94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Neununddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 14. Januar 1998
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Bremen 6 956 000 DM,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
– in Berlin 26 239 000 DM,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des – insgesamt 684 854 000 DM.
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
§1
– an Nordrhein-Westfalen 166 338 000 DM,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der 11 alten – an Bayern 133 979 000 DM,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 1996 – an Hessen 47 901 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei- – an Rheinland-Pfalz 323 455 000 DM,
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden – an Berlin 148 688 000 DM,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1996 betragen: – insgesamt 820 361 000 DM.
– in den Ländern (außer Berlin) 1 229 766 000 DM, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in Berlin 174 927 000 DM, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab:
– insgesamt 1 404 693 000 DM.
– Baden-Württemberg 51 407 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
gungsaufwendungen beträgt: – Niedersachsen 16 408 000 DM,
– in den Ländern (außer Berlin) 614 883 000 DM, – Schleswig-Holstein 21 874 000 DM,
– in Berlin 104 956 000 DM, – Saarland 4 915 000 DM,
– insgesamt 719 839 000 DM. – Hamburg 2 823 000 DM,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- – Bremen 3 095 000 DM,
wendungen betragen:
– insgesamt 100 522 000 DM.
– in Nordrhein-Westfalen 183 541 000 DM,
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträ-
– in Bayern 123 136 000 DM, ge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Baden-Württemberg 106 013 000 DM, Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Niedersachsen 79 890 000 DM, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 61 660 000 DM,
– in Rheinland-Pfalz 40 824 000 DM, §2
– in Schleswig-Holstein 27 985 000 DM, Inkrafttreten
– im Saarland 11 100 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– in Hamburg 17 510 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Januar 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 95
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil*)
Vom 21. Januar 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Arti- Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
kel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord- dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
nung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
zuweisen.
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §5
Ausbildungsplan
Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produkt-
gestalterin-Textil wird staatlich anerkannt. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
§2 bildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsdauer
§6
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Berichtsheft
§3 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Ausbildungsberufsbild geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: durchzusehen.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Zwischenprüfung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
4. Umweltschutz, schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
5. textile Rohstoffe und Erzeugnisse, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Aus-
7. Anwenden von Zeichentechniken und Gestaltungs-
bildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-
mitteln,
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
8. Entwickeln und Entwerfen von Dessins, chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
9. produktionstechnisches Umsetzen von Entwürfen, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
10. Umgehen mit Bildbearbeitungssystemen, (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens fünf Stunden ein Prüfungsstück
11. Qualitätsmanagement. anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Anfertigen einer Naturstudie in zwei unterschiedlichen
§4
technischen Ausführungen und Abwandeln des Motivs
Ausbildungsrahmenplan in eine Entwurfsskizze,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach 2. Anfertigen eines freien Entwurfes für eine vorgegebene
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Produktgruppe und Übertragen des Musterentwurfs in
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- eine technische Zeichnung oder Patrone oder
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- 3. Erstellen einer technischen Zeichnung oder Patrone
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche mit Rapport- und Maßstabsberechnung sowie Darstel-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere len von Versatzmöglichkeiten anhand eines vorgege-
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die benen Entwurfs für eine ausgewählte Produktgruppe.
Abweichung erfordern.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten lösen:
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
ger veröffentlicht. Umweltschutz,
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- d) Rapportieren und Versatzarten,
schriften, e) Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Korrektur,
3. textile Faserstoffe, Garne und Zwirne, f) Berechnen fachspezifischer Kenndaten,
4. Konstruktion und Eigenschaften textiler Flächengebilde, g) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen,
5. Formen- und Farbenlehre, h) Qualitätsmanagement;
6. fachbezogenes Planen und Berechnen. 2. im Prüfungsbereich Konstruktion und Gestaltung:
§8 a) Formen- und Farbenlehre,
Abschlußprüfung b) technische Zeichnungen,
c) Gestaltungselemente,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie d) Stilepochen und deren Merkmale;
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
insgesamt höchstens 14 Stunden für eine Produktgruppe
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
nach seiner Wahl eine Arbeitsprobe durchführen und ein
lichen Höchstwerten auszugehen:
Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere
in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,
1. als Arbeitsprobe: 2. im Prüfungsbereich Konstruktion
und Gestaltung 90 Minuten,
a) Anfertigen und Rapportieren eines Entwurfes,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
b) Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorge-
und Sozialkunde 60 Minuten.
gebenen Entwurf oder
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
c) Anfertigen verschiedener Farbstellungen nach
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
einem vorgegebenen Entwurf;
nen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
2. als Prüfungsstück: wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Erstellen der produktionstechnischen Daten einer geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Mustervorlage und Bearbeiten des Musters für die mündlichen das doppelte Gewicht.
technische Umsetzung mittels einer CAD-Anlage (6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung haben die Prü-
oder fungsbereiche Technologie sowie Konstruktion und Ge-
b) Herstellen eines Musterdatenträgers, Übertragen staltung gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts-
des Musterdatenträgers auf eine Maschine, Her- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.
stellen des Musters und Prüfen des Warenausfalls; (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
im Falle des Buchstabens a ist dem Prüfling vor der schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Prüfung Gelegenheit zu geben, die CAD-Anlage kennen- schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich Technologie
zulernen. mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils mit
§9
50 vom Hundert gewichtet werden.
Übergangsregelung
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsbereichen Technologie, Konstruktion und Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Gebieten in Betracht: ser Verordnung.
