2142 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Verordnung
über die Prüfung und Genehmigung
der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
(Fahrzeugteileverordnung – FzTV)
Vom 12. August 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe b und Abs. 3 2. dem B eauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeug-
des S traßenverkehrsgesetzes in der im B undesgesetz- teile zwar nicht in einem Vertragsstaat des Abkom-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten mens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge-
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 stellt worden sind, sie aber in das Inland aus einem
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe a Dop- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
pelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes Wirtschaftsraum eingeführt wurden,
vom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747), Absatz 3 eingefügt
3. in anderen Fällen dem Händler, der seine B erechtigung
durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974
zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeugteile im Inland
(B GB l. I S . 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der
nachweist.
Verordnung vom 26. November 1986 (B GB l. I S . 2089),
verordnet das B undesministerium für Verkehr, hinsichtlich In den Fällen des S atzes 3 Nr. 1 und 2 muß der B eauftragte
§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Lan- seinen S itz in einem Vertragsstaat des Abkommens über
desbehörden: den Europäischen Wirtschaftsraum haben. In den Fällen
des Satzes 3 Nr. 3 muß der Händler im Inland ansässig sein.
Abschnitt 1 (2) Der Antragsteller nach Absatz 1 hat gegenüber dem
K raftfahrt-B undesamt den Nachweis zu erbringen, daß in
Allgemeines
bezug auf die Übereinstimmung der reihenweise gefer-
tigten Fahrzeugteile mit dem genehmigten Typ ein aus-
§1 reichendes Qualitätssicherungssystem zugrunde liegt.
Arten der Dieses liegt auch vor, wenn es den Grundsätzen der har-
Genehmigung von Fahrzeugteilen monisierten Norm EN IS O 9002 oder einem gleichwertigen
S tandard entspricht; § § 19, 20 und 21 des Artikels 1 der
(1) Die in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulassungs- Zwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrs-
Ordnung vorgeschriebene Genehmigung der B auart von rechtlicher Vorschriften (Verordnung über die EG-Typ-
Fahrzeugteilen kann für die B auart eines Typs (Allgemeine genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile) vom
B auartgenehmigung) oder eines einzelnen Fahrzeugteils 9. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3755), geändert durch
(B auartgenehmigung im Einzelfall – Einzelgenehmigung –) Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 1997 (B GB l. I
erteilt werden. S . 2051), in der jeweils geltenden Fassung, sind entspre-
(2) Der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulassungs- chend anzuwenden.
Ordnung vorgeschriebenen Genehmigung steht die Ge-
nehmigung gleich, die ein anderer S taat für die B auart §3
eines der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs-Zulas-
Anträge auf
sungs-Ordnung genannten Fahrzeugteils unter B each-
Bauartgenehmigung und Prüfung
tung der mit der B undesrepublik Deutschland verein-
barten B edingungen erteilt hat. (1) Der Antrag auf Erteilung einer B auartgenehmigung
ist schriftlich unter Angabe der Typbezeichnung beim
K raftfahrt-B undesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gut-
Abschnitt 2 achten der P rüfstelle nach § 6 beizufügen.
Allgemeine B auartgenehmigung und P rüfzeichen (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Antrag an das
K raftfahrt-B undesamt über die zuständige P rüfstelle nach
§2 § 5 mit dem an die P rüfstelle gerichteten Antrag auf
P rüfung eingereicht werden. Dem an die P rüfstelle zu rich-
Zulässigkeit der Bauartgenehmigung tenden Antrag auf P rüfung sind für die jeweiligen Fahr-
(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahr- zeugteile M uster und Unterlagen nach Anlage 1 beizu-
zeugteile kann die B auartgenehmigung dem Hersteller fügen. Weitere sachdienliche M uster und Unterlagen sind
nach einer auf seine K osten vorgenommenen P rüfung der P rüfstelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine (3) B ei P rüfungen im Genehmigungsverfahren nach § 7
zuverlässige Ausübung der durch die B auartgenehmigung Abs. 2 sind dem Antrag auf B auartgenehmigung die in den
verliehenen B efugnisse bietet. B ei Herstellung eines Typs B edingungen für das jeweilige Genehmigungsverfahren
durch mehrere B eteiligte kann diesen die B auartgenehmi- vorgeschriebenen Unterlagen und M uster beizufügen.
gung gemeinsam erteilt werden. Für Fahrzeugteile, die im
Ausland hergestellt worden sind, kann die B auartgeneh-
§4
migung erteilt werden
Erteilung der Bauartgenehmigung
1. dem Hersteller oder seinem B eauftragten, wenn die
Fahrzeugteile in einem Vertragsstaat des Abkommens (1) Das K raftfahrt-B undesamt erteilt die B auartgenehmi-
über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt gung schriftlich. In der B auartgenehmigung werden der
worden sind, genehmigte Typ, das zugeteilte P rüfzeichen sowie Neben-
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bestimmungen (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und Fahrzeugteilen zu stellen sind. B ei Fahrzeugteilen, die
und, soweit erforderlich, Ausnahmen von den B estimmun- auch in eingebautem Zustand geprüft werden müssen,
gen der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegt. bestimmt die P rüfstelle das Nähere über die Durch-
führung.
(2) Abweichungen vom genehmigten Typ sind nur zu-
lässig, wenn die B auartgenehmigung durch einen ent- (2) Die P rüfstelle hat über die Ergebnisse der P rüfungen
sprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das ein Gutachten anzufertigen und zwei Ausfertigungen mit
K raftfahrt-B undesamt auf Anfrage schriftlich erklärt, daß den geprüften und bestätigten Unterlagen dem K raftfahrt-
für die vorgesehene Änderung eine Nachtragsgenehmi- B undesamt zu übersenden; eine Ausfertigung der geprüf-
gung nicht erforderlich ist. ten und bestätigten Unterlagen verbleibt bei der P rüfstelle.
Form und Gliederung der Gutachteninhalte bestimmt das
§5 K raftfahrt-B undesamt.
Prüfstellen (3) Das K raftfahrt-B undesamt kann Ergänzungen zur
(1) Für die P rüfungen sind P rüfstellen zuständig. P rüf- P rüfung anordnen, insbesondere vom Antragsteller weite-
stelle ist re sachdienliche M uster und Unterlagen anfordern oder
bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem Zu-
1. eine der in Anlage 2 Teil 1 genannten für die P rüfung stand zu prüfen sind.
bestimmter Fahrzeugteile zuständigen P rüfstellen nach
der vor dem 19. November 1998 geltenden Fassung §7
der Fahrzeugteileverordnung,
Prüfzeichen
2. die Technische P rüfstelle der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik in Dresden entsprechend (1) Das P rüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von
Anlage 2 Teil 1 dieser Verordnung nach Anlage I K api- drei P erioden, einem oder zwei K ennbuchstaben, einer
tel XI S achgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungs- Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen.
vertrages (B GB l. 1990 II S . 885, 1103), Der K ennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile
nach folgender Aufstellung:
3. ein nach den § § 12 oder 18 der Verordnung über die
EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile D für S icherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf
für die in Anlage 1 genannten Fahrzeugteile anerkann- S cheiben von Fahrzeugen
tes oder akkreditiertes P rüflaboratorium, E für Fahrtschreiber
4. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für F für Auflaufbremsen und Teile davon
die P rüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang IV
und im Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie G für S icherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für K in-
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur der in K raftfahrzeugen
Angleichung der Rechtsvorschriften der M itglied- K für lichttechnische Einrichtungen
staaten über die B etriebserlaubnis für K raftfahrzeuge
und K raftfahrzeuganhänger (AB l. EG Nr. L 42 S . 1), L für Gleitschutzeinrichtungen
zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der M für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
K ommission vom 6. Februar 1998 (AB l. EG Nr. L 91
R für Reifen
S . 1), die in der jeweils geltenden Fassung, soweit
diese durch Rechtsverordnung des B undesministe- S für Heizungen
riums für Verkehr umgesetzt worden ist, vom K raft- W für Warneinrichtungen mit einer Folge von K längen
fahrt-B undesamt anerkannter oder akkreditierter verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).
Technischer Dienst,
Werden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten
5. ein für gleiche oder vergleichbare Fahrzeugteile für die gemeinsam genehmigt, so enthält das P rüfzeichen beide
P rüfungen nach Einzelrichtlinien nach Anhang I und im K ennbuchstaben. Das P rüfzeichen wird vom K raftfahrt-
Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 92/61/EWG B undesamt nach dem M uster in Anlage 3 zugeteilt.
des Rates vom 30. J uni 1992 über die B etriebserlaub-
nis für zwei- oder dreirädrige K raftfahrzeuge (AB l. EG (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter B edingungen
Nr. L 225 S . 72) vom K raftfahrt-B undesamt anerkann- durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutsch-
ter oder akkreditierter Technischer Dienst. land mit anderen S taaten vereinbart worden sind, so ist
für das entsprechende Fahrzeugteil ein P rüfzeichen zuzu-
(2) Abweichend von Absatz 1 werden auch P rüfungen teilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer ande-
anerkannt, die von den zuständigen P rüfstellen eines Ver- ren Vertragspartei aufgrund der gleichen B edingungen
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen genehmigt, noch darf ihm ein P rüfzeichen zugeteilt wor-
Wirtschaftsraum durchgeführt und bescheinigt sind und den sein. Das P rüfzeichen besteht aus einem K reis, in des-
mit denen die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen sen Innerem sich der B uchstabe „E“ und die K ennzahl 1
Anforderungen gleichermaßen dauerhaft erreicht werden. für die B undesrepublik Deutschland befinden, sowie aus
der Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des
§6 K reises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das K raft-
fahrt-B undesamt aufgrund der internationalen Vereinba-
Aufgaben der Prüfstelle
rungen, wie das P rüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt
(1) Die P rüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeugteile den das P rüfzeichen unter B eachtung der internationalen Ver-
Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der B e- einbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um M ißver-
stimmungen über den B au und B etrieb von Fahrzeugen ständnisse zu vermeiden.
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(3) P rüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 auf- vorgeschriebene P rüfzeichen fehlt oder unbefugt ange-
grund von B auartgenehmigungen zugeteilt wurden und bracht ist (P roduktprüfung). Es kann zu diesem Zweck
K ennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen auch P roben entnehmen oder entnehmen lassen. In den
bis zum Erlöschen der jeweiligen B auartgenehmigung Fällen des § 2 Abs. 1 S atz 4 kann das K raftfahrt-B undes-
weiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort; amt die Erteilung der B auartgenehmigung davon abhän-
dies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für gig machen, daß die zur P roduktprüfung nach S atz 1 not-
Fahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion wendigen M aßnahmen ermöglicht werden.
Nordrhein-Westfalen in K öln.
(3) Die K osten der Überprüfung nach Absatz 1 S atz 1
(4) Das zugeteilte P rüfzeichen ist auf jedem dem ge- trägt der Inhaber der Genehmigung, wenn ein Verstoß
nehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vor- gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 2 festgestellt wird. Die
geschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und K osten der P roben nach Absatz 2, ihrer Entnahme, ihres
jederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das Versandes und der P rüfung trägt der Inhaber der Geneh-
entsprechend der B auartgenehmigung an- oder einge- migung, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die
baute Fahrzeugteil. Bauartgenehmigung oder die P rüfzeichen festgestellt wird.
§8
§ 10
Verwahrung und
Rückgabe der Muster und Unterlagen Nachträgliche Nebenbestimmungen,
Widerruf, Rücknahme und Erlöschen
(1) Ist die B auartgenehmigung erteilt worden, so ist je der Allgemeinen Bauartgenehmigung
eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten und von der
P rüfstelle geprüften und bestätigten Unterlagen beim (1) Das K raftfahrt-B undesamt kann zur B eseitigung
K raftfahrt-B undesamt zu verwahren. Waren nach Anla- aufgetretener M ängel und zur Gewährleistung der Vor-
ge 1 zwei oder mehr M uster einzureichen, so hat die P rüf- schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
stelle je zwei M uster des genehmigten Fahrzeugteils mit Fahrzeugteile nachträglich Nebenbestimmungen anord-
dem P rüfzeichen zu versehen. Ein mit dem P rüfzeichen nen.
versehenes M uster ist bei der P rüfstelle zu verwahren, das (2) Die Allgemeine B auartgenehmigung erlischt bei
andere und etwa vorgelegte weitere M uster sowie nicht Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist und
mehr benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurück- dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-
zugeben. Die P rüfstelle hat dem K raftfahrt-B undesamt auf spricht und dies durch die zuständige S telle festgestellt
Verlangen das dem Hersteller zurückzugebende M uster worden ist.
vorzulegen. In diesem Fall versieht das K raftfahrt-B undes-
amt das M uster mit dem durch die B auartgenehmigung (3) Das K raftfahrt-B undesamt kann die Allgemeine
zugeteilten P rüfzeichen und gibt es dem Antragsteller B auartgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder
zurück. M it Zustimmung des K raftfahrt-B undesamtes zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß
kann davon abgesehen werden, ein M uster bei der P rüf- 1. Fahrzeugteile mit einem vorgeschriebenen P rüfzeichen
stelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der Antrag- nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,
steller auf Verlangen des K raftfahrt-B undesamtes oder
der P rüfstelle ein M uster oder Teile davon aufzubewahren 2. Fahrzeugteile, obwohl sie mit einem gültigen P rüf-
und dem K raftfahrt-B undesamt oder der P rüfstelle auf zeichen versehen sind, die S icherheit des S traßen-
Anforderung zur Verfügung zu stellen. verkehrs gefährden,
3. der Inhaber der Allgemeinen B auartgenehmigung nicht
(2) Ist der Antrag auf Erteilung der B auartgenehmigung
über ein vorgeschriebenes Qualitätssicherungssystem
abgelehnt worden, so sind die M uster und auf Antrag auch
verfügt oder dieses nicht mehr in der vorgeschriebenen
die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller erst dann aus-
Weise anwendet oder
zuhändigen, wenn die Ablehnung unanfechtbar geworden
ist. 4. Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden.
§9 (4) Das K raftfahrt-B undesamt ist unverzüglich vom
Inhaber der Allgemeinen B auartgenehmigung zu benach-
Übereinstimmung der Produktion
richtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Ver-
(1) Das K raftfahrt-B undesamt kann die in den einzelnen trieb des genehmigten Fahrzeugteils endgültig eingestellt,
P roduktionsstätten angewandten Verfahren zur K ontrolle innerhalb eines J ahres nach Erteilung der Allgemeinen
der Übereinstimmung der P roduktion (Qualitätssiche- B auartgenehmigung nicht aufgenommen oder länger als
rungssysteme) überprüfen. Ist ein nach § 2 Abs. 2 S atz 2 ein J ahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder
zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nachgewiesen, des Vertriebs ist nach Unterbrechung oder Aufschub dem
so gilt dies nur in begründeten Fällen. K raftfahrt-B undesamt unaufgefordert innerhalb eines
M onats mitzuteilen.
(2) Das K raftfahrt-B undesamt kann ohne vorherige
Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten bei (5) Ist die Allgemeine B auartgenehmigung erloschen,
Inhabern der Genehmigung prüfen oder prüfen lassen, ob kann das K raftfahrt-B undesamt die Veräußerung der auf-
Fahrzeugteile, deren B auart amtlich genehmigt ist und die grund einer solchen Genehmigung hergestellten Fahr-
das zugeteilte P rüfzeichen tragen, mit den amtlichen B au- zeugteile zur Verwendung im S traßenverkehr im Geltungs-
artgenehmigungen übereinstimmen und ob Fahrzeugteile, bereich dieser Verordnung untersagen und hierüber die
die in amtlich genehmigter B auart ausgeführt sein müs- für die Zulassung und Überwachung zuständigen S tellen
sen, in Ausführungen feilgeboten werden, an denen das unterrichten.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2145
Abschnitt 3 § 14
B auartgenehmigung im Widerruf, Rücknahme und
Einzelfall – Einzelgenehmigung Erlöschen der Einzelgenehmigung
(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach
§ 11 Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder
Widerruf durch die nach § 68 der S traßenverkehrs-Zulas-
Antrag auf Einzelgenehmigung sungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulas-
Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der S traßenverkehrs- sungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils gelten-
Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies
einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung durch die zuständige S telle festgestellt worden ist.
unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten (2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden,
S achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr oder der wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erforder-
P rüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der S traßenverkehrs- nissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist ent- (3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der
sprechend anzuwenden. Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur
Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von
dieser einzuziehen.
§ 12
Prüfung durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) Abschnitt 4
(1) Die Zulassungsbehörde ist an das Gutachten des B estandsschutz
amtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahr-
zeugverkehr oder der P rüfstelle nicht gebunden. § 15
(2) Die Zulassungsbehörde trifft die zur P rüfung etwa Bisherige Genehmigungen
erforderlichen weiteren M aßnahmen. S ie kann hierzu die
Vorführung des Fahrzeugteils sowie die Vorlage eines Allgemeine B auartgenehmigungen und Einzelgenehmi-
weiteren Gutachtens verlangen und ähnliche Anordnun- gungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden
gen erlassen. sind, bleiben gültig. Die § § 10 und 14 gelten sinngemäß.
§ 13
Abschnitt 5
Erteilung der Einzelgenehmigung
Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt S chlußvorschriften
die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten
des amtlich anerkannten S achverständigen für den K raft- § 16
fahrzeugverkehr oder der P rüfstelle unter Angabe von Ort Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Datum vermerkt: „Einzelgenehmigung erteilt“. Etwai-
ge B eschränkungen oder Ausnahmen von den B estim- (1) Diese Verordnung tritt am 19. November 1998 in
mungen der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind K raft.
in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an (2) M it dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
einem K raftfahrzeug oder K raftfahrzeuganhänger ver- Fahrzeugteileverordnung in der im B undesgesetzblatt
wendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeug- Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten
brief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu nung vom 20. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2241), außer
machen. K raft.
B onn, den 12. August 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
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Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
B ei Antrag auf Erteilung
der Allgemeinen B auartgenehmigung einzureichende M uster und Unterlagen
Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
1. Heizungen (§ 35c S tVZO) 2 M uster; die P rüfstelle kann zu- J e vierfach
sätzliche M uster zur P rüfung an- 1. ein Nachweis darüber, daß die
fordern. Dichtheit des Heizraummantels
durch eine Druckprobe mit 3 bar
– bei Wärmetauschern mit 2 bar –
geprüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
tauscher während der Fertigung
einer Druckprobe mit dem P rüf-
druck unterzogen werden,
3. ein Nachweis darüber, daß der für
Heizmäntel und Wärmetauscher
verwendete B austoff bei den im
B etrieb auftretenden Höchsttem-
peraturen ausreichend beständig
ist,
4. eine ausführliche und leicht ver-
ständliche B edienungsanweisung
und – im Falle der Nachrüstung –
Einbauanleitung.
2. S icherheitsglas einschließlich
Folien zur Aufbringung auf
S cheiben von Fahrzeugen (§ 40
Abs. 1 S tVZO)
2.1 Einscheiben-S icherheitsglas 18 plane S cheiben
(Windschutzscheiben) 1100 mm x 500 mm,
12 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm,
12 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
2.2 Einscheiben-S icherheitsglas 35 plane S cheiben
(andere als Windschutzscheiben) 300 mm x 300 mm,
15 plane S cheiben
1100 mm x 500 mm,
15 plane S cheiben
800 mm x 800 mm,
15 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer S tichhöhe von ca.
100 mm,
15 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer S tichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
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Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
2.3 Normales Verbund-S icherheits- 50 plane S cheiben
glas 300 mm x 300 mm mit feinjustier-
(Windschutzscheiben) ten K anten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster K rümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
20 plane S cheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten K anten,
6 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm,
6 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
2.4 Normales Verbund-S icherheits- 50 plane S cheiben
glas 300 mm x 300 mm mit feinjustier-
(andere als Windschutzscheiben) ten K anten,
20 plane S cheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten K anten,
6 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer S tichhöhe von ca.
100 mm,
6 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer S tichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher- 60 plane S cheiben
heitsglas 300 mm x 300 mm mit feinjustier-
(Windschutzscheiben) ten K anten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
30 plane S cheiben
1100 mm x 500 mm mit fein-
justierten K anten,
20 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm,
20 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer S tichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung.
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Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
2.6 Glasähnliche S toffe J e nach Anwendungsfall
(harte K unststoffe)
6 plane P roben
570 mm x 1170 mm,
40 plane P roben
300 mm x 300 mm,
1 plane P robe
25 mm x 300 mm,
5 plane P roben
100 mm x 356 mm,
16 plane P roben
25 mm x 180 mm,
3 plane P roben
40 mm x 130 mm,
4 plane P roben
100 mm x 100 mm
oder
46 Fertigteile und folgende gleich-
artig gefertigte P roben
1 plane P robe
25 mm x 300 mm,
5 plane P roben
100 mm x 356 mm,
16 plane P roben
25 mm x 180 mm,
3 plane P roben
40 mm x 130 mm,
4 plane P roben
100 mm x 100 mm.
2.7 Glasähnliche S toffe 30 plane P roben
(weiche K unststoffe) 300 mm x 300 mm,
5 plane P roben
1 000 mm x 500 mm.
2.8 Doppelscheiben Für jede Dicke und S icherheits-
(aus bauartgenehmigten Einzel- glasart sowie für jede K ombina-
scheiben) tion und Verbindungsart sind je
10 S cheiben zur P rüfung vorzu-
legen.
2.9 Folien 5 P roben
356 mm x 100 mm,
6 P roben
300 mm x 300 mm,
10 P roben
1170 mm x 570 mm,
6 P roben
1200 mm x 600 mm.
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Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
3. Auflaufbremsen, ausgenommen 1 M uster; die P rüfstelle kann zu- Angaben über das Anhänger-Gesamt-
Übertragungseinrichtungen sätzliche M uster zur P rüfung an- gewicht, für das die B remse zugelas-
(§ 41 Abs. 10 S tVZO) fordern. Die M uster müssen der sen werden soll, ferner folgende Unter-
S erie entsprechen; sie sind ohne lagen in dreifacher Ausfertigung:
Farbbehandlung vorzulegen. 1. Beschreibung der Wirkungsweise
der B remsanlage für jeden Typ
und jede Größe, Angabe der vor-
gesehenen Höchstgeschwindig-
keit (B etriebsvorschrift),
2. entsprechend dem beantragten
Genehmigungsumfang,
2.1 maßstäbliche Zeichnungen der
Auflaufeinrichtung, aus der der
Typ, die Ausführung(en), die Ab-
messungen und die Werkstoffe
der einzelnen B auteile ersichtlich
sind, Angabe der statischen
S tützlast, des vorgesehenen Auf-
laufwegs und der Wegüberset-
zung,
2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der
Radbremsen, aus der der Typ,
die Ausführung(en), die Abmes-
sungen und die Werkstoffe der
einzelnen B auteile ersichtlich
sind, Angabe des vorgesehenen
Reifenhalbmessers.
4. Einrichtungen zur Verbindung von 1 M uster; die P rüfstelle kann zu- Angaben über die Typbezeichnung der
Fahrzeugen sätzliche M uster zur P rüfung an- zu prüfenden Einrichtung und über
(§ 43 Abs. 1 S tVZO) fordern. Die M uster müssen der die zulässigen Gesamtgewichte der
S erie entsprechen; sie sind ohne Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-
Farbbehandlung vorzulegen. gen miteinander verbunden werden
sollen, sowie Angabe des D-Wertes
und ggf. des zulässigen Gesamtge-
wichts des S tarrdeichselanhängers,
bzw. des V-Wertes, der statischen
S tütz- bzw. S attellast und der vorge-
sehenen Fahrgeschwindigkeit (B e-
triebsvorschrift), ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. B eschreibung der Einrichtung und
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ
und jede Größe mit Angabe von
Hersteller und Typbezeichnung,
2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
zeichnung für jeden Typ, jede Größe
und jede Ausführung mit den Haupt-
maßen, Zeichnungen der einzelnen
B auteile und Angaben über die
verwendeten Werkstoffe,
3. Zeugnis des Herstellers über die
P rüfung der Eigenschaften des
Werkstoffs entsprechend der vom
Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten
besonderen B edingungen, wenn
für tragende B auteile der Verbin-
dungseinrichtung weder Stahl noch
S tahlguß verwendet werden.
2150 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
5. Lichtquellen Zeichnungen in dreifacher Ausferti-
(§ 49a Abs. 6 gung über die Vorder- und S eiten-
§ 67 Abs. 10 S tVZO und ansicht im M aßstab 2 zu 1.
§ 22 Abs. 4 und 5 der S tVO)
5.1 Lichtquellen allgemein 15 M uster
5.2 Lichtquellen für asymmetrisches 5 M uster
Abblendlicht
6. S cheinwerfer für Fernlicht und Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
für Abblendlicht sowie für Fern- gung einschließlich S chnittdarstellung
und Abblendlicht (§ 50 S tVZO) und Vorderansicht der Abschluß-
Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 scheibe.
und 11 S tVZO)
6.1 S cheinwerfer mit Abschluß- 2 M uster
scheibe aus Glas
6.2 S cheinwerfer mit Abschluß- 2 M uster; das K raftfahrt-B undes-
scheibe aus K unststoff amt kann erforderlichenfalls zu-
sätzliche M uster anfordern.
7. B egrenzungsleuchten jeweils 2 M uster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
(§ 51 Abs. 1 und 2, fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
§ 53b Abs. 1 S tVZO) gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
S purhalteleuchten
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
(§ 51 Abs. 4 S tVZO)
zeugteile am Fahrzeug angebracht
S eitenmarkierungsleuchten werden sollen (Abstand und Ausrich-
(§ 51a Abs. 6 S tVZO) tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
P arkleuchten
(§ 51c S tVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b S tVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 S tVZO)
K ennleuchten für blaues und für
gelbes B linklicht
(§ 52 Abs. 3 und 4 S tVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a S tVZO)
S chlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 S tVZO)
B remsleuchten
(§ 53 Abs. 2 S tVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d S tVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 35d Abs. 3,
§ 53b Abs. 5 und
§ 54 S tVZO)
Leuchten zur S icherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der S tVO)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2151
Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
8. Rückstrahler 10 M uster Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
§ 53 Abs. 4, 6 und 7, gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, die Verbraucher), aus denen eindeutig
§ 67 Abs. 3, 4 und 6 S tVZO, hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
§ 22 Abs. 4 S tVO) zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).
9. Warndreiecke sowie B linkleuch- Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
ten und Warnleuchten zur S iche- gung.
rung haltender Fahrzeuge
(§ 53a Abs. 1 und 3,
§ 53b Abs. 5 S tVZO)
9.1 Warndreiecke 3 M uster
9.2 B linkleuchten und Warnleuchten 4 M uster, davon zwei mit Hilfsvor-
richtungen, die die fortlaufende
M essung der an der Lichtquelle
(z. B. Glühlampe) liegenden Span-
nung während des B etriebs in
einfacher Weise sowie die M es-
sung der B atteriespannung bei
Geräten mit eigener S pannungs-
quelle ermöglichen.
9.3 B linkleuchten und Warnleuchten für jedes M uster nach 9.2 zusätz-
mit nicht regenerierbaren S pan- liche S pannungsquellen der für
nungsquellen die Verwendung beabsichtigten
Art in der erforderlichen Anzahl
(mindestens zwei).
10. B eleuchtungseinrichtungen für 2 M uster Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
amtliche K ennzeichen gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
(§ 60 Abs. 4 S tVZO) zum K ennzeichen eindeutig hervor-
geht; das M uster der zu prüfenden
B eleuchtungseinrichtung muß mit
dem M uster des zu beleuchtenden
K ennzeichens fest verbunden sein.
11. S icherheitsgurte in K raftfahr- M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstel-
zeugen le anzuwendenden Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen
(§ 35a Abs. 7 S tVZO) über den Antrag beizufügen.
12. Gleitschutzeinrichtungen 2 M uster; die P rüfstelle kann zu- Folgende Unterlagen in je dreifacher
(§ 37 Abs. 1 S tVZO) sätzliche M uster zur P rüfung an- Ausfertigung:
fordern. 1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-
richtung, aus der die Abmessun-
gen aller Einzelteile sowie der
gesamten Einrichtung und die Art
der Verschlüsse ersichtlich sind
und, soweit erforderlich, B eschrei-
bung unterschiedlicher Größen,
2. S tückliste aller zur Gleitschutzein-
richtung gehörenden Einzelteile
mit vollständiger, normgerechter
Werkstoffangabe,
3. B eschreibung der Gleitschutzein-
richtung,
4. M ontageanleitung,
5. Größenbezeichnungen der Reifen,
auf die sich der Verwendungsbe-
reich erstrecken soll,
6. Fotografien der auf ein Rad mon-
tierten Gleitschutzeinrichtung, auf
denen die Radinnenseite, die Rad-
außenseite und die Lauffläche er-
kennbar sind.
2152 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Teileart Anzahl der M uster Unterlagen
B emerkungen
13. Retroreflektierende S treifen an 2 M uster; die P rüfstelle kann erfor- Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
Reifen oder in den S peichen von derlichenfalls zusätzliche Reifen gung.
Fahrrädern mit aufgebrachten S treifen oder
(§ 67 Abs. 7 S tVZO) S treifen für die S peichen als
M uster anfordern.
14. P ark-Warntafeln Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie gung.
§ 53b S tVZO)
Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
(§ 53b Abs. 5 S tVZO)
14.1 P ark-Warntafeln 2 M uster; bei aufgebrachten retro-
reflektierenden Folien zusätzlich
9 M uster der Folien, M indest-
größe 40 mm x 100 mm.
14.2 Warnmarkierungen für Hublade- 9 M uster der aufzubringenden retro-
bühnen reflektierenden M aterialien, M in-
destgröße 40 mm x 100 mm.
15. Lichtmaschinen für Fahrräder 2 M uster Zeichnung(en) und B eschreibung der
(§ 67 Abs. 1 S tVZO) Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-
gung.
16. Rückhalteeinrichtungen für K in- M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle
der in K raftfahrzeugen angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen über den
(§ 21 Abs. 1a S tVO) Antrag beizufügen.
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a S tVZO) M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin festgelegten B estimmungen über den
Antrag beizufügen.
18. Fahrtschreiber (§ 57a S tVZO) M uster, Zeichnungen und B eschreibungen sind nach der von der P rüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen B estimmungen über den
Antrag beizufügen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2153
Anlage 2
Teil 1
(zu § 5 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3)
Zuständige P rüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile
und ihre bisher zugeteilten K ennbuchstaben
bisher zugeteilter P rüfstelle Teileart, für die die P rüfstellen bisher
K ennbuchstabe zuständig waren
D M aterialprüfungsamt – S icherheitsglas einschließlich Folien zur
Nordrhein-Westfalen Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
44285 Dortmund
E Landeseichdirektion – Fahrtschreiber
Nordrhein-Westfalen
P ostfach 30 08 33
50778 K öln
F RWTÜV Fahrzeug GmbH – Auflaufbremsen
Adlerstraße 7 – Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
45307 Essen zeugen
G S taatliche M aterialprüfungsanstalt an – S icherheitsgurte
der Universität S tuttgart – Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
P ostfach 80 11 40 fahrzeugen
70511 S tuttgart
K Lichttechnisches Institut der – lichttechnische Einrichtungen
Universität K arlsruhe
P rüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen
an Fahrzeugen
K aiserstraße 12
76128 K arlsruhe
L P rüfungskommission für Gleitschutz- – Gleitschutzeinrichtungen
einrichtungen
beim K raftfahrt-B undesamt
24932 Flensburg
M TÜV AUTOM OTIVE GM B H – Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
Unternehmensgruppe TÜV zeugen
S üddeutschland – Auflaufbremsen
B ereich M ünchen
Daimlerstraße 11 – Warneinrichtungen mit einer Folge von
85748 Garching K längen verschiedener Grundfrequenz –
Einsatzhorn
N DEK RA Typprüfstelle/Technischer Dienst – Heizungen
der DEK RA Automobil AG – Gleitschutzeinrichtungen
B ernhardstraße 62 – S cheiben aus S icherheitsglas
01187 Dresden – Auflaufbremsen
– Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
– Warneinrichtungen mit einer Folge von
K längen verschiedener Grundfrequen-
zen – Einsatzhorn
– S icherheitsgurte
– Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
– Fahrtschreiber und K ontrollgeräte
S P rüfstelle für Fahrzeugteile im – Heizungen
Forschungsinstitut für K raftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren
P faffenwaldring 12
70569 S tuttgart
2154 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Anlage 2
Teil 2
(zu § 7 Abs. 3)
K ennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
weiterhin gültiger K enn- P rüfstelle Teileart, für die die P rüfstelle zuständig war;
buchstabe, der nicht mehr Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
zugeteilt wird
A Technische P rüfstelle für den K raftfahrzeug-
verkehr des TÜV B erlin-B randenburg e. V. B eiwagen von K rafträdern;
T alle anderen Technischen P rüfstellen für den B eiwagen müssen nicht mehr in amtlich ge-
K raftfahrzeugverkehr nehmigter B auart nach § 22a Abs. 1 S tVZO
ausgeführt sein.
B P hysikalisch-Technische Fahrtschreiber;
B undesanstalt in B raunschweig die Zuständigkeit wurde auf die Landeseich-
direktion Nordrhein-Westfalen übertragen
(K ennbuchstabe E).
C Technische P rüfstelle für den K raftfahrzeug- – Heizungen
verkehr an der Technischen Universität Berlin – Auflaufbremsen
in B erlin-C harlottenburg
– Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen;
Übernahme durch DEK RA e. V.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2155
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1)
M uster für das P rüfzeichen
1. K 10833
B eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung
2. FM 1196
B eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung
3. K S 3 31485
B eispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen B remsleuchte der K ategorie „S 3“
2156 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
und der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 17. August 1998
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 1
und Forsten verordnet auf Grund
Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
– des § 12 Abs. 3 S atz 2 und des § 33 Abs. 6 des P flanzen-
Die P flanzenschutzmittelverordnung vom 28. J uli 1987
schutzgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
(B GB l. I S . 1754), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 14 des
vom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 971, 1527) auch in Verbin-
Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416), wird wie
dung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. J uni 1994
folgt geändert:
(B GB l. I S . 1416), im Einvernehmen mit den B undesmini-
sterien für Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 1. Die § § 1 und 2 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
– des § 17 Abs. 1, des § 18a Abs. 3, des § 31a Abs. 1
S atz 4, des § 31c Abs. 2 S atz 2 und des § 31d Abs. 2 „§ 1
des P flanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den
Zulassungsantrag
B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozial-
ordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz (1) Der Antrag auf Zulassung eines P flanzenschutz-
und Reaktorsicherheit, mittels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von
der B iologischen B undesanstalt für Land- und Forst-
– des § 17 Abs. 2 des P flanzenschutzgesetzes im Einver-
wirtschaft (B iologische B undesanstalt) im B undesan-
nehmen mit dem B undesministerium der Finanzen,
zeiger bekanntgegebenen M uster zu stellen.
– des § 19 Abs. 2 des P flanzenschutzgesetzes im Einver-
nehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für (2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 S atz 1 des
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- P flanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen
sicherheit sowie müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und
der durchzuführenden Untersuchungen die Anforde-
– des § 30 Abs. 1 und des § 32a des P flanzenschutzge- rungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III
setzes: (P flanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des
Rates vom 15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1) in der
1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das Inver- jeweils geltenden Fassung erfüllen. Für chemische
kehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1);
2. Richtlinie 93/71/EWG der K ommission vom 27. J uli 1993 zur Ände-
Zubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- Zubereitungen aus M ikroorganismen oder Viren nach
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 221 S . 27); Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG
3. Richtlinie 94/37/EG der K ommission vom 22. J uli 1994 zur Ände- vorzulegen. S oweit dies für die P rüfung der Zulas-
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 194 S . 65);
sungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die B iolo-
4. Richtlinie 94/79/EG der K ommission vom 21. Dezember 1994 zur gische B undesanstalt die Vorlage weiterer Unterlagen
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr- verlangen.
bringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 354 S . 16);
5. Richtlinie 95/35/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände- (3) S oweit in Anhang II oder III der Richtlinie
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- 91/414/EWG Untersuchungen zur Erstellung von Un-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 6); terlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.
6. Richtlinie 95/36/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände-
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- (4) S ofern der Antragsteller Unterlagen nach Ab-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 8); satz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu
7. Richtlinie 96/12/EG der K ommission vom 8. M ärz 1996 zur Ände- begründen, weshalb die Unterlagen für die P rüfung
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 65 S . 20); der Zulassungsvoraussetzungen des P flanzenschutz-
8. Richtlinie 96/46/EG der K ommission vom 16. J uli 1996 zur Ände- mittels nicht erforderlich sind. Die B iologische B undes-
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- anstalt kann in den Fällen, in denen der Antragsteller
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 214 S . 18);
andere als die in Anhang II und III der Richtlinie
9. Richtlinie 96/68/EG der K ommission vom 21. Oktober 1996 zur
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-
91/414/EWG genannten oder beschriebenen P rüfricht-
bringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 277 S . 25); linien verwendet, verlangen, daß die verwendeten P rüf-
10. Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. J anuar 1997 zur Änderung richtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichun-
der Richtlinie 77/93/EWG über M aßnahmen zum S chutz der gen davon ausführlich beschrieben und hinreichend
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
S chadorganismen der P flanzen oder P flanzenerzeugnisse (AB l. EG begründet werden.
Nr. L 27 S . 30);
(5) Unterlagen über einen in einem P flanzenschutz-
11. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. S eptember 1997 zur Festle-
gung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inver- mittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt
kehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 265 S . 87). werden, wenn
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2157
1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG heitsverwaltung sowie den B etreibern öffentlicher
aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die
für die B eurteilung des Anwendungsgebiets erfor- Angaben über Analysemethoden zur B estimmung von
derlichen Unterlagen bei der B iologischen B undes- Rückständen eines nach § 15 Abs. 1 des P flanzen-
anstalt eingereicht worden sind, und schutzgesetzes zugelassenen P flanzenschutzmittels.
2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I (6) Die P rüfung der Anträge und die Erteilung von
angegebenen Zusammensetzung keine wesent- Zulassungen erfolgt, soweit chemische Zubereitungen
lichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads betroffen sind, auf der Grundlage der in Anhang VI
oder der Art der Verunreinigungen gibt. der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen
(6) B ei jeder dem Antrag beigefügten P robe muß auf Grundsätze.
der P ackung die B ezeichnung des P flanzenschutzmit-
§ 1b
tels oder eine andere B ezeichnung, die die Zugehörig-
keit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht Antrag für eine Genehmigung
sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt nach § 18 des P flanzenschutzgesetzes
sein. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung
§ 1a eines zugelassenen P flanzenschutzmittels in einem
anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen-
Untersuchungen
dungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem
(1) S ofern nach Anhang II oder III der Richtlinie von der B iologischen B undesanstalt im B undesanzei-
91/414/EWG und nach dem S tand der wissenschaft- ger bekanntgegebenen M uster zu stellen.
lichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der
(2) Dem Antrag sind folgende, die Anforderungen
Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch
des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllende
Tierversuche nachgewiesen werden kann, müssen den
Angaben beizufügen:
vorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zu-
grunde liegen. 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
(2) Die Untersuchungen, die zur P rüfung der Wirk- 2. Wirkungsbereich,
samkeit eines P flanzenschutzmittels durchzuführen 3. Angaben über die Anwendung,
sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III der
Richtlinie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grund- 4. Angaben über die Analysemethoden zur Untersu-
sätze der Guten Experimentellen P raxis (GEP ) erfüllen. chung von Rückständen für das beantragte Anwen-
Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dungsgebiet,
dadurch sicherzustellen, daß die Versuche von einer 5. Angaben über die toxikologischen Untersuchungen
amtlichen oder einer nach § 1c amtlich anerkannten zur Abschätzung der Anwenderexposition sowie im
Versuchseinrichtung erstellt werden. Dies ist mit dem Falle eines P flanzenschutzmittels, das M ikroorga-
S tellen eines Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen nismen oder Viren enthält, Angaben über die Unter-
durch: suchungen zur P athogenität und Infektiösität.
1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchs- S oweit dies für die P rüfung der Anwendung eines
bericht, daß der Versuch nach den Grundsätzen der zugelassenen P flanzenschutzmittels in einem ande-
Guten Experimentellen P raxis durchgeführt worden ren als den mit der Zulassung festgesetzten Anwen-
ist, und dungsgebieten erforderlich ist, kann die B iologische
2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich- B undesanstalt die Vorlage weiterer Angaben und die
tung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung Durchführung weiterer Untersuchungen nach Anhang II
der Anerkennungsbescheinigung. oder III der Richtlinie 91/414/EWG verlangen.
Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung (3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
der Versuche zu gewährleisten, daß die Versuchsbe-
dingungen und die B edingungen, unter denen das § 1c
P flanzenschutzmittel nach der Zulassung angewendet Amtliche Anerkennung
werden soll, vergleichbar sind. einer Versuchseinrichtung
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, (1) Versuchseinrichtung im S inne dieser Verordnung
mit deren Durchführung vor dem 1. J uli 1999 begonnen ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung
worden ist, wenn die B iologische B undesanstalt deren mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher
Verwertbarkeit für die P rüfung der Wirksamkeit im Ein- und personeller Ausstattung zum Zweck der Durch-
zelfall festgestellt hat. führung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit
(4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung von P flanzenschutzmitteln. Nicht amtliche Ver-
müssen dem S tand der wissenschaftlichen Erkennt- suchseinrichtungen, die von einem privaten oder
nisse und der Technik entsprechen. Die Analyseme- öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wer-
thoden, die bei K ontrollen nach der Zulassung und zu den, werden auf Antrag amtlich anerkannt.
Überwachungszwecken erforderlich sind, sollen mit (2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schrift-
allgemein gebräuchlichen Geräten und mit vertretba- lich bei der zuständigen B ehörde des Landes zu stel-
rem Aufwand durchführbar sein. len, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die
(5) Die B iologische B undesanstalt übermittelt den Anerkennung wird erteilt, wenn
zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsver- 1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der
waltungen, der Umweltverwaltung und der Gesund- über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhoch-
2158 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
schulstudium im B ereich der Agrar-, Gartenbau-, zulässig. Der Vorsitzende und seine S tellvertreter wer-
Forst- oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt den auf Vorschlag des S achverständigenausschusses
und eine mindestens zweijährige B erufserfahrung in vom B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
der Durchführung entsprechender Versuche hat, und Forsten bestellt.
2. ein geeigneter S tellvertreter für den Versuchsleiter (3) Die M itglieder des S achverständigenausschus-
benannt ist, ses sind ehrenamtlich tätig.
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter M itarbeiter (4) Die B undesministerien für Ernährung, Landwirt-
beschäftigt ist, schaft und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt,
4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den S it-
geeignete zungen des Ausschusses Vertreter entsenden; diesen
ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
(5) Die B iologische B undesanstalt führt die Geschäf-
b) Labor- und Freilandausrüstungen, te des S achverständigenausschusses und lädt zu den
c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang, S itzungen ein.
d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und K lima- (6) Der S achverständigenausschuß gibt sich eine
kammern, Geschäftsordnung. S ie bedarf der Zustimmung des
zur Verfügung stehen, B undesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, das seine Entscheidung im Einvernehmen
5. die zu verwendenden P rüfrichtlinien dem P ersonal mit den B undesministerien für Gesundheit und für
bekannt sind und zur Verfügung stehen, Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.“
6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver-
suche für Zulassungszwecke geführt wird und 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolg- „(2) Die M eldung ist in einfacher Ausfertigung nach
ten Aufzeichnungen aufbewahrt werden. einem von der B iologischen B undesanstalt im B undes-
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzun- anzeiger bekanntgegebenen M uster zu machen.“
gen nach S atz 2 durch geeignete Nachweise bei der
Antragstellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach 3. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:
S atz 2 Nr. 7 sind mindestens zwölf J ahre nach Ab- „§ 3a
schluß der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewah-
ren. Verkehr mit
P flanzenschutzmittelwirkstoffen
(3) S ind die Unterlagen vollständig, führt die zustän-
dige B ehörde vor der amtlichen Anerkennung eine P rü- Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des P flanzenschutzge-
fung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung setzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind
wird für fünf J ahre erteilt. der B iologischen B undesanstalt eine Woche vor dem
Inverkehrbringen oder der Einfuhr von P flanzenschutz-
(4) Die zuständige B ehörde berücksichtigt bei der
mittelwirkstoffen vorzulegen.
P rüfung des Vorliegens der Anerkennungsvorausset-
zungen Nachweise über vorhandene Qualitätssiche-
rungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere § 3b
GLP -B escheinigungen und Akkreditierungen. Aufnahme in die Liste
(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird über P flanzenstärkungsmittel;
der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini- Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe
gung nach dem M uster in Anlage 5 ausgestellt. (1) Der Antrag auf Aufnahme eines P flanzenstär-
(6) Die zuständige B ehörde kann von einer amtlich kungsmittels in die Liste nach § 31a des P flanzen-
anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, daß ihr schutzgesetzes ist bei der B iologischen B undesanstalt
Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbe- in dreifacher Ausfertigung nach einem von der B iologi-
sondere über das zu prüfende P flanzenschutzmittel schen B undesanstalt im B undesanzeiger bekanntge-
und den Versuchsstandort, erteilt wird. machten M uster zu erstellen.
(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs
§2 in die Liste nach § 31c des P flanzenschutzgesetzes gilt
S achverständigenausschuß Absatz 1 entsprechend.
(1) Der S achverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5
§ 3c
des P flanzenschutzgesetzes besteht aus 25 M it-
gliedern aus den Fachbereichen P flanzenschutz, Ein- und Ausfuhr
Gesundheitsschutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertre- von P flanzenschutzmitteln
ter der B iologischen B undesanstalt, des B undesinsti- P flanzenschutzmittel aus S taaten, die nicht M it-
tutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und gliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1
Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes neh- des P flanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschau-
men an den B eratungen teil. Andere S achverständige pflichtige Einfuhren im B undesanzeiger bekanntgege-
können zu den B eratungen hinzugezogen werden. benen Zollstellen eingeführt werden. Für die Ausfuhr
(2) Die M itglieder des S achverständigenausschus- von P flanzenschutzmitteln in S taaten, die nicht M it-
ses werden für fünf J ahre berufen; Wiederberufung ist gliedstaaten sind, gilt S atz 1 entsprechend.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2159
4. In § 4 Abs. 1 werden nach den Worten „in den Verkehr 7. Nach § 7 werden folgende Vorschriften eingefügt:
gebracht“ die Worte „oder eingeführt“ eingefügt. „§ 7a
Verwendungsverbot
5. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: P flanzenschutzgeräte im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 2,
„(4) Die Erklärung und die B eschreibung des Gerä- die keiner vorgeschriebenen P rüfung unterzogen wor-
tetyps sind nach einem von der B iologischen B undes- den oder nicht mit einer gültigen P rüfplakette versehen
anstalt im B undesanzeiger bekanntgegebenen M uster sind, dürfen nicht verwendet werden.
zu erstellen.“
§ 7b
Ordnungswidrigkeiten
6. § 7 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im S inne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
a) In Absatz 3 werden die Worte „Nach dem 30. J uni B uchstabe a des P flanzenschutzgesetzes handelt, wer
1993 erstmals“ durch das Wort „Erstmals“ ersetzt. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein P flanzen-
schutzgerät verwendet.“
b) Absatz 6 S atz 2 wird gestrichen.
8. In der Anlage 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
c) In Absatz 7 werden die Worte „nach dem 30. J uni eingefügt:
1993“ gestrichen.
„1a. für die sachgerechte Einstellung des P flanzen-
d) Absatz 8 wird gestrichen. schutzgerätes,“.
9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 1c Abs. 5)
Anerkennungsbescheinigung
Die Versuchseinrichtung ................................................................................................................................................
(Name)
mit Hauptsitz in ..............................................................................................................................................................
(Adresse)
und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ....................................................................................................
(Orte)
des Trägers der Versuchseinrichtung ............................................................................................................................
(Name)
ist auf Antrag vom ..........................................................................................................................................................
(Datum)
und durchgeführter B esichtigung vom ..........................................................................................................................
(Datum)
durch ............................................................................................................................................................................
(zuständige B ehörde)
von der ........................................................................ am ....................................................................................
(Anerkennungsbehörde) (Datum)
amtlich anerkannt worden im S inne des § 1c Abs. 5 der P flanzenschutzmittelverordnung.
Recognition C ertificate
The testing facility ..........................................................................................................................................................
(name)
with headquarters in ......................................................................................................................................................
(address)
and subsidiary testing units in ......................................................................................................................................
(location)
supported by ................................................................................................................................................................
(name)
has been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the
P lant P rotection P roducts Ordinance following its application dated ............................................................................
(date)
and pre-inspection of ....................................................................................................................................................
(date)
by ..................................................................................................................................................................................
(competent authority)
from the ........................................................................ on ......................................................................................
(recognizing body) (date)“.
2160 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Artikel 2 Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der
Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.“
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
N ach § 14b der P flanzenbeschauverordnung vom
10. M ai 1989 (B GB l. I S . 905), die zuletzt durch die Verord- Artikel 3
nung vom 22. M ai 1998 (B GB l. I S . 1083) geändert worden Neubekanntmachungserlaubnis
ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann jeweils den Wortlaut der P flanzen-
„§ 14c
schutzmittelverordnung und der P flanzenbeschauverord-
Forderungsübergang nung in der vom 20. August 1998 an geltenden Fassung im
B undesgesetzblatt bekanntmachen.
S oweit sich die Europäische Gemeinschaft an der Lei-
stung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Aus-
gleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Artikel 4
S chadensersatz oder Entschädigung, die dem Entschädi-
gungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten Inkrafttreten
zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäi- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schen Gemeinschaft auf diese über; im übrigen geht die in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2161
Bekanntmachung
der Neufassung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Vom 17. August 1998
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der P flanzenschutz-
mittelverordnung und der P flanzenbeschauverordnung vom 17. August 1998
(B GB l. I S . 2156) wird nachstehend der Wortlaut der P flanzenschutzmittelverord-
nung in der ab 20. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die im wesentlichen am 1. J uli 1988 in K raft getretene Verordnung über P flan-
zenschutzmittel und P flanzenschutzgeräte vom 28. J uli 1987 (BGBl. I S . 1754),
2. die am 1. J uli 1992 in K raft getretene Erste Verordnung zur Änderung der
P flanzenschutzmittelverordnung vom 11. J uni 1992 (B GB l. I S . 1049),
3. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 82 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),
4. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom
24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416) und
5. den am 20. August 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
B onn, den 17. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
2162 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Verordnung
über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte
(Pflanzenschutzmittelverordnung)
Erster Abschnitt § 1a
P flanzenschutzmittel Untersuchungen
(1) S ofern nach Anhang II oder III der Richtlinie
§1 91/414/EWG und nach dem S tand der wissenschaftlichen
Zulassungsantrag Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der Zu-
lassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierver-
(1) Der Antrag auf Zulassung eines P flanzenschutzmit-
suche nachgewiesen werden kann, müssen den vor-
tels ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von der B io-
geschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde
logischen B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
liegen.
(B iologische B undesanstalt) im B undesanzeiger bekannt-
gegebenen M uster zu stellen. (2) Die Untersuchungen, die zur P rüfung der Wirksam-
keit eines P flanzenschutzmittels durchzuführen sind,
(2) Die einem Antrag nach § 12 Abs. 3 S atz 1 des P flan-
zenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen müssen die Anforderungen des Anhangs III der Richt-
hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durch- linie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grundsätze der
zuführenden Untersuchungen die Anforderungen des Guten Experimentellen P raxis (GEP ) erfüllen. Der Antrag-
Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (P flanzen- steller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch
schutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom sicherzustellen, daß die Versuche von einer amtlichen
15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von P flanzen- oder einer nach § 1c amtlich anerkannten Versuchsein-
schutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1) in der jeweils gelten- richtung erstellt werden. Dies ist mit dem S tellen eines
den Fassung erfüllen. Für chemische Zubereitungen sind Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen durch:
die Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus 1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchsbe-
M ikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II richt, daß der Versuch nach den Grundsätzen der
und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen. S oweit dies Guten Experimentellen P raxis durchgeführt worden
für die P rüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder- ist, und
lich ist, kann die B iologische B undesanstalt die Vorlage
2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-
weiterer Unterlagen verlangen.
tung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung der
(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG Anerkennungsbescheinigung.
Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen
sind, sind diese durchzuführen. Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der
Versuche zu gewährleisten, daß die Versuchsbedingun-
(4) S ofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 gen und die B edingungen, unter denen das P flanzen-
nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen, schutzmittel nach der Zulassung angewendet werden soll,
weshalb die Unterlagen für die P rüfung der Zulas- vergleichbar sind.
sungsvoraussetzungen des P flanzenschutzmittels nicht
erforderlich sind. Die B iologische B undesanstalt kann in (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit
den Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in deren Durchführung vor dem 1. J uli 1999 begonnen wor-
Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten den ist, wenn die B iologische B undesanstalt deren Ver-
oder beschriebenen P rüfrichtlinien verwendet, verlangen, wertbarkeit für die P rüfung der Wirksamkeit im Einzelfall
daß die verwendeten P rüfrichtlinien vorgelegt werden und festgestellt hat.
etwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben (4) Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müs-
und hinreichend begründet werden. sen dem S tand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und
(5) Unterlagen über einen in einem P flanzenschutzmittel der Technik entsprechen. Die Analysemethoden, die bei
enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden, K ontrollen nach der Zulassung und zu Überwachungs-
wenn zwecken erforderlich sind, sollen mit allgemein gebräuch-
1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG lichen Geräten und mit vertretbarem Aufwand durchführ-
aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I für bar sein.
die B eurteilung des Anwendungsgebiets erforder- (5) Die B iologische B undesanstalt übermittelt den
lichen Unterlagen bei der B iologischen B undesanstalt zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwal-
eingereicht worden sind, und tungen, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsver-
2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I an- waltung sowie den B etreibern öffentlicher Wasserversor-
gegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen gungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analy-
Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der semethoden zur B estimmung von Rückständen eines
Art der Verunreinigungen gibt. nach § 15 Abs. 1 des P flanzenschutzgesetzes zugelasse-
nen P flanzenschutzmittels.
(6) B ei jeder dem Antrag beigefügten P robe muß auf der
P ackung die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels oder (6) Die P rüfung der Anträge und die Erteilung von Zulas-
eine andere B ezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem sungen erfolgt, soweit chemische Zubereitungen betrof-
Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Ent- fen sind, auf der Grundlage der in Anhang VI der Richtlinie
wurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein. 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2163
§ 1b c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang,
Antrag für eine Genehmigung d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und K lima-
nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kammern,
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zur Verfügung stehen,
zugelassenen P flanzenschutzmittels in einem anderen als
5. die zu verwendenden P rüfrichtlinien dem P ersonal
mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in
bekannt sind und zur Verfügung stehen,
vierfacher Ausfertigung nach einem von der B iologischen
B undesanstalt im B undesanzeiger bekanntgegebenen 6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versu-
M uster zu stellen. che für Zulassungszwecke geführt wird und
(2) Dem Antrag sind folgende, die Anforderungen des 7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten
Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG erfüllende Anga- Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
ben beizufügen: Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen
1. Name und Anschrift des Antragstellers, nach S atz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antrag-
2. Wirkungsbereich, stellung zu belegen. Die Aufzeichnungen nach S atz 2 Nr. 7
sind mindestens zwölf J ahre nach Abschluß der Wirksam-
3. Angaben über die Anwendung,
keitsuntersuchungen aufzubewahren.
4. Angaben über die Analysemethoden zur Untersu-
(3) S ind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige
chung von Rückständen für das beantragte
B ehörde vor der amtlichen Anerkennung eine P rüfung der
Anwendungsgebiet,
Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf
5. Angaben über die toxikologischen Untersuchungen J ahre erteilt.
zur Abschätzung der Anwenderexposition sowie im
Falle eines P flanzenschutzmittels, das M ikroorganis- (4) Die zuständige B ehörde berücksichtigt bei der P rü-
men oder Viren enthält, Angaben über die Untersu- fung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen
chungen zur P athogenität und Infektiösität. Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme
der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP -B escheini-
S oweit dies für die P rüfung der Anwendung eines zugelas- gungen und Akkreditierungen.
senen P flanzenschutzmittels in einem anderen als den mit
der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erfor- (5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der
derlich ist, kann die B iologische B undesanstalt die Vorla- Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung
ge weiterer Angaben und die Durchführung weiterer nach dem M uster in Anlage 5 ausgestellt.
Untersuchungen nach Anhang II oder III der Richtlinie (6) Die zuständige B ehörde kann von einer amtlich aner-
91/414/EWG verlangen. kannten Versuchseinrichtung verlangen, daß ihr Auskunft
(3) § 1 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. über laufende und geplante Versuche, insbesondere über
das zu prüfende P flanzenschutzmittel und den Versuchs-
§ 1c standort, erteilt wird.
Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung §2
(1) Versuchseinrichtung im S inne dieser Verordnung ist Sachverständigenausschuß
eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit
organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und per- (1) Der S achverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5
soneller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von des P flanzenschutzgesetzes besteht aus 25 M itgliedern
Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von P flanzen- aus den Fachbereichen P flanzenschutz, Gesundheits-
schutzmitteln. Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die schutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der B iologi-
von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder schen B undesanstalt, des B undesinstitutes für gesund-
eingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich anerkannt. heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und
des Umweltbundesamtes nehmen an den B eratungen teil.
(2) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich
Andere S achverständige können zu den B eratungen hin-
bei der zuständigen B ehörde des Landes zu stellen, in
zugezogen werden.
dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Anerkennung
wird erteilt, wenn (2) Die M itglieder des S achverständigenausschusses
1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über werden für fünf J ahre berufen; Wiederberufung ist zuläs-
ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstu- sig. Der Vorsitzende und seine S tellvertreter werden auf
dium im B ereich der Agrar-, Gartenbau-, Forst- oder Vorschlag des S achverständigenausschusses vom B un-
vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine min- desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
destens zweijährige B erufserfahrung in der Durch- sten bestellt.
führung entsprechender Versuche hat, (3) Die M itglieder des S achverständigenausschusses
2. ein geeigneter S tellvertreter für den Versuchsleiter sind ehrenamtlich tätig.
benannt ist, (4) Die B undesministerien für Ernährung, Landwirtschaft
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter M itarbeiter und Forsten, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
beschäftigt ist, und Reaktorsicherheit können zu den S itzungen des Aus-
schusses Vertreter entsenden; diesen ist auf Verlangen
4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung das Wort zu erteilen.
geeignete
(5) Die B iologische B undesanstalt führt die Geschäfte
a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl, des S achverständigenausschusses und lädt zu den S it-
b) Labor- und Freilandausrüstungen, zungen ein.
2164 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
(6) Der S achverständigenausschuß gibt sich eine §5
Geschäftsordnung. S ie bedarf der Zustimmung des B un-
Kleingeräte
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den K leingeräte sind P flanzenschutzgeräte,
B undesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit trifft. 1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben
werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern,
bei abgabefertig mit Treibgas versehenen B ehältern
§3
von höchstens 1 Liter, haben oder
Meldung
2. mit denen P flanzenschutzmittel ausschließlich unter
(1) Die M eldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des Ausnutzung der S chwerkraft ausgebracht werden und
P flanzenschutzgesetzes muß außer den dort genannten deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter,
Angaben den Namen und die Anschrift des M eldepflichti- bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst
gen sowie die Zulassungsnummern der P flanzenschutz- höchstens 1 Liter, beträgt
mittel enthalten.
und die nach ihrer K onstruktion von einer P erson getragen
(2) Die M eldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem
werden.
von der B iologischen B undesanstalt im B undesanzeiger
bekanntgegebenen M uster zu machen. §6
Erklärung
§ 3a
(1) Die Erklärung nach § 25 des P flanzenschutzgesetzes
Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.
Die nach § 31d Abs. 1 Nr. 2 des P flanzenschutzgeset-
zes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind der B io- (2) Die Gebrauchsanleitung muß die in Anlage 2 aufge-
logischen B undesanstalt eine Woche vor dem Inverkehr- führten Angaben enthalten.
bringen oder der Einfuhr von P flanzenschutzmittelwirk- (3) Die B eschreibung des Gerätetyps muß enthalten:
stoffen vorzulegen.
1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben
§ 3b zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche
Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel; Darstellungen des P flanzenschutzgerätes,
Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe 2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von
(1) Der Antrag auf Aufnahme eines P flanzenstärkungs- P flanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere
mittels in die Liste nach § 31a des P flanzenschutzgeset- der Dosier- und Verteileinrichtungen.
zes ist bei der B iologischen B undesanstalt in dreifacher (4) Die Erklärung und die B eschreibung des Gerätetyps
Ausfertigung nach einem von der B iologischen B undesan- sind nach einem von der B iologischen B undesanstalt im
stalt im B undesanzeiger bekanntgemachten M uster zu B undesanzeiger bekanntgegebenen M uster zu erstellen.
erstellen.
(5) Zu den sonstigen für die B eurteilung erforderlichen
(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in
Unterlagen gehören Angaben
die Liste nach § 31c des P flanzenschutzgesetzes gilt
Absatz 1 entsprechend. 1. über Einstellung und B etrieb einschließlich der Fehler-
grenzen und
§ 3c 2. zu möglichen Reaktionen der pflanzenschutzmittel-
Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln führenden und -enthaltenden Teile des Gerätetyps bei
P flanzenschutzmittel aus S taaten, die nicht M itglied- Verwendung zugelassener P flanzenschutzmittel unter
staaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr. 1 des B eifügung entsprechender Unterlagen.
P flanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige (6) B ei P flanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr
Einfuhren im B undesanzeiger bekanntgegebenen Zollstel- bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind
len eingeführt werden. Für die Ausfuhr von P flanzen- Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12
schutzmitteln in S taaten, die nicht M itgliedstaaten sind, sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.
gilt S atz 1 entsprechend.
§7
Zweiter Abschnitt Prüfung
P flanzenschutzgeräte (1) Verfügungsberechtigte und B esitzer (B esitzer) haben
ihre im Gebrauch befindlichen P flanzenschutzgeräte für
§4 Flächenkulturen – außer K leingeräten –, in Zeitabständen
Anforderungen von vier K alenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich
anerkannte K ontrollstellen prüfen zu lassen. P flanzen-
(1) Die Anforderungen an P flanzenschutzgeräte – außer schutzgeräte für Flächenkulturen im S inne dieser Verord-
K leingeräte –, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt nung sind P flanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal
werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1. ausgerichteten S pritz- oder S prühgestänge ausgestattet
(2) Die B iologische B undesanstalt kann M erkmale im sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-,
B undesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende
zur B eurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht. Geräte verwendet werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2165
(2) Die P rüfung hat sich auf die Anforderungen der Anla- (6) Die P rüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr
ge 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die angegebenen K alenderhalbjahres ungültig.
zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3. (7) Wird ein gebrauchtes P flanzenschutzgerät, für das
(3) Erstmals in Gebrauch genommene P flanzenschutz- eine P rüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der B esitzer
geräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten K alen- vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2
dermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden prüfen zu lassen.
sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeig- § 7a
nete Unterlagen glaubhaft zu machen. Diese P rüfung
beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 Verwendungsverbot
aufgeführten Teile des P flanzenschutzgerätes den sie P flanzenschutzgeräte im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 2,
betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. die keiner vorgeschriebenen P rüfung unterzogen worden
oder nicht mit einer gültigen P rüfplakette versehen sind,
(4) Der B esitzer hat das K alenderhalbjahr, in dem das dürfen nicht verwendet werden.
P flanzenschutzgerät nach Absatz 1 S atz 1 zu prüfen ist,
durch eine P rüfplakette nach dem M uster der Anlage 4
§ 7b
nachzuweisen. Die P rüfplakette ist von der K ontrollstelle
durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Ordnungswidrigkeiten
K alenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubrin- Ordnungswidrig im S inne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 B uch-
gen, wenn die P rüfung die einwandfreie Arbeitsweise des stabe a des P flanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
Gerätes erwiesen hat. Die K ontrollstelle kann die P rüfpla- lich oder fahrlässig entgegen § 7a ein P flanzenschutzgerät
kette mit einer K ontrollnummer versehen. Die P rüfplakette verwendet.
kann von der K ontrollstelle angebracht werden, wenn das
P flanzenschutzgerät lediglich geringe M ängel aufweist
Dritter Abschnitt
und der B esitzer sich zur unverzüglichen B eseitigung der
M ängel verpflichtet. S chlußvorschriften
(5) Die P rüfplakette ist an dem P flanzenschutzgerät
deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muß so §8
beschaffen sein, daß sie bei ihrer Entfernung zerstört wird. (Inkrafttreten)
2166 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 S atz 1)
Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
(1) P flanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, daß
1. sie zuverlässig funktionieren,
2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
4. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das P flanzen-
schutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,
5. Teile, die sich bei Gebrauch des P flanzenschutzgerätes erhitzen, beim B e-
füllen oder Entleeren des Gerätes von P flanzenschutzmitteln nicht getroffen
werden,
6. sie sich sicher befüllen lassen,
7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, daß ihre Funktion nicht be-
einträchtigt wird,
8. Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden B ehälter
leicht erkennbar sind,
9. ein ausreichender S icherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamt-
volumen der zu befüllenden B ehälter vorhanden ist,
10. P flanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
11. der Vorrat an P flanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,
12. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
13. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmeßeinrichtungen
ausgestattet sind,
14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen
lassen,
15. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
16. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,
17. sich Verschleißteile austauschen lassen,
18. M eßgeräte zu ihrer P rüfung angeschlossen werden können.
(2) An P flanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise
(Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder,
sofern die Außenfläche eines P flanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder unge-
eignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An P flanzenschutzgeräten ist die
jeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und
das B aujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, daß B auart,
Größe und wichtige B etriebsdaten erkennbar sind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2167
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Gebrauchsanleitung
Die Gebrauchsanleitung muß Angaben enthalten
1. über die bestimmungsgemäße Ausstattung des P flanzenschutzgerätes,
1a. für die sachgerechte Einstellung des P flanzenschutzgerätes,
2. für das B efüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,
3. über B etriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,
4. über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß aus-
bringt,
5. für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,
6. für die Überprüfung der Dosierung,
7. über die M aschenweite der Filter,
8. über Abstände, nach denen das P flanzenschutzgerät auf Funktionstauglich-
keit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,
9. über Einschränkungen der Verwendung bestimmter P flanzenschutzmittel,
10. für das Umstellen auf andere Rüstzustände des P flanzenschutzgerätes,
11. über M öglichkeiten der Verbindung mit anderen M aschinen und Geräten
einschließlich S icherheitsmaßnahmen,
12. für die P rüfung des P flanzenschutzgerätes.
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 S atz 2)
Zu prüfende Teile
1. Antrieb,
2. P umpe,
3. Rührwerk,
4. S pritzflüssigkeitsbehälter,
5. Armaturen,
6. Leitungssystem,
7. Filterung,
8. S pritz- oder S prühgestänge,
9. Düsen.
2168 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 4 S atz 1)
Muster der Prüfplakette
Geprüftes
P flanzenschutzgerät
Erstes � Halbjahr 19 . .
Zweites �
Amtliche
K ontrollstelle
Wird die P rüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte K ontrollwerk-
stätte durchgeführt, so treten an die S telle der Wörter „Amtliche K ontrollstelle“
die Wörter „Amtlich anerkannte K ontrollwerkstätte“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2169
Anlage 5
(zu § 1c Abs. 5)
Anerkennungsbescheinigung
Die Versuchseinrichtung ________________________________________________
(Name)
mit Hauptsitz in ________________________________________________________
(Adresse)
und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ________________________
(Orte)
des Trägers der Versuchseinrichtung ____________________________________
(Name)
ist auf Antrag vom __________________________
(Datum)
und durchgeführter B esichtigung vom ____________________________________
(Datum)
durch ______________________________________
(zuständige B ehörde)
von der ____________________________________ am ______________________
(Anerkennungsbehörde) (Datum)
amtlich anerkannt worden im S inne des § 1c Abs. 5 der P flanzenschutzmittelverordnung.
Recognition C ertificate
The testing facility ______________________________________________________
(name)
with headquarters in ____________________________________________________
(address)
and subsidiary testing units in ____________________________________________
(location)
supported by __________________________________________________________
(name)
has been officially recognized under paragraph (5) of Article 1c of the P lant P rotection
P roducts Ordinance following its application dated ________________________
(date)
and pre-inspection of ________________________
(date)
by ________________________________________
(competent authority)
from the ____________________________________ on ________________________
(recognizing body) (date)
2170 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Verordnung
zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung *)
Vom 17. August 1998
Auf Grund des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbrau-
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19 und Abs. 3 cher“ die Worte „, oder bewirtschaftete M uschel-
Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, des § 17h, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in bank“ eingefügt.
Verbindung mit den § § 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20, 21
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
Abs. 3, § 23, 24 Abs. 1, § § 26 und 29 sowie des § 79
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchenge- „3. Anormale M ortalität bei M uscheln:
setzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. De-
zember 1995 (B GB l. I S . 2038) verordnet das B undes- M ortalität bei M uscheln, die mindestens
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: 15 vom Hundert des B estandes betrifft und
die innerhalb eines kurzen Zeitraums
zwischen zwei B eobachtungszeitpunkten auf-
Artikel 1 tritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der
Die Fischseuchen-Verordnung vom 21. Dezember 1994 B rüterei gilt eine M ortalität als anormal, wenn
(BGBl. I S. 3936), geändert durch Artikel 2 der Verordnung es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren
vom 21. M ärz 1996 (BGBl. I S. 528), wird wie folgt geändert: aufeinanderfolgenden Laichperioden verschie-
dener Brutbestände zu keiner Larvenentwick-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt: lung kommt, und in J ungfischgebieten, wenn
es bei vielen P fählen zu einem plötzlichen
„Verordnung Anstieg der M ortalität kommt.“
zum S chutz gegen S üßwasserfisch-S euchen,
M uschelkrankheiten und zur S chaffung
seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(Fischseuchen-Verordnung)“. a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „Die zuständige B ehörde kann durch Allgemein-
verfügung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
die Anzeigepflicht nach S atz 1 auch auf die nach
aa) B uchstabe b wird wie folgt gefaßt: § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe
„b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der ausdehnen.“
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom b) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
28. J anuar 1991 betreffend die tier-
seuchenrechtlichen Vorschriften für die „S atz 1 und 2 gilt für B etriebe mit M uscheln der in
Vermarktung von Tieren und anderen Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten
Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- anfälligen Arten mit der M aßgabe entsprechend,
sung oder einer der in Anhang D der Richt- daß S atz 1 B uchstabe b nur Abgänge an M uscheln
linie 95/70/EG des Rates vom betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser
22. Dezember 1995 zur Festlegung von vorgesehen sind.“
M indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Fischhal-
Bekämpfung bestimmter M uschelkrank-
tungsbetriebe“ die Worte „, einschließlich der
heiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der
nach Absatz 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fisch-
jeweils geltenden Fassung genannten
haltungsbetriebe,“ eingefügt.
K rankheit bei M uscheln, wenn diese durch
bakteriologische, virologische oder parasi-
tologische Untersuchung festgestellt ist,“. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
bb) Der bisherige B uchstabe b wird B uchstabe c. „§ 2a
cc) Nach B uchstabe c wird folgender B uchstabe K ontrollbuch
eingefügt:
„d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Wer gewerbsmäßig mit S üßwasserfischen handelt
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder S üßwasserfische vermittelt, hat über
oder einer der in Anhang D der Richtlinie 1. die in seinem B esitz befindlichen und von ihm
95/70/EG genannten K rankheit bei gehandelten oder abgegebenen oder
M uscheln, wenn das Ergebnis der klini-
schen und pathologisch-anatomischen 2. vermittelten
Untersuchung den Ausbruch einer dieser S üßwasserfische ein K ontrollbuch nach S atz 2 zu
K rankheiten befürchten läßt;“. führen. Dem K ontrollbuch müssen folgende Angaben
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/70/EG des zu entnehmen sein:
Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von M indestmaßnahmen
der Gemeinschaft zur B ekämpfung bestimmter M uschelkrankheiten 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und
(AB l. EG Nr. L 332 S . 33). Anschrift des bisherigen B esitzers,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2171
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des 8. § 7 wird wie folgt geändert:
Erwerbers,
a) In Absatz 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Was-
3. B eschreibung der S endung nach Gattung, Art und sereinzugsgebietes“ die Wörter „einschießlich der
M enge (Anzahl und Gesamtgewicht). nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbe-
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tier- triebe, sofern diese der zuständigen B ehörde
gesundheitszeugnisse sind im K ontrollbuch zu ver- bekannt sind“ eingefügt.
merken und diesem beizufügen. Als K ontrollbuch nach b) Es wird folgender Absatz angefügt:
S atz 2 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach
oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische
§ 2 Abs. 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhal-
Aufzeichnungen verwendet werden. Das K ontrollbuch
tungsbetriebe.“
ist vier J ahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem S chluß des K alenderjahres, in dem die letzte Ein-
tragung gemacht worden ist. Das K ontrollbuch ist der 9. § 8 wird wie folgt geändert:
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vor- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
zulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behör-
de darf es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.“ „1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat
verendete S üßwasserfische unverzüglich
5. § 3 Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu
„Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von lassen.“
Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie b) Es wird folgender Absatz angefügt:
91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG
„(3) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1
genannten K rankheiten sein.“
S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.“
6. Dem § 5 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Die zuständige B ehörde kann, wenn es aus 10. § 9 wird wie folgt geändert:
Gründen der S euchenbekämpfung erforderlich ist, für a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
S üßwasserfische eines bestimmten Gebietes oder geändert:
Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine
amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der „1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes
Entnahme von P robenmaterial anordnen. Die zu- hat seuchenkranke oder seuchenver-
ständige Behörde kann die Untersuchung von Rei- dächtige S üßwasserfische nach näherer
nigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwäs- Weisung der zuständigen B ehörde unver-
ser ins M eer gelangen, anordnen. züglich zu töten oder töten zu lassen und
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines unschädlich zu beseitigen oder beseitigen
Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, daß in sei- zu lassen.“
nem M uschelbestand Untersuchungen auf das Vor- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
liegen einer anormalen M ortalität sowie auf das Vor-
„3. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes
kommen der in Anhang A Liste II der Richtlinie
hat verendete S üßwasserfische unver-
91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie
züglich unschädlich zu beseitigen oder
95/70/EG genannten K rankheiten bei M uscheln nach
beseitigen zu lassen.“
den B estimmungen, die vom Rat oder der K ommissi-
on der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des b) Es wird folgender Absatz angefügt:
Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen und, „(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1
soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom B un- S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.“
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten im B undesanzeiger bekanntgemacht worden
sind, durchgeführt werden.“ 11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
S chutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
„§ 5a in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
M itteilungspflicht in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-
den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Ver-
der Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der dacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder
Richtlinie 95/70/EG genannten K rankheit bei VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige
M uscheln oder eine anormale M ortalität bei M uscheln, B ehörde epizootiologische Nachforschungen an und
so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes die- ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
sen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde
1. aus denen die S euche eingeschleppt oder
mitzuteilen oder mitteilen zu lassen.
2. in welche die S euche weiterverschleppt
(2) Dieselbe P flicht hat auch der Leiter des Labora-
toriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit worden sein kann, die amtliche Beobachtung an. § 7
der P rüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankun- Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige
gen befaßt worden ist.“ Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
2172 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausge- (2) Ist
nommenen Fischhaltungsbetriebe.“ 1. eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
12. In § 10 werden die Worte „des Rates vom 28. J anuar 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen B etrieb in
1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschrif- einem nicht zugelassenen Gebiet,
ten für die Vermarktung von Tieren und anderen 2. eine K rankheit nach Anhang D der Richtlinie
Erzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 46 S . 1) in 95/70/EG oder
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
3. ein K rankheitserreger als Ursache der anormalen
M ortalitätsrate
13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „in der jeweils gelten-
den Fassung“ gestrichen. festgestellt, gilt § 9 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungs-
14. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: anlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins
M eer geleitet werden.
„Abschnitt 3a § 12c
S chutzmaßregeln bei Auftreten S chutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
einer anormalen M ortalität bei M uscheln Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richt-
und von bestimmten M uschelkrankheiten linie 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie
§ 12a 95/70/EG oder ein K rankheitserreger als Ursache der
anormalen M ortalität bei M uscheln festgestellt, so
S chutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
stellt die zuständige B ehörde epizootiologische
(1) Die zuständige B ehörde setzt im Falle des Ver- Nachforschungen an und ordnet für B etriebe,
dachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 1. aus denen die K rankheit eingeschleppt oder
91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelas-
senen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhal- 2. in welche die K rankheit bereits weiterverschleppt
tungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a
Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhal- Abs. 1 oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.“
tungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersu-
chungen nach Anhang B Abschnitt III B uchstabe D
15. § 13 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 oder Anhang C Abschnitt III B uchstabe C der
Richtlinie 91/67/EWG an. a) In Nummer 1 werden
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A aa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG genannten K rankhei- nach den Worten „Anhang B Abschnitt II
ten in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb B uchstabe B “ die Worte „oder Anhang B
in einem nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Abschnitt III B uchstabe B “ eingefügt,
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rank- bb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“
heit oder bei Vorliegen einer anormalen M ortalität bei gestrichen.
M uscheln ordnet die zuständige B ehörde eine amtli-
che Untersuchung der M uscheln in dem Fischhal- b) In Nummer 2 werden
tungsbetrieb nach den B estimmungen, die vom Rat aa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und
oder der K ommission der Europäischen Gemein- nach den Worten „Anhang B Abschnitt II
schaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie B uchstaben C und D“ die Worte „oder An-
95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen hang B Abschnitt III B uchstaben C und D“ ein-
und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom gefügt,
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
bb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“
und Forsten im B undesanzeiger bekanntgemacht
gestrichen.
worden sind, an.
c) In Nummer 3 werden die Worte „in der jeweils
(3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu- geltenden Fassung“ gestrichen.
chungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen M uscheln nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umset-
zung oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen 16. § 14 wird wie folgt geändert:
Fischhaltungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht a) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch ein
werden. Satz 1 gilt für das Verbringen von M uscheln K omma ersetzt und nach den Worten „Anhang C
aus Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abschnitt II B uchstabe A“ die Worte „oder An-
Abwässer ins M eer geleitet werden, entsprechend. hang C Abschnitt III B uchstabe A“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden
§ 12b
aa) das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und
S chutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung nach den Worten „Anhang C Abschnitt II
(1) Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der B uchstaben B und C “ die Worte „oder An-
Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet hang C Abschnitt III B uchstaben B und C “ ein-
oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem gefügt,
nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt bb) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“
§ 11 entsprechend. gestrichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2173
c) In Nummer 3 werden die Worte „in der jeweils gel- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung“ gestrichen. a) In Absatz 2 werden die Worte „Die S euche gilt“
durch die Worte „Die IHN, die VHS oder die IS A
17. § 17 wird wie folgt geändert: gelten“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Fischen“ die Worte „und Weichtieren“ eingefügt. „(3) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt geändert: § § 12a bis 12c sind aufzuheben, wenn die K rank-
heit erloschen ist, der Verdacht des Ausbruchs der
aa) Im einleitenden S atz werden die Worte „IHN K rankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet
oder VHS “ durch die Worte „K rankheiten nach erwiesen hat. Die K rankheit gilt als erloschen, wenn
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 1. alle M uscheln des B etriebes verendet oder ge-
tötet oder entfernt worden sind oder bei der
bb) In Nummer 1 werden Untersuchung gemäß § 12a K rankheitserreger
aaa) die Angabe „K apitel 1“ durch die Angabe nicht nachgewiesen werden konnten und
„K apitel 1 oder 3“ ersetzt, 2. die Desinfektion des B etriebes oder von Teilen
bbb) die Worte „in der jeweils geltenden Fas- davon nach näherer Anweisung des beamteten
sung“ gestrichen. Tierarztes durchgeführt worden ist.“
cc) In Nummer 2 werden
19. § 19 wird wie folgt geändert:
aaa) die Angabe „K apitel 2“ durch die Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„K apitel 2 oder 4“ ersetzt,
„(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2
bbb) die Worte „in der jeweils geltenden Fas- Nr. 1 B uchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
sung“ gestrichen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
c) In Absatz 1a werden 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2,
aa) im einleitenden S atzteil sowie in Nummer 1 die § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 2,
Worte „IHN oder VHS “ durch die Worte § 9 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, auch in Verbindung mit
„K rankheiten nach Anhang A Liste II der Richt- § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in
linie 91/67/EWG“ ersetzt, Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1
oder § 12a Abs. 3 S atz 1, auch in Verbindung
bb) in den Nummern 2 und 3 jeweils die Worte „in mit § 12c S atz 2, verbundenen vollziehbaren
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. Auflage oder
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4,
„(2a) Die für die K rankheiten nach Anhang A S pal- § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1,
te 1 Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfängli- § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Abs. 1 S atz 3, § 12a Abs. 1
chen Weichtiere, die nicht aus einem zugelasse- oder 2 oder § 12c S atz 1
nen B etrieb stammen, dürfen nur zur Umsetzung zuwiderhandelt.“
oder Wiedereinsetzung in ein zugelassenes Gebiet
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von der aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 20“
zuständigen B ehörde zugelassenes Zwischen- gestrichen.
becken oder eine von der zuständigen B ehörde bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern
zugelassene Reinigungsanlage für einen von der 2a und 2b eingefügt:
zuständigen B ehörde bestimmten Zeitraum einge-
„2a. entgegen § 2a S atz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein
setzt worden sind. Ein Zwischenbecken oder eine
K ontrollbuch nicht führt, ein Tiergesund-
Reinigungsanlage darf nur zugelassen werden,
heitszeugnis nicht vermerkt oder nicht
wenn sichergestellt ist, daß die B estimmungen, die
beifügt oder ein K ontrollbuch nicht oder
der Rat oder die K ommission der Europäischen
nicht vollständig oder nicht mindestens
Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der
vier J ahre aufbewahrt oder nicht oder
Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die,
nicht rechtzeitig vorlegt,
soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft „2b. ohne Genehmigung nach § 2a S atz 8 ein
und Forsten bekanntgemacht worden sind, einge- K ontrollbuch entfernt,“.
halten werden.“ cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern
e) In Absatz 3, 5 und 6 werden jeweils die Worte „in 4a und 4b eingefügt:
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. „4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt,
f) In Absatz 4 werden daß eine dort genannte Untersuchung
durchgeführt wird,
aa) die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“
„4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbin-
gestrichen,
dung mit Abs. 2, eine M itteilung nicht,
bb) die Worte „IHN oder VHS “ durch die Worte nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht
„der in Anhang A Liste II der Richtlinie und nicht, nicht richtig oder nicht recht-
91/67/EWG genannten K rankheiten“ ersetzt. zeitig machen läßt,“.
2174 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
dd) In Nummer 5 werden flüssigkeit“ sowie die Zahl „5“ durch die Zahl „10“
ersetzt.
aaa) die Angabe „§ 9 Nr. 2 S atz 1“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, auch in
Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Artikel 1a
Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1, § 12a Änderung der Viehverkehrsverordnung
Abs. 3 S atz 1, auch in Verbindung mit § 25a der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der
§ 12c S atz 2,“ ersetzt und B ekanntmachung vom 3. J uni 1998 (B GB l. I S . 1194) wird
wie folgt gefaßt:
bbb) nach dem Wort „verbringt“ die Worte
„oder S üßwasserfische abgibt“ ein- „§ 25a
gefügt. Übergangsvorschriften
ee) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein (1) Auf S chafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995
K omma ersetzt. entsprechend den § § 19a und 19c dieser Verordnung in
ff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
eingefügt: worden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.
(2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 ent-
„6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1
sprechend den § § 19a und 19c dieser Verordnung in der
Nr. 3 verendete S üßwasserfische nicht,
am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet
nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-
worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10c die
seitigt und nicht, nicht richtig oder nicht
§ § 20, 24c und 25 in der am 30. J uni 1998 geltenden
rechtzeitig beseitigen läßt,“.
Fassung anzuwenden.
gg) In Nummer 7 wird der P unkt am Ende durch (3) Die § § 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 dieser Ver-
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num- ordnung in der am 30. J uni 1998 geltenden Fassung sind
mer 8 angefügt: im Hinblick auf
„8. entgegen § 17 Abs. 2a S atz 1 Weichtiere 1. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 3 der Ver-
verbringt.“ ordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember
1998,
20. § 20 wird gestrichen. 2. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1999
21. Die Anlage wird wie folgt geändert: abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c
a) In Nummer 1.3 und 3.2 werden jeweils die Worte weiter anzuwenden.“
„Faeces und Geschlechtsprodukte“ durch das
Wort „Ovarflüssigkeit“ ersetzt.
Artikel 2
b) In Nummer 2.1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
„20“ ersetzt. und Forsten kann den Wortlaut der Fischseuchen-Ver-
c) In Nummer 4.1 werden die Angabe „5 Fischen“ ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
durch die Angabe „10 Fischen“ sowie die Worte geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-
„Niere, M ilz, P ylorusregion“ durch die Worte „M ilz, machen.
Vorderniere sowie Herz oder Gehirn“ ersetzt.
d) In Nummer 4.2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl Artikel 3
„20“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am
e) In Nummer 4.3 werden die Worte „Faeces und Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 1a tritt mit Wir-
Geschlechtsprodukte“ durch das Wort „Ovar- kung vom 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2175
Bekanntmachung
der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 17. August 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und den § § 26, 27 und 29,
der Fischseuchen-Verordnung und der Viehverkehrsver- des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 sowie
ordnung vom 17. August 1998 (B GB l. I S . 2170) wird nach- des § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung
stehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verordnung in der der B ekanntmachung vom 29. J anuar 1993 (B GB l. I
ab 20. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. S . 116),
Die Neufassung berücksichtigt:
zu 2. des § 17h Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in
1. die am 31. Dezember 1994 in K raft getretene Verord- Verbindung mit den § § 18 und 20 Abs. 2, des § 79
nung vom 21. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3936), Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchen-
2. den am 30. M ärz 1996 in K raft getretenen Artikel 2 der gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
Verordnung vom 21. M ärz 1996 (B GB l. I S . 528), 20. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2038),
3. den am 20. August 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der zu 3. des § 78a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbin-
Verordnung vom 17. August 1998 (B GB l. I S . 2170). dung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6, des § 17h,
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
19 Abs. 1 und 2, § 20, 21 Abs. 3, § 23, 24 Abs. 1,
zu 1. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 § § 26 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
Nr. 1, 3 bis 7, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 3, des § 17h, dung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18 sung der B ekanntmachung vom 20. Dezember 1995
und 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 3 und 4, (BGBl. I S. 2038).
B onn, den 17. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
2176 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Verordnung
zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Abschnitt 1 c) Verdacht des Ausbruchs
Allgemeine Vorschriften aa) der IS A, wenn das Ergebnis der klinischen oder
pathologisch-anatomischen Untersuchung,
§1 bb) der IHN oder VHS , wenn das Ergebnis der klini-
Begriffsbestimmungen schen und pathologisch-anatomischen Unter-
suchung
1. Im S inne dieser Verordnung liegen vor:
den Ausbruch einer dieser S euchen befürchten
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (IS A),
läßt,
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der S al-
moniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A
S eptikämie der S almoniden (VHS ), wenn diese Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in
aa) im Falle der IS A durch virologische Unter- Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten
suchung (Virus- oder Antigennachweis) oder K rankheit bei M uscheln, wenn das Ergebnis der
klinische Untersuchung in Verbindung mit klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-
pathologisch-anatomischen Anhaltspunkten, suchung den Ausbruch einer dieser K rankheiten
befürchten läßt;
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische
Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der 2. Fischhaltungsbetrieb:
Entscheidung 92/532/EWG der K ommission
Anlage oder Einrichtung zur Zucht von S üßwasser-
vom 19. November 1992 über die P robe-
fischen im S inne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-
nahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken-
gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-
nung und zum Nachweis bestimmter Fisch-
rung von S üßwasserfischen zum Zwecke der Vermark-
seuchen (AB l. EG Nr. L 337 S . 18) in der jeweils
tung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur
geltenden Fassung
Hälterung von Fischen in geringem Umfang zur Abga-
festgestellt ist, be an den Verbraucher, oder bewirtschaftete M uschel-
b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richt- bank;
linie 91/67/EWG des Rates vom 28. J anuar 1991 3. Anormale M ortalität bei M uscheln:
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften
für die Vermarktung von Tieren und anderen M ortalität bei M uscheln, die mindestens 15 vom Hundert
Erzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 46 S . 1) des B estandes betrifft und die innerhalb eines kurzen
in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Zeitraums zwischen zwei B eobachtungszeitpunkten
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in der B rü-
22. Dezember 1995 zur Festlegung von M indest- terei gilt eine M ortalität als anormal, wenn es innerhalb
maßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden
bestimmter M uschelkrankheiten (AB l. EG Nr. L 332 Laichperioden verschiedener B rutbestände zu keiner
S . 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Larvenentwicklung kommt, und in J ungfischgebieten,
K rankheit bei M uscheln, wenn diese durch bakte- wenn es bei vielen P fählen zu einem plötzlichen
riologische, virologische oder parasitologische Anstieg der M ortalität kommt.
Untersuchung festgestellt ist,
§2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. J anuar 1991 betreffend die Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren Führung von Registern
und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (AB l. EG Nr. L 45 S . 1),
geändert durch Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. J uni 1993 (1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
(AB l. EG Nr. L 175 S . 34).
bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen B ehörde
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. J uni 1993 zur Festlegung
von M indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung unter M itteilung folgender Angaben anzuzeigen:
bestimmter Fischseuchen (AB l. EG Nr. L 175 S . 23).
a) B ezeichnung,
3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November 1992
über die P robenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und b) Name und Anschrift des B etreibers,
zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18).
4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle- c) Lage und Größe,
gung von M indestmaßnahmen der Gemeinschaft zur B ekämpfung
bestimmter M uschelkrankheiten (AB l. EG Nr. L 332 S . 33). d) gehaltene Fischarten,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2177
e) B etriebsart, auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmi-
f) Wasserversorgung. gung der zuständigen B ehörde darf es aus dem B etrieb
nicht entfernt werden.
Die zuständige B ehörde kann durch Allgemeinverfügung
für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht
nach S atz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen §3
Fischhaltungsbetriebe ausdehnen. Transport
(2) Die zuständige B ehörde erfaßt die in ihrem Gebiet (1) S üßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und B ehältnissen transportiert werden, die
legt hierüber ein Verzeichnis an.
1. wasserdicht und während des Transports so ver-
(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für schlossen sind, daß Wasser nicht mehr als unvermeid-
IS A, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein lich auslaufen kann,
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben
einzutragen sind: 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
a) alle Zugänge an S üßwasserfischen unter Angabe der Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erregern
Daten der Anlieferung, der Fischart, der S tückzahl oder der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und
des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und des Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rankheiten
Zulieferers, sein.
b) alle Abgänge an S üßwasserfischen unter Angabe der (2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-
Versanddaten, der Fischart, der S tückzahl oder des zeugen oder B ehältnissen nur an solchen P lätzen
Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers, gewechselt werden, die von der zuständigen B ehörde auf
c) die festgestellte M ortalität. Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-
digen B ehörden übermitteln dem B undesministerium für
Das Register ist mindestens vier J ahre aufzubewahren Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Verzeichnis
und der zuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen. dieser P lätze und die etwaigen Änderungen.
S atz 1 und 2 gilt für B etriebe mit M uscheln der in Anhang A
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in Anhang D der (3) Fahrzeuge oder B ehältnisse, in denen S üßwasser-
Richtlinie 95/70/EG genannten anfälligen Arten mit der fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum
M aßgabe entsprechend, daß S atz 1 B uchstabe b nur Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-
Abgänge an M uscheln betrifft, die zur erneuten Ausset- den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluß- und
zung in Wasser vorgesehen sind. S eenfischerei, sind vom B esitzer oder seinem B eauftrag-
ten vor erneuter B enutzung zu reinigen und zu desinfizie-
(4) Die zuständige B ehörde kann für weitere Fischhal- ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in
tungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 S atz 2 Gewässer eingeleitet werden.
anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung
eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen.
§4
§ 2a Unschädlichmachen von Abfällen
Kontrollbuch Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussortierte
Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben
Wer gewerbsmäßig mit S üßwasserfischen handelt oder
sind so zu behandeln oder zu beseitigen, daß Seuchen-
S üßwasserfische vermittelt, hat über
erreger durch sie nicht verschleppt werden können.
1. die in seinem B esitz befindlichen und von ihm gehan-
delten oder abgegebenen oder
§5
2. vermittelten
Untersuchung
S üßwasserfische ein K ontrollbuch nach S atz 2 zu führen.
Dem K ontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh- (1) Der B etreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat
men sein: seinen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach
näherer Anweisung der zuständigen B ehörde tierärztlich
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift klinisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die
des bisherigen B esitzers, P robenahme sowie die virologische Untersuchung gelten
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer- die Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.
bers, (2) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen von
3. B eschreibung der S endung nach Gattung, Art und Absatz 1 genehmigen, sofern B elange der S euchen-
M enge (Anzahl und Gesamtgewicht). bekämpfung nicht entgegenstehen.
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge- (3) Die zuständige B ehörde kann, wenn es aus Gründen
sundheitszeugnisse sind im K ontrollbuch zu vermerken der S euchenbekämpfung erforderlich ist, für S üßwasser-
und diesem beizufügen. Als K ontrollbuch nach S atz 2 dür- fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbe-
fen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere triebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen
zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersu-
verwendet werden. Das K ontrollbuch ist vier J ahre lang chung einschließlich der Entnahme von P robenmaterial
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem S chluß des anordnen. Die zuständige B ehörde kann die Untersu-
K alenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht chung von Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken,
worden ist. Das K ontrollbuch ist der zuständigen B ehörde deren Abwässer ins M eer gelangen, anordnen.
2178 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der B etreiber eines 3. Verendete S üßwasserfische dürfen nur zur unschäd-
Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, daß in seinem lichen B eseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
M uschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
anormalen M ortalität sowie auf das Vorkommen der in
4. Von S üßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in
Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegen-
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten K rankheiten
stände, die Träger des S euchenerregers sein können,
bei M uscheln nach den B estimmungen, die vom Rat oder
dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen B ehörde
der K ommission der Europäischen Gemeinschaft auf
verbracht werden.
Grund des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlas-
sen und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom 5. P ersonen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Genehmigung der zuständigen B ehörde betreten und
Forsten im B undesanzeiger bekanntgemacht worden müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr S chuhwerk
sind, durchgeführt werden. reinigen und desinfizieren.
6. Transportmittel, mit denen S üßwasserfische transpor-
§ 5a tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-
tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
Mitteilungspflicht
(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsge-
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den
bietes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen
Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der
Fischhaltungsbetriebe, sofern diese der zuständigen
Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtlinie
B ehörde bekannt sind, unterliegen der amtlichen B eob-
95/70/EG genannten K rankheit bei M uscheln oder eine
achtung. Aus den der amtlichen B eobachtung unterlie-
anormale M ortalität bei M uscheln, so hat der B etreiber
genden Anlagen dürfen S üßwasserfische nur mit Geneh-
eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüg-
migung der zuständigen B ehörde verbracht werden. Die
lich der zuständigen B ehörde mitzuteilen oder mitteilen zu
zuständige B ehörde kann die M aßnahmen nach S atz 1 auf
lassen.
einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffe-
(2) Dieselbe P flicht hat auch der Leiter des Laboratori- nen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern B elange
ums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der der S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
P rüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen
befaßt worden ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 2
Abs. 1 S atz 2 anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.
§6
§8
Desinfektion
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von
der IS A amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu
tungsbetrieb nach M aßgabe folgender Vorschriften der
desinfizieren.
S perre:
(2) Die zuständige B ehörde kann in zugelassenen 1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat ver-
Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben wei- endete S üßwasserfische unverzüglich unschädlich zu
tergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn beseitigen oder beseitigen zu lassen.
dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforder-
lich ist. 2. Für die lebenden S üßwasserfische ordnet die zuständi-
ge B ehörde die sofortige Tötung und unschädliche
B eseitigung an. Die zuständige B ehörde kann für
ansteckungsverdächtige S üßwasserfische von einer
Abschnitt 2
Anordnung nach S atz 1 absehen, sofern sichergestellt
S chutzmaßregeln bei Ausbruch ist, daß die S üßwasserfische unverzüglich unter amtli-
oder Verdacht des Ausbruchs der IS A cher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschäd-
lich beseitigt werden.
§7 3. Nach der Entfernung der S üßwasserfische sind Teiche
sowie Gegenstände, die Träger des S euchenerregers
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung sein können, nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
bruchs der IS A in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der (2) Alle der amtlichen B eobachtung nach § 7 Abs. 2
amtlichen Feststellung folgendes: unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer
1. Die zuständige B ehörde erfaßt alle Fischarten und Anweisung der zuständigen B ehörde auf IS A zu untersu-
-klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und chen. Die zuständige B ehörde kann den Wiederbesatz
verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom B etreiber eines der S perre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal-
täglich auf dem neuesten S tand zu halten. tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach
S atz 1 abhängig machen.
2. S üßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der
zuständigen B ehörde in den oder aus dem Fischhal- (3) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 1 S atz 2
tungsbetrieb verbracht werden. anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2179
Abschnitt 3 1. Die zuständige B ehörde setzt die Zulassung des Fisch-
haltungsbetriebes nach § 13 oder des Gebietes nach
S chutzmaßregeln § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B
bei Ausbruch oder Verdacht Abschnitt I B uchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II B uch-
des Ausbruchs der IHN oder der VHS stabe D bzw. Anhang C Abschnitt I B uchstabe C oder
Abschnitt II B uchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.
§9
2. B is zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen S üßwasserfi-
Schutzmaßregeln sche, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig
in einem nicht zugelassenen Fisch- sind, nur mit Genehmigung der zuständigen B ehörde
haltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet und nur in einen anderen von derselben S euche betrof-
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- fenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmit-
bruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen telbaren S chlachtung abgegeben werden. B ei der
Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet S chlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu
gilt folgendes: beseitigen.
1. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu- 3. Verendete oder getötete S üßwasserfische dürfen nur
chenkranke oder seuchenverdächtige S üßwasserfi- mit Genehmigung der zuständigen B ehörde und nur zu
sche nach näherer Weisung der zuständigen B ehörde diagnostischen Zwecken oder unschädlichen B eseiti-
unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und gung verbracht werden.
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2. S onstige S üßwasserfische dürfen nur mit Genehmi- § 11
gung der zuständigen B ehörde und nur in einen ande- Schutzmaßregeln
ren von derselben S euche betroffenen Fischhaltungs- nach amtlicher Feststellung
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu in zugelassenen Gebieten oder in
diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel- einem zugelassenen Fischhaltungs-
baren S chlachtung abgegeben werden. B ei der betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
S chlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu
Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse-
beseitigen.
nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbe-
3. Der B etreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verende- trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festge-
te S üßwasserfische unverzüglich unschädlich zu stellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene
beseitigen oder beseitigen zu lassen. Fischhaltungsbetrieb nach M aßgabe folgender Vorschrif-
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 1 ausgenom- ten der S perre:
menen Fischhaltungsbetriebe. 1. Die zuständige B ehörde widerruft die Zulassung des
Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes.
§ 9a 2. § 9 gilt entsprechend.
Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht in § 12
einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet Schutzmaßregeln
bei Ansteckungsverdacht
(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in zugelassenen Gebieten oder
in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Aus- in einem zugelassenen Fischhaltungs-
bruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich fest- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
gestellt, so stellt die zuständige B ehörde epizootiologi-
sche Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungs- (1) Die zuständige B ehörde setzt bei Ansteckungsver-
betriebe, dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-
lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse-
1. aus denen die S euche eingeschleppt oder nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder
2. in welche die S euche weiterverschleppt des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet
Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I B uchstabe D
worden sein kann, die amtliche B eobachtung an. § 7
Nr. 2 oder Abschnitt II B uchstabe D bzw. Anhang C
Abs. 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige
Abschnitt I B uchstabe C oder Abschnitt II B uchstabe C
B ehörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
der Richtlinie 91/67/EWG an.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 anzeige-
pflichtigen Fischhaltungsbetriebe. (2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder
einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen
Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch
§ 10
der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zustän-
Schutzmaßregeln dige B ehörde epizootiologische Nachforschungen an und
in zugelassenen Gebieten ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
1. aus denen die S euche eingeschleppt oder
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder 2. in welche die S euche bereits weiterverschleppt
VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelasse- worden sein kann, die behördliche B eobachtung an; § 7
nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige B ehörde kann
Gebiet gilt folgendes: virologische Untersuchungen anordnen.
2180 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Abschnitt 3a § 12c
S chutzmaßregeln Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
bei Auftreten einer anormalen M ortalität bei Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
M uscheln und von bestimmten M uschelkrankheiten 91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
ein K rankheitserreger als Ursache der anormalen M orta-
§ 12a lität bei M uscheln festgestellt, so stellt die zuständige
B ehörde epizootiologische Nachforschungen an und ord-
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung net für B etriebe,
(1) Die zuständige B ehörde setzt im Falle des Verdachts 1. aus denen die K rankheit eingeschleppt oder
einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG
genannten Erkrankung in einem zugelassenen Gebiet 2. in welche die K rankheit bereits weiterverschleppt
oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1
einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.
Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach
§ 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B
Abschnitt III B uchstabe D Nr. 2 oder Anhang C Ab-
schnitt III B uchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. Abschnitt 4
(2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II Zulassung von Gebieten
der Richtlinie 91/67/EWG genannten K rankheiten in einem oder Fischhaltungsbetrieben
nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht
zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der Richtlinie § 13
95/70/EG genannten K rankheit oder bei Vorliegen einer
anormalen M ortalität bei M uscheln ordnet die zuständige Zulassung von Gebieten
B ehörde eine amtliche Untersuchung der M uscheln in Die zuständige B ehörde läßt ein Gebiet nur zu, wenn
dem Fischhaltungsbetrieb nach den B estimmungen, die
vom Rat oder der K ommission der Europäischen Gemein- 1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I B uch-
schaft auf Grund des Artikels 6 der Richtlinie 95/70/EG in stabe B , Anhang B Abschnitt II B uchstabe B oder
der jeweils geltenden Fassung erlassen und, soweit sie Anhang B Abschnitt III B uchstabe B der Richtlinie
nicht unmittelbar geltend sind, vom B undesministerium 91/67/EWG erfüllt sind,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im B undesan-
2. sichergestellt ist, daß die B estimmungen des Anhangs
zeiger bekanntgemacht worden sind, an.
B Abschnitt I B uchstabe C und D, Anhang B Abschnitt
(3) B is zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchun- II B uchstaben C und D oder Anhang B Abschnitt III
gen nach Absatz 1 oder 2 dürfen M uscheln nur mit Geneh- B uchstaben C und D der Richtlinie 91/67/EWG einge-
migung der zuständigen B ehörde zur Umsetzung oder zur halten werden und
Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhaltungsbetrieb 3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft nach
oder in ein Gewässer verbracht werden. S atz 1 gilt für das Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.
Verbringen von M uscheln aus Reinigungsanlagen und
Hälterungsbecken, deren Abwässer ins M eer geleitet wer-
den, entsprechend. § 14
Zulassung von Fischhaltungsbetrieben
§ 12b
Die zuständige B ehörde läßt einen Fischhaltungsbetrieb
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung nur zu, wenn
(1) Ist eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richt- 1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I B uch-
linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zuge- stabe A, Anhang C Abschnitt II B uchstabe A oder
lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse- Anhang C Abschnitt III B uchstabe A der Richtlinie
nen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entsprechend. 91/67/EWG erfüllt sind,
(2) Ist 2. sichergestellt ist, daß die B estimmungen des Anhangs
C Abschnitt I B uchstaben B und D, Anhangs C
1. eine K rankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie Abschnitt II B uchstaben B und C oder Anhangs C
91/67/EWG in einem nicht zugelassenen B etrieb in Abschnitt III B uchstaben B und C der Richtlinie
einem nicht zugelassenen Gebiet, 91/67/EWG eingehalten werden und
2. eine K rankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG 3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft nach
oder Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.
3. ein K rankheitserreger als Ursache der anormalen M or-
talitätsrate § 15
festgestellt, gilt § 9 entsprechend. Wiederzulassung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanla- Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines
gen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins M eer Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gel-
geleitet werden. ten § § 13 und 14 entsprechend.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2181
§ 16 (2) Zum menschlichen Verzehr getötete S üßwasser-
fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die
Bekanntmachung
nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas-
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem B un- senen B etrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For- Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur
sten die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von
(2a) Die für die K rankheiten nach Anhang A S palte 1
Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das B undesmi-
Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weichtie-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
re, die nicht aus einem zugelassenen B etrieb stammen,
macht dies im B undesanzeiger bekannt.
dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung in ein
zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhal-
§ 17 tungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor in ein von
Verbringen von Fischen und Weichtieren der zuständigen B ehörde zugelassenes Zwischenbecken
oder eine von der zuständigen B ehörde zugelassene Rei-
(1) Lebende S üßwasserfische der für K rankheiten nach nigungsanlage für einen von der zuständigen B ehörde
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils bestimmten Zeitraum eingesetzt worden sind. Ein Zwi-
geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in ein schenbecken oder eine Reinigungsanlage darf nur zuge-
zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen Fisch- lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die B estim-
haltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus mungen, die der Rat oder die K ommission der Europäi-
1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 Nr. 2 der
die S endung von einer B escheinigung nach dem Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die, soweit sie
M uster des Anhangs E K apitel 1 oder 3 der Richtlinie nicht unmittelbar geltend sind, vom B undesministerium
91/67/EWG begleitet ist oder für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekanntge-
macht worden sind, eingehalten werden.
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
stammen und die S endung von einer B escheinigung (3) Die zuständige B ehörde kann zur Durchführung der
nach dem M uster des Anhangs E K apitel 2 oder 4 der Absätze 1 und 1a anordnen, daß amtstierärztliche oder
Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist. tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für
die Untersuchungen von S üßwasserfischen auf IHN und
Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-
VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung 92/532/EWG.
haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulas-
sungen gleich, die in einem anderen M itgliedstaat oder (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie
Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften der 91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richt-
Europäischen Gemeinschaft erteilt werden. linie 91/67/EWG genannten K rankheiten P rogramme zur
(1a) Lebende S üßwasserfische der für die K rankheiten Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes
nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht oder eines Gebietes erstellen. S ie übermittelt diese P ro-
empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet gramme unter Nennung der betroffenen B etriebe und
oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver- Gebiete dem B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
bracht werden, wenn sie schaft und Forsten zur Vorlage bei der K ommission der
Europäischen Gemeinschaft. Das B undesministerium für
1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht Entschei-
keine der für K rankheiten nach Anhang A Liste II der dungen der K ommission der Europäischen Gemeinschaft
R ichtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten im B undesanzeiger bekannt.
werden und der nicht mit Wasserläufen oder K üsten-
gewässern in Verbindung steht, und die S endung (5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
von einer B escheinigung nach dem M uster des den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 91/67/
Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG der K ommis- EWG P rogramme zur B ekämpfung der Infektiösen P ank-
sion vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in reasnekrose der S almoniden, Frühjahrsvirämie der K arp-
Artikel 14 der R ichtlinie 91/67/EWG des R ates vorge- fen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der Furunkulose,
sehenen M uster der Transportbescheinigungen (AB l. der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose sowie der K rebs-
EG Nr. L 16 S . 8) in der jeweils geltenden Fassung pest erstellen. Absatz 4 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.
begleitet ist, (6) S ofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der
2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus einem Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-
in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet liegenden dige oberste Landesbehörde dem B undesministerium für
Fischhaltungsbetrieb stammen und die S endung von Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die entsprechen-
einer B escheinigung nach dem M uster des Anhangs I den Unterlagen zur Vorlage bei der EG-K ommission.
der Entscheidung 93/22/EWG begleitet ist oder Absatz 4 S atz 3 gilt entsprechend.
3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und
die S endung von einer B escheinigung nach dem § 18
M uster des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG Aufhebung der Schutzmaßregeln
begleitet ist. (1) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den § § 7 bis
(1b) Die B escheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die IS A
sind vom Empfänger der S endung mindestens vier J ahre erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der
aufzubewahren und der zuständigen B ehörde auf Verlan- S euche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen
gen vorzulegen. hat.
2182 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
(2) Die IHN, die VHS oder die IS A gelten als erloschen, 2a. entgegen § 2a S atz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein K ontrollbuch
wenn nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt
1. alle S üßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes oder oder nicht beifügt oder ein K ontrollbuch nicht oder
von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier J ahre auf-
getötet oder entfernt worden sind und bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von 2b. ohne Genehmigung nach § 2a S atz 8 ein K ontrollbuch
Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer entfernt,
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 S atz 1 oder des § 8
worden ist.
Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion
(3) Angeordnete S chutzmaßregeln gemäß den § § 12a zuwiderhandelt,
bis 12c sind aufzuheben, wenn die K rankheit erloschen 4. entgegen § 5 Abs. 1 S atz 1 eine Untersuchung nicht
ist, der Verdacht des Ausbruchs der K rankheit beseitigt ist
vornehmen läßt,
oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die K rankheit gilt
als erloschen, wenn 4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß eine dort
1. alle M uscheln des B etriebes verendet oder getötet genannte Untersuchung durchgeführt wird,
oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
gemäß § 12a K rankheitserreger nicht nachgewiesen eine M itteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
werden konnten und tig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
2. die Desinfektion des B etriebes oder von Teilen davon machen läßt,
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2
durchgeführt worden ist. S atz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b
Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b
Abschnitt 5 Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1, § 12a Abs. 3 S atz 1, auch in
Verbindung mit § 12c S atz 2, oder § 17 Abs. 1 S atz 1,
Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1a oder 2 S üßwasserfische oder von ihnen stam-
mende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel
§ 19
oder sonstige Gegenstände verbringt oder S üßwas-
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 B uch- serfische abgibt,
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb
ohne Genehmigung der zuständigen B ehörde betritt,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7
Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 2, § 9 Abs. 1 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 veren-
Nr. 2 S atz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder dete S üßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht
§ 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht
Abs. 1, § 10 Nr. 2 S atz 1 oder § 12a Abs. 3 S atz 1, auch rechtzeitig beseitigen läßt,
in Verbindung mit § 12c S atz 2, verbundenen vollzieh- 7. entgegen § 17 Abs. 1b eine B escheinigung nicht oder
baren Auflage oder nicht mindestens vier J ahre aufbewahrt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 8. entgegen § 17 Abs. 2a S atz 1 Weichtiere verbringt.
Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 S atz 1, § 9 Abs. 1
Nr. 1, § 9a Abs. 1 S atz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c
S atz 1
Abschnitt 6
zuwiderhandelt.
S chlußvorschriften
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 20
lässig
(gestrichen)
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
§ 21
2. entgegen § 2 Abs. 3 S atz 1 ein Register nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2183
Anlage
(zu § 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. P robenahme
1.1 P roben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen
Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder
verendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1.3 B ei Laichfischen kann sich die P robenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige B ehörde nichts
anderes anordnet.
2. P robenvolumen
2.1 Die zu untersuchende P robe sollte bei B rütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens
10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu
transportieren.
3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.
3.3 Die P roben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu
10 Fischen (insbesondere M ilz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.
4.2 B rütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 B ei Ovarflüssigkeit können die P roben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden.
2184 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Hausordnung
des Deutschen Bundestages
Vom 11. J uli 1975
in der Fassung vom 18. J uni 1998
Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbin- (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals haben alle
dung mit § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen P ersonen, die sich in den Gebäuden des B undestages
B undestages habe ich im Einvernehmen mit dem Aus- aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und,
schuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus den Absätzen 2
§ 5 Abs. 2 und 6 der Hausordnung vom 11. J uli 1975 bis 4 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.
geändert und mache die geänderte Hausordnung in der
Fassung vom 18. J uni 1998 bekannt: §3
Plenarsaal
§1 und andere Sitzungsräume
Geltungsbereich (1) Zutritt zum P lenarsaal des B undestages und seinen
Die Gebäude des B undestages (= der Verwaltung des Wandelgängen haben
Deutschen B undestages unterstehende Gebäude, Ge- 1. a) die M itglieder des B undestages,
bäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO) dienen der
parlamentarischen Arbeit. In ihnen gilt diese Hausord- b) die M itglieder der B undesregierung, des B undes-
nung. rates sowie deren B eauftragte,
2. die zum Dienst im P lenarsaal eingeteilten B ediensteten
§2 der Verwaltung des Deutschen B undestages,
Zutrittsberechtigung 3. aufgrund einer Einlaßkarte zum P lenarsaal
(1) Zutritt zu den Gebäuden des B undestages haben a) die B ediensteten der Verwaltung des Deutschen
B undestages,
1. a) die M itglieder des B undestages,
b) die M itarbeiter der Fraktionen,
b) die M itglieder der B undesregierung und des B un-
desrates sowie deren B eauftragte, c) die M itarbeiter der M itglieder des B undestages,
soweit die für diesen P ersonenkreis vorgesehenen
2. aufgrund ihres Dienstausweises
S itzplätze ausreichen.
die B ediensteten der Verwaltung des Deutschen B un-
(2) Die S itzplätze im P lenarsaal und die Abgeordneten-
destages und des B undesrates,
ruheräume dürfen nur von M itgliedern des B undestages in
3. aufgrund ihres Hausausweises Anspruch genommen werden. Absatz 1 Ziffer 2 findet ent-
a) die M itarbeiter der Fraktionen, sprechende Anwendung.
b) die M itarbeiter der M itglieder des B undestages, (3) Das B etreten der Tribünen ist nur den P ersonen
gestattet, die dazu besonders berechtigt sind.
c) die M itarbeiter der Interparlamentarischen Arbeits-
gemeinschaft. (4) An sitzungsfreien Tagen kann der P lenarsaal unter
sachkundiger Führung besichtigt werden. J ugendlichen
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner gestattet
unter 10 J ahren ist die Teilnahme an der Führung nur in
Inhabern eines
B egleitung Erwachsener gestattet.
a) Dienstausweises einer obersten B undes- oder Lan-
(5) Für das B etreten und den Aufenthalt in anderen S it-
desbehörde,
zungsräumen gelten die vorstehenden Regelungen sinn-
b) Diplomatenpasses, gemäß.
c) P resse- oder Hausausweises der Verwaltung des §4
Deutschen B undestages.
Bibliothek,
(3) B esuchergruppen erhalten Zutritt nur in B egleitung Archiv, Sondereinrichtungen
eines M itgliedes des B undestages bzw. seines B eauftrag-
Für die B enutzung der B ibliothek, der Archive und ande-
ten oder eines mit der B etreuung der Gruppe beauftragten
rer S ondereinrichtungen sind die entsprechenden B enut-
B ediensteten der B undestagsverwaltung. Die Richtlinien
zungsordnungen maßgebend.
zur Anmeldung, Einladung und Zuschußgewährung für
B esuchergruppen bleiben unberührt. §5
(4) Andere B esucher sind zutrittsberechtigt aufgrund Verhalten in den Gebäuden
a) einer Gästekarte, (1) In den Gebäuden des B undestages sind Ruhe und
b) einer Einlaßkarte, Ordnung zu wahren. Die B esucher haben auf die Arbeit
c) eines B esucherscheines, der beim P fortendienst des Hauses Rücksicht zu nehmen. Auf den Tribünen sind
gegen Vorlage des P ersonalausweises oder P asses B eifalls- und M ißfallenskundgebungen untersagt.
ausgestellt wird und zu einem einmaligen befristeten (2) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung
Zutritt zu bestimmten Gebäudeteilen berechtigt. oder Wiedergabe von B ild und Ton dürfen nur mit Geneh-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2185
migung des P räsidenten des Deutschen B undestages (2) Zur Aufrechterhaltung der S icherheit und Ordnung
benutzt werden. Die unautorisierte Ablichtung persön- kann unmittelbarer Zwang im S inne des Gesetzes über
licher Unterlagen in der Weise, daß diese lesbar sind, ist den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Ge-
untersagt. walt durch Vollzugsbeamte des B undes ausgeübt werden.
(3) Der Vertrieb von Waren, die Durchführung von S am-
melbestellungen sowie die Veranstaltung von S ammlun-
gen sind in den Gebäuden des B undestages untersagt. §7
Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den P acht- Besondere
betrieben. Veranstaltungen, Pachtbetriebe
(4) Das M itbringen von Tieren ist nicht gestattet. (1) Werden Räume in den Gebäuden des B undestages
(5) B esucher der P lenarsitzungen haben die ihnen auf B ehörden oder Organisationen für bestimmte Veranstal-
den Tribünen zugewiesenen S itzplätze einzunehmen. tungen überlassen, so dürfen hierzu nur B esucher zu-
M äntel, S chirme, K offer und Taschen sowie K ameras, gelassen werden, die sich im B esitz einer von den Ver-
Tonbandgeräte, Ferngläser und ähnliche Geräte müssen anstaltern ausgestellten Eintrittskarte befinden.
an den Garderoben abgegeben werden. Dies gilt nicht für (2) Über die Überlassung der Räume für die Veranstal-
Handtaschen, wenn sie vorher einer K ontrolle unterzogen tungen entscheidet der P räsident des Deutschen B undes-
worden sind. tages.
(6) Wer den B estimmungen vorstehender Absätze zu- (3) Für die in den Gebäuden des B undestages betrie-
widerhandelt oder in einer der Würde des Hauses nicht benen P achtbetriebe sind die entsprechenden P achtver-
entsprechenden Weise angetroffen wird, kann aus den träge maßgebend.
Gebäuden des B undestages verwiesen werden. In Fällen
der Zuwiderhandlung kann der P räsident des Deutschen
B undestages ein Hausverbot verhängen.
§8
§6 Einschränkungen und Ausnahmen
Anwendung (1) Der P räsident des Deutschen B undestages kann aus
unmittelbaren Zwanges besonderem Anlaß die Zutrittsberechtigung von B esu-
(1) Das Ordnungspersonal hat die zum S chutze der chern oder B esuchergruppen einschränken.
parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und (2) Über Ausnahmen von den B estimmungen dieser
S icherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Hausordnung entscheidet der P räsident des Deutschen
Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. B undestages.
B onn, den 18. J uni 1998
D ie P räs id entin
d es D euts c hen B und es tag es
R ita S üs s muth
2186 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998
Anhang zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
„§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
gebungsorgan des B undes oder eines Landes oder sein P räsident über das
B etreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die S icherheit und Ordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche M ark geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des B undes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder des B undestages
noch für die M itglieder des B undesrates und der B undesregierung sowie deren
B eauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines P räsidenten weder für die M itglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die M itglieder der Landesregierung und deren B eauftragte.“
§ 106b des Strafgesetzbuches (StGB)
„§ 106b S törung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des B un-
des oder eines Landes oder sein P räsident über die S icherheit und Ordnung im
Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück
allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzge-
bungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die S trafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzge-
bungsorgans des B undes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder des
B undestages noch für die M itglieder des B undesrates und der B undesregierung
sowie ihre B eauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines P räsidenten weder für die M itglieder der Gesetzgebungs-
organe dieses Landes noch für die M itglieder der Landesregierung und ihre
B eauftragten.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu B onn am 19. August 1998 2187
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „300 J ahre Franckesche Stiftungen“)
Vom 4. August 1998
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung hinter dem Waisenhaus in perspektivischer Form nach
von S cheidemünzen in der im B undesgesetzblatt Teil III, einer grafischen Vorlage aus dem 18. J ahrhundert. Über
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten den B auten erscheint August Hermann Francke. Zwei im
Fassung hat die B undesregierung beschlossen, anläßlich S trahlenkranz dargestellte Adler symbolisieren die K raft
des J ubiläums „300 J ahre Franckesche S tiftungen“ eine des Glaubens. Die in den Abschnitt gestellte Inschrift
B undesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deut- lautet:
schen M ark prägen zu lassen.
„300 J AHRE FRANC K ES C HE S TIFTUNGEN“.
Die Auflage der M ünze beträgt 4,5 M illionen S tück, dar-
unter 1,0 M illionen S tück in S piegelglanz. Die P rägung in Die Wertseite trägt einen Adler, die J ahreszahl 1998,
Normalausführung (S tempelglanz) erfolgt in der S taat- das M ünzzeichen „A“ der S taatlichen M ünze B erlin und
lichen M ünze B erlin. Die Herstellung in S piegelglanz wird die Inschrift:
von allen fünf deutschen M ünzämtern zu gleichen Teilen „B UNDES REP UB LIK DEUTS C HLAND
realisiert. 10 DEUTS C HE M ARK “.
Die M ünze wird ab 10. S eptember 1998 in den Verkehr
gebracht. S ie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- B ei den M ünzen in der Qualität S piegelglanz erscheinen
sendteilen S ilber und 75 Tausendteilen K upfer, hat einen die M ünzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J “.
Durchmesser von 32,5 M illimetern und eine M asse Der glatte M ünzrand enthält in vertiefter P rägung die
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden S ei- Inschrift:
ten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „ER VERTRAUETE GOTT“.
Die B ildseite zeigt die historischen Gebäude der Der Entwurf der M ünze stammt von Herrn Heinz Hoyer,
Franckeschen S tiftungen zu Halle um den Lindenhof B erlin.
B onn, den 4. August 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el