1626 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und anderer Gesetze
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates trieblichen Einheiten und über die Nutzung der
das folgende Gesetz beschlossen: Gesamtfläche erhoben;
2. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei
Artikel 1 werden M erkmale über die Nutzung der B oden-
flächen erhoben;
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der B ekannt- einheiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre,
machung vom 23. S eptember 1992 (B GB l. I S . 1632), in denen die Erhebung nach Nummer 2 stattfin-
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom det; die Länder B erlin, B remen und Hamburg
19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158), wird wie folgt werden nur alle vier J ahre, beginnend 1997, in die
geändert: Erhebung einbezogen. Die M erkmale entspre-
chen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Alle
a) Nach den Worten „Dritter Abschnitt“ wird die zwei J ahre, beginnend 2000, werden zusätzlich
Angabe „Arbeitskräfteerhebung in der Landwirt- M erkmale über die Nutzung der Gesamtfläche
schaft § § 21 bis 23“ gestrichen. erhoben. Die M erkmale über den Zwischen-
fruchtanbau werden alle vier J ahre, beginnend
b) Nach den Worten „Vierter Abschnitt“ wird die 1997, erhoben.
Angabe „Agrarberichterstattung § § 24 bis 30“
durch die Angabe „S trukturerhebungen in land- (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei
und forstwirtschaftlichen Betrieben § § 24 bis 43“ J ahre, beginnend 1999, B estandteil der Agrarstruk-
ersetzt. turerhebung (§ § 25 bis 29) und werden in den J ahren
ohne Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, ge-
c) Nach den Worten „Fünfter Abschnitt“ wird die meinsam mit der Viehzählung (§ § 18 bis 20) durch-
Angabe „Landwirtschaftszählung § § 31 bis 43“ geführt.“
gestrichen.
4b. Artikel 13 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung
2. § 1 wird wie folgt geändert: statistischer Rechtsvorschriften wird gestrichen.
a) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 1, 2, 4, 6 bis 12 und 14
werden zu den Nummern 1 bis 11. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 4 wird das Wort „Agrarberichter- „(1) Erhebungsmerkmale der B odennutzungs-
stattung“ durch die Worte „S trukturerhebungen haupterhebung sind:
in land- und forstwirtschaftlichen B etrieben“ er- 1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:
setzt.
der B etriebssitz, der Rechtsgrund des B esit-
zes, die Art der B ewirtschaftung, die Rechts-
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
stellung des B etriebsinhabers nach Einzel-
„§ 6 person und P ersonengemeinschaften oder
Erhebungseinheiten juristischen P ersonen sowie die Art des B e-
triebes,
Erhebungseinheiten der B odennutzungshaupter-
hebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1.“ 2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:
die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und
4a. § 7 wird wie folgt gefaßt: K ulturarten sowie die Größe der abgegebenen
und erhaltenen Flächen,
„§ 7
3. bei der Nutzung der B odenflächen:
Erhebungsart, P eriodizität,
Erhebungszeitraum, M erkmale die Hauptnutzungsarten nach Nutzungs-
zweck, K ulturarten, P flanzengruppen, P flan-
(1) Die B odennutzungshaupterhebung wird in der zenarten und K ulturformen sowie der Zwi-
Zeit von J anuar bis M ai durchgeführt: schenfruchtanbau nach der P flanzengruppe,
1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999; hier- P flanzenart und dem Nutzungszweck jeweils
bei werden M erkmale zur Feststellung der be- nach der Fläche.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1627
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 11. § 19 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1990, zum
merkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Aus- B erichtszeitpunkt 3. Dezember“ durch die
nahme der Größe der abgegebenen und Angabe „1999, zum B erichtszeitpunkt
erhaltenen Flächen ist der Tag der ersten 3. M ai“ ersetzt.
Aufforderung zur Auskunftserteilung.“ bb) In Nummer 2 wird die Zahl „90 000“ durch die
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: Zahl „100 000“ und die Angabe „1989, zum
B erichtszeitpunkt 3. Dezember“ durch die
„Der B erichtszeitraum für die Größe der Angabe „2000, zum B erichtszeitpunkt
abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der 3. M ai“ ersetzt.
Zeitraum seit der letzten Erhebung.“
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „zu den
cc) S atz 3 wird wie folgt gefaßt: B erichtszeitpunkten 3. April und“ durch die
„Der B erichtszeitraum für die Erhebungs- Worte „zum B erichtszeitpunkt“ ersetzt.
merkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende
„4. repräsentativ bei höchstens 80 000 Er-
K alenderjahr.“
hebungseinheiten in jedem J ahr zum
B erichtszeitpunkt 3. November, begin-
6. § 9 wird wie folgt gefaßt: nend 1998; hierbei werden M erkmale
über die B estände an Rindern und
„§ 9
S chweinen erhoben.“
Erhebungseinheiten b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier- „(3) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 ist
pflanzenerhebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1 B estandteil der Agrarstrukturerhebung (§ § 25
mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zier- bis 29). Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird
pflanzen oder deren jeweilige J ungpflanzen zum Ver- gemeinsam mit der repräsentativen B odennut-
kauf angebaut werden.“ zungshaupterhebung (§ § 6 bis 8) durchgeführt.“
7. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „zusätz- 12. Im Dritten Abschnitt werden die Überschrift „Arbeits-
lich“ die Worte „bei Gemüse“ eingefügt. kräfteerhebung in der Landwirtschaft“ gestrichen
und die § § 21 bis 23 aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt gefaßt:
13. Im Vierten Abschnitt wird die Überschrift „Agrar-
„§ 12 berichterstattung“ durch die Überschrift „S truktur-
Erhebungseinheiten erhebungen in land- und forstwirtschaftlichen B etrie-
ben“ ersetzt.
Erhebungseinheiten der B aumschulerhebung
(B aumschulen) sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1
14. § 24 wird wie folgt gefaßt:
mit Flächen, auf denen B aumschulgewächse heran-
gezogen werden mit Ausnahme von P flanzgärten in „§ 24
Forstbetrieben.“ Einzelerhebungen, P rogramme, P eriodizität
(1) Die S trukturerhebungen umfassen folgende
9. § 15 wird wie folgt gefaßt: Einzelerhebungen:
„§ 15 1. Agrarstrukturerhebung:
Erhebungseinheiten a) Grundprogramm (§ 27),
Erhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind b) Ergänzungsprogramm (§ § 28 und 29),
die B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit B aumobstflächen, 2. Landwirtschaftszählung:
soweit sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betra-
gen und das auf dieser Fläche angebaute Obst oder a) Haupterhebung (§ 33),
die daraus hergestellten Erzeugnisse zum Verkauf b) Weinbauerhebung (§ 36),
bestimmt sind.“ c) Gartenbauerhebung (§ 39),
d) B innenfischereierhebung (§ 42).
10. § 18 wird wie folgt geändert:
(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1
„(1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind werden gemeinsam durchgeführt.
die B etriebe nach § 91 Abs. 1.“ (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei J ahre,
b) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „des B e- beginnend 1999, durchgeführt.
triebsleiters oder sonstigen Viehhalters“ durch (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-
die Worte „des B etriebsinhabers oder -leiters“ lung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung
ersetzt. im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt.“
1628 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
15. Nach § 24 werden die B ezeichnung „Zweiter Unter- bei den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über
abschnitt“ und die Überschrift „Agrarstrukturerhe- die Arbeitskräfte nach P ersonengruppen erho-
bung“ eingefügt. ben;
2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
16. § 25 wird wie folgt gefaßt: einheiten alle zwei J ahre, beginnend 1999; hier-
„§ 25 bei werden M erkmale über Eigentums- und
P achtverhältnisse an der landwirtschaftlich
Erhebungseinheiten genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs-
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Auf-
sind: bringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-
kunft sowie über die B eschäftigung des B etriebs-
1. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 beim Grundpro-
inhabers, seiner Familienangehörigen und der im
gramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und im J ahr der
B etrieb B eschäftigten, die keine Familienan-
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
gehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des
beim Ergänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1
B etriebsinhabers im S inne dieses Gesetzes sind
Nr. 1 für die M erkmale über die Arbeitskräfte nach
sein Ehegatte sowie die auf dem B etrieb leben-
P ersonengruppen,
den Verwandten und Verschwägerten;
2. die landwirtschaftlichen B etriebe nach § 91
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 beim
einheiten alle vier J ahre, beginnend 2001, für die
Grundprogramm gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und
sozialökonomischen Verhältnisse des B etriebes.
beim Ergänzungsprogramm gemäß § 28 Abs. 1,
ausgenommen für die M erkmale über die Arbeits- (2) Im J ahr der Haupterhebung der Landwirt-
kräfte nach P ersonengruppen gemäß § 28 Abs. 1 schaftszählung werden die M erkmale über Eigen-
Nr. 1 im J ahr der Haupterhebung der Landwirt- tums- und P achtverhältnisse an der landwirtschaft-
schaftszählung.“ lich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt
nicht für die Erhebung der in den letzten zwei J ahren
17. § 26 wird aufgehoben. vereinbarten P achtentgelte für nicht von Ehegatten,
Verwandten und Verschwägerten gepachteten
Flächen.“
18. Nach dem bisherigen § 26 werden die B ezeichnung
„Zweiter Unterabschnitt“ und die Überschrift
22. § 29 wird wie folgt geändert:
„Grundprogramm“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19. § 27 wird wie folgt gefaßt: aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Her-
„§ 27 kunft“ das K omma und die Worte „beim
B etriebsinhaber und seinem Ehegatten auch
Erhebungsart, P eriodizität, nach Einkommensklassen“ gestrichen.
Erhebungsmerkmale des Grundprogramms
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
(1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhe-
bungsmerkmalen der cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden zu
den Nummern 3 bis 7. In Nummer 7 wird
1. B odennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1), nach dem Wort „Herkunft“ das K omma
2. Viehzählung im M ai (§ 20). durch einen P unkt ersetzt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben: dd) Die folgenden Nummern 1 und 2 werden ein-
gefügt:
1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999,
„1. bei den Arbeitskräften nach P ersonen-
2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungs-
gruppen:
einheiten alle vier J ahre, beginnend 2001.“
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im
20. Nach § 27 werden die B ezeichnung „Dritter Unterab- B etrieb,
schnitt“ und die Überschrift „Ergänzungsprogramm“ 2. bei der B eschäftigung des B etriebsin-
gestrichen. habers, seiner Familienangehörigen und
der im B etrieb B eschäftigten, die keine
21. § 28 wird wie folgt gefaßt: Familienangehörigen sind:
„§ 28 a) beim B etriebsinhaber und seinen
Familienangehörigen:
Erhebungsart, P eriodizität,
M erkmale des Ergänzungsprogramms das Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-
burtstag im Zeitraum 1. J anuar bis
(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm 30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem-
nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird durchge- ber, Verwandtschafts- oder S chwä-
führt: gerschaftsverhältnis zum B etriebs-
1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei inhaber, die B etriebsleitereigen-
werden M erkmale über die Gewinnermittlung und schaft, die Arbeitszeiten im B etrieb,
die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökono- im Haushalt des B etriebsinhabers
mischen Verhältnisse des B etriebes und außer und in anderer Erwerbstätigkeit,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1629
b) bei den ständig im B etrieb B eschäf- 28. § 32 wird wie folgt gefaßt:
tigten, die keine Familienangehörigen „§ 32
sind:
Erhebungseinheiten
das Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-
burtstag im Zeitraum 1. J anuar bis Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:
30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem- 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhe-
ber, die B ezeichnung der ausgeübten bung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung
Tätigkeit, die S tellung im B eruf, die entnommenen Angaben,
B etriebsleitereigenschaft und die Ar-
2. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung
beitszeiten im B etrieb,
mit Abs. 3 S atz 2 für die übrigen zu erhebenden
c) bei den nicht ständig im B etrieb M erkmale (§ 33).“
B eschäftigten, die keine Familienan-
gehörigen sind: 29. § 33 wird wie folgt gefaßt:
die Gesamtzahl nach Geschlecht und „§ 33
im B etrieb geleisteter Arbeitszeit,“.
Erhebungsart, M erkmale
ee) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
(1) Allgemein werden die Angaben zum Grund-
„3. bei der Gewinnermittlung: programm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungs-
die Art,“. programm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) der
Agrarstrukturerhebung übernommen sowie M erk-
ff) In Nummer 7 wird der P unkt durch ein male über die Vermietung von Unterkünften an
K omma ersetzt. Ferien- oder K urgäste und bei B etriebsinhabern, die
gg) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 45 J ahre und älter sind, über die Hofnachfolge
angefügt: erhoben.
„8. bei der Umsatzbesteuerung: (2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhe-
bungseinheiten werden die Angaben zum Ergän-
die Form.“ zungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die M erkmale über
die B erufsbildung des B etriebsinhabers, seines Ehe-
„(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungs- gatten und des B etriebsleiters, die überbetrieblichen
merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 B uchstabe c, B indungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die
Nr. 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und soziale S icherung des B etriebsinhabers und seiner
Nr. 7 sind die M onate M ai des Vorjahres bis April Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie
des laufenden J ahres. Der B erichtszeitraum für im B etrieb tätig sind oder waren, erhoben.“
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2
B uchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende
Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des 30. § 34 wird wie folgt geändert:
laufenden J ahres entfallen. Der B erichtszeitpunkt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, aa) In S atz 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 1) der
5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Agrarberichterstattung“ durch die Angabe
P achtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten „(§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstruktur-
Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der B e- erhebung“ ersetzt.
richtszeitraum für die P achtentgelte ist das lau-
fende P achtjahr.“ bb) Die Nummern 1 und 6 werden gestrichen.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
23. Nach § 29 werden die B ezeichnung „Vierter Unter- „2. bei der Vermietung von Unterkünften an
abschnitt“ und die Überschrift „Zusatzprogramm“ Ferien- oder K urgäste:
gestrichen.
die Zahl der B etten nach der Art der
Unterkunft,“.
24. § 30 wird aufgehoben.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
25. Nach dem bisherigen § 30 wird die B ezeichnung „5. bei den überbetrieblichen B indungen
„Fünfter Abschnitt“ und die Überschrift „Allgemeine beim Absatz von Erzeugnissen:
Vorschrift“ gestrichen sowie die B ezeichnung „Erster die M itgliedschaft in Erzeugergemein-
Unterabschnitt“ und die Überschrift „Landwirt- schaften oder -organisationen und ein-
schaftszählung“ durch die B ezeichnung „Dritter zelvertragliche B indungen, die Art und
Unterabschnitt“ und die Überschrift „Haupter- der Umfang der einbezogenen Erzeug-
hebung der Landwirtschaftszählung“ ersetzt. nisse,“.
ee) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 und 7 wer-
26. § 31 wird aufgehoben.
den zu den Nummern 1 bis 5.
27. Nach dem bisherigen § 31 werden die B ezeichnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zweiter Unterabschnitt“ und die Überschrift „Haupt- „(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungs-
erhebung“ gestrichen. merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das
1630 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
dem Erhebungszeitraum vorausgehende K alen- zungsvorrichtungen sowie ihre B ele-
derjahr. Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs- genheit,“.
merkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Tag cc) In Nummer 4 wird das Wort „Rebfläche“
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“ durch die Worte „landwirtschaftlich genutz-
ten Fläche“ ersetzt.
31. Nach § 34 wird die B ezeichnung „Dritter Unter-
abschnitt“ durch die B ezeichnung „Vierter Unter- dd) In Nummer 7 werden die Worte „sowie die
abschnitt“ ersetzt. B etriebsleitereigenschaft“ gestrichen.
ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
32. § 35 wird wie folgt gefaßt: „9. bei der Gewinnermittlung:
„§ 35 die Art,“.
Erhebungseinheiten ff) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind: „10. bei der Vermarktung:
1. für die M erkmale über die bestockte Rebfläche die Verwertung des Lesegutes, die
und die Rebsorte Absatzarten und Absatzwege jeweils
a) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, nach dem Umfang,“.
auch soweit nicht im Ertrag stehend, von ins- gg) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
gesamt mindestens zehn Ar,
„11. bei den Arbeitskräften nach P ersonen-
b) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, gruppen:
auch soweit nicht im Ertrag stehend, von ins-
gesamt weniger als zehn Ar, die Trauben, die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten
Traubenmost, Wein oder vegetatives Vermeh- im B etrieb,“.
rungsgut zum Verkauf erzeugen, hh) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
2. für die übrigen M erkmale alle B etriebe nach § 91 „12. bei der B erufsbildung des B etriebs-
Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch inhabers, seines Ehegatten und des
soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt B etriebsleiters:
mindestens dreißig Ar.“
die landwirtschaftliche und außerland-
wirtschaftliche B erufsbildung jeweils
33. § 36 wird wie folgt gefaßt: nach der Art des Abschlusses.“
„§ 36 ii) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 und 7
Erhebungsart, P eriodizität, bis 10 werden zu den Nummern 1 bis 7.
Erhebungszeitraum, M erkmale
jj) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt. eingefügt:
(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten „8. bei den überbetrieblichen B indungen
Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei beim Absatz:
und zu den übrigen Flächen des B etriebes, den
die M itgliedschaft in Erzeugergemein-
Eigentums- und P achtverhältnissen, der Rechtsstel-
schaften, Winzergenossenschaften und
lung des B etriebsinhabers, den sozialökonomischen
einzelvertragliche B indungen sowie die
Verhältnissen des B etriebes, der Gewinnermittlung
dort eingebrachte Rebfläche oder Wein-
und den Arbeitskräften nach P ersonengruppen der
mostmenge,“.
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung ent-
nommen sowie M erkmale über die Vermarktung kk) Die bisherige Nummer 11 wird zu Num-
erhoben. mer 9.
(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den ll) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
überbetrieblichen B indungen beim Absatz, zur eingefügt:
B eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner Famili- „10. bei der B eschäftigung des B etriebs-
enangehörigen und der im B etrieb B eschäftigten, die inhabers, seiner Familienangehörigen
keine Familienangehörigen sind, sowie zu der und der im B etrieb B eschäftigten, die
B erufsbildung des B etriebsleiters der Haupterhe- keine Familienangehörigen sind:
bung der Landwirtschaftszählung entnommen.“
a) beim B etriebsinhaber und seinen
Familienangehörigen:
34. § 37 wird wie folgt geändert:
das Geschlecht, Geburtsjahr, Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
burtstag im Zeitraum 1. J anuar
aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden gestrichen. bis 30. April oder 1. M ai bis
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 31. Dezember, Verwandtschafts-
oder S chwägerschaftsverhältnis
„2. bei den Flächen des B etriebes: zum B etriebsinhaber, die B etriebs-
die landwirtschaftlich genutzte Fläche leitereigenschaft, die Arbeitszeiten
nach Hauptnutzungsarten, die be- im B etrieb, im Haushalt des
stockte Rebfläche nach der Art der B etriebsinhabers und in anderer
Nutzung und der Art der Unterstüt- Erwerbstätigkeit,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1631
b) bei den ständig im B etrieb 38. § 45 wird aufgehoben.
B eschäftigten, die keine Familien-
angehörigen sind: 39. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
das Geschlecht, Geburtsjahr, Ge- a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 in Verbin-
burtstag im Zeitraum 1. J anuar bis dung mit Abs. 2 S atz 2 und 3“ durch die Angabe
30. April oder 1. M ai bis 31. Dezem- „§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2“
ber, die B ezeichnung der ausge- ersetzt.
übten Tätigkeit, die S tellung im
b) In S atz 2 werden die Worte „mit Ausnahme von
B eruf, die B etriebsleitereigenschaft
Getreide und K artoffeln“ durch die Angabe „mit
und die Arbeitszeiten im B etrieb,
Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfaßten land-
c) bei den nicht ständig im B etrieb wirtschaftlichen Feldfrüchte“ ersetzt.
B eschäftigten, die keine Familien-
angehörigen sind: 40. § 47 wird wie folgt geändert:
die Gesamtzahl nach Geschlecht a) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 in
und im B etrieb geleisteter Arbeits- Verbindung mit Abs. 2 S atz 2 und 3“ durch die
zeit,“. Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
mm) Die bisherige Nummer 12 wird zu Num- Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.
mer 11 und wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„11. bei der B erufsbildung des B etriebs- aa) In S atz 1 werden die Worte „Getreide und
leiters: K artoffeln“ durch die Worte „landwirtschaft-
lichen Feldfrüchten“ ersetzt.
die landwirtschaftliche B erufsbildung
jeweils nach der Art des Abschlus- bb) In S atz 3 werden die Worte „Weizen und
ses.“ Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
41. In § 74 S atz 3 wird die Datumsangabe „15. Dezem-
„(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungs- ber“ durch die Datumsangabe „10. Dezember“
merkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen ersetzt.
die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach
Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 Nr. 2 ist 42. Nach der B ezeichnung „Fünfter Unterabschnitt“ und
der 31. August des Erhebungszeitraums. Der der Überschrift „B estandserhebung“ wird folgender
B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale § 75a eingefügt:
nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Reb-
fläche nach der Art der Nutzung und der Art der „§ 75a
Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre B ele- Erhebungseinheiten
genheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der
Erhebungseinheiten der B estandserhebung sind:
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der
B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale 1. alle in der Weinbaukartei erfaßten B etriebe,
nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhe- 2. alle nicht in der Weinbaukartei erfaßten Unterneh-
bungszeitraum vorausgehende K alenderjahr. Die men, die Wein und Traubenmost zum Verkauf
B erichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale herstellen, und alle Unternehmen des Groß-
nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 B uchstabe c sind handels mit Wein und Traubenmost.“
die M onate M ai des Vorjahres bis April des lau-
fenden J ahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 B uch- 43. § 80 wird wie folgt geändert:
stabe a und b vier aufeinanderfolgende Wochen,
die ganz oder teilweise auf den April des laufen- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
den J ahres entfallen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Ergebnisse der B etriebe von natürlichen
35. Nach § 37 wird die B ezeichnung „Vierter Unter- und juristischen P ersonen des privaten Rechts
abschnitt“ durch die B ezeichnung „Fünfter Unter- können von den Ländern durch die von ihnen zu
abschnitt“ ersetzt. bestimmenden S tellen geschätzt werden.“
36. Nach § 40 wird die B ezeichnung „Fünfter Unter- 44. § 91 wird wie folgt gefaßt:
abschnitt“ durch die B ezeichnung „S echster Unter-
„§ 91
abschnitt“ ersetzt.
Erhebungseinheiten
37. § 44 wird wie folgt gefaßt: (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts ande-
„§ 44 res bestimmt ist:
1. B etriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten
Allgemeine Vorschrift
Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit min-
Die Ernteerhebung umfaßt: destens
1. Ernte- und B etriebsberichterstattung, a) jeweils acht Rindern oder S chweinen oder
2. B esondere Ernteermittlung.“ b) zwanzig S chafen oder
1632 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
c) jeweils zweihundert Legehennen oder J ung- b) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „§ 8
hennen oder S chlacht-, M asthähnen, -hüh- Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2“
nern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, ersetzt.
Enten und Truthühnern oder
d) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder 46. § 93 wird wie folgt geändert:
Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag
stehen, oder Hopfen oder Tabak oder B aum- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schulen oder Gemüseanbau im Freiland oder aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
B lumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland
oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen „1. die Inhaber oder Leiter der B etriebe
oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke und Unternehmen nach § 6 für die
oder Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9
für die Gemüseanbau- und Zierpflanzen-
e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter erhebung, nach § 12 für die B aumschul-
Glas von Gemüse oder B lumen und Zierpflan- erhebung, nach § 15 für die Obstan-
zen, bauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die
2. B etriebe mit einer Waldfläche von mindestens Viehzählung, nach § 25 für die
zehn Hektar. Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die
Haupterhebung der Landwirtschafts-
(2) Erfüllen B etriebe mindestens eine B edingung
zählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbau-
des Absatzes 1, dann sind alle M erkmale der betref-
erhebung, nach § 38 für die Gartenbau-
fenden Erhebungen, unabhängig vom Erreichen
erhebung, nach § 41 für die B innen-
einzelner Grenzen des Absatzes 1, anzugeben.
fischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für
(3) B etriebe im S inne dieses Gesetzes sind tech- die B esondere Ernteermittlung, nach
nisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheit- § 49 für die Erhebung in B rütereien, nach
lichen B etriebsführung unterliegen und land-, forst- § 52 für die Erhebung in Unternehmen
oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen. mit Hennenhaltung, nach § 55 für die
Landwirtschaftliche B etriebe im S inne dieses Geset- Erhebung in Geflügelschlachtereien,
zes nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch solche, die sowohl nach § 66 für die Hochsee- und K üsten-
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 als auch fischereistatistik, bei Anlandungen auf
die des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen, wenn ihre landwirt- S eefischmärkten die Leiter der S ee-
schaftlich genutzte Fläche zwei Hektar und mehr fischmarktverwaltungen, bei unmittelbar
beträgt, diese aber mindestens zehn vom Hundert an Fischverwertungsgenossenschaften
ihrer Waldfläche entspricht. abgegebenen Fangergebnissen die
Leiter dieser Genossenschaften, nach
(4) B esteht ein B etrieb aus mehreren voneinander
§ 75a Nr. 2 für die B estandserhebung,
entfernt liegenden B etriebsteilen, die einheitlich
nach § 79 für die Erhebung in forstlichen
bewirtschaftet werden, sind die M eldungen nach § 1
Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die
für den gesamten B etrieb dort abzugeben, wo sich
Erhebung in B etrieben der Holzbear-
der Hauptsitz des B etriebs befindet.
beitung und nach § 88 für die Dünge-
(5) Gehören mehrere B etriebe zu einem Unterneh- mittelstatistik,“.
men, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes
bestimmt ist, die M eldungen für jeden ihrer inländi- bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
schen B etriebe nach § 1 ab. Unternehmen im S inne cc) In Nummer 8 wird nach den Worten „die
dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selb- gemäß der Verordnung zur Durchführung
ständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzi- des Weinwirtschaftsgesetzes zuständigen
elle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit S tellen“ die Angabe „für die Angaben zur
B etrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Rebfläche und den Rebsorten nach § 36
Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember,“ ein-
melden. gefügt.
(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in dd) Die Nummern 5 bis 8 werden zu den Num-
diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhe- mern 3 bis 6.
bungen erfolgt nach mathematischen Auswahlver-
fahren. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(7) Das B undesministerium für Ernährung, Land- „(3) Abweichend von der Regelung des Absat-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch zes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesra- und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen
tes die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis e P ersonen auskunftspflichtig.“
und nach § 41 neu festzulegen.“ c) In Absatz 5 Nr. 2 wird das Wort „Telefonnummer“
durch das Wort „Telekommunikationsanschluß-
45. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nummer“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonnummer“ d) In Absatz 8 werden nach dem Wort „B etriebe“ die
durch das Wort „Telekommunikationsanschluß- Worte „und Unternehmen und das K ennzeichen
nummer“ ersetzt. zu ihrer Identifikation“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1633
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(9) Werden für die Viehzählung (§ § 18 bis 20) im „(5) Die landwirtschaftlichen B erufsgenossen-
Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrar- schaften übermitteln den statistischen Ämtern
bereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwen- der Länder alle zwei J ahre, beginnend 2000, zur
det und liegt der Erhebungszeitpunkt nach § 19 Aktualisierung des B etriebsregisters, soweit vor-
Abs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaß- handen, auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungs-
nahme festgelegten Antragszeitraums, können merkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das
auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf K ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer),
den in § 19 Abs. 1 genannten Erhebungszeitpunkt bei Änderung auch das zuletzt übermittelte
bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu K ennzeichen.“
anderen Zeitpunkten innerhalb des Antrags-
f) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer
zeitraumes erteilt worden sind.“
Absatz 6 angefügt:
47. § 94 wird wie folgt geändert: „(6) S oweit von der Übermittlung nach Absatz 5
und der Ermächtigung nach § 93 Abs. 8 Ge-
a) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „(§ 1 Nr. 10)“ brauch gemacht wird, kann das K ennzeichen zur
durch die Angabe „(§ 1 Nr. 8)“ ersetzt.
