2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
(DNA-Identitätsfeststellungsgesetz)
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Regelung bezüglich Verurteilter
§1 Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozeßordnung
Änderung der Strafprozeßordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der
Betroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der Strafpro-
Nach § 81f der Strafprozeßordnung in der Fassung der zeßordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließen-
1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom der Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender
31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht aus-
wird folgender § 81g angefügt: schließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugend-
gerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die
„§ 81g entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder
Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.
(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straf- §3
tat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Ver- Verwendungsregelung
brechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbst- Die Speicherung der gemäß § 2 dieses Gesetzes
bestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundes-
Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpres- kriminalamt ist zulässig. Die gemäß § 81g der Strafprozeß-
sung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur ordnung oder gemäß § 2 dieses Gesetzes gewonnenen
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekular- DNA-Identifizierungsmuster können nach dem Bundeskri-
genetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder minalamtgesetz verarbeitet und genutzt werden. Auskünf-
Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten te dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefah-
oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme be- renabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierfür
steht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen erteilt werden.
einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.
§4
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Zitiergebot
Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit nach
verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird durch dieses
sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Gesetz eingeschränkt.
Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejeni-
gen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters §5
erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerich-
Inkrafttreten
tete Untersuchungen sind unzulässig.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2647
Gesetz
zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktiv-
vermögen und anderer Formen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Drittes Vermögensbeteiligungsgesetz)
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zum 30. Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen
das folgende Gesetz beschlossen: Vorkehrungen.“
2. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 1
„Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß
Änderung des durch Tarifvertrag die Anlage auf die Formen des § 2
Fünften Vermögensbildungsgesetzes Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird.“
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), 3. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
„(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb-
24. März 1998 (BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert:
ständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf
1. § 2 wird wie folgt geändert: Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese beträgt
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: 35 000 Deutsche Mark oder bei einer Zusammenver-
anlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommen-
„c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem steuergesetzes 70 000 Deutsche Mark. Maßgeblich ist
Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs- das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des
Sondervermögen, Investmentfondsanteil- Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in
Sondervermögen oder Gemischten Wert- dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt
papier- und Grundstücks-Sondervermögen worden sind.
nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesell-
schaften sowie von Investmentanteilen, die (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 vom
nach dem Auslandinvestment-Gesetz ver- Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4
trieben werden dürfen, wenn nach dem angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit
Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge- sie 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstei-
schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Ab- gen, und 10 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
schlusses des Vertrags im Sinne des § 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen,
oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien soweit sie 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
und stillen Beteiligungen in diesem Sonder- übersteigen. Für Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohn-
vermögen 60 vom Hundert des Werts dieses sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
Sondervermögens nicht unterschreitet; für ten Gebiet haben, tritt an die Stelle des Zulagesatzes
neu aufgelegte Sondervermögen ist für das von 20 vom Hundert der Zulagesatz von 25 vom
erste und zweite Geschäftsjahr der erste Hundert.“
Rechenschaftsbericht oder der erste Halb-
jahresbericht nach Auflegung des Sonder- 4. Dem § 17 werden folgende Absätze angefügt:
vermögens maßgebend,“.
„(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem
bb) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben. 1. Januar 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Abs. 1
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406).
„(5a) Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermö-
genswirksamer Leistungen im eigenen Unterneh- (7) § 13 Abs. 2 Satz 2 ist letztmals für vermögens-
men in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer wirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004
Vorkehrungen zu treffen, die der Absicherung der angelegt werden.“
angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei
einer während der Dauer der Sperrfrist eintretenden Artikel 2
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Das
Inkrafttreten
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2649
Achtes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 7. September 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen
das folgende Gesetz beschlossen: aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwen-
dung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmit-
telbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
Artikel 1 des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.“
Änderung des Arzneimittelgesetzes 3. § 10 wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August aa) In Nummer 8 wird das Wort „Injektion“ durch
1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie folgt geändert: das Wort „parenteralen“ ersetzt.
bb) In Nummer 13 werden nach dem Wort „Arz-
1. In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „sind oder“ die neimitteln“ die Worte „oder sonstige beson-
Worte „als arzneilich wirksame Bestandteile“ einge- dere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für
fügt. die Umwelt zu vermeiden“ angefügt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Wort „zehn“ ersetzt, nach der Angabe „2,4,“ wird
„§ 6a die Angabe „6,“ eingefügt, und es werden die
Worte „und abweichend von Satz 1 auch Num-
Verbot von Arzneimitteln mer 6“ gestrichen.
zu Dopingzwecken im Sport
(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken 4. § 11 wird wie folgt geändert:
im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
oder bei anderen anzuwenden.
„Arzneimitteln“ die Worte „oder sonstige beson-
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arznei- dere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die
mittel, die Stoffe der im Anhang des Übereinkom- Umwelt zu vermeiden“ angefügt.
mens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „können sie
dem Übereinkommen vom 16. November 1989
entfallen“ durch die Worte „ist der Hinweis „keine
gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten
bekannt“ zu verwenden“ ersetzt.
Gruppen von Dopingwirkstoffen enthalten, sofern
1. das Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwen- 5. In § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 16a werden nach dem Wort
den zu anderen Zwecken als der Behandlung von „Arzneimitteln“ die Worte „oder sonstige besondere
Krankheiten erfolgt und Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt
2. das Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen zu vermeiden“ angefügt.
soll.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des a) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Packungs-
Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung beilage“ die Worte „oder in der Fachinformation“
eingefügt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
– Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften „Ferner ergeht die Rechtsverordnung in den
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit
Nr. L 202 S. 60), dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
– Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaß- und Reaktorsicherheit, soweit Warnhinweise,
nahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben-
den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt- Warnzeichen oder Erkennungszeichen im Hin-
linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen blick auf Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13,
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10). § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom Nr. 16a vorgeschrieben werden.“
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „äußeren
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beach- Behältnissen“ durch das Wort „Behältnissen“
tet worden. ersetzt.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
7. § 13 Abs. 3 wird gestrichen. Aufsicht bestimmt sein; als Herstellen im Sinne
des Satzes 1 gilt nicht das Umfüllen, Abpacken
8. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unver-
gefügt: änderter Form. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
registrierte oder von der Registrierung freige-
„(2a) In Betrieben oder Einrichtungen, die aus-
stellte homöopathische Arzneimittel, deren Ver-
schließlich radioaktive Arzneimittel, Transplantate,
dünnungsgrad, soweit sie zur Anwendung bei
Arzneimittel zur somatischen Gentherapie und zur
Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von
In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen zur Verwen-
Lebensmitteln dienen, die sechste Dezimal-
dung innerhalb dieser Einrichtung oder Wirkstoffe
potenz nicht unterschreitet.“
herstellen, kann der Herstellungsleiter gleichzeitig
Kontroll- und Vertriebsleiter sein.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ent-
9. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein- scheidet ferner unabhängig von einem Zulas-
gefügt: sungsantrag nach Absatz 3 auf Antrag einer
„(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arznei- zuständigen Landesbehörde über die Zulas-
mitteln zur Gentherapie und zur In-vivo-Diagnostik sungspflicht eines Arzneimittels.“
mittels Markergenen, Transplantaten, radioaktiven
Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine 12. § 24a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2
Absatz 1 kann für Arzneimittel zur Gentherapie und und 3“ die Angabe „ , Abs. 3c“ eingefügt, und es
zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine werden nach den Worten „des Vorantragstellers“
mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizi- die Worte „einschließlich dessen Bestätigung“
nisch relevanten Gebiet der Gentechnik, insbeson- und nach dem Wort „vorlegt“ die Worte „ , daß die
dere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, die
oder der Molekularbiologie, für Transplantate eine Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvor-
mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der schrift nach § 26 erfüllen“ eingefügt.
Gewebetransplantation, für radioaktive Arzneimittel
eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorantrag-
der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen stellers“ die Worte „und dessen Bestätigung“ ein-
Chemie und für Wirkstoffe eine mindestens zwei- gefügt.
jährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von
Wirkstoffen nachgewiesen werden.“ 13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „und nicht
10. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: verschreibungspflichtig“ gestrichen und nach
„§ 20a der Angabe „§ 25 Abs. 7 Satz 1“ die Worte „in
der vor dem 17. August 1994 geltenden Fas-
Geltung für Wirkstoffe
sung“ eingefügt.
§ 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten ent-
a1) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sprechend für Wirkstoffe, soweit ihre Herstellung
nach § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis bedarf.“ aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
11. § 21 wird wie folgt geändert: „Die zuständige Bundesoberbehörde kann
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „in Chargen- in Betrieben und Einrichtungen, die Arznei-
größen“ durch die Worte „in einer Menge“ ersetzt. mittel entwickeln, herstellen oder prüfen,
zulassungsbezogene Angaben und Unter-
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: lagen überprüfen. Zu diesem Zweck können
„(2a) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb Beauftragte der zuständigen Bundesober-
von Apotheken nicht freigegebene Stoffe und behörde im Benehmen mit der zuständigen
Zubereitungen aus Stoffen enthalten, dürfen nach Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu
Absatz 2 Nr. 4 nur hergestellt werden, wenn für den üblichen Geschäftszeiten betreten, Un-
die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für terlagen einsehen sowie Auskünfte verlan-
die betreffende Tierart oder das betreffende gen.“
Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere Angabe „Satz 5“ ersetzt.
sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittel-
bare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit b) In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Worten „zu
von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist. Arz- beteiligen“ die Worte „ , sofern eine vollständige
neimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3
sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln die- Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von
nen, dürfen jedoch nur Stoffe oder Zubereitungen grundsätzlicher Bedeutung ist“ eingefügt.
aus Stoffen enthalten, die in Arzneimitteln enthal-
ten sind, die zur Anwendung bei Tieren, die der 14. In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „bei
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelas- deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet
sen sind, und müssen zur Anwendung durch den werden“ die Worte „und soweit es sich um Prüfun-
Tierarzt oder zur Verabreichung unter seiner gen zur Ökotoxizität handelt“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2651
15. In § 28 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 2. die mehr als den hundertsten Teil der in nicht ho-
und 3 eingefügt: möopathischen, der Verschreibungspflicht nach
§ 48 oder § 49 unterliegenden Arzneimitteln ver-
„Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3c zum
wendeten kleinsten Dosis enthalten oder
Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bun-
desoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umwelt- 3. bei denen die Tatbestände des § 39 Abs. 2 Nr. 3,
bundesamt, soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu 4, 5, 6, 7 oder 9 vorliegen“
bewerten sind. Hierzu übermittelt die zuständige
Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur angefügt.
Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erfor-
derlichen Angaben und Unterlagen.“
21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
16. § 29 wird wie folgt geändert: „§ 36 Abs. 4 gilt für die Änderung einer Rechtsver-
ordnung über die Freistellung von der Registrierung
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert: entsprechend.“
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Anwendung“ die Worte „die Anwendungs- 22. § 40 wird wie folgt geändert:
gebiete, soweit sie innerhalb des bisherigen
Anwendungsbereichs erfolgt,“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Num- aa) In Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort „und“
mer 3a eingefügt: nach dem Wort „Krankheitsdaten“ durch ein
Komma ersetzt und es werden nach dem
„3a. in der Behandlung mit ionisierenden Wort „Bundesoberbehörde“ die Worte „und,
Strahlen,“. soweit es sich um personenbezogene Daten
cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: handelt, mit deren Einsichtnahme durch Be-
auftragte des Auftraggebers oder der Behör-
„4. des Herstellungs- oder Prüfverfahrens den“ eingefügt.
oder die Angabe einer längeren Haltbar-
keitsdauer bei Sera, Impfstoffen, Blut- bb) In Satz 1 werden in Nummer 6 die Worte „die
zubereitungen, Testallergenen, Testsera Voten der Ethik-Kommissionen“ durch die
und Testantigenen sowie eine Änderung Worte „das Votum der für den Leiter der klini-
gentechnologischer Herstellungsverfah- schen Prüfung zuständigen Ethik-Kommis-
ren und“. sion“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „An-
wendungsgebiete,“ die Worte „ soweit es „Voraussetzung einer zustimmenden Bewer-
sich nicht um eine Änderung nach Absatz 2a tung ist die Beachtung der Vorschriften in
Nr. 1 handelt,“ angefügt. Satz 1 Nr. 1 bis 5, Nr. 6, soweit sie die Unter-
lagen über die pharmakologisch-toxikolo-
bb) In Nummer 3a wird das Komma durch das
gische Prüfung und den Prüfplan betrifft,
Wort „und“ ersetzt, und Nummer 4 wird ge-
sowie Nummer 7 und 8.“
strichen.
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden die Worte „oder Pfleger“
17. In § 31 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „drei bis sechs“ gestrichen.
durch die Worte „spätestens drei“ ersetzt. c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Ferner können in der Rechtsverordnung Befug-
18. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Amtshandlun-
nisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
gen“ die Worte „einschließlich selbständiger Bera-
personenbezogener Daten eingeräumt werden,
tungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich
soweit diese für die Durchführung und Über-
nicht um mündliche und einfache schriftliche Aus-
wachung der klinischen Prüfung erforderlich sind.
künfte im Sinne des § 7 Abs. 1 des Verwaltungs-
Dies gilt auch für die Verarbeitung von Daten, die
kostengesetzes handelt,“ eingefügt.
nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.“
19. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „bestim-
men“ die Worte „sowie vorschreiben oder erlauben, 23. § 41 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
daß Unterlagen auf elektronischen oder optischen „6. Sofern der Kranke nicht in der Lage ist, die Ein-
Speichermedien eingereicht werden“ eingefügt. willigung schriftlich zu erteilen, ist diese auch
wirksam, wenn sie mündlich gegenüber dem
20. In § 38 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „wer- behandelnden Arzt in Gegenwart eines Zeugen
den“ die Worte „ , es sei denn, es handelt sich um abgegeben wird.“
Arzneimittel,
1. die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr. 3 24. In § 42 wird in Satz 1 die Angabe „1a, 3 und“ gestri-
oder 4 enthalten, chen.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
25. § 43 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder „Der Tierarzt darf bei Einzeltieren oder Tieren
Abs. 2 Nr. 1, die nicht durch die Vorschriften des eines bestimmten Bestandes abweichend
§ 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Arzneimittel, die
Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der nach der Zulassung nicht für die zu behan-
Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den delnde Tierart oder das Anwendungsgebiet
Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für oder nicht für die Anwendung bei Tieren
den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im bestimmt sind, anwenden oder verabreichen
Wege des Versandes in den Verkehr gebracht lassen, wenn für die Behandlung ein zugelas-
werden. Außerhalb der Apotheken darf außer in senes Arzneimittel für die betreffende Tierart
den Fällen des Absatzes 4 und des § 47 Abs. 1 oder das betreffende Anwendungsgebiet
mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehalte- nicht zur Verfügung steht, die notwendige
nen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.“ arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten
ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelba-
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die re oder mittelbare Gefährdung der Gesund-
Angabe „Satz 1“ eingefügt. heit von Mensch und Tier nicht zu befürchten
c) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ist. Bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, darf das Arzneimittel
„Dies gilt nicht für Fütterungsarzneimittel.“ jedoch nur durch den Tierarzt angewendet
oder unter seiner Aufsicht verabreicht wer-
den und nur Stoffe oder Zubereitungen aus
26. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Stoffen enthalten, die in Arzneimitteln enthal-
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ten sind, die zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
aa) Nach Buchstabe d wird folgender neuer zugelassen sind.“
Buchstabe e eingefügt:
bb) In Satz 5 wird das Komma nach den Worten
„e) medizinische Gase, bei denen auch die „angewendet werden“ durch ein Semikolon
Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist,“. ersetzt, und es werden danach die Worte
bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden „dies gilt für Arzneimittel, die zur Anwendung
Buchstaben f und g. bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, nur dann“ einge-
b) In Nummer 4 werden die Worte „zur Bekämpfung fügt.
von übertragbaren Tierkrankheiten“ gestrichen.
c) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 28a. § 57 wird wie folgt geändert:
und 9 angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„8. Einrichtungen von Forschung und Wissen- „Erwerb und Besitz
schaft, denen eine Erlaubnis nach § 3 des durch Tierhalter, Nachweise“.
Betäubungsmittelgesetzes erteilt worden ist,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
die zum Erwerb des betreffenden Arzneimit-
tels berechtigt, „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
9. Hochschulen, soweit es sich um Arzneimittel Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
handelt, die für die Ausbildung der Studieren- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
den der Pharmazie und der Veterinärmedizin rates vorzuschreiben, daß
benötigt werden.“
1. Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung
d) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 5 von Lebensmitteln dienen, und diese oder von
bis 7“ durch die Worte „Absatz 1 Nr. 5 bis 9“ er- diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr
setzt. bringen, und
2. andere Personen, die nach Absatz 1 Arznei-
27. In § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte mittel nur in Apotheken erwerben dürfen,
„von Mensch oder Tier“ durch die Worte „des Men-
schen oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung
bestimmt sind, die Gesundheit des Tieres oder die und den Verbleib der Arzneimittel und Register
Umwelt“ ersetzt. oder Nachweise über die Anwendung der Arznei-
mittel zu führen haben, soweit es geboten ist, um
eine ordnungsgemäße Anwendung von Arznei-
28. § 56a wird wie folgt geändert: mitteln zu gewährleisten und sofern es sich um
Betriebe nach Nummer 1 handelt, dies zur Durch-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt
führung von Rechtsakten der Europäischen
gefaßt:
Gemeinschaften auf diesem Gebiet erforderlich
„3. sie nach der Zulassung für die Anwendung ist. In der Rechtsverordnung können Art, Form
bei der behandelten Tierart bestimmt sind und Inhalt der Register und Nachweise sowie die
und“. Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2653
28b. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt: Informationen zusammen. Das DIMDI errichtet die-
„(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von ses Informationssystem auf der Grundlage der von
§ 43 Abs. 5 Satz 1 zulassen, soweit es sich um die den zuständigen Bundesoberbehörden nach der
Arzneimittelversorgung der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung
Tiere handelt.“ gestellten Daten und stellt dessen laufenden Betrieb
sicher. Daten aus dem Informationssystem werden
an die zuständigen Bundesoberbehörden für ihre im
29. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt: Gesetz geregelten Aufgaben übermittelt. Eine Über-
„Die zuständige Bundesoberbehörde kann die mittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies
Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsich- die Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorsieht. Für
tigte Maßnahmen informieren.“ seine Leistungen erhebt das DIMDI Gebühren nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3.
30. Dem § 63a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: (2) Das DIMDI kann auch allgemein verfügbare
„Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen Datenbanken, die einen Bezug zu Arzneimitteln
eine Tätigkeit als Stufenplanbeauftragter nicht aus- haben, bereitstellen.
üben.“ (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, Be-
fugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von Daten für
30a. In § 63a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur Erhebung
Humanmedizin,“ die Worte „der Humanbiologie,“ von Daten für die Zwecke des Absatzes 2 im Ein-
eingefügt. vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
31. § 64 wird wie folgt geändert:
rates einzuräumen und Regelungen zu treffen hin-
a) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach den Worten „ein- sichtlich der Übermittlung von Daten durch Behör-
zusehen und“ die Worte „ , soweit es sich nicht den des Bundes und der Länder an das DIMDI,
um im Rahmen einer klinischen Prüfung erhobene einschließlich der personenbezogenen Daten für die
personenbezogene Daten von Patienten han- in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art,
delt,“ eingefügt. des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: In dieser Rechtsverordnung kann auch vorgeschrie-
ben werden, daß Anzeigen auf elektronischen oder
„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des müssen, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit
von Überwachungsaufgaben in den Fällen fest- Arzneimitteln erforderlich ist. Ferner können in dieser
zulegen, in denen Arzneimittel von einem phar- Rechtsverordnung Gebühren für Leistungen des
mazeutischen Unternehmer im Geltungsbereich DIMDI festgesetzt werden.
des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden,
der keinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht
hat, soweit es zur Durchführung der Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie über die Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens erfor- es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arznei-
derlich ist. Dabei kann die federführende Zustän- mittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende
digkeit für Überwachungsaufgaben, die sich auf Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen
Grund des Verbringens eines Arzneimittels aus mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäi- wirtschaft und Forsten, soweit es sich um Arznei-
schen Union ergeben, jeweils einem bestimmten mittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
Land oder einer von den Ländern getragenen Ein- stimmt sind.
richtung zugeordnet werden.“ (5) Das DIMDI ergreift die notwendigen Maßnah-
men, damit Daten nur den dazu befugten Personen
32. In § 66 Satz 2 wird nach dem Wort „Stufenplanbeauf- übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen
tragten“ das Wort „ , Informationsbeauftragten“ ein- Daten erhalten.“
gefügt.
34. § 68 wird wie folgt geändert:
33. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 67a
b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
Datenbankgestütztes Informationssystem
„(2) Die Behörden nach Absatz 1
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi-
gen Behörden des Bundes und der Länder wirken 1. erteilen der zuständigen Behörde eines ande-
mit dem Deutschen Institut für Medizinische Doku- ren Mitgliedstaates der Europäischen Union
mentation und Information (DIMDI) zusammen, um auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
ein gemeinsam nutzbares zentrales Informations- übermitteln die erforderlichen Urkunden und
system über Arzneimittel zu errichten. Dieses Infor- Schriftstücke, soweit dies für die Überwa-
mationssystem faßt die für die Erfüllung der jewei- chung der Einhaltung der arzneimittelrecht-
ligen Aufgaben behördenübergreifend notwendigen lichen Vorschriften erforderlich ist,
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde 36. In § 72a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3“ gestri-
eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten chen.
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Prüfung mit. 37. § 73 wird wie folgt geändert:
(3) Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zustän- a) In Absatz 2 werden in der Nummer 6a nach
digen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle dem Wort „und“ die Worte „ohne gewerbs- oder
Informationen mit, die für die Überwachung der berufsmäßige Vermittlung“ eingefügt.
Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften in
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind. In Fällen von
Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zu- aa) In Satz 1 werden die Worte „im Herkunfts-
widerhandlungen können auch die zuständigen land“ durch die Worte „in dem Staat“ ersetzt,
Behörden anderer Mitgliedstaaten, das Bundesmini- und es werden nach den Worten „werden
sterium und die Kommission der Europäischen dürfen“ die Worte „ , aus dem sie in den
Gemeinschaften unterrichtet werden. Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden,“ eingefügt.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit
dies zur Einhaltung der arzneimittelrechtlichen An- bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
forderungen erforderlich ist, auch die zuständigen ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Behörden anderer Staaten unterrichten. Bei der „die zuständige Behörde kann Ausnahmen
Unterrichtung von Vertragsstaaten des Abkommens davon zulassen, wenn für die Behandlung ein
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht zugelassenes Arzneimittel für die betreffende
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, erfolgt Tierart oder das betreffende Anwendungs-
diese über die Kommission der Europäischen Ge- gebiet nicht zur Verfügung steht, die notwen-
meinschaften. dige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst
ernstlich gefährdet wäre, eine unmmittel-
(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden bare oder mittelbare Gefährdung der Ge-
anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der sundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-
Europäischen Gemeinschaften obliegt dem Bundes- fürchten ist und das Arzneimittel in einem
ministerium. Es kann diese Befugnis auf die zustän- Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
digen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsver- schaften oder einem anderen Vertragsstaat
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die des Abkommens über den Europäischen
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Wirtschaftsraum zur Behandlung bei Tieren
Ferner kann es im Einzelfall der zuständigen ober- zugelassen ist, die der Gewinnung von
sten Landesbehörde die Befugnis übertragen, sofern Lebensmitteln dienen.“
diese ihr Einverständnis damit erklärt. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnisse nach den
Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. 38. In § 74 werden in Absatz 1 nach dem Wort „Arznei-
mitteln“ die Worte „und Wirkstoffen“ und in Absatz 2
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Satz 3 nach dem Wort „Arzneimittel“ jeweils die
Absatzes 4 unterbleibt die Übermittlung personen- Worte „und Wirkstoffe“ eingefügt.
bezogener Daten, soweit durch sie schutzwürdige
Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 39. Dem § 74a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
insbesondere wenn beim Empfänger kein angemes-
sener Datenschutzstandard gewährleistet ist. Perso- „Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen
nenbezogene Daten dürfen auch dann übermittelt eine Tätigkeit als Informationsbeauftragter nicht aus-
werden, wenn beim Empfänger kein angemessener üben.“
Datenschutzstandard gewährleistet ist, soweit dies
aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich 39a. In § 74a Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „der
ist.“ Humanmedizin,“ die Worte „der Humanbiologie,“
eingefügt.
35. § 71 wird wie folgt geändert: 40. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach den Worten „des Bundes- a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
grenzschutzes“ ein Komma eingefügt, und es
„3. Personen mit einer beruflichen Fortbildung
werden die Worte „und der Bereitschaftspolizeien
als geprüfter Pharmareferent.“
der Länder sowie für den Bereich der Arznei-
mittelbevorratung für den Zivilschutz“ durch die b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Worte „der Bereitschaftspolizeien der Länder und
„(3) Die zuständige Behörde kann eine abge-
des Zivil- und Katastrophenschutzes“ ersetzt.
legte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung
b) In Absatz 3 werden die Worte „den Bereich als ausreichend anerkennen, die einer der Aus-
der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz“ bildungen der in Absatz 2 genannten Personen
durch die Worte „des Zivilschutzes“ ersetzt und mindestens gleichwertig ist.“
nach den Worten „Bereitschaftspolizeien der Län-
der“ die Worte „oder des Katastrophenschutzes“ 41. In § 80 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma durch
eingefügt. einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2655
42. § 95 wird wie folgt geändert: 45. Die §§ 101, 102a, 103 Abs. 2, §§ 104, 106, 107, 108,
108b, 111, 114, 117 und 121 werden aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a 46. § 105 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen und in dem bis-
„2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu herigen Satz 4 die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“
Dopingzwecken im Sport in den Ver- durch die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
kehr bringt, verschreibt oder bei ande- b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
ren anwendet,“.
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 2a
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Satz 1“ die Angabe „Nr. 1, 2, 3 und 5“ einge-
„4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fügt.
oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur bb) In Satz 2 werden in Nummer 2, 3 und 5 je-
auf Verschreibung an Verbraucher ab- weils nach der Angabe „§ 25 Abs. 7 Satz 1“
gegeben werden dürfen, Handel treibt die Worte „in der vor dem 17. August 1994
oder diese Arzneimittel abgibt,“. geltenden Fassung“ eingefügt und im zwei-
ten Halbsatz die Worte „nach Einreichen der
b) In Absatz 3 Satz 2 wird in Nummer 2 am Ende das
Unterlagen nach Absatz 4 Satz 8 ist nur noch
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Num-
eine Änderung zulässig“ durch die Worte
mer 3 am Ende der Punkt durch das Wort „oder“
„eine Änderung ist nur dann zulässig“ ersetzt.
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch
„4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2a Arzneimittel zu
die Angabe „§ 109 Abs. 2“ ersetzt.
Dopingzwecken im Sport an Personen unter
18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen c) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt:
anwendet.“ „Die Besonderheiten einer bestimmten Stoff-
gruppe oder Therapierichtung (Phytotherapie,
43. § 96 wird wie folgt geändert: Homöopathie, Anthroposophie) sind zu berück-
sichtigen.“
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Testanti-
gene“ die Worte „oder Wirkstoffe, die mensch- d) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:
licher oder tierischer Herkunft sind oder auf „Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die
gentechnischem Wege hergestellt werden,“ ein- Registrierung nach Absatz 3 Satz 1.“
gefügt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 47. Nach § 105a wird folgender § 105b eingefügt:
oder 3a“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3, 3a, 3c „§ 105b
Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3d“ ersetzt.
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2
44. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder einer nach § 39 Abs. 3 erlassenen Rechts-
verordnung für die Verlängerung der Zulassung oder
a) In Nummer 9 wird die Angabe „ , 7 oder 7a“ durch
die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne
die Angabe „oder 7“ ersetzt.
des § 105 Abs. 1 zu erheben sind, verjährt mit Ablauf
b) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der ab-
schließenden Entscheidung über die Verlängerung
„10. entgegen § 43 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Arz-
der Zulassung an den Antragsteller.“
neimittel berufs- oder gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die
ohne Verschreibung an Verbraucher abge- 48. In § 109a Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 105
geben werden dürfen, Handel treibt oder Abs. 3“ die Worte „und sodann nach § 31“ eingefügt.
diese Arzneimittel abgibt,“.
49. In § 119 Satz 1 werden die Worte „noch bis zum
c) Nach Nummer 24c wird folgende Nummer 24d 31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Un-
eingefügt: ternehmern und danach“ gestrichen.
„24d. entgegen § 63a Abs. 1 Satz 5 eine Tätigkeit
als Stufenplanbeauftragter ausübt,“. 50. § 132 wird wie folgt geändert:
d) Nach Nummer 27a wird folgende Nummer 27b a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder zwei
eingefügt: Jahre nach der Freistellung von der Zulassung“
durch die Worte „oder, soweit sie von der Zulas-
„27b. entgegen § 74a Abs. 1 Satz 4 eine Tätigkeit sung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsver-
als Informationsbeauftragter ausübt,“. ordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt“ ersetzt.
e) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 2“ durch die b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
„§ 39 Abs. 2 Nr. 4a und 5a findet keine Anwen-
f) In Nummer 31 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 1 dung auf Arzneimittel, die bis zum 31. Dezember
Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe „§ 40 Abs. 5,“ 1993 registriert worden sind, oder deren Regi-
eingefügt. strierung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wor-
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
den ist oder die nach § 105 Abs. 2 angezeigt wor- Artikel 2
den sind und nach § 38 Abs. 1 Satz 3 in der vor Änderung des Gesetzes
dem 11. September 1998 geltenden Fassung in über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
den Verkehr gebracht worden sind.“;
Artikel 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem
und es wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-
„§ 39 Abs. 2 Nr. 4a findet ferner keine Anwendung machung von 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), geän-
auf Arzneimittel nach Satz 1, für die eine neue dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994
Registrierung beantragt wird, weil ein Bestandteil (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:
entfernt werden soll oder mehrere Bestandteile
entfernt werden sollen oder der Verdünnungs- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
grad von Bestandteilen erhöht werden soll.“ a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Können die in § 11 Abs. 1 Nr. 7, 9 und 13 des
51. Nach § 134 wird folgende Zwischenüberschrift ein- Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben
gefügt: nicht gemacht werden, so können sie entfallen.“
„Siebter Unterabschnitt a1) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise
Übergangsvorschriften
ist der Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen
aus Anlaß des Achten Gesetzes zur
lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie
Änderung des Arzneimittelgesetzes“. Ihren Arzt oder Apotheker“ gut lesbar und von den
übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und
abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für
52. Es wird folgender § 135 eingefügt:
Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe „die
„§ 135 Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“ und
bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle
(1) Arzneimittel, die sich am 11. September 1998
„Ihren Arzt“ die Angabe „den Tierarzt“. Die An-
im Verkehr befinden und den Vorschriften der
gaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können
§§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach
entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf
der ersten auf den 11. September 1998 erfolgen-
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der
den Verlängerung der Zulassung oder, soweit sie Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in
von der Zulassung freigestellt sind, zu dem in der der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis
Rechtsverordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angege-
oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind, ben sind.“
am 1. Oktober 2003 vom pharmazeutischen Unter-
nehmer entsprechend den Vorschriften der §§ 10 a2) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
und 11 in den Verkehr gebracht werden. Bis zu „(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Me-
diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 dien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorge-
vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem schriebene Text einzublenden, der im Fernsehen
Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzu-
mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in geben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern
den Verkehr gebracht werden, die den bis zum nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3
11. September 1998 geltenden Vorschriften ent- Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können
spricht. § 109 bleibt unberührt. entfallen.“
(2) Wer am 11. September 1998 die Tätigkeit b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
als Herstellungs- oder Kontrolleiter für die in § 15 „(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für
Abs. 3a genannten Arzneimittel oder Wirkstoffe be- eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswer-
fugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen bung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Be-
Umfang weiter ausüben. § 15 Abs. 4 findet bis zum zeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit
1. Oktober 2001 keine Anwendung auf die praktische dem Namen, der Firma, der Marke des pharma-
Tätigkeit für die Herstellung von Arzneimitteln und zeutischen Unternehmers oder dem Hinweis:
Wirkstoffen nach § 15 Abs. 3a. „Wirkstoff:“ geworben wird.“
(3) Homöopathische Arzneimittel, die sich am 2. In § 8 Abs. 2 werden nach dem Wort „Werbung,“ die
11. September 1998 im Verkehr befinden und für die Worte „Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder“
bis zum 1. Oktober 1999 ein Antrag auf Registrierung eingefügt.
gestellt worden ist, dürfen abweichend von § 38
Abs. 1 Satz 3 bis zur Entscheidung über die Regi- 3. § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
strierung in den Verkehr gebracht werden, sofern sie
den bis zum 11. September 1998 geltenden Vor- „4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine dort
schriften entsprechen. genannte Werbung betreibt,“.
(4) § 41 Nr. 6 findet in der geänderten Fassung 4. In § 18 wird die Angabe „17. August 1994“ durch
keine Anwendung auf Einwilligungserklärungen, die die Angabe „10. September 1998“ und die Angabe
vor dem 11. September 1998 abgegeben worden „31. Dezember 1994“ durch die Angabe „31. März
sind.“ 1999“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2657
Artikel 3 Artikel 4
Neufassung des Arzneimittelgesetzes Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
laut des Arzneimittelgesetzes in der vom Inkrafttreten in Kraft.
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz- (2) Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 50, soweit er
blatt bekanntmachen. § 132 Abs. 4 Satz 1 betrifft, 5 Jahre nach dem in Absatz 1
bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. September 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(ErbStDV)
Vom 8. September 1998
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erb- oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für
schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fas- die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I amt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des
S. 378) verordnet die Bundesregierung: Gesetzes anzuzeigen:
1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den
Zu § 33 ErbStG Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen Namen
§1
die Wertpapiere lauten,
Anzeigepflicht der Vermögens-
verwahrer und der Vermögensverwalter 3. den Todestag des Erblassers und – wenn dem Anzei-
gepflichtigen bekannt – das Standesamt, bei dem der
(1) 1Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwal- Sterbefall beurkundet worden ist,
tung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat
die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vor- 4. den Namen, die Anschrift und, soweit dem Anzeige-
druck nach Muster 1 zu erstatten. 2Die Anzeigepflicht pflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Ver-
bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum wandtschaftsverhältnis) der Person, auf deren Namen
Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
und Wertpapiere (Stückzinsen). 3Die Anzeige ist bei dem
für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
§3
Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem Anzeigepflicht
in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschafts- der Versicherungsunternehmen
gut außer dem Erblasser auch noch andere Personen (1) 1Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen
beteiligt sind. nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben,
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden,
Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens-
vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben.
gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mit-
2
Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufs-
teilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams verbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die
und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes)
Mitteilung des Versicherungswerts. für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben,
wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben, Mitglieder weitergeleitet wird. 3Ortskrankenkassen gelten
1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der
Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesonde- genannten Vorschrift.
re als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Ver- (2) 1Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
walter oder Testamentsvollstrecker, oder zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen
2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versiche-
rungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen
§2 sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das
persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der
Anzeigepflicht derjenigen, die Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung
auf den Namen lautende Aktien oder erfolgt, anzuzeigen. 2Zu den Versicherungssummen rech-
Schuldverschreibungen ausgegeben haben nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Ster-
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver- begeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. 3Bei
schreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert und die bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2659
zum Wechsel eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. 5Sind in
sowie der Name und die Anschrift des neuen Versiche- dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beur-
rungsnehmers anzuzeigen. kundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standes-
amt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitrau-
(3) 1Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungs-
mes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu
summen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für
übersenden. In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der
6
seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungs-
letzten Eintragung in das Sterbebuch anzugeben.
vertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeit-
nehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die 2
Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, §5
wenn der auszuzahlende Betrag 2 000 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Verzeichnis der Standesämter
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen
Zu § 34 ErbStG Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder
der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen
2
§4 Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in
Anzeigepflicht der Standesämter Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat
1 (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres
die Sterbefälle jeweils durch Übersendung einer Durch- Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt
schrift der Eintragung in das Sterbebuch oder der Durch- mitteilen.
schrift der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung bin-
nen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Ver- §6
waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in Anzeigepflicht
dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, der Gerichte bei Todeserklärungen
anzuzeigen. 2Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2)
anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt (1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-
hat. 3Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben schaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes)
zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die
diese Angaben bekannt sind. Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung
des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein 2
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung
nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Stan- beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzu-
desamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeit- zeigen.
raumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung
(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten
in das Sterbebuch eine Fehlanzeige mit einem Vordruck
Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und
nach Muster 4 zu übersenden.
ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterblei-
ben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar
1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für
1946 liegt.
einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat
übermittelt werden können,
§7
2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzei-
gen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste Anzeigepflicht der Gerichte, Notare
(Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können, und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
(1) 1Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-
3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde
schaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes)
verzichtet werden kann.
beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und
(4) 1Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu über-
des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustel- senden:
len. 2In die Totenlisten sind einzutragen:
1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer
1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröff-
in das Sterbebuch, nungsverhandlung,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Ster- 2. Erbscheine,
befälle von Personen, die im Ausland verstorben sind
3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,
und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Stan- 4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-
desamtes gehabt haben. schaften,
3
Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen 5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer
nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung
6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von
abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erb-
Erbauseinandersetzungen.
schaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk
sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. 2
Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden
4
Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, Ereignis zu erfolgen. 3Auf der Urschrift der Mitteilung oder
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanz- 1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis)
amt die Abschrift übersandt worden ist. des Erwerbers zum Schenker und
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgen- 2. den Wert der Zuwendung
den Angaben enthalten:
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen.
1. den Namen, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den 3
Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung
Todestag und den Sterbeort des Erblassers, zu erfolgen. 4Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermer-
ken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift über-
2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet sandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkun-
5
worden ist, und die Sterbebuchnummer. dung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mit- Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht
zuteilen: hinzuweisen.
1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers, (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich
auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil
2. den Güterstand bei verheirateten Erblassern, oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber
3. die Anschriften der Beteiligten und das persönliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder
Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser, Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses (3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von
in Form eines Verzeichnisses, Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung
der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben,
5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Per- wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (ein-
son der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere schließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von
durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächt- nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark und anderes Vermö-
nisnehmern. gen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Ab- Mark ist.
schriften und die Erstattung der dort vorgesehenen An- (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend
zeigen dürfen unterbleiben, für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundsper-
1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat sonen.
(einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert
von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark nur noch §9
anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als Anzeigepflicht der Auslandsstellen
10 000 Deutsche Mark vorhanden ist,
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes
2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleich- haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:
gestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der
nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt 1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deut-
des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt, schen,
2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von
Deutschen ihres Amtsbezirkes,
Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes
beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar über- 3. die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslän-
sandt worden ist, discher Erblasser oder Schenker an Personen, die im
Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
mehr als zehn Jahre vergangen sind. 2Das gilt nicht für
Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinanderset-
zungen. § 10
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend Anzeigepflicht
für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundsperso- der Genehmigungsbehörden
nen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes über-
tragen sind.
1
Die Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen von
Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen
§8 und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwal-
tung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare
Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljah-
und sonstigen Urkundspersonen bei
res erteilten Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des
Schenkungen und Zweckzuwendungen
Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. 2Die Ver-
unter Lebenden
pflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte der in
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erb-
1
§ 8 Abs. 2 bezeichneten Art. 3In der Nachweisung sind bei
schaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einem Genehmigungsfall anzugeben:
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-
1. der Tag der Genehmigung,
kung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter
Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der 2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und des
Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift
Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. 2Enthält die des mit der Durchführung der Zweckzuwendung
Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über Beschwerten),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2661
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung), Schlußvorschriften
4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag und der
Sterbeort des Erblassers, § 12
Anwendung der Verordnung
5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der Sitz (der
Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und (1) 1Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf
der Wert des ihr gewidmeten Vermögens, Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Juli
1998 entstanden ist oder entsteht. § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf
2
6. wenn bei der Genehmigung dem Erwerber Leistun-
Anzeigen, die bis zum 31. Juli 1999 erstattet werden, mit
gen an andere Personen oder zu bestimmten Zwek-
der Maßgabe anzuwenden, daß die für das Jahr des
ken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche
Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Gut-
Leistungen zur Erlangung der Genehmigung freiwil-
haben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) nur
lig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen,
auf besondere Anforderung des zuständigen Finanzamtes
die begünstigten Personen oder Zwecke und das
angezeigt werden müssen.
persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis)
der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker). (2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1,
4
Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Stiftung zugestellten Urkunde über die Genehmigung Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen S. 2049), ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor
sind. dem 1. August 1998 entstanden ist oder entsteht.
§ 11 § 13
Anzeigen im automatisierten Verfahren Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anord- 1
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
nen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständig- 2
Gleichzeitig tritt die Erbschaftsteuer-Durchführungsver-
keitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
werden können, soweit die Übermittlung der jeweils auf- nummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
Datenübermittlung sichergestellt ist. zember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. September 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Muster 1
(§ 1 ErbStDV)
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Anzeige
über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1 ErbStG und § 1 ErbStDV)
1. Erblasser Name, Vorname ........................................................................................................................................
Geburtstag ......................................
Anschrift ........................................................................................................................................
Todestag ...................................... Sterbeort ................................................................
Standesamt ...................................... Sterbebuch-Nr. ................................................................
2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten
Konto-Nr. Nennbetrag am Aufgelaufene Zinsen Hat der Kontoinhaber mit dem Kreditinstitut vereinbart, daß
Todestag ohne Zinsen bis zum Todestag die Guthaben oder eines derselben mit seinem Tod auf eine
für das Jahr des (volle DM) stimmte Person übergehen?
Todes (volle DM) Wenn ja: Name und genaue Anschrift dieser Person
1 2 3 4
3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche in Gemeinschaftsdepots
Bezeichnung der Nennbetrag am Kurswert bzw. Stückzinsen bis zum Bemerkungen
Wertpapiere usw. Todestag Rücknahmepreis Todestag
Wertpapierkenn-Nr. (volle DM) am Todestag (volle DM)
(volle DM)
1 2 3 4 5
4. Der Verstorbene hatte kein – ein Schließfach/ … Schließfächer Versicherungswert DM
5. Bemerkungen (z.B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):
Ort, Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2663
Muster 2
(§ 3 ErbStDV)
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen
anderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
1. Versicherter und Versicherungsnehmer
(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)
a) Name und Vorname
b) Geburtsdatum
c) Anschrift
d) Todestag
e) Sterbeort
f) Standesamt und Sterbebuch-Nr.
2. Versicherungsschein-Nr.
3. a) Bei Kapitalversicherung
Auszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und der-
gleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versi-
cherungssumme gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen) DM
b) Bei Rentenversicherung
Jahresbetrag DM Dauer der Rente
4. Zahlungsempfänger ist
� als Inhaber des Versicherungsscheins *
� als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des * ....................................................................................................
� als Begünstigter *
� aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht,
Testament und dergleichen) und welchem? *
* Zutreffendes ist anzukreuzen
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrags
anzusehen ist, ist/sind bezugsberechtigt
6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers
Neuer Versicherungsnehmer ist
Rückkaufswert DM eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge DM
7. Bemerkungen (z.B. persönliches Verhältnis
– Verwandtschaftsverhältnis – der Beteiligten)
Ort, Datum Unterschrift
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Muster 3
(§ 4 ErbStDV)
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
Totenliste
des Standesamtsbezirks
für den Zeitraum vom bis einschließlich
Sitz des Standesamts
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für
einen kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen
Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,
b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, und zwar von Deutschen und
Ausländern, wenn sie beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des
Standesamtes hatten.
3. Ausfüllen der Spalten:
a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterbebuchs in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung
einzelner Nummern ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist in der Totenliste
anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die Ant-
wort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus
eigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch „desgl.“ oder durch Strichzeichen (“) usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.
4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten
abzuschließen.
b) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekanntgeworden, ist folgende
Bescheinigung zu unterschreiben:
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
.......................................................... ........................................................................
Ort, Datum (Standesbeamter/Standesbeamtin)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzurei-
chen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt binnen zehn Tagen nach Ablauf des
Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2665
(Seite 2)
a) Familienname a) Familienstand
ggf. auch Geburtsname b) bei Verheirateten
b) Vornamen Name, Beruf, Geburts-
c) Beruf a) Todestag tag, ggf. abweichen-
Nummer des
d) Anschrift b) Geburtstag de Anschrift des
Sterbebuchs
e) Bei minderjährigen Kindern c) Geburtsort anderen Ehegatten
Name, Beruf und Anschrift (so- c) bei Verwitweten
weit von d) abweichend) des Beruf des verstor-
Vaters und der Mutter benen Ehegatten
des V e r s t o r b e n e n
1 2 3 4
(Seite 3)
Lebten von dem Verstorbenen am Worin besteht der Nachlaß und
Todestag welchen Wert hat er ?
a) Kinder ? Wie viele ? (kurze Angabe)
b) Abkömmlinge von verstorbe- a) Land- und forstw. Vermögen Nummer
nen Kindern ? Wie viele ? (bitte Lage und Größe der und
c) Eltern oder Geschwister ? bewirtschafteten Fläche Bemerkungen Jahrgang
(Nur angeben, wenn a) und b) angeben) der
verneint wird) b) Grundvermögen (bitte Lage Steuerliste
d) Sonstige Verwandte oder Ver- angeben)
schwägerte ? (Nur angeben, c) Betriebsvermögen (bitte die
wenn a) bis c) verneint wird) Firma und Art des Betriebs,
e) Wer kann Auskunft geben ? z.B. Einzelhandelsgeschäft,
Großhandel, Handwerksbe-
Zu a) bis e) bitte Name und trieb, Fabrik angeben)
Anschrift angeben d) Übriges Vermögen
5 6 7 8
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Muster 4
(§ 4 ErbStDV)
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Fehlanzeige
Im Standesamtsbezirk
sind für die Zeit vom bis einschließlich
Sterbefälle nicht anzugeben.
Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterbebuch unter Nr.
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
Bemerkungen
Ort, Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2667
Muster 5
(§ 7 ErbStDV)
Amtsgericht/Notariat
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Die anliegende … beglaubigte … Abschrift.../Ablichtung … wird/werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser Name, Vorname
Geburtstag
letzte Anschrift
Beruf
Familienstand
Güterstand (bei Verheirateten)
Todestag und Sterbeort
Standesamt und Sterbebuch-Nr.
Testament/Erbvertrag vom
Tag der Eröffnung
Die Gebühr für die Errichtung Verwahrung Eröffnung
ist berechnet nach einem Wert von DM DM DM
Grund der Übersendung
Eröffnung einer � Verfügung von Todes
wegen *
Erteilung eines � Erbscheins * � Testamentsvoll- � Zeugnisses über die Fortsetzung
streckerzeugnisses * von Gütergemeinschaften *
Beurkundung einer � Erbauseinandersetzung
Beschluß über die � Einleitung oder Aufhebung � Einleitung oder Aufhebung
einer Nachlaßpflegschaft * einer Nachlaßverwaltung *
Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zum Erblasser
sowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt
eines Ersatzerben, Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Änderungen in
den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Anschriftenänderungen und dergleichen)
� ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der Eröffnungsverhandlung. *
� sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *
� Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *
� Ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände ist beigefügt. *
* Zutreffendes ist anzukreuzen
Ort, Datum Unterschrift
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998
Muster 6
(§ 8 ErbStDV)
Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –
Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden Bemerkungen übersandt:
1. Schenker Name, Vorname
Geburtstag
Anschrift
2. Beschenkter Name, Vorname
Geburtstag
Anschrift
3. Vertrag vom Urkundenrolle-Nr.
4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers
zum Schenker (z.B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der
Mutter, nicht verwandt)
Verkehrswert des übertragenen Bei Grundbesitz: Wert, der der Kostenberechnung
Vermögens letzter Einheitswert/Grundbesitzwert zugrunde liegt
(Nichtzutreffendes ist zu streichen)
DM DM DM
5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit Einverständnis der Urkundsparteien
folgende Angaben gemacht, soweit sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:
Valutastand der übernommenen Jahreswert von Gegenleistungen wie Höhe der Notargebühren
Verbindlichkeiten am Tag der z.B. Nießbrauch
Schenkung
DM DM DM
Ort, Datum Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2669
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 31. August 1998
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. August 1998 (BGBl. I S. 2175) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 9 Abs. 2 muß wie folgt lauten:
„(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fisch-
haltungsbetriebe.“
2. § 9a Abs. 2 muß wie folgt lauten:
„(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungs-
betriebe.“
Bonn, den 31. August 1998
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Z w i n g m a n n
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung,
Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Vom 3. September 1998
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Ent-
wicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 6 Buchstabe b ist die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 3. September 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Busacker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 10. September 1998 2669
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 31. August 1998
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. August 1998 (BGBl. I S. 2175) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 9 Abs. 2 muß wie folgt lauten:
„(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 anzeigepflichtigen Fisch-
haltungsbetriebe.“
2. § 9a Abs. 2 muß wie folgt lauten:
„(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungs-
betriebe.“
Bonn, den 31. August 1998
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Z w i n g m a n n
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung,
Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Vom 3. September 1998
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Ent-
wicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 6 Buchstabe b ist die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 3. September 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Busacker