2674 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Hypothekenbankgesetzes
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes
in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 19. Dezember 1990
(B GB l. I S . 2898),
2. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2211),
3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 66 des Gesetzes vom
27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),
4. den am 19. O ktober 1994 in K raft getretenen Artikel 85 Nr. 1 und 2 B uch-
stabe e, den Artikel 85 Nr. 2 B uchstabe a bis d, der vor seinem Inkrafttreten
durch den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 24 Nr. 4 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) gestrichen worden ist, sowie den am
1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 85 Nr. 3 des G esetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (B GB l. I S . 2911),
5. den am 23. Dezember 1995 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1783),
6. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529),
7. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom
25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590).
B onn, den 9. S eptember 1998
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Hypothekenbankgesetz
§1 schaftsraum oder in der S chweiz belegene Grund-
Hypothekenbanken sind privatrechtliche K reditinstitute, stücke auch über die Grenzen der § § 11 und 12 Abs. 3
deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, hinaus beleihen und Hypotheken an solchen Grund-
stücken sowie K ommunaldarlehen erwerben, ver-
1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund äußern, beleihen und verpfänden mit der M aßgabe,
der erworbenen Hypotheken S chuldverschreibungen daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken gesi-
(Hypothekenpfandbriefe) auszugeben, cherter Forderungen, die wegen Überschreitung der
2. Darlehen an inländische K örperschaften und Anstalten ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grund-
des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der stücks (§ 12 Abs. 1) nicht als Deckung für S chuldver-
vollen Gewährleistung durch eine solche K örperschaft schreibungen benützt werden dürfen, zwanzig vom
oder Anstalt zu gewähren (K ommunaldarlehen) und auf Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen
Grund der erworbenen Forderungen S chuldverschrei- B eleihungen nicht übersteigen darf; Forderungen
bungen (K ommunalschuldverschreibungen) auszuge- bleiben unberücksichtigt, soweit für diese ausrei-
ben. chende andere S icherheiten bestehen;
2a. in anderen M itgliedstaaten der Europäischen Union
§2 oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
Aktiengesellschaft und der K ommanditgesellschaft auf Schweiz belegene Grundstücke beleihen und auf
Aktien betrieben werden. Grund der erworbenen Hypotheken Hypothekenpfand-
briefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Beleihungen,
bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht
§3
der P fandbriefgläubiger nach § 35 auf die Forderungen
Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen (Auf- der Hypothekenbank aus diesen Beleihungen er-
sichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypothekenban- streckt, darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages
ken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 nicht übersteigen;
Gesetzes über das K reditwesen aus.
2b. in anderen europäischen Staaten belegene Grund-
stücke auch über die Grenzen der § § 11 und 12 Abs. 3
§4 beleihen, sofern
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu a) der Staat Vollmitglied der Organisation für wirt-
treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
der B ank mit den Gesetzen, der S atzung und den sonst in
verbindlicher Weise getroffenen B estimmungen im Ein- b) die Hypothek in diesem Staat eine ausreichende
klang zu erhalten. Sicherheit für die Rückzahlung und Verzinsung von
Darlehen gewährt und
§5 c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende
Eigenkapital nicht übersteigt;
(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genann-
ten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben: 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung
ankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von
1. Darlehen an einen anderen M itgliedstaat der Europäi-
Zeitgeschäften;
schen Union oder einen anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4. zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen, Kom-
sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen munaldarlehen und Darlehen nach den Nummern 1
Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen bis 2b
B ehörden nach Artikel 6 Abs. 1 B uchstabe b Nr. 5 der a) fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche
Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über Einlagen annehmen,
einen S olvabilitätskoeffizienten für K reditinstitute eine
Gewichtung von zwanzig vom Hundert festgelegt b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese
haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährlei- Darlehen bestellen,
stung durch eine dieser S tellen gewähren und die c) Schuldverschreibungen ohne die für Hypotheken-
erworbenen Forderungen zur Deckung von K ommu- pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibun-
nalschuldverschreibungen verwenden; der Gesamt- gen vorgeschriebene Deckung ausgeben;
betrag der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist,
daß sich das Vorrecht der Gläubiger der K ommunal- 5. Wertpapiere für andere verwahren und verwalten;
schuldverschreibungen nach § 35 in Verbindung mit 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnli-
§ 41 S atz 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank chen P apieren besorgen;
aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hundert 7. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-
des Gesamtbetrages der nach § 1 Nr. 2 gewährten gen dazu dienen, die nach den § § 1, 5 Abs. 1 Nr. 1
Darlehen nicht übersteigen; und 2a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haf-
2. im Inland oder in einem anderen M itgliedstaat der tung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- ist, mit der M aßgabe, daß die einzelne Beteiligung ins-
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gesamt den dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, B ezeichnung als P fandbrief oder unter einer anderen
Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht B ezeichnung, die das Wort P fandbrief enthält, nicht in den
übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, Verkehr bringen. Dies gilt nicht für S chuldverschreibun-
sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetz- gen, die von S chiffspfandbriefbanken unter der B ezeich-
lich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche nung als S chiffspfandbrief in den Verkehr gebracht wor-
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Hypotheken- den sind oder werden.
bank selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser
Beteiligungen darf 20 vom Hundert des haftenden §6
Eigenkapitals nicht übersteigen.
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-
(2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäi- thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit
schen Gemeinschaften und die Europäische Investitions- durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
bank den inländischen Körperschaften und Anstalten des mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche
öffentlichen Rechts gleich. Deckung). Als ordentliche Deckung können auch in Inha-
(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutz- berschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsfor-
bar machen derungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die
B estätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren
1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten;
der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderun-
2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kom- gen in der Fassung der B ekanntmachung vom 7. Dezem-
munalschuldverschreibungen; ber 1994 (B GB l. I S . 3738) verwendet werden.
3. durch Ankauf von Im Umlauf befindlich ist ein P fandbrief, wenn der Treuhän-
a) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des der ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der B ank über-
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche geben hat; wird ein P fandbrief dem Treuhänder zur Ver-
Bundesbank entsprechen, wahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf
für die Dauer dieser Verwahrung aus.
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,
Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirt-
Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun- schaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, min-
des, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, destens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken beste-
ein anderer M itgliedstaat der Europäischen Union hen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des S chuld-
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über ners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypo-
den Europäischen Wirtschaftsraum oder die thekenkapitals beträgt. Die B ank darf jedoch, falls solche
Europäische Investitionsbank sind, Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer
S telle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypo-
c) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und theken anderer Art zur Deckung benutzen.
Rückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeichne-
ten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, (3) S teht der B ank eine Hypothek an einem Grundstück
zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek
d) anderen Schuldverschreibungen, die in einem M it- erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypotheken-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des B etrags in
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb
Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an des Grundstücks durch die B ank als Deckung in Ansatz
einem organisierten M arkt im Sinne des § 2 Abs. 5 gebracht war.
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind;
(4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche
4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden
Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung; die An- (Ersatzdeckung):
weisung hat die beleihungsfähigen P apiere und die
zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen; 1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 B uchstabe b und c
bezeichneten Art;
5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach
dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermö- 2. Guthaben bei der Deutschen B undesbank und bei
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von geeigneten K reditinstituten.
einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Dabei dürfen S chuldverschreibungen höchstens mit
Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen einem B etrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom
Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen B örsen-
Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanla- preis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
gegesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Ver-
mögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und 3 und (5) Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des
in Bankguthaben angelegt werden darf. Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
pfandbriefe und K ommunalschuldverschreibungen nicht
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypotheken- übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 4 S atz 1
banken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des
und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.
Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
(6) Die Währung des Nennwertes der von der Hypothe-
kenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von
§ 5a der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur
P rivatrechtliche K reditinstitute, die nicht Hypotheken- abweichen, soweit durch geeignete M aßnahmen ein
banken sind, dürfen S chuldverschreibungen unter der Währungsrisiko ausgeschlossen ist.
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§7 § 12
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo- (1) Der bei der B eleihung angenommene Wert des
thekenpfandbriefe und K ommunalschuldverschreibungen Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festge-
einer Hypothekenbank darf den sechzigfachen B etrag des stellten Verkaufswert nicht übersteigen. B ei der Feststel-
haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erforder- lung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften
nis eines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, wel-
§ 10 des Gesetzes über das K reditwesen bleibt unberührt. chen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft
(2) Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 jedem B esitzer nachhaltig gewähren kann.
Nr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund
oder S chuldverschreibungen ausgegeben, so sind die der Vorschriften der § § 192 bis 199 des B augesetzbuchs
Gelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfand- vor, so soll dieser bei der Ermittlung des B eleihungswertes
briefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu berücksichtigt werden.
ihrer S icherstellung ausgehändigt worden sind, und die
S chuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurech- (3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver-
nen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe wendeten Hypotheken an B auplätzen sowie an solchen
und K ommunalschuldverschreibungen ausgegeben wer- Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig
den dürfen. sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbe-
trages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
§8 benutzten Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden
Eigenkapitals nicht überschreiten; der Anteil der Hypothe-
(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das
ken an B auplätzen am Gesamtbetrag der zur Deckung
Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den
verwendeten Hypotheken an B auplätzen und Neubauten
P fandbriefgläubigern maßgebenden B estimmungen, ins-
darf nicht höher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen
besondere in betreff der K ündbarkeit der Hypotheken-
sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden
pfandbriefe, ersichtlich zu machen.
Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und
(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rück- B rüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothe-
zahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen kenpfandbriefen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von
Zeitraum von zehn J ahren verzichten. Den P fandbriefgläu- Hypotheken an B ergwerken. Hypotheken an anderen
bigern darf ein K ündigungsrecht nicht eingeräumt werden. B erechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von
§9 der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-
fen ausgeschlossen, sofern die B erechtigungen einen
(1) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben wer- dauernden Ertrag nicht gewähren.
den, wenn
a) die Laufzeit der P fandbriefe den Zeitraum nicht
wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die § 13
Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypo- Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des
thekenbank erforderlich ist, und § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen;
b) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
P fandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der behörde.
P fandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel
der Laufzeit begonnen werden muß.
§ 14
Als Laufzeit der P fandbriefe gilt der in den B edingungen
vorgesehene Zeitraum vom B eginn der Verzinsung bis zur (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu
ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im gewähren.
S inne von S atz 1 B uchstabe b ist der Anteil der dort
(2) Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfand-
bezeichneten P fandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-
briefen der B ank zum Nennwert ist nur zulässig, wenn die
gegebenen P fandbriefen zusammen mit den neu ausge-
S atzung der B ank sie gestattet und der S chuldner aus-
gebenen P fandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 J ahren
drücklich zustimmt. In diesem Fall ist dem S chuldner
mindestens 40 vom Hundert beträgt.
urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der
(2) Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-
Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht ge- pfandbriefen der B ank, die derselben Gattung angehören
stattet. wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.
Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststel-
§ 10 lung des B örsenpreises nicht unterschieden werden, gel-
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ten im S inne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gat-
Hypotheken benutzt werden, welche den in den § § 11 tung gehörig.
und 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
§ 15
§ 11
Die Grundzüge der B edingungen für die hypothekari-
(1) (weggefallen) schen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustel-
(2) Die B eleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes len; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Auf-
des Grundstückes nicht übersteigen. sichtsbehörde. In den B edingungen ist namentlich zu
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bestimmen, welche Nachteile den S chuldner bei nicht S chluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital be-
rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraus- rechnet werden; der M ehrbetrag der J ahresleistung ist zur
setzungen die B ank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung Tilgung zu verwenden.
der Hypothek zu verlangen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle oder für
Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, daß der B eginn
§ 16 der Amortisation für einen größeren als den in Absatz 1
In den von der Hypothekenbank verwendeten Dar- S atz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn
lehensprospekten und Antragsformularen sind alle dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in
B estimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des S chuld-
über Abzüge zugunsten der B ank, über die Höhe und Fäl- ners unter B erücksichtigung der B eschaffenheit des belie-
ligkeit der Zinsen und der sonst dem S chuldner obliegen- henen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
den Leistungen, über den B eginn einer Amortisation und
über die K ündigung und Rückzahlung aufzunehmen.
§ 21
(1) Das Recht des S chuldners zur teilweisen Rückzah-
§ 17 lung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in
(1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der
Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirt- B ank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zah-
schaftliches Verfahren des B esitzers nicht zugrunde liegt, lung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit
finden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften unter B eibehaltung der bisherigen Höhe der J ahreslei-
der § § 1133 und 1135 des B ürgerlichen Gesetzbuchs über stungen um ein J ahr oder um mehrere J ahre abzukürzen.
das Recht des Gläubigers auf sofortige B efriedigung aus Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der
dem Grundstück nur in Ansehung des B etrages Anwen- B etrag der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals
dung, für welchen in dem verminderten Wert des Grund- erreicht und der S chuldner verlangt, daß die späteren J ah-
stücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der S atzung resleistungen unter B eibehaltung der ursprünglichen Til-
erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen B etrag gungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei
hinaus darf sich die B ank für den Fall einer Verminderung den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche
des Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des
Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbe- ursprünglichen K apitals betragen; die B ank hat einen
dingen. neuen Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Hat die B ank sich für den Fall, daß ein Teil des (2) Die B ank darf sich von der Verpflichtung, in Anse-
Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich hung des amortisierten B etrages die ihr behufs der B erich-
zustehenden Rechte auf S icherstellung oder B efriedigung tigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder
vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den Vor-
ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräuße- schriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlun-
rung für die B erechtigten nach M aßgabe der Landesge- gen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
setze von der zuständigen B ehörde festgestellt wird.
(3) Die B ank hat nach Veröffentlichung der J ahresbilanz
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die B ank im Fall jedem S chuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher B e-
ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek trag der Hypothek am S chluß des Vorjahres amortisiert
verlangen kann. war.
§ 18
§ 21a
(weggefallen)
B ei Hypotheken, die nicht als Deckung für S chuldver-
§ 19 schreibungen benutzt werden, kann von den Vorschriften
der § § 14 bis 21 abgewichen werden.
B ei Amortisationshypotheken darf zugunsten der B ank
ein K ündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Verein-
barung, welche der B ank das Recht einräumt, aus beson- § 22
deren, in dem Verhalten des S chuldners liegenden Grün-
(1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-
den die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten
wendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche
Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
Deckung verwendeten Werte sind von der B ank einzeln in
ein Register einzutragen. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die als
§ 20 Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Regi-
(1) Der B eginn der Amortisation darf für einen zehn ster einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat,
J ahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben soweit es sich nicht um Anteile an S ammelbeständen han-
werden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschie- delt, die einzelnen S tücke zu bezeichnen.
bung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein (2) Innerhalb des ersten M onats eines jeden K alender-
B etrag an die B ank zu entrichten, so ist dieser in der Darle- halbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhän-
hensurkunde ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für der beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche
B eträge, die der S chuldner zur Erstattung von Geldbe- während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenregi-
schaffungskosten an die B ank zu entrichten hat. ster vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde
(2) Von dem B eginn der Amortisation an dürfen die J ah- einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde
reszinsen von keinem höheren B etrag als von dem für den aufbewahrt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2679
§ 23 (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
(weggefallen)
Feststellungen und B eobachtungen zu erteilen. Der
Treuhänder ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht
§ 24 gebunden.
M acht eine Hypothekenbank von dem Recht des erwei-
terten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so § 30
hat sie ihren J ahresabschluß nach den Vorschriften aufzu- (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vor-
stellen, die für ihre nicht zum B etrieb einer Hypotheken- schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe
bank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der Wert der
zum B etrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäf- beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichts-
te nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen behörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht
Gliederung zu ergänzen. verpflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert
dem wirklichen Wert entspricht.
§ § 25 bis 27
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der
(weggefallen) Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte gemäß den
Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister
§ 28 eingetragen werden.
(1) Im Anhang des J ahresabschlusses sind anzugeben (3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe
mit einer B escheinigung über das Vorhandensein der vor-
1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetragenen
schriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das
Hypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung
Hypothekenregister zu versehen. Eine Nachbildung der
in Ansatz gebrachten B eträgen
eigenhändigen Unterschrift genügt.
a) nach ihrer Höhe in S tufen von bis zu einhundert-
tausend Deutsche M ark, von mehr als einhundert- (4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte können
tausend Deutsche M ark bis zu einer M illion Deut- nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register
sche M ark und von mehr als einer M illion Deutsche gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders
M ark und bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfol-
gen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem
b) nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.
Grundstücke liegen;
(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der B escheinigung
2. die B eträge, welche davon auf Hypotheken an ge- nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag
werblich genutzten und auf solche an Wohnzwecken der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in
dienenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese
B auplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähi- Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der Auf-
gen Neubauten fallen; sichtsbehörde mitzuteilen.
3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
waltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig § 31
waren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durchge-
führten Zwangsversteigerungen; (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetra-
gene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem
4. die Zahl der Fälle, in denen die B ank während des M itverschluß der B ank zu verwahren; er darf diese Gegen-
Geschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlu- stände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her-
sten an Hypotheken hat übernehmen müssen; ausgeben.
5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den
(2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister einge-
Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-
tragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Ver-
weit diese Rückstände nicht bereits in den vorherge-
langen der B ank herauszugeben und zur Löschung im
henden J ahren abgeschrieben worden sind;
Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register ein-
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten getragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfand-
Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den briefe genügen oder die B ank eine andere vorschrifts-
durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten mäßige Deckung beschafft. Ist die B ank dem Hypothe-
Rückzahlungen. kenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothe-
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben kenurkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des B ürgerli-
sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn- chen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet,
zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen. so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszu-
geben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in die-
§ 29 sem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das
(1) B ei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur
ein S tellvertreter zu bestellen. Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.
(2) Die B estellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde (3) B edarf die B ank einer Hypothekenurkunde nur zu
nach Anhörung der Hypothekenbank. Die B estellung vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie
kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen herauszugeben, ohne daß die B ank verpflichtet ist, eine
werden. andere Deckung zu beschaffen.
2680 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 32 in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union, in
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die B ücher und einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
S chriften der B ank einzusehen, soweit sie sich auf die Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat,
Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenre- sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuer-
gister eingetragenen Werte beziehen. kennen, wenn sie im wesentlichen der Regelung des Absat-
zes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den K api-
talrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister einge- § 35a
tragenen Werte sowie von sonstigen für die P fandbrief-
gläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Werte Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindli-
betreffen, dem Treuhänder fortlaufende M itteilung zu chen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Gren-
machen. ze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die B ank
ihren J ahresreingewinn ganz oder teilweise so lange in die
§ 33 Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufs-
grenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf
S treitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo- diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypothekenbank
thekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde. den M angel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehör-
de zu bestimmenden Frist behoben hat. B eschlüsse über
§ 34 die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
Der Treuhänder und sein S tellvertreter erhalten von der einer Anordnung nach S atz 1 widersprechen.
Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist
von der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des § 36
§ 51 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen gesondert (weggefallen)
zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor-
zuschießen. § 37
§ 34a (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothe-
kenpfandbriefe über den B etrag hinaus in den Verkehr
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo- bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetra-
thekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der genen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Frei-
Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt. § 394 heitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geldstrafe bestraft.
des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden. (2) Ebenso wird bestraft, wer
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im
§ 35 Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräuße-
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank das rung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen im Re-
Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypotheken- gister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen
register eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht genügen, oder
S oweit diese Werte nicht zur B efriedigung der P fandbrief- 2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 S atz 2 zuwider unter-
gläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzver- läßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die entspre-
walter zur Insolvenzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2 chenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenre-
S atz 1 gilt entsprechend. Die P fandbriefgläubiger nehmen gister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwah-
außer im Falle des Absatzes 2 S atz 2 nicht am Insolvenz- rung zu übergeben.
verfahren der Hypothekenbank teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder über- § 38
schuldet, so findet auf Antrag des B undesaufsichtsamtes (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
für das K reditwesen über sie ein gesondertes Insolvenz- lässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe
verfahren statt. Entsteht einem P fandbriefgläubiger in ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche B escheinigung in
diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen Verkehr bringt.
in dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen
der Hypothekenbank geltend zu machen; bei der B erech- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
nung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des Ver- zu hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.
fahrens laufenden Zinsforderungen der P fandbriefgläu-
biger wie ihre sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein § 39
im gesonderten Insolvenzverfahren verbleibender Über- § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über
schuß ist an den Insolvenzverwalter des Verfahrens über Geldbuße gegen juristische P ersonen und P ersonenverei-
das sonstige Vermögen der Hypothekenbank heraus- nigungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein
zugeben. Geschäftsleiter einer Hypothekenbank, der nicht nach
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 S atz 1 zur Insol- Gesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
venzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der B ank, die der Hypothekenbank berufen ist, eine S traftat oder Ord-
von dieser dem B estand an Wertpapieren zugeschrieben nungswidrigkeit begangen hat.
sind, so werden sie bei der Verteilung den übrigen im
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefen gleichge- § 39a
stellt. Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der S chuldverschrei- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf-
bungsgläubiger eines Realkreditinstituts, das seinen S itz sichtsamt für das K reditwesen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2681
§ 40 Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen-
schaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein Vorrecht
(1) Den Hypotheken stehen im S inne dieses Gesetzes
vor nicht bevorrechtigten K onkursgläubigern, deren For-
die Grundschulden gleich.
derungen später entstehen, dadurch gewährt werden
(2) Hat die B ank ein Grundstück zur Verhütung von Ver- kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein
lusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypo- öffentliches S chuldbuch eingetragen werden.“
thek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung
erworben und an S telle der gelöschten Hypothek oder
§ 44
Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen,
so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entspre- (Inkrafttreten)
chende Anwendung.
§ 45
§ 41
B ei Geschäften, die vor dem 1. J uli 1988 abgeschlossen
Werden von einer Hypothekenbank K ommunalschuld- worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin
verschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus- nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung vor-
gegeben, so sind auf diese S chuldverschreibungen und genommen werden.
die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen die
Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 6, § 8 Abs. 1 und 2 S atz 2, § 46
§ 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 und Abs. 2 und der § § 22, 29 bis
35a, 37 bis 39a und 45 mit der M aßgabe anzuwenden, daß (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
an die S telle der Hypothekenpfandbriefe die K ommunal- den Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des
schuldverschreibungen, an die S telle der P fandbriefgläubi- § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. M ai 1898 gemäß den
ger die Gläubiger der K ommunalschuldverschreibungen, B estimmungen ihrer S atzung Geschäfte in weiterem als
an die S telle der Hypotheken die K ommunaldarlehen und dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.
an die S telle des Hypothekenregisters das Deckungsregi- (2) B ei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des
ster für die zur Deckung der K ommunalschuldverschrei- erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch
bungen bestimmten K ommunaldarlehen und Ersatzwerte macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
treten. Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deut- Hypothekenpfandbriefe und K ommunalschuldverschrei-
schen Bundesbank und bei geeigneten K reditinstituten bungen den achtundvierzigfachen B etrag des haftenden
verwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamt- Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines
betrags der im Umlauf befindlichen K ommunalschuldver- angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10 des
schreibungen nicht überschreiten. Die K ommunalschuld- Gesetzes über das K reditwesen bleibt unberührt. § 7
verschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
„Öffentlicher P fandbrief“ ausgegeben werden.
§ 47*)
§ 42
(1) B und im S inne dieses Gesetzes und der auf Grund
(weggefallen) dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
§ 43*) Republik.
Der § 17 des Einführungsgesetzes zur K onkursordnung (2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-
wird durch folgende Vorschriften ersetzt: kratischen Republik einschließlich B erlin (Ost) die in die-
„§ 17 sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie
aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif- chenden Rechten in der B undesrepublik Deutschland
ten, nach denen den Inhabern von S chuldverschreibun- einschließlich B erlin (West) gleichwertig sind.
gen, die von anderen K reditinstituten als Hypothekenban-
ken auf Grund von Hypotheken oder von Reallasten oder (3) Das Vorzugsrecht im K onkurs nach § 35 besteht
von Darlehen der in § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgeset- auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen
zes bezeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.
allen anderen K onkursgläubigern in Ansehung der B efrie-
digung aus den Hypotheken oder den Reallasten oder den § 48
genannten Darlehen des K reditinstituts zusteht. Wird ein
B is zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. J anu-
solches Vorrecht gewährt, so gehen in Ansehung der
ar 1999 ist § 35 mit der M aßgabe anzuwenden, daß jeweils
B efriedigung aus den Hypotheken die Forderungen aus
das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das Wort „K onkurs-
S chuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken
verfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“ durch das Wort
verwendet werden, den Forderungen aus den übrigen
„K onkursmasse“, das Wort „Insolvenzverwalter“ durch
S chuldverschreibungen vor; entsprechendes gilt für die
das Wort „K onkursverwalter“ und das Wort „Insolvenzvor-
B efriedigung aus Reallasten und Darlehen.
rechte“ durch das Wort „K onkursvorrechte“ ersetzt wird.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-
ten, nach welchen den Inhabern von S chuldverschreibun-
§ 49 bis 53
gen, die von K örperschaften des öffentlichen Rechts, Akti-
engesellschaften, K ommanditgesellschaften auf Aktien, (weggefallen)
*) § 43 entfällt ab 1. J anuar 1999 gemäß Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom *) § 47 entfällt ab 1. J anuar 1999 gemäß Artikel 85 Nr. 3 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911). 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911).
2682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Börsengesetzes
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des B örsengesetzes in der seit
dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030),
2. den teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),
3. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529),
4. den am 16. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),
5. den am 1. J uli 1998 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. J uni
1998 (B GB l. I S . 1474).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2683
Börsengesetz
I. stände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchfüh-
Allgemeine Bestimmungen rung des Handels an der B örse oder die B örsenge-
über die Börsen und deren Organe schäftsabwicklung beeinträchtigen können. S ofern An-
haltspunkte im S inne des S atzes 2 vorliegen, kann die
B örsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und
§1
berechtigten oder verpflichteten P ersonen Auskünfte über
(1) Die Errichtung einer B örse bedarf der Genehmigung die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der
der zuständigen obersten Landesbehörde (B örsenauf- Identität der an diesen Geschäften beteiligten P ersonen
sichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehen- verlangen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den
der B örsen anzuordnen. B ediensteten der B örsenaufsichtsbehörde, soweit dies
(2) Die B örsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das
die B örse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. B etreten der Grundstücke und Geschäftsräume der B örse
Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich und der Handelsteilnehmer zu gestatten. Das B etreten
auf den B örsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich
sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur
und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durch- zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
führung des Handels an der B örse und der B örsenge- S icherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.
schäftsabwicklung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die B örsenaufsichtsbehörde kann für die Durch- Die B efugnisse nach den S ätzen 1 bis 5 stehen auch den
führung der Aufsicht an der B örse einen S taatskommissar von der B örsenaufsichtsbehörde beauftragten P ersonen
einsetzen. S ie ist berechtigt, an den B eratungen der und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig
B örsenorgane teilzunehmen. Die B örsenorgane sind ver- werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
pflichtet, die B örsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
ihrer Aufgaben zu unterstützen. B eantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
(4) Die B örsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Ange-
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und B efugnisse hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
nur im öffentlichen Interesse wahr. eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
(5) Wertpapierbörsen im S inne dieses Gesetzes sind
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
B örsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im S inne des
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 B uchstabe a bis c und Nr. 2 des (2) Die B örsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der
Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungs- B örse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen,
einheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen kön- die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bör-
nen auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im S inne senrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unter-
des § 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe d des Wertpapier- binden oder sonstige M ißstände zu beseitigen oder zu
handelsgesetzes gehandelt werden. verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung
(6) Warenbörsen im S inne dieses Gesetzes sind B örsen, des Handels an der B örse und der B örsengeschäfts-
an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im S inne des abwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe d des Wertpapierhandels- können.
gesetzes gehandelt werden. (2a) S tellt die B örsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest,
welche die Rücknahme oder den Widerruf der B estellung
§ 1a zum K ursmakler, der Erlaubnis zur Feststellung oder zur
Ermittlung des B örsenpreises oder der Zulassung des
(1) Die B örsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur
Unternehmens oder andere M aßnahmen rechtfertigen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne beson-
können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.
deren Anlaß von der B örse sowie von den nach § 7 zur
Teilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-
und B örsenhändlern und den K ursmaklern (Handels- men nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
teilnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen
verlangen sowie P rüfungen vornehmen. S ie kann von
§ 1b
den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der
Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften (1) Die B örse hat unter B eachtung von M aßgaben
berechtigten oder verpflichteten P ersonen sowie der der B örsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungs-
Veränderungen der B estände von Handelsteilnehmern in stelle als B örsenorgan einzurichten und zu betreiben, die
an der B örse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten den Handel an der B örse und die B örsengeschäfts-
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die abwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle
Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften hat Daten über den B örsenhandel und die B örsenge-
oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige M iß- schäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfas-
2684 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
sen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen das K reditwesen oder das B undesaufsichtsamt für den
durchzuführen. Die B örsenaufsichtsbehörde kann der Wertpapierhandel und die B örsenaufsichtsbehörde.
Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die
Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die §2
Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben
dieser S telle nach den S ätzen 1 und 2 mit der Durch- (1) Die nach Landesrecht zuständige S telle wird er-
führung von Untersuchungen beauftragen. mächtigt, Aufgaben und B efugnisse der B örsenaufsichts-
behörde auf eine andere B ehörde zu übertragen.
(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf
Vorschlag der Geschäftsführung vom B örsenrat im Ein- (2) Die B örsenaufsichtsbehörde kann sich bei der
vernehmen mit der B örsenaufsichtsbehörde bestellt oder Durchführung ihrer Aufgaben anderer P ersonen und Ein-
wiederbestellt. Er hat der B örsenaufsichtsbehörde regel- richtungen bedienen.
mäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungs-
stelle mit Überwachungsaufgaben betrauten P ersonen § 2a
können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der (1) Die B örsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken,
B örsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
werden. M it Zustimmung der B örsenaufsichtsbehörde beschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbeson-
kann die Geschäftsführung diesen P ersonen auch andere dere für den Zugang zu Handels-, Informations- und
Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen
wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Zuständigkeit der K artellbehörden bleibt unbe-
(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die B efug- rührt. Die B örsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zu-
nisse der B örsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 S atz 1 ständige K artellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße
bis 5 zu; § 1a Abs. 1 S atz 8 und 9 und Abs. 3 gilt entspre- gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
chend. Diese unterrichtet die B örsenaufsichtsbehörde nach Ab-
(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über schluß ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlun-
Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der B örse gen.
und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen B örse
übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben § 2b
dieser S tellen erforderlich sind. Die Handelsüber-
wachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse (1) Die bei der B örsenaufsichtsbehörde oder einer
auch den zur Überwachung des Handels an auslän- B ehörde, der Aufgaben und B efugnisse der B örsenauf-
dischen B örsen zuständigen S tellen übermitteln und sichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind,
solche Daten von diesen S tellen empfangen, soweit sie B eschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten P ersonen,
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der die M itglieder der B örsenorgane sowie die beim Träger
B örsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese der B örse B eschäftigten, soweit sie für die B örse tätig
S tellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-
diese S tellen und die von ihnen beauftragten P ersonen denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der
einer der Regelung des § 2b gleichwertigen Verschwie- Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere
genheitspflicht unterliegen. Diese S tellen sind darauf Geschäfts- und B etriebsgeheimnisse sowie personen-
hinzuweisen, daß sie die Informationen nur zu dem Zweck bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermit- werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
telt werden. Die Handelsüberwachungsstelle hat der Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere P ersonen,
B örsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und dem die durch dienstliche B erichterstattung K enntnis von den
B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mitzutei- in S atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
len, mit welchen zuständigen S tellen in anderen S taaten fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1
sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt. liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiterge-
geben werden an
(5) S tellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen
fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrecht- 1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-
liche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder geldsachen zuständige Gerichte,
sonstige M ißstände vorliegen, welche die ordnungsmä- 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
ßige Durchführung des Handels an der B örse oder die Überwachung von B örsen, anderen Wertpapiermärk-
B örsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat ten und des Wertpapierhandels sowie von K redit-
sie die B örsenaufsichtsbehörde und die Geschäfts- instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investment-
führung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäfts- gesellschaften, Finanzunternehmen oder Versiche-
führung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die ge- rungsunternehmen betraute S tellen sowie von diesen
eignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Han- beauftragte P ersonen,
dels an der B örse und der B örsengeschäftsabwicklung
soweit diese S tellen diese Informationen zur Erfüllung
sicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ge-
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen
schäftsführung hat die B örsenaufsichtsbehörde über die
B eschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
getroffenen M aßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
S atz 1 entsprechend.
S tellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, de-
ren K enntnis für die Erfüllung der Aufgaben des B undes- (2) Die Vorschriften der § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
aufsichtsamtes für das K reditwesen oder des B undes- Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
aufsichtsamtes für den Wertpapierhandel erforderlich ist, der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
unterrichtet sie unverzüglich das B undesaufsichtsamt für S atz 1 oder 2 bezeichneten P ersonen, soweit sie zur
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2685
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. S ie finden (4) S etzt der B örsenrat zur Vorbereitung seiner B e-
Anwendung, soweit die Finanzbehörden die K enntnis für schlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammen-
die Durchführung eines Verfahrens wegen einer S teuer- setzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige
straftat sowie eines damit zusammenhängenden B esteue- der Gruppen im S inne des Absatzes 1 S atz 2, deren
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwin- B elange durch die B eschlüsse berührt werden können,
gendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tat- angemessen vertreten sind.
sachen betroffen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2
(5) M it der Genehmigung einer neuen B örse bestellt
bezeichneten P ersonen durch eine S telle eines anderen
die B örsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen B örsenrat
S taates im S inne des Absatzes 1 S atz 3 Nr. 2 oder durch
höchstens für die Dauer eines J ahres.
von dieser S telle beauftragte P ersonen mitgeteilt worden
sind.
§ 3a
§ 2c (1) Die M itglieder des B örsenrates werden für die Dauer
von drei J ahren von den in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten
Das B undesministerium der Finanzen kann im Einver-
Gruppen jeweils aus ihrer M itte gewählt; die Vertreter der
nehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und
Anleger werden von den übrigen M itgliedern des B örsen-
nach Anhörung der Deutschen B undesbank Einzelwei-
rates hinzugewählt.
sungen erteilen, die amtliche P reisfeststellung für auslän-
dische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1
eine erhebliche M arktstörung droht, die schwerwiegende S atz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer
Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das P ublikum Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im B ör-
erwarten läßt. senrat nur mit einem M itglied vertreten sein.
(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Aus-
§3 übung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durch-
(1) Die Wertpapierbörse hat einen B örsenrat zu bilden, führung der Wahl und die vorzeitige B eendigung der M it-
der aus höchstens 24 P ersonen besteht. Im B örsenrat gliedschaft im B örsenrat wird durch Rechtsverordnung
müssen die zur Teilnahme am B örsenhandel zugelasse- der Landesregierung nach Anhörung des B örsenrates
nen K reditinstitute einschließlich der Wertpapierhandels- bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
banken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute durch Rechtsverordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde
und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die K ursmak- übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß
ler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wert- alle in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten Gruppen angemessen
papiere an der B örse zum Handel zugelassen sind, andere vertreten sind. Die B ereiche der privaten, öffentlichen und
Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am genossenschaftlichen K reditinstitute sowie der K apital-
B örsenhandel zugelassenen K apitalanlagegesellschaften anlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies
und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der nach Absatz 2 S atz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung
K reditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsban- kann die B ildung von Untergruppen vorsehen. Die K urs-
ken sowie der mit den K reditinstituten verbundenen makler sind mit mindestens zwei M itgliedern, sofern keine
K apitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen K ursmaklerkammer besteht mit mindestens einem M it-
darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der M itglieder des glied, die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute und die
B örsenrates betragen. Anleger mit jeweils mindestens zwei M itgliedern im B ör-
senrat zu berücksichtigen. Emittenten, deren Wertpapiere
(2) Dem B örsenrat obliegt insbesondere an der B örse zum Handel zugelassen sind und die nach
1. der Erlaß der B örsenordnung und der Gebührenord- den Angaben im letzten festgestellten J ahresabschluß vor
nung, dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäf-
tigen, müssen mit mindestens einem M itglied im B örsen-
2. die B estellung und Abberufung der Geschäftsführer im
rat vertreten sein. Die Rechtsverordnung kann für Organe
B enehmen mit der B örsenaufsichtsbehörde,
des Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen. Die
3. die Überwachung der Geschäftsführung, Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, daß bei vorzei-
4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäfts- tigem Ausscheiden eines M itglieds ein Nachfolger für die
führung, restliche Amtsdauer aus der M itte der jeweiligen Gruppe
durch die übrigen M itglieder des B örsenrates hinzuge-
5. der Erlaß der B edingungen für die Geschäfte an der wählt wird.
B örse.
Die Entscheidung über die Einführung von technischen § 3b
S ystemen, die dem Handel oder der Abwicklung von B ör-
Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der § § 3 und 3a
sengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des B ör-
über den B örsenrat mit folgender M aßgabe anzuwenden:
senrates. Die B örsenordnung kann für andere M aßnah-
men der Geschäftsführung von grundsätzlicher B edeu- 1. Abweichend von § 3 Abs. 1 S atz 2 müssen die zur Teil-
tung die Zustimmung des B örsenrates vorsehen. nahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen
und in § 7 Abs. 2 S atz 2 genannten P ersonen sowie die
(3) Der B örsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er
K ursmakler im B örsenrat vertreten sein; die Rechtsver-
wählt aus seiner M itte einen Vorsitzenden und mindestens
ordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß sonstige
einen S tellvertreter, der einer anderen Gruppe im S inne
betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im B ör-
des Absatzes 1 S atz 2 angehört als der Vorsitzende. Wah-
senrat vertreten sind;
len nach S atz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind
auf Antrag eines Viertels der M itglieder geheim durch- 2. der B örsenrat wählt aus seiner M itte einen Vorsitzen-
zuführen. den; die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vor-
2686 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
sehen, daß mindestens ein S tellvertreter gewählt wird, 1. die Zulassung zur Teilnahme am B örsenhandel und
der einer anderen Wirtschaftsgruppe im S inne der die Teilnahme am B örsenhandel in einem elektroni-
Nummer 1 angehört; schen Handelssystem,
3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicher- 2. die Zulassung zum B esuch der B örse ohne das Recht
stellen, daß die in Nummer 1 genannten Gruppen zur Teilnahme am Handel,
angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen 3. die Zulassung von Wertpapieren zum B örsenhandel,
vorsehen; die Vertreter der nicht zum B örsenhandel
zugelassenen Unternehmen werden nach M aßgabe 4. die Einführung von Wertpapieren an der B örse,
der Rechtsverordnung entsandt. 4a. die Notierung von Wertpapieren an der B örse, sofern
der Emittent die Wahl hat, Gebühren und Auslagen
§ 3c auf Grund dieser Nummer oder auf Grund von Num-
(1) Die Leitung der B örse obliegt der Geschäftsführung mer 4 zu entrichten,
in eigener Verantwortung. S ie kann aus einer oder mehre- 5. die P rüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,
ren P ersonen bestehen. Die Geschäftsführer werden für 6. die Ablegung der B örsenhändlerprüfung.
höchstens fünf J ahre bestellt; die wiederholte B estellung
ist zulässig. S ofern eine öffentlich-rechtliche K örperschaft Träger der
B örse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren
(2) Die Geschäftsführer vertreten die B örse gerichtlich nach S atz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforder-
und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der B örse lich.
zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis
der Geschäftsführer regelt die B örsenordnung. (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch
die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als
§4 erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von
sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehör-
(1) Der B örsenrat erläßt die B örsenordnung als S atzung. de von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.
S ofern eine öffentlich-rechtliche K örperschaft Träger der
B örse ist, ist die B örsenordnung im Einvernehmen mit ihr §6
zu erlassen. Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach
(2) Die B örsenordnung soll sicherstellen, daß die B örse § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig,
die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses
Interessen des P ublikums und des Handels gerecht wird. Gesetzes (§ 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von
S ie muß B estimmungen enthalten über Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benut-
zung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
1. den Geschäftszweig der B örse;
2. die Organisation der B örse; §7
3. die Veröffentlichung der P reise und K urse sowie der (1) Zum B esuch der B örse und zur Teilnahme am B ör-
ihnen zugrundeliegenden Umsätze. senhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung
Die B örsenordnung kann vorsehen, daß die Veröffent- erforderlich. Zum B örsenhandel gehören auch Geschäfte
lichung der P reise und der ihnen zugrundeliegenden über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung
Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung er- von Willenserklärungen durch elektronische Datenüber-
folgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unan- tragung börsenmäßig zustande kommen.
gemessenen B enachteiligung der am Geschäft B eteiligten (2) Zur Teilnahme am B örsenhandel darf nur zugelassen
notwendig erscheint; die B örsenordnung muß M erkmale werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
zur B estimmung der Geschäfte enthalten. Gegenständen
(3) B ei Wertpapierbörsen muß die B örsenordnung zu- 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-
sätzlich B estimmungen enthalten über nung betreibt oder
1. die Zusammensetzung und die Wahl der M itglieder der 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen
Zulassungsstelle; für fremde Rechnung betreibt oder
2. die B edeutung der K urszusätze und -hinweise. 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung
(3a) Die B örsenordnung kann B estimmungen enthalten und Veräußerung übernimmt
über die S icherstellung der B örsengeschäftsabwicklung. und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
(4) Die B örsenordnung bedarf der Genehmigung durch in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
die B örsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und
bestimmter Vorschriften in die B örsenordnung verlangen, P ersonen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb
wenn und soweit sie zur Erfüllung der der B örse oder der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
B örsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Auf- gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
gaben notwendig sind. (3) Die Zulassung von P ersonen ohne das Recht zur
(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die B ör- Teilnahme am Handel regelt die B örsenordnung.
se unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. (4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme
am B örsenhandel nach Absatz 2 S atz 1 ist zu erteilen,
§5 wenn
(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-
Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für kaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2687
bei anderen Unternehmen die P ersonen, die nach sengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zu-
Gesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag mit der lassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der
Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und B örse abschließt.
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind
(8) Die G eschäftsführung kann gegenüber Handels-
und zumindest eine dieser P ersonen die für das bör-
teilnehmern mit S itz außerhalb der M itgliedstaaten der
senmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwen-
Europäischen U nion oder der anderen Vertragsstaaten
dige berufliche Eignung hat;
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am raum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
B örsenplatz sichergestellt ist; von sechs M onaten anordnen oder die Zulassung wider-
rufen, wenn die Erfüllung der M eldepflichten nach § 9 des
3. (weggefallen)
Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaus-
4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens tausch zum Zwecke der Ü berwachung der Verbote von
100 000 Deutsche M ark nachweist, es sei denn, er ist Insidergeschäften mit den in diesem S taat zuständigen
ein K reditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder S tellen nicht gewährleistet erscheint. Das B undesauf-
ein nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder § 53b Abs. 1 S atz 1 sichtsamt für den Wertpapierhandel teilt der G eschäfts-
des Gesetzes über das K reditwesen tätiges Unter- führung und der B örsenaufsichtsbehörde die für eine
nehmen, das zum B etreiben des Finanzkommissions- Anordnung oder den Widerruf nach S atz 1 maßgeblichen
geschäftes im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 oder Tatsachen mit.
zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im S inne des
(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem S anktions-
§ 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das
ausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme
K reditwesen befugt ist; als Eigenkapital sind das ein-
oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das
gezahlte K apital und die Rücklagen nach Abzug der
Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. S ie ist
Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haften-
berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem S ank-
den Gesellschafter und der diesen gewährten K redite
tionsausschuß B erichte zu verlangen und das Verfahren
sowie eines S chuldenüberhanges beim freien Vermö-
an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren
gen des Inhabers anzusehen;
übernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht
5. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 4 zum Nach- zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie
weis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen das Verfahren an den S anktionsausschuß zurück.
die Annahme rechtfertigen, daß er unter B erück-
sichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht
§ 7a
die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am B örsen-
handel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am B örsen-
hat. handel in einem elektronischen Handelssystem an einer
Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unter-
(4a) (weggefallen)
nehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die
(4b) P ersonen, die berechtigt sein sollen, für ein zuge- B örsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unter-
lassenes Unternehmen an der B örse zu handeln (B örsen- nehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies
händler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das
die hierfür notwendige berufliche Eignung haben. elektronische Handelssystem anerkennt; die B örsenord-
nung kann nähere B estimmungen treffen.
(5) Die berufliche Eignung im S inne des Absatzes 4 Nr. 1
ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine B erufsausbildung (2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts
nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließ-
oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im lich Derivate im S inne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a
S inne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erfor- bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt
derlichen fachlichen K enntnisse und Erfahrungen nachge- werden, durch die B örsenordnung geregelten elektro-
wiesen werden, die zum Handel an der B örse befähigen. nischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapier-
Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen K ennt- börse auf deren Verlangen die Einführung des S ystems
nisse wird insbesondere durch die Ablegung einer P rüfung an der betreffenden B örse zu angemessenen B edingun-
vor der P rüfungskommission einer B örse erbracht. Das gen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des
Nähere über das P rüfungsverfahren regelt eine vom B ör- S ystems regelt die B örsenordnung.
senrat zu erlassende P rüfungsordnung, die der Genehmi-
gung durch die B örsenaufsichtsbehörde bedarf.
§8
(6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4
(1) Die B örsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrecht-
bis 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, be-
erhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an
stimmt die B örsenordnung.
der B örse Anordnungen zu erlassen.
(7) B esteht der begründete Verdacht, daß eine der in
(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den B örsen-
den Absätzen 2, 4 oder 4b bezeichneten Voraussetzungen
räumen obliegt der Geschäftsführung. S ie ist befugt, P er-
nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so
sonen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an
kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer
der B örse stören, aus den B örsenräumen zu entfernen.
von sechs M onaten angeordnet werden. Das Ruhen der
Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der (3) Finden sich an der B örse P ersonen zu Zwecken ein,
Zahlung der nach § 5 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 festgesetz- welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an
ten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu
Absatz 4b zugelassenen P erson zum Abschluß von B ör- untersagen.
2688 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 8a lichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Die
(1) Die B örsenordnung kann bestimmen, daß die zur B örsenaufsichtsbehörde kann mit dieser P rüfung ganz
Teilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unternehmen oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
und die K ursmakler ausreichende S icherheit zu leisten schaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die S kontro-
haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der führer haben zu dem in S atz 1 genannten Zweck die nach
B örse sowie in einem an der B örse zugelassenen elek- § 25 Abs. 1 S atz 1 und § 26 Abs. 1 S atz 1 und 2 des Ge-
tronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jeder- setzes über das K reditwesen dem B undesaufsichtsamt
zeit erfüllen zu können. Die Höhe der S icherheitsleistung für das K reditwesen einzureichenden Unterlagen unver-
muß in angemessenem Verhältnis zu den mit den ab- züglich der B örsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Ab-
geschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen. schlußprüfer hat den P rüfungsbericht nach § 26 Abs. 1
Das Nähere über die Art und Weise der S icherheits- S atz 3 des Gesetzes über das K reditwesen unverzüglich
leistung bestimmt die B örsenordnung. nach B eendigung der P rüfung der B örsenaufsichtsbe-
hörde einzureichen.
(2) Wird die nach der B örsenordnung erforderliche
S icherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nach- (2) Die B örsenaufsichtsbehörde teilt dem B undesauf-
träglich, kann die B örsenordnung vorsehen, daß das sichtsamt für das K reditwesen unverzüglich mit
Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs 1. die B estellung eines S kontroführers und dessen Iden-
M onaten angeordnet werden kann. Die B örsenordnung tität,
kann vorsehen, daß zur Teilnahme am B örsenhandel 2. Namen und S itz des Unternehmens, das der S kon-
zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler troführer vertritt,
beschränkt werden können, wenn die geleistete S icher-
heit nicht mehr den in der B örsenordnung festgelegten 3. jede Änderung der Angaben nach den Nummern 1
Erfordernissen entspricht. Die B örsenordnung kann auch und 2.
bestimmen, daß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zu- Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen und die
gelassenen P erson zum Abschluß von B örsengeschäften B örsenaufsichtsbehörden haben einander B eobachtun-
für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unterneh- gen und Feststellungen einschließlich personenbezoge-
mens ruht, für das sie Geschäfte an der B örse abschließt. ner Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirtschaftlichen
(3) Die B örsenordnung kann Regelungen zur B egren- Leistungsfähigkeit des S kontroführers begründen.
zung und Überwachung der B örsenverbindlichkeiten von
zur Teilnahme am B örsenhandel zugelassenen Unterneh- § 8c
men und K ursmaklern vorsehen. (1) Der B örsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauf-
(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab- tragten P ersonen und Einrichtungen stehen die B efug-
satz 1 zu leistenden S icherheiten und die Einhaltung nisse nach § 1a Abs. 1 S atz 1 bis 4 zu; § 1a Abs. 1 S atz 7
der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen und 8 ist anzuwenden. Die B örsenaufsichtsbehörde kann,
die B efugnisse der B örsenaufsichtsbehörde nach § 1a soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8b erfor-
Abs. 1 zu. S ie kann insbesondere von der jeweiligen derlich ist,
Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäf- 1. Anordnungen gegenüber S kontroführern erlassen über
te und die M itteilung negativer K ursdifferenzen verlan- das Führen von B üchern und das Fertigen von Auf-
gen. S tellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der zeichnungen, sowie nach Anhörung des B undesauf-
S icherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäfts- sichtsamtes für das K reditwesen über eine weiter-
führung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die gehende Gliederung des J ahresabschlusses,
Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Ge-
schäften nach Absatz 1 sicherzustellen. S ie kann insbe- 2. von den S kontroführern, die ihr Unternehmen in der
sondere anordnen, daß das zur Teilnahme am B örsen- Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskünf-
handel zugelassene Unternehmen und der K ursmakler te und Nachweise über ihre privaten Vermögens-
unverzüglich weitere S icherheiten zu leisten und offene verhältnisse verlangen.
Geschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-
Wirkung ganz oder teilweise vom B örsenhandel vorläufig men nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 2 haben keine aufschieben-
ausschließen. Die Geschäftsführung hat die B örsenauf- de Wirkung.
sichtsbehörde über die Überschreitung des S icherheits-
rahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich § 8d
zu unterrichten.
B etreibt der S kontroführer das börsliche und außer-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah- börsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsleiter eines
men nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Finanzdienstleistungsinstituts oder eines K reditinstituts,
sind die § § 8a bis 8c auf das Finanzdienstleistungsinstitut
§ 8b oder das K reditinstitut entsprechend anzuwenden.
(1) Die B örsenaufsichtsbehörde überprüft die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit der K ursmakler und der §9
anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung des B örsen- (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
preises bestimmten P ersonen (S kontroführer) ausschließ- verordnung Vorschriften über die Errichtung eines S ank-
lich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung tionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfah-
oder Ermittlung des B örsenpreises. Die P rüfung bezieht ren einschließlich der B eweisaufnahme und der K osten
sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an sowie die M itwirkung der B örsenaufsichtsbehörde zu er-
dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Überprüfung lassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der S ank-
umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs- tionsausschuß Zeugen und S achverständige, die freiwillig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2689
vor ihm erscheinen, ohne B eeidigung vernehmen und das (2) B örsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande-
Amtsgericht um die Durchführung einer B eweisaufnahme, kommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern
die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landes- Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote
regierung kann die Ermächtigung nach S atz 1 durch möglich sein. Vor der Feststellung eines B örsenpreises
Rechtsverordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde über- muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nach-
tragen. frage ermittelte P reisspanne zur K enntnis gegeben wer-
den. Die S ätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die zur
(2) Der S anktionsausschuß kann einen Handelsteilneh-
Feststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder S chlußkurses
mer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend
führen. Die B örsenpreise und die ihnen zugrundeliegen-
Deutschen M ark oder mit Ausschluß von der B örse bis zu
den Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich
30 S itzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer
bekanntzumachen. Das Nähere regelt die B örsenordnung;
vorsätzlich oder leichtfertig
§ 4 Abs. 2 S atz 3 ist auf die B ekanntgabe entsprechend
1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnun- anzuwenden. Die B örsenordnung kann auch festlegen,
gen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung daß vor Feststellung eines B örsenpreises den Handels-
des Handels an der B örse oder der B örsengeschäfts- teilnehmern zusätzlich der P reis des am höchsten limitier-
abwicklung sicherstellen sollen, oder ten K aufauftrages und des am niedrigsten limitierten Ver-
2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch kaufsauftrages zur K enntnis gegeben werden muß.
auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines (3) Geschäfte, die zu B örsenpreisen geführt haben, sind
anderen Handelsteilnehmers verletzt. bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der
Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen B örse besonders zu kennzeichnen.
K ursmakler oder einen K ursmaklerstellvertreter, ist an
S telle des S anktionsausschusses die B örsenaufsichts- § 12
behörde für die Entscheidung zuständig.
(1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11
(3) In S treitigkeiten wegen der Entscheidungen des
Abs. 1 S atz 2 können Wertpapiere gehandelt werden,
S anktionsausschusses oder der B örsenaufsichtsbehörde
wenn eine der B örsen, an der diese Wertpapiere zum Han-
nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
del zugelassen sind, dem zugestimmt hat. In einem
Vor Erhebung einer K lage bedarf es keiner Nachprüfung in
elektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere
einem Vorverfahren.
gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiverkehr
einbezogen sind; S atz 1 gilt entsprechend.
§ 10
(2) Die näheren B estimmungen für den Handel in einem
(1) Aufträge für den K auf oder Verkauf von Wertpa-
elektronischen Handelssystem sind in der B örsenordnung
pieren, die zum Handel an einer inländischen B örse zu-
zu treffen. Die B örsenordnung muß insbesondere B estim-
gelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind
mungen enthalten über die B ildung des B örsenpreises
über den Handel an einer B örse auszuführen, sofern der
und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektro-
Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
nische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den
Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzel-
Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in
fall oder eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich
das elektronische Handelssystem zu unterrichten.
eine andere Weisung erteilt. Der Auftraggeber bestimmt
den Ausführungsplatz und darüber, ob der Auftrag im P rä-
senzhandel oder im elektronischen Handel auszuführen § 13
ist.
Ein S kontroführer, der während der B örsenzeit im amt-
(2) Trifft der Auftraggeber keine B estimmung nach lichen Handel oder im geregelten M arkt in einem ihm
Absatz 1 S atz 2, ist der Auftrag im P räsenzhandel auszu- zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser
führen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers Wertpapierbörse zur Teilnahme am B örsenhandel zuge-
gebietet eine andere Ausführungsart; über den Aus- lassenen Unternehmens nicht in angemessener Zeit ganz
führungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wah- oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabege-
rung der Interessen des Auftraggebers. schäft tätigt, darf am selben B örsentag an einer anderen
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche S chuld- Wertpapierbörse einen S kontroführer, dem dieses Wert-
verschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, papier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein
deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei M illiarden zur Teilnahme am Handel an der anderen B örse zuge-
Deutsche M ark beträgt, nicht anzuwenden. lassenes Unternehmen innerhalb der an der B örse des
beauftragenden S kontroführers geltenden Fristen zur
S chließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das
§ 11
Aufgabegeschäft des beauftragenden S kontroführers ist
(1) P reise für Wertpapiere, die während der B örsenzeit der B örse dieses S kontroführers, das Deckungsgeschäft
an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im der B örse des beauftragten S kontroführers zuzurechnen.
geregelten M arkt oder P reise, die an einer Warenbörse Für das zwischen den Unternehmen zustandegekom-
festgestellt werden, sind B örsenpreise. B örsenpreise sind mene Wertpapiergeschäft gelten die B edingungen für die
auch P reise, die für Derivate an einer B örse festgestellt Geschäfte an der B örse des Verkäufers, es sei denn, in
oder ermittelt werden, oder die sich für Wertpapiere, die den B edingungen für die Geschäfte an der B örse aller
zum Handel zugelassen sind, Derivate oder Waren in Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im S inne
einem an einer B örse durch die B örsenordnung geregel- des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt
ten elektronischen Handelssystem oder an B örsen bilden, werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das
an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet. Nähere regelt die B örsenordnung.
2690 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ § 14 bis 27 oder K reditinstitut die Erlaubnis zum B etreiben der
Anlagevermittlung und des Eigenhandels hat, und
(weggefallen)
2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und
§ 28 berufliche Eignung hat.
Eine Vereinbarung, durch welche die B eteiligten sich Ein B ewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen
der Entscheidung eines B örsenschiedsgerichts unterwer- die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die für die Teilnah-
fen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den P ersonen me am B örsenhandel erforderliche wirtschaftliche Lei-
gehören, die nach § 53 Abs. 1 B örsentermingeschäfte stungsfähigkeit hat.
abschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter (3) Der K ursmakler scheidet mit Ablauf des K alender-
das S chiedsgericht nach Entstehung des S treitfalls er- jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem
folgt. Amt aus.
(4) Die B örsenaufsichtsbehörde hat einen K ursmakler
II. zu entlassen, wenn
Feststellung des 1. er die Entlassung beantragt,
Börsenpreises und Kursmaklerwesen 2. die Voraussetzungen für die B estellung weggefallen
sind oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen
§ 29 zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,
(1) B ei Wertpapieren, deren B örsenpreis amtlich fest- 3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,
gestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch K ursmakler. 4. er die Fähigkeit zur B ekleidung öffentlicher Ämter ver-
B ei Waren, deren B örsenpreis amtlich festgestellt wird, loren hat,
erfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung,
soweit die B örsenordnung nicht die M itwirkung von Ver- 5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über
tretern anderer B erufszweige vorschreibt. sein Vermögen beschränkt ist,
(2) B ei der amtlichen Feststellung des B örsenpreises 6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebre-
von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der B örsenauf- chens oder wegen einer S ucht nicht nur vorüberge-
sichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei hend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes
der amtlichen Feststellung des B örsenpreises von Waren unfähig ist oder
darüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten B erufs- 7. er sich einer groben Verletzung seiner P flichten schul-
zweige, deren M itwirkung die B örsenordnung vorschreibt, dig gemacht hat.
anwesend sein.
In dringenden Fällen kann die B örsenaufsichtsbehörde
(3) Als B örsenpreis ist derjenige P reis amtlich festzu- einem K ursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1
stellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels S atz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung
an der B örse entspricht. Der K ursmakler hat alle zum Zeit- vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage
punkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer haben keine aufschiebende Wirkung.
Ausführung unter B eachtung der an der B örse bestehen-
den besonderen Regelungen gleichzubehandeln. Werden (5) Die B örsenaufsichtsbehörde kann K ursmaklerstell-
Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren B örsen gehan- vertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden
delt werden, zur Feststellung des B örsenpreises im Auf- Abwesenheit des K ursmaklers dessen Amt ausüben;
tragsbuch eines K ursmaklers an einer dieser B örsen Absatz 1 S atz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Zum
zusammengeführt, ist als B örsenpreis der P reis amtlich K ursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer die
festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und Ange-
Handels an den beteiligten B örsen entspricht. stellter eines K ursmaklers, einer Gesellschaft im S inne des
§ 34a Abs. 1 oder einer K ursmaklerkammer ist oder zur
(4) Der B örsenrat kann beschließen, daß bestimmte Vertretung einer Gesellschaft im S inne des § 34a Abs. 1
Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer befugt ist. Die B estellung kann befristet erfolgen. Die Vor-
Rechnungseinheit notiert werden. schriften des Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.
(6) Eine K ursmaklerkammer ist bei jeder B örse zu bil-
§ 30 den, an der mindestens acht K ursmakler bestellt sind. S ie
(1) An den B örsen, an denen B örsenpreise amtlich fest- ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der
gestellt werden, sind K ursmakler zu bestellen. Die K urs- Geschäfte unter die einzelnen K ursmakler zu hören.
makler haben an den Wertpapierbörsen die B örsenpreise (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amt- verordnung die näheren B estimmungen über die Rechte
lichen Feststellung mitzuwirken. Die B örsenaufsichtsbe- und P flichten der K ursmakler und der K ursmaklerstellver-
hörde bestellt und entläßt die K ursmakler nach Anhörung treter, das Verfahren ihrer B estellung und Entlassung, die
der K ursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die Organisation der K ursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu
K ursmakler haben vor Antritt ihrer S tellung den Eid zu den anderen B örsenorganen zu erlassen; die Landesre-
leisten, daß sie die ihnen obliegenden P flichten getreu gierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
erfüllen werden. auf die B örsenaufsichtsbehörde übertragen.
(2) Zum K ursmakler kann bestellt werden, wer (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanzdienst- verordnung nach Anhörung der K ursmaklerkammer und
leistungsinstituts oder Geschäftsleiter eines K redit- der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die
instituts ist, wenn das Finanzdienstleistungsinstitut Tätigkeit der K ursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2691
bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des (2) Wenn der K ursmakler stirbt oder aus dem Amt schei-
K urswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der det, ist sein Tagebuch bei der K ursmaklerkammer, wenn
Grundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen. eine solche nicht vorhanden ist, bei der B örsenaufsichts-
B ei der B emessung der Höhe der Gebühren sind das behörde niederzulegen.
Wagnis und die B eschränkungen der sonstigen gewerb-
lichen Tätigkeit der K ursmakler nach § 32 Abs. 5 zu § 34
berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung
von Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit Die K ursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und
entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregie- K äufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtig-
rung kann die Ermächtigung nach S atz 1 durch Rechts- ten Handelsmakler zu bewirken sind.
verordnung auf die B örsenaufsichtsbehörde übertragen.
§ 34a
§ 31 (1) Der K ursmakler darf seine börslichen und außer-
B ei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein börslichen Geschäfte außer als Einzelkaufmann auch als
Anspruch auf B erücksichtigung bei der amtlichen Fest- Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder
stellung des B örsenpreises nur erhoben werden, wenn K reditinstituts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
sie durch Vermittlung eines K ursmaklers abgeschlossen oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrei-
sind. Die B erechtigung des K ursmaklers, im Falle des ben, wenn
§ 29 Abs. 1 S atz 2 die B erechtigung der Geschäftsfüh- 1. die M ehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der
rung, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt Gesellschaft und der S timmrechte einem oder mehre-
hierdurch unberührt. ren K ursmaklern zusteht,
§ 32 2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,
(1) Die K ursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit als 3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der
K ursmakler ausüben, die Vermittlung von B örsengeschäf- Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft ge-
ten in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für die sie bunden ist,
bei der amtlichen Feststellung der B örsenpreise mitwirken 4. die beteiligten K ursmakler in der Geschäftsführung
oder für die ihnen diese Feststellung selbst übertragen ist. über eine M ehrheit verfügen,
Die K ursmakler dürfen während des P räsenzhandels an
der B örse nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder 5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wert-
Wertpapieren handeln. papierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanzdienst-
leistungsinstitute, Finanzunternehmen im S inne des
(2) Der K ursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen, Ver-
für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der sicherungsunternehmen oder mit diesen Unterneh-
Feststellung sonstiger gerechneter K urse Handelsge- men oder Instituten verbundene Unternehmen beteiligt
schäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen nur sind,
abschließen oder eine B ürgschaft oder Garantie für die
von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigen- 6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im S inne der
geschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Nummer 5 beteiligt ist,
Aufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der glei- 7. eine B eeinträchtigung der Amtspflichten des K urs-
chen B eschränkung. Der K ursmakler darf Eigen- und Auf- maklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der
gabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter Auf- K ursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich
träge, bei unausgeglichener M arktlage oder bei Vorliegen und persönlich ausübt,
unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten
K ursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabe- 8. die Vertretung des K ursmaklers bei Abwesenheit
geschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die sichergestellt ist,
Wirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß 9. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
gegen die S ätze 1 bis 4 nicht berührt. Gesellschaft nicht die für die Teilnahme am B örsen-
(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des handel erforderliche Leistungsfähigkeit hat.
K ursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabe- (2) Die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie
geschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte aus- deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der B ör-
geglichen werden. senaufsichtsbehörde.
(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des K ursmaklers (3) (weggefallen)
sind gesondert zu kennzeichnen.
(4) Die B örsenaufsichtsbehörde untersagt eine B eteili-
(5) Der K ursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zuge- gung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des
lassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betrei- Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
ben, auch nicht an einem solchen als K ommanditist oder
(5) Die Gesellschaft darf über den P räsenzhandel an der
stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu
B örse nur in den Wertpapieren handeln oder die Finanz-
einem K aufmann in dem Verhältnis eines gesetzlichen
portfolioverwaltung im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 3
Vertreters, P rokuristen oder Angestellten stehen.
des Gesetzes über das K reditwesen in den Wertpapieren
betreiben, die nicht einem der an der Gesellschaft beteilig-
§ 33 ten K ursmakler an dieser B örse zugewiesen sind. Die B ör-
(1) Der K ursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen senaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Anlage-
S eiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Ab- vermittlung im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 des
schlußvermerk zu versehen sind. Gesetzes über das K reditwesen zulassen, sofern die Erfül-
2692 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
lung der dem K ursmakler obliegenden P flichten gewähr- oder einer S chädigung erheblicher allgemeiner Interessen
leistet erscheint. führen.
(3a) Der P rospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn
§ 35 er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulas-
(1) Der B undesrat ist befugt: sungsstelle hat innerhalb von 15 B örsentagen nach Ein-
gang des P rospekts über die B illigung zu entscheiden.
1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren
den § § 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung inländischen B örsen gestellt, so hat der Emittent die für
des B örsenpreises von Waren oder Wertpapieren für die B illigung des P rospekts zuständige Zulassungsstelle
einzelne B örsen zuzulassen; zu bestimmen. Ist der P rospekt von der Zulassungsstelle
2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimm- gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der
ter Waren allgemein oder für einzelne B örsen vorzu- anderen inländischen B örsen als den Anforderungen des
schreiben; Absatzes 3 S atz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.
3. B estimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der (4) Der P rospekt ist zu veröffentlichen
Grundsätze über die den Feststellungen von Waren- 1. durch Abdruck in den B örsenpflichtblättern (§ 37
preisen zugrunde zu legenden M engen und über die für Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht
die Feststellung der P reise von Wertpapieren maßge- ist, oder
benden Gebräuche herbeizuführen.
2. durch B ereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den
(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im P rospekt benannten Zahlstellen und bei der Zu-
im Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, lassungsstelle; in den B örsenpflichtblättern, in denen
soweit der Reichsrat oder die Reichsregierung keine Anord- der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekannt-
nungen getroffen hat; zu Anordnungen der im Absatz 1 Nr. 1 zumachen, bei welchen S tellen der P rospekt bereit-
bezeichneten Art bedarf jedoch die Landesregierung der gehalten wird.
Zustimmung der Reichsregierung. Die Anordnungen sind der
Außerdem ist im B undesanzeiger der P rospekt oder ein
Reichsregierung zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der P rospekt ver-
öffentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist. Die Zu-
III. lassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine
B escheinigung über die B illigung des P rospekts aus-
Zulassung von Wertpapieren zustellen; etwaige B efreiungen im Hinblick auf einzelne
zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorge-
schriebenen Angaben sind mit B egründung anzugeben.
§ 36 B eantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere
auch an B örsen anderer M itgliedstaaten der Europäischen
(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des B ör-
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
senpreises (amtliche Notierung) an der B örse gehandelt
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den
werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in
zuständigen S tellen dieser S taaten den Entwurf des P ro-
§ 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt
spekts, den er in diesen S taaten verwenden will, zu
ist.
übermitteln.
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapie-
(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz
re zusammen mit einem K reditinstitut, Finanzdienstlei-
Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt
stungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder
werden, wenn der Emittent seine P flichten aus der Zulas-
§ 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen
sung zur amtlichen Notierung an einer anderen inländi-
tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder
schen B örse oder an einer B örse in einem anderen M it-
Unternehmen muß an einer inländischen Wertpapierbörse
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von minde-
Wirtschaftsraum nicht erfüllt.
stens 730 000 EC U nachweisen. Ein Emittent, der ein
Institut oder Unternehmen im S inne des S atzes 1 ist und (6) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Wertpa-
die Voraussetzungen des S atzes 2 erfüllt, kann den Antrag piere, die bereits an einer anderen inländischen B örse zur
allein stellen. amtlichen Notierung zugelassen sind, abweichend von
Absatz 2 S atz 1 und Absatz 3 auf Antrag des Emittenten
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn zuzulassen sind; Absatz 5 gilt entsprechend.
1. der Emittent und die Wertpapiere den B estimmungen
entsprechen, die zum S chutz des P ublikums und für § 37
einen ordnungsgemäßen B örsenhandel gemäß § 38
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle.
erlassen worden sind,
Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht die Ge-
2. dem Antrag ein P rospekt zur Veröffentlichung beige- schäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des P ubli-
fügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben kums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erfor-
enthält, um dem P ublikum ein zutreffendes Urteil über derlichen M aßnahmen und überwacht die Einhaltung der
den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, P flichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und
soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffent- für das antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.
lichung eines P rospekts abgesehen werden kann, und
(2) M indestens die Hälfte der M itglieder der Zulassungs-
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der stelle müssen P ersonen sein, die sich nicht berufsmäßig
Wertpapiere zu einer Übervorteilung des P ublikums am B örsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2693
(3) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Entschei- (2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
dungen der Zulassungsstelle von aus ihrer M itte gebilde- Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit
ten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden.
fünf M itgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus
(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei in- Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die
ländische Zeitungen zu B ekanntmachungsblättern für vor- Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefal-
geschriebene Veröffentlichungen (B örsenpflichtblätter); len sind.
mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitun- (3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
gen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (über- schen B örsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit
regionale B örsenpflichtblätter). Die B estimmung kann Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag
zeitlich begrenzt werden; sie ist durch B örsenbekannt- zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-
machung zu veröffentlichen. mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse
verweigert werden.
§ 38
(4) S ind Wertpapiere an einer inländischen B örse zu-
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der P flicht
verordnung mit Zustimmung des B undesrates die zum
zur Veröffentlichung eines P rospekts befreit worden
S chutz des P ublikums und für einen ordnungsgemäßen
ist, der P rospekt von den Zulassungsstellen der anderen
B örsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
inländischen B örsen als den Anforderungen des § 36
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick der Zulassungsantrag innerhalb von sechs M onaten
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die nach der Zulassung gestellt wird. S ind seit der Veröffent-
Dauer seines B estehens; lichung des P rospekts Veränderungen bei U mständen
eingetreten, die für die B eurteilung des Emittenten oder
b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert- der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher B e-
papiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Han- deutung sind, so sind die Veränderungen entweder in
delbarkeit, S tückelung und Druckausstattung; den zu veröffentlichenden P rospekt aufzunehmen oder
c) den M indestbetrag der Emission; in einem Nachtrag zum P rospekt zu veröffentlichen; auf
d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den P rospekt
Aktien derselben Gattung oder auf alle S chuldver- und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-
schreibungen derselben Emission zu erstrecken; wenden.
2. die S prache und den Inhalt des P rospekts, insbeson- § 40
dere die zuzulassenden Wertpapiere und den Emit-
tenten, dessen K apital, Geschäftstätigkeit, Vermö- (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und
gens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- mit den entsprechenden S tellen oder B örsen in den ande-
und Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und ren M itgliedstaaten der Europäischen Union oder den
Geschäftsaussichten sowie die P ersonen oder Gesell- anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
schaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben
P rospekts übernehmen; und B efugnisse zusammen und übermitteln sich gegen-
seitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amts-
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des P rospekts; verschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen
4. das Zulassungsverfahren. die M itglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulas-
(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften sungsstellen tätigen P ersonen nicht der P flicht zur Ge-
aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der heimhaltung.
Veröffentlichung eines P rospekts ganz oder teilweise oder (2) B eantragt ein Emittent mit S itz in einem anderen M it-
von der Aufnahme einzelner Angaben in den P rospekt gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
abgesehen werden kann, Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wert- Wirtschaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim K reis der mit der in diesem M itgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson- sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen B ezugs-
dere Umstände vorliegen und den Interessen des rechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulas-
P ublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus- sungsstelle vor ihrer Entscheidung eine S tellungnahme
reichend Rechnung getragen ist, der zuständigen S telle des anderen M itgliedstaates oder
Vertragsstaates einzuholen.
2. mit Rücksicht auf die geringe B edeutung einzelner
Angaben oder (3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die
3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen seit weniger als sechs M onaten in einem anderen M it-
beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen S cha- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
den. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum amtlich notiert werden, so kann die
Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen
§ 39 neuen P rospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf
(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag den neuesten S tand gebracht und entsprechend den Vor-
ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter schriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt
Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. und veröffentlicht wird.
2694 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 40a länder eingetragen sind, sowie S chuldverschreibungen,
die von einem anderen M itgliedstaat der Europäischen
(1) S tellt ein Emittent mit S itz in einem anderen M itglied-
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausge-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
geben werden, sind an jeder inländischen B örse zur amt-
Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben
lichen Notierung zugelassen.
Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig
sowohl bei einer B örse in diesem S taat als auch bei einer
inländischen B örse, so hat die Zulassungsstelle vorbehalt- § 42
lich des Absatzes 2 den von der zuständigen S telle des (1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der
anderen S taates gebilligten P rospekt als den Anforderun- zugelassenen Wertpapiere an der B örse (Einführung) hat
gen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, ein K reditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein
sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des P ro- nach § 53 Abs. 1 S atz 1 oder § 53b Abs. 1 S atz 1 des
spekts in die deutsche S prache sowie eine B escheinigung Gesetzes über das K reditwesen tätiges Unternehmen, das
der entsprechenden S telle des anderen S taates gemäß an dieser B örse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel
§ 36 Abs. 4 S atz 3 über die B illigung des P rospekts vor- zugelassen ist, im Auftrag des Emittenten der Geschäfts-
liegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten führung den Zeitpunkt für die Einführung und die M erk-
verlangen, daß in den P rospekt besondere Angaben für male der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; ist der
den inländischen M arkt, insbesondere über die Zahl- und Emittent ein solches Institut oder Unternehmen, so kann
Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem er dies selbst mitteilen.
Gesetz und der B örsenzulassungs-Verordnung vorge-
schriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche (2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-
B ehandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung ein-
Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Über- geführt werden.
setzung des P rospekts ganz oder teilweise verzichten, (3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
wenn der P rospekt in einer S prache abgefaßt ist, die im verordnung mit Zustimmung des B undesrates zum
Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden S chutz des P ublikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
Wertpapierhandels nicht unüblich ist. dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dür-
(2) Hat die zuständige S telle des anderen S taates den fen.
Emittenten von einzelnen Angaben im P rospekt befreit (4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei
oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebe- M onaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent-
nen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungs- scheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulas-
stelle den P rospekt nach Absatz 1 S atz 1 nur, wenn sungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlän-
1. die B efreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz gern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der
oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist, zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan
wird.
2. im Inland dieselben B edingungen bestehen, welche
die B efreiungen rechtfertigen und § 43
3. die B efreiung oder Abweichung an keine weitere (1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung
B edingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle zugelassener Wertpapiere
veranlassen würde, die B efreiung oder Abweichung 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel
abzulehnen. zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum S chutz des
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, P ublikums geboten erscheint;
wenn der P rospekt von der zuständigen S telle des ande- 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel
ren S taates anläßlich eines öffentlichen Angebots der für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.
zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der
Zulassungsantrag innerhalb von drei M onaten nach dieser Die Geschäftsführung unterrichtet das B undesaufsichts-
B illigung gestellt wird. amt für den Wertpapierhandel unverzüglich über M aßnah-
men nach S atz 1.
(4) S tellt ein Emittent mit S itz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aus-
bei einer B örse in einem anderen M itgliedstaat der setzung der amtlichen Notierung haben keine aufschie-
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat bende Wirkung.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amt-
raum, der nicht der S itzstaat ist, als auch bei einer inländi- lichen Notierung außer nach den Vorschriften der Verwal-
schen B örse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 tungsverfahrensgesetze und nach § 44d S atz 2 wider-
entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, rufen, wenn ein ordnungsgemäßer B örsenhandel auf
daß der P rospekt von der zuständigen S telle des anderen Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäfts-
M itgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens führung die amtliche Notierung eingestellt hat.
über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden
soll. § 39 Abs. 4 S atz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amt-
lichen Notierung auf Antrag des Emittenten widerrufen.
Der Widerruf darf nicht dem S chutz der Anleger wider-
§ 41
sprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf
S chuldverschreibungen des B undes, seiner S onderver- K osten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem
mögen oder eines B undeslandes, auch soweit sie in das überregionalen B örsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der
B undesschuldbuch oder in die S chuldbücher der B undes- Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksam-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2695
keit des Widerrufs darf zwei J ahre nicht überschreiten. Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die
Nähere B estimmungen über den Widerruf sind in der B ör- Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
senordnung zu treffen. Aufgaben erforderlich sind.
§ 44 (2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der Emit-
tent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist ver-
Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn
pflichtet,
dies zum S chutz des P ublikums oder für einen ordnungs-
1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter glei- gemäßen B örsenhandel erforderlich ist. K ommt der Emit-
chen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt tent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann
nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emit- die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf
tent zugelassener S chuldverschreibungen im berech- dessen K osten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
tigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der
S chuldverschreibungen abgibt; § 44d
2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere
mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei seine P flichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zu-
zugelassenen S chuldverschreibungen nur Zahlstelle, lassungsstelle diese Tatsache durch B örsenbekannt-
im Inland zu benennen, bei der alle erforderlichen M aß- machung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die
nahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Zulassung zur amtlichen Notierung widerrufen, wenn der
Vorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser S telle Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen
kostenfrei, bewirkt werden können; Frist diese P flichten nicht erfüllt.
3. das P ublikum und die Zulassungsstelle über den Emit-
tenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen § 45
zu unterrichten;
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines
4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene P rospekts zum B örsenhandel zugelassen sind, in dem für
Aktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen die B eurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben
Notierung zu beantragen. unrichtig oder unvollständig sind, kann
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 1. von denjenigen, die für den P rospekt die Verantwor-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates Vorschrif- tung übernommen haben und
ten zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach
Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und M it- 2. von denjenigen, von denen der Erlaß des P rospekts
teilungen sowie darüber, wann und unter welchen Voraus- ausgeht,
setzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt. als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere
gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
§ 44a ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet,
(weggefallen) und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen K osten
verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffent-
lichung des P rospekts und innerhalb von sechs M onaten
§ 44b
nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlos-
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, sen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als
innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von festgestellte oder gebildete B örsenpreis, im Falle gleich-
Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen zeitiger Feststellung oder B ildung an mehreren inländi-
Verhältnissen entsprechendes B ild der Finanzlage und schen B örsen der höchste erste B örsenpreis. Auf den
des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im B e- Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von
richtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die den in S atz 1 genannten Wertpapieren nicht nach
Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unter-
Notierung zugelassen sind. schieden werden können, sind die S ätze 1 und 2 ent-
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- sprechend anzuwenden.
verordnung mit Zustimmung des B undesrates zum (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere,
S chutz des P ublikums Vorschriften über den Inhalt des so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen
Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmen- dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis
den Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der
Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlas- Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräuße-
sen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Aus- rung verbundenen üblichen K osten verlangen. Absatz 1
nahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den S atz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere
(3) S ind Wertpapiere eines Emittenten mit S itz im Aus-
im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen
land auch im Ausland zum B örsenhandel zugelassen,
oder einem beim Emittenten zu befürchtenden erheb-
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die
lichen S chaden.
Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen
§ 44c Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie
das antragstellende und das einführende Institut oder (4) Einem P rospekt steht eine schriftliche Darstellung
Unternehmen sind verpflichtet, aus ihrem B ereich alle gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von
2696 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
der P flicht zur Veröffentlichung eines P rospekts befreit gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfül-
wurde. lung ausgerichtet sind.
§ 46 (2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der B örsenrat
die Geschäftsbedingungen für den B örsenterminhandel
(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen wer-
festzusetzen.
den, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvoll-
ständigkeit der Angaben des P rospekts nicht gekannt hat (3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von Waren
und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter
der beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu hören.
(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern
(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum B örsentermin-
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des P rospekts erwor-
handel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der
ben wurden,
S tücke, in denen der B örsenterminhandel stattfinden soll,
2. der S achverhalt, über den unrichtige oder unvollstän- sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn M illionen
dige Angaben im P rospekt enthalten sind, nicht zu Deutsche M ark beläuft.
einer M inderung des B örsenpreises der Wertpapiere
(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dür-
beigetragen hat,
fen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum B örsen-
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit terminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung
der Angaben des P rospekts bei dem Erwerb kannte ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf
oder eines J ahres von dem Tage an gerechnet, an welchem das
4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im Rahmen Verlangen der Geschäftsführung gegenüber erklärt wor-
des J ahresabschlusses oder Zwischenberichts des den ist, zurückzunehmen.
Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wert- (6) Wird bei B örsentermingeschäften ein B örsenpreis
papierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren B e- amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des II. Ab-
kanntmachung eine deutlich gestaltete B erichtigung schnitts entsprechend anzuwenden.
der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im In-
land veröffentlicht wurde.
§ 51
§ 47 (1) S oweit B örsentermingeschäfte in bestimmten Waren
oder Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung
Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs M onaten zum B örsenterminhandel endgültig verweigert oder zu-
seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrich- rückgenommen worden ist, ist der B örsenterminhandel
tigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des P rospekts von der B enutzung der B örseneinrichtungen und der Ver-
K enntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit mittlung durch die K ursmakler ausgeschlossen. Findet an
der Veröffentlichung des P rospekts. einer B örse ein B örsenterminhandel nach Geschäftsbe-
dingungen statt, die von den festgesetzten Geschäfts-
§ 48 bedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder findet ein B ör-
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 45 senterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren
im voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam. statt, die zum B örsenterminhandel nicht zugelassen sind,
so ist er durch Anordnung der Geschäftsführung von der
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschrif- B enutzung der B örseneinrichtungen und der Vermittlung
ten des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen durch die K ursmakler auszuschließen. Die Geschäfts-
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben wer- führung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen, wenn
den können, bleiben unberührt. Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wert-
papiere zum B örsenterminhandel schweben. Die Aus-
§ 49 setzung darf höchstens auf ein J ahr erfolgen.
Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 45 und (2) S oweit der B örsenterminhandel auf Grund des Ab-
die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht satzes 1 von der B enutzung der B örseneinrichtungen und
auf den Wert des S treitgegenstands das Landgericht aus- der Vermittlung durch die K ursmakler ausgeschlossen ist,
schließlich zuständig, in dessen B ezirk die B örse ihren S itz dürfen für B örsentermingeschäfte, sofern sie im Inland
hat, deren Zulassungsstelle den P rospekt gebilligt oder im abgeschlossen sind, P reislisten (K urszettel) nicht veröf-
Falle des § 45 Abs. 4 den Emittenten von der P flicht zur fentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung
Veröffentlichung eines P rospekts befreit hat. B esteht an verbreitet werden.
diesem Landgericht eine K ammer für Handelssachen, so
gehört der Rechtsstreit vor diese. § 52
Ein B örsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch
IV. dieses Gesetz oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot
verstößt, ist nur nach M aßgabe der § § 53 bis 56 wirksam.
Terminhandel
§ 53
§ 50
(1) Ein B örsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf
(1) B örsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der
beiden S eiten als Vertragschließende K aufleute beteiligt
B örse abgeschlossen werden (B örsenterminhandel), der
sind, die
Zulassung durch die Geschäftsführung nach näherer B e-
stimmung der B örsenordnung. Zu den B örsentermin- 1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister
geschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich eingetragen sind oder
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2697
2. im Falle einer juristischen P erson des öffentlichen § 57
Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen
Ein nicht verbotenes B örsentermingeschäft gilt als von
Regelung, nicht eingetragen zu werden brauchen oder
Anfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach
3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren S itz oder ihre dem Eintritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile
Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs gegenüber mit der B ewirkung der vereinbarten Leistung
dieses Gesetzes haben. einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung
an ihn bewirkt hat.
Als K aufleute im S inne dieser Vorschrift gelten auch P er-
sonen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher § 58
gewerbsmäßig oder berufsmäßig B örsentermingeschäfte
betrieben haben oder zur Teilnahme am B örsenhandel Gegen Ansprüche aus B örsentermingeschäften kann
dauernd zugelassen waren. von demjenigen, für den das Geschäft nach den § § 53
und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den § § 762
(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile K aufmann im und 764 des B ürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben
S inne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich, werden. S oweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein
wenn der K aufmann einer gesetzlichen Aufsicht über solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend
K reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder B örsen anzuwenden.
untersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluß
schriftlich darüber informiert, daß § 59
– die aus B örsentermingeschäften erworbenen befriste- Die Vorschriften der § § 52 bis 58 gelten auch für eine
ten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der
können; Erfüllung einer S chuld aus einem nicht verbotenen B ör-
– das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über sentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine
etwaige geleistete S icherheiten hinausgehen kann; Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein S chuldan-
erkenntnis.
– Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen
B örsentermingeschäften ausgeschlossen oder einge- § 60
schränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur
zu einem verlustbringenden M arktpreis getätigt werden Die Vorschriften der § § 52 bis 59 finden auch Anwen-
können; dung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen
sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses
– sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von von nicht verbotenen B örsentermingeschäften.
Verpflichtungen aus B örsentermingeschäften K redit in
Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus § 61
B örsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspru-
chende Gegenleistung auf ausländische Währung oder Aus einem B örsentermingeschäft können ohne Rück-
eine Rechnungseinheit lautet. sicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weiterge-
henden Ansprüche, als nach deutschem Recht begründet
B ei B örsentermingeschäften in Waren muß der K aufmann sind, gegen eine P erson geltend gemacht werden,
den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über
die speziellen Risiken von Warentermingeschäften infor- 1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,
mieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen 2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Ge-
über die B örsentermingeschäfte und ihre Risiken enthal- schäftsabschlusses im Inland hat und
ten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeit-
punkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei J ahre 3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erfor-
zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch derliche Willenserklärung abgegeben hat.
vor dem Ablauf von zwölf M onaten, frühestens aber nach
dem Ablauf von zehn M onaten zu wiederholen. Ist streitig, § 62
ob oder zu welchem Zeitpunkt der K aufmann den anderen (1) B ei einem B örsentermingeschäft in Waren kommt
Teil unterrichtet hat, so trifft den K aufmann die B eweislast. der Verkäufer, der nach erfolgter K ündigung eine nicht
vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die
§ 54 Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(weggefallen) (2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
§ 55 § 63
Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht des- Der B undesminister der Finanzen kann durch Rechts-
halb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden verordnung mit Zustimmung des B undesrates B örsen-
nach den § § 52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht bestan- termingeschäfte verbieten oder beschränken oder die
den hat. Zulässigkeit von B edingungen abhängig machen, soweit
dies zum S chutz des P ublikums geboten ist.
§ 56
§ 64
Gegen Forderungen aus B örsentermingeschäften ist
eine Aufrechnung auf Grund anderer B örsenterminge- (1) Durch ein nach § 63 verbotenes B örsentermin-
schäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach geschäft wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die
den § § 52 und 53 für den Aufrechnenden eine Forderung Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die B estellung einer
nicht begründen. S icherheit.
2698 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht ist, der Angaben über den Emittenten und die Wert-
deshalb zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1 papiere enthält, die notwendig sind, um dem P ublikum
S atz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die
Wertpapiere zu ermöglichen; der Unternehmensbe-
§ § 65 bis 68 richt muß mindestens die Angaben enthalten, die für
einen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des § 7
(weggefallen)
Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnung erforderlich sind;
§ 69
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der
§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Wertpapiere zu einer Übervorteilung des P ublikums
Teil zum Zwecke der Erfüllung einer S chuld aus einem oder einer S chädigung erheblicher allgemeiner Interes-
verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber sen führen.
eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein S chuld-
anerkenntnis. (1a) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht
werden, wenn er von dem Zulassungsausschuß gebil-
§ 70 ligt wurde. Der Zulassungsausschuß hat innerhalb von
15 B örsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts
Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie über die B illigung zu entscheiden. Wird der Zulassungs-
auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von ver- antrag gleichzeitig bei mehreren inländischen B örsen
botenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzuwenden. gestellt, so hat der Emittent den für die B illigung des
Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß
V. zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem
Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist er von den
Zulassung von Wertpapieren zum Zulassungsausschüssen der anderen inländischen B ör-
Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung sen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entspre-
chend anzuerkennen.
