2046 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Drittes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 6. August 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mächtigten Vertreter abgegeben werden. Der Vor-
stand darf B evollmächtigte nur mit Zustimmung des
P räsidiums bestellen.
Artikel 1
(4) Der Vorstand, sein S tellvertreter und die Ange-
Änderung des Filmförderungsgesetzes stellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der B ekannt- Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene
machung vom 25. J anuar 1993 (B GB l. I S . 66), geändert oder fremde Rechnung tätigen. S ie dürfen sich nicht
durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter betei-
S . 512, 2436), wird wie folgt geändert: ligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.“
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1 „§ 5
Filmförderungsanstalt P räsidium
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen (1) Das P räsidium besteht aus neun M itgliedern.
Films wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige
(2) Vorsitzender des P räsidiums ist der jeweilige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
Vorsitzende des Verwaltungsrates. J e ein vom Deut-
„Filmförderungsanstalt“ (FFA) errichtet.
schen B undestag gewähltes und von der B undes-
(2) Die FFA hat ihren S itz in B erlin.“ regierung benanntes M itglied des Verwaltungsrates
gehören dem P räsidium an. J e ein M itglied des P räsi-
2. In den § § 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 24, 25, 26, 28, diums wählt der Verwaltungsrat mit der M ehrheit der
29, 34, 36, 37, 38, 39, 41, 47, 51, 53, 56, 56a, 57, 59, S timmen aus dem K reis der von den Verbänden der
60, 63, 66, 66b, 67, 67a, 68, 69, 70, 71, 74, 75 wird das Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der
Wort „Anstalt“ durch die Abkürzung „FFA“ ersetzt. Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den
3. § 2 wird wie folgt geändert: Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer
M itgliedschaft im Verwaltungsrat.
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 6 der P unkt
durch ein K omma ersetzt und folgende Nummer 7 (3) Die M itgliedschaft eines nach Absatz 2 S atz 3
angefügt: gewählten P räsidiumsmitgliedes ruht, wenn und so-
„7. auf eine Abstimmung und K oordinierung der lange die der FFA geschuldeten Leistungen der Grup-
Filmförderungsmaßnahmen des B undes und pe, aus der ein M itglied gewählt wurde, nicht erbracht
der Länder hinzuwirken.“ werden.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. (4) Das P räsidium überwacht die Tätigkeit des Vor-
standes. Es kann die Einberufung des Verwaltungs-
rates verlangen.
4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4 (5) Das P räsidium beschließt über die Dienst-
verträge mit dem Vorstand und seinem S tellvertreter.
Vorstand Der Vorsitzende des P räsidiums vertritt die FFA beim
(1) Der Vorstand besteht aus einer P erson. Er hat Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechts-
einen S tellvertreter. Der Vorstand und sein S tellver- geschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitig-
treter werden auf Vorschlag des P räsidiums vom keiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das
Verwaltungsrat für fünf J ahre bestellt. Wiederholte P räsidium setzt die Frist für die Vorlage der J ahres-
B estellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann rechnung.
die B estellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund (6) Das P räsidium ist bei Anwesenheit von fünf M it-
vorliegt. gliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in M ehrheit. B ei S timmengleichheit entscheidet die
eigener Verantwortung nach M aßgabe der B eschlüs- S timme des Vorsitzenden. Ein M itglied, das verhin-
se des P räsidiums und des Verwaltungsrates. dert ist, an einer S itzung teilzunehmen, kann ein ande-
res M itglied des P räsidiums schriftlich zur S timm-
(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und
abgabe bevollmächtigen.
außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA ver-
bindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinem (7) Das P räsidium gibt sich eine Geschäftsord-
S tellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevoll- nung.“
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6. § 6 wird wie folgt geändert: mung über die Entlastung des P räsidiums nicht
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stimmberechtigt.“
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: 7. § 8 wird wie folgt gefaßt:
„6. drei M itgliedern, gemeinsam benannt „§ 8
vom Verband Deutscher S pielfilmprodu-
zenten e.V. und von der Arbeitsgemein- Vergabekommission
schaft Neuer Deutscher S pielfilmprodu- (1) Als ständige K ommission wird eine Vergabe-
zenten e.V.,“. kommission errichtet.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: (2) Die Vergabekommission entscheidet über An-
„7. ein M itglied, benannt von der Arbeits- träge auf Förderungshilfen, unter anderem im Rah-
gemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,“. men der P rojektfilmförderung (§ 32).
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein- (3) Die Vergabekommission besteht aus neun M it-
gefügt: gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Film-
wesens sachkundig sein. Ein M itglied muß außerdem
„8. ein M itglied, benannt vom Bundesverband in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die M it-
Deutscher Fernsehproduzenten e.V.,“. glieder haben S tellvertreter. S ie sind an Aufträge und
dd) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Weisungen nicht gebunden. Frauen sind bei der
Nummern 9 und 10. B enennung von M itgliedern der Vergabekommission
mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu
ee) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
berücksichtigen.
„11. einem M itglied, gemeinsam benannt (4) Für die Vergabekommission benennen
von der Industriegewerkschaft M edien
und dem deutschen J ournalistenver- 1. zwei M itglieder und zwei S tellvertreter der Haupt-
band e.V.,“. verband Deutscher Filmtheater e.V. und die Gilde
Deutscher Filmkunsttheater e.V.,
ff) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
2. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband
„15. je einem M itglied, benannt vom B undes- Deutscher S pielfilmproduzenten e.V.,
verband Video (Vereinigung der Video-
P rogrammanbieter Deutschlands e.V.) 3. ein M itglied und einen S tellvertreter die Arbeits-
und vom Interessenverband des Video- gemeinschaft Neuer Deutscher S pielfilmprodu-
und M edienfachhandels e.V. – B undes- zenten e.V.,
verband,“. 4. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband
gg) (entfällt) der Filmverleiher e.V.,
hh) Im letzten S atz wird das Wort „angemessen“ 5. ein M itglied und einen S tellvertreter der B undes-
durch die Worte „mit dem Ziel ihrer gleichbe- verband Video und der Interessenverband des
rechtigten Teilnahme“ ersetzt. Video- und M edienfachhandels e.V. – B undesver-
band,
b) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 3 angefügt:
6. ein M itglied und einen S tellvertreter die öffentlich-
„Die S tellvertreter nehmen die Rechte und P flich- rechtlichen Rundfunkanstalten,
ten eines M itgliedes nur wahr, wenn dieses verhin-
dert ist, an den S itzungen des Verwaltungsrates 7. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband
teilzunehmen.“ P rivater Rundfunk und Telekommunikation e.V.,
c) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefaßt: 8. ein M itglied und einen S tellvertreter der Deutsche
B undestag.
„(3) Das B undesministerium für Wirtschaft beruft
die M itglieder des Verwaltungsrates und ihre S tell- (5) Die M itglieder und ihre S tellvertreter werden für
vertreter für fünf J ahre. Die nach S atz 1 B erufenen fünf J ahre benannt. S cheidet ein M itglied oder ein
bestätigen dem B undesministerium für Wirtschaft S tellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit
binnen 14 Tagen nach Zugang der M itteilung über ein Nachfolger zu benennen.
ihre B erufung schriftlich, ob sie die B erufung (6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
annehmen.
(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer M itte
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner M itte den Vorsitzenden und seinen S tellvertreter. S ie gibt
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vor- sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
sitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. des Verwaltungsrates bedarf.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle (8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich von fünf M itgliedern beschlußfähig. S ie faßt ihre
der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt B eschlüsse mit der M ehrheit ihrer M itglieder.
der FFA. Die M itglieder des Verwaltungsrates sind (9) Die Vergabekommission kann Unterkommissio-
an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. nen einrichten, die aus höchstens fünf M itgliedern
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten bestehen und die insbesondere über die Förderung
sechs M onaten jedes Haushaltsjahres über die des Filmabsatzes (§ § 53, 53a), die Förderung des
Entlastung des Vorstandes und des P räsidiums. Filmabspiels (§ 56), die Förderung des Absatzes von
Die M itglieder des P räsidiums sind bei der Abstim- mit Filmen bespielten B ildträgern und von Video-
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theken (§ § 53a, 56a), die Drehbuchförderung (§ 47) (3) Es sind nur solche B esucher zu berücksichtigen,
sowie über sonstige Förderungsmaßnahmen (§ § 59, 60) die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben.
entscheiden. Für die M itglieder der Unterkommissio- B ei Dokumentar-, K inder- und J ugendfilmen werden
nen gilt Absatz 3 entsprechend. M indestens zwei auch die B esucher von nichtgewerblichen Abspiel-
M itglieder der Unterkommissionen sollen von den stellen berücksichtigt, und zwar kann bei einer Fest-
Fachverbänden, die von den Förderungsbereichen preisvermietung als B esucherzahl ein Drittel der B rut-
besonders betroffen sind, benannt werden. Die toverleiheinnahmen geltend gemacht werden.
Vorsitzenden der U nterkommissionen sollen der (4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung
Vergabekommission angehören.“ stehenden M ittel werden gleichmäßig auf die berech-
tigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die
8. (entfällt) B esucherzahlen zueinander stehen. B ei der B erech-
nung der Förderungshilfen werden höchstens 1,2 M il-
9. § 14 wird aufgehoben. lionen B esucher berücksichtigt.
(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt
10. § 15 wird wie folgt geändert: vier M illionen Deutsche M ark.
a) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sowie in Abs. 3 werden (6) B ei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förde-
jeweils nach den Worten „M itgliedstaat der Euro- rungshilfen nur bis zur Höhe der B eteiligung nach § 16
päischen Gemeinschaft“ die Worte „oder in einem oder § 16a gewährt werden.“
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4
„(4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von werden Absätze 2 und 3.
den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des b) In Absatz 2 wird nach S atz 1 folgender S atz 2
Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 absehen, wenn die angefügt:
Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im
Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen „Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der
im In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.“ Antragsteller der FFA bis zum 31. J anuar des J ah-
res, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes
11. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils folgt, mitgeteilt hat, daß er Referenzfilmförderung
nach den Wörtern „M itgliedstaat der Europäischen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.“
Gemeinschaft“ die Wörter „oder in einem anderen 15. § 25 wird wie folgt geändert:
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- a) In Absatz 4 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt:
schen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
„5. der Hersteller eines neuen Films nachweist,
daß in dem Auswertungsvertrag mit einer
12. § 17a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder
„1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer einem privaten Fernsehveranstalter ein Rück-
B eteiligung eines Herstellers aus einem außer- fall der Fernsehnutzungsrechte an ihn späte-
europäischen Land innerhalb von fünf J ahren vor stens nach sieben J ahren vereinbart ist, sofern
Antragstellung einen programmfüllenden S piel- nicht aus besonderen Gründen in dem Aus-
film in einem M itgliedstaat der Europäischen wertungsvertrag eine abweichende Regelung
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat getroffen worden ist,“.
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
b) In Absatz 4 wird die bisherige Nummer 5 die Num-
schaftsraum hergestellt hat,“.
mer 6 und wie folgt gefaßt:
13. § 22 wird wie folgt gefaßt: „6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der
Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach
„§ 22 § 32 geförderten Film einen B eitrag an die
Referenzfilmförderung Export-Union des Deutschen Films GmbH
leistet. Der B eitrag beträgt bei Nettoerlösen
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines
bis zu drei M illionen Deutsche M ark 1,5 vom
programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß
Hundert. Erlöse über drei M illionen Deutsche
für die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn
M ark werden nicht berücksichtigt.“
der Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes
innerhalb eines Zeitraums von einem J ahr nach der
Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine 16. § 28 wird wie folgt geändert:
B esucherzahl von mindestens 100 000 erreicht hat. In Absatz 4 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer- „S ie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Inter-
tungsstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den esse der S trukturverbesserung die B eträge bis zu
Hauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, 20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Auf-
beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl stockung des Grund-, S tamm- oder Eigenkapitals des
mindestens 50 000. Dabei beträgt bei Dokumentar-, Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert,
K inder- und J ugendfilmen die maßgebliche B esu- jedenfalls aber bis zu 150 000 Deutsche M ark, für
cherzahl 25 000, und es wird ein Zeitraum von vier künftige besonders aufwendige Arbeiten der S toffbe-
J ahren zugrunde gelegt. schaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick-
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lung oder für die Vorbereitung eines neuen P rojektes gen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgun-
verwendet werden.“ gen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA
und den Länderfilmförderungen gewährten Dar-
17. § 30 wird wie folgt gefaßt: lehen vorzunehmen. Die FFA kann bei einem
Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert
„§ 30
übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen
Video- und Fernsehnutzungsrechte festlegen.“
(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmförder- b) In Absatz 4 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:
mitteln verpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm „Auf die Verwendung der M ittel sind die für
oder den neuen Film nicht vor Ablauf von sechs die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften,
M onaten nach B eginn der üblichen regulären Aus- insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzu-
wertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses wenden.“
Gesetzes (Erstaufführung) zur Auswertung durch B ild-
träger im Inland oder in deutscher S prachfassung im c) In Absatz 5 wird die J ahresangabe „Zehn“ durch
Ausland freizugeben. die Angabe „Fünf“ ersetzt.
(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmförder- 22. § 47 wird wie folgt gefaßt:
mitteln verpflichtet den Hersteller, das ihm zuste-
hende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem „§ 47
Referenzfilm oder dem neuen Film an eine öffentlich- Förderungshilfen
rechtliche Rundfunkanstalt oder an einen unver- (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern
schlüsseltes Fernsehen betreibenden Veranstalter für programmfüllende Filme Förderungshilfen ge-
privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit der währen, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet
M aßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens zwei erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des
J ahre nach der Erstaufführung zum Empfang im deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen
Inland ausgestrahlt werden darf. B ei verschlüsselter werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von ande-
Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 M onaten. rer S telle gefördert wird.
(3) S ofern filmwirtschaftliche Interessen nicht ent- (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse
gegenstehen, kann das P räsidium auf Antrag des bis zu höchstens 50 000 Deutsche M ark gewährt.
Herstellers die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu
verkürzen. Für die Videonutzungsrechte, die P ay-per- 100 000 Deutsche M ark gewährt werden.
view- und Video-on-demand-Rechte kann die Frist
mit einstimmigem B eschluß des P räsidiums bis auf (3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-
vier M onate verkürzt werden. Für die Fernsehnut- buchs weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Deut-
zungsrechte kann die Frist bei unverschlüsselter Aus- sche M ark gewähren.
strahlung bis auf 18 M onate nach der Erstaufführung (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“
des Films, für verschlüsselte Ausstrahlung bis auf
zwölf M onate nach der Erstaufführung des Films, in 23. § 53 wird wie folgt gefaßt:
Ausnahmefällen für beide B ereiche mit einstimmigem „§ 53
B eschluß des P räsidiums bis auf sechs M onate
Absatzförderung
verkürzt werden. Für Filme, die unter M itwirkung einer
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines (1) Dem Verleiher eines Films im S inne der § § 15, 16
Fernsehveranstalters privaten Rechts hergestellt oder 16a, der innerhalb eines Zeitraums von einem
worden sind, kann die Frist bis auf sechs M onate, J ahr nach Erstaufführung in einem deutschen Film-
beginnend mit der Abnahme durch die FFA oder den theater 50 000 B esucher erreicht hat, wird eine Förde-
Veranstalter, verkürzt werden. rungshilfe für den Verleih eines neuen Films im S inne
der § § 15, 16 oder 16a gewährt.
(4) Die S perrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr
verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt (2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewer-
ist.“ tungsstelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den
Hauptpreis auf einem A-Festival erhalten hat, beträgt
18. In § 32 Abs. 5 wird das Wort „können“ durch das Wort die nach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl minde-
„sollen“ ersetzt. stens 25 000, wobei bei Dokumentar-, K inder- und
J ugendfilmen ein Zeitraum von vier J ahren zugrunde
19. In § 34 Abs. 3 S atz 1 werden vor dem Wort „Herstel- gelegt wird.
lungsleiter“ die Worte „kreativer P roduzent,“ einge- (3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden
fügt. 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der
Herstellung von K opien und von Werbemaß-
20. § 35 wird aufgehoben. nahmen,
2. zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei
21. § 39 wird wie folgt geändert:
Nachaufführern bestimmt sind, zur Untertitelung
a) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt: von K opien oder zur Herstellung von Fremdspra-
„Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom chenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für
Hundert der im K ostenplan angegebenen und von besondere Werbemaßnahmen,
der FFA anerkannten K osten bei Filmen, bei denen 3. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder-
außer von der FFA auch von Länderfilmförderun- und J ugendfilmen,
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4. für den Verzicht auf die G eltendmachung von Ein- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 29 Abs. 2“ die
spielgarantien, Angabe „und § 39 Abs. 5“ eingefügt.
5. für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und
Erschließung neuer Absatzmärkte, 27. In § 56 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Worten „Orts-
teilen mit“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
6. für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz
von Filmen,
28. § 56a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
7. für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisie-
rung. „1. zur M odernisierung und Verbesserung von Video-
theken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der
(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
S trukturverbesserung dient, sofern die Video-
(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rück- theken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a des S trafgesetz-
zahlbare Darlehen gewährt. Die Förderungsmittel buches und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über
werden gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach die Verbreitung jugendgefährdender S chriften
dem Verhältnis verteilt, in dem die B esucherzahlen nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich
zueinander stehen. B ei der B erechnung der Förde- sind,“.
rungshilfen werden höchstens 600 000 B esucher be-
rücksichtigt.“ 29. In § 56a Abs. 2 werden die Zahl „30 000“ durch die
Zahl „100 000“ und die Zahl „60 000“ durch die Zahl
24. Der bisherige § 53 wird § 53a und wie folgt geändert: „200 000“ ersetzt.
a) Die Überschrift „Förderungshilfen“ wird durch
„P rojektförderung“ ersetzt. 30. § 64 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch „§ 53a“
„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, ersetzt.
2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die b) In Absatz 2 wird in der Verweisung nach der Zahl
auch bedingt rückzahlbar sein können, bis zu „52“ die Zahl „53“ eingefügt und S atz 2 wie folgt
höchstens 300 000 Deutsche M ark gewährt. In gefaßt:
besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis zu
600 000 Deutsche M ark gewährt werden. Die För- „Der Vorstand entscheidet ferner über P rojekt-
derungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden förderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 10 000
als Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche Deutsche M ark.“
M ark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens
400 000 Deutsche M ark mit einer Laufzeit bis zu 31. § 66 wird wie folgt geändert:
fünf J ahren gewährt.“
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100 000 Deutsche
c) In Absatz 3 wird die Zahl „250 000“ durch die Zahl M ark“ durch „130 000 Deutsche M ark“ ersetzt.
„300 000“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
25. § 54 wird wie folgt geändert: „(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem J ahres-
umsatz bis zu 210 000 Deutsche M ark 1,5 vom
a) Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Hundert, bei einem J ahresumsatz bis zu 360 000
„1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Deutsche M ark 2 vom Hundert und bei einem J ah-
Vertriebsunternehmen mit S itz in einem resumsatz über 360 000 Deutsche M ark 2,5 vom
M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Hundert.“
oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt- c) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
schaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt „Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die
werden, wenn der Antragsteller der FFA bis Umsatzgrenzen entsprechend S atz 2 anhand der
zum 31. J anuar des J ahres, das auf die M onatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.“
Erstaufführung des Filmes folgt, mitgeteilt hat,
daß er Förderungshilfen in Anspruch zu neh- 32. § 66a wird wie folgt gefaßt:
men beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.“ „§ 66a
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num- Filmabgabe der Videowirtschaft
mern 2 und 3. (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte B ildträger, die
b) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird nach der B ezeichnung mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 M inuten
„§ 53“ der B uchstabe „a“ eingefügt. bespielt sind, in der B undesrepublik Deutschland zur
Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf
c) In Absatz 2 S atz 2 wird nach der B ezeichnung in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letzt-
„§ 53“ der B uchstabe „a“ eingefügt und die An- verbraucher verkauft (P rogrammanbieter), hat vom
gabe „des Absatzes 1 Nr. 2“ durch „des Absat- Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Von der Abga-
zes 1 Nr. 3“ ersetzt. bepflicht sind S pecial-Interest-P rogramme aus dem
B ildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismus-
26. § 55 wird wie folgt geändert: bereich sowie B ildträger ausgenommen, die mit
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 6“ aneinandergereihten M usikstücken (M usikvideoclips)
durch „§ 53a Abs. 7“ ersetzt. bespielt sind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2051
(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
J ahresnettoumsatzes. nach § 2 Abs. 1 nach M aßgabe der mit der FFA ab-
(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehn- zuschließenden Abkommen in erster Linie für die
ten des folgenden M onats an die FFA zu zahlen.“ P rojektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.
(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter
33. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: privaten Rechts können in dem Abkommen mit
„§ 66b der FFA vereinbaren, daß bis zu 25 vom Hundert
ihrer B eiträge nach Absatz 1 für hochqualifizierte fern-
Rechtsbehelfe gegen B escheide sehgeeignete F ilmprojekte, Dokumentationen und
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen B e- K inder- oder J ugendfilme eingesetzt werden können,
scheide zur Erhebung der Abgabe nach § § 66 und 66a wenn das Vorhaben einen Film erwarten läßt, der
haben keine aufschiebende Wirkung.“ geeignet erscheint, die Qualität und P ublikumsattrak-
tivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbes-
34. § 67 wird wie folgt gefaßt: sern. Diese M ittel können für die P rojektförderung, die
Drehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet
„§ 67
werden.“
B eiträge der Rundfunkanstalten
und der Fernsehveranstalter privaten Rechts 37. § 68 wird wie folgt geändert:
und sonstige Zuwendungen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der
„(1) Die Einnahmen der FFA sind unter B erück-
Fernsehveranstalter privaten Rechts sind den Ein-
sichtigung des Vorwegabzuges nach § § 67a
nahmen der FFA zuzuführen und nach M aßgabe des
und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungs-
§ 67b zu verwenden.
kosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie
(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter S eite folgt zu verwenden:
entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit
1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung
den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwen-
(§ 22),
dungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und
nach M aßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, 2. 8 vom Hundert für die P rojektfilmförderung
daß der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.“ (§ 32),
3. 2 vom Hundert für die Förderung des K urzfilms
35. § 67a wird wie folgt gefaßt: (§ 41),
„§ 67a 4. 2 vom Hundert für die Förderung von Dreh-
Verwendung der büchern (§ 47),
Filmabgabe der Videowirtschaft 5. 20 vom Hundert für die Förderung des Film-
Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der absatzes (§ § 53, 53a), davon jeweils die Hälfte
Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Ver- für die Förderungshilfen nach § § 53 und 53a,
waltungskosten und der Aufwendungen zur Wahr- wobei mindestens ein Viertel für die Förderung
nehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu des Auslandsvertriebs zu verwenden ist,
verwenden: 6. 20 vom Hundert für die Förderung des Film-
1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit abspiels (§ 56), davon 50 vom Hundert für die
Filmen bespielten B ildträgern nach § 53a Abs. 1 Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert
Nr. 2a, 3 und 4, für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom
Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,
2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsat-
zes nach § § 53, 53a, 7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiter-
bildung und sonstiger M aßnahmen (§ § 59
3. 20 vom Hundert für die Förderung von Video- und 60).“
theken nach § 56a,
b) In Absatz 5 werden die Angabe „§ 53 Abs. 5“ durch
4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung „§ 53a Abs. 6“ und „Absatz 1 Nr. 6“ durch „Ab-
nach § 22, satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
5. 7 vom Hundert für die P rojektfilmförderung nach c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
§ 32,
„(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der
6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dürfen nicht mehr als
nach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.“ 10 vom Hundert der Einnahmen der FFA verwen-
det werden.“
36. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
„§ 67b 38. § 69 wird wie folgt geändert:
Verwendung der B eiträge a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Angabe „§ 68“ durch
der Rundfunkanstalten und „§ § 67a, 67b und 68“ und die Zahl „20“ durch „25“
der Fernsehveranstalter privaten Rechts ersetzt.
(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der b) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1“
Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind durch „§ § 67a, 67b und 68“ und in S atz 3 die
nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und Angabe „§ 68“ durch „§ § 67a, 67b und 68“ ersetzt.
2052 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
39. § 73 wird wie folgt gefaßt: werden letztmalig für das Haushaltsjahr 2003 ge-
„§ 73 währt.
Übergangsregelungen (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den § § 22
und 41 können nur bis zum 31. M ärz 2004 gestellt
(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungs- werden. Für programmfüllende Dokumentar-, K inder-
gesetzes in der bisherigen Fassung entstanden sind, und J ugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum
werden nach altem Recht abgewickelt. 31. M ärz 2006. Anträge auf Gewährung von Förde-
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden eben- rungshilfen nach den § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59
falls nach altem Recht durchgeführt. können nur bis zum 30. S eptember 2003 gestellt
werden.
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-
zes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschrif- Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent-
ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates. schieden worden, so gehen das Vermögen und die
Verbindlichkeiten der FFA auf die B undesrepublik
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom B undes-
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
ministerium für Wirtschaft im B undesanzeiger be-
1. J anuar 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
kanntgemacht. Das B undesamt für Wirtschaft nimmt
erstaufgeführt oder von der Freiwilligen S elbstkon-
die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das ver-
trolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet
bleibende Vermögen ist für die Förderung der Film-
die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 S atz 2 drei M onate
wirtschaft zu verwenden.“
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
40. § 75 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„§ 75
Neufassung des Filmförderungsgesetzes
B eendigung der Filmförderung
Das B undesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am laut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
31. Dezember 2003. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
(2) Förderungshilfen nach den § § 22 und 41 wer- blatt bekanntmachen.
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum
31. Dezember 2002 erstaufgeführt oder im Falle des
§ 41 der K urzfilm von der Freiwilligen S elbstkontrolle Artikel 3
freigegeben worden ist und von der Filmbewertungs-
Inkrafttreten
stelle Wiesbaden ein P rädikat erhalten hat. Förde-
rungshilfen nach den § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 6. August 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2053
Bekanntmachung
der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vom 6. August 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Film-
förderungsgesetzes vom 6. August 1998 (B G B l. I S . 2046) wird nachstehend
der Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der ab 1. J anuar 1999 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 25. J anuar 1993
(B GB l. I S . 66),
2. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 52 des Gesetzes vom
27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436) und
3. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 6. August 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
2054 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz – FFG)
1. K a p i t e l 2. Abschnitt
F ilmfö rd erung s ans talt Organe, ständige K ommissionen
1. Abschnitt §3
Errichtung, Aufgaben Organe der FFA
Organe der FFA sind
§1 1. der Vorstand,
Filmförderungsanstalt 2. das P räsidium,
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films 3. der Verwaltungsrat.
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungs-
§4
anstalt“ (FFA) errichtet.
Vorstand
(2) Die FFA hat ihren S itz in B erlin.
(1) Der Vorstand besteht aus einer P erson. Er hat einen
§2 S tellvertreter. Der Vorstand und sein S tellvertreter werden
auf Vorschlag des P räsidiums vom Verwaltungsrat für fünf
Aufgaben der FFA J ahre bestellt. Wiederholte B estellungen sind zulässig.
(1) Die FFA hat die Aufgabe, Der Verwaltungsrat kann die B estellung widerrufen, falls
ein wichtiger Grund vorliegt.
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grund-
lage zu steigern und die S truktur der Filmwirtschaft zu (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener
verbessern; die vom Deutschen B undestag für den Verantwortung nach M aßgabe der B eschlüsse des P räsi-
deutschen Film und für europäische Filmförderungs- diums und des Verwaltungsrates.
maßnahmen jährlich zur Verfügung gestellten Haus- (3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außer-
haltsmittel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden, gerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu sie vom Vorstand oder von seinem S tellvertreter gemein-
unterstützen, schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-
ben werden. Der Vorstand darf B evollmächtigte nur mit
3. die B undesregierung bei der Harmonisierung der M aß- Zustimmung des P räsidiums bestellen.
nahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im S inne glei- (4) Der Vorstand, sein S tellvertreter und die Angestellten
cher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten, der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handels-
gewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft Rechnung tätigen. S ie dürfen sich nicht an einer Handels-
zu unterstützen, gesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
unter B erücksichtigung der besonderen Lage des
deutschen Films zu pflegen, §5
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des Präsidium
deutschen Films im In- und Ausland zu wirken,
(1) Das P räsidium besteht aus neun M itgliedern.
7. auf eine Abstimmung und K oordinierung der Film-
(2) Vorsitzender des P räsidiums ist der jeweilige Vor-
förderungsmaßnahmen des B undes und der Länder
sitzende des Verwaltungsrates. J e ein vom Deutschen
hinzuwirken.
B undestag gewähltes und von der B undesregierung be-
(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach M aßgabe nanntes M itglied des Verwaltungsrates gehören dem P rä-
des 2. K apitels. sidium an. J e ein M itglied des P räsidiums wählt der Ver-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2055
waltungsrat mit der M ehrheit der S timmen aus dem K reis der B undesrepublik Deutschland (ARD) und der An-
der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmver- stalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches
leiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehen“,
Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rund- 14. einem M itglied, benannt vom Verband Deutscher Film-
funkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter exporteure e.V.,
für die Dauer ihrer M itgliedschaft im Verwaltungsrat.
15. je einem M itglied, benannt vom B undesverband
(3) Die M itgliedschaft eines nach Absatz 2 S atz 3 Video (Vereinigung der Video-P rogrammanbieter
gewählten P räsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange Deutschlands e.V.) und vom Interessenverband des
die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der Video- und M edienfachhandels e.V. – B undesver-
ein M itglied gewählt wurde, nicht erbracht werden. band,
(4) Das P räsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan- 16. zwei M itgliedern, benannt vom Verband P rivater
des. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates ver- Rundfunk und Telekommunikation e.V..
langen.
Frauen sind bei der Wahl, B enennung und B erufung
(5) Das P räsidium beschließt über die Dienstverträge mit von M itgliedern des Verwaltungsrates mit dem Ziel ihrer
dem Vorstand und seinem S tellvertreter. Der Vorsitzende gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.
des P räsidiums vertritt die FFA beim Abschluß der Dienst-
verträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vor- (2) Für jedes M itglied wird ein S tellvertreter gewählt oder
stand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und benannt. S cheidet ein M itglied oder ein S tellvertreter vor-
dem Vorstand. Das P räsidium setzt die Frist für die Vor- zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
lage der J ahresrechnung. folger gewählt oder benannt. Die S tellvertreter nehmen die
Rechte und P flichten eines M itgliedes nur wahr, wenn
(6) Das P räsidium ist bei Anwesenheit von fünf M itglie- dieses verhindert ist, an den S itzungen des Verwaltungs-
dern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher M ehrheit. rates teilzunehmen.
B ei S timmengleichheit entscheidet die S timme des Vor-
sitzenden. Ein M itglied, das verhindert ist, an einer S itzung (3) Das B undesministerium für Wirtschaft beruft die M it-
teilzunehmen, kann ein anderes M itglied des P räsidiums glieder des Verwaltungsrates und ihre S tellvertreter für
schriftlich zur S timmabgabe bevollmächtigen. fünf J ahre. Die nach S atz 1 B erufenen bestätigen dem
B undesministerium für Wirtschaft binnen 14 Tagen nach
(7) Das P räsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Zugang der M itteilung über ihre B erufung schriftlich, ob
sie die B erufung annehmen.
§6
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner M itte den Vorsit-
Verwaltungsrat zenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 M itgliedern: sich eine Geschäftsordnung.
1. drei M itgliedern, gewählt vom Deutschen B undestag, (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören,
2. zwei M itgliedern, gewählt vom B undesrat,
und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die M itglieder
3. zwei M itgliedern, benannt von der B undesregierung, des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen
4. drei M itgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver- nicht gebunden.
band Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde Deut- (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs
scher Filmkunsttheater e.V., M onaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des
5. einem M itglied, gemeinsam benannt von der Arbeits- Vorstandes und des P räsidiums. Die M itglieder des P räsi-
gemeinschaft K ino e.V. und der Arbeitsgruppe kom- diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des
munale Filmarbeit, P räsidiums nicht stimmberechtigt.
6. drei M itgliedern, gemeinsam benannt vom Verband (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 M it-
Deutscher S pielfilmproduzenten e.V. und von der gliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem
Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher S pielfilmpro- Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher M ehr-
duzenten e.V., heit. B ei S timmengleichheit entscheidet die S timme des
Vorsitzenden.
7. ein M itglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft
Dokumentarfilm e.V., (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des P räsidiums
oder von sieben seiner M itglieder unverzüglich einzube-
8. ein M itglied, benannt vom B undesverband Deutscher
Fernsehproduzenten e.V., rufen.
9. zwei M itgliedern, benannt vom Verband der Filmver- §7
leiher e.V.,
(weggefallen)
10. einem M itglied, benannt vom Verband Technischer
B etriebe für Film und Fernsehen e.V.,
§8
11. einem M itglied, gemeinsam benannt von der Indu-
striegewerkschaft M edien und dem deutschen J our- Vergabekommission
nalistenverband e.V., (1) Als ständige K ommission wird eine Vergabekommis-
12. je einem M itglied, benannt von der evangelischen sion errichtet.
K irche und der katholischen K irche, (2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge
13. je einem M itglied, benannt von der Arbeitsgemein- auf Förderungshilfen, unter anderem im Rahmen der P ro-
schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jektfilmförderung (§ 32).
2056 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
(3) Die Vergabekommission besteht aus neun M itglie- B eschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,
dern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20
sachkundig sein. Ein M itglied muß außerdem in Finanzie- des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
rungsfragen sachverständig sein. Die M itglieder haben (2) B eschlüsse, an denen M itglieder entgegen Absatz 1
S tellvertreter. S ie sind an Aufträge und Weisungen nicht mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge-
gebunden. Frauen sind bei der B enennung von M itglie- schlossen werden kann, daß die S timme dieses M itglie-
dern der Vergabekommission mit dem Ziel ihrer gleich- des den Ausschlag gegeben hat.
berechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.
(4) Für die Vergabekommission benennen
3. Abschnitt
1. zwei M itglieder und zwei S tellvertreter der Hauptver-
band Deutscher Filmtheater e.V. und die Gilde Deut- S atzung, Haushalt, Aufsicht
scher Filmkunsttheater e.V.,
2. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband Deut- § 10
scher S pielfilmproduzenten e.V., Satzung, Geschäftsordnungen
3. ein M itglied und einen S tellvertreter die Arbeitsgemein- (1) Die S atzung der FFA wird vom Verwaltungsrat
schaft Neuer Deutscher S pielfilmproduzenten e.V., beschlossen. Der B eschluß wird mit einer M ehrheit von
4. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband der zwei Dritteln, mindestens aber der M ehrheit der M itglie-
Filmverleiher e.V., der, gefaßt. Die S atzung der FFA und die Geschäftsord-
nungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des
5. ein M itglied und einen S tellvertreter der B undesver- B undesministers für Wirtschaft.
band Video und der Interessenverband des Video- und
M edienfachhandels e.V. – B undesverband, (2) Die S atzung kann bestimmen, daß den M itgliedern
des Verwaltungsrates oder den an ihrer S telle erschiene-
6. ein M itglied und einen S tellvertreter die öffentlich- nen S tellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und
rechtlichen Rundfunkanstalten, Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands-
7. ein M itglied und einen S tellvertreter der Verband P riva- entschädigung gewährt werden. Die S atzung kann ferner
ter Rundfunk und Telekommunikation e.V., bestimmen, daß
8. ein M itglied und einen S tellvertreter der Deutsche B un- 1. den M itgliedern der K ommissionen, die nicht M itglie-
destag. der des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer S telle
erschienenen S tellvertretern Tagegelder, Übernach-
(5) Die M itglieder und ihre S tellvertreter werden für fünf
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt wer-
J ahre benannt. S cheidet ein M itglied oder ein S tellver-
den,
treter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
folger zu benennen. 2. die M itglieder der Vergabekommission oder die an
ihrer S telle tätig werdenden S tellvertreter für die P rü-
(6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
fung von Anträgen eine Vergütung erhalten.
(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer M itte den
(3) Die S atzung regelt, soweit dieses Gesetz keine B e-
Vorsitzenden und seinen S tellvertreter. S ie gibt sich eine
stimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
des B undes nicht entgegenstehen, das Nähere über die
tungsrates bedarf.
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das
(8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von fünf K assen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung
M itgliedern beschlußfähig. S ie faßt ihre B eschlüsse mit und die P rüfung der Rechnung der FFA.
der M ehrheit ihrer M itglieder.
(9) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen § 11
einrichten, die aus höchstens fünf M itgliedern bestehen Haushalts- und Wirtschaftsführung
und die insbesondere über die Förderung des Filmabsat-
zes (§ § 53, 53a), die Förderung des Filmabspiels (§ 56), die (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor B eginn des
Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten B ild- Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-
trägern und von Videotheken (§ § 53a, 56a), die Drehbuch- zen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgeba-
förderung (§ 47) sowie über sonstige Förderungsmaßnah- rung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz
men (§ § 59, 60) entscheiden. Für die M itglieder der Unter- getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
kommissionen gilt Absatz 3 entsprechend. M indestens der FFA im kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen.
zwei M itglieder der Unterkommissionen sollen von den Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben aus-
Fachverbänden, die von den Förderungsbereichen be- geglichen sein. Das Vermögen und die S chulden sind in
sonders betroffen sind, benannt werden. Die Vorsitzenden einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haus-
der Unterkommissionen sollen der Vergabekommission haltsplan bedarf der Genehmigung des B undesministers
angehören. für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den
Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.
§9 (2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich
auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-
Befangenheit gaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(1) S tehen M itglieder der Organe und K ommissionen zu Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die
einem Dritten in vertraglichen B eziehungen, die geeignet FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-
sind, M ißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der
zu rechtfertigen, dürfen sie an B eschlüssen, insbesondere gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2057
für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweis- derlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
bares B edürfnis vorliegt. B ei B edarf kann ein Nachtrags- und die Verantwortung für die Durchführung des Film-
haushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechen- vorhabens trägt,
de Anwendung. Ist bis zum S chluß eines Haushaltsjahres
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen
der Haushaltsplan für das folgende J ahr noch nicht fest-
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine
gestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Ver-
andere S prache vorgesehen ist, in deutscher S prache
waltungsrates.
hergestellt ist,
(3) Das Haushaltsjahr ist das K alenderjahr.
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. S ind vom
§ 12 Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land
Rechnungslegung erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der
Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben
werden. Wird der größere Teil eines Films an Original-
sowie über das Vermögen und die S chulden der FFA und
schauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-
deren Veränderungen im abgelaufenen Haushaltsjahr
nen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf-
Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bundesminister
nahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn
für Wirtschaft vorzulegen.
und soweit der Vorstand dies aus K ostengründen für
(2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder erforderlich hält. Die Grundlage für die B emessung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die P rüfer nach den S ätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,
werden vom B undesminister für Wirtschaft auf K osten der
FFA bestellt. Die P rüfung ist nach Richtlinien durchzu- 4. der Regisseur Deutscher im S inne des Artikels 116 des
führen, die der B undesminister für Wirtschaft erläßt. Der Grundgesetzes ist oder dem deutschen K ulturbereich
P rüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem B undes- angehört oder S taatsangehöriger eines M itgliedstaa-
minister für Wirtschaft und dem B undesrechnungshof tes der Europäischen Gemeinschaft oder eines ande-
vorzulegen. ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ist,
§ 13 5. der Film in deutscher S prache im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als
Aufsicht
deutscher B eitrag uraufgeführt worden ist.
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht des B undes-
ministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, (3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deut-
Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der scher oder kommt er nicht aus dem deutschen K ultur-
FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten. bereich oder aus einem M itgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jeder- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
zeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen. können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abge-
(3) K ommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen sehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Haupt-
nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Auf- darstellern, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind
gaben durch einen besonderen B eauftragten durchführen oder dem deutschen K ulturbereich oder einem M itglied-
zu lassen oder sie selbst durchzuführen. staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum angehören.
2. K a p i t e l (4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den Vor-
F ilmfö rd erung aussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2
und 5 absehen, wenn die Gesamtwürdigung des Films,
1. Abschnitt insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Aus-
wirkungen im In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.
Förderung der Filmproduktion
§ 16
§ 14
Gemeinschaftsproduktionen
(weggefallen)
(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende
§ 15 Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Her-
Allgemeine Bestimmungen steller mit S itz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungs-
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ- bereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder wor-
dauer von mindestens 79 M inuten, bei K inder- oder J u- den sind und
gendfilmen 59 M inuten hat. 1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion
(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der
Filme gewährt, wenn B undesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-
oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder S itz oder, sofern
entsprechen oder,
der Hersteller seinen Wohnsitz oder S itz in einem
anderen M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im
über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Nie- Verhältnis zu der ausländischen B eteiligung erhebliche
2058 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
finanzielle B eteiligung des Herstellers im S inne des 1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer B eteili-
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene gung eines Herstellers aus einem außereuropäischen
künstlerische und technische B eteiligung von jeweils Land innerhalb von fünf J ahren vor Antragstellung
30 vom Hundert von M itwirkenden aufweisen, die einen programmfüllenden S pielfilm in einem M itglied-
Deutsche im S inne des Artikels 116 des Grundgeset- staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem
zes sind oder dem deutschen K ulturkreis angehören anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
oder S taatsangehörige eines M itgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Ver- 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens
Wirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären B etei- 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
ligungen der Film in deutscher S prache im Geltungs- mindestens 30 vom Hundert beiträgt.
bereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfest-
spiel als deutscher B eitrag uraufgeführt worden ist. (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Vor-
aussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fach-
(2) B ei der künstlerischen und technischen B eteiligung liche Eignung des Antragstellers als Filmhersteller außer
sollen mindestens Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben- die Ausnahme rechtfertigt.
rolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller (3) Filme im S inne des § 16a nehmen an der Förderung
in wichtigen Rollen, nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehr-
2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder seitiges von der B undesrepublik Deutschland abge-
technische S tabskraft und schlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Ge-
meinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und so-
3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deutsche
lange die Gegenseitigkeit mit den S taaten, in denen die
im S inne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder
anderen B eteiligten ihren Wohnsitz oder S itz haben, ver-
dem deutschen K ulturbereich angehören oder S taats-
bürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemein-
angehörige eines M itgliedstaates der Europäischen
schaftsproduktionen verfügbaren M ittel nicht überschrit-
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
ten wird.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sein. (4) S oweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des
Herstellers im S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert
§ 16a der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der
Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen übersteigende Teil bei der B emessung der Förderung
unberücksichtigt.
Förderungshilfen werden auch für programmfüllende
Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziel-
Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit len B eitrag des Herstellers im S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1
Wohnsitz oder S itz außerhalb des Geltungsbereichs die- überschreiten.
ses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu § 18
deren Herstellung der Hersteller im S inne des § 15 Abs. 2
Nr. 1 nur einen finanziellen B eitrag geleistet hat, sofern ein Herstellung der Kopien
zwei- oder mehrseitiges mit der B undesrepublik Deutsch- Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
land abgeschlossenes Abkommen eine solche B eteili- K opien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses
gung vorsieht und sofern der B eitrag des Herstellers im Gesetzes bestimmt sind, in einer K opieranstalt im Gel-
S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen fest- tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei
gelegten M indestanteil entspricht. denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht
gegeben sind.
§ 17
§ 19
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
Nicht förderungsfähige Filme
(1) Auf Antrag des Herstellers im S inne des § 15 Abs. 2
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
Nr. 1 stellt das B undesamt für Wirtschaft eine B escheini-
der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben
gung darüber aus, daß ein Film den Vorschriften des § 15
gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen
Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a entspricht (filmi-
oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches
sches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemein-
gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die
schaftsproduktionen (§ 16) oder bei B eteiligungen an
unter B erücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus,
finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) späte-
des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen
stens zwei M onate vor Drehbeginn zu stellen.
Leistungen, der K ameraführung oder des B ildschnitts
(2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind.
enthält die B escheinigung nicht. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und
Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder B rutalitäten in
§ 17a aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
Förderungsfähigkeit von
Gemeinschaftsproduktionen § 20
(1) Für Filme im S inne des § 16 oder des § 16a werden Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im J eder mit Förderungshilfen hergestellte programm-
S inne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 füllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2059
110 M inuten ist für die Dauer von fünf J ahren vom Zeit- (6) B ei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-
punkt der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit hilfen nur bis zur Höhe der B eteiligung nach § 16 oder
einem noch auszuwertenden neuen deutschen K urzfilm, § 16a gewährt werden.
der ein P rädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden
oder eine in der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete § 23
Auszeichnung erhalten hat, oder mit einem noch auszu-
wertenden K urzfilm aus einem M itgliedstaat der Euro- (weggefallen)
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der den Deutschen
Filmpreis oder das P rädikat „besonders wertvoll“ der § 24
Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemein- Antrag
samer Aufführung zu verbinden.
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller im S inne des § 15
§ 21 Abs. 2 Nr. 1.
Archivierung (2) Der Antrag ist spätestens drei M onate nach Ablauf
der Fristen des § 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. Der Antrag
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA
Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der B undes- bis zum 31. J anuar des J ahres, das auf die Erstaufführung
republik Deutschland eine technisch einwandfreie K opie des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, daß er Referenz-
des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich filmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon
anderweitig begründet ist. (3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der § § 15,
16 und 18 nachzuweisen.
(2) Die K opien werden vom B undesarchiv für Zwecke
der Filmförderung im S inne dieses Gesetzes verwahrt. S ie
§ 25
können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung
gestellt werden. Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei
M onaten nach dem S chluß eines K alenderjahres den Her-
1. U n t e r a b s c h n i t t stellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen
K alenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung
R eferenz film fö rd erung
nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zu-
erkennung schon vorher erfolgen.
§ 22 (2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die FFA
Referenzfilmförderung vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach M aßgabe ihrer
Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines Höhe des Durchschnitts der zuerkannten Förderungs-
programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für hilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.
die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn der
Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes inner- (3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nach-
halb eines Zeitraums von einem J ahr nach der Erstauf- gewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den B estim-
führung in einem deutschen Filmtheater eine B esucher- mungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung
zahl von mindestens 100 000 erreicht hat. finden. B ei Zweifeln über die P erson des Auszahlungs-
empfängers kann die FFA den B etrag der Förderungs-
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs- hilfen in entsprechender Anwendung der § § 372 bis 386
stelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den Haupt- des B ürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen.
preis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, beträgt die
(4) Der B escheid über die Zuerkennung der Förderungs-
nach Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl mindestens
hilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt
50 000. Dabei beträgt bei Dokumentar-, K inder- und
werden können, verbunden werden, um sicherzustellen,
J ugendfilmen die maßgebliche Besucherzahl 25 000, und
daß
es wird ein Zeitraum von vier J ahren zugrunde gelegt.
1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Es sind nur solche B esucher zu berücksichtigen, die
für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. B ei Doku-
mentar-, K inder- und J ugendfilmen werden auch die 2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater
B esucher von nichtgewerblichen Abspielstellen berück- nicht von der M iete eines oder mehrerer ausländischer
sichtigt, und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Filme oder Reprisen, die nicht aus einem M itgliedstaat
B esucherzahl ein Drittel der B ruttoverleiheinnahmen gel- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, ab-
tend gemacht werden. hängig gemacht wird,
(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung ste- 3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen
henden M ittel werden gleichmäßig auf die berechtigten Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver-
Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die B esucher- leihers angemessen vermindert wird,
zahlen zueinander stehen. B ei der B erechnung der Förde- 4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen
rungshilfen werden höchstens 1,2 M illionen B esucher Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische
berücksichtigt. und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,
(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier 5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, daß in dem
M illionen Deutsche M ark. Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen
2060 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveran- (3) Ist der B etrag für eine Gemeinschaftsproduktion
stalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2,
spätestens nach sieben J ahren vereinbart ist, sofern § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat,
nicht aus besonderen Gründen in dem Auswertungs- so darf der B etrag nur für die Finanzierung eines Films ver-
vertrag eine abweichende Regelung getroffen worden wendet werden, an dem die B eteiligung nach § 15 Abs. 2
ist, oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer
6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte ist als die B eteiligung jedes anderen Gemeinschafts-
an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten produzenten.
Film einen B eitrag an die Export-Union des Deutschen (4) Die FFA kann auf Antrag unter B erücksichtigung der
Films GmbH leistet. Der B eitrag beträgt bei Netto- wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefällen
erlösen bis zu drei M illionen Deutsche M ark 1,5 vom gestatten, daß die B eträge zur B egleichung der Herstel-
Hundert. Erlöse über drei M illionen Deutsche M ark lungskosten des Referenzfilms verwendet werden, soweit
werden nicht berücksichtigt. die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten
nicht decken. S ie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im
§ 26 Interesse der S trukturverbesserung die B eträge bis zu
20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Auf-
Versagung der Auszahlung stockung des Grund-, S tamm- oder Eigenkapitals des
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert,
versagen, jedenfalls aber bis zu 150 000 Deutsche M ark, für künftige
besonders aufwendige Arbeiten der S toffbeschaffung, der
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-
Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder für die Vor-
lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
bereitung eines neuen P rojektes verwendet werden.
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förde- § 29
rungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Refe-
renzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Rückzahlung
Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt (1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-
worden sind, hilfen verpflichtet,
3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm- 1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet
füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktien- worden sind, der den § § 15, 16, 18 oder 19 nicht ent-
gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung spricht,
oder P ersonenhandelsgesellschaft, deren einziger per-
sönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesell- 2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben
schaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt
ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder ist,
S tammkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche 3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht ein-
M ark beträgt, gehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen
4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her- nach § 26 nachträglich entfallen sind,
stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein- 4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-
Herstellungskosten übersteigen, bracht hat,
5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen- 5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30
anteil an den Herstellungskosten des neuen Films nicht nachgekommen ist,
nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
fünf J ahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-
sind. steigen.
§ 27 (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur
(weggefallen) 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb-
lichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden
wäre und der Anspruch durch die S tundung nicht
§ 28 gefährdet wird. Die S tundung soll gegen angemessene
Verwendung Verzinsung und in der Regel nur gegen S icherheits-
leistung gewährt werden;
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens
bis zum Ablauf von zwei J ahren seit der zuletzt erfolgten 2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung
Zuerkennung für die Herstellung neuer programmfüllender keinen Erfolg haben wird, oder wenn die K osten der
Filme im S inne des § 15 oder des § 16 zu verwenden. Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
(2) B eteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen stehen;
nach § 22 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstel- 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
lers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-
zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigen- tung oder Anrechnung von geleisteten B eträgen und
anteil an den Herstellungskosten nachzuweisen. für die Freigabe von S icherheiten.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2061
§ 30 erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deut-
schen Films zu verbessern.
Video- und Fernsehnutzungsrechte
(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare
(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln
zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche
verpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm oder den
M ark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu zwei M illio-
neuen Film nicht vor Ablauf von sechs M onaten nach
nen Deutsche M ark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-
B eginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern
gung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussicht-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Erstaufführung) zur
lichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.
Auswertung durch B ildträger im Inland oder in deutscher
S prachfassung im Ausland freizugeben. (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,
darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch
(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln
zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie sol-
verpflichtet den Hersteller, das ihm zustehende aus-
che, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang
schließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm
technische und kaufmännische Nachwuchskräfte be-
oder dem neuen Film an eine öffentlich-rechtliche Rund-
schäftigt werden.
funkanstalt oder an einen unverschlüsseltes Fernsehen
betreibenden Veranstalter privaten Rechts im Inland oder (4) K önnen nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-
Ausland nur mit der M aßgabe zu übertragen, daß der Film messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-
frühestens zwei J ahre nach der Erstaufführung zum Emp- sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat
fang im Inland ausgestrahlt werden darf. B ei verschlüssel- ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2
ter Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 M onaten. erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom Hun-
dert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben andere
(3) S ofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen-
Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.
stehen, kann das P räsidium auf Antrag des Herstellers die
Fristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen. Für die (5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-
Videonutzungsrechte, die P ay-per-view- und Video-on- duktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert
demand-Rechte kann die Frist mit einstimmigem B e- werden, wenn die B eteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16
schluß des P räsidiums bis auf vier M onate verkürzt wer- mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die
den. Für die Fernsehnutzungsrechte kann die Frist bei B eteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
unverschlüsselter Ausstrahlung bis auf 18 M onate nach (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit
der Erstaufführung des Films, für verschlüsselte Ausstrah- Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz
lung bis auf zwölf M onate nach der Erstaufführung des oder S itz in einem S taat haben, mit dem ein filmwirtschaft-
Films, in Ausnahmefällen für beide B ereiche mit einstim- liches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der
migem B eschluß des P räsidiums bis auf sechs M onate Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-
verkürzt werden. Für Filme, die unter M itwirkung einer henden M ittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten,
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fern- die auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe
sehveranstalters privaten Rechts hergestellt worden sind, gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der
kann die Frist bis auf sechs M onate, beginnend mit der B undesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach
Abnahme durch die FFA oder den Veranstalter, verkürzt Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und
werden. Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förde-
(4) Die S perrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr ver- rungshilfe zu bestimmen.
kürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.
§ 33
§ 30a Antrag
Einbeziehung von Filmen aus (1) P rojektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. An-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tragsberechtigt ist der Hersteller.
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde- (2) Der Antrag muß eine B eschreibung des Filmvor-
rung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen M it- habens sowie eine Darlegung der in den § § 15 und 16
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezogen geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch,
werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine S tab- und B esetzungsliste, ein K osten- und Finanzie-
erreichte B esucherzahl maßgebend. rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete
Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.
§ 31 (3) Abweichend von Absatz 2 S atz 2 und § 32 Abs. 1
(weggefallen) kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000
Deutsche M ark von der Vorlage eines Drehbuches sowie
der S tab- und B esetzungsliste abgesehen werden, wenn
2. U n t e r a b s c h n i t t auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben
einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qua-
P ro j e k tfilm fö rd e ru n g
lität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-
bessern.
§ 32
Förderungshilfen § 34
(1) P rojektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor- Eigenanteil des Herstellers
haben auf Grund des Drehbuches sowie der S tab- und (1) P rojektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der
B esetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet Hersteller an den im K ostenplan angegebenen und von
2062 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
der FFA anerkannten K osten einen nach dem P roduk- (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,
tionsumfang, der K apitalausstattung und bisherigen P ro- daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von
duktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigen- sechs M onaten nach Erteilung der Förderungszusage
anteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. B ei erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der B erechnung des denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder
Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden nicht mehr gegeben sind.
K osten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für
Filme, die unter M itwirkung einer Rundfunkanstalt herge- § 37
stellt werden sollen.
Versagung der Auszahlung
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-
mittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle- (1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu
hensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung versagen,
überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen- 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-
mitteln gleich. habens nicht gewährleistet ist,
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
als kreativer P roduzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem
Hauptdarsteller oder K ameramann zur Herstellung des Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens
Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwer- des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-
tungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie schaftsführung verletzt worden sind,
Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung 3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-
des Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe schaft, Gesellschaft beschränkter Haftung oder P erso-
ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höch- nenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haf-
stens bis zu 10 vom Hundert der im K ostenplan angege- tender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder
benen und von der FFA anerkannten K osten, berücksich- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt
tigt werden. und das eingezahlte Grundkapital oder S tammkapital
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch nicht mindestens 200 000 Deutsche M ark beträgt.
Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als
öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige M ittel, fünf J ahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen
die von einer juristischen P erson des öffentlichen Rechts sind.
oder einer juristischen P erson des privaten Rechts, an der
eine oder mehrere juristische P ersonen des öffentlichen
§ 38
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden,
es sei denn, daß diese M ittel marktübliches Entgelt für Schlußprüfung
eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als (1) Die FFA prüft, ob
Fremdmittel im S inne des Absatzes 2 gewährt werden.
Hat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
der Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt buch im wesentlichen entspricht,
hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung 2. der S tab und die B esetzung des Films mit der vorge-
schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
Entgelte für Fernsehnutzungsrechte auf die im K ostenplan 3. der Film unter B erücksichtigung des dramaturgischen
angegebenen und von der FFA anerkannten K osten darf Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken. stungen, der K ameraführung und des B ildschnittes
(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des
Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Ab- deutschen Films beizutragen,
satz 4 S atz 1 zulassen. 4. der Film nicht § 19 widerspricht,
(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 5. der Film den Anforderungen der § § 15, 16 und 18 ent-
S atz 1 und Absatz 4 S atz 3 zulassen, wenn die Höhe der spricht.
Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der
Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines J ahres
Filmvorhaben übersteigt. nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages
davon der FFA eine K opie des Films zur P rüfung vor-
zulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein J ahr ver-
§ 35
längern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist
(weggefallen) aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ein-
halten kann.
§ 36
Förderungszusage § 39
(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der S tab- Rückzahlung
und B esetzungsliste sowie des K osten- und Finanzie- (1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit
rungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films
solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch 20 vom Hundert der im K ostenplan angegebenen und von
nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungszu- der FFA anerkannten K osten übersteigen. Zunächst sind
sage bedarf der S chriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung
anzuwenden. zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2063
60 vom Hundert der im K ostenplan angegebenen und von dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß
der FFA anerkannten K osten, sind 20 vom Hundert der eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die
übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Über- eine dem P rädikat „besonders wertvoll“ vergleichbare
steigen die Erträge die im K ostenplan angegebenen und B edeutung hat.
von der FFA anerkannten K osten, vermindert um die Höhe (2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.
des Darlehens, sind 50 vom Hundert der übersteigenden
Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt,
des Herstellers 20 vom Hundert der im K ostenplan ange- dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung ste-
gebenen und von der FFA anerkannten K osten bei Filmen, henden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der
bei denen außer von der FFA auch von Länderfilmförde- berechtigten Filme verteilt werden.
rungen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgungen
entsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den § 42
Länderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzuneh-
Antrag
men. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers,
der 20 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungs- (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
bedingungen festlegen. Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische
P erson des öffentlichen Rechts oder juristische P erson
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn
des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 ent- P ersonen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt
spricht, beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 (2) Der Antrag ist spätestens einen M onat nach Ablauf
nicht nachgekommen ist, der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen- ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen
den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht des § 41 erfüllt sind.
hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über § 43
wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, Vergleichbare Auszeichnungen
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht Der B undesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
nachgekommen ist, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-
6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einge- tungsrates die dem P rädikat „besonders wertvoll“ ver-
halten werden. gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestival oder
aus anderem Anlaß im S inne des § 41 Abs. 1 S atz 2 im ein-
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. zelnen zu bestimmen.
(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach Absatz 1
zurückgezahlten M ittel für die Herstellung eines neuen § 44
programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf
Zuerkennung, Auszahlung
die Verwendung der M ittel sind die für die Referenzfilmför-
derung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, (1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei M onate
entsprechend anzuwenden. nach dem S chluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem
Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfol-
(5) Fünf J ahre nach der Erstaufführung des Films
gen.
erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend
§ 40 anzuwenden.
Video- und Fernsehnutzungsrechte
§ 45
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs-
Verwendung
rechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von
zwei J ahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur
3. U n t e r a b s c h n i t t Herstellung neuer K urzfilme von höchstens fünfzehn
F ö rderung vo n K urz film en M inuten Dauer, neuer nicht programmfüllender K inder-
oder J ugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im
§ 41 S inne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.
Förderungshilfen
§ 46
(1) Die FFA gewährt auf Grund eines K urzfilms im S inne
des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdauer von Rückzahlung
höchstens fünfzehn M inuten sowie eines nicht programm- (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
füllenden K inder- oder J ugendfilms im S inne des § 15
Abs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem Film 1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-
innerhalb zweier J ahre nach seiner Freigabe durch die den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
Freiwillige S elbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle hat,
Wiesbaden das P rädikat „besonders wertvoll“ zuerkannt 2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-
worden ist. Ist dem Film das P rädikat „wertvoll“ zuerkannt wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19
worden, so wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn widerspricht, oder
2064 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungs- § 52
hilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Rückzahlung
Voraussetzungen erfolgt ist.
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben
sind,
4. U n t e r a b s c h n i t t 2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2
F ö rderung vo n D rehbüc hern S atz 1 nicht nachgekommen ist,
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
§ 47 auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
aussetzungen erfolgt ist,
Förderungshilfen
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für
programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren, (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die
Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu
verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, 2. Abschnitt
wenn das Drehbuch von anderer S telle gefördert wird.
Förderung des Absatzes
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu
höchstens 50 000 Deutsche M ark gewährt. In besonderen
Fällen kann ein Zuschuß bis zu 100 000 Deutsche M ark § 53
gewährt werden.
Absatzförderung
(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-
(1) Dem Verleiher eines Films im S inne der § § 15, 16
buches weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Deutsche
oder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem J ahr
M ark gewähren.
nach Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. 50 000 B esucher erreicht hat, wird eine Förderungshilfe
für den Verleih eines neuen Films im S inne der § § 15, 16
oder 16a gewährt.
§ 48
(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungs-
Antrag
stelle Wiesbaden vergebenes P rädikat oder den Haupt-
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. preis auf einem A-Festival erhalten hat, beträgt die nach
Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem Absatz 1 maßgebliche B esucherzahl mindestens 25 000,
Filmhersteller. wobei bei Dokumentar-, K inder- und J ugendfilmen ein
Zeitraum von vier J ahren zugrunde gelegt wird.
(2) Dem Antrag ist eine B eschreibung des Vorhabens
(Treatment oder Exposé mit einer ausgearbeiteten Dia- (3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden,
logszene) beizufügen.
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der Her-
stellung von K opien und von Werbemaßnahmen,
§ 49
2. zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei Nach-
Auszahlung aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von K opien
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für
nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach P rüfung und den Auslandsvertrieb sowie für besondere Werbemaß-
Abnahme des Drehbuches. nahmen,
3. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder- und
§ 50 J ugendfilmen,
Verwendung des Drehbuches 4. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspiel-
garantien,
Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet
den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung 5. für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und Er-
nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im schließung neuer Absatzmärkte,
S inne der § § 15, 16 oder 16a zu verwerten. 6. für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz von
Filmen,
§ 51
7. für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
Schlußprüfung
(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen dem
(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rückzahl-
im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
bare Darlehen gewährt. Die Förderungsmittel werden
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge- gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach dem Verhält-
stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen nis verteilt, in dem die B esucherzahlen zueinander stehen.
Datums der Fertigstellung zur P rüfung vorzulegen. § 38 B ei der B erechnung der Förderungshilfen werden höch-
Abs. 2 S atz 2 ist entsprechend anzuwenden. stens 600 000 B esucher berücksichtigt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2065
§ 53a 1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebs-
unternehmen mit S itz in einem M itgliedstaat der
Projektförderung
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Vertrieb (Absatz) von Filmen im S inne der § § 15, 16 Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden,
oder 16a gewähren, und zwar wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. J anuar des
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der K osten der J ahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt,
Herstellung von K opien und von Werbemaßnahmen, mitgeteilt hat, daß er Förderungshilfen in Anspruch zu
nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entspre-
2. zur Herstellung von K opien, die zum Einsatz bei Nach- chend anzuwenden;
aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von K o-
pien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun- 2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a
gen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere und 2b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder P ro-
Werbemaßnahmen, grammanbieter von mit Filmen im S inne des § 66a
bespielten B ildträgern mit S itz in einem M itgliedstaat
2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von K inder- der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
und J ugendfilmen und von mit solchen Filmen be- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
spielten B ildträgern, Wirtschaftsraum,
2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Ein- 3. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Nr. 3 bis 5
spielgarantien, Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder P rogramm-
3. für M aßnahmen zur Erweiterung bestehender und anbieter von mit Filmen im S inne des § 66a bespielten
Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit B ildträgern mit S itz im Geltungsbereich dieses Geset-
Filmen bespielte B ildträger, zes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert
des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz
4. für M aßnahmen der K ooperation für den Absatz von von Filmen im S inne der § § 15, 16 oder 16a oder von
Filmen oder von mit Filmen bespielten B ildträgern, Filmen ist, die in einem M itgliedstaat der Europäischen
5. für M aßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a
hergestellt wurden.
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-
bar sein können, bis zu höchstens 300 000 Deutsche M ark (2) Der Antrag muß die B eschreibung der geplanten
gewährt. In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis M aßnahmen unter B eifügung eines K osten- und Finanzie-
zu 600 000 Deutsche M ark gewährt werden. Die Förde- rungsplanes enthalten. B ei M aßnahmen nach § 53a Abs. 1
rungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2b, 3 bis 5 werden als Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Vor-
Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche M ark oder aussetzungen der § § 15 und 16 nachzuweisen.
als zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400 000 Deut-
sche M ark mit einer Laufzeit bis zu fünf J ahren gewährt. § 55
(3) Für Filmvorhaben, für die P rojektfilmförderung bean- Rückzahlung
tragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die P rojektfilmförderung eine Zusage über die Förde- (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
rung des Absatzes bis zu 300 000 Deutsche M ark gege- 1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
ben werden, wenn für das P rojekt im Zeitpunkt der Antrag- chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-
stellung eine angemessene B eteiligung des Verleihers bracht hat,
nachgewiesen wird.
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des aussetzungen erfolgt ist,
Antragstellers bemessen werden, muß aber mindestens
3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53a Abs. 7
30 vom Hundert betragen.
nicht nachkommt.
(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 sind entsprechend anzu-
(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der wenden.
hierfür zur Verfügung stehenden M ittel auch solche Filme
erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind,
sowie nach M aßgabe von zwischenstaatlichen Verleih- 3. Abschnitt
Abkommen auch andere Filme, die in einem M itgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen
Förderung des Filmabspiels
S taat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. § 56
(7) B ei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den Förderungshilfen
Verleih gilt § 30 entsprechend. (1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1. zur M odernisierung und Verbesserung von Filmthea-
§ 54
tern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der S truktur-
Antrag verbesserung dient,
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-
Antragsberechtigt sind artiger M aßnahmen im B ereich der Filmtheater,
2066 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
3. zur Gründung von K ooperationen von Filmtheatern, § 57
4. zur B eratung von Filmtheatern, Antrag
5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Video-
Regel bis zu 20 000 Einwohnern bestimmt sind. thek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt, Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten B etreiber gemeinsam
indem die zur Verfügung stehenden M ittel zu 50 vom Hun- antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von
dert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und entgeltlichen Filmvorführungen sind die S ätze 2 und 3 ent-
zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben wer- sprechend anzuwenden.
den, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von den (2) Der Antrag muß eine B eschreibung des Vorhabens
Antragstellern erreichten B esucherzahlen zueinander ste- enthalten. Ein K osten- und Finanzierungsplan ist beizu-
hen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei M onate fügen.
nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 kön-
(3) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nen nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA
und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und innerhalb eines M onats nach Ablauf eines Haushaltsjahres
für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß mitgeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu
gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000 nehmen beabsichtigt.
Deutsche M ark und, sofern eine Gesamtwürdigung des
Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen K osten § 58
dies rechtfertigen, bis zu 300 000 Deutsche M ark, mit
einer Laufzeit bis zu zehn J ahren gewährt werden. Die Rückzahlung
Zuschüsse für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
höchstens 50 000 Deutsche M ark und nach Absatz 1 Nr. 4
höchstens 5 000 Deutsche M ark betragen. § 32 Abs. 4 ist 1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
entsprechend anzuwenden. chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er-
bracht hat,
(4) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. S ie regelt die 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
Filmtheater sowie über die Anzahl der K opien durch Richt- aussetzungen erfolgt ist.
linie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56a
Förderung von Videotheken
4. Abschnitt
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen S onstige Förderungsmaßnahmen
1. zur M odernisierung und Verbesserung von Video-
theken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der S truktur- § 59
verbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184 Förderung der Weiterbildung
Abs. 1 Nr. 3a des S trafgesetzbuches und § 3 Abs. 1
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für M aßnahmen der
Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-
filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, techni-
dender S chriften nicht ausschließlich Erwachsenen
schen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.
zugänglich sind,
(2) Die Förderungshilfen können an Träger von S chu-
2. zur Verwirklichung eines für K inder und J ugendliche
lungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie
besonders geeigneten Angebots in Videotheken,
können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu- wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem
artiger M aßnahmen im B ereich der in Nummer 1 be- wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als
zeichneten Videotheken, Darlehen gewährt werden.
4. zur Gründung von K ooperationen der in Nummer 1 (3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und
bezeichneten Videotheken, Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2
5. zur B eratung von Videotheken. ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die FFA kann für M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für
M aßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß ge- § 60
währen. Darlehen können bis zu 100 000 Deutsche M ark
Förderung von
und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und
Forschung, Rationalisierung und Innovation
die Höhe der voraussichtlichen K osten dies rechtfertigen,
bis zu 200 000 Deutsche M ark, mit einer Laufzeit bis zu (1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung,
zehn J ahren gewährt werden. Die Zuschüsse für M aßnah- Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem
men nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50 000 Deut- Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-
sche M ark und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5 000 Deut- schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung
sche M ark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzu- weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes
wenden. noch anderweitig aus öffentlichen M itteln möglich ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2067
(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und den § § 22 und 23 ist das P räsidium zu unterrichten; ver-
Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist langen wenigstens drei M itglieder des P räsidiums inner-
entsprechend anzuwenden. halb von zwei Wochen nach Eingang der M itteilung des
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungs-
rates bei dessen Vorsitzendem, entscheidet der Verwal-
tungsrat anstelle des Vorstandes.
§ 61
Antrag § 65
(1) Förderungshilfen nach den § § 59 und 60 werden auf Widerspruchsentscheidungen
Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die M aßnahme
durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist. (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-
dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes
(2) Der Antrag muß eine B eschreibung der M aßnahme nach den § § 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt wer-
unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und den, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen entschei-
Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein K osten- und det der Vorstand über Widersprüche gegen seine Ent-
Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach scheidungen.
Art und Umfang der M aßnahme entbehrlich ist.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-
sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen
§ 62
ihrer Unterkommissionen.
Rückzahlung
(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre- dert wird, ergehen mit derselben M ehrheit, mit der die
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er- angegriffene Entscheidung zu treffen ist. K ommt diese
bracht hat, M ehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-
lehnt.
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrich-
tiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen
erfolgt ist.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. K a p i t e l
F inanz ierung , V erw end ung d er M ittel
5. Abschnitt
1. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Finanzierung
§ 63
§ 66
Verfahrensregelungen
Filmabgabe
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und
die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer
bestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form Laufzeit von mehr als 58 M inuten veranstaltet, hat für jede
der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Da- S pielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintritts-
bei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer karten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz
Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird. je S pielstelle im J ahr 130 000 Deutsche M ark übersteigt.
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem J ahresumsatz bis
M ehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der M ehrheit zu 210 000 Deutsche M ark 1,5 vom Hundert, bei einem
seiner M itglieder beschlossen. S ie bedürfen der Genehmi- J ahresumsatz bis zu 360 000 Deutsche M ark 2 vom Hun-
gung des B undesministers für Wirtschaft. dert und bei einem J ahresumsatz über 360 000 Deutsche
M ark 2,5 vom Hundert.
§ 64 (3) Für die B estimmung der Umsatzgrenzen ist der Um-
Entscheidungszuständigkeiten satz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur
während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im
der J ahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche
Rahmen der P rojektfilmförderung (§ § 32 bis 40), der För-
monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi-
derung von Drehbüchern (§ § 47 bis 52), der Förderung des
pliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können
Filmabsatzes (§ § 53a bis 55), der Förderung des Film-
die Umsatzgrenzen entsprechend S atz 2 anhand der
abspiels (§ § 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaß-
M onatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
nahmen (§ § 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht
nach Absatz 2 der Vorstand trifft. (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten
des folgenden M onats an die FFA zu zahlen.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der § § 22
bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der § § 58 (5) Für die B erechnung der Filmmieten und, falls der Ver-
und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich anstalter M ieter oder P ächter eines Filmtheaters und die
um keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vor- Höhe seines Umsatzes Grundlage für die B erechnung des
stand entscheidet ferner über P rojektförderungsmaßnah- M iet- oder P achtzinses ist, für die B erechnung des M iet-
men bis zur Höhe von 10 000 Deutsche M ark. Vor einer oder P achtzinses ist die B erechnungsgrundlage um die
Entscheidung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach Filmabgabe zu vermindern.
2068 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
§ 66a 5. 7 vom Hundert für die P rojektfilmförderung nach § 32,
Filmabgabe der Videowirtschaft 6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern
nach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.
(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte B ildträger, die mit
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 M inuten bespielt
sind, in der B undesrepublik Deutschland zur Vermietung § 67b
oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten
bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (P ro- und der Fernsehveranstalter privaten Rechts
grammanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu ent-
richten. Von der Abgabepflicht sind S pecial-Interest-P ro- (1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der Fern-
gramme aus dem B ildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und sehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach
Tourismusbereich sowie B ildträger ausgenommen, die anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwen-
mit aneinandergereihten M usikstücken (M usikvideoclips) dungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1
bespielt sind. nach M aßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkom-
men in erster Linie für die P rojektfilmförderung (§ 32) zu
(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des J ahres- verwenden.
nettoumsatzes.
(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter pri-
(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten vaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA ver-
des folgenden M onats an die FFA zu zahlen. einbaren, daß bis zu 25 vom Hundert ihrer B eiträge nach
Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmpro-
§ 66b jekte, Dokumentationen und K inder- oder J ugendfilme
eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film
Rechtsbehelfe gegen Bescheide erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen B escheide P ublikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram-
zur Erhebung der Abgabe nach den § § 66 und 66a haben men zu verbessern. Diese M ittel können für die P rojekt-
keine aufschiebende Wirkung. förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung
verwendet werden.
§ 67
§ 68
Beiträge der Rundfunkanstalten
und der Fernsehveranstalter privaten Rechts Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
und sonstige Zuwendungen (1) Die Einnahmen der FFA sind unter B erücksichtigung
(1) Die B eiträge der Rundfunkanstalten und der Fern- des Vorwegabzuges nach den § § 67a und 67b nach antei-
sehveranstalter privaten Rechts sind den Einnahmen der ligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendun-
FFA zuzuführen und nach M aßgabe des § 67b zu verwen- gen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:
den. 1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter S eite ent- 2. 8 vom Hundert für die P rojektfilmförderung (§ 32),
gegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den
Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen 3. 2 vom Hundert für die Förderung des K urzfilms (§ 41),
sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach M aß- 4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern
gabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, daß der Zuwen- (§ 47),
dungsgeber etwas anderes bestimmt.
5. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes
(§ § 53, 53a), davon jeweils die Hälfte für die Förde-
2. Abschnitt rungshilfen nach den § § 53 und 53a, wobei mindestens
ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs zu
Verwendung der Einnahmen verwenden ist,
6. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabspiels
§ 67a (§ 56), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach
Verwendung der § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach
Filmabgabe der Videowirtschaft § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach
§ 56 Abs. 4,
Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Video-
wirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungs- 7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung
kosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der und sonstiger M aßnahmen (§ § 59 und 60).
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: (2) Die aus revolvierenden K rediten zurückfließenden
1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Fil- M ittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-
men bespielten B ildträgern nach § 53a Abs. 1 Nr. 2a, zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Ver-
3 und 4, waltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraumes
gemäß § 69.
2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes
nach den § § 53, 53a, (3) Für die Förderung finanzieller B eteiligungen nach
§ 17a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht mehr als 20 vom
3. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung
nach § 56a, stehenden M ittel verwendet werden. Nicht in Anspruch
4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung nach genommene M ittel sind den M itteln nach Absatz 1 Nr. 1
§ 22, wieder zuzuführen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2069
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr 3. auf die Zahl der B esucher jedes einzelnen im Geltungs-
als 25 vom Hundert der M ittel nach Absatz 1 Nr. 3 verwen- bereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten
det werden. Absatz 3 S atz 2 ist entsprechend anzuwen- Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt
den. haben,
(5) Für die Förderung nach § 53a Abs. 6 dürfen nicht 4. die K osten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-
mehr als 10 vom Hundert der M ittel nach Absatz 1 Nr. 5 derten Filme.
verwendet werden. Absatz 3 S atz 2 ist entsprechend Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und
anzuwenden. nach M aßgabe der Anforderung der FFA oder des B un-
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben desamtes für Wirtschaft.
nach § 2 Abs. 1 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind monat-
Einnahmen der FFA verwendet werden. lich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden
M onats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünf-
§ 69 te über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjährlich,
jeweils zum Ende des übernächsten M onats, zu erteilen.
Ermächtigung des Verwaltungsrates
(4) Die von der FFA mit der Überwachung des B etriebs
(1) S oweit dieses Gesetz keine B estimmung trifft, ob-
beauftragten P ersonen sind befugt, während der B e-
liegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förde- triebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, B etriebsanlagen
rungshilfen sowie die Verteilung der M ittel auf die einzel- und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betre-
nen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förde- ten, dort B esichtigungen und P rüfungen vorzunehmen
rung aus M itteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-
der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt. gen einzusehen.
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden (5) B ei juristischen P ersonen und P ersonenhandelsge-
M ittel nach den § § 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungs- sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
rat bei der B eschlußfassung über den Haushaltsplan die oder S atzung zur Vertretung berechtigten P ersonen oder
Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert deren B eauftragte die P flichten nach Absatz 1 oder 2 zu
über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). S te- erfüllen und M aßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.
hen der FFA für denselben Förderungszweck M ittel aus
dem B undeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhun- (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
dertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unter- solche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst
schritten werden. J ede Abweichung ist im Rahmen des oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszuglei- ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
chen. richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-
(7) Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter, eine
tungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste
Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder ent-
Haushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit
sprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die
zulässig, als dadurch die nach den § § 67a, 67b und 68 für
für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Fest-
den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehen-
stellungen auch im Wege der S chätzung treffen oder
den M ittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht wer-
gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.
den. Im übrigen sind nicht verbrauchte M ittel den Einnah-
men der FFA zuzuführen und nach M aßgabe der § § 67a, (8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-
67b und 68 zu verwenden. angaben an den B undesminister für Wirtschaft ohne Nen-
nung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Ein-
(4) Die B eschlüsse des Verwaltungsrates nach den Ab- zelangaben über die B esucherzahlen von Filmen im Gel-
sätzen 2 und 3 ergehen mit einer M ehrheit von zwei tungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröf-
Dritteln, mindestens aber der M ehrheit der M itglieder. fentlicht werden.
4. K a p i t e l § 71
Förderungsbericht
A us k ünfte
Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich
§ 70 einen Förderungsbericht und leitet diesen dem B undes-
minister für Wirtschaft zu.
Auskünfte
(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten § 72
oder Förderungshilfen erhalten hat, muß der FFA, wer eine (weggefallen)
B escheinigung des B undesamtes für Wirtschaft bean-
tragt, muß dem B undesamt für Wirtschaft die für die
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte 5. K a p i t e l
erteilen und Unterlagen vorlegen. Ü b erg ang s - und S c hlußvo rs c hriften
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des § 73
Geschäfts- oder Wohnsitzes, Übergangsregelungen
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgeset-
dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen zes in der bisherigen Fassung entstanden sind, werden
Umsätzen auszuweisen, nach altem Recht abgewickelt.
2070 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls § 75
nach altem Recht durchgeführt.
Beendigung der Filmförderung
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-
Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten ber 2003.
Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes berufenen Verwaltungsrates. (2) Förderungshilfen nach den § § 22 und 41 werden nur
gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch 2002 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der K urzfilm
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem von der Freiwilligen S elbstkontrolle freigegeben worden
1. J anuar 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein P rä-
erstaufgeführt oder von der Freiwilligen S elbstkontrolle dikat erhalten hat. Förderungshilfen nach den § § 32, 47,
freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus- 53, 53a, 56 und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr
schlußfrist des § 24 Abs. 2 S atz 2 drei M onate nach 2003 gewährt.
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den § § 22 und 41
können nur bis zum 31. M ärz 2004 gestellt werden. Für
§ 74 programmfüllende Dokumentar-, K inder- und J ugend-
Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ filme verlängert sich diese Frist bis zum 31. M ärz 2006.
Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den
Das S ondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach § 26 § § 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 können nur bis zum 30. S ep-
des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der B ekannt- tember 2003 gestellt werden.
machung vom 6. M ai 1974 (B GB l. I S . 1047), geändert
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von För-
durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (B GB l. I S . 1957),
derungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver-
worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlich-
wenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-
keiten der FFA auf die B undesrepublik Deutschland über.
det der B undesminister für Wirtschaft im Einvernehmen
Der Zeitpunkt wird vom B undesministerium für Wirtschaft
mit den B undesministern des Innern und der Finanzen
im B undesanzeiger bekanntgemacht. Das B undesamt für
nach Anhörung der FFA. § 15 S atz 2 des Gesetzes zur
Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA
Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichs-
wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung
eigenen Filmvermögens bleibt unberührt. B is zur bestim-
der Filmwirtschaft zu verwenden.
mungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich
anzulegen. Die Verwaltung des S ondervermögens obliegt
der FFA. Die K osten der Verwaltung trägt das S onderver- § 77
mögen. (Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2071
Bekanntmachung
der Neufassung des Schornsteinfegergesetzes
Vom 10. August 1998
Auf Grund des Artikels 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-
ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. M ärz 1998
(B GB l. I S . 596) wird nachstehend der Wortlaut des S chornsteinfegergesetzes in
der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 1. J anuar 1970 in K raft getretene Gesetz vom 15. S eptember 1969
(B GB l. I S . 1634, 2432),
2. den am 1. April 1974 in K raft getretenen § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom
15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721),
3. den am 21. M ärz 1975 in K raft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom
18. M ärz 1975 (B GB l. I S . 705),
4. den am 1. J anuar 1975 in K raft getretenen § 18 des Gesetzes vom 28. April
1975 (B GB l. I S . 1018, 1778),
5. den am 29. J uli 1976 in K raft getretenen § 9 des Gesetzes vom 22. J uli 1976
(B GB l. I S . 1873),
6. den am 1. J uli 1977 in K raft getretenen Artikel 2 § 11 des Gesetzes vom
27. J uni 1977 (B GB l. I S . 1040),
7. den am 1. J anuar 1980 in K raft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
26. November 1979 (B GB l. I S . 1953),
8. den am 1. August 1984 in K raft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
25. J uli 1984 (B GB l. I S . 1008),
9. den am 28. J uni 1985 in K raft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 24. J uni
1985 (B GB l. I S . 1144),
10. den am 1. J anuar 1986 in K raft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
11. J uli 1985 (B GB l. I S . 1450),
11. den am 1. M ai 1986 in K raft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (B GB l. I S . 265),
12. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2218),
13. den am 1. J anuar 1992 in K raft getretenen Artikel 76 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2261),
14. den teils am 29. J uli 1994 und 1. August 1994 in K raft getretenen, teils am
1. Februar 1995, teils am 1. J anuar 1996, teils am 1. J anuar 1998 in K raft
getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. J uli 1994 (B GB l. I S . 1624) sowie
15. den am 1. April 1998 in K raft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 10. August 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
2072 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Gesetz
über das Schornsteinfegerwesen
(Schornsteinfegergesetz – SchfG)
I n h a lts ü b e rs ic h t
§§
I. Teil: Allgemeine Vorschriften 1– 3
II. Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
1. Abschnitt: B ewerbung und B estellung 4– 7
2. Abschnitt: Erlöschen der B estellung 8–11
III. Teil: Ausübung des Berufes
1. Abschnitt: P flichten und Aufgaben des B ezirks-
schornsteinfegermeisters 12–21
2. Abschnitt: K ehrbezirk 22–23
3. Abschnitt: K ehr- und Überprüfungsgebühren 24, 25
4. Abschnitt: Aufsicht 26–28
IV. Teil: Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
1. Abschnitt: Versorgungsansprüche 29–33
2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen
B ezirksschornsteinfegermeister 34–42
3. Abschnitt: Aufbringung der M ittel 43
4. Abschnitt: S onstige Vorschriften 44–49
V. Teil: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften
1. Abschnitt: B ußgeldvorschriften 50,
51 (aufgehoben)
2. Abschnitt: Zuständige B ehörde 52,
53 (aufgehoben)
3. Abschnitt: Übergangsvorschriften 54–57
55 (gestrichen)
4. Abschnitt: S chlußvorschriften 58 (gestrichen)
59
(Inkrafttreten) 60
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2073
I. Teil II. Teil
Allgemeine Vorschriften Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Abschnitt
§1
B ewerbung und B estellung
Kehr- und Überprüfungspflicht
§4
(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind
verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anla- Bewerbung
gen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. (1) B ewerber, die sich als B ezirksschornsteinfegermei-
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte ster bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine
S telle wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesin- B ewerberliste einzutragen. Die B ewerberliste wird von der
nungsverbandes des S chornsteinfegerhandwerks, des zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.
Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im S chornstein- (2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch
fegerhandwerk und der für den B ereich des Landes Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-
zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern schriften über
zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (B etriebs-
1. die Führung der B ewerberliste;
und B randsicherheit) durch Rechtsverordnung (K ehr- und
Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche S chorn- 2. die Voraussetzungen der Eintragung in die B ewerberli-
steine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ste mit der M aßgabe, daß nur deutsche S taatsan-
oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gerei- gehörige oder S taatsangehörige der M itgliedstaaten
nigt oder überprüft werden müssen. der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
(3) Die Eigentümer und B esitzer von Grundstücken und schen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die
Räumen sind verpflichtet, dem B ezirksschornsteinfeger- die M eisterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk
meister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten P ersonen zum abgelegt haben, die für ihren B eruf erforderliche Zuver-
Zwecke des K ehrens und der Überprüfung der kehr- und lässigkeit besitzen und in dem B ezirk, für den die
überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grund- B ewerberliste geführt wird, im S chornsteinfegerhand-
stücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche P flicht werk praktisch tätig sind;
besteht, wenn B eauftragte der zuständigen Verwaltungs-
3. die Voraussetzungen für die S treichung in der B ewer-
behörde die Tätigkeit des B ezirksschornsteinfegermei-
berliste; dabei kann als Grund für die S treichung auch
sters zu überprüfen oder eine verweigerte K ehrung oder
die Ausschlagung eines angebotenen K ehrbezirks
Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungs-
oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung
aktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grund-
der B ewerbung vorgesehen werden;
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach S trei-
chung vorgenommene Wiedereintragung in die B e-
werberliste; dabei kann bestimmt werden, daß B ewer-
§2 ber, deren B estellung als B ezirksschornsteinfegermei-
ster wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen
Kehrbezirke
Erschleichung der B estellung zurückgenommen oder
(1) Zur Wahrnehmung der K ehr- und Überprüfungsauf- deren probeweise B estellung zweimal aufgehoben
gaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen
K ehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden werden dürfen;
K ehrbezirk wird nur ein B ezirksschornsteinfegermeister 5. die Voraussetzungen für die B ewerbung um einen
bestellt. anderen K ehrbezirk.
(2) K ehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von
B ezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen §5
ausgeführt werden. Bestellung
(1) Als B ezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt
§3 werden, wer
1. in die B ewerberliste eingetragen ist;
Bezirksschornsteinfegermeister
2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach-
(1) B ezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der weist, daß er gesundheitlich in der Lage ist, die einem
zuständigen Verwaltungsbehörde als B ezirksschorn- B ezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-
steinfegermeister für einen bestimmten K ehrbezirk be- gaben zu erfüllen;
stellt ist. 3. in dem Land, in dem er in einer B ewerberliste eingetra-
(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister gehört als gen ist, im S chornsteinfegerhandwerk innerhalb der
Gewerbetreibender dem Handwerk an. B ei der Feuerstät- letzten drei J ahre vor der B estellung mindestens zwei
tenschau, bei der B auabnahme und bei Tätigkeiten auf J ahre im B etrieb eines B ezirksschornsteinfegermei-
dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen sters praktisch tätig gewesen ist.
Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr. Die B estellung ist auf Widerruf vorzunehmen.
2074 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt 1. Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
2. Aufhebung der B estellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4);
rates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Här-
ten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10);
Ausnahmen zugelassen werden können mit der M aßgabe, 4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9);
daß der B ewerber mindestens imstande sein muß, die
Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. 5. Tod.
§6 §9
Reihenfolge der Bestellung Altersgrenze
(1) Die Reihenfolge der B estellung des B ezirksschorn- Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des
steinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintra- K alendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-
gung in die B ewerberliste. enden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres B erufes.
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor- § 10
schriften über die Rangberechnung mit der M aßgabe, daß
im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung be- Versetzung in den Ruhestand
stimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen (1) Ein B ezirksschornsteinfegermeister, der wegen
des B esuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum eines körperlichen Gebrechens oder S chwäche seiner
Zwecke der Fortbildung im S chornsteinfegerhandwerk körperlichen oder geistigen K räfte dauernd unfähig ist, die
oder wegen der Erlangung der Fachschul- oder Hoch- Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist
schulreife oder vergleichbarer B ildungsabschlüsse oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhe-
zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein stand zu versetzen.
besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die B estel-
(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister ist nach Auffor-
lung als B ezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung
derung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ver-
des K ehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.
pflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen
(3) Zur M eisterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der
darf nur zugelassen werden, wer mindestens eine drei- Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Ver-
jährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk zurück- setzung in den Ruhestand gegeben sind.
gelegt hat. § 49 Abs. 4 Nr. 1 der Handwerksordnung bleibt
unberührt.
§ 11
(4) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
Rechtsverordnung bestimmen, daß B ewerber bei groben
Verstößen gegen die B erufspflichten von der B estellung (1) Die probeweise oder endgültige B estellung als
als B ezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden B ezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen,
können. wenn der B ezirksschornsteinfegermeister die B estellung
§7 durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige
Weise erschlichen hat.
Probezeit
(2) Die probeweise oder endgültige B estellung als
(1) Ein B ezirksschornsteinfegermeister wird von der B ezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des
zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer Vorstandes der S chornsteinfegerinnung zu widerrufen,
von einem J ahr auf P robe bestellt; dies gilt nicht für wenn
B ewerber, deren B estellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen
worden ist. Vor Ablauf der P robezeit ist durch eine B egut- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
achtung des K ehrbezirks und der vom B ezirksschorn- B ezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche
steinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen fest- persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Aus-
zustellen, ob der K ehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet übung seines B erufes besitzt;
worden ist. Die K osten dieser B egutachtung trägt der 2. der B ezirksschornsteinfegermeister, gegen den inner-
B ezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der halb der letzten zehn J ahre zweimal wegen Verletzung
B ezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden seiner B erufspflichten Warnungsgeld angeordnet wor-
Anforderungen nicht genügt, so ist seine B estellung auf- den ist, abermals seine B erufspflichten schuldhaft
zuheben. gröblich verletzt hat;
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft bestimmt 3. der B ezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes- eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen uner-
rates das Verfahren der B egutachtung nach Absatz 1. laubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet.
(3) Die B estellung als B ezirksschornsteinfegermeister
Zweiter Abschnitt kann widerrufen werden, wenn die K ehrbezirkseinteilung
Erlöschen der B estellung geändert wird.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen M aßnah-
§8 men nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende
Erlöschensgründe Wirkung.
Die B estellung als B ezirksschornsteinfegermeister (5) Auf Antrag des B ezirksschornsteinfegermeisters ist
erlischt durch seine B estellung aufzuheben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2075
III. Teil 7. Hilfeleistung bei der B randbekämpfung auf Aufforde-
rung durch die zuständige B ehörde in seinem B ezirk;
Ausübung des Berufes
8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit
sie die B randverhütung betreffen;
Erster Abschnitt
9. Ausstellung der B escheinigung zu Rohbau- und
P flichten und Aufgaben S chlußabnahmen nach Landesrecht;
des B ezirksschornsteinfegermeisters
10. Überprüfung von S chornsteinen, Feuerstätten und
§ 12 Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen
sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Auf-
Allgemeine Berufspflicht stellung von Emissionskatastern im S inne des § 46
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, des B undes-Immissionsschutzgesetzes erforder-
seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft aus- lichen Angaben nach M aßgabe der öffentlich-recht-
zuführen. lichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissions-
schutzes;
(2) Die Tätigkeit des B ezirksschornsteinfegermeisters
ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen 11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der
K ehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische
Anordnung der zuständigen B ehörde ist der B ezirks- oder der Versorgung mit B rauchwasser dienende
schornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb sei- Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstät-
nes K ehrbezirks tätig zu werden. tenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Über-
wachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsge-
§ 13 setzes vom 22. J uli 1976 (B GB l. I S . 1873), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 20. J uni 1980 (B GB l. I
Aufgaben
S . 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertra-
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat folgende gen worden ist;
Aufgaben:
12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der
1. Ausführung der durch die K ehr- und Überprüfungs- Anforderungen an den B etrieb heizungs- oder raum-
ordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige lufttechnischer oder der Versorgung mit B rauchwas-
Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehr- ser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm
linge; diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgeset-
2. Überprüfung sämtlicher S chornsteine, Feuerstätten, zes übertragen worden ist.
Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähn- (2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten
licher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 dürfen dem B ezirksschornsteinfegermeister nur übertra-
Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach gen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des
der K ehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung B undes zugelassen ist. Das B undesministerium für Wirt-
über K leinfeuerungsanlagen – 1. B ImS chV oder den schaft wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen
landesrechtlichen B auordnungen auszuführen hat, mit dem B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und
durch persönliche B esichtigung innerhalb von fünf Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
J ahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines mung des B undesrates dem B ezirksschornsteinfeger-
B ezirks (Feuerstättenschau); meister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, M eß- und
3. unverzügliche schriftliche M eldung der bei S chorn- sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum
steinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüf- Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (B etriebs- und
tungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefun- B randsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder
denen M ängel der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit
diese Arbeiten einen B ezug zum Aufgabengebiet des
a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von B ezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufwei-
Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der sen.
Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung
sich in den Räumen des Wohnungseigentümers § 14
befindet und zum S ondereigentum gehört, zusätz- Nebenerwerb
lich an den Wohnungseigentümer, den der Verwal-
ter dem B ezirksschornsteinfegermeister auf Anfor- (1) Dem B ezirksschornsteinfegermeister ist eine auf
derung zu benennen hat, Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines B erufes
untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitauf-
b) an die zuständige B ehörde, wenn die M ängel nicht wand unerheblich ist.
innerhalb einer von dem B ezirksschornsteinfeger-
meister zu setzenden Frist abgestellt worden sind; (2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum S chorn-
steinfegerhandwerk gehören, ist dem B ezirksschornstein-
4. P rüfung und B egutachtung von S chornsteinen, Feu- fegermeister nur innerhalb des eigenen K ehrbezirks und
erstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungs-
oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit gemäße Verwaltung des K ehrbezirks und die Erfüllung der
(§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genann- dem B ezirksschornsteinfegermeister übertragenen Auf-
ten Fällen; gaben gefährdet werden.
5. B eratung in feuerungstechnischen Fragen; (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in beson-
6. Vornahme der B randverhütungsschau oder Teilnah- ders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die
me an ihr nach Landesrecht; ordnungsgemäße Verwaltung des K ehrbezirks und die
2076 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Erfüllung der dem B ezirksschornsteinfegermeister über- § 19
tragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. Aufzeichnungen
des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 15 und Datenübermittlung
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf
Gesellen eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister muß einen 1. Name und Anschrift
Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Aus- a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des
führung der K ehrarbeiten bleibt der B ezirksschornstein- B etreibers oder
fegermeister verantwortlich.
b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters
(2) Die zuständige B ehörde kann Inhabern von K ehrbe- nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die
zirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, Feuerungsanlage zum S ondereigentum gehört, des
wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des K ehrbe- Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem B e-
zirks und die Erfüllung der dem B ezirksschornsteinfeger- zirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu
meister übertragenen Aufgaben gefährdet sind. benennen hat, und, falls abweichend, des B etrei-
bers,
(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im S chornstein-
fegerhandwerk bestanden hat. 2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten
und Angaben über ihren B etrieb und S tandort der An-
lage,
§ 16 3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10,
11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,
Lehrlinge
4. die von ihm festgestellten M ängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)
(1) Lehrlinge dürfen nur in B egleitung und unter Aufsicht und
eines B ezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesel-
len arbeiten. 5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.
(2) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat für jedes
(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen B ezirksschorn- K alenderjahr ein K ehrbuch zu führen, in dem mindestens
steinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entste- einzutragen sind:
henden K osten werden von den S chornsteinfegerinnun-
gen Ausgleichskassen errichtet; mehrere S chornsteinfe- 1. Art und S tandort der Feuerungsanlage,
gerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse 2. die nach der K ehr- und Überprüfungsordnung vor-
errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vor- geschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das
schriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr Datum der Ausführung,
bestimmte S telle durch Rechtsverordnung mit der M aßga-
3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das
be, daß jeder B ezirksschornsteinfegermeister, der im
Datum der Ausführung,
Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom
Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der 4. die Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungs-
höchsten Lohnstufe erhält und daß die M ittel für die Aus- gebührenordnung,
gleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erfor- 5. das Datum der Feuerstättenschau.
derlichen Verwaltungskosten von den B ezirksschorn-
steinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch
durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige Um- Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor-
lagen, die trotz M ahnung nicht entrichtet sind, werden auf schriften über die Führung des K ehrbuches und über die
Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen Ver- Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewah-
waltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften rung, ihre Vorlage an die zuständige B ehörde und ihre
der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der S chuld- Übergabe an den Nachfolger im K ehrbezirk.
ner ist vorher zu hören. (3) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf die nach
den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Auf-
§ 17 zeichnungen an öffentliche S tellen übermitteln, soweit das
Wohnsitz für die Erfüllung seiner Aufgaben, die B ekämpfung der
Luft-, B oden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle
Der B ezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb sei- Energieverwendung, die B auaufsicht oder die B rand-
nes K ehrbezirks oder dessen Nahbereich wohnen. Aus- bekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die über-
nahmen sind nur aus triftigen Gründen zur Vermeidung mittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
besonderer Härten zulässig. J eder Wohnungswechsel ist dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine
der zuständigen B ehörde unverzüglich mitzuteilen. Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zuläs-
sig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden
dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt
§ 18 die ersuchende B ehörde die K osten der Datenübermitt-
lung.
Zugehörigkeit zur Feuerwehr
(4) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf personen-
Der B ezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollen- bezogene Daten an nicht-öffentliche S tellen nur übermit-
dung des 60. Lebensjahres der P flicht- oder Freiwilligen teln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an
Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören. der K enntnis der Daten glaubhaft darlegt und der B etrof-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2077
fene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden B ei-
Übermittlung hat. Die K osten der Datenübermittlung trägt träge für die Versorgung im S chornsteinfegerhandwerk
die anfordernde nicht-öffentliche S telle. Der Empfänger und der notwendigen Geschäftskosten dem B ezirks-
darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten schornsteinfegermeister ein angemessenes Einkom-
und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur- men sichern,
den. Die übermittelnde S telle hat den Empfänger darauf 4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein mög-
hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten lichst zusammenhängendes Gebiet umfassen.
Daten mit Zustimmung der übermittelnden S telle verarbei-
tet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der
§ 23
Daten nach S atz 1 zulässig wäre.
Nachprüfung und Änderung
§ 20 der Kehrbezirkseinteilung
Vertretung (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem
(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder J ahr, dessen J ahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprü-
Verhinderung hat der B ezirksschornsteinfegermeister fen, ob die K ehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuer-
einen anderen S chornsteinfegermeister, möglichst den sicherheit oder der Gleichwertigkeit der K ehrbezirke zu
Inhaber eines benachbarten K ehrbezirks, mit seiner Ver- ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren
tretung zu beauftragen. B ei einer voraussichtlich mehr als Zeitraum als fünf J ahre vorzunehmen, wenn besondere
drei M onate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der K ehr-
hat die zuständige B ehörde einen S tellvertreter zu bestel- bezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der
len; eine B estellung zum S tellvertreter kann nur aus wich- S chornsteinfegerinnung zu hören.
tigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der (2) Der K ehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständi-
S tellvertreter führen die dem B ezirksschornsteinfeger- gen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der K ehr-
meister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwor- bezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den K ehr-
tung auf dessen Rechnung aus. Die K osten der Vertretung bezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm
oder S tellvertretung trägt der B ezirksschornsteinfeger- geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.
meister. (3) B ei Änderung seines K ehrbezirks hat der B ezirks-
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft erläßt durch schornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädi-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates Vor- gung.
schriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der
B estellung eines S tellvertreters sowie über das Verfahren
Dritter Abschnitt
der B eauftragung eines Vertreters.
K ehr- und Überprüfungsgebühren
§ 21
Nutzungszeit § 24
(1) Nach dem Tode des B ezirksschornsteinfegermei- Gebührenordnung
sters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
lebt, den minderjährigen K indern des K ehrbezirksinhabers S telle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (K ehr-
die Nutzung des K ehrbezirks für die Dauer von drei M ona- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des
ten nach Ablauf des S terbemonats. Die B erechtigten kön- Landesinnungsverbandes des S chornsteinfegerhand-
nen die Nutzung des K ehrbezirks jederzeit mit Wirkung für werks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im
die Zukunft durch schriftliche Erklärung gegenüber der S chornsteinfegerhandwerk und der für den B ereich des
zuständigen B ehörde ausschlagen. Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigen-
(2) Ein Vertreter oder S tellvertreter hat nach M aßgabe tümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des
des § 20 die Aufgaben des B ezirksschornsteinfeger- B ezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbei-
meisters wahrzunehmen. ten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2
zu erlassen.
(3) Der Vertreter oder S tellvertreter hat mindestens
monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzu- (2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den
rechnen. dem B ezirksschornsteinfegermeister entstehenden not-
wendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der B emes-
sung ist davon auszugehen, daß der B ezirksschornstein-
Zweiter Abschnitt
fegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit
K ehrbezirk nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerge-
setzes versteuert. B ei B emessung der Gebühren ist auch
§ 22 zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien
Tätigkeiten des B ezirksschornsteinfegermeisters abzu-
Einteilung der Kehrbezirke
gelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Ge-
Die K ehrbezirke sind so einzuteilen , daß bührenschuldners ausgeführt werden.
1. die Feuersicherheit gewährleistet ist,
2. der B ezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben § 25
ordnungsgemäß ausführen kann, Einziehung der Gebühren
3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden (1) Der B ezirksschornsteinfegermeister darf für die nach
Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1 und 2) diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in
nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem der K ehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach
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sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt
Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung die- werden.
ser Gebühren ist nicht zulässig.
(2) Ist durch ein Gericht oder eine B ehörde eine S trafe
(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben
die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit S achverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden;
entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. zusätzlich erforderlich ist, um den B ezirksschornstein-
(3) Der B ezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifi- fegermeister zur Erfüllung seiner P flichten anzuhalten.
zierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und (3) Ist ein Verfahren gegen den B ezirksschornstein-
die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von fegermeister eingeleitet worden, das zu einer S trafe oder
den Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungsgebüh- Geldbuße führen kann, ist bis zur B eendigung dieses Ver-
renordnung aufzuführen sind. fahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1
(4) Die Gebühr nach der K ehr- und Überprüfungsge- abzusehen.
bührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks (4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht
und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhal-
Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Woh- ten drei J ahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist
nungseigentümer zu tragen. S ie verjährt in drei J ahren. wegen desselben S achverhalts ein S trafverfahren einge-
P rivatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstücks- leitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses S trafverfah-
eigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie rens gehemmt.
zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden § 28
dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Aus- Einstweilige Untersagung der Berufsausübung
lagen, die trotz M ahnung nicht entrichtet worden sind,
werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf S chwebt gegen einen B ezirksschornsteinfegermeister
Antrag des B ezirksschornsteinfegermeisters durch ein Widerrufsverfahren oder ein S trafverfahren wegen
B escheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vor- einer Tat, die den Widerruf der B estellung rechtfertigen
schriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm
S chuldner ist vorher zu hören. S oweit die K osten der die Ausübung seiner B efugnisse als B ezirksschornstein-
Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern fegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens unter-
nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, sagen. Der Vorstand der S chornsteinfegerinnung ist zu
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. hören. Wird dem B ezirksschornsteinfegermeister die Aus-
übung seiner B efugnisse untersagt, so ist von der zustän-
(5) M ehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für digen Verwaltungsbehörde ein S tellvertreter zu bestellen.
die Gebühren nach der K ehr- und Überprüfungsgebüh- § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungs-
renordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner. klage gegen die einstweilige B erufsuntersagung haben
keine aufschiebende Wirkung.
Vierter Abschnitt
Aufsicht IV. Teil
Zusatzversorgung
§ 26 im Schornsteinfegerhandwerk
Aufsichtsbehörde
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister untersteht der Erster Abschnitt
Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Versorgungsansprüche
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen
Anlaß eine Überprüfung des K ehrbezirks vornehmen. An
§ 29
dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Auf-
sichtsbehörde ein S achverständiger des S chornstein- Ruhegeld
fegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung (1) Ein ehemaliger B ezirksschornsteinfegermeister, des-
entstehenden K osten trägt, wenn bei der Überprüfung sen B estellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder
wesentliche M ängel festgestellt werden, der K ehrbezirks- wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält
inhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonde- ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65.
ren Anlaß die Vorlage der vom B ezirksschornsteinfeger-
Lebensjahres auch ein ehemaliger B ezirksschornsteinfe-
meister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen.
germeister, dessen B estellung wegen Rücknahme, Wider-
rufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens
§ 27 fünf J ahre als M itglied der Versorgungsanstalt (§ 34)
Aufsichtsmaßnahmen B eiträge entrichtet hat.
(1) Der B ezirksschornsteinfegermeister kann durch die (2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen
zuständige B ehörde zu den ihm nach diesem Gesetz ob- des Absatzes 1 S atz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die
liegenden P flichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaß- B estellung als B ezirksschornsteinfegermeister erloschen
nahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind: ist, in den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 mit Ablauf des
Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der
1. Verweis; Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljah-
2. Warnungsgeld bis zu 10 000 Deutsche M ark. res, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2079
Anspruchsberechtigte als B ezirksschornsteinfegermei- (6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4
ster wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen B erufsun-
mit dem Tage der B estellung. falls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhe-
stand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens
(3) Für die B emessung des Ruhegeldes ist die Dauer der
85 vom Hundert des J ahreshöchstbetrages (§ 30) abzüg-
M itgliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister bei der
lich der nach Absatz 5 vorzunehmenden K ürzungen zu
Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein M itglied nach,
zahlen.
daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu
einem späteren Zeitpunkt als zwölf J ahre nach dem Da- (7) B ei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind
tum seines Rangstichtages als B ezirksschornsteinfeger- Veränderungen des J ahreshöchstbetrages oder der Ver-
meister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf J ahre über- sicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen
steigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die S ozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berück-
Dauer seiner M itgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchs- sichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des
berechtigter, dessen B estellung wegen Versetzung in den J ahreshöchstbetrages, die nach dem 1. J anuar 1977 bis
Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erlo- zum 30. J uni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. J uli
schen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst 1977 berücksichtigt.
im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres ein-
getreten wäre, dabei ist mindestens eine M itgliedschaft § 30
bei der Versorgungsanstalt von zehn J ahren zugrunde zu
J ahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
legen.
Der J ahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt
(4) Der J ahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1
72 vom Hundert des jeweiligen jährlichen B ruttoarbeits-
S atz 1 beläuft sich für jedes begonnene J ahr während der
einkommens eines verheirateten, kinderlosen Angestell-
ersten 20 J ahre der M itgliedschaft auf dreieinhalb vom
ten des B undes in der höchsten Lebensaltersstufe der
Hundert, danach bis zur Erreichung des J ahreshöchstbe-
Vergütungsgruppe Vc des B undes-Angestelltentarifver-
trages (§ 30) für jedes weitere begonnene J ahr der M it-
trages ohne B erücksichtigung vermögenswirksamer Lei-
gliedschaft auf drei vom Hundert des J ahreshöchstbetra-
stungen und solcher Einkommensbestandteile, die nicht
ges. Der J ahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1
grundsätzlich allen Angestellten dieser Vergütungsgruppe
S atz 2 beträgt für jedes J ahr der M itgliedschaft eineinhalb
zufließen.
vom Hundert des J ahreshöchstbetrages.
(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versicher- § 31
tenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf
Witwengeld und Witwergeld
Grund einer P flichtversicherung in den sozialen Renten-
versicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Ren- (1) Die Witwe eines B ezirksschornsteinfegermeisters,
tenminderungen auf Grund des § 1587b des B ürgerlichen eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines
Gesetzbuches sowie die Einkommensanrechnung auf Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 erhält
Erziehungsrenten nach dem S echsten B uch S ozialgesetz- Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines
buch bleiben unberücksichtigt. Hat der B ezirksschorn- B ezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchs-
steinfegermeister während der Zeit seiner B estellung berechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 1 60 vom Hundert des
P flichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht J ahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstor-
gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer bene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn
Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversiche- er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe
rung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach S atz 3 zu eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberech-
ermittelnden Entgeltpunkte für jeden K alendermonat, in tigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 beträgt das Witwengeld
dem der B ezirksschornsteinfegermeister während der Zeit 60 vom Hundert des J ahresbetrages nach § 29 Abs. 4
seiner B estellung zur gesetzlichen Rentenversicherung S atz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Voll-
P flichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Ren- endung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwen-
tenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden geld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen,
ermittelt, indem die für B ezirksschornsteinfegermeister in die die Witwe auf Grund einer P flichtversicherung des Ver-
der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jähr- storbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält;
liche B eitragsbemessungsgrundlage durch das Durch- Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund
schnittsentgelt (Anlage 1 zum S echsten B uch S ozialge- des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches, die M inde-
setzbuch) für dasselbe K alenderjahr geteilt wird. S atz 1 gilt rung der Witwenrente wegen der Einkommensanrech-
entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines nung auf Renten wegen Todes sowie die Erhöhung der
Arbeitsunfalles im S inne der sozialen Unfallversicherung, Witwenrente bis zum Ende des dritten K alendermonats
der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine nach Ablauf des M onats, in dem der Ehegatte verstorben
K ürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom ist, bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 S atz 2 und 3 gilt
Hundert des J ahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes J ahr entsprechend. S atz 4 gilt entsprechend für die Witwen-
der M itgliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister, rente auf Grund eines Arbeitsunfalles im S inne der sozia-
höchstens jedoch für 30 J ahre, unterschritten wird und len Unfallversicherung, der zum Erlöschen der B estellung
soweit es sich um K inderzulagen oder K inderzuschüsse des Verstorbenen geführt hat. Eine K ürzung hat insoweit
handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversiche- zu unterbleiben, als 0,9 vom Hundert des J ahreshöchst-
rungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das betrages (§ 30) für jedes J ahr der M itgliedschaft des
Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberech- Verstorbenen als B ezirksschornsteinfegermeister bei der
nung beruht auf den Vorschriften des S echsten B uches Versorgungsanstalt, höchstens für 30 J ahre, unterschrit-
S ozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten ten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Renten-
und von Einkommen. versicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der
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Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld
Aufteilung der Witwenrente auf mehrere B erechtigte neu gilt § 31 Abs. 3 S atz 1 entsprechend. Der Anspruch auf
berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem
neu festzustellen. die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25
Abs. 1 und 2 des B eamtenversorgungsgesetzes und § 48
(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.
Abs. 4 und 5 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch
(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht, finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld ent-
fällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung
1. für die Witwe eines B ezirksschornsteinfegermeisters
Waisenrente nicht gewährt wird.
nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 1;
(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.
2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach
§ 29 Abs. 1 S atz 2 mit Ablauf des Todestages des
§ 33
Anwartschaftsberechtigten;
Ruhen der Versorgungsleistungen,
3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Vorleistung der Versorgungsanstalt
Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahres-
ersten. (1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- und Wai-
sengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf
Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherun-
Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Viertel- gen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.
jahres, in dem die Witwe stirbt.
(2) B is zur Feststellung der Renten aus den sozialen
(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die § § 21 und 22 Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungs-
Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 61 Abs. 3 des B eam- anstalt nach näherer B estimmung der S atzung angemes-
tenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. sene Vorschüsse.
(5) Witwer der in Absatz 1 S atz 1 genannten P ersonen (3) M uß wegen einer Neuberechnung der Renten aus
erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld. den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der
Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld
§ 32 durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden,
kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der
Waisengeld sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch
(1) Die K inder eines verstorbenen B ezirksschornsteinfe- auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten B etrages auf sich
germeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versor-
oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 gungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft.
erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch,
besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der der dem B erechtigten für die Zeit zusteht, für die die Über-
Altersgrenze als K ind angenommen worden ist. zahlung erfolgte.
(2) Das Waisengeld beträgt für K inder eines verstorbe-
nen B ezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsbe- Zweiter Abschnitt
rechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 1 bei Halbwaisen 20 vom Versorgungsanstalt der deutschen
Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des J ahres- B ezirksschornsteinfegermeister
betrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am
Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er § 34
anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die K inder eines
verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwart- Träger der Zusatzversorgung
schaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 S atz 2 beträgt das (1) Träger der Zusatzversorgung im S chornsteinfeger-
Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Voll- handwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen
waisen 40 vom Hundert des J ahresbetrages nach § 29 B ezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie
Abs. 4 S atz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei hat ihren S itz in M ünchen.
Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Wai-
(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare
sengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kür-
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
zen, die die Waise auf Grund einer P flichtversicherung des
Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen
§ 35
erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
Grund des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches so- Mitgliedschaft
wie M inderungen der Waisenrente wegen der Einkom- M itglied der Versorgungsanstalt ist jeder B ezirks-
mensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unbe- schornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte
rücksichtigt. § 29 Abs. 5 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. nach § 29 Abs. 1.
S atz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund
eines Arbeitsunfalles im S inne der S ozialen Unfallver- § 36
sicherung, der zum Erlöschen der B estellung des Ver-
Organe
storbenen geführt hat. Eine K ürzung hat insoweit zu unter-
bleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für Die Organe der Versorgungsanstalt sind:
die Vollwaise 0,6 vom Hundert des J ahreshöchstbetrages 1. die Vertreterversammlung,
(§ 30) für jedes J ahr der M itgliedschaft des Verstorbenen
als B ezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs- 2. der Vorstand,
anstalt, höchstens für 30 J ahre, unterschritten wird. 3. die Geschäftsführung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2081
§ 37 beschließen. K ommt kein B eschluß zustande oder wird
Vertreterversammlung auch die neue S atzung nicht genehmigt, so kann die Auf-
sichtsbehörde die S atzung erlassen und auf K osten der
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Versorgungsanstalt durchführen.
M itgliedern, darunter einem Vertreter der M itglieder, die
Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes (2) Die S atzung muß B estimmungen enthalten über:
M itglied sind zwei S tellvertreter zu wählen, die bei Verhin- 1. die Wahl der M itglieder der Vertreterversammlung
derung oder Ausscheiden des M itgliedes eintreten. und ihrer S tellvertreter, die Rechte und P flichten der
(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterver- Vertreterversammlung und die Art der B eschlußfas-
sammlung sind die M itglieder der Versorgungsanstalt. Die sung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der
Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der S at- S tellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Aus-
zung der Versorgungsanstalt mit der M aßgabe zu bestim- scheidens der M itglieder,
men, daß die Wahlen in der Gruppe der B ezirksschorn-
2. die Wahl der M itglieder des Vorstandes und ihrer
steinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der
S tellvertreter, die Rechte und P flichten des Vorstan-
Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt vonein-
des und die Art der B eschlußfassung in ihm,
ander durchzuführen sind.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Ange- 3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des
legenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht Vorstandes,
durch Gesetz oder S atzung dem Vorstand oder der 4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,
Geschäftsführung übertragen sind. Der B eschlußfassung
der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten: 5. die Rechte und P flichten der Geschäftsführung,
1. die Wahl des Vorstandes, 6. die Entrichtung und Fälligkeit der B eiträge sowie
B eginn und Ende der B eitragspflicht,
2. der Erlaß der S atzung (§ 39) und ihre Änderungen,
3. die Abnahme der J ahresrechnung, 7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,
4. die Festsetzung der Höhe der B eiträge, 8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach
§ 33 Abs. 2,
5. die Entscheidung über die Zuführung von M itteln an
den Härtefonds, 9. die Höhe der Verzugs- und S tundungszinsen,
6. die Festsetzung der den M itgliedern der Vertreterver- 10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung,
sammlung und dem Vorstand zur gewährenden Ent-
schädigung. 11. die Aufstellung und Abnahme der J ahresrechnung,
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten 12. die Änderung der S atzung,
B eschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Geneh- 13. die Art der B ekanntmachung der Versorgungsanstalt.
migung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entschei-
dung über die Genehmigung eines B eschlusses nach (3) Die S atzung und ihre Änderungen sind mit dem
Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem B un- Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im B undes-
desministerium für Wirtschaft, nach Absatz 3 Nr. 4 dar- anzeiger zu veröffentlichen. S atzungsänderungen haben,
über hinaus im B enehmen mit dem B undesministerium für sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für
Arbeit und S ozialordnung zu treffen. bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungs-
bezüge. Die S atzung und ihre Änderungen treten, wenn
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegen-
nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffent-
heiten können nur mit einer M ehrheit von zwei Dritteln der
lichung folgenden Tag in K raft.
erschienenen M itglieder beschlossen werden.
(6) B eschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Geneh-
§ 40
migungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzuma-
chen. Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
(1) Das Geschäftsjahr ist das K alenderjahr.
§ 38
Vorstand und Geschäftsführung (2) Die Rechnungsbücher und die K assenbücher sind
jährlich abzuschließen. Die J ahresrechnung ist vom Vor-
(1) Der Vorstand besteht aus zehn M itgliedern ein- stand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzu-
schließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden nehmen.
Vorsitzenden. Für jedes M itglied ist ein S tellvertreter zu
wählen.
§ 41
(2) Die Geschäftsführung obliegt der B ayerischen Ver-
sicherungskammer. Härtefonds
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die
§ 39 Vertreterversammlung beschließt, welche M ittel jährlich
Satzung dem Härtefonds zugeführt werden.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die S atzung. (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Ver-
Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der S at- meidung von unbilligen Härten einem ehemaligen B ezirks-
zung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Auf- schornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen
sichtsbehörde gesetzten Frist eine neue S atzung zu Unterstützung gewährt wird.
2082 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
§ 42 (2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen B estellung
wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist
Aufsicht
nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt ver-
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das pflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen
B undesministerium der Finanzen. Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der
Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Ver-
(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbe-
setzung in den Ruhestand weggefallen sind.
richt vorzulegen, der die J ahresrechnung sowie eine Dar-
stellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im (3) K ommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtun-
abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß. gen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht
(3) S pätestens alle drei J ahre hat die Geschäftsführung der Anspruch auf Ruhegeld.
eine versicherungstechnische B ilanz für die Versorgungs-
anstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzu- § 45
legen.
Mitteilungspflicht
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt
anweisen, solche M aßnahmen zu treffen, die für die Die M itglieder der Versorgungsanstalt und die nach
Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt drin- § § 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der
gend geboten sind. K ommt die Versorgungsanstalt nicht Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle
innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rech-
kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen M aßnahmen te und P flichten aus der M itgliedschaft und der Zusatzver-
selbst treffen und dabei auch die S atzung der Versor- sorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles
gungsanstalt ändern. ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsan-
(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des B undesmini- stalt unverzüglich anzuzeigen. Die S atzung kann bestim-
steriums für Wirtschaft sind berechtigt, an den S itzungen men, daß eine Verletzung dieser P flichten das Ruhen der
der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. Versorgungsansprüche zur Folge hat.
(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die
Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt. § 46
Übertragung, Verpfändung und
Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Dritter Abschnitt
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an
Aufbringung der M ittel
Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die S atzung
kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfän-
§ 43 dungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von B eiträ-
Beiträge gen und sonstigen Ansprüchen aus dem M itgliedschafts-
und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche
(1) Die M ittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im regeln.
S chornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus
den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnah-
men der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch B eiträge § 47
aufgebracht.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(2) B eitragspflichtig sind jeder B ezirksschornsteinfeger-
meister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Wird ein M itglied der Versorgungsanstalt oder ein
P ersonen. Die B eitragspflicht entsteht bei B ezirksschorn- Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich
steinfegermeistern im Zeitpunkt der B estellung, bei den verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher S chadener-
nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten P ersonen im Zeit- satzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterblie-
punkt des Todes des K ehrbezirksinhabers. benen infolge der K örperverletzung oder Tötung gegen
einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsan-
(3) Die B eiträge sind an die Versorgungsanstalt zu ent- stalt über, in der sie infolge der K örperverletzung oder der
richten. In der S atzung kann bestimmt werden, daß die Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflich-
B eiträge bis zu drei M onate im voraus zu zahlen sind. tet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der
S chadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen B e-
stimmungen auf Träger der S ozialversicherung übergeht.
Vierter Abschnitt Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des
Verletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht
S onstige Vorschriften werden.
§ 44 § 48
Wegfall der Voraussetzungen Verjährung
für die Versetzung in den Ruhestand
Der Anspruch auf Leistungen der Versorgungsanstalt
(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, sowie auf B eiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten
so hat er sich innerhalb von drei M onaten nach Feststel- verjährt in vier J ahren. Die Verjährung beginnt mit dem
lung der B erufsfähigkeit in die B ewerberliste eintragen zu S chluß des K alenderjahres, in dem die Zahlung verlangt
lassen. werden kann.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2083
§ 49 § 55
Rechtsweg (gestrichen)
Für alle S treitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatz-
versorgung im S chornsteinfegerhandwerk durch die Ver- § 56
sorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg Versorgungsanstalt
gegeben. (1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versor-
gungsanstalt der deutschen B ezirksschornsteinfegermei-
V. Teil ster.
Bußgeld-, Übergangs-, (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Schluß- und sonstige Vorschriften M itgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt
der deutschen B ezirksschornsteinfegermeister und die
Anwartschaften auf Versorgung im S chornsteinfeger-
Erster Abschnitt handwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
B ußgeldvorschriften entstehenden M itgliedschaftsverhältnissen und Anwart-
schaften auf Zusatzversorgung im S chornsteinfegerhand-
§ 50 werk gleich. Die B estimmungen des Gesetzes zur Rege-
lung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversiche-
Ordnungswidrigkeiten rungen in der Fassung der B ekanntmachung vom 3. J uli
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 1964 (B undesgesetzbl. I S . 433, 806) bleiben unberührt;
lässig Zeiten, für die keine B eiträge entrichtet worden sind, wer-
1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflich- den auf die Dauer der M itgliedschaft nicht angerechnet;
tigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprü- § 29 Abs. 4 S atz 2 ist anzuwenden.
fen läßt, (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der
2. entgegen § 1 Abs. 3 das B etreten von Grundstücken Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versor-
oder Räumen oder die Vornahme von K ehr- oder Über- gung im S chornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bis-
prüfungsarbeiten nicht duldet. herigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes
wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhe-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 geldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für
Abs. 2 K ehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt. den jeweiligen J ahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorge-
geahndet werden. nommen, soweit nicht die S umme des Ruhegeldes und
der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletzten-
§ 51 rente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer
P flichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen
(aufgehoben)
oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im S inne der sozialen
Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand
Zweiter Abschnitt geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält,
die Höhe des jeweiligen J ahreshöchstbetrages nach § 30
Zuständige B ehörde übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen
aufgrund des § 1587b des B ürgerlichen Gesetzbuches
§ 52 sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten
Zuständige Behörde nach dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch bleiben
unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach S atz 1, die
Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte S telle
neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weite-
bestimmt durch Rechtsverordnung, welche B ehörden für
res Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hun-
die nach diesem Gesetz zu treffenden M aßnahmen
dert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung
zuständig sind.
beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vor-
stand der Versorgungsanstalt. Die S ätze 2 bis 6 gelten für
§ 53
das Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der M aß-
(aufgehoben) gabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes nach dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch
unberücksichtigt bleibt.
Dritter Abschnitt
(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses
Übergangsvorschriften Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen
und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die
§ 54 auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 S atz 1 folgen.
Rangberechnung Absatz 3 und S atz 1 gelten auch für Ansprüche auf
B ei der Rangberechnung ist ein B ewerber hinsichtlich Zusatzversorgung im S chornsteinfegerhandwerk, die vom
der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in 1. J uli bis 31. Dezember 1969 entstehen.
die B ewerberliste eingetragen worden war, obwohl die (5) B ei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im S chorn-
Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verord- steinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf J ahren nach
nung über das S chornsteinfegerwesen vom 28. J uli 1937 Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der
(Reichsgesetzbl. I S . 831) erfüllt waren, so zu stellen, als Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ob er in die B ewerberliste eingetragen gewesen wäre. geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den
2084 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
B erechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die An- 4. in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten,
sprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, für die der J ahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend
der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhe- ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der J ahres-
geld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 S atz 2. höchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbe-
(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende träge zu ermitteln sind, deren S umme das Ruhegeld
Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die auf- ergibt,
grund einer P flichtversicherung als B ezirksschornstein- 5. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer
fegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkraft- P flichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
treten dieses Gesetzes gewährt werden. cherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunk-
ten für P flichtbeitragszeiten beruht,
(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur M ei-
sterprüfung im S chornsteinfegerhandwerk allgemein eine 6. als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer
längere Gesellentätigkeit als fünf J ahre vorgeschrieben, P flichtversicherung auch die Rente nach den Vorschrif-
so ist die fünf J ahre übersteigende Zeit auf die Zeit von ten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
12 J ahren nach § 29 Abs. 3 S atz 2 anzurechnen. Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie
die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des
(8) J eder B ezirksschornsteinfegermeister, der das
S echsten B uches S ozialgesetzbuch gilt.
50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt
bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der B efrei- S atz 1 gilt entsprechend für die B erechnung des Witwen-
ungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversiche- oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach
rungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein B ezirksschorn- § 32.
steinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversiche- (2) Als J ahreshöchstbetrag (Ost) gilt der B etrag, der sich
rungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er ergibt, wenn der J ahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem
verpflichtet, den B eitrag, den er ohne B efreiung als P flicht- Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost)
beitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen
entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungs- Rentenversicherung vervielfältigt wird.
anstalt zu zahlen.
(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt § 56b
hat innerhalb eines J ahres nach Inkrafttreten dieses
Beiträge
Gesetzes eine S atzung zu beschließen, die den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes entspricht. B is zum Inkrafttreten die- B ei der Festsetzung der Höhe der B eiträge ist bis zur
ser S atzung gilt die bisherige S atzung weiter, soweit sie Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
diesem Gesetz nicht widerspricht. B is zum Inkrafttreten Gebiet der B undesrepublik Deutschland den abweichen-
der neuen S atzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als den Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß ges genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen;
als Vorstand der Versorgungsanstalt. hierzu kann in der S atzung der Versorgungsanstalt auch
vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausga-
§ 56a ben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Ein-
Ruhegeld nahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in
für Bezirksschornsteinfegermeister dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages verwendet werden.
genannten Gebiet
(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen B ezirksschorn- § 56c
steinfegermeisters, der am 1. August 1994 als B ezirks-
Zusammensetzung
schornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungs-
der Selbstverwaltungsorgane
vertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach die-
sem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der (1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. J anuar
M aßgabe, daß 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere M itglieder
aus der Gruppe der B ezirksschornsteinfegermeister und
1. bei der B erechnung des Ruhegeldes für Zeiten der M it-
je zwei S tellvertreter, der Vorstand um ein weiteres M it-
gliedschaft als B ezirksschornsteinfegermeister bei der
glied zu ergänzen, deren K ehrbezirk in dem in Artikel 3 des
Versorgungsanstalt, die auf einer B estellung als
Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.
B ezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur (2) Die weiteren M itglieder der Vertreterversammlung
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlä-
Gebiet der B undesrepublik Deutschland der J ahres- gen der B ezirksschornsteinfegermeister, deren K ehrbe-
höchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist, zirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die
2. auch Zeiten der B estellung als B ezirksschornsteinfe-
ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende
germeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes
genannten Gebiet in der Zeit vom 1. J anuar 1992 bis
bestimmt ist. J edes Land in dem in Artikel 3 des Eini-
zum 31. J uli 1994 als Zeiten der M itgliedschaft bei der
gungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahl-
Versorgungsanstalt gelten,
bereich. Der Wahlleiter fordert im B undesanzeiger und in
3. nach Absatz 3 S atz 2 auf die Dauer der M itgliedschaft der Fachzeitung „Das S chornsteinfegerhandwerk“ die B e-
anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem zirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzu-
31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, reichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2085
und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen Vierter Abschnitt
sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gül-
S chlußvorschriften
tige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige P erson als
gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen.
§ 58
B ei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in
einer S itzung des Wahlausschusses zieht. (gestrichen)
(3) Das weitere M itglied des Vorstands wird nach Ergän- § 59
zung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Anwendung
M itgliedern der Vertreterversammlung gewählt. der Anlage I des Einigungsvertrages *)
(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversamm- (1) Die § § 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anla-
lung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen. ge I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 3 B uchstabe e
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (B GB l. 1990
II S . 885, 1000) unberührt.
§ 56d
(2) Die in Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III
Anwendungsbereich Nr. 3 B uchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte
früherer Übergangsregelungen, M aßgabe ist mit Ablauf des 31. J uli 1994 nicht mehr anzu-
Übergangsregelungen wenden.
(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages § 60
genannten Gebiet nicht anzuwenden. (Inkrafttreten)
(2) S pätestens bis zum 31. J anuar 1996 ist eine neue *) Gemäß Anlage I K apitel V S achgebiet B Abschnitt III Nr. 3 B uchsta-
Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. J anuar 1994 be b bis e des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen
der B undesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungs-
mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversamm- vertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. S eptember 1990 vom
lung. B is zum 31. J uli 1995 ist eine den Vorschriften dieses 23. S eptember 1990 (B GB l. II S . 885, 1000) gilt das S chornsteinfegerge-
setz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Gesetzes entsprechende S atzung zu beschließen; bis zu M aßgaben:
diesem Zeitpunkt gilt die bisherige S atzung weiter, soweit „b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des B eitritts in dem in Artikel 3
sie dem Gesetz entspricht. des Vertrages genannten Gebiet bestehende B erechtigung
aa) zur Eintragung in die B ewerberliste oder
(3) Für B erechtigte, die vor dem 1. August 1994 bb) zur Ausübung der Tätigkeit als B ezirksschornsteinfegermeister
Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 S atz 3 in bleibt bestehen.
der bis zum 31. J uli 1994 geltenden Fassung. c) Dem für einen K ehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genann-
ten Gebiet bestellten B ezirksschornsteinfegermeister kann bei
Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die
zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur
§ 57 weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen
Gutachten bestätigt wird, daß der B ezirksschornsteinfegermeister
Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und
Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergan- erneuern.
genen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften d) Der Rang der Eintragung in die B ewerberliste für einen K ehrbezirk in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solan-
über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständig- ge die P rüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfol-
keit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie gen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der M eisterprüfung,
über das weitere Verfahren. dem Alter und dem P rüfungsergebnis des B ewerbers.
e) Zu den Aufgaben des B ezirksschornsteinfegermeisters in dem in
(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes K lage bei Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1
einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren gehören auch
aa) Ausstellung der B escheinigung bei der P rüfung von Feuerstät-
die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der K lage steht ten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine,
die Zustellung eines Zahlungsbefehls im M ahnverfahren bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater
gleich. B e- und Entlüftungsanlagen.“
2086 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung
in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 4. August 1998
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(B GB l. 1966 I S . 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert ist,
verordnet das B undesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für
B erufsbildung im Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung zur G leichstellung von P rüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den
Zeugnissen über das B estehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. J uni 1994 (B GB l. I
S . 1215), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „30. S eptember 1998“ wird durch die Angabe „30. S eptember 2006“ ersetzt.
b) Die Aufstellung wird wie folgt gefaßt:
„B ezeichnung des P rüfungszeugnisses Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A
der Hiberniaschule Herne zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
Damenschneider/Damenschneiderin Damenschneider/Damenschneiderin
im Gewerbe Nummer 47
„Damen- und Herrenschneider“
Abschlußprüfung als
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
im Gewerbe Nummer 29
„Elektrotechniker“
Abschlußprüfung als
M aschinenbaumechaniker/ M aschinenbaumechaniker/
M aschinenbaumechanikerin M aschinenbaumechanikerin
im Gewerbe Nummer 19
„Feinwerkmechaniker“
Abschlußprüfung als
Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin
des Gewerbes Nummer 38
„Tischler“.“
2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 2
Übergangsvorschrift
Die Gleichstellung nach § 1 für die bis zum 18. August 1998 erteilten Zeugnisse gilt fort.“
3. Der bisherige § 2 wird § 3.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2087
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 4. August 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
S c ho merus
2088 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule – Handwerksberufe –
an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 4. August 1998
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(B GB l. 1966 I S . 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert ist,
verordnet das B undesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des S tändigen Ausschusses des B undesinstituts für
B erufsbildung im Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 30. S eptember 2006 von der B erufsfachschule – Handwerksberufe – an der berufsbildenen S chule des
B ezirksverbandes P falz in K aiserslautern erteilten P rüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen
werden mit den Zeugnissen über das B estehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach M aßgabe der nach-
stehenden Aufstellung gleichgestellt. S ofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine S chwerpunkt- oder Fachrich-
tungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf den S chwerpunkt oder auf die Fachrichtung.
B ezeichnung des P rüfungszeugnisses Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A
der B erufsfachschule zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
Elektromechaniker/Elektromechanikerin Elektromechaniker/Elektromechanikerin
im Gewerbe Nummer 29
„Elektrotechniker“
Abschlußprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung: S chmuck Fachrichtung: S chmuck
im Gewerbe Nummer 37
„Gold- und S ilberschmiede“
Abschlußprüfung als
M aler und Lackierer/M alerin und Lackiererin M aler und Lackierer/M alerin und Lackiererin
S chwerpunkt: M aler/M alerin S chwerpunkt: M aler/M alerin
des Gewerbes Nummer 13
„M aler und Lackierer“
Abschlußprüfung als
M aschinenbaumechaniker/M aschinenbaumechanikerin M aschinenbaumechaniker/M aschinenbaumechanikerin
S chwerpunkt: Allgemeiner M aschinenbau S chwerpunkt: Allgemeiner M aschinenbau
im Gewerbe Nummer 19
„Feinwerkmechaniker“
Abschlußprüfung als
M etallbauer/M etallbauerin M etallbauer/M etallbauerin
Fachrichtung: M etallgestaltung Fachrichtung: M etallgestaltung
des Gewerbes Nummer 16
„M etallbauer“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2089
B ezeichnung des P rüfungszeugnisses Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A
der B erufsfachschule zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als
S teinmetz und S teinbildhauer/ S teinmetz und S teinbildhauer/
S teinmetzin und S teinbildhauerin S teinmetzin und S teinbildhauerin
Fachrichtungen: S teinmetz und S teinbildhauer Fachrichtungen: S teinmetz und S teinbildhauer
des Gewerbes Nummer 11
„S teinmetzen und S teinbildhauer“
Abschlußprüfung als
Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin
des Gewerbes Nummer 38
„Tischler“.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 4. August 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
S c ho merus
2090 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Neunte Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 6. August 1998
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a und b und des § 22 Abs. 2 des
S aatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (B GB l. I S . 1633), die zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (B GB l. I S . 1917)
geändert worden sind, verordnet das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung
Die S aatgutverordnung vom 21. J anuar 1986 (B GB l. I S . 146), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. J uli 1997 (B GB l. I S . 1906), wird wie folgt
geändert:
1. In § 42 Abs. 3 S atz 1 wird das Datum „31. Dezember 1997“ durch das Datum
„30. J uni 2000“ ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3.2.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
1 2 3
„3.2.1.3 Anthraknose bei Lupinen 0 “.2“.
b) Nummer 3.2.3 wird gestrichen.
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.5 wird in der gemäß S palte 2 das Zertifizierte S aatgut
betreffenden Zeile in S palte 3 der Fußnotenhinweis „ )“ angefügt. 7
b) Nach Fußnote 6 zu Nummer 1.1 wird folgende Fußnote angefügt:
„7 ) Für S orten von Hartweizen beträgt die M indestkeimfähigkeit 85 v.H. der reinen K örner.“
Artikel 2
Neufassung der Saatgutverordnung
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der S aatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 1 Nr. 1
tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 6. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2091
Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
Vom 6. August 1998
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund
– des § 2 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998
(B GB l. I S . 380) im Einvernehmen mit den B undesministerien für Gesundheit
und für Wirtschaft,
– des § 4 Abs. 6 und des § 5 Abs. 1 S atz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes
vom 26. Februar 1998 (B G B l. I S . 380) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B G B l. I S . 821) im Ein-
vernehmen mit den B undesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und der
Finanzen,
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 165) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. M ärz 1998 (B GB l. I S . 438),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. J uli 1998 (B GB l. I S . 1803), wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 S atz 1“
ersetzt.
b) S atz 2 wird gestrichen.
2. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 10a
Zuständige Verwaltungsbehörde
S oweit das Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes von der B undesanstalt ausgeführt werden, wird die Zuständig-
keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die B undesanstalt übertragen.“
3. § 11 S atz 2 wird aufgehoben.
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 S atz 1)“ wird durch die Angabe
„Anlage (zu § 8 Abs. 1)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
„3.4 erneute P rüfungen (je angefangenem P rüfungstag) 800 DM “.
2092 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
Artikel 1a
Neubekanntmachung
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den
Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 6. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2093
Verordnung
zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. August 1998
Auf Grund der § § 57c und 66 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b, bb) Nach S atz 5 wird folgender S atz angefügt:
Nr. 2, 3, 5, 6, 9, 10 und S atz 3, des § 67 Nr. 1 und 8 und des „Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unter-
§ 68 Abs. 2, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 S atz 1 und nehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis
Abs. 3 und den § § 128 und 129 des B undesberggesetzes über die Durchführung der letzten P rüfung bei-
vom 13. August 1980 (B GB l. I S . 1310), zuletzt geändert zufügen.“
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1430), verordnet das B undesministerium für Wirtschaft c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Umwelt, „(6) B esondere Arbeitsmittel im S inne des An-
Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften hangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG, geändert
auf § 57c des B undesberggesetzes beruhen, sowie im durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom
übrigen im Einvernehmen mit dem B undesministerium für 5. Dezember 1995 (AB l. EG Nr. L 335 S . 28), die
Arbeit und S ozialordnung und für den B ereich des Fest- den B eschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits
landsockels und der K üstengewässer im Einvernehmen zur Verfügung stehen und nach dem bis zu
mit dem B undesministerium für Verkehr: diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren
Anforderungen als den in Absatz 2 S atz 1 Nr. 1 fest-
gelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens
Artikel 1
zum 5. Dezember 2002 den Anforderungen des
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.“
Die B ergverordnung für alle bergbaulichen B ereiche
vom 23. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1466) wird wie folgt 2. In § 21 Abs. 3 S atz 2 werden die Wörter „§ 719 der
geändert: Reichsversicherungsordnung“ durch die Wörter „§ 22
des S iebten B uches S ozialgesetzbuch“ ersetzt.
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„Unbeschadet der P flichten nach Absatz 1 hat der Bergverordnung für den Festlandsockel
Unternehmer dafür zu sorgen, daß Die B ergverordnung für den Festlandsockel vom
1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die 21. M ärz 1989 (B GB l. I S . 554), zuletzt geändert durch
mindestens den Vorschriften des Anhangs I Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt geändert:
30. November 1989 über M indestvorschriften
für S icherheit und Gesundheitsschutz bei 1. § 10 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
B enutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitneh-
„M aßgeblich für die zu stellenden Anforderungen sind
mer (AB l. EG Nr. L 393 S . 13), geändert durch die
neben den Vorschriften dieser Verordnung insbeson-
Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember
dere der von der Internationalen S eeschiffahrts-Orga-
1995 (AB l. EG Nr. L 335 S . 28), entsprechen,
nisation (IM O) durch Entschließung Nr. A 649 (16) vom
2. bei der B enutzung von Arbeitsmitteln die 19. Oktober 1989 angenommene „C ode für den B au
B estimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie und die Ausrüstung beweglicher Offshore-B ohrplatt-
eingehalten werden.“ formen, 1989 (M ODU-C ode 89)“ in der Fassung der
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: B ekanntmachung vom 24. J anuar 1997 (B Anz.
Nr. 121a vom 4. J uli 1997) einschließlich der ihn ergän-
aa) In S atz 3 wird der P unkt durch einen S trich- zenden gemeinsamen Empfehlungen der Nordsee-
punkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: Anliegerstaaten zum B au und B etrieb von P lattformen
„im Falle außergewöhnlicher B etriebsereignis- im Rahmen von „C onference on S afety and P ollution
se mit möglichen schädigenden Auswirkungen S afeguards in the Development of N-W European Off-
auf die S icherheit eines Arbeitsmittels ist dieses shore M ineral Resources“ oder „North S ea Offshore
einer außerordentlichen P rüfung zu unterzie- Authorities Forum“, archivmäßig gesichert niederge-
hen.“ legt beim B undesministerium für Wirtschaft.“
*) Diese Verordnung dient für den B ereich des B ergrechts in Verbindung
mit dem B undesberggesetz der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
2. § 11 Abs. 2 S atz 5 wird wie folgt gefaßt:
– Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung „Ihre Errichtung und ihr B etrieb bedürfen der Erteilung
der Richtlinie 89/655/EWG über M indestvorschriften für S icherheit einer Lizenz durch die Regulierungsbehörde für Tele-
und Gesundheitsschutz bei B enutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im S inne des Arti- kommunikation und P ost.“
kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (AB l. EG Nr. L 335 S . 28),
– Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. M ärz 1997 zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei 3. In § 28 Abs. 3 S atz 5 wird die Angabe „100 g/kg“ durch
bestimmten öffentlichen und privaten P rojekten (ABl. EG Nr. L 73 S . 5). die Angabe „10 g/kg“ ersetzt.
2094 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998
4. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „zur S eestraßenord- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
nung vom 13. J uni 1977 (B GB l. I S . 813)“ durch die
Wörter „zu den Internationalen Regeln von 1972 zur a) Nummer 1 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Verhütung von Zusammenstößen auf S ee vom 13. J uni
„b) im Tagebau mit
1977 (B GB l. I S . 813), zuletzt geändert durch Artikel 4
der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (B GB l. I aa) Größe der beanspruchten Abbaufläche
S . 3744), in der jeweils geltenden Fassung“ und die von mehr als 10 ha oder in ausgewiesenen
Wörter „Deutschen Hydrographischen Institut“ durch Naturschutzgebieten oder gemäß den
die Wörter „B undesamt für S eeschiffahrt und Hydro- Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG
graphie“ ersetzt. ausgewiesenen besonderen S chutzgebie-
ten oder
5. § 48 wird gestrichen.
bb) Notwendigkeit einer nicht lediglich unbe-
deutenden und nicht nur vorübergehenden
Artikel 3 Herstellung, B eseitigung oder wesentli-
Bergverordnung über vermessungs- chen Umgestaltung eines Gewässers oder
technische und sicherheitliche Unterlagen seiner Ufer oder
Die B ergverordnung über vermessungstechnische und cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grund-
sicherheitliche Unterlagen vom 11. November 1982 wasserabsenkung mit Grundwasserent-
(B GB l. I S . 1553) wird wie folgt geändert: nahme- oder künstlichen Grundwasserauf-
füllungssystemen mit einem jährlichen
Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von
1. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Deutschen Hydrogra-
5 M io. m3 oder mehr;“.
phischen Instituts“ durch die Wörter „B undesamtes für
S eeschiffahrt und Hydrographie“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 12 wird gestrichen. „2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerbli-
chen Zwecken mit
Artikel 4 a) Fördervolumen von täglich mehr als 500
Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als
Verordnung über markscheiderische 500 000 m3 Erdgas oder
Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
Die Verordnung über markscheiderische Arbeiten und b) Errichtung und B etrieb von Förderplattfor-
B eobachtungen der Oberfläche vom 19. Dezember 1986 men im B ereich der K üstengewässer und
(B GB l. I S . 2631) wird wie folgt geändert: des Festlandsockels;“.
c) In Nummer 7 wird der P unkt durch einen S trich-
1. In § 3 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „Deutschen punkt ersetzt und nach Nummer 7 folgende Num-
Hydrographischen Instituts“ durch die Wörter „B un- mer 8 angefügt:
desamtes für S eeschiffahrt und Hydrographie“ ersetzt.
„8. Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme
ab 1 000 m Teufe in ausgewiesenen Natur-
2. § 8 wird wie folgt geändert:
schutzgebieten oder gemäß den Richtlinien
a) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „Deutschen 79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen
Hydrographischen Instituts“ durch die Wörter besonderen S chutzgebieten.“
„B undesamtes für S eeschiffahrt und Hydrographie“
ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutschen Hydro-
graphischen Instituts“ durch die Wörter „B undes- a) In Absatz 1 werden die Wörter „, einschließlich der
amtes für S eeschiffahrt und Hydrographie“ ersetzt. jeweiligen Wechselwirkungen, und auf K ultur- und
sonstige S achgüter“ durch die Wörter „und K ultur-
und sonstige S achgüter, einschließlich der jeweili-
3. § 17 wird gestrichen. gen Wechselwirkungen“ ersetzt.
4. In Anlage 3 (zu den § § 9 und 12) Teil 2 Nr. 1.3 werden b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
die Wörter „Deutschen Hydrographischen Instituts“ „(2) Die Angaben müssen in jedem Fall eine Über-
durch die Wörter „B undesamtes für S eeschiffahrt und sicht über die wichtigsten vom Unternehmer
Hydrographie“ ersetzt. geprüften Vorhabenalternativen und die Angabe
der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer
Artikel 5 B erücksichtigung der Umweltauswirkungen enthal-
ten. Im Falle der Durchführung eines Verfahrens
Verordnung über die Umwelt- nach § 52 Abs. 2a S atz 2 des B undesberggesetzes
verträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben hat die zuständige B ehörde vor Abgabe ihrer S tel-
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung lungnahme zu den Angaben den Unternehmer und
bergbaulicher Vorhaben vom 13. J uli 1990 (B GB l. I in ihrem Aufgabenbereich betroffene B ehörden
S . 1420) wird wie folgt geändert: anzuhören.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu B onn am 17. August 1998 2095
3. § 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 6
a) In Absatz 1 S atz 2 werden nach dem Wort „Vorha- Übergangsvorschrift zu Artikel 5
ben“ die Wörter „und über die Entscheidung“ ein-
gefügt. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begon-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorha-
ben im S inne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verord-
„(2) Aufgrund der Unterrichtung nach § 57a Abs. 6 nung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende
S atz 1 des B undesberggesetzes sind K onsultatio- zu führen.
nen mit den in Absatz 1 genannten B ehörden aufzu-
nehmen. S ie haben unter anderem die potentiellen
grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorha-
bens und die M aßnahmen, die der Verringerung Artikel 7
oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sol- Inkrafttreten
len, zum Gegenstand. Für die Dauer der K onsultati-
onsphase wird ein angemessener Zeitrahmen ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
einbart.“ K raft, soweit in S atz 2 nichts anderes bestimmt ist. Arti-
kel 1 tritt am 4. Dezember 1998 in K raft; die Artikel 5 und 6
4. § 4 wird gestrichen. treten am 14. M ärz 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 10. August 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t