1918 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Verordnung
über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet
(Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV)
Vom 27. J uli 1998
Auf Grund des § 10 S atz 2, des § 11 Abs. 1 Nr. 6, des 4. Umschlossene S trahlenquelle:
§ 54 Abs. 1 S atz 1 sowie des § 54 Abs. 3 des Atomgeset-
radioaktive S toffe, die von einer festen, inaktiven Hülle
zes in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. J uli
umschlossen oder in festen inaktiven S toffen ständig
1985 (B GB l. I S . 1565), von denen § 10 S atz 2 und § 11
so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger
Abs. 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes vom
B eanspruchung ein Austritt radioaktiver S toffe mit
6. April 1998 (B GB l. I S . 694) eingefügt worden sind, ver-
S icherheit verhindert wird;
ordnet die B undesregierung:
5. Verbringung:
§1 die Vorgänge zur B eförderung radioaktiver Abfälle vom
Anwendungsbereich Ausgangs- zum B estimmungsort, einschließlich B e-
und Entladung.
Diese Verordnung regelt die Verbringung radioaktiver
Abfälle im S inne der Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates
vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und K ontrolle der §4
Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem M itglied- Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
staat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der
Gemeinschaft (AB l. EG Nr. L 35 S . 24). Alle Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage 1 müs-
sen lesbar mit Druck, S chreibmaschine, K ugelschreiber
oder einem sonstigen S chreibgerät mit dauerhafter doku-
§2
mentenechter S chrift vorgenommen werden. Der ur-
Verhältnis zu anderen Vorschriften sprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie son- werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird,
stige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der wann und durch wen dies erfolgt ist.
S trahlenschutzverordnung sowie sonstige Verpflichtun-
gen der Abfallbesitzer bei der grenzüberschreitenden Ver-
bringung von radioaktiven Abfällen, die sich aus B estim- §5
mungen der Europäischen Gemeinschaften, aus inner- Genehmigung
staatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Überein-
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist unzulässig
künften oder aus B estimmungen anderer M itgliedstaaten
der Europäischen Union sowie Drittländern ergeben, blei- 1. an einen B estimmungsort südlich des 60. Grades süd-
ben von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung licher B reite und
nach § 3 des Atomgesetzes und § 11 der S trahlenschutz- 2. in ein Drittland, das Vertragsstaat nach dem Gesetz zu
verordnung sowie eine Anzeige nach § 12 der S trahlen- dem Vierten AK P -EWG-Abkommen von Lomé vom
schutzverordnung sind nicht erforderlich, soweit für die 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkom-
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle eine men in Zusammenhang stehenden weiteren Überein-
Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach künften ist.
den § § 5, 13 oder 14 notwendig ist.
(2) Wer radioaktive Abfälle
§3 1. aus dem Inland
Begriffsbestimmungen a) in einen M itgliedstaat der Europäischen Union oder
Im S inne dieser Verordnung sind: b) in ein Drittland,
1. Radioaktive Abfälle: 2. in das Inland aus einem Drittland,
M aterialien, die Radionuklide enthalten, hierdurch kon- 3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle aus
taminiert sind und für die kein Verwendungszweck vor- einem Drittland stammen und für ein Drittland be-
gesehen ist, wenn die Werte der spezifischen Aktivität stimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland
der Anlage III Teil A Nr. 1 und die Freigrenzen der An- erstmals in die Europäischen Gemeinschaften gelan-
lage IV Tabelle IV 1 S palte 4 der S trahlenschutzverord- gen,
nung überschritten werden;
verbringt, bedarf der Genehmigung. Diese wird unter Ver-
2. Drittland: wendung von Abschnitt 3 des Vordrucks nach Anlage 1
ein S taat, der nicht M itglied der Europäischen Union erteilt. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet
ist; das B undesausfuhramt im B enehmen mit den Landes-
behörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs-
3. S paltstoffe: oder B estimmungsort liegt. S atz 1 gilt nicht, sofern ein
spaltbare S toffe nach Artikel 197 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 des Anwender einer umschlossenen S trahlenquelle, die keine
EURATOM -Vertrages; S paltstoffe enthält, diese an den Lieferanten zurückgibt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1919
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforde- (3) Dem Antrag sind beizufügen:
rungen nach den § § 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die
ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvorausset- 1. die verbindliche Erklärung des Empfängers der radio-
zungen des § 3 Abs. 2 und 3 des Atomgesetzes oder § 14 aktiven Abfälle, daß er zu deren Abnahme bereit ist,
Abs. 1 und 2 der S trahlenschutzverordnung nicht erfüllt 2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b
sind. und Nr. 3 eine amtliche Erklärung, aus der sich ergibt,
(4) Für eine Verbringung aus dem Inland in einen M it- daß die Einrichtung des Empfängers zur Durchführung
gliedstaat der Europäischen Union oder in ein Drittland der vorgesehenen M aßnahmen geeignet ist,
kann auf Antrag eine Genehmigung für mehrere Verbrin-
3. Angaben über den zeitlichen Ablauf der einzelnen Ver-
gungsvorgänge (S ammelgenehmigung) für einen Zeit-
bringungen und die jeweiligen M engen der radioak-
raum von bis zu drei J ahren erteilt werden, wenn
tiven Abfälle, sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 4 gestellt
1. die radioaktiven Abfälle, auf die sich die Genehmigung wird,
bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen,
4. Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 S atz 1
chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufwei-
Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 führen und
sen und
aus denen sich die Verpflichtung des Empfängers der
2. diese radioaktiven Abfälle von demselben B esitzer zu radioaktiven Abfälle im Drittland ergibt, deren Erhalt
demselben Empfänger verbracht werden sollen und binnen zwei Wochen nach ordnungsgemäßem Errei-
dieselben zuständigen B ehörden eingeschaltet wer- chen des B estimmungsortes gegenüber dem B esitzer
den und zu bestätigen.
3. die vorgesehenen B eförderungen, wenn dritte S taaten
von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenz- §7
übergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in die oder Verbringung in einen
aus den Europäischen Gemeinschaften und über die- Mitgliedstaat der Europäischen Union
selbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen
Drittländer erfolgen sollen. (1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uch-
stabe a ist zu erteilen, wenn
B estehen besondere Vereinbarungen mit den zuständigen
B ehörden der M itgliedstaaten der Europäischen Union 1. die zuständigen B ehörden des B estimmungslandes
oder der betroffenen Drittländer, kann eine S ammelge- und der Durchfuhrländer
nehmigung abweichend von S atz 1 Nr. 3 auch dann erteilt
werden, wenn die Verbringungen über verschiedene a) unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1
Grenzübergangsstellen durchgeführt werden. mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbrin-
gung zustimmen,
§6 b) nicht innerhalb von zwei M onaten nach Erhalt des
ordnungsgemäß gestellten Antrags dem B undes-
Antragstellung
ausfuhramt mitgeteilt haben, daß sie die Zustim-
(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim B undesaus- mung verweigern, oder wenn die verlangte Zusatz-
fuhramt unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 frist von höchstens einem M onat verstrichen ist,
Abschnitt 1 zu beantragen ohne daß die Zustimmung verweigert wurde,
1. in den Fällen des § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 vom B esitzer, 2. die Auflagen, unter denen die zuständigen B ehörden
des B estimmungslandes und der Durchfuhrländer
2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 vom Empfän-
zugestimmt haben, eingehalten werden können,
ger,
3. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom
3. in den Fällen des § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 von demjeni-
B esitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbrin-
gen, der radioaktive Abfälle durch das Inland zu beför-
gung nicht zu Ende geführt oder die B edingungen für
dern beabsichtigt.
die Verbringung nicht erfüllt werden können.
(2) Der Vordruck nach Anlage 1 ist in drei Ausfertigun-
gen einzureichen; das B undesausfuhramt kann weitere Auflagen nach S atz 1 Nr. 2 oder nach § 17 Abs. 1 S atz 2
Ausfertigungen anfordern. Das B undesausfuhramt über- des Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage 1
mittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uchsta- beigefügt.
be a den zuständigen B ehörden des M itgliedstaates der (2) Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b gilt nicht, soweit
Europäischen Union, in den die radioaktiven Abfälle ver- das B estimmungsland oder ein Durchfuhrland das auto-
bracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 matische Zustimmungsverfahren nach Artikel 17 der
den zuständigen B ehörden der Durchfuhrländer ein Richtlinie 92/3/EURATOM abgelehnt hat; in diesem Fall
Exemplar des Vordrucks nach Anlage 1 in K opie zwecks darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die
Zustimmung. Erfolgt die Verbringung in ein Drittland, setzt zuständige B ehörde des betreffenden M itgliedstaates der
sich das B undesausfuhramt darüber hinaus mit den Europäischen Union ausdrücklich mitgeteilt hat, daß sie
B ehörden des B estimmungslandes in Verbindung. Das der Verbringung zustimmt.
B undesausfuhramt behält Ausfertigung 1 des mit den
Genehmigungs- und den Zustimmungsvermerken verse- (3) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verant-
henen Vordrucks nach Anlage 1 ein und sendet die Aus- wortung des B esitzers, B eförderers, Eigentümers, Emp-
fertigungen 2 und 3 des Vordrucks nach Anlage 1 an den fängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristi-
Antragsteller. schen P erson, die an der Verbringung beteiligt ist.
1920 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
§8 § 11
Verbringung in ein Drittland Unterrichtungen
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uch- Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2
stabe b darf nur erteilt werden, wenn S atz 1 unterrichtet das B undesausfuhramt unter Verwen-
dung einer Ausfertigung des Vordrucks nach Anlage 1 mit
1. die zuständige B ehörde des Drittlandes gegenüber den beigefügten Auflagen die zuständigen B ehörden des
dem B undesausfuhramt bestätigt hat, daß der Emp- B estimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer. In
fänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven den Fällen des § 8 unterrichtet der B esitzer das B undes-
Abfällen erforderliche Genehmigung und die geeigne- ausfuhramt rechtzeitig über den B eginn der Verbringung.
ten Einrichtungen verfügt, und nachgewiesen ist, daß Dieses setzt die zuständige B ehörde des B estimmungs-
die K riterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle in Dritt- landes von der Verbringung in K enntnis.
länder nach Anlage 2 erfüllt werden,
2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen § 12
des § 7 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 Mitführen von Unterlagen
Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 erfüllt sind,
Der B eförderer hat eine Ausfertigung von Abschnitt 1, 3
3. ein B edürfnis für die Verbringung in das Drittland und 4 des Vordrucks nach Anlage 1 mit der Zustimmung
besteht, nach § 7 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und Abs. 2 während des
gesamten B eförderungsvorganges mitzuführen. Erfolgt
4. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom
die Verbringung mit der Eisenbahn durch einen Eisen-
B esitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbrin-
bahnunternehmer, sind die Unterlagen nach S atz 1 vor
gung nicht zu Ende geführt oder die B edingungen für
B eginn der Verbringung den zuständigen B ehörden aller
die Verbringung nicht erfüllt werden können.
betroffenen M itgliedstaaten der Europäischen Union und
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. des Drittlandes zu übermitteln, das B estimmungsland ist.
Der Inhaber der Verbringungsgenehmigung hat die erfor-
derlichen M aßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß
§9
die Verpflichtungen nach S atz 1 und 2 erfüllt werden.
Verbringung in das Inland aus einem Drittland
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 ist zu § 13
erteilen, wenn Zustimmung zur Verbringung in das Inland
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radio-
aktiven Abfällen erforderliche Genehmigung und die (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Inland
geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang aus einem M itgliedstaat der Europäischen Union bedarf
entsprechend einer bestehenden Verpflichtung ange- der Zustimmung; die Entscheidung über die Zustimmung
zeigt hat, ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter
Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom B undes-
2. bezüglich der Durchfuhrländer die Voraussetzungen ausfuhramt im B enehmen mit der Landesbehörde, in
des § 7 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 und des § 7 deren Zuständigkeitsbereich der B estimmungsort liegt, zu
Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 erfüllt sind, erteilen, wenn
3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle im Inland mit 1. der Empfänger
dem in dem Drittland niedergelassenen B esitzer der
radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der zuständigen a) mit der Verbringung einverstanden ist und
B ehörde des Drittlandes verbindlich vereinbart hat, b) über die erforderliche Genehmigung für den vorge-
daß der B esitzer die radioaktiven Abfälle zurücknimmt, sehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen und
wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen
werden kann, Umgang entsprechend einer bestehenden Ver-
pflichtung angezeigt hat und
4. ein B edürfnis für die Verbringung in das Inland besteht,
2. sichergestellt ist, daß die radioaktiven Abfälle vom
5. gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Inland B esitzer zurückgenommen werden, wenn die Verbrin-
nicht zum Zwecke der Endlagerung oder der Zwi- gung nicht zu Ende geführt oder die B edingungen für
schenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlage- die Verbringung nicht erfüllt werden können,
rung notwendige Vorbereitung oder Teil einer B ehand-
lung und K onditionierung ist und die radioaktiven anderenfalls ist die Zustimmung zu verweigern.
Abfälle wieder zurückverbracht werden. (2) Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden wer-
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. den, um sicherzustellen, daß die für Verbringungen im
Inland und die nach bestehenden internationalen Überein-
künften geltenden Anforderungen erfüllt werden.
§ 10
(3) Das B undesausfuhramt teilt der zuständigen B ehör-
Verbringung durch das Inland de des M itgliedstaates der Europäischen Union, aus dem
die radioaktiven Abfälle in das Inland verbracht werden
(1) Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 darf
sollen, spätestens zwei M onate nach Erhalt des ord-
nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8
nungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des
Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 sinngemäß erfüllt sind.
Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zu-
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. stimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1921
ob es die Zustimmung verweigert; das B undesausfuhramt nen 14 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach
kann eine Zusatzfrist von höchstens einem M onat für die Anlage 1 das Eintreffen der radioaktiven Abfälle am B e-
M itteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach stimmungsort unter Nennung der letzten Grenzüber-
Ablauf der Fristen nach S atz 1 keine M itteilung vor, gilt die gangsstelle des M itgliedstaates der Europäischen Union,
Zustimmung als erteilt. Wird eine Zustimmung mit Auf- über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der M el-
lagen versehen oder verweigert, ist dies unter B ezug- dung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven
nahme auf die einer Verbringung oder uneingeschränkten Abfälle beizufügen, in der dieser bestätigt, daß die radio-
Verbringung entgegenstehenden gemeinschaftlichen oder aktiven Abfälle ihren ordnungsgemäßen B estimmungsort
inländischen B estimmungen zu begründen. erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des
B estimmungslandes anzugeben.
§ 14
Zustimmung zur Durchfuhr § 17
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle durch das Mitwirkung der Zollstellen
Inland aus einem oder in einen M itgliedstaat der Europäi- Radioaktive Abfälle sind der zuständigen Zollstelle unter
schen Union bedarf der Zustimmung; die Entscheidung Vorlage der in § 12 genannten Unterlagen anzumelden
über die Zustimmung ergeht durch Verwaltungsakt. Die und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Dritt-
Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach land unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmit-
Anlage 1 vom B undesausfuhramt zu erteilen, wenn keine telbar in ein Drittland verbracht werden.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich B edenken gegen die
ordnungsgemäße Verbringung in das B estimmungsland
§ 18
ergeben.
Aufbewahrung der Begleitscheine
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von
radioaktiven Abfällen durch das Inland, wenn diese aus Die B egleitscheine nach Anlage 1 sind von allen B etei-
einem Drittland in die Europäischen Gemeinschaften ein- ligten mindestens drei J ahre, vom Datum der letzten Ein-
geführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und tragung an gerechnet, aufzubewahren.
zunächst in einen anderen M itgliedstaat der Europäischen
Union eingeführt worden sind. § 19
Ordnungswidrigkeiten
§ 15
Genehmigung durch Ordnungswidrig im S inne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der § § 13 und 14 ist eine Verbringung 1. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 oder § 15
radioaktiver Abfälle in oder durch das Inland nur zulässig, S atz 1 radioaktive Abfälle verbringt,
wenn die nach der Richtlinie 92/3/EURATOM erforderliche 2. entgegen § 12 S atz 1 oder 2, auch in Verbindung mit
Genehmigung von der zuständigen B ehörde des jewei- § 15 S atz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mit-
ligen anderen M itgliedstaates der Europäischen Union führt oder übermittelt oder entgegen § 12 S atz 3, auch
erteilt worden ist. § 12 gilt entsprechend. in Verbindung mit § 15 S atz 2, die Erfüllung von Ver-
pflichtungen nicht sicherstellt oder
§ 16 3. entgegen § 16 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 eine
Bestätigung über den Erhalt M eldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle, die in das Inland
verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen B ehör-
de und dem B undesausfuhramt binnen 15 Tagen unter § 20
Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 den Erhalt Ermächtigung
dieser radioaktiven Abfälle zu melden. Das B undesaus- zum Erlaß von Rechtsverordnungen
fuhramt übermittelt den anderen von der Verbringung
betroffenen S taaten eine Ausfertigung dieser M eldung. Das für die kerntechnische S icherheit und den S trahlen-
schutz zuständige B undesministerium wird ermächtigt,
(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Rechtsverordnungen zur Änderung der Anlagen dieser
Inland übermittelt das B undesausfuhramt dem Inhaber Verordnung zu erlassen.
einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uch-
stabe a eine Ausfertigung der M eldung über den Erhalt der
§ 21
radioaktiven Abfälle, die ihm von der B ehörde des B estim-
mungslandes übermittelt worden ist. Inkrafttreten
(3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b hat dem B undesausfuhramt bin- in K raft.
1922 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 27. J uli 1998
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1923
Anlage 1
A b s c h n itt 1
Registrierungsnummer: .........................................................................
(einzutragen von den B ehörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
E in h e itlic h e r B e g le its c h e in fü r Ve rb rin g u n g e n ra d io a k tive r A b fä lle
(R i c h t l i n i e 9 2 / 3 / E u r a t o m )
Antrag auf Genehmigung zur Verbringung
Hinweise
Der Antragsteller füllt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständi-
gen B ehörden seines Landes. die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind.
Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1):
Art A: Verbringung zwischen M itgliedstaaten: – der B esitzer der radioaktiven Abfälle;
Art B : Einfuhr in die Gemeinschaft: – der Empfänger der radioaktiven Abfälle;
Art C : Ausfuhr aus der Gemeinschaft: – der B esitzer der radioaktiven Abfälle;
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft: – die P erson, die in dem M itgliedstaat über dessen Hoheitsgebiet die
Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Ab-
wicklung der Verbringung in diesem M itgliedstaat verantwortlich ist.
Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten Verbringung.
1 Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen)
Art A: Verbringung zwischen M itgliedstaaten �
Art B : Einfuhr in die Gemeinschaft �
Art C : Ausfuhr aus der Gemeinschaft �
Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft �
2 Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen)
eine einzige Verbringung �
mehrere Verbringungen � Anzahl der vorgesehenen Verbringungen: ......................
Geplante Ausführungsfrist: ..................................................................................................................................
3 (Nur auszufüllen bei Verbringung(en) zwischen zwei M itgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer.)
Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft: ............................................................................
Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes Durchfuhrland): ..................................................................................
Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes Durchfuhrland): ................................................................................
Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft: .....................................................................
(Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es
besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen B ehörden.)
4 Besitzer (Firmenbezeichnung): ...............................................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................. Ort: ................................................. Land: ...............................................
Tel.: ............................................... Telefax:............................................ Telex:...............................................
5 (Auszufüllen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten Angaben abweichen.)
Standort der Abfälle: .........................................................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax:............................................ Telex:...............................................
1924 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Abschnitt 1 Seite 2
6 Art der Abfälle: ...................................................................................................................................................
P hysikalisch-chemische Eigenschaften: .............................................................................................................
Wichtigste Radionuklide: .....................................................................................................................................
Alpha-Höchstaktivität/Gebinde: (GB q) ................................................................................................................
B eta/Gamma-Höchstaktivität/Gebinde: (GB q) ....................................................................................................
7 Alpha-Gesamtaktivität: (GB q) ...........................................................................................................................
Beta/Gamma-Gesamtaktivität: (GB q) ..............................................................................................................
Gesamtanzahl der Gebinde: .............................. Netto-Gesamtmasse der Abfälle: (kg) ..............................
Brutto-Gesamtmasse: (kg) ...............................................
Gesamtvolumen (wahlfrei): ................................................
(S oweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies S chätzwerte.)
Art der Verpackung, in denen der Abfall enthalten ist (z.B . K unststoffsäcke, M etallfässer 200 Liter, IS O-Transport-
behälter usw.):
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
S ystem zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung B eispiele beifügen)
.............................................................................................................................................................................
8 Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) K ästchen ankreuzen)
K lasse 1 Explosionsfähige S toffe �
K lasse 2 Druckgas, Flüssiggas oder unter Druck gelöstes Gas �
K lasse 3 Entzündliche flüssige S toffe �
K lasse 4 4.1. Entzündliche feste S toffe �
4.2. Zur S elbstzündung fähige S toffe �
4.3. S toffe, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen �
K lasse 5 5.1. B rennstoffe �
5.2. Organische P eroxyde �
K lasse 6 6.1. Toxische S toffe �
6.2 Ekelerregende S toffe oder S toffe, die eine Infektion auslösen können �
K lasse 8 K orrosionsauslösende S toffe �
K lasse 9 S onstige gefährliche S toffe und Gegenstände �
9 Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind (z. B . M edizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige
Tätigkeit; genauere Angaben)
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
10 Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen)
Rückkehr von Abfällen aus der Wiederaufbereitung bestrahlter K ernbrennstoffe �
B ehandlung und/oder K onditionierung von Abfällen �
Rücktransport nach B ehandlung und/oder K onditionierung von Abfällen �
Zwischenlagerung �
Rücktransport nach Zwischenlagerung �
Endlagerung �
S onstige Zwecke (genauere Angaben)
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1925
Abschnitt 1 Seite 3
11 Vorgesehene Beförderungsart
Vorgesehener
(S traße, S chiene, S ee, Abgangsort B estimmungsort
Transportunternehmer
Luft, B innenschiffahrt)
1 ..................................... ....................................... ....................................... ........................................
2 ..................................... ....................................... ....................................... ........................................
3 ..................................... ....................................... ....................................... ........................................
4 ..................................... ....................................... ....................................... ........................................
5 ..................................... ....................................... ....................................... ........................................
12 Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das B estimmungsland)
1 ..................................... 3 ..................................... 5 ..................................... 7 ......................................
2 ..................................... 4 ..................................... 6 ..................................... 8 ......................................
13 Empfänger (Firmenbezeichnung): ..........................................................................................................................
Verantwortliche P erson: Herr/Frau ......................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
14 (Auszufüllen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13 nicht übereinstimmen)
Bestimmungsort der Abfälle: ............................................................................................................................
Verantwortliche P erson: Herr/Frau ......................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
15 Antragsteller (Firmenbezeichnung):
Verantwortliche P erson: Herr/Frau ......................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
16 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom:
(i) beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle;
(ii) bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der
Wahrheit entsprechen und daß die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechts-
vorschriften durchgeführt werden;
(iii) (S oweit es sich um eine Verbringung der Art A oder C handelt)
– verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt
werden kann (können) oder die B edingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können(*);
(S oweit es sich um eine Verbringung der Art B oder D handelt)
– füge ich eine Erklärung des B esitzers der Abfälle in einem Drittland bei, daß er die Abfälle zurücknimmt,
wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder die B edingungen für eine
Verbringung nicht erfüllt werden können(*).
.............................................................. S tempel ..............................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit S ternchen versehenen Aussagen kann zutreffen; die nicht Zutreffende ist zu streichen.
1926 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
A b s c h n itt 2
Registrierungsnummer: .........................................................................
(einzutragen von den B ehörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
E in h e itlic h e r B e g le its c h e in fü r d ie Ve rb rin g u n g ra d io a k tiv e r A b fä lle
(R i c h t l i n i e 9 2 / 3 / E u r a t o m )
Zustimmung der konsultierten zuständigen Behörde
Hinweise
1. Die zuständigen B ehörden, die befugt sind, eine Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle zu erteilen, füllen
unmittelbar nach Erhalt des Antrags die Rubriken 17 und 18 aus und versehen den Antrag zu B eginn jedes Abschnitts
mit der Registrierungsnummer. Anschließend fertigen sie eine ausreichende Zahl von K opien des Abschnitts 2, die
sie den anderen zuständigen B ehörden, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist
(„der konsultierten zuständigen B ehörde“), übermitteln. Für jede konsultierte B ehörde ist in einer K opie des
Abschnitts 2 die Rubrik 19 auszufüllen; diese K opie des Abschnitts 2 ist, zusammen mit einer K opie des Abschnitts 1,
der darin genannten, zu konsultierenden zuständigen B ehörde zuzusenden.
2. Die konsultierte zuständige B ehörde vervollständigt gegebenenfalls die Rubrik 19 und prüft den Antrag. Innerhalb
von zwei M onaten nach Eingang füllt sie die Rubrik 20 aus und sendet die Originalkopie des Abschnitts 2 der für die
Erteilung der Genehmigung zuständigen B ehörde zurück. Die konsultierte zuständige B ehörde kann eine Verlänge-
rung der Frist für die P rüfung des Antrags verlangen. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausge-
füllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 6
Absatz 4 der Richtlinie 92/3/Euratom.
17 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind
Diese B ehörden sind je nach Art der Verbringung:
Art A: die B ehörden des Ausgangslandes;
Art B : die B ehörden des B estimmungslandes;
Art C : die B ehörden des Ausgangslandes;
Art D: die B ehörden des M itgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft
eingeführt werden.
Bezeichnung der zuständigen Behörden: .......................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
18 Datum der Registrierung des Antrags: ............................................................................................................
S tempel
....................................................................................................................
(Unterschrift)
19 Zuständige Behörde des konsultierten Landes ...............................................................................................
Land: ...................................................................................................................................................................
Ausgangsland � Durchfuhrland � B estimmungsland �
Bezeichnung der zuständigen Behörden: .......................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax:............................................ Telex:...............................................
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1927
Abschnitt 2 Seite 2
20 Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des konsultierten Landes
J a: � (eventuelle Einschränkungen)
Nein: � (Grund für die Ablehnung)
Eventuelle Einschränkungen � oder Grund für die Ablehnung �
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
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................................................................................ ...............................................................................
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................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
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................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
................................................................................ ...............................................................................
.............................................................. S tempel ..............................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
1928 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
A b s c h n itt 3
Registrierungsnummer: .........................................................................
(einzutragen von den B ehörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
E in h e itlic h e r B e g le its c h e in fü r d ie Ve rb rin g u n g ra d io a k tiv e r A b fä lle
(R i c h t l i n i e 9 2 / 3 / E u r a t o m )
Genehmigung der Verbringung
Hinweise
Die zuständigen B ehörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind:
1. füllen diesen Abschnitt aus; beim Ausfüllen der Rubrik 22 ist zu berücksichtigen, daß die Höchstgeltungsdauer der
Genehmigung drei J ahre beträgt;
2. senden alle zur richtigen Abwicklung nötigen Abschnitte an den Antragsteller (auch Abschnitte 1, 3, 4 und 5);
3. übermitteln eine K opie dieses Abschnittes an die konsultierenden anderen zuständigen B ehörden.
21 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind
Diese B ehörden sind je nach Art der Verbringung:
Art A: die B ehörden des Ausgangslandes;
Art B : die B ehörden des B estimmungslandes;
Art C : die B ehörden des Ausgangslandes;
Art D: die B ehörden des M itgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft
eingeführt werden.
Bezeichnung der zuständigen Behörden: .......................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ Ort: ................................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
22 Genehmigung
Ja � Gültig für eine einzige Verbringung �
Nein � Gültig für mehrere Verbringungen �
Datum des Ablaufs der Genehmigung: ................................................................................................................
23 Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge
(erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das B estimmungsland)
Einschränkung Einschränkung
Land Land
Ja Nein Ja Nein
1 ...................................................... � � 5 ...................................................... � �
2 ...................................................... � � 6 ...................................................... � �
3 ...................................................... � � 7 ...................................................... � �
4 ...................................................... � � 8 ...................................................... � �
24 Auflistung der Einschränkungen Grund der Ablehnung
(unter Angabe des Landes, das die Einschränkungen vor-
schreibt, sowie ggf. unter Verweis auf beigefügte Dokumente)
................................................................................... .....................................................................................
................................................................................... .....................................................................................
................................................................................... .....................................................................................
................................................................................... .....................................................................................
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1929
Abschnitt 3 Seite 2
25 Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den B estim-
mungen der Richtlinie 92/3/Euratom.
Die konsultierten zuständigen B ehörden werden über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung zur
Verbringung radioaktiver Abfälle informiert.
.............................................................. S tempel ..............................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der verantwortlichen P erson)
Anmerkung:
1. Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des B esitzers, des B eförderers, des Eigentümers, des Empfän-
gers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen P erson, die an der Verbringung beteiligt ist.
2. B ei der Verbringung der Abfälle sind die ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitte 1, 3 und 4 mitzuführen.
1930 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
A b s c h n itt 4
Registrierungsnummer: .........................................................................
(einzusetzen von den B ehörden, die zur Erteilung
einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
E in h e itlic h e r B e g le its c h e in fü r d ie Ve rb rin g u n g ra d io a k tiv e r A b fä lle
(R i c h t l i n i e 9 2 / 3 / E u r a t o m )
Packliste
Hinweise:
Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmi-
gung mehrere Verbringungen betrifft) auszufüllen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleit-
scheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt.
26 Besitzer (Firmenbezeichnung): ...............................................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................ S tadt: .............................................. Land: ..............................................
Tel.: ............................................... Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
27 Die Genehmigung betrifft eine Verbringung �
mehrere Verbringungen � Laufende Nummer der Verbringung: ........................
28 Art der Abfälle:
P hysikalisch-chemische Eigenschaften: .............................................................................................................
Hauptradionuklide: ..............................................................................................................................................
M aximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GB q) .....................................................................................................
M aximale B eta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GB q) .........................................................................................
Art der Verpackung, in denen sich die Abfälle befinden (z.B . K unststoffsäcke, M etallfässer 200 Liter, IS O-Transport-
behälter usw.):
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
29 Gesamt-Alpha-Aktivität: (GB q) ............................................................................................................................
Gesamt-B eta/Gamma-Aktivität: (GB q) ................................................................................................................
Gesamtzahl der Gebinde: ....................................................................................................................................
Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg) .................................................................................................................
Gesamtbruttogewicht: (kg) ..................................................................................................................................
Gesamtvolumen (wahlfrei): ..................................................................................................................................
30 Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten
(K ennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde (kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (GBq)
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
S iehe beigefügte Liste (sofern der P latz hier nicht ausreicht), oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten
Daten enthält.
31 Datum der Absendung: .......................................................................................................................................
Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten
Wissen und Gewissen korrekt sind.
S tempel
.............................................................. ..............................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des B esitzers)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1931
A b s c h n itt 5
Registrierungsnummer: .........................................................................
(einzusetzen von den B ehörden, die zur Erteilung der
Genehmigung zur Verbringung befugt sind)
E in h e itlic h e r B e g le its c h e in fü r d ie Ve rb rin g u n g ra d io a k tiv e r A b fä lle
(R i c h t l i n i e 9 2 / 3 / E u r a t o m )
Empfangsbestätigung für Abfälle
Hinweise:
Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefüllt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger außer-
halb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen B egleitschein
getrennten Erklärung bestätigen.
J e nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen:
Genehmigung für eine einzige Verbringung
1. V e r b r i n g u n g d e r A r t A o d e r B
Der Empfänger füllt innerhalb von 15 Tagen nach Eintreffen der Abfälle die Rubriken 32, 33 und 35 aus und übermittelt
die Abschnitte 4 und 5 den zuständigen B ehörden des B estimmungsmitgliedstaates.
Die zuständigen B ehörden des B estimmungsmitgliedstaates übermitteln sodann den anderen konsultierten zustän-
digen B ehörden K opien der Abschnitte 4 und 5 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die
zuständigen B ehörden, die die Genehmigung erteilt haben).
B ei der Verbringung von einem M itgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen B ehörden des Ausgangs-
mitgliedstaates dem B esitzer eine K opie der Empfangsbestätigung.
2. V e r b r i n g u n g d e r A r t C o d e r D
Der Antragsteller sorgt dafür, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach
Eintreffen der Abfälle den Abschnitt 4 sowie den Abschnitt 5 mit den ordnungsgemäß ausgefüllten Rubriken 32
bis 35 übermittelt. Anstelle des Abschnitts 5 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der
mindestens die in den Rubriken 34 und 35 geforderten Angaben enthalten sein müssen.
Innerhalb von 15 Tagen leitet der Antragsteller den Abschnitt 4, den Abschnitt 5 (sofern der Empfänger diesen
nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus, mit Ausnahme der Rubrik 34) und gegebenenfalls die Erklärung des
Empfängers an die zuständigen B ehörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben.
Diese B ehörden leiten K opien der Abschnitte 4 und 5 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die
anderen, konsultierten zuständigen B ehörden weiter.
Genehmigung für mehrere Verbringungen
1. V e r b r i n g u n g d e r A r t A o d e r B
Der Empfänger füllt nach jeder Verbringung die Rubriken 32, 33 und 35 des Abschnitts 5 aus (hierzu fertigt er mehrere
K opien des leeren Abschnitts 5 an) und übermittelt diesen Abschnitt unmittelbar den zuständigen B ehörden, die die
Genehmigung erteilt haben, zusammen mit dem für diese Verbringung geltenden Abschnitt 4.
2. V e r b r i n g u n g d e r A r t C o d e r D
Der Antragsteller trägt dafür S orge, daß der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder
Verbringung die Rubriken 32 bis 35 ausfüllt (hierzu wird eine K opie des leeren Abschnitts 5 benutzt) und ihm diesen
Abschnitt zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 4 übermittelt.
Der Antragsteller füllt die R ubrik 36 des Abschnitts 5 aus und übermittelt den zuständigen B ehörden, die die
Genehmigung erteilt haben, die Abschnitte 4 und 5.
3. J e d e A r t v o n V e r b r i n g u n g
Wenn alle von einer G enehmigung abgedeckten Verbringungen abgeschlossen sind, wird die abschließende
Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, so als ob es sich um eine G enehmigung für eine einzige
Verbringung (siehe oben) handelt, es sei denn:
– in Rubrik 33 des Abschnitts 5 ist angegeben, daß es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung
handelt;
– die gegebenenfalls von einem Empfänger außerhalb der Gemeinschaft vorgelegte Erklärung präzisiert, daß alle
unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden Abfälle ordnungsgemäß eingetroffen sind;
– der Übersichtlichkeit halber die Abschnitte 4 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen
der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beigefügt sind.
1932 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Abschnitt 5 Seite 2
32 Empfänger (Firmenbezeichnung): ..........................................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße: .................................................................................................................................................................
P lz: ................................................. Ort: .................................................. Land: ..............................................
Tel.: ................................................ Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
Aufbewahrungsort der Abfälle: ........................................................................................................................
K ontaktperson: Herr/Frau ...................................................................................................................................
S traße:..................................................................................................................................................................
P lz: ................................................. Ort: .................................................. Land: ..............................................
Tel.: ................................................ Telefax: ........................................... Telex: ..............................................
33 Genehmigung für:
Eine Verbringung �
M ehrere Verbringungen � Laufende Nummer der Verbringung: ...........................................
Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja � Nein �
34 Nur auszufüllen im Falle einer Verbringung der Art C oder D:
(an S telle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten)
Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist:
Land: .......................................................................................................
Zollstelle: .................................................................................................
35 Datum des Eintreffens der Abfälle: ..................................................................................................................
Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl. Abschnitt 4: ...................................................
J e nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an:
– Art A oder B : die zuständigen B ehörden des B estimmungsmitgliedstaates;
– Art C oder D: an den Antragsteller (Art C : an den B esitzer; Art D: an die P erson, die in dem M itgliedstaat,
über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für
die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist).
Hiermit bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen
korrekt sind.
S tempel
....................................................................................................................
(Unterschrift des Empfängers)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1933
Abschnitt 5 Seite 3
36 Nur bei Verbringungen der Art C oder D:
Weiterleitung der Empfangsbestätigung und ggf. der Erklärung des Empfängers (siehe nachstehende An-
merkung) durch den Antragsteller an die B ehörde, die die Genehmigung erteilt hat:
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt 4): ..............................................
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: ................................................................................................................
Land: .......................................................................................................
Zollstelle: .................................................................................................
S tempel
....................................................................................................................
(Unterschrift des Antragstellers)
Anmerkung:
1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann den Empfang der Abfälle mittels einer Erklärung oder B eschei-
nigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 32 bis 35 genannten Angaben enthält.
2. Die zuständigen B ehörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten eine K opie an die anderen zuständigen
B ehörden weiter.
2. Die Originale der Abschnitte 4 und 5 werden den zuständigen B ehörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben.
4. B ei der Verbringung von einem M itgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen B ehörden des Ausgangsmitglied-
staates dem B esitzer eine K opie der Empfangsbestätigung.
1934 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Anlage 2
K riterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle
in Drittländer
Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Aufstellung und Durchsetzung geeigneter nationaler B estimmungen für den
S trahlenschutz von Arbeitskräften und B evölkerung. Diese B estimmungen
sollen sich an den einschlägigen international anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen orientieren.
2. Vorhandensein eines gesetzgeberischen Rahmens für die Regelung von
Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch radioaktive S toffe einschließlich
radioaktiver Abfälle verbunden sind.
3. K lare Rollentrennung zwischen B etreibern und Genehmigungsbehörden.
4 Existenz von B ehörden mit Genehmigungs-, Überprüfungs-, B ewertungs-,
Inspektions- und Vollzugsfunktionen und angemessenen Ressourcen und
B efugnissen zur Wahrnehmung dieser Funktionen.
5. M it der Entsorgung radioaktiver Abfälle befaßte Organisationen, die diesen
B ehörden B ericht erstatten oder von ihnen zugelassen werden.
6. Angemessene S chutzmaßnahmen einschließlich Aufklärung der betroffenen
B evölkerungsgruppen für den Fall einer radiologischen Notstandssituation.
Unbeschadet dieser Voraussetzungen kann das B undesausfuhramt bei der
Entscheidung, ob eine Verbringung radioaktiver S toffe in Drittländer genehmigt
werden soll, insbesondere B elange der öffentlichen S icherheit berücksichtigen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1935
Verordnung
zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung und der Milchverordnung*)
Vom 28. J uli 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet 1. Die B ezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
– auf Grund des § 5 Nr. 6 und des § 19 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 „Verordnung über die Durchführung der veterinär-
und 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Fleischhygie- rechtlichen K ontrollen bei der Einfuhr von Lebensmit-
negesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom teln tierischer Herkunft auf Drittländern sowie über die
8. J uli 1993 (B GB l. I S . 1189), von denen § 19 durch Einfuhr und das Inverkehrbringen sonstiger Lebens-
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 mittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verord-
(B GB l. I S . 2170) geändert worden ist, nung – LM EV)“.
– auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Geflügel-
fleischhygienegesetzes vom 17. J uli 1996 (B GB l. I 2. § 1 wird wie folgt geändert:
S . 991), a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 B uchstabe a in Verbin-
„(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von oder
dung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-
das Inverkehrbringen von
ständegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296), § 9 Abs. 3 1. F leisch im S inne des § 4 Abs.1 N r. 4 des
geändert gemäß Artikel 13 der Verordnung vom Fleischhygienegesetzes,
21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390), im Einvernehmen 2. Geflügelfleisch im S inne des § 2 Nr. 6 des Ge-
mit den B undesministerien für Ernährung, Landwirt- flügelfleischhygienegesetzes und
schaft und Forsten und für Wirtschaft,
3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft,
– auf Grund des § 49 Abs. 1 S atz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit Abs. 2 S atz 1, des Lebensmittel- und B edarfs- 4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.“
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem B un- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
desministerium der Finanzen:
„(3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verord-
nung, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der
Artikel 1 M ilchverordnung, der Fischhygiene-Verordnung
Änderung der und der Eiprodukte-Verordnung in ihren jeweils
Einfuhruntersuchungs-Verordnung geltenden Fassungen bleiben unberührt.“
Die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung
3. In § 2 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1 S atz 1, § 4a Abs. 1 S atz 1
der B ekanntmachung vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 814),
und § 4b Abs. 1 S atz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-
3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786), wird wie folgt geän-
setzt.
dert:
4. § 6 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
*) Die Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest- „(3) Wird von der zuständigen B ehörde festgestellt,
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG
Nr. L 373 S . 1). nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen ent-
2. Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. J uni 1993 über Lebens- sprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger
mittelhygiene (AB l. EG Nr. L 175 S . 1). oder ihren B evollmächtigten gestatten, die S endung
3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über K ontrollmaß- innerhalb einer Frist von 60 Tagen in einen mit diesen
nahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
P ersonen vereinbarten B estimmungsort außerhalb der
Richtlinien 85/358/EWG und 96/496/EWG und der Entscheidungen Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern ge-
89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10). sundheitliche B edenken nicht entgegen stehen. Wenn
4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest- die S endung zurückverbracht wird, ist vom amtlichen
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG Tierarzt der Grenzkontrollstelle das Informationsver-
Nr. L 24 S . 9). fahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich
1936 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. J uli 1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in
1992 über die Informatisierung der veterinärmedizi- die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht
nischen Verfahren bei der Einfuhr (S HIFT-P rojekt) (AB l. unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi-
EG Nr. L 243 S . 27) in der jeweils geltenden Fassung sche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 19 der
einzuleiten. Das Original der Genußtauglichkeitsbe- Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezem-
scheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Doku- ber 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die
mente, die die Sendung begleiten, ist entsprechend zu Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
kennzeichnen. Ansonsten sind die Lebensmittel einem Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG
Verfahren zur Unbrauchbarmachung für den Verzehr Nr. L 373 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung im
durch M enschen nach M aßgabe der zuständigen Be- Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in
hörde zu unterziehen oder nach den Vorschriften des einem Drittland gelegenen B etrieb erlassen hat,
Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen. beschränkt oder verboten ist,
(4) Die zuständige Landesbehörde teilt die Entschei- 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die
dung über die S endung umgehend unter Angabe der Europäische Gemeinschaft durch einen nicht un-
Gründe beim B undesministerium für Gesundheit mit, mittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäi-
wenn sche Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der
1. bei der Untersuchung einer S endung Erscheinun- Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. J uni 1993
gen einer auf den M enschen übertragbaren K rank- über Lebensmittelhygiene (AB l. EG Nr. L 175 S . 1) in
heit, ein anderer die Gesundheit des M enschen der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das
gefährdender B efund, oder betreffende Drittland oder einen in einem Drittland
gelegenen B etrieb erlassen hat, beschränkt oder
2. ein positives Ergebnis einer R ückstandsunter- verboten ist und
suchung
3. das B undesministerium für Gesundheit jeweils den
festgestellt worden ist. maßgeblichen Rechtsakt im B undesanzeiger be-
(5) Werden B eanstandungen festgestellt, können kanntgemacht hat; dieses macht auch die Ände-
verstärkte K ontrollen bei folgenden S endungen des- rung und die Aufhebung des Rechtsaktes im B un-
selben Ursprungs oder derselben Herkunft vorgenom- desanzeiger bekannt.
men werden. Dies gilt insbesondere, wenn bei der
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebens-
Untersuchung der ersten S endung Rückstände verbo-
mittel, die vor der Veröffentlichung der B ekanntma-
tener oder nicht zugelassener S toffe oder sonstige
chung nach Absatz 3 Nr. 3 in den Verkehr gebracht
Rückstände oder Gehalte von S toffen, die festgesetzte
worden sind.
Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich un- § 6b
bedenklich sind, nachgewiesen worden sind. Die fol-
genden S endungen desselben Ursprungs oder dersel- S traftaten
ben Herkunft sind insbesondere im Falle der in S atz 2 (1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes
aufgeführten B eanstandungen bis zum Vorliegen der wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 1 Fleisch
Untersuchungsergebnisse nicht abzufertigen.“ einführt oder verbringt.
(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-
5. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt: zes wird bestraft, wer entgegen § 6a Abs. 1 Nr. 2 Geflü-
„§ 6a gelfleisch einführt oder verbringt.
Verbot der Einfuhr oder des Inverkehrbringens (3) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-
(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1 mittel- und B edarfsgegenständegesetzes wird be-
der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6a
der Geflügelfleisch-Verordnung nicht eingeführt oder Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
sonst verbracht werden
6. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Fleisch im S inne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleisch-
hygienegesetzes, a) Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
2. Geflügelfleisch im S inne des § 2 Nr. 6 des Geflügel- „(1) Wer eine in § 6b Abs. 1 bezeichnete Handlung
fleischhygienegesetzes, fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des
Fleichhygienegesetzes ordnungswidrig.
mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Vor-
aussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. (2) Wer eine in § 6b Abs. 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des
(2) Lebensmittel
Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.“
1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen,
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen
oder
Absätze 3 bis 5.
2. pflanzlicher Herkunft,
die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden
Artikel 2
sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,
wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 Weitere Änderung
erfüllt sind. der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absat- In § 6a Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verord-
zes 1 oder 2 sind erfüllt, wenn und soweit nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geän-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1937
dert worden ist, werden die Worte „des Artikels 19 der 2. § 27 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 a) In Nummer 1 wird am Ende das K omma durch das
zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrol- Wort „oder“ ersetzt.
len von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Erzeugnissen (AB l. EG Nr. L 373 S . 1)“ durch die Worte b) In Nummer 2 wird am Ende das K omma durch einen
„des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom P unkt ersetzt.
18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (AB l. EG 1998
Nr. L 24 S . 9)“ ersetzt. Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das B undesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der vom
Artikel 3
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Änderung der Milchverordnung B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Die M ilchverordnung vom 24. April 1995 (B G B l. I
S . 544), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
Artikel 5
vom 7. J uli 1998 (B G B l. I S . 1807), wird wie folgt geän-
dert: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am
1. Der § 22 Abs. 3 und die § § 23 und 24 werden aufge- Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 2 tritt am 1. J uli
hoben. 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 28. J uli 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
In Vertretung
B ald ur W ag ner
1938 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren
des nautischen und technischen Schiffsdienstes
(Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV)
Vom 28. J uli 1998
Auf Grund des 2. der Ausdruck S eefahrtzeit:
– § 142 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 und 3 und S atz 2 und 3 des den Dienst an B ord eines S chiffes, der für die Ertei-
S eemannsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, lung eines B efähigungszeugnisses oder eines son-
Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig- stigen B efähigungsnachweises maßgebend ist,
ten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der Ver-
ordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) ge- 3. Gesamtschiffsbetrieb:
ändert worden ist, einen S chiffsbetrieb mit Einsatz von B esatzungs-
verordnen das B undesministerium für Verkehr und das mitgliedern sowohl im Decks- als auch im M aschi-
B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im Ein- nenbetrieb.
vernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung, (4) Die B egriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 Nr. 1
Landwirtschaft und Forsten und dem B undesministerium bis 3, 5, 7 bis 13, 22a und 23 der S chiffssicherheits-
für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom
sowie des 3. S eptember 1997 (B GB I. I S . 2217) werden ange-
wendet.“
– § 7 Abs. 1 S atz 1 des S eeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 27. S eptember 1994
(B GB l. I S . 2802) 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
verordnet das B undesministerium für Verkehr: „§ 3
B efähigungszeugnisse
Artikel 1 für den nautischen Dienst
auf K auffahrteischiffen mit
Die S chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-
Ausnahme der Fischereifahrzeuge
sung der B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I
S. 22, 227), geändert durch Verordnung vom 28. April 1998 (1 ) Für den nautischen Dienst auf K auffahrteischif-
(B GB l. I S . 872), wird wie folgt geändert: fen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme
der Fischereifahrzeuge gibt es die B efähigungszeug-
1. In § 1 werden nach dem Wort „Schiffsdienstes“ der nisse:
P unkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die
1. Nautischer Wachoffizier,
Befähigung von Schiffsleuten, die Brückenwache und
M aschinenwache gehen, sowie die zusätzliche Ausbil- 2. Erster Offizier,
dung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und
3. K apitän.
Schiffsleuten auf bestimmten Schiffstypen.“ angefügt.
(2) Für den nautischen Dienst auf K auffahrteischif-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: fen mit einer B ruttoraumzahl bis zu 500 in der Natio-
„§ 2 nalen Fahrt mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge gibt
es die B efähigungszeugnisse:
B egriffsbestimmungen
1. Offizier,
(1) „Übereinkommen“ bedeutet das Internationale
Übereinkommen von 1978 über Normen für die Aus- 2. K apitän.“
bildung, die Erteilung von B efähigungszeugnissen
und den Wachdienst von S eeleuten (B GB l. 1982 II 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
S . 297) und die mit Entschließungen 1 und 2 zur
S chlußakte der K onferenz der M itgliedstaaten der „§ 5
Internationalen S eeschiffahrts-Organisation am 7. J uli B efähigungszeugnisse
1995 angenommenen Änderungen der Anlage zu die- für den technischen Dienst
sem Übereinkommen (B GB l. 1997 II S . 1118). auf K auffahrteischiffen
(2) Die in K apitel I Regel I/1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 14, (1) Für den technischen Dienst auf S chiffen mit
16, 19, 21, 22, 24 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage jeder Antriebsleistung gibt es die B efähigungszeug-
zum Übereinkommen und die im Abschnitt A-I/1 des nisse:
S TC W-C odes festgelegten B egriffsbestimmungen
und K larstellungen werden angewendet. 1. Technischer Wachoffizier,
(3) Es bedeutet 2. Zweiter technischer Offizier,
1. der Ausdruck M onat: 3. Leiter der M aschinenanlage.
einen K alendermonat oder 30 Tage, die sich aus (2) Für den technischen Dienst auf S chiffen mit
Zeiträumen von weniger als einem M onat zusam- einer Antriebsleistung bis zu 750 K ilowatt gibt es das
mensetzen, B efähigungszeugnis für S chiffsmaschinisten.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1939
5. Nach § 5 wird folgender P aragraph eingefügt: 9. § 10 wird wie folgt gefaßt:
„§ 5a „§ 10
B efähigungszeugnisse Ausbildung
für S chiffsleute, die auf K auffahrteischiffen und S eefahrtzeiten zum Erwerb
B rückenwache und M aschinenwache gehen der B efähigungszeugnisse
Für S chiffsleute, die auf K auffahrteischiffen B rük- für den nautischen S chiffsdienst
kenwache und M aschinenwache gehen, gibt es das
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-
Zeugnis über die Wachbefähigung auf S chiffen aller
gung zum nautischen Wachoffizier hat der B ewer-
Größen und mit jeder Antriebsleistung.“
ber unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen
nachzuweisen
6. § 6 wird wie folgt gefaßt:
1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Ab-
„§ 6
schlußprüfung im Ausbildungsberuf S chiffs-
Wertigkeit der B efähigungszeugnisse mechaniker/S chiffsmechanikerin oder
Das B efähigungszeugnis B K W schließt die B efug- b) eine zugelassene praktische Ausbildung und
nisse des B efähigungszeugnisses B K ü ein, wenn der S eefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent
Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“ von mindestens zwölf M onaten, die auch als
schulrechtliches P raktikum oder in Form von
7. § 7 wird wie folgt geändert: P raxissemestern während der Ausbildung an
a) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 10 bis 17)“ durch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
die Angabe „(§ § 10, 14 bis 16)“ ersetzt. dungsstätte abgeleistet werden können und
b) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ § 18, 19)“ durch 2. in den Fällen der Nummer 1 B uchstabe b ein zuge-
die Angabe „(§ 18)“ ersetzt. lassenes B erichtsheft, in dem der K apitän oder ein
c) In Nummer 5 werden des Wort „und“ durch ein befähigter Offizier bestätigt, daß mit der Ausbil-
K omma ersetzt und folgende Wörter angefügt: dung an B ord die entsprechenden Anforderungen
der Abschnitte A-ll/1 und A-ll/2 des S TC W-C odes
„in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 erfüllt wurden, und
bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des S TC W-C odes
zu erfüllen sind,“. 3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Aus-
bildung nach den Anforderungen der Abschnitte
d) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: A-ll/1, A-ll/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des S TC W-
„6. als B ewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 C odes an einer nach Landesrecht eingerichteten
Nr. 1 B uchstabe a und b und Nummer 2 Ausbildungsstätte.
genannten B efähigungszeugnisse außerdem
den Erwerb des Allgemeinen B etriebszeugnis- (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-
ses für Funker, als B ewerber um die B efähi- gung zum Ersten Offizier hat der B ewerber eine S ee-
gungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 fahrtzeit von mindestens zwölf M onaten als nauti-
B uchstabe c den Erwerb des B eschränkt Gül- scher Wachoffizier nachzuweisen.
tigen B etriebszeugnisses für Funker II (UK W (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-
B etriebszeugnis II) und“. gung zum K apitän hat der B ewerber zusätzlich zu der
e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer angefügt: S eefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere S eefahrtzeit
von mindestens zwölf M onaten als Erster Offizier oder
„7. als B ewerber um die in § 5 genannten B efähi-
von 24 M onaten als nautischer Wachoffizier nachzu-
gungszeugnisse mit Ausnahme des B efähi-
weisen.
gungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem
Nachweise über die B efähigung zum K essel- (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-
wärter auf S eeschiffen, über die fachliche Eig- gung zum Offizier auf S chiffen mit einer B ruttoraum-
nung zur B edienung und Instandhaltung von zahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der B ewer-
K älteanlagen und über eine ausreichende ber nachzuweisen
Fachkunde für den B etrieb und die Instandhal-
1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Ab-
tung elektrischer Anlagen und B etriebsmittel
auf S eeschiffen“. schlußprüfung im Ausbildungsberuf S chiffsme-
chaniker/S chiffsmechanikerin oder
8. § 9 wird wie folgt gefaßt: b) eine zugelassene S eefahrtzeit von mindestens
„§ 9 36 M onaten im Decks- und B rückendienst und
M indestalter 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforde-
rungen der Anlage 1 von in der Regel einem S chul-
Das M indestalter für den Erwerb der Zeugnisse halbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten
über die B efähigung zum nautischen Wachoffizier, Ausbildungsstätte.
zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3
Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeug- (5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi-
nisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann gung zum K apitän auf S chiffen mit einer B ruttoraum-
beträgt 18 J ahre, für den Erwerb der B efähigungs- zahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt hat der B ewer-
zeugnisse für S chiffsleute, die B rücken- und M aschi- ber eine S eefahrtzeit von mindestens zwölf M onaten
nenwache gehen, 16 J ahre.“ als Offizier nachzuweisen.“
1940 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
10. Die § § 11, 12 und 13 werden aufgehoben. 1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-
prüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-
ker/S chiffsmechanikerin oder
11. § 15 wird wie folgt gefaßt:
b) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-
„§ 15 prüfung in einem Ausbildungsberuf der M etall-
Ausbildung oder Elektrotechnik und eine S eefahrtzeit im
und S eefahrtzeiten zum Erwerb M aschinendienst von mindestens sechs M ona-
der B efähigungszeugnisse ten oder
für den technischen S chiffsdienst c) den B esitz eines nautischen B efähigungszeug-
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi- nisses und
gung zum technischen Wachoffizier hat der B ewerber 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforde-
unbeschadet der landesrechtlichen Regelungen rungen der Anlage 3 von in der Regel einem S chul-
nachzuweisen halbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten
Ausbildungsstätte.“
1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-
prüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-
ker/S chiffsmechanikerin und eine S eefahrtzeit 12. § 16 wird wie folgt gefaßt:
im M aschinendienst von mindestens sechs „§ 16
M onaten oder
Ausbildung und S eefahrtzeiten
b) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß- zum Erwerb von B efähigungszeugnissen
prüfung in einem einschlägigen Ausbildungs- sowohl für den nautischen
beruf der M etall- oder Elektrotechnik und eine als auch für den technischen S chiffsdienst
S eefahrtzeit im M aschinendienst von minde-
(1) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-
stens zwölf M onaten oder zeugnisse zum nautischen und zum technischen
c) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß- Wachoffizier hat der B ewerber unbeschadet der lan-
prüfung in einem anderen Ausbildungsberuf desrechtlichen Regelungen nachzuweisen
der M etall- oder Elektrotechnik und eine S ee- 1. a) den B esitz des Zeugnisses über die Abschluß-
fahrtzeit im M aschinendienst von mindestens prüfung im Ausbildungsberuf S chiffsmechani-
18 M onaten oder ker/S chiffsmechanikerin und eine S eefahrtzeit
d) eine zugelassene praktische Ausbildung und im M aschinendienst von mindestens sechs
S eefahrtzeit als technischer Offiziersassistent M onaten oder
von mindestens 18 M onaten, die auch als b) eine zugelassene praktische Ausbildung und
schulrechtliches P raktikum oder in Form von S eefahrtzeit als Offiziersassistent im Gesamt-
P raxissemestern während der Ausbildung an schiffsbetrieb von mindestens 24 M onaten, die
der nach Landesrecht eingerichteten Ausbil- auch als schulrechtliches P raktikum oder in
dungsstätte abgeleistet werden können, und Form von P raxissemestern während der Aus-
bildung an einer nach Landesrecht eingerichte-
2. ein zugelassenes B erichtsheft, in dem der Leiter ten Ausbildungsstätte durchgeführt werden
der M aschinenanlage oder ein befähigter Offizier können, oder
bestätigt, daß mit der Ausbildung an B ord die
entsprecheden Anforderungen der Abschnitte c) eine Ausbildung und S eefahrtzeit nach § 10
A-III/1 und A-III/2 des S TC W-C odes erfüllt wurden, Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b und nach § 15 Abs. 1
und Nr. 1 B uchstabe d und
3. den Abschluß einer mindestens zweijährigen Aus- 2. zugelassene B erichtshefte, in denen der K apitän,
bildung nach den Anforderungen der Abschnitte der Leiter der M aschinenanlage oder befähigte
A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des S TC W- Offiziere bestätigen, daß mit der Ausbildung an
C odes an einer nach Landesrecht eingerichteten B ord die entsprechenden Anforderungen der
Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-III/1 und A-III/2 des
Ausbildungsstätte.
S TC W-C odes erfüllt wurden, und
(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B e-
3. den Abschluß einer mindestens dreijährigen Aus-
fähigung zum Zweiten technischen Offizier hat der
bildung nach den Anforderungen der Abschnitte
B ewerber eine S eefahrtzeit von mindestens zwölf A-II/1, A-II/2, A-VI/4, A-III/1 und A-III/2 des S TC W-
M onaten als technischer Wachoffizier nachzu- C odes an einer nach Landesrecht eingerichteten
weisen. Ausbildungsstätte.
(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die B efähi- (2) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-
gung zum Leiter der M aschinenanlage hat der B ewer- zeugnisse zum Ersten Offizier und zum Zweiten tech-
ber zusätzlich zu der S eefahrtzeit nach Absatz 2 eine nischen Offizier hat der B ewerber eine S eefahrtzeit
weitere S eefahrtzeit von mindestens 24 M onaten als von 24 M onaten als Wachoffizier im Gesamtschiffs-
Zweiter oder weiterer technischer Offizier in verant- betrieb nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnach-
wortlicher S tellung nachzuweisen. weise vorzulegen.
(4) Für den Erwerb des B efähigungszeugnisses für (3) Für den gleichzeitigen Erwerb der B efähigungs-
den technischen S chiffsdienst nach § 5 Abs. 2 hat der zeugnisse zum K apitän und zum Leiter der M aschi-
B ewerber nachzuweisen nenanlage hat der B ewerber zusätzlich zu der S ee-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1941
fahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere S eefahrtzeit von Aufsicht des K apitäns, des diensthabenden nauti-
24 M onaten als Offizier im Gesamtschiffsbetrieb schen Wachoffiziers oder eines befähigten S chiffs-
nachzuweisen. Hierüber sind Tätigkeitsnachweise manns wahrgenommen werden, die die Anforderun-
vorzulegen.“ gen des Abschnittes A-ll/4 des S TC W-C odes erfüllen.
(2) Zum Erwerb des B efähigungszeugnisses für
13. § 17 wird aufgehoben. einen wachbefähigten S chiffsmann M aschine hat der
B ewerber eine Ausbildung und S eefahrtzeit von min-
14. § 18 wird wie folgt geändert: destens sechs M onaten nachzuweisen, in der Aufga-
a) In Absatz 2 werden die Angabe „vom 30. J uni 1977 ben im M aschinenwachdienst unter der unmittelbaren
(B GB I. I S . 1314)“ durch die Angabe „vom 27. S ep- Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder
tember 1994 (B GB I. I S . 2802)“ ersetzt und nach eines befähigten S chiffsmanns wahrgenommen wer-
dem Wort „Fertigkeiten“ die Wörter„nach den ver- den, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des
bindlichen Normen bezüglich des K apitäns und S TC W-C odes erfüllen.
des Decksbereichs in den Abschnitten A-II/1, (3) Auszubildende zum S chiffsmechaniker/zur
A-II/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 6 des S TC W-C odes, S chiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbil-
bezüglich des technischen B ereichs in den dungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb
Abschnitten A-III/1, A-III/2 und A-VI/4 Abs. 1 bis 3 des B efähigungszeugnisses für wachbefähigte
des S TC W-C odes und für den Erwerb der B efähi- S chiffsleute; das gleiche gilt für S chiffsleute, die in
gungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf
Abs. 2“ eingefügt und die Angabe „5“ durch die J ahre vor dem 1. Februar 1997 mindestens ein J ahr
Angabe „4“ ersetzt. im Decksbereich oder im M aschinenbereich Dienst
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: getan haben.
„(3) Zur P rüfung ist zuzulassen, wer den Abschluß § 18c
der in den § § 10 und 14 bis 16 vorgeschriebenen
Zusätzliche Anforderungen
Ausbildung und S eefahrtzeit sowie die Ausbildung
an die Ausbildung und B efähigung von K apitänen,
an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
Offizieren und S chiffsleuten auf Tankschiffen
dungsstätte von der
a) in den § § 10, 15 und 16 vorgesehenen Dauer (1) Für den Erwerb des B efähigungsnachweises für
und den Dienst auf Tankschiffen müssen K apitäne, Offi-
ziere, S chiffsleute und sonstiges P ersonal, die in den
b) für den Erwerb der B efähigungszeugnisse nach Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an
§ 4 von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer die Ausbildung und B efähigung entsprechend ihrer
nachweist.“ zugewiesenen Aufgaben nachweisen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (2) Offiziere und S chiffsleute, denen besondere
Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der
aa) Die Angabe „Nr. 2“ wird durch die Angabe
Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschif-
„B uchstabe b“ ersetzt.
fen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der
bb) Die bisherigen B uchstaben a bis d und g bis i nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zu-
werden gestrichen. gelassenen B randbekämpfungslehrgang an Land ab-
cc) Die bisherigen B uchstaben e, f und j werden geschlossen haben und
die B uchstaben a, b und c. 1. mindestens drei M onate einer zugelassenen S ee-
d) Absatz 5 wird aufgehoben. fahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben,
um ausreichende K enntnisse sicherer Arbeits-
15. Nach § 18 werden folgende P aragraphen eingefügt: methoden zu erwerben, oder
„§ 18a 2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den
Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der
S icherheitsgrundausbildung
mindestens die Anforderungen des Abschnittes
und Unterweisung für S eeleute
A-V/1 des S TC W-C odes erfüllt.
Alle S eeleute, die erstmalig eine B eschäftigung an
(3) K apitäne, Leiter von M aschinenanlagen, Erste
B ord eines S chiffes aufnehmen, müssen die Teil-
Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede P erson
nahme an einer zugelassenen Einführungs- und S i-
mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das
cherheitsgrundausbildung oder -unterweisung nach
Löschen und die S orgfalt bei der B eförderung und dem
M aßgabe der Anforderungen in Abschnitt A-Vl/1 des
Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen
S TC W-C odes nachweisen.
des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus
§ 18b 1. die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff
Anforderungen an die (Öltankschiff, C hemikalientankschiff oder Flüssig-
Qualifikation der wachbefähigten S chiffsleute gastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entspre-
chende Erfahrung besitzen und
(1) Zum Erwerb des B efähigungszeugnisses für
einen wachbefähigten S chiffsmann Deck hat der 2. an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-
B ewerber eine Ausbildung und S eefahrtzeit von min- Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der
destens sechs M onaten nachzuweisen, in der Aufga- mindestens die jeweiligen Anforderungen des
ben im B rückenwachdienst unter der unmittelbaren Abschnittes A-V/1 des S TC W-C odes erfüllt.
1942 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
(4) Die Teilnahme an einem Tanker-Fortbildungs- 17. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
lehrgang ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 2
„(1) Die B efähigungszeugnisse und B efähigungs-
genannten P ersonen mindestens zwölf M onate inner-
nachweise
halb der letzten fünf J ahre vor dem 1. Februar 1999 in
entsprechender Eigenschaft an B ord des betreffen- a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den
den Typs von Tankschiff Dienst getan haben. M ustern der Anlage 4,
b) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem M uster
§ 18d
der Anlage 5,
Zusätzliche Anforderungen für die
c) nach § 5a nach dem M uster der Anlage 6,
Ausbildung und B efähigung von K apitänen,
Offizieren, S chiffsleuten und sonstigem P ersonal d) nach § 7 Nr. 5 nach dem M uster der Anlage 7,
auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen e) nach § 18a nach dem M uster der Anlage 8,
(1) Für den Erwerb des B efähigungsnachweises für f) nach § 18c nach dem M uster der Anlage 9,
den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen
K apitäne, Offiziere, S chiffsleute und sonstiges P erso- g) nach § 18d nach dem M uster der Anlage 10 und
nal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen Dienst tun, die in h) nach § 4 nach dem M uster der Anlage 12
den Absätzen 2 bis 6 vorgeschriebene Ausbildung
entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nach- ausgestellt.
weisen. Die B efähigungsnachweise für die Ausbil- Die für die Ausstellung der B efähigungszeugnisse und
dung nach den Absätzen 2, 5 und 6 sind fünf J ahre B efähigungsnachweise nach S atz 1 zuständigen B e-
gültig und können durch den Nachweis eines entspre- hörden einschließlich der von den Ländern aufgrund
chenden Auffrischungslehrganges für weitere fünf der Verwaltungsvereinbarungen im S inne des § 2
J ahre verlängert werden. Abs. 2 des S eeaufgabengesetzes für die Ausstellung
(2) K apitäne, Offiziere und sonstiges in S icherheits- von B efähigungszeugnissen für K apitäne und S chiffs-
rollen geführtes P ersonal, das in Notfällen den Fahr- offiziere benannten B ehörden werden vom B undes-
gästen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu ministerium für Verkehr bekanntgemacht.“
leisten hat, müssen eine zugelassene Ausbildung in
der Führung von M enschenmengen entsprechend 18. § 21 wird wie folgt gefaßt:
den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 1 des
„§ 21
S TC W-C odes abgeschlossen haben.
Erteilung und Entzug von Vermerken
(3) K apitäne, Offiziere und sonstiges P ersonal für
über die Anerkennung von B efähigungszeugnissen
besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an
B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen eine zuge- (1) B efähigungszeugnisse, die von anderen als den
lassene Einführungsausbildung entsprechend den in § 21a genannten S taaten ausgestellt wurden und
Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 2 des deren Inhaber S taatsangehörige eines anderen als
S TC W-C odes abgeschlossen haben. des in § 21a genannten S taates sind, werden vom
B undesministerium für Verkehr oder von der von ihm
(4) Das P ersonal, das den Fahrgästen in den Fahr-
bestimmten S telle durch Erteilung eines Vermerkes
gasträumen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen
nach dem M uster der Anlage 11 anerkannt, wenn
unmittelbare Dienste leistet, muß eine zugelassene
S icherheitsausbildung entsprechend den Anforde- 1. das zur Anerkennung vorgelegte B efähigungs-
rungen des Abschnittes A-V/2 Abs. 3 des S TC W- zeugnis von einer Vertragspartei des Übereinkom-
C odes abgeschlossen haben. mens erteilt wurde und
(5) K apitäne, Erste Offiziere, Leiter von M aschinen- 2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei
anlagen, Zweite technische Offiziere und jede P erson, von der Internationalen S eeschiffahrtsorgani-
denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und sation (IM O) bestätigt wurde, daß sie den
Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Nachweis über die uneingeschränkte Anwen-
S ichern der Fracht oder das S chließen der Ladepforten dung des Übereinkommens erbracht hat oder
an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, b) durch das Verfahren gemäß Artikel 9 Abs. 3 der
müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgast- Richtlinie 94/58/EG*) sichergestellt ist, daß die
sicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähig- unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die
keit des S chiffskörpers entsprechend den Anforderun- Anforderungen des Übereinkommens zumin-
gen des Abschnittes A-V/2 Abs. 4 des S TC W-C odes dest in bezug auf S eefahrtzeit, S chulung, Aus-
abgeschlossen haben. bildung und B efähigung erfüllt.
(6) K apitäne, Erste Offiziere, Leiter von M aschinen- (2) Vor Aufnahme des S chiffsdienstes auf der
anlagen, Zweite technische Offiziere und jede P erson, Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an
die für die S icherheit der Fahrgäste in Notfällen an einem vom B undesministerium für Verkehr anerkann-
B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen die Verantwortung ten Lehrgang über deutsches S chiffahrtsrecht oder
tragen, müssen eine zugelassene Ausbildung in K ri- das B estehen einer entsprechenden Eignungsprü-
senbewältigung und menschlichem Verhalten entspre- fung nachgewiesen werden.
chend den Anforderungen des Abschnittes A-V/2
Abs. 5 des S TC W-C odes abgeschlossen haben.“
*) Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über M indest-
anforderungen für die Ausbildung von S eeleuten (AB l. EG Nr. L 319
16. Die § § 19 und 19a werden aufgehoben. S . 28).
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1943
(3) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Aner- „(2) Das B undesministerium für Verkehr oder die
kennung vorgelegten B efähigungszeugnisses nicht von ihm bestimmte S telle kann B efähigungen
überschreiten. anerkennen, die bei der B undeswehr erworben
(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann entzogen wurden, sofern sie den Anforderungen dieser Ver-
werden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. ordnung entsprechen.“
In diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das c) Folgender Absatz wird angefügt:
B efähigungszeugnis erteilt hat, von den B egleitum-
ständen in K enntnis zu setzen.“ „(3) Das B undesministerium für Verkehr oder die
von ihm bestimmte S telle kann B efähigungen der
Wasserschutzpolizei für den Erwerb der B efähi-
19. § 24 wird wie folgt geändert: gungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ Abs. 2 anerkennen, sofern sie den Anforderungen
gestrichen und folgender S atz angefügt: dieser Verordnung entsprechen.“
„Die Zulassung erfolgt durch das B undesministe- 22. § 29 wird wie folgt geändert:
rium für Verkehr oder die von ihm bestimmte
S telle.“ a) In S atz 1 werden die Wörter „nautischen und der
technischen“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b) In S atz 2 werden die Wörter „der Fachaufsicht des
B undesministers für Verkehr“ durch die Wörter
20. § 25 wird wie folgt gefaßt: „der Fachaufsicht des B undesministeriums für
„§ 25 Verkehr oder der von ihm bestimmten S telle“
ersetzt.
Fortbestand der B efähigung
(1) K apitäne und Offiziere müssen, wenn der 23. § 30 wird wie folgt gefaßt:
Erwerb ihres B efähigungszeugnisses mehr als fünf „§ 30
J ahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an B ord
den Fortbestand ihrer B efähigung nachweisen durch Weitergelten und Umtausch
bisheriger B efähigungszeugnisse
a) eine S eefahrtzeit als K apitän oder Offizier von min-
(1) B isherige B efähigungszeugnisse im S inne die-
destens einem J ahr während der letzten fünf J ahre
ser Verordnung sind:
oder
1. B efähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem
b) eine S eefahrtzeit von mindestens drei M onaten als
1. Februar 1997 geltenden B estimmungen des
überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme
Internationalen Übereinkommens von 1978 über
einer Tätigkeit als K apitän oder Offizier oder in
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von
einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste
B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von
B efugnis ihres B efähigungszeugnisses zuläßt oder
S eeleuten erteilt worden sind und
c) Tätigkeiten, die vom B undesministerium für Ver- 2. B efähigungszeugnisse, die auf Grund der Über-
kehr oder von der von ihm bestimmten S telle als gangsbestimmungen des Artikels VII des Überein-
geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand kommens als gültig oder als gleichwertig aner-
der B efähigung zu erhalten, oder kannt sind.
d) die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen (2) B isherige B efähigungszeugnisse können nicht
Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden.
24 M onaten vor Dienstantritt. S ie werden in B efähigungszeugnisse nach den § § 3
(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der S eefahrt- und 5 nach M aßgabe der Absätze 3 und 4 umge-
zeiten nach Absatz 1 B uchstabe b können die B ehör- tauscht.
den, die die B efähigungszeugnisse ausstellen, beson- (3) Folgende bisherige B efähigungszeugnisse wer-
dere Zulassungen erteilen. den auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des
Fortbestandes der B efähigung umgetauscht:
(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischerei-
fahrzeugen.“ 1. Nautischer S chiffsdienst
a) A 6, AG, AM und A 4(DDR)
21. § 27 wird wie folgt geändert: in das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 3;
aa) In S atz 1 werden die Wörter „Der B undes- b) AGW, AM W, A 5(DDR) und A 3(DDR)
minister für Verkehr“ durch die Wörter „Das aa) mit einer S eefahrtzeit von über einem J ahr
B undesministerium für Verkehr“ und die als nautischer S chiffsoffizier in das Befähi-
Angabe „bis 19“ durch die Angabe „, 14 bis gungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
16“ ersetzt.
bb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als
bb) In S atz 2 wird das Wort „S chiffsvermessung“ einem J ahr als nautischer S chiffsoffizier in
durch die Wörter „S eeschiffahrt und Hydro- das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1
graphie“ ersetzt. Nr. 1;
1944 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
c) A 4, AK und A 2(DDR) nischen B efähigungszeugnisses begonnen wurden,
können anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten
in das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1
Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vor-
Nr. 3 mit der Einschränkung „auf S chiffen mit
schriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis
einem B ruttoraumgehalt von 6 000 B ruttoraum-
zum 1. Februar 2002 beendet werden.“
zahl in der M ittleren Fahrt“;
d) AK W und A 1(DDR) 25. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt gefaßt:
aa) mit einer S eefahrtzeit von mehr als einem „Anlage 1
J ahr als nautischer S chiffsoffizier in das (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
mit der Einschränkung „auf S chiffen mit Anforderungen
einem B ruttoraumgehalt von 6 000 B rutto- für den Nachweis der fachlichen Eignung
raumzahl in der M ittleren Fahrt“, für den Erwerb der B efähigungszeugnisse
nach § 3 Abs. 2
bb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als
einem J ahr als nautischer S chiffsoffizier in Für den Erwerb der B efähigungszeugnisse zum
das B efähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Offizier und zum K apitän auf S chiffen mit einer B rutto-
Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie raumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt sind die
unter B uchstabe aa; notwendigen K enntnisse und Fertigkeiten auf den
folgenden Gebieten nachzuweisen:
2. Technischer S chiffsdienst
1. Navigation
a) C 6, C l, C T und C 4(DDR)
2. Radarnavigationsverfahren
in das B efähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1
3. S chiffahrtsrecht
Nr. 3;
4. S eemannschaft
b) C IW, C TW, C 5(DDR) und C 3(DDR)
5. S chiffsbetriebstechnik
aa) mit einer S eefahrtzeit von über einem J ahr
als technischer S chiffsoffizier in das B e- 6. M eteorologie
fähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 7. M edizinische B ehandlung von Verletzungen und
bb) mit einer S eefahrtzeit von weniger als Erkrankungen
einem J ahr als technischer S chiffsoffizier 8. P ersonalführung“.
in das B efähigungszeugnis nach § 5
Abs. 1 Nr. 1.
26. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige B efähi-
gungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbe- 27. Die bisherige Anlage 4 (zu § 19) wird Anlage 3 (zu § 15
standes der B efähigung in B efähigungszeugnisse Abs. 4 und § 18 Abs. 2) und wie folgt gefaßt:
nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig
umgetauscht, in die unter „Einschränkungen“ die bis- „Anlage 3
herigen B efugnisse eingetragen werden. B estehen für (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
solche bisherigen B efähigungszeugnisse B efugniser- Anforderungen
weiterungen, wird abweichend von S atz 1 diese B e- für den Nachweis der fachlichen Eignung
fugniserweiterung unter„Einschränkungen“ eingetra- für den Erwerb der B efähigungszeugnisse
gen. nach § 5 Abs. 2
(5) Als B efähigungszeugnisse geltende B efähi- Für den Erwerb des B efähigungszeugnisses für
gungsnachweise, B erechtigungsscheine oder Dienst- S chiffsmaschinisten auf S chiffen mit einer Antriebs-
bescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als leistung bis zu 750 K ilowatt sind die notwendigen
K apitän, S chiffsführer oder S chiffsoffizier, auf die das K enntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebie-
Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf ten nachzuweisen:
Antrag gebührenpflichtig in B efähigungszeugnisse
nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht wer- 1. Aufbau und Wirkungsweise von S chiffsdieselmo-
den. toren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen
(6) B efähigungszeugnisse für der Fischerei dienende 2. Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie
K auffahrteischiffe bleiben unberührt.“ 3. Funktion, Aufbau und B etrieb von Hauptantriebs-
anlagen auf S chiffen mit einer Antriebsleistung bis
24. § 31 wird wie folgt gefaßt: zu 750 K ilowatt
„§ 31 4. Instandhaltung der M aschinenanlage einschließ-
lich der elektronischen Einrichtungen
Übergangsbestimmungen
5. Unterbringung und B ehandlung von K raftstoffen
Ausbildungsabschnitte und S eefahrtzeiten, die vor
6. Verwendung und P flege von B etriebsstoffen und
dem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb
B etriebsmitteln
eines B efähigungszeugnisses für den nautischen
Dienst auf K auffahrteischiffen mit Ausnahme der 7. Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des
Fischereifahrzeuge und zum Erwerb eines tech- S chiffsmotorenbetriebes“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1945
28. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 bis 10 (zu § 20 Abs. 1) und 11 (zu § 21 Abs. 1) eingefügt:
„Anlage 4
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
I. Das B efähigungszeugnis besteht aus:
1. einem B ogen festen Dokumentenpapiers blauer Farbe, der folgende S eitenaufteilung hat:
Deckseite (M uster 1) enthält den B undesadler und in schwarzer S chrift die Worte „B undesrepublik Deutsch-
land“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis“.
M uster 1 bis 6:
M uster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
C ertificate of C ompetency
1946 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
M uster 2 (Nur für nautisches B efähigungszeugnis)
Befähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestim-
mungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II
S. 1118)
Die Regierung der B undesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der
Inhaber dieses Befähigungszeugnisses nach M aßgabe der Bestimmungen
der Regel
des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als
gehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden
Funktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich
aller bis zum
......................................
oder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses B efähigungs-
zeugnisses angegebenen Einschränkungen:
Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen
S chiffsführung
Ladungsumschlag
und -stauung
Überwachung des
S chiffsbetriebes und
Fürsorge für das
P ersonal an B ord
Der rechtmäßige Inhaber dieses B efähigungszeugnisses einschließlich
Vermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend
genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Ver-
waltung an eine sichere S chiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun:
Eigenschaft Etwaige Einschränkungen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1947
M uster 2a (Nur für technisches B efähigungszeugnis)
Befähigungszeugnis einschließlich Vermerk zur Beglaubigung der
Ausstellung eines Befähigungszeugnisses entsprechend den Bestim-
mungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den
Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II
S. 1118)
Die Regierung der B undesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß der
Inhaber dieses Befähigungszeugnisses nach M aßgabe der Bestimmungen
der Regel
des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung als
gehörig befähigt und als geeignet befunden wurde, die nachstehenden
Funktionen auf der jeweils genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich
aller bis zum
......................................
oder bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes dieses B efähigungs-
zeugnisses angegebenen Einschränkungen:
Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen
S chiffsbetriebs-
technik
Wartung und
Instandsetzung
Elektrotechnik, Elek-
tronik und Leittechnik
Überwachung des
technischen Schiffs-
betriebes und Fürsorge
für P ersonen an Bord
Der rechtmäßige Inhaber dieses B efähigungszeugnisses einschließlich
Vermerk darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend
genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Ver-
waltung an eine sichere S chiffsbesatzung festgelegt sind, Dienst tun:
Eigenschaft Etwaige Einschränkungen
1948 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
M uster 3
..................................................... Das B efähigungszeugnis
Name / S urname einschließlich Vermerk /
C ertificate with incorporated
endorsement
.....................................................
Vorname / C hristian name
Nr. ................................................
wurde ausgefertigt / issued
.....................................................
Geburtsdatum / Date of birth
am / on ........................................
.....................................................
S taatsangehörigkeit / Nationality
in ..................................................
.....................................................
Unterschrift des Inhabers des B efähigungs-
zeugnisses / S ignature of holder ............................................
(B ehörde / Authority)
............................................
(Dienstsiegel)
(Offical S eal)) ............................................
Unterschrift und Name des gehörig
Ermächtigten /
Signature and name of duly authorized
offical
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1949
M uster 4
Die Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses wird hiermit ver-
längert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until
........................................................
(Dienstsiegel)
(Offical S eal)
......................................
.............................................. ......................................
Datum der Gültigkeitserneuerung / Unterschrift und Name des gehörig
Date of revalidation ermächtigten Bediensteten /
Signature and name of duly authorized
official
Die Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses wird hiermit ver-
längert bis zum / The validity of this certificate is hereby extended until
........................................................
(Dienstsiegel)
(Offical S eal)
..............................................
.............................................. ......................................
Datum der Gültigkeitserneuerung / Unterschrift und Name des gehörig
Date of revalidation ermächtigten Bediensteten /
Signature and name of duly authorized
official
1950 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
M uster 5 (Nur für nautisches B efähigungszeugnis)
English translation
C ertificate with incorporated endorsement attesting the issue of a
certificate issued under the provisions of the International C onven-
tion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for
Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)
The government of the Federal R epublic of G ermany certifies, that the
holder of this certificate has been found duly qualified in accordance with
the provisions of regulation
of the above convention, as amended, and has been found competent
to perform the following functions at the levels specified subject to any
limitations indicated until
......................................
or until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate:
Function Level Limitation applying (if any)
Navigation
C argo handling and
stowage
C ontroling the
operation on the ship
and care for persons
on board
The lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may
serve in the following capacity or capacities specified in the applicable
safe manning requirement of the administration:
C apacity Limitations applying (if any)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1951
M uster 5a (Nur für technisches B efähigungszeugnis)
English translation
C ertificate with incorporated endorsement attesting the issue of a
certificate issued under the provisions of the International C onven-
tion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for
Seafarers, 1978, as amended in 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)
The government of the Federal R epublic of G ermany certifies, that the
holder of this certificate has been found duly qualified in accordance with
the provisions of regulation
of the above convention, as amended, and has been found competent
to perform the following functions at the levels specified subject to any
limitations indicated until
......................................
or until the date of expiry of any extension of the validity of this certificate:
Function Level Limitation applying (if any)
M arine engineering
M aintenance and
repair
Electrical, Electronic
and control engineering
C ontroling the operation
of the ship and care
for persons on board
The lawful holder of this certificate with incorporated endorsement may
serve in the following capacity or capacities specified in the applicable
safe manning requirement of the administration:
C apacity Limitations applying (if any)
1952 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
M uster 6
B esondere Vermerke / S pecial remarks
Das Original dieses B efähigungszeugnisses muß gemäß Regel I/2 Absatz 9 des Über-
einkommens während des Dienstes auf einem S chiff zur Einsichtnahme vorliegen.
The original of this certificate must be kept available in accordance with regulation I/2,
paragraph 9 of the C onvention while serving on a ship.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1953
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 5
1. Das B efähigungszeugnis mit den B efugnissen für K apitäne und für Offiziere auf nicht der Fischerei dienenden
S chiffen mit einer B ruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt und/oder für S chiffsmaschinisten auf
S chiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 K ilowatt bestehen aus einem im Querformat in der M itte gefalteten
B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis“.
M uster 1
3. Die aufgeklappte Innenseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck folgende Angaben:
(Angaben zur P erson, Lichtbild, erworbene B efähigung, Rechtsgrundlage, Ausstellungsdatum- und -nummer,
Gültigkeitsdauer, Dienstsiegel, Unterschrift des Inhabers und des Ausstellenden).
M uster 2
4. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 3 in schwarzem Druck folgende Angaben:
M uster 3
Verlängerungen
1954 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Vorderseite der B efähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2:
Bundesrepublik Deutschland
Befähigungszeugnis
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1955
Innenseite (Querformat) der B efähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2:
Herr/Frau ____________________________________________________________________________________________
geboren am: ___________________________________________ in: ___________________________________________
S taatsangehörigkeit: ___________________________________________________________________________________
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und B efähigung von K apitänen und S chiffsoffizieren des nautischen
und technischen S chiffsdienstes in der Fassung der B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I S . 22, 227),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. J uli 1998 (B GB l. I S . 1938),
die B efähigung
zum K apitän auf nicht der Fischerei dienenden K auffahrteischiffen mit einer B ruttoraumzahl Lichtbild
bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
zum Offizier auf nicht der Fischerei dienenden K auffahrteischiffen mit einer B ruttoraumzahl
bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
für S chiffsmaschinisten auf S chiffen mit einer Antriebsleistung
bis zu 750 K ilowatt (kW)
erworben.
Unterschrift des Inhabers _______________________________________________________________________________
Das B efähigungszeugnis Nr.: __________ wurde am: ______________________________ ausgefertigt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift)
Rückseite:
Die Rückseite enthält den üblichen Verlängerungsvermerk (2fach)
Die Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses
wird hiermit verlängert bis zum ___________________________
(Dienstsiegel)
_________________________________
Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten
Datum der Gültigkeitserneuerung _________________________
_________________________________
Name des gehörig ermächtigten B ediensteten
Die Gültigkeitsdauer des B efähigungszeugnisses
wird hiermit verlängert bis zum ___________________________
(Dienstsiegel)
_________________________________
Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten
Datum der Gültigkeitserneuerung _________________________
_________________________________
Name des gehörig ermächtigten B ediensteten
1956 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnis
Format DIN A 5
1. Das B efähigungszeugnis für S chiffsleute, die B rückenwache/M aschinenwache gehen, besteht aus einem in der
M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung „B efähigungszeugnis für S chiffsleute, die B rückenwache/
M aschinenwache gehen“, sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und
Unterschrift des Ausstellenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung „C ertificate for ratings forming part of a navigational watch/
an engine-room watch“ sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.
M uster 2
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1957
B undesrepublik Deutschland
B efähigungszeugnis
für S chiffsleute, die B rückenwache/M aschinenwache gehen*)
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat nach der/den Regel(n) II/4 und III/4*) des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit dem/den Abschnitt(en) A-II/4
und A-III/4*) des S TC W-C odes die B efähigung erworben,
als S chiffsmann auf S chiffen aller Größen
B rückenwache/und M aschinenwache*)
gehen zu dürfen.
Das B efähigungszeugnis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________
*) Nichtzutreffendes streichen.
1958 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Federal Republic of Germany
C ertificate
for ratings forming part of a navigational watch/an engine-room watch*)
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has in accordance with regulation(s) II/4 and III/4*) of the above C onvention in conjunction with section(s) A-II/4 and A-III/4*) of
the S TC W-C ode been found duly qualified
to be a rating forming part of
a navigational watch/and an engine-room watch*)
on ships of any size.
C ertificate No __________ issued on ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
____________
*) Delete as appropriate.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1959
Anlage 7
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungsnachweise
Format DIN A 5
1. Die B efähigungsnachweise bestehen aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das
pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung
a) „Befähigungsnachweis als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote und schnelle
B ereitschaftsboote“
b) „B efähigungsnachweis in fortschrittlicher B randbekämpfung“
sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-
lenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung
a) „C ertificate of proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats“
b) „C ertificate in advanced fire-fighting“
sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.
M uster 2
1960 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
B undesrepublik Deutschland
B efähigungsnachweis
als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und B ereitschaftsboote und schnelle B ereitschaftsboote*)
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat die Ausbildung nach Regel VI/2 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 1 bis 4
des S TC W-C odes
und*)
die Ausbildung nach Regel VI/2 Absatz 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/2 Abs. 5 bis 8
des S TC W-C odes*)
abgeschlossen und die B efähigung
als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und B ereitschaftsboote
und*)
als Rettungsbootmann für schnelle B ereitschaftsboote*)
erworben.
Der B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________
*) Nichtzutreffendes streichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1961
Federal Republic of Germany
C ertificate
of proficiency in survival craft and rescue boats and fast rescue boats*)
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has completed the training according to regulation VI/2 paragraph 1 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/2
paragraphs 1 to 4 of the S TC W-C ode
and*)
the training according to regulation VI/2 paragraph 2 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/2 paragraphs 5 to 8
of the S TC W-C ode
and has met the standards of competence for
survival crafts and rescue boats
and*)
fast rescue boats.*)
C ertificate No __________ issued on ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
____________
*) Delete as appropriate.
1962 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
B undesrepublik Deutschland
B efähigungsnachweis
in fortschrittlicher B randbekämpfung
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat an der Ausbildung in fortschrittlicher B randbekämpfung nach Regel VI/3 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Ver-
bindung mit Abschnitt A-VI/3 des S TC W-C odes teilgenommen und erfüllt die darin enthaltenen Normen für die B efähigung.
Der B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1963
Federal Republic of Germany
C ertificate
in advanced fire-fighting
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has completed the training in advanced fire-fighting according to regulation VI/3 paragraph 1 of the above C onvention in conjunc-
tion with section A-VI/3 of the S TC W-C ode and meets the standards of competence specified therein.
C ertificate No __________ issued on ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
1964 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Anlage 8
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungsnachweise
Format DIN A 5
1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das
pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung
„Befähigungsnachweis über Einführung- und S icherheitsausbildung und Unterweisung für alle S eeleute“
sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-
lenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung
„C ertificate Familiarization, basic safety training and instruction for all seafarers“
sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.
M uster 2
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1965
B undesrepublik Deutschland
B efähigungsnachweis
über Einführung- und S icherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle S eeleute
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat die Ausbildung nach Regel VI/1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-VI/1 des S TC W-C odes
erhalten und erfüllt die darin enthaltenen entsprechenden Normen für die B efähigung.
Der B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
1966 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Federal Republic of Germany
C ertificate
Familiarization, basic safety training and instruction for all seafarers
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has received training according to regulation VI/1 of the above C onvention in conjunction with section A-VI/1 of the S TC W-C ode
and meets the appropriate standards of competence specified therein.
C ertificate No __________ issued on ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1967
Anlage 9
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungsnachweise
Format DIN A 5
1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das
pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung
„Befähigungsnachweis für den Dienst auf Tankschiffen“
sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-
lenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung
„C ertificate for service on tankers“
sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.
M uster 2
1968 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
B undesrepublik Deutschland
B efähigungsnachweis
für den Dienst auf Tankschiffen
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat die Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 1 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 2 bis 7
des S TC W-C odes
und*)
die besondere Ausbildung nach Regel V/1 Abs. 2 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/1 Abs. 9
bis 14 / Abs. 16 bis 21 / Abs. 23–34*) des S TC W-C odes
erfolgreich abgeschlossen und die B efähigung erworben
auf allen Tankschiffen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und Ladungseinrichtungen wahr-
zunehmen
und*)
auf Öltankschiffen/C hemikalientankschiffen/Flüssiggastankschiffen*) Aufgaben mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden,
das Löschen und die S orgfalt bei der B eförderung und den Umschlag der Ladung wahrzunehmen.
Der B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt.
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________
*) Nichtzutreffendes streichen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1969
Federal Republic of Germany
C ertificate
for service on tankers
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has successfully completed the training according to regulation V/1 paragraph 1 of the above C onvention in conjunction with
section A-V/1 paragraphs 2 to 7 of the S TC W-C ode
and*)
the specialized training according to regulation V/1 paragraph 2 of the above C onvention in conjunction with section A-V/2 para-
graphs 9 to 14 / paragraphs 16 to 21 / paragraphs 23 to 34*) of the S TC W-C ode
and has been found duly qualified
to carry out specific duties and responsibilities related to cargo or cargo equipment on all tankers
and*)
to carry out specific duties with immediate responsibility for loading, discharging and care in transit or handling of cargo on Oil
tankers/C hemical tankers/Liquefied gas tankers*)
C ertificate No __________ issued on ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
____________
*) Delete as appropriate.
1970 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Anlage 10
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungsnachweise
Format DIN A 5
1. Der B efähigungsnachweis besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das
pastellblauen Untergrund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“ und die B ezeichnung
„Befähigungsnachweis für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen“
sowie Angaben zum Inhaber, Ausstellungsdatum- und -nummer, Dienstsiegel und Unterschrift des Ausstel-
lenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„Federal Republic of Germany“ und die B ezeichnung
„C ertificate for service on ro-ro-passenger ships“
sowie in englischer S prache die Angaben der Vorderseite.
M uster 2
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1971
B undesrepublik Deutschland
B efähigungsnachweis
für den Dienst auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
ausgestellt entsprechend den B estimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von B efähigungszeugnissen und den Wachdienst von S eeleuten in der Fassung von 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
Name: ______________________________________________ Vornamen: ______________________________________________
Geburtsort: __________________________________________ Geburtstag: ______________________________________________
S taatsangehörigkeit: __________________________________
hat die Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 6 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 3 des
S TC W-C odes*)
und*)
die Ausbildung nach Regel V/2 Abs. 4, 5, 7 und 8 des obengenannten Übereinkommens in Verbindung mit Abschnitt A-V/2 Abs. 1,
2, 4 und 5 des S TC W-C odes*)
erfolgreich abgeschlossen und die B efähigung erworben
den Fahrgästen in den Fahrgasträumen unmittelbare Dienste zu leisten
und*)
den Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten; unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden,
Löschen und S ichern der Fracht oder das S chließen der Ladepforten zu übernehmen sowie Verantwortung für die S icherheit der
Fahrgäste in Notfällen an B ord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu tragen.*)
Der B efähigungsnachweis Nr. __________ wurde am ______________________________ ausgestellt
und ist gültig bis zum ______________________________
____________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________
*) Nichtzutreffendes streichen.
1972 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
Federal Republic of Germany
C ertificate
for service on ro-ro-passenger ships
issued under the provisions of the International C onvention on S tandards of Training, C ertification and Watchkeeping for S ea-
farers, 1978, as amended in 1995 (B GB l. 1997 II S . 1118)
S urname: ____________________________________________ C hristian Names: ________________________________________
Date of birth: ________________________________________ P lace of birth: ____________________________________________
Nationality: __________________________________________
has successfully completed the training according to regulation V/2 paragraph 6 of the above C onvention in conjunction with
section A-V/2 paragraph 3 of the S TC W-C ode*)
and*)
the training according to regulation V/2 paragraphs 4, 5, 7 and 8 of the above C onvention in conjunction with section A-V/2 para-
graphs 1, 2, 4 and 5 of the S TC W-C ode*)
and has been found duly qualified
to provide direct service to passengers in passenger spaces*)
and*)
to assist passengers in emergency situations; to have immediate responsibility for embarking and disembarking passengers, loa-
ding and discharging or securing cargo or closing hull openings; as well as having responsibility for the safety of passengers in
emergency situations on board ro-ro-passenger ships*).
C ertificate No __________ issued on ______________________________ is valid until ______________________________
____________________________________
(Official S eal) (S ignature of duly authorized official)
____________________________________
(Name of duly authorized official)
____________
*) Delete as appropriate.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1973
Anlage 11
(zu § 21 Abs. 1)
Muster für Vermerke
Format DIN A 5
1. Der Vermerk besteht aus einem in der M itte gefalteten B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellblauen Unter-
grund hat.
2. Die Vorderseite enthält nach dem nachstehenden M uster 1 in schwarzem Druck den B undesadler, die Worte
„B undesrepublik Deutschland“, die anerkannte B efähigung, Daten des Inhabers mit Lichtbild und Unterschrift
sowie Dienstsiegel, Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeit und Unterschrift des Ausstellenden.
M uster 1
3. Die Rückseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in schwarzem Druck den englischen Text der Anerken-
nungsbefugnis der Vorderseite und Raum für Gültigkeitsverlängerungen.
M uster 2
1974 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
4. Vorderseite
B undesrepublik Deutschland
Vermerk zur Bestätigung der Anerkennung eines Befähigungszeugnisses nach den Bestimmungen des
Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der Fassung von 1995 (BGBl. 1997 II S. 1118)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit, daß das B efähigungszeugnis
Nr.: __________ für ______________________________ von der oder namens der Regierung
von ______________________________ ausgestellt wurde; das B efähigungszeugnis wird nach M aßgabe der
B estimmungen der Regel I/10 des obengenannten Übereinkommens in seiner geänderten Fassung entspre-
chend anerkannt, und der rechtmäßige Inhaber ist ermächtigt, die nachstehenden Funktionen auf der jeweils
genannten Ebene wahrzunehmen, vorbehaltlich aller bis zum ______________________________ oder bis zum
Ablauf des Verlängerungszeitraums dieses Vermerks angegebenen Einschränkungen:
Funktion Ebene Etwaige Einschränkungen
Der rechtmäßige Inhaber dieses Vermerks darf in nachstehend genannter Eigenschaft/in den nachstehend
genannten Eigenschaften, die in den geltenden Anforderungen der Verwaltung an eine sichere S chiffsbesatzung
festgelegt sind, Dienst tun:
Eigenschaft Etwaige Einschränkungen
Geburtsdatum des Inhabers des B efähigungszeugnisses ____________________________
Unterschrift des Inhabers des B efähigungszeugnisses ______________________________
Lichtbild
Der Vermerk Nr.: _____________________ wurde am _____________________ ausgefertigt.
_______________________________________
(Dienstsiegel) (Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten)
_______________________________________
(Name des gehörig ermächtigten B ediensteten)
____________
Das Original dieses Vermerks muß gemäß Regel I/2 Abs. 9 des Übereinkommens während des Dienstes auf einem S chiff zur Einsichtnahme
vorliegen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1975
5. Rückseite (Übersetzung)
English Translation
Endorsement attesting the recognition of a certificate under the provisions of the International C onven-
tion on Standards of Training, C ertification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as amended in 1995
(BGBl. 1997 II S. 1118)
The Government of the Federal Republic of Germany certifies that the certificate
No.: __________ issued to ______________________________ by or on behalf of the Government
of ______________________________ is duly recognized in accordance with the provisions of regulation I/10 of
the above C onvention, as amended, and the lawful holder is authorized to perform the following functions at the
levels specified, subject to any limitations indicated until ______________________________ or until the date of
expiry of any extension of the validity of this endorsement:
Function Level Limitations applying (if any)
The lawful holder of this endorsement may serve in the following capacity or capacities specified in the appli-
cable safe manning requirements of the Administration:
C apacity Limitations applying (if any)
Date of birth of the holder of the certificate __________________________________________
Endorsement No.: __________________________ issued on ___________________________
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________
The validity of this endorsement is hereby extended until
(Dienstsiegel)
(Official S eal)
____________________________________________
Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten/
S ignature of duly authorized official
____________________________________________
Datum der Gültigkeitserneuerung/ ________________ Name des gehörig ermächtigten B ediensteten/
Date of revalidation Name of duly authorized official
Die Gültigkeitsdauer des Vermerks wird hiermit verlängert bis zum/ ____________________________________
The validity of this endorsement is hereby extended until
(Dienstsiegel)
(Official S eal)
____________________________________________
Unterschrift des gehörig ermächtigten B ediensteten/
S ignature of duly authorized official
____________________________________________
Datum der Gültigkeitserneuerung/ ________________ Name des gehörig ermächtigten B ediensteten/
Date of revalidation Name of duly authorized official
“
1976 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
29. Die bisherige Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird Anlage 12 (zu § 20 Abs. 1) und wie folgt gefaßt:
„Anlage 12
(zu § 20 Abs. 1)
Muster für Befähigungszeugnisse
Format DIN A 6
I. Das B efähigungszeugnis besteht aus:
1. einem für alle B efähigungszeugnisse gleichen festen S chutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach
nachstehendem M uster 1 in Goldprägung die Worte „B undesrepublik Deutschland“, den B undesadler und
die B ezeichnung „B efähigungszeugnis“ enthält,
M uster 1
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Befähigungszeugnis
C ertificate
2. einer mit dem S chutzumschlag fest verbundenen Einlage nach M aßgabe der Nummer II.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1977
II. Die Einlage besteht für die B efähigungszeugnisse B G, B K , B K ü, B GW und B K W aus einem in der M itte gefalteten
B latt festen Dokumentenpapiers, das pastellgrünen Untergrund hat.
1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden M uster 2 in B lindprägung auf weißem Grund den B undesadler
und die K urzbezeichnung des B efähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „B undes-
republik Deutschland“, die B ezeichnung des B efähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des
Inhabers.
M uster 2
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Kapitän BG
Master BG
Unterschrift des Zeugnisinhabers
S ignature of the holder of the C ertificate
(Vor- und Zuname)
(C hristian Name, S urname)
2. S eite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 3 die von der ausstellenden B ehörde
erteilte B efähigung.
M uster 3
Name / S urname
Vornamen / C hristian Names
Geburtstag / Date of B irth Geburtsort / P lace of B irth
S taatsangehörigkeit / Nationality
hat nach der Verordnung über die Ausbildung und B efähi-
gung von K apitänen und S chiffsoffizieren des nautischen und
technischen S chiffsdienstes (S chiffsoffizier-Ausbildungsver-
ordnung – S chOffzAusbV –) vom 11. Februar 1985 (B GB l. I
S . 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Au-
gust 1991 (B GB l. I S . 1803), die B efähigung zum
K apitän B G
erworben.
This is to certify that the above named has been found duly qualified as
M aster B G
in accordance with the provisions of the Deck and Engineer Officers
Training and C ertification Ordinance („S chiffsoffizier-Ausbildungsver-
ordnung – S chOffzAusbV–“) of 11 February 1985 (Federal Law Gazette
1985 I, p. 323), as last amended by the Ordinance of 22 August 1991
(Federal Law Gazette 1991 I, p. 1803)
Ort und Datum der Erteilung des B efähigungszeugnisses
P lace and date of issue of this C ertificate
(Dienstsiegel)
(Official S eal)
(Ausstellende B ehörde)
(Issuing Authority)
1978 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998
3. S eite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 4 für die einzelnen Befähigungszeug-
nisse die folgenden Angaben:
M uster 4
(K apitän B G)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnisse:
Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen
Hochseefischerei;
Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen S chiffs-
offiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen
Hochseefischerei.
The holder of this C ertificate is qualified
– to be M aster of a fishing vessel of any size in „Große Hochsee-
fischerei“;
– to carry out the functions of C hief M ate in a fishing vessel of any size
in „Große Hochseefischerei“.
(K apitän B K )*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen in der K leinen Hochsee-
fischerei.
The holder of this C ertificate is qualified
– to be M aster of a fishing vessel in „K leine Hochseefischerei“.
(K apitän B kü)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:
Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt
von 75 B RT/B RZ 150 in der K üstenfischerei.
The holder of this C ertificate is qualified
– to be M aster of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „K üsten-
fischerei“.
noch M uster 4
(Nautischer S chiffsoffizier B GW)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen S chiffs-
offiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen
Hochseefischerei.
The holder of this C ertificate is qualified
– to carry out the functions of S econd Deck Officer in a fishing vessel
of any size in „Große Hochseefischerei“.
(Nautischer S chiffsoffizier B K W)*)
Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende B efugnis:
Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen S chiffsoffiziers
auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der K leinen Hochsee-
fischerei.
The holder of this C ertificate is qualified
– to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any
size in „K leine Hochseefischerei“.
*) Der K lammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu B onn am 31. J uli 1998 1979
4. S eite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden M uster 5 die folgende Angabe:
M uster 5
B esondere Vermerke der ausstellenden B ehörde
S pecial remarks by issuing Authority:*)
*) Hier sind z.B . die Zusätze nach den § § 20 und 24 zu vermerken.“
Artikel 2
Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der S chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 28. J uli 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
In Vertretung
H ans J oc hen H enke
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
In Vertretung
W erner T eg tmeier