2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des
Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes
Vom 22. August 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung 2. das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz vom
des Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes vom 23. April 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251),
1998 (BGBl. I S. 746) wird nachstehend der Wortlaut des
3. das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene eingangs
Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes in der seit dem
genannte Gesetz vom 23. April 1998 (BGBl. I S. 746).
1. Mai 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: Die vorliegende Bekanntmachung der Neufassung des
Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes ersetzt die Be-
1. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom kanntmachung der Neufassung des Raumfahrtaufgaben-
8. Juni 1990 (BGBl. I S. 1014), übertragungsgesetzes vom 27. Mai 1998.
Bonn, den 22. August 1998
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2511
Gesetz
zur Übertragung von Verwaltungs-
aufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt
(Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz – RAÜG)
§1 (4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der
übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der
Aufgabenübertragung
Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten
(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen ober- Bundesbehörden.
sten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum
für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwal- §2
tungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen
Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenom-
Rechts wahrzunehmen. menen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm
diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.
(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung, §3
2. die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogram-
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
me, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und
Zuwendungen, Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-
schaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gel-
3. die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im
ten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaus-
internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der
haltsordnung entsprechend.
Europäischen Weltraumorganisation.
(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das §4
DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen
hat, entscheidet dieses selbst. (Inkrafttreten)
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Gesetz
zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergaberechtsänderungsgesetz – VgRÄG)
Vom 26. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gabe, über die Auswahl und Prüfung der Unternehmen
das folgende Gesetz beschlossen: und Angebote, über den Abschluß des Vertrages und
sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.
Artikel 1 (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß
der Auftraggeber die Bestimmungen über das Ver-
Änderung des Gesetzes gabeverfahren einhält.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der § 107
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
Auftraggeber
(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), wird wie Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
folgt geändert: 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermö-
gen,
1. Der Sechste Teil wird wie folgt gefaßt: 2. andere juristische Personen des öffentlichen und
„Sechster Teil des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck
gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende
Vergabe öffentlicher Aufträge
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie ein-
Erster Abschnitt zeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf
Vergabeverfahren sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über
ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die
§ 106 Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäfts-
führung oder zur Aufsicht berufenen Organe be-
Allgemeine Grundsätze
stimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle,
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- die einzeln oder gemeinsam mit anderen die über-
und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden wiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit
Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparen- der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Auf-
ter Vergabeverfahren. sicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind fällt,
gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2
ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten fallen,
oder gestattet. 4. natürliche oder juristische Personen des privaten
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose ange- Energieversorgung oder des Verkehrs oder der
messen zu berücksichtigen. Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätig-
keiten auf der Grundlage von besonderen oder aus-
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige
schließlichen Rechten ausgeübt werden, die von
und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder
einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragneh-
wenn Auftraggeber, die unter Nummern 1 bis 3
mer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes-
fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam
oder Landesgesetz vorgesehen ist.
einen beherrschenden Einfluß ausüben können,
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Ange- 5. natürliche oder juristische Personen des privaten
bot erteilt. Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß-
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen,
nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe einzu- Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden
haltende Verfahren zu treffen, insbesondere über die oder für damit in Verbindung stehende Dienst-
Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Ver- leistungen und Auslobungsverfahren von Stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2513
die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer
denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert internationalen Organisation vergeben werden;
finanziert werden,
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik
Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 Deutschland für geheim erklärt werden oder deren
fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bau- Ausführung nach diesen Vorschriften besondere
leistungen abgeschlossen haben, bei dem die Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der
Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Ver- Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des
gütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Staates es gebietet;
Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1
eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-
Dritte (Baukonzession). päischen Gemeinschaft unterliegen;
§ 108 f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
Öffentliche Aufträge Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind,
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechts-
zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unterneh- verordnung nach § 136 auf dem Gebiet vergeben
men, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum werden, auf dem sie selbst tätig sind;
Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits
Dienstleistungsaufträgen führen sollen. Auftraggeber nach § 107 Nr. 1, 2 oder 3 ist und
(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes aus-
Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder schließliches Recht zur Erbringung der Leistung
Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption hat;
betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grund-
umfassen. stücken oder vorhandenen Gebäuden oder ande-
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die rem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer
Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Aus- Finanzierung;
führung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, i) über Dienstleistungen von verbundenen Unterneh-
das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und men, die durch Rechtsverordnung nach § 136
eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf
soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-
vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. gung oder des Verkehrs oder der Telekommunika-
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge tion tätig sind;
über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen j) über die Ausstrahlung von Sendungen;
und keine Auslobungsverfahren sind.
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den
(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die
nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftrag- Satellitenkommunikation;
geber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein
Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
einem Plan verhelfen sollen. m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammen-
hang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertra-
§ 109 gung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstru-
menten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
Anwendungsbereich
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistun-
(1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf- gen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden aus-
tragswerte erreichen oder überschreiten, die durch schließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen
Rechtsverordnung nach § 136 festgelegt sind (Schwel- Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätig-
lenwerte). keit und die Dienstleistung wird vollständig durch
(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für den Auftraggeber vergütet.
Aufträge,
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im § 110
Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen Arten der Vergabe
vergeben werden und für die besondere Verfah-
(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und
rensregeln gelten;
Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und verfahren.
einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertrags-
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine
parteien des Übereinkommens über den Europäi-
unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur
schen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unter-
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.
zeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes
und zu tragendes Projekt, für das andere Verfah- (3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur
rensregeln gelten, vergeben werden; Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine be-
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
schränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebots- Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in
abgabe aufgefordert. einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer
(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen vor den Vergabeprüfstellen nur vor den Vergabekam-
sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffent- mern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht
liche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren für die Geltendmachung von Schadensersatzan-
über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. sprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden blei-
ben unberührt.
(5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Ver-
fahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses § 115
Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern,
Besetzung; Unabhängigkeit
die nur unter § 107 Nr. 4 fallen, stehen die drei Ver-
fahren nach ihrer freien Wahl zur Verfügung. (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rah-
men der Gesetze unabhängig und in eigener Verant-
§ 111 wortung aus.
(entfällt) (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Beset-
zung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von
denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsit-
Zweiter Abschnitt zende und der hauptamtliche Beisitzer müssen Beam-
Nachprüfungsverfahren te auf Lebenszeit mit der Befähigung zum höheren Ver-
waltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Ange-
stellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche
I. Nachprüfungsbehörden
Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt
haben; in der Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die
§ 112 Beisitzer sollen über gründliche Kenntnisse des Ver-
Grundsatz gabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch über
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf- mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet
sichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die des Vergabewesens verfügen.
Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzen-
die Vergabekammern. den oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne münd-
liche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluß zur
§ 113 alleinigen Entscheidung übertragen. Diese Übertra-
gung ist nur möglich, sofern die Sache keine wesent-
Vergabeprüfstellen
lichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher
(1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüf- Hinsicht aufweist und die Entscheidung nicht von
stellen einrichten, denen die Überprüfung der Einhal- grundsätzlicher Bedeutung sein wird.
tung der von Auftraggebern im Sinne des § 107 Nr. 1
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amts-
bis 3 anzuwendenden Vergabebestimmungen obliegt.
zeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhän-
Sie können auch bei den Fach- und Rechtsaufsichts-
gig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
behörden angesiedelt werden.
(2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von § 116
Amts wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern
im Sinne des § 107 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Ver- Einrichtung; Organisation
gabevorschriften. Sie kann die das Vergabeverfahren (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver-
durchführende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maß- gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung
nahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu und Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge-
treffen, diese Stellen und Unternehmen bei der An- schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bun-
wendung der Vergabevorschriften beraten und streit- deskartellamtes. Ehrenamtliche Beisitzer und deren
schlichtend tätig werden. Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzen-
(3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle organisationen der öffentlich-rechtlichen Kammern.
kann zur Wahrung von Rechten aus § 106 Abs. 7 nur Der Präsident des Bundeskartellamtes erläßt nach
die Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirt-
durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für schaft eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
die Anrufung der Vergabekammer. im Bundesanzeiger.
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der
§ 114 in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs-
Vergabekammern behörden) der Länder bestimmen die nach Landes-
recht zuständigen Stellen, mangels einer solchen Be-
(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf- stimmung die Landesregierung, die die Ermächtigung
träge nehmen die Vergabekammern des Bundes für weiter übertragen kann. Bei der Besetzung der Ver-
die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabe- gabekammern muß gewährleistet sein, daß minde-
kammern der Länder für die diesen zuzurechnenden stens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt
Aufträge wahr. besitzt und nach Möglichkeit gründliche Kenntnisse
(2) Rechte aus § 106 Abs. 7 sowie sonstige An- des Vergabewesens vorhanden sind. Die Länder kön-
sprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die nen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2515
II. Verfahren vor der Vergabekammer beprüfstelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber
stellt die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfü-
§ 117 gung. § 46 Abs. 1 bis 5 und 9 und §§ 54, 55 gelten ent-
sprechend.
Einleitung; Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver- § 121
fahren nur auf Antrag ein. Akteneinsicht
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-
Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle
Rechten nach § 106 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Ab-
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzu- schriften erteilen lassen.
legen, daß dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent- (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter-
standen ist oder zu entstehen droht. lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften nissen geboten ist.
bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner
Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 ge-
gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Be- nannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den
kanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zu-
Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung stimmung auf Einsicht ausgehen.
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im
Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der
§ 118 Hauptsache angegriffen werden.
Form
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer § 122
einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll Mündliche Verhandlung
ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller
(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz
mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin
oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit
Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im
zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbe-
(2) Die Begründung muß die Bezeichnung des An- gründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten
tragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten entschieden werden.
Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die
Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs-
sowie darlegen, daß die Rüge gegenüber dem Auftrag- termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß
geber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und ent-
Beteiligten benennen. schieden werden.
§ 119 § 123
Verfahrensbeteiligte; Beiladung Beschleunigung
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auf- (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent-
traggeber und die Unternehmen, deren Interessen scheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf
durch die Entscheidung schwerwiegend berührt wer- Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen
den und die deswegen von der Vergabekammer bei- tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann
geladen worden sind. Die Entscheidung über die Bei- der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mittei-
ladung ist unanfechtbar. lung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum
verlängern. Er begründet diese Verfügung schriftlich.
§ 120 (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des
Untersuchungsgrundsatz Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung
und raschen Abschluß des Verfahrens bedachten Vor-
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt gehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen ge-
von Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätig- setzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag
keit darauf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unbeachtet bleiben kann.
unangemessen zu beeinträchtigen.
(2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder § 124
unbegründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag
Entscheidung der Vergabekammer
nach Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm
die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag-
(Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle einge- steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeig-
richtet ist, übermittelt die Vergabekammer der Verga- neten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Inter- fung nicht innerhalb der Frist des § 123 Abs. 1 ent-
essen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht schieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abge-
gebunden und kann auch unabhängig davon auf die lehnt.
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-
(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufge- schließlich das für den Sitz der Vergabekammer
hoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes-
durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder gerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in son- (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 kön-
stiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf nen von den Landesregierungen durch Rechtsverord-
Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung nung anderen Oberlandesgerichten oder dem Ober-
vorgelegen hat. § 123 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht. sten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landes-
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, justizverwaltungen übertragen.
auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal-
tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der § 127
Länder. § 57 gilt entsprechend. Frist; Form
§ 125 (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist
von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entschei-
Aussetzung des Vergabeverfahrens dung, im Fall des § 126 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzu-
an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entschei- legen.
dung der Vergabekammer und dem Ablauf der Be- (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer
schwerdefrist nach § 127 Abs. 1 den Zuschlag nicht Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
erteilen. muß enthalten:
(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Ver-
seinen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf gabekammer angefochten und eine abweichende
von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entschei- Entscheidung beantragt wird,
dung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf
möglicherweise geschädigten Interessen sowie des die sich die Beschwerde stützt.
Interesses der Allgemeinheit an einem raschen
Abschluß des Vergabeverfahrens die nachteiligen Fol- (3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei
gen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluß einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile über- unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
wiegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die ande-
§ 124 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Ver- ren Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer
gabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Aus-
Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers fertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den sofor-
tigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem § 128
Beschwerdegericht gilt § 131 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-
sprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 126 Wirkung
Abs. 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir-
nach diesem Absatz nicht zulässig. kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekam-
mer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen
(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 106 Abs. 7
nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabe-
im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den
kammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so
drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf
kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Be-
besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnah-
schwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
men in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei
Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1
zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig (2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach
anfechtbar. Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs-
aussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab,
wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise
III. Sofortige Beschwerde geschädigten Interessen sowie des Interesses der All-
gemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabe-
§ 126 verfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung
der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwer-
Zulässigkeit; Zuständigkeit
de die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach-
die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am
prüfung durch Untersagung des Zuschlags stattge-
Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
geben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Be-
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn schwerdegericht die Entscheidung der Vergabekam-
die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprü- mer nach § 131 oder § 132 aufhebt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2517
§ 129 § 132
Beteiligte am Beschwerdeverfahren Beschwerdeentscheidung
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht be- Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so
teiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabekam- hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In
mer Beteiligten. diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache
selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekam-
§ 130 mer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffas-
Verfahrensvorschriften sung des Gerichts über die Sache erneut zu entschei-
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die den. Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das
Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftrag-
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten ver- geber in seinen Rechten verletzt ist. § 124 Abs. 2 gilt
treten lassen. Juristische Personen des öffentlichen entsprechend.
Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. § 133
(2) Die §§ 68, 69, 70 Abs. 1 und 6, §§ 71, 72 mit Bindungswirkung und Vorlagepflicht
Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivil-
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-
prozeßordnung, die §§ 121 und 123 Abs. 2 Satz 1 fin-
schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfah-
den entsprechende Anwendung.
ren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das
ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entschei-
§ 131 dung der Vergabekammer und die Entscheidung des
Vorabentscheidung über den Zuschlag Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach
(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde gebunden.
sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei-
Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten. Das dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bun-
Gericht kann den Zuschlag auch gestatten, wenn unter desgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem
Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof ent-
Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an scheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlage-
einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die pflicht gilt nicht im Verfahren nach § 128 Abs. 1 Satz 3
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis und nach § 131.
zur Entscheidung über die Beschwerde die damit ver-
bundenen Vorteile überwiegen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich- Dritter Abschnitt
zeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags Sonstige Regelungen
vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eil-
bedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Ent- § 134
scheidung über den Antrag kann das Verfahren über
die Beschwerde ausgesetzt werden. Schadensersatz bei Rechtsmißbrauch
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens (1) Erweist sich der Antrag nach § 117 oder die sofor-
innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags tige Beschwerde nach § 126 als von Anfang an unge-
zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsäch- rechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerde-
lichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vor- führer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten
sitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den
Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Mißbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts ent-
Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne standen ist.
mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung (2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere,
erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des
Vergabeverfahrens. § 130 findet Anwendung. 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des
Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift
fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwir-
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
ken;
§ 131a 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das
Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten
Ende des Vergabeverfahrens nach
zu schädigen;
Entscheidung des Beschwerdegerichts
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 131 vor
gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-
verfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent-
der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber sprechend einem besonderen Antrag nach § 125
nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßig- Abs. 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von
keit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entschei- Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem
dung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordne-
werden. ten Maßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
§ 135 § 137
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern wer-
Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und den Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des
hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungs-
Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den kostengesetz findet Anwendung.
Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsver-
stoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekam-
Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabever- mer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Be-
fahren verlangen. Weiterreichende Ansprüche auf deutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfah-
Schadensersatz bleiben unberührt. rens. Die Gebühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche
Mark; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis
auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den
§ 136 Betrag von 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten,
Ermächtigungen kann aber im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die
wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
sind, bis zu einem Betrag von 100 000 Deutsche Mark
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlas-
erhöht werden.
sen
(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat
1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien
er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haf-
der Europäischen Gemeinschaften über die Koordi-
ten als Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Ent-
nierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Auf-
scheidung der Vergabekammer durch Rücknahme
träge in das deutsche Recht;
oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu
2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann von der
Gebiete der Trinkwasser- und der Energieversor- Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abge-
gung, des Verkehrs und der Telekommunikation, sehen werden.
soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften er- (4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolg-
forderlich ist; reich ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle
abgeholfen wird, findet eine Erstattung der zur zweck-
3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unter- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auf-
nehmen, auf deren Dienstleistungen gegenüber wendungen statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren
Auftraggebern, die auf dem Gebiete der Trinkwas- unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden
ser- oder der Energieversorgung, des Verkehrs Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendi-
oder der Telekommunikation tätig sind, nach den gen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die- Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechen-
ser Teil nicht anzuwenden ist; den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unter- der Länder gelten entsprechend.
nehmen der Trinkwasser- oder der Energieversor-
gung, des Verkehrs oder der Telekommunikation, § 138
auf die nach den Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden ist; Kosten der Vergabeprüfstelle
5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des
der Vergabekammern von Bund und Ländern sowie Bundes, die über die im § 113 Abs. 2 Satz 1 genannte
der Vergabekammern der Länder voneinander; Prüftätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen
der Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten
6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftrag- zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.
geber durch unabhängige Prüfer eine Bescheini- § 137 gilt entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom
gung erhalten können, daß ihr Vergabeverhalten mit Hundert der Mindestgebühr nach § 137 Abs. 2; ist der
den Regeln dieses Gesetzes und den auf Grund Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung im Einzel-
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften überein- fall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis zur
stimmt; Höhe der vollen Mindestgebühr angehoben werden.“
7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3
und ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der 2. Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil, die
Europäischen Kommission gemäß Kapitel 4 der §§ 106 und 107 werden §§ 139 und 140.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG
Nr. L 76 S. 14); Artikel 2
8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
den Vergabekammern und den Beschwerdegerich-
ten dem Bundesministerium für Wirtschaft zu über- (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
mitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
Rates der Europäischen Gemeinschaften zu erfül- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
len. 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2519
1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte „und dem e) Im Gebührentatbestand der Nummer 1224 werden
Strafvollzugsgesetz“ durch die Worte „dem Strafvoll- ein Semikolon und das Wort „Beschluß“ angefügt.
zugsgesetz und dem Gesetz gegen Wettbewerbs- f) Der zweite Halbsatz der Vorbemerkung zu den
beschränkungen“ ersetzt. Nummern 1226 und 1227 wird wie folgt gefaßt:
„Beschluß, der die Instanz abschließt, in den in § 1
2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden nach
Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen und
der Angabe „Familiensachen (§ 1 Abs. 2)“ ein Komma
in den Verfahren über Beschwerden nach den §§ 62
und die Worte „Beschwerdeverfahren nach dem
und 126 GWB“.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ eingefügt.
g) In der Überschrift des Abschnitts II.3 des Teils 1
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: werden ein Komma und die Worte „Rechtsbe-
schwerden nach § 73 GWB“ angefügt.
„§ 12a
h) Die Vorbemerkung zu den Nummern 1236 und 1237
Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach wird wie folgt gefaßt:
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
„Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß im Ver-
(1) Im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügun- fahren über Rechtsbeschwerden nach § 73 GWB,
gen der Kartellbehörde und über Rechtsbeschwerden der Instanz abschließt:“.
(§§ 62 und 73 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
i) Im Gebührentatbestand der Nummer 1236 werden
schränkungen) bestimmt sich der Wert nach § 3 der
ein Semikolon und das Wort „Beschluß“ angefügt.
Zivilprozeßordnung. Im Verfahren über Beschwerden
eines Beigeladenen (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes (2) In § 65a der Bundesgebührenordnung für Rechts-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist der Streitwert anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nach der sich aus dem Antrag des Beigeladenen für ihn nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 1998
bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Deutsche Mark. (BGBl. I S. 2489) geändert worden ist, wird nach Satz 1
folgender Satz eingefügt:
(2) Im Verfahren über Beschwerden gegen Entschei-
dungen der Vergabekammer (§ 126 des Gesetzes „Wird ein Antrag nach § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 128
gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Abs. 1 Satz 3 oder nach § 131 des Gesetzes gegen Wett-
Verfahrens über den Antrag nach § 125 Abs. 2 Satz 2 bewerbsbeschränkungen gestellt, erhöht sich die Prozeß-
und 3, § 128 Abs. 1 Satz 3 und nach § 131 des Geset- gebühr um die Hälfte.“
zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der (3) § 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Streitwert fünf vom Hundert der Auftragssumme.“ kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Arti-
4. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten- kel 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512)
gesetz) wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird aufgehoben.
a) Die Überschrift der Gliederung des Teils 1 und die (4) Nach der Neubekanntmachung des Gesetzes gegen
Überschrift des Teils 1 werden jeweils wie folgt Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel 3 des Sech-
gefaßt: sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen
S. 2512) und der damit verbundenen Umnumerierung
(§ 1 Abs. 2) und Beschwerdeverfahren nach dem
beziehen sich die Verweisungen in den Absätzen 1 und 2
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor
auf die Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut den gemein-
den ordentlichen Gerichten außer Verfahren der
ten Vorschriften entsprechen.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung“.
b) In der Überschrift des Abschnitts II.2 des Teils 1
werden ein Komma und die Angabe 㤤 62 und 126 Artikel 3
GWB“ angefügt. Übergangs- und Schlußbestimmungen
c) Nach Nummer 1221 wird folgende Nummer 1222 1. Die §§ 57a bis 57c des Haushaltsgrundsätzegeset-
eingefügt: zes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
Gebührenbetrag
oder Satz der (BGBl. I S. 3251) geändert worden ist, und die Nach-
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 11 prüfungsverordnung vom 22. Februar 1994 (BGBl. I
Abs. 2 GKG S. 324) werden aufgehoben.
„1222 Entscheidung über einen 2. Bis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungs-
Antrag nach § 125 Abs. 2 verfahren werden nach bis dahin geltendem Recht
Satz 2 und 3, § 128 Abs. 1 beendet. Für die Tätigkeit der Vergabeüberwachungs-
Satz 3 oder nach § 131 ausschüsse bis zur Einrichtung und Besetzung der
GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0“. Vergabekammern finden § 123 Abs. 1 und § 126 Abs. 2
keine Anwendung. Ist der Zuschlag nicht erteilt, haben
d) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb von zwei
und 1225 werden der Doppelpunkt durch ein Semi- Wochen nach der Entscheidung des Vergabeüberwa-
kolon ersetzt und die Worte „Beschluß, der die chungsausschusses das Oberlandesgericht anzuru-
Instanz abschließt, in den Verfahren über Be- fen. Nach altem Recht vorbehaltene Kosten und Ge-
schwerden nach § 126 GWB, wenn die Gebühr bühren für Verfahren vor den Vergabeüberwachungs-
1222 entstanden ist:“ angefügt. ausschüssen werden nicht mehr erhoben.
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
3. Bis zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekam- rend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedin-
mern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1999, agieren gung aufgenommen werden.“
die Vergabeüberwachungsausschüsse als Vergabe-
5. Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehende
kammern.
Regelungen, die andere oder weitergehende Anforde-
4. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 rungen im Sinne des § 106 Abs. 4 des Gesetzes gegen
(BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Arti-
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1606, 1660), kels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes an Auftragnehmer stellen,
wird wie folgt geändert: gelten bis zum 30. Juni 2000 fort, auch wenn sie nicht
Bundes- oder Landesgesetz sind.
a) Der bisherige Wortlaut des § 262 wird dessen
Absatz 1. Artikel 4
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Inkrafttreten
„(2) Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Artikel 1 Nr. 1 § 126 Abs. 4 dieses Gesetzes tritt am
Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirt- ersten Tage des auf die Verkündung des Gesetzes folgen-
schaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuwei- den Monats in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
sung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminie- 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2521
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die
einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum
Artikel 1 Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freige-
Gesetz stellt werden.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche
(GWB) Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-
lungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegen-
stand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt
Erster Teil
werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder
Wettbewerbsbeschränkungen Preisbestandteile beziehen.
Erster Abschnitt §3
Spezialisierungskartelle
Kartellvereinbarungen, Kartell-
beschlüsse und abgestimmtes Verhalten Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-
sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 frei-
§1
gestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung
Kartellverbot nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
schenden Stellung führt.
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- §4
vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver- Mittelstandskartelle
fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, (1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-
sind verboten. sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom schenden Stellung führt.
Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn (2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationa-
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent- lisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
lich beeinträchtigt wird und oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von
2. die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Lei-
Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unter- stungen oder die einheitliche Anwendung von Konditio-
nehmen zu verbessern. nen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2
Abs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die werden.
den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-
same Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegen- §8
stand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehen- Ministererlaubnis
den Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu
begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor,
Nr. 1 und 2 erfüllt sind. so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinbarun-
gen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen, wenn
ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus
§5
überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des
Rationalisierungskartelle Gemeinwohls notwendig ist.
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationali- (2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand
sierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt-
Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind, schaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn
die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteilig- andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnah-
ten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher men nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können
oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die
und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern. Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders
Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen schwerwiegenden Einzelfällen zulässig.
Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbe-
schränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf §9
nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
schenden Stellung führen. Anmeldung von Kartellen,
Widerspruchsverfahren
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Ratio-
nalisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch (1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2
Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Ver- bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und
triebseinrichtungen verwirklichen, kann unter den Voraus- Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des
setzungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen
werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines
Weise nicht erreicht werden kann. Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2
die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizu-
§6 fügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes
sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
Strukturkrisenkartelle gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen
Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer,
beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemesse-
und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Her- ner Weise zu beteiligen.
stellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des (2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:
§ 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der
Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung 1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder-
der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbe- 2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;
dingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen
3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung
erfolgt.
bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei
§7 juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des
Sonstige Kartelle Kartells.
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter ange- In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvoll-
messener Beteiligung der Verbraucher an dem entste- ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
henden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu
Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in
Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.
können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die (3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4
Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf ande- Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 frei-
re Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemesse- gestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde
nen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
beschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2523
widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeich- freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
neten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 1. Angaben nach § 9 Abs. 2;
erforderlichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die anmel-
denden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in 2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und Be-
den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen und schlüsse, insbesondere Angaben über die betroffenen
die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die
vorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzungen einer beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer,
Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4 Kündigung, Rücktritt und Austritt;
Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis 3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen,
der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Ver- Bedingungen und Auflagen.
einbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte
Frist einen Monat. 1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen
der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2
bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei 2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und
der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden. Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der 3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-
Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach sen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit
Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmel- Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder
dung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die
institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Ver- Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme
rechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unterneh- auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und An-
men Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind träge;
der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Ände-
rungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung 4. die Beendigung von Kartellen.
oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1
beteiligten Unternehmen anzuzeigen. und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entspre-
chend.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4
genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartell- § 12
behörde mitzuteilen.
Mißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung
§ 10 (1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den
Freistellungsantrag, §§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durch-
Erteilung der Freistellung führung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Ver-
bot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 die Kartellbehörde
bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean-
Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie
standeten Mißbrauch abzustellen,
werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den
Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verein-
betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizu- barungen oder Beschlüsse zu ändern, oder
fügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen. 3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach (2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder
den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit
Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab. Auflagen versehen werden,
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung
entsprechend. maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder
(4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen. 2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbun-
Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. denen Auflage zuwiderhandeln oder
Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-
3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht
bunden werden.
oder arglistig herbeigeführt worden ist oder
(5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden,
4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 mißbrau-
wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt
chen.
sind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten
Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung
gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wer-
Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und den.
kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abge- § 13
geben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
Kartellvertreter
§ 11 (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
gen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung
Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung
eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermäch-
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8 tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten An-
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
gelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in 1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren,
Beschwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbe- anderer Waren oder gewerblicher Leistungen be-
schwerdeverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und schränken oder
Anschrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mit-
2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche
geteilt werden.
Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab-
(2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung zugeben, oder
nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde
3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte ab-
das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als
zugeben, oder
Vertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts
wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes 4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen ab-
Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das zunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich
Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der dazugehören,
Mangel behoben ist.
und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen
der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere
Zweiter Abschnitt Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-
trächtigt wird.
Vertikalvereinbarungen
§ 17
§ 14
Lizenzverträge
Verbot von Vereinbarungen über
Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen (1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von
erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchs-
Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren mustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten
oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner- sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenzneh-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, mer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die
sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinaus-
der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen gehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, techni-
bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Drit- schem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder Zeit der
ten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt
über gewerbliche Leistungen schließt. des Schutzrechts hinaus.
§ 15 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenzneh-
mer beschränkende Bindungen,
Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
1. soweit und solange sie durch ein Interesse des Ver-
(1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer äußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein-
seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bin- wandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des
det, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu verein- Schutzrechts gerechtfertigt sind,
baren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur
Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. 2. die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von
nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs-
(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern
sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, diesen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers
schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten oder Lizenzgebers entsprechen,
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf
Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür- 3. das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. 4. das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin- 5. die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis
dung für unwirksam erklären und die Anwendung einer nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen,
neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erworbe-
1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
nen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht über-
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen schreiten.
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebun-
(3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf
denen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise
Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden,
zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz
wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwer-
zu beschränken.
bers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen
nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der
§ 16 Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht
Mißbrauchsaufsicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des
über Ausschließlichkeitsbindungen Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die
Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-
Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen
ten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und
Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen
§ 12 Abs. 2 gelten entsprechend.
für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleich-
artiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten (4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2525
§ 18 oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wett-
Verträge über andere geschützte und bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit
nicht geschützte Leistungen und über Saatgut die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 17 ist entsprechend anzuwenden (3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbe-
herrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens
1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt
gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabri- als marktbeherrschend, wenn sie
kationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik
bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den 1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet sammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei-
der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebs- chen, oder
geheimnisse darstellen und identifiziert sind, 2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu-
2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im sammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett-
Sinne von Nummer 1, bewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wett-
3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung bewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unter-
von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacks- nehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern
mustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit keine überragende Marktstellung hat.
diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistun- (4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
gen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistun- marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
gen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb-
Verträgen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung lichen Leistungen
stehen und zur Verwirklichung des mit der Veräuße-
rung oder der Lizenzierung von gewerblichen Schutz- 1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen
rechten oder nicht geschützten Leistungen verfolgten in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen
Hauptzwecks beitragen, sowie Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-
trächtigt;
4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saatgut-
verkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen einem 2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,
Züchter und einem Vermehrer oder einem Unterneh- die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
men auf der Vermehrungsstufe. Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben
würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltens-
weisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten
Dritter Abschnitt mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
Marktbeherrschung, 3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende
Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
§ 19 gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der
Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
Mißbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung 4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen an-
gemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen
(1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr- oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,
schenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen
ist verboten. oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten
als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden
Waren oder gewerblichen Leistungen Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn
das marktbeherrschende Unternehmen nachweist,
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen
daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder son-
Wettbewerb ausgesetzt ist oder
stigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überra-
gende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere
§ 20
sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den
Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen Diskriminierungsverbot,
mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsäch- Verbot unbilliger Behinderung
liche Schranken für den Marktzutritt anderer Unterneh- (1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen
men, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie
durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28
dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähig- Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein
keit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,
sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder
Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen. gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-
soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren schiedlich behandeln.
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimm- 1. einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der
ten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder
Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare
Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, 2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37
nicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter einer zusammenzuschließen oder
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen 3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich
von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, im Markt gleichförmig zu verhalten.
wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrs-
(4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen
üblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsent-
Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-
gelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die
tellbehörde beantragt oder angeregt hat.
gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun- § 22
gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre
Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen Empfehlungsverbot
im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sach- (1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem
lich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu ge- Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der
währen. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigun- Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken
Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen. oder bewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Emp-
fehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner
(4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte
Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre
Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der
Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber
Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder
unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine
Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt ins-
besondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlun-
gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Ein- gen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unter-
standspreis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich nehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten
gerechtfertigt. ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach 1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten
allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh- gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen
men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 aus- Unternehmensformen zu verbessern und
genutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den 2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich
Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen- als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch-
den Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder
deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder sonstiger Druck angewendet wird.
einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch
genommenen Unternehmen aber leicht möglich und (3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
zumutbar ist. 1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen-
dung von Normen und Typen zum Gegenstand haben,
(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vor-
zeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unter-
liegen; werden die Empfehlungen von einem Rationa-
nehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sach-
lisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht
lich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen
ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,
und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unterneh-
mens im Wettbewerb führen würde. 2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
gen, die lediglich die einheitliche Anwendung allge-
§ 21 meiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedin-
gungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand
Boykottverbot, Verbot sonstigen haben.
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
(4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlen-
dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun- den bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und
gen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter- der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisie-
nehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder rungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht
Bezugssperren auffordern. für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entspre-
dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen chend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stel-
oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder ge- lungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufs-
währen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das vereinigungen beizufügen sind.
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3
Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht machen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11
werden darf. Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2527
wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie 4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen
gerichtet sind. des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter-
nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne
(6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den
sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der
Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären
Waren ausgeschlossen sind.
und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit
sie feststellt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2
oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfeh- Vierter Abschnitt
lungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des
Absatzes 1 darstellen. Wettbewerbsregeln
§ 23 § 24
Unverbindliche Preis- Begriff, Antrag auf Anerkennung
empfehlung für Markenwaren (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für
(1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfeh- ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
lungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung (2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das
seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu
Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfeh- dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder
lungen der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-
1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-
zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes
schließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und
Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
und der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-
regeln beantragen.
2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der
empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh- (4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln
lungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis ent- hat zu enthalten:
spricht. 1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder
(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug- Berufsvereinigung;
nisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbes- 2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
serter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen 3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-
gewährleistet wird und dungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
1. die selbst oder 4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Dem Antrag sind beizufügen:
Umhüllung oder Ausstattung oder
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden, 2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs-
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir- mäßig aufgestellt sind;
men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist 3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts-
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der glei-
anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts- chen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Ab-
schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu- nehmervereinigungen und der Bundesorganisationen
tende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden
außer Betracht bleiben. Wirtschaftszweiges.
(3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvollständi-
Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und gen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den
neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es fest- Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer
stellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Frei- Wettbewerbsregel zu erschleichen.
stellung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wett-
insbesondere vor, wenn
bewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen
Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren § 25
zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern
Stellungnahme Dritter
oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken
oder Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen
der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsver-
2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den
einigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen
von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger gefor-
Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisa-
derten Preis zu täuschen oder
tionen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur
3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine
tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs- öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf
bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht,
Teil davon erheblich übersteigt oder Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
§ 26 sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbe-
Anerkennung werb nicht ausschließen. Vereinbarungen und Beschlüsse
von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von
(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar- diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden.
tellbehörde. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch
(2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe
unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach (2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sor-
Absatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirt-
Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den schaftlichen Erzeugnissen.
unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift
verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerken- (3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II
nung abzulehnen. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,
Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche
Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden. Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu
(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurück- werden pflegt.
zunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest- (4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der
Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen. § 29
§ 27 Kredit- und Versicherungswirtschaft
Auskunft über Wett- (1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von
bewerbsregeln, Bekanntmachungen Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungs-
unternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wett- Satz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.
bewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben
nach § 24 Abs. 4 Satz 1. (2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-
sicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt
(2) Im Bundesanzeiger sind bekannzumachen § 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame
1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungs-
geschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute
2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-
gelten die §§ 1 und 14 nicht.
handlung nach § 25 Satz 2;
(3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9,
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-
11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartell-
rungen und Ergänzungen;
behörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung
4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbs- betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellung-
regeln nach § 26 Abs. 4. nahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Abs. 1 entsprechend.
Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, (4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5
deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versiche-
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. rungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unter-
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerken- nehmen gelten für die Anmeldung, das Widerspruchs-
nung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner- verfahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12
kennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Abs. 1 anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.
Anträge. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen,
Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang
mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder
Fünfter Abschnitt Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden
§ 28 der Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten
Landwirtschaft Unternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung
(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaft- der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde
lichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und weiter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im
Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeu-
gervereinigungen über § 30
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Urheberrechtsverwertungsgesellschaften
Erzeugnisse oder (1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Ver-
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für wertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Ge-
die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft- setz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
licher Erzeugnisse, verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2529
und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, der Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung
soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im nach § 71 Abs. 3 angeordnet werden.
Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von (2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforder- eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen an-
lich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Auf- gemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
sichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartell- unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehr-
amt weiter. erlös gering ist.
(2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-
und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandes- men.
gericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-
amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der (4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung
Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird. eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine
rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung
§ 31 von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen
Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde
Sport an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses
§ 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermark- insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös
tung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungs- bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist
gemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf
Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspoli- Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-
tischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- digten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unter-
und Amateursports verpflichtet sind und dieser Verpflich- nehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nach-
tung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnah- gewiesenen Schadensersatzleistung zurück.
men aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte
Rechnung tragen.
Siebenter Abschnitt
Zusammenschlußkontrolle
Sechster Abschnitt
Sanktionen § 35
Geltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle
§ 32
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle
Untersagung finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor
Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigun- dem Zusammenschluß
gen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach 1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Um-
diesem Gesetz verboten ist. satzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark
und
§ 33 2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland
Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch Umsatzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche
Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Mark
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vor- erzielt haben.
schrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen (2) Absatz 1 gilt nicht,
bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum 1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des
Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens § 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr
verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch weltweit Umsatzerlöse von weniger als zwanzig Millio-
von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher nen Deutsche Mark erzielt hat, mit einem anderen
Interessen geltend gemacht werden. Unternehmen zusammenschließt oder
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens
§ 34 fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen ange-
Mehrerlösabschöpfung boten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
weniger als dreißig Millionen Deutsche Mark umge-
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig setzt wurden.
durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer
Verfügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb
Verfügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartell- beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von
behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen
oder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.
Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlös- wendung, soweit die Kommission der Europäischen Ge-
abschöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös meinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
durch Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Geldbuße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-
darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
§ 36 Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der
sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
Grundsätze für die
Beurteilung von Zusammenschlüssen 4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittel-
(1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß
bar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen
er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder
Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei
denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß (2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die
durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammenge-
Wettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Ver- schlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt
besserungen die Nachteile der Marktbeherrschung über- nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden
wiegen. Unternehmensverbindung.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder (3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Ver-
herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktien- sicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter-
gesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 nehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als
des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unterneh- Zusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den
men als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner-
mehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemein- halb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes-
sam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unter- kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft
nehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herr- gemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist
schendes. unzumutbar war.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die
§ 38
nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem
Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen. Berechnung der
Umsatzerlöse und der Marktanteile
§ 37 (1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferun-
Zusammenschluß
gen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen
(1) Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor: (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens außer Betracht.
ganz oder zu einem wesentlichen Teil; (2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
durch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge- (3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb
samtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unter- von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die
nehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rund-
oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusam- funkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbe-
men unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und zeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu
rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bringen.
bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unter- (4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten,
nehmens auszuüben, insbesondere durch Finanzinstituten und Bausparkassen der Gesamtbetrag der
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamt- in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der Verordnung
heit oder an Teilen des Vermögens des Unterneh- über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom
mens, 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203) genannten Erträge abzüg-
lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind
Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen
oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die
gewähren; Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft
3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, (5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-
dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen nehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der
a) 50 vom Hundert oder Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten
Vermögensteil abzustellen.
b) 25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unter- § 39
nehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unter-
Anmelde- und Anzeigepflicht
nehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem
anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bun-
und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzel- deskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
kaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermö- (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
gen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unterneh-
men gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbe- 1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,
zeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, 2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-
gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere äußerer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2531
(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen- einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung
schlusses anzugeben. Die Anmeldung muß ferner über mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses
jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthal- (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfver-
ten: fahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung
des Zusammenschlusses erforderlich ist.
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der
Niederlassung oder den Sitz; (2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes-
kartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß
2. die Art des Geschäftsbetriebes;
untersagt oder freigegeben wird. Ergeht die Verfügung
3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang
und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kre- der vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß
ditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der als freigegeben. Dies gilt nicht, wenn
Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei
1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge-
Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen
rung zugestimmt haben,
anzugeben;
2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben
4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre
oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft
Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-
nach § 39 Abs. 5 oder § 50 die Mitteilung nach Absatz 1
bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen
oder die Untersagung des Zusammenschlusses unter-
Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-
lassen hat,
men mindestens 20 vom Hundert erreichen;
3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland ent-
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-
gegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist.
men die Höhe der erworbenen und der insgesamt ge-
haltenen Beteiligung; (3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten,
6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, so-
die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-
fern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungs-
kontrolle zu unterstellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt
bereich dieses Gesetzes befindet.
entsprechend.
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unter-
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-
nehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1und 2 auch
hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren
über die verbundenen Unternehmen und die Angaben
Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusammen-
schluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbun- (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 begin-
denen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die nen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang
Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs- der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.
verhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch
mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen
gerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise
oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt
aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit
werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine
Eintritt der Rechtskraft von neuem.
Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach
§ 40 Abs. 1 zu unterlassen.
§ 41
(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusam- Vollzugsverbot, Entflechtung
menschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und (1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß,
dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht
Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundes- vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
kartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen-
den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentschei- schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
dung mit. Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver-
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten träge über die Umwandlung, Eingliederung oder Grün-
Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich dung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge
der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald
über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren sie durch Eintragung in das zuständige Register rechts-
oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter- wirksam geworden sind.
nehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen- (2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen
schluß erzielt hat. vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter-
(6) Die beteiligten Unternehmen haben dem Bundes- nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, ins-
kartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unver- besondere um schweren Schaden von einem beteiligten
züglich anzuzeigen. Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-
ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12
§ 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
Verfahren der Zusammenschlußkontrolle
(3) Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß, kartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen
der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für
den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
schluß erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf- Achter Abschnitt
lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-
men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf Monopolkommission
andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren
Zustands beseitigt werden. § 44
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun- Aufgaben
deskartellamt insbesondere (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-
eine Million Deutsche Mark festsetzen, wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundes-
republik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vor-
2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem schriften über die Zusammenschlußkontrolle würdigt
beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig- sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, Fragen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhält-
untersagen oder einschränken, nisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjah-
3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des ren einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauffolgenden
Zusammenschlusses herbeiführt. Jahres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung kann
die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher
§ 42 Gutachten beauftragen. Darüber hinaus kann die Mono-
polkommission nach ihrem Ermessen Gutachten erstel-
Ministererlaubnis len.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag (2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses
die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-
Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbs- keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfas-
beschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des sung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so
Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusam- kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.
menschluß durch ein überragendes Interesse der All-
gemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbe- (3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der
werbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaf-
berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, ten unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener
wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopol-
die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. kommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der
(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vor-
verbunden werden. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend. gelegt werden.
(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat
seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium § 45
für Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung
Mitglieder
angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem
die Untersagung unanfechtbar wird. (1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie-
dern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs-
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den
wirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirt-
Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der
schaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen
Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopolkom-
müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte
mission einzuholen und den obersten Landesbehörden,
einen Vorsitzenden.
in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz
haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf
Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundesprä-
§ 43 sidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder-
berufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die
Bekanntmachungen Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder
Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch
Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu-
1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses, legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein
2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschie-
denen Mitglieds berufen.
3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen we-
4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, der der Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-
5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des schaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffent-
Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, lichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer son-
stigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es
6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die son-
sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines
stigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41
wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie
Abs. 3 und 4.
weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-
Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu
sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2533
gungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während (2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben
des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung
Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie
haben. nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-
ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
§ 46 Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die
Beschlüsse, Organisation, nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen
Rechte und Pflichten der Mitglieder für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu-
(1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern. Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses
(§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
(2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung Verpflichteten gleich.
und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Auf-
gabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, admini- (3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für
strativ und technisch zu unterstützen. die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur-
den. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte
(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die An- Zweck erfüllt ist.
gehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit
über die Beratungen und die von der Monopolkommission (4) Bei der Monopolkommission muß durch organisa-
als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen ver- torische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,
pflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
auch auf Informationen, die der Monopolkommission Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1
gegeben und als vertraulich bezeichnet werden. Empfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.
(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine (5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16
pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die
Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft im Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern wahren.
festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der (6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach
Bund. Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu
unterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben
§ 47
nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt wer-
Übermittlung statistischer Daten den dürfen.
(1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-
menskonzentration dürfen der Monopolkommission vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern Zweiter Teil
der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstati-
stiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Handwerks- Kartellbehörden
statistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrs-
statistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe) zusam- Erster Abschnitt
mengefaßte Einzelangaben über die Vomhundertanteile
der größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile Allgemeine Vorschriften
von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion, § 48
b) am Umsatz, Zuständigkeit
c) an der Zahl der tätigen Personen, (1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das
Bundesministerium für Wirtschaft und die nach Landes-
d) an den Lohn- und Gehaltssummen, recht zuständigen obersten Landesbehörden.
e) an den Investitionen,
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zu-
f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen, ständigkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so
g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag, nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse
h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder
übermittelt werden. Die zusammengefaßten Einzelanga- des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden
ben dürfen nicht weniger als drei Unternehmen, Betriebe Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet
oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt
Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittel- diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht
ten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rück- zuständige oberste Landesbehörde wahr.
schluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger als
drei Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von § 49
Unternehmen möglich sein. Für die Berechnung von
Bundeskartellamt
summarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Her-
und oberste Landesbehörde
findahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entspre-
chend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder
hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-
Bundesamt zur Verfügung. zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines
oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder
Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das Berufsvereinigung sein.
Bundeskartellamt.
(2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das § 52
Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts be- des Bundesministeriums für Wirtschaft
gründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bun-
die oberste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48
deskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder
Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landes-
die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz
behörde begründet ist.
erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver-
öffentlichen.
§ 50
Tätigwerden des Bundeskartellamts § 53
beim Vollzug des europäischen Rechts
Tätigkeitsbericht
(1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Grün-
(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre
dung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verord-
einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und
nungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Verbin-
Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht
dung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses Ver-
sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums
trages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertragenen
für Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht
Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.
ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundeskartell-
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bun-
amt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung dieses
deskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer
Gesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinbarungen,
Stellungnahme zu.
Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen sowie die
verbotene Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
untersagen und Freistellungen aussprechen. Ferner kann
es die erforderlichen Ermittlungen durchführen, auch Dritter Teil
wenn es an Verfahren der Kommission der Europäischen Verfahren
Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten die Verfahrensvor-
schriften dieses Gesetzes. Gebühren zur Deckung der
Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Erster Abschnitt
(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission Verwaltungssachen
der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach
den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur I. Verfahren vor den Kartellbehörden
Stellungnahme.
§ 54
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
Zweiter Abschnitt
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts
Bundeskartellamt wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf
entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer-
§ 51 deführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
Sitz, Organisation (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind be-
(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundes- teiligt,
oberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver-
(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
mung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
werden. Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch
Verfahren beigeladen hat;
eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch
das Bundesministerium für Wirtschaft. 4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver-
äußerer.
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Besetzung
mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch
das Bundeskartellamt beteiligt.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabtei-
lungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwal- § 55
tungsdienst haben. Vorabentscheidung über Zuständigkeit
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2535
Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. § 58
Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde Beschlagnahme
angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung. (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön-
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzu- nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon
ständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht, so Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen.
kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß
die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht ange- (2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter-
nommen hat. liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
§ 56 bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch
ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn
Anhörung, mündliche Verhandlung der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt- jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.
schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein- schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver- prozeßordnung gelten entsprechend.
handlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-
ten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für § 59
einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn Auskunftsverlangen
sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbeson-
dere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor- Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
gen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem kann die Kartellbehörde
Bundesministerium für Wirtschaft die Sätze 1 und 2 ent- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
sprechend anzuwenden. men Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
§ 57 2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
Ermittlungen, Beweiserhebung men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-
schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen;
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und
alle Beweise erheben, die erforderlich sind. 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft
über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380
Beschlüsse bestimmt sind.
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,
404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung (2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung,
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober- rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
landesgericht zuständig. Vertretung berufenen Personen sowie die gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung bestellten Personen sind
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift auf-
verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben,
genommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied
die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen
der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zu-
Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen
gezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die
und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie
Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die
das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
dulden.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so
nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des
ist der Grund hierfür anzugeben.
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu- Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
wenden. soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser
(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi- prozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Perso-
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet nen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-
das Gericht. suchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durch- § 62
suchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus
Bekanntmachung von Verfügungen
der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Verfügungen der Kartellbehörde,
Gefahr im Verzuge geführt haben. 1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarun-
(5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf gen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel
selbst oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abgelehnt wird,
der Zivilprozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr 2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. 3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23
Abs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen,
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-
ste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes-
Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch behörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver-
Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen- kündungsblatt des Landes bekanntzumachen.
stand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzuge-
ben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Aus-
II. B e s c h w e r d e
kunft zu bestimmen.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober- § 63
ste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche
Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch Zulässigkeit, Zuständigkeit
Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der An- (1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die
ordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen
und Zweck der Prüfung anzugeben. und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kar-
§ 60 tellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu.
Einstweilige Anordnungen (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung
einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig,
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-
auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben
dung über
behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell-
1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne
§ 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Wider- zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-
ruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2, den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder gleichzuachten.
ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2, (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das
für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesge-
3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22
richt, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das für
Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4,
den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandes-
§§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2
gericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstwei- gegen eine Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft
ligen Zustandes treffen. richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
§ 61 § 64
Verfahrensabschluß, Aufschiebende Wirkung
Begründung der Verfügung, Zustellung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen durch die angefochtene Verfügung
und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis
den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs- nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder
zustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die gegen-
über einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel- 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16,
tungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kar- 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3
tellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.
Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt (2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige
hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch- Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so
tigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die ange-
Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Ab-
zu. schluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung
einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung ab-
aufgehoben oder geändert werden.
geschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zuge-
stellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
mitzuteilen. Beschwerdegericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2537
§ 65 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
Anordnung der sofortigen Vollziehung sich die Beschwerde stützt.
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Abs. 1 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün-
die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht
dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt
Interesse eines Beteiligten geboten ist. nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
Einreichung der Beschwerde getroffen werden. § 67
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschie- Beteiligte am Beschwerdeverfahren
bende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn (1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 beteiligt
nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder 1. der Beschwerdeführer,
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange- 2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
fochtenen Verfügung bestehen oder
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
Härte zur Folge hätte. Verfahren beigeladen hat.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie- (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung
bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Voll- einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundes-
ziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die kartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das
Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus- § 68
setzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. Anwaltszwang
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub- nen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
haft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent- Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der
scheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Behörde vertreten lassen.
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederher-
stellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
§ 69
können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-
ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch Mündliche Verhandlung
befristet werden. (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be-
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver-
jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit durch ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand-
sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unanfechtbar. lung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz
§ 66 rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder ge-
Frist und Form hörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan-
delt und entschieden werden.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefoch-
ten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der § 70
Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Untersuchungsgrundsatz
Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der von Amts wegen.
Zustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirt- (2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
schaft. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdien-
Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. liche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche An-
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 gaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beur-
Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden. teilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abge-
geben werden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten auf-
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über
von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu
verlängert werden. bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, werden.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben.
Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde an- Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die
gefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
Zivilprozeßordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaft- kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten
machung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,
daß kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit
in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumut- zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden
bare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tat-
sachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
§ 71 wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt
Beschwerdeentscheidung wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver- auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
fahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Be- Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs
schwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beige- das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
ladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wah- überwiegt. Der Beschluß ist zu begründen. In dem Verfah-
rung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheim- ren nach Satz 4 muß sich der Betroffene nicht anwaltlich
nissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt vertreten lassen.
aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. (3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten
Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Ver-
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entschei- fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
dung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. gewähren.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-
tellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es § 73
sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme
oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer- Geltung von
degericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartell- Vorschriften des GVG und der ZPO
behörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an die- weit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
ser Feststellung hat.
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver-
(3) Hat sich eine Verfügung nach § 32 wegen nachträg- fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
licher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht
2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus-
auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu wel-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
chem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.
zeßbevollmächtigte und Beistände, über die Zustel-
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder lung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und
Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe- Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erschei-
gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe- nens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Pro-
hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen. zesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sach-
(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe- verständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten
gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in
fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist.
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck
III. R e c h t s b e s c h w e r d e
dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-
wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der
Nachprüfung des Gerichts entzogen. § 74
(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts- Zulassung,
mittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. absolute Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse
§ 72 der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an
den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandes-
Akteneinsicht
gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeich-
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
neten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen
und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfer- 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
tigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 entscheiden ist oder
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
künfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen Bundesgerichtshofs erfordert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2539
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts- Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zuständig-
beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge- keit mit Unrecht angenommen hat.
richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen. (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwer- einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu-
de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts be- legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochte-
darf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver- nen Entscheidung.
fahrens vorliegt und gerügt wird: (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte-
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts- nen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellun-
mäßig besetzt war, gen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, gen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge- vorgebracht sind.
setzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 64
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt 71 bis 73 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-
war, ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der IV. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschwei-
gend zugestimmt hat, § 77
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Beteiligtenfähigkeit
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über
die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-
oder schwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 75 § 78
Nichtzulassungsbeschwerde Kostentragung und -festsetzung
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde-
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange- verfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die
fochten werden. zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-
der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht.
ist. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung er- Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes
gehen. Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so
sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 § 79
Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72
und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Rechtsverordnungen
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Ab- Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde
stimmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An- bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung,
ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der § 80
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs Gebührenpflichtige Handlungen
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundes- (1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge-
gerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist. bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Ge-
bührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)
§ 76 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1
Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
dung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1;
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. 2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18,
22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29,32, 36 und 60;
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell-
Gesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der behörde.
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts- Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen
beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die Bekanntmachungen erhoben. Auf die Gebühr für die
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei
sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen- Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurück-
schlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen. genommen wird.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem (6) Gebührenschuldner ist
personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, Anmeldung eingereicht hat;
die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung
hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch
einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt
1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42; hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der
2. 50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 – auch in Kartellbehörde ergangen ist;
Verbindung mit Abs. 3 – und des § 32; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die
3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4; Herstellung der Abschriften veranlaßt hat.
4. 10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge-
17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene
und § 29 Abs. 2 – auch in Verbindung mit Abs. 3 –; oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes
5. 5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30
haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-
Abs. 1 Satz 2;
schuldner.
6. 2 500 DM in den Fällen des § 22 Abs. 4;
(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in
7. 500 DM in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch
Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach
Allgemeinen Eisenbahngesetzes; ihrer Entstehung.
8. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Ab- (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 1 Nr. 3); verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
9. a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Frei- die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom
stellung, Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der
Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die
b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 in § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2 bis 4, §§ 43 und 62
und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), bezeichneten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann
15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Vereinba- dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juri-
rungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeich- stischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Ver-
neten Art und 500 DM für Verfügungen in bezug auf jährung sowie über die Kostenerhebung treffen.
Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
bezeichneten Art,
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nä-
c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entschei- here über die Erstattung der durch das Verfahren vor der
dung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4), Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grund-
d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der sätzen des § 78 bestimmt.
Hauptsache.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartell- Zweiter Abschnitt
behörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen
Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall Bußgeldverfahren
außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann § 81
die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Bußgeldvorschriften
Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand- lässig
lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-
bührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den 1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in
geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich- Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in
tigen, vorgesehen werden. Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregun- die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Ver-
gen; träge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer markt-
beherrschenden Stellung, der Behinderung oder unter-
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-
schiedlichen Behandlung von Unternehmen oder son-
standen wären;
stigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder
3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhan-
Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 delt,
aufgehoben worden ist.
2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber § 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder
entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2541
3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Ver- § 82
einbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht
Zuständigkeit für Verfahren wegen
vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
der Festsetzung einer Geldbuße gegen
4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine An- eine juristische Person oder Personenvereinigung
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Die nach § 48 zuständige Behörde ist für Verfahren
rechtzeitig erstattet, wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3, sche Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Ge-
§ 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17 setzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließ-
Abs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 lich zuständig, denen
zuwiderhandelt, 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1
6. einer vollziehbaren Anordnung nach Nr. 1 verwirklicht, oder
a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3 nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2 bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
oder auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 verwirk-
licht,
b) § 39 Abs. 5
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30
zuwiderhandelt, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende
7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-
det, § 83
8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Zuständigkeit des OLG
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unter- im gerichtlichen Verfahren
lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-
widrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,
ständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und
in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz
Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen
hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gericht-
Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
liche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-
und -grundstücken nicht duldet oder
widrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des
9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64 § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwider- keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in
handelt. Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, über diesen von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mit-
Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die glieds.
Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche § 84
Mark geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann Rechtsbeschwerde zum BGH
geschätzt werden.
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über
(3) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrig- Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts-
keiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache
wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften began- an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge-
gen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach hoben wird, zurück.
Absatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 85
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Wiederaufnahmeverfahren
1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um gegen Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt, Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-
2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfah- scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über
ren nach § 50 handelt. Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustän-
dige Gericht.
(5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeich-
neten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden § 86
nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kar-
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
tellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat.
Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-
ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abge- Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu-
lehnt hat. ständigen Gericht erlassen.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Dritter Abschnitt (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er
es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts
und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten
§ 87 Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertretung bestellen,
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen ab-
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus zugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu
Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sach-
den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus- verständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertre-
schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entschei- tenden Person sind den Parteien von dem Gericht mitzu-
dung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer teilen.
Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über
ist. das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan-
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgeset- desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
zes. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts-
streitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 ge-
§ 88 bundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abneh-
Klageverbindung mer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand
haben.
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartellver-
trägen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die Klage
wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, Vierter Abschnitt
wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaft-
lichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei Gemeinsame Bestimmungen
dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen
ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des § 91
anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit Kartellsenat beim OLG
gegeben ist.
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
§ 89 gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2
Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen
Zuständigkeit eines Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig § 92
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-
Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG
richte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
für mehrere Gerichtsbezirke
der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
die Landesjustizverwaltungen übertragen. errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57
Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes-
Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke regierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen
oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge-
werden. richt zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammen-
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät- fassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien-
Personen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen lich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Absätzen 1 und 2 gehören würde. (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
§ 90 Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Benachrichtigung und
Beteiligung des Bundeskartellamts
§ 93
(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entschei-
unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf dung über die Berufung gegen Endurteile und die Be-
Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokol- schwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
len, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden. Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. Die Parteien kön-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2543
nen sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-
und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch ses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandes- Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
gericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-
Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.
bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des
§ 94 Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden.
Kartellsenat beim BGH (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebil- stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.
det; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, Fünfter Teil
76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
Übergangs- und Schlußbestimmungen
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde ge-
gen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84); § 98
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
Aufhebung, Übergangsbestimmungen
sem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüs-
sen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben, (1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlandes-
(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3
gerichte,
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird
b) über die Revision gegen Endurteile der Landge- aufgehoben.
richte im Falle des § 566a der Zivilprozeßordnung,
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des
c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in
Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei
Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot
Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung. des § 1 freigestellt.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichts- (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2
verfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wett-
allen übrigen Sachen als Zivilsenat. bewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten
Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum
§ 95 Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer
Ausschließliche Zuständigkeit
befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entschei-
dung berufenen Gerichte ist ausschließlich. (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1
genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenz-
§ 96 nehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom
Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.
Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53 (5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des
oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirt- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in
schaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91 Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde
bis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem
Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des
des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur § 1 freigestellt.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Arti-
(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die
kels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind,
Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 ent-
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
sprechend.
Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beför-
derungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus
zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung
Vierter Teil der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
Anwendungsbereich des Gesetzes (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29
bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 97 wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.
Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unterneh- zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Geset-
men, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen zes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet An-
Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben wendung.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser „Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für
regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genann- gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie den
ten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschrif- Zielen des Satzes 1 dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirk-
ten, auf welche die genannten Vorschriften verweisen. samkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde,
(9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwel- die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet.
len des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbe-
Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht werbsbeschränkungen gelten entsprechend. Verfügun-
abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind, gen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen,
gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im
anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.“
beschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung
(5) Nach § 12 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahn-
fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche
gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I
die genannten Vorschriften verweisen.
S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist,
Artikel 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Anpassung anderer Rechtsvorschriften
„(7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunter-
(1) Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I nehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrs-
S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I unternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit
S. 1034), wird wie folgt geändert: der Beförderung von Personen befassen, sowie für Be-
1. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
schlüsse“ die Worte „von Vereinigungen forstwirt- Unternehmen gelten die §§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes
schaftlicher Erzeugerbetriebe,“ eingefügt. gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im
Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölke-
2. In § 40 Abs. 3 wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-
rung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennah-
be „§ 12“ ersetzt.
verkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung
3. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung,
„(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger- insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die
betriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Wald- Abstimmung und den Verbund von Beförderungsent-
wirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigen- gelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen.
tumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der
anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die
das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hin- Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6
ausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten
forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die sol-
gebildet worden sind.“ che Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen
(2) Nach § 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung Genehmigungsbehörde.“
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 145)
wird folgender § 23b eingefügt: (6) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
„§ 23b (BGBl. I S. 1120), geändert durch Artikel 2 Abs. 34 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird
Befreiung vom Preisbindungsverbot wie folgt geändert:
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
1. In § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1,
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-
§ 19 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 und 2,
nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in
§§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 1
einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, recht-
sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch
lich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung
die Angabe „§ 19“ ersetzt.
bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern
die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuer- 2. In § 18 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3
legen. § 14 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 2 und § 35 Abs. 4 Satz 2 wird
kungen gilt insoweit nicht; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.“ die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
(3) In § 11 Abs. 3 Satz 2 des Marktstrukturgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2
1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver- und 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 und § 38“ er-
ordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geän- setzt.
dert worden ist, wird die Angabe „§ 104“ durch die Anga-
4. In § 32 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ durch die
be „§ 12“ ersetzt.
Angabe „§ 37 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
(4) In § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in
5. In § 50 Abs. 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 oder 3“
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) geändert worden ist, 6. In § 82 Satz 4 wird die Angabe „§§ 22 und 26 Abs. 2“
werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: durch die Angabe „§§ 19 und 20 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2545
(7) § 13 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes vom (10) In § 5 Satz 2 der Mineralölausgleichs-Verordnung
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), zuletzt geändert vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267) wird die Angabe
durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305), „§ 26 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2“
wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
„(1) Bei einer Gefährdung oder Störung der Energie-
Artikel 3
versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 kann das
Bundesministerium für Wirtschaft die Erlaubnis zu einer Neufassung des Gesetzes
Vereinbarung oder zu einem Beschluß im Sinne der §§ 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
oder 14 oder zu einer Empfehlung im Sinne des § 22 laut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
erteilen, soweit die Vereinbarung, der Beschluß oder die Fassung im Bundesgesetzblatt neubekanntmachen. Da-
Empfehlung zur Sicherung der Energieversorgung vor bei sind der durch das Vergaberechtsänderungsgesetz
oder neben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechts- eingefügte Sechste Teil (§§ 106 bis 138) als Vierter Teil
verordnungen nach § 1 notwendig ist.“ umzunumerieren und die Paragraphennumerierungen ent-
sprechend anzupassen. Der bisherige Vierte und Fünfte
(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Elektrizi- Teil werden Fünfter und Sechster Teil. Die im neuen Vier-
täts- und Gasversorgung vom 24. April 1998 (BGBl. I ten Teil enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des
S. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2“ Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden
durch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“ nach der Umnumerierung auf die Vorschriften umgestellt,
ersetzt. die nach ihrem Wortlaut den gemeinten Vorschriften ent-
sprechen.
(9) In Artikel 4 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I Artikel 4
S. 730) wird die Angabe „§ 22 Abs. 4 und des § 26 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2“ Inkrafttreten
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 26. August 1998
Auf Grund des Artikels 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) wird
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1999 in Kraft tretende Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 des Vergaberechtsände-
rungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512).
Bonn, den 26. August 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2547
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB)
Erster Teil 1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we-
sentlich beeinträchtigt wird und
Wettbewerbsbeschränkungen
2. die Vereinbarung oder der Beschluß dazu dient, die
Erster Abschnitt Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unterneh-
men zu verbessern.
Kartellvereinbarungen, Kartell-
(2) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen und Beschlüsse, die
beschlüsse und abgestimmtes Verhalten
den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemein-
same Beschaffung gewerblicher Leistung zum Gegen-
§1 stand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehen-
Kartellverbot den Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu
begründen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb
Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver- §5
fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, Rationalisierungskartelle
sind verboten.
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die der Rationa-
§2 lisierung wirtschaftlicher Vorgänge dienen, können vom
Normen- und Typenkartelle, Konditionenkartelle Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn sie geeignet sind,
die Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit der beteilig-
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die lediglich die ten Unternehmen in technischer, betriebswirtschaftlicher
einheitliche Anwendung von Normen oder Typen zum oder organisatorischer Beziehung wesentlich zu heben
Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 freige- und dadurch die Befriedigung des Bedarfs zu verbessern.
stellt werden. Der Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die einheitliche Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbe-
Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah- schränkung stehen. Die Wettbewerbsbeschränkung darf
lungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegen- nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr-
stand haben, können vom Verbot des § 1 freigestellt schenden Stellung führen.
werden, soweit die Regelungen sich nicht auf Preise oder
(2) Soll die Vereinbarung oder der Beschluß die Rationa-
Preisbestandteile beziehen.
lisierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch
Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebs-
§3 einrichtungen verwirklichen, kann unter den Vorausset-
Spezialisierungskartelle zungen des Absatzes 1 vom Verbot des § 1 freigestellt
werden, wenn der Rationalisierungszweck auf andere
Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationali-
Weise nicht erreicht werden kann.
sierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
zum Gegenstand haben, können vom Verbot des § 1 frei-
gestellt werden, wenn die Wettbewerbsbeschränkung §6
nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherr- Strukturkrisenkartelle
schenden Stellung führt.
Im Falle eines auf nachhaltiger Änderung der Nachfrage
§4 beruhenden Absatzrückgangs können Vereinbarungen
und Beschlüsse von Unternehmen der Erzeugung, Her-
Mittelstandskartelle stellung, Bearbeitung oder Verarbeitung vom Verbot des
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Rationa- § 1 freigestellt werden, wenn die Vereinbarung oder der
lisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch eine andere als Beschluß notwendig ist, um eine planmäßige Anpassung
die in § 3 bezeichnete Art der zwischenbetrieblichen der Kapazität an den Bedarf herbeizuführen, und die
Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, können vom Regelung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsbe-
Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn dingungen in den betroffenen Wirtschaftszweigen erfolgt.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
§7 stischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kar-
Sonstige Kartelle tells.
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter an- In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvoll-
gemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entste- ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
henden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung
Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in
Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.
können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die (3) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4
Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf ande- Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 frei-
re Weise nicht erreicht werden kann, in einem ange- gestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde
messenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wett- innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der
bewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbs- Anmeldung nicht widerspricht. Die Kartellbehörde hat zu
beschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 be-
einer marktbeherrschenden Stellung führt. zeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1
Satz 2 erforder-lichen Stellungnahmen nicht vorliegen. Die
(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationa-
anmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß
lisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung
die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzun-
oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von
gen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellun-
Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher
gnahmen vorliegen. Werden Änderungen oder Ergänzun-
Leistungen oder die einheitliche Anwendung von Kon-
gen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den
ditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2
§§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die
Abs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt
der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und
werden.
die Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere
§8 Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in
Satz 1 genannte Frist einen Monat.
Ministererlaubnis
(4) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2
(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 nicht vor,
bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen
so kann der Bundesminister für Wirtschaft Vereinba-
bei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich an-
rungen und Beschlüsse vom Verbot des § 1 freistellen,
zumelden. Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die
wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbe-
Satzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die
werbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft
Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und
und des Gemeinwohls notwendig ist.
wenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschafts-
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Bestand zweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die
des überwiegenden Teils der Unternehmen eines Wirt- gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der be-
schaftszweiges, so ist die Freistellung nur zulässig, wenn teiligten Unternehmen Aufschluß gibt. Alle zwei Jahre seit
andere gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnah- Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten
men nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten
und die Beschränkung des Wettbewerbs geeignet ist, die Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages
Gefahr abzuwenden. Die Freistellung ist nur in besonders sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzu-
schwerwiegenden Einzelfällen zulässig. zeigen.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4
§9 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartell-
Anmeldung von Kartellen, behörde mitzuteilen.
Widerspruchsverfahren
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 § 10
Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Er- Freistellungsantrag,
gänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des Erteilung der Freistellung
§ 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. In den Fällen
(1) Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8
des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines
bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der
Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2
Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. Sie
die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizu-
werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. In den
fügen. Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes
Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der
sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizu-
gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen
fügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer,
die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemesse- (2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach
ner Weise zu beteiligen. den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in
Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
(2) Bei der Anmeldung sind anzugeben:
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Nieder- entsprechend.
lassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
(4) Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen.
2. Rechtsform und Anschrift des Kartells; Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-
bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juri- bunden werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2549
(5) Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden, 4. soweit die Beteiligten die Freistellung von § 1 miß-
wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt brauchen.
sind. Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten In den Fällen der Nummern 2 bis 4 kann die Freistellung
Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wer-
gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die den.
Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und
kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abge- § 13
geben werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Kartellvertreter
(1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereinigun-
§ 11 gen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre Satzung
Auskunft über Kartelle, Bekanntmachung eine vertretungsberechtigte Person bestellen, die ermäch-
tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten Ange-
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach den §§ 2 bis 8
legenheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in Be-
freigestellten Kartellen auf Anfrage Auskunft über
schwerdeverfahren (§§ 63 bis 73) und Rechtsbeschwer-
1. Angaben nach § 9 Abs. 2; deverfahren (§§ 74 bis 76) zu vertreten. Name und An-
2. den wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen und schrift der Vertretung sollen der Kartellbehörde mitgeteilt
Beschlüsse, insbesondere Angaben über die betroffe- werden.
nen Waren oder Leistungen, über den Zweck, über die (2) Ist eine dem Absatz 1 entsprechende Vertretung
beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartellbehörde
Kündigung, Rücktritt und Austritt; das für deren Sitz zuständige Amtsgericht eine Person als
3. die von der Kartellbehörde verfügten Befristungen, Be- Vertretung. Die Kartellbehörde stellt den Antrag von Amts
dingungen und Auflagen. wegen oder auf Antrag eines Dritten, der ein berechtigtes
Interesse an der Bestellung einer Vertretung hat. Das
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen Amtsgericht hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der
1. die Anmeldung von Vereinbarungen und Beschlüssen Mangel behoben ist.
der in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Art;
2. die Anträge auf Freistellung für Vereinbarungen und Zweiter Abschnitt
Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art;
Vertikalvereinbarungen
3. die Freistellungen von Vereinbarungen und Beschlüs-
sen der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art; soweit § 14
Vereinbarungen oder Beschlüsse der Anmeldung oder
dem Antrag gemäß freigestellt werden, genügt für die Verbot von Vereinbarungen über
Bekanntmachung der Freistellung eine Bezugnahme Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen
auf die Bekanntmachung der Anmeldungen und An- Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren
träge; oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-
4. die Beendigung von Kartellen. halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,
sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit
Für den Inhalt der Bekanntmachung nach den Nummern 1 der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen
und 2 gelten Absatz 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 entspre- bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit
chend. Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren
§ 12 oder über gewerbliche Leistungen schließt.
Mißbrauchsaufsicht, Aufhebung der Freistellung § 15
(1) Soweit Vereinbarungen und Beschlüsse der in den Preisbindung bei Verlagserzeugnissen
§§ 2 bis 4 bezeichneten Art oder die Art ihrer Durch-
(1) § 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abneh-
führung einen Mißbrauch der durch Freistellung vom Ver-
mer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaft-
bot des § 1 erlangten Stellung im Markt darstellen, kann
lich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise
die Kartellbehörde
zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen bean- bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf-
standeten Mißbrauch abzustellen, zuerlegen.
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Verein- (2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art
barungen oder Beschlüsse zu ändern, oder sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen,
3. die Vereinbarungen und Beschlüsse verbieten. schriftlich abzufassen. Es genügt, wenn die Beteiligten
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf
(2) Die Freistellung nach § 10 kann widerrufen oder Preismitteilungen Bezug nehmen. § 126 Abs. 2 des Bür-
durch Anordnung von Bedingungen geändert oder mit gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Auflagen versehen werden,
(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder
1. soweit sich die Verhältnisse, die für die Freistellung auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbin-
maßgeblich waren, wesentlich geändert haben oder dung für unwirksam erklären und die Anwendung einer
2. soweit die Beteiligten einer mit der Freistellung verbun- neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn
denen Auflage zuwiderhandeln oder 1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder
3. soweit die Freistellung auf unrichtigen Angaben beruht 2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen
oder arglistig herbeigeführt worden ist oder Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebun-
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
denen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise bers oder Lizenznehmers oder anderer Unternehmen
zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz nicht unbillig eingeschränkt und durch das Ausmaß der
zu beschränken. Beschränkungen der Wettbewerb auf dem Markt nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Sie sind vom Verbot des
§ 16 Absatzes 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die
Mißbrauchsaufsicht Kartellbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Mona-
über Ausschließlichkeitsbindungen ten seit Eingang des Antrags widerspricht. § 10 Abs. 4 und
Die Kartellbehörde kann Vereinbarungen zwischen § 12 Abs. 2 gelten entsprechend.
Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen (4) Die §§ 1 bis 12 bleiben unberührt.
für unwirksam erklären und die Anwendung neuer, gleich-
artiger Bindungen verbieten, soweit sie einen Beteiligten § 18
1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Waren, Verträge über andere geschützte und
anderer Waren oder gewerblicher Leistungen be- nicht geschützte Leistungen und über Saatgut
schränken oder § 17 ist entsprechend anzuwenden
2. darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche 1. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung von
Leistungen von Dritten zu beziehen oder an Dritte ab- gesetzlich nicht geschützten Erfindungsleistungen, Fabri-
zugeben, oder kationsverfahren, Konstruktionen, sonstigen die Technik
3. darin beschränken, die gelieferten Waren an Dritte ab- bereichernden Leistungen sowie nicht geschützten, den
zugeben, oder Pflanzenbau bereichernden Leistungen auf dem Gebiet
4. verpflichten, Waren oder gewerbliche Leistungen ab- der Pflanzenzüchtung, soweit sie wesentliche Betriebs-
zunehmen, die weder sachlich noch handelsüblich geheimnisse darstellen und identifiziert sind,
dazugehören, 2. auf gemischte Verträge über geschützte Leistungen im
Sinne des § 17 und nicht geschützte Leistungen im
und soweit durch das Ausmaß solcher Beschränkungen
Sinne von Nummer 1,
der Wettbewerb auf dem Markt für diese oder andere
Waren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein- 3. auf Verträge über die Veräußerung oder Lizenzierung
trächtigt wird. von anderen Schutzrechten wie Marken, Geschmacks-
mustern, Urheberrechten (z.B. an Software), soweit
§ 17 diese Verträge mit Verträgen über geschützte Leistun-
Lizenzverträge gen im Sinne des § 17, über nicht geschützte Leistun-
(1) Verträge über Veräußerung oder Lizenzierung von gen im Sinne von Nummer 1 oder mit gemischten Ver-
erteilten oder angemeldeten Patenten oder Gebrauchs- trägen im Sinne von Nummer 2 in Verbindung stehen
mustern, von Topographien oder Sortenschutzrechten und zur Verwirklichung des mit der Veräußerung oder
sind verboten, soweit sie dem Erwerber oder Lizenz- der Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten
nehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferle- oder nicht geschützten Leistungen verfolgten Haupt-
gen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts zwecks beitragen, sowie
hinausgehen. Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, 4. auf Verträge über Saatgut einer auf Grund des Saat-
technischem Anwendungsbereich, Menge, Gebiet oder gutverkehrsgesetzes zugelassenen Sorte zwischen
Zeit der Ausübung des Schutzrechts gehen nicht über den einem Züchter und einem Vermehrer oder einem
Inhalt des Schutzrechts hinaus. Unternehmen auf der Vermehrungsstufe.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerber oder Lizenz-
nehmer beschränkende Bindungen, Dritter Abschnitt
1. soweit und solange sie durch ein Interesse des Ver- Marktbeherrschung,
äußerers oder Lizenzgebers an einer technisch ein- wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
wandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des
Schutzrechts gerechtfertigt sind,
§ 19
2. die zum Erfahrungsaustausch oder zur Gewährung von
Mißbrauch einer
nicht ausschließlichen Lizenzen auf Verbesserungs-
marktbeherrschenden Stellung
oder Anwendungserfindungen verpflichten, sofern die-
sen gleichartige Verpflichtungen des Veräußerers oder (1) Die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr-
Lizenzgebers entsprechen, schenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen
ist verboten.
3. das lizenzierte Schutzrecht nicht anzugreifen,
(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es
4. das lizenzierte Schutzrecht in einem Mindestumfang zu
als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von
nutzen oder eine Mindestgebühr zu zahlen,
Waren oder gewerblichen Leistungen
5. die Lizenzerzeugnisse in einer den Herstellerhinweis 1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen
nicht ausschließenden Weise zu kennzeichnen, Wettbewerb ausgesetzt ist oder
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor- 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern über-
benen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht ragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere
überschreiten. sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den
(3) Verträge der in Absatz 1 bezeichneten Art können auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen
Antrag vom Verbot des Absatzes 1 freigestellt werden, mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsäch-
wenn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Erwer- liche Schranken für den Marktzutritt anderer Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2551
nehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb § 29 und Unternehmen, die Preise nach den §§ 15, 28
durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 binden, dürfen ein
dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähig- anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der
keit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,
Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder
sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen. gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unter-
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, schiedlich behandeln.
soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren (2) Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereini-
oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wett- gungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder
bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer
die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
(3) Es wird vermutet, daß ein Unternehmen marktbe- in der Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumut-
herrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens bare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuwei-
einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt chen, nicht bestehen. Es wird vermutet, daß ein Anbieter
als marktbeherrschend, wenn sie einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Lei-
stungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zu- Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu
sammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert errei- den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen
chen, oder Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigun-
2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zu- gen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt
sammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen, werden.
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, daß die Wett- (3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigun-
bewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wett- gen von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen ihre
bewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unter- Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen
nehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich
keine überragende Marktstellung hat. gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu gewäh-
(4) Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein ren. Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen
marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder von Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 im Ver-
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder ge- hältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
werblichen Leistungen (4) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren
1. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre
in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber
Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein- unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine
trächtigt; unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbe-
sondere vor, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerb-
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, liche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstands-
die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem preis anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt.
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben
würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltens- (5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach
weisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten allgemeiner Erfahrung der Anschein, daß ein Unterneh-
mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; men seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausge-
nutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den An-
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbe-
schein zu widerlegen und solche anspruchsbegründen-
dingungen fordert, als sie das marktbeherrschende
den Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären,
Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von
deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder
gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, daß der
einem Verband nach § 33 nicht möglich, dem in Anspruch
Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zu-
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen mutbar ist.
angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen
(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Güte-
oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren,
zeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unter-
wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen
nehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sach-
oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung
lich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen
nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten
und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unterneh-
Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden
mens im Wettbewerb führen würde.
Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn
das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, daß
die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder son- § 21
stigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Boykottverbot, Verbot sonstigen
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
§ 20
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
Diskriminierungsverbot, dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigun-
Verbot unbilliger Behinderung gen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unter-
(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen nehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder
von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 sowie Bezugssperren auffordern.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen chend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellung-
dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen nahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereini-
oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder ge- gungen beizufügen sind.
währen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das (5) Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzu-
Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde nicht machen. Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11
zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. Ferner ist bekanntzumachen,
werden darf. wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen gerichtet sind.
dürfen andere Unternehmen nicht zwingen, (6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den
1. einer Vereinbarung oder einem Beschluß im Sinne der Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären
§§ 2 bis 8, 28 Abs. 1 oder § 29 beizutreten oder und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zu- sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2
sammenzuschließen oder oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfeh-
lungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich Absatzes 1 darstellen.
im Markt gleichförmig zu verhalten.
(4) Es ist verboten, einem anderen wirtschaftlichen § 23
Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kar-
Unverbindliche Preis-
tellbehörde beantragt oder angeregt hat.
empfehlung für Markenwaren
§ 22 (1) § 22 Abs. 1 gilt nicht für unverbindliche Preis-
empfehlungen eines Unternehmens für die Weiterver-
Empfehlungsverbot
äußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen
(1) Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen,
Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kar- wenn die Empfehlungen
tellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfü-
1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, aus-
gungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder
schließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und
bewirken, sind verboten. Das gleiche gilt für die Empfeh-
zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell-
lung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware,
schaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird
bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu
und
fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preis-
festsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder 2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der
Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten. empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfeh-
lungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis ent-
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlun- spricht.
gen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unter-
nehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeug-
ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen nisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbes-
serter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen
1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteilig- gewährleistet wird und
ten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen
Unternehmensformen zu verbessern und 1. die selbst oder
2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte
als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durch- Umhüllung oder Ausstattung oder
setzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,
sonstiger Druck angewendet wird. mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Fir-
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für men-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. Satz 1 ist auf
1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwen- landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe an-
dung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, zuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vor- schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-
liegen; werden die Empfehlungen von einem Rationa- tende Maßnahmen nicht abgewendet werden können,
lisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht außer Betracht bleiben.
ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden, (3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in
2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereini- Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und
gungen, die lediglich die einheitliche Anwendung all- neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es fest-
gemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedin- stellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistel-
gungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand lung von § 22 Abs. 1 darstellen. Ein Mißbrauch liegt ins-
haben. besondere vor, wenn
(4) Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot 1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wett-
des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlen- bewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu ver-
den bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und teuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder
der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisie- ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder
rungsverbandes beigefügt worden ist. Satz 1 gilt nicht für 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den
Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. Für von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger gefor-
Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entspre- derten Preis zu täuschen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2553
3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisa-
tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungs- tionen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur
bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Stellungnahme zu geben. Die Kartellbehörde kann eine
Teil davon erheblich übersteigt oder öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf
4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht,
des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unter- Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
nehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne
sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der § 26
Waren ausgeschlossen sind.
Anerkennung
(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kar-
tellbehörde.
Vierter Abschnitt
(2) Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die
Wettbewerbsregeln unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem
Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach
§ 24 Absatz 1 freistellen. Soweit eine derartige Regel andere
Begriff, Antrag auf Anerkennung Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerken-
ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen. nung abzulehnen.
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die
Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter
dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.
der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs
zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen- (4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzu-
zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes nehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich fest-
Verhalten im Wettbewerb anzuregen. stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der
Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei
der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbs-
regeln beantragen. § 27
(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln Auskunft über Wett-
hat zu enthalten: bewerbsregeln, Bekanntmachungen
1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder (1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbe-
Berufsvereinigung; werbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1.
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwen-
dungsbereichs der Wettbewerbsregeln; 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln. 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Ver-
handlung nach § 25 Satz 2;
Dem Antrag sind beizufügen:
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Ände-
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung; rungen und Ergänzungen;
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungs- 4. die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbe-
mäßig aufgestellt sind; werbsregeln nach § 26 Abs. 4.
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2
Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen
Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln,
Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Ab-
deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde
nehmervereinigungen und der Bundesorganisationen
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirt-
schaftszweiges. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerken-
nung führen, genügt für die Bekanntmachung der Aner-
In dem Antrag dürfen keine unrichtigen oder unvoll-
kennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der
ständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für
Anträge.
den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung
einer Wettbewerbsregel zu erschleichen.
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbe-
werbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen. Fünfter Abschnitt
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 25
Stellungnahme Dritter § 28
Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen Landwirtschaft
der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsver- (1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirt-
einigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen schaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaft- ter. Sie erläßt Verfügungen nach dieser Vorschrift im Be-
lichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen nehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Erzeugervereinigungen über
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher § 30
Erzeugnisse oder Urheberrechtsverwertungsgesellschaften
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für (1) Die §§ 1 und 14 gelten nicht für die Bildung von Ver-
die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaft- wertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem
licher Erzeugnisse, Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wett- verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie für Verträge
bewerb nicht ausschließen. Vereinbarungen und Be- und Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften,
schlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen soweit sie zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte im
sind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzu- Sinne von § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von
melden. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erforder-
auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der lich und der Aufsichtsbehörde gemeldet sind. Die Auf-
Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen. sichtsbehörde leitet die Meldungen an das Bundeskartell-
amt weiter.
(2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sor-
tierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirt- (2) Ist der Inhalt eines Vertrages nach § 16 Abs. 4 des
schaftlichen Erzeugnissen. Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesge-
(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II richt festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartell-
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- amt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der
schaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.
Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren,
deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche § 31
Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu
werden pflegt. Sport
(4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend. § 1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermark-
tung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungs-
gemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch
§ 29 Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftspoli-
Kredit- und Versicherungswirtschaft tischen Verantwortung auch der Förderung des Jugend-
und Amateursports verpflichtet sind und dieser Ver-
(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen von
pflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Ein-
Vereinigungen von Kreditinstituten oder Versicherungs-
nahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernseh-
unternehmen können vom Verbot der §§ 14 und 22 Abs. 1
rechte Rechnung tragen.
Satz 1 freigestellt werden. § 7 gilt entsprechend.
(2) Für Vereinbarungen von Kreditinstituten oder Ver-
sicherungsunternehmen, die einen Einzelfall betreffen, gilt Sechster Abschnitt
§ 14 nicht. Für die im Einzelfall vereinbarte gemeinsame Sanktionen
Übernahme von Einzelrisiken im Mitversicherungsge-
schäft sowie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute
§ 32
gelten die §§ 1 und 14 nicht.
Untersagung
(3) Für die in Absatz 1 genannten Fälle gelten die §§ 9,
11, 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 6 entsprechend. Die Kartell- Die Kartellbehörde kann Unternehmen und Vereinigun-
behörde soll den von der Wettbewerbsbeschränkung gen von Unternehmen ein Verhalten untersagen, das nach
betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellung- diesem Gesetz verboten ist.
nahme geben. Für die in Absatz 2 genannten Fälle gilt § 12
Abs. 1 entsprechend. § 33
(4) Für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch
bis 7 bezeichneten Art von Kreditinstituten, Versiche-
Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine
rungsunternehmen oder Vereinigungen dieser Unterneh-
Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist, sofern die Vor-
men gelten für die Anmeldung, das Widerspruchsver-
schrift oder die Verfügung den Schutz eines anderen
fahren und die Mißbrauchsaufsicht die §§ 9 und 12 Abs. 1
bezweckt, diesem zur Unterlassung verpflichtet; fällt ihm
anstelle der §§ 10 und 12 Abs. 2.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er auch zum
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vereinbarungen, Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens ver-
Beschlüsse und Empfehlungen, die im Zusammenhang pflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von
mit Tatbeständen stehen, die der Genehmigung oder rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Interessen geltend gemacht werden.
Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rungswesen oder die Versicherungsaufsichtsbehörden § 34
der Länder unterliegen. Sie gelten auch für die in § 1 Abs. 2
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Mehrerlösabschöpfung
Unternehmen. Die Kartellbehörde leitet eine Ausfertigung (1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
der Anmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde wei- durch ein Verhalten, das die Kartellbehörde mit einer Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2555
fügung nach § 32 untersagt hat, nach Zustellung der Ver- Soweit durch den Zusammenschluß der Wettbewerb
fügung einen Mehrerlös erlangt, so kann die Kartellbe- beim Verlag, bei der Herstellung oder beim Vertrieb von
hörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen
oder der Feststellung nach § 71 Abs. 3 anordnen, daß das beschränkt wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.
Unternehmen einen dem Mehrerlös entsprechenden (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine
Geldbetrag an die Kartellbehörde abführt (Mehrerlösab- Anwendung, soweit die Kommission der Europäischen
schöpfung). Satz 1 gilt nicht, soweit der Mehrerlös durch Gemeinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89
Schadensersatzleistungen nach § 33 oder durch Geld- des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
buße ausgeglichen ist. Die Mehrerlösabschöpfung darf Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils gel-
nur innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Eintritt der tenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Unanfechtbarkeit der Verfügung oder der Feststellung
nach § 71 Abs. 3 angeordnet werden.
§ 36
(2) Wäre die Durchführung der Mehrerlösabschöpfung
Grundsätze für die
eine unbillige Härte, so soll die Anordnung auf einen an-
Beurteilung von Zusammenschlüssen
gemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der Mehr- (1) Ein Zusammenschluß, von dem zu erwarten ist, daß
erlös gering ist. er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder
verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei
(3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, daß
Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestim-
durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der
men.
Wettbewerbsbedingungen eintreten und daß diese Ver-
(4) Legt ein Unternehmen, gegen das die Abführung besserungen die Nachteile der Marktbeherrschung über-
eines Mehrerlöses angeordnet ist, der Kartellbehörde eine wiegen.
rechtskräftige Entscheidung vor, nach der es zur Leistung
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder
von Schadensersatz wegen desselben mißbräuchlichen
herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktien-
Verhaltens verpflichtet ist, so ordnet die Kartellbehörde
gesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18
an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses
des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unterneh-
insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der Mehrerlös
men als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken
bereits an die Kartellbehörde abgeführt worden und weist
mehrere Unternehmen derart zusammen, daß sie gemein-
das Unternehmen die Zahlung des Schadensersatzes auf
sam einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unter-
Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Geschä-
nehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herr-
digten nach, so erstattet die Kartellbehörde dem Unter-
schendes.
nehmen den abgeführten Mehrerlös in Höhe der nachge-
wiesenen Schadensersatzleistung zurück. (3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die
nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem
Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Siebenter Abschnitt § 37
Zusammenschlußkontrolle Zusammenschluß
(1) Ein Zusammenschluß liegt in folgenden Fällen vor:
§ 35
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens
Geltungsbereich der Zusammenschlußkontrolle
ganz oder zu einem wesentlichen Teil;
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle
2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle
finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor
durch ein oder mehrere Unternehmen über die Ge-
dem Zusammenschluß
samtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unter-
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Um- nehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge
satzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusam-
und men unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und
2. mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Um- rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
satzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unter-
Mark nehmens auszuüben, insbesondere durch
erzielt haben. a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamt-
heit oder an Teilen des Vermögens des Unterneh-
(2) Absatz 1 gilt nicht, mens,
1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden
§ 36 Abs. 2 abhängig ist und im letzten Geschäftsjahr Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen
weltweit Umsatzerlöse von weniger als zwanzig Millio- oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens
nen Deutsche Mark erzielt hat, mit einem anderen gewähren;
Unternehmen zusammenschließt oder
3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen,
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen,
fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen an- dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
geboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr
weniger als dreißig Millionen Deutsche Mark umge- a) 50 vom Hundert oder
setzt wurden. b) 25 vom Hundert
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unter- § 39
nehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unter-
Anmelde- und Anzeigepflicht
nehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem
anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören (1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bun-
und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzel- deskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden.
kaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermö- (2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
gen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unterneh-
men gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbe- 1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen,
zeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, 2. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Ver-
gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere äußerer.
Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß der
sich beteiligenden Unternehmen untereinander; (3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammen-
schlusses anzugeben. Die Anmeldung muß ferner über
4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben ent-
deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder halten:
mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß auf
ein anderes Unternehmen ausüben können. 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der
Niederlassung oder den Sitz;
(2) Ein Zusammenschluß liegt auch dann vor, wenn die
beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammenge- 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
schlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluß führt 3. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union
nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kre-
Unternehmensverbindung. ditinstituten, Finanzinstituten und Bausparkassen der
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versi- Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4, bei Ver-
cherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unter- sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzu-
nehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als geben;
Zusammenschluß, solange sie das Stimmrecht aus den 4. die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre
Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung inner- Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungs-
halb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundes- bereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen
kartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusam-
gemacht wird, daß die Veräußerung innerhalb der Frist men mindestens 20 vom Hundert erreichen;
unzumutbar war.
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unterneh-
men die Höhe der erworbenen und der insgesamt
§ 38
gehaltenen Beteiligung;
Berechnung der
Umsatzerlöse und der Marktanteile 6. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, so-
fern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungs-
(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 bereich dieses Gesetzes befindet.
des Handelsgesetzbuchs. Umsatzerlöse aus Lieferungen
und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes Unter-
(Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben nehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch
außer Betracht. über die verbundenen Unternehmen und die Angaben
nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 über jedes am Zusam-
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der menschluß beteiligte Unternehmen und die mit ihm ver-
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. bundenen Unternehmen insgesamt zu machen sowie die
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungs-
Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, die Her- verhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen
stellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rund- mitzuteilen. In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen
funkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbe- oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt
zeiten ist das Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine
bringen. Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach
§ 40 Abs. 1 zu unterlassen.
(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinsti-
tuten, Finanzinstituten und Bausparkassen der Gesamt- (4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kom-
betrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der mission der Europäischen Gemeinschaften einen Zusam-
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute menschluß an das Bundeskartellamt verwiesen hat und
vom 10. Februar 1992 (BGBl. I S. 203) genannten Erträge dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen
abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundes-
Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunterneh- kartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich
men sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlos- den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentschei-
senen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen dung mit.
sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversiche- (5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten
rungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebe- Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich
nen Anteile. der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie
(5) Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unter- über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren
nehmens ist für die Berechnung der Marktanteile und der oder gewerblichen Leistungen verlangen, den das Unter-
Umsatzerlöse des Veräußerers nur auf den veräußerten nehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammen-
Vermögensteil abzustellen. schluß erzielt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2557
(6) Die beteiligten Unternehmen haben dem Bundes- sondere um schweren Schaden von einem beteiligten
kartellamt den Vollzug des Zusammenschlusses unver- Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befrei-
züglich anzuzeigen. ung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
Verfahren der Zusammenschlußkontrolle (3) Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundes-
kartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluß, hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für
der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammen-
den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von schluß erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auf-
einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung lösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnah-
mitteilt, daß es in die Prüfung des Zusammenschlusses men an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf
(Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfver- andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren
fahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung Zustands beseitigt werden.
des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bun-
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundes- deskartellamt insbesondere
kartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluß
untersagt oder freigegeben wird. Ergeht die Verfügung 1. einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis
nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten seit Eingang eine Million Deutsche Mark festsetzen,
der vollständigen Anmeldung, gilt der Zusammenschluß 2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem
als freigegeben. Dies gilt nicht, wenn beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteilig-
1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlänge- ten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind,
rung zugestimmt haben, untersagen oder einschränken,
2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben 3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des
oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft Zusammenschlusses herbeiführt.
nach § 39 Abs. 5 oder § 50 die Mitteilung nach Absatz 1
oder die Untersagung des Zusammenschlusses unter- § 42
lassen hat, Ministererlaubnis
3. eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland ent- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf Antrag
gegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 nicht mehr benannt ist. die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen Zusammenschluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbs-
verbunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf richten, beschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des
die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens- Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-
kontrolle zu unterstellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt menschluß durch ein überragendes Interesse der Allge-
entsprechend. meinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wett-
bewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märk-
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbe-
ten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu
hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren
berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 begin- die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.
nen in den Fällen des § 39 Abs. 4 Satz 1 mit dem Eingang
(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen
der Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt.
verbunden werden. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch
(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat
gerichtlichen Beschluß rechtskräftig ganz oder teilweise
seit Zustellung der Untersagung beim Bundesministerium
aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit
für Wirtschaft schriftlich zu stellen. Wird die Untersagung
Eintritt der Rechtskraft von neuem.
angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem
die Untersagung unanfechtbar wird.
§ 41
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft soll über den
Vollzugsverbot, Entflechtung Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. Vor der
(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, Entscheidung ist eine Stellungnahme der Monopol-
der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor kommission einzuholen und den obersten Landesbe-
Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 hörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren
Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammen- Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
schlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses
Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht für Ver- § 43
träge über die Umwandlung, Eingliederung oder Grün-
Bekanntmachungen
dung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge
im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
sie durch Eintragung in das zuständige Register 1. die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,
rechtswirksam geworden sind.
2. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen
vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unter- 3. der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,
nehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbe- 4. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
5. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des perschaft des Bundes oder eines Landes noch dem
Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
6. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die son- sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es
stigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines
Abs. 3 und 4. wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie
weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber-
Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu
sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor-
gungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während
des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der
Achter Abschnitt Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt
Monopolkommission haben.
§ 44 § 46
Aufgaben Beschlüsse, Organisation,
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent- (1) Die Beschlüsse der Monopolkommission bedürfen
wicklung der Unternehmenskonzentration in der Bun- der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
desrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der (2) Die Monopolkommission hat eine Geschäftsordnung
Vorschriften über die Zusammenschlußkontrolle würdigt und verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese hat die Auf-
sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra- gabe, die Monopolkommission wissenschaftlich, admini-
gen Stellung nimmt. Das Gutachten soll die Verhältnisse in strativ und technisch zu unterstützen.
den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren ein-
beziehen und bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jah- (3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die
res abgeschlossen sein. Die Bundesregierung kann die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen-
Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gut- heit über die Beratungen und die von der Monopolkom-
achten beauftragen. Darüber hinaus kann die Monopol- mission als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen
kommission nach ihrem Ermessen Gutachten erstellen. verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich
auch auf Informationen, die der Monopolkommission
(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätig-
keit unabhängig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfas- (4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine
sung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.
kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der
Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt Gutachten Bund.
nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaf-
ten unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener § 47
Frist Stellung. Die Gutachten werden von der Monopol-
kommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz Übermittlung statistischer Daten
Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der (1) Für die Begutachtung der Entwicklung der Unterneh-
Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vor- menskonzentration dürfen der Monopolkommission vom
gelegt werden. Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder aus den von diesen geführten Wirtschafts-
§ 45 statistiken (Statistik im produzierenden Gewerbe, Hand-
Mitglieder werksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Ver-
kehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe)
(1) Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitglie- zusammengefaßte Einzelangaben über die Vomhundert-
dern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebs- anteile der größten Unternehmen, Betriebe oder fach-
wirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder lichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschafts-
wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen ver- bereichs
fügen müssen. Die Monopolkommission wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden. a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,
(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf b) am Umsatz,
Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsi- c) an der Zahl der tätigen Personen,
denten für die Dauer von vier Jahren berufen. Wieder-
d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
berufungen sind zulässig. Die Bundesregierung hört die
Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder e) an den Investitionen,
vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachan-
Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzu- lagen,
legen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein
neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschie- g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,
denen Mitglieds berufen. h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten
(3) Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen übermittelt werden. Die zusammengefaßten Einzelan-
weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Kör- gaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmen, Betrie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2559
be oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. Durch diese Aufgaben und Befugnisse die nach Landesrecht
Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen über- zuständige oberste Landesbehörde wahr.
mittelten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein
Rückschluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger § 49
als drei Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von
Unternehmen möglich sein. Für die Berechnung von sum- Bundeskartellamt
marischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfin- und oberste Landesbehörde
dahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entspre- (1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder
chend. Die statistischen Ämter der Länder stellen die hier- führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es gleich-
für erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bun- zeitig die oberste Landesbehörde, in deren Gebiet die
desamt zur Verfügung. betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine
(2) Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben oberste Landesbehörde ein Verfahren ein oder führt sie
nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das
zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie Bundeskartellamt.
nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson- (2) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an das
ders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2
Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die Satz 1 die Zuständigkeit des Bundeskartellamts begrün-
nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen det ist. Das Bundeskartellamt hat eine Sache an die ober-
für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbu- ste Landesbehörde abzugeben, wenn nach § 48 Abs. 2
ches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Satz 2 die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Abs. 2, 4, 5; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses begründet ist.
(§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich. § 50
(3) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für Tätigwerden des Bundeskartellamts
die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wur- beim Vollzug des europäischen Rechts
den. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte (1) Die in den Artikeln 88 und 89 des Vertrages zur Grün-
Zweck erfüllt ist. dung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Verord-
(4) Bei der Monopolkommission muß durch organisa- nungen nach Artikel 87 dieses Vertrages, auch in Ver-
torische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, bindung mit anderen Ermächtigungsgrundlagen dieses
daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Vertrages, den Behörden der Mitgliedstaaten übertra-
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1 Emp- genen Aufgaben nimmt das Bundeskartellamt wahr.
fänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat das Bundes-
(5) Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16 kartellamt die Befugnisse, die ihm bei der Anwendung die-
Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die ses Gesetzes zustehen. Es kann verbotene Vereinba-
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzube- rungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
wahren. sowie die verbotene Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung untersagen und Freistellungen aussprechen.
(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach Ferner kann es die erforderlichen Ermittlungen durch-
Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich zu führen, auch wenn es an Verfahren der Kommission der
unterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben Europäischen Gemeinschaften mitwirkt. Es gelten die
nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt wer- Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Gebühren zur
den dürfen. Deckung der Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
(3) Das Bundeskartellamt unterrichtet die Kommission
Zweiter Teil der Europäischen Gemeinschaften über Verfahren nach
den Absätzen 1 und 2 und gibt ihr Gelegenheit zur
Kartellbehörden Stellungnahme.
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Bundeskartellamt
§ 48
§ 51
Zuständigkeit
Sitz, Organisation
(1) Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das
Bundesministerium für Wirtschaft und die nach Landes- (1) Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bun-
recht zuständigen obersten Landesbehörden. desoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Es gehört zum
(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustän- Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft.
digkeit nicht einer bestimmten Kartellbehörde zu, so (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden
nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der von den Beschlußabteilungen getroffen, die nach Bestim-
Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse mung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet
wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des werden. Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und
wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden den Gang der Geschäfte des Bundeskartellamts durch
Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestätigung durch
eines Landes hinausreicht. In allen übrigen Fällen nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Beset- (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch
zung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisit- das Bundeskartellamt beteiligt.
zenden.
(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlußabtei- § 55
lungen müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Vorabentscheidung über Zuständigkeit
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-
tungsdienst haben. (1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche
Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, so kann die
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder Kartellbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.
ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde
Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines angefochten werden; die Beschwerde hat aufschiebende
Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Wirkung.
Berufsvereinigung sein.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Un-
§ 52 zuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gemacht,
so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden,
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit mit Unrecht
des Bundesministeriums für Wirtschaft angenommen hat.
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft dem Bun-
deskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder § 56
die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz
erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu ver- Anhörung, mündliche Verhandlung
öffentlichen. (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben und sie auf Antrag eines
§ 53 Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.
Tätigkeitsbericht (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-
(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre schaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen
einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den Bericht (3) In den Fällen des § 19 entscheidet die Kartellbehörde
sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Ein-
für Wirtschaft nach § 52 aufzunehmen. Es veröffentlicht verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze. handlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundes- ten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für
kartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellung- einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn
nahme zu. sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbe-
sondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besor-
Dritter Teil gen läßt. In den Fällen des § 42 sind im Verfahren vor dem
Bundesministerium für Wirtschaft die Sätze 1 und 2 ent-
Verfahren sprechend anzuwenden.
Erster Abschnitt § 57
Verwaltungssachen Ermittlungen, Beweiserhebung
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und
I. V e r f a h r e n v o r d e n K a r t e l l b e h ö r d e n
alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
§ 54 (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380
Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404,
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung
wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwer- Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Ober-
deführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. landesgericht zuständig.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind betei- (3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift
ligt, aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mit-
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; glied der Kartellbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsver- Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie
einigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes- lassen.
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
Verfahren beigeladen hat; erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Ver- Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so
äußerer. ist der Grund hierfür anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2561
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzu- Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen
wenden. soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser
Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-
(6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um die
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidi-
im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Perso-
gung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
nen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durch-
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet
suchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An
das Gericht.
Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durch-
§ 58 suchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus
der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist,
Beschlagnahme
auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer
(1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als Gefahr im Verzuge geführt haben.
Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein kön- (5) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf
nen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
Betroffenen unverzüglich bekanntzumachen. oder Angehörige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die richter- prozeßordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafgericht-
liche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-
ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ste Landesbehörde fordern die Auskunft durch schriftliche
der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein Einzelverfügung, das Bundeskartellamt fordert sie durch
erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschluß an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-
Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. stand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzu-
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme geben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Aus-
jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. kunft zu bestimmen.
Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft oder die ober-
das nach Absatz 2 zuständige Gericht. ste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch schriftliche
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be- Einzelverfügung, das Bundeskartellamt ordnet sie durch
schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf- Beschluß mit Zustimmung des Präsidenten an. In der
prozeßordnung gelten entsprechend. Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand
und Zweck der Prüfung anzugeben.
§ 59
§ 60
Auskunftsverlangen
Einstweilige Anordnungen
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Kar-
tellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entschei-
die Kartellbehörde dung über
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen 1. eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8, 17 Abs. 3 oder
Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie § 18, ihre Verlängerung nach § 10 Abs. 5, ihren Wider-
die Herausgabe von Unterlagen verlangen; ruf oder ihre Änderung nach § 12 Abs. 2,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder
2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unterneh-
ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,
men innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die ge-
schäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen; 3. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22
Abs. 6, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4,
3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft
§§ 32, 36 Abs. 1, § 40 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2
über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über
Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einst-
Beschlüsse bestimmt sind. weiligen Zustandes treffen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei
juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähi- § 61
gen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung Verfahrensabschluß,
berufenen Personen sowie die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Begründung der Verfügung, Zustellung
zur Vertretung bestellten Personen sind verpflichtet, die
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen
verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Aus-
und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel
künfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur
den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen und die Prüfung
zustellungsgesetzes zuzustellen. Verfügungen, die gegen-
dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von
über einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gel-
Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
tungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kar-
(3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der Vor- tellbehörde der Person zu, die das Unternehmen dem
nahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt
Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unter- hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmäch-
nehmen betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des tigte Person benannt, so stellt die Kartellbehörde die Ver-
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. fügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abge- einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit
schlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zuge- aufgehoben oder geändert werden.
stellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem
mitzuteilen. Beschwerdegericht.
§ 62
§ 65
Bekanntmachung von Verfügungen
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Verfügungen der Kartellbehörde,
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Abs. 1
1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarun- die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn
gen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel Interesse eines Beteiligten geboten ist.
abgelehnt wird,
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der
2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9 Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die auf-
3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 schiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen,
Abs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen, wenn
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landes- 1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
behörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Ver- nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
kündungsblatt des Landes bekanntzumachen.
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ange-
fochtenen Verfügung bestehen oder
II. B e s c h w e r d e 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
§ 63 Härte zur Folge hätte.
Zulässigkeit, Zuständigkeit In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschie-
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Be- bende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollzie-
schwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und hung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn
Beweismittel gestützt werden. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das
Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kar- Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraus-
tellbehörde Beteiligten (§ 54 Abs. 2 und 3) zu. setzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor
einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaub-
behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartell- haft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Ent-
behörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne scheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die
zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschie- Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstel-
den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung lung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
gleichzuachten. können von der Leistung einer Sicherheit oder von ande-
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das ren Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch
für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandes- befristet werden.
gericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 ausschließlich das (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können
für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Ober- jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Soweit
landesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie unan-
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministers fechtbar.
für Wirtschaft richtet. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
sprechend. § 66
§ 64 Frist und Form
Aufschiebende Wirkung (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung ange-
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit fochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit
durch die angefochtene Verfügung der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in
1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer
nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die
2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts
17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministers für
oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird. Wirtschaft. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige
Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so (2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3
kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die ange- Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
fochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach (3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2563
mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden
von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung
verlängert werden. der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichti-
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten gung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden
werden.
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, (4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die
Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit der Beschwerde an-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die gefochten, hat die Kartellbehörde die tatsächlichen An-
sich die Beschwerde stützt. haltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivil-
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegrün- prozeßordnung findet Anwendung. Eine Glaubhaftma-
dung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht chung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, daß
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt kleine oder mittlere Unternehmen von Unternehmen in der
nicht für Beschwerden der Kartellbehörden. Weise abhängig sind, daß ausreichende und zumutbare
Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.
§ 67
§ 71
Beteiligte am Beschwerdeverfahren
Beschwerdeentscheidung
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind
beteiligt (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfah-
1. der Beschwerdeführer, rens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß darf nur
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interes-
Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Bei-
sen durch die Entscheidung erheblich berührt werden
geladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur
und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem
Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäfts-
Verfahren beigeladen hat.
geheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen
einer obersten Landesbehörde, ist auch das Bundes- worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an
kartellamt an dem Verfahren beteiligt. dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
§ 68 ergehen kann.
Anwaltszwang (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der Kar-
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten tellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es
sich durch einen bei einem deutschen Gericht zuge- sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme
lassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwer-
lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied degericht auf Antrag aus, daß die Verfügung der Kartell-
der Behörde vertreten lassen. behörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an die-
§ 69 ser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Verfügung nach § 32 wegen nach-
Mündliche Verhandlung
träglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Be- auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerde-
schwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einver- gericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu
ständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhand- welchem Zeitpunkt die Verfügung begründet gewesen ist.
lung entschieden werden.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unbe-
rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder ge- gründet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbe-
hörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhan- hörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen.
delt und entschieden werden.
(5) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unbe-
gründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem Ermessen
§ 70 fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie
Untersuchungsgrundsatz die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt
dieses Gesetzes verletzt hat. Die Würdigung der gesamt-
von Amts wegen.
wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ist hierbei der
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Nachprüfung des Gerichts entzogen.
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdien-
(6) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer Rechts-
liche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche An-
mittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
gaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beur-
teilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen ab-
gegeben werden. § 72
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufge- Akteneinsicht
ben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über auf- (1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be-
klärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu zeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts ein-
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
sehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
§ 299 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Bundesgerichtshofs erfordert.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Aus- (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechts-
künfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen beschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesge-
die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. richts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwer-
ihr gehörigen Unterlagen zu versagen, soweit dies aus de gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts be-
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri- darf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten fahrens vorliegt und gerügt wird:
ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig,
dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden mäßig besetzt war,
ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tat- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
sachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset-
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri- zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
kations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt genheit mit Erfolg abgelehnt war,
wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt
durch Beschluß anordnen, soweit es für die Entscheidung war,
auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift
Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Füh-
der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interes- rung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
se des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der zugestimmt hat,
Beschluß ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
muß sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. handlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
(3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfü- 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
gungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang
gewähren. § 75
Nichtzulassungsbeschwerde
§ 73
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
Geltung von
selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-
Vorschriften des GVG und der ZPO
fochten werden.
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, so-
weit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu begründen ist.
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsver- Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei,
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung; (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Aus- gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
schließung und Ablehnung eines Richters, über Prozeß- angefochtenen Entscheidung.
bevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von
Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64
die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Par- Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72
teien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des
Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbe- Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
weises sowie über die sonstigen Arten des Beweisver- Abstimmung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger
fahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Stand gegen die Versäumung einer Frist. (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so
wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der
Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
III. R e c h t s b e s c h w e r d e rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bun-
§ 74 desgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
Zulassung,
absolute Rechtsbeschwerdegründe § 76
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehörde
den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesge- sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
richt die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Gesetzes beruht; die §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 der
entscheiden ist oder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Rechts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2565
beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1
Kartellbehörde unter Verletzung des § 48 ihre Zustän- sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammen-
digkeit mit Unrecht angenommen hat. schlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzu- personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde
legen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochte- unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung,
nen Entscheidung. die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochte- hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen
nen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellun- 1. 100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;
gen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellun-
2. 50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 – auch in
gen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe
Verbindung mit Abs. 3 – und des § 32;
vorgebracht sind.
3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen § 64
Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69, 4. 10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der
71 bis 73 entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An- §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26
ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. Abs. 1 und § 29 Abs. 2 – auch in Verbindung mit
Abs. 3 –;
IV. G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n 5. 5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30
Abs. 1 Satz 2;
§ 77 6. 2 500 DM in den Fällen des § 22 Abs. 4;
Beteiligtenfähigkeit 7. 500 DM in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des
Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Be-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes;
schwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren
beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen 8. 35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Ab-
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. satz 1 Nr. 3);
9. a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag
§ 78 für die Freistellung,
Kostentragung und -festsetzung b) in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde- und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5),
verfahren kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die 15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Verein-
zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit barungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil- bezeichneten Art und 500 DM für Verfügungen in
weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in
Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Ent-
sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die scheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten-
festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus d) in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der
Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. Hauptsache.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbe-
§ 79 hörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts
der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außer-
Rechtsverordnungen
gewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte
Das Nähere über das Verfahren vor der Kartellbehörde erhöht werden. Aus Gründen der Billigkeit kann die unter
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. auf ein Zehntel ermäßigt werden.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshand-
§ 80 lungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Ge-
Gebührenpflichtige Handlungen bührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den
(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Ge- geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksich-
bühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Ge- tigen, vorgesehen werden.
bührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen) (4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anre-
Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbin- gungen;
dung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1; 2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht ent-
2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, standen wären;
22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36 und 60; 3. in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Ver-
3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartell- fügung des Bundeskartellamts nach § 36 Abs. 1 aufge-
behörde. hoben worden ist.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen (5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber
Bekanntmachungen erhoben. Auf die Gebühr für die entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,
Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zurückge- 3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Ver-
nommen wird. einbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht
(6) Gebührenschuldner ist vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine 4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine An-
Anmeldung eingereicht hat; zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch rechtzeitig erstattet,
einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlaßt 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3,
hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17
Kartellbehörde ergangen ist; Abs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Her- Satz 1 zuwiderhandelt,
stellung der Abschriften veranlaßt hat. 6. einer vollziehbaren Anordnung nach
Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Ge- a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29
bühren durch eine vor der Kartellbehörde abgegebene Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2
für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- oder
tet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- b) § 39 Abs. 5
schuldner.
zuwiderhandelt,
(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in
vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch 7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht
auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-
ihrer Entstehung. det,
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unter-
bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der lagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht voll-
Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der ständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und
Auslagen für die in § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 27 Abs. 2 Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen
bis 4, §§ 43 und 62 bezeichneten Bekanntmachungen zu Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kosten- und -grundstücken nicht duldet oder
befreiung von juristischen Personen des öffentlichen 9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64
Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten- Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhan-
erhebung treffen. delt.
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähe- Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer
re über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, über diesen
Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grund- Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
sätzen des § 78 bestimmt. Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann
Zweiter Abschnitt geschätzt werden.
Bußgeldverfahren (3) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vor-
§ 81 schriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
Bußgeldvorschriften dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften
begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.
lässig
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, 1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um
auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt,
Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über 2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Ver-
die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Ver- fahren nach § 50 handelt.
träge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer markt- (5) Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 be-
beherrschenden Stellung, der Behinderung oder unter- zeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind,
schiedlichen Behandlung von Unternehmen oder son- werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die
stigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat.
über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwider- Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die
handelt, ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kar-
2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit tellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abgelehnt
§ 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2567
§ 82 Dritter Abschnitt
Zuständigkeit für Verfahren wegen Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
der Festsetzung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person oder Personenvereinigung § 87
Die nach § 48 zuständige Behörde ist für Verfahren Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
sche Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Geset-
diesem Gesetz oder aus Kartellvereinbarungen und aus
zes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich
Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf
zuständig, denen
den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte aus-
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1 schließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entschei-
Nr. 1 verwirklicht, oder dung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen
nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, ist.
bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im
den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht, Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsge-
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 setzes.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende § 88
Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
Klageverbindung
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kartell-
§ 83 verträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann die
Zuständigkeit des OLG Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden wer-
im gerichtlichen Verfahren den, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs-
bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu
widrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht,
machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen
in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz
des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständig-
hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtli-
keit gegeben ist.
che Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 89
§ 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung in Ver- Zuständigkeit eines
bindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs- Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
widrigkeiten findet keine Anwendung. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung
die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig
von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mit-
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landge-
glieds.
richte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der
§ 84
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
Rechtsbeschwerde zum BGH ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichts- (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
hof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne Bezirke
der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet
an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufge- werden.
hoben wird, zurück.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absät-
zen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch
§ 85 Personen verteten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den
Wiederaufnahmeverfahren
Absätzen 1 und 2 gehören würde.
gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe- § 90
scheid der Kartellbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Benachrichtigung und
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustän- Beteiligung des Bundeskartellamts
dige Gericht.
(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus
§ 86
Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, zu
Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge- Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokol-
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über len, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zu- (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann, wenn er
ständigen Gericht erlassen. es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemes-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
sen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts § 94
und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten Kartellsenat beim BGH
Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde, eine Vertretung bestellen, (1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat ge-
die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen ab- bildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
zugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, 1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74,
machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachver- 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
ständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertreten-
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde
den Person sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über
das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Lan- sem Gesetz oder aus Vereinbarungen und Beschlüs-
desbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts. sen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art ergeben,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechts- a) über die Revision gegen Endurteile der Oberlan-
streitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 ge- desgerichte,
bundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abneh- b) über die Revision gegen Endurteile der Land-
mer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand gerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeß-
haben. ordnung,
c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
Vierter Abschnitt Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b
Gemeinsame Bestimmungen Abs. 2, des § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341
Abs. 2 und des § 568a der Zivilprozeßordnung.
§ 91 (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichts-
Kartellsenat beim OLG verfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in
allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat
gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß § 57 Abs. 2
Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen § 95
Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile Ausschließliche Zuständigkeit
und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Ent-
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.
scheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
§ 92
§ 96
Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG
für mehrere Gerichtsbezirke Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
in Verwaltungs- und Bußgeldsachen Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den
(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte Artikeln 85 oder 86 des Vertrages zur Gründung der
errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Europäischen Gemeinschaft oder aus den Artikeln 53
Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landes- schaftsraum ergeben, gelten die §§ 87 bis 90 und 91
regierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen bis 95 entsprechend; hängt die Entscheidung eines
der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesge- Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit
richt zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammen- des Artikels 85 oder des Artikels 86 des Vertrages zur
fassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Arti-
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dien- kels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den
lich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung Europäischen Wirtschaftsraum ab, so gilt § 87 Abs. 1 ent-
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. sprechend.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die
Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten
Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte
Vierter Teil
Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 93
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde Erster Abschnitt
§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent- Vergabeverfahren
scheidung über die Berufung gegen Endurteile und die
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürger- § 97
lichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. Die Parteien
können sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Allgemeine Grundsätze
Abs. 1 und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau-
durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Ober- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-
landesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung schriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Ver-
nach Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre. gabeverfahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2569
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslo-
gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist bungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3
auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu
gestattet. mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch 6. natürliche oder juristische Personen des privaten
Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu Rechts, die mit Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fal-
berücksichtigen. len, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistun-
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige gen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung
und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem
weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf. zuzüg-
nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Lan- lich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der
desgesetz vorgesehen ist. Aufträge an Dritte (Baukonzession).
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot
erteilt. § 99
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Öffentliche Aufträge
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwi-
Bestimmungen über das bei der Vergabe einzuhaltende schen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die
Verfahren zu treffen, insbesondere über die Bekannt- Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand
machung, den Ablauf und die Arten der Vergabe, über die haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungs-
Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote, aufträgen führen sollen.
über den Abschluß des Vertrages und sonstige Fragen
des Vergabeverfahrens. (2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von
Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, daß der Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption
Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabever- betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen
fahren einhält. umfassen.
§ 98 (3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Aus-
führung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
Auftraggeber eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind: von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaft-
liche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des genannten Erfordernissen.
privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck ge-
gründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Auf- (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über
gaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und
die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder keine Auslobungsverfahren sind.
gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise (5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur
überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mit- Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht
glieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Auf- mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan ver-
sicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche helfen sollen.
gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam
mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt § 100
oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäfts- Anwendungsbereich
führung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
unter Satz 1 fällt, (1) Dieser Teil gilt nur für Aufträge, welche die Auf-
tragswerte erreichen oder überschreiten, die durch
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fal-
Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwel-
len,
lenwerte).
4. natürliche oder juristische Personen des privaten
(2) Dieser Teil gilt nicht für Arbeitsverträge und für Auf-
Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
träge,
Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Tele-
kommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im
der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen
Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen vergeben werden und für die besondere Verfahrensre-
Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, geln gelten;
die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwi-
einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluß schen der Bundesrepublik Deutschland und einem
ausüben können, oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Übereinkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnah- raum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten ge-
men, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, meinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Pro-
Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hoch- jekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben
schul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in werden;
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer inter- Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unterneh-
nationalen Organisation vergeben werden; men wendet, um mit einem oder mehreren über die Auf-
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Ver- tragsbedingungen zu verhandeln.
waltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutsch- (5) Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
land für geheim erklärt werden oder deren Ausführung anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist
nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaß- etwas anderes gestattet. Auftraggebern, die nur unter § 98
nahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Nr. 4 fallen, stehen die drei Verfahren nach ihrer freien
Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet; Wahl zur Verfügung.
e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1
Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft unterliegen;
Zweiter Abschnitt
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trink-
wasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs Nachprüfungsverfahren
oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach I. N a c h p r ü f u n g s b e h ö r d e n
§ 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie
selbst tätig sind; § 102
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Grundsatz
Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-
Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches
sichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Ver-
Recht zur Erbringung der Leistung hat;
gabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Ver-
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grund- gabekammern.
stücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem
unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzie-
rung; § 103
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, Vergabeprüfstellen
die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher be- (1) Der Bund und die Länder können Vergabeprüfstellen
stimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet einrichten, denen die Überprüfung der Einhaltung der von
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwen-
Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind; denden Vergabebestimmungen obliegt. Sie können auch
j) über die Ausstrahlung von Sendungen; bei den Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden angesiedelt
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den be- werden.
weglichen Telefondienst, Funkrufdienst und die Satelli- (2) Die Vergabeprüfstelle prüft auf Antrag oder von Amts
tenkommunikation; wegen die Einhaltung der von den Auftraggebern im Sinne
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen; des § 98 Nr. 1 bis 3 anzuwendenden Vergabevorschriften.
Sie kann die das Vergabeverfahren durchführende Stelle
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, diese Stellen und
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Unternehmen bei der Anwendung der Vergabevorschrif-
Dienstleistungen der Zentralbanken; ten beraten und streitschlichtend tätig werden.
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, (3) Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle
es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich kann zur Wahrung von Rechten aus § 97 Abs. 7 nur die
Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei Vergabekammer angerufen werden. Die Prüfung durch die
der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst- Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung
leistung wird vollständig durch den Auftraggeber ver- der Vergabekammer.
gütet.
§ 101
§ 104
Arten der Vergabe
Vergabekammern
(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und
Dienstleistungsaufträgen erfolgt im Wege von offenen (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Verfahren, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungs- nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem
verfahren. Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern
der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.
(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbe-
schränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe (2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprüche
von Angeboten aufgefordert wird. gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme
oder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver-
(3) Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teil- gabeverfahren gerichtet sind, können außer vor den Ver-
nahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte gabeprüfstellen nur vor den Vergabekammern und dem
Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefor- Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Zustän-
dert. digkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung
(4) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der
sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Kartellbehörden bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2571
§ 105 daß dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
Besetzung, Unabhängigkeit der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder
zu entstehen droht.
(1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen
der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller
den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits
(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auf-
mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen traggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist
einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabe-
der hauptamtliche Beisitzer müssen Beamte auf Lebens- vorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-
zeit mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vor- Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe
sitzende oder der hauptamtliche Beisitzer müssen die oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt
Befähigung zum Richteramt haben; in der Regel soll dies werden.
der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche
Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Bei- § 108
sitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf Form
dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer
(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein
oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne mündliche Ver- bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne
handlung durch unanfechtbaren Beschluß zur alleinigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-
Entscheidung übertragen. Diese Übertragung ist nur mög- schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
lich, sofern die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich die-
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die ses Gesetzes zu benennen.
Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein
wird. (2) Die Begründung muß die Bezeichnung des Antrags-
gegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsver-
(4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine Amtszeit
letzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung
von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden unabhängig und
der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen,
sind nur dem Gesetz unterworfen.
daß die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie
soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
§ 106
Einrichtung, Organisation § 109
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Ver- Verfahrensbeteiligte, Beiladung
gabekammern beim Bundeskartellamt ein. Einrichtung
und Besetzung der Vergabekammern sowie die Ge- Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftrag-
schäftsverteilung bestimmt der Präsident des Bundes- geber und die Unternehmen, deren Interessen durch die
kartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren Stellver- Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die
treter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden
der öffentlich-rechtlichen Kammern. Der Präsident des sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfecht-
Bundeskartellamts erläßt nach Genehmigung durch das bar.
Bundesministerium für Wirtschaft eine Geschäftsordnung § 110
und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Untersuchungsgrundsatz
(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von
diesem Abschnitt genannten Stellen (Nachprüfungs- Amts wegen. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit dar-
behörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht auf, den Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unange-
zuständigen Stellen, mangels einer solchen Bestimmung messen zu beeinträchtigen.
die Landesregierung, die die Ermächtigung weiter über-
tragen kann. Bei der Besetzung der Vergabekammern (2) Sofern er nicht offensichtlich unzulässig oder un-
muß gewährleistet sein, daß mindestens ein Mitglied die begründet ist, stellt die Vergabekammer den Antrag nach
Befähigung zum Richteramt besitzt und nach Möglichkeit Eingang dem Auftraggeber zu und fordert bei ihm die
gründliche Kenntnisse des Vergabewesens vorhanden Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren
sind. Die Länder können gemeinsame Nachprüfungs- (Vergabeakten). Sofern eine Vergabeprüfstelle eingerich-
behörden einrichten. tet ist, übermittelt die Vergabekammer der Vergabeprüf-
stelle eine Kopie des Antrags. Der Auftraggeber stellt die
Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung. Die §§ 57
II. V e r f a h r e n v o r d e r V e r g a b e k a m m e r bis 59 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 107 § 111
Einleitung, Antrag Akteneinsicht
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsver- (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabe-
fahren nur auf Antrag ein. kammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein In- ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
teresse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen erteilen lassen.
Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Ver- (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unter-
gabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von § 115
Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge- Aussetzung des Vergabeverfahrens
boten ist.
(1) Nach Zustellung eines Antrags auf Nachprüfung an
(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten
den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der
oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist
Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen
nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.
entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht,
kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Ein- (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf sei-
sicht ausgehen. nen Antrag gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei
Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu ertei-
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusam-
len, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise
menhang mit der sofortigen Beschwerde in der Haupt-
geschädigten Interessen sowie des Interesses der All-
sache angegriffen werden.
gemeinheit an einem raschen Abschluß des Vergabever-
§ 112 fahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der
Vergabe bis zum Abschluß der Nachprüfung die damit
Mündliche Verhandlung verbundenen Vorteile überwiegen. Das Beschwerdege-
(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer richt kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach
mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin Absatz 1 wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt un-
beschränken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur berührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht
Stellungnahme. Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des
Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit Auftraggebers unter den Voraussetzungen des Satzes 1
des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden wer- den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor
den. dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent-
sprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungs-
ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach die-
termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertre-
sem Absatz nicht zulässig.
ten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden
werden. (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im
Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den dro-
§ 113
henden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf beson-
Beschleunigung deren Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das
(1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Ent- Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beur-
scheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf teilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese
Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tat- Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar.
sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der
Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an
III. S o f o r t i g e B e s c h w e r d e
die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
Er begründet diese Verfügung schriftlich.
§ 116
(2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachver-
halts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Zulässigkeit, Zuständigkeit
Abschluß des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die
Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Ver-
Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. fahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
§ 114 (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die
Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht
Entscheidung der Vergabekammer innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antrag- diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
steller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigne- (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet aus-
ten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen schließlich das für den Sitz der Vergabekammer zustän-
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu ver- dige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten
hindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann wird ein Vergabesenat gebildet.
auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Ver-
gabeverfahrens einwirken. (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können
von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung
(2) Ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Lan-
werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Ertei- desgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen
lung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstel- können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltun-
lung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise er- gen übertragen.
ledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteilig-
ten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113
§ 117
Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Frist, Form
Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvoll- zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im
streckungsgesetzen des Bundes und der Länder. § 61 gilt Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt,
entsprechend. schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2573
(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Ein- § 121
legung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muß Vorabentscheidung über den Zuschlag
enthalten:
(1) Auf Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Verga- Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen
bekammer angefochten und eine abweichende Ent- Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfah-
scheidung beantragt wird, rens und den Zuschlag gestatten. Das Gericht kann den
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die Zuschlag auch gestatten, wenn unter Berücksichtigung
sich die Beschwerde stützt. aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des
Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluß
(3) Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Ver-
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- zögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die
zeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von ju- Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
ristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragen-
Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom den Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit
Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den
der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausge-
setzt werden.
§ 118 (3) Die Entscheidung ist unverzüglich längstens inner-
Wirkung halb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen
und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wir- rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Aus-
kung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. nahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die
Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern.
Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder
Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 findet
die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Anwendung.
Beschwerde verlängern.
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist
(2) Bei seiner Entscheidung über den Antrag nach Ab- ein Rechtsmittel nicht zulässig.
satz 1 Satz 3 berücksichtigt das Gericht die Erfolgs-
aussichten der Beschwerde. Es lehnt den Antrag ab, wenn § 122
unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädig- Ende des Vergabeverfahrens
ten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
einem raschen Abschluß des Vergabeverfahrens die
nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor
Entscheidung über die Beschwerde die damit verbunde- dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabe-
nen Vorteile überwiegen. verfahren nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung der
Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht
(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nach- die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des
prüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung erge-
so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerde- ben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
gericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 121
oder § 123 aufhebt. § 123
Beschwerdeentscheidung
§ 119 Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt
Beteiligte am Beschwerdeverfahren es die Entscheidung der Vergabekammer auf. In diesem
Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder
An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt
spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter
sind die an dem Verfahren vor der Vergabekammer Betei-
Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
ligten.
über die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es
§ 120 fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt
hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist.
Verfahrensvorschriften § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Betei-
ligten durch einen bei einem deutschen Gericht zuge- § 124
lassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten Bindungswirkung und Vorlagepflicht
lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts kön-
(1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevor-
nen sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
schriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren
zum Richteramt vertreten lassen.
vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Verga-
73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der bekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 fin- sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen
den entsprechende Anwendung. Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung 3. zur näheren Bestimmung der verbundenen Unterneh-
eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge- men, auf deren Dienstleistungen gegenüber Auftrag-
richtshofes abweichen, so legt es die Sache dem Bundes- gebern, die auf dem Gebiete der Trinkwasser- oder der
gerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an- Energieversorgung, des Verkehrs oder der Telekom-
stelle des Oberlandesgerichts. Die Vorlagepflicht gilt nicht munikation tätig sind, nach den Richtlinien der Europä-
im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach § 121. ischen Gemeinschaften dieser Teil nicht anzuwenden
ist;
Dritter Abschnitt 4. zur näheren Bestimmung der Aufträge von Unterneh-
men der Trinkwasser- oder der Energieversorgung,
Sonstige Regelungen des Verkehrs oder der Telekommunikation, auf die
nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaf-
§ 125 ten dieser Teil nicht anzuwenden ist;
Schadensersatz bei Rechtsmißbrauch 5. über die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten der
(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Vergabekammern von Bund und Ländern sowie der
Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerecht- Vergabekammern der Länder voneinander;
fertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer 6. über ein Verfahren, nach dem öffentliche Auftraggeber
verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Scha- durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhal-
den zu ersetzen, der ihnen durch den Mißbrauch des An- ten können, daß ihr Vergabeverhalten mit den Regeln
trags- oder Beschwerderechts entstanden ist. dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
(2) Ein Mißbrauch ist es insbesondere, erlassenen Vorschriften übereinstimmt;
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Ver- 7. über den Korrekturmechanismus gemäß Kapitel 3 und
gabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Euro-
vorgetragene falsche Angaben zu erwirken; päischen Kommission gemäß Kapitel 4 der Richtlinie
92/13/EWG des Rates der Europäischen Gemein-
2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ver- schaften vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);
gabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu
schädigen; 8. über die Informationen, die von den Auftraggebern,
den Vergabekammern und den Beschwerdegerichten
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu übermitteln
Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen. sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien des Rates der
(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer ent- Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen.
sprechend einem besonderen Antrag nach § 115 Abs. 3
getroffenen vorläufigen Maßnahmen als von Anfang an
§ 128
ungerechtfertigt, hat der Antragsteller dem Auftraggeber
den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
entstandenen Schaden zu ersetzen. (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Ver-
§ 126 waltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostenge-
Anspruch auf Ersatz setz findet Anwendung.
des Vertrauensschadens (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unter- personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer
nehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung
Unternehmen ohne diesen Verstoß bei der Wertung der des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Ge-
Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu bühr beträgt mindestens 5 000 Deutsche Mark; dieser
erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel
wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von
die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teil- 50 000 Deutsche Mark nicht überschreiten, kann aber im
nahme an einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterrei- Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche
chende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem
Betrag von 100 000 Deutsche Mark erhöht werden.
§ 127 (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er
Ermächtigungen die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner. Hat sich der Antrag vor Entscheidung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig
Zustimmung des Bundesrates Regelungen erlassen erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Grün-
1. zur Umsetzung der Schwellenwerte der Richtlinien der den der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren
Europäischen Gemeinschaften über die Koordinierung ganz oder teilweise abgesehen werden.
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in das (4) Soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich
deutsche Recht; ist, oder dem Antrag durch die Vergabeprüfstelle abgehol-
2. zur näheren Bestimmung der Tätigkeiten auf dem Ge- fen wird, findet eine Erstattung der zur zweckentspre-
biete der Trinkwasser- und der Energieversorgung, des chenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
Verkehrs und der Telekommunikation, soweit dies statt. Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Richtlinien der die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist; Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2575
gegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrens- Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei
gesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Ver- Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot
waltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entspre- des § 1 freigestellt.
chend. (3) Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2
§ 129 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten
Kosten der Vergabeprüfstelle Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum
Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstellen des Bun- Ablaufvon einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
des, die über die im § 103 Abs. 2 Satz 1 genannte Prüf- vom Verbot des § 1 freigestellt. Ist die Erlaubnis kürzer
tätigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen der befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.
Vergabeprüfstellen hinausgehen, werden Kosten zur (4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. § 128 gilt gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1
entsprechend. Die Gebühr beträgt 20 vom Hundert der genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenzneh-
Mindestgebühr nach § 128 Abs. 2; ist der Aufwand oder mer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den
die wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall außergewöhn- geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf
lich hoch, kann die Gebühr bis zur Höhe der vollen Min- von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom
destgebühr angehoben werden. Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.
(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des
Fünfter Teil Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in
Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde
Anwendungsbereich des Gesetzes anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des
§ 130 § 1 freigestellt.
Unternehmen der öffentlichen Hand, (6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die
Geltungsbereich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind,
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unterneh- bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
men, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beför-
Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben derungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus
werden. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die- zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung
ses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Deutsche der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau. (7) Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett- bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam.
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jah-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt werden. ren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu
erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes
(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht entsprechen. § 29 Abs. 5 Satz 4 findet Anwendung.
stehen der Anwendung der §§ 19 und 20 nicht entgegen.
(8) Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser
regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf
sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes
Sechster Teil gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1
Übergangs- und Schlußbestimmungen genannten Fassung fort. Das gilt insoweit auch für die
Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften ver-
§ 131 weisen.
Aufhebung, Übergangsbestimmungen (9) Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwel-
len des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind,
(BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3 gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
aufgehoben. beschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des fort. Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in die genannten Vorschriften verweisen.
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und
Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin
Vom 25. August 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerks-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998
(BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und
Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996
(BGBl. I S. 847) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Orthopädiemechaniker und Bandagist/Orthopädie-
mechanikerin und Bandagistin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Num-
mer 65, Orthopädietechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich
anerkannt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2577
Schiffsbesetzungsverordnung
(SchBesV)
Vom 26. August 1998
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis
§ 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 3.000 muß mindestens
Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemanns-
– ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
dienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder
nummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäi-
von denen § 142 Abs. 1 sowie § 143 zuletzt durch
schen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder
Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994
eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnis-
(BGBl. I S. 1170) geändert und § 143b durch Artikel 1
ses sein,
Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 1983 (BGBl. I S. 215) ein-
gefügt worden sind, verordnen das Bundesministerium für – ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-
Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Ausbildungsverordnung oder ein anderes wachbefähig-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für tes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grund-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: gesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union sein. Dies gilt nicht für Schiffe
§1 mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt Maschinen-
leistung.
Anwendungsbereich
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis
Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrtei- 8.000 muß mindestens
schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
– ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffs-
dienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder
§2
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäi-
Verpflichtungen des Reeders schen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder
eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnis-
(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation
ses sein,
und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen,
daß – ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-
Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähig-
1. die Schiffssicherheit,
tes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grund-
2. der sichere Wachdienst, gesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes der Europäischen Union sein.
und des maritimen Umweltschutzes, Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000
4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit müssen mindestens
an Bord sowie – zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffs-
5. die sprachliche Verständigung der Besatzung unter- dienstes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder
einander Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union und Inhaber eines gültigen deutschen oder
gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnis-
die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der ses sein,
Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das
– ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-
Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu beför-
Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähig-
dernden Ladung zu berücksichtigen.
tes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grund-
(2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes gesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
muß der Kapitän Deutscher im Sinne des Grundgesetzes der Europäischen Union sein.
und Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeug-
Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über
nisses sein.
3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem
Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich
1.600 muß mindestens ein Offizier des nautischen oder nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wach-
technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des befähigtes Besatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne
Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitglied- des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mit-
staates der Europäischen Union und Inhaber eines gülti- gliedstaates der Europäischen Union sein muß, ersetzt
gen deutschen oder eines anerkannten ausländischen werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften
Befähigungszeugnisses sein. nach § 4 Abs. 4 geregelt.
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998
(3) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen §5
des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß
Überwachung
1. das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeug-
nis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, (1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Ein-
haltung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die
2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach dazu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie
§ 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder
3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund
wird. und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspoli-
§3 zeilichen Vollzugsaufgaben sowie des Bundesgrenz-
schutzes und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ord-
Verpflichtungen des Kapitäns nungsmäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des
Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß Seemannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt
1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffs- unberührt.
besatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, (2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungszeugnis
2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem Schiffsbesat-
§ 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und zungszeugnis besetzt, hat die See-Berufsgenossenschaft
das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur
3. das Schiffsbesatzungszeugnis
unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch
a) an Bord mitgeführt und welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord
b) der See-Berufsgenossenschaft, den Seemanns- befindlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Aus-
ämtern, den Arbeitsschutzbehörden, dem Bundes- lauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgesprochen
grenzschutz, der Zollverwaltung und der Wasser- wird, unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unver-
schutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird züglich die zuständige Hafenbehörde.
und
4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an ge- §6
eigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.
Ordnungswidrigkeiten
§4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 125 Nr. 8 des See-
mannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder
Schiffsbesatzungszeugnis
fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.
Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem Muster
der Anlage, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 4 des See-
und 2 vorliegen. mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder
fahrlässig einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über eine dort
(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Aus- genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.
stellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossen-
schaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeits-
§7
dauer festsetzen.
(3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Übergangsvorschrift
Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgebli- Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verord-
chen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft nung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisses wird
unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraus- durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
setzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu
beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in die- §8
sem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie
das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt nach (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaf-
ten und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungs- (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsbesetzungsverordnung
vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch
des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufs- Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I
genossenschaft. S. 511), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1998 2579
Anlage
Muster des Schiffsbesatzungszeugnisses (zu § 4 Abs. 1)
im Format DIN A4
Bundesrepublik Deutschland
Schiffsbesatzungszeugnis
Document of Safe Manning
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
Issued on behalf of the Federal Republic of Germany by the See-Berufsgenossenschaft
Schiffsname: .................................................................................... IMO-Nr.: ....................................................................................
Name of Ship IMO-No.
Schiffsart: ........................................................................................ Heimathafen: ............................................................................
Type of Ship Port of registry
Unterscheidungssignal: ................................................................... Bruttoraumzahl: ........................................................................
Distinctive number or letters Gross tonnage
Antriebsleistung: .............................................................................. Generatorleistung: ....................................................................
Propulsion Power Generator Power
Fahrtgebiet: ................................................................................................................................................................................................
Trading area
Automationsgrad der Maschine: .................................. Selbststeuer: ................................... Rufanlage: .....................................
Grade of automation of machinery plant Automatic Pilot................................. Inter communication system
Festmacherwinden: ...................................................... vorn: ................................................ hinten: ...........................................
Mooringwinches fore aft
Es wird hiermit bescheinigt, daß das Schiff entsprechend der Schiffsbesetzungsverordnung und der IMO-Resolution A.481(XII) für die
Durchführung von Seereisen im oben angegebenen Fahrtgebiet als ordnungsgemäß besetzt anzusehen ist, wenn auf ihm mindestens
die in diesem Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführte Besatzung gefahren wird.
This is to certify that, under the provisions of the Schiffsbesetzungsverordnung and of IMO-Resolution A.481(XII), the ship is considered
to be safely manned if, whenever it proceeds to sea in the above mentioned trading area, its complement corresponds to, or exceeds,
the one specified in this Document of Safe Manning.
Kapitän: ........................................................................ Schiffsbetriebsmeister: ............................................... Bemerkungen:
Master Head of Deck and Engine Ratings Remarks
Erster Offizier: ............................................................... Bootsmann: .................................................................
Chief Mate Boatswain
Nautische Wachoffiziere: .............................................. Schiffsmechaniker: .....................................................
Navigational Watchkeeping Officers Multi Purpose Rating Licensed
Leiter der Maschinenanlage: ........................................ Facharbeiter Deck: ......................................................
Chief Engineer Officer Deck Rating Licensed
Zweiter Technischer Offizier: ........................................ Fachkraft Deck: ...........................................................
Second Engineer Officer Deck Rating
Technische Wachoffiziere: ........................................... Hilfskraft Deck: ............................................................
Engineering Watchkeeping Officers Deck Hand
Funker: ......................................................................... Facharbeiter Maschine: ...............................................
Radio Operator Engine Room Rating Licensed
Schiffselektrotechniker: ................................................ Fachkraft Maschine: ....................................................
Electrical Technician Engine Room Rating
Schiffselektriker: ........................................................... Hilfskraft Maschine: .....................................................
Electrician Engine Room Hand
Gesamtzahl:
Total Number
Dieses Schiffsbesatzungszeugnis gilt bis zum: ..........................................................................................................
This Document of Safe Manning will remain in force until
Ausgestellt in Hamburg am: ......................................... (Dienstsiegel) See-Berufsgenossenschaft
Issued in Hamburg on (Official Seal) – Schiffssicherheitsabteilung –
..............................................................................................
(Unterschrift / Signature of issuing official)