1878 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des Umwandlungsgesetzes,
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 22. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“
Artikel 1 die Wörter „oder Name“ eingefügt.
Änderung des Umwandlungsgesetzes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I „(3) Ist eine P artnerschaftsgesellschaft an der
S . 3210, 1995 I S . 428), zuletzt geändert durch Artikel 7 Verschmelzung beteiligt, gelten für die Fortführung
des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird der Firma oder des Namens die Absätze 1 und 2
wie folgt geändert: entsprechend. Eine Firma darf als Name einer
P artnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraus-
setzungen des § 2 Abs. 1 des P artnerschaftsge-
1. Die Inhaltsübersicht vor § 1 wird wie folgt geändert:
sellschaftsgesetzes fortgeführt werden. § 1 Abs. 3
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten und § 11 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Teils des Zweiten B uches wird durch folgende sind entsprechend anzuwenden.“
Überschriften ersetzt:
„Erster Abschnitt 7. In § 26 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Gesell-
Verschmelzung unter B eteiligung schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-
von P ersonengesellschaften 39 bis 45e nerschaftsvertrag“ eingefügt.
Erster Unterabschnitt 8. § 29 Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
Verschmelzung unter B eteiligung „Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von
von P ersonenhandelsgesellschaften 39 bis 45 Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder
M itgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträ-
Zweiter Unterabschnitt
ger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind.“
Verschmelzung unter B eteiligung
von P artnerschaftsgesellschaften 45a bis 45e“. 9. § 33 wird wie folgt gefaßt:
b) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten „§ 33
Teils des Fünften B uches wird durch folgende
Überschriften ersetzt: Anderweitige Veräußerung
„Erster Abschnitt Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch
den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Ver-
Formwechsel von P ersonen- schmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31
gesellschaften 214 bis 225c bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den
Erster Unterabschnitt beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.“
Formwechsel von P ersonen- 10. In § 37 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-
handelsgesellschaften 214 bis 225 trag“ ein K omma und die Wörter „ der P artnerschafts-
Zweiter Unterabschnitt vertrag“ eingefügt.
Formwechsel von P artnerschafts-
11. Die Überschrift vor § 39 wird wie folgt gefaßt:
gesellschaften 225a bis 225c“.
„Zweiter Teil
2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ ein B esondere Vorschriften
K omma und das Wort „P artner“ eingefügt.
Erster Abschnitt
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzusatz Verschmelzung unter B eteiligung
die Wörter „und P artnerschaftsgesellschaften“ ein- von P ersonengesellschaften
gefügt.
Erster Unterabschnitt
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort „Gesell-
Verschmelzung unter B eteiligung
schafter“ ein K omma und die Wörter „einem P artner“
von P ersonenhandelsgesellschaften“.
eingefügt.
5. In § 16 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Han- 12. § 43 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
delsregister“ ein K omma und das Wort „P artner- „Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-
schaftsregister“ eingefügt. gebenen S timmen betragen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1879
13. Nach § 45 wird folgender neuer Unterabschnitt ein- 17. In § 57 werden nach dem Wort „Gesellschaftsver-
gefügt: trägen“ ein K omma und das Wort „P artnerschaftsver-
„Zweiter Unterabschnitt trägen“ eingefügt.
Verschmelzung unter B eteiligung 18. In § 69 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „P erso-
von P artnerschaftsgesellschaften
nenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter
§ 45a „einer P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.
M öglichkeit der Verschmelzung
19. In § 74 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesellschafts-
Eine Verschmelzung auf eine P artnerschaftsgesell- verträgen“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-
schaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres verträgen“ eingefügt.
Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender
Rechtsträger natürliche P ersonen sind, die einen 20. In § 80 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
Freien B eruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des P artner- ter „zugunsten der Genossen einer übertragenden
schaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des P art- Genossenschaft“ gestrichen.
nerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.
21. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 45b
„(2) Ein eingetragener Verein darf im Wege der Ver-
Inhalt des Verschmelzungsvertrages
schmelzung Rechtsträger anderer Rechtsform nicht
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf aufnehmen und durch die Verschmelzung solcher
hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertra- Rechtsträger nicht gegründet werden.“
genden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen
sowie den in der übernehmenden P artnerschafts- 22. In § 104 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „übertra-
gesellschaft ausgeübten B eruf und den Wohnort gender“ das Wort „wirtschaftlicher“ eingefügt.
jedes P artners zu enthalten.
(2) § 35 ist nicht anzuwenden. 23. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 45c a) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Gesell-
schafter“ ein K omma und die Wörter „einem P art-
Verschmelzungsbericht ner“ eingefügt.
und Unterrichtung der P artner
b) In Nummer 10 wird das Wort „übernehmenden“
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der durch das Wort „beteiligten“ ersetzt.
Verschmelzung beteiligte P artnerschaftsgesellschaft
nur erforderlich, wenn ein P artner gemäß § 6 24. § 130 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes von
der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Von der a) In der Überschrift werden die Wörter „und B e-
Geschäftsführung ausgeschlossene P artner sind ent- kanntmachung“ gestrichen.
sprechend § 42 zu unterrichten. b) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:
§ 45d aa) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch
das Wort „Registerauszug“ ersetzt.
B eschluß der Gesellschafterversammlung
bb) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschaf-
terversammlung bedarf der Zustimmung aller anwe- cc) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ wer-
senden P artner; ihm müssen auch die nicht erschie- den ein K omma und die Wörter „des P artner-
nenen P artner zustimmen. schaftsvertrages“ eingefügt.
(2) Der P artnerschaftsvertrag kann eine M ehrheits-
25. In § 131 Abs. 1 Nr. 3 S atz 1 erster Halbsatz wird das
entscheidung der P artner vorsehen. Die M ehrheit
Wort „übernehmenden“ durch das Wort „beteiligten“
muß mindestens drei Viertel der abgegebenen S tim-
men betragen. ersetzt.
§ 45e 26. § 137 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt geändert:
Anzuwendende Vorschriften a) Das Wort „Handelsregisterauszug“ wird durch das
Die § § 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. Wort „Registerauszug“ ersetzt.
In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entspre- b) Das Wort „beglaubigte“ wird gestrichen.
chend anzuwenden.“
c) Nach dem Wort „Gesellschaftsvertrages“ werden
14. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Gesellschafter“ durch ein K omma und die Wörter „des P artnerschafts-
das Wort „Anteilsinhaber“ ersetzt. vertrages“ eingefügt.
27. § 191 wird wie folgt geändert:
15. In § 51 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „P erso-
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem K lammerzu-
nenhandelsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter
satz die Wörter „und P artnerschaftsgesellschaf-
„eine P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.
ten“ eingefügt.
16. In § 52 Abs. 1 werden nach dem Wort „P ersonenhan- b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „P erso-
delsgesellschaft“ ein K omma und die Wörter „eine nenhandelsgesellschaften“ die Wörter „und P art-
P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt. nerschaftsgesellschaften“ eingefügt.
1880 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
28. § 200 wird wie folgt geändert: § 225c
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Firma“ Anzuwendende Vorschriften
die Wörter „oder Name“ eingefügt. Auf den Formwechsel einer P artnerschaftsgesell-
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein- schaft sind § 214 Abs. 2 und die § § 217 bis 225 ent-
gefügt: sprechend anzuwenden.“
„(4) Ist formwechselnder Rechtsträger oder
Rechtsträger neuer Rechtsform eine P artner- 33. In § 226 werden nach dem Wort „P ersonenhandels-
schaftsgesellschaft, gelten für die B eibehaltung gesellschaft“ ein K omma und die Wörter „einer P art-
oder B ildung der Firma oder des Namens die nerschaftsgesellschaft“ eingefügt.
Absätze 1 und 3 entsprechend. Eine Firma darf als
Name einer P artnerschaftsgesellschaft nur unter 34. § 228 wird wie folgt geändert:
den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des P artner- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
schaftsgesellschaftsgesetzes beibehalten wer-
„M öglichkeit des Formwechsels“.
den. § 1 Abs. 3 und § 11 des P artnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. „(3) Ein Formwechsel in eine P artnerschaftsge-
sellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt
29. § 211 wird wie folgt gefaßt: seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des
formwechselnden Rechtsträgers natürliche P erso-
„§ 211
nen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs.1
Anderweitige Veräußerung und 2 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes).
Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch § 1 Abs. 3 des P artnerschaftsgesellschaftsgeset-
den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Um- zes bleibt unberührt.“
wandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209
bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht 35. In § 233 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechts“ das
entgegen.“ Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt und nach dem
Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter „oder einer
30. Die Überschrift vor § 214 wird wie folgt gefaßt: P artnerschaftsgesellschaft“ eingefügt.
„Zweiter Teil 36. In § 234 Nr. 2 wird der P unkt nach dem Wort „ihnen“
B esondere Vorschriften durch ein S emikolon ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
Erster Abschnitt
„3. beim Formwechsel in eine P artnerschaftsgesell-
Formwechsel von P ersonengesellschaften schaft der P artnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht
Erster Unterabschnitt anzuwenden.“
Formwechsel von P ersonenhandelsgesellschaften“. 37. § 270 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
31. § 217 Abs. 1 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„Die M ehrheit muß mindestens drei Viertel der abge-
gebenen S timmen betragen.“ „(2) Zu dem Abfindungsangebot ist eine gutacht-
liche Äußerung des P rüfungsverbandes einzu-
32. Nach § 225 wird folgender neuer Unterabschnitt ein- holen. § 30 Abs. 2 S atz 2 und 3 ist nicht anzu-
gefügt: wenden.“
„Zweiter Unterabschnitt
38. In § 282 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 270“ die
Formwechsel von P artnerschaftsgesellschaften Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
§ 225a
39. In § 290 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe
M öglichkeit des Formwechsels „Abs. 1“ eingefügt.
Eine P artnerschaftsgesellschaft kann auf Grund
eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge- 40. In § 300 wird nach der Angabe „§ 270“ die Angabe
setz nur die Rechtsform einer K apitalgesellschaft „Abs. 1“ eingefügt.
oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
41. In § 307 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
§ 225b schaftsvertrag“ ein K omma und die Wörter „der P art-
Umwandlungsbericht nerschaftsvertrag“ eingefügt.
und Unterrichtung der P artner
42. In § 313 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesellschaf-
Ein U mwandlungsbericht ist nur erforderlich, wenn
ter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.
ein P artner der formwechselnden P artnerschaft
gemäß § 6 Abs. 2 des P artnerschaftsgesellschafts-
gesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen 43. § 315 wird wie folgt geändert:
ist. Von der Geschäftsführung ausgeschlossene P art- a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Gesell-
ner sind entsprechend § 216 zu unterrichten. schafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1881
b) In Absatz 3 S atz 2 werden nach den Wörtern „ver- 1. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort „P artnerschaft“
tretungsberechtigter Gesellschafter“ und nach die Wörter „oder der Umwandlung in oder auf eine
den Wörtern „nicht vertretungsberechtigter Ge- P artnerschaft“ eingefügt.
sellschafter“ jeweils die Wörter „oder P artner“ ein-
gefügt. 2. § 5 Abs. 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 3 S atz 3 werden nach dem Wort „Gesell- „5. die Umwandlung, das Erlöschen des Namens der
schafter“ die Wörter „oder P artner“ eingefügt. P artnerschaft sowie Löschungen von Amts wegen.“
44. In § 316 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „Gesell-
schafter“ ein K omma und die Wörter „vertretungs-
Artikel 2a
berechtigte P artner“ eingefügt.
Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 1a In § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Okto-
ber 1994 (B GB l. I S . 2866), die zuletzt durch Artikel 4
Änderung des
Abs. 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 666)
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
geändert worden ist, wird nach dem Wort „K ommandit-
Das P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli 1994 gesellschaft,“ das Wort „P artnerschaftsgesellschaft,“ ein-
(B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 11 des gefügt.
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1 Abs. 2 wird folgender neuer S atz 1 eingefügt:
Änderung des
„Die Freien B erufe haben im allgemeinen auf der Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder
schöpferischer B egabung die persönliche, eigenver- Artikel 43 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
antwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftrag- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I
geber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ S . 1485) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Waren nur einzelne P artner mit der B earbeitung Artikel 4
eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Ab- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
satz 1 für berufliche Fehler neben der P artnerschaft;
ausgenommen sind B earbeitungsbeiträge von unter- Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der P artnerschafts-
geordneter B edeutung.“ registerverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung geändert wer-
Artikel 2 den.
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Die P artnerschaftsregisterverordnung vom 16. J uni 1995 Artikel 5
(B GB l. I S . 808), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. August 1998 in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 22. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1882 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Ausführungsgesetz
zu dem Vertrag vom 24. September 1996
über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen
Vom 23. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Begleitgruppe
(1) Inspektionen nach Artikel IV des Vertrags finden nur
Artikel 1 in Anwesenheit einer B egleitgruppe statt. B ei Inspektio-
nen im Geschäftsbereich des B undesministeriums der
Ausführungsgesetz Verteidigung wird die B egleitgruppe vom Zentrum für Veri-
zum Nuklearversuchsverbotsvertrag fikationsaufgaben der B undeswehr, im übrigen von der
(UVNVAG) B undesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
gestellt. Der B egleitgruppe können Vertreter anderer B un-
§1 desbehörden angehören.
Begriffsbestimmungen (2) Der Leiter der B egleitgruppe hat sich dem Verpflich-
Im S inne dieses Gesetzes bedeuten: teten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durch-
führung der Inspektion erforderlichen Anordnungen, ins-
1. Vertrag: der Vertrag vom 24. S eptember 1996 über das besondere solche zur Durchsetzung der in den § § 3 und 4
umfassende Verbot von Nuklearversuchen einschließ- genannten B efugnisse und M itwirkungsrechte. Wider-
lich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Vertrag spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach
über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen S atz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Auswär-
durch Rechtsverordnung in K raft gesetzten M odifika- tigen Amt wird vor der Entscheidung über den Wider-
tionen; spruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
2. Organisation: die nach Artikel II des Vertrags errichtete (3) Die B egleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen
Organisation des Vertrags über das umfassende Ver- des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen P ersonen
bot von Nuklearversuchen; zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen
3. Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf M aßnah-
Durchführung einer Inspektion beauftragte Gruppe von men zum S chutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen
Inspektoren und Inspektionsassistenten; und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß den im
Vertrag genannten B estimmungen.
4. Inspektionsauftrag: der der Inspektionsgruppe vom
Generaldirektor der Organisation nach Artikel IV (4) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Durchführung
Abs. 54 des Vertrags erteilte Auftrag zur Durchführung der Inspektionen entstehenden K osten selbst, wenn sie
einer bestimmten Inspektion; nicht nach den B estimmungen des Vertrags erstattet wer-
den.
5. Inspektionsstätte: Grundstücke oder Räume in dem
Gebiet, in dem eine Inspektion nach Artikel IV des Ver-
trags durchgeführt wird; §3
6. B eobachter: der Vertreter eines ersuchenden Vertrags- Inspektionsbefugnisse
staates oder eines dritten Vertragsstaates, der zur Teil- (1) S oweit es zur Durchführung von Inspektionen nach
nahme an einer Inspektion nach Artikel IV Abs. 61 des Artikel IV des Vertrags erforderlich ist, ist die Inspektions-
Vertrags zugelassen ist; gruppe befugt, nach entsprechender Anordnung
7. Verpflichteter: wer Inspektionen nach § 3 zu dulden 1. Grundstücke und Räume während der üblichen B e-
oder nach § 4 mitzuwirken hat. triebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besich-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1883
tigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Woh- treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und
nen dienen, M itwirkungspflichten nach diesem Gesetz S orge zu
2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen tragen hat,
Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der 2. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe die
üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung Inspektionsgruppe in die Inspektionsstätte einzuwei-
dringender Gefahren für die öffentliche S icherheit und sen,
Ordnung zu betreten und zu besichtigen,
3. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter
3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter- Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß
licher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu
Anordnung des Leiters der B egleitgruppe zu durch- denen während der Inspektion kein Zugang gewährt
suchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, wurde, nicht für nach dem Vertrag verbotene Zwecke
daß die Durchsuchung zur Auffindung von B eweismit- verwendet wurden oder werden,
teln für einen Verstoß gegen Artikel I des Vertrags 4. zur K lärung von Zweifelsfragen beizutragen.
führen wird,
In den Fällen des S atzes 2 Nr. 3 und 4 kann er die M itwir-
4. die nach dem Vertrag zugelassene Ausrüstung zu kung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen
benutzen, der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
5. den Verpflichteten und dessen P ersonal zu befragen, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
6. S tandortbestimmungen, M essungen, K artierungen,
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein
Aufnahmen oder B eobachtungen unter Nutzung der
Recht zur Verweigerung der M itwirkung zu belehren.
zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,
7. P roben innerhalb der Inspektionsstätte zu entnehmen §5
und zu analysieren oder P roben zur Analyse in von der
Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb des Durchführung von Inspektionen
Inspektionsgebiets weiterzugeben, Die B undesregierung kann durch Rechtsverordnung
8. seismologische Untersuchungen und Überwachungen ohne Zustimmung des B undesrates Einzelheiten der
vorzunehmen, B efugnisse und M itwirkungspflichten nach den § § 3 und 4
sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der
9. B ohrarbeiten zur Gewinnung radioaktiver P roben Inspektionen regeln.
durchzuführen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- §6
kel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des S atzes 1
Haftung
Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung
nach S atz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen (1) Wird jemand durch ein M itglied der Inspektionsgrup-
B ezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren pe oder einen B eobachter geschädigt, haftet für diesen
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen- S chaden die B undesrepublik Deutschland nach den Vor-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. schriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die
anwendbar wären, wenn der S chaden durch einen eige-
(2) Eine P erson, die nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 Fragen zu
nen B ediensteten oder durch eine Handlung oder Unter-
beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen ver-
lassung, für die die B undesrepublik Deutschland verant-
weigern, deren B eantwortung sie selbst oder einen der in
wortlich ist, verursacht worden wäre. S atz 1 ist auf S chä-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
den, die von einem M itglied der Inspektionsgruppe oder
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
einem B eobachter außerhalb der Inspektionstätigkeit ver-
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
ursacht werden, sinngemäß anzuwenden.
widrigkeiten aussetzen würde. S ie ist über das Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2
Abs. 1 S atz 2 erste Alternative bei den regional zuständi-
(3) Der B eobachter hat das Recht, die Inspektions-
gen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen bei der B un-
gruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es
desanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe geltend
der Leiter der B egleitgruppe gestattet.
zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
§4
Mitwirkungspflichten § 7
Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die Meldepflichten
B egleitgruppe bei der Durchführung der Inspektionen zu
Die B undesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtun-
ordnung mit Zustimmung des B undesrates zu bestimmen,
gen nach Artikel IV des Vertrags in Verbindung mit Teil II
daß zur Erfüllung der Verpflichtungen zur vertrauens-
des P rotokolls zum Vertrag erforderlich ist. Er hat
bildenden Zusammenarbeit mit der Organisation nach
1. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe einen Artikel IV Abs. 68 des Vertrags in Verbindung mit Teil III
Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, des P rotokolls zum Vertrag chemische Explosionen in der
alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen B undesrepublik Deutschland durch die zuständigen Über-
betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei- wachungsbehörden der B undesanstalt für Geowissen-
dungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem schaften und Rohstoffe zu melden sind, und welche Anga-
Leiter der B egleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu ben dabei zu machen sind.
1884 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
§8 § 10
Übermittlung und Geheimhaltung von Daten Strafvorschriften
(1) Die B undesanstalt für Geowissenschaften und Roh- (1) Wer vorsätzlich eine in § 9 Abs. 1 bezeichnete Hand-
stoffe übermittelt dem Auswärtigen Amt über das B undes- lung begeht, die geeignet ist, die auswärtigen B eziehun-
ministerium für Wirtschaft die auf Grund einer Rechtsver- gen der B undesrepublik Deutschland erheblich zu gefähr-
ordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, den, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit
soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Geldstrafe bestraft.
Vertrag erforderlich ist. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Leiter der B egleitgruppe übermittelt dem Aus- (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die S trafe Frei-
wärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 erste Alterna- heitsstrafe bis zu zwei J ahren oder Geldstrafe.
tive über das B undesministerium der Verteidigung, im
Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 zweite Alternative über das
B undesministerium für Wirtschaft alle der B egleitgruppe Artikel 2
im Verlauf einer Inspektion bekanntgewordenen Daten, Änderung des Strafgesetzbuches
soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflich-
tungen aus dem Vertrag erforderlich ist. Das S trafgesetzbuch in der Fassung der B ekannt-
machung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I S . 945, 1160),
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten B ehörden zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie folgt geändert:
Grund dieses Gesetzes und der zu diesen erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, ein- 1. In § 5 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
schließlich personenbezogener Daten, an andere B ehör-
den übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhal- „11a. S traftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4
tung der Verpflichtungen aus dem Vertrag oder zur Verfol- und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der
gung von S traftaten nach diesem Gesetz oder von ande- Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;“.
ren S traftaten von erheblicher B edeutung erforderlich ist.
2. § 328 wird wie folgt geändert:
(4) Das Auswärtige Amt darf
a) In Absatz 2 werden in Nummer 1 das Wort „oder“
1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an die und in Nummer 2 der P unkt jeweils durch ein
Organisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der K omma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4
Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist, angefügt:
2. die ihm von der Organisation mitgeteilten Daten, „3. eine nukleare Explosion verursacht oder
einschließlich personenbezogener Daten, an andere 4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichne-
B ehörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist, ten Handlung verleitet oder eine solche Hand-
a) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Über- lung fördert.“
prüfung der Einhaltung des Vertrags durch die Ver- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tragsstaaten zu ermöglichen oder
„(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten
b) zur Verfolgung von S traftaten nach diesem Gesetz nach Absatz 2 Nr. 4.“
oder von anderen S traftaten von erheblicher
B edeutung. 3. § 330b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten B ehörden a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 330a Abs. 1 bis 4“
dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwen- durch die Angabe „§ 330a Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.
den, zu dem sie übermittelt worden sind. S ie haben die im
b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 330a Abs. 4“ durch die
Vertrag enthaltenen B estimmungen zum S chutz vertrau-
Angabe „§ 330a Abs. 5“ ersetzt.
licher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten
übermittelt werden dürfen. Artikel 2a
Neufassung des Strafgesetzbuches
§9
Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
Bußgeldvorschriften
des S trafgesetzbuches in der vom 1. J anuar 1999 an gel-
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 S atz 1 Artikel 3
oder
Inkrafttreten
2. einer Vorschrift des § 4 S atz 2 über eine dort genannte
M itwirkungspflicht (1) Artikel 2 und 2a dieses Gesetzes treten am Tage
nach der Verkündung in K raft. Im übrigen tritt dieses
zuwiderhandelt.
Gesetz an dem Tage in K raft, an dem der Vertrag vom
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 24. S eptember 1996 über das umfassende Verbot von
zu 50 000 Deutsche M ark geahndet werden. Nuklearversuchen nach seinem Artikel XIV in K raft tritt.
(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 (2) Der Tag des Inkrafttretens des in Absatz 1 S atz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die B undes- genannten Vertrags ist im B undesgesetzblatt bekannt-
anstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. zugeben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1885
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
K inkel
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe
1886 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Gesetz
zur Beseitigung von Erwerbsbeschränkungen
für ausländische Investoren und Staaten
Vom 23. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Retorsionsrecht, dies erfordern. S atz 2 gilt nicht für
Ausländer und ausländische juristische P ersonen aus
M itgliedstaaten der Europäischen Union.“
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes 2. Artikel 88 wird aufgehoben.
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum B ürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 2
in der Fassung der B ekanntmachung vom 21. S eptember
1994 (B GB l. I S . 2494), zuletzt geändert durch Artikel 15 Aufhebung sonstiger Vorschriften
des Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie über Erwerbsbeschränkungen
folgt geändert: Es werden aufgehoben:
1. Artikel 86 wird wie folgt gefaßt: 1. das Gesetz zur Aufhebung von Erwerbsbeschränkun-
gen für S taatsangehörige und Gesellschaften der M it-
„Artikel 86 gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Vorschriften, die den Erwerb von Rechten durch schaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Ausländer oder durch juristische P ersonen, die ihren rungsnummer 403-20, veröffentlichten bereinigten Fas-
satzungsmäßigen S itz, ihre Hauptverwaltung oder ihre sung und
Hauptniederlassung nicht im B undesgebiet haben 2. Artikel 2 des Zweiten Teils des Gesetzes zur Wieder-
(ausländische juristische P ersonen), beschränken oder herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des
von einer Genehmigung abhängig machen, finden vom B ürgerlichen Rechts in der im B undesgesetzblatt
30. J uli 1998 keine Anwendung mehr. Die B undesre- Teil III, Gliederungsnummer 400-1-2, veröffentlichten
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit bereinigten Fassung.
Zustimmung des B undesrates den Erwerb von Rech-
ten durch Ausländer oder ausländische juristische P er-
sonen zu beschränken und von der Erteilung einer Artikel 3
Genehmigung abhängig machen, wenn Deutsche und
Inkrafttreten
inländische juristische P ersonen in dem betreffenden
S taat in dem Erwerb von Rechten eingeschränkt wer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
den und außenpolitische Gründe, insbesondere das in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1887
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(IHKGÄndG)
Vom 23. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates ordnung genannten B etrages nicht übersteigt, sind
das folgende Gesetz beschlossen: vom B eitrag freigestellt. Wenn nach dem S tand der
zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushalts-
satzung vorliegenden B emessungsgrundlagen zu
Artikel 1 besorgen ist, daß bei einer K ammer auf Grund der
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der B esonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres B ezirks
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz- die Zahl der B eitragspflichtigen durch die in S atz 3
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten genannte Freistellungsgrenze auf weniger als zwei
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Drittel aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt,
Gesetzes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475), wird kann die Vollversammlung für das betreffende Haus-
wie folgt geändert: haltsjahr die Freistellung davon abhängig machen,
daß der Umsatz des K ammerzugehörigen 20 vom
Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenord-
1. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
nung genannten B etrags nicht übersteigt und, falls
„(4a) Industrie- und Handelskammern können einzel- dies nicht ausreicht, eine entsprechend niedrigere
ne, ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Freistellungsgrenze beschließen.“
Gesetzes obliegende Aufgaben einvernehmlich einer
anderen Industrie- und Handelskammer übertragen 5. In § 3 Abs. 3 S atz 5 wird das Wort „einheitlicher“
oder zu ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Zusam- gestrichen.
menschlüsse bilden.“
6. § 3 Abs. 3 S atz 6 wird wie folgt gefaßt:
2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:
„B ei natürlichen P ersonen und bei P ersonengesell-
„Gewerbetreibenden, die einer Industrie- und Han-
schaften ist die B emessungsgrundlage um einen Frei-
delskammer mehrfach angehören (zum B eispiel mit
betrag in Höhe von 30 000 Deutsche M ark zu kürzen.“
Tochtergesellschaften), kann von dieser ein ermäßig-
ter Grundbeitrag eingeräumt werden.“
7. § 3 Abs. 4 S atz 2 wird durch folgende S ätze 2 und 3
3. § 3 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: ersetzt:
„Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sol- „K ammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke
len insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages
Gewerbebetriebes berücksichtigt werden.“ oder, falls für das B emessungsjahr ein Gewerbesteu-
ermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem
Einkommensteuer- oder K örperschaftsteuergesetz
4. Nach § 3 Abs. 3 S atz 2 werden folgende S ätze ein-
ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grund-
gefügt:
beitrag und zur Umlage veranlagt. S atz 2 findet auch
„Nicht in das Handelsregister eingetragene K ammer- für K ammerzugehörige, die oder deren sämtliche
zugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewer- Gesellschafter einer oder mehreren anderen K am-
besteuergesetz oder, falls für das B emessungsjahr mern anderer Freier B erufe oder der Landwirtschaft
ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, angehören, Anwendung mit der M aßgabe, daß statt
deren nach dem Einkommen- oder K örperschaft- eines Viertels ein Zehntel der dort genannten B emes-
steuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb sungsgrundlagen bei der Veranlagung zugrunde
2 vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben- gelegt werden.“
1888 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
8. In § 4 S atz 2 Nr. 4 wird das Wort „sowie“ durch ein 11. In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gebührenord-
K omma ersetzt. nung“ ein K omma und folgende Worte eingefügt:
„die Übertragung von Aufgaben an eine an-
9. In § 4 S atz 2 Nr. 5 wird der P unkt durch das Wort dere Industrie- und Handelskammer und die B il-
„sowie“ ersetzt. dung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1
Abs. 4a)“.
10. Nach § 4 S atz 2 Nr. 5 wird folgende Nummer 6 einge-
fügt: Artikel 2
„6. Die Übertragung von Aufgaben an andere Indu- Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes tritt am 1. J anuar 1998 in
strie- und Handelskammern und die Bildung öffent- K raft; im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999 in
lich-rechtlicher Zusammenschlüsse (§ 1 Abs. 4a).“ K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1889
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 15. J uli 1998
Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 S atz 4 weisen, ist der entsprechende B etrag in dem nach
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der § 2 Nr. 1 vorzulegenden Formblatt 100 unter dem
B ekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. 1993 I P osten 2c der Aktivseite zu erfassen.“
S . 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Gesetzes vom 21. J uli 1994 (B GB l. I S . 1630), § 106 Abs. 2
S atz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 B uchstabe b des „(5) S ofern Versicherungsunternehmen in ihrer
Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1377), in Verbin- B ilanz (Formblatt 1) einen gesonderten P assiv-
dung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän- posten Da. nach § 64 Abs. 6 S atz 1 der Verordnung
digkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a über die Rechnungslegung von Versicherungs-
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das B un- unternehmen ausweisen, ist der entsprechende
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. J uli B etrag in dem nach § 2 Nr. 1 vorzulegenden Form-
1986 (B GB l. I S . 1094) verordnet das B undesaufsichtsamt blatt 100 unter dem P osten 4 der P assivseite zu
für das Versicherungswesen im B enehmen mit den Auf- erfassen.“
sichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Ver-
sicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versiche- 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
rungsaufsichtsgesetzes:
„§ 31a
B erichterstattung nach Einführung des Euro
Artikel 1
Versicherungsunternehmen, die nach § 244 des
Die Verordnung über die B erichterstattung von Versi- Handelsgesetzbuches ihren J ahresabschluß in Euro
cherungsunternehmen gegenüber dem B undesaufsichts- aufstellen, können den internen jährlichen B ericht
amt für das Versicherungswesen vom 14. J uni 1995 gemäß dem Ersten Abschnitt und den internen viertel-
(B GB l. I S . 858) wird wie folgt geändert: jährlichen Zwischenbericht gemäß dem Zweiten Ab-
schnitt auch in Deutscher M ark vorlegen, letztmals für
1. § 31 wird wie folgt geändert: im J ahre 2001 endende Geschäftsjahre.“
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In Anlage 1 Abschnitt B wird nach K ennzahl 72 folgende
„(4) S ofern Versicherungsunternehmen in ihrer
K ennzahl eingefügt:
B ilanz (Formblatt 1) einen Aktivposten B a. nach
§ 64 Abs. 6 S atz 2 der Verordnung über die Rech- „73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Wäh-
nungslegung von Versicherungsunternehmen aus- rungsunion (WWU)“.
1890 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
4. Anlage 2 Abschnitt A Nr. 7 (Anmerkungen zur Nach- Währung nicht Euro ist, oder eines anderen
weisung 104) wird wie folgt geändert: Vertragsstaates des Abkommens über den
a) Unternummer 1 S atz 1 wird wie folgt geändert: Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen sind,
kann die B edeckung bis zu 50 vom Hundert
aa) Im ersten S piegelstrich werden die Worte durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro
„Deutscher M ark“ durch die Worte „Euro oder lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmän-
seinen Denominationen (z.B . Deutsche M ark)“ nischer B eurteilung gerechtfertigt ist (Teil C
ersetzt. Nr. 7 der Anlage zum VAG).“
bb) Der zweite S piegelstrich erhält folgende Fas-
sung: 5. In Anlage 2 Abschnitt C wird nach Nummer 3.3.5
„– für die Verpflichtungen in einer Währung folgende Nummer 4 angefügt:
eines M itgliedstaates der Europäischen „4. Version
Union, dessen Währung nicht Euro ist, oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Die Unterlagen sind einheitlich in Deutscher M ark
mens über den Europäischen Wirtschafts- oder in Euro vorzulegen. Die B eträge sind in vollen
raum, soweit in dieser Währung Vermö- „DM “ oder „TDM “ oder in vollen „Euro“ oder
genswerte angelegt werden müßten, die „TsdEuro“ anzugeben. B ei B erichterstattung in
mehr als 7 vom Hundert der in anderen Euro ist in den Formblättern und Nachweisungen
Währungen vorhandenen Vermögenswerte jeweils in der K opfzeile im Feld „Version“ die Zahl
des Unternehmens ausmachen.“ „3“ einzusetzen. Versicherungsunternehmen, die
in Deutscher M ark berichten, setzen in diesem
b) In Unternummer 4 werden die Worte „Deutscher Feld die Zahl „2“ ein.“
M ark“ durch die Worte „Euro oder seinen Denomi-
nationen“ ersetzt.
c) Unternummer 9 S atz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 2
„9. S oweit Verpflichtungen des übrigen gebunde- Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a tritt am Tage nach der Ver-
nen Vermögens in der Währung eines M itglied- kündung in K raft. Im übrigen tritt diese Verordnung am
staates der Europäischen Union, dessen 1. J anuar 1999 in K raft.
B erlin, den 15. J uli 1998
D er P räs id ent
d es B und es aufs ic hts amtes für d as V ers ic herung s w es en
M üller
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1891
Verordnung
über die Untersuchung männlicher Tiere
zur Erteilung der Besamungserlaubnis
Vom 16. J uli 1998
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b und c des b) eine B lutprobe auf Enzootische Leukose der Rin-
Tierzuchtgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung der,
vom 22. J anuar 1998 (B GB l. I S . 145) verordnet das B un-
c) eine B lutprobe auf B ovine Virusdiarrhoe (Virusnach-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
weis),
sten:
d) zwei B lutproben im Abstand von drei Wochen auf
§1
B ovines Herpesvirus Typ 1 (Antikörpernachweis),
Untersuchungen des Spendertieres
e) eine P räputialspülprobe oder eine S pülprobe, die
(1) Zur Feststellung, ob ein S pendertier die Anforderun- unmittelbar nach der S amenentnahme von der
gen des § 10 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes Innenwand der künstlichen S cheide entnommen
erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 durchzuführen: wird, auf den Erreger der Trichomonadenseuche
1. bei B ullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rin- der Rinder (Tritrichomonas fetus) und der Vibrio-
des, nenseuche der Rinder (C ampylobacter fetus sub-
species veneralis),
2. bei B ullen, Ebern sowie Hengsten eine klinische Unter-
suchung auf sonstige K rankheiten, die durch den 2. bei Ebern
S amen übertragen werden können. a) eine B lutprobe auf B rucellose der S chweine,
B ei B ullen ist die Untersuchung auf Enzootische Leukose b) eine B lutprobe auf S chweinepest,
der Rinder nach S atz 1 Nr. 2 entbehrlich, wenn das Tier
nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinder- c) eine B lutprobe auf das gI-Glykoprotein des Virus
bestand im S inne des § 1 Abs. 2 der Rinder-Leukose-Ver- der Aujeszkyschen K rankheit bei Ebern, die nach
ordnung stammt. dem 1. S eptember 1989 geboren sind,
(2) Die Untersuchung der B ullen auf Tuberkulose des d) eine B lutprobe auf Leptospirose hinsichtlich folgen-
Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der S erotypen: pomona, grippotyphosa, tarassovi,
der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersu- hardjo, bratislava, ballum,
chung ist entbehrlich, wenn das Tier aus einem amtlich als 3. bei Hengsten
tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestand stammt.
a) eine B lutprobe auf Ansteckende B lutarmut der Ein-
hufer,
§2
b) eine S amen-, Vorsekret- oder Harnröhrenprobe und
Untersuchungen der eine Eichelgrubentupferprobe auf den Erreger der
von dem Spendertier entnommenen Proben K ontagiösen Equinen M etritis,
(1) Zur Feststellung, ob die von dem S pendertier ent- c) eine B lutprobe auf Antikörper gegen den Erreger
nommenen P roben die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 der B eschälseuche der P ferde.
S atz 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes erfüllen, sind zu unter-
suchen: Die Untersuchung nach Nummer 2 B uchstabe d ist ent-
behrlich, wenn das Tier durch zwei Wochen auseinander-
1. bei B ullen liegende S treptomycingaben gegen Leptospirose behan-
a) eine B lutprobe auf B rucellose der Rinder, delt wird.
1892 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
(2) Die Untersuchung ist durchzuführen 2. bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Ver-
1. auf B rucellose der Rinder und der S chweine nach § 3 bindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnen-
Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 der B rucellose-Verordnung, markt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Be-
samungsstation stehen,
2. auf Enzootische Leukose der Rinder nach § 1 Abs. 3
der Rinder-Leukose-Verordnung, 3. bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in
Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnen-
3. auf S chweinepest nach § 7 Abs. 3 der S chweinepest- markt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Be-
Verordnung. samungsstation stehen, ausgenommen die Untersu-
§3 chung der B lutprobe auf den Erreger der B eschäl-
seuche der P ferde.
Ausnahmen
Die Untersuchungen der S pendertiere nach § 1 Abs. 1 §4
S atz 1 sowie der P roben nach § 2 Abs. 1 sind ferner ent-
behrlich: Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1. bei B ullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.
bindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnen- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Untersuchung
markt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Be- männlicher Tiere zur Erteilung der B esamungserlaubnis
samungsstation stehen, vom 5. J uli 1977 (B GB l. I S . 1205) außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 16. J uli 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1893
Verordnung
zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen
nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatGAussV)
Vom 17. J uli 1998
Auf Grund des § 8 Nr. 1 des Gesetzes über die S tatistik im P roduzierenden
Gewerbe in der Fassung der B ekanntmachung vom 30. M ai 1980 (B GB l. I S . 641)
verordnet das B undesministerium für Wirtschaft:
§1
Die Erhebung der folgenden M erkmale des Gesetzes über die S tatistik im
P roduzierenden Gewerbe wird ausgesetzt:
1. Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter nach § 2 B uchsta-
be A Ziffer III Nr. 2, § 3 B uchstabe B Ziffer I Nr. 2, § 5 B uchstabe A Ziffer I Nr. 5
sowie für B etriebe nach § 6 B uchstabe B Ziffer I Nr. 6,
2. M aterial- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnis-
se am Anfang und am Ende des J ahres nach § 2 B uchstabe A Ziffer III Nr. 3,
§ 3 B uchstabe B Ziffer I Nr. 3, § 5 B uchstabe A Ziffer I Nr. 6 sowie für B etriebe
nach § 6 B uchstabe B Ziffer I Nr. 7,
3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen am Anfang und Ende des
J ahres nach § 5 B uchstabe A Ziffer II Nr. 9.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uli 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
1894 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
(SVWO-ÄndV)
Vom 22. J uli 1998
Auf Grund des § 56 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die S ozialversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, B GB l. I S . 3845), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes
vom 29. April 1997 (B GB l. I S . 968) geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung:
Artikel 1
Die Anlagen 1, 2, 6, 7, 18 und 19 der Wahlordnung für die S ozialversicherung vom 28. J uli 1997 (B GB l. I S . 1946)
werden wie folgt gefaßt:
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1 und § 65 Abs. 1)
Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung
K ennwort: ➀
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: ➁
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
einzutragen)
S tellvertreter:
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
Erklärung: ➂
An den
Wahlausschuß
der/des
(B ezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(B ezeichnung des Listenträgers) ➃
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(B ezeichnung des Versicherungsträgers)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1895
S eite 2
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/S elbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte ➄ werden vorgeschlagen als:
M itglieder: ➅
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Versicherungs- Voraussetzungen
Anschrift
Nr. auch Geburtsname) nummer ➆ der Wählbarkeit ➈
Vorname Arbeitgeber ➇
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➉
1896 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
S eite 3
S tellvertreter: �
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Versicherungs- Voraussetzungen
Anschrift
Nr. auch Geburtsname) nummer ➆ der Wählbarkeit ➈
Vorname Arbeitgeber ➇
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➉
Die Liste umfaßt insgesamt ________ B lätter. ➉ Erklärungen der B ewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustim-
men, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: 12 13 _______________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller B ewerber geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die P rüfung hat ergeben, daß die Vorausset-
zungen der Wählbarkeit in der P erson jedes B ewerbers vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der P ersonenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten P ersonen;
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf S eite 1
genannten S tellvertreter des Listenvertreters)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1897
Anmerkungen: S eite 4
➀ Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von P ersonenvereini- Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Ergän-
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 zend siehe § 51 Abs. 4 S atz 1 und Abs. 5 des Vierten B uches
bis 3 oder S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch vor- S ozialgesetzbuch.
schlagsberechtigt sind, der Name der P ersonenvereinigung B ei der B undesknappschaft bei der Wahl der Vertreter der
oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die K urzbe- Versicherten ggf. Angabe „Versichertenältester“. S iehe hier-
zeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, zu § 46 Abs. 2 S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch.
wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregi-
ster, sonst aus der S atzung ergibt; Zusätze sind unzulässig.
➉ B itte Zahlen einsetzen.
B ei freien Listen (§ 48 Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des Vierten B uches 11 Die Reihenfolge der S tellvertreter ist so festzulegen, daß erst
S ozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunter- jeder dritte S tellvertreter zu den B eauftragten gehört (§ 48
zeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Abs. 6 S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Als
P ersonenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen S tellvertreter können auch P ersonen benannt werden, die
auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner ein- bereits als M itglieder vorgeschlagen worden sind; die B e-
gesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Famili- nennung erlangt nur B edeutung, wenn diese P ersonen nicht
ennamen. B ei freien Listen kann dem oder den Familienna- als M itglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2
men ausschließlich der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch. Danach ist für
werden. B ei einer Vorschlagsliste von mehreren P ersonen- ein verhindertes M itglied stets der erste der benannten S tell-
vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer vertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert
ihrer Namen möglichst ein die P ersonenvereinigungen oder ist.
Verbände gemeinsam bezeichnendes K ennwort eingesetzt 12 Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlagsbe-
werden. Ein unzulässiges K ennwort wird vom Wahlaus- rechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung dar-
schuß von Amts wegen durch ein zulässiges K ennwort er- über abzugeben, ob alle oder mindestens drei vorschlagsbe-
setzt. rechtigte M itgliedsorganisationen darauf verzichten, eine
Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 S atz 2 des Vierten
➁ In den Vorschlagslisten von P ersonenvereinigungen oder B uches S ozialgesetzbuch).
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter
zu benennen (§ 16 Abs. 1 S atz 1 der Wahlordnung). B ei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein S tellver- der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der
treter benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 S atz 3 der
ein B enannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Wahlordnung zu beachten.
Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listen- 13 Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vier-
vertreter und sein S tellvertreter (§ 16 Abs. 2 der Wahlord- ten B uches S ozialgesetzbuch von einer M indestzahl von
nung). Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um
Zweifel auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters
➂ S oll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit sei- über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung nach
nem S tellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 S atz 5 der
dem M uster der Anlage 8 zur Wahlordnung beigefügt wer-
Wahlordnung), ist hier einzusetzen: „Der Listenvertreter kann
den.
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem S tellvertreter abge-
ben.“ B ei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten
Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
➃ Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 S atz 1 des Vierten B uches S o- in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien
zialgesetzbuch) ist die S telle zu bezeichnen, die die Listen Vorschlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von Unterstüt-
einreicht (Name der P ersonenvereinigung oder des Verban- zungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten B uches S ozial-
des; bei freien Listen ist das K ennwort einzusetzen). Wird die gesetzbuch) auf der Anlage 4 oder 5 beizufügen.
Liste von mehreren P ersonenvereinigungen oder Verbänden
eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Das gilt nicht für Vorschlagslisten der § 48 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1
des Vierten B uches S ozialgesetzbuch genannten Arbeit-
➄ Nichtzutreffendes ist zu streichen. B ei der B undesknapp- nehmervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie
schaft bei der Wahl der Vertreter der Versicherten zusätzli-
che Angabe, ob für die Gruppe der Arbeiter oder der Ange- 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem
stellten. Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung
vertreten sind oder
➅ Zu beachten ist § 48 Abs. 6 S atz 1 des Vierten B uches S ozi- 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste
algesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als M it-
angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemein-
glieder der S elbstverwaltungsorgane und deren S tellvertreter
schaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterver-
von jeweils drei P ersonen nur einen B eauftragten enthalten.
sammlung angehört oder
➆ Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste ein-
gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versi-
gereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten
cherten.
und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter
B ei Versicherten, die noch keine Versicherungsnummer er- ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören,
halten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht
einer Versicherungsnummer gestellt wurde. als M itglied berufen worden waren.
Neben der Versicherungsnummer braucht das Geburtsda-
tum nicht angegeben zu werden.
➇ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzli-
chen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
➈ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B . Alle Angaben sind in M aschinenschrift oder in anderer gut
Versicherter, Rentner, Arbeitgeber, B eauftragter einer Ge- leserlicher S chrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ein-
werkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer zusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
1898 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
K ennwort: ➀
Ordnungsnummer:
Listenvertreter: ➁
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
Eingegangen am:
(vom Wahlausschuß
einzutragen)
S tellvertreter:
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
Erklärung: ➂
An den
Wahlausschuß
der
(B ezeichnung der K rankenkasse)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(B ezeichnung des Listenträgers) ➃
für die Wahl zu dem Verwaltungsrat der
(B ezeichnung der K rankenkasse)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1899
S eite 2
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ➄
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:
M itglieder: ➅
Name
Lfd. (wenn abweichend Voraussetzungen
Geburtstag Anschrift
Nr. auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➆
Vorname
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➇
S tellvertreter: ➈
Name
Lfd. (wenn abweichend Voraussetzungen
Geburtstag Anschrift
Nr. auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➆
Vorname
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➇
1900 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
S eite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher S tellvertretung ➄
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:
M itglieder und S tellvertreter: ➅ ➈
Name
Lfd. Nr. M itglied
(wenn abweichend Voraussetzungen
a) 1. S tellvertreter Geburtstag Anschrift
auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➆
b) 2. S tellvertreter
Vorname
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
6
6a
6b
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➇
Die Liste umfaßt insgesamt ________ B lätter. ➇ Erklärungen der B ewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustim-
men, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt: ➉ 11
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller B ewerber geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die P rüfung hat ergeben, daß die Vorausset-
zungen der Wählbarkeit in der P erson jedes B ewerbers vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der P ersonenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten P ersonen;
bei freien Listen Unterschriften des Listenvertreters und der auf S eite 1
genannten S tellvertreter des Listenvertreters)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1901
Anmerkungen: S eite 4
➀ Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von P ersonenvereini- vertreter zu laden, der verfügbar, d.h. selbst nicht verhindert
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 ist.
bis 3 oder S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch vor- ➉ Wird die Vorschlagsliste von einem Verband vorschlagsbe-
schlagsberechtigt sind, der Name der P ersonenvereinigung rechtigter Organisationen eingereicht, ist eine Erklärung dar-
oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die K urzbe- über abzugeben, ob alle oder mindestens drei vorschlagsbe-
zeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, rechtigte M itgliedsorganisationen darauf verzichten, eine
wie er sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregi- Vorschlagsliste einzureichen (§ 48 Abs. 1 S atz 2 des Vierten
ster, sonst aus der S atzung ergibt; Zusätze sind unzulässig. B uches S ozialgesetzbuch).
B ei freien Listen (§ 48 Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des Vierten B uches B ei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in
S ozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunter- dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen Liste der Vereini-
zeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer gung gewählt worden sind, ist § 15 Abs. 4 S atz 3 der Wahl-
P ersonenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen ordnung zu beachten.
auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner ein-
11 Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten
gesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Famili-
B uches S ozialgesetzbuch von einer M indestzahl von Wahl-
ennamen. B ei freien Listen kann dem oder den Familienna-
berechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel
men ausschließlich der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt
auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters über die
werden. B ei einer Vorschlagsliste von mehreren P ersonen-
Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunter-
vereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer
zeichner nach dem M uster der Anlage 8 zur Wahlordnung
ihrer Namen möglichst ein die P ersonenvereinigungen oder
beigefügt werden.
Verbände gemeinsam bezeichnendes K ennwort eingesetzt
werden. Ein unzulässiges K ennwort wird vom Wahlaus- B ei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten
schuß von Amts wegen durch ein zulässiges K ennwort er- Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen
setzt. in dem Verwaltungsrat vertreten waren, und bei freien Vor-
schlagslisten ist eine ausreichende Anzahl von Unterstüt-
➁ In den Vorschlagslisten von P ersonenvereinigungen oder zungsunterschriften (siehe § 48 des Vierten B uches S ozial-
Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter gesetzbuch) auf der Anlage 4 beizufügen.
zu benennen (§ 16 Abs. 1 S atz 1 der Wahlordnung). Das gilt nicht für Vorschlagslisten der § 48 Abs.1 S atz 1 Nr. 1
In freien Listen sollen ein Listenvertreter und sein S tellvertre- des Vierten B uches S ozialgesetzbuch genannten Arbeitneh-
ter benannt werden; soweit dies nicht geschieht oder ein B e- mervereinigungen sowie deren Verbände, wenn sie
nannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in
der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter und 1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem
sein S tellvertreter (§ 16 Abs. 2 der Wahlordnung). Vertreter ununterbrochen in dem Verwaltungsrat ver-
treten sind oder
➂ S oll ein Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit sei- 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste
nem S tellvertreter abgeben können (§ 17 Abs. 1 S atz 5 der
angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemein-
Wahlordnung), ist hier einzusetzen: „Der Listenvertreter kann
schaftsliste seitdem ununterbrochen dem Verwaltungsrat
Erklärungen nur gemeinsam mit seinem S tellvertreter ab-
angehört oder
geben.“
3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste ein-
➃ Als Listenträger (§ 60 Abs. 1 S atz 1 des Vierten B uches S o- gereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten
zialgesetzbuch) ist die S telle zu bezeichnen, die die Listen
und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter
einreicht (Name der P ersonenvereinigung oder des Verban-
ununterbrochen dem Verwaltungsrat angehören, weil der
des; bei freien Listen ist das K ennwort einzusetzen). Wird die
oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als M it-
Liste von mehreren P ersonenvereinigungen oder Verbänden
glied berufen worden waren.
eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
➄ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen.
Der nicht genutzte Teil I. oder II. ist zu streichen.
➅ Zu beachten ist § 48 Abs. 6 S atz 1 des Vierten B uches S ozi-
algesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als M it-
glieder der S elbstverwaltungsorgane und deren S tellvertreter
von jeweils drei P ersonen nur einen B eauftragten enthalten.
➆ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung,
z.B . Versicherter, Arbeitgeber, B eauftragter einer Gewerk-
schaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer Ver-
einigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Er-
gänzend siehe § 51 Abs. 4 S atz 1 des Vierten B uches
S ozialgesetzbuch.
➇ B itte Zahlen einsetzen.
➈ Die Reihenfolge der S tellvertreter ist so festzulegen, daß erst
jeder dritte S tellvertreter zu den B eauftragten gehört (§ 48
Abs. 6 S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Als
S tellvertreter können auch P ersonen benannt werden, die
bereits als M itglieder vorgeschlagen worden sind; die B e-
nennung erlangt nur B edeutung, wenn diese P ersonen nicht
als M itglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Alle Angaben sind in M aschinenschrift oder in anderer gut
S atz 2 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch. Danach ist für leserlicher S chrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ein-
ein verhindertes M itglied stets der erste der benannten S tell- zusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
1902 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Anlage 6
(zu § 15 Abs. 4 und § 65 Abs. 2)
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern
für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates
➀ ➀
(Name und Vorname der B ewerberin/des B ewerbers) (K ennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
M einer Aufstellung als B ewerberin/B ewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
der/des ➀
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
➀ Diese Angaben sind in M aschinenschrift oder in anderer gut leserlicher S chrift (vorzugsweise Druck-
buchstaben) einzusetzen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1903
A nlage 7
(zu § 15 Abs. 4)
Zustimmungserklärung von B ewerberinnen/B ewerbern
für die Wahl der Versichertenältesten der B undesknappschaft
➀ ➀
(Name und Vorname der B ewerberin/des B ewerbers) (K ennwort der Vorschlagsliste)
S prengel ➀
Zustimmungserklärung
M einer Aufstellung für die Wahl zum
– Versichertenältesten (K nappschaftsältesten) der – Arbeiter – Angestellten – ➁
– Ersten S tellvertreter des Versichertenältesten – ➁
– Zweiten S tellvertreter des Versichertenältesten – ➁
der B undesknappschaft stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
➀ Diese Angaben sind in M aschinenschrift oder in anderer gut leserlicher S chrift (vorzugsweise Druck-
buchstaben) einzusetzen.
➁ Nichtzutreffendes ist zu streichen.
1904 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
A nlage 18
(zu § 77 Abs. 3 S atz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
K ennwort:
Listenvertreter: ➀
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
S tellvertreter: ➀
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
weitere S tellvertreter:
(Name, Vorname, Anschrift, Fernruf)
Vorschlagsliste
(B ezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zum – ehrenamtlichen – Vorstand der/des
(B ezeichnung des Versicherungsträgers)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1905
S eite 2
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ➁
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/S elbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
M itglieder:
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Versicherungs- Voraussetzungen
nummer ➂ Anschrift
Nr. auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➄
Vorname Arbeitgeber ➃
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➅
S tellvertreter:
Name Geburtstag
Lfd. (wenn abweichend Versicherungs- Voraussetzungen
nummer ➂ Anschrift
Nr. auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➄
Vorname Arbeitgeber ➃
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➅
1906 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
S eite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher S tellvertretung ➁
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/S elbständigen ohne fremde Arbeitskräfte (Nichtzutreffendes
ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
M itglieder und S tellvertreter:
Name Geburtstag
Lfd. Nr. M itglied Versicherungs-
(wenn abweichend Voraussetzungen
a) 1. S tellvertreter nummer ➂ Anschrift
auch Geburtsname) der Wählbarkeit ➄
b) 2. S tellvertreter
Vorname Arbeitgeber ➃
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
Fortsetzung auf _________________ Einlageblättern. ➅
Erklärungen der B ewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. ➆
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller B ewerber geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die P rüfung hat ergeben, daß die Vorausset-
zungen der Wählbarkeit in der P erson jedes B ewerbers vorliegen.
, den
(Unterschriften von zwei M itgliedern der Gruppe der
Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) ➇
➀ Die B enennung des Listenvertreters und seines S tellvertreters ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist
(§ 77 Abs. 3 S VWO).
➁ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Der nicht benutzte Teil I. oder II. ist zu streichen.
➂ Angabe der Versicherungsnummer nur bei Wahlen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Gruppe der Versicherten.
➃ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
➄ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.
➅ B itte Zahlen einsetzen.
➆ Die B eifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Abs. 3 S VWO).
➇ Die Vorschlagslisten müssen von zwei M itgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet
sein (§ 52 Abs. 2 S GB IV).
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1907
Anlage 19
(zu § 77 Abs. 3 S atz 1)
Zustimmungserklärung von B ewerberinnen/B ewerbern
für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
➀ ➀
(Name und Vorname der B ewerberin/des B ewerbers) (K ennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
M einer Aufstellung als B ewerberin/B ewerber für die Wahl zum Vorstand
der/des ➀
(B ezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
➀ Diese Angaben sind in M aschinenschrift oder in anderer gut leserlicher S chrift (vorzugsweise Druck-
buchstaben) einzusetzen.
1908 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in K raft. S atz 1 steht einer Verwendung der Anlagen 6 und 7
in der Fassung der Wahlordnung für die S ozialversicherung vom 28. J uli 1997 (B GB l. I S . 1946) bis zum Ablauf des
26. M ai 1999 nicht entgegen.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 22. J uli 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
In Vertretung
W erner T eg tmeier
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1909
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
Vom 23. J uli 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der § § 15 mission vom 9. April 1996 über die Voraussetzun-
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 S atz 1, und gen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge- S tützungsregelung für Erzeuger bestimmter land-
meinsamen M arktorganisationen in der Fassung der B e- wirtschaftlicher K ulturpflanzen (AB l. EG Nr. L 91
kanntmachung vom 20. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1146) S . 46), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
verordnet das B undesministerium für Ernährung, Land- Nr. 760/98 der K ommission vom 3. April 1998
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den B undes- (AB l. EG Nr. L 105 S . 8) geändert worden ist, kön-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft: nen Ausgleichszahlungen nachträglich ab der Ernte
1993 für solche Flächen gewährt werden, die
Artikel 1 1. im Rahmen des Antrags auf Ausgleichszahlun-
gen zur Ernte 1993 erfaßt wurden,
Die K ulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in
der Fassung der B ekanntmachung vom 27. November 2. von Antragstellern bewirtschaftet wurden, die im
1995 (B GB l. I S . 1561), zuletzt geändert durch die Verord- Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vollerwerb den über-
nung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1875), wird wie wiegenden Teil ihres Unternehmensertrages aus
folgt geändert: der pflanzlichen P roduktion erzielten, und
3. mindestens sieben P rozent der landwirtschaft-
1. In § 1 Nr. 4 wird der P unkt durch ein K omma ersetzt lich genutzten Fläche des jeweiligen B etriebes
und folgende Nummer 5 angefügt: ausmachten.“
„5. der S onderbeihilfe für den Anbau von Hartweizen.“ d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 4 erster Unter-
2. § 3 Abs. 4a S atz 3 wird wie folgt gefaßt: abs. der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der K ommis-
„Ein Feldstück darf die Grenzen einer Erzeugungs- sion vom 9. April 1996 stehen jedem Land 0,1 vom
region nicht überschreiten und in benachteiligten Ge- Hundert seiner regionalen Grundfläche zur Ver-
bieten im S inne der Artikel 21 bis 25 der Verordnung fügung.“
(EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. M ai 1997 zur e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (AB l. EG
Nr. L 142 S . 1) nicht verschiedenen K ategorien der aa) S atz 1 wird folgt gefaßt:
B enachteiligung angehören.“ „Erzeuger, die im Rahmen des Artikels 2
Abs. 5 erster Unterabs. der Verordnung (EG)
3. § 4 wird wie folgt geändert: Nr. 658/96 der K ommission vom 9. April 1996
a) Absatz 1 S ätze 1 bis 3 werden durch folgende S ätze innerhalb ihres B etriebes nicht beihilfefähige
ersetzt: gegen beihilfefähige Flächen austauschen wol-
len, müssen bis zum 1. Dezember des Wirt-
„Ausgleichszahlungen, einschließlich der S onder- schaftsjahres, in dem der Antrag auf Aus-
beihilfe für Hartweizen, werden auf schriftlichen gleichszahlungen gestellt wird, bei der zu-
Antrag gewährt. Der Antrag muß bis 15. M ai des ständigen Landesstelle einen entsprechenden
J ahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der Lan- Genehmigungsantrag stellen.“
desstelle eingegangen sein, in deren B ereich der
landwirtschaftliche B etrieb seinen S itz hat. Hat ein bb) S atz 5 wird gestrichen.
landwirtschaftlicher B etrieb nur eine landwirtschaft-
liche B etriebsstätte, so ist B etriebssitz der Ort der 4. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender Abschnitt einge-
B etriebsstätte. B ei mehreren landwirtschaftlichen fügt:
B etriebsstätten ist der maßgebliche B etriebssitz „4a. Abschnitt
der Ort, an dem der Erzeuger zu den S teuern vom S onderbeihilfe für Hartweizen
Einkommen veranlagt wird.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: § 9b
„(2b) Dem Antrag auf Gewährung der S onderbei- M indestaussaatmenge
hilfe für Hartweizen ist der K aufbeleg über das bei (1) Einem Erzeuger wird die S onderbeihilfe für Hart-
der Aussaat verwendete zertifizierte S aatgut beizu- weizen gewährt, wenn er seine sich in dem jeweiligen
fügen.“ Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat.
„(6) Im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 erster S pie- (2) Die erforderliche M indestaussaatmenge von zer-
gelstrich der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der K om- tifiziertem S aatgut wird auf 150 kg/ha festgesetzt.“
1910 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
5. § 10a wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 10a „(4) Artikel 7 Abs. 7 Unterabs. 1 zweiter S piegel-
Anrechnung strich der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates
vom 30. J uni 1992 ist nicht anzuwenden.“
Die in Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. J uni 1992 zur
Einführung einer S tützungsregelung für Erzeuger be- 9. § 20 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
stimmter landwirtschaftlicher K ulturpflanzen (AB l. EG „Für den Antrag auf Ausgleichszahlungen, einschließ-
Nr. L 181 S . 12), zuletzt geändert durch die Verordnung lich der S onderbeihilfe für Hartweizen, können die
(EG) Nr. 2309/97 des Rates vom 17. November 1997 Länder M uster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-
(AB l. EG Nr. L 321 S . 3), vorgesehene Anrechnungs- halten.“
möglichkeit ist in den Ländern B randenburg und S ach-
sen-Anhalt nicht anzuwenden.“
Artikel 2
6. § 11 Abs. 1 Nr. 2a wird gestrichen. Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann den Wortlaut der K ulturpflanzen-Aus-
7. § 12a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gleichszahlungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten die-
ser Verordnung an geltenden Fassung im B undesgesetz-
„(2) Artikel 7 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung
blatt bekanntmachen.
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. J uni 1992 ist
nicht anzuwenden.“
Artikel 3
8. § 13 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
a) Absatz 3 wird gestrichen. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 23. J uli 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998 1911
Verordnung
zur Verlängerung der Wohngeldüberleitungsregelungen
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(Wohngeldüberleitungs-Verlängerungsverordnung – WoGültVerlV)
Vom 27. J uli 1998
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
B ekanntmachung vom 1. Februar 1993 (B GB l. I S . 183), der zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1860) geändert worden ist, ver-
ordnet die B undesregierung:
§1
Geltungsdauer der
Wohngeld-Sonderregelungen in den neuen Ländern
Die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a, Nr. 2, 3 S atz 1 und Nr. 6 des Wohngeld-
gesetzes bestimmte Geltungsdauer der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet anzuwendenden S onderregelungen wird bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2000 verlängert.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 27. J uli 1998
D er S tellvertreter d es B und es k anz lers
K inkel
D er B und es minis ter
für R aumo rd nung , B auw es en und S täd teb au
E d uard O s w ald
1912 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 9. J uni 1998 – 1 B vR
2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit B eschluß vom 5. J uli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
B onn, den 8. J uli 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 14. J uli 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den S chutz von M ustern auf Ausstellungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des M arken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156) wird bekanntge-
macht:
Der zeitweilige S chutz von M ustern und M arken wird für die folgende Ausstellung
gewährt:
„5. OUTDOOR – Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 20. bis 23. August 1998 in Friedrichshafen
B onn, den 14. J uli 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er
1912 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu B onn am 29. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 9. J uni 1998 – 1 B vR
2226/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die mit B eschluß vom 5. J uli 1995 erlassene einstweilige Anordnung wird
erneut wiederholt.
B onn, den 8. J uli 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 14. J uli 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den S chutz von M ustern auf Ausstellungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), und des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des M arken-
gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156) wird bekanntge-
macht:
Der zeitweilige S chutz von M ustern und M arken wird für die folgende Ausstellung
gewährt:
„5. OUTDOOR – Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 20. bis 23. August 1998 in Friedrichshafen
B onn, den 14. J uli 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er