Identifikation der Erhebungseinheiten für Zuord-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 1 Nr. 14)“ durch nungszwecke im B etriebsregister gespeichert
die Angabe „(§ 1 Nr. 11)“ ersetzt. werden. S ofern das K ennzeichen zur Identifika-
tion über einen Zeitraum von fünf J ahren nicht
48. § 97 wird wie folgt geändert: mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen
wurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeit-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
raums zu löschen.“
aa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Zur Vorbereitung, Durchführung und Auf- 49. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit
a) In S atz 1 werden nach dem Wort „B eruf“ das
Ausnahme der Flächenerhebung, und nach
K omma durch das Wort „und“ ersetzt und die
§ 1 Nr. 2, 3, 4, mit Ausnahme der Ernte- und
Worte „ , zur Art der Entlohnung und zur B erufs-
B etriebsberichterstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a
ausbildung dieser B eschäftigten“ gestrichen.
Nr. 2 bis § 77) und 10 führen die statistischen
Ämter der Länder ein einheitliches B etriebs- b) In S atz 2 wird nach den Worten „P roduzierenden
register. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 Gewerbe“ die Angabe „sowie bei der Düngemit-
wird das B etriebsregister vom S tatistischen telstatistik die Anschriften der Düngemittel ein-
B undesamt geführt.“ und ausführenden Unternehmen und deren
Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandels-
bb) In S atz 4 wird die Angabe „der Arbeitskräfte-
erhebung in der Landwirtschaft (§ 23 statistik sowie bei der B estandserhebung (§ § 75a
Abs. 1),“ gestrichen, die Angabe „Agrarbe- bis 77) die Anschriften der Unternehmen und
richterstattung (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2)“ Angaben zum Wirtschaftszweig aus der S tatistik
durch die Angabe „Agrarstrukturerhebung im P roduzierenden Gewerbe und der S tatistik im
(§ 29 Abs. 1)“ ersetzt, nach der Angabe Handel“ eingefügt.
„Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1,
§ 57 Abs. 1),“ die Angabe „der B estandserhe-
bung (§ 77 Abs. 1),“ eingefügt sowie vor den Artikel 2
Worten „der Holzstatistik“ das K omma durch Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
das Wort „und“ ersetzt.
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und Forsten kann den Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonnum- in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
mer“ durch das Wort „Telekommunikations- Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
anschlußnummer“ und die Angabe „§ § 35,
38, 41, 49, 52, 55, 79, 82, 88“ durch die
Angabe „§ § 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2, Artikel 3
§ § 79, 82, 88“ ersetzt.
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bb) Nummer 5 wird aufgehoben. – Verwaltungsverfahren –
cc) Die Nummern 6 bis 10 werden zu den Num- § 71 Abs. 1 S atz 1 des Zehnten B uches S ozialgesetz-
mern 5 bis 9. buch – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes
c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 bis 10“ durch die vom 18. August 1980, B GB l. I S . 1469), das zuletzt durch
Angabe „2 bis 9“ ersetzt. Artikel 3 des Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1300)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „oder
Erhebungseinheiten ohne B etriebseigenschaft“
gestrichen sowie die Angabe „Weinbau-, Garten- 1. In der vorletzten Nummer wird das Wort „oder“ durch
bau- und B innenfischereierhebung (§ 31 Nr. 2 ein K omma ersetzt.
bis 4)“ durch die Angabe „Gartenbau- und
B innenfischereierhebung (§ 24 Nr. 2 B uchstabe c 2. In der letzten Nummer wird der P unkt durch das Wort
und d)“ ersetzt. „oder“ ersetzt.
1634 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
3. Nach der letzten Nummer wird folgende neue Nummer S . 598), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
mit fortlaufender Nummernbezeichnung angefügt: 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158), werden die Worte
„der Tätigkeit im allgemeinen Ackerbau, in der Viehhaltung
„zur Aktualisierung des B etriebsregisters nach § 97
oder in S onderkulturen,“ sowie „, Alter“ gestrichen.
Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes.“
Artikel 5
Artikel 4
Inkrafttreten
Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 10
In § 3 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der Fas- am 1. J uli 1998 in K raft. Artikel 1 Nr. 10 tritt am 1. Dezem-
sung der B ekanntmachung vom 3. April 1996 (B GB l. I ber 1998 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1635
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistik-
gesetzes und anderer Gesetze vom 25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1626) wird nach-
stehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der ab 1. Dezember 1998
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 23. S eptember 1992
(B GB l. I S . 1632),
2. das am 11. M ärz 1994 in K raft getretene Gesetz vom 2. M ärz 1994 (B GB l. I
S . 384),
3. das nach seinem Artikel 96 teils am 12. August 1994, teils am 1. J anuar 1995
in K raft getretene Gesetz vom 2. August 1994 (B GB l. I S . 2018),
4. die am 27. November 1996 in K raft getretene und teils am 30. J uni 2000 außer
K raft tretende Verordnung vom 20. November 1996 (B GB l. I S . 1804),
5. das nach seinem Artikel 20 teils am 1. J uli 1997, teils am 30. Dezember 1997
in K raft getretene Gesetz vom 19. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3158),
6. das teils am 1. J uli 1998, teils am 1. Dezember 1998 in K raft tretende eingangs
genannte Gesetz.
B onn, den 25. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1636 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Gesetz
über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Teil Allgemeine Vorschrift §1
Zweiter Teil Agrarfachstatistiken § § 2 bis 90
Erster Abschnitt B odennutzungserhebung § § 2 bis 17
Zweiter Abschnitt Viehzählung § § 18 bis 20
Dritter Abschnitt (weggefallen) § § 21 bis 23 (weggefallen)
Vierter Abschnitt S trukturerhebungen in land- und forst- § § 24 bis 43
wirtschaftlichen B etrieben
Fünfter Abschnitt (weggefallen)
S echster Abschnitt Ernteerhebung § § 44 bis 47
S iebter Abschnitt Geflügelstatistik § § 48 bis 57
Achter Abschnitt S chlachtungs- und S chlachtgewichts- § § 58 bis 62
statistik
Neunter Abschnitt M ilchstatistik § § 63 bis 65
Zehnter Abschnitt Hochsee- und K üstenfischereistatistik § § 66 bis 68
Elfter Abschnitt Weinstatistik § § 69 bis 77
Zwölfter Abschnitt Holzstatistik § § 78 bis 84
Dreizehnter Abschnitt (weggefallen) § § 85 bis 87 (weggefallen)
Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik § § 88 bis 90
Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften § § 91 bis 98
Vierter Teil Schlußvorschrift § 99
Erster Teil Zweiter Teil
Allgemeine Vorschrift Agrarfachstatistiken
§1
Erster Abschnitt
Anordnung als Bundesstatistik
B odennutzungserhebung
N ach M aßgabe dieses G esetzes werden folgende
Agrarfachstatistiken als B undesstatistiken durchgeführt:
E rs te r U n te ra b s c h n itt
1. die B odennutzungserhebung,
A llgem eine Vo rs c hrift
2. die Viehzählung,
3. die S trukturerhebungen in land- und forstwirtschaft-
lichen B etrieben, §2
4. die Ernteerhebung, Einzelerhebungen
5. die Geflügelstatistik, Die B odennutzungserhebung umfaßt folgende Einzel-
6. die S chlachtungs- und S chlachtgewichtsstatistik, erhebungen:
7. die M ilchstatistik, 1. Flächenerhebung,
8. die Hochsee- und K üstenfischereistatistik, 2. B odennutzungshaupterhebung,
9. die Weinstatistik, 3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
10. die Holzstatistik, 4. B aumschulerhebung,
11. die Düngemittelstatistik. 5. Obstanbauerhebung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1637
Z w e ite r U n te ra b s c h n itt fläche erhoben. Die M erkmale über den Zwischen-
F läc henerhebung fruchtanbau werden alle vier J ahre, beginnend 1997,
erhoben.
§3 (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei J ahre,
beginnend 1999, B estandteil der Agrarstrukturerhebung
Erhebungseinheiten
(§ § 25 bis 29) und werden in den J ahren ohne Agrarstruk-
Erhebungseinheiten der F lächenerhebung sind die turerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Vieh-
Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. zählung (§ § 18 bis 20) durchgeführt.
§4 §8
Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Die Flächenerhebung wird allgemein alle vier J ahre, (1) Erhebungsmerkmale der B odennutzungshaupterhe-
beginnend 1989, zum B erichtszeitpunkt 31. Dezember bung sind:
des jeweiligen Vorjahres durchgeführt. Die Erhebung nach 1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:
§ 5 Nr. 2 wird im J ahr 1993 in dem in Artikel 3 des Eini-
der B etriebssitz, der Rechtsgrund des B esitzes, die Art
gungsvertrages genannten Gebiet ausgesetzt.
der B ewirtschaftung, die Rechtsstellung des B etriebs-
inhabers nach Einzelpersonen und P ersonengemein-
§5
schaften oder juristischen P ersonen sowie die Art des
Erhebungsmerkmale B etriebes,
Erhebungsmerkmale der Flächenerhebung sind: 2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:
1. die B odenflächen nach der Art der tatsächlichen Nut- die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und K ultur-
zung, arten sowie die Größe der abgegebenen und erhal-
tenen Flächen,
2. die B odenflächen nach der in einem Flächennutzungs-
plan (§ 5 des B augesetzbuches) dargestellten Art 3. bei der Nutzung der B odenflächen:
der Nutzung; B odenflächen, die in einem Flächen- die Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, K ultur-
nutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter arten, P flanzengruppen, P flanzenarten und K ultur-
B erücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen formen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der
und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den P flanzengruppe, P flanzenart und dem Nutzungszweck
Darstellungen eines Flächennutzungsplanes zugeord- jeweils nach der Fläche.
net.
(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der
D ritte r U n te ra b s c h n itt abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der
B o d e n n u tz u n g s h a u p te rh e b u n g ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der B erichts-
zeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen
§6 Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der
B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
Erhebungseinheiten satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist
Erhebungseinheiten der B odennutzungshaupterhe- das laufende K alenderjahr. Der B erichtszeitraum für den
bung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1. Zwischenfruchtanbau sind die M onate J uni des Vorjahres
bis M ai des laufenden J ahres.
§7
Erhebungsart, Periodizität, Vie rte r U n te ra b s c h n itt
Erhebungszeitraum, Merkmale G emüseanbau-
(1) Die B odennutzungshaupterhebung wird in der Zeit und Z ierpflanz enerhebung
von J anuar bis M ai durchgeführt:
§9
1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999; hierbei
werden M erkmale zur Feststellung der betrieblichen Erhebungseinheiten
Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen
Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflan-
erhoben;
zenerhebung sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit
2. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen
werden M erkmale über die Nutzung der B odenflächen oder deren jeweilige J ungpflanzen zum Verkauf angebaut
erhoben; werden.
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-
heiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre, in denen § 10
die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Erhebungsart, Periodizität,
B erlin, B remen und Hamburg werden nur alle vier Erhebungszeitraum, Merkmale
J ahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbe-
zogen. Die M erkmale entsprechen mit Ausnahme des (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird
Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach im M onat J uli durchgeführt:
Nummer 2. Alle zwei J ahre, beginnend 2000, werden 1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1992; hierbei
zusätzlich M erkmale über die Nutzung der Gesamt- werden M erkmale über den Anbau von Gemüse, Erd-
1638 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
beeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen (2) Der B erichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-
auch über die Anzucht von J ungpflanzen, erhoben; derung zur Auskunftserteilung.
2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungsein-
heiten in jedem J ahr mit Ausnahme der J ahre, in denen S e c h s te r U n te ra b s c h n itt
die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei
werden M erkmale über den Anbau von Gemüse und O b s ta n b a u e rh e b u n g
Erdbeeren erhoben.
(2) In den Ländern B erlin und B remen wird nur die Erhe- § 15
bung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Obstanbauerhebung sind die
§ 11
B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit B aumobstflächen, soweit
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum sie zusammen mindestens fünfzehn Ar betragen und das
auf dieser Fläche angebaute Obst oder die daraus her-
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zier-
gestellten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt sind.
pflanzenerhebung sind:
1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: § 16
die P flanzengruppen, P flanzenarten, K ulturformen, Erhebungsart, Periodizität,
Arten der Eindeckung, bei S pargel und Erdbeeren Erhebungszeitraum, Merkmale
außerdem der S tand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach
der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Die Obstanbauerhebung wird allgemein alle fünf J ahre,
Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der beginnend 1992, in der Zeit von J anuar bis J uni durch-
Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei geführt. Es werden M erkmale über die Nutzung der B aum-
der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der An- obstflächen erhoben.
baufläche,
2. beim Anbau von Zierpflanzen: § 17
die Grundfläche, die P flanzengruppen, P flanzenarten, Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
K ulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwen- (1) Erhebungsmerkmale der Obstanbauerhebung sind
dungszwecke jeweils nach der Anbaufläche sowie die die Gesamtfläche des B aumobstanbaus sowie die Obst-
Zahl der erzeugten Topf- und B allenpflanzen nach der arten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die P flanz- und
P flanzengruppe, P flanzenart und K ulturform, Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke
3. bei der Anzucht von J ungpflanzen: des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der
die P flanzenarten. B äume.
(2) Der B erichtszeitraum ist das laufende K alenderjahr. (2) Der B erichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auffor-
derung zur Auskunftserteilung.
F ü n fte r U n te ra b s c h n itt
Zweiter Abschnitt
B aum s c hulerhebung
Viehzählung
§ 12
Erhebungseinheiten § 18
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der B aumschulerhebung (B aum-
schulen) sind die B etriebe nach § 91 Abs. 1 mit Flächen, (1) Erhebungseinheiten der Viehzählung sind die B e-
auf denen B aumschulgewächse herangezogen werden triebe nach § 91 Abs. 1.
mit Ausnahme von P flanzgärten in Forstbetrieben.
(2) Die Erhebungen erfassen die B estände, die sich zum
B erichtszeitpunkt im unmittelbaren B esitz des B etriebs-
§ 13 inhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das
Erhebungsart, Periodizität, Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des B esitzes.
Erhebungszeitraum, Merkmale B ei vorübergehend leerstehenden S tällen in der Geflügel-
haltung zum B erichtszeitpunkt ist derjenige B estand maß-
Die B aumschulerhebung wird allgemein alle vier J ahre,
geblich, der vor der letzten S tallräumung vorhanden war,
beginnend 1996, in der Zeit von J uli bis August durch-
sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt.
geführt. Es werden M erkmale über die Nutzung der B aum-
schulflächen erhoben.
§ 19
§ 14 Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungszeitpunkt, Merkmale
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der B aumschulerhebung sind (1) Die Viehzählung wird durchgeführt:
die Gesamtfläche einer B aumschule, die Flächen der 1. allgemein alle zwei J ahre, beginnend 1999, zum B e-
B estände an Obstgehölzen, Obstunterlagen, Ziergehöl- richtszeitpunkt 3. M ai; hierbei werden M erkmale über
zen und Forstpflanzen sowie die Zahl, die Arten und die die B estände an Rindern, S chweinen, S chafen, P fer-
Anzuchtmerkmale der P flanzen. den und Gefügel erhoben;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1639
2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein- 2. Landwirtschaftszählung:
heiten alle zwei J ahre, beginnend 2000, zum B erichts- a) Haupterhebung (§ 33),
zeitpunkt 3. M ai; hierbei werden M erkmale über die B e- b) Weinbauerhebung (§ 36),
stände an Rindern, S chweinen und S chafen erhoben;
c) Gartenbauerhebung (§ 39),
3. repräsentativ bei höchstens 50 000 Erhebungseinhei- d) B innenfischereierhebung (§ 42).
ten in jedem J ahr zum B erichtszeitpunkt 3. August;
hierbei werden M erkmale über die B estände an (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der
S chweinen erhoben; Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden
gemeinsam durchgeführt.
4. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinhei-
ten in jedem J ahr zum B erichtszeitpunkt 3. November, (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei J ahre,
beginnend 1998; hierbei werden M erkmale über die beginnend 1999, durchgeführt.
B estände an Rindern und S chweinen erhoben. (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird
(2) In den Ländern B erlin, B remen und Hamburg wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten
nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. Halbjahr 1999 durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 ist B estandteil der
Agrarstrukturerhebung (§ § 25 bis 29). Die Erhebung nach Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
Absatz 1 Nr. 2 wird gemeinsam mit der repräsentativen A g ra rs tru k tu re rh e b u n g
B odennutzungshaupterhebung (§ § 6 bis 8) durchgeführt.
§ 25
§ 20
Erhebungseinheiten
Erhebungsmerkmale
Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind:
Erhebungsmerkmale der Viehzählung sind:
1. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 beim Grundprogramm
1. bei den B eständen an Rindern und S chafen: gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und im J ahr der Haupter-
die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs- hebung der Landwirtschaftszählung beim Ergänzungs-
zweck der Tiere, programm gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 für die M erkmale
über die Arbeitskräfte nach P ersonengruppen,
2. bei den B eständen an S chweinen:
2. die landwirtschaftlichen B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1
die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 beim Grundprogramm
Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 und beim Ergänzungs-
Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit, programm gemäß § 28 Abs. 1, ausgenommen für
3. bei den B eständen an P ferden: die M erkmale über die Arbeitskräfte nach P ersonen-
gruppen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 im J ahr der Haupt-
die Zahl und, außer bei P onys und K leinpferden, das erhebung der Landwirtschaftszählung.
Alter der Tiere,
4. bei den B eständen an Geflügel: § 26
die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der (weggefallen)
Nutzungszweck der Tiere.
§ 27
Dritter Abschnitt Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsmerkmale des Grundprogramms
§ § 21 bis 23 (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungs-
(weggefallen) merkmalen der
1. B odennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),
2. Viehzählung im M ai (§ 20).
Vierter Abschnitt
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:
S trukturerhebungen in land- 1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999,
und forstwirtschaftlichen B etrieben
2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinhei-
ten alle vier J ahre, beginnend 2001.
E rs te r U n te ra b s c h n itt
A llg e m e in e Vo rs c h rifte n § 28
Erhebungsart, Periodizität,
§ 24 Merkmale des Ergänzungsprogramms
Einzelerhebungen,
(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach
Programme, Periodizität
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird durchgeführt:
(1) Die S trukturerhebungen umfassen folgende Einzel- 1. allgemein alle vier J ahre, beginnend 1999; hierbei wer-
erhebungen: den M erkmale über die Gewinnermittlung und die
1. Agrarstrukturerhebung: Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen
Verhältnisse des B etriebes und außer bei den Erhe-
a) Grundprogramm (§ 27), bungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte
b) Ergänzungsprogramm (§ § 28 und 29), nach P ersonengruppen erhoben;
1640 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei- und dem Einkommen aus dem B etrieb; bei verheira-
ten alle zwei J ahre, beginnend 1999; hierbei werden teten B etriebsinhabern beziehen sich die Angaben
M erkmale über Eigentums- und P achtverhältnisse an jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,
der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetrieb-
5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdün-
liche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und
gern tierischer Herkunft:
die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer
Herkunft sowie über die B eschäftigung des B etriebs- die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität
inhabers, seiner Familienangehörigen und der im und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist
B etrieb B eschäftigten, die keine Familienangehörigen auf selbstbewirtschafteten oder außerbetrieblichen
sind, erhoben; Familienangehörige des B etriebsin- Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von
habers im S inne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte Flüssigmist aus anderen B etrieben,
sowie die auf dem B etrieb lebenden Verwandten und 6. bei den Eigentums- und P achtverhältnissen an der
Verschwägerten; landwirtschaftlich genutzten Fläche:
3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinhei- die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der
ten alle vier J ahre, beginnend 2001, für die sozialöko- eigenen selbstbewirtschafteten, der verpachteten und
nomischen Verhältnisse des B etriebes. der unentgeltlich zur B ewirtschaftung abgegebenen
(2) Im J ahr der Haupterhebung der Landwirtschaftszäh- Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach
lung werden die M erkmale über Eigentums- und P acht- Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur B ewirt-
verhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche schaftung erhaltenen Flächen, die P achtentgelte für
allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten
den letzten zwei J ahren vereinbarten P achtentgelte für gepachteten Höfen und Einzelgrundstücken, bei Höfen
nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzel-
gepachteten Flächen. grundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung
sowie die in den letzten zwei J ahren vereinbarten
§ 29 P achtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der
Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-
(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind: quellen:
1. bei den Arbeitskräften nach P ersonengruppen: das Einkommen des B etriebsinhabers und seines Ehe-
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im B etrieb, gatten und der auf dem B etrieb lebenden und im
B etrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten
2. bei der B eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner nach der Art oder Herkunft,
Familienangehörigen und der im B etrieb B eschäf-
tigten, die keine Familienangehörigen sind: 8. bei der Umsatzbesteuerung:
a) beim B etriebsinhaber und seinen Familienangehöri- die Form.
gen: (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit- nach Absatz 1 Nr. 1, 2 B uchstabe c, Nr. 4, 5, mit Aus-
raum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis 31. De- nahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die M onate M ai
zember, Verwandtschafts- oder S chwägerschafts- des Vorjahres bis April des laufenden J ahres. Der B e-
verhältnis zum B etriebsinhaber, die B etriebsleiter- richtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
eigenschaft, die Arbeitszeiten im B etrieb, im Haus- Nr. 2 B uchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende
halt des B etriebsinhabers und in anderer Erwerbs- Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufen-
tätigkeit, den J ahres entfallen. Der B erichtszeitpunkt für die Er-
hebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lager-
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine kapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der P achtentgelte, und
Familienangehörigen sind: Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunfts-
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit- erteilung. Der B erichtszeitraum für die P achtentgelte ist
raum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis 31. De- das laufende P achtjahr.
zember, die B ezeichnung der ausgeübten Tätigkeit,
die S tellung im B eruf, die B etriebsleitereigenschaft § § 30 und 31
und die Arbeitszeiten im B etrieb,
(weggefallen)
c) bei den nicht ständig im B etrieb B eschäftigen, die
keine Familienangehörigen sind:
D ritte r U n te ra b s c h n itt
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im B etrieb
geleisteter Arbeitszeit, H a u p te rh e b u n g d e r
L a n d w irts c h a fts z ä h lu n g
3. bei der Gewinnermittlung:
die Art, § 32
4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B etrie- Erhebungseinheiten
bes:
Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:
Erwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und sonstige
außerbetriebliche Einkommensquellen des B etriebs- 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung
inhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/ (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-
kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen menen Angaben,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1641
2. die B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Vie rte r U n te ra b s c h n itt
Abs. 3 S atz 2 für die übrigen zu erhebenden M erkmale Weinbauerhebung
(§ 33).
§ 35
§ 33
Erhebungseinheiten
Erhebungsart, Merkmale
Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:
(1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-
gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm 1. für die M erkmale über die bestockte Rebfläche und die
(§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung Rebsorte
übernommen sowie M erkmale über die Vermietung von a) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch
Unterkünften an Ferien- oder K urgäste und bei B etriebs- soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt
inhabern, die 45 J ahre und älter sind, über die Hofnach- mindestens zehn Ar,
folge erhoben.
b) alle B etriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch
(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein- soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt
heiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost,
der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernom- Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Ver-
men sowie die M erkmale über die B erufsbildung des kauf erzeugen,
B etriebsinhabers, seines Ehegatten und des B etriebs-
2. für die übrigen M erkmale alle B etriebe nach § 91 Abs. 1
leiters, die überbetrieblichen B indungen beim Absatz von
mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im
Erzeugnissen sowie die soziale S icherung des B etriebs-
Ertrag stehend, von insgesamt mindestens dreißig Ar.
inhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1
Nr. 2), soweit sie im B etrieb tätig sind oder waren, er-
hoben. § 36
Erhebungsart, Periodizität,
§ 34 Erhebungszeitraum, Merkmale
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben (2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten Reb-
den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 fläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu
Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 den übrigen Flächen des B etriebes, den Eigentums- und
bis 7) der Agrarstrukturerhebung: P achtverhältnissen, der Rechtsstellung des B etriebsinha-
bers, den sozialökonomischen Verhältnissen des B etrie-
1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder bes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften nach
K urgäste: P ersonengruppen der Haupterhebung der Landwirt-
die Zahl der B etten nach der Art der Unterkunft, schaftszählung entnommen sowie M erkmale über die
Vermarktung erhoben.
2. bei der Hofnachfolge: (3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über-
Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi- betrieblichen B indungen beim Absatz, zur B eschäftigung
gung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge- des B etriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und
schlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaft- der im B etrieb B eschäftigten, die keine Familienange-
liche B erufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die hörigen sind, sowie zu der B erufsbildung des B etriebs-
M itarbeit im B etrieb, leiters der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
entnommen.
3. bei der B erufsbildung des B etriebsinhabers, seines
Ehegatten und des B etriebsleiters: § 37
landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche B e- Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
rufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses, (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:
4. bei den überbetrieblichen B indungen beim Absatz von 1. bei den Flächen des B etriebes:
Erzeugnissen: die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-
die M itgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder nutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der Art
-organisationen und einzelvertragliche B indungen, die der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrich-
Art und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse, tungen sowie ihre B elegenheit,
2. bei den Rebsorten:
5. bei der sozialen S icherung des B etriebsinhabers und
seiner Familienangehörigen: der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,
die M itgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen 3. bei den Eigentums- und P achtverhältnissen:
und in der gesetzlichen Rentenversicherung. die Größe der eigenen selbstbewirtschafteten, ge-
pachteten und unentgeltlich zur B ewirtschaftung
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,
nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungszeit-
raum vorausgehende K alenderjahr. Der B erichtszeitpunkt 4. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers:
für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist Einzelperson und P ersonengemeinschaften oder juri-
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. stische P ersonen,
1642 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B e- Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10
triebes: B uchstabe c sind die M onate M ai des Vorjahres bis April
die Erwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und des laufenden J ahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 B uch-
sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des stabe a und b vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz
B etriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis oder teilweise auf den April des laufenden J ahres ent-
(größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen fallen.
Einkommen und dem Einkommen aus dem B etrieb;
bei verheirateten B etriebsinhabern beziehen sich die
F ü n fte r U n te ra b s c h n itt
Angaben jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,
G a rte n b a u e rh e b u n g
6. bei der Gewinnermittlung:
die Art, § 38
7. bei der Vermarktung:
Erhebungseinheiten
die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und
Absatzwege jeweils nach dem Umfang, Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:
8. bei den überbetrieblichen B indungen beim Absatz: 1. alle B etriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf
anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche von min-
die M itgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win- destens fünfzehn Ar,
zergenossenschaften und einzelvertragliche B indun-
gen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder 2. alle B etriebe, die Gartenbauerzeugnisse zum Verkauf
Weinmostmenge, anbauen, mit einer gärtnerischen Nutzfläche unter Glas
oder K unststoff.
9. bei den Arbeitskräften nach P ersonengruppen:
die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im B etrieb, § 39
10. bei der B eschäftigung des B etriebsinhabers, seiner Erhebungsart, Periodizität,
Familienangehörigen und der im B etrieb B eschäftig- Erhebungszeitraum, Merkmale
ten, die keine Familienangehörigen sind:
(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein 1994 im
a) beim B etriebsinhaber und seinen Familienange- ersten Halbjahr durchgeführt.
hörigen:
(2) Hierbei werden M erkmale über die B etriebsart, die
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit- Flächen des B etriebes, die Flächen unter Glas oder K unst-
raum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis stoff, die B ewässerungsanlagen, die Lagerräume, die
31. Dezember, Verwandtschafts- oder S chwäger- B etriebseinnahmen, die P achtverhältnisse, die Gewerbe-
schaftsverhältnis zum B etriebsinhaber, die B e- oder Nebenbetriebe, die Rechtsstellung des B etriebs-
triebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im B e- inhabers, die sozialökonomischen Verhältnisse des B e-
trieb, im Haushalt des B etriebsinhabers und in triebes, die B uchführung, die Vermarktung, die Arbeits-
anderer Erwerbstätigkeit, kräfte sowie die B erufsbildung des B etriebsleiters und
b) bei den ständig im B etrieb B eschäftigen, die keine seines Ehegatten erhoben.
Familienangehörigen sind:
§ 40
das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeit-
raum 1. J anuar bis 30. April oder 1. M ai bis Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
31. Dezember, die B ezeichnung der ausgeübten
Tätigkeit, die S tellung im B eruf, die B etriebsleiter- (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung sind:
eigenschaft und die Arbeitszeiten im B etrieb, 1. bei der B etriebsart:
c) bei den nicht ständig im B etrieb B eschäftigten, die die Erzeugung zum Verkauf sowie Handel und Dienst-
keine Familienangehörigen sind: leistungen,
die Gesamtzahl nach Geschlecht und im B etrieb 2. bei den Flächen des B etriebes:
geleisteter Arbeitszeit,
die Gesamtfläche, die landwirtschaftlich genutzte
11. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters: Fläche sowie die gartenbaulich genutzte Fläche nach
die landwirtschaftliche B erufsbildung jeweils nach der P flanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung,
Art des Abschlusses. 3. bei den Flächen unter Glas oder K unststoff:
(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale die Grundfläche nach der Art und dem Alter der An-
nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich lagen, die Art und der Verbrauch der zur B eheizung
genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 verwendeten Energie sowie das Lagervolumen von
Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der Heizöl,
B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der 4. bei den B ewässerungsanlagen:
Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen die Ausstattung mit B eregnungs- und sonstigen B e-
sowie ihre B elegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der wässerungsanlagen sowie die Größe der Fläche, die
Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der beregnet oder bewässert werden kann,
B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
5. bei den Lagerräumen:
satz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum vor-
ausgehende K alenderjahr. Die B erichtszeiträume für die die Art und die Größe,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1643
6. bei den B etriebseinnahmen: § 42
die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesam- Erhebungsart, Periodizität,
ten B etriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Erhebungszeitraum, Merkmale
Dienstleistungen,
(1) Die B innenfischereierhebung wird allgemein 1994 im
7. bei den P achtverhältnissen: ersten Halbjahr durchgeführt.
die Größe der gepachteten Fläche, gepachteter B e- (2) B ei B etrieben nach § 41 Nr. 1 werden M erkmale über
trieb und Verwandtschaftspacht, die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.
8. bei den Gewerbe- oder Nebenbetrieben: (3) B ei B etrieben nach § 41 Nr. 2 und 3 werden M erk-
die Art, male über die Fischhaltung in Netzgehegen, B ehältern
9. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers: oder ähnlichen Einrichtungen, die fischwirtschaftlich
genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel
Einzelpersonen und P ersonengemeinschaften oder erhoben.
juristische P erson sowie die B etriebsleitereigen-
schaft, (4) B ei allen Arten der B innenfischerei werden M erkmale
über die B etriebszweige, den Erwerbscharakter, die
10. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des B e- Rechtsstellung des B etriebsinhabers, die Arbeitskräfte
triebes: und die B erufsbildung des B etriebsleiters erhoben.
Erwerbstätigkeit außerhalb des B etriebes und sonsti-
ge außerbetriebliche Einkommensquellen des B e- § 43
triebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö-
ßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein- Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
kommen und dem Einkommen aus dem B etrieb; bei (1) Erhebungsmerkmale der B innenfischereierhebung
verheirateten B etriebsinhabern beziehen sich die An- sind:
gaben jeweils auf das B etriebsinhaberehepaar,
1. bei den befischten Gewässern:
11. bei der B uchführung:
die Art und Größe,
die Art,
2. beim Fischfang:
12. bei der Vermarktung:
die Fangmenge nach der Art der Fische und des
die Art und die Anteile der Absatzwege, B etriebes,
13. bei den Arbeitskräften: 3. bei der Fischhaltung in Netzgehegen, B ehältern oder
die Zahl der Arbeitskräfte nach der Familienange- ähnlichen Einrichtungen:
hörigkeit (§ 22 Abs. 1 S atz 2), dem Geschlecht und die Art, Zahl und das Volumen der Gehege,
Arbeitszeitgruppen,
4. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen:
14. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters und seines
Ehegatten: die Art und Größe,
die fachbezogene B erufsbildung nach der Art des 5. bei der Erzeugung:
Abschlusses. die M enge nach der Art der Fische, Erzeugungsrich-
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale tung und der Anlagen,
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 10, 12 und 13 ist das 6. bei den Futtermitteln:
dem Erhebungszeitraum vorausgehende K alenderjahr. der Verbrauch nach der Art des Futters und der
Der B erichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale Fische,
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser-
teilung. 7. bei den B etriebszweigen:
die Art,
S e c h s te r U n te ra b s c h n itt 8. bei den Arbeitskräften:
B innenfis c hereierhebung die Zahl der Arbeitskräfte nach der Familienange-
hörigkeit (§ 22 Abs. 1 S atz 2), dem Geschlecht und
§ 41 Arbeitszeitgruppen,
Erhebungseinheiten 9. beim Erwerbscharakter:
die Art,
Erhebungseinheiten der B innenfischereierhebung sind:
10. bei der Rechtsstellung des B etriebsinhabers:
1. die B etriebe, die Fluß- oder S eenfischerei zu Erwerbs-
zwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens Einzelperson und P ersonengemeinschaften oder juri-
zehn Dezitonnen Fisch betreiben, stische P erson,
2. die B etriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu 11. bei der B erufsbildung des B etriebsleiters:
Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungs- die fachbezogene B erufsbildung nach der Art des
fläche von mindestens einhundert Quadratmetern Abschlusses.
Forellen- oder fünftausend Quadratmetern K arpfen- (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
teich verfügen, nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 ist das dem Erhebungszeitraum
3. die B etriebe, die zu Erwerbszwecken in Netzgehegen, vorausgehende K alenderjahr. Der B erichtszeitpunkt für
B ehältern oder in ähnlichen Einrichtungen jährlich min- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 ist der
destens fünf Dezitonnen Fisch erzeugen. Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
1644 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Fünfter Abschnitt (2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-
schaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale
(weggefallen)
sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche,
die S orte und die Gesamterntemenge. B ei Getreide
werden zusätzlich B eschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die
S echster Abschnitt
Ermittlung der B eschaffenheitsmerkmale umfaßt die
Ernteerhebung Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigen-
schaften sowie der B elastung mit S chadstoffen ein-
§ 44 schließlich der radioaktiven S ubstanzen.
Allgemeine Vorschrift (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des B undes-
Die Ernteerhebung umfaßt: rates eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, in der die
1. Ernte- und B etriebsberichterstattung, Grundsätze für die Durchführung der B esonderen Ernte-
ermittlung festgelegt werden.
2. B esondere Ernteermittlung.
(4) Die Ermittlung der B eschaffenheitsmerkmale ist Auf-
gabe des B undes. Zuständig für die Erfüllung der Auf-
§ 45
gaben des B undes nach S atz 1 ist die B undesanstalt für
(weggefallen) Getreide-, K artoffel- und Fettforschung.
§ 46
S iebter Abschnitt
Ernte- und Betriebsberichterstattung
Geflügelstatistik
(1) Die Ernte- und B etriebsberichterstattung wird in
jedem J ahr, außer in den Ländern B erlin und B remen, in E rs te r U n te ra b s c h n itt
den M onaten April bis Dezember durchgeführt. S ie umfaßt
S chätzungen über den Wachstumsstand und wachstums- A llgem eine Vo rs c hrift
beeinflussende B edingungen sowie über voraussichtliche
und endgültige Naturalerträge des laufenden J ahres. § 48
Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die M erk- Einzelerhebungen
male Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei
einzelnen Getreidearten und K artoffeln sowie bei Feld- Die Geflügelstatistik umfaßt folgende Einzelerhebun-
früchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und gen:
Aussaatflächen geschätzt. B ei Reben werden zusätzlich 1. Erhebung in B rütereien,
die M erkmale Dauer der Lese, M ostausbeute, M ostge-
wicht, S äuregehalt, Güte des M ostes und Erlöse für M ost- 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
verkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung ge- 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.
schätzt. Für die ergänzende S chätzung nach § 65 können
zusätzlich die M erkmale Verfütterung von M ilch im B e-
trieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anliefe- Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
rung an M olkereien und M ilchsammelstellen jeweils nach E rh e b u n g in B rü te re ie n
der M enge sowie die Zahl der M ilchkühe herangezogen
werden. Die S chätzungen werden von Ernte- und B e-
§ 49
triebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei
diesen erhoben. Erhebungseinheiten
(2) Zur Ergänzung der S chätzungen von Ernteerträgen Erhebungseinheiten sind die B rütereien mit einem Fas-
nach Absatz 1 S atz 1 und 2 können in jedem J ahr bei sungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließ-
höchstens 14 000 landwirtschaftlichen B etrieben nach lich des S chlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S atz 2 oder M eldung untergliedert nach B etrieben ab. Unternehmen
bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes
die Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu
jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder melden.
landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der
gemäß § 47 Abs. 2 erfaßten landwirtschaftlichen Feld- § 50
früchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durchge-
führt. Es werden M erkmale über die B ruteiereinlagen und
§ 47
die K ükenerzeugung erhoben.
Besondere Ernteermittlung
(1) Die B esondere Ernteermittlung wird repräsentativ in § 51
jedem J ahr, außer in den Ländern B erlin, B remen und Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Hamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaft-
licher B etriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit (1) Erhebungsmerkmale sind:
Abs. 3 S atz 2 durchgeführt. Der B erichtszeitraum ist das 1. die Zahl der eingelegten B ruteier zur Erzeugung
laufende K alenderjahr. von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und P erl-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1645
hühnern sowie die Zahl der geschlüpften K üken, bei § 56
Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
dungszweck,
2. zusätzlich das Fassungsvermögen der B rutanlagen Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-
ausschließlich des S chlupfraumes. geführt. Es werden M erkmale über Geflügelschlachtungen
erhoben.
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige M onat, für das Erhe-
§ 57
bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der M onat Dezember.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale sind:
D ritte r U n te ra b s c h n itt
1. das S chlachtgewicht des geschlachteten Geflügels
E rhebung in
nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszu-
U n te rn e h m e n m it H e n n e n h a ltu n g
stand,
§ 52 2. zusätzlich die monatliche S chlachtkapazität.
Erhebungseinheiten (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige M onat, für das Erhe-
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens bungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der M onat M ärz.
3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben
ihre M eldung untergliedert nach B etrieben ab. Unterneh-
men mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben für
jedes Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert zu Achter Abschnitt
melden.
S chlachtungs- und
§ 53 S chlachtgewichtsstatistik
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
E rs te r U n te ra b s c h n itt
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-
geführt. Es werden M erkmale über Hennenhaltung und A llgem eine Vo rs c hrift
Eiererzeugung erhoben.
§ 58
§ 54 Einzelerhebungen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Die S chlachtungs- und S chlachtgewichtsstatistik um-
(1) Erhebungsmerkmale sind: faßt folgende Einzelerhebungen:
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und 1. Erhebung der S chlachtungen,
der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten 2. Erhebung der S chlachtgewichte.
Eier,
2. zusätzlich die Haltungsform und der B estandsaufbau
nach Altersklassen und Legeperioden. Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale E rh e b u n g ü b e r S c h la c h tu n g e n
nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeug-
ten Eier der 1. Tag des M onats, für die Erhebungsmerk-
male nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der B erichts- § 59
zeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Vormonat.
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-
geführt. Es werden M erkmale über S chlachtungen von
Vie rte r U n te ra b s c h n itt R indern, K älbern, S chweinen, S chafen, Ziegen und
P ferden, an denen nach den B estimmungen des Fleisch-
E rhebung in hygienegesetzes die S chlachttier- und Fleischunter-
G e flü g e ls c h la c h te re ie n suchung vorgenommen wurde, erhoben.
§ 55
§ 60
Erhebungseinheiten
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Erhebungseinheiten sind für die Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale der S chlachtungsstatistik sind
nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer
die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart
S chlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im M onat.
und K ategorie, Art der S chlachtung sowie der Tauglich-
Die Unternehmen geben ihre M eldung untergliedert nach
keit.
B etrieben ab. Unternehmen mit B etrieben in verschiede-
nen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen (2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
B etrieb haben, gesondert zu melden. nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.
1646 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
D ritte r U n te ra b s c h n itt § 68
S c h la c h tg e w ic h ts s ta tis tik Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale bei Anlandungen deutscher
§ 61
Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Gel-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale tungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen
ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fang-
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durchge-
platz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
führt. Es werden M erkmale über S chlachtgewichte von
Rindern, K älbern, S chweinen und S chafen auf Grund der 1. B eginn und Ende der Fangreise,
nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs- 2. Fangplatz,
verordnung zu erstattenden M eldungen erhoben.
3. Fanggerät,
§ 62 4. Verarbeitung an B ord nach Art, M enge und Form,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum 5. Anlandehafen,
(1) Erhebungsmerkmale der S chlachtgewichtsstatistik 6. Anlandegebiet,
sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,
genannten Tiere nach K ategorien und Handelsklassen. M enge und Erlös.
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale (2) B ei Anlandungen deutscher K üstenfischereifahr-
nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat. zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhe-
bungsmerkmale erhoben.
Neunter Abschnitt
(3) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
M ilchstatistik nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.
§ 63
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Elfter Abschnitt
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch-
Weinstatistik
geführt. Es werden M erkmale über die Erzeugung von
E rs te r U n te ra b s c h n itt
M ilch auf Grund der nach der M ilch-M eldeverordnung zu
erstattenden M eldungen erhoben. A llgem eine Vo rs c hrift
§ 64 § 69
Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum Einzelerhebungen
(1) Erhebungsmerkmal ist die angelieferte M ilchmenge Die Weinstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:
nach K reisen. 1. Rebflächenerhebung,
(2) Der B erichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal 2. Ernteerhebung,
nach Absatz 1 ist der jeweilige M onat.
3. Erhebung der Erzeugung,
§ 65 4. B estandserhebung.
Ergänzende Schätzung
Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter
M ilchmenge sowie die Verwendung der M ilch beim Erzeu- R eb fläc henerheb ung
ger jeweils nach K reisen werden durch die statistischen
Ämter der Länder geschätzt. § 70
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Zehnter Abschnitt Die Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-
Hochsee- und K üstenfischereistatistik geführt. Es werden M erkmale über Rebflächen erhoben.
§ 66 § 71
Erhebungseinheiten Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Erhebungseinheiten sind die Fischereibetriebe, die S ee- (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind
fischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften so- die Größe der mit K eltertrauben bestockten Rebfläche
wie die B etriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung. und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten
und Ertragsklassen. B ei der Erzeugung vegetativen Ver-
§ 67 mehrungsgutes von Reben sind Erhebungsmerkmale die
bestockte Rebfläche nach P flanzgutkategorien und Reb-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale sorten.
Die Erhebung wird allgemein in jedem M onat durch- (2) Der B erichtszeitpunkt für die Größe der mit K elter-
geführt. Es werden M erkmale über die Fangreise und die trauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. August.
Fangergebnisse von Fischen erhoben. Der B erichtszeitraum für deren Veränderung ist das abge-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1647
laufene Weinwirtschaftsjahr. Der B erichtszeitraum bei der und alle Unternehmen des Großhandels mit Wein und
Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut ist das Traubenmost.
abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.
§ 76
D ritte r U n te ra b s c h n itt Erhebungsart, Periodizität,
E rn te e rh e b u n g Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-
§ 72 geführt. Es werden M erkmale über Weinbestände erho-
Erhebungsart, Periodizität, ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. S eptember
Merkmale, Erhebungszeitpunkt eines jeden J ahres.
Die Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch- § 77
geführt. Es werden M erkmale über die Traubenernte erho-
ben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
eines jeden J ahres. (1) Erhebungsmerkmale sind die B estände an Wein-
und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und
§ 73 weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäischen
Gemeinschaften und Wein mit Herkunft aus Drittländern.
(1) Erhebungsmerkmale sind die geerntete Trauben-
Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein,
menge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und B estim-
Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit P rädikat,
mung der Trauben jeweils nach roter und weißer Trau-
die Weine mit Herkunft aus anderen Ländern der Europäi-
benmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag
schen Gemeinschaften nach Tafelwein, Landwein und
jeweils nach der Art der Rebfläche.
Qualitätswein zu untergliedern. B ei Tafelwein, der aus
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem B eginn des Europäischen Gemeinschaften besteht, entfällt die Unter-
Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. gliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei
S chaumwein, P erlwein und Likörwein die Untergliederung
nach Qualitätsstufen.
Vie rte r U n te ra b s c h n itt
(2) Der B erichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
E rhebung der E rz eugung nach Absatz 1 ist jeweils der 31. August.
§ 74
Erhebungsart, Periodizität, Zwölfter Abschnitt
Merkmale, Erhebungszeitpunkt Holzstatistik
Die Erhebung wird allgemein in jedem J ahr durch-
geführt. Es werden M erkmale über die Weinerzeugung E rs te r U n te ra b s c h n itt
erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 10. De- A llgem eine Vo rs c hrift
zember eines jeden J ahres.
§ 78
§ 75
Einzelerhebungen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Die Holzstatistik umfaßt folgende Einzelerhebungen:
(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der verwendeten
Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die 1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach 2. Erhebung in B etrieben der Holzbearbeitung.
Trauben, M ost und Wein, bei M ost und Wein auch nach
roten und weißen Trauben.
Z w e ite r U n te ra b s c h n itt
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem B eginn des E rhebung in
Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. fo rs tlic h e n E rz e u g e rb e trie b e n
§ 79
F ü n fte r U n te ra b s c h n itt
Erhebungseinheiten
B e s ta n d s e rh e b u n g
Erhebungseinheiten sind die B etriebe, die Rohholz
§ 75a erzeugen.
Erhebungseinheiten § 80
Erhebungseinheiten der B estandserhebung sind: Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
1. alle in der Weinbaukartei erfaßten B etriebe, (1) Die Erhebung wird als S tichprobe bei höchstens
2. alle nicht in der Weinbaukartei erfaßten Unternehmen, 15 000 Erhebungseinheiten halbjährlich durchgeführt. Es
die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, werden M erkmale über Rohholz erhoben.
1648 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
(2) Die Ergebnisse der B etriebe von natürlichen und juri- § 89
stischen P ersonen des privaten Rechts können von den Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden S tellen
geschätzt werden. Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich
durchgeführt. Es werden M erkmale über den Inlands-
§ 81 absatz von Düngemitteln erhoben.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 90
(1) Erhebungsmerkmale sind der Einschlag, die Ein- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
schlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holz-
arten und S orten jeweils nach Waldeigentumsarten. (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind
der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach
(2) B erichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale nach
P flanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils
Absatz 1 sind die M onate Oktober bis M ärz und April bis
nach der M enge.
S eptember.
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 ist das jeweilige K alendervierteljahr.
D ritte r U n te ra b s c h n itt
E rhebung in
B e trie b e n d e r H o lz b e a rb e itu n g Dritter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 82
Erhebungseinheiten § 91
Erhebungseinheiten sind B etriebe mit mindestens Erhebungseinheiten
20 B eschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbei-
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes
tenden Gewerbes hergestellt werden. B ei S ägewerken
bestimmt ist:
liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt
– einschließlich Lohnschnitt – von mindestens 5 000 m 3 1. B etriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche
Rohholz (im Festmaß). von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens
a) jeweils acht Rindern oder S chweinen oder
§ 83
b) zwanzig S chafen oder
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
c) jeweils zweihundert Legehennen oder J unghennen
Die Erhebung wird allgemein halbjährlich durchgeführt. oder S chlacht-, M asthähnen, -hühnern und sonsti-
Es werden M erkmale über Rohholz und Erzeugnisse des gen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern
holzbearbeitenden Gewerbes erhoben. oder
d) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder Obst-
§ 84 fläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Hopfen oder Tabak oder B aumschulen oder Ge-
müseanbau im Freiland oder B lumen- und Zier-
(1) Erhebungsmerkmale sind die Zugänge, Abgänge pflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil-
und B estände an Rohholz und Erzeugnissen des holz- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für
bearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart. Erwerbszwecke oder
(2) Der B erichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas
Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen K alenderhalb- von Gemüse oder B lumen und Zierpflanzen,
jahre. Der B erichtszeitpunkt für die B estände ist das Ende
2. B etriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn
des jeweiligen K alenderhalbjahres.
Hektar.
(2) Erfüllen B etriebe mindestens eine B edingung des
Dreizehnter Abschnitt Absatzes 1, dann sind alle M erkmale der betreffenden
Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Gren-
zen des Absatzes 1, anzugeben.
§ § 85 bis 87
(3) B etriebe im S inne dieses Gesetzes sind technisch-
(weggefallen)
wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen B etriebs-
führung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaft-
liche Erzeugnisse hervorbringen. Landwirtschaftliche
Vierzehnter Abschnitt B etriebe im S inne dieses Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 1
Düngemittelstatistik sind auch solche, die sowohl die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1 als auch die des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen,
§ 88 wenn ihre landwirtschaftlich genutzte Fläche zwei Hektar
und mehr beträgt, diese aber mindestens zehn vom Hun-
Erhebungseinheiten dert ihrer Waldfläche entspricht.
Erhebungseinheiten sind die Unternehmen, die Dünge- (4) B esteht ein B etrieb aus mehreren voneinander ent-
mittel erstmals in Verkehr bringen. fernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaf-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1649
tet werden, sind die M eldungen nach § 1 für den gesamten § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszäh-
B etrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz des lung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach
B etriebs befindet. § 38 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die
(5) Gehören mehrere B etriebe zu einem Unternehmen, B innenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die
geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt B esondere Ernteermittlung, nach § 49 für die Erhebung
ist, die M eldungen für jeden ihrer inländischen B etriebe in B rütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unter-
nach § 1 ab. Unternehmen im S inne dieses Gesetzes sind nehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Er-
unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende hebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die
wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unter- Hochsee- und K üstenfischereistatistik, bei Anlandun-
nehmen mit B etrieben in verschiedenen Ländern haben gen auf S eefischmärkten die Leiter der S eefischmarkt-
für jedes Land, in dem sie einen B etrieb haben, gesondert verwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungs-
zu melden. genossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die
Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 für
(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in die B estandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in
diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebun- forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Er-
gen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. hebung in B etrieben der Holzbearbeitung und nach
(7) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- § 88 für die Düngemittelstatistik,
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- 2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-
ordnung mit Zustimmung des B undesrates die Werte schaftskatasters und entsprechender anderer erfor-
nach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe a bis e und nach § 41 neu derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen S tellen für
festzulegen. die Flächenerhebung nach § 5 Nr. 1 sowie für die
Flächenerhebung nach § 5 Nr. 2 die Gemeinden, für die
§ 92 gemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zustän-
digen Verwaltungsbehörden,
Hilfsmerkmale
3. die für die S chlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Hilfsmerkmale sind: zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach
1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder § 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungs-
B ehördenname, Anschrift sowie Telekommunikations- verordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen
anschlußnummer der zu B efragenden nach § 93 Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils
Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1, bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden
M onats,
2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie An-
schrift der Inhaber der B etriebe nach § 91 Abs. 1, 4. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Neuord-
soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, nung der M arktordnungsstellen zuständigen S tellen für
die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des
3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bis-
darauffolgenden M onats,
herigen B ewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie
des neuen B ewirtschafters von abgegebenen Flächen 5. die für die Quotenüberwachung zuständige Bundes-
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers, behörde, für die Angaben, die ihr auf Grund von Rechts-
akten des Rates und der K ommission der Europäi-
4. die B elegenheit der abgegebenen und erhaltenen
schen Gemeinschaften zur Erfassung der Fische-
Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der B aumobstflächen
reitätigkeit durch die für die Hochsee- und K üsten-
nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,
fischerei Auskunftspflichtigen nach Nummer 1 oder
5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewäs- über die nach Landesrecht zuständigen S tellen mit-
ser nach § 42 Abs. 2 und die B elegenheit der fischwirt- geteilt werden, für die Erhebung nach § 67 jeweils zum
schaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3, 10., 20. und 30. Tag des M onats,
6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahr- 6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechts-
zeugs bei der Erhebung nach § 67. akten des Rates und der K ommission der Europäi-
(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhe- schen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und
bungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der für die Ernte-, Erzeugungs- und B estandsmeldungen
Gemeindeteil. für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der
Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-
gesetzes zuständigen S tellen für die Angaben zur Reb-
§ 93 fläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis späte-
Auskunftspflicht stens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70, mit
Ausnahme der Angaben zum vegetativen Vermeh-
(1) Für alle S tatistiken nach diesem Gesetz besteht Aus- rungsgut, bis spätestens 1. Dezember eines jeden
kunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt J ahres, nach § 72 und § 74 bis spätestens 1. Februar
ist. des darauffolgenden J ahres, nach § 76 bis spätestens
(2) Auskunftspflichtig sind: 1. November eines jeden J ahres; für die Angaben zum
vegetativen Vermehrungsgut nach § 70 die für die
1. die Inhaber oder Leiter der B etriebe und Unternehmen
Anerkennung von Rebpflanzgut gemäß der Rebpflanz-
nach § 6 für die B odennutzungshaupterhebung, nach
gutverordnung zuständigen S tellen.
§ 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,
nach § 12 für die B aumschulerhebung, nach § 15 für (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind
die Obstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Vieh- für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1
zählung, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach Nr. 5 die jeweils betroffenen P ersonen auskunftspflichtig.
1650 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
(4) J eder zu B efragende erhält auf Wunsch einen geson- regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
derten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwor- die erforderlichen Regelungen zur B estimmung der Erhe-
tenden Fragen. bungsstellen, zur S icherung des S tatistikgeheimnisses
(5) Die Angaben durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung
der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem
1. zur Ernte- und B etriebsberichterstattung (§ 46), Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.
2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschluß- (2) B ei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-
nummer des zu B efragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1) nen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
sind freiwillig. (3) Im Rahmen der B esonderen Ernteermittlung (§ 47) ist
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebun- den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforder-
gen haben die Auskunftspflichtigen im S inne des Absat- lichen Ernteproben während der üblichen B etriebs- und
zes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und Geschäftszeiten zu gestatten.
Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen
P ersonen mitzuteilen. § 96
(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und K üstenfischerei- Fortschreibeverfahren
statistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung Die B odennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und
unterliegenden Fischarten können von den Auskunfts- die Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder
pflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.
Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden M el- Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu
dungen erteilt werden. B efragenden eines B undeslandes anzuwenden. Dabei
(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden werden dem zu B efragenden die von ihm bei vorangegan-
Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaß- genen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen
nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fort-
den M erkmalen der B odennutzungshaupterhebung nach schreibung vorgelegt.
§ § 6 bis 8 oder der Viehzählung nach § § 18 bis 20 überein-
stimmen und sich auf dieselben Erhebungszeitpunkte und § 97
-zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Betriebsregister
Familienname oder Firma und Anschrift der Inhaber oder
Leiter der B etriebe und Unternehmen und das K enn- (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung
zeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der
sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungs- Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2, 3, 4, mit Ausnahme
behörden auskunftspflichtig. der Ernte- und B etriebsberichterstattung, Nr. 5, 9 (§ 75a
Nr. 2 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der
(9) Werden für die Viehzählung (§ § 18 bis 20) im Rahmen
Länder ein einheitliches B etriebsregister. Für die Erhe-
von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte
bung nach § 1 Nr. 11 wird das B etriebsregister vom
Angaben nach Absatz 8 verwendet und liegt der Er-
S tatistischen B undesamt geführt. Das B etriebsregister
hebungszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der
kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungs-
Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums,
einheiten, zur Ziehung von S tichproben für die repräsen-
können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf
tativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen,
den in § 19 Abs. 1 genannten Erhebungszeitpunkt be-
zur B egrenzung der B elastung zu B efragender, zum
zogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeit-
Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle
punkten innerhalb des Antragszeitraumes erteilt worden
und zu Rückfragen bei den B efragten, zur Durchführung
sind.
von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Über-
§ 94 prüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrech-
nungen bei S tichproben verwendet werden. Für agrarsta-
Durchführung von Bundesstatistiken tistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie
(1) Die Fangstatistik der Hochsee- und K üstenfischerei- zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die
statistik (§ 1 Nr. 8) wird für die der Quotenüberwachung Erhebungsmerkmale der B odennutzungserhebung (§ 8
unterliegenden Fischarten von der für diese Aufgabe Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Vieh-
zuständigen B undesbehörde aus den ihr vorliegenden zählung (§ 20), der Agrarstrukturerhebung (§ 29 Abs. 1),
M eldungen aufbereitet. Die Anlandestatistik über die der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40
Hochsee- und K üstenfischerei wird vom S tatistischen Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54
B undesamt ebenfalls aus diesen M eldungen aufbereitet. Abs. 1, § 57 Abs. 1), der B estandserhebung (§ 77 Abs. 1)
Das Nähere zur Ausführung der S ätze 1 und 2 regelt das und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener
Forsten durch Erlaß. Angaben anderer P ersonen als des B etriebsinhabers
unzulässig.
(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom S tatisti-
schen B undesamt erhoben und aufbereitet. (2) In das B etriebsregister dürfen folgende Hilfs- und
Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:
§ 95 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Instituts- oder
B ehördenname, die Anschrift und Telekommunika-
Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
tionsanschlußnummer der Inhaber oder Leiter der
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können B etriebe und Unternehmen nach den § § 38, 41, 49, 52,
Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die B estimmung 55, 75a Nr. 2, § § 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der
der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landes- Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1651
2. der B etriebssitz und die B ezeichnungen für regionale § 98
Zuordnungen,
Übermittlung, Verwendung
3. die Art des B etriebes, und Veröffentlichung von Einzelangaben
4. die Rechtsstellung des B etriebsinhabers, (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zustän-
5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche, digen obersten B undes- oder Landesbehörden ist im
6. die Waldfläche, Rahmen des § 16 Abs. 4 des B undesstatistikgesetzes
zugelassen.
7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter,
der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der (2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tati-
tätigen P ersonen, stische B undesamt dürfen zur S tichprobenauswahl für
die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor-
8. die B eteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,
und Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der
9. das Datum der Aufnahme in das B etriebsregister. B etriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur
Erhebungseinheit eine K ennummer gebildet, die keine S tellung im B eruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwen-
über die M erkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus- den. Zur B estimmung des K reises der zu B efragenden bei
gehenden Angaben enthalten darf. der Erhebung in B etrieben der Holzbearbeitung und bei
(4) Die M erkmale nach Absatz 2 sowie die K ennummer der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der
nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in B etriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirt-
Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. schaftszweig, zur Art und M enge der produzierten Güter
B ei denjenigen B etrieben, die über einen Zeitraum von und zur Zahl der tätigen P ersonen aus der S tatistik im
fünf J ahren, bei der Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über P roduzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelsta-
einen Zeitraum von sechs J ahren, bei der Gartenbau- und tistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführen-
B innenfischereierhebung (§ 24 Nr. 2 B uchstabe c und d) den Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus
über einen Zeitraum von elf J ahren nicht mehr zu Erhebun- der Außenhandelsstatistik sowie bei der B estandser-
gen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach hebung (§ § 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen
Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der S tatistik im
K ennummer auf dem Datensatz erfolgt nicht. P roduzierenden Gewerbe und der S tatistik im Handel
verwenden. Die hierzu erforderlichen M aßnahmen sind
(5) Die landwirtschaftlichen B erufsgenossenschaften
zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei
verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu
J ahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des B etriebs-
registers, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und löschen.
Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
K ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer), bei erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.
Änderung auch das zuletzt übermittelte K ennzeichen.
(6) S oweit von der Übermittlung nach Absatz 5 und der
Ermächtigung nach § 93 Abs. 8 Gebrauch gemacht wird,
kann das K ennzeichen zur Identifikation der Erhebungs- Vierter Teil
einheiten für Zuordnungszwecke im B etriebsregister Schlußvorschrift
gespeichert werden. S ofern das K ennzeichen zur Identifi-
kation über einen Zeitraum von fünf J ahren nicht mehr zu
§ 99
Zuordnungszwecken herangezogen wurde, ist es späte-
stens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. (Inkrafttreten)
1652 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufsprospektgesetz
auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund des § 16 Abs. 2 S atz 3 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch
Artikel 2 Nr. 22 B uchstabe b des Gesetzes vom 24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529)
neu gefaßt worden ist, verordnet das B undesministerium der Finanzen:
§1
Dem B undesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel wird die B efugnis über-
tragen, Rechtsverordnungen nach M aßgabe des § 16 Abs. 2 S atz 2 des Ver-
kaufsprospektgesetzes zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 25. J uni 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1653
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß
von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über Kapital-
anlagegesellschaften auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund folgender B estimmungen des Gesetzes über K apitalanlagegesell-
schaften – § 8c Abs. 3 S atz 4, eingefügt durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom
24. M ärz 1998 (B GB l. I S . 529), § 12 Abs. 1b S atz 2, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 4
B uchstabe b des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2567) und § 24a
Abs. 5 S atz 2, eingefügt durch Artikel 3 Nr. 20 B uchstabe b des Gesetzes vom
26. J uli 1994 (B GB l. I S . 1769) – verordnet das B undesministerium der Finanzen:
§1
Dem B undesaufsichtsamt für das K reditwesen wird die B efugnis übertragen,
Rechtsverordnungen nach M aßgabe des § 8c Abs. 3 S atz 2 bis 4, des § 12
Abs. 1b S atz 1 und des § 24a Abs. 5 S atz 1 des Gesetzes über K apitalanlage-
gesellschaften zu erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 25. J uni 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1654 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. J uni 1998
Auf Grund 6. Fahrgäste in K raftomnibussen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 erster Halbsatz, Nr. 7 und des
Verlassen des S itzplatzes.“
§ 26a des S traßenverkehrsgesetzes in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 2 zuletzt 3. In § 41 Abs. 2 Nr. 6 werden nach der Überschrift „Ver-
geändert durch Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe a Doppel- kehrsverbote“ folgende S ätze eingefügt:
buchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (B GB l. I „Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt
S . 747), § 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 oder teilweise. S oweit von Verkehrsverboten, die aus
Nr. 10 B uchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für K raftfahr-
vom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747), § 6 Abs. 1 Nr. 7 ein- zeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen
gefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen
15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) und geändert durch 251, 253, 255, 260 oder 270 angezeigt.
Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Das Zusatzschild
Gesetzes vom 3. August 1978 (B GB l. I S . 1177), § 26a
eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
28. Dezember 1982 (B GB l. I S . 2090) und geändert
durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 24. April 1998
(B GB l. I S . 747), verordnet das B undesministerium für
Verkehr und
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und Abs. 2a des S traßenverkehrs-
gesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721),
Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Verord-
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2
nung vom 26. November 1986 (B GB l. I S . 2089) und neu
B undes-Immissionsschutzgesetz
gefaßt durch Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe c des Gesetzes
nimmt K raftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,
vom 24. April 1998 (B GB l. I S . 747), verordnen das B un-
desministerium für Verkehr und das B undesministerium a) die mit einer G-K at-P lakette oder mit einer amt-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: lichen P lakette gekennzeichnet sind, die nach dem
Anhang zu § 40c Abs. 1 B undes-Immissionsschutz-
gesetz oder in den Fällen des § 40e Abs. 2 B undes-
Artikel 1 Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, oder
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung b) mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im
S inne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 B undes-Immis-
Die S traßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 sionsschutzgesetz oder zur sozialen B etreuung der
(B GB l. I S . 1565, 1971 I S . 38), zuletzt geändert durch Arti- B evölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt
kel 2 Abs. 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 werden.“
(B GB l. I S . 3108), wird wie folgt geändert:
4. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a werden nach der Angabe „§ 21a
1. In § 21 Abs. 1a wird S atz 2 durch folgenden S atz Abs. 1 S atz 1“ ein K omma und folgende Worte einge-
ersetzt: fügt:
„außer in K raftomnibussen mit einer zulässigen Ge-
„Das gilt nicht in K raftomnibussen mit einer zulässigen
samtmasse von mehr als 3,5 t,“.
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.“
2. In § 21a Abs. 1 S atz 2 werden folgende Nummern an- Artikel 2
gefügt:
Änderung der Verordnung
„4. Fahrten in K raftomnibussen, bei denen die B eför- über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
derung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
§ 3 der Verordnung über internationalen K raftfahrzeug-
5. das B etriebspersonal in K raftomnibussen und das verkehr in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
B egleitpersonal von besonders betreuungsbe- nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
dürftigen P ersonengruppen während der Dienst- zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. M ärz 1998
leistungen, die ein Verlassen des S itzplatzes erfor- (B GB l. I S . 441) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
dern, ändert:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1655
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Die Nummern 23, 23.1 und 23.2 werden durch fol-
gende Nummern ersetzt:
2. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: „23 An an einer Halte-
„(2) Ausländische K raftfahrzeuge müssen an S itzen, stelle (Zeichen 224)
haltendem Omnibus
für die das Recht des Zulassungsstaates S icherheits-
des Linienverkehrs,
gurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen. haltender S traßen-
(3) Ausländische K raftfahrzeuge, deren Internationa- bahn oder haltendem
ler oder ausländischer Zulassungsschein von einem gekennzeichneten
M itgliedstaat der Europäischen Union oder von einem S chulbus mit ein-
oder aussteigenden
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Fahrgästen bei Vor-
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist beifahrt rechts
und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom S chrittgeschwindig-
10. Februar 1992 über Einbau und B enutzung von keit oder ausreichen-
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte K raftfahr- den Abstand nicht
zeugklassen in der Gemeinschaft (AB l. EG Nr. L 57 eingehalten oder,
S . 27) genannt werden, müssen über Geschwindig- obwohl nötig, nicht
keitsbegrenzer nach M aßgabe des Rechts des Zulas- angehalten und
sungsstaates verfügen. Die Geschwindigkeitsbegren- dadurch einen Fahr-
gast
zer müssen benutzt werden.
(4) Die Luftreifen ausländischer K raftfahrzeuge und 23.1 behindert § 20 Abs. 2 80, so-
K raftfahrzeuganhänger, deren Internationaler oder S atz 2, 3 weit sich
ausländischer Zulassungsschein von einem M itglied- § 49 Abs. 1 nicht aus
staat der Europäischen Union oder von einem anderen Nr. 19 B uch- Nr. 5 ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen stabe b höherer
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Regel-
satz er-
Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. J uli 1989 zur
gibt
Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaa-
ten über die P rofiltiefe der Reifen an bestimmten K las-
23.2 gefährdet § 20 Abs. 2 100, so-
sen von K raftfahrzeugen und deren Anhängern (AB l.
S atz 1, 3 weit sich
EG Nr. L 226 S . 4) genannt werden, müssen beim § 49 Abs. 1 nicht aus
Hauptprofil der Lauffläche eine P rofiltiefe von minde- Nr. 19 B uch- Nr. 5,
stens 1,6 M illimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten stabe b auch
dabei die breiten P rofilrillen im mittleren B ereich der i.V.m.
Lauffläche, der etwa 3⁄4 der Laufflächenbreite einnimmt. Tabel-
Dies gilt nicht, wenn das Recht des Zulassungsstaates le 4, ein
eine geringere M indestprofiltiefe vorsieht.“ höherer
Regel-
satz er-
gibt
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung 23a Omnibus des Linien- § 20 Abs. 3 80“.
verkehrs oder ge- § 49 Abs. 1
Die B ußgeldkatalog-Verordnung vom 4. J uli 1989 kennzeichneten Nr. 19 B uch-
(B GB l. I S . 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 4 S chulbus mit einge- stabe b
der Verordnung vom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1051), wird schaltetem Warn-
wie folgt geändert: blinklicht bei Annähe-
rung an eine Halte-
stelle überholt
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Nummern 68.1
und 68.2“ durch die Wörter „Nummern 68.1, 68.2, 70.1
und 70.2“ ersetzt. c) Die Nummern 24, 24.1 und 24.2 werden wie folgt
gefaßt:
2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Nummern 68, 68.1 „24 An an einer Halte-
und 68.2“ durch die Wörter „Nummern 68, 68.1, 68.2, stelle (Zeichen 224)
70, 70.1 und 70.2“ ersetzt. haltendem Omnibus
des Linienverkehrs
oder gekennzeichne-
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tem S chulbus mit
a) In Nummer 5 wird in der S tVO-S palte nach der eingeschaltetem
Warnblinklicht bei
Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 18“ folgende Angabe ein-
Vorbeifahrt S chrittge-
gefügt: schwindigkeit oder
„§ 20 Abs. 2 ausreichenden Ab-
S atz 1, Abs. 4 stand nicht eingehal-
S atz 1, 2 ten oder, obwohl nö-
§ 49 Abs. 1 tig, nicht angehalten
Nr. 19 B uch- und dadurch einen
stabe b“. Fahrgast
1656 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
24.1 behindert § 20 Abs. 4 80, so- h) In Nummer 64 wird die S tVZO-S palte wie folgt ge-
S atz 3, 4 weit sich faßt:
§ 49 Abs. 1 nicht aus „§ 47a Abs. 1
Nr. 19 B uch- Nr. 5 ein S atz 1 i.V.m.
stabe b höherer Nr. 2 der An-
Regel- lage VIIIa
satz er- § 47a Abs. 7
gibt S atz 4
§ 69a Abs. 5
24.2 gefährdet § 20 Abs. 4 100, so- Nr. 5a“.
S atz 1, 4 weit sich
§ 49 Abs. 1 nicht aus i) Nach Nummer 64 werden folgende Überschrift und
Nr. 19 B uch- Nr. 5, folgende Nummern eingefügt:
stabe b auch
„Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 20 Abs. 4 i.V.m.
S atz 2 Tabel- 64a K raftfahrzeug in B e- § 57c Abs. 2, 5 100
§ 1 Abs. 2 le 4, ein trieb genommen, das § 69a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, höherer nicht mit dem vorge- Nr. 25b
19 B uchstabe b Regel- schriebenen Ge- § 23 Abs. 1
satz er- schwindigkeitsbe- S atz 2 S tVO
gibt“. grenzer ausgerüstet i.V.m. § 3
war oder den Ge- Abs. 3 IntK fzV
d) Nach Nummer 24.2 werden folgende Überschrift schwindigkeitsbe- § 49 Abs. 1
und folgende Nummern eingefügt: grenzer auf unzuläs- Nr. 22 S tVO
sige Geschwindigkeit
„S icherung von K indern eingestellt oder nicht
24a Als K fz-Führer K ind § 21 Abs. 1a benutzt, auch wenn
ohne jede S icherung S atz 1 es sich um ein aus-
befördert oder als § 21a Abs. 1 ländisches K fz han-
anderer Verantwort- S atz 1, Abs. 2 delt
licher nicht für eine § 49 Abs. 1 64b Als Halter die Inbe- § 31 Abs. 2 i.V.m. 150
S icherung eines K in- Nr. 20, 20a triebnahme eines § 57c Abs. 2, 5
des in einem K fz ge- K raftfahrzeuges § 69a Abs. 5
sorgt (außer in K raft- angeordnet oder zu- Nr. 3
omnibussen über gelassen, das nicht
3,5 t zulässige Ge- mit dem vorgeschrie-
samtmasse) oder benen Geschwindig-
als Führer eines keitsbegrenzer aus-
K raftrades K ind gerüstet war oder
befördert, obwohl es dessen Geschwin-
keinen S chutzhelm digkeitsbegrenzer
trug auf eine unzulässige
Geschwindigkeit ein-
24a.1 bei einem K ind 80 gestellt war oder
nicht benutzt wurde
24a.2 bei mehreren K indern 100“.
64c Als Halter den Ge- § 57d Abs. 2 80
schwindigkeitsbe- S atz 1
e) Nummer 49 wird wie folgt geändert: grenzer in den vorge- § 69a Abs. 5
aa) In der Tatbestandsspalte werden nach dem schriebenen Fällen Nr. 6d
Wort „B etriebserlaubnis“ die Worte „oder nicht prüfen lassen,
wenn seit fällig ge-
außerhalb des auf dem S aisonkennzeichen
wordener P rüfung
angegebenen Zulassungszeitraums“ einge- mehr als ein M onat
fügt. vergangen ist
bb) Die S tVZO-S palte wird wie folgt gefaßt: 64d Fahrzeug in B etrieb § 18 Abs. 4 80“.
„§ 18 Abs. 1, 3 genommen, obwohl S atz 1, 2
S atz 1 das vorgeschriebene § 28 Abs. 1
§ 23 Abs. 1b amtliche oder rote S atz 3
S atz 2 K ennzeichen oder § 60 Abs. 2
§ 69a Abs. 2 das K urzzeitkennzei- S atz 1 Halb-
Nr. 3, 10a“. chen fehlte satz 1, auch
i.V.m. § 28 Abs. 2
f) In Nummer 50 wird in der S tVZO-S palte die Angabe S atz 1
§ 60 Abs. 5
„Nr. 2.8 S atz 2“ durch die Angabe „Nr. 2.8 S atz 2
S atz 1 Halbsatz 1
oder 3“ ersetzt. § 69a Abs. 2
Nr. 4
g) In Nummer 52 wird die S tVZO-S palte wie folgt ge-
faßt: j) Die bisherige Nummer 64a wird Nummer 64e; die
„§ 31a Abs. 2, 3 bisherige Nummer 64b wird gestrichen; die bishe-
§ 69a Abs. 5 rige Überschrift zu Nummer 64a wird Überschrift zu
Nr. 4, 4a“. Nummer 64d.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1657
k) In Nummer 65 wird in der S tVZO-S palte die Angabe n) Nach Nummer 69 werden folgende Überschrift und
„VInt“ durch die Angabe „IntK fzV“ ersetzt. folgende Nummern angefügt:
l) Nummer 68 wird wie folgt geändert: „B erauschende M ittel
a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: 70 K raftfahrzeug unter § 24a Abs. 2 500
der Wirkung eines in S atz 1 i.V.m. Fahrverbot
„K raftfahrzeug geführt mit einer Atemalkohol-
der Anlage zu § 24a Abs. 3 1 M onat
konzentration von 0,4 mg/l oder mehr oder mit Abs. 2 S tVG genann-
einer B lutalkoholkonzentration von 0,8 P romille ten berauschenden
oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im K ör- M ittels geführt
per, die zu einer solchen Atem- oder B lutalko-
holkonzentration führt“. 70.1 bei Eintragung von 1000
bereits einer Ent- Fahrverbot
b) Die S tVG-S palte wird wie folgt gefaßt: scheidung 3 M onate
„§ 24a Abs. 1 Nr. 1“.
m) Nach Nummer 68.2 werden folgende Überschrift 70.2 bei Eintragung von 1500
und folgende Nummer 69 angefügt: bereits mehreren Fahr-
Entscheidungen verbot
„0,5 P romille-Grenze 3 M onate“.
nach § 24a, § § 316
69 K raftfahrzeug geführt § 24a Abs. 1 200“.
oder 315c Abs. 1
mit einer Atemalko- Nr. 2
Nr. 1 B uchstabe a
holkonzentration von S tGB im Verkehrs-
0,25 mg/l bis weni- zentralregister
ger als 0,4 mg/l oder
mit einer B lutalkohol-
konzentration von
0,5 P romille bis weni-
ger als 0,8 P romille Artikel 4
oder mit einer Alko-
holmenge im K örper, Inkrafttreten
die zu einer solchen
Atem- oder B lutalko- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 3 Nr.1,
holkonzentration 2 und 3 B uchstabe n am 1. J uli 1998 in K raft. Artikel 3
führt Nr. 1, 2 und 3 B uchstabe n tritt am 1. August 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 25. J uni 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
1658 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene- sowie medizin-
produkterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 26. J uni 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf Artikel 1
Grund Änderung der Zweiten Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-
hygienerechtlicher Vorschriften infolge
– des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2 des Fleisch-
gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über
hygienegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
transmissible spongiforme Enzephalopathien
vom 8. J uli 1993 (B GB l. I S . 1189),
§ 4 S atz 2 der Zweiten Verordnung über die Nichtan-
wendung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vor-
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Geflügelfleischhygienegeset- schriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
zes vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 991), über transmissible spongiforme Enzephalopathien vom
23. April 1998 (B GB l. I S . 741) wird durch folgende S ätze
ersetzt:
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a und Nr. 3 in Verbin-
„Die in den § § 1 und 2 genannten Vorschriften der dort
dung mit Abs. 3 und des § 19a Nr. 5 des Lebensmittel-
bezeichneten Verordnungen sind vom 1. J anuar 1999 an
und B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
in der jeweils am 1. J anuar 1998 maßgebenden Fassung
B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I
anzuwenden. Die in § 3 genannten Vorschriften der dort
S . 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Ver-
bezeichneten Verordnung sind vom 1. J anuar 1999 in der
ordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390)
Fassung anzuwenden, die sich aus Artikel 2 der Verord-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den B undes-
nung zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften vom
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1622) ergibt.“
und für Wirtschaft,
Artikel 2
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes Zweite Verordnung
im Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirt- über die Nichtanwendung der MPG-TSE-Verordnung
schaft und für Arbeit und S ozialordnung,
§1
Folgende Vorschriften der M P G-TS E-Verordnung vom
– des § 26a Nr. 1 des Lebensmittel- und B edarfsgegen- 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786, 2842) sind nicht an-
ständegesetzes im Einvernehmen mit dem B undesmini- zuwenden:
sterium für Wirtschaft,
1. § 1 Abs. 1, soweit dieser sich auf Absatz 2 bezieht,
2. § 1 Abs. 2,
– des § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, des § 14 3. § 2.
Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 39
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des M edizinpro- §2
duktegesetzes vom 2. August 1994 (B GB l. I S . 1963) im Die M P G-TS E-Verordnung ist vom 1. J anuar 1999 an
Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirt- in der am 1. J anuar 1998 maßgebenden Fassung anzu-
schaft, für Arbeit und S ozialordnung und für Umwelt, wenden.
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
Artikel 3
– des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, des M edi- Inkrafttreten
zinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den B undes- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am
ministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz Tage nach der Verkündung in K raft. Artikel 2 tritt mit
und Reaktorsicherheit: Wirkung vom 1. April 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. J uni 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998 1659
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 27. J uni 1998
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des P atentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezem-
ber 1980 (B GB l. 1981 I S . 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), des § 11 Abs. 2 des Halbleiter-
schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (B GB l. I S . 2294) in Verbindung mit § 29
Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 12 des Geschmacksmustergeset-
zes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1986 (B GB l. I S . 2501) eingefügt worden ist, des Artikels 2 Abs. 1 des S chrift-
zeichengesetzes vom 6. J uli 1981 (B GB l. II S . 382) in Verbindung mit § 12 des
Geschmacksmustergesetzes sowie auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
des M arkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), der durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474) geändert worden ist, und des
§ 138 des M arkengesetzes verordnet das B undesministerium der J ustiz:
Artikel 1
Die Verordnung über das Deutsche P atentamt vom 5. S eptember 1968 (B GB l. I
S . 997), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. November 1994 (B GB l. I
S . 3462), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und“ durch die Angabe
„§ 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und 14 sowie“ ersetzt.
2. Die § § 21 und 22 werden gestrichen, der bisherige § 23 wird § 21.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 27. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1660 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 1
des Ersten Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetzes
Vom 26. J uni 1998
Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungs-
gesetzes vom 25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1606) wird hiermit bekanntgemacht, daß
Artikel 1 dieses Gesetzes nach seinem Artikel 2 Abs. 1 S atz 1 am 30. J uni 1998
in K raft tritt.
B onn, den 26. J uni 1998
B und es minis terium für A rb eit und S o z ialo rd nung
Im Auftrag
S c hauer
Berichtigung
des Gesetzes zur Abschaffung
der gesetzlichen Amtspflegschaft und
Neuordnung des Rechts der Beistandschaft
Vom 18. J uni 1998
Das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuord-
nung des Rechts der B eistandschaft (B eistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember
1997 (B GB l. I S . 2846) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 5 § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In B uchstabe b wird das Wort „nach“ durch das Wort „vor“ ersetzt.
b) In B uchstabe d wird die Angabe „S atz 5“ durch die Angabe „S atz 6“ ersetzt.
B onn, den 18. J uni 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
E lis ab eth M ühlens
1660 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu B onn am 30. J uni 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 1
des Ersten Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetzes
Vom 26. J uni 1998
Nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungs-
gesetzes vom 25. J uni 1998 (B GB l. I S . 1606) wird hiermit bekanntgemacht, daß
Artikel 1 dieses Gesetzes nach seinem Artikel 2 Abs. 1 S atz 1 am 30. J uni 1998
in K raft tritt.
B onn, den 26. J uni 1998
B und es minis terium für A rb eit und S o z ialo rd nung
Im Auftrag
S c hauer
Berichtigung
des Gesetzes zur Abschaffung
der gesetzlichen Amtspflegschaft und
Neuordnung des Rechts der Beistandschaft
Vom 18. J uni 1998
Das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuord-
nung des Rechts der B eistandschaft (B eistandschaftsgesetz) vom 4. Dezember
1997 (B GB l. I S . 2846) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 5 § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In B uchstabe b wird das Wort „nach“ durch das Wort „vor“ ersetzt.
b) In B uchstabe d wird die Angabe „S atz 5“ durch die Angabe „S atz 6“ ersetzt.
B onn, den 18. J uni 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
E lis ab eth M ühlens