1530 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(SprengÄndG 1997)*)
Vom 23. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 4. andere Gegenstände, ausgenommen pyro-
das folgende Gesetz beschlossen: technische Gegenstände, in denen explo-
sionsgefährliche S toffe nach Absatz 1 oder
explosionsfähige S toffe nach Nummer 1 für
Artikel 1 die bestimmungsgemäße Verwendung ganz
Änderung des Sprengstoffgesetzes oder teilweise fest eingeschlossen sind und in
denen die Explosion eingeleitet wird.
Das S prengstoffgesetz in der Fassung der B ekanntma-
chung vom 17. April 1986 (B GB l. I S . 577), zuletzt geändert Den pyrotechnischen S ätzen nach Absatz 1 ste-
durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 hen bei der Anwendung des Gesetzes mit Aus-
(B GB l. I S . 2978), wird wie folgt geändert: nahme des § 2 gleich
1. pyrotechnische Gegenstände,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. explosionsgefährliche S toffe, die zur Herstel-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: lung pyrotechnischer S ätze bestimmt sind,
„(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Ver- 3. Anzündmittel.“
kehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssi- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gen S toffen und Zubereitungen (S toffe), die durch
aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
eine nicht außergewöhnliche thermische, mecha-
nische oder andere B eanspruchung zur Explo- aaa) Nach den Worten „zur Verwendung
sion gebracht werden können (explosionsgefähr- als“ werden die Worte „S prengstoffe,
liche S toffe), soweit sie zur Verwendung als Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechni-
Explosivstoffe oder als pyrotechnische S ätze sche S ätze oder zu deren Herstellung
bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich bestimmt sind“ durch die Worte
des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche „Explosivstoffe oder pyrotechnische
S toffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explo- S ätze bestimmt sind (sonstige explosi-
sionsgefährlich gelten nur solche S toffe, die sich onsgefährliche S toffe)“ ersetzt.
bei Durchführung der P rüfverfahren nach An- bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
hang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der „Gesetzes“ die Worte „mit Ausnahme
K ommission vom 31. J uli 1992 zur S iebzehnten derer, die sich ausschließlich auf
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Explosivstoffe, pyrotechnische S ätze
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- oder S prengzubehör beziehen,“ ein-
schriften für die Einstufung, Verpackung und gefügt.
K ennzeichnung gefährlicher S toffe an den techni- ccc) In den Nummern 2 und 3 wird die
schen Fortschritt (AB l. EG Nr. L 383 S . 113 und Angabe „32“ jeweils durch die Angabe
Nr. L 383 A S . 1 (S . 87)) in der jeweils jüngsten im „32a“ ersetzt.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
öffentlichten Fassung als explosionsgefährlich bb) In S atz 2 wird nach der Angabe „§ 25 Nr. 2,“
erweisen.“ die Angabe „§ 32a,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen
bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme „(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen
des § 2 gleich S toffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe
gleich, die zur Herstellung sonstiger explosions-
1. explosionsfähige S toffe, die nicht explosions- gefährlicher S toffe bestimmt sind.“
gefährlich, jedoch zur Verwendung als Explo-
sivstoffe bestimmt sind, e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. explosionsgefährliche S toffe, die zur Herstel- aa) In Nummer 1 wird das Wort „S tellen“ durch
lung von Explosivstoffen bestimmt sind, das Wort „Dienststellen“ ersetzt.
3. Zündmittel, bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„2. die B eförderung von explosionsgefähr-
*) M it diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April lichen S toffen im S chienenverkehr der
1993 zur Harmonisierung der B estimmungen über das Inverkehrbringen
und die K ontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (AB l. EG Nr. Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
L 121 S . 20, berichtigt im AB l. EG Nr. L 79 S . 34 vom 7. April 1995) mit S eeschiffen und mit Luftfahrzeugen,
in deutsches Recht umgesetzt und an S telle der Anlage I des Gesetzes jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2
der Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der K ommission vom
31. J uli 1992 (AB l. EG Nr. L 383 S . 113 und Nr. L 383 A S . 1 (S . 87)) unmit- und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf
telbar für anwendbar erklärt. beziehenden S trafvorschriften,“.
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cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „22“ die f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Angabe „, 32a“ eingefügt. „(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: von Absatz 3 S atz 2 bis 4 keine Anwendung auf
„4. S chußwaffen und M unition im S inne des sonstige explosionsgefährliche S toffe, die vom
Waffengesetzes und für K riegswaffen im B undesministerium des Innern mit B ekanntma-
S inne des Gesetzes über die K ontrolle chung vom 3. Dezember 1986 (B Anz. Nr. 233a
von K riegswaffen; das Gesetz gilt jedoch vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit B ekannt-
für das B earbeiten und Vernichten von machung vom 5. M ärz 1987 (B Anz. Nr. 51 S . 2635
M unition einschließlich sprengkräftiger vom 14. M ärz 1987), veröffentlicht worden sind.
K riegswaffen im S inne der vorstehenden Die B undesanstalt veröffentlicht die S toffe, deren
Gesetze sowie für das Wiedergewinnen Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2
explosionsgefährlicher S toffe aus sol- und 3 festgestellt hat, im B undesanzeiger. Die
cher M unition und für das Aufbewahren Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen
von zur Delaborierung oder Vernichtung in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröf-
ausgesonderten sprengkräftigen K riegs- fentlichung nach S atz 2 zulässig, sofern die durch
waffen, bei Fundmunition auch für das die Zusammenfassung erfaßten Zubereitungen
Aufsuchen, Freilegen, B ergen und Auf- zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander be-
bewahren,“. züglich ihrer chemischen Zusammensetzung hin-
reichend ähnlich und der gleichen S toffgruppe
der Anlage II zuzuordnen sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anwendung auf neue „§ 3
sonstige explosionsgefährliche S toffe“.
B egriffsbestimmungen
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Im S inne dieses Gesetzes
„Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht auf-
geführten S toff, bei dem die Annahme begründet 1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem
ist, daß er explosionsgefährlich ist und der nicht Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten S toffe und
zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotech- Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG
nischer S atz bestimmt ist, einführt, aus einem des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung
anderen M itgliedstaat der Europäischen Union in der B estimmungen über das Inverkehrbringen
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt und die K ontrolle von Explosivstoffen für zivile
oder herstellt und ihn vertreiben, anderen über- Zwecke (AB l. EG Nr. L 121 S . 20) in der jeweils
lassen oder verwenden will, hat dies der B undes- geltenden Fassung als solche betrachtet werden
anstalt für M aterialforschung und -prüfung (B un- oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung
desanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf ähnlich sind,
Verlangen eine S toffprobe vorzulegen.“ 2. sind pyrotechnische Gegenstände solche
Gegenstände, die Vergnügungs- oder techni-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schen Zwecken dienen und in denen explosions-
aa) In S atz 1 wird die Angabe „der Anlage I“ gefährliche S toffe oder S toffgemische (pyrotech-
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 S atz 2“ ersetzt; nische S ätze, S chwarzpulver) enthalten sind, die
die Worte „oder das B undesinstitut“ werden dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in die-
gestrichen. sen enthaltenen Energie Licht-, S chall-, Rauch-,
bb) In S atz 2 werden die Worte „so teilen sie dies Nebel-, Heiz-, Druck- oder B ewegungswirkungen
im Falle eines S toffes nach § 1 Abs. 1 dem zu erzeugen,
Anzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist 3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsge-
schriftlich mit, im Falle eines S toffes nach § 1 fährliche S toffe enthalten und die ihrer Art nach
Abs. 3 erläßt die B undesanstalt innerhalb“ zur detonativen Auslösung von S prengstoffen
durch die Worte ersetzt „erläßt die B undes- oder S prengschnüren bestimmt sind,
anstalt vor Ablauf“.
4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosions-
cc) In S atz 3 wird nach dem Wort „neuer“ das gefährliche S toffe enthalten und die ihrer Art
Wort „sonstiger“ eingefügt. nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sivstoffen oder pyrotechnischen S ätzen und
Gegenständen bestimmt sind,
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „einem“ die
Worte „neuen sonstigen“ eingefügt. 5. sind S prengzubehör
bb) In S atz 3 werden die Worte „nach Anlage I a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung
Nr. II“ durch die Worte „der thermischen einer S prengung oder zur P rüfung der zur
Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1“ und die Auslösung einer S prengung erforderlichen
Worte „der Anlage I genannten“ durch die Vorrichtung bestimmt sind und die keine
Worte „§ 1 Abs. 1 S atz 2 bezeichneten“ explosionsgefährlichen S toffe enthalten,
ersetzt.
b) Lade- und M isch-Ladegeräte für explosions-
e) In Absatz 5 Nr. 3 wird das Wort „befördern“ gefährliche oder explosionsfähige S toffe, die
gestrichen. zum S prengen verwendet werden,
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6. ist Fundmunition M unition oder sprengkräftige fen nur eingeführt, verbracht, vertrieben,
K riegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, anderen überlassen oder verwendet werden,
überwacht oder verwaltet worden ist. wenn sie ihrer Zusammensetzung, B eschaf-
(2) Im S inne dieses Gesetzes umfaßt fenheit und B ezeichnung nach von der B un-
desanstalt zugelassen worden sind oder
1. der Umgang mit explosionsgefährlichen S toffen durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
das Herstellen, B earbeiten, Verarbeiten, Wieder- allgemein zugelassen sind.“
gewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden
und Vernichten sowie innerhalb der B etriebsstät- bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „Hersteller“
te den Transport, das Überlassen und die Emp- die Worte „, seinem in einem M itgliedstaat
fangnahme dieser S toffe, außerdem die weiteren ansässigen B evollmächtigten“ eingefügt.
in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten, c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen S toffen aa) In S atz 1 werden in den Nummern 2 und 3
das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feil- jeweils die Worte „explosionsgefährlichen
bieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von S toffe“ durch die Worte „pyrotechnischen
B estellungen), Überlassen und das Vermitteln S ätze, die sonstigen explosionsgefährlichen
des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens S toffe“ ersetzt.
dieser S toffe,
bb) In S atz 2 werden das S emikolon durch einen
3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsge- P unkt ersetzt und der folgende Halbsatz auf-
fährlichen S toffen aus einem S taat, der nicht M it- gehoben.
glied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich „(3) Die B undesanstalt kann auf Antrag des Her-
dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr stellers, seines in einem M itgliedstaat ansässigen
jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten B evollmächtigten oder des Einführers im Einzel-
unter zollamtlicher Überwachung durch den Gel- fall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulas-
tungsbereich dieses Gesetzes. sung nach Absatz 1 zulassen, soweit der S chutz
(3) Im S inne dieses Gesetzes ist von Leben, Gesundheit und S achgütern B eschäf-
tigter oder Dritter dies zuläßt.“
1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer
B etriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden e) In Absatz 4 werden die Worte „explosionsgefähr-
S toffen und Gegenständen lichen S toffen“ durch die Worte „pyrotechnischen
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes, S ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen S tof-
fen“ ersetzt.
b) aus einem anderen S taat der Europäischen
Union (M itgliedstaat) in den Geltungsbereich
6. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:
dieses Gesetzes oder umgekehrt,
2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unent- „§ 5a
geltliche erstmalige B ereitstellung von explosi- K onformitätsnachweis und
onsgefährlichen S toffen im Geltungsbereich die- Verwendungsbestimmungen für Explosivstoffe
ses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der
(1) Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht,
Verwendung dieser S toffe.“
in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen
oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder
4. § 4 wird wie folgt geändert: sein in einem M itgliedstaat ansässiger B evollmäch-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigter für sie den K onformitätsnachweis erbracht hat
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- und die S toffe mit der C E-K ennzeichnung (C E-Zei-
chen. chen) versehen sind. Explosivstoffe dürfen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes anderen, außer zur
bb) In Nummer 1 B uchstabe a wird die Angabe Ausfuhr oder zum Verbringen in einen anderen M it-
„(Anlage I)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 1 gliedstaat, nur überlassen oder verwendet werden,
S atz 2)“ ersetzt. wenn sie außerdem mit einem Identifikationszeichen
cc) In Nummer 4 werden die Worte „befördern versehen sind. Das Identifikationszeichen wird von
oder“ gestrichen. der B undesanstalt erteilt. Der K onformitätsnachweis
ist erbracht, wenn die EG-B aumuster der Explosiv-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
stoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG vom
5. April 1993 (AB l. EG Nr. L 121 S . 20) festgelegten
5. § 5 wird wie folgt geändert: grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: EG-B aumustern nachgefertigten Explosivstoffe den
„Zulassung von pyrotechnischen EG-B aumustern entsprechen und beides durch eine
S ätzen, sonstigen explosionsgefähr- B escheinigung nachgewiesen ist. Die K ennzeich-
lichen S toffen und S prengzubehör“. nung nicht konformer Explosivstoffe mit dem C E-
Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosiv-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stoffe und das Überlassen an andere außerhalb der
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: B etriebsstätte sind verboten.
„P yrotechnische S ätze, sonstige explosions- (2) Die B undesanstalt legt mit der Erteilung des
gefährliche S toffe und S prengzubehör dür- Identifikationszeichens zur Abwendung von Gefah-
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ren für Leben und Gesundheit B eschäftigter oder stimmungsstaaten oder an die
Dritter B estimmungen für die Verwendung des K ommission der Europäischen
Explosivstoffes fest. Diese sind vom Verwender zu Gemeinschaften durch die B un-
beachten. Die nachträgliche Ergänzung, Änderung desanstalt, die zuständigen Lan-
oder Aufhebung von Verwendungsbestimmungen desbehörden und durch die für
ist zulässig. das Verbringen Verantwortlichen,“.
(3) Die B undesanstalt kann zum Zwecke der Aus- cc) In Nummer 3 werden nach B uchstabe d
fuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem M it- folgende B uchstaben e und f angefügt:
gliedstaat ansässigen B evollmächtigten oder des „e) daß eine Erlaubnis nach § 7 und ein
Ausführers Ausnahmen vom Erfordernis des K onfor- B efähigungsschein nach § 20 nicht aus
mitätsnachweises nach Absatz 1 S atz 1 zulassen.“ den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen
versagt werden kann,
7. § 6 wird wie folgt geändert: f) daß der Nachweis der Fachkunde für
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Umgang und den Verkehr mit explo-
aa) In Nummer 1 werden die Worte „explosions- sionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1
gefährliche S toffe“ durch die Worte „pyro- Nr. 2 B uchstabe a in Verbindung mit § 9
technische S ätze, sonstige explosionsge- oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen
fährliche S toffe“ ersetzt. anderer Voraussetzungen als der in § 9
Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorausset-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: zungen als erbracht anzusehen ist,“.
aaa) In B uchstabe a werden nach den Wor- dd) Am Ende der Nummer 5 wird der P unkt
ten „die Zulassung von“ die Worte durch ein K omma ersetzt; folgende Num-
„pyrotechnischen S ätzen, sonstigen“, mern 6 und 7 werden angefügt:
nach dem Wort „S prengzubehör“ wer-
den die Worte „und den K onformitäts- „6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
nachweis für Explosivstoffe“ eingefügt. so anzupassen, daß sie alle nach der
Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom
bbb) An B uchstabe b wird folgender Halb- 5. April 1993 zur Harmonisierung der
satz angefügt: B estimmungen über das Inverkehrbrin-
„und die Anforderungen, die benannte gen und die K ontrolle von Explosivstof-
S tellen für die Wahrnehmung ihrer Auf- fen für zivile Zwecke (AB l. EG Nr. L 121
gaben im Rahmen des K onformitäts- S . 20) in der jeweils jüngsten im Amts-
nachweises erfüllen müssen,“. blatt der Europäischen Gemeinschaften
ccc) In B uchstabe c werden die Worte „und veröffentlichen Fassung maßgeblichen
über seine Art und Form“ durch die Explosivstoffe und Gegenstände und
Worte „auf pyrotechnischen S ätzen, diesen nach dem S tand der wissen-
sonstigen explosionsgefährlichen Stof- schaftlichen und technischen Erkennt-
fen und auf S prengzubehör, die Fest- nisse in Zusammensetzung und Wirkung
legung der K ennzeichnung von Explo- ähnliche Explosivstoffe enthält,
sivstoffen mit dem C E-Zeichen und 7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
einem Identifikationszeichen sowie die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu
Art und Form dieses Zeichens und des bestimmen, daß explosionsgefährliche
C E-Zeichens,“ ersetzt. S toffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit
ddd) B uchstabe d wird wie folgt gefaßt: zu markieren sind und daß der Umgang
und Verkehr mit nicht markierten S toffen
„d) das Verfahren für die Zulassung sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten
nach § 5 Abs. 1 und 2, das Verfah- sind.“
ren für den K onformitätsnachweis
nach § 5a Abs. 1, das Verfahren für b) In Absatz 2 S atz 3 wird das Wort „P rüfstellen“
die Akkreditierung und Überwa- durch die Worte „der weiteren benannten S tellen“
chung benannter S tellen und P rüf- ersetzt.
laboratorien und die B ekanntma- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
chung der zugelassenen pyrotech- „(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer An-
nischen S ätze, sonstigen explosi- forderungen und sonstiger Voraussetzungen des
onsgefährlichen S toffe und des K onformitätsnachweises für Explosivstoffe nach
S prengzubehörs sowie der Explo- § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund
sivstoffe, für die der K onformitäts- dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen ver-
nachweis erbracht worden ist,“. wiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverord-
eee) Nach B uchstabe d wird folgender nung das Datum der Veröffentlichung und die
B uchstabe e angefügt: B ezugsquelle anzugeben.“
„e) das Verbringen von explosionsge-
fährlichen S toffen und dessen 8. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt ge-
K ontrolle sowie die M itteilung von faßt:
erfolgten M eldungen und erteilten „Umgang und Verkehr
Genehmigungen an B ehörden der im gewerblichen B ereich, Einfuhr,
Ausgangs-, Durchfuhr- und B e- Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht“.
1534 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 15. In § 14 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 4“
die Angabe „Abs. 1“ gestrichen, nach den Worten
a) In Nummer 1 wird das K omma durch das Wort
„mit explosionsgefährlichen S toffen umgeht“ das
„oder“ ersetzt.
K omma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Worte
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. „oder diese S toffe befördert“ gestrichen.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ein-
fuhr“ die Worte „, Durchfuhr und Verbringen“
a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder die angefügt.
B eförderung dieser S toffe“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Worte „oder deren B eför-
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „einführen“
derung“ gestrichen.
jeweils die Worte „oder verbringen“ einge-
fügt.
10a. In § 9 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt: bb) In S atz 2 werden nach der B ezeichnung „§ 5
„S atz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fach- Abs. 1“ die Worte „oder des K onformitäts-
kunde zur Ausführung von S prengarbeiten und für nachweises nach § 5a Abs. 1“ eingefügt.
den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der c) In Absatz 2 wird das Wort „B eförderung“ durch
K ampfmittelbeseitigung.“ das Wort „Durchfuhr“ ersetzt; die Worte „durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zoll-
11. In § 9 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „S preng- amtlicher Überwachung“ werden gestrichen.
arbeiten“ die Worte „und für den Umgang mit Explo- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sivstoffen im Rahmen der K ampfmittelbeseitigung“
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „sind“ die
angefügt.
Worte „im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr“
eingefügt.
12. In § 10 S atz 1 werden die Worte „oder der B eförde- bb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 4“
rung dieser S toffe“ gestrichen. durch die Angabe „§ 4 Nr. 4“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird S atz 3 gestrichen.
13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „oder die B eförde-
f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
rung dieser S toffe“ gestrichen.
angefügt:
„(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden,
14. § 13 wird wie folgt geändert: wenn der Verbringungsvorgang von der zuständi-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ ge- gen B ehörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung
strichen. der Genehmigungsurkunde nach S atz 1 ist beim
Verbringen mitzuführen und P olizeibeamten oder
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
sonst zur P ersonen- oder Warenkontrolle B efug-
Angabe „Nr. 1“ ersetzt; das Wort „befördert“ wird
ten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis
durch das Wort „verbringt“ ersetzt; die Worte
nach § 7 oder § 27 oder ein B efähigungsschein
„den Transport“ werden durch die Worte „diese
nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den
S toffe“ ersetzt.
Erlaubnisinhaber oder B efähigungsscheininhaber
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem
B efähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe
aa) Die B ezeichnung „B undesminister für Ver-
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
kehr“ wird durch die B ezeichnung „B undes-
S ie berechtigen nicht zum Verbringen von Explo-
ministerium des Innern“ ersetzt.
sivstoffen allgemein.
bb) Die Worte „des Transports“ werden durch
(7) Zuständige B ehörde nach Absatz 6 S atz 1
die Worte „der S toffe“ ersetzt.
ist
cc) In Nummer 1 werden die Worte „der B eför- 1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbe-
derer“ durch die Worte „die P erson“ ersetzt; reichs dieses Gesetzes die für den B estim-
die Worte „B eförderung explosionsgefährli- mungsort des Verbringens zuständige Lan-
cher“ werden durch die Worte „besonderen desbehörde,
Anforderungen an die S icherheit der recht-
mäßigen Verwendung dieser“ ersetzt; die 2. für das Verbringen in den, durch den und aus
Worte „vergleichbare Anforderungen stel- dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die
len“ werden durch die Worte „vergleichbar B undesanstalt.“
sind“ ersetzt.
dd) In Nummer 2 werden die Worte „der B eför- 17. § 16 wird wie folgt geändert:
derer oder die den Transport“ durch die a) In Absatz 1 werden die Angabe „Nr. 1 und 2“
Worte „die die S toffe“ ersetzt; die Worte „zur gestrichen und nach dem Wort „eingeführten,“
B eförderung“ werden durch die Worte „zum die Worte „aus einem anderen M itgliedstaat ver-
Verbringen“ ersetzt. brachten,“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1535
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einführen“ 23. In § 25 Nr. 5 werden die Worte „dem B undesinstitut“
die Worte „oder aus einem anderen M itgliedstaat durch die Worte „der zuständigen B ehörde der
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- B undeswehr“ ersetzt.
bringen“ angefügt.
24. In § 26 Abs. 2 S atz 1 werden die Worte „oder bei der
18. § 19 wird wie folgt geändert: B eförderung dieser S toffe“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ gefaßt:
durch die Angabe „§ 4“ ersetzt; die Worte
„Umgang und Verkehr
„oder diese S toffe befördern“ werden ge-
im nicht gewerblichen B ereich“.
strichen.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort 26. § 27 wird wie folgt geändert:
„B etriebsmeister“ die Worte „, fachtech-
nisches Aufsichtspersonal in der K ampf- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
mittelbeseitigung“ eingefügt; die Worte „zur „Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang“.
Durchführung der B eförderung, zum Über-
b) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
lassen explosionsgefährlicher S toffe“ wer-
den durch die Worte „zum Verbringen explo- „(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeich-
sionsgefährlicher S toffe, zu deren Überlas- neten Fällen
sen“ ersetzt. 1. explosionsgefährliche S toffe erwerben oder
cc) In Nummer 4 B uchstabe a wird das Wort 2. mit explosionsgefährlichen S toffen umgehen
„befördern“ durch das Wort „verbringen“ will,
ersetzt. bedarf der Erlaubnis.“
b) In Absatz 2 werden die Worte „und bei der B eför- c) In Absatz 3 S atz 2 wird nach dem Wort „Erwerb“
derung dieser S toffe“ gestrichen. das K omma durch das Wort „und“ ersetzt, die
Worte „und zur B eförderung“ werden gestrichen.
19. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „oder für eine siche-
re B eförderung dieser S toffe“ gestrichen. 27. In § 28 S atz 1 werden die Worte „und für deren
B eförderung“ gestrichen; die Angabe „§ § 13, 16
20. § 22 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 2“ wird durch die Angabe „§ § 13, 15
Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „diese S toffe
befördern oder erwerben“ durch die Worte „den 28. In § 29 werden die Worte „und die B eförderung
Verkehr mit diesen S toffen betreiben“ ersetzt. dieser S toffe“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
29. In der Überschrift des Abschnitts VI werden die
aa) In S atz 1 wird das Wort „B eförderer“ durch
Worte „sowie der B eförderung“ gestrichen.
das Wort „Verbringer“ ersetzt; nach den
Worten „im B eförderungspapier“ werden die
Worte „nach gefahrgutrechtlichen Vorschrif- 30. In § 30 werden die Worte „sowie die B eförderung
ten“ eingefügt. dieser S toffe“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „B eförderern“
31. § 31 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Verbringern“ und das Wort
„Beförderungsvorgang“ durch „Verbringens- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „umgeht“ das
vorgang“ ersetzt. K omma durch das Wort „oder“ ersetzt und der
Halbsatz „oder sie befördert“ gestrichen.
21. § 23 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „umgehen“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und der
a) In S atz 1 werden die Worte „sowie bei der B eför-
Halbsatz „oder diese Stoffe befördern“ gestrichen.
derung dieser S toffe“ gestrichen.
b) In S atz 2 wird das Wort „B eförderung“ durch das 32. § 32 wird wie folgt geändert:
Wort „Verbringung“ und das Wort „B eförderer“
a) In Absatz 2 werden die Worte „und die B eförde-
durch das Wort „Verbringer“ ersetzt.
rung dieser S toffe“ gestrichen.
22. § 24 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Worte „oder deren B eför-
derung“ gestrichen; die Angabe „§ 4 Abs. 1“ wird
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie bei der durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
B eförderung dieser S toffe“ sowie „oder der
c) In Absatz 5 S atz 1 werden nach dem Wort „aus“
B eförderung“ gestrichen.
die Worte „oder hat jemand Umgang oder Ver-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „S chutzabstand“ kehr mit Explosivstoffen ohne den nach diesem
durch die Worte „S chutz- und S icherheits- Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis“ ein-
abstand“ ersetzt. gefügt.
1536 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
33. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: 2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Nor-
men oder
„§ 32a
3. M ängel dieser harmonisierten Normen
M angelhafte explosionsgefährliche
zurückzuführen ist.
S toffe und mangelhaftes S prengzubehör
(4) B esteht der begründete Verdacht, daß ein
(1) B esteht der begründete Verdacht, daß ein nach Explosivstoff entgegen § 5a Abs. 1 S atz 5 gekenn-
§ 5 zugelassener pyrotechnischer S atz, sonstiger zeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen über-
explosionsgefährlicher S toff oder ein zugelassenes lassen worden ist, finden Absatz 1 S atz 3 und 4,
S prengzubehör oder ein entsprechend § 5a Abs. 1 Absatz 2 S atz 2 und Absatz 3 S atz 1 entsprechende
geprüfter und gekennzeichneter Explosivstoff bei Anwendung.“
der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr
für Leben, Gesundheit oder S achgüter B eschäftigter
34. § 33 wird wie folgt geändert:
oder Dritter darstellt, so prüft die zuständige B ehör-
de an einer S tichprobe, ob diese S tichprobe mit der a) In Absatz 1 werden die Worte „oder bei der B eför-
bei der Zulassung vorgelegten S toffprobe oder, im derung dieser S toffe“ gestrichen.
Falle der Explosivstoffe, mit dem EG-B aumuster b) In Absatz 3 S atz 1 und 2 wird die Angabe „§ 4
übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festge- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt; in S atz 1
stellt, so prüft die zuständige B ehörde, ob diese werden die Worte „oder diese S toffe befördern“
S tichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6 gestrichen.
Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a genannten Anforderungen
erfüllt. Wird die Übereinstimmung nach S atz 1 nicht
35. § 34 wird wie folgt geändert:
festgestellt oder sind die Anforderungen nach
S atz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige B ehörde a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „oder deren
alle geeigneten vorläufigen M aßnahmen, um den B eförderung“ gestrichen.
Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefähr- b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „explosions-
lichen S toff oder dem S prengzubehör sowie dessen gefährliche S toffe“ durch die Worte „pyrotech-
Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die nische S ätze, sonstige explosionsgefährliche
zuständige B ehörde kann P ersonen, die den S toff S toffe“ ersetzt und nach dem Wort „einführt“ das
oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, Wort „verbringt“ eingefügt.
anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit
untersagen, wenn andere M aßnahmen nicht aus- 36. § 36 wird wie folgt geändert:
reichen.
a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder deren
(2) Wird der zuständigen B ehörde von einer ande- B eförderung“ gestrichen.
ren B ehörde, von einem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung oder von der B undesanstalt mit- b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 3 der
geteilt, daß P unkt durch ein K omma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
1. ein explosionsgefährlicher S toff oder ein S preng-
zubehör einen M angel in seiner B eschaffenheit „4. für erforderliche M aßnahmen nach § 32a
oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich
Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder
S achgüter B eschäftigter oder Dritter herbeige- Einführer die für dessen Hauptniederlassung
führt werden kann oder zuständige B ehörde, bei Gefahr im Verzug
auch die B ehörde, in deren B ezirk der M angel
2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver- festgestellt wird.“
wenden, Vernichten oder Überlassen an andere
von explosionsgefährlichen S toffen oder S preng- 37. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zubehör ein S chadensereignis eingetreten ist und
begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß „(1) Rechtsverordnungen nach den § § 4 und 6,
das S chadensereignis auf einen M angel in des- nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen
sen B eschaffenheit oder Funktionsweise zurück- im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
zuführen ist, Wirtschaft und dem B undesministerium für Arbeit
und S ozialordnung – Rechtsverordnungen nach
trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten M aßnah- § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem B undes-
men nach Absatz 1. Die B undesanstalt ist über die ministerium für Wirtschaft – und mit Zustimmung des
getroffenen M aßnahmen nach S atz 1 und nach B undesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 S atz 1
Absatz 1 S atz 3 unverzüglich zu unterrichten. Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1
ergehen, soweit sie die B eförderung explosions-
(3) Die B undesanstalt unterrichtet im Falle man-
gefährlicher S toffe betreffen, im Einvernehmen mit
gelhafter Explosivstoffe die K ommission der Euro-
dem B undesministerium für Verkehr, Rechtsverord-
päischen Gemeinschaften unverzüglich über die ge-
nungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit
troffenen M aßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
dem B undesministerium für Arbeit und S ozialord-
unter Angabe der Gründe. S ie teilt insbesondere mit,
nung. S oweit die Rechtsverordnungen nach § 4
ob der M angel auf
S atz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche S toffe für
1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverord- medizinische oder pharmazeutische Zwecke be-
nung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a ge- treffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem
nannten Anforderungen, B undesministerium für Gesundheit.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1537
38. § 40 wird wie folgt geändert: 3c. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 5 einen
a) In der Überschrift werden die Worte „B eförde- Explosivstoff in Verkehr bringt oder
rung und“ gestrichen. anderen überläßt,
3d. entgegen § 5a Abs. 2 S atz 2 die Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wendungsbestimmungen nicht be-
aa) Nach Nummer 2 wird das K omma durch das achtet.“
Wort „oder“ ersetzt.
ee) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 26
bb) Nummer 3 wird gestrichen. Abs. 1 oder Abs. 2 S atz 1“ das K omma durch
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; das Wort „oder“ ersetzt; die Worte „oder § 46
nach dem Wort „erwirbt“ wird das K omma Abs. 2“ werden gestrichen.
durch das Wort „oder“ ersetzt; die Worte ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
„oder sie befördert“ werden gestrichen. eingefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „5a. entgegen § 15 Abs. 6 S atz 1 und 2 die
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ein- Verbringungsgenehmigung nicht oder
führt“ die Worte „oder verbringt“ und nach nicht rechtzeitig vorlegt,“.
dem Wort „einführen“ die Worte „oder ver- gg) In Nummer 10 wird nach dem Wort „ver-
bringen“ eingefügt. treibt“ das Wort „, verbringt“ eingefügt; die
bb) In Nummer 3 B uchstabe a werden die Worte Angabe „(§ 21 Abs. 1 S atz 1)“ wird durch die
„diese S toffe nicht befördern oder erwerben“ Angabe „(§ 22 Abs. 1 S atz 1)“ ersetzt.
durch die Worte „den Verkehr mit diesen hh) In Nummer 13 wird nach dem Wort „erwirbt“
S toffen nicht betreiben“ ersetzt. das K omma durch das Wort „oder“ ersetzt;
die Worte „oder sie befördert“ werden ge-
39. § 41 wird wie folgt geändert: strichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ii) In Nummer 15 werden die Worte „oder die
B eförderung“ gestrichen.
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
bis 1b ersetzt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16,
rechtzeitig erstattet, soweit sich die Rechtsverordnung auf Aus-
kunfts-, M itteilungs- oder Anzeigepflichten be-
1a. entgegen § 2 Abs. 4 S atz 1 S toffe ver- zieht, mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
treibt, anderen überläßt oder verwendet, Deutsche M ark, im übrigen mit einer Geldbuße
1b. entgegen § 2 Abs. 4 S atz 2 oder 3 bis zu hunderttausend Deutsche M ark geahndet
explosionsgefährliche S toffe einem werden.“
anderen überläßt, ohne ihm einen
Abdruck des Feststellungsbescheides 40. In § 42 wird die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „1a,
zu übergeben,“. 2, 3 bis 3d“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
41. § 44 wird wie folgt geändert:
„2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 S atz 1,
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, pyro- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
technische S ätze, sonstige explosions-
gefährliche S toffe oder S prengzubehör 42. § 45 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
einführt, verbringt, vertreibt, anderen „1. die Durchführung und Auswertung physikali-
überläßt oder verwendet,“. scher und chemischer P rüfungen von S toffen
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32 und Anlagen einschließlich der B ereitstellung
Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 S atz 1“ die Angabe von Referenzverfahren und -materialien,
„ , § 32a Abs. 1 S atz 4, Abs. 2 S atz 1 oder 2. die Weiterentwicklung von S icherheit und Zu-
Abs. 4“ eingefügt. verlässigkeit in C hemie- und M aterialtechnik,“.
dd) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
mern 3a bis 3d eingefügt: 43. § 47 wird wie folgt neu gefaßt:
„3a. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 1 in Verbin- „§ 47
dung mit einer Rechtsverordnung nach Übergangsvorschriften für die Zulassung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a oder c
(1) Eine vor Inkrafttreten des S prengstoffgesetzes
Explosivstoffe einführt, verbringt, in
vom 25. August 1969 (B GB l. I S . 1358) erteilte Zulas-
Verkehr bringt, vertreibt, anderen über-
sung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Ver-
läßt oder verwendet,
wendung von pyrotechnischen S ätzen, sonstigen
3b. entgegen § 5a Abs. 1 S atz 2 Explosiv- explosionsgefährlichen S toffen oder von S preng-
stoffe im Geltungsbereich dieses zubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwen-
Gesetzes anderen überläßt oder ver- dungsbereich als Zulassung im S inne des § 5 dieses
wendet, Gesetzes.
1538 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
(2) Weicht die in einem bis zum 1. S eptember 1998 47. Anlage I wird aufgehoben.
erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung
des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer K lasse 48. In Anlage II wird der unter der S toffgruppe C Nr. 6
von der K lasse ab, der der Gegenstand bei Anwen- bezeichnete S toff mit allen Angaben gestrichen. Die
dung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen unter den Nummern 7 bis 10 bezeichneten S toffe
wäre, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölf- erhalten die laufenden Nummern 6 bis 9.
ten auf die Gesetzesänderung folgenden M onats,
sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des
49. Nach Anlage II wird folgende Anlage III angefügt:
B escheides und die Zuordnung des Gegenstandes
zu der anderen K lasse beantragt hat. Nach Zuord- „Anlage III
nung zu einer anderen K lasse oder Erlöschen der
Zulassung ist die Verwendung bereits im B esitz des Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Endverwenders befindlicher Gegenstände durch S oweit nachfolgend S toffen und Gegenständen
diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs M onaten UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die
zulässig. 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Verein-
(3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002 ten Nationen über die B eförderung gefährlicher
keine Anwendung auf S toffe, die dem Gesetz in der Güter“ (UN-Dokument S T/S G/AC . 10/1/Rev. 8 – Uni-
bis zum 1. S eptember 1998 geltenden Fassung nicht ted Nations Recommendations on the Transport of
unterlagen. Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die
Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der
(4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich die- S toffe oder Gegenstände. S ie bezieht sich auf den
ses Gesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002 verpackten S toff oder Gegenstand. S oweit unter ein-
auch ohne K onformitätsnachweis eingeführt, ver- zelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschied-
bracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver- licher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese
wendet werden, wenn diese S toffe vor dem 1. S ep- maßgeblich für die Zuordnung.
tember 1998 zur Einfuhr, zum Vertrieb, zum Über-
lassen an andere oder zur Verwendung im Geltungs- 1 a) Explosivstoffe und Gegenstände im S inne von
bereich dieses Gesetzes zugelassen waren. S atz 1 Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG
findet keine Anwendung für S toffe, die auf Grund des des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisie-
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. S eptember 1998 rung der B estimmungen über das Inverkehr-
geltenden Fassung von der P flicht zur Zulassung bringen und die K ontrolle von Explosivstoffen
freigestellt waren. B estehende Zulassungen für für zivile Zwecke (AB l. EG Nr. L 121 S . 20).
Explosivstoffe, für die gemäß § 5a Abs. 1 ein K on-
formitätsnachweis zu erbringen ist, erlöschen am S toff oder Gegenstand UN-Nr.
31. Dezember 2002.
(5) Hat der Hersteller oder sein in der Gemein- Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % 0222
schaft ansässiger B evollmächtigter bis zum 31. De- brennbaren S toffen, einschließlich jedes
zember 2002 auf Grund einer bestehenden Zulas- als K ohlenstoff berechneten organischen
sung eine EG-B aumusterprüfung beantragt, dürfen S toffes, unter Ausschluß jedes anderen
bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Explosivstoffe zugesetzten S toffes
bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer 0223
jedoch bis zum 31. Dezember 2005, weiterhin im größeren S ensibilität als Ammoniumnitrat
G eltungsbereich dieses G esetzes vertrieben, ver- mit 0,2 % brennbaren S toffen, einschließ-
bracht, anderen überlassen oder verwendet wer- lich jedes als K ohlenstoff berechneten
den.“ organischen S toffes, unter Ausschluß je-
des anderen zugesetzten S toffes
44. In § 49 Abs. 3 wird nach der Angabe „§ § 5“ die Ammoniumperchlorat 0402
Angabe „, 5a“ eingefügt.
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weni- 0004
ger als 10 M asse-% Wasser
45. § 52 wird aufgehoben.
Anzündschnur (S icherheitszündschnur) 0105
46. In den § § 4, 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 5, Anzündhütchen 0044,
§ 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 25 S atz 1, § 29 S atz 1, § 37 0377,
Abs. 2, § § 38, 39 Abs. 2 und in § 44 werden 0378
a) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte B ariumazid, trocken oder angefeuchtet 0224
„das B undesministerium“, mit mindestens 50 M asse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-M ischung
b) die Worte „dem B undesminister“ durch die Worte
„dem B undesministerium“, B leiazid, angefeuchtet, mit mindestens 0129
20 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/
c) die Worte „des B undesministers“ durch die Wasser-M ischung
Worte „des B undesministeriums“,
B leistyphnat (B leitrinitroresorcinat), an- 0130
d) das Wort „B undesminister“ durch das Wort gefeuchtet, mit mindestens 20 M asse-%
„B undesministerium“ Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
ersetzt. M ischung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1539
S toff oder Gegenstand UN-Nr. S toff oder Gegenstand UN-Nr.
C yclotetramethylentetranitramin (HM X), 0226 Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger 0220
(Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens als 20 M asse-% Wasser
15 M asse-% Wasser
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), 0079
C yclotetramethylentetranitramin (Okto- 0484 (Hexyl)
gen), (HM X), desensibilisiert
Hexanitrostilben 0392
C yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), 0072
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min- Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni- 0118
destens 15 M asse-% Wasser ger als 15 M asse-% Wasser
C yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), 0391 Hexotonal, gegossen 0393
(Hexogen), (RDX), in M ischung mit C yclo-
Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd- 0059,
tetramethylentetranitramin (HM X), (Okto-
mittel 0439,
gen), angefeuchtet, mit mindestens
0440,
15 M asse-% Wasser, oder C yclotrime-
0441
thylentrinitramin (C yclonit), (Hexogen),
(RDX), in M ischung mit C yclotetramethy- K aliumsalze aromatischer Nitroverbin- 0158
lentetranitramin (HM X), (Oktogen), desen- dungen, explosiv
sibilisiert, mit mindestens 10 M asse-%
P hlegmatisierungsmittel K artuschen für technische Zwecke 0275,
0276,
C yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), 0483 0323,
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert 0381
Deflagrierende M etallsalze aromatischer 0132
K artuschen, Erdölbohrloch 0277,
Nitroverbindungen, n.a.g.
0278
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit min- 0074
Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff 0099
destens 40 M asse-% Wasser oder einer
für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
Alkohol/Wasser-M ischung
M annithexanitrat (Nitromannit), ange- 0133
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit 0075
feuchtet, mit mindestens 40 M asse-%
mindestens 25 M asse-% nicht flüchtigem,
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
wasserunlöslichem P hlegmatisierungs-
M ischung
mittel
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken 0234
Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
oder mit weniger als 15 M asse-% Wasser
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger 0076
als 15 M asse-% Wasser Natriumpikramat, trocken oder mit weni- 0235
ger als 20 M asse-% Wasser
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, trocken 0077
oder mit weniger als 15 M asse-% Wasser Natriumsalze aromatischer Nitroverbin- 0203
dungen, n.a.g.
Dinitroresorcin, trocken oder mit weniger 0078
als 15 M asse-% Wasser Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit minde- 0143
stens 40 M asse-% nicht flüchtigem, was-
Dinitrosobenzol 0406 serunlöslichem P hlegmatisierungsmittel
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet 0401 Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit 0144
mit weniger als 10 M asse-% Wasser mehr als 1 % , aber nicht mehr als 10 %
Explosive S toffe, n.a.g. 0473, Nitroglycerol
0475,
Nitroguanidin (P icrit), trocken oder mit 0282
0477,
weniger als 20 M asse-% Wasser
0479,
0480, Nitroharnstoff 0147
0481
Nitrostärke, trocken oder mit weniger als 0146
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, 0113 20 M asse-% Wasser
angefeuchtet, mit mindestens 30 M asse-%
Wasser Nitrocellulose, angefeuchtet, mit minde- 0342
stens 25 M asse-% Alkohol
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetra- 0114
zen), angefeuchtet, mit mindestens Nitrocellulose, nicht behandelt oder pla- 0341
30 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/ stifiziert, mit weniger als 18 M asse-%
Wasser-M ischung P lastifizierungsmittel
1540 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
S toff oder Gegenstand UN-Nr. S toff oder Gegenstand UN-Nr.
Nitrocellulose, plastifiziert, mit minde- 0343 S prengstoffe, Typ B 0082,
stens 18 M asse-% P lastifizierungsmittel 0331
Nitrocellulose, trocken oder mit weniger 0340 S prengstoffe, Typ C 0083
als 25 M asse-% Wasser (oder Alkohol) S prengstoffe, Typ D 0084
Octonal 0496 S prengstoffe, Typ E 0241,
0332
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger 0266
als 15 M asse-% Wasser Tetrazol-1-essigsäure 0407
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490 Tetranitroanilin 0207
P entaerythrittetranitrat (P ETN), ange- 0150 Treibladungspulver 0160,
feuchtet, mit mindestens 25 M asse-% 0161
Wasser, oder P entaerythrittetranitrat Treibstoff, fest 0499
(P ETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 M asse-% P hlegmatisierungsmittel Treibstoff, flüssig 0495
Trinitroanilin (P ikramid) 0153
P entaerythrittetranitrat (P ETN), mit nicht 0411
weniger als 7 M asse-% Wachs Trinitroanisol 0213
P entolit, trocken oder mit weniger als 0151 Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit 0215
15 M asse-% Wasser weniger als 30 M asse-% Wasser
P erforationshohlladungsträger, geladen, 0124, Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger 0214
für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0494 als 30 M asse-% Wasser
Trinitrobenzolsulfonsäure 0386
P ulverrohmasse, angefeuchtet, mit min- 0159
destens 25 M asse-% Wasser Trinitrochlorbenzol (P ikrylchlorid) 0155
P ulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht 0433 Trinitrofluorenon 0387
weniger als 17 M asse-% Alkohol Trinitrometakresol 0216
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit 0135 Trinitronaphthalin 0217
mindestens 20 M asse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-M ischung Trinitrophenetol 0218
Trinitrophenol (P ikrinsäure), trocken oder 0154
S chneidladung, biegsam, gestreckt 0237, mit weniger als 30 M asse-% Wasser
0288
Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 0208
S chwarzpulver, gekörnt oder in M ehlform 0027
Trinitroresorcin (S typhninsäure), ange- 0394
S chwarzpulver, gepreßt oder als P ellets 0028 feuchtet, mit mindestens 20 M asse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
S prengkapsel, elektrisch 0030,
M ischung
0456,
0255 Trinitroresorcin (S typhninsäure), trocken 0219
oder mit weniger als 20 M asse-% Wasser
S prengkapsel, nicht elektrisch 0029,
oder einer Alkohol/Wasser-M ischung
0267,
0455 Trinitrotoluol (TNT) in M ischung mit Tri- 0388
nitrobenzol oder mit Hexanitrostilben
S prengladungen, gewerbliche, ohne 0442,
Zündmittel 0443, Trinitrotoluol (TNT) in M ischung mit Tri- 0389
0444, nitrobenzol und Hexanitrostilben
0445
Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit 0209
S prengniete 0174 weniger als 30 M asse-% Wasser
S prengschnur, biegsam 0065, Tritonal 0390
0289 Zirkoniumpikramat, trocken oder mit 0236
S prengschnur, mit geringer Wirkung, mit 0104 weniger als 20 M asse-% Wasser
M etallmantel Zündeinrichtungen für S prengungen, 0360,
S prengschnur, mit M etallmantel 0102, nicht elektrisch 0361
0290 5-M ercaptotetrazol-1-essigsäure 0448
S prengstoffe, Typ A 0081 5-Nitrobenzotriazol 0385
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1541
1 b) Den Explosivstoffen nach Nummer 1 a) gleich- 2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1
gestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische
Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3,
den Transport und daher ohne UN-Nummer 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)
sind.
B leiazid, trocken oder mit weniger als 20 M asse-% S toff oder Gegenstand UN-Nr.
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-M ischung
B leistyphnat (B leitrinitroresorcinat), trocken oder mit Auslösevorrichtung, mit Explosiv- 0173
weniger als 20 M asse-% Wasser oder einer Alko- stoff
hol/Wasser-M ischung
C yclotetramethylentetranitramin (HM X), (Oktogen), B estandteile, Zündkette, n.a.g. 0382, 0383,
trocken oder mit weniger als 15 M asse-% Wasser 0384, 0461
C yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), (Hexogen), Explosive S toffe, n.a.g. 0357, 0358,
(RDX), trocken oder mit weniger als 15 M asse-% 0359, 0474
Wasser
C yclotrimethylentrinitramin (C yclonit), (Hexogen), Explosive S toffe, sehr unempfind- 0482
(RDX), in M ischung mit C yclotetramethylentetra- lich (S toffeEVI), n.a.g.
nitramin (HM X), (Oktogen), trocken oder mit weniger
als 15 M asse-% Wasser, oder C yclotrimethylentri- Fallote, mit Explosivstoff 0204, 0296,
nitramin (C yclonit), (Hexogen), (RDX), in M ischung 0374, 0375
mit C yclotetramethylentetranitramin (HM X), (Okto-
gen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit Gegenstände mit Explosivstoff, 0349, 0350,
weniger als 10 M asse-% P hlegmatisierungsmittel n.a.g. 0351, 0352,
0354, 0355,
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
0356, 0462,
40 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
0463, 0464,
M ischung
0465, 0466,
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder 0467, 0468,
desensibilisiert mit weniger als 25 M asse-% wasser- 0469, 0470,
unlöslichem P hlegmatisierungsmittel 0471, 0472
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasser-
Gegenstände mit Explosivstoff, 0486
löslichem P hlegmatisierungsmittel
extrem unempfindlich (Gegen-
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken stände, EEI)
oder mit weniger als 30 M asse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken Raketen, mit Ausstoßladung 0436, 0437,
oder mit weniger als 30 M asse-% Wasser oder einer 0438
Alkohol/Wasser-M ischung
Raketenmotore 0186, 0280,
M annithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit 0281
weniger als 40 M asse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-M ischung Raketenmotore, Flüssigtreibstoff 0395, 0396
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibili-
siert mit weniger als 40 M asse-% wasserunlösli- S prengkörper 0048
chem P hlegmatisierungsmittel
S prengladung, kunststoffgebun- 0457, 0458,
Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem den 0459, 0460
P hlegmatisierungsmittel
P entaerythrittetranitrat (P ETN), trocken oder mit Treibsätze 0271, 0272,
weniger als 25 M asse-% Wasser oder P entaerythrit- 0415, 0491
tetranitrat (P ETN), nicht desensibilisiert oder desen-
sibilisiert mit weniger als 15 M asse-% P hlegmatisie- Treibstoff, fest 0498
rungsmittel
Treibstoff, flüssig 0497
P entaerythrittetranitrat (P ETN), mit weniger als
7 M asse-% Wachs Vorrichtungen, durch Wasser akti- 0248, 0249
P ulverrohmasse, trocken oder mit weniger als vierbar, mit Zerleger, Ausstoß-
25 M asse-% Wasser oder Treibladung
P ulverrohmasse, trocken oder mit weniger als Zerleger, mit Explosivstoff 0043
17 M asse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als Zündverstärker, mit Detonator 0225, 0268
20 M asse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
M ischung Zündverstärker, ohne Detonator 0042, 0283
1542 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Artikel 2
Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwen- Änderung der Ersten Verordnung
dung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 zum Sprengstoffgesetz
Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet
Die Erste Verordnung zum S prengstoffgesetz in der
Fassung der B ekanntmachung vom 31. J anuar 1991
S toff oder Gegenstand UN-Nr. (B GB l. I S . 169), zuletzt geändert durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), wird
Detonatoren für M unition 0073, 0364, wie folgt geändert:
0365, 0366
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Füllsprengkörper 0060 a) Die Abschnitte II bis IV erhalten folgende Titel:
„Abschnitt II – Zulassung von pyrotechnischen
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng- 0286, 0287, S ätzen, sonstigen explosionsge-
ladung 0369 fährlichen Stoffen und von Spreng-
zubehör, Konformitätsnachweis für
Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerle- 0370, 0371 Explosivstoffe
ger oder Ausstoßladung Abschnitt III – Verfahren bei der Zulassung von
pyrotechnischen Sätzen, sonstigen
Gefechtsköpfe,Torpedo, mit Spreng- 0221 explosionsgefährlichen S toffen
ladung oder von S prengzubehör, K on-
formitätsnachweisverfahren für
Geschosse, inert, mit Leuchtspur- 0345 Explosivstoffe
mitteln Abschnitt IV – Allgemeine Vorschriften über die
K ennzeichnung, die Verpackung
Geschosse mit S prengladung 0167, 0168, und das Überlassen an andere“.
0169, 0324, b) Im Titel von Abschnitt IX werden die Worte
0344 „EG-Angehörige“ durch die Worte „B ürger der
Europäischen Union“ ersetzt.
Geschosse, mit Zerleger oder Aus- 0346, 0347 c) Der Titel von Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
stoßladung 0426, 0427
„Anlage 1 – Anforderungen an die Zusammen-
setzung und Beschaffenheit von
Raketentriebwerke mit Hypergolen, 0250, 0322 pyrotechnischen Sätzen, sonstigen
mit oder ohne Ausstoßladung explosionsgefährlichen Stoffen im
Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des
Treibladungen für Geschütze 0242, 0279, Gesetzes und von Sprengzubehör
0414 im Sinne von § 6 Abs. 1“.
d) Nach dem Titel der Anlage 1 wird folgender Titel
Treibladungshülsen, verbrennlich, 0446, 0447
eingefügt:
leer, ohne Treibladungsanzünder
„Anlage 1a – Anforderungen an die Zusammen-
Zünder, nicht sprengkräftig 0368 setzung und Beschaffenheit von
Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1“.
Zünder, sprengkräftig 0106, 0107, e) Nach dem Titel der Anlage 3 wird folgender Titel
0257, 0367 eingefügt:
„Anlage 3a – M arkierung von Explosivstoffen
Zünder, sprengkräftig, mit Siche- 0408, 0409, nach § 6a Abs. 2“.
rungsvorrichtungen 0410 f) Der Titel der Anlage 5 wird durch folgende Titel
ersetzt:
sonstige sprengkräftige Kriegs- „Anlage 5 – C E-K onformitätskennzeichnung
waffen nach der Anlage (Kriegs- nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a
waffenliste) zum Gesetz über die Anlage 6 – Verfahren der Einzelprüfung eines
Kontrolle von Kriegswaffen in der Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1
Fassung der Bekanntmachung Anlage 7 – Verfahren der EG-B aumusterprü-
vom 22. November 1990 (BGBl. I fung nach § 12a Abs. 1
S. 2506) in der jeweils geltenden Anlage 8 – Qualitätssicherungsverfahren
Fassung1).“ nach § 12b Abs. 1
Anlage 9 – Anforderungen an die benannten
S tellen nach § 12a Abs. 4 und
§ 12c Abs. 2
Anlage 10 – Erforderliche Angaben im Antrag
auf Genehmigung des Verbrin-
gens von Explosivstoffen nach
§ 25a Abs. 2 und Angaben in der
1
) Zur Zeit K riegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60. Genehmigung nach § 25a Abs. 4“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1543
2. § 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 S atz 1 wird das Wort „B efördern“
durch das Wort „Verbringen“ und das Wort „be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fördert“ durch das Wort „verbracht“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte „die Beförderung“ werden
aa) Nach der Angabe „§ 15 Abs. 1“ wird die An-
durch die Worte „das Inverkehrbringen,
gabe „und 6“ eingefügt; nach dem Wort „Auf-
das Verbringen, das Überlassen an
bewahren“ wird das K omma durch das Wort
andere“ ersetzt.
„und“ ersetzt.
bbb) In B uchstabe b wird vor dem Wort
bb) Die Worte „und Befördern“ werden gestrichen.
„Schnellauslösevorrichtungen“ das Wort
„pyrotechnischen“ eingefügt. cc) Nach dem Wort „Einführen“ werden die Worte
„und Verbringen“ eingefügt.
ccc) Nach B uchstabe c wird folgender B uch-
stabe d eingefügt: dd) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „B öller-
pulver“ die Worte „zum eigenen Verbrauch“
„d) pyrotechnischen Auslösevorrich-
und nach dem Wort „schießen“ die Worte
tungen von Airbag-Druckgasspei-
„oder durch J äger“ eingefügt.
chern mit einem pyrotechnischen
S atz von nicht mehr als 2 g, wenn
diese fest mit dem Druckgefäß ver- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
bunden sind und in dieser Anord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung durch S chlag oder B rand nicht
zerstört oder zur Explosion ge- aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
bracht werden können;“. aaa) Nach der Angabe „5“ wird die Angabe
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: „, 5a“ eingefügt.
aaa) Im Einleitungssatz werden die Worte bbb) In Nummer 1 werden nach den Worten
„die B eförderung,“ gestrichen und nach „den Erwerb“ die Worte „, das Verbringen“
dem Wort „Einfuhr“ die Worte „, das eingefügt; die Worte „Sprengstoffen, Treib-
Verbringen“ eingefügt; B uchstabe a stoffen, Zündstoffen oder pyrotechni-
wird aufgehoben. schen S ätzen (Explosivstoffen)“ werden
ersetzt durch die Worte „Explosivstoffen,
bbb) Die B uchstaben b und c werden B uch- pyrotechnischen S ätzen“; vor dem Wort
staben a und b. „explosionsgefährlichen“ wird das Wort
ccc) In B uchstabe a werden das Wort „Zünd- „sonstigen“ eingefügt.
hütchen“ durch „Anzündhütchen“ und bb) S atz 4 wird gestrichen.
das Wort „Zündsatz“ durch „Anzünd-
satz“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „explosionsgefähr-
lichen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
ddd) In B uchstabe b wird das Wort „Zünd-
pillen“ durch das Wort „Anzündpillen“ c) In Absatz 4 wird das Wort „Explosivstoffen“ durch
und das Wort „Zündlamellen“ durch das die Worte „pyrotechnischen S ätzen“ ersetzt; vor
Wort „Anzündlamellen“ ersetzt. dem Wort „explosionsgefährlichen“ wird das Wort
„sonstigen“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte „die B eförde-
rung und“ gestrichen; das Wort „Zündhöl- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
zern“ wird durch das Wort „Anzündern“ „(4a) Die § § 5a, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes
ersetzt. sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
dd) In Nummer 4 werden die Worte „die B eförde- zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-
rung und“ gestrichen. schung in gewerblichen B etrieben nicht anzuwen-
den, soweit hierbei mit Explosivstoffen in M engen
ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ver- bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das
arbeiten“ das Wort „und“ durch das Wort Überlassen dieser S toffe darf nur gegen B estell-
„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfs- oder Lieferschein erfolgen, der fünf J ahre aufzube-
stoffe“ der Gliedsatz „, die nicht Explosiv- wahren ist.“
stoffe im S inne des Gesetzes sind,“ eingefügt;
das Wort „B efördern“ wird durch das Wort
4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Transportieren“ ersetzt.
a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. pyrotechnische S ätze, sonstige explo-
„1. das Aufbewahren von elektrischen Anzün- sionsgefährliche S toffe nach § 1 Abs. 3
dern, Anzündschnüren und Anzündern für Nr. 1 und 2 des Gesetzes und S preng-
Anzündschnüre; dies gilt nicht für offene zubehör, die nur für militärische oder
Anzündschnüre (S toppinen) und elektri- polizeiliche Zwecke hergestellt, wieder-
sche Anzünder mit S prengkapseln,“. gewonnen, bearbeitet, verarbeitet, einge-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4“ führt oder verbracht und an eine militäri-
durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt. sche, polizeiliche oder eine Dienststelle
1544 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
des Katastrophenschutzes vertrieben oder bb) In S atz 3 werden die Worte „explosionsgefähr-
ihr überlassen werden, wenn sicherge- lichen S toffen“ durch die Worte „pyrotechni-
stellt ist, daß die S toffe und Gegenstände schen S ätzen oder sonstigen explosionsge-
den von der jeweils zuständigen S telle fährlichen S toffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
erlassenen technischen Lieferbedingun- des Gesetzes“ ersetzt.
gen entsprechen, soweit diese den
cc) Nach S atz 3 wird folgender S atz 4 angefügt:
S chutz von Leben, Gesundheit und S ach-
gütern B eschäftigter oder Dritter betref- „Dies gilt auch im Falle des Absatzes 1 Nr. 5
fen,“. B uchstabe c, sofern die S toffe in M unition im
S inne des Waffengesetzes geladen werden
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
sollen.“
„2. pyrotechnische S ätze und S prengzu-
behör, die für militärische oder polizeiliche c) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „explosions-
Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke gefährliche S toffe“ durch die Worte „pyrotechni-
der P rüfung der zuständigen B undes- sche S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe
behörde überlassen werden,“. nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sowie auf
S prengzubehör“ ersetzt; nach dem Wort „ausge-
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: führt“ werden die Worte „oder aus dem Geltungs-
aaa) Das Wort „Explosivstoffe“ wird durch bereich des Gesetzes verbracht“ eingefügt.
die Worte „pyrotechnische S ätze und
S prengzubehör“ ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
bbb) In B uchstabe b werden nach dem Wort „§ 3a
„eingeführt“ die Worte „oder verbracht“
eingefügt. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4*), Abs. 2 und 3 gelten für
Explosivstoffe mit der M aßgabe, daß für diese ein-
ccc) Im letzten Halbsatz werden die Worte
schließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1 des Geset-
„explosionsgefährlichen S toffe“ durch
zes keine Anwendung findet.“
die Worte „S toffe oder Gegenstände“
ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte „Explosivstoffe und“ werden
durch die Worte „pyrotechnische S ätze, aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „explosions-
S prengzubehör und sonstige“ ersetzt.*) gefährliche“ das Wort „und“ durch die Worte
bbb) Nach dem Wort „eingeführt“ wird das „pyrotechnische S ätze und sonstige“ ersetzt.
Wort „, verbracht“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „eingeführt“
ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert: das Wort „, verbracht“ eingefügt.
aaa) Die Worte „Explosivstoffe und“ werden cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „pyrotechnische S ätze „3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre,
und sonstige“ ersetzt. Anzünder für Anzündschnüre sowie pyro-
bbb) In B uchstabe a wird die Angabe „§ 5 technische Gegenstände.“
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 5
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 3“ ersetzt.
ccc) B uchstabe d wird gestrichen. aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Vertrieb,“
die Worte „das Verbringen und“ eingefügt; die
ff) In Nummer 6 wird vor dem Wort „S chnellaus- Worte „und das B efördern“ werden gestri-
lösevorrichtungen“ das Wort „pyrotechni- chen. Außerdem werden am Ende des
sche“ eingefügt. S atzes 1 nach der B ezeichnung T 1 folgende
gg) In den Nummern 8, 9 und 10 werden nach Worte eingefügt:
dem Wort „eingeführt“ die Worte „oder ver- „sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4
bracht“ eingefügt; in Nummer 9 wird das Wort Nr. 2 bezeichneten M odellraketen und die
„Gegenstände“ durch das Wort „S ätze“ hierfür bestimmten Anzündmittel.“
ersetzt.
bb) In S atz 2 wird das Wort „B efördern“ durch das
hh) S atz 2 wird aufgehoben.
Wort „Verbringen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden 7. § 5 wird wie folgt geändert:
aaa) die Worte „explosionsgefährlichen Stof- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fe“ jeweils durch die Worte „S toffe und
Gegenstände“ ersetzt, aa) In S atz 1 wird das Wort „B efördern“ gestri-
chen.
bbb) die Worte „des B undesinstituts“ durch
die Worte „der zuständigen B undes- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
behörde“ ersetzt. „2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes
*) Nummer 4 kann ersatzlos gestrichen werden, wenn die Versuchsgrube zuständigen B ehörden, soweit diese für
Tremonia geschlossen ist. P rüfaufgaben bestimmt sind,“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1545
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Nicht markierte S prengstoffe nach Absatz 2 dür-
fen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht her-
aa) In S atz 1 werden die Worte „das B efördern
gestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt,
und“ gestrichen und nach dem Wort „Einfuhr“
verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen
die Worte „und das Verbringen“ eingefügt.
oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: untersagt. Nicht markierte S prengstoffe, die sich im
Geltungsbereich dieser Verordnung befinden, sind
„7. den obersten B undesbehörden nachge-
innerhalb von drei J ahren nach Inkrafttreten dieser
ordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben
Verordnung zu verwenden oder zu vernichten. S atz 3
die B eschaffung explosionsgefährlicher
gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes
S toffe und Gegenstände gehört,“.
genannten Einrichtungen.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für nicht mar-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: kierte S prengstoffe, die in geringen M engen
aa) In Nummer 1 werden die Worte „und das a) nur zur Verwendung bei der Forschung und Ent-
B efördern“ gestrichen. wicklung oder beim Testen neuer oder veränderter
bb) In Nummer 2 wird das Wort „B efördern“ durch S prengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
das Wort „Verbringen“ ersetzt. b) nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der
d) In Absatz 4 wird das Wort „B efördern“ durch das S prengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-
Wort „Verbringen“ ersetzt. lung oder dem Testen von S prengstoffspürgeräten
hergestellt oder gelagert werden,
8. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt: c) nur für den Umgang für Zwecke der K riminal-
technik und der polizeilichen S pezialausbildung
„Zulassung von pyrotechnischen benötigt werden.
S ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen
S toffen und von S prengzubehör, (5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
K onformitätsnachweis für Explosivstoffe“. werden entsprechend ihrer S icherheit gegen S chlag-
wetter in die K lassen I, II und III eingeteilt.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Worte „Explosivstoffe a) In Absatz 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Explosiv-
und“ durch die Worte „P yrotechnische S ätze stoffe“ das Wort „und“ durch die Worte „, pyro-
und sonstige“ ersetzt. technische S ätze sowie sonstige“ ersetzt.
bb) In S atz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“ b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
durch das Wort „Union“ ersetzt. angefügt:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die „(4) S prengschnüre und Anzündschnüre müssen
Worte „für pyrotechnische S ätze, sonstige explo- einen farbigen K ennfaden, der für die Herstel-
sionsgefährliche S toffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lungsstätte charakteristisch ist, enthalten.
des Gesetzes und S prengzubehör“ eingefügt. (5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Her-
c) Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3. stellungsstätte aufweisen.“
10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 12. § 8 wird wie folgt neu gefaßt:
„§ 6a „§ 8
(1) Explosivstoffe müssen zum Nachweis der K on- Die Zulassungsbehörde hat für pyrotechnische
formität nach § 5a Abs. 1 des Gesetzes in ihrer S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe nach § 1
Zusammensetzung und B eschaffenheit den Anforde- Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und für S preng-
rungen der Anlage 1a entsprechen. Das hierfür anzu- zubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung
wendende K onformitätsnachweisverfahren besteht eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das
aus dem EG-B aumusterprüfverfahren (Anlage 7) und Zulassungszeichen besteht aus der K urzbezeichnung
dem Qualitätssicherungsverfahren (Anlage 8). Den in der B undesanstalt „B AM “, dem in der Anlage 2 für
S atz 2 genannten Verfahren nach Anlage 7 und 8 steht den jeweiligen S toff oder Gegenstand vorgesehenen
die Einzelprüfung eines Explosivstoffes (Anlage 6) Zeichen und einer fortlaufenden K ennummer. S atz 2
gleich. findet entsprechende Anwendung für das Identifikati-
onszeichen nach § 5a Abs. 1 S atz 3 des Gesetzes.“
(2) Die in der Anlage 3a Nr. 1 bezeichneten Explo-
sivstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 3a Nr. 2
zu markieren. Dies gilt auch für Explosivstoffe für mili- 13. In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte
tärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke „; Zulassung zur Erprobungszwecken mit dem Vor-
des K atastrophenschutzes einschließlich der Explo- behalt des Widerrufs“ durch die Worte „von pyrotech-
sivstoffe im B esitz von militärischen oder polizeilichen nischen S ätzen, sonstigen explosionsgefährlichen
Dienststellen und Dienststellen des K atastrophen- S toffen oder von S prengzubehör, K onformitätsnach-
schutzes. weisverfahren für Explosivstoffe“ ersetzt.
1546 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
14. § 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „von“ die aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort „explo-
Worte „pyrotechnischen S ätzen, sonstigen“ ein- sionsgefährlichen“ die Worte „pyrotechni-
gefügt. schen S atzes, des sonstigen“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Herstel-
„(2) Wird die Zulassung eines pyrotechnischen lers“ die Worte „, seines in einem M itglied-
S atzes, sonstigen explosionsgefährlichen S toffes staat ansässigen B evollmächtigten oder des
oder von S prengzubehör beantragt, der nach den Verbringers“ eingefügt.
Angaben des Herstellers in seiner Zusammenset-
zung und B eschaffenheit einem bereits zugelasse- 18. Nach § 12 werden folgende neue § § 12a bis 12c ein-
nen S toff oder Gegenstand entspricht, so kann die gefügt:
P rüfung auf die Feststellung beschränkt werden, „§ 12a
ob
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe
1. bei pyrotechnischen S ätzen oder sonstigen nach Anlage 6 (Einzelprüfung) oder nach Anlage 7
explosionsgefährlichen S toffen der S toff mit (EG-B aumusterprüfung) daraufhin zu prüfen, ob sie in
dem bereits zugelassenen S toff in seiner Zusammensetzung und B eschaffenheit die Anforde-
Zusammensetzung und B eschaffenheit über- rungen nach Anlage 1a erfüllen.
einstimmt oder
(2) Wird die K onformität nach Absatz 1 festgestellt,
2. bei pyrotechnischen Gegenständen und so wird eine EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt.
S prengzubehör die Gegenstände in B eschaf- Diese kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit
fenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise B edingungen verbunden werden, soweit dies zum
dem zugelassenen Gegenstand entsprechen S chutz von Leben, Gesundheit oder S achgütern
oder ihm vergleichbar sind. B eschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die B undes-
(3) Zuständig für die P rüfungen nach den Absät- anstalt kann, auch nachträglich, Auflagen erlassen,
zen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die soweit dies zum S chutz der in S atz 2 bezeichneten
P rüfung von S prengzubehör findet § 12a Abs. 4 Rechtsgüter erforderlich ist.
S atz 2 entsprechende Anwendung.“ (3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer EG-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. B aumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften
des § 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 des Gesetzes entspre-
chend.
15. § 10 wird wie folgt geändert:
(4) Zuständig für die P rüfung nach Absatz 1 und die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Erteilung der EG-B aumusterprüfbescheinigungen im
aa) Nach dem Wort „Antrag“ werden die Worte Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die
„auf Zulassung“ eingefügt. B undesanstalt. S ie kann mit der Durchführung von
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „explo- Teilen der P rüfungen auch andere P rüflaboratorien
sionsgefährlichen“ die Worte „pyrotechni- beauftragen, die die Anforderungen nach Anlage 9
schen S atzes, des sonstigen“ eingefügt. erfüllen müssen. Die B undesanstalt übermittelt den
übrigen M itgliedstaaten alle erforderlichen Angaben
cc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geän-
dem Wort „Zusammensetzung“ die Worte derte, zurückgenommene oder widerrufene EG-B au-
„des sonstigen explosionsgefährlichen S tof- musterprüfbescheinigungen.
fes“ eingefügt und die Worte „der explosions-
gefährliche S toff“ durch die Worte „dieser (5) Eine EG-B aumusterprüfbescheinigung und et-
S toff“ ersetzt. waige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder sei-
nem in der Europäischen Union ansässigen B evoll-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: mächtigten mindestens zehn J ahre lang nach der letz-
„4. bei der Zulassung von pyrotechnischen ten Herstellung des P rodukts zusammen mit den
Gegenständen die Form des Zeichens für dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Ver-
die Herstellungsstätte, sofern sich die langen der zuständigen B ehörde jederzeit vorgelegt
K ennzeichnung mit dem Namen der Her- werden.
stellungsstätte wegen der geringen Größe § 12b
des Gegenstandes auf diesem nicht
anbringen läßt.“ (1) Für die einem EG-B aumuster nachgefertigten
Explosivstoffe hat der Hersteller in einem Qualitäts-
b) Absatz 2 wird aufgehoben, die bisherigen Ab- sicherungsverfahren die K onformität der nachgefer-
sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. tigten Explosivstoffe mit dem EG-B aumuster nachzu-
weisen. Dabei ist eines der in Anlage 8 aufgeführten
16. § 11 wird aufgehoben. Verfahren (M odule) anzuwenden.
(2) Wird im Qualitätssicherungsverfahren nach
17. § 12 wird wie folgt geändert: Anlage 8 die Konformität der nachgefertigten Explosiv-
a) In Absatz 1 werden die Worte „explosionsgefähr- stoffe mit dem EG-B aumuster festgestellt, so bringt
lichen S toffes“ durch die Worte „pyrotechnischen der Hersteller auf den Explosivstoffen oder, soweit
S atzes, sonstigen explosionsgefährlichen S toffes das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das C E-
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt. Zeichen an und stellt eine K onformitätserklärung aus.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1547
(3) Der Hersteller oder sein in der Europäischen (5) Das B undesministerium des Innern teilt der
Union ansässiger B evollmächtigter hat nachfolgende K ommission der Europäischen Gemeinschaften und
Unterlagen mindestens zehn J ahre lang nach der letz- den anderen M itgliedstaaten mit, welche S tellen für
ten Herstellung des P rodukts aufzubewahren und auf die Durchführung des K onformitätsnachweisverfah-
Verlangen der zuständigen B ehörde jederzeit vorzu- rens benannt worden sind und welche Aufgaben die-
legen: sen S tellen übertragen worden sind. Das B undes-
a) die K onformitätserklärung, ministerium des Innern unterrichtet die K ommission
der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
b) die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts- M itgliedstaaten über den Ablauf, die Rücknahme oder
sicherungssystem, den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder
c) die Entscheidung über die B ewertung dieses Erledigung einer B enennung. Es macht auch den
Qualitätssicherungssystems, Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige
Aufhebung oder Erledigung einer B enennung im B un-
d) die B erichte über die Nachprüfungen und
desanzeiger bekannt.“
e) die K onformitätsbescheinigung.
19. § 13 wird wie folgt gefaßt:
§ 12c „§ 13
(1) S oweit im Rahmen des Qualitätssicherungs- (1) Die B undesanstalt hat eine Liste der gemäß § 5
verfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzel- des Gesetzes erteilten Zulassungen für pyrotechni-
prüfung nach § 6a Abs. 1 S atz 3 P rüfungen auszu- sche S ätze, sonstige explosionsgefährliche S toffe
führen und B escheinigungen auszustellen sind, müs- und S prengzubehör sowie der gemäß § 12a erteilten
sen diese von einer benannten S telle unter B each- EG-B aumusterprüfbescheinigungen für Explosivstof-
tung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt fe zu führen und diese auf dem jeweils neuesten
und ausgestellt werden. Die benannten S tellen kön- S tand zu halten. Die Liste soll die folgenden Angaben
nen mit der Durchführung von Teilen der P rüfungen enthalten:
auch andere P rüflaboratorien beauftragen.
1. die B ezeichnung des S toffes oder Gegenstandes,
(2) B enannte S telle im S inne des Absatzes 1 ist die
B undesanstalt. B enannte S telle ist auch jede von den 2. im Falle der pyrotechnischen S ätze, der sonstigen
Ländern als P rüflaboratorium oder Zertifizierungsstel- explosionsgefährlichen S toffe und des S prengzu-
le für einen bestimmten Aufgabenbereich dem B un- behörs: den Namen und die Anschrift des Herstel-
desministerium des Innern benannte und von ihm im lers und gegebenenfalls des Einführers sowie das
B undesanzeiger bekanntgemachte S telle. Die S telle Zulassungszeichen,
kann benannt werden, wenn in einem Akkreditie- 3. im Falle der Explosivstoffe: den Namen und die
rungsverfahren festgestellt wurde, daß die Einhaltung Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls sei-
der Anforderungen nach Anlage 9 gewährleistet ist. nes in der Europäischen Union ansässigen B evoll-
Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden mächtigten sowie das Identifikationszeichen,
und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, 4. B eschränkungen, B efristungen, B edingungen und
Widerruf und Erlöschen sind dem B undesministerium Auflagen, insbesondere die von der B undesanstalt
des Innern unverzüglich anzuzeigen. gemäß § 5a Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Ver-
(3) B enannte S tellen nach Absatz 1 und nach § 12a wendungsbestimmungen.
Abs. 1 für die Durchführung von P rüfungen und die (2) Die B undesanstalt hat auch eine Liste der ihr von
Erteilung von B escheinigungen sind auch die S tellen, den benannten S tellen der anderen M itgliedstaaten
die der K ommission der Europäischen Gemeinschaf- mitgeteilten EG-B aumusterprüfbescheinigungen zu
ten von einem M itgliedstaat auf Grund eines Rechts- führen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
akts des Rates oder der K ommission der Europäi-
schen Gemeinschaften oder von einer nach dem (3) Die Listen sind bei der B undesanstalt während
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines
zuständigen B ehörde auf Grund dieses Abkommens Dritten ist diesem gegen K ostenerstattung eine
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.“
mitgeteilt worden sind.
(4) Die Länder, bei Einrichtungen des B undes die 20. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt neu
für die Fachaufsicht zuständige oberste B undes- gefaßt:
behörde, überwachen die Einhaltung der Anforderun- „Allgemeine Vorschriften
gen nach Anlage 9 durch die benannten S tellen. S ie über die K ennzeichnung, die Verpackung
können von den benannten S tellen und dem mit den und das Überlassen an andere“.
P rüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten P ersonal die zur Erfüllung ihrer Überwa-
21. § 14 wird wie folgt geändert:
chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und son-
stige Unterstützung verlangen. Ihre B eauftragten sind a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
berechtigt, zu den B etriebs- und Geschäftszeiten aa) In S atz 1 werden die Worte „oder einführt“
Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume zu betre- durch die Worte „, einführt oder verbringt“
ten und zu besichtigen und die Vorlage von Unter- ersetzt.
lagen für die Erteilung von B escheinigungen zu ver-
langen. Die Auskunftspflichtigen haben die M aßnah- bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:
men nach S atz 3 zu dulden; § 31 Abs. 3 des Gesetzes aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort
findet Anwendung. „Name“ das Wort „(Firma)“ eingefügt.
1548 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „oder zum son-
„3. bei pyrotechnischen S ätzen, sonsti- stigen Verbringen in Länder außerhalb der Euro-
gen explosionsgefährlichen Stoffen päischen Union“ gestrichen.
und S prengzubehör: K ennzeichen
der Herstellungsstätte nach § 10 22. § 16 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 4,“. a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einführt“
ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort ersetzt durch die Worte „, einführt oder verbringt“.
„das“ die Worte „bei pyrotechnischen b) In Absatz 3 S atz 1 werden nach dem Wort „durch-
Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen sichtigen“ die Worte „oder in einer in sicherheits-
S toffen und S prengzubehör:“ eingefügt. technischer Hinsicht gleichwertigen“ eingefügt;
ddd) Nach Nummer 4 werden folgende Num- das Wort „gezündet“ wird durch das Wort „aus-
mern 4a und 4b eingefügt: gelöst“ ersetzt.
„4a. bei Explosivstoffen: das C E-Zei- c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
chen nach Anlage 5, im Falle einer „(5) S chwarzpulver zum S prengen und schwarz-
erfolgten Einzelprüfung nach § 6a pulverähnliche S prengstoffe dürfen anderen in
Abs. 1 S atz 3 oder des K onfor- loser Form nur in B etrieben und ausschließlich
mitätsnachweises nach § 6a zum S chnüren und zum K essel- und Lassenspren-
Abs. 1 S atz 2 in Verbindung mit gen überlassen werden.“
Anlage 8 Nr. 4 auch das K enn-
zeichen der benannten S telle; 23. § 17 wird wie folgt geändert:
4b. bei Explosivstoffen: das Identifi- a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 1, 2, 4
kationszeichen nach § 5a Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „Abschnitt 1, 2, 3, 4, 6
S atz 2 des Gesetzes,“. und 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 3“ durch
aa) Die Worte „oder einführt“ werden durch die die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
Worte „, einführt oder verbringt“ ersetzt; nach
dem Wort „B undesanstalt“ werden die Worte 24. In § 18 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Hersteller“
„oder von dem Wehrwissenschaftlichen Insti- das Wort „oder“ durch ein K omma ersetzt; nach dem
tut“ eingefügt. Wort „Einführer“ werden die Worte „oder Verbringer“
eingefügt.
bb) Folgender S atz 2 wird angefügt:
„S atz 1 ist nicht anzuwenden auf Explosiv- 25. § 19 wird wie folgt gefaßt:
stoffe, die aus dem Geltungsbereich des „§ 19
Gesetzes oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes in einen anderen M itgliedstaat (1) Die B undesanstalt kann auf Antrag des Herstel-
verbracht werden.“ lers, seines in einem M itgliedstaat ansässigen B evoll-
mächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Vorschriften über die K ennzeichnung und Verpak-
aa) In S atz 1 wird die Angabe „Abs. 5, 9, 10, 17, kung explosionsgefährlicher S toffe und von S preng-
19, 22, 28, 60 und 61“ durch die Angabe zubehör allgemein zulassen, soweit der S chutz von
„Abs. 3, 9, 16, 19, 23, 27, 29, 32, 35, 39, 44, Leben, Gesundheit und S achgütern B eschäftigter
50, 55, 58, 93 und 94“ ersetzt. oder Dritter dies zuläßt.
bb) Folgender S atz 4 wird angefügt: (2) Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall von
den K ennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
„B ei verpackten Explosivstoffen ist die Ver-
der § § 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Aus-
packung außerdem nach Absatz 1 Nr. 4a zu
nahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften
kennzeichnen, sofern die Verpackung des
bezweckte S chutz von Leben, Gesundheit oder S ach-
Versandstücks die einzige Verpackung ist und
gütern B eschäftigter oder Dritter in anderer Weise
der Inhalt des Versandstücks nicht mit dem
gewährleistet ist.
C E-Zeichen gekennzeichnet ist.“
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur K enn-
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
zeichnung der Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a
„(4a) Auf dem Explosivstoff dürfen keine Zeichen ist nicht zulässig.“
angebracht werden, die mit den Zeichen nach
§ 5a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes und nach Absatz 2 26. § 20 wird wie folgt geändert:
verwechselt werden können. Wird ein geprüfter
a) In Absatz 1 und Absatz 2 S atz 1 werden jeweils die
Explosivstoff für vorschriftswidrig befunden und
Worte „oder einführt“ durch die Worte „, einführt
kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi-
oder verbringt“ ersetzt.
gen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und
auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. b) In Absatz 3 S atz 1 werden nach dem Wort „ein-
Unterliegt der Explosivstoff auch anderen zwin- führt“ die Worte „oder verbringt“ eingefügt.
genden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so
darf das C E-Zeichen nur angebracht werden, 27. In § 21 Abs. 4 S atz 1 werden die Worte „pyrotechni-
wenn der Explosivstoff auch diesen Vorschriften schen Zündmittel“ durch das Wort „Anzündmittel“
entspricht.“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1549
28. § 23 wird wie folgt geändert: 32. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
a) In Absatz 1 S atz 1 werden die Worte „zusammen „B rückenzünder A“ die Worte „und B rückenanzün-
mit anderen pyrotechnischen Gegenständen“ der A“ eingefügt.
gestrichen.
b) In Absatz 3 S atz 1 werden nach der B ezeichnung 33. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „sowie über
„T 1“ die Worte angefügt „sowie Raketenmotore für deren B eförderung“ gestrichen.
die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten M odellraketen
und die hierfür bestimmten Anzündmittel“. 34. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die P rüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
29. § 25 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit § 27 Abs. 3 S atz 3 des Gesetzes
a) In Absatz 1 S atz 1 wird nach dem Wort „Explosiv- kann vor einem Vertreter der zuständigen B ehörde
stoffe“ das Wort „und“ durch die Worte „, pyro- allein abgelegt werden.“
technische S ätze und sonstige“ ersetzt.
35. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem Wort „Explosiv- a) In Absatz 1 werden die Worte „und deren B eförde-
stoffen“ werden die Worte „und pyrotechnischen rung“ gestrichen.
S ätzen“ ergänzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Grundlehrgänge können insbesondere aner-
30. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: kannt werden für:
„§ 25a 1. Allgemeine S prengarbeiten,
(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explo- 2. den Umgang – ausgenommen das Verwenden –
sivstoffen nach § 15 Abs. 6 S atz 1 des Gesetzes ist
vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem a) mit Explosivstoffen,
B evollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 b) mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten,
des Gesetzes zuständigen S telle zu beantragen.
c) mit pyrotechnischen S ätzen,
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 10
d) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten.
3. den Umgang – ausgenommen das Herstellen –
(3) Die zuständige S telle prüft, ob
mit
1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang betei-
a) B öllerpulver,
ligten und im Geltungsbereich des Gesetzes
ansässigen P ersonen gemäß § 15 Abs. 1 des b) Treibladungspulver zum Laden und Wieder-
Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und laden von P atronenhülsen oder
2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG- c) Treibladungspulver zum Vorderlader-
B aumusterprüfbescheinigung nach § 5a Abs. 1 schießen,
S atz 4 des Gesetzes vorliegt. 4. den Umgang – ausgenommen das Herstellen
B ei Vorliegen der Voraussetzungen nach S atz 1 erteilt und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen
sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert Gegenständen und pyrotechnischen S ätzen in
alle zuständigen B ehörden über die erteilte Genehmi- Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,
gung. § 47 Abs. 4 S atz 1 des Gesetzes findet Anwen- 5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegen-
dung mit der M aßgabe, daß auch das Verbringen in
ständen (Abbrennen von Feuerwerken),
einen anderen M itgliedstaat zulässig ist, wenn das
Inverkehrbringen des S toffes oder Gegenstandes 6. S prengberechtigte in geophysikalischen B e-
in diesem M itgliedsaat bis zum 1. S eptember 1998 trieben,
berechtigt erfolgt ist. 7. S prengarbeiten unter Tage.“
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 S atz 2 wird c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 10 Nr. 2 auf-
geführten Angaben. Die Genehmigung kann mit Auf- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
lagen, B edingungen und B efristungen verbunden „3. K ultursprengungen zu land- und forstwirt-
werden, soweit für das Verbringen besondere Anfor- schaftlichen Zwecken,“.
derungen an die S icherheit der rechtmäßigen Verwen-
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
dung der Explosivstoffe gelten.“
„8. K ampfmittelbeseitigung – S ondergebie-
31. § 26 wird wie folgt geändert: te,“.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zündhütchen“ durch cc) Nach Nummer 9 wird der P unkt durch ein
das Wort „Anzündhütchen“ ersetzt. K omma ersetzt; folgende Nummer 10 wird
angefügt:
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Anlage III der
Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom „10. Verbringen, Empfangnahme, Überlas-
20. Dezember 1980 (B GB l. I S . 2344), Anlagen- sen von explosionsgefährlichen S toffen
band zur Ausgabe Nr. 79“ durch die Worte „den für P ersonen, die nach dem Gesetz über
M aßtafeln für Handfeuerwaffen und M unition die B eförderung gefährlicher Güter zur
(B Anz. Nr. 52a vom 15. M ärz 1991) in der jeweils B eförderung von Gütern der K lasse 1
geltenden Fassung“ ersetzt. berechtigt sind.“
1550 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
d) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „S preng- henen Art und Weise zu verbringen, sofern die B efug-
verfahren,“ die Worte „Verfahren der K ampfmittel- nis einer B erechtigung zum Verbringen nach § 15
beseitigung,“ eingefügt. Abs. 6 S atz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum
e) In Absatz 5 S atz 1 werden nach den Worten „die Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder son-
S prengarbeiten ausführen,“ die Worte „in der stigen B escheinigungen anderer M itgliedstaaten wer-
K ampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe den im B undesanzeiger bekanntgemacht.“
als B erechtigte nach dem Gesetz über die B eför-
derung gefährlicher Güter befördern,“ eingefügt. 43. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
36. § 33 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „B undesinstituts“
a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder diese durch die Worte „Wehrwissenschaftlichen
S toffe befördern“ gestrichen. Instituts“ ersetzt.
b) An Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt: bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„Ist eine Haftpflichtversicherung nach S atz 1 Nr. 4 „4. einem Vertreter der benannten S tellen mit
nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Ausnahme der B undesanstalt,“.
Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen
Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.“ aa) In Nummer 1 werden die Worte „des B undes-
rates“ ersetzt durch die Worte „der Länder“.
37. § 35 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird das Wort „B undesinstituts“
durch die Worte „Wehrwissenschaftlichen
a) Absatz 1 S atz 4 und 5 wird gestrichen.
Instituts“ ersetzt.
b) Absatz 2 S atz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 44. § 46 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 Nr. 2 wird die Zahl „10“ durch die a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
Zahl „5“ ersetzt. fügt:
bb) S atz 3 wird gestrichen. „2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-B au-
musterprüfbescheinigung im S inne des
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,“.
„(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 B uch- b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 15 Abs. 1
stabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an S atz 2, Abs. 2 oder 3 S atz 1“ gestrichen.
einem Lehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7
oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbil- c) Nummer 11 wird aufgehoben. Die bisherigen Num-
dung innerhalb von fünf J ahren vor Zulassung zum mern 12 bis 15 werden die Nummern 11 bis 14.
Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 d) In Nummer 11 wird das Wort „Zündhütchen“ durch
Nr. 10 ist im Zusammenhang mit für Fahrzeugfüh- das Wort „Anzündhütchen“ ersetzt.
rer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über
e) In Nummer 12 werden nach dem Wort „B rücken-
die B eförderung gefährlicher Güter vorgeschriebe-
zünder A“ jeweils die Worte „oder B rückenan-
nen K ursen oder Lehrgängen zu absolvieren,
zünder A“ eingefügt.
soweit damit eine B erechtigung zum Transport
von Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.“
45. § 47 wird wie folgt geändert:
38. In der Überschrift des Abschnitts IX wird das Wort a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „des“ die Angabe
„EG-Angehörige“ durch die Worte „B ürger der „bis 1b“ eingefügt.
Europäischen Union“ ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
39. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „be-
„4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c des Gesetzes,“.
fördern“ durch das Wort „verbringen“ ersetzt.
46. Nach § 48 wird folgender § 49 angefügt:
40. In § 39 Abs. 4 werden die Worte „oder B eförderung“
gestrichen. „§ 49
S ind P rüfungen und Untersuchungen von Explosiv-
41. § 40 Abs. 6 wird aufgehoben. stoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach
§ 5 des Gesetzes in der bis zum 1. S eptember 1998
42. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: geltenden Fassung von einer anderen als der in
§ 12a Abs. 4 genannten S telle durchgeführt worden,
„§ 40a ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die
Von dem Erfordernis einer B egleitung der S toffe ermittelten P rüfdaten zur Durchführung des EG-B au-
nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen musterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Auf-
Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem wand und Auslagen der P rüfstelle können in ent-
anderen M itgliedstaat hat und mit dem Verbringen sprechender Anwendung der § § 2 und 4 der K osten-
eine P erson beauftragt, die nach den Gesetzen dieses verordnung zum S prengstoffgesetz berechnet wer-
M itgliedstaates befugt ist, die S toffe in der vorgese- den.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1551
47. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 werden jeweils 5– P yrotechnische Gegenstände müs-
a) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte sen so beschaffen sein, daß sie
„das B undesministerium“, nicht höher als 100 m steigen.
b) die Worte „dem B undesminister“ durch die Worte 6– P yrotechnische Gegenstände dür-
„dem B undesministerium“, fen bei bestimmungsgemäßer Ver-
c) die Worte „des Bundesministers“ durch die Worte wendung keine gefährlichen S plit-
„des B undesministeriums“, ter bilden.
d) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un- 1.2 P yrotechnische S ätze
desministerium“
7– Die S ätze pyrotechnischer Gegen-
ersetzt. stände dürfen nicht selbstentzünd-
lich sein.
48. In § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1, § 38 Abs. 1
bis 4, § 39 Abs. 1 S atz 1 und § 40 Abs. 1 S atz 1 wer- 8– Eine vierwöchige Lagerung bei
den jeweils 50 °C darf an den S ätzen eines
pyrotechnischen Gegenstandes
a) das Wort „Gemeinschaft“ und das Wort „Gemein- und am Gegenstand keine Ver-
schaften“ durch das Wort „Union“, änderung hervorrufen, die eine
b) die B ezeichnungen „EG“ und „(EG)“ durch die Gefahrenerhöhung bedeutet. Ent-
B ezeichnungen „EU“ und „(EU)“ hält ein pyrotechnischer Gegen-
ersetzt. stand verschiedene S ätze, so
dürfen die B estandteile dieser
49. Anlage 1 wird wie folgt neu gefaßt: S ätze nicht in Reaktion unterein-
ander treten können, die zur
„Anlage 1 S elbstentzündung führt oder eine
Anforderungen an die Zusammensetzung und Gefahrenerhöhung hervorruft.
B eschaffenheit von pyrotechnischen S ätzen, sonsti- 9– In pyrotechnischen S ätzen dürfen
gen explosionsgefährlichen S toffen im S inne des § 1 nicht enthalten sein:
Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von S prengzu-
behör im S inne des § 6 Abs. 1 1. Ammoniumsalze und Amine zu-
sammen mit C hloraten,
1. P yrotechnische S ätze, pyrotechnische 2. M etalle, Antimonsulfide oder
Gegenstände und Anzündmittel Kaliumhexacyanoferrat (II) zu-
1.1 P yrotechnische Gegenstände sammen mit C hloraten.
1– P yrotechnische Gegenstände müs- Enthält ein pyrotechnischer Gegen-
sen so beschaffen sein, daß sie stand mehrere zulässige S ätze, so
bei bestimmungsgemäßer Verwen- sind diese so anzuordnen, daß
dung handhabungssicher sind. keine M ischungen der vorstehend
2– P yrotechnische Gegenstände müs- genannten Art entstehen können.
sen so widerstandsfähig sein oder 10– In S ätzen, die C hlorate enthalten,
durch die Ursprungsverpackung darf der Anteil an C hloraten 70 %
des Herstellers so geschützt sein, nicht übersteigen. In Leuchtsätzen
daß durch B eanspruchungen, auf B ariumchlorat-Grundlage, in
denen sie üblicherweise beim P feifsätzen sowie in S ätzen für
Umgang und Verkehr ausgesetzt K nallkorken und Amorces darf der
sind, ihre Handhabungssicherheit C hloratanteil bis auf 80 % des
nicht beeinträchtigt wird. S atzgewichtes erhöht werden.
3– Die Art der Anzündung eines pyro-
technischen Gegenstandes muß 1.3 B esondere Anforderungen an die einzel-
deutlich erkennbar oder aus der nen K lassen
B eschriftung ersichtlich sein. Die 1.3.1 K lasse I: K leinstfeuerwerk
Anzündstelle muß deutlich sichtbar
sein. 11– Die Gesamtmasse der S ätze eines
pyrotechnischen Gegenstandes,
4– P yrotechnische Gegenstände müs-
ausgenommen die in den Absät-
sen gegen unbeabsichtigte Anzün-
zen 12 und 13 aufgeführten Gegen-
dung durch S chutzkappen oder
stände, darf nicht mehr als 3,0 g
gleichwertige Vorrichtungen, durch
betragen.
die Art und Form der Verpackung
oder durch die K onstruktion des 12– In einem pyrotechnischen Gegen-
Gegenstandes gesichert sein. stand, ausgenommen in Amorces
Diese Forderung gilt als erfüllt, und P arty-K nallern, darf an K nall-
wenn die Gegenstände in ungeöff- satz nur maximal 2,5 mg S ilberful-
neter Ursprungsverpackung des minat enthalten sein. In Tischfeuer-
Herstellers (kleinste Verpackungs- werken darf als K nallsatz nur maxi-
einheit) vertrieben werden. mal 0,5 g Nitrocellulose in Form
1552 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
von K ollodiumwolle (-watte) mit betragen. Dies gilt nicht, wenn die
einem S tickstoffgehalt von maxi- S atzumhüllung ohne Verwendung
mal 12,6 % enthalten sein. von K lebstoffen und B indemitteln
aus P apier mit einer flächenbezo-
13– In Amorces und P arty-K nallern dür-
genen M asse von maximal 150
fen nur chlorat- oder perchlorathal-
g/m hergestellt ist und die P rüfung
2
tige K nallsätze enthalten sein. Die
ergibt, daß keine gefährlicheren
K nallsatzmasse darf nicht größer
Wirkungen als bei der Verwendung
sein als 7,5 mg je Amorces und
einer S atzumhüllung aus verleim-
10 mg je P arty-K naller.
tem P apier mit 3,5 mm Wandstärke
14– B ei P lastikamorces muß der K nall- eintreten, oder die S atzumhüllung
satz in Näpfchen aus geeignetem aus K unststoff besteht und die P rü-
K unststoff untergebracht und ab- fung ergibt, daß keine gefährliche-
gedeckt sein. ren Wirkungen als bei der Verwen-
15– Anzünd- oder anreibbare pyrotech- dung einer S atzumhüllung aus ver-
nische Gegenstände müssen eine leimten P apier mit 3,5 mm Wand-
Zeitzündung mit einer B renndauer stärke eintreten.
von mindestens 3 und höchstens 21– Umwickelte kubische K nallkörper
8 s haben. Dies gilt nicht für Gegen- dürfen neben einer maximal 2 mm
stände, für die keine Verzögerung starken S atzumhüllung aus P appe
erforderlich ist. nicht mehr als 3 Umwicklungen
16– Aufsteigende pyrotechnische Ge- (2 Lagen je Fläche) mit einer ge-
genstände, B atterien, K ombinatio- leimten Hanf- oder P apierschnur
nen, S chwärmer, pyrotechnische von 2 mm Durchmesser haben.
Gegenstände mit P feifsatz und Ra- 22– Anzünd- und anreibbare pyrotech-
keten sind nicht zulässig. B ei pyro- nische Gegenstände müssen eine
technischen Gegenständen mit Zeitzündung mit einer B renndauer
akustischer Wirkung, ausgenom- von mindestens 3,0 und höchstens
men Amorces und P arty-K nallern, 8,0 s haben. Dies gilt nicht für
darf in 1,0 m Entfernung ein S chall- Gegenstände, für die keine Verzö-
druckpegel von 120 dB (AI) bzw. gerung erforderlich ist. B atterien
120 dB (Apeak) nicht überschritten und K ombinationen mit einer S atz-
werden. masse von mehr als 50 g müssen
mit einer zweiten, abgedeckten
1.3.2 K lasse II: K leinfeuerwerk Anzündung mit einer B renndauer
17– Die Gesamtmasse aller S ätze eines von mindestens 3,0 und höchstens
pyrotechnischen Gegenstandes, 8,0 s versehen sein.
ausgenommen Raketen, B atterien 23– Raketen, Feuertöpfe – ausgenom-
und K ombinationen, darf nicht men Feuertöpfe mit B odenfeuer-
mehr als 50 g betragen. B ei K ombi- wirbeln oder Fröschen – Feuer-
nationen und B atterien darf die werksbomben, Römische Lichter
Gesamtmasse der pyrotechni- und B atterien und K ombinationen,
schen S ätze nicht mehr als 200 g in denen diese Gegenstände ent-
betragen; für Einzelteile gilt S atz 1. halten sind, müssen die in ihnen
B ei K ombinationen und B atterien enthaltenen pyrotechnischen B au-
mit K nallkörpern darf die Gesamt- teile und Effektladungen so hoch
masse der K nallsätze nicht mehr ausstoßen, daß deren Rückstände
als 25 g betragen. nicht brennend auf die Erde fallen.
18– B ei Raketen darf die Gesamtmasse 24– S chwärmer dürfen nicht höher als
der S ätze nicht mehr als 20 g und 20 cm steigen.
davon der Anteil an pyrotech-
25– Doppelschläge müssen so be-
nischen S ätzen, die nicht als Treib-
schaffen sein, daß sie nur gerichtet
satz dienen, nicht mehr als 10 g
aufsteigen können.
betragen.
26– Für Gegenstände mit K nallwirkung
19– In einem pyrotechnischen Gegen-
gilt der Absatz 6 mit der M aßgabe,
stand oder einem B auteil einer B at-
daß S plitter und B auteile nicht wei-
terie oder K ombination darf der
ter als 8,0 m – vom Ort der Zerle-
K nallsatz nur S chwarzpulver ent-
gung gemessen – fortgeschleu-
halten; die S atzmasse darf 6 g nicht
dert werden dürfen. B ei pyrotech-
überschreiten.
nischen Gegenständen mit K nall-
20– B ei K nallkörpern, ausgenommen wirkung dürfen keine brennenden
umwickelte kubische K nallkörper, oder glimmenden S plitter entste-
darf die Wandstärke der S atzum- hen. B ei pyrotechnischen Gegen-
hüllung nicht mehr als 3,5 mm ständen mit akustischer Wirkung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1553
darf in 8 m Entfernung ein S chall- gemessen – fortgeschleudert wer-
druckpegel von 120 dB (AI) bzw. den dürfen. B ei pyrotechnischen
120 dB (Apeak) nicht überschritten Gegenständen mit akustischer Wir-
werden. kung darf in 15,0 m Entfernung ein
S challdruckpegel von 120 dB (AI)
1.3.3 K lasse III: M ittelfeuerwerk bzw. 120 dB (Apeak) nicht über-
27– Die M asse der pyrotechnischen schritten werden.
S ätze eines nicht aus mehreren 36– P yrotechnische Gegenstände müs-
Einzelteilen zusammengesetzten sen eine Zeitzündung mit einer
Gegenstandes, ausgenommen B renndauer von mindestens 5,0
Raketen, darf nicht mehr als 250 g und höchstens 13,0 s haben. Dies
betragen; bei Raketen darf die gilt nicht für Gegenstände, für die
Gesamtmasse der pyrotechni- keine Verzögerung erforderlich ist.
schen S ätze nicht mehr als 75 g B atterien und K ombinationen müs-
betragen. Einzelteile sind B auteile, sen mit einer zweiten, abgedeckten
die für sich funktionsfähige pyro- Anzündung mit einer B renndauer
technische Gegenstände sind. von mindestens 5,0 und höchstens
28– Werden mehrere Einzelteile zu 13,0 s versehen sein.
einem Gegenstand der K lasse III 37– Für Raketen, Feuertöpfe, Feuer-
zusammengesetzt, so darf die werksbomben und Römische Lich-
Gesamtmasse der pyrotechni- ter gilt Absatz 23 entsprechend.
schen S ätze des zusammen-
38– Für die B eschaffenheit von Doppel-
gesetzten Gegenstandes, ausge-
schlägen gilt Absatz 25 entspre-
nommen bei Wasserfällen, nicht
chend.
mehr als 800 g betragen; bei Was-
serfällen darf die S atzmasse bis zu 1.3.4 K lasse T: P yrotechnische Gegenstände
1 200 g betragen. für technische Zwecke
29– In einem zusammengesetzten Ge- 39– Für die Beschaffenheit der Gegen-
genstand dürfen, mit Ausnahme stände dieser Klasse gelten die Be-
bei Lichterbildern, nicht mehr als stimmungen der Absätze 7, 8 und 9.
12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter
und Lanzen werden hierbei nicht 40– In K nallsätzen sind S chwarzpulver,
mitgerechnet. Lichterbilder sind andere Nitratgemische, Nitrocellu-
Gegenstände, bei denen als Einzel- lose mit einem S tickstoffgehalt von
teile ausschließlich Lichter und maximal 12,6 % und P erchloratge-
Lanzen verwendet werden. mische zulässig.
30– In einem pyrotechnischen Gegen- 41– Absatz 9 gilt mit der M aßgabe, daß
stand darf an K nallsatz nicht mehr die Verwendung von Ammonium-
als 100 g S chwarzpulver oder 50 g salzen und Aminen zusammen mit
eines anderen Nitratgemisches C hloraten in raucherzeugenden
enthalten sein. Gemischen zulässig ist, wenn die
Zusammensetzung des pyrotech-
31– In einem Einzelteil eines aus meh-
nischen S atzes eine hinreichende
reren Einzelteilen zusammenge-
B eständigkeit gewährleistet.
setzten Gegenstandes darf an
K nallsatz nicht mehr als 15 g 42– Für pyrotechnische Gegenstände
S chwarzpulver oder 6 g Nitratknall- der K lasse T 2 gelten nicht die
satz enthalten sein. Absätze 5 und 6.
32– In einer Rakete darf an K nallsatz 43– Die Gegenstände der K lasse T sind
nicht mehr als 40 g S chwarzpulver der Unterklasse T 1 zuzuordnen,
oder 20 g Nitratknallsatz enthalten wenn sie den folgenden Anforde-
sein. rungen entsprechen:
33– B litzknallbomben dürfen außer a) Rauch- oder nebelerzeugende
dem Treibsatz höchstens 50 g Gegenstände dürfen
eines Nitrat-S chwefel-Aluminium- 1. nicht mehr als 1 kg S atz ent-
Gemisches enthalten. halten,
34– S ind in einem Gegenstand ver- 2. keine Rauch- oder Nebel-
schiedene K nallsätze enthalten, so sätze enthalten, deren Ab-
darf die Gesamtmasse dieser S ätze brennzeit im gebrauchsferti-
nicht größer sein als 50 g. gen Zustand weniger als 60 s
35– Für Gegenstände mit K nallwirkung für 0,1 kg beträgt,
– ausgenommen Raketen – gilt der 3. bei einer unbeabsichtigten
Absatz 6 mit der M aßgabe, daß Explosion nicht in scharfkan-
S plitter und B auteile nicht weiter tige oder schwere S plitter
als 8 m – vom Ort der Zerlegung zerlegt werden.
2
1554 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
b) P yrotechnische Lichter und 3. Das zur Aufnahme des K nallsat-
Fackeln, die als S ignalmittel zes bestimmte P appnäpfchen
oder zur B eleuchtung dienen, muß in den Hohlraum des K ör-
dürfen pers so eingesetzt sein, daß es
1. nicht mehr als 0,5 kg S atz, weder herausfallen noch sich
bei Bengalfeuer oder Bengal- lockern kann.
satz nicht mehr als 2,5 kg 4. Es dürfen nur chlorat- oder per-
enthalten, chlorathaltige K nallsätze ver-
2. keine Leuchtsätze enthalten, wendet werden. Der K nallsatz
deren Abbrennzeit im ge- muß neutral reagieren und so
brauchsfertigen Zustand weni- eingebracht sein, daß er nicht
ger als 60 s für 0,1 kg be- abbröckelt. S eine Zusammen-
trägt, setzung muß beim Abschuß die
3. bei einer unbeabsichtigten Zerlegung des K örpers gewähr-
Explosion nicht in scharfkan- leisten.
tige oder schwere S plitter 5. Ein K nallkorken darf höchstens
zerlegt werden. 0,06 g und muß mindestens
c) Gegenstände mit S challwirkung 0,04 g K nallsatz enthalten.
dürfen 6. Der Hohlraum, in dem sich der
1. als K nallsatz nicht mehr K nallsatz befindet, muß mit
als 10 g S chwarzpulver oder einem Deckblättchen aus wider-
0,8 g eines Kaliumperchlorat- standsfähigem P apier verschlos-
Aluminium-K nallsatzes ent- sen sein.
halten, 45– Liegen bei einzelnen Gegenstän-
2. bei einer Explosion nicht in den die M erkmale des Absatzes 43
scharfkantige oder schwere (sowie des Absatzes 46 S atz 1)
S plitter zerlegt werden. nicht vor, so sind die Gegenstände
unter B erücksichtigung der Gefähr-
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs-
lichkeitsmerkmale der Unterklas-
und P flanzenschutzmittel dürfen
sen T 1 und T 2 in eine dieser Unter-
1. keinen K nallsatz und nicht klassen einzuordnen.
mehr als 1 kg des Wirksatzes
46– S ignalmittel der K lasse T mit
enthalten,
Antrieb durch eine Ausstoßladung
2. keine Wirksätze enthalten, sind in jedem Fall Gegenstände der
deren Abbrennzeit im ge- Unterklasse T 2. Das gleiche gilt für
brauchsfertigen Zustand pyrotechnische M unition für tech-
weniger als 60 s für 0,1 kg nische Zwecke, die zur Verwen-
beträgt, dung in Geräten zum einmaligen
3. bei einer unbeabsichtigten Abschießen bestimmt sind.
Explosion nicht in scharf- 47– P yrotechnische Druckgasgenera-
kantige oder schwere S plit- toren dürfen durch B rand oder
ter zerlegt werden. S chlag nicht zur Explosion oder
e) Raketen dürfen nicht mehr als zu einer bestimmungsgemäß nicht
20 g Treibsatz enthalten. beabsichtigten Zerstörung ge-
bracht werden können.
f) Gegenstände mit Heizwirkung
oder Gegenstände, die zum 48– B ühnenfeuerwerk ist der Unter-
Anzünden dienen, dürfen nicht klasse T 1 zuzuordnen, wenn es
mehr als 10 g S atz enthalten dem Absatz 43 und folgenden
und durch B rand oder S chlag Anforderungen entspricht:
nicht zur Explosion gebracht a) Nebel- und Rauchmittel dürfen
werden können.
1. keine sehr giftigen, ätzenden
44– K nallkorken sind Gegenstände der oder reizenden S toffe ent-
Unterklasse T 1. Für sie gelten fol- wickeln,
gende Anforderungen:
2. beim Abbrand keine zusätz-
1. Die Körper dürfen nur aus Natur-
lichen Gefahren durch Glut,
kork oder aus von der Zulas-
Hitze, Funken oder Feuer
sungsbehörde anerkannten kork-
verursachen,
ähnlichen M assen bestehen.
3. rußbildende S toffe nicht ent-
2. Die K örper müssen eine zen-
halten,
trisch angeordnete zylindrische
Vertiefung zur Aufnahme eines 4. nur an einem festen S tandort
P appnäpfchens haben. abgebrannt werden.
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b) Leuchtmittel dürfen g) Anderes B ühnenfeuerwerk darf
1. von den Anforderungen des in seiner Wirkung nicht gefähr-
Absatzes 48 B uchstabe a licher sein als die anderen Ge-
Nr. 1 bis 3 nicht abweichen, genstände des Absatzes 48.
2. keine gefährlichen Funken h) Gegenstände des B ühnenfeuer-
oder abtropfende S chlacke werks, die gefährlicher sind als
bilden, wenn sie in der Hand Gegenstände des B ühnenfeuer-
gehalten werden, werks der Unterklasse T 1, sind
3. nur in der Hand gehalten der Unterklasse T 2 zuzuordnen.
werden, wenn durch Hand- 1.3.5 Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke
griffe eine gefahrlose Hand-
habung gewährleistet ist. 49– P yrotechnische Anzündmittel müs-
sen so beschaffen sein, daß sie
c) Funkensprühende M ittel dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwen-
1. bei einer unbeabsichtigten dung handhabungssicher sind.
Explosion keine gefährlichen
S plitter bilden, 50– Für die B eschaffenheit von pyro-
technischen Anzündmitteln und
2. eine S prühweite von nicht deren S ätzen gelten die Absätze 2
mehr als 5 m und eine B renn- und 8 entsprechend.
dauer von nicht mehr als 20 s
besitzen, 1.3.5.1 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke
3. einen pyrotechnischen S atz (Feuerwerksanzündschnüre)
von nicht mehr als 50 g ent-
halten, 51– Die Umspinnung oder Umhüllung von
Feuerwerksanzündschnüren muß die
4. keine Gemische aus B arium-
P ulverseele bei üblicher mechani-
nitrat, S chwefel und Alumi-
scher B eanspruchung schützen.
nium enthalten,
5. keine Verbrennungsproduk- 52– Die P ulverseele darf an den Enden
te oder Funken entwickeln, der Feuerwerksanzündschnur nicht
die außerhalb des Umkreises ausrieseln.
der S prühweite leicht ent- 53– Feuerwerksanzündschnüre müssen
flammbare M aterialien ent- zuverlässig anzündbar sein und zu-
zünden können. verlässig anzünden.
d) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), 54– Feuerwerksanzündschnüre dürfen
insbesondere verarbeitet als beim Abbrennen nicht seitlich aus-
Wolle (Watte), P apier, S chnüre, sprühen und außen nicht zum
darf Glühen kommen.
1. bei der Aufbewahrung nicht
55– Die B rennzeit der Feuerwerksan-
weniger als 25 % Feuchte
zündschnur im Anlieferungszu-
enthalten,
stand und nach zweiwöchiger und
2. bis zu 50 g, bezogen auf die vierwöchiger Lagerung bei Raum-
Trockensubstanz, in eine Ur- temperatur darf nicht wesentlich
sprungsverpackung gepackt vom M ittelwert abweichen.
sein.
56– Die durchschnittliche B rennzeit
e) M ittel mit akustischer Wirkung der Feuerwerksanzündschnur darf
dürfen nach vierwöchiger Lagerung bei
1. bei anzündbaren Gegenstän- 50 °C nicht wesentlich von der
den nur eine Zündverzöge- nach Absatz 55 ermittelten durch-
rung besitzen, die maximal schnittlichen B rennzeit abweichen.
1 s vom M ittelwert abweicht,
57– Die durchschnittliche B rennzeit
2. von den Anforderungen des
einer wasserdichten Anzündschnur
Absatzes 26 nicht abweichen.
darf nach einer 24stündigen Lage-
f) B litzeffekte dürfen rung unter Wasser nicht wesentlich
1. keine Umhüllung besitzen, von der nach Absatz 55 ermittelten
die den Anforderungen des B rennzeit abweichen.
Absatzes 6 widerspricht,
1.3.5.2 S toppinen
2. nur elektrisch ausgelöst wer-
den, 58– S toppinen müssen üblichen me-
3. durch Funken keine B rand- chanischen B eanspruchungen wi-
gefahr verursachen, derstehen.
4. nicht mehr als 15 g S atz ent- 59– S toppinen müssen zuverlässig an-
halten. zündbar sein.
1556 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
60– Für die B rennzeit von S toppinen 71– Eine vierwöchige Lagerung bei
gelten die Absätze 55 und 56 ent- 50 °C darf keine Veränderung der
sprechend. Eigenschaften des Anzünders be-
wirken.
1.3.5.3 Anzündlitzen
61– Für Anzündlitzen gelten die Ab- 1.3.5.6.1 Elektrische K ennwerte von B rückenan-
sätze 55, 56, 58 und 59 entspre- zündern
chend. 1.3.5.6.1.1 B rückenanzünder A
1.3.5.4 Anzündlichter für pyrotechnische Zwecke 72– Der elektrische Gesamtwiderstand
62– Anzündlichter müssen zuverlässig eines Anzünders mit einer Zulei-
entzündbar sein, gleichmäßig ab- tungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
brennen und Feuerwerksanzünd- nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
schnüre zuverlässig anzünden.
73– Die B rückenwiderstände müssen
63– Für Anzündlichter gelten die Absät- zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm lie-
ze 2 und 6 entsprechend. gen. S ie müssen innerhalb dieses
64– Für die B rennzeit von Anzündlich- B ereiches in Widerstandsgruppen
tern gelten die Absätze 55 und 56 mit einer Toleranz von 0,25 Ohm
entsprechend. geordnet sein.
1.3.5.5 S chlag- und Reibanzünder für pyrotech- 74– Die Anzünder müssen durch einen
nische Zwecke Gleichstrom der S tärke 0,6 A inner-
65– B eim Anzünden von S chlag- und halb von 10 ms ausgelöst werden.
Reibanzündern muß die Anzünd- 75– Die Anzünder dürfen durch einen
kette einwandfrei angezündet wer- Gleichstrom der S tärke 0,18 A
den. innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
Die Hülse des Anzünders muß mit werden.
der Anzündkette ausreichend fest
76– Fünf Anzünder der gleichen Aus-
verbunden sein. Für S chlag- und
führung müssen sich, hintereinan-
Reibanzünder gelten die Absätze 2
dergeschaltet, mit einem Gleich-
und 6 entsprechend.
strom der S tärke 0,8 A versagerfrei
66– Die Abbrennzeiten der Anzünd- zusammen auslösen lassen.
ketten von gleichen Reib- oder
S chlaganzündern dürfen nicht 77– Die Anzünder in Reihe geschaltet
wesentlich voneinander abweichen. mit einem Widerstand von 5 K ilo-
ohm dürfen bei einer elektrostati-
67– Die Anzündkette muß ordnungs- schen Entladung eines mit 25 kV
gemäß abbrennen und zuverlässig aufgeladenen K ondensators mit
anzünden. einer K apazität von 500 pF nicht
68– Die in Reib- oder S chlaganzündern ausgelöst werden.
verarbeiteten Anzündmittel müssen
den für diese Gegenstände geltenden 1.3.5.6.1.2 B rückenanzünder U
Anforderungen entsprechen.
78– Der elektrische Gesamtwiderstand
1.3.5.6 Elektrische Anzünder für pyrotechnische eines Anzünders mit einer Zulei-
Zwecke tungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
69– Die inneren Teile und der Verschluß nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
der elektrischen Anzünder müssen 79– Die B rückenwiderstände müssen
eine ausreichende mechanische zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm
Festigkeit besitzen. liegen.
70– B ei den elektrischen Zuleitungs- 80– Die Anzünder müssen durch einen
drähten aus S tahl muß der Durch- Gleichstrom der S tärke 1,3 A inner-
messer mindestens 0,6 mm, bei halb von 10 ms ausgelöst werden.
solchen aus K upfer mindestens
0,5 mm betragen. Zuleitungsdrähte 81– Die Anzünder dürfen durch einen
aus S tahl müssen einen leitenden Gleichstrom der S tärke 0,45 A
Überzug haben, der den S tahl vor innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
Rost schützt und eine gut leitende werden.
Verbindung mit den anzuschließen-
82– Fünf Anzünder der gleichen Aus-
den Teilen gewährleistet. Die Zu-
führung müssen sich, hintereinan-
leitungsdrähte müssen auf ihrer
dergeschaltet, mit einem Gleich-
ganzen Länge isoliert sein. Die Iso-
strom der S tärke 1,5 A versagerfrei
lierung muß bei bestimmungs-
zusammen anzünden lassen.
gemäßer Verwendung mechanisch
fest, thermisch beständig und elek- 83– Für die Resistenz gegen elektrosta-
trisch durchschlagssicher sein. tische Entladung gilt Absatz 77.
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1.3.6 Anzünder für sonstige Zwecke und bei der B eförderung ent-
spricht, in der gelagerten P robe
84– B ei B rennanzündern ohne Zeitver-
keine Erwärmung um mehr als 6 °C
zögerung und Anzündschnuran-
über die Lagertemperatur hinaus
zündern mit Zeitverzögerung ohne
eintritt. Werden die S toffe beim
S prengkapsel muß die Hülse zur
Umgang oder bei der B eförderung
Aufnahme einer S prengkapsel so
höheren Temperaturen ausgesetzt
beschaffen sein, daß sie sich gut
oder dauert die Temperatureinwir-
einführen läßt und die S prengkap-
kung länger als sieben Tage an, so
sel nach dem Einführen festsitzt.
sind die P rüfungsbedingungen be-
B esondere Vorrichtungen zur Auf-
züglich der Lagertemperatur oder
nahme der S prengkapsel müssen
-dauer entsprechend zu wählen.
die gleichen Forderungen erfüllen.
85– B rennanzünder ohne Zeitverzöge- 95– Erfüllt der S toff die Anforderungen
rung müssen beim Anzünden eine nach Absatz 94 nicht, so muß beim
in ihrem Hülsenleerraum eingesetz- Umgang und bei der B eförderung
te S prengkapsel einwandfrei aus- eine Temperatur eingehalten wer-
lösen. den, bei der die thermische S tabi-
lität des S toffes mit S icherheit ge-
86– In Anzündschnuranzündern mit Zeit- währleistet ist.
verzögerung muß eine zugelassene
Anzündschnur befestigt sein. 3. S prengzubehör
87– Beim Anzünden von Anzündschnur-
3.1 Zündleitungen
anzündern mit Zeitverzögerung
müssen die Anzündschnüre ein- 96– B ei Zündleitungen dürfen Hin- und
wandfrei angezündet werden. Da- Rückleitungen nicht in einer ge-
bei darf die Hülse des Anzünders meinsamen Umhüllung liegen. Eine
nicht gewaltsam von der An- Verbindung der Isolation zweier
zündschnur abgeworfen werden. Leiter durch einen S teg gilt nicht
als gemeinsame Umhüllung (S teg-
88– Die Verzögerungszeiten von An-
zündleitung). Die Zündleitungen
zündschnuranzündern mit Zeitver-
sind als Einfachleitungen, als ver-
zögerung mit gleich langen An-
seilte Leitungen oder als S tegzünd-
zündschnurstücken dürfen nicht
leitungen zulässig.
wesentlich voneinander abweichen.
89– Anzünder für P ulversprengstoffe 97– Der Leiter selbst muß mehrdrähtig
müssen P ulversprengstoffe zuver- sein. K ein Draht darf einen kleine-
lässig auslösen. ren Durchmesser als 0,3 mm oder
einen größeren als 1,0 mm haben.
90– Anzünder für Anzündschnüre müs-
sen Anzündschnüre zuverlässig 98– Die Zerreißkraft jedes Leiters muß
anzünden. S ie müssen ausrei- mindestens 200 N betragen.
chend lagerbeständig sein. 99– Die Zündleitungen müssen eine
91– Anzündlichter, die bei S prengarbei- ausreichende B iegsamkeit und
ten verwendet werden, müssen ein B iegefestigkeit haben.
rotes Warnlicht haben; auch die 100– Der elektrische Widerstand einer
Warnflamme muß Anzündschnüre Einfachzündleitung und eines
zuverlässig anzünden. jeden Leiters einer verseilten Zünd-
92– Die gesamte B rennzeit von An- leitung sowie einer S tegzündlei-
zündlichtern muß zwischen 54 s tung darf für 100 m Länge höch-
und 66 s liegen, die des roten stens 5 Ohm betragen.
Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. 101– S tahlleiter müssen einen leitenden
Nach Lagerung darf sich die B renn- Überzug haben, der den S tahl vor
zeit nicht wesentlich verändern. dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzu-
2. S onstige explosionsgefährliche S toffe schließenden Teilen gewährleistet.
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
102– Zündleitungen müssen isoliert sein.
93– M ischungen müssen homogen sein. Die Isolierung muß bei bestim-
Flüssige B estandteile dürfen nur mungsgemäßer Verwendung me-
verwendet werden, wenn sie den chanisch fest, thermisch beständig
Festkörper gleichmäßig benetzen. und elektrisch durchschlagsicher
94– Die S toffe müssen thermisch stabil sein. Die Isolierung von Zündleitun-
sein. Dies gilt als nachgewiesen, gen mit erhöhter mechanischer
wenn bei einer siebentägigen Festigkeit und erhöhter elektrischer
Lagerung bei 50 °C unter Wärme- Durchschlagfestigkeit muß auch
stau, dessen Grad der B eanspru- gegen darüber hinausgehende An-
chung des S toffes beim Umgang forderungen beständig sein.
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3.2 Verlängerungsdrähte der Anschlußschraube mindestens
103– Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl 6 mm betragen. S ie müssen gegen
muß der Drahtdurchmesser minde- zufällige B erührung unter S pannung
stens 0,6 mm, bei Verlängerungs- stehender Teile gesichert sein.
drähten aus K upfer mindestens 110– Zwischen den Anschlußklemmen
0,5 mm betragen. Verlängerungs- muß ein S teg aus Isolierstoff ange-
drähte aus S tahl müssen einen bracht sein, der die K lemmfläche
leitenden Überzug haben, der um mindestens 8 mm überragt.
den S tahl vor dem Rosten schützt
111– Das Gehäuse der Zündmaschine
und eine gut leitende Verbindung
und die zum mechanischen Aufbau
mit den anzuschließenden Teilen
dienenden M etallteile dürfen zur
gewährleistet. Die Verlängerungs-
S tromleitung nicht benutzt werden.
drähte müssen auf ihrer ganzen
B lanke elektrische Leitungen müs-
Länge isoliert sein. Die Isolierung
sen durch besondere Isoliermittel
muß bei bestimmungsgemäßer
geschützt sein. Die Anschlußklem-
Verwendung mechanisch fest,
men und alle zur S tromleitung dien-
thermisch beständig und elektrisch
enden Teile müssen gegenüber
durchschlagsicher sein. Für Verlän-
dem Gehäuse eine Durchschlag-
gerungsdrähte, deren Isolierung
festigkeit von der doppelten B e-
bei der Verwendung besonderen
triebsspitzenspannung, mindestens
B eanspruchungen ausgesetzt ist,
jedoch 1 000 V Wechselspannung
werden diesen B eanspruchungen
haben.
entsprechende Anforderungen an
die mechanische Festigkeit der 112– Der Werkstoff von Isolierstoffteilen
Isolierung gestellt. muß den anerkannten Regeln der
S icherheitstechnik entsprechen.
3.3 Isolierhülsen
113– K ondensatorzündmaschinen müs-
104– Isolierhülsen müssen mindestens sen so gebaut sein, daß nach ihrer
7 cm lang sein. S ie müssen bei Betätigung keine gefährlichen Rest-
bestimmungsgemäßer Verwen- ladungen auf der K ondensator-
dung mechanisch fest, thermisch batterie verbleiben.
beständig und elektrisch durch-
schlagsicher sein. 114– Verriegelungsvorrichtungen von
Zündmaschinen, die im Falle einer
3.4 Zündmaschinen nicht ausreichenden B etätigung die
Abgabe eines zu schwachen Zünd-
3.4.1 M echanische B eschaffenheit stroms verhindern sollen, dürfen
105– Die Zündmaschinen müssen zuver- erst dann den Zündstrom freige-
lässig arbeiten. ben, wenn die vorgeschriebene
106– Die Zündmaschinen müssen ein elektrische Leistung abgegeben
widerstandsfähiges, geschlosse- werden kann. Federzugzündma-
nes Gehäuse haben. schinen müssen eine Vorrichtung
haben, die verhindert, daß bei nicht
107– Alle Teile der Zündmaschinen müs- voll aufgezogener Feder ein Zünd-
sen so angebracht und befestigt strom abgegeben werden kann.
sein, daß ein selbsttätiges Lockern
ausgeschlossen ist. Als S chutz 115– K ondensatorzündmaschinen müs-
gegen das selbsttätige Lockern sen eine Vorrichtung haben, die
von Zündmaschinenteilen sind ins- verhindert, daß bei nicht auf die
besondere Federringe oder gleich- S ollspannung aufgeladenem K on-
wertige S icherungselemente anzu- densator ein Zündstrom abge-
sehen. geben werden kann. S ofern eine
solche Vorrichtung nur mit einem
108– Die B auart der Zündmaschinen unverhältnismäßig großen Auf-
muß ein unbefugtes B etätigen wand anzubringen ist, kann statt
erschweren. dessen in die Zündmaschine eine
Anzeigevorrichtung für die K on-
3.4.2 Elektrische B eschaffenheit
densatorspannung eingebaut sein.
109– Zündmaschinen müssen kräftige An-
schlußklemmen mit unverlierbaren 3.4.3 Leistungsfähigkeit
M uttern haben. Die Anschlußklem-
3.4.3.1 Allgemeines
men dürfen keinen hohlen Quer-
schnitt haben und müssen aus 116– Zündmaschinen für Reihenschal-
M essing mit einer Zugfestigkeit von tung müssen für Zünderzahlen von
mindestens 400 N/mm 2 bestehen. 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,
Der Durchmesser der Halteschrau- 300 oder 400 Zündern, Zündma-
be muß mindestens 4 mm und der schinen für P arallelschaltung für
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1559
Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 15 Ohm S tröme liefern, die folgen-
Zündern bei begrenztem Wider- den Anforderungen genügen:
stand des an die Zündmaschine 1. Der elektrische S trom muß spä-
anzuschließenden Zündkreises be- testens nach 1 ms die S tärke 2 A
stimmt sein. erreicht haben. Der S tromim-
3.4.3.2 Zündmaschinen für B rückenzünder A puls vom B eginn bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die S trom-
117– Zündmaschinen für Reihenschal-
stärke zum ersten M ale wieder
tung von B rückenzündern A müs-
auf 1,6 A (bei K ondensator-
sen beim Höchstwiderstand und
zündmaschinen auf 1,5 A) ab-
bei einem äußeren Widerstand von
gesunken ist, muß mindestens
15 Ohm S tröme liefern, die folgen-
20 mWs/Ohm (bei K ondensa-
den Anforderungen genügen:
torzündmaschinen 18 mWs/
1. Der elektrische S trom muß spä- Ohm) betragen.
testens nach 1 ms die S tärke 1 A
2. B ei Zündmaschinen mit Trom-
erreicht haben. Der S tromim-
melanker muß in dem Zeitraum,
puls vom B eginn bis zu dem
in dem die Abgabe dieses
Zeitpunkt, in dem die S trom-
S tromimpulses erfolgt, die mitt-
stärke zum ersten M ale wieder
lere S tromstärke mindestens
auf 1 A absinkt, muß minde-
2,5 A betragen; die unteren
stens 4 mWs/Ohm betragen.
S tromspitzen dürfen in dieser
2. B ei Zündmaschinen mit Trom- Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.
melanker muß in dem Zeitraum,
3. Die Höchstwiderstände betra-
in dem die Abgabe dieses
gen bei Zündmaschinen für:
S tromimpulses erfolgt, die mitt-
lere S tromstärke mindestens 10 Zünder 55 Ohm
1,15 A betragen; die unteren 20 Zünder 90 Ohm
S tromspitzen dürfen in dieser 30 Zünder 125 Ohm
Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
50 Zünder 195 Ohm
3. Die Höchstwiderstände betragen 80 Zünder 300 Ohm
bei Zündmaschinen für:
100 Zünder 370 Ohm
10 Zünder 60 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
120– Zündmaschinen für P arallelschal-
100 Zünder 510 Ohm tung von B rückenzündern U müs-
160 Zünder 810 Ohm sen folgenden Anforderungen ge-
200 Zünder 1 010 Ohm nügen: B ei einer der Zünderzahl
entsprechenden Anzahl von Zünd-
300 Zünder 1 510 Ohm stromverzweigungen von je 3,5 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm und bei Vorschaltung eines Wider-
standes von 1 Ohm sowie bei dem
118– Zündmaschinen für P arallelschal-
höchstzulässigen Widerstand des
tung von B rückenzündern A müs-
Zündkreises, für den die Zünd-
sen folgenden Anforderungen ge-
maschine bestimmt ist, muß der
nügen: B ei einer der Zünderzahl
S tromimpuls in allen Zweigen bei
entsprechenden Anzahl von Zünd-
einer Gesamtzeit von höchstens
stromverzweigungen von je 4,5 Ohm
10 ms mehr als 20 mWs/Ohm
und bei Vorschaltung eines elektri-
(bei K ondensatorzündmaschinen
schen Widerstandes von 1 Ohm
18 mWs/Ohm) betragen.
sowie bei dem höchstzulässigen
Widerstand des Zündkreises, für 3.4.3.4 Zündmaschinen für B rückenzünder HU
den die Zündmaschine bestimmt 121– Zündmaschinen für Reihenschal-
ist, muß der S tromimpuls in allen tung von B rückenzündern HU müs-
Zweigen bei einer Gesamtzeit sen beim Höchstwiderstand und
von höchstens 10 ms mehr als bei einem äußeren Widerstand von
4 mWs/Ohm betragen. 5 Ohm S tröme liefern, die folgen-
3.4.3.3 Zündmaschinen für B rückenzünder U den Anforderungen genügen:
119– Zündmaschinen für Reihenschal- 1. Der elektrische S trom muß spä-
tung von B rückenzündern U müs- testens nach 1 ms die S tärke
sen beim Höchstwiderstand und von mindestens 30 A erreicht
bei einem äußeren Widerstand von haben.
1560 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
2. Der S tromimpuls vom B eginn ben. S ie müssen gegen zufällige
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die B erührung unter S pannung stehen-
S tromstärke zum ersten M ale der Teile gesichert sein.
wieder auf 15 A abgesunken ist,
129– Zwischen den Anschlußklemmen
muß mindestens 3 300 mWs/
muß bei S pannungen von über 50 V
Ohm betragen.
ein S teg aus Isolierstoff angebracht
3. Die Höchstwiderstände betra- sein, der die K lemmfläche um min-
gen bei Zündmaschinen für: destens 8 mm überragt.
20 Zünder 15 Ohm 130– Das Gehäuse von elektronischen
80 Zünder 50 Ohm Zündgeräten und die zum mecha-
160 Zünder 100 Ohm nischen Aufbau dienenden M etall-
teile dürfen zur S tromleitung nicht
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwetter- benutzt werden. B lanke elektrische
sichere Zündmaschinen Leitungen müssen durch besonde-
122– Hinsichtlich des S chlagwetter- re Isoliermittel geschützt sein. Die
schutzes müssen die Zündmaschi- Anschlußklemmen und alle zur
nen den anerkannten Regeln der S tromleitung dienenden Teile müs-
S icherheitstechnik entsprechen. sen gegenüber dem Gehäuse eine
Hiervon ist die Anbringung der Durchschlagfestigkeit von der dop-
Anschlußklemmen ausgenommen. pelten B etriebsspitzenspannung
Ebenso gelten nicht die in diesen haben.
Regeln gestellten besonderen An- 131– Der Werkstoff von Isolierstoffen
forderungen an Isolierstoffe sowie muß den anerkannten Regeln der
an K riechstrecken, Luftstrecken S icherheitstechnik entsprechen.
und Abstände bei der S chutzart
„erhöhte S icherheit“. 132– Verriegelungvorrichtungen von
elektronischen Zündgeräten müs-
123– Die Zündstromdauer darf nicht
sen verhindern, daß im Falle einer
mehr als 4 ms betragen. Nach der
zu geringen B atteriekapazität eine
Abgabe eines Zündimpulses muß
Zündung von elektronischen Zün-
ein unbeabsichtigtes Wiederauf-
dern ausgelöst wird. Ein Unter-
laden des K ondensators und die
schreiten der zulässigen Versor-
Abgabe eines zweiten Zündimpul-
gungsspannung muß angezeigt
ses unmöglich sein. B ei Zündma-
werden.
schinen für Zünderzahlen bis zu
50 Zündern darf die S pitzenspan- 133– Durch einen P rüfzyklus müssen
nung nicht mehr als 1 200 V, bei B etriebsfehler erkannt und ange-
Zündmaschinen für Zünderzahlen zeigt werden. Im Fehlerfall muß die
von 80 Zündern und darüber nicht Auslösung der S prengung gesperrt
mehr als 1 500 V betragen. sein.
3.5 Zündgeräte für elektronische Zünder 3.5.3 Leistungsfähigkeit
3.5.1 M echanische B eschaffenheit 3.5.3.1 Allgemeines
124– Die elektronischen Zündgeräte 134– Zündgeräte für elektronische Zün-
müssen zuverlässig arbeiten. der müssen für eine M aximalzahl
125– Die elektronischen Zündgeräte Zünder, maximalen Leitungswider-
müssen ein widerstandsfähiges, stand, begrenzte Leitungskapazität
geschlossenes Gehäuse haben. und B andbreite bestimmt sein.
126– Alle Teile der elektronischen Zünd-
3.5.3.2 S onstige Anforderungen an schlagwet-
geräte müssen so angebracht und
tersichere Zündgeräte für elektronische
befestigt sein, daß ein selbsttätiges
Zünder
Lockern ausgeschlossen ist. Als
S chutz gegen das selbsttätige 135– Hinsichtlich des S chlagwetter-
Lockern von Zündgeräteteilen sind schutzes müssen die Zündgeräte
insbesondere Federringe oder den anerkannten Regeln der
gleichwertige S icherungselemente S icherheitstechnik entsprechen. Es
anzusehen. gelten nicht die in diesen Regeln
127– Die B auart der elektronischen gestellten besonderen Anforderun-
Zündgeräte muß ein unbefugtes gen an Isolierstoffe sowie an
B etätigen erschweren. K riechstrecken, Luftstrecken und
Abstände bei der S chutzart „erhöh-
3.5.2 Elektrische B eschaffenheit te S icherheit“.
128– Die elektronischen Zündgeräte 136– Zum Zeitpunkt der ersten Zündung
müssen Anschlußklemmen mit darf die S pannung im Zündkreis
unverlierbarer Verschraubung ha- maximal 5 V betragen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1561
3.6 Zündmaschinenprüfgeräte 151– Die elektrische Durchschlagfestig-
137– Zündmaschinenprüfgeräte müssen keit der Isolierung zwischen den
einen inneren Widerstand haben, stromleitenden Teilen und blanken
der der Leistungsfähigkeit der metallischen Gehäuseteilen muß
Zündmaschinentypen, für deren 500 V Wechselspannung betragen.
Nachprüfung sie bestimmt sind, 3.8.2 B esondere Anforderungen an Ohmmeter
angepaßt ist.
152– Die M eßgenauigkeit muß bei senk-
138– Die Zündmaschinenprüfgeräte
rechter und waagerechter Ge-
müssen bei ordnungsgemäßer B e-
brauchslage mindestens ± 1,5 %
tätigung der Zündmaschinen ein
der S kalenlänge betragen.
Nachlassen der Leistungsfähigkeit
deutlich anzeigen. 153– Das M eßwerk muß eine Null-
139– Für das Gehäuse eines Zündma- punktregulierung haben.
schinenprüfgerätes gilt Absatz 111 154– Abweichungen bis zu 10 % der
entsprechend. mittleren S pannung der S tromquel-
140– F ür schlagwettergesicherte Zünd- le dürfen die M eßgenauigkeit nicht
maschinenprüfgeräte gilt Ab- beeinflussen.
satz 122 entsprechend.
3.9 P rüfgeräte für elektronische Zündkreise
3.7 P rüfgeräte für Zündgeräte für elektroni- 3.9.1 Allgemeine Anforderungen
sche Zünder
155– Die S tromquelle darf Unbefugten
141– Die P rüfgeräte müssen neben der
nicht zugänglich sein.
Ausgangssignalprüfung eine elek-
trische Last darstellen, die der Lei- 156– Der Effektivwert der M eßspannung
stungsfähigkeit der Zündgeräte- darf nicht mehr als 5 V betragen.
typen, für deren Nachprüfung sie 157– Der Effektivwert der M eßstrom-
bestimmt sind, angepaßt ist. stärke darf nicht mehr als 25 mA
142– Die P rüfgeräte müssen bei ord- betragen.
nungsgemäßer B etätigung der
158– M etallische Gehäuseteile dürfen
Zündgeräte ein Nachlassen der Lei-
nicht zur S tromleitung benutzt
stungsfähigkeit deutlich anzeigen.
werden.
143– Für das Gehäuse eines P rüfgerätes
gilt Absatz 111 entsprechend. 159– P rüfgeräte für elektronische Zünd-
kreise müssen so aufgebaut sein,
144– Für schlagwettergesicherte P rüf- daß im Fehlerfall die abgegebene
geräte für elektronische Zündgeräte S tromstärke 50 mA nicht über-
gilt Absatz 122 entsprechend. schreiten kann.
3.8 Zündkreisprüfer 160– Die B auteile müssen so beschaffen
3.8.1 Allgemeine Anforderungen und alle Leitungen so verlegt sein,
daß eine Überbrückung und damit
145– Die S tromquelle darf Unbefugten eine Ausschaltung der S chutzmaß-
nicht zugänglich sein. nahmen ausgeschlossen ist.
146– Die S pannung der S tromquelle darf
161– Die elektrische Durchschlagfestig-
nicht mehr als 5 V betragen.
keit der Isolierung zwischen den
147– Die M eßstromstärke darf nicht stromleitenden Teilen und blanken
mehr als 25 mA betragen. metallischen Gehäuseteilen muß
148– M etallische Gehäuseteile dürfen 500 V Wechselspannung betragen.
nicht zur S tromleitung benutzt
werden. 3.9.2 B esondere Anforderungen an Zeiger-
149– Zündkreisprüfer müssen durch ein- instrumente
gebaute S chutzwiderstände so 162– Die M eßgenauigkeit muß bei senk-
gesichert sein, daß auch dann, rechter und waagerechter Ge-
wenn einer der P ole der S trom- brauchslage mindestens ± 1,5 %
quelle unmittelbare Verbindung mit der S kalenlänge betragen.
Gehäuseteilen oder der zugehö-
163– Das M eßwerk muß eine Null-
rigen Anschlußklemme erhalten
punktregulierung haben.
sollte, die S tärke des abgegebenen
elektrischen S tromes 50 mA nicht 164– Abweichungen bis zu 10 % der
überschreiten kann. mittleren S pannung der S tromquel-
150– Die B auteile müssen so beschaffen le dürfen die M eßgenaugikeit nicht
und alle Leitungen so verlegt sein, beeinflussen.
daß eine Überbrückung und damit 165– Ein Unterschreiten der zulässigen
eine Ausschaltung der S chutz- Versorgungsspannung muß ange-
widerstände ausgeschlossen ist. zeigt werden.
1562 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
3.10 Ladegeräte der Ausgangsstoffe (Dosiereinrich-
166– Ladegeräte müssen so beschaffen tungen) sowie die Einrichtungen
sein, daß gefährliche elektrostati- zum M ischen müssen so beschaf-
fen sein, daß der S prengstoff ent-
sche Aufladungen nicht entstehen
sprechend dem zugelassenen
können.
M uster hergestellt werden kann.
Antriebe müssen so angeordnet
174– Teile von M ischladegeräten, die mit
oder gesichert sein, daß gefähr-
Ausgangsprodukten oder S preng-
liche Wechselwirkungen zwischen
stoffen in B erührung kommen,
diesen und dem Gesteinspreng-
müssen mit diesen chemisch ver-
stoff ausgeschlossen sind.
träglich, gegen Flammeneinwirkung
167– Teile von Ladegeräten, die mit in erforderlichem M aße wieder-
S prengstoffen in B erührung kom- standsfähig und so beschaffen
men, müssen mit diesen chemisch sein, daß sie ordnungsgemäß ge-
verträglich, gegen Flammenwir- reinigt werden können.
kung in erforderlichem M aße wider-
175– B ei Teilen zum Fördern und Zutei-
standsfähig und so beschaffen
len gefährlicher Ausgangsprodukte
sein, daß sie ordnungsgemäß ge-
sowie zum M ischen und Fördern
reinigt werden können.
des S prengstoffes müssen die
168– B ei Teilen zum Fördern des Spreng- unmittelbar einwirkenden K räfte
stoffes müssen die unmittelbar ein- durch Zwangsbegrenzung der
wirkenden K räfte durch Zwangsbe- Antriebskräfte oder durch andere
grenzung der Antriebskräfte oder gleichwertige M aßnahmen so nied-
durch andere gleichwertige M aß- rig gehalten werden, daß keine
nahmen so niedrig gehalten wer- gefährlichen mechanischen oder
den, daß keine gefährlichen mecha- thermischen B eanspruchungen der
nischen oder thermischen B ean- geförderten Stoffe auftreten können.
spruchungen der geförderten Stoffe
176– Teile zum M ischen und Laden müs-
auftreten können.
sen zum Fahrzeugantrieb so ange-
169– Die B eschaffenheit der Teile zum ordnet oder gesichert sein, daß
Laden des S prengstoffes, insbe- gefährliche Wechselwirkungen mit
sondere die Formgebung des Vor- dem S prengstoff ausgeschlossen
ratsbehälters, muß eine sichere sind; elektrische Anlagen des Fahr-
Zufuhr und eine einwandfreie För- zeuges im B ereich der M isch- und
derung in den Laderaum gewähr- Ladeeinrichtungen müssen beson-
leisten. ders geschützt sein.
170– Elektrische Anlagen für den Lade- 177– Die M ischladegeräte müssen mit
teil müssen in der S chutzart IP 54 Zählwerken versehen sein, die die
nach VDE 0470 Ausgabe Novem- zugeteilten M engen der wesentli-
ber 1992 (EN 60529) ausgeführt chen Ausgangsstoffe anzeigen. Die
sein. S tromstärke und S pannungen Zählwerke müssen gegen den Ein-
elektrischer Fernbedienungseinrich- griff Unbefugter gesichert werden
tungen müssen dem Abschnitt 3.8, können.“
Absatz 145 bis 146 und 148 ent-
sprechen; die Regelstromstärke darf 50. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
nicht mehr als 100 mA betragen.
„Anlage 1a
3.11 M ischladegeräte Anforderungen an die Zusammensetzung und
171– Für M ischladegeräte gelten die B eschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1
unter Abschnitt 3.10 für Ladegeräte I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend
aufgeführten Anforderungen der aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
Absätze 166, 169 und 170 mit der
1. J eder Explosivstoff muß so beschaffen sein,
M aßgabe, daß sich die Anforde-
hergestellt und geliefert werden, daß unter
rungen auch auf den M ischteil be-
normalen und vorhersehbaren B edingungen,
ziehen.
insbesondere bezüglich der Vorschriften für
172– Die K onstruktion von M ischlade- die B etriebssicherheit und des S tands der
geräten muß gewährleisten, daß Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu
sich keine Ansammlungen von seiner Verwendung das Risiko für das Leben
S täuben bilden, die zu B ränden und die Gesundheit von P ersonen, die Unver-
oder Explosionen führen können. sehrtheit von S achgütern und die Umwelt so
173– Durch die Form der B ehälter oder klein wie möglich ist.
andere M aßnahmen muß eine 2. J eder Explosivstoff muß die Leistungsfähig-
sichere Zufuhr der Ausgangspro- keit erreichen, die vom Hersteller angegeben
dukte gewährleistet sein. Einrich- wird, um das höchstmögliche M aß an S icher-
tungen zum Fördern und Zuteilen heit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1563
3. J eder Explosivstoff muß so beschaffen sein m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs,
und hergestellt werden, daß er bei Einsatz die für eine zuverlässige und sichere Funk-
geeigneter technischer Verfahren möglichst tion der Explosivstoffe notwendig sind.
umweltverträglich entsorgt werden kann.
2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus
II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nach- müssen die verschiedenen Explosivstoffgrup-
folgend aufgeführten besonderen Anforderungen: pen die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. Die nachstehenden Informationen und Eigen- A. S prengstoffe
schaften müssen – falls relevant – mindestens
a) S prengstoffe müssen durch die vorge-
berücksichtigt werden. J eder Explosivstoff
sehene Art der Zündung sicher und
muß unter realistischen B edingungen getestet
zuverlässig zündbar sein und sich voll-
werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium
ständig umsetzen oder deflagrieren.
erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Ver-
B esonders bei S chwarzpulver wird die
wendungsbedingungen durchzuführen:
Leistung nach dem Deflagrationsver-
a) Aufbau und die charakteristischen Eigen- halten ermittelt.
schaften, einschließlich der chemischen
Zusammensetzung, der Homogenität sowie b) P atronierte S prengstoffe müssen die
gegebenenfalls der Abmessungen und der Detonation sicher und zuverlässig
K orngrößenverteilung; durch die Ladesäule übertragen.
b) physikalische und chemische S tabilität des c) Die entstehenden Sprengschwaden von
Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbe- S prengstoffen, die für eine Verwendung
dingungen, denen der Explosivstoff ausge- unter Tage bestimmt sind, dürfen K oh-
setzt sein kann; lenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase
c) Empfindlichkeit gegenüber S chlag und oder Dämpfe oder schwebfähige feste
Reibung; Rückstände nur in einer M enge enthal-
ten, die unter den üblichen B etriebsbe-
d) Verträglichkeit aller B estandteile im Hin-
dingungen keine Gesundheitsschäden
blick auf ihre chemische und physikalische
verursachen.
S tabilität;
e) chemische Reinheit der Explosivstoffe; B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere
f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosiv- Zündschnüre
stoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder a) Die Umhüllung von S prengschnüren,
nasser Umgebung verwendet zu werden, Anzündschnüren und anderen Zünd-
und wenn die B etriebssicherheit des schnüren muß eine ausreichende me-
Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt chanische Festigkeit besitzen und den
werden kann; umschlossenen Explosivstoff bei nor-
g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen maler mechanischer B eanspruchung
und hohen Temperaturen, sofern eine Auf- ausreichend schützen.
bewahrung oder ein Einsatz bei solchen b) Die P arameter für die B rennzeiten von
Temperaturen vorgesehen ist und die Anzündschnüren müssen angegeben
B etriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit und zuverlässig erreicht werden.
durch das Abkühlen oder das Erhitzen
eines B estandteils oder des gesamten c) Die S prengschnüre müssen zuverlässig
Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann; zündbar sowie ausreichend zündfähig
sein und den Anforderungen auch nach
h) Eignung des Explosivstoffs für eine Ver-
Lagerung unter besonderen K limabe-
wendung in Gefahrenbereichen (beispiels-
dingungen genügen.
weise schlagwetterführende B ergwerke,
heiße M assen usw.), soweit die Explosiv- C . Zünder, S prengkapseln und S prengver-
stoffe zum Einsatz unter solchen B edin- zögerer
gungen vorgesehen sind;
a) Zünder, S prengkapseln und S prengver-
i) S icherheit gegen unzeitige oder unbeab-
zögerer müssen zuverlässig die Deto-
sichtigte Zündung oder Anzündung;
nation von S prengstoffen einleiten, die
j) richtiges Laden und einwandfreies Funk- zur Verwendung mit ihnen vorgesehen
tionieren der Explosivstoffe bei bestim- sind, und dies unter allen vorhersehba-
mungsgemäßer Verwendung; ren Verwendungsbedingungen.
k) geeignete Anleitungen und – soweit not-
b) S prengverzögerer müssen zuverlässig
wendig – K ennzeichnungen in bezug auf
zündbar sein.
sicheren Umgang und sichere Lagerung,
Verwendung und B eseitigung in der oder c) Das Zündvermögen darf durch Feuch-
den Amtssprachen des Empfängerstaats; tigkeit nicht beeinträchtigt werden.
l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzün-
Veränderungen an Explosivstoffen, Umhül- dern müssen so gleichmäßig sein, daß
lungen oder sonstigen B estandteilen bei die Wahrscheinlichkeit von Überschnei-
Lagerung bis zum spätesten vom Herstel- dungen der Verzögerungszeiten benach-
ler angegebenen Verwendungsdatum; barter Zeitstufen unbedeutend ist.
1564 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
e) Die elektrischen K enndaten von elektri- ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung
schen Zündern müssen auf der Ver- müssen sich, hintereinandergeschal-
packung angegeben werden (z.B. Nicht- tet, mit einem Gleichstrom der Stärke
ansprechstromstärke, Widerstand usw.). 0,8 A versagerfrei zusammen zünden
lassen.
f) Die Zünderdrähte von elektrischen Zün-
dern müssen eine ausreichende Isolie- c) B rückenzünder U
rung und mechanische Festigkeit besit-
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand
zen, auch bezüglich ihrer B efestigung
eines Zünders mit einer Zünderdraht-
am Zünder.
länge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als
3,5 Ohm betragen.
D. Treibladungspulver und Raketenfesttreib-
stoffe bb) Die B rückenwiderstände müssen zwi-
a) Diese S toffe dürfen bei der vorgesehe- schen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
nen Verwendung nicht detonieren. cc) Der zur Zündung erforderliche Zünd-
b) S toffe dieser Art (z.B . auf der B asis von impuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm
Nitrocellulose) müssen erforderlichen- und 16,0 mWs/Ohm liegen.
falls gegen S elbstzersetzung stabilisiert dd) Die Zünder müssen durch einen
sein. Gleichstrom der S tärke 1,3 A innerhalb
c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in ge- von 10 ms ausgelöst werden.
preßter oder gegossener Form keine ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleich-
unbeabsichtigten Risse oder Gas- strom der S tärke 0,45 A innerhalb von
blasen enthalten, die ihr Funktionieren 5 min nicht ausgelöst werden.
gefährlich beeinträchtigen könnten.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung
III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II müssen sich, hintereinandergeschaltet,
gelten für S prengkapseln, elektrische Zünder und mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A
Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Vor- versagerfrei zusammen zünden lassen.
aussetzungen als erfüllt: gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundele-
1. S prengkapseln gung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m
und einer elektrischen K apazität von
a) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln 2 000 pF durch elektrostatische S pan-
muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen. nungen von 10 kV über die Glühbrücke
b) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm nicht ausgelöst werden. B ei Zündern
langer Leerraum in der S prengkapsel vor- mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt
handen sein. sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hin-
aus müssen die Zünder gegen Aus-
2. Elektrische Zünder
lösung durch Überschläge im Innern
a) Allgemeines der Hülse gesichert sein.
B ei Zünderdrähten aus S tahl muß der d) B rückenzünder HU
Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei
aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezu-
Zünderdrähten aus K upfer mindestens
fuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst
0,5 mm betragen.
werden.
b) B rückenzünder A
bb) Der zur Zündung erforderliche Zünd-
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand impuls muß zwischen 1100 mWs/
eines Zünders mit einer Zünderdraht- Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.
länge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als
4,5 Ohm betragen. cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleich-
strom der S tärke 4,0 A innerhalb von
bb) Die B rückenwiderstände müssen zwi- 5 min nicht ausgelöst werden.
schen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.
S ie müssen innerhalb dieses B erei- dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung
ches in Widerstandsgruppen mit einer müssen sich, hintereinandergeschal-
Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein. tet, mit einem Zündimpuls von weniger
als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zu-
cc) Der zur Zündung erforderliche Zünd- sammen zünden lassen.
impuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm
und 3,0 mWs/Ohm liegen. ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundele-
gung einer elektrischen K apazität von
dd) Die Zünder müssen durch einen
2 500 pF durch elektrostatische S pan-
Gleichstrom der S tärke 0,6 A innerhalb
nungen von 30 kV über die Glühbrücke
von 10 ms ausgelöst werden.
nicht ausgelöst werden. Darüber hin-
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleich- aus müssen die Zünder gegen Aus-
strom der S tärke 0,18 A innerhalb von lösung durch Überschläge im Inneren
5 min nicht ausgelöst werden. der Hülse gesichert sein.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1565
3. Anzündschnüre S toff oder Gegenstand Zeichen
a) Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen Wettersprengstoffe der
nicht seitlich aussprühen und außen nicht
zum Glühen kommen. K lasse I WI
b) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägi- K lasse II W II
ger und nach vierwöchiger Trockenlage- K lasse III W III
rung bei Raumtemperatur ermittelte durch-
schnittliche B rennzeit darf nicht weniger P lastiksprengstoffe EP
als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m Einheitliche S prengstoffe
betragen. Die B rennzeit der einzelnen und deren M ischungen
Anzündschnurstücke darf von der durch- S ekundärsprengstoffe
schnittlichen B rennzeit um nicht mehr als und deren M ischungen SE
±10 s für 1 m abweichen.
P rimärsprengstoffe
c) Die B rennzeit darf durch Feuchtigkeit und (phlegmatisiert) PE
Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der
durchschnittlichen B rennzeit nach Ab- S prengstoffe für sonstige Zwecke
schnitt 3b abweichen. Weiße Anzünd- Auslösevorrichtungen S ZA
schnüre brauchen nicht feuchtlagerbe-
Fallote S ZF
ständig zu sein.
Hohlladungen und P erforatoren S ZH
d) Die B rennzeit von blanken und geschütz-
ten wasserdichten Anzündschnüren darf S prengladungen S ZL
nach einer Lagerung von 24 S tunden unter S prengniete S ZN
Wasser beim Abbrennen unter Wasser um Verstärkungsladungen S ZV
nicht mehr als ± 10 s von der durchschnitt-
lichen B rennzeit nach Abschnitt 3b ab- Zerstörladungen S ZZ
weichen.“
II. S prengschnüre, Anzündschnüre,
S hock-tubes (Zündschläuche)
51. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt neu gefaßt:
S prengschnüre SS
„Anlage 2
Wettersprengschnüre der
Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Spreng- K lasse I WS S I
zubehör nach § 8
K lasse II WS S II
S toff oder Gegenstand Zeichen
K lasse III WS S III
I. S prengstoffe S chneidschnüre SSC
Gesteinsprengstoffe Anzündschnüre (ohne Detonator) ZZ
S chwarzpulver zum S prengen und S hock-tubes
schwarzpulverähnliche S prengstoffe P (Zündschläuche, ohne Detonator) ST
S prengstoffe mit S prengölzusatz Zünd- und Anzündschnüre
Hochprozentige gelatinöse für sonstige Zwecke AS
S prengstoffe GNN
III. Zündmittel
Gelatinöse S prengstoffe GN
S prengkapseln SK
Halbgelatinöse S prengstoffe HN
S prengkapseln mit mechanischer
P ulverförmige S prengstoffe PN Auslösung SKM
Druckfeste S prengstoffe GND S prengkapseln verbunden mit
S prengstoffe ohne S prengölzusatz Anzündschnur ZZZ
S prengstoffe mit Explosivstoffzusatz S prengkapseln verbunden mit
S hock-tubes (Zündschläuche) ZNE
P ulverförmige S prengstoffe PA
S prengverzögerer SV
P ulverförmige S prengstoffe,
wasserfest P AW Verzögerer und Verbindungselemente
für S hock-tubes (Zündschläuche) S TV
S prengschlämme S AE
Elektrische
Emulsionssprengstoffe EM E B rückenzünder A U HU
S prengstoffe ohne Explosivstoffzusatz nichtschlag-
P ulverförmige S prengstoffe P AC wettersichere
M omentzünder ZEM A ZEM U ZEM HU
S prengschlämme SA
schlag-
Emulsionssprengstoffe EM wettersichere
C hloratsprengstoffe PCI Momentzünder ZEM SA ZEM SU ZEM SHU
1566 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
S toff oder Gegenstand Zeichen S toff oder Gegenstand Zeichen
nichtschlag- Anzündmittel
wettersichere
Anzündschnüre für pyrotechnische
Zeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
Zwecke ZZP
schlag-
S toppinen ZZS
wettersichere
Zeitzünder ZEVS A ZEVS U ZEVS HU Anzündlitzen ZA
Elektronische Zünder ZEIC Anzündlichter ZZL
S onstige Zünder AZ M echanische Anzünder ZZA
IV. Treibmittel Elektrische B rückenanzünder ZZE
Treibladungspulver Elektrische Anzünder für
Treibladungspulver auf B asis S chwarzpulver zum S prengen und
Nitrocellulose TN schwarzpulverähnliche S prengstoffe ZZB
Treibladungspulver auf B asis VII. Explosionsgefährliche S toffe für technische, wis-
Nitrocellulose/S chwarzpulver TNS senschaftliche, analytische, medizinische und
Nitraminpulver TNB pharmazeutische Zwecke sowie S toffe, die als
S chwarzpulver TS Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeug-
nisse verwendet werden
S chwarzpulverähnliche P ulver TS A
Andere Treibladungspulver TA Explosionsgefährliche S toffe
Treibladungspulvervorprodukte für technische Zwecke ES T
P ulverrohmasse TP R für wissenschaftliche, analytische,
P ulvervorkonzentrat TP K medizinische und pharmazeutische
Zwecke ES W
Raketenfesttreibstoffe R
die als Hilfsstoffe bei der
Raketenmotore RG Herstellung von chemischen
Treibkartuschen TK Erzeugnissen verwendet werden H
V. S prengzubehör Anlage 3
Zündleitungen
K ennzeichnung und Verpackung von explosions-
Einfachleitungen ZLE gefährlichen S toffen und S prengzubehör nach § 14
Verseilte Leitungen ZLV Abs. 1
S tegleitungen ZLG Im S inne dieser Anlage sind die kleinsten Ursprungs-
Verlängerungsdrähte ZV verpackungen des Herstellers diejenigen Ver-
packungseinheiten, aus denen heraus keine weiteren
Isolierhülsen ZI
kleineren Einheiten oder Einzelgegenstände mehr ver-
Zündmaschinen ZM trieben werden dürfen.
Zündgeräte für elektronische Zünder ZM IC
1. S prengstoffe
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
1.1 Gesteinsprengstoffe außer S chwarzpulver zum
P rüfgeräte für Zündgeräte für S prengen und schwarzpulverähnliche S preng-
elektronische Zünder ZP IC stoffe
Zündkreisprüfer ZK
1– Gesteinsprengstoffe müssen in P aketen ver-
P rüfgeräte für elektronische packt sein; dies gilt nicht, wenn die M asse
Zündkreise ZK IC der einzelnen P atronen mindestens 500 g
Andere Zündeinrichtungen ZE beträgt oder die paketlose Verpackung nach
den Vorschriften über die B eförderung ge-
Ladegeräte L
fährlicher Güter zugelassen ist. P atronen mit
M ischladegeräte ML einer M asse von weniger als 500 g können
auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunst-
VI. P yrotechnische S ätze, Gegenstände
stoffschläuchen verpackt und zu P aketein-
und Anzündmittel
heiten gebündelt sein.
P yrotechnische S ätze PS
2– Undurchsichtige Umhüllungen der P atronen
P yrotechnische Gegenstände der und P akete müssen rot sein; durchsichtige
K lasse I PI Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen
K lasse II P II lassen oder einen mindestens 5 cm breiten
roten Ring tragen. B ei undurchsichtiger star-
K lasse III P III
rer Umhüllung von P atronen genügt zur
K lasse T 1 P T1 K ennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter
K lasse T 2 P T2 roter Ring.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1567
3– K isten, K artons und andere B ehälter, in de- 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
nen Gesteinsprengstoffe versandt werden, Nr. 1, 2, 4a und 4b,
müssen folgende Angaben tragen oder er- 2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
kennen lassen: lung,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-
Nr. 1, 2, 4a und 4b, tons oder eines anderen B ehälters im
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- Herstellungsjahr,
lung, 4. die M asse des S prengstoffinhalts.
3. die laufende Nummer der K iste, des 10– P akete und P atronen müssen folgende
K artons oder eines anderen B ehälters Angaben tragen oder erkennen lassen:
im Herstellungsjahr, 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
4. die M asse des S prengstoffinhalts. Nr. 1, 2, 4a bis 5,
4– P akete und P atronen müssen folgende 2. die J ahreszahl der Herstellung,
Angaben tragen oder erkennen lassen: 3. die Nummer der K iste oder des K artons
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 nach Absatz 9 Nr. 3.
Nr. 1, 2, 4a bis 5, Absatz 4 letzter S atz gilt entsprechend.
2. die J ahreszahl der Herstellung, Werden P atronen mit einer M asse von min-
3. die Nummer der K iste oder des K artons destens 500 g in P aketen verpackt und ein-
zeln nach Nr. 1 bis 3 gekennzeichnet, so
nach Absatz 3 Nr. 3.
kann die Kennzeichnung der P akete entfallen.
P akete einer S prengstoffkiste oder eines
11– Für die in den Absätzen 9 und 10 vorge-
K artons sind zusätzlich mit einer fortlaufen-
schriebene K ennzeichnung sind bei P atro-
den Nummer und mit der Zahl der in dem nen und P aketen schwarze, bei den K isten,
P aket enthaltenen P atronen zu kennzeich- K artons und anderen B ehältern rote oder
nen. P atronen sind zusätzlich mit der Num- schwarze S chriftzeichen und Zahlen zu ver-
mer des P aketes zu kennzeichnen. S oweit wenden.
sich die K ennzeichnung mit dem Identifikati-
onszeichen und dem Gefahrensymbol mit 12– Die Absätze 8 bis 11 sind nicht anzuwenden
der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf S prengstoffe dieses Abschnitts, die zum
auf den P atronen nicht anbringen läßt, S chnüren und zum K essel- oder Lassen-
genügt die K ennzeichnung auf den P aketen. sprengen in loser Form überlassen werden.
5– Werden P atronen in wasserdichten, durch- 1.3 Wettersprengstoffe
sichtigen K unststoffschläuchen verpackt 13– Wettersprengstoffe der K lasse I müssen in
und zu P aketeinheiten gebündelt, so genügt P aketen verpackt sein.
die K ennzeichnung der P aketeinheiten in der 14– Wettersprengstoffe der K lassen II und III
K iste oder in dem K arton mit einer durchlau- müssen in wasserdichten, durchsichtigen
fenden Nummer. K unststoffschläuchen verpackt und zu
6– Für die in den Absätzen 3 und 4 vorgeschrie- P aketeinheiten gebündelt sein. Diese Ver-
bene K ennzeichnung sind bei P atronen und packung ist auch für Wettersprengstoffe der
P aketen schwarze, bei den K isten, K artons K lasse I zulässig.
und anderen B ehältern rote oder schwarze 15– Die Umhüllungen der P atronen und P akete
S chriftzeichen und Zahlen zu verwenden. von Wettersprengstoffen müssen folgende
7– Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden Farben haben oder erkennen lassen:
auf Gesteinsprengstoffe, die erst an der Ver- 1. der K lasse I: gelblich-weiß,
wendungsstelle hergestellt und dort unver-
2. der K lasse II: gelblich-weiß mit 2 cm brei-
züglich zum S prengen verwendet werden.
ten grünen Querstreifen,
1.2 S chwarzpulver zum S prengen und schwarzpul- 3. der K lasse III: grün.
verähnliche S prengstoffe
16– Für die K ennzeichnung der K isten, K artons,
8– S prengstoffe dieses Abschnitts müssen in P aketeinheiten und P atronen, in denen Wet-
P aketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn tersprengstoffe versandt werden, gelten die
die M asse der einzelnen P atrone mindestens Absätze 3 bis 5 entsprechend. Anstelle der
500 g beträgt oder die paketlose Verpackung M onatszahl ist die J ahreswochenzahl anzu-
nach den Vorschriften über die B eförderung geben.
gefährlicher Güter zugelassen ist. P atronen
17– Für die in Absatz 16 vorgeschriebene K enn-
mit einer M asse von weniger als 500 g kön-
zeichnung sind schwarze S chriftzeichen und
nen auch in wasserdichten, durchsichtigen
Zahlen zu verwenden.
K unststoffschläuchen verpackt und zu
P aketeinheiten gebündelt sein. 1.4 P lastiksprengstoffe, Einheitliche Sprengstoffe und
deren M ischungen und Sprengstoffe für sonstige
9– Undurchsichtige Umhüllungen der P atronen
und P akete von S prengstoffen dieses Zwecke
Abschnitts müssen braun sein. Die K isten, 18– S prengstoffe dieses Abschnitts müssen
K artons und B ehälter sowie Umhüllungen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt
müssen folgende Angaben tragen: als erfüllt, wenn die Verpackung den Vor-
1568 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
schriften über die B eförderung gefährlicher 25– S prengschnüre müssen auf Rollen gewickelt
Güter entspricht. und dürfen nicht länger als 500 m sein. J ede
Rolle muß folgende Angaben tragen:
19– K isten, K artons und andere B ehälter, in
denen S prengstoffe dieses Abschnitts ver- 1. Die K ennzeichnungen nach § 14 Abs. 1
sandt werden, müssen folgende Angaben Nr. 1, 2, 4a bis 5,
tragen oder erkennen lassen: 2. die Länge der S prengschnur,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
Nr. 1, 2, 4a und 4b, lung,
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- 4. die Nummer der K iste, des K artons oder
lung, eines anderen B ehälters nach Absatz 23
Nr. 3,
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-
tons oder eines anderen B ehälters im 5. die Durchschnittsmasse S prengstoff je
Herstellungsjahr, M eter S prengschnur.
4. die M asse des S prengstoffinhalts oder Die Rollen einer K iste, eines K artons oder
die Anzahl der Gegenstände. eines anderen B ehälters sind zusätzlich mit
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
20– Innenverpackungen, in denen S prengstoffe
dieses Abschnitts verpackt werden, müssen 2.2 Anzündschnüre
folgende Angaben tragen oder erkennen 26– J ede Anzündschnur muß mindestens einen
lassen: K ennfaden bestimmter Farbe haben, der die
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Herstellungsstätte kennzeichnet.
Nr. 1, 2, 4a bis 5, 27– K isten, K artons und andere B ehälter, in
2. die J ahreszahl der Herstellung, denen Anzündschnüre versandt werden,
3. die Nummer der K iste oder des K artons müssen folgende Angaben tragen oder
nach Absatz 19 Nr. 3. erkennen lassen:
21– Für die in den Absätzen 19 und 20 vorge- 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
schriebene K ennzeichnung gilt Absatz 17. Nr. 1, 2, 4a und 4b,
22– Undurchsichtige Umhüllungen von P la- 2. die Anzahl der Anzündschnurringe oder
stiksprengstoffen, S prengladungen, Verstär- -rollen und die Länge der Anzündschnur
kungsladungen und Zerstörladungen müs- je Ring oder Rolle oder die Gesamtlänge
sen rot sein; durchsichtige Umhüllungen der Anzündschnur,
müssen rote Farbe erkennen lassen oder 3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
einen mindestens 5 cm breiten roten Ring lung.
tragen. B ei undurchsichtiger starrer Umhül-
28– S oweit in den K isten, K artons und anderen
lung genügt zur K ennzeichnung ein minde-
B ehältern nach Absatz 27 Innenverpackun-
stens 5 cm breiter roter Ring.
gen als kleinste Ursprungsverpackungen
2. S prengschnüre, Anzündschnüre, S hock-tubes des Herstellers enthalten sind, müssen diese
(Zündschläuche) folgende Angaben tragen:
2.1 S prengschnüre und Wettersprengschnüre 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4a bis 5,
23– K isten, K artons und andere B ehälter, in
2. die Angaben nach Absatz 27 Nr. 2 und 3.
denen S prengschnüre versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen oder S ind in den Außenverpackungen Anzünd-
erkennen lassen: schnurringe oder -rollen ohne Innenver-
packung enthalten, so muß jeder Ring oder
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
jede Rolle mit einem Zettel versehen sein,
Nr. 1, 2, 4a und 4b,
der die Angaben der Nummern 1 und 2 trägt.
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- Dies gilt nicht, wenn die Außenverpackung
lung, die kleinste Ursprungsverpackung des Her-
3. die laufende Nummer der K iste, des stellers ist.
K artons oder eines anderen B ehälters im 2.3 S chneidschnüre, S hock-tubes (Zündschläuche
Herstellungsjahr, ohne Detonator), Zünd- und Anzündschnüre für
4. die Länge der S prengschnur, sonstige Zwecke
5. die Durchschnittsmasse S prengstoff je 29– K isten, K artons und andere B ehälter, in
M eter S prengschnur. denen S chnüre dieses Abschnitts versandt
werden, müssen folgende Angaben tragen
24– J ede S prengschnur muß mindestens einen oder erkennen lassen:
K ennfaden bestimmter Farbe haben, der die
Herstellungsstätte kennzeichnet. Die äußere 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Umhüllung von Wettersprengschnüren muß Nr. 1, 2, 4a und 4b,
weiß sein; andere S prengschnüre dürfen 2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
nicht weiß sein. lung,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1569
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- 2. die J ahreszahl der Herstellung,
tons oder eines anderen B ehälters im 3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-
Herstellungsjahr, tons oder eines anderen B ehälters im
4. die Gesamtlänge der S chnur. Herstellungsjahr,
30– Die einzelnen S chnurenden oder -stücke 4. die Anzahl der Gegenstände dieses
müssen folgende Angaben tragen: Abschnitts.
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 36– In den Flachboden der S prengkapseln muß
Nr. 1, 2, 4a und 4b, ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstel-
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- lungsstätte kennzeichnet.
lung, 37– Die Gegenstände dieses Abschnitts müssen
3. die Nummer der K iste, des K artons oder in S chachteln oder B euteln verpackt sein.
eines anderen B ehälters nach Absatz 29 Diese müssen folgende Angaben tragen:
Nr. 3. 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
31– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen Nr. 1, 2, 4a bis 5,
Enden oder S tücken nicht anbringen läßt, 2. die Anzahl der Gegenstände dieses
genügt die Anbringung auf der kleinsten Ver- Abschnitts,
packungseinheit. 3. die J ahreszahl der Herstellung,
3. Zündmittel 4. die Nummer der K iste, des K artons oder
eines anderen B ehälters nach Absatz 35
3.1 S prengkapseln und S prengkapseln mit mechani- Nr. 3,
scher Auslösung
5. die Länge der Anzündschnur oder des
32– K isten, K artons und andere B ehälter, in Zündschlauches,
denen S prengkapseln dieses Abschnitts ver- 6. für Zeitzünder ohne separaten Verzöge-
sandt werden, müssen folgende Angaben rer: das Verzögerungsintervall und die
tragen oder erkennen lassen: Zeitstufennummer; für Zeitzünder mit
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 separatem Verzögerer: die Verzöge-
Nr. 1, 2, 4a und 4b, rungszeiten.
2. die J ahreszahl der Herstellung, Die S chachteln oder B eutel einer K iste, eines
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- K artons oder eines anderen B ehälters sind
tons oder eines anderen B ehälters im zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer
Herstellungsjahr, zu kennzeichnen.
4. die Anzahl der S prengkapseln. 38– Die K ennzeichnung nach Absatz 37 Nr. 5
und 6 muß auch auf K ennzeichnungsfähn-
33– In den Flachboden der S prengkapseln muß
chen, die an den Anzündschnüren oder
ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstel-
Zündschläuchen zu befestigen sind, ange-
lungsstätte kennzeichnet.
geben sein.
34– S prengkapseln müssen in S chachteln mit
höchstens 100 S tück verpackt sein. Die 3.3 S prengverzögerer und Verzögerer und Verbin-
Schachteln müssen folgende Angaben tragen: dungselemente für Shock-tubes (Zündschläuche)
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 39– K isten, K artons und andere B ehälter, in
Nr. 1, 2, 4a bis 5, denen Gegenstände dieses Abschnitts ver-
2. die Anzahl der S prengkapseln, sandt werden, müssen folgende Angaben
tragen oder erkennen lassen:
3. die J ahreszahl der Herstellung,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
4. die Nummer der K iste, des K artons oder Nr. 1, 2, 4a und 4b,
eines anderen B ehälters nach Absatz 32
2. die J ahreszahl der Herstellung,
Nr. 3.
3. die laufende Nummer der K iste, des
Die S chachteln einer K iste, eines K artons
K artons oder eines anderen B ehälters
oder eines anderen B ehälters sind zusätzlich
im Herstellungsjahr,
mit einer fortlaufenden Nummer zu kenn-
zeichnen. Ferner muß in jeder S chachtel ein 4. die Anzahl der Gegenstände.
Zettel enthalten sein, der den Tag der Her- 40– In die Hülsen der Gegenstände dieses Ab-
stellung angeben muß. schnitts muß ein Zeichen eingeprägt sein,
3.2 S prengkapseln verbunden mit Anzündschnur das die Herstellungsstätte kennzeichnet.
und S prengkapseln verbunden mit S hock-tubes 41– S prengverzögerer müssen in S chachteln zu
(Zündschläuchen) höchstens 100 S tück, Verzögerer und Ver-
35– K isten, K artons und andere B ehälter, in bindungselemente müssen in S chachteln
denen S prengkapseln dieses Abschnitts ver- oder B euteln verpackt sein.
sandt werden, müssen folgende Angaben 42– Die S chachteln oder B eutel müssen folgen-
tragen oder erkennen lassen: de Angaben tragen:
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 1, 2, 4a und 4b, Nr. 1, 2, 4a bis 5,
1570 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
2. die Anzahl der Gegenstände dieses 46– In den Flachboden der Zünderhülsen von
Abschnitts, Zündern muß ein Zeichen, das die
Herstellungsstätte kennzeichnet, in den
3. die mittlere Verzögerungszeit in M illise-
Flachboden von Zeitzündern auch die Zeit-
kunden,
stufennummer eingeprägt sein. S chlagwet-
4. die J ahreszahl der Herstellung, tersichere Zünder müssen Hülsen aus K up-
5. bei Verzögerern und Verbindungsele- fer oder M essing haben, die keine Färbung
menten für S hock-tubes (Zündschläu- enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersi-
che): die Länge des Zündschlauches. cherer Zünder müssen sich in M aterial oder
Farbe deutlich von metallisch blankem K up-
43– Die Kennzeichnung nach Absatz 42 Nr. 3 und 5 fer oder M essing unterscheiden.
muß auch auf K ennzeichnungsfähnchen, die
an den Zündschläuchen der Verzögerer und 47– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von
Verbindungselementen für S hock-tubes zu B rückenzündern A und B rückenzündern U
befestigen sind, angegeben sein. muß wie folgt gefärbt sein:
1. B ei M omentzündern gelb-weiß,
3.4 Elektrische B rückenzünder
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall
44– K isten, K artons und andere B ehälter, in weniger als 100 M illisekunden) gelb-grün,
denen elektrische Zünder versandt werden, 3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsinter-
müssen folgende Angaben tragen oder vall von 100 und mehr M illisekunden)
erkennen lassen: gelb-rot.
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 48– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von
Nr. 1, 2, 4a und 4b, B rückenzündern HU muß wie folgt gefärbt
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- sein:
lung, 1. B ei M omentzündern blau-weiß,
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- 2. bei K urzzeitzündern blau-grün,
tons oder eines anderen B ehälters im
3. bei Langzeitzündern blau-rot.
Herstellungsjahr,
49– B ei Zeitzündern müssen die Zeitstufennum-
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
mern und das Verzögerungsintervall auf
45– Elektrische Zünder müssen in P aketen zu K ennzeichnungsfähnchen angegeben sein.
höchstens 100 S tück verpackt sein. J edes
P aket muß mit einem Zettel versehen sein, 3.5 Elektronische Zünder
der bei 50– K isten, K artons und andere B ehälter, in
denen elektronische Zünder versandt wer-
– B rückenzündern A gelbe Farbe mit dem
den, müssen folgende Angaben tragen oder
B uchstaben „A“,
erkennen lassen:
– B rückenzündern U gelbe Farbe mit dem
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
B uchstaben „U“,
Nr. 1, 2, 4a und 4b,
– B rückenzündern HU blaue Farbe
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
hat und folgende Angaben tragen muß: lung,
1. Die Anzahl der Zünder, 3. die laufende Nummer der K iste, des K ar-
2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial, tons oder eines anderen B ehälters im
3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- Herstellungsjahr,
lung, 4. die Anzahl der elektronischen Zünder.
4. die Nummer der K iste, des K artons oder 51– Elektronische Zünder müssen in P aketen zu
eines anderen B ehälters nach Absatz 44 höchstens 100 S tück verpackt sein. J edes
Nr. 3, P aket muß mit einem Zettel versehen sein,
5. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 der weiße Farbe mit dem B uchstaben „E“ hat
Nr. 1, 2, 4a bis 5, und folgende Angaben tragen muß:
6. bei B rückenzündern A und U den 1. Die Anzahl der Zünder,
B rücken- und Gesamtwiderstand, bei
2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial,
B rückenzündern HU den Gesamtwider-
stand, 3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
lung,
7. bei Zeitzündern das Verzögerungsinter-
vall und die Anzahl der Zeitstufen, 4. die Nummer der K iste, des K artons oder
8. „schlagwettersicher“ oder „nicht schlag- eines anderen B ehälters nach Absatz 50
wettersicher“. Nr. 3,
Die P akete einer K iste, eines K artons oder 5. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
eines anderen B ehälters sind zusätzlich mit Nr. 1, 2, 4a bis 5,
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeich- 6. „schlagwettersicher“ oder „nicht schlag-
nen. wettersicher“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1571
Die P akete einer K iste, eines K artons oder 59– S oweit in den K isten, K artons und anderen
eines anderen B ehälters sind zusätzlich mit B ehältern nach Absatz 58 Innenverpackun-
einer fortlaufenden Nummer zu kennzeich- gen als kleinste Ursprungsverpackungen
nen. des Herstellers enthalten sind, müssen diese
folgende Angaben tragen:
52– In den Flachboden der Zünderhülsen von
elektronischen Zündern muß ein Zeichen, 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
das die Herstellungsstätte kennzeichnet, Nr. 1, 2, 4a bis 5,
und der B uchstabe „E“ eingeprägt sein. 2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
S chlagwettersichere Zünder müssen Hülsen lung,
aus K upfer oder M essing haben, die keine 3. die Nummer der K iste, des K artons oder
Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlag- eines anderen B ehälters nach Absatz 58
wettersicherer Zünder müssen sich in M ate- Nr. 3,
rial oder Farbe deutlich von metallisch blan- 4. die Anzahl der Gegenstände oder die
kem K upfer oder M essing unterscheiden. M asse des S toffes.
53– Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von 60– Treibkartuschen müssen in B euteln, B ehäl-
elektronischen Zündern muß grün-weiß tern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein.
gefärbt sein. Die Verpackungen müssen die Angaben des
54– B ei elektronischen Zündern müssen der Absatzes 59 tragen.
B uchstabe „E“ und die Erkennungsnummer 5. S prengzubehör
des Zünders auf K ennzeichnungsfähnchen
angegeben sein. 5.1 Zündleitungen
61– Die Isolierung von Zündleitungen, deren
3.6 S onstige Zünder elektrischer Widerstand je 100 m Länge
55– K isten, K artons und andere B ehälter, in eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt,
denen Zünder dieses Abschnitts versandt muß gelb gefärbt sein. B ei einem Widerstand
werden, müssen folgende Angaben tragen: von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
62– Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
werden, müssen mit einem Zettel versehen
Nr. 1, 2, 4a und 4b,
sein, der folgende Angaben tragen muß:
2. die J ahreszahl der Herstellung, 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- Nr. 1 bis 4,
tons oder eines anderen B ehälters im 2. die Länge der Zündleitung und den Werk-
Herstellungsjahr, stoff des Leiters,
4. die Anzahl der Zünder. 3. den elektrischen Widerstand für 100 m
einfacher Leitungslänge.
56– Die einzelnen Zünder dieses Abschnitts
müssen folgende Angaben tragen: 5.2 Verlängerungsdrähte
63– Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
S tahl muß grau, die Isolierung von Verlänge-
Nr. 1, 2, 4a bis 5,
rungdrähten aus K upfer grün gefärbt sein.
2. die J ahreszahl der Herstellung, Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus
3. die Nummer der K iste, des K artons oder S tahl, die ausschließlich im S alzbergbau ver-
eines anderen B ehälters nach Absatz 55 wendet werden, dürfen abweichend von
Nr. 3. S atz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten
Verlängerungsdrähten für elektronische Zün-
57– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen der muß blau-gelb sein.
Zündern nicht anbringen läßt, genügt die
64– Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte auf-
Anbringung auf der kleinsten Ursprungsver-
gespult werden, müssen mit einem Zettel
packung des Herstellers.
versehen sein, der folgende Angaben tragen
4. Treibmittel muß:
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
58– K isten, K artons und andere B ehälter, in Nr. 1 bis 4,
denen Treibmittel versandt werden, müssen
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und
folgende Angaben tragen:
den Werkstoff des Leiters,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 3. den elektrischen Widerstand für 100 m
Nr. 1, 2, 4a und 4b, einfacher Drahtlänge.
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- 5.3 Isolierhülsen
lung,
65– P ackungen mit Isolierhülsen müssen mit
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- einem Zettel versehen sein, der folgende
tons oder eines anderen B ehälters im Angaben tragen muß:
Herstellungsjahr, 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Nr. 1 bis 4,
M asse des S toffes. 2. die Anzahl der Isolierhülsen.
1572 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
5.4 Zündmaschinen 3. die Bezeichnung der Zündmaschinenty-
66– Zündmaschinen müssen folgende Angaben pen, zu deren Nachprüfung das Gerät be-
tragen: stimmt ist,
4. die Fabriknummer,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 2 bis 4, 5. die J ahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündma-
2. die Typenbezeichnung,
schinenprüfgeräten: � S .
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für
5.7 P rüfgeräte für S teuer- und Zündgeräte für elek-
mehrere Zünderarten die Zünderarten, für
tronische Zünder
die sie zur Verwendung anderen über-
lassen werden, die S chaltweise und die 69– Die P rüfgeräte dieses Abschnitts müssen
zulässige Anzahl der Zünder, folgende Angaben tragen:
4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Zündmaschinen für mehrere Zünderarten Nr. 2 bis 4,
die elektrischen Höchstwiderstände für 2. die Typenbezeichnung,
die Zünderarten, für die sie zur Verwen- 3. die B ezeichnung der Zündmaschinen-
dung anderen überlassen werden, typen, zu deren Nachprüfung das Gerät
5. die Fabriknummer, bestimmt ist,
4. die Fabriknummer,
6. die J ahreszahl der Herstellung,
5. die J ahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündma-
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschi-
schinen: � S,
nenprüfgeräten: �S .
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriege-
5.8 Zündkreisprüfer
lungsvorrichtung, mit Ausnahme von
Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung 70– Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben
für die K ondensatorspannung, den B uch- tragen:
staben „Z“ vor der Fabriknummer. 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 2 bis 4,
5.5 S teuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder
2. die Typenbezeichnung,
67– S teuer- und Zündgeräte für elektronische
Zünder müssen folgende Angaben tragen: 3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 2 bis 4, 5. die J ahreszahl der Herstellung.
2. die Typenbezeichnung, 5.9 P rüfgeräte für elektronische Zündkreise
3. die Zünderart, für die sie zur Verwendung 71– Die P rüfgeräte dieses Abschnitts müssen
anderen überlassen werden, die S chalt- folgende Angaben tragen:
weise und die zulässige Anzahl der Zünder, 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 2 bis 4,
4. den Leitungshöchstwiderstand für eine
bestimmte Anzahl Zünder, für die sie zur 2. die Typenbezeichnung,
Verwendung anderen überlassen werden, 3. den elektrischen Widerstandsbereich oder
die maximale Anzahl der Zünder,
5. die Fabriknummer,
4. die Fabriknummer,
6. die J ahreszahl der Herstellung,
5. die J ahreszahl der Herstellung.
7. bei schlagwettergesicherten
5.10 Andere Zündeinrichtungen
Zündmaschinen: � S ,
72– Andere Zündeinrichtungen müssen folgende
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriege-
Angaben tragen:
lungsvorrichtung, mit Ausnahme von
Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
für die K ondensatorspannung, einen Nr. 2 bis 4,
K ennbuchstaben vor der Fabriknummer: 2. die Typenbezeichnung,
– „X“ für elektrische Verriegelung, 3. die Fabriknummer,
4. die J ahreszahl der Herstellung,
– „Y “ für elektronische Verriegelung (z.B.
P incode, C hipcard), 5. die in der Zulassung festgelegte zusätz-
liche K ennzeichnung.
– „Z“ für mechanische Verriegelung.
5.11 Lade- und M ischladegeräte
5.6 Zündmaschinenprüfgeräte
73– Lade- und M ischladegeräte müssen folgende
68– Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
Angaben tragen: 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
Nr. 2 bis 4, 2. die Typenbezeichnung,
2. die Typenbezeichnung, 3. die Fabriknummer.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1573
6. P yrotechnische S ätze, Gegenstände und An- 80– Außer der K ennzeichnung nach den Absät-
zündmittel zen 76 bis 79 sind folgende Hinweise anzu-
bringen: bei pyrotechnischen Gegenständen
6.1 P yrotechnische S ätze
der K lasse II: „Abgabe an P ersonen unter
74– K isten, K artons und andere B ehälter, in 18 J ahren verboten“,
denen pyrotechnische S ätze versandt wer-
der K lasse III: „Abgabe nur gegen Vorlage
den, müssen folgende Angaben tragen:
einer behördlichen Erlaubnis
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung von Gegen-
Nr. 1 bis 4, ständen der K lasse III“,
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- der K lasse IV: „Abgabe nur gegen Vorlage
lung, einer behördlichen Erlaubnis
zur Verwendung von Gegen-
3. die laufende Nummer der K iste, des K ar- ständen der K lasse IV“.
tons oder eines anderen B ehälters im
81– Für die Verpackung von K nallkorken gelten
Herstellungsjahr,
folgende besondere B estimmungen:
4. die M asse des S toffes. 1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf
75– S oweit in den K isten, K artons und anderen höchstens 50 K nallkorken enthalten;
B ehältern nach Absatz 74 Innenverpackun- diese müssen auf den S chachtelboden
gen als kleinste Ursprungsverpackungen geklebt sein.
des Herstellers enthalten sind, müssen diese 2. Die Verpackungsschachteln müssen aus
die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1 bis 4 zäher, widerstandsfähiger P appe herge-
sowie die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 stellt sein. Das Unterteil der S chachtel
Nr. 5 tragen. muß so hoch sein, daß sein oberer Rand
5 mm über der Oberfläche der eingekleb-
6.2 P yrotechnische Gegenstände ten K nallkorken liegt, und so bemessen
76– P yrotechnische Gegenstände sowie ihre sein, daß die K nallkorken sich nirgends
Verpackung müssen folgende Angaben tra- zwängen. Der Deckel der S chachtel muß
gen: dicht schließen und mindestens 15 mm
über den oberen Rand des Unterteils
Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 greifen.
bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen
3. Der Raum zwischen und über den K nall-
der K lasse IV die K ennzeichnung nach § 14
korken muß bis zum S chachtelrand mit
Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Anstelle des Namens oder
Holzmehl ausgefüllt sein, das keine
der Firma des Herstellers oder Einführers
B estandteile enthalten darf, durch die das
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Waren-
Deckblättchen verletzt werden kann. Das
zeichen und anstelle der Herstellungsstätte
Holzmehl muß mit einem weichen S toff
nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein K ennzeichen für
abgedeckt sein.
die Herstellungsstätte auf den pyrotechni-
schen Gegenständen angebracht sein; auf 4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten
der kleinsten Ursprungsverpackung des S chachtel müssen durch einen K lebstrei-
Herstellers ist außerdem das B ruttogewicht fen fest miteinander verbunden sein.
dieser Verpackungseinheit anzubringen.
Fertige S chachteln müssen beim Versand zu
Dies gilt nicht für K nallbonbons und K nall-
P aketen vereinigt sein. Ein P aket darf nicht
erbsen.
mehr als 10 S chachteln enthalten. Die P ake-
77– Gegenstände der K lassen IV und T und te müssen in Holzkisten oder in anderen für
deren Verpackung mit Ausnahme der K nall- die B eförderung zugelassenen Versand-
korken müssen außer den Angaben nach behältern derart verpackt sein, daß sie gegen
Absatz 76 mit der J ahreszahl der Herstellung Verschieben gesichert sind.
gekennzeichnet werden.
6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke
78– S oweit sich die K ennzeichnung auf einzelnen 82– K isten, K artons und andere B ehälter, in
Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt denen Anzündschnüre für pyrotechnische
die Anbringung auf der kleinsten Ursprungs- Zwecke versandt werden, müssen folgende
verpackung des Herstellers. Enthält diese Angaben tragen oder erkennen lassen:
verschiedene pyrotechnische Gegenstände,
so muß erkennbar sein, welche K ennzeich- 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
nung für welchen Gegenstand gilt. Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzündschnurringe und
79– Die K ennzeichnung der kleinsten Ursprungs-
die Länge eines Ringes oder die Gesamt-
verpackung des Herstellers kann entfallen,
länge der Anzündschnur und die Länge
wenn das Verpackungsmaterial den Gegen-
eines Abschnitts,
stand ein- oder mehrseitig durchsichtig
umschließt und die K ennzeichnung auf dem 3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel-
Gegenstand deutlich erkennbar ist. lung.
1574 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
83– S oweit in den K isten, K artons und anderen 90– Die Isolierung der beiden Zuleitungsdrähte
B ehältern nach Absatz 82 Innenverpackun- von B rückenanzündern A und U muß wie
gen als kleinste Ursprungsverpackungen folgt gefärbt sein:
des Herstellers enthalten sind, müssen diese 1. B ei B rückenanzündern A: rot-weiß,
folgende Angaben tragen: 2. bei B rückenanzündern U: gelb-weiß.
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 6.7 Anzündlichter
Nr. 1 bis 4 und 5,
91– K isten, K artons und andere B ehälter, in
2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3. denen Anzündlichter versandt werden, müs-
sen folgende Angaben tragen oder erkennen
6.4 S toppinen lassen:
84– Für die K ennzeichnung und Verpackung von 1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
S toppinen gelten die Absätze 82 und 83 ent- Nr. 1 bis 4,
sprechend mit der M aßgabe, daß anstelle 2. die Anzahl der Anzündlichter.
der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl
der S toppinen anzugeben ist. 6.8 Elektrische Anzünder für S chwarzpulver zum
S prengen und schwarzpulverähnliche S preng-
6.5 Anzündlitzen stoffe
85– J ede Anzündlitze muß mindestens einen 92– Für die K ennzeichnung und Verpackung der
K ennfaden bestimmter Farbe haben, der die Gegenstände dieses Abschnitts gelten die
Herstellungsstätte kennzeichnet. Absätze 88, 89 und 90 Nr. 2 entsprechend.
86– Anzündlitzen müssen in Ringe gewickelt, 7. S onstige explosionsgefährliche S toffe für techni-
einzeln in S chachteln verpackt und zu P ake- sche, wissenschaftliche, analytische, medizini-
ten vereinigt sein. sche und pharmazeutische Zwecke sowie S toffe,
die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer
87– Für die K ennzeichnung der Außen- und Erzeugnisse verwendet werden
Innenverpackung gelten die Absätze 82
93– K isten, K artons und andere B ehälter, in
und 83 entsprechend. Die K ennzeichnung
denen sonstige explosionsgefährliche S toffe
muß außerdem die B rennzeit in S ekunden
versandt werden, müssen folgende Angaben
je M eter Anzündlitze angeben.
tragen oder erkennen lassen:
6.6 Elektrische B rückenanzünder und mechanische 1. S toffgruppe A und S toffgruppe B :
Anzünder 1.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
88– K isten, K artons und andere B ehälter, in Nr. 1 bis 4,
denen elektrische B rückenanzünder und 1.2 die J ahres- und M onatszahl der Her-
mechanische Anzünder versandt werden, stellung,
müssen folgende Angaben tragen oder 1.3 die M asse des S toffes,
erkennen lassen:
1.4 die bei der Zulassung vorgeschriebe-
1. Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 nen S icherheitshinweise.
Nr. 1 bis 4, 2. S toffgruppe C :
2. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- 2.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
lung, Nr. 1 bis 2,
3. die Anzahl der Anzünder. 2.2 die J ahres- und M onatszahl der Her-
stellung,
89– Elektrische B rückenanzünder müssen in
P aketen zu höchstens 100 S tück verpackt 2.3 die M asse des S toffes.
sein. J edes P aket muß mit einem Zettel ver- 94– S oweit in den K isten, K artons oder anderen
sehen sein, der bei B ehältern nach Absatz 93 mehr als eine
– B rückenanzündern A gelbe Farbe mit dem Innenverpackung als kleinste Ursprungsver-
packung des Herstellers enthalten ist, müs-
B uchstaben „A“ und
sen die Innenverpackungen folgende Anga-
– B rückenanzündern U gelbe Farbe mit dem ben tragen:
B uchstaben „U“ 1. S toffgruppe A:
hat und folgende Angaben tragen muß: 1.1 Die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1
1. Die Anzahl der Anzünder, Nr. 1 bis 4 und 5,
1.2 die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.2
2. die Zünderdrahtlänge und das M aterial, bis 1.4.
3. die J ahres- und M onatszahl der Herstel- 2. S toffgruppe B :
lung,
Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.1
4. die K ennzeichnung nach § 14 Abs. 1 bis 1.4.
Nr. 1 bis 4, 3. S toffgruppe C :
5. bei B rückenanzündern A und U den Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 2.1
B rücken- und Gesamtwiderstand. bis 2.3.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1575
52. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: Anlage 6
„Anlage 3a Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach
M arkierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 § 6a Abs. 1
1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für S preng- 1. Die Einzelprüfung eines als Einzelstück in Verkehr
stoffe, die zu bringenden Explosivstoffs beinhaltet:
a) aus einem oder mehreren einheitlichen brisan- a) die P rüfung der technischen Unterlagen zur
ten S prengstoffen zusammengesetzt sind, die Herstellung, Lagerung und Verwendung des
in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von Explosivstoffs,
weniger als 0,0001 P a bei einer Temperatur von b) die Überprüfung der Einhaltung der sich aus
25 °C haben, den technischen Unterlagen ergebenden For-
b) mit einem B indemittel gemischt sind und derungen für die Herstellung des Einzelstücks
und
c) bei Raumtemperatur als M ischung verformbar
oder elastisch sind. c) gegebenenfalls die Durchführung von P rüfungen
an dem Einzelstück, Bauteilen oder M odellen.
Einheitliche brisante S prengstoffe sind insbeson-
dere, jedoch nicht ausschließlich, C yclotetrame- 2. Der Hersteller eines als Einzelstück in Verkehr zu
thylentetranitramin (HM X, Oktogen), C yclotrime- bringenden Explosivstoffs beantragt bei einer
thylentrinitramin (RDX, Hexogen) und P entae- benannten S telle seiner Wahl nach § 12c Abs. 2
rythrittetranitrat (P ETN). die Einzelprüfung unter Vorlage der technischen
Unterlagen.
2. Die M arkierung der S prengstoffe nach Nummer 1
muß durch B eimischung eines der in der Tabelle 3. Die technischen Unterlagen müssen die Zusam-
in der S palte „M arkierungsstoff“ aufgeführten mensetzung und B eschaffenheit, den Aufbau und
M arkierungsstoffe während der Herstellung des die Funktionsweise sowie den Verwendungs-
S prengstoffs erfolgen. Der M arkierungsstoff muß zweck erkennen lassen. B aupläne, Zeichnungen,
homogen im fertigen S prengstoff mindestens in B erechnungen, P rüfberichte usw. sind erforder-
der in S palte „M indestkonzentration“ der Tabelle lichenfalls beizufügen.
angegebenen K onzentration in diesem enthalten 4. Die benannte S telle prüft die technischen Unter-
sein. Für die M arkierung im Geltungsbereich des lagen auf Vollständigkeit und P lausibilität und stellt
Gesetzes hergestellter S prengstoffe ist aus- fest, gegebenenfalls unter P rüfung von B auteilen
schließlich der S toff DM NB zugelassen. oder M odellen, ob ein nach den technischen
M arkierungsstoff M indest- Unterlagen gefertigter Explosivstoff die Anforde-
konzentration rungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung aller
Voraussicht nach erfüllen könnte. S ie teilt dem
Ethylenglykoldinitrat Antragsteller das Ergebnis der P rüfung und erfor-
(EGDN) 0,2 Gew.-% derlichenfalls die bei der Herstellung des Einzel-
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan stücks zu berücksichtigenden Auflagen schriftlich
(DM NB ) 0,1 Gew.-% mit.
p-Nitrotoluol (p-M NT) 0,5 Gew.-% 5. Der Hersteller fertigt das Einzelstück nach den
o-Nitrotoluol (o-M NT) 0,5 Gew.-% technischen Unterlagen und nach M aßgabe der
J eder S prengstoff nach Nummer 1, der einen der zu berücksichtigenden Auflagen der benannten
genannten M arkierungsstoffe in der erforderlichen S telle. Er bringt an dem Einzelstück das C E-Zei-
M indestkonzentration oder darüber enthält, wird chen an, stellt eine K onformitätserklärung aus und
als markiert im S inne von Nummer 1 bezeichnet.“ stellt das Einzelstück der benannten S telle vor.
6. Die benannte S telle vergewissert sich, daß bei der
53. Nach Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 bis 10 Fertigung des Einzelstücks die technischen Unter-
angefügt: lagen und die zu berücksichtigenden Auflagen
sachgerecht und vollständig eingehalten wurden.
„Anlage 5
S ie bringt ihr Zeichen auf dem Einzelstück an und
C E-K onformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 stellt eine K onformitätsbescheinigung aus.
Nr. 4a
Die C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den Anlage 7
B uchstaben „C E“ mit folgendem S chriftbild: Verfahren der EG -B aumusterprüfung nach § 12a
Abs. 1
1. Diese Anlage beschreibt das EG-B aumusterprüf-
verfahren, bei dem eine benannte S telle prüft und
bestätigt, daß ein für die betreffende P roduktion
repräsentatives M uster eines Explosivstoffs den
Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verord-
nung entspricht.
2. Der im Geltungsbereich des Gesetzes gestellte
B ei Verkleinerung oder Vergrößerung der K ennzeich- Antrag auf Erteilung einer EG-B aumusterprüf-
nung müssen die sich aus dem oben abgebildeten bescheinigung ist vom Hersteller oder seinem in
Raster ergebenden P roportionen eingehalten werden. der Europäischen Union ansässigen B evollmäch-
1576 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
tigten bei der B undesanstalt einzureichen. Der 5. Entspricht das EG-B aumuster den Anforderun-
Antrag muß folgendes enthalten: gen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, erteilt
a) Name und Anschrift des Herstellers und, wenn die B undesanstalt dem Antragsteller die EG-B au-
der Antrag vom B evollmächtigten eingereicht musterprüfbescheinigung. Die B escheinigung hat
wird, auch dessen Namen und Anschrift, die folgenden Angaben zu enthalten:
b) eine schriftliche Erklärung, daß derselbe An- a) Name und Anschrift der B undesanstalt,
trag bei keiner anderen benannten S telle ein- b) Name und Anschrift des Herstellers und gege-
gereicht worden ist, benenfalls seines in der Europäischen Union
ansässigen B evollmächtigten,
c) die technischen Unterlagen nach Nummer 3.
c) B ezeichnung des S toffes oder Gegenstandes,
Der Antragsteller stellt der B undesanstalt ein
für die betreffende P roduktion repräsentatives d) B estätigung der K onformität des geprüften
M uster (EG-B aumuster) zur Verfügung. Die B un- EG-B aumusters mit den Anforderungen des
desanstalt kann weitere M uster verlangen, wenn Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG,
sie diese für die Durchführung der P rüfung oder e) Festlegung etwaiger B efristung, inhaltlicher
als Rückstellmuster benötigt. B eschränkungen oder B edingungen für die
Gültigkeit der B escheinigung.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine B ewer-
tung der Übereinstimmung des EG-B aumusters Die für die Identifikation des geprüften EG-B au-
mit den Anforderungen der Anlage 1a dieser Ver- musters erforderlichen Angaben sowie die Ergeb-
ordnung ermöglichen. nisse der P rüfungen werden der B escheinigung
als Anlagen beigefügt. Die B escheinigung ist mit
Die Unterlagen haben insbesondere zu enthalten:
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
a) Angaben über die Zusammensetzung und B e-
6. B eabsichtigt der Hersteller die Änderung eines
schaffenheit der S toffe,
Explosivstoffs, für den die B undesanstalt bereits
b) Angaben über den Aufbau und die Funktions- eine EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt hat,
weise der Gegenstände, einschließlich von so unterrichtet der Hersteller oder sein in der
Zeichnungen und S tücklisten, Europäischen Union ansässiger B evollmächtigter
c) Angaben über charakteristische Eigenschaf- hierüber die B undesanstalt. Diese prüft, ob die
ten der S toffe und Gegenstände (z.B . Dichte, Änderung des Explosivstoffs dessen Überein-
Detonationsgeschwindigkeit, Leistungsfähig- stimmung mit den Anforderungen der Anlage 1a
keit, elektrische K enndaten usw.), zu dieser Verordnung beeinflussen könnte. In
diesem Falle prüft die B undesanstalt ein M uster
d) Angaben über den vorgesehenen Verwen-
des geänderten Explosivstoffs entsprechend den
dungsbereich und die Verwendungsart ein-
Nummern 4.1 und 4.2. Erfüllt das M uster des ge-
schließlich der Verwendungsbedingungen,
änderten Explosivstoffs die Anforderungen der
e) Angaben über die Geräte und das Zubehör für Anlage 1a zu dieser Verordnung, so erteilt die
die zuverlässige und sichere Funktion, B undesanstalt eine Ergänzung zur ursprüng-
f) Angaben über die erwartete Lebensdauer, die lichen EG-B aumusterprüfbescheinigung.
vorgesehenen Lagerbedingungen und die vor-
geschlagene Vernichtungsart. Anlage 8
Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
4. Die B undesanstalt prüft den Antrag nach Num-
mer 2 und die eingereichten Unterlagen nach B ei den Qualitätssicherungsverfahren werden vier
Nummer 3 auf P lausibilität und Vollständigkeit; alternativ anzuwendende Verfahren unterschieden,
sie kann zusätzliche Angaben und Unterlagen die im folgenden als M odule bezeichnet werden.
anfordern. 1. M odul C
4.1 S ie führt die entsprechenden Untersuchungen (K onformität mit dem EG-B aumuster)
und erforderlichen P rüfungen an dem eingereich- 1.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-
ten EG-B aumuster durch oder läßt sie durch- litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-
führen, um festzustellen, ob das EG-B aumuster ler oder sein in der Europäischen Union ansäs-
die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Ver- siger B evollmächtigter sicherstellt und erklärt,
ordnung erfüllt. daß die dem EG-B aumuster nachgefertigten
4.2 Werden bei der P rüfung des EG-B aumusters har- Explosivstoffe dem in der EG-B aumusterprüfbe-
monisierte Normen angewendet und erfüllt das scheinigung beschriebenen EG-B aumuster ent-
EG-B aumuster die Anforderungen der harmoni- sprechen und die Anforderungen des Anhangs I
sierten Normen, so gelten die Anforderungen der der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller
Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-B au- bringt an jedem Explosivstoff das C E-Zeichen an
muster als erfüllt. Werden bei der P rüfung des und stellt eine K onformitätserklärung aus.
EG-B aumusters den harmonisierten Normen 1.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen M aßnah-
gleichwertige P rüfverfahren angewendet, so ent- men, damit der Herstellungsprozeß die Überein-
scheidet die B undesanstalt, ob auf Grund der stimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit
erhaltenen P rüfergebnisse die Anforderungen der dem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung be-
Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-B au- schriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die
muster erfüllt sind und begründet ihre Entschei- nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen
dung. der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1577
1.3 Eine für die Durchführung des M oduls C be- erklärung aus. Dem C E-Zeichen wird das Zeichen
nannte S telle, die der Hersteller auswählt, führt der benannten S telle, die für die Überwachung
in willkürlichen Abständen stichprobenartige P rü- des Qualitätssicherungssystems zuständig ist,
fungen der nachgefertigten Explosivstoffe durch hinzugefügt.
oder läßt diese durchführen. Für die P rüfun- 3.2 Die Nummern 2.2 und 2.3 gelten entsprechend
gen gelten die B estimmungen der Nummern 4.1 mit der M aßgabe, daß die Norm DIN/EN/IS O
und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung ent- 9003 (Ausgabe: August 1994) Anwendung findet.
sprechend. S tellt die benannte S telle nach S atz 1
fest, daß die nachgefertigten Explosivstoffe nicht 4. M odul F
den in Nummer 1.1 genannten Anforderungen (P rüfung bei P rodukten)
genügen, informiert sie die benannte S telle, die 4.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua-
die EG-B aumusterprüfbescheinigung erteilt hat, litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-
und die für den Hersteller zuständige Überwa- ler oder sein in der Europäischen Union ansässi-
chungsbehörde. ger B evollmächtigter gewährleistet und erklärt,
2. M odul D daß der dem EG-B aumuster nachgefertigte Ex-
(Qualitätssicherung P roduktion) plosivstoff von einer für die Durchführung des
M oduls F benannten S telle seiner Wahl geprüft
2.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua- wurde und der Explosivstoff dem in der EG-B au-
litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel- musterprüfbescheinigung beschriebenen EG-
ler, der ein zugelassenes Qualitätssicherungs- B aumuster entspricht und die Anforderungen des
system für die Herstellung von Explosivstoffen Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllt.
unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die dem
4.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen M aßnah-
EG-B aumuster nachgefertigten Explosivstoffe
men, damit der Herstellungsprozeß die Überein-
dem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung
stimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit
beschriebenen EG-B aumuster entsprechen und
dem in der EG-B aumusterprüfbescheinigung be-
die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
schriebenen EG-B aumuster gewährleistet und
93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an
die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforde-
jedem Explosivstoff das C E-Zeichen an und stellt
rungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung ge-
eine K onformitätserklärung aus. Dem C E-Zeichen
nügen. Er bringt an jedem Explosivstoff das C E-
wird das Zeichen der benannten S telle, die für die
Zeichen an und stellt eine K onformitätserklärung
Überwachung des Qualitätssicherungssystems
aus.
zuständig ist, hinzugefügt.
4.3 Die benannte S telle nach Nummer 4.1 prüft an für
2.2 Das in Nummer 2.1 S atz 1 genannte Qualitäts-
die laufende P roduktion repräsentativen P roben
sicherungssystem gilt als zugelassen, wenn das des Explosivstoffs, ob diese dem in der EG-B au-
vom Hersteller der Explosivstoffe angewendete musterprüfbescheinigung beschriebenen EG-
S ystem von einer für die Durchführung des B aumuster entsprechen und die Anforderungen
M oduls D benannten S telle seiner Wahl unter der Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllen. Für
Anwendung der Norm DIN/EN/IS O 9002 (Aus- die P rüfungen gelten die B estimmungen der
gabe: August 1994) oder nach gleichwertigen Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Ver-
Verfahren bewertet worden ist. Die benannte ordnung. Die benannte S telle bringt auf jedem
S telle teilt dem Hersteller die Entscheidung über Explosivstoff ihr Zeichen an oder läßt dieses
die B ewertung schriftlich mit. anbringen und stellt eine K onformitätsbescheini-
2.3 Der Hersteller verpflichtet sich, die aus dem zuge- gung über die vorgenommenen P rüfungen aus.
lassenen Qualitätssicherungssystem resultieren-
den Verpflichtungen zu erfüllen und das S ystem Anlage 9
stets funktionsfähig zu halten. Die Einhaltung der Anforderungen an die benannten S tellen nach § 12a
Verpflichtung durch den Hersteller wird durch die Abs. 4 und § 12c Abs. 2
benannte S telle in Form regelmäßiger Nachprü- 1. Unabhängigkeit der benannten S telle oder des
fungen überwacht. Über die Nachprüfungen wer- P rüflaboratoriums und ihres mit der Leitung und
den von der benannten S telle schriftliche B erichte Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
gefertigt. P ersonals von den P ersonen, die an der P lanung,
3. M odul E der Herstellung oder dem Vertrieb der Explosiv-
(Qualitätssicherung P rodukt) stoffe beteiligt sind oder die in anderer Weise von
den Ergebnissen der P rüfungen und B escheini-
3.1 Dieses M odul beschreibt die Variante des Qua- gungen abhängig sind,
litätssicherungsverfahrens, bei dem der Herstel-
ler, der ein zugelassenes Qualitätssicherungs- 2. Verfügbarkeit der für eine angemessene unabhän-
system für die P rüfung und Endabnahme der dem gige Erfüllung der Fachaufgaben erforderlichen
EG-B aumuster nachgefertigten Explosivstoffe Organisationsstruktur, des P ersonals sowie der
unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die nach- notwendigen M ittel und Ausrüstungen bei der
gefertigten Explosivstoffe dem in der EG-B au- benannten S telle oder dem P rüflaboratorium,
musterprüfbescheinigung beschriebenen EG- 3. Vorliegen einer ausreichenden technischen K om-
B aumuster entsprechen und die Anforderungen petenz, beruflichen Integrität und Erfahrung sowie
des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. der fachlichen Unabhängigkeit des mit den Auf-
Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das gaben betrauten P ersonals der benannten S telle
C E-Zeichen an und stellt eine K onformitäts- und des P rüflaboratoriums,
1578 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
4. das B estehen einer nach Art und Höhe aus- 2.4 B ezeichnung und K urzcharakterisierung des zu
reichenden Haftpflichtversicherung bei nichtstaat- verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller,
lichen benannten S tellen und P rüflaboratorien, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit 2.5 Die M asse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
der benannten S telle oder des P rüflaboratoriums masse) oder S tückzahl der zu verbringenden
bekanntgewordenen B etriebs- und Geschäfts- Explosivstoffe.
geheimnisse vor unbefugter Offenbarung, 2.6 Transportart (S traße, Eisenbahn, B innenschiff,
6. Einhaltung der für die Durchführung der P rüfungen S eeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgese-
oder der für die Erteilung von B escheinigungen hener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erfor-
festgelegten Verfahren. derlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen
zwischen den M itgliedstaaten der Europäischen
Union.
Anlage 10
2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die
Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung
Verbringung der Explosivstoffe.“
des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a
Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a
Abs. 4 Artikel 3
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver- Änderung der Zweiten Verordnung
bringens von Explosivstoffen: zum Sprengstoffgesetz
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name § 4 der Zweiten Verordnung zum S prengstoffgesetz in
und Telefonnummer des Ansprechpartners beim der Fassung der B ekanntmachung vom 5. S eptember
Antragsteller. 1989 (B GB l. I S . 1620, 2458) wird wie folgt geändert:
1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer
1. In Absatz 4 werden die Worte „B undesinstitut für che-
der am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-
misch-technische Untersuchungen beim B undesamt
nehmen oder Einzelpersonen (Absender, B eför-
für Wehrtechnik und B eschaffung (B undesinstitut)“
derer, Empfänger).
durch die Worte „Wehrwissenschaftliche Institut für
1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer Werk-, Explosiv- und B etriebsstoffe (Wehrwissen-
der zuständigen B ehörden nach § 36 des Geset- schaftliches Institut)“ ersetzt.
zes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27 des Gesetzes oder des B efähigungsscheins 2. In Absatz 5 wird das Wort „B undesinstitut“ durch die
nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungs- Worte „Wehrwissenschaftliche Institut“ ersetzt.
bereich des Gesetzes ansässigen, am Verbrin-
gungsvorgang beteiligten Unternehmen und Ein-
zelpersonen. Artikel 4
Aufhebung der Fünften Verordnung
1.4 B ezeichnung, Zusammensetzung und K urzcha-
zum Sprengstoffgesetz
rakterisierung des zu verbringenden Explosiv-
stoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte Die Fünfte Verordnung zum S prengstoffgesetz vom
und die UN-Nummer. 31. Oktober 1984 (B GB l. I S . 1323) wird aufgehoben.
1.5 Die M asse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
masse) oder die S tückzahl der zu verbringenden Artikel 5
Explosivstoffe.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
1.6 Transportart (S traße, Eisenbahn, B innenschiff,
Die auf Artikel 2 und 3 beruhenden Teile der dort ge-
S eeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgese-
änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
hener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erfor-
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
derlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen
nung geändert werden.
zwischen den M itgliedstaaten der Europäischen
Union.
Artikel 6
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens Neubekanntmachung
von Explosivstoffen:
Das B undesministerium des Innern wird ermächtigt,
2.1 Ausstellende B ehörde und Nummer des Geneh- das S prengstoffgesetz und die durch dieses Gesetz geän-
migungsbescheids. derte Erste Verordnung zum S prengstoffgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung neu
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfän-
bekanntzumachen.
ger).
2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang Artikel 7
beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen,
soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes Inkrafttreten
ansässig sind. Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1579
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
1580 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften
(Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG)
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies
das folgende Gesetz beschlossen: rechtfertigt und
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besor-
Artikel 1 gen ist.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regel-
Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs
fall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne B erück-
Das B ürgerliche Gesetzbuch in der im B undesgesetz- sichtigung von Grundbesitz zehntausend Deutsche
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten M ark nicht übersteigt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus beson-
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie
deren Gründen den Vormund von den ihm nach den
folgt geändert:
§ § 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch
dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des
1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.“
B uchs werden nach dem Wort „Vormundschaft“ ein
P unkt und die Wörter „Rechtliche B etreuung. P fleg-
7. § 1835 wird wie folgt geändert:
schaft“ eingefügt.
a) In Absatz 1 S atz 1 wird der P unkt durch einen
2. In der Überschrift des Ersten Titels des Dritten S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Abschnitts des Vierten B uchs werden die Wörter fügt:
„über M inderjährige“ gestrichen. „für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und S achverständigen für S achverständige
3. § 1775 wird wie folgt gefaßt:
getroffene Regelung entsprechend.“
„§ 1775
b) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze 3 und 4
Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar angefügt:
gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im übri-
„Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht bin-
gen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht
nen 15 M onaten nach ihrer Entstehung gerichtlich
besondere Gründe für die B estellung mehrerer Vor-
geltend gemacht werden; die Geltendmachung
münder vorliegen, für den M ündel und, wenn
des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt
Geschwister zu bevormunden sind, für alle M ündel
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem
nur einen Vormund bestellen.“
M ündel. Das Vormundschaftsgericht kann in
sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 S atz 1
4. § 1779 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: Zeugen und S achverständigen eine abweichende
„B ei der Auswahl unter mehreren geeigneten P er- Frist bestimmen.“
sonen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die c) Absatz 4 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
persönlichen B indungen des M ündels, die Ver- „Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.“
wandtschaft oder S chwägerschaft mit dem M ün-
del sowie das religiöse B ekenntnis des M ündels d) In Absatz 5 S atz 1 werden nach den Wörtern „als
zu berücksichtigen.“ das“ die Wörter „einzusetzende Einkommen und“
eingefügt.
b) S atz 3 wird gestrichen.
8. Der bisherige § 1836a wird § 1835a und erhält fol-
5. In § 1793 wird folgender S atz 3 angefügt:
gende Fassung:
„Ist der M ündel auf längere Dauer in den Haushalt
„§ 1835a
des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die
§ § 1618a, 1619, 1664 entsprechend.“ (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwen-
dungsersatz kann der Vormund als Aufwands-
6. § 1817 wird wie folgt gefaßt: entschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm
keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlan-
„§ 1817 gen, der für ein J ahr dem Vierundzwanzigfachen
(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vor- dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbe-
mund auf dessen Antrag von den ihm nach den trag der Entschädigung für eine S tunde versäumter
§ § 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen ent- Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsent-
binden, soweit schädigung). Hat der Vormund für solche Aufwen-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1581
dungen bereits Vorschuß oder Ersatz erhalten, so vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen;
verringert sich die Aufwandsentschädigung entspre- dies gilt nicht, wenn der M ündel mittellos ist.
chend. (4) Dem J ugendamt oder einem Verein kann keine
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zah- Vergütung bewilligt werden.“
len, erstmals ein J ahr nach B estellung des Vor-
munds. 10. Nach § 1836 werden folgende § § 1836a bis 1836e
eingefügt:
(3) Ist der M ündel mittellos, so kann der Vormund
die Aufwandsentschädigung aus der S taatskasse „§ 1836a
verlangen; Unterhaltsansprüche des M ündels gegen Ist der M ündel mittellos, so kann der Vormund die
den Vormund sind insoweit bei der B estimmung des nach § 1836 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 zu bewilligende
Einkommens nach § 1836c Nr. 1 nicht zu berück- Vergütung nach M aßgabe des § 1 des Gesetzes über
sichtigen. die Vergütung von B erufsvormündern aus der
(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung er- S taatskasse verlangen.
lischt, wenn er nicht binnen drei M onaten nach
§ 1836b
Ablauf des J ahres, in dem der Anspruch entsteht,
geltend gemacht wird; die Geltendmachung des In den Fällen des § 1836 Abs. 1 S atz 2 kann das
Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt auch als Vormundschaftsgericht
Geltendmachung gegenüber dem M ündel. 1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Ver-
(5) Dem J ugendamt oder einem Verein kann keine gütung zubilligen, wenn die für die Führung der
Aufwandsentschädigung gewährt werden.“ vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit
vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den
Vormund gewährleistet ist. B ei der B emessung
9. § 1836 wird wie folgt gefaßt: des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforder-
„§ 1836 liche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
die Vergütung von B erufsvormündern bestimm-
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. ten B eträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der
S ie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in
das Gericht bei der B estellung des Vormundes fest- diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungs-
stellt, daß der Vormund die Vormundschaft berufs- ansprüche des Vormundes sind ausgeschlossen;
mäßig führt. Das Gericht hat diese Feststellung zu
treffen, wenn dem Vormund in einem solchen 2. die für die Führung der vormundschaftlichen
Umfang Vormundschaften übertragen sind, daß er Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine
sie nur im Rahmen seiner B erufsausübung führen Überschreitung der B egrenzung bedarf der
kann, oder wenn zu erwarten ist, daß dem Vormund Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Eine Entscheidung nach S atz 1 kann zugleich mit der
Umfang übertragen sein werden. Die Voraussetzun- B estellung des Vormundes getroffen werden.
gen des S atzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall
vor, wenn der Vormund § 1836c
a) mehr als zehn Vormundschaften führt oder Der M ündel hat einzusetzen
1. nach M aßgabe des § 84 des B undessozialhilfe-
b) die für die Führung der Vormundschaften erfor-
gesetzes sein Einkommen, soweit es zusammen
derliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden
mit dem Einkommen seines nicht getrennt leben-
nicht unterschreitet.
den Ehegatten die nach den § § 76, 79 Abs. 1, 3,
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 § 81 Abs. 1 und § 82 des B undessozialhilfegeset-
S atz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht dem zes maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in
Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung besonderen Lebenslagen übersteigt; wird im Ein-
zu bewilligen. Die Höhe der Vergütung bestimmt zelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens
sich nach den für die Führung der Vormundschaft zur Deckung eines bestimmten B edarfs im Rah-
nutzbaren Fachkenntnissen des Vormundes sowie men der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach
nach dem Umfang und der S chwierigkeit der dem B undessozialhilfegesetz zugemutet oder
vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund kann verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der
Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungs- P rüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens
anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 M onaten zur Deckung der K osten der Vormundschaft ein-
nach seiner Entstehung beim Vormundschafts- zusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.
gericht geltend gemacht wird; das Vormundschafts- Als Einkommen gelten auch Unterhaltansprüche
gericht kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 sowie die wegen Entziehung einer solchen Forde-
Abs. 3 S atz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschä- rung zu entrichtenden Renten;
digung von Zeugen und S achverständigen eine 2. sein Vermögen nach M aßgabe des § 88 des B un-
abweichende Frist bestimmen. dessozialhilfegesetzes.
(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach
Absatz 1 S atz 2, so kann es dem Vormund und aus § 1836d
besonderen Gründen auch dem Gegenvormund Der M ündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwen-
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, dungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzu-
soweit der Umfang oder die S chwierigkeit der setzenden Einkommen oder Vermögen
1582 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 13. § 1901 wird wie folgt geändert:
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Unterhaltsansprüchen
„(1) Die B etreuung umfaßt alle Tätigkeiten, die
aufbringen kann. erforderlich sind, um die Angelegenheiten des
B etreuten nach M aßgabe der folgenden Vor-
§ 1836e schriften rechtlich zu besorgen.“
(1) S oweit die S taatskasse den Vormund oder b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2
Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des bis 5.
Vormundes oder Gegenvormundes gegen den M ün-
del auf die S taatskasse über. Der übergegangene 14. § 1904 wird wie folgt geändert:
Anspruch erlischt in zehn J ahren vom Ablauf des
J ahres an, in dem die S taatskasse die Aufwendun- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
des M ündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des
im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses; „(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines
§ 92c Abs. 3 und 4 des B undessozialhilfegesetzes B evollmächtigten. S ie ist nur wirksam, wenn die
gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1
keine Anwendung. S atz 1 genannten M aßnahmen ausdrücklich um-
faßt.“
(2) S oweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 S atz 2
einzusetzen sind, findet zugunsten der S taatskasse
§ 850b der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.“ 15. Dem § 1906 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Unterbringung durch einen B evollmächtig-
10a. Die Überschrift vor § 1896 wird wie folgt gefaßt: ten und die Einwilligung eines B evollmächtigten in
M aßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die
„Zweiter Titel Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absät-
Rechtliche B etreuung“. zen 1 und 4 genannten M aßnahmen ausdrücklich
umfaßt. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 ent-
sprechend.“
11. In § 1896 Abs. 2 S atz 2 werden nach den Wörtern
„durch einen B evollmächtigten“ ein K omma und die
15a. An § 1908b Abs.1 wird folgender S atz angefügt:
Wörter „der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichne-
ten P ersonen gehört,“ eingefügt. „Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten
B etreuer entlassen, wenn der B etreute durch eine
12. § 1897 wird wie folgt geändert: oder mehrere andere P ersonen außerhalb einer
B erufsausübung betreut werden kann."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zum B etreuer bestellt das Vormundschafts- 16. § 1908e wird wie folgt gefaßt:
gericht eine natürliche P erson, die geeignet ist, in „§ 1908e
dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die
Angelegenheiten des B etreuten rechtlich zu (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der
besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Verein Vorschuß und Ersatz für Aufwendungen nach
Umfang persönlich zu betreuen.“ § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836
Abs. 2, § § 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1
b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 S atz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine
angefügt: Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
„(6) Wer B etreuungen im Rahmen seiner B erufs- (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte
ausübung führt, soll nur dann zum B etreuer nach den § § 1835 bis 1836b geltend machen.“
bestellt werden, wenn keine andere geeignete
P erson zur Verfügung steht, die zur ehrenamt-
lichen Führung der B etreuung bereit ist. Werden 16a. In § 1908f Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
dem B etreuer Umstände bekannt, aus denen sich Nummer 2a eingefügt:
ergibt, daß der Volljährige durch eine oder mehre- „2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und B e-
re andere geeignete P ersonen außerhalb einer treuungsverfügungen informiert,“.
B erufsausübung betreut werden kann, so hat er
dies dem Gericht mitzuteilen.
17. § 1908h wird wie folgt geändert:
(7) Wird eine P erson unter den Voraussetzun-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gen des Absatzes 6 S atz 1 erstmals in dem B ezirk
des Vormundschaftsgerichts zum B etreuer be- „(1) Ist ein B ehördenbetreuer bestellt, so kann
stellt, soll das Gericht zuvor die zuständige die zuständige B ehörde Ersatz für Aufwendungen
B ehörde zur Eignung des ausgewählten B etreu- nach § 1835 Abs. 1 S atz 1 und 2 verlangen,
ers und zu den nach § 1836 Abs. 1 S atz 3 zweite soweit eine Inanspruchnahme des B etreuten
Alternative zu treffenden Feststellungen an- nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 S atz 2
hören.“ gilt entsprechend.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1583
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 1. In § 78 Abs. 2 S atz 1 werden in Nummer 3 die Worte
„(2) Der zuständigen B ehörde kann eine Ver- „sowie 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ür-
gütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Worte „, 10 in Ver-
soweit eine Inanspruchnahme des B etreuten fahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetz-
nach § 1836c zulässig ist.“ buchs sowie 12“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ § 1835 bis
2. In § 621 Abs. 1 werden in Nummer 11 nach dem Wort
1836a“ durch die Verweisung „§ § 1835 bis
1836b“ ersetzt. „Gesetzbuchs“ ein K omma und nach Nummer 11 fol-
gende Nummer 12 angefügt:
18. In § 1908i Abs. 1 S atz 1 wird die Verweisung „12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308
„§ § 1833 bis 1836a“ durch die Verweisung „§ § 1833 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, S atz 3 des
bis 1836e“ ersetzt. B ürgerlichen Gesetzbuchs“.
19. Nach § 1908i wird folgender § 1908k eingefügt: 3. In § 621a Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „und 10 in
Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen
„§ 1908k
Gesetzbuchs“ durch die Worte „, 10 in Verfahren nach
(1) Wer B etreuungen entgeltlich führt, hat der § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs sowie
B etreuungsbehörde, in deren B ezirk er seinen S itz 12“ ersetzt.
oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
1. die Zahl der von ihm im K alenderjahr geführten 4. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „und
B etreuungen, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen
G esetzbuchs“ durch die Worte „ , 10 in Verfahren
2. die von ihm für die Führung dieser B etreuungen
nach § 1600e Abs. 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,
sowie 12“ ersetzt.
3. den von ihm für die Führung dieser B etreuungen
insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag
5. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Worten „im Ausland
und
liegt“ die Worte „oder noch nicht bestimmt ist“ einge-
4. den von ihm für die Führung von B etreuungen im fügt.
K alenderjahr erhaltenen Geldbetrag
mitzuteilen.
Artikel 2
(2) Die M itteilung erfolgt jeweils bis spätestens
Änderung des Gesetzes über die
31. M ärz für den S chluß des vorangegangenen
K alenderjahres. Die B etreuungsbehörde kann ver- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
langen, daß der B etreuer die Richtigkeit der M it- Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
teilung an Eides S tatt versichert. Gerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie-
(3) Die B etreuungsbehörde ist berechtigt und auf derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, sung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
dem Vormundschaftsgericht diese M itteilung zu 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie folgt geändert:
übermitteln.“
0. § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Reform
des K indschaftsrechts vom 16. Dezember 1997
Artikel 1a (B GB I. I S . 2942) wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes „(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Ver-
gütung des P flegers bestimmen sich entsprechend
In § 23b Abs. 1 S atz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes § 67 Abs. 3.“
in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. M ai 1975
(B G B I. I S . 1077),das zuletzt durch Artikel 16 des G eset-
zes vom 22. J uni 1998 (B G B l. I S . 1474) geändert wor- 1. Nach § 56f wird folgender § 56g eingefügt:
den ist, wird der P unkt durch einen S trichpunkt ersetzt „§ 56g
und folgende Nummer 14 angefügt:
(1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch ge-
„14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 richtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegen-
und § 1315 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1, S atz 3 des B ürger- vormund oder M ündel die gerichtliche Festsetzung
lichen Gesetzbuchs.“ beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:
1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, Aufwands-
entschädigung, soweit der Vormund oder Gegen-
Artikel 1b
vormund sie aus der S taatskasse verlangen kann
Änderung der Zivilprozeßordnung (§ 1835 Abs. 4, § 1835a Abs. 3 des B ürgerlichen
Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermögens-
Die Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- sorge übertragen wurde;
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des 2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie bewilligende Vergütung oder Abschlagszahlung
folgt geändert: (§ § 1836, 1836a des B ürgerlichen Gesetzbuchs)
1584 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
oder die Zahlung eines als Vergütung zugebillig- Gericht dem B etroffenen einen P fleger für das
ten festen Geldbetrags (§ 1836b S atz 1 Nr. 1 des Verfahren. Die B estellung ist in der Regel erfor-
B ürgerlichen Gesetzbuchs). derlich, wenn
M it der Festsetzung bestimmt das Gericht Höhe und 1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhö-
Zeitpunkt der Zahlungen, die der M ündel an die rung des B etroffenen abgesehen werden soll,
S taatskasse nach den § § 1836c, 1836e des Bürger- 2. Gegenstand des Verfahrens die B estellung
lichen Gesetzbuchs zu leisten hat. Es kann die Zah- eines B etreuers zur B esorgung aller Angele-
lungen gesondert festsetzen, wenn dies zweck- genheiten des B etroffenen oder die Erweite-
mäßig ist. Erfolgt keine Festsetzung nach S atz 1 und rung des Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt
richten sich die in S atz 1 bezeichneten Ansprüche auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens
gegen die S taatskasse, gelten die Vorschriften über die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des B ürger-
das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen lichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegen-
hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß. heiten nicht erfaßt.
(2) In dem Antrag sollen die persönlichen und Von der B estellung kann in den Fällen des S at-
wirtschaftlichen Verhältnisse des M ündels darge- zes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des
stellt werden. § 118 Abs. 2 S atz 1 und 2 und § 120 B etroffenen an der B estellung des Verfahrens-
Abs. 2, 3 und Abs. 4 S atz 1 und 2 der Zivilprozeßord- pflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbe-
nung sind entsprechend anzuwenden. S teht nach stellung ist zu begründen. Die B estellung ist stets
der freien Überzeugung des Gerichts der Aufwand erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens
zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen die Genehmigung einer Einwilligung des B etreu-
Verhältnisse des M ündels außer Verhältnis zur Höhe ers in die S terilisation (§ 1905 Abs. 2 des B ürger-
des aus der S taatskasse zu begleichenden An- lichen Gesetzbuchs) ist. Die B estellung soll unter-
spruchs oder zur Höhe der voraussichtlich vom bleiben oder aufgehoben werden, wenn der
M ündel zu leistenden Zahlungen, so kann das B etroffene von einem Rechtsanwalt oder von
Gericht ohne weitere P rüfung den Anspruch festset- einem anderen geeigneten Verfahrensbevoll-
zen oder von einer Festsetzung der vom M ündel zu mächtigten vertreten wird.“
leistenden Zahlungen absehen.
b) Nach Absatz 2 wird folgenderAbsatz 3 angefügt:
(3) Nach dem Tode des M ündels bestimmt das
Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der „(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
Erbe des M ündels nach § 1836e des B ürgerlichen des P flegers für das Verfahren sind aus der
Gesetzbuchs an die S taatskasse zu leisten hat. Der S taatskasse zu zahlen. S ie bestimmen sich
Erbe ist verpflichtet, dem Gericht über den B estand in entsprechender Anwendung der § § 1908e
des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er hat dem bis 1908i, mit Ausnahme der dort in B ezug
Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erb- genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, § § 1835a,
schaft gehörenden Gegenstände vorzulegen und an 1836b S atz 1 Nr. 2, des B ürgerlichen Gesetz-
Eides S tatt zu versichern, daß er nach bestem Wis- buchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung
sen und Gewissen den B estand so vollständig ange- ist stets nach M aßgabe des § 1 des Gesetzes
geben habe, als er dazu imstande sei. über die Vergütung von B erufsvormündern zu
bemessen. Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 ent-
(4) Der M ündel ist zu hören, bevor gemäß Absatz 1 sprechend.“
eine von ihm zu leistende Zahlung festgesetzt wird.
Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu 2a. In § 68 Abs. 1 S atz 3 werden nach dem Wort „Verfah-
hören. rens“ die Wörter „; es weist in geeigneten Fällen den
(5) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 B etroffenen auf die M öglichkeit der Vorsorgevoll-
bis 3 und den Absätzen 2 und 3 und nach § 1836b macht und deren Inhalt hin“ eingefügt.
Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet die
sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des 3. § 68a S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
Beschwerdegegenstandes 300 Deutsche M ark über-
„In der Regel ist auch dem Ehegatten des B etroffe-
steigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen
nen, seinen Eltern, P flegeeltern und K indern Gele-
Bedeutung der Rechtssache zuläßt. Die weitere Be-
genheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der
schwerde (§ 27) ist statthaft, wenn das Beschwerde-
B etroffene widerspricht mit erheblichen Gründen.“
gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
4. § 69a wird wie folgt geändert:
(6) Aus einem nach Absatz 1 S atz 1 gegen den
a) Absatz 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
M ündel ergangenen Festsetzungsbeschluß findet
die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der „In diesem Falle wird die Entscheidung in dem
Zivilprozeßordnung statt. Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung
der sofortigen Wirksamkeit dem B etroffenen oder
(7) Auf die P flegschaft sind die Absätze 1 bis 6 ent-
dem P fleger für das Verfahren bekanntgemacht
sprechend anzuwenden.“
oder der Geschäftsstelle des Gerichts zur B e-
kanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt
2. § 67 wird wie folgt geändert: ist auf der Entscheidung zu vermerken.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 wird die Verweisung „§ 67 Abs. 1
„(1) S oweit dies zur Wahrnehmung der Interes- S atz 3“ durch die Verweisung „§ 67 Abs. 1 S atz 6“
sen des B etroffenen erforderlich ist, bestellt das ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1585
5. § 69c wird wie folgt geändert: 10. § 69i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 „Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich erwei-
und 2. tert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68
Abs. 1 und § 68b nicht länger als sechs M onate
6. § 69d wird wie folgt geändert: zurück, so kann das Gericht von einer erneuten
a) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben. Vornahme dieser Verfahrenshandlungen abse-
hen; in diesem Falle muß es den B etroffenen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anhören.“
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „B etreuers“ b) In Absatz 7 wird die Verweisung „§ 69d Abs. 1
die Wörter „oder B evollmächtigten“ einge- S atz 4“ durch die Verweisung „§ 69d Abs. 1
fügt. S atz 3“ ersetzt.
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
„S achverständiger und ausführender Arzt
sollen in der Regel nicht personengleich sein.“ „(8) Vor der B estellung eines neuen B etreuers
nach § 1908c des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist
c) In Absatz 3 wird der B etroffene persönlich anzuhören, es sei denn,
aa) in S atz 1 die Verweisung „Absatz 2 S atz 2,“ der B etroffene hat sein Einverständnis mit dem
gestrichen; B etreuerwechsel erklärt; im übrigen gelten die
§ § 68a, 69d Abs. 1 S atz 3 und § 69g Abs. 1 ent-
bb) nach S atz 4 folgender S atz angefügt:
sprechend.“
„S achverständiger und ausführender Arzt
dürfen nicht personengleich sein.“
11. § 70 wird wie folgt geändert:
7. In § 69e S atz 1 wird die Verweisung auf die „§ § 55 a) In Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 B uchstabe b werden vor
und 62“ durch die Verweisung auf die „§ § 55, 56g dem S trichpunkt die Wörter „oder einer P erson,
und 62“ ersetzt. die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, bevollmäch-
8. § 69f Abs. 1 wird wie folgt geändert: tigt hat (§ 1906 Abs. 5 des B ürgerlichen Gesetz-
buchs)“ eingefügt.
a) S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„4. der B etroffene persönlich angehört worden
ist.“. „B efindet sich der B etroffene bereits in einer Ein-
richtung zur freiheitsentziehenden Unterbrin-
b) In S atz 3 wird die Verweisung „§ 69d Abs. 1
gung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
S atz 4“ durch die Verweisung „§ 69d Abs. 1
die Einrichtung liegt.“
S atz 3“ ersetzt.
c) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
12. § 70b wird wie folgt geändert:
„B ei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einst-
weilige Anordnung bereits vor der persönlichen a) Absatz 1 S atz 2 wird durch folgende S ätze 2
Anhörung des B etroffenen sowie vor B estellung und 3 ersetzt:
und Anhörung des P flegers für das Verfahren „Die B estellung ist insbesondere erforderlich,
erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unver- wenn nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen
züglich nachzuholen.“ Anhörung des B etroffenen abgesehen werden
soll. § 67 Abs. 3 gilt entsprechend.“
9. § 69g wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
a) An Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
„(3) Die B estellung soll unterbleiben oder aufge-
„M acht der Vertreter der S taatskasse geltend, der hoben werden, wenn der B etroffene von einem
B etreute könne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten
S atz 1 des B ürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.“
B etreuers durch eine oder mehrere andere geeig-
nete P ersonen außerhalb einer B erufsausübung c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
betreut werden, so steht ihm gegen einen die Ent-
lassung des B etreuers ablehnenden B eschluß die 13. § 70g Abs. 3 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
B eschwerde zu.“
„In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeit-
b) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: punkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der
„Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 S atz 1 sofortigen Wirksamkeit dem B etroffenen, dem
dürfen nur dann durch einen beauftragten Richter P fleger für das Verfahren oder dem B etreuer be-
vorgenommen werden, wenn von vornherein kanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur
anzunehmen ist, daß das B eschwerdegericht das B ekanntmachung übergeben oder einem Dritten
Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt
Eindruck von dem B etroffenen zu würdigen ver- werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu
mag.“ vermerken.“
1586 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Artikel 2a (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es
einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule
Gesetz im S inne des § 1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der
über die Vergütung von B erufsvormündern Vormund K enntnisse im S inne dieser Vorschrift durch eine
(B erufsvormündervergütungsgesetz – B VormVG) P rüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten
S telle nachgewiesen hat. Zu einer solchen P rüfung darf
§1 nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf J ahre lang Vormundschaften oder
Vergütung des Berufsvormunds
B etreuungen berufsmäßig geführt und
(1) Die nach § 1836a des B ürgerlichen Gesetzbuchs aus
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
der S taatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für
hat, die besondere K enntnisse im S inne von § 1 Abs. 1
jede S tunde der für die Führung der Vormundschaft auf-
S atz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den
gewandten und erforderlichen Zeit fünfunddreißig Deut-
durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch-
sche M ark. Verfügt der Vormund über besondere K ennt-
schule vermittelten vergleichbar sind.
nisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar
sind, so erhöht sich diese Vergütung (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-
voraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die
1. auf fünfundvierzig Deutsche M ark, wenn diese K ennt- an eine Umschulung oder Fortbildung im S inne von Ab-
nisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine ver- satz 1 S atz 2 Nr. 2, Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 zu stellenden
gleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden
2. auf sechzig Deutsche M ark, wenn diese K enntnisse P rüfungsleistungen, über das P rüfungsverfahren und über
durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hoch- die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestim-
schule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene men, daß eine in einem anderen Land abgelegte P rüfung
Ausbildung erworben sind. im S inne dieser Vorschrift anerkannt wird.“
Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird,
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- Artikel 3
zes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
Änderung sonstigen B undesrechts
(2) B estellt das Gericht einen Vormund, der über beson-
dere K enntnisse verfügt, die für die Führung der Vormund- §1
schaften allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im
S inne des Absatzes 1 S atz 2 erworben sind, so wird ver- Änderung der Kostenordnung
mutet, daß diese K enntnisse auch für die Führung der dem Die K ostenordnung in der im B undesgesetzblatt Teil lll,
Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
gilt nicht, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonde- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
ren Gründen bei der B estellung des Vormundes etwas vom 4. M ai 1998 (B GB I. I S . 833), wird wie folgt geändert:
anderes bestimmt.
(3) Das Gericht kann für den Zeitraum bis zum 30. J uni 1. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
2000 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Vor- „§ 93a
mund, der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
über einen Zeitraum von mindestens zwei J ahren Vor- Verfahrenspflegschaft
mundschaften berufsmäßig geführt hat, abweichend von (1) Die B estellung eines P flegers für das Verfahren
Absatz 1 einen höheren, sechzig Deutsche M ark jedoch und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für
nicht übersteigenden S tundensatz zugrundelegen. Die das der P fleger bestellt worden ist. B estellung und
sich aus der Abweichung ergebende Vergütung soll sich Aufhebung sind gebührenfrei.
an der bisherigen Vergütung des Vormunds orientieren.
(2) Die Auslagen nach § 137 Nr. 16 können von dem
B etroffenen nach M aßgabe des § 1836c des B ürger-
§2 lichen Gesetzbuches erhoben werden.“
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern
1a. § 100 wird aufgehoben.
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß es
einer abgeschlossenen Lehre im S inne des § 1 S atz 2 Nr. 1 2. § 128b wird wie folgt gefaßt:
gleichsteht, wenn der Vormund besondere K enntnisse im
S inne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluß einer „§ 128b
Lehre vergleichbare P rüfung vor einer staatlichen oder Unterbringungssachen
staatlich anerkannten S telle nachgewiesen hat. Zu einer
In Unterbringungssachen nach den § § 70 bis 70n
solchen P rüfung darf nur zugelassen werden, wer
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
1. mindestens drei J ahre lang Vormundschaften oder gen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben.
B etreuungen berufsmäßig geführt und Von dem B etroffenen werden Auslagen nur nach
§ 137 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
des § 93a Abs. 2 gegeben sind.“
hat, die besondere K enntnisse im S inne von § 1 Abs. 1
S atz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den
durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten ver- 3. § 137 Nr. 16 wird wie folgt gefaßt:
gleichbar sind. „16. an Verfahrenspfleger gezahlte B eträge.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1587
§2 (B GB I. I S . 2002, 2025), das durch Artikel 34 Nr. 2 des
Gesetzes vom 18. J uni 1997 (B GB l. I S . 1430) geändert
Änderung der J ustizbeitreibungsordnung
worden ist, wird folgender S atz angefügt:
§ 1 Abs. 1 der J ustizbeitreibungsordnung in der im
„Weiterhin fördert sie die Aufklärung und B eratung über
B undesgesetzblatt Teil lll, G liederungsnummer 365-1,
Vollmachten und B etreuungsverfügungen.“
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S . 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: §5
Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
1. Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: In Artikel 7 § 1 Abs. 1 S atz 3 des Familienrechtsände-
„4b. nach § § 56g, 69e S atz 1 des Gesetzes über die rungsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil lll, Gliede-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit rungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten F as-
festgesetzte Ansprüche;“. sung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
5. M ai 1998 (B GB l. I S . 833) geändert worden ist, werden
2. In Nummer 8 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ nach den Wörtern „Hat ein Gericht“ die Wörter „oder eine
ein K omma und die Wörter „Vormünder, B etreuer, B ehörde“ eingefügt.
P fleger und Verfahrenspfleger“ eingefügt.
Artikel 4
§3
S onderregelungen für das in Artikel 3
Änderung der des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Für einen Vormund, B etreuer oder P fleger, der seinen
§ 1 Abs. 2 der B undesgebührenordnung für Rechtsan- Wohnsitz oder S itz im B eitrittsgebiet hat, ermäßigen sich
wälte in der im B undesgesetzblatt Teil lll, Gliederungs- die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die B erufsvormündern genannten B eträge um den jeweiligen
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. M ai 1998 Vomhundertsatz, um den sich der in § 2 Abs. 2 des Geset-
(B GB l. I S . 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge- zes über die Entschädigung von Zeugen und S achver-
ändert: ständigen festgesetzte Höchstbetrag nach M aßgabe des
K apitels lll S achgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25
1. In S atz 1 werden nach dem Wort „P fleger“ ein K omma B uchstabe a S atz 1, Nr. 27 der Anlage I zum Einigungs-
und das Wort „Verfahrenspfleger“ eingefügt. vertrag ermäßigt.
2. In S atz 2 wird die Verweisung auf „§ 1835“ durch die
Verweisung auf „§ 1835 Abs. 3“ ersetzt. Artikel 5
Inkrafttreten
§4
(1) Artikel 1a, 1b, 2a § 2 und Artikel 3 § 5 treten am 1. J uli
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes 1998 in K raft.
Dem § 6 des B etreuungsbehördengesetzes in der (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999
Fassung der B ekanntmachung vom 19. S eptember 1990 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1588 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Gesetz
zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts
(Transportrechtsreformgesetz – TRG)
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unterneh-
Artikel 1 mens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister ein-
Änderung des Handelsgesetzbuchs getragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts
auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts
Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
des Vierten B uches ergänzend anzuwenden; dies gilt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
jedoch nicht für die § § 348 bis 350.
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I S . 1474), wird wie § 408
folgt geändert:
Frachtbrief
1. In § 363 Abs. 2 werden die Wörter „der staatlich zur (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines
Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten“ Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:
gestrichen. 1. Ort und Tag der Ausstellung;
2. Name und Anschrift des Absenders;
2. § 366 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
3. Name und Anschrift des Frachtführers;
„(3) Das gesetzliche P fandrecht des K ommissionärs,
des Frachtführers, des S pediteurs und des Lagerhal- 4. S telle und Tag der Übernahme des Gutes sowie
ters steht hinsichtlich des S chutzes des guten Glau- die für die Ablieferung vorgesehene S telle;
bens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen 5. Name und Anschrift des Empfängers und eine
P fandrecht gleich, das gesetzliche P fandrecht des etwaige M eldeadresse;
Frachtführers, des S pediteurs und des Lagerhalters an
6. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die
Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre
die durch das P fandrecht zu sichernde Forderung
nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,
herrührt, jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des
sonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;
Erwerbers das Eigentum des Vertragspartners betrifft.“
7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
3. Der Vierte bis S iebente Abschnitt des Vierten B uches 8. das Rohgewicht oder die anders angegebene
werden wie folgt gefaßt: M enge des Gutes;
„Vierter Abschnitt 9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung
anfallenden K osten sowie einen Vermerk über die
Frachtgeschäft Frachtzahlung;
Erster Unterabschnitt 10. den B etrag einer bei der Ablieferung des Gutes
Allgemeine Vorschriften einzuziehenden Nachnahme;
11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche
§ 407 B ehandlung des Gutes;
Frachtvertrag 12. eine Vereinbarung über die B eförderung in offe-
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer nem, nicht mit P lanen gedecktem Fahrzeug oder
verpflichtet, das Gut zum B estimmungsort zu beför- auf Deck.
dern und dort an den Empfänger abzuliefern. In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetra-
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte gen werden, die die P arteien für zweckmäßig halten.
Fracht zu zahlen. (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigun-
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, gen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet wer-
wenn den. Der Absender kann verlangen, daß auch der
Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbil-
1. das Gut zu Lande, auf B innengewässern oder mit dungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck
Luftfahrzeugen befördert werden soll und oder S tempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den
2. die B eförderung zum B etrieb eines gewerblichen Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält
Unternehmens gehört. der Frachtführer.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1589
§ 409 § 412
B eweiskraft des Frachtbriefs Verladen und Entladen
(1) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht- (1) S oweit sich aus den Umständen oder der Ver-
brief dient bis zum B eweis des Gegenteils als Nach- kehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absen-
weis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages der das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen
sowie für die Übernahme des Gutes durch den Fracht- und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der
führer. Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu
sorgen.
(2) Der von beiden P arteien unterzeichnete Fracht-
brief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels
seine Verpackung bei der Übernahme durch den abweichender Vereinbarung nach einer den Umstän-
Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und den des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine
daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und besondere Vergütung verlangt werden.
Nummern mit den Angaben im Frachtbrief überein- (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher
stimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründe- Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder
ten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine ange-
Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß messene Vergütung (S tandgeld).
dem Frachtführer keine angemessenen M ittel zur Ver-
fügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu über- (4) Das B undesministerium der J ustiz wird ermäch-
prüfen. tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene stimmung des B undesrates bedarf, für die B innen-
M enge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom schiffahrt unter B erücksichtigung der Art der zur B eför-
Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Über- derung bestimmten Fahrzeuge, der Art und M enge der
prüfung in den von beiden P arteien unterzeichneten umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur
Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser Verfügung stehenden technischen M ittel und der Erfor-
auch die Vermutung, daß Gewicht, M enge oder Inhalt dernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die
mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Voraussetzungen für den B eginn der Lade- und Ent-
Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, M enge oder In- ladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des S tandgeldes
halt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt zu bestimmen.
und dem Frachtführer angemessene M ittel zur Über-
prüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat An- § 413
spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Über-
prüfung. B egleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur
§ 410 Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für
Gefährliches Gut eine amtliche B ehandlung, insbesondere eine Zoll-
abfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich
(1) S oll gefährliches Gut befördert werden, so hat der sind.
Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder
in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, (2) Der Frachtführer ist für den S chaden verantwort-
soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnah- lich, der durch Verlust oder B eschädigung der ihm
men mitzuteilen. übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige
Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Über- der Verlust, die B eschädigung oder die unrichtige Ver-
nahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder wendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer
jedenfalls mitgeteilt worden ist, nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbeför- konnte. S eine Haftung ist jedoch auf den B etrag be-
dern oder, soweit erforderlich, vernichten oder un- grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
schädlich machen, ohne dem Absender deshalb
ersatzpflichtig zu werden, und § 414
2. vom Absender wegen dieser M aßnahmen Ersatz Verschuldensunabhängige Haftung
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschul-
§ 411
den trifft, dem Frachtführer S chäden und Aufwendun-
Verpackung. K ennzeichnung gen zu ersetzen, die verursacht werden durch
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur 1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
unter B erücksichtigung der vereinbarten B eförderung 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den
eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
vor Verlust und B eschädigung geschützt ist und
daß auch dem Frachtführer keine S chäden entstehen. 3. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen ver- des Gutes oder
tragsgemäße B ehandlung dies erfordert, zu kenn- 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in
zeichnen. § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
1590 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Für S chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in
B etrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilo- Abzug, welches der Frachtführer mit demselben B eför-
gramm des Rohgewichts der S endung Ersatz zu derungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes
leisten; § 431 Abs. 4 und die § § 434 bis 436 sind ent- befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt,
sprechend anzuwenden. soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die
(2) Hat bei der Verursachung der S chäden oder Auf- S icherheit für die volle Fracht entgeht, die B estellung
wendungen ein Verhalten des Frachtführers mitge- einer anderweitigen S icherheit zu fordern. B eruht die
wirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem
der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so
inwieweit dieses Verhalten zu den S chäden und Auf- steht diesem der Anspruch nach den S ätzen 2 und 3
wendungen beigetragen hat. nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem § 417
Frachtführer S chäden und Aufwendungen nach den
Rechte des Frachtführers
Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-
bei Nichteinhaltung der Ladezeit
schulden trifft.
(4) Verbraucher ist eine natürliche P erson, die den (1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der
Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht ver-
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen pflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine ange-
messene Frist mit der Erklärung setzen, daß er nicht
§ 415 länger warten werde, wenn das Gut nicht bis zum
Ablauf dieser Frist verladen oder zur Verfügung gestellt
K ündigung durch den Absender werde.
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit
(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten
kündigen.
Frist keine Ladung verladen oder zur Verfügung
(2) K ündigt der Absender, so kann der Frachtführer gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen
entweder und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige S tandgeld so- (3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten
wie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrech- Frist nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen oder
nung dessen, was er infolge der Aufhebung des zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der
Vertrages an Aufwendungen erspart oder ander- B eförderung der unvollständigen Ladung beginnen
weitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, und die Ansprüche nach § 416 S atz 2 und 3 geltend
oder machen.
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) (4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu,
verlangen. B eruht die K ündigung auf Gründen, die dem wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen
Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach S atz 1 Nr. 2;
in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach S atz 1 § 418
Nr. 1, soweit die B eförderung für den Absender nicht Nachträgliche Weisungen
von Interesse ist.
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu
(3) Wurde vor der K ündigung bereits Gut verladen, verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der
so kann der Frachtführer auf K osten des Absenders Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an
M aßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 S atz 2 bis 4 einem anderen B estimmungsort, an einer anderen
ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger
das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur B efol-
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies gung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Aus-
ohne Nachteile für seinen B etrieb und ohne S chäden führung weder Nachteile für den B etrieb seines Unter-
für die Absender oder Empfänger anderer S endungen nehmens noch S chäden für die Absender oder Emp-
möglich ist. B eruht die K ündigung auf Gründen, die fänger anderer S endungen mit sich zu bringen droht.
dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Aus-
sind, so ist abweichend von den S ätzen 1 und 2 der führung der Weisung entstehenden Aufwendungen
Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der
wurde, unverzüglich auf eigene K osten zu entladen. Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von
einem Vorschuß abhängig machen.
§ 416
(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt
Anspruch auf Teilbeförderung nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. Von
Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach
so kann der Absender jederzeit verlangen, daß der Absatz 1 dem Empfänger zu. M acht der Empfänger
Frachtführer mit der B eförderung der unvollständigen von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Fracht-
Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Fracht- führer die entstehenden M ehraufwendungen zu erset-
führer die volle Fracht, das etwaige S tandgeld sowie zen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der
Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvoll- Frachtführer kann die B efolgung der Weisung von
ständigkeit der Ladung entstehen; von der vollen einem Vorschuß abhängig machen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1591
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfü- (4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3
gungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Drit- ergriffenen M aßnahmen Anspruch auf Ersatz der erfor-
ten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seiner- derlichen Aufwendungen und auf angemessene Ver-
seits einen anderen Empfänger zu bestimmen. gütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risi-
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden P ar- kobereich zuzurechnen ist.
teien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein
§ 420
Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderaus-
fertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Zahlung. Frachtberechnung
Frachtbrief vorgeschrieben ist. (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zah-
(5) B eabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte len. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen
Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese
die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrich- für das Gut gemacht wurden und er sie den Umstän-
tigen. den nach für erforderlich halten durfte.
(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der (2) Wird die B eförderung infolge eines B eförde-
Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden rungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig been-
und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich det, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht
die Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu für den zurückgelegten Teil der B eförderung. Ist das
lassen, so haftet er dem B erechtigten für den daraus Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzu-
entstehenden S chaden. Die Vorschriften über die B e- rechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als
schränkung der Haftung finden keine Anwendung. die B eförderung für den Absender von Interesse ist.
(3) Tritt nach B eginn der B eförderung und vor
§ 419
Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein
B eförderungs- und Ablieferungshindernisse und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Abliefe- Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so
rung vorgesehenen S telle erkennbar, daß die B eförde- gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine ange-
rung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, messene Vergütung.
oder bestehen nach Ankunft des Gutes an der Abliefe- (4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders
rungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Fracht- angegebener M enge des Gutes vereinbart, so wird für
führer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberech- die B erechnung der Fracht vermutet, daß Angaben
tigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsbe- hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies
rechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt
die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine
nach S atz 1 der Absender; ist die Ausübung des Ver- angemessenen M ittel zur Verfügung standen, die Rich-
fügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs ab- tigkeit der Angaben zu überprüfen.
hängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall
der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, § 421
wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hin-
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
dernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist,
berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 S atz 4 gel- (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
tend zu machen. stelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer
zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Ver-
(2) Tritt das B eförderungs- oder Ablieferungshinder-
pflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das
nis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Ver-
Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder
fügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat,
verlorengegangen, so kann der Empfänger die An-
das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der
sprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen
Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die S telle
gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender
des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt.
(3) K ann der Frachtführer Weisungen, die er nach Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger
§ 418 Abs. 1 S atz 3 befolgen müßte, innerhalb ange- oder Absender im eigenen oder fremden Interesse
messener Zeit nicht erlangen, so hat er die M aßnah- handeln.
men zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungs-
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
berechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa
S atz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht
das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des
bis zu dem B etrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief
nach § 418 Abs. 1 bis 4 Verfügungsberechtigten einem
hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder
Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbeför-
dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt
dern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten
sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlen-
an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Drit-
den Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Ab-
ten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373
sender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht
Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderb-
unangemessen ist.
liche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine
solche M aßnahme rechtfertigt oder wenn die andern- (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
falls entstehenden K osten in keinem angemessenen S atz 1 geltend macht, hat ferner ein S tandgeld oder
Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertba- eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein S tand-
res Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem geld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Ver-
Entladen des Gutes gilt die B eförderung als beendet. gütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm der
1592 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
geschuldete B etrag bei Ablieferung des Gutes mitge- (2) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-
teilt worden ist. ten des Absenders oder des Empfängers oder ein
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem besonderer M angel des Gutes mitgewirkt, so hängen
Vertrag geschuldeten B eträge verpflichtet. die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Um-
§ 422 stände zu dem S chaden beigetragen haben.
Nachnahme
§ 426
(1) Haben die P arteien vereinbart, daß das Gut nur
Haftungsausschluß
gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger
abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit
B etrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zah- der Verlust, die B eschädigung oder die Überschreitung
lungsmittels einzuziehen ist. der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Fracht-
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im führer auch bei größter S orgfalt nicht vermeiden und
Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf deren Folgen er nicht abwenden konnte.
den Absender übertragen.
§ 427
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung
der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, B esondere Haftungsausschlußgründe
auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender (1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit,
für den daraus entstehenden S chaden, jedoch nur bis soweit der Verlust, die B eschädigung oder die Über-
zur Höhe des B etrages der Nachnahme. schreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefah-
ren zurückzuführen ist:
§ 423
Lieferfrist 1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Ver-
wendung von offenen, nicht mit P lanen gedeckten
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung
innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen 2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
Frachtführer unter B erücksichtigung der Umstände 3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes
vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist). durch den Absender oder den Empfänger;
§ 424 4. natürliche B eschaffenheit des Gutes, die besonders
Verlustvermutung leicht zu S chäden, insbesondere durch B ruch,
Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als ver- normalen S chwund, führt;
loren betrachten, wenn es weder innerhalb der Liefer-
frist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgelie- 5. ungenügende K ennzeichnung der Frachtstücke
fert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber durch den Absender;
zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden B eför- 6. B eförderung lebender Tiere.
derung dreißig Tage beträgt.
(2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den Um-
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädi- ständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeich-
gung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren neten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet,
Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrich-
daß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
tigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
( 3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
M onats nach Empfang der B enachrichtigung von dem
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur
Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das
berufen, soweit der Verlust, die B eschädigung oder die
Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzu-
enthaltenen K osten, abgeliefert wird. Eine etwaige führen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen
P flicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf des Absenders im Hinblick auf die B eförderung des
S chadenersatz bleiben unberührt. Gutes nicht beachtet hat.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung (4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag ver-
wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte pflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze,
eine B enachrichtigung nicht verlangt oder macht er K älte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit,
nach B enachrichtigung seinen Anspruch auf Abliefe- Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders
rung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur
Gut frei verfügen. berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-
genden M aßnahmen, insbesondere hinsichtlich der
§ 425 Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer
Haftung für Güter- und Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen
Verspätungsschäden. S chadensteilung beachtet hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den S chaden, der (5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur
durch Verlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen oblie-
von der Übernahme zur B eförderung bis zur Abliefe- genden M aßnahmen getroffen und besondere Weisun-
rung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. gen beachtet hat.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1593
§ 428 tionalen Währungsfonds. Der B etrag wird in Deutsche
Haftung für andere M ark entsprechend dem Wert der Deutschen M ark
gegenüber dem S onderziehungsrecht am Tag der
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassun- Übernahme des Gutes zur B eförderung oder an dem
gen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie von den P arteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der
eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Wert der Deutschen M ark gegenüber dem S onder-
Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei- ziehungsrecht wird nach der B erechnungsmethode
ches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem
P ersonen, deren er sich bei Ausführung der B eförde- betreffenden Tag für seine Operationen und Trans-
rung bedient. aktionen anwendet.
§ 429 § 432
Wertersatz Ersatz sonstiger K osten
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilwei- Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder B eschä-
sen Verlust des Gutes S chadenersatz zu leisten, so ist digung, so hat er über den nach den § § 429 bis 431 zu
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur B eför- leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abga-
derung zu ersetzen. ben und sonstige K osten aus Anlaß der B eförderung
(2) B ei B eschädigung des Gutes ist der Unterschied des Gutes zu erstatten, im Fall der B eschädigung
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden
und zur Zeit der Übernahme zur B eförderung und dem Wertverhältnis. Weiteren S chaden hat er nicht zu erset-
Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zen.
zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird ver-
§ 433
mutet, daß die zur S chadensminderung und S chadens-
behebung aufzuwendenden K osten dem nach S atz 1 Haftungshöchstbetrag bei
zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. sonstigen Vermögensschäden
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer
M arktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von mit der Ausführung der B eförderung des Gutes zusam-
Gütern gleicher Art und B eschaffenheit. Ist das Gut menhängenden vertraglichen P flicht für S chäden, die
unmittelbar vor Übernahme zur B eförderung verkauft nicht durch Verlust oder B eschädigung des Gutes oder
worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und
des Verkäufers ausgewiesene K aufpreis abzüglich handelt es sich um andere S chäden als S ach- oder
darin enthaltener B eförderungskosten der M arktpreis P ersonenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haf-
ist. tung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des B etra-
ges, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 430
§ 434
S chadensfeststellungskosten
Außervertragliche Ansprüche
B ei Verlust oder B eschädigung des Gutes hat der
Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz (1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtver-
hinaus die K osten der Feststellung des S chadens zu trag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haf-
tragen. tungsbegrenzungen gelten auch für einen außerver-
traglichen Anspruch des Absenders oder des Empfän-
§ 431 gers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder
Haftungshöchstbetrag B eschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist.
(1) Die nach den § § 429 und 430 zu leistende Ent-
schädigung wegen Verlust oder B eschädigung der (2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außerver-
gesamten S endung ist auf einen B etrag von 8,33 Rech- traglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder
nungseinheiten für jedes K ilogramm des Rohgewichts B eschädigung des Gutes die Einwendungen nach
der S endung begrenzt. Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können
jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
(2) S ind nur einzelne Frachtstücke der S endung
verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung 1. der Dritte der B eförderung nicht zugestimmt hat
des Frachtführers begrenzt auf einen B etrag von und der Frachtführer die fehlende B efugnis des Ab-
8,33 Rechnungseinheiten für jedes K ilogramm des senders, das Gut zu versenden, kannte oder fahr-
Rohgewichts lässig nicht kannte oder
1. der gesamten S endung, wenn die gesamte S en- 2. das Gut vor Übernahme zur B eförderung dem Drit-
dung entwertet ist, ten oder einer P erson, die von diesem ihr Recht zum
B esitz ableitet, abhanden gekommen ist.
2. des entwerteten Teils der S endung, wenn nur ein
Teil der S endung entwertet ist. § 435
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Über- Wegfall der Haftungsbefreiungen
schreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen B etrag und -begrenzungen
der Fracht begrenzt. Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rech- vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbe-
nungseinheit ist das S onderziehungsrecht des Interna- grenzungen gelten nicht, wenn der S chaden auf eine
1594 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die recht-
der Frachtführer oder eine in § 428 genannte P erson zeitige Absendung.
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein, (5) Werden Verlust, B eschädigung oder Überschrei-
daß ein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten tung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so ge-
werde, begangen hat. nügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut
abliefert.
§ 436
Haftung der Leute § 439
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung Verjährung
wegen Verlust oder B eschädigung des Gutes oder (1) Ansprüche aus einer B eförderung, die den Vor-
wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen schriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren
der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich in einem J ahr. B ei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz
auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die
Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Verjährungsfrist drei J ahre.
-begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vor- (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an
sätzlich oder leichtfertig und in dem B ewußtsein, daß dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abge-
ein S chaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werden, liefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf
gehandelt hat. des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden
müssen. Abweichend von den S ätzen 1 und 2 beginnt
§ 437
die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag
Ausführender Frachtführer des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den
(1) Wird die B eförderung ganz oder teilweise durch Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges
einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffs-
so haftet dieser für den S chaden, der durch Verlust gläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der
oder B eschädigung des Gutes oder durch Überschrei- Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei
tung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten M onaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger K enntnis
B eförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Fracht- von dem S chaden und der P erson des Rückgriffs-
führer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender schuldners erlangt hat, über diesen S chaden unter-
oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haf- richtet.
tung erweitert, wirken gegen den ausführenden Fracht- (3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den
führer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des
Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatz-
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwen-
ansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in
dungen geltend machen, die dem Frachtführer aus
dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs
dem Frachtvertrag zustehen.
schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die den-
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haf- selben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt
ten als Gesamtschuldner. die Verjährung nicht erneut.
(4) Werden die Leute des ausführenden Fracht- (4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die
führers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine
entsprechend. M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den-
selben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder
§ 438 erschwert werden.
S chadensanzeige § 440
(1) Ist ein Verlust oder eine B eschädigung des Gutes Gerichtsstand
äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der
Absender dem Frachtführer Verlust oder B eschädi- (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer B eförderung,
gung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt,
wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zu- ist auch das Gericht zuständig, in dessen B ezirk der
stand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Abliefe-
S chaden hinreichend deutlich kennzeichnen. rung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine K lage gegen den ausführenden Frachtführer
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der
kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers,
Verlust oder die B eschädigung äußerlich nicht erkenn-
eine K lage gegen den Frachtführer auch in dem Ge-
bar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach
richtsstand des ausführenden Frachtführers erhoben
Ablieferung angezeigt worden ist.
werden.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der LIeferfrist
erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die § 441
Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von ein- P fandrecht
undzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den
(4) Eine S chadensanzeige nach Ablieferung ist Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie wegen
schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der S cha- unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem
densanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Absender abgeschlossenen Fracht-, S peditions- oder
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, Lagerverträgen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fand-
wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise recht erstreckt sich auf die B egleitpapiere.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1595
(2) Das P fandrecht besteht, solange der Frachtführer (3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-
das Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange er schen dem Frachtführer und dem Empfänger maßge-
mittels K onnossements, Ladescheins oder Lager- bend. Er begründet insbesondere die widerlegliche
scheins darüber verfügen kann. Vermutung, daß die Güter wie im Ladeschein beschrie-
ben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 S atz 1 gilt ent-
(3) Das P fandrecht besteht auch nach der Abliefe-
sprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen
rung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei
Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht
S atz 2 unwiderleglich.
und das Gut noch im B esitz des Empfängers ist.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fracht-
(4) Die in § 1234 Abs. 1 des B ürgerlichen Gesetz-
führer und dem Absender bleiben die B estimmungen
buchs bezeichnete Androhung des P fandverkaufs so-
des Frachtvertrages maßgebend.
wie die in den § § 1237 und 1241 des B ürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen B enachrichtigungen sind
§ 445
an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu er-
mitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, Ablieferung
so haben die Androhung und die B enachrichtigung gegen Rückgabe des Ladescheins
gegenüber dem Absender zu erfolgen. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur
gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablie-
§ 442 ferung bescheinigt ist, verpflichtet.
Nachfolgender Frachtführer
§ 446
(1) Hat im Falle der B eförderung durch mehrere
Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forde- Legitimation durch Ladeschein
rungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, (1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige,
so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert wer-
insbesondere auch das P fandrecht, auszuüben. Das den soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order
P fandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt lautet, durch Indossament übertragen ist.
so lange bestehen wie das P fandrecht des letzten
Frachtführers. (2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Ver-
fügungsrecht nach § 418 zu. Der Frachtführer braucht
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des
nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein
P fandrecht des ersteren auf den letzteren über. legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderun- der Ladeschein zurückgegeben wird.
gen und Rechte eines S pediteurs, der an der B eförde-
rung mitgewirkt hat. § 447
Ablieferung und Weisungs-
§ 443 befolgung ohne Ladeschein
Rang mehrerer P fandrechte Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen B esitzer
(1) B estehen an demselben Gut mehrere nach den des Ladescheins für den S chaden, der daraus ent-
§ § 397, 441, 464, 475b und 623 begründete P fand- steht, daß er das Gut abliefert oder einer Weisung
rechte, so geht unter denjenigen P fandrechten, die wegen Rückgabe oder Ablieferung Folge leistet, ohne
durch die Versendung oder durch die B eförderung des sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die Haf-
Gutes entstanden sind, das später entstandene dem tung ist auf den B etrag begrenzt, der bei Verlust des
früher entstandenen vor. Gutes zu zahlen wäre.
(2) Diese P fandrechte haben Vorrang vor dem nicht § 448
aus der Versendung entstandenen P fandrecht des
K ommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Traditionspapier
P fandrecht des S pediteurs, des Frachtführers und des Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den
Verfrachters für Vorschüsse. der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert,
hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen
§ 444 ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben
Ladeschein Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes
§ 449
kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt
werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben Abweichende Vereinbarungen
enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu
(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen
so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs. 2, den
Unterschrift durch Druck oder durch S tempel genügt.
§ § 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den § § 425 bis 438
(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den und 447 abgewichen werden, es sei denn, der Fracht-
Namen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut vertrag hat die B eförderung von B riefen oder briefähn-
abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angege- lichen S endungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und
ben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders § 447 können nicht zu Lasten gutgläubiger Dritter
gestellt anzusehen. abbedungen werden.
1596 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 S atz 1 § 451b
genannten Fällen kann, soweit der Frachtvertrag nicht
Frachtbrief. Gefährliches Gut.
die B eförderung von B riefen oder briefähnlichen S en-
B egleitpapiere. M itteilungs- und Auskunftspflichten
dungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1
S atz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung (1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht ver-
abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt pflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
ist, auch wenn sie für eine M ehrzahl von gleichartigen (2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist
Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so ist er
getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Ent- abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den
schädigung wegen Verlust oder B eschädigung des Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr
Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertrags- allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
bedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über
und 2 vorgesehenen B etrag begrenzt werden, wenn dessen P flicht nach S atz 1 zu unterrichten.
dieser B etrag
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt ein Verbraucher ist (§ 414 Abs. 4), über die zu beach-
und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be- tenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu
sonders hervorgehoben ist oder unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen,
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbe- ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden
dingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1 und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.
und 2 vorgesehene B etrag.
§ 451c
Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu
Haftung des Absenders
leistende Entschädigung.
in besonderen Fällen
(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem
Abweichend von § 414 Abs. 1 S atz 2 hat der Absen-
Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-
der dem Frachtführer für S chäden nur bis zu einem
wenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Über-
B etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubikmeter Lade-
nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
raum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
liegen.
Ersatz zu leisten.
§ 450 § 451d
Anwendung von S eefrachtrecht B esondere Haftungsausschlußgründe
Hat der Frachtvertrag die B eförderung des Gutes (1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von
ohne Umladung sowohl auf B innen- als auch auf S ee- seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
gewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag B eschädigung auf eine der folgenden Gefahren
S eefrachtrecht anzuwenden, wenn zurückzuführen ist:
1. ein K onnossement ausgestellt ist oder 1. B eförderung von Edelmetallen, J uwelen, Edelstei-
2. die auf S eegewässern zurückzulegende S trecke die nen, Geld, B riefmarken, M ünzen, Wertpapieren
größere ist. oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung
Zweiter Unterabschnitt durch den Absender;
B eförderung von Umzugsgut 3. B ehandeln, Verladen oder Entladen des Gutes
durch den Absender;
§ 451
4. B eförderung von nicht vom Frachtführer verpack-
Umzugsvertrag tem Gut in B ehältern;
Hat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs- 5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe
gut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vor- oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade-
schriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, stelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der
soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer
anzuwendende internationale Übereinkommen nichts B eschädigung vorher hingewiesen und der Absen-
anderes bestimmen. der auf der Durchführung der Leistung bestanden
hat;
§ 451a
6. B eförderung lebender Tiere oder von P flanzen;
P flichten des Frachtführers
7. natürliche oder mangelhafte B eschaffenheit des
(1) Die P flichten des Frachtführers umfassen auch Gutes, der zufolge es besonders leicht S chäden,
das Ab- und Aufbauen der M öbel sowie das Ver- und insbesondere durch B ruch, Funktionsstörungen,
Entladen des Umzugsgutes. Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), (2) Ist ein S chaden eingetreten, der nach den
so zählt zu den P flichten des Frachtführers ferner die Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1
Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Lei- bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird ver-
stungen wie die Verpackung und K ennzeichnung des mutet, daß der S chaden aus dieser Gefahr entstanden
Umzugsgutes. ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1597
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur beru- durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzel-
fen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegen- nen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine M ehrzahl
den M aßnahmen getroffen und besondere Weisungen von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
beachtet hat. tragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu
leistende Entschädigung wegen Verlust oder B eschä-
§ 451e digung des Gutes kann jedoch auch durch vorformu-
Haftungshöchstbetrag lierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den
in § 451e vorgesehenen B etrag begrenzt werden. Glei-
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung ches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbin-
des Frachtführers wegen Verlust oder B eschädigung dung mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in
auf einen B etrag von 1 200 Deutsche M ark je K ubik- den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene
meter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages be- B estimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in
nötigt wird, beschränkt. drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders her-
vorgehoben ist.
§ 451f
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem
S chadensanzeige
Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzu-
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen wenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-
Ansprüche wegen Verlust oder B eschädigung des nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
Gutes, liegen.
1. wenn der Verlust oder die B eschädigung des Gutes
Dritter Unterabschnitt
äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer
nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung B eförderung mit verschieden-
angezeigt worden ist, artigen B eförderungsmitteln
2. wenn der Verlust oder die B eschädigung äußerlich § 452
nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht
innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung Frachtvertrag über
angezeigt worden ist. eine B eförderung mit verschieden-
artigen B eförderungsmitteln
§ 451g Wird die B eförderung des Gutes auf Grund eines
Wegfall der Haftungs- einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen
befreiungen und -begrenzungen B eförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn
über jeden Teil der B eförderung mit jeweils einem
Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so
B eförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Ver-
kann sich der Frachtführer oder eine in § 428 genannte
tragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen
P erson
worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge ver-
1. auf die in den § § 451d und 451e sowie in dem schiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind
Ersten Unterabschnitt vorgesehenen Haftungs- auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unter-
befreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht be- abschnitts anzuwenden, soweit die folgenden beson-
rufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, den deren Vorschriften oder anzuwendende internationale
Absender bei Abschluß des Vertrages über die Haf- Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt
tungsbestimmungen zu unterrichten und auf die auch dann, wenn ein Teil der B eförderung zur S ee
M öglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende durchgeführt wird.
Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
§ 452a
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen,
soweit der Frachtführer es unterläßt, den Empfän- B ekannter S chadensort
ger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über S teht fest, daß der Verlust, die B eschädigung oder
die Form und Frist der S chadensanzeige sowie die das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Liefer-
Rechtsfolgen bei Unterlassen der S chadensanzeige frist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke ein-
zu unterrichten. getreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Fracht-
Die Unterrichtung nach S atz 1 Nr. 1 muß in drucktech- führers abweichend von den Vorschriften des Ersten
nisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf
sein. einen Vertrag über eine B eförderung auf dieser Teil-
strecke anzuwenden wären. Der B eweis dafür, daß der
§ 451h
Verlust, die B eschädigung oder das zu einer Über-
Abweichende Vereinbarungen schreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer
(1) Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt dem-
so kann von den die Haftung des Frachtführers und jenigen, der dies behauptet.
des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unter-
abschnitts sowie den danach auf den Umzugsvertrag § 452b
anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterab- S chadensanzeige. Verjährung
schnitts nicht zum Nachteil des Absenders abgewi- (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der
chen werden. S chadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten bekannt wird. Die für die S chadensanzeige vorge-
Fällen kann von den darin genannten Vorschriften nur schriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die
1598 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert
über eine B eförderung auf der letzten Teilstrecke anzu- das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf-
wenden wären. männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
(2) Für den B eginn der Verjährung des Anspruchs nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
wegen Verlust, B eschädigung oder Überschreitung der nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt Ansehung des S peditionsgeschäfts auch insoweit die
abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches
Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die
bei bekanntem S chadensort frühestens nach M aßgabe § § 348 bis 350.
des § 439.
§ 454
§ 452c
B esorgung der Versendung
Umzugsvertrag über
eine B eförderung mit verschieden- (1) Die P flicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt
artigen B eförderungsmitteln die Organisation der B eförderung, insbesondere
Hat der Frachtvertrag die B eförderung von Umzugs- 1. die B estimmung des B eförderungsmittels und des
gut mit verschiedenartigen B eförderungsmitteln zum B eförderungsweges,
Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften 2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den
des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist Abschluß der für die Versendung erforderlichen
nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Fracht-, Lager- und S peditionsverträge sowie die
S chaden eingetreten ist, B estimmungen eines für die Erteilung von Informationen und Weisungen an die
B undesrepublik Deutschland verbindlichen internatio- ausführenden Unternehmer und
nalen Übereinkommens gelten.
3. die S icherung von S chadenersatzansprüchen des
§ 452d Versenders.
Abweichende Vereinbarungen (2) Zu den P flichten des S pediteurs zählt ferner die
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 S atz 1 kann Ausführung sonstiger vereinbarter auf die B eförderung
nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im bezogener Leistungen wie die Versicherung und Ver-
einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine packung des Gutes, seine K ennzeichnung und die
M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen den- Zollbehandlung. Der S pediteur schuldet jedoch nur
selben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen
Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Verein-
durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, barung ergibt.
als die darin in B ezug genommenen Vorschriften (3) Der S pediteur schließt die erforderlichen Verträge
abweichende Vereinbarungen zulassen. im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmäch-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch tigt ist, im Namen des Versenders ab.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart (4) Der S pediteur hat bei Erfüllung seiner P flichten
werden, daß sich die Haftung bei bekanntem das Interesse des Versenders wahrzunehmen und des-
S chadensort (§ 452a) sen Weisungen zu befolgen.
1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der
S chaden eintreten wird, oder § 455
2. für den Fall des S chadenseintritts auf einer in der B ehandlung des Gutes.
Vereinbarung genannten Teilstrecke B egleitpapiere. M itteilungs-
und Auskunftspflichten
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
bestimmt. (1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und
Teilstrecke zwingend geltenden B estimmungen eines Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünf-
für die B undesrepublik Deutschland verbindlichen te zu erteilen, deren der S pediteur zur Erfüllung seiner
internationalen Übereinkommens ausschließen, sind P flichten bedarf. S oll gefährliches Gut versendet wer-
unwirksam. den, so hat der Versender dem S pediteur rechtzeitig
schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art
Fünfter Abschnitt der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vor-
sichtsmaßnahmen mitzuteilen.
S peditionsgeschäft
(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschul-
§ 453 den trifft, dem S pediteur S chäden und Aufwendungen
S peditionsvertrag zu ersetzen, die verursacht werden durch
(1) Durch den S peditionsvertrag wird der S pediteur 1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. 2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte des Gutes oder
Vergütung zu zahlen. 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche
wenn die B esorgung der Versendung zum B etrieb B ehandlung des Gutes erforderlich sind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1599
§ 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu- (2) Für S chaden, der nicht durch Verlust oder
wenden. B eschädigung des in der Obhut des S pediteurs befind-
(3) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), lichen Gutes entstanden ist, haftet der S pediteur, wenn
so hat er dem S pediteur S chäden und Aufwendungen er eine ihm nach § 454 obliegende P flicht verletzt. Von
nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschul- dieser Haftung ist er befreit, wenn der S chaden durch
den trifft. die S orgfalt eines ordentlichen K aufmanns nicht abge-
wendet werden konnte.
§ 456 (3) Hat bei der Entstehung des S chadens ein Verhal-
Fälligkeit der Vergütung ten des Versenders oder ein besonderer M angel des
Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem S chaden
beigetragen haben.
§ 457
Forderungen des Versenders § 462
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, Haftung für andere
den der S pediteur für Rechnung des Versenders im Der S pediteur hat Handlungen und Unterlassungen
eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie
Abtretung geltend machen. S olche Forderungen sowie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die
das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Glei-
jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des S pediteurs ches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
als auf den Versender übertragen. P ersonen, deren er sich bei Erfüllung seiner P flicht, die
§ 458 Versendung zu besorgen, bedient.
S elbsteintritt § 463
Der S pediteur ist befugt, die B eförderung des Gutes Verjährung
durch S elbsteintritt auszuführen. M acht er von dieser
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Lei-
B efugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der B eförde-
stung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unter-
rung die Rechte und P flichten eines Frachtführers oder
liegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergü-
tung für seine Tätigkeit als S pediteur die gewöhnliche § 464
Fracht verlangen.
P fandrecht
§ 459 Der S pediteur hat wegen aller durch den S peditions-
S pedition zu festen K osten vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-
strittener Forderungen aus anderen mit dem Versender
S oweit als Vergütung ein bestimmter B etrag verein-
abgeschlossenen S peditions-, Fracht- und Lagerver-
bart ist, der K osten für die B eförderung einschließt, hat
trägen ein P fandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 S atz 2
der S pediteur hinsichtlich der B eförderung die Rechte
bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
und P flichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In
diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwen- § 465
dungen nur, soweit dies üblich ist.
Nachfolgender S pediteur
§ 460 (1) Wirkt an einer B eförderung neben dem Fracht-
S ammelladung führer auch ein S pediteur mit und hat dieser die Ab-
lieferung zu bewirken, so ist auf den S pediteur § 442
(1) Der S pediteur ist befugt, die Versendung des
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders
auf Grund eines für seine Rechnung über eine S ammel- (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder S pe-
ladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken. diteur von einem nachfolgenden S pediteur befriedigt,
so gehen Forderung und P fandrecht des ersteren auf
(2) M acht der S pediteur von dieser B efugnis Ge-
den letzteren über.
brauch, so hat er hinsichtlich der B eförderung in S am-
melladung die Rechte und P flichten eines Fracht- § 466
führers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der
S pediteur eine den Umständen nach angemessene Abweichende Vereinbarungen
Vergütung verlangen, höchstens aber die für die B eför- (1) Ist der Versender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
derung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht. so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461 Abs. 1, den
§ § 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der
§ 461 S peditionsvertrag hat die Versendung von B riefen oder
Haftung des S pediteurs briefähnlichen S endungen zum Gegenstand.
(1) Der S pediteur haftet für den S chaden, der durch (2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten
Verlust oder B eschädigung des in seiner Obhut befind- Fällen kann, soweit der S peditionsvertrag nicht die
lichen Gutes entsteht. Die § § 426, 427, 429, 430, 431 Versendung von B riefen oder briefähnlichen S endun-
Abs. 1, 2 und 4, die § § 432, 434 bis 436 sind entspre- gen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genann-
chend anzuwenden. ten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen
1600 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn 1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erfor-
sie für eine M ehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi- derlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
schen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die 2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter
vom S pediteur zu leistende Entschädigung wegen Ver- über die von dem Gut ausgehende Gefahr allge-
lust oder B eschädigung des Gutes kann jedoch auch mein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen keiner Form.
anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
B etrag begrenzt werden, wenn dieser B etrag Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über
dessen P flicht nach S atz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine
und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung be- amtliche B ehandlung des Gutes zu unterrichten.
sonders hervorgehoben ist oder
(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschul-
2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags- den trifft, dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-
bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1 gen zu ersetzen, die verursacht werden durch
und 2 vorgesehene B etrag.
1. ungenügende Verpackung oder K ennzeichnung,
(3) Von § 458 S atz 2, § 459 S atz 1, § 460 Abs. 2
S atz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinba- 2. Unterlassen der M itteilung über die Gefährlichkeit
rung abgewichen werden, als die darin in B ezug des Gutes oder
genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarun- 3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in
gen zulassen. § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(4) Unterliegt der S peditionsvertrag ausländischem § 414 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzu-
Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzu- wenden.
wenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Über-
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
nahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland
so hat er dem Lagerhalter S chäden und Aufwendun-
liegen.
gen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Ver-
schulden trifft.
S echster Abschnitt
Lagergeschäft § 469
S ammellagerung
§ 467
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare
Lagervertrag S achen mit anderen S achen gleicher Art und Güte zu
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter ver- vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrück-
pflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. lich einverstanden sind.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte (2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen,
Vergütung zu zahlen. so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den
Eigentümern der eingelagerten S achen M iteigentum
(3) Die Vorschritten dieses Abschnitts gelten nur, nach B ruchteilen zu.
wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum B etrieb
eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert (3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kauf- gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der
männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Genehmigung der übrigen B eteiligten bedarf.
nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
§ 470
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vor- Empfang des Gutes
schriften des Ersten Abschnitts des Vierten B uches B efindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt
ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die ist, beim Empfang in einem beschädigten oder man-
§ § 348 bis 350. gelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat
der Lagerhalter S chadenersatzansprüche des Einlage-
§ 468 rers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nach-
B ehandlung des Gutes. richt zu geben.
B egleitpapiere. M itteilungs-
und Auskunftspflichten § 471
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, Erhaltung des Gutes
wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, recht- (1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die B esichti-
zeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue gung des Gutes, die Entnahme von P roben und die zur
Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das während der Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist
Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kenn- jedoch berechtigt und im Falle der S ammellagerung
zeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforder-
alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Er- lichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
füllung seiner P flichten benötigt.
(2) S ind nach dem Empfang Veränderungen an dem
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust
so ist abweichend von Absatz 1 oder die B eschädigung des Gutes oder S chäden des
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1601
Lagerhalters erwarten lassen, so hat der Lagerhalter steht, es sei denn, daß der S chaden durch die S orgfalt
dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein aus- eines ordentlichen K aufmanns nicht abgewendet wer-
gestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen den konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter
legitimierten B esitzer des S cheins unverzüglich anzu- gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten ein-
zeigen und dessen Weisungen einzuholen. K ann der lagert.
Lagerhalter innerhalb angemessener Zeit Weisungen 475a
nicht erlangen, so hat er die angemessen erscheinen-
den M aßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere Verjährung
das Gut gemäß § 373 verkaufen lassen; macht er von Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lage-
dieser B efugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, rung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt,
wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373 findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des
Abs. 3 vorgesehene Androhung des Verkaufs sowie die gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf
in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer
B enachrichtigungen an den letzten ihm bekannt ge- oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten
wordenen legitimierten B esitzer des Lagerscheins zu ihm bekannt gewordenen legitimierten B esitzer des
richten. Lagerscheins den Verlust anzeigt.
§ 472
Versicherung. § 475b
Einlagerung bei einem Dritten P fandrecht
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Ver- (1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lager-
langen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer vertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbe-
ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4), so hat ihn der Lager- strittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer
halter auf die M öglichkeit hinzuweisen, das Gut zu ver- abgeschlossenen Lager-, Fracht- und S peditionsver-
sichern. trägen ein P fandrecht an dem Gut. Das P fandrecht
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Ver-
einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm sicherung sowie auf die B egleitpapiere.
dies ausdrücklich gestattet hat. (2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament
übertragen worden, so besteht das P fandrecht dem
§ 473 legitimierten B esitzer des Lagerscheins gegenüber nur
Dauer der Lagerung wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus
dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausver- des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahr-
langen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit lässigkeit unbekannt waren.
geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter
Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem M onat (3) Das P fandrecht besteht, solange der Lagerhalter
kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, das Gut in seinem B esitz hat, insbesondere solange
der zur K ündigung des Vertrags ohne Einhaltung der er mittels K onnossements, Ladescheins oder Lager-
K ündigungsfrist berechtigt. scheins darüber verfügen kann.
(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes
§ 475c
nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einla-
gerung auf unbestimmte Zeit nach K ündigung des Ver- Lagerschein
trags unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des
M onat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut
kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der
ohne Einhaltung einer K ündigungsfrist die Rücknahme die folgenden Angaben enthalten soll:
des Gutes verlangen.
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die K ündi-
gung und das Rücknahmeverlangen an den letzten 2. Name und Anschrift des Einlagerers;
dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten 3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
B esitzer des Lagerscheins zu richten.
4. Ort und Tag der Einlagerung;
§ 474 5. die übliche B ezeichnung der Art des Gutes und die
Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre
Aufwendungsersatz
nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene,
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für sonst ihre allgemein anerkannte B ezeichnung;
das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke;
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
7. Rohgewicht oder die anders angegebene M enge
§ 475 des Gutes;
Haftung für Verlust 8. im Falle der S ammellagerung einen Vermerk hier-
oder B eschädigung über.
Der Lagerhalter haftet für den S chaden, der durch (2) In den Lagerschein können weitere Angaben ein-
Verlust oder B eschädigung des Gutes in der Zeit von getragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig
der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung ent- hält.
1602 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unter- der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert,
zeichnen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter- für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wir-
schrift durch Druck oder S tempel genügt. kungen wie die Übergabe des Gutes.
§ 475d § 475h
Wirkung des Lagerscheins Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),
(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwi-
so kann nicht zu dessen Nachteil von den § § 475a
schen dem Lagerhalter und dem legitimierten B esitzer
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.“
des Lagerscheins maßgebend.
(2) Der Lagerschein begründet insbesondere die
widerlegliche Vermutung, daß das Gut und seine Ver- Artikel 2
packung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
auf Anzahl, Zeichen und Nummern der P ackstücke wie
im Lagerschein beschrieben übernommen worden Das B innenschiffahrtsgesetz in der im B undesgesetz-
sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
M enge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des
überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Gesetzes vom 26. M ai 1994 (B GB l. I S . 1014), wird wie
Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser folgt geändert:
auch die widerlegliche Vermutung, daß Gewicht,
M enge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein 1. § 26 wird wie folgt gefaßt:
übereinstimmt. Ist der Lagerschein einem gutgläubi- „§ 26
gen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung
nach den S ätzen 1 und 2 unwiderleglich. Auf das Frachtgeschäft zur B eförderung von Gütern
auf B innengewässern finden die Vorschriften des Vier-
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lager- ten Abschnitts des Vierten B uchs des Handelsgesetz-
halter und dem Einlagerer bleiben die B estimmungen buchs Anwendung.“
des Lagervertrages maßgebend.
2. Die § § 27 bis 76 werden aufgehoben.
§ 475e
Auslieferung gegen 3. § 131 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rückgabe des Lagerscheins „(1) B ei S chiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb
desselben Ortes bestimmt sind, sind § 8 Abs. 4 und
(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lager-
§ § 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des S chiffers
halter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe
nicht anzuwenden.“
des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung beschei-
nigt ist, verpflichtet.
(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt Artikel 3
gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unter-
schreiben. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im B undes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffent-
(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen B esit- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 44
zer des Lagerscheins für den S chaden, der daraus ent- der Verordnung vom 25. Februar 1997 (B GB l. I S . 348),
steht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den wird wie folgt geändert:
Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen
Abschreibungsvermerk einzutragen.
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1
§ 475f
Anwendungsbereich
Legitimation durch Lagerschein
Auf die B eförderung von P ersonen und R eise-
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an gepäck durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen
den das Gut nach dem Lagerschein ausgeliefert wer- Verkehr dienen, sind die Vorschriften dieser Verord-
den soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an nung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom
Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Der 9. M ai 1980 über den internationalen Eisenbahn-
Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der verkehr – C OTIF – (B GB I. 1985 II S . 130), die Zusatz-
Indossamente zu prüfen. bestimmungen nach Artikel 7 der Einheitlichen Rechts-
vorschriften für den Vertrag über die internationale
§ 475g Eisenbahnbeförderung von P ersonen und Gepäck
(C IV) – Anhang A zum Übereinkommen – sowie die
Traditionsfunktion des Orderlagerscheins internationalen Tarife der Eisenbahnen für den grenz-
lst von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, überschreitenden Eisenbahnverkehr nichts anderes
der durch Indossament übertragen werden kann, so bestimmen.“
hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist,
die Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, den 2. § 4 wird aufgehoben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1603
3. § 5 wird wie folgt geändert: Angaben im Gepäckschein sind für die B eförde-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Absenders rung maßgebend. Der Gepäckschein muß ent-
oder des Empfängers“ gestrichen, wird die Anga- halten:
be „VIII“ durch die Angabe „IV“ ersetzt und wird a) S telle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks
folgender S atz angefügt: sowie die vom Reisenden vorgesehene Abliefe-
„S atz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Ver- rungsstelle;
ordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisen- b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Emp-
bahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetz- fangsbevollmächtigten des Reisenden;
buchs.“ c) Lieferfrist;
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) die Gepäckfracht und etwaige andere Ent-
aa) B uchstabe b wird aufgehoben. gelte.“
bb) B uchstabe c wird B uchstabe b; der darin ent- d) Absatz 10 wird Absatz 4.
haltene S trichpunkt wird durch einen P unkt
ersetzt. 7. § 28 wird aufgehoben.
cc) B uchstabe d wird aufgehoben.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtig-
„Aufgabe von Reisegepäck“. ten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem
b) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt: das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäck-
schein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt
„Auf die B eförderung von Reisegepäck sind die wird.“
Vorschriften der § § 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbin-
dung mit Abs. 1, § § 415, 418 bis 420, 423 bis 430, b) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 werden aufgehoben.
432 bis 439 und 451b Abs. 3 des Handelsgesetz- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2.
buchs entsprechend anzuwenden, soweit in die-
sem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für 9. § 30 wird aufgehoben.
S chäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem
B etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück
10. § 31 wird wie folgt geändert:
Ersatz zu leisten.“
a) Die Absätze 1, 3 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-
„(2) Unter welchen B edingungen der Reisende
sung:
1. K raftfahrzeuge und Anhänger,
„(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust
2. K rankenfahrstühle und K inderwagen, oder B eschädigung von Reisegepäck ist auf einen
3. sonstige auch unverpackte Gegenstände B etrag von 2 500 Deutsche M ark je Gepäckstück,
als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.“ bei Verlust oder B eschädigung von K raftfahrzeu-
gen auf einen B etrag von 40 000 Deutsche M ark je
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne
Ladung gilt als ein K raftfahrzeug.“
5. § 26 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
a) In der Überschrift wird das Wort „B ezeichnung“
durch das Wort „K ennzeichnung“ ersetzt. d) Im neuen Absatz 2 wird S atz 2 wie folgt gefaßt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die
Haftung der Eisenbahn auf einen B etrag von 2 500
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt. Deutsche M ark je Fahrzeug begrenzt.“
bb) In S atz 1 werden nach dem Wort „aufweisen“
die Wörter „oder die nicht hinreichend ge- 11. § 32 wird wie folgt gefaßt:
kennzeichnet sind“ eingefügt. „§ 32
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Verlustvermutung
6. § 27 wird wie folgt geändert: Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten,
wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Lieferfrist abgeliefert wird.“
„(1) Reisegepäck wird zur B eförderung von und
nach Orten angenommen, die in den Gepäckver- 12. § 33 wird wie folgt gefaßt:
kehr einbezogen sind.“ „§ 33
b) Die Absätze 3, 4, 5, 7, 8 und 9 werden aufgehoben. Haftungshöchstbetrag
c) Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fas- bei Überschreitung der Lieferfrist
sung: B ei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisen-
„(3) B ei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem bahn bis zum dreifachen B etrag der Fracht je
Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reise-
1604 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
gepäck nicht um ein K raftfahrzeug handelt, nach Wahl 1. In § 33 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „B eförde-
des Reisenden bis zum einfachen B etrag der Fracht je rungsvertrag“ die Wörter „gegenüber einem Fluggast“
Gepäckstück für je angefangene 24 S tunden.“ eingefügt.
13. § 34 wird aufgehoben.
2. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „6“ durch die a) In S atz 1 werden die Wörter „Frachtgütern und“
Angabe „3“ ersetzt. gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: b) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(7) Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der „Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem
im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abge- sich das Reisegepäck auf einem Flughafen, an B ord
holt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck eines Luftfahrzeugs oder – bei Landung außerhalb
drei M onate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist eines Flughafens – sonst in der Obhut des Luft-
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. S ie frachtführers befindet.“
ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert
des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnis-
mäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den 3. § 46 wird wie folgt geändert:
Lagerkosten stehen würde. Die Eisenbahn hat a) Absatz 2 wird aufgehoben.
dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der
noch nicht bezahlten K osten zur Verfügung zu b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
stellen. Reicht der Erlös zur Deckung dieser B eträ-
ge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung
4. § 52 wird aufgehoben.
des ungedeckten B etrags verpflichtet. Die Eisen-
bahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufent-
halt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf
des Gepäcks zu benachrichtigen.“ Artikel 7
15. Die Abschnitte V, VII und VIII werden aufgehoben. Änderung der Verordnung
über Orderlagerscheine
Der Verordnung über Orderlagerscheine in der im
Artikel 4
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1,
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes veröffentlichten bereinigten Fassung wird folgender § 45
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember angefügt:
1993 (B GB I. I S . 2378, 2396,1994 I S . 2439), geändert ge- „§ 45
mäß Artikel 43 der Verordnung vom 21. S eptember 1997
(B GB l. I S . 2390), wird wie folgt geändert: Außerkrafttreten. Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt, soweit sich aus Absatz 2
1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
nichts anderes ergibt, am 1. J uli 1998 außer K raft.
a) In S atz 1 werden nach dem Wort „B eförderungsbe-
dingungen“ die Wörter „im S chienenpersonenver- (2) Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Ermächti-
kehr“ eingefügt. gung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen kann auch
noch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung nach § 13
b) In S atz 2 werden die Wörter „und Güterverkehr“ widerrufen werden. In jedem Fall gilt die Ermächtigung
gestrichen. nach Ablauf von sechs M onaten nach Abschluß des
Geschäftsjahrs, in dem diese Verordnung außer K raft tritt,
2. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b werden die Wörter als widerrufen; § 13 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“
„und Gütern“ gestrichen.
Artikel 5
Artikel 8
Änderung des
Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes Änderung der Getreide-Ausfuhr- und
-Verarbeitungs-Überwachungsverordnung
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen M agnetschwebe-
bahngesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB I. l S . 1019) werden Nummer 7 der Anlage 2 der Getreide-Ausfuhr- und
die Wörter „und Gütern“ gestrichen. -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung in der Fassung
der B ekanntmachung vom 5. M ai 1995 (B GB l. I S . 593)
wird wie folgt gefaßt:
Artikel 6
„7. Der Umschlagsbetrieb muß einen Auszug aus dem
Änderung des Luftverkehrsgesetzes Handelsregister vorlegen, aus dem hervorgeht, daß er
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der B ekannt- nicht mit Getreide handelt, und die für die Ausübung
machung vom 14. J anuar 1981 (B GB l. I S . 61), zuletzt seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit zudem
geändert durch Artikel 2 Abs. 40 des Gesetzes vom durch die Vorlage von Auszügen aus dem Gewerbe-
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge- zentralregister oder dem B undeszentralregister nach-
ändert: weisen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1605
Artikel 9 Artikel 10
Aufhebung von Vorschriften Rückkehr zum einheitlichen
Es werden aufgehoben: Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 7 und 8 beruhenden Teile der dort
1. die Verordnung über die Einreichung der Übersichten
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
nach § 10 der Verordnung über Orderlagerscheine in
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
nung geändert werden.
4102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. die Verordnung über den Lade- und Löschtag sowie
die Lade- und Löschzeiten in der B innenschiffahrt Artikel 11
vom 26. J anuar 1994 (B GB I. I S . 160); Neufassung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
3. die K raftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Das B undesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
K raftfahrzeugen (K VO) vom 23. Dezember 1958 (B Anz. der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der vom Inkrafttreten
Nr. 249 vom 31. Dezember 1958), zuletzt geändert dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Oktober 1995 blatt bekanntmachen.
(B GB l. I S . 1414);
4. die B eförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr
und für die B eförderung von Handelsmöbeln in beson- Artikel 12
ders für die M öbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu- Inkrafttreten
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr
(GüK UM B ) vom 3. August 1983 (B Anz. Nr. 151 vom (1) Artikel 8 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft.
16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 2 der (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998
Verordnung vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1414). in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1606 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Erstes Gesetz
zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe
und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG)
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: – die Zahl „415“ durch die Zahl „425“,
– die Zahl „785“ durch die Zahl „800“,
Artikel 1 – die Zahl „830“ durch die Zahl „845“ und
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – die Zahl „235“ durch die Zahl „240“.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „500“ durch die Zahl
Das Dritte B uch S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
„510“ ersetzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I
S . 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. April 1998 (B GB l. I S . 688), wird wie folgt geändert: 5. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 65 wird wie folgt geändert: „(1) Als B edarf werden bei berufsvorbereitenden
a) In Absatz 1 werden ersetzt: B ildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
zugrunde gelegt
– die Zahl „785“ durch die Zahl „800“,
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
– die Zahl „830“ durch die Zahl „845“ und eines Elternteils 345 Deutsche M ark monatlich,
– die Zahl „235“ durch die Zahl „240“. 2. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Zahl „145“ durch eines Wohnheims oder Internats ohne K osten-
die Zahl „150“ ersetzt. erstattung für Unterbringung und Verpflegung
615 Deutsche M ark monatlich. Hinzuzurechnen
sind die K osten der Unterbringung, soweit sie
2. § 66 wird wie folgt geändert:
80 Deutsche M ark monatlich übersteigen,
a) In Absatz 1 werden ersetzt: höchstens jedoch 75 Deutsche M ark monat-
lich,
– die Zahl „345“ durch die Zahl „350“ und
3. bei anderweitiger Unterbringung außerhalb
– die Zahl „670“ durch die Zahl „680“.
eines Wohnheims oder Internats und K osten-
b) In Absatz 2 wird die Zahl „145“ durch die Zahl erstattung für Unterbringung und Verpflegung
„150“ ersetzt. 275 Deutsche M ark monatlich,
c) In Absatz 3 werden ersetzt: wenn der B ehinderte unverheiratet ist und das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
– die Zahl „615“ jeweils durch die Zahl „625“,
b) In Absatz 1 werden ersetzt:
– die Zahl „830“ jeweils durch die Zahl „845“ und
– die Zahl „345“ durch die Zahl „350“,
– die Zahl „235“ durch die Zahl „240“.
– die Zahl „615“ durch die Zahl „625“ und
3. In § 101 Abs. 2 werden die Zahl „500“ durch die Zahl – die Zahl „275“ durch die Zahl „280“.
„510“ und die Zahl „670“ durch die Zahl „680“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Zahl „325“ durch die Zahl
„330“ ersetzt.
4. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt: 6. In § 107 werden die Zahl „100“ durch die Zahl „102“
und die Zahl „120“ durch die Zahl „122“ ersetzt.
– die Zahl „500“ durch die Zahl „510“,
– die Zahl „670“ durch die Zahl „680“, 7. In § 108 Abs. 2 Nr. 1 werden ersetzt:
– die Zahl „170“ durch die Zahl „175“, – die Zahl „345“ durch die Zahl „365“ und
– die Zahl „370“ durch die Zahl „375“, – die Zahl „175“ durch die Zahl „185“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1607
8. § 413 Abs.1 wird wie folgt gefaßt: 1. § 101 Abs. 2
„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im B eitrittsgebiet, anstelle des B etrages von
werden als B edarf für den Lebensunterhalt in den
– 510 Deutsche M ark
Fällen des
ein B etrag von 470 Deutsche M ark,
1. § 65 Abs. 1
– 680 Deutsche M ark
anstelle des B etrages von ein B etrag von 635 Deutsche M ark,
– 800 Deutsche M ark 2. § 105
ein B etrag von 645 Deutsche M ark,
a) Absatz 1
– 845 Deutsche M ark
ein B etrag von 690 Deutsche M ark, anstelle des B etrages von
– 240 Deutsche M ark – 510 Deutsche M ark
ein B etrag von 85 Deutsche M ark, ein B etrag von 470 Deutsche M ark,
– 75 Deutsche M ark – 680 Deutsche M ark
ein B etrag von 230 Deutsche M ark, ein B etrag von 635 Deutsche M ark,
2. § 66 – 375 Deutsche M ark
ein B etrag von 330 Deutsche M ark,
a) Absatz 1
– 425 Deutsche M ark
anstelle des B etrages von
ein B etrag von 380 Deutsche M ark,
– 350 Deutsche M ark
ein B etrag von 325 Deutsche M ark, – 800 Deutsche M ark
ein B etrag von 645 Deutsche M ark,
– 680 Deutsche M ark
ein B etrag von 635 Deutsche M ark, – 845 Deutsche M ark
ein B etrag von 690 Deutsche M ark,
b) Absatz 3
– 240 Deutsche M ark
anstelle des B etrages von ein B etrag von 85 Deutsche M ark,
– 625 Deutsche M ark – 75 Deutsche M ark
ein B etrag von 570 Deutsche M ark, ein B etrag von 230 Deutsche M ark,
– 845 Deutsche M ark
b) Absatz 2
ein B etrag von 690 Deutsche M ark,
anstelle des B etrages von
– 80 Deutsche M ark
ein B etrag von 30 Deutsche M ark, – 510 Deutsche M ark
ein B etrag von 470 Deutsche M ark,
– 240 Deutsche M ark
ein B etrag von 85 Deutsche M ark, 3. § 106
– 75 Deutsche M ark a) Absatz 1
ein B etrag von 130 Deutsche M ark in den
anstelle des B etrages von
Fällen des § 66 Abs. 3 S atz 1 und von
230 Deutsche M ark in den Fällen des § 66 – 350 Deutsche M ark
Abs. 3 S atz 2 ein B etrag von 325 Deutsche M ark,
zugrunde gelegt.“ – 625 Deutsche M ark
ein B etrag von 570 Deutsche M ark,
9. § 414 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a wird wie folgt gefaßt: – 80 Deutsche M ark
„a) Absatz 1 ein B etrag von 30 Deutsche M ark,
anstelle des B etrages von – 75 Deutsche M ark
ein B etrag von 55 Deutsche M ark,
– 345 Deutsche M ark
ein B etrag von 320 Deutsche M ark, – 280 Deutsche M ark
– 615 Deutsche M ark ein B etrag von 240 Deutsche M ark,
ein B etrag von 560 Deutsche M ark, b) Absatz 2
– 80 Deutsche M ark anstelle des B etrages von
ein B etrag von 30 Deutsche M ark,
– 330 Deutsche M ark
– 75 Deutsche M ark ein B etrag von 305 Deutsche M ark,
ein B etrag von 55 Deutsche M ark,
4. § 107
– 275 Deutsche M ark
ein B etrag von 235 Deutsche M ark,“. anstelle des B etrages von
– 102 Deutsche M ark
10. § 414 Abs.1 wird wie folgt gefaßt: ein B etrag von 87 Deutsche M ark,
„(1) Liegt die Ausbildungsstätte im B eitrittsgebiet, – 122 Deutsche M ark
werden in den Fällen des ein B etrag von 107 Deutsche M ark,
1608 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
5. § 108 Abs. 2 Artikel 2
anstelle des B etrages von Inkrafttreten
– 365 Deutsche M ark (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 in K raft,
ein B etrag von 355 Deutsche M ark, wenn auch die B edarfssätze und Freibeträge bei der
– 185 Deutsche M ark Ausbildungsförderung für S tudenten und S chüler durch
ein B etrag von 180 Deutsche M ark, Änderungsgesetz zum B undesausbildungsförderungs-
gesetz entsprechend festgelegt sind. Der Tag, an dem
– 4 820 Deutsche M ark
danach Artikel 1 in K raft tritt, wird vom B undesministerium
ein B etrag von 4 335 Deutsche M ark,
für Arbeit und S ozialordnung im B undesgesetzblatt be-
– 3 000 Deutsche M ark kanntgegeben. Die in Artikel 1 bestimmten Änderungen
ein B etrag von 2 680 Deutsche M ark, sind nur bei Entscheidungen für die B ewilligungszeit-
6. § 111 räume zu berücksichtigen, die nach dem 30. J uni 1998
beginnen. Vom 1. Oktober 1998 an sind die in Artikel 1
anstelle des B etrages von bestimmten Änderungen ohne die einschränkende M aß-
– 495 Deutsche M ark gabe des S atzes 3 zu berücksichtigen.
ein B etrag von 440 Deutsche M ark (2) Artikel 1 Nr. 5 B uchstabe a und Nummer 9 treten mit
zugrunde gelegt.“ Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1609
Neunzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(19. BAföGÄndG)
Vom 25. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 6. In § 15a Abs. 3 werden nach dem Wort „S tudien-
das folgende Gesetz beschlossen: gänge“ die Wörter „sowie für S tudiengänge nach § 7
Abs. 1a“ eingefügt.
Artikel 1 7. In § 16 Abs. 3 S atz 1 wird die Angabe „3 sowie“ ge-
Das B undesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- strichen.
sung der B ekanntmachung vom 6. J uni 1983 (B GB l. I
S . 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge- 8. § 18 wird wie folgt geändert:
setzes vom 1. J uli 1997 (B GB l. I S . 1609), wird wie folgt a) In Absatz 3 S atz 3 werden nach dem Wort „Förde-
geändert: rungshöchstdauer“ die W örter „oder bei Aus-
bildungen an Akademien fünf J ahre nach dem
1. § 5 Abs. 2 S atz 1 wird wie folgt geändert: Ende der in der Ausbildungs- und P rüfungsord-
a) In Nummer 1 wird das K omma durch das Wort nung vorgesehenen Ausbildungszeit“ eingefügt.
„oder“ ersetzt. b) In Absatz 5a S atz 1 wird die Angabe „S atz 2“
b) In Nummer 2 wird das K omma ersetzt durch das ersetzt durch die Angabe „S atz 3“.
Wort „und“ und das Wort „oder“ gestrichen.
c) Nummer 3 wird gestrichen. 9. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt
– die Zahl „1390“ durch die Zahl „1475“,
2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt: – die Zahl „625“ jeweils durch die Zahl „665“ und
„(1a) Für einen M aster- oder M agisterstudiengang – die Zahl „485“ durch die Zahl „515“.
im S inne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes
oder für einen postgradualen Diplomstudiengang 10. Nach § 18b Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
im S inne des § 18 Abs. 1 S atz 1 bis 3 des Hoch-
schulrahmengesetzes wird Ausbildungsförderung „(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2
geleistet, wenn er auf einem B achelor- oder B akka- mit der M aßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig
laureusstudiengang aufbaut und diesen in derselben vom Zeitpunkt des B estehens der Abschlußprüfung
Fachrichtung ergänzt.“ 20 vom Hundert beträgt.“
3. § 12 wird wie folgt geändert: 11. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt a) In Absatz 3 S atz 2 wird die Angabe „S atz 2“ ersetzt
durch die Angabe „S atz 1“.
– die Zahl „320“ durch die Zahl „325“,
b) In Absatz 10 Nr. 4 wird das Wort „Arbeitsförde-
– die Zahl „345“ durch die Zahl „350“, rungsgesetz“ ersetzt durch die Wörter „Dritten
– die Zahl „580“ durch die Zahl „590“ und B uch S ozialgesetzbuch“.
– die Zahl „615“ durch die Zahl „625“.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden ersetzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
– die Zahl „560“ durch die Zahl „570“,
aa) In S atz 1 werden die Wörter „sowie einer
– die Zahl „615“ durch die Zahl „625“, Regelung auf Grund des Absatzes 1a“ gestri-
– die Zahl „635“ durch die Zahl „650“ und chen.
– die Zahl „740“ durch die Zahl „755“. bb) Nummer 2a wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
dd) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe
a) In Absatz 1 werden ersetzt „§ § 10e, 10i oder § 7b in Verbindung mit § 52
– die Zahl „550“ durch die Zahl „560“ und Abs. 21 S atz 4“ ersetzt durch die Angabe
„§ 10e oder § 10i“.
– die Zahl „595“ durch die Zahl „605“.
ee) In S atz 4 wird die Angabe „2a und 2b“ ersetzt
b) In Absatz 2 wird die Zahl „235“ durch die Zahl durch die Angabe „2“.
„240“ ersetzt.
b) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 15 Abs. 3a wird nach der Angabe „Nr. 1,“ die aa) Die Wörter „bis 2b“ werden ersetzt durch die
Angabe „2,“ eingefügt. Wörter „und 2“.
1610 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
bb) Zudem werden ersetzt 20. In § 60 wird die Angabe „1. J anuar 1998“ durch die
– die Zahl „21,4“ durch die Zahl „22,1“, Angabe „1. J anuar 2001“ ersetzt.
– die Zahl „18700“ durch die Zahl „20300“,
21. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
– die Zahl „12,7“ jeweils durch die Zahl „13“,
a) In der Nummer 4 wird das K omma ersetzt durch
– die Zahl „9100“ jeweils durch die Zahl das Wort „sowie“.
„9800“,
b) In der Nummer 5 wird die Angabe „, sowie“ ge-
– die Zahl „34,7“ durch die Zahl „36,1“ und strichen.
– die Zahl „29700“ durch die Zahl „32600“. c) Die Nummer 6 wird gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert: 22. In § 66a werden die Absätze 1 und 5 bis 7 gestrichen.
a) In Absatz 1 werden ersetzt
– die Zahl „180“ durch die Zahl „190“,
Artikel 2
– die Zahl „245“ durch die Zahl „260“,
In § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in
– die Zahl „345“ durch die Zahl „365“, Härtefällen nach dem B undesausbildungsförderungs-
– die Zahl „600“ durch die Zahl „635“, gesetz vom 15. J uli 1974 (B GB l. I S . 1449), die zuletzt
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I
– die Zahl „535“ durch die Zahl „565“ und S . 594) geändert worden ist, wird die Zahl „150“ durch die
– die Zahl „835“ durch die Zahl „885“. Zahl „155“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
– die Zahl „245“ durch die Zahl „260“ und Artikel 3
– die Zahl „180“ durch die Zahl „190“. Die auf Artikel 2 dieses Gesetzes beruhenden Teile der
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach
14. § 25 wird wie folgt geändert: dem B undesausbildungsförderungsgesetz können auf
G rund der Ermächtigung des § 14a des B undesaus-
a) In Absatz 1 werden ersetzt bildungsförderungsgesetzes durch R echtsverordnung
– die Zahl „2020“ durch die Zahl „2140“ und geändert oder aufgehoben werden.
– die Zahl „1390“ jeweils durch die Zahl „1475“.
b) In Absatz 3 werden ersetzt Artikel 4
– die Zahl „175“ durch die Zahl „185“, Artikel 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des
– die Zahl „115“ durch die Zahl „120“, B undesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. J uli 1996
(B GB l. I S . 1006) wird aufgehoben.
– die Zahl „535“ durch die Zahl „565“,
– die Zahl „680“ durch die Zahl „720“ und
Artikel 5
– die Zahl „625“ durch die Zahl „665“.
In § 30 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
vom 23. April 1996 (B GB l. I S . 623), das durch Artikel 27
15. Dem § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „und die des Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594) geändert
Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 worden ist, wird die Angabe „1. J anuar 1999“ durch die
des Entwicklungshelfer-Gesetzes,“ angefügt. Angabe „1. J anuar 2001“ ersetzt.
16. § 40 Abs. 2 S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 6
„Ein S tudentenwerk kann Amt für Ausbildungsförde-
rung nur sein, wenn Inkrafttreten
1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5
am Tage nach der Verkündung in K raft.
2. ein B ediensteter die B efähigung zu einem Richter-
amt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. August 1996
den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.“ in K raft.
(3) Artikel 1 Nr. 20 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998
17. Dem § 40a wird folgender S atz angefügt: in K raft.
„Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Aus- (4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 12 B uchstabe b Doppelbuchsta-
bildungsförderung nach S atz 1 findet § 40 Abs. 2 be bb, Nr. 13 und 14 sowie Artikel 2 treten mit der M aßga-
S atz 3 Nr. 2 keine Anwendung.“ be in K raft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei
Entscheidungen für die B ewilligungszeiträume zu berück-
18. In § 48 Abs. 4 wird die Angabe „3 sowie“ gestrichen. sichtigen sind, die nach dem 30. J uni 1998 beginnen. Vom
1. Oktober 1998 an sind diese Änderungen ohne die ein-
schränkende M aßgabe des S atzes 1 zu berücksichtigen.
19. In § 50 Abs. 2 S atz 4 wird die Angabe „, Akademie“
gestrichen. (5) Artikel 1 Nr. 9 tritt am 1. Oktober 1998 in K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1611
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1612 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Glasbläser/zur Glasbläserin*)
Vom 19. J uni 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 6. Einsetzen, P flegen und Warten von Arbeitsmitteln,
S atz 1 des B erufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Werkzeugen, Geräten, M aschinen und Anlagen,
(B G B I. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
7. Trennen und Umformen von Glasstäben und Glas-
S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
röhren,
21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert ist, und
des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 S atz 1 der Hand- 8. Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
werksordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. Herstellen von Hohlglasartikeln,
28. Dezember 1965 (B GB l. 1966 I S . 1), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I 10. Formen von Vollglasartikeln.
S . 596) geändert worden ist, verordnet das B undes-
(2) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
ministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
tung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fer-
B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, Forschung
tigkeiten und K enntnisse:
und Technologie:
1. Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen
§1 Größen und S tellungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor
Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird in verschiedenen Größen,
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbil- 3. Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorge-
dung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasap- gebenen und eigenen Entwürfen.
paratebauer, der Anlage A der Handwerksordnung
sowie (3) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
tung C hristbaumschmuck sind mindestens die folgenden
2. gemäß § 25 des B erufsbildungsgesetzes
Fertigkeiten und K enntnisse:
staatlich anerkannt.
1. Fertigen von anspruchsvollem C hristbaumschmuck
§2 frei geformt oder in Formen geblasen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen 2. Veredeln von C hristbaumschmuck.
Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Glasbläser/ Glas- (4) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
bläserin dauert drei J ahre. Es kann zwischen den Fach- tung K unstaugen sind mindestens die folgenden Fertig-
richtungen keiten und K enntnisse:
1. Glasgestaltung, 1. Gestalten der Iris und der P upille,
2. C hristbaumschmuck,
2. Herstellen der Augenform.
3. K unstaugen
gewählt werden. §4
§3 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberufsbild (1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: und zeitlichen Gliederung der B erufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten die
Abweichung erfordern.
4. Umweltschutz,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
5. P lanen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
K ontrollieren und B ewerten der Arbeitsergebnisse, dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25 keit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes
des B erufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die befähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen,
Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der S tändigen Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in S atz 1
K onferenz der K ultusminister der Länder in der B undesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die B erufsschule wer- beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfungen nach
den demnächst als B eilage zum B undesanzeiger veröffentlicht. den § § 8 und 9 nachzuweisen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1613
§5 1. in der Fachrichtung Glasgestaltung:
Ausbildungsplan a) Tierplastik aus Vollglas fertigen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- b) Tierplastik aus Hohlglas blasen,
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- c) Zierglas mit Veredlung fertigen,
bildungsplan zu erstellen.
d) B echervase mit Veredlung fertigen,
§6 e) Hohlglasartikel nach Wahl fertigen und
Berichtsheft f) Vollglasartikel nach Wahl herstellen;
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 2. in der Fachrichtung C hristbaumschmuck:
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu a) K ugeln bis 10 Zentimeter Durchmesser blasen,
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig
b) Oliven oder Eier aus M aschinenglasstücken blasen,
durchzusehen.
c) Formartikel blasen,
§7
d) freigeblasene S pezialformen fertigen,
Zwischenprüfung
e) Vorgabemuster durch S tempeln, B estreuen und
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Aufbringen von B ildern sowie Arbeiten von Litzen
schenprüfung durchzuführen. S ie soll vor dem Ende des und B orten vervielfältigen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
f) Gehänge nach M uster fertigen oder
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte g) C hristbaumschmuckartikel nach Wahl blasen und
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und K ennt- veredeln;
nisse sowie auf den im B erufsschulunterricht entspre- 3. in der Fachrichtung K unstaugen:
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. J e nach P roduktpalette des Ausbildungsbetriebes:
(3) Im praktischen Teil der P rüfung soll der P rüfling in Alternative I
höchstens sechs S tunden drei Arbeitsproben durch-
a) ein P aar K ristallfischaugen nach M uster fertigen,
führen. Hierfür kommen insbesondere in B etracht:
b) ein P aar Emailleaugen nach M uster fertigen und
1. Herstellen von gegliederten Vollglasartikeln,
c) ein P aar S äugetieraugen nach M uster fertigen.
2. Herstellen von Hohlglasartikeln in offener oder
geschlossener Form; Alternative II
dabei sollen die B ereiche Vollglas und Hohlglas mit min- a) ein K unstauge mit vorderer Augenkammer und ver-
destens je einer Arbeitsprobe berücksichtigt werden. schwommenem Limbusrand fertigen und
(4) Im schriftlichen Teil der P rüfung soll der P rüfling in b) eine S tandardform aus Hohlglas fertigen.
insgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden (3) Im schriftlichen Teil der P rüfung soll der P rüfling in
Gebieten lösen: den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung und
Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und S ozialkunde
1. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf pra-
Umweltschutz,
xisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus fol-
2. Verarbeitungseigenschaften und Einsatz verschiede- genden Gebieten in B etracht:
ner Glassorten für die K unstglasfertigung,
1. im P rüfungsbereich Technologie:
3. zeichnerisches Entwerfen und technische Umsetzung,
a) in der Fachrichtung Glasgestaltung:
4. Verfahren der K unstglasveredelung,
aa) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der
5. berufsbezogene B erechnungen. Arbeit, Umweltschutz,
bb) Werk- und Hilfsstoffe,
§8
cc) historische und zeitgenössische Formenspra-
Abschlußprüfung che,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der dd) Verfahren zur Herstellung von Gebrauchs- und
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie Ziergläsern,
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. ee) Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener und
massiver Glasplastiken,
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in
insgesamt höchstens acht S tunden in der Fachrichtung ff) Qualitätsmerkmale;
Glasgestaltung sechs Arbeitsproben, in der Fachrichtung b) in der Fachrichtung C hristbaumschmuck:
C hristbaumschmuck fünf Arbeitsproben, in der Fachrich-
aa) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der
tung K unstaugen in der Alternative I drei Arbeitsproben, in
Arbeit, Umweltschutz,
der Alternative II zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür
kommen insbesondere in B etracht: bb) Werk- und Hilfsstoffe,
1614 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
cc) historische und zeitgenössische Formenspra- (4) Für den schriftlichen Teil der P rüfung ist von folgen-
che, den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
dd) Verfahren zur Herstellung von C hristbaum- 1. im P rüfungsbereich Technologie 180 M inuten,
schmuck,
2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung
ee) Verfahren zur Veredelung von C hristbaum-
und Arbeitsorganisation 120 M inuten,
schmuck,
ff) Qualitätsmerkmale; 3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-
und S ozialkunde 60 M inuten.
c) in der Fachrichtung K unstaugen:
aa) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der (5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des
Arbeit, Umweltschutz, P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche
bb) Werk- und Hilfsstoffe, P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der
cc) anatomischer Aufbau von Tier- und M en- P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
schenaugen, der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
dd) Verfahren zur Herstellung massiver Kunstaugen, doppelte Gewicht.
ee) Verfahren zur Herstellung hohlgeblasener (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist der
K unstaugen, P rüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der
ff) Qualitätsmerkmale; P rüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation
mit 30 vom Hundert und der P rüfungsbereich Wirtschafts-
2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.
sation:
a) P lanen, Entwerfen und Gestalten von K unstglasob- (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
jekten, schen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich
b) P lanen, Entwerfen und Gestalten von Dekoren, Technologie mindestens ausreichende Leistungen
c) M aterialbedarfsberechnungen, erbracht sind.
d) K alkulieren von Angeboten;
§9
3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
Inkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 19. J uni 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1615
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum Glasbläser/zur Glasbläserin
I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 B erufsbildung, Arbeits- a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-
den B etrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden B etriebes wie
B eschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner
B elegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenen B etriebes beschrei-
ben während der
gesamten
3 S icherheit und Gesund- a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste M aßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben
und M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz
an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, S toffe und M aterialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1616 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 P lanen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organi-
von Arbeitsabläufen sowie satorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
K ontrollieren und Bewer- planen und abstimmen
ten der Arbeitsergebnisse1) b) Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfer-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) tigen
c) Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbei-
tung bereitstellen 5
d) Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollie-
ren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortie-
ren
e) Artikel verpacken, versandfertig machen und prä-
sentieren
6 Einsetzen, P flegen und a) Geräte, M aschinen und Anlagen für die Formgebung
Warten vom Arbeitsmit- und Veredelung von Glasartikeln einsetzen
teln, Werkzeugen, Gerä- b) Werkzeuge für das K unstglasblasen handhaben
ten, M aschinen und Anla-
gen1) c) Werkzeuge, Geräte, M aschinen, Formen und Anla- 3
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) gen der K unstglasfertigung sowie B ehälter und Füll-
vorrichtungen für das B eschichten pflegen, warten
und instand halten
7 Trennen und Umformen a) Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durch-
von Glasstäben und Glas- messer sortieren und reinigen
röhren b) Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und S pitzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) ziehen
c) Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen
d) Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen
e) zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glas- 10
röhren durch Ringschieben verformen
f) Farbglasstäbe zu neuer B asisfarbe mischen
g) Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen
h) Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu
Objekten gestalten
8 Fügen und Formen von a) S tandflächen formen
Glasstäben und Glas- b) Hohlglaskörper zu K ugel- und B irnenformen aufbla-
röhren sen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungs-
gleich verbinden
d) Glasstäbe und Glasröhren biegen
8
e) Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdre-
hen
f) Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, K leben und
K itten verbinden
g) Glas-M etall-Verbindungen herstellen
1
) Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1617
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
9 Herstellen von Hohlglas- a) frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere
artikeln Gefäße, S chalen, Vasen, Trinkgläser, C hristbaum- 16
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) schmuck, Gärröhrchen, K unstaugen
b) hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manu-
ell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere 12
Reflexkugeln, K ugeln mit Glasöse, Vasen
c) durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene
8
Dekore herstellen
d) formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere
8
C hristbaumschmuck
10 Formen von Vollglas- a) dekorativen Raumschmuck gestalten 6
artikeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) aufsitzende Tierplastiken gestalten 4
c) wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel
6
und Fische, herstellen
d) Grundformen menschlicher Figuren herstellen
e) Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und 8
Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
Zur Fortsetzung der B erufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Num-
mer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter B erücksich- 10
tigung betriebsbedingter S chwerpunkte vertieft vermittelt werden.
II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
A. F a c h r i c h t u n g G l a s g e s t a l t u n g
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Anfertigen von Hohlglas- a) zweibeinige Hohlglastiere gestalten
tieren in verschiedenen b) vierbeinige Hohlglastiere gestalten
Größen und S tellungen 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
2 Anfertigen von a) K ugelvasen formen und Faden- und Noppendekor
Gebrauchs- und Zierglä- aufbringen
sern mit Dekor in ver- b) Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen
schiedenen Größen formen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
c) Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinder-
form mit Faden- und Noppendekor sowie glattem
und gewelltem Rand, formen 16
d) S chalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen
und verschmolzen, formen
e) langstielige K erzenhalter mit eingesetztem S tiel, S tiel
mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
f) Ziergläser mit aufgeschmolzenen M etalloxiden und
Emailleauflagen anfertigen
1618 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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3 Anfertigen anspruchsvoller a) Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und
Glasplastiken nach vor- P faue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen
gegebenen und eigenen 10
b) stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen,
Entwürfen
insbesondere K atzen und Hunde, formen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
c) stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen,
insbesondere Rehböcke, formen
d) mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere
Hirsche, formen 10
e) Tierplastiken in verschiedenen B ewegungshaltungen
auf S ockel, insbesondere P ferde, formen
f) großvolumige P lastiken, insbesondere B ären, for-
men
g) stilisierte P lastiken formen 10
h) Glasmontagen anfertigen
B. F a c h r i c h t u n g C h r i s t b a u m s c h m u c k
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Fertigen von anspruchs- a) K ugeln mit Glasöse und Öffnung formen
vollem C hristbaum- b) Glocken in verschiendenen Formen und Größen frei
schmuck frei geformt oder formen 10
in Formen geblasen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1) c) Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Refle-
xen und geschobenen Ringen blasen
d) Lyra- und S trahlenspitzen frei blasen
e) S onderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und 5
Fantasieformen, anfertigen
f) Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen 4
g) formgeblasene Artikel ab 100 mm und K ombinatio-
nen aus frei und in Formen geblasenen Elementen 7
fertigen und veredeln
2 Veredeln von C hristbaum- a) Grundfarben durch Tauchen, S treichen und S pritzen
schmuck auftragen 4
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
b) Linienarten, B änder, Ornamente und M otive mit dem
P insel malen
c) mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu
malen 10
d) C hristbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie
B ilder, Litzen und B orten aufbringen
e) C hristbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1619
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
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f) C hristbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben
auftragen 4
g) Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie
mit Glasfaser und ausgewählten M aterialien Form-
artikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren
h) C hristbaumschmuck durch S iebdruck veredeln 8
i) Einzelkugeln durch M ehrfarbenmalerei sowie B au-
ernmalerei dekorieren
C. F a c h ric h tu n g K u n s ta u g e n
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und K enntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen P lanens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und K ontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Gestalten der Iris und der a) B asisfarbe aufschmelzen
P upille b) Irisstruktur aufbauen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1) 14
c) P upille aufschmelzen
d) K ristallglas aufsetzen
Alternative I
e) Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen
f) M etallhülsen aufsetzen 8
Alternative II
e) verschwommenen Limbusrand herstellen
2 Herstellen der Augenform a) massive oder hohle Grundformen aus K ristall- oder
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2) K ryolithglas herstellen 10
Alternative I
b) angeschmolzene Ecken herstellen
c) M etalldraht und -ösen einschmelzen
d) S äugetier-S onderformen herstellen
e) konkav-konvexe Augenform ausblasen
Alternative II 20
b) ovale Augenform blasen und gestalten
c) Augenform anreißen
d) Rückwand gestalten
e) Handhabe abschmelzen
f) Rückwand verschmelzen
g) S tandardform thermisch abtrennen und Rand ver-
schmelzen
1620 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Einundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 23. J uni 1998
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) und auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und B edarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) verordnet
das B undesministerium für Gesundheit, hinsichtlich des § 49 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 25 des Lebensmittel- und B edarfs-
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. J uni 1978 (B GB l. I S . 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3150), werden der Anlage folgende P ositionen angefügt:
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
„1187 Aceclofenac und seine S alze 1. J uli 2003
1188 Brimonidin und seine S alze 1. J uli 2003
1189 Buserelin und seine S alze 1. J uli 2003
– zur präoperativen B ehandlung uteriner M yome –
1190 C andesartancilexetil und seine S alze 1. J uli 2003
1191 C iclosporin 1. J uli 2003
– bei schwersten therapieresistenten Formen der P soriasis
und nephrotischem S yndrom –
– bei rheumatoider Arthritis und therapieresistenten Formen
einer atopischen Dermatitis –
1192 C lostridium botulinum Toxin Typ A 1. J uli 2003
1193 Dexketoprofen und seine S alze 1. J uli 2003
1194 Difloxacin und seine S alze 1. J uli 2003
– zur Anwendung beim Hund –
1195 Ebastin und seine S alze 1. J uli 2003
1196 Eprinomectin 1. J uli 2003
– zur Anwendung beim Rind –
1197 Interferon beta 1. J uli 2003
1198 lotrolan 1. J uli 2003
– zur intravasalen Anwendung –
1199 Lacidipin 1. J uli 2003
1200 Lansoprazol und seine S alze 1. J uli 2003
1201 Leuprorelin und seine S alze 1. J uli 2003
– zur B ehandlung der P ubertas praecox vera –
1202 Levofloxacin und seine S alze 1. J uli 2003
1203 Losartan und seine S alze 1. J uli 2003
– zur B ehandlung der chronischen Herzinsuffizienz –
1204 Meloxicam und seine S alze 1. J uli 2003
– zur Anwendung beim Hund –
1205 Milrinon und seine S alze 1. J uli 2003
1206 Modafinil und seine S alze 1. J uli 2003
1207 Molgramostim 1. J uli 2003
1208 Mometason-17-(2-furoat) 1. J uli 2003
– zur nasalen Anwendung –
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998 1621
Lfd. B ezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AM G
1209 Nelfinavir und seine S alze 1. J uli 2003
1210 Nevirapin und seine S alze 1. J uli 2003
1211 Öl von Hochseefischen 1. J uli 2003
(mit spezifizierter Zusammensetzung)
– zur parenteralen Ernährung –
1212 Pramipexol und seine S alze 1. J uli 2003
1213 Reboxetin und seine S alze 1. J uli 2003
1214 Samarium (153Sm)lexidronam und seine S alze 1. J uli 2003
1215 Tacrolimus 1. J uli 2003
– zur Verhinderung der Abstoßung von Nierentransplantaten –
1216 Temocapril und seine S alze 1. J uli 2003
1217 Ticlopidin und seine S alze 1. J uli 2003
– zur P rophylaxe und S ekundärprophylaxe von thrombotischem Hirninfarkt
nach transitorischen ischämischen Attacken (TIA) und reversiblem ischämischem
neurologischem Defizit (RIND), wenn Unverträglichkeit gegenüber Acetylsalicyl-
säure besteht –
1218 Tolterodin und seine S alze 1. J uli 2003
1219 Topiramat 1. J uli 2003
1220 Triamcinolonacetonid und seine S alze 1. J uli 2003
– zur nasalen Anwendung –
1221 Zubereitung aus 1. J uli 2003
Fluorouracil und seinen S alzen,
Epinephrin und seinen S alzen
und
Kollagen vom Rind
1222 Zubereitung aus 1. J uli 2003
Fosinopril und seinen S alzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen S alzen
1223 Zubereitung aus 1. J uli 2003“.
Moexipril und seinen S alzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen S alzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 23. J uni 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
1622 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu B onn am 29. J uni 1998
Verordnung
zur Änderung kosmetikrechtlicher Vorschriften*)
Vom 25. J uni 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf bb) Verseifung mit 12-molarem Natriumhydro-
Grund xid (Glycerin und S eife):
– des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 aaa) diskontinuierlicher P rozeß bei 95 °C
Nr. 1 des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände- während 3 S tunden oder
gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
bbb) kontinuierlicher P rozeß bei 140 °C ,
9. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2296) im Einvernehmen
2 bar (2 000 hP a) während 8 M inuten
mit den B undesministerien für Wirtschaft und für Arbeit
oder gleichwertige B edingungen;
und S ozialordnung sowie
die Durchführung des Verfahrens ist vom Her-
– des § 26a Nr. 1 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-
steller zu bescheinigen und den Talgerzeugnis-
ständegesetzes im Einvernehmen mit dem B undes-
sen beizufügen“.
ministerium für Wirtschaft:
Artikel 1 Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung Änderung der Verordnung
In Anlage 1 Teil A der K osmetik-Verordnung in der Fas- über das Verbot der Verwendung von
sung der B ekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (B GB l. I Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen
S . 2410), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem- bei der Herstellung von Lebensmitteln
ber 1997 (B GB l. I S . 3314), wird die Nummer 419 wie folgt oder kosmetischen Mitteln
gefaßt: Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von
„419. a) S chädel, einschließlich Gehirn und Augen, M an- Erzeugnissen von Rindern, S chafen oder Ziegen bei der
deln sowie Rückenmark Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen M itteln
vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786, 2840) wird wie
aa) von über 12 M onate alten Rindern,
folgt geändert:
bb) von S chafen oder Ziegen, die über 12 M o-
nate alt sind oder bei denen ein permanen- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
ter S chneidezahn das Zahnfleisch durch-
brochen hat, a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Worte „oder 2“ gestri-
chen.
und deren Derivate,
b) M ilz von S chafen oder Ziegen und deren Deri- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
vate, c) In Absatz 4 werden die Worte „oder B ereithaltung
c) Talgerzeugnisse aus den in den B uchstaben a der Erklärung nach Absatz 2 oder 3“ durch die
und b genannten Erzeugnissen dürfen verwen- Worte „der Erklärung nach Absatz 2“ ersetzt.
det werden, wenn bei ihrer Herstellung folgende
Verfahren angewandt worden sind: 2. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
aa) Umesterung durch Hydrolyse bei minde-
stens 200 °C , 40 bar (40 000 hP a) während 3. Anlage 4 wird gestrichen.
20 M inuten (Glycerin, Fettsäuren, Fettsäure-
ester),
Artikel 3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Zweiundzwanzigsten Richt-
linie 98/16/EG der K ommission vom 5. M ärz 1998 zur Anpassung der Inkrafttreten
Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über kosme- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tische M ittel an den technischen Fortschritt (AB l. EG Nr. L 77 S . 44). in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 25. J uni 1998
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