2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Erstes Gesetz
zur Änderung der Patentanwaltsordnung
Vom 26. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht,
das folgende Gesetz beschlossen: Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Ver-
fassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und
Europarecht vermitteln. Das Studium ist mit einer
Artikel 1 Prüfung abzuschließen.
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (4) Der Abschluß eines Studiums der Rechts-
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2g des wissenschaften oder eines besonderen Studiums im
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten
folgt geändert: auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder
Patentassessor angerechnet. Dies gilt nicht für ein
1. § 7 wird wie folgt gefaßt: Studium, das neben der Ausbildung bei einem
Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt wer-
„§ 7 den kann.
Ausbildung auf dem Gebiet (5) Ein besonderer Studiengang im allgemeinen
des gewerblichen Rechtsschutzes Recht, der für die Ausbildung von Bewerbern für den
(1) Der Bewerber muß nach dem Erwerb der techni- Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors ein-
schen Befähigung mindestens 34 Monate lang im gerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absat-
Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- zes 3 nur, wenn der Präsident des Patentamts dies
schutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenig- festgestellt hat. Er holt vor seiner Entscheidung die
stens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei Stellungnahme des Vorstandes der Patentanwalts-
einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung kammer ein. Die Entscheidung ist im „Blatt für Patent-,
eines Unternehmens, zwei Monate beim Patentamt Muster- und Zeichenwesen“ bekanntzugeben.“
und sechs Monate beim Patentgericht. Eine Aus-
bildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist 2. In § 8 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern
bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem „Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes“ die
Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen. Wörter „einschließlich der zu ihrer Anwendung erfor-
(2) Der Präsident des Patentamts kann auf Antrag derlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts“ einge-
eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des fügt.
gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durch-
geführt wird, bis zu sechs Monaten auf die nach 3. In § 11 Abs. 1 werden nach der Angabe „ „Patent-
Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem assessor“ “ die Wörter „oder „Patentassessorin“ “ ein-
Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. gefügt.
Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland
zu stellen.
4. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „durch
(3) Der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Rechtsverordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des
Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium Bundesrates“ eingefügt; ferner werden die Angabe
im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. „Prüfung (§§ 6 bis 11, 173)“ durch die Angabe „Prü-
Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete fungen (§§ 6 bis 11)“ ersetzt und nach den Wörtern
erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor „gewerblichen Rechtsschutzes,“ die Wörter „die Fest-
neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes legung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Stu-
kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf diums (§ 7 Abs. 3),“ eingefügt.
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5. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 15. § 89 wird wie folgt geändert:
„(3) Wer zugelassen ist, führt die Bezeichnung „Pa- a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuständigen Lan-
tentanwalt“ oder „Patentanwältin“.“ desjustizverwaltung“ ersetzt durch die Wörter „für
die Ernennung zuständigen Behörde“.
6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesjustizverwal-
„Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so tung“ ersetzt durch die Wörter „für die Ernennung
treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts“ zuständige Behörde“.
die Wörter „einer Patentanwältin“.“
16. § 91 wird wie folgt geändert:
7. In § 41 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Semi- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2
kolon ersetzt und der Halbsatz „dies gilt nicht, wenn Satz 1 und 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 87 Abs. 3
die berufliche Tätigkeit beendet ist.“ angefügt. Satz 1 und 2“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 87 Abs. 3“ ersetzt
8. § 46 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 87 Abs. 4“.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die während 17. § 145 wird wie folgt geändert:
eines Kalenderjahres eintreten können,“ ge- a) In Absatz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die An-
strichen. gabe „120“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfzehn“ durch
„Die Bestellung kann für einen Zeitraum von die Angabe „35“ ersetzt.
höchstens drei Jahren erfolgen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 18. In § 146 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-
bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen. gabe „25“ ersetzt.
9. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 19. In § 154a werden nach dem Wort „Union“ die Wörter
bis 8, 9 bis 11 sowie Abs. 2“ gestrichen. „oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt und die Wörter „Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur
10. § 52 wird wie folgt gefaßt:
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezem-
„§ 52 ber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerken-
Ausbildung von nung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
Bewerbern für die Patenanwaltschaft dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die
Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts“
Der Patentanwalt hat den Bewerber, der zur Ausbil- ersetzt durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über die
dung bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben des Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-
Patentanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten, ihm schaft“.
Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und
ihm die für die Durchführung eines Studiums (§ 7
Abs. 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll 20. Nach § 159 wird folgender § 160 eingefügt:
den Bewerber dabei unterstützen, eine Ausbildung „§ 160
bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzu-
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
führen.“
(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am
11. In § 52a Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Union“ 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen
die Wörter „oder anderen Staaten“ eingefügt. Demokratischen Republik geführten Listen der Pa-
tentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vor-
läufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die
12. In § 69 Abs. 2 Nr. 8 werden nach dem Wort „mitzuwir- nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum
ken“ ein Komma gesetzt und die Wörter „Studiengän- Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt ha-
ge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen ben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der
Recht mit Universitäten abzustimmen“ eingefügt. Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste
eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zuge-
13. In § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „die Ausbil- lassen.
dung der Bewerber und“ vorangestellt.
(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvor-
aussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung
14. § 87 wird wie folgt geändert: der Deutschen Demokratischen Republik über die
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990
(GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als
„(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor
Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nach- anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der
geordnete Behörde übertragen.“ Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vor-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät- stands der Patentanwaltskammer nach den Bestim-
ze 3 und 4. mungen der Patentanwaltsordnung.“
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
21. In § 172 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus- 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwen-
übt“ ein Semikolon gesetzt und der Halbsatz „§ 7 dung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend“ angefügt. Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem
31. Dezember 1998 beginnen.“
22. § 173 wird gestrichen.
25. § 190 wird gestrichen.
23. In § 176 Satz 1 wird das Wort „zweijährige“ ge-
strichen.
24. § 189 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„§ 189 Inkrafttreten
Übergangsvorschrift Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Geset- Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999
zes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2585
Drittes Gesetz
zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Vom 31. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) War ein Bewerber ohne sein Verschulden
das folgende Gesetz beschlossen: verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
Artikel 1 gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stel-
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt len. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
folgt geändert: (4) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern
nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu
berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungs-
01. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Amtssiegel“ die
frist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann
Wörter „und tragen die Amtsbezeichnung Notarin
für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abwei-
oder Notar“ eingefügt.
chenden Zeitpunkt bestimmen.“
1. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ermit-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Eingang teln“ ein Semikolon und die Wörter „§ 6b Abs. 2
ihrer Bewerbung“ durch die Wörter „Ablauf der bis 4 gilt entsprechend“ eingefügt.
Bewerbungsfrist“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Amts-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: pflichten“ die Wörter „und sonstige Pflichten“ ein-
gefügt.
„(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 soll in der Regel
als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der c) In Absatz 7 Nr. 3 wird der Halbsatz „nachdem er
Bewerbungsfrist die Genehmigung, sich um freie Notarstellen zu
bewerben, erhalten hat,“ ersetzt durch die Wörter
1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft „nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdien-
zugelassen war und stes“.
2. seit mindestens drei Jahren ohne Unter-
brechung in dem in Aussicht genommenen 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt
tätig ist.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „sowie einer „(2) Der Notar darf keinen weiteren Beruf aus-
vorübergehenden Amtsniederlegung“ gestrichen üben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Anwalts-
und vor den Wörtern „zu treffen“ die Wörter notar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts,
„sowie bei einer erneuten Bestellung über die Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidig-
Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung ten Buchprüfers ausüben.“
nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit“ ein- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
gefügt. sätze 3 und 4.
3. § 6b wird wie folgt geändert: c) Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze
angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, der Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgender „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Halbsatz wird angefügt: Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt
des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen
„dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit
einer vorübergehenden Amtsniederlegung ge- gefährden kann. Vor der Entscheidung über die
mäß § 48c.“ Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
oder befristet werden.“
„(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Aus-
schreibung gesetzten oder von der Landesjustiz- d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort „Kon-
verwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist kursverwalter“ ein Komma und das Wort
einzureichen. „Schiedsrichter“ eingefügt.
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
6. § 9 wird wie folgt gefaßt: (4) Dem Notar kann zur Pflicht gemacht wer-
„§ 9 den, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten;
ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er
(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte hierzu nicht befugt. Das gleiche gilt für die Ab-
Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz be- haltung auswärtiger Sprechtage.“
stellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung
verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts- 8. § 10a wird wie folgt geändert:
räume haben. Die Landesregierungen oder die von
ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um a) In Absatz 2 werden das Wort „rechtfertigen“
den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege durch das Wort „gebieten“ und die Angabe
insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürf- „(§§ 20 bis 22a)“ durch die Angabe „(§§ 20
nisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch bis 22)“ ersetzt.
Rechtsverordnung zu bestimmen, b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs- „(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amts-
ausübung oder eine gemeinsame Nutzung der bereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder
Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmi- nach deren Bestimmung der Notarkammer, der
gung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen ver- er angehört, unverzüglich und unter Angabe der
bunden oder befristet werden kann, und nach Gründe mitzuteilen.“
Anhörung der Notarkammer zulässig ist;
2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufs- 9. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „genehmigt“ das
ausübung oder die gemeinsame Nutzung der Wort „hat“ angefügt.
Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl
der beteiligten Berufsangehörigen sowie die 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Anforderungen an die Begründung, Führung, „§ 11a
Fortführung und Beendigung der Verbindung zur
Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten
gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung
Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäf-
gemeinsamer Geschäftsräume.
ten zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften
anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat
Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmäch- hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden
tigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprü- Pflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter
fern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen
oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kolle-
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufs- giale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat
ausübung oder die gemeinsame Nutzung der hierbei die für einen deutschen Notar geltenden
Pflichten zu beachten.“
Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch
die persönliche und eigenverantwortliche Amts-
führung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des 10a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Notars nicht beeinträchtigt wird.“ „Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an
die Stelle der Wörter „eines Notars“ die Wörter „einer
7. § 10 wird wie folgt geändert: Notarin“.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
11. § 14 wird wie folgt geändert:
„(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als
Amtssitz zugewiesen. In Städten von mehr als a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sondern“ die
hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein Wörter „unabhängiger und“ eingefügt.
bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
Amtssitz zugewiesen werden. Der Amtssitz darf „(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten
unter Beachtung der Belange einer geordneten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Ach-
Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer tung und des Vertrauens, die dem Notaramt ent-
mit Zustimmung des Notars verlegt werden. Für gegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat
die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein
Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auf-
der Zustimmung des Notars nicht.“ erlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.
„Er hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in (4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm
der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätig-
Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Auf- keiten verboten, Darlehen sowie Grundstücks-
sichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Woh- geschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Ver-
nung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Inter- mittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen
esse der Rechtspflege geboten ist.“ oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung
eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewähr-
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: leistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen,
„(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen
der üblichen Geschäftsstunden offen halten. nicht mit derartigen Geschäften befassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2587
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
und 6 angefügt:
„(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt,
„(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unver- wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen;
einbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung
ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesell- von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
schaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner
Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung ertei-
einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü- len.“
fungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
oder zusammen mit den Personen, mit denen er sätze 3 und 4.
sich nach § 9 verbunden oder mit denen er
gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder
16. § 19a wird wie folgt geändert:
unmittelbar einen beherrschenden Einfluß aus-
übt. a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amts- „Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur
tätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.“ streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Num-
mer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflicht-
versicherer deshalb die Regulierung ab, hat er
12. § 15 wird wie folgt gefaßt: gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer,
„§ 15 der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt,
geltenden Mindestversicherungssumme zu lei-
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht sten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den
ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch
Beurkundung in einer anderen als der deutschen des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die
Sprache ist er nicht verpflichtet. Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67
Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberech-
(2) Über Beschwerden wegen Verweigerung der
tigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversiche-
Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars ent-
rer kann von den Personen, für deren Verpflich-
scheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in des-
tungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein
sen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen ver-
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- langen.“
keit.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfhunderttau-
send“ ersetzt durch die Wörter „eine Million“.
13. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „nach den §§ 20
bis 22a“ gestrichen. 17. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ausstellung
sonstiger Bescheinigungen über“ durch das Wort
„Beurkundung“ und das Wort „wahrgenommene“
14. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: durch das Wort „wahrgenommener“ ersetzt.
„(1) Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die
gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. 18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebühren- „§ 21
befreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung
von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vor- (1) Die Notare sind zuständig,
sehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßi- 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberech-
gung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche tigung sowie
Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmen-
2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den
de Rücksicht geboten sind und die Notarkammer
Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesell-
allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat. In den
schaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung
Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Länder-
oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszu-
notarkasse treten diese an die Stelle der Notarkam-
stellen,
mern. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen
im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im
jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzu- Handelsregister oder in einem ähnlichen Register
lässig.“ ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweis-
kraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
15. § 18 wird wie folgt geändert: (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstel-
len, wenn er sich zuvor über die Eintragung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in
„(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit ver- das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hier-
pflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was von beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme
ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt gewor- in das Register oder den Tag der Ausstellung der
den ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offen- Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.“
kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.“ 19. § 22a wird aufgehoben.
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
20. In § 23 werden am Ende ein Semikolon und die Wör- § 29
ter 㤤 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes blei-
ben unberührt“ eingefügt. (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, ins-
besondere eine dem öffentlichen Amt widerspre-
chende Werbung zu unterlassen.
21. § 25 wird aufgehoben.
(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten
nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine
22. Nach § 24 werden folgende Überschrift und folgende Tätigkeit als Notar erstrecken.
§§ 25 bis 32 eingefügt:
(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs. 3 mit
„4. Abschnitt nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbun-
Sonstige Pflichten des Notars den oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume
hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf
§ 25 Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur
angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus
(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum versandt werden und auch nur auf demjenigen
Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Amts- oder Namensschild führen, das an seinem
Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In
beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsaus- überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der
übung nicht gefährdet wird. Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen Amtssitz hinzuzufügen.
bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung
der Belange einer geordneten Rechtspflege durch § 30
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mit-
arbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahn- (1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruf-
prüfung für das Amt des Bezirksnotars oder lichen Nachwuchses und von Referendaren nach
Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, besten Kräften mitzuwirken.
wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der (2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Aus-
Notarkammer genehmigt hat. Die Genehmigung zubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu ver-
kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. mitteln.
§ 26 § 31
Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten,
mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern
Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Ein- seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechen-
stellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förm- den Weise zu verhalten.
lich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen
in § 14 Abs. 4 und § 18 besonders hinzuweisen. § 32
Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis
zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das
ihnen die Verpflichtung vornimmt. Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt
der Landesjustizverwaltung und das Verkündungs-
blatt der Bundesnotarkammer zu halten. Sind meh-
§ 27 rere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung ver-
(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemein- bunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je
samen Berufsausübung oder zur gemeinsamen eines Stücks.“
Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Auf-
sichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen.
Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche 23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Tätigkeiten und Tätigkeitsort der beteiligten Berufs- „Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem
angehörigen. § 9 bleibt unberührt. Jahr nicht überschreiten.“
(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichts-
behörde und der Notarkammer die Vereinbarung
über die gemeinsame Berufsausübung oder die 24. § 47 wird wie folgt geändert:
gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzu- a) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Wegfall“ das
legen. Wort „bestandskräftigen“ eingefügt.
§ 28 b) Nummer 4 wird gestrichen; die bisherigen Num-
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die mern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit c) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Ende
seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung durch ein Komma ersetzt und die folgende neue
der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach Nummer 7 angefügt:
den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkun-
dungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzu- „7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b,
stellen. 48c).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2589
25. Nach § 48a werden folgende §§ 48b und 48c ange- e) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 6 und 7“
fügt: durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“ ersetzt.
„§ 48b f) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
(1) Wer als Notarin oder als Notar Nr. 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ ersetzt.
1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
27. § 51 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflege-
bedürftigen sonstigen Angehörigen „Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein
Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk ver-
tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit
legt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie
Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend
die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amts-
niederlegen.
gericht in Verwahrung zu geben.“
(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1
darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung
28. § 52 wird wie folgt geändert:
nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 6“
§ 48c ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 7“.
(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Geneh- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis
migung der vorübergehenden Amtsniederlegung 5 und 7“ ersetzt durch die Angabe „§ 50 Abs. 1
nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Nr. 1 bis 6 und 8“.
Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wol-
len, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. 29. An § 53 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
„Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amts- dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.“
sitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach
Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre aus-
geschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer 30. § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf a) In Nummer 1 wird das Wort „verhängt“ ersetzt
drei Jahre nicht überschreiten.“ durch das Wort „angeordnet“.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 150“
26. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder ein Vertretungsverbot für das
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“
eingefügt.
„4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder
eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige c) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-
Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erfor- gefügt:
derliche Genehmigung im Zeitpunkt der Ent-
„3. wenn gegen einen Notar, der zugleich
schließung der Landesjustizverwaltung über
Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der
die Amtsenthebung nicht vorliegen;“.
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- schaft nach § 16 der Bundesrechtsanwalts-
gefügt: ordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist,
vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung
„5. wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere
an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.“
berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entge-
gen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder
Abs. 2 mit anderen Personen zur gemein- 31. § 56 wird wie folgt geändert:
samen Berufsausübung verbunden oder mit
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;“.
gefügt:
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Num-
„In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist
mern 6 bis 8.
über ein Jahr hinaus verlängert werden.“
d) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die
„(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorüber-
Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durch-
gehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die
führung von Verwahrungsgeschäften die Inter-
Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein
essen der Rechtsuchenden gefährden;“.
Jahr, bestellt.“
d1) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt: c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
„9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungs-
verbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkun-
dungsgesetzes verstößt;“. 32. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
desjustizverwaltung“ die Wörter „nach Anhörung der
d2) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10. Notarkammer“ eingefügt.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
33. § 59 wird wie folgt geändert: 6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vor-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im voraus“ gestri- kehrungen,
chen. 7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten,
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“ die insbesondere über Bekanntgaben einer
Wörter „allgemein oder“ eingefügt. Amtsstelle, Amts- und Namensschilder im
Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen
sowie Bürodrucksachen, Führung weiterer
33a. § 60 wird wie folgt gefaßt:
Berufsbezeichnungen, Führung von Titeln,
„§ 60 Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und
(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Führung seines Namens in Verzeichnissen,
Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltun- 8. für die Beschäftigung und Ausbildung der
gen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für Mitarbeiter,
die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen ver-
wendet werden. 9. über die bei der Vornahme von Beurkundun-
gen außerhalb des Amtsbereichs und der
(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Ver- Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
sorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Ver- 10. über den erforderlichen Umfang der Fortbil-
sorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende dung,
Überschüsse der Notarkammer zu.“ 11. über die besonderen Berufspflichten im Ver-
hältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten,
34. § 61 wird wie folgt geändert: Behörden, Rechtsanwälten und anderen
Beratern seiner Auftraggeber.“
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf sätze 3 bis 5.
den Betrag der Mindestversicherungssummen c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
von nach Absatz 2 abzuschließenden Versiche-
aa) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
rungen beschränkt.“
„Für diese Versicherungsverträge gilt, daß
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Nr. 3“
die Versicherungssumme für jeden ver-
ersetzt durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 Nr. 3“.
sicherten Notar und für jeden Versicherungs-
fall mindestens fünfhunderttausend Deut-
34a. In § 64a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von sche Mark für Schäden aus wissentlichen
Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der Pflichtverletzungen und mindestens eine Mil-
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“ lion Deutsche Mark für Schäden aus sonsti-
und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes- gen Pflichtverletzungen betragen muß;“.
sen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 4“
34b. In § 66 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort „Landes- ersetzt durch die Angabe „§ 19a Abs. 6“.
justizverwaltung“ die Wörter „und sind in einem von d) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2 Nr. 3“
ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen“ einzufügen. ersetzt durch die Angabe „nach Absatz 3 Nr. 3“.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
35. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(6) Die Notarkammer kann weitere dem Zweck
ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahr-
„(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien nehmen.“
die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer
Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-
36. In § 69a Abs. 1 und § 74 Abs. 1 wird jeweils die An-
ten und auf deren Grundlage erlassenen Verord-
gabe „§ 67 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 67 Abs. 4“.
nungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien
können nähere Regelungen enthalten: 36a. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:
1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unpar- „§ 69b
teilichkeit des Notars, (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden,
2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Ver- wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt.
halten, Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie
3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, selbständig führen.
4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
Amtsausübung, gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder
5. über die Begründung, Führung, Fortführung der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abtei-
und Beendigung der Verbindung zur gemein- lungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
samen Berufsausübung oder sonstiger (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
zulässiger beruflicher Zusammenarbeit so- stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
wie zur Nutzung gemeinsamer Geschäfts- fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
räume, bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
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Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren ohne besonderen Anlaß zulässig. Bei einem neube-
Abteilungen angehören. Die Anordnungen können stellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der
im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.
wegen Überlastung der Abteilung oder infolge
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner (2) Gegenstand der Prüfung ist die ordnungs-
Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. mäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars.
Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung
(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch- der Geschäftsstelle, auf die Führung und Aufbewah-
tigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam- rung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die
mer abzuhalten. ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung per-
(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu- sonenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige
ständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Verwahrung von Wertgegenständen, auf die recht-
zeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das
(6) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vor- Bestehen der Haftpflichtversicherung. In jedem Fall
stand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die ist eine größere Anzahl von Urkunden und Neben-
Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“ akten durchzusehen und dabei auch die Kosten-
berechnung zu prüfen.
37. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(3) Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prü-
a) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden einge- fung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestim-
fügt: mungen der Landesjustizverwaltung. Die Aufsichts-
„1. die Satzung der Kammer nach § 66 Abs. 1 behörde kann nach Anhörung der Notarkammer
Satz 2 zu beschließen; Notare zu Prüfungen hinzuziehen. Zur Durchsicht
und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur
2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu be-
Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnun-
schließen;“.
gen über Gebührenabgaben einschließlich deren
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num- Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und der-
mern 3 bis 5. gleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung
herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht
38. § 78 wird wie folgt geändert: diesen Beamten nicht zu. Soweit bei dem Notar die
Kostenberechnung bereits von einem Beauftragten
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. der Notarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: erforderlich.
„5. durch Beschluß der Vertreterversammlung (4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehör-
Empfehlungen für die von den Notarkam- den oder den von diesen mit der Prüfung Beauftrag-
mern nach § 67 Abs. 2 zu erlassenden Richt- ten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in
linien auszusprechen.“ seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Ein-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den
Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene
„(2) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die
Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben notwendigen Aufschlüsse zu geben. Personen, mit
wahrnehmen. Sie kann insbesondere Maßnah- denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsaus-
men ergreifen, die der wissenschaftlichen Bera- übung verbunden oder mit denen er gemeinsame
tung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet,
Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbil- den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und
dung des beruflichen Nachwuchses und der Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der
Hilfskräfte der Notare dienen.“ Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist.“
38a. § 80 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
41. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtau-
„Vier Mitglieder des Präsidiums müssen zur haupt-
send“ und „fünftausend“ ersetzt durch die Wörter
beruflichen Amtsausübung bestellte Notare sein,
„einhunderttausend“ und „zehntausend“.
drei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Ein Stell-
vertreter muß ein zur hauptberuflichen Amtsaus-
übung bestellter Notar, ein Stellvertreter Anwalts- 42. In § 98 Abs. 2 werden die Wörter „zehntausend“ und
notar sein.“ „eintausend“ ersetzt durch die Wörter „zwanzig-
tausend“ und „zweitausend“.
39. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 Nr. 4“ ersetzt
durch die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 4“.
43. § 110a wird wie folgt geändert:
40. § 93 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tilgen“ ein
„§ 93 Komma und die Wörter „auch wenn sie neben-
einander verhängt wurden“ eingefügt.
(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmä-
ßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Disziplinar-
der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. maßnahme“ die Wörter „oder eine anwaltsge-
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind richtliche Maßnahme“ eingefügt.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
44. § 111 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: (7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen
„Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz oder die Notarkasse begründeten Ansprüche der
nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariats-
Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, können beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Ver-
durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sorgungsansprüche der Notarassessoren und
auch dann angefochten werden, wenn es nicht aus- ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge
drücklich bestimmt ist.“ geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ent-
sprechend anzuwenden.
45. § 112 Satz 2 wird gestrichen. (8) Die Notarkasse hat von den Notaren Abga-
ben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer
46. § 113 wird wie folgt geändert: Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung
beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3
a) Die Abschnittsbezeichnung „I.“ wird gestrichen. gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: das Bayerische Staatsministerium der Justiz die
Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben rich-
„(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt
tet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars.
des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern.
Abgaben können insbesondere gestaffelt nach
Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbe-
der Summe der durch den Notar zu erhebenden
reich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk
Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abga-
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-
ben können auf Grund einer vom Präsidenten
brücken. Sie führt ein Dienstsiegel.“
ausgestellten, mit der Bescheinigung der Voll-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: streckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung
nach den Vorschriften über die Vollstreckung der
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hin-
Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einge-
terbliebenen“ die Wörter „nach Maßgabe der
zogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung
Satzung“ eingefügt.
der Abgabepflicht einschließlich der zugrunde-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: liegenden Kostenberechnungen durch den Notar
nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung
„3. die Besoldung der in einem Dienstver-
Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden,
hältnis zur Notarkasse stehenden Hilfs-
Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die
kräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner
erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.
die Versorgung der Notariatsbeamten im
Alter und die Versorgung ihrer Hinterblie- (9) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur
benen;“. Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienst-
verhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte
cc) Nummer 4 wird gestrichen. Die bisherigen
zu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden
Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis
nicht mehr ernannt.“
8. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
„§ 67 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt durch die Angabe f) Abschnitt II. wird aufgehoben.
„§ 67 Abs. 3 Nr. 3“. In der neuen Nummer 5
werden vor dem Semikolon die Wörter 47. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:
„einschließlich der Durchführung von Prüfun-
gen“ eingefügt. In der neuen Nummer 8 wird „§ 113a
das Wort „Notariatsverweser“ durch das (1) Die Ländernotarkasse in Leipzig ist eine rechts-
Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt. fähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr Tätig-
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- keitsgebiet umfaßt die Bezirke der Notarkammern
gefügt: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienst-
„(4) Aufgaben der Notarkammern können durch siegel.
die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse
übertragen werden.“ (2) Die Ländernotarkasse untersteht der Aufsicht
des Ministeriums der Justiz im Sitzland. Dieses übt
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden durch die die Aufsicht nach näherer Vereinbarung mit den
folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt: beteiligten Justizverwaltungen aus.
„(5) Die Organe der Notarkasse sind der Präsi- (3) Die Aufgaben der Ländernotarkasse sind die
dent und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den Durchführung folgender Maßnahmen für Notare, die
Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich ver- zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt sind:
treten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung
wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof 1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkom-
nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen mens;
Haushaltsordnung geprüft. 2. die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsan-
(6) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben gehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie
und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-
einer Satzung. Änderungen der Satzung be- gabe der Satzung;
schließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer 3. die einheitliche Durchführung der Versicherungen
Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichts- der Notare nach § 19a und der Notarkammern
behörde. nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2593
4. die Förderung der wissenschaftlichen und prakti- die Notare haben dem mit der Prüfung Beauftragten
schen Fortbildung der Notare und Notarasses- Einsicht in ihre Akten, Urkunden, Verzeichnisse und
soren sowie der fachlichen Ausbildung des Per- Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienst-
sonals der Notare einschließlich der Durch- lichen Aufschlüsse zu geben.
führung von Prüfungen; (9) Aufgaben der Notarkammern können durch die
5. die Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Landesjustizverwaltungen der Ländernotarkasse
Gebiet der Ländernotarkasse gebildeten Notar- übertragen werden.“
kammern;
6. die Zahlung der Bezüge der Notarassessoren 48. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:
anstelle der Notarkammern sowie der Versorgung „§ 113b
der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und
Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche
die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maß-
der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Be-
gabe der Satzung;
reich Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung
7. die wirtschaftliche Verwaltung der von einem bestellt sind, können:
Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstel-
1. Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung
len anstelle der Notarkammern.
von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen
(4) Die Ländernotarkasse kann nach Maßgabe der treffen;
Satzung fachkundige Hilfskräfte in ein Dienstverhält-
2. Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die
nis übernehmen; die Aus- und Fortbildung der in
einem Dienstverhältnis zur Ländernotarkasse ste- Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben;
henden und von ihr zu übernehmenden Hilfskräfte Bemessungsgrundlage können insbesondere
und ihre Besoldung sind in einer Satzung zu regeln. einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen
Die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten und die Summe der durch den Notar erhobenen
Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung Kosten sein;
zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Länder- 3. außerordentliche Beiträge von einem Notar er-
notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. heben, der eine Verbindung zur gemeinsamen
(5) Die Organe der Ländernotarkasse sind der Prä- Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht
sident und der Verwaltungsrat. Die Ländernotar- fortsetzt.“
kasse wird durch den Präsidenten gerichtlich und
außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirt- 49. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schaftsführung wird vom Rechnungshof des Sitz-
„(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages
landes nach Maßgabe der für diesen geltenden Vor-
zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern
schriften geprüft.
und Niedersachsen über die Umgliederung der
(6) Im übrigen bestimmen sich Aufgaben und Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und ande-
Rechtsverhältnisse der Ländernotarkasse nach einer rer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet
Satzung. Die Satzung und künftige Satzungsände- werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.“
rungen beschließt der Verwaltungsrat; sie werden mit
der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. 50. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 sowie Ab-
„§ 117a
satz 4 gegen die Ländernotarkasse begründeten
Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der (1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks
Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sowie Frankfurt am Main können abweichend von § 65
der Hilfskräfte und ihrer Hinterbliebenen sind die für Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.
Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen (2) Die am 8. September 1998 in den Ländern
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
(8) Die Ländernotarkasse hat von den Notaren Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notar-
Abgaben entsprechend einer Abgabensatzung zu kammern, deren Sitz sich abweichend von § 65
erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts be-
erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der findet, bleiben bestehen.“
Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im
Falle der Weigerung kann das Ministerium der Justiz 51. § 119 wird aufgehoben.
des Sitzlandes die Abgaben festsetzen. Die Höhe der
Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des
Notars; Abgaben können insbesondere gestaffelt 52. In § 19a Abs. 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 108
nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Abs. 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Der
Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben Bundesminister“, „des Bundesministers“, „Bundes-
können auf Grund einer vom Präsidenten der Länder- minister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“,
notarkasse ausgestellten, mit der Bescheinigung der „des Bundesministeriums“ und „Bundesministerium“
Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung ersetzt.
nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit
gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezo- 53. In § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Abs. 1 und 2, § 58
gen werden. Die Ländernotarkasse kann die Erfüllung Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 bis 3,
der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegen- §§ 62, 63, 64 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
den Kostenberechnung durch den Notar nachprüfen; „Notariatsverweser“, „Notariatsverwesers“ und
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
„Notariatsverweserschaften“ durch die Wörter 3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des
„Notariatsverwalter“, „Notariatsverwalters“ und öffentlichen Rechts anerkannten Religions-
„Notariatsverwaltungen“ ersetzt. oder Weltanschauungsgemeinschaft oder
einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannten Teilorganisation einer solchen
Artikel 2 Gemeinschaft, deren Organ der Notar an-
Änderung des Beurkundungsgesetzes gehört.
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes Nr. 6 nicht anwendbar.“
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird wie folgt geändert:
2a. § 14 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundun-
gen und Verwahrungen durch den Notar.“ „(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßver-
2. § 3 wird wie folgt geändert: zeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse
über Sachen, Rechte und Rechtsverhältnisse in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Nie-
aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: derschrift verwiesen und das dieser beigefügt
wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden,
„4. Angelegenheiten einer Person, mit der wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten.
sich der Notar zur gemeinsamen Berufs- Das gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestel-
ausübung verbunden oder mit der er lung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld,
gemeinsame Geschäftsräume hat, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts
5. Angelegenheiten einer Person, deren an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und
gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbau-
Person im Sinne der Nummer 4 ist,“. register oder im Register für Pfandrechte an Luft-
fahrzeugen selbst angegeben zu werden brau-
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num- chen. Eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangs-
mern 6 bis 9 angefügt: vollstreckung zu unterwerfen, muß in die Nieder-
„6. Angelegenheiten einer Person, deren ver- schrift selbst aufgenommen werden.“
tretungsberechtigtem Organ der Notar b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt ein Semi-
oder eine Person im Sinne der Nummer 4 kolon und der Halbsatz „besteht das Schriftstück
angehört, aus mehreren Seiten, soll jede Seite von ihnen
7. Angelegenheiten einer Person, für die der unterzeichnet werden“ eingefügt.
Notar außerhalb seiner Amtstätigkeit oder
eine Person im Sinne der Nummer 4 2b. In § 17 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
außerhalb ihrer Amtstätigkeit in derselben gefügt:
Angelegenheit bereits tätig war oder ist,
es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auf- „(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so
trag aller Personen ausgeübt, die an der gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den
Beurkundung beteiligt sein sollen, Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist.“
8. Angelegenheiten einer Person, die den
Notar in derselben Angelegenheit bevoll- 3. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
mächtigt hat oder zu der der Notar oder „(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die
eine Person im Sinne der Nummer 4 in besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so
einem ständigen Dienst- oder ähnlichen bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
ständigen Geschäftsverhältnis steht, oder Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar die Urkunde
9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an an das Nachlaßgericht abzuliefern, in dessen Verwah-
der der Notar mit mehr als fünf vom Hun- rung sie verbleibt.“
dert der Stimmrechte oder mit einem
anteiligen Betrag des Haftkapitals von 4. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
mehr als fünftausend Deutsche Mark
beteiligt ist.“ „§ 44a
cc) Folgender Satz 2 wird angefügt: Änderungen in den Urkunden
„Der Notar hat vor der Beurkundung nach (1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige
einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften
fragen und in der Urkunde die Antwort zu ver- oder am Rande vermerkt und im letzteren Falle von
merken.“ dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der
Niederschrift ein Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2,
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 wird wie folgt
den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen
gefaßt:
Änderungen in dem beigefügten Schriftstück nicht
„2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift
Kreises, deren Organ der Notar angehört, hervorgeht, daß sie genehmigt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2595
(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegen-
auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen den Geschäfts von Personen erteilt werden, die an
von ihm zu unterschreibenden Nachtragsvermerk diesem nicht beteiligt sind.
richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß
nach den Unterschriften oder auf einem besonderen, § 54b
mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen Durchführung der Verwahrung
und mit dem Datum der Richtigstellung zu versehen.
Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Nieder- (1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich
schrift die Notwendigkeit einer Änderung oder Be- einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notarander-
richtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere konto) zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten
Niederschrift aufzunehmen.“ Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anwei-
sung der Beteiligten verpflichtet. Fremdgelder sowie
deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf
5. § 45 wird wie folgt geändert: einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: geführt werden.
„(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, (2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland
wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwah- zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder
rung des Notars.“ der Deutschen Bundesbank eingerichtet sein. Die
Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amts-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- bereich des Notars oder den unmittelbar angrenzen-
sätze 2 und 3. den Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandes-
gerichtsbezirks eingerichtet werden, sofern in der An-
6. Nach § 54 werden folgende Abschnittsüberschrift und weisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgese-
die folgenden §§ 54a bis 54e eingefügt: hen wird oder eine andere Handhabung sachlich
„Fünfter Abschnitt geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein
gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammel-
Verwahrung anderkonten sind nicht zulässig.
§ 54a (3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar
persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder
Antrag auf Verwahrung der Notariatsverwalter verfügen. Satz 1 gilt für den mit
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2
zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen. betrauten Notar entsprechend, soweit ihm die Verfü-
gungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur ent-
ist. Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
gegennehmen, wenn
stimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-
1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der verordnung zu bestimmen, daß Verfügungen auch
am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen
besteht, Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur erfol-
2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit gen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberech-
einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hin- tigten oder einem von diesem schriftlich benannten
Dritten zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeld-
sichtlich der Masse und ihrer Erträge der An-
losen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht
weisende, der Empfangsberechtigte sowie die
besondere berechtigte Interessen der Beteiligten die
zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Ver-
Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrech-
wahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen
nungsscheck gebieten. Die Gründe für eine Bar- oder
bestimmt sind,
Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken.
3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungs- Die Bar- oder Scheckauszahlung ist durch den
anweisung angenommen hat. berechtigten Empfänger oder einen von ihm schrift-
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur an- lich Beauftragten nach Feststellung der Person zu
nehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürf- quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder
nissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezah-
und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwah- lung von Kostenforderungen aus dem zugrundelie-
rung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Ver- genden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwen-
wahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. dungszwecks und nur dann zulässig, wenn hierfür
eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Ände- Kostenschuldner zugegangen ist und Auszahlungs-
rung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schrift- reife des verwahrten Betrages zugunsten des Kosten-
form. schuldners gegeben ist.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar (4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere
die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermer- Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sach-
ken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegen- lich geboten ist und in der Anweisung ausdrücklich
stand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst bestimmt ist.
oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen
(5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder ver-
hat.
rechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für nichts anderes ergibt. Der Gegenwert ist nach den
Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang Absätzen 2 und 3 zu behandeln.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 54c Artikel 3
Widerruf Änderung der Kostenordnung
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt. Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt
Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hin- geändert:
aus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden
erfolgt. 1. In § 147 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Gebühr
von 25 Deutsche Mark“ durch die Wörter „die Mindest-
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch
gebühr (§ 33)“ ersetzt.
alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß
das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsver-
hältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln 2. § 150 wird wie folgt gefaßt:
sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Ver- „§ 150
wahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem
Bescheinigung
Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne
des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheini-
jedoch unbeachtlich, wenn gung nach
1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vor- 1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine
liegt oder Gebühr von 25 Deutsche Mark und
2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem 2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine
Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Gebühr von 50 Deutsche Mark.“
Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren
zur Herbeiführung einer übereinstimmenden An-
weisung rechtshängig ist, oder Artikel 4
3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechts- Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
hängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Ver- Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
fahren entfallen ist. gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende kel 2e des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030),
Regelungen enthalten. wird wie folgt geändert:
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt
01. In § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 29
unberührt.
Abs. 1“ die Angabe „ , § 29a Abs. 2“ eingefügt.
§ 54d
Absehen von Auszahlung 1. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Notariats-
verweser“ durch das Wort „Notariatsverwalter“
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und ersetzt.
alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Perso-
nen im Sinne des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
2. In § 205 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „tilgen“
1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Komma und die Wörter „auch wenn sie nebenein-
er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an ander verhängt wurden“ eingefügt.
der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke
mitwirken würde, oder 3. § 215 wird wie folgt geändert:
2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwieder-
bringlicher Schaden erkennbar droht. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern
§ 54e Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
Verwahrung von sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden
Wertpapieren und Kostbarkeiten Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich abwei-
chend von § 60 Abs. 2 nicht am Sitz des Ober-
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für
landesgerichts befindet, bleiben bestehen.“
die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kost-
barkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 Artikel 5
in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der
Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.“ Das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des
7. Der bisherige Fünfte Abschnitt „Schlußvorschriften“ Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie
wird neuer Sechster Abschnitt. folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2597
1. In Artikel 1 werden dem § 1 die folgenden Absätze 4 3. Artikel 1 § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
und 5 angefügt: „2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und ver-
„(4) Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt eidigte Buchprüfer sowie Steuerberater und Steuer-
von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, bevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen sie
die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbei-
hält. Der am Verfahren beteiligte Antragsteller oder tung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben
Inhaber einer Erlaubnis soll bei der Ermittlung des des Wirtschaftsprüfers, Buchprüfers, Steuerbera-
Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ters oder Steuerbevollmächtigten in unmittelba-
sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweis- rem Zusammenhang steht und diese Aufgaben
mitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erle-
Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn infolge einer digt werden können;“.
Verweigerung der Mitwirkung der Sachverhalt nicht
hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Bewerber ist
auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Artikel 6
(5) Gerichte und Behörden dürfen personenbezoge- Änderung des Gesetzes betreffend
ne Daten, die für die Rücknahme oder den Widerruf der die Einführung der Zivilprozeßordnung
Erlaubnis oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens aus Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeß-
der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
der für die Entscheidung zuständigen Behörde über- nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
mitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom
des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird nach § 24 folgender
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des § 25 angefügt:
Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, „§ 25
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.“ Der in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der
Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommene Erlaubnis-
inhaber steht im Sinne der § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133
2. In Artikel 1 wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt:
Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 170
„§ 1a Abs. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 212a, 317 Abs. 4 Satz 2,
§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 der Zivilprozeßordnung einem
(1) Ist der Inhaber einer Erlaubnis verstorben oder
Rechtsanwalt gleich.“
seine Erlaubnis widerrufen, so kann der für die Ertei-
lung der Erlaubnis zuständige Präsident des Land-
oder Amtsgerichts einen Abwickler für die Praxis Artikel 7
bestellen. Änderung der Zivilprozeßordnung
(2) Der Abwickler muß Rechtsanwalt sein oder eine In § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeß-
Erlaubnis für denselben Sachbereich haben, wie der ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Inhaber der Erlaubnis, dessen Praxis er abzuwickeln nummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
hat. Er wickelt die schwebenden Angelegenheiten ab zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998
und führt die laufenden Aufträge fort. Er gilt für die (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, werden die Wörter
schwebenden Angelegenheiten als von der Partei „Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“ jeweils durch
bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh- das Wort „Rechtsanwälte“ ersetzt.
mung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) Die Bestellung zum Abwickler kann nur aus einem
wichtigen Grunde abgelehnt werden. Sie kann widerru- Artikel 8
fen werden. Der Abwickler wird in eigener Verantwor- Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
tung tätig, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf In § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der
Kosten des Inhabers der Erlaubnis, dessen Praxis er im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,
abwickelt, oder dessen Erben. veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
(4) Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 12. September 1990
Gesetzbuches gelten entsprechend. Der Abwickler ist (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird das Wort
berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur „Rechtsanwälte“ ersetzt durch die Wörter „Mitglieder
Praxis gehörenden Gegenstände in Besitz zu nehmen, einer Rechtsanwaltskammer“.
herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
(5) An Weisungen des Inhabers der Erlaubnis ist er Artikel 9
nicht gebunden. Dieser darf die Tätigkeit des Abwick-
Änderung des Strafgesetzbuches
lers nicht beeinträchtigen und hat dem Abwickler eine
angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Umstän- § 203 Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
de es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945,
Vergütung nicht einigen, so entscheidet der Präsident 1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
des Gerichts, der den Abwickler bestellt hat. 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im wird wie folgt gefaßt:
Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht „(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt
verpflichtet, Kostenforderungen des Inhabers der stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
Erlaubnis im eigenen Namen für dessen Rechnung gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre
geltend zu machen.“ berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in 2. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:
Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach „§ 139a
dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichte-
ten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbe- Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
nen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.“ Für die Mindestversicherungsumme nach § 54 Abs. 1
Satz 2 sowie die vertragliche Begrenzung von Ersatz-
Artikel 10 ansprüchen nach § 54a ist § 323 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung der Strafprozeßordnung Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) vom 1. Januar 1999
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt an anzuwenden.“
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1998
(BGBl. I S. 1802), wird wie folgt geändert:
Artikel 13
1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(01) Es werden aufgehoben:
„Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder
1. die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eige-
einer Rechtsanwaltskammer gleich;“.
ner Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III
2. In § 138c Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
gefaßt:
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
„Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mit- tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt;
glied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine
2. die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach
die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom
Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der
9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach An-
zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der
lage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 1 des
Verteidiger kann sich im Verfahren äußern.“
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
Artikel 11 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
Änderung des Gesetzes 3. die Verordnung über die Dienstordnung der Notare
zur Neuordnung des Berufsrechts der (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332),
Rechtsanwälte und der Patentanwälte die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I
In Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentan- Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
wälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) werden tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
nach dem Wort „Thüringen“ die Wörter „sowie in dem in 4. die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der
Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Län- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
dern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über 303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt 5. die Verordnung über die Ruhestands- und Hinter-
Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen bliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im
genannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124)“ eingefügt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 12 (1) Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Änderung des Gesetzes zur Änderung Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August
des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesnotarord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Berufs-
nummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
rechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den
1991 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt gefaßt:
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
„Satz 1 gilt nicht für Notare im Tätigkeitsbereich der Notar- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Arti-
kasse.“ kel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die
Artikel 12a Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neu-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung haus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genann-
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der ten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124) in Kraft.
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I (2) Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 bestellte Notare gelten
27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: als nach der Bundesnotarordnung bestellt. Noch nicht
abgeschlossene Bestellungsverfahren werden nach den
1. In § 44b Abs. 1 werden nach dem Wort „(Sozietäten)“ Bestimmungen der Bundesnotarordnung und diesen
die Wörter „sowie in Partnerschaftsgesellschaften, die Übergangsbestimmungen fortgesetzt. Das Gesetz zur
nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprü- Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellun-
fungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner- gen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli
kannt sind,“ eingefügt. 1992 (BGBl. I S. 1386) bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2599
(3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmun- (8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg,
gen der Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
für die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun-
(4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die gen zu treffen über
bestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie
die aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben 1. die Übernahme der am 8. September 1998 in einem
ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehen-
worden sind, weiter aus. den Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
verhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung
(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinar- gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung,
gerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwal- 2. die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bun-
tungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung desnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis
der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung
Praxis nicht berührt. auf diesen.
(6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Ver- (9) Abweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung
fahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
werden nach den Bestimmungen der Bundesnotarord- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
nung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene bestellte Notare, die am 8. September 1998 das
Ermahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung 58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre
statthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden. im Amt bleiben.
Verwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über (10) Am 8. September 1998 bereits bestehende Ver-
die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach bindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur
den Bestimmungen über die Anfechtung von Verwal- gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen
tungsakten nach der Bundesnotarordnung angefochten eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer
werden. anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbin-
(7) Abweichend von § 5 der Bundesnotarordnung kann dung genehmigt hat.
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, (11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch ein deut- der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversiche-
scher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der rungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Ver-
ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität sicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Repu- von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen.
blik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen
zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung
absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Artikel 14
Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn
Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kennt- Artikel 1 Nr. 16, Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe c Doppel-
nisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen buchstabe aa und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3 treten am ersten
oder nach Absatz 2 zum Notar bestellt worden ist, kann Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalen-
auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden; dermonats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
§ 5 der Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht. nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
Vom 31. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 59d
das folgende Gesetz beschlossen:
Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c,
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- 59e und 59f entspricht;
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- befindet;
kel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
wird wie folgt geändert:
(§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
01. § 36a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Deckungszusage vorliegt.
„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezo-
gene Informationen, die für die Zulassung zur § 59e
Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die Gesellschafter
Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis,
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesell-
Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts
schaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige
oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe
anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der
sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft
übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die
beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und
Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch
§ 172a sind entsprechend anzuwenden.
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über- der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in
wiegt.“ einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-
zuüben.
1. Nach der Zwischenüberschrift
(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
„Dritter Teil Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1
die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“ Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt
sind, haben sie kein Stimmrecht.
und vor § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:
(4) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dür-
„Erster Abschnitt fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte
Allgemeines“. nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligt werden.
2. Nach § 59b werden folgende Überschrift und folgen- (5) Gesellschafter können zur Ausübung von
de §§ 59c bis 59m eingefügt: Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesell-
schafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben
„Zweiter Abschnitt
Berufs oder Rechtsanwälte sind.
Rechtsanwaltsgesellschaften
§ 59c § 59f
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft; Geschäftsführung
Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die
deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwäl-
Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als te sein.
Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaf- übung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten
ten an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend
Berufsausübung ist unzulässig. anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2601
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft inner-
zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 halb einer von der Landesjustizverwaltung zu
und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz
entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von
(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die
in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen
Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-
infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein
tigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsbe-
Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des
rufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesell-
Erbfalls.
schafter, namentlich durch Weisungen oder vertrag-
liche Bindungen, sind unzulässig. (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus
§ 59g
der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegen-
Zulassungsverfahren über schriftlich verzichtet hat;
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsan- 2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
waltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizver- fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Inter-
waltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-
sung wird von der Justizverwaltung des Landes ver-
schaftsvertrags beizufügen.
fügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit
(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizver- der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16
waltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskam- Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
mer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der
ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren
gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3 Sitz hat.
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskam- kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen
die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bie-
den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesell- ten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die fest-
schaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglau- gesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
bigte Abschrift des Gutachtens zu. Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas- Satz 7 bleibt unberührt.
sung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt
§ 59i
werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Ver-
tretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Kanzlei und Zweigniederlassung
Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlas-
zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt
sen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als
tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entschei-
beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.
den, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses
der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist. (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2
bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend § 59j
anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2
Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof Berufshaftpflichtversicherung
bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,
Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulas-
§ 59h sung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7
Erlöschen, Rücknahme ist entsprechend anzuwenden.
und Widerruf der Zulassung (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Gesellschaft. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich
können auf den Betrag der Mindestversicherungs-
nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt
summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter
werden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
wenden.
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-
Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus- den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
setzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehe-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Bundes- nen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft
rechtsanwaltskammer die Mindestversicherungs- sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
summe anders festzusetzen, wenn dies erforderlich
ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver- 3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
hältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschä-
digten sicherzustellen. „(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines
Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechts-
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht anwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben,
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter- bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der
halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell- Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie
schafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den
des fehlenden Versicherungsschutzes. §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die
Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsan-
§ 59k waltsgesellschaften.“
Firma
4. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen „Rechtsanwälte“ die Wörter „oder Rechtsanwaltsge-
wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt sellschaften“ eingefügt.
ist, und die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-
schaft“ enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesell- 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 6 angefügt:
schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach
verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer
anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell- angehören, entsprechend anzuwenden.“
schafternamens in die Firma aufgenommen werden.
Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. 6. Dem § 74a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach
(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesell-
§ 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer
schaften dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwalts-
angehören, entsprechend anzuwenden.“
gesellschaft“ nicht führen.
6a. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ die
§ 59l
Wörter „ , Umlagen und Verwaltungsgebühren“ ein-
Vertretung vor Gerichten und Behörden gefügt.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- 7. Nach § 115b wird folgender § 115c angefügt:
oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechts- „§ 115c
anwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, Vorschriften für Geschäftsführer
in deren Person die für die Erbringung rechtsbesor- von Rechtsanwaltsgesellschaften
gender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeß- Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des
ordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesell- Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Per-
schaft handelnde Person. sonen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechts-
anwaltskammer angehören. An die Stelle der Aus-
schließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die
§ 59m
Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwalts-
Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu
Verschwiegenheitspflicht führen.“
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Ände-
8. § 192 wird wie folgt geändert:
rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
oder in der Person der nach § 59f Vertretungsbe- a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl
rechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von „250“ ersetzt. Dem Absatz 1 wird folgender Satz
Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung angefügt:
und der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Gebühr für die Zulassung 1 000 Deutsche Mark.“
Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Ände-
rung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglau- b) In Absatz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl
bigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. „120“ ersetzt.
(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinn- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die
gemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Zahl „60“ ersetzt. Dem Absatz 3 wird folgender
Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, Satz angefügt:
48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die §§ 51b, 52 Abs. 2, § 56 „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163. Gebühr 300 Deutsche Mark.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2603
9. In § 193 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ 4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von
ersetzt. ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug
stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die
Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen be-
10. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:
schwerdeberechtigt.
„§ 224a (6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notar-
Übertragung von Befugnissen kammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwil-
auf die Rechtsanwaltskammer ligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.“
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die den Landesjustizver- Artikel 2
waltungen nach diesem Gesetz zustehenden Auf- Änderung der Patentanwaltsordnung
gaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Drit-
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582), wird wie
ten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem
folgt geändert:
Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils die-
ses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese 001. In § 32a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der
Landesjustizverwaltungen übertragen. Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“
(2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-
Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sach- sen“ ersetzt.
verhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem
Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 01. In § 45 Abs. 8 werden nach dem Wort „Rechtsver-
Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Re- ordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
gelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren rates“ eingefügt.
vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnah- 1. Nach der Zwischenüberschrift
me oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer
entfallen. „Dritter Teil
(3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und
Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte“
von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von
und vor § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:
der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung
(§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts, „Erster Abschnitt
von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Wider- Allgemeines“.
ruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befrei-
ung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2 2. Nach § 52b werden folgende Überschrift und fol-
und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechts- gende §§ 52c bis 52m eingefügt:
anwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die „Zweiter Abschnitt
Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unver-
züglich auch der Landesjustizverwaltung und der Patentanwaltsgesellschaften
Notarkammer mitzuteilen.
§ 52c
(4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft;
übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen
Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73
Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes über- (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
tragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und
kann die Kammerversammlung abweichend von Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des
§§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsge- § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwalts-
bühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen. gesellschaften zugelassen werden.
(5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesell-
Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind, schaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaft-
gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gericht- lichen Berufsausübung ist unzulässig.
liche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37
§ 52d
bis 42 mit folgender Maßgabe:
Zulassungsvoraussetzungen
1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden
hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
(§ 39) gegen sie zu richten. 1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c,
2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der 52e und 52f entspricht;
Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4). 2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung befindet;
von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer 3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Stellungnahme (§ 40). Deckungszusage vorliegt.
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 52e (3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskam-
Gesellschafter mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so
(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesell- setzt der Präsident des Patentamts die Entschei-
schaft können nur Mitglieder der Patentanwalts- dung über den Antrag auf Zulassung als Patentan-
kammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a waltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin
Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.
anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2
sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entspre- sung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausge-
chend anzuwenden. setzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter
oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f
(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung
der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben
einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus- wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungs-
zuüben. verbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf
(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch
Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 ge- Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren
nannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein abzulehnen ist.
Stimmrecht. (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2
(4) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dür- bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzu-
fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte wenden.
nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft § 52h
beteiligt werden.
Erlöschen, Rücknahme
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von und Widerruf der Zulassung
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
sellschafter bevollmächtigen, die Angehörige des- (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der
selben Berufs oder Patentanwälte sind. Gesellschaft.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich
§ 52f nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt
werden müssen. Von der Rücknahme der Zulas-
Geschäftsführung
sung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskam-
Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die mer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentan- denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,
wälte sein. nicht mehr bestehen.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus- (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
übung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-
berechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzu- setzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt,
wenden. es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtig- innerhalb einer von dem Präsidenten des Patent-
te zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 amts zu bestimmenden angemessenen Frist den
Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 3 genannten
(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die
Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch- Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist
tigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwalts- beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
berufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der
Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
vertragliche Bindungen, sind unzulässig. 1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte
aus der Zulassung dem Präsidenten des Patent-
§ 52g amts gegenüber schriftlich verzichtet hat;
Zulassungsverfahren 2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentan- fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die
waltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder sind.
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell- (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
schaftsvertrags beizufügen. sung wird von dem Präsidenten des Patentamts
(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzu-
Patentamts von dem Vorstand der Patentanwalts- wenden.
kammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
und 4 ist entsprechend anzuwenden. keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2605
Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten § 52l
bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung vor Gerichten und Behörden
festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-
Satz 7 bleibt unberührt. oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-
den. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines
§ 52i Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und
Kanzlei und Zweigniederlassung Vertreter, in deren Person die für die Erbringung
rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorge-
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem schriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorlie-
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich gen müssen.
zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt
tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner § 52m
beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt. Mitteilungspflichten; anwendbare
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent- Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht
sprechend anzuwenden. (1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Ände-
rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
§ 52j oder in der Person der nach § 52f Vertretungs-
Berufshaftpflichtversicherung berechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung
von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,
Patentamts und der Patentanwaltskammer unter
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift
und die Versicherung während der Dauer ihrer
der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5
Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen,
bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nach-
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf zureichen.
Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinn-
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden gemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten
können auf den Betrag der Mindestversicherungs- Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40,
summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 45b, 49 und 50
und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter bis 52.
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä- durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgese-
den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen henen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesell-
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. schaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- 3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
mung des Bundesrates nach Anhörung der Patent- „(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsge-
anwaltskammer die Mindestversicherungssumme sellschaften bilden eine Patentanwaltskammer.
anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außer-
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnis- dem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsan-
se einen hinreichenden Schutz der Geschädigten gehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäfts-
sicherzustellen. führer von Patentanwaltsgesellschaften.“
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter- 4. Dem § 70 wird folgender Absatz 7 angefügt:
halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die
schafter und die Geschäftsführer persönlich in
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer
Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
angehören, entsprechend anzuwenden.“
§ 52k
5. Dem § 70a wird folgender Absatz 7 angefügt:
Firma
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die
(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer
wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt
angehören, entsprechend anzuwenden.“
ist, und die Bezeichnung „Patentanwaltsgesell-
schaft“ enthalten. Soll die Patentanwaltsgesell-
schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig 6. Nach § 97 wird folgender § 97a angefügt:
verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder an-
„§ 97a
stelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-
schafternamens in die Firma aufgenommen wer- Vorschriften für Geschäftsführer
den. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, von Patentanwaltsgesellschaften
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesell- Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend
schaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwalts- anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1
gesellschaft“ nicht führen. Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwalt- schaften“ die Wörter „oder der Vertragsstaaten des
schaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre raum“ eingefügt.
Geschäfte zu führen.“
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realsteuern“
die Wörter „oder die Grunderwerbsteuer“ ein-
7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: gefügt.
„Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Ver-
teidigern gewählt werden.“ 3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische
8. § 145 wird wie folgt geändert:
Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn
„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die die juristische Person ausschließlich die Rechtsbe-
Gebühr 600 Deutsche Mark.“ ratung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Ver-
einigung oder Stelle entsprechend deren Satzung
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: durchführt.“
„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr 150 Deutsche Mark.“ Artikel 4
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2a Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Änderung der Bundesnotarordnung Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
§ 64a Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im
vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt ge-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
ändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 1. In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“
ein Komma und das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaf-
„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene
ten“ eingefügt.
Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Ver-
treter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum
Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder 2. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Patentanwälte“ die
Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Wörter „und Patentanwaltsgesellschaften“ eingefügt.
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmi-
gung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens
3. In § 12a Satz 1 werden nach den Wörtern „vereidigte
wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von
Buchprüfer“ ein Komma und das Wort „Rechtsan-
Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
waltsgesellschaften“ eingefügt.
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen
Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent- 4. In § 43 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
liche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betrof- anwälte“ die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaf-
fenen überwiegt.“ ten“ eingefügt.
Artikel 3 5. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „ver-
eidigten Buchprüfern“ ein Komma und das Wort
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
„Rechtsanwaltsgesellschaften“ eingefügt.
Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4a
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585), wird wie folgt geändert: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-
1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: schaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom
„2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Per- 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert
sonen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechts- durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998
anwälte und Patentanwälte sowie der Rechts- (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:
anwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesell-
schaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen 1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
Befugnisse handelnde Personen tätig werden;“. Wort „Buchprüfungsgesellschaft“ ein Komma und das
Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes- 2. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-
recht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt prüfungsgesellschaft“ ein Komma und die Wörter
und nach den Wörtern „Europäischen Gemein- „einer Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2607
Artikel 5 Artikel 9
Änderung der Änderung des Gesetzes über die
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dem § 1 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für In § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas- blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des
26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert
wird folgender Satz 2 angefügt: worden ist, wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 9“ durch
die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 8 und 9“ ersetzt.
„Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt
im Sinne dieses Gesetzes gleich.“
Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 6 Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenver-
zeichnis) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
§ 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3a ändert:
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe e des Kindesun-
terhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) ein-
gefügten Nummern 1905 und 1906 werden in „1906“
1. In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
und „1907“ umnumeriert.
2. Es wird folgende neue Nummer 11 angefügt: 2. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe f des Kindes-
unterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666)
„11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung
zu Nummern 1907 und 1908 gewordenen Nummern
in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechts-
werden in „1908“ und „1909“ umnumeriert.
anwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung übertragen wurde.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die
Artikel 7 Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Änderung des Strafgesetzbuchs In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesge-
In § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fas- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des
S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert wor-
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden den ist, werden die Worte „Titels des Ersten“ gestrichen.
ist, werden nach den Wörtern „Organ oder Mitglied eines
Organs einer“ die Wörter „Rechtsanwalts-, Patentan-
walts-“ und ein Komma eingefügt. Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel 8 machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
Übergangsvorschriften letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregi-
ster eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsge- 1. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
sellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätig- „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
keit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1 schaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten
genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben, Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische
können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-
ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben. zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-
(2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die chend deren Satzung durchführt und wenn die Organi-
Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ oder „Patent- sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“
anwaltsgesellschaft“ bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterver- 2. In § 166 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
wenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten gefügt:
dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
auf die Rechtsform hinzufügen. schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische 2. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro- „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre- juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
chend deren Satzung durchführt und wenn die Vereini- schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten
gung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“ Organisationen stehen, handeln und wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation ent-
Artikel 13 sprechend deren Satzung durchführt.“
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 3. In § 12a Abs. 2 und § 89 Abs. 1 wird jeweils die Verwei-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- sung „§ 11 Abs. 2 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 11
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert: Artikel 14
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
1. § 11 wird wie folgt geändert: In § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 des Ge-
„Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile worden ist, wird folgender Satz angefügt:
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
„Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmäch-
Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln,
tigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren
wenn die juristische Person ausschließlich die
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglie-
den Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen,
der der Organisation entsprechend deren Satzung
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
durchführt und wenn die Organisation für die Tätig-
Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der
keit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und
Satz 2 genannten Organisationen können sich wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
durch einen Vertreter eines anderen Verbandes ten haftet.“
oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Aus-
richtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entspre- Artikel 15
chend.“ Inkrafttreten
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis 14
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“ treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9
bis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vor-
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 2 und 3“ schriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des
in „Satz 2 bis 5“ und die Worte „Absatz 2 Satz 2“ in sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
„Absatz 2 Satz 2 und 3“ geändert. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2609
Bekanntmachung
der Neufassung der Weinverordnung
Vom 28. August 1998
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2,
Änderung der Weinverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I des § 33 Nr. 2 und 7, teilweise auch in Verbindung
S. 1500) wird nachstehend der Wortlaut der Weinverord- mit § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1, des Weingesetzes
nung in der seit dem 1. August 1998 geltenden Fassung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 2. des § 13 Abs. 3 Nr. 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in
1. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils am 1. Sep- Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 17 Abs. 2 Nr. 1,
tember 1995, teils am 18. Mai 1995 in Kraft getretenen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I und 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes,
S. 630),
zu 3. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 14 Nr. 2, des § 16
2. die am 24. Juli 1996 in Kraft getretene Verordnung vom Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 4, des § 18 Abs. 4,
16. Juli 1996 (BGBl. I S. 1001), des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1,
3. den am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 der 2 und 3, Nummer 1 und 2 auch in Verbindung mit
Verordnung vom 3. Juni 1997 (BGBl. I S. 1347), § 54 Abs. 1, des § 26 Abs. 3 Satz 1, des § 27 Abs. 2,
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 30 Satz 1 Nr. 2
4. den am 6. Februar 1998 in Kraft getretenen Artikel 24
und des § 33 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 54
der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230,
Abs. 1, sowie des § 53 Abs. 2 des Weingesetzes,
303),
5. die am 6. Februar 1998 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 13 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, des § 15 Nr. 7, des
vom 30. Januar 1998 (BGBl. I S. 318), § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2
Nr. 1 und 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 24
6. den nach ihrem Artikel 5 teils am 6. Februar 1998, teils Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes,
am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und den
am 1. Februar 1999 in Kraft tretenden Artikel 2 der Ver- zu 5. des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes,
ordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319),
zu 6. des § 14 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 2 und 3 und
7. die am 27. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des
der eingangs genannten Verordnung. Weingesetzes, von denen § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2
Buchstabe a und b durch das Gesetz vom 9. Juni
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund 1997 (BGBl. I S. 1346) eingefügt und § 16 Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a und b durch Artikel 2 des Geset-
zu 1. des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 1, des § 7 Abs. 2 zes vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1925) geändert
und 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2, des worden sind,
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 14 Nr. 1 Buchstabe a
und c, Nr. 2 und 3, des § 15, des § 16 Abs. 2, des zu 7. des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 13 Abs. 3 Nr. 1
§ 17 Abs. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, des § 21
Abs. 2, des § 23 Abs. 3, des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3
Nr. 1, 2 und 5, des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, des Weingesetzes.
Bonn, den 28. August 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Weinverordnung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 24 Prüfungsverfahren
Weinanbaugebiet § 25 Zuständige Stelle
§ 1 Weinbaugebiete für Tafelwein § 26 Prüfungsbescheid
§ 2 Landweingebiete § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer
§ 28 Ausnahmen
Abschnitt 2
Abschnitt 5
Anbauregeln Bezeichnung und Aufmachung
§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen § 29 Eintragung von Lagen und Bereichen
§ 4 Anbaueignung von Rebflächen § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
§ 5 Vermarktungsnachweis § 31 Verwendungsempfehlungen
§ 6 Verfahren § 32 Angabe von Weinarten
§ 7 Ausnahmen § 33 Liebfrau(en)milch; Moseltaler
§ 8 Anbaueignung von Rebsorten § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
§ 9 Erzeugung von Rebenpflanzgut § 34a Crémant
§ 10 Hektarertragsregelung § 34b Steillage; Terrassenlage
§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
Abschnitt 3 § 36 Vorgeschriebene Angaben
Verarbeitung § 37 Zugelassene und verbotene Angaben
§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe § 38 Hersteller- und Abfüllerangaben
§ 12 Reinheitsanforderungen § 39 Geographische Angaben
§ 13 Gehalt an Stoffen § 40 Herkunftsangaben
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, § 41 Geschmacksangaben
aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem § 42 Rebsortenangaben
Wein; Gehalt an Stoffen
§ 43 Jahrgangsangaben
§ 14 Hygienische Anforderungen*)
§ 44 Kumulierungsverbot
§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts § 45 Verwendung von Kennziffern
§ 16 Süßung § 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken,
§ 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Geträn-
Alkohol ken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails
§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln § 46a Zusatzstoffangaben
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
Abschnitt 4 § 48 Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse
Qualitätswein b.A. § 49 Art der Aufmachung
§ 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimm- § 50 Angabe des Loses
ten Anbaugebietes § 51 Ausnahmen von der Etikettierungspflicht
§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaum- Abschnitt 6
wein garantierten Ursprungs Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Qualitätsprüfung § 52 Straftaten
§ 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer § 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Untersuchungsbefund
Abschnitt 7
*) § 14 erhält ab dem 1. Februar 1999 folgende Überschrift: Schlußbestimmungen
Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen § 54 Übergangsregelungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2611
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Weinanbaugebiet Anbauregeln
§1 §3
Weinbaugebiete für Tafelwein Genehmigung von Neuanpflanzungen
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit (1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung darf nur
ihren Untergebieten festgelegt: erteilt werden, wenn
1. Albrechtsburg, 1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein
b.A. geeignet ist,
2. Bayern,
2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
a) Donau,
sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-
b) Lindau, tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
c) Main, 3. das Grundstück die besonderen landesrechtlich fest-
3. Neckar, gesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung
erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 des Wein-
4. Oberrhein,
gesetzes erlassen worden sind.
a) Burgengau,
(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht
b) Römertor, erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen,
5. Rhein-Mosel, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen des-
a) Mosel, selben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind
und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
b) Rhein.
mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
§2 §4
Landweingebiete Anbaueignung von Rebflächen
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitätswein
Gebiete festgelegt: b.A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem Grund-
1. Ahrtaler Landwein, stück in den in Anlage 1 aufgeführten bestimmten Anbau-
gebieten oder Bereichen die dort genannten Rebsorten
2. Badischer Landwein, (Vergleichsrebsorten) bei herkömmlichen Anbaumetho-
3. Bayerischer Bodensee-Landwein, den im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost erge-
ben, der die in Anlage 1 aufgeführten Mindestgehalte an
4. Fränkischer Landwein,
natürlichem Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht.
5. Landwein der Mosel,
6. Landwein der Ruwer, §5
7. Landwein der Saar, Vermarktungsnachweis
8. Mitteldeutscher Landwein, (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1
und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
9. Nahegauer Landwein,
(1) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
10. Pfälzer Landwein, sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtig-
11. Regensburger Landwein, ten erzeugten Qualitätsweines b.A. gilt insbesondere als
gewährleistet, wenn für die Erträge
12. Rheinburgen-Landwein,
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß,
13. Rheingauer Landwein, der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu übernehmen,
14. Rheinischer Landwein, 2. der Abschluß von Lieferverträgen mit einer Dauer von
15. Saarländischer Landwein der Mosel, mindestens fünf Jahren, beginnend mit dem zweiten
Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung, oder
16. Sächsischer Landwein,
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an
17. Schwäbischer Landwein, Letztverbraucher
18. Starkenburger Landwein, nachgewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 muß ferner
19. Taubertäler Landwein. der Abschluß eines Vertrages mit dem Erzeugerzusam-
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
menschluß nachgewiesen werden, wonach die Erträge anpflanzung vorgesehenen Grundstücke festgelegt
vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung werden.
an für die Dauer von mindestens fünf Jahren an den Erzeu-
(4) Für eine Versuchsgenehmigung kann von der Ver-
gerzusammenschluß abgeliefert werden müssen. In den
marktungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 muß ferner die Möglichkeit
werden, wenn sonst der Weinbauversuch nicht durchge-
der Einlagerung und fachgerechten kellerwirtschaftlichen
führt werden kann. Eine Versuchsgenehmigung kann auch
Behandlung nachgewiesen werden. Die Landesregierun-
für in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
gen können zur Sicherstellung der Vermarktung durch
nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten oder dort
Rechtsverordnung nähere Voraussetzungen für die Einla-
nur vorübergehend zugelassene Rebsorten erteilt werden,
gerung und die fachgerechte kellerwirtschaftliche Be-
wenn die Neuanpflanzung zu einem der folgenden Zwecke
handlung festlegen.
erfolgt:
(2) Werden die Nachweise nach Absatz 1 nicht mit dem
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi- 1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte,
gung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach- 2. wissenschaftliche Untersuchungen oder
weise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen wer-
den kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei
Jahre nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden.
§8
Anbaueignung von Rebsorten
§6 (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1
Verfahren und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Anbaueignung
und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) von Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2314/72
(1) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund- der Kommission vom 30. Oktober 1972 mit Bestimmun-
stücks für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. ist ein gen zur Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten (ABl.
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusam- EG Nr. L 248 S. 53) in der jeweils geltenden Fassung sind
mensetzung die Landesregierungen durch Rechtsverord- nach der Langparzellenmethode oder in Blockanlage zu
nung regeln. erstellen. Dabei sind die in Satz 1 genannten Parzellen
oder Blöcke der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder
(2) Bei der Entscheidung sind insbesondere auch
der Vergleichssorten unmittelbar nebeneinander anzu-
Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung, Bodenbeschaf-
legen.
fenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der
Bodenkartierung und Kleinklimakartierung des Grund- (2) Die Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichs-
stücks ergeben, zu berücksichtigen. sorte oder der Vergleichssorten hat zum gleichen Zeit-
(3) Eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Wein- punkt zu erfolgen. Entsprechend den sortenspezifischen
gesetzes (Versuchsgenehmigung) ist entsprechend dem Erfordernissen können bei der Prüfsorte sowie bei der
Zweck des Weinbauversuches zu befristen. Vergleichssorte oder den Vergleichssorten unterschiedli-
che Anbaumaßnahmen, insbesondere bei der Wahl der
Unterlagssorte, des Standraumes, der Erziehungsart,
sowie beim Rebschutz und der Düngung, angewendet
§7 werden. Die Prüfsorte sowie die Vergleichssorte oder
Ausnahmen die Vergleichssorten sind getrennt zu ernten und auszu-
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes) bauen.
(1) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des (3) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverord-
Geländes es erfordert, kann abweichend von § 7 Abs. 1 nung, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der
Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die weiteren
Flächen erteilt werden, die nicht in unmittelbarem räum- Voraussetzungen und das weitere Verfahren für die Prü-
lichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben fung der Anbaueignung von Rebsorten fest. Sie können
bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen für
Flächen stehen. die Prüfung der Anbaueignung festlegen, soweit es für das
Bewahren regionaler Besonderheiten erforderlich ist.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Boden-
beschaffenheit es erfordert, kann abweichend von § 7 (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige
Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Stelle) kann im Einzelfall zulassen, daß abweichend von
Flächen erteilt werden, die für den Anbau von als Unter- Absatz 1 Satz 2 die dort genannten Parzellen oder Blöcke
lagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, auch der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder der Ver-
wenn diese Flächen nicht in unmittelbarem räumlichen gleichssorten nicht unmittelbar nebeneinander angelegt
Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanz- werden müssen oder abweichend von Absatz 2 Satz 1 die
ten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. Pflanzung der Prüfsorte sowie der Vergleichssorte oder
der Vergleichssorten nicht zum gleichen Zeitpunkt zu
(3) In den Fällen des Absatzes 2
erfolgen hat, sofern dies zur Durchführung der Prüfung
1. ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden, der Anbaueignung von Rebsorten erforderlich ist und im
2. können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die übrigen die Voraussetzungen der Verordnung (EWG)
Voraussetzungen für die Eignung der für die Neu- Nr. 2314/72 vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2613
§9 geltenden Fassung genannten Behandlungsverfahren
Erzeugung von Rebenpflanzgut angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt
(zu § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden. Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Geträn-
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) ken bestimmten Erzeugnissen dürfen vorbehaltlich des
Absatzes 5 nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren angewendet
nung zur Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.
Vorschriften über die Ausübung eines Wiederbepflan-
zungsrechtes zum Anbau von Mutterreben erlassen und (2) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
dabei abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen
Eignung der für die Wiederbepflanzung vorgesehenen vorbehaltlich des Absatzes 5 bei der Behandlung eines in
Grundstücke festlegen. einem Drittland hergestellten Likörweines im Inland nur die
in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aufgeführ-
ten Stoffe zugesetzt werden.
§ 10
Hektarertragsregelung (3) (weggefallen)
(zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und (4) Bei der Herstellung von aromatisiertem Wein, aroma-
§ 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) tisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten wein-
(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 haltigen Cocktails dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes ent- Satz 1 und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
sprechen 1. als Konservierungsstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1
1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein, der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung nur Sorbin-
säure, Kaliumsorbat und Calciumsorbat,
2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- 2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der
nung Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden
1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die geson- dürfen, nur die in Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrs-
derte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne verordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festge-
des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, legten Bedingungen sowie
2. vorschreiben, daß und in welcher Weise die gesonder-
3. nur
te Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist. a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4
Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für
(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend
von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Wein- Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
gesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die b) die in Anlage 2 genannten Stoffe
Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeb-
zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7
lichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen.
Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des
nung ergebenden Zwecken
Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben,
daß die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche zugesetzt werden. Bei der Herstellung von weinhaltigen
gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben Getränken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 7 Satz 1
bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis und 2 neben den in Anlage 4 genannten Stoffen
zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzein-
1. nur
weisung oder dem Abschluß der Arbeiten zur wertgleichen
Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 a) die durch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4
Nr. 7 des Weingesetzes gelten. Teil A der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für
Lebensmittel allgemein zugelassenen Stoffe und
Abschnitt 3 b) die in Anlage 2 genannten Stoffe
zu den sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 7
Verarbeitung
Nr. 2 und 4 bis 25 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-
nung ergebenden Zwecken,
§ 11
2. als Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel im Sinne der
Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
Anlage 7 Nr. 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
für Stoffe, die bei ihrer Herstellung zugesetzt werden
(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts- dürfen, nur die durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4
vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen bei der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung zugelassenen
1. inländischem Perlwein und inländischem Perlwein mit Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie
zugesetzter Kohlensäure sowie 3. als Stoffe, die dazu verwendet werden, einem Erzeug-
2. im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein mit nis einen süßen Geschmack zu verleihen (Süßungsmit-
zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung andere tel), nur die in Anlage 3 genannten Stoffe
als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, zugesetzt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchsta-
nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des be b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b darf Kohlendioxid den
Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Markt- dort genannten Erzeugnissen auch zu anderen als den
organisation für Wein (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils dort aufgeführten Zwecken zugesetzt werden.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
(5) Bei der Herstellung von § 12
1. aromatisierten weinhaltigen Getränken mit Ausnahme Reinheitsanforderungen
von Sangria, Clarea und Zurra, (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
2. aromatisiertem Wein, Bei der Herstellung von Erzeugnissen dürfen die in An-
lage 5 genannten Stoffe nur zugesetzt werden, wenn sie
3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails,
den dort aufgeführten Reinheitsanforderungen entsprechen.
4. weinhaltigen Getränken,
5. Likörwein und § 13
6. Qualitätslikörwein b.A. Gehalt an Stoffen
(zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
dürfen als Stoffe, die einem Erzeugnis Farbe geben oder
die Farbe in einem Erzeugnis wiederherstellen (Farb- (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechts-
stoffe), nur die in Anlage 4 genannten Stoffe zugesetzt vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen
werden. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden,
keinen Gehalt an in
(6) Soweit für die bei den in den Absätzen 4 und 5
genannten Stoffen durch § 4 in Verbindung mit Anlage 4 1. Anlage 6 oder
der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung oder § 13 Abs. 1 ein 2. Anlage 7
Höchstgehalt nicht festgesetzt worden ist, dürfen diese
aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils an-
Stoffe gemäß der guten Herstellungspraxis nur in einer
gegebenen Höchstmengen überschreitet.
Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die
gewünschte Wirkung zu erzielen. Der Verbraucher darf (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
durch den Zusatz der in Satz 1 genannten Stoffe nicht der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
irregeführt werden. Soweit für Farbstoffe durch § 13 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht wer-
Abs. 1 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bezieht den, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in
sich dieser auf die Menge des färbenden Anteils des Farb- Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge
stoffs. nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des
(7) Soweit einem zur Herstellung von weinhaltigen § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben fest-
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aro- gesetzte Gehalt
matisierten weinhaltigen Cocktails oder aromatisiertem a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen
Wein bestimmten Bestandteil ein Stoff zugesetzt werden Erhöhung oder
darf, der bei diesen Erzeugnissen nicht zugelassen ist,
darf dieser Bestandteil bei der Herstellung dieser Erzeug- b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen
nisse verwendet werden. Einem für die Herstellung von Verringerung,
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen 2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnis-
aromatisiertem Wein bestimmten Erzeugnis oder Lebens- se in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem
mittel, das kein Erzeugnis ist, dürfen auch die Stoffe zuge- in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge
setzt werden, die nur bei der Herstellung des jeweiligen nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus
Erzeugnisses zugelassen sind. Einem Erzeugnis, das als der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden
Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zu-
bestimmt ist, dürfen auch die Zusatzstoffe zugesetzt wer- taten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.
den, die nur für das andere Lebensmittel zugelassen sind.
(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat
(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den
schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland Verkehr gebracht werden.
hergestellten
1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige § 13a
Getränke), Herstellung von aromatisierten weinhaltigen
2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und
aromatisierte weinhaltige Getränke), aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen
3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aro- (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und
matisierte weinhaltige Cocktails) und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)
(1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten wein-
4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine)
haltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails
sowie
und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gel-
5. bei der Behandlung von anderen als inländischen ten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 der Aromenverord-
weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen nung entsprechend. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen
aromatisierten Weinen im Inland bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht
nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn verwendet werden.
durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der (2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte
in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die zum
oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht an- offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-
gewendet werden. kehr gebracht werden sollen, gelten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2615
1. § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 Satz 1, § 15
2. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4, soweit dort Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)
zugelassen werden, sowie
3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7 (1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-
handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von
der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise
Satz 1 Nr. 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie
gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese
zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den
Erzeugnisse aus empfohlenen, zugelassenen oder vor-
Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an China-
übergehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-
rindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berech-
kels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 hergestellt
net, aufweisen, der in einem Liter 300 mg übersteigt.
worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein
geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe der
§ 14*) Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erhöht
Hygienische Anforderungen werden.
(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes)
(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vor-
(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anfor- handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von
derungen des gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise
1. § 3 Satz 1 und gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit
2. § 3 Satz 2 diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b.A.
geeignet sind, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19
der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig ver-
Abs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
arbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr
erhöht werden.
gebracht werden.
(2) Für die gewerbsmäßige Beförderung von (3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf
bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit
1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit zu-
konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung
gesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zuge-
vorgenommen werden.
setzter Kohlensäure und Likörwein sowie
2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier- (4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der
ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken Schaumweine nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-
und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992
als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähn- über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine (ABl.
liche Transporteinrichtungen oder andere Transportgefäße EG Nr. L 231 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird
oder Behälter (Transportbehälter) einschließlich dazu- zugelassen.
gehöriger Be- und Entladevorrichtungen verwendet
werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebens-
mitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. § 16
*) § 14 wird ab 1. Februar 1999 durch folgende Vorschrift ersetzt: Süßung
§ 14 (zu § 15 Nr. 2, 3 und 6 des Weingesetzes)
Hygienische Anforderungen;
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen (1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf
(zu § 14 Nr. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung
Buchstabe a und b des Weingesetzes)
(EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Fest-
(1) Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des
legung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
1. § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie
2. § 3 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 84 S. 59) in der
der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, beför- jeweils geltenden Fassung nur mit Traubenmost gesüßt
dert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden. werden.
(2) Wer Erzeugnisse gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, ver-
wertet oder in den Verkehr bringt, hat, soweit dies erforderlich ist, im (2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat
Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen, sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur
die mit Erzeugnissen umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter
Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Kenntnisse in Fragen der
Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rot-
Erzeugnishygiene unterrichtet oder geschult werden. wein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben
(3) Für die gewerbsmäßige Beförderung von und zur Süßung von Rotling nur Traubenmost derselben
1. nicht abgefülltem Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlen- Art verwendet werden.
säure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein
sowie
2. nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aro-
matisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen § 17
Cocktails
als Massengut dürfen nur Tanks, Aufsetztanks, tankähnliche Transport- Umrechnung von Oechslegraden
einrichtungen oder andere Transportgefäße oder Behälter (Transport-
behälter) einschließlich dazugehöriger Be- und Entladevorrichtungen
in Volumenprozent Alkohol
verwendet werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der Lebens- (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)
mitteltransportbehälter-Verordnung entsprechen. Für die Beförderung
von flüssigen Ölen und Fetten, die nicht weiter verarbeitet werden und Die Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volu-
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder in Frage kommen, auf menprozent (%vol) aus den Oechslegraden (°Oe) erfolgt
dem Seeweg in Behältern, die nicht ausschließlich für die Beförderung
der in Satz 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, gilt § 2a der nach der in der Anlage 8 aufgeführten Tabelle. Für andere
Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung entsprechend. Umrechnungen ist die Tabelle nicht anzuwenden.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 18 ist, sowie von inländischem Schaumwein mit zugesetzter
Weitere Verarbeitungsregeln Kohlensäure nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
(zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) Nr. 2332/92.
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- (8) Das gesamte Verarbeiten von inländischem Qua-
schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrau- litätsschaumwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein
ben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und und Sekt muß in demselben Betrieb vorgenommen wer-
Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen her- den. Abweichend von Satz 1
gestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten 1. darf Schaumwein nach Maßgabe des Artikels 10 Abs. 1
werden. Unterabs. 2 Buchstabe a erster bis dritter Anstrich
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom
Getränken dürfen nur 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und die Aufmachung von Schaumwein
1. Wein,
und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl.
2. Perlwein, EG Nr. L 231 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung in
3. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, den Verkehr gebracht werden;
4. Schaumwein, 2. kann die zuständige Stelle des Landes, in dessen
Gebiet mit der Herstellung begonnen worden ist, ge-
5. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
nehmigen, daß Schaumwein im Sinne des Artikels 10
6. Likörwein Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
verwendet und miteinander verschnitten werden. Nr. 2333/92 an einen anderen Hersteller von Schaum-
wein abgegeben wird, soweit dafür ein wirtschaftliches
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Bedürfnis besteht.
Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2,
Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Trau- (9) Qualitätsweine und Erzeugnisse, aus denen sie her-
benmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für gestellt werden, dürfen nur miteinander und untereinander
die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den
Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und koh- jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholge-
lensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf halt aufweist. Erzeugnisse, die zur Herstellung von Qua-
nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der litätswein mit Prädikat bestimmt sind, dürfen nur miteinan-
Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, der verschnitten werden, wenn jeder Verschnittanteil den
das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich für das jeweilige Prädikat vorgeschriebenen natürlichen
nachteilig zu beeinflussen. Mindestalkoholgehalt aufweist. Für die Süßung gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Mit der Herstellung von
1. Perlwein, (10) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen
nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-
2. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, genden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat
3. Schaumwein, nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben fol-
genden 1. März abgefüllt abgegeben werden. Als verwen-
4. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
dete Trauben im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die zur
5. weinhaltigen Getränken, Süßung verwendeten Erzeugnisse. Satz 1 gilt nicht für
6. aromatisiertem Wein, Erzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden
und zur Abgabe an Endverbraucher in Drittländern
7. aromatisierten weinhaltigen Getränken und bestimmt sind.
8. aromatisierten weinhaltigen Cocktails
(11) Bei der Herstellung von inländischem Schaumwein
darf, soweit es sich um inländische Erzeugnisse handelt, und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen
erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung seiner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet
bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und ist, darf Fruktose als Bestandteil der Versanddosage
unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden zugesetzt werden.
Bücher eingetragen sind.
(12) Die Landesregierungen können zur Erhaltung der
(5) Nicht im Inland hergestellter Likörwein wird durch Eigenart der Weine durch Rechtsverordnung den zulässi-
Behandeln oder Verschneiden im Inland nicht zu inländi- gen Restzuckergehalt für Wein, der aus in ihrem Gebiet
schem Likörwein. Nicht im Inland hergestellte weinhaltige geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, den Reb-
Getränke werden durch Behandeln im Inland nicht zu standorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend fest-
inländischen weinhaltigen Getränken. legen.
(6) In einem Drittland hergestelltem Likörwein darf im (13) Wein, dessen Restzuckergehalt den auf Grund
Inland Alkohol und Zucker nicht zugesetzt werden. einer Rechtsverordnung nach Absatz 12 festgelegten
(7) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- Wert übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilge-
schaft, im Weingesetz oder in auf Grund des Weingeset- halten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. Bei
zes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes Verschnitten gilt der für den namengebenden Verschnitt-
bestimmt ist, richtet sich die Herstellung und die Vermark- anteil maßgebliche Restzuckergehalt und, soweit ein
tung von inländischem Schaumwein und inländischem namengebender Verschnittanteil nicht vorhanden ist, der
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der wegen sei- Restzuckergehalt, der sich aus dem gewogenen Mittel der
ner Beschaffenheit zum Verzehr für Diabetiker geeignet jeweils vorgeschriebenen Restzuckergehalte ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2617
(14) Ein Erzeugnis, das als Zutat für ein anderes Lebens- § 20
mittel, das kein Erzeugnis ist, bestimmt ist und dem
Herabstufung auf der Erzeugungsstufe
Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die nur für das ande-
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7
re Lebensmittel zugelassen sind, darf nur mit dieser
i.V.m. § 54 des Weingesetzes)
Zweckbestimmung in den Verkehr gebracht werden.
(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegen-
über der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qua-
litätswein und Qualitätswein mit Prädikat zu
Abschnitt 4 1. Tafelwein,
Qualitätswein b.A. 2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,
oder
§ 19 3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von
Tafelwein geeignet ist,
Herstellen von Qualitätswein b. A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zu-
(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf, geteilt werden dürfte oder
soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maß-
2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
gabe des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in nung bestimmen, daß der Erzeuger die Herabstufung
dem die Weintrauben geerntet worden sind. eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zuge-
teilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich
(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf, soweit ein wirtschaft-
schriftlich zu melden hat.
liches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Artikels 14
Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 in (3) Eine Herabstufung darf nicht mit dem Ziel vorgenom-
einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten men werden, das betreffende Erzeugnis nach der Herab-
Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner stufung an einer begünstigenden Marktordnungsmaßnah-
Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden me teilnehmen zu lassen, an der es vor der Herabstufung
sind. nicht hätte teilnehmen dürfen.
(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Lan- (4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt
des, in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen
1. die natürliche oder juristische Person,
werden soll, kann nach Maßgabe
2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,
1. des Artikels 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 und der zu seiner Durchführung 3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein- die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise
schaft genehmigen, daß aus Weintrauben und Trau- gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die
benmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden
Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.
dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitäts-
wein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt wer-
den; § 20a
2. des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Qualitätswein garantierten Ursprungs;
(EWG) Nr. 2332/92 und der zu seiner Durchführung Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein- (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3
schaft genehmigen, daß Qualitätsschaumwein b.A. des Weingesetzes)
außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des
(1) Qualitätswein b.A. darf, soweit es sich um inländi-
betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die
schen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten
zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben
Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten
geerntet worden sind, hergestellt wird.
Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantier-
(4) Qualitätsperlwein b.A. darf, soweit ein wirtschaftli- ten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn
ches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des entsprechend
1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer
anzuwendenden Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbin-
zugeteilt worden ist und
dung mit Absatz 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2332/92 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des 2. er den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2
bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstel- des Weingesetzes über die für Qualitätswein b.A. allge-
lung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, mein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstel-
hergestellt werden. lung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften
und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und
(5) Abweichend von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfaßt
sensorischen Anforderungen entspricht.
das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absat-
zes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der (2) Wird die Bezeichnung „Qualitätsschaumwein garan-
Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natür- tierten Ursprungs“ gebraucht, darf die Bezeichnung
lichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung. „Qualitätsschaumwein b.A.“ nicht verwendet werden.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 21 § 22
Qualitätsprüfung Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes) (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
(1) Eine Prüfungsnummer wird einem Qualitätswein b.A. (1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
zugeteilt, wenn
1. für Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat der
1. der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüll- Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
ten Behältnis mindestens den für den jeweiligen Wein
2. für Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.
vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt
und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
aufgewiesen hat,
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt
2. er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Feh-
einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten
lern ist,
Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe
3. der Gesamtalkoholgehalt, sofern der festgestellte vor- von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann,
handene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des
nach § 15 Abs. 2 erhöht worden ist, Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben
a) in der Weinbauzone A bei anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer
fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die
aa) Rotwein 13 Volumenprozent, fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem
bb) anderem Wein 12,5 Volumenprozent und Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von
der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,
b) in der Weinbauzone B bei
wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird
aa) Rotwein 13,5 Volumenprozent, und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
bb) anderem Wein 13 Volumenprozent (2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
nicht übersteigt und, kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die
vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung
4. soweit er als Qualitätswein garantierten Ursprungs oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder
oder Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der
bezeichnet werden soll, Antragsteller weist auf andere Weise nach, daß das
a) er die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungs- Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vor-
merkmale aufweist und geschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der Antrag
auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätswein
b) dem in § 18 Abs. 1 des Weingesetzes genannten
oder Qualitätswein mit Prädikat ist zurückzuweisen, wenn
einheitliche Geschmackstyp entspricht.
1. das Erzeugnis selbst,
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen
anzugeben. 2. ein Verschnittanteil des Erzeugnisses oder
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 9 3. der Zusatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses
Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Qua- Gegenstand einer in den Rechtsakten der Europäischen
litätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A. und Qua- Gemeinschaft vorgesehenen Marktordnungsmaßnahme
litätsschaumwein b.A. handelt, bei Verschnitten im gär- war.
fähig befüllten Behältnis der für den namengebenden
Verschnittanteil vorgeschriebene natürliche Mindestalko- (3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
holgehalt und, soweit ein namengebender Verschnittanteil abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das
nicht vorhanden ist, der natürliche Mindestalkoholgehalt Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist
maßgebend, der sich aus dem gewogenen Mittel der erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine
jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkohol- erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit
gehalte der Verschnittanteile ergibt. der Ablehnung des Antrages oder nach § 20 vom Erzeuger
herabgestuft worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 darf der Gesamtalko-
holgehalt des Weines den dort für ihn jeweils vorgesehe- (4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum
nen höchstzulässigen Gesamtalkoholgehalt insoweit Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-
übersteigen, als die Überschreitung auf einem seiner Ver- scheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat
schnittanteile beruht, deren festgestellter vorhandener kann die zuständige Stelle die Aufbewahrung bis zu vier
oder potentieller natürlicher Alkoholgehalt nicht erhöht Jahren anordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiege-
worden ist. lung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben
werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der
(4) Eine amtliche Prüfungsnummer darf einem Wein, bei Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der
dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“ verwendet zuständige Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie
werden soll, nicht vor dem 1. September des Jahres zuge- nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwen-
teilt werden, das auf das Erntejahr der Weintrauben folgt, det wurde.
aus denen der Wein ganz oder teilweise bereitet worden
ist. Satz 1 gilt nicht bei Verschnitten verschiedener Jahr- (5) Sofern für Qualitätswein b.A. ein Antrag gestellt wird,
gänge, sofern der Verschnittanteil des älteren Jahrgangs bevor der Wein abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unent-
geltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur
1. mindestens 75 vom Hundert beträgt und Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine wei-
2. nach Maßgabe des § 32 Abs. 8 Nr. 1 gelagert worden tere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Unter-
ist. suchungsbefund nach § 23 Abs. 1 nachzureichen. Abwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2619
chend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, daß 3. die Vorlage weiterer sachdienlicher Unterlagen ver-
der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in langen.
Anlage 10 genannten Angaben enthalten muß, die zur
Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anla-
Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
ge 9 Abschnitt II angegebene Schema.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,
oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem (2) Lehnt die zuständige Stelle einen Antrag auf Ertei-
Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu lung einer Prüfungsnummer für einen Qualitätswein oder
stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene einen Qualitätswein mit Prädikat ab, hat sie zusammen mit
Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 4 der Ablehnung über die Herabstufung des Weines zu ent-
gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die scheiden. Ein Wein ist dabei zu Tafelwein, zu Wein, der zur
weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder zu Wein, der
erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat. weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein ge-
eignet ist, herabzustufen, wenn er
§ 23 1. die für ihn typischen Bewertungsmerkmale nicht auf-
weist oder
Untersuchungsbefund
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 2. in Aussehen, Geruch oder Geschmack nicht frei von
i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) Fehlern ist
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer und dies auch künftig nicht zu erwarten ist.
ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten
(3) Wird einem im Inland hergestellten Qualitätsschaum-
Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der
wein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen
zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Der
werden soll, eine amtliche Prüfungsnummer deshalb nicht
Untersuchungsbefund muß die in Anlage 10 genannten
zugeteilt, weil das Erzeugnis für die angegebene Rebsorte
Angaben enthalten.
nicht typisch ist, darf es mit einer Rebsortenangabe nicht
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- in den Verkehr gebracht werden.
nung bestimmen, daß der Untersuchungsbefund für
bestimmte Qualitätsweine und Qualitätswein mit dem (4) Wird derselbe Qualitätswein b.A. in mehreren Teil-
Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, mengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnummer der
Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches ersten Abfüllung für alle weiteren Abfüllungen verwendet
Labor zu erstellen ist. werden. Dies setzt voraus, daß im Zeitpunkt der ersten
Antragstellung die gesamte Weinmenge im Betrieb des
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragstellers lagert und jede Teilmenge nach ihrer Her-
Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersu- stellung von gleicher Zusammensetzung wie die erste
chung ausführenden Personen und eine ausreichende Teilmenge ist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für
Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann jede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen; § 22 und
für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter- § 23 Abs. 1 und 2 und die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
suchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nach- chend. Die zuständige Stelle kann zulassen, daß statt des
träglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen ver- Antrags die Abfüllung der Teilmenge lediglich angezeigt
bunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder wird. In diesem Falle kann die zuständige Stelle eine
widerrufen werden, wenn das Labor unentgeltliche Probe von drei Flaschen anfordern. Wei-
1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver- chen bei einer Teilmenge Geschmacksrichtung, Qualität
stoßen, oder das Analysenbild nicht nur unwesentlich von der
ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer nicht
2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitge- für diese Teilmenge.
wirkt,
(5) Wird derselbe nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 4
3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-
Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 hergestell-
gewirkt oder
te Qualitätsschaumwein b.A. in mehreren Teilmengen
4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich degorgiert, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
oder wiederholt vernachlässigt
hat.
§ 25
§ 24
Zuständige Stelle
Prüfungsverfahren (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2
und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Stelle des Landes, in dem die bei der
Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Weintrauben
(1) Die zuständige Stelle hat eine Sinnenprüfung zu ver- geerntet worden sind, trifft die nach § 19 Abs. 1 und § 20
anlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegenden Abs. 1 des Weingesetzes und § 20a Abs. 1 erforderlichen
Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzulehnen Entscheidungen. Sind Weintrauben aus den Gebieten
ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung der ein- mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-
gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Sinnenprü- dung der zuständigen Stelle des Landes, aus dem der
fung. Sie kann größte Anteil stammt.
1. eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen, (2) Bei den nach Absatz 1 zuständigen Stellen können
2. eine nochmalige oder eine weitergehende Unter- zur Mitwirkung an den Prüfungen und Herabstufungen
suchung veranlassen sowie Kommissionen bestellt werden.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 26 § 28
Prüfungsbescheid Ausnahmen
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2,
und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über des Weingesetzes)
das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Wein-
einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit gesetzes und § 20a Abs. 1 dürfen die beantragte Prü-
sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt fungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b.A.,
befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus: Qualitätswein, Qualitätswein garantierten Ursprungs,
1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem bean-
(Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle tragten Prädikat, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperl-
zugeteilt wird, wein b.A., Qualitätsschaumwein b.A, Sekt b.A. oder Qua-
litätsschaumwein garantierten Ursprungs vom Antragstel-
2. der Antragsnummer des Antragstellers, ler schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf
3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag- dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei
stellung. Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf
ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem
abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der bean-
Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung
tragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge
schriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit
in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich
Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die
aus § 21 Abs. 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntga-
ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer
be innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des
nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge
Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt.
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr
des § 19 Abs. 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungs- bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrach-
nummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungs- ten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung
nummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und
Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der gut lesbar die Angabe „Muster, nicht zum Verkauf be-
Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat. stimmt“ anzugeben. Im übrigen darf ein so gekennzeich-
netes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnum-
mer und, soweit es sich um Qualitätswein mit Prädikat
§ 27 handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den
Rücknahme der Prüfungsnummer Verkehr gebracht werden.
(zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
Abschnitt 5
(1) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-
nummer kann insbesondere zurückgenommen werden, Bezeichnung und Aufmachung
wenn
§ 29
1. nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Ertei-
lung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte, Eintragung von Lagen und Bereichen
2. für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren (1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen
nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt sind, es werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß
sei denn, derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine
Prüfungsnummer seinerzeit gestellt hat, weist auf kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
andere Weise nach, daß das Erzeugnis den für die
1. die Bildung einer größeren Lage
Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Vor-
aussetzungen entspricht, a) wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
3. der Antragsteller unrichtige Angaben im Sinne des § 22 b) wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewon-
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 9 Abschnitt I nenen Weine
gemacht hat. nicht möglich ist oder
Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme 2. der Lagename
und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. a) durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene
(2) Wird die Entscheidung über die Erteilung einer amtli- Marke oder
chen Prüfungsnummer für Qualitätswein oder Qualitäts- b) durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund marken-
wein mit Prädikat widerrufen, weil nachträglich ein rechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungs-
Umstand eintritt, der der Erteilung einer Prüfungsnummer recht
entgegenstehen würde, so hat die zuständige Stelle
geschützt ist.
zusammen mit dem Widerruf der Prüfungsnummer über
die Herabstufung des Weines zu entscheiden. Soweit der (2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen wer-
Wein die Erzeugungsstufe noch nicht verlassen hat, ist den, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömm-
§ 24 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. lich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2621
an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „Riesling-
darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn beste- Hochgewächs“ verwendet wird, abweichend von
hende Lagen zusammengefaßt werden sollen, auch ein Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser
anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirt- Bezeichnung die Bezeichnung „im Barrique gereift“
schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver- verwendet wird, oder
brauchers nicht entgegenstehen; der Name muß einen
7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spät-
geographischen Bezug aufweisen.
lese, bei dem die Bezeichnung „im Barrique gereift“
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in verwendet wird, abweichend von den Nummern 3 und
einen Bereich einbezogen werden, wenn die Vorausset- 4 jeweils mindestens 200 Liter
zungen nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes erfüllt sind. umfassen.
§ 30 (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß abweichend von Absatz 2 Nr. 1
Auszeichnungen und ähnliche Angaben bis 4 und Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
(zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (EWG) Nr. 3201/90 Auszeichnungen im Sinne des Ab-
(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungs- satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des
nummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen,
im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verord- sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 l
nung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur und weniger als 1 000 l umfaßt und im übrigen die Voraus-
Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und setzungen des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der genann-
Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG ten Verordnung vorliegen. In den Rechtsverordnungen
Nr. L 232 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung nur ange- nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindest-
geben werden: menge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.
1. Auszeichnungen (4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen
als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 10 der
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 nur angegeben werden:
b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben- 1. Auszeichnungen
den Landes anerkannten Träger von Weinprämiie-
rungen, a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und
wenn der Wein bei einer in entsprechender Anwen- b) der von der Landesregierung eines weinbautreiben-
dung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten Sinnen- den Landes anerkannten Träger von Sektprämiie-
prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten rungen,
hat, wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender
2. folgende Gütezeichen: Anwendung der Anlage 6 Abschnitt II durchgeführten
Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 er-
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirt- halten hat,
schaftsgesellschaft und
2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der wein-
b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der bautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das
weinbautreibenden Länder zugelassen sind, Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder
wenn der Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6
oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 6 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung
Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.
mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat. (5) Bei
(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der 1. inländischem
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom
16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für a) Perlwein und
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sowie
Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils gel-
2. im Inland hergestelltem
tenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen wer-
den, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei a) Perlwein und
1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, b) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils minde- bei deren Herstellung andere als inländische Erzeug-
stens 100 Liter, nisse verwendet worden sind,
2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und
200 Liter, Abfüllung und über die zur Herstellung verwendeten
3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel,
400 Liter, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämi-
ierungen, Auszeichnungen oder eine überdurchschnitt-
4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitäts-
liche Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung
wein, der als „Riesling-Hochgewächs“ bezeichnet
sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur
wird, jeweils mindestens 600 Liter,
gebraucht werden, soweit sie durch das Weingesetz oder
5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung „im Barrique in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes
gereift“ verwendet wird, mindestens 200 Liter, zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildli-
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
che Darstellung oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht für tertem Most von Weintrauben einer einzigen roten Reb-
Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf sorte hergestellt worden ist. Die Rebsorte muß in Verbin-
Getränkekarten und bei Preisangeboten. dung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen
(6) Auf Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden.
lensäure, der nicht im Inland hergestellt worden ist, ist (6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf
Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.
der Zulassung durch das Weingesetz oder in Rechtsver-
ordnungen auf Grund des Weingesetzes die ausdrück- (7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
liche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstel- mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die
lungslandes tritt. Bezeichnung
1. „Schillerwein“ nur gebraucht werden, wenn die zur
§ 31
Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben
Verwendungsempfehlungen ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Würt-
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) temberg geerntet worden sind;
Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines zu 2. „Badisch Rotgold“ mit dem Zusatz „Grauburgunder
religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 der und Spätburgunder“ nur gebraucht werden, wenn die
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich- zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließ-
nungen „Abendmahlswein“, „Meßwein“, „Koscherer lich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet
Wein“ oder „Koscherer Passahwein“ verwendet werden. worden sind.
§ 32 (8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
mit Prädikat darf die Bezeichnung „im Barrique gereift“
Angabe von Weinarten; Reifeangaben nur verwendet werden, wenn
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1
und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes) 1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Her-
stellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-
(1) Bei inländischem Qualitätswein b.A. darf die Be- Faß mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als
zeichnung 350 Litern gelagert worden ist und
1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein- 2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen
trauben hergestellten Wein, Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Faß
2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau- typischen sensorischen Merkmale aufweist.
ben hergestellten Wein und
(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein
3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotwein- mit Prädikat darf die Bezeichnung „im Holzfaß gereift“ nur
trauben hergestellten Wein von blaß- bis hellroter verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert des
Farbe Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten
verwendet werden. Erzeugnisse mindestens
(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden 1. sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt,
für einen inländischen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, oder
der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von
2. vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein
Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben,
handelt,
auch gemaischt, hergestellt ist. Für Perlwein und Perlwein
mit zugesetzter Kohlensäure darf die Bezeichnung Rotling in einem Holzfaß gelagert worden sind.
nicht verwendet werden.
(10) Wird die Bezeichnung „im Barrique gereift“
(3) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher Tafel- gebraucht, darf die Bezeichnung „im Holzfaß gereift“ nicht
wein“ bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung verwendet werden.
„Landwein“ verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein,
bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geographi-
sche Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet § 33
wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein Liebfrau(en)milch; Moseltaler
anzugeben. Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
zugesetzter Kohlensäure müssen der Verkehrsbezeich-
nung die Worte „Weißer“ oder „Roter“ vorangestellt wer- (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete
den, wenn zur Angabe der Herkunft keine engere geogra- Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als „Lieb-
phische Bezeichnung als das Wort „deutsch“ verwendet frauenmilch” oder „Liebfraumilch“ nur bezeichnet werden,
wird. Satz 3 gilt für nicht im Inland hergestellten Perlwein wenn
und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure entsprechend. 1. er zu mindestens 70 vom Hundert aus Weintrauben
(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder
Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei Kerner hergestellt und von der Geschmacksart dieser
Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muß Rebsorten bestimmt ist und
die Bezeichnung Rosé angegeben werden. 2. der Restzuckergehalt innerhalb der nach Artikel 14
(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)
mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur Nr. 3201/90 für die Geschmacksangabe „lieblich“
gebraucht werden, wenn er ausschließlich aus hellgekel- zulässigen Spanne liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2623
(2) Weißer Qualitätswein des bestimmten Anbaugebie- gen. Dabei können sie insbesondere vorschreiben, daß
tes Mosel-Saar-Ruwer darf als „Moseltaler“ nur bezeich- die Bezeichnung „Crémant“
net werden, wenn er
1. nur verwendet werden darf, wenn der Qualitäts-
1. ausschließlich aus Trauben der Rebsorten Riesling, schaumwein b.A. aus Weintrauben bestimmter Reb-
Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt ist, sorten hergestellt worden ist, oder
2. einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30 Gramm 2. nicht für einen roten Qualitätsschaumwein b.A. ver-
je Liter und wendet werden darf.
3. einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt
von mindestens 7 Gramm je Liter hat. § 34b
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Weinen Steillage; Terrassenlage
ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer klei- (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
neren geographischen Einheit als des bestimmten Anbau- (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-
gebietes nicht zulässig. litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Steillage“ oder
„Steillagenwein“ in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2
Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)
§ 34 Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließ-
Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur lich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) Rebfläche stammen, die
(1) Weißer Qualitätswein darf als „Riesling-Hoch- 1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung minde-
gewächs“ nur bezeichnet werden, wenn stens 30 vom Hundert beträgt, oder,
1. er ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Ries- 2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche
ling hergestellt worden ist, belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine
eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-
2. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen dert aufweist.
Alkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1,5
Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalko- (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qua-
holgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet litätswein mit Prädikat darf die Angabe „Terrassenlage“
oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Wein- oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung von Artikel 17
trauben geerntet worden sind, und Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung
3. er in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er aus-
von mindestens 3,0 erreicht hat. schließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die
von einer
(2) Für Landwein, der ausschließlich aus Weintrauben
1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen
eines Erntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung
oder
„Der Neue“ nur verwendet werden, wenn das Erntejahr
angegeben ist und er nicht vor dem 1. November des Ern- 2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbro-
tejahres an Endverbraucher abgegeben wird. chenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten
Gebiet belegenen
(3) Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A.
des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais, für den die Rebfläche stammen, die
geltenden Vorschriften des Herstellungslandes eingehal- 3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung minde-
ten worden sind und der nach diesen Vorschriften als pri- stens 30 vom Hundert beträgt, oder,
meur bezeichnet werden soll, darf die Bezeichnung pri-
meur nur verwendet werden, wenn er nicht vor dem dritten 4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche
Donnerstag des Monats November des Erntejahres an belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine
Endverbraucher abgegeben wird. eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hun-
dert aufweist.
(3) Die Bezeichnungen nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht
§ 34a gleichzeitig verwendet werden.
Crémant
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 35
auch i.V.m. § 54 Abs. 1, des Weingesetzes)
Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs
(1) Für Qualitätsschaumwein b.A. darf die Bezeichnung (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
„Crémant“ nur nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 6 Buch-
stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 in Verbindung Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des
mit dem Namen des bestimmten Anbaugebietes verwen- Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein
det werden. garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschrif-
ten und besondere analytische und sensorische Anforde-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- rungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festge-
nung für Qualitätsschaumwein b.A., der aus in ihrem setzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vor-
Gebiet geernteten Weintrauben hergestellt worden ist, schreiben, daß nach Maßgabe der Rechtsakte der
zusätzliche Voraussetzungen für die Verwendung der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und die-
Bezeichnung „Crémant“ festlegen, soweit dies erforder- ser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs
lich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra- nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 36 desjenigen benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr
bringt.
Vorgeschriebene Angaben
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) (3) Soweit nach den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft, nach dem Weingesetz oder einer auf
(1) Perlwein ist als Perlwein zu bezeichnen. Perlwein mit
Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zugesetzter Kohlensäure ist als Perlwein mit zugesetzter
Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische
Kohlensäure zu bezeichnen.
Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch
(2) Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen
Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Anga-
ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von be auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes
Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zulässig ist.
mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als
Schorle bezeichnet werden. § 38
(3) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Hersteller- und Abfüllerangaben
der nicht im Inland hergestellt worden ist, muß mit dem (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem (1) Wird abgefüllter Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn Kohlensäure oder Likörwein in den Verkehr gebracht, ist
er ausschließlich aus in diesem Land geernteten Weintrau- der Abfüller anzugeben. Satz 1 gilt nicht, soweit
ben hergestellt worden ist; andernfalls ist die Herkunft der
zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in abstei- 1. die dort genannten Erzeugnisse im Inland abgefüllt
gender Folge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die ver- werden,
wendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet 2. diese unter dem Namen (Firma) eines anderen in der
des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat
Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perl- Ansässigen in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
wein oder der Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in werden und
diesem Gebiet hergestellt worden, kann zusätzlich zu dem
Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli- 3. dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den
che deutsche Name angegeben werden. Abfüller besitzt.
(4) Bei im Inland hergestelltem Perlwein und Perlwein Die zusätzliche Angabe des Herstellers ist nur zulässig,
mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren Herstellung ande- wenn dieser eingewilligt hat.
re als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist (2) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisier-
deren Herkunft in absteigender Folge anzugeben. ten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und
aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder
(5) In einem Drittland hergestellter Likörwein muß als
die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers
Likörwein bezeichnet werden. Likörwein, der nicht im
oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in
Inland hergestellt worden ist, muß mit dem Namen des
einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzu-
Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgelei-
teten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere geben.
geographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und nur (3) Bei nicht abgefülltem Perlwein, Perlwein mit zuge-
dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des Herstel- setzter Kohlensäure oder Likörwein sowie bei nicht abge-
lungslandes entspricht und der Likörwein im Inland nicht füllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen,
verschnitten ist. Likörwein, der nicht im Inland durch Ver- aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten
schnitt von Erzeugnissen verschiedener Herkunftsländer weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen
hergestellt worden ist, muß als ausländischer Likörwein Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat hergestellt
bezeichnet werden. worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern her-
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können allgemein gestellt worden sind, der Einführer anzugeben.
bekannte Likörweine statt mit der Verkehrsbezeichnung (4) Ist bei Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter
Likörwein mit den für sie üblichen Namen bezeichnet wer- Kohlensäure, weinhaltigen Getränken, aromatisiertem
den. Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aroma-
tisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstel-
lers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist
§ 37 neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebes oder der
Hauptniederlassung anzugeben.
Zugelassene und verbotene Angaben
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
§ 39
(1) Die Worte Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenaus-
lese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen im Geographische Angaben
geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit ande- (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
ren Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht (1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines b.A. der
gebraucht werden. Name
(2) Für Qualitätsschaumwein und Sekt sowie Qualitäts- 1. eines Bereichs verwendet, ist diesem, soweit er mit
schaumwein b.A. und Sekt b.A. darf das Wort „Cabinet“ einer sonstigen geographischen Bezeichnung iden-
nur verwendet werden, wenn es in dieser Schreibweise tisch oder verwechselbar ist, die Angabe „Bereich“ in
deutlich getrennt von der Bezeichnung des Erzeugnisses Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe voranzu-
in Verbindung mit dem Namen (Firma) des Herstellers oder stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2625
2. einer Lage verwendet, ist diesem der Name der 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
Gemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen. angegebenen geographischen Einheit bereitet worden
Die Angabe „Bereich“ darf durch die Angabe „district“ ist und,
ersetzt und abweichend von Satz 1 dem Bereichsnamen 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur
in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe nachge- Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als
stellt werden, wenn auch andere Angaben in der Etikettie- 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
rung in englischer Sprache gemacht werden. Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten
(2) Erstreckt sich eine Lage über mehrere Gemeinden, stammen.
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord- (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buch-
nung nach Maßgabe des Artikels 13 Abs. 3 Unterabs. 2 stabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den
Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89, welcher Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des
Gemeindename anzugeben ist; dabei können, wenn unter Namens einer kleineren geographischen Einheit als der
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betei- des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qua-
ligten ein unabweisbares wirtschaftliches Bedürfnis litätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen, wenn er
besteht, auch mehrere Gemeindenamen bestimmt wer- mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
den, von denen wahlweise einer anzugeben ist. angegebenen geographischen Einheit hergestellt worden
(3) Ist eine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbau- ist.
gebieten belegen, so kann die Landesregierung durch (3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A. und inländi-
Rechtsverordnung bestimmen, daß für Weine aus schem Qualitätslikörwein b.A. ist unter den Voraussetzun-
bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder gen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer
der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen kleineren geographischen Einheit als der des bestimmten
benutzt werden darf. Anbaugebietes zugelassen, wenn
(4) Bei inländischen weinhaltigen Getränken darf ein
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der
Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-
angegebenen geographischen Einheit bereitet worden
deten Erzeugnisse nicht verwendet werden.
ist und,
(5) Bei inländischem Perlwein, der nicht als Qualitäts-
perlwein b.A. bezeichnet werden darf, und inländischem 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen zur Angabe Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
der Herkunft nur 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
Erzeugnisse aus anderen geographischen Einheiten
1. die Bezeichnung „deutsch“ oder stammen.
2. die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten
nach § 1
§ 41
verwendet werden.
(6) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh- Geschmacksangaben
lensäure, die nicht im Inland hergestellt worden sind, darf (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
eine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren (1) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b
Raum als das Herstellungsland hinweist, nur zusätzlich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe
und nur dann gebraucht werden, wenn das Erzeugnis aus „halbtrocken“ darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-
diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des zuckergehalt des Weines
Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Erzeugnisse
zulässig und auch üblich ist. § 36 Abs. 3 Satz 2 bleibt 1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a
unberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in zweiter Gedankenstrich für „trocken“ festgelegten
einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich- Wert übersteigt und
nung abgegrenzten Raum als Staatssprache oder als eine 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der
einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamt-
anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende säuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Liter
deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden, niedriger ist.
sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist
und Irreführungen des Verbrauchers durch die Überset- (2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-
zung ausgeschlossen sind. säure dürfen nur die Geschmacksangaben
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und
35 Gramm je Liter,
§ 40 2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen
Herkunftsangaben 33 und 50 Gramm je Liter oder
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes) 3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als
(1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den 50 Gramm je Liter
Voraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)
verwendet werden.
Nr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren
geographischen Einheit als der des bestimmten Anbauge- (3) Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-
bietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein den, wenn der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung
mit Prädikat zugelassen, wenn „halbtrocken“ höchstzulässigen Wert nicht übersteigt.
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 42 2. die Angabe zweier oder dreier Rebsorten, wenn das
Erzeugnis, mit Ausnahme der in der Fülldosage und der
Rebsortenangaben
Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, vollständig
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
aus Weintrauben der angegebenen Rebsorten herge-
(1) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 stellt worden ist und die Mischung dieser Rebsorten
und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der seine Art bestimmt; die Rebsorten sind ihrem Men-
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem genanteil entsprechend in absteigender Folge anzu-
Wein zugelassen: geben.
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn Satz 1 gilt auch für inländischen Schaumwein.
a) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben (3) Für inländischen Perlwein und Perlwein mit zuge-
der angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und setzter Kohlensäure sowie für im Inland hergestellten Perl-
diese seine Art bestimmt und, wein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, bei deren
Herstellung andere als inländische Erzeugnisse verwendet
b) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur worden sind, und für inländischen Likörwein gilt Absatz 1
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 44 Abs. 3 und 4 findet
vom Hundert der zu seiner Herstellung verwende- Anwendung.
ten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen;
2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit Aus- § 43
nahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum
Jahrgangsangaben
Süßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrau-
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
ben der angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die
Rebsorten sind ihrem Mengenanteil entsprechend in (1) Bei inländischem Wein wird abweichend von Arti-
absteigender Folge anzugeben; kel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 und unter den Voraus-
setzungen der Artikel 7 und 16 der Verordnung (EWG)
3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung
Nr. 2392/89 die Angabe eines Jahrgangs zugelassen,
der Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-
wenn
nung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989
über die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb- 1. das Erzeugnis mindestens zu 85 vom Hundert aus
sorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1) in der jeweils geltenden Weintrauben des angegebenen Jahrgangs bereitet
Fassung für die Dauer der Anbaueignungsprüfung worden ist und,
a) bei Tafelwein, wenn 2. sofern es gesüßt worden ist, einschließlich der zur
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
ist,
(2) Bei inländischem Perlwein und Perlwein mit zuge-
bb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs- setzter Kohlensäure wird unter den Voraussetzungen des
prüfung zuständigen Landesstellen die Kon- § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe eines Jahrgangs zugelas-
trollen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung sen, wenn
(EWG) Nr. 2389/89 durchführen und
1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,
zusammen mit der Angabe „aus Versuchsan- 2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
bau“ erfolgt; Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
b) bei Qualitätswein b.A., wenn es sich zusätzlich zu 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
den Anforderungen unter Buchstabe a um eine Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
Rebsorte der Art „Vitis vinifera“ handelt. (3) Bei inländischem Likörwein wird unter den Voraus-
Wird bei inländischem Wein der Name einer einzigen Reb- setzungen des § 44 Abs. 4 die Angabe eines Jahrgangs
sorte in Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b oder zugelassen, wenn
Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe n der Verordnung (EWG) 1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben
Nr. 2392/89 angegeben, darf eine Information nach Arti- des angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und,
kel 2 Abs. 3 Buchstabe h zweiter Anstrich oder Artikel 11
2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur
Abs. 2 Buchstabe t zweiter Anstrich der Verordnung
Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als
(EWG) Nr. 2392/89 über verwendete weitere Rebsorten in
25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten
der Etikettierung nicht gebraucht werden.
Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und unter den
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 werden bei inlän- § 44
dischem Qualitätsschaumwein und Sekt und inländischem Kumulierungsverbot
Qualitätsschaumwein b.A. und Sekt b.A. zugelassen: (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
1. die Angabe einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis, mit (1) § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7
Ausnahme der in der Fülldosage und der Versanddo- Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können
sage enthaltenen Erzeugnisse, mindestens zu 85 vom nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn minde-
Hundert aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte stens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge-
bereitet worden ist und diese seine Art bestimmt; gangenen Qualitätsschaumweines b.A. oder Sektes b.A.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2627
aus der kleineren geographischen Einheit als dem (3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,
bestimmten Anbaugebiet, von der Rebsorte und aus dem können die zuständigen Behörden zulassen, daß die
Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis bezeichnet vorgeschriebenen und zulässigen Angaben in den Ge-
wird. schäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben wer-
den, sofern diese die schnelle Feststellung der Bezeich-
(2) § 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 6 Abs. 7 Unterabs. 2
nung des Erzeugnisses gewährleistet.
der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 können nur dann
gleichzeitig Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom
§ 46
Hundert des aus der Mischung hervorgegangenen Qua-
litätsschaumweines oder Sektes von der Rebsorte und Angabe des Alkoholgehalts bei
aus dem Jahrgang stammen, mit denen das Erzeugnis weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,
bezeichnet wird. aromatisierten weinhaltigen Getränken und
aromatisierten weinhaltigen Cocktails
(3) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 kön- (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min-
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervor- (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein
gegangenen Qualitätsperlweines b.A. aus der kleineren und aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie bei aro-
geographischen Einheit als dem bestimmten Anbauge- matisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhande-
biet, von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, nen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist
mit denen das Erzeugnis bezeichnet wird. der bei 20 Grad Celsius bestimmte vorhandene Alkohol-
gehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezi-
(4) § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 kön- malstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol
nen nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn min- „%vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol“
destens 85 vom Hundert des aus der Mischung hervorge- oder die Abkürzung „alc“ vorangestellt werden.
gangenen Qualitätslikörweines b.A. aus der kleineren geo-
(2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist
graphischen Einheit als dem bestimmten Anbaugebiet,
eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder
von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit
unten zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der
denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alko-
(5) Soweit nicht die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden, holgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.
können § 42 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 2 sowie § 42
Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 3 nur dann gleichzeitig § 46a
Anwendung finden, wenn mindestens 85 vom Hundert
Zusatzstoffangaben
des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1
von der Rebsorte und aus dem Jahrgang stammen, mit
und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)
denen das Erzeugnis bezeichnet wird.
(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an
1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die
§ 45 Angabe „mit Süßungsmittel“,
Verwendung von Kennziffern 2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes) die Angabe „mit Süßungsmitteln“
(1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf den
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche Behältnissen anzugeben.
Schlüsselnummer des von den Statistischen Landes-
(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in
ämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich-
Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den
nisses unter Voranstellung des Buchstabens „D“ zu ver-
Behältnissen durch die Angabe „mit einer Zuckerart und
wenden.
Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-
(2) Bei Wein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter nung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in An-
Kohlensäure, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die lage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den
Angaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder Behältnissen durch die Angabe „mit Zucker und Süßungs-
den Einführer in der Etikettierung mittels einer von der mitteln“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung
zuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen, anzugeben.
sofern bei (3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist
1. Wein die Etikettierung die Angabe eines anderen an der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubrin-
der Vermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2 gen.
Buchstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25 (4) Für die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
Abs. 2 Buchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-
der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 beinhaltet, Zulassungsverordnung entsprechend.
2. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die
Etikettierung den Namen eines anderen an der Ver- § 47
marktung Beteiligten sowie die Gemeinde oder den Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
Ortsteil, in dem er seinen Sitz hat, im vollen Wortlaut (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
enthält.
(1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-
Der Kennziffer ist das Bundesland mit der Abkürzung gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr
gemäß Anlage 11 voranzustellen. gebracht werden, wenn sie
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi- wird; eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen- Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
dung eine Volumenverminderung des Weines von Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes,
höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak- aus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
tion mit flüssigem Kohlendioxid hergestellt wurden, nisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hin-
2. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und weis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-
deten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf dem
3. als „alkoholfreier Wein“ auf den Flaschen, Behältnis- mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige,
sen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes
bezeichnet sind, soweit die Angabe einer Rebsorte, die Getränk aus alkoholfreiem Wein“ in Schriftzeichen der
Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie
Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug- sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
nisse nicht gebraucht wird; eine Geschmacksangabe
(4) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder
nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 sowie das aus dem
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen, hergestellt
Namen des Landes, aus dem die zu ihrer Herstellung
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
verwendeten Erzeugnisse stammen, abgeleitete
Eigenschaftswort als Hinweis auf die Herkunft der zu 1. mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volu-
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse dürfen menprozent Alkohol enthalten und
gebraucht werden. Auf dem mit dem Behältnis verbun- 2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem
denen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,
die Angabe „alkoholfreier Wein“ in Schriftzeichen der Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit
gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß sie die Angabe eines Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die
sich deutlich von den anderen Angaben abhebt. Herkunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
(2) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein- nisse nicht gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte,
gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr eine Geschmacksangabe nach Maßgabe des Arti-
gebracht werden, wenn sie kels 14 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3201/90 sowie das aus dem Namen des Landes,
1. aus Wein unter schonender Entgeistung durch thermi-
aus dem die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
sche Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-
nisse stammen, abgeleitete Eigenschaftswort als Hin-
dung eine Volumenverminderung des Weines von
weis auf die Herkunft der zu ihrer Herstellung verwen-
höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extrak-
deten Erzeugnisse dürfen gebraucht werden. Auf dem
tion mit flüssigem Kohlendioxid oder durch Ver-
mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige,
mischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein herge-
der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes
stellt wurden,
Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in Schriftzeichen
2. mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, daß
4 Volumenprozent Alkohol enthalten und sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
3. als „alkoholreduzierter Wein“ auf den Flaschen, (5) Die in Absatz 1 bis 4 genannten Getränke dürfen nur
Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstel-
Preislisten bezeichnet sind, soweit die Angabe eines lung Wasser und, soweit sie gesüßt worden sind, zur
Jahrgangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu Süßung ein anderer Stoff als Saccharose oder andere
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht Erzeugnisse als Traubenmost oder rektifiziertes Trauben-
gebraucht wird; die Angabe einer Rebsorte, eine mostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind.
Geschmacksangabe nach Maßgabe des Artikels 14
Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90
sowie das aus dem Namen des Landes, aus dem die zu § 48
ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse stammen, Für Diabetiker geeignete Erzeugnisse
abgeleitete Eigenschaftswort als Hinweis auf die Her- (zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
kunft der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnis-
se dürfen gebraucht werden. Auf dem mit dem Behält- (1) Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetz-
nis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett ter Kohlensäure, der wegen seiner Beschaffenheit zum
anbringt, die Angabe „alkoholreduzierter Wein“ in Verzehr für Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnissen,
Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so deren Verpackung, Getränkekarten sowie Preisangeboten
anzugeben, daß sie sich deutlich von den anderen mit der Angabe „Für Diabetiker geeignet – nur nach Befra-
Angaben abhebt. gen des Arztes“ gekennzeichnet werden.
(3) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder (2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet
unter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den anzusehen, wenn er
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt 1. in einem Liter
sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) höchstens 4 Gramm Glukose,
1. weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
b) höchstens 20 Gramm Gesamtzucker, als Invert-
2. als „Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein“ zucker berechnet, und
auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, c) höchstens 150 Milligramm gesamte schweflige Säure
Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind, soweit
die Angabe einer Rebsorte, die Angabe eines Jahr- enthält und
gangs sowie ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer 2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens
Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht gebraucht 12 Volumenprozent aufweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2629
(3) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh- „Amtliche Prüfungsnummer“ voranzustellen. Anstelle der
lensäure ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet anzu- Worte „Amtliche Prüfungsnummer“ kann die Kurzform
sehen, wenn er „A. P. Nr.“ gebraucht werden.
1. in einem Liter (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten
a) höchstens 4 Gramm Glukose und keine Saccharose, oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzei-
chen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden,
b) höchstens 40 Gramm Fruktose,
wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben
c) höchstens 185 Milligramm gesamte schweflige Säure ist.
enthält und
§ 50
2. einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens
12 Volumenprozent aufweist. Angabe des Loses
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2
(4) Bei Erzeugnissen, die nach Absatz 1 gekennzeichnet und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
sind, müssen auf den Behältnissen
(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
1. der Gehalt an Gesamtzucker, als Invertzucker berech- den, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus
net, in Gramm je Liter und, sofern dieser 4 Gramm je der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Anga-
Liter übersteigt, der Gehalt an Glukose und der Gehalt be muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kom-
an Fruktose in Gramm und bination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination beste-
2. der Brennwert des Alkohols und der physiologische hen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen,
Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben
der Kennzeichnung unterscheidet.
angegeben werden.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten
eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-
§ 49
gungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt
Art der Aufmachung wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller,
(zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen
§ 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes) Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein- (3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,
schaft oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Geträn-
ist, sind vorgeschriebene Bezeichnungen und vorge- ke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails nicht für
schriebene sonstige Angaben bei Perlwein, Perlwein mit Erzeugnisse, soweit diese
zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Geträn-
ken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen 1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Ver-
für Diabetiker geeignete Erzeugnissen auf Fertigpackun- packungsstellen verkauft oder verbracht werden,
gen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeug-
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden
nis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
oder
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher
Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unver- c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb
wischbar anzubringen. Abweichend von Satz 1 können befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungs-
die Angaben auch in einer anderen leicht verständlichen system gesammelt werden,
Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Informa- 2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder
tion des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-
nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt braucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben
oder getrennt werden. Die Bezeichnung des Erzeugnis- werden.
ses, die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts sowie
die nach dem Eichgesetz und in auf Grund des Eichgeset- (4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der
zes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebene Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.
Angabe der Nennfüllmenge sind im gleichen Sichtfeld
anzubringen. (5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich
lesbar und unverwischbar angebracht sein
(2) Bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem 1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-
vorhandenen Alkoholgehalt von bis zu 1,2 Volumenpro- packung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
zent richtet sich die Zutatenkennzeichnung nach den Vor-
schriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. 2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der
Verpackung oder in einem Begleitpapier.
(3) Für Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
Likörwein, weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, (6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qua-
aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte litätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer
weinhaltige Cocktails gilt § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Lebensmit- zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als
tel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muß den Worten
„Amtliche Prüfungsnummer“ oder der Kurzform „A. P. Nr.“
(4) Bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitäts- der Buchstabe „L“ vorangestellt werden, soweit sich die
schaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zu- amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen
geteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
§ 51 § 53*)
Ausnahmen von der Etikettierungspflicht Ordnungswidrigkeiten
(zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
Abweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver- lässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes
ordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung ordnungswidrig.
zur Etikettierung befreit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
1. Erzeugnisse, die zwischen Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) zwei oder mehreren Anlagen oder
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbs-
b) den Rebflächen und den Weinbereitungsanlagen mäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in
ein und desselben Betriebs in der gleichen Gemeinde den Verkehr bringt,
befördert werden, 1a. entgegen § 14 Abs. 2 einen Transportbehälter ver-
2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn wendet,
Litern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist, 2. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht
sowie in demselben Betrieb vornimmt,
3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in 3. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt,
den Familien des Erzeugers und seiner Angestellten
bestimmt ist. 4. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr
bringt,
5. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,
Abschnitt 6 6. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise macht,
§ 52 7. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung
Straftaten angibt oder
(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31,
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 32 Abs. 1, 5 Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1
oder 2, § 34, § 34a Abs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 3,
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 ein anderes Behand- § 39 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, Bezeich-
lungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff nungen oder Qualitätshinweise verwendet oder
zusetzt, gebraucht,
2. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen
ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den
anderen Stoff zusetzt,
festgelegten Anforderungen entsprechen,
3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfah-
ren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine
Bezeichnung verwendet, eine Bezeichnung nicht
4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder angibt oder die dort genannten Worte nicht voran-
ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, stellt,
5. entgegen § 12 einen Stoff zusetzt,
9. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder
6. entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 einen Stoff verwendet, nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt 10. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung
erhöht, verwendet,
8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein 11. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder
Erzeugnis süßt, Abs. 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1,
9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeug- Abs. 2, 3 oder 4 Bezeichnungen nicht oder nicht rich-
nis verschneidet, tig verwendet oder Angaben nicht, nicht richtig, nicht
10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
verschneidet, macht,
11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, 12. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte
ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff gebraucht,
zusetzt, 13. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,
12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder 14. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen
13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt. Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise voranstellt,
(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
15. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,
1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt,
2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 eine Herabstufung vor- 16. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder
nimmt oder einen anderen Namen verwendet,
3. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, 17. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen 18. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information
Weise macht. gebraucht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2631
19. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche 20. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 2 eine Information gebraucht,
Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buch- 21. entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer
unter Voranstellung des Buchstabens „D“ verwendet,
stabens „D“ verwendet,
22. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der
20. entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bun- vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,
desland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht 23. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
voranstellt,
24. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder nicht in der vor-
21. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht geschriebenen Weise anfügt,
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 25. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
macht,
26. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonsti-
22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Symbol nicht oder ge Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, 27. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht vor-
anstellt,
23. entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, 28. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
Weise macht, 29. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein Erzeugnis in den
Verkehr bringt.
24. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeich-
nung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise anbringt, Abschnitt 7
25. entgegen § 49 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Schlußbestimmungen
Worte nicht voranstellt,
26. entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vor- § 54
geschriebenen Weise verwendet oder
Übergangsregelungen
27. entgegen § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein
(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine
Erzeugnis in den Verkehr bringt.
der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und
*) § 53 wird ab 1. Februar 1999 durch folgende Vorschrift ersetzt: Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeich-
§ 53 net werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Reb-
Ordnungswidrigkeiten sorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner her-
(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, gestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden
handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. sind, und die Weine im übrigen den Anforderungen des
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes § 33 Abs. 1 entsprechen.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, (2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten
befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, daß Personen unterrichtet
oder geschult werden, 1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die
3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet, Angabe nach § 50 Abs. 1,
4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben
Betrieb vornimmt, 2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50
5. entgegen § 18 Abs. 10 Satz 1 ein Erzeugnis abgibt, Abs. 1
6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, in den Verkehr gebracht werden.
7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,
8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder
1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den
b) entgegen § 30 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, § 31, § 32 Abs. 1, 5
Satz 1, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1 oder 2, § 34, § 34a Abs. 1,
bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und auf-
§ 36 Abs. 5 Satz 3, § 39 Abs. 6 Satz 1 oder § 41 Angaben, gemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der
Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht, Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt
ohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten werden,
Anforderungen entsprechen,
10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 4 eine Bezeichnung ver- 2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis
wendet, eine Bezeichnung nicht angibt oder die dort genannten dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind
Worte nicht voranstellt,
und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser
11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise macht, Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August
12. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet, 1996 verwendet werden.
13. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder 5 (4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Satz 1, 2 oder 4 oder § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 Bezeich-
nungen nicht oder nicht richtig verwendet oder Angaben nicht, nicht
schaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis
macht,
14. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,
dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufge-
15. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort „Cabinet“ verwendet,
macht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände
16. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,
2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin
17. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,
geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und
18. entgegen § 39 Abs. 5 eine andere Bezeichnung oder einen anderen
Namen verwendet,
deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Ver-
19. entgegen § 39 Abs. 6 Satz 3 eine Angabe nicht richtig oder nicht in ordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997
der vorgeschriebenen Weise macht, verwendet werden.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Anlage 1
(zu § 4)
Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
Gebiet Rebsorte %vol °Oe
1. W e i ß e r T r a u b e n m o s t
Ahr Riesling 7,5 (60)
Baden Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Franken Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße Riesling 8,3 (65)
Mittelrhein Riesling 7,5 (60)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche Riesling 7,5 (60)
Nahe Riesling 8,3 (65)
Pfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße Silvaner 9,1 (70)
Rheingau Riesling 9,1 (70)
Rheinhessen Silvaner 9,1 (70)
Saale-Unstrut Müller-Thurgau 7,5 (60)
Sachsen Müller-Thurgau 7,5 (60)
Riesling 8,3 (65)
Weißer Burgunder 9,1 (70)
Gewürztraminer 9,8 (75)
Württemberg Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. R o t e r T r a u b e n m o s t
Baden Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Franken Blauer Spätburgunder 10,6 (80)
Pfalz Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen Portugieser 8,3 (65)
Saale-Unstrut Portugieser 7,5 (60)
Württemberg Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestimmte Anbaugebiete Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2633
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b
und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b)
Stoffe, die bei der Herstellung
bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein,
aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhalti-
gen Cocktails dürfen nur
1. E 290 Kohlendioxid,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
5. E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kalium-
polyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat, Cal-
ciumpolyphosphat),
6. E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren,
7. E 474 Zuckerglyceride,
8. E 626 Guanylsäure,
9. E 627 Dinatriumguanylat,
10. E 628 Dikaliumguanylat,
11. E 629 Calciumguanylat,
12. E 630 Inosinsäure,
13. E 631 Dinatriuminosinat,
14. E 632 Dikaliuminosinat,
15. E 633 Calciuminosinat,
16. E 634 Calcium-5'-ribonukleotid,
17. E 635 Dinatrium-5'-ribonukleotid,
18. E 938 Argon,
19. E 939 Helium,
20. E 941 Stickstoff,
21. E 942 Distickstoffmonoxid und
22. E 948 Sauerstoff
zugesetzt werden.
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3)
Süßungsmittel, die bei der Herstellung
weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen
Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken dürfen als Süßungs-
mittel nur
1. E 950 Acesulfam-K,
2. E 951 Aspartam,
3. E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
Ca-Salze,
4. E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze und
5. E 959 Neohesperidin DC
zugesetzt werden.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 5)
Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
A. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen F. Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken und
Getränken mit Ausnahme von Sangria, Clarea und Zurra aromatisierten weinhaltigen Cocktails dürfen als Farb-
sowie aromatisiertem Wein dürfen als Farbstoffe nur stoffe nur
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, 1. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 2. E140 Chlorophylle und Chlorophylline,
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör und 3. E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chloro-
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör phylle und Chlorophylline,
zugesetzt werden. 4. E 150a Einfaches Zuckerkulör,
5. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör,
B. (weggefallen)
6. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör,
C. Bei der Herstellung von Americano dürfen neben den in 7. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör,
Buchstabe A genannten Farbstoffen als Farbstoffe nur
8. E 153 Pflanzenkohle,
1. E 100 Kurkumin,
9. E 160a Carotine,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
3. E 102 Tartrazin, 10. E 160c Paprikaextrakt, Capsanthin, Capsorubin,
4. E 104 Chinolingelb, 11. E 162 Beetenrot, Betanin,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, 12. E 163 Anthocyane,
6. E 122 Azorubin, Carmoisin, 13. E 170 Calciumcarbonat,
7. E 123 Amaranth, 14. E 171 Titandioxid und
8. E 124 Ponceau 4R und 15. E 172 Eisenoxide und -hydroxide
9. E 163 Anthocyane zugesetzt werden.
zugesetzt werden.
G. Bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen
D. Bei der Herstellung von Bitter soda und Bitter vino dür- Cocktails dürfen neben den in Buchstabe F genannten
fen neben den in Buchstabe A genannten Farbstoffen Farbstoffen als Farbstoffe nur
als Farbstoffe nur 1. E 100 Kurkumin,
1. E 100 Kurkumin, 2. E 102 Tartrazin,
2. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
3. E 104 Chinolingelb,
3. E 102 Tartrazin,
4. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
4. E 104 Chinolingelb,
5. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
5. E 110 Sunsetgelb FCF,
Gelborange S, 6. E 122 Azorubin, Carmoisin,
6. E 120 Cochenille, Karminsäure, 7. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
Karmin,
8. E 129 Allurarot AC,
7. E 122 Azorubin, Carmoisin,
9. E 131 Patentblau V,
8. E 123 Amaranth,
9. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und 10. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
10. E 129 Allurarot AC 11. E 133 Brillantblau FCF,
zugesetzt werden. 12. E 142 Grün S,
13. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
E. Bei der Herstellung von Likörwein und Qualitätslikör-
wein b.A. dürfen als Farbstoffe nur 14. E 155 Braun HT,
1. E 150a Einfaches Zuckerkulör, 15. E 160d Lycopin,
2. E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör, 16. E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30),
3. E 150c Ammoniak-Zuckerkulör, 17. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester
4. E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör (C30) und
5. (weggefallen) 18. E 161b Lutein
zugesetzt werden. zugesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2635
Anlage 5
(zu § 12)
Reinheitsanforderungen
I. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n sen wird. Mit der durch Dekantieren oder Zentrifugie-
für Kaliumhydrogentartrat ren erhaltenen Lösung werden die Untersuchungen auf
Gehalt: mind. 99,0 % den Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.
Trockenverlust (105 Grad C): max. 1,0 % 2. Die Asche der in 1%iger Weinsäure löslichen Stoffe
darf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm
Blei: max. 5,0 mg/kg
lufttrockenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersu-
Arsen: max. 3,0 mg/kg chungslösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.
pH-Wert (0,5%ige wäßrige Lösung): 3,5 bis 4,0 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)
muß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert
II. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r wird wie folgt ermittelt:
Speisegelatine und Speisegelatine
a) Herstellung der Modell-Lösung:
in wäßriger Lösung
1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium-
Speisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn sie
disulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol
a) weniger als 2,5 vom Hundert Asche, z. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter
b) weniger als 400 mg/kg schweflige Säure, gelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in
c) weniger als 2 mg/kg Arsen, fester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,
d) weniger als 30 mg/kg Kupfer, 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z.B. Merck),
Lebensmittelqualität, werden mit der Lösung
e) weniger als 5 mg/kg Blei
nach Nummer 1 bei 35 Grad Celsius (im Wasser-
enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die bad) zu 1 Liter gelöst.
aerobe Keimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glu-
b) Bestimmungen:
kose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht übersteigen.
Coliforme Bakterien dürfen in 0,1 Gramm, Clostridien sowie 50 Milliliter der Lösung nach Buchstabe a Nr. 2 wer-
Escherichia coli in einem Gramm nicht nachweisbar sein. den mit 50 Milligramm des zu untersuchenden Ben-
tonits eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln
Speisegelatine in wäßriger Lösung ist zur Behandlung nur
wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand
zugelassen, wenn der Gelatineanteil mindestens 20 vom
wird zur Stickstoffbestimmung verwendet.
Hundert beträgt, der Gehalt an schwefliger Säure in einem
Liter 2 500 mg/l nicht übersteigt und im übrigen die für c) Berechung:
Speisegelatine in Satz 1 genannten Reinheitsanforderun- Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
gen erfüllt sind. unbehandelte minus behandelte
Probe Probe
III. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r B e n t o n i t –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– x 100
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgen- Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
de Anforderungen erfüllt sind:
1. In 100 Gramm lufttrockenem Bentonit dürfen nicht IV. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r A k t i v k o h l e
mehr als Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in
a) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Natrium 100 Gramm lufttrockener Aktivkohle
(Na), 1. nicht mehr als
b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Calcium a) 5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
(Ca), Blei (Pb),
c) 0,5 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Magne- b) 150 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
sium (Mg), Zink (Zn),
d) 0,2 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Eisen c) 0,5 Milligramm in 20%iger Salpetersäure lösliches
(Fe), Arsen (As)
e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Arsen enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der
(As), Weise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene
f) 2,0 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches Blei Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter 20%iger
(Pb), Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehärte-
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (CO2), gebunden, (be- tes Filter in einem 100 Milliliter-Meßkolben filtriert wer-
stimmt nach der „Vorschrift im Internationalen Codex den. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem
der Weinbehandlungsmittel“ des „Internationalen Wasser zur Marke aufgefüllt;
Amtes für Rebe und Wein“) 2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische
enthalten sein. aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.
Die Untersuchungslösung für die unter den Buchsta-
ben a bis f angegebenen Untersuchungen wird in der V. R e i n h e i t s a n f o r d e r u n g e n f ü r S a c c h a r o s e
Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des lufttrockenen Saccharose darf zur Alkoholerhöhung nur verwendet wer-
Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkolben mit 1%iger den, wenn sie technisch rein und nicht färbend ist; sie muß
Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt und unter ge- in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert
legentlichem Umschwenken 24 Stunden stehengelas- vergärbaren Zucker enthalten.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Anlage 6
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)
Gehalt an Stoffen
1. Die nachfolgend genannten Erzeugnise dürfen ,wenn b) im Inland hergestellter
sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an aa) Perlwein und
Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, aufweisen, der
in einem Liter die folgenden Werte übersteigt: bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
a) bei inländischem bei deren Herstellung andere als inländische Er-
zeugnisse verwendet worden sind,
aa) Wein 1 000 mg/I,
c) folgende Drittlandserzeugnisse:
bb) Perlwein (Perlwein, der im Inland aus auslän-
dischen Weintrauben hergestellt worden ist) aa) Perlwein,
1 000 mg/l, bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Perl- cc) Schaumwein,
wein mit zugesetzter Kohlensäure, der im dd) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
Inland aus ausländischen Weintrauben herge- ee) bis hh) (weggefallen)
stellt worden ist) 1 000 mg/l,
3. In einem Drittland hergestellter Likörwein darf, wenn
dd) Schaumwein (Schaumwein, der im Inland her-
er zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt
gestellt worden ist) 1 500 mg/l,
in den Verkehr gebracht werden soll, keinen Gehalt an
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure gesamter schwefliger Säure aufweisen, der in einem
(Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Liter 200 mg/l übersteigt.
der im Inland hergestellt worden ist) 1 500 mg/l,
4. Zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein, Tafel-
ff) Likörwein (Likörwein, der im Inland hergestellt wein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
worden ist) 1 500 mg/l, Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Koh-
b) bei folgenden, im Inland hergestellten Erzeugnis- lensäure, Likörwein, Qualitätswein b.A., weinhaltige
sen, bei deren Herstellung andere als inländische Getränke, aromatisierte weinhaltige Getränke, aroma-
Erzeugnisse verwendet worden sind: tisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein
dürfen, wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten
aa) Wein 1 000 mg/I, oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen,
bb) Perlwein 1 000 mg/l, keinen Gehalt an Sorbinsäure aufweisen, der in einem
Liter 200 mg/l übersteigt.
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,
5. Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein, aromati-
c) bei folgenden Drittlandserzeugnissen:
sierte weinhaltige Getränke und aromatisierte wein-
aa) Wein 1 000 mg/l, haltige Cocktails dürfen, wenn sie zum offenen Aus-
bb) Perlwein 1 000 mg/l, schank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr
gebracht werden sollen, keinen Gehalt aufweisen an
cc) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure 1 000 mg/l,
a) E 452 Polyphosphate (Natriumpolyphosphat, Kali-
dd) Schaumwein 1 500 mg/l, umpolyphosphat, Natriumcalciumpolyphosphat,
ee) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Calciumpolyphosphat), der in einem Liter insge-
1 500 mg/l, samt 1 g/l,
ff) Likörwein, ausgenommen Likörwein, der b) E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren und E 474
nach den Rechtsvorschriften des Ursprungs- Zuckerglyceriden, der in einem Liter insgesamt
landes die Bezeichnung Boberg führen darf, 5 g/l,
1 500 mg/l, c) folgenden Stoffen, als Guanylsäure berechnet, der
gg) Likörwein, der nach den Rechtsvorschriften in einem Liter insgesamt 500 mg/l übersteigt:
des Ursprungslandes die Bezeichnung Bo- A. E 626 Guanylsäure,
berg führen darf, 2 500 mg/l.
B. E 627 Dinatriumguanylat,
hh) bis kk) (weggefallen)
C. E 628 Dikaliumguanylat,
2. Die nachfolgend genannten Erzeugnisse dürfen, D. E 629 Calciumguanylat,
wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen
Gehalt an gesamter schwefliger Säure aufweisen, der E. E 630 Inosinsäure,
in einem Liter 260 mg/l übersteigt: F. E 631 Dinatriuminosinat,
a) inländischer G. E 632 Dikaliuminosinat,
aa) Perlwein, H. E 633 Calciuminosinat,
bb) Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, I. E 634 Calcium-5'-ribonukleotid und
cc) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, J. E 635 Dinatrium-5'-ribonukleotid.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2637
6. Americano darf, wenn er zum offenen Ausschank C. E 104 Chinolingelb,
feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht
D. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S,
werden soll, keinen Gehalt an folgenden Stoffen auf-
weisen, der in einem Liter insgesamt 100 mg/l über- E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
steigt: F. E 122 Azorubin, Carmoisin,
A. E 100 Kurkumin, G. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A,
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
H. E 129 Allurarot AC,
C. E 102 Tartrazin,
I. E 131 Patentblau V,
D. E 104 Chinolingelb,
J. E 132 Indigotin I, Indigokarmin,
E. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin,
K. E 133 Brillantblau FCF,
F. E 122 Azorubin, Carmoisin,
L. E 142 Grün S,
G. E 123 Amaranth und
M. E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN,
H. E 124 Ponceau 4R.
N. E 155 Braun HT,
7. Bitter soda und Bitter vino dürfen, wenn sie zum
O. E 160d Lycopin,
offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den
Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an- P. E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C30),
folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insge-
Q. E 160f Beta-apo-8'-Carotinsäure-Ethylester
samt 100 mg/l übersteigt:
(C30) und
A. E 100 Kurkumin,
R. E 161b Lutein.
B. E 101 Riboflavin, Riboflavin-5'-Phosphat,
C. E 102 Tartrazin, 9. (weggefallen)
D. E 104 Chinolingelb, 10. Weinhaltige Getränke dürfen, wenn sie zum offenen
E. E 110 Sunsetgelb FCF, Gelborange S, Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-
kehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt aufwei-
F. E 120 Cochenille, Karminsäure, Karmin, sen an
G. E 122 Azorubin, Carmoisin, a) E 950 Acesulfam-K, der in einem Liter 350 mg/l,
H. E 123 Amaranth,
b) E 951 Aspartam, der in einem Liter 600 mg/l,
I. E 124 Ponceau 4R, Cochenillerot A und
c) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und
J. E 129 Allurarot AC. Ca-Salze, als freie Säure berechnet, der in einem
Liter 250 mg/l,
8. Aromatisierte weinhaltige Cocktails dürfen, wenn sie
zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in d) E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze,
den Verkehr gebracht werden sollen, keinen Gehalt an als freies Imid berechnet, der in einem Liter
folgenden Stoffen aufweisen, der in einem Liter insge- 80 mg/l,
samt 200 mg/l übersteigt: e) E 959 Neohesperidin DC, der in einem Liter
A. E 100 Kurkumin, 30 mg/l
B. E 102 Tartrazin, übersteigt.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Anlage 7
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)
Gehalt an Stoffen
1. Wein,
2. Traubenmost,
3. teilweise gegorener Traubenmost,
4. Perlwein,
5. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
6. Schaumwein,
7. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
8. Likörwein,
9. weinhaltige Getränke,
10. aromatisierte Weine,
11. aromatisierte weinhaltige Getränke und
12. aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen
Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des
in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2
und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte über-
steigt:
Milligramm
in einem Liter
a) Aluminium 8,00
b) Arsen 0,10
c) Blei 0,25
d) Bor, berechnet als Borsäure 35,00
e) Brom, gesamtes 0,50
f) Fluor 0,50
g) Cadmium 0,01
h) Kupfer 2,00
i) Zink 5,00
j) Zinn 1,00
k) Trichlormethan 0,10
l) Trichlorethen 0,10
m) Tetrachlorethen 0,10
n) Trichlormethan, Trichlorethen
und Tetrachlorethen zusammen 0,20.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2639
Anlage 7a
(zu § 13 Abs. 2)
Stoffe
1. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 36. Deltamethrin
2. Acephat 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-
3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-
berechnet als Aldicarb) S-methyl)
4. Amitrol 38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
5. Atrazin 39. Diazinon
6. Azinphos-ethyl 40. Dibromethan
7. Azinphos-methyl 41. Dichlorfluanid
8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Ab- 42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und
bau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop)
3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-
Chloranilin) 43. Dichlorvos
9. Benalaxyl 44. Dicofol (insgesamt)
10. Benfuracarb 45. Dimethoat
11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insge- 46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als
samt berechnet als Carbendazim) Dinoseb)
12. Binapacryl 47. Dioxathion
13. Bromophos-ethyl 48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Di-
14. Brompropylat sulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-
oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton)
15. Camphechlor (Toxaphen)
49. Dodin
16. Captafol
17. Captan, Folpet (insgesamt) 50. Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat (ins-
gesamt berechnet als Endosulfan)
18. Carbaryl
51. Endrin
19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-
rechnet als Carbofuran) 52. Ethion
20. Carbosulfan 53. Fenarimol
21. Chinomethionat 54. Fenbutatinoxid
22. Chlorbensid 55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (ins-
23. Chlorbenzilat gesamt berechnet als Fenchlorphos)
24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 56. Fenitrothion
25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid
(insgesamt berechnet als Fentin)
26. Chloroxuron
27. Chlorpropham 58. Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isome-
rengemische (Summe der Isomeren)
28. Chlorpyrifos
59. Formothion
29. Chlorpyrifos-methyl
60. Furathiocarb
30. Chlorthalonil
61. Glyphosat
31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isome-
rengemische (Summe der Isomeren) 62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet
32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Iso- als Heptachlor)
merengemische (Summe der Isomeren) 63. Imazalil
33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berech- 64. Iprodion
net als Daminozid)
65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kup-
34. DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und fer)
p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT)
66. Lambda-Cyhalothrin
35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als
Deiquat) 67. Lindan
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
68. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phorat-oxon,
69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insge-
als Maleinsäurehydrazid) samt berechnet als Phorat)
85. Phosalon
70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insge-
samt berechnet als Schwefelkohlenstoff) 86. Phosphamidon
71. Mecarbam 87. Procymidon
72. Metalaxyl 88. Propiconazol
73. Methamidophos 89. Propoxur
74. Methidathion 90. Propyzamid
75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als 91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I
Methomyl) und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin)
76. Methoxychlor 92. TEPP
77. Methylbromid 93. Thiram
78. Mevinphos 94. Triazophos
79. Omethoat 95. Trichorfon
80. Paraquat einschließlich Salze 96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt be-
rechnet als Vamidothion)
81. Parathion, Paraoxon (insgesamt)
97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionspro-
82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) dukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe
83. Permethrin (Summe der Isomeren) enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2641
Anlage 8
(zu § 17)
Tabelle zur Ermittlung
des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
%vol %vol %vol %vol %vol %vol
°Oe Alkohol °Oe Alkohol °Oe Alkohol °Oe Alkohol °Oe Alkohol °Oe Alkohol
40 4,4 59 7,3 78 10,3 97 13,3 116 16,3 135 19,2
41 4,5 60 7,5 79 10,5 98 13,4 117 16,4 136 19,4
42 4,7 61 7,7 80 10,6 99 13,6 118 16,6 137 19,5
43 4,8 62 7,8 81 10,8 100 13,8 119 16,7 138 19,7
44 5,0 63 8,0 82 10,9 101 13,9 120 16,9 139 19,8
45 5,2 64 8,1 83 11,1 102 14,1 121 17,0 140 20,0
46 5,3 65 8,3 84 11,3 103 14,2 122 17,2 141 20,2
47 5,5 66 8,4 85 11,4 104 14,4 123 17,3 142 20,3
48 5,6 67 8,6 86 11,6 105 14,5 124 17,5 143 20,5
49 5,8 68 8,8 87 11,7 106 14,7 125 17,7 144 20,6
50 5,9 69 8,9 88 11,9 107 14,8 126 17,8 145 20,8
51 6,1 70 9,1 89 12,0 108 15,0 127 18,0 146 20,9
52 6,3 71 9,2 90 12,2 109 15,2 128 18,1 147 21,1
53 6,4 72 9,4 91 12,4 110 15,3 129 18,3 148 21,3
54 6,6 73 9,5 92 12,5 111 15,5 130 18,4 149 21,4
55 6,7 74 9,7 93 12,7 112 15,6 131 18,6 150 21,5
56 6,9 75 9,8 94 12,8 113 15,8 132 18,8
57 7,0 76 10,0 95 13,0 114 15,9 133 18,9
58 7,2 77 10,2 96 13,1 115 16,1 134 19,1
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Anlage 9
(zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)
Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
A b s c h n i t t I.
Erforderliche Angaben
Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den §§ 19 und 20 des Weingesetzes muß mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. Prüfungsbehörde,
2. beantragte Prüfungsnummer,
3. Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
4. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung „im Barrique gereift“,
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Qualitätsschaumwein b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
5. Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsperlwein b.A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
6. weitere Angaben:
Wein-Nr.,
Gesamtmenge der Wein-Nr.,
abgefüllte Menge der Wein-Nr.,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
7. war das Erzeugnis selbst (bei Wein), ein Verschnittanteil des Erzeugnisses (bei Wein), ein Zusatz (bei Wein) oder ein
Vorerzeugnis des Erzeugnisses (bei Wein) Gegenstand einer in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorge-
sehenen Marktordnungsmaßnahme?
A b s c h n i t t II.
Bewertung der Sinnenprüfung
1. Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob
„typisch für“); dabei bedeutet NEIN den Ausschluß von der weiteren Prüfung:
a) bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
b) Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelas-
sen werden,
c) Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
d) Farbe,
e) Klarheit,
f) Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998 2643
2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a) Punkteskala
Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
5 4,50 – 5,00 hervorragend
4 3,50 – 4,49 sehr gut
3 2,50 – 3,49 gut
2 1,50 – 2,49 zufriedenstellend
1 0,50 – 1,49 nicht zufriedenstellend
0 keine Bewertung, das heißt Ausschluß des Erzeugnisses
b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal Möglichkeiten der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung
darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und
Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu
bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niederge-
schriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfak-
tor 1).
c) Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch,
Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muß für alle Erzeugnisse
mindestens 1,50 betragen.
Anlage 10
(zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1)
Untersuchungsbefund
Der Untersuchungsbefund muß folgende Angaben enthalten: c) Zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
1. Aussteller des Untersuchungsbefunds, d) vergärbarer Zucker
2. Name (Firma) des Antragstellers, aa) vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
3. vorgesehene Bezeichnung, bb) nach Inversion bei Schaumwein,
4. sensorischer Befund berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
a) bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-
Geruch und Geschmack, lung getroffen ist,
b) bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im
Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbil- Liter,
dungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
g) freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
5. die festgestellten analytischen Werte für
h) gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
a) Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volu-
menprozent, i) relative Dichte d 20/20 bei Wein,
b) vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und j) Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein:
Volumenprozent, Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 7. September 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Anlage 11
(zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2)
Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
Baden-Württemberg: BW-,
Bayern: BY-,
Berlin: BE-,
Brandenburg: BB-,
Bremen: HB-,
Hamburg: HH-,
Hessen: HE-,
Mecklenburg-Vorpommern: MV-,
Niedersachsen: NI-,
Nordrhein-Westfalen: NW-,
Rheinland-Pfalz: RP-,
Saarland: SL-,
Sachsen: SN-,
Sachsen-Anhalt: ST-,
Schleswig-Holstein: SH-,
Thüringen: TH-.