1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
Gesetz
zur Neuordnung des Zerlegungsrechts
und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts
(Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz – ZerlKraftStÄndG)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates anlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes
eine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile
von Betriebsstätten unterhalten haben, ist die auf die
Artikel 1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug
anzurechnender Steuerabzugsbeträge und anzurechnen-
Zerlegungsgesetz
der Körperschaftsteuer verbleibende Körperschaftsteuer
(ZerlG) durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt
(Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zer-
Abschnitt 1 legen, wenn sie mindestens einen absoluten Betrag von
Unmittelbare Steuerberechtigung 1 Million Deutsche Mark erreicht. Dabei sind die Vorschrif-
ten der §§ 28 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuer-
§1 gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zerlegungs-
maßstäbe sind als Vomhundertsätze, die auf drei Stellen
Unmittelbare Steuerberechtigung hinter dem Komma zu runden sind, zu berechnen.
(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die
(2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Ein-
Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar
künften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte ent-
dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des
halten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort
entfallende Körperschaftsteuer im Sinne des Absatzes 1
der Leitung hat. § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abga-
mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der
benordnung gelten sinngemäß.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der
(2) Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert Einkünfte entspricht.
oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so
steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der (3) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abwei- schaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und
chend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die deren Betriebsstätten als Betriebsstätten des Organträ-
Aufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen gers.
hat. Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung. (4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personen-
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die ört- gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
liche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt. mensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft
Ist ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der
Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes Körperschaft.
nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu
überweisen; bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren. §3
Die Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalender- Zerlegung der
jahr zu überweisende Betrag 50 000 Deutsche Mark nicht verbleibenden Körperschaftsteuer
übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach
den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist. (1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die verbleibende
Körperschaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die
(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körper-
erste Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum
schaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohn-
durchgeführt worden ist, und setzt die Zerlegungsanteile
steuer (§ 7) bleiben unberührt.
der einzelnen Länder fest.
(2) Die Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer
Abschnitt 2 ist aufzuheben oder zu ändern, soweit die zugrunde lie-
Zerlegung gende Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder
der Körperschaftsteuer wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird und
die Änderung der verbleibenden Körperschaftsteuer be-
§2 zogen auf die bei der letzten Zerlegung der Körper-
schaftsteuer zugrunde gelegte verbleibende Körper-
Grundlagen der Zerlegung schaftsteuer mindestens 1 Million Deutsche Mark beträgt.
der Körperschaftsteuer Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anrechnung von
(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Steuerabzugsbeträgen oder von Körperschaftsteuer ge-
Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nr. 1 des ändert, zurückgenommen, widerrufen oder wegen einer
Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die im Ver- offenbaren Unrichtigkeit berichtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 1999
(3) Ergibt sich bei der ersten Steuerfestsetzung oder anteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund
nach einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.
Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind
oder nach einer Änderung, einer Rücknahme, einem im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen
Widerruf oder einer Berichtigung der Anrechnung von abzurechnen.
Steuerbeträgen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit, daß
(2) Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körper-
die Voraussetzungen für die Zerlegung der Körper-
schaftsteuer findet § 4 entsprechend Anwendung, sobald
schaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 nicht vorliegen oder weg-
die Zahlungen mindestens 1 Million Deutsche Mark betra-
gefallen sind, so ist die Zerlegung der Körperschaftsteuer-
gen. Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung ge-
Vorauszahlungen (§ 4) oder der verbleibenden Körper-
mäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.
schaftsteuer aufzuheben.
(4) Liegen nach einer Aufhebung, Änderung oder Be- (3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben
richtigung des Steuerbescheids wegen einer offenbaren oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.
Unrichtigkeit oder nach einer Änderung, einer Rück-
nahme, einem Widerruf oder einer Berichtigung der An- §6
rechnung von Steuerbeträgen wegen einer offenbaren
Verfahrensrechtliche Vorschriften
Unrichtigkeit die Voraussetzungen für die Zerlegung der
Körperschaftsteuer erstmals vor, ist Absatz 1 sinngemäß (1) Die oberste Finanzbehörde des Landes beauftragt
anzuwenden. ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte des Lan-
(5) Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Land bei der des an der Zerlegung (beauftragtes Finanzamt).
Zerlegung nicht oder mit einem unzutreffenden Zerle- (2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer wird im Rah-
gungsmaßstab berücksichtigt worden ist, oder ist bei der men eines Clearingverfahrens über die beauftragten
Zerlegung der verbleibenden Körperschaftsteuer ein Feh- Finanzämter abgewickelt.
ler unterlaufen, so ist die Zerlegung der verbleibenden
Körperschaftsteuer zu ändern. (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-
ten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körper-
schaftsteuer die §§ 185 bis 188 der Abgabenordnung
§4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am
Zerlegung der Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschrif-
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ten der Abgabenordnung über das außergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind.
(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der
Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das Erhebungs- (4) Bestehen zwischen den beteiligten Finanzämtern
finanzamt die im Kalendervierteljahr eingehenden Körper- Meinungsverschiedenheiten über die Zerlegung und kann
schaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder eine Einigung nicht erzielt werden, so wird auf Vorlage des
und teilt die jeweiligen Zerlegungsanteile dem beauftrag- Erhebungsfinanzamtes oder auf Antrag der obersten
ten Finanzamt seines Landes (§ 6 Abs. 1) mit. Finanzbehörde des anderen Landes die oberste Finanz-
behörde des Landes des Erhebungsfinanzamtes mit der
(2) Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis
Angelegenheit befaßt. Können sich die obersten Finanz-
der Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungs-
behörden der an der Zerlegung beteiligten Länder nicht
bescheid festgesetzt worden sind. Liegt ein Zerlegungs-
einigen, entscheidet die oberste Finanzbehörde des Lan-
bescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf
des des Erhebungsfinanzamtes durch Zerlegungsbe-
Grund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder
scheid. Dieser tritt an die Stelle des bisherigen Zer-
auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zer-
legungsbescheids. Der Zerlegungsbescheid der obersten
legungserklärung zu berechnen. Sollte das nach den vor-
Finanzbehörde ist an die anderen beteiligten obersten
stehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zer-
Finanzbehörden zu richten.
legungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden
Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab (5) Ansprüche aus der Zerlegung der Körperschaft-
zu wählen. steuer verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des
letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuer-
(3) Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet
bescheids.
worden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in dem-
selben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaft- (6) Ansprüche auf Abrechnung und aus der Abrechnung
steuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeit- nach § 4 Abs. 1 verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft
raum zu verrechnen. Der sich als Saldo ergebende Betrag des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuer-
ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen. bescheids. Sie verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren
nach der letzten Zahlung oder Erstattung auf die verblei-
bende Körperschaftsteuer.
§5
(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 haben für
Abrechnung der Zerlegung
jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung
(1) Das Erhebungsfinanzamt rechnet mit Ablauf des der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem
Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körper- Muster (Zerlegungserklärung) abzugeben. Zur Abgabe
schaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder einer Zerlegungserklärung ist eine Körperschaft auch
erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die dann verpflichtet, wenn sie hierzu vom zuständigen
Zerlegungsanteile ab. Der Zahlungs- oder Erstattungs- Finanzamt aufgefordert wird. Die Erklärung ist von den in
anspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigen-
dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungs- händig zu unterschreiben.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
Abschnitt 3 (5) Die Vomhundertsätze gelten für die Zerlegung der
Lohnsteuer im dritten, vierten und fünften Kalenderjahr,
Zerlegung die dem Feststellungszeitraum folgen.
der Lohnsteuer
(6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Vom-
hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Ein-
§7 nahmeländer
Zerlegung der Lohnsteuer 1. für jedes Kalendervierteljahr der Kalenderjahre, für
die die Vomhundertsätze gelten (Absatz 5), die Zer-
(1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird legungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in
insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der in den ande- diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer
ren Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen zu ermitteln sowie
Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Die Zer-
legungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach 2. für die folgenden Kalendervierteljahre Vorauszahlun-
Vomhundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer. Die gen auf die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an
Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen im Fest- der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr verein-
stellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist nahmten Lohnsteuer zu ermitteln, bis die für diese
jeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über Zeiträume maßgebenden Vomhundertsätze mitgeteilt
Steuerstatistiken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt worden sind.
wird. (7) Die Zerlegungsanteile und die Vorauszahlungen auf
Zerlegungsanteile sind mit Ablauf der jeweiligen Kalender-
(2) Der Festsetzung der Vomhundertsätze sind die Ver-
vierteljahre gegenüber den obersten Finanzbehörden der
hältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragun-
Wohnsitzländer abzurechnen. Vorauszahlungen auf Zer-
gen auf den Lohnsteuerkarten ergeben. Dabei gilt ein
legungsanteile sind auf die jeweiligen Zerlegungsanteile
Arbeitnehmer, der für den Feststellungszeitraum zur Ein-
anzurechnen. Die Abrechnung und Zahlung erfolgt in
kommensteuer zu veranlagen ist, als in dem Land ansäs-
einem Clearingverfahren.
sig, in dem das für die Einkommensteuerveranlagung ört-
lich zuständige Finanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in (8) Die Vorschriften der §§ 185 bis 189 der Abgabenord-
den übrigen Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem nung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohn-
die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor- steuer nicht anzuwenden.
den ist. Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf
der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von
dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an Abschnitt 4
das die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt
worden ist (Einnahmeland). Zerlegung
des Zinsabschlags
(3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststel-
lungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für den Fest-
stellungszeitraum oder die bei Durchführung der maschi- §8
nellen Veranlagung zur Einkommensteuer auf den Fest- Zerlegung des Zinsabschlags
stellungszeitraum erstellten maschinell verwertbaren
Datenträger, auf denen die in Absatz 2 genannten Eintra- (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen
gungen auf den Lohnsteuerkarten gespeichert sind, an des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zer-
das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu lei- legungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen
ten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Kör-
anhand der ihm zugeleiteten Lohnsteuerkarten und perschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Vom-
maschinellen Datenträger die Lohnsteuer, die nicht vom hundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils
Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf
hiervon auf die einzelnen Einnahmeländer entfallenden drei Stellen hinter dem Komma zu runden.
Beträge festzustellen und diese bis zum 30. Juni des drit- (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben
ten Kalenderjahres, das dem Feststellungszeitraum nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkom-
folgt, den obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer men- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30. Juni
mitzuteilen. Die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jah-
Pfennigbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksich- res, erstmals zum 30. Juni 2002, den auf die Einkommen-
tigen. und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag
(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
stellen nach den von den Statistischen Landesämtern der Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.
Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem (3) Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste
Verhältnis – ausgedrückt in Vomhundertsätzen – jeder der Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die
Beträge zu der im Feststellungszeitraum von ihnen ins- sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr gel-
gesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht. Die Vomhun- tenden Vomhundertsätzen richten. Mit der Zerlegung des
dertsätze sind auf drei Stellen hinter dem Komma zu Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der
runden und den obersten Finanzbehörden der anderen Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach
Länder sowie dem Bundesministerium der Finanzen bis Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach
zum 15. August des dritten Kalenderjahres, das dem Fest- Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustel-
stellungszeitraum folgt, mitzuteilen. len und abzurechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2001
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I
jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag S. 1853).
rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzu-
(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten
teilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am
Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalender-
Zinsabschlag nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 fest. Die
jahr 2002 durchzuführen. Die Zerlegung des Zins-
Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
abschlags für die Kalenderjahre vor 1998 richtet sich nach
dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Abschnitt 5 machung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Novem-
Gemeinsame Vorschriften ber 1992 (BGBl. I S. 1853). Für die Kalenderjahre 1998 bis
2001 gilt § 8 in folgender Fassung:
§9
Zahlungen „§ 8
im Clearingverfahren Zerlegung des Zinsabschlags
Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen
Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt:
zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgen-
den Monats an die obersten Finanzbehörden der emp- 1. Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages
fangsberechtigten Länder zu überweisen. genannten Länder und Gebiete entfallen 91 vom Hun-
dert (Westanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen
Länder wie folgt verteilt:
§ 10
a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung der
Erlöschen der Ansprüche
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis
(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Stati-
sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung stik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre
der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßge-
werden. bend;
(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung
zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens
folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. nach Zerlegung;
c) zu 10 vom Hundert entsprechend der Verteilung
§ 11 des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Ein-
Rechtsweg kommensteuer zuzüglich der aus diesem Aufkom-
Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf men ausbezahlten Investitionszulagen und Eigen-
Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. heimzulagen sowie Erstattungen nach § 46 des Ein-
kommensteuergesetzes.
§ 12 2. Auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Länder und Gebiete entfallen 9 vom Hundert (Ost-
Anwendung
anteil). Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzel-
(1) Die Regelung zur unmittelbaren Steuerberechtigung nen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum
nach dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes gilt erstmals 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl
für den Veranlagungszeitraum 1998. Die unmittelbare maßgebend.
Steuerberechtigung für Veranlagungszeiträume vor 1998
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für
richtet sich nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung
jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen am Zinsabschlag
der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I
rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzu-
S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
teilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am
9. November 1992 (BGBl. I S. 1853).
Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt
(2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem im Rahmen eines Clearingverfahrens.“
Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für
(5) Die §§ 9 bis 11 sind in den Fällen anzuwenden, in
den Veranlagungszeitraum 1998 durchzuführen. Die Zer-
denen sich die unmittelbare Steuerberechtigung, die Zer-
legung der Körperschaftsteuer für die Veranlagungs-
legung der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und des
zeiträume vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungs-
Zinsabschlags nach Maßgabe dieses Gesetzes richten.
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I
S. 1853). Artikel 2
(3) Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Änderung des
Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalender- Einkommensteuergesetzes
jahr 1998 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 1995
durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für die Ka- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
lenderjahre vor 1998 richtet sich nach dem Zerlegungs- kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
1. In § 45a Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt ordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden;
gefaßt: dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume,
„4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen- die vor der Verkündung der maßgeblichen Ent-
baren Kapitalertragsteuer getrennt nach scheidung eines obersten Gerichtshofs des
Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des
a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in
Nr. 1 bis 3 und dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird,
b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühe-
Nr. 4 (Zinsabschlag);“. stens vom Beginn des Entrichtungszeitraums
an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird.“
2. Dem § 52 Abs. 29a wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
„§ 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1998 zufließen.“ Artikel 4
Änderung der
Artikel 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in
Kraftfahrzeugsteuergesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der (BGBl. I S. 1144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), wird wie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom folgt geändert:
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert: In der Überschrift des Abschnitts 5 werden die Wörter
„Rote Kennzeichen“ ersetzt durch die Wörter „Kenn-
1. § 2 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen. zeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes“.
2. § 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Artikel 5
Zulassungsverfahren ausgenommen sind;“. Rückkehr zum
3. In § 3b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
einheitlichen Verordnungsrang
gefügt: Der auf Artikel 4 beruhende Teil der Kraftfahrzeug-
„Liegt in den Fällen der Nummer 1 der Tag der erst- steuer-Durchführungsverordnung kann auf Grund der
maligen Zulassung vor dem 1. Juli 1997, beginnt die Ermächtigungen in § 15 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Steuerbefreiung am 1. Juli 1997.“ durch Rechtsverordnung geändert werden.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „bei einem roten
Kennzeichen“ ersetzt durch die Wörter „bei einem Artikel 6
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4“.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. In § 7 Nr. 4 werden die Wörter „bei einem roten Kenn- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
zeichen“ ersetzt durch die Wörter „bei einem Kenn- Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
zeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4“. das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt
6. § 12 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November
a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefaßt: 1992 (BGBl. I S. 1853), außer Kraft.
„4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur (2) Artikel 3 Nr. 2 und 3 treten mit Wirkung vom
Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgaben- 25. April 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2003
Erstes Gesetz
zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei
Personen. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Das Forstabsatzfondsgesetz vom 13. Dezember 1990 Holzabsatzfonds in eigener Verantwortung nach
(BGBl. I S. 2760), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates.
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie Er vertritt den Holzabsatzfonds gerichtlich und
folgt geändert: außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist
hauptamtlich tätig. Die Satzung regelt die Zustän-
digkeit des Vorstandes im einzelnen.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „fünf“ durch die
„Gesetz Angabe „drei“ ersetzt.
über den Holzabsatzfonds
(Holzabsatzfondsgesetz – HAfG)“. c) Absatz 4 wird gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
2. In § 1 werden die Worte „Forstwirtschaft (Forstab-
satzfonds)“ durch die Worte „Forst- und Holzwirt- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
schaft (Holzabsatzfonds)“ ersetzt. „(1) Der Verwaltungsrat des Holzabsatzfonds be-
steht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesmi-
3. § 2 wird wie folgt geändert: nisterium auf die Dauer von drei Jahren berufen
werden. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) In Absatz 1 werden 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-
aa) das Wort „Forstabsatzfonds“ durch das Wort schaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes,
„Holzabsatzfonds“ und des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes),
bb) das Wort „Forstwirtschaft“ durch die Worte 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses
„Forst- und Holzwirtschaft“ der Deutschen Landwirtschaft,
3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirt-
ersetzt. schaftsrates (davon 2 Vertreter der Sägewerke und
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Vor- 1 Vertreter des Holzhandels oder der Furnier- oder
schriften ersetzt: Sperrholzwerke).“
„(2) Der Holzabsatzfonds stellt die Leitlinien der b) In Absatz 4 werden die Worte „alle drei Jahre“
Absatzförderung auf. Zur Durchführung der Ab- gestrichen.
satzförderungsmaßnahmen bedient er sich Ein- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
richtungen der Wirtschaft.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Forstabsatzfonds“
(3) Für Erzeugnisse der Forst- und Holzwirt- durch das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.
schaft sowie der Papier- und Zellstoffindustrie, die
bb) In Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 3 ge-
nicht aus zur Bearbeitung in Säge-, Furnier- und
nannten“ gestrichen.
Sperrholzwerken bestimmtem Rohholz hergestellt
sind, kann der Holzabsatzfonds Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 1 gegen Erstattung der 7. § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.
Kosten durchführen.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Er kann sich des Sachverstandes Dritter bedienen aa) In Satz 1 wird das Wort „Forstabsatzfonds“
und diese mit beratender Stimme in Ausschüsse durch das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.
berufen.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 9. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2
„(2) Die Abgaben werden von den Betrieben der und 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft nach Maß-
gabe der Absätze 3 bis 6 erhoben. Auf in das 10. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“
Inland verbrachtes oder eingeführtes Rohholz mit durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.
Ursprung im Ausland werden keine Abgaben erho-
ben, wenn vom Abgabenpflichtigen der Ursprung 11. § 14 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
im Ausland nachgewiesen wird.“
„§ 14
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
Übergangsvorschrift
eingefügt:
Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Vorstan-
„(3) Die Abgabe beträgt für
des und des Verwaltungsrates endet mit Inkrafttreten
1. Betriebe der Forstwirtschaft 5 vom Tausend des Ersten Gesetzes zur Änderung des Forstabsatz-
des Warenwertes für Rohholz, das unmittelbar fondsgesetzes. Bis zur Neubestellung führen die bis-
oder über den Handel zur Bearbeitung in Säge-, herigen Inhaber ihre Ämter im bisherigen Umfange fort.“
Furnier- oder Sperrholzwerken abgegeben
wird, 12. In § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7
2. Betriebe der Holzwirtschaft 3 vom Tausend des Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 und in
Warenwertes für unmittelbar oder über den § 13 wird jeweils das Wort „Forstabsatzfonds“ durch
Handel von Betrieben der Forstwirtschaft auf- das Wort „Holzabsatzfonds“ ersetzt.
genommenes, für die Bearbeitung in Säge-,
Furnier- oder Sperrholzwerken bestimmtes
Artikel 2
Rohholz.
(4) Die Abgaben nach Absatz 3 Nr. 1 sind Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut des Holzabsatzfonds-
1. von den Betrieben nach Absatz 3 Nr. 2 oder, gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
2. wenn die Lieferung über einen oder mehrere tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Händler erfolgt, von dem erstaufnehmenden
Händler
Artikel 3
für Rechnung der Betriebe der Forstwirtschaft zu
entrichten.“ Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Kommission nach Arti-
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen kel 93 des EG-Vertrages die mit diesem Gesetz vorgesehe-
Absätze 5 bis 7. nen Regelungen genehmigt hat, frühestens jedoch am
e) In dem neuen Absatz 7 wird das Wort „Forstab- 1. Januar 1999. Das Bundesministerium für Ernährung,
satzfonds“ durch das Wort „Holzabsatzfonds“ er- Landwirtschaft und Forsten gibt den Tag des Inkrafttretens
setzt. im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Günter Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2005
Erstes Gesetz
zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
(1. MPG-ÄndG)
Vom 6. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates fung und deren Überwachung erforderlich sind.
das folgende Gesetz beschlossen: Die Regelungen können auch für solche Daten
getroffen werden, die nicht in Dateien verarbei-
tet oder genutzt werden.“
Artikel 1
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Medizinproduktegesetzes
„Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im
Das Medizinproduktegesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
S. 1963) wird wie folgt geändert: Innern, soweit der Datenschutz betroffen ist.“
1. Dem § 2 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ange-
fügt: 3. § 10 wird wie folgt geändert:
„(5) Dieses Gesetz gilt nicht für a) In der Überschrift wird vor dem Wort „Inverkehrbrin-
gen“ das Wort „erstmalige“ eingefügt.
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arz-
neimittelgesetzes, b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor den Worten „in den Ver-
kehr gebracht“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, c) In Absatz 3 wird vor dem Wort „Inverkehrbringen“
das Wort „erstmalige“ eingefügt.
3. menschliches Blut, Produkte aus menschlichem
Blut, menschliches Plasma oder Blutzellen mensch-
lichen Ursprungs beziehungsweise Produkte, die 4. In § 11 Abs. 1 wird vor dem Wort „Inverkehrbringen“
zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Bluterzeug- das Wort „erstmalige“ eingefügt.
nisse, -plasma oder -zellen dieser Art enthalten,
4. Transplantate oder Gewebe oder Zellen mensch- 5. In § 31 Abs. 1 wird vor den Worten „in den Verkehr
lichen Ursprungs und Produkte, die Gewebe oder bringt“ das Wort „erstmalig“ eingefügt.
Zellen menschlichen Ursprungs enthalten oder aus
solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden, 6. § 39 wird wie folgt geändert:
5. Transplantate oder Gewebe oder Zellen tierischen a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anforderun-
Ursprungs, es sei denn, ein Produkt wird unter Ver- gen“ die Worte „ , die Herstellung“ eingefügt.
wendung von abgetötetem tierischen Gewebe oder
von abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
tierischen Geweben gewonnen wurden, angefügt:
6. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der „(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf
Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezem- nicht der Zustimmung des Bundesrates bei Gefahr
ber 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften in Verzug oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzaus- zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der
rüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18) in der jeweils Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
geltenden Fassung.“ (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechts-
2. § 5 wird wie folgt geändert: verordnungen nach § 5 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 erlassen, falls
unvorhergesehene gesundheitliche Gefährdungen
aa) Nach dem Wort „Bewertung“ werden die Worte dies erfordern.
„einschließlich der klinischen Prüfung“ einge-
fügt. (5) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3
und 4 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den
bb) Folgende Sätze werden angefügt: jeweils beteiligten Bundesministerien. Die Rechts-
„Ferner können in dieser Rechtsverordnung verordnungen treten spätestens sechs Monate
Regelungen zu der Erhebung, Verarbeitung nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
und Nutzung personenbezogener Daten ge- dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
troffen werden, soweit diese im Zusammen- verlängert werden. Soweit der Strahlenschutz
hang mit der Durchführung der klinischen Prü- betroffen ist, bleibt Absatz 2 unberührt.“
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
7. § 48 wird wie folgt geändert: zes für einen Haushaltsvorstand und bis zur Dauer von
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: 12 Monaten gewährt werden. Von den Maßgaben des
Satzes 2 kann befristet abgewichen werden, soweit es zur
„(1) Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 sowie Zubehör Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall zur Einglie-
für Medizinprodukte nach § 3 Nr. 8 dürfen noch bis derung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist;
zum 14. Juni 1998 nach den am 31. Dezember 1994 die Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung des
in Deutschland geltenden Vorschriften in Deutsch- Landes auszuwerten. Satz 3 tritt am 31. Dezember 2002
land erstmalig in Verkehr gebracht werden. Das außer Kraft.“
weitere Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
der nach Satz 1 erstmalig in Verkehr gebrachten Artikel 3
Medizinprodukte ist bis zum 30. Juni 2001 zulässig.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die aktiven Änderung des
implantierbaren Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über im- zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Ar-
plantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189 tikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311),
S. 17) in der jeweils geltenden Fassung. wird wie folgt geändert:
(2) Soweit in der Übergangszeit bis zum 14. Juni
1998 Medizinprodukte nach den Vorschriften dieses 1. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Gesetzes erstmalig in den Verkehr gebracht oder in „Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslands-
den Betrieb genommen oder zur klinischen Prüfung aufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen
zur Verfügung gestellt worden sind, finden die Vor- erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe
schriften des Arzneimittelgesetzes, des Ge- übernommen werden, in der sie im Inland entstanden
rätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräte- wären.“
verordnung keine Anwendung. Soweit Medizinpro-
dukte nach Absatz 1 Satz 1 erstmalig in Verkehr 2. § 240 wird wie folgt geändert:
gebracht wurden, findet das zu diesem Zeitpunkt
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
geltende Recht Anwendung; die Vorschriften dieses
Gesetzes finden keine Anwendung. Satz 2 läßt § 47 „Für freiwillig versicherte Mitglieder, die Schüler
Abs. 4 und 5 sowie die Verordnung über das Errich- einer Fachschule oder Berufsfachschule sind, gilt
ten, Betreiben und Anwenden von Medizinproduk- § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend.“
ten vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762) unberührt.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Vorschriften“ das „(4a) Für freiwillige Mitglieder kann die Satzung der
Wort „erstmalig“ eingefügt. Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen
abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
8. § 60 wird wie folgt geändert:
regeln, solange für sie und ihre nach § 10 versicher-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistun-
„(2a) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten für gen während eines beruflich bedingten Auslands-
Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 4 mit dem aufenthalts oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht; dabei
Tag in Kraft, an dem die Vorschriften zur Umset- dürfen 10 vom Hundert der monatlichen Bezugs-
zung des Europäischen Rechts zu In-vitro-Diagno- größe nach § 18 des Vierten Buches nicht unter-
stika in diesem Gesetz in Kraft treten.“ schritten werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 3. In § 243 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„(3) § 47 tritt am 15. Juni 1998 außer Kraft, soweit „Absatz 1 gilt nicht für die Beitragsbemessung nach
er das erstmalige Inverkehrbringen von medizi- § 240 Abs. 4a.“
nisch-technischen Geräten betrifft. Er tritt nicht
für medizinisch-technische Geräte zur In-vitro-Dia- Artikel 4
gnostik im Sinne des § 3 Nr. 4 außer Kraft.“
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
– Verwaltungsverfahren –
Änderung des
§ 68 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
Bundessozialhilfegesetzes
buch – Verwaltungsverfahren – (Artikel I des Gesetzes
§ 18 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fas- vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), das zuletzt durch
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1626)
S. 646), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,
„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der
wird wie folgt gefaßt:
Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der
„(5) Der Träger der Sozialhilfe soll Hilfeempfänger Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur
zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der Eingliede- Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in
rung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. Zu die- Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist
sem Zweck kann dem Hilfeempfänger bei Aufnahme einer es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Er- Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Be-
werbstätigkeit ein Zuschuß bis zur Höhe des Regelsat- troffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2007
sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeit- „7. Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte
geber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, es sei
besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Be- denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des
troffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen § 2 Abs. 1 Nr. 2.“
nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Arzneimittelgesetzes Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 2 Abs. 3 Nr. 7 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
in Kraft.
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018),
das zuletzt durch § 34 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buch-
S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: stabe a mit Wirkung vom 14. Juni 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für
ausländische Arbeitnehmer im Rahmen der Weltausstellung EXPO 2000
(EXPO-Arbeitsgenehmigungsverordnung – EXPO ArGV)
Vom 28. Juli 1998
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 des Dritten der Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover mbH (Ver-
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 anstalterin) akkreditiert werden, ist ohne Arbeitsgeneh-
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verord- migung zulässig.
net das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(3) Der Ausländer muß bei der Arbeitsaufnahme und
während der Beschäftigung im Besitz eines ihm von der
§1 Veranstalterin ausgestellten und gültigen Akkreditierungs-
Arbeitsgenehmigungs- ausweises sein.
freie Beschäftigung, Ausnahmen
für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung §2
(1) Die Beschäftigung eines Ausländers, der für einen Durchführungsvorschriften
Teilnehmer oder Aussteller zur Vorbereitung, Durch- (1) Das Einvernehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als
führung oder Beendigung der Weltausstellung EXPO 2000 erteilt, wenn die Veranstalterin der zuständigen Dienst-
tätig wird, ist zulässig stelle der Bundesanstalt für Arbeit die erforderlichen
1. ohne Arbeitsgenehmigung im Einvernehmen mit der Angaben für die arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung
Bundesanstalt für Arbeit, wenn der Ausländer seinen übermittelt und die zuständige Dienststelle den Eingang
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts- der Mitteilung bestätigt. Die Mitteilung kann in Listenform
land oder Sitzstaat des Teilnehmers oder Ausstellers erfolgen.
hat oder Staatsangehöriger des Herkunftslandes oder (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 teilt die zuständige
Sitzstaates ist oder Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit der Veranstalte-
2. mit Arbeitsgenehmigung in der Zeit vom 1. April bis rin vor Ausstellung des Akkreditierungsausweises mit, daß
30. November 2000, wenn der Ausländer die Voraus- die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis
setzungen der Nummer 1 nicht erfüllt und nicht zur Pla- vorliegen. Der Akkreditierungsausweis gilt als Nachweis
nung, Errichtung und Beseitigung von Bauwerken der Arbeitserlaubnis.
beschäftigt wird. Die Arbeitsgenehmigung wird als (3) Im übrigen finden die einschlägigen Vorschriften
Arbeitserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 285 über die Erteilung und Versagung sowie über das Erlö-
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erteilt. schen, die Rücknahme und den Widerruf der Arbeitsge-
Für die Beschäftigung eines Ausländers bei einem Kon- nehmigung Anwendung.
zessionsinhaber innerhalb einer nationalen Abteilung
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§3
(2) Die Beschäftigung von Journalisten und Medienver-
Geltungsdauer
tretern, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im
Inland tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Juni 1998 in
von der Gesellschaft zur Vorbereitung und Durchführung Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1998
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Werner Tegtmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2009
Vierte Verordnung
zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Vom 30. Juli 1998
Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d
des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§1
Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist der Deutsche Wetterdienst für die
Ermittlung der ortsgebundenen nuklidspezifischen Gamma-Ortsdosisleistung an
den Stationen des Deutschen Wetterdienstes mit Radioaktivitätsmessung
zuständig.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juli 1998
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kinkel
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät
Vom 3. August 1998
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 des eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbe-
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- zogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung
chung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Muster-
gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 21. September zulassung sie einbezogen war.
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbin- (3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorge-
dung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs- sehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzel-
gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem stücke sind von der Musterzulassung befreit. Satz 1
Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 (BGBl. und 2 gelten sinngemäß für die Änderung von einzel-
1998 I S. 68) verordnet das Bundesministerium für nen Stücken eines zugelassenen Musters oder für die
Verkehr im Benehmen mit dem Bundesministerium für Änderungen von Einzelstücken.
Wirtschaft:
§2
Artikel 1
Zuständige Stellen
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung Abs. 1 Nr. 7 von dem Beauftragten nach § 31c des
der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I Luftverkehrsgesetzes, im übrigen vom Luftfahrt-Bun-
S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung desamt erteilt.
vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989), wird wie folgt ge-
ändert: §3
1. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt: Zulassungsvoraussetzungen
(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-
„§ 1
gerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten
Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedür- und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen
fen, sind: Namen, Wohnsitz oder Sitz,
1. Flugzeuge, 2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen
2. Drehflügler, Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorge-
schlagenen Betriebseigenschaften und Betriebs-
3. Motorsegler, grenzen.
4. Segelflugzeuge, Antragsberechtigter bei Luftsportgeräten ist ein Her-
5. Luftschiffe, stellungsbetrieb für Luftsportgerät.
6. bemannte Ballone, (2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen,
daß
7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und
Schleppgeräte, 1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Luft-
tüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von
8. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Höchstgewicht, Luftfahrtgerät erfüllt sind,
9. Flugmotoren, 2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so
10. Propeller, gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entste-
henden Lärm- und die Abgasemissionen das nach
11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs-
dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare
oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom
Maß nicht übersteigen.
Bundesministerium für Verkehr in der jeweils
jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten (3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2
Fassung der deutschen Übersetzung der Be- Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissions-
stimmungen der Joint Aviation Authorities über grenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in
technische Beschreibungen und Festlegungen den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch)
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder beson- §4
deren Anforderungen nach den Bau- oder
Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unter- Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
liegt. (1) Das Muster eines Luftfahrtgeräts
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 wird durch Erteilung
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung des Musterzulassungsscheines zugelassen; hierbei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2011
werden das zugehörige Gerätekennblatt und die 2. im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer
Betriebsgrenzen festgelegt; Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitäts-
b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 wird durch Erteilung einer management-System;
Berechtigung nach den Bestimmungen der JAR- 3. im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in
TSO deutsch zugelassen. Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Musterzulas- (3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehörteile eines
sung in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs ver-
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in seiner jewei- bunden werden.
ligen Informationsschrift bekannt. (4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer
(3) Die Musterzulassung kann mit Auflagen verbun- Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das
den, beschränkt und befristet werden. Sie ist ganz oder Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in
teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben
ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters
festgestellte Mängel des Musters, welche die Lufttüch- bleibt hiervon unberührt.
tigkeit einschränken, sich nicht durch die nach der Ver-
§2
ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vorgeschriebe-
nen Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulas- Zuständige Stellen
sungsschein ist einzuziehen. (1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist für Luftfahrt-
gerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-
§5 Ordnung (Luftsportgerät) der Beauftragte nach § 31c des
Änderung der Musterzulassung Luftverkehrsgesetzes, im übrigen das Luftfahrt-Bundes-
amt zuständig.
Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist für
die Änderung der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können zur
der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Durchführung
erbracht, ändert die zuständige Stelle die Musterzulas- 1. der Musterprüfung
sung oder erteilt eine andere Musterzulassung. Die
Entwicklungsbetriebe nach den Bestimmungen des § 9;
Änderung des zugelassenen Musters, die nicht vom
Inhaber der Musterzulassung entwickelt wurde, wird 2. der Stückprüfung und der Prüfungen in einem Qua-
durch Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung litätsmanagement-System
zugelassen. Die Vorschriften der §§ 3 bis 4 sind ent- Herstellungsbetriebe nach den Bestimmungen der
sprechend anzuwenden.“ §§ 9 und 10 Abs. 3,
3. der Instandhaltungsprüfungen oder der Nachprüfungen
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter „Prüfordnung für“
durch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ er- Instandhaltungsbetriebe nach § 13, luftfahrttechnische
setzt. Betriebe nach § 18 oder Herstellungsbetriebe nach
§ 19
3. In § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Prüfordnung für“ genehmigen. Der genehmigte Betrieb hat die ihm mit der
durch die Wörter „Verordnung zur Prüfung von“ ersetzt Genehmigung übertragenen Prüfaufgaben dem geneh-
und der Klammerzusatz „(Prüfschein)“ gestrichen. migten Umfang und Verfahren entsprechend durchzu-
führen.
4. In § 10 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ §3
durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
Einzelstückprüfung
(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrt-
Artikel 2 geräts nach § 1 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
Verordnung nung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art
zur Prüfung von Luftfahrtgerät und Umfang von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle
(LuftGerPV) festgelegt wird. Das gleiche gilt für Änderungen, die sich
auf seine Lufttüchtigkeit auswirken. Die zuständige Stelle
Erster Abschnitt kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.
(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den
Allgemeine Vorschriften Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach beson-
deren, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüch-
§1 tigkeitsforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß
Anwendungsbereich an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für
Luftfahrtgerät, wird die Verkehrszulassung in der Katego-
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das
rie „Sonderklasse“ erteilt. Werden weitere Erleichterungen
Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Luft-
gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts
tüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und
gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Katego-
Instandhaltung.
rie „Beschränkte Sonderklasse“ erteilt.
(2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht: (3) Der Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Ver-
1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in kehrszulassung von Einzelstücken von Luftsportgerät
einer Muster- oder Einzelstückprüfung; wird in der Kategorie „Luftsportgerät“ erteilt.
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
§4 (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über
Anerkennung der die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben
Musterprüfung anderer Stellen unberührt.
(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach
§6
ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüch-
tigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die Anerkennung der
ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte (1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deut-
Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Muster- scher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen
prüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches
Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften
Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebs- dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungs-
anweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 Abs. 1 gemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder all-
zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Luft- gemein von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als
tüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbeson- Instandhaltungsprüfung nach § 11 oder als Nachprüfung
dere den Nachweis, daß das Muster nicht Merkmale oder nach § 14 anerkannt werden.
Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beein-
trächtigen. (2) Für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät, dessen
Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuge-
(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, lassen ist und das nicht der Verkehrszulassung bedarf, gilt
wenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde Absatz 1 entsprechend.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüf- (3) Mit der Instandhaltung darf erst begonnen werden,
stelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für wenn eine Anerkennung der Instandhaltungsnachweise
die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur nach den Absätzen 1 und 2 beantragt worden ist. Die
Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbun-
werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen den und befristet werden. Sie kann widerrufen werden,
Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur
Luftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzuge- vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-
lassen. lagen nicht eingehalten werden.
(3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über
die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben
unberührt. unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits (5) Auf Luftfahrtgerät, das von den zuständigen Stellen
im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des der Bundeswehr geprüft ist, sind die Absätze 1 bis 3 ent-
Musters. sprechend anzuwenden.
§5
§7
Anerkennung der
Herstellungsnachweise anderer Stellen Genehmigung von Kleinbetrieben
(1) Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftver- (1) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann Klein-
kehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach auslän- betriebe, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand-
dischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeits- halten oder ändern und die nur teilweise die Vorausset-
vorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft wor- zungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur
den, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen Vermeidung unbilliger Härten als Betriebe nach § 2 Abs. 2
wie die Vorschriften dieser Verordnung, und hat bei Luft- genehmigen, wenn nachgewiesen wird, daß die ord-
fahrtgerät, das der Verkehrszulassung bedarf, eine umfas- nungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrt-
sende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1 Beanstandungen geräts dennoch sichergestellt ist.
nicht ergeben, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen (2) Die Genehmigung kann eingeschränkt, mit Auflagen
Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-
nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle als Stückprüfung oder den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur
Prüfung in einem Qualitätsmanagement-System nach den vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen
§§ 9 und 10 anerkannt werden. nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsge-
(2) Die Anerkennung kann eingeschränkt, mit Auflagen mäß durchgeführt werden.
verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen wer-
den, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur §8
vorübergehend weggefallen sind oder die erteilten Auf-
Behebung von Mängeln des Musters
lagen nicht eingehalten werden.
(3) Einer Anerkennung bedarf es nicht, wenn die Her- (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrt-
stellung von Luftfahrtgerät, das mit einem von der zustän- geräts Mängel des Musters festgestellt, welche die Luft-
digen Stelle zugelassenen Muster übereinstimmt, nach tüchtigkeit beeinträchtigen, ordnet die nach § 2 Abs. 1
den in § 9 Abs. 1 festgelegten Verfahren in einem anderen zuständige Stelle die zur Aufrechterhaltung der Lufttüch-
Land erfolgt ist, mit dem eine entsprechende Verwal- tigkeit notwendigen Maßnahmen an.
tungsvereinbarung getroffen wurde und die festgelegten (2) Zur Behebung von Mängeln des dem Muster nach-
Verwaltungsverfahren eingehalten sind. gebauten und bereits zum Verkehr zugelassenen Luft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2013
fahrtgeräts hat der für die Durchführung der Muster- ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nicht-
prüfung genehmigte Betrieb technische Unterlagen zu motorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbe-
erstellen und den Haltern und den für die Instandhaltung trieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.
des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben auf Verlangen (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrt-
zu übersenden. gerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob
die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden
Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkann-
Zweiter Abschnitt ten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kenn-
Entwicklung und Herstellung zeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie ge-
fordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauf-
§9 tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob
er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem
Musterprüfung, nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durch-
Stückprüfung oder Prüfungen führen läßt.
in einem Qualitätsmanagement-System
(4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprü-
(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und fung eines Luftsportgeräts ist für Ultraleichtflugzeuge
Nr. 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung er- durch einen Prüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel
folgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die durch eine Prüfplakette und für Sprungfallschirme durch
Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System nach einen Prüfstempel zu bescheinigen. Darin sind die Luft-
den vom Bundesministerium für Verkehr in ihrer jeweils tüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehöri-
jüngsten im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung gen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint (5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauf-
Aviation Authorities über Zulassungsverfahren für Luft- tragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Um-
fahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile (JAR-21 fang der Prüfung im Einzelfall festlegen.
deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998).
(6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters
(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 der nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungs-
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Muster- betrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach
prüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach § 31c des
Qualitätsmanagement-System entsprechend den Bestim- Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Ände-
mungen der JAR-21 deutsch. rung abzugeben.
(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftver- (7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten
kehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung
und die Stückprüfung nach § 10. der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in begründeten Fäl- die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen
len abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Muster- technischen, personellen und organisatorischen Voraus-
prüfung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder von setzungen verfügt. Der Herstellungsbetrieb hat nach
Dritten überwachen lassen. Für die Herstellung im Ama- Durchführung der Stückprüfung die vom Beauftragten
teurbau sowie in begründeten Einzelfällen kann es Aus- nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgehändigte
nahmen erteilen. Prüfplakette oder den Prüfstempel an dem Luftsportgerät
dauerhaft anzubringen. § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 5
(5) In einem nach der JAR-21 deutsch genehmigten gelten entsprechend.
Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und
Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von
dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und Dritter Abschnitt
entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von Instandhaltung
dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-
Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifi-
1. U n t e r a b s c h n i t t
ziert sind.
Gewerblich verwendete Flugzeuge,
§ 10
Drehflügler und Luftschiffe
Luftsportgerät
(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster § 11
den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Instandhaltungsprüfungen
Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren
(1) Die Instandhaltungsmaßnahmen, mit Lufttüchtig-
Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die
keitsanweisungen angeordneten Maßnahmen und Ände-
Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für
rungen nach der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wer-
die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung)
den für das zum Verkehr zugelassene, für die Beförderung
und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, voll-
von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt verwen-
ständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um
dete Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der Luft-
für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Halter des Luftfahrt-
fahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu kön- geräts veranlaßt und nach den Bestimmungen der von
nen. den Europäischen Gemeinschaften als Technische Vor-
(2) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsge- schriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in
setzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen der jeweils jüngsten im Amtsblatt der EG bekanntgemach-
einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, daß ten Fassung der JAR-145 (ABl. EG Nr. C 297 vom 25. Ok-
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
tober 1994 S. 12) in einem Instandhaltungsbetrieb nach des Luftfahrtgeräts nach § 16 sowie auf Anordnung der
§ 13 durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung zuständigen Stelle nach § 17.
wird vom Instandhaltungsbetrieb bescheinigt. (3) Ein Instandhaltungsbetrieb nach § 13 kann auf An-
(2) Der Halter von Luftfahrtgerät nach Absatz 1 hat in trag zur Durchführung der Nachprüfung nach Absatz 1
Zeitabständen von 12 Monaten eine Instandhaltungsprü- vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.
fung von einem Instandhaltungsbetrieb nach § 13 durch-
führen zu lassen. In der Instandhaltungsprüfung wird fest- § 15
gestellt und bescheinigt, ob die erforderlichen planmäßi-
gen Instandhaltungsarbeiten, die angeordneten Instand- Nachprüfung in Zeitabständen
haltungen, die zutreffenden Lufttüchtigkeitsanweisungen (1) Bei dem zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerät
und die notwendigen Reparaturen oder Änderungen wird in Zeitabständen von 12 Monaten in einer umfassen-
durchgeführt worden sind. den Nachprüfung festgestellt, ob es noch lufttüchtig ist
(3) Der Halter hat die Bescheinigungen der durchgeführ- und den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen
ten Instandhaltungsprüfungen nach Absatz 2 zu den Be- Angaben entspricht (Jahresnachprüfung). Nicht motor-
triebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine getriebene Luftsportgeräte unterliegen in Zeitabständen
Ausfertigung der Bescheinigungen ist dem Luftfahrt-Bun- von 24 Monaten einer umfassenden Nachprüfung.
desamt vorzulegen. Eine Ausfertigung der jeweils letzten (2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann aufgrund
Bescheinigung ist im Luftfahrzeug mitzuführen. betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen von
Absatz 1 abweichende Fristen festlegen und im Einzelfall
§ 12 kurzfristige Verlängerungen gewähren. In begründeten
Angeordnete Instandhaltung Fällen kann der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes einzelne Bauteile sowie Rettungs- und Schlepp-
Das Luftfahrt-Bundesamt kann jederzeit eine Instand-
geräte für Luftsportgeräte im Einzelfall oder allgemein von
haltung für ein Luftfahrtgerät anordnen, wenn beim Be-
der Nachprüfpflicht befreien.
trieb Mängel festgestellt werden, die seine Lufttüchtigkeit
beeinträchtigen, oder begründete Zweifel an seiner Luft-
tüchtigkeit bestehen. Das gilt auch für die demselben § 16
Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu vermuten Nachprüfung bei der
ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen. Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts
(1) Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts und kleinen
§ 13
Änderungen nach den Bestimmungen der Betriebsord-
Instandhaltungsbetrieb nung für Luftfahrtgerät wird die ordnungsgemäße Durch-
(1) Ein Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrtgerät wird führung der Arbeiten nachgeprüft.
vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt, wenn die Voraus- (2) Bei der Überholung des Luftfahrtgeräts sowie bei
setzungen der JAR-145 in der jeweils jüngsten im Amts- großen Reparaturen und großen Änderungen nach den
blatt der EG bekanntgemachten Fassung vorliegen. Bestimmungen der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag im Einzel- wird die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts und die Über-
fall zur Vermeidung unbilliger Härten einem Instandhal- einstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt
tungsbetrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Instandhal- enthaltenen Angaben nachgeprüft.
tungen und Änderungen durchzuführen, zu deren Durch-
führung er aufgrund seiner Genehmigung nach Absatz 1 § 17
nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, Angeordnete Nachprüfung
personellen und organisatorischen Voraussetzungen
weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückge- Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann jederzeit eine
nommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Nachprüfung anordnen, wenn beim Betrieb des zuge-
Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind. lassenen Luftfahrtgeräts Mängel festgestellt werden, die
seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen
können, oder begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit
2. Unterabschnitt des Luftfahrtgeräts bestehen. Das gleiche gilt für die dem-
Übriges Luftfahrtgerät selben Muster nachgebauten Luftfahrtgeräte, wenn zu
vermuten ist, daß Mängel auch bei diesen bestehen.
§ 14
§ 18
Nachprüfungen
Luftfahrttechnischer Betrieb
(1) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts, das nicht
unter die Regelung von § 11 Abs. 1 fällt, wird bei den nach (1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt,
den §§ 5 bis 14 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät wenn ausreichende eigene personelle, technische und or-
erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Verfahren ganisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die
in einem luftfahrttechnischen Betrieb nach § 18 oder von Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In
den vom Luftfahrt-Bundesamt für bestimmte Nachprüfun- jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werk-
gen anerkannten selbständigen Prüfern im Rahmen ihrer stättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines
Befugnisse oder bei Luftsportgeräten von der nach § 19 gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzu-
Abs. 4 bestimmten Stelle nachgeprüft. weisen.
(2) Nachprüfungen erfolgen in bestimmten Zeitabstän- (2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luft-
den nach § 15, bei der Instandhaltung und der Änderung fahrtgeräts von der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2015
einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnun-
eingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie gen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung
wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug
die Genehmigung fortbestehen. mitzuführen.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber-
gehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht ein- Vierter Abschnitt
gehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durch- Schlußvorschriften
geführt werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung, § 21
deren Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für
Durchführungsvorschriften
Luftfahrer, der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-
gesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt. Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, zur Durch-
führung dieser Verordnung weitere Einzelheiten, die zur
§ 19 Feststellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts not-
wendig sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Soweit
Durchführung und dabei die Flugsicherungsausrüstung betroffen wird, ist
Überwachung der Nachprüfungen das Einvernehmen des Flugsicherungsunternehmens her-
(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung beizuführen.
festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durch-
zuführen. § 22
(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag Ordnungswidrigkeiten
im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luft-
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
fahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er
lässig
aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn
die erforderlichen technischen, personellen und organisa- 1. entgegen § 2 Abs. 2 eine Prüfaufgabe nicht, nicht rich-
torischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. tig oder nicht vollständig durchführt,
Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die 2. entgegen § 8 Abs. 2 eine Unterlage nicht erstellt oder
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorüber- nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
gehend weggefallen sind.
3. entgegen § 10 Abs. 6 eine Stellungnahme nicht, nicht
(3) Ein nach § 9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungs-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
betrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener
Herstellung vornehmen. Ein nach § 10 Abs. 3 genehmigter 4. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 eine Prüfplakette oder
Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprü- einen Prüfstempel nicht, nicht richtig, nicht in der vor-
fung vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgeset- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
zes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, per- 5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Instandhaltungsprü-
sonellen und organisatorischen Voraussetzungen nach- fung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch-
gewiesen sind; § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. führen läßt oder
(4) Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgeset- 6. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Maß-
zes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät nahme nicht gestattet.
selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrie-
ben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.
(5) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die Artikel 3
Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Her- Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
stellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestat-
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
ten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nach-
1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 1
zuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung
und 3 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989),
fortbestehen.
wird wie folgt geändert:
§ 20
1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
Bescheinigung der Nachprüfungen
„Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungs-
(1) Die umfassende Nachprüfung nach § 15 Abs. 1, die
unterlagen im Rahmen der Musterzulassung geneh-
Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und
migt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu
großen Änderungen nach § 16 Abs. 2 und die angeordnete
behandeln und bedürfen der Zulassung.“
Nachprüfung nach § 17 sind von der nachprüfenden Stelle
in einem Nachprüfschein, für Hängegleiter und Gleitsegel
durch einen dauerhaft am Luftsportgerät anzubringenden 2. § 9 wird wie folgt geändert:
Prüfstempel zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein und a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anerkennung
dem Prüfstempel sind die Lufttüchtigkeit und die Überein- als luftfahrttechnischer Betrieb“ durch die Wörter
stimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt ent- „Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb, luft-
haltenen Angaben festzustellen. fahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb
(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der für Luftsportgerät“ ersetzt.
nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
3. § 13 wird wie folgt gefaßt: S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
„§ 13 vom 26. Mai 1993 (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:
Große Änderung
1. § 104 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkun-
gen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter An- a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder
wendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist fortlaufenden Nachprüfung nach § 27 oder § 28“
(Große Änderung), ist von nach der Verordnung zur durch die Wörter „Nachprüfung nach § 15 oder In-
Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigten Instandhal- standhaltungsprüfungen nach § 11“ ersetzt.
tungsbetrieben, genehmigten luftfahrttechnischen Be- b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1
trieben oder genehmigten Herstellungsbetrieben nach Abs. 1 Nr. 13“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“
den von der zuständigen Stelle genehmigten Ände- ersetzt.
rungsanweisungen durchzuführen.“
c) In Nummer 5 Buchstabe b und c werden jeweils
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: nach dem Wort „Sprungfallschirmen“ ein Komma
und die Wörter „Hängegleitern oder Gleitsegeln“
„(2) Die Betriebsaufzeichnungen müssen Angaben eingefügt.
über die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts und durch-
geführte Änderungen sowie alle Prüfaufzeichnungen
und Bescheinigungen enthalten, deren Übernahme die 2. In § 107 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 13“
zuständige Stelle vorgeschrieben hat.“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert: 3. In § 104 Abs. 3 Nr. 1b und § 108 Abs. 3 werden die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „anerkannte luftfahrt- Wörter „Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wör-
technische Betrieb oder anerkannte Herstellerbe- ter „Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ er-
trieb“ durch die Wörter „nach der Verordnung zur setzt.
Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigte luftfahrttech-
nische Betrieb und jeder Herstellungsbetrieb“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 5
c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Luftfahrtunter- Änderung der Bauordnung für Luftfahrtgerät
nehmen“ die Wörter „und Luftfahrerschulen“ einge- Die Bauordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der
fügt sowie die Wörter „Angaben nach Absatz 2, Bekanntmachung vom 16. August 1974 (BGBl. I S. 2058),
soweit sie für das Zusammenwirken der flugbe- geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. Mai 1993
trieblichen und technischen Dienste erforderlich (BGBl. I S. 750), wird wie folgt geändert:
sind,“ durch die Wörter „über das Zusammenwir-
ken der flugbetrieblichen und technischen Dienste
erforderlichen Angaben“ ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
6. § 17 wird wie folgt geändert:
Sachlicher Geltungsbereich
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „luftfahrttech-
Luftfahrtgerät, das nach § 3 oder 9 der Verordnung
nischer Betrieb oder Herstellerbetrieb für Luftsport-
zur Prüfung von Luftfahrtgerät im Rahmen der
gerät nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät aner-
Entwicklung oder Herstellung zum Nachweis der Luft-
kannt“ durch die Wörter „Instandhaltungsbetrieb,
tüchtigkeit geprüft werden soll und für das keine Aner-
luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbe-
kennung nach § 4 der Verordnung zur Prüfung von
trieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur
Luftfahrtgerät erteilt worden ist, muß entsprechend
Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigt“ ersetzt.
den in dieser Verordnung und den zu ihrer Durch-
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: führung erlassenen Bauvorschriften entwickelt und
„§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt.“ hergestellt werden.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerkannte
luftfahrttechnische Betriebe oder Herstellerbetrie- 2. In § 4 Abs. 3 werden die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 12“
be“ durch die Wörter „Genehmigte luftfahrttech- durch die Wörter „der Verordnung über die Flugsiche-
nische Betriebe oder Herstellungsbetriebe“ ersetzt. rungsausrüstung der Luftfahrzeuge“ und die Wörter
„der Bundesanstalt für Flugsicherung“ durch die Wör-
7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 15 ter „des Flugsicherungsunternehmens“ ersetzt.
Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 30 Abs. 2 werden die Wörter
„Prüfordnung für Luftfahrtgerät“ durch die Wörter „Ver- 3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
ordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät“ ersetzt.
„§ 5
Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 4 bestimmter Bauvorschriften
Änderung der (1) Die nach § 3 anerkannten oder nach § 4 erlasse-
Verordnung über Luftfahrtpersonal nen Bauvorschriften sind nach Maßgabe der Verord-
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung nung zur Prüfung von Luftfahrtgerät anzuwenden. Das
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998 2017
(2) Wird bei einer Musterprüfung die Anwendung Artikel 6
einer zeitlich jüngeren Fassung der nach Absatz 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
anzuwendenden Bauvorschriften beantragt, so ist
diese der Musterprüfung zugrundezulegen. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Auf die Bauvorschriften für Einzelstücke sind die Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfordnung für Luftfahrtgerät
Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.“ vom 16. Mai 1968 (BGBl. I S. 416) außer Kraft.
Bonn, den 3. August 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 6. August 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
1995 (BGBl. I S. 1146), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Dem § 3 Abs. 1 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom
9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), die durch Verordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 391) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse ver-
markten, welche nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG
Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden.“
Artikel 2
Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-
Durchführungsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 391) wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert