1982 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchGKostÄndV)
Vom 23. J uli 1998
Auf Grund des § 21g Abs. 2 des B undesnaturschutzgesetzes in der Fassung
der B ekanntmachung vom 12. M ärz 1987 (B GB l. I S . 889) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821),
verordnet das B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen, dem B undes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem B undesministe-
rium für Wirtschaft:
§1
Die Anlage (zu § 1) der K ostenverordnung zum B undesnaturschutzgesetz vom
25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 629) wird wie folgt geändert:
1. Im Gebührentatbestand zu den Gebührennummern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 wer-
den jeweils die Wörter „oder nach § 21b B NatS chG“ gestrichen.
2. Nach Gebührennummer 2.4 werden folgende Gebührennummern eingefügt:
„3. Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 und von Ausnahmen von den Verboten des
§ 20f B NatS chG gemäß § 20g Abs. 6 S atz 2 B NatS chG im Zu-
sammenhang mit der Einfuhr 24,–
4. Erteilung einer Befreiung von den B esitz- und Vermarktungs-
verboten nach § 31 B NatS chG im Zusammenhang mit der Ein-
fuhr 24,–“.
3. Die bisherigen Gebührennummern 3. und 4. werden Gebührennummern 5.
und 6.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 23. J uli 1998
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1983
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung
des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz J ever
Vom 24. J uli 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum S chutz gegen Fluglärm vom
30. M ärz 1971 (B GB l. I S . 282), der gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom
26. November 1986 (B GB l. I S . 2089) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 2 des
vorgenannten Gesetzes verordnet das B undesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem B undesministerium der
Verteidigung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-
schen Flugplatz J ever vom 22. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3811), geändert durch
die Verordnung vom 15. Februar 1984 (B GB l. I S . 253), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die topographische K arte und die K arten im M aßstab 1 : 5 000 sind bei der
Gemeinde S chortens, Oldenburger S traße 29, 26419 S chortens, zu jeder-
manns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.“
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die K arten im M aßstab 1 : 5 000 über den Lärmschutzbereich nach der
bis zum Ablauf des 23. Februar 1984 und nach der bis zum Ablauf des
6. August 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung sind an gleicher S telle
zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung
ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 24. J uli 1998
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
1984 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz J ever
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 24. J uli 1998)
Lärmschutzbereich – Zweite Änderung –
K oordinatensystem: Gauß-K rüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: P olynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
K urvenpunkte der S chutzzone 1 (M ilitärischer Flugplatz J ever)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1985
K urvenpunkte der S chutzzone 2 (M ilitärischer Flugplatz J ever)
1986 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
noch S chutzzone 2 (M ilitärischer Flugplatz J ever)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1987
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des
Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz J ever
in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung
vom 24. J uli 1998)
Verkleinerung der K artendarstellung
1 : 50 000
Lärmschutzbereich
für den militärischen Flugplatz J ever
– Zweite Änderung –
(Gesetz zum S chutz gegen Fluglärm
vom 30. M ärz 1971, B GB l. I S . 282)
Zeichenerklärung
_______________ B egrenzungslinie der S chutzzone
B egrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
81 Nummer eines K urvenpunktes
Das rechtwinklige K oordinatengitter entspricht dem Gauß-K rüger-S ystem mit 3° breitem
M eridianstreifen. Es zeigt zugleich die B egrenzung der zugehörigen B lätter der Deutschen
Grundkarte 1: 5000.
K artengrundlage:
Topographische K arte 1 : 50 000
L 2512 (1994), L 2514 (1995)
Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers:
Landesvermessung + Geobasisinformation Niedersachsen B 5-696/95
K artographische B earbeitung:
B undesamt für K artographie und Geodasie, Frankfurt am M ain, 1998
1988 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1989
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
Vom 29. J uli 1998
Auf Grund des § 32 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 10 in Ver- 3. die in einem anderen Land registriert sind, aber im
bindung mit Abs. 3 S atz 1 sowie Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 des Rahmen einer Genehmigung nach § 20 des Luft-
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der B ekannt- verkehrsgesetzes eingesetzt werden.
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), der zuletzt (2) Der B etrieb von Luftfahrzeugen nach Absatz 1
gemäß Artikel 45 der Zuständigkeitsanpassungsverord- richtet sich
nung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert
ist, verordnet das B undesministerium für Verkehr: 1. bei Flugzeugen, deren höchstzulässige S tart-
masse mehr als 10 000 K ilogramm oder deren
höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr
Artikel 1 als 19 beträgt und die zur gewerbsmäßigen B e-
förderung von P ersonen und S achen eingesetzt
Änderung der werden, nach den § § 3, 14, 25 und 55 sowie nach
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät den B estimmungen der J oint Aviation Authorities
Die B etriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung über die gewerbsmäßige B eförderung von P erso-
der B ekanntmachung vom 4. M ärz 1970 (B GB l. I S . 262), nen und S achen in Flugzeugen in ihrer jeweils
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. M ai 1995 jüngsten vom B undesministerium für Verkehr im
(B GB l. I S . 694), wird wie folgt geändert: B undesanzeiger bekanntgemachten Fassung der
deutschen Übersetzung (J AR-OP S 1 deutsch);
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. im übrigen nach den nachfolgenden Vorschriften.“
a) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 1 Gel-
tungsbereich“ durch die Angabe „§ 1 Anwen- 3. § 32 wird wie folgt geändert:
dungsbereich“ ersetzt. a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zwei“ die
b) Im Fünften Abschnitt werden nach der Angabe Wörter „zur Führung und B edienung des Luftfahr-
„§ 33 Verhalten der B esatzung im Flugbetrieb“ die zeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten“
Angabe „§ 34 B etriebsmindestbedingungen und eingefügt und die Wörter „mit B erechtigung für
M indestflughöhen“ und die Angabe „§ 35 Wetter- Flüge nach Instrumentenflugregeln“ gestrichen.
mindestbedingungen“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
c) Im S echsten Abschnitt werden die Angabe „§ 49 „(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für
M indestflughöhen und Flughafen-Wettermindest- Drehflügler kann das Luftfahrt-B undesamt über
bedingungen“ und die Angabe „§ 50 Wetter- Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderun-
mindestbedingungen“ gestrichen, die Angabe gen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an
„3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug- die Flugbesatzung festlegen, wenn es die S icher-
führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen“ heit des Luftverkehrs erfordert und die Führung
durch die Angabe „3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.“
und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger B esatzungen
von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von 4. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
Luftfahrtunternehmen“ und die Angabe „§ 55 Ein-
satz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern „§ 34
außerhalb von Luftfahrtunternehmen“ durch die B etriebsmindest-
Angabe „§ 55 Flugzeiten, Flugdienstzeiten und bedingungen und M indestflughöhen
Ruhezeiten berufsmäßig tätiger B esatzungen von (1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach
Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luft- Instrumentenflugregeln zu ermitteln:
fahrtunternehmen“ ersetzt.
1. die B etriebsmindestbedingungen für das jeweilige
Luftfahrzeug im Hinblick auf den S tartflugplatz,
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweich-
„§ 1 flugplatz (Flugplatz-B etriebsmindestbedingungen)
und
Anwendungsbereich
2. die M indestflughöhen auf den zu diesen Flugplät-
(1) Die Verordnung regelt den B etrieb von Luftfahr-
zen führenden Flugstrecken.
zeugen,
(2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermitt-
1. die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen
lung der B etriebsmindestbedingungen nach Absatz 1
sind,
Nr. 1 und der M indestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2
2. für die die B undesrepublik Deutschland die Ver- für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzule-
antwortung des Eintragungsstaates übernommen gen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch
hat, das Luftfahrt-B undesamt.
1990 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
(3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 11. § 55 wird wie folgt gefaßt:
ermittelten Flugplatz-B etriebsmindestbedingungen „§ 55
dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz
behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Flugzeiten, Flugdienstzeiten
Landeanflügen oder für den S tart nur dann unter- und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger
schreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz B esatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb
zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt und außerhalb von Luftfahrtunternehmen
hat.“ (1) Der Luftfahrtunternehmer hat für die M itglieder
der B esatzung von Luftfahrzeugen die höchstzu-
5. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: lässigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten sowie an-
„§ 35 gemessene Ruhezeiten festzulegen. Die Regelung
muß den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-
Wettermindestbedingungen B undesamtes entsprechen und gewährleisten, daß
(1) Ein Flug nach S ichtflugregeln darf nur dann die sichere Flugdurchführung nicht gefährdet wird.
angetreten oder zum B estimmungsflugplatz fortge- Die Regelung bedarf der Zustimmung durch die Auf-
setzt werden, wenn nach den letzten Informationen sichtsbehörde. Der Luftfahrtunternehmer hat für die
die im Dritten Abschnitt der Luftverkehrs-Ordnung Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten und Flug-
vorgeschriebenen M indestwerte für Flüge nach S icht- dienstzeiten sowie Ruhezeiten zu sorgen. Der Luft-
flugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind. fahrtunternehmer hat über die von den B esatzungen
geleisteten Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten fortlau-
(2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur fende Aufzeichnungen zu führen.
dann angetreten oder zum B estimmungs- oder Aus-
weichflugplatz fortgesetzt werden, wenn nach den (2) Wer als Halter von Luftfahrzeugen außerhalb
letzten Informationen die Wetterbedingungen zu der von Luftfahrtunternehmen berufsmäßig tätige Luft-
voraussichtlichen Ankunftszeit auf dem B estim- fahrzeugführer beschäftigt, hat für die M itglieder der
mungsflugplatz oder auf wenigstens einem Aus- Flugbesatzung die höchstzulässigen Flugzeiten und
weichflugplatz den B etriebsmindestbedingungen Flugdienstzeiten sowie angemessene Ruhezeiten
nach § 34 entsprechen. festzulegen. Absatz 1 S atz 2 bis 5 gilt entsprechend.
An die S telle der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1
(3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen
S atz 3 tritt die für die Genehmigung von Luftfahrt-
Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten
unternehmen mit Flugzeugen und Drehflüglern nach
oder zum B estimmungs- oder Ausweichflugplatz fort-
§ 31 Abs. 2 Nr. 11 des Luftverkehrsgesetzes zustän-
gesetzt werden, wenn das Luftfahrzeug mit betriebs-
dige B ehörde des Landes und im übrigen das Luft-
bereiten Einrichtungen zur Verhütung oder zur B eob-
fahrt-B undesamt.“
achtung und B eseitigung von Eisansatz ausgerüstet
ist.“
12. § 56 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 40 Abs. 1 werden die Wörter „P rüfordnung für „Das Luftfahrt-B undesamt wird ermächtigt, soweit
Luftfahrtpersonal“ durch die Wörter „Verordnung über dies zur Gewährleistung der S icherheit des Luft-
Luftfahrtpersonal“ ersetzt. verkehrs und der öffentlichen S icherheit und Ordnung
notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzel-
7. In § 41 Abs. 5 wird die Angabe „und 4“ gestrichen. heiten zu regeln, die zur Durchführung
1. der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltens-
8. § 42 wird wie folgt geändert: vorschriften nach § 32 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 des Luft-
verkehrsgesetzes,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. der B au-, P rüf- und B etriebsvorschriften dieser
aa) In S atz 1 werden nach den Wörtern „innerhalb
Verordnung
von 12 M onaten“ die Wörter „, bei Freiballon-
führern innerhalb von 24 M onaten,“ eingefügt. erforderlich sind.“
bb) In S atz 2 werden nach den Wörtern „vier M o-
naten“ die Wörter „, bei Freiballonführern von 13. § 57 wird wie folgt geändert:
mindestens 11 M onaten,“ eingefügt. a) Nummer 1 B uchstabe f wird wie folgt geändert:
cc) In S atz 4 werden die Wörter „P rüfordnung für Die Angabe „, § 34 oder § 35“ wird gestrichen.
Luftfahrtpersonal“ durch die Wörter „Verord-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
nung über Luftfahrtpersonal“ ersetzt.
aa) B uchstabe h wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
„h) § 34 Abs. 1 B etriebsmindestbedingungen
9. Die § § 49 und 50 werden aufgehoben. oder M indestflughöhen nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ermittelt;“.
10. Die Überschrift des 3. Unterabschnitts des S echsten
Abschnitts wird wie folgt gefaßt: bb) Der bisherige B uchstabe m wird B uchstabe i
„3. Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten be- mit der M aßgabe, daß die Angabe „§ 50“
rufsmäßig tätiger B esatzungen von Luftfahr- durch die Angabe „§ 35“ ersetzt wird.
zeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrt- cc) Die bisherigen B uchstaben i bis l werden die
unternehmen“. B uchstaben j bis m.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1991
c) Nummer 6 B uchstabe j wird aufgehoben. Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (IC AO) ein-
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge- getragen sein. Für die B undesrepublik Deutschland
fügt: wird das Verzeichnis vom Luftfahrt-B undesamt ge-
führt. Das Luftfahrt-B undesamt gibt die Einzelheiten in
„7a. als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
S atz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;“. (2) J ede Veränderung in der Verwendung eines in der
B undesrepublik Deutschland eingetragenen Notsen-
e) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: ders ist dem Luftfahrt-B undesamt unverzüglich mitzu-
„11. entgegen § 55 Abs. 1 S atz 4, auch in Ver- teilen.“
bindung mit Abs. 2 S atz 2, für die Einhaltung
der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flug-
dienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt Artikel 3
oder“. § 1 Abs. 2 der B etriebsordnung für Luftfahrtgerät,
f) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ange- zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird
fügt: wie folgt geändert:
„12. entgegen § 55 Abs. 1 S atz 5 in Verbindung
1. In Nummer 1 werden die Wörter „deren höchstzu-
mit einer Rechtsverordnung nach § 56 S atz 1,
lässige S tartmasse mehr als 10 000 K ilogramm beträgt
auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 S atz 2,
oder deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
mehr als 19 beträgt und“ gestrichen.
nicht vollständig führt.“
2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
Artikel 2
„2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen B e-
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung förderung von P ersonen und S achen eingesetzt
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung werden, nach den § § 3, 14, 25 und 55 sowie nach
der B ekanntmachung vom 13. M ärz 1979 (B GB l. I S . 308), den B estimmungen der J oint Aviation Authorities
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember über die gewerbsmäßige B eförderung von P erso-
1997 (B GB l. 1998 I S . 2), wird wie folgt geändert: nen und S achen in Hubschraubern in ihrer jeweils
jüngsten vom B undesministerium für Verkehr im
1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird im B undesanzeiger bekanntgemachten Fassung der
3. Unterabschnitt die Angabe „14 bis 19“ durch die deutschen Übersetzung (J AR-OP S 3 deutsch);“.
Angabe „14 bis 19a“ ersetzt.
3. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Artikel 4
K odierung und Inkrafttreten
Eintragung von 406 M Hz-Notsendern
(1) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.
(1) Notsender, die auf der Frequenz 406 M Hz sen-
den, müssen vor ihrer Verwendung in Luftfahrzeugen (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1999 in K raft.
den internationalen Regelungen entsprechend kodiert (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des
und in einem Verzeichnis eines Vertragsstaates der auf die Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
B onn, den 29. J uli 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
In Vertretung
H ans J oc hen H enke
1992 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
Vom 30. J uli 1998
Auf Grund des § 81 Abs. 2 S atz 1 des Ausländer- 1. für die Erteilung eines
gesetzes vom 9. J uli 1990 (B GB l. I S . 1354, 1356) und des Visums ohne Zustimmung
Artikels 6a Abs. 2 S atz 1 des Gesetzes zu dem S chenge- der Ausländerbehörde mit
ner Übereinkommen vom 19. J uni 1990 betreffend den einer Geltungsdauer
schrittweisen Abbau der K ontrollen an den gemeinsamen a) bis zu drei M onaten 40 DM ,
Grenzen vom 15. J uli 1993 (B GB l. II S . 1010), der durch
das Gesetz vom 1. J uli 1997 (B GB l. I S . 1606) eingefügt b) von mehr als drei M ona-
worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- ten 50 DM ,
waltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I 2. für die Erteilung eines Visums
S . 821) verordnet die B undesregierung: mit Zustimmung der Aus-
länderbehörde 50 DM ,
Artikel 1 3. für die Erteilung eines Aus-
nahme-Visums (§ 58 Abs. 2
Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom des Ausländergesetzes) 50 DM ,
19. Dezember 1990 (B GB l. I S . 3002) wird wie folgt ge-
ändert: 4. für die Verlängerung eines
Visums im Bundesgebiet bis
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zu einer Gesamtgeltungs-
dauer von sechs M onaten
„Gebührenverordnung (§ 13 Abs. 2 des Ausländer-
zum Ausländergesetz und zum Gesetz gesetzes) 40 DM .“
zu dem S chengener Durchführungsübereinkommen
(Ausländergebührenverordnung – AuslGebV)“. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
2. § 1 wird wie folgt geändert:
Gebühren für ein S chengen-Visum
a) In Nummer 2 wird der K lammerzusatz gestrichen.
An Gebühren sind zu erheben
b) Es wird ersetzt:
1. a) für die Erteilung eines
aa) in Nummer 1 die Angabe „80,00“ durch die
Transit-Visums für einen,
Angabe „100“,
zwei oder mehrmalige
bb) in Nummr 2 die Angabe „30,00“ durch die Aufenthalte im Flughafen-
Angabe „50“, transit (K ategorie „A“)
cc) in Nummer 3 die Angabe „60,00“ durch die und für eine, zwei oder
Angabe „80“, mehrmalige Einreisen zur
Durchreise (Kategorie „B“) 20 DM ,
dd) in Nummer 4 die Angabe „60,00“ durch die
Angabe „80“, b) für die Erteilung eines
solchen Visums in Form
ee) in Nummer 5a die Angabe „3“ durch die Anga- eines S ammelvisums
be „drei“ und die Angabe „15,00“ durch die (5 bis 50 P ersonen) 20 DM zuzüglich
Angabe „25“ sowie in Nummer 5b die Angabe 2 DM pro P erson,
„3“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe
„40,00“ durch die Angabe „50“, 2. a) für die Erteilung eines
Visums für einen Aufent-
ff) in Nummer 6a die Angabe „3“ durch die Anga- halt bis zu 30 Tagen im
be „drei“ und die Angabe „15,00“ durch die Halbjahr für eine, zwei
Angabe „25“ sowie in Nummer 6b die Angabe oder mehrmalige Einrei-
„3“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe sen (K ategorie „C 1“) 40 DM ,
„30,00“ durch die Angabe „40“,
b) für die Erteilung eines
gg) in Nummer 7 die Angabe „100,00“ durch die solchen Visums in Form
Angabe „120“, eines S ammelvisums
hh) in Nummer 8 die Angabe „100,00“ durch die (5 bis 50 P ersonen) für
Angabe „140“. eine oder zwei Einreisen 60 DM zuzüglich
2 DM pro P erson,
3. § 2 wird wie folgt gefaßt: c) für die Erteilung eines
„§ 2 solchen Visums in Form
eines S ammelvisums (5
Gebühren für ein nationales Visum bis 50 P ersonen) für
An Gebühren für ein nationales Visum (K atego- mehrmalige Einreisen 60 DM zuzüglich
rie „D“) sind zu erheben 6 DM pro P erson,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1993
3. für die Erteilung eines bb) in Nummer 2 die Angabe „15,00“ durch die
Visums für einen Aufenthalt Angabe „25“,
von 31 bis zu 90 Tagen im
cc) in Nummer 3 nach dem Wort „S atz“ die An-
Halbjahr (K ategorie „C 2“)
gabe „2“ durch die Angabe „3“ und die An-
a) für eine Einreise 60 DM , gabe „30,00“ durch die Angabe „50“,
b) für zwei oder mehrma- dd) in Nummer 4 die Angabe „30,00“ durch die
lige Einreisen 70 DM , Angabe „50“,
4. für die Erteilung eines ee) in Nummer 5 die Angabe „50,00“ durch die
Visums für einen Aufenthalt Angabe „50“,
bis zu 90 Tagen im Halbjahr
für mehrmalige Einreisen ff) in Nummer 6 die Angabe „20,00“ durch die
Angabe „30“,
a) mit einer Gültigkeits-
dauer von einem J ahr gg) in Nummer 7 die Angabe „10,00“ durch die
(K ategorie „C 3“) 100 DM , Angabe „15“,
b) mit einer Gültigkeits- hh) in Nummer 8 die Angabe „10,00“ durch die
dauer von mehr als Angabe „15“,
einem J ahr bis zu fünf
ii) in Nummer 9 die Angabe „10,00“ durch die
J ahren (K ategorie „C 4“) 100 DM zuzüglich
Angabe „15“.
60 DM für jedes
weitere J ahr, b) Nach Nummer 9 werden der P unkt durch ein
K omma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
5. für die Erteilung eines Aus-
nahme-Visums für einen „10. für die Anerkennung
Aufenthalt oder eine Ein- einer Verpflichtungs-
reise erklärung (§ § 84, 82
a) bei einem Transit-Visum des Ausländergeset-
(K ategorie „A“ und „B “) 40 DM , zes) 40 DM ,
b) bei einem Transit-Visum 11. für die B estätigung
(K ategorie „A“ und „B “) einer Reisendenliste
in Form eines S ammel- für nach dem Euro-
visums (5 bis 50 P erso- päischen Gemein-
nen) 40 DM zuzüglich schaftsrecht nicht frei-
4 DM pro P erson, zügigkeitsberechtigte
Ausländer ausgestellt
c) bei einem Visum für
nach M aßgabe des
einen Aufenthalt bis zu
Artikels 1 Abs. 1 oder
30 Tagen im Halbjahr
Artikel 2 des in § 4
(K ategorie „C 1“) 80 DM , Abs. 3 der Verord-
d) bei einem Visum für nung zur Durchfüh-
einen Aufenthalt bis zu rung des Ausländer-
30 Tagen im Halbjahr gesetzes bezeichne-
(K ategorie „C 1“) in Form ten B eschlusses des
eines S ammelvisums Rates der Europäi-
(5 bis 50 P ersonen) 100 DM zuzüglich schen Union vom
4 DM pro P erson, 30. November 1994 10 DM pro P erson.“
6. für die Verlängerung der
Nutzungsdauer eines Visums 6. In § 4 Abs. 1 wird ersetzt:
im B undesgebiet für einen
Aufenthalt bis zu 30 bzw. a) in Nummer 1 die Angabe „30,00“ durch die An-
90 Tagen im Halbjahr gabe „50“,
(K ategorie „C 1“, „C 2“, „C 3“ b) in Nummer 2 die Angabe „15,00“ durch die An-
und „C 4“) die in den Num- gabe „30“,
mern 2, 3, 4 und 5
B uchstaben c und d c) in Nummer 3a die Angabe „20,00“ durch die An-
bestimmten Gebühren. gabe „40“ und in Nummer 3b die Angabe „30,00“
durch die Angabe „50“,
Die Gebühren werden entsprechend erhoben für die
Erteilung und Verlängerung eines räumlich be- d) in Nummer 4a die Angabe „10,00“ durch die An-
schränkten S chengen-Visums.“ gabe „20“ und in Nummer 4b die Angabe „15,00“
durch die Angabe „30“,
5. § 3 wird wie folgt geändert: e) in Nummer 5 die Angabe „20,00“ durch die An-
a) Es wird ersetzt: gabe „40“,
aa) in Nummer 1 die Angabe „30,00“ durch die f) in Nummer 6 die Angabe „10,00“ durch die An-
Angabe „40“, gabe „20“,
1994 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998
g) in Nummer 7 die Angabe „5,00“ durch die An- b) Nach Nummer 4 werden der P unkt durch ein
gabe „15“, K omma ersetzt und folgende Nummern angefügt:
h) in Nummer 8a die Angabe „5,00“ durch die An- „5. eine Rückbeförderungs-
gabe „15“ und in Nummer 8b die Angabe „10,00“ verfügung (§ 73 des
durch die Angabe „30“, Ausländergesetzes) 100 DM ,
i) in Nummer 9 die Angabe „5,00“ durch die Angabe 6. eine Untersagungs- oder
„15“. Zwangsgeldverfügung
(§ 74 Abs. 1 S atz 2,
Abs. 2 des Ausländer-
7. In § 5 wird ersetzt: gesetzes) 100 DM ,
a) in Nummer 1 die Angabe „10,00“ durch die An- 7. die Anordnung einer
gabe „30“, Sicherheitsleistung (§ 82
Abs. 5 des Ausländer-
b) in Nummer 2 die Angabe „5,00“ durch die Angabe gesetzes) 100 DM ,
„15“,
8. einen Leistungsbescheid
c) in Nummer 3 die Angabe „10,00“ durch die An- (§ 83 Abs. 4 des Aus-
gabe „30“, ländergesetzes) 100 DM .“
d) in Nummer 4 die Angabe „10,00“ durch die An-
11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gabe „30“.
a) Vor Nummer 1 wird die Angabe „§ § 1 und 2 Nr. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ § 1, 2 Nr. 1 und 2, § 2a
8. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 1 nach dem Wort Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
„Aufenthaltsgenehmigung“ die Wörter „oder eines
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Visums“ und nach Nummer 3 nach der Angabe „§ § 1,“
die Angabe „2, 2a,“ eingefügt. „2. S taatsangehörige der M itgliedstaaten der
Europäischen Union und anderer Vertrags-
parteien des Abkommens über den Europäi-
9. In § 7 wird ersetzt: schen Wirtschaftsraum vom 2. M ai 1992
(B GB l. 1993 II S . 266) sowie ihre Ehegatten
a) in Absatz 1 S atz 2 die Angabe „25,00“ durch die
und Verwandten in auf- und absteigender
Angabe „35“,
Linie, auch soweit sie nicht S taatsangehörige
b) in Absatz 2 die Angabe „7,50“ durch die Angabe eines dieser S taaten sind.“
„20“.
Artikel 2
10. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Der B undesminister des Innern kann den Wortlaut der
Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum
a) Es wird ersetzt:
Gesetz zu dem S chengener Durchführungsübereinkom-
aa) in Nummer 2 die Angabe „40,00“ durch die men in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
Angabe „80“, den Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
bb) in Nummer 3 die Angabe „80,00“ durch die
Angabe „100“, Artikel 3
cc) in Nummer 4 die Angabe „60,00“ durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe „90“. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 30. J uli 1998
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
K inkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu B onn am 6. August 1998 1995
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung ) 1
Vom 3. August 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 B uchstabe a, Nr. 6 und 7a in Verbindung mit Abs. 2 und § 23 des Futtermittelgesetzes
in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1850) verordnet das B undesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 19. November 1997 (B GB l. I S . 2714), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 19. M ärz 1998 (B GB l. I S . 514), wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
b) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:
„3. Zitrustrester, dessen Gehalt an Dioxinen (S umme der polychlorierten Dibenzodioxine (P C DD) und polychlo-
rierten Dibenzofurane (P C DF)), ausgedrückt in internationalen Toxizitätsäquivalenten, mehr als 500 P iko-
gramm I TEQ je K ilogramm beträgt, berechnet nach dem in Anlage 5 für die B estimmung des Höchstgehaltes
an Dioxinen vorgesehenen Verfahren,“.
2. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Vorbemerkung wird folgender S atz angefügt:
„Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in P ikogramm I TEQ je K ilogramm, im übrigen in M illigramm
je K ilogramm angegeben.“
b) Der Tabellenkopf zu S palte 3 wird wie folgt gefaßt:
„Höchstgehalt
(siehe Vorbemerkung)“.
c) Nach der P osition „Aldrin, Dieldrin“ wird folgende P osition eingefügt:
Höchstgehalt
unerwünschter S toff Futtermittel
(siehe Vorbemerkung)
1 2 3
„Dioxine (S umme der polychlorierten Zitrustrester 500“.
Dibenzodioxine (P C DD) und
polychlorierten Dibenzofurane
(P C DF)), ausgedrückt in inter-
nationalen Toxizitätsäquivalenten 2)
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/60/EG der K ommission vom 24. J uli 1998 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates
über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten S toffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (AB l. EG Nr. L 209 S . 50).
2
) B ei der B erechnung der Gehalte gehen alle Toxizitätsäquivalente für die einzelnen K ongenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, mit der Nachweis-
grenze in die B erechnung der S umme aller Toxizitätsäquivalente ein.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 3. August 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert