142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Zweites Gesetz
zur Änderung des Tierzuchtgesetzes*)
Vom 22. Januar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Blut-
das folgende Gesetz beschlossen: gruppen“ die Worte „oder andere durch Rechts-
verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebe-
ne Merkmale zur Sicherung der Identität“ einge-
Artikel 1
fügt.
Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntma- d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bedürfen“ die
chung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601), geändert durch Worte „bei der Abgabe im Inland“ eingefügt.
Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wor- aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ein-
ten „derselben Rasse“ die Worte „ , bei Pferden gefügt:
auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im
„4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur
Zuchtprogramm vorgesehen ist,“ eingefügt.
Sicherung der Identität,“.
b) In Nummer 14 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ein-
gefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: „6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung wei-
terer Ergebnisse der Leistungsprüfungen
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 1 werden
oder Zuchtwertfeststellungen einschließ-
jeweils nach dem Wort „Blutgruppe“ die Worte
lich genetischer Besonderheiten und Erb-
„oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach
fehler durch die zuständige Behörde,“.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur
Sicherung der Identität“ eingefügt. cc) Das Wort „festzusetzen“ wird durch das Wort
„vorzuschreiben“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 12
Abs. 1“ die Worte „sowie die Vorschriften einer b) In Absatz 2 werden
nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung“ einge- aa) die Nummer 4 gestrichen und
fügt.
bb) in Nummer 6 die Angabe „Absatz 1 Nr. 5“
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates
vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und ersetzt sowie
genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizel-
len und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie cc) die bisherigen Nummern 5 und 6 zu Nummern
77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66). 4 und 5.
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4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ster der vom Herkunftsland amtlich anerkannten
„1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch Zuchtorganisationen hervorgeht, vorzuschreiben,
unter Berücksichtigung bestehender Zuchtpro- 3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen
gramme geeignet sind, die tierische Erzeugung im und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit
Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern;“. zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt
oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundes-
5. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt: ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
rium der Finanzen bekannt gemacht hat.
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, § 15b
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Mitwirkung des Bundesministeriums
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tier- der Finanzen und der Zollbehörden
zucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von
Zuchtzielen oder Zuchtprogrammen von § 7 abwei- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
chende oder über § 7 hinausgehende Anforderungen von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-
an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorga- wachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen mit.
nisationen festzusetzen.“
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
6. § 9 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch
„(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
sowie für das Verbringen von Samen nach anderen
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens
Mitgliedstaaten.“
zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei ins-
besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
7. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „aus der künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
dessen Blutgruppe“ die Worte „oder ein anderes Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vor- sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-
geschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität“ gungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
eingefügt. und Proben vorsehen.“
8. § 12 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 10. In der Abschnittsüberschrift vor § 16 wird das Wort
„4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung „Sechster“ durch das Wort „Siebenter“ ersetzt.
oder eine Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus
der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch 11. In § 19 Abs. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorge- „innergemeinschaftlich“ die Worte „oder mit Staaten,
schriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität die nicht Mitglied der Europäischen Union sind,“ ein-
ersichtlich ist.“ gefügt sowie das Wort „handeln“ durch die Worte
„Handel treiben“ ersetzt.
9. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
12. § 19c wird wie folgt geändert:
„Sechster Abschnitt
a) Nach der Paragraphenbezeichnung wird folgende
Innergemeinschaftliches Überschrift eingefügt:
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr „Verkehr mit Vertragsstaaten“.
§ 15a b) Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort
Ermächtigungen „Union“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 13. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- „oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1“
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a“ ersetzt.
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforder-
lich ist, Anforderungen an das innergemeinschaftliche 14. In der Abschnittsüberschrift vor § 21 wird das Wort
Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und „Siebenter“ durch das Wort „Achter“ ersetzt.
Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht
der Europäischen Union angehört, in die Europäische 15. Nach § 23 wird folgende Vorschrift angefügt:
Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland
„§ 23a
nach einem Staat, der nicht der Europäischen Union
angehört (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbeson- Ermächtigungen
dere Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfah- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ren zu regeln, ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, 1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt
Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,
Eintragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte „und beim Ver-
Spendertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregi- bringen aus dem Ausland“ zu streichen,
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3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „und § 12 Abs. 1“ Artikel 2
zu streichen,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe „und § 12 Abs. 2 und Forsten kann den Wortlaut des Tierzuchtgesetzes in
Nr. 1“ zu streichen, der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe „oder § 12 Abs. 1 sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Satz 1“ zu streichen,
Artikel 3
soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder
die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 15a geregelt wird.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 145
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierzuchtgesetzes
Vom 22. Januar 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierzucht-
gesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 142) wird nachstehend der Wortlaut
des Tierzuchtgesetzes in der ab 31. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. März 1994 (BGBl. I
S. 601),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
3. den am 31. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. Januar 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Tierzuchtgesetz
Erster Abschnitt einer repräsentativen Stichprobe die Leistungen der
Endprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;
Allgemeine Bestimmungen
5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein
§1 Zuchtunternehmen;
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes 6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-
menschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei- der ein Zuchtprogramm durchführt;
nen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministeri-
7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher
um für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszucht-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
programm zur Züchtung auf Kombinationseignung
Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in
von Zuchtlinien durchführt;
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen,
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der 8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-
programms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen
ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch
durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß 9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-
sation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti-
zungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und
gung der Vitalität erhalten und verbessert wird,
zum Nachweis ihrer Herkunft;
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbs-
10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;
sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen
11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten
und
Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;
12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche
§2 Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe
Begriffsbestimmungen von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-
den;
Im Sinne dieses Gesetzes sind
13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur
1. Zuchttier: ein Tier, Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder
a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra- Abgabe von Eizellen und Embryonen;
genes Zuchttier), 14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union
b) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch angehört;
derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen 15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkom-
Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgese- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
hen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das
dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt
ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zweiter Abschnitt
Zuchttier) oder
Allgemeine Voraussetzungen
c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-
striertes Zuchttier);
für das Anbieten und Abgeben
2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Lei- §3
stungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit; Anbieten und Abgeben
3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen
Leistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer nur
Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht- 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-
wertes; haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau
4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden
der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse kann, und
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2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder nach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-
Herkunftsbescheinigung begleitet ist. lung öffentlicher Mittel, gefördert.
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen (2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-
und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit
er der Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere
Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.
1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,
(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfest-
2. von einem Zuchttier stammt,
stellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde
3. gekennzeichnet ist und legen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereini-
4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkann-
beim Verbringen aus dem Ausland von einer Zucht- ten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine
oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse
der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechts- durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebe- (4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen
nes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist, und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen
und von einem Samenschein der Besamungsstation und Zuchtwertfeststellungen
begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigun- 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
gen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der
technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,
gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und
ihre Identität durch Angabe der abgebenden 2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des
Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufen- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
den Nummer gesichert ist. gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher
Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer
nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unbe-
§5
rührt.
Sammlung, Auswertung und
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo- Veröffentlichung der Ergebnisse
transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-
dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten (1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der
oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo- Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und
nen Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-
ten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-
1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und
wertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
behandelt worden sind,
(2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zustän-
2. von Zuchttieren stammen und
dige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte
3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder
einem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet abgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-
sein. nehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse
(4) Bei der Abgabe müssen der Stichprobentests.
1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini- §6
gung für das genetische Muttertier, aus der dessen
Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung Ermächtigungen
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Sicherung der Identität ersichtlich ist, und einem Eizel- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
lenschein der Embryotransfereinrichtung, nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini- Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-
gungen für die genetischen Eltern, aus denen deren lich ist,
Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung 1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Er-
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur scheinung,
Sicherung der Identität ersichtlich sind, und einem
2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungs-
Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung
prüfungen und die Beurteilung der äußeren Erschei-
begleitet sein. nung,
(5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen 3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,
bedürfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder
4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen,
Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und
Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizel-
Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat.
lenscheine,
§4 4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung
der Identität,
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der
(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur Prämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, ins-
Erhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird besondere bei Leistungsprüfungen,
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
6. über § 5 hinaus die Veröffentlichung weiterer Ergeb- b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder
nisse der Leistungsprüfungen oder Zuchtwertfeststel- bei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre
lungen einschließlich genetischer Besonderheiten Identität festgestellt werden kann,
und Erbfehler durch die zuständige Behörde, c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß
vorzuschreiben. geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-
lichen Aufzeichnungen gemacht werden,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-
sichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für
1. vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds,
von Nachkommen nur verwendet werden dürfen, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das
wenn sie Zuchttiere sind, Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt
2. zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an
auch außerhalb einer Besamungsstation von einem eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen
Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, gestellt werden als an inländische Tiere und
2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren, 5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-
Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen lage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen
Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier
der zuständigen Behörde die voraussichtliche züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitglied-
Ankunftszeit und die Art der Sendung spätestens schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes
einen Tag im voraus anzuzeigen haben, und des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die
von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-
3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen, gen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfun-
4. zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkraft- gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigun-
treten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als gen zu erhalten.
einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zucht- (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel
tiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt, (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)
5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen
soweit das Bundesministerium für Ernährung, Land- und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchord-
nung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf
wirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen
die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).
Gebrauch macht.
Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf
nung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise
haben, daß die für das Decken der vorhandenen weibli- inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde
chen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die
Verfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in
besamt werden können. vollem Umfang erfüllt sind.
(3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
Dritter Abschnitt 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;
2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit
Zuchtorganisationen Verantwortlichen;
3. das Zuchtziel;
§7
4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang
Anerkennung der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen tung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;
Behörde anerkannt, wenn 5. bei einer Züchtervereinigung
1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der
Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme ge- sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-
eignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 lich ist,
Abs. 2 zu fördern; b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen
2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei- für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-
chend große Zuchtpopulation vorhanden ist; buchs ersichtlich sind;
3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder- 6. bei einem Zuchtunternehmen
liche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun- a) die Zuchtregisterordnung,
gen vorhanden sind;
b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso- vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm
nellen, technischen und organisatorischen Vorausset- beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufga-
zungen, daß ben innerhalb des Zuchtprogramms.
a) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im (3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann
Bereich der für den Sitz der Zuchtorganisation die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers
zuständigen Behörde liegt, und auf dessen Kosten Gutachten einholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 149
(4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
Zuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die
1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
züchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf mehre-
Personal und die hierfür erforderlichen männlichen
re Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen
Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden
mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
sind,
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fach-
Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzutei- technisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh-
len. mung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch
einen vertraglich an die Besamungsstation gebunde-
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, nen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,
5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der
zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde 3. sichergestellt ist, daß
sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der a) der abzugebende Samen überwiegend aus der
Änderung hierzu schriftlich äußert. Erzeugung der von der Besamungsstation gehalte-
(7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des nen männlichen Zuchttiere stammt und
Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in
b) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogram-
dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Ein-
men der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätig-
zelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festge-
keitsbereich bestehenden anerkannten Züchterver-
setzt werden.
einigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht
besteht, und
§8
4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-
Ermächtigungen
nischen Anforderungen eingehalten werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder- (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:
lich ist,
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,
1. Anforderungen
2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-
a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio- bereichs.
nen,
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der
den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.
Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung
Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf
und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-
c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
Eizellen und Embryonen
(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,
festzusetzen und der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte
2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln. nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzu-
teilen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, (7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-
soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung
schaft und Forsten von der Ermächtigung keinen der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die
Gebrauch macht. Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mittei-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- lung der Änderung hierzu schriftlich äußert.
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- (8) Wer eine Besamungsstation betreibt,
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen 1. darf Samen nur abgeben an
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich a) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und
ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zucht- anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-
programmen von § 7 abweichende oder über § 7 hinaus- reich der Besamungsstation,
gehende Anforderungen an die Anerkennung und den
Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen. b) Besamungsstationen;
2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-
stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an
Vierter Abschnitt
a) Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen
Besamungswesen
oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den
Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag
§9 der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-
Besamungsstationen mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,
(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen
der Erlaubnis. Bestand;
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen § 11
Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an
Antrag auf Besamungserlaubnis
Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen
höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine
Falle des direkten Bezugs entspricht; Besamungsstation stellen.
4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung (2) Dem Antrag sind beizufügen:
während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens
Aufzeichnungen zu machen. 1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der
dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsver-
(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für ordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes
das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten. Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,
(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben 2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung
über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes
machen. oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,
(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-
an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg rungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,
teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren
3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen
im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-
Instituts, wonach die Untersuchung der von dem
den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsan-
Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnomme-
gehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über
nen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Vor-
künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.
aussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht
(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genom-
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt wer- men worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung
den. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis hervorgehen.
festgesetzt werden.
(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach
Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der
§ 10 Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf
Besamungserlaubnis
Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen
(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abge- worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-
geben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der hen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem
Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist. das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-
schen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-
(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen
legen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt
Behörde erteilt, wenn
der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis
1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch- bestand.
schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;
2. sich an dem Spendertier keine § 12
a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
den Samen übertragen werden kann, oder
(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungsbe-
b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol- reichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-
chen Krankheit befürchten lassen, und schaftsraum in das Inland verbracht worden ist, darf nur
3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und angeboten oder abgegeben werden, wenn die zuständige
sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Die Geneh-
Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c migung kann nur die Besamungsstation beantragen, die
Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank- den Samen anbietet oder abgibt.
heit vorliegt. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn
In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung 1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-
nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,
das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtli-
nie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder
die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten
des Stichprobentests für das Spendertier treten. Zuchtorganisation eingetragen sind,
(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegange- 3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch
ne oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete oder Register einer im Inland anerkannten zuständigen
Tiere erteilt werden. Zuchtorganisation eingetragen sind und
(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende 4. für das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine
Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus der dessen Blut-
gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertrags- gruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung
staat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäi- nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur
schen Gemeinschaft erteilt werden. Sicherung der Identität ersichtlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 151
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund
von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2
Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus
hierdurch nicht beeinträchtigt wird. geliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die
Tierhaltung liegt,
§ 13 c) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den
Buchstaben a und b,
Ermächtigungen
d) die Behandlung von Samen einschließlich seiner
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Beförderung,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder- ihrer Nachkommen sowie das Verbot der
lich ist, Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
1. Vorschriften über f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung
und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9
a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta- Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
tionen,
g) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,
b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer insbesondere die Kennzeichnung;
und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge
über künstliche Besamung sowie der Anerkennung 4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-
der Ausbildungsstätten gänge über künstliche Besamung zu erlassen.
zu erlassen;
2. zu bestimmen,
Fünfter Abschnitt
a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-
Embryotransfer
grammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-
den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen § 14
müssen, Embryotransfereinrichtungen
b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1
(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,
Nr. 2 durchzuführen sind,
bedarf der Erlaubnis.
c) aa) welche sonstigen Proben,
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-
ben und 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
cc) nach welchen Methoden die Proben und Geräte vorhanden sind,
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-
3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der
Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen
vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebunde-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nen Tierarzt gewährleistet ist und
Rechtsverordnung Regelungen nach
3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-
1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
nischen Anforderungen eingehalten werden.
2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministeri-
um für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den
Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-
transfereinrichtung enthalten.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 (4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige
Behörde.
1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis
zu regeln; (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-
2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich
Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum mitzuteilen.
sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;
(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat
3. Vorschriften zu erlassen über über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung
a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.
Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch (7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten
bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im
einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra- Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie
ges abgegeben werden darf, nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftrag-
b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 ten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg
Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch teilgenommen haben, übertragen werden.
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jah- tragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spen-
res, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. dertiere in die Zuchtbücher oder Zuchtregister der vom
Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festge- Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisatio-
setzt werden. nen hervorgeht, vorzuschreiben,
§ 15 3. vorzuschreiben, daß Zuchttiere, Samen, Eizellen und
Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zuge-
Ermächtigungen ordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- führt werden dürfen, die das Bundesministerium für
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur men mit dem Bundesministerium der Finanzen
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder- bekanntgemacht hat.
lich ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und § 15b
Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und Mitwirkung des Bundesministeriums
übertragen werden dürfen, der Finanzen und der Zollbehörden
2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
einrichtungen, ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen
und Abschluß der Lehrgänge über Embryotransfer und Embryonen mit.
sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten, (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die
5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel-
Kennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere, heiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1.
Eizellen und Embryonen. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdien-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch sten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-
Rechtsverordnung Regelungen nach papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Muster und Proben vorsehen.
2. Absatz 1 Nr. 3
zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Siebenter Abschnitt
Gebrauch macht.
Durchführung des Gesetzes,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-
nungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu erlas- § 16
sen. Übertragungsbefugnis
Sechster Abschnitt Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-
Innergemeinschaftliches nen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr oberste Landesbehörden übertragen.
§ 15a § 16a
Ermächtigungen Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durch- Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderun- von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
gen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- derlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit
aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
angehört in die Europäische Union (Einfuhr) sowie ihr Ver-
bringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der
Europäischen Union angehört (Ausfuhr), festzusetzen und § 17
dabei insbesondere Ausnahmen
1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
regeln, schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, nung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere
Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Ein- bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 153
Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszu- 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen
nehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hier- sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen
durch nicht beeinträchtigt wird. sowie
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen 2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen
von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach die- einsehen.
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich- die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen
tungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
Versuche durchführen, (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-
2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist; oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
anerkannten Zuchtorganisation richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
a) für die Entwicklung von Herkünften und
b) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen § 19a
und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses Auskünfte zwischen den Behörden
des Stichprobentests;
(1) Die zuständigen Behörden
4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und
Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt
übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die
Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.
Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vor-
schriften zu ermöglichen,
§ 18
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
Bekanntmachung teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Prüfung mit.
Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt. Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
§ 19 gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.
Überwachung (3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterlie-
lich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-
gen
schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
1. in züchterischer Hinsicht Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-
a) die anerkannten Zuchtorganisationen, den anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
b) die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen Forsten und der Kommission der Europäischen Gemein-
und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen, schaft mitteilen.
c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit
Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union § 19b
sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen
Übermittlung von Daten
Handel treiben,
2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtun- gliedstaaten und der Kommission der Europäischen
gen. Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts- Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur den übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor- Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
derlich sind. nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- Behörden übertragen.
tragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen
der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb § 19c
geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-
Verkehr mit Vertragsstaaten
grundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte
Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Ver-
während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und tragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
dort Union sind.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
§ 19d 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14
Schiedsverfahren Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig
macht,
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-
Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder
tragter tätig wird,
Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch
10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
trägt oder
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-
unterbreiten, der in einem von der Kommission der tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten Verpflichtung zuwiderhandelt.
binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8
Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a,
im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zu- Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
ständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 Deutsche Mark geahndet werden.
der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungs- (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine
gericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivil- Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b
prozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des
eines Monats bei Gericht eingereicht werden. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 20
Bußgeldvorschriften Achter Abschnitt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Schlußvorschriften
lässig,
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 § 21
oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, Durchführung von Vorschriften
Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder der Europäischen Gemeinschaft
abgibt,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
2. einer Rechtsverordnung nach Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen
a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buch- Tierzucht erlassen werden.
stabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2
oder § 22
b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchsta- Allgemeine Verwaltungsvorchriften
be a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e
oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Nr. 1 oder § 15a und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- führung dieses Gesetzes erforderlich sind.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 23
einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Übergangsvorschriften
3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von
Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-
sem Gesetz.
4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine
Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
betreibt, Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse
nach diesem Gesetz.
5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1
Samen abgibt oder ausliefert, (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-
nisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,
5a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,
Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungs- kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,
station verwendet, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeit-
6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschrif-
einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendun- ten erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon
gen im Falle des direkten Bezuges entspricht, unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 155
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte „und beim Verbrin-
der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs- gen aus dem Ausland“ zu streichen,
gesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als
Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe „und § 12 Abs. 1“ zu
Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Ver- streichen,
ordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz
4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1“
gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach
zu streichen,
§ 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.
5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe „oder § 12 Abs. 1
§ 23a Satz 1“ zu streichen,
Ermächtigungen soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die
Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft geregelt wird.
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
§ 24
1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt wor-
den ist, ganz oder teilweise aufzuheben, (Inkrafttreten)
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch
Artikel 1 den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zwei-
hundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die
Änderung des Gesetzes Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der
über Ordnungswidrigkeiten Hauptverhandlung nicht teil.“
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des 7. In § 49a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „erkennbar“
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird durch das Wort „offensichtlich“ ersetzt.
wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 werden das Wort „fünf“ durch das Wort 8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„zehn“ und das Wort „tausend“ durch das Wort a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„zweitausend“ ersetzt. „zehn“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
a) In Nummer 2 wird das Wort „dreitausend“ durch
das Wort „fünftausend“ ersetzt. erteilen.“
b) In Nummer 3 werden das Wort „tausend“ durch 9. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der fachlich
das Wort „zweitausend“ und das Wort „drei- zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das
tausend“ durch das Wort „fünftausend“ ersetzt. fachlich zuständige Bundesministerium“ ersetzt.
3. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
„8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwalt- punkte beschränkt werden.“
schaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,“.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: 11. § 69 wird wie folgt geändert:
„9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abgabe
binnen zwei Wochen zugestellt wird, anson- an die Staatsanwaltschaft“ gestrichen.
sten durch die Zustellung,“.
b) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
„10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht „Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten
gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht,
und die Zurückverweisung der Sache an wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt
die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt;“.
Satz 1,“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
4. In § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„tausend“ durch das Wort „zweitausend“ ersetzt. „Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem
Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder
5. § 36 wird wie folgt geändert:
das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlun-
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter gen durchführt.“
„der fachlich zuständige Bundesminister“ durch
bb) Satz 3 wird gestrichen.
die Wörter „das fachlich zuständige Bundes-
ministerium“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der nach Absatz 1 „(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung
Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister“ des Sachverhalts kann der Richter beim Amts-
durch die Wörter „Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buch- gericht die Sache unter Angabe der Gründe mit
stabe b zuständige Bundesministerium“ ersetzt. Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 157
waltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die
dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er
und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim bei der Zustellung des Urteils zu belehren.“
Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinrei-
chenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, 14. In § 75 Abs. 2 werden der Beistrich nach der Angabe
so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an „(§ 47 Abs. 2)“ und die Wörter „zur Verwerfung des
die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Be- Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)“ gestrichen.
schluß ist unanfechtbar.“
15. In § 77 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „in einem Ver-
12. In § 72 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrig-
fügt:
keit“ gestrichen.
„(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden,
wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten.
16. § 77b wird wie folgt geändert:
In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des
Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berück- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem „Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist ent-
Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. Die behrlich, wenn er von der Verpflichtung zum
vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von
Rechtsbeschwerde eingelegt wird.“ einem Verteidiger vertreten worden ist und im
Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als
13. Die §§ 73 und 74 werden wie folgt gefaßt: fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden
ist.“
„§ 73
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Anwesenheit des
Betroffenen in der Hauptverhandlung „(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehe-
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Haupt- nen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die
verhandlung verpflichtet. Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde
(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt,
von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz
geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptver- von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des
handlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechts-
Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichts- beschwerde eingelegt wird.“
punkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Ver- 17. Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:
pflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, „(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der
so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtig- Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
ten Verteidiger vertreten lassen.
le in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß ist
§ 74 unanfechtbar.“
Verfahren bei Abwesenheit
18. § 79 wird wie folgt geändert:
(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des
Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das
und von der Verpflichtung zum persönlichen Erschei- Wort „zweihundert“ durch das Wort „fünfhundert“
nen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Be- ersetzt.
troffenen und seine schriftlichen oder protokollierten b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung „3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrig-
einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 keit freigesprochen oder das Verfahren einge-
und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise stellt oder von der Verhängung eines Fahrver-
dem Verteidiger gegeben werden. botes abgesehen worden ist und wegen der
Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschul- Geldbuße von mehr als eintausendzweihun-
digung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum dert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrver-
Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den bot verhängt oder eine solche Geldbuße oder
Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft
zu verwerfen. beantragt worden war,“.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Ab-
sätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1
19. § 80 wird wie folgt geändert:
und 3 zu belehren.
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder
durch das Wort „zweihundert“ ersetzt.
Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so
kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „zweihundert“
Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Wort „dreihundert“ ersetzt.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „bedarf keiner b) Folgende neue Absätze 1 bis 3 werden eingefügt:
Begründung, wenn das Beschwerdegericht den „(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Haupt-
Antrag einstimmig für offensichtlich unbegründet verhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesen-
erachtet.“ durch die Worte „bedarf keiner Begrün- heit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeit-
dung.“ ersetzt. punkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen
zur Hauptverhandlung abgesandt wird.
20. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von
„§ 80a Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu
Besetzung der dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird
Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet
mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu
besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. dem ein Antrag bei Gericht eingeht.“
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind
mit einem Richter besetzt
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in Artikel 2
§ 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geld-
buße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Änderung der
Mark festgesetzt oder beantragt worden ist, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbe- Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung
schwerde. für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art
sung, die zuletzt durch Artikel 2 § 16 des Gesetzes vom
steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.
wird folgender Satz 2 eingefügt:
(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten
„Dies gilt auch, wenn das Gericht im schriftlichen Verfah-
Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeld-
ren nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es
entscheidet.“
geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung nachzuprüfen.“ Artikel 3
Änderung des Gesetzes
21. In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 87 Abs. 5, gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 100 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Abs. 3 Satz 1 zweiter
Halbsatz wird jeweils das Wort „zweihundert“ durch In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
das Wort „fünfhundert“ ersetzt. beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 2
22. In § 109 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2 § 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
Satz 1)“ durch die Angabe „(§§ 70, 74 Abs. 2)“ ersetzt. geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ ersetzt.
23. In § 111 Abs. 3 und in § 113 Abs. 3 werden jeweils das
Wort „tausend“ durch das Wort „zweitausend“ und Artikel 4
das Wort „fünfhundert“ durch das Wort „eintausend“
ersetzt. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
24. In § 119 Abs. 4 werden das Wort „tausend“ durch das gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-
Wort „zweitausend“ und das Wort „zehntausend“ lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
durch das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt. Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
25. In § 127 Abs. 4 und in § 128 Abs. 4 werden jeweils
das Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzig- 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
tausend“ und das Wort „fünftausend“ durch das Wort „(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit
„zehntausend“ ersetzt. ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt
worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein
26. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c werden Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs-
jeweils die Wörter „der Bundesminister“ durch die behörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2
Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. Satz 1, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentschei-
27. § 133 wird wie folgt geändert: dung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch
mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote
„Übergangsvorschriften“. rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 159
nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Artikel 6
Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“
Aufhebung der Verordnung
über die Errichtung einer Zweigstelle
2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „Über“ die Wörter des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin
„den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach
Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über“ eingefügt. Die Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle
des Deutschen Patentamts in Groß-Berlin in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-4, ver-
Artikel 5
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines
Artikel 7
Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
Inkrafttreten
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines
Patentamts im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Die Artikel 5 und 6 treten am Tage nach der Verkündung
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Februar 1998
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Gesetz
zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
das folgende Gesetz beschlossen:
c) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungs-
Artikel 1 bereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist,
Änderung des Strafgesetzbuches steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten
Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3
machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeich-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes neten Art wäre.“
vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt
geändert: 4. § 67d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt neu gefaßt:
1. In § 56c Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Heil-
behandlung“ die Wörter „ , die mit einem körperlichen „Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Eingriff verbunden ist,“ eingefügt. darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft
vom Beginn der Unterbringung an.“
2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sobald
verantwortet werden kann zu erproben, ob“ durch
a) In Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
die Wörter „wenn zu erwarten ist, daß“ ersetzt.
„2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
interesses der Allgemeinheit verantwortet c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
werden kann, und“. „(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Tat,“ die Wörter Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
„das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn
Rechtsguts,“ eingefügt; die Wörter „sein Verhalten nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte
im Vollzug“ werden durch die Wörter „das Ver- infolge seines Hanges erhebliche Straftaten be-
halten des Verurteilten im Vollzug“ ersetzt. gehen wird, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit
der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.“
3. § 66 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
„(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 176, 179,
180, 182, 223a, 223b oder 323a, soweit die im 5. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 4, 5“
Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder durch die Angabe „67d Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.
eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist,
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei 6. § 68c wird wie folgt geändert:
Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
der Täter wegen einer oder mehrerer solcher „(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete
schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt einwilligt oder
sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung
bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ver- nachkommt
wirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch
dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-
die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu
stens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht
befürchten ist. Erklärt der Verurteilte nachträglich
unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraus-
seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere
setzungen neben der Strafe die Sicherungs-
Dauer der Führungsaufsicht fest. Im übrigen gilt
verwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder
§ 68e Abs. 4.“
Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) an-
ordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 161
7. In § 68d wird nach der Angabe „§ 68c Abs. 1 Satz 2“ auch unter Berücksichtigung des Sicherheits-
die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt. interesses der Allgemeinheit, verantwortet werden
kann“ ersetzt.
8. Dem § 68e wird folgender Absatz 4 angefügt: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete „Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung
Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens des Verurteilten wieder aufheben, wenn die
mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder
Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf
geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter
Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Entscheidung von neuem.“ Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden
kann.“
9. § 68f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren 2. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheits- „Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine
strafe von mindestens einem Jahr wegen einer in Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
§ 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt Strafgesetzbuches handelt.“
worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten
aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein.“ 3. Dem § 100 wird folgender Satz 2 angefügt:
10. In § 181b wird die Angabe „176, 177, 179“ durch die „Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung
Angabe „174 bis 180“ ersetzt und nach der Angabe nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz-
„181a“ die Angabe „ , 182“ eingefügt. buches handelt.“
Artikel 4
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über
Änderung des den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74), wird
S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „verantwortet
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: werden kann zu erproben, ob der Verurteilte keine
„(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Straftaten mehr begehen wird“ durch die Wörter
Anwendung, wenn der Täter eine der Straftaten der „dies unter Berücksichtigung des Sicherheits-
in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches be- interesses der Allgemeinheit verantwortet werden
zeichneten Art nach dem 31. Januar 1998 begangen kann“ ersetzt.
hat.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „verantwortet
werden kann zu erproben, ob er keine Straftaten
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: mehr begehen wird“ durch die Wörter „dies unter
„(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten Allgemeinheit verantwortet werden kann“ ersetzt.
und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
1998 (BGBl. I S. 160) findet uneingeschränkt Anwen- durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.
dung.“
2. In § 38 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 454 Abs. 3“
Artikel 3 durch die Angabe „§ 454 Abs. 4“ ersetzt.
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 5
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 17 des Gesetzes vom Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge- S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
ändert: 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 88 wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „verantwortet „Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den
werden kann zu erproben, ob er außerhalb §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches ver-
des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen urteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen,
Lebenswandel führen wird“ durch die Wörter „dies ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, angezeigt ist.“
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
2. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
„(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art
zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß
worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozial- Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vor-
therapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs zeitigen Entlassung des Verurteilten entgegen-
Monaten neu zu entscheiden.“ stehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu
3. § 9 wird wie folgt gefaßt: äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr
„§ 9 besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist
Verlegung in eine
mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger,
sozialtherapeutische Anstalt
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind
(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Ver-
Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach legung eines Termins wegen Verhinderung haben
den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegen-
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren heit zu geben, Fragen an den Sachverständigen
verurteilt worden ist und die Behandlung in einer zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht
sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 kann von der mündlichen Anhörung des Sach-
oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist verständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein
zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf
aus Gründen, die in der Person des Gefangenen verzichten.“
liegen, nicht erreicht werden kann.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung
sätze 3 und 4.
in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden,
wenn die besonderen therapeutischen Mittel und
sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung 3. § 454a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung „Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung
der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des
Anstalt.
Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung
(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.“ aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener
Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheits-
4. Dem § 199 wird folgender Absatz 3 angefügt: interesses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet
„(3) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3
in der folgenden Fassung: Satz 1 gilt entsprechend.“
„Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische
Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat 4. § 463 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz- a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 454“ die
buches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Angabe „Abs. 1, 3 und 4“ und nach der Angabe
Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in „§ 67d Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2
Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist.““ b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 an-
gefügt:
Artikel 6 „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort
genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2
Änderung der Strafprozeßordnung und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d
geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfol-
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt ge- genden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des
ändert: Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten
eines Sachverständigen namentlich zu der Frage
1. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund sei-
„§ 454 Abs. 2, 3“ durch die Angabe „§ 454 Abs. 3 nes Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige
und 4“ ersetzt. Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der kei-
nen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Ver-
2. § 454 wird wie folgt geändert: fahren nach Satz 4 einen Verteidiger.“
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Artikel 7
„(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sach-
verständigen über den Verurteilten ein, wenn es Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
erwägt, die Vollstreckung des Restes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
oder S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 163
§ 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 4. § 46 wird wie folgt geändert:
S. 2942), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende neue
Nummer 3 eingefügt:
1. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer
„Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurtei- Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder
lungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
oder 182 des Strafgesetzbuches.“ b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Nr. 3“ die
2. § 34 wird wie folgt geändert: Angabe „ , Nr. 4“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe d folgender
Buchstabe e eingefügt: 5. Nach § 70 wird folgender § 71 eingefügt:
„e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr „§ 71
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches;“. Übergangsvorschrift
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende neue Verurteilungen wegen einer Straftat nach den
Nummer 2 eingefügt: §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor
„2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen
Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des wurden, werden nach den Vorschriften dieses Ge-
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder setzes in der ab dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“. behandelt.“
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die
Angabe „ , Nr. 3“ eingefügt. Artikel 8
Inkrafttreten
3. § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 3 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 treten am ersten Tage
„Dies gilt nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalender-
nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetz- monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
buches.“ nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Sechstes Gesetz
zur Reform des Strafrechts
(6. StrRG)
Vom 26. Januar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 16 Irrtum über Tatumstände
§ 17 Verbotsirrtum
Artikel 1 § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
machung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Zweiter Titel
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
Versuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: § 22 Begriffsbestimmung
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
„Inhaltsübersicht § 24 Rücktritt
Allgemeiner Teil
Dritter Titel
Erster Abschnitt Täterschaft und Teilnahme
Das Strafgesetz § 25 Täterschaft
Erster Titel § 26 Anstiftung
Geltungsbereich § 27 Beihilfe
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz § 28 Besondere persönliche Merkmale
§ 2 Zeitliche Geltung § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 3 Geltung für Inlandstaten § 30 Versuch der Beteiligung
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luft- § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
fahrzeugen
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Vierter Titel
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Notwehr und Notstand
Rechtsgüter § 32 Notwehr
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 33 Überschreitung der Notwehr
§ 8 Zeit der Tat § 34 Rechtfertigender Notstand
§ 9 Ort der Tat § 35 Entschuldigender Notstand
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heran-
wachsende Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamenta-
Zweiter Titel
rischer Äußerungen und Berichte
Sprachgebrauch
§ 36 Parlamentarische Äußerungen
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
§ 37 Parlamentarische Berichte
§ 12 Verbrechen und Vergehen
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Die Tat Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit Strafen
§ 13 Begehen durch Unterlassen Freiheitsstrafe
§ 14 Handeln für einen anderen § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 165
Geldstrafe § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
§ 40 Verhängung in Tagessätzen § 60 Absehen von Strafe
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Sechster Titel
§ 42 Zahlungserleichterungen
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
§ 61 Übersicht
Vermögensstrafe
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe
Freiheitsentziehende Maßregeln
Nebenstrafe
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
§ 44 Fahrverbot haus
Nebenfolgen § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des § 65 (weggefallen)
Stimmrechts
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
Zweiter Titel § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
Strafbemessung § 67c Späterer Beginn der Unterbringung
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung § 67d Dauer der Unterbringung
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung § 67e Überprüfung
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
§ 48 (weggefallen) § 67g Widerruf der Aussetzung
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe Führungsaufsicht
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 51 Anrechnung § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
Dritter Titel § 68b Weisungen
Strafbemessung bei § 68c Dauer der Führungsaufsicht
mehreren Gesetzesverletzungen § 68d Nachträgliche Entscheidungen
§ 52 Tateinheit § 68e Beendigung der Führungsaufsicht
§ 53 Tatmehrheit § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Straf-
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe restes
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
Entziehung der Fahrerlaubnis
Vierter Titel
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 56 Strafaussetzung
§ 69b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
§ 56a Bewährungszeit
§ 56b Auflagen Berufsverbot
§ 56c Weisungen § 70 Anordnung des Berufsverbots
§ 56d Bewährungshilfe § 70a Aussetzung des Berufsverbots
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des
Berufsverbots
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
§ 56g Straferlaß Gemeinsame Vorschriften
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheits- § 71 Selbständige Anordnung
strafe § 72 Verbindung von Maßregeln
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei-
heitsstrafe Siebenter Titel
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Frei- Verfall und Einziehung
heitsstrafe als Gesamtstrafe
§ 73 Voraussetzungen des Verfalls
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
§ 73a Verfall des Wertersatzes
§ 73b Schätzung
Fünfter Titel
§ 73c Härtevorschrift
Verwarnung mit Strafvorbehalt;
Absehen von Strafe § 73d Erweiterter Verfall
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 73e Wirkung des Verfalls
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 74 Voraussetzungen der Einziehung
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungs-
§ 74c Einziehung des Wertersatzes widriger Organisationen
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
§ 74e Wirkung der Einziehung
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 74f Entschädigung
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr
Gemeinsame Vorschriften und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Ein- § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
ziehung des Wertersatzes § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 76a Selbständige Anordnung § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfas-
sungsorganen
Vierter Abschnitt § 91 Anwendungsbereich
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Vierter Titel
§ 77 Antragsberechtigte
Gemeinsame Vorschriften
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 92 Begriffsbestimmungen
§ 77b Antragsfrist
§ 92a Nebenfolgen
§ 77c Wechselseitig begangene Taten
§ 92b Einziehung
§ 77d Zurücknahme des Antrags
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen Zweiter Abschnitt
Landesverrat und
Fünfter Abschnitt Gefährdung der äußeren Sicherheit
Verjährung § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
Erster Titel § 94 Landesverrat
Verfolgungsverjährung § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 78 Verjährungsfrist § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaf-
ten von Staatsgeheimnissen
§ 78a Beginn
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 78b Ruhen
§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse
§ 78c Unterbrechung
§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheim-
Zweiter Titel nisses
Vollstreckungsverjährung § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
§ 79 Verjährungsfrist § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 79a Ruhen § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
§ 79b Verlängerung § 100a Landesverräterische Fälschung
§ 101 Nebenfolgen
Besonderer Teil
§ 101a Einziehung
Erster Abschnitt
Dritter Abschnitt
Friedensverrat,
Hochverrat und Gefährdung Straftaten gegen ausländische Staaten
des demokratischen Rechtsstaates § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Staaten
Erster Titel
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländi-
Friedensverrat scher Staaten
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen aus-
§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg ländischer Staaten
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Zweiter Titel
Hochverrat Vierter Abschnitt
§ 81 Hochverrat gegen den Bund Straftaten gegen Verfassungsorgane
§ 82 Hochverrat gegen ein Land sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh- § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
mens § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mit-
§ 83a Tätige Reue gliedern eines Verfassungsorgans
Dritter Titel § 106a Bannkreisverletzung
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten § 107 Wahlbehinderung
Partei § 107a Wahlfälschung
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 167
§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses § 137 (weggefallen)
§ 108 Wählernötigung § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 108a Wählertäuschung § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
§ 108b Wählerbestechung § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 108c Nebenfolgen § 141 (weggefallen)
§ 108d Geltungsbereich § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 108e Abgeordnetenbestechung §§ 143 und 144 (weggefallen)
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Fünfter Abschnitt Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Straftaten gegen die Landesverteidigung § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-
§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung aufsicht
§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung § 145b (weggefallen)
§§ 109b und 109c (weggefallen) § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 145d Vortäuschen einer Straftat
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
Achter Abschnitt
§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
§ 146 Geldfälschung
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
§ 109i Nebenfolgen
§ 148 Wertzeichenfälschung
§ 109k Einziehung
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wert-
Sechster Abschnitt zeichen
Widerstand gegen die Staatsgewalt § 150 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 110 (weggefallen) § 151 Wertpapiere
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
§ 112 (weggefallen) Währungsgebiets
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 152a Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für
Euroschecks
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungs-
beamten gleichstehen Neunter Abschnitt
§§ 115 bis 119 (weggefallen) Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 120 Gefangenenbefreiung § 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 121 Gefangenenmeuterei § 154 Meineid
§ 122 (weggefallen)
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Siebenter Abschnitt § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 157 Aussagenotstand
§ 123 Hausfriedensbruch § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 125 Landfriedensbruch § 160 Verleitung zur Falschaussage
§ 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §§ 161 und 162 (weggefallen)
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung § 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Ver-
von Straftaten sicherung an Eides Statt
§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen
Zehnter Abschnitt
§ 128 (weggefallen)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen Falsche Verdächtigung
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen § 164 Falsche Verdächtigung
§ 130 Volksverhetzung § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 130a Anleitung zu Straftaten
Elfter Abschnitt
§ 131 Gewaltdarstellung
Straftaten,
§ 132 Amtsanmaßung welche sich auf Religion
§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und und Weltanschauung beziehen
Abzeichen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
§ 133 Verwahrungsbruch schaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen § 167 Störung der Religionsausübung
§ 135 (weggefallen) § 167a Störung einer Bestattungsfeier
§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch § 168 Störung der Totenruhe
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Zwölfter Abschnitt §§ 195 bis 198 (weggefallen)
Straftaten gegen § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
den Personenstand, § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
die Ehe und die Familie
§ 169 Personenstandsfälschung
Fünfzehnter Abschnitt
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
Verletzung des persönlichen
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Lebens- und Geheimbereichs
§ 172 Doppelehe § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202a Ausspähen von Daten
Dreizehnter Abschnitt
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen § 205 Strafantrag
§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich §§ 206 bis 210 (weggefallen)
Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in
Einrichtungen Sechzehnter Abschnitt
§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts- Straftaten gegen das Leben
stellung § 211 Mord
§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines § 212 Totschlag
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-
hältnisses § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 175 (weggefallen) §§ 214 und 215 (weggefallen)
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern § 216 Tötung auf Verlangen
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 217 (weggefallen)
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge § 218 Schwangerschaftsabbruch
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todes- § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Fest-
folge stellung; unrichtige ärztliche Feststellung
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwanger-
schaftsabbruch
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und
§ 180a Förderung der Prostitution Konfliktlage
§ 180b Menschenhandel § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§ 181 Schwerer Menschenhandel § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der
§ 181a Zuhälterei Schwangerschaft
§ 181b Führungsaufsicht § 220 (weggefallen)
§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall § 220a Völkermord
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen § 221 Aussetzung
§ 183 Exhibitionistische Handlungen § 222 Fahrlässige Tötung
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften Siebzehnter Abschnitt
§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution Straftaten gegen
die körperliche Unversehrtheit
§ 184b Jugendgefährdende Prostitution
§ 223 Körperverletzung
§ 184c Begriffsbestimmungen
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
Vierzehnter Abschnitt § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Beleidigung § 226 Schwere Körperverletzung
§ 185 Beleidigung § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 186 Üble Nachrede § 228 Einwilligung
§ 187 Verleumdung § 229 Fahrlässige Körperverletzung
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen § 230 Strafantrag
des politischen Lebens § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener §§ 232 und 233 (weggefallen)
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 191 (weggefallen) Achzehnter Abschnitt
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen § 234 Menschenraub
§ 194 Strafantrag § 234a Verschleppung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 169
§ 235 Entziehung Minderjähriger § 265 Versicherungsmißbrauch
§ 236 Kinderhandel § 265a Erschleichen von Leistungen
§§ 237 und 238 (weggefallen) § 265b Kreditbetrug
§ 239 Freiheitsberaubung § 266 Untreue
§ 239a Erpresserischer Menschenraub § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 239b Geiselnahme § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
§ 239c Führungsaufsicht
§ 240 Nötigung Dreiundzwanzigster Abschnitt
§ 241 Bedrohung Urkundenfälschung
§ 241a Politische Verdächtigung § 267 Urkundenfälschung
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
Neunzehnter Abschnitt
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
Diebstahl und Unterschlagung
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
§ 242 Diebstahl
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 272 (weggefallen)
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungs-
einbruchdiebstahl § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-
bezeichnung
§ 245 Führungsaufsicht
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Aus-
§ 246 Unterschlagung weisen
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 248 (weggefallen)
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger
§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Sachen
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
§ 280 (weggefallen)
Zwanzigster Abschnitt § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
Raub und Erpressung § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 249 Raub
§ 250 Schwerer Raub Vierundzwanzigster Abschnitt
§ 251 Raub mit Todesfolge Konkursstraftaten
§ 252 Räuberischer Diebstahl § 283 Bankrott
§ 253 Erpressung § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
§ 254 (weggefallen) § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
§ 255 Räuberische Erpressung § 283c Gläubigerbegünstigung
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter § 283d Schuldnerbegünstigung
Verfall
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
Begünstigung und Hehlerei
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 257 Begünstigung
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 258 Strafvereitelung
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 258a Strafvereitelung im Amt
§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer
§ 259 Hehlerei
Ausspielung
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 289 Pfandkehr
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Ver-
mögenswerte § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 262 Führungsaufsicht § 291 Wucher
§ 292 Jagdwilderei
Zweiundzwanzigster Abschnitt § 293 Fischwilderei
Betrug und Untreue § 294 Strafantrag
§ 263 Betrug § 295 Einziehung
§ 263a Computerbetrug § 296 (weggefallen)
§ 264 Subventionsbetrug § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen
§ 264a Kapitalanlagebetrug durch Bannware
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Sechsundzwanzigster Abschnitt § 323 (weggefallen)
Straftaten gegen den Wettbewerb § 323a Vollrausch
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus- § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
schreibungen § 323c Unterlassene Hilfeleistung
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr Neunundzwanzigster Abschnitt
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Straftaten gegen die Umwelt
Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 324 Gewässerverunreinigung
§ 301 Strafantrag
§ 324a Bodenverunreinigung
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 325 Luftverunreinigung
Siebenundzwanzigster Abschnitt § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht-
Sachbeschädigung ionisierenden Strahlen
§ 303 Sachbeschädigung § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
§ 303a Datenveränderung § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
§ 303b Computersabotage § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und
§ 303c Strafantrag anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
§ 305 Zerstörung von Bauwerken § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
§ 330b Tätige Reue
Achtundzwanzigster Abschnitt § 330c Einziehung
Gemeingefährliche Straftaten § 330d Begriffsbestimmungen
§ 306 Brandstiftung
§ 306a Schwere Brandstiftung Dreißigster Abschnitt
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung Straftaten im Amt
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge § 331 Vorteilsannahme
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung § 332 Bestechlichkeit
§ 306e Tätige Reue § 333 Vorteilsgewährung
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr § 334 Bestechung
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Bestechung
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen § 336 Unterlassen der Diensthandlung
§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungs- § 337 Schiedsrichtervergütung
verbrechens § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen § 339 Rechtsbeugung
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen An-
§ 340 Körperverletzung im Amt
lage
§§ 341 und 342 (weggefallen)
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 343 Aussageerpressung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 314a Tätige Reue
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr §§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 348 Falschbeurkundung im Amt
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr §§ 349 bis 351 (weggefallen)
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs § 352 Gebührenüberhebung
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
§ 316 Trunkenheit im Verkehr § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe sonderen Geheimhaltungspflicht
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 353c (weggefallen)
§ 317 Störung von Fernmeldeanlagen § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen § 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 319 Baugefährdung § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 320 Tätige Reue § 356 Parteiverrat
§ 321 Führungsaufsicht § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 322 Einziehung § 358 Nebenfolgen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 171
2. § 5 wird wie folgt geändert: „7. ein gemeingefährliches Vergehen in den
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des
gefügt: § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des
§ 318 Abs. 1“.
„6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des
§ 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen 11. § 127 wird wie folgt gefaßt:
eine Person richtet, die im Inland ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt „§ 127
hat;“. Bildung bewaffneter Gruppen
b) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder
„b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder
wenn der Täter Deutscher ist;“. befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe an-
schließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst
unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
3. § 6 wird wie folgt geändert:
oder mit Geldstrafe bestraft.“
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungs- 12. § 129a Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
verbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 „3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche
Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;“. Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309
Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3
„7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151
oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c
und 152), Fälschung von Zahlungskarten und
Abs. 1 bis 3“.
Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1
bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151,
152 und 152a Abs. 5);“. 13. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „Fälschung von
4. In § 56f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Abs. 2 Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-
Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 karten in den Fällen des § 152a Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 2 bis 4“ ersetzt. Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „Fälschung von
Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks
5. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174 bis 176, in den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
179, 180, 182, 223a, 223b oder 323a“ durch die b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Angabe 㤤 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3,
§§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a“ „9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen
ersetzt. der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5,
der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des
6. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 176, 177
§ 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c“.
und 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ ersetzt.
7. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „306, 308, 310b 14. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „einen
bis 311a, 312“ durch die Angabe „306 bis 306c, 307 Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs. 1)“ durch die
bis 309“ ersetzt. Wörter „einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr
(§ 316c Abs. 1)“ ersetzt.
8. In § 90 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187a“ durch die
Angabe „§ 188“ ersetzt. 15. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
9. In § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 121 Abs. 3 Satz 2
„(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Ab-
Nr. 3 und § 125a Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die
sätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann
Wörter „schweren Körperverletzung (§ 224)“ durch
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
die Wörter „schweren Gesundheitsschädigung“ er-
wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierund-
setzt.
zwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb
des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht
10. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, frei-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: willig die Feststellungen nachträglich ermöglicht
„3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),“. (Absatz 3).“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
„6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den 16. § 144 wird aufgehoben.
Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1
bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des 17. § 146 wird wie folgt geändert:
§ 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des a) In Absatz 1 werden die Wörter „Freiheitsstrafe
§ 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 nicht unter zwei Jahren“ durch die Wörter „Frei-
oder 4 oder heitsstrafe nicht unter einem Jahr“ ersetzt.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungs-
stätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Toten-
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
gedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
beschimpfenden Unfug verübt.
Begehung einer Geldfälschung verbunden hat,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei (3) Der Versuch ist strafbar.“
Jahren.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt 20. § 170b wird § 170; § 170d wird § 171; der bisherige
gefaßt: § 171 wird § 172.
„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 21. § 174a wird wie folgt gefaßt:
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn „§ 174a
Jahren zu erkennen.“ Sexueller Mißbrauch
von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
18. § 152a wird wie folgt gefaßt: Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
„§ 152a (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen
oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person,
Fälschung von Zahlungskarten die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung
und Vordrucken für Euroschecks oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen
eine solche Täuschung zu ermöglichen, oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten bestraft.
oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder ver-
fälscht oder (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die
in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige
2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich oder
Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Be-
einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen
aufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch
überläßt oder gebraucht,
mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Hand-
Jahren bestraft. lungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vor-
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als nehmen läßt.
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten (3) Der Versuch ist strafbar.“
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden
hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren. 22. Nach § 174b wird folgender § 174c eingefügt:
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist „§ 174c
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Sexueller Mißbrauch
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 unter Ausnutzung eines Beratungs-,
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
zu erkennen.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs- zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut
verkehr zu einer garantierten Zahlung zu ver- ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs-
anlassen, und oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich
von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
gegen Nachahmung gesichert sind.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen
Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.“ Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von
19. § 168 wird wie folgt gefaßt: ihr vornehmen läßt.
„§ 168 (3) Der Versuch ist strafbar.“
Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des 23. § 176 wird wie folgt geändert:
Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile
einer solchen oder die Asche eines verstorbenen b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfen- sätze 3 und 4 und wie folgt gefaßt:
den Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei „(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 173
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor- § 176b
nimmt,
Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Hand-
Verursacht der Täter durch den sexuellen Miß-
lungen an sich vornimmt, oder
brauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi- den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange
scher Abbildungen oder Darstellungen, durch Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Abspielen von Tonträgern pornographischen Jahren.“
Inhalts oder durch entsprechende Reden ein-
wirkt.
25. § 177 wird wie folgt gefaßt:
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Taten nach Absatz 3 Nr. 3.“ „§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
24. Nach § 176 werden folgende §§ 176a und 176b ein- (1) Wer eine andere Person
gefügt: 1. mit Gewalt,
„§ 176a
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern oder Leben oder
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der
Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
unter einem Jahr bestraft, wenn
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder
den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm nicht unter einem Jahr bestraft.
vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind, (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
wird,
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer
schweren Gesundheitsschädigung oder einer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,
erheblichen Schädigung der körperlichen oder die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
seelischen Entwicklung bringt oder wenn sie mit einem Eindringen in den Körper
verbunden sind (Vergewaltigung), oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen
einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
worden ist. wird.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist
bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als zu erkennen, wenn der Täter
Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt,
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
die Tat zum Gegenstand einer pornographischen
zeug bei sich führt,
Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3
oder 4 verbreitet werden soll. 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um
den Widerstand einer anderen Person durch
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
oder zu überwinden, oder
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
zu erkennen. schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 zu erkennen, wenn der Täter
und 2
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder liches Werkzeug verwendet oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. 2. das Opfer
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3
deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
oder 2 wäre. Jahren zu erkennen.“
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
26. Nach § 177 wird folgender § 178 eingefügt: 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere
„§ 178 Person bei der Ausübung der Prostitution über-
wacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände
Sexuelle Nötigung und der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maß-
Vergewaltigung mit Todesfolge nahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung Prostitution aufzugeben,
oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange die über den Einzelfall hinausgehen.
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.“ (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die
Prostitutionsausübung einer anderen Person durch
27. § 179 wird wie folgt gefaßt:
Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hin-
„§ 179 blick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über
Sexueller Mißbrauch den Einzelfall hinausgehen.“
widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die 30. § 181b wird wie folgt gefaßt:
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit „§ 181b
oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrank-
Führungsaufsicht
heit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-
störung oder In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180,
2. körperlich 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungs-
aufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).“
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von 31. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Zahl „5“ durch die
ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Zahl „3“ ersetzt.
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstands- 32. § 184 wird wie folgt geändert:
unfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß
a) In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit
durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten
vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor- b) In Absatz 4 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren“
nehmen zu lassen. durch die Wörter „bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist 33. § 187a wird § 188.
zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht 34. In § 213 werden die Wörter „von dem Getöteten“
oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor- durch die Wörter „von dem getöteten Menschen“ und
nimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die die Wörter „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
mit einem Eindringen in den Körper verbunden fünf Jahren“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe von
sind, einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird oder 35. § 217 wird aufgehoben.
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen 36. In § 220a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 224“ durch
oder seelischen Entwicklung bringt. die Angabe „§ 226“ ersetzt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2
und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 37. § 221 wird wie folgt gefaßt:
fünf Jahren zu erkennen. „§ 221
(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.“ Aussetzung
28. In § 180a Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „einen (1) Wer einen Menschen
anderen, dem“ durch die Wörter „eine andere Person, 1. in eine hilflose Lage versetzt oder
der“ ersetzt.
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn
in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen
29. § 181a Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: verpflichtet ist,
„(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer
fünf Jahren wird bestraft, wer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
ausbeutet oder bestraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 175
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn quält oder roh mißhandelt, oder wer durch bös-
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter willige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
Lebensführung anvertraut ist, oder bestraft.
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädi- (2) Der Versuch ist strafbar.
gung des Opfers verursacht. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Person durch die Tat in die Gefahr
Jahren. 1. des Todes oder einer schweren Gesundheits-
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist schädigung oder
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 oder seelischen Entwicklung
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.“ bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
38. Der Siebzehnte Abschnitt des Besonderen Teils wird auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
wie folgt gefaßt: Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
„Siebzehnter Abschnitt zu erkennen.
Straftaten gegen § 226
die körperliche Unversehrtheit
Schwere Körperverletzung
§ 223
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die
Körperverletzung verletzte Person
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits- Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
(2) Der Versuch ist strafbar. 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder
dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
§ 224
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
Gefährliche Körperverletzung
Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder
(1) Wer die Körperverletzung Behinderung verfällt,
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesund- so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
heitsschädlichen Stoffen, zehn Jahren.
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefähr- (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1
lichen Werkzeugs, bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren.
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
oder (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit zu erkennen.
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren § 227
bestraft.
Körperverletzung mit Todesfolge
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperver-
§ 225 letzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten
Mißhandlung von Schutzbefohlenen Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder
eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe
Person, die von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, § 228
2. seinem Hausstand angehört, Einwilligung
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt über- Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der
lassen worden oder verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechts-
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält- widrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die
nisses untergeordnet ist, guten Sitten verstößt.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
§ 229 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt,
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
Fahrlässige Körperverletzung
durch List oder
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
einer anderen Person verursacht, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem
bestraft. Pfleger entzieht oder vorenthält.
§ 230 (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern,
einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
Strafantrag
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin ver-
werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß bracht worden ist oder es sich dorthin begeben
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen hat.
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körper-
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
verletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Angehörigen über.
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für
oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einer erheblichen Schädigung der körperlichen
einen Soldaten der Bundeswehr während der Aus-
oder seelischen Entwicklung bringt oder
übung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen
Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht,
Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger sich oder einen Dritten zu bereichern.
von Ämtern der Kirchen und anderen Religions- (5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
gesellschaften des öffentlichen Rechts. des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
§ 231
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist
Beteiligung an einer Schlägerei auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5
von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu zu erkennen.
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch (7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den
die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es
Menschen oder eine schwere Körperverletzung sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
(§ 226) verursacht worden ist. besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der folgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß hält.“
ihm dies vorzuwerfen ist.“
41. § 236 wird wie folgt gefaßt:
39. § 234 wird wie folgt gefaßt: „§ 236
„§ 234 Kinderhandel
(1) Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes Kind
Menschenraub
unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder
(1) Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überläßt
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
List bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu bringen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheits- Satzes 1 das Kind auf Dauer bei sich aufnimmt und
strafe nicht unter einem Jahr bestraft. dafür ein Entgelt gewährt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe (2) Wer unbefugt
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren
Jahren.“
vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat,
40. § 235 wird wie folgt gefaßt: daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren
auf Dauer bei sich aufnimmt,
„§ 235
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
Entziehung Minderjähriger
sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Geldstrafe wird bestraft, wer bestraft. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 177
daß die vermittelte Person in das Inland oder in das 46. § 240 wird wie folgt geändert:
Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheits-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
aa) In Satz 1 werden das Wort „anderen“ durch
(3) Der Versuch ist strafbar.
das Wort „Menschen“ ersetzt und die Wörter
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu „ , in besonders schweren Fällen mit Freiheits-
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied gestrichen.
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Begehung eines Kinderhandels verbunden hat,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat „(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht
bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei 1. eine andere Person zu einer sexuellen Hand-
Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung lung nötigt,
des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes 2. eine Schwangere zum Schwangerschafts-
oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe abbruch nötigt oder
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als
von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“
Amtsträger mißbraucht.“
42. § 238 wird aufgehoben.
47. In § 241 Abs. 1 und 2 wird das Wort „anderen“ jeweils
durch das Wort „Menschen“ ersetzt.
43. § 239 wird wie folgt gefaßt:
„§ 239
48. § 242 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Freiheitsberaubung
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich
Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
(2) Der Versuch ist strafbar. bestraft.“
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 49. § 243 wird wie folgt geändert:
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit a) In Absatz 1 Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter
beraubt oder „eine Wohnung,“ gestrichen und in Nummer 6 die
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Wörter „eines anderen“ durch die Wörter „einer
Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung anderen Person“ ersetzt.
des Opfers verursacht. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine Angabe „Satz 2“ eingefügt.
während der Tat begangene Handlung den Tod des
Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren. 50. § 244 wird wie folgt gefaßt:
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 „§ 244
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Diebstahl mit Waffen;
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.“ (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
44. § 239a wird wie folgt geändert: 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) In Absatz 1 wird das Wort „anderen“ jeweils durch
das Wort „Menschen“ ersetzt. a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-
zeug bei sich führt,
b) In Absatz 3 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das
Wort „wenigstens“ eingefügt. b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
45. In § 239b wird Absatz 1 wie folgt geändert: verhindern oder zu überwinden,
a) Das Wort „anderen“ wird jeweils durch das Wort 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
„Menschen“ ersetzt. Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
b) Die Angabe „(§ 224)“ wird durch die Angabe hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
„(§ 226)“ ersetzt. mitglieds stiehlt oder
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr
der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
einem falschen Schlüssel oder einem anderen oder
nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die
Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung ver- sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder
borgen hält. Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
(2) Der Versuch ist strafbar. anderen Bandenmitglieds begeht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
§§ 43a und 73d anzuwenden.“ erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
am Raub
51. § 244a wird wie folgt geändert: 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-
liches Werkzeug verwendet,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder 2“ durch
die Angabe „Nr. 1 oder 3“ ersetzt. 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei
sich führt oder
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. eine andere Person
52. § 246 wird wie folgt gefaßt: a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
„§ 246 b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Unterschlagung (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder zehn Jahren.“
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften 56. In § 251 wird vor dem Wort „leichtfertig“ das Wort
mit schwererer Strafe bedroht ist. „wenigstens“ und nach dem Wort „anderen“ das
Wort „Menschen“ eingefügt.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem
Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 57. § 253 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) Der Versuch ist strafbar.“ „(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
53. § 248c wird wie folgt geändert: und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich“ die eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Wörter „oder einem Dritten“ eingefügt. Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“
58. § 263 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
54. § 249 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
„(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge- Regel vor, wenn der Täter
fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzu- von Urkundenfälschung oder Betrug verbun-
eignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr den hat,
bestraft.“
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch
55. § 250 wird wie folgt gefaßt: die fortgesetzte Begehung von Betrug eine
„§ 250 große Zahl von Menschen in die Gefahr des
Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
Schwerer Raub
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu bringt,
erkennen, wenn
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub Amtsträger mißbraucht oder
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches 5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem
Werkzeug bei sich führt, er oder ein anderer zu diesem Zweck eine
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, Sache von bedeutendem Wert in Brand ge-
um den Widerstand einer anderen Person setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken
verhindern oder zu überwinden, oder Stranden gebracht hat.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 179
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
„(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei- von Betrug oder Urkundenfälschung verbun-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren den hat,
wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von herbeiführt,
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 3. durch eine große Zahl von unechten oder
bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“ verfälschten Urkunden die Sicherheit des
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als
Amtsträger mißbraucht.“
„(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach „(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Täter gewerbsmäßig handelt.“ Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
59. In § 263a Abs. 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
ersetzt. oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht.“
60. § 264 wird wie folgt geändert:
64. § 268 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
„(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab- 65. § 269 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
sätze 4 bis 8. „(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
c) In dem neuen Absatz 5 wird die Zahl „3“ durch die
Zahl „4“ ersetzt. 66. § 271 wird wie folgt geändert:
d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe a) In Absatz 1 werden die Wörter „bis zu einem Jahr“
„und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt. durch die Wörter „bis zu drei Jahren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
61. § 265 wird wie folgt gefaßt: ersetzt:
„§ 265 „(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Be-
urkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1
Versicherungsmißbrauch bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, gebraucht.
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder eine andere Person zu schädigen, so ist die
oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Dritten Leistungen aus der Versicherung zu ver- Jahren.
schaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(4) Der Versuch ist strafbar.“
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 263 mit Strafe bedroht ist.
67. § 272 wird aufgehoben.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
68. § 273 wird wie folgt gefaßt:
62. § 266 wird wie folgt geändert: „§ 273
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Verändern von amtlichen Ausweisen
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
gefaßt:
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis
„(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder
Abs. 3 gelten entsprechend.“ unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem
amtlichen Ausweis entfernt oder
63. § 267 wird wie folgt geändert: 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis ge-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: braucht,
„(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der § 274 mit Strafe bedroht ist.
Regel vor, wenn der Täter (2) Der Versuch ist strafbar.“
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
69. § 275 wird wie folgt geändert: (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielun-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: gen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
76. § 292 wird wie folgt gefaßt:
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-
bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von „§ 292
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“ Jagdwilderei
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder
Jagdausübungsrechts
70. § 276 wird wie folgt geändert: 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. einem Dritten zueignet oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich
oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als zerstört,
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 ver-
Geldstrafe bestraft.
bunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.“ (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
71. § 282 wird wie folgt gefaßt: wenn die Tat
„§ 282 1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
Vermögensstrafe, 2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung
Erweiterter Verfall und Einziehung von Schlingen oder in anderer nicht weidmänni-
(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 scher Weise oder
sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- Beteiligten gemeinschaftlich
gesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter begangen wird.“
gewerbsmäßig handelt.
77. § 293 wird wie folgt gefaßt:
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, „§ 293
dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach Fischwilderei
§ 279 bezieht, können eingezogen werden. In den
Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder
werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel ein- Fischereiausübungsrechts
gezogen.“ 1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt,
72. Dem § 284 wird folgender Absatz 4 angefügt: sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder
zerstört,
„(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1
und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
oder mit Geldstrafe bestraft.“ Geldstrafe bestraft.“
73. § 284a wird § 285. 78. In § 294 wird nach der Angabe „§ 293“ die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
74. § 285b wird § 286; in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
79. § 297 wird wie folgt gefaßt:
„284a“ durch die Angabe „285“ ersetzt.
„§ 297
75. Der bisherige § 286 wird § 287 und wie folgt gefaßt: Gefährdung von Schiffen, Kraft-
und Luftfahrzeugen durch Bannware
„§ 287
(1) Wer ohne Wissen des Reeders oder des
Unerlaubte Veranstaltung Schiffsführers oder als Schiffsführer ohne Wissen des
einer Lotterie oder einer Ausspielung Reeders eine Sache an Bord eines deutschen Schif-
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche fes bringt oder nimmt, deren Beförderung
Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder un- 1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr einer
beweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Beschlagnahme oder Einziehung oder
Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den 2. für den Reeder oder den Schiffsführer die Gefahr
Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote einer Bestrafung
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. oder mit Geldstrafe bestraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 181
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne § 306b
Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord
Besonders schwere Brandstiftung
eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren
Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306
Bestrafung verursacht. oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheits-
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische schädigung einer großen Zahl von Menschen ver-
Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland ursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
genommen haben. Jahren bestraft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu- (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist
wenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
gebracht oder genommen werden. An die Stelle des
Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.“ Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken oder
80. Die §§ 306 bis 314 werden durch folgende §§ 306
bis 314a ersetzt: 3. das Löschen des Brandes verhindert oder er-
schwert.
„§ 306
§ 306c
Brandstiftung
Brandstiftung mit Todesfolge
(1) Wer fremde
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung
1. Gebäude oder Hütten, nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
namentlich Maschinen, lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren.
3. Warenlager oder -vorräte,
§ 306d
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasser-
fahrzeuge, Fahrlässige Brandstiftung
5. Wälder, Heiden oder Moore oder (1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder
des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche An- Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig ver-
lagen oder Erzeugnisse ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder oder mit Geldstrafe bestraft.
teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem (2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. bestraft.
§ 306e
§ 306a Tätige Reue
Schwere Brandstiftung (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern
bestraft, wer (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht,
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
andere Räumlichkeit, die der Wohnung von
Menschen dient, (2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig
den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsaus- entsteht.
übung dienendes Gebäude oder
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters ge-
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist,
von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Men- so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
schen sich dort aufzuhalten pflegen, dieses Ziel zu erreichen.
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört. § 306f
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Herbeiführen einer Brandgefahr
Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder (1) Wer fremde
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
einer Gesundheitsschädigung bringt. 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungs-
wirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse be-
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2
finden,
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. 3. Wälder, Heiden oder Moore oder
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeug- (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
nisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
durch Wegwerfen brennender oder glimmender auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr zu erkennen.
bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
mit Geldstrafe bestraft. fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Wert gefährdet. bestraft.
§ 309
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr Mißbrauch ionisierender Strahlen
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt,
ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die
§ 307
dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
Herbeiführen einer mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Explosion durch Kernenergie bestraft.
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kern- (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare
energie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Zahl von Menschen einer solchen Strahlung aus-
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder zusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, fünf Jahren.
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat-
bestraft.
zes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä-
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine digung eines anderen Menschen oder eine Gesund-
Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben heitsschädigung einer großen Zahl von Menschen,
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu
bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit erkennen.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
bestraft.
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist strafe nicht unter zehn Jahren.
die Strafe
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange Frei- auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3
Jahren, auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht zu erkennen.
unter fünf Jahren. (6) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt,
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträch-
bestraft. tigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
§ 308 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist
Herbeiführen strafbar.
einer Sprengstoffexplosion § 310
Vorbereitung eines
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kern-
Explosions- oder Strahlungsverbrechens
energie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explo-
sion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines (1) Wer zur Vorbereitung
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu- 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
tendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder
unter einem Jahr bestraft.
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Spreng-
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere stoff begangen werden soll,
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Spreng-
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl stoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem
zwei Jahren zu erkennen. anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Frei-
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den
die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits- Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
strafe nicht unter zehn Jahren. Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 183
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 § 313
Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten Herbeiführen einer Überschwemmung
bis zu fünf Jahren.
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und
§ 311
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
Freisetzen ionisierender Strahlen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher det, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5) zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, § 314
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Gemeingefährliche Vergiftung
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren wird bestraft, wer
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen
(2) Der Versuch ist strafbar. oder Trinkwasserspeichern oder
(3) Wer fahrlässig 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder
Verbrauch bestimmt sind,
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Ab- vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe bei-
satzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet mischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschäd-
ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage lichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der
gehörenden Bereichs herbeizuführen oder Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr
bringt.
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober
Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, (2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit § 314a
Geldstrafe bestraft.
Tätige Reue
§ 312
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
Fehlerhafte Herstellung des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem
einer kerntechnischen Anlage Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter frei-
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) willig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum sonst die Gefahr abwendet.
Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehler- (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor-
haft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, Vorschriften absehen, wenn der Täter
die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusam- 1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1
menhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
bis zu fünf Jahren bestraft. oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den Fällen des
(2) Der Versuch ist strafbar.
a) § 307 Abs. 2,
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen b) § 308 Abs. 1 und 5,
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl c) § 309 Abs. 6,
von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem d) § 311 Abs. 1,
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter drei Jahren. freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
licher Schaden entsteht.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 bestraft, wer
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren 1. in den Fällen des
zu erkennen. a) § 307 Abs. 4,
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 b) § 308 Abs. 6,
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder c) § 311 Abs. 3,
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig ver- d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
ursacht, e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
Geldstrafe bestraft. licher Schaden entsteht, oder
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
2. in den Fällen des § 310 freiwillig die weitere (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
abwendet. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr ab- leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist
gewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-
Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.“ strafe nicht unter zehn Jahren.“
81. § 315 wird wie folgt geändert: 85. § 316c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter
aa) Nach den Wörtern „eines anderen“ wird das einem Jahr“ gestrichen.
Wort „Menschen“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
bb) Die Wörter „Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren“ werden durch die Wörter „(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
zehn Jahren“ ersetzt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenig-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: stens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
„(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
zu erkennen, wenn der Täter
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach
1. in der Absicht handelt, Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder zur Herbeiführung einer Explosion oder eines
Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
verdecken, oder verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschä- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
digung eines anderen Menschen oder eine Jahren bestraft.“
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht.“ 86. § 318 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „§ 318
„(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Beschädigung wichtiger Anlagen
ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre,
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder
Jahren zu erkennen.“ Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder
dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein-
und 6. und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder
e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
82. In § 315a Abs. 1 und § 315c Abs. 1 wird jeweils nach
den Wörtern „eines anderen“ das Wort „Menschen“ (2) Der Versuch ist strafbar.
eingefügt. (3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
83. § 315b wird wie folgt geändert: von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „eines anderen“ Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
das Wort „Menschen“ eingefügt. (4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
b) Absatz 6 wird aufgehoben. eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter drei Jahren.
84. § 316a wird wie folgt gefaßt: (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist
auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
„§ 316a Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§ 249
oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1
einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des
Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des ursacht,
Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
nicht unter fünf Jahren bestraft. Geldstrafe bestraft.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 185
87. § 323 wird § 319 und wie folgt geändert: 89. Die Überschrift zu § 326 wird wie folgt gefaßt:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird nach dem Wort „Unerlaubter Umgang
„anderen“ jeweils das Wort „Menschen“ eingefügt. mit gefährlichen Abfällen“.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
90. § 330 wird wie folgt geändert:
88. Die §§ 320 bis 322 werden wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 320 b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Tätige Reue aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die
des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern Nummern 1 bis 4.
(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg angefügt:
abwendet. „(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vor- §§ 324 bis 329
schriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-
Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen digung oder eine große Zahl von Menschen in
1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5, die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt
oder
2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung
mit § 315 Abs. 3 Nr. 1, 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen
4. des § 319 Abs. 1 bis 3
der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a
Schaden entsteht. Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2
bestraft, wer Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
1. in den Fällen des bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
a) § 315 Abs. 6,
bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2, 91. § 330a wird wie folgt geändert:
d) § 319 Abs. 4 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „anderen“ das
Wort „Menschen“ eingefügt und die Wörter „Frei-
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
heitsstrafe von sechs Monaten“ durch die Wörter
licher Schaden entsteht, oder
„Freiheitsstrafe von einem Jahr“ ersetzt.
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4 freiwillig die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die
Gefahr abwendet. „(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen, so ist die Strafe Frei-
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder
heitsstrafe nicht unter drei Jahren.“
der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
§ 321 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Führungsaufsicht Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2
In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, Jahren zu erkennen.“
des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). sätze 4 und 5.
§ 322 92. In § 330b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 330a
Einziehung Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“
ersetzt.
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307
bis 314 oder 316c begangen worden, so können
93. § 340 wird wie folgt geändert:
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, und „(2) Der Versuch ist strafbar.“
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht, „(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach
eingezogen werden.“ Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Artikel 2 25. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetz-
buches),
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
26. einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todes-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
folge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetz-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
buches)“.
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
geändert:
2. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 20“ die
Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.
1. § 74 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4“ durch 3. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
die Angabe „§ 176b“ ersetzt.
„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Tot-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 177 Abs. 4“ durch schlag (§ 212 des Strafgesetzbuches), Geisel-
die Angabe „§ 178“ ersetzt. nahme (§ 239b des Strafgesetzbuches), schwerer
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein- und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a
gefügt: und 306b des Strafgesetzbuches), Brandstiftung
mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
„3. des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfä-
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in
higer Personen mit Todesfolge (§ 179 Abs. 6
den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Straf-
in Verbindung mit § 176b des Strafgesetz-
gesetzbuches, Mißbrauch ionisierender Strahlen
buches),“.
in den Fällen des § 309 Abs. 2 und 4 des Straf-
d) Nummer 6 wird aufgehoben. gesetzbuches, Herbeiführen einer Überschwem-
e) In Nummer 7 werden die Wörter „letzter Halbsatz“ mung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung
gestrichen. mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches,
gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des
f) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 226“ durch die § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3
Angabe „§ 227“ ersetzt. des Strafgesetzbuches und Angriff auf den Luft-
g) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1
„9. der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge und 3 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat nach
(§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),“. den Umständen bestimmt und geeignet ist,
a) den Bestand oder die äußere oder innere
h) In Nummer 10 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
zu beeinträchtigen,
i) Die Nummern 16 bis 23 werden durch folgende
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer
Nummern 16 bis 26 ersetzt:
Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
„16. der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik
Strafgesetzbuches),
Deutschland stationierten Truppen des Nord-
17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kern- atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen
energie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz- Vertragsstaaten zu beeinträchtigen,
buches),
und der Generalbundesanwalt wegen der be-
18. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung
mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetz- übernimmt.“
buches),
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen ge- Artikel 3
genüber einer unübersehbaren Zahl von
Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Straf- Änderung der Strafprozeßordnung
gesetzbuches), Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
20. der fehlerhaften Herstellung einer kerntechni- machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
schen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Januar
des Strafgesetzbuches), 1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
21. des Herbeiführens einer Überschwemmung
mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt
Abs. 3 des Strafgesetzbuches), ersetzt:
22. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes- „eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
folge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
des Strafgesetzbuches), bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1,
der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3
23. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches“.
Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetz-
buches), 2. In § 112 Abs. 3 werden die Angabe „§ 225 oder § 307“
24. des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit durch die Angabe „§ 226, 306b oder 306c“ und die
Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetz- Angabe „§ 311 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 308
buches), Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 187
3. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert: 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „176, 177 oder 179“ wird die Angabe „306 bis 308, 310b Abs. 1, § 311 Abs. 1,
durch die Angabe „176 bis 179“ ersetzt. § 311a Abs. 1, §§ 312, 316c Abs. 1 oder § 319“ durch die
Angabe „306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 oder 316c“
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 223a bis 226“ ersetzt.
durch die Angabe „§§ 224 bis 227“ und die Angabe
„§§ 306 bis 308“ durch die Angabe „§§ 306 bis 306c“ (3) § 14a des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der
ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989
(BGBl. I S. 2016), das zuletzt durch Artikel 14 § 15
4. In § 154e Abs. 1 wird die Angabe „187a“ durch die des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
Angabe „188“ ersetzt. geändert worden ist, wird aufgehoben.
5. § 374 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (4) In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen
a) In Nummer 2 wird die Angabe „187a und“ ge- vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
strichen. Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990 II S. 326),
das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1994
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 223, 223a (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, werden die Angabe
und 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“ „§ 311d Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 311 Abs. 1
ersetzt. und 2“ und die Angabe „§ 311d Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 311 Abs. 1“ ersetzt.
6. § 380 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 223, (5) In § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes
223a, 230“ durch die Angabe „§§ 223 und 229“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974
ersetzt. (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 232“ durch die Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) ge-
Angabe „§ 230“ ersetzt. ändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“ durch die
Angabe „§ 226“ ersetzt.
7. § 395 wird wie folgt geändert:
(6) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
„1. durch eine rechtswidrige Tat 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b S. 1607) geändert worden ist, werden die Angabe „§§ 176,
und 181 des Strafgesetzbuches, 177, 179“ durch die Angabe „§§ 176 bis 179“ und die
b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz- Angabe „226“ durch die Angabe „227“ ersetzt.
buches,
c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des (7) § 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Strafgesetzbuches, der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist,
und 4 und den §§ 239a und 239b des Straf- wird wie folgt geändert:
gesetzbuches,“.
1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 230“ durch die „Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheckkarten“
Angabe „§ 229“ ersetzt. durch die Wörter „Zahlungskarten im Sinne des § 152a
Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für
8. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 330 Euroschecks“ ersetzt.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 1 Satz 1“, die
Angabe „§ 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe 2. In Absatz 3 werden die Wörter „Vordrucke für Euro-
„§ 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ und die Angabe schecks und Euroscheckkarten“ durch die Wörter
„§ 330a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 330 Abs. 2, „Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des
§ 330a Abs. 1, 2“ ersetzt. Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks“
ersetzt.
Artikel 4 (8) In § 31a Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung vom
Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), die zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember
(1) In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Zahl
vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3186) geändert worden ist, werden nach dem Wort (9) In § 146 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes
„Parteien“ die Wörter „oder eines von einem Betätigungs- vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
verbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I
Satz 1 betroffenen Vereins“ eingefügt. S. 1430) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 224“
durch die Angabe „§ 226“ ersetzt.
(2) In § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-
Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I (10) In § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der
S. 2272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
(BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes Artikel 6
vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779) geändert wor- Nichtanwendung von
den ist, wird nach der Angabe „227,“ die Angabe „231,“ Maßgaben des Einigungsvertrages
eingefügt.
Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III
(11) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz- Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1997 sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr
(BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt anzuwenden.
gefaßt:
„3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174
bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184b, 225 des Straf- Artikel 7
gesetzbuches,“. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(12) In § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b der Ver- Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der
Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August 1982 Ermächtigung des Berufsbildungsgesetzes durch Rechts-
(BGBl. I S. 1232) werden die Angabe „223a, 230“ durch verordnung geändert werden.
die Angabe „224, 229“ und die Angabe „308, 310a“ durch
die Angabe „306, 306f“ ersetzt.
Artikel 8
Artikel 5 Neufassung des Strafgesetzbuches
Aufhebung fortgeltender
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Vorschriften des Strafgesetzbuches
des Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses
der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
§ 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokra- bekanntmachen.
tischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung
vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), der
nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 Artikel 9
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
Inkrafttreten
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 189
Bekanntmachung
der Neufassung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Vom 22. Januar 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslands-
trennungsgeldverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3192) wird nach-
stehend der Wortlaut der Auslandstrennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar
1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1883),
2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu 2. wurde auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), die
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu
gefaßt worden sind, erlassen.
Bonn, den 22. Januar 1998
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Verordnung
über das Auslandstrennungsgeld
(Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV)
§1 (2) Berechtigt sind nicht
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung 1. im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maß-
nahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer
(1) Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und
aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maß- zwischen diesen und dem Inland,
nahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes)
und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland 2. Ehrenbeamte und
und vom Ausland in das Inland sowie auch ohne Zusage 3. ehrenamtliche Richter.
der Umzugskostenvergütung bei Einstellungen in das
Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des §3
Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Ver- Arten des Auslandstrennungsgeldes
wendung am Einstellungsort. Der Abordnung steht gleich
Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
1. die Kommandierung,
1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6
2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Grün-
bis 8, 10),
den zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort, 2. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(§ 11),
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung
nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver- 3. Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge
gütung, gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
4. Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),
4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer
anderen Stelle als einer Dienststelle und 5. Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen
oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse
5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fäl- im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen;
len (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes). § 12 Abs. 8).
(2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige
§4
Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen
Wohnort aus Anlaß von Versetzungen oder Abordnungen Entschädigung für getrennte Haushaltsführung
an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder
(1) Das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8
Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis
und 10 wird gezahlt, wenn der Berechtigte
abgegolten.
1. mit seinem Ehegatten oder ledigen Kindern in häus-
(3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei
licher Gemeinschaft lebt oder
Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer
als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im 2. mit anderen Verwandten bis zum vierten Grade, einem
Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundes- Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflege-
umzugskostengesetzes) liegt. Abweichend von Satz 1 kind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt
wird bei der Abordnung oder bei Maßnahmen nach Ab- und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
satz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Auslandstrennungsgeld für – nicht nur vorübergehend – Unterkunft und Unterhalt
die Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate ganz oder überwiegend gewährt oder
gewährt, wenn die Wohnung nicht im neuen Dienstort, 3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
aber im übrigen Einzugsgebiet liegt. deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärzt-
(4) Verzichtet der Berechtigte unwiderruflich auf die lichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen – nicht
Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienst- nur vorübergehend – bedarf,
lichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, werden als und getrennten Haushalt führt. § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 12
Auslandstrennungsgeld nur Reisebeihilfen nach § 13 für Abs. 7 bleiben unberührt.
längstens ein Jahr gezahlt.
(2) Ist Umzugskostenvergütung (§§ 3 und 4 des Bundes-
umzugskostengesetzes) zugesagt, wird Auslandstrennungs-
§2
geld nach den §§ 6 bis 8 nur gezahlt, wenn die Vorausset-
Berechtigte zungen des § 5 vorliegen.
(1) Berechtigt sind
§5
1. Bundesbeamte,
Auslandstrennungsgeld nach
2. Richter im Bundesdienst, Zusage der Umzugskostenvergütung
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und (1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3
4. in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter. und 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird Auslands-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 191
trennungsgeld nur gezahlt, wenn und solange der Berech- gütung anstelle der Abfindung nach § 8 Abs. 1 und 2 Aus-
tigte landstrennungsgeld nach § 7 gezahlt. § 12 Abs. 3 findet
Anwendung.
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder,
falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme §7
nach § 1 Abs. 1 uneingeschränkt umzugswillig ist und
Versetzungen und Abordnungen im Ausland
2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort ein-
schließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden (1) Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland wird
persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des um 25 vom
kann. Hundert geminderten Trennungstagegeldes nach § 3
Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I
jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), gezahlt.
durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder
aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert wer- (2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird Aus-
den. landstrennungsgeld in Höhe des Betrages gezahlt, der
dem Berechtigten nach § 3 der Trennungsgeldverordnung
(2) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergü- zustünde, wenn die zu seiner häuslichen Gemeinschaft
tung darf Auslandstrennungsgeld nicht gezahlt werden, gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1) weder am bisherigen
wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Dienstort noch im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandstrennungs- be c des Bundesumzugskostengesetzes) eine Unterkunft
geldes nach Absatz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen beziehen.
sind.
§8
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Umzugs-
kostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskosten- Versetzungen und
verordnung gezahlt wird. Abordnungen vom Ausland in das Inland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in
§6 das Inland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze
des um 25 vom Hundert geminderten Trennungstagegel-
Versetzungen und
des nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der
Abordnungen vom Inland in das Ausland
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
das Ausland wird Auslandstrennungsgeld in Höhe der Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970),
Sätze des um 25 vom Hundert geminderten Trennungs- gezahlt.
tagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Trennungsgeld- (2) Bei Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aus-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom landstrennungsgeld nach Absatz 1 gezahlt, wenn und
28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2), zuletzt geändert solange die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen am
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1996 bisherigen Dienstort zurückbleiben, weil
(BGBl. I S. 1970), gezahlt.
1. der Berechtigte wegen Wohnungsmangels am neuen
(2) Nach Räumung der bisherigen Wohnung wird das Dienstort an einem Umzug gehindert ist oder
Auslandstrennungsgeld nach Absatz 1 auch gezahlt,
wenn die zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten 2. zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe
gehörenden Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) an einem ande- (§ 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) vor-
ren als dem neuen Dienstort einschließlich Einzugsgebiet liegen.
eine Unterkunft gegen Entgelt oder eine ihnen oder dem Bei Wohnungsmangel wird Auslandstrennungsgeld nach
Berechtigten gehörende Wohnung vorübergehend bezie- Absatz 1 jedoch längstens bis zum letzten Tage des auf
hen. Ist die Unterkunft unentgeltlich, wird das Auslands- die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten
trennungsgeld nach Absatz 1 um die Hälfte gekürzt. Diese Kalendermonats gewährt.
Ansprüche schließen Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der
(3) Dauert der Wohnungsmangel über die in Absatz 2
Auslandsumzugskostenverordnung aus.
Satz 2 genannte Frist hinaus fort, erhöht sich das Tren-
(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech- nungsgeld nach Absatz 1 für eine in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4 bis 3 genannte Person um 50 vom Hundert und für jede
erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord- weitere dort genannte Person um 10 vom Hundert, sofern
nung in das Ausland anstelle des Auslandstrennungsgel- sie in die Wohnung aufgenommen ist. Es erhöht sich um
des nach § 8 Abs. 3 oder 4 Auslandstrennungsgeld nach weitere 10 vom Hundert für Hausangestellte, für die die
Absatz 1 gezahlt. Daneben kann der Unterschiedsbe- Kosten der Umzugsreise erstattet werden oder die als
trag zwischen der Miete für die Unterkunft im Inland und Ersatzkraft für eine im Ausland zurückgebliebene Hausan-
18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familien- gestellte in die Wohnung aufgenommen sind.
zuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen- und Ausgleichszu-
(4) Berechtigte, die am bisherigen Dienstort im Ausland
lagen erstattet werden. § 12 Abs. 3 findet Anwendung.
eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesum-
(4) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berech- zugskostengesetzes hatten, erhalten nach Aufgabe der
tigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 1 oder 2 Wohnung am bisherigen ausländischen Wohnort bis zum
erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abord- Wegfall des Wohnungsmangels am neuen inländischen
nung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenver- Dienstort besonderes Auslandstrennungsgeld in Höhe
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
des Trennungsgeldes nach § 3 der Trennungsgeldverord- des § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bisherigen Wohnung verblei-
nung; § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes findet ben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschied-
keine Anwendung. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend lichen Dienstbezügen der mit den höheren, Auslandstren-
bezüglich der ab dem 15. Tag zustehenden Zahlung. Die nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10. Steht dem Ehe-
Zahlung steht auch zu, wenn beide Ehegatten mit gatten des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 der
Anspruch auf Auslandstrennungsgeld zeitgleich vom Aus- Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Ent-
land ins Inland versetzt oder abgeordnet werden. In die- schädigung nach den Vorschriften eines anderen
sem Fall erfolgt die Zahlung einschließlich der Erhöhungs- Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
sätze nach Absatz 3 Satz 2 nur an einen Ehegatten. Das
(2) Bei Versetzungen und Abordnungen an demselben
besondere Auslandstrennungsgeld wird auch alleinste-
Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergezahlt.
henden Berechtigten gezahlt, und zwar in Höhe des Tren-
nungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Trennungs- (3) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen
geldverordnung. Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und bei Aufhebung der Abord-
nung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am
§9 bisherigen Dienstort längstens bis zu dem Zeitpunkt
(weggefallen) erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst
werden kann.
§ 10 (4) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle
Vorwegumzüge oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt
unberücksichtigt.
Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 (5) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Auslands-
vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslands- trennungsgeld die Führung seiner Dienstgeschäfte ver-
trennungsgeld nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 boten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinar-
bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienst- rechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes ange-
antrittsreise, längstens jedoch für drei Monate gezahlt. ordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines
Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunter-
§ 11 brechnung das Auslandstrennungsgeld gekürzt oder
seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er
Entschädigung bei
auf Grund dienstlicher Weisung am Dienstort bleibt.
täglicher Rückkehr zum Wohnort
(6) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besol-
(1) Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort wird Fahr- dung besteht, wird kein Auslandstrennungsgeld gezahlt.
kostenersatz, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädi-
gung wie bei Dienstreisen gezahlt. Für Tage mit mehr als (7) Bei Abordnungen vom Inland in das Ausland und im
elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird ein Ver- Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge (§ 58 des
pflegungszuschuß gezahlt; bei Dienstschichten über zwei Bundesbesoldungsgesetzes) zustehen, wird als Auslands-
Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht geson- trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Auslands-
dert berechnet. Der Verpflegungszuschuß beträgt 4 Deut- dienstreisen gezahlt; die §§ 4 bis 7 finden insoweit keine
sche Mark, bei Berechtigten, die eine Wohnung im Sinne Anwendung.
des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer
haben oder mit einer in § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung das Aus-
Person in häuslicher Gemeinschaft leben, 5 Deutsche landstrennungsgeld im Einzelfall, wenn aus Sicherheits-
Mark täglich. Die Entschädigung nach den Sätzen 1 bis 3 gründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhält-
darf den nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 zuste- nisse im Ausland andere als in § 1 Abs. 1 bezeichnete
henden Betrag nicht übersteigen. dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im
(2) Berechtigte, die nicht täglich an den Wohnort Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne
zurückkehren, obwohl dies zumutbar ist, erhalten eine des § 4 Abs. 1 Satz 1 betreffen, erforderlich sind und
Vergütung wie bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Die dadurch Mehraufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ent-
tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht stehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine
zumutbar, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1
Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt das Auslands-
mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das trennungsgeld für alle an diesem Dienstort tätigen und von
Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienst- der Maßnahme betroffenen Berechtigten.
stätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(3) Muß der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am § 13
Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen not- Reisebeihilfen für Heimfahrten
wendigen Mehraufwendungen erstattet.
(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach
den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reise-
§ 12
beihilfe für Heimfahrten für je drei Monate der Trennung. In
Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den
Anspruchszeitraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt
(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstren-
für die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend.
nungsgeld nach dieser Verordnung, wird Auslandstren-
nungsgeld nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 und 2 und § 10 nicht (2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag,
gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen im Sinne für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 193
(3) Die Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn § 15
des Anspruchszeitraums oder nach dem Ablauf der Zeit-
Zahlungsvorschriften
räume nach Absatz 1, für die bereits eine Reisebeihilfe
gezahlt wurde, angetreten werden. Der Anspruch auf (1) Auslandstrennungsgeld wird grundsätzlich vom
Reisebeihilfe kann in den nächsten Anspruchszeitraum Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantritts-
übertragen werden. Der Anspruchszeitraum wird durch reise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an
eine neue dienstliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 nicht dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei
unterbrochen. Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das
(4) Hält sich der Berechtigte während der dienstlichen Inland wird abweichend hiervon das Auslandstrennungs-
Maßnahme am Wohnort auf und wurden die Kosten der geld mit dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise
Reise vom Dienstort zum Wohnort aus amtlichen Mitteln gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die
erstattet oder ein Zuschuß gezahlt oder wurde er unent- zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewe-
geltlich befördert und handelt es sich dabei nicht um eine sen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage
Reise nach Absatz 1 oder eine Heimaturlaubsreise, vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt wer-
beginnt der Anspruchszeitraum mit dem Tage der Rück- den (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundes-
kehr an den Dienstort. Dies gilt entsprechend für eine besoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der
Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Rückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung
Sinne des § 4 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverord- der Abordnung vom Ausland in das Inland. Für die Dauer
nung. der Rückreise nach Beendigung der Abordnung im Aus-
(5) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine land gilt dies nur in den Fällen, in denen ein höherer Miet-
Reise der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen be- zuschuß nach § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes
rücksichtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. bezogen auf den alten Dienstort nicht gezahlt wurde.
(6) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwen- (2) Besteht der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld
digen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil
Wohnort der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen auf gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in
dem kürzesten Wege bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkeh- (3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im
renden Beförderungsmittels erstattet. In diesem Kosten- Sinne des § 1 Abs. 1 der Dienstort wegen Urlaubs, Dienst-
rahmen wird Reisebeihilfe auch zum Urlaubsort der in § 4 befreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aus-
Abs. 1 Satz 1 genannten Personen gezahlt. Mögliche landstrennungsgeld bis zu dem Tage gezahlt, an dem der
Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Bei Mit- Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reise-
nahme in einem Kraftfahrzeug gilt § 6 des Bundesreise-
kostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden
kostengesetzes entsprechend. Soweit dienstliche Beför-
Tag. § 12 Abs. 3 findet Anwendung. Kann der bisherige
derungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, wer-
Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird
den Fahrkosten nicht erstattet.
Auslandstrennungsgeld bis zum Tage vor dem Tage wei-
tergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden
§ 14 können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des
Dienstreisen, Urlaub, Erkrankung Dienstverhältnisses.
(1) Bei Dienstreisen nach dem Wohnort im Inland wird (4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes
für volle Kalendertage des Aufenthalts an diesem Ort das innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist nach
Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohn-
60 vom Hundert gekürzt, bei Dienstreisen an den Dienstort ort zumutbar, wird Auslandstrennungsgeld bis zu dem
im Inland nur dann, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen wer-
des Dienstortes liegt. den können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe
der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei
(2) Werden bei anderen Reisen nach dem Wohnort im
einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem
Inland die Reisekosten aus amtlichen Mitteln erstattet, ein
Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den
Zuschuß gezahlt oder wurde die Beförderung unentgelt-
Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten
lich durchgeführt, wird das Auslandstrennungsgeld nach
für die Unterkunft am Dienstort werden nach § 12 Abs. 3
den §§ 6 bis 8 und 10 für volle Kalendertage des Aufent-
erstattet.
halts an diesem Ort um 60 vom Hundert gekürzt.
(3) Für volle Kalendertage eines Urlaubs, einer Dienst- (5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskosten-
befreiung oder einer Abwesenheit vom Dienstort wegen vergütung wird Auslandstrennungsgeld längstens bis zum
Erkrankung oder Beschäftigungsverbots nach der Verord- Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die
nung über den Mutterschutz für Beamtinnen wird das Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei
Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 um einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslands-
60 vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß die Kürzung umzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer
wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre. Mietzuschuß zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person. In den
und Auslandskinderzuschlag sind von der Kürzung ausge- Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird
nommen. Bei einem Aufenthalt am Wohnort aus anderen Auslandstrennungsgeld längstens bis zum Tage des Ver-
Gründen gilt Satz 1 für volle Kalendertage. lassens der Unterkunft gezahlt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in (6) Der Anspruch nach § 8 Abs. 3 endet am Tage vor
denen Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 und 4 dem Bezug der Wohnung oder der Möglichkeit zum Bezug
gezahlt wird. der Wohnung.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
§ 16 (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige
Verfahrensvorschriften Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslands-
trennungsgeldes.
(1) Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Aus-
schlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehör-
§ 17
de schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem
Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenver- Übergangsvorschrift
gütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
Bei einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirk-
(2) Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nach- sam gewordenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1
träglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Ab- wird Auslandstrennungsgeld nach den bisherigen Vor-
schlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann schriften gezahlt oder weitergezahlt, wenn dies für den
bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter Vorbe- Berechtigten günstiger ist.
halt vorausgezahlt wird.
(3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen
§ 18
unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungs-
geldzahlung von Bedeutung sein können. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 195
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten*)
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. fallbezogene Rechtsanwendung in Zivilverfahren:
14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt gemäß Arti- 7.1 Zivilprozeß,
kel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-
nung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) geän- 7.2 Zwangsvollstreckung,
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium der 7.3 Insolvenzen,
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
7.4 Ehe- und Familiensachen;
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
8. fallbezogene Rechtsanwendung in Straf- und Ord-
§1 nungswidrigkeitenverfahren;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. fallbezogene Rechtsanwendung in Verfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit:
Der Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justiz-
fachangestellte wird staatlich anerkannt. 9.1 Grundbuch,
9.2 Nachlaß,
§2 9.3 vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten, Be-
Ausbildungsdauer treuung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 9.4 öffentliche Register.
§3 §4
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
1. die ausbildende Behörde:
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
1.1 Stellung und Aufgaben des ausbildenden Gerichts bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
und der ausbildenden Staatsanwaltschaft innerhalb Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
der Justiz, zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund- Abweichung erfordern.
lagen, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
1.4 Umweltschutz; keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
2. Kommunikation und Kooperation in berufstypischen befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Situationen; Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
3. büroorganisatorische Abläufe;
zuweisen.
4. Arbeitsorganisation;
5. Informationsverarbeitung: §5
5.1 Informations- und Kommunikationstechniken, Daten- Ausbildungsplan
schutz, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
5.2 Textverarbeitung; dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
6. Kosten- und Entschädigungsrecht;
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des §6
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
Berichtsheft
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu b) Zustellungen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
c) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften;
durchzusehen.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§7 In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Zwischenprüfung gene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeits-
welt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. kann.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- aus den nachgenannten Prüfungsfächern bearbeiten:
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden 1. Prüfungsfach Textverarbeitung:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich In 45 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene
ist. Aufgabe zur Textverarbeitung bearbeiten und dabei
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis- zeigen, daß er Texte nach Vorgabe formulieren und
bezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten formgerecht gestalten kann. Die Aufgabe umfaßt das
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: Konzipieren und Erstellen eines Textes nach stichwort-
artigen Angaben sowie das Erstellen und Gestalten
1. gerichtliche Verfahrensabläufe,
eines Textes unter Anwendung standardisierter Vorla-
2. Büroorganisation, gen;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. Prüfungsfach fallbezogene Rechtsanwendung:
Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe im Rahmen
§8 der Rechtsanwendung bearbeiten. Er soll dabei zei-
gen, daß er Sachverhalte analysieren, beurteilen und
Abschlußprüfung Lösungen aufzeigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangs-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der punkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie soll der Prüfling zeigen, daß er Arbeitsergebnisse bür-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gerorientiert darstellen sowie in berufstypischen Situa-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tionen kommunizieren und kooperieren kann. Die Be-
arbeitung der Aufgabe und das Prüfungsgespräch sol-
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs- len für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minu-
fächern ten dauern.
1. gerichtliche Verfahrensabläufe, (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
2. Büroorganisation, leistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in
dem dritten Fach mit mindestens ausreichend bewertet
3. Wirtschafts- und Sozialkunde
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
und praktisch in den Prüfungsfächern sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
1. Textverarbeitung, haft“ bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
2. fallbezogene Rechtsanwendung wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
durchzuführen. geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
nachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1. Prüfungsfach gerichtliche Verfahrensabläufe:
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- alle Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
gen, daß er die für die Mitwirkung im Verfahren erfor- (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
derlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: genannten schriftlichen Prüfungsfächer sowie in der prak-
tischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen
a) rechtliche Grundlagen, erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem
b) Verfahrensabläufe; Prüfungsfach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü-
fung nicht bestanden.
2. Prüfungsfach Büroorganisation:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo- §9
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
gen, daß er Aufgaben der Büroorganisation erledigen Aufhebung von Vorschriften
und dabei Fertigkeiten und Kenntnisse der Arbeitsor- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
ganisation anwenden kann. Hierfür kommen insbeson- pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
dere in Betracht: beruf Justizangestellter/Justizangestellte sind nicht mehr
a) Fristen, anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 197
§ 10 (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien
Übergangsregelung die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen § 11
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver- Inkrafttreten
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ten dieser Verordnung. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Die ausbildende Behörde
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung und Aufgaben a) das ausbildende Gericht als Teil der Rechtsprechung
des ausbildenden Gerichts in das verfassungsrechtliche System der Bundes-
und der ausbildenden republik Deutschland einordnen
Staatsanwaltschaft inner- b) ordentliche und besondere Gerichtsbarkeit unter-
halb der Justiz scheiden, sachliche Zuständigkeiten sowie Instanzen-
(§ 3 Nr. 1.1) züge erläutern und das ausbildende Gericht mit
seinen Aufgaben einordnen
c) Aufgaben und sachliche Zuständigkeit der Staats-
anwaltschaft erläutern
d) Personen der Rechtspflege, ihre Rechtsstellung und
Aufgaben sowie Weisungs- und Entscheidungs-
befugnisse erläutern
e) Aufbauorganisation des ausbildenden Gerichts und
der ausbildenden Staatsanwaltschaft beschreiben
1.2 Berufsbildung, arbeits- a) Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere
und sozialrechtliche die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des
Grundlagen Auszubildenden, beschreiben
(§ 3 Nr. 1.2) b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen
Ausbildungsplan vergleichen und Besonderheiten
erläutern
c) Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbil-
dung beschreiben, Aufstiegsmöglichkeiten erläutern während
der gesamten
d) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der unter-
Ausbildung
schiedlichen Beschäftigtengruppen abgrenzen
zu vermitteln
e) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozial-
rechtliche Bestimmungen beschreiben
f) Aufgaben der Personalvertretung beschreiben
g) Aufgaben der für die ausbildende Behörde wichtigen
Institutionen und Organisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer darstellen
1.3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 3 Nr. 1.3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 199
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1.4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 1.4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2 Kommunikation und a) Wirkung von Maßnahmen der Justiz auf die Betroffe-
Kooperation in berufs- nen an Beispielen beschreiben
typischen Situationen b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und
(§ 3 Nr. 2) Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das
berufliche Handeln anwenden
c) besondere Situation und Interessen des Bürgers bei
2*)
der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen
d) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den
wesentlichen Sachverhalt ermitteln, schriftliche und
mündliche Auskünfte erteilen
e) besondere Sicherheitsbestimmungen der ausbilden-
den Behörde anwenden
f) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vor-
züge von Zusammenarbeit aufzeigen; Aufgaben
kooperativ lösen 2*)
g) über zusätzliche bürgerorientierte Dienstleistungen
der ausbildenden Behörde informieren
3 Büroorganisatorische a) Registraturarbeiten durchführen, Aufbewahrungs-
Abläufe fristen beachten
(§ 3 Nr. 3) b) Geschäftsordnung und ergänzende Vorschriften an-
wenden
c) Posteingang und -ausgang bearbeiten
d) Dateien und Karteien führen
e) Fristen berechnen, vormerken und überwachen
f) Schriftstücke fertigen, ausfertigen und beglaubigen
g) Daten für die Erstellung von Statistiken erheben und 8*)
weiterleiten
h) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärun-
gen aufnehmen
i) Zustellungen veranlassen und deren Ausführung
überwachen
k) Zahlungseingänge überwachen
l) Akteneinsicht gewähren
m) Protokolle erstellen
*) Insbesondere im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 7.1 und 8 zu vermitteln; können auch in Verbindung mit den laufenden Nummern 7.2
bis 7.4 und der laufenden Nummer 9 vertieft werden.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
4 Arbeitsorganisation a) Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den
(§ 3 Nr. 4) eigenen Arbeitsplatz entsprechend gestalten
b) Arbeitsmittel pflegen und deren Wartung und In-
standsetzung veranlassen
c) Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzen 3
d) Methoden für systematisches und kontinuierliches
Lernen berücksichtigen
e) eigene Tätigkeit in den jeweiligen Verfahrensablauf
einordnen
f) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraum-
gestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer
Grundsätze an Beispielen der ausbildenden Behörde
aufzeigen
g) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktions- 3
gerecht gestalten
h) aus betriebswirtschaftlichen Vorgaben Folgerungen
für die Arbeitsorganisation ableiten
5 Informationsverarbeitung
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Informations- und Kom- a) unterschiedliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Infor-
munikationstechniken, mations- und Kommunikationstechniken lösen
Datenschutz b) Auswirkungen von Informations- und Kommunika-
(§ 3 Nr. 5.1) tionstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbe-
dingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen
des beruflichen Einwirkungsbereiches aufzeigen
c) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfs- 6
mittel nutzen
d) die Vorschriften des Datenschutzrechts über die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personen-
bezogenen Daten einhalten
e) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden, Daten
sichern
5.2 Textverarbeitung a) Tastschreiben beherrschen
(§ 3 Nr. 5.2) b) Textverarbeitungsprogramme nutzen
c) Texte sachlich richtig und normgerecht sowie sprach-
8
lich einwandfrei formulieren und gliedern
d) in der ausbildenden Behörde eingesetzte Aufnahme-
und Wiedergabegeräte nutzen
6 Kosten- und Entschädi- a) Bürger über Zahlungsarten informieren
gungsrecht b) Vorschriften zur Kostenberechnung anwenden
(§ 3 Nr. 6)
c) Kosten einziehen, Vorschüsse rückerstatten 7
d) Vorschriften über Zeugen- und Sachverständigen-
entschädigung anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 201
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
7.1 Fallbezogene Rechts-
anwendung in Zivil-
verfahren
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Zivilprozeß in Zivilprozeßverfahren mitwirken, insbesondere
(§ 3 Nr. 7.1) a) Ladungen von Amts wegen vornehmen
b) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigun-
gen und Vollstreckungsklauseln erteilen 15
c) Kosten berechnen
d) für den Zivilprozeß spezifische Akten und Register
führen
7.2 Zwangsvollstreckung a) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche
(§ 3 Nr. 7.2) Vermögen mitwirken, insbesondere Schuldnerver-
zeichnis führen, Auskünfte erteilen
14
b) in Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbeweg-
liche Vermögen mitwirken, insbesondere Veröffent-
lichungen veranlassen
7.3 Insolvenzen a) Veröffentlichungen veranlassen
(§ 3 Nr. 7.3) b) in Insolvenzverfahren mitwirken, insbesondere bei 10
Eintragungen in die Insolvenztabelle
7.4 Ehe- und Familiensachen in Ehe- und Familiensachen mitwirken, insbesondere
(§ 3 Nr. 7.4) a) Rechtskraft bescheinigen; Rechtskraftbescheinigun-
gen erteilen 12
b) Kosten berechnen
8.1 Fallbezogene Rechts- in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mitwirken,
anwendung in Straf- und insbesondere
Ordnungswidrigkeitenver- a) Auflagen und Weisungen überwachen
fahren
b) Protokolle in der Hauptverhandlung führen 16
(§ 3 Nr. 8)
c) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit bescheinigen
d) Kosten berechnen
9.1 Fallbezogene Rechtsan-
wendung in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Grundbuch in Verfahren des Grundbuchamtes mitwirken, insbeson-
(§ 3 Nr. 9.1) dere
a) Eintragungen in das Grundbuch vornehmen
15
b) Einsicht in Grundbuch und Eigentümerkartei ge-
währen
c) Anträge präsentieren
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
9.2 Nachlaß in Verfahren vor dem Nachlaßgericht mitwirken, insbe-
(§ 3 Nr. 9.2) sondere
a) letztwillige Verfügungen verwahren 10
b) letztwillige Verfügungen zur Eröffnung entgegenneh-
men
9.3 Vormundschaftsgericht- in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in
liche Angelegenheiten, Betreuungsverfahren, insbesondere bei Anträgen auf
Betreuung Bestellung eines Betreuers, mitwirken 12
(§ 3 Nr. 9.3)
9.4 Öffentliche Register in Registerverfahren mitwirken, insbesondere
(§ 3 Nr. 9.4) a) Eintragungen in die Register vornehmen 13
b) Veröffentlichungen veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 203
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997
– 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Bonn, den 15. Januar 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1997
– 1 BvR 2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 15. Januar 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 203
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997
– 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. Juni 1997 werden
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholt.
Bonn, den 15. Januar 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1997
– 1 BvR 2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit Beschluß vom 5. Juli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
Bonn, den 15. Januar 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig