2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Viertes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 20. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Abschnitt
Forschung
§ 22 Aufgaben und Koordination der Forschung
Artikel 1 § 23 (weggefallen)
Änderung des Hochschulrahmengesetzes § 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der § 25 Forschung mit Mitteln Dritter
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), § 26 Entwicklungsvorhaben
zuletzt geändert gemäß Artikel 23 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt 2. Kapitel
geändert: Zulassung zum Studium
§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: § 28 (weggefallen)
„Inhaltsübersicht § 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität
§ 1 Anwendungsbereich § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen
§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
1. Kapitel
§ 32 Allgemeines Auswahlverfahren
Aufgaben der Hochschulen
§ 33 Besonderes Auswahlverfahren
1. Abschnitt § 33a (weggefallen)
Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Benachteiligungsverbot
§ 2 Aufgaben
§ 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landes-
§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern zugehörigkeit
§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Studium 3. Kapitel
§ 5 Staatliche Finanzierung Mitglieder der Hochschule
§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleich- 1. Abschnitt
stellung der Geschlechter Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 36 Mitgliedschaft
2. Abschnitt
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Studium und Lehre
§§ 38 bis 40 (weggefallen)
§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 Studienreform § 41 Studentenschaft
§ 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prü-
2. Abschnitt
fungen
Wissenschaftliches
§ 10 Studiengänge
und künstlerisches Personal
§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizieren-
§ 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstle-
den Abschluß
risches Personal
§ 12 Postgraduale Studiengänge
§ 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren
§ 13 Fernstudium, Multimedia
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
§ 14 Studienberatung
§ 45 Berufung von Professoren
§ 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 16 Prüfungsordnungen
§ 47 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
§ 48 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und
§ 18 Hochschulgrade künstlerischen Assistenten
§ 19 Bachelor- und Masterstudiengänge § 48a Oberassistenten, Oberingenieure
§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen § 48b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und
§ 21 (weggefallen) Oberingenieure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2191
§ 48c Hochschuldozenten e) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 48d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten „Die Hochschulen wirken an der sozialen För-
§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechts- derung der Studierenden mit; sie berücksichtigen
rahmengesetzes die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit
§ 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen Kindern und von behinderten Studierenden.“
§ 51 (weggefallen) f) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz
§ 52 Nebentätigkeit der Professoren eingefügt:
§ 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter „(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und
§ 54 Personal mit ärztlichen Aufgaben Technologietransfer.“
§ 55 Lehrbeauftragte
§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
§ 57 (weggefallen) „§ 3
§ 57a Befristung von Arbeitsverträgen Gleichberechtigung von Frauen und Männern
§ 57b Sachlicher Grund für die Befristung
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durch-
§ 57c Dauer der Befristung setzung der Gleichberechtigung von Frauen und
§ 57d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender
§ 57e Privatdienstvertrag Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte
§ 57f Erstmalige Anwendung
der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschulen regelt das Landesrecht.“
4. Kapitel
Rechtsstellung der Hochschule 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
§ 58 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht a) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
§ 59 Aufsicht Satz 2 wird jeweils das Wort „Beschlüsse“ durch
§§ 60 bis 69 (weggefallen) das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
5. Kapitel „Entwicklungsvorhaben“ die Wörter „und für die
Staatliche Anerkennung Kunstausübung“ eingefügt.
§ 70 Anerkennung von Einrichtungen c) Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
5. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt gefaßt:
6. Kapitel
Anpassung des Landesrechts „§ 5
§ 72 Anpassungsfristen Staatliche Finanzierung
§ 73 Abweichende Regelungen Die staatliche Finanzierung der Hochschulen
§§ 74 bis 75a (weggefallen) orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie
§ 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung bei der Förderung des wissenschaftlichen Nach-
wuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch
§ 76a Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungs-
auftrags zu berücksichtigen.“
7. Kapitel
Änderung von Bundes-
gesetzen, Schlußvorschriften 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
§§ 77 bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften) „§ 6
§ 81 Verträge mit den Kirchen
Bewertung der Forschung,
§ 82 (weggefallen) Lehre, Förderung des wissen-
§ 83 (Inkrafttreten)“. schaftlichen Nachwuchses und
der Gleichstellung der Geschlechter
2. § 2 wird wie folgt geändert: Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und
Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Lehre und Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleich-
Studium“ durch die Wörter „Lehre, Studium und stellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden.
Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokra- Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität
tischen und sozialen Rechtsstaat“ ersetzt. der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewer-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. tungen sollen veröffentlicht werden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
sätze 2 bis 6. 7. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 werden
„(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung aufgehoben.
ihres Personals.“ b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
8. § 9 wird wie folgt geändert: Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (post-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: graduale Studien) angeboten werden. Postgraduale
Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magister-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen ihrer grad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.
Zuständigkeiten“ gestrichen. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 12. § 13 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender „Fernstudium, Multimedia“.
Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien-
abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschul- b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
wechsels gewährleistet werden.“ „(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen
die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie
„(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus
der Informations- und Kommunikationstechnik
der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung
genutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen
der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu
fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer
beteiligen.“
Zuständigkeiten.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 10 werden die Absätze 2 bis 6 durch folgenden
Absatz ersetzt: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Studien- oder“
gestrichen.
„(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studien-
zeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender bb) In Satz 2 wird das Wort „inhaltlichen“ ge-
Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). strichen.
Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätig-
keit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten
ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die 13. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, „§ 14
für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Ge-
staltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermitt- Studienberatung
lung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten Die Hochschule unterrichtet Studierende und
(§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studenten- Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten
zahlen bei der Hochschulplanung.“ und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines
Studiums. Während des gesamten Studiums unter-
10. § 11 wird wie folgt gefaßt: stützt sie die Studierenden durch eine studienbeglei-
tende fachliche Beratung. Sie orientiert sich bis zum
„§ 11 Ende des ersten Jahres des Studiums über den bis-
Regelstudienzeit bis zum herigen Studienverlauf, informiert die Studierenden
ersten berufsqualifizierenden Abschluß und führt gegebenenfalls eine Studienberatung
durch. Die Hochschule soll bei der Studienberatung
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsquali-
insbesondere mit den für die Berufsberatung und den
fizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19
für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen
Abs. 2 Satz 2,
zusammenwirken.“
1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier
Jahre,
14. § 15 wird wie folgt gefaßt:
2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
„§ 15
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in
besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; Prüfungen und Leistungspunktsystem
dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen (1) Das Studium wird in der Regel durch eine
Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirch-
Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die liche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit
in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren
Abschluß führen.“ findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können
auch studienbegleitend abgenommen werden. Der
11. § 12 wird wie folgt gefaßt: Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die
erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
„§ 12
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Vor-
Postgraduale Studiengänge aussetzungen zu bestimmen, unter denen eine inner-
Für Absolventen eines Hochschulstudiums können halb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung
zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen
beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen,
Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wis- daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur
senschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Notenverbesserung wiederholt werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2193
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungs- die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureus-
leistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen grad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt minde-
werden, das auch die Übertragung erbrachter Lei- stens drei und höchstens vier Jahre.
stungen auf andere Studiengänge derselben oder (3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein wei-
einer anderen Hochschule ermöglicht. terer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird,
(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen kann die Hochschule einen Master- oder Magister-
bewertet werden, die selbst mindestens die durch grad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt min-
die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige destens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
Qualifikation besitzen.“ (4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden
nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Ge-
15. § 16 wird wie folgt gefaßt: samtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
„§ 16 (5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
Prüfungsordnungen (6) Den Urkunden über die Verleihung der akade-
mischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag
Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü-
eine englischsprachige Übersetzung bei.“
fungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung
der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen.
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu 19. § 20 wird wie folgt geändert:
gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils
Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. die Wörter „Hochschulen außerhalb des Geltungs-
Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme bereichs dieses Gesetzes“ durch die Wörter „aus-
der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 ländischen Hochschulen“ ersetzt.
des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der
landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungs- b) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ ge-
urlaub ermöglichen. Die Genehmigung einer Prüfungs- strichen.
ordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11
oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die 20. § 21 wird aufgehoben.
Genehmigung kann insbesondere versagt werden,
wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften
21. § 22 wird wie folgt geändert:
über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach
Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Auf-
einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere ver- gaben“ die Wörter „und Koordination“ eingefügt.
langen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
bis 5 nicht entspricht.“
„Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungs-
vorhaben und Forschungsschwerpunkten und
16. In § 17 werden das Wort „der“ durch das Wort zur Planung und Durchführung gemeinsamer
„einer“ ersetzt und die Angabe „(§ 16 Abs. 3 Satz 2)“ Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
gestrichen. untereinander, mit anderen Forschungseinrich-
tungen und mit Einrichtungen der überregionalen
17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Forschungsplanung und Forschungsförderung
zusammen.“
a) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„gilt“ ein Komma und die Wörter „unbeschadet
des § 19,“ eingefügt. 22. § 23 wird aufgehoben.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Hochschule, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 23. § 25 Abs. 7 wird aufgehoben.
liegt,“ durch die Wörter „ausländischen Hoch-
schule“ ersetzt. 24. § 27 wird wie folgt geändert:
c) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
„Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu eingefügt:
einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten „Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats
Grade verliehen werden.“ der Europäischen Union sind Deutschen gleich-
gestellt, wenn die für das Studium erforderlichen
18. § 19 wird wie folgt gefaßt: Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.“
„§ 19 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Bachelor- und Masterstudiengänge „In der beruflichen Bildung Qualifizierte können
den Nachweis nach näherer Bestimmung des
(1) Zur Erprobung können Studiengänge einge- Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.“
richtet werden, die zu einem Bachelor- oder Bakka-
laureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad c) Absatz 3 wird aufgehoben.
führen. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster
berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann 25. § 28 wird aufgehoben.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
26. § 31 wird wie folgt geändert: b) ansonsten nach dem Ergebnis eines von
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die den Hochschulen durchzuführenden Aus-
Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ wahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule
gestrichen. vergibt die Studienplätze in diesem Verfah-
ren nach ihrer Entscheidung
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „notwendig,“
aa) nach dem Grad der Qualifikation
die Wörter „bis zu einem Viertel der Studien-
nach § 27,
plätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachge-
wiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, bb) nach dem Ergebnis eines von der
im übrigen“ eingefügt. Hochschule durchzuführenden Ge-
sprächs mit den Bewerbern, das Auf-
c) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden nach dem
schluß über die Motivation und die Eig-
Wort „werden“ die Wörter „in den Fällen des § 32
nung des Bewerbers für das gewählte
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und § 33 Abs. 2 Nr. 2
Studium und den angestrebten Beruf
Buchstabe b von der Hochschule zugelassen, im
geben soll,
übrigen“ eingefügt.
cc) nach der Art einer Berufsausbildung
27. § 32 wird wie folgt geändert: oder Berufstätigkeit vor oder nach
dem Erwerb der Qualifikation nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 27,
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zehnteln“ durch das dd) auf Grund einer Verbindung von
Wort „Zehntel“ ersetzt. Maßstäben nach den Doppelbuch-
bb) Nach Satz 1 Nr. 5 wird folgender Satz ein- staben aa bis cc.
gefügt: Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buch-
„Das Landesrecht kann vorsehen, daß inner- stabe a ausgewählt wurden, sowie Bewer-
halb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für ber nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und
in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewer- Satz 2 nehmen am Auswahlverfahren
ber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden; nicht teil. Die Zahl der Teilnehmer am
diese Bewerber werden im Verfahren nach Auswahlverfahren kann begrenzt werden.
Absatz 3 nicht zugelassen.“ In diesem Fall entscheidet über die Teil-
nahme der Grad der Qualifikation nach
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: § 27. Jeder Bewerber kann nur einmal je
„2. im übrigen Studiengang an einem Auswahlverfahren
teilnehmen.“
a) überwiegend nach der Dauer der Zeit seit
dem Erwerb der Qualifikation für den c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Nr. 1 und 2“
gewählten Studiengang nach § 27 (Warte- die Angabe „Buchstabe a“ eingefügt.
zeit). Für einen Teil der hiernach zu verge-
benden Studienplätze kann neben der 28. § 33 wird wie folgt geändert:
Wartezeit auch der Grad der Qualifikation a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
berücksichtigt werden; in diesem Fall gilt
Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei aa) In Buchstabe a zweiter Halbsatz wird nach
der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 kön- der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „Buchstabe a“
nen eine Berufstätigkeit oder Berufsausbil- eingefügt.
dung nach dem Erwerb der Qualifikation in bb) In Buchstabe b zweiter Halbsatz wird nach
ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein der Angabe „Nr. 2 bis 5“ die Angabe „und
vor oder nach dem Erwerb der Qualifika- Satz 2“ eingefügt.
tion außerhalb der Hochschule erlangter
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zehnteln“
berufsqualifizierender Abschluß besonders
durch das Wort „Zehntel“ ersetzt.
bewertet werden. Den Zeiten einer Berufs-
tätigkeit oder Berufsausbildung stehen sol-
29. § 33a wird aufgehoben.
che Zeiten gleich, in denen ein Bewerber
wegen der Erfüllung von Unterhaltspflich-
30. § 34 wird wie folgt geändert:
ten, wegen Krankheit oder aus sonstigen
nicht zu vertretenden Gründen keine Be- a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
rufstätigkeit oder Berufsausbildung auf- „1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach
nehmen konnte. Die Berücksichtigung Artikel 12a des Grundgesetzes und der
einer Berufstätigkeit oder Berufsausbil- Übernahme solcher Dienstpflichten und ent-
dung sowie die besondere Bewertung sprechender Dienstleistungen auf Zeit bis
berufsqualifizierender Abschlüsse besteht zur Dauer von drei Jahren,“.
in einer Vergünstigung des Bewerbers bei
der Wartezeit. Eine über acht Jahre hinaus- b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe
gehende Dauer der Wartezeit bleibt un- „Buchstabe a“ angefügt.
berücksichtigt. Zeiten eines Studiums an
einer Hochschule werden auf die Wartezeit 31. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
nicht angerechnet; dies gilt erstmals für „§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a
Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Gesetzes; Satz 1 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2195
32. § 36 wird wie folgt geändert: 36. § 42 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 42
Hauptberufliches wissenschaft-
„(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der
liches und künstlerisches Personal
Hochschule nicht nur vorübergehend oder gast-
weise hauptberuflich Tätigen und die eingeschrie- Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
benen Studierenden. Das Landesrecht regelt die künstlerische Personal der Hochschule besteht aus
Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen den Professoren (§ 43), den wissenschaftlichen und
sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.“ künstlerischen Assistenten (§ 47), den Oberassisten-
ten und den Oberingenieuren (§ 48a), den Hochschul-
b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. dozenten (§ 48c), den wissenschaftlichen und künst-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. lerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften
für besondere Aufgaben (§ 56). Zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden
33. § 37 wird wie folgt geändert: Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist
„(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der vor allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in der
Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Wissenschaft.“
Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen
Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qua- 37. § 43 wird wie folgt geändert:
lifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffen- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „gefaßten
heit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2)“
Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien durch die Wörter „getroffenen Entscheidungen der
bilden die Hochschullehrer, die akademischen Hochschulorgane“ ersetzt.
Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen
müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe „Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Profes-
des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an sor auf begrenzte Zeit für Aufgaben der Forschung
Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen in seinem Fach oder für Vorhaben nach § 26 von
zusammengesetzten Entscheidungsgremien ver- anderen Aufgaben ganz oder teilweise freigestellt
fügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung wird.“
in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme
der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens 38. § 44 wird wie folgt geändert:
über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die in der
die die Forschung, künstlerische Entwicklungs- Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Aus-
vorhaben oder die Berufung von Professoren bildung nachgewiesen wird,“ gestrichen.
unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Stimmen.“
„(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Lei-
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch stungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden
folgenden Satz ersetzt: durch eine Habilitation oder durch gleichwertige
„Eine angemessene Vertretung von Frauen und wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer
Männern ist anzustreben.“ Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs er-
bracht sein können, nachgewiesen.“
34. Die §§ 38 bis 40 werden aufgehoben. 39. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Hoch-
schule“ durch die Wörter „der zuständigen Hoch-
schulorgane“ ersetzt.
35. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 40. In § 46 werden die Wörter „auf Lebenszeit oder auf
Zeit“ durch die Wörter „auf Zeit oder auf Lebenszeit“
„(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an ersetzt.
den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschul-
politischer, sozialer und kultureller Belange der 41. § 47 wird wie folgt geändert:
Studierenden, zur Pflege der überregionalen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
internationalen Studentenbeziehungen sowie zur
Wahrnehmung studentischer Belange in bezug aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wissen-
auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) schaftliche Assistent hat“ durch die Wörter
Studentenschaften gebildet werden.“ „Wissenschaftliche Assistenten haben“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden das Wort „seinem“ durch
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie das Wort „ihrem“ und das Wort „ihm“ durch
folgt geändert: das Wort „ihnen“ ersetzt.
Die Angabe „§ 37 Abs. 2“ wird durch die Angabe cc) In Satz 3 wird das Wort „seinen“ durch das
„§ 37 Abs. 3“ ersetzt. Wort „ihren“ ersetzt.
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: 2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der
„In begründeten Fällen kann wissenschaft- in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder
lichen Assistenten auch die selbständige 3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben
Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung in einer Personal- oder Schwerbehindertenver-
und Lehre übertragen werden.“ tretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben
nach § 3,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel
„(2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professo- der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Ver-
ren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaft- längerung darf den Umfang der Beurlaubung oder
lichen Dienstleistungen unter deren fachlicher der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen
Verantwortung und Betreuung.“ des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 3 die
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Abschluß Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
des wissenschaftlichen Studiums“ durch das Wort Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1
„Studienabschluß“ ersetzt. bis 5 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von
drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen
42. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Wissen- nach Satz 2 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit
schaftliche Assistent und der künstlerische Assistent“ anderen Verlängerungen zusammentreffen, ins-
durch die Wörter „Wissenschaftliche und künstleri- gesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5
sche Assistenten“ ersetzt. und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künst-
lerische Mitarbeiter.“
43. In § 48a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort b) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Habilitation“ die Wörter „oder gleichwertige wissen- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
schaftliche Leistungen“ eingefügt. folgt gefaßt:
„(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozen-
44. In § 48c Abs. 3 wird das Wort „Hochschule“ durch ten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für
die Wörter „zuständigen Hochschulorgane“ ersetzt. wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet
45. § 50 wird wie folgt geändert: worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
46. § 53 wird wie folgt geändert:
„(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaft-
Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrich-
liche und künstlerische Assistenten oder wissen-
tungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten“
schaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte
gestrichen.
auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten „In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen
Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlän- Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung
gerung sind: von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen
1. Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechts- werden.“
rahmengesetzes,
47. § 57b wird wie folgt geändert:
2. Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur
Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als a) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
Beamter zu vereinbarenden Mandats, „Erfahrungen“ die Wörter „in der Lehre,“ eingefügt.
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätig- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
keit oder eine außerhalb des Hochschul- „(3) Absatz 2 gilt für die Befristung eines Arbeits-
bereichs oder im Ausland durchgeführte vertrages mit einer Lehrkraft für besondere Auf-
wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- gaben nach § 56 entsprechend.“
oder Weiterbildung,
4. Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben 48. § 57c wird wie folgt geändert:
nach § 2 Abs. 6 Satz 2 bis zum 3. Oktober 1994, a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „er“ die
5. Grundwehr- und Zivildienst oder Wörter „innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit“
eingefügt.
6. Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwen-
denden landesrechtlichen Regelungen über b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
den Erziehungsurlaub oder Beschäftigungs- „(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben,
verbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutter- das sich in einer zeitlich und inhaltlich strukturier-
schutzverordnung des Bundes entsprechen- ten Weiterbildung zum Facharzt oder zum Erwerb
den landesrechtlichen Regelungen, soweit eine einer Zusatzbezeichnung befindet, die Anerken-
Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen nung als Facharzt oder die Zusatzbezeichnung in
Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist. fünf Jahren nicht erworben, kann die Höchst-
grenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die not-
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
wendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als
1. Teilzeitbeschäftigung, Facharzt oder der Zusatzbezeichnung, höchstens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2197
bis zur Dauer von drei Jahren, überschritten wer- 53. § 60 wird aufgehoben.
den. Zum Zwecke des Erwerbs einer Anerkennung
für einen Schwerpunkt oder des an die Weiter- 54. Im 4. Kapitel wird der 2. Abschnitt (§§ 61 bis 66)
bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs aufgehoben.
einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenach-
weises oder einer Bescheinigung über eine fakul- 55. § 70 wird wie folgt geändert:
tative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter
Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Er- a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Grundsätze
werb vorgeschrieben ist, höchstens bis zur Dauer dieses Gesetzes“ durch die Wörter „für staatliche
von drei Jahren, vereinbart werden. Absatz 2 Hochschulen geltenden Grundsätze“ ersetzt.
Satz 2 gilt entsprechend.“ b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
56. § 72 wird wie folgt geändert:
„2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-
schaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb a) In Absatz 1 wird Satz 6 durch die folgenden Sätze
des Hochschulbereichs oder im Ausland ersetzt:
durchgeführte wissenschaftliche oder be- „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
rufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hoch-
sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahr- schulrahmengesetzes vom 20. August 1998
nehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Arti-
Satz 2, soweit die Beurlaubung die Dauer kels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landes-
von zwei Jahren nicht überschreitet,“. gesetze zu erlassen. Die §§ 9, 57a bis 57f und 70
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort Abs. 5 gelten unmittelbar.“
„Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„unbeschadet einer zulässigen Teilzeit-
beschäftigung,“ eingefügt. aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Erstmals für Zulassungen zum Winter-
cc) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2“
semester 2000/2001, längstens jedoch bis
durch die Angabe „§ 3“ und die Angabe „§ 50
zum Inkrafttreten des Landesrechts nach
Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2“ ersetzt. Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7
bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe
von Studienplätzen vom 12. März 1992 nach
49. Die Überschrift des 4. Kapitels wird wie folgt gefaßt: Maßgabe des § 31 Abs. 2 und des § 32 Abs. 2
„4. Kapitel und 3 in der ab 25. August 1998 geltenden
Rechtsstellung der Hochschule“. Fassung anzuwenden.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“
50. Vor § 58 werden die Abschnittsbezeichnung durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
„1. Abschnitt“ und die Wörter „Selbstverwaltung und cc) In dem neuen Satz 6 wird die Jahreszahl
Staatsverwaltung“ gestrichen. „1996“ durch die Jahreszahl „2002“ und
werden die Wörter „Bundesministers für Bil-
51. § 58 wird wie folgt geändert: dung und Wissenschaft“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Bildung, Wissen-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schaft, Forschung und Technologie“ ersetzt.
„§ 58
Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht“. 57. § 73 Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
58. Die §§ 74 bis 75a und 82 werden gestrichen.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „in der Regel“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 2
„Sie können auch in anderer Rechtsform Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
errichtet werden.“ Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Forschung und Technologie kann den Wortlaut des
Hochschulrahmengesetzes in der vom Inkrafttreten
52. § 59 wird wie folgt geändert: dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 3
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben
wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weiter- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gehende Aufsicht vorzusehen.“ in Kraft.
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2199
Erste Verordnung
zur Änderung der Wasserskiverordnung
Vom 12. August 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Binnenschiff- Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- 1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen
chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unter-
Bundesministerium für Verkehr: schreiten darf, einhalten,
Artikel 1 2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei
Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kiel-
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I wasser des ziehenden Fahrzeugs halten.“
S. 107) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „einen“
die Wörter „oder mehrere“ eingefügt.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
„Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur
„4. wenn der Wasserskiläufer eine geeignete Was- mit Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
serskiweste oder einen geeigneten Wasserski- betrieben werden:
anzug trägt und“.
1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest
d) Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt: angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtun-
„Eine Wasserskiweste gilt als geeignet, wenn sie gen,
der Regel C803 des Welt Wasserski Verbandes ent- 2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen.“
spricht; ein Wasserskianzug gilt als geeignet, wenn
er der Regel C804 des Welt Wasserski Verbandes 4. § 6 wird wie folgt geändert:
entspricht. Diese Regeln sind beim Internationalen
Wasserski Verband – International Waterski Fede- a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die
ration – in Lausanne niedergelegt. Zu beziehen sind Angabe „Satz 1“ eingefügt.
sie durch die Geschäftsstelle des Deutschen Was- b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
serski Verbandes, Jeichenweg 12, 54338 Schweich.“
„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichen-
den Abstand nicht einhält oder sich nicht im
2. § 3 wird wie folgt geändert: Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: oder“.
„(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „einen“ die
und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch Wörter „oder mehrere“ eingefügt und das Wort
die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Perso- d) Nummer 4 wird aufgehoben.
nen im Wasser nicht gefährden oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar, behindern 5. § 7 wird aufgehoben.
oder belästigen und
2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder
feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht be- Artikel 2
schädigen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Bonn, den 12. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Verfahren
zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz
(UAG-Zulassungsverfahrensverordnung)
Vom 14. August 1998
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltaudit- liche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von
gesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) ver- 120 Minuten zu unterbrechen und nach mindestens
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umwelt- 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen
gutachterausschusses: Tag fortzusetzen. Vor der Unterbrechung einer münd-
lichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe a, b und e des Umweltauditgesetzes
Artikel 1 und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. De- Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie
zember 1995 (BGBl. I S. 1841) wird wie folgt geändert: begonnene Prüfungen von Unternehmensbereichen in
den Fachgebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c
1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: und d des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Auf-
teilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller
„(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.“
Antragsteller so bemessen sein, daß der Kurzvortrag
nicht mehr als 10 Minuten und das Prüfungsgespräch
für jedes Fachgebiet etwa 15 Minuten betragen. Wenn 2. § 6 wird wie folgt geändert:
der Antragsteller die Zulassung für Unternehmensbe- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
reiche aus mehr als zwei Wirtschaftszweigen gemäß
„Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prü-
dem Anhang zu dieser Verordnung begehrt, kann die
fung nach § 5 Abs. 3 Satz 5 hat der Prüfungs-
Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Abs. 2
ausschuß, der die mündliche Prüfung bis zur Unter-
Nr. 2 Buchstabe c und d des Umweltauditgesetzes
brechung abgenommen hat, die bis zur Unterbre-
um bis zu 30 Minuten verlängert werden. Begehrt der
chung erbrachten Prüfungsleistungen einschließ-
Antragsteller die Zulassung nach Satz 2 aus mehr als
lich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluß an
acht Wirtschaftszweigen gemäß dem Anhang zu dieser
den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten
Verordnung, kann das Prüfungsgespräch für die Fach-
und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestan-
gebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d des
den und welche nicht bestanden wurden.“
Umweltauditgesetzes um bis zu 90 Minuten verlängert
werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung aus- b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
schließlich oder zusätzlich für Unternehmensbereiche gefügt:
aus den Wirtschaftszweigen Nummern 1, 4 oder 5 des
„(3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen
Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Ver-
Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 5 haben die Prüfungs-
längerung der Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht
ausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur
auf die Anzahl dieser Wirtschaftszweige, sondern auf
Unterbrechung und nach der Unterbrechung ab-
die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der
genommen haben, die Niederschrift jeweils über
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom
die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach
9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik
Absatz 2 zu fertigen.“
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemein-
schaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) abzustellen. Die münd- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2201
3. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt:
„Anhang
(zu § 5 Abs. 3)
Nr. Wirtschafts- Abschnitt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93; Bezeichnung
zweige der Verordnung Abteilungen (zweistelliger Zahlen-
(EWG) schlüssel), Gruppen (dreistellig),
Nr. 3037/90 Klassen (vierstellig) des NACE-
(NACE-Code) Codes; Unterklassen (fünfstellig)
der deutschen Klassifikation
der Wirtschaftszweige,
Ausgabe 1993 (WZ 93)
1 Grundstoff- Kohlenbergbau, Torfgewinnung; Gewinnung
industrie von Erdöl und Erdgas; Erbringung damit
a C, D 10, 11, 12, 13, 14, 26 verbundener Dienstleistungen; Bergbau auf
spalt- und brutstoffhaltige Erze; Erzberg-
bau, Gewinnung von Steinen und Erden;
sonstiger Bergbau; Glasgewerbe, Keramik,
Verarbeitung von Steinen und Erden
b D 27.1 bis 27.4 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferro-
legierungen (EGKS); Herstellung von Roh-
ren; sonstige erste Bearbeitung von Eisen
und Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen
(nicht EGKS); Erzeugung und erste Be-
arbeitung von NE-Metallen
2 Ernährungs- D 15, 16 Ernährungsgewerbe, Tabakverarbeitung
und Genuß-
mittel-
industrie
3 Papier- und D 21, 22 Papiergewerbe, Verlags- und Druckgewerbe,
Druck- Vervielfältigung von bespielten Trägern
industrie
4 Chemische D 23, 24, 25 Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstel-
Industrie und lung und Verarbeitung von Spalt- und Brut-
Mineralöl- stoffen; Chemische Industrie, Herstellung
industrie von Gummi- und Kunststoffwaren
5 Metallbe- D 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung
und 27.5 von Metallerzeugnissen; Maschinenbau;
-verarbeitung Herstellung von Büromaschinen, Daten-
verarbeitungsgeräten und -einrichtungen;
Herstellung von Geräten der Elektrizitäts-
erzeugung, -verteilung u.a.; Nachrichten-
technik, Herstellung von Rundfunk- und
Fernsehgeräten und elektronischen Bau-
elementen; Herstellung von Medizin-,
Meß-, Steuer- und Regelungstechnik,
Optik; Herstellung von Kraftwagen und
Kraftwagenteilen; sonstiger Fahrzeugbau;
Gießereiindustrie
6 Textil- und D 17, 18, 19, 93.01.1, 93.01.3 Textilgewerbe, Bekleidungsgewerbe, Leder-
Bekleidungs- gewerbe; Wäscherei; Chemische Reinigung
gewerbe und Bekleidungsfärberei
7 Holzgewerbe, D 20, 36 Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln);
Möbel- Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musik-
industrie instrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und
sonstigen Erzeugnissen
8 Recycling; D, O Artikel 2 Buchstabe i Recycling, Behandlung, Vernichtung oder
Abfall- der Verordnung (EWG) Endlagerung von festen oder flüssigen
beseitigung Nr. 1836/93, 37, 90.00.8 Abfällen; Rückgewinnung; Städtereinigung
und sonstige Entsorgungseinrichtungen
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Nr. Wirtschafts- Abschnitt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93; Bezeichnung
zweige der Verordnung Abteilungen (zweistelliger Zahlen-
(EWG) schlüssel), Gruppen (dreistellig),
Nr. 3037/90 Klassen (vierstellig) des NACE-
(NACE-Code) Codes; Unterklassen (fünfstellig)
der deutschen Klassifikation
der Wirtschaftszweige,
Ausgabe 1993 (WZ 93)
9 Energie- E Artikel 2 Buchstabe i Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und
wirtschaft der Verordnung (EWG) Heißwasser, Energieversorgung
Nr. 1836/93, 40
10 Wasser-
wirtschaft
a E 41 Wasserversorgung
b O 90.00.1, 90.00.2 Kläranlagen; Sammelkanalisation
11 Verkehr
a I 64 Nachrichtenübermittlung
b I 60.1, 60.2, 61.2, 62.1, 62.2, Eisenbahnen; sonstiger Landverkehr; Bin-
63.1, 63.2, 63.4 nenschiffahrt; Linienflugverkehr; Gelegen-
heitsflugverkehr; Frachtumschlag und
Lagerei; sonstige Hilfs- und Nebentätig-
keiten für den Verkehr, Spedition, sonstige
Verkehrsvermittlung
12 Labors K, N 74.3, 85.14.6 Technische, physikalische und chemische
Untersuchung; medizinische Labors
13 Kranken- N 85.11, 85.31 Krankenhäuser, Heime (ohne Fremden-,
häuser Erholungs- und Ferienheime)
14 Handel G 51.2 – 51.7, 52.1 – 52.6 Großhandel (Gh) mit landwirtschaftlichen
Grundstoffen und lebenden Tieren; Gh mit
Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak-
waren; Gh mit Ge- und Verbrauchsgütern;
Gh mit Rohstoffen, Halbwaren, Schrott
und Reststoffen; Gh mit Maschinen, Aus-
rüstungen und Zubehör; sonstiger Groß-
handel; Einzelhandel mit Waren verschie-
dener Art (in Ladenräumen); Facheinzel-
handel (Feh) mit Nahrungsmitteln, Geträn-
ken und Tabakwaren (in Ladenräumen);
Apotheken, Feh mit medizinischen, ortho-
pädischen und kosmetischen Artikeln (in
Ladenräumen); sonstiger Facheinzelhan-
del (in Ladenräumen); Einzelhandel mit
Gebrauchtwaren (in Ladenräumen); Einzel-
handel (nicht in Ladenräumen)
15 Kredit- und J 65, 66 Kreditgewerbe, Versicherungsgewerbe
Versiche–
rungs-
gewerbe
16 Reise- und H, I 55, 63.3 Gastgewerbe, Reisebüros und Reisever-
Gastgewerbe anstalter
17 Verwaltung L, M, O 80, 75.1, 92.5, 75.24, 75.25, Erziehung und Unterricht; öffentliche Ver-
u.a. 92.32, 92.61 waltung von Gemeinden und Kreisen; Biblio-
theken, Archive, Museen, botanische und
zoologische Gärten; öffentliche Sicherheit
und Ordnung von Gemeinden und Kreisen;
Feuerschutz von Gemeinden und Kreisen;
Betrieb und technische Hilfsdienste für
kulturelle Leistungen, Betrieb von Sport-
anlagen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2203
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 14. August 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau
Vom 17. August 1998
Auf Grund des § 141 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I
S. 1310), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau vom
4. März 1981 (BGBl. I S. 277), geändert gemäß Verordnung vom 26. November
1986 (BGBl. I S. 2089), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Bonn, den 17. August 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2205
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
(InsVV)
Vom 19. August 1998
Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, §2
§ 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 Regelsätze
der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz: (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
von den ersten 50 000 Deutsche Mark
der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
Erster Abschnitt von dem Mehrbetrag bis zu
100 000 Deutsche Mark 25 vom Hundert,
Vergütung des Insolvenzverwalters
von dem Mehrbetrag bis zu
500 000 Deutsche Mark 7 vom Hundert,
§1
von dem Mehrbetrag bis zu
Berechnungsgrundlage
1 000 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach von dem Mehrbetrag bis zu
dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die 50 000 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert,
Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Be-
von dem Mehrbetrag bis zu
stätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch
100 000 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert,
Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach
dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des von dem darüber hinaus-
Verfahrens zu berechnen. gehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu (2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens
bestimmen: 1 000 Deutsche Mark betragen.
1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten §3
belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch
den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Zu- und Abschläge
Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf (1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist ins-
jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht überstei- besondere festzusetzen, wenn
gen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonde- einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzver-
rungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit walters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender
berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
zusteht.
b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häu-
2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, ser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend
so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung größer geworden ist,
vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der
sich diese Rechte erstreckten. Degression der Regelsätze keine angemessene
3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegen- Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit
über, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder
der sich bei einer Verrechnung ergibt. zusätzliche Masse festgestellt hat,
4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das
Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen
gelten jedoch folgende Ausnahmen: Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch
genommen haben oder
a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung
e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, wer-
den abgezogen. (2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbe-
sondere gerechtfertigt, wenn
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt,
so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der a) ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig
war,
sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen
ergibt. b) die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet
war, als der Verwalter das Amt übernahm,
5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem
Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet c) das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder
worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfül- das Amt des Verwalters vorzeitig endet, oder
lung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer d) die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe
Betracht. Anforderungen an den Verwalter stellte.
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
§4 setzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen
Geschäftskosten. Haftpflichtversicherung gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die
Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäfts-
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1
kosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten
Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist
gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters ein-
und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Auf-
schließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit
gaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlos-
diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt wor-
sen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
den sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur
Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwal- (3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der
tung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzu- tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz for-
schließen und die angemessene Vergütung aus der Masse dern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom
zu zahlen. Hundert der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch
500 Deutsche Mark je angefangenen Monat der Dauer der
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall,
Tätigkeit des Verwalters beträgt.
zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als
Auslagen zu erstatten.
§9
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haft-
pflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch Vorschuß
mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse
die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versiche- einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen ent-
rung als Auslagen zu erstatten. nehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die
Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzver-
§5 fahren länger als sechs Monate dauert oder wenn beson-
ders hohe Auslagen erforderlich werden.
Einsatz besonderer Sachkunde
(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelas-
sen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechts- Zweiter Abschnitt
anwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise Vergütung des vorläufigen Insolvenz-
einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der
verwalters, des Sachwalters und des Treu-
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren
händers im vereinfachten Insolvenzverfahren
und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entneh-
men.
§ 10
(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuer-
berater oder besitzt er eine andere besondere Qualifika- Grundsatz
tion, so gilt Absatz 1 entsprechend. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
des Sachwalters und des Treuhänders im vereinfachten
§6 Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten
Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13
Nachtragsverteilung.
nichts anderes bestimmt ist.
Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
(1) Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenz- § 11
verwalter eine gesonderte Vergütung, die unter Berück-
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
sichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insol-
venzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. (1) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachtragsverteilung vorausseh- wird besonders vergütet. Die Vergütung soll in der Regel
bar war und schon bei der Festsetzung der Vergütung für einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insol-
das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. venzverwalters nicht überschreiten. Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
(2) Die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichti-
nach den §§ 260 bis 269 der Insolvenzordnung wird
gen.
gesondert vergütet. Die Vergütung ist unter Berücksichti-
gung des Umfangs der Tätigkeit nach billigem Ermessen (2) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenz-
festzusetzen. verwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob
ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für
§7 eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners
bestehen, so wird er gesondert nach dem Gesetz über die
Umsatzsteuer
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Ausla- schädigt.
gen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu
zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. § 12
Vergütung des Sachwalters
§8
(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert
Festsetzung von Vergütung und Auslagen der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag (2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist ins-
des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festge- besondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998 2207
gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet schreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abwei-
hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur chende Regelung treffen.
mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 16
Betrags von 500 Deutsche Mark der Betrag von 250 Deut- Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
sche Mark tritt.
(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des
§ 13 Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des
Vergütung des Treuhänders Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der
im vereinfachten Insolvenzverfahren Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im
übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden
(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung
der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regel- seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzu-
satz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das ver- führen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt
einfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Die § 7 entsprechend.
Vergütung soll in der Regel mindestens 500 Deutsche
Mark betragen; sie kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit (2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen
des Treuhänders bis auf 200 Deutsche Mark herabgesetzt Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen
werden. den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die
Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten.
(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Vergütung des Treuhänders Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
nach § 293 der Insolvenzordnung
§ 17
§ 14
Berechnung der Vergütung
Grundsatz
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschus-
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der ses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 100 Deutsche
Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge Mark je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksich-
Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf tigen.
andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuld-
ners beim Treuhänder eingehen.
§ 18
(2) Der Treuhänder erhält
Auslagen. Umsatzsteuer
von den ersten
50 000 Deutsche Mark 5 vom Hundert, (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
von dem Mehrbetrag (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
bis 100 000 Deutsche Mark 3 vom Hundert,
von dem darüber hinaus-
gehenden Betrag 1 vom Hundert.
Fünfter Abschnitt
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 200 Deutsche Übergangs- und Schlußvorschriften
Mark für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders.
§ 19
§ 15 Anwendung des bisherigen Rechts
Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
Auf Verfahren nach der Konkursordnung, der Vergleichs-
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der ordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung sind wei-
Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 ter die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden.
Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche
Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 25 Deutsche Mark je
§ 20
Stunde.
Inkrafttreten
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf
den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht über- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bonn, den 19. August 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 – 1 BvR
1680/93 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 233 § 2a Absatz 8 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom
21. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2457) ist mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er für die Zeit vom
22. Juli 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 einen gesetzlichen
Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den nach
Artikel 233 § 2a Absatz 1 des genannten Gesetzes Berechtigten nicht vorsieht.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens
bis zum 30. Juni 2000 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 – 2 BvR
441/90 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
I. § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2
und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den
Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz (StVollzG) – vom
16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und
1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem
Grundgesetz vereinbar.
II. § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf
die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz
vereinbar.
III. 1. § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes ist mit dem Resozialisie-
rungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetz-
lichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar.
Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden
ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung
des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsent-
gelts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. August 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 24. August 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 – 1 BvR
1680/93 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 233 § 2a Absatz 8 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom
21. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2457) ist mit Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er für die Zeit vom
22. Juli 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 einen gesetzlichen
Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den nach
Artikel 233 § 2a Absatz 1 des genannten Gesetzes Berechtigten nicht vorsieht.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Regelung spätestens
bis zum 30. Juni 2000 durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 – 2 BvR
441/90 u.a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
I. § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2
und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den
Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz (StVollzG) – vom
16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und
1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998
(Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem
Grundgesetz vereinbar.
II. § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf
die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz
vereinbar.
III. 1. § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes ist mit dem Resozialisie-
rungsgebot aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetz-
lichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar.
Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden
ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung
des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsent-
gelts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. August 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig