2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Zweites Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
(2. VwVfÄndG)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. Die §§ 97 bis 99 und 102 werden gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
8. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt:
Artikel 1
„Inhaltsübersicht
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Teil I
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Anwendungsbereich,
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe
folgt geändert: § 1 Anwendungsbereich
1. In § 15 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils die § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das § 3 Örtliche Zuständigkeit
Wort „Inland“ ersetzt.
§ 4 Amtshilfepflicht
2. § 33 wird wie folgt geändert: § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: § 6 Auswahl der Behörde
„Beglaubigung von Abschriften, § 7 Durchführung der Amtshilfe
Ablichtungen, Vervielfältigungen, § 8 Kosten der Amtshilfe
Negativen und Ausdrucken“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Teil II
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
Allgemeine Vorschriften
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
über das Verwaltungsverfahren
„3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbeson-
dere Schnelldruckern, hergestellten Aus- Abschnitt 1
drucken von auf Datenträgern gespeicher-
ten Daten.“ Verfahrensgrundsätze
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
„Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, § 11 Beteiligungsfähigkeit
beglaubigten Abschriften gleich.“
§ 12 Handlungsfähigkeit
3. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „Geltungsbereich die- § 13 Beteiligte
ses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt. § 14 Bevollmächtigte und Beistände
4. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „offenkundig“ durch das § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Wort „offensichtlich“ ersetzt. § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
5. In § 50 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
Abs. 2 bis 4“ ersetzt. § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei
gleichförmigen Eingaben und bei gleichem In-
6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: teresse
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterwerfung“ § 20 Ausgeschlossene Personen
die Worte „der Behörde“ eingefügt.
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
b) In Satz 4 werden die Worte „oder gegenüber“
gestrichen. § 22 Beginn des Verfahrens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2023
§ 23 Amtssprache Abschnitt 3
§ 24 Untersuchungsgrundsatz Verjährungsrechtliche Wirkungen
des Verwaltungsaktes
§ 25 Beratung, Auskunft
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwal-
§ 26 Beweismittel
tungsakt
§ 27 Versicherung an Eides Statt
§ 28 Anhörung Beteiligter
Teil IV
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 30 Geheimhaltung § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 55 Vergleichsvertrag
Abschnitt 2
§ 56 Austauschvertrag
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 57 Schriftform
§ 31 Fristen und Termine
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Abschnitt 3 § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen
Amtliche Beglaubigung Fällen
§ 33 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
Teil V
Teil III Besondere Verfahrensarten
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
§ 64 Form des Antrages
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 38 Zusicherung
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 40 Ermessen
§ 69 Entscheidung
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Ver-
fahren vor Ausschüssen
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes Abschnitt 1a
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 71a Anwendbarkeit
§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 71c Beratung und Auskunft
§ 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungs- § 71d Sternverfahren
aktes § 71e Antragskonferenz
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungs-
aktes Abschnitt 2
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes Planfeststellungsverfahren
§ 49a Erstattung, Verzinsung § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfest-
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsver- stellungsverfahren
fahren § 73 Anhörungsverfahren
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens § 74 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vor- § 99 (weggefallen)
habens § 100 Landesgesetzliche Regelungen
§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 101 Stadtstaatenklausel
§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben § 102 (weggefallen)
§ 103 Inkrafttreten.“
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren Artikel 1a
§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren – Verwaltungsverfahren –
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsver-
Teil VII fahren – (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie
folgt geändert:
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit 1. In § 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 2 und § 67
§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehren- Abs. 10 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Geltungsbe-
amtliche Tätigkeit reich dieses Gesetzbuchs“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit 2. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefaßt:
§ 84 Verschwiegenheitspflicht „Beglaubigung von Abschriften,
§ 85 Entschädigung Ablichtungen, Vervielfältigungen,
Negativen und Ausdrucken“.
§ 86 Abberufung
§ 87 Ordnungswidrigkeiten 3. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „offenkundig“ durch das
Wort „offensichtlich“ ersetzt.
Abschnitt 2
Ausschüsse 4. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterwerfung“
die Wörter „der Behörde“ eingefügt.
§ 89 Ordnung in den Sitzungen
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder gegenüber“ ge-
§ 90 Beschlußfähigkeit
strichen.
§ 91 Beschlußfassung
§ 92 Wahlen durch Ausschüsse
Artikel 2
§ 93 Niederschrift
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Teil VIII
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkraft-
Schlußvorschriften treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben gesetzblatt bekanntmachen.
§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegen-
heiten Artikel 3
§ 96 Überleitung von Verfahren Inkrafttreten
§ 97 (weggefallen) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 98 (weggefallen) Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2025
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Zweites Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
(2. VwVfÄndG)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. Die §§ 97 bis 99 und 102 werden gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
8. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt:
Artikel 1
„Inhaltsübersicht
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Teil I
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Anwendungsbereich,
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe
folgt geändert: § 1 Anwendungsbereich
1. In § 15 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils die § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Worte „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das § 3 Örtliche Zuständigkeit
Wort „Inland“ ersetzt.
§ 4 Amtshilfepflicht
2. § 33 wird wie folgt geändert: § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: § 6 Auswahl der Behörde
„Beglaubigung von Abschriften, § 7 Durchführung der Amtshilfe
Ablichtungen, Vervielfältigungen, § 8 Kosten der Amtshilfe
Negativen und Ausdrucken“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Teil II
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
Allgemeine Vorschriften
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
über das Verwaltungsverfahren
„3. mit Datenverarbeitungsanlagen, insbeson-
dere Schnelldruckern, hergestellten Aus- Abschnitt 1
drucken von auf Datenträgern gespeicher-
ten Daten.“ Verfahrensgrundsätze
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
„Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, § 11 Beteiligungsfähigkeit
beglaubigten Abschriften gleich.“
§ 12 Handlungsfähigkeit
3. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „Geltungsbereich die- § 13 Beteiligte
ses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt. § 14 Bevollmächtigte und Beistände
4. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „offenkundig“ durch das § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Wort „offensichtlich“ ersetzt. § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
5. In § 50 wird die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4
und Abs. 6“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
Abs. 2 bis 4“ ersetzt. § 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei
gleichförmigen Eingaben und bei gleichem In-
6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert: teresse
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterwerfung“ § 20 Ausgeschlossene Personen
die Worte „der Behörde“ eingefügt.
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
b) In Satz 4 werden die Worte „oder gegenüber“
gestrichen. § 22 Beginn des Verfahrens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2023
§ 23 Amtssprache Abschnitt 3
§ 24 Untersuchungsgrundsatz Verjährungsrechtliche Wirkungen
des Verwaltungsaktes
§ 25 Beratung, Auskunft
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwal-
§ 26 Beweismittel
tungsakt
§ 27 Versicherung an Eides Statt
§ 28 Anhörung Beteiligter
Teil IV
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 30 Geheimhaltung § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
§ 55 Vergleichsvertrag
Abschnitt 2
§ 56 Austauschvertrag
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 57 Schriftform
§ 31 Fristen und Termine
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Abschnitt 3 § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen
Amtliche Beglaubigung Fällen
§ 33 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
§ 34 Beglaubigung von Unterschriften
Teil V
Teil III Besondere Verfahrensarten
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
§ 64 Form des Antrages
§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 38 Zusicherung
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 40 Ermessen
§ 69 Entscheidung
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Ver-
fahren vor Ausschüssen
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes Abschnitt 1a
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes § 71a Anwendbarkeit
§ 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens
§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 71c Beratung und Auskunft
§ 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungs- § 71d Sternverfahren
aktes § 71e Antragskonferenz
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungs-
aktes Abschnitt 2
§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes Planfeststellungsverfahren
§ 49a Erstattung, Verzinsung § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfest-
§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsver- stellungsverfahren
fahren § 73 Anhörungsverfahren
§ 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens § 74 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung
§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
§ 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vor- § 99 (weggefallen)
habens § 100 Landesgesetzliche Regelungen
§ 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses § 101 Stadtstaatenklausel
§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben § 102 (weggefallen)
§ 103 Inkrafttreten.“
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren Artikel 1a
§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren – Verwaltungsverfahren –
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsver-
Teil VII fahren – (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980,
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005), wird wie
folgt geändert:
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit 1. In § 14 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 2 und § 67
§ 81 Anwendung der Vorschriften über die ehren- Abs. 10 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Geltungsbe-
amtliche Tätigkeit reich dieses Gesetzbuchs“ durch das Wort „Inland“
ersetzt.
§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit 2. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefaßt:
§ 84 Verschwiegenheitspflicht „Beglaubigung von Abschriften,
§ 85 Entschädigung Ablichtungen, Vervielfältigungen,
Negativen und Ausdrucken“.
§ 86 Abberufung
§ 87 Ordnungswidrigkeiten 3. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „offenkundig“ durch das
Wort „offensichtlich“ ersetzt.
Abschnitt 2
Ausschüsse 4. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterwerfung“
die Wörter „der Behörde“ eingefügt.
§ 89 Ordnung in den Sitzungen
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder gegenüber“ ge-
§ 90 Beschlußfähigkeit
strichen.
§ 91 Beschlußfassung
§ 92 Wahlen durch Ausschüsse
Artikel 2
§ 93 Niederschrift
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Teil VIII
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom Inkraft-
Schlußvorschriften treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
§ 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben gesetzblatt bekanntmachen.
§ 95 Sonderregelung für Verteidigungsangelegen-
heiten Artikel 3
§ 96 Überleitung von Verfahren Inkrafttreten
§ 97 (weggefallen) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 98 (weggefallen) Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2025
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Gesetz
über die Anpassung von Dienst-
und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998
– BBVAnpG 98)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-
das folgende Gesetz beschlossen: anpassungsgesetzes 1996/1997 vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 590) angepaßt worden sind,
2. die Beträge der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1
Teil 1
Nr. 1 und § 19a der Erschwerniszulagenverordnung in
Anpassung von Dienst- der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992
und Versorgungsbezügen (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378),
Artikel 1 3. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1
Dienst- und Versorgungsbezüge und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-
arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der
(1) Um 1,5 vom Hundert werden erhöht die in den Anla- Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528),
gen IV, V und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378),
S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), ausgewiese- 4. die Anwärterbezüge in der Anlage VIII des Bundes-
nen Beträge besoldungsgesetzes in der in Artikel 1 Abs. 1 bezeich-
neten Fassung,
1. der Grundgehaltssätze (Anlage IV),
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungs- 5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwands-
beträge (Anlage V), entschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14
§ 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Febru-
3. der Amtszulagen, ar 1997 (BGBl. I S. 322); Absatz 4 bleibt unberührt,
4. der Stellenzulagen (Anlage IX), die durch Artikel 1 des 6. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsge- Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
setzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
erhöht worden sind. 7. die Beträge der Amtszulagen nach der Anlage 2 der
Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-
in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 7 des Bundesbesoldungs- und
dungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter
-versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezem-
und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Okto-
ber 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile,
ber 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch
die der Berechnung von Versorgungsbezügen zugrunde
Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
liegen, sowie für die dort genannten Versorgungsbezüge,
die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bun- (2) Um 1,28 vom Hundert werden die Beträge in den
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes Anlagen VIa bis VIi des Bundesbesoldungsgesetzes in der
1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) angepaßt in Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Fassung erhöht.
worden sind.
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-
bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis
Artikel 2 A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgrup-
Sonstige Bezüge pen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um
83,45 Deutsche Mark, wenn ihren ruhegehaltfähigen
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 gilt entsprechend für Dienstbezügen die Stellenzulage nach der Vorbemerkung
1. die in Artikel 2 § 1 (fortgeltende landesrechtliche Vor- Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b zu den Bundes-
schriften) des Bundesbesoldungs- und -versorgungs- besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundes-
anpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 besoldungsgesetzes) bei Eintritt in den Ruhestand nicht
(BGBl. I S. 1942) genannten Bezüge, die zuletzt durch zugrunde gelegen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2027
(4) Der Strukturausgleich nach Artikel 1 § 6 Abs. 1 des Artikel 6
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgeset- Änderung des Bundesbeamtengesetzes
zes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266) und der
Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
Artikel 5 § 1 Abs. 1 oder Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Siebenten kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479),
Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. April 1970 (BGBl. I S. 339) oder entsprechendem Lan- 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
desrecht nehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 an
allgemeinen Erhöhungen der Bezüge nicht mehr teil. 1. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „vierzig Stunden im
Monat“ durch die Wörter „480 Stunden im Jahr“
Artikel 3 ersetzt.
Änderung der b) Satz 4 wird gestrichen.
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
2. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung „§ 72b
vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die durch Arti- (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der
kel 5 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes
geändert worden ist, werden die Wörter „84 vom Hundert, erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte
ab 1. September 1997 85 vom Hundert“ durch die Wörter der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
„ab 1. September 1998 86,5 vom Hundert“ ersetzt.
1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-
endet hat,
2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeit-
Artikel 4
beschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre
Berechnungs- und Anpassungsvorschriften vollzeitbeschäftigt war,
(1) Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Arti- 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004
keln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind beginnt und
sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzu- 4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenste-
runden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; hen
abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Fami-
(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäf-
lienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil ent-
tigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer
sprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen,
Betracht.
soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist.
Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach (2) Beamten, die das sechzigste Lebensjahr vollen-
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile det haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absat-
einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche zes 1 zu bewilligen.
Mark auf- oder abzurunden. (3) § 72a Abs. 2 gilt entsprechend.“
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich
nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 Artikel 7
ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt. Änderung des
Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt
Teil 2
geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1826),
Änderung sonstiger Vorschriften wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Abs. 3 wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des 2. Dem § 48b wird folgender Absatz 4 angefügt:
Beamtenrechtsrahmengesetzes „(4) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter
§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas- Urlaub nach Absatz 1 bereits nach Vollendung des
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen. In Verbindung
S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom mit Urlaub nach § 48a Abs. 1 darf die Dauer des
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten.“
3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:
1. In Satz 3 werden die Wörter „vierzig Stunden im
Monat“ durch die Wörter „480 Stunden im Jahr“ „§ 76e
ersetzt. Altersteilzeit
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem
2. Satz 4 wird gestrichen. Richter auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti- Artikel 9
gung mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu
Änderung des
bewilligen ist, wenn
Beamtenversorgungsgesetzes
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil- In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
zeitbeschäftigung zuläßt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3858), das zuletzt durch Artikel 6 des
2. der Richter das fünfundfünfzigste Lebensjahr voll-
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert
endet hat,
worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeit- und der Halbsatz „Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b
beschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
vollzeitbeschäftigt war, desrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für
Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeits-
4. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 zeit ruhegehaltfähig.“ angefügt.
beginnt und
5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenste-
Artikel 10
hen
Änderung des
(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 3 bleiben Teilzeitbeschäf- Einkommensteuergesetzes
tigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer
Betracht. Eine Regelung nach Satz 1 kann auf be- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
stimmte Bereiche beschränkt werden. Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(2) § 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 bis 4 gilt ent- 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), wird wie folgt geändert:
sprechend.“
1. In § 3 Nr. 28 werden nach dem Wort „Altersteilzeit-
Artikel 8 gesetzes“ ein Komma sowie die Wörter „die Zuschläge
auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
Änderung des gesetzes“ eingefügt.
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden nach dem
Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, Wort „Altersteilzeitgesetz“ die Wörter „oder Zuschläge
2032), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert: gesetzes“ eingefügt.
3. In § 41 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
1. § 6 wird wie folgt geändert: Komma und das Wort „die“ ersetzt und nach dem Wort
„Altersteilzeitgesetz“ werden die Wörter „sowie die
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesbesol-
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: dungsgesetzes“ eingefügt.
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 4. In § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „sowie“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- durch ein Komma und das Wort „die“ ersetzt und nach
rates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundes- dem Wort „Altersteilzeitgesetz“ werden die Wörter
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes- „sowie die Zuschläge auf Grund des § 6 Abs. 2 des
recht sowie nach entsprechenden Bestimmungen Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.
für Richter die Gewährung eines nichtruhegehalt-
fähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu regeln. 5. In § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort
Zuschlag und Dienstbezüge dürfen zusammen „Bundes-Seuchengesetz“ das Wort „oder“ durch ein
83 vom Hundert der bei Vollzeitbeschäftigung zu- Komma ersetzt und nach dem Wort „Altersteilzeitge-
stehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten.“ setz“ die Wörter „oder Zuschläge auf Grund des § 6
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.
2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen Artikel 11
werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Änderung der
Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichs- Verordnung über die Gewährung von
zahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichs- Mehrarbeitsvergütung für Beamte
anspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung
für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitaus- Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-
gleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Vertei- vergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-
lung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie machung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), zuletzt
jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichen- geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni
de Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilwei- 1998 (BGBl. I S. 1378), wird wie folgt geändert:
se möglich ist. Die Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ 1. § 2 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2029
2. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „40 Mehrarbeitsstun- Artikel 13
den im Kalendermonat“ durch die Wörter „480 Mehr-
Rückkehr zum
arbeitsstunden im Kalenderjahr“ ersetzt.
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Artikeln 3
und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
Teil 3
ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Übergangs- und Schlußvorschriften Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Artikel 14
Neubekanntmachungserlaubnisse
Inkrafttreten
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie den Wortlaut der
Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Erschwerniszulagenverordnung und der Verordnung über
die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 5, 6, 7
der Fassung, die am ersten Tage des auf die Verkündung Nr. 3 und die Artikel 8 bis 11 am Tage nach der Verkün-
dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bun- dung, Artikel 3 am 1. September 1998 und Artikel 7 Nr. 1
desgesetzblatt bekanntmachen. und 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Drittes Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nicht gegeben, so findet binnen der für die sofortige
Beschwerde geltenden Frist die Erinnerung statt. Der
Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinne-
Artikel 1 rungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur
Änderung des Rechtspflegergesetzes Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im übrigen
die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzu-
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
wenden.
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie (3) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vor-
folgt geändert: schriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-
ordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein
geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und
„Rechtspflegergesetz nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erin-
(RPflG)“. nerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in
den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und
2. § 5 wird wie folgt gefaßt: gegen Entscheidungen über die Gewährung eines
„§ 5 Stimmrechts (§§ 95, 96 der Konkursordnung, § 71 der
Vergleichsordnung), über die Änderung eines Ver-
Vorlage an den Richter gleichsvorschlages in den Fällen des § 76 Satz 2 der
(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäf- Vergleichsordnung sowie gegen die Anordnung oder
te dem Richter vorzulegen, wenn Ablehnung einer Vertagung des Vergleichstermins
nach § 77 der Vergleichsordnung ausgeschlossen.
1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, daß eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren-
oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständi- frei.“
gen Gerichts eines Landes nach Artikel 100 des
Grundgesetzes einzuholen ist; 5. § 17 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 338 Abs. 3“
vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so durch die Angabe „§ 233 Abs. 3“ ersetzt.
enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte b) In Buchstabe b wird die Angabe „Gesetzes über die
Behandlung nicht sachdienlich ist. Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Ge- nehmen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1
schäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung Satz 5“ durch die Angabe „Versicherungsaufsichts-
ausländischen Rechts in Betracht kommt. gesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter,
solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine „(2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist bin-
eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung nen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11
gebunden.“ Abs. 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
3. § 9 wird wie folgt gefaßt: 7. § 24a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9 „(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzu-
Weisungsfreiheit des Rechtspflegers wenden.“
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur 8. § 25 wird aufgehoben.
an Recht und Gesetz gebunden.“
9. § 39 wird wie folgt gefaßt:
4. § 11 wird wie folgt gefaßt:
„§ 39
„§ 11
Überleitungsvorschrift
Rechtsbehelfe
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechts-
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers pflegers gelten die §§ 11 und 23 Abs. 2 in der vor dem
ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemei- 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzu-
nen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. fechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemeinen oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat,
verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel der Geschäftsstelle übergeben worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2031
Artikel 2
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998
(BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„1. Im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464b der Straf-
prozeßordnung), im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über diese Erinnerung;“.
Artikel 2a
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 14 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
2. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 25 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325)“ durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„10. In § 60 wird die Angabe ,§§ 57 bis 60 und 142 der Konkursordnung‘ durch die Angabe ,§§ 53 bis 55, 177, 209
und 269 der Insolvenzordnung‘ ersetzt.“
d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung zu Teil 4 wird wie folgt gefaßt:
,Teil 4
Insolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren
I. Insolvenzverfahren
II. Seerechtliche Verteilungsverfahren
III. Beschwerdeverfahren‘.
b) Teil 4 wird wie folgt gefaßt:
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
,Teil 4
Insolvenzverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren
I. Insolvenzverfahren
1. Eröffnungsverfahren
4110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
4111 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
mindestens 200 DM
2. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch
wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde .
4120 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
4121 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4122 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
3. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
4130 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4131 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
4132 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4. Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren
(§ 177 InsO)
4140 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 DM
5. Restschuldbefreiung
4150 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-
schuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 DM
II. Seerechtliche Verteilungsverfahren
4200 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . 1,0
4201 Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4205 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . 25 DM
III. Beschwerdeverfahren
4300 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
4301 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . ’1,0‘.
c) In Nummer 9004 wird die Angabe ,§ 142 KO‘ durch die Angabe ,§ 177 InsO‘ ersetzt.“
e) Nummer 14 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2033
3. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 26 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
S. 2325)“ durch die Angabe „Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. § 88 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,Für Löschungen nach den §§ 141a bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.‘ “
4. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) In dem Einleitungssatz wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323)“ durch
die Angabe „Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580)“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,Konkursverwalter, Vergleichsverwalter‘ durch die Wörter ,Insolvenz-
verwalter, Sachverwalter‘ ersetzt und die Wörter ,oder Gläubigerbeirats‘ gestrichen.“
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. An § 132 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) erhält der Rechtsanwalt das
Doppelte der in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren.‘ “
Artikel 2b b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des „(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine
§ 10 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom Sicherheit verlangt werden kann;
26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), das zuletzt durch Artikel 1 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung
des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2090) der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen
gabe „3“ ersetzt.
oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die 4. bei Widerklagen;
Wörter „bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Auf-
endenden Geschäftsjahres“ eingefügt. forderung erhoben werden.“
2. Dem § 917 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2c „Dies gilt nicht, wenn das Urteil nach dem Überein-
Änderung der Zivilprozeßordnung kommen vom 27. September 1968 über die gerichtli-
che Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-licher
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und den
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- Beitrittsübereinkommen dazu oder dem Übereinkom-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes men vom 16. September 1988 über die gerichtliche
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-
wird wie folgt geändert: scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994
II S. 2658, 3772) vollstreckt werden müßte.“
1. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 2d
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Änderung des Gesetzes
„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen § 24 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-
Union oder einem Vertragsstaat des Abkom- prozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
haben, leisten auf Verlangen des Beklagten sung, das zuletzt durch Artikel 2 § 29 des Gesetzes vom
wegen der Prozeßkosten Sicherheit.“ 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
bb) Satz 2 wird aufgehoben. wird aufgehoben.
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Artikel 2e Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Be-
klagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit;
In § 149 Abs. 3 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord- § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- sprechend.“
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter Artikel 2g
„im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
Änderung der Patentanwaltsordnung
Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt. In § 131 Abs. 3 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827)
Artikel 2f geändert worden ist, werden die Wörter „im Inland“ durch
die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Änderung des Patentgesetzes oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
§ 81 Abs. 7 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.
1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird Artikel 3
wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten
„Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2035
Gesetz
betreffend die Anrufung des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit
und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages
(EuGH-Gesetz – EuGHG)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht
mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts an-
gefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vor-
§1 abentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn
es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäi- oder Beschlusses für erforderlich hält.
schen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in §2
Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages
festgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabent- (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der
scheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über
Verfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Aus- die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
legung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997 in
Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durch- Kraft tritt.
führungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entschei- (2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an
dung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses dem dieses Gesetz in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt
für erforderlich hält. bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBl. I S. 641), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
Nummern 7 und 8.
b) Ziffer II wird aufgehoben. Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II.
2. Nach Buchstabe A wird folgender neuer Buchstabe B eingefügt:
„B.I. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 20 000
Unternehmen monatlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
II. bei den in Buchstabe A bezeichneten Betrieben von höchstens 48 000
Unternehmen, die nicht nach Ziffer I erfaßt werden, vierteljährlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;“.
3. Der bisherige Buchstabe B wird Buchstabe C.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2037
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
(GGBefÄndG)*)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 2 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Tiere und
andere Sachen“ durch die Wörter „für Tiere und
Artikel 1 Sachen“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
über die Beförderung gefährlicher Güter „Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförde-
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter rung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für
vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert den Wechsel der Beförderungsart oder des Be-
durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I förderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen
S. 1019), wird wie folgt geändert: transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt
werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdo-
kumente vorzulegen, aus denen Versand- und
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt:
Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung
„Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Be-
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)“. reitstellen der Ladung beim Empfänger zur Ent-
ladung als Ende der Beförderung. Versandstücke,
2. § 1 wird wie folgt geändert: Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen
während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht ge-
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
öffnet werden.“
a) Nach dem Wort „verarbeitet“ wird das Wort „auf-
gearbeitet,“ eingefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Das Wort „vernichtet“ wird durch das Wort „ent- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sorgt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesregie-
rung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung rium für Verkehr“ ersetzt.
1. der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über
die Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemein- bb) In Satz 1 Nr. 9 wird nach dem Komma die
schaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder Angabe „auch in den Fällen des § 5 Abs. 2
umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19),
Satz 3 Nr. 2,“ angefügt.
2. der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahr- cc) Satz 1 Nr. 13 und 14 wird wie folgt gefaßt:
guttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), geändert durch
die Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 „13. bei der Beförderung beteiligte Personen,
(ABl. EG Nr. L 335 S. 43), einschließlich ihrer ärztlichen Überwa-
3. der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheit- chung und Untersuchung, des Erforder-
liche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der
Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35), nisses von Ausbildung, Prüfung und
4. der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestel- Fortbildung sowie zur Festlegung quali-
lung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die tativer Anforderungen an Lehrgangs-
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwas- veranstalter und Lehrkräfte,
serstraßen (ABl. EG Nr. L 145 S. 10),
5. der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung 14. Beauftragte in Unternehmen und Betrie-
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeför- ben, einschließlich des Erfordernisses
derung gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), geändert durch
die Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 von Ausbildung, Prüfung und Fortbil-
(ABl. EG Nr. L 335 S. 45). dung sowie zur Festlegung qualitativer
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Anforderungen an Lehrgangsveranstal- 5. das Robert-Koch-Institut,
ter und Lehrkräfte,“. 6. das Umweltbundesamt,
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben plosiv- und Betriebsstoffe und
den Stand der Technik zu berücksichtigen.“ 8. das Eisenbahn-Bundesamt.
ee) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten
und 4. Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sol-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: len vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für
aa) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ wer- Verkehr bestimmt den jeweiligen Umfang der An-
den die Wörter „und allgemeine Verwaltungs- hörung und die anzuhörenden Verbände und Sach-
vorschriften“ eingefügt. verständigen.“
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
6. § 5 wird wie folgt geändert:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1,
die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hinsichtlich der internationalen Beförderung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
gefährlicher Güter auf dem Gebiet der See- regierung“ durch die Wörter „Das Bundes-
und Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsver- ministerium für Verkehr“ ersetzt.
ordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen
nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Über- bb) Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt:
einkommens über den internationalen Eisen- „Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes
bahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Über- durch das Verwaltungshandeln der Länder
einkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erläßt das nicht erreicht werden kann, kann das Bundes-
Bundesministerium für Verkehr ohne Zustim- ministerium für Verkehr durch Rechtsverord-
mung des Bundesrates; diese Rechtsverord- nung mit Zustimmung des Bundesrates das
nungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesamt für Strahlenschutz, die Bundes-
Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der anstalt für Materialforschung und -prüfung,
Landesbehörden oder die Regelung ihres Ver- das Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-
waltungsverfahrens betreffen.“ braucherschutz und Veterinärmedizin, das
Eisenbahn-Bundesamt, das Kraftfahrt-Bun-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. desamt, die Physikalisch-Technische Bun-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: desanstalt, das Robert-Koch-Institut, das
Umweltbundesamt und das Wehrwissen-
„(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1
schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und
sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auf-
Betriebsstoffe auch für den Bereich für zu-
trag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-
ständig erklären, in dem die Länder dieses
sche Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die
Gesetz und die auf ihm beruhenden Rechts-
Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Ein-
vorschriften auszuführen hätten. Das Bundes-
richtungen des Katastrophenschutzes sowie die
ministerium für Verkehr kann ferner durch
Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kom- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
munen zuzulassen, soweit dies Gründe der Vertei- desrates bestimmen, daß
digung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben
der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder 1. die Industrie- und Handelskammern für
der Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen die Durchführung, Überwachung und An-
nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst erkennung der Ausbildung, Prüfung und
zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben Fortbildung von am Gefahrguttransport
für das Bundesministerium der Verteidigung tätig beteiligten Personen, für die Erteilung von
wird und soweit sicherheitspolitische Interessen Bescheinigungen sowie für die Anerken-
dies erfordern.“ nung von Lehrgängen, Lehrgangsveran-
staltern und Lehrkräften zuständig sind
und insoweit Einzelheiten durch Satzungen
5. § 4 wird § 7a und wie folgt gefaßt: regeln sowie
„§ 7a 2. Sachverständige und sachkundige Perso-
Anhörung nen für Prüfungen, Überwachungen und
Bescheinigungen hinsichtlich der Beförde-
(1) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach
rung gefährlicher Güter zuständig sind. Die
§§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organi-
in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen der
sationen angehört werden, insbesondere
Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich
1. das Bundesamt für Strahlenschutz, eines Landes nur tätig werden, wenn sie
dazu von der zuständigen obersten Lan-
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
desbehörde oder der von ihr bestimmten
fung,
oder der nach Landesrecht zuständigen
3. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau- Stelle entsprechend ermächtigt worden
cherschutz und Veterinärmedizin, sind.“
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2039
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: reichend herausgestellt haben und dringender
Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
für den Fall, daß sich bei der Beförderung von
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die
desrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses
Beförderung gefährlicher Güter unterworfen
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten
waren, eine Gefahr im Sinne von § 2 Abs. 1 heraus-
Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefähr-
stellt. Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene
liche Güter durch die Bundeswehr, in ihrem Auf-
Anordnungen werden entsprechend der Festle-
trag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländi-
gung der Kommission der Europäischen Gemein-
sche Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst
schaften befristet.“
oder den Bundesgrenzschutz befördert werden,
Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe
der Verteidigung, sicherheitspolitische Interessen 9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes er- „§ 7b
fordern.“
Beirat
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr wird ein
Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
7. § 6 wird wie folgt gefaßt:
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministe-
„§ 6 rium für Verkehr hinsichtlich der sicheren Beförderung
Allgemeine Ausnahmen gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung
dieses Gesetzes, zu beraten.
Das Bundesministerium für Verkehr kann allgemei-
ne Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhen- (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverstän-
den Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung dige Personen aus dem Kreis der
mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im
Beförderung gefährlicher Güter mit Sinne von § 7a Abs. 1,
1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen 2. Länder,
des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Ver-
vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvor-
kehrswirtschaft,
schriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbe-
förderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der 4. Gewerkschaften und
Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 5. Wissenschaft
1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der angehören. Das Bundesministerium für Verkehr be-
Straße, stimmt die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die
dem Beirat angehörenden Stellen im einzelnen.
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a
der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in
des Gesetzes einbezogen werden, Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu
werden.“
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.“ 10. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter
8. § 7 wird wie folgt geändert: befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schriften über die Beförderung gefährlicher Güter
entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- vorgelegt werden, können die für die Überwachung
minister für Verkehr kann die Beförderung zuständigen Behörden die zur Behebung des Man-
bestimmter gefährlicher Güter“ durch die gels erforderlichen Maßnahmen treffen und erforder-
Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr lichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis
kann die Beförderung bestimmter gefährlicher die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im
Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen“ er- grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge,
setzt. die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
minister für Verkehr“ durch die Wörter „das mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. gelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundes-
republik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann der Europäischen Union zurückgewiesen werden.“
nach vorheriger Genehmigung der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften die Beförde- 11. § 9 wird wie folgt geändert:
rung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisen-
bahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Tiere und
wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften andere Sachen“ durch die Wörter „für Tiere
bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzu- und Sachen“ ersetzt.
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt: ist, die zuständige deutsche Behörde um angemesse-
ne Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden
„Der Auskunftspflichtige hat der für die Über-
Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen
wachung zuständigen Behörde bei der Durch-
ergriffen wurden.
führung der Überwachungsmaßnahmen die
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen
nötige Mithilfe zu leisten.“ Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahr-
„(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich zeug unterzogen wird, Tatsachen, die Anlaß zu der
auch auf Brief- und andere Postsendungen bezie- Annahme geben, daß schwerwiegende Verstöße
hen. Die von der zuständigen Behörde mit der gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Überwachung beauftragten Personen sind nur Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festge-
dann befugt, verschlossene Brief- und andere stellt werden können, wird den zuständigen Behörden
Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß mens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser
sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Sachverhalt mitgeteilt. Führt eine zuständige deut-
Abs. 1 befinden und von diesen eine Gefahr aus- sche Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer
geht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheim- zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Euro-
nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird inso- päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
weit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durch- des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
führung von Überwachungsmaßnahmen entspre- raum eine Kontrolle in einem inländischen Unterneh-
chend.“ men durch, so werden die Ergebnisse dem anderen
betroffenen Staat mitgeteilt.
12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: (5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2
„§ 9a bis 4 im Straßenverkehr sind über das Bundesamt für
Güterverkehr zu leiten.
Amtshilfe und Datenschutz
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei (6) Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum
der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezo-
Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens gene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren,
über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist nur zulässig, soweit dies zur Verfolgung von ist, oder die ihr von einer anderen zuständigen
schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien
gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher speichern und verändern:
Güter erforderlich ist. 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffe-
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße nen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat 2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrig-
der Europäischen Union oder einem anderen Ver- keit,
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrig-
Wirtschaftsraum sind den dort zuständigen Behörden
keit,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich
können die genannten Behörden ersucht werden, 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses
gegenüber dem betreffenden Unternehmen ange- und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft,
messene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwer- mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
wiegenden oder wiederholten Verstößen eines Unter-
5. die Höhe der Geldbuße.
nehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche
Behörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu er- Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit
greifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzu- es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich
teilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden. ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle hat es
die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit
Unternehmens zusammenzuführen. Die nach Satz 1
einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der
gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem Ein-
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
tritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in
schaftsraum zugelassen ist, sind den dort zuständi-
dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von
gen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzu-
Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind späte-
teilen. Zugleich können die genannten Behörden
stens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.
ersucht werden, gegenüber dem betreffenden Fahr-
zeughalter angemessene Maßnahmen zu ergreifen. (7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne
Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständig- des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
keit bei schwerwiegenden oder wiederholten Ver- widrigkeiten übermitteln dem Bundesamt für Güter-
stößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen verkehr nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeld-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2041
bescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der f) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 und 4“
gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1 durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5“ ersetzt.
genannten Daten. g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Er- aa) Die Angabe „ , 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1“ wird
suchens ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten gestrichen.
Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. bb) Die Wörter „die Bundesanstalt für den Güter-
fernverkehr“ werden durch die Wörter „das
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn Bundesamt für Güterverkehr“ ersetzt.
durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen
beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Emp-
fängerland ein angemessener Datenschutzstandard 14. § 12 wird wie folgt geändert:
nicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Für Amts-
Verstöße gegen anwendbare Vorschriften über die handlungen, Prüfungen und Untersuchungen“
Beförderung gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt durch die Wörter „Für Amtshandlungen einschließ-
werden, wenn im Empfängerland kein angemessener lich Prüfungen und Untersuchungen“ ersetzt.
Datenschutzstandard gewährleistet ist. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
(10) Das Bundesministerium für Verkehr wird desminister für Verkehr“ durch die Wörter „Das
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs-
vorschriften über das Verfahren bei der Erhebung, 15. § 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 8 wird aufgehoben.
Speicherung und Übermittlung der Daten nach Ab-
satz 2 bis 9 zu erlassen.“ 16. § 14 wird aufgehoben.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird am Ende das Wort „oder“ Artikel 2
durch ein Koma ersetzt. Bekanntmachungserlaubnis
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird am Ende der Punkt durch Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
das Wort „oder“ ersetzt. des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der vom Inkraft-
c) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt: treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
„5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen
Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe
nicht leistet.“ Artikel 3
d) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Inkrafttreten
e) In Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
und 3“ gestrichen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Dreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. August 1998
Auf Grund 3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b, Nr. 4 vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
sowie Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun- zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- EG Nr. L 225 S. 72)
öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die
Nummer 1 und Nummer 1, zuletzt geändert durch Arti- jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-
kel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaub-
des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Num- nisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Be-
mer 2, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Dop- triebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzel-
pelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 richtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen
(BGBl. I S. 747), die Eingangsworte in Nummer 3, zuletzt und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der
geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppel- Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministeri-
buchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes um für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), Nummer 4 eingefügt fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtli-
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969 nien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu
(BGBl. I S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekannt-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a, Nr. 7 und Abs. 2a des nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.“
Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt
durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 2. In § 30 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch fügt:
§ 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Arti- „(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung kön-
kel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 nen die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fas-
(BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 sung angewendet werden, die
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates
S. 747), verordnen das Bundesministerium für Verkehr vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
und Reaktorsicherheit: ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.
Artikel 1 EG Nr. L 225 S. 1) oder
Änderung der
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebser-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 laubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- schinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder
ordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), wird wie folgt
geändert: 3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
1. In § 19 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl.
EG Nr. L 225 S. 72)
„Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das
Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die
die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-
erfüllt, die richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaub-
nisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Be-
1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates triebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzel-
vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie richtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen
70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif- und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der
ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministeri-
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. um für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und
EG Nr. L 225 S. 1) oder fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtli-
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates nien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu
vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor- dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekannt-
schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebs- gemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie
erlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugma- ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist
schinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998 2043
Artikel 2 mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die
in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
Änderung der Verordnung
über die EG-Typgenehmigung 2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile Einheiten
(EG-TypV) nach der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni
Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahr- 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Anglei-
zeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
S. 3755), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
August 1997 (BGBl. I S. 2051), wird wie folgt geändert: hänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
Fassung.“
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
„(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von Inkrafttreten
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 13. August 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Nachweis der Sachkenntnis im
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Vom 6. August 1998
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in 1. § 10 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1994 a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
(BGBl. I S. 3018), der gemäß Artikel 3 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verord- „5. das Zeugnis über die bestandene staatliche
net das Bundesministerium für Gesundheit im Einverneh- Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-
technischen Assistenten oder der Nachweis
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bun-
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
desministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
nach dem Gesetz über den Beruf des pharma-
Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung,
zeutisch-technischen Assistenten,“.
Landwirtschaft und Forsten:
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
„7. das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf als Apothekenhelfer oder als phar-
Artikel 1 mazeutisch-kaufmännischer Angestellter/phar-
mazeutisch-kaufmännische Angestellte.“
Die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis
im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 2. § 12 wird gestrichen.
20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), geändert durch Anlage I
Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 31 des Einigungs-
Artikel 2
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzs vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S. 885, 1086), wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer