2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),
einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder
Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem
Artikel 1 Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzüber-
gangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hier-
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994
von aufhält und Tatsachen die Annahme rechtferti-
(BGBl. I S. 2978, 2979), geändert durch Artikel 3 des
gen, daß dort Straftaten begangen werden sollen,
Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), wird wie folgt
durch die in oder an diesen Objekten befindliche
geändert:
Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar
gefährdet sind, und die Feststellung der Identität
1. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person
gefügt: bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
„(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaub-
5. zum Schutz privater Rechte.“
ter Einreise in das Bundesgebiet kann der Bundes-
grenzschutz in Zügen und auf dem Gebiet der Bahn-
anlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf 3. In § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1
Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Nr. 4 und § 44 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die Angabe
Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten „§ 23 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 4“
Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luft- ersetzt.
verkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines
Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem 4. § 44 wird wie folgt geändert:
Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und
verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenz- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
übertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, „(2) Im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig
sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.“ Kilometern kann der Bundesgrenzschutz eine
Sache auch zur Verhinderung oder Unterbindung
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur
„(1) Der Bundesgrenzschutz kann die Identität einer Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1
Person feststellen Nr. 1 bis 4 durchsuchen.“
1. zur Abwehr einer Gefahr, b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreiten- sätze 3 und 4.
den Verkehrs,
3. im Genzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo- Artikel 2
metern zur Verhinderung oder Unterbindung un- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
erlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur
Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
Nr. 1 bis 4, (2) § 22 Abs. 1a des Bundesgrenzschutzgesetzes in der
4. wenn die Person sich in einer Einrichtung des Bun- durch Artikel 1 geänderten Fassung tritt am 31. Dezember
desgrenzschutzes (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder 2003 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2487
Gesetz
zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger
(Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz – MHbeG)
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: keiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige
gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner
Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus
Artikel 1 Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmi-
Änderung des gung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben.
Bürgerlichen Gesetzbuchs Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschrän-
kung der Haftung, so finden die für die Haftung des
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 ent-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten sprechende Anwendung.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694), wird wie (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem
folgt geändert: selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit
der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war,
1. § 723 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die
allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnis-
a) In Satz 2 werden der Strichpunkt durch einen Punkt se dienten.
ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: und Mithaftende, sowie deren Rechte aus einer für die
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren
Bestellung sichernden Vormerkung werden von Ab-
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
satz 1 nicht berührt.
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentli-
che Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer
Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfül- Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei
lung einer solchen Verpflichtung unmöglich Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinander-
wird; setzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung
der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen,
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr voll-
daß die aus einem solchen Verhältnis herrührende Ver-
endet hat.
bindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit ent-
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach standen ist; entsprechendes gilt für den volljährig
Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeit- gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der die-
punkt an erklären, in welchem er von seiner Gesell- ses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Voll-
schafterstellung Kenntnis hatte oder haben mußte. jährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge- Voraussetzungen wird ferner vermutet, daß das gegen-
sellschafter bezüglich des Gegenstandes der Ge- wärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits
sellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er- bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.“
werbsgeschäftes gemäß § 112 ermächtigt war oder
der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung 3. § 1793 wird wie folgt geändert:
seiner persönlichen Bedürfnisse diente.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6 und wie folgt
gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn „(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Ver-
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung tretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mün-
ohne Einhaltung der Frist zulässig.“ del begründet werden, haftet das Mündel entspre-
chend § 1629a."
2. Nach § 1629 wird folgender § 1629a eingefügt:
4. Dem § 1915 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 1629a
„(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Voll-
(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern jährige keine Anwendung.“
im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder
sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen
ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder Artikel 2
eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind
begründet haben, oder die auf Grund eines während Änderung der
der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes Zivilprozeßordnung
wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den § 786 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlich- bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2c des
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausge-
worden ist, wird wie folgt geändert: schlossen.
Nach der Angabe „1504,“ wird die Angabe „1629a,“ ein- (3) Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in
gefügt. der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vorgesehe-
ne Pflicht, das Geburtsdatum zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden, gilt auch für solche Kaufleute
Artikel 3 oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen und
Übergangsvorschrift
noch minderjährig sind. Das Geburtsdatum dieser Perso-
(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis nen ist mit der ersten das eingetragene Unternehmen
zum 1. Juli 1999 ergehen oder ergangen sind, kann die betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem
Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 1. Juli 1999 zur
Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung im
Urteil vorbehalten ist.
Artikel 4
(2) Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten
Inkrafttreten
bis zum 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege
der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2489
Gesetz
zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: senen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet
oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Ver-
nichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des
Artikel 1 Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind fer-
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes ner Ansprüche einer anderen Person als des Schuld-
ners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verrin-
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
gerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
Schuldner seine Haftung beschränken kann.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird wie (5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch
folgt geändert: Kleinfahrzeuge anzusehen.
1. Die §§ 4, 4a und 5 werden durch folgende Vorschrif- §5
ten ersetzt:
Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen
„§ 4 nicht
(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für An- 1. Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie
sprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Have-
Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem rei;
Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung oder Hil-
feleistung einschließlich einer Wrackbeseitigung im 2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem an-
Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für An- wendbaren internationalen Übereinkommen oder
sprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haf-
denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung tet;
und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die An- 3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners,
sprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung un- deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit
abhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrack-
ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher beseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, so-
Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder wie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder
sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsan- sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche
sprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag
Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 deutschem Recht unterliegt oder wenn er auslän-
Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbe- dischem Recht unterliegt, nach welchem die Haf-
schränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich verein- tung für diese Ansprüche nicht global beschränkt
bartes Entgelt richten. werden kann;
(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind sol- 4. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz;
che wegen der Tötung oder der Verletzung von Perso-
nen. 5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-
gung.
(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind
§ 5a
1. solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung
von Sachen; Hat der Schiffseigner gegen den Gläubiger eines in
§ 4 aufgeführten Anspruchs einen Gegenanspruch,
2. solche wegen der Verspätung bei der Beförderung
der aus demselben Ereignis entstanden ist, so kann er
von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
seine Haftung nur in bezug auf den Betrag des gegen
3. sonstige Vermögensschäden wegen der Verlet- ihn gerichteten Anspruchs beschränken, der nach
zung nichtvertraglicher Rechte. Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner An-
sprüche einer anderen Person als des Schuldners we- § 5b
gen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den
von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuld- Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken,
ner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
Satz 1 beschränken kann. sung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der
(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder
auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseiti- leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde,
gung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-
gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlas- treten werde.
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine folgt berechnet:
Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf 1. Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das
eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförde-
ausschließende Handlung oder Unterlassung eines rung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus
Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs den Nummern 3 und 4 etwas anderes ergibt, 200
oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschaf- Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrän-
ters zurückzuführen ist. gung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes
anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft
§ 5c vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.
Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner 2. Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung
gleich: der Beförderung von Gütern dient, sind 200 Rech-
1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des nungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffs
Schiffes; anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft
vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
2. jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.
mit einer Bergung oder Hilfeleistung oder einer
Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein 3. Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rech-
Binnenschiff oder die Ladung eines solchen nungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der
Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf Antriebsmaschinen anzusetzen.
diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff 4. Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonsti-
noch von einem Seeschiff aus erbracht werden ge schwimmende und bewegliche Anlage oder ein
(Berger oder Retter); Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage
oder das Gerät im Zeitpunkt des haftungsbegrün-
3. jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder
denden Ereignisses hatte, anzusetzen.
Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den
Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet. (2) Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des
haftungsbegründenden Ereignisses starr mit einem
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell-
oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubver-
schaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine per-
band verbunden war, erhöht sich der für das Schub-
sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für wel-
boot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um
che die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.
100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der
(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für einen
Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder
diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten Hilfeleistungsdienste erbracht hat. Erhöht sich der
gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in glei- Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach
chem Umfang wie der Versicherte berufen. Satz 1, so vermindert sich für jeden starr mit dem
Schubboot verbundenen Schubleichter der Haf-
§ 5d tungshöchstbetrag für alle aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag.
(1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e Satz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das
bis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge be- Schubboot haftenden Schuldners gegen den für
schränkt werden. einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schub-
(2) Die Haftungsbeschränkung kann bewirkt wer- leichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung im
den durch die Errichtung eines Fonds nach der Schiff- Innenverhältnis.
fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die (3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit
Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertrags- eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt des haftungs-
staat des Straßburger Übereinkommens über die begründenden Ereignisses mit einem oder mehreren
Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt – Schiffen fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder
CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643). Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen,
(3) Die Beschränkung der Haftung kann auch ohne sowie für die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der
Errichtung eines Fonds im Wege der Einrede mit Wir- Maßgabe, daß sich für das fortbewegende Schiff der
kung für Ansprüche nur gegen denjenigen, der sie nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rech-
erhebt, geltend gemacht werden. In diesem Falle sind nungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung
die §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe
mit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 4 bis 6 erhöht.
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ent- (4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbe-
sprechend anzuwenden; § 305a der Zivilprozeßord- trag mindestens 200 000 Rechnungseinheiten, soweit
nung bleibt unberührt. es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Um-
laden in Häfen verwendet werden.
§ 5e
(1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung § 5f
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis ent- (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung
standenen Ansprüche wegen Personenschäden be- für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
schränkt werden kann, wird, sofern es sich nicht um entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2491
schränkt werden kann, beträgt, sofern es sich nicht haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche
um Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht
der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. anzuwenden.
(2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1 § 5i
genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen- kann ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1
becken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für
Navigationshilfen den Vorrang. die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstan-
§ 5g denen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen
Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200 000 Rech-
Reicht der nach § 5e maßgebende Haftungs-
nungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sach-
höchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschä-
schäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe
den zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht
von 100 000 Rechnungeinheiten beschränken. § 5f
aus, so steht der nach § 5f Abs. 1 errechnete Betrag
Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.
zur Befriedigung der nicht befriedigten Restan-
sprüche nach § 5e zur Verfügung. Die Restansprüche
wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen § 5j
Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; § 5f Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden. entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt
ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser be-
§ 5h trägt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haf-
tungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht
(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus
entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Wrackbeseitigung zur Verfügung.
Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des
Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche § 5k
nicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind,
ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haf- (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
tungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedi- entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Ver-
gung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfü- letzung von Personen, die
gung. Gefährliche Güter im Sinne von Satz 1 sind die 1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages
der Anlage A zur Verordnung über die Beförderung oder
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1
2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung
zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung
eines auf Grund eines Güterbeförderungsvertra-
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem
ges mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder
Rhein und der Verordnung über die Beförderung
lebenden Tieres
gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember
1994, BGBl. 1994 II S. 3830, 3831) in der jeweils in der mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt
Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fas- ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht
sung. ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der
Reisenden zur Verfügung.
(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungs-
höchstbetrag beträgt (2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen
Personenschäden von Reisenden nach Absatz 1 be-
1. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
trägt 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der
entstandenen Ansprüche wegen Personenschä-
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem
den das Dreifache der nach § 5e maßgebenden
Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Rei-
Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Mil-
senden, die befördert werden dürfen, nicht vorgege-
lionen Rechnungseinheiten;
ben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag
2. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeit-
entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden punkt des haftungsbegründenden Ereignisses tat-
das Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haf- sächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag be-
tungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millio- trägt jedoch mindestens 720 000 Rechnungseinhei-
nen Rechnungseinheiten. ten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten.
(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungs-
genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche höchstbetrag für einen Berger oder Retter im Sinne
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen- von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lot-
becken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und sen 720 000 Rechnungseinheiten.
Navigationshilfen den Vorrang.
(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende § 5l
Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Perso- Die in diesem Abschnitt genannte Rechnungsein-
nenschäden zur vollen Befriedigung dieser An- heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen
sprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßge-
errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befrie- benden Haftungshöchstbeträge werden in Deutsche
digten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfü- Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark
gung. Die Restansprüche wegen Personenschäden gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
der Errichtung des Haftungsfonds oder der Leistung 9. In § 102 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt gefaßt:
einer vom Gericht zugelassenen Sicherheit umge- „3. die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfs-
rechnet. Wird die Beschränkung der Haftung im Wege
kosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
der Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so ist
die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;
maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der Tag
des Urteils. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber 4. die Forderungen wegen Personenschäden (§ 4
dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech- Abs. 2) und wegen Sachschäden (§ 4 Abs. 3), die
nungsmethode ermittelt, die der Internationale an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind;
Operationen und Transaktionen anwendet. 5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallen-
den Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der
§ 5m Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen
Die §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf
Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht eine Vollmacht geschlossen hat;“.
anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbe-
gründenden Ereignisses 10. § 104 wird wie folgt gefaßt:
1. das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden „§ 104
soll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem
dem Straßburger Übereinkommen über die
Schubverband oder einem Verband von fest gekop-
Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt
– CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegendes pelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so
Gewässer befahren hat oder erstreckt sich das Pfandrecht des Schiffsgläubigers
nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verur-
2. Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im sacht hat.“
Bereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches
Binnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines
11. § 106 wird aufgehoben.
solchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden
sind oder
12. § 107 wird wie folgt gefaßt:
3. ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes,
havariertes, festgefahrenes oder verlassenes „§ 107
Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläu-
gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich biger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Num-
gemacht worden ist. mern, unter denen die Forderungen in § 102 aufge-
Ist das Ereignis auf einem ausländischen, dem Straß- führt sind.“
burger Übereinkommen über die Beschränkung der
Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II 13. § 108 wird wie folgt gefaßt:
S. 1643) unterliegenden Gewässer eingetreten, so be-
stimmt sich jedoch abweichend von § 5k Abs. 2 „§ 108
Satz 3 der Haftungshöchstbetrag für die Gesamtheit (1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer
der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche genannten Forderungen haben, soweit sich aus den
wegen der Tötung oder Verletzung von Reisenden Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rück-
nach dem nach Internationalem Privatrecht anzuwen- sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen
denden Recht.“ Rang.
(2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 auf-
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Binnenschiffahrts-
geführten Forderungen geht das für die später ent-
und Rheinschiffahrtssachen“ durch das Wort „Bin-
standene Forderung dem für die früher entstandene
nenschiffahrtssachen“ und die Worte „Schiff und
Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig ent-
Fracht“ durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.
standener Forderungen sind gleichberechtigt. Forde-
rungen, welche aus Anlaß eines und desselben Not-
3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „persönlich“ gestrichen. falles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstan-
den.
4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
(3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten
Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfand-
5. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „mit Schiff und Fracht
rechten für die unter derselben Nummer aufgeführten
(§ 4 Nr. 1)“ gestrichen.
Forderungen wegen Sachschäden vor.“
6. § 77 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
14. § 109 wird wie folgt geändert:
„Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den
§§ 4 bis 5m geltend zu machen, bleibt unberührt.“ a) In Absatz 1 werden die Worte „an Schiff oder
Fracht“ durch die Worte „am Schiff“ ersetzt und
die Worte „hinsichtlich des Schiffes“ gestrichen.
7. In § 79 Abs. 3 wird die Angabe „der §§ 3 und 4“ durch
die Angabe „des § 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte „Schiff und Fracht“
durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.
8. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und der
Fracht“ gestrichen. 15. § 112 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2493
16. § 113 wird wie folgt gefaßt: deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden
„§ 113 der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der
Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet,
Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteige-
rung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schif- 3. ein Berger oder Retter, der weder von einem
fes den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffs- Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus
gläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsver- Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein
steigerung oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten Seeschiff leistet, oder der ausschließlich auf
Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjeni- dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-
gen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden,
des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-
Rangordnung ergibt.“ lassen oder Verschulden der Berger oder der
Retter haftet,“.
17. In § 114 Abs. 1 werden die Worte „Schiff und Fracht“ b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „im Sinne des
durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt. Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen und wird die Anga-
be „nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 “ durch die Worte „in sei-
18. § 115 wird wie folgt gefaßt: nem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-
rens“ ersetzt.
„§ 115
(1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen 4. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7
Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 12
Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 5 Satz 1 wird
einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der die Angabe „nach § 8 Abs. 1“, in § 8 Abs. 2 Satz 1 wird
Vergütung für Schäden an dem Schiff in Fällen der die Angabe „nach Absatz 1“ und in § 14 Abs. 6 wer-
großen Haverei. den die Worte „nach Maßgabe des § 8 Abs. 1“ jeweils
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine For- durch die Worte „durch das Verteilungsverfahren“
derung aus einer Versicherung, die der Schiffseigner ersetzt.
für das Schiff genommen hat.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
(3) Soweit der Schiffseigner die Entschädigung
oder Vergütung eingezogen hat, haftet er in Höhe des a) § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern per- „Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestim-
sönlich in gleicher Weise wie bei Einziehung eines mende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll
Erlöses (§ 113).“ mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht
weniger als sechs Monate betragen, wenn damit
19. In § 117 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „ , 4 Nr. 3“ gestri- zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger
chen. teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
20. In § 131 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92f“ durch haben.“
die Angabe „§§ 4 bis 5m, 92 bis 92f“ ersetzt. b) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „der See-
rechtlichen Verteilungsordnung“ durch die Worte
„der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung“
Artikel 2
ersetzt.
Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 6. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 3“
(BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 gestrichen.
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird
wie folgt geändert: 7. Nach § 33 wird folgender neuer Zweiter Teil eingefügt:
„Zweiter Teil
1. In der Überschrift werden die Worte „für Seeforderun-
gen (Seerechtliche Verteilungsordnung)“ durch die Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Worte „in der See- und Binnenschiffahrt (Schiffahrts-
rechtliche Verteilungsordnung – SVertO)“ ersetzt. § 34
Einleitung des Verteilungsverfahrens.
2. Die Überschrift zum Ersten Teil „Verteilungsverfah- Anwendbare Vorschriften
ren“ wird durch die Überschrift „Seerechtliches Ver-
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im
teilungsverfahren“ ersetzt.
Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes
kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-
3. § 1 wird wie folgt geändert: fahren eingeleitet werden.
a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind
„2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Aus- die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren gelten-
rüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff den Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes
aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste lei- anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten
stet, oder ein von dem Seeschiff aus arbeiten- Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4,
der Berger oder Retter sowie jede Person, für §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
§ 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes
anzuwenden. bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussicht-
lich übersteigen.
§ 35
2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche
Antragsberechtigung
wegen Personenschäden geltend gemacht wer-
Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen den können, die Summe dieser Ansprüche, wenn
Verteilungsverfahrens können beantragen: es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt,
1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder,
Ausrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D
für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-
sie haften, fahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag
voraussichtlich nicht übersteigen.
2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils aus-
Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder schließlich die aus demselben Ereignis entstandenen
ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des
oder Retter sowie jede Person, für deren Handeln, Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Perso-
Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, nen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35
der Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster, der Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an
Berger oder der Retter haftet, Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingelei-
tet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen
3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1 den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren
Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus
Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver- demselben Ereignis entstandenen und zu derselben
schulden der Berger oder Retter haftet, Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Vertei-
sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem lungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben
bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören-
den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes be- den Schuldners eröffnet worden ist.
schränken können und wegen eines solchen An-
spruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbe- § 37
reich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet Zuständigkeit
werden kann. Der Antrag kann auch von einem Versi-
cherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf (1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-
Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 ge- lungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen
nannten Personen ihre Haftung beschränken können. Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht
ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister
geführt wird.
§ 36
(2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-
Anspruchsklassen
lungsverfahren
(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im
1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffs-
Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu
register eingetragen ist, oder
bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:
2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeich-
1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- neten Personen,
und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des
Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in
Anspruchsklasse D zählen, dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen sei-
2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragstel-
oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k ler weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
des Binnenschiffahrtsgesetzes, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amts-
3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseiti- gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das
gung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsge- Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für
setzes, eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines
Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken
4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgut-
kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangs-
schäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrts-
vollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines
gesetzes.
solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere
(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei- Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei wel-
lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A chem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt
und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgen- worden ist, die übrigen aus.
den Abweichungen anzuwenden:
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtli-
wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche chen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer
der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die
Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung
Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2495
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Er- ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintra-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über- gung in diesem Register beizufügen.
tragen.
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnen- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit
schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines § 36 Abs. 2 vorliegen.
Landes den Gerichten eines anderen Landes zuge-
wiesen werden. § 39
§ 38 Festsetzung der Haftungssumme
Antrag Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrts- ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignis-
rechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten: ses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit
vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus
dem die Ansprüche entstanden sind, für welche
§ 40
die Haftung durch das Verteilungsverfahren be-
schränkt werden soll; Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiff-
des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, fahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer
oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe, den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen
daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröff- Feststellungen und Angaben insbesondere:
net werden soll;
1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im
3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird,
des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststel-
im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 lung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller
Abs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit eröffnet wird;
Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-
2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im
net werden soll;
Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird,
4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36
gewerbliche Niederlassung des Antragstellers Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren
sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-
Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf- den eröffnet wird;
tung durch das Verteilungsverfahren beschränkt
3. Angaben über den Namen und Registerort oder,
werden soll;
wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-
5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das ster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin-
sonstige Merkzeichen sowie den Registerort oder, nenschiffes.
wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-
ster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin- § 41
nenschiffes; Wirkungen der Eröffnung
6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe- Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen
schränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse A, Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzu-
C oder D die zur Berechnung der Haftungssumme wenden, daß an die Stelle
notwendigen Angaben über die Bauart einschließ-
lich Wasserverdrängung, Tragfähigkeit und Lei- 1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung
stungsfähigkeit vorhandener Antriebsmaschinen, nach den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetz-
bei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1 buchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der
Nr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des
Wert; Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe- 2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den
schränkung für Ansprüche der Anspruchklasse B Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die
die zur Berechnung der Haftungssumme notwen- Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in
digen Angaben über die Anzahl der Reisenden, die Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen
das Binnenschiff nach dem Schiffszeugnis beför- wegen Sachschäden gehören.
dern darf oder, wenn eine zulässige Höchstzahl
nicht vorgeschrieben ist, zum Zeitpunkt des haf- § 42
tungsbegründenden Ereignisses tatsächlich be- Öffentliche Aufforderung
fördert hat; bei Verfahren nur mit Wirkung
8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem für Ansprüche wegen Sachschäden
Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche
Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfah-
die Haftung durch das Verteilungsverfahren be-
ren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur
schränkt werden soll.
mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden er-
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnen- öffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten
schiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so Inhalt.
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
§ 43 2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
Eintragung von angemeldeten Ansprüchen se D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-
summe nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt fahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsum-
angemeldete Ansprüche wegen Personenschäden me nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-
und Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend gesetzes.
§ 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfah-
ren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorge-
beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. nommen, so werden Kosten, die aus einem Rechts-
streit über Ansprüche wegen Personenschäden ent-
§ 44 standen sind, aus der für diese Ansprüche bestimm-
ten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechts-
Erweiterung des Verfahrens streit über Ansprüche wegen Sachschäden entstan-
auf Ansprüche wegen Personenschäden den sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten
§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrts- Teilsumme berichtigt.
rechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der
Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 47
§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maß- Verzeichnis der Ansprüche
gabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6
Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungs- Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer
übereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe- Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis
trages folgender Betrag tritt: ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als
auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D geglie-
1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
dert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und
se A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-
Ansprüchen wegen Sachschäden.
setzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,
2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas- § 48
se D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-
schiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst- Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens
betrag. bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
§ 45 Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungs-
verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A
Feststellung der Ansprüche
und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Ver-
Die Eintragung festgestellter Anspüche nach § 19 bindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für
Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist,
Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D er- § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
öffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörig- des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-
keit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden schränkungsübereinkommens bestimmten Haftungs-
oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie höchstbetrages folgender Betrag tritt:
hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme
an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen 1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an se A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-
dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach- setzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;
walter. 2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
§ 46 se D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-
schiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst-
Verteilung betrag.
(1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-
Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur
lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A
der Schuldner, der demselben Personenkreis im
oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von
Sinne des § 35 Satz 1 angehört.
Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleu-
sen, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor son-
stigen Ansprüchen wegen Sachschäden. § 49
(2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei- Kosten
lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig
oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Perso- zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang
nenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach- vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen,
schäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haf- wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46
tungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teil- Abs. 2 gebildet werden.“
summen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berech-
net sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:
8. Der bisherige Zweite Teil wird Dritter Teil.
1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
se A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-
summe nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes 9. Der bisherige § 34 wird § 50.
und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f
des Binnenschiffahrtsgesetzes. 10. Der bisherige § 35 wird § 51.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2497
11. Nach dem bisherigen § 35 wird folgender § 52 ein- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gefügt: „(2) Läßt das Gericht das Recht auf Beschränkung
„§ 52 der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
Errichtung eines Fonds 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbe-
nach dem Straßburger Übereinkommen halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-
kung der Haftung geltend machen kann, wenn
(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungs-
Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vor- übereinkommen errichtet worden ist oder bei
schriften des Straßburger Übereinkommens über Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung
die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt der Haftung errichtet wird,
– CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Ver-
tragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbe-
so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines sol- halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-
chen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners, kung der Haftung geltend machen kann, wenn
von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, ein Fonds nach § 5d des Binnenschiffahrts-
§ 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend gesetzes errichtet worden ist oder bei Geltend-
anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen machung des Rechts auf Beschränkung der
Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für Haftung errichtet wird.“
den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbin-
dung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das 2. § 786a wird wie folgt neu gefaßt:
für die Errichtung und Verteilung des Fonds maß-
„§ 786a
gebende Recht der Errichtung des Fonds diese
Rechtsfolgen beilegt. (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781
sind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des
(2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Über- Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m
einkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende beschränk-
Vollziehung eines Arrests in das Vermögen einer te Haftung entsprechend anzuwenden.
Person, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen
eines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs auf- (2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergan-
zuheben. Zur Abwendung eines solchen Anspruchs gen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgen-
geleistete Sicherheiten sind freizugeben. den Vorschriften:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn 1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch
tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5
Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
ist.“
nung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung;
nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsver-
12. Der bisherige Dritte Teil wird aufgehoben. fahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5
der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach
Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5
Artikel 3 in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden.
Änderung der Zivilprozeßordnung
2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt übereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- buchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), wird wie errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den
folgt geändert: Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,
die Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubi-
1. § 305a wird wie folgt geändert: ger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50
Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: nung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die
„Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haf-
gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung tung erhoben werden, nach den Vorschriften der
nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgeset- §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der
zes unterliegt und der Beklagte geltend macht, daß Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Gel-
aus demselben Ereignis weitere Ansprüche ent- tendmachung des Rechts auf Beschränkung der
standen sind, für die er die Haftung beschränken Haftung errichtet wird.
kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e 3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in
bis 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Über-
Haftungshöchstbeträge übersteigen.“ einkommens über die Beschränkung der Haftung in
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643) Artikel 6
errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den
Änderung der Insolvenzordnung
Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,
§ 52 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung In § 91 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2a des
gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert
Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 der Schiffahrts- worden ist, wird das Wort „Seerechtlichen“ durch das
rechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts
auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4
bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben Artikel 7
werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770
Änderung des
erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des
Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
(3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklagte das Recht Artikel 2a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, S. 2030), wird wie folgt geändert:
wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbe-
schränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11 1. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
des Straßburger Übereinkommens über die Beschrän-
a) In der Artikelüberschrift wird das Wort „Seerecht-
kung der Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet wor-
lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“
den ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf
ersetzt.
Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für
die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil b) In Absatz 1 werden die Worte „Seerechtliche Vertei-
festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absat- lungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“
zes 2 entsprechend.“ durch die Worte „Schiffahrtsrechtliche Verteilungs-
ordnung“ ersetzt.
Artikel 4
2. Artikel 42 wird aufgehoben.
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Artikel 8
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
Änderung des Gerichtskostengesetzes
folgt geändert:
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe h wird das Wort „Seerecht- machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
ersetzt. 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
2. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „Seerecht-
Wort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts- lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
rechtlichen“ ersetzt.
2. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort
3. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„seerechtliches“ durch das Wort „schiffahrtsrechtliches“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
„Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. In den §§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73
Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 52 wird jeweils das
aa) Das Wort „Seerechtlichen“ wird jeweils durch Wort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts-
das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt. rechtlichen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „30“ die
Angabe „und 44“ eingefügt. 4. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Seerecht-
liches“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.
Artikel 5
5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
Änderung der Konkursordnung
ändert:
In § 15 Satz 2 der Konkursordnung in der im Bundesge-
a) In der Gliederung zu Teil 4, der Überschrift zu Teil 4
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-
und der Überschrift zu Teil 4 Hauptabschnitt III wird
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
jeweils das Wort „Seerechtliche“ durch das Wort
Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
„Schiffahrtsrechtliche“ ersetzt.
S. 3039) geändert worden ist, werden die Worte „See-
rechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I b) In Nummer 4305 werden die Worte „der Seerecht-
S. 1130)“ durch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Vertei- lichen Verteilungsordnung“ durch die Angabe
lungsordnung“ ersetzt. „SVertO“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2499
Artikel 9 b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung der „(4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie gelei-
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der stet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenstän-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, den zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt.“
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Schiffs-
S. 2030), wird wie folgt geändert:
eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1
1. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird das Wort
des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Worte
„seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrtsrecht-
„Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,
lichen“ ersetzt.
Reeder oder Ausrüster eines Schiffes“ ersetzt.
2. § 81a wird wie folgt geändert: bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Eigentümer des
Schiffes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-
a) In der Überschrift wird das Wort „Seerechtliches“
schränkungsübereinkommens“ durch die Worte
durch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.
„Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils Reeder oder Ausrüster des Schiffes“ ersetzt.
das Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort „Schiff-
fahrtsrechtlichen“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 5“ „Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-
die Angabe „und § 41“ eingefügt. delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des
Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 13
In § 209 Abs. 2 Nr. 2 und in § 214 Abs. 4 des Bürger- Aufhebung des Flößereigesetzes
lichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnis-
Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten se der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom derungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten
25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
wird jeweils das Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben.
„Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
Artikel 14
Artikel 11
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 23 Nr. 2 Buchstabe b des Gerichtsverfassungs-
In § 487e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1a des
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert
des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) ge-
worden ist, wird das Wort „ , Flößern“ gestrichen.
ändert worden ist, werden die Worte „Seerechtlichen
Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“
durch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord- Artikel 15
nung“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes über das
Artikel 12 gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-
nenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten
Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818),
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli
vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden
1998 (BGBl. I S. 1782), wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. Worte „oder Flößerei“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han- 2. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnen- „b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen,
schiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“ welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim
Anlanden anderen verursacht haben;“.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „in die Gegenstände“ 3. In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Worte „oder
gestrichen. ein Floß“ und „oder eines Floßes“ gestrichen.
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Artikel 16 Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886)
geändert worden ist, werden die Worte „ , des Flötzrechts
Änderung des Gesetzes über die
und des Flößereirechts“ durch die Worte „und des Flötz-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
rechts“ ersetzt.
In § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten Artikel 19
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Änderung der
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert Reichsversicherungsordnung
worden ist, werden die Worte „des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, In § 647 Abs. 2 und § 779 Abs. 3 der Reichsversiche-
oder der im § 8 des Gesetzes, betreffend die privatrecht- rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
lichen Verhältnisse der Flößerei,“ durch die Worte „des rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Binnenschiffahrtsgesetzes“ ersetzt und das Wort „erste- sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai
ren“ durch das Wort „genannten“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 907) geändert worden ist, werden jeweils
die Worte „ , Fähr- und Flößereiunternehmen“ durch die
Worte „und Fährunternehmen“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Kostenordnung
In § 50 Abs. 2 der Kostenordnung in der im Bundesge- Artikel 20
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlich- Neufassung der
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert
worden ist, werden die Worte „ , nach dem Binnenschiff- Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den
fahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz“ durch die Wortlaut der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in
Worte „und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz“ ersetzt. der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 18
Änderung des Einführungs- Artikel 21
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Inkrafttreten
In Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2501
Gesetz
zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von
Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben un-
das folgende Gesetz beschlossen: berührt.
Artikel 1 §6
Gesetz (1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein
zur Aufhebung nationalsozialistischer Urteil aufgehoben ist; hierüber erteilt sie eine Bescheini-
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege gung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem
(NS-AufhG) Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader
Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte.
§1 Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Auf-
enthalt unbekannt, so hat die Staatsanwaltschaft die
Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgericht- Feststellung von Amts wegen zu treffen, wenn dafür ein
liche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementa- berechtigtes Interesse dargetan wird.
re Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933
zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalso- (2) Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Ver-
zialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militäri- fahren eingeleitet hat, das der in § 1 genannten Entschei-
schen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen dung vorausgegangen ist. Wird am Sitz dieser Staatsan-
Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entschei- waltschaft keine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder
dungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt. läßt sich die Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, so ist
die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der
§2 Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohn-
sitz hatte. Wird auch am Sitz der Staatsanwaltschaft keine
Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder läßt sich diese
1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes, Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen nicht bestim-
2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die men, so wird die zuständige Staatsanwaltschaft durch
Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 den Bundesgerichtshof bestimmt. Die Staatsanwaltschaft
(RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte, teilt dem Bundeszentralregister die Feststellung der
3. Entscheidungen, die auf den in der Anlage genannten Urteilsaufhebung mit.
gesetzlichen Vorschriften beruhen. (3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entschei-
dungen nach § 4 sinngemäß.
§3
(1) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer §7
Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzun-
Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstra-
gen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, nur hin-
fen und Nebenfolgen.
sichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die
Entscheidung insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der
Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, §8
auch in Verbindung mit § 2, erfüllt, nicht von untergeord- Eintragungen im Bundeszentralregister über Urteile,
neter Bedeutung ist. deren Aufhebung gemäß § 6 festgestellt worden ist, sind
(2) Erscheint nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die zu tilgen.
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist die
dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen.
Artikel 2
§4 Gesetz
(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollstän- zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen
dig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entschei- der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte
dung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen. §1
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch
(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und
unanfechtbaren Beschluß.
noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten
aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach-
§5 wuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geän-
Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutma- dert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119),
chung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts erlassen worden sind, werden aufgehoben.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten nungsblatt für die Britische Zone, S. 110; BGBl. III 316
geltend gemacht werden. –1a) tritt außer Kraft.
§2 Artikel 3
Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfah- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verord- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2503
Anlage
(zu Artikel 1 § 2 Nr. 3)
1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich 25. Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im
vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141) Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen
vom 19. Juni 1944 (RGBl. I S. 147)
2. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamten-
tums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) 26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am
3. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Straf-
30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16
rechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934
Abs. 3, § 42a Nr. 5, § 42k, 80 bis 94 einschließlich,
(RGBl. I S. 341)
§ 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141,
4. Gesetz zum Schutz der nationalen Symbole vom 141a, 142, 143, 143a, 189 Abs. 3, § 210a, 226b, 291,
19. Mai 1933 (RGBl. I S. 285) 353a, 370 Nr. 3
5. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstra-
14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) fe vom 29. März 1933 (RGBl. I S. 151)
6. Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 28. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom
(RGBl. I S. 479) 13. Oktober 1933 (RGBl. I S. 723)
7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat 29. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom
vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016) 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 529)
8. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und 30. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und
Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechts-
20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1269) verordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I
9. Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 S. 1455)
(RGBl. I S. 1145) 31. Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaß-
10. Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der nahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683)
Deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. I 32. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Septem-
S. 1146) ber 1939 (RGBl. I S. 1679)
11. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I 33. Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum
S. 1146) Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom
12. Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei 25. November 1939 (RGBl. I S. 2319)
vom 10. Februar 1936 (G. S. 21) 34. Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes
13. Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 vom 12. März 1940 (RGBl. I S. 485)
(RGBl. I S. 993) 35. Verordnung zum Schutze der Metallsammlung des
14. Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl. I S. 565)
jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. I 36. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen
S. 404) und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom
15. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759)
Juden vom 26. April 1938 (RGBl. I S. 414) 37. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung
16. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember
Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 823) 1941 (RGBl. I S. 797)
17. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 38. Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungs-
über die Änderung von Familiennamen und Vorna- wirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. I S. 165)
men vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) 39. Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen
18. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Ok- der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl. I S. 277)
tober 1938 (RGBl. I S. 1342) 40. Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsat-
19. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem zes vom 25. August 1944 (RGBl. I S. 184)
deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 41. Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen
(RGBl. I S. 1580) in deutschen Häfen vom 16. September 1944 (RGBl. I
20. Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in S. 223)
der Öffentlichkeit vom 28. November 1938 (RGBl. I 42. Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom
S. 1676) 26. Januar 1945 (RGBl. I S. 20)
21. Verordnung über den Nachweis deutschblütiger
43. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafge-
Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. I S. 1063)
setzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549)
22. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden
44. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten
vom 1. September 1941 (RGBl. I S. 547)
zum Schutz des Deutschen Volkes vom 4. Februar
23. Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 1933 (RGBl. I S. 35)
3. Oktober 1941 (RGBl. I S. 675)
45. Verordnung des Reichsministers des Innern über das
24. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der Verbot kommunistischer Demonstrationen im Frei-
NSDAP vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I S. 733) staat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. I S. 78)
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum 54. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom
Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 22. Juni 1938 (RGBl. I S. 651)
(RGBl. I S. 83)
47. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am 55. §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Reichs-
Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe strafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I
vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 85) S. 549)
48. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr 56. Polizeiverordnung über das Photographieren und
heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom
nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I 29. März 1942 (RGBl. I S. 156)
S. 135)
49. Verordnung des Reichspräsidenten über die 57. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des
Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung
(RGBl. I S. 134) vom 9. April 1942 (RGBl. I S. 174)
50. Gesetz zur Abwehr politischer Straftaten vom 4. April 58. Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung
1933 (RGBl. I S. 162) von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für
51. § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffrei- die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom
heit vom 23. April 1936 (RGBl. I S. 378) 10. Januar 1945 (RGBl. I S. 5)
52. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 59. Volkssturmstrafrechtsverordnung (VOSTVO) vom
1936 (RGBl. I S. 999) 24. Februar 1945 (RGBl. I S. 34)
53. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Natio-
nalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestim-
7. April 1937 (RGBl. I S. 442) mungen, Verordnungen und Erlasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2505
Zweites Gesetz
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entspre-
chende Anwendung.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 1
Änderung des 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Asylbewerberleistungsgesetzes „§ 7a
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Sicherheitsleistung
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen
wird wie folgt geändert: und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Lei-
stungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt wer-
den, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung
„§ 1a kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im
Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.“
Anspruchseinschränkung
6. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5
und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, „(3) Die zuständige Behörde überprüft die Personen,
die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auf
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes Übereinstimmung der ihr vorliegenden Daten mit den
begeben haben, um Leistungen nach diesem der Ausländerbehörde über diese Personen vorlie-
Gesetz zu erlangen, oder genden Daten. Sie darf für die Überprüfung nach Satz 1
2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburts-
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen ort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Familienstand,
werden können, Anschrift, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltszeiten
dieser Personen sowie die für diese Personen einge-
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit gangenen Verpflichtungen nach § 84 des Ausländer-
dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gesetzes der zuständigen Ausländerbehörde über-
geboten ist.“ mitteln. Die Ausländerbehörde führt den Abgleich mit
den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und über-
mittelt der zuständigen Behörde die Ergebnisse des
2. § 3 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: Abgleichs. Die Ausländerbehörde übermittelt der zu-
„Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersu- ständigen Behörde ferner Änderungen der in Satz 2 ge-
chungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt nannten Daten. Die Überprüfungen können auch regel-
70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.“ mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs
durchgeführt werden.“
3. In § 5 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
Artikel 2
„Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit
besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Inkrafttreten
Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entspre- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
chend zu belehren.“ dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Dritte Verordnung
zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften ) 1
Vom 24. August 1998
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, der §§ 6 und 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Änderung der Düngemittelverordnung
Die Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Bezeichnung „EWG-DÜNGEMITTEL“ durch die Bezeichnung „EG-DÜNGEMITTEL“ und § 5
Abs. 5 Satz 1 und 2 jeweils die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Stoffe nach § 1“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Düngemittel, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 31. August 1998 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen mit der Bezeichnung „EWG-DÜNGEMITTEL“ noch bis zum 31. Dezember 1998 in den
Verkehr gebracht werden.“
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 2 wird die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.7 wird in den Positionen „Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff“, „Stickstoffdünger mit
Isobutylidendiharnstoff“ und „Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff“ jeweils in Spalte 5 die Bezeich-
nung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
bb) Der Nummer 1.8 werden folgende Positionen angefügt:
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, Nähr- weitere Erfordernisse Art der Herstellung
stofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
„Calcium- 8%N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet durch Suspendieren *
nitrat- Nitratstickstoff; als Gesamtstickstoff von Calciumnitrat in Nach der Typenbezeich-
Suspension oder als Nitrat- und Wasser gewonnenes nung kann eine der fol-
Ammoniumstickstoff; Erzeugnis genden Angaben stehen:
Höchstgehalt an – für das Besprühen von
Ammoniumstickstoff Pflanzen,
1,0 %;
– zur Herstellung von
10 % Ca wasserlösliches Calcium bewertet als
Nährstofflösungen und
Calcium wasserlösliches Ca Nährstoffsuspen-
sionen,
– für die düngende
Bewässerung.
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
Richtlinie 97/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 1997 zur Änderung der Richtlinien: 76/116/EWG, 80/876/EWG,
89/284/EWG und 89/530/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. EG Nr. L 335 S. 15);
Richtlinie 98/3/EG der Kommission vom 15. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 76/116/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten für Düngemittel an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 18 S. 25).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998 2507
Typen- Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere Bestimmungen
bezeichnung gehalte Bestandteile, Nähr- weitere Erfordernisse Art der Herstellung
stofformen und
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet auf chemischem Wege *
dünger- Ammoniumstick- als Gesamtstickstoff oder durch Lösen in Kalkstickstoff, Nitrat-
Lösung mit stoff, Nitratstick- davon mindestens Wasser gewonnenes haltiger Kalkstickstoff,
Formalde- stoff, Carbamid- 1/3 als Formaldehyd- Erzeugnis, das Form- Ammoniumnitrat oder
hydharnstoff stickstoff, Form- harnstoff; aldehydharnstoff und Kalkammonsalpeter
aldehydharnstoff Gehalte an Ammo- ein EG-Düngemittel dürfen nicht zugegeben
nium-, Nitrat- aus Abschnitt 1 Nr. 1 sein.
oder Carbamidstick-
enthält
stoff dürfen nur ange-
geben sein, wenn sie
mindestens
1 % betragen; Höchst-
gehalt an Biuret:
(Carbamidstickstoff
+ Formaldehydharn-
stoff) x 0,026
Stickstoff- 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet auf chemischem Wege *
dünger- Ammoniumstick- als Gesamtstickstoff oder durch Suspendie- Kalkstickstoff, Nitrat-
Suspension stoff, Nitratstick- davon mindestens ren in Wasser gewon- haltiger Kalkstickstoff,
mit Form- stoff, Carbamid- 1/3 als Formaldehyd- nenes Erzeugnis, das Ammoniumnitrat oder
aldehyd- stickstoff, Form- harnstoff und davon Formaldehydharnstoff Kalkammonsalpeter
harnstoff aldehydharnstoff mindestens 60 % und ein EG-Dünge- dürfen nicht zugegeben
heißwasserlöslich; mittel aus Abschnitt 1 sein.
Gehalte an Ammo-
Nr. 1 enthält Vom Formaldehydharn-
nium-, Nitrat- oder
Carbamidstickstoff stoff ist zusätzlich der
dürfen nur angegeben Gehalt an kaltwasser-
sein, wenn sie minde- löslichem und nur heiß-
stens 1% betragen; wasserlöslichem Stick-
Höchstgehalt an Biuret: stoff anzugeben.“
(Carbamidstickstoff
+ Formaldehydharn-
stoff) x 0,026
c) In Abschnitt 2 wird in den Tabellen 3 und 4 der Vorbemerkungen jeweils in der Überschrift die Bezeichnung
„EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Vorbemerkung 2 wird in der Fußnote ) die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung
1
„EG-Düngemittel“ ersetzt.
bb) In Buchstabe A Nr. 1 wird in Spalte 6 Buchstabe b die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeich-
nung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
5. In Anlage 4 Nr. 1.1 werden nach der Position „Magnesiumnitrat-Lösung“ folgende Positionen eingefügt:
1 2 3 4
„Calciumnitrat-Suspension 0,4 0,64 Ca“.
Stickstoffdünger-Lösung mit 0,4
Formaldehydharnstoff
Stickstoffdünger-Suspension 0,4
mit Formaldehydharnstoff
Artikel 2
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung – Düngemittel
In § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Probenahme- und Analyseverordnung – Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird
jeweils die Bezeichnung „EWG-Düngemittel“ durch die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Düngemittelverordnung
sowie der Probenahme- und Analyseverordnung – Düngemittel jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt
jedoch, soweit die dort vorgesehenen Positionen jeweils in Spalte 6 mit einem Stern (*) versehen sind, erst am
1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert