1822 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39)
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten.
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 39 Abs. 1 des Grundgesetzes für die B undesrepublik Deutschland in der
im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. M ärz 1998 (B GB l. I
S . 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In S atz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „vorbehaltlich der nach-
folgenden B estimmungen“ eingefügt.
2. In S atz 3 werden die Zahlenangabe „fünfundvierzig“ durch die Zahlenangabe
„sechsundvierzig“ und die Zahlenangabe „siebenundvierzig“ durch die
Zahlenangabe „achtundvierzig“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses G esetz tritt mit Ablauf des Tages in K raft, an dem der 14. Deutsche
B undestag zusammentritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undesgesetz-
blatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1823
Gesetz
zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und
des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Artikel 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften“.
Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung
der B ekanntmachung vom 11. August 1993 (B GB l. I 6. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
S . 1473) wird wie folgt geändert:
„§ 17a
1. In § 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a ein- (1) Abweichend von § 169 S atz 2 des Gerichtsver-
gefügt: fassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunk-
aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
„6a. bei M einungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Ver-
den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des öffentlichung ihres Inhalts zulässig
Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des B un-
desrates, einer Landesregierung oder der Volks- 1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht
vertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a die Anwesenheit der B eteiligten festgestellt hat,
des Grundgesetzes),“. 2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-
gen.
2. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5, 7
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der
bis 9, 12 und 14“ durch die Angabe „§ 13 Nr. 1 bis 5,
B eteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs-
6a bis 9, 12 und 14“ ersetzt.
gemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das B undes-
verfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1
3. a) In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ein- oder deren Übertragung ganz oder teilweise aus-
gefügt: schließen oder von der Einhaltung von Auflagen
„(3) Nach B eginn der B eratung einer S ache kön- abhängig machen.“
nen weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der
S enat beschlußunfähig, muß die B eratung nach 7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
seiner Ergänzung neu begonnen werden.“
„(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. nach § 93c in B etracht kommt, der B erichterstatter
stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen
4. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefaßt: B eteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gele-
genheit zur S tellungnahme gegeben wird, unverzüg-
„II. Teil
lich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu
Verfassungsgerichtliches Verfahren“. bestimmenden Frist dazu zu äußern.“
1824 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
8. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt: 10. Die Überschrift des III. Teils wird wie folgt gefaßt:
„§ 27a „III. Teil
Das B undesverfassungsgericht kann sachkundi- Einzelne Verfahrensarten“.
gen Dritten Gelegenheit zur S tellungnahme geben.“
11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt
9. Nach § 35 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt: gefaßt:
„Zweiter Abschnitt „Zehnter Abschnitt
Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a“.
§ 35a 12. § 76 wird wie folgt geändert:
B etreffen außerhalb des Verfahrens gestellte An- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
träge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des
B undesverfassungsgerichts personenbezogene Da- b) In Absatz 1 werden die Wörter „einer der Antrags-
ten, so gelten die Vorschriften des B undesdaten- berechtigten“ durch die Wörter „der Antragsteller“
schutzgesetzes, soweit die nachfolgenden B estim- ersetzt.
mungen keine abweichende Regelung treffen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 35b „(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landes-
regierung oder der Volksvertretung eines Landes
(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des B un- gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes
desverfassungsgerichts kann gewährt werden ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundes-
1. öffentlichen S tellen, soweit dies für Zwecke der gesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen
Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2 des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig
Nr. 4, 6 bis 9 des B undesdatenschutzgesetzes hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden,
genannten Voraussetzungen vorliegen, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen
2. P rivatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75
S tellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Inter- Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.“
esse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind
zu versagen, wenn der B etroffene ein schutzwür- 13. § 77 wird wie folgt gefaßt:
diges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3 „§ 77
des B undesdatenschutzgesetzes findet keine An-
Das B undesverfassungsgericht gibt
wendung; die Erteilung der Auskunft und die Ge-
währung der Akteneinsicht sind in der Akte zu ver- 1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem B undestag, dem
merken. B undesrat, der B undesregierung, bei M einungs-
verschiedenheiten über die Gültigkeit von B undes-
Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt wer-
recht auch den Landesregierungen und bei M ei-
den, soweit der B etroffene eingewilligt hat.
nungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer
(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und
unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die der Regierung des Landes, in dem die Norm ver-
Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben kündet wurde,
der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen S telle
2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem B undestag, dem
(Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des be-
B undesrat, der B undesregierung sowie den Volks-
rechtigten Interesses der die Akteneinsicht begeh-
vertretungen und Regierungen der Länder
renden P rivatperson oder anderen nicht-öffentlichen
S telle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur
Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Äußerung.“
Aufwand erfordern würde.
(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten- Artikel 2
bestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden,
Das B undesverfassungsgerichtsgesetz in der vom
wenn der Antragsteller die Zustimmung der S telle
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet
nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches
Anwendung auf Anträge gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a
gilt für die Akteneinsicht.
des Grundgesetzes, die nach dem 14. November 1994
(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts wer- gestellt wurden.
den nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie
übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2
Artikel 3
Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer
P rivatperson auf Grund besonderer Umstände dort Das Gesetz über das Amtsgehalt der M itglieder
Akteneinsicht gewährt werden soll. des B undesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964
(B GB l. I S . 133), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des
§ 35c Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2378), wird
Das B undesverfassungsgericht darf in einem ver- wie folgt geändert:
fassungsgerichtlichen Verfahren zu den Akten ge-
langte personenbezogene Daten für ein anderes ver- 1. In § 1a Abs. 2 werden nach dem Wort „Höhe“ die
fassungsgerichtliches Verfahren nutzen.“ Wörter „von eineinsechstel“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1825
2. In § 1b werden nach dem Wort „eineindrittel“ die Artikel 4
Wörter „, der Vizepräsident des B undesverfassungs-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gerichts eineinsechstel“ eingefügt.
in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
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K anther
1826 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 76c Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 19. April 1972 (B GB l. I S . 713), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) geändert worden ist, wird folgen-
der S atz angefügt:
„Teilzeitbeschäftigung kann auch so geregelt werden, daß nach einer im voraus
festgelegten Abfolge P hasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit
P hasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst
wechseln.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undesgesetz-
blatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze
(2. PatGÄndG)
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1b. § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der europäischen Anmeldungen in der bei der
Artikel 1 zuständigen B ehörde ursprünglich eingereich-
ten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die
Änderung des Gesetzes über die Errichtung B undesrepublik Deutschland S chutz begehrt
eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird und die B enennungsgebühr für die B un-
(424-1-3) desrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2
Das Gesetz über die Errichtung eines P atentamtes im des Europäischen P atentübereinkommens ge-
Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im B undesgesetzblatt zahlt ist, es sei denn, daß die europäische
Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten P atentanmeldung aus einer internationalen An-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des meldung hervorgegangen ist und die in Arti-
Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156), wird wie kel 158 Abs. 2 des Europäischen P atentüberein-
folgt geändert: kommens genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind;“.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet errich- 1c. Im § 16 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „, durch
tete Deutsche P atentamt führt die B ezeichnung „Deut- Zurücknahme“ gestrichen.
sches P atent- und M arkenamt“.“
2. Im § 16a Abs. 2 wird nach den Worten „die Zwangs-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: lizenz und“ das Wort „die“ durch das Wort „deren“
ersetzt und die Angabe „(§ § 15, 34)“ durch die An-
„§ 2
gabe „(§ § 15, 30)“ ersetzt.
Das Deutsche P atent- und M arkenamt ist eine selb-
ständige B undesoberbehörde im Geschäftsbereich
3. § 17 Abs. 3 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
des B undesministeriums der J ustiz.“
„Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten
3. Die § § 3 und 4 werden aufgehoben. Der bisherige § 5 Tages des zweiten M onats nach Fälligkeit entrichtet,
wird § 3. so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.“
Artikel 2 4. Im § 23 Abs. 2 werden die Worte „über die Einräu-
Änderung des Patentgesetzes mung eines Rechts zur ausschließlichen B enutzung
(420-1) der Erfindung (§ 34 Abs. 1)“ durch die Worte „über
die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30
Das P atentgesetz in der Fassung der B ekanntmachung
Abs. 4)“ ersetzt.
vom 16. Dezember 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 28. Okto-
ber 1996 (B GB l. I S . 1546), wird wie folgt geändert: 5. § 24 wird wie folgt gefaßt:
„§ 24
1a. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zum
(1) Die nicht ausschließliche B efugnis zur gewerb-
Zweiten, Dritten Abschnitt und Fünften Abschnitt wie
lichen B enutzung einer Erfindung wird durch das
folgt gefaßt:
P atentgericht im Einzelfall nach M aßgabe der nach-
§§
folgenden Vorschriften erteilt (Zwangslizenz), sofern
„Zweiter Abschnitt: P atentamt 26 bis 33
1. der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemes-
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem 34 bis 64 senen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom
P atentamt P atentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen
P atentgericht B edingungen zu benutzen, und
1. B eschwerdeverfahren 73 bis 80 2. das öffentliche Interesse die Erteilung einer
2. Nichtigkeits- und Zwangs- 81 bis 85 Zwangslizenz gebietet.
lizenzverfahren (2) K ann der Lizenzsucher eine ihm durch P atent
3. Gemeinsame Verfahrens- 86 bis 99“. mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfindung nicht
vorschriften verwerten, ohne das P atent mit älterem Zeitrang zu
1828 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
verletzen, so hat er im Rahmen des Absatzes 1 Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländi-
gegenüber dem Inhaber des P atents mit dem älteren schen Abschlußprüfung nach M aßgabe des Rechts
Zeitrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangs- der Europäischen Gemeinschaften gleich.“
lizenz, sofern seine eigene Erfindung im Vergleich mit
derjenigen des P atents mit dem älteren Zeitrang 6a. § 27 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
einen wichtigen technischen Fortschritt von erheb-
„(5) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
licher wirtschaftlicher B edeutung aufweist. Der
mächtigt, durch Rechtsverordnung B eamte des
P atentinhaber kann verlangen, daß ihm der Lizenz-
gehobenen und des mittleren Dienstes sowie ver-
sucher eine Gegenlizenz zu angemessenen B edin-
gleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von
gungen für die B enutzung der patentierten Erfindung
Geschäften zu betrauen, die den P rüfungsstellen
mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.
oder P atentabteilungen obliegen und die ihrer Art
(3) Für eine patentierte Erfindung auf dem Gebiet nach keine besonderen technischen oder recht-
der Halbleitertechnologie darf eine Zwangslizenz im lichen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen da-
Rahmen des Absatzes 1 nur erteilt werden, wenn von sind jedoch die Erteilung des P atents und die
dies zur B ehebung einer in einem Gerichts- oder Ver- Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen
waltungsverfahren festgestellten wettbewerbswid- der Anmelder widersprochen hat. Das B undesmi-
rigen P raxis des P atentinhabers erforderlich ist. nisterium der J ustiz kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
(4) Übt der P atentinhaber die patentierte Erfindung
amts übertragen.“
nicht oder nicht überwiegend im Inland aus, so kön-
nen Zwangslizenzen im Rahmen des Absatzes 1
erteilt werden, um eine ausreichende Versorgung 7. § 30 wird wie folgt geändert:
des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
sicherzustellen. Die Einfuhr steht insoweit der Aus-
„(1) Das P atentamt führt eine Rolle, die die
übung des P atents im Inland gleich.
B ezeichnung der P atentanmeldungen, in deren
(5) Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der
P atent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. S ie erteilten P atente und ergänzender S chutzzertifi-
kann eingeschränkt erteilt und von B edingungen kate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der An-
abhängig gemacht werden. Umfang und Dauer der melder oder P atentinhaber und ihrer etwa bestell-
B enutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für ten Vertreter (§ 25), wobei die Eintragung eines
den sie gestattet worden ist. Der P atentinhaber hat Vertreters genügt, angibt. Auch sind darin An-
gegen den Inhaber der Zwangslizenz Anspruch auf fang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der
eine Vergütung, die nach den Umständen des Falles B eschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtig-
angemessen ist und den wirtschaftlichen Wert der keit der P atente und ergänzender S chutzzertifi-
Zwangslizenz in B etracht zieht. Tritt bei den künftig kate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs
fällig werdenden wiederkehrenden Vergütungs- und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.“
leistungen eine wesentliche Veränderung derjenigen b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Verhältnisse ein, die für die B estimmung der Höhe
der Vergütung maßgebend waren, so ist jeder B etei- „(2) Der P räsident des P atentamts kann bestim-
ligte berechtigt, eine entsprechende Anpassung zu men, daß weitere Angaben in die Rolle eingetra-
verlangen. S ind die Umstände, die der Erteilung der gen werden.“
Zwangslizenz zugrunde lagen, entfallen und ist ihr c) Im Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „der Anmel-
Wiedereintritt unwahrscheinlich, so kann der P atent- der oder P atentinhaber und ihrer Vertreter“ durch
inhaber die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen. die Worte „des Anmelders oder P atentinhabers
und seines Vertreters“ ersetzt.
(6) Die Zwangslizenz an einem P atent kann nur
zusammen mit dem B etrieb übertragen werden, der d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
mit der Auswertung der Erfindung befaßt ist. Die „(4) Das P atentamt trägt auf Antrag des P atent-
Zwangslizenz an einer Erfindung, die Gegenstand inhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung
eines P atents mit älterem Zeitrang ist, kann nur einer ausschließlichen Lizenz in die Rolle ein,
zusammen mit dem P atent mit jüngerem Zeitrang wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils
übertragen werden.“ nachgewiesen wird. Der Antrag nach S atz 1 ist
unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23
6. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag
des P atentinhabers oder des Lizenznehmers ge-
„(2) Als technisches M itglied soll in der Regel nur löscht. Der Löschungsantrag des P atentinhabers
angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei
einer technischen oder landwirtschaftlichen Hoch- der Eintragung benannten Lizenznehmers oder
schule oder einer B ergakademie in einem techni- seines Rechtsnachfolgers.
schen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staat-
liche oder akademische Abschlußprüfung bestan- (5) M it dem Antrag nach Absatz 4 S atz 1 oder 3
den hat, danach mindestens fünf J ahre im B ereich ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
der Naturwissenschaften oder Technik beruflich nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.“
tätig war und im B esitz der erforderlichen Rechts-
kenntnisse ist. Abschlußprüfungen in einem anderen 8. Im § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Tag der Ein-
M itgliedstaat der Europäischen Union oder in einem reichung der Anmeldung“ durch die Angabe „An-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den meldetag (§ 35 Abs. 2)“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1829
9. § 32 wird wie folgt geändert: (9) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen
a) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 1
über die Hinterlegung von biologischem M aterial,
Nr. 2 bis 4)“ durch die Worte „und die Zusammen-
den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang
fassung (§ 36)“ ersetzt.
berechtigten P ersonenkreises und die erneute Hin-
b) Im Absatz 2 wird S atz 2 aufgehoben. terlegung von biologischem M aterial zu erlassen,
c) Im Absatz 5 werden nach den Worten „Ablauf der sofern die Erfindung die Verwendung biologischen
P atente“ die Worte „oder die Eintragung und M aterials beinhaltet oder sie solches M aterial betrifft,
Löschung ausschließlicher Lizenzen“ eingefügt. das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in
der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann,
daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen
10. Die § § 34 und 35 werden wie folgt gefaßt:
kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch
„Dritter Abschnitt Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent-
Verfahren vor dem P atentamt amts übertragen.
§ 35
§ 34
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines P atents deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder
beim P atentamt anzumelden. eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atentinfor- drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung
mationszentrum eingereicht werden, wenn diese nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezug-
S telle durch B ekanntmachung des B undesministe- nahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung
riums der J ustiz im B undesgesetzblatt dazu be- keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atent-
stimmt ist, P atentanmeldungen entgegenzunehmen. amt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von
Eine Anmeldung, die ein S taatsgeheimnis (§ 93 einem M onat nach Zustellung der Aufforderung ent-
S trafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem weder die Zeichnungen nachzureichen oder zu
P atentinformationszentrum nicht eingereicht wer- erklären, daß jede B ezugnahme auf die Zeichnungen
den. als nicht erfolgt gelten soll.
(2) Der Anmeldetag der P atentanmeldung ist der
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1
1. den Namen des Anmelders; und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten,
2. einen Antrag auf Erteilung des P atents, in dem die die dem Anschein nach als B eschreibung anzusehen
Erfindung kurz und genau bezeichnet ist; sind, nach § 34 Abs. 3 Nr. 4
3. einen oder mehrere P atentansprüche, in denen 1. beim P atentamt
angegeben ist, was als patentfähig unter S chutz 2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
gestellt werden soll; des B undesministeriums der J ustiz im B undes-
gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atent-
4. eine B eschreibung der Erfindung;
informationszentrum
5. die Zeichnungen, auf die sich die P atentan-
eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut-
sprüche oder die B eschreibung beziehen.
scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die
(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach
und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie Absatz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist;
ausführen kann. anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach
enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die Absatz 1 S atz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so
untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim
eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirk- P atentamt Anmeldetag; anderenfalls gilt jede B ezug-
lichen. nahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.“
(6) M it der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem 11. Im § 36 Abs. 1 und im § 37 Abs. 1 S atz 1 werden
Tarif zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das jeweils die Worte „Tag der Einreichung der Anmel-
P atentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmel- dung“ durch „Anmeldetag“ ersetzt.
dung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr
nicht bis zum Ablauf eines M onats nach Zustellung
12. Im § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§ § 35 und 36“ durch
der Nachricht entrichtet wird.
die Angabe „§ § 34 bis 36“ ersetzt.
(7) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen 12a. § 40 wird wie folgt geändert:
über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung a) Im § 40 Abs. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „und
durch Rechtsverordnung auf den P räsidenten des eine Abschrift der früheren Anmeldung einge-
P atentamts übertragen. reicht“ gestrichen.
(8) Auf Verlangen des P atentamts hat der Anmel- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
der den S tand der Technik nach seinem besten Wis- „(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren
sen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und Anmeldung beantragt (§ 31), die die P riorität
in die B eschreibung (Absatz 3) aufzunehmen. einer früheren P atent- und Gebrauchsmuster-
1830 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
anmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das 21. Im § 73 Abs. 4 S atz 3 wird die Angabe „drei M ona-
P atentamt eine Abschrift der früheren P atent- ten“ durch die Angabe „einem M onat“ ersetzt.
oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten
der späteren Anmeldung.“ 22. Im § 80 Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „nach billi-
gem Ermessen“ gestrichen.
13. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer 22a. Die Überschrift vor § 81 wird wie folgt gefaßt:
früheren ausländischen Anmeldung derselben Er-
„2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.
findung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des
16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben 23. § 81 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzurei- „Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des
chen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Inner- P atents oder des ergänzenden S chutzzertifikats
halb der Frist können die Angaben geändert werden. oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangs-
Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil
wird der P rioritätsanspruch für die Anmeldung ver- festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz wird
wirkt.“ durch K lage eingeleitet. Die K lage ist gegen den in
der Rolle als P atentinhaber Eingetragenen oder
14. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: gegen den Inhaber der Zwangslizenz zu richten.“
„(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
§ § 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert 24. Im § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch
die P rüfungsstelle den Anmelder auf, die M ängel die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Ent-
spricht die Anmeldung nicht den B estimmungen
25. § 100 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
über die Form und über die sonstigen Erfordernisse
der Anmeldung (§ 34 Abs. 7), so kann die P rüfungs- a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
stelle bis zum B eginn des P rüfungsverfahrens (§ 44) eingefügt:
von der B eanstandung dieser M ängel absehen.“ „3. wenn einem B eteiligten das rechtliche Gehör
versagt war,“.
15. Im § 44 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
gabe „34“ ersetzt. b) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die
Nummern 4, 5 und 6.
16. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
26. § 102 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „35“ durch
die Angabe „34“ ersetzt. „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des
b) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
§ 144 über die S treitwertfestsetzung entsprechend.“
17. Im § 48 S atz 1 werden die Worte „Anmeldung auf-
rechterhalten wird, obgleich“ durch die Worte „P rü- 27. Im § 106 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „gilt § 123
fung ergibt, daß“ ersetzt. Abs. 5“ durch die Angabe „gilt § 123 Abs. 5 bis 7“
ersetzt.
18. Im § 49 Abs. 1 wird die Angabe „35“ durch die An-
gabe „34“ ersetzt. 28. Die § § 110 bis 114 werden wie folgt gefaßt:
„§ 110
19. Im § 49a Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 7“ ersetzt. (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des
P atentgerichts (§ 84) findet die B erufung an den B un-
desgerichtshof statt.
20. Im § 62 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „nach billi-
gem Ermessen“ gestrichen. (2) Die B erufung wird durch Einreichung der B eru-
fungsschrift beim B undesgerichtshof eingelegt.
20a. § 65 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Die B erufungsfrist beträgt einen M onat. S ie
„Für die Entscheidungen über B eschwerden gegen beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
B eschlüsse der P rüfungsstellen oder P atentabteilun- abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf
gen des P atentamts sowie über K lagen auf Erklärung von fünf M onaten nach der Verkündung.
der Nichtigkeit von P atenten und in Zwangslizenz- (4) Die B erufungsschrift muß enthalten:
verfahren (§ § 81, 85) wird das P atentgericht als
selbständiges und unabhängiges B undesgericht 1. die B ezeichnung des Urteils, gegen das die B eru-
errichtet.“ fung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil B erufung
20b. § 66 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: eingelegt werde.
„2. S enate für die Entscheidung über K lagen auf (5) M it der B erufungsschrift soll eine Ausfertigung
Erklärung der Nichtigkeit von P atenten und in oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).“ Urteils vorgelegt werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1831
(6) B eschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur 29. § 121 wird wie folgt gefaßt:
zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71
„§ 121
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) In dem Verfahren vor dem B undesgerichtshof
§ 111 gelten die B estimmungen des § 144 über die S treit-
wertfestsetzung entsprechend.
(1) Der B erufungskläger muß die B erufung be-
gründen. (2) In dem Urteil ist auch über die K osten des
(2) Die B erufungsbegründung ist, sofern sie nicht Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der
bereits in der B erufungsschrift enthalten ist, in einem Zivilprozeßordnung über die P rozeßkosten (§ § 91
S chriftsatz beim B undesgerichtshof einzureichen. bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit
Die Frist für die B erufungsbegründung beträgt einen nicht die B illigkeit eine andere Entscheidung erfor-
M onat; sie beginnt mit der Einlegung der B erufung. dert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver- das K ostenfestsetzungsverfahren (§ § 103 bis 107)
längert werden, wenn nach seiner freien Überzeu- und die Zwangsvollstreckung aus K ostenfestset-
gung das Verfahren durch die Verlängerung nicht zungsbeschlüssen (§ § 724 bis 802) sind entspre-
verzögert wird oder wenn der B erufungskläger er- chend anzuwenden.“
hebliche Gründe darlegt.
(3) Die B erufungsbegründung muß enthalten: 30. § 122 wird wie folgt geändert:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten a) Im Absatz 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 110 Abs. 4
wird und welche Abänderungen des Urteils bean- S atz 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 6“ ersetzt.
tragt werden (B erufungsanträge); b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
2. die bestimmte B ezeichnung der im einzelnen „(2) Die B eschwerde ist innerhalb eines M onats
anzuführenden Gründe der Anfechtung (B eru- schriftlich beim B undesgerichtshof einzulegen.
fungsgründe) sowie die neuen Tatsachen,
B eweismittel und B eweiseinreden, die die P artei (3) Die B eschwerdefrist beginnt mit der Zustel-
zur Rechtfertigung ihrer B erufung anzuführen hat. lung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf M ona-
(4) Vor dem B undesgerichtshof müssen sich die ten nach der Verkündung.
P arteien durch einen Rechtsanwalt oder einen
P atentanwalt als B evollmächtigten vertreten lassen. (4) Für das Verfahren vor dem B undesgerichts-
Dem B evollmächtigten ist es gestattet, mit einem hof gelten § 74 Abs. 1, § § 84, 110 bis 121 ent-
technischen B eistand zu erscheinen. sprechend.“
§ 112 31. § 123 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die B erufungsschrift und die B erufungsbe- a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
gründung sind dem B erufungsbeklagten zuzustellen.
M it der Zustellung der B erufungsschrift ist der Zeit- „Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-
punkt mitzuteilen, in dem die B erufung eingelegt ist. spruchs (§ 59 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften sprechenden zur Einlegung der B eschwerde
soll der B erufungskläger mit der B erufungsschrift gegen die Aufrechterhaltung des P atents zusteht
oder der B erufungsbegründung einreichen. (§ 73 Abs. 2), und für die Frist zur Einreichung von
Anmeldungen, für die eine P riorität nach § 7 Abs. 2
(2) Der S enat oder der Vorsitzende kann dem und § 40 in Anspruch genommen werden kann.“
B erufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen B eru-
fungserwiderung und dem B erufungskläger eine b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
Frist zur schriftlichen S tellungnahme auf die B eru-
„(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch dem-
fungserwiderung setzen.
jenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den
Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der
§ 113 Wiedereinsetzung die P riorität einer früheren aus-
(1) Der B undesgerichtshof hat von Amts wegen zu ländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41),
prüfen, ob die B erufung an sich statthaft und ob sie in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und zwölf M onaten und dem Wiederinkrafttreten des
begründet ist. M angelt es an einem dieser Erforder- P rioritätsrechts in B enutzung genommen oder in
nisse, so ist die B erufung als unzulässig zu verwer- dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltun-
fen. gen getroffen hat.“
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
handlung durch B eschluß ergehen. 32. § 126 wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 114
„Die S prache vor dem P atentamt und dem
Wird die B erufung nicht durch B eschluß als
P atentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur münd-
bestimmt ist.“
lichen Verhandlung zu bestimmen und den P arteien
bekanntzumachen.“ b) S atz 2 wird aufgehoben.
1832 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
33. § 127 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
a) Im Absatz 1 wird die Nummer 5 gestrichen. „(2) Die Anmeldung kann auch über ein P atent-
informationszentrum eingereicht werden, wenn
b) Im Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 122 Abs. 3“, die Angabe „§ 110 diese S telle durch B ekanntmachung des B undes-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 110 Abs. 3“ ersetzt, ministeriums der J ustiz im B undesgesetzblatt
und es werden die Worte „oder für den Antrag auf dazu bestimmt ist, Gebrauchsmusteranmeldun-
Entscheidung des B undesgerichtshofs (§ 112 gen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein
Abs. 2)“ gestrichen. S taatsgeheimnis (§ 93 S trafgesetzbuch) enthalten
kann, darf bei einem P atentinformationszentrum
nicht eingereicht werden.“
34. § 129 S atz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
34a. § 132 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gefaßt:
„(2) Absatz 1 S atz 1 ist auf den Einsprechenden und „(3) Die Anmeldung muß enthalten:
den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie 1. den Namen des Anmelders;
auf die B eteiligten im Verfahren wegen Erklärung der
2. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchs-
Nichtigkeit des P atents oder in Zwangslizenzverfah-
musters, in dem der Gegenstand des Ge-
ren (§ § 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der
brauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft macht.“ 3. einen oder mehrere S chutzansprüche, in denen
angegeben ist, was als schutzfähig unter
35. § 135 wird wie folgt geändert: S chutz gestellt werden soll;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. eine B eschreibung des Gegenstandes des Ge-
brauchsmusters;
„(1) Das Gesuch um B ewilligung der Verfahrens-
kostenhilfe ist schriftlich beim P atentamt, beim 5. die Zeichnungen, auf die sich die S chutzan-
P atentgericht oder beim B undesgerichtshof ein- sprüche oder die B eschreibung beziehen.“
zureichen. In Verfahren nach den § § 110 und 122 d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle gefaßt:
des Bundesgerichtshofs zu P rotokoll erklärt wer-
„(4) Das B undesministerium der J ustiz wird er-
den.“
mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
b) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben. über die Form und die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermäch-
35a. § 136 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: tigung durch Rechtsverordnung auf den P räsiden-
ten des P atentamts übertragen.“
„Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren
wegen Erklärung der Nichtigkeit des P atents oder in e) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
Zwangslizenzverfahren (§ § 81, 85) gilt dies auch für sätze 5 bis 7.
§ 117 Abs. 1 S atz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
die § § 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.“
„(8) Das B undesministerium der J ustiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung B estimmun-
36. § 142a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
gen über die Hinterlegung, den Zugang einschließ-
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaa- lich des zum Zugang berechtigten P ersonenkrei-
ten der Europäischen Union sowie mit den anderen ses und die erneute Hinterlegung von biologi-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- schem M aterial zu erlassen, sofern die Erfindung
schen Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch die Verwendung biologischen M aterials beinhaltet
die Zollbehörden stattfinden.“ oder sie solches M aterial betrifft, das der Öffent-
lichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmel-
dung nicht so beschrieben werden kann, daß ein
Artikel 3 Fachmann die Erfindung danach ausführen kann
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes (Absatz 3). Es kann diese Ermächtigung durch
(421-1) Rechtsverordnung auf den P räsidenten des
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der P atentamts übertragen.“
B ekanntmachung vom 28. August 1986 (B GB l. I S . 1455),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
2. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2278), wird wie folgt ge- „§ 4a
ändert:
(1) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in
deutscher S prache abgefaßt, so hat der Anmelder
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „GebrM G“ ange-
eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
fügt.
drei M onaten nach Einreichung der Anmeldung nach-
zureichen. Enthält die Anmeldung eine B ezugnahme
2. § 4 wird wie folgt geändert: auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge- Zeichnungen beigefügt, so fordert das P atentamt den
strichen. Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem M onat
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1833
nach Zustellung der Aufforderung entweder die Artikel 4
Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß Änderung des Gesetzes
jede B ezugnahme auf die Zeichnungen als nicht über Arbeitnehmererfindungen
erfolgt gelten soll. (422-1)
(2) Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmel- § 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der
dung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
enthalten, die dem Anschein nach als B eschreibung Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.
1. beim P atentamt
Artikel 5
2. oder, wenn diese S telle durch B ekanntmachung
des B undesministeriums der J ustiz im B undesge- Änderung des Markengesetzes
setzblatt dazu bestimmt ist, bei einem P atentinfor- (423-5-2)
mationszentrum Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
eingegangen sind. S ind die Unterlagen nicht in deut- S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 13
scher S prache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird
deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Ab- wie folgt geändert:
satz 1 S atz 1 beim P atentamt eingegangen ist; ande-
1. Im § 65 Abs. 1 werden die Nummern 11 und 12 wie
renfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der
folgt gefaßt:
Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 S atz 2
die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des „11. B eamte des gehobenen Dienstes oder vergleich-
Eingangs der Zeichnungen beim P atentamt Anmelde- bare Angestellte mit der Wahrnehmung von
tag; anderenfalls gilt eine B ezugnahme auf die Zeich- Angelegenheiten zu betrauen, die den M arken-
nungen als nicht erfolgt.“ abteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine
besonderen rechtlichen S chwierigkeiten bieten,
mit Ausnahme der B eschlußfassung über die
3a. Im § 6 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Löschung von M arken (§ 48 Abs. 1, § § 53 und 54),
bis 4, Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der
bis 4, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6“ ersetzt. Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines
Gutachten abgelehnt wird,
4. Im § 8 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die 12. B eamte des mittleren Dienstes oder vergleich-
Angabe „§ § 4, 4a“ ersetzt. bare Angestellte mit der Wahrnehmung von An-
gelegenheiten zu betrauen, die den M arkenstel-
4a. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: len oder M arkenabteilungen obliegen und die
„(2) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch- ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobenen S chwierigkeiten bieten, mit Ausnahme von Ent-
und des mittleren Dienstes oder vergleichbare Ange- scheidungen über Anmeldungen, Widersprüche
stellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu oder sonstige Anträge,“.
betrauen, die den Gebrauchsmusterstellen oder
2. § 85 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Gebrauchsmusterabteilungen obliegen und die ihrer
Art nach keine besonderen technischen oder rechtli- „(2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
chen S chwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon B undesgerichtshof gelten die B estimmungen des
sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus § 142 über die S treitwertbegünstigung entsprechend.“
Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
Das B undesministerium der J ustiz kann diese Er- Artikel 6
mächtigung durch Rechtsverordnung auf den P räsi- Änderung des Gesetzes
denten des P atentamts übertragen.“ über internationale Patentübereinkommen
(188-17)
5. § 20 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz über internationale P atentübereinkommen
„§ 20 vom 21. J uni 1976 (B GB l. II S . 649), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 366),
Die Vorschriften des P atentgesetzes über die Ertei-
wird wie folgt geändert:
lung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder
wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten 1. Artikel II § 4 wird wie folgt geändert:
Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das
Verfahren (§ § 81 bis 99, 110 bis 122) gelten für einge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
tragene Gebrauchsmuster entsprechend.“ „§ 4
Einreichung europäischer P atentanmeldungen
6. § 25a Abs. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: beim Deutschen P atent- und M arkenamt“.
„Dies gilt für den Verkehr mit anderen M itgliedstaaten b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Europäischen Union sowie mit den anderen Ver- „Europäische P atentanmeldungen können auch
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen beim Deutschen P atent- und M arkenamt oder
Wirtschaftsraum nur, soweit K ontrollen durch die Zoll- gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgesetzes über ein
behörden stattfinden.“ P atentinformationszentrum eingereicht werden.“
1834 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
c) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte „Deut- 7. Artikel III § 5 wird wie folgt geändert:
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“
P atent- und M arkenamt“ und die Worte „Deutsche durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ ersetzt.
P atentamt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und
M arkenamt“ ersetzt. b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutschen P atent-
amt“ durch die Worte „Deutschen P atent- und M ar-
kenamt“ und die Worte „Deutsche P atentamt“
2. Im Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 4 S atz 3 wird die Angabe
durch die Worte „Deutsche P atent- und M arken-
„§ 35 Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6
amt“ ersetzt.
S atz 2“ ersetzt.
Artikel 7
3. Im Artikel II § 9 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 35
Abs. 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 2“ Änderung des Erstreckungsgesetzes
ersetzt. (424-3-8)
Teil 3 des Gesetzes über die Erstreckung von gewerb-
4. Artikel III § 1 wird wie folgt geändert: lichen S chutzrechten vom 23. April 1992 (B GB l. I S . 938),
das zuletzt durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 22. De-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: zember 1997 (B GB l. I S . 3224) geändert worden ist, wird
„§ 1 aufgehoben.
Das Deutsche P atent- und M arkenamt
als Anmeldeamt“. Artikel 8
b) Im Absatz 1 werden die Worte „Deutsche P atent- Änderung des Patentgebührengesetzes
amt“ durch die Worte „Deutsche P atent- und M ar- (424-4-5)
kenamt“ und die Worte „Deutschen P atentamts“ Die Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des P atentge-
durch die Worte „Deutschen P atent- und M arken- bührengesetzes vom 18. August 1976 (B GB l. I S . 2188),
amts“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. J uli 1996
(B GB l. I S . 1014) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ändert:
„(2) Internationale Anmeldungen können in deut-
scher S prache beim Deutschen P atent- und M ar- 1. In der Nummer 111 100 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 3
kenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des P atentgeset- des P atentgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 34 Abs. 6
zes über ein P atentinformationszentrum eingereicht P atG)“ ersetzt.
werden.“
2. In der Nummer 113 400 wird die Angabe „(§ 34 Abs. 4)“
d) In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Deut-
durch die Angabe „(§ 30 Abs. 5 P atG)“ ersetzt.
schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen
P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
3. In der Nummer 121 100 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 4
des Gebrauchsmustergesetzes)“ durch die Angabe
5. Im Artikel III § 2 Abs. 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 35 „(§ 4 Abs. 5 GebrM G)“ ersetzt.
Abs. 3 S atz 1“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 6 S atz 1“
ersetzt. 4. Die Überschrift vor der Nummer 215 110 wird wie folgt
gefaßt:
6. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert: „2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
5. In der Nummer 215 110 werden die Worte „Zurück-
„§ 4
nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz“ durch
Das Deutsche P atent- und M arkenamt die Worte „Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangs-
als B estimmungsamt“. lizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil fest-
b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „Deut- gesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz“ ersetzt.
sche P atentamt“ durch die Worte „Deutsche
6. In der Nummer 225 110 werden die Worte „einer
P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
Zwangslizenz“ durch die Worte „oder Zurücknahme
c) Im Absatz 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der
durch die Angabe „§ 34 Abs. 6“ und die Angabe „§ 4 durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangs-
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt. lizenz“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
7. Die Nummern 215 120, 215 220, 225 120 und 225 220
„(3) Wird für die internationale Anmeldung die P rio- werden gestrichen.
rität einer beim Deutschen P atent- und M arkenamt
eingereichten früheren P atent- oder Gebrauchsmu- Artikel 9
steranmeldung beansprucht, so gilt diese abwei-
chend von § 40 Abs. 5 des P atentgesetzes oder § 6 Änderung der Patentanwaltsordnung
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes zu dem Zeit- (424-5-1)
punkt als zurückgenommen, zu dem die Voraus- Im § 43 Abs. 1 Nr. 2 der P atentanwaltsordnung vom
setzungen des Absatzes 2 erfüllt und die in Arti- 7. S eptember 1966 (B GB l. I S . 557), die zuletzt durch Arti-
kel 22 oder 39 Abs. 1 des P atentzusammenarbeits- kel 21 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
vertrags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind.“ S . 3082) geändert worden ist, werden die Worte „in
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1835
Armensachen vom 5. Februar 1938 in der Fassung des 7. Im § 3a Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
§ 187 dieses Gesetzes“ durch die Worte „bei P rozeß- gabe „700“ ersetzt.
kostenhilfe“ ersetzt.
8. § 3a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 10
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
Änderung des Gesetzes zu:
über die Erstattung von Gebühren
des beigeordneten Vertreters in Patent-, 1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- 2. im B eschwerdeverfahren gegen
und Sortenschutzsachen die Versagung der Eintragung zu 13/10,
(424-5-4)
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
beigeordneten Vertreters in P atent-, Gebrauchsmuster-, 4. im B eschwerdeverfahren
Topographieschutz- und S ortenschutzsachen in der im gegen eine Entscheidung
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, über den Löschungsantrag zu 20/10,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
durch § 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I
S . 2294), wird wie folgt geändert:
9. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefaßt: „§ 3b
„Gesetz
(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Ge-
über die Erstattung von Gebühren
bührensatz 700 Deutsche M ark.
des beigeordneten Vertreters in
P atent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, (2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
Topographieschutz- und Sortenschutzsachen zu:
(Vertretergebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG)“.
1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
2. Im § 1 wird nach dem Wort „Gebrauchsmuster-,“ das 2. im B eschwerdeverfahren gegen
Wort „Geschmacksmuster-,“ eingefügt. die Versagung der Eintragung zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren zu 15/10,
3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „den in Absatz 2
genannten“ gestrichen und die Angabe „450“ durch 4. im B eschwerdeverfahren
die Angabe „700“ ersetzt. gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag zu 20/10,
4. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu:
10. Der bisherige § 3b wird § 3c und wie folgt geändert:
1. für die Anmeldung eines P atents
a) Im Absatz 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
und im Verfahren nach § 42 P atG zu 13/10,
gabe „700“ ersetzt.
2. im P rüfungsverfahren zu 7/10,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. im Einspruchsverfahren zu 10/10,
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-
4. im Verfahren wegen
gebühr zu:
B eschränkung des P atents zu 10/10,
im B eschwerdeverfahren zu 13/10.“
5. im B eschwerdeverfahren
nach § 73 Abs. 3 P atG zu 13/10,
6. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“ 11. Im § 6 wird die Angabe „3a“ durch die Angabe „3b“
ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „450“ durch die An-
gabe „700“ ersetzt. 12. § 7 Nr. 2 wird aufgehoben. Die bisherige Nummer 3
wird Nummer 2.
6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr 13. § 9 wird wie folgt gefaßt:
zu:
„§ 9
1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,
In Verfahren vor dem B undesgerichtshof werden
2. im B eschwerdeverfahren gegen
dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen
die Versagung der Eintragung zu 13/10,
in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
3. im Löschungsverfahren zu 15/10, B undesgebührenordnung für Rechtsanwälte über
4. im B eschwerdeverfahren P rozeßkostenhilfe (§ § 121 bis 130 B undesgebühren-
gegen eine Entscheidung ordnung für Rechtsanwälte) erstattet.“
über den Löschungsantrag zu 20/10,
5. in anderen B eschwerdeverfahren zu 3/10.“ 14. § 10 wird aufgehoben; § 11 wird § 10.
1836 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Artikel 11 5. Im § 10b S atz 3 wird die Angabe „§ 129 S atz 2,“ ge-
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes strichen.
(426-1) 6. Im § 12 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Der B undes-
§ 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 minister der J ustiz“ und „die Erfordernisse der Anmel-
(B GB l. I S . 2294), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom dung von M ustern und M odellen“ durch die Worte
7. M ärz 1990 (B GB l. I S . 422) geändert worden ist, wird wie „Das B undesministerium der J ustiz“ und „die Form
folgt geändert: und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung von
M ustern und M odellen“ ersetzt.
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen. 7. Im § 12 Abs. 1 S atz 2 wird das Wort „Er“ durch das
Wort „Es“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
8. Im § 12 Abs. 2 und im § 12a Abs. 1 und 2 werden die
„(3) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch- Worte „Der B undesminister der J ustiz“ durch die
tigt, durch Rechtsverordnung B estimmungen über die Worte „Das B undesministerium der J ustiz“ ersetzt.
Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch 9. § 12a wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung auf den P räsidenten des P atent- a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
amts übertragen.“
„Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung B eamte des gehobe-
Artikel 12 nen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare
Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
im Verfahren in M usterregistersachen zu betrauen,
(440-1)
die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. S eptember 1965 S chwierigkeiten bieten.“
(B GB l. I S . 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des b) Im Absatz 2 werden die Wörter „Der B undes-
Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 902), wird wie folgt minister der J ustiz“ durch die Wörter „Das B undes-
geändert: ministerium der J ustiz“ ersetzt.
1. Im § 69c Nr. 3 werden die Worte „Europäischen Ge-
Artikel 14
meinschaften“ durch die Worte „Europäischen Union“
ersetzt. Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(201-6)
2. Im § 111a Abs. 1 S atz 2 werden die Worte „Europäi- Im § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
schen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1253), das zuletzt durch
„Europäischen Union“ ersetzt. Artikel 1 des Gesetzes vom 19. S eptember 1998 (B GB l. I
S . 1354) geändert worden ist, werden die Worte „Deut-
Artikel 13 schen P atentamt“ durch die Worte „Deutschen P atent-
und M arkenamt“ ersetzt.
Änderung des Geschmacksmustergesetzes
(442-1) Artikel 15
Das Geschmacksmustergesetz in der im B undesge- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich- (2032-1)
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13
Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I Anlage I (B undesbesoldungsordnungen A und B ) des
S . 3082), wird wie folgt geändert: B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), das
1. Im § 7 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestri- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. J uni 1998
chen. (B GB l. I S . 1666) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
2. § 7b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 1. In der Nummer 19 der Vorbemerkungen werden jeweils
„(1) Wer nach einem S taatsvertrag die P riorität einer die Worte „Deutschen P atentamt“ durch die Worte
früheren ausländischen Anmeldung desselben M u- „Deutschen P atent- und M arkenamt“ ersetzt.
sters oder M odells in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf 2. In der B esoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-
des 16. M onats nach dem P rioritätstag Zeit, Land und nung „P räsident des Deutschen P atentamtes“ durch
Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und die Amtsbezeichnung „P räsident des Deutschen
eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, P atent- und M arkenamtes“ ersetzt.
soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der
Frist können die Angaben geändert werden.“
Artikel 16
3. Im § 10 Abs. 5 wird die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5“ Änderung des Rechtspflegergesetzes
durch die Angabe „§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt. (302-2)
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
4. Im § 10a Abs. 1 S atz 4 und Abs. 2 S atz 2 werden die ber 1969 (B GB l. I S . 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des
Angaben „§ 123 Abs. 1 bis 5“ durch die Angaben Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert wor-
„§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1837
1. In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 des schmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz,
Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz- dem S chriftzeichengesetz und dem S ortenschutzge-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 des setz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestim-
Gebrauchsmustergesetzes, § 10b des Geschmacks- men.
mustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutzgesetzes“
(2) Die Vorschriften über die Anordnung der S treit-
ersetzt.
wertbegünstigung (§ 144 P atentgesetz, § 26 Ge-
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: brauchsmustergesetz, § 142 M arkengesetz) sind anzu-
wenden.“
„4. der Ausspruch, daß eine B eschwerde oder eine
K lage als nicht erhoben, eine K lage als zurückge-
nommen, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen 4. § 49 wird wie folgt geändert:
Verfügung, durch welche die B enutzung einer a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Erfindung gestattet werden soll, als nicht gestellt
„K ostenschuldner in S treitverfahren“.
gilt (§ 73 Abs. 3, § 81 Abs. 6 und 7 S atz 3, § 85
Abs. 2 S atz 1 des P atentgesetzes, § 18 Abs. 2, b) In S atz 1 werden die Worte „den in § 1 Abs. 2
§ 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4 genannten Familiensachen“ durch die Worte „Ver-
S atz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 66 Abs. 5 fahren nach § 1 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
des M arkengesetzes, § 10a Abs. 1 S atz 3 des
Geschmacksmustergesetzes);“. 5. Im § 61 werden die Wörter „und im seerechtlichen Ver-
teilungsverfahren“ durch die Wörter „, im seerecht-
Artikel 17 lichen Verteilungsverfahren und in den Rechtsmittel-
verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Abs. 3)“ ersetzt.
(303-12)
Im Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes
6. Das K ostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
gesetz) wird wie folgt geändert:
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
1994 (B GB l. I S . 3082) geändert worden ist, wird nach der folgt gefaßt:
Angabe „Gebrauchsmuster-,“ die Angabe „Geschmacks- „B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
muster-,“ eingefügt. nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
Artikel 18 rung und Zwangsverwaltung“.
Änderung des Gerichtskostengesetzes b) Die Überschrift des Teils 1 wird wie folgt gefaßt:
(360-1)
„Teil 1
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (B GB l. I S . 3047), B ürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. M ai nach § 1 Abs. 2 und 3 GK G vor den ordentlichen
1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert: Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung“.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 1239 wird folgendes eingefügt:
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
Gebühren-
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetz über die Er- betrag oder
S atz der
hebung von K osten gelten auch für Rechtsmittel- Nr. Gebührentatbestand Gebühr
verfahren vor dem B undesgerichtshof nach dem nach § 11
P atentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Abs. 2 GK G
M arkengesetz, dem Geschmacksmustergesetz,
dem Halbleiterschutzgesetz, dem S chriftzeichen- „4. B erufungsverfahren vor dem B undesgerichts-
gesetz und dem S ortenschutzgesetz.“ hof nach dem P atentgesetz (§ § 110 bis 121
P atG ) und dem G ebrauchsmustergesetz (§ 20
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. G ebrM G i.V.m. § § 110 bis 121 P atG )
2. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefaßt: 1240 Verfahren im allgemeinen ........ 2
„Zweiter Abschnitt 1241 Zurücknahme der B erufung
oder der K lage vor Ablauf des
Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten und den Gerichten der Verwaltungs- Tages, an dem entweder ein
und Finanzgerichtsbarkeit“. B eweisbeschluß unterschrie-
ben oder ein Termin zur münd-
3. Vor § 13 wird folgender § 12b eingefügt: lichen Verhandlung unter-
schriftlich bestimmt ist; Erledi-
„§ 12b
gungserklärungen (§ 91a ZP O
Wertberechnung in S treitsachen i.V.m. § 121 Abs. 2 S atz 2
und in Rechtsmittelverfahren (§ 1 Abs. 3) P atG, § 20 GebrM G) stehen
des gewerblichen Rechtsschutzes der Zurücknahme nicht gleich:
(1) In Verfahren nach dem P atentgesetz, dem Ge- Die Gebühr 1240 ermäßigt sich
brauchsmustergesetz, dem M arkengesetz, dem Ge- auf .......................................... 0,5
1838 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gebühren- Gebühren-
betrag oder betrag oder
S atz der S atz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr Nr. Gebührentatbestand Gebühr
nach § 11 nach § 11
Abs. 2 GK G Abs. 2 GK G
Urteil, das die Instanz abschließt 1932 Verfahren über die B eschwer-
1246 Urteil enthält eine B egründung 4 de nach § 655 Abs. 5 ZP O
gegen den B eschluß, durch
1247 Urteil enthält keine Begründung 1,5 den ein Vollstreckungstitel im
B eschluß nach § 91a ZP O i.V.m. § 121 Abs. 2 vereinfachten Verfahren abge-
S atz 2 P atG, § 20 GebrM G ändert wird .............................. 50 DM
1248 B eschluß enthält eine B egrün- 4. Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes
dung ...................................... 1,5 1941 Verfahren über die B eschwer-
1249 B eschluß enthält keine B e- de nach § 122 P atG gegen ein
gründung ................................ 0,75“. Urteil über den Erlaß einer
einstweiligen Verfügung in
d) Teil 1 Hauptabschnitt IX wird wie folgt gefaßt: Zwangslizenzsachen .............. 600 DM
Gebühren- 1942 Verfahren über die B eschwer-
betrag oder
S atz der de nach § 20 GebrM G i.V.m.
Nr. Gebührentatbestand Gebühr § 122 P atG gegen ein Urteil
nach § 11 über den Erlaß einer einst-
Abs. 2 GK G
weiligen Verfügung in Zwangs-
„IX. B eschwerdeverfahren lizenzsachen............................ 410 DM
außer Verfahren über die in den Abschnitten II 2, 1943 Verfahren über die Rechtsbe-
V 2 und V 3 genannten B eschwerden schwerde in Verfahren des
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer S chuld- gewerblichen Rechtsschutzes
titel und ähnliche Verfahren (§ 1 Abs. 3 GK G)...................... 2
Verfahren über die B eschwerde in den in 5. In den Abschnitten 1 bis 4 nicht aufgeführte B e-
Abschnitt IV 2 genannten Verfahren schwerden
1911 – gegen die Entscheidung 1951 Verfahren über B eschwerden
über die Zulassung der nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2,
Zwangsvollstreckung oder § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 620c
die Feststellung der Aner- S atz 1, § 641d Abs. 3 ZP O so-
kennung .............................. 210 DM wie über B eschwerden gegen
die Zurückweisung eines An-
1912 – gegen die Entscheidung trags auf Anordnung eines Ar-
über die Aufhebung oder restes oder einer einstweiligen
Änderung der B eschlüsse Verfügung................................ 1,0
über die Zulassung der 1952 Verfahren über nicht beson-
Zwangsvollstreckung oder ders aufgeführte B eschwer-
die Anerkennung in einem den, wenn für die angefochte-
besonderen Verfahren ........ 105 DM ne Entscheidung oder für das
1913 Verfahren über die Rechtsbe- dieser Entscheidung vorange-
schwerde in den in Abschnitt gangene Verfahren eine Fest-
IV 2 genannten Verfahren ........ 280 DM gebühr bestimmt ist, und über
die B eschwerde gegen eine
1914 Verfahren über die B eschwer- Entscheidung im Verfahren
de gegen einen B eschluß, über die P rozeßkostenhilfe:
durch den über den Wider- Die B eschwerde wird verwor-
spruch in den in Abschnitt IV 3 fen oder zurückgewiesen ........ 50 DM
genannten Verfahren ent-
schieden wurde ...................... 1,0 Wird die B eschwerde nur teilweise
verworfen oder zurückgewiesen,
2. S chiedsrichterliches Verfahren kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte
1921 Verfahren über die Rechtsbe- ermäßigen oder bestimmen, daß
schwerde in den in Abschnitt eine Gebühr nicht zu erheben ist.
VI 3 genannten Verfahren ........ 2,0
1953 Verfahren über nicht beson-
3. Vereinfachte Verfahren über den U nterhalt M in- ders aufgeführte B eschwer-
derjähriger den, die nicht nach anderen
1931 Verfahren über die B eschwer- Vorschriften gebührenfrei sind:
de nach § 652 ZP O gegen die S oweit die B eschwerde ver-
Festsetzung von Unterhalt im worfen oder zurückgewiesen
vereinfachten Verfahren .......... 0,5 wird ........................................ 1,0“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1839
Artikel 19 (2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
Änderung der Verordnung zur Ausführung lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran-
des § 30g des Patentgesetzes und zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein-
des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang
(420-1-3) des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
Die Verordnung zur Ausführung des § 30g des P atent- bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzu-
gesetzes und des § 3a des Gebrauchsmustergesetzes reichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum Zeit-
mer 420-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird punkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
wie folgt geändert:
(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 30g“ durch die lagen der Anmeldung zählen, in englischer, französi-
Angabe „§ 56“ und die Angabe „§ 3a“ durch die An- scher, italienischer oder spanischer S prache einge-
gabe „§ 9“ ersetzt. reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß innerhalb
einer von ihm bestimmten Frist eine von einem Rechts-
2. Der Überschrift wird die Abkürzung anwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder von einem
öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Überset-
„P atG/GebrM GAV“
zung einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht
angefügt.
innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt das S chrift-
stück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung
3. § 1 wird wie folgt gefaßt: zugegangen.
„§ 1
(4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
Zuständige oberste B undesbehörde im S inne des ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
§ 31 Abs. 5, der § § 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des P atent- gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
gesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmuster- Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
gesetzes ist das B undesministerium der Verteidigung.“ S atz 1 des P atentgesetzes) eine deutsche Überset-
zung erforderlich, ist diese auf Anforderung des
Artikel 20 P atentamts einzureichen.“
Änderung der Patentanmeldeverordnung
(420-1-6) 6. Im § 11 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Die P atentanmeldeverordnung vom 29. M ai 1981
(B GB l. I S . 521), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1595, 2017), wird wie folgt Artikel 21
geändert:
Änderung der Verordnung
1. Im § 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch die Angabe über die Übertragung der Ermächtigung
„§ 34 Abs. 1 und 3“ ersetzt und die Worte „und in nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes
deutscher S prache“ gestrichen. (420-3)
Die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
2. Im § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 1“ tigung nach § 23 Abs. 3 des P atentgesetzes vom
durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 2“ ersetzt. 25. J anuar 1979 (B GB l. I S . 114) wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
a) Im Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1
S atz 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 3“ „Verordnung
ersetzt. über die Übertragung der Ermächtigung
nach § 29 Abs. 3 des P atentgesetzes
b) Im Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 2“ (P atGErmÜbertrV)“.
durch die Angabe „§ 34 Abs. 5“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3“ 2. Im § 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 S atz 1 und 2“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt. durch die Angabe „§ 29 Abs. 3 S atz 1 und 2“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: 3. § 2 wird aufgehoben.
„§ 10
Übersetzungen Artikel 22
(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den
Änderung der
Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem
Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von
(421-1-3)
einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglau- Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-
bigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Gesetzbuchs), vember 1986 (B GB l. I S . 1739), zuletzt geändert durch die
ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer für derartige Verordnung vom 27. J uni 1997 (B GB l. I S . 1597), wird wie
Zwecke öffentlich bestellt ist. folgt geändert:
1840 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
1. Im § 2 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1 GbmG)“ des S chriftstücks eine von einem Rechtsanwalt oder
durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmuster- P atentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
gesetzes)“ ersetzt und die Angabe „(§ 4 Abs. 1 S atz 1 bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung ein-
GbmG)“ gestrichen. zureichen. Wird die Übersetzung nicht innerhalb die-
ser Frist eingereicht, so gilt das S chriftstück als zum
2. Im § 2 Abs. 2 wird die Angabe „GbmG“ durch die Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegan-
Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt. gen.
(3) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter-
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: lagen der Anmeldung zählen, in englischer, franzö-
„(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden An- sischer, italienischer oder spanischer S prache einge-
meldungsunterlagen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Ge- reicht, so kann das P atentamt verlangen, daß inner-
brauchsmustergesetzes): halb einer von ihm bestimmten Frist eine von einem
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigte oder
1. dem Namen des Anmelders, von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertig-
2. dem Antrag, te Übersetzung einzureichen ist. Wird die Überset-
zung nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, so gilt
3. einem oder mehreren S chutzansprüchen,
das S chriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der
4. der B eschreibung, Übersetzung zugegangen.
5. den Zeichnungen, auf die sich die S chutzansprü- (4) Ist bei P rioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
che oder die B eschreibung beziehen.“ ten P ariser Verbandsübereinkunft zum S chutze des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder Ab-
4. Im § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 schriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 S atz 1 des
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt. P atentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
lich, ist diese auf Anforderung des P atentamts einzu-
5. Im § 4 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 6 reichen.“
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 7 des Ge-
brauchsmustergesetzes)“ ersetzt. Artikel 23
Änderung der
6. Im § 4 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „GbmG“ durch die Verordnung über das Deutsche Patentamt
Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt. (424-1-1)
Die Verordnung über das Deutsche P atentamt vom
7. Im § 5 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
5. S eptember 1968 (B GB l. I S . 997), zuletzt geändert durch
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 3 des
die Verordnung vom 27. J uni 1998 (B GB l. I S . 1659), wird
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
wie folgt geändert:
8. Im § 5 Abs. 5 S atz 1 wird die Angabe „GbmG“ durch 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
die Angabe „des Gebrauchsmustergesetzes“ ersetzt.
„Verordnung
9. Im § 6 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 über das Deutsche P atent- und M arkenamt
GbmG)“ durch die Angabe „(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des (DP AV)“.
Gebrauchsmustergesetzes)“ ersetzt.
2. Im § 20 Abs. 1 werden die Angaben „§ 35 Abs. 4“ und
„§ 4 Abs. 3“ durch die Angaben „§ 34 Abs. 7“ und „§ 4
10. Im § 8 werden die Angaben „GbmG“ durch die Anga-
Abs. 4“ ersetzt.
ben „des Gebrauchsmustergesetzes“ und im Ab-
satz 3 S atz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3“ ersetzt. Artikel 24
Änderung der
11. § 9 wird wie folgt gefaßt: Halbleiterschutzanmeldeverordnung
(426-1-1)
„§ 9
Im § 2 der Halbleiterschutzanmeldeverordnung vom
Übersetzungen
4. November 1987 (B GB l. I S . 2361) wird vor dem Wort
(1) Übersetzungen von S chriftstücken, die zu den „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.
Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem
Rechtsanwalt oder P atentanwalt beglaubigt oder von
Artikel 25
einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich Änderung der
beglaubigen zu lassen (§ 129 des B ürgerlichen Ge- Musteranmeldeverordnung
setzbuchs), ebenso die Tatsache, daß der Übersetzer (442-1-3)
für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. Im § 2 der M usteranmeldeverordnung vom 8. J anuar
(2) Werden S chriftstücke, die nicht zu den Unter- 1988 (B GB l. I S . 76), die durch die Verordnung vom
lagen der Anmeldung zählen, nicht in englischer, fran- 13. August 1993 (B GB l. I S . 1506) geändert worden ist,
zösischer, italienischer oder spanischer S prache ein- wird vor dem Wort „Anmeldung“ das Wort „schriftliche“
gereicht, so ist innerhalb eines M onats nach Eingang eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1841
Artikel 26 2. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-
tigung nach § 24 Abs. 2 des P atentgesetzes vom
Aufhebung von Gesetzen
14. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2005),
(424-3-4, 424-3-6-2, 424-3-6-1)
3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Folgende Gesetze werden aufgehoben: über Arbeitnehmererfindungen in der im B undes-
1. das Fünfte Gesetz zur Änderung und Überleitung von gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-1, ver-
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- öffentlichten bereinigten Fassung.
schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Artikel 28
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2317), Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
2. das S echste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Die auf den Artikeln 19 bis 25 beruhenden Teile der
Gesetzen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts- geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
schutzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede- jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
rungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten nung geändert werden.
Fassung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), Artikel 29
3. das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Ent- Übergangsvorschriften
scheidungen des Deutschen P atentamts in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-1, Die § § 110 bis 122 des P atentgesetzes sind in ihrer bis-
veröffentlichten bereinigten Fassung. herigen Fassung anzuwenden, wenn die Rechtsmittel in
Verfahren nach dem P atent- und Gebrauchsmustergesetz
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden
sind.
Artikel 27
Aufhebung von Verordnungen Artikel 30
(420-1-8, 420-5, 422-1-1) Inkrafttreten
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: (1) Artikel 7 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.
1. die Verordnung über die P atentrolle vom 16. J uni 1981 (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November 1998
(B GB l. I S . 593), in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1842 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gesetz
zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie
und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten oder
das folgende Gesetz beschlossen: Rechte aus Finanzinstrumenten im S inne des § 1 Abs. 11
des Gesetzes über das K reditwesen zu verschaffen.
(5) Ein Entschädigungsfall im S inne dieses Gesetzes tritt
Artikel 1 ein, wenn das B undesaufsichtsamt für das K reditwesen
Einlagensicherungs- und (B undesaufsichtsamt) feststellt, daß ein Institut aus Grün-
Anlegerentschädigungsgesetz den, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhän-
gen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder
§1 Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen
und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder
Begriffsbestimmungen Erfüllung besteht.
(1) Institute im S inne dieses Gesetzes sind
§2
1. Einlagenkreditinstitute im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1
Sicherungspflicht der Institute
des Gesetzes über das K reditwesen,
Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbind-
2. K reditinstitute, denen eine Erlaubnis zum B etreiben
lichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach M aßgabe die-
von B ankgeschäften im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2
ses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädi-
Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das K reditwesen oder
gungseinrichtung zu sichern.
zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im S inne
des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über
das K reditwesen erteilt ist, §3
3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis Entschädigungsanspruch
zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im S inne (1) Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungs-
des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über fall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut
das K reditwesen erteilt ist, und zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach
4. K reditinstitute, denen eine Erlaubnis zum B etreiben M aßgabe des § 4.
von B ankgeschäften im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 (2) K einen Anspruch nach Absatz 1 haben
Nr. 6 des Gesetzes über das K reditwesen erteilt ist,
sofern sie die in § 1 Abs. 6 S atz 1 Nr. 2 des Gesetzes 1. Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzin-
über K apitalanlagegesellschaften genannten Ge- stitute im S inne des Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie
schäfte betreiben. 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
K oordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
(2) Einlagen im S inne dieses Gesetzes sind Guthaben, ten über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
die sich aus auf einem K onto verbliebenen B eträgen oder der K reditinstitute und zur Änderung der Richtlinie
aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätig- 77/780/EWG (AB l. EG Nr. L 386 S . 1) mit S itz im In-
keit eines Instituts im S inne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf
und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher eigene Rechnung handeln,
B estimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch
Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer 2. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Order- nehmen mit S itz im In- oder Ausland,
schuldverschreibungen, S chuldverschreibungen, welche 3. K apitalanlagegesellschaften einschließlich der von
die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie ihnen verwalteten S ondervermögen oder Investment-
85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur K oordinierung aktiengesellschaften oder Organismen für gemein-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend same Anlagen mit S itz im Ausland,
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wert-
4. der B und, ein Land, ein rechtlich unselbständiges
papieren (AB l. EG Nr. L 375 S . 3) erfüllen, sowie Verbind-
S ondervermögen des B undes oder eines Landes,
lichkeiten aus eigenen Wechseln.
eine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer
(3) Wertpapiergeschäfte im S inne dieses Gesetzes sind S taat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche
B ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im S inne des Gebietskörperschaft eines anderen S taates,
§ 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a S atz 2 Nr. 1
5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter
bis 4 des Gesetzes über das K reditwesen.
oder M itglieder von Aufsichtsorganen des Instituts,
(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im P ersonen, die mindestens 5 vom Hundert des K api-
S inne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines tals des Instituts halten, P rüfer im S inne des § 28 des
Instituts aus Wertpapiergeschäften, einem K unden B esitz Gesetzes über das K reditwesen und Gläubiger, die
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1843
eine entsprechende S tellung oder Funktion in einem Finanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2
Unternehmen haben, das mit dem Institut einen K on- Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes
zern im S inne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß über das K reditwesen gelten als Einlagen, sofern sich die
es auf die Rechtsform ankommt, bildet, Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts bezie-
6. Ehegatten und Verwandte ersten und zweiten Grades hen, den K unden B esitz oder Eigentum an Geldern zu
der unter Nummer 5 genannten P ersonen, es sei verschaffen.
denn, daß die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumen- (3) B ei der B erechnung der Höhe des Entschädigungs-
te aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der anspruchs ist der B etrag der Einlagen oder Gelder und der
Verwandten stammen, M arktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschä-
7. Unternehmen, die mit dem Institut einen K onzern im digungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsan-
S inne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf spruch umfaßt im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2
die Rechtsform ankommt, bilden, auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsan-
sprüche.
8. Gläubiger, die bei dem Institut S achverhalte herbeige-
führt oder genutzt haben, insbesondere wenn sie auf (4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die
Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut,
Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, wel- unabhängig von der Zahl der K onten, der Währung und
che die finanziellen S chwierigkeiten verursacht oder dem Ort, an dem die K onten geführt oder die Finanzin-
wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage strumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in
des Instituts beigetragen haben, Deutsche M ark geleistet werden.
9. K apitalgesellschaften im S inne des § 267 Abs. 2 und 3 (5) B ei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze
des Handelsgesetzbuchs und vergleichbare Unter- nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen K ontoin-
nehmen mit S itz im Ausland sowie habers maßgeblich. Fehlen besondere B estimmungen, so
werden die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu
10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im
gleichen Anteilen den K ontoinhabern zugerechnet.
Zusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund
derer P ersonen in einem S trafverfahren wegen Geld- (6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehan-
wäsche im S inne des Artikels 1 der Richtlinie delt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten
91/308/EWG des Rates vom 10. J uni 1991 zur Verhin- abzustellen.
derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke
der G eldwäsche (AB l. EG Nr. L 166 S . 77) rechtskräf- §5
tig verurteilt worden sind.
Entschädigungsverfahren
Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten
gehandelt, so ist für die Feststellung der B erechtigung der (1) Das B undesaufsichtsamt hat den Entschädigungsfall
Ansprüche nach S atz 1 auf den Dritten abzustellen, sofern unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb
das Treuhandverhältnis in der K ontobezeichnung eindeu- von 21 Tagen, nachdem es davon K enntnis erlangt hat,
tig als solches gekennzeichnet ist. daß ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzu-
zahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
(3) Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten zu erfüllen. Es veröffentlicht die Feststellung im B undes-
gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in fünf anzeiger. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
J ahren. Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung. Das
(4) Für S treitigkeiten über Grund und Höhe des Entschä- B undesaufsichtsamt unterrichtet die Entschädigungsein-
digungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben. richtung, der das Institut zugeordnet ist, unverzüglich über
die Feststellung.
§4 (2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger
Umfang des Entschädigungsanspruchs des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädi-
gungsfalles und die Frist gemäß Absatz 3 S atz 1 zu unter-
(1) Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des
richten; sie trifft geeignete M aßnahmen, um die Gläubiger
Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen
innerhalb von drei M onaten nach Eintritt des Entschädi-
des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Ver-
gungsfalles zu entschädigen. Zu diesem Zweck stellt das
bindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter B erück-
Institut der Entschädigungseinrichtung unverzüglich die
sichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehal-
für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unter-
tungsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch
lagen zur Verfügung.
besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die
Währung eines S taates des Europäischen Wirtschafts- (3) Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen
raums oder auf EC U lauten. eines J ahres nach Unterrichtung über den Entschädi-
(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach gungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden.
begrenzt auf Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch
ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist vom
1. 90 vom Hundert der Einlagen und den Gegenwert von B erechtigten nicht zu vertreten.
20 000 EC U sowie
(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemelde-
2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapier- ten Ansprüche unverzüglich zu prüfen und spätestens drei
geschäften und den Gegenwert von 20 000 EC U. M onate, nachdem sie die B erechtigung und die Höhe der
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines Insti- Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen
tuts im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum Fällen kann diese Frist mit Zustimmung des B undesauf-
B etreiben von B ankgeschäften oder zur Erbringung von sichtsamtes bis zu drei M onate verlängert werden.
1844 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
(5) S oweit die Entschädigungseinrichtung den Entschä- §7
digungsanspruch eines B erechtigten erfüllt, gehen dessen
Beliehene Entschädigungseinrichtungen
Ansprüche gegen das Institut auf sie über.
(1) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch-
(6) S teht der Anspruch des Gläubigers im Zusammen- tigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und B efugnisse
hang mit Geschäften, auf Grund derer gegen P ersonen in einer Entschädigungseinrichtung einer juristischen P erson
einem S trafverfahren wegen Geldwäsche im S inne des des P rivatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit
Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG ermittelt wird, so ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu über-
kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Ent- nehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der
schädigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist. Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (be-
liehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische P er-
§6 son bietet hinreichende Gewähr, wenn
Entschädigungseinrichtungen 1. die P ersonen, die nach Gesetz oder S atzung die
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen P er-
(1) B ei der K reditanstalt für Wiederaufbau werden Ent-
son ausüben, zuverlässig und geeignet sind,
schädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige S onder-
vermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
S atz 2 genannten Institutsgruppen zugeordnet wird. Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
B eitragseinziehung, Verwaltung der M ittel und Auszah-
Institutsgruppen sind
lung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene
1. privatrechtliche Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, M ittel im Gegenwert von mindestens einer M illion EC U
2. öffentlich-rechtliche Institute im S inne des § 1 Abs. 1 vorhält.
Nr. 1 und Durch die Rechtsverordnung nach S atz 1 kann sich das
3. andere Institute. B undesministerium der Finanzen die Genehmigung der
S atzung und von S atzungsänderungen der juristischen
Die Entschädigungseinrichtungen können im rechtsge- P erson vorbehalten.
schäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt
werden. (2) Im Falle der B eleihung nach Absatz 1 tritt die juristi-
sche P erson des P rivatrechts in die Rechte und P flichten
(2) Das B undesaufsichtsamt kann ein Institut auf Antrag der jeweiligen Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein.
einer anderen Entschädigungseinrichtung zuordnen, Die B estimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über die Zuord-
wenn nung der Institute sowie des § 6 Abs. 5 sind entsprechend
1. das Institut ein berechtigtes Interesse an der bean- anzuwenden.
tragten Zuordnung darlegt, (3) B eliehene Entschädigungseinrichtungen unterliegen
2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrich- der Aufsicht des B undesaufsichtsamtes. Das B undesauf-
tung, der das Institut angehört, nach Absatz 3 nicht sichtsamt hat M ißständen entgegenzuwirken, welche die
gefährdet wird, und ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung be-
einträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädi-
3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantrag- gung angesammelte Vermögen gefährden können. Das
ten Zuordnung zustimmt. B undesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die ge-
Das B undesaufsichtsamt kann Institute auch dann ande- eignet und erforderlich sind, diese M ißstände zu be-
ren Entschädigungseinrichtungen zuordnen, wenn alle seitigen oder zu verhindern. Dem B undesaufsichtsamt
lnstitute einer Entschädigungseinrichtung die Zuordnung stehen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die
zu anderen Entschädigungseinrichtungen beantragt Auskunfts- und P rüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des
haben und diese Entschädigungseinrichtungen der bean- Gesetzes über das K reditwesen zu.
tragten Zuordnung zustimmen. Das Nähere über die Auf-
lösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung, §8
der die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt
Mittel der Entschädigungseinrichtungen
das B undesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung. (1) Die M ittel für die Durchführung der Entschädigung
werden durch B eiträge der Institute erbracht. Die Institute
(3) Die Entschädigungseinrichtungen haben die Auf-
sind verpflichtet, B eiträge an die Entschädigungseinrich-
gabe, die B eiträge der ihnen zugeordneten Institute einzu-
tung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die B eiträge der
ziehen, die M ittel nach M aßgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen
Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädi-
und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen
gungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten
zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen
und sonstige K osten, die durch die Tätigkeit der Entschä-
oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapierge-
digungseinrichtung entstehen, decken. Die für die Ent-
schäften zu entschädigen.
schädigung angesammelten M ittel sind nach dem Ge-
(4) Die K reditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Ent- sichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, daß eine
schädigungseinrichtungen. S ie unterliegt insoweit der möglichst große S icherheit und ausreichende Liquidität
Aufsicht durch das B undesaufsichtsamt. Für die Verwal- der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet
tung erhält sie eine angemessene Vergütung aus den S on- sind.
dervermögen.
(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30. S ep-
(5) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der tember J ahresbeiträge zu leisten. Die Entschädigungsein-
Entschädigungseinrichtung entscheidet das B undesauf- richtung kann nach Zustimmung durch das B undesauf-
sichtsamt. sichtsamt die B eitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1845
die vorhandenen M ittel zur Durchführung der Entschädi- B undesaufsichtsamt eingereicht hat und ihr bei einer
gung ausreichen, und für erstmals beitragspflichtige Insti- Erlaubniserteilung zugeordnet wird, P rüfungen zur Ein-
tute neben dem J ahresbeitrag eine einmalige Zahlung schätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungs-
festlegen. Die Entschädigungseinrichtung hat S onder- falles im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
beiträge zu erheben und K redite aufzunehmen, wenn dies
(4) Die Entschädigungseinrichtung kann die P rüfungs-
zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erfor-
befugnis gemäß den Absätzen 1 und 3 einem geeigneten
derlich ist.
Dritten übertragen.
(3) Das Nähere über die J ahresbeiträge regelt das Bun- (5) Die Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung der P rüfungen in P rüfungsrichtlinien fest, die der Geneh-
nach Anhörung der Entschädigungseinrichtungen unter migung durch das B undesaufsichtsamt bedürfen. Die
besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang der gesi- K osten, die der Entschädigungseinrichtung oder einem
cherten Geschäfte sowie der Anzahl, Größe und Geschäfts- geeigneten Dritten nach Absatz 4 auf Grund der Durch-
struktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten führung von P rüfungen entstehen, sind von dem betroffe-
Institute. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen nen Institut oder Unternehmen zu erstatten.
zu den Sonderbeiträgen, zur Kreditaufnahme und zur Anla-
ge der M ittel enthalten. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf § 10
das Bundesaufsichtsamt übertragen. Prüfung der Entschädigungseinrichtungen
(4) Aus den B eitragsbescheiden der Entschädigungs- (1) Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ab-
einrichtung findet die Vollstreckung nach den B estimmun- lauf eines K alenderjahres einen Geschäftsbericht aufzu-
gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die stellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder
vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Entschädigungsein- eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit
richtung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen B ei- der P rüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts
tragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Ent-
(5) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 schädigungseinrichtungen haben dem B undesaufsichts-
haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf amt den von ihnen bestellen P rüfer unverzüglich nach der
G rund der B eitragsleistungen nach Abzug der K osten B estellung anzuzeigen. Das B undesaufsichtsamt kann
nach Absatz 1 S atz 2 zur Verfügung stehenden Vermö- innerhalb eines M onats nach Zugang der Anzeige die
gen. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Ver- B estellung eines anderen P rüfers verlangen, wenn dies
bindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung. Eine zur Erreichung des P rüfungszwecks geboten ist; Wider-
beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermö- spruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine auf-
gen getrennt von ihrem übrigen Vermögen zu halten und schiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht muß Angaben
zu verwalten. zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Ent-
schädigungseinrichtung, insbesondere zur Höhe und An-
lage der M ittel, zur Verwendung der M ittel für Entschädi-
§9 gungsfälle, zur Höhe der B eiträge sowie zu den K osten der
Mitwirkungspflichten der Institute, Prüfungen Verwaltung enthalten.
(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungs- (2) Die Entschädigungseinrichtungen haben den festge-
einrichtung, der sie zugeordnet sind, den festgestellten stellten Geschäftsbericht dem B undesaufsichtsamt und
J ahresabschluß mit dem dazugehörigen P rüfungsbericht der Deutschen B undesbank jeweils bis zum 31. M ai einzu-
unverzüglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Aus- reichen. Der P rüfer hat den B ericht über die P rüfung des
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, welche die Geschäftsberichts dem B undesaufsichtsamt und der
Entschädigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihres Auf- Deutschen B undesbank unverzüglich nach B eendigung
trags nach diesem Gesetz benötigt. Die Entschädigungs- der P rüfung einzureichen. Das B undesaufsichtsamt und
einrichtung darf bei den ihr zugeordneten Instituten P rü- die Deutsche B undesbank sind auch auf Anforderung
fungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines über die Angaben nach Absatz 1 S atz 4 zu unterrichten.
Entschädigungsfalles vornehmen. Während der üblichen
Arbeitszeit ist den bei der Entschädigungseinrichtung § 11
beschäftigten oder für sie tätigen P ersonen, soweit dies
Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung
zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungsein-
richtung nach diesem Gesetz erforderlich ist, das B etreten (1) Erfüllt ein Institut die B eitrags- oder M itwirkungs-
der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu pflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht voll-
gestatten. ständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Ent-
schädigungseinrichtung das B undesaufsichtsamt und die
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
Deutsche B undesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B eant-
auch innerhalb eines M onats nach Aufforderung durch
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
das B undesaufsichtsamt seine Verpflichtungen nicht,
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
Frist von 12 M onaten den Ausschluß aus der Entschädi-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gungseinrichtung ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung des
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
B undesaufsichtsamtes das Institut von der Entschädi-
(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem gungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen
Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 von dem Institut weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem
Abs. 1 S atz 2 des Gesetzes über das K reditwesen beim Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch
1846 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser pflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung
Frist begründet wurden. nicht, hat die Entschädigungseinrichtung das B undesauf-
(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäf- sichtsamt und die Deutsche B undesbank zu unterrichten.
tes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Das B undesaufsichtsamt fordert die Zweigniederlassung
Kreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer vom B undesauf-
gemäß § 1 Abs. 3 weg oder stellen Institute im Sinne des § 1 sichtsamt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. K ommt die
Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben der in § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht nach,
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften genannten Ge- unterrichtet das B undesaufsichtsamt die zuständigen
schäfte ein, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch B ehörden des Herkunftsstaats, welche die in Absatz 1
für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall oder S atz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Das B undesauf-
der Einstellung begründet wurden. sichtsamt und die zuständigen B ehörden des Herkunfts-
staats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädi-
gungseinrichtung alle erforderlichen M aßnahmen, um
§ 12 sicherzustellen, daß die Verpflichtungen nach diesem
Institutssichernde Einrichtungen Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden.
(1) Institute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den (4) S ofern die zuständigen B ehörden des Herkunfts-
S icherungseinrichtungen der regionalen S parkassen- und staats keine M aßnahmen ergreifen oder sich die M aßnah-
Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundes- men nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die
verbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisen- Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der zu-
banken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungs- ständigen B ehörden des Herkunftsstaats die Zweig-
einrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrich- niederlassung mit einer Frist von 12 M onaten von der
tungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Aus-
Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und schluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für
Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf
M ittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen). dieser Frist begründet wurden.
(2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen
unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatli-
cher S tellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1
§ 14
der Aufsicht und P rüfung durch das B undesaufsichtsamt;
§ 7 Abs. 3 S atz 4 und § 10 gelten entsprechend. Die insti- Zweigniederlassungen inländischer
tutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, dem B un- Institute in anderen Staaten
desaufsichtsamt Änderungen ihrer S atzung anzuzeigen. des Europäischen Wirtschaftsraums
Das B undesaufsichtsamt unterrichtet das B undesministe- Höhe und Umfang der Entschädigung, welche die Ent-
rium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme recht- schädigungseinrichtung an Gläubiger von Zweigniederlas-
fertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anfor- sungen inländischer Institute in anderen Staaten des
derungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Das B undesministe- Europäischen Wirtschaftsraums erbringt, dürfen Höhe und
rium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen Umfang der Sicherung durch die entsprechende Entschädi-
institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, gungseinrichtung in dem anderen Staat nicht überschreiten.
daß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
§ 13
Zweigniederlassungen von § 15
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Verschwiegenheitspflicht
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums P ersonen, die bei der Entschädigungseinrichtung be-
(1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im schäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-
S inne des § 53b des Gesetzes über das K reditwesen nisse, insbesondere B etriebs- oder Geschäftsgeheim-
haben zu den für inländische Institute geltenden B edin- nisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. S ie sind
gungen einen Anspruch auf Einbeziehung in eine Ent- nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht-
schädigungseinrichtung, sofern die Entschädigung nach beamteter P ersonen vom 2. M ärz 1974 (B GB I. I S . 469,
diesem Gesetz nach Höhe oder Umfang die S icherung im 547) vom B undesaufsichtsamt auf eine gewissenhafte
Herkunftsstaat des Unternehmens übersteigt. Vorausset- Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbe-
zung ist, daß dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat fugtes Offenbaren oder Verwerten im S inne des S atzes 1
die Erlaubnis zum B etreiben der Geschäfte eines Ein- liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an das
lagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunter- B undesaufsichtsamt oder die Deutsche B undesbank
nehmens im S inne des § 1 Abs. 3d des Gesetzes über das weitergegeben werden.
K reditwesen erteilt ist.
(2) Die S icherung im S inne des Absatzes 1 ist nach Höhe
und Umfang auf den die S icherung im Herkunftsstaat § 16
übersteigenden Anteil beschränkt. Nicht gesichert sind Nichtanwendung des
B ankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf Devisen, Versicherungsaufsichtsgesetzes
Rechnungseinheiten oder Derivate im S inne des § 1 Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Abs. 11 S atz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das K reditwesen. gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im S inne
(3) Erfüllt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in der § § 6 und 7 und institutssichernde Einrichtungen im
eine Entschädigungseinrichtung einbezogen ist, ihre Ver- S inne des § 12.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1847
§ 17 3. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institu-
Bußgeldvorschriften te im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer tum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren von
1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 K unden zu verschaffen, mindestens jedoch den
den J ahresabschluß mit dem dazugehörigen P rü- Gegenwert von 1 250 EC U; sofern Institute auf eigene
fungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, minde-
nicht rechtzeitig einreicht oder stens den Gegenwert von 7 300 EC U;
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 4. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Insti-
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig tute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die nicht befugt sind,
oder nicht rechtzeitig erteilt oder sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder B esitz an Geldern oder Wertpapieren
b) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
von K unden zu verschaffen, mindestens jedoch den
oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Gegenwert von 50 EC U; sofern Institute auf eigene
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, minde-
zu einhunderttausend Deutsche M ark geahndet werden. stens den Gegenwert von 730 EC U;
(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 5. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Insti-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes- tute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, mindestens jedoch
aufsichtsamt. den Gegenwert von 730 EC U.
§ 18 Für die Höhe des haftenden Eigenkapitals ist jeweils der
1. August 1998 maßgeblich. Die B eitragspflicht kann
Zeitlicher Anwendungsbereich
durch M ittelübertragung aus bestehenden S icherungsein-
(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem richtungen erfüllt werden.
Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen
Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapierge- (2) Der Geschäftsbericht gemäß § 10 ist erstmals im
schäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem J ahr 1999 für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum
25. S eptember 1998 eingetreten ist. 31. Dezember 1998 einzureichen.
(2) Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz
können erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet
werden. S ofern die Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 vorher
Artikel 2
erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Abs. 3 erst Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
ab dem 1. November 1998.
Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. J uli 1994 (BGBI. I
§ 19 S . 1749), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
Übergangsregelungen
(1) Institute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits 1. In § 25 Abs. 1 S atz 3 wird die Angabe „S ätze 1
tätig und nach § 8 Abs. 1 beitragspflichtig sind, haben bis 3“ durch die Angabe „S ätze 1 und 2“ ersetzt.
erstmalig innerhalb von zwei M onaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes an die Entschädigungseinrichtung, der
sie zugeordnet sind, einen B eitrag zu leisten. Der erst- 2. § 26 wird wie folgt geändert:
malige B eitrag beträgt a) In Absatz 2 werden die Worte „und 3“ gestrichen.
1. 0,03 vom Hundert der B ilanzposition „Verbindlichkei- b) In Absatz 3 wird S atz 2 gestrichen.
ten gegenüber K unden“ oder einer entsprechenden
B ilanzposition des letzten J ahresabschlusses für Insti-
3. § 34a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tute im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1; Hypotheken-
Namenspfandbriefe, öffentliche Namenspfandbriefe, a) In S atz 1 werden die Worte „ohne eine Erlaubnis
Verbindlichkeiten gegenüber konzernverbundenen zum B etreiben des Einlagengeschäftes im S inne
Unternehmen des Instituts im S inne des § 18 des des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Aktiengesetzes mit S itz im Ausland, die B ankgeschäfte K reditwesen“ durch die Worte „, das kein Einlagen-
im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kreditinstitut im S inne des § 1 Abs. 3d S atz 1 des
das K reditwesen betreiben, sowie Rücklieferungsver- Gesetzes über das K reditwesen ist,“ ersetzt.
pflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und Wert-
b) In S atz 3 werden die Worte „M itglied einer Einlagen-
papierpensionsgeschäften können unberücksichtigt
sicherungseinrichtung ist“ durch die Worte „einer
bleiben; sofern bei einem Institut der erstmalige B eitrag
Einrichtung zur S icherung der Ansprüche von Einle-
gemäß Teilsatz 1 und 2 das Volumen der nach § 4 ge-
gern und Anlegern zugehört“ ersetzt.
sicherten Einlagen übersteigt, können bei der B emes-
sung des erstmaligen B eitrags ferner Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern, die nach § 3 Abs. 2 S atz 1 Nr. 4 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder 7 keinen Anspruch auf Entschädigung haben, a) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
unberücksichtigt bleiben;
„b) § 25 Abs. 1 S atz 1 in Verbindung mit S atz 2
2. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institu-
und 3, § 25 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit
te im S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, die nicht Institute im
S atz 2 oder § 26 Abs. 1 S atz 1“.
S inne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 sind, mindestens
jedoch den Gegenwert von 7 300 EC U; b) Nummer 4 wird aufgehoben.
1848 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Artikel 3 desbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrich-
ten. Das B undesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung
Änderung des Gesetzes
dieser Anzeige an das B undesaufsichtsamt für den
über Kapitalanlagegesellschaften Wertpapierhandel weiter.“
Das Gesetz über K apitalanlagegesellschaften in der
Fassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar 1970 2. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Einlagensicherungs-
(B GB I. I S . 127), zuletzt geändert durch Artikel 5a des einrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung“
Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt durch das Wort „S icherungseinrichtung“ ersetzt.
geändert:
3. § 32 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender S atz angefügt:
a) ln Absatz 1 S atz 2 Nr. 5 wird nach dem Wort „einen“
„Die K apitalanlagegesellschaft darf die in S atz 1 Nr. 2 das Wort „tragfähigen“ eingefügt.
genannten Geschäfte nicht mehr betreiben, wenn sie b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrich- „(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das B undes-
tung ausgeschlossen worden ist.“ aufsichtsamt die für das Institut in B etracht kom-
mende S icherungseinrichtung zu hören.“
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankauf- „(3a) M it der Erteilung der Erlaubnis ist dem Insti-
sichtsbehörde Satzungsänderungen unverzüglich anzu- tut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensiche-
zeigen.“ rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei-
tragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung
Artikel 4 mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.“
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen 4. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:
Das Gesetz über das K reditwesen in der Fassung der „Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach
B ekanntmachung vom 22. J anuar 1996 (B GB I. I S . 64), § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom gungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung
25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert: ausgeschlossen worden ist.“
1. § 23a wird wie folgt gefaßt: 5. § 56 wird wie folgt geändert:
„§ 23a a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 nach Buchstabe b in einer
S icherungseinrichtung neuen Zeile das Wort „zuwiderhandelt,“ angefügt.
(1) Ein Institut, das B ankgeschäfte im S inne des b) In Absatz 3 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt
§ 1 Abs. 1 S atz 2 N r. 1, 4 oder 10 betreibt oder gefaßt:
Finanzdienstleistungen im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 „6. entgegen § 23a Abs. 1 S atz 3, auch in Verbin-
Nr. 1 bis 4 erbringt, hat K unden, die nicht Institute sind, dung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht,
im P reisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrich- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
tung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das 7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit
Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor § 53b Abs. 3, einen K unden, das B undesauf-
Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht sichtsamt oder die Deutsche B undesbank
verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere zeitig unterrichtet,“.
rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut
auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen, im P reisaushang und an hervorgehobener Stelle Artikel 5
in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäfts-
beziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Gelder sind in P fandbriefen, Kommunalschuldverschrei- Das K örperschaftsteuergesetz in der Fassung der
bungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche B ekanntmachung vom 22. Februar 1996 (B GB I. I S . 340),
die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 9 des G esetzes vom
der Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Die Informatio- 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529), wird wie folgt geändert:
nen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen
keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert 1. § 5 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt:
von den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen
„16. Körperschaften, P ersonenvereinigungen und Ver-
auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der mögensmassen, die als Entschädigungseinrich-
Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der tungen im S inne des Einlagensicherungs- und
Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. J uli 1998
erhältlich sein. (B GB l. I S . 1842) oder als S icherungseinrichtung
(2) S cheidet ein Institut aus einer S icherungseinrich- eines Verbandes der K reditinstitute nach ihrer
tung aus, hat es die K unden, die nicht Institute sind, S atzung oder sonstigen Verfassung ausschließ-
sowie das B undesaufsichtsamt und die Deutsche B un- lich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1849
der Verpflichtungen eines K reditinstituts im S inne richtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie
des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das K redit- vom 16. J uli 1998 (B GB l. I S . 1842) ist erstmals für den
wesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts Erhebungszeitraum 1998 anzuwenden.“
im S inne des § 1 Abs. 1a S atz 2 Nr. 1 bis 4 des
Gesetzes über das K reditwesen Hilfe zu leisten.
Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa
Artikel 6a
erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks ver- Änderung des Aktiengesetzes
wendet werden. Die S ätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für Einrichtungen zur S icherung von Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB I. I
Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
S pareinrichtung. Die S teuerbefreiung ist für wirt- 22. J uni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:
schaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen,
die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der 1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „an einem M arkt ge-
begünstigten Aufgaben gerichtet sind;“. handelt werden“ durch die Worte „zu einem M arkt
zugelassen sind“ ersetzt.
2. § 54 Abs. 5a wird wie folgt gefaßt:
„(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5 2. In § 8 Abs. 3 S atz 3 werden die Worte „fünf Deutsche
des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche- M ark“ durch die Worte „einen Euro“ ersetzt.
rungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungs-
richtlinie vom 16. J uli 1998 (BGBl. I S. 1842) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.“
Artikel 6b
Neufassung von Gesetzen und Verordnungen
Artikel 6
Das B undesministerium der Finanzen kann den Wort-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes laut des B örsengesetzes, des Verkaufsprospektgesetzes,
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der B ekannt- des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über K api-
machung vom 21. M ärz 1991 (B GB l. I S . 814), zuletzt ge- talanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-Geset-
ändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 zes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
(B GB l. I S . 529), wird wie folgt geändert: schaften, des Gesetzes über das K reditwesen, des Geset-
zes über die P fandbriefe und verwandten S chuldver-
1. § 3 Nr. 21 wird wie folgt gefaßt: schreibungen öffentlich-rechtlicher K reditanstalten, der
B örsenzulassungs-Verordnung und der Verkaufspro-
„21. Entschädigungs- und S icherungseinrichtungen spektverordnung, das B undesministerium der J ustiz kann
im S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des K örper- den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom
schaftsteuergesetzes, soweit sie von der K örper- 1. August 1998 an geltenden Fassung im B undesgesetz-
schaftsteuer befreit sind;“. blatt bekanntmachen.
2. In § 11 Abs. 1 S atz 3 Nr. 2 und in § 31 Abs. 3 wird
jeweils die Angabe „und 17“ durch die Angabe „, 17
und 21“ ersetzt. Artikel 7
Inkrafttreten
3. § 36 Abs. 2c wird wie folgt gefaßt: Artikel 6a Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung, Arti-
„(2c) § 3 Nr. 21 in der Fassung des Artikels 6 des kel 6a Nr. 2 am 1. J anuar 1999 in K raft. Im übrigen tritt
Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungs- dieses Gesetz am 1. August 1998 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1850 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Futtermittelgesetzes
Vom 16. J uli 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Futtermittel-
gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1304) wird nachstehend der Wortlaut des
Futtermittelgesetzes in der seit dem 24. J uni 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 2. August 1995 (B GB l. I
S . 990),
2. den am 24. J uni 1998 in K raft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
B onn, den 16. J uli 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1851
Futtermittelgesetz
Erster Abschnitt Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere
im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch-
Allgemeine Bestimmungen
liche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können;
§1 5. S chädlingsbekämpfungsmittel: S toffe, die im jewei-
ligen Anhang II der
Zweck dieses Gesetzes ist es,
a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. Novem-
1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß
ber 1976 über die Festsetzung von Höchstge-
a) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und halten an Rückständen von S chädlingsbekämp-
verbessert wird und fungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (AB l. EG
b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den Nr. L 340 S . 26),
an sie gestellten qualitativen Anforderungen, ins- b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. J uli
besondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an
die menschliche Gesundheit, entsprechen; Rückständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln
2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit auf und in Getreide (AB l. EG Nr. L 221 S . 37),
von Tieren nicht beeinträchtigt wird; c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. J uli
3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatz- 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an
stoffen und Vormischungen zu schützen; Rückständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln
auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im B e-
(AB l. EG Nr. L 221 S . 43) und
reich des Futtermittelrechts durchzuführen.
d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. Novem-
§2 ber 1990 über die Festsetzung von Höchstgehal-
ten an Rückständen von S chädlingsbekämp-
(1) Im S inne dieses Gesetzes sind fungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen
1. Futtermittel: S toffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
M ischungen (M ischfuttermittel), mit oder ohne Zu- Gemüse (AB l. EG Nr. L 350 S . 71)
satzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; aus-
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu-
genommen sind S toffe nach Anhang I der Richt-
stand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen
linie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973
sind S toffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu
über unerwünschte S toffe und Erzeugnisse in der
anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert
Tierernährung (AB l. EG Nr. L 38 S . 31) in der jeweils
zu werden;
geltenden Fassung;
1a. Diätfuttermittel: M ischfuttermittel, die dazu bestimmt
6. Herstellen: auch das Zubereiten, B earbeiten, Ver-
sind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren
arbeiten und M ischen;
zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-,
Resorptions- oder S toffwechselstörungen vorliegen 7. B ehandeln: das Wiegen, M essen, Ab- und Umfüllen,
oder zu erwarten sind; Verpacken, K ühlen, Lagern, Aufbewahren, B efördern
2. Zusatzstoffe: S toffe, die dazu bestimmt sind, Futter- sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen
mitteln zur B eeinflussung ihrer B eschaffenheit oder oder Inverkehrbringen anzusehen ist;
zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkun- 8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
gen, insbesondere zur B eeinflussung von Aussehen, Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
Geruch, Geschmack, K onsistenz oder Haltbarkeit,
9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum
zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus
Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehal-
ernährungsphysiologischen oder diätetischen Grün-
ten werden, sowie P ferde;
den, zugesetzt zu werden; ferner S toffe, die durch
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe b 10. Vertragsstaat: S taat, der Vertragspartei des Abkom-
als Zusatzstoffe zugelassen sind; mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
3. Vormischungen: M ischungen von Zusatzstoffen mit 11. M itgliedstaat: S taat, der der Europäischen Gemein-
Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, schaft angehört;
die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt
12. Drittland: S taat, der der Europäischen Gemeinschaft
sind;
nicht angehört;
4. unerwünschte S toffe: S toffe – außer Tierseuchen-
13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Euro-
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind
päische Gemeinschaft;
und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von
Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von 14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland;
1852 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
15. Durchfuhr: Einfuhr von S endungen oder innergemein- wertes, ihrer B eschaffenheit und ihrer Zusammen-
schaftliches Verbringen eingeführter S endungen mit setzung festzusetzen;
anschließender Ausfuhr. 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, B ehandeln und zen;
Inverkehrbringen im S inne dieses Gesetzes stehen das 2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für
Herstellen, das B ehandeln und die Abgabe in Genossen- bestimmte Zwecke zuzulassen;
schaften oder sonstigen P ersonenvereinigungen für deren 3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futter-
M itglieder gleich. mittel oder Verwendungszwecke zuzulassen,
b) S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
auftretender K rankheiten von Tieren bestimmt
Zweiter Abschnitt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen;
Allgemeine Regelungen über Futtermittel 4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzu-
setzen;
§3 5. den Höchstgehalt an
Es ist verboten, a) unerwünschten S toffen und
1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, b) S chädlingsbekämpfungsmitteln
daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter in Futtermitteln festzusetzen;
Verfütterung geeignet sind,
6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Ge-
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre sundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbe-
zu beeinträchtigen oder sondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen;
7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte- oder unerwünschten S toffen geeignet sind, die
rung geeignet sind, Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qua-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen lität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse,
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen;
zu beeinträchtigen oder 7a. die Verwendung von S toffen für die Herstellung von
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres
Gehaltes an bestimmten unerwünschten S toffen
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, geeignet sind, die G esundheit von Tieren zu schädi-
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen gen oder die Qualität der von Nutztieren gewonne-
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre nen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit,
zu beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen;
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen; 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an be-
stimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten S toffen
4. a) nachgemachte Futtermittel, geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren ge-
b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer B eschaffenheit wonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick
oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffas- auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Ge-
sung abweichen und dadurch in ihrem Wert, ins- sundheit zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwi-
besondere ihrem Futterwert, oder in ihrer B rauch- schen der Verfütterung und der Gewinnung von
barkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzu-
schreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse
c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen;
besseren als der tatsächlichen B eschaffenheit zu
9. vorzuschreiben, daß bestimmte S toffe als Futtermit-
erwecken,
tel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert
ohne ausreichende K enntlichmachung gewerbsmäßig werden dürfen;
in den Verkehr zu bringen. 10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermit-
teln
§4 a) die Verwendung bestimmter S toffe oder Gegen-
(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- stände oder die Anwendung bestimmter Verfah-
schaft und Forsten (B undesministerium) wird ermächtigt, ren zu verbieten oder zu beschränken,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke schreiben.
erforderlich ist, (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8
1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Ge- und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem B undes-
haltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energie- ministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1853
1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten S toffen 1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen
oder S chädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und
für Nutztiere oder die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich
ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-
2. S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-
setzung und technologischen B eschaffenheit, festzu-
tretender K rankheiten von Tieren bestimmt sind,
setzen;
beziehen.
2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen
(3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Ver- und Vormischungen zu beschränken.
kehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsver- (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des
ordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung Einvernehmens mit dem B undesministerium für Gesund-
nicht entsprechen. heit, soweit sie sich auf
(3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem 1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutz-
durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetz- tiere oder
ten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
2. S toffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-
(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt- tender K rankheiten von Tieren bestimmt sind,
linie 82/471/EWG des Rates vom 30. J uni 1982 über
bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (AB l. EG beziehen.
Nr. L 213 S . 8) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-
ten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in Vierter Abschnitt
den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechts- Kennzeichnung, Werbung und Verpackung
verordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.
(5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht §6
und nicht verfüttert werden, wenn sie
(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
2. einer durch Rechtsverordnung nach
derlich ist,
a) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder 1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen
b) Absatz 1 Nr. 5 B ezeichnungen festzulegen;
festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen. 2. Art und Umfang der K ennzeichnung von Futtermitteln,
Zusatzstoffen und Vormischungen zu regeln;
Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem B undesministerium für Gesundheit durch 3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhalts-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, stoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte S toffe und Ener-
soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, giewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormi-
abweichend von S atz 1 Nr. 2 B uchstabe b die Abgabe von schungen, die Zusammensetzung von M ischfutter-
Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung mitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen.
zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmi- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-
gung abhängig zu machen. nen insbesondere vorgeschrieben werden
1. die Angabe der B ezeichnung,
Dritter Abschnitt 2. die Angabe der M asse oder des Volumens und
3. Angaben über
Allgemeine Regelungen
über Zusatzstoffe und Vormischungen a) den Hersteller,
b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
§5 c) Inhaltsstoffe und Energiewerte,
(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht d) die Zusammensetzung und die B eschaffenheit,
werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4
Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverord- e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeits-
nung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen dauer,
entsprechen. f) unerwünschte S toffe nach Art und Gehalt,
(2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung g) die Herkunft,
auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht h) die Art und Zeit der Herstellung,
werden.
i) den Verwendungszweck und die sachgerechte
(3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr Verwendung und
gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung
nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht ent- j) die Wartezeit.
sprechen. (3) Die K ennzeichnung muß in deutscher S prache
(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch abgefaßt, deutlich lesbar und haltbar sein. S onstige Auf-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, schriften müssen von ihr deutlich abgesetzt sein und dür-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- fen ihr nicht entgegenstehen.
derlich ist, (4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt.
1854 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
§7 a) gewerbsmäßig Futtermittel,
(1) Es ist verboten, b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter oder Vormischungen oder
irreführender B ezeichnung, Angabe oder Aufmachung c) Zusatzstoffe oder Vormischungen
in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden
hergestellt oder behandelt werden;
Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder
gesundheitliche Wirkungen, zu werben; 2. Anforderungen an die B eschaffenheit von B ehältnissen
zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel,
2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfutter-
Zusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder beför-
mittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der
dert werden;
Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich
3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder
a) auf die B eseitigung oder Linderung von K rankheiten
Vormischungen nur in B etrieben hergestellt oder
oder
behandelt oder nur von B etrieben in den Verkehr
b) auf die Verhütung solcher K rankheiten, die nicht gebracht werden dürfen, die von der zuständigen
Folge mangelhafter Ernährung sind, B ehörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Vor-
beziehen. aussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung,
die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 B uchstabe b bezieht des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung
sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe zu regeln.
oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweck-
bestimmung dieser S toffe entsprechen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann
insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerken-
(3) M acht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-
nung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tat-
teln keine Angaben über die B eschaffenheit, so über-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der B etriebs-
nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit
inhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die
und Unverdorbenheit.
erforderliche Zuverlässigkeit oder S achkenntnis nicht hat.
§8 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit dem B undesministerium für Gesund-
(1) M ischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen heit, soweit sie sich auf
dürfen nur in verschlossenen P ackungen oder verschlos-
senen B ehältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die 1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünsch-
S icherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß ten S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmittel oder
so beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der P ackung oder 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen
des B ehältnisses unbrauchbar wird. S atz 1 gilt nicht für
für Nutztiere beziehen.
M ischfuttermittel, die aus ganzen K örnern oder Früchten
bestehen.
(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Sechster Abschnitt
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
Ausnahmen;
1. zur Erleichterung des Verkehrs mit M ischfuttermitteln,
Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den
Anhörung von Sachverständigen
in § 1 genannten Zwecken und der S icherung der K on-
trolle im Verkehr mit diesen S toffen vereinbar ist, Aus- § 10
nahmen von Absatz 1 zuzulassen; (1) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4
erforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzel- und Abs. 5 S atz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechts-
futtermittel nur in verschlossenen P ackungen oder ver- verordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vor-
schlossenen B ehältnissen in den Verkehr gebracht schriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel,
werden dürfen. Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und
Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben
(3) S oweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2
unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie
Gebrauch gemacht wird, gilt Absatz 1 S atz 2 entspre-
unterrichtet das B undesministerium von den getroffenen
chend.
M aßnahmen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im
Fünfter Abschnitt Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8
Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an Herstellerbetriebe
erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit beson-
dere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder
§9 Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten
(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entspre-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- chende K ennzeichnung und unterrichtet das B undesmini-
derlich ist, sterium von den getroffenen M aßnahmen.
1. Anforderungen an die B eschaffenheit und Ausstattung (3) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann für
von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen landwirtschaftliche B etriebe für die dort erzeugten und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1855
verwendeten Futtermittel Ausnahmen von § 4 Abs. 5 nähere Vorschriften über die Angaben und Unterlagen
S atz 1 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten
Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit sie des Genehmigungsverfahrens festzulegen.
unerwünschte S toffe betreffen, wenn besondere Umstän-
de dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei- § 11a
nen lassen und durch geeignete M aßnahmen sicherge-
(1) Die B undesanstalt erhebt für Amtshandlungen im
stellt ist, daß die Gesundheit der mit diesen Futtermitteln
Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung
gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt wird und die von
von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 und
Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit
deren Verlängerung K osten (Gebühren und Auslagen).
des M enschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das
B undesministerium von den getroffenen M aßnahmen. (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den B undesministerien der Finanzen und für
§ 11 Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des B undesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
(1) Die B undesanstalt für Landwirtschaft und Er- Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestim-
nährung (B undesanstalt) kann für Versuchszwecke auf men und dabei feste S ätze oder Rahmensätze vorzuse-
Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und hen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend
Abs. 5 S atz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsver- vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
ordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschrif-
ten genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die
§ 12
für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von
B edeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten (1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Zwecken noch vereinbar ist. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und
(2) B ezieht sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, uner-
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
wünschte S toffe oder S chädlingsbekämpfungsmittel, so
nungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versor-
ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem B undesinsti-
gung der Tiere mit Futtermitteln oder die P roduktion tieri-
tut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
scher Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. S atz 1
medizin zu genehmigen.
gilt nicht für die Verbote der § § 3 und 7. Rechtsverordnun-
(3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende An- gen nach S atz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
gaben enthalten: B undesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf
1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehr- den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten S toffen oder
bringen Verantwortlichen, S chädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutz-
tiere beziehen.
2. die B ezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes
oder der Vormischung, (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuhe-
ben, wenn die Gefahr, die Anlaß für die angeordneten Aus-
3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen, nahmen war, beendet ist.
4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, (3) B ei Gefahr im Verzuge kann das B undesministerium
5. bei M ischfuttermitteln oder Vormischungen die Zu- Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5
sammensetzung, Abs. 4 ohne Zustimmung des B undesrates erlassen; sie
6. sonstige für die B eurteilung des Futtermittels, des treten spätestens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten
Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
Angaben. des B undesrates verlängert werden.
(4) Dem Antrag sind beizufügen: § 13
1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5
öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Abs. 4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender
Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handels- K reis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungs-
chemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder beratung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermit-
P erson eines Vertragsstaates über eine Untersuchung telüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst betei-
des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vor- ligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht in den
mischung; Fällen des § 12.
2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes
oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertrags- Siebter Abschnitt
staates, aus dem hervorgeht, daß das Futtermittel, der Einfuhr, Ausfuhr
Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorgesehe-
nen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gut-
§ 14
achten über ein M ischfuttermittel muß außerdem her-
vorgehen, daß es zweckmäßig zusammengesetzt ist. (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die
nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vor-
(4a) Die B undesanstalt macht die Ausnahmegenehmi-
schriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizo-
gungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im B undesanzei-
nen und Freilager sowie in das Gebiet von B üsingen (Ver-
ger bekannt.
trag vom 23. November 1964 mit der S chweizerischen
(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Eidgenossenschaft – B GB l. 1967 II S . 2029, 2336), nicht
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt
1856 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung S chadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-
und die Lagerung in Zollverschlußlagern. Das Verbot nach gen, oder
S atz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, 2. die B ehandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse
soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften für während des Transports nach dem B estimmungsland
bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
und der Lagerung in diesem Land vor S chadorganis-
etwas anderes ergibt.
men zu schützen.
(2) M ischfuttermittel und Vormischungen, die, ausge-
nommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet § 15
von B üsingen eingeführt werden, sind spätestens bei der (1) Das B undesministerium der Finanzen und die von
Einfuhr vom Einführer der für den B estimmungsort zustän- ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
digen B ehörde unter Angabe der Anschrift des Empfän- der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futtermit-
gers anzuzeigen.
teln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die genann-
(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver- ten B ehörden können
nehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch 1. S endungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vor-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
mischungen sowie deren B eförderungsmittel, B ehäl-
Anzeigepflicht nach Absatz 2
ter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder
1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer Art der Durchfuhr zur Überwachung anhalten;
nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen unerwünschte
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
S toffe oder S chädlingsbekämpfungsmittel enthalten
B eschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-
sind, und auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen,
sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich
soweit dies zur Abwendung von Gefahren für die tieri-
bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwal-
sche Erzeugung erforderlich ist;
tungsbehörden mitteilen;
2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung von
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die S en-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des
dungen oder P roben der S endungen von Futtermitteln,
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Zusatzstoffen und Vormischungen auf K osten und
erforderlich ist.
Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Fut-
(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver- termittelüberwachung zuständigen B ehörde vorge-
nehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch führt werden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates zur
(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstof-
Überwachung des Verbotes in Absatz 1 S atz 1 die Einfuhr
fen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr
von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von
führen
1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen
1. die vom B undesministerium der Finanzen bestimmten
B ehörde,
Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Doku-
2. einer Untersuchung oder der B eibringung eines amt- mentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlich-
lichen Untersuchungszeugnisses oder keitskontrolle sowie
3. der Vorlage oder der B egleitung durch bestimmte 2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen
B escheinigungen B ehörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichpro-
abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach benweise eine Warenkontrolle
S atz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futter- durch.
mittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über be-
(3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem
stimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das
Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
B undesministerium gibt die in S atz 2 genannten Ein-
gen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf
gangsstellen im Einvernehmen mit dem B undesministe-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
rium der Finanzen im B undesanzeiger bekannt.
entsprechen, so ist die S endung von der Einfuhr zurück-
(5) Die nach Landesrecht zuständige B ehörde kann im zuweisen. Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 S atz 1 zur Fütterung Einfuhr genehmigen,
von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähn-
1. zur B ehebung der festgestellten M ängel, insbesondere
lichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für
durch geeignete B ehandlung,
Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.
2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder
(6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn
sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 3. zur unschädlichen B eseitigung,
oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist
Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland ein- und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-
geführt worden sind, wenn diese wieder in das betreffen- gegenstehen.
de Drittland ausgeführt werden.
(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt,
(7) Abweichend von Absatz 6 S atz 1 dürfen Futtermittel daß die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
mit höheren Gehalten an Rückständen von S chädlings- nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wer-
bekämpfungsmitteln als durch Rechtsverordnung nach den sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 B uchstabe b festgesetzt ausgeführt wer- Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung
den, sofern nachgewiesen wird, daß zuständigen B ehörden, dem Verfügungsberechtigten ein
1. das B estimmungsland eine besondere B ehandlung Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten
mit den M itteln verlangt, um der Einschleppung von K ontrollen und ihre Ergebnisse aus.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1857
(5) Das B undesministerium der Finanzen regelt im Ein- (3) Wer gewerbsmäßig M ischfuttermittel, Zusatzstoffe
vernehmen mit dem B undesministerium durch Rechtsver- oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt,
ordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Einzel- hat über deren Herstellung, B estände, Eingänge und Aus-
heiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und gänge B uch zu führen.
Absatz 4. Es kann dabei insbesondere P flichten zu An- (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von
zeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen
Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungs- Fertigpackungen im S inne der Fertigpackungsverordnung
maßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in an Endverbraucher.
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-
dung von B esichtigungen und von Entnahmen unentgeltli- (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbs-
cher M uster und P roben vorsehen. mäßigen Umgangs mit Futtermitteln K enntnis darüber
erhält, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten
(6) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver- S toffen belastet ist, daß es bei bestimmungsgemäßer und
nehmen mit dem B undesministerium der Finanzen durch sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt,
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln. hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige B ehörde unverzüglich
davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der
Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß
§ 16
S atz 1 darf von der dort genannten B ehörde nicht zur
(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlasse- strafrechtlichen Verfolgung des M itteilenden oder für ein
nen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vor- Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
schriften über unerwünschte S toffe und S chädlings- gegen den M itteilenden verwendet werden.
bekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland (6) Die zuständige B ehörde stellt sicher, daß die Ver-
oder in anderen M itgliedstaaten hergestellte Futtermittel, wendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel
Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr nach Absatz 5 ohne Gefahr für M ensch, Tier und Umwelt
bestimmt sind. erfolgt.
(2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach (7) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
oder in anderen M itgliedstaaten bestimmten getrennt zu lich ist,
halten und kenntlich zu machen.
1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die B uch-
(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch führungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, Futtermitteln vorzuschreiben;
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor- 2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der B uchführung
derlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe sowie über die Dauer der Aufbewahrung der B uch-
und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder führungsunterlagen zu regeln.
von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der
zuständigen B ehörde anzumelden sind, und nähere Ein-
zelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu § 18
regeln. (1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und
soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforder-
Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher Überwachung,
lich ist,
soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen ein-
schließlich des P robenahmeverfahrens und der Ana-
Achter Abschnitt lysemethoden zu regeln,
Anzeige- und Buchführungspflicht, 2. M indestanforderungen an
Überwachung a) die B eschaffenheit und Ausstattung der Einrichtun-
gen, die amtliche Untersuchungen durchführen,
und
§ 17
b) die S achkunde der mit den amtlichen Untersuchun-
(1) Wer gewerbsmäßig M ischfuttermittel, Zusatzstoffe gen befaßten P ersonen festzusetzen
oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr brin-
gen will, hat dies vor B eginn des B etriebes der nach Lan- sowie das Verfahren des Nachweises der S achkunde
desrecht für den Herstellungs- oder B etriebsort zuständi- zu regeln,
gen B ehörde anzuzeigen. 3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von P roben
(2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbs- in Herstellerbetrieben und an B ehältnissen vorzu-
mäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung schreiben.
von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anla- (2) Das B undesministerium veröffentlicht eine amtliche
gen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. S ammlung von Analysemethoden für die Untersuchung
B ei beweglichen Anlagen ist auch die B ehörde zu benach- von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen. § 13
richtigen, in deren B ereich die Anlage eingesetzt wird. S atz 1 gilt entsprechend.
1858 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
§ 19 den anderer Länder, dem B undesministerium, den
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, zuständigen B ehörden anderer M itgliedstaaten und der
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- K ommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
nungen und der erteilten Auflagen werden durch die nach (2) Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer
Landesrecht zuständigen B ehörden überwacht. M itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen
(2) Natürliche und juristische P ersonen und nicht- Gemeinschaft obliegt dem B undesministerium. Es kann
rechtsfähige P ersonenvereinigungen haben den zuständi- diese B efugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gen B ehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die des B undesrates auf die zuständigen obersten Landes-
zur Durchführung der den B ehörden durch dieses Gesetz behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben B enehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde
erforderlich sind. dieser die B efugnis übertragen. Die obersten Landes-
behörden können die B efugnisse nach den S ätzen 2 und 3
(3) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde beauf- auf andere B ehörden übertragen.
tragt sind, sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach-
verständige der M itgliedstaaten und der K ommission
der Europäischen Gemeinschaft, dürfen im Rahmen der Neunter Abschnitt
Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, B etriebs-
räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wäh- Straf- und Bußgeldvorschriften
rend der üblichen Geschäfts- oder B etriebszeit betreten
und dort § 20
1. B esichtigungen vornehmen, (1) M it Freiheitsstrafe bis zu zwei J ahren oder mit Geld-
2. P roben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung strafe wird bestraft, wer
entnehmen, 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß sie bei
3. geschäftliche Unterlagen einsehen. bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütte-
rung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beein-
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
trächtigen können, oder
S icherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke,
Geschäftsräume, B etriebsräume und Transportmittel 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt
auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohn-
und dadurch die Gesundheit von M enschen gefährdet.
zwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grund-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die S trafe Freiheits-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Aus- strafe bis zu einem J ahr oder Geldstrafe.
kunftspflichtige hat die M aßnahmen nach den S ätzen 1
und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vor- § 21
zulegen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol- lässig
che Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behan-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- delt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert;
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung
§ 19a mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a,
S tellt die zuständige B ehörde bei der amtlichen Über- Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
wachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi- nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1
schungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, nung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in
ordnet sie die zur B eseitigung festgestellter Verstöße den Verkehr bringt;
erforderlichen M aßnahmen an. S ie kann insbesondere 3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-
1. eine geeignete B ehandlung, verordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3,
entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit einer
2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatz-
3. die unschädliche B eseitigung oder stoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt
4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des oder verabreicht;
Verbringens aus einem anderen M itgliedstaat 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in
anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. P ackungen oder B ehältnissen in den Verkehr bringt,
deren K ennzeichnung oder sonstige Aufschriften
nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entspre-
§ 19b
chen;
(1) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies zur
5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt;
Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erfor-
derlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein- 6. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 M ischfuttermittel, Zusatz-
schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der stoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen B ehör- P ackungen oder B ehältnissen in den Verkehr bringt;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1859
7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, 2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechts-
§ 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3 S atz 2 verbundenen voll- verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
ziehbaren Auflage zuwiderhandelt; nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese B uß-
8. entgegen § 14 Abs. 1 S atz 1 Futtermittel, Zusatz- geldvorschrift verweist.
stoffe oder Vormischungen einführt oder in das (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Inland verbringt; Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Ab-
8a. entgegen § 14 Abs. 6 S atz 1 in Verbindung mit einer satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein sche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 6, 9 bis 12a
Futtermittel ausführt; und 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
M ark geahndet werden.
9. die Anzeige nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder 2 oder
§ 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
§ 22
10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die
Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind,
sich eine S traftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit
nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht;
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7, 8 oder 13 oder Absatz 2
11. entgegen § 17 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungs- bezieht, können eingezogen werden. § 74a des S trafge-
gemäß B uch führt; setzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
11a. entgegen § 17 Abs. 5 S atz 1 nicht oder nicht recht- keiten sind anzuwenden.
zeitig unterrichtet;
12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-
Zehnter Abschnitt
tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19
Abs. 3 S atz 3 eine M aßnahme nicht gestattet oder Schlußbestimmungen
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt;
12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a S atz 1 § 23
zuwiderhandelt; Das B undesministerium kann Rechtsverordnungen
13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung
Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider- verbindlicher technischer Vorschriften aus Anhängen von
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be- Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen des
stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift Rates oder der K ommission der Europäischen Gemein-
verweist oder schaft dienen, ohne Zustimmung des B undesrates erlas-
sen.
14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9, § 14
Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3,
§ 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Rechts- § 24
verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Das B undesministerium erläßt mit Zustimmung des
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese B undesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
B ußgeldvorschrift verweist. die zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der Rechts-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder akte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Fut-
leichtfertig termittelrechts erforderlich sind.
1. entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung
§ 25
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5
oder 10 ein Futtermittel verfüttert oder (Inkrafttreten)
1860 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des § 42 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
und des § 9 Abs. 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes
Vom 16. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes
In § 42 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 1. Februar 1993 (B GB l. I S . 183), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe a“ die Angabe „, Nr. 2, 3 S atz 1 und Nr. 6“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
§ 9 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
26. M ärz 1997 (B GB l. I S . 734) wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 2 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
J ahreszahl „2001“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die B undesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des
Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undesgesetz-
blatt verkündet.
B erlin, den 16. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für R aumo rd nung , B auw es en und S täd teb au
E d uard O s w ald
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1861
Verordnung
zur Ermittlung der Grundlagen für die Festsetzung
der Branntweinübernahmepreise und zur Bildung gleitender allgemeiner Betriebsabzüge
(Branntweinübernahmepreis-Verordnung – BrÜbPreisV)
Vom 8. J uli 1998
Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Gesetzes über das (4) Das Verfahren bei der Durchführung der S elbst-
B ranntweinmonopol in der im B undesgesetzblatt Teil III, kostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten B undesministeriums der Finanzen bestimmt.
Fassung, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
26. M ai 1998 (B GB l. I S . 1121) geändert worden ist, und §3
auf Grund des § 178 des Gesetzes über das B ranntwein-
monopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes Ermittlung der Selbstkosten für die
verordnet das B undesministerium der Finanzen: einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums
(1) Für das erste B etriebsjahr des Vorkalkulationszeit-
§1 raums werden von der B undesmonopolverwaltung die
nach § 2 Abs. 2 ermittelten S elbstkosten auf das tatsäch-
Grundsatz liche J ahresbrennrecht umgerechnet.
Die Herstellungskosten oder S elbstkostenpreise (2) Für die folgenden beiden B etriebsjahre werden von
(S elbstkosten) können durch S elbstkostenprüfungen, der B undesmonopolverwaltung die nach § 2 Abs. 2 er-
K ostenfortrechnungen oder nach Anhörung der B ren- mittelten S elbstkosten unter B erücksichtigung des tat-
nereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt sächlichen J ahresbrennrechts und der bis zum 1. Oktober
werden. des laufenden B etriebsjahres tatsächlich eingetretenen
Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen K osten neu
§2 berechnet. Kostenveränderungen, die zur Strukturverände-
Selbstkostenprüfungen rung gegenüber den S elbstkostenprüfungen führen, wer-
den nicht berücksichtigt.
(1) Werden S elbstkostenprüfungen zur Ermittlung des
B ranntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der (3) Die Einordnung der P rüfbetriebe in die Erzeugungs-
Abzüge und der Zuschläge nach den § § 66 und 72 des stufen gemäß der K alkulationsgrundlage (§ 2 Abs. 1) bleibt
Gesetzes durchgeführt, wählt die B undesmonopolverwal- unberührt.
tung nach Anhörung der B rennereiverbände für die Erzeu- (4) Für S elbstkostenprüfungen als Nachkalkulation oder
gungsstufe bis 600 hl A und die Erzeugungsstufen nach für einen abweichenden Zeitraum gelten die Absätze 1
§ 66 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes repräsentative B renne- bis 3 entsprechend.
reien (P rüfbetriebe) aus. Die Einordnung der P rüfbetriebe
in die Erzeugungsstufen erfolgt entsprechend der den §4
S elbstkostenprüfungen zugrundegelegten J ahresbrenn- Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs
rechte (K alkulationsgrundlage).
(1) Auf der Grundlage der für das jeweilige B etriebsjahr
(2) In den S elbstkostenprüfungen ermittelt die B undes- nach § 3 ermittelten S elbstkosten errechnet die B undes-
monopolverwaltung die S elbstkosten im Regelfall in Form monopolverwaltung, getrennt nach Rohstoffen, für die
einer Vorkalkulation für drei B etriebsjahre. S ie kann nach Erzeugungsstufe bis 600 hl A und für die Erzeugungs-
Anhörung der B rennereiverbände die S elbstkostenprü- stufen nach § 66 Abs. 1 S atz 1 des Gesetzes die durch-
fungen in Form einer Nachkalkulation oder für einen ab- schnittlichen S elbstkosten sowie die durchschnittlichen
weichenden Zeitraum durchführen. K alkulationsgrundlagen jeweils als arithmetische M ittel
(3) B ei den S elbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für aus den S elbstkosten der P rüfbetriebe. Abweichend von
die P reisermittlung auf Grund von S elbstkosten, Anlage S atz 1 gilt für die Erzeugungsstufe bis 600 hl A als durch-
zur Verordnung P R Nr. 30/53 über die P reise bei öffent- schnittliche K alkulationsgrundlage für die Ermittlung des
lichen Aufträgen vom 21. November 1953 (B Anz. Nr. 244 B etriebsabzuges die M enge von 600 hl A.
vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Ver- (2) Von den nach Absatz 1 errechneten durchschnitt-
ordnung vom 15. April 1986 (B GB l. I S . 435), in der jeweils lichen S elbstkosten einer Erzeugungsstufe werden jeweils
geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden die durchschnittlichen S elbstkosten der nachfolgenden
nur K osten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit Erzeugungsstufe abgezogen und aus dieser Differenz und
der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang der Differenz der durchschnittlichen K alkulationsgrund-
stehen und von den P rüfbetrieben belegt werden. lagen beider Erzeugungsstufen die durchschnittliche K o-
1862 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
stenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese K alkulationsgrundlage dieser Erzeugungsstufe, gilt der
werden die durchschnittlichen S elbstkosten der ersten zuletzt festgesetzte B etriebsabzug.
der beiden Erzeugungsstufen bis zur durchschnittlichen (5) Führt allein die Einbeziehung gewerblicher B renne-
K alkulationsgrundlage der nachfolgenden Erzeugungs- reien in die S elbstkostenprüfungen dazu, daß die durch-
stufe korrigiert, so daß sich für diese Erzeugungsmengen schnittlichen S elbstkosten einer Erzeugungsstufe nach
erzeugungsabhängige gleitende S elbstkosten ergeben. § 66 Abs. 1 des Gesetzes höher sind als die einer voran-
gehenden Erzeugungsstufe, gilt der höchste festgesetzte
(3) Der B etriebsabzug einer B rennerei errechnet sich
B etriebsabzug der vorangehenden Erzeugungsstufen.
unter B erücksichtigung von § 66 Abs. 1 S atz 2 des Geset-
zes und der Abzüge und Zuschläge nach § 72 Abs. 1 des (6) Werden B etriebsabzüge nach Absatz 3 nur für die
Gesetzes aus dem B ranntweingrundpreis nach § 65 des Verarbeitung bestimmter Rohstoffe ermittelt, kann die
Gesetzes abzüglich der erzeugungsabhängigen gleiten- B undesmonopolverwaltung diese unter B erücksichtigung
den S elbstkosten nach Absatz 2. Ergibt sich hierbei ein der Abzüge und Zuschläge nach § 72 Abs. 1 des Gesetzes
negativer B etrag, wird kein B etriebsabzug festgesetzt. Der auf andere vergleichbare Rohstoffe übertragen.
B etriebsabzug wird für die gesamte J ahreserzeugung der
B rennerei festgesetzt. §5
(4) Für J ahreserzeugungen der höchsten geprüften Inkrafttreten
Erzeugungsstufe, die größer sind als die durchschnittliche Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.
B onn, den 8. J uli 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1863
FIBOR-Überleitungs-Verordnung
(FIBOR-VO)
Vom 10. J uli 1998
Auf Grund von § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Diskontsatz-Über- Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, tritt an
leitungs-Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242) ver- die S telle des FIB OR-alt-S atzes für Dreimonatsgeld der
ordnet die B undesregierung: EURIB OR-S atz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der
Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und
§1 dividiert durch 90, und an die S telle des FIB OR-alt-S atzes
für S echsmonatsgeld der EURIB OR-S atz für S echsmo-
Ersetzung der FIBOR-Sätze durch natsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweili-
die EURIBOR-Sätze und den EONIA-Satz gen S echsmonatsperiode und dividiert durch 180. Abwei-
(1) S oweit die „Frankfurt Interbank Offered Rate“-S ätze chend von S atz 1 treten an die S telle der FIB OR-alt-S ätze
für die B eschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von die EURIB OR-S ätze für die entsprechende Laufzeit, wenn
ersten Adressen auf dem deutschen M arkt auf ihrer seit eine Anpassung der B estimmungen über die B erechnung
dem 2. J uli 1990 geltenden Grundlage (FIB OR-neu-S ätze) unterjähriger Zinsen nach § 5 S atz 1 Nr. 3 des Gesetzes
als B ezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen ver- zur Umstellung von S chuldverschreibungen auf Euro vom
wendet werden, treten an ihre S telle die „EURO Interbank 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242, 1250) erfolgt.
Offered Rate“-S ätze für die B eschaffung von Ein- bis
Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmer- §2
staaten der Europäischen Währungsunion (EURIB OR-
Anwendungsregelung
S ätze) für die entsprechende Laufzeit.
(1) § 1 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf
(2) S oweit der „Frankfurt Interbank Offered Rate“-S atz
einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten
für die B eschaffung von Tagesgeld („Overnight“) von
FIB OR-S atz B ezug nehmen. Insoweit verbleibt es bei den
ersten Adressen auf dem deutschen M arkt („FIB OR-
zu B eginn der Zinsperiode vereinbarten FIB OR-S ätzen.
Overnight“-S atz) als B ezugsgröße für Zinsen und an-
dere Leistungen verwendet wird, tritt an seine S telle der (2) § 1 ist für die in § 18c Abs. 3 S atz 1 des B undes-
„EURO Overnight Index Average“-S atz für die B eschaf- ausbildungsförderungsgesetzes und § 13 Abs. 2 S atz 2
fung von Tagesgeld („Overnight“) von ersten Adressen in des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimm-
den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion ten Zinssätze erst vom 1. April 1999 an anzuwenden.
(EONIA-S atz).
(3) S oweit die „Frankfurt Interbank Offered Rate“-S ätze §3
für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem
Inkrafttreten
deutschen M arkt auf ihrer seit dem 12. August 1985 gel-
tenden Grundlage (FIB OR-alt-S ätze) als B ezugsgröße für Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 10. J uli 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter für W irts c haft
G ünter R exro d t
1864 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Dritte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7
Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 14. J uli 1998
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei S chwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (B GB l. I
S . 1050, 1054) verordnet das B undesministerium für Familie, S enioren, Frauen
und J ugend im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Gesundheit und
dem B undesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der B eträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei S chwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 1 583 Deutsche M ark.
2. Der Zuschlag für K inder nach § 7 Abs. 1 beträgt 390 Deutsche M ark.
3. B ei den K osten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 422 Deutsche M ark
übersteigender M ehrbetrag bis zur Höhe von 515 Deutsche M ark berück-
sichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J uli 1998 in K raft. Gleichzeitig tritt
die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der B eträge nach § 7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei S chwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 5. November 1997 (B GB l. I S . 2664) außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 14. J uli 1998
D ie B und es minis terin
für F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end
C laud ia N o lte
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1865
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen
die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen
Vom 16. J uli 1998
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den § § 18 und 20 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. Dezember
1995 (B GB l. I S . 2038) verordnet das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
§ 3 S atz 2 der Verordnung über zusätzliche S chutzmaßnahmen gegen die
S chweinepest beim Verbringen von S chweinen vom 28. J anuar 1998 (B Anz.
S . 1113), geändert durch Verordnung vom 26. J uni 1998 (B Anz. S . 9041, 9289),
wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 16. J uli 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1866 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 – 1 B vL
16/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 2 § 27 Absatz 1 S atz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetz – AnVNG) in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 6 des Geset-
zes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz –
3. RVÄndG) vom 28. J uli 1969 (B undesgesetzblatt I S eite 956, 966) ist mit der
M aßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, daß er auf frühere B eamtinnen ent-
sprechend zur Anwendung kommt, die vor dem 1. S eptember 1977 aus Anlaß
ihrer Eheschließung aus dem B eamtenverhältnis unter Gewährung einer
Abfindung ausgeschieden sind und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht zur B eitragsnachzahlung nach § 283 Absatz 1 S atz 1 S ozialgesetzbuch
(S GB ) S echstes B uch (VI) berechtigt waren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uli 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Anordnung
über Ort und Zeit der 11. Bundesversammlung
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Wahl des B undes-
präsidenten durch die B undesversammlung vom 25. April
1959 (B GB l. I S . 230), geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. J uni 1975 (B GB l. I S . 1593), bestimme ich:
Die 11. B undesversammlung
findet am 23. M ai 1999 in B erlin statt.
B onn, den 25. J uni 1998
D ie P räs id entin d es D euts c hen B und es tag es
R ita S üs s muth
1866 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 – 1 B vL
16/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 2 § 27 Absatz 1 S atz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetz – AnVNG) in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 6 des Geset-
zes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen
und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetz-
lichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz –
3. RVÄndG) vom 28. J uli 1969 (B undesgesetzblatt I S eite 956, 966) ist mit der
M aßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, daß er auf frühere B eamtinnen ent-
sprechend zur Anwendung kommt, die vor dem 1. S eptember 1977 aus Anlaß
ihrer Eheschließung aus dem B eamtenverhältnis unter Gewährung einer
Abfindung ausgeschieden sind und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
nicht zur B eitragsnachzahlung nach § 283 Absatz 1 S atz 1 S ozialgesetzbuch
(S GB ) S echstes B uch (VI) berechtigt waren.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uli 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Anordnung
über Ort und Zeit der 11. Bundesversammlung
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Wahl des B undes-
präsidenten durch die B undesversammlung vom 25. April
1959 (B GB l. I S . 230), geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 24. J uni 1975 (B GB l. I S . 1593), bestimme ich:
Die 11. B undesversammlung
findet am 23. M ai 1999 in B erlin statt.
B onn, den 25. J uni 1998
D ie P räs id entin d es D euts c hen B und es tag es
R ita S üs s muth
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1867
Bekanntmachung
über den Abschluß und das Inkrafttreten
des Zweiten Staatsvertrages zwischen
dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 6. J uli 1998
Zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen
wurde am 12./21. November 1997 der Zweite S taatsvertrag über Änderungen
der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der
Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 28. J anuar 1998 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S . 74) und der Landtag des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 10. Februar 1998 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S . 142) zugestimmt.
Der S taatsvertrag ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 am 1. April 1998 in K raft
getreten (B ekanntmachung der Niedersächsischen S taatskanzlei vom 16. April
1998 – Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S . 484 / B ekanntma-
chung des M inisterpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April
1998 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S . 222).
Die in Artikel 1 des S taatsvertrages genannte Anlage liegt bei der B ezirksregie-
rung Hannover in Hannover und bei der B ezirksregierung Weser-Ems in Olden-
burg sowie – in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang – bei
den örtlich zuständigen Vermessungs- und K atasterbehörden zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. J uli 1979 (B GB l. I S . 1325) wird der S taatsvertrag nachstehend bekannt-
gemacht.
B onn, den 6. J uli 1998
B und es minis terium d es Innern
Im Auftrag
K rafft
1868 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Zweiter S taatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze 167, 122, 120, 121, 119, 117, 116, 115, 114
zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an und 113.
topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die – S tadt P etershagen, Gemarkung Rosenhagen,
Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen – im Fol- Flur 3, Flurstücke 90, 89, 87, 64/1, 59/2, 58/2, 54,
genden: Länder – nach Anhörung der betroffenen kommu- 51, 50 und 49.
nalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikel 29
Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 3. Im Gebiet des Fleckens Diepenau und der S tadt Rah-
des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderun- den:
gen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flur-
Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. J uli 1979 (B GB l. I stücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
S . 1325) folgenden S taatsvertrag:
– Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 8,
Flurstücke 82/1, 81/1, 79/1, 79/2, 78/1 76/1
Artikel 1 und 74/3.
(1) Dieser S taatsvertrag ändert die gemeinsame Landes- – Flecken Diepenau, Gemarkung Nordel, Flur 9,
grenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf 8 K arten- Flurstücke 16/2, 14/1, 13/1, 12/1, 11/1, 10/1, 9/1,
blättern graphisch dargestellt. Die K artenblätter sind 4/1und 3/1.
B estandteil dieses S taatsvertrages.
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende
(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über: Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
1. Im Gebiet der S tadt B ad Iburg und der Gemeinde – S tadt Rahden, Gemarkung Tonnenheide, Flur 9,
Lienen: Flurstück 82.
a) Vom Land Niedersachsen geht folgendes Flurstück – S tadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 12, Flur-
auf das Land Nordrhein-Westfalen über: stücke 39/1, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 41/1, 96, 97,
– S tadt B ad Iburg, Gemarkung Iburg, Flur 11, Flur- 98, 43/1, 47/1, 99, 100, 50/1, 101, 102, 103, 53/1,
stück 18/4. 104, 105, 107, 57/1, 106, 121, 122, 123, 124,
64/1, 125, 126, 133, 120, 118, 117, 116, 111, 109,
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende 128 und 127.
Flurstücke auf das Land Niedersachsen über:
– S tadt Rahden, Gemarkung Wehe, Flur 13, Flur-
– Gemeinde Lienen, Gemarkung Lienen, Flur 10, stücke 62, 6/1, 63, 65, 9/1, 64, 10/1, 66, 67, 11/1,
Flurstücke 76, 77 und 78. 68, 14/1 und 72.
2. Im Gebiet des Fleckens Wiedensahl und der S tadt 4. Im Gebiet der Gemeinde S temshorn und der Gemein-
P etershagen: de S temwede:
a) Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flur- Vom Land Niedersachsen gehen folgende Flurstücke
stücke auf das Land Nordrhein-Westfalen über: auf das Land Nordrhein-Westfalen über:
– Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, – Gemeinde S temshorn, Gemarkung S temshorn,
Flur 9, Flurstücke 60, 59 , 101/1, 57/3, 56/3, 49/5, Flur 4, Flurstücke 24/2, 25/2, 26/2 und 33/2.
49/4, 49/3, 14/2, 13/6, 13/4; 13/5, 13/2, 13/3,
11/3, 11/4, 11/2, 3/1, 3/5, 3/2, 3/3, 2/3, 2/2, 2/1,
Artikel 2
1/4, 1/5, 1/2, 1/3, 1/1, 3/4, 106/6, 87/3, 106/4 und
106/2. Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwal-
tungsvermögen von K örperschaften des öffentlichen
– Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl,
Rechts geht mit allen Rechten und P flichten ohne Ent-
Flur 10, Flurstücke 4/5, 4/4, 4/3, 4/2, 3/4, 3/1,
schädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständi-
91/5, 1/3 und 1/2.
ge K örperschaft über. Das gilt nicht für das Vermögen der
– Flecken Wiedensahl, Gemarkung Wiedensahl, K irchen, der mit den Rechten einer K örperschaft des
Flur 11, Flurstücke 69/3, 119, 1/3, 1/6, 1/4 und öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemein-
92/5. schaften und der den Aufgaben einer K irche oder Religi-
b) Vom Land Nordrhein-Westfalen gehen folgende onsgemeinschaft dienenden K örperschaft des öffent-
Flurstücke auf das Land Niedersachsen über: lichen Rechts und für das Vermögen der im B ereich der
S ozialversicherung tätigen K örperschaften des öffent-
– S tadt P etershagen, Gemarkung Raderhorst, lichen Rechts.
Flur 2, Flurstücke 74/2, 74/1, 73/1, 73/2, 70
und 68.
Artikel 3
– S tadt P etershagen, Gemarkung Raderhorst, (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen K örper-
Flur 3, Flurstücke 135, 89, 153, 154, 155, 156, schaften werden dafür S orge tragen, daß die mit den
176, 147, 148, 146, 145, 85 und 84. Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen mög-
– S tadt P etershagen, Gemarkung Rosenhagen, lichst innerhalb von sechs M onaten nach Inkrafttreten
Flur 2, Flurstücke 151, 150, 149, 148, 125, 123, dieses Vertrages geregelt werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1869
(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen K örper- Artikel 4
schaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs M onaten
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung
urkunden werden ausgetauscht.
notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere
Unterlagen zu übergeben und die für die B erichtigung des (2) Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch
Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. der Ratifikationsurkunden folgenden M onats in K raft.
Hannover, den 12. November 1997 Düsseldorf, den 21. November 1997
F ür d as L and N ied ers ac hs en F ür d as L and N o rd rhein- W es tfalen
F ür d en N ied ers äc hs is c hen N amens d es M inis terp räs id enten
M inis terp räs id enten
N ied ers äc hs is c hes Innenminis terium D er Innenminis ter
G erhard G lo g o w s ki F ranz - J o s ef K nio la
1870 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 10. J uli 1998
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des M arkengesetzes vom 25. Oktober 1994
(B GB l. I S . 3082; 1995 I S . 156) wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche
P rüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als M arke ausgeschlossen ist:
K onformitätsmarke der Republik Guinea (Anlage 1)
II.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß
das K ennzeichen des
Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie (Anlage 2)
von der Eintragung als M arke ausgeschlossen ist.
Diese B ekanntmachung ergeht im Anschluß an die B ekanntmachung vom
20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1216).
B onn, den 10. J uli 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998 1871
Anlage 1
K onformitätsmarke der Republik Guinea
Farben: weiße S chrift auf grünem Grund
1872 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu B onn am 22. J uli 1998
Anlage 2
Name und K ennzeichen mit Abkürzung des
Internationalen Zentrums für Wissenschaft und Technologie
Name: International S cience and Technology C enter
K ennzeichen: (Farben: schwarz-grün)
mit Abkürzung in lateinischen und kyrillischen B uchstaben: