1798 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Erstes Gesetz
zur Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Vom 7. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 5. In § 9 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„§ 13
Das M ilch- und M argarinegesetz vom 25. J uli 1990
S trafvorschriften
(B GB l. I S . 1471), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des
Gesetzes vom 25. November 1994 (B GB l. I S . 3538), wird M it Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-
wie folgt geändert: strafe wird bestraft, wer
1. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über den B ezeich-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nungsschutz oder
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
„3. M ischfetterzeugnisse,“. akten der Europäischen Gemeinschaft, die dem
S chutz der B ezeichnungen der nach § 1 Abs. 1
b) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.
Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen be-
a) Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt: stimmten Tatbestand auf diese S trafvorschrift
„3. M argarineerzeugnis: verweist,
a) ein Erzeugnis im S inne des Teils B des zuwiderhandelt.“
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94
des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Nor- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
men für S treichfette (AB l. EG Nr. L 316 S . 2) a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“ durch
in der jeweils geltenden Fassung oder die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b) M argarineschmalz. b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 der P unkt am
4. M ischfetterzeugnis: Ende durch ein K omma ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
a) ein Erzeugnis im S inne des Teils C des
Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 „4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung
b) M ischfettschmalz.“
entspricht, zu der § 3 oder § 7 ermächtigt,
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Num- soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 2
mern 5 bis 9. für einen bestimmten Tatbestand auf diese
B ußgeldvorschrift verweist.“
3. In § 3, § 4 Abs. 6, § 7 S atz 1, § 8 Abs. 2 S atz 1 und 2
c) In Absatz 3 werden die Worte „zehntausend Deut-
und § 11 werden jeweils
sche M ark“ durch die W orte „zwanzigtausend
a) die Worte „Der B undesminister“ durch die Worte Deutsche M ark“ ersetzt.
„Das B undesministerium“,
b) die Worte „den B undesministern“ durch die Worte 8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„den B undesministerien“, „§ 15
c) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte
Ermächtigung
„das B undesministerium“,
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
d) die Worte „fachlich zuständigen B undesminister“
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies zur
durch die Worte „fachlich zuständigen B undes-
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
ministerium“ und
meinschaft erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem
e) die Worte „dem B undesminister“ durch die Worte B undesministerium für G esundheit durch R echts-
„dem B undesministerium“ verordnung ohne Zustimmung des B undesrates die
ersetzt. Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als S traftat nach § 13 Nr. 2 zu ahnden sind oder
4. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
2. als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 ge-
a) In S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte „läng- ahndet werden können.“
stens zwei J ahre“ durch die Worte „längstens drei
J ahre“ ersetzt. 9. Die bisherigen § § 15 bis 18 werden die § § 16 bis 19.
b) In S atz 2 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort
„dreimal“ ersetzt. 10. Der bisherige § 19 wird gestrichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1799
11. § 20 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Artikel 2
„§ 20 Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
Übergangsregelung und Forsten kann den Wortlaut des M ilch- und M argarine-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
B is zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 15 geltenden F assung im B undesgesetzblatt bekannt-
Nr. 1 sind § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1, dieser in machen.
Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3, in
der bis zum 14. J uli 1998 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“ Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
12. § 21 wird gestrichen; der bisherige § 22 wird § 21. in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 7. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
1800 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Gesetz
über eine Versorgungsrücklage des Bundes
(Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG)
Vom 9. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Die dem S ondervermögen zufließenden M ittel
einschließlich der Erträge sind in handelbaren S chuldver-
§1 schreibungen des B undes zu marktüblichen B edingungen
anzulegen. Das B undesministerium des Innern und das
Geltungsbereich
B undesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich
(1) Dieses Gesetz gilt für den B und und alle bundes- Anlagerichtlinien. S oweit B elange der bundesunmittel-
unmittelbaren K örperschaften, Anstalten und S tiftungen, baren S ozialversicherungsträger berührt sind, ist das Ein-
die als Dienstherren an B undesbeamte im S inne des § 2 vernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit und
B undesbeamtengesetz, an Richter des B undes und an S ozialordnung herzustellen.
S oldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger
Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt auch bei §6
B eteiligungen an der Zahlung von Versorgungsbezügen.
Zuführung der Mittel
Es gilt auch für das B undeseisenbahnvermögen, für die
juristischen P ersonen, die ermächtigt sind, die dem (1) Die sich nach § 14a Abs. 2 B undesbesoldungsgesetz
Dienstherrn B und obliegenden Rechte und P flichten durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungs-
gegenüber B eamten wahrzunehmen, sowie für die Unter- anpassungen des laufenden J ahres und der Vorjahre
stützungskassen nach den § § 14 bis 16 des P ostpersonal- ergebenden B eträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten
rechtsgesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325, Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. J anuar des
2353). Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, B esoldungs-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Deutsche B undes- und Versorgungsbezüge dem Sondervermögen zuzuführen.
bank. B eträge, die nicht aus dem B undeshaushalt zugeführt
werden, sind gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge
§2 wird nach einer vom B undesministerium der Finanzen
Errichtung festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben
des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
Zur Durchführung von § 14a B undesbesoldungsgesetz
(2) Für beurlaubte B eamte, denen die Zeit einer B eurlau-
wird zur S icherung der Versorgungsaufwendungen ein
bung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von
S ondervermögen unter dem Namen „Versorgungsrück-
der Einrichtung nach § 1 Abs. 1, die die B eurlaubung aus-
lage des B undes“ errichtet.
gesprochen hat, B eträge auf der Grundlage der fiktiven
B ruttobezüge zuzuführen.
§3
(3) Auf die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 ist
Zweck
bis zum 15. J uni des laufenden J ahres ein Abschlag in der
Das S ondervermögen dient der S icherung der Versor- zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung
gungsaufwendungen. Es darf nach M aßgabe des § 7 nur zum 15. J anuar zu verrechnen ist.
zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Ein-
richtungen im S inne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die §7
Versorgungsbezüge zahlen.
Verwendung des Sondervermögens
§4 Das S ondervermögen ist nach Abschluß der Zuführung
der M ittel (§ 14a Abs. 2 B undesbesoldungsgesetz) ab
Rechtsform
1. J anuar 2014 über einen Zeitraum von 15 J ahren zur
Das S ondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen
unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr einzusetzen. Die Entnahme von M itteln ist durch Gesetz
handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen
Gerichtsstand des S ondervermögens ist B erlin. M ittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
erfolgt auf der Grundlage von B eschlüssen der S elbstver-
§5 waltungsorgane.
Verwaltung, Anlage der Mittel
§8
(1) Das B undesministerium des Innern verwaltet das
Vermögenstrennung
S ondervermögen. Die Verwaltung der M ittel des S onder-
vermögens wird der Deutschen B undesbank übertragen. Das S ondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
Für die Verwaltung der M ittel werden keine K osten erstat- des B undes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten
tet. getrennt zu halten.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1801
§9 ren berufen werden. Dem B eirat gehören ein Vertreter des
Wirtschaftsplan B undesministeriums des Innern als Vorsitzender, ein Ver-
treter des B undesministeriums der Finanzen, ein Vertreter
Das B undesministerium des Innern stellt ab dem des B undesministeriums für Arbeit und S ozialordnung,
1. J anuar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung drei Vertreter des Deutschen B eamtenbundes, drei Ver-
des B undesministeriums der Finanzen einen Wirtschafts- treter des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie je
plan auf. ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des B undes
Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrich-
§ 10 ter, des C hristlichen Gewerkschaftsbundes und des Deut-
J ahresrechnung schen B undeswehrverbandes an. Für jedes M itglied ist ein
S tellvertreter zu berufen. S cheidet ein M itglied oder ein
(1) Die Deutsche B undesbank legt dem B undesministe- S tellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
rium des Innern jährlich einen B ericht über die Verwaltung Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
der M ittel des S ondervermögens vor. Auf dessen Grund-
lage stellt das B undesministerium des Innern am Ende (3) Das S ondervermögen zahlt an die M itglieder und ihre
jeden Rechnungsjahres die J ahresrechnung des S onder- S tellvertreter für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergü-
vermögens auf. tung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(2) In der J ahresrechnung sind der B estand des S onder- (4) Der B eirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
vermögens einschließlich der Forderungen und Verbind-
lichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzu-
weisen. § 12
§ 11 Auflösung
Beirat Das S ondervermögen gilt nach Auszahlung seines Ver-
mögens (§ 7) als aufgelöst.
(1) B ei dem S ondervermögen wird ein B eirat gebildet. Er
wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den
Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur J ahres- § 13
rechnung ist seine S tellungnahme einzuholen.
Inkrafttreten
(2) Der B eirat besteht aus dreizehn M itgliedern, die vom
B undesministerium des Innern für die Dauer von fünf J ah- Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 9. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
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D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1802 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Gesetz
zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
Vom 9. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung
In § 359 der S trafprozeßordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom
7. April 1987 (B GB l. I S . 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311) geändert worden ist, wird am Ende von
Nummer 5 der P unkt durch ein K omma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. wenn der Europäische Gerichtshof für M enschenrechte eine Verletzung der
Europäischen K onvention zum S chutze der M enschenrechte und G rund-
freiheiten oder ihrer P rotokolle festgestellt hat und das U rteil auf dieser
Verletzung beruht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind gewahrt.
Das vorstehende G esetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undes-
gesetzblatt verkündet.
B erlin, den 9. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1803
Erstes Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 9. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 2. die Unternehmen, die im Rahmen eines Etikettie-
das folgende Gesetz beschlossen: rungssystems Rinder schlachten,
Daten zu den in S atz 2 genannten Zwecken. Die Ver-
Artikel 1 pflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit
diese
Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
1. für das Aufbringen oder zur P rüfung der auf einem
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar Etikett im S inne des Artikels 16 der Verordnung (EG)
1998 (B GB l. I S . 380) wird wie folgt geändert: Nr. 820/97 aufgeführten Angaben oder
2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses
„§ 3a erforderlich sind. Der Inhaber eines Etikettierungs-
Verarbeitung und Nutzung von Daten systems erteilt den an diesem Etikettierungssystem
beteiligten Unternehmen Auskunft über die in Absatz 1
(1) Der Inhaber eines Etikettierungssystems und die
genannten Daten, soweit diese für die Feststellung der
an dem jeweiligen S ystem beteiligten Unternehmen
Herkunft eines Rindes oder zum S chutz des Verbrau-
sind berechtigt, Daten
chers vor Täuschung erforderlich ist. S oweit es dieser
1. nach dem Titel 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 Zweck erfordert, erteilen der Inhaber eines Etikettie-
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts- rungssystems und ein an dem jeweiligen Etikettie-
akten der Europäischen Gemeinschaft, rungssystem beteiligtes Unternehmen auch einem Ver-
2. nach der Viehverkehrsverordnung, braucher oder einer Organisation von Verbrauchern
Auskünfte über Daten nach Absatz 1.
3. der Zuchtbescheinigung nach der Verordnung über
Zuchtorganisationen, (3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit den B undesministerien des Innern und
4. der S chlachttierkennzeichnung nach der Fleisch- für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
hygieneverordnung sowie mung des B undesrates, soweit erforderlich, das Ver-
5. über die Einstufung von S chlachtkörpern in gesetz- fahren zur Datenverarbeitung und -nutzung nach Ab-
liche Handelsklassen nach der Verordnung über satz 1 oder 2 zu regeln.“
gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies 2. In § 8 S atz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe
für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch- „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.
erzeugnissen und die damit im Zusammenhang ste-
hende Rückverfolgung der Herkunft eines Rindes 3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist.
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
(2) Auf Verlangen der B undesanstalt für Landwirt-
„1. entgegen § 3a Abs. 2 S atz 1 Nr. 2 Daten nicht,
schaft und Ernährung, der für das jeweilige Etikettie-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
rungssystem zuständigen privaten K ontrollstelle, des
zeitig übermittelt,“.
Inhabers eines Etikettierungssystems oder eines an
dem jeweiligen Etikettierungssystem beteiligten Unter- b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen
nehmens übermitteln Nummern 2 und 3.
1. die zur Durchführung der Rinderkennzeichnung c) In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die
zuständigen Landesstellen und Angabe „§ § 3, 3a Abs. 3“ ersetzt.
1804 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Neubekanntmachung
Rindfleischetikettierungsverordnung
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
In § 10 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom und Forsten kann jeweils den Wortlaut des Rindfleisch-
9. M ärz 1998 (B GB l. I S . 438) wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 etikettierungsgesetzes und der Rindfleischetikettierungs-
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt. verordnung in der vom Inkrafttreten dieses G esetzes
an geltenden F assung im B undesgesetzblatt bekannt-
Artikel 3 machen.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 5
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Rindfleischetiket-
Inkrafttreten
tierungsverordnung können auf Grund der einschlägigen
Ermächtigungen des Rindfleischetikettierungsgesetzes Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung
durch Rechtsverordnung geändert werden. in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 9. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1805
Erste Verordnung
zur Änderung der Kupferschmied-Ausbildungsverordnung
Vom 7. J uli 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S atz 1 der Handwerks-
ordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (B GB l.
1966 I S . 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. M ärz 1998
(B GB l. I S . 596) geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über die B erufsausbildung zum K upferschmied/zur K upfer-
schmiedin vom 21. M ärz 1989 (B GB l. I S . 520) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung
über die B erufsausbildung
zum B ehälter- und Apparatebauer/zur B ehälter- und Apparatebauerin
(B ehälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung – B ehAppAusbV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
S taatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparate-
bauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, B ehälter- und
Apparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“
3. In § 10 werden die Worte „K upferschmied/K upferschmiedin“ durch die Worte
„B ehälter- und Apparatebauer/B ehälter- und Apparatebauerin“ ersetzt.
4. § 12 wird gestrichen.
5. In der Überschrift der Anlage werden die Worte „zum K upferschmied/zur
K upferschmiedin“ durch die Worte „zum B ehälter- und Apparatebauer/zur
B ehälter- und Apparatebauerin“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 7. J uli 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
1806 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung
Vom 7. J uli 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S atz 1 des B erufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. S eptember 1997
(B GB l. I S . 2390) geändert ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
S atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (B GB l. 1966 I S . 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des
Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) geändert worden ist, verordnet das
B undesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium
für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Artikel 1
Die Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (B GB l. I
S . 2884) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
S taatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe
Nr. 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2. gemäß § 25 des B erufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.“
2. Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefaßt:
„Abschlußprüfung/Gesellenprüfung“.
3. In § 8 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Die Abschlußprüfung“ die Wörter
„und die Gesellenprüfung“ eingefügt sowie das Wort „erstreckt“ durch das
Wort „erstrecken“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 7. J uli 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1807
Erste Verordnung
zur Änderung tierarzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. J uli 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 15 Abs. 3 Nr. 1 B uchstabe b des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten,
– des § 19a Nr. 2 B uchstabe b und Nr. 4 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den
B undesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes und
– des § 54 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 2 und 12 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) im Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft und
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über S toffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der B ekanntmachung vom 25. S eptember
1984 (B GB l. I S . 1251), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. J uni 1997 (B GB l. I S . 1354), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In B uchstabe b werden die Worte „Induzierung der Laichreife bei Fischen oder“ durch die Worte „sexuellen Inver-
sion bei Fischen mit androgen wirksamen S toffen während der ersten drei Lebensmonate,“ ersetzt.
b) In B uchstabe c wird nach den Worten „Atemstörungen bei Equiden“ das Wort „oder“ eingefügt.
c) Folgender B uchstabe d wird angefügt:
„d) als Allyltrenbolon zur oralen Anwendung zur B ehandlung einer Fruchtbarkeitsstörung bei Equiden“.
2. In Anlage 1 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt:
1 2 3 4
„3 Östrogenwirksame S tilbene und alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete“.
S tilbenderivate sowie deren S alze gewinnung dienen
und Ester
Artikel 2 1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1,“ gestrichen.
Änderung der Verordnung
über Nachweispflichten für Arzneimittel, 2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 S atz 2,“
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind gestrichen.
§ 6 der Verordnung über Nachweispflichten für Arznei-
mittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom
2. J anuar 1978 (B GB l. I S . 26), die zuletzt durch Artikel 4 Artikel 3
der Verordnung vom 27. M ärz 1996 (B GB l. I S . 552) ge-
Änderung der Fischhygieneverordnung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Fischhygieneverordnung vom 31. M ärz 1994 (BGBl. I
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: S . 737), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot vom 6. November 1997 (B GB l. I S . 2665), wird wie folgt
der Verwendung bestimmter S toffe mit hormonaler bzw. thyreosta- geändert:
tischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung
und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und
88/299/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 3).
1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
2. R ichtlinie 96/23/EG des R ates vom 29. April 1996 über K ontroll-
maßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in „Wer Tiere aus Aquakulturen schlachtet oder bearbei-
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen tet und nach S atz 1 zur Überwachung verpflichtet ist,
89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10). hat zu überprüfen, ob
1808 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
1. Tieren aus Aquakulturen verbotene oder nicht zu- 2. Nachweise zu führen über
gelassene S toffe verabreicht worden sind, a) die M aßnahmen und K ontrollergebnisse nach
2. bei Tieren aus Aquakulturen nach Anwendung zu- Nummer 1,
gelassener pharmakologisch wirksamer S toffe die
b) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Her-
festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind
stellung von Eiprodukten,
und
c) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte
3. Fischereierzeugnisse von Tieren aus Aquakulturen
unter Angabe des Lieferanten, der Art und
a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener M enge, der K ennzeichnung sowie des Empfän-
S toffe oder gers,
b) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen, d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das
die festgesetzte Höchstmengen oder Werte Verfahren der Vorbehandlung jeder P artie,
überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß
Anlage 1 K apitel IV Nr. 2 und
enthalten.“
f) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder
2. § 17 wird wie folgt geändert: P artie nach M aßgabe von Anlage 1 K apitel II
Nr. 4.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei
b) Folgender Absatz wird angefügt: J ahre lang aufzubewahren und der zuständigen B e-
„(2) Tiere und Fischereierzeugnisse aus Aqua- hörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nach-
kulturen sind von den zuständigen B ehörden auf weise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert
Rückstände im S inne von § 10 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 sind, auszudrucken.“
zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des natio-
nalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der 2. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
nach M aßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates
vom 29. April 1996 über K ontrollmaßnahmen hin- „(6) Ordnungswidrig im S inne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a
sichtlich bestimmter S toffe und ihrer Rückstände in des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 1. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 eine Überprüfung durch
86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG betriebseigene K ontrollen nicht durchführt,
und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10) und
2. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 einen vorgeschriebenen
der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent-
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
scheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen
führt oder
jährlich vom B undesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in Abstim- 3. entgegen § 9 Abs. 2 einen Nachweis nicht oder
mung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vor- nicht mindestens zwei J ahre aufbewahrt oder nicht
schriften über das Lebensmittel-M onitoring bleiben oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ausdruckt.“
unberührt.“
Artikel 5
Artikel 4
Änderung der Milchverordnung
Änderung der Eiprodukteverordnung
Nach § 16 der M ilchverordnung vom 24. April 1995
Die Eiprodukteverordnung vom 17. Dezember 1993 (B GB l. I S . 544), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung
(B GB l. I S . 2288), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver- vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786) geändert worden
ordnung vom 29. J anuar 1998 (B GB l. I S . 230), wird wie ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:
folgt geändert:
„§ 16a
1. § 9 wird wie folgt gefaßt: Rückstandsuntersuchungen
„§ 9 M ilch ist von den zuständigen Behörden auf Rückstände
B etriebseigene K ontrollen und Nachweise im S inne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe e zu unter-
suchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rück-
(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder be-
standskontrollplanes einzuhalten, der nach M aßgabe der
handelt, hat
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
1. durch betriebseigene K ontrollen zu überprüfen, ob K ontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe und
die Eier ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er-
a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/
S toffe oder EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/
EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 S . 10) und der
b) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen, aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in
die festgesetzte Höchstmengen oder Werte die- ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom B undes-
ser S toffe überschreiten, die nach wissenschaft- institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete-
lichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk- rinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen
lich sind, ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-M onitoring
enthalten, bleiben unberührt.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1809
Artikel 6 2. In § 6 Abs. 3 sind nach dem Wort „entgegen“ die Worte
Änderung der Hühnereier-Verordnung „§ 1b Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
ohne die erforderlichen betriebseigenen K ontrollen
Die Hühnereier-Verordnung vom 5. J uli 1994 (B Anz. durchgeführt zu haben, entgegen“ einzufügen.
Nr. 124), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3837) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: Änderung der Honigverordnung
„§ 1a Nach § 4 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976
Rückstandsuntersuchungen (B GB l. I S . 3391), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436) geändert worden
Hühnereier sind von der zuständigen B ehörde auf ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:
Rückstände verbotener oder nicht zugelassener S toffe
oder sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen, „§ 4a
die festgesetzte Höchstmengen oder Werte über- Rückstandsuntersuchungen
schreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Honig ist von der zuständigen B ehörde auf Rückstände
Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstands- verbotener oder nicht zugelassener S toffe oder sonstige
kontrollplanes einzuhalten, der nach M aßgabe der Rückstände oder Gehalte von S toffen, die festgesetzte
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wis-
K ontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter S toffe senschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk-
und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen lich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der
85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidun- nach M aßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125 29. April 1996 über K ontrollmaßnahmen hinsichtlich be-
S . 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen stimmter S toffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren
Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-
jährlich vom B undesinstitut für gesundheitlichen Ver- linien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entschei-
braucherschutz und Veterinärmedizin in Abstimmung dungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (AB l. EG Nr. L 125
mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über S . 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Ent-
das Lebensmittel-M onitoring bleiben unberührt. scheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom
B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
§ 1b und Veterinärmedizin in Abstimmung mit den Ländern
B etriebseigene K ontrollen und Nachweise aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-
M onitoring bleiben unberührt.“
Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel
bestimmt sind, gewerbsmäßig in Verkehr bringen will,
hat durch betriebseigene K ontrollen zu überprüfen, ob
Artikel 8
1. den Legehennen verbotene oder nicht zugelassene
S toffe verabreicht worden sind, Neubekanntmachung
2. bei Legehennen nach Anwendung zugelassener Das B undesministerium für Gesundheit kann jeweils
pharmakologisch wirksamer S toffe die festgesetz- den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 7 geänderten Ver-
ten Wartefristen eingehalten worden sind und ordnungen in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
3. Hühnereier
chen.
a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener
S toffe oder
Artikel 9
b) sonstige Rückstände oder Gehalte von S toffen,
die festgesetzte Höchstmengen oder Werte Inkrafttreten
überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
kenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, in K raft. Abweichend von S atz 1 treten Artikel 5, 6 und 7
enthalten.“ am 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 7. J uli 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
1810 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Vom 7. J uli 1998
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes 4. S icherstellen eines störungsfreien B adebetriebes, kun-
vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß denorientierter B etriebsabläufe, sowie eines situa-
Artikel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver- tionsgerechten Umgangs mit B adegästen, P lanung
ordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) ge- und Durchführung von S chwimmunterricht, S port-,
ändert ist, verordnet das B undesministerium für B ildung, S piel- und S paßangeboten, Organisation und Durch-
Wissenschaft, Forschung und Technologie nach An- führung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflich-
hörung des S tändigen Ausschusses des B undesinstituts ten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-M aßnahmen. Ana-
für B erufsbildung im Einvernehmen mit den B undesmi- lyse des B esucherverhaltens und Entwicklung von
nisterien für Wirtschaft und des Innern: M aßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung, M it-
wirken bei der P lanung und Umsetzung von M arketing-
§1 konzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
5. Durchführen der erforderlichen M aßnahmen des
Ziel der Prüfung
Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesund-
und Bezeichnung des Abschlusses
heitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstim-
(1) Zum Nachweis von K enntnissen, Fertigkeiten und mung mit den im B etrieb mit der Arbeitssicherheit
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum befaßten S tellen und P ersonen.
M eister für B äderbetriebe /zur M eisterin für B äderbetriebe
(3) Die erfolgreich abgelegte P rüfung führt zu dem aner-
erworben wurden, kann die zuständige S telle P rüfungen
kannten Abschluß „Geprüfter M eister für B äderbetriebe/
nach den § § 2 bis 10 durchführen.
Geprüfte M eisterin für B äderbetriebe“.
(2) Durch die P rüfung ist festzustellen, ob der P rüfungs-
teilnehmer die notwendigen K enntnisse, Fertigkeiten und §2
Erfahrungen hat, um insbesondere folgende Aufgaben
eines M eisters als Führungskraft in der Leitung von B äder- Zulassungsvoraussetzungen
betrieben wahrzunehmen und Fachangestellte für B äder- (1) Zur P rüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg
betriebe auszubilden: abgelegte Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbil-
1. M itwirken bei der P lanung, Überwachung und Nutzung dungsberufen Fachangestellter für B äderbetriebe oder
von M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- S chwimmeistergehilfe und danach eine mindestens zwei-
schonenden Energie- und M aterialverwendung. Auf- jährige B erufspraxis, die wesentliche B ezüge zu den Auf-
rechterhaltung eines störungsfreien B etriebes. Erken- gaben eines M eisters für B äderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2
nen von S törungen sowie Veranlassen und B eauf- hat, nachweist.
sichtigen von M aßnahmen zu ihrer B ehebung sowie (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur P rüfung auch
Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und B e- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
triebsmitteln. S icherstellen der Qualität von B adewäs- oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er K enntnis-
sern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und se, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
betrieblichen Grundsätzen der Hygiene. M itwirken Zulassung zur P rüfung rechtfertigen.
beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Ver-
fahren, §3
2. Übertragen der Aufgaben unter B erücksichtigung Gliederung und Inhalt der Prüfung
technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf
die M itarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, (1) Die P rüfung gliedert sich in:
Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten 1. einen allgemeinen Teil,
der M itarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch
systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaft- 2. einen fachtheoretischen Teil,
liches Verhalten zu den M itarbeitern; Weiterleiten der 3. einen fachpraktischen Teil,
Anregungen und Anliegen der M itarbeiter mit einer
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
eigenen B eurteilung; Zusammenarbeit mit den überge-
ordneten S tellen und der Arbeitnehmervertretung; (2) Die P rüfung ist unbeschadet des § 8 schriftlich,
Ausbildung und Qualifizierung von M itarbeitern, mündlich und praktisch und im berufs- und arbeits-
pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden
3. M itwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für
Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übun-
B etriebs- und B auaufwendungen und Vorprüfen von
gen nach M aßgabe der § § 4 bis 7 durchzuführen.
Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von B e-
triebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen (3) Die einzelnen P rüfungsteile können in beliebiger
S tellen; M itarbeit bei der Optimierung von B etriebs- Reihenfolge an verschiedenen P rüfungsterminen geprüft
abläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rah- werden; dabei ist mit dem letzten P rüfungsteil spätestens
menbedingungen; Einweisen und Überwachen von zwei J ahre nach dem ersten P rüfungstag des ersten P rü-
Fremdfirmen, fungsteils zu beginnen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1811
§4 4. B ürgerliches Gesetzbuch:
Allgemeiner Teil a) Allgemeiner Teil,
(1) Im allgemeinen Teil ist in folgenden Fächern zu b) Recht der S chuldverhältnisse,
prüfen: c) S achenrecht;
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
5. S trafrecht;
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
6. Gesundheitsrecht, insbesondere zur Verhütung und
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im B etrieb. B ekämpfung übertragbarer K rankheiten nach dem
(2) Im P rüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes B undesseuchengesetz;
Handeln“ soll der P rüfungsteilnehmer nachweisen, daß er 7. Umweltschutzrecht, insbesondere Gewässerschutz,
volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse be- Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz und
sitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und S chutz vor gefährlichen S toffen.
beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere
nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des (4) Im P rüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
B etriebes, auch in ihrer B edeutung als K ostenfaktoren, arbeit im B etrieb“ soll der P rüfungsteilnehmer nachwei-
beurteilen und notwendige Organisationstechniken an sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt
Hand von B eispielen aus der P raxis anwenden kann. In und soziologische Zusammenhänge im B etrieb erkennen
diesem Rahmen können geprüft werden: und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden:
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
1. Grundlagen des S ozialverhaltens der M enschen:
a) P roduktionsformen,
a) Entwicklungsprozeß des Einzelnen,
b) Wirtschaftssysteme,
b) Gruppenverhalten;
c) Unternehmens-, Organisations- und Verwaltungs-
formen und ihre Zusammenschlüsse, 2. Einflüsse des B etriebes auf das S ozialverhalten:
d) Organisationen und Verbände der Wirtschaft, a) Arbeitsorganisation und soziale M aßnahmen,
e) Verwaltungswirtschaftslehre: b) Arbeitsplatz- und B etriebsgestaltung,
aa) Grundkenntnisse des Haushalts- und K assen- c) Führungsgrundsätze;
wesens,
3. Einflüsse des M eisters auf die Zusammenarbeit im
bb) B etriebsabrechnung, B etrieb:
cc) Akten- und K arteiführung,
a) Rolle des M eisters,
dd) Anfertigen von B erichten und S tatistiken;
b) K ooperation und K ommunikation,
2. Aus der B etriebswirtschaftslehre:
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
a) B etriebsorganisation:
(5) Die P rüfung in den in Absatz 1 genannten P rüfungs-
aa) Aufbauorganisation,
fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
bb) Arbeitsplanung, ten P rüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
cc) Arbeitssteuerung,
(6) Die schriftliche P rüfung soll nicht länger als sechs
dd) Arbeitskontrolle, S tunden dauern. S ie besteht je P rüfungsfach aus einer
b) Organisations- und Informationstechniken, K om- unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die M indestzeiten
munikationstechnik, betragen in den P rüfungsfächern:
c) K aufmännische B uchführung und K ostenrechnung. 1. Grundlagen für
(3) Im P rüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes kostenbewußtes Handeln 1,5 S tunden,
Handeln“ soll der P rüfungsteilnehmer rechtliche Grund- 2. Grundlagen für
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von rechtsbewußtes Handeln 2 S tunden,
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, 3. Grundlagen für
daß er die B edeutung der Rechtsvorschriften für seinen die Zusammenarbeit im B etrieb 1,5 S tunden.
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In die-
sem Rahmen können geprüft werden: (7) In der mündlichen P rüfung im P rüfungsfach „Grund-
lagen für die Zusammenarbeit im B etrieb“ soll der P rü-
1. Grundgesetz: fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, be-
a) Grundrechte, stimmte berufstypische S ituationen zu erkennen, ihre
b) Gesetzgebungsverfahren; Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge
zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieb-
2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung; lichen S ituationsaufgabe auszugehen. Die P rüfung soll je
3. Aus dem Arbeits- und S ozialrecht: P rüfungsteilnehmer nicht länger als 30 M inuten dauern.
a) Arbeitsvertrag, (8) Die schriftliche P rüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
b) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, und 2 genannten P rüfungsfächern auf Antrag des P rü-
c) Betriebsverfassungs- und P ersonalvertretungsrecht, fungsteilnehmers oder nach Ermessen des P rüfungsaus-
schusses durch eine mündliche P rüfung zu ergänzen,
d) Tarifvertrag, wenn sie für das B estehen der P rüfung oder für die ein-
e) S ozialversicherung, deutige B eurteilung der P rüfungsleistung von wesent-
f) J ugendarbeitsschutzgesetz; licher B edeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je P rü-
1812 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
fungsfach und P rüfungsteilnehmer nicht länger als 10 M i- 2. Heizungsanlagen und S ysteme:
nuten dauern. Ihr Ergebnis geht in die B ewertung der a) Unterscheidung der verschiedenen S ysteme,
jeweiligen schriftlichen P rüfungsleistung ein.
b) Energiearten;
§5 3. Lüftungsanlagen:
Fachtheoretischer Teil a) Lüftungssysteme,
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu b) K limaanlagen;
prüfen:
4. Wasserversorgung:
1. M athematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen, a) Auswirkungen auf die Wasseraufbereitung,
2. B ädertechnik, b) B runnenwasserversorgung;
3. B äderbetrieb, 5. S anitäranlagen:
4. S chwimm- und Rettungslehre, a) Armaturen,
5. Gesundheitslehre. b) S anitärinstallationen;
(2) Im P rüfungsfach „M athematische und naturwissen- 6. M eß-, S teuer- und Regelanlagen;
schaftliche Grundlagen“ soll der P rüfungsteilnehmer
7. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung:
nachweisen, daß er mathematische und naturwissen-
schaftliche K enntnisse zur Lösung praxisbezogener Auf- a) Gefahren durch B äderchemikalien,
gabenstellungen anwenden kann. Er soll insbesondere b) C hemikalienrecht,
deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhän-
gigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen c) alternative Energien,
können geprüft werden: d) Wärmerückgewinnung.
1. Grundkenntnisse über: (4) Im P rüfungsfach „B äderbetrieb“ soll der P rüfungs-
a) Zahlensysteme und deren Aufbau, teilnehmer nachweisen, daß er den B adebetrieb durch
situationsgerechtes Verhalten steuern, B esucher durch
b) Einheitensystem und M aßeinheiten,
entsprechende M aßnahmen ansprechen, gewinnen und
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und halten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
gasförmiger S toffe,
1. Gesprächsführung:
d) Energieformen, Energieumwandlung und Energie-
träger, a) Techniken und M ethoden der Gesprächsführung,
M otivation,
e) Zusammenhänge von elektrischem S trom, S pan-
nung und Widerstand, b) M ethoden der K onfliktlösung;
f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi- 2. S piel-, S paß- und S portangebote:
sche und biologische Zustände und Reaktionen im a) B edarfsanalyse,
Wasser;
b) Organisation und Durchführung,
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-
chungen; c) Grundsätze von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
3. B erechnen von: (5) Im P rüfungsfach „S chwimm- und Rettungslehre“ soll
der P rüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie M assen,
ist, die Fachkraft anzuleiten, daß diese S chwimmunter-
b) K raft, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad, richt und S chwimmtraining planen und durchführen kann,
c) Druck und Druckdifferenzen, sowie die Theorie des Rettungsschwimmens beherrscht.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
d) S trömungsvorgänge, Durchflußmengen,
1. S chwimmunterricht und Trainingslehre:
e) M ischungsverhältnisse und Dosiermengen.
(3) Im P rüfungsfach „Bädertechnik“ soll der P rüfungs- a) M ethodik und Didaktik des S chwimmunterrichts,
teilnehmer nachweisen, daß er über technische K enntnisse b) Trainingsaufbau, -wirkung und -ziele,
verfügt, Zusammenhänge im B etrieb sowie S törungen c) physiologische Wirkung des Trainings,
erkennen und beurteilen und M aßnahmen zur B ehebung
einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: d) zielgerichtete Ernährung,
1. S chwimmbeckenwasseraufbereitung: e) Wettkampfbestimmungen,
a) Verfahren zur S chwimmbeckenwasseraufberei- f) B edingungen für S chwimmprüfungen;
tung, 2. Rettungslehre:
b) S chwimmbeckenwasserdesinfektion,
a) Rettungsschwimmen:
c) B emessung von Wasseraufbereitungsanlagen,
aa) Flossenschwimmen und S chnorcheln,
d) C hemie der Wasseraufbereitung,
bb) M ethodik und Didaktik des S trecken- und Tief-
e) Analyseverfahren zur K ontrolle der Wasserqualität, tauchens,
f) Anlagen und Geräte zur Förderung und Dosierung, cc) physikalische und physiologische Grundlagen
g) C hemikalien zur Wasseraufbereitung; des Tauchens,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1813
dd) M ethodik und Didaktik des Rettungsschwim- techniken vermitteln sowie S chwimmtraining organisieren
mens, und durchführen kann.
ee) B ergen und Anlandbringen, Im B ereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe
Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lun-
b) Rettungsmaßnahmen bei B ade-, B oots- und Eis-
gen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette so-
unfällen,
wie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen.
c) Rettungsmaßnahmen an Naturgewässern,
Weiter können geprüft werden:
d) Ertrinkungstot und B adetot,
1. 100-M eter-K leiderschwimmen mit J acke und Hose mit
e) Rettungsgeräte für die Wasserrettung, sofort anschließendem 50-M eter-Retten und das An-
f) einfache Wiederbelebungsgeräte. landbringen des zu Rettenden (Retter und zu Rettender
sind mit J acke und Hose bekleidet),
(6) Im P rüfungsfach „Gesundheitslehre“ soll der P rüfungs-
2. Anwendung von B efreiungs-, Transport- und Ret-
teilnehmer nachweisen, daß er die Zusammenhänge zwi-
tungsgriffen an Land und im Wasser,
schen der Funktion des Körpers und der Wirkung des
Wassers beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft 3. B eherrschung der Techniken des Tauchens.
werden: Im B ereich S chwimmsport hat der P rüfungsteilnehmer
1. Anatomische Grundkenntnisse: nachzuweisen, daß er bei Wettkampftechniken in der
Feinform K orrekturen vornehmen und die dazugehörigen
a) Gewebe,
Techniken vorführen und vermitteln kann.
b) K reisläufe (B lut, Lymphe), (3) Im P rüfungsfach „M anagement und Führungsauf-
c) Verdauung, gaben“ soll der P rüfungsteilnehmer im Rahmen einer P ro-
jektarbeit nachweisen, daß er als Führungskraft Veranstal-
d) B ewegungsapparat;
tungen planen und durchführen sowie bei der B etriebs-
2. P hysiologische und psychologische Wirkung des Was- führung auftretende P robleme erfassen, darstellen, beur-
sers: teilen und lösen kann. Das Thema der P rojektarbeit soll die
a) Temperatur, Druck und Auftrieb, betriebliche P raxis des P rüfungsteilnehmers berücksich-
tigen. Die P rojektarbeit kann eine der folgenden oder auch
b) S treßabbau und S teigerung des Wohlbefindens. andere Aufgabenstellungen zum Gegenstand haben:
(7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten P rüfungs- 1. P lanen und Durchführen eines S piel- und S portarran-
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche P rüfung soll gements,
nicht länger als acht Stunden dauern; sie besteht je P rü-
2. Entwicklung und Umsetzung eines M arketingkonzep-
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
tes,
Die M indestzeiten betragen in den P rüfungsfächern:
3. B etriebliche Analysen, P ersonalplanung und P ersonal-
1. M athematische und naturwissenschaft-
einsatz,
liche Grundlagen 1 S tunde,
4. K ommunikation, M otivation, Führungsstil und Füh-
2. B ädertechnik 1,5 S tunden,
rungsmitteleinsatz.
3. B äderbetrieb 1,5 S tunden, Vorschläge des P rüfungsteilnehmers können berücksich-
4. S chwimm- und Rettungslehre 1 S tunde, tigt werden. Im Rahmen der P rojektarbeit ist eine Haus-
arbeit anzufertigen und 20 Tage nach Aufgabenstellung
5. Gesundheitslehre 1 S tunde.
vorzulegen. Die Hausarbeit soll mindestens folgende
(8) Die schriftliche P rüfung ist auf Antrag des P rüfungs- B estandteile aufweisen:
teilnehmers oder nach Ermessen des P rüfungsausschus-
1. Einführung in die P rojektarbeit und K onzeption,
ses durch eine mündliche P rüfung zu ergänzen, wenn sie
für das B estehen der P rüfung oder für die eindeutige B eur- 2. Aufgaben des P ersonals und anderer P ersonen bei der
teilung der P rüfungsleistung von wesentlicher B edeutung Vorbereitung und Realisierung des P rojekts,
ist. Die Ergänzungsprüfung soll je P rüfungsfach und P rü- 3. Arbeits- und P ersonalplanung,
fungsteilnehmer nicht länger als 10 M inuten dauern. Ihr
4. Zeitlicher und technischer Ablauf,
Ergebnis geht in die B ewertung der jeweiligen schriftlichen
P rüfungsleistungen ein. 5. M aterial-, K osten- und Einnahmenbetrachtung,
6. Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen B estimmun-
§6 gen und Verordnungen,
Fachpraktischer Teil 7. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu 8. Nachbereitung.
prüfen: B ei der P rüfung der P rojektarbeit ist die Hausarbeit
1. Rettungsschwimmen und S chwimmsport, einschließlich der P räsentation der Lösung der gestellten
Aufgabe und das Fachgespräch vom P rüfungsausschuß
2. M anagement und Führungsaufgaben,
zu bewerten. Die P räsentation soll nicht länger als
3. B etriebstechnische S ituationsaufgabe. 20 M inuten dauern. Die verwendeten Unterlagen sind dem
(2) Im P rüfungsfach „Rettungsschwimmen und P rüfungsausschuß zu überlassen.
S chwimmsport“ soll der P rüfungsteilnehmer nachweisen, Die Hausarbeit und die P räsentation sind Ausgangspunkt
daß er P ersonen ohne Eigengefährdung retten und versor- des anschließenden Fachgesprächs. Das Fachgespräch
gen, die S chwimm- und einfachen S prung- und Tauch- soll nicht länger als 15 M inuten dauern.
1814 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
(4) Im P rüfungsfach „B etriebstechnische S ituationsauf- d) Fördern aktiven Lernens,
gabe“ soll der P rüfungsteilnehmer im Rahmen von praxis-
e) Fördern von Handlungskompetenz,
nahen S ituationsaufgaben nachweisen, daß er den techni-
schen B etriebsablauf überwachen und steuern kann und f) Lernerfolgskontrollen,
gegebenenfalls durch entsprechende M aßnahmen unter g) B eurteilungsgespräche;
B eachtung der Wirksamkeit, B etriebssicherheit, Arbeits-
sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit 5. Förderung des Lernprozesses:
den reibungslosen B etriebsablauf sicherstellen und deren a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
Erfolg unter Anwendung der erworbenen K enntnisse ein-
schätzen kann. Folgende S ituationen können Gegenstand b) S ichern von Lernerfolgen,
der Aufgabe sein: c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
1. Normales B etriebsgeschehen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent- auffälligkeiten,
lichen Anlageteilen, e) B erücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
3. S törungen mit Auswirkungen auf die Funktion der Ausbildung,
Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
f) K ooperation mit externen S tellen;
(5) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten P rüfungs-
6. Ausbildung in der Gruppe:
fächern ist praktisch zu prüfen. Die P rüfung soll nicht län-
ger als drei S tunden dauern. Die M indestzeiten betragen a) K urzvorträge,
in den P rüfungsfächern: b) Lehrgespräche,
1. Rettungsschwimmen und S chwimmsport 45 M inuten,
c) M oderation,
2. B etriebstechnische S ituationsaufgabe 1 S tunde.
d) Auswahl und Einsatz von M edien,
§7 e) Lernen in Gruppen,
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil f) Ausbildung in Teams;
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die 7. Abschluß der Ausbildung:
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähig- a) Vorbereitung auf P rüfungen,
keit zum selbständigen P lanen, Durchführen und K ontrol-
lieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: b) Anmelden zur P rüfung,
1. Allgemeine Grundlagen: c) Erstellen von Zeugnissen,
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, f) M itwirkung an P rüfungen.
d) B eteiligte und M itwirkende an der Ausbildung, Die P rüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
praktischen Teil.
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Im schriftlichen Teil soll der P rüfungsteilnehmer in höch-
2. P lanung der Ausbildung:
stens 180 M inuten aus mehreren Handlungsfeldern fallbe-
a) Ausbildungsberufe, zogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, Der praktische Teil besteht aus der P räsentation oder
c) Organisation der Ausbildung, praktischen Durchführung einer vom P rüfungsteilnehmer
auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem P rü-
d) Abstimmung mit der B erufsschule, fungsgespräch, in dem der P rüfungsteilnehmer K riterien
e) Ausbildungsplan, für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu
begründen hat. Die P rüfung im praktischen Teil soll höch-
f) B eurteilungssystem;
stens 30 M inuten dauern.
3. M itwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
§8
a) Auswahlkriterien,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
c) Eintragungen und Anmeldungen, (1) Von der P rüfung in einzelnen P rüfungsteilen und P rü-
fungsfächern gemäß den § § 4 bis 6 kann der P rüfungsteil-
d) P lanen der Einführung, nehmer auf Antrag von der zuständigen S telle freigestellt
e) P lanen des Ablaufs der P robezeit; werden, wenn er vor einer zuständigen S telle, einer öffent-
lichen oder staatlich anerkannten B ildungseinrichtung
4. Ausbildung am Arbeitsplatz: oder vor einem staatlichen P rüfungsausschuß eine P rü-
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der fung in den letzten fünf J ahren vor Antragstellung bestan-
Aufgabenstellung, den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser P rüfungs-
teile oder P rüfungsfächer entspricht. Eine B efreiung vom
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
P rüfungsfach „M anagement und Führungsaufgaben“ ist
c) P raktische Anleitung, nicht zulässig.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1815
(2) Von der P rüfung im berufs- und arbeitspädagogi- § 10
schen P rüfungsteil ist der P rüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen S telle freizustellen, wenn er eine Wiederholung der Prüfung
nach dem B erufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung (1) Eine P rüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
oder dem S eemannsgesetz geregelte P rüfung bestan- wiederholt werden.
den hat, deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderun-
gen entspricht. Dasselbe gilt für P rüfungsteilnehmer, (2) M it dem Antrag auf Wiederholung der P rüfung wird
die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf der P rüfungsteilnehmer von der P rüfung in einzelnen P rü-
Grund des B undesbeamtengesetzes nachgewiesen fungsteilen und P rüfungsfächern befreit, wenn seine Lei-
haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte stungen darin in einer vorangegangenen P rüfung ausge-
oder von einer öffentlich-rechtlichen K örperschaft ab- reicht haben und er sich innerhalb von zwei J ahren,
genommene P rüfung bestanden hat, deren Inhalt den gerechnet vom Tage der B eendigung der nichtbestande-
in § 7 genannten Anforderungen entspricht, kann auf nen P rüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet
Antrag von der zuständigen S telle von der P rüfung im hat. Der P rüfungsteilnehmer kann beantragen, auch be-
berufs- und arbeitspädagogischen P rüfungsteil freige- standene P rüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem
stellt werden. Fall zählt das letzte Ergebnis für das B estehen.
§9
§ 11
Bestehen der Prüfung
Übergangsvorschriften
(1) Die P rüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind
gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note B egonnene P rüfungsverfahren können nach den bishe-
als arithmetisches M ittel aus den B ewertungen der Lei- rigen Vorschriften zu Ende geführt werden. P rüfungsteil-
stungen in den einzelnen P rüfungsfächern zu bilden. Die nehmer, die die P rüfung nach den bisherigen Vorschriften
Noten der schriftlichen und mündlichen P rüfungsleistun- nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei J ah-
gen in einem P rüfungsfach sind zu einer Note zusammen- ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wieder-
zufassen. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogi- holungsprüfung anmelden, können die Wiederholungs-
schen Teils ist anzugeben, daß der Erwerb der berufs- und prüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die
arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum zuständige S telle kann auf Antrag des P rüfungsteilneh-
selbständigen P lanen, Durchführen und K ontrollieren mers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord-
durch schriftliche und praktische P rüfungsleistungen nung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
nachgewiesen wurde. Anwendung. Im übrigen kann bei der Anmeldung zur P rü-
(2) Die P rüfung ist bestanden, wenn der P rüfungsteil- fung bis zum 31. M ai 1999 die Anwendung der bisherigen
nehmer in allen Teilen der P rüfung und in den P rüfungs- Vorschriften beantragt werden.
fächern „M anagement und Führungsaufgaben“ und
„B etriebstechnische S ituationsaufgabe“ mindestens aus- § 12
reichende Leistungen erbracht hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Über das B estehen der P rüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind Ort K raft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche
und Datum sowie die B ezeichnung des P rüfungsgre- Fortbildung zum Geprüften S chwimmeister vom 3. De-
miums der anderweitig abgelegten P rüfung anzugeben. zember 1975 (B GB l. I S . 2986) außer K raft.
B onn, den 7. J uli 1998
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
1816 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Anlage 1
(zu § 9 Abs. 3)
M us ter
(B ezeichnung der zuständigen S telle)
Zeugnis
über die
P rüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte M eisterin für B äderbetriebe
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ........................................................................................
hat am .............................................................................. die P rüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte M eisterin für B äderbetriebe
gemäß der Verordnung über die P rüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte
M eisterin für B äderbetriebe vom 7. J uli 1998 (B GB l. I S .1810) bestanden.
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(S iegel der zuständigen S telle)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998 1817
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3)
M us ter
(B ezeichnung der zuständigen S telle)
Zeugnis
über die
P rüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte M eisterin für B äderbetriebe
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ........................................................................................
hat am .............................................................................. die P rüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte M eisterin für B äderbetriebe
gemäß der Verordnung über die P rüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter M eister für B äderbetriebe/Geprüfte
M eisterin für B äderbetriebe vom 7. J uli 1998 (B GB l. I S . 1810 ) mit folgenden Ergebnissen bestanden.
Ergebnisse der P rüfung Note
I. Allgemeiner Teil ..........
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ..........
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ..........
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im B etrieb ..........
II. Fachtheoretischer Teil ..........
1. M athematische und naturwissenschaftliche Grundlagen ..........
2. B ädertechnik ..........
3. B äderbetrieb ..........
4. S chwimm- und Rettungslehre ..........
5. Gesundheitslehre ..........
III. Fachpraktischer Teil ..........
1. Rettungsschwimmen und S chwimmsport ..........
2. M anagement und Führungsaufgaben ..........
3. B etriebstechnische S ituationsaufgabe ..........
IV. B erufs- und arbeitspädagogischer Teil
Die berufs- und arbeitspädagogische Q ualifikation als Fähigkeit zum selbständigen P lanen, Durchführen und
K ontrollieren wurde durch eine P rüfung mit einem schriftlichen und einem praktischen Teil nachgewiesen.
(Im Fall des § 8: „Der P rüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am … in … vor … von der P rüfungsleistung … freigestellt.)
Datum ..............................................................................
Unterschrift(en) ................................................................
(S iegel der zuständigen S telle)
1818 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 5. J uni 1998 – 1 B vR
2306/96 und 1 B vR 2314/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Unter B ezugnahme auf die Gründe des B eschlusses vom 9. Dezember 1997
werden mit Rücksicht auf die mündliche Verhandlung am 23. J uni 1998 die
Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. J uni 1997 gemäß § 32
Abs. 6 S atz 2 B VerfGG wiederholt.
B onn, den 30. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 25. J uni 1998
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der B ekanntmachung vom 25. M ai 1998
(B GB l. I S . 1105) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 Abs. 1a erhält folgende Fußnote:
„§ 4 Abs. 1a gilt nach Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe a in Verbindung mit Artikel 3
S atz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem
1. November 1998.“
2. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fußnote:
„§ 11 Abs. 5 gilt nach Artikel 1 Nr. 19 B uchstabe e in Verbindung mit Artikel 3
S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem 1. M ai
2000.“
3. § 18 Abs. 1 Nr. 20a erhält folgende Fußnote:
„§ 18 Abs. 1 Nr. 20a gilt nach Artikel 1 Nr. 32 B uchstabe e in Verbindung mit
Artikel 3 S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem
1. M ai 2000.“
B onn, den 25. J uni 1998
B und es minis terium
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
Im Auftrag
B aumg artner
1818 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu B onn am 14. J uli 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 5. J uni 1998 – 1 B vR
2306/96 und 1 B vR 2314/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Unter B ezugnahme auf die Gründe des B eschlusses vom 9. Dezember 1997
werden mit Rücksicht auf die mündliche Verhandlung am 23. J uni 1998 die
Nummern 1 und 2 der einstweiligen Anordnung vom 24. J uni 1997 gemäß § 32
Abs. 6 S atz 2 B VerfGG wiederholt.
B onn, den 30. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 25. J uni 1998
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der B ekanntmachung vom 25. M ai 1998
(B GB l. I S . 1105) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 4 Abs. 1a erhält folgende Fußnote:
„§ 4 Abs. 1a gilt nach Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe a in Verbindung mit Artikel 3
S atz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem
1. November 1998.“
2. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fußnote:
„§ 11 Abs. 5 gilt nach Artikel 1 Nr. 19 B uchstabe e in Verbindung mit Artikel 3
S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem 1. M ai
2000.“
3. § 18 Abs. 1 Nr. 20a erhält folgende Fußnote:
„§ 18 Abs. 1 Nr. 20a gilt nach Artikel 1 Nr. 32 B uchstabe e in Verbindung mit
Artikel 3 S atz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) ab dem
1. M ai 2000.“
B onn, den 25. J uni 1998
B und es minis terium
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
Im Auftrag
B aumg artner