1778 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Ausführungsgesetz
zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
Vom 6. J uli 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates und 4 genannten B efugnisse und M itwirkungsrechte.
das folgende Gesetz beschlossen: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach S atz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem
Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den
Artikel 1
Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Ausführungsgesetz (3) Die B egleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen
zum Verbotsübereinkommen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen P ersonen
für Antipersonenminen – AP M AG zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen
möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf M aßnah-
§1 men zum S chutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen
Begriffsbestimmungen und Orte oder vertraulicher Informationen gemäß Artikel 8
Abs. 16 des Übereinkommens.
Im S inne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Übereinkommen: das Übereinkommen über das Ver- §3
bot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und
der Weitergabe von Antipersonenminen und über Befugnisse der Mission
deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997; (1) Zur Durchführung von Ermittlungsaufträgen ist die
2. M ission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit M ission zu den erforderlichen M aßnahmen berechtigt. S ie
der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauf- ist insbesondere befugt,
tragte M ission; 1. Grundstücke und Räume während der üblichen
3. Ermittlungsauftrag: der der M ission nach Artikel 8 des B etriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
Übereinkommens von der S taatenkonferenz erteilte besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem
Auftrag zur Tatsachenermittlung; Wohnen dienen,
4. Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem 2. Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen
Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der
des Übereinkommens durchgeführt wird; üblichen B etriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung
5. Verpflichteter: jede natürliche oder juristische P erson, dringender Gefahren für die öffentliche S icherheit und
die Adressat von Duldungs- und M itwirkungsverpflich- Ordnung nach Anordnung des Leiters der B egleitgrup-
tungen nach den § § 3 und 4 dieses Gesetzes ist. pe zu betreten und zu besichtigen,
3. Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richter-
§2 licher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die
Begleitgruppe Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von B eweismitteln für einen Verstoß gegen
(1) M issionen werden nur in Anwesenheit einer B egleit-
Artikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr
gruppe tätig. B ei Ermittlungen im Geschäftsbereich des
im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der
B undesministeriums der Verteidigung wird die B egleit-
B egleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofor-
gruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der B un-
tiges Handeln eine Feststellung der notwendigen
deswehr, im übrigen vom B undesausfuhramt gestellt. Der
B eweismittel nicht mehr möglich ist,
B egleitgruppe können Vertreter anderer B undesbehörden
angehören. 4. die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrü-
stung zu benutzen,
(2) Der Leiter der B egleitgruppe hat sich dem Verpflich-
teten gegenüber auszuweisen. Er trifft die zur Durch- 5. mit Einwilligung des Leiters der B egleitgruppe P erso-
führung der Ermittlungen erforderlichen Anordnungen, nen zu befragen, die Informationen über die behaupte-
insbesondere solche zur Durchsetzung der in den § § 3 te Verletzung des Übereinkommens liefern können,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1779
6. S tandortbestimmungen, M essungen, K artierungen, §5
Aufnahmen oder B eobachtungen unter Nutzung der Durchführung von Ermittlungen
zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,
Die B undesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
7. P roben zu entnehmen und zu analysieren. Zustimmung des B undesrates Einzelheiten der B efug-
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- nisse und M itwirkungspflichten nach den § § 3 und 4 sowie
kel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des S atzes 1 des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3
Nr. 2 und 3 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung genannten Ermittlungen regeln.
nach S atz 1 Nr. 3 ergeht durch das Landgericht, in dessen
B ezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren §6
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen- Haftung
heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(1) Wird jemand durch ein M itglied der M ission geschä-
(2) Eine P erson, die nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 5 Fragen zu digt, haftet für diesen S chaden die B undesrepublik
beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen ver- Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des
weigern, deren B eantwortung sie selbst oder einen der in deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der S cha-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichne- den durch einen eigenen B ediensteten oder durch eine
ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung Handlung oder Unterlassung, für die die B undesrepublik
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs- Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre.
widrigkeiten aussetzen würde. S ie ist über das Recht zur S atz 1 ist auf S chäden, die von einem M itglied der M ission
Verweigerung der Aussage zu belehren. außerhalb der Ermittlungstätigkeit verursacht werden,
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Ermitt- (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2
lungstätigkeit der M ission entstehenden K osten selbst, Abs. 1 S atz 2 erste Alternative bei den regional zustän-
wenn sie nicht nach den B estimmungen des Übereinkom- digen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim B un-
mens erstattet werden. desausfuhramt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der
Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§4
§7
Mitwirkungspflichten
Meldepflichten
(1) Der Verpflichtete hat die M ission und die B egleit-
gruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unter- Die B undesregierung regelt durch Rechtsverordnung
stützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen mit Zustimmung des B undesrates M eldepflichten, soweit
nach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist. dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des
Er hat Übereinkommens erforderlich ist.
1. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe einen §8
Ermittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist,
alle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Übermittlung und Geheimhaltung von Daten
betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entschei- (1) Das B undesausfuhramt darf die ihm bei der Erfüllung
dungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu
Leiter der B egleitgruppe und der M ission zu treffen, ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewor-
und der für die Erfüllung der Duldungs- und M itwir- denen Daten, einschließlich personenbezogener Daten,
kungspflichten nach diesem Gesetz S orge zu tragen mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen,
hat, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
2. auf Verlangen des Leiters der B egleitgruppe die M is- Übereinkommen erforderlich ist.
sion in die Ermittlungsstätte einzuweisen, (2) Das B undesausfuhramt übermittelt dem Auswär-
tigen Amt über das B undesministerium für Wirtschaft
3. der M ission durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemel-
auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegen-
deten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung
stände der Ermittlungsstätte, zu denen während der
der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforder-
Ermittlungen kein Zugang gewährt wurde, nicht für
lich ist.
nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke ver-
wendet wurden oder werden, (3) Der Leiter der B egleitgruppe übermittelt dem Aus-
wärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 erste Alter-
4. zur K lärung von Zweifelsfragen beizutragen. native über das B undesministerium der Verteidigung, im
Falle des § 2 Abs. 1 S atz 2 zweite Alternative über das
(2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 Nr. 3 und 4 kann
B undesministerium für Wirtschaft alle der B egleitgruppe
der Verpflichtete die M itwirkung verweigern, wenn er sich
im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten,
hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflich-
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
tungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten B ehörden
würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der M itwir- dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf
kung zu belehren. Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, ein-
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. schließlich personenbezogener Daten, an andere B ehör-
1780 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
den übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhal- 3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
tung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder gefaßt:
zur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B edeutung „B esondere Vorschriften
erforderlich ist. für biologische und chemische
(5) Das Auswärtige Amt darf Waffen sowie für Antipersonenminen“.
1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln, 4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem „§ 18a
Übereinkommen erforderlich ist,
Verbot von Antipersonenminen
2. die ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener (1) Es ist verboten,
Daten, an andere B ehörden übermitteln, soweit dies 1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln,
erforderlich ist, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von
einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu
a) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das
Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens
B undesgebiet durchzuführen oder sonst in das
durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder
B undesgebiet oder aus dem B undesgebiet zu ver-
b) zur Verfolgung von S traftaten von erheblicher B e- bringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
deutung. auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu
(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten B ehörden dür- lagern oder zurückzubehalten,
fen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, 2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
zu dem sie übermittelt worden sind. S ie haben die im Über- Handlung zu verleiten oder
einkommen enthaltenen Bestimmungen zum S chutz ver- 3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
traulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere
Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten (2) Für Antipersonenminen gilt die B egriffsbestim-
übermittelt werden dürfen. mung des Artikels 2 des Übereinkommens über das
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über
deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.
Artikel 2
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den
Änderung des Gesetzes B estimmungen des in Absatz 2 genannten Überein-
über die K ontrolle von K riegswaffen kommens zulässig sind.“
Das Gesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der
Fassung der B ekanntmachung vom 22. November 1990 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
(B GB l. I S . 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des „§ 20a
Gesetzes vom 28. S eptember 1994 (B GB l. I S . 3186), wird
wie folgt geändert: S trafvorschriften gegen Antipersonenminen
(1) M it Freiheitsstrafe von einem J ahr bis zu fünf
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: J ahren wird bestraft, wer
a) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt: 1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, ent-
wickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem
„Vierter Abschnitt
anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, ein-
B esondere Vorschriften führt, ausführt, durch das B undesgebiet durchführt
für biologische und chemische oder sonst in das B undesgebiet oder aus dem B un-
Waffen sowie für Antipersonenminen desgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche
Verbot von biologischen und chemischen Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transpor-
Waffen 18 tiert, lagert oder zurückbehält,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten
Verbot von Antipersonenminen 18a“.
Handlung verleitet oder
b) Im Fünften Abschnitt werden nach den Worten 3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
„S trafvorschriften gegen biologische und (2) In besonders schweren Fällen ist die S trafe Frei-
chemische Waffen ... 20“ heitsstrafe nicht unter einem J ahr. Ein besonders
die Worte schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
„S trafvorschriften gegen Antipersonen- 1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbs-
minen … 20a“ mäßig handelt oder
eingefügt. 2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große
Zahl von Antipersonenminen bezieht.
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Nach der Angabe „§ 17 Abs. 2“ wird das Wort „sowie“ S trafe Freiheitsstrafe von drei M onaten bis zu drei
durch ein K omma ersetzt und nach dem Wort „K riegs- J ahren.
waffenliste“ die Worte „sowie für Antipersonenminen (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
im S inne von § 18a Abs. 2“ eingefügt. Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1781
oder 3 leichtfertig, so ist die S trafe Freiheitsstrafe bis Artikel 3
zu drei J ahren oder Geldstrafe.
Inkrafttreten
6. § 21 wird wie folgt gefaßt: (1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der
Verkündung in K raft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an
„§ 21
dem Tage in K raft, an dem das Ü bereinkommen vom
Taten außerhalb des 3. Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der
Geltungsbereichs dieses Gesetzes L agerung, der H erstellung und der W eitergabe von
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 Antipersonenminen und über deren Vernichtung für die
sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts B undesrepublik Deutschland in K raft tritt.
auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Artikel 17 für die B undesrepublik Deutschland in K raft tritt,
Deutscher ist.“ ist im B undesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 6. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es A us w ärtig en
K inkel
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
R ühe
1782 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 6. J uli 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die bundeseigenen S chiffahrtsanlagen,
Artikel 1 besonders S chleusen, S chiffshebewerke,
Das B undeswasserstraßengesetz in der Fassung der Wehre, S chutz-, Liege- und B auhäfen so-
B ekanntmachung vom 23. August 1990 (B GB l. I S . 1818), wie bundeseigene Talsperren, S peicher-
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes becken und andere S peisungs- und Ent-
vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt lastungsanlagen.“
geändert: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundes-
1. § 1 wird wie folgt geändert: eigenen Ufergrundstücke, B auhöfe und
Werkstätten.“
a) In Absatz 1 N r. 1 wird das K omma nach dem
zweiten Halbsatz durch ein weiteres S emikolon 2. Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienen-
ersetzt und folgender neuer H albsatz ange- den B innenwasserstraßen des B undes – Anlage zu § 1
fügt: Abs. 1 Nr. 1 des B undeswasserstraßengesetzes – wird,
wie aus der Anlage zu diesem G esetz ersichtlich,
„dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
gefaßt. § 2 des B undeswasserstraßengesetzes findet
a) mit der B undeswasserstraße in ihrem Erschei- keine Anwendung.
nungsbild als natürliche Einheit anzusehen
sind, 3. Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
des B undeswasserstraßengesetzes in der vom Inkraft-
b) mit der B undeswasserstraße durch einen Was- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B un-
serzu- oder -abfluß in Verbindung stehen, desgesetzblatt bekanntmachen.
c) einen S chiffsverkehr mit der B undeswasser-
straße zulassen und Artikel 2
d) im Eigentum des B undes stehen,“. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die verfassungsmäßigen R echte des B undesrate sind
gewahrt.
Das vorstehende G esetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 6. J uli 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1783
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
„Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
des B undeswasserstraßengesetzes
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller M ühlenwehr in C elle (km 0,25) Weser
2 Altmühl 90 m oberhalb der B rückenachse M ain-Donau-K anal
des Wehres Dietfurt
3 Berlin-Spandauer Schiffahrts- Havel-Oder-Wasserstraße S pree-Oder-Wasserstraße,
kanal (S pandauer Havel) Humboldthafen
mit
Westhafen-Verbindungskanal,
Westhafenkanal nebst
C harlottenburger Verbindungs-
kanal (zur S pree)
4 Dahme-Wasserstraße P rieros (km 25,00) S pree-Oder-Wasserstraße,
(Dolgensee, K rüpelsee, S chmöckwitz
K rimnicksee, S ellenzugsee,
Zeuthener S ee)
mit
S torkower Gewässer
(S charmützelsee, S torkower S ee,
S torkower K anal, Wolziger S ee,
Langer S ee),
M öllenzugsee,
Wernsdorfer S eenkette
(Wernsdorfer S ee südlich
Oder-S pree-K anal,
K rossinsee, Gr. Zug)
5 Datteln-Hamm-Kanal Dortmund-Ems-K anal, Datteln S chmehausen (km 47,20)
6 Donau K elheim (km 2414,72) deutsch-österreichische Grenze
(Regen vom S chleusenkanal
Regensburg bis zum
Donau-Nordarm)
mit
Donau-S üdarm in Regensburg
7 Dortmund-Ems-Kanal Hafen Dortmund (km 1,44) Ems,
(Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, und Verbindungslinie bei P apenburg
Hase vom Dortmund-Ems-K anal Einmündung des zwischen dem Diemer S chöpfwerk
bis zur Ems, Ems von M eppen Rhein-Herne-K anals bei und dem Deichdurchlaß bei Halte
bis P apenburg) Henrichenburg (km 15,45)
mit
Ersten Fahrten
8 Eider oberhalb der Einmündung des Nordsee,
Gieselaukanals (km 22,64) Verbindungslinie zwischen der
M itte der B urg (Tränke) und
dem K irchturm von Vollerwiek
1784 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
9 Elbe deutsch-tschechische Grenze Nordsee,
(Norderelbe) Verbindungslinie zwischen der
mit K ugelbake bei Döse und der
S üderelbe und K öhlbrand, westlichen K ante des Deichs des
B ützflether S üderelbe Friedrichskoogs (Dieksand)
(von km 0,69 bis zur Elbe),
Ruthenstrom
(von km 3,75 bis zur Elbe),
Wischhafener S üderelbe
(von km 8,03 bis zur Elbe)
10 Elbe-Havel-Kanal M ittellandkanal, Untere Havel-Wasserstraße
(Gr. Wendsee) Ende des unteren S chleusen- (P lauer S ee)
mit vorhafens Hohenwarthe
Niegripper Verbindungskanal
(zur Elbe),
P areyer Verbindungskanal
(zur Elbe) nebst
B aggerelbe (von km 0,28 bis zum
P areyer Verbindungskanal),
Roßdorfer Altkanal
(von der westlichen Abzweigung
bis km 0,90),
Woltersdorfer Altkanal
11 Elbe-Lübeck-Kanal Trave, Elbe
71 m nordöstlich der Achse der
Geniner S traßenbrücke
12 Elbe-Seitenkanal M ittellandkanal Elbe
13 Ems Hanekenfähr (km 84,41) Nordsee,
(ohne Abschnitt des Verbindungslinie der
Dortmund-Ems-K anals von nordöstlichen Deichecke bei
M eppen bis P apenburg) Het Oude S chip (ungefähre
Lage 53º 26' 5" N und
6º 52' 4" O) und der vorspringenden
Deichecke westlich
P ilsum (ungefähre Lage
53º 29' 8" N und 7º 1' 52" O)
14 Ems-Seitenkanal Ems, Oldersum Unterhaupt der B orßumer
S chleuse in Emden
15 Este Unterwasser der S chleuse Elbe
B uxtehude (km 0,25) (M ühlenberger Loch)
16 Freiburger Hafenpriel Ostkante der Deichschleuse in Elbe
Freiburg an der Elbe
17 Fulda K iesgrube bei K assel Weser
(km 76,78)
18 Gieselaukanal Nord-Ostsee-K anal Eider
19 Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-K anal
Ems-Hase-K anals (km 165,07)
20 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Untere Havel-Wasserstraße,
Nieder Neuendorf P aretz
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1785
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
21 Havel-Oder-Wasserstraße S preemündung, S pandau deutsch-polnische Grenze
(S pandauer Havel bei M escherin
[Nieder Neuendorfer S ee],
Oder-Havel-K anal [Lehnitzsee],
Oderberger Gewässer
[Lieper S ee, Oderberger S ee,
Alte Oder], Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße,
Westoder von der Einmündung
der Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
mit
Tegeler S ee,
Veltener S tichkanal,
Oranienburger Havel (von km 2,81
bis zur Havel-Oder-Wasserstraße),
M alzer K anal (von der unteren
Trenndammspitze der S chleuse
M alz bis zur Havel-Oder-Wasser-
straße), Werbelliner Gewässer
(Werbellinsee, Werbellinkanal
nördlich Oder-Havel-K anal, P ech-
teichsee), Wriezener Alte Oder
(von km 2,50 bis zur Havel-Oder-
Wasserstraße),
Verbindungskanal Hohensaaten
Ost (zur Oder), Verbindungskanal
S chwedter Querfahrt (zur Oder),
Westoder (von der Oder bis zur
Hohensaaten-Friedrichsthaler
Wasserstraße)
22 Hunte 140 m unterhalb der Weser
Amalienbrücke in Oldenburg
23 Ilmenau Nordwestkante der B rausebrücke Elbe
an der Abtsmühle in Lüneburg
24 Krückau S üdwestkante der im Verlauf der Elbe
S traße Wedenkamp liegenden (P agensander Nebenelbe)
S traßenbrücke in Elmshorn
25 Küstenkanal 140 m unterhalb der Amalien- Dortmund-Ems-K anal
(Hunte von 140 m unterhalb der brücke in Oldenburg (Ems)
Amalienbrücke in Oldenburg
bis zur Einmündung des
Landesgewässers Hunte)
mit
S tichkanal Dörpen (bis km 64,47)
26 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
27 Leda Dreyschlot Ems
und Sagter Ems ab Einmündung
Elisabethfehnkanal
28 Leine Einmündung des S chnellen Oberwasser des Wehres
und Ihme (vom S chnellen Graben Grabens in die Ihme Herrenhausen (km 22,78)
bis zur Leine)
(km 110,00) Aller
1786 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
29 Lesum Zusammenfluß von Hamme Weser
und Wümme (km 0,00)
30 Lühe Unterwasser der Au-M ühle in Elbe
Horneburg (km 0,00)
31 Main oberhalb der Eisenbahnbrücke Rhein
bei Hallstadt (km 387,69)
32 Main-Donau-Kanal M ain Donau
(Regnitz vom M ain bis unterhalb
der S chleuse B amberg und von
oberhalb des Hochwassersperr-
tores Neuses bis unterhalb der
S chleuse Hausen, Altmühl von
unterhalb der S chleuse Dietfurt
bis zur Donau)
33 Mittellandkanal Dortmund-Ems-K anal Elbe-Havel-K anal,
mit Ende des unteren S chleusen-
Ersten Fahrten, vorhafens Hohenwarthe
Stichkanal Ibbenbüren
(bis km 1,11),
Stichkanal Osnabrück
(bis km 13,00),
Verbindungskanal Nord zur Weser,
Verbindungskanal Süd zur Weser,
Stichkanal Hannover-Linden
(bis km 10,75) nebst Verbindungs-
kanal zur Leine,
Stichkanal M isburg (bis km 0,92),
Stichkanal Hildesheim (bis
km 14,40),
Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96),
Rothenseer Verbindungskanal
(zur Elbe)
34 Mosel deutsch-französische Grenze Rhein
35 Müritz-Elde-Wasserstraße B uchholz (km 180,00) Elbe
(M ecklenburgische Oberseen
[M üritz, K ölpinsee, Fleesensee,
M alchower S ee, P etersdorfer S ee,
P lauer S ee], Elde-S eitenkanal)
mit
S tör-Wasserstraße (S chweriner
S ee, S törkanal) nebst Ziegelsee
36 Müritz-Havel-Wasserstraße M üritz-Elde-Wasserstraße Obere Havel-Wasserstraße,
(M irower K anal [S umpfsee, (K l. M üritz) P riepert
Ragunsee], Zotzensee, M össensee,
Vilzsee, Kl. P eetschsee, Labussee,
C anower See, Kl. P älitzsee Ostteil,
Gr. P älitzsee Nordteil, Ellbogensee
Westteil)
mit
M irower Adlersee,
Gr. P eetschsee,
Rheinsberger Gewässer
(Kl. P älitzsee Südteil,
Wolfsbrucher Kanal)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1787
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
37 Neckar Gemeindegrenze Rhein
Wernau-P lochingen
38 Nord-Ostsee-Kanal Elbe, Ostsee (K ieler Förde),
(Audorfer S ee, S chirnauer S ee) Verbindungslinie zwischen den Verbindungslinie zwischen den Ein-
mit M olenköpfen in B runsbüttel fahrtsfeuern in K iel-Holtenau
Obereidersee mit Enge,
B orgstedter S ee mit Enge,
Flemhuder S ee,
S tichkanal Achterwehrer
S chiffahrtskanal
39 Obere Havel-Wasserstraße Zierker S ee, Neustrelitz Havel-Oder-Wasserstraße
(K ammerkanal [Zierker S ee],
Obere Havel [Woblitzsee,
Finowsee, K l. und Gr. P riepertsee,
Ellbogensee Ostteil, Ziernsee,
Röblinsee, B aalensee, S tolpsee],
Voßkanal, M alzer K anal)
mit
M enowsee, S chwedtsee,
Lychener Gewässer (S tadtsee,
Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee),
Templiner Gewässer (Zaarsee,
Fährsee, B ruchsee, Templiner S ee,
Templiner K anal, Röddelinsee,
K l. Lankensee, K uhwallsee,
Templiner Wasser) nebst
Gleuensee und Gr. Lankensee,
Wentow-Gewässer
(K l. und Gr. Wentowsee,
Wentowkanal) nebst Tornowfließ
40 Oder deutsch-polnische Grenze bei deutsch-polnische Grenze an der
Ratzdorf Abzweigung der Westoder
41 Oste Nordostkante des M ühlenwehres Elbe
B remervörde
42 Peene M alchin Ostsee (P eenestrom),
(K ummerower S ee, Richtgraben) Verbindungslinie zwischen dem
Oberfeuer J ahnkenort und dem
Unterfeuer P innow
43 Pinnau S üdwestkante der Eisenbahn- Elbe
brücke in P inneberg (P agensander Nebenelbe)
44 Regen (km 0,44) S chleusenkanal Regensburg
45 Regnitz 270 m oberhalb der M ain-Donau-K anal
B rückenachse des Wehres
Hausen
M ain-Donau-K anal 150 m unterhalb des Wehres
Neuses (km 21,79)
170 m oberhalb der M ain-Donau-K anal
B rückenachse des Wehres
B amberg
1788 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
46 Rhein deutsch-schweizerische Grenze deutsch-niederländische Grenze
mit bei B asel
Lampertheimer Altrhein
(von km 4,75 bis zum Rhein),
Altrhein S tockstadt-Erfelden
(von km 9,80 bis zum Rhein),
Ginsheimer Altrhein
(von km 1,50 bis zum Rhein)
47 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Dortmund-Ems-K anal,
mit Einmündung des B eckens C unterer Vorhafen des alten
Verbindungskanal zur Ruhr (km 0,16) Hebewerks Henrichenburg
48 Rüdersdorfer Gewässer Abzweigung des Gosener K anal
(S trausberger M ühlenfließ, Langerhanskanals (km 9,85)
Hohler S ee, S tolpgraben, K alksee,
Flakensee, Dämeritzsee)
mit
S tichkanal Langerhanskanal
(K riensee)
49 Ruhr oberhalb der S chloßbrücke in Rhein
M ülheim (km 12,21)
50 Ryck Ostkante der S teinbecker Ostsee (Greifswalder B odden),
B rücke in Greifswald Verbindungslinie der S eekanten
der M olenköpfe
51 Saale B ad Dürrenberg (km 124,16) Elbe
52 Saar deutsch-französische Grenze M osel
bei S aargemünd
53 Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Hafen K leve (km 1,78) Rhein
(S poykanal vom Hafen K leve bis
zum Unterwasser der S chleuse
B rienen, Griethauser Altrhein
vom Unterwasser der S chleuse
B rienen bis zum Rhein)
54 Schwinge Nordkante der S alztorschleuse Elbe
in S tade
55 Spree-Oder-Wasserstraße Havel, S pandau Oder
(Untere S pree, B erliner S pree,
Treptower S pree,
Dahme [Langer S ee],
Oder-S pree-K anal,
Fürstenwalder S pree)
mit
Ruhlebener Altarm,
Landwehrkanal,
S preekanal,
Rummelsburger S ee,
M üggelspree (Gr. M üggelsee)
(von K öpenick bis km 11,85 und
vom Unterwasser des Wehres
Gr. Tränke [km 44,85] bis zur
S pree-Oder-Wasserstraße),
S eddinsee und Gosener K anal,
Neuhauser S peisekanal
(bis zum Ende des unteren
S chleusenvorhafens Neuhaus),
K l. M üllroser S ee (von der
S chlaube bis zur S pree-Oder-
Wasserstraße)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1789
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
56 Stör P egel Rensing Elbe
57 Teltowkanal Untere Havel-Wasserstraße S pree-Oder-Wasserstraße
(ohne Abschnitt von (P otsdamer Havel) (Dahme)
km 34,10 bis 36,60)
(Glienicker Lake, Griebnitzsee,
K leinmachnower S ee)
mit
Griebnitzkanal
(S tölpchensee, P ohlesee,
K l. Wannsee),
B ritzer Verbindungskanal
(zur S pree)
58 Trave Elbe-Lübeck-K anal, Ostsee (Lübecker B ucht),
(K analtrave, Untertrave) 71 m nordöstlich der Achse der Verbindungslinie der K öpfe
mit Geniner S traßenbrücke der S üderinnenmole und
Nebenarm An der Lachswehr, Norderaußenmole
Nebenarm S tadttrave,
den beiden Altarmen
an der Teerhofinsel,
Dassower S ee,
P ötenitzer Wiek
59 Uecker S üdwestkante der S traßenbrücke Ostsee (S tettiner Haff),
in Ueckermünde Verbindungslinie der S eekanten der
M olenköpfe
60 Untere Havel-Wasserstraße S preemündung, S pandau Einmündung des Havelberger
(P ichelsdorfer Havel [P ichelssee], S chleusenkanals in die Elbe
Kladower Seestrecke, J ungfernsee,
S acrow-P aretzer K anal
[Weißer S ee, S chlänitzsee],
B randenburger Oberhavel
[Trebelsee], S ilokanal, Quenzsee,
P lauer S ee),
mit
Gr. Wannsee, P otsdamer Havel
(Tiefer S ee, Templiner S ee,
Gr. und K l. Zernsee) nebst
S chwielowsee, K etziner Havel,
B randenburger S tadtkanal,
B eetzsee-Riewendsee-Wasser-
straße (von der Ostkante der
P ählbrücke bis zur Unteren Havel-
Wasserstraße), B randenburger
Niederhavel, B reitlingsee und
M öserscher S ee, Rathenower
Havel (Rathenower S tadtkanal),
M ündungsstrecke Untere Havel
61 Warnow S üdkante der Eisenbahnbrücke Ostsee (Unterwarnow), Verbindungs-
(ohne Nebenarm westlich der Rostock–S tralsund linie zwischen der nördlichen
B adewieseninsel in Rostock) B öschungsunterkante auf der
Landzunge zwischen Osthafen
und Warnow (ungefähre Lage
54º 05' 41" N und 12º 09' 09" O) und
der nordwestlichen B öschungs-
unterkante am östlichen Ende des
S tadthafens Rostock (ungefähre
Lage 54º 05' 47" N und 12º 09' 14" O)
1790 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
62 Werra Unterwasser der S taustufe Weser
„Letzter Heller“ (km 84,00)
63 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-K anal,
Datteln
64 Weser Zusammenfluß von Fulda Nordsee,
mit den Nebenarmen: und Werra Verbindungslinie zwischen dem
K leine Weser in B remen K irchturm von Langwarden und der
(von der unterstromigen M ündung des Arenschen B aches
K ante der Wehranlage am Teerhof
bis zur Weser),
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
S chweiburg
“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1791
Bekanntmachung
der Neufassung des Seefischereigesetzes
Vom 6. J uli 1998
Auf Grund des § 3 des Gesetzes zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes
und der Fischwirtschaftsverordnung vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3276)
wird nachstehend der Wortlaut des S eefischereigesetzes in der seit dem
6. November 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. das am 1. August 1984 in K raft getretene S eefischereigesetz vom 12. J uli 1984
(B GB l. I S . 876),
2. das am 28. M ai 1989 in K raft getretene Gesetz vom 23. M ai 1989 (B GB l. I
S . 938),
3. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom
2. August 1994 (B GB l. I S . 2018),
4. das am 6. November 1997 in K raft getretene Gesetz vom 29. Oktober 1997
(B GB l. I S . 2614).
B onn, den 6. J uli 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1792 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Seefischereigesetz
§1 Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der ver-
Begriffsbestimmungen fügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur
versagt werden, wenn
(1) S eefischerei übt aus, wer auf S ee berufsmäßig
Fische fängt, zu fangen versucht, an B ord nimmt oder in 1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fang-
anderer Weise gewinnt. Die Grenze der S eefischerei ver- menge verteilt ist,
läuft wie die Grenze der S eefahrt nach § 1 der Flaggen- 2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschrit-
rechtsverordnung. ten oder mißbraucht worden ist oder
(2) Fische im S inne dieses Gesetzes sind S eefische, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
Schalen- und Krustentiere, M eeressäugetiere sowie andere steller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
fischereilich genutzte M eereslebewesen mit Ausnahme
der dem J agdrecht unterliegenden Tierarten. Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller
die S eefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die
(3) Gemeinschaftliches Fischereirecht im S inne dieses bereits in den J ahren 1986 oder 1987 auf Grund einer
Gesetzes sind die einschlägigen B estimmungen des Ver- Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren B au oder
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- Anschaffung mit M itteln des B undes oder der Länder
meinschaft sowie die Rechtsakte des Rates und der K om- gefördert wurde oder wird. Abweichend von S atz 4 kann
mission der Europäischen Gemeinschaften, die die Aus- eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des B undesministe-
übung der S eefischerei im Hinblick auf den S chutz der riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für den
Fischbestände und die Erhaltung der biologischen S chätze B etrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,
des M eeres, die Überwachung der Ausübung der S ee-
fischerei oder die gemeinsame S trukturpolitik für die 1. für das die B efugnis zum Führen der B undesflagge
Fischwirtschaft regeln. gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verlie-
hen wurde,
(4) K ontrollbeamter im S inne dieses Gesetzes ist jeder
in der Überwachung der Fischerei auf S ee eingesetzte 2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust gera-
B edienstete des B undes oder eines Landes. ten ist, sofern seine B ruttoraumzahl (B RZ) nicht größer
oder seine M aschinenleistung in K ilowatt (kW) nicht
stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
§2
Ermächtigungen 3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment
angehört, bei dem die gemeinschaftlich festgesetzte
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischerei-
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit flotte bereits unterschritten ist, sofern seine B rutto-
Zustimmung des B undesrates zur Erhaltung und wirt- raumzahl nicht größer oder seine M aschinenleistung in
schaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durch- K ilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahr-
führung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur zeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann
Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen S ee- möglich, wenn hierdurch die K apazität in dem betref-
fischerei-Übereinkommen fenden Flottensegment verringert wird.
1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen ver-
B ord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen, sehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur
2. die Ausübung der S eefischerei mengenmäßig, zeitlich, Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
räumlich oder in anderer Weise zu beschränken, erforderlich sind.
3. die B enutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbei- (2) B ei der B emessung der Zuteilungen soll der Lei-
tungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fang- stungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer
methoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be- bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem
schränken, wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der best-
möglichen Versorgung des M arktes Rechnung getragen
4. die P flicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonsti-
werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischerei-
gen M eldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich
betriebe durch ein Verbot oder eine andere B eschränkung
ist, um die Einhaltung der B eschränkungen überwa-
des Fischfangs besonders betroffen sind.
chen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Ent-
wicklung der Fischbestände verfolgen zu können. (3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die B undes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (B undesanstalt)
§3 zuständig. S ie soll die betroffenen berufsständischen
Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere
Fangerlaubnisse bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner
(1) Wenn die Ausübung der S eefischerei auf Grund des sind die betroffenen B undesländer (Länder) anzuhören,
gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse
Verordnung nach § 2 Nr. 2 beschränkt wird, bedarf sie der festgelegt werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1793
(4) Die B undesanstalt kann juristischen P ersonen, zu nicht festgesetzt sind. Die nach S atz 1 festgelegten S ee-
denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen gebiete gelten als die Fischereizonen im S inne dieses
haben, S ammelerlaubnisse für alle M itglieder mit dem Gesetzes.
Auftrag erteilen, ihren M itgliedern im Rahmen der S ammel-
erlaubnis Fangerlaubnisse nach M aßgabe des Absatzes 1 §6
zu erteilen. Die beauftragten S tellen unterliegen insoweit Überwachung der Fischerei auf See
der Fachaufsicht der B undesanstalt.
(1) Die dem B und nach § 1 Nr. 3 B uchstabe c des Geset-
(5) S oweit die B undesanstalt Fangerlaubnisse erteilt zes über die Aufgaben des B undes auf dem Gebiet der
oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als S itz S eeschiffahrt auf der Hohen S ee obliegende Überwa-
der B undesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungs- chung der Fischerei wird durch das B undesministerium für
gerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder von ihm be-
stimmte B ehörden des B undes ausgeübt. Auf Grund einer
§4 Vereinbarung zwischen dem B undesministerium für Er-
Abgaben nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem jeweiligen
Land können B ehörden der Länder auf der Hohen S ee und
Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischerei- B ehörden des B undes innerhalb des K üstenmeeres die
recht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Verein-
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem barung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines
B undesministerium der Finanzen durch Rechtsverord- anderen S taates die Fischerei auf S ee überwachen.
nung mit Zustimmung des B undesrates besondere Vor-
schriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu (2) Der Überwachung unterliegen
erlassen. In Rechtsverordnungen nach S atz 2 können die 1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen,
P flicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder
sonstigen M eldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zah- 2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die B undes-
lung die P flicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom flagge zu führen, auch in allen anderen S eegebieten.
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen B undes- (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
bank vorgeschrieben werden. schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des B undesrates die für die Über-
§5 wachung der Fischerei auf S ee erforderlichen Vorschriften
zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere
Fischereizonen
vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen
(1) In den Fischereizonen der B undesrepublik Deutsch- zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines K ontroll-
land (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche beamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über
Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen see- Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.
fischereirechtlichen Vorschriften des B undes und der Län-
(4) Wenn der Führer oder ein B esatzungsmitglied eines
der auch für die Ausübung der S eefischerei von Fischerei-
Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwa-
fahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die B undes-
chungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder
flagge zu führen. Das B undesministerium für Ernährung,
die Weisung eines K ontrollbeamten nicht unverzüglich be-
Landwirtschaft und Forsten macht die Grenzen der
Fischereizonen im B undesgesetzblatt bekannt. folgt, können die K ontrollbeamten unmittelbaren Zwang
gegen P ersonen und S achen anwenden. B ei der Überwa-
(2) In den Fischereizonen und im K üstenmeer bedarf die chung durch K ontrollbeamte des B undes gilt insoweit das
S eefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des B undes.
die Flagge eines M itgliedstaates der Europäischen Die K ontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten
Wirtschaftsgemeinschaft zu führen, nach § 9 dieselben Rechte und P flichten wie die B eamten
des P olizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungs-
2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die
widrigkeiten; sie können im B ußgeldverfahren B eschlag-
Flagge eines anderen M itgliedstaates der Europäi-
nahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
schen Wirtschaftsgemeinschaft als der B undesrepu-
für Hilfsbeamte der S taatsanwaltschaft geltenden Vor-
blik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf S ee-
schriften der S trafprozeßordnung vornehmen.
meilen, gemessen von den B asislinien aus,
ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund
§7
des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechts-
anspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Geneh- Überwachung der Fischerei an Land
migungen erteilt die B undesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 S atz 3 Die zuständigen B ehörden der Länder und die B undes-
und Abs. 5 gilt entsprechend. anstalt können, soweit sie dieses Gesetz in den Häfen und
(3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- zu Lande ausführen, Auskünfte und die Vorlage geschäft-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord- licher Unterlagen, der S chiffstagebücher, Logbücher und
nung ohne Zustimmung des B undesrates die Grenzen der anderer Aufzeichnungen von Fischern, Fischereibetrieben
dem K üstenmeer der B undesrepublik Deutschland vor- und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen sowie
gelagerten S eegebiete festzulegen, in deren B ereich die Fischhandelsbetrieben und Fischmarktverwaltungen ver-
B undesrepublik Deutschland im Rahmen des gemein- langen. S ie können zu diesem Zweck auch P rüfungen bei
schaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die Auskunfts-
Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände pflichtigen haben die Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen
ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch vorzulegen und die P rüfungen zu dulden.
1794 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
§8 5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen
Gemeinsame Vorschriften für die Überwachung Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-
(1) Der nach einer auf Grund des § 6 Abs. 3 erlassenen stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift ver-
Verordnung oder der nach § 7 Auskunftspflichtige kann weist.
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren B e-
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen zu einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark geahndet
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- werden.
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
aussetzen würde. Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn
(2) Die K ontrollbeamten sowie die bei der Überwachung sie in einer Fischereizone auf einem S chiff begangen wird,
nach § 7 eingesetzten B ediensteten dürfen ihre B efug- das nicht berechtigt ist, die B undesflagge zu führen.
nisse nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um (4) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften zu schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
überwachen. S ie sind befugt, dabei Fahrzeuge, B etriebs- nung ohne Zustimmung des B undesrates die Tatbestände
räume, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten. zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Außerhalb der B etriebs- und Geschäftszeiten und hin- Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchset-
sichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, zung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich
dürfen diese B efugnisse nur zur Verhütung dringender ist.
Gefahren für die öffentliche S icherheit und Ordnung aus-
geübt werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver- (5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder
eingeschränkt. die zu ihrer B egehung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des
§9 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Regelungsbefugnisse der Länder
1. einer Rechtsverordnung nach den § § 2 oder 6 Abs. 3 Die Länder können zur Regelung der S eefischerei wei-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- tere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine
bestand auf diese B ußgeldvorschrift verweist, Regelung trifft und das B undesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung
2. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
nach § 2 keinen Gebrauch macht. S ie können im Interesse
§ 3 Abs. 4 S atz 1, die S eefischerei ohne Fangerlaubnis
der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der
ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1
Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschrän-
S atz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S atz 1, zu-
kungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Rege-
widerhandelt,
lung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich
3. entgegen § 5 Abs. 2 S atz 1 die S eefischerei ohne be- im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu
sondere Genehmigung ausübt, halten.
4. entgegen § 7 S atz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig
§ 11
oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt
oder eine P rüfung nicht duldet oder (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998 1795
Erste Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung *)
Vom 3. J uli 1998
Auf Grund des § 7a Abs. 1 S atz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 12. November 1996 (B GB l. I S . 1695) verordnet die B undesregierung:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung vom 21. M ärz 1997 (B GB l. I S . 566) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird in Nummer 7 der P unkt durch einen S trichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. M ischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder K onzentration, die sich aus den die einzelnen
Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden
P arameter die jeweils maßgebende Anforderung durch M ischungsrechnung zu ermitteln. S ind in den anzuwenden-
den Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben
Absätze 4 und 5 unberührt.“
3. Anhang 48 wird wie folgt geändert:
a) In Teil 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „87/217/EWG“ das Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach der
Angabe „88/347/EWG“ die Angabe „und 92/112/EWG“ eingefügt.
b) Teil 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„B ei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer
eingeleitet werden. Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S . 1782, 2049),
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1498), bleibt unberührt.“
c) Nach Teil 10 wird folgender Teil 11 angefügt:
„Teil 11 Anforderungen für Titandioxid
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen S chmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung
von Titandioxidpigmenten stammt.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte S chadstoffminderung für die S toffe Eisen, Titan
und Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im S inne von Artikel 2 der Richtlinie
92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die M odalitäten zur Vereinheitlichung der P rogramme zur
Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (AB l. EG
Nr. L 409 S . 11) nicht enthalten.
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
C hemischer S auerstoffbedarf (C S B ) kg/t 8
C hlorid Qualifizierte
– bei Verwendung von natürlichem Rutil kg/t 130 S tichprobe
oder
– bei Verwendung von synthetischem Rutil kg/t 228 2-S tunden-
S ulfat kg/t 500 M ischprobe
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF 2
Die Anforderung für C hlorid gilt nur für das C hloridverfahren im S inne von Artikel 6 B uchstabe b der in Absatz 3
genannten Richtlinie.
_____________
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die M odalitäten zur Ver-
einheitlichung der P rogramme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (AB l. EG
Nr. L 409 S . 11).
1796 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu B onn am 9. J uli 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
B undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
B lei kg/t 0,03
C admium kg/t 0,002
C hrom, gesamt kg/t 0,05 Qualifizierte S tichprobe
oder
K upfer kg/t 0,02 2-S tunden-M ischprobe
Nickel kg/t 0,015
Quecksilber g/t 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann für C hrom, gesamt auch eine K onzentration von 0,5 mg/l zugelassen
werden.
(6) Die S chadstofffracht nach Absatz 4 und 5 wird aus den K onzentrationswerten der qualifizierten S tichprobe
oder der 2-S tunden-M ischprobe und aus dem mit der P robenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
ermittelt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 3. J uli 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel