2430 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Gesetz
zur Aussetzung der Vorschriften
über die repräsentative Wahlstatistik
für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag
Vom 25. August 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 51 Abs. 2 des B undeswahlgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 23. J uli 1993 (B GB l. I S . 1288, 1594), das zuletzt durch Gesetz vom 1. J uli
1998 (B GB I. I S . 1698) geändert worden ist, wird für die Wahl zum 14. Deutschen
B undestag ausgesetzt.
Artikel 2
§ 45 Abs. 1 S atz 5 und § 85 der B undeswahlordnung in der Fassung der
B ekanntmachung vom 8. M ärz 1994 (B GB I. I S . 495), die durch Verordnung vom
25. M ai 1998 (B GB I. I S . 1134) geändert worden ist, werden für die Wahl zum
14. Deutschen B undestag ausgesetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undesgesetz-
blatt verkündet.
B erlin, den 25. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2431
Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
Vom 25. August 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzu-
das folgende Gesetz beschlossen: erhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnverkehrs-
unternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Artikel 1
1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versiche-
Allgemeines Eisenbahngesetz rungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungs-
§ 26 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem- aufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt in gleicher Weise Deckung erhalten,
durch das Gesetz vom 25. J uni 1998 (BGBl. I S. 1588) geän- 2. die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder be-
treiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.
1. Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: (3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur
Deckung von S chäden, für die ein Eisenbahnverkehrs-
„8. über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der
unternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.“
durch den B etrieb einer Eisenbahn verursachten
P ersonenschäden, S achschäden und sonstigen
Vermögensschäden zu versichern;“. 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn-
2. In Absatz 5 S atz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 7“ durch infrastrukturunternehmen, die am 1. S eptember 1998
die Angabe „Nr. 1 bis 8“ ersetzt. bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder
eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den
Nachweis bis zum 1. M ärz 1999 zu erbringen. B is zum
Artikel 2 Abschluß einer Versicherung nach den § § 1 und 2 ist
die bestehende Versicherung nach den § § 1 und 2 in
Verordnung über die der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden
Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen Fassung dieser Verordnung aufrechtzuerhalten.
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der
Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2101) Artikel 3
wird wie folgt geändert:
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Verordnung über
„§ 1
die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen können auf
Versicherungspflicht Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahn-
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn- gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
infrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haft-
pflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle Artikel 4
beim B etrieb einer Eisenbahn verursachten P ersonen-
schäden und S achschäden bei einem im Inland Inkrafttreten
zum B etrieb einer solchen Haftpflichtversicherung Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
2432 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Elftes Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 25. August 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 3. Unterabschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Haftung für
militärische
Artikel 1 Luftfahrzeuge § § 53 bis 54
Änderung des Luftverkehrsgesetzes 4. Unterabschnitt
Gemeinsame
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt- Vorschriften für
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt die Haftpflicht § § 55 bis 56
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. J uni 1998
(B GB l. I S . 1588), wird wie folgt geändert:
Dritter Abschnitt
S traf- und B ußgeldvorschriften § § 58 bis 63
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt:
„Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt
Erster Abschnitt Luftfahrtdateien § § 64 bis 70
Luftverkehr
Fünfter Abschnitt
1. Unterabschnitt
Übergangsregelungen § 71“.
Luftfahrzeuge und
Luftfahrtpersonal § § 1 bis 5
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Unterabschnitt
Flugplätze § § 6 bis 19c a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. Unterabschnitt „(1) Die B enutzung des Luftraums durch Luft-
Luftfahrtunternehmen fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses
und -veranstaltungen § § 20 bis 24 Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlas-
senen Rechtsvorschriften, durch im Inland an-
4. Unterabschnitt wendbares internationales Recht, durch Verord-
Verkehrsvorschriften § § 25 bis 27 nungen des Rates der Europäischen Union und
5. Unterabschnitt die zu deren Durchführung erlassenen Rechts-
Flughafenkoordinierung, vorschriften beschränkt wird.“
Flugsicherung und b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
Flugwetterdienst § § 27a bis 27f
„11. sonstige für die B enutzung des Luftraumes
6. Unterabschnitt bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von
Vorzeitige B esitzeinweisung mehr als dreißig M etern über Grund oder
und Enteignung § § 27g bis 28 Wasser betrieben werden können.“
7. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften § § 29 bis 32c 3. Nach § 1 werden die folgenden § § 1a bis 1c einge-
fügt:
Zweiter Abschnitt
„§ 1a
Haftpflicht
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur
1. Unterabschnitt
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Haftung für P ersonen
vorschriften sind beim B etrieb
und S achen, die
nicht im Luftfahrzeug 1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetra-
befördert werden § § 33 bis 43 genen Luftfahrzeugs oder
2. Unterabschnitt 2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die B undes-
Haftung aus dem republik Deutschland die Verantwortung des Ein-
B eförderungsvertrag § § 44 bis 52 tragungsstaats übernommen hat, oder
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2433
3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen 6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Ein-
Land registriert ist, aber unter einer deutschen flugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die B enutzung des
Genehmigung nach § 20 oder nach M aßgabe des deutschen Luftraumes gestattet ist."
Rechts der Europäischen Gemeinschaft einge-
setzt wird, 4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der B undes- „§ 3
republik Deutschland anzuwenden, soweit ihr mate-
rieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abwei-
nach völkerrechtlichen Grundsätzen die B efolgung chender Verordnungen des Rates der Europäischen
ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht. Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetra-
gen, wenn
(2) S oweit ausländisches Recht in Übereinstim-
mung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterri- 1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahr-
toriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegen- zeugregister nicht eingetragen sind und im aus-
stände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 schließlichen Eigentum deutscher S taatsan-
Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen B ezie- gehöriger stehen; juristische P ersonen und
hung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet Gesellschaften des Handelsrechts mit S itz im
der B undesrepublik Deutschland nur insoweit Inland werden deutschen S taatsangehörigen
Anwendung, als es deutschem Recht nicht entge- gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres
gensteht. Vermögens oder K apitals sowie die tatsächliche
K ontrolle darüber deutschen S taatsangehörigen
§ 1b zusteht und die M ehrheit der Vertretungsberech-
tigten oder persönlich haftenden P ersonen deut-
(1) Wird ein Luftfahrzeug im S inne des § 1a Abs. 1
sche S taatsangehörige sind;
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
betrieben, so sind international verbindliche Luftver- 2. ein Recht eines deutschen S taatsangehörigen, an
kehrsregeln und B etriebsvorschriften im S inne des einem Luftfahrzeug Eigentum durch K auf zu
Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des Artikels 38 erwerben, oder ein Recht zum B esitz auf Grund
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die eines für einen Zeitraum von mindestens sechs
Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II S . 411) zu M onaten abgeschlossenen M ietvertrages oder
beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten. eines dem M ietvertrag ähnlichen Rechtsverhält-
nisses besteht.
(2) B ekannt gewordene und im Ausland nicht
geahndete Verstöße werden von den zuständigen S taatsangehörige der M itgliedstaaten der Europäi-
B ehörden in der B undesrepublik Deutschland ver- schen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des
folgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend raum stehen deutschen S taatsangehörigen gleich.
der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln
(2) Die für die Verkehrszulassung zuständige S telle
und Vorschriften durch deutsches Recht.
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn
besondere Umstände vorliegen.“
§ 1c
Die B erechtigung zum Verkehr im Luftraum der 5. Der P unkt am Ende von § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch
B undesrepublik Deutschland haben nach M aßgabe das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5
des § 1 Abs. 1 angefügt:
1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeug- „5. dem B ewerber nicht bereits eine Erlaubnis glei-
rolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis cher Art und gleichen Umfangs nach M aßgabe
eingetragen sind; dieser Vorschrift erteilt worden ist.“
2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der B un-
6. In § 5 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „mit dem Ziel
deswehr;
des Erwerbs der Erlaubnis“ gestrichen.
3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der
B undesrepublik Deutschland nicht bedürfen;
7. § 6 wird wie folgt geändert:
4. Luftfahrzeuge, die in M itgliedstaaten der Europäi-
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „und Lan-
schen Union oder in anderen Vertragsstaaten des
desplanung“ gestrichen.
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum in einem Register eingetragen sind, auf b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
Grund des Rechts der Europäischen Gemein- gefügt:
schaft oder des Abkommens über den Europäi-
„§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungs-
schen Wirtschaftsraum;
gesetzes bleiben unberührt.“
5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der M itgliedstaaten
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Europäischen Union oder der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi- „(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10
schen Wirtschaftsraum in einem Register einge- Abs. 2 Nr. 3 S atz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5
tragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Ver- des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
einbarung; B ekanntgabe entsprechend.“
2434 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
8. § 9 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt: Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als
Höhe der höchsten B odenerhebung die Höhe des
„Die S ätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen
Flughafenbezugspunktes.“
des B undesministeriums für Verkehr nach § 27d
Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der B augenehmi-
gungsbehörden auf Grund des B aurechts.“ 13. In § 16a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „der für die
Flugsicherung zuständigen S telle“ durch die Wörter
„der zuständigen S telle“ sowie die Wörter „S iche-
9. § 10 wird wie folgt geändert: rung des Luftverkehrs“ durch die Wörter „S icherheit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des Luftverkehrs“ ersetzt.
„(1) P lanfeststellungsbehörde ist die von der
Landesregierung bestimmte B ehörde des Lan- 13a. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
des, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das „§ 18b
Gelände auf mehrere Länder, so trifft die B estim- (1) B auwerke dürfen in den B ereichen, die für die
mung nach S atz 1 die Landesregierung des Lan- Einrichtung und Überwachung von Verfahren für
des, in dem der überwiegende Teil des Geländes Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der
liegt. Die P lanfeststellungsbehörde stellt den P lan Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet wer-
fest, erteilt die P langenehmigung nach § 8 Abs. 2 den, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor
und trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3.“ über das Vorhaben informiert wurde.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach S atz 2 folgender S atz (2) Die für die Flugsicherung zuständige S telle
eingefügt: unterrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Län-
„Die S ätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerun- der über die B ereiche, die für die Einrichtung und
gen der nach § 29 Abs. 1 des B undesnatur- Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instru-
schutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der mentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit
K ommission nach § 32b.“ zu bewerten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden
der Länder unterrichten die für die Flugsicherung
c) In Absatz 6 werden die bisherigen S ätze 1 und 2
zuständige S telle über B auwerke, welche in diesem
durch die folgenden S ätze ersetzt:
B ereich errichtet werden sollen.
„Die Anfechtungsklage gegen einen P lanfeststel- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
lungsbeschluß oder eine P langenehmigung für nach § 15 Abs. 1 S atz 1 genannten Gegenstände.“
den B au oder die Änderung von Flughäfen oder
Landeplätzen mit beschränktem B auschutzbe-
14. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
reich hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wir- „(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der § § 12
kung der Anfechtungsklage gegen einen P lan- und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In
feststellungsbeschluß oder eine P langenehmi- den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten
gung nach § 80 Abs. 5 S atz 1 der Verwaltungsge- M aßnahmen Grundstücke oder andere S achen
richtsordnung kann nur innerhalb eines M onats außerhalb der B auschutzbereiche der § § 12 und 17
nach Zustellung des P lanfeststellungsbeschlus- betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um
ses oder der P langenehmigung gestellt und M aßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich
begründet werden. § 58 der Verwaltungsge- nicht auf den S tart- und Landevorgang beziehen,
richtsordnung gilt entsprechend.“ von der für die Flugsicherung zuständigen S telle, im
übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu
10. § 11 S atz 2 wird aufgehoben. leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung
von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der
11. § 12 wird wie folgt geändert: K ennzeichnung geltend macht.“
a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt: 15. § 19b wird wie folgt geändert:
„S ehen landesrechtliche B estimmungen für die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Errichtung von B auwerken nach S atz 1 die Einho-
lung einer B augenehmigung nicht vor, bedarf die aa) In S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1
Errichtung dieser B auwerke der Genehmigung S atz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 27
der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftver- Abs. 4 S atz 1“ ersetzt.
kehrssicherheitlichen Erwägungen.“ bb) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2 und 3“ „Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen
durch die Angabe „S atz 2 bis 4“ ersetzt. sind verpflichtet, die im zugelassenen Luft-
sicherheitsplan dargestellten S icherungs-
12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: maßnahmen durchzuführen.“
„(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
30 M eter Höhe auf natürlichen oder künstlichen fügt:
B odenerhebungen, sofern die S pitze dieser Anlage „Zur Feststellung der S elbstkosten im S inne die-
um mehr als 100 M eter die Höhe der höchsten ses Gesetzes finden die Vorschriften des P reis-
B odenerhebung im Umkreis von 1,6 K ilometer Halb- rechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende
messer um die für die Anlage vorgesehene B oden- Anwendung. Unterschreitet der M arktpreis die
erhebung überragt. Im Umkreis von 10 K ilometer S elbstkosten, ist der M arktpreis maßgeblich.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2435
16. § 20 wird wie folgt gefaßt: b) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch einen
S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
„§ 20 fügt:
(1) J uristische oder natürliche P ersonen sowie „die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen
P ersonenhandelsgesellschaften bedürfen für von der Vorlagepflicht zulassen.“
1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit c) Nach S atz 4 wird folgender S atz angefügt:
denen eine B eförderung nicht zwischen verschie- „Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
denen P unkten verbunden ist, im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestell-
ten S icherungsmaßnahmen durchzuführen.“
2. die gewerbsmäßige B eförderung von P ersonen
und S achen mit B allonen
18. § 21 wird wie folgt geändert:
einer B etriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen).
Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nicht- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden S ätze ange-
gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen, P ost fügt:
und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; „Für die B eförderung von P ost und/oder Fracht
ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunter-
Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für nehmen vom Erfordernis der Genehmigung von
höchstens vier P ersonen zugelassen sind. S atz 1 Flugplänen, B eförderungsentgelten oder B eför-
Nr. 1 und S atz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte. derungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmun- für die B eförderung von P ersonen, wenn und
gen versehen werden. Die Genehmigung ist zu ver- soweit sich dies aus einer für die B undesrepublik
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Ver-
daß die öffentliche S icherheit oder Ordnung gefähr- einbarung ergibt.“
det werden kann, insbesondere wenn der Antrag- b) Folgender Absatz wird angefügt:
steller oder andere für die B eförderung verantwort-
„(5) S oweit das Recht der Europäischen
liche P ersonen nicht zuverlässig sind. Die Genehmi-
Gemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die
gung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luft-
Erteilung der S treckengenehmigung zur Aus-
verkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen M ittel
übung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen
oder entsprechende S icherheiten nicht nachgewie-
B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder
sen werden. Die Genehmigung kann versagt werden,
Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf S trecken
wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die
in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4
nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
entsprechend.“
sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des
Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeug-
rolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der 19. In § 21a wird die Angabe „S atz 2 bis 6“ durch die
M itgliedstaaten der Europäischen Union oder der Angabe „S atz 2 bis 8“ ersetzt.
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. 20. In § 23a werden die Wörter „die ihren Hauptsitz nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben“ durch
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die die Wörter „die ihren Hauptsitz außerhalb der M it-
Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht gliedstaaten der Europäischen Union sowie der Ver-
nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen schen Wirtschaftsraum haben“ ersetzt.
nicht eingehalten werden. S ie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf 21. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, „§ 23b
um die S icherheit und Ordnung des Luftverkehrs
(1) S oweit dies zur vorherigen P rüfung und zur
aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn
ständigen K ontrolle der Einhaltung der Genehmi-
von ihr länger als sechs M onate kein Gebrauch
gungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die
gemacht worden ist.
Genehmigungsbehörde
(4) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für 1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die
die B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder B ücher und Geschäftspapiere einschließlich der
Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flug- Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen
verkehr nach M aßgabe des Rechts der Europäi- nehmen, und zwar bei
schen Union gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
chend.“ a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerb-
licher B eförderung,
b) allen an der B eförderung B eteiligten,
17. § 20a Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) den B eteiligten an Verträgen über gewerbliche
B eförderungen und
a) In S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 19b Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 d) den B etreibern von P latzreservierungssyste-
bis 3“ ersetzt. men;
2436 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
2. von den in Nummer 1 genannten B eteiligten und nis besteht und dies mit dem S chutz der S icherheit
den in deren Geschäftsbereichen tätigen P erso- des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverord-
nen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die nung kann auch bestimmt werden, daß der verant-
für die Durchführung der P rüfung und der K on- wortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeug-
trolle von B edeutung sind. Der um Auskunft halter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen
Ersuchte kann die Auskunft auf solche Fragen zulassen kann.
verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder
(4) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
gen von
zeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines 1. S chuß-, Hieb- und S toßwaffen sowie S prühgerä-
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid- ten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
rigkeiten aussetzen würde; verwendet werden können,
3. den S tart von Luftfahrzeugen solange untersa- 2. M unition und explosionsgefährlichen S toffen,
gen, bis sie ihre K ontrollen beendet hat. 3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer
(2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Ver- K ennzeichnung nach den Anschein von Waffen,
treter, bei juristischen P ersonen, Gesellschaften und M unition oder explosionsgefährlichen S toffen
nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder erwecken,
S atzung zur Vertretung berufenen P ersonen, sind in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugängli-
verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die chen B ereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig.
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die P rü- Das B undesministerium für Verkehr kann im Einver-
fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das nehmen mit dem B undesministerium des Innern all-
B etreten von Geschäftsräumen und -grundstücken gemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den
zu dulden.“ Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit
ein B edürfnis besteht und die nach anderen Rechts-
22. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vorschriften erforderliche Erlaubnis zum M itführen
dieser Gegenstände vorliegt.“
a) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:
„Für S tarts und Landungen von nicht motor- 24. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des Ersten
getriebenen Luftsportgeräten tritt an die S telle Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis
„5. Unterabschnitt
des B eauftragten nach § 31c; dieser hat die
Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, Flughafenkoordinierung,
wenn das Außenlandegelände weniger als 5 K ilo- Flugsicherung und Flugwetterdienst“.
meter von einem Flugplatz entfernt ist.“
25. Die § § 27a und 27b werden wie folgt gefaßt:
b) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3, wobei das Wort
„Sie“ durch das Wort „Luftfahrzeuge“ ersetzt wird. „§ 27a
c) In S atz 4 wird die Angabe „S atz 1 oder 2“ durch (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach M aß-
die Angabe „S atz 1, 2 oder 3“ ersetzt. gabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
vorgenommen.
23. § 27 wird wie folgt gefaßt: (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapa-
zität ist das B undesministerium für Verkehr die für
„§ 27
den Flughafen zuständige B ehörde. Es bestimmt bei
(1) Die B eförderung von S toffen und Gegenstän- zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflug-
den, die durch Rechtsverordnung als gefährliche häfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrt-
Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, K ern- behörde des Landes und nach Anhörung der für die
brennstoffe und andere radioaktive S toffe, mit Luft- Flugsicherung zuständigen S telle, des betreffenden
fahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunterneh-
allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann men, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die
mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (K oordi-
übrigen bleiben die für die B eförderung von Giftga- nierungseckwert).
sen, K ernbrennstoffen oder anderen radioaktiven
S toffen geltenden Vorschriften unberührt. § 27b
(2) Das M itführen im Handgepäck oder Ansichtra- Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung
gen von S toffen und Gegenständen nach Absatz 1 kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, ins-
S atz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. besondere der hoheitlichen Interessen, der öffentli-
Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in chen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen
bezug auf K ernbrennstoffe darf nicht erteilt werden. aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen wer-
den.“
(3) Der B etrieb von elektronischen Geräten, die
nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und S törun- 26. Nach § 27d werden die folgenden § § 27e und 27f
gen der B ordelektronik verursachen können, ist in eingefügt:
Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können
durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a „§ 27e
zugelassen werden, wenn und soweit für den B etrieb (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologi-
von elektronischen Geräten ein besonderes B edürf- schen S icherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2437
dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst zen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungs-
oder anderen damit ausdrücklich beauftragten S tel- leistungen zu erbringen und die notwendige Ent-
len (§ 27f Abs. 5). sorgung sicherzustellen.
(2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere fol- (3) Die sich aus der Erfüllung der P flichten nach
gende Aufgaben: Absatz 2 ergebenden S elbstkosten werden den
Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetter-
1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste,
dienst erstattet.
zu denen gehören
(4) Wird für einen Flugplatz ein B edarf nach
a) die Wetterüberwachung,
Absatz 1 vom B undesministerium für Verkehr nicht
b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag
nach internationalen und nationalen Vorga- und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder
ben, wenn auf andere Weise die volle Deckung der
K osten ohne Inanspruchnahme des B undes sicher-
c) die Flugwetterberatung,
gestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erfor-
d) die Erstellung und Verbreitung von Warnun- derlichen technischen Einrichtungen im erforderli-
gen vor Wettererscheinungen mit Auswirkun- chen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch
gen auf den An- und Abflug- sowie den Roll- nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und
verkehr und vor fluggefährdenden Wetterer- andere B elange des Flugwetterbetriebsdienstes
eignissen auf der S trecke, nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag ent-
e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterbera- scheidet das B undesministerium für Verkehr.
tungsunterlagen in alphanumerischer und gra- Absatz 2 ist anzuwenden.
fischer Form; (5) Wenn das B undesministerium für Verkehr einen
B edarf im S inne des Absatzes 1 anerkennt, ist der
2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und
Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbe-
Dienste, zu denen gehören
triebsdienste und die erforderlichen technischen Ein-
a) die B eschaffung, der Einbau und die Abnahme richtungen im erforderlichen Umfang auf dem ent-
der meteorologischen M eßanlagen und der sprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt
Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das B undesmi-
sowie der fachtechnischen S ysteme, nisterium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen
b) der B etrieb, die Instandhaltung und die Über- mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach
wachung der meteorologischen M eßanlagen § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese B eauftrag-
und Übertragungssysteme, ten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen
Wetterdienstes.“
c) die Entwicklung und P flege der Anwendungs-
programme in der elektronischen Datenverar-
beitung für den Flugwetterdienst; 27. Der bisherige § 27e wird § 27g.
3. die P lanung und Erprobung von Verfahren und
Einrichtungen für den Flugwetterdienst; 28. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
4. die S ammlung und die B ereitstellung von flug-
„(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrt-
klimatologischen Daten und S tatistiken.
unternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen
zuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind
§ 27f berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und
(1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erfor- ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 S atz 1
derlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu
vorgehalten, bei denen das B undesministerium für untersuchen. S ie dürfen die an B ord mitzuführenden
Verkehr einen B edarf aus Gründen der S icherheit Urkunden und Ausweise der B esatzung prüfen.
und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das B etreten, die
Untersuchung oder die P rüfung nach S atz 1 oder 2
(2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen von der B esatzung eines Luftfahrzeugs nicht zuge-
des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen lassen, kann ein S tartverbot verhängt werden; das-
Umfang verpflichtet, selbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zwei-
1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen feln an der Verkehrssicherheit des untersuchten
für Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der B esat-
die erforderlichen technischen Einrichtungen zu zung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist ver-
schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten pflichtet, das B etreten des Flugplatzes durch Vertre-
Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die ter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer
Verlegung und Instandhaltung von K abelverbin- Aufgaben zu dulden.
dungen auf ihren Grundstücken zu dulden, (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf
2. dem Flugwetterdienstpersonal die M itbenutzung M agnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend.“
der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur
zu ermöglichen,
28a. In § 29a S atz 1 werden die Wörter „gegen Vergütung
3. die von ihnen überlassenen B auten und Räume seiner S elbstkosten“ durch das Wort „kostenfrei“
mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu hei- ersetzt.
2438 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
29. In § 29b Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Flugplatzhal- 31. § 30 wird wie folgt geändert:
ter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ ersetzt. a) In Absatz 2 S atz 3 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem B undesminister für Verkehr“
30. § 29c wird wie folgt geändert: gestrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27
a) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 und 3 wird die Angabe Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 und § 27“
„§ 27 Abs. 1“ jeweils durch die Angabe „§ 27 ersetzt.
Abs. 4 S atz 1“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Luftfahrt- gefügt:
behörden können Gegenstände“ durch die Wör- „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsge-
ter „Die Luftfahrtbehörden können P ostsendun- setzes bleiben unberührt.“
gen und sonstige Gegenstände“ und die Angabe
„§ 27 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 4 32. § 31 wird wie folgt geändert:
S atz 1“ ersetzt. a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Wörtern
„nach diesem Gesetz“ die Wörter „und den Ver-
30a. § 29d wird wie folgt geändert: ordnungen der Europäischen Gemeinschaft“ ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gefügt.
„(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
P ersonen die B erechtigung zum Zugang zu den aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
nicht allgemein zugänglichen oder sicherheits- „1. die Erteilung der Erlaubnis für P rivat-
empfindlichen B ereichen und Anlagen gemäß flugzeugführer, nichtberufsmäßige Füh-
§ 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 rer von Drehflüglern, M otorseglerführer,
erteilt werden kann oder zu entziehen ist.“ S egelflugzeugführer, Freiballonführer,
b) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt: S teuerer von verkehrszulassungspflich-
tigen Flugmodellen und sonstigem ver-
„S ofern im Falle von S atz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder
kehrszulassungspflichtigen Luftfahrtge-
Luftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung
rät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der
ihrer Aufgaben P ersonen anderer Unternehmen
B erechtigungen nach der Verordnung
bedienen, sind diese dem eigenen P ersonal
über Luftfahrtpersonal an diese P erso-
gleichgestellt.“
nen; ausgenommen hiervon bleiben die
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange- Erlaubnisse, die zugleich mit der Instru-
fügt: mentenflugberechtigung erteilt oder die
„Der B etroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße nachträglich um die Instrumentenflug-
Angaben zu machen und ihm nachträglich berechtigung erweitert werden,“.
bekannt werdende, für die Überprüfung nach bb) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 2 bedeutsame Tatsachen unverzüglich
„11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1
anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für
sowie die Genehmigungen nach § 20
ihn oder einen nahen Angehörigen im S inne des
Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrt-
§ 52 Abs. 1 der S trafprozeßordnung oder den
unternehmen, deren Luftfahrzeuge aus-
Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder
schließlich nach S ichtflugregeln betrie-
disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder
ben werden. Auf Antrag eines Landes
K ündigung begründen könnte. Über das Verwei-
kann der B und diese Aufgaben in
gerungsrecht ist der B etroffene zu belehren.“
bundeseigener Verwaltung ausführen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: In diesem Fall werden die Aufgaben
„(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den vom B undesministerium für Verkehr
Zweck der Überprüfung erhobenen Informatio- oder einer anderen von ihm bestimm-
nen nicht für andere Zwecke verwenden. S ie ten S telle wahrgenommen;“.
haben den Flugplatz- und den Luftfahrtunterneh- cc) Nummer 14 wird gestrichen.
men das Ergebnis der Überprüfung und, soweit dd) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“
die K enntnis weiterer Informationen für die durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im
Zusammenhang mit der Überprüfung erforderlich ee) In Nummer 16 B uchstabe g wird das Wort
ist, auch die weiteren Informationen zu übermit- „und“ durch ein K omma ersetzt und nach
teln. § 161 der S trafprozeßordnung bleibt un- dem Wort „S icherheitsmindestabständen,“
berührt.“ das Wort „M indesthöhen“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ff) In Nummer 18 wird das Wort „Flugplankoor-
dinierung“ durch das Wort „Flughafenkoor-
„(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein dinierung“ ersetzt.
Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber ver-
pflichtet, ihn nach Ablauf des B erechtigungszeit- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
raums sowie auf Verlangen zurückzugeben und „(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunterneh-
der Ausgabestelle einen Verlust unverzüglich men nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer
anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Aus- P rüfung des technischen und betrieblichen
weis keinem Dritten überlassen.“ Zustandes des Unternehmens durch das Luft-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2439
fahrt-B undesamt erteilt, wenn die Genehmi- riums für Verkehr; B eauftragte nach § 31b Abs. 1
gungsbehörde dies im besonders gelagerten Ein- S atz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der
zelfall für erforderlich hält.“ Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungs-
unternehmens.“
33. § 31a wird wie folgt gefaßt: b) Dem Absatz 3 werden die folgenden S ätze ange-
„§ 31a fügt:
Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch- „Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen über-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des tragenen Aufgaben werden von den B eauftragten
B undesrates natürliche oder juristische P ersonen K osten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu
des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flug- den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskosten-
hafenkoordinierung nach M aßgabe des Rechts der gesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die
Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flug- K osten nach S atz 2 entfallende, gesetzlich ge-
hafenkoordinator).“ schuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Aus-
künfte an den B etroffenen über die zu seiner
34. § 31b wird wie folgt geändert: P erson gespeicherten Daten sind unentgeltlich.“
a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Darüber hinaus kann das B undesministerium für „(4) Gegen die Entscheidungen des B eauftrag-
Verkehr geeignete natürliche P ersonen mit der ten im Rahmen seines Auftrags ist der Wider-
Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c spruch statthaft. Hilft der B eauftragte nicht ab, so
Abs. 2 beauftragen.“ entscheidet die Aufsichtsbehörde; im Falle des
b) In Absatz 2 wird S atz 2 durch die folgenden S ät- § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den
ze 2 und 3 ersetzt: Widerspruch durch das Flugsicherungsunterneh-
men. Im Falle des § 31a ist die K lage gegen die
„Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
Verpflichtung entfällt, soweit das B undesministe- das B undesministerium für Verkehr, zu richten. In
rium für Verkehr geeignete natürliche P ersonen den Fällen der § § 31b und 31c ist die K lage gegen
nach Absatz 1 S atz 2 beauftragt.“ die B undesrepublik Deutschland, vertreten durch
c) In Absatz 4 S atz 3 werden nach dem Wort „Flug- den B eauftragten, zu richten. Ist im Falle des
sicherungsunternehmens“ die Wörter „sowie des § 31b Abs. 2 S atz 2 eine natürliche P erson beauf-
Luftfahrt-B undesamtes im Aufgabenbereich der tragt, so ist die K lage gegen die B undesrepublik
Flugsicherung“ eingefügt. Deutschland zu richten, vertreten durch das
Flugsicherungsunternehmen.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich 37. Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt:
mit Zustimmung des B undesministeriums für
Verkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen „§ 31e
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen er- Im Falle der S taatshaftung wegen Ansprüchen
werben oder errichten. S eine Verantwortlichkeit Dritter können die B eauftragten nach den § § 31a
für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm über- bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahr-
tragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustim- lässigkeit vom B und bis zu einem vom B undesmini-
mung stellt keine B eleihung dar. Die haushalts- sterium für Verkehr im Einvernehmen mit dem B un-
rechtlichen Vorschriften des B undes bleiben un- desministerium der Finanzen festgelegten Höchst-
berührt.“ betrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber
Organen und P ersonal der B eauftragten nach den
35. § 31c wird wie folgt geändert: § § 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des B eauf-
a) Die Wörter „B enutzung des Luftraumes durch tragten nach den allgemeinen Vorschriften.“
Luftsportgeräte“ werden durch die Wörter „B e-
nutzung des Luftraums durch Freiballone, Luft- 38. § 32 wird wie folgt geändert:
sportgeräte und Flugmodelle“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1“ durch aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
die Angabe „§ 29 Abs. 1 und 4“ ersetzt. „2. die B estimmung der näheren Einzelhei-
c) Folgender S atz wird angefügt: ten über Zulassung und M arktzugang
„S atz 1 findet Anwendung auf S egelflugzeuge, von Luftfahrtunternehmen, P reisgestal-
sofern das betreffende Land für seinen Auf- tung, Wettbewerb und Wirtschaftsregu-
gabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.“ lierung im Luftverkehr,“.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Luft-
36. § 31d wird wie folgt geändert: verkehrs“ das K omma und die Wörter „deren
a) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: fachliche Untersuchung“ gestrichen.
„B eauftragte nach § 31b unterstehen der Rechts- cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
aufsicht des B undesministeriums für Verkehr; die eingefügt:
B eauftragte nach § 31b Abs. 1 S atz 1 untersteht „7a. die Erlaubnis zum B etrieb von elek-
bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c tronischen Geräten in Luftfahrzeugen
Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des B undesministe- nach § 27 Abs. 3 S atz 2,“.
2440 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
dd) In Nummer 13 am Ende wird das K omma kann aus den Gründen nach S atz 1 versagt werden,
durch ein S emikolon ersetzt und folgender bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist.“
S atz angefügt:
„Auskünfte an den B etroffenen über die zu 42. § 58 wird wie folgt geändert:
seiner P erson in Luftfahrtdateien gespei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cherten personenbezogenen Daten sind
aa) Nach Nummer 4a werden folgende Num-
unentgeltlich,“.
mern 4b bis 4f eingefügt:
ee) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
„4b. entgegen § 19b Abs. 1 S atz 5 oder
„17. die zur Durchführung der Flughafen- § 20a Abs. 1 S atz 5 die im zugelas-
koordinierung nach § 27a notwendigen senen Luftsicherheitsplan dargestellten
Einzelheiten, insbesondere die Verfah- S icherungsmaßnahmen nicht durch-
ren, nach denen ein Verkehrsflughafen führt,
zum koordinierten oder vollständig ko-
4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht all-
ordinierten Flughafen zu erklären ist,
gemein zugänglichen B ereichen oder
und den Umfang der K oordinierungs-
Anlagen nach § 19b Abs. 1 S atz 1 Nr. 3
pflicht,“.
oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft,
b) In Absatz 4 Nr. 6 werden das Wort „Flugplan-
4d. entgegen § 29d Abs. 3 S atz 4 nicht
koordinierung“ jeweils durch das Wort „Flug-
wahrheitsgemäße Angaben macht oder
hafenkoordinierung“ und in S atz 3 die Anga-
ihm nachträglich bekanntwerdende Tat-
be „Nr. 13, S atz 2, 3, 4“ durch die Angabe „Nr. 13
sachen nicht oder nicht rechtzeitig an-
S atz 2, 3, 4“ sowie in S atz 4 das Wort „Flugplan-
zeigt,
koordinator“ durch das Wort „Flughafenkoordi-
nator“ ersetzt. 4e. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 1 den Aus-
weis der Ausgabestelle nicht oder nicht
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ange-
rechtzeitig zurückgibt oder der Aus-
fügt:
gabestelle den Verlust des Ausweises
„(5a) Das B undesministerium für Verkehr wird nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
4f. entgegen § 29d Abs. 5 S atz 2 den Aus-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
weis Dritten überläßt,“.
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des B undesrates die Tatbestän- bb) In Nummer 8a wird die Angabe „S atz 2“
de zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit durch die Angabe „S atz 3“ ersetzt.
nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
können.“
„10. einer auf Grund des § 32 erlassenen
Rechtsverordnung oder einer auf
39. In § 32a Abs. 1 S atz 3 werden das Wort „Flugplatz-
Grund einer solchen Rechtsverordnung
halter“ durch das Wort „Flugplatzunternehmer“ und
ergangenen vollziehbaren Auflage zu-
das Wort „Fluggesellschaften“ durch das Wort „Luft-
widerhandelt, wenn die Rechtsverord-
fahrtunternehmen“ ersetzt.
nung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese B ußgeldvorschrift verweist,“.
40. In § 32b Abs. 4 S atz 1 wird das Wort „Flugplatz-
halters“ durch das Wort „Flugplatzunternehmers“ dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe „§ 27
ersetzt. Abs. 2“ das Wort „oder“ durch ein K omma
ersetzt und die Angabe „§ 27 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 27 Abs. 1 oder 2 oder Absatz 4
41. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
S atz 2“ ersetzt sowie nach der Angabe „§ 6
„§ 32c Abs. 1“ die Angabe „§ 15 Abs. 2 S atz 1,“ ein-
Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder gefügt.
B erechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
„12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit
der im Inland anwendbaren international verbind-
einem Luftfahrzeug den Geltungsbe-
lichen Luftverkehrsregeln und B etriebsvorschriften
reich dieses Gesetzes verläßt,“.
im S inne des Artikels 37 Abs. 2 B uchstabe c und des
Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 ff) N ach N ummer 12 wird folgende N um-
über die Internationale Zivilluftfahrt (B GB l. 1956 II mer 12a eingefügt:
S . 411), der Verordnungen des Rates der Europäi- „12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit
schen Union oder der zu deren Durchführung erlas- einem Luftfahrzeug in den Geltungs-
senen nationalen Rechtsvorschriften kann wider- bereich dieses Gesetzes einfliegt oder
rufen werden, wenn der Antragsteller mit der Zah- auf andere Weise ein Luftfahrzeug
lung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und dorthin verbringt,“.
fälliger Entgelte für das S tarten, Landen oder Ab-
stellen von Luftfahrzeugen länger als drei M onate im gg) Die Nummer 13 wird durch die folgenden
Rückstand ist. An S telle des Widerrufs kann das Nummern 13 und 14 ersetzt:
Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zah- „13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift
lungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung in Rechtsakten der Europäischen Ge-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2441
meinschaft, die das Luftrecht regeln, 1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg-
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver- ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone beim
ordnung nach § 32 Abs. 5a für einen Luftfahrt-B undesamt in der Luftfahrzeugrolle;
bestimmten Tatbestand auf diese B uß- 2. für Luftsportgeräte bei den B eauftragten nach
geldvorschrift verweist, § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis.
14. entgegen § 1b Abs. 1 die international
(2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten
verbindlichen Luftverkehrsregeln und
Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicher-
Betriebsvorschriften außerhalb des Gel-
heit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1).
tungsbereichs dieses Gesetzes nicht
S ie dienen darüber hinaus der Erteilung von Aus-
beachtet und befolgt.“
künften, um
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. P ersonen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, oder Halter von Luftfahrzeugen,
3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark, die 2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder
und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend 3. Luftfahrzeugdaten
Deutsche M ark, die Ordnungswidrigkeit nach
festzustellen oder zu bestimmen.
Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer
Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende
M ark geahndet werden.“ Daten gespeichert:
1. Art und M uster des Luftfahrzeugs sowie Werk-
43. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nummer der Zelle,
a) In Nummer 4 wird die Angabe „S atz 2 Nr. 1“ durch 2. S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
die Angabe „S atz 3 Nr. 1“ ersetzt. des Luftfahrzeugs,
b) Die Nummern 5 und 5a werden durch die folgen- 3. Nummer des B lattes des Luftfahrzeugregisters,
den Nummern 5 bis 8 ersetzt:
4. soweit erforderlich, B ezeichnung des Register-
„5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 S atz 1 S tof-
blattes des Registers für P fandrechte an Luftfahr-
fe oder Gegenstände, die durch Rechts-
zeugen,
verordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefähr-
liche Güter bestimmt sind, mit Luftfahr- 5. Name und die Anschrift des Eigentümers
zeugen befördert, a) bei natürlichen P ersonen:
6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 S atz 1 S tof- Name, Vorname und Anschrift,
fe oder Gegenstände, die durch Rechts-
verordnung als gefährliche Güter bestimmt b) bei juristischen P ersonen und Gesellschaften
sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im des Handelsrechts:
Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, Firmenname und Anschrift,
7. entgegen § 27 Abs. 3 S atz 1 elektronische c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern:
Geräte betreibt,
Anteile der B erechtigten in B ruchteilen oder
8. entgegen § 27 Abs. 4 S atz 1 die dort das für die Gemeinschaft maßgebende
bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeu- Rechtsverhältnis, ferner einen von den B e-
gen oder in nicht allgemein zugänglichen rechtigten bevollmächtigten Vertreter;
B ereichen auf Flugplätzen im Handgepäck
mit sich führt oder an sich trägt,“. d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses
Gesetzes:
44. In § 63 Nr. 2 werden der P unkt am Ende durch ein zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder S itz
K omma ersetzt und folgende Nummer angefügt: des Luftfahrzeughalters, wenn ein auslän-
„3. das B undesamt für Güterverkehr im B ereich der discher Eigentümer
Genehmigung von B eförderungsentgelten nach – Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeit-
§ 21.“ spanne von mehr als sechs M onaten oder
45. Nach dem Dritten Abschnitt werden die folgenden – S icherungs- oder Vorbehaltseigentümer
Vierten und Fünften Abschnitte angefügt: des Luftfahrzeugs ist.
„Vierter Abschnitt (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den
Luftfahrtdateien Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert:
1. regelmäßiger S tandort des Luftfahrzeugs,
§ 64
2. Angabe seines Verwendungszwecks,
(1) B eim Luftfahrt-B undesamt und bei den B eauf-
tragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum 3. Angaben über M uster von Triebwerk oder P ropel-
Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahr- ler, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über
zeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgerätever- durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahr-
zeichnis) gespeichert. Die S peicherung erfolgt bei zeugs,
der Verkehrszulassung 4. Angaben über den S challschutz,
2442 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
5. Angaben über die Haftpflichtversicherung, (10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und
6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs
Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 M onaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für
Nr. 5 gilt entsprechend. allgemeine Auskünfte zu sperren. S ie können im Ein-
zelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke
(5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs bis zum Ablauf des fünften J ahres nach Erlöschen
beantragt, hat den zuständigen S tellen nach Ab- der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt
satz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen.
Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luft-
fahrzeugs hat den zuständigen S tellen nach Absatz 1
§ 65
jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt eine Datei über
(6) M it Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs
die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und
können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die
den B eauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer
Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und
Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder B erechti-
seine Anschrift vom Luftfahrt-B undesamt veröffent-
gungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei).
licht werden.
(7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, (2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststel-
soweit dies erforderlich ist, lung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein
Luftfahrer besitzt.
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Luftverkehrs, (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgen-
de Daten gespeichert:
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Luftverkehrsvorschriften oder 1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere
Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
3. zur Verfolgung von S traftaten oder zur Abwehr und -ort,
von Gefahren für die öffentliche S icherheit
2. Anschrift,
vom Luftfahrt-B undesamt und von den B eauftragten
nach § 31c an B ehörden und sonstige öffentliche 3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen
S tellen im Inland übermittelt werden. B erechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und
Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstel-
(8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten
lungsbehörde,
Daten dürfen an nicht-öffentliche S tellen übermittelt
werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß 4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirk-
er same Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:
1. die Daten zur Geltendmachung, S icherung oder a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal
Vollstreckung oder zur B efriedigung oder Abwehr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der Luftverkehrs-
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Zulassungs-Ordnung,
dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer P rivat- b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der
klage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Ein-
benötigt und zelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen
2. ohne K enntnis der Daten zur Geltendmachung, Untersuchungsstelle,
S icherung oder Vollstreckung, zur B efriedigung c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erlaubnis nach den B estimmungen der Ver-
Erhebung der P rivatklage nicht in der Lage wäre. ordnung über Luftfahrtpersonal,
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für d) über die Anerkennung einer ausländischen
den in S atz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftver-
oder nutzen. Die übermittelnde S telle hat den Emp- kehrs-Zulassungs-Ordnung.
fänger darauf hinzuweisen.
(4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung
(9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen,
oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen
soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-B undes-
B erechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von
amt
Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der
1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Inter- Erlaubnis oder sonstigen B erechtigung zuständigen
nationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 S telle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf
(B GB l. 1956 II S . 411) genannten S tellen, Verlangen zu belegen.
2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weiter- (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu
gabe an die Organisation EUROC ONTROL zur dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist,
Durchführung von Flugsicherungsaufgaben so-
1. für die Verfolgung von S traftaten,
wie zur Erhebung von K osten für die Inan-
spruchnahme von S treckennavigations-Diensten 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
und S treckennavigations-Einrichtungen der Flug- Grund dieses Gesetzes,
sicherung 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hin- Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
zuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. fen,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2443
4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des 3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte:
Luftverkehrs an ausländische S tellen a) in den in Nummer 2 B uchstabe a bis d ge-
übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere nannten Fällen,
Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies
b) bei S traftaten und in Fällen, in denen von
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
S trafe abgesehen worden ist, die für die B e-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
urteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit
für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den
von P ersonen für den Umgang mit Luftfahr-
Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hin-
zeugen erforderlich sind,
zuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt
und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermit- 4. Entscheidungen der Gerichte oder der S taats-
telt worden sind. anwaltschaften nach § 153a der S trafprozeßord-
nung, die für die B eurteilung der Tauglichkeit und
(6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die
Zuverlässigkeit von P ersonen für den Umgang
B eauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-
mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne
B undesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu
Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisun-
speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale
gen.
Luftfahrerdatei.
(7) Das Luftfahrt-B undesamt hat die in der Zen- (3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespei-
tralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezo- cherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1
genen Daten zu löschen, wenn ihre K enntnis für die genannten Zweck erforderlich ist,
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es 1. für die Verfolgung von S traftaten,
prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf
Ablauf von fünf J ahren, ob gespeicherte personen-
Grund dieses Gesetzes,
bezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Ereignis eingetreten ist, das zur S peicherung der Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaub-
Aufrechterhaltung der S peicherung des jeweiligen nisse oder B erechtigungen für Luftfahrer betref-
Datensatzes sind aktenkundig zu machen. fen,
(8) J eder B eauftragte nach § 31c führt eine Datei 4. zur Abwehr von Gefahren für die S icherheit des
über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten Luftverkehrs an ausländische S tellen
erteilten Erlaubnisse und B erechtigungen. Die Ab- übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere
sätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden. Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies
§ 66 zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
wohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr
(1) Das Luftfahrt-B undesamt führt ein Register zur für die öffentliche S icherheit erforderlich ist. In den
S peicherung von Daten, die für die Entscheidung Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf
über die B eschränkung, das Ruhen, den Widerruf, hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck
die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
oder B erechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind übermittelt worden sind.
(Luftfahrer-Eignungsdatei).
(4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Er-
(2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespei-
teilung von Erlaubnissen und B erechtigungen für
chert:
Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und
1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburts- die B eauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-
datum und -ort, B undesamt die für eine S peicherung nach Absatz 2
2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung
vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwal- einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich
tungsbehörden: mit. S atz 1 gilt entsprechend, wenn diesen B ehörden
Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und
a) über die B eschränkung, das Ruhen, den
S taatsanwaltschaften übermittelt wurden.
Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis
für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftver- (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind
kehrs-Zulassungs-Ordnung, spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen:
b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 1. zwei J ahre
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungs-
Gesetzes, widrigkeit,
c) über die Versagung der Anerkennung einer
b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der
ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a
S taatsanwaltschaft nach § 153a der S trafpro-
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
zeßordnung,
d) über die Versagung oder den Widerruf der
2. fünf J ahre,
Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach
§ 5 dieses Gesetzes, a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe
e) über das Nichtbestehen der P rüfung nach von nicht mehr als drei M onaten erkannt wor-
§ 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrt- den ist,
personal, b) wenn von S trafe abgesehen worden ist,
2444 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
3. zehn J ahre (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur
in allen übrigen Fällen. zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihm übermittelt worden sind.
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfecht-
barkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit § 69
der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerken- P ersonenbezogene Daten dürfen an öffentliche
nung einer ausländischen Erlaubnis für immer unter- S tellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt
sagt worden ist, wird gelöscht, wenn der B etroffene werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden
gestorben ist. Angriffen auf die S icherheit des Luftverkehrs, ins-
besondere durch Flugzeugentführungen und S abo-
§ 67 tageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist.
Über die vom Luftfahrt-B undesamt erteilten Er-
§ 70
laubnisse und B erechtigungen des Flugsicherungs-
personals können folgende Daten (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen
ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort sowie die S taatsangehörigkeit des Erlaubnis- 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1
und B erechtigungsinhabers, dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
2. Art der erteilten Erlaubnis oder B erechtigung, 2. zum Zwecke der S trafverfolgung nach § § 59, 60
Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und und 62 dieses Gesetzes,
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und B erechtigung, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswid-
3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und B erech- rigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der
tigung Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43
der Luftverkehrs-Ordnung,
an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flug-
4. zum Zwecke der Durchführung des S uch- und
platzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz B e-
Rettungsdienstes,
auftragte nach § 31 Abs. 2 S atz 2 dieses Gesetzes
Flugsicherungsaufgaben durchführen, an B ehörden 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
und sonstige öffentliche S tellen im Inland, die für die 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik
Verfolgung von S traftaten und für die Abwehr von
Gefahren für die S icherheit des Luftverkehrs zustän- folgende Daten über den S tart und die Landung von
dig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Fest- Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
stellung, welche Erlaubnisse und B erechtigungen ein – S taatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, des Luftfahrzeugs,
erforderlich ist. – Luftfahrzeugmuster,
– Anzahl der B esatzungsmitglieder,
§ 68
– Anzahl der Fluggäste,
(1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
S traftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswid- – Art des Fluges,
rigkeit nach § 58, die von einem in- oder auslän- – S tart- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
dischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
die Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrt-
unternehmens verantwortlichen P erson im Inland (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das B un-
begangen wurde, werden vom Luftfahrt-B undesamt desministerium für Verkehr, das B undesministerium
in einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragun- der Verteidigung, die S trafverfolgungs- und J ustiz-
gen dienen der B eurteilung der Zuverlässigkeit des behörden, das Luftfahrt-B undesamt, das Flugsiche-
Halters oder der für die Leitung des Unternehmens rungsunternehmen, die für die Untersuchung von
verantwortlichen P ersonen bei der Erteilung und Flugunfällen zuständige B ehörde und an die Luft-
Überwachung von Genehmigungen und Erlaub- fahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn
nissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Er- dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzel-
messensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. S ie sind fall erforderlich ist.
nach Ablauf von zwei J ahren zu löschen. Die Frist (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen,
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten
(2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind,
Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zustän- spätestens jedoch nach zwei J ahren. Dies gilt nicht,
digen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-B undes- soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch
amt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Löschung der letzten drei B uchstaben des Ein-
Gerichten und S taatsanwaltschaften nach Absatz 1 tragungszeichens anonymisiert worden sind.
S atz 1 unverzüglich mit.
Fünfter Abschnitt
(3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 S atz 2
genannten Zwecken verwendet werden. Übergangsregelungen
(4) Das Luftfahrt-B undesamt darf den S tellen,
denen die Aufgaben nach Absatz 1 S atz 2 obliegen, § 71
die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
genannten Aufgaben erforderlich ist. des Einigungsvertrages genannten Gebiet (B eitritts-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2445
gebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. M ärz 1999 Artikel 1aa
noch betrieben wird, gilt im S inne der § § 6 bis 10 als Aufhebung
genehmigt und, wenn er der P lanfeststellung bedarf, von Verordnungen
als im P lan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem
3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung Die Zweite Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrt-
oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt statistik vom 24. J uli 1968 (B GB l. I S . 866) und die Dritte
oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungs- Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom
genehmigung bestandskräftig zurückgenommen 28. J uni 1982 (B GB l. I S . 915) werden aufgehoben.
oder widerrufen worden ist.
(2) Absatz 1 S atz 1 gilt für einen bis zum 31. De- Artikel 1b
zember 1958 in dem Gebiet der B undesrepublik Änderung des Gesetzes
Deutschland nach dem S tand bis zum 3. Oktober über das Luftfahrt-Bundesamt
1990 angelegten Flugplatz, der am 1. M ärz 1999
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-B undesamt
noch betrieben wird, entsprechend. S atz 1 findet
vom 30. November 1954 (B GB l. I S . 354), das zuletzt
keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des S echsten
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uli 1992 (B GB l. I
Überleitungsgesetzes vom 25. S eptember 1990
S . 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(B GB l. I S . 2106) genannten Flugplätze.“
1. In Nummer 5 wird die Angabe „1. K lasse“ gestrichen.
46. In § 9 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 3, § 27d Abs. 1 und 4 2. In Nummer 17 werden der P unkt am Ende durch ein
S atz 1 und 3, § 30 Abs. 2 S atz 1 und 3, § 31 Abs. 1 K omma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
S atz 1 und Abs. 2 Nr. 18 und 19, § 31b Abs. 1 und 2,
§ § 31c, 31d Abs. 2 S atz 1 bis 3, § 32a Abs. 1 S atz 1, „18. die stichprobenweise K ontrolle des technischen
Abs. 2 S atz 1 und 3, Abs. 3 S atz 2 und § 63 werden und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen
jeweils als M aßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luft-
verkehrsgesetz. S oweit das Luftfahrt-B undesamt
a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wör- diese K ontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luft-
ter „Das B undesministerium“, aufsichtliche K ontrolle durch die Länder zurück.“
b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
desministerium“, Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
In § 4 des S trafgesetzbuches in der Fassung der
d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wör- B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945,
ter „das B undesministerium“, 1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. J uli 1998 (B GB l. I S . 1882) geändert worden ist, wer-
e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wör- den die Wörter „oder Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder
ter „das B undesministerium“ und in einem Luftfahrzeug“ ersetzt.
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
Artikel 3
ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 1a
In § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
Änderung des Gesetzes 24. M ai 1968 in der Fassung der B ekanntmachung vom
über die Luftfahrtstatistik 19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I
Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober S . 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
1967 (B GB l. I S . 1053), geändert durch das Gesetz vom Luftfahrzeug“ durch die Wörter „oder in einem Luftfahr-
14. M ärz 1980 (B GB l. I S . 294), wird wie folgt geändert: zeug“ ersetzt.
Artikel 4
1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „der für die Genehmi-
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Änderung des Gesetzes
der für die jeweilige Erlaubnis zuständigen B ehörde“ über die Verkündung von Rechtsverordnungen
durch die Wörter „dem S tatistischen B undesamt“ Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnun-
ersetzt. gen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
S . 1221), wird wie folgt geändert:
„2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2
jährlich dem S tatistischen B undesamt“. 1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „B undesanzeiger“
die Wörter „oder im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
B undesministeriums für Verkehr der B undesrepublik
3. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. Deutschland –“ eingefügt.
2446 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen
mit hintereinander angeordneten S itzen der beim
„(2) Andere vom B undesministerium für Verkehr fest-
Alleinflug einzunehmende S itz,
gesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich
der Tarife der S pedition und Lagerei und der Abgaben- 3. bei Drehflüglern der rechte S itz
tarife der S chiffahrt, die Verordnungen der Wasser- als der S itz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers.“
und S chiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen
des Luftfahrt-B undesamtes können im Verkehrsblatt
3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
– Amtsblatt des B undesministeriums für Verkehr der
B undesrepublik Deutschland – verkündet werden.“ „§ 3b
M itführung von Urkunden und Ausweisen
Die Verpflichtung, die für den B etrieb erforderlichen
Artikel 5
Urkunden und Ausweise an B ord eines Luftfahrzeugs
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen inter-
nationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-
nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahr-
machung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),
zeugs sowie bei B esatzungsmitgliedern nach dem
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. M ärz 1998
Recht des diese P apiere ausstellenden S taates. In
(B GB l. I S . 461), wird wie folgt geändert:
jedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer
S prache mitzuführen.“
1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden nach
der Angabe „§ 3a Flugvorbereitung“ die Angabe „§ 3b 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
M itführung von Urkunden und Ausweisen“ eingefügt
„§ 5a
und am Ende folgende Angabe angefügt:
S tartverbot
„§ 5a S tartverbot“.
(1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsicht-
lichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein
„§ 2 S tartverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der
Verkehrsrechte zuständige B ehörde unverzüglich den
Verantwortlicher Luftfahrzeugführer betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs
Rechte und P flichten des Luftfahrzeugführers gelten führt, den für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses
für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhän- Luftfahrzeugs zuständigen S taat über die B efunde, die
gig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder zur Verhängung des S tartverbots führten, zu unterrich-
nicht. ten und anschließend entsprechend seiner B ewertung
zu verfahren.
(2) Luftfahrzeuge sind während des Fluges und am
B oden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister
zu führen. Er hat dabei den S itz des verantwortlichen eingetragenes Luftfahrzeug wird das S tartverbot erst
Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei nach Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufge-
Ausbildungs-, Einweisungs- und P rüfungsflügen oder hoben, es sei denn, die für die B ewertung der Lufttüch-
im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas ande- tigkeit zuständige S telle hält einen S tart unter Auflagen
res bestimmt hat. und Einschränkungen für vertretbar.
(3) S ind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsport-
berechtigte Luftfahrer an B ord, ist verantwortlicher geräteverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte ent-
Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die sprechend.“
B estimmung ist vom Halter oder von seinem gesetz-
lichen Vertreter, bei einer juristischen P erson von dem 5. In § 13 Abs. 9 wird nach S atz 1 folgender S atz einge-
vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach fügt:
S atz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung „Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfeh-
oder B eaufsichtigung des Unternehmens eines ande- lungen beruhen, welche von einem bordseitigen K olli-
ren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit sionswarngerät gegeben werden.“
betraut ist, die B estimmung nach S atz 1 in eigener Ver-
antwortlichkeit zu treffen. 6. § 43 wird wie folgt geändert:
(4) Ist eine B estimmung entgegen der Vorschrift des a) Nach Nummer 17b wird folgende Nummer 17c ein-
Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwort- gefügt:
lich, der das Luftfahrzeug von dem S itz des verant-
wortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem „17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 S atz 1 oder
Flughandbuch oder in der B etriebsanweisung des Abs. 3 oder Abs. 4 S atz 1 über B eschränkun-
Luftfahrzeugs der S itz des verantwortlichen Luftfahr- gen der S tarts und Landungen von dort
zeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt genannten Flugzeugen zuwiderhandelt;“.
1. bei Flugzeugen, M otorseglern und S egelflugzeugen b) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt:
mit nebeneinander angeordneten S itzen der linke „19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 S atz 1 oder
S itz, § 16 Abs. 3a S atz 2 startet oder landet;“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2447
c) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: von Luftfahrzeugen“ und im 2. Unterabschnitt die
„20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-
S atz 1 über den Aufstieg von B allonen, Dra- fahrzeugen für sonstige Zwecke“ durch die Wörter
chen, Flugmodellen oder Flugkörpern mit „Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahr-
Eigenantrieb zuwiderhandelt oder gegen die zeugen“ sowie im 3. Unterabschnitt das Wort
Auflagen einer ihm nach diesen Vorschriften „S elbstkostenflüge“, im 6. Unterabschnitt die Wör-
erteilten Erlaubnis verstößt;“. ter „M itführen von Funkgeräten“ und im 8. Unter-
abschnitt das Wort „Luftbildwesen“ jeweils durch
den K lammerzusatz „(weggefallen)“ ersetzt, im
7. a) In § 9a Abs. 1 S atz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S atz 2,
9. Unterabschnitt das Wort „Ausflug“ durch das
§ 22 Abs. 2 S atz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b
Wort „Ausreise“, im 10. Unterabschnitt das Wort
Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und
„Einflug“ durch das Wort „Einreise“ ersetzt und fol-
§ 37 Abs. 4 werden die Wörter „in dem B undes-
gende Unterabschnittüberschrift 11 angefügt:
anzeiger und“, „im B undesanzeiger und“, „in dem
B undesanzeiger sowie“ jeweils durch die Wörter „11. Anerkennung von Luftsportgeräten … ... 101“.
„im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B undesmini-
steriums für Verkehr der B undesrepublik Deutsch-
land – oder“ ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird aufgehoben.
b) In § 21 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „fest“
die Wörter „und gibt sie im Verkehrsblatt – Amts- 3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
blatt des B undesministeriums für Verkehr der B un-
desrepublik Deutschland – oder in den Nachrichten
für Luftfahrer bekannt“ eingefügt. 4. § 8 wird wie folgt geändert:
c) In § 27a Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „und in
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
dem B undesanzeiger sowie in den Nachrichten für
Luftfahrer bekanntzumachen“ gestrichen. „Zulassungsantrag“.
d) In § 28 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „und“ b) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „von Flug-
die Wörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des B un- zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, M otorseglern
desministeriums für Verkehr der B undesrepublik und Ultraleichtflugzeugen“ gestrichen.
Deutschland – oder“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 5 S atz 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 11
5. § 9 wird aufgehoben.
Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 S atz 2, § 22
Abs. 2 S atz 2, § 22a Abs. 2 S atz 1, § 25 Abs. 1 S atz 2
und § 28 Abs. 3 werden jeweils 6. Der 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie
a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter folgt geändert:
„Das B undesministerium“,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
desministerium“, „3. Luftfahrzeugregister und K ennzeichen“.
c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“, b) § 14 wird wie folgt gefaßt:
d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter „§ 14
„das B undesministerium“,
Eintragungen in Luftfahrzeugregister
e) die Wörter „der B undesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“ und (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otor-
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“ segler, S egelflugzeuge und bemannte B allone sind
bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-B un-
ersetzt. desamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle
einzutragen. Die Eintragung kann vor der Ver-
Artikel 6
kehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1
der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308), B uchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der
3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt geändert: Eintragungsschein ist bei dem B etrieb des Luft-
fahrzeugs mitzuführen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrs-
a) Im 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wer- zulassung von den B eauftragten nach § 31c des
den die Wörter „Eintragungsverzeichnisse und Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgerätever-
K ennzeichen“ durch die Wörter „Luftfahrzeug- zeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel
register und K ennzeichen“ ersetzt. auf Antrag. Absatz 1 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend,
Absatz 1 S atz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und
b) Im Vierten Abschnitt werden im 1. Unterabschnitt Gleitsegel.“
die Wörter „Luftfahrtunternehmen und Fluglinien“
durch die Wörter „Gewerbsmäßige Verwendung c) Die § § 15 bis 18a werden aufgehoben.
2448 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
d) § 19 wird wie folgt gefaßt: besondere B erechtigungen hierzu können auch von
„§ 19 der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt
werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige
K ennzeichen B ehörde zustimmt.
(1) B ei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1
S atz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder
S atz 2 oder Abs. 2 S atz 1 wird dem Luftfahrzeug den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen
ein K ennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen nach § 29 Abs. 3.“
Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vor-
läufiges K ennzeichen zugeteilt werden. Die K enn- 8. § 28 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
zeichen sind zugleich mit dem deutschen S taats-
zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der „Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung
Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-B undesamt
oder von dem B eauftragten erteilt.“
(2) Auf Antrag kann unter Angabe des M usters,
der B aureihe und der Werknummer des Luftfahr-
zeugs ein K ennzeichen, für Luftsportgeräte befri- 9. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „B erufsflug-
stet, vorgemerkt werden.“ zeugführer 2. K lasse,“ gestrichen und nach dem Wort
„P rivathubschrauberführer,“ die Wörter „jeweils ohne
7. § 22 wird wie folgt gefaßt: Instrumentenflugberechtigung, sowie“ eingefügt.
„§ 22
10. § 45 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.
Zuständige S tellen
(1) Die Erlaubnis wird erteilt
11. § 53 Abs. 3 S atz 2 wird gestrichen.
1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
B ewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder aus-
gebildet wurde, für P rivatflugzeugführer, P rivat- 12. In § 54 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „M otor-
hubschrauberführer, M otorseglerführer, S egelflug- segler“ ein K omma und das Wort „Freiballone“ einge-
zeugführer und Freiballonführer und S teuerer von fügt.
verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und
nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen 13. Der 1. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
Luftfahrtgerät, folgt gefaßt:
2. vom Luftfahrt-B undesamt für Verkehrsflugzeug-
führer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauber- „1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
führer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigato- § 61
ren, Flugingenieure, Luftschifführer, P rüfer von Luft-
fahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
des B undesgrenzschutzes und der P olizei und für (1) Die B etriebsgenehmigung für die gewerbs-
Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeiti- mäßige B eförderung von P ersonen oder S achen nach
gem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
3. von dem B eauftragten für Luftsportgeräteführer, 23. J uli 1992 über die Erteilung von B etriebsgenehmi-
Windenführer für Luftsportgerät und P rüfer von gungen an Luftfahrtunternehmen (AB l. EG Nr. L 240
Luftsportgerät. S . 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
(2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge
besonderer B erechtigungen werden von den in ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer-
Absatz 1 genannten S tellen erteilt; für die Erteilung den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem
der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein das Unternehmen seinen S itz hat,
das Luftfahrt-B undesamt zuständig. 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un-
(3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in desministerium für Verkehr oder einer anderen von
die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen- ihm bestimmten S telle.
tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-B un- Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von
desamt an die S telle der bisher zuständigen Luftfahrt- B odenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunter-
behörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflug- nehmen.
berechtigung, wird die betreffende S telle nach Ab-
satz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig. (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 1 des
Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehör-
(4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis de des Landes, in dem das Unternehmen seinen S itz
wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrt-
den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen behörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn
Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von der S chwerpunkt der beabsichtigten Unternehmer-
der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absat- tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen S telle zuständige B ehörde zustimmt.
erteilt.
(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlänge- allen Fällen von dem B undesministerium für Verkehr
rung und Erneuerung sowie Erweiterungen und oder einer anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2449
§ 62 erforderlichen Erlaubnisse und B erechtigungen
Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung besitzen.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer B etriebsgenehmi- (2) Für die Erteilung der B etriebsgenehmigung für
gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß die gewerbsmäßige B eförderung von Fluggästen,
enthalten: P ost und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen
nach M aßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92
1. den Namen, Wohnsitz oder S itz des Antrag- des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
stellers, eine Erklärung über schwebende S traf- B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
verfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis (AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden Fas-
nach § 30 des B undeszentralregistergesetzes zur sung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend.
Vorlage bei der Genehmigungsbehörde bean- Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu
tragt worden ist, bei juristischen P ersonen und erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt.
Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den
Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtig-
§ 63
ten P ersonen sowie auf Verlangen eine B eschei-
nigung des Registergerichts, daß die Eintragung B etriebsgenehmigung
in das Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- für Luftfahrtunternehmen
register nur noch von der Erteilung der Genehmi- außerhalb der Vertragsstaaten
gung abhängt, des Europäischen Wirtschaftsraumes
2. die Angabe der S taatsangehörigkeit des Antrag- (1) Die B etriebsgenehmigung für Luftfahrtunter-
stellers, bei juristischen P ersonen oder Gesell- nehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die
schaften des Handelsrechts die S taatsange- von einem S taat außerhalb der Europäischen Union
hörigkeit der vertretungsberechtigten P ersonen, oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegen-
über der Regierung der B undesrepublik Deutschland
3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-
auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Flug-
mens sowie der Gebiete, in welchen geflogen
linienverkehrs benannt worden sind (B ezeichnung),
werden soll,
wird vom B undesministerium für Verkehr oder einer
4. die Angaben über die zur Verwendung vorge- anderen von ihm bestimmten S telle erteilt.
sehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luft-
M uster und K ategorien,
verkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des be-
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe zeichneten ausländischen Unternehmens muß der
der erteilten Erlaubnisse und besonderen B e- Antrag auf Erteilung der B etriebsgenehmigung ins-
rechtigungen, besondere enthalten:
6. den Nachweis der für den sicheren B etrieb er- 1. den Nachweis der B etriebsgenehmigung des
forderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Heimatstaates (Air Operator C ertificate);
des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die
B ilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrech- 2. die zur B estimmung von S itz und Nationalität der
nung, Angaben über die K apitalzusammenset- Gesellschaft notwendigen Angaben und Nach-
zung des Unternehmens, sein Anlagevermögen weise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregister-
und den K apitalbedarf, ferner einen Wirtschafts- auszug, Geschäftsbericht oder entsprechende
und Liquiditätsplan für das laufende und folgende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über
J ahr, sowie Angaben über die vorgesehenen Vorstand und Zusammensetzung des Geschäfts-
B eförderungsentgelte und B edingungen, kapitals entnehmen lassen;
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im 3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland
ausschließlichen Eigentum des Antragstellers ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevoll-
stehen, den Nachweis, daß er daran uneinge- mächtigten;
schränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die 4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperi-
beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge ode mit Angabe von IC AO- oder IATA-C ode des
voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der beantragenden Unternehmens;
Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der
5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz
Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1
vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur K apa-
und 2,
zität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Ein-
vorgeschriebenen Versicherungen, tragungszeichen;
9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, 6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der
technische und organisatorische Voraussetzun- gesetzlichen Versicherungspflicht;
gen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der
7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgese-
verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrecht-
henen P assagiertarife.
zuerhalten und einen sicheren B etrieb durch-
zuführen, (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nach-
weise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, ver-
10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-
langen.
zeuge für die beabsichtigte Verwendung den
Vorschriften für den B etrieb des Luftfahrzeugs (4) B ei der Antragstellung ist der Luftsicherheits-
entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die plan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.
2450 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
§ 63a S telle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird
S treckengenehmigung, Liniengenehmigung 24 S tunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die
Genehmigungsbehörde trifft M aßnahmen nach Arti-
(1) Die S treckengenehmigung zur Ausübung von kel 6 der Verordnung.
Verkehrsrechten auf S trecken innerhalb der M itglied-
staaten der Europäischen Union oder der anderen (2) Die Genehmigung für B eförderungsentgelte im
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Fluglinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das B un-
schen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG) desministerium für Verkehr oder eine andere von ihm
Nr. 2408/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über den bestimmte S telle.
Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft § 64
zu S trecken des innergemeinschaftlichen Flugver-
kehrs (AB l. EG Nr. L 240 S . 8) in der jeweils geltenden Anzeigepflichten
Fassung wird erteilt Änderungen der B etriebsgrundlagen, die Gegen-
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge stand der jeweiligen G enehmigung dieses Abschnitts
ausschließlich nach S ichtflugregeln betrieben wer- waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der
den, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist
das Unternehmen seinen S itz hat, der Inhaber der Genehmigung nach den § § 61 und 62
eine juristische P erson oder eine P ersonengesell-
2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem B un- schaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertre-
desministerium für Verkehr oder einer anderen von tungsberechtigten P ersonen ebenfalls der Genehmi-
ihm bestimmten S telle. gungsbehörde anzuzeigen.
Die Erteilung der S treckengenehmigung im inner-
europäischen Luftverkehr hat eine gültige B etriebsge- § 65
nehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 Aufsicht
des Rates vom 23. J uli 1992 über die Erteilung von
B etriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde
(AB l. EG Nr. L 240 S . 1) in der jeweils geltenden dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die
Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung. Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmi-
Auf Verlangen der für die Erteilung der S trecken- gung maßgebend waren, fortbestehen und ob der
genehmigung zuständigen deutschen B ehörde ist Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. S ie
eine beglaubigte Abschrift der B etriebsgenehmigung kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen
und erforderlichenfalls eine B escheinigung über die und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unter-
fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen. nehmens durchführen.
(2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrs- (2) Hat das B undesministerium für Verkehr eine
rechten im Fluglinienverkehr auf S trecken, die nicht andere S telle zur Genehmigungsbehörde bestimmt,
unter Absatz 1 fallen, wird vom B undesministerium für hat diese die B efugnisse nach Absatz 1.“
Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten
S telle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische 14. Der 2. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie
Unternehmen hat eine gültige B etriebsgenehmigung folgt gefaßt:
nach § 63 zur Voraussetzung.
„2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung
von Luftfahrzeugen
§ 63b
Flugplan § 66
Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April Genehmigungsbehörde
bis 31. Oktober) und bis zum 15. S eptember (für die Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 S atz 2 des
Flugplanperiode 1. November bis 31. M ärz) eines Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbe-
jeden J ahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der hörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Genehmigung nach § 63a Abs. 2 einen Flugplan bei Wohnsitz oder S itz hat, erteilt. Die Genehmigung kann
dem B undesministerium für Verkehr oder einer ande- von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt
ren von ihm bestimmten S telle zur Genehmigung vor- werden, wenn der S chwerpunkt der beabsichtigten
zulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach S atz 1
nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan nach den für zuständige B ehörde zustimmt.
die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden Regelun-
gen zu hinterlegen.
§ 67
§ 63c Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Flugpreise (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß
(1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10,
Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfall-
Nr. 2409/92 des Rates vom 23. J uli 1992 über Flug- versicherung der Fluggäste durch Vorlage des Ver-
preise und Luftfrachtraten (AB l. EG Nr. L 240 S . 15) in sicherungsscheins oder eine Deckungszusage der
der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen Versicherung enthalten. B ei einem ausländischen
Flugpreise des P ersonenluftverkehrs sind nach Arti- Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1
kel 5 Abs. 2 der Verordnung beim B undesministerium Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der B etriebserlaubnis
für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten des Registerstaates oder durch eine entsprechen-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2451
de Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen cc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Flug“
Luftfahrtbehörde dieses S taates erbracht. durch die Wörter „die Verwendung des Luft-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An- fahrzeugs“ ersetzt.
gaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für dd) In Absatz 3 werden die Wörter „Ausflüge“ und
eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 „Ausflügen“ jeweils durch das Wort „Ausrei-
erforderlich sind. sen“ ersetzt.
§ 68 f) § 93 wird wie folgt geändert:
Anzuwendende Vorschrift aa) In Absatz 1 werden die Wörter „den einzelnen
Flug“ durch die Wörter „die einzelne Ausreise“
Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden.“ sowie die Wörter „den Flug“ durch die Wörter
„die Ausreise“ ersetzt.
15. Der 3. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge-
bb) In Absatz 2 werden das Wort „Einzelflügen“
hoben.
durch das Wort „Einzelausreise“, das Wort
„Ausflugerlaubnis“ durch das Wort „Erlaub-
16. In § 73 Nr. 2 werden die Wörter „B undesminister für
nis“ sowie die Wörter „des Ausflugs“ durch die
Verkehr“ durch das Wort „Luftfahrt-B undesamt“ er-
Wörter „der Ausreise“ ersetzt.
setzt.
17. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „Flugmodelle, Hän- 22. Der 10. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird
gegleiter oder Gleitsegel“ durch die Wörter „Flug- wie folgt geändert:
modelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
„10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge“.
18. § 77 wird wie folgt gefaßt: b) In § 94 werden die Wörter „zum Einflug und zum
Verkehr“ durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt.
„§ 77
c) § 95 wird wie folgt geändert:
M itführen von Waffen
aa) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach dem
Waffen, die der M itführende nach anderen Rechts-
Wort „-flugplätze“ die Wörter „oder -start-
vorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen
platz“ eingefügt.
ohne Erlaubnis mitgeführt werden.“
bb) In Absatz 2 S atz 2 werden die Wörter „zum
19. In § 78 Abs. 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch die Einflug“ durch die Wörter „zur Einreise“ er-
Angabe „§ 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes“ setzt.
ersetzt. cc) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 99
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 5“ er-
20. Der 6. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufge- setzt.
hoben.
d) § 96 wird wie folgt geändert:
21. Der 9. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
folgt geändert: „Erlaubnisfreie Einreise und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: vereinfachte Erteilung der Erlaubnis“.
„9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge“. bb) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Einflug
b) In § 90 werden die Wörter „zum Ausflug“ durch die bedarf nicht“ gestrichen, das Wort „der“ wird
Wörter „zur Ausreise“ ersetzt. durch das Wort „Einer“ ersetzt, nach dem
Wort „Erlaubnis“ werden die Wörter „bedarf
c) In § 91 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „des es nicht“ eingefügt, und das Wort „Luftsport-
Abflugs und des Rückflugs“ durch die Wörter „der geräte“ wird durch die Wörter „Luftfahrzeuge
Ausreise und der Rückkehr“ ersetzt. für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken“ er-
d) In § 91 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Flugs“ setzt.
durch die Wörter „der Ausreise“ ersetzt.
cc) In Absatz 2 werden das Wort „Flügen“ durch
e) § 92 wird wie folgt geändert: das Wort „Einreisen“ und die Wörter „der Ein-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: flug“ durch die Wörter „die Einreise“ ersetzt.
„Erlaubnisfreie Ausreise“. dd) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Einflug“
durch die Wörter „der Einreise“ ersetzt.
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ee) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
„(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luft-
verkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der „Die Rechtswirkungen nach S atz 1 treten nur
Verwendung von Luftfahrzeugen zu nicht- dann ein, wenn der Antrag von einem nach
gewerblichen Zwecken, wenn der B estim- § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
mungsort in einem Vertragsstaat der Inter- stellten inländischen Empfangsbevollmäch-
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO- tigten eingereicht wurde, der zugleich der
M itgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung Genehmigungsbehörde als Zustellungsbe-
von Luftsportgeräten und für Flüge im Flug- vollmächtigter nach § 8 des Verwaltungs-
linienverkehr.“ zustellungsgesetzes benannt worden ist.“
2452 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
e) § 96a wird wie folgt geändert: dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „6. B emannte B allone führen den B uchsta-
ben D und das Eintragungszeichen ent-
„Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise“. sprechend Nummer 3 Abs. 2 erster
bb) In Absatz 1 S atz 1 werden das Wort „Einflug- Halbsatz sowie auf der K appe.“
erlaubnis“ durch das Wort „Erlaubnis“, die d) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Wörter „den Einflug“ durch die Wörter „die
„2. B emannte B allone setzen die B undesflagge
Einreise“ und das Wort „Flug“ durch das Wort
oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in
„Verkehr“ ersetzt.
gegenüberliegender Anordnung außen auf der
cc) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „Der Ein- Hülle; die Gesamthöhe muß hierbei jedoch
flug“ durch die Wörter „Die Einreise“ sowie die mindestens 30 cm betragen.“
Wörter „der Flug seinen“ durch die Wörter „sie e) Der Anhang zur Anlage 1 wird wie folgt geändert:
ihren“ ersetzt.
aa) Das M uster 3 wird aufgehoben.
f) In § 97 Abs. 1 werden die Wörter „zum Einflug“
durch die Wörter „zur Einreise“ ersetzt. bb) Das bisherige M uster 4a wird M uster 3.
cc) Das bisherige M uster 4b wird M uster 4.
23. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt:
26. In § 24 Abs. 3 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 1
„11. Anerkennung von Luftsportgeräten“. Nr. 1 wird die Angabe „§ 28“ jeweils durch die Angabe
„§ 30“ ersetzt.
24. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 B uchstabe a wird aufgehoben. 27. In § 2 S atz 2, § 7 S atz 2, § 20 Abs. 4 S atz 2, § 24a
Abs. 1 S atz 4, § 28 Abs. 3 S atz 2, § 81 Abs. 1 S atz 3,
b) Nummer 12 wird aufgehoben. § 92 Abs. 3 S atz 1, § 97 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2, § 99
c) In Nummer 13 B uchstabe c wird die Angabe Abs. 3 und § 101 S atz 1 werden jeweils
„Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt. a) die Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
„Das B undesministerium“,
25. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
b) das Wort „B undesminister“ oder „B undesmini-
a) Die B ezeichnung der Anlage wird wie folgt gefaßt: sters“ durch das Wort „B undesministerium“ oder
„Anlage 1 „B undesministeriums“,
„(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)“. c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
b) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt: d) die Wörter „den B undesminister“ durch die Wörter
„das B undesministerium“,
„I.
e) die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wörter
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis
„das B undesministerium“ und
Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
sind nach den dieser Anlage beigefügten M ustern
zu erteilen: ersetzt.
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, M otorseg- Artikel 7
ler, S egelflugzeuge und bemannte B allone nach
den M ustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Änderung der Kostenverordnung
M ustern 3 und 4.“ der Luftfahrtverwaltung
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der K ostenverordnung der Luft-
fahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (B GB l. I S . 346),
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
„1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luft- 10. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2885), wird wie folgt geän-
schiffe, M otorsegler und bemannte B allo- dert:
ne führen als S taatszugehörigkeitszei-
chen die B undesflagge und den B uch- 1. Abschnitt V Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
staben D sowie als besondere K ennzeich- „12. G enehmigung der Errichtung bestimmter B au-
nung (Eintragungszeichen) vier weitere werke und Luftfahrthindernisse (§ 12 Abs. 2
B uchstaben.“ S atz 4, § 15 Abs. 2 S atz 3, § 17 S atz 2
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Höchstgewicht“ LuftVG) 100 bis 2 000 DM “.
durch die Wörter „höchstzulässige S tart-
masse“ ersetzt sowie der P unkt nach der 2. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
Angabe „N “ durch ein K omma ersetzt und
a) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1
die folgende Angabe eingefügt:
und 1a ersetzt:
„bemannte B allone O.“
„1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20
cc) In Nummer 4 Abs. 3 S atz 1 werden nach den Abs. 1 S atz 1 oder § 20 Abs. 4 LuftVG, jeweils
Wörtern „Hülle von Luftschiffen“ die Wörter in Verbindung mit § 61 LuftVZO)
„und bemannten B allonen“ eingefügt. 400 bis 4 000 DM
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2453
1a. Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem
B eförderung von Fluggästen, P ost und/oder Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fas-
Fracht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 66 sung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
LuftVZO) 100 bis 800 DM “.
b) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. Artikel 10a
c) In Nummer 19 wird B uchstabe a aufgehoben; die Änderung des Gesetzes über
nachfolgenden B uchstaben b und c werden die Rechte an Luftfahrzeugen
B uchstaben a und b.
§ 96 Abs. 1 des Gesetzes über P fandrechte an Luftfahr-
d) Nummer 20 wird aufgehoben. zeugen in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 403-9 veröffentlichten, bereinigten Fassung,
3. Abschnitt VII Nr. 24 wird aufgehoben. das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
Artikel 8
„(1) Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt,
Änderung der
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
Verordnung über Luftfahrtpersonal
rates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwal-
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung tungsvorschriften mit Zustimmung des B undesrates, die
der B ekanntmachung vom 13. Februar 1984 (B GB l. I näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung
S . 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung des Registers für P fandrechte an Luftfahrzeugen, die Ein-
vom 3. August 1998 (B GB l. I S . 2010), wird wie folgt ge- sicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie
ändert: die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den
Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverord-
1. In der Nummer 2 des Ersten Abschnitts der Inhalts- nung auch bestimmen, daß das Register in maschineller
übersicht, in § 7 Abs. 1 und 3 S atz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die
in der Überschrift zu § 89, in § 89 Abs. 1 und 2, § 128 Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die
Abs. 2 S atz 2 und im M uster des B eiblattes „A“ zum Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die
Luftfahrerschein für B erufsflugzeugführer zu M uster 2 hierbei zu treffenden S chutzvorkehrungen, sind in Anleh-
(§ 10 LuftP ersV) wird jeweils die Angabe „2. K lasse“ nung an die B estimmungen des S iebenten Abschnitts der
gestrichen. Grundbuchordnung, der § § 55a und 79 des B ürgerlichen
Gesetzbuches, der § § 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs
2. In der Nummer 3 des Ersten Abschnitts der Inhalts- und des § 125a Abs. 3 S atz 2 des Gesetzes über die Frei-
übersicht werden die Wörter „B erufsflugzeugführer willige Gerichtsbarkeit zu regeln.“
1. K lasse“ gestrichen.
Artikel 11
3. § 13 wird aufgehoben.
Rückkehr
4. In § 125 Abs. 4 S atz 1 werden die Wörter „für B erufs- zum einheitlichen Verordnungsrang
flugzeugführer 1. K lasse,“ gestrichen. Die auf den Artikeln 5 bis 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
Artikel 9 nung geändert oder aufgehoben werden.
Übergangsregelung
Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, Artikel 12
von diesem Gesetz abweichender B auschutzbereiche
richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Luftverkehrsgesetzes über den B auschutzbereich. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Die § § 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden
Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf K alendermonats in K raft.
Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen B au-
(2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer K raft,
schutzbereich abweichend von S atz 1 aufrechterhalten,
sobald eine Rechtsverordnung über die B eförderung
soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Geset-
zes über die B eförderung gefährlicher Güter vom 6. Au-
Artikel 10 gust 1975 (B GB l. I S . 2121) in der jeweils geltenden Fas-
sung in K raft getreten ist. M it dem Inkrafttreten dieses
Bekanntmachungsbefugnis Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung
Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes vom 18. S eptember 1980
des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und (B GB l. I S . 1729) außer K raft.
2454 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
K inkel
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2455
Gesetz
zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 25. August 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 3. P lattformen oder sonstige auf Hoher S ee errichtete
das folgende Gesetz beschlossen: Anlagen, die im Eigentum deutscher natürlicher oder
juristischer P ersonen stehen,
4. S chiffe oder Luftfahrzeuge, die im Geltungsbereich
Artikel 1
dieses Gesetzes mit den einzubringenden, einzuleiten-
Gesetz den oder zu verbrennenden Abfällen oder anderen
über das Verbot der Einbringung S toffen und Gegenständen beladen worden sind.
von Abfällen und anderen S toffen (3) Dieses Gesetz gilt nicht für S chiffe und Luftfahrzeuge
und Gegenständen in die Hohe S ee der B undeswehr.
(Hohe-S ee-Einbringungsgesetz)
§3
§1
Begriffsbestimmungen
Zielsetzung
(1) Einbringen im S inne dieses Gesetzes ist:
Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der M eeresum-
welt sowie deren S chutz vor Verschmutzung durch das 1. jede in die Hohe S ee erfolgende B eseitigung von Abfäl-
Einbringen von Abfällen oder anderen S toffen und Gegen- len oder sonstigen S toffen von S chiffen, Luftfahrzeu-
ständen. gen, P lattformen oder sonstigen auf S ee errichteten
Anlagen aus,
§2 2. jede in die Hohe S ee erfolgende B eseitigung von S chif-
Sachlicher Geltungsbereich fen, Luftfahrzeugen, P lattformen oder sonstigen auf
S ee errichteten Anlagen,
(1) Dieses Gesetz gilt für alle M eeresgewässer mit Aus-
nahme des K üstenmeeres unter deutscher S ouveränität 3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen S toffen auf
sowie der K üstenmeere unter der S ouveränität anderer dem M eeresboden und im M eeresuntergrund von
S taaten (Hohe S ee). Die Hohe S ee umfaßt auch die aus- S chiffen, Luftfahrzeugen, P lattformen oder sonstigen
schließlichen Wirtschaftszonen sowie den M eeresboden auf Hoher S ee errichteten Anlagen aus und
und den zugehörigen M eeresuntergrund unter diesen Ge- 4. die Aufgabe von P lattformen oder sonstigen auf Hoher
wässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des S ee errichteten Anlagen insbesondere durch deren
M eeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich teilweises oder vollständiges Versenken vor Ort in der
sind. Absicht, sich dieser Anlagen zu entledigen.
(2) Dieses Gesetz gilt für: (2) Verbrennung auf Hoher S ee im S inne dieses Geset-
1. S chiffe, Luftfahrzeuge, P lattformen oder sonstige auf zes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen S tof-
S ee errichtete Anlagen, die sich auf oder über der fen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen B eseitigung durch
Hohen S ee in dem Gebiet befinden, das als aus- Wärmezerstörung an B ord eines S chiffes, einer P lattform
schließliche W irtschaftszone der B undesrepublik oder eines sonstigen auf Hoher S ee errichteten B auwerks.
Deutschland völkerrechtlich anerkannt ist, (3) S chiffe und Luftfahrzeuge im S inne dieses Gesetzes
2. S chiffe und Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, die sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu
B undesflagge oder das S taatszugehörigkeitszeichen gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes
der B undesrepublik Deutschland zu führen, Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
2456 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
(4) Verschmutzung im S inne dieses Gesetzes ist jede Angabe der näheren Umstände und der Art und M enge
Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar der eingebrachten oder eingeleiteten S toffe dem B undes-
oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch amt für S eeschiffahrt und Hydrographie zu melden.
Abfälle oder sonstige S toffe oder Gegenstände in der
Hohen S ee, die lebende Organismen des M eeres und die §8
M eeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche
Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des M eeres Erlaubnisbehörde
wie die Fischerei behindern, die Qualität des M eerwassers (1) Für die Entscheidung über die Erteilung von Erlaub-
verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen. nissen nach § 5 ist das B undesamt für S eeschiffahrt und
Hydrographie zuständig. Um festzustellen, ob die Voraus-
§4 setzungen des § 5 Abs. 2 S atz 1 und 2 vorliegen, hört
Einbringungsverbot, Ausnahmen es die zuständigen B ehörden des B undes und der Länder
an. Das B undesamt für S eeschiffahrt und Hydrographie
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen S toffen und holt bei B aggergut vor der Entscheidung eine S tellung-
Gegenständen in die Hohe S ee ist verboten. Ausgenom- nahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbun-
men von diesem Verbot sind: desamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbe-
1. B aggergut, hörde, in deren B ereich das B aggergut angefallen ist oder
beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen
2. Urnen zur S eebestattung (B ehältnisse, die mit der
des § 5 Abs. 2 S atz 3 vorliegen. Das B undesamt für S ee-
Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leich-
schiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungs-
nams gefüllt sind).
findung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersu-
§5 chungen anordnen und die Einhaltung der B edingungen
und Auflagen überwachen.
Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
(2) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Geset-
(1) Das Einbringen der S toffe und Gegenstände nach § 4 zes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1
S atz 2 bedarf der Erlaubnis. werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmut- dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
zung zu besorgen ist, die nicht durch B edingungen oder öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des B undes
Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugs-
Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubrin- beamten der Wasser- und S chiffahrtsverwaltung des
genden S toffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte B undes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen B efugnis-
oberhalb der de minimis-K onzentration (Freigrenzen) auf- sen sowie den Vollzugsbeamten des B undesgrenzschut-
weisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie- zes und der Zollverwaltung ausgeübt; das B undesministe-
Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des rium für Verkehr regelt im Einvernehmen mit dem B undes-
P rotokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der ministerium des Innern und dem B undesministerium der
M eeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen Finanzen das Zusammenwirken der Wasser- und S chiff-
und anderen S toffen von 1972 (B GB l. 1998 II S . 1345) fahrtsverwaltung, des B undesgrenzschutzes und der Zoll-
angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung verwaltung.
von B aggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn
(3) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des B undes
geeignete M öglichkeiten vorhanden sind, das B aggergut
auf dem Gebiet der S eeschiffahrt gilt entsprechend. Das
an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe K osten
verursacht. (4) Für Amtshandlungen aufgrund des Absatzes 1 oder
der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen
(3) Die Erlaubnis für das Einbringen von U rnen zur S ee-
werden Gebühren und Auslagen erhoben.
bestattung kann für längstens ein J ahr im voraus für eine
noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden.
§9
§6 Verordnungsermächtigungen
Verbrennungsverbot Das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen S toffen Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
auf Hoher S ee ist verboten. nung mit Zustimmung des B undesrates
1. im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Ver-
§7 kehr und dem B undesministerium für Wirtschaft
Notlage Durchführungsvorschriften zu erlassen, die das Ver-
fahren bei der Erteilung der Erlaubnisse nach § 5
§ 4 wird nicht angewandt, wenn S toffe in die Hohe S ee
regeln; es kann insbesondere Vorschriften über die An-
eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für
tragsunterlagen und die Form der Erlaubnis erlassen;
das Leben oder die Gesundheit von P ersonen oder für die
S icherheit eines S chiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen 2. im Einvernehmen mit dem B undesministerium der
oder schwimmenden P lattform oder Vorrichtung zur Erfor- Finanzen die Gebühren für die Erlaubniserteilung nach
schung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwen- § 5 zu bestimmen und dabei feste S ätze oder Rah-
den. Der Führer des S chiffes oder des Luftfahrzeuges mensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
oder die für die S icherheit der Anlage verantwortliche P er- bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbun-
son hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter dene P ersonal- und S achaufwand gedeckt wird.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2457
§ 10 Artikel 2
Bußgeldvorschriften Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der B e-
lässig kanntmachung vom 12. November 1996 (B GB l. I S . 1695),
1. entgegen § 4 S atz 1 Abfälle oder sonstige S toffe oder geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998
Gegenstände in die S ee einbringt, (B GB l. I S . 823), wird wie folgt geändert:
2. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 S atz 1 S toffe oder
Gegenstände einbringt, 1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
3. eine B edingung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 nicht einhält, a) In Nummer 1 wird nach dem K omma am Ende das
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Wort „oder“ eingefügt.
zuwiderhandelt, b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
5. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige S toffe verbrennt P unkt ersetzt.
oder
c) Nummer 3 wird gestrichen.
6. entgegen § 7 S atz 2 eine M eldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
2. § 32b wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Deutsche M ark geahndet werden. a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Feste S toffe dürfen in ein K üstengewässer
§ 11 nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer
Vollzugsbeamte zu entledigen. S chlammige S toffe rechnen nicht zu
den festen S toffen.”
Die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Vollzugsbeamten des
B undes haben auf der Hohen S ee bei der Erforschung von b) Die bisherigen S ätze 1 und 2 werden Absatz 2.
Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den § § 324,
326, 330 und 330a des S trafgesetzbuches die Rechte und 3. § 41 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:
P flichten der P olizeibeamten nach den Vorschriften der
S trafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs- „11. ohne festgestellten P lan nach § 31 Abs. 2 S atz 1,
widrigkeiten. S ie sind insoweit Hilfsbeamte der S taats- auch in Verbindung mit S atz 2, oder ohne Geneh-
anwaltschaft. migung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vor-
nimmt“.
§ 12
Unberührtheit von Gesetzen Artikel 3
Dieses Gesetz berührt nicht Änderung des Abwasserabgabengesetzes
1. das Atomgesetz in der Fassung der B ekanntmachung Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der B e-
vom 15. J uli 1985 (B GB l. I S . 1565), zuletzt geändert kanntmachung vom 3. November 1994 (B GB l. I S . 3370),
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
S . 694); 21. M ärz 1997 (B GB l. I S . 566), wird wie folgt geändert:
2. das Gesetz vom 21. M ärz 1956 über das internationale
Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung In § 9 Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter „sofern sie nicht ent-
der S ee durch Öl 1954 (B GB l. 1956 II S . 379), zuletzt gegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
geändert durch Artikel 279 des Einführungsgeset- durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden“
zes zum S trafgesetzbuch vom 2. M ärz 1974 (B GB l. I gestrichen und das K omma durch einen P unkt ersetzt.
S . 469, 626);
3. das Gesetz vom 23. Dezember 1981 zu dem Interna-
tionalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
Artikel 4
der M eeresverschmutzung durch S chiffe und zu dem
P rotokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (B GB l. Änderung des
1982 II S . 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge- K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
setzes vom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832);
Das K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. S ep-
4. das S eeaufgabengesetz in der Fassung der B ekannt- tember 1994 (B GB l. I S . 2705), zuletzt geändert durch Arti-
machung vom 27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2802), kel 4 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1485),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom wird wie folgt geändert:
17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1832);
5. Gesetz vom 23. August 1994 zu internationalen Über- 1. In § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
einkommen über den S chutz des Ostseegebietes und
des Nordatlantiks (B GB l. II S . 1355). „(9) Die B undesregierung wird ermächtigt, zur Um-
setzung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
§ 13 schaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des B undesrates Abfallgruppen, B eseitigungsverfah-
Inkrafttreten ren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen heraus-
K raft. zunehmen oder zu ändern.“
2458 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
2. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: D 12 Dauerlagerung (z.B . Lagerung von B ehältern in
„(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe S ee einem B ergwerk usw.)
sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher S ee ist D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung
nach M aßgabe des Gesetzes über das Verbot der eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren
Einbringung von Abfällen und anderen S toffen von
Gegenständen in die Hohe S ee vom 25. August 1998 D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in
(B GB l. I S . 2455) verboten. Das Einbringen von B agger- D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
gut in die Hohe S ee darf nach M aßgabe des in S atz 1 D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1
genannten Gesetzes unter B erücksichtigung der jewei- bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen
ligen Inhaltsstoffe erfolgen.“ zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“.
3. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:
„Anhang II A 4. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt:
B eseitigungsverfahren „Anhang II B
Dieser Anhang führt B eseitigungsverfahren auf, die in Verwertungsverfahren
der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975 Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in
über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der
die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32), Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975
zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch
(AB l. EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entschei- die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),
dung der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l.
(AB l. EG Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle beseitigt EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung
werden, ohne daß die menschliche G esundheit ge- der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG
fährdet wird und ohne daß Verfahren oder M ethoden Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle verwertet werden,
verwendet werden, welche die U mwelt schädigen ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und
können. ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet wer-
den, welche die Umwelt schädigen können.
D 1 Ablagerungen in oder auf dem B oden (z.B . De-
ponien usw.) R 1 Hauptverwendung als B rennstoff oder andere
M ittel der Energieerzeugung
D 2 B ehandlung im B oden (z. B . biologischer Abbau
von flüssigen oder schlammigen Abfällen im R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
Erdreich usw.) R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer S toffe,
D 3 Verpressung (z.B . Verpressung pumpfähiger die nicht als Lösemittel verwendet werden (ein-
Abfälle in B ohrlöcher, S alzdome oder natürliche schließlich der K ompostierung und sonstiger
Hohlräume usw.) biologischer Umwandlungsverfahren)
D 4 Oberflächenaufbringung (z.B . Ableitung flüssi- R 4 Verwertung/Rückgewinnung von M etallen und
ger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Tei- M etallverbindungen
chen oder Lagunen usw.) R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anor-
D 5 S peziell angelegte Deponien (z.B . Ablagerung in ganischen S toffen
abgedichteten, getrennten Räumen, die gegen- R 6 Regenerierung von S äuren und B asen
einander und gegen die Umwelt verschlossen
und isoliert werden, usw.) R 7 Wiedergewinnung von B estandteilen, die der
B ekämpfung der Verunreinigungen dienen
D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von
M eeren/Ozeanen R 8 Wiedergewinnung von K atalysatorenbestand-
teilen
D 7 Einleitung in M eere/Ozeane einschließlich Ein-
bringung in den M eeresboden R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungs-
möglichkeiten von Öl
D 8 B iologische B ehandlung, die nicht an anderer
S telle in diesem Anhang beschrieben ist und R 10 Aufbringung auf den B oden zum Nutzen der
durch die Endverbindungen oder Gemische ent- Landwirtschaft oder der Ökologie
stehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufge- R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der
führten Verfahren entsorgt werden unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren ge-
D 9 C hemisch/physikalische B ehandlung, die nicht wonnen werden
an anderer S telle in diesem Anhang be- R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter
schrieben ist und durch die Endverbindungen R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unter-
oder Gemische entstehen, die mit einem der in ziehen
D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt
werden (z.B . Verdampfen, Trocknen, K alzinie- R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der
ren usw.) unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu
unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lage-
D 10 Verbrennung an Land rung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände
D 11 Verbrennung auf S ee der Entstehung der Abfälle)“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2459
Artikel 5 D 10 Verbrennung an Land
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes D 11 Verbrennung auf S ee
D 12 Dauerlagerung (z.B . Lagerung von B ehältern in
Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. S eptember 1994
einem B ergwerk usw.)
(B GB l. I S . 2771) wird wie folgt geändert:
D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung
eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
1. In § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in
„(8) Die B undesregierung wird ermächtigt, zur Umset- D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
zung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1
schaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen
des B undesrates Abfallgruppen, B eseitigungsverfah-
zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –
ren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“.
oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen heraus-
zunehmen oder zu ändern.“
3. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt:
„Anhang II B
2. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:
Verwertungsverfahren
„Anhang II A
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in
B eseitigungsverfahren der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der
Dieser Anhang führt B eseitigungsverfahren auf, die in Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975
der P raxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. J uli 1975 die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32),
über Abfälle (AB l. EG Nr. L 194 S . 39), geändert durch zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l.
die Richtlinie 91/156/EWG (AB l. EG Nr. L 78 S . 32), EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung
zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (AB l. der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG
EG Nr. L 377 S . 48), angepaßt durch die Entscheidung Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle verwertet werden,
der K ommission 96/350/EG vom 24. M ai 1996 (AB l. EG ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und
Nr. L 135 S . 32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet wer-
ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird den, welche die Umwelt schädigen können.
und ohne daß Verfahren oder M ethoden verwendet R 1 Hauptverwendung als B rennstoff oder andere
werden, welche die Umwelt schädigen können. M ittel der Energieerzeugung
D 1 Ablagerungen in oder auf dem B oden (z.B . De- R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
ponien usw.)
R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer S toffe,
D 2 B ehandlung im B oden (z.B . biologischer Abbau die nicht als Lösemittel verwendet werden (ein-
von flüssigen oder schlammigen Abfällen im schließlich der K ompostierung und sonstiger
Erdreich usw.) biologischer Umwandlungsverfahren)
D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Ab- R 4 Verwertung/Rückgewinnung von M etallen und
fälle in B ohrlöcher, S alzdome oder natürliche M etallverbindungen
Hohlräume usw.)
R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anor-
D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger ganischen S toffen
oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen
R 6 Regenerierung von S äuren und B asen
oder Lagunen usw.)
R 7 Wiedergewinnung von B estandteilen, die der
D 5 S peziell angelegte Deponien (z.B . Ablagerung in
B ekämpfung der Verunreinigung dienen
abgedichteten, getrennten Räumen, die gegen-
einander und gegen die Umwelt verschlossen R 8 Wiedergewinnung von K atalysatorenbestand-
und isoliert werden, usw.) teilen
D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungs-
M eeren/Ozeanen möglichkeiten von Öl
D 7 Einleitung in M eere/Ozeane einschließlich Ein- R 10 Aufbringung auf den B oden zum Nutzen der
bringung in den M eeresboden Landwirtschaft oder der Ökologie
D 8 B iologische B ehandlung, die nicht an anderer R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der
S telle in diesem Anhang beschrieben ist und unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren ge-
durch die Endverbindungen oder Gemische ent- wonnen werden
stehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufge- R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter
führten Verfahren entsorgt werden R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unter-
ziehen
D 9 C hemisch/physikalische B ehandlung, die nicht
an anderer S telle in diesem Anhang beschrie- R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der
ben ist und durch die Endverbindungen oder unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu
Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lage-
bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden rung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände
(z.B . Verdampfen, Trocknen, K alzinieren usw.) der Entstehung der Abfälle)“.
2460 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Artikel 6 1. Die Artikel 1a bis 13 treten mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes außer K raft.
Änderung des Gesetzes zu den
Übereinkommen vom 15. Februar 1972
2. Artikel 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der
M eeresverschmutzung durch das Einbringen a) In S atz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der
von Abfällen durch S chiffe und Luftfahrzeuge Artikel 2 bis 12“ gestrichen.
b) S atz 2 wird aufgehoben.
Das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar
1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der M eeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch
S chiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (B GB l. II Artikel 7
S . 165) in Verbindung mit der B ekanntmachung vom
21. Dezember 1977 (B GB l. II S . 1492), zuletzt geändert Inkrafttreten
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S . 778), wird wie folgt geändert: K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2461
Viertes Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(4. StVollzGÄndG)
Vom 26. August 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates Vierter Titel
das folgende Gesetz beschlossen: B esuche, S chriftwechsel sowie Urlaub,
Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23 Grundsatz
Artikel 1
§ 24 Recht auf B esuch
Änderung des Strafvollzugsgesetzes § 25 B esuchsverbot
Das S trafvollzugsgesetz vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I § 26 B esuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und
S . 581, 2088, 1977 I S . 436), zuletzt geändert durch Arti- Notaren
kel 5 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 160), § 27 Überwachung der B esuche
wird wie folgt geändert: § 28 Recht auf S chriftwechsel
§ 29 Überwachung des S chriftwechsels
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: § 30 Weiterleitung von S chreiben, Aufbewahrung
§ 31 Anhalten von S chreiben
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 32 Ferngespräche und Telegramme
Erster Abschnitt § 33 P akete
Anwendungsbereich § 34 (aufgehoben)
§ 1 § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem
Anlaß
Zweiter Abschnitt § 36 Gerichtliche Termine
Vollzug der Freiheitsstrafe
Fünfter Titel
Erster Titel
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
Grundsätze
§ 37 Zuweisung
§ 2 Aufgaben des Vollzuges § 38 Unterricht
§ 3 Gestaltung des Vollzuges § 39 Freies B eschäftigungsverhältnis, S elbstbeschäfti-
§ 4 S tellung des Gefangenen gung
§ 40 Abschlußzeugnis
Zweiter Titel
§ 41 Arbeitspflicht
P lanung des Vollzuges
§ 42 Freistellung von der Arbeitspflicht
§ 5 Aufnahmeverfahren
§ 43 Arbeitsentgelt
§ 6 B ehandlungsuntersuchung, B eteiligung des Ge-
§ 44 Ausbildungsbeihilfe
fangenen
§ 45 Ausfallentschädigung
§ 7 Vollzugsplan
§ 46 Taschengeld
§ 8 Verlegung, Überstellung
§ 47 Hausgeld
§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt
§ 48 Rechtsverordnung
§ 10 Offener und geschlossener Vollzug
§ 49 Unterhaltsbeitrag
§ 11 Lockerungen des Vollzuges
§ 50 Haftkostenbeitrag
§ 12 Ausführung aus besonderen Gründen
§ 51 Überbrückungsgeld
§ 13 Urlaub aus der Haft
§ 52 Eigengeld
§ 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und
Urlaub S echster Titel
§ 15 Entlassungsvorbereitung Religionsausübung
§ 16 Entlassungszeitpunkt § 53 S eelsorge
§ 54 Religiöse Veranstaltungen
Dritter Titel
§ 55 Weltanschauungsgemeinschaften
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit S iebter Titel
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit Gesundheitsfürsorge
§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefange- § 56 Allgemeine Regeln
nen und sein persönlicher B esitz § 57 G esundheitsuntersuchungen, medizinische Vor-
§ 20 K leidung sorgeleistungen
§ 21 Anstaltsverpflegung § 58 K rankenbehandlung
§ 22 Einkauf § 59 Versorgung mit Hilfsmitteln
2462 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
§ 60 K rankenbehandlung im Urlaub Dreizehnter Titel
§ 61 Art und Umfang der Leistungen Disziplinarmaßnahmen
§ 62 Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen § 102 Voraussetzungen
§ 62a Ruhen der Ansprüche § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 63 Ärztliche B ehandlung zur sozialen Eingliederung § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung
§ 64 Aufenthalt im Freien zur B ewährung
§ 65 Verlegung § 105 Disziplinarbefugnis
§ 66 B enachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall § 106 Verfahren
§ 107 M itwirkung des Arztes
Achter Titel
Freizeit Vierzehnter Titel
§ 67 Allgemeines Rechtsbehelfe
§ 68 Zeitungen und Zeitschriften § 108 B eschwerderecht
§ 69 Hörfunk und Fernsehen § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 70 B esitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäf- § 110 Zuständigkeit
tigung
§ 111 B eteiligte
Neunter Titel § 112 Antragsfrist, Wiedereinsetzung
S oziale Hilfe § 113 Vornahmeantrag
§ 71 Grundsatz § 114 Aussetzung der M aßnahme
§ 72 Hilfe bei der Aufnahme § 115 Gerichtliche Entscheidung
§ 73 Hilfe während des Vollzuges § 116 Rechtsbeschwerde
§ 74 Hilfe zur Entlassung § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
§ 75 Entlassungsbeihilfe § 118 Form, Frist, B egründung
Zehnter Titel § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
B esondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
§ 76 Leistungen bei S chwangerschaft und M utterschaft § 121 K osten des Verfahrens
§ 77 Arznei-, Verband- und Heilmittel
Fünfzehnter Titel
§ 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei
S trafvollstreckung und Untersuchungshaft
S chwangerschaft und M utterschaft
§ 79 Geburtsanzeige § 122
§ 80 M ütter mit K indern S echzehnter Titel
S ozialtherapeutische Anstalten
Elfter Titel
§ 123 S ozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
S icherheit und Ordnung
§ 81 Grundsatz § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung
§ 82 Verhaltensvorschriften § 125 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
§ 83 P ersönlicher Gewahrsam, Eigengeld § 126 Nachgehende B etreuung
§ 84 Durchsuchung § 127 (aufgehoben)
§ 85 S ichere Unterbringung § 128 (aufgehoben)
§ 86 Erkennungsdienstliche M aßnahmen
Dritter Abschnitt
§ 87 Festnahmerecht
B esondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsent-
§ 88 B esondere S icherungsmaßnahmen ziehenden M aßregeln der B esserung und S icherung
§ 89 Einzelhaft
§ 90 Fesselung Erster Titel
§ 91 Anordnung besonderer S icherungsmaßnahmen S icherungsverwahrung
§ 92 Ärztliche Überwachung § 129 Ziel der Unterbringung
§ 93 Ersatz für Aufwendungen § 130 Anwendung anderer Vorschriften
Zwölfter Titel § 131 Ausstattung
Unmittelbarer Zwang § 132 K leidung
§ 94 Allgemeine Voraussetzungen § 133 S elbstbeschäftigung, Taschengeld
§ 95 B egriffsbestimmungen § 134 Entlassungsvorbereitung
§ 96 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 135 S icherungsverwahrung in Frauenanstalten
§ 97 Handeln auf Anordnung
Zweiter Titel
§ 98 Androhung
Unterbringung in einem psychiatrischen
§ 99 Allgemeine Vorschriften für den S chußwaffen-
K rankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
gebrauch
§ 100 B esondere Vorschriften für den S chußwaffen- § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen K ranken-
gebrauch haus
§ 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesund- § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
heitsfürsorge § 138 Anwendung anderer Vorschriften
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2463
Vierter Abschnitt Zweiter Titel
Vollzugsbehörden Vollzug von Ordnungs-,
S icherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
Erster Titel § 171 Grundsatz
Arten und Einrichtung der J ustizvollzugsanstalten § 172 Unterbringung
§ 139 J ustizvollzugsanstalten § 173 K leidung, Wäsche und B ettzeug
§ 140 Trennung des Vollzuges § 174 Einkauf
§ 141 Differenzierung § 175 Arbeit
§ 142 Einrichtungen für M ütter mit K indern
Dritter Titel
§ 143 Größe und Gestaltung der Anstalten
Arbeitsentgelt in J ugendstrafanstalten
§ 144 Größe und Ausgestaltung der Räume und im Vollzug der Untersuchungshaft
§ 145 Festsetzung der B elegungsfähigkeit § 176 J ugendstrafanstalten
§ 146 Verbot der Überbelegung § 177 Untersuchunghaft
§ 147 Einrichtungen für die Entlassung
Vierter Titel
§ 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen
B ildung Unmittelbarer Zwang in J ustizvollzugsanstalten
§ 178
§ 149 Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen B il-
dung
Fünfter Titel
§ 150 Vollzugsgemeinschaften
Datenschutz
Zweiter Titel § 179 Datenerhebung
§ 180 Verarbeitung und Nutzung
Aufsicht über die J ustizvollzugsanstalten
§ 181 Zweckbindung
§ 151 Aufsichtsbehörden
§ 182 S chutz besonderer Informationen
§ 152 Vollstreckungsplan
§ 183 S chutz der Daten in Akten und Dateien
§ 153 Zuständigkeit für Verlegungen
§ 184 B erichtigung, Löschung, S perrung
Dritter Titel § 185 Auskunft an den B etroffenen, Akteneinsicht
§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche
Innerer Aufbau der J ustizvollzugsanstalten
Zwecke
§ 154 Zusammenarbeit § 187 Anwendung des B undesdatenschutzgesetzes
§ 155 Vollzugsbedienstete
§ 156 Anstaltsleitung S echster Titel
§ 157 S eelsorge Anpassung des B undesrechts
§ 158 Ärztliche Versorgung § 188 (gestrichen)
§ 189 Verordnung über K osten im B ereich der J ustizver-
§ 159 K onferenzen
waltung
§ 160 Gefangenenmitverantwortung
§ 161 Hausordnung S iebter Titel
S ozial- und Arbeitslosenversicherung
Vierter Titel § 190 Reichsversicherungsordnung
Anstaltsbeiräte § 191 Angestelltenversicherungsgesetz
§ 162 B ildung der B eiräte § 192 Reichsknappschaftsgesetz
§ 163 Aufgabe der B eiräte § 193 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 164 B efugnisse § 194 (gestrichen)
§ 165 P flicht zur Verschwiegenheit § 195 Einbehaltung von B eitragsteilen
Fünfter Titel Achter Titel
Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
K riminologische Forschung im S trafvollzug
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
§ 166
§ 197 (gestrichen)
Fünfter Abschnitt § 198 Inkrafttreten
Vollzug weiterer freiheitsentziehender M aßnahmen in § 199 Übergangsfassung
J ustizvollzugsanstalten, Datenschutz, S ozial- und Arbeits- § 200 Höhe des Arbeitsentgelts
losenversicherung, S chlußvorschriften
§ 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
Erster Titel § 202 Freiheitsstrafe und J ugendhaft der Deutschen
Demokratischen Republik“.
Vollzug des S trafarrestes in J ustizvollzugsanstalten
§ 167 Grundsatz 2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 168 Unterbringung, B esuche und S chriftverkehr
„(1) Die B esuche dürfen aus Gründen der B ehand-
§ 169 K leidung, Wäsche und B ettzeug lung oder der S icherheit oder Ordnung der Anstalt
§ 170 Einkauf überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzel-
2464 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
fall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung b) In Absatz 2 wird S atz 2 durch folgende S ätze
nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht ersetzt:
werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen „S ie darf bei männlichen Gefangenen nur in
erforderlich ist.“ Gegenwart von M ännern, bei weiblichen Gefan-
genen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. S ie
3. § 29 wird wie folgt geändert: ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Nicht überwacht werden ferner S chreiben „(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen,
des Gefangenen an Volksvertretungen des B un- daß Gefangene bei der Aufnahme, nach K ontak-
des und der Länder sowie an deren M itglieder, ten mit B esuchern und nach jeder Abwesenheit
soweit die S chreiben an die Anschriften dieser von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen
Volksvertretungen gerichtet sind und den Absen- sind.“
der zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für
S chreiben an das Europäische P arlament und 7. § 86 wird wie folgt geändert:
dessen M itglieder, den Europäischen Gerichtshof
für M enschenrechte, die Europäische K ommis- a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:
sion für M enschenrechte, den Europäischen Aus- „Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur
schuß zur Verhütung von Folter und unmensch- für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 180 Abs. 2
licher oder erniedrigender B ehandlung oder S tra- Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt
fe und die Datenschutzbeauftragten des B undes werden.“
und der Länder. S chreiben der in den S ätzen 1 b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
und 2 genannten S tellen, die an den Gefangenen
gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern „(3) P ersonen, die aufgrund des Absatzes 1
die Identität des Absenders zweifelsfrei fest- erkennungsdienstlich behandelt worden sind,
steht.“ können nach der Entlassung aus dem Vollzug
verlangen, daß die gewonnenen erkennungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: dienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Licht-
„(3) Der übrige S chriftwechsel darf überwacht bildern und der B eschreibung von körperlichen
werden, soweit es aus Gründen der B ehandlung M erkmalen vernichtet werden, sobald die Voll-
oder der S icherheit oder Ordnung der Anstalt streckung der richterlichen Entscheidung, die
erforderlich ist.“ dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlos-
sen ist. S ie sind über dieses Recht bei der erken-
4. Dem § 32 werden folgende S ätze angefügt: nungsdienstlichen B ehandlung und bei der Ent-
lassung aufzuklären.“
„Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhal-
tung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung
8. § 87 wird wie folgt geändert:
dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar
nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugs- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
behörde oder den Gefangenen mitzuteilen. Der b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Gefangene ist rechtzeitig vor B eginn der fernmünd-
lichen Unterhaltung über die beabsichtigte Über- „(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach § 179
wachung und die M itteilungspflicht nach S atz 3 zu erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme
unterrichten.“ erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs-
und S trafverfolgungsbehörden übermittelt wer-
den, soweit dies für Zwecke der Fahndung und
5. § 34 wird aufgehoben. Festnahme des entwichenen oder sich sonst
ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten-
6. In § 48 werden die Wörter „Der B undesminister der den Gefangenen erforderlich ist.“
J ustiz“ durch die Wörter „Das B undesministerium
der J ustiz“ und die Wörter „B undesminister für Arbeit 9. In § 103 Abs. 1 wird die Nummer 6 gestrichen.
und S ozialordnung“ durch die Wörter „B undes-
ministerium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.
10. In § 121 Abs. 5 werden die Wörter „dreißig Deutsche
M ark“ durch die Wörter „den fünffachen Tagessatz
6a. § 69 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1“ ersetzt.
„(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden
unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.“ 11. In § 130 wird das K lammerzitat „(§ § 3 bis 126)“ durch
das K lammerzitat „(§ § 3 bis 126, 179 bis 187)“
6b. § 84 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 12. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „dreißig Deutsche
„(1) Gefangene, ihre S achen und die Hafträume M ark“ durch die Wörter „den fünffachen Tagessatz
dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1“ ersetzt.
männlicher Gefangener darf nur von M ännern, die
Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur 13. In § 144 Abs. 2 werden die Wörter „Der B undes-
von Frauen vorgenommen werden. Das S cham- minister“ durch die Wörter „Das B undesministerium“
gefühl ist zu schonen.“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2465
14. § 166 wird wie folgt geändert: § 180
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Verarbeitung und Nutzung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene
„(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entspre- Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den ihr
chend.“ nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Frei-
heitsstrafe erforderlich ist. Die Vollzugsbehörde kann
15. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildaus-
folgt gefaßt: weis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der
„Fünfter Abschnitt S icherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.
Vollzug weiterer freiheitsent- (2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
ziehender M aßnahmen in J ustizvollzugs- gener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit
anstalten, Datenschutz, S ozial- und dies
Arbeitslosenversicherung, S chlußvorschriften“. 1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder
geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde
16. In § 167 wird das K lammerzitat „(§ § 2 bis 122)“ durch
M acht oder von B estrebungen im Geltungsbe-
das K lammerzitat „(§ § 2 bis 122, 179 bis 187)“ er-
reich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von
setzt.
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
17. In § 171 wird das K lammerzitat „(§ § 3 bis 122)“ durch handlungen
das K lammerzitat „(§ § 3 bis 122, 179 bis 187)“ er- a) gegen die freiheitliche demokratische Grund-
setzt. ordnung, den B estand oder die S icherheit des
B undes oder eines Landes gerichtet sind,
18. Im Fünften Abschnitt wird nach dem Vierten Titel fol-
gender neuer Fünfter Titel eingefügt: b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amts-
führung der Verfassungsorgane des Bundes
„Fünfter Titel
oder eines Landes oder ihrer M itglieder zum
Datenschutz Ziele haben oder
§ 179 c) auswärtige B elange der B undesrepublik
Deutschland gefährden,
Datenerhebung
2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-
(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene
wohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
Daten erheben, soweit deren K enntnis für den ihr
heit,
nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Frei-
heitsstrafe erforderlich ist. 3. zur Abwehr einer schwerwiegenden B eeinträch-
tigung der Rechte einer anderen P erson,
(2) P ersonenbezogene Daten sind bei dem B etrof-
fenen zu erheben. Für die Erhebung ohne M itwirkung 4. zur Verhinderung oder Verfolgung von S traftaten
des B etroffenen, die Erhebung bei anderen P erso- sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ord-
nen oder S tellen und für die Hinweis- und Auf- nungswidrigkeiten, durch welche die S icherheit
klärungspflichten gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des B undes- oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder
datenschutzgesetzes. 5. für M aßnahmen der S trafvollstreckung oder straf-
(3) Daten über P ersonen, die nicht Gefangene vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
sind, dürfen ohne ihre M itwirkung bei P ersonen oder erforderlich ist.
S tellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben
werden, wenn sie für die B ehandlung eines Gefange- (3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere
nen, die S icherheit der Anstalt oder die S icherung Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerläßlich sind Rechtsschutz nach den § § 109 bis 121 oder den in
und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen § 14 Abs. 3 des B undesdatenschutzgesetzes ge-
der B etroffenen nicht beeinträchtigt. nannten Zwecken dient.
(4) Über eine ohne seine K enntnis vorgenommene (4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten
Erhebung personenbezogener Daten wird der Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen S tel-
B etroffene unter Angabe dieser Daten unterrichtet, len personenbezogene Daten übermittelt werden,
soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch soweit dies für
nicht gefährdet wird. S ind die Daten bei anderen 1. M aßnahmen der Gerichtshilfe, J ugendgerichts-
P ersonen oder S tellen erhoben worden, kann die hilfe, B ewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
Unterrichtung unterbleiben, wenn
2. Entscheidungen in Gnadensachen,
1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem
3. gesetzlich angeordnete S tatistiken der Rechts-
Wesen nach, namentlich wegen des überwiegen-
pflege,
den berechtigten Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen oder 4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Auf-
2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis nahme in einer J ustizvollzugsanstalt entfallen
zum S chutzzweck steht und keine Anhaltspunkte oder sich mindern,
dafür bestehen, daß überwiegende schutzwür- 5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehöri-
dige Interessen des B etroffenen beeinträchtigt ge (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des S trafgesetzbuchs) des
werden. Gefangenen,
2466 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
6. dienstliche M aßnahmen der B undeswehr im (8) B ei der Überwachung der B esuche oder des
Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlas- S chriftwechsels sowie bei der Überwachung des
sung von S oldaten oder Inhaltes von P aketen bekanntgewordene personen-
bezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufge-
7. ausländerrechtliche M aßnahmen
führten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke den § § 109 bis 121, zur Wahrung der S icherheit oder
ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Ordnung der Anstalt oder nach Anhörung des Gefan-
Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich genen für Zwecke der B ehandlung verarbeitet und
auf personenbezogene Daten über Gefangene genutzt werden.
bezieht.
(9) P ersonenbezogene Daten, die gemäß § 179
(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen S tellen darf Abs. 3 über P ersonen, die nicht Gefangene sind,
die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mittei- erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des
len, ob sich eine P erson in Haft befindet sowie ob Erhebungszweckes, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Ver-
eines J ahres bevorsteht, soweit folgung von S traftaten von erheblicher B edeutung
1. die M itteilung zur Erfüllung der in der Zuständig- verarbeitet oder genutzt werden.
keit der öffentlichen S telle liegenden Aufgaben (10) Die Übermittlung von personenbezogenen
erforderlich ist oder Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184
2. von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Inter- Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder
esse an dieser M itteilung glaubhaft dargelegt wird besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse entgegenstehen.
an dem Ausschluß der Übermittlung hat. (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Dem Verletzten einer S traftat können darüber hinaus Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt die
auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlas- Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen S telle,
sungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft
Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungser-
Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsan- suchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers
sprüchen im Zusammenhang mit der S traftat erfor- liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht
derlich ist. Der Gefangene wird vor der M itteilung entgegenstehen, es sei denn, daß besonderer Anlaß
gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, daß dadurch zur P rüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-
die Verfolgung des Interesses des Antragstellers ver- steht.
eitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und § 181
eine Abwägung ergibt, daß dieses Interesse des
Antragstellers das Interesse des Gefangenen an sei- Zweckbindung
ner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung Von der Vollzugsbehörde übermittelte personen-
unterblieben, wird der betroffene Gefangene über bezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbei-
die M itteilung der Vollzugsbehörde nachträglich tet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie
unterrichtet. übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die
(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nut-
nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder zen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen be- übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer
fugten S tellen, den für strafvollzugs-, strafvollstrek- Übermittlung an nicht-öffentliche S tellen die über-
kungs- und strafrechtliche Entscheidungen zustän- mittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Voll-
digen G erichten sowie den S trafvollstreckungs- und zugsbehörde hat den nicht-öffentlichen Empfänger
S trafverfolgungsbehörden überlassen werden; die auf die Zweckbindung nach S atz 1 hinzuweisen.
Ü berlassung an andere öffentliche S tellen ist zu-
lässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen § 182
unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Dar-
S chutz besonderer Daten
legung der Akteneinsicht begehrenden S tellen für
die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entspre- (1) Das religiöse oder weltanschauliche B ekennt-
chendes gilt für die Ü berlassung von Akten an die nis eines Gefangenen und personenbezogene
von der Vollzugsbehörde mit G utachten beauftrag- Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erho-
ten S tellen. ben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allge-
mein kenntlich gemacht werden. Andere personen-
(7) S ind mit personenbezogenen Daten, die nach
bezogene Daten über den Gefangenen dürfen inner-
den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen,
halb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht wer-
weitere personenbezogene Daten des B etroffenen
den, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben
oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine
in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Abs. 8 bis 10
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Auf-
bleibt unberührt.
wand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen (2) P ersonenbezogene Daten, die den in § 203
des B etroffenen oder eines Dritten an deren Geheim- Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs genann-
haltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung ten P ersonen von einem Gefangenen als Geheimnis
oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist anvertraut oder über einen Gefangenen sonst
unzulässig. bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2467
der Vollzugsbehörde der S chweigepflicht. Die in genen ausgenommen werden, soweit dies für das
§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich
genannten P ersonen haben sich gegenüber dem ist.
Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Auf-
(2) P ersonenbezogene Daten in Akten dürfen nach
gabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur
Ablauf von zwei J ahren seit der Entlassung des
Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder
Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden,
Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.
soweit dies
Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der all-
gemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener 1. zur Verfolgung von S traftaten,
Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabener- 2. für die Durchführung wissenschaftlicher For-
füllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur schungsvorhaben gemäß § 186,
Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder 3. zur B ehebung einer bestehenden B eweisnot,
Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.
S onstige Offenbarungsbefugnisse bleiben un- 4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von
berührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem
die nach den S ätzen 2 und 3 bestehenden Offen- Vollzug einer Freiheitsstrafe
barungsbefugnisse zu unterrichten. unerläßlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug
für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für einer Freiheitsstrafe aufgenommen wird oder der
den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und B etroffene eingewilligt hat.
nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet (3) B ei der Aufbewahrung von Akten mit nach
oder genutzt werden, unter denen eine in § 203 Absatz 2 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des S trafgesetzbuchs genannte nicht überschritten werden:
P erson selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter
Gefangenenpersonalakten, Gesundheits-
kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare
akten und K rankenblätter 20 J ahre,
Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbe-
diensteten allgemein zulassen. Gefangenenbücher 30 J ahre.
(4) S ofern Ärzte oder P sychologen außerhalb des Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
Vollzuges mit der Untersuchung oder B ehandlung anzunehmen ist, daß die Aufbewahrung für die in
eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 Absatz 2 S atz 1 genannten Zwecke weiterhin er-
mit der M aßgabe entsprechend, daß der beauftragte forderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
Arzt oder P sychologe auch zur Unterrichtung des dem auf das J ahr der aktenmäßigen Weglegung
Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der folgenden K alenderjahr. Die archivrechtlichen Vor-
B ehandlung des Gefangenen betrauten P sycholo- schriften des B undes und der Länder bleiben
gen befugt sind. unberührt.
(4) Wird festgestellt, daß unrichtige Daten übermit-
§ 183 telt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen,
wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
S chutz der Daten in Akten und Dateien
des B etroffenen erforderlich ist.
(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von
(5) Im übrigen gilt für die B erichtigung, Löschung
personenbezogenen Daten nur K enntnis verschaf-
und S perrung personenbezogener Daten § 20 Abs. 1
fen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden
bis 7 des B undesdatenschutzgesetzes.
Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154
Abs. 1 erforderlich ist.
§ 185
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen
Daten sind durch die erforderlichen technischen und Auskunft an den B etoffenen, Akteneinsicht
organisatorischen M aßnahmen gegen unbefugten Der B etroffene erhält nach M aßgabe des § 19 des
Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. B undesdatenschutzgesetzes Auskunft und, soweit
Gesundheitsakten und K rankenblätter sind getrennt eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner recht-
von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu lichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf
sichern. Im übrigen gilt für die Art und den Umfang die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht. An
der S chutzvorkehrungen § 9 des B undesdaten- die S telle des B undesbeauftragten für den Daten-
schutzgesetzes. schutz in § 19 Abs. 5 und 6 des B undesdatenschutz-
gesetzes tritt der Landesbeauftragte für den Daten-
§ 184 schutz, an die S telle der obersten B undesbehörde
tritt die entsprechende Landesbehörde.
B erichtigung, Löschung und S perrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezoge- § 186
nen Daten sind spätestens zwei J ahre nach der Ent-
Auskunft und Akteneinsicht
lassung des Gefangenen oder der Verlegung des
für wissenschaftliche Zwecke
Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hier-
von können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (1) P ersonenbezogene Daten in Akten können an
für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissen-
Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, schaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefan- S tellen übermittelt werden, soweit
2468 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
1. dies für die Durchführung bestimmter wissen- § 187
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, Anwendung des
2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem B undesdatenschutzgesetzes
Zweck nicht möglich ist und Die Regelungen des B undesdatenschutzgesetzes
über öffentliche und nicht-öffentliche S tellen (§ 2),
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
weitere B egriffsbestimmungen (§ 3), Einholung und
das schutzwürdige Interesse des B etroffenen an
Form der Einwilligung des B etroffenen (§ 4 Abs. 2
dem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-
und 3), das Datengeheimnis (§ 5), unabdingbare
wiegt.
Rechte des B etroffenen (§ 6 Abs.1) und die Durch-
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei- führung des Datenschutzes (§ 18 Abs. 2 und 3) gel-
lung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der ten entsprechend. Die Landesdatenschutzgesetze
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die bleiben im Hinblick auf die S chadensersatz-, S traf-
Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand und B ußgeldvorschriften sowie die B estimmungen
erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht über die K ontrolle durch die Landesbeauftragten für
gewährt werden. Die Akten können zur Einsicht- den Datenschutz unberührt.“
nahme übersandt werden.
19. Der bisherige Fünfte Titel wird S echster Titel. Die
(3) P ersonenbezogene Daten werden nur an sol- bisherigen § § 179 bis 188 werden gestrichen.
che P ersonen übermittelt, die Amtsträger oder für
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind 20. Der bisherige S echste Titel wird S iebter Titel.
oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden
sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungs- 21. § 194 wird gestrichen.
gesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhal-
tung entsprechende Anwendung. 22. Der bisherige S iebte Titel wird Achter Titel.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für 23. § 197 wird gestrichen.
die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere 24. § 198 wird wie folgt geändert:
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustim- a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 – Tren-
mung der S telle, die die Übermittlung der Daten nung im Aufnahmeverfahren –“ gestrichen.
angeordnet hat. b) In Absatz 4 wird die Angabe „ , über das Inkraft-
treten des § 5 Abs. 1 – Trennung im Aufnahme-
(5) Die Daten sind gegen unbefugte K enntnis-
verfahren –“ gestrichen.
nahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaft-
liche Forschung betreibende S telle hat dafür zu sor-
25. § 199 wird wie folgt geändert:
gen, daß die Verwendung der personenbezogenen
Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der a) Absatz 1 wird gestrichen.
Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls
von B edeutung sein können. aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Im einleitenden S atz wird die Angabe „Vom
(6) S obald der Forschungszweck es erlaubt, sind 1. J anuar 1977“ gestrichen und das Wort
die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. „bis“ großgeschrieben.
S olange dies noch nicht möglich ist, sind die M erk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan- cc) In Nummer 3 werden in der Übergangsfas-
gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sung des § 50 Abs. 2 die Wörter „Der B un-
einer bestimmten oder bestimmbaren P erson zuge- desminister“ durch die Wörter „Das B undes-
ordnet werden können. S ie dürfen mit den Einzelan- ministerium“ ersetzt.
gaben nur zusammengeführt werden, soweit der dd) In Nummer 4 werden in der Übergangsfas-
Forschungszweck dies erfordert. sung des § 93 Abs. 2 die Wörter „dreißig
Deutsche M ark“ durch die Wörter „den fünf-
(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezo-
fachen Tagessatz der Eckvergütung nach
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-
§ 43 Abs. 1“ ersetzt.
lichen, wenn dies für die Darstellung von For-
schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-
schichte unerläßlich ist. Die Veröffentlichung bedarf Artikel 2
der Zustimmung der S telle, die die Daten übermittelt Änderung des Gesetzes über das
hat. gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(8) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche S telle, In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfah-
gilt § 38 des B undesdatenschutzgesetzes mit der ren bei Freiheitsentziehungen in der im B undesgesetzblatt
M aßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei-
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann nigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom
überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunk- 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1325) geändert worden ist, wird
te für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen die Angabe „§ § 171 und 173 bis 175 des S trafvoll-
oder wenn der Empfänger die personenbezogenen zugsgesetzes“ durch die Angabe „§ § 171, 173 bis 175
Daten nicht in Dateien verarbeitet. und 178 Abs. 3 des S trafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2469
Artikel 3 (B GB l. I S . 1229, 1985 I S . 195), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747),
Neufassung des Strafvollzugsgesetzes
wird wie folgt geändert:
Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
In S atz 1 wird die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die
des S trafvollzugsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Angabe „31. Dezember 2000“ ersetzt.
Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikel 4
Artikel 3a
Inkrafttreten
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die
§ 64b Abs. 1 des B undeszentralregistergesetzes in der Verkündung folgenden K alendermonats in K raft. Gleich-
Fassung der B ekanntmachung vom 21. S eptember 1984 zeitig tritt § 5 Abs. 1 des S trafvollzugsgesetzes in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 26. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
2470 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
Gesetz
über die Untersuchung von Unfällen und
Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und
zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. August 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vierter Abschnitt
B erichte und ihre B ekanntgabe
Inhalts üb ers ic ht
Anhörung vor Abschluß
Artikel 1 Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und eines Untersuchungsberichts § 17
S törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flug-
Untersuchungsbericht § 18
unfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG )
S icherheitsempfehlungen § 19
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-B undes-
amt Ausländische Untersuchungsberichte § 20
Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht § 21
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Wiederaufnahme eines Untersuchungs-
verfahrens § 22
Artikel 5 Außerkrafttreten der „Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift für die fachliche Untersuchung von Unfällen bei
dem B etrieb von Luftfahrzeugen“ vom 16. August Fünfter Abschnitt
1960 Untersuchungskammer
Artikel 6 Inkrafttreten Zuständigkeit § 23
S echster Abschnitt
Artikel 1 Allgemeine Vorschriften
Gesetz K ostentragung § 24
über die Untersuchung von Unfällen und Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge von Daten § 25
(Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG) Datenübermittlung an öffentliche S tellen § 26
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen § 27
Inhalts üb ers ic ht
Flugsicherheitsarbeit § 28
Erster Abschnitt B eteiligung am S uch- und Rettungsdienst § 29
Anwendungsbereich B ußgeldvorschriften § 30
Anwendungsbereich des Gesetzes § 1
Anhang
B egriffsbestimmungen § 2
B eispiele für schwere S törungen
Zweck und Gegenstand der Untersuchung § 3
Zweiter Abschnitt
Organisation Erster Abschnitt
B undesstelle für Flugunfalluntersuchung § 4 Anwendungsbereich
Zusammenarbeit mit anderen S taaten § 5
Unterrichtung ausländischer S taaten und der §1
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation § 6 Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterrichtung anderer B ehörden § 7 (1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen
Dritter Abschnitt und S törungen beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich
im Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutschland ereig-
Untersuchung
nen, und für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Untersuchungsstatus § 8 personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammen-
Untersuchungsverfahren § 9 hang anfallen.
Einleitung der Untersuchung § 10 (2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer
Untersuchungsbefugnisse § 11 S törung eines in der B undesrepublik Deutschland einge-
Unfallstelle § 12 tragenen oder hergestellten oder von einem deutschen
Halter betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im
Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs § 13
Ausland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets ereig-
Teilnehmer am Untersuchungsverfahren § 14 net hat, nicht von einem anderen S taat durchgeführt, ist
B esorgnis der B efangenheit § 15 dieses Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall
Nachweismittel § 16 zwingend anzuwendenen ausländischen Rechts.
(3) Unfälle und S törungen, an denen zivile und militäri-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EWG des Rates
vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von sche Luftfahrzeuge beteiligt sind, werden federführend
Unfällen und S törungen in der Zivilluftfahrt (AB l. EG Nr. L 319 S . 14). von der zivilen B undesstelle für Flugunfalluntersuchung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2471
untersucht (§ 4). Für Fälle, die überwiegend militärische Tödliche Verletzung
B elange berühren, wird zwischen dem B undesministeri- Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten
um für Verkehr und dem B undesministerium der Verteidi- hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von
gung eine geeignete Regelung getroffen. 30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.
§2 S chwere Verletzung
Begriffsbestimmungen Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten
Im S inne dieses Gesetzes bedeutet: hat und die
1. einen K rankenhausaufenthalt von mehr als 48 S tunden
U nfall innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert
Ein Ereignis bei dem B etrieb eines Luftfahrzeugs vom oder
B eginn des Anbordgehens von P ersonen mit Flugabsicht
2. K nochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese P ersonen das Luft-
B rüche von Fingern, Zehen oder der Nase)
fahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:
oder
1. eine P erson tödlich oder schwer verletzt worden ist
3. Rißwunden mit schweren B lutungen oder Verletzun-
– an B ord eines Luftfahrzeugs oder
gen von Nerven, M uskeln- oder S ehnensträngen zur
– durch unmittelbare B erührung mit dem Luftfahrzeug Folge hat
oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil
oder
vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder
4. S chäden an inneren Organen verursacht hat
– durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder
P ropellerstrahls eines Luftfahrzeugs, oder
es sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verlet- 5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von
zungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer mehr als fünf P rozent der K örperoberfläche zur Folge
anderen P erson zugefügt worden sind oder eine an- hat
dere von dem Unfall unabhängige Ursache haben, oder
oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mit-
fliegenden P ersonen handelt, die sich außerhalb der 6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber
den Fluggästen und B esatzungsmitgliedern normaler- infektiösen S toffen oder schädlicher S trahlung ist.
weise zugänglichen Räume verborgen hatten,
U rsachen
oder
Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände
2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen oder eine K ombination dieser Faktoren, die zu einem
S chaden erlitten hat und Unfall oder einer S törung geführt haben.
– dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeug-
zelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften U ntersuchungsführer
beeinträchtigt sind und Eine P erson, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verant-
– die B ehebung dieses S chadens in aller Regel eine wortung für Organisation, Durchführung und B eaufsichti-
große Reparatur oder einen Austausch des beschä- gung einer Untersuchung übertragen wird.
digten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde; U ntersuchungsfachkraft
es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Eine P erson, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersu-
Triebwerksausfall die B eschädigung des Luftfahrzeugs chungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungs-
begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Ver- führers ausübt.
kleidung oder sein Zubehör, oder daß der S chaden
an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf S chäden an Eintragungsstaat
P ropellern, Flügelspitzen, Funkantennen, B ereifung,
S taat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug
B remsen, B eplankung oder auf kleinere Einbeulungen
eingetragen ist.
oder Löcher in der Außenhaut,
oder Herstellerstaat
3. das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich Der S taat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unter-
ist. nehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahr-
zeugs verantwortlich ist.
S törung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem B etrieb Halterstaat
eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Der S taat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen
B etrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht,
seinen Hauptwohnsitz hat.
S chwere S törung
Ein Ereignis beim B etrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Entwurfsstaat
Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall Der S taat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz
ereignet hätte (B eispiele für schwere S törungen sind im des Unternehmens befindet, welches den K onstruktions-
Anhang aufgeführt). entwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
2472 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
S icherheitsempfehlung jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die
Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und S törungen, den Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Er-
die B undesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der teilung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal, die Flug-
Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die sicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, sowie
sich während der Untersuchung ergeben hatten. allgemein von allen natürlichen und juristischen P ersonen,
deren Interessen mit den Aufgaben der B undesstelle kolli-
dieren könnten.
§3
(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung/Nichteinlei-
Zweck und Gegenstand der Untersuchung
tung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unfall-
(1) Unfälle und S törungen unterliegen einer Untersu- untersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der
chung mit dem ausschließlichen Zweck, nach M öglichkeit S icherheitsempfehlung dürfen der B undesstelle nicht er-
die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle teilt werden; die B undesstelle darf gleichwohl erteilte Wei-
und S törungen zu verhüten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt un- sungen nicht befolgen.
berührt.
(4) Dem Leiter der Bundesstelle sind die Untersuchungs-
(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung führer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Fachkräfte
des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen. unterstellt. Die B undesstelle kann sich geeigneter privater
(3) Der U ntersuchung unterliegen alle U nfälle und P ersonen als B eauftragte für Unfalluntersuchung be-
schweren S törungen, die sich beim B etrieb folgender dienen, die im Einzelfall nach Weisung der B undesstelle
Luftfahrzeuge ereignet haben: und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei-
ten. Die B undesstelle bestimmt den Umfang der von den
– alle Flugzeuge während ihres B etriebs in einem Luft-
B eauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit
fahrtunternehmen,
sowie ihre Rechte und P flichten nach M aßgabe dieses
– Flugzeuge mit einer Höchstmasse über 2 000 kg wäh- Gesetzes. Die B eauftragten erhalten aus M itteln der B un-
rend ihres B etriebs außerhalb eines Luftfahrtunterneh- desstelle Reisekostenvergütung nach den für B undes-
mens, beamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung,
– Drehflügler, die vom B undesministerium für Verkehr festgesetzt wird.
– Luftschiffe, (5) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-
führer dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes
– B allone.
Amt, kein Gewerbe und keinen B eruf ausüben und weder
(4) Unfälle und schwere S törungen von der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
a) Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2 000 kg, wenn eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer
sich der Unfall oder die S törung nicht während des gesetzgebenden K örperschaft des B undes oder eines
B etriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat, Landes angehören. S ie dürfen nicht gegen Entgelt außer-
und von gerichtliche Gutachten abgeben. S ie dürfen keiner der in
Absatz 2 genannten B ehörden oder Einrichtungen ange-
S egelflugzeugen und M otorseglern
hören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Gutachter
werden nur dann untersucht, wenn die B undesstelle oder S achverständige tätig werden.
für Flugunfalluntersuchung hiervon neue Erkenntnisse
(6) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-
für die S icherheit in der Luftfahrt erwartet;
führer müssen über umfassende technische und betrieb-
b) anderen als den in Absatz 3 und unter B uchstabe a liche K enntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
genannten Luftfahrzeugen können untersucht werden, Luftfahrtwesens verfügen sowie für die B efähigung zur
wenn die B undesstelle für Flugunfalluntersuchung Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus-
hiervon bedeutende Erkenntnisse für die S icherheit in reichend geschult sein. Die B undesstelle hat dafür S orge
der Luftfahrt erwartet. zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und K enntnisse der
(5) Auf S törungen beim B etrieb von Luftfahrzeugen ist Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und
Absatz 4 B uchstabe b entsprechend anzuwenden. der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung
anzupassen.
Zweiter Abschnitt §5
Organisation Zusammenarbeit mit anderen Staaten
(1) Wird ein Unfall oder eine S törung eines von diesem
§4 Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbe-
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung reichs dieses Gesetzes durch eine ausländische B ehörde
untersucht, so kann die B undesstelle einen bevollmäch-
(1) Zur Untersuchung von Unfällen und S törungen in der tigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung ent-
zivilen Luftfahrt wird im Geschäftsbereich des B undes- senden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren
ministeriums für Verkehr die B undesstelle für Flugunfall- Ereignisses in der B undesrepublik Deutschland nicht mit
untersuchung errichtet. Das B undesministerium für Ver- einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlos-
kehr bestimmt den S itz der B undesstelle und regelt ihren sen werden würde. In diesem Fall sind auf Vorschlag des
Aufbau. Die B undesstelle wird von ihrem Direktor geleitet. Halters ein oder mehrere B erater des bevollmächtigten
Verwaltungsangehörige der B undesstelle sind im übrigen Vertreters dem S taat, der die Untersuchung durchführt, zu
die B eamten, Angestellten und Arbeiter. Die B eamten sind benennen. Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern
unmittelbare B undesbeamte. des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. Die
(2) Die B undesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell B undesstelle übermittelt der ausländischen B ehörde alle
und organisatorisch unabhängig wahr insbesondere von verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2473
ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu Untersuchungen für andere als die in § 3 genannten Ziele
dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu und Zwecke. Die B efugnisse der S trafverfolgungsbe-
deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. hörden und der zur S trafverfolgung berufenen Gerichte
(2) B ei B edarf kann die B undesstelle die zuständigen bleiben unberührt.
S tellen anderer S taaten darum ersuchen, zur Verfügung (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interes-
zu stellen: sen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßi-
1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für ge Zusammenarbeit der B undesstelle mit anderen betei-
ligten B ehörden zu ordnen.
a) die technische U ntersuchung von W rackteilen,
B ordausrüstungen und anderen für die U nter-
suchung wichtigen Gegenständen,
§9
b) die Auswertung der Aufzeichnungen der F lug-
schreiber, Untersuchungsverfahren
c) die elektronische S peicherung und Auswertung von (1) Das Untersuchungsverfahren umfaßt die gesamte
Unfalldaten, Tätigkeit der B undesstelle, die auf die Ermittlung der
ursächlichen Zusammenhänge eines Unfalls oder einer
2. Untersuchungsfachkräfte für bestimmte Aufgaben an-
S törung sowie auf die Feststellung der dafür maßgeben-
läßlich der Untersuchung eines Unfalls von besonderer
den Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammen-
B edeutung und S chwere.
fassung der Ergebnisse der Untersuchung in einem Unter-
(3) Die B undesstelle kann anderen S taaten diese Hilfe suchungsbericht und seiner Veröffentlichung.
auf Ersuchen gewähren. S ie wird auf der Grundlage der
(2) Die B undesstelle bestimmt den Umfang der Unter-
Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Die Regelung in
suchung anhand des Ausmaßes und der Art des Unfalls
Absatz 1 S atz 4 gilt entsprechend.
oder der S törung unter B erücksichtigung der Erkennt-
§6 nisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der
S icherheit gewinnen lassen. S ie ist dabei vorbehaltlich
Unterrichtung ausländischer Staaten und anderer Vorschriften dieses Gesetzes an keine Form
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig
(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
ein Unfall oder eine schwere S törung, unterrichtet die
B undesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen
Wege § 10
1. den Eintragungsstaat, Einleitung der Untersuchung
2. den Halterstaat, (1) Im Einzelfall bestimmt die B undesstelle einen Unter-
3. den Herstellerstaat, suchungsführer, der die Untersuchung leitet.
4. den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur
Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen M aß-
5. bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr
als 2 250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisa- nahmen.
tion.
(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach § 11
den international üblichen Verfahren. S oweit die Unter-
Untersuchungsbefugnisse
richtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist
§ 26 Abs. 4 anzuwenden. (1) Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfach-
kräfte und die B eauftragten für Unfalluntersuchung sind
§7 zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 3 im
Unterrichtung anderer Behörden B enehmen mit der örtlich zuständigen S trafverfolgungs-
behörde befugt, alle M aßnahmen zu ergreifen, insbeson-
B egründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tat- dere
sachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vor-
liegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der 1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der
schweren S törung beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge steht S törung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung, zu
oder die von erheblicher B edeutung ist, unterrichtet die seinem Wrack und zu Teilen derselben, Grundstücke
B undesstelle die für die Luftsicherheit zuständige B ehör- und beschädigte Wohnungen zu betreten und zu
de und die zuständigen S trafverfolgungsbehörden. S ie besichtigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit ein-
übermitteln. geschränkt;
2. sofortige S purenaufnahme und Entnahme von Trüm-
Dritter Abschnitt mern, B auteilen und B estandteilen der Ladung zu
Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,
Untersuchung
3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeich-
§8 nungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem
Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung, Ansichnahme
Untersuchungsstatus dieser Gegenstände und ihre Auswertung sowie Zu-
(1) Die Untersuchung durch die B undesstelle hat grund- gang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswer-
sätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen tung,
2474 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der § 13
Opfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden P ro- Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
ben,
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs,
5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger
am B etrieb des Luftfahrzeugs beteiligten P ersonen Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zu-
oder von entsprechenden P roben, sammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbe-
6. sachdienliche Information durch ungehinderte Ein- hörde.
sichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen Unter-
lagen des Eigentümers, des Halters und des Her- § 14
stellers des Luftfahrzeugs und seiner Teile sowie der Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zustän- (1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlan-
digen B ehörden und gegebenenfalls die Anfertigung gen je ein bevollmächtigter Vertreter nicht-deutscher
entsprechender K opien, S taaten teil (Teilnehmer), und zwar
soweit dies zur Erreichung des Untersuchungszwecks er-
1. des Eintragungsstaats, des Entwurfsstaats, des Her-
forderlich ist.
stellerstaats sowie des Halterstaats;
(2) Der Untersuchungsführer ist im Einvernehmen mit
2. von weiteren S taaten mit Zustimmung der B undes-
der zuständigen S trafverfolgungsbehörde befugt, eine
stelle.
Autopsie der sterblichen Überreste von B esatzungs-
mitgliedern und anderen Insassen des Luftfahrzeugs zu (2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, B e-
verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß rater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Unter-
gesundheitliche S törungen Ursache des Unfalls sein kön- suchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang
nen, oder wenn die Untersuchung des Insassenschutzes teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter
vor tödlichen Verletzungen (Überlebensaspekte) dies er- ermöglicht, seine M itwirkung so wirkungsvoll wie möglich
fordert. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer zu gestalten.
beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht (3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich
angeordnet; der Untersuchungsführer ist zu der Anord- unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle B e-
nung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Ver- reiche der Untersuchung, insbesondere auf
zögerung gefährdet würde. § 87 Abs. 1 bis 3 und 4 S atz 2
der S trafprozeßordnung gilt entsprechend. 1. die B esichtigung der Unfallstelle,
(3) Die S icherstellung von als Nachweismittel geeig- 2. die U ntersuchung des Luftfahrzeugs oder seines
neten S puren und Gegenständen hat in enger Zusammen- Wracks,
arbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbehörde zu 3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen
erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweis- mit der M öglichkeit, B efragungen zu weiteren S achbe-
mittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Unter- reichen vorzuschlagen,
suchung sofort gesichert und ausgewertet werden müs- 4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen
sen wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer Nachweismitteln,
und die Aufzeichnungsanlagen.
5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Do-
kumente,
§ 12
6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener
Unfallstelle
Aufzeichnungen,
(1) Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen
7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen
den Zutritt Dritter abzusperren. Unbefugte dürfen die Un-
einschließlich der B eratungen über die Ergebnisse,
fallstelle nicht betreten. Über den Zutritt zur abgesperrten
Ursachen und S icherheitsempfehlungen,
Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger
Zusammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungs- 8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.
behörde. Die Teilnahme der Vertreter von S taaten nach Absatz 1
(2) Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche Nr. 2 kann auf solche B ereiche beschränkt werden, für die
Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luft- die B undesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.
fahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Unter- (4) Der Untersuchungsführer kann S achverständige
suchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Ge- und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang
stattet sind lediglich ihrer M itwirkung wird vom Untersuchungsführer be-
a) Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in stimmt.
S atz 1 genannten Gegenstände zu verändern, (5) B ei der Untersuchung gefährlicher B egegnungen
b) M aßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden bedient sich der Untersuchungsführer von ihm aus-
Gefahr, gewählter S achverständiger mit hoher flugsicherungs-
c) B ergung und Erste-Hilfe-M aßnahmen an Verletzten fachlicher Qualifikation, vornehmlich der DFS Deutsche
möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bild- Flugsicherung GmbH.
licher Dokumentierung ihrer Lage auf der Unfallstelle (6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung
oder im Verhältnis zur Unfallstelle. an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teil-
Unzweifelhaft Tote und ihre Überreste sind bis zur Frei- nehmer und deren B eratern abhängig.
gabe durch den Untersuchungsführer unverändert liegen (7) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und
zu lassen. Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2475
der B undesstelle nicht zum S tand der Untersuchung oder Vierter Abschnitt
zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. S ie sind nach-
drücklich darauf hinzuweisen. Die M itarbeiter der B undes-
B erichte und ihre B ekanntgabe
stelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungs-
fachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver- § 17
pflichtet. Anhörung vor Abschluß
(8) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und eines Untersuchungsberichts
Helfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichts ist nach
sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen. Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeugs, dem Her-
(9) S oweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten P er- steller des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbe-
sonen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt satzung, den Aufsichtsbehörden, der für die Flugsiche-
§ 26 Abs. 4 entsprechend. rung zuständigen S telle und dem Deutschen Wetterdienst
sowie den bevollmächtigten Vertretern nach § 14 Gele-
§ 15 genheit zu geben, sich zu den für die Ursachenfeststellung
maßgeblichen Tatsachen und S chlußfolgerungen schrift-
Besorgnis der Befangenheit lich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf eines
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, M ißtrauen gegen Untersuchungsberichts zu versenden.
die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der (2) B egründete wesentliche S tellungnahmen sind in
Untersuchung beteiligten P erson zu rechtfertigen, oder dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksich-
wird von einem B etroffenen das Vorliegen eines solchen tigen. Abweichende S tellungnahmen von bevollmächtig-
Grundes behauptet (B esorgnis der B efangenheit), so hat ten Vertretern nach § 14 werden ihm als Anhang bei-
die betreffende P erson den Leiter der B undesstelle davon gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berück-
in K enntnis zu setzen, sich der weiteren B eteiligung am sichtigt wurden. Gehen innerhalb von 60 Tagen nach
Verfahren zunächst zu enthalten und die Anordnungen Versendung des Entwurfs eines Untersuchungsberichts
des Leiters der B undesstelle zu befolgen. B ereits vorge- keine S tellungnahmen ein, wird der endgültige Unter-
nommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. suchungsbericht fertiggestellt.
B etrifft die B esorgnis der B efangenheit den Leiter der
B undesstelle oder seinen Vertreter, so trifft die Aufsichts- (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn die Untersuchung
behörde die erforderlichen Anordnungen. summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5) abgeschlossen wird.
§ 16 § 18
Nachweismittel Untersuchungsbericht
(1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungs- (1) Zu jeder Untersuchung wird ein B ericht der B undes-
fachkräfte bedienen sich aller zur Verfügung stehenden stelle in einer der Art und der S chwere des Ereignisses
M ittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). angemessenen Form verfaßt. Dieser B ericht verweist auf
S ie dürfen, soweit dies für die Untersuchung erforderlich den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 3.
ist, insbesondere (2) Der B ericht gibt, unter Wahrung der Anonymität der
1. Auskünfte einholen, an dem Unfall oder an der S törung beteiligten P ersonen,
Auskunft über die Einzelheiten des Unfall-/S törungsher-
2. Zeugen, S achverständige und andere für die Ermitt- gangs, über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren
lungen wichtige P ersonen befragen und schriftliche Umstände, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen
Äußerungen von ihnen einholen, und Gutachten, B eeinträchtigungen der Untersuchungen
3. Urkunden und Akten beiziehen und einsehen, soweit und ihre Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die
nicht besondere Verwendungsbeschränkungen entge- Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ur-
genstehen. sachen des Unfalls oder der S törung. Er enthält nach
(2) B evollmächtigte Vertreter nach § 14 und ihre B erater M öglichkeit S icherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden
sowie S achverständige und Helfer sind verpflichtet, ihnen gegebenenfalls hier wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im
bekannte, für den Vorfall und seine Untersuchung erheb- Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem
liche Tatsachen und Nachweismittel der B undesstelle früheren Zeitpunkt herausgegeben werden mußten.
auch ohne Nachfrage bekanntzugeben. (3) Die B undesstelle versendet den endgültigen B ericht
(3) Zeugen des Vorfalls und der Vorgänge, die zu ihm möglichst nicht später als zwölf M onate nach dem Ereig-
geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahr- nis. J e ein Exemplar wird übersandt an
heitsgemäßen Aussage und S achverständige sind auf 1. die in § 17 Abs. 1 genannten Adressaten,
Verlangen zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Der 2. die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bei Luft-
Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, fahrzeugen mit einer Höchstmasse über 5 700 kg,
deren B eantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten 3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft.
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder Im übrigen erfolgt die Herausgabe des B erichts durch
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- B ekanntgabe der B ezugsquelle im Verkehrsblatt des B un-
keiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Ver- desministeriums für Verkehr.
weigerung der Auskunft zu belehren. (4) Unfälle und S törungen, deren Untersuchungser-
(4) Zeugen und S achverständige sind auf Antrag nach gebnisse nicht von besonderer B edeutung für die Flug-
M aßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu- sicherheit sind, werden mit einem summarischen Unter-
gen und S achverständigen zu entschädigen. suchungsbericht abgeschlossen.
2476 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
(5) Der summarische B ericht nach Absatz 4 gibt ledig- 3. medizinischer Daten einschließlich bildlicher Darstel-
lich Auskunft über die an dem Unfall oder der S törung lungen von P ersonen,
beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang. es sei denn, die betroffenen P ersonen haben ausdrücklich
zugestimmt.
§ 19 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Sicherheitsempfehlungen Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
(1) S icherheitsempfehlungen werden vom Leiter der
oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt,
B undesstelle herausgegeben.
zur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausreichen
(2) Eine S icherheitsempfehlung ist unabhängig vom würde. Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung
S tadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben, der P rivatsphäre die in Absatz 2 genannten B estandteile
wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künf- der Akte ausgenommen.
tiger Unfälle oder S törungen aus gleichem oder ähnlichem
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der B undesstelle. Im
Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist. S ie ist an die
Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen B ehör-
S tellen zu richten, die die S icherheitsempfehlung in geeig-
de oder bei einer diplomatischen oder berufskonsula-
nete M aßnahmen umsetzen können.
rischen Vertretung der B undesrepublik Deutschland im
(3) Der Inhalt einer S icherheitsempfehlung muß in an- Ausland erfolgen.
gemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache
stehen. Er darf die geringstmöglichen M aßnahmen zur § 22
notwendigen B eseitigung der Ursache nicht überschrei- Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
ten.
Werden innerhalb von zehn J ahren nach Fertigstellung
(4) S icherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen
einer Vermutung der S chuld oder Haftung für einen Unfall bekannt, nimmt die B undesstelle von sich aus oder auf
oder eine S törung führen. Antrag von bevollmächtigten Vertretern nach § 14 oder
(5) Die K ommission der Europäischen Gemeinschaft er- den in § 17 Abs. 1 genannten P ersonen und S tellen das
hält eine Abschrift der S icherheitsempfehlung. Verfahren frühestens nach Ablauf von einem halben J ahr
nach der Fertigstellung des B erichts wieder auf. Gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann
§ 20
innerhalb von 30 Tagen B eschwerde an das für den S itz
Ausländische Untersuchungsberichte der B undesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht er-
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe auslän- hoben werden; sein S pruch ist unanfechtbar.
discher Untersuchungsberichte, Teile davon und Doku-
mente, die die B undesstelle aufgrund ihrer B eteiligung Fünfter Abschnitt
an einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche
Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde Untersuchungskammer
nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht wer-
den, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbe- § 23
hörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder frei- Zuständigkeit
gegeben.
(1) B ei Unfällen und S törungen von besonderer B e-
(2) Die B undesstelle ist zur Veröffentlichung auslän- deutung und S chwere, deren Untersuchung nach Art
discher Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle und Umfang das übliche M aß überschritten hat und
einer Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 S atz 1 entsprechend bei denen die Auswertung und K ombination der Ergeb-
anzuwenden. nisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht
ohne S chwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen
§ 21 Ergebnis führen kann, setzt die B undesstelle nach der
Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht Anhörung nach § 17 eine Untersuchungskammer ein.
(1) Die B undesstelle kann den von dem Ereignis B e- (2) Die K ammer verfaßt den endgültigen U ntersu-
troffenen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus chungsbericht nach M aßgabe des § 18. S ie hat außerdem
den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit das Wiederaufnahmeverfahren nach § 22 in den Fällen
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur des Absatzes 1 durchzuführen.
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit (3) Die K ammer besteht aus fünf M itgliedern. S ie ist
dem Unfall oder der S törung erforderlich sind. mit vier M itgliedern beschlußfähig. Den Vorsitz führt der
Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahme-
(2) Auskunft wird zwecks Wahrung der P rivatsphäre
verfahrens entscheidet der Leiter der B undesstelle über
nicht erteilt hinsichtlich
den Vorsitz. Die übrigen M itglieder und ihre Vertreter müs-
1. vertraulichen Erklärungen und Angaben, die im Zusam- sen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet
menhang mit der Untersuchung auf B efragen der B un- der Luftfahrttechnik, des Flugbetriebs oder der Flugsiche-
desstelle abgegeben wurden; als vertraulich sind rung verfügen und dürfen nicht der B undesstelle oder
Erklärungen zu werten, die als solche abgegeben wur- einer der in § 4 Abs. 2 genannten S tellen oder dem Her-
den und als deren Urheber die erklärende P erson nicht steller des Luftfahrzeugs oder einem der Hersteller seiner
in Erscheinung treten will oder darf, Teile angehören.
2. Aufnahmen von persönlichen Gesprächen auf Tonauf- (4) Die K ammer soll ihre Ergebnisse möglichst ein-
zeichnungsgeräten und deren Umschrift, stimmig erzielen; bei S timmengleichheit gibt die S timme
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2477
des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für
sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbe- gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung
richt anzufügen. oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang
(5) Die K ammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in mit dem Unfall oder der S törung sowie zum Zweck der
eigener Verantwortung auf ihre M itglieder. S ie tritt jedoch Information von Angehörigen der vom Unfallereignis B e-
nach außen nur als die Untersuchungskammer auf. troffenen erforderlich ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung
S echster Abschnitt von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
Allgemeine Vorschriften oder die Akteneinsicht begehrende S telle unter Angaben
von Gründen erklärt, daß die Übermittlung von Daten
§ 24 zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. § 96
S atz 1 der S trafprozeßordnung bleibt unberührt und ist
Kostentragung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Untersuchungskosten trägt zunächst der B und. (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
(2) Der B und kann die K osten der Untersuchung von der können Akten und B erichte der B undesstelle auf Ersuchen
P erson zurückfordern, zu deren Lasten ein Gericht oder zur Einsichtnahme öffentlichen S tellen übersandt werden,
eine Verwaltungsbehörde die vorsätzliche oder grob fahr- soweit dies für Zwecke der S trafverfolgung, für Zwecke
lässige Herbeiführung des Unfalls oder der S törung unan- der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit
fechtbar festgestellt hat. Das Rückgriffsrecht verjährt nach dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusam-
Ablauf von zwei J ahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit menhang stehen, erforderlich ist. § 96 S atz 1 der S traf-
der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entschei- prozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend
dung. anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22
(3) Die K osten für die B ergung des Luftfahrzeugs oder sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet,
für die B eseitigung der Trümmer sind vom Eigentümer des die Akten auf Antrag der B undesstelle unverzüglich zu-
Luftfahrzeugs zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der rückzugeben.
Untersuchungsführer die B ergung zum Zweck der Unter- (4) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 zu den in
suchung angeordnet hat. Die M öglichkeit des Rückgriffs Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genann-
bleibt unberührt. ten S tellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der
(4) Der K ostenerstattungsanspruch ist in einem B e- Zuständigkeit der empfangenden S telle liegenden Auf-
scheid festzusetzen, der nach dem Verwaltungs-Vollstrek- gaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des
kungsgesetz vom 27. April 1953 (B GB l. I S . 157), zuletzt B etroffenen nicht beinträchtigt werden, insbesondere
geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezem- beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard
ber 1976 (B GB l. I S . 3341), in der jeweils geltenden Fas- gewährleistet ist. Die Übermittlung von personenbezo-
sung vollzogen werden kann. genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein
angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zuläs-
§ 25 sig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim B etrieb
ziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten Angehörigen der vom Unfallereignis B etroffenen erforder-
(1) Die B undesstelle, die Untersuchungsbefugten nach lich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
§ 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und
B efugnisse nach den § § 11 und 16 personenbezogene genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
Daten aller an dem Unfall oder der S törung beteiligten mittelt worden sind.
oder betroffenen P ersonen, sowie von Zeugen und ande-
ren P ersonen, die über den Unfall oder die S törung Aus- § 27
sagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforder-
lich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei
nach B aumuster und K ennzeichen und die identifizieren- Unfällen mit Todesopfern 30 J ahre. Alle anderen Akten
den K ennwerte der an B ord befindlichen Gepäck- und werden 20 J ahre aufbewahrt.
Frachtstücke fest. (2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei
(2) Vertrauliche Erklärungen sind durch technische M aß- Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 J ah-
nahmen gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu ren, im übrigen nach Ablauf von 20 J ahren gelöscht.
schützen. (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer Abschluß des Verfahrens. § 187 Abs. 1 des B ürgerlichen
Datei gespeichert oder in Akten festgehalten. Gesetzbuchs und § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des B undes-
archivgesetzes finden Anwendung.
§ 26
§ 28
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche Flugsicherheitsarbeit
S tellen übermitteln, soweit dies für die S icherheit in der (1) Die B undesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit
Luftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und dem Ziel der Flugunfallverhütung, indem sie S tatistiken
Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des führt und auswertet, Flugunfallinformationen veröffentlicht
Luftfahrzeugs, für die Durchführung eines S trafverfahrens, und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.
2478 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
(2) Die B undesstelle führt eine anonymisierte S tatistik Anhang
über Unfälle und schwere S törungen, die jährlich zu ver- Beispiele für schwere Störungen
öffentlichen ist. S ie dient dazu, eine aktuelle, umfassende
und zuverlässige Datenbasis über S truktur und Entwick- Die nachstehend aufgeführten S törungen sind typische
lung der erfaßten Fälle herzustellen. B eispiele für schwere S törungen. Die Liste ist jedoch nicht
erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Defini-
(3) Die S tatistik erfaßt:
tion des B egriffs „schwere S törungen“.
1. die beteiligten Luftfahrzeuge nach S taatszugehörig-
– Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung; gefährliche
keitszeichen, B aumuster, Hersteller, Art der B eschä-
Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der minde-
digung des Luftfahrzeugs, Art der Drittschäden, bei der
stens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln
B eförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrguts,
betrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforder-
2. die Zahl der Luftfahrzeuginsassen, lich war oder angemessen gewesen wäre, um einen
3. die Zahl der verunglückten Insassen und die Unfall- Zusammenstoß oder eine gefährliche S ituation zu ver-
folgen (tödliche, schwere, andere Verletzungen), meiden;
4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Unfalls – nur knapp vermiedene B odenberührung mit einem nicht
(B etriebsphase, Art der S törung) sowie ermittelte Un- außer K ontrolle geratenen Luftfahrzeug (C FIT);
fallursachen. – abgebrochener S tart auf einer gesperrten oder belegten
(4) Die B undesstelle wertet deutsche und ausländische S tartbahn oder S tart von einer solchen B ahn mit kriti-
S tatistiken über Unfälle und S törungen aus. Auswertungs- schem Hindernisabstand;
ergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen – Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder
werden veröffentlicht. Die B undesstelle kann auf Anfrage belegten Landebahn;
Auswertungen und S tatistiken gegen K ostenerstattung
herstellen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung – erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flug-
ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. leistungen beim S tart oder im Anfangssteigflug;
(5) B ehörden und als gemeinnützig anerkannte Organi- – B rände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im
sationen, die Flugsicherheitsarbeit leisten, erhalten die Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese
Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 kostenlos. B rände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden;
(6) Die B undesstelle kann auf Anfrage Referenten zu – Umstände, die die Flugbesatzung zur B enutzung von
Flugsicherheitsveranstaltungen oder vergleichbaren Ver- S auerstoff zwangen;
anstaltungen der P olizei oder des K atastrophenschutzes – S trukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine
entsenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfül- Triebwerkszerlegung, die nicht als U nfall eingestuft
lung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. werden;
– mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahr-
§ 29 zeugsysteme, wodurch der B etrieb des Luftfahrzeugs
Beteiligung am Such- und Rettungsdienst ernsthaft beeinträchtigt wurde;
Die B undesstelle wirkt beim S uch- und Rettungsdienst – jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während
mit, indem sie notwendige Informationen beschafft, an des Flugs;
diesen weitergibt und ihn berät. Vor der Einstellung der – jeder K raftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer
S uche nach einem vermißten Luftfahrzeug ist zwischen eine Notlage erklären mußte;
dem S uch- und Rettungsdienst und der B undesstelle Ein-
vernehmen herzustellen. – S törungen bei S tart oder Landung; S törungen wie zu
frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder
§ 30 seitliches Abkommen von der S tart- oder Landebahn;
Bußgeldvorschriften – Ausfall von S ystemen, meteorologische Erscheinungen,
B etrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- sonstige Ereignisse, die S chwierigkeiten bei der S teue-
lässig rung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können;
1. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 2 die Unfallstelle betritt, – Versagen von mehr als einem S ystem in einem redun-
2. entgegen § 12 Abs. 2 S atz 1 die Unfallstelle, Unfall- danten S ystem, das für die Flugführung und -navigation
spuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen unverzichtbar ist.
Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,
3. ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 S atz 1 sich zum
S tand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergeb-
nissen öffentlich äußert oder Artikel 2
4. entgegen § 16 Abs. 3 S atz 1 der P flicht zur wahrheits- Änderung des Gesetzes
gemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten über das Luftfahrt-Bundesamt
nicht nachkommt. Das G esetz über das Luftfahrt-B undesamt vom
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 30. November 1954 (B GB l. I S . 354), zuletzt geändert
geahndet werden. durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. August 1998
(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luft-
fahrt-B undesamt. § 2 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.
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Artikel 3 h) Umfang des P ersonen- und S achschadens,
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung i) Angaben über beförderte gefährliche Güter,
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt- j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren
machung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117), S törung.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom Zur Vervollständigung der M eldung ist der Halter des Luft-
25. August 1998 (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert: fahrzeugs auf Verlangen der B undesstelle für Flugunfall-
untersuchung verpflichtet, einen ausführlichen B ericht auf
§ 5 wird wie folgt neu gefaßt: zugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.
„§ 5 (5) P flichten zur Abgabe von M eldungen an das Luft-
Anzeige von Flugunfällen und S törungen fahrt-B undesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf-
grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unbe-
(1) Unfälle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luft- rührt.
sportgeräte, in der B undesrepublik Deutschland hat der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder, wenn dieser ver- (6) Unfälle und S törungen bei dem B etrieb von Luft-
hindert ist, ein anderes B esatzungsmitglied oder, sofern sportgeräten hat der Halter unverzüglich dem vom B un-
keine dieser P ersonen dazu in der Lage ist, der Halter des desministerium für Verkehr B eauftragten schriftlich anzu-
Luftfahrzeugs unverzüglich der B undesstelle für Flug- zeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
unfalluntersuchung zu melden. Dies gilt auch für Unfälle (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Unfälle und S törungen
deutscher Luftfahrzeuge außerhalb der B undesrepublik im S inne des Gesetzes über die Untersuchung von Un-
Deutschland sowie für Unfälle ausländischer Luftfahrzeu- fällen und S törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahr-
ge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrt- zeuge.“
unternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages betrieben
werden.
(2) S chwere S törungen bei dem B etrieb ziviler Flug- Artikel 4
zeuge, Drehflügler, B allone und Luftschiffe in der B undes-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
republik Deutschland hat der verantwortliche Luftfahr-
zeugführer unverzüglich der B undesstelle für Flugunfall- Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
untersuchung zu melden. Dies gilt auch für schwere Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlä-
S törungen außerhalb der B undesrepublik Deutschland gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
beim B etrieb deutscher Luftfahrzeuge oder ausländischer werden.
Luftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen
Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages
betrieben werden. Artikel 5
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die Luftauf- Außerkrafttreten der
sichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen und die „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Flugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei B ekanntwer- für die fachliche Untersuchung von Unfällen
den eines Unfalls oder einer schweren S törung bei dem bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen“
B etrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der B un-
vom 16. August 1960
desstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.
Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche
(4) M eldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-
Untersuchung von Unfällen bei dem B etrieb von Luftfahr-
halten:
zeugen“ in der Fassung vom 16. August 1960 (B Anz.
a) Name und derzeitiger Aufenthalt des M eldenden, Nr. 163 vom 25. August 1960) tritt mit Ablauf des letzten
b) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren S törung, Tages vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
außer K raft.
c) Art, M uster, K enn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,
d) Name des Halters des Luftfahrzeugs,
e) Zweck des Flugs, S tart- und Zielflugplatz, Artikel 6
f) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, Inkrafttreten
g) Anzahl der B esatzungsmitglieder und Fluggäste, Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 26. August 1998
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998 2481
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 26. August 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach
anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertrag-
licher Vereinbarungen besteht.
Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung
oder Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirt-
Das B undesnaturschutzgesetz in der Fassung der B e- schaftlichen B odennutzung gilt als ausgeübt die
kanntmachung vom 12. M ärz 1987 (B GB l. I S . 889), zuletzt B odennutzung, die vor der Einschränkung oder Unter-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 brechung ausgeübt wurde.
(B GB l. I S . 823), wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nut-
1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben. zungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001
festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvor-
schriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem
2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht
„(3) Bei M aßnahmen des Naturschutzes und der Land- für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem
schaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-, 3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach die-
Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der K ul- sem Zeitpunkt durch landesrechtliche B estimmungen
tur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.“ ohne wesentliche Änderung des räumlichen oder
sachlichen Geltungsbereichs der Nutzungsbeschrän-
3. Nach § 3 werden folgende § § 3a und 3b eingefügt: kungen abgelöst worden sind oder abgelöst werden.
„§ 3a (4) Für S treitigkeiten steht der Rechtsweg vor den
Vertragliche Vereinbarungen ordentlichen Gerichten offen.“
Die Länder stellen sicher, daß bei M aßnahmen zur
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der a) In Absatz 1 werden die Worte „unter B eachtung der
Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen er- Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Lan-
reicht werden kann. desplanung“ gestrichen und folgender S atz ange-
fügt:
§ 3b
„Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beach-
Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen ten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
in der Land- und Forstwirtschaft der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“
(1) Werden in b) In Absatz 2 werden die Worte „P rogramme und
1. R echtsvorschriften, die im R ahmen der § § 12 P läne im S inne des § 5 Abs. 1 S atz 1 und 2 und
bis 19b erlassen worden sind, oder Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes“ durch das
Wort „Raumordnungspläne“ ersetzt.
2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschafts-
pflege zuständigen B ehörden zur Verwirklichung
5. § 6 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege „Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-
standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt,
nung sind zu berücksichtigen.“
die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaft-
liche B odennutzung über die Anforderungen der guten
6. § 8 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
fachlichen P raxis hinaus beschränken, die sich aus
den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft „(7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des B undes- B odennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit
B odenschutzgesetzes vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
S . 502) ergeben, so ist für die dadurch verursach- der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den
ten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Aus- Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft
gleich nach M aßgabe des Landesrechts zu gewähren. einschließlich des Rechts der B innenfischerei und § 17
S atz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch Abs. 2 des B undes-B odenschutzgesetzes entspre-
2482 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
chende gute fachliche P raxis bei der land-, forst- und 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die
fischereiwirtschaftlichen B odennutzung widerspricht Naturgüter besonders schonenden Wirtschafts-
in der Regel nicht den in S atz 1 genannten Zielen und weisen dienen.
Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederauf-
(2) Die Länder stellen sicher, daß B iosphärenre-
nahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
servate unter B erücksichtigung der durch die Groß-
B odennutzung, die auf Grund vertraglicher Verein-
räumigkeit und B esiedlung gebotenen Ausnahmen wie
barungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen
Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete
worden war.“
geschützt werden.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
9. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „National- Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
park,“ das Wort „B iosphärenreservat,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 S atz 1 werden nach dem Wort „für“ die
Worte „B iosphärenreservate und“ eingefügt. Artikel 2
Anpassung des Landesrechts
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
„§ 14a des Grundgesetzes ist innerhalb von drei J ahren nach
B iosphärenreservate dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(1) B iosphärenreservate sind rechtsverbindlich fest-
gesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickeln- Artikel 3
de Gebiete, die
Bekanntmachung
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen des Bundesnaturschutzgesetzes
charakteristisch sind,
Das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und
2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des B undesnatur-
zungen eines Naturschutzgebiets, im übrigen über- schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
wiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-
3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie- machen.
derherstellung einer durch hergebrachte vielfältige
Nutzung geprägten Landschaft und der darin histo- Artikel 4
risch gewachsenen Arten- und B iotopvielfalt, ein-
Inkrafttreten
schließlich Wild- und früherer K ulturformen wirt-
schaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und P flan- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zenarten, dienen und K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 26. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel