1666 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Gesetz
zur Umsetzung des Versorgungsberichts
(Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG)
Vom 29. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
Inhalts üb ers ic ht 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. De-
Artikel 1 Änderung des B eamtenrechtsrahmengesetzes zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
Artikel 2 Änderung des B undesbeamtengesetzes
mindestens dreijährige B erufsausbildung ab-
Artikel 3 Änderung des B undespolizeibeamtengesetzes schließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), oder
Artikel 4 Änderung des S oldatengesetzes 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. J uni
Artikel 5 Änderung des B undesbesoldungsgesetzes 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Artikel 6 Änderung des B eamtenversorgungsgesetzes Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG
Artikel 7 Änderung des S oldatenversorgungsgesetzes
Nr. L 209 S . 25)
Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-
zuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG) erworben werden.“
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
2. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von S tellenzulagen
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
„(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
jährlichen S onderzuwendung B eamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame
Leistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und versetzt werden kann, wenn er
S oldaten auf Zeit 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes behindertengesetzes ist oder
Artikel 15 Änderung der B eamtenversorgungs-Übergangsver- 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“
ordnung
Artikel 16 Änderung der S oldatenversorgungs-Übergangsver- 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
ordnung
„§ 26a
Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
(1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei J ustizvollzugs- stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
anstalten
den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
Artikel 20 Übergangsvorschriften seine Dienstpflichten noch während mindestens der
Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (be-
grenzte Dienstfähigkeit).
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend der
Artikel 23 Umsetzungspflicht
begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit
Artikel 24 Inkrafttreten seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet
werden.
Artikel 1
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des B e-
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes amten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn
Das B eamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine gerin-
B ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 462), gerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. S ep- (4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 S atz 3
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert: gilt mit der M aßgabe, daß von der regelmäßigen
Arbeitszeit des B eamten unter B erücksichtigung der
1. § 14c wird wie folgt geändert: verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen
a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö- ist.
rige der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein- (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis
schaften“ wird gestrichen. zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1667
4. Dem § 44b wird folgender Absatz 5 angefügt: die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-
„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß B eam- dung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16),
ten bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 oder
Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebens- 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
jahres bewilligt werden kann. Absatz 4 S atz 1 ist mit 18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine
der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs Regelung zur Anerkennung beruflicher B efähi-
fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“ gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209 S . 25)
5. In § 45 Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4 erworben werden.“
letzter S atz,“ gestrichen.
3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
6. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„2. sonstige B eamte des höheren Dienstes im aus-
a) Die Angabe „§ § 13, 14, 14a und 14b“ wird durch die wärtigen Dienst von der B esoldungsgruppe B 3
Angabe „§ § 13 bis 14c“ ersetzt. an aufwärts sowie B otschafter in der B esol-
b) Folgender S atz wird angefügt: dungsgruppe A 16,
„Das gleiche gilt, wenn die B efähigung auf Grund 3. B eamte des höheren Dienstes des Amtes für den
der M aßgaben in Anlage I K apitel XIX S achgebiet A M ilitärischen Abschirmdienst, des B undesamtes
Abschnitt III Nr. 2 B uchstabe c oder Nr. 3 B uch- für Verfassungsschutz und des B undesnachrich-
stabe b des Einigungsvertrages vom 31. August tendienstes von der B esoldungsgruppe B 6 an
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom aufwärts,“.
23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1141)
festgestellt worden ist und der B eamte die lauf- 4. § 42 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
bahnrechtliche P robezeit erfolgreich abgeleistet
„(4) Der B eamte auf Lebenszeit kann auch ohne
hat.“
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in
den Ruhestand versetzt werden, wenn er
Artikel 2 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
Änderung des Bundesbeamtengesetzes schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
Das B undesbeamtengesetz in der Fassung der B e- behindertengesetzes ist oder
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 479), 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. S ep-
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert: 5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
1. § 15 wird wie folgt gefaßt: „§ 42a
„§ 15 (1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes- vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
rates nach M aßgabe der § § 15a bis 25 seine Dienstpflichten noch während mindestens der
1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
der B eamten, (begrenzte Dienstfähigkeit).
2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen (2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rü- der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er
fungsordnungen) kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht sei-
zu erlassen. nem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt
verwendet werden.
(2) Die B undesregierung kann die B efugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des
mung des B undesrates auf oberste Dienstbehörden B eamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden,
übertragen. Rechtsverordnungen nach S atz 1 bedür- wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine
fen des Einvernehmens mit dem B undesministerium geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
des Innern.“ (4) § 42 Abs. 1 S atz 3 sowie die § § 44, 46a und 47
gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 S atz 4 gilt mit der
2. § 20a wird wie folgt geändert: M aßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des
B eamten unter B erücksichtigung der verminderten
a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-
Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
rige der M itgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften“ wird gestrichen. (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht
werden.“
„Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 6. In § 44 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „mit dem
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege- Ende des M onats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, worden ist,“ gestrichen.
1668 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
7. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 1. § 44 wird wie folgt geändert:
„(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fäl- a) In Absatz 1 S atz 2 wird das Wort „vier“ durch das
len der § § 37 und 41, mit dem Ende des M onats, in Wort „drei“ ersetzt.
dem die Versetzung in den Ruhestand dem B eamten
b) In Absatz 2 S atz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt
mitgeteilt worden ist.“
gefaßt:
8. Dem § 72e wird folgender Absatz 4 angefügt: „wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte beson-
„(4) B is zum 31. Dezember 2004 kann B eamten dere Altersgrenze überschritten hat.“
Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung c) In Absatz 2 S atz 3 wird die Zahl „4“ durch die
des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Ab- Zahl „5“ ersetzt.
satz 3 S atz 1 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß
die Dauer des Urlaubs fünfzehn J ahre nicht über-
2. § 45 wird wie folgt gefaßt:
schreiten darf.“
„§ 45
9. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Altersgrenzen
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“
(1) Für die B erufssoldaten bildet das vollendete
das K omma durch einen P unkt ersetzt.
zweiundsechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-
b) Nummer 5 wird aufgehoben. grenze.
10. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Als besondere Altersgrenzen der B erufssoldaten
mit Ausnahme der Offiziere des S anitätsdienstes, des
a) Die Nummern 1, 2 und 4 werden aufgehoben. M ilitärmusikdienstes und des M ilitärgeographischen
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1. Dienstes werden festgesetzt
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num- 1. die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-
mern 2 und 3. jahres für die Obersten,
11. § 100 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 2. die Vollendung des neunundfünfzigsten Lebens-
jahres für die Oberstleutnante,
„(2) Die B eauftragten der Verwaltungen sind auf Ver-
langen zu hören.“ 3. die Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebens-
jahres für die M ajore und S tabshauptleute,
12. § 171 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres für die Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
Artikel 3 nante,
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes 5. die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
jahres für die B erufsunteroffiziere,
§ 3 des B undespolizeibeamtengesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. J uni 1976 (B GB l. I 6. die Vollendung des einundvierzigsten Lebensjahres
S . 1357), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom für die Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampfflug-
24. Februar 1997 (B GB l. I S . 322) geändert worden ist, zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
wird wie folgt geändert: offizier verwendet werden, die Vollendung des vier-
zigsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden in B uchstabe b der P unkt wendungsunfähig sind.
durch ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe c
angefügt: (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2
gelten auch für die B erufssoldaten der M arine mit ent-
„c) die Laufbahn des höheren P olizeivollzugsdien- sprechenden Dienstgraden.“
stes.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 3. Folgender § 75 wird angefügt:
„(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, die allge- „§ 75
meinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Übergangsvorschrift aus Anlaß
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes- des Versorgungsreformgesetzes 1998
rates zu erlassen. Das B undesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für
stimmung des B undesrates die besonderen Vorschrif- die am 1. J anuar 1999 vorhandenen B erufssoldaten
ten für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbah- folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:
nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun- 1. für Obersten in der B esoldungsgruppe A 16 bis zum
gen) zu erlassen.“ Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres,
Artikel 4 2. für Oberstleutnante in der B esoldungsgruppe A 14
Änderung des Soldatengesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Voll-
endung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
Das S oldatengesetz in der Fassung der B ekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737), zuletzt 3. für M ajore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezem- die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebens-
ber 1997 (B GB l. I S . 2846), wird wie folgt geändert: jahres,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1669
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis 5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung „§ 17
des vierundfünfzigsten Lebensjahres,
Aufwandsentschädigungen
5. für B erufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2012 die Vollendung des dreiundfünfzig- Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
sten Lebensjahres.“ werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlas-
sung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren
Übernahme dem B eamten, Richter oder S oldaten
Artikel 5 nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan
M ittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigun-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
gen in festen B eträgen sind nur zulässig, wenn auf
Das B undesbesoldungsgesetz in der Fassung der B e- Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher
kanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032), Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typi-
22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251), wird wie folgt ge- scherweise entstehen; sie werden im B undesbereich
ändert: im Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht
zuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landes-
1. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: recht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung
von Aufwandsentschädigungen in festen B eträgen
„(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden
die sich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter B ehörde bedarf.“
0,5 abzurunden und B ruchteile von 0,5 und mehr
aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils
6. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „A 5 oder“
auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. J eder B ezüge-
gestrichen.
bestandteil ist einzeln zu runden.“
7. In § 28 Abs. 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
2. In § 3a Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“
gefügt:
durch die Worte „Dienst- und Anwärterbezüge“
ersetzt. „Zur Feststellung der K inderbetreuungszeit nach
S atz 1 für ein K ind bei mehreren B esoldungsempfän-
3. In § 9a Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B eam- gern dürfen die B ezügestellen die erforderlichen per-
ter“ die Worte „oder Richter“ und nach dem Wort sonenbezogenen Daten erheben und untereinander
„B eamtenrechtsrahmengesetzes“ die Worte „oder ein austauschen.“
S oldat aus einer K ommandierung“ eingefügt.
8. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „Für B eamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) ist die B esoldungsgruppe des Eingangs-
„§ 14a
amtes maßgebend, in das der Anwärter nach Ab-
Versorgungsrücklage schluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar ein-
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der tritt.“
demographischen Veränderungen und des Anstiegs
der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, 9. § 40 wird wie folgt geändert:
werden beim B und und bei den Ländern Versor- a) Absatz 1 Nr. 4 S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
gungsrücklagen als S ondervermögen aus der Vermin-
„B eanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift
derung der B esoldungs- und Versorgungsanpassun-
Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
gen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das
Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
B esoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßi-
lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
gen S chritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert
Aufnahme einer anderen P erson oder mehrerer
um 3 vom Hundert abgesenkt werden.
anderer P ersonen in die gemeinsam bewohnte
(2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. De- Wohnung einen Familienzuschlag der S tufe 1 oder
zember 2013 werden die Anpassungen der B esol- eine entsprechende Leistung, wird der B etrag der
dung nach § 14 gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert. S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder S olda-
Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach ten maßgebenden Familienzuschlages nach der
S atz 1 verminderten Anpassung wird den S onderver- Zahl der B erechtigten anteilig gewährt.“
mögen zugeführt. Die M ittel der S ondervermögen
b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „Ein-
dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungs-
kommensteuergesetzes“ die Worte „oder des
ausgaben verwendet werden.
B undeskindergeldgesetzes“ eingefügt.
(3) Das Nähere regeln der B und und die Länder
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
jeweils für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können
insbesondere B estimmungen über Verwaltung und „(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes
Anlage der S ondervermögen getroffen werden. S o- (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vor-
weit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein schrift erforderlichen personenbezogenen Daten
Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung erheben und untereinander austauschen.“
besteht, können die B estimmungen den für diese Ein-
richtungen geltenden angepaßt werden.“ 10. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.
1670 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „20 000“ durch die 20. Die § § 74, 77 und 80a werden gestrichen.
Angabe „40 000“ ersetzt.
21. Die § § 81 und 82 werden wie folgt gefaßt:
12. In § 57 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Amts- und
S tellenzulagen“ durch die Worte „Amts-, S tellen-, „§ 81
Ausgleichs- und Überleitungszulagen“ ersetzt. Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
13. § 59 wird wie folgt geändert:
(1) Verringern sich durch das Versorgungsreform-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: gesetz 1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die
„(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 S atz 3) erhalten Anwär- Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert
terbezüge.“ werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Anwärter- bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die
grundbetrag“ das K omma und die Worte „der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
Anwärterverheiratetenzuschlag“ gestrichen. währung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Aus-
gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Worte „der Familienzuschlag,“ eingefügt.
(2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz
c) In Absatz 3 wird das Wort „Anwärterverheirateten-
1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt
zuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag der
oder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen
S tufe 1“ ersetzt.
Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von
Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in
14. In § 60 werden jeweils nach dem Wort „Anwärter-
den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bis-
bezüge“ die Worte „und der Familienzuschlag“ ein-
herigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in
gefügt.
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezü-
15. § 62 wird aufgehoben. gen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zur-
ruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt
16. In § 63 Abs. 3 und in § 64 S atz 3 werden jeweils die nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-
Worte „und dem Anwärterverheiratetenzuschlag“ mals gewährt wird.
gestrichen und jeweils das Wort „Dienstaltersstufe“
durch das Wort „S tufe“ ersetzt. § 82
Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
17. § 65 wird wie folgt geändert: aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „S umme“ die Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem
Worte „von Entgelt und Anwärterbezügen“ durch B eamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten
die Worte „von Entgelt, Anwärterbezügen und Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember
Familienzuschlag“ sowie das Wort „Dienstalters- 1998 geltenden Vorschriften.“
stufe“ durch das Wort „S tufe“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 22. Die Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-
„(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im nungen A und B (Anlage I) werden wie folgt geändert:
öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der a) In Nummer 1 wird in Absatz 5 folgender S atz ange-
dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt fügt:
§ 5 entsprechend.“
„Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Lei-
ter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
18. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“ durch
und Hauptschule mit bis zu 80 S chülern –“ und für
das Wort „S tufe“ ersetzt.
das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-
schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-
19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
schule mit mehr als 80 bis zu 180 S chülern –.““
„§ 72a
b) Nummer 3a wird aufgehoben.
B esoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
c) In Nummer 5a Abs. 2 wird das Wort „nichtruhe-
(1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undes- gehaltfähige“ gestrichen.
beamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)
erhält der B eamte Dienstbezüge entsprechend § 6. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
S ie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes aa) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand
„(4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und
erhalten würde.
B eamte nach Absatz 1
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
a) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
M ark,
die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zu-
schlags zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Ab- b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche
satz 1 zu regeln.“ M ark,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1671
c) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche n) In Nummer 25 und in Nummer 26 Abs. 1 wird
M ark jeweils das Wort „ruhegehaltfähige“ gestrichen.
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf o) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
J ahre bezogen worden ist oder das Dienstver- aa) In Absatz 1 wird das Wort „ruhegehaltfähige“
hältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit in- gestrichen.
folge eines durch die Verwendung erlittenen
Dienstunfalls oder einer durch die B esonder- bb) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.
heiten dieser Verwendung bedingten gesund-
heitlichen S chädigung beendet worden ist.“ 23. Die B undesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
ändert:
bb) In Absatz 5 werden die Worte „oder Num-
mer 23“ gestrichen. a) In der B esoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbe-
zeichnung „A s s i s t e n t“ gestrichen.
e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
b) In der B esoldungsgruppe A 6 werden bei der
aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
Amtsbezeichnung „S e k r e t ä r“ die Fußnotenhin-
bb) Absatz 3 wird aufgehoben. weise „2)3)4)“ durch den Fußnotenhinweis „1)“
ersetzt und die Fußnoten 2, 3 und 4 aufgehoben.
f) In Nummer 8a werden die Worte „und deshalb
den S icherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-
klärung unterliegen“ gestrichen. 24. In der Anlage III (B undesbesoldungsordnung R) wird
in der Vorbemerkung Nummer 4 das Wort „ruhe-
g) Nummer 8b wird wie folgt geändert: gehaltfähige“ gestrichen.
aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
25. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 1 dieses Geset-
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
zes ersetzt.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
h) Die Nummer 8c wird aufgehoben, und die Num- 26. Die Anlage IX (Amtszulagen, S tellenzulagen, Zulagen,
mer 8d wird gestrichen. Vergütungen) wird wie folgt geändert:
i) In Nummer 9 werden die Worte „die hauptamt- a) Im Abschnitt „B undesbesoldungsgesetz“ wird die
lichen B ahnpolizeibeamten,“ und die Worte „des Angabe „§ 48 Abs. 2 bis zu 100“ durch die Angabe
Fahndungsdienstes der Deutschen B undesbahn,“ „§ 48 Abs. 2 bis zu 200“ ersetzt.
gestrichen. b) Der Abschnitt „Vorbemerkungen zu den B undes-
j) Nummer 11 wird aufgehoben. besoldungsordnungen A und B “ wird wie folgt ge-
ändert:
k) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
aa) In S atz 1 werden vor den Worten „erhalten
eine S tellenzulage nach Anlage IX“ die Worte „Nummer 8
„und in Abschiebehafteinrichtungen“ einge- Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
fügt. dungsgruppen
bb) Der neue Wortlaut wird Absatz 1. A 1 bis A 5 225,00
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt: A 6 bis A 9 300,00
A 10 und höher 375,00“.
„(2) Die S tellenzulage wird für B eamte in
bb) Nummer 8b wird wie folgt gefaßt:
Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer
S tellenzulage nach Nummer 9 gewährt.“ „Nummer 8b
l) Nach Nummer 13b wird folgende neue Num- Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
mer 13c eingefügt: dungsgruppen
„13c. Zulage für B eamte des B undeskriminal- A 1 bis A 5 180,00
amtes A 6 bis A 9 240,00
A 10 bis A 13 300,00
(1) B eamte, die beim B undeskriminalamt A 14 und höher 360,00“.
verwendet werden, erhalten eine Zulage
nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben cc) Die Nummern 8c und 11 werden gestrichen.
einer S tellenzulage nach Nummer 9 ge- dd) Nach Nummer 13a wird folgende Num-
währt. M it der Zulage werden auch die mit mer 13c eingefügt:
der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-
wendungen abgegolten. „Nummer 13c
(2) Die Länder können bestimmen, daß Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
B eamte, die bei den Landeskriminalämtern dungsgruppen
verwendet werden, eine Zulage erhalten. A 1 bis A 7 90,00
Absatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagen- A 8 bis A 11 120,00
regelung in der Anlage IX gelten entspre- A 12 bis A 15 140,00
chend.“ A 16 und höher 180,00“.
m) Die Nummern 23 und 24 werden aufgehoben. ee) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen.
1672 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
c) Im Abschnitt „Vorbemerkungen zu der B undes- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
besoldungsordnung R“ werden in Nummer 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
B uchstabe b nach dem Wort „B undesbehörden“
das K omma und die Worte „der Hauptverwaltung aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
der Deutschen B undesbahn“ gestrichen. „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt oder die diesem entspre-
chenden Dienstbezüge,
Artikel 6
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
S tufe 1,
Das B eamtenversorgungsgesetz in der Fassung der 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-
B ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
S . 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt ge- die dem B eamten in den Fällen der Num-
ändert: mern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder
in den Fällen der Nummer 2 nach dem B esol-
dungsrecht zustehen würden.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bb) Folgender S atz wird angefügt:
a) Nach „§ 47 Übergangsgeld“ wird „§ 47a Über-
gangsgeld für entlassene politische B eamte“ ein- „S atz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter
gefügt. Verwendung eines B eamten wegen begrenz-
ter Dienstfähigkeit nach § 42a des B undes-
b) Die Worte „§ 53 Zusammentreffen von Versor-
beamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
gungsbezügen mit Verwendungseinkommen“ wer-
desrecht.“
den durch die Worte „§ 53 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersatzeinkommen“ ersetzt. aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Die Worte „§ 53a Zusammentreffen von Versor- „Ist ein B eamter aus einem Amt in den Ruhe-
gungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkom- stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-
men“ werden durch die Worte „§ 53a Zusammen- dungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner
treffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbe- Laufbahn angehört, und hat er die Dienst-
amten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“ bezüge dieses oder eines mindestens gleich-
ersetzt. wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhe-
d) Die Worte „§ 69b Übergangsregelungen für vor stand nicht mindestens drei J ahre erhalten, so
dem 1. J uli 1997 eingetretene Versorgungsfälle“ sind ruhegehaltfähig nur die B ezüge des vor-
werden durch die Worte „§ 69b Übergangsrege- her bekleideten Amtes.“
lungen für vor dem 1. J uli 1997 bewilligte Freistel- bb) Die bisherigen S ätze 3 und 4 werden durch
lungen und eingetretene Versorgungsfälle“ er- folgenden S atz ersetzt:
setzt.
„In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die
e) Nach „§ 69b Übergangsregelungen für vor dem innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer B eur-
1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetre- laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
tene Versorgungsfälle“ wird „§ 69c Übergangs- ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.“
regelungen für vor dem 1. J anuar 1999 eingetre-
c) Absatz 4 S atz 2 wird aufgehoben.
tene Versorgungsfälle und für am 1. J anuar 1999
vorhandene B eamte“ eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „drei“ ersetzt.
a) Nummer 7 wird gestrichen. bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Num- „Absatz 4 gilt entsprechend.“
mern 7 bis 10.
c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 71“ 5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
durch die Angabe „§ 69b Abs. 2 S atz 5“ ersetzt. „Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines B e-
amten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: des B undesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der
a) S atz 1 wird wie folgt geändert: dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
aa) In Nummer 2 wird nach den Worten „gewor- Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des
den ist“ das Wort „oder“ durch einen P unkt § 13 Abs. 1 S atz 1.“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
b) In S atz 3 werden das S emikolon durch einen P unkt a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt und der Halbsatz „die Einschränkung des „Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
§ 10 Abs. 2 gilt nicht.“ gestrichen. sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1673
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen- ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
den entgeltlichen B eschäftigung als B eamter, M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
Richter, B erufssoldat oder in einem Amtsver- fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
hältnis im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 gen Dienstbezüge aus der Endstufe der B esol-
zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versor- dungsgruppe, in der sich der B eamte zur Zeit sei-
gungsanspruch zu erlangen, ner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
2. in einer Tätigkeit im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 befunden hat.“
zurückgelegt hat.“
9. In § 14a Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 53a
b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri- Abs. 6“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 7“ ersetzt.
chen.
10. In § 18 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
7. In § 13 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“ S atz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 S atz 2 und 3“
durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt. ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert: 11. In § 20 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes J ahr, um das der B eamte 12. In § 24 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
1. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-
sechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42
13. In § 30 Abs. 2 werden in Nummer 6 der P unkt durch
Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder ein K omma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
entsprechendem Landesrecht in den Ruhe- angefügt:
stand versetzt wird,
„7. S chadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen
Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand 8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im
nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des B undesbeamten- Ausland (§ 46a).“
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
den Ruhestand versetzt wird, 14. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
3. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund- „(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
sechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienst- dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und
unfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall von der Dienststelle; hat der B eamte wegen der Ent-
beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
M inderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
Hundert nicht übersteigen. kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit
Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für
dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
den B eamten eine vor der Vollendung des dreiund-
B eamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der
sechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,
Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-
tritt sie in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 an die
fang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-
S telle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt
geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-
für den B eamten eine nach Vollendung des fünf-
halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-
undsechzigsten Lebensjahres liegende Alters-
lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder
grenze, wird in den Fällen des S atzes 1 Nr. 2 nur
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetz-
die Zeit bis zum Ende des M onats berücksich-
lichen Unfallversicherung versicherten P ersonen ge-
tigt, in dem der B eamte das fünfundsechzigste
meinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der
Lebensjahr vollendet.“ Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei
b) In Absatz 4 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf
„zuzüglich eines B etrages nach Absatz 2“ gestri- einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
chen. Folge eines Dienstunfalles.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
15. § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
mentreffen von M indestversorgung“ die Worte a) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 13“ durch die
„nach Absatz 4“ eingefügt. Worte „wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur
die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1
bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend“
nach Absatz 2 und“ durch die Worte „Der ersetzt.
Erhöhungsbetrag nach“ ersetzt.
b) In Absatz 3 S atz 2 und 3 werden jeweils die Worte
d) Absatz 6 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: „zuzüglich eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ ge-
„B ei einem in den einstweiligen Ruhestand ver- strichen.
setzten B eamten beträgt das Ruhegehalt für die
Dauer der Zeit, die der B eamte das Amt, aus dem 16. In § 37 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „nächsthöheren“
er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
1674 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
17. § 38 wird wie folgt geändert: chenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag ent-
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüglich lassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von
eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen. fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „ergibt“ gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung be-
das K omma und die Worte „zuzüglich eines B etra- funden hat. § 4 des B undesbesoldungsgesetzes gilt
ges nach § 14 Abs. 2“ gestrichen. entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,
18. § 43 wird wie folgt geändert:
die der B eamte das Amt, aus dem er entlassen wor-
a) In Absatz 1 wird das Wort „einhunderttausend“ den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
durch das Wort „einhundertfünfzigtausend“ er- M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
setzt. gewährt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entspre-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „fünfzigtausend“ chend.
durch das Wort „fünfundsiebzigtausend“ er- (4) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs- oder
setzt. Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53 Abs. 7,
bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfundzwanzig- so verringern sich die in entsprechender Anwendung
tausend“ durch das Wort „siebenunddreißig- des § 4 des B undesbesoldungsgesetzes fortgezahl-
tausendfünfhundert“ ersetzt. ten B ezüge und das Übergangsgeld um den B etrag
dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwen-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „zwölftausend-
dung.“
fünfhundert“ durch das Wort „achtzehntau-
sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.
23. In § 51 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem K lammer-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. zusatz „(§ 43)“ die Worte „und auf S chadensausgleich
d) In Absatz 5 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1, 2 in besonderen Fällen (§ 43a)“ eingefügt.
und 4“ durch die Worte „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
e) In Absatz 6 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1 24. § 53 wird wie folgt gefaßt:
und 2 sowie 4 und 5“ durch die Worte „Absätze 1, „§ 53
2 und 5“ ersetzt.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
„(7) B esteht auf Grund derselben Ursache An-
(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er
gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung
gewährt.“ (2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhege-
19. In § 46 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ § 30 bis 43“ haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
durch die Angabe „§ § 30 bis 43a und 46a“ ersetzt. B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des
20. In § 46a S atz 1 wird die Angabe „43 Abs. 4 bis 7“ Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
durch die Angabe „43 Abs. 5 bis 7“ ersetzt. Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
21. § 47 wird wie folgt geändert: Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „wird“ das sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
Wort „oder“ durch einen P unkt ersetzt. ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 ergibt,
bb) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den
„(5) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs- Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des
oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53 M onats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des
B etrag dieser Einkünfte.“ sich nach Nummer 1 ergebenden B etrages, zu-
züglich eines S iebtels der monatlichen B ezugs-
22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: größe (§ 18 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch).
„§ 47a (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach § 4
Übergangsgeld für des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende
entlassene politische B eamte Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
(1) Ein B eamter, der aus einem Amt im S inne des Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli zu berück-
§ 36 des B undesbeamtengesetzes oder des entspre- sichtigen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1675
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen- Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer vom Hundert des B etrages, um den sie und das Ein-
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre- kommen die Höchstgrenze übersteigen.“
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De- 25. § 53a wird wie folgt geändert:
zember zu berücksichtigen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens
„§ 53a
ein B etrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines
Versorgungsbezuges zu belassen. Zusammentreffen von
(6) B ei der Ruhensberechnung für einen früheren Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten
B eamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An- auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“.
spruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
ein B etrag als Versorgung zu belassen, der unter B e-
„B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
rücksichtigung seiner M inderung der Erwerbsfähig-
neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbsein-
keit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich
kommen aus einer B eschäftigung oder Tätigkeit,
entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben
die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Er-
Unfalls Grundrente nach dem B undesversorgungs-
werbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe
gesetz zusteht.
des B etrages angerechnet, um den das Ruhe-
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht- gehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K ür-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus zungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und B etrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt er-
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein- gäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und
kommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Un- die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14
fallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im S inne bleiben.“
des § 42 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkom- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
men sind Leistungen, die auf Grund oder in ent- „(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 S atz 1 und 4 gilt entspre-
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor- chend.“
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom- 26. § 54 wird wie folgt geändert:
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht a) In Absatz 1 wird in dem K lammerzusatz die An-
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des gabe „§ 53 Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 53
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate, Abs. 8“ ersetzt.
anzusetzen.
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
(8) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor- B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbs- c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten 27. § 55 wird wie folgt geändert:
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts a) In Absatz 5 wird die Angabe „der § § 53, 53a“ durch
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti- die Angabe „des § 53“ ersetzt.
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent- b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent- die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder 28. § 56 wird wie folgt geändert:
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent- b) In Absatz 5 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des S atz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 4“ durch
Versorgungsberechtigten das für das Versorgungs- die Angabe „Absatz 1 S atz 1 zweiter Halbsatz, Ab-
recht zuständige M inisterium oder die von ihm be- satz 3, 4 und 6“ ersetzt.
stimmte S telle. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
(9) B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand „(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-
neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein- schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
kommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem
bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten- Ruhestandsbeamten ist mindestens ein B etrag in
den Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen
für Hinterbliebene. Ruhegehalts zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn
(10) B ezieht ein B eamter im einstweiligen Ruhe- die Unterschreitung der M indestbelassung darauf
stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach beruht, daß
1676 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra- weitere Versorgung besteht. S olange ein über
ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert- den 1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B e-
satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat- schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete dies für den Versorgungsempfänger günstiger
J ahr entspricht, oder ist, die § § 53 und 53a in der bis zum 31. De-
2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“ zember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999
d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 an, mit folgenden M aßgaben Anwendung:
angefügt:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
„(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.“ lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht für den Versorgungsemp-
29. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5
aus bestehendes B eschäftigungsverhält-
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
nis andauert.
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)
steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach- lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
träglich bekanntwerdender Rentengewährung an den geltenden Recht günstiger, verbleibt es
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der dabei, solange ein über den 31. Dezember
Rückforderung.“ 1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
verhältnis andauert.
30. § 62 wird wie folgt geändert: c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1
a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 47 Abs. 5, treten an die S telle der dort genannten Vor-
§ § 53, 54)“ gestrichen. schriften die entsprechenden Vorschriften
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe Rechts.
„§ 47 Abs. 5“ die Worte „und des § 47a“ eingefügt.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. De-
31. In § 65 S atz 1 wird in dem K lammerzusatz die Angabe zember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
„§ 53 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 8“ ersetzt. bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
eines Ruhestandsbeamten andauert.“
32. § 66 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „zuzüglich
eingefügt und die Worte „§ 53a Abs. 2 dieses
eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
Gesetzes“ durch die Worte „§ 53a Abs. 2 in der
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“
„(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, ersetzt.
erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-
aa) In S atz 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe
lassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Ver-
„§ 22 Abs. 1 S atz 2, § § 53 und 55 Abs. 4“
sorgung mit der M aßgabe, daß das Ruhegehalt
durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 S atz 2 und § 55
während der ersten fünf J ahre fünfundsiebzig vom
Abs. 4“ ersetzt.
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der B esoldungsgruppe, in der sich bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende
der B eamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, S ätze ersetzt:
beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 „§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter dies für den Versorgungsempfänger günstiger
auf Zeit Versorgung nach S atz 1 erhält, bis zu fünf ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
J ahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf den Fassung, längstens für weitere sieben
nicht überschritten werden.“ J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwendung,
solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
33. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
„2. Die § § 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 S atz 2, die 31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
§ § 33, 34, 42 S atz 2, die § § 49 bis 54, 55 Abs. 2 wendung, solange ein über den 31. Dezember
bis 8, die § § 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes 1991 hinaus bestehendes B eschäftigungsver-
finden Anwendung; § 6 Abs. 1 S atz 5, § 10 hältnis, längstens für weitere sieben J ahre
Abs. 2, die § § 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in vom 1. J anuar 1999 an, andauert.“
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des
34. In § 69a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
§ 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung
faßt:
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
den Recht für den Versorgungsempfänger „1. § 22 Abs. 1 S atz 2 und die § § 53, 54 und 55 Abs. 2
günstiger, verbleibt es dabei, solange eine bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1677
2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwen-
bestehendes B eschäftigungsverhältnis andauert, dung, solange eine am 31. Dezember 1998 über die-
finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger sen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B eschäftigung oder
günstiger ist, die § § 53 und 53a in der bis zum Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens Falle des S atzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2
für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Abs. 5 S atz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Über-
mit folgenden M aßgaben Anwendung: nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undes-
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung anstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel- S . 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
tenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, tenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des B undeswehr-
solange ein über den 31. Dezember 1991 hin- beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember
aus bestehendes B eschäftigungsverhältnis 1991 (B GB l. I S . 2378) in der bis zum 31. Dezember
andauert. 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen S truktur in der B un-
b) B ei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1
deszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (B GB l. I
treten an die S telle der dort genannten Vor-
S . 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 gel-
schriften die entsprechenden Vorschriften des
tenden Fassung.
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste- des § 56 erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-
hende B eschäftigung oder Tätigkeit eines gelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum
Ruhestandsbeamten andauert.“ 30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwen-
den, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für
35. § 69b wird wie folgt geändert:
den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: bleibt unberührt.
„§ 69b (6) Für S chwerbehinderte (§ 1 S chwerbehinderten-
Übergangsregelungen für vor dem gesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach
1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen § 42 Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder
und eingetretene Versorgungsfälle“. entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt fol-
gendes:
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4
und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S atz 3“ durch 1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4 und 5, § 12 Abs. 5, a) vor dem 1. J anuar 1940 geboren sind,
§ 13 Abs. 1 S atz 3 und § 14 Abs. 4 S atz 4“ ersetzt.
b) nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem
36. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt: 1. J anuar 1943 geboren sind und am 1. Novem-
ber 1997 schwerbehindert waren,
„§ 69c
c) bis zum 31. Dezember 1998 einen nach § 72a
Übergangsregelungen für Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des B undesbeamtengeset-
vor dem 1. J anuar 1999 zes in der am 1. J uni 1994 geltenden Fassung
eingetretene Versorgungsfälle und für am oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamten-
1. J anuar 1999 vorhandene B eamte gesetzes oder nach entsprechendem Landes-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar recht bewilligten Urlaub angetreten haben.
1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,
2. Für S chwerbehinderte, die nach dem 31. Dezem-
§ 5 Abs. 3 bis 5, die § § 7, 14 Abs. 6 sowie die § § 43
ber 1939 und vor dem 1. J anuar 1943 geboren sind
und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998
und die am 1. November 1997 nicht schwerbehin-
geltenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entspre-
dert waren, gilt § 14 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 mit der
chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
M aßgabe, daß an die S telle der Vollendung des
1. J anuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfän-
dreiundsechzigsten Lebensjahres
gers.
a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-
(2) Für B eamte, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-
jahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar 1941
dert worden sind oder denen ein anderes Amt mit
geboren sind,
höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet
§ 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Le-
tenden Fassung Anwendung. bensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar
1942 geboren sind.
(3) Für B eamte, denen erstmals vor dem 1. J anuar
1999 ein Amt im S inne des § 36 des B undesbeamten- 3. Ist für S chwerbehinderte die Anwendung des § 14
gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 ent-
übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3, sprechend anzuwenden, auch wenn das B eam-
die § § 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember tenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand ge-
1998 geltenden Fassung Anwendung. treten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht
bestanden hat.
(4) Die § § 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den (7) Für B eamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entspre-
1678 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
chend anzuwenden, auch wenn das B eamtenverhält- c) Im S echsten Teil werden
nis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am aa) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die
M inderung des Ruhegehalts darf „6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. J anuar 1977 vorhandene Ver-
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der sorgungsempfänger § 94“,
B eamte vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhestand
versetzt wird, bb) die Nummer 6a wie folgt gefaßt:
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der „6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
B eamte vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhestand für am 1. J anuar 1992 vorhandene Ver-
versetzt wird.“ sorgungsempfänger § 94a“,
cc) in Nummer 8 das Wort „(weggefallen)“ durch
37. In § 85 Abs. 5 werden in der Überschrift der Tabelle die Worte „Übergangsregelungen für vor dem
die Worte „§ 42 Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des B undes- 1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes- und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S olda-
recht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4 des B undes- ten“ ersetzt.
beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „63 und 63a“ durch die
Dienstunfähigkeit“ ersetzt. Angabe „48, 63, 63a, 63b und 63d“ ersetzt.
38. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. In § 3 Abs. 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bis-
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 53 herige Nummer 5 wird Nummer 4.
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die 4. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem in
Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember § 13b Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Umfang“ gestrichen.
1998 geltenden Fassung“ ersetzt.
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“ a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Num-
Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember mern 5 bis 8.
1998 geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
39. § 107b wird wie folgt geändert: „8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 S atz 5“.
a) In Absatz 3 wird in dem K lammerzusatz die An-
6. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird das S emikolon durch einen
gabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“
P unkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
ersetzt.
chen.
b) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „nach § 7
S atz 1 Nr. 2“ gestrichen. 7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 7 „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 1. das Grundgehalt,
Das S oldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 S atz 1) bis
B ekanntmachung vom 19. J anuar 1995 (B GB l. I S . 50), zur S tufe 1,
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942, 1998 I S . 946), wird 3. der B etrag nach Nummer 6 der Vorbemerkun-
wie folgt geändert: gen zu den B undesbesoldungsordnungen A
und B (Anlage I zum B undesbesoldungsgesetz)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
a) Im Zweiten Teil werden systemoffizier verwendet wurden und als sol-
aa) im Abschnitt II Nr. 2e die Angabe „§ § 26a che in den Ruhestand versetzt werden, wenn
und 26b“ durch die Angabe „§ 26a“ ersetzt, die Voraussetzungen für eine Weitergewährung
nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
bb) im Abschnitt IV Nr. 9 das Wort „Verwendungs-
einkommen“ durch die Worte „Erwerbs- und 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
Erwerbsersatzeinkommen“ ersetzt, als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
cc) im Abschnitt IV Nr. 9a die Worte „Zusammen- die dem S oldaten in den Fällen der Nummer 1, 3
treffen von Versorgungsbezügen mit sonsti- und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fäl-
gem Erwerbseinkommen“ durch das Wort len der Nummer 2 nach dem B esoldungsrecht zu-
„(weggefallen)“ ersetzt. stehen würden.“
b) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ § 81a bis 81d“ durch die Angabe „§ § 81a aa) In S atz 1 werden nach den Worten „wegen
bis 81e“ ersetzt. Erreichens der jeweils für ihn“ die Worte „nach
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1679
den Vorschriften des S oldatengesetzes“ ein- Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert
gefügt und nach dem Wort „Altersgrenze“ der für jedes J ahr, um das diese Altersgrenze über
K lammerhinweis gestrichen. dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Er-
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: höhung vermindert sich ferner bei einem B erufs-
soldaten, der mehr als zwei J ahre nach dem
„Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf- frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen- der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze
systemoffizier verwendet werden, gelten hier- in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,
bei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.“ um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit,
die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht,
8. § 18 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 erhöht.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in
aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort strahlgetriebenen K ampfflugzeugen als Flugzeug-
„drei“ ersetzt. führer oder Waffensystemoffizier verwendet wur-
den und als solche in den Ruhestand versetzt wer-
bb) In S atz 3 wird das Wort „Zweijahresfrist“ durch den, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
das Wort „Dreijahresfrist“ ersetzt. Dienstbezüge (§ § 17, 18). Die Erhöhung vermin-
b) In Absatz 2 wird in S atz 1 nach den Worten „in den dert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des
Ruhestand versetzt worden ist“ ein P unkt ein- fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel
gefügt und der folgende Wortlaut sowie S atz 2 auf- der S teigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1,
gehoben. soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.“
9. § 21 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 7 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: „zuzüglich eines B etrages nach Absatz 5“ gestri-
chen.
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht
sich um die Zeit, die ein S oldat im Ruhestand d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
zurückgelegt hat aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen- mentreffen von M indestversorgung“ die Worte
den entgeltlichen B eschäftigung als B erufssol- „nach Absatz 7“ eingefügt.
dat, B eamter, Richter oder in einem Amtsver- bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
hältnis im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 nach Absatz 5 und Absatz 7 S atz 3 sowie“
und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch durch die Worte „Der Erhöhungsbetrag nach
zu erlangen, Absatz 7 S atz 3 und“ ersetzt.
2. in einer Tätigkeit im S inne des § 65 Abs. 1 S atz 1 e) Absatz 9 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
Nr. 5.“
„B ei einem nach § 50 des S oldatengesetzes in den
b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri- einstweiligen Ruhestand versetzten B erufssolda-
chen. ten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,
die der S oldat den Dienstgrad, mit dem er in den
10. In § 25 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“ einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt. mindestens für die Dauer von sechs M onaten,
längstens für die Dauer von drei J ahren, fünfund-
11. § 26 wird wie folgt geändert: siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur
a) In Absatz 1 S atz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
„Absatz“ die Angabe „2,“ gestrichen. stand befunden hat.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
M aßgabe der Absätze 3 und 4 für die B erufssolda- Hundert für jedes J ahr, um das der B erufssoldat
ten erhöht, die nach den Vorschriften des S olda- vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen
tengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienst-
unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festge- unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe- digung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die
stand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünf- M inderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hun-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen dert nicht übersteigen. Absatz 1 S atz 2 und 4 gilt
Dienstbezüge nicht übersteigen. entsprechend.“
(3) Die Erhöhung beträgt für die B erufssoldaten,
die wegen Überschreitens der besonderen Alters- 12. § 26a wird wie folgt geändert:
grenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ § 17, 18). aa) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Die Erhöhung vermindert sich für die B erufssolda- „b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
ten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres den Ruhestand getreten ist,“.
1680 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen
P unkt ersetzt; die nachfolgende Nummer 3 wird
„4. keine Einkünfte im S inne des § 53 Abs. 5
aufgehoben.
bezieht; die Einkünfte bleiben außer B e-
tracht, soweit sie durchschnittlich im c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
M onat den B etrag in Höhe eines S iebtels
„(6) B ezieht der entlassene B erufssoldat Er-
der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des
werbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne
Vierten B uches S ozialgesetzbuch) nicht
des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangs-
überschreiten.“
geld um den B etrag dieser Einkünfte.“
cc) Folgender S atz 2 wird angefügt:
„Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampf- 16. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen- a) In S atz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das
systemoffizier verwendet wurden und als sol- Wort „Vierfachen“ ersetzt.
che in den Ruhestand versetzt werden, gilt
S atz 1 mit der M aßgabe, daß sich der Ruhe- b) In S atz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort
gehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an „Viertel“ und das Wort „sechzigste“ durch das
erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppen- Wort „einundsechzigste“ ersetzt.
dienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt worden wären oder wegen 17. In § 39 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „K ampf-
Überschreitens der ihrem Dienstgrad entspre- flugzeugen“ die Worte „im S oldatengesetz“ eingefügt
chenden besonderen Altersgrenze in den und nach dem Wort „Altersgrenze“ die Worte „nach
Ruhestand hätten versetzt werden können.“ § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: S oldatengesetzes“ gestrichen.
„(5) S teht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7
18. In § 43 Abs. 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 8“ durch die
der S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Angabe „§ 26 Abs. 9“ ersetzt.
zu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden
Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
die jeweilige M indestversorgung überstiegen wird, 19. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „außer für die
auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis Anwendung des § 54“ gestrichen.
dessen Höhe durch die S umme dieser monatli-
chen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.“ 20. In § 48 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Unfall-
entschädigung“ die Worte „und auf“ durch ein
13. § 27 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: K omma ersetzt und nach dem Wort „Entschädigung“
die Worte „und auf S chadensausgleich in besonderen
„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Fällen“ eingefügt.
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von
der Dienststelle; hat der B erufssoldat wegen der Ent-
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom 21. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefaßt:
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter- „9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.
nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit
dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
22. § 53 wird wie folgt gefaßt:
B erufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen
der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem „§ 53
Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-
(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-
oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er
halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-
daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Er-
lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder
reichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
weil er mit anderen S oldaten oder mit berufstätigen
M indestens ist ein B etrag in Höhe von zwanzig vom
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.
ten P ersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
nach und von der Dienststelle benutzt.“ (2) Als Höchstgrenze gelten
1. für S oldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-
14. In § 28 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt: gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
„Handelt es sich in den Fällen des S atzes 1 um ein
berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des
Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum,
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
das vom S oldaten im Ruhestand nicht zur gewerb-
Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
lichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine K apitalabfin-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
dung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.“
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der
15. § 37 wird wie folgt geändert:
sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
a) In Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“ ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt. § 47 Abs. 1 ergibt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1681
3. für S oldaten im Ruhestand, die wegen Dienst- zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer B eschäf-
unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä- tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im
digung beruht, in den Ruhestand versetzt worden öffentlichen Dienst im S inne des Absatzes 6 anzu-
sind, bis zum Ablauf des M onats, in dem das fünf- sehen ist, vom B eginn des Ruhestandes an bis zum
undsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfund- Ablauf des M onats, in dem sie das einundsechzigste
siebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert er-
ergebenden B etrages, zuzüglich eines S iebtels höht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des Vierten flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
B uches S ozialgesetzbuch). offizier verwendet und als solche in den Ruhestand
versetzt worden sind, gilt S atz 1 mit folgenden M aß-
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
gaben:
M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach
§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entspre- 1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr.
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli 2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-
zu berücksichtigen. gehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den der B esoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen- 3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre- Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De- 4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
zember zu berücksichtigen. geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht- (8) B ezieht ein B erufssoldat im einstweiligen Ruhe-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein- Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um
kommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie fünfzig vom Hundert des B etrages, um den sie und
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Nebentätigkeiten im S inne des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
S oldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzein- und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit
kommen sind Leistungen, die auf Grund oder in ent- folgenden M aßgaben anzuwenden:
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein- 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des einer Verwendung im S inne des Absatzes 6.
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti- 2. An die S telle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom- treten die Dienstbezüge, aus denen die Über-
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der End-
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate, stufe der B esoldungsgruppe, mindestens ein B e-
anzusetzen. trag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbe-
züge aus der Endstufe der B esoldungsgruppe A 4,
(6) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-
gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
betrages nach § 47 Abs. 1.“
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbs-
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e- 23. Die Überschrift vor § 54 und § 54 werden aufgehoben.
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts 24. § 55 wird wie folgt geändert:
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf- a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent- S atz 1)“ durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent- ersetzt.
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über- b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder B etrages nach § 26 Abs. 5“ gestrichen.
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise 25. In § 55a Abs. 5 wird die Angabe „der § § 53, 54“ durch
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent- die Angabe „des § 53“ ersetzt.
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des
Versorgungsberechtigten das B undesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem B undesmini- 26. § 55b wird wie folgt geändert:
sterium des Innern. a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.
(7) B ei S oldaten im Ruhestand, die wegen Über- b) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
schreitens der für sie festgesetzten besonderen S atz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5“
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, durch die Angabe „Absatz 1 S atz 1 Halbsatz 2,
werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.
1682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff
angefügt: im S inne des § 27 Abs. 5,
„(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- 3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge- Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang
währte Versorgung nicht übersteigen. Dem S olda- damit und der Unfall auf sonst vom Inland
ten im Ruhestand ist mindestens ein B etrag in wesentlich abweichende Verhältnisse mit ge-
Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen steigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,
Ruhegehaltes zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn
4. als Folge von K riegshandlungen, kriegerischen
die Unterschreitung der M indestbelassung darauf
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkata-
beruht, daß
strophen, denen der S oldat während einer
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra- besonderen Verwendung im S inne des § 58a
ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert- Abs. 1 und 2 des B undesbesoldungsgesetzes
satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat- besonders ausgesetzt war, es sei denn, der
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete S oldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung
J ahr entspricht, oder ausgesetzt und die Versagung würde für ihn
2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“ keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch,
wenn die gesundheitliche S chädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen
27. Dem § 55c wird folgender Absatz 5 angefügt:
Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5 hang mit einer Verschleppung oder einer Ge-
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor- fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105) beruht, daß der S oldat aus sonstigen mit dem
steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichte- Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
ten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung Dienstherrn entzogen ist.“
an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt
der Rückforderung.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Unfalles“ werden die Worte
28. In § 60 Abs. 1 wird der K lammerzusatz „(§ 37 Abs. 6, „oder einer Erkrankung“ eingefügt.
§ § 53, 55)“ gestrichen und das Wort „B ehörde“ durch bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
das Wort „S telle“ ersetzt. send“ durch die Angabe „fünfundsiebzigtau-
send“ ersetzt.
29. In § 61 S atz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5)“
durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundzwan-
zigtausend“ durch die Angabe „siebenund-
dreißigtausendfünfhundert“ ersetzt.
30. § 63 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „zwölftausend-
a) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
fünfhundert“ durch die Angabe „achtzehntau-
„Die einmalige Unfallentschädigung beträgt sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark für d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben; die
den S oldaten, bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 4
2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche und 5.
M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1, e) Im neuen Absatz 4 werden in S atz 1 die Worte
3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert „Absätze 1 bis 6“ durch die Worte „Absätze 1
Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2, bis 3“ und in S atz 2 die Worte „des Absatzes 4
S atz 3“ durch die Worte „des Absatzes 2 S atz 2“
4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünf- ersetzt.
zig Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2
Nr. 3.“
32. § 63d wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 6 werden die Worte „wird nur die Lei-
stung mit dem höheren B etrag gewährt; sind die a) S atz 1 wird wie folgt geändert:
B eträge gleich hoch,“ gestrichen. aa) Die Angabe „§ 63a Abs. 4 und 5“ wird durch
die Angabe „§ 63a Abs. 2 S atz 1 Nr. 4“ er-
31. § 63a wird wie folgt geändert: setzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend“ bb) Das S emikolon wird durch einen P unkt ersetzt
durch die Angabe „einhundertfünfzigtausend“ er- und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
setzt.
b) In S atz 3 werden die Worte „§ 63a Abs. 4 bis 7,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: § 63b und S atz 1 Halbsatz 2“ durch die Worte
„(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 „§ 63a Abs. 4 und § 63b“ ersetzt.
wird auch gewährt, wenn der S oldat einen Unfall
mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet 33. § 81 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts- a) In S atz 1 Nr. 2 wird das K omma durch einen P unkt
widrigen Angriff, ersetzt; S atz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1683
b) In S atz 2 B uchstabe a werden nach dem Wort a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
„sein“ die Worte „dem Grunde nach kindergeld- lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
berechtigendes“ eingefügt und der K lammerzu- geltenden Recht für den Versorgungsemp-
satz „(§ § 1 und 2 des B undeskindergeldgesetzes)“ fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
gestrichen. lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-
aus bestehendes B eschäftigungsverhält-
34. § 81e wird wie folgt geändert: nis andauert.
a) In Absatz 2 werden die Worte „des § 64 oder 65 b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Worte lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
„der § § 64, 65 des Einkommensteuergesetzes geltenden Recht günstiger, verbleibt es
oder der § § 3, 4 des B undeskindergeldgesetzes“ dabei, solange ein über den 31. Dezember
ersetzt. 1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
b) Dem Absatz 6 wird folgender S atz angefügt: verhältnis andauert.
„§ 64e des B undesversorgungsgesetzes findet c) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1
keine Anwendung.“ treten an die S telle der dort genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften
35. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81d“ durch die des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Worte „§ 81e sowie des § 63d S atz 1 in Verbindung Rechts.
mit § 81c“ ersetzt. d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-
ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
36. In § 88 Abs. 3 S atz 1 und Absatz 7 Nr. 2 werden bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
jeweils nach den Angaben „§ § 81a bis 81d“ und eines S oldaten im Ruhestand andauert.“
„§ § 81 bis 81d“ ein K omma und die Worte „§ 63d
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.
aa) In S atz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „die
37. In § 91a Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils nach der § § 53 und 55a Abs. 4“ durch die Angabe
Angabe „§ § 81a bis 81d“ die Worte „sowie des § 63d „§ 55a Abs. 4“ ersetzt.
S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt. bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende S ätze
ersetzt:
38. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt:
„§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
„6. Anwendung bisherigen und dies für den Versorgungsempfänger günstiger
neuen Rechts für am 1. J anuar 1977 ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
vorhandene Versorgungsempfänger“. den Fassung, längstens für weitere sieben
J ahre ab dem 1. J anuar 1999, Anwendung,
39. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert: solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
„2. Die § § 1a, 11, 17 Abs. 2, die § § 30, 45 bis 49, gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
53, 55, 55a Abs. 2 bis 8, die § § 55c bis 56, 59, 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, läng-
60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbin- stens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J a-
dung mit § 22 Abs. 1 S atz 2 des B eamtenver- nuar 1999, Anwendung, solange ein über den
sorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes B e-
Abs. 1 S atz 4, § 22 Abs. 2, die § § 26a, 55a schäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2
Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. De- gilt entsprechend.“
zember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 141a des B undesbeam- 40. Die Überschrift vor § 94a wird wie folgt gefaßt:
tengesetzes richten sich die ruhegehaltfähi- „6a. Anwendung bisherigen und
gen Dienstbezüge und der maßgebende neuen Rechts für am 1. J anuar 1992
Ruhegehaltssatz nach § 37 des B eamtenver- vorhandene Versorgungsempfänger“.
sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der
Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 41. § 94a wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 S atz 1
bis 3 des B eamtenversorgungsgesetzes. Ist in a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach „1. Die § § 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Recht für den Versorgungsempfänger günsti- S atz 2 des B eamtenversorgungsgesetzes fin-
ger, verbleibt es dabei, solange eine weitere den Anwendung.“
Versorgung besteht. S olange ein über den
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B eschäf-
tigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies „2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
die § § 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember dauert, finden, wenn dies für den Versorgungs-
1998 geltenden Fassung, längstens für wei- empfänger günstiger ist, die § § 53 und 54 in
tere sieben J ahre ab dem 1. J anuar 1999, mit der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
folgenden M aßgaben Anwendung: Fassung, längstens für weitere sieben J ahre
1684 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
ab dem 1. J anuar 1999, mit folgenden M aß- 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den
gaben Anwendung: Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege- unberührt.
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 (6) B ei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum
geltenden Recht günstiger, verbleibt es 31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
dabei, solange ein über den 31. Dezember auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26
1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs- Abs. 10 mit folgenden M aßgaben anzuwenden:
verhältnis andauert.
B ei Versetzung in beträgt der
b) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1 den Ruhestand Vomhundertsatz
der M inderung
treten an die S telle der dort genannten Vor- für jedes J ahr
schriften die entsprechenden Vorschriften
des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden vor dem 1. J anuar 2000 0,0
Rechts. nach dem 31. Dezember 1999 1,8
nach dem 31. Dezember 2000 2,4
c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-
nach dem 31. Dezember 2001 3,0.
ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit Die M inderung des Ruhegehaltes darf
eines S oldaten im Ruhestand andauert.“
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhe-
42. § 94b Abs. 4 wird aufgehoben. stand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
43. In § 95 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 4“ das
B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhe-
Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach der
stand versetzt wird.“
Angabe „§ 25 Abs. 1 S atz 3“ die Angabe „und § 26
Abs. 7 S atz 4“ eingefügt.
Artikel 8
44. Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt: Gesetz
„8. Übergangsregelungen für vor dem über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)
und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S oldaten
§1
§ 96
(1) Hat ein B eamter oder Richter ein nach dem 31. De-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar 1999
zember 1991 geborenes K ind erzogen, erhöht sich sein
eingetreten sind, finden die § § 18, 21, 26 Abs. 9 und
Ruhegehalt für jeden M onat einer ihm zuzuordnenden K in-
die § § 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
dererziehungszeit um einen K indererziehungszuschlag
tenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend
nach M aßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. J anuar
B eamte oder Richter wegen der Erziehung des K indes
1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
(2) Für S oldaten, die vor dem 1. J anuar 2001 beför- pflichtig (§ 3 Nr. 1 S echstes B uch S ozialgesetzbuch) war
dert oder in eine höhere B esoldungsgruppe eingewie- und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-
sen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember versicherung erfüllt ist. Einem B eamtenverhältnis steht ein
1998 geltenden Fassung Anwendung. anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhält-
(3) Für B erufssoldaten im S inne des § 50 des S olda- nis gleich.
tengesetzes, die erstmals vor dem 1. J anuar 1999 (2) Die K indererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
zu einem Dienstgrad im S inne dieser Vorschrift M onats der Geburt und endet nach sechsunddreißig
ernannt wurden, finden die § § 21 und 26 Abs. 9 in der K alendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung An- M onats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
wendung. Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres K ind
(4) Die § § 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum erzogen, für das ihm eine K indererziehungszeit zuzuord-
31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn nen ist, wird die K indererziehungszeit für dieses und jedes
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, weitere K ind um die Anzahl der K alendermonate der
längstens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J anuar gleichzeitigen Erziehung verlängert.
1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember (3) Für die Zuordnung der K indererziehungszeit zu
1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B e- einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2
schäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfän- und 3 Erstes B uch S ozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des
gers andauert. S atz 1 gilt entsprechend für die An- S echsten B uches S ozialgesetzbuch entsprechend.
wendung des § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes (4) Die Höhe des K indererziehungszuschlags entspricht
vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2376) in der bis für jeden M onat der K indererziehungszeit dem in § 70
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. Abs. 2 S atz 1 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch be-
(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne stimmten B ruchteil des aktuellen Rentenwerts. B ei Verset-
des § 55b erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück- zung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 30. J uni
gelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 2000 gelten abweichend von S atz 1 die in § 256d des
30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwenden, S echsten B uches S ozialgesetzbuch bestimmten B ruch-
es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum teile.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1685
(5) Der um den K indererziehungszuschlag erhöhte B e- 4. Dem § 76b wird folgender Absatz 5 angefügt:
trag, der sich unter B erücksichtigung der ruhegehaltfähi-
„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem
gen Dienstbezüge und der auf die K indererziehungszeit
Richter bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Ab-
entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt
satz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten
ergeben würde, darf die Höchstgrenze nach S atz 2 nicht
Lebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 S atz 1 und 2
übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der B etrag, der sich
ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des
unter B erücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach
Urlaubs fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“
dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch und des auf die
J ahre der K indererziehungszeit entfallenden Höchstwerts
an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach An- 5. § 78 wird wie folgt geändert:
lage 2b zum S echsten B uch S ozialgesetzbuch als Rente a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch
ergeben würde. ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
(6) Das um den K indererziehungszuschlag erhöhte gefügt:
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das „e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
sich unter B erücksichtigung des Höchstruhegehalts- Dienstfähigkeit;“.
satzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe- b) Nummer 4 B uchstabe f wird wie folgt gefaßt:
gehalt berechnet, ergeben würde. „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
(7) Für die Anwendung von Ruhens-, K ürzungs- und oder B eurlaubung nach den § § 76a bis 76c.“
Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts
gilt der K indererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
halts. Artikel 10
§2 Wegfall der
Dynamisierung von Stellenzulagen
Hat ein B eamter oder Richter vor der B erufung in ein
B eamten- oder Richterverhältnis ein vor dem 1. J anuar S tellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen
1992 geborenes K ind erzogen, gilt § 1 entsprechend mit der B esoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das
der M aßgabe, daß die K indererziehungszeit zwölf K alen- Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.
dermonate nach Ablauf des M onats der Geburt endet. Die
§ § 249, 249a des S echsten B uches S ozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Einem B eamten- oder Richterver- Artikel 11
hältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
Änderung des Gesetzes über die
oder Amtsverhältnis gleich.
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
§3 Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen S on-
M it dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das K inder- derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
erziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989 Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1238),
(B GB l. I S . 2218) außer K raft. zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:
Artikel 9 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Änderung des Deutschen Richtergesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der B e-
aa) In S atz 2 Nr. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“
kanntmachung vom 19. April 1972 (B GB l. I S . 713), zuletzt
durch das Wort „Familienzuschlag“ und die
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar
Worte „der örtliche S onderzuschlag“ durch die
1997 (B GB l. I S . 322), wird wie folgt geändert:
Worte „der Zuschlag nach § 72a des B undes-
besoldungsgesetzes“ ersetzt sowie die Worte
1. Dem § 34 wird folgender S atz angefügt: „Zulagen nach § § 71e bis g und § 71k des
„Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähig- Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
keit gilt S atz 1 entsprechend.“ der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den P ersonen,“ gestrichen.
2. In § 48d wird die Angabe „§ § 48a bis 48c“ durch die bb) In S atz 2 Nr. 2 werden das Wort „Anwärterver-
Angabe „§ 48a oder § 48c“ ersetzt. heiratetenzuschlag“ durch das Wort „Familien-
zuschlag“ ersetzt und die Worte „der örtliche
3. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert: S onderzuschlag,“ gestrichen.
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch cc) Folgender S atz 3 wird angefügt:
ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
gefügt: „In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge
ist der Grundbetrag nach dem B eschäftigungs-
„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter umfang am Tage vor B eginn des Urlaubs zu
Dienstfähigkeit;“. bemessen; das gilt auch, wenn während eines
b) In Nummer 4 B uchstabe f wird die Angabe „§ 48a Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung
oder § 48b“ durch die Angabe „§ § 48a bis 48c“ ausgeübt wird und das K ind den zwölften
ersetzt. Lebensmonat noch nicht vollendet hat.“
1686 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden das Wort „hauptberuflichen“ a) In Absatz 1 werden die Worte „von der Landes-
und die Worte „oder einer Ausbildung“ gestri- regierung“ durch die Worte „nach Landesrecht“
chen. ersetzt.
bb) Die S ätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 11 Abs. 1 des
„Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zah- Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ durch die
lung von M utterschaftsgeld nach dem M utter- Worte „dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“
schutzgesetz während eines Arbeitsverhältnis- ersetzt.
ses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 S atz 2“
gleich. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.
unterbleibt die Verminderung des Grundbe-
trages bis zur Vollendung des zwölften Lebens- 4. In § 5 werden jeweils die Worte „der B undesminister“
monats des K indes, wenn am Tage vor Antritt durch die Worte „das B undesministerium“ und die
des Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge Worte „dem B undesminister“ durch die Worte „dem
aus einem Rechtsverhältnis nach S atz 1 be- B undesministerium“ ersetzt.
standen hat.“
cc) S atz 7 wird aufgehoben. 5. § 7 wird gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung Artikel 13
nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, ver-
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
mindert sich die Zuwendung entsprechend.“
Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I
2. In § 8 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 6“ S . 2117, 2120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt. setzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342), wird wie folgt
geändert:
3. § 13 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.
„S ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Num-
4. § 14 wird gestrichen. mer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines
Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf B ezüge be-
steht, so ist dies in dem K alenderjahr unschädlich,
Artikel 12 in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für minde-
Änderung des Gesetzes stens drei volle K alendermonate des ersten K alen-
über vermögenswirksame Leistungen derhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder
für Beamte, Richter, Berufssoldaten Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendigung des
und Soldaten auf Zeit Erziehungsurlaubs wieder zustehen.“
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
B eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit in „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der wäh-
der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst
23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1237), zuletzt geändert angerechnet.“
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I
S . 1093), wird wie folgt geändert: 2. § 8 wird aufgehoben.
1. § 1 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben. 3. § 9 wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 14
aa) Die Worte „Ortszuschlag der S tufe 2“ werden Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
durch die Worte „Familienzuschlag der S tufe 1“ Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
ersetzt. 1981 (B GB l. I S . 1523), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
bb) Nach dem Wort „Anwärterbezüge“ werden die Gesetzes vom 20. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2442), wird
Worte „nebst Familienzuschlag der S tufe 1“ wie folgt geändert:
eingefügt.
1. Artikel 2 § 2 Abs. 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
cc) Die Worte „ab 1. M ärz 1981“ werden gestri-
chen. „Im S inne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung
auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966 begrün-
b) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt: deten B eamtenverhältnis, wenn dem B eamtenverhält-
„Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des nis, aus dem der B eamte in den Ruhestand getreten
K alendermonats begründet, ist für diesen M onat ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete öffent-
der Tag des B eginns des Dienstverhältnisses maß- lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem
gebend.“ zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1687
2. Dem Artikel 3 § 3 werden folgende Absätze 5 und 6 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte
„(5) Im S inne der Absätze 2 und 4 beruht die Versor- „gesundheitliche S chädigung im S inne des § 81a
gung auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Worte
begründeten S oldatenverhältnis, wenn dem S oldaten- „gesundheitliche S chädigung im S inne der § § 63d,
verhältnis, aus dem der S oldat in den Ruhestand ge- 81a oder 81c bis 81e des S oldatenversorgungs-
treten ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete gesetzes“ ersetzt.
andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-
b) In Nummer 4 B uchstabe b werden die Worte „eine
mittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegan-
S chädigung im S inne des § 81b des S oldatenver-
gen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
sorgungsgesetzes“ durch die Worte „eine S chädi-
steht ein B eschäftigungsverhältnis im S inne des § 5
gung im S inne der § § 81b oder 81e des S oldaten-
Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des S echsten B uches
versorgungsgesetzes“ ersetzt.
S ozialgesetzbuch gleich.
(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund 2. § 2 wird wie folgt geändert:
des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorge-
nommen, frühestens ab dem 1. J anuar 1999. Ein Aus- a) In Nummer 3 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
gleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist strichen.
vom Ersten des M onats der Antragstellung an anzu- b) In Nummer 7 werden die Worte „B erufssoldaten,
wenden.“ die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 4 des S oldatengesetzes in den Ruhe-
Artikel 15 stand versetzt werden,“ durch die Worte „B erufs-
Änderung der soldaten im S inne des § 26 Abs. 2 des S oldatenver-
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung sorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4
des S oldatenversorgungsgesetzes genannten S ol-
Die B eamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der daten“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 19. M ärz 1993 (BGBl. I
S . 369), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
geändert: nach § 26 Abs. 5 und Abs. 7 S atz 3 des S ol-
datenversorgungsgesetzes sowie“ durch die
1. § 2 wird wie folgt geändert: Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7
a) In Nummer 1 S atz 2 werden nach dem Wort „ent- S atz 3 des S oldatenversorgungsgesetzes und“
sprechend“ die Worte „mit der M aßgabe, daß ersetzt.
40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrech- bb) S atz 6 wird aufgehoben.
nungsfrei bleiben“ eingefügt.
d) In Nummer 15 wird die Angabe „§ § 80, 81a und 81b“
b) In Nummer 4 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „§ § 63d, 80 und 81a bis 81e“
gestrichen. ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge 3. § 4 wird wie folgt geändert:
nach § 14 Abs. 2 und Abs. 4 S atz 3“ durch die a) In Absatz 1 S atz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“
Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
S atz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“
bb) S atz 6 wird aufgehoben. durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“ Artikel 17
durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt. Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange- § 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-
fügt: sung der B ekanntmachung vom 25. April 1997 (B GB l. I
„(4) Erwirbt ein B eamter oder Richter im Ruhe- S . 983) wird wie folgt gefaßt:
stand infolge einer Verwendung im B eitrittsgebiet „(2) Dem B eamten werden für die Zeit des Erziehungs-
neben seinem früheren Versorgungsbezug einen urlaubs die B eiträge für seine K ranken- und P flegever-
neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich sicherung bis zu monatlich 60 Deutsche M ark erstattet,
auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.“ wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Artikel 16 Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 S atz 3 des B un-
Änderung der desbesoldungsgesetzes – vor B eginn des Erziehungs-
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung urlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
Die S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der lichen K rankenversicherung nicht überschritten haben
Fassung der Bekanntmachung vom 24. M ärz 1993 (BGBl. I oder überschritten hätten. Auf Antrag des B eamten wer-
S . 378), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom den die B eiträge für seine beihilfekonforme K ranken- und
18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt ge- P flegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nach-
ändert: weist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat
1688 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
des K indes volles Erziehungsgeld zusteht. S teht dem gen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2
B eamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm des B undesbeamtengesetzes zu erlassen.“
auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
nach S atz 1 der Teil der restlichen B eiträge für seine bei-
hilfekonforme K ranken- und P flegeversicherung erstattet,
(3) § 77 Abs. 5 der B undesdisziplinarordnung in der Fas-
der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes
sung der B ekanntmachung vom 20. J uli 1967 (B GB l. I
zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen
S . 750, 984), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
M onate eines Erziehungsurlaubs, in denen das B undeser-
13. August 1997 (B GB l. I S . 2038) geändert worden ist,
ziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld
wird wie folgt geändert:
generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde
gelegt, die beim letzten B ezug von Erziehungsgeld vor- 1. In S atz 3 wird in dem auf das Wort „Höchstgrenze“
gelegen haben.“ folgenden K lammerzusatz die Angabe „§ 53 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 18 2. S atz 4 wird aufgehoben.
Regelungen für (4) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und
den mittleren Dienst bei J ustizvollzugsanstalten Arbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung in der
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. J uli 1992
ihren B ereich unter B erücksichtigung der gemeinsamen (B GB l. I S . 1370, 1376), das zuletzt durch das Gesetz vom
Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Ober- 28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3200) geändert worden ist,
grenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei wird wie folgt geändert:
den J ustizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des 1. Absatz 5 S atz 4 und die Absätze 7 und 8 werden auf-
B undesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen gehoben.
Rechtsverordnungen zur sachgerechten B ewertung der
Funktionen festzusetzen. 2. Dem Absatz 10 wird folgender S atz angefügt:
„§ 69c Abs. 4 S atz 1 des B eamtenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.“
Artikel 19
Änderung anderer Vorschriften (5) § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes vom 20. De-
(1) § 3 des P ostpersonalrechtsgesetzes vom 14. S ep- zember 1991 (B GB l. I S . 2376) wird aufgehoben.
tember 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353), das durch Artikel 1
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I (6) Die S onderversorgungsleistungsverordnung vom
S . 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 26. J uni 1992 (B GB l. I S . 1174), geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1824),
1. In Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch
wird wie folgt geändert:
die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
fügt: a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Das B undesministerium der Finanzen wird er- „Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten
mächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vor- im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und
stands durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“
des B undesrates für die bei der Aktiengesellschaft b) In Absatz 2 S atz 3 werden die Worte „Lohnersatz-
beschäftigten B eamten die besonderen Vorschriften leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz“
für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- durch die Worte „Entgeltersatzleistungen nach dem
und P rüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung Dritten B uch S ozialgesetzbuch“ ersetzt.
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamtengesetzes zu
erlassen. Absatz 4 S atz 2 gilt entsprechend.“ 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 a) In S atz 1 werden das S emikolon durch einen P unkt
bis 9. ersetzt und der letzte Halbsatz aufgehoben.
b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Nr. 1“ durch
(2) § 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu- die Angabe „§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1“ ersetzt.
gliederung der B undeseisenbahnen vom 27. Dezember c) In S atz 3 wird das Wort „S chlechtwettergeld“ durch
1993 (B GB l. I S . 2378), das zuletzt durch Artikel 1 des die Worte „Winterausfallgeld oder einer entspre-
Gesetzes vom 19. M ärz 1998 (B GB l. I S . 518) geändert chenden Leistung“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
d) In S atz 4 werden nach dem Wort „auszugehen“ das
1. In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die K omma durch einen P unkt ersetzt und die Worte
Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. „sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet“ ge-
2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge- strichen.
fügt: 3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch- „§ 6
tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Ruhen der Versorgungsleistung
B undesrates für die in Absatz 4 genannten B eamten Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des B etrages,
die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah- um den das anrechenbare Einkommen den Anrech-
nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun- nungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Ein-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1689
kommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten Artikel 21
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1
Neubekanntmachungserlaubnisse
S atz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes.“ (1) Das B undesministerium des Innern kann den Wort-
4. § 9 wird wie folgt gefaßt: laut des B eamtenrechtsrahmengesetzes, des B undes-
beamtengesetzes, des B undesbesoldungsgesetzes, des
„§ 9 Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen S onder-
Rückforderung von Versorgungsleistungen zuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Lei-
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungs- stungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S olda-
leistungen einschließlich der Aufrechnung und Ver- ten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des B eamtenver-
rechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten sorgungsgesetzes und der S onderversorgungsleistungs-
und Zehnten B uches S ozialgesetzbuch. Von der Rück- verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
forderung kann aus B illigkeitsgründen mit Zustimmung geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be- chen.
stimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen wer- (2) Das B undesministerium der Verteidigung kann den
den.“ Wortlaut des S oldatengesetzes und des S oldatenversor-
gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
(7) § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche B undes- an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
bank in der Fassung der B ekanntmachung vom 22. Okto- chen.
ber 1992 (B GB l. I S . 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) ge- (3) Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
1. S atz 1 wird wie folgt gefaßt: blatt bekanntmachen.
„Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der B un-
desregierung die Vorschriften über die Vorbildung und
die Laufbahnen der B eamten der Deutschen B undes- Artikel 22
bank sowie im Einvernehmen mit dem B undesministe-
rium des Innern die besonderen Vorschriften für die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden
P rüfungsordnungen).“ Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
2. In S atz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Zentralbankrat“ ersetzt. Rechtsverordnung geändert werden.
(8) In Artikel 17 S atz 1 des Gesetzes zur Änderung des
B eamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und Artikel 23
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember Umsetzungspflicht
1989 (B GB l. I S . 2218, 2234) werden die Worte „zu B e-
ginn“ durch das Wort „in“ ersetzt. Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist bis zum 1. J anuar 2000 zu erfüllen.
Artikel 20
Übergangsvorschriften Artikel 24
(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Inkrafttreten
Nummer 5 Abs. 1 B uchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und
Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden (1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in K raft:
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
durch Arbeitnehmer, die als S oldaten für diesen Zweck 1. mit Wirkung vom 1. J anuar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberech- 2. mit Wirkung vom 1. J anuar 1997 Artikel 15 Nr. 2 B uch-
tigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbe- stabe a und Artikel 16 Nr. 3 B uchstabe b,
merkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung 3. mit Wirkung vom 1. J uli 1997 Artikel 6 Nr. 16 und 35,
gleich. Artikel 7 Nr. 43 und Artikel 20 Abs. 3,
(2) Artikel 5 Nr. 20 B uchstabe n dieses Gesetzes und 4. mit Wirkung vom 1. J uli 1998 Artikel 8,
§ 81 des B undesbesoldungsgesetzes gelten entspre- 5. am 1. J anuar 2000 Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Arti-
chend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Über- kel 6 Nr. 7, Nr. 8 B uchstabe a, Nr. 15 B uchstabe a,
nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undesanstalt Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (B eamtenver-
für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370, sorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie
1376). Artikel 7 Nr. 10, Nr. 11 B uchstabe f und Nr. 44, soweit
(3) Für die Zeit vom 1. J uli 1997 bis zum 31. Dezember § 96 Abs. 6 (S oldatenversorgungsgesetz) eingefügt
1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des wird,
S oldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallent-
6. am 1. J anuar 2002 Artikel 7 Nr. 16,
schädigung bei Unfällen im S inne des § 63a Abs. 4 und
des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des S oldaten- 7. am 1. J anuar 2007 Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a und b
versorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht. sowie Nr. 2 und 3.
1690 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1691
Anlage 1
„(Anlage VIII)
Anwärtergrundbetrag
(M onatsbeträge in DM )
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Grundbetrag
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 1 bis A 4 1240
A 5 bis A 8 1430
A 9 bis A 11 1515
A 12 1735
A 13 1785
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 B uchstabe c der Vor-
bemerkungen zu den B undesbesoldungs-
ordnungen A und B ) oder R 1 1840
“.
1692 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Gesetz
zur Anpassung steuerlicher
Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft
Vom 29. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Bewertungsgesetzes
Inhaltsübersicht Das B ewertungsgesetz in der Fassung der B ekannt-
Artikel machung vom 1. Februar 1991 (B GB l. I S . 230), zuletzt
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Oktober
1997 (B GB l. I S . 2590), wird wie folgt geändert:
Änderung des B ewertungsgesetzes 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 3
1. § 51 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten 4
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Artikel 1 „(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. J a-
nuar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang
Änderung des Einkommensteuergesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirt-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der B e- schaftsjahr
kanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821), zuletzt
für die ersten 20 Hektar
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. J uni 1998
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
(B GB l. I S . 1496), wird wie folgt geändert:
für die nächsten 10 Hektar
1. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
„Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus für die nächsten 20 Hektar
der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die ersten 20 Hektar für die nächsten 50 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar und für die weitere Fläche
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar je Hektar der vom Inhaber des B etriebs regelmäßig
nicht mehr als 6 Vieheinheiten, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder
für die nächsten 50 Hektar gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese
Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung
und für die weitere Fläche
der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im K alen-
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten,
derjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht
je Hektar der vom Inhaber des B etriebs regelmäßig anzuwenden.“
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder ge-
halten werden.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Angabe „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt.
2. In § 52 wird nach Absatz 15 folgender Absatz 15a ein-
gefügt: 2. § 51a wird wie folgt geändert:
„(15a) § 13 Abs. 1 Nr. 1 S atz 2 in der Fassung des In Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe d, in Absatz 1 Nr. 2 B uch-
Gesetzes vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1692) ist erst- stabe b und in Absatz 4 wird jeweils die Angabe
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem „Abs. 1“ durch die Angabe „Abs. 1 oder Abs. 1a“ er-
30. J uni 1998 beginnen.“ setzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1693
Artikel 3 „neuneinhalb vom Hundert“ durch die Worte „zehn vom
Änderung des Umsatzsteuergesetzes Hundert“ ersetzt.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 565, 1160), zuletzt Artikel 4
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. J uni 1998 Inkrafttreten
(B GB l. I S . 1496), wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
In § 24 Abs. 1 werden jeweils die Worte „fünf vom Hun- Tage nach der Verkündung in K raft.
dert“ durch die Worte „sechs vom Hundert“ und die Worte (2) Artikel 3 tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
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D er B und es minis ter
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1694 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 29. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: geändert durch das Gesetz vom 18. J uni 1997 (B GB l. I
S . 1430), wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Artikel 1: Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs
01. § 46a wird wie folgt geändert:
Artikel 2: Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über das
M ahnverfahren“ die Wörter „einschließlich der ma-
Artikel 2a: Änderung des Nachweisgesetzes
schinellen B earbeitung“ eingefügt.
Artikel 2b: Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
Artikel 3: S chlußvorschriften
„(7) Das B undesministerium für Arbeit und
S ozialordnung wird ermächtigt, durch R echts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates
Artikel 1
den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine einheitliche maschinelle B earbeitung der
M ahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablauf-
§ 611a des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B un-
plan).“
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474) neu gefaßt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(8) Das B undesministerium für Arbeit und S ozial-
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
1. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: nung mit Zustimmung des B undesrates zur Ver-
einfachung des M ahnverfahrens und zum S chutze
„(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 der in Anspruch genommenen P artei Vordrucke
geregelte B enachteiligungsverbot bei der B egründung einzuführen. Dabei können für M ahnverfahren bei
eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be- Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbei-
nachteiligte B ewerber eine angemessene Entschädi- ten, und für M ahnverfahren bei Gerichten, die die
gung in Geld verlangen; ein Anspruch auf B egründung Verfahren nicht maschinell bearbeiten, unter-
eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht. schiedliche Vordrucke eingeführt werden.“
(3) Wäre der B ewerber auch bei benachteiligungs-
freier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der 1. § 61b wird wie folgt geändert:
Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Höhe von höchstens drei M onatsverdiensten zu lei-
sten. Als M onatsverdienst gilt, was dem B ewerber bei „(2) M achen mehrere B ewerber wegen B enach-
regelmäßiger Arbeitszeit in dem M onat, in dem das teiligung bei der B egründung eines Arbeitsver-
Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an hältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine
Geld- und S achbezügen zugestanden hätte. Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des B ürger-
lichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muß auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht,
innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der bei dem die erste K lage erhoben ist, auch für die
B ewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht wer- übrigen K lagen ausschließlich zuständig. Die
den. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an die-
Geltendmachung von S chadenersatzansprüchen im ses Arbeitsgericht zu verweisen; die P rozesse sind
angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Aus- zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung
schlußfrist; sie beträgt mindestens zwei M onate. Ist zu verbinden.“
eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis
nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs M onate.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ d) Absatz 5 wird aufgehoben.
ersetzt.
2. § 98 wird wie folgt gefaßt:
„§ 98
Artikel 2
Entscheidung
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes über die B esetzung der Einigungsstelle
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt- (1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 S atz 2 und 3 des
machung vom 2. J uli 1979 (B GB l. I S . 853, 1036), zuletzt B etriebsverfassungsgesetzes können wegen fehlen-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1695
der Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur Artikel 2b
zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle
Änderung des
offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gel-
ten die § § 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und Ladungsfristen können auf 48 S tunden abgekürzt In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüber-
werden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden lassungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund vom 3. Februar 1995 (B GB l. I S . 158), das zuletzt durch
der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, daß er Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwen- S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „Art und
dung des S pruchs der Einigungsstelle befaßt wird. besondere M erkmale“ durch die Wörter „eine kurze C ha-
Der B eschluß des Gerichts soll den B eteiligten inner- rakterisierung oder B eschreibung“ ersetzt.
halb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
zugestellt werden.
(2) Gegen den B eschluß des Arbeitsgerichts findet
Artikel 3
die B eschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Schlußvorschriften
Die B eschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Ver- §1
fahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die § § 88 bis 90
Übergangsvorschrift
Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend
mit der M aßgabe, daß der B eschluß nebst Gründen (1) Ist am 3. J uli 1998 eine K lage vor den Gerichten für
vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Gegen den Arbeitssachen auf Entschädigung oder S chadenersatz
B eschluß des Landesarbeitsgerichts findet kein wegen geschlechtsbedingter B enachteiligung anhängig,
Rechtsmittel statt.“ sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Ist am 2. J uli 1998 ein Antrag nach § 98 des Arbeits-
gerichtsgesetzes eingereicht worden, ist das bisherige
Artikel 2a Recht weiterhin anzuwenden.
Änderung des Nachweisgesetzes
§2
In § 2 Abs. 1 S atz 2 Nr. 5 des Nachweisgesetzes vom
20. J uli 1995 (B GB l. I S . 946) werden die Wörter „die Inkrafttreten
B ezeichnung oder allgemeine“ durch die Wörter „eine Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
kurze C harakterisierung oder“ ersetzt. in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig