1474 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Gesetz
zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und
zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
(Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)
Vom 22. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 1 Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1
§ 729 des B ürgerlichen Gesetzbuchs in der im B undes- des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent- folgt geändert:
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a
Abs. 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es
„§ 729 sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Um-
fang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die B efugnis
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“
eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-
lösung K enntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die
B efugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft „§ 2
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbe-
sonstiger Weise.“ betrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe
ist, gilt als Handelsgewerbe im S inne dieses Gesetz-
buchs, wenn die Firma des Unternehmens in das
Artikel 2 Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
Änderung des AGB-Gesetzes berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung
nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintra-
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (B GB l. I gung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch
S . 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.“
wie folgt geändert:
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
1. § 24 S atz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. die gegenüber einer P erson verwendet werden, „(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unter-
die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmän-
gewerblichen oder selbständigen beruflichen nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-
Tätigkeit handelt (Unternehmer);“. dert, gilt § 2 mit der M aßgabe, daß nach Eintragung in
das Handelsregister eine Löschung der Firma nur
nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche
2. In § 24a werden die Wörter „einer P erson, die in für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.“
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätig-
keit handelt (Unternehmer)“ durch die Wörter „einem
Unternehmer“ ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1475
5. In § 5 werden die Wörter „oder daß es zu den in § 4 12. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 1 bezeichneten B etrieben gehöre“ gestrichen. „§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den § § 21,
6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „werden durch die 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt“ durch die fortgeführt wird, enthalten:
Wörter „bleiben unberührt, auch wenn die Voraus-
1. bei Einzelkaufleuten die B ezeichnung „eingetra-
setzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen“ ersetzt.
gener K aufmann“, „eingetragene K auffrau“ oder
eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
7. § 13c wird wie folgt geändert: B ezeichnung, insbesondere „e.K .“, „e.K fm.“ oder
„e.K fr.“;
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die B ezeich-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt nung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine all-
geändert: gemein verständliche Abkürzung dieser B ezeich-
nung;
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
3. bei einer K ommanditgesellschaft die B ezeichnung
„Das Gericht der Hauptniederlassung oder „K ommanditgesellschaft“ oder eine allgemein ver-
des S itzes hat seine Eintragung unverzüglich ständliche Abkürzung dieser B ezeichnung.
mit einem S tück der Anmeldung von Amts
wegen den Gerichten der Zweigniederlassun- (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder
gen mitzuteilen.“ K ommanditgesellschaft keine natürliche P erson per-
sönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den
bb) In S atz 3 werden die Wörter „und in welcher § § 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vor-
Nummer des B undesanzeigers sie bekannt schriften fortgeführt wird, eine B ezeichnung enthal-
gemacht“ gestrichen. ten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeich-
net.“
cc) Folgender S atz wird angefügt:
„S ind für mehrere Zweigniederlassungen von 13. In § 21 werden die Wörter „der Name des Geschäfts-
demselben Gericht übereinstimmende Eintra- inhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines
gungen bekanntzumachen, ist in der B ekannt- Gesellschafters“ durch die Wörter „der in der Firma
machung die Eintragung nur einmal wiederzu- enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines
geben und anzugeben, für welche einzelnen Gesellschafters“ ersetzt.
Zweigniederlassungen sie vorgenommen wor-
den ist.“ 14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bisherige
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Firma“ die Wörter „ , auch wenn sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers enthält,“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die
Angabe „Absätze 1, 3 und 4“ durch die Angabe
15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern „die bis-
„Absätze 1 bis 3“ ersetzt. herige Firma fortgeführt werden“ die Wörter „ , auch
wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinha-
8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort „der“ bers oder Namen von Gesellschaftern enthält,“ einge-
durch das Wort „oder“ ersetzt. fügt.
16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
9. In § 13f Abs. 2 S atz 3 und Abs. 4 werden jeweils die
Wörter „mit Ausnahme des B erufs der Gründer“ „er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
gestrichen. Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich-
nen.“
10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „im Handel“ gestri- 17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 33
chen. Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 S atz 2 und 3“
ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt gefaßt:
18. § 36 wird aufgehoben.
„§ 18
(1) Die Firma muß zur K ennzeichnung des K auf- 19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
manns geeignet sein und Unterscheidungskraft be- „§ 37a
sitzen.
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des K aufmanns, die
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden,
geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für müssen seine Firma, die B ezeichnung nach § 19
die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung,
irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht das Registergericht und die Nummer, unter der die
wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ange-
wenn sie ersichtlich ist.“ geben werden.
1476 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei 26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
M itteilungen oder B erichten, die im Rahmen einer „(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft ver-
bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für treten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht
denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen be- zu zeichnen.“
sonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) B estellscheine gelten als Geschäftsbriefe im 27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 2“ die
S inne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzu- Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.
wenden.
28. § 125a wird wie folgt geändert:
(4) Wer seiner P flicht nach Absatz 1 nicht nach-
kommt, ist hierzu von dem Registergericht durch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
F estsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 aa) Die S ätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
S atz 2 gilt entsprechend.“
„Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft,
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet
20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: werden, müssen die Rechtsform und der S itz
der Gesellschaft, das Registergericht und die
„(2) Der P rokurist hat seine Namensunterschrift unter Nummer, unter der die Gesellschaft in das
Angabe der Firma und eines die P rokura andeutenden Handelsregister eingetragen ist, angegeben
Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeich- werden. B ei einer Gesellschaft, bei der kein
nen.“ Gesellschafter eine natürliche P erson ist, sind
auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft
ferner die Firmen der Gesellschafter anzuge-
21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: ben sowie für die Gesellschafter die nach
„(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch § 35a des Gesetzes betreffend die Gesell-
Anwendung, wenn das Unternehmen des Handels- schaften mit beschränkter Haftung oder § 80
vertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmänni- des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vor-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht geschriebenen Angaben zu machen.“
erfordert.“ bb) In S atz 3 werden die Wörter „Diese Angaben“
durch die Wörter „Die Angaben nach S atz 2“
ersetzt.
22. § 90a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben. „(2) Für Vordrucke und B estellscheine ist § 37a
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesell-
„(3) K ündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus schafter oder deren organschaftliche Vertreter und
wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend an-
des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche zuwenden.“
Erklärung binnen einem M onat nach der K ündi-
gung von der Wettbewerbsabrede lossagen.“ 29. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
„(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter
auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Han- „durch K ündigung und“ gestrichen.
delsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmän-
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.“ „(2) Folgende Gründe führen mangels abwei-
chender vertraglicher B estimmung zum Ausschei-
den eines Gesellschafters:
24. § 105 wird wie folgt geändert: 1. Tod des Gesellschafters,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: 2. Eröffnung des K onkurses über das Vermögen
des Gesellschafters,
„(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist 3. K ündigung des Gesellschafters,
oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist 4. K ündigung durch den P rivatgläubiger des Ge-
offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des sellschafters,
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
ist. § 2 S atz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Fällen,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. B eschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des
25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „S tand“ durch das ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der K ün-
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt. digung aber nicht vor Ablauf der K ündigungsfrist.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1477
30. Die § § 136 bis 138 werden aufgehoben. Artikel 4
Änderung des Einführungs-
31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt: gesetzes zum Handelsgesetzbuche
„Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der
nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter ver- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
bleibt.“ veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I
32. Die § § 141 und 142 werden aufgehoben. S . 1242), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe
33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1“ ersetzt.
„(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrif-
ten unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei 2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt:
dem Gericht zu zeichnen.“
„Artikel 29a
34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der § 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der
S tand“ durch die Wörter „das Geburtsdatum“ ersetzt. ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung ist auch auf
Ansprüche aus vor dem 1. J uli 1998 begründeten Han-
delsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über
35. § 175 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.“
„In der B ekanntmachung der Eintragung ist nur allge-
mein auf die Änderung der B eteiligung hinzuweisen.“ 3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt ange-
fügt:
36. In § 176 Abs. 1 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 2“ „Achter Abschnitt
die Wörter „oder § 105 Abs. 2“ eingefügt.
Übergangsvorschriften
zum Handelsrechtsreformgesetz
37. § 177 wird wie folgt gefaßt:
„§ 177 Artikel 38
B eim Tod eines K ommanditisten wird die Gesell- (1) Die vor dem 1. J uli 1998 im Handelsregister ein-
schaft mangels abweichender vertraglicher B estim- getragenen Firmen dürfen bis zum 31. M ärz 2003
mung mit den Erben fortgesetzt.“ weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen
Vorschriften geführt werden durften.
38. In § 177a S atz 2 wird die Angabe „§ 125a“ durch die (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-
Angabe „§ 125a Abs. 1 S atz 2“ ersetzt. manns oder einer P ersonenhandelsgesellschaft aus-
schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. J uli 1998 gelten-
39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
den Fassung vorgeschriebenen B ezeichnung zum
Ersten Abschnitts des Dritten B uches wird wie folgt
Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmel-
gefaßt:
dung zur Eintragung in das Handelsregister.
„Vierter Unterabschnitt
(3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des
Landesrecht“. Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. J uli 1998 gel-
tenden Fassung nicht in das Handelsregister einge-
40. § 262 wird aufgehoben. tragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. M ärz 2000
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für
41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben. die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und
seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht
erhoben.
42. § 351 wird aufgehoben.
Artikel 39
43. § 383 wird wie folgt geändert: Vordrucke von Geschäftsbriefen und B estellschei-
nen, die den Vorschriften der § § 37a und 125a des
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Abs. 4 des P artnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der
ab dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung nicht entspre-
„(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufge-
auch Anwendung, wenn das Unternehmen des braucht werden, es sei denn, die Firma des K aufmanns
K ommissionärs nach Art oder Umfang einen in oder der Handelsgesellschaft oder der Name der P art-
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts- nerschaft wird nach dem 30. J uni 1998 geändert.
betrieb nicht erfordert und die Firma des Unter-
nehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung Artikel 40
des K ommissionsgeschäfts auch die Vorschriften Die P flicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift
des Ersten Abschnittes des Vierten B uches mit bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsre-
Ausnahme der § § 348 bis 350 Anwendung.“ gisterverfügung in der ab dem 1. J anuar 1999 gelten-
1478 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
den Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem 1. § 18 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts- a) In Absatz 1 werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.
oder P artnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen
Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten b) Absatz 2 wird aufgehoben.
das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmel- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden
dung zum Register ab dem 1. J anuar 1999, spätestens die Wörter „nach Absatz 2“ durch das Wort „neu“
aber bis zum 31. M ärz 2000 bei dem Gericht einzurei- ersetzt.
chen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24
der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. J anuar
2. § 122 wird wie folgt geändert:
1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halb-
Artikel 41 satz 2 wie folgt gefaßt:
Die § § 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs „§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.“
in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung sind b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung wei-
„(2) K ommt eine Eintragung nicht in B etracht, tre-
ter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum
ten die in § 20 genannten Wirkungen durch die
31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften
Eintragung der Verschmelzung in das Register des
gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor
S itzes der übertragenden K apitalgesellschaft ein.“
innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft
oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender
Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell- 3. § 200 wird wie folgt geändert:
schafterbeschluß zurückgewiesen werden.“ a) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 5 „(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über schränkter Haftung, § § 4, 279 des Aktiengesetzes
die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
(EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (B GB l. I Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzu-
S . 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom wenden.“
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3
und 4.
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Namen“ ein
K omma und die Wörter „das Geburtsdatum“ ein-
gefügt. 4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 105 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Angabe
b) In Nummer 5 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort
„(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ er-
„Geburtsdatum“ ersetzt.
setzt.
2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunter- Artikel 8
schriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung Änderung des Aktiengesetzes
bei dem Gericht zu zeichnen.“
Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I
S . 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
3. § 9 wird aufgehoben. vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:
Artikel 6 1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Börsengesetzes „§ 4
In § 53 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des B örsengesetzes in der Firma
Fassung der B ekanntmachung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn
S . 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
9. J uni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die
die W örter „nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,“ ge- B ezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein
strichen. verständliche Abkürzung dieser B ezeichnung enthal-
ten.“
Artikel 7
Änderung des Umwandlungsgesetzes 2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 „(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich-
(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 3 tigen B estimmung der S atzung darf das Gericht die
§ 4 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
wie folgt geändert: B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1479
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingen- „§ 4a
der gesetzlicher Vorschriften in der S atzung
bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregi- (1) S itz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesell-
ster einzutragen oder von dem Gericht bekanntzu- schaftsvertrag bestimmt.
machen sind, (2) Als S itz der Gesellschaft hat der Gesellschafts-
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über- vertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft
wiegend zum S chutze der Gläubiger der Gesell- einen B etrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem
schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung
sind, oder geführt wird.“
3. die Nichtigkeit der S atzung zur Folge hat.“
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „S tand“ durch das
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das K omma nach dem Wort
„Name“ und das Wort „B eruf“ gestrichen. 4. § 9c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
4. In § 42 werden die Wörter „ist dies sowie der Name,
Vorname, B eruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
unverzüglich bei dem Gericht anzumelden“ durch die „(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
Wörter „ist unverzüglich eine entsprechende M itteilung nichtigen B estimmung des Gesellschaftsvertrages
unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur
Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister ablehnen, soweit diese B estimmung, ihr Fehlen
einzureichen“ ersetzt. oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die
5. § 279 wird wie folgt gefaßt: nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwin-
„§ 279 gender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesell-
schaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in
Firma das Handelsregister einzutragen oder von dem
(1) Die Firma der K ommanditgesellschaft auf Aktien Gericht bekanntzumachen sind,
muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetz- 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
buchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften überwiegend zum S chutze der Gläubiger der
fortgeführt wird, die B ezeichnung „K ommanditgesell- Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interes-
schaft auf Aktien“ oder eine allgemein verständliche se gegeben sind, oder
Abkürzung dieser B ezeichnung enthalten.
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur
(2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche P erson Folge hat.“
persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen 5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine B e-
zeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschrän- „§ 40
kung kennzeichnet.“ (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Verände-
rung in den P ersonen der Gesellschafter oder des
6. In § 281 werden das K omma nach dem Wort „Vor- Umfangs ihrer B eteiligung unverzüglich eine von ihnen
namen“ und das Wort „B eruf“ gestrichen. unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letz-
teren sowie ihre S tammeinlagen zu entnehmen sind,
Artikel 9 zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen
Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
Änderung des Gesetzes betreffend die nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung
Gesellschaften mit beschränkter Haftung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.
Das G esetz betreffend die G esellschaften mit be- (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1
schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III, obliegende P flicht verletzen, haften den Gläubigern der
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Gesellschaft für den daraus entstandenen S chaden als
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Geset- Gesamtschuldner.“
zes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
geändert: 6. In § 57a wird die Angabe „§ 9c“ durch die Angabe „§ 9c
Abs. 1“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
Artikel 10
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen Änderung des Gesetzes betreffend die
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die B ezeich- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
eine allgemein verständliche Abkürzung dieser B e- genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung
zeichnung enthalten.“ vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert
1480 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
S . 1242), wird wie folgt geändert: „(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der P art-
nerschaft ist § 125a Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 des Handels-
1. § 3 wird wie folgt gefaßt: gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“
„§ 3
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn 3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Artikel 12
B ezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die
Abkürzung „eG“ enthalten. § 30 des Handelsgesetz- Änderung des Depotgesetzes
buchs gilt entsprechend. Das Depotgesetz in der Fassung der B ekanntmachung
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der vom 11. J anuar 1995 (B G B l. I S . 34) wird wie folgt ge-
darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die ändert:
Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet
sind.“ 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Verwahrer im S inne dieses Gesetzes ist, wem im
2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt: B etrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen
„(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nich- zur Verwahrung anvertraut werden.“
tigen B estimmung des S tatuts darf das Gericht die
Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese 2. § 5 Abs. 4 S atz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
B estimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit „4. die Wertpapiere vertretbar und zur S ammelver-
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die wahrung durch die Wertpapiersammelbank und
nach den § § 6 und 7 oder auf Grund anderer zwin- den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer
gender gesetzlicher Vorschriften in dem S tatut gegenseitigen K ontoverbindung zugelassen sind.“
bestimmt sein müssen oder die in das Genossen-
schaftsregister einzutragen oder von dem Gericht 3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter
bekanntzumachen sind, „einem K aufmann“ durch das Wort „jemandem“ und
das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Gewer-
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder über-
bes“ ersetzt.
wiegend zum S chutze der Gläubiger der Genossen-
schaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 36 des Han-
sind, oder
delsgesetzbuchs,“ gestrichen.
3. die Nichtigkeit des S tatuts zur Folge hat.“
5. In § 31 werden das Wort „ein K aufmann“ durch das
3. In § 161 wird nach S atz 1 folgender S atz eingefügt: Wort „jemand“ und das Wort „Handelsgewerbes“
„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das durch das Wort „Gewerbes“ ersetzt.
Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister
einzutragenden P ersonen zur Eintragung in das Ge- 6. In § 34 Abs. 1, § § 35 und 37 werden jeweils die Wörter
nossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift „Ein K aufmann, der“ durch das Wort „Wer“ ersetzt.
der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen
bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechts- 7. § 41 wird aufgehoben.
verordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung.“ Artikel 13
Änderung des Markengesetzes
Das M arkengesetz vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I
Artikel 11
S . 3082, 1995 I S . 156), zuletzt geändert durch Artikel 3
Änderung des Abs. 14 des G esetzes vom 28. O ktober 1996 (B G B l. I
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes S . 1546), wird wie folgt geändert:
Das P artnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. J uli
1994 (B GB l. I S . 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5 1. § 33 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (BGBl. I S. 778), a) Der Überschrift werden ein S trichpunkt und die
wird wie folgt geändert: Wörter „Veröffentlichung der Anmeldung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Anmeldung einer M arke, deren Anmelde-
a) Dem Absatz 1 werden folgende S ätze angefügt: tag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben
„Die B eifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des
Die Namen anderer P ersonen als der P artner dürfen Anmelders festzustellen.“
nicht in den Namen der P artnerschaft aufgenom-
men werden.“ 2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 und 4,“ a) Der P unkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein
gestrichen. K omma ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1481
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi-
„14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 ster eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen
aufzunehmenden Angaben zu regeln und S onderregelung für juristische P ersonen des öffent-
Umfang sowie Art und Weise der Veröffent- lichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,“
lichung dieser Angaben festzulegen.“ eingefügt.
3. § 165 wird wie folgt gefaßt: 2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des § 36 des
Handelsgesetzbuchs oder“ gestrichen.
„§ 165
Übergangsvorschriften
Artikel 17
(1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. J anuar 1998 zur
Eintragung einer M arke in das Register beim P atent- Änderung des Beurkundungsgesetzes
amt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht an- In den § § 39 und 41 S atz 1 des B eurkundungsgesetzes
zuwenden. vom 28. August 1969 (B GB l. I S . 1513), das zuletzt durch
(2) B is zum 1. J anuar 1999 ist § 125h mit der M aß- Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
gabe anzuwenden, daß an die S telle des Insolvenz- S . 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
verfahrens das K onkursverfahren, an die S telle des „Firma oder“ gestrichen.
Insolvenzgerichts das K onkursgericht, an die S telle der
Insolvenzmasse die K onkursmasse und an die S telle Artikel 18
des Insolvenzverwalters der K onkursverwalter tritt.“
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im B undesgesetzblatt
Artikel 14
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
Änderung des nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt
§ 6c S atz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- geändert:
bewerb in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997 K omma nach dem Wort „K aufleute“ sowie die Wörter
(B GB l. I S . 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben. „die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Gewerbetreibenden gehören“ gestrichen.
Artikel 15 2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern „im Ausland
Änderung der Gewerbeordnung liegt“ die Wörter „oder noch nicht bestimmt ist“ ein-
gefügt.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425), zuletzt
Artikel 19
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. J uni 1998
(B GB l. I S . 1291), wird wie folgt geändert: Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „K auf- Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
leute, die eine Firma führen,“ durch die Wörter „Gewer- nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
betreibende, für die eine Firma im Handelsregister ein- durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I
getragen ist,“ ersetzt. S . 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt: 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„Der Angaben nach S atz 1 bedarf es nicht bei M ittei- „3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter „des
lungen oder B erichten, die im Rahmen einer bestehen- K onkurses“ durch die Wörter „des Insolvenzver-
den Geschäftsverbindung ergehen und für die fahrens“ ersetzt.“
üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Angaben eingefügt zu werden brauchen. B estellschei-
ne gelten als Geschäftsbriefe im S inne des S atzes 1; „6. § 131 wird wie folgt geändert:
S atz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.“ a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden
die Wörter „des K onkurses“ jeweils durch die
Wörter „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
Artikel 16
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
fügt:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
„(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der
B ekanntmachung vom 9. M ai 1975 (B GB l. I S . 1077),
kein persönlich haftender Gesellschafter eine
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
natürliche P erson ist, wird ferner aufgelöst:
6. April 1998 (B GB l. I S . 666), wird wie folgt geändert:
1. mit der Rechtskraft des B eschlusses, durch
1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Handels- den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gesetzbuches“ ein K omma sowie der Halbsatz „sofern mangels M asse abgelehnt worden ist;
1482 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
2. durch die Löschung wegen Vermögens- Artikel 22
losigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Änderung der Verordnung
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- über das Genossenschaftsregister
barkeit.
§ 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haften- in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
den Gesellschaftern eine andere offene Han- 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
delsgesellschaft oder K ommanditgesellschaft durch die Verordnung vom 6. J uli 1995 (B GB l. I S . 911)
gehört, bei der ein persönlich haftender Gesell- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schafter eine natürliche P erson ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.“ 1. In Absatz 1 S atz 3 wird das Wort „B eruf“ durch das
Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen. 2. In Absatz 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Vornamen“
ein K omma und das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
Artikel 20
Artikel 23
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten Änderung der Handelsregisterverfügung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen (Reichsministerialblatt S . 515), zuletzt geändert durch Arti-
Gerichtsbarkeit in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie- kel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. J uni 1998 (B GB l. I S . 1242),
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- wird wie folgt geändert:
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „§ § 33, 36“ durch die
4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 33“ ersetzt.
1. § 125 wird wie folgt geändert: 2. § 23 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger
Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gut-
„(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das achten der Industrie- und Handelskammer einzuholen.“
Amtsgericht, in dessen B ezirk ein Landgericht
seinen S itz hat, für den B ezirk dieses Landgerichts 3. § 24 wird wie folgt gefaßt:
zuständig.“
„§ 24
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 1 werden die Wörter „für meh-
(1) Werden natürliche P ersonen zur Eintragung in
rere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu
das Handelsregister angemeldet (insbesondere als
übertragen“ durch die Wörter „anderen oder zu-
K aufleute, Gesellschafter, P rokuristen, Vorstandsmit-
sätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die
glieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der An-
B ezirke der Registergerichte abweichend von Ab-
meldung deren Geburtsdatum anzugeben.
satz 1 festzulegen“ ersetzt.
(2) B ei der Anmeldung ist die Lage der Geschäfts-
c) In Absatz 3 wird nach S atz 1 folgender S atz einge- räume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift
fügt: ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
„Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweig-
Geburtsdatum von in das Handelsregister einzu- niederlassung und die Änderung von deren Geschäfts-
tragenden P ersonen zur Eintragung in das Handels- anschrift entsprechend.
register anzumelden sowie die Anschrift der ein-
(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldun-
zutragenden Unternehmen und Zweigniederlassun-
gen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus
gen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der
der Firma ergibt, angegeben wird.“
Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben
werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs ent-
4. § 40 wird wie folgt geändert:
sprechende Anwendung.“
a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort „B eruf“ durch
das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
2. In § 132 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „125a Abs. 2“
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familien-
durch die Angabe „37a Abs. 4, § 125a Abs. 2“ ersetzt.
name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“
eingefügt.
c) In Nummer 5 Abs. 2 B uchstabe e wird das Wort
Artikel 21
„B eruf“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
Änderung der d) In Nummer 5 Abs. 3 B uchstabe a werden vor dem
Partnerschaftsregisterverordnung Wort „Firma“ das Wort „Geburtsdatum“ sowie ein
In § 5 Abs. 3 S atz 1 der P artnerschaftsregisterverord- K omma eingefügt.
nung vom 16. J uni 1995 (B GB l. I S . 808) werden jeweils e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden
nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma und das jeweils nach dem Wort „Familiennamen“ ein Komma
Wort „Geburtsdatum“ eingefügt. sowie das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1483
5. § 43 wird wie folgt geändert: 3. In § 85 werden in der Überschrift und in S atz 1 die Wör-
a) In Nummer 4 wird das Wort „B eruf“ durch das Wort ter „und in das K abelbuch“ und in S atz 2 die Wörter
„Geburtsdatum“ ersetzt. „und des K abels“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Familien-
name“ ein K omma sowie das Wort „Geburtsdatum“ Artikel 25
eingefügt. Änderung des D-Markbilanzgesetzes
c) In Nummer 6 B uchstabe m, n und o werden jeweils In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-M arkbilanzgesetzes in
nach dem Wort „Familiennamen“ ein K omma sowie der Fassung der B ekanntmachung vom 28. J uli 1994
das Wort „Geburtsdatum“ eingefügt. (B GB l. I S . 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
zes vom 11. O ktober 1995 (B G B l. I S . 1250) geändert
worden ist, wird jeweils der Halbsatz „soweit sie nicht zu
Artikel 24
den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Änderung der Kostenordnung Gewerbetreibenden gehören,“ gestrichen.
Die K ostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Artikel 26
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird wie folgt geändert: Änderung der
Unternehmensrückgabeverordnung
1. § 26 wird wie folgt geändert: § 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „oder eines vom 13. J uli 1991 (B GB l. I S . 1542), die durch Artikel 5 des
Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetz- Gesetzes vom 4. J uli 1995 (B GB l. I S . 895) geändert wor-
buchs“ gestrichen. den ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In S atz 1 werden nach der Angabe „§ 1 des Handels-
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe gesetzbuchs“ das K omma und die Wörter „das nach
„1 000 000 Deutsche M ark“ ein K omma und die Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-
Wörter „bei der Eintragung der Löschung höch- gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,“ gestrichen.
stens 400 000 Deutsche M ark“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Einzel- 2. S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
kaufmann“ das K omma und die Wörter „ein „§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes be-
Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetz- treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
buchs“ gestrichen. und § § 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung Artikel 27
1. einer P rokura oder deren Änderung 25 000 Deut- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
sche M ark; Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der
2. des Erlöschens einer P rokura 10 000 Deutsche P artnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über
M ark.“ das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterver-
d) Absatz 6 S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt: fügung und der Unternehmensrückgabeverordnung kön-
nen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
„Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlas-
durch Rechtsverordnung geändert werden.
sungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung
durch Teilung des nach S atz 1 bestimmten B etra-
ges durch die Anzahl der eingetragenen Zweig- Artikel 28
niederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Ein-
Übergangsregelung
tragung von Zweigniederlassungen sind diese mit-
zurechnen. Der Wert nach den vorstehenden S ät- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
zen beträgt mindestens 25 000 Deutsche M ark und Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur
höchstens 5 000 000 Deutsche M ark. Die S ätze 2 Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125
und 3 sind für P rokuren nicht anzuwenden.“ Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Arti-
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: kels 20 Nr. 1 B uchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem
a) In Nummer 5 B uchstabe a wird das K omma nach 1. J uli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen
dem Wort „S chiffsregister“ durch das Wort „und“ nicht vor dem 1. J anuar 2002 in K raft treten.
ersetzt; die Wörter „und im K abelbuch“ werden (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
gestrichen. nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
b) In Nummer 5 B uchstabe b wird das K omma nach justizverwaltungen übertragen.
dem Wort „Grundbuchordnung“ durch das Wort
„und“ ersetzt; die Wörter „und nach § 22 Abs. 1 des
Artikel 29
K abelpfandgesetzes vom 31. M ärz 1925 (Reichsge-
setzbl. I S . 37)“ werden gestrichen. Inkrafttreten
c) In Nummer 7 werden die Wörter „Firma oder“ (1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach
gestrichen. der Verkündung in K raft.
1484 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Arti- (3) Artikel 20 Nr. 1 B uchstabe a, b dieses Gesetzes tritt
kel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22 am 1. J anuar 2002 in K raft.
und 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. J anuar (4) Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J uli 1998 in
1999 in K raft. K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 22. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1485
Gesetz
zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts
Vom 22. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 5. Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Überwachung, B ußgeldvorschriften
§ 18 Grenzkontrollen
Artikel 1 § 19 B ußgeldvorschriften
§ 20 B efugnisse des B undesamtes bei der Verfolgung von
Güterkraftverkehrsgesetz
Zuwiderhandlungen
(GüK G)
§ 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen
Inhalts üb ers ic ht § 21a Aufsicht
1. Abschnitt 6. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Gebühren und Auslagen,
Ermächtigungen, Übergangsregelungen
§ 1 B egriffsbestimmungen
§ 22 Gebühren und Auslagen
§ 2 Ausnahmen
§ 23 Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestim-
mungen
2. Abschnitt
§ 24 Weitergeltung und Umtausch von B erechtigungen
Gewerblicher Güterkraftverkehr
§ 25 B efristete Ausnahmen
§ 3 Erlaubnispflicht
§ 4 Unterrichtung der B erufsgenossenschaft
1. A b s c h n i t t
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
A llg e m e in e Vo rs c h rifte n
§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebiets-
fremde
§1
§ 7 M itführungs- und Aushändigungspflichten im gewerb-
Begriffsbestimmungen
lichen Güterkraftverkehr
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder ent-
geltliche B eförderung von Gütern mit K raftfahrzeugen, die
§ 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamt-
gewicht als 3,5 Tonnen haben.
3. Abschnitt
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke
Werkverkehr eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen
§ 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unter-
4. Abschnitt nehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
B undesamt für Güterverkehr gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet
oder instand gesetzt worden sein.
§ 10 Organisation
2. Die B eförderung muß der Anlieferung der Güter zum
§ 11 Aufgaben
Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer
§ 12 B efugnisse Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch –
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt außerhalb des Unternehmens dienen.
§ 14 M arktbeobachtung 3. Die für die B eförderung verwendeten K raftfahrzeuge
müssen vom eigenen P ersonal des Unternehmens
§ 15 Unternehmensdatei
geführt werden. Im K rankheitsfall ist es dem Unterneh-
§ 15a Werkverkehrsdatei men gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier
§ 16 Datei über abgeschlossene B ußgeldverfahren Wochen anderer P ersonen zu bedienen.
§ 17 Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Ver- 4. Die B eförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen
kehrsrechts der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
1486 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(3) Den B estimmungen über den Werkverkehr unterliegt Gesetzes vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 805),
auch die B eförderung von Gütern durch Handelsvertreter, von der K raftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
Handelsmakler und K ommissionäre, soweit 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter B eförderung von B etriebseinrichtungen für eigene
bezieht, Zwecke.
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vor- (2) § 14 bleibt unberührt.
liegen und
3. ein K raftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast 2. A b s c h n i t t
einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen
nicht überschreiten darf. G e w e rb lic h e r G ü te rk ra ftve rk e h r
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im S inne §3
der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraft-
verkehr. Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnis-
§2 pflichtig.
Ausnahmen (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen
Unternehmen seinen S itz im Inland hat, für die Dauer von
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
fünf J ahren erteilt, wenn
wendung auf
1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraft-
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige B eförderung
verkehrsgeschäfte bestellte P erson zuverlässig sind,
von Gütern durch Vereine für ihre M itglieder oder für
gemeinnützige Zwecke, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
gewährleistet ist und
2. die B eförderung von Gütern durch K örperschaften,
Anstalten und S tiftungen des öffentlichen Rechts im 3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraft-
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, verkehrsgeschäfte bestellte P erson fachlich geeignet
ist.
3. die B eförderung von beschädigten oder reparatur-
bedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrs- Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
sicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die
B erufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt.
4. die B eförderung von Gütern bei der Durchführung von
Verkehrsdiensten, die nach dem P ersonenbeförde- (3) Die B edingungen für den B erufszugang nach Ab-
rungsgesetz in der Fassung der B ekanntmachung vom satz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr. 1 gegeben,
8. August 1990 (B GB l. I S . 1690) in der jeweils gelten- wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
den Fassung genehmigt wurden, 1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unter-
5. die B eförderung von M edikamenten, medizinischen nehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrs-
geschäfte bestellte P erson die Gewähr dafür bieten,
Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfe-
daß das Unternehmen den gesetzlichen B estimmun-
leistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
gen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit
6. die B eförderung von M ilch und M ilcherzeugnissen für bei dem B etrieb des Unternehmens vor S chäden oder
andere zwischen landwirtschaftlichen B etrieben, Gefahren bewahrt bleibt.
M ilchsammelstellen und M olkereien durch landwirt-
2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die
schaftliche Unternehmer im S inne des Gesetzes über
zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. J uli 1994
verkehrssicheren Führung des Unternehmens erfor-
(B GB l. I S . 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
derlichen finanziellen M ittel verfügbar sind.
7. die in land- und forstwirtschaftlichen B etrieben übliche
3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unter-
B eförderung von land- und forstwirtschaftlichen B e- nehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrs-
darfsgütern oder Erzeugnissen geschäfte bestellte P erson über die zur Führung des
a) für eigene Zwecke, Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
b) für andere B etriebe dieser Art (3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der
Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm wei-
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
tere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle
bb) im Rahmen eines M aschinenringes oder eines Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates
vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammen- vom 29. April 1996 über den Zugang zum B eruf des Güter-
schlusses, sofern die B eförderung innerhalb und P ersonenkraftverkehrsunternehmers im innerstaat-
eines Umkreises von 75 K ilometern in der Luft- lichen und grenzüberschreitenden Verkehr (AB l. EG Nr.
linie um den M ittelpunkt des S tandorts des L 124 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung
K raftfahrzeugs im S inne des § 23 Abs. 1 S atz 1 stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren
der S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach
Zugmaschinen oder S onderfahrzeugen durch- der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz
geführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des K raftfahr- 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in
zeugsteuergesetzes in der Fassung der B e- der Gemeinschaft für B eförderungen aus oder nach einem
kanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I M itgliedstaat oder durch einen oder mehrere M itgliedstaa-
S . 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des ten (AB l. EG Nr. L 95 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1487
erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der §5
Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in
Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Ansatz gebracht werden.
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter B edingungen, (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der
Auflagen oder mit verkehrsmäßigen B eschränkungen er- jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es
teilt werden. sei denn, es handelt sich um eine B eförderung zwischen
(5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraus- dem Inland und einem S taat, der weder M itglied der Euro-
setzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
men oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die B e-
stimmungen der § § 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfah- §6
rensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die
Erlaubnisbehörde davon in K enntnis setzen, daß der Grenzüberschreitender
Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Ver- Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde
pflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eidesstatt- Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen S itz
liche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung ab- nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden
gegeben hat. gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht
nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforder-
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung,
lichen B erechtigung ist. B erechtigungen sind die
die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von
Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem 1. Gemeinschaftslizenz,
B undesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der
des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerk- Europäischen K onferenz der Verkehrsminister (C EM T)
schaft und der zuständigen Industrie- und Handelskam- vom 14. J uni 1973 (B GB l. 1974 II S . 298) nach M aß-
mer Gelegenheit zur S tellungnahme. gabe der Verordnung über den grenzüberschreiten-
(6) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt, den Güterkraftverkehr mit C EM T-Genehmigungen
mit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord- vom 17. J uli 1974 (B GB l. I S . 1521) in der jeweils gel-
nung Vorschriften zu erlassen, durch die tenden Fassung,
1. die Anforderungen an die B erufszugangsvorausset- 3. C EM T-Umzugsgenehmigung oder
zungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher 4. Drittstaatengenehmigung.
bestimmt werden und
2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und §7
zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und
Mitführungs- und Aushändigungs-
Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließ-
pflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
lich der Durchführung von Anhörungen,
(1) S oweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftver-
b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer
kehr eine B erechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz,
der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
C EM T-, C EM T-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung)
c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-,
nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigun- S icherheits- und Umweltanforderungen für das einge-
gen, setzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im
3. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Aus- Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu
fertigungen nach M aßgabe der Richtlinie 96/26/EG des sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erfor-
Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fas- derliche B erechtigung und die fahrzeugbezogenen Nach-
sung sowie weise mitgeführt werden.
4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Wider- (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche B erechti-
ruf der Entscheidung über die Erteilung der Ausferti- gung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Ab-
gungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung satz 1 während der Fahrt mitführen und K ontrollberechtig-
(EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. M ärz 1992 in der ten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen.
jeweils geltenden Fassung (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während
einer B eförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein
geregelt werden.
B egleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt
(7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte wird, in dem das beförderte Gut, der B e- und Entladeort
S telle bestimmt die Erlaubnisbehörde. Örtlich zuständig und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrperso-
ist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich nal muß das B egleitpapier oder den sonstigen Nachweis
das Unternehmen des Antragstellers seinen S itz hat. nach S atz 1 während der B eförderung mitführen und K on-
trollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aushändigen
§4 oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
§ 7a
Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen B erufsge-
Güterschaden-Haftpflichtversicherung
nossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mit-
zuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle S chäden zu ver-
des S iebten B uches S ozialgesetzbuch bleibt unberührt. sichern, für die er bei B eförderungen mit B e- und Entlade-
1488 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
ort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handels- § 11
gesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.
Aufgaben
Er hat dafür zu sorgen, daß während der B eförderung ein
gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. (1) Das B undesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des
(2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis B undes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch die-
nach Absatz 1 S atz 2 während der B eförderung mitführen ses Gesetz, durch andere B undesgesetze oder auf Grund
und K ontrollberechtigten auf Verlangen zur P rüfung aus- dieser Gesetze zugewiesen sind.
händigen. (2) Das B undesamt hat darüber zu wachen, daß
(3) Der Versicherer teilt dem B undesamt für Güterver- 1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen
kehr den Abschluß und das Erlöschen der Versicherung Güterkraftverkehrs und alle anderen am B eförderungs-
mit. vertrag B eteiligten die P flichten erfüllen, die ihnen nach
diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechts-
§8 vorschriften obliegen,
Vorläufige Weiterführung 2. die B estimmungen über den Werkverkehr eingehalten
der Güterkraftverkehrsgeschäfte werden,
(1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe 3. die Rechtsvorschriften über
die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen.
Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nach- a) die B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-
laßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testa- sonals auf K raftfahrzeugen,
mentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß- b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen
verwaltung. Achslasten und Gesamtgewichte von K raftfahrzeu-
(2) Die B efugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der gen und Anhängern,
Erbe binnen drei M onaten nach Ablauf der für die Aus- c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-
schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der ten C ontainer gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-
in Absatz 1 S atz 2 genannten P ersonen binnen drei M ona- tionalen Übereinkommens über sichere C ontainer
ten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer B estellung (C S C ) in der Fassung der B ekanntmachung vom
die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der P erson des Erben 2. August 1985 (B GB l. II S . 1009) in der jeweils
wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustim-
Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um mungsgesetzes umgesetzten Fassung,
drei M onate verlängert werden.
d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden
(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des von Fahrzeugen zur S traßengüterbeförderung so-
Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftver- wie für die B enutzung von S traßen anfallen,
kehrsgeschäfte bestellten P erson darf ein Dritter, bei dem
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 noch e) die Umsatzsteuer, die für die B eförderung von
nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrs- Gütern im B innenverkehr durch ausländische
geschäfte bis zu sechs M onaten nach Feststellung der Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen
Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Fahrzeugen anfällt,
Frist kann auf Antrag einmal um drei M onate verlängert f) die B eförderung gefährlicher Güter auf der S traße,
werden.
g) die B eförderungsmittel nach den Vorgaben des
Übereinkommens über internationale B eförderun-
3. A b s c h n i t t gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
W erk verk ehr besonderen B eförderungsmittel, die für diese
B eförderungen zu verwenden sind (ATP ), vom
1. S eptember 1970 (B GB l. 1974 II S . 566) in der
§9
jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des
Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung,
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Ver- h) die B eschaffenheit, K ennzeichnung und B enutzung
sicherungspflicht. von B eförderungsmitteln und Transportbehältnis-
sen zur B eförderung von Lebensmitteln und
Erzeugnissen des Weinrechts,
4. A b s c h n i t t
i) das M itführen einer Ausfertigung der Genehmigung
B u n d e s a m t fü r G ü te rve rk e h r
für die B eförderung von K riegswaffen nach dem
Gesetz über die K ontrolle von K riegswaffen in der
§ 10 Fassung der B ekanntmachung vom 22. November
Organisation 1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
(1) Das B undesamt für Güterverkehr (B undesamt) ist
eine selbständige B undesoberbehörde im Geschäftsbe- j) die B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur
reich des B undesministeriums für Verkehr. Es wird von S traßengüterbeförderung und
dem P räsidenten geleitet. k) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-
(2) Der Aufbau des B undesamtes wird durch das B un- reinigende S toffe im Abgas von K raftfahrzeugen zur
desministerium für Verkehr geregelt. Güterbeförderung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1489
eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rah- 1. Auskünfte zu erteilen,
men der M aßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt
2. Nachweise zu erbringen sowie
werden kann.
3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 B uchstabe d und e
hat das B undesamt ohne Ersuchen den zuständigen Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
Finanzbehörden die zur S icherung der B esteuerung not- (6) S tellt das B undesamt in Ausübung der in den Absät-
wendigen Daten zu übermitteln. zen 1 und 2 genannten B efugnisse Tatsachen fest, die die
(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga- Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen
ben nach Absatz 2 Nr. 3 B uchstabe j und k werden vom 1. § § 142, 267, 268, 315c oder § 316 des S trafgesetz-
B undesministerium für Verkehr und vom B undesministe- buches,
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
2. § 21 oder § 22 des S traßenverkehrsgesetzes,
lassen.
3. § 24 des S traßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf
§ 12 Grund des § 26a des S traßenverkehrsgesetzes erlas-
senen B ußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von
Befugnisse mindestens 100 Deutsche M ark geahndet werden,
(1) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach 4. § 24a des S traßenverkehrsgesetzes,
§ 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das B undesamt insbe-
5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a des Tierschutzgesetzes
sondere auf S traßen, auf Autohöfen und an Tankstellen
oder
Überwachungsmaßnahmen im Wege von S tichproben
durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine B eauftrag- 6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des K reislaufwirt-
ten K raftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das schafts- und Abfallgesetzes vom 27. S eptember 1994
Fahrpersonal hat den B eauftragten des B undesamtes (B GB l. I S . 2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei
unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsauf- denen das B undesamt nicht Verwaltungsbehörde im
gaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die nungswidrigkeiten ist,
Auskunft auf Fragen verweigern, deren B eantwortung es begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der den zuständigen B ehörden. B ei Durchführung der Über-
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge- wachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften.
würde.
(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über § 13
die B eschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals Untersagung der Weiterfahrt
auf K raftfahrzeugen können B eauftragte des B undes-
amtes auf Antrag eines Landes auch K raftomnibusse an- Das B undesamt kann die Fortsetzung der Fahrt unter-
halten. sagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11
Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisun-
gen der B eauftragten des B undesamtes zu befolgen,
§ 14
ohne dadurch von seiner S orgfaltspflicht entbunden zu
sein. Marktbeobachtung
(4) S oweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach (1) Das B undesamt beobachtet und begutachtet die
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts- Entwicklung des M arktgeschehens im Güterverkehr
vorschriften über die Abgaben für die B enutzung von (M arktbeobachtung). Die M arktbeobachtung umfaßt den
S traßen) erforderlich ist, können B eauftragte des B undes- Eisenbahn-, S traßen- und B innenschiffsgüterverkehr. M it
amtes bei Eigentümern und B esitzern von K raftfahrzeu- der M arktbeobachtung sollen Fehlentwicklungen auf dem
gen zur Güterbeförderung und allen an der B eförderung Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es besteht
oder an den Handelsgeschäften über die beförderten keine Auskunftspflicht.
Güter B eteiligten (2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für
1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der übli- Verkehr über den jeweiligen S tand der Entwicklung des
chen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie M arktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung.
2. Einsicht in die B ücher und Geschäftspapiere ein- (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1
schließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz und 2 dürfen dem B undesamt vom S tatistischen B undes-
nehmen. amt und den S tatistischen Ämtern der Länder aus den von
diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der
Die in S atz 1 genannten P ersonen haben diese M aßnah- Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben über-
men zu gestatten. mittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine
(5) Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen P erso- bestimmte oder bestimmbare P erson zulassen.
nen haben den B eauftragten des B undesamtes auf Ver- (4) Die vom B undesamt im Rahmen der M arktbeobach-
langen alle für die Durchführung der Überwachung nach tung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 B uchstabe d (Rechts- für Zwecke der M arktbeobachtung gespeichert und ge-
vorschriften über die Abgaben für die B enutzung von nutzt werden. S ie sind zu löschen, sobald sie für diese
S traßen) erforderlichen Zwecke nicht mehr benötigt werden.
1490 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
§ 15 § 15a
Unternehmensdatei Werkverkehrsdatei
(1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland (1) Das B undesamt führt eine Datei über alle im Inland
niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güter- niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit
kraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger)
welche B erechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, und S attelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges
C EM T-Genehmigung, C EM T-Umzugsgenehmigung) die Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar
jeweiligen Unternehmer verfügen. feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das B un- mit größeren K raftfahrzeugen betreiben.
desamt folgende Daten des Unternehmens speichern: (2) J eder Unternehmer, der Werkverkehr im S inne des
1. Name und Rechtsform, Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor
B eginn der ersten B eförderung beim B undesamt anzu-
2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des melden.
S itzes,
(3) Zur S peicherung in der Werkverkehrsdatei hat der
3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts- Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu
führungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, machen und auf Verlangen nachzuweisen:
der gesetzlichen Vertreter und der zur Führung der
Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen, 1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unterneh-
mens,
4. Anschriften der Niederlassungen sowie
2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des
5. Art und Anzahl der erteilten B erechtigungen, Abschrif- S itzes,
ten und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige
Erteilungsbehörde und das Erteilungsdatum. 3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäfts-
führungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter
S oweit die B erechtigungen von der zuständigen Landes- und der gesetzlichen Vertreter,
behörde erteilt werden, übermittelt diese dem B undesamt
die in S atz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unter- 4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und
nehmensdatei. Anhänger) und S attelkraftfahrzeuge, deren zulässiges
Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie
(3) Ergeben sich beim B undesamt Anhaltspunkte dafür,
daß die in Absatz 2 S atz 1 genannten Daten nicht mehr 5. Anschriften der Niederlassungen.
richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde (4) Das B undesamt darf die in Absatz 3 genannten
mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und Angaben
unterrichtet das B undesamt. Der Unternehmer ist zur Aus-
kunft nach S atz 2 verpflichtet. 1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen
durch die zuständigen S tellen,
(4) Das B undesamt darf die nach Absatz 2 gespeicher-
ten Daten für die 2. zur Überwachung der Einhaltung der für Werkver-
kehrsunternehmer geltenden P flichten einschließlich
1. Erteilung von C EM T-Genehmigungen, der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen,
2. B eantwortung von Anfragen der für die Erteilung der 3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen
Genehmigung zur B eförderung von K riegswaffen im Rahmen der M arktbeobachtung nach § 14 sowie für
zuständigen B ehörden nach der Zuverlässigkeit des die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werk-
Antragstellers gemäß dem Gesetz über die K ontrolle verkehr
von K riegswaffen in der Fassung der B ekanntmachung
vom 22. November 1990 (B GB l. I S . 2506) in der jeweils verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der
geltenden Fassung, genannten Aufgaben erforderlich ist.
3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so
zur S icherstellung des Verkehrs in der Fassung der hat der Unternehmer dies dem B undesamt unverzüglich
B ekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (B GB l. I mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
S . 1082) in der jeweils geltenden Fassung übertragen (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im S inne
sind, und des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim
4. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren B undesamt abzumelden.
gegen Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz im (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu
Inland haben, löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben
verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein J ahr,
genannten Aufgaben erforderlich ist. nachdem sich der Unternehmer beim B undesamt abge-
meldet hat.
(5) Das B undesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahl-
grundlage für die Durchführung der Unternehmensstati-
§ 16
stik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der M arkt-
beobachtung nach § 14 zu verwenden. Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren
(6) Die nach Absatz 2 S atz 1 gespeicherten Daten sind (1) Das B undesamt darf zum Zweck der Verfolgung und
zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4 Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten desselben B e-
und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein troffenen sowie zum Zweck der B eurteilung der Zuverläs-
J ahr, nachdem das Unternehmen seinen B etrieb einge- sigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güter-
stellt hat. kraftverkehrsgeschäfte bestellten P ersonen folgende per-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1491
sonenbezogenen Daten über abgeschlossene B ußgeld- B etroffenen am Ausschluß der Übermittlung das öffent-
verfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im S inne des liche Interesse an der Übermittlung überwiegt. Die inländi-
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sche öffentliche S telle darf die nach Absatz 4 übermittel-
ist, in Dateien speichern und verändern: ten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu
dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des B etroffenen
sowie Name und Anschrift des Unternehmens, (7) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist
2. Zeit und Ort der B egehung der Ordnungswidrigkeit, der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des B etroffenen
3. die gesetzlichen M erkmale der Ordnungswidrigkeit, erforderlich ist.
4. B ußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und (8) Das B undesamt hat die nach Absatz 1 S atz 1 gespei-
dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche cherten Daten zwei J ahre nach dem Eintritt der Rechts-
Entscheidungen in B ußgeldsachen mit dem Datum des kraft des B ußgeldbescheides oder der gerichtlichen Ent-
Eintritts ihrer Rechtskraft und scheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren
5. die Höhe der Geldbuße. Eintragungen im S inne des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 4 hinzu-
gekommen sind. S ie sind spätestens fünf J ahre nach ihrer
Das B undesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für die S peicherung zu löschen.
in S atz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der § 17
Überwachung nach § 12 Abs. 4 und 5 sowie der B eurtei-
lung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Zuständigkeit für die
Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten P er- Durchführung internationalen Verkehrsrechts
sonen gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
B ußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
die in einem Unternehmen mit S itz im Inland begangen rates das B undesamt als die für die B undesrepublik
wurden. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Ver- Deutschland zuständige S telle zu bestimmen, soweit eine
waltungsbehörden im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des solche B estimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem B undesamt die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
Daten nach Absatz 1 S atz 1 mit. meinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor-
(3) Das B undesamt hat eine schwerwiegende Zu- derlich ist.
widerhandlung des B etroffenen und sonstige Zuwider-
handlungen des B etroffenen oder anderer Unternehmens-
5. A b s c h n i t t
angehöriger dem Unternehmen und der Erlaubnisbehörde
mitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit Ü b e rw a c h u n g , B u ß g e ld vo rs c h rifte n
des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraft-
verkehrsgeschäfte bestellten P ersonen zu zweifeln. Zur § 18
Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zu-
widerhandlungen der Angehörigen desselben Unterneh- Grenzkontrollen
mens zusammenzuführen. Die für die K ontrolle an der Grenze zuständigen S tellen
(4) Das B undesamt übermittelt die Daten nach Absatz 1 sind berechtigt, K raftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die
S atz 1 nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren M it-
führung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vor-
1. an in- und ausländische öffentliche S tellen, soweit dies gelegt werden.
für die Entscheidung über den Zugang zum B eruf des
Güter- und P ersonenkraftverkehrsunternehmers erfor-
derlich ist, § 19
2. auf Ersuchen an Gerichte und die B ehörden, die hin- Bußgeldvorschriften
sichtlich der in § 11 genannten Aufgaben Verwaltungs- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord- lässig
nungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güter-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich
kraftverkehr betreibt,
ist.
1a. einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen B edin-
(5) Die Übermittlung an ausländische öffentliche S tellen
gung, Auflage oder verkehrsmäßigen B eschränkung
nach Absatz 4 Nr. 1 unterbleibt, soweit Grund zu der
zuwiderhandelt,
Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde. S ie unterbleibt 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 B uch-
außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des stabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 S atz 1 oder
B etroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
nicht gewährleistet ist. Die ausländische öffentliche S telle delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
ist darauf hinzuweisen, daß sie die nach Absatz 4 Nr. 1 stimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu verweist,
dem sie übermittelt wurden.
3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die jeweils
(6) Eine Übermittlung an inländische öffentliche S tellen erforderliche B erechtigung und die fahrzeugbezoge-
unterbleibt, soweit das schutzwürdige Interesse des nen Nachweise mitgeführt werden,
1492 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
4. entgegen § 7 Abs. 2 die erforderliche B erechtigung § 20
oder die fahrzeugbezogenen Nachweise nicht mit- Befugnisse des Bundesamtes
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
5. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 nicht dafür sorgt, daß das (1) B ei der Durchführung der Überwachungsaufgaben
B egleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt nach § 11 haben das B undesamt und seine B eauftragten
wird, Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften
6. entgegen § 7 Abs. 3 S atz 2 das B egleitpapier oder zu erforschen und zu verfolgen. Die B eauftragten des
den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht B undesamtes haben insoweit die Rechte und P flichten
oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder der B eamten des P olizeivollzugsdienstes nach den Vor-
nicht rechtzeitig zugänglich macht, schriften der S trafprozeßordnung und nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der S trafprozeßord-
6a. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 1 keine Versicherung ab- nung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
geschlossen hat, bleiben unberührt.
6b. entgegen § 7a Abs. 1 S atz 2 nicht dafür sorgt, daß ein (2) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 können auch das
gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird, B undesamt und seine B eauftragten die Verwarnung nach
6c. entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungs- § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen.
nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht recht- § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
zeitig aushändigt, entsprechend.
7. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 3 oder Abs. 5 S atz 1 Nr. 1, § 21
§ 15 Abs. 3 S atz 3 oder § 21a Abs. 3 S atz 1 eine Aus- Zuständigkeiten für
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht die Ahndung von Zuwiderhandlungen
rechtzeitig erteilt,
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen
8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung begangen, das seinen S itz im Inland hat, ist Verwaltungs-
nicht befolgt, behörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
9. entgegen § 12 Abs. 4 S atz 2 oder § 21a Abs. 2 S atz 3 Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung be-
eine M aßnahme nicht gestattet, stimmte B ehörde. Die Landesregierung kann die Ermäch-
tigung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-
10. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 tragen.
S atz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erbringt, (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen
begangen, das seinen S itz im Ausland hat, ist Verwal-
11. entgegen § 12 Abs. 5 S atz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 tungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
S atz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt über Ordnungswidrigkeiten das B undesamt.
oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwider- § 21a
handelt, Aufsicht
12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, (1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftver-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kehrs und alle am B eförderungsvertrag B eteiligten unter-
anmeldet, liegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften
12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimm-
zeitig nachweist, ten B ehörde.
12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich- (2) S oweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
Absatz 1 erforderlich ist, ist den B eauftragten der Auf-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
sichtsbehörden bei Eigentümern und B esitzern von Fahr-
12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht rich- zeugen zur Güterbeförderung und allen an der B eförde-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach- rung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten
weist, Güter B eteiligten während der üblichen B etriebs- und
12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht recht- Arbeitszeit das B etreten und B esichtigen der Grund-
zeitig abmeldet oder stücke, B etriebsanlagen, Geschäftsräume und B eförde-
rungsmittel gestattet. S oweit dies zur Erfüllung der Aufga-
13. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der ben der B eauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreiten- ist, können P rüfungen und Untersuchungen durchgeführt
den Güterkraftverkehr betreibt. werden und kann Einsicht in geschäftliche Unterlagen des
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Auskunftspflichtigen genommen werden. Die M aßnahmen
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu nach den S ätzen 1 und 2 sind von den in S atz 1 genannten
zehntausend Deutsche M ark, in den übrigen Fällen mit P ersonen zu gestatten.
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche M ark geahn- (3) Die in Absatz 2 genannten P ersonen haben den
det werden. S ie können auf der Grundlage und nach M aß- B eauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für
gabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu
werden, wenn sie im B ereich gemeinsamer Grenzabferti- erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und
gungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsberei- Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 S atz 3 und 4 gilt ent-
ches dieses Gesetzes begangen werden. sprechend.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1493
6. A b s c h n i t t schen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der
G ebühren und A us lagen,
E rm ä c h tig u n g e n , Ü b e rg a n g s re g e lu n g e n Zugang zum M arkt des Güterkraftverkehrs und die
B edingungen bei der Durchführung des Güterkraftver-
kehrs abweichend von den B estimmungen dieses
§ 22 Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder
Gebühren und Auslagen dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgese-
hen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den
im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird,
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf 3. B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-
Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender licher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-
nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Aus- bedingungen eingeführt werden und
lagen nach den B estimmungen des Verwaltungskosten-
4. die P flicht zur Vorlage von Unterlagen zur B eobach-
gesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu
tung des M arktgeschehens geregelt werden.
erheben.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen
(2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
der Zustimmung des B undesrates.
im Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finan-
zen und dem B undesministerium für Wirtschaft durch (4) Das B undesministerium für Verkehr kann abwei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die chend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regie-
festen S ätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestim- rungs- und Verwaltungsabkommen B eförderungsfälle
men. ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den
grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
(3) Auskünfte nach § 19 des B undesdatenschutzgeset-
mit S taaten außerhalb der Europäischen Union und des
zes werden unentgeltlich erteilt.
Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese
sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das B un-
§ 23 desministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Ver-
Ermächtigungen zum einbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland
Erlaß von Durchführungsbestimmungen mit B e- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der
Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden.
(1) Das B undesministerium für Verkehr erläßt mit Zu-
stimmung des B undesrates die allgemeinen Verwaltungs- (5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
vorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen rates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombi-
erforderlich sind. nierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur
Durchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-
(2) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
ordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der
mit Zustimmung des B undesrates durch Rechtsverord-
Europäischen Union und der K ommission der Europäi-
nung andere als in § 2 Abs. 1 genannte B eförderungsfälle
schen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die
ganz oder teilweise von den B estimmungen dieses Geset-
zes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter 1. das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombinier-
dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist. tem Verkehr einschließlich der B estimmung des
(3) Das B undesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nächstgelegenen geeigneten B ahnhofs sowie die
im B ereich des grenzüberschreitenden Güterkraftver- P flicht zur M itführung und Aushändigung von P apie-
kehrs, des Durchgangsverkehrs und des K abotagever- ren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung
kehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unterneh- der B erufszugangsvoraussetzungen und der Durch-
mer, die in einem anderen S taat niedergelassen sind) führung von kombiniertem Verkehr dienen,
einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Ver- 1a. B esonderheiten, insbesondere genehmigungsrecht-
kehre und zur Durchführung internationaler Abkommen liche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie
sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen
2. B estimmungen zur Gewährleistung zwischenstaat-
nach Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäi-
licher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbs-
schen Gemeinschaft, die den Güterkraftverkehr betreffen,
bedingungen eingeführt werden.
Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Zugang zum B eruf des Güterkraftverkehrsunter-
§ 24
nehmers und zum M arkt des Güterkraftverkehrs, ins-
besondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Weitergeltung
Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen, und Umtausch von Berechtigungen
den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige
(1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer
Verfahren einschließlich der Durchführung von An-
Gültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1. J uli 2000,
hörungen und der B ehandlung wesentlicher Änderun-
gen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die 1. Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den
B edingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt wer- § § 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes,
den,
2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung über die
2. für Unternehmer, deren Unternehmen ihren S itz in Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfern-
einem S taat haben, der weder M itglied der Europäi- verkehr.
1494 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
(2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. J uli Artikel 2
2000
Änderung des Gesetzes
1. Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemei- zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972
nen Güternahverkehr sowie B escheinigungen über die über sichere C ontainer
B erechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güter-
nahverkehrs nach den § § 37, 80 und 89 des Güterkraft- Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezem-
verkehrsgesetzes, ber 1972 über sichere C ontainer vom 10. Februar 1976
(B GB l. 1976 II S . 253), zuletzt geändert durch Artikel 12
2. B escheinigungen nach § 7 Abs. 1 S atz 1 der Verord- Abs. 2 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I
nung über den Zugang zum B eruf des Güterkraftver- S . 2325), wird wie folgt geändert:
kehrsunternehmers.
1. In Artikel 3 Abs. 2 S atz 2 wird die Angabe „die B undes-
(3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum
anstalt für den Güterfernverkehr im Rahmen des § 54
1. J uli 2000 Ausfertigungen der Güterkraftverkehrsgesetz (GüK G)“ durch die Angabe
1. Erlaubnisse und B erechtigungsbescheinigungen im „das B undesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11
S inne der § § 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrs- des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ersetzt.
gesetzes,
2. In Artikel 7 Abs. 4 werden die Wörter „die B undes-
2. B escheinigungen im S inne des § 7 Abs. 1 S atz 1 der anstalt für den Güterfernverkehr“ durch die Wörter
Verordnung über den Zugang zum B eruf des Güter- „das B undesamt für Güterverkehr“ ersetzt.
kraftverkehrsunternehmers.
(4) B erechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können Artikel 3
vor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3
und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a Änderung des Gesetzes
umgetauscht werden. Dies gilt nicht für Genehmigungen über den unmittelbaren Zwang
für den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraft- bei Ausübung öffentlicher Gewalt
verkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 können durch Vollzugsbeamte des B undes
vor dem 1. J uli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach
§ 6 Nr. 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang
§ 3 Abs. 3a umgetauscht werden.
bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
(5) (entfällt) des B undes vom 10. M ärz 1961 (B GB l. I S . 165), das
zuletzt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. De-
(6) M aßgeblich sind die jeweils am 30. J uni 1998 gelten- zember 1993 (B GB l. I S . 2378) geändert worden ist, wird
den Fassungen der genannten Gesetze und Rechtverord- wie folgt gefaßt:
nungen.
„6. die B eauftragten des B undesamtes für Güterverkehr,
soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den § § 11
§ 25 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;“.
Befristete Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum Artikel 4
30. J uni 1999 keine Anwendung Änderung des
1. auf die B eförderung von Gütern mit P ersonenkraft- K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
wagen, Dem § 61 des K reislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
2. auf die grenzüberschreitende B eförderung von Gütern vom 27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2705), das zuletzt
mit K raftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. M ärz 1998 (B GB l. I
einschließlich Anhänger 6 Tonnen oder deren zulässige S . 502) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
Nutzlast einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht angefügt:
übersteigt und deren Ladung einschließlich Anhänger „(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das B undes-
amt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrig-
3. auf B eförderungen von Gütern durch die Deutsche
keiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6, 7,
P ost AG mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen
8 und 10 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusam-
sowie
menhang mit der B eförderung von Abfall mit Fahrzeugen
4. auf B eförderungen im Rahmen des § 1 der Verord- zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen
nung über die B efreiung bestimmter B eförderungs- wird, das seinen S itz im Ausland hat.“
fälle von den B estimmungen des Güterkraftverkehrs-
gesetzes in der am 30. J uni 1998 geltenden Fassung
unter Verwendung von solchen B escheinigungen im
Artikel 5
S inne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang Änderung des
zum B eruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
am 30. J uni 1998 geltenden Fassung, die auf die
Durchführung derartiger B eförderungen beschränkt Artikel 99 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
sind. nung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. J uni 1998 (B GB l. I
(2) § 14 bleibt unberührt. S . 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1495
Artikel 6 Artikel 8
Änderung des Änderung des
K raftfahrzeugsteuergesetzes P ersonenbeförderungsgesetzes
§ 4 des K raftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der § 61 des P ersonenbeförderungsgesetzes in der Fas-
B ekanntmachung vom 24. M ai 1994 (B GB l. I S . 1102), das sung der B ekanntmachung vom 8. August 1990 (B GB l. I
zuletzt durch das Gesetz vom 18. April 1997 (B GB l. I S . 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
S . 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 24. April 1998 (B GB l. I S . 747) geändert worden ist, wird
um folgenden Absatz 4 ergänzt:
1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswid-
rigkeit auf der Grundlage und nach M aßgabe internatio-
„Erstattung der S teuer bei B eförderungen von Fahr-
naler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn
zeugen mit der Eisenbahn“.
sie im B ereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses
2. In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „im Huckepack- Gesetzes begangen wird.“
verkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)“
gestrichen.
Artikel 9
3. In Absatz 2 werden die Wörter „die Verwendung im Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Huckepackverkehr“ durch die Wörter „B eförderungen
mit der Eisenbahn“ ersetzt. 1. Artikel 1 § 3 Abs. 6 und 7, § § 17, 21 Abs. 1, § 21a
Abs. 1, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1, 2, 3 und 5 treten
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Artikel 7 K raft.
Änderung des 2. Artikel 1 § 6 S atz 2 Nr. 3 und 4 tritt in K raft, sobald die
entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ge-
Fahrpersonalgesetzes
schaffen sind. Das B undesministerium für Verkehr gibt
§ 4 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung den Tag, an dem die in Nummer 2 S atz 1 genannten
der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 (B GB l. I Voraussetzungen in K raft treten, im B undesgesetzblatt
S . 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom bekannt.
18. August 1997 (B GB l. I S . 2075) geändert worden ist, 3. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J uli 1998 in K raft.
wird wie folgt geändert: Gleichzeitig tritt das Güterkraftverkehrsgesetz in der
Fassung der B ekanntmachung vom 3. November 1993
Die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ wird ersetzt (B GB l. I S . 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 3
durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 3 B uchstabe a“ und die des Gesetzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075),
Angabe „§ 55 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6“. am 1. J uli 1998 außer K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 22. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
1496 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Gesetz
zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel
des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen
und zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Vom 23. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates tung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im B au)
das folgende Gesetz beschlossen: in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ein-
kommensteuergesetzes;
Artikel 1 2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 P osten B .I. des Handels-
Änderung des gesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und B etriebsstoffe, unfer-
Gemeindefinanzreformgesetzes tige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige
Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
B ekanntmachung vom 6. Februar 1995 (B GB l. I S . 189), steuergesetzes;
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997
3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 P osten 6
(B GB l. I S . 2590), wird wie folgt geändert:
B uchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbin-
dung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.
1. Dem § 5b wird folgender Absatz 4 angefügt:
Das Verhältnis der M erkmale zueinander wird durch
„(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b Gesetz festgelegt.
werden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem
(2) Die zur Festlegung des S chlüssels nach Absatz 1
J ahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungs-
S atz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für
schlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbe-
jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungs-
steuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das
zeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben,
Gewerbesteueraufkommen für die J ahre 1990 bis 1997
für die ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird.
und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig B e-
Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von B etriebs-
schäftigten für die J ahre 1990 bis 1998 zu berücksich-
stätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält.
tigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind
§ 2 Abs. 2 S atz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
das Gewerbesteueraufkommen für die J ahre 1992 bis
gilt entsprechend.
1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig
B eschäftigten für die J ahre 1996 bis 1998 zu berück- (3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der
sichtigen. Dazu führt das S tatistische B undesamt Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2
B erechnungen durch.“ Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrech-
nung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkosten-
verfahrens ihrem Anhang nach § § 284, 285 Nr. 8 Buch-
2. § 5d wird wie folgt gefaßt:
stabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen.
„§ 5d Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Glie-
Umstellung auf einen derungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech-
fortschreibungsfähigen S chlüssel nung entnehmen die Daten den P osten, die denen nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von
(1) Die Verteilungsschlüssel nach den § § 5a und 5b Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrie-
werden zum 1. J anuar 2003 auf einen fortschreibungs- ben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben.
fähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Vertei- Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe
lungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2
ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der Nr. 3 der Einnahme-Überschuß-Rechnung, jeweils nach
als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhe- § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entneh-
bungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der men.
B eschäftigten- und Entgeltstatistik mit S tand 30. J uni
(4) S ind im Erhebungszeitraum B etriebsstätten zur
des jeweiligen J ahres ermittelten Anzahl der sozial-
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden un-
versicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte
terhalten worden oder hat sich eine B etriebsstätte über
von Gebietskörperschaften und S ozialversicherungen
mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine B etriebs-
sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie
stätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer
aus folgenden M erkmalen zusammen:
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,
1. S achanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten
P osten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grund- auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile
stücke, grundstücksgleiche Rechte und B auten der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Auf-
einschließlich der B auten auf fremden Grund- teilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren ange-
stücken, technische Anlagen und M aschinen, wandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes
andere Anlagen, B etriebs- und Geschäftsausstat- nach den § § 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1497
(5) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorberei- Artikel 3
tung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuer- Änderung des Einkommensteuergesetzes
statistik 1998 B erechnungen unter Einbeziehung der
nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch.“ Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821), zuletzt
3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender S atz angefügt: geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. J uni
1998 (B GB l. I S . 1242), wird wie folgt geändert:
„B ei der Ermittlung des M ehraufkommens ist § 6
Abs. 3a S atz 3 nicht anzuwenden.“ 1. § 44d Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Auf Antrag wird die K apitalertragsteuer für K api-
Artikel 2 talerträge im S inne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43
Abs. 1 S atz 1 Nr. 6, die einer M uttergesellschaft, die
Änderung des weder ihren S itz noch ihre Geschäftsleitung im Inland
Gesetzes über Steuerstatistiken hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuer-
Das Gesetz über S teuerstatistiken vom 11. Oktober pflichtigen K apitalgesellschaft im S inne des § 1 Abs. 1
1995 (B GB l. I S . 1250, 1409), geändert durch das Gesetz Nr. 1 des K örperschaftsteuergesetzes oder aus der
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1959), wird wie folgt Vergütung von K örperschaftsteuer zufließen, nicht
geändert: erhoben.
(2) M uttergesellschaft im S inne des Absatzes 1 ist
1. § 1 wird wie folgt geändert: eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem
a) Dem § 1 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt: Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. J uli
„Das S tatistische B undesamt führt zur B eurteilung 1990 (AB l. EG Nr. L 225 S . 6) erfüllt und die im Zeit-
der Verteilungswirkung des S teueraufkommens auf punkt der Entstehung der K apitalertragsteuer gemäß
die Gemeinden anhand der von den obersten § 44 Abs. 1 S atz 2 nachweislich mindestens zu einem
Finanzbehörden des B undes und der Länder fest- Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
gelegten alternativen S ockelbeträge B erechnungen steuerpflichtigen K apitalgesellschaft beteiligt ist. Wei-
durch.“ tere Voraussetzung ist, daß die B eteiligung nachweis-
b) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: lich ununterbrochen zwölf M onate besteht. Wird dieser
„(4) Das S tatistische B undesamt führt zur Vorbe- B eteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entste-
reitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanz- hung der K apitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 S atz 2
ausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Auf- vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte K apital-
ertragsteuer nach § 50d Abs. 1 S atz 2 zu erstatten; das
kommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden
Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausge-
B erechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und
schlossen.“
§ 5d Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes
durch.“
2. Nach § 52 Abs. 29c wird folgender neuer Absatz 29d
eingefügt:
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„(29d) § 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeit-
„§ 3
räume vor 1998 anzuwenden.“
Zusätzliche Angaben für einen gemeinde-
bezogenen fortschreibungsfähigen S chlüssel
Artikel 4
(1) S oweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuer-
meßbetrag festgesetzt ist, werden die M erkmale nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der B ekannt-
sowie der S itz des B etriebes (Name und amtlicher machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 565, 1160), zuletzt
S chlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
Erhebungszeitraum 1998, erhoben. 1997 (B GB l. I S . 3121), wird wie folgt geändert:
(2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben
nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreform- 1. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende S ätze 4 und 5 ange-
gesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden fügt:
die M erkmale B etriebsstättengemeinde (Name und „Die Abgabe von S peisen und Getränken zum Verzehr
amtlicher S chlüssel der Gemeinde) und die sich nach an Ort und S telle ist eine sonstige Leistung. S peisen
§ 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes erge- und Getränke werden zum Verzehr an Ort und S telle
benden Anteile gemeindeweise erhoben. abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Ab-
(3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 wer- gabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu
den für die J ahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen
erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen
durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen für den Verzehr an Ort und S telle bereitgehalten wer-
Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und S teuernum- den.“
mern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4
verwandt. In den übrigen J ahren werden bei den Erhe- 2. § 3e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
bungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamts- „(1) Wird ein Gegenstand an B ord eines S chiffes, in
nummern und S teuernummern zusätzlich als Hilfs- einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während
merkmale erhoben.“ einer B eförderung innerhalb des Gemeinschaftsge-
1498 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Artikel 6
B eförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort Änderung des
der Lieferung.“ Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
3. § 4 Nr. 6 wird wie folgt geändert: Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341, 1977 I
a) In B uchstabe b S atz 1 werden die Worte „nicht zum S . 677), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes
Verzehr an Ort und S telle bestimmten Gegenstän- vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3039) geändert
den“ durch die Worte „Gegenständen zur M it- worden ist, wird wie folgt geändert:
führung im persönlichen Reisegepäck“ ersetzt.
b) Nach B uchstabe d wird folgender B uchstabe e 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
angefügt: „(8) § 171 Abs. 10 S atz 2 der Abgabenordnung in der
„e) die Abgabe von S peisen und Getränken zum Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998
Verzehr an Ort und S telle (§ 3 Abs. 9 S atz 4) im (B GB l. I S . 1496) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses
Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die S ee- Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungs-
schiffahrt zwischen einem inländischen und fristen.“
ausländischen S eehafen und zwischen zwei
ausländischen S eehäfen. Inländische S eehäfen 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:
im S inne des S atzes 1 sind auch die Freihäfen „(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung
und Häfen auf der Insel Helgoland;“. des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. J uni 1998 (B GB l. I
S . 1496) ist erstmals auf S äumniszuschläge anzuwen-
4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden der P unkt am Ende des den, die nach dem 31. J uli 1998 entstehen.“
S atzes 1 durch ein S emikolon ersetzt und die S ätze 2
und 3 gestrichen.
Artikel 7
5. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefaßt: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
„§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in Das S teuerberatungsgesetz in der Fassung der B e-
folgender Fassung:“. kanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I S . 2735),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3039), wird wie folgt ge-
Artikel 5 ändert:
Änderung der Abgabenordnung
1. § 73 wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „am Ort“ durch
S . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
die Worte „im B ezirk“ ersetzt.
Gesetzes vom 16. J uni 1998 (B GB l. I S . 1311), wird wie
folgt geändert: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder
1. Dem § 171 Abs. 10 wird folgender S atz angefügt: zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten
„Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des K ammern bestehen.“
Teils der S teuer, für den der Grundlagenbescheid nicht
bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Fest- 2. In § 75 Abs. 1 S atz 1 werden nach dem Wort „B ereich“
setzungsfrist für den Teil der S teuer, für den der Grund- die Worte „eines oder“ eingefügt.
lagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach
Absatz 4 gehemmten Frist.“ Artikel 8
Neufassung der betroffenen Gesetze
2. § 240 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das B undesministerium der Finanzen kann den Wort-
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
laut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes ge-
„Das gleiche gilt für zurückzuzahlende S teuerver- änderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechts-
gütungen und Haftungsschulden, soweit sich die vorschriften an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt
Haftung auf S teuern und zurückzuzahlende S teuer- bekanntmachen.
vergütungen erstreckt.“
b) S atz 4 wird wie folgt gefaßt: Artikel 9
„Wird die Festsetzung einer S teuer oder S teuerver- Inkrafttreten
gütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 be-
richtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten S äum- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
niszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Tage nach der Verkündung in K raft.
Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998
oder nach § 129 berichtigt wird.“ in K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1499
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 23. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
1500 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Dritte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung*)
Vom 16. J uni 1998
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft chend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes die
und Forsten verordnet Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die
– auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 für den Anbau von als Unterlagsreben dienenden
S atz 1 und 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des M utterreben bestimmt sind, auch wenn diese
§ 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes vom 8. J uli Flächen nicht in unmittelbarem räumlichen Zu-
1994 (B GB l. I S . 1467) sowie sammenhang mit zulässigerweise mit Reben be-
pflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten
– auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes Flächen stehen.
im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
Gesundheit: (3) In den Fällen des Absatzes 2
1. ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden,
Artikel 1 2. können mit der Genehmigung abweichend von
§ 4 die Voraussetzungen für die Eignung der
Die Weinverordnung vom 9. M ai 1995 (B GB l. I S . 630), für die Neuanpflanzung vorgesehenen Grund-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. J anuar stücke festgelegt werden.“
1998 (B GB l. I S . 319), wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 13 betreffenden Zeile wird folgende 3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
Zeile eingefügt: „§ 13
„§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhal- Gehalt an S toffen
tigen Getränken, aromatisierten weinhal- (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
tigen C ocktails und aromatisiertem Wein;
(1) S olange und soweit nicht auf Grund anderer
Gehalt an S toffen“.
Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt
b) Nach der § 20 betreffenden Zeile wird folgende ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr
Zeile eingefügt: gebracht werden, keinen Gehalt an in
„§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; 1. Anlage 6 oder
Qualitätsschaumwein garantierten Ur-
2. Anlage 7
sprungs“.
aufgeführten S toffen aufweisen, der die dort jeweils
c) Nach der § 34 betreffenden Zeile werden folgende
angegebenen Höchstmengen überschreitet.
Zeilen eingefügt:
(2) S oweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung
„§ 34a C rémant
mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für
§ 34b S teillage; Terrassenlage“.
1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht
d) Nach der § 46 betreffenden Zeile wird folgende werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt
Zeile eingefügt: an einem in Anlage 7a genannten S toff, dessen
„§ 46a Zusatzstoffangaben“. Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der
in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes
2. § 7 wird wie folgt geändert: für Weintrauben festgesetzte Gehalt
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge- a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetrete-
fügt: nen Erhöhung oder
„(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die b) abzüglich der durch die Herstellung eingetrete-
B odenbeschaffenheit es erfordert, kann abwei- nen Verringerung,
2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Wein-
*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für
Erzeugnisse des Weinsektors: trauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn
Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. J uni 1997 zur Änderung der diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wer-
Richtlinie 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG den, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von S chäd- S toff, dessen Höchstmenge nicht überschritten
lingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen werden darf, der Gehalt, der sich aus der S umme
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (AB l. EG Nr. der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für
L 184 S . 33). den S toff entsprechend dem Anteil der Zutaten an
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.
28. M ärz 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-
men und technischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 109 S . 8), zuletzt geän- (3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als
dert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments und
des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG Nr. L 100 S . 30), sind beachtet Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeug-
worden. nis ist, in den Verkehr gebracht werden.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1501
4. In § 18 Abs. 3 S atz 1 werden die Worte „und konzen- 9. In Anlage 2 werden die Nummern 2 bis 4 gestrichen.
trierter Traubenmost“ durch die Worte „, konzentrier-
ter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die 10. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen
a) Die Angabe „Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1)“ wird durch
festgelegten Anforderungen entsprechen,“ ersetzt.
die Angabe „Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)“ er-
setzt.
5. In § 22 Abs. 5 S atz 3 wird die Angabe „Anlage 7“
b) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Worte
durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.
„wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten
oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden
6. In § 27 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Anlage 6 sollen“ durch die Worte „wenn sie in den Verkehr
Abschnitt 1“ durch die Angabe „Anlage 9 Abschnitt I“ gebracht werden“ ersetzt.
ersetzt.
11. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
7. Nach § 34a wird folgender neuer § 34b eingefügt: a) Die Angabe „Anlage 7 (zu § 13 Abs. 2)“ wird durch
„§ 34b die Angabe „Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)“ er-
setzt.
S teillage; Terrassenlage
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) b) Die Worte „dürfen keinen Gehalt an S toffen auf-
weisen, der folgende Werte übersteigt“ werden
(1) B ei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und
durch die Worte „dürfen, wenn sie in den Verkehr
Qualitätswein mit P rädikat darf die Angabe „S teillage“
gebracht werden, keinen Gehalt an S toffen auf-
oder „S teillagenwein“ in Anwendung von Artikel 17
weisen, der, mit Ausnahme des in B uchstabe h
Abs. 2 B uchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung
genannten Gehalts bei den in den Nummern 2 und 3
(EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er
aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte über-
ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden
steigt“ ersetzt.
ist, die von einer Rebfläche stammen, die
1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung 12. Nach der Anlage 7 wird folgende neue Anlage 7a ein-
mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, gefügt:
2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb- „Anlage 7a
fläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert (zu § 13 Abs. 2)
beträgt, eine eigene Geländeneigung von minde- S toffe
stens 30 vom Hundert aufweist.
1. 2,4,5-T einschließlich S alze und Ester
(2) B ei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und
Qualitätswein mit P rädikat darf die Angabe „Terras- 2. Acephat
senlage“ oder „Terrassenlagenwein“ in Anwendung 3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insge-
von Artikel 17 Abs. 2 B uchstabe b zweiter Anstrich der samt berechnet als Aldicarb)
Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet wer- 4. Amitrol
den, wenn er ausschließlich aus Weintrauben herge-
stellt worden ist, die von einer 5. Atrazin
6. Azinphos-ethyl
1. durch S tützmauern oder B öschungen unterbro-
chenen oder 7. Azinphos-methyl
2. durch S tützmauern oder B öschungen nicht unter- 8. B arban, C hlorbufam (insgesamt einschließlich
brochenen, in einem als Terrassenlage bewirt- Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch
schafteten Gebiet belegenen die 3-C hloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als
3-C hloranilin)
Rebfläche stammen, die
9. B enalaxyl
3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung
mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 10. B enfuracarb
4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Reb- 11. B enomyl, C arbendazim, Thiophanat-methyl (ins-
fläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert gesamt berechnet als C arbendazim)
beträgt, eine eigene Geländeneigung von minde- 12. B inapacryl
stens 30 vom Hundert aufweist. 13. B romophos-ethyl
(3) Die B ezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 14. B rompropylat
dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden.“
15. C amphechlor (Toxaphen)
16. C aptafol
8. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
17. C aptan, Folpet (insgesamt)
a) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10
eingefügt: 18. C arbaryl
„10. entgegen § 34b eine Angabe oder eine B e- 19. C arbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt be-
zeichnung verwendet,“. rechnet als C arbofuran)
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 26 werden die 20. C arbosulfan
neuen Nummern 11 bis 27. 21. C hinomethionat
1502 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
22. C hlorbensid 59. Formothion
23. C hlorbenzilat 60. Furathiocarb
24. C hlorfenvinphos (S umme der E- und Z-Isomere) 61. Glyphosat
25. C hlormequat (berechnet als C hlormequat-K ation) 62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt be-
26. C hloroxuron rechnet als Heptachlor)
27. C hlorpropham 63. Imazalil
28. C hlorpyrifos 64. Iprodion
29. C hlorpyrifos-methyl 65. K upferverbindungen (insgesamt berechnet als
K upfer)
30. C hlorthalonil
66. Lambda-C yhalothrin
31. C yfluthrin einschließlich anderer verwandter Iso-
merengemische (S umme der Isomeren) 67. Lindan
32. C ypermethrin einschließlich anderer verwandter 68. M alathion, M alaoxon (insgesamt)
Isomerengemische (S umme der Isomeren) 69. M aleinsäurehydrazid und seine K onjugate (be-
33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt be- rechnet als M aleinsäurehydrazid)
rechnet als Daminozid) 70. M aneb, M ancozeb, M etiram, P ropineb, Zineb
34. DDT (S umme aus p,p’-DDT, o,p’-DDT, p,p’-DDE (insgesamt berechnet als S chwefelkohlenstoff)
und p,p’-TDE (DDD), berechnet als DDT) 71. M ecarbam
35. Deiquat einschließlich S alze (insgesamt berech- 72. M etalaxyl
net als Deiquat)
73. M ethamidophos
36. Deltamethrin
74. M ethidathion
37. Demeton-S -methyl, Oxydemeton-methyl, Deme-
75. M ethomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als
ton-S -methyl-sulfon (insgesamt berechnet als
M ethomyl)
Demeton-S -methyl)
76. M ethoxychlor
38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat)
77. M ethylbromid
39. Diazinon
78. M evinphos
40. Dibromethan
79. Omethoat
41. Dichlorfluanid
80. P araquat einschließlich S alze
42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich S alze
und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 81. P arathion, P araoxon (insgesamt)
43. Dichlorvos 82. P arathion-methyl, P araoxon-methyl (insgesamt)
44. Dicofol (insgesamt) 83. P ermethrin (S umme der Isomeren)
45. Dimethoat 84. P horat, P horat-sulfoxid, P horat-sulfon, P horat-
oxon, P horat-oxon-sulfoxid, P horat-oxon-sulfon
46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als
(insgesamt berechnet als P horat)
Dinoseb)
85. P hosalon
47. Dioxathion
86. P hosphamidon
48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon,
Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disul- 87. P rocymidon
foton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disul- 88. P ropiconazol
foton)
89. P ropoxur
49. Dodin
90. P ropyzamid
50. Endosulfan (α- und β-Isomer), Endosulfansulfat
(insgesamt berechnet als Endosulfan) 91. P yrethrine (S umme der P yrethrine I und II, C ine-
rine I und II, Allethrin, B arthrin, C yclethrin, Fure-
51. Endrin thrin)
52. Ethion 92. TEP P
53. Fenarimol 93. Thiram
54. Fenbutatinoxid 94. Triazophos
55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon 95. Trichorfon
(insgesamt berechnet als Fenchlorphos)
96. Vamidothion, Vamidothion-S ulfoxid (insgesamt
56. Fenitrothion berechnet als Vamidothion)
57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hy- 97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktions-
droxid (insgesamt berechnet als Fentin) produkte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilin-
58. Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Iso- gruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vin-
merengemische (S umme der Isomeren) clozolin)“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1503
Artikel 2 b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen
Die Verordnung zur Änderung der Weinverordnung Nummern 2 und 3.
und der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom c) In der neuen Nummer 3 wird der B uchstabe c wie
31. J anuar 1998 (B GB l. I S . 319) wird wie folgt geändert: folgt gefaßt:
„c) Die bisherigen Nummern 2 bis 27 werden die
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: neuen Nummern 4 bis 29.“
a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue
Nummer 1 eingefügt: 3. Artikel 5 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende „Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 B uchstabe a und b tritt am
Zeile wie folgt gefaßt: 1. August 1998 in K raft.“
§ 14 Hygienische Anforderungen“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Artikel 3
Nummern 2 bis 4.
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: und Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue sung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Nummer 1 eingefügt:
„1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende
Zeile wie folgt gefaßt: Artikel 4
§ 14 Hygienische Anforderungen; betriebs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eigene M aßnahmen und K ontrollen“. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 16. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1504 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Vierzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 17. J uni 1998
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a und Abs. 3 C eftibuten
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der und seine S alze
B ekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018)
Deflazacort
verordnet das B undesministerium für Gesundheit im Ein-
vernehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft Enalaprilat
und dem B undesministerium für Ernährung, Landwirt- und seine S alze
schaft und Forsten nach Anhörung des S achverständi-
Exametazim
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
und seine S alze
Artikel 1 Meptazinol
und seine S alze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige
Arzneimittel in der Fassung der B ekanntmachung vom Methylhydroxypropylcellulose
30. August 1990 (B GB l. I S . 1866), zuletzt geändert durch – zur Anwendung am eröffneten Auge –
die Verordnung vom 5. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2871),
Mometason-17-furoat
wird die Anlage wie folgt geändert:
Nalbuphin
1. In der P osition „Ibuprofen“ wird die Angabe „200 mg“ und seine S alze
durch die Angabe „400 mg“ und die Angabe „800 mg“ Proguanil
durch die Angabe „1200 mg“ ersetzt. und seine S alze
2. Die P osition „Ketoprofen“ wird durch folgenden Zu- Propofol
satz ergänzt: und seine S alze
– zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose –
„– ausgenommen zur cutanen Anwendung in K onzen-
trationen bis zu 2,5% –“. Sumatriptan
und seine S alze
3. Folgende P ositionen werden angefügt: Trandolapril
Benazepril und seine S alze
und seine S alze
Artikel 2
Bunazosin
und seine S alze Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1505
Verordnung
über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen
der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom 18. J uni 1998
Auf Grund des § 5a Abs. 2 S atz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, der
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2590) eingefügt
worden ist, verordnet das B undesministerium der Finanzen:
§1
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 S atz 1 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden
S chlüsselzahlen:
B aden-Württemberg 0,1616694
B ayern 0,1768470
B erlin (West) 0,0333238
B remen 0,0127291
Hamburg 0,0429525
Hessen 0,1035135
Niedersachsen 0,0937613
Nordrhein-Westfalen 0,2854819
Rheinland-P falz 0,0479671
S aarland 0,0119596
S chleswig-Holstein 0,0297948
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 S atz 2 des Gemeinde-
finanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden
S chlüsselzahlen:
B erlin (Ost) 0,1033370
B randenburg 0,1619589
M ecklenburg-Vorpommern 0,0953387
S achsen 0,3421147
S achsen-Anhalt 0,1568200
Thüringen 0,1404307
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. J uni 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1506 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über personelle Anforderungen für Heime
(HeimPersV)
Vom 22. J uni 1998
Auf Grund des § 3 S atz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der B ekannt-
machung vom 23. April 1990 (B GB l. I S . 763), der zuletzt gemäß Artikel 16 Nr. 1
der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. S eptember 1997
(B GB l. I S . 2390) geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für
Familie, S enioren, Frauen und J ugend im Einvernehmen mit dem B undesministe-
rium für Wirtschaft, dem B undesministerium für Raumordnung, B auwesen und
S tädtebau, dem B undesministerium für Gesundheit und dem B undesministe-
rium für Arbeit und S ozialordnung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über personelle Anforderungen für Heime
Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. J uli 1993
(B GB l. I S . 1205) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt:
„Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
(Heimpersonalverordnung – HeimP ersV)“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Werden am 1. Oktober 1998 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
S atz 2 nicht erfüllt, kann die zuständige B ehörde auf Antrag des Heim-
trägers eine angemessene F rist zur Angleichung, längstens bis zum
30. S eptember 2000, einräumen. Absatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Neufassung der Heimpersonalverordnung
Das B undesministerium für Familie, S enioren, Frauen und J ugend kann den
Wortlaut der Heimpersonalverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 22. J uni 1998
D ie B und es minis terin
für F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end
C laud ia N o lte
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1507
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter Sekretär
Vom 22. J uni 1998
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes §1
vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Aufhebung von Vorschriften
Artikel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
ordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geän- Die Verordnung über die P rüfung zum anerkannten
dert worden ist, wird vom B undesministerium für B ildung, Abschluß Geprüfte S ekretärin/Geprüfter S ekretär vom
Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einverneh- 17. J anuar 1975 (B GB l. I S . 273, 699) wird aufgehoben.
men mit dem B undesministerium für Wirtschaft und auf
§2
Grund des § 43 Abs. 1 des B erufsbildungsgesetzes, der
zuletzt gemäß Artikel 35 der S echsten Zuständigkeitsan- Übergangsregelung
passungs-Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I B egonnene P rüfungsverfahren können nach den bis-
S . 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 herigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
des Berufsbildungsgesetzes wird vom Bundesministerium
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium §3
für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Inkrafttreten
nach Anhörung des S tändigen Ausschusses des B un-
desinstituts für B erufsbildung verordnet: Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 22. J uni 1998
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
1508 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Verordnung
über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV)
Vom 23. J uni 1998
Auf Grund des § 5 Abs. 4a des J ugendarbeitsschutz- wenn die B eschäftigung nach § 5 Abs. 3 des J ugend-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 B uchstabe e des arbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.
Gesetzes vom 24. Februar 1997 (B GB l. I S . 311) eingefügt
worden ist, verordnet die B undesregierung: (2) Eine B eschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist
nicht leicht und für K inder über 13 J ahre und vollzeit-
schulpflichtige J ugendliche nicht geeignet, wenn sie
§1
insbesondere
Beschäftigungsverbot
1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten ver-
K inder über 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige J ugend- bunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht
liche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastge-
J ugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung wicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handha-
Ausnahmen vorsehen. bung in diesem S inne ist jedes B efördern oder
Abstützen einer Last durch menschliche K raft, unter
§2 anderem das Heben, Absetzen, S chieben, Ziehen,
Zulässige Beschäftigungen Tragen und B ewegen einer Last,
(1) K inder über 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige 2. infolge einer ungünstigen K örperhaltung physisch
J ugendliche dürfen nur beschäftigt werden belastend ist oder
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, 3. mit U nfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an
Anzeigenblättern und W erbeprospekten, M aschinen und bei der B etreuung von Tieren, verbun-
den ist, von denen anzunehmen ist, daß K inder über
2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit 13 J ahre und vollzeitschulpflichtige J ugendliche sie
a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, wegen mangelnden S icherheitsbewußtseins oder
b) B otengängen, mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht
abwenden können.
c) der B etreuung von K indern und anderen zum Haus-
halt gehörenden P ersonen, S atz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige J ugend-
d) Nachhilfeunterricht, liche.
e) der B etreuung von Haustieren, (3) Die zulässigen B eschäftigungen müssen im übrigen
den S chutzvorschriften des J ugendarbeitsschutzgesetzes
f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von
entsprechen.
alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
§3
3. in landwirtschaftlichen B etrieben mit Tätigkeiten bei
a) der Ernte und der Feldbestellung, Behördliche Befugnisse
b) der S elbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeug- Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob
nisse, die B eschäftigung nach § 2 zulässig ist.
c) der Versorgung von Tieren,
§4
4. mit Handreichungen beim S port,
Inkrafttreten
5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und
Veranstaltungen der K irchen, Religionsgemeinschaften, Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verbände, Vereine und P arteien, Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 23. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1509
Achte Verordnung
zur Neufestsetzung von Geldleistungen und
Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 23. J uni 1998
Auf Grund der Anlage I K apitel X S achgebiet H Ab- §2
schnitt III Nr. 3 B uchstabe h des Einigungsvertrages vom Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannt
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes Gebiet ohne das Land B erlin werden die Grundbeträge
vom 23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1096) und der Einkommensgrenzen nach dem B undessozialhilfege-
der Organisationserlasse vom 23. J anuar 1991 (B GB l. I setz für die Zeit ab dem 1. J uli 1999 wie folgt festgesetzt:
S . 530) und 17. November 1994 (B GB l. I S . 3667) sowie
unter B erücksichtigung des § 152 des B undessozialhilfe- 1. Die Grundbeträge nach § 79 Abs. 1 und 2 und nach
gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom § 81 Abs. 1 erhöhen sich zum 1. J uli 1999 auf die im
23. M ärz 1994 (B GB l. I S . 646, 2975), das zuletzt durch übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden
das Gesetz vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2970) B eträge.
geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für 2. Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 erhöht sich zum
Gesundheit im Einvernehmen mit dem B undesministerium 1. J uli 1999 um den B etrag, der erforderlich ist, um im
für Wirtschaft und dem B undesministerium der Finanzen: Verhältnis zu dem im übrigen Geltungsbereich des
Gesetzes geltenden B etrag das Verhältnis des aktuel-
len Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert zu
erreichen. Ab 1. J uli 2000 verändert sich der Grund-
§1 betrag nach § 81 Abs. 2 jährlich zum 1. J uli um den
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Vomhundertsatz, um den sich der Rentenwert (Ost)
Gebiet ohne das Land B erlin werden die Grundbeträge verändert, bis Übereinstimmung mit dem im übrigen
der Einkommensgrenzen nach dem B undessozialhilfe- Geltungsbereich des Gesetzes geltenden B etrag
gesetz neu festgesetzt. Es betragen für den Zeitraum vom erreicht ist.
1. J uli 1998 bis zum 30. J uni 1999
§3
1. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 1019 Deut-
sche M ark; Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft. M it dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die S iebente Verord-
2. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1534 Deutsche
nung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grund-
M ark;
beträgen nach dem B undessozialhilfegesetz in dem in
3. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2608 Deutsche Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom
M ark. 10. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2461) außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 23. J uni 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
1510 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Elfte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Elfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 11. BtMÄndV)
Vom 23. J uni 1998
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des B etäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der B ekanntmachung vom 1. M ärz 1994 (B GB l. I S . 358) verordnet die B undes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
In § 18 Abs. 1 der B etäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. J anuar 1998 (B GB l. I S . 74, 80) wird die Angabe „1. J uli 1998“ durch die
Angabe „1. J anuar 1999“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 23. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1511
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau*)
Vom 24. J uni 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 3. Zielgebiete, P rodukte und Leistungen:
S atz 1 des B erufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 3.1 Zielgebiete,
(B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 3.2 P rodukte und Leistungen;
21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert ist, ver- 4. K ommunikation und K ooperation:
ordnet das B undesministerium für Wirtschaft im Einver-
nehmen mit dem B undesministerium für B ildung, Wissen- 4.1 K ommunikation mit K unden,
schaft, Forschung und Technologie: 4.2 K ooperation,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
§1
5. M arketing;
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes 6. kaufmännische S teuerung und K ontrolle:
(1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reise- 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,
verkehrskauffrau wird staatlich anerkannt. 6.2 S tatistik.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen (2) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
1. Touristik und tung Touristik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und K enntnisse:
2. K uren und Fremdenverkehr
1. touristisches M arketing;
gewählt werden.
2. P roduktplanung und -gestaltung, Recht:
§2 2.1 P auschalreisen,
Ausbildungsdauer 2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen,
Die Ausbildung dauert drei J ahre.
2.3 Recht;
§3 3. K undenberatung und Verkauf;
Ausbildungsberufsbild 4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens 4.1 Reservierung,
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: 4.2 B eförderungsleistungen,
1. der Ausbildungsbetrieb: 4.3 K alkulation, Abrechnung.
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur, (3) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse
1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M it- nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete
arbeiterinnen, zugrunde zu legen:
1.3 P ersonalwirtschaft, 1. Reiseveranstaltung,
1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. Reisevermittlung Touristik,
1.5 Umweltschutz; 3. Reisevermittlung B eförderung.
2. Arbeitsorganisation, Informations- und K ommunika- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
tionssysteme: legt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde
gelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe die
2.1 Arbeitsorganisation,
Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse nach Ab-
2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, satz 2 Nr. 4 erlaubt.
2.3 Datenschutz und Datensicherheit; (4) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fach-
richtung K uren und Fremdenverkehr sind mindestens die
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25 folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:
des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der 1. M arketing für den B ereich K uren und Fremdenver-
Länder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- kehr:
plan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes-
anzeiger veröffentlicht. 1.1 Werbung und Verkaufsförderung,
1512 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
1.2 B innenmarketing, §7
1.3 Vertrieb; Zwischenprüfung
2. P rodukterstellung: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
2.1 Recht, schenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2.2 touristische Leistungen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
2.3 P auschalangebote, Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
2.4 Gästeberatung und Verkauf; ten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
3. Veranstaltungsorganisation;
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbil-
4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet: dung wesentlich ist.
4.1 Öffentlichkeitsarbeit, (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen, bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 M inuten
in folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:
4.3 K alkulation und Abrechnung von Leistungen.
1. P rodukte und Leistungen,
(5) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse
nach Absatz 4 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete 2. Arbeitsorganisation,
zugrunde zu legen: 3. Wirtschafts- und S ozialkunde.
1. touristische Informationen,
2. K uren, §8
3. Veranstaltungen. Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik
legt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Ab-
gelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe die schnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und K ennt-
Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse nach Ab- nisse sowie auf den im B erufsschulunterricht vermittelten
satz 4 Nr. 4 erlaubt. Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung wesentlich
ist.
§4 (2) Die P rüfung ist in den P rüfungsbereichen Touristik
Ausbildungsrahmenplan und Reiseverkehr, kaufmännische S teuerung und K on-
trolle sowie Wirtschafts- und S ozialkunde schriftlich und
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach
im P rüfungsbereich P raktische Übungen mündlich durch-
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur
zuführen.
sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
1. P rüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene In höchstens 150 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti- gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
sche B esonderheiten die Abweichung erfordern. Gebieten
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und a) P rodukte und Leistungen,
K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
b) Zielgebiete,
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes c) M arketing
befähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen, bearbeiten und dabei zeigen, daß er S achverhalte
Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese B efähi- analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und
gung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 bis 9 nach- marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
zuweisen.
2. P rüfungsbereich kaufmännische S teuerung und K on-
§5 trolle:
Ausbildungsplan In höchstens 60 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- Gebieten
bildungsplan zu erstellen. a) K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,
b) S tatistik
§6
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die S achge-
Berichtsheft
biete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lösungs-
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines möglichkeiten entwickeln und darstellen kann;
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
durchzusehen. gene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1513
a) Arbeitsrecht und soziale S icherung, (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
b) P ersonalwirtschaft und B erufsbildung, 1. P rüfungsbereich Tourismus, K uren und M arketing:
c) Wirtschaftsordnung und -politik In höchstens 150 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche Gebieten
und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-
a) P rodukte und Leistungen, Zielgebiete,
und Arbeitswelt und die B edeutung der B ranche als
Wirtschaftsfaktor darstellen kann; b) B innenmarketing und Vertrieb,
4. P rüfungsbereich P raktische Übungen: c) Werbung und Verkaufsförderung,
d) Veranstaltungsorganisation
Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-
ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo- bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er S achverhalte
genen Aufgaben aus den Gebieten P roduktplanung analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten gäste- und
und -gestaltung, K undenberatung und Verkauf, Reser- marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
vierung sowie B eförderungsleistungen bearbeiten. 2. P rüfungsbereich kaufmännische S teuerung und K on-
Für die B earbeitung ist ein Zeitraum von höchstens trolle:
10 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangs-
punkt für das folgende P rüfungsgespräch sein. Hierbei In höchstens 60 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 3 gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden
zugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß Gebieten
er komplexe Aufgaben bearbeiten und Gespräche a) K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling,
systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert
b) S tatistik
vorbereiten und führen kann. Das P rüfungsgespräch
soll für den einzelnen P rüfling höchstens 20 M inuten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die S achgebiete
dauern. versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmög-
lichkeiten entwickeln und darstellen kann;
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-
gen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangelhaft“ 3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
und in den übrigen P rüfungsbereichen mit mindestens In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des gene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten
P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
a) Arbeitsrecht und soziale S icherung,
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rüfungsberei-
che die schriftliche P rüfung durch eine mündliche P rüfung b) P ersonalwirtschaft und B erufsbildung,
von etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn diese für das c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
B estehen der P rüfung den Ausschlag geben kann. Der
P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei der bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
Ermittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungsbereich und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd- und Arbeitswelt und die B edeutung der B ranche als
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Wirtschaftsfaktor darstellen kann;
(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben 4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
die P rüfungsbereiche Touristik und Reiseverkehr sowie Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-
P raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen P rü- ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-
fungsbereiche das doppelte Gewicht. genen Aufgaben aus den Gebieten touristische Lei-
stungen, P auschalangebote, Gästeberatung und Ver-
(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im kauf, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit
Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche und betriebsspezifische Dienstleistungen bearbeiten.
mindestens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht Für die B earbeitung ist ein Zeitraum von höchstens
werden. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rü- 10 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangs-
fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rü- punkt für das folgende P rüfungsgespräch sein. Hierbei
fung nicht bestanden. ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 5
zugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß
§9 er komplexe Aufgaben bearbeiten, Gespräche syste-
Abschlußprüfung in der Fachrichtung matisch, situationsbezogen und kundenorientiert vor-
Kuren und Fremdenverkehr bereiten und führen sowie Instrumente der K undenbin-
dung anwenden kann. Das P rüfungsgespräch soll für
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der den einzelnen P rüfling höchstens 20 M inuten dauern.
Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführ-
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-
ten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-
gen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangelhaft“
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
und in den übrigen P rüfungsbereichen mit mindestens
B erufsausbildung wesentlich ist.
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
(2) Die P rüfung ist in den P rüfungsbereichen Tourismus, P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
K uren und M arketing, kaufmännische S teuerung und in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rüfungsberei-
K ontrolle sowie Wirtschafts- und S ozialkunde schriftlich che die schriftliche P rüfung durch eine mündliche P rüfung
und im P rüfungsbereich P raktische Übungen mündlich von etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn diese für das
durchzuführen. B estehen der P rüfung den Ausschlag geben kann. Der
1514 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei der § 10
Ermittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungsbereich Übergangsregelung
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
die P rüfungsbereiche Tourismus, K uren und M arketing parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
sowie P raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen dieser Verordnung.
P rüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
§ 11
(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mindestens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
werden. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rü- dung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauf-
fung nicht bestanden. frau vom 12. S eptember 1979 (BGBl. I S .1581) außer K raft.
B onn, den 24. J uni 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1515
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
– S achliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 S tellung, Rechtsform und S tuktur a) Aufgaben und S tellung des Ausbildungsunternehmens im ge-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) samtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
b) Zielsetzung und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit seinen
Geschäftsfeldern darstellen
c) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens erläutern
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, B ehörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der a) Rechte und P flichten aus dem Ausbildungsvertrag erklären
M itarbeiter und M itarbeiterinnen b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) vergleichen
c) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungs-
möglichkeiten und den Nutzen für die berufliche und persönliche
Entwicklung aufzeigen
d) Handlungskompetenz der B eschäftigten als wesentliche Voraus-
setzung für den K undennutzen und den Unternehmenserfolg an
B eispielen darstellen
e) betriebliche B eteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der
M itarbeiter erklären
f) K onfliktursachen in K ommunikations- und K ooperationsprozes-
sen analysieren und K onfliktregelungen im S inne eines sach-
bezogenen Ergebnisses anwenden
g) B edeutung von qualitätsbewußtem Handeln begründen
1.3 P ersonalwirtschaft a) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages darstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) für das Arbeitsverhältnis geltende arbeits- und sozialrechtliche
B estimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und
Leistungen erläutern
c) P ositionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für das
Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern
d) Ziele, B edeutung sowie Instrumente der P ersonalführung, P er-
sonalentwicklung und P ersonalplanung im Ausbildungsunter-
nehmen beschreiben
1.4 S icherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur
B randbekämpfung ergreifen
1516 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen B eitrag zum Umweltschutz an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations-
und K ommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Vollmachten und Verantwortungen im Ausbildungsbetrieb be-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) achten
b) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Lei-
stungserstellung berücksichtigen
c) Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informations-
quellen nutzen
d) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
2.2 Informations- und Kommunikations- a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen
systeme b) Informations- und K ommunikationssysteme aufgaben- und kun-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) denorientiert nutzen
c) mit einem computergestützten Reservierungssystem Informa-
tionen und Daten beschaffen, verarbeiten und verkaufsorientiert
anwenden
d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und K ommunika-
tionssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und
Arbeitsanforderungen an B eispielen des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
e) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und lei-
stungsorientiert nutzen
2.3 Datenschutz und Datensicherheit a) Regelungen zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) b) Datenpflege und Datensicherung begründen, Daten sichern
3 Zielgebiete, P rodukte und
Leistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Zielgebiete a) geographische Gegebenheiten und K lima wichtiger Reiseziele
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) aufzeigen
b) bedeutsame politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische
Gegebenheiten wichtiger touristischer Reiseziele bei der Aus-
wahl berücksichtigen
c) wesentliche Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbin-
dungen bei der Auswahl berücksichtigen
d) Zielgebiete auf ihre Eignung für bestimmte Zielgruppen prüfen
e) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennut-
zung in Zielgebieten aufzeigen
f) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen beim
Leistungsangebot berücksichtigen
g) P rofile von K urorten, Fremdenverkehrsorten und Heilbädern be-
schreiben
h) Leistungsangebote bei K ur- und Erholungsaufenthalten ermitteln
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1517
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
3.2 P rodukte und Leistungen a) Leistungsprofile der verschiedenen Verkehrsträger vergleichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)
b) Grundkenntnisse des Tarif- und Fahrplansystems der B ereiche
B ahn, B us, Flug, S chiff anwenden und notwendige Informatio-
nen beschaffen
c) Unterkunftsarten sowie P reisklassen der Leistungsträger im B e-
herbergungswesen zielgruppengerecht berücksichtigen
d) branchenbezogene Zusatzleistungen bei der P rodukterstellung
einbeziehen
e) Umweltgesichtspunkte bei der P rodukterstellung berücksichti-
gen
f) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche M aßnah-
men einleiten
4 K ommunikation und K ooperation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 K ommunikation mit K unden a) M öglichkeiten der K ontaktaufnahme zu K unden nutzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)
b) Erwartungen von K unden und Gästen ermitteln und die entspre-
chenden Leistungen des Ausbildungsunternehmens anbieten
c) Anfragen bearbeiten
d) Verkaufsgespräche mit K unden planen, durchführen und nach-
bereiten
e) über P rodukte des Ausbildungsbetriebes beraten
f) zielortspezifische Informationen für den K unden aufbereiten
g) rechtliche Vorschriften zum S chutz der K unden beachten
h) Informationen über wichtige Zielgebiete kundenorientiert nutzen
i) C harakteristika besonderer Reiseformen erarbeiten
4.2 K ooperation a) Aufgaben teamorientiert bearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)
b) Ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
c) bei der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern mitwirken
4.3 Anwenden von Fremdsprachen a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben
b) in typischen S ituationen des Ausbildungsbetriebes in einer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)
Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren
c) im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informa-
tionsmaterialien nutzen
5 M arketing a) Ergebnisse der M arktbeobachtung und M arktforschung für die
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) Erschließung neuer Zielgruppen und P rodukte nutzen
b) wichtige S egmente der Tourismusbranche unterscheiden
c) Distribution von Informations- und Werbematerialien nach
betriebsüblichen Verfahren durchführen
d) Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens mit anderen Ver-
triebswegen der Tourismusbranche vergleichen
e) Vertriebswege als S teuerungsinstrument für das Erreichen von
Unternehmenszielen nutzen
f) an M aßnahmen des Ausbildungsunternehmens zur Öffentlich-
keitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung mitwirken
g) Einsatzmöglichkeiten preispolitischer Instrumente aufzeigen
1518 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
6 K aufmännische S teuerung und
K ontrolle
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 K osten- und Leistungsrechnung, a) Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten
C ontrolling b) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewerten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)
c) Notwendigkeit einer laufenden K ontrolle der Wirtschaftlichkeit
der betrieblichen Leistungen begründen
d) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer S teuerung
und K ontrolle an B eispielen des Ausbildungsunternehmens be-
gründen
e) an kaufmännischen S teuerungs- und K ontrollaufgaben mitwir-
ken
f) K alkulationsverfahren anwenden
6.2 S tatistik a) Daten für die Erstellung von S tatistiken beschaffen, aufbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) und darstellen
b) S tatistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert
bewerten
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Touristik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1 Touristisches M arketing a) beim M arktauftritt des Unternehmens mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) b) an M arketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen
mitwirken
c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken
d) K onditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteue-
rung berücksichtigen
e) M aßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen
2 P roduktplanung und -gestaltung,
Recht
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 P auschalreisen a) über B estandteile einer P auschalreise Auskunft geben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) b) P auschalreisen verschiedener Anbieter für den K unden verglei-
chen und bewerten
c) Leistungen, insbesondere B eförderungs-, B eherbergungslei-
stungen und touristische Zusatzleistungen anbieten
d) touristische Einzelleistungen zu einem P auschalangebot bün-
deln
e) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren
f) Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiede-
nen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern
2.2 Individuelle Reisen, Gruppenreisen a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und ab-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) wickeln
b) K unden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Ziel-
gebiet informieren, B uchungen vornehmen
c) Reisen zu S onderveranstaltungen planen und verkaufen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1519
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
2.3 Recht a) B eförderungsbestimmungen beachten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) b) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksich-
tigen
c) Reisevertragsrecht anwenden
3 K undenberatung und Verkauf a) P rodukte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) b) über Zahlungsbedingungen informieren
c) P reis- und Leistungsvergleiche zielgruppenorientiert berücksich-
tigen
d) Verkaufstechniken anwenden
e) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Ver-
kauf von B eförderungsdokumenten erteilen
f) K unden über vertragsrechtliche B estimmungen informieren
4 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
4.1 Reservierung a) Reservierungen durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und
Informationssysteme nutzen
4.2 B eförderungsleistungen a) Voraussetzungen zur Nutzung von B eförderungslizenzen erläu-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) tern
b) B eförderungsdokumente dem K unden zur Verfügung stellen
c) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen
4.3 K alkulation, Abrechnung a) betriebliche Grundsätze der P reisgestaltung anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) b) K onditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen
c) Reisepreis berechnen
d) mit K unden und Geschäftspartnern unter B erücksichtigung der
Zahlungsbedingungen abrechnen
e) P rovisionsmodelle vergleichen, P rovisionen abrechnen
2. Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1 M arketing für den B ereich
K uren und Fremdenverkehr
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
1.1 Werbung und Verkaufsförderung a) an der Erstellung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwir-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.1) ken
b) Werbemittel unter B erücksichtigung von touristischen Normen
erstellen
c) Werbeaktionen zielgruppenorientiert planen und durchführen
d) K ontakte zu Werbeträgern pflegen
e) mit S ponsoren zusammenarbeiten
1.2 B innenmarketing a) M aßnahmen zur inneren Werbung planen und durchführen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.2) b) M aßnahmen zur Gästebindung planen und durchführen
c) Gästebetreuung zielgruppenorientiert organisieren
1520 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1.3 Vertrieb a) Vertriebswege nationaler und internationaler Tourismusorgani-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1.3) sationen nutzen
b) an der M arktforschung des Ausbildungsbetriebes mitwirken
2 P rodukterstellung
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
2.1 Recht a) Voraussetzungen der P rädikatisierung von K ur- und Fremden-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.1) verkehrsorten erläutern
b) rechtliche B estimmungen des M eldewesens anwenden
c) rechtliche und organisatorische Auswirkungen verschiedener
Unternehmensformen des K ur- und Fremdenverkehrs auf den
B etriebsablauf unterscheiden
d) vertragsrechtliche B estimmungen anwenden
2.2 Touristische Leistungen a) örtliche Angebote mit den Wünschen des Gastes koordinieren
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.2) b) B enutzerinformationen zur Verfügung stellen
c) Zusatzleistungen erarbeiten
2.3 P auschalangebote a) über B estandteile eines P auschalangebotes Auskunft geben
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.3) b) touristische Einzelleistungen, insbesondere B eförderungs-, B e-
herbergungs- und Zusatzleistungen, vergleichen und zu einem
P auschalangebot bündeln
c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken
d) P auschalarrangements durchführen
2.4 Gästeberatung und Verkauf a) Leistungen des Ausbildungsbetriebes und Zusatzleistungen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2.4) anbieten und verkaufen
b) Gäste über regionale B esonderheiten informieren
c) Gäste über die von ihnen zu tragenden örtlichen Abgaben infor-
mieren
d) Gäste betreuen
3 Veranstaltungsorganisation a) an P lanung, Durchführung und B etreuung von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3) mitwirken
b) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen und ko-
ordinieren
c) Veranstaltungen bewerben
d) Veranstaltungen unter B erücksichtigung von Finanzierungshil-
fen, insbesondere Förder- und S ponsorenprogrammen, kalkulie-
ren und abrechnen
4 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)
4.1 Öffentlichkeitsarbeit a) Verteiler pflegen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.1) b) P resseberichte erstellen
c) Daten und Informationen zur Erstellung von P ressetexten auf-
bereiten
d) P ressekonferenzen und J ournalistenbetreuungen planen und
durchführen
4.2 B etriebsspezifische a) betriebsspezifische Dienstleistungen anbieten und verkaufen
Dienstleistungen b) mit Leistungsträgern des Ausbildungsbetriebes zusammenar-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.2) beiten
c) Anregungen zu Infrastrukturmaßnahmen aufnehmen
4.3 K alkulation und Abrechnung a) Vorschriften zur Haushaltsführung bei Leistungserstellung und
von Leistungen -angebot anwenden
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4.3) b) B udgetvorgaben berücksichtigen
c) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1521
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
F ac hric htung T o uris tik
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur,
1.2 Berufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,
1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele a und b,
2.1 Arbeitsorganisation,
4.2 K ooperation, Lernziele a und b,
5. M arketing, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, d und e,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h,
3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele a bis c,
4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a, b, f, h und i,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
5. M arketing, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und c,
4.2 K ooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I.1) 1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele c bis f,
I. 1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele c und d,
I. 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele c und d,
I. 6.2 S tatistik, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziel b,
I. 1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
___________
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und K enntnisse
1522 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
I. 2.1 Arbeitsorganisation,
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,
I. 2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele d bis f,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele c bis e und g,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
I. 5. M arketing, Lernziele d, f und g,
II.2) 2.1 P auschalreisen, Lernziele a bis c, e und f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziel g,
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a und b,
I. 4.2 K ooperation, Lernziel c,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
I. 5. M arketing, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 3.1 Zielgebiete, Lernziele b bis e,
II. 1. touristisches M arketing,
II. 2.3 Recht,
II. 3. K undenberatung und Verkauf,
II. 4.1 Reservierung,
II. 4.2 B eförderungsleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
I. 4.2 K ooperation
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,
I. 6.2 S tatistik, Lernziel b,
II. 2.1 P auschalreisen, Lernziel d,
II. 4.3 K alkulation, Abrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
II. 2.1 P auschalreisen, Lernziele a bis c, e und f,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
II. 2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
___________
2) Abschnitt II: Fachrichtung Touristik
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1523
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
I. 4.2 K ooperation,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
I. 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,
II. 2.3 Recht,
II. 3. K undenberatung und Verkauf,
II. 4.1 Reservierung,
II. 4.2 B eförderungsleistungen,
II. 4.3 K alkulation, Abrechnung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
I. 5. M arketing, Lernziele a und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,
I. 5. M arketing, Lernziele b bis d, f und g,
I. 6.2 S tatistik,
II. 1. touristisches M arketing
fortzuführen.
F ac hric htung K uren und F remd enverk ehr
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur,
1.2 B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele a, b und g,
1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele a und b,
1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.1 Arbeitsorganisation,
4.2 K ooperation, Lernziele a und b,
5. M arketing, Lernziel b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, d und e,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit,
6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h,
3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele a bis c,
4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a, b, f und i,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
5. M arketing, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und c,
4.2 K ooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
1524 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. ) 1.2
1
B erufsbildung, K ompetenzen der M itarbeiter und M itarbeiterinnen, Lernziele c bis f,
I. 1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziele c und d,
I. 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele c und d,
I. 6.2 S tatistik, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 P ersonalwirtschaft, Lernziel b,
I. 1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 2.1 Arbeitsorganisation,
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,
I. 2.3 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 3.1 Zielgebiete, Lernziele b bis e,
I. 3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele d bis f,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele c bis e,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
I. 5. M arketing, Lernziele d, f und g,
II.2) 2.1 Recht,
II. 2.2 touristische Leistungen,
II. 2.3 P auschalangebote, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele a und b,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a,
I. 5. M arketing, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziel g,
II. 1.1 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a, b, d und e,
II. 1.2 B innenmarketing,
II. 1.3 Vertrieb, Lernziel a,
II. 2.4 Gästeberatung und Verkauf,
II. 3. Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c,
II. 4.1 Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
II. 4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 2.1 Arbeitsorganisation,
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a, b und e,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden, Lernziele f, h und i,
I. 4.2 K ooperation, Lernziele a und b,
I. 5. M arketing, Lernziele b und c,
fortzuführen.
___________
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und K enntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung K uren und Fremdenverkehr
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1525
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
II. 2.3 P auschalangebote, Lernziel d,
II. 4.1 Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
I. 4.2 K ooperation, Lernziel c,
I. 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
II. 1.2 B innenmarketing,
II. 2.3 P auschalangebote, Lernziele a und c,
II. 2.4 Gästeberatung und Verkauf,
II. 3. Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c,
II. 4.1 Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 6.1 K osten- und Leistungsrechnung, C ontrolling, Lernziele e und f,
I. 6.2 S tatistik, Lernziel b,
II. 2.3 P auschalangebote, Lernziel b,
II. 3. Veranstaltungsorganisation, Lernziel d,
II. 4.3 K alkulation und Abrechnung von Leistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.5 Umweltschutz,
I. 3.2 P rodukte und Leistungen, Lernziele a, c und d,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
I. 4.2 K ooperation, Lernziel c,
I. 5. M arketing,
II. 1.3 Vertrieb, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
I. 5. M arketing, Lernziele a und e,
II. 1.1 Werbung und Verkaufsförderung, Lernziel c,
II. 1.3 Vertrieb, Lernziel b,
zu vermitteln im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 2.2 Informations- und K ommunikationssysteme,
I. 4.1 K ommunikation mit K unden,
I. 4.2 K ooperation,
I. 5. M arketing, Lernziele b bis d, f und g,
I. 6.2 S tatistik,
II. 2.1 Recht
fortzuführen.
1526 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 24. M ärz 1998
– 1 B vL 6/92 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 48 Absatz 2 des Fünften B uches des S ozialgesetzbuchs (S GB V) vom
20. Dezember 1988 (B undesgesetzblatt I S eite 2477, 2482) ist auch insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar, als sich die erneute Gewährung von K ranken-
geld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahres-
zeitraum auch für solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei
denen der Versicherungsfall vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf
Dauer arbeitsunfähig sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 7. M ai 1998 – 2 B vR
1991/95 und 2 B vR 2004/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die S atzung der S tadt K assel über die Erhebung einer Verpackungsteuer
in K assel vom 16. Dezember 1991 (Amtliche B ekanntmachungen der S tadt
K assel, in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine, S tadtausgabe K assel
Nr. 300 vom 28. Dezember 1991, S eite 18) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1526 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 24. M ärz 1998
– 1 B vL 6/92 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 48 Absatz 2 des Fünften B uches des S ozialgesetzbuchs (S GB V) vom
20. Dezember 1988 (B undesgesetzblatt I S eite 2477, 2482) ist auch insoweit
mit dem Grundgesetz vereinbar, als sich die erneute Gewährung von K ranken-
geld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahres-
zeitraum auch für solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei
denen der Versicherungsfall vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf
Dauer arbeitsunfähig sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 7. M ai 1998 – 2 B vR
1991/95 und 2 B vR 2004/95 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die S atzung der S tadt K assel über die Erhebung einer Verpackungsteuer
in K assel vom 16. Dezember 1991 (Amtliche B ekanntmachungen der S tadt
K assel, in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine, S tadtausgabe K assel
Nr. 300 vom 28. Dezember 1991, S eite 18) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu B onn am 26. J uni 1998 1527
Berichtigung
der Bekanntmachung
der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 16. J uni 1998
Die B ekanntmachung der Neufassung der P flanzenschutzgesetzes vom
14. M ai 1998 (B GB l. I S . 971) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die B ekanntmachung ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Nummer 7 sind am Ende das Wort „und“ durch ein K omma zu ersetzen
und folgende Nummer 8 einzufügen:
„8. den am 9. M ai 1998 in K raft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 30. April 1998 (B GB l. I S . 823) und“.
b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
2. Der Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt zu berichtigen:
a) In § 33 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter „der jeweiligen Liste aufgenommener“
durch die Wörter „die jeweilige Liste aufgenommene“ zu ersetzen.
b) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe „§ 20e“ durch die Angabe „§ 20a Abs. 1
Nr. 7“ zu ersetzen.
B onn, den 16. J uni 1998
B und es minis terium
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
Im Auftrag
S c hulz e- W es larn
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
2. 6. 98 S echste Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz M önchengladbach) 8485 (111 20. 6. 98) 16. 7. 98
96-1-2-165
2. 6. 98 Dritte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung der
Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen S tuttgart) 8486 (111 20. 6. 98) 21. 6. 98
96-1-2-168
19. 6. 98 Zweite Verordnung über die Einfuhr von P istazien mit Ursprung
oder Herkunft aus dem Iran 8581 (112 23. 6. 98) s. § 5
neu: 2125-40-74-2