§ 71
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen
(1) Wertpapiere können zum B örsenhandel mit nicht- Wertpapiere an einer inländischen B örse zur amtlichen
amtlicher Notierung (geregelter M arkt) zugelassen wer- Notierung oder zum geregelten M arkt zugelassen sind,
den, wenn sie an dieser B örse nicht zur amtlichen Notie- wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulas-
rung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt. sung zur amtlichen Notierung erforderlichen P rospekts,
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich einer diesem gleichstehenden schriftlichen Darstellung
des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2. Über die oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags
Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß. auf Zulassung von S chuldverschreibungen weniger als
drei J ahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von son-
§ 72 stigen Wertpapieren weniger als sechs M onate vergangen
sind.
(1) Die näheren B estimmungen für den geregelten M arkt
sind in der B örsenordnung zu treffen. (3) Die B örsenordnung kann regeln, unter welchen Vor-
aussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen
(2) Die B örsenordnung muß insbesondere B estimmun- werden kann, wenn das P ublikum auf andere Weise aus-
gen enthalten über reichend unterrichtet wird.
1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforde- (4) Die B örsenordnung kann vorsehen, daß Wertpa-
rungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die piere, die bereits an einer anderen inländischen B örse zur
Form der Veröffentlichung; amtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt zugelas-
2. die Zusammensetzung und die Wahl der M itglieder des sen sind, abweichend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 S atz 1
Zulassungsausschusses; auf Antrag des Emittenten zum geregelten M arkt zuzulas-
3. das Zulassungsverfahren; sen sind.
4. die Feststellung und die Veröffentlichung des B örsen-
§ 74
preises.
S chuldverschreibungen des B undes, seiner S onderver-
(3) Die B örsenordnung kann für einen Teilbereich des
mögen oder eines B undeslandes, auch soweit sie in das
geregelten M arktes bestimmen, daß der Emittent zuge-
B undesschuldbuch oder in die S chuldbücher der B undes-
lassener Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zur
länder eingetragen sind, sowie S chuldverschreibungen,
Veröffentlichung eines Zwischenberichts entsprechend
die von einem anderen M itgliedstaat der Europäischen
der Vorschrift des § 44b Abs. 1 verpflichtet ist.
Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-
§ 73
gegeben werden, sind an jeder inländischen B örse, an der
(1) Wertpapiere sind zum geregelten M arkt zuzulassen, die S chuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind,
wenn zum geregelten M arkt zugelassen.
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen
entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen B örsen- § 75
handel notwendig sind; (1) Für die Feststellung des B örsenpreises im geregelten
2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener M arkt bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere
Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt S kontroführer. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2699
(1a) Ist der S kontroführer ein K reditinstitut, ein Finanz- lungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine B eteiligung am
dienstleistungsinstitut oder eine für dieses Institut han- Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
delnde P erson, darf das K reditinstitut oder das Finanz- von Derivaten im S inne des § 2 Abs. 2 des Wertpa-
dienstleistungsinstitut über den P räsenzhandel an der pierhandelsgesetzes
B örse das Finanzkommissionsgeschäft oder die Finanz- 1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die
portfolioverwaltung im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 B ewertung der Wertpapiere, B ezugsrechte, auslän-
und Abs. 1a S atz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das K redit- dischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate
wesen in den Wertpapieren, die dem Institut oder der für erheblich sind, oder solche Umstände entgegen be-
dieses Institut handelnden P erson zur Feststellung des stehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
B örsenpreises an dieser B örse zugewiesen sind, nur inso-
weit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des 2. sonstige auf Täuschung berechnete M ittel anwendet,
K unden getätigten Geschäfte nicht bei der Feststellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geld-
des B örsenpreises durch diesen S kontroführer berück- strafe bestraft.
sichtigt werden.
(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf- § 89
gelegt werden, ist eine Feststellung des B örsenpreises vor (1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer
beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig. Unerfahrenheit in B örsenspekulationsgeschäften zu sol-
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest- chen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren
stellung des B örsenpreises sowie für den Widerruf der B eteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird mit Frei-
Zulassung gilt § 43 entsprechend. heitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) B örsenspekulationsgeschäfte im S inne des Absat-
§ 76 zes 1 sind insbesondere
Die B estimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des 1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener
§ 44c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen
gelten für den geregelten M arkt entsprechend. oder ausländischen B örse abgeschlossen werden,
2. Optionen auf solche Geschäfte,
§ 77
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen
S ind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder dem für die Lieferzeit festgelegten P reis und dem zur
unvollständig, so sind die Vorschriften der § § 45 bis 49 Lieferzeit vorhandenen B örsen- oder M arktpreis einen
mit der M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß ab- Gewinn zu erzielen.
weichend von § 49 das Landgericht ausschließlich zustän-
dig ist, in dessen B ezirk die B örse ihren S itz hat, deren
§ 90
Zulassungsausschuß den Unternehmensbericht gebilligt
hat. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
§ 78
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1
(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel S atz 1 oder § 8c Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
noch zum geregelten M arkt zugelassen sind, kann
die B örse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Han- 2. ein B etreten entgegen § 1a Abs. 1 S atz 4, auch in
delsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Verbindung mit S atz 7, nicht gestattet oder entgegen
Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet er- § 1a Abs. 1 S atz 5, auch in Verbindung mit S atz 7,
scheint. nicht duldet,
(2) P reise für Wertpapiere, die während der B örsenzeit 3. entgegen § 8b Abs. 1 S atz 5 eine dort genannte
an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
sind B örsenpreise. B örsenpreise sind auch P reise, die 3a. entgegen § 36 Abs. 3a S atz 1 oder § 73 Abs. 1a S atz 1
sich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in einen P rospekt oder einen Unternehmensbericht ver-
einem an einer B örse durch die B örsenordnung gere- öffentlicht,
gelten elektronischen Handelssystem oder an B örsen
4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung
bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.
mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine
Die B örsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11
Zahlstelle am B örsenplatz nicht benennt,
Abs. 2 erfüllen.
5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
§ § 79 bis 87 Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwi-
schenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
(weggefallen) nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-
zeitig veröffentlicht oder
VI. 6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76,
Straf- und Bußgeld- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorschriften. Schlußvorschriften erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
§ 88 leichtfertig einer Rechtsverordnung nach
Wer zur Einwirkung auf den B örsen- oder M arktpreis 1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder
von Wertpapieren, B ezugsrechten, ausländischen Zah- 2. § 44 Abs. 2
2700 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe- Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für S kontroführer im
stand auf diese B ußgeldvorschrift verweist. S inne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das K reditwesen, mit
Abs. 2 P reislisten (K urszettel) veröffentlicht oder in me- der nähere B estimmungen über Art und Umfang der
chanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet. M onatsausweise betreffend die Vermögens- und Ertrags-
lage der Institute getroffen werden, längstens jedoch bis
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des zum 31. Dezember 1998.
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und
des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend (3) Die § § 3 und 3a gelten nicht für den bei Inkrafttreten
Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihun- im Amt befindlichen B örsenrat; die § § 3 und 3a in der vor
derttausend Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-
Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer M illion Deutsche förderungsgesetzes geltenden Fassung sind insoweit an-
M ark geahndet werden. zuwenden.
(4) Die B efugnis zur Teilnahme am B örsenhandel in
§ § 91 bis 95 einem elektronischen Handelssystem auf Grund der Vor-
schrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des Artikels 1 des
(weggefallen)
Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fas-
sung erlischt am 1. S eptember 1998.
§ 96
(5) Die in § 43 Abs. 4 S atz 5, auch in Verbindung mit § 75
(1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere Abs. 3, genannten B estimmungen sind spätestens bis
getroffenen B estimmungen gelten auch für Wechsel und zum Ablauf eines J ahres nach Inkrafttreten des Artikels 1
ausländische Zahlungsmittel. des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in der Börsen-
(2) Als Zahlungsmittel im S inne des ersten Absatzes ordnung zu treffen; § 43 Abs. 4 S atz 4 bleibt hiervon
gelten außer Geldsorten, P apiergeld, B anknoten und der- unberührt.
gleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und S checks. (6) S ind P rospekte, auf Grund deren Wertpapiere zum
B örsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden
§ 97 sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998
(1) Die Vorschriften über S icherheitsleistungen gemäß veröffentlicht worden, so sind auf diese P rospekte und
§ 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und 8, § 8c Unternehmensberichte die Vorschriften der § § 45 bis 49
Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 S atz 1 und 77 in der Fassung der B ekanntmachung des B örsen-
Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der B ekanntmachung gesetzes vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030) weiterhin
vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1030) sind bis zum Erlaß einer anzuwenden.
B estimmung in der B örsenordnung nach § 8a Abs. 1 anzu-
wenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998. § 98
(2) Die Verpflichtungen der M akler nach § 8a Abs. 3 Die P reise für Wertpapiere können ab dem 1. J anuar
in der Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 1999 an der B örse in Euro festgestellt werden. Das Nähere
(B GB l. I S . 1030), einen Vermögensstatus und eine regelt die B örsenordnung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2701
Bekanntmachung
der Neufassung des Verkaufsprospektgesetzes
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-
sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Verkaufsprospekt-
gesetzes in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047),
2. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529).
B onn, den 9. S eptember 1998
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T heo W aig el
2702 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz
(Verkaufsprospektgesetz)
I. Abschnitt einem S taat, der mit dem Internationalen Wäh-
rungsfonds besondere K reditabkommen im Zu-
Anwendungsbereich sammenhang mit dessen Allgemeinen K reditverein-
barungen getroffen hat,
§1
b) einer Gebietskörperschaft der in B uchstabe a) ge-
Grundregel nannten S taaten oder
Für Wertpapiere, die erstmals im Inland öffentlich ange- c) einer internationalen Organisation des öffentlichen
boten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Rechts, der mindestens ein M itgliedstaat der
B örse zugelassen sind, muß der Anbieter einen P rospekt Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
(Verkaufsprospekt) veröffentlichen, sofern sich aus den des Abkommens über den Europäischen Wirt-
§ § 2 bis 4 nichts anderes ergibt. schaftsraum angehört;
2. S chuldverschreibungen sind, die dauernd oder wie-
§2
derholt von
Ausnahmen im
a) einem K reditinstitut im S inne des § 1 Abs. 1 des
Hinblick auf die Art des Angebots
Gesetzes über das K reditwesen oder Finanzdienst-
Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, leistungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im
wenn die Wertpapiere S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Geset-
1. nur P ersonen angeboten werden, die beruflich oder zes über das K reditwesen erbringt, oder der K redit-
gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wert- anstalt für Wiederaufbau oder
papiere erwerben oder veräußern; b) einem nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des
2. einem begrenzten P ersonenkreis angeboten werden; Gesetzes über das K reditwesen tätigen Unterneh-
men, das regelmäßig seine J ahresabschlüsse ver-
3. nur den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder von öffentlicht,
einem mit seinem Unternehmen verbundenen Unter-
nehmen angeboten werden; ausgegeben werden; eine wiederholte Ausgabe liegt
vor, wenn in den zwölf K alendermonaten vor dem
4. nur in S tückelungen von mindestens achtzigtausend öffentlichen Angebot mindestens eine Emission von
Deutsche M ark oder nur zu einem K aufpreis von min- S chuldverschreibungen innerhalb der Europäischen
destens achtzigtausend Deutsche M ark je Anleger Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Ver-
erworben werden können oder wenn der Verkaufs- tragsstaats des Abkommens über den Europäischen
preis für alle angebotenen Wertpapiere achtzigtausend Wirtschaftsraum ausgegeben worden ist;
Deutsche M ark nicht übersteigt;
3. Anteilscheine sind, die von einer K apitalanlagegesell-
5. Teil einer Emission sind, für die bereits im Inland ein schaft oder ausländischen Investmentgesellschaft
Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist. ausgegeben werden und bei denen die Anteilinhaber
ein Recht auf Rückgabe der Anteilscheine haben;
§3
4. S chuldverschreibungen sind, die von einer Gesell-
Ausnahmen im schaft oder juristischen P erson mit S itz in einem M it-
Hinblick auf bestimmte Emittenten gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-
Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht werden, ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
wenn die Wertpapiere schen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, die ihre
Tätigkeit unter einem S taatsmonopol ausübt und die
1. ausgegeben werden durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines
a) von einem M itgliedstaat der Europäischen Union, besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über geregelt wird oder für deren S chuldverschreibungen
den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Vollmit- ein M itgliedstaat der Europäischen Union oder eines
gliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Ent- seiner B undesländer oder ein anderer Vertragsstaat
wicklung und Zusammenarbeit, sofern er nicht des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
innerhalb der letzten fünf J ahre seine Auslands- raum oder eines seiner B undesländer die unbedingte
schulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Verzin-
Zahlungsschwierigkeiten gestanden hat, oder sung und Rückzahlung übernommen hat.
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§4 S atz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das K reditwesen
Ausnahmen im tätiges Unternehmen gezeichnet oder erstmals erwor-
Hinblick auf bestimmte Wertpapiere ben werden dürfen.
(1) Ein Verkaufsprospekt muß nicht veröffentlicht wer-
den, wenn die Wertpapiere II. Abschnitt
1. Euro-Wertpapiere sind, für die nicht öffentlich gewor- Angebot von Wertpapieren,
ben wird und die nicht im Wege von Geschäften im für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung
S inne des Gesetzes über den Widerruf von Haustür- oder zum geregelten M arkt beantragt ist
geschäften und ähnlichen Geschäften angeboten wer-
den;
§5
2. Aktien sind, für die ein Antrag auf Zulassung zur amt-
Prospektinhalt
lichen Notierung an einer inländischen B örse gestellt
ist, deren Zahl, geschätzter K urswert oder Nennwert, (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer Wert, Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
niedriger ist als 10 vom Hundert des entsprechenden inländischen B örse gestellt, so sind auf die S prache und
Wertes der Aktien derselben Gattung, die an derselben den Inhalt des Verkaufsprospekts die Vorschriften des
B örse amtlich notiert sind, und wenn der Emittent die § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des B örsengesetzes in Verbin-
mit der Zulassung verbundenen Veröffentlichungs- dung mit den § § 13 bis 40 und 47 der B örsenzulassungs-
pflichten erfüllt; Aktien, die sich nur in bezug auf den Verordnung entsprechend anzuwenden.
B eginn der Dividendenberechtigung unterscheiden, (2) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
gelten als Aktien derselben Gattung; Antrag auf Zulassung zum geregelten M arkt an einer inlän-
3. Aktien sind, für die kein Antrag auf Zulassung zur amt- dischen B örse gestellt, so ist auf den Inhalt des Ver-
lichen Notierung an einer inländischen B örse gestellt kaufsprospekts § 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes ent-
ist und deren Zahl, geschätzter K urswert oder Nenn- sprechend anzuwenden.
wert, bei nennwertlosen Aktien deren rechnerischer
Wert, niedriger ist als 10 vom Hundert des ent- §6
sprechenden Wertes der Aktien derselben Gattung, die
Zulassungsstelle
an einer inländischen B örse zum Handel zugelassen
und Zulassungsausschuß
sind, sofern den Anlegern Informationen über den
Emittenten zur Verfügung stehen, die den im III. Ab- (1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
schnitt vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
auf dem neuesten S tand sind; Aktien, die sich nur in inländischen B örse gestellt, darf der Verkaufsprospekt
bezug auf den B eginn der Dividendenberechtigung erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungs-
unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; stelle der B örse gebilligt wurde. Wird der Zulassungs-
4. Aktien sind, die den Aktionären nach einer K apital- antrag gleichzeitig bei mehreren inländischen B örsen
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden; gestellt, so hat der Emittent die für die B illigung des Ver-
kaufsprospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestim-
5. Zertifikate sind, die anstelle von Aktien derselben Ge- men. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 B örsen-
sellschaft ausgegeben werden und mit deren Ausgabe tagen nach Eingang des Verkaufsprospekts über den
keine Änderung des gezeichneten K apitals verbunden Antrag auf B illigung zu entscheiden.
ist;
(2) Die Zulassungsstelle überwacht die Einhaltung der
6. nach der Ausübung von Umtausch- oder B ezugsrech- P flichten, die sich aus dem öffentlichen Angebot für den
ten aus anderen Wertpapieren als Aktien ausgegeben Anbieter ergeben.
werden, sofern im Inland bei der Ausgabe dieser Wert-
papiere ein Zulassungs- oder Verkaufsprospekt ver- (3) Die Zulassungsstelle hat dem Anbieter auf Verlangen
öffentlicht worden ist; eine B escheinigung über die B illigung des Verkaufspro-
spekts auszustellen.
7. bei einer Verschmelzung von Unternehmen angeboten
werden; (4) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein
Antrag auf Zulassung zum geregelten M arkt an einer inlän-
8. S chuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit dischen B örse gestellt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der
von weniger als einem J ahr sind. M aßgabe entsprechend, daß an die S telle der Zulas-
(2) Euro-Wertpapiere im S inne von Absatz 1 Nr. 1 sind sungsstelle der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Ver-
Wertpapiere, die kaufsprospekt gebilligt, ist in dem B escheid darauf hinzu-
weisen, daß hiermit keine B illigung nach Artikel 20 der
1. ein K onsortium übernimmt oder zu übernehmen ver- Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April 1989 zur K oordinie-
spricht und vertreibt, dessen M itglieder ihren S itz nicht rung der B edingungen für die Erstellung, K ontrolle und
alle in demselben S taat haben, Verbreitung des P rospekts, der im Falle öffentlicher An-
2. zu einem wesentlichen Teil nicht in dem S taat angebo- gebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (AB l. EG
ten werden, in dem der Emittent seinen S itz hat, und Nr. L 124 S . 8), verbunden ist.
3. nur über ein K reditinstitut im S inne des § 1 Abs. 1 (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung zur amt-
des Gesetzes über das K reditwesen, Finanzdienstlei- lichen Notierung und zum geregelten M arkt bei mehreren
stungsinstitut, das Finanzdienstleistungen im S inne inländischen B örsen gestellt, so hat der Emittent für die
des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über B illigung des Verkaufsprospekts eine Zulassungsstelle zu
das K reditwesen erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 bestimmen.
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III. Abschnitt enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7
Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
Angebot von Wertpapieren, sind. § 10 bleibt unberührt.
für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung
oder zum geregelten M arkt nicht beantragt ist § 8b
Untersagung des öffentlichen Angebots
§7
Das B undesaufsichtsamt untersagt das öffentliche An-
Prospektinhalt gebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur amt-
(1) Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere ein lichen Notierung oder zum geregelten M arkt nicht bean-
Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum tragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß der Anbie-
geregelten M arkt an einer inländischen B örse nicht ter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht
gestellt, so muß der Verkaufsprospekt die Angaben ent- hat oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,
halten, die notwendig sind, um dem P ublikum ein zutref- die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2
fendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu und 3 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind.
ermöglichen.
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 8c
verordnung mit Zustimmung des B undesrates die zum Auskunfts- und
S chutz des P ublikums erforderlichen Vorschriften über die Vorlagepflichten des Anbieters
S prache und den Inhalt des Verkaufsprospekts zu erlas-
(1) Der Anbieter hat auf Verlangen des B undesaufsichts-
sen, insbesondere über
amtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
1. die P ersonen oder Gesellschaften, die für den Inhalt die das B undesaufsichtsamt benötigt
des Verkaufsprospekts die Verantwortung überneh-
1. zur Überwachung der Einhaltung der P flichten nach
men,
§ § 1, 8, 8a Abs. 1, § § 9 bis 11, 12 S atz 1, § 14 Abs. 1,
2. die angebotenen Wertpapiere und § 15 Abs. 3 und 4, oder
3. den Emittenten der Wertpapiere sowie sein K apital und 2. zur P rüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben
seine Geschäftstätigkeit, seine Vermögens-, Finanz- enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des
und Ertragslage, seine Geschäftsführungs- und Auf- § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung erfor-
sichtsorgane und seine Geschäftsaussichten. derlich sind.
(3) In die Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-
denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Verkaufsprospekt abgesehen werden kann, bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Wert- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
papieren, bei ihrer Ausgabe oder beim K reis der mit der fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger beson- aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
dere Umstände vorliegen und den Interessen des Verweigerung der Auskunft zu belehren.
P ublikums durch eine anderweitige Unterrichtung aus-
reichend Rechnung getragen ist oder § 8d
2. mit Rücksicht auf die geringe B edeutung einzelner Sofortige Vollziehung
Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchten- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-
den erheblichen S chaden. men nach § 8a Abs. 2 S atz 1 und § § 8b und 8c Abs. 1
haben keine aufschiebende Wirkung.
§8
§ 8e
Hinterlegungsstelle
Werbung
Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Ver-
öffentlichung dem B undesaufsichtsamt für den Wert- (1) Das B undesaufsichtsamt kann die Werbung mit
papierhandel (B undesaufsichtsamt) übermitteln. Nach Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang
§ 10 nachzutragende Angaben sind spätestens zum Zeit- der P rüfung nach § 8a irrezuführen.
punkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln. Das B un- (2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die
desaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den Tag des Ein- S pitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und
gangs des Verkaufsprospekts. des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 8a
IV. Abschnitt
Gestattung und Untersagung
der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veröffentlichung des
(1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht werden,
Verkaufsprospekts; P rospekthaftung
wenn das B undesaufsichtsamt die Veröffentlichung ge-
§9
stattet hat oder wenn seit dem Eingang des Verkaufspro-
spekts zehn Werktage verstrichen sind, ohne daß das Frist und Form der Veröffentlichung
B undesaufsichtsamt die Veröffentlichung untersagt hat. (1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen Werk-
(2) Das B undesaufsichtsamt untersagt die Veröffent- tag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2 oder 3
lichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Angaben veröffentlicht werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2705
(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum § 13
geregelten M arkt beantragt, so ist der Verkaufsprospekt Prospekthaftung
zu veröffentlichen
(1) S ind für die B eurteilung der Wertpapiere wesentliche
1. durch Abdruck in den B örsenpflichtblättern, in denen Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvoll-
der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröf- ständig, so sind die Vorschriften der § § 45 bis 48 des
fentlicht wird, oder B örsengesetzes mit folgender M aßgabe entsprechend
anzuwenden:
2. durch B ereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den
im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei 1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 S atz 1 des B örsen-
den Zulassungsstellen oder Zulassungsausschüssen gesetzes ist für die B emessung des Zeitraums von
der B örsen, bei denen die Zulassung beantragt ist; in sechs M onaten anstelle der Einführung der Wertpapiere
den B örsenpflichtblättern, in denen der Zulassungs- der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im
antrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, ist Inland maßgeblich;
bekanntzumachen, bei welchen S tellen der Verkaufs- 2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten mit
prospekt bereitgehalten wird. S itz im Ausland anzuwenden, deren Wertpapiere auch
(3) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum im Ausland öffentlich angeboten werden.
geregelten M arkt nicht beantragt, so ist der Verkaufspro- (2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach Absatz 1
spekt in der Form zu veröffentlichen, daß er entweder in sowie über die in § 48 Abs. 2 des B örsengesetzes erwähn-
einem überregionalen B örsenpflichtblatt bekanntgemacht ten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des
oder bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen S treitgegenstands das Landgericht ausschließlich zustän-
zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; im letzteren dig,
Fall ist in einem überregionalen B örsenpflichtblatt be- 1. in dessen B ezirk die B örse ihren S itz hat, bei deren
kanntzumachen, daß der Verkaufsprospekt bei den Zahl- Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß die B illi-
stellen bereitgehalten wird. gung des Verkaufsprospekts beantragt worden ist,
oder
§ 10 2. in dessen B ezirk das B undesaufsichtsamt seinen S itz
hat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder
Veröffentlichung eines zum geregelten M arkt nicht beantragt worden ist.
unvollständigen Verkaufsprospekts
B esteht an diesem Landgericht eine K ammer für Handels-
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor sachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der Ver-
kaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht wer-
den, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben V. Abschnitt
nachgetragen werden. Die nachzutragenden Angaben
Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft
sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots gemäß
§ 9 Abs. 2 und 3 zu veröffentlichen.
§ 14
Zusammenarbeit
§ 11 in der Europäischen Gemeinschaft
Veröffentlichung ergänzender Angaben (1) S ollen die Wertpapiere auch in anderen M itglied-
staaten der Europäischen Union oder in anderen Vertrags-
S ind seit der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Veränderungen eingetreten, die für die B eurteilung des
schaftsraum öffentlich angeboten werden, so hat der-
Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher B edeu- jenige, der zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
tung sind, so sind die Veränderungen während der Dauer verpflichtet ist, den zuständigen S tellen dieser S taaten
des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nach- den Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen
trag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen. Auf diesen S taaten verwenden will, zu übermitteln.
Nachtrag sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt
und dessen Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8a ent- (2) Die Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und
sprechend anzuwenden. das B undesaufsichtsamt arbeiten untereinander und mit
den zuständigen S tellen in den anderen M itgliedstaaten
der Europäischen Union oder in den anderen Vertrags-
§ 12 staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und B efugnisse
Hinweis auf Verkaufsprospekt zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür
Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegen-
von Wertpapieren angekündigt und auf die wesentlichen heit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die M itglieder
M erkmale der Wertpapiere hingewiesen wird, müssen der Zulassungsstellen, Zulassungsausschüsse und des
einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und dessen Ver- B undesaufsichtsamtes sowie die für diese S tellen tätigen
öffentlichung enthalten. Ist ein Antrag auf Zulassung zur P ersonen nicht der P flicht zur Geheimhaltung.
amtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt an einer (3) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in
inländischen B örse gestellt, sind die Veröffentlichungen einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union
unverzüglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungs- oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der Zulas- über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit denen
sungsantrag gestellt ist. B ezugsrechte für Aktien verbunden sind, im Inland öf-
2
2706 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
fentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amt- sowie eine B escheinigung der zuständigen S telle des
lichen Notierung an einer inländischen B örse beantragt, anderen S taates über die B illigung des Verkaufsprospekts
so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung über vorliegt. Das B undesaufsichtsamt kann von dem Erforder-
den Antrag auf B illigung des Verkaufsprospekts eine S tel- nis einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz oder
lungnahme der zuständigen S telle des anderen S taates zum Teil absehen, wenn der Verkaufsprospekt in einer
einzuholen, sofern die Aktien des Emittenten in diesem S prache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des
S taat zur amtlichen Notierung zugelassen sind. grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich
ist.
§ 15 (4) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz außer-
Angebot in mehreren Mitgliedstaaten halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowohl in
einem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver-
der Europäischen Union oder in anderen
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Vertragsstaaten des Abkommens
schaftsraum, der nicht der S itzstaat ist, als auch im Inland
über den Europäischen Wirtschaftsraum
öffentlich angeboten werden, so sind die Vorschriften der
(1) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der
einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union Emittent bestimmt, daß der Verkaufsprospekt von der zu-
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ständigen S telle des anderen S taates gebilligt werden soll.
über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder
annähernd gleichzeitig in diesem S taat und im Inland
öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur VI. Abschnitt
amtlichen Notierung bei einer inländischen B örse bean- Gebühren; B ußgeld-
tragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absat-
vorschriften; Übergangsvorschriften
zes 2 den von der zuständigen S telle des anderen S taates
gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere P rüfung zu billi-
gen, sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts § 16
in die deutsche S prache sowie eine B escheinigung der Gebühren
zuständigen S telle des anderen S taates über die B illigung
(1) In der Gebührenordnung nach § 5 des B örsengeset-
des Verkaufsprospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle
zes sind die Gebühren zu regeln, die von der Zulassungs-
kann von dem Erfordernis einer Übersetzung des Ver-
stelle oder dem Zulassungsausschuß für die B illigung des
kaufsprospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn der
Verkaufsprospekts zu erheben sind.
Verkaufsprospekt in einer S prache abgefaßt ist, die im
Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert- (2) Das B undesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung
papierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulassung zum des Verkaufsprospekts Gebühren. Das B undesministe-
geregelten M arkt an einer inländischen B örse beantragt, rium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im
gelten die S ätze 1 und 2 mit der M aßgabe entsprechend, einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsver-
daß an die S telle der Zulassungsstelle der Zulassungsaus- ordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates
schuß tritt. bedarf. Das B undesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-
(2) Hat die zuständige S telle des anderen M itgliedstaa-
aufsichtsamt übertragen.
tes oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum für einzelne § 17
Angaben im Verkaufsprospekt eine B efreiung erteilt oder
Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Bußgeldvorschriften
Angaben zugelassen, so billigt die Zulassungsstelle oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
der Zulassungsausschuß den Verkaufsprospekt nach fertig
Absatz 1 S atz 1 nur, wenn
1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht veröffent-
1. die B efreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz licht,
oder auf Grund dieses Gesetzes zulässig ist,
2. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
2. im Inland dieselben B edingungen bestehen, welche Abs. 4 S atz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufsprospekt
die B efreiungen rechtfertigen, und veröffentlicht,
3. die B efreiung oder Abweichung an keine weitere 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2 S atz 1
B edingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle oder § 8b zuwiderhandelt,
oder den Zulassungsausschuß veranlassen würde, die 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1 zuwi-
B efreiung oder Abweichung abzulehnen. derhandelt oder
(3) S ollen Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in 5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 S atz 2 oder § 11, jeweils auch
einem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver- in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Veröffent-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- lichung oder B ekanntmachung nicht, nicht rechtzeitig
schaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt.
diesem S taat und im Inland öffentlich angeboten werden
und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
geregelten M arkt bei einer inländischen B örse nicht bean- lässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
tragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
von der zuständigen S telle des anderen S taates gebillig- Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ten Verkaufsprospekts in die deutsche S prache veröffent- rechtzeitig vorlegt.
licht werden, sofern dem B undesaufsichtsamt die Über- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
setzung des Verkaufsprospekts in die deutsche S prache Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer M il-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2707
lion Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 den sind und für die auf Grund der Vorschrift des § 4
und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der B ekanntmachung vom
Deutsche M ark und im Falle des Absatzes 2 mit einer 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047) kein Verkaufsprospekt ver-
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche M ark geahn- öffentlicht wurde, ist § 1 mit der M aßgabe anzuwenden,
det werden. daß als erstmaliges öffentliches Angebot das erste öffent-
(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 liche Angebot nach dem 1. April 1998 gilt.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen (2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998 im
des Absatzes 1, in denen für die öffentlich angebotenen Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in der Fassung
Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047)
Notierung oder zum geregelten M arkt an einer inländi- und die Vorschriften der § § 45 bis 49 des B örsengesetzes
schen B örse gestellt wurde, und des Absatzes 2 das B un- in der Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996
desaufsichtsamt. (B GB l. I S . 1030) weiterhin anzuwenden.
§ 18 (3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der B ekanntmachung
vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1047) über die Gebühren-
Übergangsvorschriften erhebung durch das B undesaufsichtsamt ist bis zum
(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im Inland Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 S atz 2
bei einem öffentlichen Umtauschangebot angeboten wor- anzuwenden.
2708 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S .1842) wird nachstehend der Wortlaut des Wertpapierhandelsgesetzes
in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. den teils am 1. August 1994, teils am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),
2. den am 1. J anuar 1996 in K raft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1959),
3. den teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2518),
4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529),
5. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April
1998 (B GB l. I S . 786),
6. den am 1. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 18. J uni
1997 (B GB l. I S . 1430),
7. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1842).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2709
Gesetz
über den Wertpapierhandel
(Wertpapierhandelsgesetz – WpHG)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Abschnitt 1 § 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten G esell-
schaft
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit S itz im
Ausland
§ 2 B egriffsbestimmungen
§ 27 Nachweis mitgeteilter B eteiligungen
§ 2a Ausnahmen
§ 28 Rechtsverlust
Abschnitt 2 § 29 B efugnisse des B undesaufsichtsamtes
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel § 30 Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland
§ 3 Organisation
Abschnitt 5
§ 4 Aufgaben
Verhaltensregeln für Wertpapierdienst-
§ 5 Wertpapierrat
leistungsunternehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln
§ 7 Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland
§ 32 B esondere Verhaltensregeln
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
§ 33 Organisationspflichten
§ 9 M eldepflichten
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10 Zwangsmittel
§ 34a Getrennte Vermögensverwaltung
§ 11 Umlage und K osten
§ 35 Überwachung der M eldepflichten und Verhaltensregeln
Abschnitt 3 § 36 P rüfung der M eldepflichten und Verhaltensregeln
Insiderüberwachung § 36a Unternehmen mit S itz in einem anderen M itgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
§ 12 Insiderpapiere des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 13 Insider § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 14 Verbot von Insidergeschäften § 36c Zusammenarbeit mit zuständigen S tellen im Ausland
§ 15 Veröffentlichung und M itteilung kursbeeinflussender Tat- § 37 Ausnahmen
sachen
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen
§ 16 Laufende Überwachung
§ 16a Überwachung der Geschäfte der beim B undesaufsichts-
Abschnitt 6
amt B eschäftigten
§ 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 S trafverfahren bei Insidervergehen § 38 S trafvorschriften
§ 19 Internationale Zusammenarbeit § 39 B ußgeldvorschriften
§ 20 Ausnahmen § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 40a M itteilungen in S trafsachen
Abschnitt 4
Mitteilungs- und Veröffentlichungs- Abschnitt 7
pflichten bei Veränderungen des Stimm- Übergangsbestimmungen
rechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
§ 41 Erstmalige M itteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 21 M itteilungspflichten des M eldepflichtigen
§ 42 Übergangsregelung für die K ostenerstattungspflicht nach
§ 22 Zurechnung von S timmrechten § 11
§ 23 Nichtberücksichtigung von S timmrechten
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzan-
§ 24 M itteilung durch K onzernunternehmen sprüchen nach § 37a
2710 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Abschnitt 1 5. die Übernahme von Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder Derivaten für eigenes Risiko zur P lazie-
Anwendungsbereich, B egriffsbestimmungen rung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien,
6. die Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarkt-
§1
instrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für
Anwendungsbereich andere mit Entscheidungsspielraum.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im S inne dieses
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst- Gesetzes sind
leistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Derivaten für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden
sowie auf Veränderungen der S timmrechtsanteile von ist,
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.
2. die Gewährung von K rediten oder Darlehen an andere
für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen
§2
durch das Unternehmen, das den K redit oder das
Begriffsbestimmungen Darlehen gewährt hat,
(1) Wertpapiere im S inne dieses Gesetzes sind, auch 3. die B eratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geld-
wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, marktinstrumenten oder Derivaten,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, S chuldver- 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,
schreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und soweit sie Devisengeschäfte oder Devisentermin-
geschäfte, die nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallen, zum
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder S chuldver-
Gegenstand haben und im Zusammenhang mit Wert-
schreibungen vergleichbar sind,
papierdienstleistungen stehen.
wenn sie an einem M arkt gehandelt werden können. Wert- (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im S inne die-
papiere sind auch Anteilscheine, die von einer K apital- ses Gesetzes sind K reditinstitute, Finanzdienstleistungs-
anlagegesellschaft oder einer ausländischen Investment- institute und nach § 53 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über
gesellschaft ausgegeben werden. das K reditwesen tätige Unternehmen, die Wertpapier-
(1a) Geldmarktinstrumente im S inne dieses Gesetzes dienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapier-
sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üb- nebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Um-
licherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. fang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise ein-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(2) Derivate im S inne dieses Gesetzes sind
(5) Organisierter M arkt im S inne dieses Gesetzes ist ein
1. als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestal-
M arkt, der von staatlich anerkannten S tellen geregelt und
tete Termingeschäfte, deren P reis unmittelbar oder
überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das P ubli-
mittelbar abhängt von
kum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.
a) dem B örsen- oder M arktpreis von Wertpapieren,
b) dem B örsen- oder M arktpreis von Geldmarktin- § 2a
strumenten, Ausnahmen
c) Zinssätzen oder anderen Erträgen oder (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten
d) dem B örsen- oder M arktpreis von Waren oder Edel- nicht
metallen, 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-
2. Devisentermingeschäfte, die an einem organisierten schließlich für ihr M utterunternehmen oder ihre Toch-
M arkt gehandelt werden (Devisenfuturegeschäfte), ter- oder S chwesterunternehmen im S inne des § 1
Devisenoptionsgeschäfte, W ährungsswapgeschäf- Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das K reditwesen
te, Devisenswapoptionsgeschäfte und Devisenfuture- erbringen,
optionsgeschäfte. 2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung aus-
(3) Wertpapierdienstleistungen im S inne dieses Geset- schließlich in der Verwaltung eines S ystems von
zes sind Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit
ihnen verbundenen Unternehmen besteht,
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst-
ren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen
leistungen im S inne sowohl der Nummer 1 als auch der
Namen für fremde Rechnung,
Nummer 2 erbringen,
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
ren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im Wege
nehmen,
des Eigenhandels für andere,
5. die öffentliche S chuldenverwaltung des B undes, eines
3. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-
seiner S ondervermögen, eines Landes, eines anderen
ren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im frem-
M itgliedstaats der Europäischen Union oder eines
den Namen für fremde Rechnung,
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche B undes-
über die Anschaffung und die Veräußerung von Wert- bank sowie die Zentralbanken der anderen M it-
papieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, gliedstaaten oder Vertragsstaaten,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2711
6. Angehörige freier B erufe, die Wertpapierdienstleistun- oberbehörde im Geschäftsbereich des B undesministeri-
gen nur gelegentlich im Rahmen ihrer B erufstätigkeit ums der Finanzen errichtet.
erbringen und einer B erufskammer in der Form der
(2) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes wird auf
K örperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
Vorschlag der B undesregierung durch den B undespräsi-
deren B erufsrecht die Erbringung von Wertpapier-
denten ernannt. Die B undesregierung hat bei ihrem Vor-
dienstleistungen nicht ausschließt,
schlag die für das B örsenwesen zuständigen Fachmini-
7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleistung sterien der Länder anzuhören.
Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteil-
scheinen von K apitalanlagegesellschaften oder von
§4
ausländischen Investmentanteilen, die nach dem
Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, Aufgaben
weiterleiten an
(1) Das B undesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den
a) ein K reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der
ihm zugewiesenen Aufgaben M ißständen entgegenzu-
b) ein nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des Geset-
wirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des
zes über das K reditwesen tätiges Unternehmen,
Wertpapierhandels oder von Wertpapierdienstleistungen
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts- oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen
verordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt be-
K reditwesen gleichgestellt oder freigestellt ist, oder wirken können. Das B undesaufsichtsamt kann Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
d) eine ausländische Investmentgesellschaft, M ißstände zu beseitigen oder zu verhindern.
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung (2) Das B undesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
dieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder sem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und B efugnisse nur
B esitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von im öffentlichen Interesse wahr.
K unden zu verschaffen,
8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus- §5
schließlich an einem organisierten M arkt, an dem aus-
schließlich Derivate gehandelt werden, für andere Wertpapierrat
M itglieder dieses M arktes erbringen und deren Ver-
(1) B eim B undesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat
bindlichkeiten durch ein S ystem zur S icherung der
gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die M it-
Erfüllung der Geschäfte an diesem M arkt abgedeckt
gliedschaft ist nicht personengebunden. J edes Land ent-
sind,
sendet einen Vertreter. An den S itzungen können Vertreter
9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, der B undesministerien der Finanzen, der J ustiz und für
Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter- Wirtschaft, der Deutschen B undesbank und des B undes-
nehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen aufsichtsamtes für das K reditwesen teilnehmen. Der Wert-
Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wert- papierrat kann S achverständige insbesondere aus dem
papierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien B ereich der B örsen, der M arktteilnehmer, der Wirtschaft
und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätig- und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt
keit erforderlich ist. sich eine Geschäftsordnung.
(2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen im (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät
S inne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich für Rech- das B undesaufsichtsamt, insbesondere
nung und unter der Haftung eines K reditinstituts oder
1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Auf-
Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b
stellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des
Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das K redit-
B undesaufsichtsamtes,
wesen tätigen Unternehmens oder unter der gesamt-
schuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unter- 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf
nehmen aus, ohne andere Wertpapierdienstleistungen zu die B örsen- und M arktstrukturen sowie den Wettbe-
erbringen, gilt es nicht als Wertpapierdienstleistungs- werb im Wertpapierhandel,
unternehmen. S eine Tätigkeit wird den Instituten oder
3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen
Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter
dem B undesaufsichtsamt und den B örsenaufsichts-
deren Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
behörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
Der Wertpapierrat kann beim B undesaufsichtsamt Vor-
Abschnitt 2 schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichts-
praxis einbringen. Das B undesaufsichtsamt berichtet dem
B undesaufsichtsamt Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Auf-
für den Wertpapierhandel sichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis
sowie über die internationale Zusammenarbeit.
§3 (3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich
vom P räsidenten des B undesaufsichtsamtes einberufen.
Organisation
Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner M it-
(1) Das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel glieder einzuberufen. J edes M itglied hat das Recht, B era-
(B undesaufsichtsamt) wird als eine selbständige B undes- tungsvorschläge einzubringen.
2712 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§6 von B örsen oder anderen Wertpapier- oder Derivatemärk-
Zusammenarbeit mit ten, des Wertpapier-, Geldmarktinstrumente-, Derivate-
Aufsichtsbehörden im Inland oder Devisenhandels, von K reditinstituten, Finanzdienst-
leistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzun-
(1) Das B undesaufsichtsamt kann sich bei der Durch- ternehmen oder Versicherungsunternehmen oder damit
führung seiner Aufgaben anderer P ersonen und Einrich- zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-
tungen bedienen. ren erforderlich sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen
(2) Die B örsenaufsichtsbehörden werden im Wege der hat das B undesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen,
Organleihe für das B undesaufsichtsamt bei der Durch- für den diese Tatsachen verwendet werden dürfen. Der
führung von eilbedürftigen M aßnahmen für die Über- Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten
wachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten nur
an den ihrer Aufsicht unterliegenden B örsen tätig. Das zu dem Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu
Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermitt-
B und und den börsenaufsichtsführenden Ländern. lung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund
zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck
(3) Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen, das
eines deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermitt-
B undesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die
lung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige
Deutsche B undesbank, soweit sie die B eobachtungen
Interessen des B etroffenen beeinträchtigt würden, insbe-
und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach M aß-
sondere wenn im Empfängerland ein angemessener
gabe des Gesetzes über das K reditwesen macht, die
Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre.
B örsenaufsichtsbehörden sowie das B undesaufsichtsamt
haben einander B eobachtungen und Feststellungen (3) Werden dem B undesaufsichtsamt von einer S telle
einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die eines anderen S taates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen
für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. diese nur unter B eachtung der Zweckbestimmung durch
(4) Die Deutsche Bundesbank hat dem Bundesauf- diese S telle offenbart oder verwertet werden. Das B un-
sichtsamt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des desaufsichtsamt darf diese Tatsachen unter B eachtung
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das K reditwesen mitge- der Zweckbestimmung den B örsenaufsichtsbehörden
teilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von und den Handelsüberwachungsstellen der B örsen mit-
verbotenen Insidergeschäften erforderlich ist. teilen.
(5) Das B undesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner (4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in
Aufgaben die nach § § 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 S trafsachen bleiben unberührt.
Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 32
Abs. 1 S atz 1 und 2 Nr. 2, 6 B uchstabe a und b des Geset- §8
zes über das K reditwesen bei der Deutschen B undesbank
oder dem B undesaufsichtsamt für das K reditwesen Verschwiegenheitspflicht
gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abru-
(1) Die beim B undesaufsichtsamt B eschäftigten und die
fen. Werden bei der Deutschen B undesbank vom B undes-
nach § 6 Abs. 1 beauftragten P ersonen dürfen die ihnen
aufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten
bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver-
Geschäfts- und B etriebsgeheimnisse sowie personenbe-
antwortliche P erson zu protokollieren. Die protokollierten
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
der Datensicherung oder zur S icherstellung eines ord-
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere P ersonen, die
nungsmäßigen B etriebs der Datenverarbeitungsanlage
durch dienstliche B erichterstattung K enntnis von den in
verwendet werden. Die P rotokolldaten sind am Ende des
S atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
auf die S peicherung folgenden K alenderjahres zu löschen.
Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1 liegt
Werden beim B undesaufsichtsamt für das K reditwesen
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
Daten abgerufen, gelten die S ätze 2 bis 4 entsprechend.
werden an
§7 1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-
Zusammenarbeit mit geldsachen zuständige Gerichte,
zuständigen Stellen im Ausland 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
(1) Dem B undesaufsichtsamt obliegt die Zusammen- Überwachung von B örsen oder anderen Wertpapier-
arbeit mit den für die Überwachung von B örsen oder oder Derivatemärkten, des W ertpapier-, G eldmarkt-
anderen Wertpapier- oder Derivatemärkten und den instrumente-, Derivate- oder Devisenhandels, von
Handel in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Deri- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Invest-
vaten oder Devisen zuständigen S tellen anderer S taaten. mentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Ver-
Die Vorschriften des B örsengesetzes und des Verkaufs- sicherungsunternehmen betraute S tellen sowie von
prospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulas- diesen beauftragte P ersonen,
sungsstelle der B örse mit entsprechenden S tellen anderer soweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
S taaten bleiben hiervon unberührt. Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen beschäf-
(2) Das B undesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zu- tigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
sammenarbeit mit den in Absatz 1 S atz 1 genannten S atz 1 entsprechend. An eine S telle eines anderen S taates
S tellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2713
diese S telle und die von ihr beauftragten P ersonen einer nungsgenossenschaften mit S pareinrichtung. Die Ver-
dem S atz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht pflichtung nach Absatz 1 findet auch keine Anwendung
unterliegen. auf Geschäfte in Anteilscheinen einer K apitalanlagegesell-
schaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft,
(2) Die Vorschriften der § § 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
besteht, sowie auf Geschäfte in Derivaten im S inne des § 2
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 S atz 1
Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe b und d.
oder 2 bezeichneten P ersonen, soweit sie zur Durch-
führung dieses Gesetzes tätig werden. S ie finden Anwen- (2) Die M itteilung hat auf Datenträgern oder im Wege der
dung, soweit die Finanzbehörden die K enntnisse für die elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. S ie
Durchführung eines Verfahrens wegen einer S teuerstraftat muß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs- 1. B ezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und
verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes Wertpapierkennummer,
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betrof-
fen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2 bezeichneten 2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeb-
P ersonen durch eine S telle eines anderen S taates im S inne lichen K ursfeststellung,
von Absatz 1 S atz 3 Nr. 2 oder durch von dieser S telle 3. K urs, S tückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder
beauftragte P ersonen mitgeteilt worden sind. Derivate,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-
§9 nehmen im S inne des Absatzes 1,
Meldepflichten 5. die B örse oder das elektronische Handelssystem der
(1) K reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit B örse, sofern es sich um ein B örsengeschäft handelt,
der Erlaubnis zum B etreiben des Eigenhandels, nach § 53 6. K ennzeichen zur Identifikation des Geschäfts.
Abs. 1 S atz 1 des G esetzes über das K reditwesen tätige
U nternehmen mit S itz in einem S taat, der nicht M itglied Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn-
der Europäischen U nion und auch nicht Vertragsstaat zeichnen.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (3) Das B undesministerium der Finanzen kann durch
raum ist, sowie U nternehmen, die ihren S itz im Inland Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
haben und an einer inländischen B örse zur Teilnahme am desrates bedarf,
Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, dem B undes-
aufsichtsamt jedes G eschäft in Wertpapieren oder Deri- 1. nähere B estimmungen über Inhalt, Art, Umfang und
vaten, die zum Handel an einem organisierten M arkt in Form der M itteilung und über die zulässigen Daten-
einem M itgliedstaat der Europäischen U nion oder in träger und Übertragungswege erlassen,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des B undesaufsichts-
Freiverkehr einer inländischen B örse einbezogen sind, amtes erforderlich sind,
spätestens an dem auf den Tag des G eschäfts-
abschlusses folgenden Werktag, der kein S amstag ist, 3. zulassen, daß die M itteilungen der Verpflichteten auf
mitzuteilen, wenn sie das G eschäft im Zusammenhang deren K osten durch die B örse oder einen geeigneten
mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigenge- Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen,
schäft abschließen. Die Verpflichtung nach S atz 1 gilt 4. für Geschäfte, die S chuldverschreibungen oder be-
auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten stimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben,
auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpa- zulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in
piere an einem organisierten M arkt gehandelt werden sol- einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden,
len, sowie für G eschäfte in Aktien und Optionsscheinen,
bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem 5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen
organisierten M arkt oder auf Einbeziehung in den Frei- von der M itteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte
verkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Ver- befreien, die an einem organisierten M arkt in einem
pflichtung nach den S ätzen 1 und 2 gilt auch für inländi- anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder in
sche S tellen, die ein S ystem zur S icherung der Erfüllung einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
von G eschäften an einem organisierten M arkt betreiben, den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen
hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen G eschäfte. werden, wenn in diesem S taat eine M itteilungspflicht
Die Verpflichtung nach den S ätzen 1 und 2 gilt auch für mit gleichwertigen Anforderungen besteht,
U nternehmen, die ihren S itz im Ausland haben und an 6. bei S parkassen und K reditgenossenschaften, die sich
einer inländischen B örse zur Teilnahme am Handel zuge- zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder
lassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländi- einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des
schen B örse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in
einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft Absatz 1 vorgeschriebenen M itteilungen durch die
geschlossenen G eschäfte. Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank
oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenom-
soweit der mit den M itteilungspflichten verfolgte
men sind B ausparkassen im S inne des § 1 Abs. 1 des
Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Gesetzes über B ausparkassen und Unternehmen im
S inne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes über das (4) Das B undesministerium der Finanzen kann die Er-
K reditwesen, sofern sie nicht an einer inländischen B örse mächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf
zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Woh- das B undesaufsichtsamt übertragen.
2714 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 10 der Rechtsverordnung M indestbeträge festsetzen. Das
Zwangsmittel B undesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichtsamt
Das B undesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die übertragen.
es innerhalb seiner gesetzlichen B efugnisse trifft, mit
Zwangsmitteln nach den B estimmungen des Verwal- (4) Die K osten, die dem B und durch die P rüfung nach
tungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch § 35 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 4 entstehen, sind von den
Zwangsmittel gegen juristische P ersonen des öffentlichen betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf
Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt Verlangen des B undesaufsichtsamtes vorzuschießen.
abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes bis zu 100 000 Deutsche M ark. Abschnitt 3
§ 11 Insiderüberwachung
Umlage und Kosten
§ 12
(1) Die K osten des B undesaufsichtsamtes sind dem
Insiderpapiere
B und zu erstatten
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die
1. zu 68 P rozent durch K reditinstitute und nach § 53
Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen 1. an einer inländischen B örse zum Handel zugelassen
tätige Unternehmen, sofern diese K reditinstitute oder oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
Unternehmen befugt sind, im Inland Wertpapierdienst- 2. in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen
leistungen im S inne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 zu Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
erbringen, mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
2. zu 4 P rozent durch die K ursmakler und andere Unter- Handel an einem organisierten M arkt zugelassen sind.
nehmen, die an einer inländischen B örse zur Teilnahme Der Zulassung zum Handel an einem organisierten M arkt
am Handel zugelassen sind und nicht unter Nummer 1 oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich,
fallen, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
3. zu 9 P rozent durch Finanzdienstleistungsinstitute und oder öffentlich angekündigt ist.
nach § 53 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K redit- (2) Als Insiderpapiere gelten auch
wesen tätige Unternehmen, sofern diese Finanz-
dienstleistungsinstitute oder Unternehmen befugt 1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von
sind, im Inland Wertpapierdienstleistungen im S inne Wertpapieren,
des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 zu erbringen und nicht 2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich
unter Nummer 1 oder 2 fallen, an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
4. zu 9 P rozent durch Emittenten mit S itz im Inland, deren 3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex
Wertpapiere an einer inländischen B örse zum Handel oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) so-
zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiver- wie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung
kehr einbezogen sind. von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanztermin-
In den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 2 werden die K osten kontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder
nach M aßgabe des Umfanges der nach § 9 Abs. 1 gemel- sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere ein-
deten Geschäfte anteilig umgelegt; maßgeblich ist die bezogen sind,
Zahl der Geschäfte, wobei bei S chuldverschreibungen nur 4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur
ein Drittel der Geschäfte zu berücksichtigen ist. Im Fall des Veräußerung von Wertpapieren verpflichten,
S atzes 1 Nr. 3 werden die K osten nach M aßgabe des
wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem M itglied-
Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
oder bei Nachweis nach M aßgabe der aus Wert-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
papierdienstleistungen oder Eigengeschäften erzielten
schaftsraum zum Handel an einem organisierten M arkt
B ruttoerlöse anteilig umgelegt. Im Fall des S atzes 1 Nr. 4
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und
werden die K osten auf die Emittenten nach M aßgabe der
die in den Nummern 1 bis 4 genannten Wertpapiere in
B örsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in
einem M itgliedstaat des Abkommens über den Europäi-
den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig um-
schen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisier-
gelegt.
ten M arkt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen
(2) Die nach Absatz 1 S atz 1 Verpflichteten und die sind. Der Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte
inländischen B örsen haben dem B undesaufsichtsamt auf zum Handel an einem organisierten M arkt oder ihrer
Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang, das Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der
Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder
die B ruttoerlöse und die B örsenumsätze zu erteilen. Die öffentlich angekündigt ist.
K ostenforderungen werden vom B undesaufsichtsamt
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs- § 13
gesetzes durchgesetzt.
Insider
(3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach
Absatz 1 und über die B eitreibung bestimmt das B undes- (1) Insider ist, wer
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die 1. als M itglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichts-
nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf; es kann in organs oder als persönlich haftender Gesellschafter
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2715
des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbun- mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach S atz 1
denen Unternehmens, mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum
2. aufgrund seiner B eteiligung am K apital des Emittenten Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung
oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unter- des B örsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Das
nehmens oder B undesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit
S itz im Ausland die M itteilung nach S atz 1 gleichzeitig mit
3. aufgrund seines B erufs oder seiner Tätigkeit oder der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Ent-
seiner Aufgabe bestimmungsgemäß scheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung
K enntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache oder Einstellung der Feststellung des B örsenpreises nicht
hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In- beeinträchtigt wird.
siderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die
(3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 S atz 1 ist
geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen B ekanntwerdens
den K urs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen 1. in mindestens einem überregionalen B örsenpflichtblatt
(Insidertatsache). oder
(2) Eine B ewertung, die ausschließlich aufgrund öffent- 2. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
lich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertat- breitungssystem, das bei K reditinstituten, nach § 53
sache, selbst wenn sie den K urs von Insiderpapieren er- Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen täti-
heblich beeinflussen kann. gen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren
S itz im Inland haben und an einer inländischen B örse
§ 14 zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Ver-
Verbot von Insidergeschäften sicherungsunternehmen weit verbreitet ist,
(1) Einem Insider ist es verboten, in deutscher S prache vorzunehmen; das B undesauf-
1. unter Ausnutzung seiner K enntnis von einer Insidertat- sichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit S itz im Aus-
sache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung land die Veröffentlichung in einer anderen S prache vor-
oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, nehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung
der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröf-
2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzu- fentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffent-
teilen oder zugänglich zu machen, lichung nach S atz 1 erfolgen. Das B undesaufsichtsamt
3. einem anderen auf der Grundlage seiner K enntnis von kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine
einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräuße- Zusammenfassung gemäß S atz 1 veröffentlicht wird,
rung von Insiderpapieren zu empfehlen. wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des
(2) Einem Dritten, der K enntnis von einer Insidertatsache Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentli-
hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser K enntnis chung hierauf hingewiesen wird.
Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3
einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. S atz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2
S atz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten B örsen und dem B undesauf-
§ 15 sichtsamt zu übersenden, soweit nicht das B undesauf-
Veröffentlichung und Mitteilung sichtsamt nach Absatz 2 S atz 3 gestattet hat, die M it-
kursbeeinflussender Tatsachen teilung nach Absatz 2 S atz 1 gleichzeitig mit der Veröffent-
lichung vorzunehmen.
(1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an
einer inländischen B örse zugelassen sind, muß unverzüg- (5) Das B undesaufsichtsamt kann von dem Emittenten
lich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,
Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den
ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- Absätzen 1 bis 4 geregelten P flichten erforderlich ist.
oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäfts- Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen B ediensteten
verlauf des Emittenten geeignet ist, den B örsenpreis der und den von ihm beauftragten P ersonen, soweit dies zur
zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das B etre-
oder im Fall zugelassener S chuldverschreibungen die ten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten
Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nach- zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
zukommen, beeinträchtigen kann. Das B undesaufsichts- (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach
amt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffent- Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum
lichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Ersatz des daraus entstehenden S chadens verpflichtet.
Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des S chadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrund-
Emittenten zu schaden. lagen beruhen, bleiben unberührt.
(2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffent-
lichende Tatsache vor der Veröffentlichung § 16
1. der Geschäftsführung der B örsen, an denen die Wert-
papiere zum Handel zugelassen sind, Laufende Überwachung
2. der Geschäftsführung der B örsen, an denen aus- (1) Das B undesaufsichtsamt überwacht das börsliche
schließlich Derivate im S inne des § 2 Abs. 2 gehandelt und außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Ver-
werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Deri- stößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
vate sind, und (2) Hat das B undesaufsichtsamt Anhaltspunkte für
3. dem B undesaufsichtsamt einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, kann es von
2716 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
den Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie von fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Unternehmen mit S itz im Inland, die an einer inländischen aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
B örse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, Aus- Verweigerung der Auskunft zu belehren.
künfte über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-
sie für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen oder men nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine aufschieben-
vermittelt haben. S atz 1 gilt entsprechend für Aus- de Wirkung.
kunftsverlangen gegenüber Unternehmen mit S itz im Aus-
land, die an einer inländischen B örse zur Teilnahme am (8) Die in Absatz 2 S atz 1 genannten Unternehmen
Handel zugelassen sind, hinsichtlich ihrer an einer inländi- dürfen die Auftraggeber oder die berechtigten oder ver-
schen B örse oder im Freiverkehr abgeschlossenen pflichteten P ersonen oder Unternehmen nicht von einem
Geschäfte. Das B undesaufsichtsamt kann vom Aus- Auskunftsverlangen des B undesaufsichtsamtes nach
kunftspflichtigen die Angabe der Identität der Auftrag- Absatz 2 S atz 1 oder einem daraufhin eingeleiteten Er-
geber, der berechtigten oder verpflichteten P ersonen mittlungsverfahren in K enntnis setzen.
sowie der B estandsveränderungen in Insiderpapieren (9) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 S atz 4 sind min-
verlangen, soweit es sich um Insiderpapiere handelt, für destens sechs J ahre aufzubewahren. Für die Aufbewah-
welche die Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen oder rung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
deren K ursentwicklung von solchen Insiderpapieren ab- entsprechend.
hängt. Liegen auf Grund der Angaben nach S atz 3 weitere
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 16a
§ 14 vor, kann das B undesaufsichtsamt vom Auskunfts-
pflichtigen Auskunft über B estandsveränderungen in In- Überwachung der Geschäfte
siderpapieren der Auftraggeber verlangen, soweit die B e- der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten
standsveränderungen innerhalb der letzten sechs M onate (1) Das B undesaufsichtsamt muß über angemessene
vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhaltspunkte für interne K ontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegen, Verstößen der beim B undesaufsichtsamt B eschäftigten
erfolgt sind. Die in S atz 1 genannten Unternehmen haben gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
vor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte
S inne des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen
P erson kann von den beim B undesaufsichtsamt B eschäf-
P ersonen den Namen, das Geburtsdatum und die
tigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von
Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift
Unterlagen über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen,
der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten
die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen
P ersonen oder Unternehmen festzustellen und diese
anderen abgeschlossen haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwen-
Angaben aufzuzeichnen.
den. B eschäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestim-
(3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann mungsgemäß K enntnis von Insidertatsachen haben oder
das B undesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insider-
Vorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen papieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder
Arbeitszeit ist seinen B ediensteten und den von ihm für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich
beauftragten P ersonen, soweit dies zur Wahrnehmung dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten
seiner Aufgaben erforderlich ist, das B etreten der Grund- P erson schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte oder
stücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 S atz 1 die von ihm beauftragte P erson bestimmt die in S atz 3
genannten Unternehmen zu gestatten. Das B etreten genannten B eschäftigten.
außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich
in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur § 17
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Verarbeitung und Nutzung
S icherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden.
personenbezogener Daten
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (1) Das B undesaufsichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2
S atz 3 oder § 16a Abs. 2 S atz 1 oder 3 mitgeteilte
(4) Hat das B undesaufsichtsamt Anhaltspunkte für
personenbezogene Daten nur für Zwecke der P rüfung, ob
einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von
ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der
den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen
internationalen Zusammenarbeit nach M aßgabe des § 19
verbundenen Unternehmen, die ihren S itz im Inland haben
speichern, verändern und nutzen.
oder deren Wertpapiere an einer inländischen B örse zum
Handel zugelassen sind, sowie den P ersonen, die K ennt- (2) P ersonenbezogene Daten, die für P rüfungen oder
nis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte sowie die zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen
Vorlage von Unterlagen über Insidertatsachen und über S telle eines anderen S taates nach Absatz 1 nicht mehr
andere P ersonen verlangen, die von solchen Tatsachen erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
K enntnis haben.
(5) Das B undesaufsichtsamt kann von P ersonen, deren § 18
Identität nach Absatz 2 S atz 3 mitgeteilt worden ist, Aus- Strafverfahren bei Insidervergehen
künfte über diese Geschäfte verlangen. Das B undesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Ver-
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann dacht einer S traftat nach § 38 begründen, der zuständigen
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant- S taatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die personen-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bezogenen Daten der B etroffenen, gegen die sich der
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen Verdacht richtet oder die als Zeugen in B etracht kommen,
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- der S taatsanwaltschaft übermitteln.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2717
§ 19 mögen, einem Land, der Deutschen B undesbank, einem
ausländischen S taat oder dessen Zentralbank oder einer
Internationale Zusammenarbeit
anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation
(1) Das B undesaufsichtsamt übermittelt den zustän- oder mit für deren Rechnung handelnden P ersonen ge-
digen S tellen anderer M itgliedstaaten der Europäischen tätigt werden.
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Über-
wachung der Verbote von Insidergeschäften erforder- Abschnitt 4
lichen Informationen. Es macht von seinen B efugnissen
M itteilungs- und Veröffentlichungspflichten
nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung
des Auskunftsersuchens der in S atz 1 genannten zustän- bei Veränderungen des S timmrechtsanteils
digen S tellen erforderlich ist. an börsennotierten Gesellschaften
(2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zu-
§ 21
ständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 darauf
hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Ver- (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige
bote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben, die Weise 5 P rozent, 10 P rozent, 25 P rozent, 50 P rozent oder
ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Über- 75 P rozent der S timmrechte an einer börsennotierten
wachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet
Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder (M eldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem B un-
Gerichtsverfahren verwenden dürfen. Eine Verwendung desaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von
dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung sieben K alendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder
nach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in strafrechtlichen Angelegen- Unterschreiten der genannten S chwellen sowie die Höhe
heiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zustän- seines S timmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift
dige S tellen anderer S taaten für Zwecke nach S atz 1 und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder
bedarf der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes. Unterschreitens schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt
(3) Das B undesaufsichtsamt kann die Übermittlung von mit dem Zeitpunkt, zu dem der M eldepflichtige K enntnis
Informationen verweigern, wenn davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß
sein S timmrechtsanteil die genannten S chwellen erreicht,
1. die Weitergabe der Informationen die S ouveränität, die überschreitet oder unterschreitet.
S icherheit oder die öffentliche Ordnung der B undes-
republik Deutschland beeinträchtigen könnte oder (1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der
Aktien einer Gesellschaft mit S itz im Inland zum amtlichen
2. aufgrund desselben S achverhalts gegen die betreffen- Handel an einer B örse in einem M itgliedstaat der Euro-
den P ersonen bereits ein gerichtliches Verfahren ein- päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
geleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entschei- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
dung ergangen ist. 5 P rozent oder mehr der S timmrechte an der Gesellschaft
(4) Das B undesaufsichtsamt darf die ihm von den zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem B undesauf-
zuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 über- sichtsamt eine M itteilung entsprechend Absatz 1 S atz 1 zu
mittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflich- machen.
tungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße (2) B örsennotierte Gesellschaften im S inne dieses Ab-
gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand schnitts sind Gesellschaften mit S itz im Inland, deren
haben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote Aktien zum amtlichen Handel an einer B örse in einem M it-
von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammen- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderem
hängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwen- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
den. Eine Verwendung dieser Informationen für andere Wirtschaftsraum zugelassen sind.
Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in
strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen B ereichen
§ 22
oder ihre Weitergabe an zuständige S tellen anderer S taa-
ten für Zwecke nach S atz 1 bedarf der Zustimmung der Zurechnung von Stimmrechten
übermittelnden S tellen. (1) Für die M itteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a
(5) Das B undesaufsichtsamt kann für die Überwachung stehen den S timmrechten des M eldepflichtigen S timm-
der Verbote von Insidergeschäften im S inne des § 14 und rechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich,
entsprechender ausländischer Verbote mit den zuständi- 1. die einem Dritten gehören und von diesem für Rech-
gen S tellen anderer als der in Absatz 1 S atz 1 genannten nung des M eldepflichtigen oder eines von dem M elde-
S taaten zusammenarbeiten und diesen S tellen Informatio- pflichtigen kontrollierten Unternehmens gehalten wer-
nen nach M aßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 den,
S atz 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. die einem Unternehmen gehören, das der M eldepflich-
tige kontrolliert,
§ 20
3. die einem Dritten gehören, mit dem der M eldepflichtige
Ausnahmen
oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Ver-
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf einbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfri-
Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungs- stig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäfts-
politischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen führung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen,
S chuldenverwaltung vom B und, einem seiner S onderver- indem sie ihre S timmrechte einvernehmlich ausüben,
2718 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
4. die der M eldepflichtige einem Dritten als S icherheit (3) B ei der P rüfung des J ahresabschlusses eines Unter-
übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung nehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine B efreiung
der S timmrechte aus diesen Aktien befugt und bekun- erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem geson-
det die Absicht, die S timmrechte auszuüben, derten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die
5. an denen zugunsten des M eldepflichtigen ein Nieß- Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2
brauch bestellt ist, Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit
dem P rüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des
6. die der M eldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver-
Unternehmen durch einseitige Willenserklärung erwer- pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich
ben kann, dem B undesaufsichtsamt vorzulegen. Das B undesauf-
7. die dem M eldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut sichtsamt kann die B efreiung nach Absatz 1 oder 2 außer
sind, sofern er die S timmrechte aus diesen Aktien nach nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine beson- zes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach S atz 1
deren Weisungen des Aktionärs vorliegen. oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die B efreiung
zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unter-
(2) Die zuzurechnenden S timmrechte sind in den M it- nehmen einen erneuten Antrag auf B efreiung frühestens
teilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der Nummern in drei J ahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme
Absatz 1 getrennt anzugeben. oder des Widerrufs stellen.
(3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, (4) S timmrechte aus Aktien, die aufgrund einer B e-
bei dem dem M eldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar freiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben,
1. die M ehrheit der S timmrechte der Aktionäre oder Ge- können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer
sellschafter zusteht, B erücksichtigung eine M itteilungspflicht nach § 21 Abs. 1
oder 1a bestünde.
2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die
M ehrheit der M itglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, § 24
oder Mitteilung durch Konzernunternehmen
3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit Gehört der M eldepflichtige zu einem K onzern, für den
anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unter- nach den § § 290, 340i des Handelsgesetzbuchs ein K on-
nehmens getroffenen Vereinbarung die M ehrheit der zernabschluß aufgestellt werden muß, so können die M it-
S timmrechte allein zusteht. teilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a durch das
M utterunternehmen oder, wenn das M utterunternehmen
§ 23 selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen M utter-
unternehmen erfüllt werden.
Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
(1) Das B undesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag § 25
zu, daß S timmrechte aus Aktien der börsennotierten
Gesellschaft bei der B erechnung des S timmrechtsanteils Veröffentlichungspflichten
unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller der börsennotierten Gesellschaft
1. ein zur Teilnahme am Handel an einer B örse in einem (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat M itteilungen
M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach § 21 Abs. 1 und 1a unverzüglich, spätestens neun
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den K alendertage nach Zugang der M itteilung, in deutscher
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unter- S prache in einem überregionalen B örsenpflichtblatt zu
nehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der M elde-
pflichtige mit Name oder Firma und S taat, in dem sich der
2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder Wohnort befindet, oder S itz anzugeben. Für Gesellschaf-
zu halten beabsichtigt und ten, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die
3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsich- S ätze 1 und 2 entsprechend mit der M aßgabe, daß ab-
tigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Ein- weichend von S atz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist,
fluß zu nehmen. deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffent-
lichung spätestens neun K alendertage nach Erreichen,
(2) Das B undesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1
eines Unternehmens mit S itz in einem M itgliedstaat der S atz 1 genannten S chwellen zu erfolgen hat.
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (2) S ind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an
raum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 einer B örse in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-
erfüllt, zu, daß S timmrechte aus Aktien der börsennotier- schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
ten Gesellschaft für die M eldeschwelle von 5 P rozent Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller zum amtlichen Handel zugelassen, so hat die Gesellschaft
die Veröffentlichung nach Absatz 1 S atz 1 und 2 unverzüg-
1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beab- lich, spätestens neun K alendertage nach Zugang der M it-
sichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede teilung, auch in einem B örsenpflichtblatt dieses S taates
zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungs- oder, sofern das Recht dieses S taates eine andere Form
preis kurzfristig zu nutzen und der Unterrichtung des P ublikums vorschreibt, in dieser
2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beab- anderen Form vorzunehmen. Die Veröffentlichung muß in
sichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft einer S prache abgefaßt werden, die in diesem S taat für
Einfluß zu nehmen. solche Veröffentlichungen zugelassen ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2719
(3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem B undesauf- welche die M itteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a
sichtsamt unverzüglich einen B eleg über die Veröffent- nicht erfüllt werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach
lichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das § 58 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 271 des Aktienge-
B undesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genann- setzes, wenn die M itteilung nicht vorsätzlich unterlassen
ten B örsen über die Veröffentlichung. wurde und nachgeholt worden ist.
(4) Das B undesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen
Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffent- § 29
lichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die
(1) Das B undesaufsichtsamt kann von der börsenno-
Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
tierten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen
oder der Gesellschaft erheblichen S chaden zufügen
Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungsunter-
würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung
nehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen ver-
nicht zu einem Irrtum des P ublikums über die für die B e-
langen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
urteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tat-
in diesem Abschnitt geregelten P flichten erforderlich ist.
sachen und Umstände führen kann.
Die B efugnisse nach S atz 1 bestehen auch gegenüber
P ersonen und Unternehmen, deren S timmrechte nach
§ 26 § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden.
Veröffentlichungspflichten (2) Das B undesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen,
von Gesellschaften mit Sitz im Ausland nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Voraus-
setzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder
(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der S timm-
eine B efreiung von den M itteilungspflichten nach § 21
rechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit S itz im
Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im B undesan-
Ausland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer
zeiger zu veröffentlichen.
inländischen B örse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1
S atz 1 genannten S chwellen, so ist die Gesellschaft, (3) Das B undesaufsichtsamt kann die Veröffentlichun-
sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor- gen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf K osten der börsenno-
liegen, verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des tierten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die
S timmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, späte- Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
stens innerhalb von neun K alendertagen, in einem über- dig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
regionalen B örsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft § 30
K enntnis hat, daß der S timmrechtsanteil des Aktionärs die
Zusammenarbeit mit
in § 21 Abs. 1 S atz 1 genannten S chwellen erreicht, über-
den zuständigen Stellen im Ausland
schreitet oder unterschreitet.
(1) Das B undesaufsichtsamt arbeitet mit den zuständi-
(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25
gen S tellen der anderen M itgliedstaaten der Europäischen
Abs. 1 S atz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
(3) Gesellschaften mit S itz in einem anderen M itglied- den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den Fällen
staat der Europäischen Union oder in einem anderen der Nummern 1 und 4 auch mit den entsprechenden S tel-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen len von Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf
Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer B örse im hinzuwirken, daß
S itzstaat als auch an einer inländischen B örse zum amt- 1. M eldepflichtige mit Wohnsitz, S itz oder gewöhnlichem
lichen Handel zugelassen sind, müssen Veröffentlich- Aufenthalt in einem dieser S taaten ihre M itteilungs-
ungen, die das Recht des S itzstaates aufgrund des Arti- pflichten ordnungsmäßig erfüllen,
kels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom
12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung 2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungs-
einer bedeutenden B eteiligung an einer börsennotierten pflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (AB l. EG 3. die nach den Vorschriften eines anderen M itglied-
Nr. L 348 S . 62) vorschreibt, im Inland in einem überregio- staates der Europäischen Union oder eines anderen
nalen B örsenpflichtblatt in deutscher S prache vorneh- Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
men. schen Wirtschaftsraum in diesem S taat M eldepflich-
tigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
§ 27 Inland ihre M itteilungspflichten ordnungsmäßig erfül-
Nachweis mitgeteilter Beteiligungen len,
Wer eine M itteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgege- 4. Gesellschaften mit S itz im Ausland, deren Aktien an
ben hat, muß auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes einer inländischen B örse zum amtlichen Handel zuge-
oder der börsennotierten Gesellschaft das B estehen der lassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland
mitgeteilten B eteiligung nachweisen. ordnungsmäßig erfüllen.
(2) Das B undesaufsichtsamt darf den zuständigen
§ 28 S tellen der anderen M itgliedstaaten oder Vertragsstaaten
Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten über-
Rechtsverlust
mitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
Rechte aus Aktien, die einem M eldepflichtigen gehören M itteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich
oder aus denen ihm S timmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 ist. B ei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die
oder 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für zuständigen S tellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
2720 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen M it- 2. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
teilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegen- den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-
stand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen ein- instrumenten oder Derivaten zu dem Zweck zu emp-
schließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur fehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienst-
Überwachung der Einhaltung dieser P flichten oder im leistungsunternehmens oder eines mit ihm verbun-
Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder denen Unternehmens P reise in eine bestimmte Rich-
Gerichtsverfahren verwenden dürfen. tung zu lenken;
(3) Dem B undesaufsichtsamt stehen im Fall des Absat- 3. Eigengeschäfte aufgrund der K enntnis von einem Auf-
zes 1 Nr. 3 die B efugnisse nach § 29 Abs. 1 zu. trag eines K unden des Wertpapierdienstleistungs-
unternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wert-
papieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten ab-
Abschnitt 5 zuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur
Verhaltensregeln für Folge haben können.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen; (2) Den G eschäftsinhabern eines in der R echtsform
Verjährung von Ersatzansprüchen des Einzelkaufmanns betriebenen W ertpapierdienst-
leistungsunternehmens, bei anderen W ertpapierdienst-
§ 31 leistungsunternehmen den P ersonen, die nach Gesetz
oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte
Allgemeine Verhaltensregeln
des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ver- ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wert-
pflichtet, papierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durch-
1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben- führung von Geschäften in Wertpapieren, Geldmarkt-
dienstleistungen mit der erforderlichen S achkenntnis, instrumenten oder Derivaten, der Wertpapieranalyse oder
S orgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,
K unden zu erbringen, 1. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-
bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeid- instrumenten oder Derivaten unter den Vorausset-
baren Interessenkonflikten der K undenauftrag unter zungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu
der gebotenen Wahrung des K undeninteresses aus- empfehlen, für den Abschluß von Geschäften für sich
geführt wird. oder Dritte P reise von Wertpapieren, Geldmarkt-
instrumenten oder Derivaten in eine bestimmte Rich-
(2) Es ist ferner verpflichtet, tung zu lenken;
1. von seinen K unden Angaben über ihre Erfahrungen 2. aufgrund der K enntnis von einem Auftrag eines K un-
oder K enntnisse in Geschäften, die Gegenstand von den des Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben- Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt-
dienstleistungen sein sollen, über ihre mit den instrumenten oder Derivaten Geschäfte für sich oder
Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auf-
Verhältnisse zu verlangen, traggeber zur Folge haben können.
2. seinen K unden alle zweckdienlichen Informationen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3
mitzuteilen, bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit
soweit dies zur Wahrung der Interessen der K unden und S itz im Ausland.
im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten
Geschäfte erforderlich ist. Die K unden sind nicht verpflich- § 33
tet, dem Verlangen nach Angaben gemäß S atz 1 Nr. 1 zu
entsprechen. Organisationspflichten
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen mit (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
S itz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen oder 1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durch-
Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber K unden er- führung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapier-
bringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre nebendienstleistung notwendigen M ittel und Verfahren
Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wert- vorzuhalten und wirksam einzusetzen;
papierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung
2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der
einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienst-
Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
leistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und seinen K unden oder
§ 32 Interessenkonflikte zwischen verschiedenen K unden
Besondere Verhaltensregeln des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst
gering sind;
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten, 3. muß über angemessene interne K ontrollverfahren ver-
1. K unden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens fügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflich-
den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarkt- tungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken.
instrumenten oder Derivaten zu empfehlen, wenn und (2) B ereiche, die für die Durchführung der Wertpapier-
soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen
K unden übereinstimmt; wesentlich sind, dürfen auf ein anderes Unternehmen nur
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2721
ausgelagert werden, wenn dadurch weder die Ordnungs- K reditinstitut vor der Verwahrung offenzulegen, daß die
mäßigkeit dieser Dienstleistungen noch die Wahrneh- Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden. Es hat den
mung der P flichten nach Absatz 1, noch die entsprechen- K unden unverzüglich darüber zu unterrichten, auf wel-
den P rüfungsrechte und K ontrollmöglichkeiten des B un- chem K onto die K undengelder verwahrt werden und ob
desaufsichtsamtes beeinträchtigt werden. Das Wert- das K reditinstitut, bei dem die K undengelder verwahrt
papierdienstleistungsunternehmen hat sich insbesondere werden, einer Einrichtung zur S icherung der Ansprüche
die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu von Einlegern und Anlegern zugehört und in welchem
sichern und die ausgelagerten B ereiche in seine internen Umfang die K undengelder durch diese Einrichtung ge-
K ontrollverfahren einzubeziehen. sichert sind.
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne
§ 34 eine Erlaubnis zum B etreiben des Depotgeschäftes im
Aufzeichnungs- S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das
und Aufbewahrungspflichten K reditwesen hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang
mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wert-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei
papiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich
der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufzu-
einem K reditinstitut, das im Inland zum B etreiben des
zeichnen
Depotgeschäftes befugt ist, oder einem K reditinstitut mit
1. den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des K un- S itz im Ausland, das zum B etreiben des Depotgeschäftes
den sowie die Ausführung des Auftrags, befugt ist und bei welchem dem K unden eine Rechts-
2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des K un- stellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depot-
den angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung gesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten.
und Ausführung des Auftrags, Absatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.
3. die dem K unden für den Auftrag in Rechnung gestell- (3) Das B undesministerium der Finanzen kann durch
ten P rovisionen und S pesen, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
desrates bedarf, zum S chutz der einem Wertpapier-
4. die Anweisungen des K unden sowie die Erteilung des dienstleistungsunternehmen anvertrauten Gelder oder
Auftrags an ein anderes Wertpapierdienstleistungs- Wertpapiere der K unden nähere Bestimmungen über den
unternehmen, soweit es sich um die Verwaltung von Umfang der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
Vermögen im S inne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 handelt, erlassen. Das B undesministerium der Finanzen kann die
5. die Erteilung eines Auftrags für eigene Rechnung an Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-
ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, aufsichtsamt übertragen.
sofern das Geschäft nicht der M eldepflicht nach § 9
unterliegt; Aufträge für eigene Rechnung sind beson- § 35
ders zu kennzeichnen.
Überwachung der
(2) Das B undesministerium der Finanzen kann nach Meldepflichten und Verhaltensregeln
Anhörung der Deutschen B undesbank durch Rechts-
(1) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der
verordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten
bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den
weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur
mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32
Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-
Abs. 2 vor Nummer 1 genannten P ersonen Auskünfte und
leistungsunternehmen durch das B undesaufsichtsamt
die Vorlage von Unterlagen verlangen und auch ohne
erforderlich sind. Das B undesministerium der Finanzen
besonderen Anlaß P rüfungen vornehmen. § 16 Abs. 6
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
ist anzuwenden. Während der üblichen Arbeitszeit ist
B undesaufsichtsamt übertragen.
den B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und den
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind von ihm beauftragten P ersonen, soweit dies zur Wahr-
mindestens sechs J ahre aufzubewahren. Für die Aufbe- nehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt er-
wahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs forderlich ist, das B etreten der Grundstücke und Ge-
entsprechend. schäftsräume der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und der mit diesen verbundenen Unternehmen zu ge-
§ 34a statten.
Getrennte Vermögensverwaltung (2) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten
Einlagenkreditinstitut im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von
Gesetzes über das K reditwesen ist, hat K undengelder, die Unternehmen mit S itz im Ausland verlangen, die Wert-
es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung papierdienstleistungen gegenüber K unden erbringen, die
oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung
und im eigenen Namen und auf Rechnung der K unden im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung
verwendet, unverzüglich getrennt von den Geldern des einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden
Unternehmens und von anderen K undengeldern auf Treu- Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich im Aus-
handkonten bei einem K reditinstitut, das im Inland zum land erbracht wird.
B etreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, oder einem (3) Das B undesaufsichtsamt kann zur Überwachung der
geeigneten K reditinstitut mit S itz im Ausland, das zum Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten P flichten
B etreiben des Einlagengeschäftes befugt ist, zu verwah- Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten, insbeson-
ren. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat dem dere über Art und Umfang der betriebenen Geschäfte, und
2722 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
die Vorlage von Unterlagen auch von solchen K reditin- verband angehören oder durch die P rüfungsstelle eines
stituten, Finanzdienstleistungsinstituten und nach § 53 S parkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen tätigen
(3) Das B undesaufsichtsamt kann gegenüber dem
Unternehmen verlangen, bei denen Tatsachen die An-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen B estimmungen
nahme rechtfertigen, daß sie Wertpapierdienstleistungen
über den Inhalt der P rüfung treffen, die vom P rüfer zu
erbringen. Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.
berücksichtigen sind. Es kann insbesondere S chwer-
(4) Die B efugnisse nach Absatz 1 stehen dem B undes- punkte der P rüfungen festsetzen. B ei schwerwiegenden
aufsichtsamt auch zur Überwachung der M eldepflichten Verstößen gegen die M eldepflichten nach § 9 oder die in
nach § 9 gegenüber den in § 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4 diesem Abschnitt geregelten P flichten hat der P rüfer das
genannten Unternehmen zu. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. B undesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten. Das
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah- B undesaufsichtsamt kann an den P rüfungen teilnehmen.
men nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben keine aufschie- Hierfür ist dem B undesaufsichtsamt der B eginn der P rü-
bende Wirkung. fung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) Das B undesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, (4) Das B undesaufsichtsamt kann in Einzelfällen die
nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforde- P rüfung nach Absatz 1 anstelle des P rüfers selbst oder
rungen nach den § § 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche durch B eauftragte durchführen. Das Wertpapierdienst-
B undesbank, das B undesaufsichtsamt für das K redit- leistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu infor-
wesen sowie die S pitzenverbände der betroffenen Wirt- mieren.
schaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzu- (5) Das B undesministerium der Finanzen kann durch
hören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
B undesaufsichtsamt für das K reditwesen zu erlassen. Die desrates bedarf, nähere B estimmungen über Art, Umfang
Richtlinien sind im B undesanzeiger zu veröffentlichen. und Zeitpunkt der P rüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben des B undesaufsichts-
§ 36 amtes erforderlich ist, insbesondere um M ißständen im
Prüfung der Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und
Meldepflichten und Verhaltensregeln Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der
M eldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt gere-
(1) U nbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der M elde- gelten P flichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck
pflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das B undesministe-
P flichten einmal jährlich durch einen geeigneten P rüfer zu rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
prüfen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat verordnung auf das B undesaufsichtsamt übertragen.
den P rüfer jeweils spätestens zum Ablauf des Geschäfts-
jahres zu bestellen, auf das sich die P rüfung erstreckt. B ei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen P rüfungs- § 36a
verband angehören oder durch die P rüfungsstelle eines Unternehmen mit Sitz in einem anderen
S parkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Mitgliedstaat der Europäischen Union
P rüfung durch den zuständigen P rüfungsverband oder die oder in einem anderen Vertragsstaat des
zuständige P rüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete
P rüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte (1) Ein Unternehmen mit S itz in einem anderen M itglied-
B uchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und B uchprü- staat der Europäischen Union oder in einem anderen
fungsgesellschaften, die hinsichtlich des P rüfungsgegen- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
standes über ausreichende K enntnisse verfügen. Der Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen allein
P rüfer hat unverzüglich nach B eendigung der P rüfung oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen
einen P rüfungsbericht dem B undesaufsichtsamt, dem erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine Zweig-
B undesaufsichtsamt für das K reditwesen und der Deut- niederlassung zu errichten oder Wertpapierdienstlei-
schen B undesbank einzureichen. S oweit die P rüfungen stungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegen-
von genossenschaftlichen P rüfungsverbänden oder P rü- über K unden zu erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufent-
fungsstellen von S parkassen- und Giroverbänden durch- haltsort oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist
geführt werden, haben die P rüfungsverbände oder P rü- vom B undesaufsichtsamt innerhalb der in § 53b Abs. 2
fungsstellen den P rüfungsbericht nur auf Anforderung des S atz 1 des Gesetzes über das K reditwesen bestimmten
B undesaufsichtsamtes, des B undesaufsichtsamtes für Frist auf die M eldepflichten nach § 9 und die in diesem
das K reditwesen oder der Deutschen B undesbank ein- Abschnitt geregelten P flichten hinzuweisen.
zureichen. (2) S tellt das B undesaufsichtsamt fest, daß ein Unter-
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor nehmen im S inne des Absatzes 1, das im Inland eine
Erteilung des P rüfungsauftrags dem B undesaufsichtsamt Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen
den P rüfer anzuzeigen. Das B undesaufsichtsamt kann oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber den in
innerhalb eines M onats nach Zugang der Anzeige die Absatz 1 genannten K unden erbringt, die M eldepflichten
B estellung eines anderen P rüfers verlangen, wenn dies nach § 9 oder die in diesem Abschnitt geregelten P flichten
zur Erreichung des P rüfungszweckes geboten ist; Wider- nicht beachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine
spruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine auf- Verpflichtungen innerhalb einer vom B undesaufsichtsamt
schiebende Wirkung. Das B undesaufsichtsamt unterrich- zu bestimmenden Frist zu erfüllen. K ommt das Unter-
tet das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen über nehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das
seine Entscheidung. Die S ätze 1 bis 3 gelten nicht für K re- B undesaufsichtsamt die zuständigen B ehörden des Her-
ditinstitute, die einem genossenschaftlichen P rüfungs- kunftsstaats. Das B undesaufsichtsamt unterrichtet das
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2723
B undesaufsichtsamt für das K reditwesen, sofern der Her- § 37
kunftsstaat keine M aßnahmen ergreift oder sich die M aß- Ausnahmen
nahmen als unzureichend erweisen.
(1) Die § § 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die
an einer B örse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-
§ 36b unternehmen abgeschlossen werden und zu B örsen-
Werbung der preisen führen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die an einer B örse ein Geschäft als K ommissionär ab-
schließen, unterliegen insoweit den P flichten nach § 34.
(1) Um M ißständen bei der Werbung für Wertpapier-
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungs-
dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
unternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die
zu begegnen, kann das B undesaufsichtsamt den Wert-
in Absatz 1 S atz 1 genannt sind.
papierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der
Werbung untersagen. (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die § § 34
und 34a gelten nicht für Zweigniederlassungen von Unter-
(2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die nehmen im S inne des § 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes
S pitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und über das K reditwesen.
des Verbraucherschutzes anzuhören.
§ 37a
§ 36c
Verjährung von Ersatzansprüchen
Zusammenarbeit mit Der Anspruch des K unden gegen ein Wertpapierdienst-
zuständigen Stellen im Ausland leistungsunternehmen auf S chadensersatz wegen Verlet-
(1) Das B undesaufsichtsamt übermittelt den zuständi- zung der P flicht zur Information und wegen fehlerhafter
gen S tellen der anderen M itgliedstaaten der Europäischen B eratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-
Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens leistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in
über den Europäischen Wirtschaftsraum die Informatio- drei J ahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
nen, die für diese S tellen zur Überwachung der Einhaltung entstanden ist.
der nach den Vorschriften des anderen M itgliedstaats
oder Vertragsstaats geltenden Verhaltensregeln erforder-
lich sind. Es macht von seinen B efugnissen nach § 35
Abschnitt 6
Abs. 1 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunft- S traf- und B ußgeldvorschriften
ersuchens der in S atz 1 genannten zuständigen S tellen
erforderlich ist. § 38
(2) B ei der Übermittlung von Informationen sind die Strafvorschriften
zuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 darauf
(1) M it Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit Geld-
hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
strafe wird bestraft, wer
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, die ihnen über- 1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder
mittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
der Einhaltung der Verhaltensregeln oder im Rahmen 2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine
damit zusammenhängender Verwaltungs- und Gerichts- Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder
verfahren verwenden dürfen.
3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den
(3) Das B undesaufsichtsamt darf die ihm von den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers
zuständigen S tellen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 über- empfiehlt.
mittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflich-
(2) Einem Verbot im S inne des Absatzes 1 steht ein
tungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße
entsprechendes ausländisches Verbot gleich.
gegen Verhaltensregeln zum Gegenstand haben, aus-
schließlich für die Überwachung der Einhaltung der Ver-
haltensregeln oder im Rahmen damit zusammenhängen- § 39
der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Eine Bußgeldvorschriften
Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
Überwachung nach § 7 Abs. 2 S atz 1 oder in strafrecht-
fertig
lichen Angelegenheiten in diesen B ereichen oder ihre Wei-
tergabe an zuständige S tellen anderer S taaten für Zwecke 1. entgegen
nach S atz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden a) § 9 Abs. 1 S atz 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung
S telle. mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
(4) Das B undesaufsichtsamt kann für die Ü berwa- verordnung nach Absatz 3,
chung der Einhaltung der in den § § 31 und 32 geregelten b) § 15 Abs. 2 S atz 1 oder
P flichten und entsprechender ausländischer Verhaltens-
regeln mit den zuständigen S tellen anderer als der in c) § 21 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 1a, jeweils auch in
Absatz 1 S atz 1 genannten S taaten zusammenarbeiten Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2,
und diesen S tellen Informationen nach M aßgabe des § 7 eine M itteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 S atz 2 ist entsprechend nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht recht-
anzuwenden. zeitig macht,
2724 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
2. entgegen § 40a
a) § 15 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 1 Mitteilungen in Strafsachen
oder (1) Das Gericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll-
b) § 25 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2 und 3, streckungsbehörde hat in S trafverfahren gegen Inhaber
§ 25 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2 oder oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter-
§ 26 Abs. 1 S atz 1 nehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich
haftende Gesellschafter wegen S traftaten zum Nachteil
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- von K unden bei oder im Zusammenhang mit dem B etrieb
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in
nicht rechtzeitig vornimmt, S trafverfahren, die S traftaten nach § 38 zum Gegenstand
3. entgegen § 15 Abs. 3 S atz 2 eine Veröffentlichung haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen K lage dem
vornimmt, B undesaufsichtsamt
4. (weggefallen) 1. die Anklageschrift oder eine an ihre S telle tretende
Antragsschrift,
5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 S atz 1, auch in
Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung 2. den Antrag auf Erlaß eines S trafbefehls und
oder einen B eleg nicht oder nicht rechtzeitig über- 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit
sendet, B egründung
6. entgegen § 16 Abs. 2 S atz 5 oder § 34 Abs. 1, auch in zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmit-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 tel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis
Abs. 2 S atz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfah-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, ren wegen fahrlässig begangener S traftaten werden die in
den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur
7. entgegen § 16 Abs. 8 die Auftraggeber oder die
vorgenommen, wenn aus der S icht der übermittelnden
berechtigten oder verpflichteten P ersonen oder Unter-
S telle unverzüglich Entscheidungen oder andere M aß-
nehmen in K enntnis setzt,
nahmen des B undesaufsichtsamtes geboten sind.
8. entgegen § 34 Abs. 3 S atz 1 eine Aufzeichnung nicht
(2) Werden sonst in einem S trafverfahren Tatsachen
oder nicht mindestens sechs J ahre aufbewahrt,
bekannt, die auf M ißstände in dem Geschäftsbetrieb eines
9. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 oder 2, jeweils auch Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, und
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ist deren K enntnis aus der S icht der übermittelnden S telle
Abs. 3 S atz 1, über die getrennte Vermögensver- für M aßnahmen des B undesaufsichtsamtes nach diesem
waltung zuwiderhandelt oder Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die S trafverfolgungs-
oder die S trafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen
10. entgegen § 36 Abs. 1 S atz 2 einen P rüfer nicht oder
ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde
nicht rechtzeitig bestellt.
S telle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- B etroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie
lässig gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 S atz 1,
§ 16 Abs. 2, 3 S atz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Abschnitt 7
Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 S atz 1,
auch in Verbindung mit Abs. 4 S atz 1, zuwiderhandelt, Übergangsbestimmungen
2. ein B etreten entgegen § 15 Abs. 5 S atz 2, § 16 Abs. 3
S atz 2 oder § 35 Abs. 1 S atz 3 nicht gestattet oder ent- § 41
gegen § 16 Abs. 3 S atz 3 nicht duldet oder Erstmalige Mitteilungs-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 36b Abs. 1 zu- und Veröffentlichungspflicht
widerhandelt. (1) Ein Unternehmen im S inne des § 9 Abs. 1 S atz 1,
das am 1. August 1997 besteht und nicht bereits vor
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
diesem Zeitpunkt der M eldepflicht nach § 9 Abs. 1 unter-
Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a und Nr. 3 mit einer Geld-
lag, muß M itteilungen nach dieser B estimmung erstmals
buße bis zu drei M illionen Deutsche M ark, in den Fällen
am 1. Februar 1998 abgeben.
des Absatzes 1 Nr. 1 B uchstabe b und c mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Deutsche M ark, in den (2) Wem am 1. J anuar 1995 unter B erücksichtigung des
Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 und des Absatzes 2 Nr. 3 mit § 22 Abs. 1 fünf P rozent oder mehr der S timmrechte einer
einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens
M ark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft,
hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden. die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft
sowie dem B undesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils
§ 40 am stimmberechtigten K apital unter Angabe seiner An-
schrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem Zeit-
Zuständige Verwaltungsbehörde punkt bereits eine M itteilung gemäß § 21 Abs. 1 abge-
geben worden ist.
Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf- (3) Die Gesellschaft hat M itteilungen nach Absatz 2
sichtsamt für den Wertpapierhandel. innerhalb von einem M onat nach Zugang nach M aßgabe
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2725
des § 25 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem § 42
B undesaufsichtsamt unverzüglich einen B eleg über die
Übergangsregelung für
Veröffentlichung zu übersenden.
die Kostenerstattungspflicht nach § 11
(4) Auf die P flichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die
Die nach § 11 Abs. 1 S atz 1 in der Fassung des Geset-
§ § 23, 24, 25 Abs. 1 S atz 3, Abs. 3 S atz 2, Abs. 4, § § 27
zes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749) zur Erstattung der
bis 30 entsprechend anzuwenden.
K osten des B undesaufsichtsamtes Verpflichteten können
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- für die Zeit bis Ende 1996 den Nachweis über den Umfang
fertig der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten auch
1. entgegen Absatz 2 eine M itteilung nicht, nicht richtig, anhand der im J ahre 1996 und für 1997 anhand der Zahl
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form der im J ahre 1997 gemäß § 9 mitgeteilten Geschäfte
oder nicht rechtzeitig macht oder führen.
2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S atz 1
§ 43
oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form Übergangsregelung für die Verjährung
oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen B eleg nicht von Ersatzansprüchen nach § 37a
oder nicht rechtzeitig übersendet. § 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen Wert-
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des papierdienstleistungsunternehmen auf S chadensersatz
Absatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert- wegen Verletzung der P flicht zur Information und wegen
tausend Deutsche M ark und in den Fällen des Absatzes 5 fehlerhafter B eratung im Zusammenhang mit einer Wert-
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut- papierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung,
sche M ark geahndet werden. die vor dem 1. April 1998 entstanden sind.
2726 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung 14. den am 1. M ärz 1990 in K raft getretenen Artikel 1 des
der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anleger- Gesetzes vom 22. Februar 1990 (B GB l. I S . 266),
entschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998 (B GB l. I 15. den am 30. J uni 1990 in K raft getretenen Artikel 8 des
S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes Gesetzes vom 25. J uni 1990 (B GB l. II S . 518),
über K apitalanlagegesellschaften in der seit dem
1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die 16. die am 1. J anuar 1991 in K raft getretene Nummer 17
Neufassung berücksichtigt: der Anlage I K apitel IV S achgebiet B Abschnitt II des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (B GB l. II
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar S . 889, (976)),
1970 (B GB l. I S . 127),
17. den am 28. J uni 1991 in K raft getretenen Artikel 2 des
2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 12 Gesetzes vom 24. J uni 1991 (B GB l. I S . 1322),
des G esetzes vom 21. Dezember 1974 (B G B l. I
18. den am 29. Februar 1992 in K raft getretenen Artikel 5
S . 3656),
des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (B GB l. I S . 297),
3. den am 1. M ai 1975 in K raft getretenen Artikel 3 des 19. den am 13. November 1992 in K raft getretenen Arti-
Gesetzes vom 24. M ärz 1976 (B GB l. I S . 725), kel 2 des Gesetzes vom 9. November 1992 (B GB l. I
4. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 2 S . 1853),
des Gesetzes vom 6. S eptember 1976 (B GB l. I 20. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 44
S . 2641), des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512),
5. den am 29. August 1980 in K raft getretenen Artikel 10 21. den am 18. S eptember 1993 in K raft getretenen Arti-
des Gesetzes vom 20. August 1980 (B GB l. I S . 1545), kel 16 des Gesetzes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I
S . 1569),
6. das am 17. S eptember 1980 in K raft getretene Gesetz
vom 8. S eptember 1980 (B GB l. I S . 1653), 22. den am 30. Dezember 1993 in K raft getretenen Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I
7. den am 1. J anuar 1985 in K raft getretenen Artikel 16 S . 2310),
des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (B GB l. I
S . 1493), 23. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6
Abs. 43 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
8. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 10 S . 2378),
Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
24. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 3
S . 2355),
des Gesetzes vom 26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),
9. den am 1. M ai 1987 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 3 25. den am 1. J anuar 1997 in K raft getretenen Artikel 23
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I
S . 2478), S . 2049),
10. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 2 26. den am 29. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),
S . 2485),
27. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des
11. den am 31. Dezember 1986 in K raft getretenen Arti- Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529),
kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (B GB l. I 28. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 4
S . 2595), des Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),
12. den am 3. August 1988 in K raft getretenen Artikel 9 29. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 9 des
des Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093), Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786),
13. den am 1. J uli 1989 in K raft getretenen Artikel 2 des 30. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 3
Gesetzes vom 30. J uni 1989 (B GB l. I S . 1267), des Gesetzes vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1842).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2727
Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG)
Erstes K apitel Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand (Ge-
schäftsführer); bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-
K apitalanlagegesellschaften tung kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes be-
stimmen.
E rs te r A b s c h n itt
(6) K apitalanlagegesellschaften dürfen außer den in Ab-
A llg e m e in e Vo rs c h rifte n satz 1 genannten Geschäften folgende Geschäfte und
Tätigkeiten betreiben:
§1 1. Anteilscheine für andere verwahren und verwalten,
(1) K apitalanlagegesellschaften sind K reditinstitute, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen ein- einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge-
gelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche geben worden sind;
Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grund- 2. einzelne in Finanzinstrumenten im S inne des § 1
satz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zu- Abs. 11 des Gesetzes über das K reditwesen angeleg-
gelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom te Vermögen für andere verwalten, sofern die K apital-
eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, anlagegesellschaft befugt ist, Wertpapier- oder B etei-
B eteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Ge- ligungs-S ondervermögen zu verwalten;
mischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Alters-
2a. einzelne in Grundstücken angelegte Vermögen für
vorsorge-S ondervermögen anzulegen und über die hier-
andere verwalten, sofern die K apitalanlagegesell-
aus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden
schaft befugt ist, Grundstücks-S ondervermögen zu
(Anteilscheine) auszustellen.
verwalten;
(2) S pezialfonds im S inne dieses Gesetzes sind S onder-
3. sonstige mit den in Absatz 1 genannten Geschäften
vermögen, deren Anteilscheine auf Grund schriftlicher
unmittelbar verbundene Nebentätigkeiten;
Vereinbarungen mit der K apitalanlagegesellschaft jeweils
von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natür- 4. sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäfts-
liche P ersonen sind, gehalten werden; mehrere S onder- zweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungs-
vermögen einer K apitalanlagegesellschaft, für deren Rech- mäßig im wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist,
nung die K apitalanlagegesellschaft Anteile desselben welche die K apitalanlagegesellschaft selbst betreiben
S pezialfonds hält, gelten als ein Anteilinhaber. Die K apital- darf, und eine Haftung der K apitalanlagegesellschaft
anlagegesellschaft hat in der Vereinbarung mit den Anteil- aus der B eteiligung durch die Rechtsform des Unter-
inhabern sicherzustellen, daß die Anteilscheine nur mit nehmens beschränkt ist.
Zustimmung der K apitalanlagegesellschaft von den An- K apitalanlagegesellschaften, die ihre Absicht, Anteile an
teilinhabern übertragen werden dürfen. einem Wertpapier-S ondervermögen in einem anderen
(3) K apitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechts- M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
form der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
beschränkter Haftung betrieben werden. S ie müssen ihren schen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gemäß § 24b Abs. 1
satzungsgemäßen S itz und die Hauptverwaltung im Gel- angezeigt haben, dürfen das in S atz 1 Nr. 2 oder 2a
tungsbereich dieses Gesetzes haben. genannte Geschäft nicht und das in S atz 1 Nr. 1 genannte
Geschäft nur insoweit ausüben, als dieses Anteilscheine
(4) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesell-
zum Gegenstand hat, die von der K apitalanlagegesell-
schaft betriebenen K apitalanlagegesellschaft müssen auf
schaft, einem M utter-, S chwester- oder Tochterunterneh-
Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch B lanko-
men der K apitalanlagegesellschaft, das selbst eine K api-
indossament übertragen werden; ein B lankoindossament
talanlagegesellschaft oder eine ausländische Investment-
wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam.
gesellschaft ist, oder von einer anderen K apitalanlage-
Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abwei-
gesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesell-
chend von Artikel 16 Abs. 1 S atz 1 des Wechselgesetzes,
schaft, an der eine bedeutende B eteiligung der K apitalan-
wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch
lagegesellschaft besteht, ausgegeben worden sind. Das
eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nach-
B etreiben der Geschäfte nach S atz 1 Nr. 1 bis 2a durch
weist, die nicht B lankoindossamente sind, und zwar auch
Tochterunternehmen steht der Ausstellung einer B eschei-
dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nach-
nigung gemäß § 24b Abs. 1 S atz 2 nicht entgegen. Die
träglich ausgefülltes B lankoindossament ist. Artikel 16
K apitalanlagegesellschaft darf die in S atz 1 Nr. 2 genann-
Abs. 1 S atz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwen-
ten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie nach § 11
dung.
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
(5) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer setzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlos-
K apitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der sen worden ist.
2728 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§2 nach denen sich das Rechtsverhältnis der K apitalanlage-
(1) Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen (B ank- gesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum
aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die K apitalanlage- der K apitalanlagegesellschaft oder im M iteigentum der
gesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften Anteilinhaber stehen. Das S ondervermögen ist von dem
dieses Gesetzes und des Gesetzes über das K reditwesen eigenen Vermögen der K apitalanlagegesellschaft getrennt
aus. Die B ankaufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der zu halten.
Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und (2) Zum S ondervermögen gehört auch alles, was die
geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer K apitalan- K apitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum S onder-
lagegesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechts-
diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlasse- geschäft erwirbt, das sich auf das S ondervermögen
nen B estimmungen und den Vertragsbedingungen im Ein- bezieht, oder was derjenige, dem das S ondervermögen
klang zu erhalten. zusteht, als Ersatz für ein zum S ondervermögen gehören-
des Recht erwirbt.
(2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf einer K api-
talanlagegesellschaft nur erteilt werden, wenn (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf mehrere S onder-
vermögen bilden. Diese haben sich durch ihre B ezeich-
a) das eingezahlte Nennkapital mindestens 5 M illionen
nung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
Deutsche M ark beträgt,
(4) Vermögensgegenstände, die von der K apitalanlage-
b) die Geschäftsleiter der K apitalanlagegesellschaft zu-
gesellschaft gemäß § 1 Abs. 6 S atz 1 Nr. 2 oder 2a ver-
verlässig sind und die zur Leitung der K apitalanlage-
waltet werden, bilden keine S ondervermögen.
gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben und
c) die S atzung (Gesellschaftsvertrag) der K apitalanlage-
§7
gesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die
zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, (1) Die B ezeichnung „K apitalanlagegesellschaft“ oder
nur die in § 1 Abs. 1 und 6 S atz 1 genannten Geschäfte „Investmentgesellschaft“ oder eine B ezeichnung, in der
und Tätigkeiten betrieben werden. das Wort „K apitalanlage” oder „Investment“ oder „Inve-
stor“ oder „Invest“ allein oder in Zusammensetzungen
(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-
mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als
behörde S atzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken nur von K apitalanlagegesell-
§3 schaften und von ausländischen Investmentgesellschaf-
Wird die K apitalanlagegesellschaft in der Rechtsform ten, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaf-
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Ausland-
ist ein Aufsichtsrat zu bilden. S eine Zusammensetzung investment-Gesetzes) geführt werden. § 54 bleibt unbe-
sowie seine Rechte und P flichten bestimmen sich nach rührt.
§ 90 Abs. 3, 4, 5 S atz 1 und 2, § § 95 bis 114, 116, 118 (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit B ezeichnungen,
Abs. 2, § 125 Abs. 3, § § 171, 268 Abs. 2 des Aktienge- die das Wort „Investment“ allein oder in Zusammen-
setzes. setzung mit anderen Worten enthalten, ist nur K apitalan-
lagegesellschaften und ausländischen Investmentgesell-
§4 schaften gestattet.
(1) Die M itglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer P ersön- (3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die Worte
lichkeit und ihrer S achkunde nach die Wahrung der Inter- „K apitalanlage“, „Investment“, „Investor“ oder „Invest“
essen der Anteilinhaber gewährleisten. in einem Zusammenhang führen, der den Anschein aus-
schließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Auf-
Anlage von Geldvermögen gerichtet ist.
sichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach
den Vorschriften des B etriebsverfassungsgesetzes ge- (4) Die § § 42 und 43 des Gesetzes über das K redit-
wählt werden. wesen sind entsprechend anzuwenden.
§5
Z w e ite r A b s c h n itt
M itglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des
Aufsichtsrats einer K apitalanlagegesellschaft können B e s o n d e re Vo rs c h rifte n
Gegenstände des S ondervermögens weder von der Ge- fü r G e ld m a rk t- S o n d e rve rm ö g e n
sellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Ge-
sellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung § 7a
der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb (1) Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen
und die Rückgabe von Anteilscheinen der K apitalanlage- eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und B ank-
gesellschaft. guthaben (Geldmarkt-S ondervermögen) anlegen, gelten
die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit
§6 sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Ab-
(1) Das bei der K apitalanlagegesellschaft gegen Aus- schnitts nichts anderes ergibt.
gabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere
angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein S onder- und S chuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs
vermögen. Die zum S ondervermögen gehörenden Gegen- für das S ondervermögen eine restliche Laufzeit von höch-
stände können nach M aßgabe der Vertragsbedingungen, stens zwölf M onaten haben oder deren Verzinsung nach
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2729
den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Lauf- sprechenden S icherungseinrichtung eines anderen M it-
zeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf M ona- gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
ten, marktgerecht angepaßt wird. Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch
§ 7b die S icherungseinrichtung geschützt sein.
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt- (2) Die Anlage von M itteln des S ondervermögens in
S ondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben, B ankguthaben sowie Verfügungen über zum S onderver-
mögen gehörende B ankguthaben bedürfen der Zustim-
1. deren Aussteller (S chuldner)
mung der Depotbank. Die Depotbank muß zustimmen,
a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe a bis c bezeichne- wenn die Anlage oder Verfügung mit den Vorschriften
ter Darlehensnehmer ist, dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar
b) ein K reditinstitut ist, ist.
c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben (3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher
hat, die an einer inländischen oder ausländischen Anteil des S ondervermögens höchstens in B ankguthaben
B örse zum amtlichen Handel zugelassen sind, gehalten werden darf.
d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital minde- (4) Die K apitalanlagegesellschaft hat in der Vermögens-
stens 10 M illionen Deutsche M ark beträgt, oder aufstellung (§ 24a) zu den B eständen der zum S onder-
vermögen gehörenden B ankguthaben auch die jeweilige
e) ein K onzernunternehmen im S inne des § 18 des Währung, den S chuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit
Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unterneh- anzugeben.
men desselben K onzerns, das die Anforderungen
des B uchstabens b, c oder d erfüllt, für die Ver-
zinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstru- D ritte r A b s c h n itt
mente die Gewährleistung übernommen hat oder
B e s o n d e re Vo rs c h rifte n
2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der fü r W e rtp a p ie r- S o n d e rve rm ö g e n
in Nummer 1 B uchstabe a bezeichneten Aussteller
(S chuldner) die Gewährleistung übernommen hat. §8
Das Geldmarkt-S ondervermögen darf nur in solchen For- (1) Das von der K apitalanlagegesellschaft verwaltete
derungen aus S chuldscheindarlehen angelegt werden, die Wertpapier-S ondervermögen darf vorbehaltlich der Ab-
nach dem Erwerb für das S ondervermögen mindestens sätze 2 und 3 und der § § 8b, 8d bis § 8l nur bestehen aus
zweimal abgetreten werden können.
1. Wertpapieren, die an einer B örse in einem M itglied-
(2) Für Geldmarkt-S ondervermögen dürfen Wechsel staat der Europäischen Union oder in einem anderen
nicht erworben werden, sofern es sich nicht um S chatz- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
wechsel oder vergleichbare P apiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen
B uchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt. oder in einen anderen organisierten M arkt in einem M it-
gliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des
§ 7c Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Die § § 8, 8a Abs. 2 bis 4 sind auf Geldmarkt-S onder- einbezogen sind, der anerkannt und für das P ublikum
vermögen nicht anzuwenden. offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist (organisierter M arkt),
(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Geldmarkt-
instrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im S inne 2. Wertpapieren, deren Zulassung an einer B örse in
des § 7b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d Aussteller einem M itgliedstaat der Europäischen Union oder in
(S chuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen
S ondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstru- Handel oder deren Einbeziehung in einen organisierten
menten, bei denen dasselbe Unternehmen im S inne des M arkt in einem M itgliedstaat oder in einem anderen
§ 7b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d Aussteller (S chuld- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
ner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu
dessen Eigenkapital weniger als 50 M illionen Deutsche beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbezie-
M ark beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes hung dieser Wertpapiere innerhalb eines J ahres nach
des S ondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumen- ihrer Ausgabe erfolgt,
ten nach den S ätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis 3. Wertpapieren, die ausschließlich an einer B örse außer-
zu 15 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens halb der M itgliedstaaten der Europäischen Union oder
angelegt werden. außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
§ 7d amtlichen Handel zugelassen oder dort in einen organi-
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt- sierten M arkt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser
S ondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollstän- B örse oder dieses organisierten M arktes in den Ver-
dig in B ankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit tragsbedingungen vorgesehen ist,
als zwölf M onate haben. Die Guthaben sind bei der Depot- 4. Wertpapieren, deren Zulassung an einer B örse zum
bank oder auf S perrkonten bei anderen K reditinstituten zu amtlichen Handel oder Einbeziehung in einen organi-
unterhalten, die M itglied einer geeigneten inländischen sierten M arkt außerhalb der M itgliedstaaten der
Einrichtung zur S icherung der Einlagen oder einer ent- Europäischen Union oder außerhalb der anderen Ver-
2730 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen teile und der in Wertpapieren verbrieften Finanzinstru-
Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu mente 51 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens
beantragen ist, sofern die Wahl dieser B örse oder die- nicht unterschreitet.
ses organisierten M arktes in den Vertragsbedingungen
(3) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des
vorgesehen ist und die Zulassung oder Einbeziehung
S ondervermögens darf in B ankguthaben und in Einlagen-
dieser Wertpapiere innerhalb eines J ahres nach der
zertifikaten von K reditinstituten, unverzinslichen S chatz-
Ausgabe erfolgt,
anweisungen und S chatzwechseln des B undes, der S on-
5. Aktien, die dem S ondervermögen bei einer K apital- dervermögen des B undes, der B undesländer sowie in ver-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, gleichbaren P apieren der Europäischen Gemeinschaften
6. Wertpapieren, die in Ausübung von B ezugsrechten, die oder von anderen S taaten, die M itglieder der Organisation
zum S ondervermögen gehören, erworben werden, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,
gehalten werden. Die vorgenannten Geldmarktpapiere
7. B ezugsrechten, sofern sich die Wertpapiere, aus dürfen im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das S ondervermö-
denen die B ezugsrechte herrühren, im S onderver- gen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 M onaten
mögen befinden könnten. haben.
(2) B is zu 10 vom Hundert des Wertes des S onderver- (3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 dürfen inner-
mögens dürfen insgesamt angelegt werden in halb der in Absatz 3 S atz 1 genannten Grenze nach den
1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel an Vertragsbedingungen anstelle von B ankguthaben oder
einer B örse zugelassen oder in einen organisierten Geldmarktpapieren gehalten werden
M arkt einbezogen sind, mit Ausnahme der in Absatz 3 1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt-S onder-
aufgeführten Geldmarktpapiere, vermögen,
1a. Aktien, welche die Anforderungen des Absatzes 1
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz
Nr. 2 oder 4 erfüllen,
der Risikomischung angelegten Vermögen, die von
2. Forderungen aus G elddarlehen, die Teilbeträge eines einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgege-
von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind ben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Auf-
und über die ein S chuldschein ausgestellt ist (S chuld- sicht zum S chutz der Anteilinhaber unterliegt,
scheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem
Erwerb für das S ondervermögen mindestens zweimal wenn nach den Vertragsbedingungen oder der S atzung
abgetreten werden können und das Darlehen gewährt der K apitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
wurde Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in
Geldmarktpapieren nach Absatz 3 S atz 1 und 2 und in
a) dem B und, einem S ondervermögen des B undes, B ankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen
einem B undesland, den Europäischen Gemein- K reditinstitut angelegt werden darf und diese M itglieder
schaften oder einem S taat, der M itglied der Orga- einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer entspre-
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und chenden ausländischen S icherungseinrichtung sind, wel-
Entwicklung ist, che die B ankguthaben in vollem Umfang schützt. § 8b
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft Abs. 1 S atz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses S on-
oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge- dervermögen ein S pezialfonds ist. Die K apitalanlage-
bietskörperschaft eines anderen M itgliedstaates gesellschaft hat im Rechenschaftsbericht und im Halb-
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- jahresbericht für das Wertpapier-S ondervermögen den
tragsstaates des Abkommens über den Europäi- B etrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschlä-
schen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 7 der ge anzugeben, die dem Wertpapier-S ondervermögen im
Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezem- B erichtszeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von
ber 1989 über einen S olvabilitätskoeffizienten für Anteilen im S inne des S atzes 1 berechnet worden sind,
K reditinstitute (AB l. EG Nr. L 386 S . 14) die Ge- sowie die Vergütung anzugeben, die dem S onderver-
wichtung Null bekanntgegeben worden ist, mögen von einer anderen K apitalanlagegesellschaft oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich
c) sonstigen K örperschaften oder Anstalten des ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung
öffentlichen Rechts mit S itz im Inland oder in für die im Wertpapier-S ondervermögen gehaltenen An-
einem anderen M itgliedstaat der Europäischen teile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist darauf hin-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des zuweisen, daß dem Wertpapier-S ondervermögen neben
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- der Vergütung zur Verwaltung des S ondervermögens eine
raum, Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier-S onder-
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die K apital-
haben, die an einer inländischen oder auslän- anlagegesellschaft darf dem Wertpapier-S ondervermö-
dischen B örse zum amtlichen Handel zugelassen gen keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
sind, oder sowie keine Verwaltungsvergütung für die in S atz 1 ge-
nannten Anteile berechnen, wenn das betreffende Vermö-
e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-
gen von ihr oder einer anderen Gesellschaft verwaltet
zinsung und Rückzahlung durch eine der in den
wird, mit der die K apitalanlagegesellschaft durch eine
B uchstaben a bis c bezeichneten S tellen.
wesentliche unmittelbare oder mittelbare B eteiligung
(2a) Die K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, verbunden ist. Die S ätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden,
daß der Wert der Vermögensgegenstände nach den Ab- wenn die K apitalanlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 be-
sätzen 1 und 2 abzüglich der nach Absatz 3a anstelle von fugt ist, die Anteile des Wertpapier-S ondervermögens in
B ankguthaben oder Geldmarktpapieren gehaltenen An- einem anderen M itgliedstaat der Europäischen Union
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2731
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens (2) S chuldverschreibungen desselben Ausstellers dür-
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben. fen für ein S ondervermögen nur insoweit erworben wer-
den, als deren Gesamtnennbetrag 10 vom Hundert des
(4) Für Wertpapier-S ondervermögen dürfen Edelmetalle
Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen S chuld-
und Zertifikate über Edelmetalle nicht erworben werden.
verschreibungen desselben Ausstellers nicht übersteigt.
Dies gilt nicht für S chuldverschreibungen, die von einem
§ 8a S taat, einer Gebietskörperschaft eines M itgliedstaates der
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Wertpapie- Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
ren und S chuldscheindarlehen desselben Ausstellers Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(S chuldners) nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des oder den Europäischen Gemeinschaften ausgegeben
S ondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen wurden oder für deren Verzinsung und Rückzahlung eine
jedoch bis zu 10 vom Hundert des Wertes des S onder- dieser S tellen die Gewährleistung übernommen hat. Die in
vermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertrags- S atz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht ein-
bedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der gehalten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in
Wertpapiere und S chuldscheindarlehen dieser Aussteller Umlauf befindlichen S chuldverschreibungen desselben
(S chuldner) 40 vom Hundert des Wertes des S onderver- Ausstellers von der K apitalanlagegesellschaft nicht ermit-
mögens nicht übersteigt. B ei der B erechnung der in S atz 1 telt werden kann. Aktien ohne S timmrechte desselben
bestimmten Grenzen sind P fandbriefe und K ommunal- Ausstellers dürfen für ein S ondervermögen nur insoweit
schuldverschreibungen sowie solche S chuldverschrei- erworben werden, als ihr Anteil an dem auf die ausgege-
bungen und S chuldscheindarlehen mit der Hälfte ihres benen Aktien ohne S timmrechte desselben Ausstellers
Wertes anzusetzen, die vom B und, einem B undesland, entfallenden K apital 10 vom Hundert nicht übersteigt.
den Europäischen Gemeinschaften, einem M itgliedstaat (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr ver-
der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat walteten Wertpapier-S ondervermögen Aktien desselben
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausstellers nur insoweit erwerben, als die S timmrechte,
oder einem anderen S taat, der M itglied der Organisation die der K apitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten
ausgegeben worden sind. Den P fandbriefen und K ommu- S timmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht über-
nalschuldverschreibungen stehen S chuldverschreibun- steigen. Hat ein anderer M itgliedstaat der Europäischen
gen von K reditinstituten mit S itz in einem M itgliedstaat der Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum eine niedrigere
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Grenze für den Erwerb von Aktien mit S timmrechten des-
gleich, wenn die K reditinstitute auf Grund gesetzlicher selben Ausstellers festgelegt, so ist diese Grenze maß-
Vorschriften zum S chutz der Inhaber dieser S chuldver- gebend, wenn eine K apitalanlagegesellschaft für die von
schreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht ihr verwalteten S ondervermögen solche Aktien eines
unterliegen und die mit der Ausgabe der S chuldverschrei- Ausstellers mit S itz in diesem S taat erwirbt.
bungen aufgenommenen M ittel nach den gesetzlichen
Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Grenzen
während der gesamten Laufzeit der S chuldverschrei- gelten nicht für den Erwerb von Geldmarktpapieren
bungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten gemäß § 8 Abs. 3 und Anteilen gemäß § 8 Abs. 3a. In Ein-
ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Aus- lagenzertifikaten desselben K reditinstituts dürfen jedoch
stellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen höchstens 10 vom Hundert des Wertes des S onderver-
und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Wertpapiere mögens gehalten werden.
und S chuldscheindarlehen von K onzernunternehmen im
S inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere
§ 8b
desselben Ausstellers (S chuldners).
(1) Für ein S ondervermögen darf die K apitalanlage-
(1a) Die K apitalanlagegesellschaft darf in S chuldver-
gesellschaft Anteile eines anderen S ondervermögens und
schreibungen des B undes, eines B undeslandes, der Euro-
ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1, § 15 des Aus-
päischen Gemeinschaften, eines anderen M itgliedstaates
landinvestment-Gesetzes) nicht erwerben. Abweichend
der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
von S atz 1 dürfen bis zu 5 vom Hundert des Wertes des
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
S ondervermögens in Anteilen eines anderen Wertpapier-
oder eines anderen S taates, der M itglied der Organisation
S ondervermögens oder in ausländischen Investmentan-
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
teilen an einem Vermögen aus Wertpapieren angelegt
mehr als 20 vom Hundert des Wertes des S ondervermö-
werden, sofern die Anteile dem P ublikum ohne eine
gens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des
B egrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und
S ondervermögens unter Angabe der betreffenden Aus-
die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile
steller vorgesehen ist. Für diese S chuldverschreibungen
haben. B ei einem Erwerb von Anteilen, die nicht zum amt-
gilt bei der B erechnung der in Absatz 1 S atz 1 bestimmten
lichen Handel an einer B örse zugelassen oder in einen
Grenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte
organisierten M arkt einbezogen sind, ist die in § 8 Abs. 2
Ansatz gemäß Abs. 1 S atz 2 mit der M aßgabe, daß der
Nr. 1 bestimmte Grenze zu beachten. Es dürfen nicht mehr
diese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt
als 10 vom Hundert der ausgegebenen Anteile eines
bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des
anderen S ondervermögens oder Vermögens aus Wert-
S ondervermögens gehaltenen S chuldverschreibungen
papieren erworben werden.
aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stam-
men, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes (2) Der Erwerb gemäß Absatz 1 von Anteilen eines ande-
des S ondervermögens in einer Emission gehalten werden ren Wertpapier-S ondervermögens, das von derselben
dürfen. K apitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwal-
2732 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
tet wird, mit der die K apitalanlagegesellschaft durch eine Das B undesministerium der Finanzen kann nach Anhö-
wesentliche unmittelbare oder mittelbare B eteiligung ver- rung der Deutschen B undesbank und der S pitzenver-
bunden ist, ist nur zulässig, wenn das andere S onderver- bände der K apitalanlagegesellschaften durch Rechtsver-
mögen gemäß den Vertragsbedingungen auf die Anlage in ordnung, die nicht der Zustimmung des B undesrates
einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen bedarf, nähere B estimmungen über die Nachbildung des
B ereich spezialisiert und der Erwerb der Anteile von der Aktienindexes nach S atz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer
B ankaufsichtsbehörde genehmigt ist. Die B ankaufsichts- ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapier-S onder-
behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn die K apitalan- vermögens die Wertentwicklung des Wertpapier-S on-
lagegesellschaft die Absicht zum Erwerb derartiger Anteile dervermögens während eines bestimmten Zeitraums, der
angekündigt hat und diese M öglichkeit in den Vertragsbe- zwölf M onate nicht übersteigen darf, nicht wesentlich von
dingungen vorgesehen ist. Die K apitalanlagegesellschaft der Entwicklung des Aktienindexes abweicht. Die Rechts-
darf keine Gebühren oder K osten berechnen, soweit Teile verordnung kann insbesondere bestimmen,
des S ondervermögens in Anteilen eines anderen Wert-
1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen durch
papier-S ondervermögens angelegt werden.
diese Rechtsverordnung festgelegten M indestanteil
(3) Absatz 2 ist sinngemäß auf den Erwerb von Anteilen unterschreiten, nicht für Rechnung des Wertpapier-
einer ausländischen Investmentgesellschaft anzuwenden, S ondervermögens erworben werden müssen,
mit der die K apitalanlagegesellschaft im S inne des Ab-
2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wertpapier-
satzes 2 S atz 1 verbunden ist.
S ondervermögen von ihrem jeweiligen Anteil am Ak-
tienindex abgewichen werden darf und
§ 8c 3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechen-
(1) Die in den § § 8 und 8a bestimmten Grenzen dürfen schaftsbericht oder Halbjahresbericht der K apitalan-
überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von lagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich im
Aktien, die dem S ondervermögen bei einer K apitaler- B erichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche Abwei-
höhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den chung zwischen der Entwicklung des Aktienindexes
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von B ezugsrechten und der Wertentwicklung des Wertpapier-S onderver-
aus Wertpapieren handelt, die zum S ondervermögen mögens ergeben hat.
gehören. Werden die in den § § 8, 8a und 8b bestimmten Das B undesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
Grenzen in den Fällen des S atzes 1 oder unbeabsichtigt gung nach S atz 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die
von der K apitalanlagegesellschaft überschritten, so hat B ankaufsichtsbehörde mit der M aßgabe übertragen, daß
die K apitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für die Rechtsverordnung im B enehmen mit der Deutschen
R echnung des S ondervermögens unter W ahrung der B undesbank ergeht.
Interessen der Anteilinhaber als vorrangiges Ziel die
Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben.
§ 8d
(2) Die in § 8 Abs. 3 S atz 1 bestimmte Grenze darf in dem
ersten M onat seit Errichtung eines S ondervermögens (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der
unter B eachtung des Grundsatzes der Risikomischung ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-S onder-
überschritten werden. Die in § 8a Abs. 1 bestimmten vermögens für dessen Rechnung unter den Vorausset-
Grenzen dürfen in den ersten sechs M onaten seit Errich- zungen der § § 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen,
tung eines S ondervermögens unter Beachtung des Grund- die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:
satzes der Risikostreuung überschritten werden. 1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen,
(3) Die in § 8a Abs. 1 S atz 1 bestimmten Grenzen dürfen während einer bestimmten Zeit zu einem von vornher-
überschritten werden, wenn ein genannten P reis (B asispreis) die Lieferung oder die
Abnahme eines Wertpapiers oder die Zahlung eines
1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für
Differenzbetrags zu verlangen, der sich an der Wert-
das Wertpapier-S ondervermögen zu erwerbenden
entwicklung eines Wertpapiers bemißt (Wertpapier-
Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer an-
Optionsrechte), oder solche Optionsrechte erwerben;
gemessenen Risikomischung einen Aktienindex nach-
zubilden, der Gegenstand von Terminkontrakten ist, 2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf einen
die an Terminbörsen im S inne des § 1 Abs. 3e des anerkannten Wertpapierindex oder Zinsterminkontrak-
Gesetzes über das K reditwesen gehandelt werden und te (Finanzterminkontrakte) abschließen sowie Options-
als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltet rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanz-
sind, terminkontraktes oder auf Zahlung eines Differenz-
betrags, der sich an der Wertentwicklung eines Finanz-
2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen vor-
terminkontraktes bemißt, einräumen oder erwerben;
gesehen ist und
3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der
3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der Grund-
sich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wert-
satz der Risikomischung für dieses S ondervermögen
papierindexes bemißt (Wertpapierindex-Optionsrech-
nur eingeschränkt gilt, welche Aktien B estandteil des
te), einräumen oder erwerben;
Aktienindexes sind und wie hoch der Anteil der jewei-
ligen Aktien am Aktienindex ist; die Angaben über die 4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Options-
Zusammensetzung des Aktienindexes können unter- rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen
bleiben, wenn sie für den S chluß oder für die M itte des oder eines Devisenterminkontraktes oder auf Zahlung
jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekanntgemach- eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwick-
ten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ent- lung von Devisen oder eines Devisenterminkontraktes
halten sind. bemißt, einräumen oder erwerben;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2733
5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die § 8f
a) auf verschiedene Währungen lauten, (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Wertpapier-S ondervermögens Wertpapier-Termin-
b) auf der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen
kontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufsoptions-
ermittelt werden oder
rechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier-K auf-
c) auf verschiedene Währungen lauten und auf der optionsrechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand
Grundlage von verschiedenen Zinssätzen ermittelt dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte
werden, bildenden Wertpapiere in Höhe des anzurechnenden Wer-
vereinbaren (S waps). tes im S inne des § 8i Abs. 3 S atz 1 zum Zeitpunkt des
Abschlusses zum Wertpapier-S ondervermögen gehören
(2) Optionsrechte im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, oder es sich um ein Gegengeschäft handelt.
deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines
Differenzbetrags einräumen, darf die K apitalanlagege- (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
sellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Opti- eines Wertpapier-S ondervermögens Wertpapier-Termin-
onsbedingungen vorsehen, daß kontrakte oder Wertpapier-K aufoptionsrechte nur erwer-
ben oder einem Dritten Wertpapier-Verkaufsoptions-
1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein B ruchteil, rechte nur einräumen, wenn die den Gegenstand dieser
das Einfache oder das M ehrfache (Differenzbetrags- Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte bilden-
multiplikator) der Differenz zwischen dem den Wertpapiere für das Wertpapier-S ondervermögen
a) Wert oder Indexstand des B asiswerts zum Aus- erworben werden dürfen.
übungszeitpunkt und dem B asispreis oder dem als (3) Die für Rechnung des Wertpapier-S ondervermögens
B asispreis vereinbarten Indexstand oder abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte oder getä-
b) B asispreis oder dem als B asispreis vereinbarten tigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind bei der B erech-
Indexstand und dem Wert oder Indexstand des nung der Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 mit den an-
B asiswerts zum Ausübungszeitpunkt, zurechnenden Werten im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 S atz 1 dem Aussteller zuzurechnen, dessen Wert-
2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt. papiere Gegenstand der Wertpapier-Terminkontrakte
(3) Die K apitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depot- oder Optionsrechte sind. Die K apitalanlagegesellschaft
bank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung hat sicherzustellen, daß die S umme der dem einzelnen
von Geschäften für Rechnung des Wertpapier-S onderver- Aussteller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für
mögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach Ab-
satz 1 sowie die S umme der dem einzelnen Aussteller
zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wertpapier-
§ 8e
Terminkontrakte und Optionsrechte nach Absatz 2
(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer B örse einschließlich der für Rechnung des Wertpapier-S onder-
zugelassene oder in einen anderen organisierten M arkt vermögens gehaltenen Wertpapiere und S chuldschein-
einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, darlehen dieses Ausstellers jeweils die Anlagegrenzen
darf die K apitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten K re- nach § 8a Abs. 1 nicht überschreitet. Wird ein für Rech-
ditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der nung des Wertpapier-S ondervermögens abgeschlosse-
Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen. ner Wertpapier-Terminkontrakt oder ein getätigtes Opti-
(2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die K apitalanlagege- onsgeschäft durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sind
sellschaft mit einem Vertragspartner nur insoweit tätigen, der Wertpapier-Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft
als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes nach § 21 und das jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in
Abs. 3 einschließlich des zugunsten des Wertpapier- S atz 2 anzurechnen.
S ondervermögens bestehenden S aldos aller Ansprüche
aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rech- § 8g
nung des Wertpapier-S ondervermögens getätigten Ge-
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
schäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand ha-
eines Wertpapier-S ondervermögens Terminkontrakte auf
ben, 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-S onder-
einen Aktienindex nur veräußern, Verkaufsoptionsrechte
vermögens nicht überschreitet. B ei Überschreitung der in
auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen
S atz 1 genannten Grenze darf die K apitalanlagegesell-
Aktienindex nur erwerben oder einem Dritten K aufop-
schaft weitere Geschäfte mit diesem Vertragspartner nur
tionsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkon-
tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des S aldos
trakte auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn den
führen. Überschreitet der S aldo aller Ansprüche aus offe-
anzurechnenden Werten im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und
nen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des Wert-
Abs. 3 S atz 1 im Wertpapier-S ondervermögen zum Zeit-
papier-S ondervermögens getätigten Geschäften, die
punkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen K urswert
Finanzinstrumente zum G egenstand haben, 10 vom Hun-
gegenüberstehen, deren Emittenten im selben S taat ihren
dert des Wertes des S ondervermögens zugunsten des
S itz haben wie die Emittenten der Aktien, die B estandteil
Wertpapier-S ondervermögens, so hat die K apitalanlage-
des Aktienindexes sind, oder es sich um ein Gegenge-
gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilin-
schäft handelt.
haber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der
zugunsten des Wertpapier-S ondervermögens bestehen- (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
de S aldo ist bei der B erechnung der Anlagegrenzen nach eines Wertpapier-S ondervermögens Terminkontrakte auf
§ 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. K onzernunternehmen im einen Aktienindex und K aufoptionsrechte auf einen
S inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Ver- Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen Aktien-
tragspartner. index nur erwerben oder einem Dritten Verkaufsopti-
2734 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
onsrechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkontrakte K apitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, das Delta auf
auf einen Aktienindex nur einräumen, wenn die Aktien, die geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermit-
B estandteil des Aktienindexes sind, für das Wertpapier- teln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen.
S ondervermögen erworben werden dürfen. (4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-S onderver-
mögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein Gegen-
§ 8h geschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte nicht auf die
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung Grenzen in Absatz 1 anzurechnen.
eines Wertpapier-S ondervermögens Zinsterminkontrakte
oder Rentenindex-Terminkontrakte nur veräußern, einem § 8j
Dritten K aufoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Ren- (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf nur zur Wäh-
tenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur einräu- rungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen
men und Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Vermögensgegenständen für Rechnung eines Wertpa-
Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte nur pier-S ondervermögens Devisenterminkontrakte verkau-
erwerben, wenn ihnen im Wertpapier-S ondervermögen fen sowie nur Verkaufsoptionsrechte auf Devisen oder
zum Zeitpunkt des Abschlusses Vermögensgegenstände Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwer-
mit Zinsrisiken in der entsprechenden Währung in Höhe ben, die auf dieselbe Währung lauten. Als Vermögens-
der anzurechnenden Werte im S inne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 gegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus
und Abs. 3 S atz 1 gegenüberstehen oder es sich um ein verzinslichen Vermögensgegenständen des Wertpapier-
Gegengeschäft handelt. S ondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten
(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum
eines Wertpapier-S ondervermögens Zinsterminkontrakte, Ablauf von zwölf M onaten nach dem Abschluß des Ter-
Rentenindex-Terminkontrakte und K aufoptionsrechte auf minkontrakts, entfallen.
Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-
(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung
Terminkontrakte nur erwerben oder Verkaufsoptions-
ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur
rechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder Ren-
zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem
tenindex-Terminkontrakte einem Dritten nur einräumen,
gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direkt-
wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich der Zins-
absicherung entspricht und gegenüber einer Direktab-
terminkontrakt bezieht oder die B estandteil des Renten-
sicherung keine höheren K osten entstehen.
indexes sind, für das Wertpapier-S ondervermögen erwor-
ben werden dürfen. (3) Devisenterminkontrakte und K aufoptionsrechte auf
Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei schwe-
§ 8i benden Verpflichtungsgeschäften für Rechnung eines
Wertpapier-S ondervermögens nur erworben werden, so-
(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, weit sie zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden.
daß die S umme der anzurechnenden Werte der
(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im S inne des § 8d
1. Vermögensanlagen im S inne des § 8 Abs. 1 und 2 und Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die Absätze 1
§ 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften Finanz- bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur Glattstellung
instrumente sind, abgeschlossen werden.
2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h
Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und § 8k
3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h Abs. 2 (1) Die K apitalanlagegesellschaft muß während der
den Wert des Wertpapier-S ondervermögens nicht über- Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier-S onderver-
steigt. mögens abgeschlossenen S waps die Vermögensgegen-
stände, auf deren Grundlage die Zahlungsverpflichtungen
(2) Der anzurechnende Wert ist bei für Rechnung des S ondervermögens eingegangen wor-
1. Vermögensanlagen im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 der den sind, im S ondervermögen halten; ein Austausch
nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert, dieser Vermögensgegenstände durch gleichwertige ist
zulässig. Zahlungsverpflichtungen aus S waps im S inne
2. Finanzterminkontrakten der K ontraktwert multipliziert
des § 8d Abs. 1 Nr. 5 B uchstabe b und c dürfen für Rech-
mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis.
nung des S ondervermögens nur auf der Grundlage von
(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten der Vermögensgegenständen im S inne des § 8 Abs. 1 und 2
Wert, der sich ergibt, wenn bei eingegangen werden.
1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im S inne des (2) Zahlungsansprüche aus S waps dürfen für Rechnung
§ 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte Wert der des Wertpapier-S ondervermögens nur insoweit begrün-
Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte, die Gegen- det werden, als diese mit den in den Vertragsbedingungen
stand des Optionsrechtes sind, festgelegten Anlagegrundsätzen des S ondervermögens
2. Optionsrechten im S inne des § 8d Abs. 2 der nach vereinbar sind.
Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetragsmulti-
plikator multiplizierte Wert oder Indexstand des B asis- § 8l
wertes Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Geschäfts-
mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das unterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte so fest-
Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes der zuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte
Option zu einer als nur geringfügig angenommenen Ver- jederzeit von der B ankaufsichtsbehörde überprüft werden
änderung des W ertes des O ptionsgegenstandes. Die kann.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2735
§ 8m pier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt
(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts- auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der M aßgabe
behörde und der Deutschen B undesbank nach jedem übertragen, daß der Wertpapier-Darlehensnehmer der
K alendervierteljahr unverzüglich Unterschreitungen der K apitalanlagegesellschaft für Rechnung des S onderver-
Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie Überschreitungen der mögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und M enge
Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1 S atz 1 und zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in
Abs. 4 S atz 2, § 8b Abs. 1, § 8e Abs. 2 S atz 1, § 8i Abs. 1, den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-
§ 9a Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 S atz 3 unter Angabe der Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur
Vermögensgegenstände, der Dauer der Grenzverletzung insoweit gewährt werden, als der K urswert der zu über-
und der Gründe anzuzeigen. tragenden Wertpapiere zusammen mit dem K urswert der
für Rechnung des S ondervermögens dem Wertpapier-
(2) Die Wirksamkeit der von der K apitalanlagege- Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen über-
sellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch tragenen Wertpapiere 10 vom Hundert des Wertes des
einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vor- S ondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen
schriften nicht berührt. an K onzernunternehmen im S inne des § 18 des Aktien-
gesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe
§9 Unternehmen.
(1) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eige- (2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens
nen Namen über die zu einem S ondervermögen gehören- eine Zeit nicht bestimmt, muß die K apitalanlagegesell-
den Gegenstände nach M aßgabe dieses Gesetzes und schaft jederzeit zur K ündigung berechtigt sein; die Rück-
der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus erstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf
ihnen auszuüben. Zur Ausübung des S timmrechts aus nicht mehr als fünf B örsentage betragen. Ist für die
den zu einem S ondervermögen gehörenden Aktien bedarf Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit be-
die K apitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Voll- stimmt, muß die Rückerstattung spätestens nach 30 Ta-
macht der Anteilinhaber. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes gen fällig sein. Der K urswert der für eine bestimmte Zeit zu
ist entsprechend anzuwenden. übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem
K urswert der für Rechnung des S ondervermögens bereits
(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-
als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit über-
liche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen
tragenen Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des
gewähren noch Verpflichtungen aus einem B ürgschafts-
S ondervermögens nicht übersteigen.
oder einem Garantievertrag eingehen.
(3) Gegenstände, die zu einem S ondervermögen ge- § 9b
hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur
S icherung übereignet oder zur S icherung abgetreten (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach
werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vor- § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Übertragung
genommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern der Wertpapiere für Rechnung des S ondervermögens
unwirksam. S atz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rech- ausreichende S icherheiten durch Verpfändung oder Ab-
nung eines S ondervermögens nach Absatz 4 K redite tretung von Guthaben oder Verpfändung von Wertpapie-
aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt ren nach M aßgabe der S ätze 2 bis 5 und des Absatzes 2
oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder hat gewähren lassen. Die Guthaben müssen auf Deutsche
S waps abgeschlossen werden. M ark lauten und bei der Depotbank unterhalten werden;
der S chutz der Guthaben durch eine S icherungsein-
(4) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-
richtung (§ 12 Abs. 3 S atz 2) muß gewährleistet sein. Zu
liche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige K redite bis
verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten
zur Höhe von 10 vom Hundert des S ondervermögens
K reditinstitut verwahrt werden. S chuldverschreibungen
aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-
sind als S icherheit geeignet, wenn sie von der Deutschen
gesehen ist und die Depotbank der K reditaufnahme
B undesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind; Akti-
zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die
en sind geeignet, wenn sie an einer B örse in einem M it-
B edingungen der K reditaufnahme marktüblich sind.
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
(5) Die K apitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
liche Rechnung der Anteilinhaber keine Wertpapiere ver- Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind.
kaufen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Ge- Als S icherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wert-
schäftsabschlusses nicht zum S ondervermögen gehören. papier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen K onzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es
Verstoß gegen S atz 1 nicht berührt. sei denn, es handelt sich um P fandbriefe oder K ommunal-
(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forde- schuldverschreibungen. Die Depotbank hat dafür zu sor-
rungen, die zu einem S ondervermögen gehören, können gen, daß die erforderlichen S icherheiten rechtswirksam
nicht gegeneinander aufgerechnet werden. bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilin- (2) Der K urswert der als Wertpapier-Darlehen zu über-
habern und der K apitalanlagegesellschaft ist das Depot- tragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zuge-
gesetz nicht anzuwenden. hörigen Erträgen den zu sichernden Wert (S icherungs-
wert). Der Umfang der S icherheitsleistung ist insbeson-
dere unter B erücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
§ 9a nisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen.
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Die S icherheitsleistung darf den S icherungswert zuzüglich
S ondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpa- eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die
2736 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
K apitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung § 10
weiterer S icherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat mit der S orgfalt
der börsentäglichen Ermittlung des S icherungswertes und eines ordentlichen K aufmanns das S ondervermögen für
der erhaltenen S icherheitsleistung oder einer Veränderung gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwal-
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Dar- ten. S ie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
lehensnehmers ergibt, daß die S icherheiten nicht mehr unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im
ausreichen. Interesse der Anteilinhaber, insbesondere auch bei der
(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts- Ausübung der mit dem S ondervermögen verbundenen
behörde und der Deutschen B undesbank unverzüglich die S timm- und Gläubigerrechte. Die K apitalanlagegesell-
Unterschreitung des Wertes der S icherheitsleistung unter schaft soll das S timmrecht aus Aktien von Gesellschaften,
den S icherungswert unter Darlegung des S achverhalts die ihren S itz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
anzuzeigen. im Regelfall selbst ausüben. S ie darf einen anderen zur
Ausübung des S timmrechts nur für den Einzelfall ermäch-
§ 9c tigen; dabei soll sie Weisungen für die Ausübung erteilen.
(1a) Die K apitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der
In dem Darlehensvertrag zwischen der K apitalanlage-
von ihr verwalteten S ondervermögen kein kontrolliertes
gesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind
Unternehmen im S inne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wert-
neben den aufgrund der § § 9a und 9b erforderlichen
papierhandelsgesetzes und keine M ehrheitsbeteiligung
Regelungen insbesondere festzulegen:
im S inne des § 135 Abs. 1 S atz 3 des Aktiengesetzes.
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, S timmrechte aus Aktien, die zu einem von einer K apitalan-
die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte- lagegesellschaft verwalteten S ondervermögen gehören,
nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für dessen Vermögensgegenstände im M iteigentum der An-
Rechnung des S ondervermögens zu zahlen; teilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des § 21
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als S timmrechte
als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der K apital- der K apitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögens-
anlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, gegenstände des S ondervermögens im Eigentum der
daß diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies K apitalanlagegesellschaft, ist auf die S timmrechte § 22
gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwen-
den. S timmrechte aus Aktien, die zu einem von einer K a-
3. die Rechte der K apitalanlagegesellschaft bei nicht pitalanlagegesellschaft verwalteten S ondervermögen ge-
rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wert- hören, bleiben bei der B erechnung des S timmrechtsan-
papier-Darlehensnehmers. teils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
unberücksichtigt, wenn der S timmrechtsanteil unter
§ 9d Einbeziehung der S timmrechte aus diesen Aktien unter
10 P rozent liegt.
Die K apitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer
Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unter- (2) Das S ondervermögen haftet nicht für Verbindlichkei-
nehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwick- ten der K apitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Ver-
lung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für bindlichkeiten der K apitalanlagegesellschaft aus Rechts-
andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt geschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der
ist, organisierten S ystems zur Vermittlung und Abwicklung Anteilinhaber schließt. Die K apitalanlagegesellschaft ist
von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforde- nicht berechtigt, im Namen der Anteilinhaber Verbindlich-
rungen nach § 9a Abs. 1 S atz 2, § § 9b und 9c abweicht, keiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes
wenn durch die B edingungen dieses S ystems die Wah- abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
rung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist. (3) Die K apitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer
Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendun-
§ 9e gen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-
inhaber getätigten Geschäften sowie wegen der von ihr an
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung die Depotbank nach § 12c Abs. 2 S atz 2 zu leistenden
eines Wertpapier-S ondervermögens P ensionsgeschäfte B eträge nur aus dem S ondervermögen befriedigen; die
im S inne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs Anteilinhaber haften ihr nicht persönlich.
mit K reditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten
abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor- (4) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein S onder-
gesehen ist. Die P ensionsgeschäfte müssen Wertpapiere vermögen aufgenommen, so haftet die K apitalanlage-
zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingun- gesellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen
gen für das S ondervermögen erworben werden dürfen. nur mit dem eigenen Vermögen.
Die P ensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit
von zwölf M onaten haben. Die in P ension genommenen § 11
Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 8a Abs. 1 (1) K ein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Anse-
und 1a anzurechnen. hung des S ondervermögens bestehenden Gemeinschaft
(2) Der von der K apitalanlagegesellschaft als P ensions- der Anteilinhaber verlangen; ein solches Recht steht auch
geber für Rechnung des S ondervermögens empfangene nicht einem P fandgläubiger oder P fändungsgläubiger
B etrag ist auf die in § 9 Abs. 4 S atz 1 für die K reditauf- oder dem K onkursverwalter über das Vermögen eines
nahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der K api- Anteilinhabers zu.
talanlagegesellschaft als P ensionsnehmer gezahlten B e- (2) J eder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen
träge sind auf die Grenze in § 8 Abs. 3 S atz 1 anzurechnen. Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem S onder-
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vermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten Geeignete P rüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich
sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. In den des P rüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung
Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, daß die verfügen. Der P rüfer hat den P rüfungsbericht unverzüglich
K apitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteil- nach B eendigung der P rüfung der B ankaufsichtsbehörde
scheine aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstän- und der Deutschen B undesbank einzureichen. Die Zweig-
de vorliegen, die eine Aussetzung unter B erücksichtigung niederlassung hat den P rüfer vor der Erteilung des P rü-
der Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen fungsauftrags der B ankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die
lassen. S olange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen B ankaufsichtsbehörde kann innerhalb eines M onats nach
keine Anteilscheine ausgegeben werden. Die K apitalan- Zugang der Anzeige die B estellung eines anderen P rüfers
lagegesellschaft hat der B ankaufsichtsbehörde, der Deut- verlangen, wenn dies zur Erreichung des P rüfungs-
schen B undesbank und den zuständigen S tellen der zweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
anderen M itgliedstaaten der Europäischen Union oder hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den (1b) Das B undesministerium der Finanzen kann durch
Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des B un-
S ondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Ausset- desrates bedarf, nähere B estimmungen über Art, Umfang
zung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die K api- und Zeitpunkt der P rüfung nach Absatz 1 S atz 3 erlassen,
talanlagegesellschaft hat die Anteilinhaber in geeigneter soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der B ankaufsichts-
Weise über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der behörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Die S ätze 4 Unterlagen zur B eurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu
und 5 sind nicht auf S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzu- erhalten. Das B undesministerium der Finanzen kann die
wenden. Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die B ank-
(3) Die B ankaufsichtsbehörde kann anordnen, daß die aufsichtsbehörde übertragen.
K apitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteil- (2) B ei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
scheine auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Depotbank unabhängig von der K apitalanlagegesellschaft
Anteilinhaber erforderlich ist. Absatz 2 S atz 3, 5 und 6 ist und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die
entsprechend anzuwenden. Depotbank hat jedoch die Weisungen der K apitalanlage-
gesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen
§ 12 gesetzliche Vorschriften oder die Vertragsbedingungen
(1) M it der Verwahrung von S ondervermögen sowie mit verstoßen.
der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat (3) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank
die K apitalanlagegesellschaft ein anderes K reditinstitut bedürfen der Genehmigung der B ankaufsichtsbehörde.
(Depotbank) zu beauftragen. Die Depotbank muß ihren Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depot-
S itz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Als bank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 S atz 2
Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung im Gel- Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das K reditwesen) zuge-
tungsbereich dieses Gesetzes eines K reditinstituts im lassen und M itglied einer ausreichenden Einlagensiche-
S inne des § 53b Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes über das rungseinrichtung oder einer entsprechenden S icherungs-
K reditwesen beauftragt werden; die ordnungsgemäße einrichtung eines anderen M itgliedstaates der Europäi-
Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweig- schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
niederlassung ist durch einen geeigneten P rüfer nach Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
M aßgabe der Absätze 1a und 1b einmal jährlich zu prüfen. Die B ankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit
Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich dieses Nebenbestimmungen verbinden. Auf Antrag der K apital-
Gesetzes eines K reditinstituts im S inne des § 53 oder 53c anlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für
des Gesetzes über das K reditwesen kann als Depotbank S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) allgemein genehmigt werden.
beauftragt werden, wenn die Anteile des Wertpapier- (4) Die B ankaufsichtsbehörde kann jederzeit der K api-
S ondervermögens nicht nach § 24b Abs. 2 in einem ande- talanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank auf-
ren M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem erlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- ihre gesetzlichen oder vertraglichen P flichten nicht ord-
päischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen. Ge- nungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die
schäftsleiter, P rokuristen und die zum gesamten Ge- nach § 12 Abs. 1 S atz 5 vorgeschriebene M indesthöhe
schäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten unterschreitet.
der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
K apitalanlagegesellschaft sein; Geschäftsleiter, P rokuri- § 12a
sten und die zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtig-
(1) Die zu einem S ondervermögen gehörenden Wert-
ten Handlungsbevollmächtigten der K apitalanlagegesell-
papiere und Einlagenzertifikate sind von der Depotbank in
schaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der Depotbank
ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die
sein. Die Depotbank muß ein haftendes Eigenkapital von
Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im S inne
mindestens zehn M illionen Deutsche M ark haben; dies gilt
des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes zur Verwahrung an-
nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank
vertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen B örsen
im S inne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
zugelassen oder in ausländische organisierte M ärkte ein-
(1a) Die P rüfung gemäß Absatz 1 S atz 3 hat sich darauf bezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere
zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetz- kann sie einer ausländischen B ank zur Verwahrung an-
lichen oder vertraglichen P flichten als Depotbank ord- vertrauen. Der P reis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist
nungsgemäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den P rü- an die Depotbank zu entrichten und, soweit er gemäß § 21
fer spätestens zwei M onate nach Ablauf des K alender- Abs. 1 S atz 2 dem S ondervermögen zuzuführen ist, von
jahres zu bestellen, auf das sich die P rüfung erstreckt. der Depotbank auf einem für das S ondervermögen ein-
3
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gerichteten gesperrten K onto zu verbuchen; dies gilt auch § 12b
für den K aufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren und Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß
sonstigen Vermögensgegenständen des S ondervermö-
gens, für die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier- 1. die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilscheinen
Darlehen und für den Optionspreis, den ein Dritter für das und die B erechnung des Wertes der Anteile den Vor-
ihm für Rechnung des S ondervermögens eingeräumte schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingun-
Optionsrecht zahlt. gen entsprechen,
(2) Aus den gesperrten K onten oder Depots führt die 2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil-
Depotbank auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft die inhaber getätigten Geschäften der Gegenwert inner-
B ezahlung des K aufpreises beim Erwerb von Wertpa- halb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt
pieren oder sonstigen Vermögensgegenständen, die und
Leistung von Einschüssen beim Abschluß von Finanz- 3. die Erträge des S ondervermögens gemäß den Vor-
terminkontrakten, die Lieferung beim Verkauf von Wert- schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingun-
papieren und sonstigen Vermögensgegenständen, die gen verwendet werden.
Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wert-
papieren, die Zahlung des Rücknahmepreises bei der § 12c
Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der
Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch. (1) Die Depotbank darf der K apitalanlagegesellschaft
aus den zu einem S ondervermögen gehörenden K onten
(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf nur die ihr nach den Vertragsbedingungen für die Verwal-
den gesperrten K onten vorhandene Guthaben auf S perr- tung des S ondervermögens zustehende Vergütung und
konten bei einem anderen von der K apitalanlagegesell- den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen aus-
schaft bezeichneten K reditinstitut zu übertragen, wenn zahlen. Die ihr selbst für die Verwahrung des S onderver-
und soweit das Guthaben auf dem bei ihr geführten S perr- mögens zustehende Vergütung darf sie nur mit Zustim-
konto den B etrag überschreitet, der durch eine S iche- mung der K apitalanlagegesellschaft entnehmen.
rungseinrichtung (§ 12 Abs. 3 S atz 2) geschützt wird. Die
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im
übertragenen Guthaben müssen bei dem anderen K redit-
eigenen Namen
institut in vollem Umfang durch eine S icherungseinrich-
tung geschützt sein. 1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die K apitalanlage-
gesellschaft geltend zu machen und
(3a) Auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft dürfen
Guthaben auf S perrkonten bei anderen K reditinstituten 2. im Wege einer K lage nach § 771 der Zivilprozeß-
unterhalten werden, die M itglied einer Einlagensiche- ordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein S onder-
rungseinrichtung oder einer entsprechenden S icherungs- vermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für
einrichtung eines anderen M itgliedstaates der Europäi- den das S ondervermögen nicht haftet; die Anteilin-
schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des haber können nicht selbst Widerspruch gegen die
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zwangsvollstreckung erheben.
sind, soweit die Guthaben durch die S icherungseinrich- Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der K apitalan-
tung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage von lagegesellschaft eine angemessene Vergütung und Ersatz
M itteln des S ondervermögens in Guthaben bei anderen der ihr entstehenden Aufwendungen verlangen. S atz 1
K reditinstituten sowie Verfügungen über diese Guthaben Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen
bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank die K apitalanlagegesellschaft durch die Anteilinhaber
muß die Zustimmung erteilen, wenn die Anlage oder nicht aus.
Verfügung mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den
Vertragsbedingungen vereinbar ist. (3) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt und ver-
pflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber
(4) Verfügungen über zum S ondervermögen gehörende gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt
S chuldscheindarlehen bedürfen der Zustimmung der die Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Anteil-
Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung zustim- inhaber nicht aus.
men, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. § 13
(5) Der Erwerb von Wertpapieren und B ezugsrechten für (1) Die K apitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Ver-
das S ondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die waltung eines S ondervermögens unter Einhaltung einer
Veräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen. K ündigungsfrist von drei M onaten durch B ekannt-
Wertpapiere dürfen abweichend von S atz 1 zum verein- machung im B undesanzeiger und im Rechenschafts-
barten Terminpreis oder B asispreis erworben oder ver- bericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Ver-
äußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Wertpapier- tragsbedingungen können eine längere K ündigungsfrist
Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten vorsehen.
eingeräumten Optionsrechtes geschieht. Wertpapiere, die
nicht an einer B örse zugelassen oder in einen organisier- (2) Die K apitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung
ten M arkt einbezogen sind, S chuldscheindarlehen und nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in
Geldmarktpapiere dürfen höchstens zu einem P reis dem ihr Recht zur Verwaltung aller S ondervermögen
erworben werden, der unter B erücksichtigung der B e- erlischt.
wertungsregeln nach § 21 Abs. 3 angemessen ist; bei der (3) Das Recht der K apitalanlagegesellschaft, die
Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Depot- S ondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der
bank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich Eröffnung des K onkursverfahrens über das Vermögen der
unterschreiten. K apitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2739
Gerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des K on- c) welcher Anteil des S ondervermögens höchstens in
kursverfahrens wegen Fehlens einer den K osten des B ankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8
Verfahrens entsprechenden K onkursmasse abgelehnt Abs. 3 gehalten werden darf;
wird (§ 107 der K onkursordnung). Die S ondervermögen d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein M indestan-
gehören nicht zur K onkursmasse der K apitalanlagegesell- teil des S ondervermögens in B ankguthaben gehalten
schaft. wird;
(4) Wird die K apitalanlagegesellschaft aus einem in den
e) nach welcher M ethode, in welcher Höhe und auf Grund
Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder
welcher B erechnung die Vergütungen und Aufwen-
wird das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder
dungserstattungen aus dem S ondervermögen an die
wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlas-
K apitalanlagegesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
sen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines
leisten sind;
bei ihr verwahrten S ondervermögens für die Anteilinhaber
deren Vertragsverhältnis mit der K apitalanlagegesell- f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteil-
schaft ohne Einhaltung einer K ündigungsfrist zu kündigen. scheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren B eträge von
den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von
§ 14 K osten verwendet und wie diese K osten berechnet
werden;
(1) Erlischt das Recht der K apitalanlagegesellschaft, ein
S ondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das S on- g) unter welchen Voraussetzungen, zu welchen B edin-
dervermögen im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft gungen und bei welchen S tellen die Anteilinhaber die
steht, das S ondervermögen, wenn es im M iteigentum der Rücknahme der Anteilscheine von der K apitalanlage-
Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das S on- gesellschaft verlangen können;
dervermögen auf die Depotbank über. h) in welcher Weise und zu welchen S tichtagen der
(2) Die Depotbank hat das S ondervermögen abzu- Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht über
wickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. M it Geneh- die Entwicklung des S ondervermögens und seine
migung der B ankaufsichtsbehörde kann sie von der Ab- Zusammensetzung erstattet und der Ö ffentlich-
wicklung und Verteilung absehen und einer anderen K api- keit zugänglich gemacht werden;
talanlagegesellschaft die Verwaltung des S ondervermö- i) ob Erträge des S ondervermögens auszuschütten oder
gens nach M aßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen wieder anzulegen sind und ob auf Erträge entfallende
übertragen. Die B ankaufsichtsbehörde kann die Geneh- Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
migung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des scheine zur Ausschüttung herangezogen werden kön-
B ürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die nen (Ertragsausgleichsverfahren);
Übertragung der Verwaltung eines S pezialfonds (§ 1
Abs. 2) auf eine andere K apitalanlagegesellschaft bedarf j) ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für
nicht der Genehmigung der B ankaufsichtsbehörde. Rechnung des S ondervermögens Geschäfte getätigt
werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegen-
§ 15 stand haben;
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das k) in welcher Weise das S ondervermögen, sofern es nur
Rechtsverhältnis der K apitalanlagegesellschaft zu den für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt
Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteil- und an die Anteilinhaber verteilt wird;
scheine schriftlich festzulegen. l) welcher Aktienindex nachgebildet werden soll, sofern
(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, die Auswahl der für das S ondervermögen zu erwerben-
wenn sie die nach Absatz 3 B uchstabe a bis d und B uch- den Aktien nach § 8c Abs. 3 erfolgt.
stabe f bis l verlangten Angaben betreffen, bedürfen der (3a) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingun-
Genehmigung der B ankaufsichtsbehörde, sofern es sich gen, die von der B ankaufsichtsbehörde genehmigt sind
nicht um einen S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Die oder die Angaben nach Absatz 3 B uchstabe e betreffen,
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun- sind im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht be-
gen den gesetzlichen B estimmungen entsprechen und die kanntzumachen. Im B undesanzeiger ist auf die vorgese-
Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt wer- henen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die S telle, an der
den. Die B ankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht zu er-
mit Nebenbestimmungen verbinden. Die K apitalanlage- halten ist, hinzuweisen. Die Änderungen dürfen frühestens
gesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufs- drei M onate nach der B ekanntmachung nach S atz 1 in
prospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung K raft treten, falls nicht mit Zustimmung der B ankaufsichts-
nach S atz 1 erteilt worden ist. behörde ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Die B ankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingun- (4) Wertpapier-S ondervermögen dürfen, wenn eine Ge-
gen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthal- nehmigung nach Absatz 2 erteilt wurde, nicht in S pezial-
ten: fonds (§ 1 Abs. 2) oder andere S ondervermögen umge-
a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu be- wandelt werden.
schaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob (5) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-
Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländi- behörde und der Deutschen B undesbank unverzüglich
schen B örsen zum amtlichen Handel zugelassen oder jeweils nach dem 30. J uni und 31. Dezember in der Form
in ausländische organisierte M ärkte einbezogen sind; einer S ammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr
b) ob die zum S ondervermögen gehörenden Gegen- aufgelegten und geschlossenen S pezialfonds (§ 1 Abs. 2)
stände im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der B ezeich-
oder im M iteigentum der Anteilinhaber stehen; nung der S ondervermögen die Zahl der Anleger, die B e-
2740 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
zeichnung des anderen S ondervermögens und die Firma (2) Die K apitalanlagegesellschaft hat für von ihr verwal-
der K apitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung tete S ondervermögen einen Verkaufsprospekt mit den
des anderen S ondervermögens Anteilscheine des S pe- Vertragsbedingungen der Öffentlichkeit zugänglich zu
zialfonds hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr machen. Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthal-
anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten S onder- ten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die B eurteilung der
vermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies Anteilscheine von wesentlicher B edeutung sind. Er muß
der B ankaufsichtsbehörde und der Deutschen B undes- mindestens folgende Angaben enthalten:
bank innerhalb von zwei M onaten nach Wirksamwerden 1. Firma, Rechtsform, S itz und, wenn sich die Haupt-
der Änderung anzuzeigen. verwaltung nicht am S itz befindet, Ort der Haupt-
verwaltung der K apitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt
§ 15a ihrer Gründung; Höhe des gezeichneten und einge-
Die B ankaufsichtsbehörde erhebt für die Genehmigung zahlten K apitals; Namen der M itglieder des Vorstands
von Vertragsbedingungen gemäß § 15 Abs. 2 eine Gebühr (der Geschäftsführer) und des Aufsichtsrats unter
in Höhe von dreitausend Deutsche M ark. Für die Geneh- Angabe der außerhalb der K apitalanlagegesellschaft
migung einer Änderung von Vertragsbedingungen gemäß ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die
§ 15 Abs. 2 wird der halbe Gebührensatz erhoben. K apitalanlagegesellschaft von B edeutung sind;
2. Firma, Rechtsform, S itz und, wenn sich die Haupt-
§ 16 verwaltung nicht am S itz befindet, Ort der Haupt-
verwaltung der Depotbank; Haupttätigkeit der Depot-
Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist nur bank;
zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen.
3. B ezeichnung und Zeitpunkt der B ildung des S onder-
vermögens; Art und Hauptmerkmale der Anteile,
§ 17 insbesondere Art der durch die Anteilscheine verbrief-
(weggefallen) ten Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteil-
scheine auf den Inhaber oder auf Namen lauten und
§ 18 wie die Anteilscheine gestückelt sind;
(1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des 4. B eschreibung der Anlageziele des S ondervermögens
Anteilinhabers gegenüber der K apitalanlagegesellschaft einschließlich der finanziellen Ziele (z.B . K apital- oder
verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder Ertragssteigerung) und der Anlagepolitik (z.B . S pe-
auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie zialisierung auf geographische Gebiete oder Wirt-
die § § 67, 68 des Aktiengesetzes entsprechend. Die An- schaftsbereiche) einschließlich etwaiger B eschrän-
teilscheine sind von der K apitalanlagegesellschaft und kungen bezüglich dieser Anlagepolitik; Zulässigkeit
von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung von K reditaufnahmen für Rechnung des S onderver-
kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen. mögens;
5. B edingungen für die Ausgabe und Rücknahme der
(2) Anteilscheine können über einen oder mehrere An-
Anteilscheine; B erechnung der Ausgabe- und Rück-
teile desselben S ondervermögens ausgestellt werden. Die
nahmepreise der Anteile unter B erücksichtigung der
Anteile an einem S ondervermögen dürfen nicht ver-
M ethode und Häufigkeit der B erechnung dieser P rei-
schiedene Rechte haben und müssen sämtliche zu dem
se und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der
S ondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen.
Anteile verbundenen K osten; Angaben über Art, Ort
(3) S tehen die zum S ondervermögen gehörenden Ge- und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und
genstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so Rücknahmepreise der Anteile; Voraussetzungen,
geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrief- unter denen die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt
ten Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den werden kann; Regeln für die Vermögensbewertung;
zum S ondervermögen gehörenden Gegenständen auf
6. B eschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver-
den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige
wendung der Erträge; Ende des Geschäftsjahres des
rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen,
S ondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-
Erträgen;
ziehung erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil
an den zum S ondervermögen gehörenden Gegenständen 7. K urzangaben über die für die Anteilinhaber bedeut-
nicht verfügt werden. samen S teuervorschriften einschließlich der Angabe,
ob ausgeschüttete Erträge des S ondervermögens
§ 19 einem Quellensteuerabzug unterliegen;
(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines Anteil- 8. die Namen von B eratungsfirmen oder Anlagebe-
scheines ein datierter Verkaufsprospekt der K apitalan- ratern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in An-
lagegesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dem spruch genommen und die Vergütungen hierfür dem
Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen, der zu- S ondervermögen entnommen werden; Einzelheiten
letzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der an- dieser Verträge, die für die Anteilinhaber von Interesse
schließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, sind und nicht die Vergütungen betreffen; andere
beizufügen. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift Tätigkeiten der B eratungsfirma oder des Anlagebe-
des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder raters von B edeutung;
eine K aufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis 9. Angabe der S tellen, bei denen die Rechenschafts-
auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich berichte und Halbjahresberichte über das S onder-
zu zahlende Vergütung enthalten müssen. vermögen erhältlich sind;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2741
10. Name des Abschlußprüfers, der mit der P rüfung des (3) Die K apitalanlagegesellschaft oder diejenige S telle,
S ondervermögens einschließlich des Rechenschafts- welche die Anteilscheine im eigenen Namen gewerbs-
berichts beauftragt ist oder beauftragt werden soll; mäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch
11. Voraussetzungen für die Auflösung des S onderver- genommen werden, wenn sie nachweist, daß sie die
mögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspros-
bezüglich der Rechte der Anteilinhaber; pekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1
12. die getroffenen M aßnahmen, um die Zahlungen an die besteht nicht, wenn der K äufer der Anteilscheine die
Anteilinhaber, die Rücknahme der Anteile sowie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspros-
Verbreitung der B erichte und sonstigen Informationen pekts beim K auf gekannt hat.
über das S ondervermögen vorzunehmen; falls Anteile
in einem anderen M itgliedstaat der Europäischen (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige ver-
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- pflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteilschei-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ne vermittelt oder die Anteilscheine im fremden Namen
vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
S taat getroffenen M aßnahmen zu machen und in den keit des Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch
dort bekanntzumachenden P rospekt aufzunehmen; nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der K äufer der
Anteilscheine die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
13. weitere S ondervermögen, die von der K apitalanlage- Verkaufsprospekts beim K auf gekannt hat.
gesellschaft verwaltet werden;
(5) Der Anspruch verjährt in sechs M onaten seit dem
14. B elehrung über das Recht des K äufers zum Widerruf Zeitpunkt, in dem der K äufer von der Unrichtigkeit oder
nach § 23. Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt
(3) Die B ankaufsichtsbehörde kann verlangen, daß in hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit dem Abschluß
den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen des K aufvertrages.
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die
Angaben für die Erwerber erforderlich sind. § 21
(4) In dem Verkaufsprospekt sind die Angaben von (1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des
wesentlicher B edeutung auf dem neuesten S tand zu hal- Ausgabepreises ausgegeben werden. Der Gegenwert
ten. abzüglich des Aufschlags gemäß Absatz 2 S atz 1, welcher
(5) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts- der K apitalanlagegesellschaft für die Abgeltung der Aus-
behörde und der Deutschen B undesbank den Verkaufs- gabekosten zusteht, ist unverzüglich dem S onderver-
prospekt und seine Änderungen unverzüglich nach erster mögen zuzuführen. S acheinlagen sind unzulässig. S ind
Verwendung einzureichen. Anteilscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Anteil-
wert dem S ondervermögen zugeflossen ist, so hat die
(6) J ede Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen
K apitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen
eines S ondervermögens muß auf den Verkaufsprospekt
den fehlenden B etrag in das S ondervermögen einzulegen.
und die S tellen, wo dieser erhältlich ist, hinweisen. J ede
schriftliche Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen (2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß dem
eines Wertpapier-S ondervermögens, nach dessen Ver- Wert des Anteils am S ondervermögen zuzüglich eines in
tragsbedingungen die Anlage von mehr als 20 vom Hun- den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags
dert des Wertes des S ondervermögens in S chuldver- (§ 15 Abs. 3 B uchstabe f) entsprechen. Der Wert des An-
schreibungen eines der in § 8a Abs. 1a S atz 1 genannten teils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des S onder-
Aussteller zulässig ist, muß diese Aussteller benennen. vermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten
Anteile. Der Wert eines S ondervermögens ist auf Grund
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf S pezialfonds (§ 1
der jeweiligen K urswerte der zu ihm gehörenden Wert-
Abs. 2) anzuwenden.
papiere, B ezugsrechte und Optionsrechte, zuzüglich des
Wertes der außerdem zu ihm gehörenden sonstigen Ver-
§ 20 mögensgegenstände und abzüglich der aufgenommenen
(1) S ind in einem Verkaufsprospekt (§ 19) Angaben, die K redite und sonstigen Verbindlichkeiten, von der Depot-
für die B eurteilung der Anteilscheine von wesentlicher bank unter M itwirkung der K apitalanlagegesellschaft
B edeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann börsentäglich zu ermitteln; bei S pezialfonds (§ 1 Abs. 2)
derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteil- kann eine andere als die börsentägliche Ermittlung des
scheine gekauft hat, von der K apitalanlagegesellschaft Wertes des S ondervermögens vereinbart werden, wenn
und von demjenigen, der diese Anteilscheine im eigenen deren Anteilscheine nicht von einer K apitalanlagegesell-
Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner schaft für Rechnung eines anderen S ondervermögens
Übernahme der Anteilscheine gegen Erstattung des von gehalten werden. Im Falle schwebender Verpflichtungs-
ihm gezahlten B etrages verlangen. Ist der K äufer in dem geschäfte ist anstelle des von der K apitalanlagegesell-
Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvoll- schaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr
ständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt hat, zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluß
nicht mehr Inhaber des Anteilscheins, so kann er die Zah- des Geschäftes zu berücksichtigen. Für die Rückerstat-
lung des B etrages verlangen, um den der von ihm gezahl- tungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige
te B etrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt K urswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere
der Veräußerung übersteigt. maßgebend.
(2) Angaben von wesentlicher B edeutung im S inne des (3) Für Wertpapiere und Finanzinstrumente, die weder
Absatzes 1 sind auch die nach § 19 Abs. 1 S atz 2 dem Ver- an einer B örse zum Handel zugelassen noch in einen
kaufsprospekt beizufügenden B erichte. organisierten M arkt einbezogen sind, ist der Verkehrswert,
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der bei sorgfältiger Einschätzung unter B erücksichtigung desjenigen, der die Anteilscheine verkauft oder den Ver-
der Gesamtumstände angemessen ist, zugrunde zu legen. kauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den
Für die B ewertung von S chuldverschreibungen, die nicht K auf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an
an einer B örse zugelassen oder in einen organisierten diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der K api-
M arkt einbezogen sind, sowie von S chuldscheindarlehen talanlagegesellschaft gegenüber binnen einer Frist von
sind die für vergleichbare S chuldverschreibungen und zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann,
S chuldscheindarlehen vereinbarten P reise und gegebe- wenn derjenige, der die Anteilscheine verkauft oder den
nenfalls die K urswerte von Anleihen vergleichbarer Aus- Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat.
steller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erfor- (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
derlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen. Geldmarkt- der Verkaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt worden
papiere im S inne von § 8 Abs. 3 sind zu den jeweiligen ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Ver-
M arktsätzen zu bewerten. kaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt wurde, so trifft
(4) Für die Ermittlung der K urswerte der zu einem die B eweislast den Verkäufer.
S ondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte (3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Ver-
und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Wert- käufer nachweist, daß
papier-Optionsrechten, die zum Handel an einer B örse
zugelassen oder in einen anderen organisierten M arkt ein- 1. der K äufer die Anteilscheine im Rahmen seines Gewer-
bezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten K urse bebetriebes erworben hat oder
maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der K auf- oder 2. er den K äufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf
Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. S ind nach dem der Anteilscheine geführt haben, auf Grund vorherge-
Abschluß von Wertpapier-Optionsgeschäften für Rech- hender B estellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung)
nung eines S ondervermögens derartige K urse noch nicht aufgesucht hat.
festgestellt worden, so ist der Anschaffungswert der Opti-
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der K äufer bereits
onsrechte zugrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses
Zahlungen geleistet, so ist die K apitalanlagegesellschaft
von Finanzterminkontrakten oder Devisenterminkontrak-
verpflichtet, dem K äufer, gegebenenfalls Zug um Zug
ten für Rechnung des S ondervermögens hat die Depot-
gegen Rückübertragung der erworbenen Anteilscheine,
bank die geleisteten Einschüsse unter Einbeziehung der
die bezahlten K osten und einen B etrag auszuzahlen, der
am B örsentag festgestellten B ewertungsgewinne und
dem Wert der bezahlten Anteile (§ 21 Abs. 2 S atz 2 und 3)
B ewertungsverluste dem S ondervermögen zuzurechnen.
am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung ent-
Die S ätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im S inne des
spricht.
§ 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend, wenn diese Options-
rechte zum Handel an einer B örse zugelassen oder in (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
einen anderen organisierten M arkt einbezogen sind. werden.
(5) Der Rücknahmepreis entspricht dem von der Depot-
bank nach Absatz 2 ermittelten Anteilwert. § 24
(6) Gibt die K apitalanlagegesellschaft oder die Depot- (1) Anteilscheine dürfen in S ammelverwahrung im S inne
bank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf
auch den Rücknahmepreis bekanntzugeben; wird der den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
Rücknahmepreis bekanntgegeben, so ist auch der Aus- (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-
gabepreis bekanntzugeben. Ausgabe- und Rücknahme- nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil
preis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteil- darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos
scheinen, mindestens jedoch zweimal im M onat, in einer erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des B ürgerlichen
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung Gesetzbuchs gelten sinngemäß. S ind Gewinnanteil-
zu veröffentlichen. S atz 2 ist nicht auf S pezialfonds (§ 1 scheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
Abs. 2) anzuwenden. K raftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch
(7) J edes S ondervermögen muß bei der Ausgabe des aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt werden, daß (3) Ist ein Anteilschein infolge einer B eschädigung oder
der Wert jedes Anteils (Absatz 2 S atz 2) im Zeitpunkt der einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so
Ausgabe des ersten Anteilscheins nicht mehr als hundert kann der B erechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die
Deutsche M ark beträgt. S atz 1 ist nicht auf S pezialfonds Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit S icher-
(§ 1 Abs. 2) anzuwenden. heit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung
einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten ver-
§ 22 langen. Die K osten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjähri- (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
gen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn
J ahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die der B esitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.
Deckung von K osten verwendet werden, die restlichen In diesem Fall sind die S cheine dem B esitzer des Anteil-
K osten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig scheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vor-
verteilt werden. legt.
§ 23 § 24a
(1) Ist der K äufer von Anteilscheinen durch mündliche (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat für jedes S onder-
Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume vermögen für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2743
einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und spätestens der Wert des S ondervermögens und der Wert eines
drei M onate nach Ablauf des Geschäftsjahres im B undes- Anteils anzugeben sind.
anzeiger bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht
(2) Die K apitalanlagegesellschaft hat für die M itte des
muß einen B ericht über die Tätigkeit der K apitalanlage-
Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen S tichtag einen
gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle we-
weiteren Rechenschaftsbericht erstattet, einen Halb-
sentlichen Angaben enthalten, die es den Anteilinhabern
jahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1
ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die
S atz 3 Nr. 1 und 2 enthalten muß. Außerdem sind die
Ergebnisse des S ondervermögens zu bilden. Der Rechen-
Angaben nach Absatz 1 S atz 3 Nr. 3 aufzunehmen, wenn
schaftsbericht muß insbesondere folgende Angaben ent-
für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder
halten:
vorgesehen sind. Der Halbjahresbericht ist spätestens
1. Eine Vermögensaufstellung der zum S ondervermö- zwei M onate nach dem S tichtag im B undesanzeiger be-
gen gehörenden Wertpapiere, S chuldscheindarlehen, kanntzumachen.
B ankguthaben und sonstigen Vermögensgegenstände
sowie der Verbindlichkeiten aus K reditaufnahmen, (3) Die K apitalanlagegesellschaft hat der B ankaufsichts-
Geschäften, die Finanzinstrumente zum Gegenstand behörde und der Deutschen B undesbank den Rechen-
haben, P ensionsgeschäften und der sonstigen Ver- schaftsbericht und den Halbjahresbericht unverzüglich
bindlichkeiten; die Vermögensgegenstände sind nach nach erster Verwendung einzureichen. Die B erichte sind
Art, Nennbetrag oder Zahl, K urs und K urswert auf- den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung
zuführen; der Wertpapierbestand ist zu untergliedern zu stellen. Außerdem müssen die B erichte dem P ublikum
in Wertpapiere mit einer Zulassung zum amtlichen an den im P rospekt angegebenen S tellen zugänglich sein.
Handel an einer B örse, in einen organisierten M arkt Die K apitalanlagegesellschaft hat ferner auf Anforderung
einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neu- der B ankaufsichtsbehörde ihr und der Deutschen B un-
emissionen, die an einer B örse zugelassen oder in desbank für jedes S ondervermögen Vermögensauf-
einen organisierten M arkt einbezogen werden sollen, stellungen im S inne des Absatzes 1 S atz 3 Nr. 1 für die
sonstige Wertpapiere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und jeweils dazwischen liegenden Vierteljahre unverzüglich
S chuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach dem jeweiligen S tichtag einzureichen; die Vermö-
nach geeigneten K riterien unter B erücksichtigung der gensaufstellungen sind von der Depotbank zu bestätigen.
Anlagepolitik (z.B . nach wirtschaftlichen oder geo- Die K apitalanlagegesellschaft hat die nach den S ätzen 1
graphischen B ereichen sowie nach Währungen) nach und 4 einzureichenden Vermögensaufstellungen auf An-
prozentualen Anteilen am Wert des S ondervermögens forderung der B ankaufsichtsbehörde ihr und der Deut-
vorzunehmen ist; für jeden P osten der Vermögens- schen B undesbank auch auf Datenträgern durch elektro-
aufstellung ist sein Anteil am Wert des S ondervermö- nische Datenfernübertragung zu übermitteln.
gens anzugeben; für jeden P osten der Wertpapiere (4) Der Rechenschaftsbericht des S ondervermögens ist
und S chuldscheindarlehen sind auch die während des durch den Abschlußprüfer zu prüfen, der den J ahresab-
B erichtszeitraums getätigten K äufe und Verkäufe nach schluß des Geschäftsjahres der K apitalanlagegesellschaft
Nennbetrag oder Zahl aufzuführen; die während des prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des
B erichtszeitraumes abgeschlossenen Geschäfte, die S ondervermögens fällt. Die P rüfung hat sich ferner darauf
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, P ensions- zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des S ondervermö-
geschäfte und Wertpapier-Darlehen sind anzugeben, gens die Vorschriften dieses Gesetzes und die B estim-
soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung mungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind.
erscheinen; Angabe des Nettobestandswertes; An- Das Ergebnis der P rüfung hat der Abschlußprüfer in einem
gabe, inwieweit zum S ondervermögen gehörende besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem
Wertpapiere Gegenstand von Rechten Dritter sind; vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben.
2. die Anzahl der am B erichtsstichtag umlaufenden An- Der Abschlußprüfer hat den B ericht über die P rüfung des
teile und der Wert eines Anteils gemäß § 21 Abs. 2 S ondervermögens unverzüglich nach B eendigung der
S atz 2; P rüfung der B ankaufsichtsbehörde und der Deutschen
B undesbank einzureichen.
3. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen ge-
gliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung; sie ist so (5) Das B undesministerium der Finanzen kann nach An-
zu gestalten, daß aus ihr die Erträge aus Anlagen, son- hörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsverord-
stige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des nung, die nicht der Zustimmung des B undesrates bedarf,
S ondervermögens und für die Depotbank sowie son- nähere B estimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form
stige Aufwendungen und Gebühren und der Netto- der Datenübermittlung nach Absatz 3 S atz 4 und 5 sowie
ertrag ersichtlich sind; außerdem eine Übersicht über über den Inhalt der P rüfungsberichte für S ondervermögen
die Entwicklung des S ondervermögens während des erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
B erichtszeitraumes, die auch Angaben über ausge- B ankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um
schüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen einheitliche Unterlagen zur B eurteilung der Tätigkeit der
und Verminderungen des S ondervermögens durch K apitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von S onder-
Veräußerungsgeschäfte (realisierte Gewinne und Ver- vermögen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch
luste), M ehr- oder M inderwerte bei den ausgewiesenen Rechtsverordnung auf die B ankaufsichtsbehörde über-
Vermögensgegenständen (nicht realisierte Gewinne tragen.
und Verluste) sowie Angaben über M ittelzuflüsse aus (6) B ei S pezialfonds (§ 1 Abs. 2) kann der Rechen-
Anteilschein-Verkäufen und M ittelabflüsse durch An- schaftsbericht auf die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3
teilschein-Rücknahmen enthalten muß; beschränkt werden. Halbjahresberichte von S pezialfonds
4. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Ge- und die B erichte über die P rüfung der Rechenschafts-
schäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres berichte sind der B ankaufsichtsbehörde und der Deut-
2744 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
schen B undesbank nur auf Anforderung einzureichen. Die Verletzung von Vorschriften oder Vertragsbedingungen
P rüfung von S pezialfonds gemäß Absatz 4 ist zusätzlich des Wertpapier-S ondervermögens die erforderlichen M aß-
auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit nahmen zu treffen.
den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. (2) Die B ankaufsichtsbehörde arbeitet bei der Aufsicht
über K apitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem
§ 24b Wertpapier-S ondervermögen gemäß den Vorschriften der
(1) B eabsichtigt die K apitalanlagegesellschaft, Anteile Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen M itgliedstaat der
an einem Wertpapier-S ondervermögen, die den Vorschrif- Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
ten der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
K oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertreiben, mit den zuständigen S tellen des anderen S taa-
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame An- tes eng zusammen und übermittelt diesen S tellen die
lagen in Wertpapieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) – Richtlinie erforderlichen Auskünfte. Die Vorschriften über die
85/611/EWG – entsprechen, in einem anderen M itglied- S chweigepflicht in § 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 des Gesetzes
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- über das K reditwesen gelten nicht für die Weitergabe von
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- Tatsachen an diese S tellen. S oweit die B ankaufsichts-
schaftsraum im P ublikum zu vertreiben, so hat sie dies der behörde von den zuständigen S tellen eines anderen S taa-
B ankaufsichtsbehörde und der Deutschen B undesbank tes Auskünfte erhält, darf die B ankaufsichtsbehörde die
sowie den zuständigen S tellen des anderen S taates an- mitgeteilten Tatsachen nur für die ihr obliegende Auf-
zuzeigen. Zur Vorlage bei den zuständigen S tellen dieses sichtstätigkeit sowie im Falle von Rechtsmittelverfahren
S taates stellt die B ankaufsichtsbehörde auf Antrag der gegen Aufsichtsmaßnahmen verwenden. Die Verwendung
K apitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraus- der mitgeteilten Tatsachen im Rahmen von S trafverfahren
setzungen eine B escheinigung aus, daß die Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. (3) Die B ankaufsichtsbehörde hat jede Entscheidung
über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung
(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der
und jede andere gegen eine K apitalanlagegesellschaft
Anteile in dem anderen M itgliedstaat der Europäischen
oder in bezug auf ein Wertpapier-S ondervermögen getrof-
Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
fene schwerwiegende M aßnahme einschließlich einer
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst auf-
Anordnung der Aussetzung der Rücknahme von Anteil-
nehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen An-
scheinen unverzüglich den zuständigen S tellen des an-
zeige bei den zuständigen S tellen dieses M itgliedstaates
deren M itgliedstaates der Europäischen Union oder des
zwei M onate verstrichen sind, ohne daß diese S tellen
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
durch begründeten B eschluß festgestellt haben, daß die
päischen Wirtschaftsraum, in dem Anteile an einem Wert-
Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach
papier-S ondervermögen gemäß den Vorschriften der
der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden B estimmun-
Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.
gen entsprechen.
(3) Im Falle des Vertriebs von Anteilen gemäß den Vor-
schriften der Richtlinie 85/611/EWG in einem anderen M it- Vie rte r A b s c h n itt
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen B e s o n d e re Vo rs c h rifte n
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen fü r B e te ilig u n g s - S o n d e rve rm ö g e n
Wirtschaftsraum ist die K apitalanlagegesellschaft ver-
pflichtet,
§ 25a
1. die in dem anderen S taat geltenden Vorschriften zu
Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein-
beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie gere-
gelegte Geld in Wertpapieren und B eteiligungen als stiller
gelten B ereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,
Gesellschafter (stille B eteiligungen) im S inne des § 230
2. unter B eachtung der in dem anderen S taat geltenden des Handelsgesetzbuchs (B eteiligungs-S ondervermögen)
Vorschriften die erforderlichen M aßnahmen zu treffen, anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
S taat in den Genuß der Zahlungen kommen, das Recht ten dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
zur Rückgabe von Anteilscheinen ausüben können und
die von der K apitalanlagegesellschaft zu liefernden § 25b
Informationen erhalten, und
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein B eteili-
3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unter- gungs-S ondervermögen nur erwerben
lagen und Angaben in zumindest einer der Landes-
sprachen des S taates zu veröffentlichen; für Art und 1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen;
Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften 2. stille B eteiligungen an einem Unternehmen mit S itz und
dieses Gesetzes entsprechend. Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(B eteiligungsunternehmen), wenn
§ 25 a) Aktien des B eteiligungsunternehmens weder zum
(1) Die B ankaufsichtsbehörde ist auch im Falle des Ver- amtlichen Handel an einer B örse zugelassen noch
triebs von Anteilen in einem anderen M itgliedstaat der in einen anderen organisierten M arkt einbezogen
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat sind und
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum b) zuvor ein von der K apitalanlagegesellschaft bestell-
gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG be- ter Abschlußprüfer im S inne des § 319 Abs. 1 S atz 1
fugt, gegenüber der K apitalanlagegesellschaft bei einer des Handelsgesetzbuchs, der nicht zugleich Ab-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2745
schlußprüfer der K apitalanlagegesellschaft sein c) die Voraussetzungen, unter denen die stille B eteiligung
darf, bestätigt, daß für die aus dem B eteiligungs- an Dritte ohne Zustimmung des B eteiligungsunterneh-
S ondervermögen zu leistende Einlage eine Gegen- mens abgetreten werden darf und in welchem Umfang
leistung vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Lei- das B eteiligungsunternehmen im Falle der Abtretung
stung angemessen ist; er hat hierzu J ahres- an einen gewerbesteuerpflichtigen Erwerber diesem
abschlüsse des B eteiligungsunternehmens, die zu- die Gewerbesteuer zu erstatten hat;
mindest für das letzte Geschäftsjahr entsprechend d) die Zustimmung des B eteiligungsunternehmens, daß
den für große K apitalgesellschaften im S inne des im Falle des Erlöschens des Rechts, das B eteiligungs-
§ 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geltenden S ondervermögen zu verwalten, an die S telle der K api-
Vorschriften aufgestellt sind, heranzuziehen, die talanlagegesellschaft die Depotbank tritt und diese die
erwarteten Gewinnanteile und den erwarteten ge- stille Beteiligung im Falle des § 14 Abs. 2 S atz 2 und 4
winnunabhängigen M indestzins (erwarteter Ertrag), auf eine andere K apitalanlagegesellschaft übertragen
den erwarteten Rückzahlungsbetrag, die Veräußer- kann;
barkeit und das Risiko der stillen B eteiligung sowie
die Rendite der umlaufenden börsennotierten e) die Verpflichtung des B eteiligungsunternehmens,
B undeswertpapiere mit annähernd gleicher Rest- seine J ahresabschlüsse entsprechend den für große
laufzeit nach M aßgabe der Rechtsverordnung nach K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 3 des
§ 25d Abs. 3 zu berücksichtigen und den erwarteten Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften aufzu-
Ertrag und den erwarteten Rückzahlungsbetrag in stellen;
der B estätigung anzugeben; § 319 Abs. 2 bis 4 des f) die Verpflichtung des B eteiligungsunternehmens, dem
Handelsgesetzbuchs ist auf den Abschlußprüfer Abschlußprüfer für seine Tätigkeit nach § 25d Abs. 2
entsprechend anzuwenden. die Rechte nach § 320 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 S atz 1 des
Dem Erwerb einer stillen B eteiligung steht die Verlänge- Handelsgesetzbuchs einzuräumen;
rung ihrer Dauer gleich. g) Informations-, K ontroll- und Zustimmungsrechte der
(2) S tille B eteiligungen an einem B eteiligungsunter- K apitalanlagegesellschaft zur Wahrung der Interessen
nehmen dürfen für ein B eteiligungs-S ondervermögen nur der Anteilinhaber.
insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Die Depotbank hat zu überwachen, daß Regelungen
Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem S onder- gemäß den B estimmungen des S atzes 1 in dem B eteili-
vermögen befindlichen stillen B eteiligungen an diesem gungsvertrag festgelegt sind.
Unternehmen 5 vom Hundert des Wertes des S onderver- (2) Eine Vereinbarung, nach der die K apitalanlagegesell-
mögens nicht übersteigt. S tille B eteiligungen an K onzern- schaft bei der Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft
unternehmen im S inne des § 18 des Aktiengesetzes gelten an Veränderungen des Wertes des Vermögens des B eteili-
als stille B eteiligungen an demselben Unternehmen. gungsunternehmens beteiligt sein soll, ist unwirksam.
(3) S tille B eteiligungen dürfen für ein B eteiligungs-
S ondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur § 25d
Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der (1) Eine stille B eteiligung muß nach ihrem Erwerb lau-
bereits in dem S ondervermögen befindlichen stillen B etei- fend bewertet werden. B ei der B ewertung sind in einem
ligungen 30 vom Hundert des Wertes des S ondervermö- Ertragswertverfahren der erwartete Ertrag, der erwartete
gens nicht übersteigt. Rückzahlungsbetrag, die Veräußerbarkeit und das Risiko
(4) S chuldverschreibungen und S chuldscheindarlehen der stillen B eteiligung sowie die Rendite der umlaufenden
dürfen für ein B eteiligungs-S ondervermögen nur insoweit börsennotierten B undeswertpapiere mit annähernd glei-
erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert cher Restlaufzeit zu berücksichtigen. Der erwartete Ertrag
zusammen mit dem Wert der bereits in dem S onderver- und der erwartete Rückzahlungsbetrag sind dabei jeweils
mögen befindlichen S chuldverschreibungen und S chuld- mit dem B etrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach
scheindarlehen 30 vom Hundert des Wertes des S onder- Absatz 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung
vermögens nicht übersteigt. nach Absatz 2 noch nicht vor, so sind die in der B estäti-
(5) § 8a Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 gilt nicht für den Erwerb gung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b angegebenen
von stillen B eteiligungen. B eträge maßgebend.
(5a) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden. (2) Ein von der K apitalanlagegesellschaft bestellter
Abschlußprüfer im S inne des § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uch-
(6) Die Nichtbeachtung der Vorschriften der Absätze 1 stabe b hat nach dem Erwerb der stillen B eteiligung Ertrag
bis 4 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht. und Rückzahlungsbetrag nach Absatz 1 S atz 2 jeweils
spätestens neun M onate nach S chluß des Geschäfts-
§ 25c jahres des B eteiligungsunternehmens festzustellen und in
(1) Im Gesellschaftsvertrag zwischen der K apitalanlage- einen schriftlichen B ericht an die K apitalanlagegesell-
gesellschaft und dem B eteiligungsunternehmen (B eteili- schaft aufzunehmen. Zwischen der B estätigung nach
gungsvertrag) sind festzulegen § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b und der ersten Feststel-
lung nach S atz 1 dürfen höchstens zwölf M onate liegen.
a) die Zeit, für welche die stille B eteiligung eingegangen Die K apitalanlagegesellschaft muß bei Vorliegen wichtiger
wird; Gründe, insbesondere wenn sich die wirtschaftlichen Ver-
b) die Fälligkeit der der K apitalanlagegesellschaft zuste- hältnisse des B eteiligungsunternehmens wesentlich ge-
henden Erträge sowie die Verpflichtung des B eteili- ändert haben, den erwarteten Ertrag und den erwarteten
gungsunternehmens, diese Erträge und den Rückzah- Rückzahlungsbetrag unverzüglich vom Abschlußprüfer
lungsbetrag unverzüglich auf ein gesperrtes K onto bei neu feststellen lassen. B ei den Feststellungen nach den
der Depotbank einzuzahlen; S ätzen 1 und 3 hat der Abschlußprüfer auch die Veräußer-
2746 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
barkeit und das Risiko der stillen B eteiligung zu berück- (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften der § § 12 bis 12c
sichtigen. unberührt.
(3) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates das für die § 25h
laufende B ewertung stiller B eteiligungen nach den Absät- Anteilscheine werden in der Reihenfolge ihrer Vorlage
zen 1 und 2 maßgebende B erechnungsverfahren näher zu zur Rücknahme zu dem am Tage der Auszahlung ermittel-
regeln und zu bestimmen, daß die Regelungen über die ten Rücknahmepreis zurückgenommen.
Feststellung der in Absatz 1 S atz 2 bezeichneten Faktoren
auch für die B erücksichtigung dieser Faktoren nach § 25b § 25i
Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b gelten. Die Verordnung kann
S tille B eteiligungen, die zu einem B eteiligungs-S onder-
bestimmen, welcher Zeitraum der Ertragsschätzung zu-
vermögen gehören, dürfen nur veräußert werden, wenn
grunde zu legen ist. Die Verordnung hat insbesondere zu
die Gegenleistung den nach § 25d ermittelten Wert nicht
bestimmen
oder nur unwesentlich unterschreitet. Die Nichtbeachtung
1. eine pauschalierte Größe, mit der die allgemeinen dieser Vorschrift berührt die Wirksamkeit des Rechts-
Unterschiede hinsichtlich der Veräußerbarkeit und des geschäfts nicht.
Risikos zwischen stillen B eteiligungen einerseits und
börsennotierten B undeswertpapieren andererseits zu § 25j
berücksichtigen sind, und
(1) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber
2. wie hinsichtlich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen enthalten, welche Informations-, K ontroll- und Zustim-
B eteiligung die B esonderheiten der B eteiligung und die mungsrechte die K apitalanlagegesellschaft in allen B etei-
jeweilige M arktlage für stille B eteiligungen zu berück- ligungsverträgen vereinbaren wird.
sichtigen sind.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Darstellung der
§ 25e Entwicklung des B estands der stillen B eteiligungen zu
enthalten und insbesondere Abgänge durch Auflösung
(weggefallen) oder durch Veräußerung stiller B eteiligungen jeweils ge-
sondert anzugeben.
§ 25f
(3) Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Vermögens-
Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum B etei- aufstellungen (§ 24a) den B estand der zum B eteiligungs-
ligungs-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur S ondervermögen gehörenden stillen B eteiligungen aufzu-
im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen; stiller führen und über jedes B eteiligungsunternehmen minde-
Gesellschafter muß die K apitalanlagegesellschaft sein. stens folgende Angaben zu machen:
§ 25g 1. Firma, Rechtsform, S itz und Gründungsjahr;
(1) Die Depotbank hat den B estand an stillen B eteiligun- 2. Gegenstand des Unternehmens;
gen laufend zu überwachen und die stillen B eteiligungen 3. Höhe des Eigenkapitals;
nach § 25d Abs. 1 S atz 1 zu bewerten. B ei der Feststellung
4. Höhe der stillen B eteiligung und des ermittelten Wer-
des Wertes des B eteiligungs-S ondervermögens nach
tes;
§ 21 Abs. 2 S atz 3 sind die noch nicht gezahlten Erträge
stiller B eteiligungen für Zeiten vor dem S tichtag der Er- 5. Erwerbszeitpunkt und Laufzeit der stillen B eteiligung;
mittlung des Wertes des S ondervermögens perioden- 6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus
gerecht einzubeziehen. Der jährliche Ertrag ist dabei mit der stillen B eteiligung.
dem B etrag anzusetzen, den der Abschlußprüfer nach
In den Vermögensaufstellungen kann die Angabe der
§ 25d Abs. 2 zuletzt festgestellt hat; liegt eine Feststellung
Firma und des S itzes des B eteiligungsunternehmens
nach § 25d Abs. 2 noch nicht vor, so ist der in der B e-
unterbleiben und der Wert aller stillen B eteiligungen in
stätigung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b angege-
einem Gesamtbetrag angegeben werden.
bene B etrag maßgebend.
(2) Verfügungen über zum B eteiligungs-S onderver-
mögen gehörende stille B eteiligungen und Änderungen F ü n fte r A b s c h n itt
des B eteiligungsvertrages bedürfen der Zustimmung der B e s o n d e re Vo rs c h rifte n fü r
Depotbank. Die Depotbank muß einer Verfügung oder In ve s tm e n tfo n d s a n te il- S o n d e rve rm ö g e n
Vertragsänderung zustimmen, wenn diese mit den Vor-
schriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen
§ 25k
(§ 15) vereinbar ist und die Interessen der Anteilinhaber
gewahrt werden. S timmt sie zu, obwohl die Voraussetzun- Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein-
gen des S atzes 2 nicht vorliegen, so berührt dies die Wirk- gelegte Geld in Anteilen von S ondervermögen einer oder
samkeit der Verfügung oder Vertragsänderung nicht. mehrerer K apitalanlagegesellschaften oder in ausländi-
schen Investmentanteilen anlegen (Investmentfondsan-
(3) Die zum B eteiligungs-S ondervermögen gehörenden
teil-S ondervermögen), gelten die Vorschriften des Dritten
Geldbeträge sind auf einem für das S ondervermögen ein-
Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgen-
gerichteten gesperrten K onto zu verbuchen. Die Depot-
den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
bank bezahlt auf Weisung der K apitalanlagegesellschaft
aus dem gesperrten K onto den K aufpreis beim Erwerb
von stillen B eteiligungen für das S ondervermögen und § 25l
erfüllt daraus sonstige, durch die Verwaltung des S onder- (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Invest-
vermögens bedingte Verpflichtungen. mentfondsanteil-S ondervermögen nur erwerben
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2747
1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, B eteiligungs-, 2. die Arten der S ondervermögen und der von auslän-
Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund- dischen Investmentgesellschaften verwalteten Ver-
stücks- sowie Altersvorsorge-S ondervermögen, die mögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-
keine S pezialfonds sind; S ondervermögen erworben werden dürfen, sowie der
Anteil des S ondervermögens, der höchstens in An-
2. ausländische Investmentanteile, die nach dem Ausland-
teilen der jeweiligen Art gehalten werden darf;
investment-Gesetz im Inland öffentlich vertrieben wer-
den dürfen und bei denen die Anteilinhaber das Recht 3. der Umfang, in dem für das Investmentfondsanteil-
zur Rückgabe der Anteile haben. S ondervermögen ausländische Investmentanteile
erworben werden dürfen, und die S taaten, in denen
(2) Die K apitalanlagegesellschaft darf Anteile an S on-
ausländische Investmentgesellschaften als Aussteller
dervermögen und an ausländischen Investmentver-
solcher Investmentanteile ihren S itz und ihre Ge-
mögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes ihres Ver-
schäftsleitung haben;
mögens in Anteilen an anderen S ondervermögen oder
ausländischen Investmentvermögen anlegen dürfen, nur 4. das in § 25l Abs. 5 S atz 1 geregelte Vergütungsverfah-
erwerben, wenn diese Anteile nach den Vertragsbe- ren.
dingungen oder der S atzung der K apitalanlagegesell- (2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der Anfor-
schaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft derungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben enthalten:
anstelle von B ankguthaben gehalten werden dürfen.
1. B eschreibung der wesentlichen M erkmale der S onder-
(3) Die K apitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an vermögen und der ausländischen Investmentver-
einem S ondervermögen oder an einem ausländischen mögen, deren Anteile für das Investmentfondsanteil-
Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert des S ondervermögen erworben werden dürfen, einschließ-
Wertes des Investmentfondsanteil-S ondervermögens lich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und Anlage-
anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-S ondervermögen grenzen;
dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der ausgegebenen
Anteile eines anderen S ondervermögens oder auslän- 2. Art der möglichen Gebühren, K osten, S teuern, P rovi-
dischen Investmentvermögens erworben werden. sionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar
oder unmittelbar von den Anteilinhabern des Invest-
(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und § § 8a, 8b und 15 Abs. 3 B uch- mentfondsanteil-S ondervermögens zu tragen sind,
stabe k sind auf Investmentfondsanteil-S ondervermögen sowie eine B eschreibung des in den Vertragsbedin-
nicht anzuwenden. gungen geregelten Vergütungsverfahrens.
(5) Die K apitalanlagegesellschaft hat im Rechenschafts-
bericht und im Halbjahresbericht für das Investment-
fondsanteil-S ondervermögen den B etrag der Ausgabe- S e c h s te r A b s c h n itt
aufschläge und Rücknahmeabschläge anzugeben, die B e s o n d e re Vo rs c h rifte n
dem Investmentfondsanteil-S ondervermögen im Berichts- fü r G ru n d s tü c k s - S o n d e rve rm ö g e n
zeitraum für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen
an anderen S ondervermögen oder an ausländischen § 26
Investmentvermögen berechnet worden sind, sowie die
Vergütung anzugeben, die dem S ondervermögen von Für K apitalanlagegesellschaften (§ 1), die das bei ihnen
einer anderen K apitalanlagegesellschaft oder einer aus- eingelegte Geld in Grundstücken anlegen, gelten die Vor-
ländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer schriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes sinn-
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für gemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
die im Investmentfondsanteil-S ondervermögen gehalte- dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
nen Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist
darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil- § 27
S ondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der
des S ondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die Absätze 2 bis 4 für ein Grundstücks-S ondervermögen nur
im Investmentfondsanteil- S ondervermögen gehaltenen folgende in einem M itgliedstaat der Europäischen Union
Anteile berechnet wird. Die K apitalanlagegesellschaft darf oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
dem Investmentfondsanteil-S ondervermögen keine Aus- über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Ge-
gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge sowie keine genstände erwerben:
Verwaltungsvergütung für die in S atz 1 genannten Anteile
berechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr oder 1. M ietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und ge-
einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die mischt genutzte Grundstücke;
K apitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmit- 2. Grundstücke im Zustand der B ebauung, wenn die
telbare oder mittelbare B eteiligung verbunden ist. genehmigte B auplanung den in Nummer 1 genannten
(6) Die Wirksamkeit der von der K apitalanlagegesell- Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen
schaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch mit einem Abschluß der B ebauung in angemessener
einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die
nicht berührt. Grundstücke insgesamt 20 vom Hundert des Wertes
des S ondervermögens nicht überschreiten;
§ 25m 3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene
B ebauung nach M aßgabe der Nummer 1 bestimmt
(1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden An- zusammen mit dem Wert der bereits in dem S on-
teile ausgewählt werden; dervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke
2748 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
20 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens genannten Höchstlaufzeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt
nicht übersteigt; maßgebend ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt
worden ist.
4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-
mern 1 bis 3. (6) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und
die Gegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, (7) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.
dürfen für ein Grundstücks-S ondervermögen auch erwor-
ben werden § 27a
1. andere in M itgliedstaaten der Europäischen Union (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über Grundstücks-S ondervermögens B eteiligungen an Grund-
den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Grund- stücks-Gesellschaften nach M aßgabe der Absätze 2 bis 6
stücke, Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserb- dies vorsehen und die B eteiligung einen dauernden Ertrag
baurechts und Teilerbbaurechts sowie erwarten läßt. Grundstücks-Gesellschaften im S inne die-
ser Vorschrift sind Gesellschaften,
2. außerhalb der M itgliedstaaten der Europäischen Union
oder außerhalb anderer Vertragsstaaten des Abkom- 1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsver-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum bele- trag oder in der S atzung auf Tätigkeiten beschränkt ist,
gene Grundstücke der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeich- welche die K apitalanlagegesellschaft für das Grund-
neten Art. stücks-S ondervermögen ausüben darf, und
Die Grundstücke und Rechte nach Nummer 1 dürfen nur 2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der S atzung
erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert nur Vermögensgegenstände im S inne des § 27 Abs. 1
zusammen mit dem Wert der bereits in dem S onder- und 2 S atz 1 sowie Abs. 4 erwerben dürfen, die nach
vermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Grund-
Art 10 vom Hundert des Wertes des Grundstücks-S onder- stücks-S ondervermögen erworben werden dürfen.
vermögens nicht überschreitet. Die Grundstücke nach (2) Vor dem Erwerb der B eteiligung an einer Grund-
Nummer 2 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des stücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschluß-
Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in prüfer im S inne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
dem S ondervermögen befindlichen Grundstücke dieser zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem B estäti-
Art 20 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens gungsvermerk eines Abschlußprüfers versehenen J ahres-
nicht überschreitet. B ei den Grundstücken nach Num- abschluß der Grundstücks-Gesellschaft oder, wenn die-
mer 2 gelten ferner die B egrenzungen nach Absatz 1 Nr. 2 ser mehr als drei M onate vor dem B ewertungsstichtag
und 3 mit der M aßgabe, daß an die S telle des Wertes des liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
S ondervermögens der Wert der Grundstücke nach Num- der Grundstücks-Gesellschaft auszugehen, die in einer
mer 2 tritt. vom Abschlußprüfer geprüften aktuellen Vermögensauf-
(3) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 stellung nachgewiesen sind. Für die B ewertung gilt § 27c
und 2 darf nur erworben werden, wenn der S achverstän- Abs. 2.
digenausschuß (§ 32) ihn zuvor bewertet hat und die aus (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des
dem S ondervermögen zu erbringende Gegenleistung den Grundstücks-S ondervermögens eine B eteiligung an einer
ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Grundstücks-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn
Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die B emes- sie bei der Grundstücks-Gesellschaft die für eine Ände-
sung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Ände- rung der S atzung erforderliche S timmen- und K apital-
rung. mehrheit hat und durch die Rechtsform der Grundstücks-
(4) Für ein Grundstücks-S ondervermögen dürfen auch Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausge-
Gegenstände erworben werden, die zur B ewirtschaftung hende Nachschußpflicht ausgeschlossen ist.
der Gegenstände des Grundstücks-S ondervermögens er- (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grundstücks-
forderlich sind. Gesellschaft, an der die K apitalanlagegesellschaft für
Rechnung des Grundstücks-S ondervermögens beteiligt
(5) Ein Grundstück im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere Gesellschafter
oder des Absatzes 2 S atz 1 Nr. 1 darf die K apitalanlagege-
dürfen an der Grundstücks-Gesellschaft nur beteiligt sein,
sellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen
wenn sichergestellt ist, daß die K apitalanlagegesellschaft
näher festgelegten B edingungen mit einem Erbbaurecht
bei einem Ausscheiden von M itgesellschaftern deren
mit einer Laufzeit von bis zu 80 J ahren belasten. Der S ach-
Anteile für Rechnung des Grundstücks-S ondervermögens
verständigenausschuß (§ 32) muß vor der B estellung des
erwerben kann.
Erbbaurechts die B eachtung der Voraussetzungen in
S atz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzinses bestäti- (5) Die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag der
gen und innerhalb von zwei M onaten nach der B estellung Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß
den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erb- 1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als drei
baurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1 und 2 S atz 1
Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden gehalten werden dürfen,
soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen
bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hun- 2. diese Gegenstände im S taat des S itzes der Grund-
dert des Wertes des Grundstücks-S ondervermögens stücks-Gesellschaft belegen sein müssen und
übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als 3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur er-
Neubestellung, wobei für die B erechnung der in S atz 1 werben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem Wert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2749
der bereits von der Grundstücks-Gesellschaft gehal- genausschuß bewertet die Grundstücke vor Erwerb der
tenen Grundstücke 15 vom Hundert des Wertes B eteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft und danach
des Grundstücks-S ondervermögens, für dessen Rech- mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwerbende
nung eine B eteiligung an der Grundstücks-Gesell- Grundstücke vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermö-
schaft gehalten wird, nicht übersteigt. gensgegenstände der Grundstücks-Gesellschaft sind
§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Gesell- unter B eachtung der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen
schaftsvertrag oder die S atzung der Grundstücks-Gesell- Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die auf-
schaft nicht den Vorschriften des S atzes 1 oder des genommenen K redite und sonstigen Verbindlichkeiten
Absatzes 1 S atz 2, darf die K apitalanlagegesellschaft sind nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen.
die B eteiligung an der Grundstücks-Gesellschaft nur (3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks-Gesell-
erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Ge- schaft ist entsprechend der Höhe der B eteiligung unter
sellschaftsvertrags oder der S atzung unverzüglich nach B erücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren
dem Erwerb der B eteiligung sichergestellt ist. in das S ondervermögen einzustellen.
(6) Der Wert aller Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1
und 2 S atz 1, die zum Vermögen der Grundstücks-Gesell- § 27d
schaften gehören, an denen die K apitalanlagegesellschaft Die K apitalanlagegesellschaft hat mit der Grundstücks-
für Rechnung des Grundstücks-S ondervermögens betei- Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der K apitalanlagege-
ligt ist, darf 20 vom Hundert des Wertes des Grundstücks- sellschaft für Rechnung des Grundstücks-S onderver-
S ondervermögens nicht übersteigen. Die Gegenstände im mögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös
S inne des § 27 Abs. 2 S atz 1 sind bei der B erechnung der und sonstige der K apitalanlagegesellschaft für Rechnung
in § 27 Abs. 2 S atz 2 bis 4 genannten Grenzen zu berück- des Grundstücks-S ondervermögens zustehende B eträge
sichtigen. unverzüglich auf ein K onto nach § 31 Abs. 6 bei der Depot-
bank einzuzahlen sind. Die Depotbank hat zu überwa-
§ 27b chen, daß diese Vereinbarung getroffen wird.
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf einer Grund-
stücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-S on- § 27e
dervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an Die W irksamkeit eines R echtsgeschäfts wird durch
der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung des Grund- einen Verstoß gegen die Vorschriften der § § 27a bis 27d
stücks-S ondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbe- nicht berührt.
dingungen marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend
besichert ist und bei einer Veräußerung der B eteiligung die § 28
Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs M onaten
nach der Veräußerung vereinbart ist. Die K apitalanlage- (1) Das Grundstücks-S ondervermögen muß aus minde-
gesellschaft hat sicherzustellen, daß die S umme der für stens zehn Grundstücken bestehen.
R echnung des G rundstücks-S ondervermögens einer (2) K eines der Grundstücke darf zur Zeit seines Erwerbs
Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen den Wert von 15 vom Hundert des Wertes des S onderver-
50 vom Hundert des Wertes der von der Grundstücks- mögens übersteigen.
Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. (3) Als Grundstück im S inne des Absatzes 1 ist auch
Die K apitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, daß die eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaft-
S umme der für Rechnung des Grundstücks-S onder- liche Einheit anzusehen.
vermögens den Grundstücks-Gesellschaften insgesamt
gewährten Darlehen 10 vom Hundert des Wertes des
§ 29
Grundstücks-S ondervermögens nicht übersteigt.
Die B egrenzungen in § 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6,
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht
§ § 28 und 35 Abs. 2 S atz 1 sind für das Grundstücks-
gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der K apitalanlagege-
S ondervermögen einer K apitalanlagegesellschaft erst
sellschaft der Grundstücks-Gesellschaft ein Darlehen im
dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der B ildung
eigenen Namen für Rechnung des Grundstücks-S onder-
dieses S ondervermögens eine Frist von vier J ahren ver-
vermögens gewährt.
strichen ist.
§ 27c
§ 30
(1) Die K apitalanlagegesellschaft muß die Grundstücks-
Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Grund-
Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflich-
stücks-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur im
ten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der K apital-
Eigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen.
anlagegesellschaft und der Depotbank einzureichen und
diese einmal jährlich anhand des von einem Abschluß-
prüfer mit einem B estätigungsvermerk versehenen J ah- § 31
resabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft prüfen zu (1) M it der laufenden Überwachung des B estands an
lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei den B ewer- Grundstücken, der Verwahrung der zum S ondervermögen
tungen zur laufenden P reisermittlung zugrunde zu legen. gehörenden Geldbeträge und Wertpapiere und mit der
(2) Die im J ahresabschluß oder der Vermögensauf- Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die
stellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewiesenen K apitalanlagegesellschaft ein anderes K reditinstitut (De-
Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem potbank) zu beauftragen.
S achverständigenausschuß des Grundstücks-S onder- (2) Die K apitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustim-
vermögens (§ 32) festgestellt wurde. Der S achverständi- mung der Depotbank über zum Grundstücks-S onderver-
2750 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
mögen gehörende Gegenstände nach § 27 Abs. 1 und 2 der S atzung bedürfen der Zustimmung der Depotbank.
verfügen. Eine Verfügung ohne die Zustimmung der Durch Vereinbarung zwischen K apitalanlagegesellschaft
Depotbank ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. und Grundstücks-Gesellschaft sind die B efugnisse der
Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte Depotbank nach S atz 1 sicherzustellen. Die Depotbank
von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entspre- muß einer Verfügung oder Änderung nach S atz 1 zustim-
chende Anwendung. men, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes und
(3) Die Depotbank muß einer Verfügung zustimmen, die den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und die
mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbe- Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden. S timmt die
dingungen vereinbar ist. S timmt sie zu, obwohl dies nicht Depotbank zu, obwohl die Voraussetzungen nicht vor-
der Fall ist, berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung liegen, so berührt dies die Wirksamkeit der Verfügung
nicht. oder Änderung nicht.
(4) Die K apitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen,
§ 32
daß die Verfügungsbeschränkung nach Absatz 2 S atz 1 in
das Grundbuch eingetragen wird. Die Depotbank hat die (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat einen aus minde-
Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Ist bei aus- stens drei M itgliedern bestehenden S achverständigen-
ländischen Grundstücken die Eintragung der Verfügungs- ausschuß zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz
beschränkung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die
Register nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Ver- B ewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist.
fügungsbeschränkung in anderer geeigneter Form sicher- Die K apitalanlagegesellschaft kann auch mehrere S ach-
zustellen. verständigenausschüsse nach S atz 1 bestellen.
(5) Die B estellung der Depotbank kann gegenüber dem (2) Die M itglieder des S achverständigenausschusses
Grundbuchamt durch eine B escheinigung der B ank- müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeig-
aufsichtsbehörde nachgewiesen werden, aus der sich nete P ersönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf
ergibt, daß die B ankaufsichtsbehörde die Auswahl dieses dem Gebiet der B ewertung von Grundstücken sein.
K reditinstitutes als Depotbank genehmigt hat und von (3) Die B estellung ist der B ankaufsichtsbehörde an-
ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht hat, der K apitalan- zuzeigen; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
lagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank aufzuer- satz 2 ist hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzun-
legen. gen fehlen oder wegfallen, kann die B ankaufsichtsbe-
(6) Die zum S ondervermögen gehörenden Geldbeträge hörde verlangen, daß ein anderer S achverständiger
sind auf einem oder mehreren für Rechnung des S onder- bestellt wird.
vermögens eingerichteten gesperrten K onten zu ver-
buchen. Die K onten sind von der Depotbank zu führen. § 33
§ 12a Abs. 3a gilt entsprechend.
(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß Er-
(7) Aus den gesperrten K onten führt die Depotbank auf träge des S ondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet
Weisung der K apitalanlagegesellschaft die B ezahlung des werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von
K aufpreises beim Erwerb von Gegenständen für das Gegenständen des S ondervermögens erforderlich sind.
S ondervermögen, die Zahlung des Rücknahmepreises bei
der Rücknahme von Anteilen und die Ausschüttung der (2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der
Gewinnanteile an die Anteilinhaber sowie die B egleichung B estimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des
sonstiger, durch die Verwaltung des S ondervermögens S ondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und
bedingter Verpflichtungen durch. Aus den gesperrten in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wert-
Depots stellt die Depotbank der K apitalanlagegesellschaft minderungen der Gegenstände des S ondervermögens
auf deren Weisung Wertpapiere zur B eschaffung von B ar- einbehalten werden.
mitteln oder zu sonstigen im Rahmen einer ordnungs-
gemäßen Wirtschaftsführung liegenden Zwecken zur Ver- § 34
fügung. (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat in den Vermögens-
(8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, An- aufstellungen (§ 24a) den B estand der zum S ondervermö-
sprüche der Anteilinhaber gegen den Erwerber eines gen gehörenden Grundstücke und sonstigen Vermögens-
Gegenstandes des S ondervermögens im eigenen Namen gegenstände unter Angabe von Grundstücksgröße, Art
geltend zu machen. und Lage, B au- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche,
Verkehrswert und sonstiger wesentlicher M erkmale auf-
(9) Im übrigen bleiben die Vorschriften der § § 12 bis 12c
zuführen. Der Verkehrswert kann in den Vermögensauf-
unberührt.
stellungen nach § 24a Abs. 1 S atz 3 Nr. 1 für Gruppen
gleichartiger oder zusammengehöriger Grundstücke in
§ 31a einem B etrag angegeben werden. Die Gegenstände des
(1) Die Depotbank hat den B estand der B eteiligungen an Grundstücksvermögens sind mit dem Wert anzusetzen,
Grundstücks-Gesellschaften laufend zu überwachen. S ie der von dem S achverständigenausschuß festgestellt wird.
hat ferner zu überwachen, daß beim Erwerb einer B etei- Für die Vermögensaufstellungen nach § 24a Abs. 3 S atz 4
ligung die Vorschriften des § 27a Abs. 1 bis 6 beachtet können die für die Vermögensaufstellungen nach § 24a
werden. Abs. 1 S atz 3 Nr. 1 vorgenommenen B ewertungen zu-
grunde gelegt werden, wenn sie nicht älter als ein J ahr
(2) Verfügungen über B eteiligungen an Grundstücks-
sind.
Gesellschaften oder zum Vermögen dieser Gesellschaften
gehörende Gegenstände im S inne des § 27 Abs. 1 und 2 (2) B ei einer B eteiligung nach § 27a Abs. 1 hat die K api-
S atz 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder talanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2751
Angaben nach Absatz 1 S atz 1 für die Grundstücke und 3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-
sonstigen Vermögensgegenstände der Grundstücks-Ge- sam geschlossenen Grundstückskauf- und Bauverträ-
sellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen. gen erforderlichen M ittel, sofern die Verbindlichkeiten
Zusätzlich sind anzugeben: in den folgenden zwei J ahren fällig werden.
1. Firma, Rechtsform und S itz der Grundstücks-Gesell- (3) Die K apitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
schaft, eines Grundstücks-S ondervermögens Wertpapier-Darle-
hen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der B eteiligung und der Zeitpunkt ihres § 36
Erwerbs durch die K apitalanlagegesellschaft und Verlangt der Anteilinhaber, daß ihm gegen Rückgabe
4. Zahl und B eträge der durch die K apitalanlagegesell- des Anteilscheins sein Anteil am S ondervermögen aus-
schaft oder Dritte nach § 27b gewährten Darlehen. gezahlt wird, so kann die K apitalanlagegesellschaft die
Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
Als Verkehrswert der B eteiligung ist der nach § 27c Abs. 2
gungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die B ank-
ermittelte Wert anzusetzen.
guthaben und der Erlös nach § 35 gehaltener Wertpapiere
(3) M indestens jährlich ist unter B erücksichtigung der zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur S icherstel-
B ewertungen nach Absatz 1 S atz 3 und § 27c Abs. 2 der lung einer ordnungsgemäßen laufenden B ewirtschaftung
Wert des Anteils am S ondervermögen sowie der Aus- nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung ste-
gabe- und Rücknahmepreis eines Anteilscheins nach hen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 35 an-
M aßgabe des § 21 Abs. 2 zu ermitteln. gelegten M ittel nicht aus, so sind Gegenstände des S on-
dervermögens zu veräußern. B is zur Veräußerung dieser
§ 35 Gegenstände zu angemessenen B edingungen, längstens
jedoch ein J ahr nach Vorlage des Anteilscheins zur Rück-
(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat von jedem Grund- nahme, kann die K apitalanlagegesellschaft die Rück-
stücks-S ondervermögen einen B etrag, der mindestens nahme verweigern. Die J ahresfrist kann durch die Ver-
5 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens ent- tragsbedingungen auf zwei J ahre verlängert werden.
spricht, in Guthaben mit einer K ündigungsfrist von läng- Nach Ablauf dieser Frist darf die K apitalanlagegesell-
stens einem J ahr bei der Depotbank oder in Wertpapieren schaft Gegenstände des S ondervermögens beleihen,
zu unterhalten, die von der Deutschen B undesbank zum wenn das erforderlich ist, um M ittel zur Rücknahme der
Lombardverkehr zugelassen sind oder deren Zulassung Anteilscheine zu beschaffen. S ie ist verpflichtet, diese
nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern B elastungen durch Veräußerung von Gegenständen des
die Zulassung innerhalb eines J ahres nach ihrer Ausgabe S ondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen,
erfolgt. Die K apitalanlagegesellschaft darf anstelle der in sobald dies zu angemessenen B edingungen möglich ist.
S atz 1 genannten Werte Anteile an einem oder mehreren B elastungen und ihre Ablösung sind der B ankaufsichts-
nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten behörde unverzüglich anzuzeigen.
Geldmarkt- oder Wertpapier-S ondervermögen erwerben,
die von einer K apitalanlagegesellschaft oder von einer § 37
ausländischen Investmentgesellschaft, die zum S chutz
der Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht (1) Die Veräußerung von Gegenständen nach § 27
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver- Abs. 1 und 2 und B eteiligungen an Grundstücks-Gesell-
tragsbedingungen oder der S atzung der K apitalanlagege- schaften nach § 27a Abs. 1, die zu einem S onderver-
sellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft mögen gehören, ist vorbehaltlich des § 36 nur zulässig,
das Vermögen nur in Wertpapieren nach S atz 1, in Geld- wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist
marktpapieren nach § 8 Abs. 3 S atz 1 und 2 sowie in und die Gegenleistung den vom S achverständigenaus-
B ankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen schuß ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unter-
K reditinstitut angelegt werden darf und diese M itglied schreitet.
einer geeigneten inländischen oder ausländischen Einla- (2) Von der B ewertung durch den S achverständigen-
gensicherungseinrichtung sind, welche die B ankguthaben ausschuß kann abgesehen werden, wenn Teile des
in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1 S atz 4 ist nicht Grundstücksvermögens auf behördliches Verlangen zu
anzuwenden, wenn dieses S ondervermögen ein S pezial- öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren
fonds ist. B eträge, die über den nach S atz 1 zu haltenden oder um es abzuwenden gegen andere Grundstücke
M indestbetrag hinausgehen, können bis zu einem B etrag getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eige-
von weiteren 5 vom Hundert des Wertes des S onderver- nen Grundbesitzes Grundstücke hinzuerworben werden
mögens auch in an einer deutschen B örse amtlich notier- und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine
ten Aktien und festverzinslichen Wertpapieren gehalten gleich große Fläche des eigenen Grundstücks erbrachte
werden. Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.
(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des (3) Die B elastung von Gegenständen nach § 27 Abs. 1
Grundstücks-S ondervermögens darf in den in Absatz 1 und 2, die zu einem S ondervermögen gehören, ist vorbe-
und § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden. B ei haltlich des § 27 Abs. 3 S atz 2 und des § 36 zulässig, wenn
der B erechnung dieser Anlagegrenze sind folgende dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit
gebundene M ittel des Grundstücks-S ondervermögens einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung vereinbar ist
abzuziehen: und wenn die Depotbank der B elastung zustimmt, weil sie
die B edingungen, unter denen die B elastung erfolgen soll,
1. die zur S icherstellung einer ordnungsgemäßen laufen- für marktüblich erachtet. Diese B elastung darf insgesamt
den B ewirtschaftung benötigten M ittel; 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im S onderver-
2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen M ittel; mögen befindlichen Grundstücke nicht überschreiten.
2752 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(3a) Verfügungen über zum Vermögen der Grund- denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier- und
stücks-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstän- Grundstücks-S ondervermögens zu erwerbenden Anteile
de gelten für die P rüfung ihrer Zulässigkeit als solche im an Grundstücks-S ondervermögen ausgewählt werden,
S inne der Absätze 1 und 3. und die wesentlichen M erkmale der Grundstücks-
(4) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen S ondervermögen zu beschreiben, deren Anteile für das
Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-S onder-
berührt. vermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1 S atz 4 ist
nicht anzuwenden, wenn dieses S ondervermögen ein
S pezialfonds ist.
S ie b te r A b s c h n itt (5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, daß
B e s o n d e re Vo rs c h rifte n mindestens 10 vom Hundert des Wertes des G emischten
fü r G e m is c h te W e rtp a p ie r- Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens in
u n d G ru n d s tü c k s - S o n d e rve rm ö g e n 1. Grundstücken oder B eteiligungen an Grundstücks-
Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den Ver-
§ 37a tragsbedingungen der Erwerb solcher Vermögens-
Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen ein- gegenstände für Rechnung des Gemischten Wert-
gelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken (Ge- papier- und Grundstücks-S ondervermögens zulässig
mischte Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen) ist, oder
anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts 2. Anteilen an Grundstücks-S ondervermögen angelegt
sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif- werden, wenn nach den Vertragsbedingungen der Er-
ten nichts anderes ergibt. werb von Grundstücken oder B eteiligungen an Grund-
stücks-Gesellschaften für Rechnung des Gemischten
§ 37b Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens nicht
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Gemisch- zulässig ist.
tes Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen er- Diese M indestanlagegrenze ist für ein Gemischtes Wert-
werben papier- und Grundstücks-S ondervermögen erst dann
1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen, anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der B ildung des
S ondervermögens im Falle des S atzes 1 Nr. 1 vier J ahre
2. M ietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, ge- und im Falle des S atzes 1 Nr. 2 ein J ahr verstrichen sind.
mischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zu-
stand der B ebauung, unbebaute Grundstücke, Erb- (6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirt-
baurechte sowie Rechte in der Form des Wohnungs- schaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzusehen.
eigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts
und Teilerbbaurechts (Grundstücke) sowie B eteiligun- § 37c
gen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern beim Er- Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Ge-
werb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 27 mischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen
Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von B eteiligungen an gehörende Gegenstände nur im Eigentum der K apitalan-
Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzungen des lagegesellschaft stehen.
§ 27a erfüllt sind.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben darüber § 37d
enthalten, welche der in Absatz 1 genannten Vermögens-
Darf die K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-
gegenstände für das Gemischte Wertpapier- und Grund-
bedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
stücks-S ondervermögen erworben werden dürfen.
und Grundstücks-S ondervermögens Grundstücke oder
(3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks- B eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben,
S ondervermögen darf die K apitalanlagegesellschaft sind insoweit § 27 Abs. 3, 4 und 6, § § 27b bis 27d, 31
Grundstücke und B eteiligungen an Grundstücks-Gesell- Abs. 5 und 8, § § 31a bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37
schaften nur insoweit erwerben, als zur Zeit des Erwerbs Abs. 3a anzuwenden.
ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-S onderver- § 37e
mögen befindlichen Grundstücke und B eteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften 30 vom Hundert des Wertes Darf die K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-
des S ondervermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück bedingungen für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert und Grundstücks-S ondervermögens Grundstücke oder
des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund- B eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften erwerben,
stücks-S ondervermögens nicht übersteigen. bestimmen sich die B efugnisse und Verpflichtungen der
Depotbank im Hinblick auf diese Vermögensgegenstände
(4) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 darf die K apital- nach M aßgabe des § 27d S atz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie
anlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des Wertes des der § § 31a und 37 Abs. 3. S oweit die in S atz 1 genannten
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermö- Vorschriften auch die K apitalanlagegesellschaft verpflich-
gens nach M aßgabe der Vertragsbedingungen in Anteilen ten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.
an Grundstücks-S ondervermögen anlegen, wenn der Er-
werb von Grundstücken für Rechnung des Gemischten
Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögens nach § 37f
den Vertragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Ver- (1) Die K apitalanlagegesellschaft darf Grundstücke, die
tragsbedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach zu einem Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-S on-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2753
dervermögen gehören, nur veräußern, wenn die Gegen- (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 S atz 1 dürfen bis zu
leistung den vom S achverständigenausschuß ermittelten 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-S onder-
Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet. § 37 vermögens nach M aßgabe der Vertragsbedingungen in
Abs. 2 gilt entsprechend. Anteilen an Grundstücks-S ondervermögen angelegt wer-
(2) Die B elastung von Grundstücken, die zu einem Ge- den; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4 S atz 2 und 3 gelten
mischten Wertpapier- und Grundstücks-S ondervermögen entsprechend. Die in S atz 1 bestimmte Grenze für die
gehören, ist zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingun- Anlage des Altersvorsorge-S ondervermögens in Anteilen
gen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirt- an Grundstücks-S ondervermögen vermindert sich um
schaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank der den Wert der für Rechnung des Altersvorsorge-S onder-
B elastung zustimmt, weil sie die B edingungen, unter vermögens gehaltenen Grundstücke und B eteiligungen an
denen die B elastung erfolgen soll, für marktüblich erach- Grundstücks-Gesellschaften.
tet. Die B elastung darf insgesamt 50 vom Hundert des (5) S tille B eteiligungen dürfen für ein Altersvorsorge-
Verkehrswertes der im S ondervermögen befindlichen S ondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr
Grundstücke nicht überschreiten. K redite, die nach S atz 1 Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit dem Wert der
für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber auf- bereits im S ondervermögen befindlichen stillen B etei-
genommen werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 S atz 1 ligungen 10 vom Hundert des Wertes des S onderver-
bestimmte Grenze für die kurzfristige K reditaufnahme mögens nicht übersteigt.
nicht anzurechnen.
(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-
dervermögens gehaltenen Aktien und stillen B eteiligungen
§ 37g
darf 75 vom Hundert des Wertes des S ondervermögens
(1) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden. nicht übersteigen.
(2) Die § § 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend. (7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-
(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses Ab- dervermögens gehaltenen Aktien, Grundstücke, B etei-
schnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ligungen an Grundstücks-Gesellschaften und Anteilen an
oder einer Verfügung nicht, soweit in diesem Abschnitt Grundstücks-S ondervermögen muß mindestens 51 vom
ausdrücklich nichts anderes bestimmt ist. Hundert des Wertes des Altersvorsorge-S onderver-
mögens betragen.
A c h te r A b s c h n itt (8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-S on-
dervermögens gehaltenen B ankguthaben, Geldmarkt-
B e s o n d e re Vo rs c h rifte n papiere, Anteile an Geldmarkt-S ondervermögen und aus-
fü r A lte rs vo rs o rg e - S o n d e rve rm ö g e n ländischen Investmentanteile darf höchstens 49 vom Hun-
dert des Wertes des Altersvorsorge-S ondervermögens
§ 37h betragen; die Anteile an Geldmarkt-S ondervermögen und
(1) Für K apitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen die ausländischen Investmentanteile müssen den Anfor-
eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken und derungen des § 8 Abs. 3a genügen.
stillen B eteiligungen mit dem Ziel des langfristigen Vor- (9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand
sorgesparens (Altersvorsorge-S ondervermögen) anlegen, haben, dürfen nur zur Absicherung von im Altersvorsorge-
gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, S ondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts gegen einen Wertverlust getätigt werden. Der Abschluß
anderes ergibt. von Gegengeschäften ist zulässig.
(2) Erträge des Altersvorsorge-S ondervermögens dür- (10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-S onderver-
fen nicht ausgeschüttet werden. mögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur
insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert
§ 37i der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensge-
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvor- genstände 30 vom Hundert des Wertes des S onderver-
sorge-S ondervermögen erwerben mögens nicht übersteigt.
1. Wertpapiere und S chuldscheindarlehen,
§ 37j
2. Grundstücke im S inne des § 37b Abs. 1 Nr. 2 sowie
B eteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, sofern Abweichend von § 6 Abs. 1 S atz 2 können zum Alters-
beim Erwerb von Grundstücken die Voraussetzungen vorsorge-S ondervermögen gehörende Gegenstände nur
des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim Erwerb von B eteiligun- im Eigentum der K apitalanlagegesellschaft stehen.
gen an Grundstücks-Gesellschaften die Voraussetzun-
gen des § 27a erfüllt sind, § 37k
3. stille B eteiligungen, sofern die Voraussetzungen des (1) Ist der K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags-
§ 25b Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b Abs. 1 bedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-
S atz 2 ist anzuwenden. S ondervermögens Grundstücke oder B eteiligungen an
Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, ist insoweit
(2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben ent-
§ 37d anzuwenden. Ist ihr der Erwerb stiller B eteiligungen
halten, ob und in welcher Höhe für das Altersvorsorge-
gestattet, sind insoweit § 25b Abs. 2 und 5 und § § 25c,
S ondervermögen Grundstücke, B eteiligungen an Grund-
25d, 25i und 25j anzuwenden.
stücks-Gesellschaften und stille B eteiligungen erworben
werden dürfen. (2) § 25h ist anzuwenden.
(3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend. (3) § 15 Abs. 3 B uchstabe k ist nicht anzuwenden.
2754 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 37l N e u n te r A b s c h n itt
Ist der K apitalanlagegesellschaft nach den Vertrags- S te u e rre c h tlic h e Vo rs c h rifte n
bedingungen gestattet, für Rechnung des Altersvorsorge-
S ondervermögens Grundstücke oder B eteiligungen an 1. Titel
Grundstücks-Gesellschaften zu erwerben, gilt für die B e-
fugnisse und Verpflichtungen der Depotbank § 37e ent- Geldmarkt-Sondervermögen
sprechend. Ist ihr der Erwerb stiller B eteiligungen ge-
stattet, bestimmen sich die B efugnisse und Verpflichtun- § 37n
gen der Depotbank im Hinblick auf diese Vermögens- Für Geldmarkt-S ondervermögen gelten die § § 38 bis 42
gegenstände nach § 25g. S oweit die in S atz 1 und 2 ge- entsprechend.
nannten Vorschriften auch die K apitalanlagegesellschaft
verpflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.
§ 37o
§ 37m § 37n ist wie folgt anzuwenden:
(1) In den Vertragsbedingungen hat die K apitalanlage- 1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem
gesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins (Anteil- Geldmarkt-S ondervermögen nach dem 31. J uli 1994
schein-S parer) den Abschluß eines Vertrags mit einer zufließen.
Laufzeit von mindestens 18 J ahren oder mit einer Laufzeit
2. Die § § 38b bis 42 sind erstmals
bis mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des
Anteilschein-S parers anzubieten, durch den sich der Er- a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
werber eines Anteilscheins verpflichtet, während der Geldmarkt-S ondervermögen und Zwischengewin-
Vertragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der ne anzuwenden, die nach dem 31. J uli 1994 zu-
K apitalanlagegesellschaft zum B ezug weiterer Anteil- fließen,
scheine einzulegen (Altersvorsorge-S parplan). Im Vor- b) auf die nicht zur K ostendeckung oder Ausschüt-
druck des Antrags auf Vertragsabschluß und im Ver- tung verwendeten Einnahmen des Geldmarkt-S on-
kaufsprospekt ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß dervermögens anzuwenden, die in dem Geschäfts-
sich die K apitalanlagegesellschaft im Altersvorsorge- jahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. J uli
S parplan nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geld- 1994 endet.
betrags verpflichten kann und daß dies auch für den Fall
der Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder 3. Für die Anwendung der § § 37n und 38 bis 42 gilt § 43
des Todes des Anteilschein-S parers gilt. Abs. 11 entsprechend.
(2) Die K apitalanlagegesellschaft hat dem Anteilschein-
S parer in dem Altersvorsorge-S parplan das Recht ein- 2. Titel
zuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteilscheine
Wertpapier-Sondervermögen
an dem Altersvorsorge-S ondervermögen gegen Anteil-
scheine eines anderen von der K apitalanlagegesellschaft
verwalteten S ondervermögens nach Wahl des Anteil- § 38
schein-S parers ohne B erechnung eines Ausgabeauf- (1) Das Wertpapier-S ondervermögen (§ 8) gilt als
schlags oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Zweckvermögen im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des K örper-
K apitalanlagegesellschaft kann den kostenlosen Um- schaftsteuergesetzes. Das Wertpapier-S ondervermögen
tausch verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtausch- ist vorbehaltlich des § 38a von der K örperschaftsteuer und
verlangens noch nicht drei Viertel der vereinbarten Ver- der Gewerbesteuer befreit.
tragslaufzeit abgelaufen sind.
(2) Gehören zu einem Wertpapier-S ondervermögen
(3) Der Anteilschein-S parer kann den Altersvorsorge- Anteile an einer unbeschränkt steuerpflichtigen K apital-
S parplan unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von drei gesellschaft, so wird die anrechenbare K örperschaft-
M onaten zum Ende eines K alendervierteljahres kündigen. steuer an die Depotbank auf Antrag vergütet. Die Vor-
Die K ündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines schriften des Einkommensteuergesetzes über die Ver-
K alendermonats, wenn der Anteilschein-S parer nach Ver- gütung von K örperschaftsteuer an unbeschränkt ein-
tragsabschluß arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig kommensteuerpflichtige Anteilseigner sind sinngemäß
geworden ist. anzuwenden. An die S telle der in § 36b Abs. 2 des Ein-
(4) Die K apitalanlagegesellschaft kann den Altersvor- kommensteuergesetzes bezeichneten B escheinigung tritt
sorge-S parplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als eine B escheinigung des für das Wertpapier-S onder-
wichtiger Grund für eine K ündigung gilt nicht, wenn der vermögen zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,
Anteilschein-S parer auf Grund einer nach Vertragsab- daß ein Zweckvermögen im S inne des Absatzes 1 vorliegt.
schluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsun- Die anrechenbare K örperschaftsteuer wird auch vergütet,
fähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder wenn die Ausschüttung an das Wertpapier-S onderver-
nur unvollständig erfüllt. mögen nicht von der Vorlage eines Dividendenscheins
(5) In den Vertragsbedingungen hat die K apitalanlage- abhängig ist.
gesellschaft dem Anteilschein-S parer den Abschluß eines (3) Die von K apitalerträgen des Wertpapier-S onderver-
Vertrags anzubieten, in dem sich die K apitalanlagegesell- mögens einbehaltene und abgeführte K apitalertragsteuer
schaft für Rechnung des Altersvorsorge-S onderver- wird auf Antrag an die Depotbank erstattet, soweit nicht
mögens verpflichtet, nach B eendigung des Altersvor- nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom S teuer-
sorge-S parplans dem Anteilschein-S parer gegen Rück- abzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als
gabe von Anteilscheinen nach § 11 Abs. 2 S atz 1 regel- Zuschlag zur K apitalertragsteuer einbehaltenen und ab-
mäßig einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen. geführten S olidaritätszuschlag. Für die Erstattung ist bei
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2755
K apitalerträgen im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder K osten-
Einkommensteuergesetzes das B undesamt für Finanzen deckung verwendeten Einnahmen des S ondervermögens
und bei den übrigen K apitalerträgen das Finanzamt zu- im S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2 gilt Absatz 1 entspre-
ständig, an das die K apitalertragsteuer abgeführt worden chend. Die darauf zu erhebende K apitalertragsteuer ist
ist. Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommen- von dem ausgeschütteten B etrag einzubehalten.
steuergesetzes über die Abstandnahme vom S teuerabzug (3) Werden die Einnahmen des S ondervermögens im
und über die Erstattung von K apitalertragsteuer bei unbe- S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2 nicht zur Ausschüttung oder
schränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern sinn- K ostendeckung verwendet, hat die K apitalanlagege-
gemäß anzuwenden. Absatz 2 S atz 3 gilt abweichend von sellschaft den S teuerabzug vorzunehmen. Die § § 44a
§ 44b Abs. 1 S atz 1 des Einkommensteuergesetzes ent- und 45a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht
sprechend. anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die
K apitalertragsteuer ist innerhalb eines M onats nach der
§ 38a Entstehung zu entrichten. Die K apitalanlagegesellschaft
(1) Für den Teil der Ausschüttungen auf Anteilscheine hat bis zu diesem Zeitpunkt eine S teuererklärung nach
an einem Wertpapier-S ondervermögen, der nach § 39a amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin
Abs. 1 zur Anrechnung oder Vergütung von K örperschaft- die S teuer zu berechnen.
steuer berechtigt, ist die Ausschüttungsbelastung mit (4) Die K apitalertragsteuer wird auch von Zwischenge-
K örperschaftsteuer nach § 27 des K örperschaftsteuer- winnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt
gesetzes herzustellen. Die K örperschaftsteuer entsteht in entsprechend.
dem Zeitpunkt, in dem die Ausschüttungen den Anteil-
scheininhabern zufließen. § 44 Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die K ör- § 39
perschaftsteuer ist innerhalb eines M onats nach der (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Entstehung zu entrichten. Die K apitalanlagegesellschaft Wertpapier-S ondervermögen sowie die von einem Wert-
hat bis zu diesem Zeitpunkt eine S teuererklärung nach papier-S ondervermögen nicht zur K ostendeckung oder
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin Ausschüttung verwendeten Einnahmen im S inne des § 20
die S teuer selbst zu berechnen. des Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünf-
(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder K osten- ten aus K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
deckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-S on- des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht B etriebs-
dervermögens im S inne des § 39 Abs. 1 S atz 2, der nach einnahmen des S teuerpflichtigen sind. Die nicht zur
§ 39a Abs. 2 zur Anrechnung oder Vergütung von K örper- K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnah-
schaftsteuer berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend. men im S inne des § 20 des Einkommensteuergesetzes
gelten mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.
§ 38b
(1a) Zu den Einkünften im S inne des Absatzes 1 S atz 1
(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-S on-
gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist
dervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an
das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht
dem S ondervermögen verwendet wird, wird eine K apital-
zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
ertragsteuer von dem ausgeschütteten B etrag erhoben,
soweit darin enthalten sind 1. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens im S in-
ne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der
1. Erträge des S ondervermögens, bei denen nach § 38
Nummer 2 B uchstabe a des Einkommensteuerge-
Abs. 3 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteuer-
setzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des
gesetzes vom S teuerabzug Abstand zu nehmen ist,
Wertpapier-S ondervermögens auf derartige Einnah-
sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises
men; die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20
für ausgegebene Anteilscheine,
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21
2. Erträge des S ondervermögens im S inne des § 43 Abs. 2 und 3 zu bewerten;
Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes,
2. Zwischengewinne des Wertpapier-S ondervermögens;
bei denen die K apitalertragsteuer nach § 38 Abs. 3
erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des 3. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens aus An-
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine, teilscheinen an inländischen S ondervermögen, soweit
darin Erträge im S inne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ent-
3. ausländische Erträge des S ondervermögens im S inne
halten sind;
des § 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes, 4. Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens aus
ausländischen Investmentanteilen außer Veräuße-
4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von Wert-
rungsgewinne im S inne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Aus-
papieren und die hierauf entfallenden Teile des Aus-
landinvestment-Gesetzes;
gabepreises für ausgegebene Anteilscheine.
Die für den S teuerabzug von K apitalerträgen im S inne des 5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des
§ 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des Einkom- Anteilscheins oder der Abtretung der Ansprüche aus
mensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkom- dem Anteilschein veröffentlichten Zwischengewinne
mensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. In von inländischen und ausländischen Investmentver-
der nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu er- mögen, an denen das Wertpapier-S ondervermögen
teilenden B escheinigung ist der zur Anrechnung oder Anteile hält.
Erstattung von K apitalertragsteuer berechtigende Teil der Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der
Ausschüttung gesondert anzugeben. Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem
2756 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Wertpapier-S ondervermögen oder aus der Abtretung der (2) Die K apitalanlagegesellschaft erstattet die einbe-
in den Anteilscheinen verbrieften Ansprüche enthalten. haltene K apitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in
(2) Von K apitalerträgen im S inne des § 38a wird kein denen die K apitalerträge im S inne des § 38b Abs. 3 einem
S teuerabzug vorgenommen. Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland als zugeflossen gelten. S ie hat sich zuvor
§ 39a Gewißheit über die P erson des Gläubigers der K apital-
erträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist
(1) Für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung
Wertpapier-S ondervermögen wird die K örperschaftsteuer des Gläubigers der K apitalerträge durch ein K reditinstitut
nur angerechnet oder vergütet, soweit darin enthalten sind gestellt, das die Anteilscheine im Zeitpunkt des Zufließens
1. Erträge des S ondervermögens, die nach § 38 Abs. 2 der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers
zur Vergütung von K örperschaftsteuer an die Depot- der K apitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt,
bank berechtigen, hat die K apitalanlagegesellschaft sich von dem K redit-
2. der auf Erträge im S inne der Nummer 1 entfallende Teil institut versichern zu lassen, daß der Gläubiger der
des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine. K apitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Für die Ermittlung des Teils der Ausschüttung, der zur
Anrechnung oder Vergütung von K örperschaftsteuer (3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführ-
berechtigt, ist die nach § 38a zu entrichtende K örper- ten K apitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommen-
schaftsteuer von den in den Nummern 1 und 2 bezeich- steuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Ein-
neten B eträgen abzuziehen. § 45 des K örperschaftsteuer- kommensteuergesetzes gilt § 39a Abs. 3 entsprechend.
gesetzes gilt entsprechend. In der hiernach zu erteilenden § 36b Abs. 4 und 5, § 36c Abs. 1 und 5 des Einkommen-
B escheinigung ist der zur Anrechnung oder Vergütung steuergesetzes gelten sinngemäß.
berechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzu-
geben. § 40
(2) Gelten die nicht zur Ausschüttung oder K osten- (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
deckung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-S on- Wertpapier-S ondervermögen sind insoweit steuerfrei, als
dervermögens nach § 39 Abs. 1 S atz 2 als zugeflossen, so sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und
ist Absatz 1 S atz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. An B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesellschaften ent-
die S telle der in § 45 des K örperschaftsteuergesetzes halten, es sei denn, daß die Ausschüttungen B etriebs-
bezeichneten B escheinigung tritt eine B escheinigung im einnahmen des S teuerpflichtigen sind. Enthalten die
S inne der S ätze 3 bis 5. Die B escheinigung darf nur durch Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von B e-
das K reditinstitut erteilt werden, das im Zeitpunkt des Zu- zugsrechten auf Freianteile an K apitalgesellschaften, so
fließens der Einnahmen ein auf den Namen des Empfän- kommt die S teuerfreiheit insoweit nicht in B etracht, als die
gers der B escheinigung lautendes Wertpapierdepot führt, Erträge K apitalerträge im S inne des § 20 des Einkommen-
in dem der Anteilschein verzeichnet ist. In der B escheini- steuergesetzes sind.
gung sind die Zahl und die B ezeichnung der Anteile sowie
der Name und die Anschrift des Anteilscheininhabers (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
anzugeben. Für die B escheinigung gelten im übrigen die Wertpapier-S ondervermögen sind insoweit, als sie Zinsen
Vorschriften des § 45 des K örperschaftsteuergesetzes im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuerge-
sinngemäß. Der S teuererklärung oder dem Antrag auf setzes enthalten, bei der Einkommensteuer oder K örper-
Vergütung von K örperschaftsteuer ist ein Abdruck der schaftsteuer mit 30 vom Hundert dieses Teils der Aus-
B ekanntmachung im S inne des § 42 beizufügen. Wird der schüttungen zu besteuern. Auf den so besteuerten Teil der
Anteilschein aus dem Wertpapierdepot entnommen und Ausschüttungen ist § 9 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes
ausgehändigt, so hat ihn das K reditinstitut unter Hinweis entsprechend anzuwenden.
auf die zuletzt ausgestellte B escheinigung zu kennzeich- (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
nen. Wertpapier-S ondervermögen sind bei der Veranlagung
(3) S ind die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen der Einkommensteuer oder K örperschaftsteuer insoweit
für die Erteilung der B escheinigung durch ein K reditinstitut außer B etracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen
nicht erfüllt, so wird die K örperschaftsteuer nur ange- S taat stammende Einkünfte enthalten, für die die B undes-
rechnet, wenn der S teuerpflichtige Tatsachen glaubhaft republik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur
macht, aus denen sich ergibt, daß ihm die Einnahmen Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung
zuzurechnen sind. Absatz 2 S atz 6 gilt sinngemäß. des B esteuerungsrechts verzichtet hat. Die Einkommen-
steuer oder K örperschaftsteuer wird jedoch nach dem
§ 39b S atz erhoben, der für die B emessungsgrundlage vor An-
wendung des S atzes 1 (Gesamteinkommen) in B etracht
(1) B ei K apitalerträgen im S inne des § 38b Abs. 3, die
kommt, wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder
Doppelbesteuerung ein entsprechender P rogressions-
einem von der K örperschaftsteuer befreiten Gläubiger als
vorbehalt vorgesehen ist.
zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene
K apitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44b (4) S ind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an
Abs. 1 S atz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem einem Wertpapier-S ondervermögen aus einem auslän-
dort bestimmten Umfang von der K apitalanlagegesell- dischen S taat stammende Einkünfte enthalten, die in
schaft erstattet. Im übrigen sind die für die Anrechnung diesem S taat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-
und die Erstattung der K apitalertragsteuer geltenden Vor- steuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des K örperschaft-
schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend steuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermei-
anzuwenden. dung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2757
oder K örperschaftsteuer anrechenbaren S teuer heran- (2) Die K apitalanlagegesellschaft hat auf Anforderung
gezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflich- des für ihre B esteuerung nach dem Einkommen zuständi-
tigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und gezahlte gen Finanzamts den Nachweis über die Höhe der auslän-
und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende auslän- dischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung
dische S teuer auf den Teil der Einkommensteuer oder der ausländischen S teuern durch Vorlage entsprechender
K örperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese auslän- Urkunden, z.B . S teuerbescheid, Quittung über die Zah-
dischen, um die anteilige ausländische S teuer erhöhten lung, zu führen. S ind diese Urkunden in einer fremden
Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermitteln, S prache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung
daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuern- in die deutsche S prache verlangt werden.
den Einkommens – einschließlich der ausländischen Ein-
(3) Wird der B etrag einer anrechenbaren S teuer nach
künfte – nach den § § 32a, 32b, 32c, 34 und 34b des
der B ekanntmachung im S inne des Absatzes 1 erstmalig
Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer
festgesetzt, nachträglich erhöht oder ermäßigt oder hat
oder nach § 23 des K örperschaftsteuergesetzes erge-
die K apitalanlagegesellschaft einen solchen B etrag in
bende K örperschaftsteuer im Verhältnis dieser auslän-
unzutreffender Höhe bekanntgemacht, so hat die K apital-
dischen Einkünfte zur S umme der Einkünfte aufgeteilt
anlagegesellschaft die Unterschiedsbeträge bei der im
wird. Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen
Zusammenhang mit der nächsten Ausschüttung vorzu-
S teuern ist für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen
nehmenden Ermittlung der anrechenbaren S teuerbeträge
Wertpapier-S ondervermögen zusammengefaßt zu be-
auszugleichen.
rechnen. B ei der Anwendung der S ätze 1 und 2 ist der
B erechnung der auf die ausländischen Einkünfte ent- (4) Die K apitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den
fallenden inländischen K örperschaftsteuer die K örper- Zwischengewinn (§ 39 Abs. 1a) zu ermitteln; sie hat ihn mit
schaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Anwendung dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
der Vorschriften des Vierten Teils des K örperschaftsteuer-
gesetzes für das zu versteuernde Einkommen ergibt. § 42
§ 34c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41 mit
Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstaben b und c gel-
(5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen B eträgen im ten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1
S inne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf entfallenden S atz 2, § 39a Abs. 2 und § 39b bezeichneten Einnahmen
Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine des Wertpapier-S ondervermögens, die nicht zur K osten-
gleich. deckung oder Ausschüttung verwendet werden. Die An-
gaben im S inne des § 41 Abs. 1 sind spätestens 3 M onate
§ 41 nach Ablauf des Geschäftsjahres bekanntzumachen.
(1) Die K apitalanlagegesellschaft hat den Anteilschein-
inhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen An- § 43
teilschein an dem Wertpapier-S ondervermögen bekannt-
zumachen (1) Die Vorschriften des § 38 und des § 38a sind erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwenden.
1. den B etrag der Ausschüttung; B ei der Vergütung von K örperschaftsteuer und bei der
2. die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an Erstattung von K apitalertragsteuer an die Depotbank ist
die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzu-
a) Zinsen im S inne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom- wenden, die dem Wertpapier-S ondervermögen nach dem
mensteuergesetzes (§ 40 Abs. 2), 31. Dezember 1976 zufließen. B eruhen die Einnahmen auf
b) Veräußerungsgewinnen im S inne des § 40 Abs. 1 einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
S atz 1, chenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt S atz 2 mit der
M aßgabe, daß die Vorschrift erstmals anzuwenden ist,
c) Erträgen im S inne des § 40 Abs. 1 S atz 2, soweit die soweit sich der B eschluß auf die Gewinnverteilung für ein
Erträge nicht K apitalerträge im S inne des § 20 des Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember
Einkommensteuergesetzes sind, 1976 abgelaufen ist.
d) Einkünften im S inne des § 40 Abs. 3, (2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Ausschüttun-
e) Einkünften im S inne des § 40 Abs. 4; gen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-S onderver-
mögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969
3. den zur Anrechnung oder Vergütung von K örper-
zufließen.
schaftsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung;
(3) Die Vorschriften der § § 39a bis 41 sind erstmals für
4. den B etrag der anzurechnenden oder zu vergütenden
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-
K örperschaftsteuer;
S ondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
5. den zur Anrechnung oder Erstattung von K apitalertrag- ber 1976 zufließen.
steuer berechtigenden Teil der Ausschüttung;
(4) Die Vorschriften der § § 39a und 42 sind für die nicht
6. den B etrag der anzurechnenden oder zu erstattenden zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
K apitalertragsteuer; Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens erstmals
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
7. den B etrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-
31. Dezember 1976 endet.
steuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes abziehbaren auslän- (5) Die Vorschriften des § 40 Abs. 4 sind erstmals anzu-
dischen S teuern, der auf die in den Ausschüttungen wenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
enthaltenen Einkünfte im S inne des § 40 Abs. 4 entfällt. Wertpapier-S ondervermögen, die nach dem 31. Dezem-
2758 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
ber 1979 zufließen, und für die nicht zur K ostendeckung § 38b Abs. 1 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes
oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert- vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310) sind erstmals für
papier-S ondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr, Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-
das nach dem 31. Dezember 1979 endet. S ondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1993 zufließen. § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4
(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 9
und § 43a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezem-
Nr. 1 bis 9 des S teuerreformgesetzes 1990 vom 25. J uli
ber 1993 (B GB l. I S . 2310) sind erstmals auf Zwischen-
1988 (B GB l. I S . 1093) sind
gewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993
1. § 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die dem Wert- zufließen. Ist in der Zeit vom 1. J anuar bis 31. M ärz 1994
papier-S ondervermögen nach dem 31. Dezember der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht
1988 und vor dem 1. J uli 1989 zufließen, worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der S teuerabzug vom
2. die § § 38b, 39, 39b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für K apitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahme-
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wert- preises. Dieser B etrag ist auch bei der Veranlagung zur
papier-S ondervermögen anzuwenden, die nach dem Einkommensteuer anzusetzen; weist der S teuerpflichtige
31. Dezember 1988 und vor dem 1. J uli 1989 zufließen, den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen.
(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des
3. § 38a Abs. 2, § § 38b, 39, 39a Abs. 2, § § 39b, 40 Abs. 2,
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I S . 2049) ist
§ 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur K ostendeckung
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwen-
oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-
den.
papier-S ondervermögens für das Geschäftsjahr an-
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor (11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4 des
dem 1. J uli 1989 endet, Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) ist erstmals
auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April
4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen,
1998 zufließen.
die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. J uli
1989 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-S on-
dervermögens enthalten sind, bei denen vor dem
3. Titel
1. J anuar 1989 K apitalertragsteuer nicht zu erheben
war. Dies gilt auch für die nicht zur K ostendeckung Beteiligungs-Sondervermögen
oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert-
papier-S ondervermögens, die in dem Geschäftsjahr § 43a
als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember
1988 und vor dem 1. J uli 1989 endet. Für das B eteiligungs-S ondervermögen, für die Aus-
schüttungen auf Anteilscheine an einem B eteiligungs-
(7) B ei der Erstattung des S olidaritätszuschlags an die S ondervermögen, für die von einem B eteiligungs-S onder-
Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnah- vermögen nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung
men anzuwenden, die dem Wertpapier-S ondervermögen verwendeten Einnahmen im S inne des § 20 des Ein-
nach dem 30. J uni 1991 zufließen. kommensteuergesetzes einschließlich der Einnahmen
(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 2 aus einer stillen B eteiligung und für Erträge im S inne des
des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des S atzes 3 die § § 37n
S . 1853) sind bis 50d sinngemäß. Die S teuerbefreiung des B eteiligungs-
S ondervermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen,
1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwenden, die daß eine stille B eteiligung steuerrechtlich als M itunter-
dem Wertpapier-S ondervermögen nach dem 31. De- nehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
zember 1992 zufließen, gesetzes) zu beurteilen ist. Auf Ausschüttungen auf Anteil-
2. die § § 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 erst- scheine, die auf eine stille B eteiligung im S inne des S at-
mals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem zes 2 entfallen, sowie auf die nicht zur K ostendeckung
Wertpapier-S ondervermögen anzuwenden, die nach oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen aus einer
dem 31. Dezember 1992 zufließen, solchen B eteiligung ist § 39a nicht anzuwenden.
3. § 38b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § § 39b, 40 Abs. 1, § 41
Abs. 1 und § 42 für die nicht zur K ostendeckung oder § 43b
Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wert- § 43a ist wie folgt anzuwenden:
papier-S ondervermögens erstmals für das Geschäfts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1992 1. Die Vorschriften der § § 38 und 38a sind erstmals für
endet, den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, 2. Die Vorschriften der § § 39 bis 41 sind erstmals für
die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Ein- Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem B eteili-
nahmen des Wertpapier-S ondervermögens enthalten gungs-S ondervermögen anzuwenden, die nach dem
sind, bei denen vor dem 1. J anuar 1993 K apitalertrag- 31. Dezember 1986 zufließen.
steuer nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht 3. Die Vorschriften der § § 39, 39a und 42 sind für die nicht
zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten
Einnahmen des Wertpapier-S ondervermögens, die in Einnahmen des S ondervermögens für das Geschäfts-
dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986
dem 31. Dezember 1992 endet. endet.
(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Geset- 4. Für die Anwendung der § § 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6
zes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569) sowie bis 11 sinngemäß.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2759
4. Titel § 46
Investmentfondsanteil-Sondervermögen (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Grundstücks-S ondervermögen sind insoweit steuerfrei,
§ 43c als sie Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen
im S inne des § 27 enthalten, es sei denn, daß es sich um
Für Investmentfondsanteil-S ondervermögen gelten die
Veräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitraum
§ § 37n bis 50d entsprechend.
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
zwei J ahre betragen hat (§ 23 des Einkommensteuerge-
§ 43d setzes) oder daß die Ausschüttungen B etriebseinnahmen
§ 43c ist wie folgt anzuwenden: des S teuerpflichtigen sind.
1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem (2) S ind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an
Investmentfondsanteil-S ondervermögen nach dem einem Grundstücks-S ondervermögen aus einem auslän-
31. Dezember 1997 zufließen. dischen S taat stammende Einkünfte enthalten, gilt § 40
Abs. 3 und 4 sinngemäß.
2. Die § § 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzuwen-
den auf (3) Den in den Ausschüttungen enthaltenen B eträgen im
S inne der Absätze 1 und 2 stehen die hierauf entfallenden
a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Invest-
Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine
mentfondsanteil-S ondervermögen und Zwischen-
gleich.
gewinne, die nach dem 31. Dezember 1997 zuflie-
ßen,
§ 47
b) die nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung
verwendeten Einnahmen des Investmentfonds- (1) Die K apitalanlagegesellschaft hat den Anteilschein-
anteil-S ondervermögens, die in dem Geschäftsjahr inhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen
als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezem- Anteilschein an dem Grundstücks-S ondervermögen be-
ber 1997 endet. kanntzumachen
1. den B etrag der Ausschüttung;
2. die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an
5. Titel
a) Veräußerungsgewinnen im S inne des § 46 Abs. 1,
Grundstücks-Sondervermögen
b) Einkünften im S inne des § 46 Abs. 2;
§ 44 3. den B etrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Für das Grundstücks-S ondervermögen (§ 27) gilt § 38 K apitalertragsteuer;
sinngemäß. Von K apitalerträgen im S inne des § 45 wird 4. den B etrag an anrechenbaren ausländischen S teuern,
eine K apitalertragsteuer erhoben. Im übrigen gelten die der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Ein-
§ § 38b und 39b sinngemäß. S ind in den Ausschüttungen künfte im S inne des § 46 Abs. 2 entfällt, auf die § 40
Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Abs. 4 anzuwenden ist.
S inne des § 27 enthalten, wird der S teuerabzug nur vorge-
nommen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und (2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Veräußerung der Gegenstände nicht mehr als zwei J ahre
betragen hat. § 48
Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, § § 44, 45 und 47
§ 45 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe a gelten
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem sinngemäß für die von dem Grundstücks-S onderver-
Grundstücks-S ondervermögen sowie die von einem mögen vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder
Grundstücks-S ondervermögen vereinnahmten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung
K ostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge und Verpachtung der in § 27 bezeichneten Gegenstände
aus der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeich- (§ 45 Abs. 1). Die Angaben im S inne des § 47 Abs. 1 sind
neten Gegenstände und Einnahmen aus der B eteiligung spätestens 3 M onate nach Ablauf des Geschäftsjahres
an einer Grundstücks-Gesellschaft gehören zu den Ein- bekanntzumachen.
künften aus K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht § 49
B etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen sind. Zu den Werden Guthaben oder Wertpapiere im S inne des § 35
K osten gehören auch Absetzungen für Abnutzung oder unterhalten, gelten die § § 38 bis 42 sinngemäß.
S ubstanzverringerung, soweit diese die nach § 7 des Ein-
kommensteuergesetzes zulässigen B eträge nicht über- § 50
steigen. Die vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder
Ausschüttung verwendeten Erträge gelten mit dem Ablauf (1) Die Vorschriften der § § 45 bis 47 und des § 49 sind
des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
als zugeflossen. Grundstücks-S ondervermögen anzuwenden, die nach
dem 31. Oktober 1969 zufließen.
(2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Vorschriften der § § 45, 48 und 49 gelten für nicht
zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwendete Er-
§ 45a träge erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem
(weggefallen) 31. Oktober 1969 endet.
2760 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(3) Für die Anwendung der § § 45, 45a, 47 Abs. 1, § 48 in (4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für
der Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des S teuerreform- Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des
gesetzes 1990 vom 25. J uli 1988 (B GB l. I S . 1093) gilt § 43 Gesetzes über das K reditwesen mit Ausnahme der § § 10
Abs. 6 sinngemäß. bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3, 7, 10,
(4) Werden Wertpapiere im S inne des § 35 S atz 3 gehal- S atz 2 bis 4, Abs. 3 S atz 1 Nr. 2, S atz 2, § § 25, 26 bis 29,
ten, ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. 45, 45a und 53 des Gesetzes über das K reditwesen ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Für die Anwendung der § § 44, 47 Abs. 1 und § 48 gilt
§ 43 Abs. 8 bis 11 sinngemäß. (5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der Invest-
mentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn
1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei M illio-
6. Titel
nen Deutsche M ark beträgt,
Gemischte Wertpapier-
und Grundstücks-Sondervermögen 2. die Investmentaktiengesellschaft ihren S itz und ihre
Geschäftsleitung im Inland hat,
§ 50a 3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft
zuverlässig sind und die zur Leitung der Investment-
Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-S onder-
aktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung
vermögen gelten die § § 37n bis 50d entsprechend.
haben,
§ 50b 4. die S atzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 genann-
ten Geschäfte und die damit unmittelbar verbundenen
Für die Anwendung des § 50a gilt § 43d entsprechend.
Nebentätigkeiten betrieben werden, und die S atzung
den Anforderungen des § 15 an die Vertragsbedingun-
7. Titel gen entspricht und
Altersvorsorge-Sondervermögen 5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach
§ 12 Abs. 1 beauftragt hat.
§ 50c Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankaufsichts-
Für Altersvorsorge-S ondervermögen gelten die § § 37n behörde und der Deutschen B undesbank das Absinken
bis 50d entsprechend. des Anfangskapitals unter die M indestanforderungen
nach S atz 1 Nr. 1 unverzüglich anzuzeigen.
§ 50d (6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des
Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d entsprechend. Gesetzes über das K reditwesen und des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn innerhalb
von zwölf M onaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum
Zweites K apitel Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft nicht
mindestens 75 vom Hundert der ausgegebenen Aktien der
Investmentaktiengesellschaften
Investmentaktiengesellschaft im P ublikum gestreut sind.
E rs te r A b s c h n itt (7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie
A llg e m e in e Vo rs c h rifte n den nach Absatz 3 S atz 1 satzungsmäßig festgelegten
Unternehmensgegenstand ändert.
§ 51
(1) Ein Unternehmen, das unter der B ezeichnung § 52
„Investmentaktiengesellschaft“ Geschäfte der in Absatz 3
Die M itglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer P ersönlich-
beschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis
keit und ihrer S achkunde nach die Wahrung der Interes-
zum Geschäftsbetrieb durch die B ankaufsichtsbehörde.
sen der Aktionäre gewährleisten.
(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Ihre § 53
Aktien müssen auf den Inhaber lauten. Die Ausgabe von
Aktien ohne S timmrecht ist unzulässig. S ämtliche Aktien M itglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
der Investmentaktiengesellschaft müssen denselben An- Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegen-
teil am Grundkapital verkörpern. stände weder an die Gesellschaft veräußern noch von
dieser erwerben.
(3) S atzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-
stand der Investmentaktiengesellschaft muß die Anlage
§ 54
und Verwaltung ihrer M ittel nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Wertpapieren oder in Wertpapieren Die B ezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ darf
und B eteiligungen als stiller Gesellschafter im S inne des in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des
§ 230 des Handelsgesetzbuchs (stille B eteiligungen) sein Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von Invest-
mit dem einzigen Ziel, ihre Anteilseigner an dem Gewinn mentaktiengesellschaften, denen die Erlaubnis zum Ge-
aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu schäftsbetrieb erteilt ist, sowie von K apitalanlagegesell-
beteiligen. § 179 Abs. 2 S atz 2 des Aktiengesetzes gilt mit schaften und ausländischen Investmentgesellschaften,
der M aßgabe, daß in der S atzung für eine S atzungsän- Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften
derung stets nur eine größere K apitalmehrheit bestimmt (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 des Auslandinvest-
werden kann. ment-Gesetzes) geführt werden. S atz 1 gilt nicht für Unter-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2761
nehmen, die die Worte „Investment“, „Investor“ oder „In- onsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte ab-
vest“ in einem Zusammenhang führen, der den Anschein geschlossen werden.
ausschließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die (3) Die Investmentaktiengesellschaft darf K redite bis zur
Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die § § 42 und 43 Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals, das sich aus
des Gesetzes über das K reditwesen sind entsprechend der letzten geprüften B ilanz oder dem letzten Zwischen-
anzuwenden. abschluß ergibt, aufnehmen, wenn dies in der S atzung
vorgesehen ist und die Depotbank der K reditaufnahme
Z w e ite r A b s c h n itt zustimmt. Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die
B edingungen der K reditaufnahme marktüblich sind.
Vo rs c h rifte n ü b e r d ie T ä tig k e it
(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem Dritten
d e r I n ve s tm e n ta k tie n g e s e lls c h a fte n
keine Genußrechte oder B eteiligungen als stiller Gesell-
schafter gewähren.
Erster Unterabschnitt
(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine Wert-
Geschäftskreis papiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsab-
schlusses nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören.
§ 55
(1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft § 58
sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a bis 4, § 8a (1) B is zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der Invest-
Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 S atz 1, § § 8c bis 8m, 9a bis 9e, mentaktiengesellschaft dürfen in Aktien angelegt werden,
12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die § § 25b bis 25d, 25g die nicht zum amtlichen Handel an einer B örse zugelassen
und 25i mit den folgenden M aßgaben entsprechend anzu- oder in einen anderen organisierten M arkt einbezogen
wenden, soweit sich die Vorschriften nicht ausschließlich sind.
auf S pezialfonds im S inne des § 1 Abs. 2 beziehen oder
sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Unter- (2) S tille B eteiligungen dürfen insgesamt nur insoweit
abschnitts nichts anderes ergibt: erworben werden, als diese Anlageform nach der S atzung
zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungs-
1. die Worte „für Rechnung des S ondervermögens“ und kosten zusammen mit dem B uchwert der bereits im
„für Rechnung eines Wertpapier-S ondervermögens“ Gesellschaftsvermögen befindlichen stillen B eteiligungen
bleiben außer B etracht; 50 vom Hundert des Eigenkapitals der Investmentaktien-
2. an die S telle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt gesellschaft nicht übersteigen. Die in S atz 1 bestimmte
das Wort „S atzung“, an die S telle des Wortes „S onder- Grenze für den Erwerb stiller B eteiligungen vermindert
vermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen“; sich um den Wert der bereits im Gesellschaftsvermögen
befindlichen Vermögensgegenstände nach Absatz 1.
3. an die S telle der Worte „Wert des S ondervermögens“
treten die Worte „B ilanzsumme der Investmentaktien- (3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der Depot-
gesellschaft, die sich aus der letzten geprüften B ilanz bank zu überwachen.
ergibt, abzüglich der aufgenommenen K redite und
sonstigen Verbindlichkeiten“. § 59
(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder B e-
Zwischenabschluß, der den für den J ahresabschluß triebs- und Geschäftsausstattung ist der Investmentak-
geltenden Anforderungen entspricht, kann sie anstelle der tiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er für die Aus-
B ilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften B ilanz übung ihrer Tätigkeit notwendig ist.
ergibt, die B ilanzsumme, die sich aus dem letzten Zwi-
schenabschluß ergibt, ansetzen. B ei einem Absinken des § 60
Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um mehr Verstöße gegen die § § 56 bis 59 berühren die Wirksam-
als 10 vom Hundert ist diese verpflichtet, unverzüglich keit der Rechtsgeschäfte nicht.
einen Zwischenabschluß zu erstellen und ihn der B ankauf-
sichtsbehörde und der Deutschen B undesbank einzurei-
chen. Zweiter Unterabschnitt
§ 56 Öffentliches Angebot der Aktien
Die Investmentaktiengesellschaft darf Aktien desselben
Ausstellers nur insoweit erwerben, als die S timmrechte, § 61
die der Investmentaktiengesellschaft aus Aktien dessel- (1) Innerhalb von sechs M onaten nach der Erteilung der
ben Ausstellers zustehen, 10 vom Hundert der gesamten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktien-
S timmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht über- gesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien
steigen. öffentlich zum Erwerb angeboten werden.
§ 57 (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn
(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder Geld- 1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Akti-
darlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem B ürg- onären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien
schafts- oder einem Garantievertrag eingehen. übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet
(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens dürfen oder
nur insoweit verpfändet oder sonst belastet, zur S icherung 2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine
übereignet oder zur S icherung abgetreten werden, als entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter
nach Absatz 3 K redite aufgenommen, einem Dritten Opti- Ausschluß des B ezugsrechts durchführen.
2762 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen (2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Investment-
öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie aktiengesellschaft öffentlich angeboten werden dürfen,
zur amtlichen Notierung oder zum Handel im geregelten muß dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an dem die
M arkt an einer inländischen B örse zugelassen sind und Investmentaktiengesellschaft die Angebote des P ubli-
die Investmentaktiengesellschaft einen B örsenzulas- kums annimmt, zuzüglich eines in der S atzung festzu-
sungsprospekt oder einen Unternehmensbericht veröf- setzenden Aufschlags für die Transaktionskosten ent-
fentlicht hat. sprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der
Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch
(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in min-
die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2
destens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland
S atz 3 Teilsatz 1, S atz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift
muß am S itz der B örse, an der die Aktien der Investment- (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens
aktiengesellschaft zum geregelten M arkt zugelassen sind, wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer hin-
sowie am S itz der Investmentaktiengesellschaft und bei reichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung zu
ihren Zahlstellen dem P ublikum kostenlos zur Verfügung veröffentlichen.
gestellt werden. Außerdem ist im B undesanzeiger ein Hin-
weis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht
veröffentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist. Dritter Unterabschnitt
(5) Zwischen der Veröffentlichung des B örsenzulas- Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen
sungsprospekts oder des Unternehmensberichts und
dem B eginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen § 64
K aufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen. (1) Unterschreitet der B örsenpreis der Aktien der Invest-
mentaktiengesellschaft an einem B örsengeschäftstag
§ 62 90 vom Hundert des anteiligen Inventarwerts der Aktien
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft zur der Investmentaktiengesellschaft, kann diese eigene
amtlichen Notierung an einer inländischen B örse zuge- Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz
lassen, hat der B örsenzulassungsprospekt zusätzlich zu zwischen B örsenpreis und Inventarwert entgegenzu-
den nach § 36 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes wirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventar-
oder auf Grund einer nach § 38 Abs. 1 des B örsenge- wert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen.
setzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen An- (2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen.
gaben folgende Angaben zu enthalten: § 237 Abs. 2 bis 6 und § § 238 bis 240 des Aktiengesetzes
finden Anwendung.
1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 S atz 2 und 3 Nr. 1, 2, 4,
6 bis 8 und 10 mit der M aßgabe, daß an die S telle des (3) Im übrigen bleiben die § § 71 bis 71e des Aktien-
Wortes „S ondervermögen“ jeweils das Wort „Gesell- gesetzes unberührt.
schaftsvermögen“ tritt; § 19 Abs. 3 und 4 gilt entspre- (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankauf-
chend; sichtsbehörde und der Deutschen B undesbank jeweils
2. die S atzung; nach Ablauf von drei K alendermonaten unverzüglich mit-
zuteilen, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und
3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der B ankaufsichts-
zu welchen Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeit-
behörde;
raums eigene Aktien erworben hat.
4. die B örsen, an denen die Aktien der Investmentaktien-
gesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind; § 65
5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem Zeitab- Aktien können im Wege der K apitalerhöhung nach den
stand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert veröffentlicht wird. § § 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden
(2) Im B örsenzulassungsprospekt ist an herausgeho- M aßgaben ausgegeben werden:
bener S telle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis 1. § 186 Abs. 3 S atz 4 des Aktiengesetzes findet keine
auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer Anwendung;
Investmentaktiengesellschaft zu geben. Es ist insbeson-
dere darauf hinzuweisen, daß ein Anspruch auf Rückgabe 2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den antei-
der Aktien an die Investmentaktiengesellschaft nicht ligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 S atz 2 nicht unter-
besteht und der Inventarwert der Aktien in der Regel von schreiten.
ihrem B örsenpreis abweicht.
(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft Vierter Unterabschnitt
zum geregelten M arkt an einer inländischen B örse zu- Rechnungslegung
gelassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den
nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes erforderlichen
§ 66
Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die
Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten. Die Investmentaktiengesellschaft hat den J ahresab-
schluß spätestens sechs M onate nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres im B undesanzeiger bekanntzumachen. In
§ 63
den nach den § § 284 bis 287 des Handelsgesetzbuchs zu
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabe- erstellenden Anhang hat die Investmentaktiengesellschaft
preises ausgegeben werden. S acheinlagen sind unzu- zusätzlich die in § 24a Abs. 1 S atz 3 und § 25j Abs. 3
lässig. vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. In den Lage-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2763
bericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs hat die (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
Investmentaktiengesellschaft zusätzlich die Hinweise fertig
nach § 62 Abs. 2 aufzunehmen. Die P rüfung des J ah-
1. entgegen § 15 Abs. 2 S atz 4 Vertragsbedingungen dem
resabschlusses und des Lageberichts durch den Ab-
Verkaufsprospekt beifügt,
schlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vor-
schriften dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der 2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
P rüfung hat der Abschlußprüfer in den B estätigungsver- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
merk zum J ahresabschluß aufzunehmen. 3. entgegen § 19 Abs. 2 S atz 1 oder 3 einen Verkaufs-
prospekt nicht oder ohne die vorgeschriebenen M in-
§ 67 destangaben der Öffentlichkeit zugänglich macht,
(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, 4. entgegen § 24a Abs. 1 S atz 1 oder 3 oder Abs. 2 S atz 3
innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens in Verbindung mit S atz 1 oder 2 einen Rechenschafts-
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der alle wesent- bericht oder einen Halbjahresbericht nicht, nicht mit
lichen Angaben enthalten muß, auf Grund derer es mög- den vorgeschriebenen M indestangaben oder nicht
lich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investment- rechtzeitig bekanntmacht oder
aktiengesellschaft und ihrer Finanzlage zu bilden. Der Zwi-
schenbericht muß insbesondere die Angaben nach § 24a 5. entgegen § 24a Abs. 3 S atz 4 eine Vermögensauf-
Abs. 1 S atz 3 Nr. 1 und 2 sowie die Hinweise nach § 62 stellung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Abs. 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei M onaten nach einreicht.
dem Ende des B erichtszeitraums entweder durch Ab- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 B uchstabe a,
druck in mindestens einem überregionalen B örsenpflicht- Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5,
blatt oder im B undesanzeiger oder als Druckschrift zu diese auch in Verbindung mit § 25j Abs. 2 und 3, gelten
veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem P ublikum bei auch für ein B eteiligungs-S ondervermögen (§ 25a). Die
den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2
gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im B undesan- Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 4 und 5, diese auch in Verbindung mit
zeiger veröffentlicht, so ist im B undesanzeiger ein Hinweis § 34 Abs. 1 S atz 1 und 3 und Abs. 2 S atz 1 und 2, gelten
darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröf- auch für ein Grundstücks-S ondervermögen (§ 26).
fentlicht und für das P ublikum zu erhalten ist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der B ankauf- zu fünfzigtausend Deutsche M ark geahndet werden.
sichtsbehörde und der Deutschen B undesbank den J ah-
(5) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
resabschluß unverzüglich nach der Feststellung und den
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-
Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzu-
aufsichtsamt für das K reditwesen.
reichen.
§ 69
Drittes K apitel (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses Geset-
B ußgeld-, Übergangs- und S chlußvorschriften zes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,
sind K apitalanlagegesellschaften im S inne dieses Geset-
§ 68 zes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
1. einer Vorschrift (2) Diese K apitalanlagegesellschaften bedürfen keiner
erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertrags-
a) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a S atz 3, 4 oder 5 oder bedingungen für bereits bestehende S ondervermögen
Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 S atz 1 oder 4, Abs. 3 bedürfen keiner Genehmigung. B ereits erteilte Erlaubnis-
oder 4 S atz 2, des § 8b Abs. 1 oder 2 S atz 1, auch in se und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz
Verbindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 oder 2, des erteilt.
§ 8e Abs. 1 oder 2 S atz 1, 2 oder 3, des § 8f Abs. 1, 2
oder Abs. 3 S atz 2, der § § 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j (3) S pätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben diese
Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Abs. 1 S atz 1 K apitalanlagegesellschaften
oder Abs. 2, der § § 9a, 9b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 3 a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der § § 3, 4 entspricht;
oder des § 9e Abs. 1 S atz 1 über die Anlage eines einen bereits bestehenden Aufsichtsrat haben sie ent-
Wertpapier-S ondervermögens, sprechend umzubilden;
b) des § 25b Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 S atz 1, Abs. 3 oder 4 b) ihr Nennkapital und ihre S atzung § 2 Abs. 2 anzupas-
über die Anlage eines B eteiligungs-S ondervermö- sen;
gens,
c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende S on-
c) des § 27 Abs. 1, 2 S atz 2 bis 4 oder Abs. 5 S atz 1 dervermögen auf einen bestimmten S tichtag in Über-
bis 3, des § 27a Abs. 1 S atz 1, des § 27b Abs. 1, des einstimmung mit den Vorschriften des § 8 über die
§ 35 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 3 über die Anlage eines Anlegung und den Erwerb von Wertpapieren und
Grundstücks-S ondervermögens oder B ezugsrechten zu bringen;
2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 S atz 1 oder Abs. 5 d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig S ondervermögen
S atz 1 über das Verbot oder die B eschränkung von in ausländischen Wertpapieren (§ 8 Abs. 1 B uchsta-
Rechtsgeschäften be c) anzulegen, die Genehmigung der B ankaufsichts-
zuwiderhandelt. behörde dafür einzuholen;
2764 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
e) mit der Verwahrung der S ondervermögen sowie mit § 70
der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen eine
(1) Die K apitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. April
Depotbank unter B eachtung von § 12 zu beauftragen;
1998 bestehenden S ondervermögen noch bis zum
f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 15 Abs. 3 31. M ärz 2001 die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor
unter B eachtung von § 15 Abs. 2 zu ergänzen. dem 1. April 1998 geltenden Fassung anwenden.
(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen und (2) Die Vorschriften der § § 8d bis 8m gelten nicht für die-
Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden auch jenigen am 1. April 1998 bestehenden S ondervermögen,
ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ablauf von drei die nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Op-
M onaten seit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem die tionsscheinen, Optionsanleihen oder Wandelanleihen an-
Änderungen im B undesanzeiger bekanntgemacht worden gelegt werden. S ie werden insoweit nach M aßgabe der
sind. J eder Anteilinhaber kann ohne Rücksicht auf die bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.
bisherigen Vertragsbedingungen die Rücknahme seines
(3) Die K apitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-
Anteils binnen drei M onaten seit der B ekanntmachung der
bedingungen für die am 1. April 1998 bestehenden
Änderungen im B undesanzeiger verlangen; die Ansprüche
S ondervermögen ändern, um für Rechnung des S on-
aus der Rücknahme bestimmen sich nach den bisherigen
dervermögens die nach § 8 Abs. 3a, § § 8d bis 8h, 8j, 8k,
Vertragsbedingungen.
9e, 27 Abs. 5, § § 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zu-
(5) Haften bei einer dieser K apitalanlagegesellschaften gelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die
die Anteilinhaber persönlich oder die S ondervermögen für B ankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 S atz 1
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder aus von ihr für erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der Ver-
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten tragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen
Geschäften, so bleiben die beim Inkrafttreten dieses Ge- des S ondervermögens vereinbar ist.
setzes bereits entstandenen Ansprüche ohne Rücksicht
auf § 10 Abs. 2 und 3 bestehen. (4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten Finanzmarkt-
förderungsgesetzes die Firma eines K aufmanns die Worte
(6) Für Anteilscheine, die vor dem Inkrafttreten dieses „K apitalanlage“, „Investment“, „Investor“ oder „Invest“
Gesetzes ausgegeben worden sind oder bis zum 31. De- allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten,
zember 1958 ausgegeben werden und die über S onder- ohne daß der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die
vermögen ausgestellt sind, die vor dem Inkrafttreten die- in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist, so ist
ses Gesetzes gebildet worden sind, gilt § 18 Abs. 1 S atz 4 die Führung dieser B ezeichnung nur noch bis zum 31. De-
nicht. Diese Anteilscheine gelten als Urkunden, in denen zember 1999 gestattet, soweit nicht § 7 Abs. 3 an-
die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der K apital- zuwenden ist.
anlagegesellschaft verbrieft sind. Lauten sie nicht auf
Namen und sind sie mit der B estimmung ausgegeben,
daß die in der Urkunde versprochenen Leistungen an
jeden Inhaber bewirkt werden können, so gelten sie als
S chuldverschreibungen auf den Inhaber.
§ 71
(7) § 18 Abs. 3 gilt auch für die in Absatz 6 bezeichneten
Anteilscheine. (Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2765
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. J anuar 1987 in K raft getretene Gesetz vom 17. Dezember 1986
(B GB l. I S . 2488),
2. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 26. J uli
1994 (B GB l. I S . 1749) und
3. die am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 7 und 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
2766 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Gesetz
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(UBGG)
Erster Abschnitt schaftsvertrag oder in der S atzung der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene
Allgemeine Vorschriften oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft sein soll.
§1
(3) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft muß
Grundregel ihren S itz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
Ein Unternehmen, das unter der B ezeichnung „Unter- (4) Das Grund- oder S tammkapital der Unternehmens-
nehmensbeteiligungsgesellschaft“ Geschäfte der in § 2 beteiligungsgesellschaft muß mindestens zwei M illionen
Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerken- Deutsche M ark betragen. Die Einlagen müssen voll gelei-
nung durch die zuständige B ehörde. Es unterliegt den stet sein.
Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz.
§ 1a Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen Vorschriften über die Tätigkeit
(1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre
Geschäfte unter B eachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. E rs te r U n te ra b s c h n itt
Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der §3
M öglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den
Zulässige Geschäfte
Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf au-
(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Geschäfts-
ßer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in
anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betrei-
K ommanditanteile, B eteiligungen als K omplementär,
ben.
B eteiligungen als stiller Gesellschafter im S inne des § 230
des Handelsgesetzbuchs und Genußrechte. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Un-
ternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteiligung
(3) M utterunternehmen sind Unternehmen, die als
hält, Darlehen gewähren.
M utterunternehmen im S inne des § 290 des Handels-
gesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Ein- (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf ver-
fluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und fügbares Geld zur Anlage bei K reditinstituten und zum
den S itz ankommt. Tochterunternehmen sind Unter- Ankauf von S chuldverschreibungen verwenden.
nehmen, die als Tochterunternehmen im S inne des § 290 (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf K re-
des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherr- dite aufnehmen sowie Genußrechte und S chuldverschrei-
schender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf bungen begeben. Werden S chuldverschreibungen be-
die Rechtsform und den S itz ankommt. S chwesterunter- geben, darf die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
nehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames M utter- Darlehen nach Absatz 2 nur mit der M aßgabe gewähren,
unternehmen haben. daß diese im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst
(4) B ilanzsumme ist die B ilanzsumme, die sich aus der nach B efriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu-
letzten geprüften B ilanz ergibt. rückgezahlt werden.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unterneh-
§2 mensbeteiligungsgesellschaft nur zur B eschaffung von
Geschäftsräumen gestattet.
Anforderungen an Rechtsform,
Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital (6) S onstige Geschäfte darf die Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem
(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf in
Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, der K ommanditgesellschaft
und der K ommanditgesellschaft auf Aktien betrieben §4
werden. Anlagegrenzen
(2) S atzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich fest- (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
gelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmens- Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen nur
beteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichen- erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre An-
der Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich schaffungskosten zusammen mit dem B uchwert der von
der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Ver- der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Un-
äußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Im Gesell- ternehmen bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligun-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2767
gen 30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unterneh- U nternehmen gehaltenen W agniskapitalbeteiligungen
mensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Wagnis- gewährt werden und zusammen mit dem B uchwert
kapitalbeteiligungen an K onzernunternehmen im S inne der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem Unternehmen
des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wagniskapital- 30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unternehmensbe-
beteiligungen an demselben Unternehmen. teiligungsgesellschaft nicht übersteigen; Absatz 1 S atz 2
ist anzuwenden. Der Gesamtbetrag der den Unternehmen
(2) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
gewährten Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehens-
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren Akti-
gewährung 30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unter-
en oder Genußrechte zum Handel an einem organisierten
nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
M arkt im S inne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes zugelassen oder die in den Freiverkehr einbe-
zogen oder die M utterunternehmen solcher Unternehmen §5
sind (börsennotierte Unternehmen), nur erwerben, soweit Unzulässige Geschäfte
zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Wagniskapitalbetei-
ligungen die Anschaffungskosten zusammen mit dem (1) Die U nternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
B uchwert der von der Unternehmensbeteiligungsge- keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen hal-
sellschaft an solchen Unternehmen insgesamt bereits ten, die M utterunternehmen oder S chwesterunternehmen
gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind.
der B ilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell- (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf kei-
schaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsennotierten ne B eteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unter-
Unternehmen, dessen B ilanzsumme 500 M illionen Deut- nehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.
sche M ark übersteigt, dürfen nicht erworben werden.
(3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft §6
darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen
Verletzung der
nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen
Vorschriften über den Geschäftskreis
nicht mehr als 49 vom Hundert der S timmrechte erlangt.
Diese Grenze darf bei Wagniskapitalbeteiligungen an Ein Verstoß gegen die § § 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit
einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im S inne des des Rechtsgeschäfts nicht.
Absatzes 2 S atz 1 ist, einmalig überschritten werden. In
diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesell- §7
schaft innerhalb von acht J ahren nach Überschreiten der
Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
in S atz 1 genannten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligun-
gen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder ein- (1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
hält. darf spätestens fünf J ahre nach ihrer Anerkennung kein
Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteilinhaber darf
(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell-
nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt
schaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an Unter-
sein. M aßgeblich beteiligt ist, wer bei einer Unterneh-
nehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur
mensbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein
Geschäftsführung B erechtigten eine natürliche P erson ist,
kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert des
die mit mindestens 10 vom Hundert an den S timmrechten
K apitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrol-
des Unternehmens beteiligt ist. M ehrheitsbeteiligungen
liertes Unternehmen mehr als 40 vom Hundert der S timm-
der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
rechte der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zuste-
müssen vor Ablauf eines J ahres so zurückgeführt werden,
hen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
daß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr
gilt für die B erechnung des S timmrechtsanteils entspre-
als 49 vom Hundert der S timmrechte hält.
chend, für die B erechnung des K apitalanteils mit der M aß-
(5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Wag- gabe entsprechend, daß an die S telle der S timmrechte die
niskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren S itz oder K apitalanteile treten.
Geschäftsleitung nicht in einem M itgliedstaat der Europäi-
(2) Wird ein Unternehmen M utterunternehmen einer
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, hat es
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
dies der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der
liegt, nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der
B ehörde unverzüglich unter Angabe der Höhe seines
Wagniskapitalbeteiligungen ihre Anschaffungskosten zu-
K apital- und S timmrechtsanteils, des Zeitpunkts, in dem
sammen mit dem B uchwert der von der Unterneh-
es M utterunternehmen wurde, und seiner Anschrift
mensbeteiligungsgesellschaft an solchen Unternehmen
schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Verpflichtung
insgesamt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen
besteht, wenn das Unternehmen nicht mehr M utterunter-
30 vom Hundert der B ilanzsumme der Unternehmens-
nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist.
beteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
Wer an einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesell-
(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf eine schaft maßgeblich beteiligt ist, hat der Unternehmens-
Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf J ahre nur hal- beteiligungsgesellschaft und der B ehörde unverzüglich
ten, soweit der B uchwert aller länger als zwölf J ahre die Höhe seines K apital- und S timmrechtsanteils unter
gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich beteiligt
der B ilanzsumme nicht übersteigt. Typische stille B eteili- ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine ent-
gungen werden bei der B erechnung nach S atz 1 nicht be- sprechende Verpflichtung besteht, wenn er nicht mehr
rücksichtigt. maßgeblich beteiligt ist.
(7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis zur (3) Wer eine M itteilung nach Absatz 2 abgegeben hat,
Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an dem muß auf Verlangen der B ehörde oder der offenen Unter-
2768 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
nehmensbeteiligungsgesellschaft das B estehen des mit- D ritte r U n te ra b s c h n itt
geteilten K apital- und S timmrechtsanteils nachweisen. § § 12 und 13
(4) Rechte aus Anteilen des M utterunternehmens oder (weggefallen)
aus einer maßgeblichen B eteiligung an einer offenen
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die einem nach
Absatz 2 S atz 1 oder 3 M itteilungspflichtigen oder einem Dritter Abschnitt
kontrollierten Unternehmen gehören, bestehen nicht für
die Zeit, für welche die M itteilungspflichten nach Absatz 2 Verfahren und Aufsicht; B ezeichnungsschutz
S atz 1 oder 3 nicht erfüllt werden.
(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unternehmens- § 14
beteiligungsgesellschaft von M utterunternehmen, ande- Zuständigkeit
ren Unternehmen oder P ersonen, die an der Unterneh- (1) Die Aufgaben der B ehörde nach den Vorschriften
mensbeteiligungsgesellschaft maßgeblich beteiligt sind, dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten
und von diesen Unternehmen oder P ersonen unmittelbar Landesbehörden wahrgenommen.
oder mittelbar kontrollierten Unternehmen bestehen nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, (2) Die B ehörde entscheidet über die Anerkennung
die zusammen mehr als 40 vom Hundert der K apital- oder als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die
S timmrechtsanteile an der Unternehmensbeteiligungsge- Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung. S ie über-
sellschaft gewähren. wacht die Einhaltung der P flichten der Unternehmensbe-
teiligungsgesellschaft, der M itglieder ihrer Organe und
(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesell- ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung
schaft darf ihre Geschäfte abweichend von den Vorschrif- und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeig-
ten der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn sie die Anlage- neten und erforderlichen Anordnungen treffen.
grenzen des § 4 Abs. 4 beachtet.
(3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend
§8 Deutsche M ark festgesetzt werden.
J ahresabschluß,
Lagebericht und Abschlußprüfung § 15
(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Antrag
kleine K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 1 des Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesell-
Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraus- schaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in
setzungen des § 267 Abs. 3 S atz 2 des Handelsgesetz- Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufü-
buchs erfüllen, sind die für mittelgroße K apitalgesell- gen:
schaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten-
1. die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten
sten Fassung;
B uches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.
2. die Urkunden über die B estellung des Vorstands, der
(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die K om-
Geschäftsführer oder K omplementäre und die Ur-
manditgesellschaften sind, haben einen J ahresabschluß
kunden über die B estellung des Aufsichtsrats; bei
und einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße
einer U nternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in
K apitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetz-
der R echtsform der K ommanditgesellschaft oder
buchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
K ommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden
Dritten B uches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme
soll und bei der ein K omplementär eine juristische P er-
der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der § § 325
son ist, zusätzlich die Urkunde über die B estellung der
bis 329 aufzustellen. Als Feststellung des J ahresab-
geschäftsführenden Organe der juristischen P erson;
schlusses ist die B illigung des J ahresabschlusses durch
den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter 3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem S tand oder
anzusehen. S oweit eine Unternehmensbeteiligungs- eine B estätigung des Registergerichts, daß die Eintra-
gesellschaft, die K ommanditgesellschaft ist, zur Rech- gung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch
nungslegung nach den B estimmungen des Gesetzes über von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-
die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen gesellschaft abhängt.
und K onzernen vom 15. August 1969 (B GB l. I S . 1189,
1970 I S . 1113)), zuletzt geändert durch Artikel 9 des § 16
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3210), ver-
Voraussetzungen
pflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der
der Anerkennung, Erlöschen
M aßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungs-
(3) Die P rüfung des J ahresabschlusses und des Lage-
gesellschaft anzuerkennen, wenn
berichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu er- 1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
strecken. Das Ergebnis dieser P rüfung hat der Abschluß- 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlage-
prüfer in den B estätigungsvermerk zum J ahresabschluß grenzen des § 4 entsprechen,
aufzunehmen.
3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem M utter-
Z w e ite r U n te ra b s c h n itt unternehmen oder einem S chwesterunternehmen hält,
§ § 9 bis 11 4. keine B eteiligungen als stiller Gesellschafter an der
(weggefallen) Gesellschaft bestehen und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2769
5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig B ezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe-
gestellt ist. zwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteili-
(2) Für die B erechnung der in § 4 Abs. 3 S atz 3, Abs. 4 gungsgesellschaften geführt werden.
S atz 2 und Abs. 6 S atz 1 festgelegten Fristen ist für Wag- (2) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-
niskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung schaft“ darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser ge- Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Re-
halten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maß- gistergericht die Anerkennung als Unternehmensbetei-
geblich. ligungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein Unter-
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch nehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren
Rücknahme, Widerruf oder Verzicht. Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Regi-
stergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts
wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 und 3 sowie
§ 17 § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
Widerruf gen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Die B ehörde kann die Anerkennung außer nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider- § 21
rufen, wenn Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der
verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflich- B ehörde unverzüglich
tungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 1. Änderungen der S atzung oder des Gesellschaftsver-
und § 4 obliegen, trags anzuzeigen sowie
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen 2. den geprüften und festgestellten J ahresabschluß, den
§ 5 Abs. 2 B eteiligungen als stiller Gesellschafter ge- Lagebericht sowie den B ericht über die P rüfung des
währt hat oder J ahresabschlusses und des Lageberichts einzurei-
3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält. chen.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den B edien-
§ 18 steten der B ehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer
Verzicht Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das B e-
treten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unter-
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die nehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betrof-
Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unterneh- fenen haben M aßnahmen nach S atz 1 zu dulden.
mensgegenstand (§ 2 Abs. 2 S atz 1) ändert oder in der
S atzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß § 21a
sie ihre Geschäfte nicht nach M aßgabe dieses Gesetzes
betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von Befugnisse der
dem Tag an, an dem die Änderung der S atzung oder des Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht
Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen (1) Die B ehörde kann von der Unternehmensbeteili-
wird. gungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesell-
schaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden ver-
§ 19 langen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der
in § 7 geregelten P flichten erforderlich ist. Die B efugnisse
Erneuter Antrag auf Anerkennung
nach S atz 1 bestehen auch gegenüber P ersonen und
(1) Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteili- Unternehmen, deren K apitalanteile nach § 7 Abs. 1 S atz 4
gungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen zuzurechnen sind.
oder verzichtet die U nternehmensbeteiligungsgesell-
(2) Die bei der B ehörde beschäftigten P ersonen dürfen
schaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
einen erneuten Antrag frühestens drei J ahre nach dem
chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach die-
Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des
sem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, ins-
Widerrufs stellen.
besondere Geschäfts- oder B etriebsgeheimnisse sowie
(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 in Verbin- ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere P erso-
dung mit Abs. 2 erfüllt und, sofern sie nach ihrer S atzung nen, die durch dienstliche B erichterstattung K enntnis von
oder ihrem Gesellschaftsvertrag eine offene Unterneh- den in S atz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
mensbeteiligungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunter- fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1
nehmen ist und an ihr keine maßgebliche B eteiligung liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiterge-
besteht. geben werden an
1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und B uß-
§ 20 geldsachen zuständige Gerichte,
Schutz der Bezeichnung 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
„Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ Überwachung von Unternehmensbeteiligungsgesell-
(1) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell- schaften, B örsen oder anderen Wertpapiermärkten,
schaft“ darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur des Wertpapierhandels, von K reditinstituten, Finanz-
4
2770 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
instituten oder Versicherungsunternehmen betraute Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrerseits beteiligt
S tellen sowie von diesen beauftragte P ersonen, ist, ein Darlehen gewährt, oder eine andere der Darlehens-
3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unterneh- gewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung
mensbeteiligungsgesellschaft befaßte S tellen, vorgenommen, so findet eine Zurechnung nach den
Regeln über den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt.
soweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen be-
§ 25
schäftigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach S atz 1 entsprechend. B efindet sich die S telle in Übergangsvorschriften
einem anderen S taat, so dürfen die Tatsachen nur dann für am 1. April 1998 anerkannte
weitergegeben werden, wenn diese S telle und die von ihr Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
beauftragten P ersonen einer dem S atz 1 entsprechenden (1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten des
Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die in S atz 3 Nr. 3 Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes gel-
genannten S tellen, die direkt oder indirekt Informationen tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 auf Gesell-
von zuständigen S tellen anderer S taaten erhalten, dürfen schaften anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Artikels 7
diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der über- des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bereits als
mittelnden S tellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.
Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das K redit-
wesen entsprechend anzuwenden. (2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im S in-
ne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteiligungen
§ 22 an ihrem M utterunternehmen oder einem S chwester-
unternehmen hält, das kein Tochterunternehmen der
Mitteilungen und Bekanntmachungen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, kann bis spä-
(1) Die B ehörde teilt dem Registergericht die Anerken- testens 31. Dezember 2002 in der S atzung bestimmen,
nung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den daß sie ihre Geschäfte nach M aßgabe dieses Gesetzes in
nicht mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit. der Fassung des Artikels 7 des Dritten Finanzmarkt-
(2) Die B ehörde macht die Anerkennung, die unanfecht- förderungsgesetzes betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Ein-
bar gewordene Rücknahme oder den unanfechtbar ge- tragung der Änderung der S atzung in das Handelsregister
wordenen Widerruf der Anerkennung und den Verzicht auf unterliegt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den
die Anerkennung auf K osten der Unternehmensbeteili- Vorschriften dieses Gesetzes in der in S atz 1 genannten
gungsgesellschaft im B undesanzeiger bekannt. Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die B erechnung
der in § 4 Abs. 3 S atz 3, Abs. 4 S atz 2 und Abs. 6 S atz 1,
§ 7 Abs. 1 S atz 1 sowie § 23 Abs. 1 S atz 1 bestimmten
Vierter Abschnitt Fristen tritt an die S telle der Anerkennung als Unter-
Übergangs-, B ußgeld-, nehmensbeteiligungsgesellschaft der Zeitpunkt der Ein-
Änderungs- und S chlußvorschriften tragung nach S atz 2.
(3) Ist am 1. J anuar 2003 die Änderung der S atzung
E rs te r U n te ra b s c h n itt nach Absatz 2 S atz 1 nicht im Handelsregister einge-
Ü b e rg a n g s - u n d B u ß g e ld vo rs c h rifte n tragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft im S inne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als Un-
§ 23 ternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die B ehörde macht
den Verlust der Anerkennung auf K osten der Gesellschaft
Mitteilungspflichten der Aktionäre im B undesanzeiger bekannt.
und Gesellschafter bei Anerkennung
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
§ 26
(1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen
Übergangsvorschriften
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein M utterunter-
nehmen dieser Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des
oder eine maßgebliche B eteiligung an ihr hält, hat späte- Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Un-
stens zwei M onate nach der B ekanntmachung der An- ternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend
erkennung im B undesanzeiger der Unternehmensbeteili- von § 9 Abs. 1 S atz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf J ah-
gungsgesellschaft und der B ehörde die M itteilung nach ren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unterneh-
§ 7 Abs. 2 S atz 1 oder 3 zu machen. § 7 Abs. 3 und § 21a mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb an-
Abs. 1 gelten entsprechend. zubieten. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unterneh- mit der M aßgabe anzuwenden, daß an die S telle einer Frist
mensbeteiligungsgesellschaften im S inne des § 25 Abs. 2 von zehn J ahren eine Frist von zwölf J ahren tritt.
S atz 1 und 2 mit der M aßgabe, daß für die B erechnung der (2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungs-
Frist an die S telle der Anerkennung als Unternehmens- gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arti-
beteiligungsgesellschaft die Eintragung der S atzungs- kels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an
änderung tritt. Unternehmen hält, die weniger als fünf J ahre bestehen, ist
§ 4 Abs. 3 S atz 3 Halbsatz 2 mit der M aßgabe anzuwen-
§ 24 den, daß an die S telle einer Frist von fünf J ahren für die
Gesellschafterdarlehen Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn J ahren tritt.
Hat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (3) B ei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungs-
beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an der die gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arti-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2771
kels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an 5. entgegen § 21 Abs. 2 S atz 2 eine M aßnahme nicht dul-
Unternehmen hält, ist § 25 mit der M aßgabe anzuwenden, det.
daß eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf J ahren
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
nach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungs-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihun-
gesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei
derttausend Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1
denen die Frist nach § 25 in der vor dem Inkrafttreten des
Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes
Deutsche M ark geahndet werden.
geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
§ 27 Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
Bußgeldvorschriften Ä n d e ru n g a n d e re r G e s e tz e
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § § 28 bis 31
1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 (Änderungsvorschriften)
eine M itteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig macht, D ritte r U n te ra b s c h n itt
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 S atz 2 B e rlin - K la u s e l u n d I n k ra fttre te n
oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht § 32
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder (gegenstandslos)
4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte Unter-
§ 33
lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einreicht oder (Inkrafttreten)
2772 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-
sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
P fandbriefe und verwandten S chuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher K re-
ditanstalten in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlich-
te bereinigte Fassung des Gesetzes nach M aßgabe des § 3 Abs. 1 S atz 2 des
Gesetzes über die S ammlung des B undesrechts vom 10. J uli 1958 (B GB l. I
S . 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der S ammlung des
B undesrechts vom 28. Dezember 1968 (B GB l. I S . 1451),
2. den am 1. April 1974 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. M ärz
1974 (B GB l. I S . 669),
3. den am 21. M ärz 1980 in K raft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294),
4. den am 30. M ai 1980 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. M ai
1980 (B GB l. I S . 584),
5. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April
1986 (B GB l. I S . 560),
6. den am 30. J uni 1990 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni
1990 (B GB l. 1990 II S . 518),
7. den am 1. J anuar 1991 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 1990 (B GB l. I S . 2749),
8. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom
27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),
9. den am 19. Oktober 1994 in K raft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911, 2938),
10. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529, 571).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2773
Gesetz
über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
§1 Hundert des gesamten P fandbriefumlaufs beträgt, soweit
S chuldverschreibungen, die von einer öffentlich-recht- dies erforderlich ist, um der K reditanstalt die Erfüllung von
lichen K reditanstalt unter der B ezeichnung „P fandbrief“ Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse
ausgegeben werden, müssen nach den Vorschriften die- liegen.
ses Gesetzes gedeckt sein.
§3
§2 Die zur ordentlichen Deckung der P fandbriefe bestimm-
(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen P fand- ten Hypotheken und sonstigen Werte sind von der K redit-
briefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypo- anstalt einzeln in ein Register (Hypothekenregister) einzu-
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens tragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung
gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). verwendeten Werte gleichfalls in das Hypothekenregister
Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuld- einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit
verschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderun- es sich nicht um Anteile an S ammelbeständen handelt, die
gen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die B estäti- einzelnen S tücke zu bezeichnen.
gung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der
Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen §4
in der Fassung der B ekanntmachung vom 7. Dezember Die K reditanstalt darf die in das Hypothekenregister
1994 (B GB l. I S . 3738) verwendet werden. eingetragenen Werte nicht veräußern, belasten oder auf
(2) S teht der K reditanstalt eine Hypothek an einem sie verzichten. Verfügungen, die entgegen S atz 1 vorge-
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an nommen werden, sind wirksam.
der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung
von P fandbriefen höchstens mit der Hälfte des B etrags in §5
Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des
Grundstücks durch die K reditanstalt als Deckung in An- Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo-
satz gebracht war. thekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der
Ansprüche aus den P fandbriefen statt. § 394 des B ürger-
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Dek- lichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
kung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatz-
deckung):
§6
1. a) S chuldverschreibungen, S chuldbuchforderungen,
S chatzwechsel und S chatzanweisungen, deren (1) Ist über das Vermögen der K reditanstalt das Insol-
S chuldner der B und, ein S ondervermögen des B un- venzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenre-
des, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, gister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse.
ein anderer M itgliedstaat der Europäischen Union S oweit diese Werte nicht zur B efriedigung der P fandbrief-
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens gläubiger notwendig sind, können sie vom Insolvenzver-
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die walter zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die P fand-
Europäische Investitionsbank sind, briefgläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2
S atz 2 nicht am Insolvenzverfahren der K reditanstalt teil.
b) S chuldverschreibungen, für deren Verzinsung und
Rückzahlung eine der unter a bezeichneten S tellen (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder über-
die Gewährleistung übernommen hat, schuldet, so findet auf Antrag des B undesaufsichtsamtes
für das K reditwesen über sie ein gesondertes Insolvenz-
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei ge- verfahren statt. Entsteht einem P fandbriefgläubiger in
eigneten K reditinstituten. diesem Verfahren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in
Die S chuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem dem Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen der
B etrage in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hun- K reditanstalt geltend zu machen; bei der B erechnung des
dert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen B örsenpreis Ausfalls werden die seit Eröffnung des Verfahrens lau-
bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. fenden Zinsforderungen der P fandbriefgläubiger wie ihre
(4) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Ge- sonstigen Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonder-
samtbetrags der im Umlauf befindlichen P fandbriefe und ten Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an
K ommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; da- den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige
bei darf der Anteil der in Absatz 3 S atz 1 Nr. 2 genannten Vermögen der K reditanstalt herauszugeben.
Werte nicht höher als 10 vom Hundert des P fandbriefum- (3) Gehören im Falle des Absatzes 2 S atz 1 zur Insol-
laufs sein. Das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen venzmasse eigene P fandbriefe der K reditanstalt, die von
darf zulassen, daß die Ersatzdeckung bis zu zwanzig vom dieser dem B estand an Wertpapieren zugeschrieben sind,
2774 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
so werden sie bei der Verteilung den übrigen im Umlauf satz „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über
befindlichen P fandbriefen gleichgestellt. die P fandbriefe und verwandten S chuldverschreibungen
(4) Insolvenzvorrechte zugunsten der S chuldverschrei- öffentlich-rechtlicher K reditanstalten“ angefügt ist.
bungsgläubiger einer öffentlich-rechtlichen K reditanstalt, (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen die
die ihren S itz in einem anderen M itgliedstaat der Europäi- Europäischen Gemeinschaften und die Europäische In-
schen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- vestitionsbank den inländischen K örperschaften und An-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der stalten des öffentlichen Rechts gleich.
S chweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzver- (4) Eine öffentlich-rechtliche K reditanstalt kann Darle-
fahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen der Rege- hen an einen anderen M itgliedstaat der Europäischen
lung des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit Union sowie an seine Regionalregierungen und örtlichen
verbürgt ist. Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen
B ehörden nach Artikel 6 Abs. 1 B uchstabe b Nr. 5 der
§7
Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen
Die Währung des Nennwerts der von der öffentlich- S olvabilitätskoeffizienten für K reditinstitute eine Gewich-
rechtlichen K reditanstalt ausgegebenen P fandbriefe darf tung von zwanzig vom Hundert festgelegt haben, oder
von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine dieser
nur abweichen, soweit durch geeignete M aßnahmen ein S tellen gewähren und die erworbenen Forderungen zur
Währungsrisiko ausgeschlossen ist. Deckung von K ommunalschuldverschreibungen oder
K ommunalobligationen verwenden; der G esamtbetrag
§ 7a der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich
das Vorrecht der Gläubiger der K ommunalschuldver-
P fandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn schreibungen oder K ommunalobligationen nach § 6 in
a) die Laufzeit der P fandbriefe den Zeitraum nicht we- Verbindung mit Absatz 1 auf die Forderungen der K redit-
sentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Lauf- anstalt aus diesen Darlehen erstreckt, darf zehn vom Hun-
zeiten der Hypotheken der K reditanstalten erforderlich dert des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1 bis 3
ist, und gewährten Darlehen nicht übersteigen.
b) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen
P fandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der §9
P fandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel (1) Den Hypotheken stehen im S inne dieses Gesetzes
der Laufzeit begonnen werden muß. die Grundschulden gleich. Der Gesamtbetrag der B elei-
Als Laufzeit der P fandbriefe gilt der in den B edingungen hungen von in anderen M itgliedstaaten der Europäischen
vorgesehene Zeitraum vom B eginn der Verzinsung bis Union belegenen Grundstücken, bei denen nicht sicher-
zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen gestellt ist, daß sich das Vorrecht der P fandbriefgläubiger
im S inne von S atz 1 B uchstabe b ist der Anteil der dort nach § 6 auf die Forderungen der K reditanstalt aus diesen
bezeichneten P fandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu B eleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Ge-
ausgegebenen P fandbriefen zusammen mit den neu samtbetrages der B eleihungen inländischer Grundstücke
ausgegebenen P fandbriefen mit einer Laufzeit bis zu nach § 2 Abs. 1 nicht übersteigen. Für Geschäfte nach
15 J ahren mindestens 40 vom Hundert beträgt. S atz 2 stehen die M itgliedstaaten der Europäischen Frei-
handelsassoziation den M itgliedstaaten der Europäischen
Union gleich, es sei denn, das B undesaufsichtsamt für
§8
das K reditwesen stellt fest, daß die zu bestellenden
(1) Auf S chuldverschreibungen, die von einer öffentlich- Grundpfandrechte einer Hypothek oder Grundschuld
rechtlichen K reditanstalt auf Grund von K ommunaldar- nicht gleichwertig sind.
lehen unter der B ezeichnung „K ommunalschuldverschrei-
(2) Hat die K reditanstalt ein Grundstück zur Verhütung
bung“ oder „K ommunalobligation“ ausgegeben werden,
von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehen-
sind die Vorschriften der § 2 Abs. 1 und 4 S atz 2, § § 3
den Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsverstei-
bis 7a S atz 1 und 2 mit der M aßgabe anzuwenden, daß
gerung erworben und an S telle der gelöschten Hypothek
an die S telle der P fandbriefe die K ommunalschuldver-
oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen
schreibungen oder K ommunalobligationen, an die S telle
lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 2 Abs. 2
der P fandbriefgläubiger die Gläubiger der K ommunal-
entsprechende Anwendung.
schuldverschreibungen oder K ommunalobligationen, an
die S telle der Hypotheken die K ommunaldarlehen und an (3) Hat eine K reditanstalt vor dem Inkrafttreten dieses
die S telle des Hypothekenregisters das Deckungsregister Gesetzes wertbeständige S chuldverschreibungen aus-
für die zur Deckung der K ommunalschuldverschreibun- gegeben, für deren Deckung Reallasten verwendet wer-
gen oder K ommunalobligationen bestimmten K ommunal- den, so stehen diese Reallasten den Hypotheken im S inne
darlehen und Ersatzwerte treten. K ommunaldarlehen sind dieses Gesetzes gleich.
Darlehen, die an inländische K örperschaften und An-
stalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme § 10
der Gewährleistung durch eine solche K örperschaft oder Schuldverschreibungen, die den Vorschriften dieses
Anstalt gewährt sind. Gesetzes über P fandbriefe, K ommunalschuldverschrei-
(2) Absatz 1 gilt auch für S chuldverschreibungen, die bungen oder K ommunalobligationen nicht entsprechen,
von einer öffentlich-rechtlichen K reditanstalt auf Grund dürfen unter der B ezeichnung als „P fandbrief“, „K ommu-
von K ommunaldarlehen ausgegeben werden und an S tel- nalschuldverschreibung“ oder „K ommunalobligation“ oder
le der in Absatz 1 genannten B ezeichnungen eine andere unter einer anderen B ezeichnung, die das Wort „P fand-
B ezeichnung tragen, sofern dieser B ezeichnung der Zu- brief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „Kommunal-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2775
obligation“ enthält, von einer öffentlich-rechtlichen K redit- (2) Öffentlich-rechtliche K reditanstalten dürfen in der
anstalt nicht in den Verkehr gebracht werden. Die K om- Deutschen Demokratischen Republik einschließlich B erlin
munalschuldverschreibungen und K ommunalobligationen (Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betrei-
dürfen auch unter der B ezeichnung „Öffentlicher P fand- ben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwer-
brief“ von den öffentlich-rechtlichen K reditanstalten aus- ben, die entsprechenden Rechten in der B undesrepublik
gegeben werden. Deutschland einschließlich B erlin (West) gleichwertig sind.
§ 11 (3) Das Vorzugsrecht im K onkurs nach § 6 besteht auch
im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demo-
Die Vorschriften der § § 2 bis 7a S atz 1 und 2 und § 9 kratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.
dieses Gesetzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-recht-
licher K reditanstalten und die ihnen zugrunde liegenden
Reallasten und sonstigen Werte entsprechende Anwen- § 13
dung. B is zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. J anu-
ar 1999 ist § 6 mit der M aßgabe anzuwenden, daß jeweils
§ 12 das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das Wort „K onkurs-
(1) B und im S inne dieses Gesetzes und der aufgrund verfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“ durch das Wort
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch „K onkursmasse“, das Wort „Insolvenzverwalter“ durch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Re- das Wort „K onkursverwalter“ und das Wort „Insolvenzvor-
publik. rechte“ durch das Wort „K onkursvorrechte“ ersetzt wird.
2776 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das K redit-
wesen in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB l. I S . 64),
2. den am 1. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 18. J uni
1997 (B GB l. I S . 1430), aufgehoben durch den am 1. J uni 1998 in K raft ge-
tretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529),
3. den Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2518), der nach
Artikel 4 dieses Gesetzes teils am 29. Oktober 1997, teils am 1. J anuar 1998 in
K raft getreten ist,
4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom
25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),
5. den Artikel 16 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529), der nach Arti-
kel 30 dieses Gesetzes teils am 1. April 1998, teils am 1. J uni 1998 in K raft
getreten ist,
6. den am 1. August 1998 in K raft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2777
Gesetz
über das Kreditwesen
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Abschnitt 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
Allgemeine Vorschriften § 23 Werbung
§ 23a Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädigungs-
1. K reditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, einrichtung
Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen
§ 1 B egriffsbestimmungen 5. B esondere P flichten
der Institute, ihrer Geschäftsleiter,
§ 2 Ausnahmen der Finanzholding-Gesellschaften
§ 2a Rechtsform und der gemischten Unternehmen
§ 2b Inhaber bedeutender B eteiligungen § 24 Anzeigen
§ 3 Verbotene Geschäfte § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen S taa-
§ 4 Entscheidung des B undesaufsichtsamtes für das K redit-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums
wesen
§ 25 M onatsausweise und weitere Angaben
2. B undesaufsichtsamt für das K reditwesen § 25a B esondere organisatorische P flichten von Instituten
§ 5 Organisation
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 6 Aufgaben
§ 26 Vorlage von J ahresabschluß, Lagebericht und P rüfungs-
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen B undesbank
berichten
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen S tellen
§ 8a Zuständigkeit für die B eaufsichtigung auf zusammenge- 6. P rüfung und P rüferbestellung
faßter B asis § 27 (aufgehoben)
§ 9 Verschwiegenheitspflicht § 28 B estellung des P rüfers in besonderen Fällen
§ 29 B esondere P flichten des P rüfers
Zweiter Abschnitt § 30 (aufgehoben)
Vorschriften für die Institute
7. B efreiungen
1. Eigenmittel und Liquidität § 31 B efreiungen
§ 10 Eigenmittelausstattung
§ 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanz- Dritter Abschnitt
holding-Gruppen
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
§ 11 Liquidität
§ 12 B egrenzung von bedeutenden B eteiligungen 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 12a B egründung von Unternehmensbeziehungen § 32 Erlaubnis
§ 33 Versagung der Erlaubnis
2. K reditgeschäft
§ 33a Aussetzung oder B eschränkung der Erlaubnis bei Unter-
§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten nehmen mit S itz außerhalb der Europäischen Gemein-
§ 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten schaften
§ 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding- § 33b Anhörung der zuständigen S tellen eines anderen S taates
Gruppen des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 14 M illionenkredite § 34 S tellvertretung und Fortführung bei Todesfall
§ 15 Organkredite § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 16 (aufgehoben) § 36 Abberufung von Geschäftsleitern
§ 17 Haftungsbestimmung § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 18 K reditunterlagen § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis,
M aßnahmen bei der Abwicklung
§ 19 B egriff des K redits für die § § 13 bis 14 und des K reditneh-
mers
2. B ezeichnungsschutz
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den § § 13
§ 39 B ezeichnungen „B ank“ und „B ankier“
bis 14
§ 40 B ezeichnung „S parkasse“
§ 21 B egriff des K redits für die § § 15 bis 18
§ 41 Ausnahmen
§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über K redite
§ 42 Entscheidung des B undesaufsichtsamtes
3. (weggefallen) § 43 Registervorschriften
2778 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
3. Auskünfte und P rüfungen § 53c Unternehmen mit S itz in einem Drittstaat
§ 44 Auskünfte und P rüfungen von Instituten, Unternehmen mit § 53d M eldungen an die K ommission der Europäischen Ge-
bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaf- meinschaften
ten und in die Aufsicht auf zusammengefaßter B asis ein-
bezogenen Unternehmen
Fünfter Abschnitt
§ 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und P rüfungen
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 44b P rüfung der Inhaber bedeutender B eteiligungen
§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 44c Verfolgung unerlaubter B ankgeschäfte und Finanzdienst-
leistungen § 55 Verletzung der P flicht zur Anzeige der Zahlungsunfähig-
keit oder der Überschuldung
4. M aßnahmen in besonderen Fällen § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über M illionenkredite
§ 45 M aßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzu- § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über M illionenkre-
reichender Liquidität dite
§ 45a M aßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften § 56 B ußgeldvorschriften
§ 46 M aßnahmen bei Gefahr § 57 (weggefallen)
§ 46a M aßnahmen bei K onkursgefahr, B estellung vertretungs- § 58 (weggefallen)
befugter P ersonen § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 46b K onkursantrag § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 46c B erechnung von Fristen § 60a M itteilungen in S trafsachen
§ 47 M oratorium, Einstellung des B ank- und B örsenverkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des B ank- und B örsenverkehrs Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und K osten
§ 61 Erlaubnis für bestehende K reditinstitute
§ 49 S ofortige Vollziehbarkeit
§ 62 Überleitungsbestimmungen
§ 50 Zwangsmittel
§ 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 51 Umlage und K osten
§ 63a S ondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet
Vierter Abschnitt § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen B undespost
Sondervorschriften § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden K reditinstituten
§ 52 S onderaufsicht § 64b K apital von bestehenden K reditinstituten
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit S itz im Ausland § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit S itz im Ausland § 64d Übergangsregelung für Großkredite
§ 53b Unternehmen mit S itz in einem anderen S taat des § 64e Übergangsvorschriften zum S echsten Gesetz zur Ände-
Europäischen Wirtschaftsraums rung des Gesetzes über das K reditwesen
Erster Abschnitt 3. der Ankauf von Wechseln und S checks (Diskont-
geschäft),
Allgemeine Vorschriften
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
1. K reditinstitute, instrumenten im eigenen Namen für fremde Rech-
Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding- nung (Finanzkommissionsgeschäft),
Gesellschaften und Finanzunternehmen 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
für andere (Depotgeschäft),
§1 6. die in § 1 des Gesetzes über K apitalanlagegesell-
Begriffsbestimmungen schaften bezeichneten G eschäfte (Investmentge-
(1) K reditinstitute sind Unternehmen, die B ankgeschäfte schäft),
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforde-
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb rungen vor Fälligkeit zu erwerben,
erfordert. B ankgeschäfte sind
8. die Übernahme von B ürgschaften, Garantien und
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ande- sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiege-
rer rückzahlbarer Gelder des P ublikums, sofern der schäft),
Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Order-
schuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rück- 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
sicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen- und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
geschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten Risiko zur P lazierung oder die Übernahme gleichwer-
(K reditgeschäft), tiger Garantien (Emissionsgeschäft),
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2779
11. die Ausgabe vorausbezahlter K arten zu Zahlungs- 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu be-
zwecken, es sei denn, der K artenemittent ist auch der raten (Anlageberatung),
Leistungserbringer, der die Zahlung aus der K arte
7. Unternehmen über die K apitalstruktur, die industrielle
erhält (Geldkartengeschäft), und
S trategie und die damit verbundenen Fragen zu be-
12. die S chaffung und die Verwaltung von Zahlungsein- raten sowie bei Zusammenschlüssen und Über-
heiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft). nahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, Dienstleistungen anzubieten oder
die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder 8. Darlehen zwischen K reditinstituten zu vermitteln (Geld-
in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer maklergeschäfte).
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die
keine K reditinstitute sind. Das B undesministerium der Finanzen kann nach An-
Finanzdienstleistungen sind hörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsver-
ordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen
1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie
und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur K oordinierung
deren Nachweis (Anlagevermittlung), der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf-
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz- nahme und Ausübung der Tätigkeit der K reditinstitute
instrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG – AB l. EG
(Abschlußvermittlung), Nr. L 386 S . 1 – (Zweite B ankrechtskoordinierungs-
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten ange- richtlinie) erweitert wird.
legter Vermögen für andere mit Entscheidungs- (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunter-
spielraum (Finanzportfolioverwaltung), nehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz- hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind
instrumenten im Wege des Eigenhandels für andere und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
(Eigenhandel), Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunterneh-
men haben.
5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unterneh-
men mit S itz außerhalb des Europäischen Wirtschafts- (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die
raums (Drittstaateneinlagenvermittlung), keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind
6. die B esorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfer- und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein
geschäft) und Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunterneh-
men haben.
7. der Handel mit S orten (S ortengeschäft).
(1b) Institute im S inne dieses Gesetzes sind K reditinsti- (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
tute und Finanzdienstleistungsinstitute. sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunter-
nehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
(2) Geschäftsleiter im S inne dieses Gesetzes sind die- Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben
jenigen natürlichen P ersonen, die nach Gesetz, S atzung oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten
oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Insti-
zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juri- tute sind.
stischen P erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft
berufen sind. In Ausnahmefällen kann das B undesauf- (3d) Einlagenkreditinstitute sind K reditinstitute, die Ein-
sichtsamt für das K reditwesen (B undesaufsichtsamt) lagen oder andere rückzahlbare Gelder des P ublikums
auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute entgegennehmen und das K reditgeschäft betreiben.
und zur Vertretung ermächtigte P erson widerruflich als Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine
Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und Einlagenkreditinstitute sind und die B ankgeschäfte im
die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist S inne des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder
anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann Finanzdienstleistungen im S inne des Absatzes 1a S atz 2
betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraus- Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die B ankgeschäfte oder
setzungen des S atzes 2 eine von dem Inhaber mit der Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen,
Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung Rechnungseinheiten oder Derivate im S inne des Ab-
ermächtigte P erson widerruflich als Geschäftsleiter satzes 11 S atz 4 Nr. 5. Wertpapierhandelsbanken sind
bezeichnet werden. B eruht die B ezeichnung einer P erson K reditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und
als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist die B ankgeschäfte im S inne des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 4
sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im S inne
widerrufen. des Absatzes 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im S inne dieses
Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von
1. B eteiligungen zu erwerben, staatlich anerkannten S tellen geregelt und überwacht
werden, regelmäßig stattfinden und für das P ublikum
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
3. Leasingverträge abzuschließen, ihrer S ysteme zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte
4. K reditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu an diesen M ärkten (C learingstellen), die von staatlich
verwalten, anerkannten S tellen geregelt und überwacht werden.
5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu han- (4) Herkunftsstaat ist der S taat, in dem die Hauptnieder-
deln, lassung eines Instituts zugelassen ist.
2780 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(5) Aufnahmestaat ist der S taat, in dem ein Institut 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, S chuldver-
außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlas- schreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und
sung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder S chuld-
Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
verschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem
(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im S inne dieses M arkt gehandelt werden können; Wertpapiere sind
Gesetzes umfaßt die S taaten der Europäischen Gemein- auch Anteilscheine, die von einer K apitalanlagegesell-
schaften sowie die S taaten des Abkommens über den schaft oder einer ausländischen Investmentgesell-
Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im S inne die- schaft ausgegeben werden.
ses Gesetzes sind alle anderen S taaten. Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter
(5b) Zone A umfaßt die S taaten des Europäischen Wirt- S atz 2 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt ge-
schaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für handelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte oder
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren
sie nicht innerhalb der letzten fünf J ahre ihre Auslands- P reis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
schulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zah- 1. dem B örsen- oder M arktpreis von Wertpapieren,
lungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die S taa-
ten, die mit dem Internationalen Währungsfonds beson- 2. dem B örsen- oder M arktpreis von Geldmarktinstru-
dere K reditabkommen im Zusammenhang mit dessen All- menten,
gemeinen K reditvereinbarungen getroffen haben. Zone B 3. dem K urs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
umfaßt alle anderen S taaten.
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
(6) M utterunternehmen sind Unternehmen, die als
M utterunternehmen im S inne des § 290 des Handelsge- 5. dem B örsen- oder M arktpreis von Waren oder Edelme-
setzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß tallen.
ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den (12) Dem Handelsbuch im S inne dieses Gesetzes sind
S itz ankommt. zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Han-
delsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
(7) Tochterunternehmen sind U nternehmen, die als
Tochterunternehmen im S inne des § 290 des Handelsge- 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und An-
setzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß teile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs
ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernom-
und den S itz ankommt. S chwesterunternehmen sind men werden, um bestehende oder erwartete Unter-
Unternehmen, die ein gemeinsames M utterunternehmen schiede zwischen den K auf- und Verkaufspreisen oder
haben. P reis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,
damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
(8) Eine K ontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im
Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als M utter- 2. B estände und Geschäfte zur Absicherung von M arkt-
unternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen risiken des Handelsbuchs und damit im Zusammen-
oder einer juristischen P erson und einem Unternehmen hang stehende Refinanzierungsgeschäfte,
ein gleichartiges Verhältnis besteht. 3. Aufgabegeschäfte sowie
(9) Eine bedeutende B eteiligung besteht, wenn un- 4. Forderungen in Form von Gebühren, P rovisionen, Zin-
mittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochter- sen, Dividenden und Einschüssen, die mit den P ositio-
unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch nen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.
Zusammenwirken mit anderen P ersonen oder Unterneh-
men mindestens 10 vom Hundert des K apitals oder der Dem Handelsbuch sind auch P ensions-, Darlehens- sowie
S timmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder vergleichbare Geschäfte auf P ositionen des Handels-
wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an buchs zuzurechnen. Ihm sind nicht Devisen, Rechnungs-
dem eine B eteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß einheiten und Derivate im S inne des Absatzes 11 S atz 4
ausgeübt werden kann. Für die B erechnung des Anteils Nr. 5 zuzurechnen. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte
der S timmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpa- eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen
pierhandelsgesetzes. Die mittelbar gehaltenen B eteiligun- sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach insti-
gen sind den mittelbar beteiligten P ersonen und Unter- tutsintern festgelegten nachprüfbaren K riterien zu erfol-
nehmen in vollem Umfang zuzurechnen. gen, die dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen
B undesbank mitzuteilen sind; Änderungen der K riterien
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut sind dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-
und eine andere natürliche P erson oder ein anderes Un- desbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzu-
ternehmen verbunden sind zeigen. Die Umwidmung von P ositionen in das Handels-
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von buch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen des Instituts
mindestens 20 vom Hundert des K apitals oder der nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen. Die
S timmrechte oder Einhaltung der institutsintern festgelegten K riterien hat der
Abschlußprüfer im Rahmen der J ahresabschlußprüfung
2. als M utter- und Tochterunternehmen, mittels eines zu überprüfen und zu bestätigen.
gleichartigen Verhältnisses oder als S chwesterunter-
nehmen.
§2
(11) Finanzinstrumente im S inne dieses Gesetzes sind
Ausnahmen
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rech-
nungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch (1) Als K reditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2
wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, und 3 nicht
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2781
1. die Deutsche B undesbank; 3. die öffentliche S chuldenverwaltung des B undes,
eines seiner S ondervermögen, eines Landes oder
2. die K reditanstalt für Wiederaufbau;
eines anderen S taates des Europäischen Wirtschafts-
3. die S ozialversicherungsträger und die B undesanstalt raums und deren Zentralbanken;
für Arbeit;
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter- nehmen;
nehmen;
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließ-
5. Unternehmen des P fandleihgewerbes, soweit sie die- lich für ihr M utterunternehmen oder ihre Tochter- oder
ses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand S chwesterunternehmen erbringen;
betreiben;
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließ-
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Un- lich in der Verwaltung eines S ystems von Arbeitneh-
ternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unterneh- merbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen
mensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; verbundenen Unternehmen besteht;
7. Unternehmen, die B ankgeschäfte ausschließlich mit 7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistun-
ihrem M utterunternehmen oder ihren Tochter- oder gen im S inne sowohl der Nummer 5 als auch der
S chwesterunternehmen betreiben; Nummer 6 erbringen;
8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft 8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im
ausschließlich an einer B örse, an der ausschließlich S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich
Derivate gehandelt werden, für andere M itglieder die- die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen K un-
ser B örse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch den und
ein S ystem zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte a) einem Institut,
an dieser B örse abgedeckt sind.
b) einem nach § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 tätigen
(2) Für die K reditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 Unternehmen,
und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getrof-
fenen Regelungen; für die S ozialversicherungsträger, für c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechts-
die B undesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunterneh- verordnung nach § 53c gleichgestellt oder freige-
men sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften stellt ist, oder
gilt § 14. d) einer ausländischen Investmentgesellschaft
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeich- betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen
neten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes inso- auf Anteilscheine von K apitalanlagegesellschaften
weit, als sie B ankgeschäfte betreiben, die nicht zu den oder auf ausländische Investmentanteile, die nach
ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden
(4) Das B undesaufsichtsamt kann im Einzelfall bestim- dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht
men, daß auf ein Institut die § § 10 bis 18, 24 bis 38, 45, 46 befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanz-
bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 dienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern,
der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, Anteilscheinen oder Anteilen von K unden zu verschaf-
solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm fen;
betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließ-
Die Entscheidung ist im B undesanzeiger bekanntzu- lich an einer B örse, an der ausschließlich Derivate
machen. gehandelt werden, für andere M itglieder dieser B örse
(5) Das B undesaufsichtsamt kann im Einzelfall im erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein
B enehmen mit der Deutschen B undesbank bestimmen, S ystem zur S icherung der Erfüllung der Geschäfte an
daß auf ein Unternehmen, das nur das Geldkartenge- dieser B örse abgedeckt sind;
schäft betreibt, die § § 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46 10. Angehörige freier B erufe, die Finanzdienstleistungen
bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 nur gelegentlich im Rahmen ihrer B erufstätigkeit
der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, erbringen und einer B erufskammer in der Form der
sofern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und Verbrei- K örperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
tung der vorausbezahlten K arten eine Gefährdung des deren B erufsrecht die Erbringung von Finanzdienstlei-
Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung stungen nicht ausschließt;
ist im B undesanzeiger bekanntzumachen. Das B undesmi-
11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht,
nisterium der Finanzen kann durch eine im B enehmen mit
Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unter-
der Deutschen B undesbank zu erlassende Rechtsver-
nehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen
ordnung nähere B estimmungen für die Freistellung nach
Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanz-
S atz 1 erlassen. Das B undesministerium der Finanzen
dienstleistungen nur für diese P ersonen und nur in-
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
soweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erfor-
das B undesaufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen,
derlich ist;
daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deut-
schen B undesbank ergeht. 12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der
Handel mit S orten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
im S ortengeschäft besteht.
1. die Deutsche B undesbank;
Für Einrichtungen und Unternehmen im S inne des S at-
2. die K reditanstalt für Wiederaufbau; zes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
2782 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die desbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der M ög-
nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. lichkeit nach S atz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach
(7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der § § 10 bis 18 S atz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften über
und 24 Abs. 1 Nr. 10, der § § 24a und 33 Abs. 1 S atz 1 das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzun-
Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der § § 45 und 46 bis 46c gen des S atzes 1 vorliegen.
sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinsti-
tute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem § 2a
Finanztransfergeschäft und dem S ortengeschäft keine
Rechtsform
weitere Finanzdienstleistung erbringen.
(1) K reditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
(8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der § § 10, 11 und 12
benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkauf-
Abs. 1, der § § 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10 und
manns betrieben werden.
der § § 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf An-
lagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt (2) B ei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechts-
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen form des Einzelkaufmanns oder der P ersonenhandels-
Eigentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren von gesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der
K unden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech- persönlich haftenden Gesellschafter in die B eurteilung der
nung mit Finanzinstrumenten handeln. S olvenz des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen;
(9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter
anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeig- bleibt jedoch bei der B erechnung der Eigenmittel des
neten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 S atz 2 nachweisen, Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Institut in der
finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Inhaber angemessene Vorkehrungen für den S chutz sei-
Dienstleistungsverkehr keine Anwendung. ner K unden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines
Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen
(10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienst- Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
leistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschluß-
vermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der
Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier- § 2b
handelsunternehmens mit S itz im Inland oder eines nach Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende B eteiligung an
oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
einem Institut zu erwerben, hat dem B undesaufsichtsamt
Institute oder U nternehmen ausübt, ohne andere
und der Deutschen B undesbank die Höhe der beabsich-
Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies dem
tigten B eteiligung nach M aßgabe der S ätze 2 und 4 un-
B undesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute
verzüglich anzuzeigen. In der Anzeige nach S atz 1 hat er
oder Unternehmen angezeigt wird. S eine Tätigkeit wird
die für die B eurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen
den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren
Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern
S atz 1 näher zu bestimmen sind, sowie die P ersonen und
sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen
Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechen-
angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse
den Anteile erwerben will. Auf Verlangen des B undes-
unverzüglich dem B undesaufsichtsamt anzuzeigen. Das
aufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1 S atz 3 Nr. 6 B uch-
B undesaufsichtsamt übermittelt die Anzeigen nach den
stabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der
S ätzen 1 und 3 der Deutschen B undesbank und dem B un-
Erwerber eine juristische P erson oder P ersonenhandels-
desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel.
gesellschaft, hat er in der Anzeige nach S atz 1 die für die
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Geset- B eurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter
zes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen
1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Re- Tatsachen anzugeben. S olange die bedeutende B eteili-
gel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und gung besteht, hat er jeden neu bestellten gesetzlichen
außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet, Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter
mit den für die B eurteilung von dessen Zuverlässigkeit
2. die Gesamtsumme der einzelnen P ositionen des Han- wesentlichen Tatsachen dem B undesaufsichtsamt und
delsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 M illio- der Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Der
nen EC U nicht überschreitet und Inhaber einer bedeutenden B eteiligung hat dem B undes-
3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hun- aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank ferner un-
dert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz- verzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den B etrag
mäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der P osi- der bedeutenden B eteiligung so zu erhöhen, daß die
tionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegen- S chwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder
wert von 20 M illionen EC U überschreiten. 50 vom Hundert der S timmrechte oder des K apitals
erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut
Zur B estimmung des Anteils des Handelsbuchs werden
unter seine K ontrolle kommt. Das B undesaufsichtsamt
Derivate entsprechend dem N ominalwert oder dem
übermittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach
M arktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die
den S ätzen 1 und 6 an das B undesaufsichtsamt für den
anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder
Wertpapierhandel.
M arktpreis angesetzt; K auf- und Verkaufspositionen wer-
den ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres wird (1a) Das B undesaufsichtsamt kann innerhalb von drei
durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut M onaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach
hat dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un- Absatz 1 S atz 1 oder 6 den beabsichtigten Erwerb der
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2783
bedeutenden B eteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine
1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische P erson Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders
ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine P ersonen- die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere B e-
handelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht zu- schwerde ist ausgeschlossen. Der B und schießt die Aus-
verlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im lagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des haften dem B und der betroffene Inhaber der bedeutenden
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, B eteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch.
2. das Institut durch die B egründung oder Erhöhung der (3) Vor M aßnahmen nach Absatz 1a S atz 1 hat das B un-
bedeutenden B eteiligung mit dem Inhaber der be- desaufsichtsamt die zuständigen S tellen des anderen
deutenden B eteiligung in einen Unternehmensverbund S taates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören,
eingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden B etei-
das Institut beeinträchtigt, oder ligung um ein in dem anderen S taat zugelassenes Ein-
3. das Institut durch die B egründung oder Erhöhung der lagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen,
bedeutenden B eteiligung Tochterunternehmen eines um ein M utterunternehmen eines in dem anderen S taat
Instituts mit S itz im Ausland würde, das im S taat seines zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-
S itzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam handelsunternehmens oder um eine P erson handelt, die
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts- ein in dem anderen S taat zugelassenes Einlagenkreditin-
stelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit stitut oder Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert,
dem B undesaufsichtsamt nicht bereit ist. und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine B etei-
ligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das B undes- dessen K ontrolle käme. Von M aßnahmen nach Absatz 2
aufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die S atz 1 gegenüber Erwerbern im S inne des S atzes 1 hat
P erson oder P ersonenhandelsgesellschaft, welche die das B undesaufsichtsamt die zuständigen S tellen des
Anzeige nach Absatz 1 S atz 1 oder 6 erstattet hat, den anderen S taates zu unterrichten; es soll sie vorher
Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Ver-
dem B undesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf zögerung die Wirksamkeit der M aßnahme vereitelt oder
der Frist hat diese P erson oder P ersonenhandelsgesell- wesentlich beeinträchtigt wird.
schaft die Anzeige unverzüglich beim B undesaufsichts-
amt einzureichen. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende B eteiligung an
(2) Das B undesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer einem Institut aufzugeben oder den B etrag seiner bedeu-
bedeutenden B eteiligung sowie den von ihm kontrollierten tenden B eteiligung unter die S chwellen von 20 vom Hun-
Unternehmen die Ausübung seiner S timmrechte unter- dert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der S timm-
sagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner rechte oder des K apitals abzusenken oder die B eteiligung
Zustimmung verfügt werden darf, wenn so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes
Unternehmen ist, hat dies dem B undesaufsichtsamt und
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung der Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen.
nach Absatz 1a S atz 1 vorliegen, Dabei hat es die beabsichtigte verbleibende Höhe der
2. der Inhaber der bedeutenden B eteiligung seiner P flicht B eteiligung anzugeben. Das B undesaufsichtsamt kann
nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung des B un- eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die P erson oder
desaufsichtsamtes und der Deutschen B undesbank P ersonenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach
nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung S atz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der
innerhalb einer vom B undesaufsichtsamt gesetzten beabsichtigten Absenkung oder Veränderung an das
Frist nicht nachgeholt hat oder B undesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der
Frist hat die P erson oder P ersonenhandelsgesellschaft,
3. die B eteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-
welche die Anzeige nach S atz 1 erstattet hat, die Anzeige
sagung nach Absatz 1a S atz 1 erworben oder erhöht
unverzüglich beim B undesaufsichtsamt einzureichen.
worden ist.
In den Fällen des S atzes 1 kann die Ausübung der S timm- (5) Das B undesaufsichtsamt hat den Erwerb einer
rechte auf einen Treuhänder übertragen werden; er hat bei unmittelbaren oder mittelbaren B eteiligung an einem Insti-
der Ausübung der S timmrechte den Interessen einer soli- tut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen
den und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu eines Unternehmens mit S itz außerhalb der Europäischen
tragen. In den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 kann das Gemeinschaften würde, vorläufig zu untersagen oder zu
B undesaufsichtsamt über die M aßnahmen nach S atz 1 beschränken, wenn ein entsprechender B eschluß der
hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, K ommission oder des Rates der Europäischen Gemein-
soweit sie eine bedeutende B eteiligung begründen, schaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten
beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden B eteili- B ankrechtskoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5
gung dem B undesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. M ai 1993
diesem bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässi- über Wertpapierdienstleistungen – AB l. EG Nr. L 141
gen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei S . 27 – (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande ge-
der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzu- kommen ist. Die vorläufige Untersagung oder B eschrän-
wirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines kung darf drei M onate vom Zeitpunkt des B eschlusses an
an ihm B eteiligten oder des B undesaufsichtsamtes vom nicht überschreiten. B eschließt der Rat die Verlängerung
Gericht des S itzes des Instituts bestellt. S ind die Voraus- der Frist nach S atz 2, hat das B undesaufsichtsamt die
setzungen des S atzes 1 entfallen, hat das B undesauf- Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige Unter-
sichtsamt den Widerruf der B estellung des Treuhänders sagung oder B eschränkung entsprechend zu verlängern.
2784 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§3 können oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bank-
Verbotene Geschäfte geschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
Verboten sind (4) Das B undesaufsichtsamt nimmt die ihm nach die-
sem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen
1. der B etrieb des Einlagengeschäftes, wenn der K reis Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
der Einleger überwiegend aus B etriebsangehörigen
des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und
nicht sonstige B ankgeschäfte betrieben werden, die §7
den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; Zusammenarbeit
2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwie- mit der Deutschen Bundesbank
gende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch dar- (1) Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-
auf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen bank arbeiten nach M aßgabe dieses Gesetzes zusam-
gewährt oder Gegenstände auf K redit verschafft men. Die Deutsche B undesbank und das B undesauf-
werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für sichtsamt haben einander B eobachtungen und Feststel-
B ausparkassen; lungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
3. der B etrieb des K reditgeschäftes oder des Einlagenge- erforderlich sind. Die Deutsche B undesbank hat insoweit
schäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäft- dem B undesaufsichtsamt auch die Angaben zur Ver-
liche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich fügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebun-
erschwert ist, über den K reditbetrag oder die Einlagen gen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undes-
durch B arabhebung zu verfügen. bank erlangt. S ie hat vor Anordnung einer solchen Er-
hebung das B undesaufsichtsamt zu hören; § 18 S atz 5
des Gesetzes über die Deutsche B undesbank gilt entspre-
§4 chend.
Entscheidung des (2) Die Zusammenarbeit und die M itteilungen nach Ab-
Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen satz 1 schließen die Übermittlung personenbezogener
Das B undesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, Daten ein. Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche
ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes B undesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen S telle
unterliegt. S eine Entscheidungen binden die Verwaltungs- zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils
behörden. gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abru-
fen. Werden bei der Deutschen B undesbank vom B undes-
aufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten
Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt,
2. B undesaufsichtsamt für das K reditwesen die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verant-
§5 wortliche P erson zu protokollieren. Die protokollierten
Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
Organisation
der Datensicherung oder zur S icherstellung eines ord-
(1) Das B undesaufsichtsamt ist eine selbständige B un- nungsmäßigen B etriebs der Datenverarbeitungsanlage
desoberbehörde. Es hat seinen S itz in B onn. verwendet werden. Die P rotokolldaten sind am Ende des
(2) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes wird auf auf die S peicherung folgenden K alenderjahres zu löschen.
Vorschlag der B undesregierung durch den B undespräsi- Die S ätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf
denten ernannt; die B undesregierung hat bei ihrem Vor- der Deutschen B undesbank beim B undesaufsichtsamt.
schlag die Deutsche B undesbank anzuhören. (3) Der P räsident des B undesaufsichtsamtes, im Falle
der Verhinderung sein S tellvertreter, hat das Recht, an den
B eratungen des Zentralbankrates der Deutschen B undes-
§6
bank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände sei-
Aufgaben nes Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein
(1) Das B undesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die S timmrecht, kann aber Anträge stellen.
Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Das B undesaufsichtsamt hat M ißständen im K redit- §8
und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, wel- Zusammenarbeit mit anderen Stellen
che die S icherheit der den Instituten anvertrauten Ver-
(1) Das B undesaufsichtsamt kann sich bei der Durch-
mögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durch-
führung seiner Aufgaben anderer P ersonen und Einrich-
führung der B ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
tungen bedienen.
beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamt-
wirtschaft herbeiführen können, soweit nicht das B un- (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von
desaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem Instituten S teuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30
Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist. der Abgabenordnung M itteilungen an das B undesauf-
sichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde lie-
(3) Das B undesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm
genden S achverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn
zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und
sich das Verfahren gegen P ersonen richtet, die das Ver-
seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeig-
gehen als B edienstete eines Instituts begangen haben.
net und erforderlich sind, M ißstände in dem Institut zu
verhindern oder zu beseitigen, welche die S icherheit der (3) B ei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen
dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden S taat des Europäischen Wirtschaftsraums B ankgeschäfte
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2785
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie meinschaften ist über das B estehen und den Inhalt der-
bei der Aufsicht nach M aßgabe der Richtlinie 92/30/EWG artiger Übereinkünfte zu unterrichten.
des Rates vom 6. April 1992 über die B eaufsichtigung
(2) Das B undesaufsichtsamt kann über die Fälle des
von K reditinstituten auf konsolidierter B asis – AB l. EG
§ 10a Abs. 3 hinaus nach M aßgabe des Artikels 4 Abs. 2
Nr. L 110 S . 52 – (K onsolidierungsrichtlinie) arbeiten das
bis 4 der K onsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unter-
B undesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses
nehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Institut der
Gesetzes tätig wird, die Deutsche B undesbank mit den
Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die
zuständigen S tellen des betreffenden S taates zusammen.
Vorschriften dieses Gesetzes über die B eaufsichtigung
M itteilungen der zuständigen S tellen des anderen S taates
auf zusammengefaßter B asis sind in diesem Fall entspre-
dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
chend anzuwenden.
1. zur P rüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines
Instituts,
§9
2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzel-
basis oder auf zusammengefaßter B asis, Verschwiegenheitspflicht
3. für Anordnungen des B undesaufsichtsamtes sowie zur (1) Die beim B undesaufsichtsamt beschäftigten und die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 beauftragten P ersonen, die nach § 46
durch das B undesaufsichtsamt, Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach
§ 37 S atz 2 und § 38 Abs. 2 S atz 2 und 4 bestellten
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts-
Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen B undesbank
behelfe gegen eine Entscheidung des B undesauf-
stehenden P ersonen, soweit sie zur Durchführung dieses
sichtsamtes oder
Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung
Insolvenzgerichten, S taatsanwaltschaften oder für im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbe-
S traf- und B ußgeldsachen zuständigen Gerichten. sondere Geschäfts- und B etriebsgeheimnisse, nicht un-
Wird die Erlaubnis eines Instituts zum B etreiben von befugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
B ankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistun- mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
gen aufgehoben, unterrichtet das B undesaufsichtsamt die gilt auch für andere P ersonen, die durch dienstliche B e-
zuständigen S tellen der anderen S taaten des Europäi- richterstattung K enntnis von den in S atz 1 bezeichneten
schen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweig- Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver-
niederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenz- werten im S inne des S atzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen wenn Tatsachen weitergegeben werden an
ist. 1. S trafverfolgungsbehörden oder für S traf- und Bußgeld-
(4) Das B undesaufsichtsamt teilt den zuständigen S tel- sachen zuständige Gerichte,
len des Aufnahmestaats M aßnahmen mit, die es ergreifen 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvor- Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaf-
schriften des Aufnahmestaats zu beenden, über die das ten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen,
B undesaufsichtsamt durch die zuständigen S tellen des der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute
Aufnahmestaats unterrichtet worden ist. S tellen sowie von diesen beauftragte P ersonen,
3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem K onkurs
§ 8a eines Instituts befaßte S tellen,
Zuständigkeit für die 4. mit der gesetzlichen P rüfung der Rechnungslegung
Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis von Instituten oder Finanzunternehmen betraute P er-
(1) Das B undesaufsichtsamt kann von der B eaufsich- sonen sowie S tellen, welche die vorgenannten P er-
tigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe sonen beaufsichtigen,
im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das über- 5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerent-
geordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses schädigungseinrichtung oder
Gesetzes über die B eaufsichtigung auf zusammenge-
faßter B asis widerruflich freistellen, wenn 6. Wertpapier- oder Terminbörsen,
1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unterneh- soweit diese S tellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
men Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts Aufgaben benötigen. Für die bei diesen S tellen beschäf-
oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit S itz in tigten P ersonen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
einem anderen S taat des Europäischen Wirtschafts- S atz 1 entsprechend. B efindet sich die S telle in einem
raums ist und dort in die B eaufsichtigung auf zusam- anderen S taat, so dürfen die Tatsachen nur weiterge-
mengefaßter B asis gemäß der K onsolidierungsricht- geben werden, wenn diese S telle und die von ihr beauf-
linie einbezogen ist oder tragten P ersonen einer dem S atz 1 entsprechenden Ver-
schwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische S telle
2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen
ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem
S tellen eines anderen S taates des Europäischen Wirt-
Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr über-
schaftsraums auf zusammengefaßter B asis gemäß der
mittelt werden. Die in S atz 3 Nr. 3 bis 6 genannten S tellen,
K onsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden.
die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen
Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des B undesauf- S tellen anderer S taaten erhalten, dürfen diese nur mit
sichtsamtes mit den zuständigen S tellen des anderen ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden S tellen
S taates voraus. Die K ommission der Europäischen Ge- weiterübermitteln.
2786 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
(2) Die § § 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver- 1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalre-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgaben- gierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem
ordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten anderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums
P ersonen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes oder
tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden 2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem
die K enntnisse für die Durchführung eines Verfahrens Drittstaat, soweit Unternehmen mit S itz in diesem Dritt-
wegen einer S teuerstraftat sowie eines damit zusammen- staat auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c
hängenden B esteuerungsverfahrens benötigen, an deren vollständig oder teilweise von den Vorschriften des
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, § 53 freigestellt sind,
oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen P ersonen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein
handelt. S atz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen adressenbezogenes B onitätsgewicht von Null vom Hun-
betroffen sind, die den in Absatz 1 S atz 1 oder 2 bezeich- dert beigemessen werden, sofern das B undesaufsichts-
neten P ersonen durch die zuständige Aufsichtsstelle amt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben
eines anderen S taates oder durch von dieser S telle be- hat und die K redite von der zuständigen B ehörde des
auftragte P ersonen mitgeteilt worden sind. anderen S taates oder Drittstaates mit Null vom Hundert
gewichtet werden. Vor der B ekanntgabe eines anderen
Gewichtungssatzes gewährte K redite können bis zum
Zweiter Abschnitt Ende der K reditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert
gewichtet werden.
Vorschriften für die Institute
(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigen-
kapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapi-
1. Eigenmittel und Liquidität tal ist die S umme aus K ernkapital und Ergänzungskapital
abzüglich der P ositionen des Absatzes 6 S atz 1.
§ 10
(2a) Als K ernkapital gelten abzüglich der P ositionen des
Eigenmittelausstattung S atzes 2
(1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften
Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbeson- und K ommanditgesellschaften das eingezahlte Ge-
dere zur S icherheit der ihnen anvertrauten Vermögens- schäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Ent-
werte, angemessene Eigenmittel haben. Das B undes- nahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden
aufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Gesellschafter und der diesen gewährten K redite so-
B undesbank Grundsätze auf, nach denen es für den wie eines S chuldenüberhanges beim freien Vermögen
Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des S atzes 1 des Inhabers;
erfüllt sind; die S pitzenverbände der Institute sind vorher 2. bei Aktiengesellschaften, K ommanditgesellschaften
anzuhören. Die Grundsätze sind im B undesanzeiger zu auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-
veröffentlichen. Die Institute haben dem B undesauf- tung das eingezahlte Grund- oder S tammkapital ohne
sichtsamt und der Deutschen B undesbank monatlich die die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei
nach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemes- der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vor-
senen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben ein- zugsaktien), und die Rücklagen; bei K ommanditgesell-
zureichen. S ie haben zur S icherstellung der ordnungs- schaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der
gemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das
S atz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der
Organisation und angemessene interne K ontrollverfahren Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter
einzurichten. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der diesen gewährten K redite;
eine P osition mit haftendem Eigenkapital oder Drittrang-
mitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäfts-
Umfang für die Unterlegung anderer P ositionen nicht zur guthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von
Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit Genossen, die zum S chluß des Geschäftsjahres aus-
nicht bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 S atz 2 und scheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines
§ 10a Abs. 1 S atz 2 über die Angemessenheit der Eigen- Anteils an der in der B ilanz nach § 73 Abs. 3 des Ge-
mittel berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Ver- setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
fügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt senschaften von eingetragenen Genossenschaften ge-
werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genos-
sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch senschaft sind abzusetzen;
einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, 4. bei öffentlich-rechtlichen S parkassen sowie bei S par-
durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch kassen des privaten Rechts, die als öffentliche S par-
einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunterneh- kassen anerkannt sind, die Rücklagen;
mens des Instituts handelt, steht für ihre B erücksichtigung
einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das 5. bei K reditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht
Institut weist nach, daß ihm die Eigenmittel tatsächlich unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationska-
zugeflossen sind; diese Regelung gilt für die Inpfand- pital und die Rücklagen;
nahme entsprechend. 6. bei K reditinstituten in einer anderen Rechtsform das
eingezahlte K apital und die Rücklagen;
(1a) B ei der B eurteilung der Angemessenheit der Eigen-
mittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann K rediten, 7. die S onderposten für allgemeine B ankrisiken nach
deren Erfüllung von § 340g des Handelsgesetzbuchs;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2787
8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im S inne c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen
des Absatzes 4. an einem S ondervermögen im S inne des Gesetzes
Abzugspositionen im S inne des S atzes 1 sind über K apitalanlagegesellschaften oder von Antei-
len an einem Wertpapier-S ondervermögen, die von
1. der B ilanzverlust, einer Investmentgesellschaft mit S itz in einem
2. die immateriellen Vermögensgegenstände, anderen S taat des Europäischen W irtschafts-
raums nach den B estimmungen der R ichtlinie
3. der K orrekturposten gemäß Absatz 3b,
85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur K oordi-
4. K redite an den K ommanditisten, den Gesellschafter nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Akti- betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
onär, den K ommanditaktionär oder den Anteilseigner Anlagen in Wertpapieren – AB l. EG Nr. L 375 S . 3 –
an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr (Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, und
als 25 vom Hundert des K apitals (Nennkapital, S umme
der K apitalanteile) des Instituts gehören oder dem 8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom B un-
mehr als 25 vom Hundert der S timmrechte zustehen, desministerium der Finanzen nach Anhörung der Deut-
wenn sie zu nicht marktmäßigen B edingungen gewährt schen B undesbank durch R echtsverordnung festzu-
werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert setzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenver-
sind, und pflichtung der Genossen Rechnung trägt (Haftsum-
menzuschlag).
5. K redite an stille Gesellschafter im S inne des Absat-
zes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hun- B ei der B erechnung des haftenden Eigenkapitals kann
dert des K ernkapitals ohne B erücksichtigung der Ver- Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des K ernkapitals
mögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte
zu nicht marktmäßigen B edingungen gewährt werden Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des K ern-
oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind. kapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlich-
keiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bun-
Für die B erechnung der Vomhundertsätze nach S atz 2 desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach
Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes ent- S atz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das B undes-
sprechend. aufsichtsamt übertragen.
(2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der K or-
rekturposten gemäß Absatz 3b aus (2c) Drittrangmittel sind
1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetz- 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller
buchs, Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vor-
hersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen so-
2. Vorzugsaktien, wie der bei einer Liquidation des Unternehmens vor-
3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes aussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlage-
in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen buch, soweit diese nicht bereits in den K orrektur-
durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräuße- posten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind (Netto-
rung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten gewinn), und
und Gebäuden entstanden sind,
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im
4. Genußrechtsverbindlichkeiten im S inne des Absat- S inne des Absatzes 7.
zes 5,
Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen
5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im S in- Verbindlichkeiten können nur bis zu einem B etrag als
ne des Absatzes 5a, Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit
6. den im Anhang des letzten festgestellten J ahresab- dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der
schlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben die-
nach M aßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grund- ses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital),
stücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden 250 vom Hundert des K ernkapitals, das nicht zur Unter-
in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags legung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vor-
zwischen dem B uchwert und dem B eleihungswert, gaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies K ernkapital),
7. den im Anhang des letzten festgestellten J ahresab- nicht übersteigt. S oweit das Institut die Grenze von
schlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige
nach M aßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuch- Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch P osi-
positionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unter- tionen, die allein wegen einer K appung nach Absatz 2b
schiedsbetrags zwischen dem B uchwert zuzüglich S atz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt
Vorsorgereserven und werden können, ersetzen. B ei Wertpapierhandelsun-
ternehmen beträgt die in S atz 2 bezeichnete Grenze
a) dem K urswert bei Wertpapieren, die an einer Wert- 200 vom Hundert des freien K ernkapitals, es sei denn, von
papierbörse zum Handel zugelassen sind, den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren
b) dem nach § 11 Abs. 2 S atz 2 bis 5 des B ewertungs- Aktiva im S inne des S atzes 5, soweit diese nicht nach
gesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten Absatz 6 S atz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezo-
Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der gen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen
K reditgenossenschaften oder der S parkassen ge- abgezogen.
hörenden K apitalgesellschaften mit einer B ilanz- S chwer realisierbare Aktiva sind
summe von mindestens 20 M illionen Deutsche
M ark verbriefen, oder 1. S achanlagen,
2788 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als 2. vereinbart ist, daß sie im Falle des K onkurses oder der
stiller Gesellschafter, Genußrechten oder nachran- Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller
gigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpa- Gläubiger zurückzuzahlen sind,
pieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse
3. sie dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü-
zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handels-
gung gestellt worden sind,
buchs sind,
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei
3. Darlehen und nicht marktgängige S chuldtitel mit einer
J ahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschafts-
Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und
vertrags fällig werden kann,
4. B estände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den
Grundsätzen nach Absatz 1 S atz 2 und § 10a Abs. 1 5. der Gesellschaftsvertrag keine B esserungsabreden
S atz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind; enthält, nach denen der durch Verluste während der
Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch
Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- durch Gewinne, die nach mehr als vier J ahren nach der
oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-
schwer realisierbare Aktiva. der aufgefüllt wird, und
(3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für
6. das Institut bei der B egründung der stillen Gesellschaft
den J ahresabschluß geltenden Anforderungen entspre-
auf die in den S ätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen
chen, gilt für die B emessung der Eigenmittel der Zwi-
ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.
schenabschluß als J ahresabschluß, wobei Zwischen-
gewinne dem K ernkapital zugerechnet werden, soweit sie Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum
nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht be-
S teueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich schränkt sowie die Laufzeit und die K ündigungsfrist nicht
aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom K ernkapital verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem
abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem K ern- Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-
kapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens rungen zurückzugewähren, sofern nicht das K apital durch
fünf J ahre hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haften-
Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen den Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das B undes-
Zwischengewinne dem K ernkapital frühestens wieder aufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
nach fünf J ahren zugerechnet werden. Das Institut hat den (4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden
Zwischenabschluß dem B undesaufsichtsamt und der Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das K ern-
Deutschen B undesbank jeweils unverzüglich einzurei- kapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend
chen. Der Abschlußprüfer hat den B ericht über die P rü- den Grundsätzen nach Absatz 1 S atz 2 des B undesauf-
fung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbe- sichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des
richt) unverzüglich nach B eendigung der P rüfung dem Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können
B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank ein- dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert
zureichen. Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet
unterjähriger J ahresabschluß gilt nicht als Zwischenab- werden. Für diese B erechnungen dürfen P ositionen des
schluß im S inne dieses Absatzes. Handelsbuchs als P ositionen des Anlagebuchs berück-
(3a) Als Rücklagen im S inne des Absatzes 2a S atz 1 gel- sichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur
ten nur die in der letzten für den S chluß eines Geschäfts- berücksichtigt werden, wenn in die B erechnung des
jahres festgestellten B ilanz als Rücklagen ausgewiesenen Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach
B eträge mit Ausnahme solcher P assivposten, die erst bei Absatz 2b S atz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die
ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausge- B erechnung der nicht realisierten Reserven ist dem B un-
wiesene B eträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, desaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank un-
auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses S teu- verzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maß-
ern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom geblichen Wertansätze offenzulegen.
Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund
(4b) Für die Ermittlung des B eleihungswertes von
eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes
Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäu-
oder anderweitig durch den Zufluß externer M ittel gebildet
den gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes
werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berück-
entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei
sichtigt werden.
J ahre durch B ewertungsgutachten zu ermitteln. Für die
(3b) Das B undesaufsichtsamt kann auf das haftende Ermittlung des B eleihungswertes hat das Institut einen
Eigenkapital einen K orrekturposten festsetzen, insbeson- aus mindestens drei M itgliedern bestehenden S ach-
dere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu verständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des
berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststel- Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften gilt ent-
lung der nächsten für den S chluß eines Geschäftsjahres sprechend. Liegt der B eleihungswert unter dem B uch-
aufgestellten B ilanz gegenstandslos. Das B undesauf- wert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen nega-
sichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts tiven Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festset-
zung wegfällt. (4c) Der K urswert der Wertpapiere nach Absatz 2b S atz 1
Nr. 7 B uchstabe a bestimmt sich nach dem K urs am
(4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem B ilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem K urs
haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn und den K ursen, die an den vorher vergangenen drei
1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das B ilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses
Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszah- K urses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem
lungen aufzuschieben, B ilanzstichtag kein K urs vor, so ist der letzte innerhalb von
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2789
30 Tagen vor dem B ilanzstichtag festgestellte K urs maß- 1. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der
gebend. Wird von der B ehandlung von Wertpapieren nach Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller
den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch ge- nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,
macht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unter- 2. es dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü-
schiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen K urswert und gung gestellt worden ist und
dem höheren B uchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung
des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b S atz 1 Nr. 7 3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen
B uchstabe b nach § 11 Abs. 2 des B ewertungsgesetzes Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für
und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem S on- die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen
dervermögen ist das Verfahren der S ätze 1, 2 und 4 ent- keine S icherheiten durch das Institut oder durch Dritte
sprechend anzuwenden. gestellt werden.
Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei J ah-
(5) K apital, das gegen Gewährung von Genußrechten
ren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden
eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haf-
kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünf-
tenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn
teln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut
1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das darf sich die fristlose K ündigung der Verbindlichkeit für
Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszah- den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der B esteuerung
lungen aufzuschieben, zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen
2. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang
Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die K ündigungs-
nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, frist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb
oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fäl-
3. es dem Institut für mindestens fünf J ahre zur Verfü- len des S atzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entge-
gung gestellt worden ist, genstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern
4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei nicht das K apital durch die Einzahlung anderen, zumin-
J ahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig dest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt wor-
werden kann, den ist oder das B undesaufsichtsamt der vorzeitigen
Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein ent-
5. der Vertrag über die Einlage keine B esserungsabreden
sprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut
enthält, nach denen der durch Verluste während der
darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Ver-
Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch
bindlichkeiten im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom
durch Gewinne, die nach mehr als vier J ahren nach der
Hundert ihres G esamtnennbetrags oder im Rahmen einer
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wie-
Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Ab-
der aufgefüllt wird, und
sicht, von der M öglichkeit der M arktpflege nach S atz 6
6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Gebrauch zu machen, dem B undesaufsichtsamt und der
S ätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Das
und schriftlich hingewiesen hat. Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den S ät-
Das Institut darf sich die fristlose K ündigung der Verbind- zen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und
lichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die
B esteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den
Genußrechte führt. Nachträglich können die Teilnahme Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genann-
am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der ten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3 des Gesetzes
Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts-
K ündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger bedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine
Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbind-
in den Fällen des S atzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf lichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten
entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, darf keine B ezeichnung verwendet und mit keiner B e-
sofern nicht das K apital durch die Einzahlung anderen, zeichnung geworben werden, die den Wortanteil „S par“
zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im
worden ist oder das B undesaufsichtsamt der vorzeitigen Falle des K onkurses oder der Liquidation zu täuschen;
Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein dies gilt jedoch nicht, soweit ein K reditinstitut seinen in
entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von
Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den S atz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige S icherheiten für
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließ-
S ätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein lich für den Zweck der K apitalaufnahme gegründetes
Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrech- Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
te im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres (6) Von der S umme des K ern- und Ergänzungskapitals
Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskom- sind abzuziehen:
mission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der 1. B eteiligungen an Instituten, ausgenommen K apitalan-
M öglichkeit der M arktpflege nach S atz 6 Gebrauch zu lagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe
machen, dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen von mehr als 10 vom Hundert des K apitals dieser
B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Unternehmen; das B undesaufsichtsamt kann auf An-
(5a) K apital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger trag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigen- tut B eteiligungen eines anderen Instituts oder eines
kapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um die-
zuzurechnen, wenn ses Unternehmen finanziell zu stützen;
2790 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Insti-
S inne des Absatzes 5a an Institute, ausgenommen tut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarun-
K apitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, gen zurückzuerstatten sind.
an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt
beteiligt ist; sowie die Laufzeit und die K ündigungsfrist nicht verkürzt
3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderwei-
Nummer 2; tige Rückzahlung ist außer in den Fällen des S atzes 5 dem
Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-
4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unter-
rungen zurückzugewähren, sofern nicht das K apital durch
nehmen nach Nummer 2; die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-
5. der Gesamtbetrag der folgenden B eteiligungen und mittel ersetzt worden ist oder das B undesaufsichtsamt der
Forderungen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut
Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der B eträge nach kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehal-
den Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer über- ten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in
steigt: den S ätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die
a) B eteiligungen an Instituten, ausgenommen K apital-
nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den
anlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis
Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genann-
zu höchstens 10 vom Hundert des K apitals dieser
ten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wert-
Unternehmen;
papieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Rahmen der M arktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres
an Instituten, ausgenommen K apitalanlagegesell- Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufs-
schaften, und Finanzunternehmen, an denen das kommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von
Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert der M öglichkeit der M arktpflege nach S atz 5 Gebrauch
des K apitals dieser Unternehmen beteiligt ist; zu machen, dem B undesaufsichtsamt und der Deut-
c) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen schen B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut
nach B uchstabe b; hat das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-
bank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel
d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen
Unternehmen nach B uchstabe b. nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert
Ein Institut braucht B eteiligungen, die es oder das ihm des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 S atz 1 angemesse-
übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusam- nen Eigenmittel absinken.
menfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 S atz 1 und, für (8) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der
den B eteiligungsaltbestand am 1. J anuar 1993 vorbehalt- Deutschen B undesbank unverzüglich nach M aßgabe des
lich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 S atz 1 und 2 einbezieht, S atzes 2 einen K redit anzuzeigen, der nach Absatz 2a
nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die S atz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die ge-
Regelung gilt entsprechend für B eteiligungen, die es oder stellten S icherheiten und die K reditbedingungen anzu-
das ihm übergeordnete Unternehmen freiwillig in die geben. Es hat einen K redit, den es nach S atz 1 angezeigt
Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 S atz 1 hat, unverzüglich erneut dem B undesaufsichtsamt und
und, für den B eteiligungsaltbestand am 1. J anuar 1993 der Deutschen B undesbank anzuzeigen, wenn die gestell-
vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 S atz 1 und 2 ein- ten S icherheiten oder die K reditbedingungen rechts-
bezieht oder die es freiwillig nach diesen B estimmungen geschäftlich geändert werden, und die entsprechenden
konsolidiert. Änderungen anzugeben. Das B undesaufsichtsamt kann
von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen B un-
(7) K apital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger
desbank alle fünf J ahre einmal eine S ammelanzeige der
Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln
nach S atz 1 anzuzeigenden K redite einzureichen.
als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurech-
nen, wenn (9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel seiner K osten
1. vereinbart ist, daß es im Falle des K onkurses oder der entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des
Liquidation des Instituts erst nach B efriedigung aller letzten J ahresabschlusses unter den allgemeinen Verwal-
nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, tungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wert-
2. es dem Institut für mindestens zwei J ahre zur Verfü- berichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und S ach-
gung gestellt worden ist, anlagen ausgewiesen sind. B ei Fehlen eines J ahres-
abschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die
3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen
im Geschäftsplan für das laufende J ahr für die ent-
Forderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlos-
sprechenden P osten vorgesehenen Aufwendungen aus-
sen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertrags-
zuweisen. Das B undesaufsichtsamt kann die Anforderun-
bedingungen ausdrücklich keine S icherheiten durch
gen nach den S ätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies
das Institut oder durch Dritte gestellt werden und
durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Insti-
4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt tuts angezeigt ist.
ist, daß
§ 10a
a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zins-
zahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Eigenmittelausstattung von
Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, (1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Grup-
und pe (Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2791
haben. § 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner zogenen Hilfsdiensten mit S itz im Inland oder Ausland,
Institute gilt entsprechend. wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens
(2) Eine Institutsgruppe im S inne dieser Vorschrift 20 vom Hundert der K apitalanteile unmittelbar oder mittel-
besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit S itz bar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit
im Inland und den nachgeordneten Unternehmen (grup- anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten
penangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unter- dieser Institute oder Unternehmen auf ihre K apitalanteile
nehmen im S inne dieser Vorschrift sind die Tochterunter- beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene
nehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunter- K apitalanteile sowie K apitalanteile, die von einem anderen
nehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs- für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens
diensten sind. Das übergeordnete Unternehmen der gehalten werden, sind zusammenzurechnen. M ittelbar ge-
Gruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit haltene K apitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn
S itz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllt bei wechselseitigen sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht
B eteiligungen kein Institut der Gruppe diese Voraus- Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder
setzung, bestimmt das B undesaufsichtsamt das über- der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend
geordnete Unternehmen der Gruppe. S ind einem Institut für mittelbar gehaltene K apitalanteile, die durch mehr als
ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs- ein Unternehmen vermittelt werden. K apitalanteilen ste-
diensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. hen S timmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktien-
gesetzes gilt entsprechend.
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im S inne dieser Vor-
schrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit (5) K apitalanlagegesellschaften gelten nicht als nach-
S itz im Inland Unternehmen im S inne des Absatzes 2 geordnete Unternehmen.
S atz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter- angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusam-
nehmen mit S itz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft menfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile
als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der
die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits Grundsätze nach Absatz 1 S atz 2 in Verbindung mit § 10
1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhan- Abs. 1 S atz 2 maßgeblichen P ositionen zu beurteilen; bei
delsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesell- gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel
schaft mit S itz im Inland als Tochterunternehmen oder die B estandteile, die den nach § 10 anerkannten B estand-
teilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das
2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapier- übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen P ositio-
handelsunternehmen mit S itz in einem anderen S taat nen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unter-
des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunter- nehmen zusammenzufassen. Von den gemäß S atz 2
nehmen nachgeordnet. zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen
Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren S itz in einem 1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den
anderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums, anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiesenen, auf
besteht vorbehaltlich des S atzes 1 Nr. 1 und 2 eine die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden
Finanzholding-Gruppe, wenn B uchwerte
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Ein-
a) der K apitalanteile,
lagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunter-
nehmen mit S itz im Inland und weder ein Einlagen- b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
kreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen nach § 10 Abs. 4 S atz 1,
mit S itz in ihrem S itzstaat als Tochterunternehmen c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 S atz 1,
nachgeordnet ist und
d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhan- nach § 10 Abs. 5a S atz 1 und
delsunternehmen mit S itz im Inland eine höhere B ilanz-
summe hat als jedes andere der Finanzholding-Gesell- e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten
schaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Ein- nach § 10 Abs. 7 S atz 1 sowie
lagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunter- 2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem
nehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunterneh- anderen Unternehmen der Gruppe berücksichtigten
men mit S itz in einem anderen S taat des Europäischen nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b S atz 1
Wirtschaftsraums; bei gleich hoher B ilanzsumme ist Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unter-
der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich. nehmen entfallen.
B ei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Abzuziehen sind die K apitalanteile, jedoch nur vorbe-
Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkre- haltlich der Regelung für den aktivischen Unterschieds-
ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit S itz betrag nach den S ätzen 6 und 7, und Vermögenseinlagen
im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehöri- stiller Gesellschafter vom K ernkapital, die längerfristigen
gen Institut mit S itz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen nachrangigen Verbindlichkeiten von den B estandteilen
mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandels- des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b S atz 3, die
unternehmen mit S itz im Inland oder bei wechselseitigen Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten
B eteiligungen kein Institut mit S itz im Inland diese Voraus- Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor
setzungen, bestimmt das B undesaufsichtsamt das über- der in § 10 Abs. 2b S atz 2 und 3 vorgesehenen K appung,
geordnete Unternehmen. und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institu- den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c S atz 1 vor der in
te, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbe- § 10 Abs. 2c S atz 2 und 4 vorgesehenen K appung. B ei
2792 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
B eteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unter- geordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige
nehmen vermittelt werden, sind solche B uchwerte und Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaf-
nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjeni- fen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen
gen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten entfallenden, in Absatz 6 S atz 3 genannten B uchwerte von
K apitalbeteiligung entspricht. Ist der B uchwert einer B e- den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens ab-
teiligung höher als der nach S atz 2 zusammenzufassende zuziehen.
Teil des K apitals und der Rücklagen des nachgeordneten (10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein über-
Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den geordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit
Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom K ern- und S itz im Inland nachgeordnet ist, für das die Absätze 1
Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen. Dabei kann und 6 bis 8 gelten.
der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um
mindestens ein Zehntel abnehmenden B etrag wie eine
§ 11
B eteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt werden. Die P ositionen, die sich aus Rechtsver- Liquidität
hältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen Die Institute müssen ihre M ittel so anlegen, daß jeder-
ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. M arktrisikobe- zeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährlei-
haftete P ositionen verschiedener gruppenangehöriger stet ist. Das B undesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen
Unternehmen können nicht miteinander verrechnet wer- mit der Deutschen B undesbank Grundsätze auf, nach
den, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines
Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens ein- Instituts ausreicht; die S pitzenverbände der Institute sind
bezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe angemessen vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im B undesan-
verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit zeiger zu veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die
S itz in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Definition der S pareinlagen, insbesondere des S par-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien K apital- buchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der
transfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen
nicht behindern. Das B undesministerium der Finanzen B undestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben
kann im B enehmen mit der Deutschen B undesbank durch dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undes-
Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen, ins- bank monatlich die nach den Grundsätzen für die Über-
besondere auch um die Anwendung von Vorschriften über prüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Anga-
das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an ben einzureichen.
die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unter-
nehmens und die Angemessenheit der Verteilung der
§ 12
Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die
Verrechnung marktrisikobehafteter P ositionen näher zu Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen
regeln. Das B undesministerium der Finanzen kann die (1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unterneh-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das B un- men, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Ver-
desaufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen, daß die sicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bank-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen bezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende B eteili-
B undesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind gung halten, deren Anteil am Nennkapital dem B etrage
die S pitzenverbände der Institute anzuhören. nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
(7) B ei nachgeordneten Unternehmen, die keine Toch- Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditin-
terunternehmen sind, hat das übergeordnete Unterneh- stitut darf an Unternehmen im S inne des S atzes 1 bedeu-
men seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der tende B eteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nenn-
Grundsätze nach Absatz 1 S atz 2 in Verbindung mit § 10 kapital dem B etrage nach zusammen 60 vom Hundert des
Abs. 1 S atz 2 maßgeblichen P ositionen mit den Eigenmit- haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts über-
teln und den weiteren maßgeblichen P ositionen der nach- steigt. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die
geordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjeni- Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen
gen Anteils zusammenzufassen, der seiner K apitalbeteili- Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die B erechnung der
gung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Höhe der bedeutenden B eteiligung nicht einzubeziehen.
Im übrigen gilt Absatz 6. Das Einlagenkreditinstitut darf die in S atz 1 oder 2 fest-
gelegten Grenzen mit Zustimmung des B undesaufsichts-
(8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine ange- amtes überschreiten. Das B undesaufsichtsamt darf die
messene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwort- Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut
lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen die über die Grenze hinausgehenden B eteiligungen, bei
nach S atz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen Überschreitung beider Grenzen den höheren B etrag, mit
nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesell- haftendem Eigenkapital unterlegt.
schaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 S atz 4 gilt
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen
entsprechend.
einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens
(9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die
S icherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Gruppe an einem Unternehmen im S inne des Absatzes 1
Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den S atz 1 bedeutende B eteiligungen nicht hält, deren Anteil
Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungs- am Nennkapital dem B etrage nach 15 vom Hundert des
gemäße Organisation und angemessene interne K ontroll- haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat
verfahren einzurichten. S ie sind verpflichtet, dem über- außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an
geordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung Unternehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 bedeutende
erforderlichen Angaben zu übermitteln. K ann ein über- B eteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2793
B etrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer
Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz 1 S atz 3 ist juristischen P erson oder einer P ersonenhandelsgesell-
anzuwenden. M it Zustimmung des B undesaufsichtsam- schaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
tes darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in S atz 1 geschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstim-
oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. Das B undes- migen B eschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren.
aufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Der B eschluß soll vor der K reditgewährung gefaßt wer-
Institut die über die Grenze hinausgehenden B eteiligun- den. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des
gen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren B e- Geschäftes nicht möglich, ist der B eschluß unverzüglich
trag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. nachzuholen. Der B eschluß ist aktenkundig zu machen. Ist
der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen B eschluß
§ 12a sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die
B eschlußfassung nicht innerhalb eines M onats nach
Begründung Gewährung des K redits nachgeholt, hat das Nicht-
von Unternehmensbeziehungen handelsbuchinstitut dies dem B undesaufsichtsamt und
(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Deutschen B undesbank anzuzeigen. Wird ein bereits
bei dem Erwerb einer B eteiligung an einem Unternehmen gewährter K redit durch Verringerung des haftenden
mit S itz im Ausland oder der B egründung einer Unter- Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandels-
nehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wo- buchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksam-
durch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unter- keit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüg-
nehmen im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 lich nachzuholenden einstimmigen B eschlusses sämt-
wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding- licher Geschäftsleiter weitergewähren. Der B eschluß ist
Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwort- aktenkundig zu machen. Wird der B eschluß nicht inner-
liche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung halb eines M onats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu
der jeweiligen P flichten nach den § § 10a, 13b und 25 dem der K redit zu einem Großkredit geworden ist, nach-
Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. S atz 1 ist hinsicht- geholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem B un-
lich der für die Erfüllung der P flichten nach den § § 10a desaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzu-
und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn zeigen.
durch den gemäß § 10a Abs. 9 S atz 3 vorzunehmenden
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte
Abzug der B uchwerte in einer der Zusammenfassung
darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung des
nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren
B undesaufsichtsamtes an einen K reditnehmer nicht K re-
Weise dem Risiko aus der B egründung der B eteiligung
dite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haften-
oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen
den Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Groß-
und es dem B undesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Ein-
krediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig da-
haltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut
von, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
oder die Finanzholding-Gesellschaft hat die B egründung,
hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der
die Veränderung oder die Aufgabe einer in S atz 1 genann-
Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem B undes-
ten B eteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüg-
aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
lich dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-
und den B etrag, um den der Großkredit die Großkreditein-
desbank anzuzeigen.
zelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital
(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Fortführung der zu unterlegen. Die K redite an ein verbundenes Unter-
B eteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersa- nehmen, das weder einer Gruppe im S inne des § 13b
gen, wenn das übergeordnete Unternehmen die für die Abs. 2 angehört noch durch die zuständigen S tellen eines
Erfüllung der P flichten nach § § 10a, 13b oder 25 Abs. 2 anderen S taates des Europäischen Wirtschaftsraums zu
erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach einer Gruppe nach M aßgabe der Richtlinie 92/121/EWG
Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend für die Untersagungs- des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung
ermächtigung nach S atz 1. und K ontrolle der Großkredite von K reditinstituten – AB l.
EG 1993 Nr. L 29 S . 1 – (Großkreditrichtlinie) zusam-
mengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung des B undes-
2. K reditgeschäft aufsichtsamtes 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapi-
tals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten.
§ 13 S atz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut
hat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne
Großkredite
Zustimmung des B undesaufsichtsamtes nicht das Acht-
von Nichthandelsbuchinstituten
fache seines haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamt-
(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschrif- obergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das
ten über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandels- B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das
buchinstitut), hat der Deutschen B undesbank unverzüg- Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Groß-
lich anzuzeigen, wenn seine K redite an einen K redit- kreditgesamtobergrenze unverzüglich dem B undesauf-
nehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden sichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die und den B etrag, um den die Großkredite zusammen
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1 kann statt der die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haf-
unverzüglichen Anzeige nach S atz 1 regelmäßige S am- tendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandels-
melanzeigen vorsehen. Die Deutsche B undesbank leitet buchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze
die Anzeigen mit ihrer S tellungnahme an das B undesauf- gegenüber einem oder mehreren K reditnehmern als auch
sichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung die Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur
bestimmter Anzeigen verzichten. den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haften-
2794 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
dem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung nach sichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
den S ätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigen-
des B undesaufsichtsamtes. Das B undesaufsichtsamt kapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 S atz 7 gilt entsprechend.
kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gela- Die Zustimmung nach den S ätzen 1, 3 und 5 steht im
gerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht pflichtgemäßen Ermessen des B undesaufsichtsamtes.
nach S atz 2, auch in Verbindung mit S atz 4, befreien, § 13 Abs. 3 S atz 9 gilt entsprechend.
wenn die Überschreitung der Grenze durch die Ver-
(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die
schmelzung von K reditnehmern oder vergleichbare Ereig-
kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zu-
nisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut
stimmung des B undesaufsichtsamtes 25 vom Hundert
nicht vorhersehbar war.
seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkredit-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von einzelobergrenze). Unabhängig davon, ob das B undes-
K reditrahmenkontingenten mit der M aßgabe, daß die aufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handels-
Anzeigen nach Absatz 1 an S tichtagen zu erstatten sind, buchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Groß-
die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1 krediteinzelobergrenze dem B undesaufsichtsamt und der
bestimmt werden. Deutschen B undesbank anzuzeigen und den Überschrei-
tungsbetrag nach M aßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 13a § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber
einem verbundenen Unternehmen im S inne des § 13
Großkredite Abs. 3 S atz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtpo-
von Handelsbuchinstituten sition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten.
(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den S atz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat
Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Han- sicherzustellen, daß die Gesamtbuch-Großkredite zusam-
delsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß S atz 3 der Deut- men nicht ohne Zustimmung des B undesaufsichtsamtes
schen B undesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 S atz 3 gilt das Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Groß-
entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein kreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig da-
Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der K re- von, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt,
dite an einen K reditnehmer (kreditnehmerbezogene Ge- hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
samtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem B undes-
oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der K re- und den Überschreitungsbetrag nach M aßgabe der
dite an einen K reditnehmer ohne B erücksichtigung Rechtsverordnung nach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu
der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposi- unterlegen. § 13 Abs. 3 S atz 7 gilt entsprechend. Die Zu-
tion (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-G esamtposi- stimmung nach den S ätzen 1, 3 und 5 steht im pflicht-
tion) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des gemäßen Ermessen des B undesaufsichtsamtes; die Zu-
Instituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmer- stimmung nach S atz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die
bezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Ge- kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die
samtheit der K redite an einen K reditnehmer, die dem Han- jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 S atz 1
delsbuch zugeordnet werden. oder 3 überschreitet.
(2) § 13 Abs. 2 über die B eschlußfassung über Großkre- (5) Auch mit der Zustimmung des B undesauf-
dite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuch- sichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der Ober-
institute entsprechend. grenze nach Absatz 4 S atz 1 oder 3 die kredit-
nehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte
Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigen-
hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kre-
mittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung
ditnehmerbezogene Anlagebuch-G esamtposition nicht
von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen.
ohne Zustimmung des B undesaufsichtsamtes 25 vom
Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuch-
Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-
institut unverzüglich dem B undesaufsichtsamt und der
Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet. Unabhängig
Deutschen B undesbank anzuzeigen und den Über-
davon, ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung
schreitungsbetrag nach M aßgabe der Rechtsverordnung
erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der
nach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle
Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze dem B undes-
kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die
aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
Obergrenze nach Absatz 4 S atz 1 oder 3 länger als zehn
und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenka-
Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der B eträge, die
pital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unter-
diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Über-
nehmen im S inne des § 13 Abs. 3 S atz 3 darf die kredit-
schreitungsposition), zusammen nicht das S echsfache
nehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne
der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur
Zustimmung des B undesaufsichtsamtes 20 vom Hundert
Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt wer-
des haftenden Eigenkapitals überschreiten. S atz 2 gilt ent-
den, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat
sprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen,
das Handelsbuchinstitut unverzüglich dem B undesauf-
daß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne
sichtsamt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen
Zustimmung des B undesaufsichtsamtes das Achtfache
und den Überschreitungsbetrag nach M aßgabe der
seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkre-
Rechtsverordnung nach § 22 S atz 1 mit Eigenmitteln zu
ditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon,
unterlegen.
ob das B undesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat
das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlage- (6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
buch-G roßkreditgesamtobergrenze dem B undesauf- K reditrahmenkontingenten mit der M aßgabe, daß die An-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2795
zeigen nach Absatz 1 an S tichtagen zu erstatten sind, die zu benachrichtigen. Die B enachrichtigung darf nur An-
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1 be- gaben über die Gesamtverschuldung des K reditnehmers
stimmt werden. und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen umfas-
sen. Die Verschuldung bei den beteiligten K reditgebern ist
§ 13b in der B enachrichtigung aufzugliedern in
Großkredite von 1. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 2,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen 2. Derivate, die K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 1
(1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe sind,
oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten K redite 3. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9
gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 und 12,
über Großkredite einzelner Institute entsprechend.
4. K redite, soweit sie vom B und, einem S ondervermögen
(2) Für die B estimmung einer Gruppe im S inne dieser des B undes, einem Land, einer Gemeinde oder einem
Vorschrift gilt § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend. Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise
(3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, ins- gesichert sind (öffentlich verbürgte K redite),
gesamt einen Großkredit gewährt haben und die Ober- 5. K redite, soweit sie den Erfordernissen der § § 11 und 12
grenzen nach den § § 13 und 13a einhalten, ist anhand Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entspre-
einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich chen (Realkredite),
der Anteile anderer Gesellschafter und der K redite an
einen K reditnehmer festzustellen, wenn für eines der grup- 6. K redite im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 2 Nr. 2 und
penangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene 7. K redite im S inne des § 19 Abs. 1 S atz 2 Nr. 9 und For-
Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigen- derungen aus dem entgeltlichen Erwerb von Geld-
kapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 S atz 2 bis 15 forderungen.
und Abs. 7 gilt entsprechend.
Die Deutsche B undesbank teilt einem anzeigepflichtigen
(4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeige- Unternehmen auf Antrag den S chuldenstand eines K un-
pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den § § 13 den mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt, dem K un-
und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die den einen K redit in Höhe von 3 M illionen Deutsche M ark
gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Ober- oder mehr zu gewähren oder einen bereits gewährten
grenzen nach den § § 13 und 13a einhalten. Es darf jedoch K redit auf 3 M illionen Deutsche M ark oder mehr zu er-
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach S atz 2 auf grup- höhen und der K unde in die M itteilung eingewilligt hat. Die
penangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten
das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entge- P ersonen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach
gensteht. diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. und nicht verwerten.
(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere S chuldner als ein
§ 14 K reditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch
Millionenkredite die Verschuldung der einzelnen S chuldner anzugeben. B ei
der B enachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtver-
(1) Ein K reditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im schuldung der als ein K reditnehmer geltenden S chuldner
S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 4 und ein Finanzunter- mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner S chuldner ist nur
nehmen im S inne des § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 haben der den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nach-
Deutschen B undesbank bis zum 15. der M onate J anuar, geordnete Unternehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 3
April, J uli und Oktober diejenigen K reditnehmer anzu- und 4 diesen S chuldnern K redite gewährt haben.
zeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt
während der dem M eldetermin vorhergehenden drei (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Ver-
K alendermonate 3 M illionen Deutsche M ark oder mehr einbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie
betragen hat (M illionenkredite). Übergeordnete Unterneh- der Europäischen Gemeinschaften über K reditmeldungen
men im S inne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die im S inne dieser Vorschrift ist die Deutsche B undesbank
gruppenangehörigen Unternehmen im S inne des § 13b befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2
Abs. 2 deren K reditnehmer im S inne des entsprechend S atz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in
anzuwendenden S atzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richt-
soweit diese Unternehmen selbst nach S atz 1 anzeige- linie der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen
pflichtig sind. Die nicht selbst nach S atz 1 anzeigepflichti- S tellen zur B enachrichtigung der beteiligten Unternehmen
gen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem über- mit S itz im Ausland weiterzuleiten sowie die beteiligten
geordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Anga- Unternehmen gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von
ben zu übermitteln. S atz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten K reditnehmern bei Unternehmen mit S itz im Ausland zu
von 3 M illionen Deutsche M ark und mehr auch dann, benachrichtigen.
wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 M illionen
Deutsche M ark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die § 15
Höhe der K reditinanspruchnahme des K reditnehmers am Organkredite
M eldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 S atz 3 gilt ent-
sprechend. (1) K redite an
(2) Ergibt sich, daß einem K reditnehmer von mehreren 1. Geschäftsleiter des Instituts,
Unternehmen M illionenkredite gewährt worden sind, hat 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesell-
die Deutsche B undesbank die anzeigenden Unternehmen schafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform
2796 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
einer P ersonenhandelsgesellschaft oder der Gesell- den Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und min-
schaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, so- derjährigen K inder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche
wie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Un-
Rechtsform der K ommanditgesellschaft auf Aktien ternehmens erteilt sein.
betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
3. M itglieder eines zur Überwachung der Geschäfts- 1. für K redite an P rokuristen und zum gesamten Ge-
führung bestellten Organs des Instituts, wenn die schäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen K inder,
geregelt sind (Aufsichtsorgan), wenn der K redit ein J ahresgehalt des P rokuristen oder
4. P rokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb er- des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt,
mächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts, 2. für K redite an in Absatz 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 genannte
5. Ehegatten und minderjährige K inder der unter den P ersonen oder Unternehmen, wenn der K redit weniger
Nummern 1 bis 4 genannten P ersonen, als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des
Instituts oder weniger als 100 000 Deutsche M ark be-
6. stille Gesellschafter des Instituts,
trägt, und
7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen 3. für K redite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des
P erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft, nach Absatz 1 S atz 1 beschlossenen B etrages erhöht
wenn ein Geschäftsleiter, ein P rokurist oder ein zum werden.
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungs-
bevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter (4) Der B eschluß der Geschäftsleiter und der B eschluß
oder M itglied des Aufsichtsorgans der juristischen über die Zustimmung sind vor der Gewährung des K redits
P erson oder Gesellschafter der P ersonenhandels- zu fassen. Die B eschlüsse müssen B estimmungen über
gesellschaft ist, die Verzinsung und Rückzahlung des K redits enthalten.
S ie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen K redits nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig,
P erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Auf-
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen P er- sichtsorgan der K reditgewährung unverzüglich nachträg-
son, ein Gesellschafter der P ersonenhandelsgesell- lich zustimmen. Ist der B eschluß der Geschäftsleiter nicht
schaft, ein P rokurist oder ein zum gesamten Ge- innerhalb von zwei M onaten oder der B eschluß des Auf-
schäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmäch- sichtsorgans nicht innerhalb von vier M onaten, jeweils
tigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des vom Tage der K reditgewährung an gerechnet, nachge-
Instituts angehört, holt, hat das Institut dies dem B undesaufsichtsamt unver-
9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Ge- züglich anzuzeigen. Der B eschluß der Geschäftsleiter und
schäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des K api- der B eschluß über die Zustimmung zu K rediten an die in
tals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten P erso-
das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haf- nen können für bestimmte K reditgeschäfte und Arten von
tender Gesellschafter ist, K reditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein
J ahr gefaßt werden.
10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom
Hundert des K apitals des Instituts beteiligt sind, und (5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein K redit an eine in
Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen
genannte P erson gewährt, so ist dieser K redit ohne Rück-
P erson oder einer P ersonenhandelsgesellschaft,
sicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zu-
wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen P er-
rückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
son oder ein Gesellschafter der P ersonenhandels-
das Aufsichtsorgan der K reditgewährung nachträglich zu-
gesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom
stimmen.
Hundert des K apitals beteiligt ist,
dürfen nur auf Grund eines einstimmigen B eschlusses § 16
sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und nur mit aus- (aufgehoben)
drücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt
werden. Als B eteiligung im S inne des S atzes 1 Nr. 9 bis 11 § 17
gilt jeder B esitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des
Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des K a- Haftungsbestimmung
pitals (Nennkapital, S umme der K apitalanteile) erreicht, (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 K redit ge-
ohne daß es auf die Dauer des B esitzes ankommt. Der währt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre P flich-
Gewährung eines K redits steht die Gestattung von Ent- ten verletzen, und die M itglieder des Aufsichtsorgans, die
nahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder trotz K enntnis gegen eine beabsichtigte K reditgewährung
einem M itglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergü- pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamt-
tungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung schuldner für den entstehenden S chaden; die G eschäfts-
der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. leiter und die M itglieder des Aufsichtsorgans haben nach-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von zuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
K rediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Ge- (2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von des-
schäftsführer, an M itglieder des Vorstandes oder des Auf- sen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von
sichtsorgans, an P rokuristen und an zum gesamten Ge- diesem keine B efriedigung erlangen können. Den Gläubi-
schäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte gern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen
eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschen- Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch auf-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2797
gehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristi- 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem
schen P erson die K reditgewährung auf einem B eschluß Adressenausfallrisiko unterliegen.
des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Als andere außerbilanzielle Geschäfte im S inne des S at-
Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) be- zes 1 sind anzusehen
ruht.
1. den K reditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf J ah- im Umlauf,
ren.
2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen
§ 18 Wechseln,
Kreditunterlagen 3. B ürgschaften und Garantien für B ilanzaktiva,
Ein K reditinstitut darf einen K redit von insgesamt mehr 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3
als 500 000 Deutsche M ark nur gewähren, wenn es sich genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit
von dem K reditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, sie sich nicht auf die in S atz 1 genannten Derivate
insbesondere durch Vorlage der J ahresabschlüsse, offen- beziehen,
legen läßt. Das K reditinstitut kann hiervon absehen, wenn 5. Eröffnung und B estätigung von Akkreditiven,
das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die
gestellten S icherheiten oder auf die M itverpflichteten 6. unbedingte Verpflichtungen der B ausparkassen zur
offensichtlich unbegründet wäre. Das K reditinstitut kann Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischen-
von der laufenden Offenlegung absehen, wenn kredite an B ausparer,
1. der K redit durch Grundpfandrechte auf Wohneigen- 7. Haftung aus der B estellung von S icherheiten für frem-
tum, das vom K reditnehmer selbst genutzt wird, ge- de Verbindlichkeiten,
sichert ist, 8. beim P ensionsgeber vom B estand abgesetzte B ilanz-
2. der K redit vier Fünftel des B eleihungswertes des aktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen
P fandobjektes im S inne des § 12 Abs. 1 und 2 des anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen
Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und zurücknehmen muß,
3. der K reditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und 9. Verkäufe von B ilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen
Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. das K reditrisiko bei dem verkaufenden Institut ver-
bleibt,
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei K rediten an eine
ausländische öffentliche S telle im S inne des § 20 Abs. 2 10. Terminkäufe auf B ilanzaktiva, bei denen eine unbe-
Nr. 1 B uchstabe b bis d. dingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegen-
standes besteht,
§ 19 11. P lazierung von Termineinlagen auf Termin,
Begriff des Kredits für die 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
§ § 13 bis 14 und des Kreditnehmers 13. noch nicht in Anspruch genommene K reditzusagen,
(1) K redite im S inne der § § 13 bis 14 sind B ilanzaktiva, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem
Derivate mit Ausnahme der S tillhalterpositionen von Opti- J ahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehalt-
onsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewähr- los von dem Institut gekündigt werden können und
leistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. B ilanz- 14. noch nicht in Anspruch genommene K reditzusagen,
aktiva im S inne des S atzes 1 sind welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem J ahr
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und P ostgiro- haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von
ämtern, dem Institut gekündigt werden können.
2. S chuldtitel öffentlicher S tellen und Wechsel, die zur (2) Im S inne der § § 10, 13 bis 18 gelten als ein K redit-
Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen nehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische P er-
sind, sonen oder P ersonenhandelsgesellschaften, die insofern
eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende
mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die
Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines
4. Forderungen an K reditinstitute und K unden (ein- solchen B eherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit
schließlich der Warenforderungen von K reditinstitu- anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden
ten mit Warengeschäft), Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen,
5. S chuldverschreibungen und andere festverzinsliche daß, wenn einer dieser K reditnehmer in finanzielle S chwie-
Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das rigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungs-
unter die in S atz 1 genannten Derivate fällt, schwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, 1. allen Unternehmen, die demselben K onzern ange-
soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in hören oder durch Verträge verbunden sind, die vorse-
S atz 1 genannten Derivate fällt, hen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen
ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in
7. B eteiligungen, M ehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an
8. Anteile an verbundenen Unternehmen, ihnen mit M ehrheit beteiligten Unternehmen oder P er-
9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingver- sonen, ausgenommen
träge abgeschlossen worden sind, unabhängig von a) der B und, ein S ondervermögen des B undes, ein
ihrem B ilanzausweis und Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,
2798 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
b) die Europäischen Gemeinschaften, ist, wird für die Zwecke der § § 13 bis 14 statt des Dritten
c) ausländische Zentralregierungen, das inländische K reditinstitut oder Einlagenkreditinstitut
mit S itz in einem anderen S taat des Europäischen Wirt-
d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper- schaftsraums als K reditnehmer angesehen.
schaften in anderen S taaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 7 der Richt- § 20
linie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember
1989 über einen S olvabilitätskoeffizienten für K re- Ausnahmen von den
ditinstitute – AB l. EG Nr. L 386 S . 14 – (S olva- Verpflichtungen nach den § § 13 bis 14
bilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgege- (1) Als K redite im S inne der § § 13 bis 13b gelten nicht
ben worden ist,
1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rah-
2. P ersonenhandelsgesellschaften und jedem persönlich men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
haftenden Gesellschafter sowie P artnerschaften und von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
jedem P artner und werden;
3. P ersonen und Unternehmen, für deren Rechnung K re- 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rah-
dit aufgenommen wird, und denjenigen, die diesen men des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb
K redit im eigenen Namen aufnehmen. von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt
B ei Anwendung der § § 13 und 13a gilt S atz 1 nicht für K re- werden;
dite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unter- 3. B ilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 S atz 1 Nr. 1 bis 4,
nehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 § 10a Abs. 9 S atz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haften-
einbezogen sind. S atz 3 gilt entsprechend für K redite an den Eigenkapital abgezogen werden;
M utterunternehmen mit S itz in einem anderen S taat des 4. abgeschriebene K redite.
Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere
Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein M utter- (2) B ei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und
unternehmen und deren andere Tochterunternehmen von § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
den zuständigen S tellen des anderen S taates in die Über- 1. K redite an
wachung der Großkredite auf zusammengefaßter B asis
a) den B und, die Deutsche B undesbank, ein rechtlich
nach M aßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen wer-
unselbständiges S ondervermögen des B undes
den.
oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder
(3) B ei K rediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche einen Gemeindeverband,
die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund
b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in
selbständiger K reditverträge, gegebenenfalls auch über
einem anderen S taat der Zone A,
weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu
vorbestimmten K onditionen an Endkreditnehmer leiten c) die Europäischen Gemeinschaften,
(Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskör-
bezug auf die § § 13 bis 13b die einzelnen Endkreditneh- perschaft in einem anderen S taat des Europäischen
mer als K reditnehmer des von ihnen gewährten Interbank- Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 7 der S olvabi-
kredits, wenn ihnen die K reditforderungen zur S icherheit litätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben
abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eige- worden ist, sowie
nen oder öffentlichen M itteln zinsverbilligte K redite der
Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittel- e) andere K reditnehmer, soweit die K redite durch eine
programme) sowie für K redite aus nicht öffentlichen M it- in den B uchstaben a bis d genannte S telle aus-
teln, die ein K reditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, drücklich gewährleistet werden, und
gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, 2. K redite, soweit sie gedeckt sind durch S icherheiten in
über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. Form von
(4) Für die Anwendung der § § 13 bis 13b gelten bei a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1
K rediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen ange- genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
schlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über b) B areinlagen bei dem kreditgewährenden Institut
die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossen- oder
schaften oder S parkassen an Endkreditnehmer leiten, die
einzelnen Endkreditnehmer als K reditnehmer des Zentral- c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen P apieren, die
kreditinstituts, wenn die K reditforderungen an das Zen- von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben
tralkreditinstitut zur S icherheit abgetreten werden. wurden und bei diesem hinterlegt sind.
(5) B ei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen S ofern ein K redit ohne die B eträge, die nach S atz 1 nicht
gilt der Veräußerer der Forderungen als K reditnehmer im zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze
S inne der § § 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der über- nach § 13 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit § 13b
tragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeige-
des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der pflicht.
S chuldner der Verbindlichkeit als K reditnehmer. (3) B ei der B erechnung der Auslastung der Obergrenzen
(6) Haftet ein inländisches K reditinstitut oder ein Ein- nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind K redite im
lagenkreditinstitut mit S itz in einem anderen S taat des S inne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu
Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch für berücksichtigen sind außerdem
einen K redit mit einer Restlaufzeit von nicht über einem 1. K redite an eine Zentralregierung oder Zentralnoten-
J ahr an einen Dritten, der nicht selbst ein solches Institut bank in einem S taat der Zone B , sofern die K redite auf
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2799
die Währung des jeweiligen S chuldners oder Emitten- d) eine juristische P erson des öffentlichen Rechts, die
ten lauten und in dieser finanziert sind; vom B und, einem Land oder einer in B uchstabe a
2. K redite mit Restlaufzeiten bis zu einem J ahr an K redit- genannten juristischen P erson getragen wird und
institute mit S itz im Inland oder Einlagenkreditinstitute keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unter-
mit S itz in einem anderen S taat der Zone A; Forderun- nehmen ohne Erwerbscharakter im B esitz des B un-
gen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentral- des, eines Landes oder einer der in B uchstabe a
banken, von S parkassen an ihre Girozentralen sowie genannten juristischen P ersonen;
von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentral- 3. Anteile an anderen U nternehmen unabhängig von
kreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Ver- ihrem B ilanzausweis;
bund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
3. S chuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen
des Artikels 22 Abs. 4 S atz 1 und 2 der Investmentricht- § 21
linie erfüllen;
Begriff des
4. K redite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte Kredits für die § § 15 bis 18
auf Wohneigentum, das von dem K reditnehmer gegen-
wärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird (1) K redite im S inne der § § 15 bis 18 sind
oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldfor-
einer K aufoption des Leasingnehmers abgeschlossen derungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Na-
hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Lea- mensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf
singnehmer oder M ieter seine K aufoption nicht aus- den Namen lautenden P fandbriefe und K ommunal-
geübt hat, soweit die K redite 50 vom Hundert des schuldverschreibungen;
Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der
2. die Diskontierung von Wechseln und S checks;
Wert des Grundstücks jährlich nach von dem B undes-
aufsichtsamt festgelegten B ewertungsvorschriften er- 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften
mittelt wird; eines K reditinstituts, ausgenommen die Forderungen
aus Warengeschäften der K reditgenossenschaften,
5. vor dem 1. J anuar 2002 gewährte K redite, die den
sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus
Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-
gestundet werden;
bankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert
des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. 4. B ürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistun-
gen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus
Rechtlich selbständige Förderinstitute des B undes und
der B estellung von S icherheiten für fremde Verbind-
der Länder im S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des K örper-
lichkeiten;
schaftssteuergesetzes können abweichend von S atz 2
Nr. 2 K redite, deren Erfüllung von anderen K reditinstituten 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertra-
mit S itz im Inland geschuldet werden, unabhängig von gener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Ver-
deren Laufzeit bei der B erechnung der Auslastung der langen des Erwerbers zurückzuerwerben;
Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a 6. der B esitz eines Instituts an Aktien oder Geschäfts-
Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert anteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens
berücksichtigen. Das Förderinstitut hat die Inanspruch- ein Viertel des K apitals (Nennkapital, S umme der K a-
nahme dieses Anrechnungsverfahrens dem B undesauf- pitalanteile) des B eteiligungsunternehmens erreicht,
sichtsamt anzuzeigen und für einen Zeitraum von minde- ohne daß es auf die Dauer des B esitzes ankommt;
stens fünf J ahren ab Eingang der Anzeige beim B undes-
aufsichtsamt beizubehalten. 7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber
Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum
(4) B ei der B erechnung der Auslastung der Großkredit- B uchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes
gesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 S atz 5 und § 13a solcher P osten, die wegen der Erfüllung oder der Ver-
Abs. 3 S atz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergren- äußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträ-
ze nach § 13a Abs. 4 S atz 5, bei der Berechnung der kre- gen gebildet werden.
ditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach
§ 13a Abs. 5 S atz 1 und bei der B erechnung der Gesamt- Zugunsten des Instituts bestehende S icherheiten sowie
Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 S atz 3 sind die Guthaben des K reditnehmers bei dem Institut bleiben
K redite nach den Absätzen 2 und 3 S atz 2 sowie die K redi- außer B etracht.
te nach § 19 Abs. 1 S atz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. (2) Als K redite im S inne der § § 15 bis 18 gelten nicht
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über 1. K redite an den B und, ein rechtlich unselbständiges
Großkreditbeschlüsse gelten nicht für K redite nach den S ondervermögen des B undes oder eines Landes, ein
Absätzen 2 und 3 S atz 2 Nr. 2 und 3. Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
(6) Als K redite im S inne des § 14 gelten nicht 2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei
1. K redite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden
Guthaben, die spätestens in drei M onaten fällig sind;
2. K redite an
Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre
a) den B und, die Deutsche B undesbank, ein rechtlich Zentralbanken, von S parkassen an ihre Girozentralen
unselbständiges S ondervermögen des B undes sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre
oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
einen Gemeindeverband,
3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von
b) die Europäischen Gemeinschaften, einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene
c) die Europäische Investitionsbank oder Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens
2800 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
drei M onaten haben und am Geldmarkt üblicherweise 3.
gehandelt werden;
(weggefallen)
4. abgeschriebene K redite.
(3) § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht
für
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
1. Realkredite; § 23
2. K redite mit Laufzeiten von höchstens 15 J ahren gegen Werbung
B estellung von S chiffshypotheken, soweit sie den
Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 S atz 1 und Abs. 4 (1) Um M ißständen bei der Werbung der Institute zu
S atz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 begegnen, kann das B undesaufsichtsamt bestimmte Ar-
und 2 des S chiffsbankgesetzes entsprechen; ten der Werbung untersagen, soweit nicht die Zuständig-
keit des B undesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
3. K redite an eine inländische juristische P erson des nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes gegeben ist.
öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt
ist, die Europäischen Gemeinschaften oder die Euro- (2) Vor allgemeinen M aßnahmen nach Absatz 1 sind die
päische Investitionsbank; S pitzenverbände der Institute und des Verbraucher-
schutzes zu hören.
4. K redite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1
genannten K reditnehmer gewährleistet sind. § 23a
(4) K redite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Sicherungseinrichtung
Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften
gelten nicht als K redite im S inne des § 18, wenn (1) Ein Institut, das B ankgeschäfte im S inne des § 1
Abs. 1 S atz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienst-
1. Forderungen gegen den jeweiligen S chuldner laufend leistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4
erworben werden, erbringt, hat K unden, die nicht Institute sind, im P reis-
2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung aushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur
einzustehen hat und S icherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern
3. die Forderung innerhalb von drei M onaten, vom Tage (S icherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat
des Ankaufs an gerechnet, fällig ist. ferner K unden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher
Form über die für die S icherung geltenden B estimmungen
§ 22
einschließlich Umfang und Höhe der S icherung zu infor-
Rechtsverordnungs- mieren. S ofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder
ermächtigung über Kredite nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in
Das B undesministerium der Finanzen bestimmt durch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im P reisaus-
eine im B enehmen mit der Deutschen B undesbank zu hang und an hervorgehobener S telle in den Vertragsunter-
erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und M illio- lagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuwei-
nenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditricht- sen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in P fand-
linie, der S olvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG briefen, K ommunalschuldverschreibungen oder anderen
vom 15. M ärz 1993 über die angemessene Eigenkapi- S chuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des
talausstattung von Wertpapierfirmen und K reditinstituten Artikels 22 Abs. 4 S atz 1 und 2 der Investmentrichtlinie
– AB l. EG Nr. L 141 S . 1 – (K apitaladäquanzrichtlinie) erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunter-
lagen gemäß S atz 3 dürfen keine anderen Erklärungen
1. die Ermittlung der K reditbeträge, enthalten und sind gesondert von den K unden zu unter-
2. die Ermittlung der K reditäquivalenzbeträge von Deri- schreiben. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen
vaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapier- über die B edingungen der S icherung einschließlich der für
darlehensgeschäften und von anderen mit diesen ver- die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche er-
gleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte forderlichen Formalitäten erhältlich sein.
übernommenen Gewährleistungen sowie (2) S cheidet ein Institut aus einer S icherungseinrichtung
3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition. aus, hat es die K unden, die nicht Institute sind, sowie das
Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben die- B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undesbank
ser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das B un-
bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über desaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige
an das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
1. die Zurechnung von K rediten zu K reditnehmern, weiter.
2. die Anrechnung von K rediten auf die Großkredit-
grenzen und im Rahmen der M illionenkreditanzeigen
sowie 5. B esondere P flichten der Institute,
ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-
3. die B eschlußfassungspflichten für Großkredite.
Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
Das B undesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichts- § 24
amt mit der M aßgabe übertragen, daß die Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit der Deutschen B undesbank Anzeigen
ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die S pitzen- (1) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der
verbände der Institute anzuhören. Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2801
1. die Absicht der B estellung eines Geschäftsleiters und (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen
der Ermächtigung einer P erson zur Einzelvertretung Institut zu vereinigen, hat es dies dem B undesaufsichts-
des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich amt und der Deutschen B undesbank unverzüglich anzu-
unter Angabe der Tatsachen, die für die B eurteilung zeigen.
der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung we- (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem B undes-
sentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank unverzüg-
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die lich anzuzeigen
Entziehung der B efugnis zur Einzelvertretung des 1. die Aufnahme und die B eendigung einer Tätigkeit als
Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
B eteiligung an einem anderen Unternehmen sowie 2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
Veränderungen in der Höhe der B eteiligung; als un- B eteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderun-
mittelbare B eteiligung gilt das Halten von mindestens gen in der Höhe der B eteiligung.
10 vom Hundert der Anteile am K apital oder der
Als unmittelbare B eteiligung im S inne des S atzes 1 Nr. 2
S timmrechte des anderen Unternehmens;
gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der An-
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits teile am K apital des Unternehmens.
eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem B undes-
die Änderung der Firma;
aufsichtsamt und der Deutschen B undesbank einmal jähr-
5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haften- lich eine S ammelanzeige der Institute, Finanzunterneh-
den Eigenkapitals; men und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
6. die Verlegung der Niederlassung oder des S itzes; die ihr nachgeordnete Unternehmen im S inne des § 10a
Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Das B undesaufsichtsamt
7. die Errichtung, die Verlegung und die S chließung übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen
einer Zweigstelle in einem Drittstaat; S tellen der anderen S taaten des Europäischen Wirt-
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; schaftsraums und der K ommission der Europäischen
9. die Aufnahme und die Einstellung des B etreibens von Gemeinschaften. Die B egründung, die Veränderung oder
Geschäften, die nicht B ankgeschäfte oder Finanz- die Aufgabe solcher B eteiligungen oder Unternehmens-
dienstleistungen sind, oder von Geschäften, für wel- beziehungen sind dem B undesaufsichtsamt und der
che die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt; Deutschen B undesbank unverzüglich anzuzeigen.
10. das Absinken des Anfangskapitals unter die M indest- (4) Das B undesministerium der Finanzen kann im B e-
anforderungen nach § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 sowie nehmen mit der Deutschen B undesbank durch Rechtsver-
den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 ordnung nähere B estimmungen über Art, Umfang und
Abs. 1 S atz 2; Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzei-
gen und Vorlagen von Unterlagen erlassen und die be-
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden stehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur
B eteiligung an dem anzeigenden Institut, das Er- Erstattung von S ammelanzeigen und die Einreichung von
reichen, das Über- oder das Unterschreiten der B etei- S ammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung
ligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hun- der Aufgaben des B undesaufsichtsamtes erforderlich ist,
dert und 50 vom Hundert der S timmrechte oder des insbesondere um einheitliche Unterlagen zur B eurteilung
K apitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochter- der von den Instituten durchgeführten B ankgeschäfte und
unternehmen eines anderen Unternehmens wird oder Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese Er-
nicht mehr ist, wenn das Institut von der Änderung mächtigung durch Rechtsverordnung auf das B undes-
dieser B eteiligungsverhältnisse K enntnis erlangt; aufsichtsamt mit der M aßgabe übertragen, daß Rechts-
12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines P ensions- verordnungen des B undesaufsichtsamtes im Einverneh-
oder Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungs- men mit der Deutschen B undesbank ergehen. Vor Erlaß
verpflichtungen nicht nachgekommen ist; der Rechtsverordnung sind die S pitzenverbände der Insti-
tute anzuhören.
13. das B estehen, die Änderung oder die B eendigung
einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen
§ 24a
P erson oder einem anderen Unternehmen.
Errichtung einer Zweigniederlassung
(1a) Ein Institut hat dem B undesaufsichtsamt und der
und Erbringung grenzüberschreitender
Deutschen B undesbank jährlich anzuzeigen
Dienstleistungen in anderen Staaten
1. seine mittelbaren B eteiligungen an anderen Unterneh- des Europäischen Wirtschaftsraums
men,
(1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhan-
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer be- delsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen
deutenden B eteiligung an dem anzeigenden Institut S taat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweig-
und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unterneh- niederlassung zu errichten, dem B undesaufsichtsamt und
men mit S itz im Ausland und die Höhe dieser B eteili- der Deutschen B undesbank unverzüglich nach M aßgabe
gungen und des S atzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten
3. die Errichtung, Verlegung oder S chließung einer inlän- 1. die Angabe des M itgliedstaats, in dem die Zweig-
dischen Zweigstelle. niederlassung errichtet werden soll,
Das B estehen einer mittelbaren B eteiligung im S inne des 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
S atzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweig-
Absatz 4 zu bestimmen. niederlassung hervorgehen,
5
2802 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Auf- § 25
nahmemitgliedstaat angefordert und S chriftstücke Monatsausweise und weitere Angaben
zugestellt werden können, und
(1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden
4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung. M onats der Deutschen B undesbank einen M onatsaus-
(2) B esteht kein Grund, die Angemessenheit der Organi- weis einzureichen. Die Deutsche B undesbank leitet die
sationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzu- M onatsausweise mit ihrer S tellungnahme an das B undes-
zweifeln, übermittelt das B undesaufsichtsamt die Anga- aufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung
ben nach Absatz 1 S atz 2 innerhalb von zwei M onaten bestimmter M onatsausweise verzichten. Werden nach
nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zustän- § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undesbank monat-
digen S tellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem liche B ilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu ein-
anzeigenden Institut mit. Das B undesaufsichtsamt unter- zureichenden M eldungen auch als M onatsausweis nach
richtet die zuständigen S tellen des Aufnahmestaats S atz 1.
außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die An- (2) Ein übergeordnetes U nternehmen im S inne des
gemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebe- § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines
nenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder jeden M onats der Deutschen B undesbank einen zu-
Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut an- sammengefaßten M onatsausweis einzureichen. Absatz 1
gehört, oder den gleichwertigen S chutz im S inne des S atz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der
§ 23a Abs. 2 S atz 1. Leitet das B undesaufsichtsamt die Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht
Angaben nach Absatz 1 S atz 2 nicht an die zuständigen und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammen-
S tellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das B undesauf- fassung gelten entsprechend.
sichtsamt dem Institut innerhalb von zwei M onaten nach
(3) Das B undesministerium der Finanzen kann im B e-
Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 S atz 2 die
nehmen mit der Deutschen B undesbank durch Rechts-
Gründe dafür mit und unterrichtet das B undesauf-
verordnung nähere B estimmungen über Art und Umfang
sichtsamt für den Wertpapierhandel.
der M onatsausweise, soweit monatliche B ilanzstatistiken
(3) Absatz 1 S atz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche B undesbank
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver- nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in
kehrs in einem anderen S taat des Europäischen Wirt- die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der
schaftsraums B ankgeschäfte mit Ausnahme des Invest- Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlas-
mentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im sen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des B undes-
S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten aufsichtsamtes erforderlich ist. Die Angaben können sich
nach § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder auch auf nachgeordnete Unternehmen im S inne des § 13b
Handelsauskünfte oder S chließfachvermietungen anzu- Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit S itz im Inland
bieten. Die Anzeige hat die Angabe des S taates, in dem oder Ausland, die nicht in die B eaufsichtigung auf zu-
die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden sammengefaßter B asis einbezogen sind, sowie auf ge-
soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsich- mischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten be-
tigten Tätigkeiten zu enthalten. Das B undesaufsichtsamt ziehen; die gemischten Unternehmen haben den Insti-
unterrichtet die zuständigen S tellen des Aufnahmestaats tuten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Das B un-
innerhalb eines M onats nach Eingang der Anzeige. desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung
S atz 2 oder Absatz 3 S atz 2 angezeigt wurden, hat das auf das B undesaufsichtsamt mit der M aßgabe übertra-
Institut dem B undesaufsichtsamt, der Deutschen B undes- gen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
bank und den zuständigen S tellen des Aufnahmestaats Deutschen B undesbank ergeht.
diese Änderungen mindestens einen M onat vor dem Wirk-
samwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Ände- § 25a
rungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrich- Besondere organisatorische
tung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder Pflichten von Instituten
des gleichwertigen S chutzes im S inne des § 23a Abs. 2
S atz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung (1) Ein Institut muß
gemäß Absatz 1 errichtet hat, dem B undesaufsichtsamt, 1. über geeignete Regelungen zur S teuerung, Überwa-
der Deutschen B undesbank und den zuständigen S tellen chung und K ontrolle der Risiken sowie über angemes-
des Aufnahmestaats mindestens einen M onat vor dem sene Regelungen verfügen, anhand deren sich die
Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Das B un- finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichen-
desaufsichtsamt teilt den zuständigen S tellen des Auf- der Genauigkeit bestimmen läßt;
nahmestaats die Änderungen nach S atz 2 mit. 2. über eine ordnungsgemäße G eschäftsorganisation,
(5) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch- über ein angemessenes internes K ontrollverfahren
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Ab- sowie über angemessene S icherheitsvorkehrungen
sätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im verfügen;
B ereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkom- 3. dafür S orge tragen, daß die Aufzeichnungen über die
men der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung
erforderlich ist. durch das B undesaufsichtsamt für seinen Zuständig-
(6) Das B undesaufsichtsamt leitet K opien der Anzeigen keitsbereich gewährleisten; die erforderlichen Auf-
nach Absatz 1 S atz 1, Absatz 3 S atz 1 und Absatz 4 S atz 1 zeichnungen sind sechs J ahre aufzubewahren; § 257
an das B undesaufsichtsamt für den W ertpapierhandel Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entspre-
weiter. chend.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2803
(2) Die Auslagerung von B ereichen auf ein anderes § 28
Unternehmen, die für die Durchführung der B ankge- Bestellung des
schäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf Prüfers in besonderen Fällen
weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder
Dienstleistungen noch die S teuerungs- oder K ontrollmög- (1) Die Institute haben dem B undesaufsichtsamt und
lichkeiten der Geschäftsleitung, noch die P rüfungsrechte der Deutschen B undesbank den von ihnen bestellten
und K ontrollmöglichkeiten des B undesaufsichtsamtes P rüfer unverzüglich nach der B estellung anzuzeigen. Das
beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die B undesaufsichtsamt kann innerhalb eines M onats nach
erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern Zugang der Anzeige die B estellung eines anderen P rüfers
und die ausgelagerten B ereiche in seine internen K ontroll- verlangen, wenn dies zur Erreichung des P rüfungszwecks
verfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht der geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hier-
Auslagerung sowie ihren Vollzug dem B undesaufsichts- gegen haben keine aufschiebende Wirkung.
amt und der Deutschen B undesbank unverzüglich anzu- (2) Das Registergericht des S itzes des Instituts hat auf
zeigen. Das B undesaufsichtsamt leitet eine K opie der Antrag des B undesaufsichtsamtes einen P rüfer zu bestel-
Anzeige an das B undesaufsichtsamt für den Wertpa- len, wenn
pierhandel weiter.
1. die Anzeige nach Absatz 1 S atz 1 nicht unverzüglich
nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen 2. das Institut dem Verlangen auf B estellung eines ande-
ren P rüfers nach Absatz 1 S atz 2 nicht unverzüglich
§ 26 nachkommt;
Vorlage von J ahresabschluß, 3. der gewählte P rüfer die Annahme des P rüfungsauf-
Lagebericht und Prüfungsberichten trages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
(1) Die Institute haben den J ahresabschluß in den ersten zeitigen Abschluß der P rüfung verhindert ist und das
drei M onaten des Geschäftsjahres für das vergangene Institut nicht unverzüglich einen anderen P rüfer bestellt
Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie hat.
später den festgestellten J ahresabschluß und den Lage- Die B estellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
bericht dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-
B undesbank nach M aßgabe des S atzes 2 jeweils unver- wenden. Das Registergericht kann auf Antrag des B un-
züglich einzureichen. Der J ahresabschluß muß mit dem desaufsichtsamtes einen nach S atz 1 bestellten P rüfer
B estätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Ver- abberufen.
sagung der B estätigung versehen sein. Der Abschluß-
prüfer hat den B ericht über die P rüfung des J ahresab- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für K reditinstitute,
schlusses (P rüfungsbericht) unverzüglich nach B eendi- die einem genossenschaftlichen P rüfungsverband an-
gung der P rüfung dem B undesaufsichtsamt und der Deut- geschlossen sind oder durch die P rüfungsstelle eines
schen B undesbank einzureichen. B ei K reditinstituten, die S parkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
einem genossenschaftlichen P rüfungsverband angehören
oder durch die P rüfungsstelle eines S parkassen- und § 29
Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer Besondere Pflichten des Prüfers
den P rüfungsbericht nur auf Anforderung des B undesauf-
sichtsamtes einzureichen. (1) B ei der P rüfung des J ahresabschlusses sowie eines
Zwischenabschlusses hat der P rüfer auch die wirtschaft-
(2) Hat im Zusammenhang mit einer S icherungseinrich- lichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. B ei der P rüfung
tung eine zusätzliche P rüfung stattgefunden, hat der des J ahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen,
P rüfer oder der P rüfungsverband den B ericht über diese ob das Institut die Anzeigepflichten nach den § § 10, 12a,
P rüfung dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den § § 15, 24 und 24a,
B undesbank unverzüglich einzureichen. jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
(3) Ein Institut, das einen K onzernabschluß oder einen nach § 24 Abs. 4 S atz 1, nach § 24a auch in Verbindung
K onzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen dem mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anfor-
B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undesbank un- derungen nach den § § 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a,
verzüglich einzureichen. Wird ein P rüfungsbericht von nach den § § 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Ver-
einem K onzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat.
P rüfungsbericht unverzüglich nach B eendigung der P rü- S ofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht rea-
fung dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un- lisierte Reserven zugerechnet werden, hat der P rüfer bei
desbank einzureichen. B ei K reditinstituten, die einem der P rüfung des J ahresabschlusses auch zu prüfen, ob
genossenschaftlichen P rüfungsverband angehören oder bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c
durch die P rüfungsstelle eines S parkassen- und Giro- beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den P rüfungs-
verbandes geprüft werden, hat der P rüfer den P rüfungs- bericht aufzunehmen.
bericht nur auf Anforderung des B undesaufsichtsamtes (2) Der P rüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen
einzureichen. Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachge-
kommen ist. B ei Instituten, die das Depotgeschäft betrei-
ben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese
6. P rüfung und P rüferbestellung
P rüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des
Aktiengesetzes über M itteilungspflichten und des § 135
§ 27 des Aktiengesetzes über die Ausübung des S timmrechts
(aufgehoben) zu erstrecken. Über die P rüfungen nach den S ätzen 1
2804 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 S atz 3 nung im B enehmen mit der Deutschen B undesbank
gilt entsprechend. ergeht.
(3) Der P rüfer hat unverzüglich dem B undesaufsichts- (2) Das B undesaufsichtsamt kann einzelne Institute von
amt und der Deutschen B undesbank anzuzeigen, wenn Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1
ihm bei der P rüfung Tatsachen bekannt werden, welche und 2, § 15 Abs. 1 S atz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24
die Einschränkung oder Versagung des B estätigungsver- Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den § § 25, 26 und 29 Abs. 2
merkes rechtfertigen, den B estand des Instituts gefährden S atz 2 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen,
oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen kön- insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der
nen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäfts- betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das B undesauf-
leiter gegen Gesetz, S atzung oder Gesellschaftsvertrag sichtsamt kann einzelne übergeordnete Unternehmen im
erkennen lassen. Auf Verlangen des B undesaufsichtsam- S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des § 13b Abs. 2 von Ver-
tes oder der Deutschen B undesbank hat der P rüfer ihnen pflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 S atz 1
den P rüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeord-
P rüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die neter Unternehmen im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 und
gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die B ilanz-
des Instituts sprechen. Der P rüfer haftet nicht für die Rich- summe des einzelnen nachgeordneten Unternehmens
tigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem weniger als zehn M illionen EC U und weniger als 1 vom
Glauben anzeigt. Hundert der B ilanzsumme des einer Institutsgruppe über-
(4) Das B undesministerium der Finanzen kann im Ein- geordneten Unternehmens oder der die B eteiligung hal-
vernehmen mit dem B undesministerium der J ustiz und tenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbezie-
nach Anhörung der Deutschen B undesbank durch hung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammen-
Rechtsverordnung nähere B estimmungen über den gefaßter B asis ohne B edeutung ist und es dem B undes-
Gegenstand der P rüfung, den Zeitpunkt ihrer Durch- aufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vor-
führung und den Inhalt der P rüfungsberichte erlassen, aussetzungen zu überprüfen. Das B undesaufsichtsamt
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des B undesauf- hat von einer Freistellung nach S atz 2 abzusehen, wenn
sichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um M ißstände, mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Vorausset-
welche die S icherheit der dem Institut anvertrauten zung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit
Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsmäßige dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammenge-
Durchführung der B ankgeschäfte oder Finanz- faßter B asis aber nicht von untergeordneter B edeutung
dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine
sowie einheitliche Unterlagen zur B eurteilung der von den Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung des
Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann B undesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das auf zusammengefaßter B asis ungeeignet oder irreführend
B undesaufsichtsamt übertragen. wäre.
§ 30
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die
Beaufsichtigung der Institute
7. B efreiungen
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
§ 31
(1) Das B undesministerium der Finanzen kann nach An- § 32
hörung der Deutschen B undesbank durch Rechtsverord-
nung Erlaubnis
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
von der P flicht zur Anzeige bestimmter K redite und der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
Tatbestände nach § 10 Abs. 8 S atz 3, § 13 Abs. 1, § 13a schäftsbetrieb erfordert, B ankgeschäfte betreiben oder
Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schrift-
und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der lichen Erlaubnis des B undesaufsichtsamtes. Der Erlaub-
P flicht zur Einreichung von M onatsausweisen nach nisantrag muß enthalten
§ 25 oder von der P flicht nach § 26 Abs. 1 S atz 2, den 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb
J ahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie erforderlichen M ittel;
Geschäftsleiter eines Instituts von der P flicht zur An-
2. die Angabe der Geschäftsleiter;
zeige von B eteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 frei-
stellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne B e- 3. die Angaben, die für die B eurteilung der Zuverlässig-
deutung sind; keit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 S atz 1
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung bezeichneten P ersonen erforderlich sind;
der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 frei- 4. die Angaben, die für die B eurteilung der zur Leitung
stellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der In-
rechtfertigt. haber und der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeichneten P er-
Das B undesministerium der Finanzen kann diese Ermäch- sonen erforderlich sind;
tigung durch Rechtsverordnung auf das B undesaufsichts- 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der
amt mit der M aßgabe übertragen, daß die Rechtsverord- geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2805
die geplanten internen K ontrollverfahren des Instituts b) bei anderen F inanzdienstleistungsinstituten, die
hervorgehen; nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
6. sofern an dem Institut bedeutende B eteiligungen ge- handeln, ein B etrag im Gegenwert von mindestens
halten werden: 125 000 EC U,
a) die Angabe der Inhaber bedeutender B eteiligungen, c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie
b) die Höhe dieser B eteiligungen, bei Wertpapierhandelsbanken ein B etrag im Ge-
c) die für die B eurteilung der Zuverlässigkeit dieser genwert von mindestens 730 000 EC U und
Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich d) bei Einlagenkreditinstituten ein B etrag im Gegen-
haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, wert von mindestens fünf M illionen EC U;
d) sofern diese Inhaber J ahresabschlüsse aufzustellen 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein
haben: die J ahresabschlüsse der letzten drei Ge- Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeich-
schäftsjahre nebst P rüfungsberichten von unab- neten P ersonen nicht zuverlässig ist;
hängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstel-
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber
len sind, und
einer bedeutenden B eteiligung an dem Institut oder ein
e) sofern diese Inhaber einem K onzern angehören: die Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter des beteilig-
Angabe der K onzernstruktur und, sofern solche ten Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus an-
Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten deren Gründen nicht den im Interesse einer soliden
K onzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
nebst P rüfungsberichten von unabhängigen Ab- Ansprüchen genügt;
schlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbin- Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 S atz 1 bezeichneten
dung zwischen dem Institut und anderen natürlichen P ersonen nicht die zur Leitung des Instituts erforder-
P ersonen oder anderen Unternehmen hinweisen. liche fachliche Eignung hat und auch nicht eine an-
Die nach S atz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzu- dere P erson nach § 1 Abs. 2 S atz 2 oder 3 als Ge-
legenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach schäftsleiter bezeichnet wird;
§ 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die P flichten nach S atz 2 5. ein K reditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut,
Nr. 6 B uchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienst- das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanz-
leistungsinstitute. dienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern
(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter oder Wertpapieren von K unden zu verschaffen, nicht
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die ehrenamtlich für das Institut tätig sind;
Erlaubnis auf einzelne B ankgeschäfte oder Finanzdienst- 6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
leistungen beschränken.
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erfor-
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das B undesaufsichts- derlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ord-
amt die für das Institut in B etracht kommende S icherungs- nungsmäßigen B etreiben der Geschäfte, für die es die
einrichtung zu hören. Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
(3a) M it der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, Einem Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht
sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die leistungen Eigentum oder B esitz an Geldern oder Wert-
Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut papieren von K unden zu verschaffen, und der nicht auf
zugeordnet ist. eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die
(4) Das B undesaufsichtsamt hat die Erteilung der Er- Erlaubnis nach S atz 1 B uchstabe a nicht zu versagen,
laubnis im B undesanzeiger bekanntzumachen und das wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer
B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darüber zu geeigneten Versicherung zum S chutz der K unden nach-
unterrichten. weist.
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 S atz 1 Nr. 4
§ 33
genannten P ersonen für die Leitung eines Instituts setzt
Versagung der Erlaubnis voraus, daß sie in ausreichendem M aße theoretische und
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn praktische K enntnisse in den betreffenden Geschäften
sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen M ittel, insbe- die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen,
sondere ein ausreichendes Anfangskapital im S inne wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut
des § 10 Abs. 2a S atz 1 Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewie-
Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfü- sen wird.
gung stehen
(3) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versa-
a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und Fi- gen, wenn
nanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Ei- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut
gentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren mit anderen P ersonen oder Unternehmen in einen
von K unden zu verschaffen, und die nicht auf eige- Unternehmensverbund eingebunden ist, der eine wirk-
ne Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein same Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
B etrag im Gegenwert von mindestens 50 000 EC U, 2. (aufgehoben)
2806 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut Erben bis zur Dauer eines J ahres fortgeführt werden. Die
Tochterunternehmen eines Instituts mit S itz im Aus- S tellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu
land ist, das im S taat seines S itzes oder seiner Haupt- bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein S tell-
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder des- vertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforder-
sen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden liche fachliche Eignung, kann das B undesaufsichtsamt die
Zusammenarbeit mit dem B undesaufsichtsamt nicht Fortführung der Geschäfte untersagen. Das B undesauf-
bereit ist; sichtsamt kann die Frist nach S atz 1 aus besonderen
4. entgegen § 32 Abs. 1 S atz 2 der Antrag keine aus- Gründen verlängern. Für Finanzdienstleistungsinstitute,
reichenden Angaben oder Unterlagen enthält. die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen Eigentum oder B esitz an Geldern oder
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 ge- Wertpapieren von K unden zu verschaffen, genügt ein
nannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. S tellvertreter.
§ 33a § 35
Aussetzung oder Beschränkung Erlöschen und
der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz Aufhebung der Erlaubnis
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb
Das B undesaufsichtsamt hat die Entscheidung über eines J ahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit S itz Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder von des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen setzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlos-
oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entspre- sen worden ist.
chender B eschluß der K ommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Arti- (2) Das B undesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer
kel 22 Abs. 2 der Zweiten B ankrechtskoordinierungsricht- nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
linie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder B e- zes aufheben, wenn
schränkung darf drei M onate vom Zeitpunkt des B e- 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-
schlusses an nicht überschreiten. Die S ätze 1 und 2 gelten zieht, seit mehr als sechs M onaten nicht mehr aus-
auch für nach dem Zeitpunkt des B eschlusses eingereich- geübt worden ist;
te Anträge auf Erlaubnis. B eschließt der Rat der Europäi-
2. ein K reditinstitut in der Rechtsform des Einzelkauf-
schen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach
manns betrieben wird;
S atz 2, so hat das B undesaufsichtsamt diese Fristver-
längerung zu beachten und die Aussetzung oder B e- 3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung
schränkung entsprechend zu verlängern. der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 bis 7 oder
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden;
§ 33b 4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Insti-
Anhörung der zuständigen tuts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für
Stellen eines anderen Staates die S icherheit der dem Institut anvertrauten Vermö-
des Europäischen Wirtschaftsraums genswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere
M aßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden
S oll eine Erlaubnis für das B etreiben von B ankgeschäf-
kann; eine Gefahr für die S icherheit der dem Institut
ten nach § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das
anvertrauten Vermögenswerte besteht auch
Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a
S atz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10
maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
1. Tochter- oder S chwesterunternehmen eines Einlagen-
kreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als
ist und dessen M utterunternehmen in einem anderen 10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden haf-
S taat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen tenden Eigenkapitals in mindestens drei aufein-
ist oder anderfolgenden Geschäftsjahren;
2. durch dieselben natürlichen P ersonen oder Unter- 5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens
nehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut nicht mindestens einem Viertel seiner K osten im S inne
oder Wertpapierhandelsunternehmen mit S itz in einem des § 10 Abs. 9 entsprechen;
anderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums 6. das Institut nachhaltig gegen B estimmungen dieses
kontrollieren, Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes oder die
hat das B undesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord-
die zuständigen S tellen des Herkunftsstaats anzuhören. nungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(3) § 48 Abs. 4 S atz 1 und § 49 Abs. 2 S atz 2 des Verwal-
§ 34 tungsverfahrensgesetzes über die J ahresfrist sind nicht
Stellvertretung anzuwenden.
und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine § 36
Anwendung. Abberufung von Geschäftsleitern
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann das
Institut durch zwei S tellvertreter ohne Erlaubnis für die B undesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2807
Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlan- 2. B ezeichnungsschutz
gen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer
Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen § 39
P erson untersagen.
Bezeichnungen „Bank“ und „Bankier“
(2) Das B undesaufsichtsamt kann die Abberufung eines
Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäfts- (1) Die B ezeichnung „B ank“, „B ankier“ oder eine
leiter auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten B ezeichnung, in der das Wort „B ank“ oder „B ankier“ ent-
in der Rechtsform einer juristischen P erson untersagen, halten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes
wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die B e- bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B e-
stimmungen dieses Gesetzes oder des Wertpapier- zeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken
handelsgesetzes, gegen die zur Durchführung dieser nur führen
Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anord- 1. K reditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besit-
nungen des B undesaufsichtsamtes oder des B undesauf- zen, oder Zweigniederlassung von Unternehmen nach
sichtsamtes für den Wertpapierhandel verstoßen hat und § 53b Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7;
trotz Verwarnung durch das B undesaufsichtsamt oder
das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel dieses 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
Verhalten fortsetzt. Das B undesaufsichtsamt unterrichtet setzes eine solche B ezeichnung nach den bisherigen
das B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel über Vorschriften befugt geführt haben.
die Abberufung. (2) Die B ezeichnung „Volksbank“ oder eine B ezeich-
nung, in der das Wort „Volksbank“ enthalten ist, dürfen
§ 37
nur K reditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform
Einschreiten einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden
gegen ungesetzliche Geschäfte und einem P rüfungsverband angehören.
Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis (3) Das B undesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Er-
B ankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen laubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten B e-
erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte be- zeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder
trieben, kann das B undesaufsichtsamt die sofortige Ein- Umfang der Geschäfte des K reditinstituts nach der Ver-
stellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche kehrsanschauung die Führung einer solchen B ezeichnung
Abwicklung dieser Geschäfte anordnen. Es kann für die nicht rechtfertigen.
Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete P er-
son als Abwickler bestellen. Es kann seine M aßnahmen § 40
nach den S ätzen 1 und 2 bekanntmachen.
Bezeichnung „Sparkasse“
§ 38 (1) Die B ezeichnung „S parkasse“ oder eine B ezeich-
Folgen der Aufhebung nung, in der das Wort „S parkasse“ enthalten ist, dürfen in
und des Erlöschens der Erlaubnis, der Firma, als Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Ge-
Maßnahmen bei der Abwicklung schäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
(1) Hebt das B undesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder 1. öffentlich-rechtliche S parkassen, die eine Erlaubnis
erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen P ersonen nach § 32 besitzen;
und P ersonenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
Institut abzuwickeln ist. S eine Entscheidung wirkt wie ein setzes eine solche B ezeichnung nach den bisherigen
Auflösungsbeschluß. S ie ist dem Registergericht mitzu- Vorschriften befugt geführt haben;
teilen und von diesem in das Handels- oder Genossen-
schaftsregister einzutragen. 3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Num-
mer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet wer-
(2) Das B undesaufsichtsamt kann für die Abwicklung den, solange sie auf Grund ihrer S atzung besondere
eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Re- M erkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orien-
gistergericht hat auf Antrag des B undesaufsichtsamtes tierte Aufgabenstellung und eine B eschränkung der
Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschafts-
berufenen P ersonen keine Gewähr für die ordnungsmä- raum, in dem das Unternehmen seinen S itz hat, in dem
ßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Regi- Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
stergerichts findet die sofortige B eschwerde statt. B esteht
eine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt das (2) K reditinstitute im S inne des § 1 des Gesetzes über
B undesaufsichtsamt den Abwickler. B ausparkassen dürfen die B ezeichnung „B ausparkasse“,
eingetragene Genossenschaften, die einem P rüfungsver-
(3) Das B undesaufsichtsamt hat die Aufhebung oder band angehören, die B ezeichnung „S par- und Darlehens-
das Erlöschen der Erlaubnis im B undesanzeiger bekannt- kasse“ führen.
zumachen und das B undesaufsichtsamt für den Wert-
papierhandel darüber zu unterrichten. Es hat die zustän-
§ 41
digen S tellen der anderen S taaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Ausnahmen
Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des Die § § 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ge- die Worte „B ank“, „B ankier“ oder „S parkasse“ in einem
wesen ist. Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische P erso- daß sie B ankgeschäfte betreiben. K reditinstitute mit S itz
nen des öffentlichen Rechts. im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39
2808 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Abs. 2 und in § 40 genannten B ezeichnungen in der Firma, Die B etroffenen haben M aßnahmen nach den S ätzen 2
als Zusatz zur Firma, zur B ezeichnung des Geschäfts- und 3 zu dulden.
zwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Füh-
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im S inne des
rung dieser B ezeichnung in ihrem S itzstaat berechtigt sind
§ 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der
und sie die B ezeichnung um einen auf ihren S itzstaat hin-
S pitze einer Finanzholding-Gruppe im S inne des § 10a
weisenden Zusatz ergänzen.
Abs. 3 sowie ein M itglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben dem B undesaufsichtsamt, den P er-
§ 42 sonen und Einrichtungen, deren sich das B undesauf-
Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes sichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen B undesbank auf Verlangen Aus-
Das B undesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen,
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die
ob ein Unternehmen zur Führung der in den § § 39 und 40
Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
genannten B ezeichnungen befugt ist. Es hat seine Ent-
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter
scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
B asis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 S atz 1 zu übermitteln
§ 43 sind. Das B undesaufsichtsamt kann, auch ohne beson-
Registervorschriften deren Anlaß, bei diesen Unternehmen P rüfungen vorneh-
men. Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes sowie
(1) S oweit nach § 32 das B etreiben von B ankgeschäften
die P ersonen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der
oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Er-
Durchführung der P rüfungen bedient, können hierzu die
laubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register
Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen
nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die
B etriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
Erlaubnis nachgewiesen ist.
Die B etroffenen haben M aßnahmen nach den S ätzen 2
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz und 3 zu dulden. Die S ätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
zur Firma, deren Gebrauch nach den § § 39 bis 41 unzu- ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochter-
lässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den unternehmen und ein gemischtes Unternehmen und des-
Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 sen Tochterunternehmen.
Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen Unter-
entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des nehmen mit S itz im Ausland haben dem B undesaufsichts-
Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch amt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Ge- P rüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a
barkeit gilt entsprechend. Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3
übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
(3) Das B undesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren gaben des B undesaufsichtsamtes erforderlich und nach
des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder dem Recht des anderen S taates zulässig ist. Dies gilt auch
Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von K re- für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochter-
ditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach § § 39 unternehmen mit S itz im Ausland.
bis 41 unzulässige B ezeichnungen verwenden, Anträge zu
stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegen- (4) Das B undesaufsichtsamt kann zu den Hauptver-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechts- sammmlungen, Generalversammlungen oder Gesellschaf-
mittel einzulegen. terversammlungen sowie zu den S itzungen der Aufsichts-
organe bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen
P erson Vertreter entsenden. Diese können in der Ver-
3. Auskünfte und P rüfungen sammlung oder S itzung das Wort ergreifen. Die B etroffe-
nen haben M aßnahmen nach den S ätzen 1 und 2 zu dul-
§ 44 den.
Auskünfte und (5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen P er-
Prüfungen von Instituten, Unter- son haben auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes die
nehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Einberufung der in Absatz 4 S atz 1 bezeichneten Ver-
Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf sammlungen, die Anberaumung von S itzungen der Ver-
zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen waltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung
von Gegenständen zur B eschlußfassung vorzunehmen.
(1) Ein Institut und die M itglieder seiner Organe haben
Das B undesaufsichtsamt kann zu einer nach S atz 1 anbe-
dem B undesaufsichtsamt, den P ersonen und Einrich-
raumten S itzung Vertreter entsenden. Diese können in der
tungen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der
S itzung das Wort ergreifen. Die B etroffenen haben M aß-
Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der Deut-
nahmen nach den S ätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4
schen B undesbank auf Verlangen Auskünfte über alle
bleibt unberührt.
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen. Das B undesaufsichtsamt kann, auch ohne (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
besonderen Anlaß, bei den Instituten P rüfungen vorneh- die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-
men. Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes sowie wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
die P ersonen, deren sich das B undesaufsichtsamt bei der bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Durchführung der P rüfungen bedient, können hierzu die der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
B etriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. aussetzen würde.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2809
§ 44a 3. P ersonen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß es sich um P ersonen oder
Grenzüberschreitende
Unternehmen im S inne der Nummer 2 handelt, und
Auskünfte und Prüfungen
4. P ersonen und Unternehmen, die mit einer P erson oder
(1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Da-
einem Unternehmen im S inne der Nummern 1 bis 3
ten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Über-
nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
mittlung von Daten zwischen einem Institut, einem
F inanzunternehmen, einer F inanzholding-G esellschaft, (2) Das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes-
einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten bank können M aßnahmen nach § 44 Abs. 1 S atz 2 und 3
oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen gegenüber den in Absatz 1 genannten P ersonen und
Unternehmen und einem Unternehmen mit S itz im Aus- Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen
land, das mindestens 20 vom Hundert der K apitalanteile Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a S atz 1 Nr. 1 bis 3
oder S timmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder vorliegen. Die B etroffenen haben diese M aßnahmen zu
mittelbar hält, M utterunternehmen ist oder beherrschen- dulden.
den Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemisch- § 44c
ten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit
S itz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erfor- Verfolgung unerlaubter
derlich ist, um B estimmungen der Aufsicht nach M aßgabe Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
der K onsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme
S itz im Ausland zu erfüllen. Das B undesaufsichtsamt kann rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbo-
einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Dritt- tene Geschäfte betreibt, ein M itglied eines seiner Organe
staat untersagen. sowie ein B eschäftigter dieses Unternehmens haben dem
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unter- B undesaufsichtsamt sowie der Deutschen B undesbank
nehmen mit S itz in einem anderen S taat des Europäischen auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegen-
Wirtschaftsraums zuständigen S telle hat das B undes- heiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein M itglied
aufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen eines Organs sowie ein B eschäftigter haben auf Verlangen
im S inne des Absatzes 1 S atz 1 für die Aufsichtsstelle auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem
nach M aßgabe der K onsolidierungsrichtlinie übermittelten Unternehmen Auskunft zu erteilen.
Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchen- (2) S oweit dies zur Feststellung der Art oder des
de S telle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein S achverständiger Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,
diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungs- kann das B undesaufsichtsamt P rüfungen in Räumen des
verfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt Unternehmens vornehmen. Die B ediensteten des B un-
entsprechend. Die Unternehmen im S inne des Absatzes 1 desaufsichtsamtes und der Deutschen B undesbank dür-
S atz 1 haben die P rüfung zu dulden. Unberührt bleibt die fen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen B etriebs-
Einräumung von P rüfungsrechten der B ankaufsichtsbe- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhü-
hörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. tung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und
(3) Das B undesaufsichtsamt kann von Einlagenkredit- S icherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb
instituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanz- der üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume,
holding-Gesellschaften mit S itz in einem anderen S taat die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichti-
des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, gen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochter- wird insoweit eingeschränkt.
unternehmen dieser Unternehmen sind und von den (3) Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und
zuständigen S tellen des anderen S taates aus § 31 Abs. 2 der Deutschen B undesbank dürfen diese Räume des Un-
S atz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die B eauf- ternehmens durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13
sichtigung auf zusammengefaßter B asis einbezogen wer- des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durch-
den. suchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr
im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchun-
gen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind
durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amts-
§ 44b gericht, in dessen B ezirk sich die Räume befinden. Gegen
Auskünfte und Prüfungen die richterliche Entscheidung ist die B eschwerde zulässig;
bei Inhabern bedeutender Beteiligungen die § § 306 bis 310 und 311a der S trafprozeßordnung
gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 S atz 1gegen- Niederschrift zu fertigen. S ie muß die verantwortliche
über dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un- Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und
desbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergan-
gelten auch für gen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer
1. P ersonen und Unternehmen, die eine B eteiligungs- Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten.
absicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines (4) Die B ediensteten des B undesaufsichtsamtes und
Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 S atz 2 Nr. 6 oder der Deutschen B undesbank können Gegenstände sicher-
einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 S atz 4 als stellen, die als B eweismittel für die Ermittlung des S ach-
Inhaber bedeutender B eteiligungen angegeben wer- verhaltes von B edeutung sein können.
den,
(5) Die B etroffenen haben M aßnahmen nach Absatz 2,
2. die Inhaber einer bedeutenden B eteiligung an einem Absatz 3 S atz 1 und Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist
Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, anzuwenden.
2810 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
4. M aßnahmen in besonderen Fällen (3) S olange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1
vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht
§ 45 als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-Ge-
sellschaft im S inne der § § 10a und 13b.
Maßnahmen bei unzureichenden
Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
§ 46
(1) Entsprechen bei einem Institut
Maßnahmen bei Gefahr
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1
oder (1) B esteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen
eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbeson-
2. die Anlage seiner M ittel nicht den Anforderungen des dere für die S icherheit der ihm anvertrauten Vermögens-
§ 11 S atz 1, werte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine
kann das B undesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inha- wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33
ber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das B undesaufsichtsamt zur
und die Gewährung von K rediten (§ 19 Abs. 1) untersagen Abwendung dieser Gefahr einstweilige M aßnahmen tref-
oder beschränken. S atz 1 ist auf übergeordnete Unterneh- fen. Es kann insbesondere
men im S inne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend an- 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts er-
zuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der grup- lassen,
penangehörigen Unternehmen den Anforderungen des
§ 10a Abs. 1 nicht entsprechen. 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wert-
papieren von K unden und die Gewährung von K rediten
(2) Das B undesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 be- (§ 19 Abs. 1) verbieten,
zeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tä-
den M angel nicht innerhalb einer vom B undesaufsichts-
tigkeit untersagen oder beschränken und
amt zu bestimmenden Frist behoben hat. B eschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie 4. Aufsichtspersonen bestellen.
einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. B eschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit
nichtig, als sie einer Anordnung nach den S ätzen 1 und 2
widersprechen. B ei Instituten, die in anderer Rechtsform
§ 45a als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind
Maßnahmen gegenüber Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
Finanzholding-Gesellschaften sagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausge-
(1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der schlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag
S pitze einer Finanzholding-Gruppe im S inne des § 10a oder anderen B estimmungen über die Tätigkeit des Ge-
Abs. 3 S atz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeord- schäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte,
neten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in an-
nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß derer Weise eine M itwirkung an Entscheidungen über
§ 10a Abs. 9 S atz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermög-
§ 10a Abs. 9 S atz 2, kann das B undesaufsichtsamt der lichen, können für die Dauer der Untersagung nicht aus-
Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer S timm- geübt werden.
rechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten
Unternehmen mit S itz im Inland untersagen, sofern nicht (2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 3 die
den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammen- Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Ge-
fassung in anderer Weise Rechnung getragen werden richt des S itzes des Instituts auf Antrag des B undesauf-
kann. sichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und
vertretungsbefugten P ersonen zu bestellen, wenn zur Ge-
(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf schäftsführung und Vertretung des Instituts befugte P er-
Antrag des B undesaufsichtsamtes das Gericht des S itzes sonen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforder-
des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu lichen Anzahl vorhanden sind. § 46a Abs. 2 S atz 2 bis 4,
bestellen, auf den es die Ausübung der S timmrechte über- Abs. 3 S atz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
trägt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der S timm-
rechte den Interessen einer soliden und bankaufsichts-
konformen Führung der betroffenen Unternehmen Rech- § 46a
nung zu tragen. Das B undesaufsichtsamt kann aus wich- Maßnahmen bei Konkursgefahr,
tigem Grund die B estellung eines anderen Treuhänders Bestellung vertretungsberechtigter Personen
beantragen. S ind die Voraussetzungen des Absatzes 1
entfallen, hat das B undesaufsichtsamt den Widerruf der (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S atz 1
B estellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treu- vor, kann das B undesaufsichtsamt zur Vermeidung des
händer hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen K onkurses vorübergehend
und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut
auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Ver- erlassen,
gütung fest; die weitere B eschwerde ist ausgeschlossen.
Der B und schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für 2. die S chließung des Instituts für den Verkehr mit der
seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesell- K undschaft anordnen und
schaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuld- 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
nerisch. gung von S chulden gegenüber dem Institut bestimmt
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2811
sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Einlagen- geschäftsführungs- und vertretungsbefugten P erson die
sicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungs- Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere B eschwerde
einrichtung stellt die B efriedigung der B erechtigten in ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung
vollem Umfang sicher. findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-
Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschä- nung statt.
digungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung (5) S olange M aßnahmen nach Absatz 1 S atz 1 angeord-
davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, net sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungs-
soweit sie nicht zur Tilgung von S chulden gegenüber dem befugte P erson, die durch das Gericht bestellt worden ist,
Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses nur durch das Gericht auf Antrag des B undesaufsichtsam-
des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach S atz 1 tes oder des Organs des Instituts, das für den Ausschluß
Nr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Ver-
Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das tretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder ver-
Institut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungs- tretungsbefugter P ersonen zuständig ist, und nur dann
verbots nach S atz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte ein-
(6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungs-
gehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind,
befugten P erson, die durch das Gericht bestellt worden
wenn und soweit die zuständige Einlagensicherungsein-
ist, erlischt in jedem Fall, wenn die M aßnahmen nach
richtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung die zur
Absatz 1 S atz 1 und die Verfügung aufgehoben werden,
Durchführung erforderlichen M ittel zur Verfügung stellt
mit der dem Geschäftsleiter, an dessen S telle die P erson
oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt
bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit unter-
entstehende Vermögensminderungen des Instituts, so-
sagt worden war. S ind nur die M aßnahmen nach Absatz 1
weit dies zur vollen B efriedigung sämtlicher Gläubiger
S atz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer
erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichts-
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten P erson, die
amt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs-
durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach
und Zahlungsverbot nach S atz 1 Nr. 1 zulassen, soweit
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen P ersonen
dies für die Durchführung der Verwaltung des Instituts
oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungs-
notwendig ist. S olange M aßnahmen nach S atz 1 an-
befugte P erson bestellt haben und dieser P erson, soweit
dauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einst-
erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.
weilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht
zulässig. (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische P er-
sonen des öffentlichen Rechts.
(2) S ind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der
eines Einzelkaufmanns betrieben werden, M aßnahmen
nach Absatz 1 S atz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern § 46b
die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Konkursantrag
Gericht des S itzes des Instituts auf Antrag des B undesauf-
sichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschul-
vertretungsbefugten P ersonen zu bestellen, wenn zur dung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in
Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut
P ersonen infolge der Untersagung nicht mehr in der erfor- der Inhaber dies dem B undesaufsichtsamt unverzüg-
derlichen Anzahl vorhanden sind. Die B estellung oder lich anzuzeigen. S oweit diese P ersonen nach anderen
Abberufung von vertretungsbefugten P ersonen durch das Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähig-
Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen keit oder Überschuldung die K onkurseröffnung zu bean-
ihres Amtes werden bei Instituten, die in ein öffentliches tragen, tritt an die S telle der Antragspflicht die Anzeige-
Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. pflicht nach S atz 1. Das K onkursverfahren über das Ver-
Die vertretungsbefugten P ersonen haben ihre Namens- mögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsun-
unterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeich- fähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf
nen. S olange die Voraussetzungen nach S atz 1 vorliegen, K onkurseröffnung über das Vermögen des Instituts kann
können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu be- nur von dem B undesaufsichtsamt gestellt werden. Das
rufenen P ersonen oder Organe ihr Recht, geschäfts- K onkursgericht hat dem Antrag des B undesaufsichts-
führungs- und vertretungsbefugte P ersonen zu bestellen, amtes zu entsprechen; die § § 46 und 84 der Vergleichs-
nicht ausüben. ordnung sowie § 107 Abs. 1 der K onkursordnung bleiben
unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht
bestellten P erson bestimmt sich nach der Vertre-
§ 46c
tungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen S telle die
P erson bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbe- Berechnung von Fristen
fugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Die nach § 31 Nr. 2, den § § 32 und 32a S atz 2, den § § 33
Organe des Instituts erweitert wird, auf die Durchführung und 55 Nr. 3 sowie nach § 183 Abs. 2 der K onkurs-
von M aßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des ordnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach
K onkurses und zum S chutz der Gläubiger erforderlich § 32b S atz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
sind. mit beschränkter Haftung vom Tage der K onkurser-
(4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte P er- öffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der
son, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat An- Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Ver-
spruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf gleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom
Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des S itzes des Tage des Erlasses einer M aßnahme nach § 46a Abs. 1 an
Instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten zu berechnen.
2812 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 47 § 2b Abs. 1a S atz 1 und Abs. 2 S atz 1, des § 12a Abs. 2,
Moratorium, Einstellung des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in
des Bank- und Börsenverkehrs Verbindung mit § 13b Abs. 4 S atz 2, des § 28 Abs. 1, des
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der § § 36, 37 und § 44 Abs. 1, auch
(1) S ind wirtschaftliche S chwierigkeiten bei K reditinsti- in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2, des § 44a Abs. 2
tuten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die S atz 1, der § § 44c, 45 und 45a Abs. 1, der § § 46 und 46a
Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wir-
des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kung.
kann die B undesregierung durch Rechtsverordnung
1. einem K reditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß § 50
während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstrek-
Zwangsmittel
kungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen
das K reditinstitut sowie das Vergleichsverfahren oder (1) Das B undesaufsichtsamt kann die B efolgung der
der K onkurs über das Vermögen des K reditinstituts Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen B efug-
nicht zulässig sind; nisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den B estimmungen
des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es
2. anordnen, daß die K reditinstitute für den Verkehr mit
kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die
ihrer K undschaft vorübergehend geschlossen bleiben
juristische P ersonen des öffentlichen Rechts sind.
und im K undenverkehr Zahlungen und Überweisungen
weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei M aßnahmen
diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von K redit- nach § 2b Abs. 1a S atz 1, Abs. 2 S atz 1, § § 37 und 44c bis
instituten sowie auf bestimmte B ankgeschäfte be- zu 500 000 Deutsche M ark, bei M aßnahmen nach den
schränken; § § 46 und 46a bis zu 250 000 Deutsche M ark und bei
anderen M aßnahmen bis zu 100 000 Deutsche M ark.
3. anordnen, daß die B örsen im S inne des B örsenge-
setzes vorübergehend geschlossen bleiben.
(2) Vor den M aßnahmen nach Absatz 1 hat die B undes- § 51
regierung die Deutsche B undesbank zu hören.
Umlage und Kosten
(3) Trifft die B undesregierung M aßnahmen nach Ab-
satz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechts- (1) Die K osten des B undesaufsichtsamtes sind, soweit
folgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Er-
Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des stattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem B und von den
Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, S check- und Verfah- Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die K osten
rensrechts ergeben. werden anteilig auf die einzelnen Institute nach M aßgabe
ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom B undesauf-
sichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvoll-
§ 48 streckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die
Erhebung der Umlage und über die B eitreibung bestimmt
Wiederaufnahme des
das B undesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
Bank- und Börsenverkehrs
ordnung; es kann in der Rechtsverordnung M indestbe-
(1) Die B undesregierung kann nach Anhörung der Deut- träge festsetzen. Es kann die Ermächtigung durch Rechts-
schen B undesbank für die Zeit nach einer vorüberge- verordnung auf das B undesaufsichtsamt übertragen.
henden S chließung der K reditinstitute und B örsen gemäß
(2) Das B undesaufsichtsamt kann für Entscheidungen
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschrif-
auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b S atz 1,
ten für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Über-
des § 31 Abs. 2, der § § 32 und 34 Abs. 2 und der § § 35
weisungsverkehrs sowie des B örsenverkehrs erlassen.
bis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche M ark bis
S ie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Aus-
100 000 Deutsche M ark festsetzen. Die Höhe der Gebühr
zahlung von Guthaben zeitweiligen B eschränkungen un-
soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung
terliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden
erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäfts-
S chließung der K reditinstitute angenommen werden, dür-
umfang des betroffenen Unternehmens richten.
fen solche B eschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlas- (3) Die K osten, die dem B und durch die B estellung eines
senen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher Abwicklers nach § 37 S atz 2 und § 38 Abs. 2 S atz 2 und 4,
aufgehoben worden sind, drei M onate nach ihrer Verkün- einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 S atz 2, durch eine
dung außer K raft. B ekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 S atz 3 oder § 38
Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b
S atz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene P rüfung entste-
hen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu
5. Vollziehbarkeit, erstatten und auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes
Zwangsmittel, Umlage und K osten vorzuschießen. Die K osten, die dem B und durch eine auf
Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene P rüfung der Rich-
§ 49 tigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6
und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten
Sofortige Vollziehbarkeit entstehen, sind von dem zur Zusammenfassung verpflich-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah- teten übergeordneten Institut gesondert zu erstatten und
men des B undesaufsichtsamtes auf der Grundlage des auf Verlangen des B undesaufsichtsamtes vorzuschießen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2813
Vierter Abschnitt M ittel belassene B etriebsüberschüsse ausgewiesen
wird, abzüglich des B etrags eines etwaigen aktiven
Sondervorschriften Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut K a-
pital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder
§ 52 auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger
Sonderaufsicht Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Ver-
bindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10
S oweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht un- Abs. 2c S atz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder
terliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des B undesauf- Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10
sichtsamtes bestehen. Abs. 5, 5a oder 7 geltenden B edingungen sich jeweils
auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1,
2b S atz 2 und 3, Abs. 2c S atz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9
§ 53 gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß die Eigen-
Zweigstellen von mittel nach S atz 1 als K ernkapital gelten. M aßgebend
Unternehmen mit Sitz im Ausland für die B emessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte
M onatsausweis.
(1) Unterhält ein Unternehmen mit S itz im Ausland eine
Zweigstelle im Inland, die B ankgeschäfte betreibt oder 5. Die Aufnahme der G eschäftstätigkeit einer jeden
Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis.
K reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn
das Unternehmen mehrere Zweigstellen im S inne des S at- die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaat-
zes 1, gelten sie als ein Institut. licher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses
die Erlaubnis zum B etreiben von B ankgeschäften oder
Gesetz mit folgender M aßgabe anzuwenden:
Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche P er- Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zustän-
sonen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den digen S telle entzogen worden ist.
Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung
und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, so- 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als
fern das Institut B ankgeschäfte betreibt oder Finanz- juristische P erson.
dienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der
(2a) Für die B estimmungen dieses Gesetzes, die daran
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines
B esitz an Geldern oder Wertpapieren von K unden zu
Unternehmens mit S itz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle
verschaffen. S olche P ersonen gelten als Geschäfts-
als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Instituts-
leiter. S ie sind zur Eintragung in das Handelsregister
zentrale mit S itz im Ausland.
anzumelden.
2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebe- (3) F ür K lagen, die auf den G eschäftsbetrieb einer
nen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb Zweigstelle im S inne des Absatzes 1 B ezug haben, darf
dienende Vermögen des Unternehmens gesondert der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivil-
B uch zu führen und gegenüber dem B undesaufsichts- prozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen wer-
amt und der Deutschen B undesbank Rechnung zu den.
legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
P assivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, de-
B etrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Ver- nen die gesetzgebenden K örperschaften in der Form
fügung gestellten B etriebskapitals und der B etrag der eines B undesgesetzes zugestimmt haben.
dem Institut zur Verstärkung der eigenen M ittel belas-
senen B etriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
Der Überschuß der P assivposten über die Aktivposten § 53a
oder der Überschuß der Aktivposten über die P assiv- Repräsentanzen von
posten ist am S chluß der Vermögensübersicht unge- Instituten mit Sitz im Ausland
teilt und gesondert auszuweisen.
Ein Institut mit S itz im Ausland darf eine Repräsentanz
3. Die nach Nummer 2 für den S chluß eines jeden Ge- im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist,
schäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit in seinem Herkunftsstaat B ankgeschäfte zu betreiben
einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine
Anhang gilt als J ahresabschluß (§ 26). Für die P rüfung Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine
des J ahresabschlusses gilt § 340k des Handelsge- Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen
setzbuchs entsprechend mit der M aßgabe, daß der Absicht dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen
P rüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt B undesbank unverzüglich anzuzeigen. Das B undesauf-
wird. M it dem J ahresabschluß des Instituts ist der J ah- sichtsamt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
resabschluß des Unternehmens für das gleiche Ge- Die Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen,
schäftsjahr einzureichen. wenn dem Institut die B estätigung des B undesauf-
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die S umme der B e- sichtsamtes vorliegt. Das Institut hat dem B undesauf-
träge, die in dem M onatsausweis nach § 25 als dem sichtsamt und der Deutschen B undesbank die Verlegung
Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes oder S chließung der Repräsentanz unverzüglich anzu-
B etriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen zeigen.
2814 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 53b stimmten Frist zu beheben. K ommt das Unternehmen der
Aufforderung nicht nach, unterrichtet das B undesauf-
Unternehmen mit
sichtsamt die zuständigen S tellen des Herkunftsstaats.
Sitz in einem anderen Staat
Ergreift der Herkunftsstaat keine M aßnahmen oder erwei-
des Europäischen Wirtschaftsraums
sen sich die M aßnahmen als unzureichend oder wurde
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhan- das B undesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wert-
delsunternehmen mit S itz in einem anderen S taat des papierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das B undes-
Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis aufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen S tellen
durch das B undesaufsichtsamt über eine Zweignieder- des Herkunftsstaats die erforderlichen M aßnahmen er-
lassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- greifen; erforderlichenfalls kann das B undesaufsichtsamt
leistungsverkehrs im Inland B ankgeschäfte mit Ausnahme die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienst-
(5) In dringenden Fällen kann das B undesaufsichtsamt
leistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den
vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens
zuständigen S tellen des Herkunftsstaats zugelassen wor-
die erforderlichen M aßnahmen ergreifen. Es hat die K om-
den ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt
mission der Europäischen Gemeinschaften und die zu-
sind und das Unternehmen von den zuständigen S tellen
ständigen S tellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüg-
nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen
lich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die M aß-
Gemeinschaften beaufsichtigt wird. § 53 ist in diesem Fall
nahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die K ommis-
nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt un-
sion dies nach Anhörung der zuständigen S tellen des Her-
berührt.
kunftsstaats und des B undesaufsichtsamtes beschließt.
(2) Das B undesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im
(6) Die zuständigen S tellen des Herkunftsstaats können
S inne des Absatzes 1 S atz 1, das beabsichtigt, eine
nach vorheriger Unterrichtung des B undesaufsichtsamtes
Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von
selbst oder durch ihre B eauftragten die für die bank-
zwei M onaten nach Eingang der von den zuständigen
aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung er-
S tellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errich-
forderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung
tung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen
prüfen.
auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen M eldungen
an das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B undes- (7) Ein Unternehmen mit S itz in einem anderen S taat des
bank hinzuweisen und die B edingungen anzugeben, die Europäischen Wirtschaftsraums, das B ankgeschäfte im
nach Absatz 3 S atz 1 für die Ausübung der von der Zweig- S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt,
niederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Finanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2
Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der M itteilung Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im S inne
des B undesaufsichtsamtes und der M itteilung des B un- des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
desaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach tenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend
Ablauf der in S atz 1 genannten Frist, kann die Zweig- von § 32 ohne Erlaubnis des B undesaufsichtsamtes aus-
niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit auf- üben, wenn
nehmen. 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Ein-
(2a) Das B undesaufsichtsamt hat einem Unternehmen lagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochter-
im S inne des Absatzes 1 S atz 1, das beabsichtigt, im In- unternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
land im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs- 2. seine S atzung diese Tätigkeiten gestattet,
verkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei M onaten
nach Eingang der von den zuständigen S tellen des Her- 3. das oder die M utterunternehmen in dem S taat, in dem
kunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenz- das Unternehmen seinen S itz hat, als Einlagenkredit-
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten institut zugelassen sind,
Unterlagen die B edingungen anzugeben, die nach Ab- 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im
satz 3 S atz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten Herkunftsstaat betrieben werden,
aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
5. das oder die M utterunternehmen mindestens 90 vom
(3) Auf Zweigniederlassungen im S inne des Absatzes 1 Hundert der S timmrechte des Tochterunternehmens
S atz 1 sind die § § 3 und 6 Abs. 2, die § § 11, 14, 22, 23, 23a halten,
und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die § § 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3,
die § § 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, 6. das oder die M utterunternehmen gegenüber den
§ 44a Abs. 1 und 2 sowie die § § 44c und 46 bis 50 mit der zuständigen S tellen des Herkunftsstaats des Unter-
M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder meh- nehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unter-
rere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als nehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung
ein K reditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. dieser zuständigen S tellen des Herkunftsstaats gege-
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden benenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochter-
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 S atz 1 gelten die unternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt
§ § 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die § § 44c, 49 und 50 haben und
entsprechend. 7. das Unternehmen in die B eaufsichtigung des M utter-
unternehmens auf konsolidierter B asis einbezogen ist.
(4) S tellt das B undesaufsichtsamt fest, daß ein Unter-
nehmen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 seinen Verpflich- S atz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in
tungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere S atz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten
daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es B edingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
das Unternehmen auf, den M angel innerhalb einer be- chend.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2815
§ 53c schäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen
Unternehmen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 bis 8 in
mit Sitz in einem Drittstaat einem Drittstaat haben;
7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines
Das B undesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Unternehmens mit S itz in einem Drittstaat;
durch Rechtsverordnung
8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer
1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
B eteiligung im S inne der Nummer 3.
über ausländische Unternehmen mit S itz in einem
anderen S taat des Europäischen Wirtschaftsraums Die M eldungen nach S atz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Ver-
auch auf Unternehmen mit S itz in einem Drittstaat langen der K ommission abzugeben.
anzuwenden sind, soweit dies im B ereich des Nie-
derlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs
Fünfter Abschnitt
oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter B asis auf
Grund von Abkommen der Europäischen Gemein- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
schaften mit Drittstaaten erforderlich ist;
2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vor- § 54
schriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Verbotene Geschäfte,
Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter- Handeln ohne Erlaubnis
nehmen mit S itz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn (1) Wer
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und
1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung
a) die Unternehmen in ihrem S itzstaat in den von der mit § 53b Abs. 3 S atz 1 oder 2, verboten sind, oder
Freistellung betroffenen B ereichen nach internatio-
nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S atz 1 B ankgeschäfte
betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden
Unternehmen mit S itz im Inland in diesem S taat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geld-
gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden strafe bestraft.
und (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-
c) die zuständigen B ehörden des S itzstaates zu einer heitsstrafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.
befriedigenden Zusammenarbeit mit dem B undes-
aufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage § 55
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sicherge- Verletzung der Pflicht
stellt ist. zur Anzeige der Zahlungs-
unfähigkeit oder der Überschuldung
§ 53d (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als
Meldungen an die Kommission Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
der Europäischen Gemeinschaften betriebenen Instituts entgegen § 46b S atz 1, auch in Ver-
Das B undesaufsichtsamt meldet der K ommission der bindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, unterläßt, dem B undes-
Europäischen Gemeinschaften aufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
dung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei J ah-
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkredit- ren oder mit Geldstrafe bestraft.
institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen;
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das heitsstrafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit S itz in
einem Drittstaat; die S truktur des K onzerns ist in der § 55a
M itteilung anzugeben;
Unbefugte Verwertung von
3. den Erwerb einer B eteiligung an einem Einlagenkre- Angaben über Millionenkredite
ditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch
(1) M it Freiheitsstrafe bis zu zwei J ahren oder mit Geld-
den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 S atz 5 eine
unternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Un-
Angabe verwertet.
ternehmens mit S itz in einem Drittstaat wird;
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung
einer Zweigniederlassung in einem anderen S taat des § 55b
Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande ge-
kommen ist, weil das B undesaufsichtsamt die Anga- Unbefugte Offenbarung von
ben nach § 24a Abs. 1 S atz 2 nicht an die zuständigen Angaben über Millionenkredite
S tellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; (1) M it Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-
5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen M aßnahmen strafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 S atz 5 eine
nach § 53b Abs. 4 S atz 3 und Abs. 5 S atz 1 ergriffen Angabe offenbart.
wurden; (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
6. allgemeine S chwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errich- zu schädigen, ist die S trafe Freiheitsstrafe bis zu zwei J ah-
tung von Zweigniederlassungen, der Gründung von ren oder Geldstrafe.
Tochterunternehmen, beim B etreiben von B ankge- (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2816 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 56 2. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine bedeutende
Bußgeldvorschriften B eteiligung hält,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren An- 3. entgegen § 12 Abs. 2 S atz 1 oder 2 nicht sicherstellt,
ordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2 S atz 1 zuwiderhandelt. daß die Gruppe keine bedeutende B eteiligung hält,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- 4. entgegen § 18 S atz 1 einen K redit gewährt,
fertig 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch
1. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 1, 5 oder 6, jeweils auch in in Verbindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, oder § 45
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 S atz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
Abs. 4 S atz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht 6. entgegen § 23a Abs. 1 S atz 3, auch in Verbindung mit
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
2. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 3, auch in Verbindung mit vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine nicht rechtzeitig gibt,
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b
nicht rechtzeitig einreicht, Abs. 3, einen K unden, das B undesaufsichtsamt oder
3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach die Deutsche B undesbank nicht, nicht richtig, nicht
a) § 2b Abs. 1a S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1 vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
oder
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 S atz 1
b) § 12a Abs. 2 S atz 1
zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 44 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
4. entgegen § 2b Abs. 1 S atz 10, Abs. 4 S atz 1 oder 4, § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 S atz 1, § 44 Abs. 2
§ 10 Abs. 8 S atz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 S atz 3, § 13 S atz 1 oder § 44c Abs. 1 auch in Verbindung mit § 53b
Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Abs. 3 S atz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
S atz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13a vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Abs. 2, § 13 Abs. 3 S atz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 S atz 1, Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 S atz 2 oder 6, nicht rechtzeitig vorlegt,
§ 14 Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
mit § 53b Abs. 3 S atz 1, § 15 Abs. 4 S atz 5, § 24 Abs. 1 10. entgegen § 44 Abs. 1 S atz 4, auch in Verbindung mit
Nr. 6 bis 9, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 S atz 4, Abs. 4
S atz 1, § 24 Abs. 1a S atz 1, § 24 Abs. 3 S atz 1 oder S atz 3, Abs. 5 S atz 4 oder § 44c Abs. 5 S atz 1, auch in
Abs. 3a S atz 1, § 24a Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine M aßnahme nicht
mit Abs. 3 S atz 1, oder Abs. 4 S atz 1, jeweils auch in duldet,
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a 11. entgegen § 44 Abs. 5 S atz 1 eine dort genannte M aß-
Abs. 5, § 25a Abs. 2 S atz 3, § 28 Abs. 1 S atz 1 oder nahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
§ 53a S atz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 S atz 1
einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine
oder § 46a Abs. 1 S atz 1, jeweils auch in Verbindung
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
mit § 53b Abs. 3 S atz 1, zuwiderhandelt oder
rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 S atz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 S atz 1 13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
oder Abs. 2 S atz 1, jeweils in Verbindung mit einer oder § 48 Abs. 1 S atz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für
Rechtsverordnung nach Abs. 3 S atz 1, jeweils auch in einen bestimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvor-
Verbindung mit § 53b Abs. 3 S atz 1, oder entgegen schrift verweist.
§ 26 Abs. 1 S atz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwi- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
schenabschluß, einen Zwischenprüfungsbericht, einen Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 3 B uchstabe a, Nr. 6 und 7
M onatsausweis, einen J ahresabschluß, einen Lagebe- sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbuße bis zu
richt, einen P rüfungsbericht, einen K onzernabschluß einer M illion Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 2
oder einen K onzernlagebericht nicht, nicht richtig, Nr. 1, 2 und 3 B uchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr. 4
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, bis 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deut-
6. entgegen § 13 Abs. 3 S atz 1 oder § 13a Abs. 3 S atz 1 sche M ark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
einen K redit gewährt oder nicht sicherstellt, daß K re- hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden.
dite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten,
§ § 57 und 58
7. entgegen § 13 Abs. 3 S atz 5 oder § 13a Abs. 3 S atz 5
nicht sicherstellt, daß Großkredite die dort genannte (weggefallen)
Obergrenze nicht überschreiten, oder
8. entgegen § 53a S atz 4 die Tätigkeit aufnimmt. § 59
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Geldbußen gegen Unternehmen
lässig § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für
1. entgegen § 10 Abs. 5 S atz 7 oder Abs. 5a S atz 7, Institute in der Rechtsform einer juristischen P erson oder
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- P ersonenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im
nung nach § 24 Abs. 4 S atz 1, eine Anzeige nicht, S inne des § 53b Abs. 1 S atz 1, Abs. 7 S atz 1, die über eine
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschrei-
erstattet, tenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind, auch
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2817
dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem
S atzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Un- Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
ternehmens berufen ist, eine S traftat oder Ordnungswid-
rigkeit begangen hat. § 62
Überleitungsbestimmungen
§ 60
(1) Die auf dem Gebiet des K reditwesens bestehenden
Zuständige Verwaltungsbehörde
Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen
Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undesauf- rechterhalten, soweit ihnen nicht B estimmungen dieses
sichtsamt für das K reditwesen. Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die
geschäftliche B etätigung bestimmter Arten von K redit-
§ 60a instituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses
Mitteilungen in Strafsachen Gesetz, bleiben unberührt.
(1) Das Gericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll- (2) Aufgaben und B efugnisse, die in Rechtsvorschriften
streckungsbehörde hat in S trafverfahren gegen Inhaber des B undes der B ankaufsichtsbehörde zugewiesen sind,
oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber gehen auf das B undesaufsichtsamt über.
bedeutender B eteiligungen an Instituten oder deren ge- (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung
setzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschaf- als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten
ter wegen Verletzung ihrer B erufspflichten oder anderer Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für
S traftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung die B estätigung der Umstellungsrechnung und der Alt-
eines Gewerbes oder dem B etrieb einer sonstigen wirt- bankenrechnung sowie für die Aufgaben und B efugnisse
schaftlichen Unternehmung, ferner in S trafverfahren, die nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem
S traftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der B ereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben
Erhebung der öffentlichen K lage dem B undesaufsichts- unberührt.
amt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre S telle tretende § 63
Antragsschrift, (Aufhebung und Änderung
2. den Antrag auf Erlaß eines S trafbefehls und von Rechtsvorschriften)
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit B e-
gründung § 63a
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts- Sondervorschriften für das in Artikel 3
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin- des Einigungsvertrages genannte Gebiet
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In (1) S oweit ein K reditinstitut mit S itz in der Deutschen
Verfahren wegen fahrlässig begangener S traftaten wer- Demokratischen Republik einschließlich B erlin (Ost) am
den die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt- 1. J uli 1990 B ankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeich-
lungen nur vorgenommen, wenn aus der S icht der über- neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach
mittelnden S telle unverzüglich Entscheidungen oder an- § 32 als erteilt.
dere M aßnahmen des B undesaufsichtsamtes geboten
sind. (2) Das B undesaufsichtsamt kann Gruppen von K redit-
instituten oder einzelne K reditinstitute mit S itz in dem in
(2) Werden sonst in einem S trafverfahren Tatsachen be- Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von
kannt, die auf M ißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen,
Instituts hindeuten, und ist deren K enntnis aus der S icht wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
der übermittelnden S telle für M aßnahmen des B undesauf- der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in
sichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das
Gericht, die S trafverfolgungs- oder die S trafvoll- B undesrecht, angezeigt ist.
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen,
soweit nicht für die übermittelnde S telle erkennbar ist, daß (3) § 9 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 S atz 1 und Abs. 3
schutzwürdige Interessen des B etroffenen überwiegen. S atz 2, § 46b S atz 1 bis 5 und die § § 46c und 47 Abs. 1
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu über- Nr. 1 gelten mit der M aßgabe, daß für K reditinstitute mit
mittelnden Erkenntnisse sind. S itz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet an die S telle des K onkursverfahrens das Verfahren
nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die
Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichts-
Sechster Abschnitt amtes eröffnet werden kann.
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 64
§ 61 Nachfolgeunternehmen
Erlaubnis der Deutschen Bundespost
für bestehende Kreditinstitute Ab 1. J anuar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
S oweit ein K reditinstitut bei Inkrafttreten dieses Ge- Nachfolgeunternehmen der Deutschen B undespost
setzes B ankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten P OS TB ANK als erteilt. B ei der Zusammenfassung gemäß
Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als § 19 Abs. 2 S atz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002
2818 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
B undespost nicht berücksichtigt, die von der B undesan- so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unter-
stalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B undes- schiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in
post gehalten werden. die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens
zehn J ahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
§ 64a abnehmenden B etrag nicht in den Abzug nach § 10a
Abs. 6 S atz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine
Grenzen für Anlagen B eteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
von bestehenden Kreditinstituten behandeln.
Hält ein K reditinstitut oder eine K reditinstitutsgruppe
am 1. J anuar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen § 64d
Grenzen nicht ein, so hat das K reditinstitut oder die K redit-
institutsgruppe innerhalb von zehn J ahren von diesem Übergangsregelung für Großkredite
Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu er- B is zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkredit-
füllen. definitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 S atz 1 und für die
Gesamtbuch-Großkreditgrenze nach § 13a Abs. 1 S atz 3
§ 64b ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für die Großkredit-
einzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 S atz 1 oder 3, die An-
Kapital von bestehenden Kreditinstituten
lagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3
(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. J anuar 1993 nach S atz 1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelober-
§ 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 grenze nach § 13a Abs. 4 S atz 1 oder 3 und 4 ein Vom-
S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer hundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von
B etrag als der Gegenwert von 5 M illionen EC U zur Verfü- 30 statt 20. Die K redite sind bis zum 31. Dezember 2001
gung stehen. In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3
unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen B etrag S atz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 S atz 1 oder 3 zurück-
absinken. B ei nach dem 31. Dezember 1990 zugelasse- zuführen. S atz 2 gilt nicht für K redite, die vor dem 1. J anu-
nen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht ar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher
unter den B etrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken. B edingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig
(2) S ind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am
§ 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 5. Februar 1993 sieben M illionen EC U nicht überstiegen
B uchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzu- hat, verlängern sich die in den S ätzen 1 und 2 genannten
wenden. Fristen jeweils um fünf J ahre; S atz 3 gilt entsprechend.
S atz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Fe-
(3) Wechselt die K ontrolle über ein K reditinstitut, das die bruar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen wor-
Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch ge- den ist oder wird und das haftende Eigenkapital der
nommen hat, so ist § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe d verschmolzenen K reditinstitute sieben M illionen EC U
über die Höhe des K apitals auf das K reditinstitut anzu- übersteigt.
wenden.
(4) B ei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren § 64e
K reditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1
Übergangsvorschriften
für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangs-
zum Sechsten Gesetz zur Änderung
kapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden
des Gesetzes über das Kreditwesen
K reditinstituts mit Einwilligung des B undesaufsichtsamtes
unter dem Gegenwert von fünf M illionen EC U liegen, wenn (1) Für ein K reditinstitut, das am 1. J anuar 1998 über
eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des K re- eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die
ditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. Erlaubnis für das B etreiben des Finanzkommissionsge-
Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen K redit- schäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartenge-
instituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum schäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen
Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Ge- von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt.
samtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammen- (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-
schließenden K reditinstitute erreichen. delsbanken, die am 1. J anuar 1998 zulässigerweise tätig
(5) Das B undesaufsichtsamt kann dem K reditinstitut waren, ohne über eine Erlaubnis des B undesaufsichts-
eine Frist einräumen, innerhalb der es die K apitalanforde- amtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach
rungen nach Absatz 1 S atz 2 oder 3 oder Absatz 4 S atz 2 diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die
zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat. Erfüllt ein Absicht, diese fortzuführen, dem B undesaufsichtsamt und
K reditinstitut diese K apitalanforderungen dauerhaft nicht, der Deutschen B undesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige
so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32
entsprechend. in diesem Umfang als erteilt. Das B undesaufsichtsamt
bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände inner-
§ 64c halb von drei M onaten nach Eingang der Anzeige. Inner-
halb von drei M onaten nach Zugang der B estätigung des
Übergangsregelung für B undesaufsichtsamtes hat das Institut dem B undesauf-
aktivische Unterschiedsbeträge sichtsamt und der Deutschen B undesbank eine Ergän-
Ist der B uchwert einer B eteiligung, die bis zum zungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforde-
31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der rungen des § 32 entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige
nach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des K apitals nicht fristgerecht eingereicht, kann das B undes-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2819
aufsichtsamt die Erlaubnis nach S atz 2 aufheben; § 35 gemäß § 24a in anderen S taaten des Europäischen Wirt-
bleibt unberührt. Das B undesaufsichtsamt übermittelt schaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder
dem B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können.
eine K opie der Anzeige gemäß S atz 1, der B estätigung Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt,
gemäß S atz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß S atz 4 und haben dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B un-
des Aufhebungsbescheids gemäß S atz 5. desbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die
§ § 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als
erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 (4) K reditinstitute, die am 1. J anuar 1998 über eine
Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die § § 10, 10a
Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. J anuar 2003 und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. B is
anzuwenden. S olange das Anfangskapital der in S atz 1 zu diesem Zeitpunkt haben K reditinstitute, welche die
genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung § § 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschrif-
des § 33 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 erforderliche B etrag, darf es ten der § § 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der B e-
den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden kanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB l. I S . 64) an-
M onate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist zuwenden. S oweit die in S atz 1 genannten K reditinstitute
alle sechs M onate zu berechnen und dem B undesauf- die § § 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies
sichtsamt mitzuteilen. B ei einem Unterschreiten des in dem B undesaufsichtsamt und der Deutschen B undes-
S atz 2 genannten Durchschnittswertes kann das B undes- bank unverzüglich anzuzeigen.
aufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf die in S atz 1 (5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder
genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die § § 10a, der persönlich haftenden Gesellschafter eines K reditin-
11 und 13 bis 13b erst ab 1. J anuar 1999 anzuwenden, es stituts, das am 1. J anuar 1998 über eine Erlaubnis nach
sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder er- § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom B undesauf-
bringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in ande- sichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigen-
ren S taaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß kapital berücksichtigt werden.
§ 24 a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Er-
laubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1
§ 65
bis 8 und die § § 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden,
haben die K unden darüber zu unterrichten, daß sie nicht (Inkrafttreten)
2820 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Auslandinvestment-Gesetzes
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-
sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut des Auslandinvestment-
Gesetzes in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. November 1969 in K raft getretene Gesetz vom 28. J uli 1969
(B GB l. I S . 986),
2. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
21. Dezember 1974 (B GB l. I S . 3656),
3. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
6. S eptember 1976 (B GB l. I S . 2641),
4. den am 1. J anuar 1977 in K raft getretenen Artikel 73 des Gesetzes vom
17. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341),
5. den am 29. August 1980 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
28. August 1980 (B GB l. I S . 1545),
6. den am 1. M ärz 1990 in K raft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Februar 1990 (B GB l. I S . 266),
7. den am 29. Februar 1992 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
28. Februar 1992 (B GB l. I S . 297),
8. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom
27. April 1993 (B GB l. I S . 512),
9. den am 27. J uni 1993 in K raft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944),
10. den am 18. S eptember 1993 in K raft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569),
11. den am 30. Dezember 1993 in K raft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310),
12. den am 1. August 1994 in K raft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1749),
13. den am 21. Oktober 1995 in K raft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1250),
14. den am 29. Oktober 1997 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),
15. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2821
Auslandinvestment-Gesetz
Erster Abschnitt bes der ausländischen Investmentgesellschaft erfor-
Vorschriften über den derlich ist und wenn dadurch die S icherheit nicht be-
Vertrieb ausländischer Investmentanteile einträchtigt wird,
3. ein oder mehrere inländische K reditinstitute oder inlän-
§1 dische Zweigniederlassungen von K reditinstituten mit
S itz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über
(1) Für den Vertrieb von Anteilen an einem auslän-
welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie
dischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpa-
bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden
pieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine
Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle
Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das
geleitet, so ist sicherzustellen, daß die B eträge unver-
nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,
züglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber
(ausländische Investmentanteile) im Wege des öffent-
weitergeleitet werden,
lichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähn-
licher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Der 4. die Vertragsbedingungen oder die S atzung der Invest-
Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, mentgesellschaft vorsehen, daß
wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang a) dem K äufer unverzüglich nach Eingang des K auf-
Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen ent- preises bei der Depotbank Anteile in entsprechen-
hält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittel- der Höhe übertragen werden,
bar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt
sind. b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil
entfallenden Vermögensteils verlangen können,
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbar-
ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen
ten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von
B örse zum amtlichen Handel oder zum geregelten M arkt
jeder der für das erste J ahr vereinbarten Zahlungen
zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der B örse
für die Deckung von K osten verwendet wird und die
vorgeschriebenen B ekanntmachungen, kein Vertrieb im
restlichen K osten auf alle späteren Zahlungen
S inne des Absatzes 1 stattfindet.
gleichmäßig verteilt werden,
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im
d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 S atz 2 des Gesetzes
Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach M aßgabe
über K apitalanlagegesellschaften genannten Gren-
der § § 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.
zen keine Anteile an risikogemischten Investment-
vermögen erworben werden; diese Grenzen gelten
§2 nicht für Vermögen im S inne des § 1 Abs. 1 (aus-
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ländische Investmentvermögen), deren ausschließ-
ist zulässig, wenn licher Zweck es ist, das eingelegte Geld in einer den
1. das ausländische Unternehmen, das die Anteile aus- § § 25k bis 25m des Gesetzes über K apitalanlage-
gibt, (ausländische Investmentgesellschaft) der zu- gesellschaften entsprechenden Weise in Anteilen
ständigen B ehörde (§ 14) ein inländisches K reditinstitut anderer Investmentvermögen anzulegen,
oder eine zuverlässige, fachlich geeignete P erson mit e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und
S itz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset- Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet,
zes als Repräsentanten benennt, zur S icherung übereignet oder zur S icherung abge-
2. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank treten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich
verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke um K reditaufnahmen zu Lasten von Wertpapier-
handelt, deren B estand von einer Depotbank über- vermögen, Vermögen aus Forderungen aus Geld-
wacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vor- darlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß
schriften der § § 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über B uchstabe f oder um S icherheitsleistungen zur
K apitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise si- Erfüllung von Einschuß- oder Nachschußverpflich-
chert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus tungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften
Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank mit Finanzinstrumenten im S inne des § 8d Abs. 1
oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft des Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften,
betreiben, angelegt werden, sofern der B estand an f) K redite zu Lasten von Wertpapiervermögen, Ver-
Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche mögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder
die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 Vermögen aus Einlagen nur kurzfristig in Höhe von
des Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften ver- 10 vom Hundert des Vermögens, zu Lasten von
gleichbaren Weise schützt; die B ehörde kann zulas- Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ord-
sen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahr- nungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insge-
nehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetrie- samt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der im
2822 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenom- oder das gesamte Vermögen in Einlagen gehalten wird
men werden dürfen und daß die K reditaufnahmen sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Gren-
der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehens- zen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen
bedingungen bedürfen, Geschäfte mit Derivaten im S inne des § 1 Abs. 11
g) keine Geschäfte zu Lasten des Vermögens vorge- S atz 4 des Gesetzes über das K reditwesen getätigt
nommen werden, die den Verkauf nicht zum Vermö- werden;
gen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand 4. darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie
haben und das Recht, die Lieferung von Wertpapie- der Ausgabe- und der Rücknahmepreis berechnet
ren zu verlangen (Wertpapier-K aufoption), einem werden;
Dritten für Rechnung des Vermögens nur einge-
5. über Art, Höhe und B erechnung sämtlicher K osten, die
räumt werden darf, wenn die den Gegenstand der
dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie
Wertpapier-K aufoption bildenden Wertpapiere im
sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender
Zeitpunkt der Einräumung der K aufoption zum Ver-
Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
mögen gehören,
6. über die Voraussetzungen und B edingungen, zu denen
5. die in den § § 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen zur
die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil
Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungs-
entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie
gemäß erfüllt werden.
über die hierfür zuständigen S tellen.
(2) Absatz 1 Nr. 4 B uchstabe a bis c ist nicht auf auslän-
Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschafts-
dische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer den
bericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen S tichtag nicht
§ § 51 bis 67 des Gesetzes über K apitalanlagegesellschaf-
länger als 16 M onate zurückliegen darf, und, wenn der
ten vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile
S tichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht
zu einem organisierten M arkt im S inne des § 2 Abs. 5 des
M onate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 4
Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind.
Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als
Anlage beizufügen. Der Verkaufsprospekt muß ferner eine
§3 B elehrung über das Recht des K äufers zum Widerruf nach
(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines auslän- § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, daß
dischen Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen
der ausländischen Investmentgesellschaft kostenlos zur Aufsicht durch eine deutsche B ehörde nicht untersteht
Verfügung zu stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die und ob und inwieweit die bei der Depotbank und bei ande-
Vertragsbedingungen oder die S atzung der Investment- ren Unternehmen unterhaltenen Einlagen durch S iche-
gesellschaft beizufügen. Auf die B eifügung der in S atz 2 rungseinrichtungen geschützt sind. Die B ehörde kann
genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben
Verkaufsprospekt den wesentlichen Inhalt dieser Unter- aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme
lagen sowie einen Hinweis auf die S telle im Geltungsbe- hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
reich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen (3) Für ausländische Investmentvermögen im S inne des
zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. Dem § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 S atz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entspre-
Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf chend. Der Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen
Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine K aufabrech- muß darüber hinaus Angaben enthalten
nung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe des Aus-
1. über den organisierten M arkt, an dem die Anteile des
gabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungs-
Investmentvermögens gehandelt werden;
gesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten müssen.
2. darüber, daß der an dem organisierten M arkt ermittelte
(2) Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten,
K urs der Anteile des Investmentvermögens von dem
die im Zeitpunkt der Antragstellung für die B eurteilung der
Nettoinventarwert des Investmentvermögens abwei-
ausländischen Investmentanteile von wesentlicher B e-
chen kann sowie ob und welche M aßnahmen von der
deutung sind. Er muß insbesondere Angaben enthalten
Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen
1. über Name oder Firma, Rechtsform, S itz und Eigen- Abweichung des K urses der Anteile vom Nettoinven-
kapital (Grund- oder S tammkapital abzüglich der tarwert des Investmentvermögens getroffen werden;
ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der
3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentge-
ausländischen Investmentgesellschaft, des Unter-
sellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile
nehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes
und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden
bestimmt, (Verwaltungsgesellschaft), des Unterneh-
Vermögensteils verlangen können.
mens, das den Vertrieb der Investmentanteile über-
nommen hat, (Vertriebsgesellschaft) und der Depot-
bank; §4
2. über Name oder Firma, S itz und Anschrift des Reprä- (1) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffent-
sentanten und der Zahlstellen; licht
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen 1. für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres im B un-
erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen desanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine
sie ausgewählt werden, ob nur zum B örsenhandel nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufge-
und gegebenenfalls an welchen B örsen zugelassene gliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine
Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wert-
Vermögens verwendet werden, ob und gegebenenfalls papiere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im S inne
innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über K apitalanlagege-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2823
sellschaften, Forderungen aus Gelddarlehen und organisierten M arkt ermittelten K urs der Anteile des
B ezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den
Zahl und K urswert, eine Aufstellung der zum Vermögen Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im
gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grund- Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreite-
stücksgröße, Art und Lage, B au- und Erwerbsjahr, ten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort
Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Ver-
wesentlicher M erkmale, eine Aufstellung der einzelnen öffentlichungen und Werbeschriften über das Investment-
zum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe vermögen im S inne des § 2 Abs. 2 dürfen der K urs der
des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermö-
S chuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den gens nur gemeinsam genannt werden.
S tand der zum Vermögen gehörenden K onten sowie
den Unterschied zwischen der Anzahl der im B erichts- §5
zeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die in § 3
Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Ver- Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher S prache
mögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu
oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpa- versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.
piere, Geschäfte mit Finanzinstrumenten im S inne des
§ 8d Abs. 1 des Gesetzes über K apitalanlagegesell-
§6
schaften, Forderungen aus Gelddarlehen und der
Nennbeträge der einzelnen zum Vermögen ge- (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Invest-
hörenden Einlagen und des S tandes der zum Vermö- mentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt
gen gehörenden K onten sind auch jeweils die Verände- als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft
rungen gegenüber dem letzten B ericht anzugeben; die und die Vertriebsgesellschaft bestimmten S chriftstücke
Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden ermächtigt. Diese B efugnisse können nicht beschränkt
Einlagen muß für jede einzelne P osition deutliche Hin- werden.
weise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen (2) Für K lagen gegen eine ausländische Investment-
Einlagen durch S icherungseinrichtungen geschützt gesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-
sind, triebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von Investment-
2. für die M itte eines jeden Geschäftsjahres im B undes- anteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes B ezug
anzeiger, sofern sie nicht für diesen S tichtag einen haben, ist das Gericht zuständig, in dessen B ezirk der
weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1 Repräsentant seinen Wohnsitz oder S itz hat. Dieser Ge-
veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen ge- richtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlos-
hörenden Wertpapiere, Geschäfte mit Finanzinstru- sen werden.
menten im S inne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über (3) Der Name des Repräsentanten und die B eendigung
K apitalanlagegesellschaften, Forderungen aus Geld- seiner S tellung sind von der B ehörde im B undesanzeiger
darlehen, B ezugsrechte, Grundstücke und Einlagen bekanntzumachen.
mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorge-
schriebenen Angaben, den S tand der zum Vermögen §7
gehörenden K onten sowie den Unterschied zwischen (1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die
der Anzahl der im B erichtszeitraum ausgegebenen und Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungs-
zurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und bereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der B ehörde
drei von Nummer 1 finden Anwendung, anzuzeigen.
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer (2) Der Anzeige sind beizufügen
im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend 1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Er- Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Reprä-
scheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; sentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft,
dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berech- die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die
nete Ausgabepreis zu nennen. Zahlstellen,
(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise dürfen in Veröffent- 1a. B estätigungen des Repräsentanten, der Depotbank
lichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funk-
werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 1 Nr. 3 findet tionen,
Anwendung. 2. die Vertragsbedingungen oder die S atzung der
(3) Für ausländische Investmentvermögen im S inne des Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der
§ 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ver- Anzeige gültige Verkaufsprospekt,
öffentlichenden Unterlagen statt des Unterschiedes zwi- 3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses
schen der Anzahl der im B erichtszeitraum ausgegebenen Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,
und zurückgenommenen Anteile eine Darstellung der Ent-
4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des
wicklung des K urses der Anteile des Investmentvermö-
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten
gens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermö-
drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesell-
gens im B erichtszeitraum enthalten.
schaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen
(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht für auslän- Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände
dische Investmentvermögen im S inne des § 2 Abs. 2. des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die
Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese nicht älter als zwei M onate sein darf und die in § 4
Investmentvermögen statt dessen täglich den an dem Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß; diese
2824 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Unterlagen müssen mit dem B estätigungsvermerk ohne daß die B ehörde die Aufnahme des Vertriebs unter-
eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, sagt hat.
5. die festgestellten J ahresbilanzen der letzten drei (2) Die B ehörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs,
Geschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesell- wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Vor-
schaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen aussetzungen nach § 2 nicht erfüllt oder die Anzeige nach
Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung § 7 nicht ordnungsgemäß erstattet. S ie kann die Auf-
(J ahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die nahme des Vertriebs untersagen, wenn Tatsachen die
mit dem B estätigungsvermerk eines Wirtschaftsprü- Annahme rechtfertigen, daß die ausländische Investment-
fers versehen sind, gesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft im S taat
6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesell- ihres S itzes oder ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen
schaft, daß sie sich verpflichtet, öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Investmentanteil-
inhaber unterliegt oder daß die zuständigen auslän-
a) der B ehörde den J ahresabschluß der Verwal-
dischen Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden
tungsgesellschaft und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
Zusammenarbeit mit der B ehörde bereit sind.
zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht spä-
testens vier M onate nach Ende jeden Geschäfts- (3) Die B ehörde untersagt den weiteren Vertrieb auslän-
jahres sowie den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu ver- discher Investmentanteile, wenn
öffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei 1. die Anzeige nach § 7 nicht erstattet oder der Vertrieb
M onate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres ein- vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen wor-
zureichen; der J ahresabschluß und der Rechen- den ist,
schaftsbericht müssen mit dem Bestätigungs-
vermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, 2. eine Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 weg-
gefallen ist,
b) die B ehörde über alle wesentlichen Änderungen
von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht 3. die der B ehörde gegenüber nach § 7 Abs. 2 Nr. 6
des Vertriebs angegeben worden sind, über übernommenen Verpflichtungen trotz M ahnung nicht
wesentliche Änderungen der vorgelegten und über eingehalten werden,
neue Werbeschriften zu unterrichten, 4. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile
c) der B ehörde auf Verlangen zu einem von dieser erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen
bestimmten S tichtag eine Aufstellung mit Wertan- worden ist,
gaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) des in Verwahrung der 5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen
Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, Vergleich gegenüber der ausländischen Investment-
die mit dem B estätigungsvermerk eines P rüfers gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der
versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines
Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstän- Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der
de des Vermögens zu beurteilen, und der in den Untersagung absehen, wenn ihr dies wegen der
letzten drei J ahren nicht die Rechenschafts- und besonderen Umstände des Einzelfalles aus Gründen
Halbjahresberichte der ausländischen Investment- der B illigkeit geboten erscheint.
gesellschaft und die J ahresabschlüsse der Ver-
waltungsgesellschaft geprüft hat, (4) Die B ehörde kann den weiteren Vertrieb ausländi-
scher Investmentanteile untersagen, wenn
d) der B ehörde auf Verlangen über ihre Geschäfts-
tätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vor- 1. die in den § § 3 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen
zulegen, nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 2. eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz
Abs. 1 Nr. 1, M ahnung nicht gezahlt wird oder der B ehörde im
8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus Rahmen der B ekanntmachungspflicht nach § 6 Abs. 3
denen sich ergibt, daß die ausländische Investment- entstandene K osten entgegen § 9 Abs. 2 trotz
gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im S taat M ahnung nicht erstattet werden,
ihres S itzes oder ihrer Hauptverwaltung einer wirk- 3. bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile
samen öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Invest- erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die
mentanteilinhaber unterliegen. S atzung verstoßen worden ist,
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen 4. die ausländische Investmentgesellschaft oder die
Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungs- Verwaltungsgesellschaft im S taat ihres S itzes oder
klage gegen Verlangen der B ehörde gemäß S atz 1 Nr. 6 ihrer Hauptverwaltung keiner wirksamen öffentlichen
B uchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung. Aufsicht zum S chutz der Investmentanteilinhaber
(3) Die B ehörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige unterliegt oder die zuständigen ausländischen
innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach die- Aufsichtsstellen nicht zu einer befriedigenden Zusam-
sem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vor- menarbeit mit der B ehörde bereit sind.
liegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die B e- (4a) Hat die B ehörde den weiteren Vertrieb auslän-
hörde innerhalb der gleichen Frist an. discher Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4
untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft
§8 die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wie-
darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein
der vollständigen Anzeige drei M onate verstrichen sind, J ahr verstrichen ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2825
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aß- kaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt wurde, so trifft
nahmen der B ehörde haben in den Fällen des Absatzes 2 die B eweislast den Verkäufer.
und 3 keine aufschiebende Wirkung.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Ver-
(6) Die B ehörde macht die Untersagung im B undesan- käufer nachweist, daß
zeiger bekannt, falls ein Vertrieb im S inne des § 1 Abs. 1
1. der K äufer die ausländischen Investmentanteile im
stattgefunden hat.
Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder
§9 2. er den K äufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf
der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender
(1) Die B ehörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem B estellung (§ 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung) aufge-
Abschnitt folgende Gebühren: sucht hat.
1. für die B earbeitung der Anzeige nach § 7 Abs. 1 zehn-
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der K äufer bereits
tausend Deutsche M ark,
Zahlungen geleistet, so ist die ausländische Investment-
2. für die P rüfung der nach § 7 Abs. 2 S atz 1 Nr. 6 vor- gesellschaft verpflichtet, dem K äufer, gegebenenfalls Zug
geschriebenen Angaben und Unterlagen zu B eginn um Zug gegen Rückübertragung der bereits erworbenen
eines jeden K alenderjahres fünftausend Deutsche Investmentanteile, die bezahlten K osten und einen B etrag
M ark. auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Investment-
(2) Entstehen der B ehörde durch B ekanntmachungs- anteile (§ 21 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über K apitalan-
pflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 K osten, lagegesellschaften) am Tage nach dem Eingang der
sind diese der B ehörde zu erstatten. Widerrufserklärung entspricht.
(3) Die Gebühren und K osten werden nach den Vor- (5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bei- werden.
getrieben.
§ 12
§ 10 (1) S ind in einem Verkaufsprospekt (§ 3) Angaben, die
(1) J ede Werbung der ausländischen Investmentgesell- für die B eurteilung der ausländischen Investmentanteile
schaft, des Repräsentanten oder einer mit dem Vertrieb von wesentlicher B edeutung sind, unrichtig oder unvoll-
befaßten P erson für den Erwerb ausländischer Invest- ständig, so kann derjenige, der auf Grund des Ver-
mentanteile muß auf den Verkaufsprospekt und die kaufsprospekts Investmentanteile gekauft hat, von der
S tellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser ausländischen Investmentgesellschaft, von der Verwal-
erhältlich ist, hinweisen. tungsgesellschaft und von der Vertriebsgesellschaft als
Gesamtschuldner Übernahme der Investmentanteile
(2) Um M ißständen bei der Werbung für ausländische
gegen Erstattung des von ihm gezahlten B etrages ver-
Investmentanteile zu begegnen, kann die B ehörde be-
langen. Ist der K äufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der
stimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbe-
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufspro-
sondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind,
spekts K enntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des
in irreführender Weise den Anschein eines besonders
Anteils, so kann er die Zahlung des B etrages verlangen,
günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung
um den der von ihm gezahlte B etrag den Rücknahmepreis
mit dem Hinweis auf die B efugnisse der B ehörde nach
des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
diesem Gesetz.
(3) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, (2) Angaben von wesentlicher B edeutung im S inne des
ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte P er- Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 S atz 2 und 3 vorgeschrie-
son erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen nach benen P rospektangaben.
Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch (3) Eine Gesellschaft kann nach Absatz 1 nicht in
die B ehörde nicht eingestellt, so untersagt die B ehörde Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, daß
den weiteren Vertrieb von Investmentanteilen; § 8 Abs. 6 sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-
findet Anwendung. kaufsprospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis
nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach
§ 11 Absatz 1 besteht nicht, wenn der K äufer der Investment-
anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver-
(1) Ist der K äufer von ausländischen Investmentanteilen
kaufsprospekts beim K auf gekannt hat.
durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen
Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder (4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige
den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile
auf den K auf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat,
ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
der ausländischen Investmentgesellschaft oder deren Verkaufsprospekts gekannt hat. Der Anspruch nach Ab-
Repräsentanten gegenüber binnen einer Frist von zwei satz 1 besteht nicht, wenn auch der K äufer der Anteile
Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufs-
derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf ver- prospekts beim K auf gekannt hat.
mittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. (5) Der Anspruch verjährt in sechs M onaten seit dem
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- Zeitpunkt, in dem der K äufer von der Unrichtigkeit oder
dung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts K enntnis erlangt
der Verkaufsprospekt dem K äufer ausgehändigt worden hat, spätestens jedoch in drei J ahren seit dem Abschluß
ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Ver- des K aufvertrages.
6
2826 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 13 Zweigniederlassung eines K reditinstituts mit S itz im Aus-
(weggefallen) land benennen, über welche die für die Anteilinhaber
bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknah-
me von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abge-
§ 14
wickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die
(1) Die Aufgaben der B ehörde nach den Vorschriften erforderlichen M aßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
dieses Gesetzes nimmt das B undesaufsichtsamt für das daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen
K reditwesen wahr. im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben
(2) Die B ehörde kann Auskünfte über die Geschäftsan- über die nach den S ätzen 1 und 2 getroffenen M aßnah-
gelegenheiten und die Vorlegung der Verkaufsunterlagen men sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
von P ersonen und Unternehmen verlangen, bei denen breiteten Verkaufsprospekt aufzunehmen.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie auslän-
dische Investmentanteile vertreiben, ohne daß die nach § 15b
§ 7 Abs. 1 erforderliche Anzeige erstattet worden ist.
(1) Die Investmentgesellschaft hat den Rechenschafts-
bericht für den S chluß eines jeden Geschäftsjahres, den
Zweiter Abschnitt Halbjahresbericht, den Verkaufsprospekt, die Ausgabe-
und Rückgabepreise der Anteile sowie sonstige Unter-
Vorschriften über den Vertrieb lagen und Angaben, die in dem M itgliedstaat der Euro-
von EG-Investmentanteilen päischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des
gemäß der Richtlinie 85/611/EWG Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem die Investmentgesellschaft ihren S itz hat, zu veröf-
§ 15 fentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
(1) Für den Vertrieb im S inne des § 1 Abs. 1 von Anteilen deutscher S prache zu veröffentlichen. Für die Art und
an einem dem Recht eines anderen M itgliedstaates der Weise der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des M itgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung raum, in dem die Investmentgesellschaft ihren S itz hat,
angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EG-Investment- entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat den
anteile) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, wenn Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den
die Anteile von einer Investmentgesellschaft mit S itz in Verkaufsprospekt jeweils unverzüglich nach erster Ver-
einem anderen M itgliedstaat oder in einem anderen Ver- wendung der B ehörde zu übersenden.
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- (2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
schaftsraum ausgegeben werden und die B estimmungen verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein
der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur kontrolliertes Unternehmen im S inne des § 22 Abs. 1 Nr. 2
K oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. K ann der Anteilinhaber
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla- im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der
gen in Wertpapieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) – Richtlinie S timmrechte erteilen, gelten S timmrechte aus Aktien, die
85/611/EWG – erfüllt sind. zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
(2) Das B undesministerium der Finanzen wird er- Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegen-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- stände im M iteigentum der Anteilinhaber stehen, für die
mung des B undesrates bedarf, zu bestimmen, daß die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgeset-
Vorschriften dieses Abschnitts und des § 1 Abs. 3 auf den zes als S timmrechte der Investmentgesellschaft; stehen
Vertrieb von Anteilen entsprechende Anwendung finden, die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens
die an einem nach dem Grundsatz der Risikostreuung im Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die
angelegten Vermögen aus Wertpapieren bestehen und S timmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
von Investmentgesellschaften mit S itz in einem S taat nicht anzuwenden. S timmrechte aus Aktien, die zu einem
ausgegeben werden, der nicht M itgliedstaat der Euro- von der Investmentgesellschaft verwalteten Investment-
päischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über vermögen gehören, bleiben bei der B erechnung des
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn die Gegen- S timmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhan-
seitigkeit gewährleistet ist und delsgesetzes unberücksichtigt, wenn der S timmrechtsan-
1. die Investmentgesellschaften und die Verwaltungsge- teil unter Einbeziehung der S timmrechte aus diesen Aktien
sellschaften im S taat ihres S itzes einer wirksamen unter 10 vom Hundert liegt.
öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Investmentanteil-
inhaber unterliegen, § 15c
2. die B estimmungen der Richtlinie 85/611/EWG ent- (1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-
sprechend erfüllt sind und Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
vertreiben, der B ehörde anzuzeigen.
3. die zuständigen Aufsichtsstellen des S itzstaates zu
einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der B ehörde (2) Der Anzeige sind beizufügen:
bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwi- 1. die B escheinigung der zuständigen S tellen des M it-
schenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den
§ 15a Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Invest-
Die Investmentgesellschaft muß für den Vertrieb minde- mentgesellschaft ihren S itz hat, daß die B estimmun-
stens ein inländisches K reditinstitut oder eine inländische gen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2827
2. die Vertragsbedingungen oder die S atzung der In- (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aß-
vestmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der nahmen der B ehörde in den Fällen der Absätze 2 und 3
Anzeige gültige Verkaufsprospekt, haben keine aufschiebende Wirkung.
3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und (6) Die B ehörde teilt die Untersagung des Vertriebs den
der anschließende Halbjahresbericht, sofern er ver- zuständigen S tellen des M itgliedstaates der Europäischen
öffentlicht ist, Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb, über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die
Investmentgesellschaft ihren S itz hat, mit. S ie macht die
4a. B estätigungen der gemäß § 15a S atz 1 und 2 beauf- Untersagung im B undesanzeiger bekannt, falls ein Ver-
tragten S tellen über die Übernahme der Funktionen, trieb stattgefunden hat.
5. der Nachweis der Zahlung der Gebühr nach § 15e
Abs. 1 Nr. 1. § 15e
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen (1) Die B ehörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem
Übersetzung vorzulegen. Abschnitt folgende Gebühren:
(3) Die B ehörde hat den Tag des Eingangs der Anzeige 1. für die B earbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1
innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erfor- dreitausend Deutsche M ark,
derlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende 2. für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem
Angaben und Unterlagen fordert die B ehörde innerhalb Abschnitt bestehenden P flichten zu B eginn eines jeden
der gleichen Frist an. K alenderjahres eintausend Deutsche M ark.
(2) Entstehen der B ehörde durch B ekanntmachungs-
§ 15d pflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 K osten, sind diese
(1) Der Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst der B ehörde zu erstatten.
aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der voll- (3) Die Gebühren und K osten werden nach den
ständigen Anzeige zwei M onate verstrichen sind, ohne Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
daß die B ehörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt beigetrieben.
hat.
(2) Die B ehörde untersagt die Aufnahme des Vertriebs, § 15f
wenn (1) Dem Erwerber eines EG-Investmentanteils sind der
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 15c Verkaufsprospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechen-
nicht ordnungsgemäß erstattet, schaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht,
sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos
2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschrif- zur Verfügung zu stellen. Ferner ist ihm eine Durchschrift
ten des deutschen Rechts verstoßen oder des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder
3. die Verpflichtungen nach § 15a nicht erfüllt sind. eine K aufabrechnung zu übersenden. Diese Unterlagen
müssen eine B elehrung über das Recht des K äufers zum
(3) Die B ehörde untersagt den weiteren Vertrieb der EG-
Widerruf nach § 15h enthalten.
Investmentanteile, wenn
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in deut-
1. die Anzeige nach § 15c nicht erstattet oder der Vertrieb scher S prache abzufassen oder mit einer deutschen
vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen wor- Übersetzung zu versehen.
den ist,
2. bei dem Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften § 15g
des deutschen Rechts verstoßen worden ist,
(1) J ede Werbung der ausländischen Investmentgesell-
3. die Zulassung durch die zuständigen S tellen des schaft, eines von ihr bestellten Repräsentanten oder einer
M itgliedstaates der Europäischen Union oder des mit dem Vertrieb befaßten P erson für den Erwerb von
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EG-Investmentanteilen muß auf den Verkaufsprospekt
Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Invest- und die S tellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo
mentgesellschaft ihren S itz hat, entzogen worden ist dieser erhältlich ist, hinweisen.
oder (2) Um M ißständen bei der Werbung für EG-Investment-
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 15a nicht mehr anteile insbesondere in den in § 10 Abs. 2 S atz 2 genann-
erfüllt sind. ten Fällen zu begegnen, kann die B ehörde bestimmte
(4) Die B ehörde kann den weiteren Vertrieb untersagen, Arten der Werbung untersagen.
wenn die Verpflichtungen nach § 15b oder § 15f nicht ord- (3) Verstößt die Investmentgesellschaft, ein von ihr
nungsgemäß erfüllt werden oder eine nach § 15e Abs. 1 bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb be-
Nr. 2 zu entrichtende Gebühr trotz M ahnung nicht gezahlt faßte P erson erheblich gegen Absatz 1 oder Anordnungen
wird. nach Absatz 2 und werden die Verstöße trotz Verwarnung
durch die B ehörde nicht eingestellt, so untersagt die
(4a) Hat die B ehörde den weiteren Vertrieb auslän-
B ehörde den weiteren Vertrieb. § 15d Abs. 6 ist anzuwen-
discher Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2
den.
untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft
die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wie- § 15h
der anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Die Vorschriften des § 11 über das Widerrufsrecht sind
J ahr verstrichen ist. entsprechend anzuwenden. Der Lauf der Frist von zwei
2828 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt erst, wenn steuergesetzes, des § 13 der Abgabenordnung und des
die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß dem § 121 Abs. 2 Nr. 3 des B ewertungsgesetzes, soweit er die
K äufer ausgehändigt worden ist. ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder
außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die
§ 15i Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem
Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.
S ind in dem nach § 15f auszuhändigenden Verkaufs-
prospekt Angaben, die für die B eurteilung der EG-Invest-
mentanteile von wesentlicher B edeutung sind, unrichtig § 17
oder unvollständig, so sind die Vorschriften des § 12 über (1) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentan-
die P rospekthaftung entsprechend anzuwenden. teile sowie die von einem Vermögen im S inne des § 1
Abs. 1 (ausländisches Investmentvermögen) vereinnahm-
§ 15j ten nicht zur K ostendeckung oder Ausschüttung verwen-
deten Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung
Die Investmentgesellschaft darf dieselben allgemeinen und Verpachtung von Grundstücken und grundstücks-
B ezeichnungen wie „Investmentgesellschaft“ oder „In- gleichen Rechten sowie sonstigen Erträge (ausschüt-
vestmentfonds“ verwenden, die sie in dem M itgliedstaat tungsgleiche Erträge) gehören zu den Einkünften aus
der Europäischen Union oder in dem anderen Ver- K apitalvermögen im S inne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- kommensteuergesetzes, wenn sie nicht B etriebseinnah-
schaftsraum führt, in dem sie ihren S itz hat. Die B ehörde men des S teuerpflichtigen sind. Zu den K osten gehören
kann einen erläuternden Zusatz zu der B ezeichnung vor- auch Absetzungen für Abnutzung oder S ubstanzverringe-
schreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht. rung, soweit diese die nach § 7 des Einkommensteuer-
gesetzes zulässigen B eträge nicht übersteigen. Die
§ 15k ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit dem Ablauf des
(1) Die B ehörde beaufsichtigt die Einhaltung der Vor- Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
schriften dieses Abschnitts und sonstiger beim Vertrieb zu zugeflossen.
beachtender Vorschriften des deutschen Rechts durch (2) Die Ausschüttungen auf ausländische Investmentan-
die Investmentgesellschaft. In Erfüllung dieser Aufgabe teile sind insoweit steuerfrei,
arbeitet die B ehörde mit den zuständigen S tellen des M it-
gliedstaates der Europäischen Union oder des anderen 1. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen ren und B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesell-
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren schaften enthalten, es sei denn, daß die Ausschüttun-
S itz hat, eng zusammen und übermittelt diesen S tellen die gen B etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen sind.
erforderlichen Auskünfte. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus der Ver-
äußerung von B ezugsrechten auf Freianteile an K api-
(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden. talgesellschaften, so kommt die S teuerfreiheit insoweit
(3) Vertrauliche Informationen, welche die B ehörde von nicht in B etracht, als die Erträge K apitalerträge im
den zuständigen S tellen des anderen M itgliedstaates der S inne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates 2. als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grund-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten,
erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: es sei denn, daß es sich um Veräußerungsgeschäfte
1. zur P rüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
der Investmentanteile erfüllt sind, und Veräußerung nicht mehr als zwei J ahre betragen
hat (§ 23 des Einkommensteuergesetzes) oder daß die
2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest-
Ausschüttungen B etriebseinnahmen des S teuerpflich-
mentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb
tigen sind.
befaßter P ersonen,
Den in den Ausschüttungen enthaltenen Gewinnen im
3. für Anordnungen der B ehörde sowie zur Verfolgung
S inne der Nummern 1 und 2 stehen die hierauf entfallen-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die
den Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
B ehörde,
scheine gleich.
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechts-
(2a) Zu den Einkünften im S inne des Absatzes 1 S atz 1
behelfe gegen eine Entscheidung der B ehörde oder
gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Invest-
S taatsanwaltschaften oder für S traf- und B ußgeld- mentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflos-
sachen zuständigen Gerichten. sen geltenden
1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens
im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus-
Dritter Abschnitt
nahme der Nummer 2 B uchstabe a des Einkommen-
Steuerrechtliche Vorschriften steuergesetzes sowie für die angewachsenen An-
sprüche des ausländischen Investmentvermögens auf
§ 16 derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der
Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuerge-
Der Repräsentant (§ 2 Nr. 1) oder der Vertreter (§ 17
setzes zu bewerten;
Abs. 3 Nr. 1 B uchstabe b, § 18 Abs. 2) einer ausländischen
Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im 2. Zwischengewinne des ausländischen Investmentver-
S inne des § 49 Abs. 1 Ziff. 2 B uchstabe a des Einkommen- mögens;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2829
3. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens dd) zur Anrechnung oder Erstattung von K apital-
aus Anteilen an inländischen S ondervermögen, soweit ertragsteuer berechtigenden Teilen der Aus-
darin Erträge im S inne des § 38b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des schüttung,
Gesetzes über K apitalanlagegesellschaften enthalten ee) anzurechnender oder zu erstattender K apital-
sind; ertragsteuer und
4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens 3. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den
aus ausländischen Investmentanteilen außer Veräuße- Zwischengewinn und die S umme der nach dem
rungsgewinnen im S inne des Absatzes 2 Nr. 1; 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen
5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch
ausländischen Investmentanteils oder der Abtretung nicht dem S teuerabzug unterworfenen Erträge börsen-
der Ansprüche aus dem Anteil veröffentlichten Zwi- täglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröf-
schengewinne von inländischen und ausländischen fentlicht,
Investmentvermögen, an denen das ausländische und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nach-
Investmentvermögen Anteile hält. weist.
Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der § 18
Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Invest-
(1) S ind die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt, so
mentanteilen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus
gehören Ausschüttungen auf ausländische Investment-
den Anteilen enthalten.
anteile sowie die von dem ausländischen Investmentver-
(3) Die Absätze 1 bis 2a sind nur anzuwenden, mögen vereinnahmten nicht zur K ostendeckung oder
1. a) wenn die ausländische Investmentgesellschaft ihre Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge
Absicht, ausländische Investmentanteile im Gel- aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
tungsbereich dieses Gesetzes im Wege des öffent- und grundstücksgleichen Rechten, sonstigen Erträge und
lichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in Veräußerungsgewinne (als ausgeschüttet zu behandelnde
ähnlicher Weise zu vertreiben, der B ehörde ange- Erträge) sowie Zwischengewinne im S inne des § 17
zeigt hat (§ 7), seit dem Eingang der vollständigen Abs. 2a zu den Einkünften aus K apitalvermögen im S inne
Anzeige drei M onate verstrichen sind und die des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes,
B ehörde den Vertrieb im Zeitpunkt der Ausschüt- wenn sie nicht B etriebseinnahmen des S teuerpflichtigen
tung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen im Zeit- sind. Zu den K osten gehören auch Absetzungen für
punkt des Ablaufs des Geschäftsjahres, in dem sie Abnutzung oder S ubstanzverringerung, soweit diese die
als zugeflossen gelten, nicht untersagt hat (§ § 8, 10 nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen B e-
Abs. 2), oder träge nicht übersteigen. Die als ausgeschüttet zu behan-
delnden Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in
b) wenn ausländische Investmentanteile, die an einer
dem sie vereinnahmt worden sind, als ausgeschüttet und
deutschen B örse zum amtlichen Handel oder zum
zugeflossen.
geregelten M arkt zugelassen sind, mit Ausnahme
der von der B örse vorgeschriebenen B ekanntma- (2) Die in Absatz 1 genannten B esteuerungsgrundlagen
chungen, nicht im Wege des öffentlichen Anbie- sind nachzuweisen. Dem Nachweis dienende Unterlagen
tens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher sind in deutscher S prache abzufassen oder mit einer deut-
Weise vertrieben werden (§ 1 Abs. 2), und wenn die schen Übersetzung zu versehen. Die ausländische Invest-
ausländische Investmentgesellschaft einen Vertre- mentgesellschaft hat einen Vertreter mit S itz oder Wohn-
ter mit S itz oder Wohnsitz im Geltungsbereich die- sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, der
ses Gesetzes bestellt hat, der sie gegenüber den sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten
Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanz- der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann.
gerichtsbarkeit vertreten kann, und (3) Wird der Nachweis nicht einwandfrei erbracht oder
2. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den kein Vertreter bestellt, sind beim Empfänger die Ausschüt-
Inhabern der ausländischen Investmentanteile bei tungen auf ausländische Investmentanteile sowie 90 vom
jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Er- Hundert des M ehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen
trägen spätestens drei M onate nach Ablauf des dem ersten im K alenderjahr festgesetzten Rücknahme-
Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, preis und dem letzten im K alenderjahr festgesetzten
bezogen auf einen ausländischen Investmentanteil in Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils
deutscher S prache bekanntmacht ergibt; mindestens sind 10 vom Hundert des letzten im
K alenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzuset-
a) den B etrag der Ausschüttung und der ausschüt-
zen. Wird ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an
tungsgleichen Erträge,
seine S telle der B örsen- oder M arktpreis. Der nach S atz 1
b) die in der Ausschüttung enthaltenen B eträge an anzusetzende Teil des M ehrbetrags gilt mit Ablauf des
aa) Veräußerungsgewinnen im S inne des Ab- jeweiligen K alenderjahres als ausgeschüttet und zugeflos-
satzes 2 Nr. 1 S atz 1, sen. Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von aus-
ländischen Investmentanteilen oder der Abtretung der
bb) Erträgen im S inne des Absatzes 2 Nr. 1 S atz 2, Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hundert des Ent-
soweit die Erträge nicht K apitalerträge im S inne gelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung
des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind, anzusetzen.
cc) Veräußerungsgewinnen im S inne des Ab- § 18a
satzes 2 Nr. 2, es sei denn, daß es sich um
Veräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der (1) Ein S teuerabzug vom K apitalertrag wird erhoben von
Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräuße- 1. Ausschüttungen im S inne des § 17, soweit sie nicht
rung nicht mehr als zwei J ahre betragen hat, enthalten
2830 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
a) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (2) S oweit die Ausschüttungen auf ausländische Invest-
und B ezugsrechten auf Anteile an K apitalgesell- mentanteile nach § 17 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, wird
schaften, die auf diesen Teil der Ausschüttungen entfallende aus-
b) Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken ländische Abzugsteuer für die Anrechnung nach Absatz 1
und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeit- nicht berücksichtigt.
raum zwischen der Anschaffung und der Veräuße- (3) Ist die ausländische Abzugsteuer, die von Ausschüt-
rung mehr als zwei J ahre beträgt, tungen auf ausländische Investmentanteile erhoben
c) die auf diese Gewinne entfallenden Teile des Aus- wurde, um S teuern ermäßigt worden, die beim Zufluß der
gabepreises der Anteilscheine; von dem ausländischen Investmentvermögen verein-
nahmten Erträge angefallen sind, so ist bei der Anrech-
2. Ausschüttungen im S inne des § 18; nung nach Absatz 1 in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 die
3. Zwischengewinnen im S inne des § 17 Abs. 2a und des ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor
§ 18 Abs. 1 sowie Erträgen im S inne des § 18 Abs. 3 Abzug der beim Zufluß erhobenen S teuern ergibt.
S atz 4 zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1993 (4) Der Inhaber der ausländischen Investmentanteile hat
einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
zugeflossen geltenden, noch nicht dem S teuerabzug und über die ausländischen Abzugsteuern im S inne des
unterworfenen Erträge. Hat die die K apitalerträge aus- Absatzes 1 und Zuflußsteuern im S inne des Absatzes 3
zahlende S telle den Anteilschein für den Gläubiger er- durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu führen. S ind
worben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat diese Unterlagen in einer fremden S prache abgefaßt, so
sie den S teuerabzug nur von den in dem Zeitraum der kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche S pra-
Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem che verlangt werden.
S teuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.
(1a) Für den Teil der Einnahmen des S ondervermögens § 19a
im S inne der § § 17 und 18, der nicht zur Ausschüttung
(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 B uchstabe b Doppelbuchstabe dd
oder K ostendeckung verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1
und ee sowie § 18a in der Fassung des Artikels 20 des
und 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3
Gesetzes vom 23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944, 970) sind
S atz 1 bis 3 entsprechend.
erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
(2) Die für den S teuerabzug von K apitalerträgen im 30. J uni 1993 zufließen.
S inne des § 43 Abs. 1 S atz 1 Nr. 7 und 8 sowie S atz 2 des
(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Geset-
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
zes vom 13. S eptember 1993 (B GB l. I S . 1569) ist erstmals
Einkommensteuergesetzes und § 38b Abs. 2 des Geset-
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
zes über K apitalanlagegesellschaften sind entsprechend
31. Dezember 1993 zufließen.
anzuwenden.
(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der
§ 19 Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB I. I
(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische Invest- S . 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwen-
mentanteile im S inne der § § 17 und 18 in dem S taat, in den, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, sowie
dem das ausschüttende ausländische Investmentvermö- auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der
gen ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, die nach ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gelten-
§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 26 den, noch nicht dem S teuerabzug unterworfenen Erträge.
Abs. 1 des K örperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ist in der Zeit vom 1. J anuar bis 31. M ärz 1994 der Zwi-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf schengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§ 17 Abs. 3
die Einkommensteuer oder K örperschaftsteuer anrechen- Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§ 18 Abs. 2) worden,
bar ist, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Inhabern bemißt sich der S teuerabzug vom K apitalertrag nach 20
der ausländischen Investmentanteile die einbehaltene und vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser B etrag ist
keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländi- auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzuset-
sche S teuer auf den Teil der Einkommensteuer oder zen; weist der S teuerpflichtige den Zwischengewinn nach,
K örperschaftsteuer anzurechnen, der auf die Einkünfte ist dieser anzusetzen.
aus diesen ausländischen Investmentanteilen einschließ- (4) Die § § 17 bis 18a sind auf Ausschüttungen aus Antei-
lich der Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu len an Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder
ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteu- Vermögen aus Einlagen nur anzuwenden, soweit sie Ein-
ernden Einkommens – einschließlich der ausländischen nahmen enthalten, die in Geschäftsjahren vereinnahmt
Einkünfte – nach den § § 32a, 32b, 32c, 34 und 34b des worden sind, die nach dem 31. J uli 1994 enden; dies gilt
Einkommensteuergesetzes ergebende Einkommensteuer auch für Zwischengewinne.
oder nach § 23 des K örperschaftsteuergesetzes ergeben- (5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Geset-
de K örperschaftsteuer im Verhältnis dieser ausländischen zes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529) ist erstmals auf
Einkünfte zur S umme der Einkünfte aufgeteilt wird. B ei der Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998
Anwendung der S ätze 1 und 2 ist der B erechnung der auf zufließen.
die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen
K örperschaftsteuer die K örperschaftsteuer zugrunde zu
legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des Vier- § 20
ten Teils des K örperschaftsteuergesetzes für das zu ver- Die Vorschriften der § § 16 bis 19a sind auf die im Zwei-
steuernde Einkommen ergibt. Auf Abzugsteuern im S inne ten Abschnitt geregelten EG-Investmentanteile mit der
des S atzes 1 ist § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergeset- M aßgabe sinngemäß anzuwenden, daß abweichend von
zes sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 3 Nr. 1 B uchstabe a der Vertrieb von EG-Invest-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2831
mentanteilen bereits aufgenommen werden darf, wenn 2. bevor die Frist nach § 8 Abs. 1 oder § 15d Abs. 1 abge-
seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei M onate laufen ist,
verstrichen sind, ohne daß die B ehörde die Aufnahme des 3. obwohl die Aufnahme des Vertriebs nach § 8 Abs. 2
Vertriebs untersagt hat. oder § 15d Abs. 2 untersagt worden ist oder
4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 8 Abs. 3, 4, § 10
Abs. 3 erster Halbsatz, § 15d Abs. 3, 4 oder § 15g
Vierter Abschnitt Abs. 3 S atz 1 untersagt worden ist.
Bußgeld- und Schlußvorschriften (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche M ark geahndet werden.
§ 21 (3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-
lässig ausländische Investmentanteile oder EG-Invest- aufsichtsamt für das K reditwesen.
mentanteile vertreibt,
1. ohne daß die Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 § 22
erstattet worden ist, (Inkrafttreten)
2832 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Börsenzulassungs-Verordnung
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli 1998
(B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut der B örsenzulassungs-Verord-
nung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1052),
2. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567),
3. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529),
4. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom
25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590),
5. den am 1. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April
1998 (B GB l. I S . 786).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2833
Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
(Börsenzulassungs-Verordnung – BörsZulV)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erstes Kapitel § 28 Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
des Emittenten
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung
§ 29 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Ge-
E rs ter A b s c hnitt schäftsaussichten des Emittenten
Z ulas s ung s vo raus s etz ung en § 30 Angaben über die P rüfung der J ahresabschlüsse des Emit-
tenten und andere Angaben im P rospekt
§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten
§ 31 Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
§ 2 M indestbetrag der Wertpapiere
§ 32 Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien
§ 3 Dauer des B estehens des Emittenten vertreten
§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere
Zweiter Unterabschnitt
§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere
P rospektinhalt in S onderfällen
§ 6 S tückelung der Wertpapiere
§ 33 Aktien auf Grund von B ezugsrechten
§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer
Emission § 34 Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere
§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere § 35 Wertpapiere mit Umtausch- oder B ezugsrecht auf Aktien
§ 9 S treuung der Aktien § 36 Wertpapiere außer Aktien auf Grund von B ezugsrechten
§ 10 Emittenten aus Drittstaaten § 37 B ank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emitten-
ten
§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder B ezugs-
recht § 38 Von K reditinstituten dauernd oder wiederholt ausgegebene
S chuldverschreibungen
§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
§ 39 Gewährleistete Wertpapiere
§ 40 Zertifikate, die Aktien vertreten
Z w eiter A b s c hnitt
§ 41 Verschmelzung, S paltung, Übertragung, Umtausch, S ach-
P ro s p ekt einlagen
§ 42 S chuldverschreibungen von S taaten, Gebietskörperschaf-
Erster Unterabschnitt ten, zwischenstaatlichen Einrichtungen
P rospektinhalt
§ 13 Allgemeine Grundsätze Dritter Unterabschnitt
§ 14 Angaben über P ersonen oder Gesellschaften, die für den Veröffentlichung des P rospekts
Inhalt des P rospekts die Verantwortung übernehmen § 43 Frist der Veröffentlichung
§ 15 Allgemeine Angaben über die Wertpapiere § 44 Veröffentlichung eines unvollständigen P rospekts
§ 16 B esondere Angaben über Aktien
§ 17 B esondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien Vierter Unterabschnitt
§ 18 Allgemeine Angaben über den Emittenten B efreiung von der
P flicht, einen P rospekt zu veröffentlichen
§ 19 Angaben über das K apital des Emittenten
§ 45 B efreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
§ 20 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
§ 45a B efreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten
§ 21 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
§ 46 B efreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
des Emittenten
§ 47 B efreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
§ 22 Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten
§ 23 Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der M ittel
§ 24 Angaben über B eteiligungsunternehmen D ritter A b s c hnitt
§ 25 Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie Zulas s ung s verfahren
§ 26 Aufnahme von K onzernabschlüssen § 48 Zulassungsantrag
§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags
§ 27 Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzu-
lassenden S chuldverschreibungen § 50 Zeitpunkt der Zulassung
2834 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung Dritter Unterabschnitt
§ 52 Einführung Veröffentlichung des Zwischenberichts
§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung
Zweites Kapitel § 62 Übermittlung an Zulassungsstelle
Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere
Z w eiter A b s c hnitt
E rs ter A b s c hnitt
S o ns tig e P flic hten
Zw is c henb eric ht
§ 63 Veröffentlichung von M itteilungen
Erster Unterabschnitt § 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
Inhalt des Zwischenberichts § 65 Verfügbarkeit von J ahresabschluß und Lagebericht
§ 53 Allgemeine Grundsätze § 66 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 54 Zahlenangaben § 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren B örsen
§ 55 Erläuterungen § 68 Hinweis auf P rospekt
§ 56 K onzernabschluß § 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen
Zweiter Unterabschnitt
Inhalt des Zwischenberichts in S onderfällen
Drittes Kapitel
§ 57 Anpassung der Zahlenangaben
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 58 Emittenten aus Drittstaaten
§ 71 Ordnungswidrigkeiten
§ 59 Zwischenberichte in mehreren M itgliedstaaten der Euro-
päischen Union § 72 (gegenstandslos)
§ 60 B efreiung im Hinblick auf einzelne Angaben § 73 (Inkrafttreten)
Erstes K apitel fünfhunderttausend Deutsche M ark betragen. Dies gilt
nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser B örse
Zulassung von Wert- bereits amtlich notiert werden.
papieren zur amtlichen Notierung
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünf-
E rs te r A b s c h n itt
hunderttausend Deutsche M ark betragen.
Z u la s s u n g s vo ra u s s e tz u n g e n
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf
einen Geldbetrag lauten, muß die M indeststückzahl der
§1
Wertpapiere zehntausend betragen.
Rechtsgrundlage des Emittenten
(4) Die Zulassungsstelle kann geringere B eträge als in
Die Gründung sowie die S atzung oder der Gesell- den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen,
schaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden
S taates entsprechen, in dem der Emittent seinen S itz hat. Wertpapiere ein ausreichender M arkt bilden wird.
§2 §3
Mindestbetrag der Wertpapiere Dauer des Bestehens des Emittenten
(1) Der voraussichtliche K urswert der zuzulassenden (1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens
Aktien oder, falls seine S chätzung nicht möglich ist, das drei J ahre als Unternehmen bestanden und seine J ahres-
Eigenkapital der Gesellschaft im S inne des § 266 Abs. 3 abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen
B uchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-
zugelassen werden sollen, muß mindestens zwei M illionen schriften offengelegt haben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2835
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-
Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
und des P ublikums liegt. päischen Wirtschaftsraum reicht die B eachtung der Vor-
schriften aus, die in diesem S taat für die Druckausstattung
§4 der Wertpapiere gelten.
Rechtsgrundlage der Wertpapiere (2) B ietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen
ausreichenden S chutz vor Fälschung, so ist in dem P ro-
Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem spekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein P rospekt nicht zu
für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden veröffentlichen, so ist das P ublikum auf andere geeignete
und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent- Weise zu unterrichten.
sprechen.
§5 §9
Handelbarkeit der Wertpapiere Streuung der Aktien
(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. (1) Die zuzulassenden Aktien müssen im P ublikum eines
M itgliedstaats oder mehrerer M itgliedstaaten der Euro-
(2) Die Zulassungsstelle kann päischen Union oder eines Vertragsstaates oder mehrerer
1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
sichergestellt ist, daß der B örsenhandel nicht beein- Wirtschaftsraum ausreichend gestreut sein. S ie gelten als
trächtigt wird und wenn in dem P rospekt (§ 13) auf die ausreichend gestreut, wenn mindestens fünfundzwanzig
fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier- vom Hundert des Gesamtnennbetrages, bei nennwert-
auf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder, losen Aktien der S tückzahl, der zuzulassenden Aktien vom
wenn ein P rospekt nicht zu veröffentlichen ist, das P ublikum erworben worden sind oder wenn wegen der
P ublikum auf andere geeignete Weise unterrichtet großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer
wird; breiten S treuung im P ublikum ein ordnungsgemäßer
B örsenhandel auch mit einem niedrigeren Vomhundert-
2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zu-
satz gewährleistet ist.
lassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu
einer S törung des B örsenhandels führt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen
werden, wenn
§6 1. eine ausreichende S treuung über die Einführung an der
Stückelung der Wertpapiere B örse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle
davon überzeugt ist, daß diese S treuung innerhalb
Die S tückelung der Wertpapiere, insbesondere die klein- kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,
ste S tückelung und die Anzahl der in dieser S tückelung
ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen 2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen
des Börsenhandels und des P ublikums Rechnung tragen. Gemeinschaft oder innerhalb eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum amtlich notiert werden und eine ausreichende
§7
S treuung im Verhältnis zur Gesamtheit aller aus-
Zulassung von Wertpapieren gegebenen Aktien erreicht wird oder
einer Gattung oder einer Emission
3. die Aktien außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
(1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des
alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden amtlich notiert werden und eine ausreichende S treu-
Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen- ung im P ublikum derjenigen S taaten erreicht ist, in
den Einflusses auf den Emittenten dienenden B eteiligung denen diese Aktien amtlich notiert werden.
gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt wer-
den dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung § 10
keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien
zu befürchten sind. In dem P rospekt (§ 13) ist darauf hin-
Emittenten aus Drittstaaten
zuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulassung Aktien eines Emittenten mit S itz in einem S taat außer-
beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben; ist ein halb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb der
P rospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das P ublikum auf anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
andere geeignete Weise zu unterrichten. Europäischen Wirtschaftsraum, die weder in diesem S taat
noch in dem S taat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren
einer B örse amtlich notiert werden, dürfen nur zugelassen
als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-
werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung
sion beziehen.
nicht aus Gründen des S chutzes des P ublikums unterblie-
§8 ben ist.
Druckausstattung der Wertpapiere
§ 11
(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-
druckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden Zulassung von Wertpapieren
S chutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte mit Umtausch- oder Bezugsrecht
Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für (1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder
Wertpapiere eines Emittenten mit S itz in einem anderen B ezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können
2836 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die gestatten, daß der P rospekt von Emittenten mit S itz im
sich das Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht, an einer Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen S prache
inländischen B örse entweder zum Handel zugelassen abgefaßt ist, wenn diese S prache im Inland auf dem
oder in einen anderen organisierten M arkt einbezogen Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels
sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen nicht unüblich ist. Dies gilt auch, wenn eine Emission
werden. gemeinsam von mehreren Emittenten mit S itz teils im
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Inland und teils im Ausland begeben wird. Der P rospekt ist
Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich von den Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des B örsengesetzes)
das Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht, zum Handel an zu unterzeichnen.
einem M arkt im S inne des § 2 Abs. 1 des Wertpapier- (2) Der P rospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der
handelsgesetzes zugelassen sind und wenn sich das § § 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über
P ublikum im Inland regelmäßig über die K urse unterrich-
1. die P ersonen oder Gesellschaften, die für den Inhalt
ten kann, die sich an dem M arkt im Ausland im Handel in
des P rospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);
diesen Wertpapieren bilden. Der P rospekt für die Zulas-
sung der Wertpapiere mit Umtausch- oder B ezugsrechten 2. die zuzulassenden Wertpapiere (§ § 15 bis 17);
muß Angaben enthalten, wie sich das P ublikum im Inland 3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§ § 18
regelmäßig über die K urse im Ausland unterrichten kann. bis 29);
4. die P rüfung der J ahresabschlüsse des Emittenten der
§ 12
zuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im
Zulassung von P rospekt (§ 30).
Zertifikaten, die Aktien vertreten
S oweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder
(1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen der Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie
werden, wenn durch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen.
1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs- (3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften
antrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen zur Aufstellung eines K onzernabschlusses verpflichtet, so
nach den § § 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der sind die Angaben nach den § § 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2
Zulassungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den sowohl für den Emittenten als auch für den K onzern zu
§ § 44 bis 44c des B örsengesetzes und § § 62 bis 68 machen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese
dieser Verordnung genannten P flichten des Emittenten Angaben nur für den Emittenten oder nur für den K onzern
zugelassener Aktien zu erfüllen, in den P rospekt aufgenommen werden, wenn die nicht
2. die Zertifikate, die in den § § 4 bis 10 genannten Vor- aufzunehmenden Angaben für die B eurteilung der Wert-
aussetzungen erfüllen und papiere nicht von wesentlicher B edeutung sind.
3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung (4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsin- ten, muß der P rospekt neben den Angaben, die für die
habern bietet. Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben
über die Zertifikate (§ 31) und deren Aussteller (§ 32)
(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit enthalten.
S itz in einem S taat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des (5) S ind vorgeschriebene Angaben den nach § 21 Abs. 1
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den P rospekt aufgenommenen
werden die Aktien weder in diesem S taat noch in dem J ahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so brau-
S taat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer B örse chen sie im P rospekt nicht wiederholt zu werden.
amtlich notiert, so ist glaubhaft zu machen, daß die Notie-
rung nicht aus Gründen des S chutzes des P ublikums § 14
unterblieben ist.
Angaben über Personen
oder Gesellschaften, die für den Inhalt
Z w e ite r A b s c h n itt des Prospekts die Verantwortung übernehmen
P ro s pekt Der P rospekt muß Namen und S tellung, bei juristischen
(§ 3 6 A b s. 3 N r . 2 P ersonen oder Gesellschaften Firma und S itz, der P erso-
d e s B ö r s e n g e s e t z e s) nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des
P rospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine
Erster Unterabschnitt Erklärung dieser P ersonen oder Gesellschaften enthalten,
daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent-
Prospektinhalt lichen Umstände ausgelassen sind.
§ 13
§ 15
Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Angaben über die Wertpapiere
(1) Der P rospekt muß über die tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse, die für die B eurteilung der zuzulassen- (1) Der P rospekt muß über die Wertpapiere angeben
den Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und 1. die B eschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen
richtig und vollständig sein. Er muß in deutscher S prache und Eintragungen in das Handelsregister, welche die
und in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert-
seine Auswertung erleichtert. Die Zulassungsstelle kann papiere bilden;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2837
2. die Art, S tückzahl und Nummern der Wertpapiere oder nicht länger als drei M onate vor der Zulassung statt-
sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder gefunden hat.
einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;
3. die S teuern, die in dem S taat, in dem der Emittent sei- § 16
nen S itz hat oder in dem die Wertpapiere zur amt- Besondere Angaben über Aktien
lichen Notierung zugelassen werden, auf die Einkünf-
te aus den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs (1) Für die Zulassung von Aktien muß der P rospekt
erhoben werden; übernimmt der Emittent die Zahlung zusätzlich folgendes angeben:
dieser S teuern, so ist dies anzugeben; 1. Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder
4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und ob sie durch Einführung an der B örse im P ublikum
gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar- untergebracht werden sollen;
keit eingeschränkt ist; 2. die M erkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-
5. die B örsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-
amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch rischen Wert, die genaue B ezeichnung oder Gattung
gestellt werden wird sowie die B örsen, an denen und die beigefügten Gewinnanteilscheine;
Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert 3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesonde-
werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an re das S timmrecht, den Anspruch auf B eteiligung am
anderen organisierten M ärkten gehandelt, so sind Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle
diese M ärkte anzugeben; Vorrechte;
6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen; 4. den B eginn der Dividendenberechtigung sowie die
7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich- Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis
zeitig in verschiedenen S taaten mit bestimmten Teil- darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;
beträgen ausgegeben oder untergebracht wird; 5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis oder, sofern er
8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeit-
Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien plan in seine Festsetzung, den Gesamtnennbetrag,
auch der Leistung der Einlage; bei nennwertlosen Aktien den rechnerischen Wert
oder den dem gezeichneten K apital gutgeschrie-
9. das Verfahren für die Ausübung von B ezugsrechten, benen B etrag, sowie ein Emissionsagio und die offen
ihre Handelbarkeit und die B ehandlung der nicht aus- auf Zeichner oder K äufer abgewälzten K osten;
geübten B ezugsrechte;
6. Auskunft über die Ausübung der B ezugsrechte der
10. die S tellen, die Zeichnungen des P ublikums entge- Aktionäre sowie über die B eschränkung oder den
gennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den Ausschluß der B ezugsrechte unter Angabe der Grün-
Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die de und der P ersonen, zugunsten deren die B ezugs-
M öglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen rechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden; bei
oder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für B eschränkung oder Ausschluß der B ezugsrechte ist
S chuldverschreibungen, die während einer längeren im Falle der Ausgabe von Aktien gegen B areinlagen
Dauer ausgegeben werden; der Ausgabepreis zu begründen;
11. die Ausstattung ausgedruckter S tücke sowie die Ein- 7. die Zahl der untergebrachten Aktien und das auf sie
zelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe- entfallende Grundkapital, gegebenenfalls nach Gat-
nenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen tungen getrennt;
Urkunden einer vorübergehenden Verbriefung;
8. den B etrag oder die Veranschlagung der Emissions-
12. die P ersonen oder Gesellschaften, welche die gesamte kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-
Emission vom Emittenten übernehmen oder übernom- vergütungen einschließlich der P rovisionen der an der
men oder gegenüber dem Emittenten ihre Unterbrin- Durchführung der Emission beteiligten P ersonen und
gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme Gesellschaften gesondert auszuweisen sind;
oder die Garantie nicht auf die gesamte Emission, so
ist der nicht erfaßte Teil der Emission anzugeben; 9. die öffentlichen K auf- oder Umtauschangebote für
Aktien des Emittenten durch Dritte sowie die öffent-
13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus- lichen Umtauschangebote des Emittenten für Aktien
genommen bei S chuldverschreibungen, die während anderer Gesellschaften im laufenden und im vorher-
einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den gehenden Geschäftsjahr unter Angabe des P reises
vorgesehenen Verwendungszweck des Emissionser- oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnis-
löses; ses der Angebote;
14. die Wertpapier-K enn-Nummer. 10. die S tellen, bei denen die Unterlagen für das P ublikum
(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver-
Absatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Ge-
und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas- samtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter-
sung stattfindet oder nicht länger als zwölf M onate vor der nehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder
Zulassung stattgefunden hat. der Einbringung von S acheinlagen ersichtlich sind,
falls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben
(3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
worden sind;
Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13
nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der 11. den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert
Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet werden, soweit er bekannt ist;
2838 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
12. die Zahl der dem M arkt zur Verfügung gestellten 12. die B estimmungen über eine Nachrangigkeit der
S tücke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden
Aktien ihr rechnerischer Wert, oder Gesamtnennbe- oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;
trag und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die 13. die Rechtsordnung, nach der die Wertpapiere ausge-
Aktien durch Einführung an der B örse im P ublikum geben worden sind, das anwendbare Recht und den
untergebracht werden sollen; Gerichtsstand.
13. die Zahl und M erkmale der Aktien derselben Gattung
wie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer § 18
Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zu-
zulassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich Allgemeine Angaben über den Emittenten
gezeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe Der P rospekt muß über den Emittenten angeben
des Vorgangs.
1. die Firma, den S itz und, wenn sich die Hauptverwal-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur erfor- tung nicht am S itz befindet, den Ort der Hauptverwal-
derlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der zuzu- tung, die Zweigniederlassungen sowie das Geschäfts-
lassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet jahr;
oder nicht länger als zwölf M onate vor der Zulassung
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
stattgefunden hat.
bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung
§ 17 und die Rechtsform; sofern der Emittent eine K om-
manditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich An-
Besondere Angaben über gaben über die S truktur des persönlich haftenden
andere Wertpapiere als Aktien Gesellschafters und die von der gesetzlichen Regelung
Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien abweichenden B estimmungen der S atzung oder des
muß der P rospekt zusätzlich angeben Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;
1. die S tückelung der Wertpapiere; 4. den in der S atzung oder im Gesellschaftsvertrag
bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei S chuldver-
schreibungen, die während einer längeren Dauer 5. das Registergericht des S itzes des Emittenten und die
ausgegeben werden, den Rückzahlungspreis und den Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgese- tragen ist;
hen, so sind die B edingungen für den Wechsel des 6. die S telle, bei der die im P rospekt genannten Unterla-
Zinssatzes anzugeben; gen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;
3. die B edingungen für die Gewährung anderer Vorteile 7. eine kurze B eschreibung des K onzerns und der S tel-
und deren B erechnung; lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein K on-
4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des zernunternehmen ist.
Rückzahlungsverfahrens;
5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie- § 19
hende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf Angaben über das Kapital des Emittenten
Rechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-
(1) Der P rospekt muß über das K apital des Emittenten
lung anzugeben;
angeben
6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit- 1. die Höhe des gezeichneten K apitals, die Zahl und
lichen Fälligkeitstermine; Gattungen der Anteile, in die das K apital zerlegt ist,
7. den B eginn der Verzinsung und die Zinstermine; unter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der aus-
stehenden Einlagen auf das gezeichnete K apital unter
8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und
Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und
Zinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche
der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen,
auf Zinsen und Rückzahlung;
aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;
9. die Rendite und M ethode ihrer B erechnung, sofern es
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die
sich nicht um S chuldverschreibungen handelt, die
den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht auf
während einer längeren Dauer ausgegeben werden;
Aktien einräumen, unter Angabe der B edingungen und
10. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge des Verfahrens für den Umtausch oder B ezug;
zur S icherung der Verzinsung und Rückzahlung der
3. die Zahl, den B uchwert und den Nennbetrag, bei nenn-
Wertpapiere und die S tellen, bei denen die Verträge
wertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen
hierüber vom P ublikum einzusehen sind;
Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an
11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Ver- welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit
treters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und einer M ehrheit der Anteile oder S timmrechte beteiligt
S tellung oder B ezeichnung und S itz des Treuhänders ist, erworben wurden und im B estand gehalten wer-
oder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und B e- den, sofern die B ilanz sie nicht gesondert ausweist; für
fugnisse, die Regelungen für einen Wechsel in der die Zulassung von S chuldverschreibungen sind diese
P erson des Treuhänders oder Vertreters und die S tel- Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien
len, bei denen die Verträge über die Treuhand oder mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten K apitals
Vertretung vom P ublikum einzusehen sind; erreichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2839
(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu- die B edingungen für deren wirtschaftliche Nutzung
geben sowie den S tand der Erschließung;
1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten 5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
K apitals und die Dauer der Ermächtigung für die K a- P atenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
pitalerhöhung, der K reis der P ersonen, die ein Um- lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher B edeutung
tausch- oder B ezugsrecht haben, sowie die B edin- für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emit-
gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen tenten sind;
Aktien; 6. Gerichts- oder S chiedsverfahren, die einen erheb-
2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen lichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten-
Anteil am K apital gewähren; ten haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-
jahren gehabt haben;
3. B estimmungen der S atzung für eine Änderung des
gezeichneten K apitals und der mit den verschiedenen 7. Angaben über die Investitionen:
Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten
B estimmungen von den gesetzlichen Vorschriften drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-
abweichen; jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich
4. eine kurze B eschreibung der Vorgänge, welche die der Finanzanlagen;
Höhe des gezeichneten K apitals sowie die Zahl und die b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-
Gattungen der Aktien in den letzten drei J ahren verän- nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit An-
dert haben; gaben über die geographische Verteilung dieser
5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind, Investitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer
Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung);
a) die P ersonen oder Gesellschaften, deren unmittel-
bare oder mittelbare B eteiligung am gezeichneten c) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten
K apital des Emittenten mindestens fünf vom Hun- beschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnah-
dert beträgt oder denen unmittelbar oder mittelbar me der Finanzanlagen.
mindestens fünf vom Hundert der S timmrechte (2) S ind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch
zustehen; außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist
b) die P ersonen oder Gesellschaften, die auf den darauf hinzuweisen.
Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr- (3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse
schenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei- (Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geo-
le des gezeichneten K apitals, die ihnen unmittelbar graphisch bestimmten M ärkten aufzugliedern, soweit
oder mittelbar S timmrechte gewähren; dies gilt sich, unter B erücksichtigung der Organisation des Ver-
auch dann, wenn mehrere P ersonen oder Gesell- kaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des
schaften eine Vereinbarung getroffen haben, die es Unternehmens typischen Erzeugnissen und der für die
ihnen ermöglicht, gemeinsam einen beherrschen- gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi-
den Einfluß auf den Emittenten auszuüben. schen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geo-
graphisch bestimmten M ärkte untereinander erheblich
unterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben
§ 20
1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst
Angaben über die nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und
Geschäftstätigkeit des Emittenten ihre Entwicklung während der letzten drei Geschäfts-
(1) Der P rospekt muß über die Geschäftstätigkeit des jahre, wenn diese Entwicklung von B edeutung ist;
Emittenten folgende Angaben enthalten: 2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während
wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun- der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben
gen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzu- von B edeutung sind;
führen, wenn sie von B edeutung sind; 3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten-
2. die Umsatzerlöse im S inne der für die Rechnungs- ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage
legung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für haben können oder in den letzten zwei Geschäftsjah-
die letzten drei, für die Zulassung von S chuldverschrei- ren gehabt haben.
bungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;
3. den S tandort und die B edeutung solcher B etriebe des § 21
Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum
Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten Angaben über die Vermögens-,
Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über Finanz- und Ertragslage des Emittenten
den bebauten und den unbebauten Grundbesitz; (1) Der P rospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und
4. bei B ergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, S tein- Ertragslage des Emittenten enthalten
brüchen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie 1. die B ilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des
von B edeutung sind, eine B eschreibung der Lagerstät- Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der
ten, die S chätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte B ilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang
und die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, gemacht werden, für die letzten drei G eschäftsjahre in
die wesentlichen B edingungen der Abbaurechte und der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den
2840 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Anhang und den Lagebericht des letzten Geschäfts- § 23
jahres (§ 22); für die Zulassung von S chuldver- Aufstellung über die
schreibungen muß sich die vergleichende Darstellung Herkunft und Verwendung der Mittel
nur auf die letzten zwei Geschäftsjahre erstrecken;
Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als B e-
2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung wegungsbilanz die B ilanzentwicklung im jeweiligen
der M ittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23); B erichtsjahr unter dem Gesichtspunkt der M ittelherkunft
3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit- (M inderungen auf der Aktivseite und M ehrungen auf der
tent Anteile besitzt (§ 24). P assivseite) und M ittelverwendung (M ehrungen auf der
Aktivseite und M inderungen auf der P assivseite) oder in
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-
Form einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind
geben:
die wesentlichen P ositionen der Veränderungen einzeln
1. das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre und unsaldiert auszuweisen.
(§ 25);
2. der B etrag der Dividende je Aktie für die letzten drei § 24
Geschäftsjahre (§ 25 Abs. 2). Angaben über Beteiligungsunternehmen
(3) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen sind (1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-
zusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden bar oder mittelbar Anteile hält, deren B uchwert minde-
Anleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen K reditaufnah- stens zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder
men und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der die mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem J ahres-
Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen ergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein K on-
und im P rospekt zu nennenden S tichtag anzugeben (§ 27); zernunternehmen ist, deren B uchwert mindestens zehn
bestehen keine solchen Anleihen, K reditaufnahmen oder vom Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt
Verbindlichkeiten, so ist im P rospekt hierauf hinzuweisen. oder die mit mindestens zehn vom Hundert zum
konsolidierten J ahresergebnis des K onzerns beitragen,
sind folgende Angaben in den P rospekt aufzunehmen:
§ 22 1. Firma, S itz und Tätigkeitsbereich;
Angaben aus der 2. Höhe des gezeichneten K apitals und, sofern das
Rechnungslegung des Emittenten Unternehmen seine J ahresabschlüsse veröffentlicht,
(1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von K onzernab- Höhe der Rücklagen und den J ahresüberschuß oder
schlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 J ahresfehlbetrag des Unternehmens;
in den P rospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung 3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten
von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten K apital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah-
von J ahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungs- lender B etrag;
stelle kann dem Emittenten gestatten, nur J ahresab-
schlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die J ahresab- 4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den
schlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Anteilen an dem Unternehmen.
Aussagen enthalten. (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der
(2) Der S tichtag des letzten veröffentlichten J ahresab- B uchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die
schlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emit-
amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn M onate tenten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner
zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungsstel- sind über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an
le diese Frist verlängern. Liegt der S tichtag des letzten in denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom
den P rospekt aufgenommenen J ahresabschlusses mehr Hundert des gezeichneten K apitals besitzt, die Firma und
als neun M onate zurück, so ist eine Zwischenübersicht für der S itz sowie die Höhe des K apitalanteils des Emittenten
mindestens die ersten sechs M onate des laufenden anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn
Geschäftsjahres in den P rospekt aufzunehmen oder ihm sie für die B eurteilung der zuzulassenden Aktien von
beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht ge- geringer B edeutung sind.
prüft, so ist dies anzugeben. S tellt der Emittent K onzern- (3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 S atz 1 kön-
abschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob nen unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die
die Zwischenübersicht für den K onzern vorzulegen ist. Anteile nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben
(3) J ede wesentliche Änderung nach Abschluß des nach Absatz 2 S atz 1 können ferner unterbleiben, wenn
letzten Geschäftsjahres oder nach dem S tichtag der Zwi- nach Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das P ublikum
schenübersicht muß im P rospekt beschrieben werden. nicht irregeführt wird.
(4) Entsprechen bei einem Emittenten mit S itz außerhalb § 25
der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie
Europäischen Wirtschaftsraum die J ahresabschlüsse (1) Der Angabe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der J ahres-
nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verord- überschuß oder J ahresfehlbetrag zugrunde zu legen,
nung über den J ahresabschluß und den Lagebericht von wenn der Emittent Einzelabschlüsse in den P rospekt auf-
Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen nimmt. Nimmt der Emittent nur K onzernabschlüsse in den
Verhältnissen entsprechendes B ild von der Vermögens-, P rospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende kon-
Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so sind in den solidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten drei
P rospekt ergänzende Angaben hierzu aufzunehmen. Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätzlich zu
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2841
der nach S atz 1 erforderlich, wenn der Emittent auch seine 2. die den M itgliedern der Geschäftsführungs- und
Einzelabschlüsse in den P rospekt aufnimmt. Aufsichtsorgane für das letzte abgeschlossene
(2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Ver-
Erhöhung oder Herabsetzung des gezeichneten K apitals sicherungsentgelte, P rovisionen und Nebenleistungen
oder durch Zusammenlegung oder Teilung der Aktien jeder Art); diese B eträge sind für jedes Organ getrennt
geändert, so sind die Ergebnisse je Aktie sowie die B eträ- anzugeben;
ge der Dividende je Aktie zu bereinigen, um sie vergleich- 3. die Gesamtbezüge im S inne der Nummer 2, die den
bar zu machen. Die angewandten B erichtigungsformeln M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
sind im P rospekt anzugeben. organe des Emittenten von Unternehmen gewährt
werden, die vom Emittenten abhängig sind und mit
§ 26 denen er einen K onzern bildet; diese B eträge sind für
jedes Organ getrennt anzugeben;
Aufnahme von Konzernabschlüssen
Werden in den P rospekt K onzernabschlüsse oder 4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den
Angaben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsor-
gane insgesamt gehalten werden, und die Rechte, die
1. die angewandten K onsolidierungsmethoden; sie sind diesen P ersonen auf den B ezug solcher Aktien einge-
näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften räumt sind;
oder einer allgemein anerkannten M ethode im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung entsprechen; 5. die Art und der Umfang der B eteiligung von M itgliedern
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an Ge-
2. die Firma und der S itz der in den K onzernabschluß ein- schäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emit-
bezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für die tenten oder an anderen der Form oder der S ache nach
B eurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während
des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt, diese des laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjah-
Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu kenn- res; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter
zeichnen; zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch
3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unter- nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch
nehmen der B etrag der insgesamt von Dritten gehalte- hierüber Angaben zu machen;
nen Anteile an diesem Unternehmen, wenn die J ahres- 6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten
abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für Darlehen, die vom Emittenten den M itgliedern der
die K onsolidierung maßgebliche Quote, wenn quo- Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt
tengemäß konsolidiert worden ist. wurden, sowie der vom Emittenten für diese P ersonen
übernommenen B ürgschaften und sonstigen Ge-
§ 27 währleistungen;
Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten 7. die M öglichkeiten für die B eteiligung der Arbeitnehmer
der zuzulassenden Schuldverschreibungen am K apital des Emittenten.
B ei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-
den Anleihen sowie der sonstigen K reditaufnahmen und § 29
Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewährlei- Angaben über den jüngsten Geschäftsgang
stung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. S tellt der und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Emittent konsolidierte J ahresabschlüsse auf, so sollen (1) Der P rospekt muß allgemeine Ausführungen über die
Verbindlichkeiten zwischen K onzernunternehmen grund- Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem S chluß
sätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffent-
hierüber in den P rospekt eine Erklärung aufzunehmen. lichte J ahresabschluß bezieht, enthalten und dabei ins-
besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
§ 28 Entwicklung der Erzeugung von Gütern und Erbringung
Angaben über Geschäftsführungs- von Dienstleistungen des Absatzes, der Lagerhaltung und
und Aufsichtsorgane des Emittenten der Auftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in
der Entwicklung der K osten und Erlöse angeben.
(1) Der P rospekt muß über die Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane des Emittenten angeben (2) Der P rospekt muß Angaben über die Geschäftsaus-
sichten des Emittenten mindestens für das laufende
1. Name und Anschrift der M itglieder der Geschäfts-
Geschäftsjahr enthalten.
führungs- und Aufsichtsorgane und ihre S tellung beim
Emittenten; § 30
2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser P ersonen, die sie Angaben über die Prüfung
außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig- der J ahresabschlüsse des Emittenten
keiten für die B eurteilung des Emittenten von B edeu- und anderer Angaben im Prospekt
tung sind.
(1) Der P rospekt muß den Namen, die Anschrift und die
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzuge- B erufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die J ah-
ben resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit-
1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit- tenten nach M aßgabe der gesetzlichen Vorschriften
tenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß
J ahren gegründet worden ist; die J ahresabschlüsse geprüft worden sind. Ferner sind
2842 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
die B estätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher Zweiter Unterabschnitt
B emerkungen aufzunehmen; wurde die B estätigung des Prospektinhalt in Sonderfällen
J ahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-
§ 33
sagung und deren B egründung wiedergegeben werden.
Aktien auf Grund von Bezugsrechten
(2) S ind sonstige Angaben des P rospekts von
Abschlußprüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. (1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären des
Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend. Emittenten auf Grund ihres B ezugsrechts zugeteilt wer-
den, kann die Zulassungsstelle einen P rospekt billigen,
§ 31 der nur die Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs. 1 und 2,
den § § 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 B uchsta-
Der P rospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate, be b und c und Abs. 3 S atz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5
die Aktien vertreten, angeben und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den
1. die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen- § § 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an
nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des dieser B örse bereits amtlich notiert werden.
Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie (2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate
der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate vertreten, so hat der P rospekt vorbehaltlich der Regelung
begeben worden sind, und des Gerichtsstands; des § 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben
2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen Rech- gemäß § 18 Nr. 3 sowie den § § 31 und 32 Nr. 4 zu ent-
te, insbesondere das S timmrecht und das Recht auf halten.
B eteiligung an den Erträgen und am Liquidationserlös, (3) Dem P rospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird letzte festgestellte J ahresabschluß beizufügen; in dem
das S timmrecht durch den Emittenten der Zertifikate P rospekt ist darauf hinzuweisen, daß der J ahresabschluß
ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise beigefügt ist. S tellt der Emittent sowohl einen Einzelab-
er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen schluß als auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide
für die S timmrechtsausübung erteilen kann; Arten von J ahresabschlüssen beizufügen. Die Zulas-
3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikats- sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den
inhabers gegen den Emittenten der Zertifikate; J ahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der
J ahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
4. M öglichkeiten und B edingungen für den Umtausch zusätzlichen Aussagen enthält.
des Zertifikats in vertretene Aktien;
5. die Höhe der P rovisionen und der K osten, die vom Zer- § 34
tifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe der
Wertpapiere von
Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine, der
Emittenten börsennotierter Wertpapiere
B egebung zusätzlicher Zertifikate und dem Umtausch
der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien zu tragen (1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
sind; Aktien kann die Zulassungsstelle einen P rospekt billigen,
der nur Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs. 1 und 3,
6. die Rechtsvorschriften über die S teuern und Abgaben,
den § § 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20
die im S taat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der
Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5 und
Zertifikatsinhaber erhoben werden;
Abs. 3 und 4, den § § 27 und 28 Abs. 1 sowie den § § 29
7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an
§ 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben dieser B örse bereits amtlich notiert werden.
mit der M aßgabe, daß an die S telle der Aktien die Zerti-
(2) Dem P rospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
fikate treten.
letzte festgestellte J ahresabschluß beizufügen; in dem
§ 32 P rospekt ist darauf hinzuweisen, daß der J ahresabschluß
Angaben über den Emittenten beigefügt ist. S tellt der Emittent sowohl einen Einzelab-
der Zertifikate, die Aktien vertreten schluß als auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide
Arten von J ahresabschlüssen beizufügen. Die Zulas-
Der P rospekt muß über den Emittenten der zuzulassen- sungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den
den Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten J ahresabschluß der einen Art beizufügen, wenn der J ah-
1. die Angaben nach § 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und resabschluß der anderen Art keine wesentlichen zusätz-
§ 28 Abs. 1; lichen Aussagen enthält.
2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1
Hundert des gezeichneten K apitals des Emittenten genannten Wertpapiere.
oder der hieraus auszuübenden S timmrechte gehören;
3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben § 35
der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten aus- Wertpapiere mit
geübt, so sind deren M erkmale anzugeben und die Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
treuhänderischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen; (1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
4. eine Zusammenfassung des J ahresabschlusses des Aktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugs-
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, § 22 Abs. 2 recht auf Aktien einräumen, hat der P rospekt folgende
S atz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden. Angaben zu enthalten:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2843
1. die Art der zum Umtausch oder B ezug angebotenen veröffentlichte J ahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte; besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
2. die B edingungen und das Verfahren für den Umtausch Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche
und den B ezug sowie die Fälle, in denen die B edingun- sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der
gen oder das Verfahren geändert werden können; Aufwendungen und Erträge anzugeben.
(2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-
3. die Angaben gemäß § 14;
ten, der überwiegend den B etrieb von Versicherungsge-
4. die Angaben gemäß den § § 18 bis 30 mit Ausnahme schäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an
des § 21 Abs. 3 und des § 27; S telle der Angaben nach den § § 20 und 29 anzugeben
5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17. 1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-
(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht ten sowie die Gerichts- und S chiedsverfahren, die
zugleich der Emittent der zum Umtausch oder B ezug einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage
angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1 des Emittenten haben können oder in den letzten zwei
Nr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die An- Geschäftsjahren gehabt haben;
gaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der 2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
zuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach S chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den § § 18 und 19 veröffentlichte J ahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den § § 22, 23 besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
und 24 Abs. 1 und 3, den § § 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie Entwicklung der B eitragseinnahmen, der S chäden, der
den § § 29 und 30 aufzunehmen. K osten und der Erträge aus K apitalanlagen sowie der
(3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine B estände in der Lebensversicherung anzugeben.
Gesellschaft im S inne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von
neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die
Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3,
1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich
den § § 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
die B eschaffung von Finanzierungsmitteln für andere
Abs. 3, den § § 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den § § 29
mit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand
und 30 aufgenommen zu werden.
des Unternehmens hat oder
2. einen B estand an Wertpapieren, Lizenzen oder P aten-
§ 36
ten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses
Wertpapiere außer Aktien B estandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.
auf Grund von Bezugsrechten
Für die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wert- § 38
papieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund Von Kreditinstituten dauernd oder
eines B ezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulas- wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen
sungsstelle, sofern Aktien des Emittenten an dieser B örse
(1) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen,
bereits amtlich notiert werden, einen P rospekt billigen, der
deren Emittent
nur die Angaben gemäß den § § 14 und 15 Abs.1 und 3,
den § § 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 1. S chuldverschreibungen dauernd oder wiederholt aus-
und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 B uchsta- gibt,
be b und c und Abs. 3 S atz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 S atz 3 bis 5 2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den P ublikums entgegennimmt und K redite für eigene
§ § 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält; § 34 Abs. 2 ist Rechnung gewährt,
anzuwenden.
3. regelmäßig seine J ahresabschlüsse veröffentlicht und
§ 37 4. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder inner-
halb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
Bank-, Finanzdienstleistungs- oder
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein
Versicherungsgeschäfte betreibende Emittenten
besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen
(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten- Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird
ten, der überwiegend den B etrieb von B ankgeschäften oder einer öffentlichen Aufsicht zum S chutz der Anle-
oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im S inne ger untersteht,
des § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des Gesetzes
muß der P rospekt mindestens die Angaben nach § 14
über das K reditwesen zum Gegenstand des Unter-
erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-
nehmens hat, sind an S telle der Angaben nach den § § 20
ben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß-
und 29 anzugeben
stichtag des letzten veröffentlichten J ahresabschlusses
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten- des Emittenten eingetreten und für die B eurteilung der
ten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- S chuldverschreibungen wichtig sind. Dieser J ahresab-
und Ausland sowie die Gerichts- oder S chiedsver- schluß muß dem P ublikum am S itz des Emittenten oder
fahren, die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaft- bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.
liche Lage des Emittenten haben können oder in den (2) Ein Emittent gibt im S inne des Absatzes 1 wiederholt
letzten zwei Geschäftsjahren gehabt haben; S chuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf K alender-
2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen
S chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte sind, mindestens eine Emission von S chuldverschreibun-
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gen des Emittenten an einer B örse innerhalb der Europäi- des P ublikums entgegennimmt und K redite für eigene
schen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Ver- Rechnung gewährt sowie durch ein besonderes Gesetz
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen
Wirtschaftsraum eingeführt worden ist. worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Auf-
(3) S ind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß sicht zum S chutz der Anleger untersteht.
den § § 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten P rospekts für die (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate
Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als 1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-
drei J ahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unterneh-
solchen P rospekt fordern, wenn dies zum S chutze des men nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inha-
P ublikums und für einen ordnungsgemäßen B örsenhan- bern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderruf-
del notwendig ist. liche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die
Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder
§ 39 tatsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder
Gewährleistete Wertpapiere 2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die
Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juri- Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien
stische P erson oder Gesellschaft die Gewährleistung unterliegt.
übernommen hat, muß der P rospekt enthalten (3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersam-
1. über den Emittenten die Angaben gemäß den § § 14 melbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von
und 15 Abs. 1 und 3, den § § 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20 Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so
Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den § § 22, 23 und 24 kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien,
Abs. 1 und 3, den § § 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den die Angaben nach § 32 in den P rospekt aufzunehmen.
§ § 29 und 30;
§ 41
2. über die P erson oder Gesellschaft, welche die Gewähr-
leistung übernommen hat, die Angaben gemäß den Verschmelzung, Spaltung,
§ § 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Übertragung, Umtausch, Sacheinlagen
und 3, den § § 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den § § 26, 27 Für die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver-
und 28 Abs. 1 sowie den § § 29 und 30. schmelzung, S paltung, Übertragung des gesamten oder
(2) Ist der Emittent oder die P erson oder Gesellschaft, eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem
welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter- öffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung für
nehmen, das überwiegend den B etrieb von B ankgeschäf- S acheinlagen ausgegeben worden sind, müssen zusätz-
ten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen im lich zur Veröffentlichung des P rospekts die Unterlagen,
S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des Geset- aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs ergeben,
zes über das K reditwesen oder von Versicherungsge- sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2 noch kei-
schäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, oder nen J ahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungsbi-
eine in § 37 Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit lanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann, vom
§ 37 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine P ublikum am S itz des Emittenten oder bei seinen Zahlstel-
Gesellschaft im S inne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 len eingesehen werden können. Die Zulassungsstelle
anzuwenden. kann von der Verpflichtung nach S atz 1 befreien, wenn der
Vorgang, in dessen Zusammenhang die Wertpapiere aus-
(3) Haben mehrere P ersonen oder Gesellschaften die
gegeben worden sind, mehr als zwei J ahre zurückliegt.
Gewährleistung übernommen, muß der P rospekt über
jede von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Zulassungsstelle kann eine K ürzung dieser Angaben § 42
zulassen, wenn sie die Aussagekraft des P rospekts nicht Schuldverschreibungen von
wesentlich beeinträchtigt. Staaten, Gebietskörperschaften,
(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über- zwischenstaatlichen Einrichtungen
nommen worden ist, müssen vom P ublikum am S itz des (1) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen, die
Emittenten oder bei seinen Zahlstellen eingesehen wer- von S taaten emittiert werden, muß der P rospekt insbe-
den können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der sondere Angaben enthalten über
Verträge an P ersonen auszuhändigen, die sich über die
1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhältnis-
Wertpapiere unterrichten wollen.
se;
§ 40 2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrichtun-
gen;
Zertifikate, die Aktien vertreten
3. die Wirtschaft, insbesondere ihre S truktur, P roduk-
(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre- tionszahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Ent-
ten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung stehung und Verwendung des B ruttosozialprodukts
befreien, in den P rospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4 und des Volkseinkommens, die B eschäftigung, P reise
über den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er und Löhne;
ein Unternehmen mit S itz in einem M itgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat 4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rungsreserven;
ist, das befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder 5. den S taatshaushalt und die S taatsverschuldung;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2845
6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul- oder eines Teils des Vermögens eines Unterneh-
dung; mens oder als Gegenleistung für S acheinlagen aus-
7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausge- gegeben worden sind
gebenen S chuldverschreibungen. und wenn innerhalb von zwölf M onaten vor ihrer Zu-
Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für lassung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine
die letzten drei J ahre aufzunehmen. schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die
am S itz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem
(2) Für die Zulassung von S chuldverschreibungen, die P ublikum zur Verfügung steht und den für den P ros-
von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen pekt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle
Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß seit der Erstellung dieser schriftlichen Darstellung ein-
anzuwenden. getretenen wesentlichen Änderungen gemäß § 36
Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser
Dritter Unterabschnitt Verordnung veröffentlicht werden;
Veröffentlichung des Prospekts 2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die
a) nach einer K apitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
§ 43 teln den Inhabern an derselben B örse amtlich
Frist der Veröffentlichung notierter Aktien zugeteilt werden,
(1) Der P rospekt muß mindestens einen Werktag vor der b) nach der Ausübung von Umtausch- oder B ezugs-
Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet rechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus-
vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel mit amtli- gegeben werden und Aktien der Gesellschaft,
cher Notierung der B ezugsrechte statt, muß der P rospekt deren Aktien zum Umtausch oder B ezug angeboten
mindestens einen Werktag vor dem B eginn dieses Han- werden, an derselben B örse amtlich notiert werden
dels veröffentlicht werden. In besonderen Ausnahmefällen oder
kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der P rospekt c) anstelle von an derselben B örse amtlich notierten
nach der Eröffnung, aber vor B eendigung des Handels der Aktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der
B ezugsrechte veröffentlicht wird. Ausgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des
(2) Der P rospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er gezeichneten K apitals verbunden war
von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist. und wenn die in den § § 15 und 16 vorgeschriebenen
Angaben gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und
§ 44 § 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden;
Veröffentlichung 3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere
eines unvollständigen Prospekts
a) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen
Werden bei S chuldverschreibungen, die gleichzeitig mit B örse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und
ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, wenn für diese Wertpapiere ein P rospekt veröffent-
Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe festge- licht worden ist;
setzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß ein P ro-
b) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter K urswert oder
spekt innerhalb von zwölf M onaten vor Zulassung der
Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-
S chuldverschreibungen veröffentlicht wird, der diese
nerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert
B edingungen nicht enthält und insoweit Auskunft darüber
des entsprechenden Wertes der Aktien derselben
gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Diese An-
Gattung, die an derselben B örse amtlich notiert
gaben müssen vor der Einführung der Wertpapiere gemäß
werden, und der Emittent die mit der Zulassung ver-
§ 36 Abs. 4 des B örsengesetzes veröffentlicht werden; die
bundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt; Aktien,
Veröffentlichung kann nachträglich vorgenommen wer-
die sich nur in bezug auf den B eginn der Dividen-
den, wenn die S chuldverschreibungen während einer län-
denberechtigung unterscheiden, gelten als Aktien
geren Dauer und zu veränderlichen P reisen ausgegeben
derselben Gattung;
werden. § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.
c) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und Akti-
en derselben Gattung an derselben B örse amtlich
Vierter Unterabschnitt
notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf den
Befreiung von der Pflicht, B eginn der Dividendenberechtigung unterschei-
einen Prospekt zu veröffentlichen den, gelten als Aktien derselben Gattung;
d) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen
§ 45 oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden
Befreiung im Hinblick Gesellschafter einer K ommanditgesellschaft auf
auf bestimmte Wertpapiere Aktien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich
Die Zulassungsstelle kann von der P flicht, einen P ro- der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien
spekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien, derselben Gattung an derselben B örse bereits amt-
lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf
1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere den B eginn der Dividendenberechtigung unter-
a) G egenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;
waren oder e) S chuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf-
b) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer Ver- ten oder juristischen P ersonen mit S itz in einem M it-
schmelzung, S paltung, Übertragung des gesamten gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
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anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben wer- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
den, die ihre Tätigkeit unter einem S taatsmonopol schaftsraum amtlich notiert;
ausüben und die durch ein besonderes Gesetz oder
2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen S tellen
auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen
der anderen M itgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in
worden sind oder geregelt werden oder für deren
denen die Wertpapiere amtlich notiert sind, bestätigt,
S chuldverschreibungen ein M itgliedstaat der
daß der Emittent in den drei J ahren vor Antragstellung
Europäischen Union oder eines seiner B undeslän-
auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländi-
der oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens
schen B örse, oder, sofern die Zulassung zur amtlichen
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines
Notierung an der B örse des anderen M itgliedstaats
seiner B undesländer die unbedingte und unwider-
oder Vertragsstaats weniger als drei J ahre zurückliegt,
rufliche Gewährleistung für ihre Verzinsung und
seit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der Richt-
Rückzahlung übernommen hat;
linien der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vor-
f) S chuldverschreibungen sind, die von juristischen schriften betreffend die Zulassung zur amtlichen Notie-
P ersonen mit S itz in einem M itgliedstaat der rung und die hiermit im Zusammenhang stehenden
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- Informationspflichten erfüllt hat;
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen 3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffent-
Wirtschaftsraum ausgegeben werden, die keine licht gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43
Gesellschaften sind, durch ein besonderes Gesetz Abs. 1 dieser Verordnung
geschaffen worden sind und deren Tätigkeit nach
diesem Gesetz ausschließlich darin besteht, unter a) den letzten geprüften J ahresabschluß und den letz-
behördlicher Aufsicht durch die Ausgabe von ten geprüften K onzernabschluß, sofern der Emit-
S chuldverschreibungen K apital aufzunehmen und tent zur Aufstellung eines solchen verpflichtet ist,
mit diesen aufgenommenen sowie mit von einem b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher
M itgliedstaat der Europäischen Union oder von nach dem letzten geprüften J ahresabschluß zu ver-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über öffentlichen war,
den Europäischen Wirtschaftsraum bereitgestellten
M itteln die Erzeugung von Gütern und Erbrin- c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emittent
gung von Dienstleistungen zu finanzieren, und einen solchen in einem der in der Nummer 1
deren S chuldverschreibungen für die Zulassung zur genannten S taaten veröffentlicht hat und
amtlichen Notierung durch innerstaatliches Recht d) die während der letzten zwölf M onate vor dem
den S chuldverschreibungen rechtlich gleichgestellt Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung her-
sind, die vom S taat ausgegeben werden oder für ausgegebenen Zulassungs- und Verkaufsprospek-
deren Verzinsung und Rückzahlung der S taat die te oder diesen vergleichbare Dokumente;
Gewährleistung übernommen hat;
die Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den J ah-
g) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus- resabschluß oder den K onzernabschluß zu veröffent-
tausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben lichen, sofern der nicht veröffentlichte Abschluß keine
worden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser wesentlichen zusätzlichen Informationen enthält;
neuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten
4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere veröffent-
K apitals verbunden war, und Zertifikate, die diese
licht gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43
Aktien vertreten, an derselben B örse amtlich notiert
Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument, das folgende
werden,
Angaben enthält:
und wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzu-
a) die Erklärung, daß die Zulassung der Wertpapiere
lassenden Wertpapiere und die B edingungen ihrer
zur amtlichen Notierung beantragt wurde,
Ausgabe gemäß § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und
§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt wird, die
oder Zahl und Gattung sowie eine kurze B eschreibung
der mit ihnen verbundenen Rechte,
4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die
seit mindestens zwei J ahren zum geregelten M arkt c) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien
zugelassen sind, und dem P ublikum mindestens einen vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu den in
Werktag vor Einführung der Wertpapiere im amtlichen B uchstabe b genannten Angaben die mit den ver-
Handel Informationen zur Verfügung stehen, die im tretenen Aktien verbundenen Rechte sowie die
wesentlichen dem Inhalt eines B örsenzulassungspro- M öglichkeiten und B edingungen für den Umtausch
spekts entsprechen. des Zertifikats in die vertretenen Aktien,
d) sofern die Zulassung von S chuldverschreibungen
§ 45a beantragt wird, die während einer längeren Dauer
ausgegeben werden, zusätzlich zu den in B uchsta-
Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten
be b genannten Angaben die Art, Ausstattung und
(1) Die Zulassungsstelle kann von der P flicht, einen P ro- den Gesamtnennbetrag der Emission oder einen
spekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teilweise Hinweis darauf, daß letzterer nicht festgesetzt ist,
befreien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
e) sofern die Zulassung von anderen als den in B uch-
1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emittenten stabe d genannten S chuldverschreibungen bean-
oder diese Aktien verbriefende Zertifikate sind seit min- tragt wird, zusätzlich zu den in B uchstabe b und d
destens drei J ahren in einem M itgliedstaat der genannten Angaben den Ausgabepreis, Rückzah-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2847
lungspreis und Nominalzinssatz und, wenn mehrere men oder zur Vorbereitung einer Ankündigung der
Zinssätze vorgesehen sind, die B edingungen für Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notierung
den Wechsel des Zinssatzes, zugänglich gemacht wurden.
f) sofern die Zulassung von Wandelschuldverschrei- (2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1 Nr. 3
bungen, austauschbaren S chuldverschreibungen, bis 6 sind in deutscher S prache vorzunehmen. Die Zulas-
Optionsanleihen und Optionsscheinen beantragt sungsstelle kann gestatten, daß die Veröffentlichungen in
ist, zusätzlich zu den in B uchstabe b genannten einer anderen S prache abgefaßt werden, wenn diese
Angaben die Art der zur Umwandlung, zum Tausch S prache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage innerhalb
oder zum B ezug angebotenen Aktien und die mit des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich
den Aktien verbundenen Rechte, die M öglichkeiten ist.
und B edingungen für eine Umwandlung, einen § 46
Tausch oder einen B ezug sowie die Voraussetzun-
Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
gen für eine Änderung dieser M öglichkeiten und
B edingungen, Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-
ren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die
g) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen oder
nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder
rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer der in
nur in zusammengefaßter Form in den P rospekt aufge-
Nummer 3 genannten Unterlagen beschrieben ist,
nommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere
h) die S teuern, die im Inland auf die Einkünfte aus den nach ihren M erkmalen in der Regel nur von Anlegern
Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs erhoben erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wertpa-
werden und gegebenenfalls die Angabe, daß der pieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in
Emittent die Zahlung dieser S teuern übernimmt, der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für
i) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher B edeu-
tung sind.
j) die Namen der P ersonen oder Gesellschaften, die
für die in den vorstehenden B uchstaben aufgeführ- § 47
ten Angaben die Verantwortung übernehmen, Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
sowie eine Erklärung dieser P ersonen oder Gesell-
schaften, daß ihres Wissens die Angaben richtig Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne
und keine wesentlichen Umstände ausgelassen Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben
sind; sind, nicht in den P rospekt aufgenommen werden, wenn
sie der Auffassung ist, daß
5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere gemäß
§ 36 Abs. 4 des B örsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser 1. diese Angaben nur von geringer B edeutung und nicht
Verordnung, soweit nicht bereits in den in Nummer 3 geeignet sind, die B eurteilung der Vermögens-,
oder 4 aufgeführten Unterlagen enthalten, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-
ten des Emittenten zu beeinflussen,
a) den Namen und die Funktion jedes M itglieds der
Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Verwaltungs- 2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-
esse zuwiderläuft oder
organe,
3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
b) allgemeine Angaben über das gezeichnete K apital,
erheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-
c) die aktuellen B eteiligungsverhältnisse, die ihm lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung
durch M itteilungen auf Grund der Richtlinie der zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen Tatsa-
88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 chen und Umstände täuscht.
über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeu-
tenden B eteiligung an einer börsennotierten Gesell-
schaft zu veröffentlichenden Informationen (AB l. EG Dritter Abschnitt
Nr. L 348 S . 62) bekannt geworden sind, und Zulassungsverfahren
d) von den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprü-
fern erstellte B erichte über den letzten veröffentlich- § 48
ten J ahresabschluß, die nach dem Recht des S taa- Zulassungsantrag
tes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz des
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er
Emittenten befindet, vorgeschrieben sind;
muß Firma und S itz der Antragsteller, Art und B etrag der
6. aus den B ekanntmachungen und Unterlagen, welche zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales
die Zulassung der Wertpapiere zur amtlichen Notie- B örsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht wer-
rung unter Angabe ihrer wesentlichen M erkmale den soll, angeben; weitere B örsenpflichtblätter können
ankündigen und aus allen anderen Unterlagen über die angegeben werden. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichar-
Zulassung, die von dem Emittenten oder in seinem tiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inlän-
Namen veröffentlicht werden sollen, ist zu ersehen, dischen B örse oder in einem anderen M itgliedstaat der
daß die in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterla- Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
gen und Angaben vorhanden sind und wo diese nach des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
M aßgabe des § 36 Abs. 4 des B örsengesetzes veröf- gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.
fentlicht worden sind oder veröffentlicht werden; (2) Dem Antrag sind ein Entwurf des P rospekts und die
7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unterlagen, zur P rüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderli-
Angaben und B ekanntmachungen wurden der Zulas- chen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind
sungsstelle vorgelegt, bevor sie dem P ublikum im Rah- auf Verlangen insbesondere vorzulegen
2848 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister Veröffentlichung des P rospekts oder, wenn kein P rospekt
nach neuestem S tand; zu veröffentlichen ist, der Veröffentlichung der Zulassung
2. die S atzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue- folgenden Werktag eingeführt werden.
sten Fassung; (2) S ind seit der Veröffentlichung des P rospekts Verän-
derungen bei Umständen eingetreten, die für die B eurtei-
3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des
lung des Emittenten oder der einzuführenden Wertpapiere
Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
von wesentlicher B edeutung sind, so sind die Veränderun-
oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen
gen in einem Nachtrag zum P rospekt zu veröffentlichen.
Genehmigung bedarf;
Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den P ro-
4. die J ahresabschlüsse und die Lageberichte für die spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-
drei Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen wenden.
sind, einschließlich der B estätigungsvermerke der Ab-
schlußprüfer;
5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wertpa- Zweites K apitel
pierausgabe;
P flichten des Emittenten
6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein M uster-
zugelassener Wertpapiere
stück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wert-
papiere (M antel und B ogen);
E rs te r A b s c h n itt
7. im Falle einer S ammelverbriefung der zuzulassenden
Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß Z w is c henberic ht
a) die S ammelurkunde bei einer Wertpapiersammel- Erster Unterabschnitt
bank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist
und bei einer Auflösung der S ammelurkunde die Inhalt des Zwischenberichts
Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-
den und § 53
b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die S am- Allgemeine Grundsätze
melurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den Der Zwischenbericht muß eine B eurteilung ermögli-
Inhabern der in der S ammelurkunde verbrieften chen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in
Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert- den ersten sechs M onaten des Geschäftsjahres ent-
papiere auszugeben; wickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und
8. im Falle des § 3 Abs. 2 die B erichte über die Gründung die Ergebnisse des Emittenten im B erichtszeitraum sowie
und deren P rüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Aktien- Erläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vor-
gesetzes). schrift des § 58 S atz 2 in deutscher S prache abgefaßt
sein.
§ 49
§ 54
Veröffentlichung des Zulassungsantrags
Zahlenangaben
Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf
K osten der Antragsteller im B undesanzeiger und in dem (1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den B etrag
im Antrag angegebenen B örsenpflichtblatt sowie durch der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach S teuern
B örsenbekanntmachung zu veröffentlichen. im S inne der für die Rechnungslegung geltenden han-
delsrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen-
§ 50 angabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden
Zeitraum des Vorjahres anzugeben.
Zeitpunkt der Zulassung
(2) Hat der Emittent für den B erichtszeitraum Zwischen-
Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen dividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind
seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach S teuern für
erfolgen. den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder
zur Ausschüttung vorgeschlagene B etrag auszuweisen.
§ 51 (3) S ind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer
Veröffentlichung der Zulassung geprüft worden, so sind der B estätigungsvermerk ein-
Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des P rospekts schließlich zusätzlicher B emerkungen sowie Einschrän-
aufzunehmen. Ist ein P rospekt nicht zu veröffentlichen, so kungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.
wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf K osten (4) Einem Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen
der Antragsteller im B undesanzeiger und in dem B örsen- B örsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind, kann die
pflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer
sowie durch B örsenbekanntmachung veröffentlicht. geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emit-
tent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf
§ 52 den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe
K osten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Aus-
Einführung nahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für
(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 S atz 3 dürfen die zuge- das P ublikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um
lassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die erste geschätzte Zahlen handelt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2849
§ 55 Erträge aus K apitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen
Erläuterungen sinngemäß anzuwenden.
In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die § 58
B eurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und
der Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz- Emittenten aus Drittstaaten
erlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines
Auftragslage, Entwicklung der K osten und P reise, Zahl der M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines ande-
Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
besonderer B edeutung, die sich auf das Ergebnis der schen Wirtschaftsraum unterliegt, außerhalb der Europäi-
Geschäftstätigkeit auswirken können. S oweit besondere schen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Ver-
Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
flußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen Wirtschaftsraum einen Zwischenbericht, so kann ihm die
müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben Zulassungsstelle gestatten, diesen B ericht an S telle des
ermöglichen. S oweit möglich, haben sich die Erläuterun- nach § 44b des B örsengesetzes vorgeschriebenen Zwi-
gen auch auf die Aussichten des Emittenten für das lau- schenberichts in deutscher S prache zu veröffentlichen,
fende Geschäftsjahr zu erstrecken. Ferner sind Erläute- wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den Vor-
rungen zu eigenen Aktien und B ezugsrechten von Organ- schriften der § § 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulas-
mitgliedern und Arbeitnehmern entsprechend den Anga- sungsstelle kann auch gestatten, daß dieser B ericht in
ben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Aktiengesetzes zu einer anderen S prache abgefaßt ist, wenn diese S prache
machen. auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen
Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
§ 56 nung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrich-
tung des P ublikums im Hinblick auf die angesprochenen
Konzernabschluß
Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.
Veröffentlicht der Emittent einen K onzernabschluß, so
kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelge- § 59
sellschaft oder für den K onzern aufstellen. Enthält die
nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungs- Zwischenberichte in mehreren
stelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zu- Mitgliedstaaten der Europäischen Union
lassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen M itglied-
dieser Angaben verlangen. staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zu veröffentlichen, so stimmt die Zulas-
Zweiter Unterabschnitt sungsstelle mit der entsprechenden S telle des anderen
S taates die Anforderungen an den Zwischenbericht ab,
Inhalt des um nach M öglichkeit zu erreichen, daß eine einheitliche
Zwischenberichts in Sonderfällen Fassung veröffentlicht werden kann.
§ 57 § 60
Anpassung der Zahlenangaben Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne An-
Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch- gaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen wer-
lichen Verhältnissen entsprechende B eurteilung der den, wenn sie der Auffassung ist, daß
Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist 1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-
die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre- esse zuwiderläuft oder
chend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
(2) Emittenten, die überwiegend den B etrieb von B ank- erheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-
geschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistun- lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung
gen im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 1a S atz 2 des der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und
Gesetzes über das K reditwesen zum Gegenstand des Umstände täuscht.
Unternehmens haben, müssen an S telle der Umsatzerlöse
und des Ergebnisses die B ilanzsumme und die in der
Anlage dieser Verordnung aufgeführten P osten aus der Dritter Unterabschnitt
B ilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angeben
Veröffentlichung des Zwischenberichts
sowie über die Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in
Wertpapieren, Devisen und Edelmetallen berichten. § 55
ist im übrigen sinngemäß anzuwenden. § 61
(3) Emittenten, die überwiegend den B etrieb von Versi- Form und Frist der Veröffentlichung
cherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens (1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei M onaten
haben, müssen an S telle der Umsatzerlöse und des nach dem Ende des B erichtszeitraums entweder durch
Ergebnisses die B eitragseinnahmen in den wichtigsten Abdruck in mindestens einem überregionalen B örsen-
Versicherungszweigen sowie die B estände in der Lebens- pflichtblatt oder im B undesanzeiger oder als Druckschrift
versicherung angeben und in den Erläuterungen auch zu veröffentlichen, die dem P ublikum bei den Zahlstellen
über die Ergebniskomponenten für S chäden, K osten und auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird
2850 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
der Zwischenbericht nicht im B undesanzeiger veröffent- B eschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,
licht, so ist im B undesanzeiger ein Hinweis darauf be- der Zulassungsstelle mitteilen.
kanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht
und für das P ublikum zu erhalten ist. § 65
(2) B ei Emittenten, die überwiegend den B etrieb von Verfügbarkeit von
Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des J ahresabschluß und Lagebericht
Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den
von sieben M onaten gemäß Absatz 1 S atz 1 zu veröffentli- J ahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach
chen. der Feststellung dem P ublikum bei den Zahlstellen zur
(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröf- Verfügung zu stellen, sofern nicht der J ahresabschluß und
fentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung veröf-
ihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh- fentlicht worden ist.
baren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe (2) S tellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als
vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des auch einen K onzernabschluß auf, so sind beide Arten von
P ublikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen. J ahresabschlüssen nach M aßgabe des Absatzes 1 dem
P ublikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle
§ 62 kann dem Emittenten gestatten, nur den J ahresabschluß
Übermittlung an Zulassungsstelle der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der J ahresab-
schluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen
Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht spä- Aussagen enthält.
testens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem M it-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen (3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen oder K ürzungen des J ahresabschlusses zulassen, soweit
Wirtschaftsraum den Zulassungsstellen der B örsen, an eine ausreichende Unterrichtung des P ublikums gewähr-
denen die Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen leistet bleibt und auf die S telle hingewiesen wird, bei der
sind, und gleichzeitig den entsprechenden S tellen der die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.
anderen M itgliedstaaten der Europäischen Union oder der (4) Entsprechen bei Emittenten mit S itz außerhalb der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines ande-
Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Aktien zur ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
amtlichen Notierung zugelassen sind, zu übermitteln. schen Wirtschaftsraum der J ahresabschluß oder der
Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbereich
dieser Verordnung über den J ahresabschluß und den
Z w e ite r A b s c h n itt Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den
S o n s tig e P flic h te n tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes B ild von der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so
§ 63 hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem P ubli-
kum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.
Veröffentlichung von Mitteilungen
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu- § 66
fung der Hauptversammlung und M itteilungen über die
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-
gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-, (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß
B ezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen. jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen
Rechte unverzüglich veröffentlichen.
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
Aktien muß M itteilungen über die Ausübung von (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
Umtausch-, Zeichnungs- und K ündigungsrechten sowie Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen
über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosun- 1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie
gen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch übernommenen Gewährleistungen;
nicht eingelösten S tücke veröffentlichen. Der Emittent
zugelassener S chuldverschreibungen muß ferner die Ein- 2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch-
berufung der Versammlung der S chuldverschreibungsin- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderun-
haber veröffentlichen. gen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf
die sich das Umtausch- oder B ezugsrecht bezieht.
§ 64 (3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht
Änderungen der 1. für Emittenten, die ihren S itz im Geltungsbereich dieser
Rechtsgrundlage des Emittenten Verordnung oder in einem anderen M itgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Änderungen seiner S atzung spätestens zum Zeitpunkt der schaftsraum haben und durch ein besonderes Gesetz
Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ände- oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaf-
rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen. fen worden sind oder geregelt werden, wenn für die
(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Verzinsung und Rückzahlung der zugelassenen Wert-
Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts- papiere ein M itgliedstaat der Europäischen Union oder
grundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber eines seiner B undesländer oder ein anderer Vertrags-
berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2851
schaftsraum oder eines seiner B undesländer die § 70
Gewährleistung übernommen hat; Art und Form der Veröffentlichungen
2. für die in § 41 des B örsengesetzes und in § 38 dieser
(1) Veröffentlichungen auf Grund der § § 63, 66 und 67
Verordnung bezeichneten S chuldverschreibungen.
dieser Verordnung sind in deutscher S prache in einem
oder mehreren B örsenpflichtblättern vorzunehmen; in je-
§ 67 dem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregio-
Unterrichtung nalen B örsenpflichtblatt erfolgen.
bei Zulassung an mehreren Börsen (2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei um-
(1) S ind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren fangreichen M itteilungen oder Angaben eine Zusammen-
inländischen B örsen zur amtlichen Notierung zugelassen, fassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die voll-
so muß der Emittent an diesen B örsenplätzen dieselben ständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhält-
Angaben veröffentlichen. lich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen
(2) S ind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des wird.
Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer B örse zur (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2
amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.
Angaben veröffentlicht, die für die B ewertung der Wertpa-
piere B edeutung haben können, so muß er im Geltungs-
bereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige An-
gaben veröffentlichen. Drittes K apitel
Ordnungswidrigkeiten,
§ 68 S chlußvorschriften
Hinweis auf Prospekt
§ 71
Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert-
papieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung Ordnungswidrigkeiten
angekündigt und auf die wesentlichen M erkmale der (1) Ordnungswidrig im S inne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des
Wertpapiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis B örsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
auf den P rospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. entgegen § 43 Abs. 1 S atz 1 oder 2 einen P rospekt nicht
Die Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungs- rechtzeitig veröffentlicht.
stelle zu übermitteln.
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des
§ 69 B örsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
Zulassung später ausgegebener Aktien
1. § § 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung benen Art oder Form vornimmt oder
wie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen
Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen An- 2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die
trag voraussetzt. § 7 Abs. 1 S atz 2 und 3 bleibt unberührt. mit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein J ahr oder Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie
zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-
punkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der § 72
Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung (gegenstandslos)
der B ezugsrechte statt und muß ein P rospekt veröffent-
licht werden, so ist der Antrag unter B eachtung der in § 43
Abs. 1 S atz 2 und 3 für die P rospektveröffentlichung be- § 73
stimmten Fristen zu stellen. (Inkrafttreten)
2852 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Anlage
(zu § 57 Abs. 2)
I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten
Aktivseite:
1. B arreserve
2. S chatzwechsel und unverzinsliche S chatzanweisungen sowie ähnliche S chuldtitel öffentlicher S tellen
3. Forderungen an K reditinstitute
4. Forderungen an K unden
5. S chuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
7. B eteiligungen
darunter: an K reditinstituten
8. Anteile an verbundenen Unternehmen
darunter: an K reditinstituten
9. Eigene Aktien oder Anteile
P assivseite:
10. Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten
11. Verbindlichkeiten gegenüber K unden
12. Verbriefte Verbindlichkeiten
darunter: begebene S chuldverschreibungen
13. Nachrangige Verbindlichkeiten
14. Genußrechtskapital
15. Fonds für allgemeine B ankrisiken
16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes K apital und Rücklagen
P osten unter dem S trich:
17. Eventualverbindlichkeiten
18. Andere Verpflichtungen
Aufwendungen:
19. Zinsaufwendungen
20. P rovisionsaufwendungen
21. P ersonalaufwand
22. Andere Verwaltungsaufwendungen
23. P lanmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und S achanlagen
24. Risikovorsorge
Erträge:
25. Zinserträge aus K redit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und S chuldbuchforderungen
26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, B eteiligungen und Anteilen an ver-
bundenen Unternehmen
27. P rovisionserträge
II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen
Die P osten Forderungen an K unden sowie Forderungen an K reditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, K ommu-
nalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die P osten Verbindlichkeiten gegenüber K reditinstituten und K unden
sind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlich-
keiten aufzugliedern. Der P osten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene S chuldverschreibungen (Unterposten:
Hypothekenpfandbriefe, öffentliche P fandbriefe und sonstige S chuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbind-
lichkeiten aufzugliedern.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2853
Bekanntmachung
der Neufassung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Vom 9. September 1998
Auf Grund des Artikels 6 b des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-
sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. J uli
1998 (B GB l. I S . 1842) wird nachstehend der Wortlaut der Verkaufsprospekt-
Verordnung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. J anuar 1991 in K raft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1990
(B GB l. I S . 2869),
2. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 24. M ärz
1998 (B GB l. I S . 529).
B onn, den 9. S eptember 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
2854 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Verordnung
über Wertpapier-Verkaufsprospekte
(Verkaufsprospekt-Verordnung)
§1 3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und
Anwendungsbereich gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-
keit eingeschränkt ist;
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für
Wertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas- 4. die organisierten M ärkte, an denen die Wertpapiere
sung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten M arkt gehandelt werden sollen;
an einer inländischen B örse nicht gestellt ist. 5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
§2 Verkaufspreises;
Allgemeine Grundsätze 7. das Verfahren für die Ausübung von B ezugsrechten,
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen ihre Handelbarkeit und die B ehandlung der nicht aus-
und rechtlichen Verhältnisse, die für die B eurteilung der geübten B ezugsrechte;
angebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft 8. die S tellen, die Zeichnungen des P ublikums entge-
geben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens gennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
enthalten. Er ist in deutscher S prache und in einer Form M öglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung oder Zeichnungen zu kürzen;
erleichtert. Das B undesaufsichtsamt für den Wertpapier- 9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzei-
handel kann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von tig in verschiedenen S taaten mit bestimmten Teilbe-
Emittenten mit S itz im Ausland ganz oder zum Teil in einer trägen erfolgt;
anderen S prache abgefaßt wird, wenn diese S prache im
Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert- 10. die Ausstattung ausgedruckter S tücke sowie die Ein-
papierhandels nicht unüblich ist. zelheiten und Fristen für deren Auslieferung;
(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Auf- 11. die P ersonen oder Gesellschaften, welche die Wert-
stellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. papiere übernehmen oder übernommen oder
gegenüber dem Emittenten oder Anbieter ihre Unter-
(3) S ind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1 bringung garantiert haben; erstreckt sich die Über-
und 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen J ahres- nahme oder die Garantie nicht auf das gesamte Ange-
abschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im bot, so ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzuge-
Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden. ben;
12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern er
§3
noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeit-
Angaben über Personen plan für seine Festsetzung.
oder Gesellschaften, die für den Inhalt des
Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen §5
Der Verkaufsprospekt muß Namen und S tellung, bei Angaben über den Emittenten
juristischen P ersonen oder Gesellschaften Firma und S itz,
der P ersonen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Der Verkaufsprospekt muß über den Emittenten ange-
Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine ben
Erklärung dieser P ersonen oder Gesellschaften enthalten, 1. die Firma und den S itz;
daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentli- 2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
chen Umstände ausgelassen sind. bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;
3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung
§4
und die Rechtsform; soweit der Emittent eine K om-
Angaben über die Wertpapiere manditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätzlich Anga-
Der Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere ange- ben über die S truktur des persönlich haftenden Gesell-
ben schafters und die von der gesetzlichen Regelung
abweichenden B estimmungen der S atzung oder des
1. Art, S tückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote- Gesellschaftsvertrags aufzunehmen;
nen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der
Gesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit 4. den in der S atzung oder im Gesellschaftsvertrag
den Wertpapieren verbundenen Rechte; bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
2. die S teuern, die in dem S taat, in dem der Emittent sei- 5. das Registergericht des S itzes des Emittenten und die
nen S itz hat oder in dem die Wertpapiere angeboten Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren im tragen ist;
Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über- 6. eine kurze B eschreibung des K onzerns und der S tel-
nimmt der Anbieter die Zahlung dieser S teuern, so ist lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein K on-
dies anzugeben; zernunternehmen ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998 2855
§6 zelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von J ah-
Angaben über das Kapital des Emittenten resabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des J ah-
resabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der
(1) Der Verkaufsprospekt muß über das K apital des J ahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen
Emittenten angeben zusätzlichen Aussagen enthält.
1. die Höhe des gezeichneten K apitals, die Zahl und die (3) J ede wesentliche Änderung nach dem S tichtag des
Gattungen der Anteile, in die das K apital zerlegt ist, letzten offengelegten J ahresabschlusses oder der Zwi-
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der schenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben
ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete K apital; werden.
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die
den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht auf §9
Aktien einräumen, unter Angabe der B edingungen und Angaben über
des Verfahrens für den Umtausch oder B ezug. die Prüfung des J ahres-
(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben abschlusses des Emittenten
1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift
K apitals und die Dauer der Ermächtigung für die K api- und die B erufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den
talerhöhung, der K reis der P ersonen, die ein J ahresabschluß des Emittenten nach M aßgabe der
Umtausch- oder B ezugsrecht haben, sowie die B edin- gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner
gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen ist der B estätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
Aktien; B emerkungen aufzunehmen; wurde die B estätigung des
J ahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die kei- sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-
nen Anteil am K apital gewähren; sagung und deren B egründung wiedergegeben werden.
3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,
die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen § 10
beherrschenden Einfluß ausüben können. Angaben über
Geschäftsführungs- und
§7 Aufsichtsorgane des Emittenten
Angaben über (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die
die Geschäftstätigkeit des Emittenten Anschrift der M itglieder der Geschäftsführungs- und Auf-
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig- sichtsorgane und ihre S tellung beim Emittenten angeben.
keit des Emittenten folgende Angaben enthalten: (2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche; M itgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten
2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-
P atenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, P rovisio-
lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher B edeutung
nen und Nebenleistungen jeder Art), für jedes Organ
für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emit-
getrennt, anzugeben.
tenten sind;
3. Gerichts- oder S chiedsverfahren, die einen erhebli- § 11
chen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emitten-
Angaben über
ten haben können;
den jüngsten Geschäftsgang
4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen und die Geschäftsaussichten des Emittenten
mit Ausnahme der Finanzanlagen.
Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn- über die G eschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
liche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzuwei- S chluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-
sen. gelegte J ahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die
Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das
§8 laufende Geschäftsjahr enthalten.
Angaben über
die Vermögens-, Finanz- und § 12
Ertragslage des Emittenten Wertpapiere mit
(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-, Umtausch- oder Bezugsrecht, Optionen
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Akti-
1. den letzten offengelegten J ahresabschluß, dessen en, die den Gläubigern ein Umtausch- oder B ezugsrecht
S tichtag höchstens achtzehn M onate vor der Aufstel- auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufsprospekt
lung des Verkaufsprospekts liegen darf; zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber- 1. die Art der zum Umtausch oder B ezug angebotenen
sicht. Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;
(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines K onzernab- 2. die B edingungen und das Verfahren für den Umtausch
schlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufspro- und den B ezug sowie die Fälle, in denen die B edingun-
spekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines Ein- gen für das Verfahren geändert werden können.
2856 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu B onn am 17. S eptember 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
B undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 36,35 DM (33,60 DM zuzüglich 2,75 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 37,45 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum 1. die Eröffnungsbilanz;
Umtausch oder B ezug angebotenen Wertpapiere, so sind 2. eine Zwischenübersicht, deren S tichtag nicht länger
die Angaben nach den § § 5 bis 11 auch über den Emitten- als zwei M onate zurückliegt;
ten der zum Umtausch oder B ezug angebotenen Wertpa-
piere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen, 3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sofern die Wertpapiere an einer inländischen B örse zur mindestens für das laufende und das folgende
amtlichen Notierung zugelassen sind. Ist der Anbieter Geschäftsjahr;
nicht zugleich der Emittent der zum Umtausch oder B ezug 4. P lanzahlen des Emittenten (Investitionen, P roduktion,
angebotenen Wertpapiere, so können diese Angaben ent- Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden
fallen, wenn der Anbieter über die Angaben regelmäßig drei Geschäftsjahre.
nicht verfügt.
(3) Wurde vor weniger als zwölf M onaten im Inland ein
(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht vom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-
auf Zahlung eines B etrags einräumen, der durch den Wert kaufsprospekt, B örsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3
eines anderen Wertpapiers oder Rechts oder durch eine Nr. 2 des B örsengesetzes) oder Unternehmensbericht
sonstige B ezugsgröße bestimmt wird, sind in den Ver- (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des B örsengesetzes) veröffentlicht, so
kaufsprospekt zusätzlich Angaben über die Ermittlung des sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-
B etrags aufzunehmen. lichung des vollständigen P rospekts oder Unternehmens-
berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für
§ 13 die B eurteilung des Emittenten oder der angebotenen
Wertpapiere von B edeutung sein können. Der Ver-
Gewährleistete Wertpapiere
kaufsprospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen
Für das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien, P rospekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hin-
für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische weis darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht wer-
P erson oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom- den.
men hat, sind die Angaben nach den § § 5 bis 11 auch über
(4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
die P erson oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung
kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
übernommen hat, aufzunehmen.
1. diese Angaben nur von geringer B edeutung und nicht
§ 14 geeignet sind, die B eurteilung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-
Verringerte Prospektanforderungen ten des Emittenten zu beeinflussen, oder
(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des 2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
Emittenten auf Grund ihres B ezugsrechts zugeteilt wer- erheblichen S chaden zufügt, sofern die Nichtveröffent-
den, kann auf die in den § § 7 bis 10 vorgeschriebenen lichung das P ublikum nicht über die für die B eurteilung
Angaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf ande- der Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstän-
re Weise ausreichend unterrichtet sind. de täuscht.
(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als acht-
zehn M onaten gegründet worden ist und noch keinen J ah-
resabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufsprospekt
abweichend von den Anforderungen nach den § § 8, 9, 10 § 15
Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten: (Inkrafttreten)