2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 18. August 1998
Auf Grund – des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f und Abs. 2a des
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 1 neu gefaßt durch
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis o und q Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb und
bis y, Nr. 3 Buchstabe a, des § 26a, des § 30c Abs. 1, Absatz 2a geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c
des § 47 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5c und des des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) ver-
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes in ordnen das Bundesministerium für Verkehr und das
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 aktorsicherheit:
Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a,
Doppelbuchstabe bb, und die Eingangsworte in § 6
Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Artikel 1
Buchstabe a, Doppelbuchstabe ee , Dreifachbuchstabe
aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Verordnung
§ 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom über die Zulassung von
28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090), § 30c eingefügt Personen zum Straßenverkehr
durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
(BGBl. I S. 747), § 47 eingefügt durch das Gesetz vom
28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), die Nummern 4 und 5 Inhaltsübersicht
geändert und die Nummern 4a, 5a, 5b und 5c eingefügt
durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 24. April 1998 I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme
(BGBl. I S. 747), § 63 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des am Straßenverkehr
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 1 Grundregel der Zulassung
– des § 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes, § 2 Eingeschränkte Zulassung
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist,
des § 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom II. Führen von Kraftfahrzeugen
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Arti-
kel 2 Nr. 35 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1. Allgemeine Regelungen
S. 747) geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von
des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. De- Kraftfahrzeugen
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Arti-
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und
kel 6 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I
motorisierten Krankenfahrstühlen
S. 747) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), 2. Voraussetzungen
– des § 48 des Fahrlehrergesetzes, eingefügt durch Arti- für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
kel 2 Nr. 38 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
S. 747), § 8 Ausschluß des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der bean-
tragten Klasse
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
§ 9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
– des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrsge- § 10 Mindestalter
setzes, Abs. 1 Nr. 9 geändert durch Artikel 1 Nr. 10
§ 11 Eignung
Buchstabe a, Doppelbuchstabe gg und Absatz 2 ge-
ändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes § 12 Sehvermögen
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), verordnen das Bun- § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
desministerium für Verkehr und das Bundesministerium § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs-
des Innern, mittel und Arzneimittel
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
*) Artikel 1 § 6 in Verbindung mit Anlage 3, §§ 7 bis 14 in Verbindung mit § 16 Theoretische Prüfung
den Anlagen 4 bis 6 und 14, §§ 15 bis 17 in Verbindung mit Anlage 7,
§§ 19, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23, 24, § 25 in Verbindung mit den § 17 Praktische Prüfung
Anlagen 8 und 9, §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 4, 46, 47, 51, 56, 60 Abs. 7, 62 § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die
Abs. 5 und § 76 zu § 11 Abs. 7, §§ 12, 23, 24 und Artikel 3 Nr. 2 (§ 4) und
Nr. 4 (§ 9) dienen der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
praktische Prüfung
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) in der § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Aus-
Fassung der Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG bildung in Erster Hilfe
Nr. L 235 S. 1), und der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 150 S. 41). § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
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3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis 9. Sonderbestimmungen für das
Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
und Personenkraftwagen im Linienverkehr
§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und
Auflagen III. Register
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister
§ 25 Ausfertigung des Führerscheins und örtliche Fahrerlaubnisregister
4. Sonderbestimmungen § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
für das Führen von Dienstfahrzeugen § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrs-
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
gesetzes
§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahr-
§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
erlaubnis
register nach §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
5. Sonderbestimmungen § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des
Straßenverkehrsgesetzes
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenver-
kehrsgesetzes
§ 29 Verfahren bei Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der
§ 54 Sicherung gegen Mißbrauch
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 55 Aufzeichnung der Abrufe
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub- § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen
nis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den des Straßenverkehrsgesetzes
Europäischen Wirtschaftsraum § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnis-
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub- registern
nis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnis-
Europäischen Wirtschaftsraum registern nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes
6. Fahrerlaubnis auf Probe 2. Verkehrszentralregister
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahr- § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrs-
erlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb gesetzes
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßen-
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im verkehrsgesetzes
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach
Aufbauseminars § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
§ 35 Aufbauseminare § 63 Vorzeitige Tilgung
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des § 64 Identitätsnachweis
Straßenverkehrsgesetzes
§ 37 Teilnahmebescheinigung IV. Anerkennung und
Akkreditierung für bestimmte Aufgaben
§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und § 65 Ärztliche Gutachter
weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahr- § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
erlaubnis § 67 Sehteststelle
7. Punktsystem § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
§ 42 Aufbauseminare
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des
§ 72 Akkreditierung
Straßenverkehrsgesetzes
§ 44 Teilnahmebescheinigung
V. Durchführungs-, Bußgeld-,
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Übergangs- und Schlußvorschriften
Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen
§ 73 Zuständigkeiten
Beratung
§ 74 Ausnahmen
8. Entziehung oder Beschränkung § 75 Ordnungswidrigkeiten
der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 76 Übergangsrecht
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen § 77 Verweis auf technische Regelwerke
§ 47 Verfahrensregelungen § 78 Inkrafttreten
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Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung
1 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um
durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere
eine Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Kranken- geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
fahrstühle nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Abs. 2) schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen
dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde
2 Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und moto- Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen
risierte Krankenfahrstühle (zu § 5 Abs. 2 und 4)
Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im
3 Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1
von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (zu § 6 Abs. 7) kenntlich machen.
4 Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeu- (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2
gen (zu den §§ 11, 13 und 14) genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht ver-
5 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klas- wenden.
sen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E
sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11 §3
Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5) Einschränkung und Entziehung der Zulassung
6 Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12, 48 Abs. 4
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch
und 5)
bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tie-
7 Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3) ren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu
untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auf-
8 Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein
zur Fahrgastbeförderung (zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 lagen anzuordnen.
Abs. 3) (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Füh-
9 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den rer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet
Führerschein (zu § 25 Abs. 3) oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften
der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
10 Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27)
11 Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer
ausländischen Fahrerlaubnis (zu den §§ 28 und 31)
II.
12 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rah-
men der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrs- Führen von Kraftfahrzeugen
gesetzes) (zu § 34)
13 Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40) 1. A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
14 Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begut-
achtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Abs. 2) §4
15 Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erlaubnispflicht und Ausweispflicht
die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Abs. 5) für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
I. 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch
ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür
Allgemeine Regelungen
bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener
für die Teilnahme am Straßenverkehr Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besonde-
re Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben
§1 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
Grundregel der Zulassung 2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelas- Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von
sen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrs- nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart
arten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),
§2 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die
Eingeschränkte Zulassung nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flur-
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel förderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,
andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, nament- die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
lich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an
Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mit- (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini-
tels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das gung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist
Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und
Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwort- zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-
lichen. zuhändigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2217
§5 Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum
von nicht mehr als 125 cm3 und einer
Sonderbestimmungen für das Führen
Nennleistung von nicht mehr als 11 kW
von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen
(Leichtkrafträder)
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
Satz 2 Nr. 1) oder einen Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-
Satz 2 Nr. 2) führt, der eine durch die Bauart bestimmte se von nicht mehr als 3 500 kg und mit
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat, muß in nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraft- zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
fahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat als 750 kg oder mit einer zulässigen
und Gesamtmasse bis zur Höhe der Leer-
masse des Zugfahrzeugs, sofern die
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer zulässige Gesamtmasse der Kombination
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. 3 500 kg nicht übersteigt)
Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im räder – mit einer zulässigen Gesamtmasse
Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
bestimmt die prüfende Stelle. Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
(2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer ent- räder – mit einer zulässigen Gesamtmas-
sprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 aus- se von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr
gebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht
Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die mit Anhänger mit einer zulässigen Ge-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. Zur Ausbildung samtmasse von nicht mehr als 750 kg)
zum Führen von Krankenfahrstühlen berechtigt jede Fahr- Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
lehrerlaubnis. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt räder – zur Personenbeförderung mit mehr
jeweils entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbil- als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
dungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbil- (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
dung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Anlage 1 entspricht.
Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von räder – zur Personenbeförderung mit
ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitz-
kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen plätzen außer dem Führersitz (auch mit
oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbe- masse von nicht mehr als 750 kg)
scheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzu- Klasse E
legen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten in Verbindung
Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat. mit Klasse
B, C, C1, D
(4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung
oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D
eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die
oder D1 mit Anhängern mit einer zulässi-
Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas oder Kranken-
gen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
fahrstuhls mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver- (ausgenommen die in Klasse B fallenden
langen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrzeugkombinationen); bei den Klas-
Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. sen C1E und D1E dürfen die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg
(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein
und die zulässige Gesamtmasse des
Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem
Anhängers die Leermasse des Zugfahr-
zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsich-
zeugs nicht übersteigen; bei der Klasse
tigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.
D1E darf der Anhänger nicht zur Perso-
nenbeförderung verwendet werden
§6
Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 45 km/h und
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
einer elektrischen Antriebsmaschine oder
Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwa- einem Verbrennungsmotor mit einem Hub-
gen) mit einem Hubraum von mehr als raum von nicht mehr als 50 cm3) und
50 cm3 oder mit einer durch die Bauart Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von einer durch die Bauart bestimmten
mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
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als 45 km/h und einer elektrischen (3) Außerdem berechtigen
Antriebsmaschine oder einem Verbren-
1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahr-
nungsmotor mit einem Hubraum von
zeugen der Klassen A1 und M,
nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die 2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahr-
Merkmale von Fahrrädern aufweisen) zeugen der Klasse M,
3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahr-
Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
zeugen der Klassen M und L,
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und selbstfahren- 4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahr-
de Arbeitsmaschinen mit einer durch die zeugen der Klasse C1,
Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- 5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahr-
keit von nicht mehr als 40 km/h, die zeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, so-
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen
bestimmt sind und für solche Zwecke ein- von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
gesetzt werden (jeweils auch mit An-
hängern) 6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von
Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1
Verwendung für land- oder forstwirt- berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahr-
schaftliche Zwecke bestimmt sind und für zeugen der Klasse D berechtigt ist,
solche Zwecke eingesetzt werden, mit 7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahr-
einer durch die Bauart bestimmten zeugen der Klassen D1,
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h und Kombinationen aus 8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der
sie mit einer Geschwindigkeit von nicht Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1
mehr als 25 km/h geführt werden und, berechtigt ist,
sofern die durch die Bauart bestimmte 9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, so-
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der
für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht Klasse C1 berechtigt ist,
mehr als 25 km/h in der durch § 58 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor- 10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahr-
geschriebenen Weise gekennzeichnet sind, zeugen der Klassen M und L.
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E
und Flurförderzeuge mit einer durch die berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomni-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- bussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer ent-
keit von nicht mehr als 25 km/h und Kom- sprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahr-
binationen aus diesen Fahrzeugen und gäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
Anhängern. technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Über-
führung an einen anderen Ort dienen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser
Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rah-
Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse men der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
des abschleppenden Fahrzeugs.
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau,
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,
von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und
25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet einschließlich des Winterdienstes,
haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nach-
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zug- barschaftshilfe von Landwirten,
maschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunter-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h nehmen und andere überbetriebliche Maschinenver-
dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entspre- wendung,
chenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Siche-
vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der
rung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft
praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der
überwiegend dienen und
Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird,
sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen 6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und
von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1
nach § 46. bis 5 eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2219
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 §9
erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der
Bestimmungen in § 76 bestehen. Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf
nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahr-
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen
erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der
ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Eine Fahr-
Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstel- erlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der
lung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-
Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnis- zeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung
pflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E
bis 6 bleiben unberührt. frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahr-
zeug erteilt werden.
2. V o r a u s s e t z u n g e n § 10
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Mindestalter
§7 (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Ordentlicher Wohnsitz im Inland beträgt
1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der
Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6
Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundes-
Abs. 2 Satz 1,
republik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn
der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindun- 2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
gen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen 3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang,
persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen B, BE, C, C1, CE und C1E,
ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das 4. 16 Jahre für die Klassen A1, L, M und T.
heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland
wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)
Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Euro- Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
päischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens verkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) und des Artikels 5 des
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat sei- Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im
nen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-
Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Vor- nals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom
aussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Aus- 18. August 1997 (BGBl. II S. 1550) über das Mindestalter
führung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer
solchen Staat aufhält. bleiben unberührt.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer
im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbil-
des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem dungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ beträgt
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen
Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden
ordentlichen Wohnsitz im Inland. Zugang zu den Klassen C und CE 18 Jahre. Die erforder-
liche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 18. Lebensjahres erworben wird, durch Vorlage eines
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich Vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Min-
ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder destalters ist die betreffende Fahrerlaubnis auf Fahrten im
Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordent- Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken.
lichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahr-
erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens
zeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
sechs Monate beträgt.
beträgt 15 Jahre.
§8 (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitgenommen, muß der Fahrzeug-
Ausschluß des Vorbesitzes führer mindestens 16 Jahre alt sein.
einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur § 11
erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Eignung
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür
Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR- notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt. erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach An- fahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln
lage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus- 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2
geschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkann-
erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche ten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforder-
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß lich ist oder
dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um
die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die 2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um fest-
Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwor- zustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den
tung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln
sicher führen kann.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnis- (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medi-
bewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur zinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die
Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der
Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung Anlage 15 genannten Grundsätze.
von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung
ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung
Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des
bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt wer- Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eig-
den, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach nung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Dar-
Anordnung auch, ob das Gutachten von einem legung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und
1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kom-
Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, menden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersu-
der öffentlichen Verwaltung oder chung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen
hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber
3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung
oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der unter-
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere suchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die
solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen
Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unter-
Arzt sein. lagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Ver-
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich wertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Unter-
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medi- suchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den
zinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung Betroffenen.
von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 ange- (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Über-
ordnet werden, zeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gut- (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu
achten zusätzlich erforderlich ist, lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befrei- ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei
ung von den Vorschriften über das Mindestalter, ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen
3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung
Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt wor- nach Absatz 6 hinzuweisen.
den sind, (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewer-
4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßen- ber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaub-
verkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahr- nis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur
eignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde
hohes Agressionspotential bestehen einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
oder (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen,
um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in
5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eig-
a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder nung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
Nummer 4 beruhte. 1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begut- 2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gut-
achtungen nach § 2a Abs. 4 und 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 achtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die
des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen
§§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eig-
dieser Verordnung. nungsmängel zu beheben, und
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich 3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft- Nummer 2 zugestimmt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2221
(11) Die Teilnahmebescheinigung muß gen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden.
der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
§ 13
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und
Klärung von
3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil- Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-
nehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter- lung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
schreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die
ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer Fahrerlaubnisbehörde an, daß
nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder
die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubrin-
gen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol-
abhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen
§ 12
Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu
Sehvermögen klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-
Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen bringen ist, wenn
zu erfüllen. a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkohol-
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, abhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmiß-
B, BE, M, L oder T haben sich einem Sehtest zu unter- brauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annah-
ziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten me von Alkoholmißbrauch begründen,
Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Aus- b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
gabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-
des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis
konzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer
oder Reisepaß zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden,
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr
wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe
geführt wurde,
mindestens den in Anlage 6 Nr. 1 genannten Wert erreicht.
Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a
Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit ver- bis c genannten Gründe entzogen war oder
besserten Sehhilfen wiederholen. e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch nicht mehr
(3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Seh- besteht.
testbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Seh- § 14
test bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt wor-
Klärung von Eignungszweifeln
den ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst
im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen
von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-
auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. lung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet
(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis
die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutach-
oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und
ten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen
sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderun-
die Annahme begründen, daß
gen nach Anlage 6 Nr. 1 erfüllt.
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des
(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht oder be- Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
stehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehver- machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
mögen, darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar
in der Anlage 6 Nr. 2.1 genannten Anforderungen erfüllt 1998 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung,
sind. Dies ist durch ein Zeugnis oder Gutachten eines oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
Augenarztes nachzuweisen.
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäu-
(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer bungsmittelgesetzes oder
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder
3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirken-
D1E haben sich einer augenärztlichen Untersuchung nach
den Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirken-
Anlage 6 Nr. 2.2 zu unterziehen und hierüber der Fahr-
den Stoffen
erlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augen-
arztes vorzulegen. vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäu-
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dür- bungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes wider-
fen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. rechtlich besitzt oder besessen hat. Das ärztliche Gut-
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün- achten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch von einem Arzt,
den, daß der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt,
an das Sehvermögen nach Anlage 6 Nr. 2 nicht erfüllt, erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-
kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Ent- psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden,
scheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkun- weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung,
Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
wenn
1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten § 17
Gründe entzogen war oder
Praktische Prüfung
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder
– ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzu-
genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. weisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraft-
fahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr
erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausrei-
§ 15 chende Kenntnisse einer umweltbewußten und energie-
Fahrerlaubnisprüfung sparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen
Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der
Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähi- Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus aus-
gung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung reichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat
nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klas- ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die
se L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nach-
einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A weisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen
auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei- der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor
jährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1, der Klasse B auf die Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D
auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prü-
jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen fungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre
werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort sei-
ner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder
§ 16 beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner
Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist
Theoretische Prüfung
die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnis-
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nach- behörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die
zuweisen, daß er Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraft- Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
fahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und
sowie der umweltbewußten und energiesparenden außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere
Fahrweise hat und regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prü-
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer fung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der
Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund
des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen
(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unter- und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struk-
schiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien tur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge
gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zustän-
Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung digen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten
der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.
aus Anlage 7 Teil 1. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außer-
halb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des
(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit
Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen
und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühe-
durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen
stens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abge-
Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten
nommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat
ermöglichen.
sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalaus-
weis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit,
überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prü-
Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. fung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständi-
Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sach- ge oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in
verständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des
der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen. Der Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeu-
Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen gung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt
oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann
aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen,
18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) ersichtlichen hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu
Muster zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver-
länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige ständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung
oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, nach dem aus Anlage 7.2 oder – bei den Klassen D, D1, DE
ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Aus- oder D1E – aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungs-
bildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbil- ordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Abs. 3
dungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Satz 5 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2223
(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraft- (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterwei-
fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausge- sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
stattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu weisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer
beschränken; dies gilt nicht bei der Fahrerlaubnis der Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
Klasse M. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben,
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständi- 1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder
gen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über
daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetrie- eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche
be ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder oder zahnärztliche Ausbildung,
einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. 2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbil-
dung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-
§ 18 krankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme,
Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Kranken-
Gemeinsame Vorschriften für die pflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin,
theoretische und die praktische Prüfung Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Mas-
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf seurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizini-
eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weni- scher Bademeister, Krankengymnastin oder Kranken-
ger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theore- gymnast oder
tische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils 3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwestern-
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Be- helferin, Pflegediensthelfer, oder über eine Sanitäts-
werber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei ausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung.
Monaten wiederholen.
(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf § 20
Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abge-
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
legt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung
ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der prak- (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-
tischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung gegangener Entziehung oder nach vorangegangenem
erforderlich ist – zwischen Abschluß der theoretischen Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf (2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaub-
zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die nisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen,
gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach
(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und
fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prü-
Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaub- fung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der
nisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führer-
hierüber zu unterrichten. scheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der
Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei
Jahre verstrichen sind.
§ 19
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-
Unterweisung in lebensrettenden
psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Satz 1
Sofortmaßnahmen,
Nr. 5.
Ausbildung in Erster Hilfe
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1,
B, BE, L, M oder T müssen an einer Unterweisung in 3. V e r f a h r e n b e i d e r E r t e i l u n g
lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unter- einer Fahrerlaubnis
weisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unter-
richt und durch praktische Übungen die Grundzüge der § 21
Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lage-
rung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensretten- (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei
den Sofortmaßnahmen vertraut machen. der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle
oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der
(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen
CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende
in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antrag- Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
steller durch theoretischen Unterricht und durch prakti-
sche Übungen gründliches Wissen und praktisches Kön- 1. die in § 2 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-
nen in der Ersten Hilfe vermitteln. zeichneten Personendaten sowie die Daten über den
ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterwei- Anschrift und
sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer
2. die ausbildende Fahrschule.
Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung
einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amt- (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits
lich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
oder des Bundesgrenzschutzes, geführt. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
besitzt oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines (4) Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche
solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die
einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweite- zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
rung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser verkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vor-
Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag bereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums
auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu über-
werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung senden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der
abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahr- Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenen-
erlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene falls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist.
Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahr-
verzichtet. erlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden
ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändi-
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: gungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden,
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht.
Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein
2. ein Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den
ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter
Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er
3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung
der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T eine Sehtest- zu übersenden. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushän-
bescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder digung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein
ein Gutachten nach § 12 Abs. 5, nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungs-
bescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahr-
4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
berechtigung dient, erteilt.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeug-
nis oder Gutachten über die körperliche und geistige (5) Die Technische Prüfstelle gibt den Prüfauftrag an die
Eignung nach § 11 Abs. 9 und ein Zeugnis oder Gut- Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn
achten über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6,
1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf
5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden
Klassen A, A1, B, BE, L, M oder T der Nachweis über
ist,
die Teilnahme an einer Unterweisung in lebens-
rettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf 2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Mona-
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, ten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestan-
C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die den ist oder
Ausbildung in Erster Hilfe.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in 3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung
Satz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb
zulassen. von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages
bestanden ist.
§ 22
§ 23
Verfahren bei der
Behörde und der Technischen Prüfstelle Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Beschränkungen und Auflagen
Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einho-
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und
lung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtig-
T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen
keit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten
Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
Daten überprüfen.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebens-
Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen jahres, danach für fünf Jahre,
von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
einer Fahrerlaubnis ist. Sie hat dazu auf seine Kosten eine
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zen- 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre, längstens
tralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außer- jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
dem auf seine Kosten – in der Regel über das Kraftfahrt- danach für fünf Jahre.
Bundesamt – eine Auskunft aus den entsprechenden
ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das
Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den
Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vor- Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
schriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.
(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraft-
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
fahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die
Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahr-
Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder
erlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.
unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschrän-
(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der kung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahr-
Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Füh- zeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen
rerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. Einrichtungen erstrecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2225
§ 24 (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist
Verlängerung von Fahrerlaubnissen der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu
machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führer-
(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, scheines seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein
C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inha- nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er
bers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab-
verlängert, wenn zuliefern.
1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5
und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehver-
mögen nach Anlage 6 nachweist und 4. S o n d e r b e s t i m m u n g e n
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht- für das Führen von Dienstfahrzeugen
fertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19
ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der § 26
Fahrerlaubnis fehlt. Dienstfahrerlaubnis
(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaub-
(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bun-
nis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit
desgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten
dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaub-
Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienst-
nis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei
fahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahr-
Jahre verstrichen sind.
erlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes
der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohn- und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der An-
sitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum lage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahr-
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der
gehörenden Staat verlegt hat. Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der
Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen ergibt
§ 25 sich aus Anlage 10.
Ausfertigung des Führerscheins (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur
(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch
ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der
Antragsteller Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis
wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhän-
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 digen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie
oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer
2. zu dem in § 7 Abs. 3 genannten Personenkreis gehört nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahr-
oder erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu
3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver- Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis
Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen
Fahrerlaubnis ist. von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit mög-
lich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen
(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahr-
darf.
erlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führer-
schein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhält-
Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse nisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffen-
oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahr- den Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf
erlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahr-
vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ist zeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen § 27
Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt
worden war. Verhältnis von allgemeiner
Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht
bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis
Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung
Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschrif-
ten nicht anzuwenden:
(4) Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden
gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbe- 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12
hörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei
einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-
und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-
daß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis lich ist,
besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraft-
2. § 12 über den Sehtest,
fahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus
den entsprechenden ausländischen Registern einholen. 3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort- EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berech-
maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, nung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der
5. die Vorschriften über die Ausbildung. ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche
Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des
Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26
ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch-
Abs. 3, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis
land nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienst-
fünf Jahre verstrichen sind oder – bei den Klassen C1 und
verhältnisses beantragt wird. Die Klasse der auf Grund
C1E – der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet
der Dienstfahrerlaubnis zu erteilenden allgemeinen Fahr-
hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch
erlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.
sechs Monate, gerechnet von der Begründung des
(2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung
eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entspre- einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit
chenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnis- § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
behörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
Bundeswehr in einer von § 6 Abs. 1 abweichenden Klasse,
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder
auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahr- eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins
erlaubnis sind. sind,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die
Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als
die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Ver-
Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahr-
sagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unan-
erlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen
fechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließ-
Aufenthalts erworben haben,
lich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die
Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar
sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent- oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
ziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis be-
unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entzie- standskräftig versagt worden ist oder denen die Fahr-
hung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes erlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil
beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die- sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
sem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen haben oder
auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich 4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaub-
der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle nis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren
die Aufgaben wahr. ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unter-
(4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung liegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafpro-
der allgemeinen Fahrerlaubnis. zeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Ver-
wahrung genommen worden ist.
5. S o n d e r b e s t i m m u n g e n
für Inhaber ausländischer § 29
Fahrerlaubnisse Verfahren bei Fahrerlaubnissen
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 28 oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anerkennung von Fahrerlaubnissen
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren
oder einem anderen Vertragsstaat des ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis inner-
halb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungs-
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
behörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu
die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1
lassen, wenn
oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen
– vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre
bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im besitzen,
Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis 2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse C1E, D, D1, DE oder D1E handelt.
finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, Personen, die unter § 7 Abs. 2 fallen, sind verpflichtet, ihre
soweit nichts anderes bestimmt ist. Fahrerlaubnis unverzüglich nach Einreise in die Bundes-
(2) Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das republik Deutschland registrieren zu lassen, sofern sie zu
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur dem in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personenkreis
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten gehören.
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h (2) Die Fahrerlaubnisbehörde speichert die Fahrerlaub-
führen. nisdaten in dem örtlichen Fahrerlaubnisregister nach den
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahr- Vorschriften in Abschnitt III und teilt sie dem Kraftfahrt-
erlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und Bundesamt mit. Dieses unterrichtet von Amts wegen die
D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden Behörde, die die Fahrerlaubnis erteilt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2227
(3) Ist die Geltungsdauer der ausländischen Fahrerlaub- (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des aus-
nis länger als in § 23 Abs. 1 vorgesehen, trägt die Fahr- ländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaub-
erlaubnisbehörde den Ablauf der Geltungsdauer nach den nisbehörde sendet ihn unter Angabe der Gründe über das
Vorschriften in § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die ihn aus-
Satz 2 in den ausländischen Führerschein ein. Der Betrof- gestellt hatte.
fene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Füh- (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu ver-
rerschein zur Eintragung vorzulegen. Ist eine Eintragung merken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die
wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht mög- betreffende Klasse erteilt worden war.
lich, nach dem Recht des Staates, der den Führerschein
ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht der (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder
Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis- diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buch-
behörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr- stabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
erlaubnis. über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in
der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder
§ 30 berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1
Abs. 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom
Erteilung einer Fahrerlaubnis 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl.
an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 31
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrer- Erteilung einer Fahrerlaubnis
laubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus
berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahr- einem Staat außerhalb des Abkommens
erlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahr- über den Europäischen Wirtschaftsraum
zeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in
1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der
Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die
denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun- zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder
gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder- dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für
lich ist, die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind
seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der
2. § 12 über den Sehtest,
Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstel-
3. § 15 über die Befähigungsprüfung, lung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, sind folgende
Vorschriften nicht anzuwenden:
4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 1. § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12
Abs. 6 über die augenärztliche Untersuchung, es sei
5. die Vorschriften über die Ausbildung. denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelun-
gen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforder-
Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von
lich ist,
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-
schränkt oder enthält der ausländische Führerschein den 2. § 12 über den Sehtest,
Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa- 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der
tischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr- Anlage 11,
erlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automa-
tischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6 Satz 2 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-
ist entsprechend anzuwenden. maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
5. die Vorschriften über die Ausbildung.
(2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrer-
laubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von
dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung be-
Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen schränkt oder enthält der ausländische Führerschein den
Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab und Vermerk, daß die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automa-
sind bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei tischer Kraftübertragung abgelegt worden ist, ist die Fahr-
Jahre verstrichen, findet Absatz 1 entsprechend Anwen- erlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit auto-
dung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C matischer Kraftübertragung zu beschränken. § 17 Abs. 6
oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der
deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 auf-
von § 24 Abs. 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, geführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufge-
wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des führten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von
ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt
die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechen-
Abs. 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, de Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend
warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des anzuwenden.
ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutsch- (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem
land verlängert worden ist. nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraus-
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
setzungen des Absatzes 1 die Erteilung einer Fahrerlaub- deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der
nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berück-
sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzu- sichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraft-
wenden. fahrzeugen nicht berechtigt war.
(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen
Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzu- § 34
weisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer Bewertung der Straftaten und
inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis
beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrig-
Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
keiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 ausgestellten nach Anlage 12.
Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahr-
(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbausemi-
erlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die
nar nach § 2a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine ange-
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
messene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei
Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen
der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter
Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde
vorzulegen.
sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle
zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden § 35
Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den
anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwah- Aufbauseminare
rung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens
ausgestellten inländischen Führerscheins wieder aus- sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
gehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahr- Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils
erlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier
Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine
ausländische Stelle zurückzuschicken. Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und
der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die
(5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten
der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilneh-
Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Ver-
mers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilneh-
merk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2
mern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes
bis 6 findet keine Anwendung.
Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei
ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der
6. F a h r e r l a u b n i s a u f P r o b e Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2
der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahr-
probe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit
§ 32
dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem
Ausnahmen von der Probezeit Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen be-
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit gangen worden sind.
nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaub- (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen,
nisse der Klassen L, M und T. Bei erstmaliger Erweiterung die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an
einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M oder T auf eine der dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen
anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die
erweitert wird, auf Probe zu erteilen. Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu
erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobach-
§ 33 tung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrs-
situationen und durch weitere Informationsvermittlung soll
Berechnung der Probezeit
ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht
bei Inhabern von Dienstfahr-
werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Ver-
erlaubnissen und Fahrerlaubnissen
halten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein
aus Staaten außerhalb des Abkommens
gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b
(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1
erlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die
und 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzun-
Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
gen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.
Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienst-
führerschein nach § 26 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit
der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue § 36
Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vor- Besondere Aufbauseminare nach
herigen Probezeit. § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
(2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen
Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2229
Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzu- 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher
nehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Ver- Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und
kehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem beson-
6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer
deren Aufbauseminar zuzuweisen.
sachgerechten Ausstattung.
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Pro- Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Beden-
bezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 ken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen.
Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetz- Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hin-
buches oder § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ent- sichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbau-
zogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet seminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der men, verbunden werden.
Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Auf-
bauseminar teilgenommen hat. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die
Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese
(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen
mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern bedienen.
durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vor-
gespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten § 37
Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie Teilnahmebescheinigung
der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzun-
gen. (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach
§ 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilneh- zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen.
mern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau- Die Bescheinigung muß
seminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten
für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kurs- 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der
teilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen 2. die Bezeichnung des Seminarmodells und
geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen
entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trink- 3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
gewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteil-
zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter nehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage schreiben.
versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrs-
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist
zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß
vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
anderer berauschender Mittel zu vermeiden.
nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe
(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3 nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert
und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzun- hat.
gen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.
(3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erho-
(6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen
Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit
oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der
dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese
zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stel- Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des
len anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als zweiten des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare
Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber fol- folgenden Jahres zu löschen.
gende Voraussetzungen erfüllt:
1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy- § 38
chologe, Verkehrspsychologische Beratung
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inha-
an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule ber der Fahrerlaubnis veranlaßt werden, Mängel in seiner
oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln,
diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form
3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und
eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrpro-
Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwi-
be ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich
derhandlungen gegen Vorschriften über das Führen
hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären
von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder
und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis
anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine
Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif- Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der
ten über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muß eine
von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Abs. 2 ent-
begangen haben, halten.
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
§ 39 § 44
Anordnung der Teilnahme Teilnahmebescheinigung
an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen
bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an
einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbei-
Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine all- tung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entspre-
gemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung chend anzuwenden.
von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26
Abs. 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständig- § 45
keit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht Punkterabatt auf Grund freiwilliger
landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen Teilnahme an einem Aufbauseminar oder
daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen an einer verkehrspsychologischen Beratung
die Klassen L, M und T, treffen die Anordnungen aus-
schließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungs- (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4
behörden. Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraus-
setzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer
verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die
7. P u n k t s y s t e m Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundes-
amt.
§ 40 (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne
Punktbewertung nach dem Punktsystem des § 43 Satz 1 begangen, wird ein Punkteabzug nur
gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar
Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen gemäß § 43 teilgenommen hat.
sind nach Anlage 13 zu bewerten.
§ 41 8. E n t z i e h u n g o d e r B e s c h r ä n k u n g
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde der Fahrerlaubnis, Anordnung von
Auflagen
(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punkte-
stand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglich-
keit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anord- § 46
nung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Entziehung, Beschränkung, Auflagen
Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologi-
schen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als
begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Auf- Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
bauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schrift- nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich
liche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbau- oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
seminar dem Kursleiter vorzulegen. oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eig-
(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen
entsprechend. ist.
(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch
der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt. als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis
§ 42 soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen
Auflagen an; die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichti-
Aufbauseminare gen.
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begrün-
der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend
den, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen
anzuwenden.
eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet
§ 43 ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Besondere Aufbauseminare nach (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der
§ 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahr-
zeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhand-
Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorberei-
lungen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316,
tung der Entscheidung über die Entziehung die Bei-
323a des Strafgesetzbuches oder § 24a des Straßen-
bringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
verkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-
haben, sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuwei-
kehr anordnen. § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzu-
sen. Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer
wenden.
und der Gestaltung der Aufbauseminare sowie hinsicht-
lich der Anforderungen an die Seminarleiter und der Auf- (5) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei
sicht über die Durchführung der Aufbauseminare ist § 36 einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum
Abs. 3 bis 7 entsprechend anzuwenden. Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2231
§ 47 führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen.
Verfahrensregelungen
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu
Behörde ausgestellte nationale und internationale Führer- erteilen, wenn der Bewerber
scheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzu- 1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforder-
liefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintra- liche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
gung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder
2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahr-
Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Ent-
erlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr –
scheidung angefochten worden ist, die zuständige Be-
vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, daß er der
hörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
besonderen Verantwortung bei der Beförderung von
angeordnet hat.
Fahrgästen gerecht wird,
(2) Absatz 1 gilt auch für Führerscheine aus Mitglied-
3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11
staaten der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum. Nach einer bestandskräftigen Entziehung 4. nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-
sendet die entscheidende Behörde den Führerschein mögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6
unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt Nr. 2.2 erfüllt,
an die Behörde zurück, die ihn ausgestellt hat. Sind im 5. nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
Falle von Beschränkungen oder Auflagen Eintragungen in der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus
den Führerschein wegen dessen Beschaffenheit nicht einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens
möglich, nach dem Recht des Staates, der den Führer- zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf
schein ausgestellt hatte, nicht zulässig oder widerspricht Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – be-
der Inhaber der Fahrerlaubnis, erteilt ihm die Fahrerlaubnis- sitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
behörde gemäß § 30 eine entsprechende deutsche Fahr-
erlaubnis. 6. – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll –
einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbil-
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahr- dung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
erlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des
7. – falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer Prü-
ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Ent-
fung nachweist, daß er die erforderlichen Ortskenntnis-
ziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der
se in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht
Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung
besteht, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder
vorzulegen.
Krankenkraftwagen gelten soll – die erforderlichen
Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies
9. S o n d e r b e s t i m m u n g e n f ü r d a s F ü h r e n gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als
von Taxen, Mietwagen, Kranken- 50 000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine
kraftwagen und Personenkraftwagen Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden,
im Linienverkehr die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr
bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zustän-
dige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann
§ 48 die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für
(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraft- eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, längstens
wagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach
(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei für nicht mehr als fünf Jahre, erteilt. Sie wird auf Antrag
gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
(§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf
1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11
einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde,
Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden
(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). 2. er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehver-
mögen gemäß § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf
Nr. 2.2 erfüllt und
es nicht für
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundes-
nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen
grenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des
Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen
zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-
gerecht wird.
atlantikpaktes,
2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn (6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als
sie für dessen Zweck verwendet werden, in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse
nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das ande-
3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach
re Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für
Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen
Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nach-
neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzu- weisen.
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
(7) Die §§ 21, 22 und 24 sind entsprechend anzu- 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines
wenden. Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-
schein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,
(8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeför-
derung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung
des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgast- und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die
beförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Orts- Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-
kenntnisse nicht nachgewiesen hat. tet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein
zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung
(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen
ausgeschrieben ist,
und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers, finden
die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlan- 11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
gen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaub- unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den
nis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tat- Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent-
sachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch sprechen, des Ausstellungsstaates, der registrieren-
besitzt. den Behörde und gegebenenfalls des Tages des
Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
(10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu
entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Vor- 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
aussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Ent- einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz
ziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr. 1 genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi-
genannten Fahrerlaubnis. § 47 Abs. 1 ist entsprechend striert oder umgetauscht wurde unter Angabe des
anzuwenden. Tages der Registrierung oder des Umtausches,
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter-
nationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie
III. die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
Register 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der
1. Z e n t r a l e s F a h r e r l a u b n i s r e g i s t e r räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der
und örtliche Fahrerlaubnisregister Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur
Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahr-
§ 49 erlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,
Speicherung der 15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentral-
Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister register über eine bestehende Einschränkung des
Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu (2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden
speichern: nur die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Daten, die Klasse der
erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vor-
namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
§ 50
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise
auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 Übermittlung der Daten
des Straßenverkehrsgesetzes, vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnis-
behörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige
3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-
Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den
klasse sowie die erteilende Behörde,
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in
4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu
gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenver-
5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter kehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es fol-
Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die gende Daten:
Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur a) die in § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen-
Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An- daten,
lage 9,
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probe-
7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem zeit,
vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behörden- c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
schlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fort-
laufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaub- d) die Fahrerlaubnisnummer,
nis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahr- e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die
erlaubnisnummer), Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter
8. die Nummer des ausgestellten Führerscheins, be- Angabe der Gründe,
stehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer 2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintra-
fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis gungen über die innerhalb der Probezeit begangenen
ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2233
§ 51 (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf
Übermittlung von Daten bereitgehalten für
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister 1. den Bundesgrenzschutz,
nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-
(1) Übermittelt werden dürfen schutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung
und die Zollfahndungsdienststellen,
1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder 3. die Polizeibehörden der Länder.
Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen
nur die nach § 49 gespeicherten Daten, § 53
2. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset- Automatisiertes Anfrage- und
zes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnis-
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher- register nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
ten Daten,
(1) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur
3. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Straßenver- zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung
kehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behör- einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten
den nur die nach § 49 Abs. 1 gespeicherten Daten. berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicher-
(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nr. 3 in das zustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum
Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvor- Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben
Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehör- wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der rich-
den unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Emp- tigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Ken-
fängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig nung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken
sind. mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzuge-
hen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung
§ 52
des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
Abruf im automatisierten Verfahren aus
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die
dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch
Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrs-
Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrs-
gesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Über-
gesetzes
mittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis- brochen wird.
register dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
§ 54
1. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-
kehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Sicherung gegen Mißbrauch
Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automati-
bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten, sierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,
gesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach wenn dessen Durchführung unter Verwendung von jeweils
§ 49 gespeicherten Daten, selbständigen und voneinander unabhängigen Kennungen
3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset- 1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und
zes für Verkehrs- und Grenzkontrollen nur die nach 2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicher-
erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Lan-
ten Daten
des bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die Kennung
bereitgehalten werden. nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung erteilt,
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben sofern sich aus der Kennung des Endgerätes auch die
zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führer- Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten
scheinnummer erfolgen. Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils spä-
testens nach Ablauf von zwölf Monaten zu ändern.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf
bereitgehalten für (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges
Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen
1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Ver- können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder
kehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle
2. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz, mehr als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben
wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz
3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenz-
gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu
schutzgesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung
treffen.
und die Zollfahndungsdienststellen,
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die
4. die Polizeibehörden der Länder. Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsge-
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für setzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden
die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich-
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
nung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen (5) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgeset-
auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehler- zes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53
haften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wur- Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
den. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeich- sprechend anzuwenden.
nungen nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt § 56
werden.
Abruf im automatisierten Verfahren
§ 55 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch
Aufzeichnung der Abrufe Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrs-
gesetzes
(1) Die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes
vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen werden vom (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-
Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den Ländern, in denen register dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
von § 53 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und 1. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrs-
§ 54 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung Gebrauch gemacht gesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach
wird, dürfen diese Aufzeichnungen jeweils von der abru- § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 gespeicherten
fenden Stelle vorgenommen werden. Daten,
(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 2. im Rahmen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Straßen-
zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüs- verkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten
selzeichen zu übermitteln: oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 5 bis 11, 13 bis 15 gespeicherten Daten
A. Überwachung des Straßenverkehrs
bereitgehalten werden.
B. Grenzkontrollen
(2) § 51 Abs. 2 (Empfänger der Daten), § 52 Abs. 2 (für
C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßen- den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen
verkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind ent-
Kraftfahrzeugen betreffen sprechend anzuwenden.
D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
§ 57
E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrig-
keiten Speicherung der
Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
F. Sonstige Anlässe.
Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen
Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im
auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßen-
eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls verkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist
jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüssel- 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
zeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrs- Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
ordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüssel- Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
zeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu sowie die Anschrift,
bezeichnen. 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-
(3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
klasse sowie die erteilende Behörde,
Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die
Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationsein- gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
heit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzu- 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahr-
ziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese erlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,
Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von
6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur
Satz 1 gelten insbesondere:
Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-
1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die lage 9,
Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem
unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
aktenkundig gemacht wird,
8. die Führerscheinnummer,
2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führer-
geeignet ist.
schein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,
(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen Fahr- 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung
erlaubnisregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die
unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt der Aus- Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernich-
kunft zunächst den Hinweis darauf, daß vor Erteilung der tet wurden sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur
Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 einzugeben Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung aus-
sind. geschrieben ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2235
11. die Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis 24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver-
unter Angabe des Tages, der Daten, die den in den wahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafpro-
Nummern 1 bis 6, 8 und 9 genannten Angaben ent- zeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der
sprechen, des Ausstellungsstaates und der Nummer Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe
der Registrierung (zugeteilte Registriernummer ent- des Führerscheins,
sprechend Nummer 7), die registrierende Behörde, 25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punkt-
gegebenenfalls der Tag des Ablaufs der Gültigkeit des system, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem
Führerscheins, Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner
12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahme-
einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz bescheinigung sowie die Teilnahme an einer ver-
genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regi- kehrspsychologischen Beratung und der Tag der
striert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,
Tages der Registrierung oder des Umtausches, 26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern
13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines inter- einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die
nationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des
die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die
14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr- Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Bera-
gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag tung und der Tag der Ausstellung der Teilnahme-
des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des bescheinigung.
Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der
Tag der Verlängerung, § 58
15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, Übermittlung von Daten
auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
wurde, nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes
16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahr- (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
erlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entschei- und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52
dung, die entscheidende Stelle, der Grund der Ent- Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach
scheidung und das Aktenzeichen, § 57 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren
Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestands- Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 des
kraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nr. 1 bis 15
Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs gespeicherten Daten übermittelt werden.
einer etwaigen Sperre, (3) Für
18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschrän-
der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des kung einer Fahrerlaubnis,
Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von
Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund machen,
der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer
etwaigen Sperre, 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis
19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht
auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen
und dem Erklärungsempfänger, des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die
nach § 58 Nr. 1 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der
Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahr- (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rah-
erlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach voran- men des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die
gegangener Entziehung oder Aberkennung oder nach § 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12 gespeicherten Daten
vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Be- übermittelt werden.
hörde,
21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre 2. V e r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r
nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die
anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs, § 59
22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die ent- Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
scheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28
Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu
Wiederzulassung, speichern:
23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahr- 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
erlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor-
Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, namen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des 13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem
Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des Beratung,
Straßenverkehrsgesetzes,
14. bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Straßenver-
die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die kehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der
mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung, Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäfts-
nummer oder das Aktenzeichen.
3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen
Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespei-
chert:
4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl
der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nr. 1 mit Aus-
der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der nahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,
Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der 2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 2,
Strafprozeßordnung,
3. Ort und Tag der Tat,
5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der 4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbar-
Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei keit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens
sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrund- oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der
lagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entschei- Tag der Abgabe der Erklärung,
dungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4, 5, 6, 8 und 10 des 5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 5,
Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entschei-
dung, 6. die Höhe der Geldbuße,
7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender
6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Straf-
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 8,
gesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von
Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, 8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund
die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die der Entscheidung,
Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot,
9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene
bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegan-
Entscheidung,
gener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem
7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder Widerruf.
einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßen-
verkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl
Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die ent- registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile,
sprechende Kennziffer, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetz-
buches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen
8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaub- mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf
nisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaub- nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tat-
nisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages mehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Straf-
der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidun- prozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit
gen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß
dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind, diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine
einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgeset-
9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaub- zes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der
nis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der
Entscheidung und die entsprechende Kennziffer, Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Fol-
gen bleibt unberührt.
10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des
Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungs-
Behörde, widrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht register-
11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Abs. 2a pflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die register-
Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer pflichtigen Taten sowie die Folge mit dem Hinweis einge-
Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu tragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht register-
führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der pflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind
Maßnahme, auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 oder 24a
des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigen-
12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer ständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld
verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt wor-
Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbau- den wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In
seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahme- Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ord-
bescheinigung und der Tag, an dem die Bescheini- nungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile
gung der Behörde vorgelegt wurde, einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2237
§ 60 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für
Verwaltungsmaßnahmen
Übermittlung von Daten
nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes 1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die
Notfallrettung und den Krankentransport,
(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des 2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf
Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund
dieser Verordnung gespeicherten Daten und – soweit dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Füh-
rerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von 4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher
Kraftfahrzeugen erforderlich ist – die auf Grund des § 28 Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach Rechtsvorschriften
§ 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten über- werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
mittelt. die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung
(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenver- gespeicherten Daten übermittelt.
kehrsgesetz oder dieser Verordnung oder der Verordnung
über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr werden (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30
gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf
auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9
nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser
übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßen- Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30
der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durch-
Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf
führung der Untersuchungen nach § 29 der Straßen-
Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrs-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (Abschnitt 7.3.7 der Anla-
gesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicher-
ge VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden
ten Daten übermittelt.
gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die
auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen- (6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-
verkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis
gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaß- 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser
nahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verordnung gespeicherten Daten
wegen
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
1. der Anerkennung von Bremsendiensten nach Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und
Abschnitt 6 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulas-
2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
sungs-Ordnung,
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen verkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den
nach Abschnitt 7 der Anlage VIII der Straßenverkehrs- Polizei- und Justizbehörden
Zulassung-Ordnung,
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat
3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 61
4. der Erteilung von roten Kennzeichen nach § 28 der Abruf im automatisierten Verfahren
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- (1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs. 1 und 3 des
gesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten
Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verord- Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
nung gespeicherten Daten übermittelt. 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
(3) Für Verwaltungsmaßnahmen Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vorna-
men, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,
1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf
2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs. 5 des
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor- Straßenverkehrsgesetzes,
schriften, 2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintra-
3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßen- gungen vorhanden sind,
verkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlasse- 3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den
nen Rechtsvorschriften Angaben über
werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entschei-
die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßen- dung und die Geschäftsnummer oder das Akten-
verkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 – für Verwaltungs- zeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mit-
maßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 – teilung, den Tag der Rechtskraft,
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im (5) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, (6) Im Rahmen von § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrs-
c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe gesetzes dürfen die in § 30a Abs. 5 des Straßenverkehrs-
der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der gesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentral-
Geldbuße und das Fahrverbot, register durch Abruf im automatisierten Verfahren den in
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs. 2a § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Fristablaufs, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
übermittelt werden.
e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs. 1 Nr. 8,
f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver- § 62
bindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschrie- Automatisiertes Anfrage- und Auskunfts-
bene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, verfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2 und 6
etwaige Beschränkungen) sowie ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunfts-
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, verfahren zulässig.
einschließlich der Ablehnung der Verlängerung (2) § 53 ist anzuwenden.
einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis- § 63
sperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
Vorzeitige Tilgung
c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnis-
Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperr-
behörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger
frist,
Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder
d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie- aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit
hung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.
oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaub-
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen
nis,
über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von
e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden
unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots, sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung
f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen auf-
einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu gehoben wurden.
machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
§ 64
g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwah-
rung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeß- Identitätsnachweis
ordnung und (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis. Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden
anerkannt
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben
1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
zur Person erfolgen.
2. der Personalausweis, der Paß oder der behördliche
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitge- Dienstausweis oder deren amtlich beglaubigte Ablich-
halten für tung oder
1. die Bußgeldbehörden, 3. die Geburtsurkunde.
2. die Polizeibehörden, soweit sie Aufgaben der Bußgeld-
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt
behörden warhrnehmen,
ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung
3. die Fahrerlaubnisbehörden. oder einer beglaubigten Ausfertigung hiervon erforderlich.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereit-
gehalten für
IV.
1. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenzschutz,
Anerkennung und Akkreditierung
2. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-
für bestimmte Aufgaben
gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die
Zollfahndungsdienststellen,
§ 65
3. die Polizeibehörden der Länder,
Ärztliche Gutachter
4. die Fahrerlaubnisbehörden und die Zentrale Militär-
kraftfahrtstelle. Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifi-
kation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), die sich aus den
(4a) Für alle sonstigen Stellen im Sinne des § 30 Abs. 1 maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die Daten Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bereitgehalten. Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2239
zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung
reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3
einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) zu widerrufen. Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4
aus. und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landes-
behörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige
§ 66 Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach
Begutachtungsstelle für Fahreignung Landesrecht übertragen.
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der
(5) Außerdem gelten
amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste
Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),
nach Landesrecht zuständige Stelle.
2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbe- der öffentlichen Verwaltung und
sondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn anerkannte 3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
Stellen in ausreichender Zahl vorhanden sind, die ein medizin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung
flächendeckendes Angebot gewährleisten. „Betriebsmedizin“
als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzu-
§ 67 wenden.
Sehteststelle
§ 68
(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze
4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zustän- Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden
dige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für
den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der
1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubnis-
Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso- wesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste
nen, zuverlässig sind und Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder
2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforder- nach Landesrecht zuständige Stelle.
lichen Fachkräfte und über die notwendigen der
DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechen- (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes
den Sehtestgeräte verfügt und daß eine regelmäßige Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume
ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen
gewährleistet ist. Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung
stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landes-
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, behörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landes-
insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicher- recht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Ent-
zustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt scheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fach-
werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung lich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.
hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbe-
nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, sondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unter-
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab- weisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbun-
satz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht den werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen
ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist
Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vor-
verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder aussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon
die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr
Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weg-
oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen gefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen
prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken- wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden
nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungs- sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Aner-
gemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner- kennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden
kennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesund-
werden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden heitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die
Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige
durchgeführten Sehtests zu übermitteln. Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung
(4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich aner- aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen
kannt; sie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzun- oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen las-
gen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, sen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch
gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus
Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten
verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests erfüllt werden.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
§ 69 (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband
Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die
Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Vor-
(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt aussetzungen nachweist:
den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern
für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüf- 1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-
stellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahr- chologe,
sachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des 2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Uni-
Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich versität oder gleichgestellten Hochschule oder einer
anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wieder-
§ 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. herstellung der Kraftfahreignung befaßt, oder an einem
(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzu- Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deut-
führen. scher Psychologinnen und Psychologen e.V. veran-
staltet wird,
(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf 3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüf- a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von
auftrages zu löschen. Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahr-
eignung oder mindestens dreijährige Durchführung
§ 70 von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wieder-
herstellung der Kraftfahreignung oder
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuf-
(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
lichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche
können von der zuständigen obersten Landesbehörde
durch Bestätigungen von Behörden oder Begut-
oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
achtungsstellen für Fahreignung oder durch die
zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs. 10 aner-
Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für
kannt werden, wenn
verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positi-
1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent- ven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht
wickeltes Konzept zugrunde liegt, werden kann, oder
2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen ver-
wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist, kehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung
3. die Kursleiter als klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent-
sprechend den Richtlinien des Berufsverbandes
a) den Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Psychologe,
oder durch eine vergleichbare psychotherapeu-
b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer tische Tätigkeit und
Universität oder gleichgestellten Hochschule oder
bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder 4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher
Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt, Psychologinnen und Psychologen e.V. anerkannten
Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssiche-
und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern rungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind minde-
und stens:
d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraft-
a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungs-
fahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrs-
seminar über Verkehrsrecht von mindestens
rechtliche Vorschriften begangen haben,
16 Stunden,
nachweisen,
b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Bera-
4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand tungsdokumentation über jede Beratungssitzung,
der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfah-
ren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Bera-
tungsdokumente und
5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72
vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird. d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungs-
veranstaltung oder Praxisberatung von mindestens
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.
bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.
(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des
(3) § 37 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psycho-
logen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die
§ 71 erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzule-
gen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen
Verkehrspsychologische Beratung Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht
Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach
gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Be-
anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion ratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst
Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psy- gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auf-
chologinnen und Psychologen e.V. besitzen. lagen gröblich verstoßen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2241
(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der den die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten
Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit
Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer
werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die An- gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und
erkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach
Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die ver- Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei
kehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Rege-
durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten lung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt.
aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich ver- Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen,
stoßen wird. kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr
gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maß-
(5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der nahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort
bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen
Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologi- von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungs-
schen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen behörde (Absatz 1) zuständig.
oder Stellen bedienen.
(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und
§ 72 höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verord-
nung, im Fall des § 5 auch die Zuständigkeit der obersten
Akkreditierung Landesbehörde, werden für die Dienstbereiche der Bun-
(1) Träger von deswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministe-
1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), rien wahrgenommen.
2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den
§§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), § 74
3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr- Ausnahmen
eignung durchführen (§ 70),
(1) Ausnahmen können genehmigen
müssen entsprechend der Norm DIN EN 45013, Ausgabe
Mai 1990, für die Voraussetzungen und Durchführung 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein. von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-
digen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundes- in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimm-
anstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN 45010, te einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswir-
Ausgabe März 1998, wahr. kungen sich nicht auf das Gebiet des Landes
beschränken und eine einheitliche Entscheidung erfor-
derlich ist,
V. 2. das Bundesministerium für Verkehr von allen Vorschrif-
Durchführungs-, Bußgeld-, ten dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehör-
Übergangs- und Schlußvorschriften den nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Aus-
nahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der
§ 73
zuständigen obersten Landesbehörden an.
Zuständigkeiten
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustim-
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten mung des gesetzlichen Vertreters voraus.
Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden
zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-
bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden
Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch werden.
Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör-
de zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausge- (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder ange-
führt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die ordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungs-
höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden behörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme
Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die
Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorge- zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
schrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antrag- Prüfung auszuhändigen.
steller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des (5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekannt- schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Ein-
machung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert richtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zoll-
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 dienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung
(BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), man- befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
gels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behör- Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
§ 75 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
Ordnungswidrigkeiten Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver- a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gebrechliche oder behinderte Personen bestimm-
te Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen,
1. entgegen § 2 Abs. 1 am Verkehr teilnimmt oder je-
einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und
manden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge
schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschi-
getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet wer-
nell angetriebene Krankenfahrstühle früheren
den,
Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals
2. entgegen § 2 Abs. 3 ein Kennzeichen der in § 2 Abs. 2 in den Verkehr gekommen sind und durch körper-
genannten Art verwendet, lich gebrechliche oder behinderte Personen be-
nutzt werden und
3. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwider- b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vor-
handelt, schriften der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in
4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4 Satz 2
den Verkehr gekommen sind.
oder 3, § 48 Abs. 3 Satz 2 oder § 74 Abs. 4 Satz 2 über
die Mitführung oder Aushändigung von Führerschei- 3. § 5 Abs. 1 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahr-
nen und Bescheinigungen zuwiderhandelt, stühle)
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Mofa oder einen moto- gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
risierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erfor- bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980
derliche Prüfung abgelegt zu haben, das 15. Lebensjahr vollendet haben.
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbil-
4. § 5 Abs. 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-
dung oder eine Ausbildung zum Führen von motori-
Ausbildung)
sierten Krankenfahrstühlen durchführt, ohne die dort
genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entge- Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-
gen § 5 Abs. 2 Satz 5 eine Ausbildungsbescheinigung rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen
ausstellt, Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaub-
nis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben
7. entgegen § 10 Abs. 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen
und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens
Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor
zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat
Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen
8. entgegen § 10 Abs. 4 ein Kind unter sieben Jahren auf hat.
einem Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) mitnimmt, obwohl
er noch nicht 16 Jahre alt ist, 5. § 5 Abs. 4 und Anlage 1 (Mofa-Prüfbescheinigung)
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Mofa-Prüfbescheinigungen, die nach den bis zum
§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 2 oder § 74 Abs. 3 zuwi- 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern aus-
derhandelt, gefertigt worden sind, bleiben gültig.
10. einer Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 3, des § 29 Abs. 3 6. § 6 Abs. 1 zur Klasse A 1 (Leichtkrafträder)
Satz 2, des § 47 Abs. 1, auch in Verbindung mit Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem
Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch
Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 über die die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),
zuwiderhandelt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den
11. entgegen § 29 Abs. 1 eine dort genannte Fahrerlaub- Verkehr gekommen sind.
nis nicht oder nicht rechtzeitig registrieren läßt oder
7. § 6 Abs. 1 zu den Klassen D, DE, D1 und D1E
12. entgegen § 48 Abs. 1 ein dort genanntes Kraftfahr- (Kraftomnibusse)
zeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Abs. 8
die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt. Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts der Klas-
sen 2 oder 3 sind bis zum 31. Dezember 2000 berech-
tigt, entsprechende Dienstkraftomnibusse des Bun-
§ 76 desgrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes sowie
des Katastrophenschutzes zu führen, sofern sie bis
Übergangsrecht
zum 31. Dezember 1998 solche Kraftfahrzeuge auf
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten Grund von § 15d Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Straßenver-
folgende Bestimmungen: kehrs-Zulassungs-Ordnung ohne Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung geführt haben. Ihnen kann auf
1. § 4 Abs. 1 (fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge)
Antrag bis zum 31. Dezember 2002 eine Fahrerlaubnis
Andere Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart der Klasse D, gegebenenfalls mit einer der Klasse 3
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr entsprechenden Beschränkung, unter den Bedingun-
als 6 km/h als die in § 4 Abs. 1 genannten bleiben bis gen erteilt werden, die für die Verlängerung einer sol-
zum 31. Dezember 2000 fahrerlaubnisfrei. chen Fahrerlaubnis gelten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2243
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11
Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anla-
Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gel-
gen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezem-
ten auch
ber 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres
50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-
31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr ge- chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis
kommen sind, zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998
sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer ent-
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, sprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an
einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die
(Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung
2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend
c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum
Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokrati- 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden,
schen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre
erstmals in den Verkehr gekommen sind. Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12
Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nach-
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen weisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 be- Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab
handelt Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE
50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erst- mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
mals in den Verkehr gekommen sind und die durch dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entspre-
die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis
0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr voll-
endent haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber
wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahr-
Verkehr gekommen sind und das Gewicht des erlaubnis die Anforderungen der Anlage XVII zur
betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zu
jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des diesem Tag geltenden Fassung.
Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die
Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch 10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr-
Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahr- erlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen und die
zeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindest-
Rädern. alter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis bis zum
30. Juni 1999 unter den bis zum 31. Dezember 1998
9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, §§ 23, 24, 48
geltenden Voraussetzungen erteilt. Die Fahrerlaubnis
(ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Seh- wird in den Klassen erteilt, die nach Anlage 3 bei einer
vermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten
Rechts) Fahrerlaubnis zugeteilt würden, bei einem Antrag auf
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 jedoch nur
entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. De- die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Die Fahrerlaub-
zember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit nis ist wie in § 23 Abs. 1 vorgesehen zu befristen. Wird
sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinatio- die beantragte Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 1999
nen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf
Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE 1a A beschränkt
mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge
1b A1
zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis
zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Le- 3 B
bensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahr-
2 ohne Vorbesitz der Klasse 3 B, C und CE
erlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungs-
dauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahr- 2 mit Vorbesitz der Klasse 3 C und CE
erlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das
4 M
50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung
der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten 5 L
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse 14. § 26 Abs. 1 (Dienstfahrerlaubnisse)
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- D Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse
beförderung in Kraftomnibussen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der
ohne Beschränkung Polizei berechtigen – soweit sich aus § 10 nichts
anderes ergibt – bis zum 31. Dezember 2000 zum
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- D1 Führen von Privatfahrzeugen der entsprechenden
beförderung in Kraftomnibussen Klasse.
beschränkt auf höchstens
24 Plätze 15. § 66 und Anlage 14 (Begutachtungsstellen für Fahr-
und/oder 7,5 t zulässiges Gesamt- eignung)
gewicht
Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, die
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahr- am 27. August 1998 zugleich Träger von Maßnahmen
erlaubnis bis zum 31. Dezember 1998 stellen, das bis der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wieder-
dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem herstellung der Kraftfahreignung waren, müssen
Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den diese gemeinsame Trägerschaft spätestens bis zum
neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der 31. Dezember 1999 auflösen.
Gegenüberstellung in Satz 4 entsprechen. Ausbildung
und Prüfung können bis zum 30. Juni 1999 nach altem 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden
Recht erfolgen. Ein Antrag auf Erteilung der Klassen Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)
C, CE und A (unbeschränkt) kann drei Monate vor Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deut-
Erreichen des für diese Klassen ab dem 1. Januar sche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der
1999 geltenden Mindestalters, jedoch frühestens ab Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember
1. Dezember 1998 gestellt werden; Ausbildung und 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann
Prüfung richten sich in diesem Fall nach neuem Recht durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr
und dürfen ab 1. Dezember 1998 erfolgen. bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
30. Juni 1999 für eine der Klassen alten Rechts abge- daß die Unterweisungen und Ausbildungen ord-
legt hat, bleibt ein Jahr auch für die in Satz 4 genannte nungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung
entsprechende neue Klasse gültig. ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
11. § 17 Abs. 2 und Anlage 7 Abschnitt 2.2 (Anforderun-
zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeits-
gen an die Prüfungsfahrzeuge)
bereich nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Satz 5 zu
Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse A dürfen bis zum widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeich-
30. Juni 2001 neten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist
a) bei direktem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 2) auch Kraft- § 68 Abs. 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
räder mit einer Leistung von mindestens 37 kW
17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
und mit einem Leergewicht von mindestens 200 kg,
eignung)
b) bei stufenweisem Zugang (§ 6 Abs. 2 Satz 1) auch
Krafträder mit einer Motorleistung von 20 kW und Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständi-
einem Leergewicht von mindestens 140 kg gen obersten Landesbehörden anerkannt und die von
ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum
verwendet werden.
31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
12. § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 4 (Einholung von Auskünften)
18. § 72 (Akkreditierung)
Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zen-
tralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Träger im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die am
Auskünfte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 4 31. Dezember 1998 amtlich anerkannt oder beauf-
Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ein- tragt waren, und Träger im Sinne des § 72 Abs. 1
geholt werden. Nr. 3, die am 31. Dezember 1998 bereits tätig waren,
müssen bis zum 31. Dezember 2001 der zuständigen
13. § 25 Abs. 1 und Anlage 8, § 26 Abs. 1 und Anlage 8, obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten
§ 47 Abs. 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaub- oder nach Landesrecht zuständigen Stelle die Akkre-
nis zur Fahrgastbeförderung) ditierung nachweisen.
Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember
1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vor- § 77
schriften der Deutschen Demokratischen Republik,
auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt Verweis auf technische Regelwerke
worden sind, bleiben gültig. Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder EN-Normen
Bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-
Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraft- amt archivmäßig gesichert niedergelegt.
wagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-
Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durch- § 78
geführt werden und entsprechende Führerscheine
Inkrafttreten
bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung
gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2245
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung
für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer
1. Mofa-Prüfbescheinigung
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und
praktische Ausbildung durchlaufen.
1.1 Theoretische Ausbildung
1.1.1 Die theoretische Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden zu
je 90 Minuten umfassen.
1.1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der
Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.
1.1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als
20 Teilnehmer haben dürfen.
1.1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teil-
nehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist
getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis
durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl
nicht zustande, können die Bewerber mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht
zuständigen Stelle am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1
und M teilnehmen.
1.1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten
im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim
Kursteilnehmer
– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,
– verantwortungsbewußtes Handeln im Straßenverkehr fördern und
– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.
1.1.6 Der Kurs muß die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthal-
tenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit
diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen
auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die
Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für
den Fahrer zu verdeutlichen.
1.1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muß die
Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.
1.1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen
und einsichtig zu machen.
1.2 Praktische Ausbildung
1.2.1 Die praktische Ausbildung muß mindestens eine Doppelstunde zu
90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.
1.2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muß die praktische Aus-
bildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten
umfassen.
1.2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teil-
nehmer muß für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa
zur Verfügung stehen.
1.2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines
Mofas zu erreichen.
2
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
1.2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durch-
zuführen:
– Handhabung des Mofas,
– Anfahren und Halten,
– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,
– Fahren eines Kreises,
– Wenden,
– Abbremsen,
– Ausweichen.
1.2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen
Flächen durchzuführen.
2. Prüfbescheinigung für motorisierte Krankenfahrstühle
Bewerber um eine Prüfbescheinigung müssen eine theoretische Ausbil-
dung durchlaufen. Die Ausbildung muß mindestens sechs Doppelstunden
zu je 90 Minuten umfassen. Der Unterricht muß die in Anlage 1 zur Fahr-
schüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoreti-
schen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von motorisierten
Krankenfahrstühlen maßgebend sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2247
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2 und 4)
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen
für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
Ausbildungsbescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von
Mofas *)
motorisierten Krankenfahrstühlen*)
gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Name .............................................. Vornamen ..........................................................
Geburtsdatum ............................
Anschrift ...........................................................................................................................
hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen
der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs
hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische
Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung
im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im
Gruppenunterricht*)
umfaßt.
Stempel der Fahrschule/Schule Datum ...................................
................................................................................. ............................................................................
(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers)
.................................................................................
(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)
*) Nichtzutreffendes streichen
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
b) Prüfbescheinigung für Mofas und motorisierte Krankenfahrstühle
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A 7; Typendruck
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen
von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)*)
motorisierten Krankenfahrstühlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2)*) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvor-
Prüfbescheinigung schriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren
des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-
derlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
zum Führen von
............................................................, den ....................................
Mofas*)
motorisierten Krankenfahrstühlen*) .........................................................................................................
.........................................................................................................
Bescheinigende Stelle
Stempel ......................................................
Unterschrift
*) Nichtzutreffendes streichen *) Nichtzutreffendes streichen
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Familienname
.........................................................................................................
Vornamen Lichtbild
.........................................................................................................
Geburtsdatum
.........................................................................................................
Anschrift
......................................................................................................... Stempel
.........................................................................................................
......................................................
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2249
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen
nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Fahrerlaubnis- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
klasse (alt) Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
1 im Saarland A, A1, B, M, L L 174, 175
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60
1 nach dem 30.11.54 und A, A1, M, L L 174,175
vor dem 1.1.89
1 nach dem 31.12.88 A, A1, M, L L 174
1a vor dem 1.1.89 A , A1, M, L L 174 ,175
1a nach dem 31.12.88 A1), A1, M, L L 174
1 beschränkt nach dem 31.3.80 und A1, M, L L 174 ,175
auf Leicht- vor dem 1.4.86
krafträder
1b vor dem 1.1.89 A1, M, L L 174, 175
1b nach dem 31.12.88 A1, M, L L 174
2 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
2 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
nach dem 30.11.54 und C, CE, M, L, T
vor dem 1.10.60
2 vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
CE, M, L, T
2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
M, L, T
3 (a + b) vor dem 1.12.54 A , A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
M, L T2) L 174, 175
3 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
nach dem 30.11.54 und M, L T2) L 174, 175
vor dem 1.10.60
3 vor dem 1.4.80 A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171
L T)2
L 174, 175
3 nach dem 31.3.80 und B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171
vor dem 1.1.89 T2) L 174, 175
3 nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171
T2) L 174
4 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
4 im Saarland A, A1, B, M, L L 174, 175
nach dem 30.11.54 und
vor dem 1.10.60
4 vor dem 1.4.80 A1, M, L L 174, 175
4 nach dem 31.3.80 und M, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
4 nach dem 31.12.88 M, L L 174
5 vor dem 1.4.80 M, L L 174, 175
5 nach dem 31.3.80 und L L 174, 175
vor dem 1.1.89
5 nach dem 31.12.88 L L 174
1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahr- Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
erlaubnisklassen (neu) beschränkter Fahrerlaubnisklassen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E D 79 (S1 ≤24/7 500 kg)
beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen
oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
a) Vor dem 3. Oktober 1990
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
A vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
A nach dem 30.11.54 und A, A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
A nach dem 31.12.88 A, A1, M, L L 174
B (beschränkt vor dem 1.12.54 A, A1, B, L L 174, 175
auf Kraftwagen
mit nicht mehr
als 250 cm 3
Hubraum, Elek-
trokarren
– auch mit An-
hänger – sowie
maschinell ange-
triebene Kran-
kenfahrstühle)
B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und A1, B, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
B (beschränkt) nach dem 31.3.80 und B, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
B (beschränkt) nach dem 31.12.88 B, L L 174
B vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
C1E, M, L T2) L 174
B nach dem 30.11.54 und A1, B. BE. C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
vor 1.4.80 C1E, M, L T)2
L 174, 175
B nach dem 1.4.80 und B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
vor dem 1.1.89 T)2
L 174, 175
B nach dem 31.12.88 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
T)2
L 174
C vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, M, L, T
C nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, C 172
vor dem 1.4.80 M, L, T
C nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, M, C 172
L, T
D B, BE, C1, C1E, D13), L 174
D1E 3), D 3), M, L
BE vor dem 1.1.89 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
T2) L 174, 175
BE nach dem 31.12.88 B, BE. C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
T2) L 174
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
M, L, T
DE B, BE, C1, C1E, D13),
D1E 3), D 3), DE 3), M, L, T
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
3) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2251
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
M vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
M nach dem 30.11.54 und A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
M nach dem 31.3.80 und M, L L 174, 175
vor dem 1.1.89
M nach dem 31.12.88 M, L L 174
T vor dem 1.4.80 M, L L 174, 175
T nach dem 31.3.80 und L L 174, 175
vor dem 1.1.89
T nach dem 31.12.88 L L 174
b) Vor dem 1. Juni 1982
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
1 nach dem 30.11.54 A, A1, M, L L 174, 175
2 vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
2 nach dem 30.11.54 und A1, B, M, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
2 nach dem 31.3.80 B, M, L L 174, 175
3 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
3 nach dem 30.11.54 und A1, M, L L 174, 175
vor dem 1.4.80
3 nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
4 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
M, L T)2
L 174, 175
4 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
vor dem 1.4.80 M, L T)2
L 174, 175
4 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, M, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
T2) L 174, 175
5 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
5 nach dem 30.11.54 und B, BE, C1, C1E, C, CE, C 172
vor dem 1.4.80 M, L, T
c) Vor dem 1. April 1957
DDR-Fahr- Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
erlaubnisklasse Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse Klasse und
(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9
1 vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
1 nach dem 30.11.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
2 vor dem 1.12.54 A , A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
2 nach dem 30.11.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, C 172
C, CE, M, L, T
3 vor dem 1.12.54 A , A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
M, L T2) L 174, 175
3 nach dem 30.11.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3) C1 171,
M, L T2) L 174, 175
4 vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
4 nach dem 30.11.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
2) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
d) Vor dem 1. Juni 1982
DDR-Fahrerlaubnisscheine Datum der Erteilung der unbeschränkte Zuteilung nur auf Antrag weitere Berechtigungen:
Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis- Klasse Klasse und
klassen (neu) (Schlüsselzahl Schlüsselzahl
gemäß Anlage 9) gemäß Anlage 9
langsamfahrende Fahrzeuge: vor dem 1.12.54 A, A1,B, M, L L 174, 175
Kraftfahrzeuge, deren Höchst-
geschwindigkeit 6 km/h nicht über-
steigt, Arbeitskraftfahrzeuge, deren
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht
übersteigt, maschinell angetriebene
Krankenfahrstühle, deren Höchst-
geschwindigkeit 20 km/h nicht über-
steigt
langsamfahrende Fahrzeuge nach dem 30.11.54 A1, M, L L 174, 175
und vor dem 1.4.80
langsamfahrende Fahrzeuge nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
Kleinkrafträder, d. h. Motorräder, vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L L 174, 175
Motorroller und Mopeds mit einem
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
und einer Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 60 km/h und Fahrräder
mit Hilfsmotoren mit einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3 und einer
durch die Bauart bedingten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h
Kleinkrafträder nach dem 30.11.54 A1, M, L L 174, 175
und vor dem 1.4.80
Kleinkrafträder nach dem 31.3.80 M, L L 174, 175
III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr
Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr Fahrerlaubnisklassen des allgemeinen Führerscheins (neu)
A A, A1, M, L
A1 A1), A1, M, L
A2 A1, M, L
B B, BE, C1, C1E, M, L
C-7,5 t B, BE, C1, C1E, M, L
C vor dem 1.10.95 erteilt B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
C nach dem 30.9.95 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, L
D vor dem 1.10.88 erteilt B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T
D nach dem 30.9.88 erteilt D1, D1E, D, DE
BE B, BE, C1, C1E, M, L
C-7.5 t E B, BE, C1, C1E, M, L
CE B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T
1) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2253
Anlage 4
(zu den §§ 11, 13 und 14)
Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Vorbemerkung:
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkran-
kungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darm-
störungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2. Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches
Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder
ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4).
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere
menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltens-
steuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine
medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
2. Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit
2.1 Hochgradige Schwerhörigkeit ja ja –– vorherige
(Hörverlust von 60 % wenn nicht gleich- (bei C, C1, CE, C1E) Bewährung von
und mehr), beidseitig sowie zeitig andere sonst nein 3 Jahren Fahr-
Gehörlosigkeit, beidseitig schwerwiegende praxis auf Kfz der
Mängel (z. B. Seh- Klasse B
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder ja ja –– wie 2.1
beidseitig oder hochgradige wenn nicht gleich- (bei C, C1, CE, C1E)
Schwerhörigkeit einseitig oder zeitig andere sonst nein
beidseitig schwerwiegende
Mängel (z. B. Seh-
störungen, Gleich-
gewichtsstörungen)
2.3 Störungen des Gleich- nein nein –– ––
gewichts (ständig oder
anfallsweise auftretend)
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte
Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.
mit besonderen technischen Vorrich-
tungen gemäß ärztlichem Gutachten,
evtl. zusätzlich medizinisch-psycho-
logisches Gutachten und/oder Gut-
achten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrollunter-
suchungen; können entfallen, wenn
Behinderung sich stabilisiert hat.
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
4. Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1 Herzrhythmusstörungen mit nein nein – –
anfallsweiser Bewußtseins-
trübung oder Bewußtlosig-
keit
– nach erfolgreicher Be- ja ausnahmsweise ja regelmäßige regelmäßige
handlung durch Arznei- Kontrollen Kontrollen
mittel oder Herzschritt-
macher
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Bei ständigem diastolischen nein nein – –
Wert von über 130 mmHg
4.2.2 Bei ständigem diastolischen ja ja Nach- Nach-
Wert von über wenn keine anderen untersuchungen untersuchungen
100 bis 130 mmHg prognostisch
ernsten Symptome
vorliegen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krank- ja ja – –
heitswert
4.3.2 Selteneres Auftreten von ja ja – –
hypotoniebedingten, wenn durch wenn durch
anfallsartigen Bewußtseins- Behandlung die Behandlung die
störungen Blutdruckwerte Blutdruckwerte
stabilisiert sind stabilisiert sind
4.4 Koronare Herzkrankheit
(Herzinfarkt)
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja ausnahmsweise ja – Nach-
bei komplikations- untersuchung
losem Verlauf
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt ja nein Nach- –
wenn keine Herz- untersuchung
insuffizienz oder
gefährliche
Rhythmusstörungen
vorliegen
4.5 Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder
erworbene Herzfehler oder
sonstige Ursachen
4.5.1 In Ruhe auftretend nein nein – –
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags- ja nein regelmäßige –
belastungen und bei ärztliche
besonderen Belastungen Kontrolle, Nach-
untersuchung
in bestimmten
Fristen,
Beschränkung
auf einen
Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeit-
beschränkungen
4.6 Periphere Gefäßerkrankungen ja ja – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2255
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
5. Zuckerkrankheit
5.1 Neigung zu schweren Stoff- nein nein – –
wechselentgleisungen
5.2 Bei erstmaliger Stoff- ja ja – –
wechselentgleisung oder nach Einstellung nach Einstellung
neuer Einstellung
5.3 Bei ausgeglichener Stoff- ja ja – Nach-
wechsellage unter Therapie ausnahmsweise, bei untersuchung
mit Diät oder oralen Anti- guter Stoffwechsel-
diabetika führung ohne Unter-
zuckerung über etwa
3 Monate
5.4 Mit Insulin behandelte ja wie 5.3 – regelmäßige
Diabetiker Kontrollen
5.5 Bei Komplikationen siehe
auch Nummer 1, 4, 6 und 10
6. Krankheiten des Nerven-
systems
6.1 Erkrankungen und Folgen ja nein bei fort- –
von Verletzungen des abhängig von der schreitendem
Rückenmarks Symptomatik Verlauf
Nach-
untersuchungen
6.2 Erkrankungen der neuro- ja nein bei fort- –
muskulären Peripherie abhängig von der schreitendem
Symptomatik Verlauf
Nach-
untersuchungen
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja nein Nach- –
bei leichten Fällen untersuchungen
und erfolgreicher in Abständen
Therapie von 1, 2 und
4 Jahren
6.4 Kreislaufabhängige Störun- ja nein Nach- –
gen der Hirntätigkeit nach erfolgreicher untersuchungen
Therapie und in Abständen
Abklingen des aku- von 1, 2 und
ten Ereignisses 4 Jahren
ohne Rückfallgefahr
6.5 Zustände nach Hirnver-
letzungen und Hirnopera-
tionen, angeborene und
frühkindlich erworbene
Hirnschäden
6.5.1 Schädelhirnverletzungen ja ja bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
oder Hirnoperationen ohne in der Regel nach in der Regel nach nach Opera- nach Opera-
Substanzschäden 3 Monaten 3 Monaten tionen von Hirn- tionen von Hirn-
krankheiten krankheiten
Nach- Nach-
untersuchung untersuchung
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
6.5.2 Substanzschäden durch ja ja bei Rezidivgefahr bei Rezidivgefahr
Verletzungen oder Opera- unter Berücksichti- unter Berücksichti- nach Opera- nach Opera-
tionen gung von Störungen gung von Störungen tionen von Hirn- tionen von Hirn-
der Motorik, chron.- der Motorik, chron.- krankheiten krankheiten
hirnorganischer hirnorganischer Nach- Nach-
Psychosyndrome Psychosyndrome untersuchung untersuchung
und hirnorganischer und hirnorganischer
Wesensänderungen Wesensänderungen
6.5.3 Angeborene oder frühkind-
liche Hirnschäden
Siehe Nummer 6.5.2
6.6 Anfallsleiden ausnahmsweise ja, ausnahmsweise ja, Nach- Nach-
wenn kein wesent- wenn kein wesent- untersuchungen untersuchungen
liches Risiko von liches Risiko von in Abständen in Abständen
Anfallsrezidiven Anfallsrezidiven von 1, 2 und von 1, 2 und
mehr besteht, mehr besteht, 4 Jahren 4 Jahren
z. B. 2 Jahre anfalls- z. B. 5 Jahre anfalls-
frei frei ohne Therapie
7. Psychische (geistige)
Störungen
7.1 Organische Psychosen
7.1.1 akut nein nein –– ––
7.1.2 nach Abklingen ja ja in der Regel in der Regel
abhängig von der abhängig von der Nach- Nach-
Art und Art und untersuchung untersuchung
Prognose des Prognose des
Grundleidens, Grundleidens,
wenn bei positiver wenn bei positiver
Beurteilung Beurteilung
des Grundleidens des Grundleidens
keine keine
Restsymptome Restsymptome
und kein 7.2 und kein 7.2
7.2 Chronische hirnorganische
Psychosyndrome
7.2.1 leicht ja ausnahmsweise ja Nach- Nach-
abhängig von Art untersuchung untersuchung
und Schwere
7.2.2 schwer nein nein –– ––
7.3 Schwere Altersdemenz und nein nein –– ––
schwere Persönlichkeits-
veränderungen durch
pathologische Alterungs-
prozesse
7.4 Schwere Intelligenz-
störungen/geistige Behin-
derung
7.4.1 leicht ja ja –– ––
wenn keine wenn keine
Persönlichkeits- Persönlichkeits-
störung störung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2257
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, ausnahmsweise ja, –– ––
wenn keine wenn keine
Persönlichkeits- Persönlichkeits-
störung störung
(Untersuchung der (Untersuchung der
Persönlichkeits- Persönlichkeits-
struktur und struktur und
des individuellen des individuellen
Leistungs- Leistungs-
vermögens) vermögens)
7.5 Affektive Psychosen
7.5.1 bei allen Manien und sehr nein nein –– ––
schweren Depressionen
7.5.2 nach Abklingen der ja ja regelmäßige regelmäßige
manischen Phase und der wenn nicht mit bei Symptomfreiheit Kontrollen Kontrollen
relevanten Symptome einer einem Wiederauf-
sehr schweren Depression treten gerechnet
werden muß,
gegebenenfalls
unter
medikamentöser
Behandlung
7.5.3 bei mehreren manischen nein nein –– ––
oder sehr schweren
depressiven Phasen mit
kurzen Intervallen
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja nein regelmäßige ––
wenn Krankheits- Kontrollen
aktivität geringer
und mit einer
Verlaufsform in der
vorangegangenen
Schwere nicht mehr
gerechnet werden
muß
7.6 Schizophrene Psychosen
7.6.1 akut nein nein –– ––
7.6.2 nach Ablauf ja ausnahmsweise ja, –– ––
wenn keine nur unter besonders
Störungen nach- günstigen
weisbar sind, die Umständen
das Realitätsurteil
erheblich beein-
trächtigen
7.6.3 bei mehreren ja ausnahmsweise ja, regelmäßige regelmäßige
psychotischen Episoden nur unter besonders Kontrollen Kontrollen
günstigen
Umständen
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
8. Alkohol
8.1 Mißbrauch nein nein –– ––
(Das Führen von Kraft-
fahrzeugen und ein die Fahr-
sicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum kann nicht
hinreichend sicher getrennt
werden.)
8.2 nach Beendigung des ja ja –– ––
Mißbrauchs wenn die Änderung wenn die Änderung
des Trinkverhaltens des Trinkverhaltens
gefestigt ist gefestigt ist
8.3 Abhängigkeit nein nein –– ––
8.4 nach Abhängigkeit ja ja –– ––
(Entwöhnungsbehandlung) wenn Abhängigkeit wenn Abhängigkeit
nicht mehr besteht nicht mehr besteht
und in der Regel und in der Regel
ein Jahr Abstinenz ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist nachgewiesen ist
9. Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende
Stoffe und Arzneimittel
9.1 Einnahme von Betäubungs- nein nein –– ––
mitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
9.2 Einnahme von Cannabis
9.2.1 Regelmäßige Einnahme nein nein –– ––
von Cannabis
9.2.2 Gelegentliche Einnahme ja ja –– ––
von Cannabis wenn Trennung wenn Trennung
von Konsum von Konsum
und Fahren und und Fahren und
kein zusätzlicher kein zusätzlicher
Gebrauch Gebrauch
von Alkohol oder von Alkohol oder
anderen psychoaktiv anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen, wirkenden Stoffen,
keine Störung der keine Störung der
Persönlichkeit, Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von Betäu- nein nein –– ––
bungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
oder von anderen psycho-
aktiv wirkenden Stoffen
9.4 mißbräuchliche Einnahme nein nein –– ––
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2259
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C,C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, Klassen A, A1,
CE, C1E, D, D1, DE, CE, C1E, D, D1, DE,
B, BE, M, L, T B, BE, M, L, T
D1E, FzF D1E, FzF
9.5 nach Entgiftung und Ent- ja ja regelmäßige regelmäßige
wöhnung nach einjähriger nach einjähriger Kontrollen Kontrollen
Abstinenz Abstinenz
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
9.6.1 Vergiftung nein nein –– ––
9.6.2 Beeinträchtigung der nein nein –– ––
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahr-
zeugen unter das erforder-
liche Maß
10. Nierenerkrankungen
10.1 schwere Niereninsuffizienz nein nein –– ––
mit erheblicher Beein-
trächtigung
10.2 Niereninsuffizienz ja ausnahmsweise ja ständige ständige
in Dialysebehandlung wenn keine Kompli- ärztliche ärztliche
kationen oder Betreuung Betreuung
Begleit- und Kontrolle, und Kontrolle,
erkrankungen Nach- Nach-
untersuchung untersuchung
10.3 erfolgreiche Nieren- ja ja ärztliche ärztliche
transplantation mit Betreuung Betreuung
normaler Nierenfunktion und Kontrolle, und Kontrolle,
jährliche jährliche
Nach- Nach-
untersuchung untersuchung
10.4 bei Komplikationen oder
Begleiterkrankungen siehe
auch Nummer 1, 4 und 5
11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurtei-
lungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
11.2 Lungen- und Bronchial-
erkrankungen
11.2.1 unbehandelte Schlaf- nein nein –– ––
apnoe mit ausgeprägter
Vigilanzbeeinträchtigung
11.2.2 behandelte Schlafapnoe ja ja regelmäßige regelmäßige
Kontrolle Kontrolle
11.2.3 Sonstige schwere Erkran- nein nein –– ––
kungen mit schweren
Rückwirkungen auf die
Herz-Kreislauf-Dynamik
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 5
(zu § 11 Abs. 9,
§ 48 Abs. 4 und 5)
Eignungsuntersuchungen für Bewerber
und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor-
liegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben
hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
a) Belastbarkeit,
b) Orientierungsleistung,
c) Konzentrationsleistung,
d) Aufmerksamkeitsleistung,
e) Reaktionsfähigkeit
erfüllen.
Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach
dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrs-
sicherheit validiert sein.
Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung
der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder
arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen
– von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,
DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,
D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung ab dem 60. Lebensjahr.
3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als
ein Jahr sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2261
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil I (verbleibt beim Arzt)
1. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vorname ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Tag der Geburt ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Ort der Geburt ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Wohnort ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Straße/Hausnummer ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
2. Hinweis für den untersuchenden Arzt:
Die Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis
Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen
oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß für eine weitergehende Unter-
suchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.
Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes „screening“) der im
folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht
ausgeschlossen.
3. Vorgeschichte
� keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
4. Daten
Größe __________ (cm) _________ Gewicht ___________(kg)
RR ________/__________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute
Urin E __________ Z _________ Sed
Flüstersprache R ______________ m L ______________ m
5. Allgemeiner Gesundheitszustand
� gut
� falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
6. Körperbehinderungen
� keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
7. Herz/Kreislauf
� keine Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
8. Blut
� keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
9. Erkrankungen der Niere
� keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
10. Endokrine Störungen
� keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit
� Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung
� keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
11. Nervensystem
� keine Anzeichen für Störungen
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)
� keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
13. Gehör
� keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens
� falls ja, welche: ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2263
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname ____________________________________________________________________________
Tag der Geburt ____________________________________________________________________________
Ort der Geburt ____________________________________________________________________________
Wohnort ____________________________________________________________________________
Straße/Hausnummer ____________________________________________________________________________
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis
� keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermö-
gens festgestellt werden konnten,
� eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 6
(zu den § § 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe
mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
Bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L und T: 0,7/0,7
2. Augenärztliche Untersuchung
2.1 Klassen A, A1, B, BE, M, L und T
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Seh-
test noch bestanden ist, muß sie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem
Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
0,5/0,2,
0,6 einäugig*).
2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-
funktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld Beidäugig wenigstens 120°, einäugig normales Gesichts-
feld auf dem einen Auge (mit einer manuell kinetischen
Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Läh-
mungsschielen ohne Doppelsehen im zentralen Blickfeld
bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die
Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr
als 1 sec. betragen.
Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
2.2 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung
2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe
nicht unterschreiten:
0,8/0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne
Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit
Gläsern ist zulässig bis maximal ± 8,0 Dioptrien.
2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Seh-
funktionen erfüllt sein:
Gesichtsfeld Beidäugig bis 70° nach links und rechts, vertikal minde-
stens 40° nach unten (mit einer manuell kinetischen
Methode entsprechend Goldmann III/4).
Beweglichkeit Keine Diplopie, Schielen – auch zeitweilig – unzulässig.
Farbensehen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquo-
tienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE,
D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei
den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
*) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2265
Anlage 7
(zu § 16 Abs. 2,
§ 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, Behinderte, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen
5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Bremsanlagen
7.3 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der
Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils
geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekanntgemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,
Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-
stoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle
Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich
aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal
geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der
Grundstoff erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung
für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energie-
einsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im
Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2267
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zu-
lässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Klasse Zahl der Summe der zulässige
Fragen Punkte Fehlerpunkte
A 30 110 9
A1 30 110 9
B 30 110 9
C 30 110 9
CE 30 110 9
C1 30 110 9
D 43 151 11*)
D1 38 134 10*)
M 30 110 9
L 30 110 9
T 30 110 9
Mofa 20 69 7
Kranken- 17 60 6
fahrstuhl
*) Einzelheiten siehe Anlage 1 zur Prüfungsrichtlinie
Die Zusammenstellung der Fragen im einzelnen ergibt sich aus der
Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils
geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei
den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehler-
punkte überschritten wird.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu
wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache
abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragebogen. Die zuständigen
obersten Landesbehörden können zulassen, daß die Fragen mit Hilfe
anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unter-
stützung, gestellt werden.
Die zuständigen obersten Landesbehörden können den Einsatz ent-
sprechender fremdsprachiger Medien (einschließlich Audio-Unter-
stützung) zulassen. Stehen solche nicht zur Verfügung, kann die
Prüfung unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich
bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, den die
Technische Prüfstelle bestimmt, abgelegt werden. Die Kosten trägt
der Bewerber.
Für Bewerber, die nicht lesen können, besteht die Möglichkeit,
– gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich geprüft zu
werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder
Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf
Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich
statt.
Die mündliche Prüfung muß nach Inhalt und Umfang der schriftlichen
entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zu-
zulassen.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
bestanden.
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE,
C1E, DE, D1E und T)
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 bei den Klassen A, A1, M
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Ausweichen ohne Abbremsen
Slalom (nur bei den Klassen A1, M)
Langer Slalom (nur bei Klasse A)
Stop and Go
Kreisfahrt
Anfahren in einer Steigung
Ausweichen nach Abbremsen
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
(nur bei den Klassen A1, M)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
(nur bei Klasse A)
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben:
5 (Klasse A), 4 (Klassen A1, M)
In jeder Prüfung muß mindestens die Aufgabe „Abbremsen mit
höchstmöglicher Verzögerung“, eine Slalomaufgabe und eine Aus-
weichaufgabe gefahren werden.
2.1.4.2 bei den Klassen B, C1
2.1.4.2.1 Obligatorisch
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
oder
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
2.1.4.2.2 Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen
Umkehren
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt
Anfahren in einer Steigung
2.1.4.3 Bei den Klassen C, D, D1
Anfahren in einer Steigung
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,
Kreuzung oder Einfahrt
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
Von diesen Aufgaben sind in jeder Prüfung drei zu prüfen.
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
2.1.4.5 Bei den Klassen CE und T
2.1.4.5.1 Grundfahraufgaben für Gliederzüge
Rückwärtsfahren geradeaus
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
2.1.4.5.2 Grundfahraufgaben für Sattelzüge
Rückwärtsversetzen nach rechts
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Von den Aufgaben wird bei jeder Prüfung eine Aufgabe geprüft. In der
Klasse T wird nur die Aufgabe „Rückwärtsfahren geradeaus“ geprüft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2269
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muß fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in
schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen und
seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluß anzupassen. Daneben
soll er auch bei der Prüfungsfahrt zeigen, daß er über ausreichende
Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewußten und energie-
sparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit
den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforder-
lichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist auf folgende
Verhaltensweisen zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Automatische Kraftübertragung
Beobachtung der Fahrbahn und Beachtung der Verkehrszeichen und
-einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn überqueren
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluß der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 44 kW.
2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
– Hubraum mindestens 250 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h.
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
– Hubraum mindestens 95 cm3
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
100 km/h.
2.2.4 Für Klasse B:
Personenkraftwagen
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
130 km/h
– mindestens vier Sitzplätze
– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B
zuzurechnen sind
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeug-
kombination mindestens 100 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,
mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
– Mindestlänge 7 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-
stens 0,5 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse C und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m
– zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens
18 t
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h
– Anhänger mit eigener Lenkung
– Länge des Anhängers mindestens 5 m
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,
Seitenhöhe mindestens 0,5 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
Sattelkraftfahrzeuge
– Länge mindestens 12 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 18 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe mindestens
0,5 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
– Länge mindestens 5,5 m
– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens
80 km/h
– Aufbau kastenförmig oder damit vergleichbar, Seitenhöhe minde-
stens 0,3 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2271
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse C1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
höhe mindestens 0,3 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
– Länge mindestens 10 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-
stens 80 km/h.
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse D und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
höhe mindestens 0,3 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
– Länge mindestens 5 m
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-
stens 80 km/h.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der
Klasse D1 und einem Anhänger
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h
– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 2 000 kg
– Anhänger mit eigener Bremsanlage
– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, Seiten-
höhe mindestens 0,3 m
– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse M:
Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bau-
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer zweiachsigen Zug-
maschine der Klasse T und einem Anhänger
– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-
maschine von mehr als 32 km/h bis höchstens 60 km/h
– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
– Zweileitungs-Bremsanlage
– Anhänger mit eigener Lenkung
– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger
vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu ver-
stehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden,
Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoß-
stangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile
und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichend Sitzplätze für den amt-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht
bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M und T. Es muß gewährleistet
sein, daß der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für
den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge
beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M und T
muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens
gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen
(einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der
Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen A, A1 und M dürfen nicht mit Einrich-
tungen versehen sein, mit denen die Vorderrad- und die Hinterrad-
bremse gemeinsam betätigt werden können.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit
akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung
der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen
Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls
in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel aus-
gerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je
einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet
sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausrei-
chende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-
zeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muß
entfernt sein. Zubehörteile und Hilfsmittel am Fahrzeug, die dem
Bewerber das Führen des Fahrzeugs erleichtern, sind nicht zulässig.
2.3 Prüfungsdauer
Die Prüfungsdauer beträgt mindestens bei
Klasse A 60 Minuten
Klasse A1 45 Minuten
Klasse B 45 Minuten
Klasse BE 45 Minuten
Klasse C 60 Minuten
Klasse CE 60 Minuten
Klasse C1 45 Minuten
Klasse C1E 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten
Klasse DE 45 Minuten
Klasse D1 60 Minuten
Klasse D1E 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten
Klasse T 60 Minuten,
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den
Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2273
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das
Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis
der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zwei-
jährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der Prüfungsdauer ist für Prüfungsstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluß der
Autobahnen zu verwenden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für
die Klasse M möglichst nur innerhalb geschlossener Ortschaften,
Prüfungen für die Klasse T nicht auf Autobahnen durchzuführen. Die
Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die
nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 sind.
2.5 Durchführung der Prüfung
Der Name des Prüfers wird erst am Tag der praktischen Prüfung
bekanntgegeben.
2.6 Bewertung der Prüfung
2.6.1 Bei der praktischen Prüfung sind die Abfahrtkontrolle/Handfertigkei-
ten und das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen einerseits sowie
die Prüfungsfahrt einschließlich der Grundfahraufgaben andererseits
getrennte Prüfungsteile und werden getrennt voneinander bewertet.
Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.6.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
– erhebliche Fehler
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als
Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.6.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers
die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist
diese als nicht bestanden zu beenden.
2.6.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, daß
der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.7 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat ihn der amtlich
anerkannte Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung
unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unter-
richten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 8
(zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3)
Allgemeiner Führerschein,
Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
I. A l l g e m e i n e r F ü h r e r s c h e i n
1. Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie
91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den
vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral
gefertigt.
Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung
und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmen-
vertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei
GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
2. Beschreibung des Führerscheins
2.1 Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
a) Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den
Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf
dem Führerschein.
b) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen
der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in
welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahr-
erlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nume-
rierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der
Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht
ausgewiesen wird:
1. Name, Doktorgrad
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der
Karte)
4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit
Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld
ein Strich eingetragen.
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel
der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergeben-
den Fahrerlaubnisnummer und der Nummer der Ausfertigung des
Dokuments zusammensetzt.
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlos-
sene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klas-
sen M, L und T, nicht aufgeführt werden.
Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind
in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2275
2.2 Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf
dem Führerschein aufgebrachten Numerierung :
9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen,
die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen
Strich entwertet.
10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnis-
klasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnis-
klassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 einge-
tragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf
verwiesen.
11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu
den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß
Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben ( einschließlich Auf-
lagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile
der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnis-
klassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitz-
nahme des Inhabers in diesem Staat.
14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis
für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.
3. Muster des Führerscheins (Muster 1)
Vorderseite
Rückseite
II. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e r B u n d e s w e h r ( M u s t e r 2 )
2276
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 ×74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck
Vorderseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr als 50 cm oder mit einer durch
3
zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Auflagen, Beschränkungen und Bundesrepublik Deutschland
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – weitere amtliche Eintragungen:
als 45 km/h zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen
von nicht mehr als 200 cm3 und einer Nennleistung von Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
nicht mehr als 15 kW
Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht
von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg)
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –
Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 Dienstführerschein
dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallen-
den Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen
der Bundeswehr
des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg
der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt); bei der und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leer-
Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb masse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die An- – Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen –
wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt hänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse C: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg Anhängern)
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahr-
Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Per-
sonen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit
zeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamt- Fahrerlaubnisnummer
masse von nicht mehr als 750 kg)
Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg) Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Y
Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Per-
Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – sonen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg Log/Bw ........................ Vers Nr. ........................
Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist
aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich Klassen L, M und T:
mit nicht mehr als acht Personen auf besonders gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung
3
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Name, Vorname A AY A1 B BE C CE C1 C1E A AY A1 B BE C CE C1 C1E Gültigkeit/Verlängerung
D DE D1 D1E F G GE L M P T D DE D1 D1E F G GE L M P T
Geburtsort Klasse(n)/gültig bis Ausbildungsstelle ListenNr. DSt/aaS/aaPNr.
Y
Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP ausgefertigt am
Personenkennziffer
Klasse(n)
gültig bis
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Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. LfdNr. Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. LfdNr.
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DSt/aaS/aaPNr.
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ausgefertigt am
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DienststellenNr.
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A AY A1 B BE C CE C1 C1E A AY A1 B BE C CE C1 C1E
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Klasse(n)
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D DE D1 D1E F G GE L M P T D DE D1 D1E F G GE L M P T
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Ausbildungsstelle ListenNr. Ausbildungsstelle ListenNr.
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Y Y
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35 mm x 45 mm
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Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP
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DSt/aaS/aaPNr.
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Unterschrift
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Klasse(n)
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Unterschrift des Inhabers
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. LfdNr. Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. LfdNr.
gültig bis
2277
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
III. M u s t e r d e s D i e n s t f ü h r e r s c h e i n s d e s
Bundesgrenzschutzes und der Polizei (Muster 3)
Farbe: grün; Material: Neobond – 200 g/m2
–4–
(Wappen)*)
Dienstführerschein
gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum
4b. Ablaufdatum
4c. Ausstellungsbehörde
5. Führerscheinnummer
9. Fahrerlaubnisklasse
10. Erteilungsdatum
11. gültig bis Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen
12. Beschränkungen/Zusatzangaben für die Dauer des Dienstverhältnisses
*) gegebenenfalls
–2– –3–
1. 9. 10. 11.
A1
2. A
3.
B
4a. C1
4b.
C
4c.
D1
D
BE
5.
C1E
CE
D1E
Im Auftrag 6. Bild
DE
M
L
T
12.
Unterschrift des Inhabers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2279
IV. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 )
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)
Führerschein
zur Fahrgastbeförderung
gültig bis ....................................
Name .................................................., den ......................
Vorname Stempel ..................................................................
Lichtbild Name der Fahrerlaubnisbehörde
Geburtsdatum und -ort ..................................................................
Unterschrift
Anschrift
ist berechtigt,
– ein Taxi*)
– einen Mietwagen*)
– einen Krankenkraftwagen*)
– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr
(§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes)
oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personen-
beförderungsgesetzes)*)
zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.
*) Nichtzutreffendes streichen
(Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Ein-
dem Führerschein der Klasse ......................... tragungen
und verliert seine Geltung mit Ablauf gültig bis ....................................
des ......................
Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur .................................................., den ......................
Prüfung auszuhändigen.
Stempel ..................................................................
.................................................., den ...................... Name der Fahrerlaubnisbehörde
..................................................................
Stempel .................................................................. Unterschrift
Name der Fahrerlaubnisbehörde
Nr..................................... gültig bis ....................................
.................................................................. .................................................., den ......................
Unterschrift
Stempel ..................................................................
Name der Fahrerlaubnisbehörde
..................................................................
Unterschrift
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 9
(zu § 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen
für Eintragungen in den Führerschein
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüssel-
zahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne
Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahr-
erlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen
gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu ver-
merken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen
aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus
einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben
(zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite
Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthal-
ten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und
Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50,
51, 55, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der
Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der ein-
getragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 Nur bei Tageslicht
05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ...
05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr
als ... km/h
05.05 Nur mit Beifahrer
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Fahrersitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2281
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (Angepaßte) handbetätigte Bremse
44.03 (Angepaßte) fußbetätigte Bremse
44.04 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
44.05 Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
44.06 Angepaßte Rückspiegel
44.07 Angepaßte Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen
gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
55 Kombination von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ...
(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-
Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen,
im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
nicht übersteigen (C1E)
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Abs. 1
der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnis-
klassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3
resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und
von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen
kann (nicht durch C1E abgedeckter Teil)
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 ≤24/7 500 kg)
Begrenzung der Klasse D auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen
oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitz-
plätze, einschließlich Fahrersitz.
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
b) nationale Schlüsselzahlen
104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne
Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne
Fahrgäste
173 Klasse C1E, gültig auch zum Mitführen von zulassungsfreien Anhän-
gern bei einer Gesamtzugmasse über 12 000 kg
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem
Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)
sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
digkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die
Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorge-
schriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu
den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm3
176 Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahme-
genehmigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2283
Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der berechtigt auch zum Führen zu erteilende
Dienstfahrerlaubnis von Dienstfahrzeugen allgemeine Fahrerlaubnis
der Klasse(n)
A ( unbeschränkt ) AY A
A (beschränkt) AY A*)
AY A1 A1
A1 M A1
B M und L B
BE BE
C1 Fahrzeuge der Klasse D1 C1
ohne Fahrgäste
C1E BE sowie Fahrzeuge C1E
der Klasse D1E
ohne Fahrgäste
C C1, G sowie Fahrzeuge C
der Klasse D
ohne Fahrgäste
CE BE, C1E und GE sowie CE
Fahrzeuge der Klasse DE
ohne Fahrgäste, T
D1 P D1
D1E D1E
D D1 D
DE D1E DE
L L
M M
T M und L T
*) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung.
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 11
(zu den §§ 28 und 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Republik Korea 2 nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Slowakei alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Ungarn alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im
tatsächlichen Herrschafts-
bereich der Behörden
in Taiwan*) erteilt wurden B/BE nein ja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außen-
gebiete:
– Alabama D nein nein
– Arizona D, 2 nein nein
– Arkansas D nein nein
– Colorado C, R nein nein
– Connecticut D, 1, 2 ja nein
– Delaware D nein nein
– District of Columbia D ja nein
– Illinois D nein nein
– Kansas C nein nein
– Kentucky D nein nein
– Massachusetts D nein nein
– Michigan operator ja nein
– Mississippi operator nein nein
– Missouri F ja nein
– Nebraska O ja nein
– New Mexico D nein nein
– North Carolina C ja nein
– Oregon C ja nein
– Puerto Rico 3 nein nein
– South Dakota 1, 2 nein nein
– Tennessee D ja nein
– Utah D nein nein
– Virginia NONE, M**) nein nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2285
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen:
– Alberta 5 nein nein
– Prince Edward Island 5 nein nein
– New Brunswick 5 nein nein
– Newfoundland 5 nein nein
– Northwest Territories 5 nein nein
– Nova Scotia 5 nein nein
– Saskatchewan 5 nein nein
– Yukon G nein nein
**) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
**) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 12
(zu § 34)
Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
A. S c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung
oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrs-
gesetzes:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs.1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2,
§ 42 Abs. 4a)
den Abstand (§ 4 Abs. 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)
die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)
das Abbiegen, Wenden und (§ 9)
Rückwärtsfahren
die Benutzung von Autobahnen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,
und Kraftfahrstraßen § 41 Abs. 2)
das Verhalten an Bahn- (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)
übergängen
das Verhalten an öffentlichen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)
Verkehrsmitteln und Schulbussen
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder
B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2287
das Verhalten an Fußgänger- (§ 26, § 41 Abs. 3)
überwegen
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)
Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewähren!)
sowie gegenüber Haltzeichen
von Polizeibeamten
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen
ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche
Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)
2.3 Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende
Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das
Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-
gastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
(§ 48 Abs. 1 oder 8)
B. W e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis
geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222)*)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßen-
verkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A
oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 13
(zu § 40)
Punktbewertung nach dem Punktsystem
Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen kehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenver-
sind zu bewerten: kehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifen-
begrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-
1 mit sieben Punkten folgende Straftaten:
Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch
1.1 Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Straf- Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297
gesetzbuches), der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit
1.2 Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetz- einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt-
buches), gewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als
1.3 Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), 50 m betrug,
1.4 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Straf- 4.6 gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
gesetzbuches); tung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der
Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der
2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens Kraftfahrstraßen,
eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz
Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung 4.7 an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtig-
oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des ter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Straßenverkehrsgesetzes), Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fuß-
2.2 Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrs- gängerüberweg überholt,
gesetzes),
4.8 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversi- Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellicht-
cherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflicht- zeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
versichungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr- Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger); Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
3 mit fünf Punkten alle anderen Straftaten; 4.9 als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit
4 mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Ren-
4.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen- nen veranstaltet;
tration von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalko-
holkonzentration von 0,8 Promille oder mehr oder 5 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen 5.1 als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
4.2 Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder
Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhal-
genannten berauschenden Mittels, ten, daß die Gefährdung eines anderen ausge-
schlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht
4.3 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufge-
mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaf- sucht,
ten oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlos-
sener Ortschaften, beim Führen von kennzeich- 5.2 mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit
nungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei
Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen-
zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um einmündungen, Bahnübergängen oder schlechten
mehr als 40 km/h, Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatt-
eis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei
4.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig- Regen überschritten,
keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben 5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen
Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch
mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit,
weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden
Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,
4.5 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
daß während des ganzen Überholvorganges jede 5.4 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3
war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Ver- genannten Fällen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2289
5.5 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden 5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig- Abs. 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zuge-
keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem lassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,
Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von
5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die
mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von
erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder
weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angege-
5.6 mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über benen Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit in Betrieb gesetzt,
von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindest-
5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
abstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahr-
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achs-
zeug nicht eingehalten,
last, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässi-
5.7 außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt, ge Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr
5.8 überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, als 20 Prozent überschritten war,
daß während des ganzen Überholvorgangs jede 5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige
den in Nummer 4.5 genannten Fällen, Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die
5.9 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt- zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug
berechtigten gefährdet, um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraft-
fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis
5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ort-
zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter
schaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
Überschreitung um mehr als 20 Prozent,
5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht
5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem
vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen
Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesent-
anderen gefährdet,
lich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen
5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahr- die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen
straßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
nicht beachtet,
5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen- oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der
fahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war,
Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die
Straßenverkehrs-Ordnung überquert, Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch
5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war
verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders – insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift
gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtun-
gen zur Verbindung von Fahrzeugen –, oder die Ver-
5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das
kehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung
oder die Besetzung wesentlich litt,
vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die 5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung genommen, dessen Reifen keine ausreichenden
oder die Besetzung wesentlich litt, Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende
5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht Profil- oder Einschnittiefe besaßen,
befolgt, 5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zu-
oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fäl- gelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profil-
len des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in rillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Pro-
Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt, fil- oder Einschnittiefe besaßen,
5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenver- 5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei
kehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild
an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs- nicht angehalten,
Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen ge- 5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den
fährdet, freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr
5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behin-
mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßen- dert oder gefährdet,
verkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit was- 5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit
sergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßen- dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer
verkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren, ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegren-
5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför- zer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder
derung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländi-
§ 48 Abs. 1 genannten Fahrzeug befördert, sches Kraftfahrzeug handelt,
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges 6.8 liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vor- oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuch-
geschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer aus- tet oder kenntlich gemacht und dadurch einen ande-
gerüstet war oder auf unzulässige Geschwindigkeit ren gefährdet,
eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
6.9 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug
6 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: geparkt,
6.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzen- 6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
tration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalko- zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens be-
holkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder nutzt,
einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen 6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-
6.2 gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegen- verkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem
verkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kur- gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder ausstei-
ven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen genden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schritt-
anderen gefährdet, geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht
eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten
6.3 beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraft-
und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-
fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraft-
dert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
omnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstge-
schwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, 6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-
außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen, verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linien-
6.4 erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden verkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit ein-
Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindig- geschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schritt-
keit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem geschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht
Abstand von weniger als vier Zehntel des halben eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten
Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behin-
mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von dert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes, 6.13 als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenunter-
6.5 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfol- suchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht
genden Verkehr gefährdet, angemeldet oder vorgeführt bei einer Fristüber-
schreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um
6.6 abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwin-
und dadurch einen anderen gefährdet, digkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen
6.7 beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besonde- nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prü-
re Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, fung mehr als ein Monat vergangen ist;
oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wen-
den oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet, 7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2291
Anlage 14
(zu § 66 Abs. 2)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des
Trägers gewährleistet ist,
2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von
Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Vorausset-
zungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,
4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten
und Geräten sichergestellt ist,
5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger
von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung ist,
6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,
7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und
bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für
Straßenwesen sichergestellt wird,
8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung
im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen
verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungs-
gemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.
Anforderungen an den Arzt:
Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medi-
zin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,
zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung
von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Anforderungen an den Psychologen:
Diplom in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit
(in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens
eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung.
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 15
(zu § 11 Abs. 5)
Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
a) Die Untersuchung ist anlaßbezogen und unter Verwendung der von der
Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vor-
zunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde
vorgegebene Fragestellung zu halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des
Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhal-
tensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur
Kraftfahreignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grund-
sätzen vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegen-
stand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das
voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu
erwarten ist, daß er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluß
von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Ab-
hängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen,
muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, daß die Abhängigkeit nicht
mehr besteht. Bei Alkoholmißbrauch, ohne daß Abhängigkeit vorhanden
war oder ist, muß sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Be-
troffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahr-
zeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen
kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden,
wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluß von Alkohol oder Betäubungs-
mitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen
Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann
empfehlen, daß durch geeignete und angemessene Auflagen später über-
prüft wird, ob sich die günstige Prognose bestätigt. Das Gutachten kann
auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung emp-
fehlen.
g) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 oder des § 4 Abs. 10
Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 die-
ser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussicht-
liche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, daß er nicht
mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die
Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
a) Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie
nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des
Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und
die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen.
Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.
Sie erfordert, daß die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden
geführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf For-
schungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gut-
achten braucht aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen
für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2293
b) Das Gutachten muß in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hin-
blick auf die gestellten Fragen ( § 11 Abs. 6) vollständig sein. Der Umfang
eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger
Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage
ausführlicher erstattet.
c) Im Gutachten muß dargestellt und unterschieden werden zwischen der
Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung
eines beeidigten oder öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetschers
oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt
wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.
4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
oder in einem Aufbauseminar betreut, betreut hat oder voraussichtlich be-
treuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Artikel 2 8. Die Anlagen XVII (§ 9a Abs. 1 und 5, § 15e Abs. 1 Nr. 2a,
§ 15f Abs. 2 Nr. 1) Mindestanforderungen an das Seh-
Änderung vermögen der Kraftfahrer, XXII (§ 4a Abs. 2, 3 und 5)
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Mindestanforderungen an die theoretische und prakti-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- sche Ausbildung von Bewerbern um die Mofa-Prüf-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 bescheinigung nach § 4a Abs. 1 durch Fahrlehrer, XXVI
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der (§ 11 Abs. 1, 2 und 4) Anforderungen an die Prüfungs-
Verordnung vom 5. August 1998 (BGBl. I S. 2042), wird fahrzeuge sowie an Prüfungsdauer und Prüfungs-
wie folgt geändert: strecke und XXVII (§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l) Staatenliste
zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer aus-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ländischen Fahrerlaubnis werden aufgehoben.
a) Der das Kapitel A betreffende Text wird gestrichen.
9. Die Vorbemerkungen zu den Mustern 1, 1a, 1c, 1e
b) Die Hinweise auf die Anlagen XVII, XXII, XXVI und 11 sowie die Muster 1 (§ 10 Abs. 1), Muster 1a
und XXVII werden gestrichen. (§§ 5, 10), Muster 1c (§ 15d), Muster 1e (§ 4a) und
c) Die Hinweise auf die Muster 1, 1a, 1c, 1e und 11 Muster 11 (§ 9c) werden aufgehoben.
werden gestrichen.
2. Kapitel „A. Personen“ (§§ 1 bis 15l) wird aufgehoben. Artikel 3
Änderung der Verordnung über
3. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: internationalen Kraftfahrzeugverkehr
„5. motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder kehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 1998
als 300 kg und einer durch die Bauart bestimm- (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:
ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h),“. 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Geltungsbe-
reich dieser Verordnung“ jeweils durch das Wort
4. § 68 wird wie folgt geändert: „Inland“ ersetzt.
a) Absatz 2a wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Falle des § 4a
Abs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landes- „§ 4
behörde,“ gestrichen. (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen
im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge
5. § 69a wird wie folgt geändert: führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mit-
b) Im einleitenden Satzteil von Absatz 2 wird das Wort gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
„auch“ gestrichen. ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine wei-
a) Die Übergangsbestimmungen zu den §§ 4a bis 15e tere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
und zu den Mustern 1, 1a, 1b, 1c und 1e werden nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
aufgehoben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat
erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im
b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 2
Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.
Nr. 4a wird folgende Übergangsbestimmung ein-
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis
gefügt:
zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller
„Zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahr- glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz
stühle) nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im
nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich Inland zu beachten.
gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen natio-
Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem nalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraft-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- fahrzeugverkehr vom 24. April 1926 – RGBl. 1930 II
keit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell ange- S. 1234 –, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-
triebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr – BGBl. 1977 II S. 809 – oder Artikel 24 und Anlage 10
gekommen sind.“ des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten
7. In Nummer 7.3.3 der Anlage VIII werden nach dem Nationen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische
Wort „Klassen“ die Wörter „außer Klasse D“ eingefügt. nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Spra-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2295
che abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitglied- 1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,
staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver- 2. der Klasse B die Klasse A,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht 3. der Klasse C die Klasse B.
dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Außerdem wird erteilt
Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen,
müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei 1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A
denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mit- (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Kraft-
führen der Übersetzung verzichtet. räder mit einer Leistung von nicht mehr als
25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1
1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit
oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führer- einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und
scheins sind, einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1
Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit
ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen als 7 500 kg,
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D
Europäischen Wirtschaftsraum während eines min- die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,
destens sechsmonatigen, ausschließlich dem 5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1
Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit
Aufenthalts erworben haben, nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder (3) Beim internationalen Führerschein nach Muster
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollzieh- 6a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
bar oder bestandskräftig von einer Verwaltungs- über den Straßenverkehr vom 8. November 1968)
behörde entzogen worden ist, denen die Fahr- entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstim-
erlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder men, der Fahrerlaubnis
denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen
1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt
worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahr-
auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr
erlaubnis verzichtet haben oder
als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leer-
4. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr- gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
erlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie
2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Kraft-
ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrver-
räder mit einem Hubraum von nicht mehr als
bot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der
125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als
Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt
11 kW,
oder in Verwahrung genommen worden ist.
3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraft-
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaub-
fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
nis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 genannten Ent-
von nicht mehr als 7 500 kg,
scheidungen im Inland wieder Gebrauch zu machen,
wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie- 4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraft-
hung nicht mehr bestehen.“ omnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen
außer dem Führersitz.
3. § 8 wird wie folgt geändert: Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu be-
schränken und bei der Klasse D1E zu vermerken,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Straßenverkehrs- daß der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
Zulassungs-Ordnung“ durch das Wort „Fahr- benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der
erlaubnis-Verordnung“ ersetzt. Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die
„§ 4 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzu- Angabe „7“ ersetzt.
wenden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der ausländi- 5. § 10 wird wie folgt geändert:
sche Fahrausweis“ gestrichen. 1. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. den internationalen Führerschein oder den
4. § 9 wird wie folgt geändert: nationalen ausländischen Führerschein und“.
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: 2. In Nummer 3 wird die Angabe „und des ausländi-
„(2) Beim internationalen Führerschein nach schen Fahrerausweises nach § 4 Abs. 1 Satz 3 in
Muster 7 (Artikel 7 und Anlage E des internatio- Verbindung mit § 1 Abs. 3“ durch die Angabe „und
nalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom des ausländischen Führerscheins nach § 4 Abs. 2
24. April 1926) entsprechen der Fahrerlaubnis Satz 2“ ersetzt.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
6. § 11 wird wie folgt geändert: b) Nach dem Hinweis auf den Dritten Abschnitt wird
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: folgender Hinweis angefügt:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: „Abruf im automatisierten Verfahren
durch Stellen im Ausland § 14a“.
„Erweist sich der Inhaber einer ausländischen
Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist 2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b ein-
ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländi- gefügt:
schen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
„§ 11a
Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die
Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzu- Übermittlung von Daten
schränken oder es sind die erforderlichen Auf- aus dem Zentralen Fahrzeugregister
lagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3 nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-
chend anzuwenden.“ (1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen
Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des
b) In Satz 3 wird das Wort „Fahrausweis“ durch das Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1
Wort „Führerschein“ ersetzt. Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicher-
2. In Absatz 3 werden die Wörter „Geltungsbereich die- ten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3,
ser Verordnung“ durch das Wort „Inland“ ersetzt. 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inan-
spruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und
7. In § 13 wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulas- dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten
sungs-Ordnung“ die Angabe „und die §§ 73 und 74 der Fahrzeugdaten übermittelt werden.
Fahrerlaubnis-Verordnung“ eingefügt. (2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungs-
maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versiche-
„§ 13a rungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwider-
handlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1
Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 dürfen Inhaber Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes
einer ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordent- den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermit-
lichen Wohnsitz bis zum 31. Dezember 1998 im Inland telt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt
begründen, noch bis zum Ablauf von zwölf Monaten hat, daß andere Behörden zuständig sind.
Kraftfahrzeuge im Inland führen.“
9. § 14 wird wie folgt geändert: § 11b
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 beim Kraftfahrt-Bundesamt
Satz 5 zuwiderhandelt,“. nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes
2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num- (1) Die Übermittlung von Daten nach § 35 des
mern 4 und 5. Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in
einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-
3. In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „ , den ren zulässig.
Fahrausweis“ gestrichen und das Wort „Fahraus-
weises“ durch das Wort „Führerscheins“ ersetzt. (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur
4. Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwen-
dung einer Kennung der zum Empfang der übermittel-
„5. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 ten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfän-
Satz 2 zuwiderhandelt,“. ger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten
5. Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben. nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten
empfangen werden.
(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-
Artikel 4
ges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie
ordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollie-
geändert: ren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfra-
genden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und
die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
a) Dem Zweiten Abschnitt werden folgende Hinweise
angefügt: (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß
die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenver-
„Übermittlungen an Stellen im Ausland § 11a kehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermitt-
Übermittlungen im automatisierten Anfrage- lung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unter-
und Auskunftsverfahren § 11b“. brochen wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2297
3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden
zum Abruf bereitgehalten für
„(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von
§ 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrs- Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
gesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 2. die Zulassungsbehörden,
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens 3. das Bundeskriminalamt und den Bundesgrenz-
oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: schutz,
a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung 4. die mit Aufgaben nach § 2 des Bundesgrenzschutz-
sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und
beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Zulas- die Zollfahndungsdienststellen,
sungszeitraum,
5. die Polizeibehörden der Länder.
b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-
lername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 wer-
– oder bei juristischen Personen, Behörden oder den für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf
Vereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für
Anschrift des Halters, die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitge-
halten.“
c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder end-
gültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs 4. § 13 wird wie folgt geändert:
und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zusätzlich
aa) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 30a und 36“
d) Art, Hersteller, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung,
die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die bb) In Satz 3 wird die Angabe „18“ durch die Anga-
Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Ver- be „12“ ersetzt.
änderung und Hinweise auf den Diebstahl oder b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs fügt:
oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahr-
„Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz
zeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem
gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems
Beginn und Ende des Versicherungsverhältnis-
zu treffen.“
ses,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des
Kennzeichens: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 3 und“
gestrichen.
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens
übereinstimmenden Kennzeichen, bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4 und“
gestrichen.
b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs so-
wie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen
5. § 14 wie folgt geändert:
mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn
und Ende des Versicherungsverhältnisses, a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien „(1) Die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsge-
(Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstler- setzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen
name, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In den
Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Ländern, in denen die Regelung des § 36 Abs. 5a
Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters): des Straßenverkehrsgesetzes und des § 13 Abs. 1
Satz 2 angewendet wird, dürfen diese Aufzeichnun-
a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künst-
gen jeweils von der abrufenden Stelle vorgenom-
lername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt
men werden.
– oder bei juristischen Personen, Behörden oder
Vereinigungen Name oder Bezeichnung – sowie (2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden
Anschrift des Halters, Stelle der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle
unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu
b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe übermitteln:
des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen
zusätzlich der Zulassungszeitraum, Fahrzeug- 1. Zulassung von Fahrzeugen
Identifizierungsnummer, Art, Hersteller, Typ und 2. bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine
Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer, oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver-
Tag der ersten Zulassung, Tag der vorüber- dacht auf Fälschung der Papiere oder des Kenn-
gehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung zeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Be-
des Arbeitsganges der letzten Veränderung und anstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe
Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige
Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kenn- 3. Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteauffor-
zeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungs- derung oder Verkehrsunfallflucht
kennzeichen außerdem Beginn und Ende des 4. Feststellungen bei aufgefundenen oder ver-
Versicherungsverhältnisses. kehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
5. Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuch- d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4 und“
lichen Benutzung eines Fahrzeugs gestrichen.
6. Grenzkontrolle e) Absatz 6 wird aufgehoben.
7. Gefahrenabwehr
8. Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsord- 6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
nungswidrigkeiten
„§ 14a
9. Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle
Abruf im automatisierten
0. sonstige Anlässe. Verfahren durch Stellen im Ausland
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzei-
Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes
chen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu
unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahr-
übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben wer-
zeugidentifizierungsnummer dürfen
den kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Ver-
wendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat 1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1
oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in
bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und
der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeich-
nen.“ 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und
Straftaten sowie zur Überwachung des Versiche-
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Namenskurz- rungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d
zeichen“ die Wörter „unter Angabe der Organisati- des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1
onseinheit“ eingefügt. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erwei-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: terte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
„(4) Bei jedem zehnten Abruf aus dem Zentralen
Fahrzeugregister übermittelt das Kraftfahrt-Bundes- genannten Daten bereitgehalten werden.
amt unmittelbar nach Erhalt der Anfragedaten statt
der Auskunft zunächst den Hinweis, daß vor Ertei- (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen
lung der Auskunft die Angaben nach Absatz 2 und 3 der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des
einzugeben sind.“ Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“ durch die Wörter
„Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.
2. Der 1. Abschnitt (Gebühren des Bundes) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort
„Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.
b) Die Überschrift in Unterabschnitt A zu Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen“.
c) Die Gebühren-Nummer 126 wird wie folgt gefaßt:
„126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister
(ZFER)
„126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 3,50
„126.2 in den übrigen Fällen 2“.0
d) Die Gebühren-Nummer 142 wird aufgehoben.
e) Die Gebühren-Nummer 143 wird wie folgt gefaßt:
„143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnis-
angelegenheiten und sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG aufge-
führten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veran-
laßt werden „.6,50“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2299
f) In Unterabschnitt A wird nach der Gebühren-Nummer 152 folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung) 15 000 bis 35 000
160.2 eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begehung) 13 000 bis 35 000
160.3 eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
(ohne Begehung) 17 000 bis 37 000
160.4 Begehung (ohne Reisezeit) 2 000 bis 5 000
161 Nachakkreditierung
161.1 eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begehung) 8 000 bis 25 000
161.2 eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begehung) 8 000 bis 25 000
161.3 eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
(ohne Begehung) 8 000 bis 25 000
161.4 Begehung (ohne Reisezeit) 2 000 bis 5 000
162 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 9 000 bis 25 000
163 Audits
163.1 Audit einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (ohne Reisezeit) 2 000 bis 5 000
163.2 Durchführung von Gutachtenaudits (regelmäßig) für einen Träger von Begut-
achtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gutachten) 3 000
163.3 Überprüfung eines Gutachtens (regelmäßig) bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung 120 bis 400
163.4 Durchführung von Gutachtenaudits (aus besonderem Anlaß) für einen Träger
von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der Gut-
achten), wenn das Gutachtenaudit vom betroffenen Träger verantwortlich
veranlaßt worden ist 3 000
163.5 Überprüfung eines Gutachtens (aus besonderem Anlaß) bei einer Begut-
achtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen
Träger verantwortlich veranlaßt worden ist 240 bis 600
163.6 Audit einer Stelle, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
durchführt 2 000 bis 5 000
163.7 Audit einer Stelle zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung 2 000 bis 5 000
165 Zusätzliche Leistungen
165.1 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebühren-Nummern 160
bis 163 erbracht werden 150
165.2 Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebühren-Nummern 160
bis 163 “.120“.
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
3. Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Unterabschnitt A wird nach dem Wort „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,“ das Wort
„Fahrerlaubnis-Verordnung,“ eingefügt.
b) In Unterabschnitt A wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21
Abs. 1 FeV zuständigen Behörde 10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung
einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 65
bei anlaßbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 20 bis 70
202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird 50
202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländi-
schen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vor-
angegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder
nach Verhängung einer Sperrfrist 65 bis 160
202.4 als Ersatz 35 bis 70
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) 45
202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes 20 bis 60
202.7 Ausfertigung eines Führerscheins soweit nicht bereits in den Nummern 202.1
bis 202.5 eingeschlossen 15
203 Ortskundeprüfung 40 bis 112
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 56
205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
(ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen
Führerscheins 15
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-
dauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahr-
zeugen oder Tieren 50 bis 180
207 Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines
Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 22 bis 30
208 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-
ziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung
von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung
der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
derung nach § 48 Abs. 9 FeV 25 bis 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2301
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2
Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder
eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 35
210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4
Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundes-
amt 50
212 Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis 25
213 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-
Verordnung oder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
je Ausnahmetatbestand und je Person 10 bis 1 000
214 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der
Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung
214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 250 bis 5 000
214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 100 bis 600
214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV “.100 bis 1 000“.
c) Die Gebühren-Nummer 224 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Gebühr erhöht sich im Falle der endgültigen Stillegung bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene
Aufbietung um 17 DM.“
d) Unterabschnitt A Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Nummer 4 wird nach den Wörtern „der StVZO,“ das Wort „FeV,“ eingefügt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„251 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral-
register nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG 25 bis 200
„252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung
der Eintragung 42 bis 182
„253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-
sungsstelle 14
„254 Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr 28 bis 560
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung
erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen
worden sind.
„255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 20 bis 1 000
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl
betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-
gung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamt-
gebühr berechnet werden.
„256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) “.60“.
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
e) Der Unterabschnitt D wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für die Klasse BE
– für die fahrpraktische Prüfung 330
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 520
b) mündlicher Teil 320
– für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 195
b) im fahrpraktischen Unterricht 195
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
– für die praktische Prüfung 330
– für die Fachkundeprüfung
a) schriftlicher Teil 290
b) mündlicher Teil 320
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 430
– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE
a) schriftlicher Teil 290
b) mündlicher Teil 320
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrich-
ten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
302 Erteilung oder Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten
Fahrlehrerscheins 55
302.2 der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich
der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde 55
302.3 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 150
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 110
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
Satz 3 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 130 bis 470
303 Erweiterung oder Versagung der Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 55
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 75
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 55
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich
der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 70 bis 220
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde 10
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar
gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-
erklärung 20 bis 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2303
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
306 Rücknahme oder Widerruf
306.1 der Fahrlehrerlaubnis oder einer Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) 55 bis 140
306.2 der Fahrschulerlaubnis 70 bis 300
306.3 der Zweigstellenerlaubnis 55 bis 220
306.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
Satz 3 FahrlG 70 bis 440
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde
oder einer Anerkennungsurkunde 15 bis 80
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise
Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fort-
bildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG 40 bis 720
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 40 bis 720
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das
Fahrlehrerwesen „.15 bis 60“.
4. Der 3. Abschnitt (Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der
Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und
der Sehteststellen) der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zum 3. Abschnitt werden die Wörter „medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“
durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahreignung“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
zeugverkehr ein.
401 Theoretische Prüfung
401.1 für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 15
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal
die Gebühr erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 7
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter
Krankenfahrstuhl) 12
– Prüfungsbogen oder andere Medien mit visueller Darstellung in Fremdsprachen 12
– Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme
oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/ Übersetzer je angefangene
Viertelstunde
Gebühr
entsprechend
Nr. 499
– fremdsprachige Prüfung mit CD
a) als Einzelprüfung 200
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 160
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
402.1 der Klasse A 174
402.2 der Klasse A1 131
402.3 der Klassen B, BE 131
402.4 der Klassen C, CE 174
402.5 der Klassen C1, C1E 131
402.6 der Klasse D 218
402.7 der Klasse D1 174
402.8 der Klassen DE, D1E 131
402.9 der Klasse M 87
402.10 der Klasse T 174
403 In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil
der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der
Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für
beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder
der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet
werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3
zur FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät “. 10“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahr-
eignung
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG
sowie den §§ 11 Abs. 3, 13, 14 FeV
451.1 körperliche und geistige Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV), ausgenommen
neurologisch-psychiatrische Mängel 360
451.2 neurologisch-psychiatrische Mängel (§ 11 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FeV) 510
451.3 Altersbewerber 360
451.4 Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 390
451.5 Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebühren-Nr. 451.6 und 451.7; § 11
Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 510
451.6 Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 590
451.7 Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) 590
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt
wird, erhöht sich der Betrag um DM 250
451.8 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Frage-
stellung mit der
höchsten Gebühr
den vollen Satz;
für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt
1⁄ der hierfür
2
geltenden höchsten
Gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2305
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
451.9 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1⁄ bis 2⁄ der
2 3
jeweiligen Gebühr
nach den
Nr. 451.1
bis 451.7
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den
Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
452.1 Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1 186
452.2 Klassen M, L, T 159
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 329
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 510
455 Kann eine der unter den Gebühren-Nummern 451, 452 und 454 genannten
Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung
und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für
die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer
derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der
vorgesehenen Gebühr zu entrichten.“
Artikel 6
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschriften vor Nummer 44 und die Nummern 44 und 45 werden wie folgt gefaßt:
Regelsatz
Lfd. Nr. Tatbestand FeV in DM
und Fahrverbot
„b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
44 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 48 Abs. 1 150
einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV § 75 Nr. 12
genannten Fahrzeug befördert
45 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 8 “.150“.
§ 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder § 75 Nr. 12
zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
2. Nach Nummer 45 wird folgende Überschrift eingefügt:
„c) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
3. Die Überschrift vor Nummer 66 wird wie folgt gefaßt:
„d) Ferienreise-Verordnung“.
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Artikel 7 Artikel 8
Änderung von Verordnungen über Ausnahmen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
§1
§ 1 der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. März (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1993 (BGBl. I S. 394) wird wie folgt gefaßt: 1. die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
„§ 1 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrecht-
Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merkmalen licher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),
entsprechen (Leichtmofas), dürfen abweichend von § 50
Abs. 6a und § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- 2. die Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur
nung lichttechnische Einrichtungen haben, wie sie für Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April
Fahrräder nach § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs- 1981 (BGBl. I S. 393), geändert durch Artikel 2 der Ver-
Ordnung vorgeschrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in ordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),
der Anlage Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.“ 3. die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Novem-
§2 ber 1981 (BGBl. I S. 1183), geändert durch Artikel 2
Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßen- der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I
verkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 S. 2276),
(BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. die Einunddreißigste Ausnahmeverordnung zur
18. Mai 1992 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 6. März
1986 (BGBl. I S. 339),
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulas- 5. die Dreiunddreißigste Ausnahmeverordnung zur
sungs-Ordnung“ wird durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. Januar
der Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt. 1987 (BGBl. I S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885),
b) Die Angabe „Klasse 5“ wird durch die Angabe
„Klasse L“ ersetzt. 6. die Einundvierzigste Ausnahmeverordnung zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 9. Dezem-
2. Die §§ 2, 4, 5 und § 6 zweiter Halbsatz werden auf- ber 1992 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 5 der
gehoben. Verordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 885).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Werthebach
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2307
Verordnung
zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
Vom 18. August 1998
Auf Grund (2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Ver-
– des § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b Abs. 4, tragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehreraus-
§ 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 33a bildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem
Abs. 5 und § 48 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt
1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 2 des die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbehörde
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Bewerber die
oder eingefügt worden sind, für die Erteilung von Fahrschulunterricht erforderlichen
Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.
verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
(3) Die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen
– des § 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung
Anpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte
S. 640), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine
18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist,
Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewerber
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theo-
– des § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes retischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen.
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 ein- Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Beson-
gefügt und § 23 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des derheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der
Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deut-
sche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum Lehrgang
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das nur zugelassen werden, wenn er vorher einen Sprachtest
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß des Lehrgan-
und Technologie: ges ist dem Bewerber eine Bescheinigung auszustellen,
aus der hervorgehen muß, daß er an dem Lehrgang aktiv
und vollständig teilgenommen hat.
Artikel 1
Durchführungsverordnung (4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrer-
zum Fahrlehrergesetz*)
ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht vor-
aus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des
Erster Abschnitt Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.
Anforderungen
an Fahrlehrer und Fahrschulen (5) Der Anpassungslehrgang nach Absatz 3 wird von
den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahr-
lehrerausbildungsstätten durchgeführt.
§1
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung §2
aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung Fahrlehrerschein
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach An-
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG lage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrer-
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) scheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und
(1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Euro- der Polizei.
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehr-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zuge-
erteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehrerlaub-
stellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete
nis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes nach Maß-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde
gabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.
abgeliefert worden ist.
*) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrleh-
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur rerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um beruf- Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit
liche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt. einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
tigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit kehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu be-
dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein obachten.
Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeits-
(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen
vertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu
mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG)
einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und
Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)
gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbil-
ausgestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der
dungsbetriebs verpflichtet.
Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-
betriebes nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unter-
§3 richt abgeschlossen wurde, vier Jahre lang aufzubewah-
Unterrichtsräume ren und der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimm-
ten Stelle auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unter-
richt nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unter- (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der
richtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Ein- Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild
richtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulas- mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf
sen und der Anlage 2 entsprechen. weißem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen
Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf
dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retro-
§4 reflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen
Lehrmittel als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muß min-
destens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es
In den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehrmittel darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter
ständig vorhanden sein: breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie son-
1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel- stige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem
lung dienen, Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen
können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet wer-
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver- den; auf eine Kraftradausbildung darf zusätzlich hingewie-
kehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft- sen werden.
fahrzeugbau und -betrieb,
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach §6
Ausbildungsklasse, Ausbildungsnachweis für Fahrschüler
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes)
in Modellen und Tagesnachweis für Fahrlehrer
(§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-
vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be- (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß
nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbil-
Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr. dungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber
der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem dungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler
Stand der Technik entsprechen. gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist
dem Fahrschüler auszuhändigen.
§5
(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem
Ausbildungsfahrzeuge Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen
verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrlehrer zu
Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Ab- unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich seiner
weichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Ver- Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen.
ordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Per- (3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnach-
sonenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die weise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinander
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde- verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der einzelnen
stens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu Daten und Angaben aufeinander bezogen werden kön-
Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder nen.
und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der
Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden. (4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobe-
nen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre
A, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen, nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.
die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler während
der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Füh-
rungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D §7
müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausge-
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
stattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu ver-
Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen Ver- wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2309
Zweiter Abschnitt körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Anforderungen des Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Voraus-
an Fahrlehrerausbildungsstätten setzungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.
(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
§8 kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte haupt-
beruflich tätig sein.
Verantwortlicher Leiter
(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil- § 10
dungsstätte muß
Unterrichtsräume
1. mindestens 28 Jahre alt sein,
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-
2. geistig und körperlich geeignet sein, heit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungs-
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen betrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Klasse DE) besitzen und
4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaub- § 11
nis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder Lehrmittel
hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungs-
stätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichen- In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
de Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Lehrmittel ständig vorhanden sein:
Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähi- 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
gung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der lung dienen,
Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abge-
2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver-
schlossen haben.
kehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft-
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für fahrzeugbau und -betrieb,
die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrleh-
3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach
rerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
Ausbildungsklasse,
(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheit-
4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder
lichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, genügt
in Modellen,
es, daß er mindestens einmal die entsprechende Fahr-
erlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-
unberührt. vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-
nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen
§9 Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr,
Lehrkräfte 6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-
gen des Straßenverkehrsrechts und
(1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
Lehrkräfte zur Verfügung stehen: 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt
des Bundesministeriums für Verkehr) und verkehrs-
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,
rechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechni-
2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen techni- sche und pädagogische Fachliteratur.
schen Studium an einer deutschen oder einer als
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem
gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
Stand der Technik entsprechen.
oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse
des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens
zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des § 12
Betriebs von Kraftfahrzeugen, Lehrfahrzeuge
3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden
BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entspre-
Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, chen.
4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und
Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-
lehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der Dritter Abschnitt
Klasse DE erwerben wollen und Anforderungen an Einweisungslehr-
5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der gänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit
der Fahrerlaubnis der Klasse BE. § 13
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Inhalt der Einweisungslehrgänge
Nummern 1 bis 5 erfüllen. (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der
Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheit- Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
lichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis mitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der
mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbil- Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung
dungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er der Seminare.
4
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorien- 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,
tierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung
vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation sind.
als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminar-
Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes hat
und Moderationsübungen einschließlich eigener Mode- folgende Bereiche zu erfassen:
ration fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und
eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursa-
eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von chen,
Bedeutung sind, einüben. 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrme- und
thoden, 4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-
§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes und grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a
3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes. (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein
Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern
§ 14 durchzuführen.
Dauer und Leitung der Lehrgänge (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a
Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere
jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in
Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden zu je Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbil-
45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht dungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger Lehr-
unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Leitung kräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.
erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genann-
ten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer Fünfter Abschnitt
1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahrleh-
§ 16
rergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durch-
führung von Seminaren nach dem Straßenverkehrs- Inhalt der Registrierung
gesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
Moderationstechnik verfügt oder Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des
2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt, § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:
die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie über 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1
Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)
Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt
a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-
und an einem viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 kennung sowie zur Person des verantwortlichen
des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule
anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter teil- oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgende
genommen hat. Angaben: Familienname, Geburtsname, sonstige
frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ge-
schlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift
Vierter Abschnitt und Staatsangehörigkeit,
b) von juristischen Personen und Behörden: Name
§ 15
oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich
Fortbildung bei juristischen Personen die nach Gesetz, Vertrag
oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen
(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrer-
mit den Angaben nach Buchstabe a,
gesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle
Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahr- c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und
lehrers von Bedeutung sind, insbesondere Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Sat-
zung zur Vertretung berechtigten Personen mit den
1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-
Angaben nach Buchstabe a und
schließlich des Fahrlehrerrechts,
d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung
2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im
und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
Kraftfahrwesen,
2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-
3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-
schule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhält-
tischen und praktischen Unterrichts,
nissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder
mit Bezug zum Straßenverkehr und Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und verant-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2311
wortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der betref- Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum
fenden Fahrschule mit den Angaben nach Nummer 1 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt
sowie der beschäftigte oder auszubildende Fahrlehrer haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergeset-
und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach zes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durch-
Nummer 1, führen.
3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die
im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes § 18
übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahr- Ordnungswidrigkeiten
erlaubnis-Verordnung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-
Sechster Abschnitt schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
betriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig
Übergangs-,
Bußgeld- und Schlußvorschriften 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
nicht vorhält,
§ 17 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
Übergangsbestimmungen Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorge-
schriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Per-
läßt,
sonen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter
von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahr- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahr-
lehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahr- zeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Dop-
lehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie pelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Stra-
Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deut- ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden
schen oder einer als gleichwertig anerkannten auslän- ist,
dischen Hochschule abgeschlossen haben oder 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen. bewahrt oder nicht vorlegt oder
(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift
geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer Ausbil-
31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben dungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.
die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechen- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
den zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich
nach dem neuen Muster vorzulegen. anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verant-
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann die wortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vor-
Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungs- sätzlich oder fahrlässig
wissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-
Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. De- bewahrt oder nicht vorlegt,
zember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete
„pädagogische und psychologische Grundsätze, Unter- 2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
richtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte un- nicht vorhält oder
terrichtet hat. 3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge
(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vor-
die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im schriften des § 5 entsprechen.
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 1.1
(zu § 2 Abs. 1)
Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können
papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der
Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und
beschriftet werden können.
Fahrlehrerschein
__________________________________________ ________________________________________
Name Vorname
Geburtstag und -ort
Wohnort
Fahrlehrerlaubnisklassen
__________________________ den, __________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde Erlaubnisbehörde
Unterschrift
Registernummer
Unterschrift des Erlaubnisinhabers
Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
… seit: _____________________ … seit: _____________________
Siegel der
Erlaubnis- … seit: _____________________ … seit: _____________________
behörde
____________________________ ______________________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2313
Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________
Siegel der mit der Fahrschule: _______________________________________
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________
Siegel der mit der Fahrschule: _______________________________________
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Beschäftigungsverhältnisse
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am: ________________
Siegel der mit der Fahrschule: _______________________________________
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am: __________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Fahrschulerlaubnis
Fahrschulerlaubnisse der
Klasse(n) …… erteilt am: ______________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Fahrschulerlaubnisse der
Klasse(n) …… erloschen am: ______________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2315
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n) …… erteilt am: ______________________________
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der
Erlaubnis- Klasse(n) …… erteilt am: ______________________________
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n) …… erteilt am: ______________________________
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis erloschen am: ________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde ____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 1.2
(zu § 2 Abs. 1)
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige
Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit,
der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden
können.
Vorderseite
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Gültig bis
__________________________________________ ________________________________________
Name Vorname
Geburtstag und -ort
Wohnort
__________________________ den, __________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde Ausstellende Erlaubnisbehörde
Unterschrift
Registernummer
Unterschrift des Erlaubnisinhabers
Ausbildungsverhältnisse Rückseite
Beginn des Ausbildungsverhältnisses am: ___________________
bei der Fahrschule: _______________________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Ausbildungsverhältnisses am: ___________________
bei der Fahrschule: _______________________________________
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
____________________ den, ________
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2317
Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-
gesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind
erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8m 2
Gesamtlehrraumfläche 25 m2
Raumhöhe 2,4 m
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum
gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-
chenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unter-
richtsraum
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belüftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittel-
barer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegen-
heit zur Verfügung stehen.
Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und
eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.
Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und
ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1)
Ausbildungsnachweis für Klasse __________ gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
(Für jede Klasse ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen)
Familienname: Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Fahrschule: Anschrift:
Fahrlehrer: Nr.: Fahrzeug Art/Typ: Nr.:
Fahrlehrer: Nr.: Fahrzeug Art/Typ: Nr.:
Grundbetrag: DM Weiterer Grundbetrag: DM
(bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung
und weiterer Ausbildung)
Fahrstunde zu je 45 Minuten DM Besondere Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten
DM Schulung auf Bundes- oder Landstraßen: DM
Praktische Unterweisung am Fzg. zu je 45 Min. DM Schulung auf Autobahnen: DM
DM Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit: DM
Vorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung DM Vorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung DM
1. theoretische Prüfung am: 2. theoretische Prüfung am: 3. theoretische Prüfung am:
Ergebnis: best. � nicht bestanden � Ergebnis: best. � nicht bestanden � Ergebnis: best. � nicht bestanden �
1. praktische Prüfung am: 2. praktische Prüfung am: 3. praktische Prüfung am:
Ergebnis: best. � nicht bestanden � Ergebnis: best. � nicht bestanden � Ergebnis: best. � nicht bestanden �
Theoretischer Klassenspezifischer Fahr- Fahr-
Praktische Ausbildung
Grundunterricht Unterricht Datum Minuten zeug- lehrer-
Art und Inhalt**)
zu je 90 Minuten zu je 90 Minuten Nr. Nr.
The- FL*) The- FL*)
Datum Datum
ma Nr. ma Nr.
*) FL = Fahrlehrer
**) Hier sind mindestens anzugeben:
In der Grundausbildung
• Übungsstunden i.g.O./a.g.O (Üst)
• Grundfahraufgaben (Gf)
• Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug (Uw)
Bei den besonderen Ausbildungsfahrten
• Fahrstunden Autobahn (AB)
• Fahrstunden Überlandfahrt (ÜL)
• Fahrstunden Dunkelheitsfahrt (NF)
• Prüfungsfahrt (Pf)
Die erhobenen Ausbildungsentgelte betrugen insgesamt DM ________________
Die von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte zur Prüfung betrugen insgesamt DM ________________
____________________________ _______________________________________________________________ ___________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2319
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 2)
Fahrschule
Tagesnachweis des Fahrlehrers
gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz
Name des Fahrlehrers: Datum:
Uhrzeit Praktische Aus- Sonstige
Bezeichnung bildung und berufliche Name des Unterschrift des
von bis der Tätigkeit*) Prüfungsfahrten Tätigkeiten Fahrschülers Fahrschülers
in Minuten in Minuten
Gesamtdauer + : 60 = Stunden Gesamtarbeitszeit
*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen, z.B. Überlandfahrt, Autobahnfahrt, Dunkelheitsfahrt, Unter-
weisung am Fahrzeug, theoretischer Unterricht, Mofa-Kurs, Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) sowie Art aller sonstigen beruflichen
Tätigkeiten
zugleich tätig bei: ________________________________________________________________________________
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen wird bestätigt:
____________________________ _______________________________________________________________ ___________________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrlehrers
des verantwortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 5
(zu § 7)
Preisaushang Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___ Klasse ___
nach § 19 Fahrlehrergesetz
Grundbetrag
– für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen
Unterrichts DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– bei Nichtbestehen der Prüfung
und weiterer Ausbildung DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
Vorstellungsentgelte*)
– theoretische Prüfung DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– praktische Prüfung (komplett) DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– nur praktisches Fahren und
Grundfahraufgaben (bei Teilprüfung) DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertig-
keiten (bei Teilprüfung) DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– Fahrstunde (zu je 45 Minuten) DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
Besondere Ausbildungsfahrten
(zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landstraßen DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– auf Autobahnen DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
– bei Dämmerung und Dunkelheit DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)
nur für die Klassen C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D, DE und T DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______ DM ______
Seminare
– Aufbauseminare für Fahranfänger
(Fahrerlaubnis auf Probe) DM ______
– Aufbauseminare für auffällig
gewordene Kraftfahrer (Punktsystem) DM ______
*) Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2321
Artikel 2 3. von einem Ingenieur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Durch-
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
(FahrlAusbO) Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,
5.3.1 bis 5.3.6;
§1 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt
Ort der Ausbildung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz)
Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Abs. 2 des Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft nach
Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. Satz 1 unterrichtet werden.
§2 §3
Fahrlehrerausbildungsstätte Ausbildungsfahrschule
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis- (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach
behörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-
Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzu-
Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) führen. Der Ausbildungsplan muß folgende Abschnitte
enthalten muß. enthalten:
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Un- 1. Einführung,
terrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die
tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstun- 2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-
den nicht überschreiten. richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung
(Auswertung) des Unterrichts,
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehr-
gang. Die Teilnehmerzahl darf sechs nicht unterschreiten 3. Durchführung von theoretischem und praktischem
und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des
innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen. Unterrichts,
4. Durchführung von theoretischem und praktischem
(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den
Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum
lehrers und
Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließ-
1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der
lich Begleitung und Beaufsichtigung bei der prakti-
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
schen Prüfung.
Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2,
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Un-
3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4,
terrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichts-
5.5.2;
stunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde
2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Abs. 1 beträgt 45 Minuten.
Satz 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung zum Fahr-
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu
lehrergesetz)
Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwär-
Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, ter ausbilden; im übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahr-
3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1; lehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Rahmenplan
für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Übersicht
Verkehrsverhalten
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahren-
lehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das
richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des
Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Recht
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen
die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen
kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrs-
teilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die
Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden
kommen dabei zur Anwendung.
Technik
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedie-
nung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommen der Sicherheit und
dem Umweltschutz besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z.B. zur Umwelttechnik und zur
Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge
zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Umweltschutz
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit
den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umwelt-
schonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.
Verkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes)
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen
zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lern-
psychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1 770 Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1 280 Verkehrsverhalten
1.1.1 80 Fahrer
1.1.1.1 Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten
Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahr-
anfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrations-
fähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren
Wissen, anwenden, beobachten
1.1.1.2 Fahrtüchtigkeit
Beanspruchung, Streß, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,
Medikamente
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
1.1.1.3 Einstellungen
zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung
Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2323
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.1.1.4 Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und
Fahrern
Wissen, analysieren, beeinflussen
1.1.1.5 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive
Kennenlernen, reflektieren
Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:
1.1.1.6 Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer
Informieren, reflektieren
1.1.2 40 Fahrverhalten
1.1.2.1 Regelkonformität
Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden einzelnen; Akzeptanz, Verstöße,
Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern
Wissen, orientieren, reflektieren
1.1.2.2 Gefahrenlehre
Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz;
Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, be-
sondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen
Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise
Informieren, reflektieren
1.1.2.3 Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunika-
tionssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Koopera-
tion; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit
Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren
1.1.2.4 Verantwortung für Mensch und Umwelt
Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit,
Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen
moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr,
unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung;
Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch
Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch
Fahrschulunterricht
Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren
1.1.3 160 Straßenverkehr
1.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
1.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennenlernen
1.2 70 Recht
1.2.1 Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verord-
nungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung,
Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des
Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaats
1.2.2 Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht
Materielles Recht, Verfahrensrecht
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.2.3 Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Refle-
xion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen
1.2.4 Haftungs- und Versicherungsrecht
Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung
und freiwillige Versicherungen
1.2.5 Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Grundzüge kennen
1.2.6 Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge
1.3 90 Technik
1.3.1 Motoren und Aggregate
Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen
Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen
1.3.2 Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative
Kraftstoffe
1.3.3 Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung
1.3.4 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential
1.3.5 Fahrwerk
Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und
Reifen; Lenkung
1.3.6 Bremsen
Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen
1.3.7 Karosserie und Ausstattung
Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive
Sicherheit
1.3.8 Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
1.3.9 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte
1.3.10 Anhängertechnik
Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen
1.3.11 Umwelttechnik
Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung;
Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege
1.4 10 Umweltschutz
Einfluß des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baum-
krankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,
Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der
unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energie-
sparens; Verkehrsvermeidungsstrategien
1.5 15 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2325
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6 235 Verkehrspädagogik
1.6.1 135 Inhalte, Ziele und Lernprozesse
1.6.1.1 Inhalte der Fahrschülerausbildung
Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit
und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und
Ausbildungspläne
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
1.6.1.2 Ziele der Fahrschülerausbildung
Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der
Unterrichtsplanung
Kennenlernen, verstehen, konkretisieren
1.6.1.3 Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen
Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahr-
erlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen
1.6.1.4 Unterrichtsplanung
Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte
Kennenlernen, analysieren, anwenden
1.6.1.5 Fahrlehrerverhalten
Besonders pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammen-
hänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusam-
menhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage
Kennen, trainieren, beurteilen
1.6.1.6 Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation
Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-
hungsstörungen
Analysieren, gestalten, trainieren
1.6.1.7 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Lei-
stungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
Prüfungsangst
Wissen, mitteilen, helfen
1.6.1.8 Beratung von Fahrschülern
Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situa-
tionen
Wissen, anwenden, können
1.6.2 60 Unterrichtsmethoden
Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung,
Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichts-
gespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren:
Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Inter-
aktionsspiel
Kennenlernen, auswählen, üben
1.6.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien
Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren
1.6.4 Unterrichtspraxis
Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und
Doppelpedalen
Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6.5 40 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahr-
erlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und
Prüfung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern
1.6.6 Vorbereitung auf die praktische Ausbildung
Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der
Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters
1.6.7 Fahrlehrerberuf
Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation
Verkehrssicherheitsarbeit
1.6.8 Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung
Kennen, anwenden
1.7 70 Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete
Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis
2 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse A
2.1 45 Verkehrsverhalten
2.1.1 15 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahr-
nehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z.B. Gleichgewichtssinn);
Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung;
Fahrertypologien, Fahrstile
Wissen, anwenden, beobachten
2.1.2 Fahrverhalten des Kraftradfahrers
Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle,
Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Ver-
halten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und
Umwelt
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
2.1.3 30 Straßenverkehr
2.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
2.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennen
2.2 30 Technik
2.2.1 Motoren und Aggregate
Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgas-
anlagen
2.2.2 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb
2.2.3 Fahrwerk
Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung
2.2.4 Bremsen
Arten, Funktion
2.2.5 Rahmenformen und -arten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2327
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
2.2.6 aktive, passive Sicherheit
Seitenwagen
Formen, Anbau, Besonderheiten
2.2.7 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei
Roller und Kraftrad mit Beiwagen
2.2.8 Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Kata-
lysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling,
umweltgerechte Entsorgung
Kennen, anwenden
2.2.9 Funkanlagen
Arten und Einsatzmöglichkeiten
2.3 10 Fahren
2.4 55 Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogi-
sches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die
Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden
2.4.1 15 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-
Ausbildung
2.4.2 40 Methoden der praktischen Ausbildung
Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Siche-
rung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz
von Funkanlagen
2.4.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audio-visuelle und elektronische Medien
2.4.4 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Lei-
stungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife,
Ausbildungs- und Prüfungsängste
2.4.5 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge
und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern
3 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE
(1. Ausbildungsmonat)
3.1 40 Verkehrsverhalten
3.1.1 10 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der
Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten;
Dauerbeanspruchung; Streß, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahr-
tüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrs-
teilnehmern
Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren
3.1.2 30 Straßenverkehr
3.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
3.1.2.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
3.2 60 Technik
3.2.1 Motoren und Aggregate
Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgas-
anlagen
3.2.2 Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative
Kraftstoffe
3.2.3 Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung
3.2.4 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Diffe-
rential
3.2.5 Fahrwerk
Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und
Reifen, Lenkung
3.2.6 Bremsen
Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen,
Retarder)
3.2.7 Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
3.2.8 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte
3.2.9 Umwelttechnik
Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z.B. Katalysator, Lambda-
sonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umwelt-
gerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege
Kennen, vermitteln
3.3 40 Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädago-
gischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen
und anzuwenden.
3.3.1 10 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen,
Lernstandsbeurteilung
3.3.2 30 Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen
Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen;
Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern
3.3.3 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-
schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Aus-
bildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation,
gemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im
CE- und DE-Bereich
4 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE
(2. Ausbildungsmonat)
4.1 45 Verkehrsverhalten
4.1.1 5 Fahrer
Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierig-
keiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilneh-
mern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2329
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
4.1.1.2 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und
Fahrern
4.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile
4.1.2 40 Straßenverkehr
4.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
4.1.2.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
4.1.2.3 Gefahrgutbeförderung
4.1.2.4 Unfallverhütungsvorschriften
4.1.2.5 Berufskraftfahrerausbildung
4.1.2.6 Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
4.1.2.7 Internationaler Güterverkehr
4.2 5 Recht
4.2.1 Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen
4.2.2 Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug
4.3 45 Technik
4.3.1 30 Bau- und Antriebsarten
4.3.2 Aufbauten
4.3.3 Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen
4.3.4 Bremsen
4.3.4.1 Zugfahrzeug
4.3.4.2 Anhänger und Sattelauflieger
4.3.5 15 Ladungsaufnahme und Ladungssicherung
4.3.6 Fahrtechnik und Anhänger
4.3.7 Sicherheits- und Abfahrkontrollen
4.4 10 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-
ren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen
oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeug-
kombinationen
4.5 35 Verkehrspädagogik
4.5.1 5 Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
4.5.2 30 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-
kontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden
von Fahrzeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Unterrichtsmedien
Kennen, gewichten, ausführen, anordnen
5 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse DE
(2. Ausbildungsmonat)
5.1 45 Verkehrsverhalten
5.1.1 10 Fahrer
5.1.1.1 Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und
Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
5.1.1.2 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung
5.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile
Kennen, reflektieren, beeinflussen
5.1.2 35 Straßenverkehr
5.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-
voll anwenden
5.1.3 Sonstige Vorschriften
5.1.3.1 Unfallverhütungsvorschriften
5.1.3.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
5.1.3.3 Berufskraftfahrerausbildung
5.1.3.4 Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
5.1.3.5 Internationaler Personenverkehr
Wissen, anwenden
5.2 5 Recht
5.2.1 Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen
5.2.2 Kraftfahrzeugsteuergesetz
5.3 30 Technik
5.3.1 Bauarten
5.3.2 Aufbauten
5.3.3 Bremsen
5.3.4 Aktive und passive Sicherheit
5.3.5 Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.
5.3.6 Versorgung und Entsorgung
5.3.7 25 Nothilfeeinrichtungen
5.3.8 Fahrtechnik
5.3.9 Werkstattausbildung
Störungssuche und Fehlerbeseitigung
5.4 10 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,
vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr
Fahrverhalten erklären
5.5 25 Verkehrspädagogik
5.5.1 5 Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
5.5.2 20 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-
kontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden
von Fahrzeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-
rückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-
dungs- und Prüfungsängste
Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
*) Stunden zu je 45 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2331
Artikel 3 §4
Prüfungsordnung Ausgeschlossene Personen
für Fahrlehrer Befangenheit
(FahrlPrüfO) (1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungs-
ausschußmitglied nicht mitwirken,
I. A b s c h n i t t 1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,
Prüfungsausschüsse 2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht all-
gemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
§1 3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Be-
Errichtung werber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungs-
ausschusses oder durch eine Entscheidung des Aus-
Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer
schusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der
erlangen kann oder
zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr be-
stimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle 4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
ein Prüfungsausschuß errichtet. Mißtrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im
Prüfungsausschuß zu rechtfertigen.
§2 (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
Zusammensetzung 1. Verlobte,
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. 2. Ehegatten,
Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkun-
3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
dig und als Prüfer geeignet sein.
4. Geschwister,
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen angehören:
5. Kinder der Geschwister,
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe-
gatten,
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen, 7. Geschwister der Eltern,
3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erzie- 8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
hungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Fahrerlaubnis der Klasse BE und Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
eltern und Pflegekinder).
4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem
Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch
Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von dann, wenn hinsichtlich der
Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE 1. Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende
genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung der Ehe nicht mehr besteht,
Klasse DE.
2. Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-
(3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus- schaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie
bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der Vor- 3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
sitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens zwei besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und
Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für
§3 ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet
Berufung der Mitglieder
ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mit-
bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle zuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß.
beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und be- Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-
stimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der ober- wirken.
sten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Aus-
nach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.
schluß von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß gegen
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter ein- den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Lan-
richtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig desbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus-
mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt, kann schusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der Prü-
nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt fung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem Prüfungs-
nicht für Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die als Lehrkraft ausschuß mitzuteilen. Die Entscheidung über den Aus-
an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mit- schluß von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des
glieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die als Ausbildungsfahrlehrer Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, wäh-
einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den rend der Prüfung oder Lehrprobe(n) der Prüfungsaus-
Bewerber nicht ausgebildet haben. schuß.
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlosses Mitglied des und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu über-
Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu geben.
ersetzen. (3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr-
lehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahr-
§5 praktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
Verschwiegenheit 1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegen- 2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1
über Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche
bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Lan- Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrer-
desbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus- gesetzes jeweils abgeschlossen hat.
schusses nach § 1 bestimmten Stelle.
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsaus-
schuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und
§6
Lehrproben.
Örtliche Zuständigkeit
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein
Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Vor-
(§ 14) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der aussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für die
Prüfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Be- Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und
werber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahr- die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheini-
lehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren gungen und Unterlagen übergeben sind.
Sitz hat.
§9
§7
Prüfungstermine
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die in Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den
§ 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken. Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers
(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.
In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst
unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahr-
II. A b s c h n i t t lehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils inner-
Durchführung der Fahrlehrerprüfung halb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der
Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrer-
§8 gesetzes) durchgeführt werden.
Zulassung zur Fahrlehrerprüfung
§ 10
(§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
Rücktritt
(1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung (1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfun-
und zur Fachkundeprüfung zu, wenn gen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurück-
treten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur
1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehr-
zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkran-
erlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt
kung ist unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzu-
hat,
legen.
2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder
des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint
3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr- der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne daß
lehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehr-
Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat. probe als nicht bestanden.
(2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahr- (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ent-
lehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theore- scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
tischen und praktischen Unterricht zu, wenn
1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 § 11
des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleich- Ordnungsverstöße
zeitig erteilt wird und
Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer
2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahr- Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungs-
lehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluß handlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsicht-
der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr- führende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Auf-
lehrergesetzes nachgewiesen hat. sicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe
Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzurei- vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß
chenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Bewer- entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der Bewerber
ber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehr-
dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung probe als nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2333
§ 12 § 16
Nichtöffentlichkeit Fachkundeprüfung
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. (1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber
Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichts- sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die
behörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf
Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern Stunden
sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamt-
lichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrer- – zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten
ausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der münd- weltschutz sowie
lichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die – je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik
Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewer- und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
ber widerspricht.
zu bearbeiten.
§ 13 (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
Gegenstand 1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A
der Prüfungen und Lehrproben je eine Aufgabe aus den Bereichen
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Ge-
die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des fahrenlehre und Umweltschutz
Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die
Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufge- sowie
führten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-
Anwendung. schließlich Fahrphysik,
2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE
§ 14
oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
Gliederung
der Prüfungen und Lehrproben – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der
Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak- und Umweltschutz
tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem
schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehr- sowie
erlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theo- – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-
retischen und im fahrpraktischen Unterricht. schließlich Fahrphysik,
(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die fahr- innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.
praktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprü-
fung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständi-
Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung gen Prüfungsausschußmitglied und einem weiteren Mit-
soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil statt- glied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
finden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
vorgesehen werden.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt
§ 15 werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,
Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich
Fahrpraktische Prüfung Taschenrechner.
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in
nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe
etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine
und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die
gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zu-
Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher,
lässig.
gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prü-
fungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-
Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die § 17
Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem Prüfungsfahr- Lehrprobe
zeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg im theoretischen Unterricht
vorgeschrieben ist.
(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen,
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unter-
Fahrlehrerlaubnis der
richt zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschülern und
Klasse A 60 Minuten soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt
Klasse BE 60 Minuten werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule
unterrichtet hat.
Klasse CE 90 Minuten
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-
Klasse DE 90 Minuten. chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre- schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durch-
chenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung. zuführen.
5
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
§ 18 der, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen,
Lehrprobe über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum
im fahrpraktischen Unterricht zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der
§ 21
Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Bekanntgabe der Entscheidung
Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schalt- Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt
getriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prü-
anzuwenden. fung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit
ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern
§ 19 und zu begründen.
Bewertung
§ 22
(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben
sind nach folgenden Noten zu bewerten: Niederschrift
Sehr gut (1), Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu ferti-
Maße entspricht, gen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe
nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift
gut (2),
ersichtlich sein.
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3), § 23
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-
Nicht bestandene Prüfung
spricht,
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe
ausreichend (4),
ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
behelfsbelehrung zuzustellen.
den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5), § 24
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkennt- Wiederholungen
nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit der Prüfungen und Lehrproben
behoben werden können, Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können
ungenügend (6), höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fach-
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht kundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem
und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden kön- Monat liegen.
nen.
§ 25
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kennt-
nissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise Erneute Fahrlehrerprüfung
zu berücksichtigen. Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf
(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei Jahre nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung oder
der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungs- Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber
ausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse
bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet. unterzogen hat.
(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben
§ 26
(§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“
bewertet sein. Prüfungsunterlagen
(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betref-
Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsun-
befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel- terlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist
hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergeb-
befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen. nisses.
§ 20 III. A b s c h n i t t
Entscheidung Ausnahmebestimmungen
über die Prüfungen und Lehrproben
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Bewer- § 27
tung der Prüfungen und Lehrproben. Ausnahmen
(2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2
Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Abs. 7
Prüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglie- des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2335
Artikel 4 Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unter-
richtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und einge-
Fahrschüler-Ausbildungsordnung setzt werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Ler-
(FahrschAusbO) nen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung
sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Test-
§1 bogen nach Art der Prüfungsbogen auch mit Hilfe elektro-
Ziel und Inhalt der Ausbildung nischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen
Mindestunterrichts sein.
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren,
verantwortungsvollen und umweltbewußten Verkehrsteil- (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht
nehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorberei- gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen
tung auf die Fahrerlaubnisprüfung. klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermit- (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) be-
teln, das trägt mindestens zwölf Doppelstunden. Besitzt der Fahr-
– Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang
schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen, mindestens sechs Doppelstunden.
– Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrs- (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils
vorschriften, (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.
– Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt
Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
und Abwehr,
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach Doppel-
– Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine stunden (90 Minuten) gegliederter Ausbildungsplan aufzu-
realistische Selbsteinschätzung, stellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem
– Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Aus-
partnerschaftlichen Verhalten und das Bewußtsein für legen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzu-
die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan
zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht über-
– Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und schreiten.
Eigentum
einschließt. §5
§2 Praktischer Unterricht
Art und Umfang der Ausbildung (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische
Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-
Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und
zahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufge-
einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Kon-
führten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwen-
zeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbil-
dung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung
dung miteinander verknüpft werden.
der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der
§3 praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung
Allgemeine Ausbildungsgrundsätze und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen
Unterricht gehören auch
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verord-
nung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so aus- – die Unterweisung nach Absatz 5,
zuwählen und aufzubereiten, daß diese Ziele erreicht wer- – Anleitung und Hinweise vor, während und nach der
den. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger Durchführung der Fahraufgaben sowie
sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen
sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt – Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Aus-
werden. bildungsstandes.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahr- Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch
ausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen
nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der
Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb
Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auf- der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein,
treten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen
Fragen und Diskussionen anzustreben. wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn
der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei
den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungs-
§4 fahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung
Theoretischer Unterricht durchgeführt werden.
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rah- (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten
menplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orien- sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E –
tieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. nach Anlage 4 durchzuführen.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil- §7
dungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach
Ausnahmen
Anlage 5 durchzuführen.
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1,
C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner eine am 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unter- auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu
weisung in der Erkennung und Behebung technischer erteilt werden soll,
Mängel nach Anlage 6. 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Aus- neu erteilt werden soll,
bildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die
besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 un- dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen
berührt lassen. fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt
C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die wird,
Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Vor- 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahr-
aussetzungen für die Prüfung im wesentlichen erfüllt, zum erlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der
Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat. Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrun- 5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine
terricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaub-
auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug nis-Verordnung erteilt werden soll,
sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine Fahr-
der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-
Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahr- Verordnung erteilt werden soll,
ten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen.
Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu be- § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur deshalb
nutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei erteilt
auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der Fahr-
benutzen. erlaubnis-Verordnung festgelegte Frist überschritten
ist oder
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der
Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der 8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschrän-
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge- kung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit auto-
schriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der matischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2
praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1
Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung
werden müssen. begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse
Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.
nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aus- (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 kön-
hang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahr- nen bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt
schule bekanntzugeben. werden.
§6 §8
Abschluß der Ausbildung Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des
tische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-
den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die betriebes vorsätzlich oder fahrlässig
Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch-
1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit An-
führung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der
lage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen
Fahrlehrer Sorge zu tragen.
Unterricht nicht erteilt oder erteilen läßt,
(2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer
2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen
dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchge-
Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2
führte theoretische und praktische Ausbildung nach An-
den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Aus-
lage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht
lage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt
abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen
gibt,
Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheini-
gungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahr- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
schule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungs- dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert
betriebes gegenzuzeichnen. oder dokumentieren läßt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2337
4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-
anordnet oder zuläßt, tiert,
5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungs- 2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder
plan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Aus- Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Aus-
lage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt bildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durch-
gibt, führt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über 3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler
die theoretische und praktische Ausbildung nach gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt, 4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungs-
obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unter- fahrten keine Funkanlage benutzt,
richts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des prak-
5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten
tischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt
das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen läßt
wurde oder
oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter nicht
7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
über die theoretische und praktische Ausbildung nach oder
Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt oder
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über
durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder be-
die theoretische und praktische Ausbildung nach An-
stätigen läßt.
lage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Min-
Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich destumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5
oder fahrlässig nicht durchgeführt wurde.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 1
(zu § 4)
Rahmenplan
für den Grundstoff
(12 Doppelstunden) für alle Klassen
1. Persönliche Voraussetzungen 4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
a) Körperliche Fähigkeiten a) Verkehrswege und ihre Bedeutung
Sehfähigkeit – Sehtest Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-
fahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße
Bedeutung von Gesundheit und Fitneß
b) Grundregel § 1 (StVO)
b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten
c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrs-
Krankheiten und Gebrechen
wege (z.B. Alleen)
Aufmerksamkeitsdefizite Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahr-
Konzentrationsmängel streifenwechsel
Alkohol, Drogen und Medikamente Stau.
Ermüden und Ablenkung
c) Psychische und soziale Voraussetzungen 5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen
Verhalten
Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,
Fahren und Straßenverkehr – bei besonderen Verkehrslagen
Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens. – an Kreuzungen und Einmündungen
– bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizei-
2. Risikofaktor Mensch beamte
insbesondere durch
a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch
– Handeln in der richtigen Reihenfolge (u.a. Bremsen,
Aggression, Angst, Fahrfreude, Streß, weitere Emotionen Schalten, Beschleunigen)
Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Über-
Reaktion auf aggressives Fahren queren einer Kreuzung einschätzen lernen
Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der
Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr
Ursachen von Streß; Lernen, Streß wahrzunehmen – Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken
Erfahrung, daß Streß Risikofaktor ist – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls
Lernen, wie Streß zu vermeiden und zu bewältigen ist auch einmal auf Vorfahrt verzichten
Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen – Umweltbewußtes Befahren von Kreuzungen und Einmün-
dungen.
Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle
Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren
6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so-
b) Selbstbilder wie Bahnübergänge
realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung a) Verkehrszeichen und -einrichtungen
c) Fahrideale und Fahrerrollen. Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen
sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen
3. Rechtliche Rahmenbedingungen Wissen um die Systematik und Logik
a) Führen von Kraftfahrzeugen Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszei-
Fahrerlaubnisklassen chen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerun-
gen für das eigene angemessene Verhalten
Führerschein auf Probe
b) Bahnübergänge
b) Zulassung von Fahrzeugen
Sicherheits- und umweltbewußtes Verhalten an Bahn-
zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge übergängen.
Erlöschen der Betriebserlaubnis
c) Fahrzeuguntersuchungen 7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
d) Versicherungen a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber
Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko – öffentlichen Verkehrsmitteln
Insassenunfall – Bussen/Schulbussen
Rechtsschutzversicherung – Taxen
e) Fahrzeugpapiere und Führerschein – Pkw und Motorradfahrern
Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver- – Radfahrern
sicherungsnachweis – großen und schweren Fahrzeugen
Nachweis über Abgasuntersuchung – Fußgängern
Änderungsabnahmebericht nach § 19 Abs. 3 StVZO – Kindern und älteren Menschen
f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. – Behinderten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2339
b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten 10. Ruhender Verkehr
c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos
– verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
a) Ruhender Verkehr
– bauliche Maßnahmen.
Halten und Parken
Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs
8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende
Fahrweise b) Ein- und Aussteigen
a) Bedeutung der Geschwindigkeit Sichern des Fahrzeugs
situationsangepaßte Geschwindigkeit c) Absichern liegengebliebener Fahrzeuge
Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
und Anhalteweg
Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen
11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von
Geschwindigkeiten
Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände
a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten
Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpas- b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
sung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Wit- Blaues und gelbes Blinklicht
terungs- und Sichtverhältnisse
Sonderrechte
Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsrege-
lungen c) Verhalten nach Verkehrsunfall
Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindig- Absichern und Hilfeleistung für Verletzte
keit und Schadstoffemissionen Verpflichtungen
Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten d) Ahndung von Fehlverhalten
Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwin-
Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe
digkeitsverhaltens
e) Verkehrszentralregister
Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und
Geschwindigkeitsgewohnheiten Punktsystem
b) Vorausschauendes Verhalten f) Entzug der Fahrerlaubnis
c) Sicherheitsabstände g) Verlust des Versicherungsschutzes
d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Schadenersatz, Regreß
Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
h) Begutachtungsstelle für Fahreignung
e) Lärmschutz
f) Geschwindigkeitsvorschriften Medizinisch-psychologische Untersuchung.
g) Warnzeichen.
12. Lebenslanges Lernen
9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrs- a) Besondere Risikofaktoren bei
beobachtung – Fahranfängern
a) Einfahren, Anfahren – Jungen Fahrern
b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
– Älteren Fahrern
c) Nebeneinanderfahren
b) Hilfen
d) Abbiegen
insbesondere durch
e) Wenden
– Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)
f) Rückwärtsfahren
g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen – Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)
Fahrmanövern. Insbesondere durch – Verkehrspsychologische Beratungsgespräche
– Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahr- – Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
manövern
c) Risiken durch Informations- und Kommunikations-
– Verkehrsbeobachtung üben defizite im Straßenverkehr
– Erfahrung, daß sie erhöhte Konzentration erfordern
d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
– Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und
e) Sicherheitstraining
wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon
absehen soll. f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 2.1
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden),
in der Klasse M (2 Doppelstunden)
1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug b) Fahren unter erschwerten Bedingungen
a) Persönliche Voraussetzungen Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquapla-
ning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel
– Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fah-
rens motorisierter Zweiräder c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
– Körperliche Voraussetzungen Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und
Verkehrsabläufen
– Fitneß
b) Schutz des Fahrers/Beifahrers d)*) Motorräder mit Beiwagen
Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzklei- Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts
dung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicher- oder links, Anlenkung
heitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede
Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Brem-
c) Betriebs- und Verkehrssicherheit sen und Kurvenfahren
Prüfung, Wartung und Pflege Beladen des Gespanns
Technische Veränderungen am Motorrad e) Motorrad mit Anhänger
Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Ge- Rechtliche Bestimmungen
wichtsverteilung Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfah-
Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsvertei- ren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen
lung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstel- f) Verhalten nach Unfällen
lung von Bedienhebeln
Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln,
„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Pro-
d) Umweltschonung bleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms,
schwere Verletzungen, offene Brüche.
Bleifreier Kraftstoff, Katalysator
*) gilt nicht für M
Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)
Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen. 4. Fahrtechnik und Fahrphysik
2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren a) Bedeutung der Grundfahraufgaben
b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrbewegung
Fahrstreifen, Überholverbote Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte
besondere Gefahren für Motorradfahrer durch: c) Kurven
Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- Kurvenarten. Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt,
und Verkehrsverhältnisse Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)
b) Fahrbahn „lesen“ Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte
Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub / Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Auf-
Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher / richten des Motorrades, Ausbrechen
Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn
d) Bremsen
c) Sehen und gesehen werden
Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achs-
Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption lastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrenn-
Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflek- ter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand,
toren, Beleuchtung unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwer-
Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens. punkthöhe)
d) Mitnahme von Personen Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssyste-
men, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen
Kinder, Erwachsene
und Fahrbahnoberfläche*)
Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in
Vollbremsung/Gefahrenbremsung
Kurven und beim Ausweichen
Blockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automa-
e) Umweltbewußtes Verhalten
tischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern,
Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fah- Störkräfte beim Bremsen*)
ren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollen lassen
des Kraftrades. e) Ausweichen
Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehen-
3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren des Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspuri-
gen Kraftfahrzeugen
a) Hauptgefahren durch andere:
f) Kritische Fahrzustände/Ursachen
Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen
Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkom- Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
menden in Kurven *) nicht für A 1, M
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2341
Anlage 2.2
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse B (2 Doppelstunden)
1. Technische Bedingungen, Personen- und Güter- c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witte-
beförderung – umweltbewußter Umgang mit Kraft- rungsverhältnissen
fahrzeugen d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrich-
a) Technik, Physik tungen
– Betriebs- und Verkehrssicherheit e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
– Wartung und Pflege der Fahrzeuge f) Bremsen
– Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO – Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, An-
– Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Ge- hängerbremse)
setzmäßigkeiten
– Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
b) Personen- und Güterbeförderung
– Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
– Personenbeförderung
– Ladeflächen und Beladung g) Zusammenstellung von Zügen
c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug – Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
– Energiesparende Fahrweise – Stützlast
– Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrate- – Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
gien.
– Beleuchtung
2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z.B. nach
a) Fahrgeschwindigkeit sog. Ozongesetz)
b) Fahren in Fahrstreifen i) Abgrenzung zur Klasse BE.
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 2.3
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz 5. Lkw-Bremsen
a) Fahrerlaubnis a) hydraulische Bremsanlage
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung b) Druckluftbeschaffungsanlage
b) Papiere c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage.
Persönliche, Fahrzeugpapiere, Ladungspapiere
6. Lkw-Bremsen
c) Sozialvorschriften
a) Zweikreis-Druckluftbremsanlage
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten
b) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
d) Arbeitsplatz
c) Feststellbremse.
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)
Klimatisierung. 7. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen
a) Dauerbremsen
2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs- b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
Ordnung c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
a) Geschwindigkeit, Abstand d) Fahrzeuguntersuchungen.
b) Bahnübergänge
c) Halten und Parken 8. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physika-
lische Gesetzmäßigkeiten
d) Ladung/Ladungssicherung
Kraftschluß, Reibung, Rollwiderstand,
e) Personenbeförderung
Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle,
f) Fahrverbote
Fliehkraft, Seitenführungskraft,
Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.
Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten,
Unterfahrschutz.
9. Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheits-
bestimmungen
3. Kraftstrang a) Fahrzeug
a) Motor Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck,
b) Kupplung, Wandler Parkwarntafel, Verbandkasten,
c) Getriebe Abschleppverbindungen
d) Antriebswellen b) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)
e) Differential(e) Warnweste, Sicherheitsrelevante Schuhe
f) Achsantrieb, Radantrieb Ein- und Aussteigen
g) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR). c) Gefahrgut
d) Abfall.
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren
a) Federung
a) Wartung, Pflege und Kontrolle
b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
b) Energiesparende Fahrweise
c) Aufbauten
c) Alternative Kraftstoffe
d) Lichtmaschine/Batterie(n)
d) Zelt- und Streckenplanung
e) Beleuchtung e) Luftwiderstand
f) Sonstige elektrische Einrichtungen. (z.B. Spoiler, Plane, Aufbauten).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2343
Anlage 2.4
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
1. Zusammenstellung von Zügen c) Feststellbremse
a) Einrichtungen zur Verbindung d) Dauerbremse
Wartung und Prüfung e) Fahrzeuguntersuchungen.
b) An- und Absatteln, Auf- und Absatteln
c) Abmessungen, 4. Fahren mit Zügen
zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge a) Sicherheitskontrollen
d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen b) Gliederzug
Bestimmungen. c) Sattelkraftfahrzeug
d) Bremsen
2. Lastzugbremsen e) Rangieren
a) Auflaufbremse(n) f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
b) Zweitleitungs-Druckluftbremse. g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeu-
gen
3. Lastzugbremsen h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
a) Bremskraftregelung i) Ladung/Ladungssicherung
b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV) j) toter Winkel.
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 2.5
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen D (18 Stunden) und D1 (10 Stunden)*)
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis 6. Bremsanlagen (2)
D1 und D a) Einzelaggregate der Bremsanlage
a) Personenbeförderung in Bussen b) Feststellbremsanlage.
Sicherheit, Unfallbeteiligung
b) Definition Kraftomnibusse 7. Bremsanlagen (3)
c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwen- a) Betriebsbremsanlage
dung. b) Dauerbremsanlage.
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage 8. Bremsanlagen (4)
a) Rahmen und Fahrgestelle a) Gelenkbusanlage
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter- b) Luftfederung – Gelenkbus
rohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen c) Drehgelenk – Knickschutz
b) Räder und Reifen d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer
Arten Reifenschäden Blockierverhinderer (ABV)
Radwechsel e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
Schneeketten: f) Anhängerkupplung
– Arten g) Anhänger hinter Kraftomnibussen.
– Montage
c) Lenkung 9. Personenbeförderung
d) Elektrische Anlage a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs, Grundzüge
des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverord-
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bord- nung
elektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung,
weitere Stromverbraucher. b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs
Gelegenheitsverkehr,
3. Fahrerplatz – Innenraum Linienverkehr, Schulbusverkehr,
Zugang von außen Marktfahrten, Theaterfahrten,
a) Fahrerplatz grenzüberschreitender Verkehr
Linienbus, Reisebus c) Haltestellen
Begleitpersonal d) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
Signalanlagen:
10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
– Video – Außenbeobachtung
b) Informations- und Unterhaltungsanlage a) BO-Kraft
Allgemeine Vorschriften
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh/Videoanlage
Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung
c) Innenraum
und Beschaffenheit
Fahrgastraum – Beleuchtung:
b) Sondervorschriften:
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch-
O-Bus
tung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei
Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter. Linienverkehr
Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
4. Kraftstrang c) Ordnungswidrigkeiten
a) Motoren Nichtraucherzonen
b) Einspritzanlage Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von
Behindertenplätzen
c) Abgasanlage
Rollstuhlfahrer
d) Kupplung
d) Verhalten im Fahrdienst
e) Getriebe
mitzuführende Papiere
f) Antriebswellen
Fundsachen.
g) Differential.
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen
5. Bremsanlagen (1)
Sondervorschriften für Kraftomnibusse
a) Bauteile
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung,
b) gesetzliche Vorschriften Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten,
c) Arten von Bremsanlagen. Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2345
haltesysteme, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahr- 16. Fahren mit Kraftomnibussen
zeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
Absteigen, Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher,
Erste-Hilfe-Material, Gänge, Anordnung der Fahrgastsitze, a) Verhalten in schwierigen Situationen, besondere Seiten-
Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl, Alarmeinrichtun- windempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning,
gen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abga- Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer
se, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Ge- b) Liegenbleiben von Bussen, Pannen, Schutz der Fahr-
schwindigkeitsschilder. gäste
c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren
12. Fahrphysik
Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamen-
a) Wirkung von Kräften te, Krankheit, Ablenkung
Kraftschluß, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungs-
d) Verhalten bei Unfällen.
widerstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurven-
fahrten
b) Benutzung von Spiegeln. 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestim-
mungen
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun- a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
gen mit integrierter Gefahrenlehre (1) b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltenswei- die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
sen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
als Kraftomnibus-Fahrer c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
Fahren in Fahrstreifen d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
Sonderfahrstreifen e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor- f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
fahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück- g) Konrollmittelverordnung
wärtsfahren, Einfahren, Anfahren.
h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-
gen mit integrierter Gefahrenlehre (2)
18. Sicherheitskontrollen
Halten und Parken, Sorgfaltsspflichten beim Ein- und Aus-
steigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, a) Abfahrkontrolle
Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte- Verkehrs- und Betriebssicherheit, Räder und Bereifung,
stellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung
Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-
b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen
gen, Ordnungswidrigkeiten.
der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht
werden müssen.
15. Fahren mit Kraftomnibussen
Umweltschutz und Unfallfaktoren
Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Ge-
Energiesparendes und wirtschaftliches Fahren
schwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige
a) Umweltschutz Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm- Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Beson-
schutz derheiten bei Gelenkbussen und „Kneeling“ entfallen bei
b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe Klasse D1.
c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des
Kraftomnibusses
*) Bei Erweiterung von Klasse D 1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klas-
d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen. senspezifischer Stoff.
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 2.6
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse L (2 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Kennzeichnungspflichten
Zusammenstellen von Zügen Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug-
Einfahren in Straßen oder Anbauteilen
Überqueren von Straßen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender
Teile
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter
Winkel) Bremsen
Fahrbahnbenutzung Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Druckluftbremse
Kolonnenbildung Auflaufbremse und Feststellbremse
Zusammenstellen von Zügen
Einzelradbremsen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-
anlagen Unterlegkeile
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) Lenkung
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug- Räder/Bereifung
gabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Anbaugeräte und Ladung
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Be- und Entlastung der Achsen
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-
Betriebsgeschwindigkeit
gern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo-
gene Untersuchungen Ladung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2347
Anlage 2.7
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse T (6 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Anbaugeräte und Ladung
Zusammenstellen von Zügen Be- und Entlastung der Achsen
Einfahren in Straßen Betriebsgeschwindigkeit
Überqueren von Straßen Ladung.
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender
Teile 3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter a) Ladungssicherung
Winkel)
b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
Fahrbahnbenutzung
– mit bis zu zwei Anhängern
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei
– bis zu 60 km/h
Kolonnenbildung
– mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
Zusammenstellen von Zügen
c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen;
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems- Fahren mit Allradantrieb
anlagen
d) Verhalten an Bahnübergängen.
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug-
4. Wirkung von Kräften beim Fahren
gabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern
a) Kraftschluß, Reibung, Rollwiderstand
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-
gern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo- c) in Steigungen und Gefällen
gene Untersuchungen d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
Kennzeichnungspflichten e) Kippmomente.
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug-
oder Anbauteilen 5. Bremsanlagen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. a) Druckluftbeschaffungsanlage
b) Kombinierte Druckluft - hydraulische Bremsanlage
2. Technik und Sicherungseinrichtungen – Zugfahrzeug hydraulisch
Bremsen – Anhänger Druckluft
Betriebsbremse, hydraulische Bremse c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse 6. Bremsanlagen des Anhängers
Einzelradbremsen a) Manueller Bremskraftregler
Unterlegkeile b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung
Lenkung c) Hilfs- und Feststellbremsanlage
Räder/Bereifung d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 2.8
(zu § 4 Abs. 4)
M 2 Doppelstunden
A1, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
D1 10 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D 18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden
T 6 Doppelstunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2349
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicher- (auch bei geringer Geschwindigkeit)
heit des Fahrzeugs 8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
1.2 Sitzposition Ortschaften
1.3 Einstellen der Spiegel 8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften
1.4 Lenkradhaltung (-führung)
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraft-
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurts fahrstraßen
1.6 Einstellen der Kopfstützen 8.6 Bremsen in Gefahrensituationen
1.7 Bedienungseinrichtungen
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigun- 9.1 Einfahren, Ausfahren
gen und Gefällstrecken
9.2 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-
streifen
3 Gangwechsel
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automa- 10 Überholen
tische Kraftübertragung, so muß der Bewerber
mit deren Besonderheiten vertraut gemacht (Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-
werden.) schlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen
und Kraftfahrstraßen zu üben)
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebe-
gänge an Verkehrslage, Straßenzustand und
Straßenverlauf 11 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, 11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden
auch unter Umweltgesichtspunkten Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-
schwindigkeit an die Sichtverhältnisse
4 Fahrbahnbenutzung 11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren 11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
Fahrstreifen 11.4 Bremsbereitschaft
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrs- 11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
mittel mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-
zeichen
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen mit Verkehrszeichen
5.2 Abbiegen in Grundstücke 11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
5.3 Einordnen zum Abbiegen ohne Verkehrszeichen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang 11.8 Verhalten an Bahnübergängen
6 Rückwärtsfahren und Wenden 12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Rad-
fahrern
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärts-
fahrt 12.1 beim Abbiegen
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungs- 12.2 beim Geradeausfahren
änderung 12.3 an Fußgängerüberwegen
6.3 Wenden 12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs 12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie
Beachtung der Verkehrszeichen und -einrich- 13 Halten und Parken
tungen 13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
13.2 Einfahren in eine Parklücke
8 Fahrgeschwindigkeit
13.2.1 zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen
8.1 Umweltbewußtes Angleichen der Fahrge-
schwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- 13.2.2 zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeu-
und Wetterverhältnisse gen
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeuges 18.6 Anfahren in Steigungen und Gefällstrecken
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegengebliebener 18.7 Abbremsen
Fahrzeuge 18.8 Ausweichen nach Abbremsen
14 Vorausschauendes Fahren 18.9 Gleichgewichtsübungen bei Schrittgeschwin-
digkeit
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer
18.10 Wiederholtes kurzes Anhalten und Wiederanfah-
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen ren
Fahrzeugführer
18.11 Fahren eines Slaloms
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes
18.12 Ausweichen ohne abzubremsen
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen 18.13 Umweltschonende Benutzung von Krafträdern
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen 19 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse T
19.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle des Zug-
17 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse BE fahrzeuges sowie Handfertigkeiten
17.1 Anhänger 19.2 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
17.1.1 Anhänger an- und abkuppeln 19.3 Grundfahraufgaben
17.1.2 Prüfen der Verkehrssicherheit des Zuges 19.4 Zusammenstellen von Zügen (Prüfen der Zug-
elektrische Anlage maße)
Bremsanlage 19.5 Ladung
17.2 Zusammenstellung des Zuges Ladungssicherung
Prüfen der Zugmaße Prüfen der Aufbauten
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs- Unterlegkeile
sige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des 19.6 Fahren mit Zügen
Zuges, Stützlast)
Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener
17.3 Ladung Ortschaften
Ladungssicherung Verhalten in besonderen Situationen
Prüfung des Aufbaus Überholtwerden
Unterlegkeile Bahnübergänge
17.4 Fahren mit Zügen Einfahren, Ausfahren, Überqueren
Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener 19.7 Abstellen des Anhängers
Ortschaften
Sichern gegen Wegrollen
Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Kenntlichmachung
Verhalten in besonderen Situationen
Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun- 20 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-
gen sen C1 und C
Verhalten an Bahnübergängen 20.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-
keiten
Rückwärtsfahren
20.1.1 Sichtprüfung
Rangieren
20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe
Grundfahrübungen
20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen
17.5 Abstellen des Anhängers
20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter
Sichern gegen Wegrollen
20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Wasser)
Kenntlichmachung
20.1.2 Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filterwech-
18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas- sel
sen A1, A und M 20.1.3 Handhabung von Kaltstartanlagen
18.1 Handhabung des Kraftrades 20.1.4 Luftfilter
18.2 Anfahren und Halten 20.1.5 Lenkeinrichtung, Federung, Räder und Berei-
18.3 Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit fung
18.4 Fahren eines Kreises 20.1.6 Elektrische Einrichtungen
18.5 Wenden auf der Fahrbahn in der Ebene, Stei- 20.1.7 Prüfung der Bremsanlagen
gungen und Gefällstrecken 20.1.7.1 Dichtheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2351
20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand 21.5 Fahren mit Zügen
20.1.7.3 Druckwarneinrichtungen Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener
Ortschaften
20.1.7.4 Abschaltdruck des Druckreglers
Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
20.1.7.5 Entwässern der Vorratsbehälter
Verhalten in besonderen Situationen
20.1.7.6 Keilriemen (Zustand, Spannung)
Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
20.1.7.7 Bremszylinder
Verhalten an Bahnübergängen
20.1.8 Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und
sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-
dung 22 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-
sen D1 und D
20.1.9 EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfüllen, Ein-
legen und Entnehmen der Schaublätter) 22.1 Funktions- und Sicherheitskontrollen, Handfer-
tigkeiten
20.1.10 Unterlegkeile
22.1.1 Ausrüstung (Vorhandensein und Unterbringung)
20.1.11 Verbandkasten
22.1.1.1 Verbandkästen
20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck
22.1.1.2 Warndreieck
20.1.13 Funktionsprüfung der Feststellbremse
22.1.1.3 Warnleuchte (Funktion)
20.2 Grundfahrübungen
22.1.1.4 Unterlegkeile (Anzahl)
20.2.1 Rückwärts an Rampe fahren
22.1.1.5 Nothämmer
20.2.2 Seitlich rückwärts an Rampe fahren (links und
rechts) 22.1.1.6 Handlampe
20.2.3 Seitlich vorwärts an Rampe fahren (links und 22.1.1.7 Feuerlöscher (Erläutern der Handhabung)
rechts) 22.1.2 Räder und Reifen
20.2.4 Wenden unter Ausnutzung einer Einmündung 22.1.2.1 Übereinstimmung der Bezeichnung der Berei-
nach rechts fung mit der Eintragung im Fahrzeugschein
20.2.5 Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen- 22.1.2.2 Radmuttern
der Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück-
wärtsfahrt mit Absichern) 22.1.2.3 Laufflächen (Profil, Beschädigung, Zustand)
20.2.6 Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen- 22.1.2.4 Fremdkörper zwischen Zwillingsreifen
der Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück- 22.1.2.5 Reifendruck
wärtsfahrt mit Absichern)
22.1.2.6 Radwechsel
21 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas- 22.1.2.7 Schneekettenmontage
sen C1E und CE 22.1.3 Bremsen
21.1 Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb 22.1.3.1 Bremsflüssigkeit (Sichtprüfung)
21.1.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung 22.1.3.2 Pedalweg Hydraulikbremse
21.1.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung 22.1.3.3 Funktion des Bremskraftverstärkers
21.1.3 Zuggabel und Drehschemel 22.1.3.4 Frostschutzmittel
21.1.4 Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf- 22.1.3.5 Vorratsdruck aufbauen
bremse
22.1.3.6 Entwässern des Vorratsbehälters
21.1.5 Zuggabel und Drehschemel
22.1.3.7 Funktion von Betriebs- und Feststellbremse
21.2 Zusammenstellung des Zugs
22.1.3.8 Druckwarneinrichtungen
Prüfen der Zugmaße
22.1.4 Lenkung
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs-
22.1.4.1 Funktion Lenkhilfe (stehender und laufender
sige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen und
Motor, Lenkradspiel)
Zug, Stützlast)
22.1.4.2 Ölstand bei Servolenkung
21.3 Grundfahrübungen
22.1.5 Elektrische Einrichtung
21.3.1 An- und Abkuppeln des Anhängers oder Auf-
und Absatteln des Sattelanhängers 22.1.5.1 Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen (Funk-
tion, Zustand, Sichtprüfung)
21.3.2 Rangieren des Anhängers
Behebung von Störungen
21.4 Abstellen des Anhängers
22.1.5.2 Kontrolleuchten
Sichern gegen Wegrollen
22.1.5.3 Scheinwerfer und Scheibenwischer, -wascher
Unterlegkeile
(Auswechseln von Glühlampen und Wischblät-
Kenntlichmachung tern, Wasser ergänzen)
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
22.1.5.4 Batterie (Befestigung, Anschlüsse) 22.4.3 schmale, kurvenreiche und – soweit möglich –
22.1.5.5 Verständigungsanlage (Funktion) bergige Straßen
22.1.5.6 Klima-, Heizungsanlage 22.4.4 Geschwindigkeitsbegrenzungen, Anpassung der
Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-
22.1.5.7 Sicherungen und Wetterverhältnisse
22.1.6 Motor (Behebung von Störungen) 22.4.5 Überholen, Überholverbote
22.1.6.1 Kraftstoff (Vorrat, Dichtheit des Behälters, Filter- 22.4.6 Abstand nach vorn und zur Seite
wechsel, Entlüften)
22.4.7 selbständiges Auffinden von Umkehr- und Wen-
22.1.6.2 Ölstand demöglichkeiten
22.1.6.3 Kühler und Kühlmittel (Flüssigkeitsvorrat, Dicht- 22.4.8 vorausschauendes Fahren, behutsames Be-
heit) schleunigen und degressives Bremsen
22.1.6.4 Keilriemen/Spannung, Risse 22.4.9 Benutzung von automatischen Blockierverhin-
22.1.7 EG-Kontrollgerät derern
22.1.7.1 Ausfüllen des Schaublattes
23 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-
22.1.7.2 Einlegen des Schaublattes sen D1E und DE
22.1.7.3 Schließen und Bedienen des Kontrollgerätes 23.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-
22.1.8 Türbetätigungseinrichtungen (Funktionsprüfung keiten
auch von außen) 23.1.1 Prüfung der Bremsanlagen
22.1.9 Bedienung mechanischer Notausstiege 23.1.1.1 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der
22.1.10 Beladung der Gepäckräume elektrischen Anschlüsse
22.2 Grundfahrübungen 23.1.1.2 Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf-
bremse
22.2.1 Rückwärtsfahren in einem Bogen (rechts und
links, links nur auf Busparkplätzen) 23.1.2 Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und
sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-
22.2.2 Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen- dung
der Fahrzeuge
23.2 Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb
22.2.3 Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen-
der Fahrzeuge 23.2.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung
22.2.4 Anfahren an Steigungen 23.2.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung
22.3 Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften 23.2.3 Zuggabel und Drehschemel
23.3 Zusammenstellung des Zuges
22.3.1 Fahrstreifenwechsel
Prüfen der Zugmaße
22.3.2 Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen
unter besonderer Berücksichtigung des toten Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zuläs-
Winkels sige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen und
Zug, Stützlast)
22.3.3 Fahren in engen Straßen
23.4 Grundfahrübungen
22.3.4 Einschätzen des Raumbedarfes
23.4.1 An- und Abkuppeln des Anhängers
22.3.5 Anfahren von Aussteigeplätzen
23.4.2 Rangieren des Anhängers
22.3.6 Bedienen der spezifischen Buseinrichtung, z.B.
Haltestellenbremse, Retarder, 23.5 Abstellen des Anhängers
automatische Türsicherung, Einstiegshilfen Sichern gegen Wegrollen
22.3.7 An- und Abfahrten von Haltestellen und Halte- Unterlegkeile
stellenbuchten Kenntlichmachung
22.3.8 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Be- 23.6 Fahren mit Zügen
rücksichtigung stehender Fahrgäste)
Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener
22.4 Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften Ortschaften
22.4.1 Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Ein- und Aus- Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
fahren, Fahrstreifenwahl, Fahrverhalten bei hö-
heren Geschwindigkeiten, Verhalten auf Rast- Verhalten in besonderen Situationen
anlagen) Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
22.4.2 Bundes- und Landstraßen Verhalten an Bahnübergängen
Anlage 4
(zu § 5 Abs. 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten
für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
A A (leistungs- B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
B beschränkt) C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
auf A (lei- C1 auf C1E
stungsunbe-
schränkt)*) Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen
(davon eine Fahrt mit mindestens
zwei Stunden zu je 45 Minuten) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,
mindestens zur Hälfte auf Autobahnen,
Bundes- oder Landstraßen in Stunden
zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3
_____________
*) vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
2353
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 5
(zu § 5 Abs. 4)
Praktische Mindestausbildung
in den Klassen D1, D, D1E und DE
Vorbesitz der Fahrpraxis Erwerb Grundaus- Überland Autobahn Nachtfahrt
Klasse(n) bildung
C C mehr als D 7 8 4 3
2 Jahre*) D1 6 4 2 2
C C bis D 14 16 8 6
2 Jahre*) D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr D 33 12 8 5
als 2 Jahre*) D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1 D 45 22 14 8
bis 2 Jahre*) D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE**) 4 3 1 1
D1 D1E***) 4 3 1 1
*) innerhalb der letzten fünf Jahre
**) entfällt bei Vorbesitz CE
***) entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2355
Anlage 6
(zu § 5 Abs. 5)
Für die Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle
sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und
Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D) Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungs-
Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes leuchten Funktion prüfen
Bedienung der Schalter Batterie (Anschlüsse, Befestigung, Flüssigkeitsstand)
prüfen
Bedeutung der Kontrollampen kennen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-
Benennen der Symbole auf dem Kontrollgerät start benennen
Auswerten eines Schaublattes
Kontrollampen benennen – Blinker/Warnblinklicht/
a) Wieviel Kilometer wurden gefahren? Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhin-
b) Wie lang war die Fahrtunterbrechung? derer/Temperaturanzeigen
c) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause einge- Schluß-, Umrißleuchten hinten, Funktion prüfen
legt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Ausfüllen des Schaublattes am Ende einer Fahrt Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kühlflüs-
sigkeitsstand
2. Bremsen (alle Klassen) Überprüfung des Motorölstandes
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraft-
Prüfen der Druckwarneinrichtung stoffvorrat prüfen
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Keilriemen-Sichtprüfung, Zustand und Spannung,
Funktion des Druckreglers prüfen Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschan-
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse lage prüfen
Wirkung des Lufttrockners oder Vorrat des Frost- Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen
schutzmittels in der Frostschutzpumpe prüfen gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für Luftfilteranlage
3. Räder, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins 6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
Prüfen der Tragfähigkeit der Reifen anhand des Fahr- Warnleuchte, Warndreieck, Warnweste
zeugscheins
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Be-
Verbandkasten (Unterbringung)
schädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane
Prüfen der Felgen auf Beschädigung Sichtprüfung der Anhängekupplung
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-
schädigung)
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender
Motor) Plane/Spriegel
Lenkungsspiel prüfen (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob
Ölstand der Servolenkung prüfen Plane frei von Wasser oder u.U. von Schnee und Eis)
4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/ 7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)
Kontrolleinrichtungen (alle Klassen) Erläutern eines Radwechsels
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrißleuchte vorne Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt
Funktion prüfen nicht für Gasentladelampe)
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrah- Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder
ler prüfen Schlußleuchte
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage 8. Handfertigkeiten (Klassen DE, D1E, CE und C1E)
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten
außen)
Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Scheibenwischer, der Scheibenwasch-
anlage, evtl. Einstellen der Düsen, reinigen Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elek-
trischen Anschlüsse
Wechseln eines Wischerblattes
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse und
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers der Auflaufbremse
Funktionsprüfung der Warnleuchte, Handlampe
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonsti-
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären gen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2357
Anlage 7.1
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname: Anschrift:
Vorname:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n):
Grundstoff
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindest-
unterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:
_____ Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Klassenspezifischer Stoff
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klas-
senspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
Der Abschluß der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Für Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
Der Abschluß der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
Klasse Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
(je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
A 4 C1 B 6 D1 B 10
A1 4 C1 D1 2 D1 C1 4
B 2 C1 D 2 D1 C 4
M 2 C B 10 D B 18
L 2 C C1 4 D C 8
T 6 C D1 4 D C1 12
C D 2 D D1 8
CE C 4 BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Anlage 7.2
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht
der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname: Anschrift:
Vorname:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n):
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie
folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungs-
fahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung
technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. � Ja � Nein
(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)
Der Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung
technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. � Ja � Nein
(Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T)
Der Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Tabelle der zu absolvierenden besonderen Ausbildungsfahrten in Stunden zu je 45 Minuten nach Anlage 4 der FahrschAusbO
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
A A auf A B auf C1 C auf CE
B leistungs- C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
unbeschränkt C1 auf C1E
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen
(davon eine Fahrt mit mindestens
zwei Stunden zu je 45 Minuten) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,
mindestens zur Hälfte auf Autobahnen,
Bundes- oder Landstraßen in Stunden
zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998 2359
Anlage 7.3
(zu § 6 Abs. 2)
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht
der Klassen D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname: Anschrift:
Vorname:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n):
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie
folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden mindestens _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, daß während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungs-
fahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung
technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. � Ja � Nein
Der Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt.
_____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung
technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. � Ja � Nein
Der Abschluß der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. � Ja � Nein
____________________ ___________________________________________________ ______________________________ ______________________________
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verant- Unterschrift des Fahrlehrers Unterschrift des Fahrschülers
wortlichen Leiters und Stempel der Fahrschule
Vorbesitz der Fahrpraxis Erwerb Grundaus- Überland Autobahn Nachtfahrt
Klasse(n) bildung
C C mehr als D 7 8 4 3
2 Jahre*) D1 6 4 2 2
C C bis D 14 16 8 6
2 Jahre*) D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr D 33 12 8 5
als 2 Jahre*) D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1 D 45 22 14 8
bis 2 Jahre*) D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE**) 4 3 1 1
D1 D1E***) 4 3 1 1
*) innerhalb der letzten fünf Jahre
**) entfällt bei Vorbesitz CE
***) entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 26. August 1998
Artikel 5 Artikel 6
Änderung der Fahrpersonalverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
(BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verord- (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
nung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1127), wird wie folgt 1. die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
geändert: vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni
1996 (BGBl. I S. 885),
§ 7 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
2. die Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer
„10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und vom 13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geändert durch Ver-
Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungs- ordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),
verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 3. die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979
1998 (BGBl. I S. 2307)) sowie für die entsprechenden (BGBl. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Verord-
Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahr- nung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),
erlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I 4. die Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern
S. 2214) und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für den Kraftfahrzeugverkehr vom 31. Mai 1976 (BGBl. I
für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
2331)) verwendet werden;“. nung vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
In Vertretung
Stahl