74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998
Zehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 10. BtMÄndV)
Vom 20. Januar 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBI. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 3 dieses
Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Vor der Position Acetorphin werden folgende Wörter eingefügt:
„Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
1. 4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
2. 1-(1,3-BenzodioxoI-5-yI)butan-2-yIazan (BDB)
3. [1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl](methyl)azan (MBDB)
4. N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-N-methylhydroxylamin (FLEA)
5. 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
6. 1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (DOC)
7. 3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)phenethylazan
8. 2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)phenethylazan
9. 3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Methylmethaqualon)
10. (1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan (PCPr)
11. N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin (NOHA)
12. (Methyl)(3-phenylpropyl)azan (1M-3PP)
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):“.
b) Die bisherigen Positionen Benzphetamin, Diethoxybromamphetamin, Dimethoxyamphetamin (DMA), Di-
methoxybromamphetamin (DOB), Dimethoxyethylamphetamin (DOET), Dimethoxymethylamphetamin (DOM),
Hydroxymethylendioxyamphetamin, Methoxyamphetamin (PMA), Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA),
Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin
(MDMA) und Trimethoxyamphetamin (TMA) werden im neuen Teil B wie folgt gefaßt und in alphabetischer
Reihenfolge eingefügt:
„Benzfetamin N-Benzyl-N,α-dimethylphenethylamin
Brolamfetamin (DOB) 4-Brom-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin
Diethoxybromamfetamin 4-Brom-2,5-diethoxy-α-methylphenethylamin
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Dimethoxyamfetamin (DMA) 2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin
Dimethoxyethylamfetamin (DOET) 4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin
Dimethoxymethylamfetamin (DOM) 2,5-Dimethoxy-4,α-dimethylphenethylamin
Hydroxymethylendioxyamfetamin N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin
Methoxyamfetamin (PMA) 4-Methoxy-α-methylphenethylamin
Methoxymethylendioxyamfetamin (MMDA) 3-Methoxy-α-methyl-4,5-methylendioxyphenethylamin
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) N-Ethyl-α-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Methylendioxymetamfetamin (MDMA) N,α-Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Tenamfetamin (MDA) α-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin
Trimethoxyamfetamin (TMA) 3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin“.
c) Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) im neuen Teil B werden
wie folgt gefaßt:
„a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen
Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April
1989 (ABI. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen
oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus,
der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut
werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen
oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen
Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April
1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf) –“.
d) Am Ende der Anlage I wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
„– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln
jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind;“.
e) Am Ende der Anlage I wird folgender fünfter Gedankenstrich neu eingefügt:
„– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit
in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich
verwendet werden sollen.“
2. Die Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen Codein, Dihydrocodein und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen.
b) Die Positionen Cetobemidon und Dexamphetamin werden wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
„Ketobemidon 1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon“,
„Dexamfetamin (+)-α-Methylphenethylamin“.
c) Die Position Ecgonin wird wie folgt gefaßt:
„Ecgonin 3-Hydroxytropan-2-carbonsäure“.
d) Am Ende der Anlage II wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
„– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnosti-
schen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei
Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung,
jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind.“
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3. Die Anlage lll wird wie folgt gefaßt:
„Anlage lll
(zu § 1 Abs. 1)
Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Alfentanil N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-2-tetrazolin-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-piperidyl}propionanilid
Allobarbital 5,5-Diallylbarbitursäure
Alprazolam 8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a] [1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten –
Amfepramon 2-Diethylaminopropiophenon
– ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen
mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis Ill je
abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten –
Amfetamin (±)-α-Methylphenethylamin
Amfetaminil 2-(α-Methylphenethylamino)-2-phenylacetonitril
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten –
Amobarbital 5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
Barbital 5,5-Diethylbarbitursäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu 10 vom Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, aus-
schließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren
Stoff der Anlagen l bis lll je Packungseinheit nicht mehr als 25 g
Barbital, berechnet als Säure, enthalten –
Bromazepam 7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten –
Brotizolam 2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]diazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,02 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten –
Buprenorphin 17-Cyclopropylmethyl-4,5α-epoxy-7α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2-trimethyl-propyl]-6-methoxy-
6,14-endo-ethanomorphinan-3-ol
Butobarbital 5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Camazepam (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-3-yl)-dimethyl-
carbamat
Cathin (1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol
(D-Norpseudo- – ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis zu
ephedrin) 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je
abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten –
Chlordiazepoxid 7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten –
Clobazam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-benzodiazepin-2,4(3H,5H)-dion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten –
Clonazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit
oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten –
Clorazepat 7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis
zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten –
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Clotiazepam 5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten –
Cloxazolam 10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-6(5H)-on
Cocain (–)-Methyl-[3β-benzoyloxy-2β(1αH,5αH)-tropancarboxylat]
Codein 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll
bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als
Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige
Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und
die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Cyclobarbital 5-(1-Cyclohexenyl)-5-ethylbarbitursäure
Delorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Diazepam 7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll
bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je
Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten –
Dihydrocodein 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6α-morphinanol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll
bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als
Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige
Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und
die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Dronabinol (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-oI
Estazolam 8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 2 mg Estazolam enthalten –
Ethylloflazepat Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-oxo-1H-1,4-benzodiazepin-3-carboxylat]
Etorphin 4,5α-Epoxy-7α-(1-hydroxy-1-methylbutyl)-6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-etheno-
morphinan-3-ol
Fencamfamin N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten –
Fenetyllin 7-[2-(α-Methylphenethylamino)ethyl]-theophyllin
Fenproporex 3-(α-Methylphenethylamino)propionitril
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten –
Fentanyl N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)propionanilid
Fludiazepam 7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Flunitrazepam 5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die
Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Flurazepam 7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten –
Halazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten –
Haloxazolam 10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
6(5H)-on
Hydrocodon 4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
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Hydromorphon 4,5α-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-6-morphinanon
Ketazolam 11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
4,7(6H)-dion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten –
Levacetylmethadol (3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ylacetat
(LAAM)
Levomethadon (–)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Loprazolam 6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)-8-nitro-2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-
diazepin-1(4H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten –
Lorazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten –
Lormetazepam 7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten –
Mazindol 5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen l bis lll je
abgeteilte Form bis zu 1 mg Mazindol enthalten –
Medazepam 7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten –
Mefenorex N-(3-Chlorpropyl)-α-methylphenethylamin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten –
Meprobamat 2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten –
Metamfetamin N,α-Dimethylphenethylamin
Methadon (±)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
Methaqualon 2-Methyl-3-o-tolyl-4(3H)-chinazolinon
Methylphenidat Methyl-[2-phenyl-2-(2-piperidyl)acetat]
Methylphenobarbital 5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitursäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Methyprylon 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidindion
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 200 mg Methyprylon enthalten –
Midazolam 8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,2 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten –
Modafinil 2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid
Morphin 4,5α-Epoxy-17-methyl-7-morphinen-3,6α-diol
Nabilon (±)-trans-3-(1,1-Dimethylheptyl)-7,8,10,10α-tetrahydro-1-hydroxy-6,6-dimethyl-6H-dibenzo
[b,d]pyran-9(6αH)-on
Nimetazepam 1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Nitrazepam 7-Nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit,
oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten –
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Nordazepam 7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit,
oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten –
Normethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
Opium der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arznei-
buches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die
sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt –
Oxazepam 7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten –
Oxazolam (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-phenyloxazolo[3,2-d][1,4]benzodia-
zepin-6(5H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten –
Oxycodon 4,5α-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinanon
Papaver somniferum Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver somniferum
(einschließlich der Unterart setigerum) gehörenden Pflanzen
– ausgenommen wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) Zierzwecken
dient und wenn im getrockneten Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht
übersteigt –
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen Teil des Arznei-
buches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die
vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt –
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 0,015 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem
oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das
Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche
Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann –
Pemolin 2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten –
Pentazocin 1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11-dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
Pentobarbital 5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Pethidin Ethyl-(1-methyl-4-phenyl-4-piperidincarboxylat)
Phenmetrazin 3-Methyl-2-phenylmorpholin
Phenobarbital 5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als
Säure, enthalten –
Phentermin α,α-Dimethylphenethylamin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten –
Pinazepam 7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
Pipradrol α-(2-Piperidyl)benzhydrylalkohol
Piritramid 1’-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4’-bipiperidin]-4’-carboxamid
Prazepam 7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten –
Remifentanil Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenylpropanamido)piperidino]propanoat}
Secbutabarbital 5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
Secobarbital 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure
Sufentanil N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl}propionanilid
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998
Temazepam 7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten –
Tetrazepam 7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 100 mg Tetrazepam enthalten –
Tilidin (cis und trans) Ethyl-(2-dimethylamino-1-phenyl-3-cyclohexen-1-carboxylat)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll bis
zu 7 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und,
bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –
Triazolam 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis lll je
abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Triazolam enthalten –
Vinylbital 5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure
– die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyo-
philisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils
0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen – außer solchen mit Codein oder
Dihydrocodein – gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr. Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne
Genehmigung nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den
Umständen eine mißbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.“
Artikel 2 Artikel 3
Übergangsvorschriften Verordnung
über das Verschreiben,
Wer am 1. Februar 1998, ohne zu dem in § 4 des Be- die Abgabe und den Nachweis
täubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu ge- des Verbleibs von Betäubungsmitteln
hören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remi-
(Betäubungsmittel-
fentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbin-
dungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne
Verschreibungsverordnung – BtMVV)
des § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, §1
bleibt dazu bis zum 1. April 1998 berechtigt. Beantragt er
in diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Grundsätze
Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung (1) Die in Anlage lll des Betäubungsmittelgesetzes
bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zuberei-
das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel verpackt, tungen verschrieben werden. Die Vorschriften dieser
ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindun-
Betäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis gen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen
zum 1. Juli 1999 in diesen Packungen gelagert und abge- der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich
geben werden. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungs- oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall
mittel nicht in der nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungs-
erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es mittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze
noch bis zum 1. Juli 1999 in der bisher zulässigen Weise und Molekülverbindungen.
aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung
in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, (2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein
den Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes
Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertig-
Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauf- ten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den
fahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Im übrigen Stationsbedarf nur nach Vorlage eines ausgefertigten
ist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Stationsverschrei-
dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle bung), abgegeben werden.
anderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel
der dazu ergangenen Verordnungen gebunden. sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998 81
den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1
den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain
den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung
Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lücken- bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe
los nachzuweisen. bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital,
Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durch-
§2 schnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch
Verschreiben durch einen Arzt die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorrats-
haltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von des Arztes nicht überschreiten.
30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt ver-
Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchst- schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines
mengen: Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters
beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Be-
1. Amfetamin 600 mg, täubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten
2. Buprenorphin 150 mg, Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und
3. Codein Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen
(nur für Betäubungsmittelabhängige) 30 000 mg, Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und
organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt
4. Dihydrocodein sind.
(nur für Betäubungsmittelabhängige) 30 000 mg,
5. Dronabinol 500 mg, §3
6. Fenetyllin 2 500 mg, Verschreiben durch einen Zahnarzt
7. Fentanyl 1 000 mg, (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt innerhalb von
8. Hydrocodon 1 200 mg, 30 Tagen verschreiben:
9. Hydromorphon 5 000 mg, a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal-
tung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
10. Levacetylmethadol 2 000 mg,
1. Buprenorphin 40 mg,
11. Levomethadon 1 500 mg,
2. Hydrocodon 300 mg,
12. Methadon 3 000 mg,
3. Hydromorphon 1 200 mg,
13. Methylphenidat 1 500 mg,
4. Levomethadon 200 mg,
14. Modafinil 12 000 mg,
15. Morphin 20 000 mg, 5. Morphin 5 000 mg,
16. Opium, eingestelltes 4 000 mg, 6. Oxycodon 4 000 mg,
17. Opiumextrakt 2 000 mg, 7. Pentazocin 4 000 mg,
18. Opiumtinktur 40 000 mg, 8. Pethidin 2 500 mg,
19. Oxycodon 15 000 mg, 9. Piritramid 1 500 mg,
20. Pentazocin 15 000 mg, 10. Tilidin 4 500 mg,
21. Pethidin 10 000 mg, oder
22. Phenmetrazin 600 mg, b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel-
gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen-
23. Piritramid 6 000 mg,
tanil, Amfetamin, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fen-
24. Tilidin 18 000 mg, tanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat,
oder Modafinil, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver
somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifen-
b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel-
tanil, Secobarbital und Sufentanil.
gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen-
tanil, Cocain, Etorphin, Pentobarbital, Remifentanil und (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in
Sufentanil. Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge sei-
erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs nes durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens
darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauer- jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die
behandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den
hinsichtlich Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.
1. des Zeitraumes der Verschreibung, (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt ver-
2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und schreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines
Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters
3. der festgesetzten Höchstmengen beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Be-
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buch- täubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten
staben „A“ zu kennzeichnen. Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1998
Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beauf-
Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich sichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungs-
und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt mittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort
sind. festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,
Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
§4
Verschreiben durch einen Tierarzt §5
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen Verschreiben eines Substitutionsmittels
verschreiben: (1) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutions-
a) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhal- mittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des
tung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: Betäubungsmittelgesetzes für folgende Bestimmungs-
1. Amfetamin 600 mg, zwecke verschreiben:
2. Buprenorphin 150 mg, 1. die Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel
der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungs-
3. Hydrocodon 1 200 mg, mittelabstinenz einschließlich der Besserung und Sta-
4. Hydromorphon 5 000 mg, bilisierung des Gesundheitszustandes,
5. Levomethadon 750 mg, 2. den befristeten Austausch eines unerlaubt konsumier-
6. Morphin 20 000 mg, ten Opiats durch ein Substitutionsmittel im Rahmen
der Behandlung einer neben der Betäubungsmittel-
7. Opium, eingestelltes 12 000 mg, abhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder
8. Opiumextrakt 6 000 mg, 3. die Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit
9. Opiumtinktur 120 000 mg, während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.
10. Pentazocin 15 000 mg, (2) Das Verschreiben eines Substitutionsmittels ist
11. Pethidin 10 000 mg, zulässig, wenn und solange
12. Piritramid 6 000 mg, 1. der Patient für eine Substitution geeignet ist,
13. Tilidin 18 000 mg, 2. die Substitution im Rahmen eines darüber hinaus-
gehenden Behandlungskonzeptes erfolgt, das erforder-
oder
liche begleitende psychiatrische, psychotherapeutische
b) eines der weiteren in Anlage lll des Betäubungsmittel- oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungs-
gesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfen- maßnahmen mit einbezieht,
tanil, Cocain, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl,
3. der Arzt auf die Durchführung erforderlicher begleiten-
Levacetylmethadol, Methadon, Methaqualon, Methyl-
der Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hin-
phenidat, Modafinil, Nabilon, Oxycodon, Papaver
wirkt,
somniferum, Pentobarbital, Phenmetrazin, Remifen-
tanil, Secobarbital und Sufentanil. 4. die vom Arzt durchgeführten Erhebungen keine Er-
kenntnisse ergeben haben, daß der Patient
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der
erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs a) von einem anderen Arzt verschriebene Substitu-
darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krank- tionsmittel erhält,
heitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich b) nach Nummer 2 erforderliche begleitende Behand-
1. des Zeitraumes der Verschreibung, lungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht
in Anspruch nimmt,
2. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und
3. der festgesetzten Höchstmengen
Menge den Zweck der Substitution gefährdet, oder
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buch-
d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht
staben „A“ zu kennzeichnen.
bestimmungsgemäß verwendet, und
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in
5. der Patient mindestens einmal wöchentlich den
Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,
behandelnden Arzt konsultiert.
Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als
Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Im übrigen sind die anerkannten Regeln nach dem
Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten.
nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus Die Bundesärztekammer kann Empfehlungen für das
oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhän- Verschreiben von Substitutionsmitteln auf Grundlage
dige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende des Standes der medizinischen Wissenschaft abgeben.
Verabreichung, Fentanyl, Pentobarbital, Remifentanil (3) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist
und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Als Substi-
Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste tutionsmittel darf der Arzt für einen Patienten nur Zu-
Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für bereitungen von Levomethadon, Methadon oder ein zur
jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in anders
nicht übersteigen. nicht behandelbaren Ausnahmefällen Codein oder Di-
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt ver- hydrocodein verschreiben. Die oberste Landesgesund-
schreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer heitsbehörde kann zur Bestimmung der anders nicht
G 5702
Bundesgesetzblatt
Teil I
Jahrgang 1997
–– Seite 2293 bis 3444 ––
Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H.
I
Der Jahrgang 1997 umfaßt die Nummern 1 bis 89
(Band 3: Nummer 63 bis 89)
Hinweise für das Einbinden
Jeder Band des Bundesgesetzblatts hat ein eigenes Titelblatt. Auf ihm ist der zugehörige Inhalt
angegeben.
Es folgen im ersten Band des Teils I die Zeitlichen Übersichten für Teil I und Teil II.
Die Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II kommen an den Schluß des dritten Bandes des Teils I.
Nicht eingebunden werden folgende Beilagen und Anlagebände*):
zu Nr. 4: Fundstellennachweis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, abgeschlossen
am 31. Dezember 1996;
zu Nr. 41: Anhang zu Artikel 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahme-
verordnung (Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV));
zu Nr. 45: Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1997;
zu Nr. 46: Nachtrag zum Fundstellennachweis A, abgeschlossen am 30. Juni 1997;
zu Nr. 55: Anlagen 1 bis 19 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO);
zu Nr. 77: Anlagen 1 bis 7 zur Futtermittelverordnung;
zu Nr. 82: Anhänge 1 bis 4 zur Fünften Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung;
zu Nr. 85: Anlage zu Artikel 2 Nr. 15 der Dritten Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher
Vorschriften.
*) Innerhalb des Abonnements werden die Beilagen und die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von
wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen
Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Verordnungen können nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), auch im Bundesanzeiger oder in den
in diesem Gesetz vorgesehenen Amtsblättern verkündet werden.
Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn
Die bisher erschienenen Jahrgänge (1949/50 in einem Band) sowie einzelne Nummern können von der
Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden.
II
Sachverzeichnis
zum Bundesgesetzblatt Teil I
Jahrgang 1997
Abkürzungen
Abk. = Abkommen DV = Durchführungsverordnung
Abs. = Absatz EG = Europäische Gemeinschaft(en)
Änd. = Änderung Einf. = Einführung
ÄndG = Änderungsgesetz EinfG = Einführungsgesetz
ÄndV = Änderungsverordnung Entsch. = Entscheidung
allg. = allgemein Erg. = Ergänzung
and. = andere ErgG = Ergänzungsgesetz
Anl. = Anlage Fass. = Fassung
AnO = Anordnung G = Gesetz
Art. = Artikel geänd. = geändert
Aufh. = Aufhebung gem. = gemäß
Ausf. = Ausführung GG = Grundgesetz
AusfG = Ausführungsgesetz idF = in der Fassung
AusfV = Ausführungsverordnung Inkrafttr. = Inkrafttreten
Bek. = Bekanntmachung int. = international
Ber. = Berichtigung iVm = in Verbindung mit
best. = bestimmt NF = Neufassung
Best. = Bestimmung O = Ordnung
betr. = betreffend s. = siehe
BVerfG = Bundesverfassungsgericht V = Verordnung
DBest. = Durchführungsbestimmung v. = vom
DG = Durchführungsgesetz vgl. = vergleiche
Durchf. = Durchführung Vorschr. = Vorschrift
Die arabischen Zahlen verweisen auf die Seiten.
2 Sachverzeichnis 1997, Teil I
A Altautos
V über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung
Abfall straßenverkehrsrechtlicher Vorschr.: 1666
Ber. der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzV v. 13. 9. 96: V über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung
2862 von Altautos idF des Art. 1 der V über die Entsorgung von Alt-
autos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschr.:
Abgaben 1666
AbgabenO, geänd. durch Art. 2 Abs. 11 des G: 3039, 3044
Alterssicherung der Landwirte
EinfG zur AbgabenO, geänd. durch Art. 2 Abs. 12 des G: 3039,
3045 G über die Alterssicherung der Landwirte, geänd. durch
– Art. 66 des G: 594, 716
Abgeordnete – Art. 1 des G: 750
AbgeordnetenG, geänd. durch Art. 18 des G: 2998, 3034 – Art. 14 des G: 2998, 3030
G zur Änd. des G über die Alterssicherung der Landwirte: 750
Abgrenzungsverordnung
AbgrenzungsV, geänd. durch Altersteilzeit
– Art. 12 des G: 1520, 1535 AltersteilzeitG, geänd. durch
– Art. 3 der V: 2874, 2881 – Art. 64 des G: 594, 715
– Art. 20 des G: 2970, 2989
Abwasser
– Art. 30 des G: 2998, 3037
V über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in
Gewässer und zur Anpassung der Anl. des Abwasserab- V über die Mindestnettobeträge nach dem AltersteilzeitG für
gabenG: 566 das Jahr 1998: 3333
V über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in
Altersübergangsgeld
Gewässer idF des Art. 1 der V über Anforderungen an das Ein-
leiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anl. V über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-
des AbwasserabgabenG: 566 arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das
Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-
AbwasserabgabenG, geänd. durch Art. 2 der V: 566, 582
gelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das
Jahr 1998: 3349
Adoptionsvermittlung
AdoptionsvermittlungsG, geänd. durch Altersversorgung
– Art. 26 der V: 2390, 2393; Ber.: 2756 G zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
geänd. durch Art. 8 des G: 2998, 3025
– Art. 14 § 15 des G: 2942, 2965
Altguthaben
Ärzte
Bek. der NF der V über die Tilgung der Anteilrechte von Inha-
Erstes G zur Änd. des G über befristete Arbeitsverträge mit
bern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen
Ärzten in der Weiterbildung: 2994
Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe: 2214
AFG
Altschulden
AFG-AnpassungsV 1997: 1305
G zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrich-
tungen, zur Änd. des Erblastentilgungsfonds-G und zur Änd.
AGB-Gesetz des InvestitionsförderungsG Aufbau Ost: 434
AGB-G, geänd. durch Art. 2 Abs. 11 des G: 3108, 3113 G zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrich-
tungen idF des Art. 1 des G zur Regelung der Altschulden für
Agrarsozialreform gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änd. des Erblasten-
tilgungsfonds-G und zur Änd. des InvestitionsförderungsG
AgrarsozialreformG 1995, geänd. durch Art. 5 des G: 1520,
Aufbau Ost: 434
1531
Amateurfunk
Agrarstatistik
G über den Amateurfunk: 1494
AgrarstatistikG, geänd. durch Art. 13 des G: 3158, 3161
AMG-BSE/AMG-TSE-Verordnung
Agrarstruktur
AMG-BSE-V, geänd. durch
Drittes G zur Änd. des G über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“: 2027 – Art. 6 der V: 2786, 2841
– Art. 1 der V: 3370
Aktien
V über die Nichtanwendung von Vorschr. der AMG-TSE-V.:
AktienG, geänd. durch Art. 4 des G: 2567, 2573 3370
Sachverzeichnis 1997, Teil I 3
Amtspflegschaft – Art. 36 der V: 2390, 2394
G zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und NeuO – Art. 1 des G: 2486
des Rechts der Beistandschaft: 2846
– Art. 8 des G: 2970, 2984
Anlaufbedingungsverordnung
Arbeitsgericht
AnlaufbedingungsV, geänd. durch Art. 2 der V: 1537, 1538 ArbeitsgerichtsG, geänd. durch Art. 14 des G: 1430, 1437
Anrechnungs-Verordnung
Arbeitslosengeld
Zweiunddreißigste V über das anzurechnende Einkommen
nach dem BundesversorgungsG (Anrechnungs-V 1997/98): V über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-
1497 arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das
Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-
gelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das
Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Jahr 1998: 3349
V über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung, geänd.
durch Art. 4 Abs. 1 des G: 3251, 3254 Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe-V, geänd. durch Art. 10 des G: 2998, 3029
Anteilsbewertungsverordnung
V über die Leistungsentgelte für das Arbeitslosengeld, das Teil-
AnteilsbewertungsV, geänd. durch Art. 7 des G: 2590, 2596
arbeitslosengeld, das Unterhaltsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das
Altersübergangsgeld sowie die pauschalierten Nettoarbeitsent-
Anwärterbezüge gelte für das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld für das
Bek. der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 Jahr 1998: 3349
und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-ÜbergangsV: 1411
Arbeitsmittel
Anzeigen
V über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung
V über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem von Arbeitsmitteln bei der Arbeit: 450
G über das Kreditwesen: 3372
Arbeitsplatz
Apostille
V zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz idF des Art. 1 der V zur
V über die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 des Haager ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie: 782
Übereinkommens v. 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation: 2872 ArbeitsplatzschutzG, geänd. durch Art. 2 Abs. 18 des G: 3108,
3115
Arbeitnehmer
Arbeitsschutz
Arbeitnehmer-EntsendeG, geänd. durch
ArbeitsschutzG, geänd. durch
– Art. 16 des G: 594, 705
– Art. 53 des G: 594, 712
– Art. 10 des G: 2970, 2985
– Art. 18 des G: 2970, 2989
ArbeitnehmerüberlassungsG, geänd. durch
– Art. 63 des G: 594, 714 Arbeitssicherstellung
– Art. 29 des G: 1430, 1441 ArbeitssicherstellungsG, geänd. durch
– Art. 19 des G: 2970, 2989 – Art. 6 Abs. 6 des G: 726, 732
G über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit- – Art. 2 Abs. 25 des G: 3108, 3116
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft, geänd. durch Art. 16
des G: 2998, 3034 Arbeitsvermittler/Arbeitsvermittlung
G über Arbeitnehmererfindungen, geänd. durch Art. 2 § 17 des ArbeitsvermittlerV, geänd. durch Art. 61 des G: 594, 713
G: 3224, 3238
Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-V, geänd. durch Art. 62
des G: 594, 714
Arbeitseinkommen
V zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Arbeitsverträge
Forstwirtschaft für das Jahr 1998: 3307
Erstes G zur Änd. des G über befristete Arbeitsverträge mit Ärz-
ten in der Weiterbildung: 2994
Arbeitserlaubnis
Zwölfte V zur Änd. der ArbeitserlaubnisV: 3195
Arzneimittel
Arbeitsförderung V über das Verbot der Verwendung best. Stoffe zur Herstellung
von Arzneimitteln: 432
G zur Reform der Arbeitsförderung: 594; geänd. durch
Zweite V zur Änd. der KostenV für die Registrierung homöopa-
– Art. 5 des G: 1609, 1611 thischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
– Art. 9 des G: 2970, 2985 und Medizinprodukte: 478
ArbeitsförderungsG, geänd. durch Bek. der NF der KostenV für die Registrierung homöopathi-
scher Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel
– Art. 11 und 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des G: 594, 696, 720
und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheit-
– Art. 5 des G: 968, 970 lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin: 779
4 Sachverzeichnis 1997, Teil I
Entsch. des BVerfG zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arznei- Aujeszkysche Krankheit
mittelG: 786
Fünfte V zur Änd. der V zum Schutz gegen die Aujeszkysche
V über das Verbot der Verwendung best. Stoffe bei der Her- Krankheit: 2696
stellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, geänd.
Bek. der NF der V zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krank-
durch Art. 2 der V: 1354, 1355
heit: 2701
Achtunddreißigste V zur Änd. der V über verschreibungspflich-
tige Arzneimittel: 1371
Ausbilder-Eignungsverordnung
Vierte V zur Änd. der V über die Zuzahlung bei der Abgabe von
Zweite V zur Änd. der Ausbilder-EignungsV für Bundesbeamte:
Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versor-
234
gung: 2328
Entsch. des BVerfG zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arznei-
Ausbildung
mittelG: 2387
Sechste V zur Änd. der Bauwirtschaft-AusbildungsV: 1922
ArzneimittelG, geänd. durch
Ausbildungs- und PrüfungsV für pharmazeutisch-technische
– Art. 3 der V: 2390
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten:
– § 21 des G: 2661, 2638 2352
Neununddreißigste V zur Änd. der V über verschreibungspflich- V zur Änd. der V zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der
tige Arzneimittel: 2871 Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elek-
trotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Assistent an Bibliotheken Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen: 2490
V über die Berufsausbildung zum Assistenten an Bibliotheken,
geänd. durch Art. 56 des G: 594, 713 Ausbildungsförderung
Dritte V zur Änd. der V über die Errichtung eines Beirates für
Asylbewerberleistungsgesetz Ausbildungsförderung: 15
Erstes G zur Änd. des AsylbewerberleistungsG: 1130
Ausbildungsgeld
Bek. der NF des AsylbewerberleistungsG: 2022
Achtzehnte V zur Änd. der V über das Ausbildungsgeld für
Sanitätsoffizier-Anwärter: 3191
Asylverfahren
AsylverfahrensG, geänd. durch
Ausgleichsrenten
– Art. 3 des G: 1130, 1132
AusgleichsrentenV, geänd. durch
– Art. 33 Abs. 1 des G: 1430, 1442
– Art. 26 des G: 2970, 2990
– Art. 2 des G: 2584, 2587
– Art. 26 des G: 2998, 3036
Entsch. des BVerfG zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des AsylverfahrensG: 1690
Ausländer
G zur Änd. ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschr.:
V nach § 3 Abs. 4 des AusländerG zur Änd. der V zur Durchf.
2584
des AusländerG: 4
V zur Durchf. des AusländerG, geänd. durch
Asylzuständigkeitsbestimmung
– Art. 1 der V: 4
V über die Zuständigkeit für die Ausf. des Übereinkommens
v. 15. Juni 1990 über die Best. des zuständigen Staates für – Art. 33 des G: 594, 708
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten
– Art. 1 der V: 751
Asylantrags (AsylzuständigkeitsBestV): 2852
G zur Änd. des AusländerG: 310
Atom AusländerG, geänd. durch
AtomG, geänd. durch Art. 13 des G: 968, 971 – Art. 1 des G: 310
– Art. 36 des G: 594, 709
Aufenthaltsgenehmigungen – Art. 2 des G: 1130, 1132
V über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselb- – Art. 1 des G: 2584
ständigen Erwerbstätigkeit, geänd. durch Art. 35 des G: 594,
709 – Art. 14 des G: 2970, 2987
Achte V zur Änd. der V zur Durchf. des AusländerG: 751
Aufenthaltsgesetz G zur Änd. ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschr.:
Viertes G zur Änd. des AufenthaltsG/EWG: 51 2584
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Ausländerbehörden
AufstiegsfortbildungsförderungsG, geänd. durch Art. 27 des G: V über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden, geänd.
594, 707 durch Art. 34 des G: 594, 708
Augenoptiker/Augenoptikerin Ausländerdatenübermittlungsverordnung
V über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenopti- AusländerdatenübermittlungsV, geänd. durch Art. 6 des G:
kerin: 436 1130, 1133
Sachverzeichnis 1997, Teil I 5
Ausländische Währung Bek. über den Schutz von Erfindungen auf int. Ausstellungen:
V über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in 2114
Euro: 2683
Auswandererschutzgesetz
Auslandinvestment AuswandererschutzG, geänd. durch
Auslandinvestment-G, geänd. durch Art. 8 des G: 2567, 2577 – Art. 23 des G: 594, 706
– Art. 19 der V: 2390, 2392
Auslandsreisekosten
Zweite V zur Änd. der AuslandsreisekostenV: 468 Autobahn-Richtgeschwindigkeit
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V, geänd. durch Art. 3 der V:
Auslandsrundfunk
2028, 2030
G über den deutschen Auslandsrundfunk: 3094
Auslandsschulden
G zur Ausf. des Abk. v. 27. Februar 1953 über deutsche Aus- B
landsschulden, geänd. durch Art. 2 § 12 des G: 3224, 3236 BAB-Konzessionsabgaben
V über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das
Auslandstrennungsgeld Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-
V zur Änd. der AuslandsumzugskostenV und der Auslandstren- KonzessionsabgabenV): 1513
nungsgeldV: 1325
Bek. der NF der V über das Auslandstrennungsgeld: 1883; Bäcker-Handwerk
geänd. durch Art. 1 der V: 3192 V über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im
Zweite V zur Änd. der AuslandstrennungsgeldV: 3192 praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Bäcker-Handwerk: 393
Auslandsumzugskosten
Bäderbetriebe, Fachangestellte für
V zur Änd. der AuslandsumzugskostenV und der Auslandstren-
nungsgeldV: 1325 V über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für
Bäderbetriebe: 740
Auslandsunterhalt
Einundzwanzigste Bek. über die Feststellung der Gegen- Barwert
seitigkeit gem. § 1 Abs. 2 des AuslandsunterhaltsG: 155 Barwert-V, geänd. durch Art. 22 des G: 2998, 3035
AuslandsunterhaltsG, geänd. durch Art. 14 § 9 des G: 2942,
2964 Bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche Vorschriften
G zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank-
Auslandsverwendung und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschr.: 2518
V über den Erholungsurlaub bei Teilnahme an einer besonderen BegleitG zum G zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmo-
Auslandsverwendung idF des Art. 5 der Dritten V zur Änd. mut- nisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschr.:
terschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschr.: 810, 812 2567
Auslandszuschlag Baugeräteführer/Baugeräteführerin
V über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe V über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Bau-
des Auslandszuschlags: 523; Ber.: 1061; geänd. durch Art. 1 geräteführerin: 1038; Ber.: 1680
der V: 1921
Erste V zur Änd. der V über die Zahlung eines erhöhten Aus- Baugesetzbuch
landszuschlags: 930
G zur Änd. des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des
Bek. der NF der V über die Zahlung eines erhöhten Auslandszu- Rechts der RaumO: 2081
schlags: 1881; Ber.: 2324
Baugesetzbuch, geänd. durch
Erste V zur Änd. der AuslandszuschlagsV: 1921
– Art. 1 des G: 2081
Außenwirtschaft – Art. 2 Abs. 6 des G: 3108, 3113
AußenwirtschaftsG, geänd. durch Bek. der NF des Baugesetzbuchs: 2141; geänd. durch Art. 4
des G: 2902, 2903
– Art. 3 des G: 966, 967
– Art. 24 des G: 1430, 1439 Baugewerbe
– Art. 2 Abs. 23 des G: 3108, 3115 G zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Bauge-
werbe: 2486
Außenhandelsstatistik
AußenhandelsstatistikG, geänd. durch Art. 3 des G: 3158 Bauprodukte
Außenhandelsstatistik-DV, geänd. durch Art. 4 des G: 3158 BauproduktenG, geänd. durch § 16 des G: 934, 937
Ausstellungen Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin
Bek. über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellun- V über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bau-
gen: 6; 68; 174; 319; 786; 2115; 2674; 2934 werksabdichterin: 946
6 Sachverzeichnis 1997, Teil I
Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung Beamtenversorgung
Sechste V zur Änd. der Bauwirtschaft-AusbildungsV: 1922 BeamtenversorgungsG, geänd. durch
– Art. 4 des G: 322, 333
Beamte – Art. 6 des G: 590, 592
AnO zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlas-
sung der Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommu- Bedarfsgegenstände
nikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation: 67 Fünfte V zur Änd. der BedarfsgegenständeV: 796
V zur Regelung der Arbeitszeit der Deutsche Bahn AG zugewie-
senen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens: 178 Befahrensregelungsverordnung
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten im V über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung: parken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von
550 Mecklenburg-Vorpommern (BefahrensregelungsV Küstenbe-
reich Mecklenburg-Vorpommern): 1542
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundesfinanzverwaltung: 1820
Beirat
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Dritte V zur Änd. der V über die Errichtung eines Beirates für
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft: 2933
Ausbildungsförderung: 15
V über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
geänd. durch Art. 2 Abs. 2 des G: 3108, 3112
Beistandschaft
V zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Tele-
G zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und NeuO
kom AG beschäftigten Beamten: 3366
des Rechts der Beistandschaft: 2846
Beamtenrecht Beiträge
BeamtenrechtsrahmenG, geänd. durch V über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und
– Art. 1 des G: 322 über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung: 488
– Art. 6 Abs. 1 des G: 726, 732
– Art. 4 des G: 1430, 1434
Beitragssätze
– Art. 9 des G: 2038, 2041
V zur Best. der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversi-
– Art. 1 des G: 2294 cherung für 1998 und zur Best. weiterer Rechengrößen der
Zweite AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Befugnissen Sozialversicherung für 1998: 3219
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Telekom AG: 470 Beitragsüberwachung
Dritte AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Befugnissen BeitragsüberwachungsV, geänd. durch
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen – Art. 76 des G: 594, 718
Telekom AG: 1490
– Art. 1 der V: 1137
AnO über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung im Gechäftsbereich der Bek. der NF der V über die Durchf. der Beitragsüberwachung
Deutschen Telekom AG: 2288 und die Auskunfts- und Vorlagepflichten: 1930
Zweite V zur Änd. der BeitragsüberwachungsV und der Bei-
Beamtenverhältnis tragszahlungsV: 1137
Zweite AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Zuständig-
keiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver- Beitragszahlung
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis BeitragszahlungsV, geänd. durch
im Bereich der Deutschen Telekom AG: 469
– Art. 75 des G: 594, 718
V über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die
Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis – Art. 2 der V: 1137
zum Bund, geänd. durch Art.15 des G: 594, 705 Zweite V zur Änd. der BeitragsüberwachungsV und der Bei-
Dritte AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Zuständig- tragszahlungsV: 1137
keiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver- Bek. der NF der V über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Bei-
im Bereich der Deutschen Telekom AG: 1491 tragszahlungsV): 1927
AnO über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeri- Beitrittsgebiet
ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 2387 G zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung
Allg. AnO zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß im Beitrittsgebiet, geänd. durch Art. 17 des G: 968, 972
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienst-
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbe- Bekleidungsindustrie
reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten: 1819 V über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie: 262
AnO zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deut- V über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung
schen Telekom AG: 2627 von benannten Stellen und für die Akkreditierung von Testla-
6 Sachverzeichnis 1997, Teil I
Bauwirtschaft-Ausbildungsverordnung Beamtenversorgung
Sechste V zur Änd. der Bauwirtschaft-AusbildungsV: 1922 BeamtenversorgungsG, geänd. durch
– Art. 4 des G: 322, 333
Beamte – Art. 6 des G: 590, 592
AnO zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlas-
sung der Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommu- Bedarfsgegenstände
nikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post
und Telekommunikation: 67 Fünfte V zur Änd. der BedarfsgegenständeV: 796
V zur Regelung der Arbeitszeit der Deutsche Bahn AG zugewie-
senen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens: 178 Befahrensregelungsverordnung
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten im V über das Befahren der Bundeswasserstraßen in National-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung: parken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von
550 Mecklenburg-Vorpommern (BefahrensregelungsV Küstenbe-
reich Mecklenburg-Vorpommern): 1542
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten der
Bundesfinanzverwaltung: 1820
Beirat
AnO über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Dritte V zur Änd. der V über die Errichtung eines Beirates für
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft: 2933
Ausbildungsförderung: 15
V über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte,
geänd. durch Art. 2 Abs. 2 des G: 3108, 3112
Beistandschaft
V zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Tele-
G zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und NeuO
kom AG beschäftigten Beamten: 3366
des Rechts der Beistandschaft: 2846
Beamtenrecht Beiträge
BeamtenrechtsrahmenG, geänd. durch V über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und
– Art. 1 des G: 322 über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung: 488
– Art. 6 Abs. 1 des G: 726, 732
– Art. 4 des G: 1430, 1434
Beitragssätze
– Art. 9 des G: 2038, 2041
V zur Best. der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversi-
– Art. 1 des G: 2294 cherung für 1998 und zur Best. weiterer Rechengrößen der
Zweite AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Befugnissen Sozialversicherung für 1998: 3219
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen
Telekom AG: 470 Beitragsüberwachung
Dritte AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Befugnissen BeitragsüberwachungsV, geänd. durch
auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen – Art. 76 des G: 594, 718
Telekom AG: 1490
– Art. 1 der V: 1137
AnO über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung im Gechäftsbereich der Bek. der NF der V über die Durchf. der Beitragsüberwachung
Deutschen Telekom AG: 2288 und die Auskunfts- und Vorlagepflichten: 1930
Zweite V zur Änd. der BeitragsüberwachungsV und der Bei-
Beamtenverhältnis tragszahlungsV: 1137
Zweite AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Zuständig-
keiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver- Beitragszahlung
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis BeitragszahlungsV, geänd. durch
im Bereich der Deutschen Telekom AG: 469
– Art. 75 des G: 594, 718
V über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die
Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Beamtenverhältnis – Art. 2 der V: 1137
zum Bund, geänd. durch Art.15 des G: 594, 705 Zweite V zur Änd. der BeitragsüberwachungsV und der Bei-
Dritte AnO zur Änd. der AnO zur Übertragung von Zuständig- tragszahlungsV: 1137
keiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Ver- Bek. der NF der V über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung
tretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Bei-
im Bereich der Deutschen Telekom AG: 1491 tragszahlungsV): 1927
AnO über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeri- Beitrittsgebiet
ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 2387 G zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung
Allg. AnO zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß im Beitrittsgebiet, geänd. durch Art. 17 des G: 968, 972
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienst-
herrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbe- Bekleidungsindustrie
reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten: 1819 V über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie: 262
AnO zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von
Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung
Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deut- V über die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung
schen Telekom AG: 2627 von benannten Stellen und für die Akkreditierung von Testla-