1. im Prüfungsbereich Technologie: § 10
a) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Umweltschutz,
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
b) berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
schriften, dung zum Textilmustergestalter vom 26. Juli 1978 (BGBl. I
c) Produktanalyse, S. 1123) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 97
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- während der
dere gesamten
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- Ausbildung
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz zu vermitteln
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
5 textile Rohstoffe und a) Roh- und Faserstoffe nach Art und Strukturen ein-
Erzeugnisse teilen, wesentliche Verarbeitungs- und Gebrauchs-
(§ 3 Nr. 5) anforderungen unterscheiden
b) Faserarten bestimmen
c) Einfluß der Fasereigenschaften und -mischungen auf
den Herstellungsprozeß und das Fertigprodukt be-
rücksichtigen
d) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne, ins-
besondere nach dem tex-System, anwenden, Fein-
heitsbe- und -umrechnungen sowie Mengenberech-
nungen anstellen
e) textile Garn- und Flächengebilde sowie deren Eigen-
schaften unterscheiden, insbesondere nach ihren
Konstruktionsmerkmalen
f) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Auswirkungen
unterscheiden, insbesondere auf Oberflächenbe-
schaffenheit und Gebrauchseigenschaften
g) Gestaltungstechniken nach Konstruktionsmerkma-
len, Oberflächenbehandlung und Farbgebung sowie
deren Kombinationen unterscheiden
h) Faser-, Garn- und Bindungseigenschaften für Muste-
rungseffekte berücksichtigen
i) Grundbindungen textiler Flächengebilde sowie
Sticharten normgerecht darstellen, Bindungen,
Stich- und Stickarten unterscheiden
k) Gebrauchseigenschaften aufzeigen, Pflegesymbole
zuordnen
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte
von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages aus-
(§ 3 Nr. 6) wählen und bereitstellen 2
b) Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen fest-
legen
c) Arbeitsauftrag nach inhaltlichen und gestalterischen
Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvor-
gaben beachten
4
d) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-
scher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
und festlegen
7 Anwenden von Zeichen- a) Zeichengeräte und -material handhaben
techniken und Gestal- b) zeichnerische und malerische Grundtechniken an-
tungsmitteln wenden
(§ 3 Nr. 7)
c) Naturstudien anfertigen 14 6
d) perspektivische Darstellungen zeichnen, Grundfor-
men schattieren sowie mit Licht- und Schatteneffek-
ten arbeiten
e) zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,
insbesondere Spritz-, Kreidetechniken und Aquarel-
lierung 6 10
f) Applikationen, Collagen, Fotomontagen und Raster-
techniken als Gestaltungsmittel anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 99
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
8 Entwickeln und Entwerfen a) Ideen sammeln und auswerten
von Dessins b) Skizzen anfertigen
(§ 3 Nr. 8)
c) Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und 14
Farbenlehre anwenden
d) Vorlagen gestalten, variieren und verfremden
e) Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsver-
6
fahren anwenden
f) Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisie-
ren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten
8
g) Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen
entwickeln
h) klassische und modische Elemente entwerfen
i) Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor 10
Mißbrauch schützen
k) Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figu-
rativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigen
10
l) Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin aus-
arbeiten und verschiedene Farbstellungen anfertigen
m) Entwürfe für unterschiedliche Verwendungszwecke
und Kundenforderungen entwickeln
10
n) technische Umsetzbarkeit berücksichtigen und
Arbeitsergebnis präsentieren
9 produktionstechnisches a) Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglich-
Umsetzen von Entwürfen keiten darstellen
(§ 3 Nr. 9) 10
b) Rapporte und Maßstäbe berechnen und technische
Zeichnung erstellen
c) Daten maschinentechnisch aufbereiten
10
d) Musterdatenträger und Steuerelemente handhaben
e) Musterdatenträger herstellen
f) Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und 6
optimieren
10 Umgehen mit Bildbear- a) Entwürfe einlesen
beitungssystemen b) CAD-Programme kreativ und technisch zur Entwurfs-
(§ 3 Nr. 10) modifikation nutzen, insbesondere Rapportieren, Farb- 4 8
trennungen durchführen, Farben absparen und über-
lappen lassen sowie Retuschierarbeiten ausführen
c) produktionstechnische Daten erstellen
d) maschinentechnische Informationen auf Muster-
datenträger übertragen 8
e) Kontrollausdruck anfertigen
f) Muster- und Stammdaten speichern und archivieren
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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11 Qualitätsmanagement a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieb-
(§ 3 Nr. 11) lichen Qualitätsmanagements beschreiben 2
b) Arbeitsgeräte funktionsfähig halten
c) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prü-
fen
4
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehlerbeseitigung einleiten
e) Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten
und dokumentieren
4
f) Produktions- und Qualitätsdaten für die Datenverar-
beitung dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 101
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen
(Obstbaumrodungsverordnung)
Vom 21. Januar 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, tung der für Deutschland festgesetzten Höchstfläche
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 führen würde, ist bei jedem Antrag die vorgesehene
und des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Fläche anteilmäßig gekürzt zu berücksichtigen. Flächen,
Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der die nach anteilmäßiger Kürzung die Mindestrodungs-
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der fläche unterschreiten, werden anteilmäßig bei den übri-
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I gen, dem jeweiligen Land vorliegenden Anträgen berück-
S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, sichtigt.
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den (5) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirt-
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: schaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 1. März
1998, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die
§1 Anzahl der bewilligungsfähigen Anträge und die Flächen,
Anwendungsbereich für die eine Rodungsprämie beantragt worden ist, mit.
(6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
nach Absatz 5 die Gesamtanzahl der Anträge und die
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Gesamtrodungsfläche, aufgeschlüsselt nach Erzeugnis-
zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und
gruppen, und teilt diese den Ländern unverzüglich mit.
Pfirsicherzeugung.
(7) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festge-
§2 setzt.
Festsetzungsverfahren §3
(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist Duldungs- und Mitwirkungspflichten
nach den Mustern, die das Bundesministerium für Er- (1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle
nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die
bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies
Stelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sol- der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
len und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in
dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der (2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang
genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum
zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltver- Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
trägliche Verwertung der Rodungsabfälle. nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
(2) Übersteigt die von den vorliegenden bewilligungs-
fähigen Anträgen betroffene Gesamtrodungsfläche die für (3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle
die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgelän-
der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Okto- des während der Betriebszeit zu gestatten und die für die
ber 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kom-
Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG menden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
Nr. L 303 S. 3) für Deutschland festgesetzte Höchstfläche, stücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu
so werden die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
worden sind, bei der Festsetzung der Rodungsprämien
nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 berücksichtigt. §4
(3) Bei jedem Antrag wird Mitteilungen
1. die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2 (1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Ok-
Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 tober 1998 mit
festgesetzte Mindestrodungsfläche und, 1. aufgeschlüsselt nach Obstarten und Sorten
2. soweit der Antrag eine diese Mindestfläche überstei- a) die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie
gende Fläche betrifft, diese Fläche, und zwar anteil- gestellt wurden,
mäßig gekürzt,
b) die tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungs-
berücksichtigt. prämie gezahlt wurde,
(4) Für den Fall, daß die Berücksichtigung der Mindest- c) eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn-
rodungsfläche nach Absatz 3 Nr. 1 zu einer Überschrei- und Pfirsichbäumen bepflanzten Fläche,
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
2. bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungsprämie kel 62 des Gesetzes vom 2. Februar 1994 (BGBl. I
gewährt wurde, den durchschnittlichen Ertrag aller S. 2018),
tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie
gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Obstarten, 2. die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezem-
während der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre. ber 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung
vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869).
(2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich
jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrol- (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 ent-
len nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 standen sind, sind die in Absatz 1 genannten Rechtsver-
der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durch- ordnungen mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden,
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der
des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über
Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr. die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu
L 341 S. 3). erfüllen ist.
§5 §6
Nichtanwenden von Rechtsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Folgende Vorschriften sind vorbehaltlich des Absat- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zes 2 nicht mehr anzuwenden: Kraft. Sie tritt am 28. Juli 1998 außer Kraft, wenn nicht mit
1. die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Arti- wird.
Bonn, den 21. Januar 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 103
Verordnung
zur Durchführung des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung – SozhiDAV)
Vom 21. Januar 1998
Auf Grund des § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozial- den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen ab-
hilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom weicht, den Vornamen (Rufnamen), das Geburtsdatum
23. März 1994 (BGBl. I S. 646), der durch Artikel 1 Nr. 37 und das Geschlecht und soweit bekannt den Geburtsort,
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I die Staatsangehörigkeiten und die Anschrift enthalten.
S. 1088) geändert worden ist, in Verbindung mit § 117 Außerdem muß er ein Erkennungszeichen bezogen auf
Abs. 2a des Bundessozialhilfegesetzes, der durch Arti- den Empfänger der Leistungen der Sozialhilfe und Anga-
kel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I ben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Trä-
S. 2970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- ger der Sozialhilfe ermöglichen. Weitere Angaben darf der
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Anfragedatensatz nicht enthalten.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(3) Die Datenübermittlung an die Datenstelle der Renten-
versicherungsträger erfolgt zwischen dem ersten und dem
§1 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichs-
Anwendungsbereich zeitraum folgt.
Verfahren und Kosten der Datenabgleiche, die nach §4
§ 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes durch-
geführt werden können, richten sich nach den Vorschrif- Übermittlung an die Auskunftsstellen
ten dieser Verordnung.
(1) Auskunftsstellen sind die Bundesanstalt für Arbeit
und die Bundesknappschaft sowie die Deutsche Post AG
§2
(für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der
Auswahl der Unfallversicherung). Hinsichtlich der geringfügigen Be-
Abgleichsfälle und Abgleichszeitraum schäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens
(1) Die Träger der Sozialhilfe beziehen alle Personen, die
und der Anschrift des Arbeitgebers im Abgleichszeitraum
innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalender-
ist die Datenstelle der Rentenversicherungsträger selbst
vierteljahres Sozialhilfeleistungen erhalten haben, in den
Auskunftsstelle. Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche
Datenabgleich ein. Können sie aufgrund mangelnder
gemäß § 11 durch.
technischer Ausstattung lediglich einen Teil dieser Perso-
nen in den Abgleich einbeziehen, wird der mindestens ein- (2) Die Vermittlungsstelle führt die ihr übermittelten
zubeziehende Personenkreis durch die obersten Landes- Datensätze der Träger der Sozialhilfe zusammen und
sozialbehörden im Einvernehmen mit der Bundesvereini- übermittelt den Auskunftsstellen je Sozialhilfeempfänger
gung der Kommunalen Spitzenverbände jeweils für die einen Anfragedatensatz (Anlage 1) bis zum Ende des
Abgleiche des Folgejahres festgelegt; die Auswahl wird ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Kann
anhand des Anfangsbuchstabens des Familiennamens, eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt
des Geburtsjahrgangs der Bezieher von Leistungen der die Übermittlung nur, wenn nach den allgemein anerkann-
Sozialhilfe und der Art der Hilfeleistung vorgenommen. ten Regeln der Technik in der Auskunftsstelle eine Über-
(2) Der Abgleich wird viermal jährlich, erstmals im zwei- prüfung ohne Versicherungsnummer möglich ist.
ten Quartal nach Inkrafttreten dieser Verordnung, jeweils
für das vorangegangene Kalendervierteljahr (Abgleichs- §5
zeitraum) durchgeführt.
Verfahren der Datenübermittlung
§3 (1) Meldungen sind durch Datenübermittlung zu erstat-
Übermittlung an die Vermittlungsstelle ten. Sie können durch Datenübertragung oder bis zum
31. Dezember 2000 auch auf maschinell verwertbaren
(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die Datenstelle Datenträgern (Magnetband, Magnetband-Kassette, Dis-
der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle. kette) erfolgen. Bei der Datenübermittlung sind für das
(2) Der Träger der Sozialhilfe übermittelt die in § 117 Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren
Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes genannten geeignete und dem Stand der Technik entsprechende
Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermitt- Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
lungsstelle; die Übermittlung an die Vermittlungsstelle Datensicherheit vorzusehen, die insbesondere die Ver-
kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde traulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit
bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Der übermittel- der Daten sowie die Authentizität von Absender und Emp-
te Anfragedatensatz (Anlage 1) muß den Familiennamen, fänger der Daten gewährleisten.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs- 1. absendende Stelle,
gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die 2. Bandkennzeichen,
Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt wer-
den. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu 3. Dateiname,
unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Meldungen 4. empfangende Stelle,
unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes
5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die
des § 3 Abs. 3 erneut erstatten. Wird ein Datenträger voll-
Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weite-
ständig unbearbeitet zurückgewiesen, ist nach Behebung
ren Magnetbandkassetten,
der Mängel der gesamte Inhalt innerhalb des Zeitraumes
des § 3 Abs. 3 erneut zu übermitteln. Die Übermittlung im 6. Erstellungsdatum.
Wege der Datenübertragung setzt voraus, daß zwischen Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern ver-
Absender und Empfänger der Daten Einvernehmen über schlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende
die Einzelheiten des Verfahrens besteht. Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.
§6 §8
Übermittlung auf Übermittlung durch
maschinell lesbaren Datenträgern Übersendung von Magnetbändern
(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der An- Magnetbändern sind
lage 2 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe
bezeichneten DIN-Normen Anwendung. 1. Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,
(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnet- 2. die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN
bändern übermittelt werden, sind sie im 8-Bit-Code EN 25 652 zu beschriften,
– ARV 8 – nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach 3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen;
DIN 66 004 Teil 3 durchzuführen. Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnet-
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleit- bändern übermittelten Daten richten sich nach Magnet-
schreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Daten- bandaufbau DIN 66 029 und nach Anlage 3.
übermittlung nach dieser Verordnung und außerdem (2) Die Träger der Sozialhilfe haben jedes zu versenden-
Angaben enthalten muß über de Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder
1. die Anzahl der Datenträger, einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden
Angaben zu versehen:
2. die Datenträgerkennzeichen,
1. absendende Stelle,
3. die Aufzeichnungsdichte,
2. Bandkennzeichen,
4. das Erstellungsdatum,
3. Dateiname,
5. die laufende Nummer der erstellten Datei,
4. empfangende Stelle,
6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,
5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamt-
7. den Code. zahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren
(4) Die in dieser Verordnung und in der Anlage 2 Magnetbänder,
bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut 6. Erstellungsdatum,
für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth- 7. Zeichendichte.
Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4–10, 10787 Berlin,
beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden.
56075 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Be-
archivmäßig gesichert niedergelegt. hältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammen-
gehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.
§7
§9
Übermittlung durch
Übersendung von Magnetbandkassetten Übermittlung durch
Übersendung von Disketten
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von
Magnetbandkassetten sind (1) Bei Datenübermittlungen durch Disketten sind in der
Regel Disketten DIN EN 29 529 zu verwenden. Die Forma-
1. Magnetbandkassetten nach DIN EN ISO/IEC 9661 zu te sowie die Beschriftung der Disketten und die Codierung
verwenden und zu beschriften, der Daten sind mit der Vermittlungsstelle einvernehmlich
2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu ver- zu regeln.
sehen; Kennsätze und Datenanordnungen der auf (2) Die Träger der Sozialhilfe haben jede zu versendende
Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten Diskette mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu
sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66 229 in versehen:
Verbindung mit DIN 66 029-3 und nach Anlage 3.
1. absendende Stelle,
(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jede zu übersenden-
de Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden 2. Diskettenkennzeichen,
Angaben zu versehen: 3. Dateiname,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 105
4. empfangende Stelle, wortdatensatz) bis zum 15. des zweiten Monats, der auf
5. laufende Nummer der Diskette und die Gesamtzahl der den Abgleichszeitraum folgt, zurück an die Vermittlungs-
zusammen mit ihr übersandten weiteren Disketten, stelle. Die Antwortdatensätze haben, wenn die Auskunfts-
stelle einen Leistungsbezug, Zeiten einer Versicherungs-
6. Erstellungsdatum.
pflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung fest-
Die Diskette ist in ihrer Tasche mit einer Schutzpackung zu gestellt hat, den in der Anlage 4 beigefügten Aufbau;
versenden. Zusammengehörende Disketten sind zusam- andernfalls haben sie den in Anlage 5 beigefügten Aufbau.
men zu versenden.
§ 10 § 13
Datenübermittlung durch Datenübertragung Abgleich nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegen-
zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Vermitt- den Daten der Sozialhilfeträger untereinander zwischen
lungsstelle werden die zu übermittelnden Daten von den dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeit-
Trägern der Sozialhilfe an die Vermittlungsstelle weiterge- raum folgenden Monats durch.
geben sowie von dieser an die Träger der Sozialhilfe
zurückübermittelt oder von den Trägern der Sozialhilfe § 14
abgerufen. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über
die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie Rückübermittlung
über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einver- an die Träger der Sozialhilfe
nehmen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der Ver- Die Vermittlungsstelle übermittelt die Feststellungen
mittlungsstelle bestehen. Dabei sind die allgemein aner- nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit
kannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmit-
findet entsprechende Anwendung. telbar oder über die von der zuständigen Landesbehörde
bestimmte zentrale Landesstelle an die Träger der Sozial-
§ 11 hilfe bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den
Abgleichszeitraum folgt, zurück oder hält sie zum Abruf
Abgleich nach § 117 Abs. 1 des Gesetzes
bereit.
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit gleicht die ihr übermit-
telten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur § 15
Feststellung Überwachung des
1. der Dauer des Bezugs und der wöchentlichen Höhe Dateneingangs, Datenlöschung
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliede- (1) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen
rungshilfe, Altersübergangsgeld und Unterhaltsgeld, von der Vermittlungsstelle übermittelten Datensätze regel-
2. des jeweiligen Arbeitsamtes und des Arbeitsamt-Ord- mäßig zu überwachen, nach Eingang die Datensätze auf
nungsbegriffes Vollständigkeit zu überprüfen und der Vermittlungsstelle
im Abgleichszeitraum. unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erstatten. Satz 1
gilt entsprechend für die Vermittlungsstelle in bezug auf
(2) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittelten die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Datensätze.
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel-
lung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von (2) Die Auskunftsstellen haben die ihnen übermittelten
Leistungen sowie der Tatsache von Einmalzahlungen der Daten unverzüglich nach Rückübermittlung ihrer Feststel-
knappschaftlichen Rentenversicherung und soweit mög- lungen an die Vermittlungsstelle zu löschen. Die Vermitt-
lich der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum. lungsstelle hat nach der Durchführung des Abgleichs der
Leistungen der Träger der Sozialhilfe untereinander, der
(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Fertigung der Antwortdatensätze und der Rückübermitt-
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel- lung dieser Antwortdatensätze an die Träger der Sozial-
lung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von hilfe die Daten der Empfänger von Leistungen der Sozial-
Rentenzahlungen der Arbeiterrenten- und Angestellten- hilfe unverzüglich zu löschen. Sofern die Übermittlung auf
rentenversicherung, von Unfallrenten aus einer Unfallver- maschinell verwertbaren Datenträgern gemäß § 5 Abs. 1
sicherung, sofern die Zahlungen über die Deutsche Post Satz 2 erfolgt, löscht die Vermittlungsstelle die Antwort-
AG geleistet werden und zur Feststellung der Tatsache datensätze bis zum 15. des dritten auf den Abgleichszeit-
von Einmalzahlungen im Abgleichszeitraum. raum folgenden Monats.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger gleicht
die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten § 16
Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Be- Kosten der Vermittlungsstelle
schäftigung im Abgleichszeitraum, zur Feststellung der (1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen
Betriebsnummer sowie des Namens und der Anschrift des die Kosten der Vermittlungsstelle.
Arbeitgebers.
(2) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe
§ 12 jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen
für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit.
Rückübermittlung an die Vermittlungsstelle
Für die Jahre 1998 und 1999 sind Kosten in Höhe von
Die Auskunftsstellen übermitteln die von ihnen bei dem 650 Deutsche Mark pro Träger der Sozialhilfe und Jahr zu
Abgleich gemäß § 11 getroffenen Feststellungen (Ant- erstatten. Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der stelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2
Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; Satz 3 in Einklang steht.
diese Kosten dürfen 650 Deutsche Mark zuzüglich einer (4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine
Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffent- andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen.
lichen Dienst entspricht, nicht übersteigen.
§ 17
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft in
Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversiche- Inkrafttreten
rungsträger alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jah- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
res 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungs- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Januar 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 107
Anlage 1
Seite 1
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vorlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANF Leistungsanfrage S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders in freier
Form
8 104 105 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 2
Grundaufbau
Anfragedatensatz vom Sozialhilfeträger
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANF Leistungsanfrage S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder Kreis-
(ADNR) schlüssel mit nachgestellten
Nullen
DS-BA = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt wie Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJJJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ)
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des Geburts-
namens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 109
Seite 3
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Datensatz
nummer vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
11 68 70 3 N Staatsangehörigkeit Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA)
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld –
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) w = weiblich
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) – Pflichtfeld –
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) – Pflichtfeld –
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) – Kannfeld –
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) – Kannfeld –
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) – Kannfeld –
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist –
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist –
22 315 318 4 C Hausnummer Hausnummer
23 319 334 16 N Anfragezeitraum Es sind die Von-Bis-Daten in der Form
(ZR) TTMMJJJJ für den Abgleichszeitraum anzu-
geben.
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozialhilfe-
(ZE) trägers eingetragen werden.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 4
Nachlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANF Leistungsanfrage S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 111
Anlage 2
Zusammenstellung
der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Lfd. Nr. DIN-Norm Titel Ausgabe
1 DIN EN 21 864 Informationsverarbeitung; unbeschriebenes 12,7 mm (0,5 in) breites 05.94
Magnetband für den Datenaustausch bei 32, 126 und 356 Fluß-
wechsel/mm (800, 3200 und 9042 Flußwechsel/in)
2 DIN 66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband 12.77
zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm
3 DIN EN ISO/IEC 9661 Informationstechnik; Datenaustausch auf Magnetbandkassette 01/97
12,7 mm (0,5 in), 18 Spuren, 1491 Datenbytes/mm (37871 Daten-
bytes/in)
4 DIN EN 29 529 Informationsverarbeitungssysteme; Datenaustausch auf 90 mm 09.92
Teil 1 (3,5 in) Diskette mit modifizierter Wechseltaktschrift mit 15916 Fluß-
wechsel/rad auf 80 Spuren auf jeder Seite; Teil 1: Maße, physikalische
und magnetische Eigenschaften
5 DIN EN 29 529 Informationsverarbeitungssysteme; Datenaustausch auf 90 mm 09.92
Teil 2 (3,5 in) Diskette mit modifizierter Wechseltaktschrift mit 15916 Fluß-
wechsel/rad auf 80 Spuren auf jeder Seite; Teil 2: Spurformat
6 DIN 66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Daten- 09.87
austausch
7 DIN EN 29 293 Informationsverarbeitung; Kennsätze und Dateianordnung auf Dis- 12.91
ketten zum Informationsaustausch
8 DIN 66 303 Informationsverarbeitung; 8-Bit-Code – ARV 8 – 11.86
9 DIN 66 004 Informationsverarbeitung; Codierung auf Datenträgern; Darstellung 01.83
Teil 3 (Magnetband) des 8-Bit-Code auf Magnetband 12
10 DIN 66 229 Informationstechnik: Kennsätze und Dateianordnung auf Magnet- 07.97
bandkassetten für den Datenaustausch
11 DIN EN 25 652 Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur 05.92
Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte: 246 Zeichen/mm
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Anlage 3
Seite 1
Magnetbandkassettenorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Datenstelle
der Rentenversicherungsträger nach den §§ 3 und 7
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 229, Ausbau-Stufe in Verbindung mit DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
St. 5–12: SOZIALHI,
St. 13–21 Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: variabel,
2. Blocklänge: 32 K.
Dateianordnung Eine Datei auf einer Magnetbandkassette oder auf mehreren Magnet-
bandkassetten (Mehrkassettendatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 113
Seite 2
Stand
Dateibeschreibung 01. 98
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei zwischen der Datenstelle der Renten- SOZIALHI
versicherungsträger und den Sozialhilfestellen
Dateiinhalt Dateiart*)
Daten für § 117 BSHG
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetbandkassette Ausbaustufe
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge Blocklänge Dateiumfang
variabel __ 32 K
Speicherungsform Dateischlüssel*)
seriell Bezeichnung Position Länge Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
kein Verfallsdatum Sicherungsbestände unbeschränkter Zugriff
Bemerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einer Magnetbandkassette oder mehreren Magnetbandkassetten.
2. Die Daten sind im 8-Bit-Code – ARV 8 – nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 § 117 BSHG VOSZ 105 Vorlaufsatz
–– 386 Anfragedatensatz
–– 386 + xx (variabel) Antwortdatensatz
NCSZ 63 Nachlaufsatz
*) Nicht auszufüllen für Datenübermittlungen.
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 3
Magnetbandorganisation
für die Übermittlung von Daten an die Datenstelle
der Rentenversicherungsträger nach den §§ 3 und 8
Kennsätze auf dem Magnetband DIN 66 029-3
Es gelten folgende Feldinhalte:
VOL 1:
1. Bandkennzeichen: Eintragung nach der Systematik des jeweiligen
Eigentümers,
2. Zugriffsvermerk: Leerzeichen,
3. Eigentümer-Kennzeichen: Eintragung, die eine Identifizierung des
jeweiligen Eigentümers zuläßt;
HDR1/EOF1/EOV1:
1. Dateiname:
St. 5–12: SOZIALHI,
St. 13–21: Leerzeichen,
2. Dateizugriffsvermerk: Leerzeichen;
HDR2/EOF2/EOV2:
1. Satzformat: variabel,
2. Blocklänge: 32 K.
Dateianordnung Eine Datei auf einem Magnetband oder auf mehreren Magnetbändern
(Mehrbanddatei)
Reihenfolge der Datensätze Datensätze unsortiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 115
Seite 4
Stand
Dateibeschreibung 01. 98
Dateibezeichnung Dateiname
Übermittlungsdatei zwischen der Datenstelle der Renten- SOZIALHI
versicherungsträger und den Sozialhilfestellen
Dateiinhalt Dateiart*)
Daten für § 117 BSHG
Datenträger Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe
Magnetband Ausbaustufe
Dateikennwerte
Satzformat Satzlänge Blocklänge Dateiumfang
variabel __ 32 K
Speicherungsform Dateischlüssel*)
seriell Bezeichnung Position Länge Format
Sortierung
unsortiert
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum Sicherungszyklus*) Zahl*) Zugriffsvermerk
kein Verfallsdatum Sicherungsbestände unbeschränkter Zugriff
Bemerkungen:
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Magnetband oder mehreren Magnetbändern.
2. Die Daten sind im 8-Bit-Code – ARV 8 – nach DIN 66 303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
Benutzerkennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
1 § 117 BSHG VOSZ 105 Vorlaufsatz
–– 386 Anfragedatensatz
–– 386 – xx (variabel) Antwortdatensatz
NCSZ 63 Nachlaufsatz
*) Nicht auszufüllen für Datenübermittlungen.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Anlage 4
Seite 1
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vorlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders in freier
Form
8 104 105 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 117
Seite 2
Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder Kreis-
(ADNR) schlüssel mit nachgestellten
Nullen
DS-BA = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt wie Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJHJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ) 1 = Fehler
2 = Änderung im Identifikationsteil
3 = keine Daten zurück
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0–9
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des Geburts-
namens
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 3
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Datensatz
nummer vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
11 68 70 3 N Staatsangehörigkeit Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA)
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld –
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) w = weiblich
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) – Pflichtfeld –
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) – Pflichtfeld –
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) – Kannfeld –
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) – Kannfeld –
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) – Kannfeld –
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist –
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist –
22 315 318 4 C Hausnummer Hausnummer
23 319 334 16 N Anfragezeitraum Es sind die Von-Bis-Daten in der Form
(ZR) TTMMJJJJ für den Abgleichszeitraum anzu-
geben.
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozialhilfe-
(ZE) trägers eingetragen werden.
Blockzähler bei Rückmeldung
25 387 388 02 N Anzahl der Blöcke Anzahl der nachfolgenden Blöcke*)
(AZBL)
*) Die Blöcke 01–13 können beliebig oft bis maximal 99mal folgen; ist das Feld 06 mit 3 (= keine Daten zurück) verschlüsselt, endet der Rückmeldesatz mit
Feld 24.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 119
Seite 4
Auskunftsstelle Post
Block-Nr. 01
Laufende Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 01
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichsnummer des Ren-
tenversicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheidnummer
Stelle 14 = Zahlungsauftragsnummer
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Rentenbetrag monatlicher Rentenbetrag, 5,2stellig
(RTBT)
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 5
Auskunftsstelle Post
Block-Nr. 02
Einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 02
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichsnummer des Ren-
tenversicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheidnummer
Stelle 14 = Zahlungsauftragsnummer
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 121
Seite 6
Auskunftsstelle Post
Block-Nr. 03
Laufende Zahlungen der Unfallversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 03
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Postabrechnungsnummer
(PANR)
29 396 409 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Zahlbetrag monatlicher Zahlbetrag, 5,2stellig
(ZLBT)
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 7
Auskunftsstelle Post
Block-Nr. 04
Einmalige Zahlungen der Unfallversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 04
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT) 02 = Hinterbliebenenrente
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Postabrechnungsnummer
(PANR)
29 396 409 14 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 123
Seite 8
Auskunftsstelle Post
Block-Nr. 05
Unfallversicherung ohne Zahlbetrag
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 05
(BLNR)
27 391 393 3 N Postabrechnungsnummer Postabrechnungsnummer
(PANR)
28 394 405 12 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 9
Block-Nr. 06 Auskunftsstelle Bundesanstalt für Arbeit
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 06
(BLNR)
27 391 392 2 N Leistungsart Schlüssel:
(LEAT) 00 = keine Zeiten
01 = Arbeitslosengeld
02 = Arbeitslosenhilfe
03 = Eingliederungshilfe
04 = Altersübergangsgeld
05 = Unterhaltsgeld
Bei 00 enthalten die folgenden Felder Nullen
(Format N) bzw. Leerstellen (blank, bei For-
mat C).
28 393 415 23 C zuständiges Arbeitsamt Stellen 1– 5: Postleitzahl
ARAM Stellen 6–23: Ort
29 416 430 15 C Ordnungsbegriff Ordnungsbegriff des zuständigen Arbeits-
amtes
30 431 446 16 N letzter Leistungszeitraum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(LEZR)
31 447 453 7 N Höhe der Leistung pro Woche Wochenbetrag ggf. unter Berücksichtigung
(LEBT) eines Anrechnungsbetrages (siehe unten),
5,2stellig
32 454 460 7 N Höhe des Anrechnungsbetrages Wochenbetrag des Anrechnungsbetrages,
pro Woche 5,2stellig
(ANBT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 125
Seite 10
Auskunftsstelle Bundesknappschaft
Block-Nr. 07
Laufende Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 07
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT)
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichsnummer des Ren-
tenversicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheidnummer
Stelle 14 = Zahlungsauftragsnummer
30 410 425 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
31 426 432 7 N Rentenbetrag monatlicher Rentenbetrag, 5,2stellig
(RTBT)
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 11
Auskunftsstelle Bundesknappschaft
Block-Nr. 08
Einmalige Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 08
(BLNR)
27 391 392 2 N Rentenart 01 = Versichertenrente
(RTAT)
28 393 395 3 N Postabrechnungsnummer Stelle 1 = Sonstige Angaben
(PANR) Stellen 2–3 = Bereichsnummer des Ren-
tenversicherungsträgers
29 396 409 14 C Rentenversicherungsnummer Stellen 1–12 = Rentenversicherungs-
(VSNR) nummer
Stelle 13 = Bescheidnummer
Stelle 14 = Zahlungsauftragsnummer
30 410 417 8 N Verarbeitungstag Tag der maschinellen Verarbeitung
(AITG) in der Form TTMMJJJJ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 127
Seite 12
Auskunftsstelle Bundesknappschaft
Block-Nr. 09
Unfallversicherung ohne Zahlbetrag
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 09
(BLNR)
27 391 393 3 N Postabrechnungsnummer Postabrechnungsnummer
(PANR)
28 394 405 12 C Aktenzeichen Aktenzeichen
(AZ)
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 13
Auskunftsstelle DSRV
Block-Nr. 10
Geringfügig Beschäftigte
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 10
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Betriebsnummer Betriebsnummer des Arbeitgebers
(BBNR)
29 415 442 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE1)
30 443 470 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE2)
31 471 498 28 C Straße Straße/Hausnummer
(SE)
32 499 503 5 N Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL)
33 504 535 32 C Ort Ortsbezeichnung
(OT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 129
Seite 14
Auskunftsstelle DSRV
Block-Nr. 11
Versicherungspflichtig Beschäftigte
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 11
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Betriebsnummer Betriebsnummer des Arbeitgebers
(BBNR)
29 415 442 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE1)
30 443 470 28 C Name des Betriebes Name des Betriebes
(NABE2)
31 471 498 28 C Straße Straße/Hausnummer
(SE)
32 499 503 5 N Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL)
33 504 535 32 C Ort Ortsbezeichnung
(OT)
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 15
Auskunftsstelle Sozialhilfeträger
Block-Nr. 12
Weitere Sozialhilfeleistungen
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 12
(BLNR)
27 391 406 16 N Von-Bis-Datum Von-Bis-Datum in der Form TTMMJJJJ
(VNBS)
28 407 414 8 N Gemeinde-/Kreisschlüssel Gemeinde-/Kreisschlüssel
(GEMSC/KRSC)
29 415 464 50 C Name Name und ggf. Postleitzahl der Gemeinde/
(NA) des Kreises
30 465 484 20 C Zeichen des Absenders Suchmerkmal des Sozialhilfeträgers
(ZA)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 131
Seite 16
Auskunftsstelle DSRV
Block-Nr. 13
Fehleranzeige
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
26 389 390 2 N Block-Nr. 13
(BLNR)
27 391 395 5 N Fehlernummer Fehlernummer
(FENR) Stellen 1–2 = Feldnummer
Stellen 3–5 = Fehlernummer innerhalb
eines Feldes
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 17
Nachlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 133
Anlage 5
Seite 1
Datensatzbeschreibung für Sozialhilfeträger
Vorlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung VOSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 103 50 C Absender-Kurzbezeichnung Name und Anschrift des Absenders in freier
Form
8 104 105 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 2
Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfeträger
Zeichendarstellung:
C = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
N = linksbündig mit nachfolgenden Leerstellen
Grundstellung numerischer Felder (Typ N) = Null
Grundstellung alphanumerischer Felder (Typ C) = Leerstellen
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANF Leistungsanfrage S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
Steuerungsteil
01 1 4 4 C Kennung Melderichtung
(KE) SZ = Sozialhilfestelle
DS = DSRV
PO = Post
KN = Knappschaft
BA = Bundesanstalt für Arbeit
Stellen 1–2 Absender
Stellen 3–4 Empfänger
02 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SOZHI (Sozialhilfe)
(VFMM)
03 10 17 8 N Absender SZ = Gemeindeschlüssel oder Kreis-
(ADNR) schlüssel mit nachgestellten
Nullen
DS-BA = Betriebsnummer
04 18 25 8 N Empfänger Inhalt wie Feld 03
(EPNR)
05 26 33 8 N Erstellungsdatum Erstellungsdatum des Datensatzes
(ED) in der Form TTMMJHJJ
06 34 1 N Fehlerkennzeichen 0 = kein Fehler
(FEKZ) 1 = Fehler
2 = Änderung im Identifikationsteil
3 = keine Daten zurück
07 35 1 N Anzahl der Fehlernummern 0–9
Identifikationsteil
08 36 47 12 C Sortiermerkmal 1: Interimsversicherungsnummer in der Form
Interimsversicherungsnummer 71 TTMMJJ Alpha 000–499 männliche Vers.
(ITVSNR) 71 TTMMJJ Alpha 500–999 weibliche Vers.
TTMMJJ = Tag, Monat, Jahr des Geburts-
datums 2stellig
Alpha = Anfangsbuchstabe des Geburts-
namens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 135
Seite 3
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
09 48 55 8 N Sortiermerkmal 2: Gemeindeschlüssel oder Kreisschlüssel
Gemeinde-/Kreisschlüssel um Nullen ergänzt der Sozialhilfestelle
(GEMSC/KRSC)
10 56 67 12 C zugehörige Rentenversicherungs- Feld enthält Leerstellen, wenn der Datensatz
nummer vom Sozialhilfeträger geliefert wird.
(VSNRZH) Grundstellung Soweit in der DSRV eine aktuelle Renten-
versicherungsnummer zugeordnet werden
kann, wird diese in das Feld übertragen.
11 68 70 3 N Staatsangehörigkeit Schlüssel des Stat. Bundesamtes
(SA) Grundstellung Grundstellung
12 71 78 8 N Geburtsdatum Geburtsdatum des Sozialhilfeempfängers
(GBDT) Grundstellung in der Form TTMMJJJJ
– Pflichtfeld – Grundstellung
13 79 1 C Geschlecht m = männlich
(GE) Grundstellung w = weiblich Grundstellung
14 80 119 40 C Familienname Familienname des Sozialhilfeempfängers
(NA) Grundstellung – Pflichtfeld – Grundstellung
15 120 139 20 C Vorname Vorname des Sozialhilfeempfängers
(VONA) Grundstellung – Pflichtfeld – Grundstellung
16 140 154 15 C Vorsatzwort Vorsatzwort zum Familiennamen
(VOSZWT) Grundstellung – Kannfeld – Grundstellung
17 155 199 45 C Geburtsname Geburtsname
(GBNA) Grundstellung – Kannfeld – Grundstellung
18 200 239 40 C Geburtsort Geburtsort des Sozialhilfeempfängers
(GBOT) Grundstellung – Kannfeld – Grundstellung
19 240 249 10 C Postleitzahl Postleitzahl
(PLZL) Grundstellung – Pflichtfeld –
Anschrift unbekannt: Feld ausnullen
Grundstellung
20 250 289 40 C Wohnort Wohnort
(WHOT) Grundstellung – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist – Grundstellung
21 290 314 25 C Straße Straße
(SE) Grundstellung – Pflichtfeld, wenn Feld 19 nicht als unbekannt
bezeichnet ist – Grundstellung
22 315 318 4 C Hausnummer Grundstellung Hausnummer Grundstellung
23 319 334 16 N Anfragezeitraum Es sind die Von-Bis-Daten in der Form
(ZR) Grundstellung TTMMJJJJ für den Abgleichszeitraum anzu-
geben. Grundstellung
24 335 386 52 C Zeichen des Absenders Hier können Suchmerkmale des Sozialhilfe-
(ZE) trägers eingetragen werden.
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998
Seite 4
Nachlaufsatz
Stand
Satzbeschreibung 01.98
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
S O ZHIANT Leistungsauskunft S O ZHI
Stellen
Feld Länge Typ Feldname Feldinhalt
von bis
1 1 4 4 C Kennung NCSZ
(KE)
2 5 9 5 C Verfahrensmerkmal SZTDS/DSTSZ
(VFMM) DSTPO/POTDS
DSTKN/KNTDS
DSTBA/BATDS
3 10 24 15 C Physikalischer Absender Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(ADNR)
4 25 39 15 C Physikalischer Empfänger Betriebsnummer/Kreisschlüssel/Gemeinde-
der Datei schlüssel (linksbündig, restliche Stellen leer)
(EPNR)
5 40 47 8 N Erstellungsdatum der Datei Format „TTMMJHJJ“
(ED)
6 48 53 6 N Dateinummer Ziffern 000001 bis 999999
7 54 61 8 N Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze der Sendung
ohne Vor- und Nachlaufsatz mit führenden
Nullen
8 62 63 2 N Versionsnummer Versionsnummer des Datensatzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1998 137
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs
Vom 16. Januar 1998
Die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetz- Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austausch-
buchs vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und das land für beabsichtigte städtebauliche Maßnah-
Baugesetzbuch in der Fassung dieser Bekanntmachung men, zur Entschädigung in Land oder für sonstige
sind wie folgt zu berichtigen: öffentliche Zwecke benötigt werden. Die Ver-
1. In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende äußerungspflicht entfällt, wenn für das Grund-
der Nummer 15 durch ein Komma zu ersetzen und stück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder
folgende Nummern 16 und 17 anzufügen: Miteigentum an einem Grundstück übertragen
wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte,
„16. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 4 Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück
S. 2902), begründet oder gewährt wurden.“
„17. den am 24. Dezember 1997 in Kraft tretenden i) § 122 Abs. 1 muß wie folgt lauten:
Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3108).“ „(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-
2. Das Baugesetzbuch ist wie folgt zu berichtigen: ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung
von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
a) In § 1 Abs. 1 ist nach dem Wort „bauliche“ das findet statt
Wort „und“ einzufügen.
1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen
b) In § 26 Nr. 2 Buchstabe a sind das Komma nach der in ihr bezeichneten Leistungen;
den Wörtern „der Polizei“ durch das Wort „oder“ zu
ersetzen und die Wörter „oder des Post- und 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbe-
Fernmeldewesens“ zu streichen. schluß wegen der zu zahlenden Geldentschädi-
gung oder einer Ausgleichszahlung;
c) In § 27 Abs. 2 Nr. 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ 3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitz-
zu ersetzen. einweisung oder deren Aufhebung wegen der
d) In § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Angabe „§ 24 darin festgesetzten Leistungen.
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-
Nr. 1“ zu ersetzen und die Angabe „§ 24 Abs. 1 zahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungs-
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ anordnung wirksam und unanfechtbar geworden
zu ersetzen. ist.“
e) In § 28 Abs. 4 Satz 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1
j) In § 150 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“
„Wärme,“ die Wörter „Telekommunikationsdienst-
zu ersetzen.
leistungen oder“ einzufügen und die Wörter „oder
f) In § 35 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter „dem Fernmel- Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost“ zu
dewesen,“ zu streichen und nach dem Wort „Gas,“ streichen.
das Wort „Telekommunikationsdienstleistungen,“
einzufügen. k) In § 215a Abs. 2 sind die Wörter „sonstiger Verfah-
rens- oder Formfehler“ durch die Wörter „sonstigen
g) In § 46 Abs. 5 Satz 1 ist die Angabe „§ 24 Abs. 1 Verfahrens- oder Formfehlern“ zu ersetzen.
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
zu ersetzen. l) In § 217 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 28 Abs. 3
und 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3, 4 und 6“ zu
h) § 89 Abs. 1 muß wie folgt lauten:
ersetzen.
„(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
m) § 247 ist wie folgt zu berichtigen:
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts
erlangt hat oder aa) In Absatz 1 ist das Wort „besondere“ durch das
Wort „besonders“ zu ersetzen.
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um
sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder bb) In Absatz 3 Satz 1 ist nach dem Wort „haben“
der baulichen Nutzung zuzuführen. das Wort „dabei“ einzufügen.
Bonn, den 16. Januar 1998
Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Schliepkorte