1378 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Verordnung
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(Besoldungsänderungsverordnung 1998 – BesÄndV 98)
Vom 17. J uni 1998
Auf Grund der § § 47 und 48 Abs. 1 sowie des § 73 des 6. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
B undesbesoldungsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
„(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der K ampf-
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065) in Verbin-
schwimmer- oder M inentaucherzulage nach § 23e.“
dung mit Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997
(B GB l. I S . 590) und Artikel 4 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1997 (B GB l. I S . 3108) verordnet die B undesregie- 7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
rung und auf Grund des § 63 des B undesbesoldungs-
a) In S atz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7,50“
gesetzes verordnet das B undesministerium des Innern:
ersetzt.
b) In S atz 4 werden die Zahl „1“ durch die Zahl „1,50“
Artikel 1 und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der 8. § 11 wird wie folgt gefaßt:
B ekanntmachung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 519), „§ 11
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge- Zulage für Tätigkeiten der
ändert: S prengstoffentschärfer und S prengstoffermittler
(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis
1. Dem § 1 wird folgender S atz angefügt: über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
„Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Er- zum S prengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe
schwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.“ das P rüfen, Entschärfen und B eseitigen unkonventio-
neller S preng- und B randvorrichtungen ist, erhalten
2. § 2 wird aufgehoben. eine Zulage. Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark für
jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der
3. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt ge- erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer
faßt: näheren B ehandlung zu unterziehen. Unmittelbarer
Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer mög-
„2. Abschnitt
lichen Explosion oder eines B randes. Die B ehandlung
Einzeln abzugeltende Erschwernisse“. umfaßt insbesondere
4. § 5 wird wie folgt geändert: 1. optische, akustische, elektronische und mechani-
sche P rüfung auf S preng-, Zünd- und B randvor-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt ge- richtungen,
ändert:
2. Überwinden von S prengfallen, Öffnen von unkon-
aa) Nach den Wörtern „Die Zulage wird“ wird das ventionellen S preng- und B randvorrichtungen,
Wort „insbesondere“ gestrichen. Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zünd-
bb) Nummer 6 wird aufgehoben. auslösevorrichtung, Neutralisieren, P hlegmatisie-
cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die ren,
Nummern 6 und 7. 3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen,
dd) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: Transportieren der unkonventionellen S preng- und
B randvorrichtungen oder ihrer Teile.
„7. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß
Artikel IX § § 21 und 22 des Zweiten Geset- Die Zulage darf den B etrag von 750 Deutsche M ark im
zes zur Vereinheitlichung und Neurege- M onat nicht übersteigen.
lung des B esoldungsrechts in B und und
(2) B esondere S chwierigkeiten bei dem Unschäd-
Ländern in K raft geblieben sind oder neu
lichmachen oder Delaborieren von S preng- und
erlassen werden können.“
B randvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen,
b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: die explosionsgefährliche S toffe enthalten, können
„(2) Für Zeiträume, für die eine B ordzulage nach mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 500 Deut-
§ 23b zusteht, wird die Zulage um die Hälfte ge- sche M ark für jeden Einsatz abgegolten werden.
kürzt.“ (3) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis
über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
5. § 6 wird wie folgt gefaßt: zum S prengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätig-
„§ 6 keit als S prengstoffermittler mit explosionsgefähr-
lichen S toffen umgehen, erhalten eine Zulage von
S onstiger Ausschluß der Zulage 30 Deutsche M ark je Einsatz. Der Umgang umfaßt ins-
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit besondere S icherstellung, Asservierung und Trans-
der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise port. Die Zulage darf den B etrag von 450 Deutsche
als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“ M ark im M onat nicht übersteigen.
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(4) Die Zulagen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen 4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
den Gesamtbetrag von 1600 Deutsche M ark im Dienst für besondere zeitliche B elastungen (§ 50a
M onat nicht übersteigen.“ des B undesbesoldungsgesetzes),
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
9. Die Überschrift des 5. Titels wird wie folgt gefaßt:
6. einer Dienstreise,
„Zulagen für K limaerprobung
und Unterdruckkammerdienst“. soweit in den § § 20 bis 26 oder nach einer Verordnung
über den M utterschutz für B eamtinnen nichts anderes
bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird
10. In der Überschrift des § 16 werden die Wörter „Allge-
die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des
meine Voraussetzungen und Höhe der Zulage“ durch
M onats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.“
die Wörter „Zulage für K limaerprobung“ ersetzt.
16. Die B ezeichnung „3. Titel“ und die Überschrift des
11. Nach § 16 wird folgender neuer § 16a eingefügt:
3. Titels werden gestrichen.
„§ 16a
Zulage für 17. Der bisherige § 22 wird § 20 und wie folgt geändert:
S oldaten im Unterdruckkammerdienst
a) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine
(1) S oldaten im Unterdruckkammerdienst beim Voraussetzungen und Höhe der Zulagen“ durch
Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer die Wörter „Zulagen für Wechselschichtdienst und
simulierten Höhe von mindestens 5000 M etern ver- für S chichtdienst“ ersetzt.
wendet werden, erhalten eine Zulage.
b) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
(2) Die Zulage beträgt 15 Deutsche M ark für jeden
„Zeiten eines B ereitschaftsdienstes gelten nicht
Einsatz nach Absatz 1, höchstens jedoch 150 Deut-
als Arbeitszeit im S inne dieser Vorschrift.“
sche M ark monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem
Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. c) Dem Absatz 2 wird folgender S atz angefügt:
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Flieger- „Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend.“
zulage nach § 23f.“
d) In Absatz 3 wird S atz 1 wie folgt gefaßt:
12. Die Überschriften des 6., 7. und 8. Titels sowie die „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der
§ § 17 bis 19 werden aufgehoben. S chichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwi-
schen Volldienst und B ereitschaftsdienst nicht
vorsieht.“
13. Der bisherige 9. Titel wird der 6. Titel. Der bisherige
§ 19a wird § 17. e) In Absatz 4 wird S atz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1
14. Im 3. Abschnitt werden der 1. und 2. Titel sowie die und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für
§ § 20 und 21 aufgehoben. denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine
S tellenzulage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
15. Nach § 17 werden folgende neue § § 18 und 19 ein- Übernahme der B eamten und Arbeitnehmer der
gefügt: B undesanstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992
(B GB l. I S . 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9,
„§ 18
10 und 12 der Vorbemerkungen zu den B undes-
Entstehung des Anspruchs besoldungsordnungen A und B des B undesbesol-
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der dungsgesetzes oder auf die bei der Deutschen
tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden B undesbank gewährte B ankzulage.“
Tätigkeit und erlischt mit deren B eendigung, soweit in f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
den § § 19 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
„(6) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung
(2) B esteht der Anspruch auf die Zulage nicht für auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.“
einen vollen K alendermonat und sieht die Zulagerege-
lung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der 18. Die B ezeichnung „4. Titel“ und die Überschrift des
Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeit- 4. Titels werden gestrichen.
raum entfällt.
§ 19 19. Der bisherige § 23 wird § 21 und wie folgt geändert:
Unterbrechung a) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine
der zulageberechtigenden Tätigkeit Voraussetzungen und Höhe der“ gestrichen und
B ei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden nach dem Wort „für“ das Wort „den“ eingefügt.
Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle b) In Absatz 2 S atz 3 wird die Angabe „§ 19a“ durch
1. eines Erholungsurlaubs, die Angabe „§ 17“ ersetzt.
2. eines S onderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst- c) In Absatz 4 S atz 3 wird das Wort „Zulage“ durch
bezüge, das Wort „S tellenzulage“ ersetzt.
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur, d) Absatz 5 wird aufgehoben.
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20. Die B ezeichnung „5. Titel“ und die Überschrift des 25. Der bisherige § 23c wird § 23 und wie folgt geändert:
5. Titels werden gestrichen. In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine Vor-
aussetzungen und Höhe der Zulage“ durch die Wörter
21. Der bisherige § 23a wird § 22 und wie folgt geändert: „Zulage für die B eseitigung von K ampfstoffmunition
a) In der Überschrift werden die Wörter „Allgemeine aus den Weltkriegen“ ersetzt.
Voraussetzungen und Höhe der Zulage“ durch die
Wörter „Zulage für P olizeivollzugsbeamte für be- 26. Die B ezeichnung „8. Titel“ wird gestrichen.
sondere polizeiliche Einsätze und für B eamte als
Verdeckte Ermittler“ ersetzt. 27. Der bisherige § 23d wird § 23a und wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(3) § 19 S atz 2 gilt nicht, soweit die Erkrankung b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist.“ strichen.
22. Nach § 22 wird folgender neuer § 22a eingefügt: 28. Der bisherige 9. Titel und § 23e werden aufgehoben.
„§ 22a
29. Nach § 23a werden folgende neue § § 23b bis 23l
Zulage für
eingefügt:
P olizeivollzugsbeamte als fliegendes P ersonal
„§ 23b
(1) P olizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugfüh-
rer oder B ordwart in fliegenden Verbänden, fliegeri- Zulage für Tätigkeiten
schen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden an B ord in Dienst gestellter seegehender S chiffe
Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten (1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan-
und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine gehörige an B ord eines in Dienst gestellten seegehen-
Zulage. den S chiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage
(2) Die Zulage erhalten auch P olizeivollzugsbeamte, (B ordzulage). B ei einer Werftliegezeit des S chiffes
die wird die B ordzulage gewährt, wenn der B eamte oder
S oldat an B ord Dienst leistet und dort untergebracht
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienst- ist. Leistet der B eamte oder S oldat an B ord Dienst,
anweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbe- ohne dort untergebracht zu sein, wird die B ordzulage
satzungsangehörige zum M itfliegen in Luftfahr- für die Dauer von höchstens vier M onaten gewährt.
zeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens
zehn Flüge im laufenden K alendermonat nach- (2) Die B ordzulage wird auch B eamten und S olda-
weisen, ten gewährt, die
2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als P rüfer von Luftfahrt- 1. an B ord eines in Dienst gestellten seegehenden
gerät zum M itfliegen verpflichtet sind S chiffes an mehr als einem K alendertag verwendet
werden, ohne zu dessen B esatzung zu gehören,
(S ondergruppe).
2. auf einem B innenfahrzeug der B undeswehr ver-
Eine Anrechnung von Flügen aus anderen K alender-
wendet werden, das an mehr als einem Kalendertag
monaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
(3) Die Zulage beträgt monatlich für P olizeivollzugs- vom 4. J uli 1990 (B G B l. I S . 1389) festgelegten
beamte in der Verwendung als Grenzen der S eefahrt eingesetzt ist. Eingeschlos-
1. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils mit Zu- sen ist die Dauer des Aufenthaltes in S eehäfen. Die
satzqualifikation 345 Deutsche M ark, B ordzulage steht nicht zu für die Dauer der An-
und Abfahrt auf B innengewässern.
2. Luftfahrzeugführer oder B ordwart jeweils ohne Zu-
satzqualifikation 260 Deutsche M ark, (3) Die B ordzulage beträgt für
3. Angehörige der S ondergruppe (Absatz 2) bei zehn 1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige
oder mehr Flügen im laufenden K alendermonat auf S chiffen
90 Deutsche M ark. a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S ee-
Werden im laufenden K alendermonat weniger als streitkräften
zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewie- 157,50 Deutsche M ark monatlich,
sen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlen- b) sonstiger Eigner
den Flug um 9 Deutsche M ark. § 19 findet keine 105,00 Deutsche M ark monatlich,
Anwendung. 2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung
Zusatzqualifikation im S inne der Nummer 1 sind ins- angehören, 5,25 Deutsche M ark täglich; sie darf
besondere Instrumentenflugberechtigung sowie die den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht über-
erworbene Ausbildung im Umgang mit B ildverstärker- steigen.
brille oder Wärmebildkamera.“ (4) Die B ordzulage erhöht sich um 50 vom Hundert
bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als
23. Der bisherige 6. Titel wird gestrichen. zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in
Absatz 2 bezeichneten Grenzen der S eefahrt und
24. Die B ezeichnung „7. Titel“ und die Überschrift des bei mindestens vierundzwanzigstündigem Aufenthalt
7. Titels werden gestrichen. außerhalb des S eegebietes, das begrenzt wird
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1. südlich durch die Linie Dover-C alais, (2) Die M aschinenzulage wird auch B eamten und
S oldaten gewährt, die im M aschinenraum eines
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,
1. in Dienst gestellten seegehenden S chiffes an mehr
3. nördlich durch den 60. Grad nördlicher B reite;
als einem K alendertag verwendet werden, ohne zu
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten K önig- dessen B esatzung zu gehören,
reichs Großbritannien und Nordirland sowie der Nor- 2. B innenfahrzeuges der B undeswehr verwendet
mandie und der nördlichen B retagne bis einschließ- werden, das an mehr als einem K alendertag see-
lich des Hafens B rest. Die erhöhte B ordzulage wird wärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom
nur für volle K alendertage gewährt. 4. J uli 1990 (B GB l. I S . 1389) festgelegten Grenzen
(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als der S eefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die
voller K alendertag. Dauer des Aufenthaltes in S eehäfen. Die M aschi-
nenzulage steht nicht zu für die Dauer der An- und
(6) Die B ordzulage wird neben
Abfahrt auf B innengewässern.
1. der S tellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemer- (3) Die M aschinenzulage beträgt für
kungen zu den B undesbesoldungsordnungen A
und B des B undesbesoldungsgesetzes in Höhe 1. B eamte und S oldaten als B esatzungsangehörige
von 105 Deutsche M ark monatlich gewährt, auf S chiffen
2. der U-B oot-Zulage nach § 23c nicht gewährt. a) der S eestreitkräfte oder im Dienst von S ee-
streitkräften 45 Deutsche M ark monatlich,
§ 23c b) sonstiger Eigner 30 Deutsche M ark monatlich,
Zulage für Tätigkeiten 2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung
an B ord in Dienst gestellter U-B oote angehören, 1,50 Deutsche M ark täglich;
(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan- sie darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht
gehörige an B ord eines in Dienst gestellten U-B ootes übersteigen.
der S eestreitkräfte verwendet werden, erhalten eine
Die M aschinenzulage erhöht sich um 50 vom Hundert,
Zulage (U-B oot-Zulage). B ei einer Werftliegezeit des
wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 erfüllt
U-B ootes wird die U-B oot-Zulage bis zur Dauer von
sind.
vier M onaten gewährt, wenn der B eamte oder S oldat
an B ord verwendet wird. (4) Ein Zeitraum von mehr als 12 S tunden gilt als
voller K alendertag.
(2) Die U-B oot-Zulage erhalten auch B eamte und
S oldaten, die nicht zur B esatzung eines U-B ootes (5) Die M aschinenzulage wird nicht gewährt neben
gehören, für die Dauer der dienstlich angeordneten der U-B oot-Zulage nach § 23c.
tatsächlichen B ordanwesenheit, wenn diese mit
Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und § 23e
mindestens drei aufeinander folgende K alendertage Zulage für
oder fünf K alendertage im M onat beträgt. Ein Zeit- K ampfschwimmer und M inentaucher
raum von mehr als 12 S tunden gilt als voller K alender-
(1) S oldaten, die in K ampfschwimmer- oder M inen-
tag.
tauchereinheiten als K ampfschwimmer oder M inen-
(3) Die U-B oot-Zulage beträgt für taucher verwendet werden oder sich in der Ausbil-
dung zum K ampfschwimmer oder M inentaucher be-
1. a) B eamte und S oldaten als B esatzungsangehö-
finden, erhalten eine Zulage (K ampfschwimmer- oder
rige 450 Deutsche M ark monatlich,
M inentaucherzulage) in Höhe von 360 Deutsche M ark
b) bei einer Werftliegezeit vom B eginn des zweiten monatlich.
M onats an 202,50 Deutsche M ark monatlich,
(2) S oldaten, die nicht in einer K ampfschwimmer-
2. B eamte und S oldaten, die nicht der B esatzung oder M inentauchereinheit als K ampfschwimmer oder
angehören, 15 Deutsche M ark täglich; M inentaucher verwendet werden, jedoch
sie darf den M onatsbetrag nach Nummer 1 nicht 1. im B esitz des gültigen K ampfschwimmer- oder
übersteigen. M inentaucherscheines sind und
§ 23d 2. zur Erhaltung des K ampfschwimmer- oder M inen-
taucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine
Zulage für Tätigkeiten Zulage in Höhe von 90 Deutsche M ark monatlich.
im M aschinenraum seegehender S chiffe
(3) Die K ampfschwimmer- oder M inentaucherzu-
(1) B eamte und S oldaten, die als B esatzungsan- lage wird nicht gewährt neben der U-B oot-Zulage
gehörige im M aschinenraum eines in Dienst gestellten nach § 23c und der Fliegerzulage nach § 23f.
seegehenden S chiffes verwendet werden, erhalten
eine Zulage (M aschinenzulage). B ei einer Werftliege- § 23f
zeit des S chiffes wird die M aschinenzulage gewährt,
wenn der B eamte oder S oldat an B ord Dienst leistet Zulage für
und dort untergebracht ist. Leistet der B eamte oder fliegendes P ersonal der B undeswehr
S oldat an B ord Dienst, ohne dort untergebracht zu und anderer Einrichtungen des B undes
sein, wird die M aschinenzulage für die Dauer von (1) B eamte und S oldaten, die als Luftfahrzeug-
höchstens vier M onaten gewährt. führer, K ampfbeobachter (W affensystemoffiziere),
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Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige (5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Flieger-
Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Ver- zulage in den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 für
bänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den
1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-
fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen,
tigung zum Führen von S trahlflugzeugen und
Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder
K ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der
Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine
Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflug-
Zulage (Fliegerzulage). B ei einer Verwendung außer-
zeugen 420 Deutsche M ark monatlich,
halb der in S atz 1 genannten S tellen wird die F lie-
gerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur 2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech-
Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der tigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen
B erechtigungen gewährt. und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Er-
laubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen
(2) Die Fliegerzulage erhalten auch B eamte und 300 Deutsche M ark monatlich.
S oldaten,
(6) § 22a bleibt unberührt.
1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luft-
fahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsan- § 23g
gehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung
zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder Zulage für
einer B erechtigung zum Führen von Luftfahrzeu- technische Luftfahrzeugführer
gen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Flieger- im Erprobungs- und Güteprüfdienst
ausbildungsgruppe), (1) B eamte und S oldaten als Luftfahrzeugführer im
2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im B esitz der
Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahr- erforderlichen Flugerlaubnis und B erechtigung sind,
zeugbesatzungsangehörige zum M itfliegen in Luft- erhalten eine Zulage, wenn sie überwiegend
fahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und minde- 1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Aus-
stens fünf Flüge im laufenden K alendermonat bildung als Testpilot, die
nachweisen (S ondergruppe). Eine Anrechnung
a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüf-
von Flügen aus anderen K alendermonaten und
ten Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke
von Reiseflügen ist nicht zulässig.
der M usterprüfung oder vorläufigen Zulassung
(3) Die Fliegerzulage beträgt für B eamte und S olda- durchführen, oder
ten in der Verwendung als
b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten
1. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech- und dabei entsprechende Erprobungsflüge
tigung zum Führen von S trahlflugzeugen und durchzuführen haben, oder
K ampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güte-
Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen S trahlflug- prüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als
zeugen 600 Deutsche M ark monatlich, Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luft-
2. Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder B erech- fahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-
tigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen dienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Er- verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung
laubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an
480 Deutsche M ark monatlich, einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
3. ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit (2) Die Zulage beträgt in den Fällen
der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen
oder sonstigen Luftfahrzeugen a) des Absatzes 1 Nr. 1
380 Deutsche M ark monatlich, 300 Deutsche M ark monatlich,
4. Lufttransportbegleiter b) des Absatzes 1 Nr. 2
200 Deutsche M ark monatlich, 200 Deutsche M ark monatlich.
5. Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
240 Deutsche M ark monatlich, vor, so ist nur die höhere Zulage zu gewähren.
6. Angehörige der S ondergruppe bei 15 oder mehr § 23h
Flügen im laufenden K alendermonat
Zulage für Fallschirmspringer
180 Deutsche M ark monatlich.
(1) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich
Werden im laufenden K alendermonat weniger
abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der
als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewie-
Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband,
sen, so vermindert sich die Fliegerzulage für jeden
einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs-
fehlenden Flug um 12 Deutsche M ark. § 19 findet
oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen ein-
keine Anwendung.
schließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den
(4) Die Fliegerzulage erhöht sich für Luftfahrzeug- Fallschirmsprungdienst verwendet werden, erhalten
führer, die als Fluglehrer verwendet werden und im eine Zulage (F allschirmspringerzulage). Die F all-
B esitz der maßgebenden Erlaubnis und B erechtigung schirmspringerzulage erhalten auch B eamte und
sind, um 25 vom Hundert der ihnen nach Absatz 3 S oldaten während der Ausbildung oder der Nach-
S atz 1 Nr. 1 oder 2 zustehenden B eträge. schulung zum Fallschirmsprungdienst.
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(2) S oldaten, die die Voraussetzungen nach Ab- B elastungs- Flugsiche- Aufsichtsper- Flugabferti-
satz 1 S atz 1 erfüllen, jedoch in keiner der dort wert rungskontroll- sonal (Einsatz- gungsperso-
Gruppe personal, stabsoffiziere, nal, übriges
genannten S tellen verwendet werden, erhalten die B etriebsperso- Radarleit- B etriebsperso-
Fallschirmspringerzulage nur, wenn sie zum Üben im nal des Radar- S tabsoffiziere nal des Radar-
Fallschirmspringen verpflichtet sind. führungsdien- mit Radar- führungs-
stes mit Radar- führungslizenz) dienstes
(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den leit-J agdlizenz
und/oder Luft-
B esitz des Fallschirmspringerscheines mit B eiblatt lagelizenz
oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Höhe Höhe Höhe
B erechtigung erteilt werden. der Zulage der Zulage der Zulage
(4) Die Höhe der Zulage beträgt 225 Deutsche M ark 1001 – 2000 160 Deut- 150 Deut- 60 Deut-
monatlich, für S oldaten im S inne des Absatzes 2 I sche M ark sche M ark sche M ark
beträgt sie 67,50 Deutsche M ark monatlich. 2001 – 4500 200 Deut- 150 Deut- 80 Deut-
(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben II sche M ark sche M ark sche M ark
4501 – 7000 240 Deut- 150 Deut- 100 Deut-
1. der Zulage für P olizeivollzugsbeamte für besonde-
III sche M ark sche M ark sche M ark
re polizeiliche Einsätze und für B eamte als Ver-
deckte Ermittler nach § 22 sowie der K ampf- mehr als 280 Deut- 150 Deut- 120 Deut-
schwimmer- und M inentaucherzulage nach § 23e 7000 sche M ark sche M ark sche M ark
in Höhe von 75 Deutsche M ark monatlich, IV
2. der B ergführerzulage nach § 23 l Abs. 1 in Höhe (4) Das B undesministerium der Verteidigung legt
von 187,50 Deutsche M ark monatlich die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffe-
nen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und
gewährt. des Radarführungsdienstes – einschließlich ihrer dis-
§ 23i loziert eingesetzten Truppenteile – zu den einzelnen
Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein
Zulage im bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines
militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst J ahres zu überprüfen.
und im Radarführungsdienst
(5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach
(1) B eamte und S oldaten im militärischen Flug- § 23f und der Fallschirmspringerzulage nach § 23h
sicherungsbetriebsdienst und S oldaten im Radar- nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
führungsdienst, die in Dienststellen der B undeswehr
§ 23j
verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu
ermittelnden Verkehrsbelastungen einen B elastungs- Zulage für Führer oder
wert von 1000 übersteigen, und die nicht nur gele- Ausbilder im Außen- und Geländedienst
gentlich verantwortlich als (1) S oldaten, die überwiegend als Führer oder Aus-
1. Flugsicherungskontrollpersonal, bilder im Außen- und Geländedienst verwendet wer-
den, erhalten eine Zulage. Außen- und Geländedienst
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto- ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten
ren oder Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in
S tellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörper-
3. B etriebspersonal des Radarführungsdienstes so- verbände.
wohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der
Leitung von Luftfahrzeugen (2) Die Zulage beträgt 50 Deutsche M ark monatlich.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an
verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verant- dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsäch-
wortliche M itarbeit des lizenzierten B etriebspersonals lich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ab-
im Radarführungsdienst setzt den B esitz der örtlichen lauf von 15 M onaten seit der Einstellung als S oldat.
Zulassung voraus.
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer S tel-
(2) B ewertungsmaßstab für die Höhe der Zulage ist lenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu
ein B elastungswert, der sich errechnet aus den im den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-
Durchschnitt der letzten drei K alenderjahre abge- desbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den
wickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flug- § § 23b bis 23g und § 23i.
sicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Ver-
hältnis zum eingesetzten P ersonal und auf vier Grup- § 23k
pen zu verteilen ist. B ei P latzschließungen von mehr Zulage für Ausbilder
als drei M onaten sind der B erechnung die im davor- bei Einzelkämpferlehrgängen
liegenden J ahr kontrollierten Flugbewegungen zu- (1) S oldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Ein-
grunde zu legen. zelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten
(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jewei- eine Zulage in Höhe von 120 Deutsche M ark monat-
ligen Dienststelle abhängigen B ewertung und der lich.
Zugehörigkeit des B eamten oder S oldaten zu einer (2) Die Zulage wird neben einer S tellenzulage nach
bestimmten P ersonengruppe steht die Zulage monat- Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den B undesbe-
lich wie folgt zu: soldungsordnungen A und B des B undesbesoldungs-
1384 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
gesetzes, einer Zulage nach § 23j oder einer Fall- die weitere Dauer dieser Verwendung, längstens
schirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von jedoch bis zum 31. Dezember 2001, folgende Zulage:
67,50 Deutsche M ark nur in Höhe von 100 Deutsche B esoldungsgruppen: 1998 1999 2000 2001
M ark monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fall-
schirmspringerzulage in Höhe von 225 Deutsche Deutsche M ark monatlich:
M ark. A 1 bis A 5 170 150 100 50
§ 23l A 6 bis A 9 220 200 130 60
Zulage für B ergführer A 10 bis A 13 270 250 160 70
A 14 und höher 320 300 190 80
(1) B eamte und S oldaten mit gültigem Nachweis
über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (2) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Aus-
zum B ergführer erhalten bei Verwendung als gleichszulage für eine weggefallene S tellenzulage
nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den B undes-
1. B ergführer in der B ergausbildung von P olizeivoll-
besoldungsordnungen A und B des B undesbesol-
zugsbeamten oder
dungsgesetzes in der bis zum 30. J uni 1997 gelten-
2. Heeresbergführer der Gebirgstruppe, an S chulen den Fassung.
und im K ommando S pezialkräfte
§ 27
eine Zulage (B ergführerzulage) in Höhe von 112,50
Ausschluß einer Erschwernis-
Deutsche M ark monatlich.
zulage neben einer Ausgleichszulage
(2) Die B ergführerzulage erhalten auch B eamte und
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben
S oldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehr-
einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausge-
gängen stattfindenden Ausbildung zum B ergführer.
schlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der
(3) B eamte und S oldaten, die nach erfolgreich anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange
abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“
Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung
ihres bergsteigerischen K önnens verpflichtet sind,
erhalten die B ergführerzulage in Höhe von 45 Deut- Artikel 2
sche M ark monatlich. Aufhebung der
(4) Neben der S tellenzulage nach Nummer 9 der Verordnung zur vorläufigen Regelung
Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsordnun- von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen
gen A und B wird die B ergführerzulage nach Absatz 1 Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er-
nur in Höhe von 75 Deutsche M ark monatlich, die schwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. M ärz
B ergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 1974 (B GB l. I S . 774), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
30 Deutsche M ark monatlich gewährt.“ Gesetzes vom 19. J uli 1990 (B GB l. I S . 1451), wird auf-
gehoben.
30. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 3
31. § 25 wird durch folgenden neuen § 25 ersetzt:
Änderung der
„§ 25 Verordnung über die Gewährung
Wegfall von Zulagen von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
(1) B eamte der B esoldungsgruppen A 1 bis A 12, Die Verordnung über die Gewährung von M ehrarbeits-
die am 30. J uni 1998 in der unterirdischen Anlage in vergütung für B eamte in der Fassung der B ekannt-
M arienthal ständig tätig waren, erhalten die Zulage machung vom 13. M ärz 1992 (B GB l. I S . 528), zuletzt
beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 23e in der geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter. 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-
Die Zulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der ändert:
Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter „einer Zulage
(2) Für B eamte und S oldaten, die bis zum 30. J uni
nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den B un-
1998 die Voraussetzungen für die Gewährung einer
desbesoldungsordnungen A und B des B undesbesol-
Zulage nach § 24 erfüllt haben, gilt § 24 in der bis
dungsgesetzes oder“ gestrichen.
dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1999
weiter.“
2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-
fügt:
32. Die § § 26 und 27 werden durch die folgenden neuen
§ § 26 und 27 ersetzt: „(4) Ist die Gewährung einer M ehrarbeitsvergütung
neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlos-
„§ 26
sen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage
Zulage für B eamte gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht
der Gruppe Wehrwirtschaftliche Aufklärung bis zur Hälfte aufgezehrt ist.“
des B undesamtes für Wehrverwaltung
(1) B eamte, die am 30. J uni 1998 in der Gruppe 3. § 6 wird aufgehoben.
Wehrwirtschaftliche Aufklärung des B undesamtes für
Wehrverwaltung verwendet worden sind, erhalten für 4. Die § § 7 und 8 werden gestrichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1385
Artikel 4 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In S atz 1 werden die Wörter „Die Zulage gehört“
Anwärtersonderzuschlags-Verordnung durch die Wörter „Für B eamte, Richter und S olda-
Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der Fas- ten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhe-
sung der B ekanntmachung vom 11. J uni 1990 (B GB l. I stand treten oder versetzt werden, für B eamte und
S . 1033), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom S oldaten der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei
14. November 1994 (B GB l. I S . 3460), wird wie folgt ge- einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010,
ändert: gehört die Zulage“ ersetzt.
b) In S atz 3 werden nach dem Wort „B undesbe-
1. In § 2 werden die Wörter „vor Vollendung des 26. Le- soldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
bensjahres“ gestrichen. 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Auflagen“
3. In § 6 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
durch das Wort „Anspruchsvoraussetzungen“ ersetzt.
„Zuschuß bei vorübergehender
3. In § 3 werden die Wörter „mit der Auflage“ durch die Verwendung außerhalb des B eitrittsgebietes“.
Wörter „unter der Voraussetzung“ ersetzt.
4. In § 4 wird das Wort „Auflagen“ durch das Wort „Vor- Artikel 6
aussetzungen“ ersetzt. Neubekanntmachungserlaubnis
5. Die § § 6 und 7 werden gestrichen. Das B undesministerium des Innern kann den Wort-
laut der durch Artikel 1 und Artikel 3 bis 6 geänderten
6. Der bisherige § 8 wird § 6. Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel 5
Änderung der Artikel 7
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
Inkrafttreten
Die Zweite B esoldungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der B ekanntmachung vom 27. November 1997 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(B GB l. I S . 2764) wird wie folgt geändert: Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 4 B uch-
1. In § 1 wird S atz 2 wie folgt gefaßt: stabe a Doppelbuchstabe bb, cc und dd; Artikel 1 Nr. 17
„Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden B uchstabe e; Artikel 3 Nr. 1; Artikel 4 und Artikel 5 Nr. 2 am
Verwendung außerhalb des B eitrittsgebietes.“ 1. J anuar 1999 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
1386 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 17. J uni 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 4 S atz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen M arktorganisationen in der Fassung der
B ekanntmachung vom 20. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1146) verordnet das
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
mit den B undesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 3 Abs. 1 der S chulmilch-B eihilfen-Verordnung vom 8. November 1985
(B GB l. I S . 2099), die zuletzt durch Verordnung vom 20. J uli 1995 (B GB l. I S . 953)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die B eihilfe wird für die Lieferung der Erzeugnisse, für die in den Rechtsak-
ten nach § 1 eine B eihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, gewährt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1387
Verordnung
zur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung
Vom 17. J uni 1998
Es verordnen (2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit
– auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3 Ausnahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter
und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung für Druckgas und Verdichter alle B auteile der An-
der B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I lage einschließlich Handpumpen, sowie S chank-
S . 1793), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 des tische mit S pülvorrichtungen und Räume für die
Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325), an die Getränkeschankanlage angeschlossenen
die B undesregierung nach Anhörung der beteiligten Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den Ge-
K reise und tränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in
denen Verdichter, Druckgasbehälter oder Druck-
– auf Grund des § 10 Abs. 1 S atz 1 des Lebensmittel- behälter für Druckgas angeschlossen oder bereit-
und B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der gestellt werden.“
B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I
S . 2296) das B undesministerium für Gesundheit im Ein- b) In Absatz 3 werden die Worte „des B etriebsüber-
vernehmen mit den B undesministerien für Ernährung, druckes“ durch die Worte „der Anlage“ ersetzt.
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „süßen,“ das Wort
„bitteren,“ eingefügt.
Artikel 1
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-
vember 1989 (B GB l. I S . 2044), zuletzt geändert durch a) In Absatz 3 S atz 5 werden die Worte „der B undes-
Artikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I minister“ durch die Worte „das B undesministeri-
S . 1914), wird wie folgt geändert: um“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „den B undesmini-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ster für Wirtschaft“ durch die Worte „das Bundes-
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „der B undes- ministerium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.
minister“ durch die Worte „das B undesministeri-
um“ ersetzt und die Worte „in der im B undes- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung“ gestrichen. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „B etrieb“ „(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Impor-
die Worte „oder über M ontage, Installation und teurs prüft eine nach § 6a als P rüflaboratorium
B etrieb“ eingefügt. zugelassene S telle, ob Getränkeschankanlagen,
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: die nur noch aufgestellt und angeschlossen zu
werden brauchen (verwendungsfertige Anlagen),
„(5) B edarfsgegenstände im S inne des § 5 Abs. 1 B auteilgruppen oder B auteile der B auart nach den
Nr. 1 und 8 des Lebensmittel- und B edarfs- Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
gegenständegesetzes in Getränkeschankanlagen Ausgenommen sind Rohre aus den im Anhang 2
müssen den Vorschriften des Lebensmittel- und bezeichneten Werkstoffen, Überdruckmeßgeräte
B edarfsgegenständegesetzes, insbesondere den sowie Getränke- und Grundstoffbehälter. Dem
§ § 30, 31 Abs. 1 sowie den auf § 31 Abs. 2 und § 32 Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und
des Lebensmittel- und B edarfsgegenständege- die B eschreibung der B auart und der B etriebs-
setzes beruhenden Rechtsverordnungen entspre- weise der Anlage, der B auteilgruppe oder des
chen.“ B auteils zu je drei S tücken beizufügen. Der zu-
gelassenen S telle sind auf Verlangen die für die
2. § 2 wird wie folgt geändert: P rüfung erforderlichen B aumuster zu überlassen.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Getränkeschankanlagen im S inne dieser aa) In S atz 2 werden nach dem Wort „Anlage“ die
Verordnung sind Anlagen, aus denen mit oder Worte „, die B auteilgruppe“ eingefügt.
ohne B etriebsüberdruck Getränke zum Endver-
brauch ausgeschenkt werden, jedoch nicht An- bb) Nach S atz 2 wird folgender neuer S atz 3 ein-
lagen, gefügt:
1. die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrie- „Die Angabe des K ennzeichens kann bei
ben werden oder solchen B auteilen entfallen, die auf Grund
ihrer Abmessungen nicht kennzeichnungs-
2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit
fähig sind.“
dem B ehälter verbunden ist und keine Druck-
beaufschlagung erfolgt. cc) Der bisherige S atz 3 wird S atz 4.
1388 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
c) In Absatz 4 S atz 1 wird das Wort „Getränkebe- erteilt hat, daß der B ehälter ordnungsgemäß
hälter“ durch die Worte „Getränke- und Grund- hergestellt worden ist und daß er nach dem Er-
stoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb“ ersetzt. gebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellen-
den Anforderungen entspricht, und nachdem der
5. In § 6a werden die Worte „in der Fassung der S achverständige den B ehälter einer Abnahme-
B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I prüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß
S . 1793)“ gestrichen. dieser den im Rahmen dieser P rüfung zu stellen-
den Anforderungen entspricht. Die Abnahme-
prüfung besteht aus Ordnungsprüfung, P rüfung
6. § 7 wird wie folgt geändert: der Ausrüstung und P rüfung der Aufstellung.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
„(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter wer- geändert:
den entsprechend dem zulässigen B etriebs- aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
überdruck in bar und dem Rauminhalt des
Druckraumes in Litern in folgende Gruppen ein- aaa) Die Worte „Getränkebehälter der Grup-
geteilt: pe IV“ werden durch die Worte „Geträn-
ke- oder Grundstoffbehälter der Grup-
Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz mit einem pe IIb oder IVb“ ersetzt.
zulässigen B etriebsüberdruck von
nicht mehr als 2 bar und mit einem bbb) Nach dem Wort „Abnahmeprüfung“ wer-
Inhalt von nicht mehr als 250 Litern; den die Worte „im S inne des Absatzes 3
S atz 2“ eingefügt.
Gruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter
mit einem zulässigen B etriebsüber- ccc) Das W ort „ordnungsmäßigem“ wird
druck von mehr als 3 bar und nicht durch das Wort „ordnungsgemäßem“ er-
mehr als 7 bar und einem Inhalt von setzt.
nicht mehr als 50 Litern; bb) S atz 3 wird gestrichen.
Gruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
mit einem zulässigen B etriebsüber- gefaßt:
druck von mehr als 3 bar und nicht
mehr als 7 bar und einem Inhalt von „(5) B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der
mehr als 50 Litern; Gruppe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer
Abnahmeprüfung – ausgenommen die P rüfung der
Gruppe III: Getränke- und Grundstoffbehälter Aufstellung – unterzogen worden sind und für die
mit einem zulässigen B etriebsüber- über diese Abnahmeprüfung eine B escheinigung
druck von nicht mehr als 3 bar und vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsgemäße
einem Inhalt von nicht mehr als Aufstellung am B etriebsort von einem S achkundi-
100 Litern; gen geprüft worden ist und hierüber eine B eschei-
Gruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter nigung vorliegt.“
mit einem zulässigen B etriebsüber- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
druck von nicht mehr als 1 bar und geändert:
einem Inhalt von mehr als 100 Litern;
aa) In S atz 1 wird im ersten Halbsatz die Angabe
Gruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
mit einem zulässigen B etriebsüber- setzt.
druck von mehr als 1 bar und nicht
mehr als 3 bar und einem Inhalt von bb) In S atz 1 Nr. 2 wird das Wort „Getränkebe-
mehr als 100 Litern.“ hälter“ durch die Worte „Getränke- oder
Grundstoffbehälter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In S atz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
aa) In S atz 1 werden die Worte „B ehälter der Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Gruppen I bis III“ durch die Worte „Getränke-
und Grundstoffbehälter der Gruppe I, IIa g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt
oder III“ ersetzt. geändert:
bb) In S atz 2 wird das Wort „B ehältern“ durch die Die Angabe „oder Absatz 5 Nr. 1“ wird durch die
Worte „Getränke- und Grundstoffbehältern“ Angabe „, 4 oder 6 Nr. 1“ ersetzt.
ersetzt. h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt
cc) In S atz 4 wird das Wort „B ehälter“ durch die geändert:
Worte „Getränke- und Grundstoffbehälter“ er- Das Wort „Getränkebehälter“ wird durch die Worte
setzt. „Getränke- oder Grundstoffbehälter“ und das
Wort „ordnungsmäßigem“ durch das Wort „ord-
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
nungsgemäßem“ ersetzt.
gefügt:
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt
„(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter
geändert:
der Gruppe IVa darf erst in B etrieb genommen
werden, wenn der Hersteller den B ehälter einer Die Worte „Getränkebehälter der Gruppe IV“
Druckprüfung unterzogen und eine B escheinigung werden durch die Worte „Getränke- und Grund-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1389
stoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb“ und die d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
Angabe „Absatz 3 oder 5“ durch die Angabe gefaßt:
„Absatz 4 oder 6“ ersetzt. „(4) Der B etreiber hat, soweit eine Druckgas-
j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. versorgung vorhanden ist, in der Nähe der Druck-
gasversorgung der Getränkeschankanlage eine
7. § 8 wird wie folgt gefaßt: B etriebsanweisung anzubringen.“
„§ 8 e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach
dem letzten Wort des S atzes wird das Wort „kön-
Inbetriebnahme nen“ angefügt.
(1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
für die ein K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, geändert:
dürfen erst in B etrieb genommen werden, wenn
aa) Die Worte „Getränkebehälter der Gruppe IV“
1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen werden durch die Worte „Getränke- oder
für den vorgesehenen B etrieb baumustergeprüft Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa
sind und mit den entsprechenden K ennzeichen oder IVb“ ersetzt.
und Angaben nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen sind bb) Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
und „Absatz 5“ ersetzt.
2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10
Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 be- 9. § 10 wird wie folgt geändert:
scheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.
aa) In S atz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 S atz 4“
§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
(2) Getränkeschankanlagen, die aus B auteilen oder bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:
B auteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein
K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“
in B etrieb genommen werden, wenn durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1. die aus baumustergeprüften B auteilen oder B au- bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
teilgruppen bestehende Getränkeschankanlage „B aumusterkennzeichens“ die W orte
mit den entsprechenden K ennzeichen und An- „der B auteilgruppe oder“ eingefügt.
gaben nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen ist und b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „B auteile“ die
Worte „oder B auteilgruppen“ eingefügt.
2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10
Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3
bescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderun- 10. § 11 wird wie folgt geändert:
gen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht. a) In Absatz 6 werden die Worte „Herausnahme aus“
§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. durch die Worte „dem Lösen von“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden die Worte „Einfüllen des
(3) Wer eine Getränkeschankanlage in B etrieb
Getränks“ durch das Wort „B efüllen“ ersetzt.
nimmt, hat dies der zuständigen B ehörde vor In-
betriebnahme anzuzeigen. S atz 1 gilt entsprechend c) In Absatz 9 werden die Worte „allgemein aner-
für wesentliche Änderungen, die die S icherheit der kannten Regeln der Technik“ durch die Worte
Anlage beeinträchtigen können; § 13 Abs. 1 bleibt „lebensmittelrechtlichen Anforderungen“ ersetzt.
unberührt. Der Anzeige ist die B escheinigung des
S achkundigen nach Absatz 1 oder 2 beizufügen.“ 11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. § 9 wird wie folgt geändert:
„(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tränke- und Grundstoffbehälter, unterliegen alle
aa) In S atz 1 wird das Wort „ordnungsmäßig“ zwei J ahre wiederkehrenden P rüfungen durch den
durch das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt. S achkundigen. Der B etreiber hat die wiederkeh-
renden P rüfungen zu veranlassen. Der S achkun-
bb) In S atz 2 wird nach dem letzten Wort das Wort dige hat über die P rüfung und deren Ergebnis eine
„können“ angefügt. B escheinigung im B etriebsbuch zu erteilen. Dar-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3, 4 und 5 über hinausgehende Überprüfungen durch die zu-
S atz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6“ durch die ständigen B ehörden, insbesondere auf der Grund-
Angabe „§ 7 Abs. 3 bis 5 und 6 S atz 1, § 12 Abs. 1 lage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, blei-
und 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und 6“ ersetzt. ben unberührt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefügt: aa) Der bisherige S atz 1 wird durch folgende
„(3) Der B etreiber hat die wiederkehrenden S ätze 1 und 2 ersetzt:
P rüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern „Getränke- und Grundstoffbehälter der Grup-
der Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 12 zu ver- pe IIb oder IVb sind alle fünf J ahre einer inne-
anlassen.“ ren P rüfung und alle zehn J ahre einer Druck-
1390 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
prüfung durch den S achverständigen zu d) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „Getränke-
unterziehen. Getränke- und Grundstoffbe- behälter der Gruppe IV“ durch die Worte „Geträn-
hälter der Gruppe IVa sind alle fünf J ahre einer ke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa
inneren P rüfung durch den S achkundigen zu oder IVb“ ersetzt.
unterziehen.“ e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3. aa) In S atz 1 werden die Worte „Getränkebehälter
c) In den Absätzen 4 und 5 wird das Wort „Getränke- der Gruppe IV“ durch die Worte „Getränke-
behälter“ jeweils durch die Worte „Getränke- oder oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa
Grundstoffbehälter“ ersetzt. oder IVb“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bb) In S atz 2 wird das Wort „ordnungsmäßige“
aa) Das Wort „Getränkebehälter“ wird jeweils durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt.
durch die Worte „Getränke- oder Grundstoff- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
behälter“ ersetzt.
aa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden
bb) Nach dem Wort „S achverständige“ werden die Worte „oder S achkundige“ eingefügt.
die Worte „oder S achkundige“ eingefügt.
bb) Die Worte „Getränkebehälters der Gruppe IV“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: werden durch die Worte „Getränke- oder
aa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden Grundstoffbehälters der Gruppe IIb, IVa
die Worte „oder S achkundige“ eingefügt. oder IVb“ ersetzt.
bb) Das Wort „B ehälter“ wird jeweils durch die
Worte „Getränke- oder Grundstoffbehälter“ 13. § 14 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Nach dem Wort „S achverständige“ werden die
cc) Das Wort „ordnungsmäßigem“ wird durch das Worte „oder S achkundige“ eingefügt.
Wort „ordnungsgemäßem“ ersetzt. b) Die Worte „eines Getränkebehälters der Grup-
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: pe IV“ werden gestrichen.
aa) Nach dem Wort „S achverständige“ werden c) Nach dem Wort „werden“ wird das Wort „können“
die Worte „oder S achkundige“ eingefügt. eingefügt.
bb) Das Wort „Getränkebehälter“ wird durch die
14. § 15 wird wie folgt geändert:
Worte „Getränke- oder Grundstoffbehälter“
ersetzt. a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. daneben im Land Hessen nach Zulassung
12. § 13 wird wie folgt geändert: durch die zuständige B ehörde der Technische
a) In der Überschrift werden die Worte „Getränke- Überwachungs-Verein B ayern Hessen S ach-
behältern der Gruppe IV“ durch die Worte „Geträn- sen S üdwest e.V. mit seinen für die P rüfung
ke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa von Getränke- und Grundstoffbehältern aus-
oder IVb“ ersetzt. gebildeten Ingenieuren der Niederlassung
Hessen und“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Worte „Getränkebe-
hälter der Gruppe IV“ durch die Worte „Ge- aa) In Nummer 2 wird das Wort „ordnungsmäßi-
tränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- ge“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ er-
pe IIb oder IVb“ ersetzt. setzt.
bb) In S atz 2 wird das Wort „Getränkebehälters“ bb) In Nummer 6 wird das Wort „Getränkebehäl-
durch die Worte „Getränke- oder Grundstoff- tern“ durch die Worte „Getränke- und Grund-
behälters“ ersetzt. stoffbehältern“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: c) In Absatz 3 wird das Wort „Getränkebehältern“
durch die Worte „Getränke- und Grundstoffbehäl-
„(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der
tern“ ersetzt.
Gruppe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt
oder sind wesentliche Teile eines Getränke- oder d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Grundstoffbehälters ausgewechselt worden, so aa) Im einleitenden Halbsatz wird das Wort „Ge-
darf der Getränke- oder Grundstoffbehälter erst tränkebehältern“ durch die Worte „Getränke-
wieder in B etrieb genommen werden, nachdem und Grundstoffbehältern“ ersetzt.
er in dem durch die Instandsetzung oder Aus-
wechslung bestimmten Umfang auf seinen ord- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und
nungsgemäßem Zustand geprüft und eine P rüf- wie folgt geändert:
bescheinigung erteilt worden ist. Die P rüfung und Das K omma wird durch das Wort „und“ er-
die Erteilung der P rüfbescheinigung erfolgt bei setzt.
Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen
IIb und IVb durch den S achverständigen und bei cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
Getränke- und Grundstoffbehältern der Grup- wie folgt geändert:
pe IVa durch den S achkundigen. Absatz 1 S atz 2 aaa) Das Wort „B undesminister“ wird durch
gilt entsprechend.“ das Wort „B undesministerium“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1391
bbb) Das Wort „und“ wird durch einen P unkt b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den B undes-
ersetzt. minister für Wirtschaft“ durch die Worte „das B un-
desministerium für Arbeit und S ozialordnung“ er-
dd) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
setzt.
e) In Absatz 5 werden das Wort „Getränkebehältern“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Getränke- und Grundstoffbehäl-
tern“ und die Worte „der B undesminister“ durch aa) In S atz 1 werden die Worte „Der B undes-
die Worte „das B undesministerium“ ersetzt. minister für Wirtschaft“ durch die Worte „Das
B undesministerium für Arbeit und S ozialord-
15. § 16 S atz 1 wird wie folgt geändert: nung“ ersetzt.
a) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte „P rü- bb) In S atz 3 werden die Worte „B undesministers
fungen nach § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 und 5 für Wirtschaft“ durch die Worte „B undesmini-
sowie für die Erteilung einer B escheinigung nach steriums für Arbeit und S ozialordnung“ er-
§ 8 Abs. 2 S atz 4“ durch die Worte „eine P rüfung, setzt.
die ihm nach den B estimmungen dieser Verord- d) In Absatz 5 wird das Wort „B undesminister“ durch
nung übertragen werden kann,“ ersetzt. das Wort „B undesministerien“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „ordnungsmäßig“
jeweils durch das Wort „ordnungsgemäß“ ersetzt. 19. § 20 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 2 wird ein K omma angefügt. a) In Absatz 2 wird das Wort „B aumusterbescheini-
d) In Nummer 4 werden die Worte „falls erforderlich,“ gung“ durch das Wort „B aumusterprüfbescheini-
gestrichen. gung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
16. § 17 wird wie folgt geändert: „(3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „B ehälters mit des Inkrafttretens dieser Verordnung in B etrieb
einem Rauminhalt von mehr als 1 000 cm 3“ durch waren, können weiter betrieben werden. Ausge-
die Worte „unter Druck stehenden B ehälters“ er- nommen sind B auteile im Vordruckgasbereich,
setzt. wenn sie keine B aumusterprüfbescheinigung
haben. B auteile der Getränkeschankanlage aus
b) In Absatz 2 S atz 2 Nr. 2 wird das Wort „ordnungs- K unststoff, die direkt mit dem Getränk in B e-
mäßigem“ durch das Wort „ordnungsgemäßem“ rührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen
ersetzt. Voraussetzungen nur verwendet werden, wenn
eine schriftliche Erklärung in deutscher S prache
17. § 18 wird wie folgt geändert: vorliegt, in der bescheinigt wird, daß sie den An-
a) Der Überschrift werden die Worte „und Anlagen forderungen der B edarfsgegenständeverordnung
auf S eeschiffen“ angefügt. entsprechen.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt c) Absatz 4 wird gestrichen.
geändert: d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt
In S atz 1 werden die Worte „B undesminister oder geändert:
der von ihm“ durch die Worte „B undesministerium In S atz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 3 oder 5
oder der vom zuständigen B undesministerium“ S atz 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder 6
ersetzt. S atz 1“ und die Angabe „§ 7 Abs. 8“ durch die
c) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt: Angabe „§ 7 Abs. 9“ ersetzt.
„(2) Auf S eeschiffen stehen die in Absatz 1 S atz 1 e) Der bisherige Absatz 6 wird gestrichen.
genannten B efugnisse sowie die Aufsicht über die f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.
Ausführung dieser Verordnung der S ee-B erufs-
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt
genossenschaft nach M aßgabe des S eeaufgaben-
gefaßt:
gesetzes zu.“
„(6) S achkundige, denen P rüfungen nach § 7
18. § 19 wird wie folgt geändert: Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von
B escheinigungen nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. J uli
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1993 übertragen worden sind, haben die Voraus-
aa) In S atz 1 werden die Worte „B undesminister setzungen des § 16 S atz 1 Nr. 5 dieser Verordnung
für Wirtschaft“ durch die Worte „B undesmini- innerhalb von zwei J ahren nachzuweisen.“
sterium für Arbeit und S ozialordnung“ ersetzt.
bb) In S atz 2 werden in der Aufzählung nach den 20. § 21 wird wie folgt geändert:
Worten „1 Vertreter der P rüflaboratorien“ die a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Worte „1 Vertreter der Zertifizierungsstellen
für Getränkeschankanlagen“ und nach den „(1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2
Nr. 1 B uchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes
Worten „1 Vertreter der S achverständigen
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nach § 36 der Gewerbeordnung“ die Worte
„1 Vertreter einer S achkundigenorganisation“ 1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der
eingefügt. Gruppe IIb, IVa oder IVb
1392 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
a) entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
S atz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 fremde S achen von bedeutendem Wert gefährdet, ist
S atz 1, in B etrieb nimmt, nach § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.“
b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
22. Die § § 23 und 24 werden gestrichen.
c) entgegen § 13 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3
S atz 1 wieder in B etrieb nimmt,
23. In Anhang 2 wird in der Überschrift die Angabe „(zu
2. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1 § 6 Abs. 1 S atz 1 und § 8 Abs. 2 S atz 4 Nr. 3)“ durch
eine Getränkeschankanlage in B etrieb nimmt die Angabe „(zu § 6 Abs. 1 S atz 2)“ ersetzt.
oder
3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankan-
lage betreibt.“ Artikel 2
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 S atz 1“ Das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung
durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 S atz 1“ ersetzt. kann den Wortlaut der Getränkeschankanlagenverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
21. § 22 wird wie folgt gefaßt: tenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
„§ 22
S traftaten Artikel 3
Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des siebten auf
beharrlich wiederholt oder durch eine solche Hand- die Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1393
Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
und zur Änderung der Aufzugsverordnung*)
Vom 17. J uni 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset- genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechts-
zes in der Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober vorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsricht-
1992 (B GB l. I S . 1793) verordnet die B undesregierung linien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die
nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeits- vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge
mittel und auf Grund des § 11 des Gerätesicherheits- und Gefahren.
gesetzes verordnet die B undesregierung nach Anhörung
der beteiligten K reise, jeweils auch in Verbindung mit §2
Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I
S . 1564): Begriffsbestimmungen
Im S inne dieser Verordnung gelten die folgenden B e-
Artikel 1 griffsbestimmungen:
Zwölfte Verordnung 1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgeleg-
zum Gerätesicherheitsgesetz ten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
(Verordnung über das Inverkehrbringen a) zur P ersonenbeförderung,
von Aufzügen – 12. GS GV) b) zur P ersonen- und Güterbeförderung oder
§1 c) sofern der Fahrkorb von einer P erson betretbar ist
und über S teuereinrichtungen verfügt, die im Innern
Anwendungsbereich des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befind-
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von lichen P erson angeordnet sind, nur zur Güterbe-
1. Aufzügen, die Gebäude und B auten dauerhaft bedie- förderung
nen, bestimmt ist und an starren Führungen entlang fort-
2. S icherheitsbauteilen, die in Aufzügen im S inne der bewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr
Nummer 1 verwendet werden, und als 15 Grad geneigt sind.
3. B auteilen, die in Aufzüge im S inne der Nummer 1 ein- 2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber
gebaut werden sollen. nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahr-
verlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Auf-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für züge im S inne dieser Verordnung.
1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich S eilbahnen, 3. Als M ontagebetrieb wird diejenige natürliche oder
für die öffentliche und nichtöffentliche P ersonenbe- juristische P erson bezeichnet, die die Verantwortung
förderung, für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und
2. speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechter- das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die
haltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und C E-K ennzeichnung anbringt und die EG-K onformitäts-
gebaute Aufzüge, erklärung ausstellt.
3. S chachtförderanlagen, 4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeit-
4. B ühnenaufzüge, punkt, zu dem der M ontagebetrieb den Aufzug dem
B enutzer erstmals zur Verfügung stellt.
5. in B eförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,
5. Als S icherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richt-
6. mit einer M aschine verbundene Aufzüge, die aus- linie 95/16/EG aufgeführtes B auteil bezeichnet.
schließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt
sind, 6. Als Hersteller der S icherheitsbauteile wird diejenige
natürliche oder juristische P erson bezeichnet, die
7. Zahnradbahnen und die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung
8. B austellenaufzüge zur P ersonenbeförderung oder zur der S icherheitsbauteile übernimmt, die C E-K ennzeich-
P ersonen- und Güterbeförderung. nung anbringt und die EG-K onformitätserklärung aus-
stellt.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/
16/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 7. Als M usteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug
29. J uni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeut-
M itgliedstaaten über Aufzüge (AB l. EG Nr. L 213 S . 1) lichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver P arameter
definierten – M usteraufzug abgeleiteten Aufzügen,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/16/EG des die identische S icherheitsbauteile verwenden, die
Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. J uni 1995 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über Aufzüge grundlegenden S icherheitsanforderungen eingehalten
(AB l. EG Nr. L 213 S . 1). werden.
1394 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
§3 Abkommens über den Europäischen Wirt-
Sicherheitsanforderungen schaftsraum oder einer anderen nach der
Richtlinie 95/16/EG benannten S telle auf deren
(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, Antrag eine Abschrift der K onformitätserklä-
wenn rung und der P rotokolle über die mit der End-
1. sie den grundlegenden S icherheits- und Gesundheits- abnahme zusammenhängenden P rüfungen zur
anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG Verfügung zu stellen, und
entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sach- 2. den Aufzügen vom M ontagebetrieb eine Dokumenta-
gemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem B etrieb tion nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in
die S icherheit und Gesundheit von P ersonen und die deutscher S prache beigefügt ist.
S icherheit von Gütern nicht gefährden,
(2) S icherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr ge-
2. die für die Errichtung des Gebäudes oder B auwerks bracht werden, wenn
verantwortliche P erson und der M ontagebetrieb alle
Angaben untereinander ausgetauscht und die ge- 1. die S icherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem
eigneten M aßnahmen getroffen haben, um den ein- in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-
wandfreien B etrieb und die gefahrlose B enutzung des staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Aufzugs zu gewährleisten, und schaftsraum niedergelassenen B evollmächtigten mit
der C E-K onformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2
3. neben den für die S icherheit und den B etrieb des
und 3 versehen sind und ihnen eine EG-K onformi-
Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen
tätserklärung gemäß Anhang II B uchstabe A der Richt-
keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Auf-
linie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller
zugsschacht verlegt oder installiert sind.
oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen
(2) S icherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr ge- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
bracht werden, wenn Wirtschaftsraum niedergelassener B evollmächtigter
1. sie den grundlegenden S icherheits- und Gesundheits- bestätigt, daß
anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG a) die S icherheitsbauteile den grundlegenden S icher-
entsprechen oder ermöglichen, daß die Aufzüge, in die heitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anfor-
derungen erfüllen, und b) die in Artikel 8 Abs. 1 B uchstabe a der Richtlinie 95/
16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den An-
2. die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sach- hängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG
gemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestim- eingehalten sind,
mungsgemäßem B etrieb die S icherheit und Gesund-
heit von P ersonen und die S icherheit von Gütern nicht c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm
gefährden. beauftragten zugelassenen S telle erfüllt hat und
§4 d) er sich verpflichtet, eine Abschrift der K onformitäts-
erklärung über einen Zeitraum von zehn J ahren
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der Einstellung der Fertigung des S icherheits-
(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, bauteils aufzubewahren, und
wenn 2. den S icherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in
1. die Aufzüge vom M ontagebetrieb zusätzlich zu der der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
K ennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Richtlinie 95/16/EG mit der C E-K onformitätskenn- raum niedergelassenen B evollmächtigten eine B e-
zeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und triebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/
ihnen eine EG-K onformitätserklärung gemäß Anhang II 16/EG beigefügt ist.
B uchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, (3) Unterliegen die Aufzüge und S icherheitsbauteile
wodurch der M ontagebetrieb bestätigt, daß auch anderen Rechtsvorschriften, die die C E-K ennzeich-
a) die Aufzüge den grundlegenden S icherheitsan- nung vorschreiben, wird durch die C E-K ennzeichnung
forderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen, auch bestätigt, daß die Aufzüge und S icherheitsbauteile
b) die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vor- ebenfalls den B estimmungen dieser anderen einschlägi-
geschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, gen Rechtsvorschriften entsprechen. S teht jedoch gemäß
X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG ein- einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem M on-
gehalten sind, tagebetrieb oder dem Hersteller der S icherheitsbauteile
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwen-
c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm denden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die
beauftragten zugelassenen S telle erfüllt hat und C E-K ennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom
d) er sich verpflichtet, M ontagebetrieb und die S icherheitsbauteile den vom Her-
steller der S icherheitsbauteile angewandten Rechts-
aa) eine Abschrift der K onformitätserklärung über vorschriften nach S atz 1 entsprechen. In diesen Fällen
einen Zeitraum von zehn J ahren nach dem müssen in den Aufzügen und S icherheitsbauteilen bei-
Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren zufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle
und Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschrif-
bb) der K ommission der Europäischen Gemein- ten zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-
schaften, einem M itgliedstaat der Europäi- chend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-
schen Union, einem anderen Vertragsstaat des schen Gemeinschaften aufgeführt sein.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1395
(4) Ein B auteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 Artikel 2
genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht
werden, wenn diesem B auteil eine Erklärung des Her-
Änderung der Aufzugsverordnung
stellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem an- Die Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (B GB l. I
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- S . 205), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
schen Wirtschaftsraum niedergelassenen B evollmächtig- vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1914), wird wie folgt
ten beigefügt ist, daß das B auteil in einen Aufzug im S inne geändert:
dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen
der C E-K ennzeichnung ist nicht zulässig. 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
(5) S ind entweder der M ontagebetrieb oder der Her- a) Die den § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:
steller des S icherheitsbauteils oder sein in der Gemein- „(weggefallen) § 8“.
schaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse- b) Die den § 23 betreffende Zeile wird wie folgt ge-
ner B evollmächtigter den Verpflichtungen der vorste- faßt:
henden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die „Aufsicht über Anlagen des B undes § 23“.
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der P erson, die c) Die die § § 26 bis 29 betreffenden Zeilen werden
den Aufzug oder das S icherheitsbauteil in der Gemein- wie folgt gefaßt:
schaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen
gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein S icher- „Verbotsbestimmung für P ersonen-Um-
heitsbauteil für eigene Zwecke baut. laufaufzüge § 26
Verbots- und Übergangsbestim-
mungen für M ühlen-B remsfahrstühle § 27
§5
Ordnungswidrigkeiten § 28
C E-Kennzeichnungen
(weggefallen) § 29“.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche C E-K onfor-
mitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich 2. In § 1 Abs. 5 werden hinter dem Wort „B etrieb“ die
sichtbar angebracht sein. Worte „oder über M ontage, Installation und B etrieb“
(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche C E-K onfor- eingefügt.
mitätskennzeichnung muß auf jedem S icherheitsbauteil
oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem B auteil 3. In § 3 Abs. 2 S atz 2 werden die Worte „der Erlaubnis-
fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht erteilung nach § 8 sowie“ gestrichen.
sein.
(3) Die C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den 4. § 7 Abs. 2 S atz 2 wird gestrichen.
B uchstaben „C E“ nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG.
Hinter der C E-K ennzeichnung steht die K ennummer der 5. § 8 wird gestrichen.
zugelassenen S telle, sofern diese im Rahmen der Verfah-
ren nach Artikel 8 Abs. 1 B uchstabe a Ziffer ii oder iii oder 6. § 17 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem S icherheitsbau- „(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Impor-
teil keine K ennzeichnungen angebracht werden, durch die teurs prüft der
Dritte hinsichtlich der B edeutung und des S chriftbildes
1. Technische Überwachungs-Verein Bayern Hes-
der C E-K ennzeichnung irregeführt werden können. J ede
sen S achsen S üdwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2
andere K ennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem
Nr. 1 bis 3,
S icherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die
S ichtbarkeit und Lesbarkeit der C E-K ennzeichnung nicht 2. Technische Überwachungs-Verein Rheinland/
beeinträchtigt. B erlin-B randenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2
Nr. 4 und 5
§6 genanntes B auteil den Anforderungen dieser Ver-
ordnung entspricht.“
Ordnungswidrigkeiten
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2
des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a
oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a oder b oder Nr. 2 a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
einen Aufzug oder ein S icherheitsbauteil in den Verkehr „In diesen sind neben Vertretern der obersten Lan-
bringt. desbehörden insbesondere Vertreter der Arbeit-
geber, der Gewerkschaften, der S achverständigen
§7 nach § 18 Abs. 1, der nach der Richtlinie 95/16/EG
Übergangsbestimmung benannten S tellen und der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu berufen.“
Aufzüge und S icherheitsbauteile, die den am 29. J uni
1995 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden b) Folgender neuer S atz 3 wird angefügt:
B estimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. J uni 1999 „Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 M itglieder
in den Verkehr gebracht werden. haben.“
1396 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
8. § 25 wird wie folgt geändert: 9. In der Überschrift zu § 26 werden die Worte „Verbots-
und Übergangsbestimmungen“ durch das Wort „Ver-
a) Absatz 2 wird gestrichen.
botsbestimmung“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
10. Der bisherige § 26a wird § 27.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
„(3) B ei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten 11. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert:
B auteilen steht bis zum 30. J uni 1999 einer
a) Absatz 1 wird gestrichen.
B escheinigung nach § 17 Abs. 2 eine B escheini-
gung gleich, die von einem in § 17 Abs. 1 genann- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
ten Technischen Überwachungs-Verein oder einer sätze 1 und 2.
sonstigen der K ommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie 12. § 29 wird gestrichen.
84/528/EWG des Rates vom 17. S eptember 1984
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der M it-
gliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für
Artikel 3
Hebezeuge und Fördergeräte (AB l. EG Nr. L 300 Neubekanntmachung
S . 72), zuletzt geändert durch die R ichtlinie
Das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung
88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
kann den Wortlaut der Aufzugsverordnung in der vom
(AB l. EG Nr. L 382 S . 42), mitgeteilten P rüfstelle
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des
B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Rates vom 17. S eptember 1984 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über
elektrisch betriebene Aufzüge (AB l. EG Nr. L 300 Artikel 4
S . 86), zuletzt geändert durch die R ichtlinie
90/486/EWG des Rates vom 17. S eptember 1990 Inkrafttreten
(AB l. EG Nr. L 270 S . 21), in Verbindung mit K api- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tel IV der Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.“ in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1397
SGB III – Anpassungsverordnung 1998
Vom 18. J uni 1998
Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594)
verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung:
§1
Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. J uli 1998 an
1. für B emessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im B eitrittsgebiet beruhen, 1,0178,
2. für B emessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhält-
nissen im Gebiet der B undesrepublik Deutschland nach dem S tande vor dem
3. Oktober 1990 beruhen, 1,0116.
§2
Diese Verordnung tritt am 30. J uni 1998 in K raft.
B onn, den 18. J uni 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
1398 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Dreiunddreißigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1998/99 – AnrV 1998/99)
Vom 18. J uni 1998
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom gungsgesetzes zusammen, so ist die S tufenzahl getrennt
4. J uni 1985 (B GB I. I S . 910) geänderten § 33 Abs. 6, des für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
§ 33a Abs. 1 S atz 3, des § 33b Abs. 5 S atz 3, des durch zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Artikel 1 Nr. 29 B uchstabe b des K OV-S trukturgesetzes des § 41 Abs. 3 S atz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesver-
1990 vom 23. M ärz 1990 (B GB I. I S . 582) geänderten § 41 sorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 S tufenzahl.
B uchstabe b des K OV-S trukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des B undesversorgungsgesetzes in der Fas- §4
sung der B ekanntmachung vom 22. J anuar 1982 (B GB I. I (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
S . 21) sowie unter B erücksichtigung des Artikels 1 der K inderzuschlägen ist von der S tufenzahl, die für das
S iebten K OV-Anpassungsverordnung 1998 vom 17. J uni tatsächliche B ruttoeinkommen angegeben ist, die S tufen-
1998 (B GB I. I S . 1362) verordnet das B undesministerium zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
für Arbeit und S ozialordnung: mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
stellung maßgebende S tufenzahl.
§1
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
Diese Verordnung gilt im Gebiet der B undesrepublik K inderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungs- K inderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
vertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 rechnenden Einkommen ein B etrag in Höhe des Ehegat-
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
vom 1. J uli 1998 bis 30. J uni 1999 bestehen. nende Einkommen im S inne des § 33b Abs. 5 S atz 3 des
B undesversorgungsgesetzes.
§2
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der §5
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und K inderzuschläge
S oweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2,
ausreicht, sind die Werte für jede weitere S tufenzahl wie
§ 33a Abs.1 S atz 3, § 33b Abs. 5 S atz 3 und § 51 Abs. 4
folgt zu ermitteln:
des B undesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der die-
ser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der 1. Zur Ermittlung des B ruttoeinkommens, bis zu dem die
Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zu bildenden S tufen reichen, ist ausgehend von den
zustehenden B eträge an Ausgleichsrente und Elternrente Werten der S tufe 200 für B eschädigte bei Einkünften
angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur inso- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein B etrag in Höhe
weit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 von 15,615 Deutsche M ark und bei den übrigen Ein-
Abs. 2 oder 3 des B undesversorgungsgesetzes besteht. künften ein B etrag in Höhe von 9,935 Deutsche M ark je
B esteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- S tufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Deutsche M ark nach unten abzurunden.
Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des
2. Zur Ermittlung des jeder S tufe zugeordneten B etrages
Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle
des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
dem Wert bei S tufe 200 für B eschädigte je S tufe ein
B etrag in Höhe von 5,67 Deutsche M ark hinzuzuzählen
§3 und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche M ark nach
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle unten abzurunden.
auf volle Deutsche M ark nach unten abzurunden.
§6
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
im S inne des § 33 Abs.1 B uchstabe a des B undesversor- Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. J uni 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1399
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. J uli 1998 bis 30. J uni 1999
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
530 198 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 0 0 750 919 641
545 207 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 1 5 745 914 636
561 217 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 2 11 739 908 630
576 227 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 3 17 733 902 624
592 237 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 4 22 728 897 619
608 247 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 5 28 722 891 613
623 257 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 6 34 716 885 607
639 267 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 7 39 711 880 602
654 277 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 8 45 705 874 596
670 287 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 9 51 699 868 590
686 298 0 0 1 134 1 007 840 694 468 335 10 56 694 863 585
701 307 1 5 1 129 1 002 835 689 463 330 11 61 689 858 580
717 317 2 11 1 123 996 829 683 457 324 12 67 683 852 574
732 327 3 17 1 117 990 823 677 451 318 13 73 677 846 568
748 337 4 22 1 112 985 818 672 446 313 14 78 672 841 563
764 347 5 28 1 106 979 812 666 440 307 15 84 666 835 557
779 357 6 34 1 100 973 806 660 434 301 16 90 660 829 551
795 367 7 39 1 095 968 801 655 429 296 17 95 655 824 546
810 377 8 45 1 089 962 795 649 423 290 18 101 649 818 540
826 387 9 51 1 083 956 789 643 417 284 19 107 643 812 534
842 397 10 56 1 078 951 784 638 412 279 20 112 638 807 529
857 407 11 62 1 072 945 778 632 406 273 21 118 632 801 523
873 417 12 68 1 066 939 772 626 400 267 22 124 626 795 517
888 427 13 73 1 061 934 767 621 395 262 23 129 621 790 512
904 437 14 79 1 055 928 761 615 389 256 24 135 615 784 506
920 447 15 85 1 049 922 755 609 383 250 25 141 609 778 500
935 456 16 90 1 044 917 750 604 378 245 26 146 604 773 495
951 466 17 96 1 038 911 744 598 372 239 27 152 598 767 489
967 476 18 102 1 032 905 738 592 366 233 28 158 592 761 483
982 486 19 107 1 027 900 733 587 361 228 29 163 587 756 478
998 496 20 113 1 021 894 727 581 355 222 30 169 581 750 472
1 013 506 21 119 1 015 888 721 575 349 216 31 175 575 744 466
1 029 516 22 124 1 010 883 716 570 344 211 32 180 570 739 461
1 045 526 23 130 1 004 877 710 564 338 205 33 186 564 733 455
1 060 536 24 136 998 871 704 558 332 199 34 192 558 727 449
1 076 546 25 141 993 866 699 553 327 194 35 197 553 722 444
1 091 556 26 147 987 860 693 547 321 188 36 203 547 716 438
1 107 566 27 153 981 854 687 541 315 182 37 209 541 710 432
1 123 576 28 158 976 849 682 536 310 177 38 214 536 705 427
1 138 586 29 164 970 843 676 530 304 171 39 220 530 699 421
1 154 596 30 170 964 837 670 524 298 165 40 226 524 693 415
1 170 605 31 175 959 832 665 519 293 160 41 231 519 688 410
1 185 615 32 181 953 826 659 513 287 154 42 237 513 682 404
1 201 625 33 187 947 820 653 507 281 148 43 243 507 676 398
1 216 635 34 192 942 815 648 502 276 143 44 248 502 671 393
1 232 645 35 198 936 809 642 496 270 137 45 254 496 665 387
1 248 655 36 204 930 803 636 490 264 131 46 260 490 659 381
1 263 665 37 209 925 798 631 485 259 126 47 265 485 654 376
1 279 675 38 215 919 792 625 479 253 120 48 271 479 648 370
1 294 685 39 221 913 786 619 473 247 114 49 277 473 642 364
1 310 695 40 226 908 781 614 468 242 109 50 282 468 637 359
1 326 705 41 232 902 775 608 462 236 103 51 288 462 631 353
1 341 715 42 238 896 769 602 456 230 97 52 294 456 625 347
1 357 725 43 243 891 764 597 451 225 92 53 299 451 620 342
1400 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 373 735 44 249 885 758 591 445 219 86 54 305 445 614 336
1 388 745 45 255 879 752 585 439 213 80 55 311 439 608 330
1 404 755 46 260 874 747 580 434 208 75 56 316 434 603 325
1 419 764 47 266 868 741 574 428 202 69 57 322 428 597 319
1 435 774 48 272 862 735 568 422 196 63 58 328 422 591 313
1 451 784 49 277 857 730 563 417 191 58 59 333 417 586 308
1 466 794 50 283 851 724 557 411 185 52 60 339 411 580 302
1 482 804 51 289 845 718 551 405 179 46 61 345 405 574 296
1 497 814 52 294 840 713 546 400 174 41 62 350 400 569 291
1 513 824 53 300 834 707 540 394 168 35 63 356 394 563 285
1 529 834 54 306 828 701 534 388 162 29 64 362 388 557 279
1 544 844 55 311 823 696 529 383 157 24 65 367 383 552 274
1 560 854 56 317 817 690 523 377 151 18 66 373 377 546 268
1 576 864 57 323 811 684 517 371 145 12 67 379 371 540 262
1 591 874 58 328 806 679 512 366 140 7 68 384 366 535 257
1 607 884 59 334 800 673 506 360 134 1 69 390 360 529 251
1 622 894 60 340 794 667 500 354 128 0 70 396 354 523 245
1 638 904 61 345 789 662 495 349 123 71 401 349 518 240
1 654 913 62 351 783 656 489 343 117 72 407 343 512 234
1 669 923 63 357 777 650 483 337 111 73 413 337 506 228
1 685 933 64 362 772 645 478 332 106 74 418 332 501 223
1 700 943 65 368 766 639 472 326 100 75 424 326 495 217
1 716 953 66 374 760 633 466 320 94 76 430 320 489 211
1 732 963 67 379 755 628 461 315 89 77 435 315 484 206
1 747 973 68 385 749 622 455 309 83 78 441 309 478 200
1 763 983 69 391 743 616 449 303 77 79 447 303 472 194
1 779 993 70 396 738 611 444 298 72 80 452 298 467 189
1 794 1 003 71 402 732 605 438 292 66 81 458 292 461 183
1 810 1 013 72 408 726 599 432 286 60 82 464 286 455 177
1 825 1 023 73 413 721 594 427 281 55 83 469 281 450 172
1 841 1 033 74 419 715 588 421 275 49 84 475 275 444 166
1 857 1 043 75 425 709 582 415 269 43 85 481 269 438 160
1 872 1 053 76 430 704 577 410 264 38 86 486 264 433 155
1 888 1 062 77 436 698 571 404 258 32 87 492 258 427 149
1 903 1 072 78 442 692 565 398 252 26 88 498 252 421 143
1 919 1 082 79 447 687 560 393 247 21 89 503 247 416 138
1 935 1 092 80 453 681 554 387 241 15 90 509 241 410 132
1 950 1 102 81 459 675 548 381 235 9 91 515 235 404 126
1 966 1 112 82 464 670 543 376 230 4 92 520 230 399 121
1 982 1 122 83 470 664 537 370 224 0 93 526 224 393 115
1 997 1 132 84 476 658 531 364 218 94 532 218 387 109
2 013 1 142 85 481 653 526 359 213 95 537 213 382 104
2 028 1 152 86 487 647 520 353 207 96 543 207 376 98
2 044 1 162 87 493 641 514 347 201 97 549 201 370 92
2 060 1 172 88 498 636 509 342 196 98 554 196 365 87
2 075 1 182 89 504 630 503 336 190 99 560 190 359 81
2 091 1 192 90 510 624 497 330 184 100 566 184 353 75
2 106 1 202 91 515 619 492 325 179 101 571 179 348 70
2 122 1 212 92 521 613 486 319 173 102 577 173 342 64
2 138 1 221 93 527 607 480 313 167 103 583 167 336 58
2 153 1 231 94 532 602 475 308 162 104 588 162 331 53
2 169 1 241 95 538 596 469 302 156 105 594 156 325 47
2 185 1 251 96 544 590 463 296 150 106 600 150 319 41
2 200 1 261 97 549 585 458 291 145 107 605 145 314 36
2 216 1 271 98 555 579 452 285 139 108 611 139 308 30
2 231 1 281 99 561 573 446 279 133 109 617 133 302 24
2 247 1 291 100 567 567 440 273 127 110 623 127 296 18
2 263 1 301 101 572 562 435 268 122 111 628 122 291 13
2 278 1 311 102 578 556 429 262 116 112 634 116 285 7
2 294 1 321 103 584 550 423 256 110 113 640 110 279 1
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1401
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 309 1 331 104 589 545 418 251 105 114 645 105 274 0
2 325 1 341 105 595 539 412 245 99 115 651 99 268
2 341 1 351 106 601 533 406 239 93 116 657 93 262
2 356 1 361 107 606 528 401 234 88 117 662 88 257
2 372 1 370 108 612 522 395 228 82 118 668 82 251
2 388 1 380 109 618 516 389 222 76 119 674 76 245
2 403 1 390 110 623 511 384 217 71 120 679 71 240
2 419 1 400 111 629 505 378 211 65 121 685 65 234
2 434 1 410 112 635 499 372 205 59 122 691 59 228
2 450 1 420 113 640 494 367 200 54 123 696 54 223
2 466 1 430 114 646 488 361 194 48 124 702 48 217
2 481 1 440 115 652 482 355 188 42 125 708 42 211
2 497 1 450 116 657 477 350 183 37 126 713 37 206
2 512 1 460 117 663 471 344 177 31 127 719 31 200
2 528 1 470 118 669 465 338 171 25 128 725 25 194
2 544 1 480 119 674 460 333 166 20 129 730 20 189
2 559 1 490 120 680 454 327 160 14 130 736 14 183
2 575 1 500 121 686 448 321 154 8 131 742 8 177
2 591 1 510 122 691 443 316 149 3 132 747 3 172
2 606 1 520 123 697 437 310 143 0 133 753 0 166
2 622 1 529 124 703 431 304 137 134 759 160
2 637 1 539 125 708 426 299 132 135 764 155
2 653 1 549 126 714 420 293 126 136 770 149
2 669 1 559 127 720 414 287 120 137 776 143
2 684 1 569 128 725 409 282 115 138 781 138
2 700 1 579 129 731 403 276 109 139 787 132
2 715 1 589 130 737 397 270 103 140 793 126
2 731 1 599 131 742 392 265 98 141 798 121
2 747 1 609 132 748 386 259 92 142 804 115
2 762 1 619 133 754 380 253 86 143 810 109
2 778 1 629 134 759 375 248 81 144 815 104
2 794 1 639 135 765 369 242 75 145 821 98
2 809 1 649 136 771 363 236 69 146 827 92
2 825 1 659 137 776 358 231 64 147 832 87
2 840 1 669 138 782 352 225 58 148 838 81
2 856 1 678 139 788 346 219 52 149 844 75
2 872 1 688 140 793 341 214 47 150 849 70
2 887 1 698 141 799 335 208 41 151 855 64
2 903 1 708 142 805 329 202 35 152 861 58
2 918 1 718 143 810 324 197 30 153 866 53
2 934 1 728 144 816 318 191 24 154 872 47
2 950 1 738 145 822 312 185 18 155 878 41
2 965 1 748 146 827 307 180 13 156 883 36
2 981 1 758 147 833 301 174 7 157 889 30
2 997 1 768 148 839 295 168 1 158 895 24
3 012 1 778 149 844 290 163 0 159 900 19
3 028 1 788 150 850 284 157 160 906 13
3 043 1 798 151 856 278 151 161 912 7
3 059 1 808 152 861 273 146 162 917 2
3 075 1 818 153 867 267 140 163 923 0
3 090 1 827 154 873 261 134 164 929
3 106 1 837 155 878 256 129 165 934
3 121 1 847 156 884 250 123 166 940
3 137 1 857 157 890 244 117 167 946
3 153 1 867 158 895 239 112 168 951
3 168 1 877 159 901 233 106 169 957
3 184 1 887 160 907 227 100 170 963
3 200 1 897 161 912 222 95 171 968
3 215 1 907 162 918 216 89 172 974
3 231 1 917 163 924 210 83 173 980
1402 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 246 1 927 164 929 205 78 174 985
3 262 1 937 165 935 199 72 175 991
3 278 1 947 166 941 193 66 176 997
3 293 1 957 167 946 188 61 177 1 002
3 309 1 967 168 952 182 55 178 1 008
3 324 1 977 169 958 176 49 179 1 014
3 340 1 986 170 963 171 44 180 1 019
3 356 1 996 171 969 165 38 181 1 025
3 371 2 006 172 975 159 32 182 1 031
3 387 2 016 173 980 154 27 183 1 036
3 403 2 026 174 986 148 21 184 1 042
3 418 2 036 175 992 142 15 185 1 048
3 434 2 046 176 997 137 10 186 1 053
3 449 2 056 177 1 003 131 4 187 1 059
3 465 2 066 178 1 009 125 0 188 1 065
3 481 2 076 179 1 014 120 189 1 070
3 496 2 086 180 1 020 114 190 1 076
3 512 2 096 181 1 026 108 191 1 082
3 527 2 106 182 1 031 103 192 1 087
3 543 2 116 183 1 037 97 193 1 093
3 559 2 126 184 1 043 91 194 1 099
3 574 2 135 185 1 048 86 195 1 104
3 590 2 145 186 1 054 80 196 1 110
3 606 2 155 187 1 060 74 197 1 116
3 621 2 165 188 1 065 69 198 1 121
3 637 2 175 189 1 071 63 199 1 127
3 652 2 185 190 1 077 57 200 1 133
3 668 2 195 191 1 082 52 201 1 138
3 684 2 205 192 1 088 46 202 1 144
3 699 2 215 193 1 094 40 203 1 150
3 715 2 225 194 1 099 35 204 1 155
3 730 2 235 195 1 105 29 205 1 161
3 746 2 245 196 1 111 23 206 1 167
3 762 2 255 197 1 116 18 207 1 172
3 777 2 265 198 1 122 12 208 1 178
3 793 2 275 199 1 128 6 209 1 184
3 809 2 285 200 1 134 0 210 1 190
3 824 2 294 201 1 139 211 1 195
3 840 2 304 202 1 145 212 1 201
3 855 2 314 203 1 151 213 1 207
3 871 2 324 204 1 156 214 1 212
3 887 2 334 205 1 162 215 1 218
3 902 2 344 206 1 168 216 1 224
3 918 2 354 207 1 173 217 1 229
3 933 2 364 208 1 179 218 1 235
3 949 2 374 209 1 185 219 1 241
3 965 2 384 210 1 190 220 1 246
3 980 2 394 211 1 196 221 1 252
3 996 2 404 212 1 202 222 1 258
4 011 2 414 213 1 207 223 1 263
4 027 2 424 214 1 213 224 1 269
4 043 2 434 215 1 219 225 1 275
4 058 2 443 216 1 224 226 1 280
4 074 2 453 217 1 230 227 1 286
4 090 2 463 218 1 236 228 1 292
4 105 2 473 219 1 241 229 1 297
4 121 2 483 220 1 247 230 1 303
4 136 2 493 221 1 253 231 1 309
4 152 2 503 222 1 258 232 1 314
4 168 2 513 223 1 264 233 1 320
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1403
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
4 183 2 523 224 1 270 234 1 326
4 199 2 533 225 1 275 235 1 331
4 214 2 543 226 1 281 236 1 337
4 230 2 553 227 1 287 237 1 343
4 246 2 563 228 1 292 238 1 348
4 261 2 573 229 1 298 239 1 354
4 277 2 583 230 1 304 240 1 360
4 293 2 592 231 1 309 241 1 365
4 308 2 602 232 1 315 242 1 371
4 324 2 612 233 1 321 243 1 377
4 339 2 622 234 1 326 244 1 382
4 355 2 632 235 1 332 245 1 388
4 371 2 642 236 1 338 246 1 394
4 386 2 652 237 1 343 247 1 399
4 402 2 662 238 1 349 248 1 405
4 417 2 672 239 1 355 249 1 411
4 433 2 682 240 1 360 250 1 416
4 449 2 692 241 1 366 251 1 422
4 464 2 702 242 1 372 252 1 428
4 480 2 712 243 1 377 253 1 433
4 496 2 722 244 1 383 254 1 439
4 511 2 732 245 1 389 255 1 445
4 527 2 742 246 1 394 256 1 450
4 542 2 751 247 1 400 257 1 456
4 558 2 761 248 1 406 258 1 462
4 574 2 771 249 1 411 259 1 467
4 589 2 781 250 1 417 260 1 473
1404 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Vierzehnte Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Vom 18. J uni 1998
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom versorgungsgesetzes zusammen, so ist die S tufenzahl
4. J uni 1985 (B GB I. I S . 910) geänderten § 33 Abs. 6, des getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die
§ 33a Abs. 1 S atz 3, des § 33b Abs. 5 S atz 3, des durch Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der
Artikel 1 Nr. 29 B uchstabe b des K OV-S trukturgesetzes Vorschrift des § 41 Abs. 3 S atz 3 und des § 51 Abs. 4 des
1990 vom 23. M ärz 1990 (B GB I. I S . 582) geänderten § 41 B undesversorgungsgesetzes die für die Feststellung
Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 maßgebende S tufenzahl.
B uchstabe b des K OV-S trukturgesetzes 1990 geänderten
§ 51 Abs. 4 des B undesversorgungsgesetzes in der Fas- §4
sung der B ekanntmachung vom 22. J anuar 1982 (B GB I. I
S . 21) und unter B erücksichtigung der Anlage I K api- (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von
tel VIII S achgebiet K Abschnitt III Nr. 1 B uchstabe a des K inderzuschlägen ist von der S tufenzahl, die für das
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung tatsächliche B ruttoeinkommen angegeben ist, die S tufen-
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
(B GB l. 1990 II S . 885, 1067) sowie unter B erücksichtigung mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
des Artikels 1 der S iebten K OV-Anpassungsverordnung stellung maßgebende S tufenzahl.
1998 vom 17. J uni 1998 (B GB I. I S . 1362) verordnet das (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung: K inderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
K inderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
§1 rechnenden Einkommen ein B etrag in Höhe des Ehegat-
Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs- tenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurech-
vertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 nende Einkommen im S inne des § 33b Abs. 5 S atz 3 des
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit B undesversorgungsgesetzes.
vom 1. J uli 1998 an bestehen.
§5
§2
S oweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der ausreicht, sind die Werte für jede weitere S tufenzahl wie
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und K inderzuschläge folgt zu ermitteln:
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47
1. Zur Ermittlung des B ruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 2, § 33 a Abs. 1 S atz 3, § 33b Abs. 5 S atz 3 und § 51
zu bildenden S tufen reichen, ist ausgehend von den
Abs. 4 des B undesversorgungsgesetzes) ergibt sich für
Werten der S tufe 200 für B eschädigte bei Einkünften
den P ersonenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein B etrag in Höhe
trages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als
Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die von 13,355 Deutsche M ark und bei den übrigen Ein-
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden B eträge künften ein B etrag in Höhe von 8,50 Deutsche M ark je
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zuste- S tufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
hende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch Deutsche M ark nach unten abzurunden.
auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des B un- 2. Zur Ermittlung des jeder S tufe zugeordneten B etrages
desversorgungsgesetzes besteht. B esteht Anspruch auf des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende dem Wert bei S tufe 200 für B eschädigte je S tufe ein
Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen B etrag in Höhe von 4,85 Deutsche M ark hinzuzuzählen
Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche M ark nach
Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnen- unten abzurunden.
den Einkommens zu ermitteln.
§6
§3
Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft. Gleich-
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle zeitig tritt die Dreizehnte Verordnung über das anzurech-
auf volle Deutsche M ark nach unten abzurunden. nende Einkommen nach dem B undesversorgungsgesetz
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
im S inne des § 33 Abs. 1 S atz 2 B uchstabe a des B undes- Gebiet vom 16. J uni 1997 (B GB l. I S . 1503) außer K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 18. J uni 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1405
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. J uli 1998
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
453 170 0 0 970 861 719 594 400 287 0 0 642 786 548
466 178 0 0 970 861 719 594 400 287 1 4 638 782 544
479 187 0 0 970 861 719 594 400 287 2 9 633 777 539
493 195 0 0 970 861 719 594 400 287 3 14 628 772 534
506 204 0 0 970 861 719 594 400 287 4 19 623 767 529
519 212 0 0 970 861 719 594 400 287 5 24 618 762 524
533 221 0 0 970 861 719 594 400 287 6 29 613 757 519
546 229 0 0 970 861 719 594 400 287 7 33 609 753 515
559 238 0 0 970 861 719 594 400 287 8 38 604 748 510
573 246 0 0 970 861 719 594 400 287 9 43 599 743 505
587 255 0 0 970 861 719 594 400 287 10 48 594 738 500
600 263 1 4 966 857 715 590 396 283 11 52 590 734 496
613 272 2 9 961 852 710 585 391 278 12 57 585 729 491
627 280 3 14 956 847 705 580 386 273 13 62 580 724 486
640 289 4 19 951 842 700 575 381 268 14 67 575 719 481
653 297 5 24 946 837 695 570 376 263 15 72 570 714 476
667 306 6 29 941 832 690 565 371 258 16 77 565 709 471
680 314 7 33 937 828 686 561 367 254 17 81 561 705 467
693 323 8 38 932 823 681 556 362 249 18 86 556 700 462
707 331 9 43 927 818 676 551 357 244 19 91 551 695 457
720 340 10 48 922 813 671 546 352 239 20 96 546 690 452
733 348 11 53 917 808 666 541 347 234 21 101 541 685 447
747 357 12 58 912 803 661 536 342 229 22 106 536 680 442
760 365 13 63 907 798 656 531 337 224 23 111 531 675 437
773 374 14 67 903 794 652 527 333 220 24 115 527 671 433
787 382 15 72 898 789 647 522 328 215 25 120 522 666 428
800 391 16 77 893 784 642 517 323 210 26 125 517 661 423
814 399 17 82 888 779 637 512 318 205 27 130 512 656 418
827 408 18 87 883 774 632 507 313 200 28 135 507 651 413
840 416 19 92 878 769 627 502 308 195 29 140 502 646 408
854 425 20 97 873 764 622 497 303 190 30 145 497 641 403
867 433 21 101 869 760 618 493 299 186 31 149 493 637 399
880 442 22 106 864 755 613 488 294 181 32 154 488 632 394
894 450 23 111 859 750 608 483 289 176 33 159 483 627 389
907 459 24 116 854 745 603 478 284 171 34 164 478 622 384
920 467 25 121 849 740 598 473 279 166 35 169 473 617 379
934 476 26 126 844 735 593 468 274 161 36 174 468 612 374
947 484 27 130 840 731 589 464 270 157 37 178 464 608 370
960 493 28 135 835 726 584 459 265 152 38 183 459 603 365
974 501 29 140 830 721 579 454 260 147 39 188 454 598 360
987 510 30 145 825 716 574 449 255 142 40 193 449 593 355
1 001 518 31 150 820 711 569 444 250 137 41 198 444 588 350
1 014 527 32 155 815 706 564 439 245 132 42 203 439 583 345
1 027 535 33 160 810 701 559 434 240 127 43 208 434 578 340
1 041 544 34 164 806 697 555 430 236 123 44 212 430 574 336
1 054 552 35 169 801 692 550 425 231 118 45 217 425 569 331
1 067 561 36 174 796 687 545 420 226 113 46 222 420 564 326
1 081 569 37 179 791 682 540 415 221 108 47 227 415 559 321
1 094 578 38 184 786 677 535 410 216 103 48 232 410 554 316
1 107 586 39 189 781 672 530 405 211 98 49 237 405 549 311
1 121 595 40 194 776 667 525 400 206 93 50 242 400 544 306
1 134 603 41 198 772 663 521 396 202 89 51 246 396 540 302
1 147 612 42 203 767 658 516 391 197 84 52 251 391 535 297
1 161 620 43 208 762 653 511 386 192 79 53 256 386 530 292
1406 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 174 629 44 213 757 648 506 381 187 74 54 261 381 525 287
1 187 637 45 218 752 643 501 376 182 69 55 266 376 520 282
1 201 646 46 223 747 638 496 371 177 64 56 271 371 515 277
1 214 654 47 227 743 634 492 367 173 60 57 275 367 511 273
1 228 663 48 232 738 629 487 362 168 55 58 280 362 506 268
1 241 671 49 237 733 624 482 357 163 50 59 285 357 501 263
1 254 680 50 242 728 619 477 352 158 45 60 290 352 496 258
1 268 688 51 247 723 614 472 347 153 40 61 295 347 491 253
1 281 697 52 252 718 609 467 342 148 35 62 300 342 486 248
1 294 705 53 257 713 604 462 337 143 30 63 305 337 481 243
1 308 714 54 261 709 600 458 333 139 26 64 309 333 477 239
1 321 722 55 266 704 595 453 328 134 21 65 314 328 472 234
1 334 731 56 271 699 590 448 323 129 16 66 319 323 467 229
1 348 739 57 276 694 585 443 318 124 11 67 324 318 462 224
1 361 748 58 281 689 580 438 313 119 6 68 329 313 457 219
1 374 756 59 286 684 575 433 308 114 1 69 334 308 452 214
1 388 765 60 291 679 570 428 303 109 0 70 339 303 447 209
1 401 773 61 295 675 566 424 299 105 71 343 299 443 205
1 415 782 62 300 670 561 419 294 100 72 348 294 438 200
1 428 790 63 305 665 556 414 289 95 73 353 289 433 195
1 441 799 64 310 660 551 409 284 90 74 358 284 428 190
1 455 807 65 315 655 546 404 279 85 75 363 279 423 185
1 468 816 66 320 650 541 399 274 80 76 368 274 418 180
1 481 824 67 324 646 537 395 270 76 77 372 270 414 176
1 495 833 68 329 641 532 390 265 71 78 377 265 409 171
1 508 841 69 334 636 527 385 260 66 79 382 260 404 166
1 521 850 70 339 631 522 380 255 61 80 387 255 399 161
1 535 858 71 344 626 517 375 250 56 81 392 250 394 156
1 548 867 72 349 621 512 370 245 51 82 397 245 389 151
1 561 875 73 354 616 507 365 240 46 83 402 240 384 146
1 575 884 74 358 612 503 361 236 42 84 406 236 380 142
1 588 892 75 363 607 498 356 231 37 85 411 231 375 137
1 601 901 76 368 602 493 351 226 32 86 416 226 370 132
1 615 909 77 373 597 488 346 221 27 87 421 221 365 127
1 628 918 78 378 592 483 341 216 22 88 426 216 360 122
1 642 926 79 383 587 478 336 211 17 89 431 211 355 117
1 655 935 80 388 582 473 331 206 12 90 436 206 350 112
1 668 943 81 392 578 469 327 202 8 91 440 202 346 108
1 682 952 82 397 573 464 322 197 3 92 445 197 341 103
1 695 960 83 402 568 459 317 192 0 93 450 192 336 98
1 708 969 84 407 563 454 312 187 94 455 187 331 93
1 722 977 85 412 558 449 307 182 95 460 182 326 88
1 735 986 86 417 553 444 302 177 96 465 177 321 83
1 748 994 87 421 549 440 298 173 97 469 173 317 79
1 762 1 003 88 426 544 435 293 168 98 474 168 312 74
1 775 1 011 89 431 539 430 288 163 99 479 163 307 69
1 788 1 020 90 436 534 425 283 158 100 484 158 302 64
1 802 1 028 91 441 529 420 278 153 101 489 153 297 59
1 815 1 037 92 446 524 415 273 148 102 494 148 292 54
1 829 1 045 93 451 519 410 268 143 103 499 143 287 49
1 842 1 054 94 455 515 406 264 139 104 503 139 283 45
1 855 1 062 95 460 510 401 259 134 105 508 134 278 40
1 869 1 071 96 465 505 396 254 129 106 513 129 273 35
1 882 1 079 97 470 500 391 249 124 107 518 124 268 30
1 895 1 088 98 475 495 386 244 119 108 523 119 263 25
1 909 1 096 99 480 490 381 239 114 109 528 114 258 20
1 922 1 105 100 485 485 376 234 109 110 533 109 253 15
1 935 1 113 101 489 481 372 230 105 111 537 105 249 11
1 949 1 122 102 494 476 367 225 100 112 542 100 244 6
1 962 1 130 103 499 471 362 220 95 113 547 95 239 1
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1407
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 975 1 139 104 504 466 357 215 90 114 552 90 234 0
1 989 1 147 105 509 461 352 210 85 115 557 85 229
2 002 1 156 106 514 456 347 205 80 116 562 80 224
2 015 1 164 107 518 452 343 201 76 117 566 76 220
2 029 1 173 108 523 447 338 196 71 118 571 71 215
2 042 1 181 109 528 442 333 191 66 119 576 66 210
2 056 1 190 110 533 437 328 186 61 120 581 61 205
2 069 1 198 111 538 432 323 181 56 121 586 56 200
2 082 1 207 112 543 427 318 176 51 122 591 51 195
2 096 1 215 113 548 422 313 171 46 123 596 46 190
2 109 1 224 114 552 418 309 167 42 124 600 42 186
2 122 1 232 115 557 413 304 162 37 125 605 37 181
2 136 1 241 116 562 408 299 157 32 126 610 32 176
2 149 1 249 117 567 403 294 152 27 127 615 27 171
2 162 1 258 118 572 398 289 147 22 128 620 22 166
2 176 1 266 119 577 393 284 142 17 129 625 17 161
2 189 1 275 120 582 388 279 137 12 130 630 12 156
2 202 1 283 121 586 384 275 133 8 131 634 8 152
2 216 1 292 122 591 379 270 128 3 132 639 3 147
2 229 1 300 123 596 374 265 123 0 133 644 0 142
2 243 1 309 124 601 369 260 118 134 649 137
2 256 1 317 125 606 364 255 113 135 654 132
2 269 1 326 126 611 359 250 108 136 659 127
2 283 1 334 127 615 355 246 104 137 663 123
2 296 1 343 128 620 350 241 99 138 668 118
2 309 1 351 129 625 345 236 94 139 673 113
2 323 1 360 130 630 340 231 89 140 678 108
2 336 1 368 131 635 335 226 84 141 683 103
2 349 1 377 132 640 330 221 79 142 688 98
2 363 1 385 133 645 325 216 74 143 693 93
2 376 1 394 134 649 321 212 70 144 697 89
2 389 1 402 135 654 316 207 65 145 702 84
2 403 1 411 136 659 311 202 60 146 707 79
2 416 1 419 137 664 306 197 55 147 712 74
2 429 1 428 138 669 301 192 50 148 717 69
2 443 1 436 139 674 296 187 45 149 722 64
2 456 1 445 140 679 291 182 40 150 727 59
2 470 1 453 141 683 287 178 36 151 731 55
2 483 1 462 142 688 282 173 31 152 736 50
2 496 1 470 143 693 277 168 26 153 741 45
2 510 1 479 144 698 272 163 21 154 746 40
2 523 1 487 145 703 267 158 16 155 751 35
2 536 1 496 146 708 262 153 11 156 756 30
2 550 1 504 147 712 258 149 7 157 760 26
2 563 1 513 148 717 253 144 2 158 765 21
2 576 1 521 149 722 248 139 0 159 770 16
2 590 1 530 150 727 243 134 160 775 11
2 603 1 538 151 732 238 129 161 780 6
2 616 1 547 152 737 233 124 162 785 1
2 630 1 555 153 742 228 119 163 790 0
2 643 1 564 154 746 224 115 164 794
2 657 1 572 155 751 219 110 165 799
2 670 1 581 156 756 214 105 166 804
2 683 1 589 157 761 209 100 167 809
2 697 1 598 158 766 204 95 168 814
2 710 1 606 159 771 199 90 169 819
2 723 1 615 160 776 194 85 170 824
2 737 1 623 161 780 190 81 171 828
2 750 1 632 162 785 185 76 172 833
2 763 1 640 163 790 180 71 173 838
1408 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 777 1 649 164 795 175 66 174 843
2 790 1 657 165 800 170 61 175 848
2 803 1 666 166 805 165 56 176 853
2 817 1 674 167 809 161 52 177 857
2 830 1 683 168 814 156 47 178 862
2 843 1 691 169 819 151 42 179 867
2 857 1 700 170 824 146 37 180 872
2 870 1 708 171 829 141 32 181 877
2 884 1 717 172 834 136 27 182 882
2 897 1 725 173 839 131 22 183 887
2 910 1 734 174 843 127 18 184 891
2 924 1 742 175 848 122 13 185 896
2 937 1 751 176 853 117 8 186 901
2 950 1 759 177 858 112 3 187 906
2 964 1 768 178 863 107 0 188 911
2 977 1 776 179 868 102 189 916
2 990 1 785 180 873 97 190 921
3 004 1 793 181 877 93 191 925
3 017 1 802 182 882 88 192 930
3 030 1 810 183 887 83 193 935
3 044 1 819 184 892 78 194 940
3 057 1 827 185 897 73 195 945
3 071 1 836 186 902 68 196 950
3 084 1 844 187 906 64 197 954
3 097 1 853 188 911 59 198 959
3 111 1 861 189 916 54 199 964
3 124 1 870 190 921 49 200 969
3 137 1 878 191 926 44 201 974
3 151 1 887 192 931 39 202 979
3 164 1 895 193 936 34 203 984
3 177 1 904 194 940 30 204 988
3 191 1 912 195 945 25 205 993
3 204 1 921 196 950 20 206 998
3 217 1 929 197 955 15 207 1 003
3 231 1 938 198 960 10 208 1 008
3 244 1 946 199 965 5 209 1 013
3 258 1 955 200 970 0 210 1 018
3 271 1 963 201 974 211 1 022
3 284 1 972 202 979 212 1 027
3 298 1 980 203 984 213 1 032
3 311 1 989 204 989 214 1 037
3 324 1 997 205 994 215 1 042
3 338 2 006 206 999 216 1 047
3 351 2 014 207 1 003 217 1 051
3 364 2 023 208 1 008 218 1 056
3 378 2 031 209 1 013 219 1 061
3 391 2 040 210 1 018 220 1 066
3 404 2 048 211 1 023 221 1 071
3 418 2 057 212 1 028 222 1 076
3 431 2 065 213 1 033 223 1 081
3 444 2 074 214 1 037 224 1 085
3 458 2 082 215 1 042 225 1 090
3 471 2 091 216 1 047 226 1 095
3 485 2 099 217 1 052 227 1 100
3 498 2 108 218 1 057 228 1 105
3 511 2 116 219 1 062 229 1 110
3 525 2 125 220 1 067 230 1 115
3 538 2 133 221 1 071 231 1 119
3 551 2 142 222 1 076 232 1 124
3 565 2 150 223 1 081 233 1 129
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1409
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- B eschädigte mit einer M dE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige S tufen- des Ein- S tufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v.H. v.H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v.H. 50 v.H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
3 578 2 159 224 1 086 234 1 134
3 591 2 167 225 1 091 235 1 139
3 605 2 176 226 1 096 236 1 144
3 618 2 184 227 1 100 237 1 148
3 631 2 193 228 1 105 238 1 153
3 645 2 201 229 1 110 239 1 158
3 658 2 210 230 1 115 240 1 163
3 672 2 218 231 1 120 241 1 168
3 685 2 227 232 1 125 242 1 173
3 698 2 235 233 1 130 243 1 178
3 712 2 244 234 1 134 244 1 182
3 725 2 252 235 1 139 245 1 187
3 738 2 261 236 1 144 246 1 192
3 752 2 269 237 1 149 247 1 197
3 765 2 278 238 1 154 248 1 202
3 778 2 286 239 1 159 249 1 207
3 792 2 295 240 1 164 250 1 212
3 805 2 303 241 1 168 251 1 216
3 818 2 312 242 1 173 252 1 221
3 832 2 320 243 1 178 253 1 226
3 845 2 329 244 1 183 254 1 231
3 858 2 337 245 1 188 255 1 236
3 872 2 346 246 1 193 256 1 241
3 885 2 354 247 1 197 257 1 245
3 899 2 363 248 1 202 258 1 250
3 912 2 371 249 1 207 259 1 255
3 925 2 380 250 1 212 260 1 260
1410 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Aufzugsverordnung
Vom 19. J uni 1998
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zum Geräte- 11. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 13
sicherheitsgesetz und zur Änderung der Aufzugsver- des Gesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019),
ordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1393) wird nach- 12. den am 20. Dezember 1996 in K raft getretenen Arti-
stehend der Wortlaut der Aufzugsverordnung in der ab kel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I
25. J uni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die S . 1914) und
Neufassung berücksichtigt:
13. den am 25. J uni 1998 in K raft tretenden Artikel 2 der
1. die am 1. J uli 1980 in K raft getretene Verordnung vom Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1393).
27. Februar 1980 (B GB l. I S . 173, 205),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
2. den am 1. J anuar 1987 in K raft getretenen Artikel 6
Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (B GB l. I zu 1. der § § 24 und 24d S atz 3 der Gewerbeordnung in
S . 2441), der Fassung der B ekanntmachung vom 1. J anuar
1978 (B GB l. I S . 97),
3. die am 1. Oktober 1988 in K raft getretene Verordnung
zu 3. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der
vom 17. August 1988 (B GB l. I S . 1685),
B ekanntmachung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I
4. den am 29. S eptember 1990 in K raft getretenen S . 425),
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. S eptember 1990 in zu 6. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-
Verbindung mit Anlage I K apitel VIII S achgebiet B heitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
Abschitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom machung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),
31. August 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1024), jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten
5. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 9 Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheits-
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564),
S . 1564), zu 9. des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
6. den am 20. M ai 1993 in K raft getretenen Artikel 2 und 10. Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober
Abs. 1 der Verordnung vom 12. M ai 1993 (B GB l. I 1992 (B GB l. I S . 1793),
S . 704), zu 12. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-
heitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
7. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 machung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),
Abs. 69 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des
(B GB l. I S . 2378), Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564),
8. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 Artikel 14 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994
Abs. 52 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325) und § 15 des Gesetzes vom
(B GB l. I S . 2325), 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019), und
zu 13. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicher-
9. die am 1. J anuar 1995 in K raft getretene Verordnung
heitsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3835),
machung vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793),
10. den am 1. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 3 der jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des
Verordnung vom 22. J uni 1995 (B GB l. I S . 836), Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564).
B onn, den 19. J uni 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1411
Verordnung
über Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung – AufzV)
Inhalts verz eic hnis
Anwendungsbereich § 1 Veranlassung der P rüfung § 16
B egriffsbestimmung § 2 P rüfung von B auteilen § 17
Allgemeine Anforderungen, S achverständige § 18
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften § 3
B etrieb § 19
Weitergehende Anforderungen § 4
Aufzugswärter § 20
Ausnahmen § 5
Aufzugsführer § 21
Anlagen des B undes § 6
Unfall- und S chadensanzeige § 22
Anzeigepflicht § 7
Aufsicht über Anlagen des B undes § 23
(weggefallen) § 8
Deutscher Aufzugsausschuß § 24
Abnahmeprüfung § 9
Übergangsvorschriften § 25
Hauptprüfung § 10
Verbotsbestimmung für P ersonen-Umlaufaufzüge § 26
Zwischenprüfung § 11
Verbots- und Übergangsbestimmungen
P rüfung nach S chadensfällen § 12 für M ühlen-B remsfahrstühle § 27
Angeordnete P rüfung § 13 Ordnungswidrigkeiten § 28
Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme § 14 (weggefallen) § 29
P rüfbescheinigungen § 15 Anhang zu § 3 Abs. 1
§1 (4) Diese Verordnung gilt auch nicht für
Anwendungsbereich 1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güter-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den beförderung bestimmt und so eingerichtet sind, daß
B etrieb von Aufzugsanlagen. die an endlosen Tragmitteln aufgehängten Lastauf-
nahmemittel ununterbrochen umlaufend bewegt
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen werden,
1. des rollenden M aterials von Eisenbahnunternehmun-
2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur B e-
gen sowie der Fahrzeuge von M agnetschwebebahnen,
schickung von M aschinen dienen, wenn sie mit der
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses M ate-
M aschine fest verbunden sind,
rial den B estimmungen der B au- und B etriebsordnun-
gen des B undes und der Länder unterliegt, 3. S chiffshebewerke,
2. auf S eeschiffen unter fremder Flagge oder auf S ee- 4. S eilschwebebahnen, S tandseilbahnen und Hänge-
schiffen, für die das B undesministerium für Verkehr bahnen,
nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die B efugnis zur
5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur B eförderung
Führung der B undesflagge lediglich für die erste Über-
von B austoffen bestimmt sind und auf B austellen
führungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
vorübergehend errichtet werden,
3. an B ord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser 6. vorübergehend auf B austellen errichtete Hebe- und
Verordnung liegt, Fördereinrichtungen, ausgenommen B auaufzüge mit
P ersonenbeförderung,
4. der B undeswehr, soweit beim B etrieb der Anlage keine
Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer 7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
an S telle von S oldaten beschäftigt werden, 8. Fahrtreppen und Fahrsteige,
5. in Unternehmen des B ergwesens, ausgenommen Auf- 9. S chrägbahnen, ausgenommen S chrägaufzüge,
zugsanlagen in deren Tagesanlagen,
10. handbetriebene Aufzugsanlagen,
6. in Luftfahrzeugen.
11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähig-
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des
keit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des Last-
Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugs-
aufnahmemittels von höchstens 15 kg,
anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr her-
gestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen von
des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den B etrieb Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest eingebaut sind
dieser Anlagen bei der Erprobung. oder nicht ortsfest betrieben werden,
1412 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
13. Fördereinrichtungen, die mit K ranen fest verbunden (3) B ei Aufzugsanlagen, die nach den in einem anderen
und zur B eförderung der K ranführer bestimmt sind, M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in
14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförde- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
rung dienen und als Teil einer mechanischen Förder- Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen
anlage selbsttätig beschickt und entladen werden, oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden und die gleiche S icherheit
15. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die ausschließ- gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die B e-
lich zur Güterbeförderung dienen, zum B eladen nicht schaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1
betreten werden und deren Lastaufnahmemittel am erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen
Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges K ippen oder der zuständigen B ehörde nachzuweisen, daß die Anforde-
Aufklappen entladen werden, rungen nach S atz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen
16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend Instituts für Normung oder andere technische Regelun-
schauspielerische Darbietungen auf B ühnen und in gen, die in den Technischen Regeln für Aufzüge angeführt
S tudios, sind, gelten beispielhaft und schließen andere mindestens
ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere
17. S argversenkvorrichtungen,
auch in Normen oder technischen Regelungen oder An-
18. versenkbare S teuerhäuser auf B innenschiffen. forderungen anderer M itgliedstaaten der Europäischen
(5) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als über- Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Ab-
wachungsbedürftige Anlage im S inne des § 2 Abs. 2a des kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren
Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verord- Niederschlag gefunden haben. S oweit in dieser Verord-
nung über Errichtung und B etrieb oder über M ontage, nung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum
Installation und B etrieb einer solchen Anlage unterliegt, so Nachweis dafür, daß die die B eschaffenheit betreffenden
sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung Anforderungen im S inne des Absatzes 1 erfüllt sind, die
anzuwenden. Vorlage von Gutachten oder P rüfbescheinigungen deut-
scher S tellen vorgesehen ist, werden auch P rüfberichte
§2 von in anderen M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften oder in anderen Vertragsstaaten des Ab-
Begriffsbestimmung
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu-
(1) Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung sind gelassenen S tellen berücksichtigt, wenn die den P rüf-
Anlagen, die zur P ersonen- oder Güterbeförderung zwi- berichten dieser S tellen zugrunde liegenden technischen
schen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt Anforderungen, P rüfungen und P rüfverfahren denen der
sind und deren Lastaufnahmemittel deutschen S tellen gleichwertig sind. Um derartige S tellen
1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu
geneigten Fahrbahn bewegt werden und stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in
den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt
2. mindestens teilweise geführt sind. sind, deren Fundstelle das B undesministerium für Arbeit
Anlagen nach S atz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe und S ozialordnung im B undesarbeitsblatt bekannt-
zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Güter- gemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Um-
beförderung mit P ersonenbegleitung bestimmt sind, sind setzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen
keine Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung. Union oder der K ommission der Europäischen Gemein-
(2) Aufzugsanlagen im S inne dieser Verordnung sind schaften bleiben unberührt.
ferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu be- (4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-
stimmt sind, P ersonen mit und ohne Arbeitsgerät und sicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften
M aterial aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängen- für Aufzugsanlagen wird auf das B undesministerium für
de Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke Arbeit und S ozialordnung übertragen, soweit es sich um
und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenaufzüge). technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu
dieser Verordnung handelt.
§3
Allgemeine Anforderungen, §4
Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften Weitergehende Anforderungen
(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hin-
Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 ausgehenden Anforderungen genügen, die von der zu-
Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung ständigen B ehörde im Einzelfall zur Abwendung besonde-
mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im rer Gefahren für B eschäftigte oder Dritte gestellt werden.
übrigen nach dem S tand der Technik errichtet und be-
trieben werden. §5
(2) S oweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen nach § 4 Ausnahmen
Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten
hinsichtlich ihrer B eschaffenheit die Anforderungen nach (1) Die zuständige B ehörde kann für Aufzugsanlagen im
diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3
Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen Abs. 1 zulassen, wenn die S icherheit auf andere Weise
festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. gewährleistet ist.
Insoweit entfällt im Rahmen der P rüfung vor Inbetrieb- (2) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des Her-
nahme nach § 9 eine P rüfung der Einhaltung dieser stellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnahmen
B eschaffenheitsanforderungen. von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1413
Fortschritt entspricht und die S icherheit auf andere Weise werden, wenn der S achverständige auf G rund einer
gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine S tellungnahme des P rüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie
für den B etrieb des Herstellers zuständigen S achver- entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung
ständigen beizufügen. errichtet oder geändert worden sind, und hierüber eine
(3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte geneigter B escheinigung erteilt hat. Werden vom S achverständigen
Fahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebsmäßig an M ängel festgestellt, die bei einem in B etrieb genommenen
beliebiger S telle der Fahrbahn betreten, verlassen, be- Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer B etrieb
laden oder entladen werden können, ohne daß dabei ein gesetzt werden müßte, erteilt der S achverständige die
Höhenunterschied von mehr als 1 m überwunden werden B escheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer
muß, und bei denen im Verlauf der gesamten Fahrbahn bestimmten Frist zu beseitigenden M ängel.
zwischen Lastaufnahmemittel und festen Teilen der Um- (2) B ei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prüfen,
gebung keine Quetsch- oder S cherstellen vorhanden sind, ob folgende B auteile nach B auart und Ausführung den
kann die zuständige B ehörde auf Antrag des B etreibers im nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
Einzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3 nicht 1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als
anzuwenden sind, wenn das Gutachten eines S ach- 1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb
verständigen vorliegt, nach dem die Anlage gefahrlos keine M inderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere
betrieben werden kann. durch Abnutzung, erleiden,
§6 2. S perrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren
Anlagen des Bundes Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegen-
gewichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen.
(1) Für die Anlagen der Wasser- und S chiffahrtsver- B remsfangvorrichtungen müssen auch unter den im
waltung des B undes, der B undeswehr sowie des B undes- B etrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die zum
grenzschutzes stehen die B efugnisse nach den § § 4, 5 Abfangen erforderliche B remskraft aufweisen,
und 25 Abs. 1 dem zuständigen B undesministerium oder
der von ihm bestimmten B ehörde zu. Für Anlagen der aus 3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausreichen-
dem S ondervermögen Deutsche B undespost hervor- de Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und K lemm-
gegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Geräte- wirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb die Fang-
sicherheitsgesetzes entsprechend. vorrichtung spätestens bei Erreichen der Auslöse-
geschwindigkeit sicher einrücken,
(2) Das B undesministerium der Verteidigung kann für
Anlagen der B undeswehr, die dieser Verordnung unter- 4. energieverzehrende P uffer und energiespeichernde
liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord- P uffer mit Rücklaufdämpfung müssen das Lastauf-
nung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung nahmemittel und das Gegengewicht beim Aufsetzen
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen ohne gefährliche Verzögerung zum S tillstand bringen,
der B undesrepublik Deutschland dies erfordern und die 5. elektronische B auteile von elektrischen S icherheits-
S icherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist. schaltungen müssen gegen Fehler und B auelement-
ausfälle geschützt ausgeführt sein.
§7 (3) Die P rüfung nach Absatz 2 entfällt bei B auteilen, für
Anzeigepflicht die ein Abdruck der B escheinigung nach § 17 Abs. 2 und
(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich die B escheinigung des Herstellers vorgelegt werden, daß
ändert, hat dies dem S achverständigen schriftlich an- das B auteil mit dem in der B escheinigung nach § 17 Abs. 2
zuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der beschriebenen B auteil übereinstimmt.
Errichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird. Als (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die S icher- Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7 Abs. 3
heit der Anlage beeinträchtigen kann. nach dem ersten Eintreffen des S chiffes in einem im
(2) Der Anzeige an den S achverständigen sind ein Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen; die
Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei S tücken die B e- Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den
schreibungen, Zeichnungen und B erechnungen der Auf- Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der S chutz
zugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage geändert der B eschäftigten und Dritter auf andere Weise gewähr-
werden soll, der zu ändernden Teile beizufügen. leistet ist.
(3) Wer auf einem S chiff, das nach Flaggenwechsel die (5) Hat der S achverständige im Fall des Absatzes 1 fest-
B undesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage gestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichneten
weiterbetreiben will, hat dies dem S achverständigen Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zu-
anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten ständige B ehörde auf Antrag dessen, der die Aufzugs-
Eintreffen des S chiffes in einem im Geltungsbereich dieser anlage in B etrieb nehmen will.
Verordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten. (6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
§8 § 10
(weggefallen) Hauptprüfung
§9 (1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden
Hauptprüfungen durch den S achverständigen. Die Haupt-
Abnahmeprüfung prüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den Vor-
(1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder schriften dieser Verordnung entspricht und ob sie ord-
wesentlichen Änderung erst in B etrieb genommen nungsmäßig betrieben werden kann.
1414 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei J ahren § 14
seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme
Hauptprüfung durchzuführen.
Eine Aufzugsanlage, die außer B etrieb gesetzt und bei
(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist der seit der letzten Hauptprüfung oder einer P rüfung, die
1. ein J ahr bei B auaufzügen mit P ersonenbeförderung der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die
und bei Fassadenaufzügen, Frist nach § 10 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst
wieder in B etrieb genommen werden, wenn der S ach-
2. vier J ahre bei ausschließlich der Güterbeförderung
verständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.
dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit höch-
stens 1 000 kg beträgt.
§ 15
(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen auch,
wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Hauptprüfung Prüfbescheinigungen
bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der Frist außer (1) Der S achverständige hat über das Ergebnis einer
B etrieb gesetzt und dies dem S achverständigen mitgeteilt P rüfung nach den § § 9 bis 14 eine B escheinigung zu er-
ist. teilen. Hat er bei der P rüfung M ängel festgestellt, durch
(5) Findet vor Ablauf der Frist eine P rüfung statt, die der die B eschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er
Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so beginnt der dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Abschluß (2) Der B escheinigung über das Ergebnis der Abnahme-
dieser P rüfung. prüfung hat der S achverständige die Zweitstücke der mit
(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den dem P rüfvermerk versehenen Anzeigeunterlagen beizu-
Absätzen 2 und 3 im Einzelfall fügen. Einen Abdruck der B escheinigung hat er der Auf-
sichtsbehörde zu übersenden.
1. verlängern, soweit die S icherheit auf andere Weise
gewährleistet ist, (3) Die B escheinigungen über das Ergebnis der durch-
geführten P rüfungen sind am B etriebsort der Anlage auf-
2. verkürzen, soweit es der S chutz der B eschäftigten zubewahren.
oder Dritter erfordert.
(4) Hat der S achverständige, der die Aufzugsanlage
geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste
§ 11
vorgeschriebene P rüfung durchzuführen, so hat er dies
Zwischenprüfung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten
Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen § 16
unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündigten Veranlassung der Prüfung
Zwischenprüfung durch den S achverständigen. Hierbei
wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ordnungsmäßig Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen,
betrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in daß die nach § 10 vorgeschriebenen und die nach § 13
ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 Abs. 4 S atz 2 vollziehbar angeordneten P rüfungen vorgenommen wer-
gilt entsprechend. den.
(2) Absatz 1 gilt nicht für B auaufzüge mit P ersonen- § 17
beförderung und für Fassadenaufzüge. Prüfung von Bauteilen
(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft
§ 12 der
Prüfung nach Schadensfällen 1. Technische Ü berwachungs-Verein B ayern Hessen
Nach B ruch von B auteilen, der zu unbeabsichtigten S achsen S üdwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
Aufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von 2. Technische Ü berwachungs-Verein R heinland/B erlin-
Lastaufnahmemitteln oder G egengewichten, nach Ver- B randenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5
sagen von Türsicherungen sowie nach einem B rand im
Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsanlage genanntes B auteil den Anforderungen dieser Verordnung
außer B etrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wieder in entspricht.
B etrieb genommen werden, nachdem der S achverstän- (2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes B auteil den
dige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile auf ord- Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Techni-
nungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis sche Überwachungs-Verein hierüber eine B escheinigung.
der P rüfung eine B escheinigung erteilt hat. B ei einer Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift
Aufzugsanlage auf einem S eeschiff, das sich in einem jeder erteilten B escheinigung zu übersenden.
Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
befindet, kann die zuständige B ehörde Ausnahmen von § 18
der Vorschrift des S atzes 2 zulassen.
Sachverständige
§ 13 (1) S achverständige für die nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen oder angeordneten P rüfungen sind die
Angeordnete Prüfung S achverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Geräte-
Die Aufsichtsbehörde kann bei S chadensfällen oder aus sicherheitsgesetzes. S achverständige für die P rüfung von
sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordent- Aufzugsanlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienen-
liche P rüfungen anordnen. den Gebäuden sind ferner S achverständige, die für das
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1415
S achgebiet Aufzugsanlagen nach § 36 der Gewerbeord- (2) Die Anlage ist außer B etrieb zu setzen, wenn sie
nung bestellt und vereidigt sind, und einer Organisation M ängel aufweist, durch die B eschäftigte oder Dritte
angehören, die gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaften
1. P rüfgrundsätze erarbeitet, die von den S achverständi- Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind gegen
gen zu beachten sind, Zutritt zu sichern.
2. die ordnungsgemäße Durchführung der P rüfungen § 20
stichprobenweise kontrolliert,
Aufzugswärter
3. die bei den P rüfungen gewonnenen Erkenntnisse
sammelt, auswertet und die S achverständigen in (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der P ersonen
einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugs-
unterrichtet, wärter zu bestellen und diesen anzuweisen,
4. die fristgemäße Veranlassung der P rüfungen nach § 16 1. die Anlage zu beaufsichtigen,
einschließlich N achprüfungen zur B eseitigung von 2. M ängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten
M ängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder P ersonen zu melden,
amtlich anerkannten S achverständigenorganisationen
3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn
kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige
durch M ängel an ihr B eschäftigte oder Dritte gefährdet
B ehörde unterrichtet,
werden,
5. bei P flichtverletzungen der S achverständigen die zu-
4. einzugreifen, wenn P ersonen durch B etriebsstörungen
ständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet
im Fahrkorb eingeschlossen sind.
und
Er hat dafür S orge zu tragen, daß ein Aufzugswärter jeder-
6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich
zeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur B enut-
anerkannten S achverständigen sicherstellt, daß für die
zung bereitsteht.
P rüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl von
S achverständigen zur Verfügung steht. (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das
Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach 18. Lebensjahr vollendet und in einer P rüfung durch den
Landesrecht zuständigen B ehörde anzuzeigen. Der An- S achverständigen die für seine Aufgaben erforderliche
zeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, S achkunde nachgewiesen hat. B escheinigungen über
wie die Aufgaben nach S atz 2 erfüllt werden. Auf Verlan- die P rüfungen sind am B etriebsort der Anlage aufzube-
gen der B ehörde hat sie über ihre Tätigkeit nach S atz 2 wahren.
Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Auf-
P rüfungen von Anlagen auf K auffahrteischiffen werden zugswärter, der nicht die erforderliche S achkunde hat
nach M aßgabe des S eeaufgabengesetzes von der S ee- oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung
B erufsgenossenschaft vorgenommen. zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwie-
(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und S chiffahrts- sen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden
verwaltung des B undes kann das B undesministerium für darf.
Verkehr, für Aufzugsanlagen der B undeswehr das B un-
§ 21
desministerium der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des
B undesgrenzschutzes das B undesministerium des Innern Aufzugsführer
besondere S achverständige bestimmen. (1) M it der B edienung der Aufzugsanlage dürfen nur
P ersonen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das
§ 19 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der B edienung
Betrieb der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften
vertraut sind. S oll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage
(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat bedienen, um mit ihr andere P ersonen zu befördern, so
1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in
betriebssicherem Zustand zu erhalten, insbesondere in eine Liste eingetragen sein, die am B etriebsort der Anlage
dem erforderlichen Umfang von einer sachkundigen aufzubewahren ist.
P erson warten und instandsetzen zu lassen, (2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmäßi-
2. die W artungszugänge und N otzugänge zum F ahr- gen B etrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen, daß
schacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsführer mit
zugehörigen S chalteinrichtungen unter Verschluß zu der B edienung beauftragt wird. S ie kann ferner anordnen,
halten, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den Vorschriften
3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als
daß eine Gefährdung mitfahrender P ersonen und eine unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugsführer
B eschädigung der Anlage vermieden werden, beschäftigt werden darf.
4. in der Nähe des Triebwerks eine Anweisung über den
§ 22
ordnungsmäßigen B etrieb der Anlage anzubringen,
Unfall- und Schadensanzeige
5. wenn die Anlage außer B etrieb gesetzt ist, durch
Hinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hin- (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat
zuweisen, 1. jeden Unfall bei dem B etrieb der Anlage, bei dem ein
6. die Fahrschachtzugänge außer B etrieb gesetzter P er- M ensch getötet oder die Gesundheit eines M enschen
sonen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren. verletzt worden ist, und
1416 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
2. S chadensfälle nach § 12 S atz 1 Recht, zu den S itzungen des Ausschusses Vertreter zu
der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auf- entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der
sichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen ver- S itzung das Wort zu erteilen.
langen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine (6) Die B undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
K osten durch einen möglichst im gegenseitigen Ein- medizin führt das S ekretariat des Ausschusses.
vernehmen bestimmten S achverständigen sicherheits-
technisch beurteilen läßt und ihr die B eurteilung schriftlich
vorlegt. Die sicherheitstechnische B eurteilung hat sich § 25
insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
Übergangsvorschriften
– worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
(1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem 1. J uli 1980 er-
– ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem richtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde,
Zustand befand und ob nach B ehebung des M angels bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderun-
eine Gefahr nicht mehr besteht und gen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
– ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die an- Die zuständige B ehörde kann jedoch anordnen, daß diese
dere oder zusätzliche S chutzvorkehrungen erfordern. Aufzugsanlagen den Vorschriften dieser Verordnung ent-
sprechend geändert werden, soweit
(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der B undeswehr.
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
§ 23 2. Gefahren für B eschäftigte oder Dritte zu befürchten
sind.
Aufsicht über Anlagen des Bundes
(2) S oweit bestimmten P ersonen vor Inkrafttreten dieser
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und S chiff- Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die
fahrtsverwaltung des B undes, der B undeswehr sowie des B efugnisse von amtlich anerkannten S achverständigen
B undesgrenzschutzes ist das zuständige B undesministe- übertragen worden sind, bleibt diese B efugnis unberührt.
rium oder die von ihm bestimmte B ehörde. Für Anlagen
der aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost (3) B ei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten B au-
hervorgegangenen U nternehmen gilt § 14 Abs. 2 des teilen steht bis zum 30. J uni 1999 einer B escheinigung
G erätesicherheitsgesetzes entsprechend. F ür andere nach § 17 Abs. 2 eine B escheinigung gleich, die von einem
Anlagen, die der Ü berwachung durch die B undesver- in § 17 Abs. 1 genannten Technischen Überwachungs-
waltung unterliegen, gilt § 15 S atz 1 und 2 des G eräte- Verein oder einer sonstigen der K ommission der Europäi-
sicherheitsgesetzes. schen Gemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie
84/528/EWG des Rates vom 17. S eptember 1984 zur
§ 24 Angleichung der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten
über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und För-
Deutscher Aufzugsausschuß dergeräte (AB l. EG Nr. L 300 S . 72), zuletzt geändert durch
(1) B eim B undesministerium für Arbeit und S ozialord- die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember
nung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. In 1988 (AB l. EG Nr. L 382 S . 42), mitgeteilten P rüfstelle
diesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehör- gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom
den insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerk- 17. S eptember 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
schaften, der S achverständigen nach § 18 Abs. 1, der ten der M itgliedstaaten über elektrisch betriebene Auf-
nach der Richtlinie 95/16/EG benannten S tellen und der züge (AB l. EG Nr. L 300 S . 86), zuletzt geändert durch die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. S eptember
Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 M itglieder haben. 1990 (AB l. EG Nr. L 270 S . 21), in Verbindung mit K apitel IV
der Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.
(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe,
hinsichtlich der Aufzugsanlagen
1. das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung § 26
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und Verbotsbestimmung für Personen-Umlaufaufzüge
ihm dem jeweiligen S tand von W issenschaft und
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen P ersonen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet
und werden.
2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten S tand der Technik ent-
sprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln. § 27
(3) Die M itgliedschaft im Deutschen Aufzugsausschuß Verbots- und Übergangs-
ist ehrenamtlich. bestimmungen für Mühlen-Bremsfahrstühle
(4) Das B undesministerium für Arbeit und S ozialord- M ühlen-B remsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet
nung beruft die M itglieder des Ausschusses und für jedes werden. B ereits errichtete M ühlen-B remsfahrstühle müs-
M itglied einen S tellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine sen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer B etrieb
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner gesetzt werden. Abweichend von S atz 2 dürfen M ühlen-
M itte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen- B remsfahrstühle in M ühlen mit einer M ahlleistung von
den bedürfen der Zustimmung des B undesministeriums höchstens 10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezem-
für Arbeit und S ozialordnung. ber 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der
(5) Die B undesministerien sowie die für den Arbeits- Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das der B enutzer nicht zu befürchten sind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1417
§ 28 3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollziehbare
Ordnungswidrigkeiten angeordnete P rüfung nicht oder nicht rechtzeitig ver-
anlaßt oder
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor- 4. entgegen § 20 Abs. 1 S atz 1 einen Aufzugswärter nicht
sätzlich oder fahrlässig bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20
Abs. 2 S atz 1 zum Aufzugswärter eine P erson bestellt,
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des die nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die
Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und erforderliche P rüfung abgelegt hat, oder einer vollzieh-
fachkundige P erson für die Erprobung nicht bestellt, baren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 2 bei
2. eine Aufzugsanlage der Führung von Aufzugsanlagen nicht nachkommt.
a) entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 4 vor Erteilung (2) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
der B escheinigung in B etrieb nimmt oder weiter stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
betreibt, sätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 3
oder § 22 Abs. 1 S atz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder
b) entgegen § 12 S atz 1 oder 2 nicht außer B etrieb
nicht rechtzeitig erstattet.
setzt oder wieder in B etrieb nimmt,
c) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprüfung
wieder in B etrieb nimmt,
d) entgegen § 19 Abs. 2 S atz 1 nicht außer B etrieb § 29
setzt, (weggefallen)
1418 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Anhang
(zu § 3 Abs. 1)
1. Begriffsbestimmungen 1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in land-
1.1 P ersonenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu wirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähig-
bestimmt sind, P ersonen oder P ersonen und keit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2
Güter zu befördern. und deren B etriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht
übersteigen.
1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu
bestimmt sind, 1.7.4 B ehälteraufzüge sind Güteraufzüge, die aus-
schließlich zur B eförderung von für die jeweilige
a) Güter zu befördern oder Aufzugsanlage bestimmten S ammelbehältern
b) P ersonen zu befördern, die von demjenigen zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; die
beschäftigt werden, der die Anlage betreibt. Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die B etriebsge-
schwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.
M it Lastenaufzügen dürfen andere als die in
B uchstabe b genannten P ersonen auch befördert 1.8 B ehindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die auf
werden, wenn der Lastenaufzug von einem Auf- Grund ihrer B auart ausschließlich zur B eförde-
zugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorb- rung behinderter P ersonen mit einem Lastauf-
zugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind. nahmemittel in einer deren B ehinderungsart
angemessenen Weise zwischen zwei Zugangs-
1.3 P ersonen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen,
stellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit
die
300 kg nicht übersteigt.
a) ausschließlich dazu bestimmt sind, P ersonen
zu befördern und 1.8.1 Treppenaufzüge sind B ehindertenaufzüge mit
einer dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn.
b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei
endlosen K etten aufgehängt sind und während 1.9 M ühlen-B remsfahrstühle sind Lastenaufzüge, bei
des B etriebes ununterbrochen umlaufend be- denen der Antrieb über eine Aufwickeltrommel
wegt werden. erfolgt, die über ein vom Lastenaufnahmemittel
aus zu betätigendes S teuerseil für die Aufwärts-
1.4 M ühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im M ahlbe- fahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt
trieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit und für die Abwärtsfahrt von einem B remsklotz
200 kg, deren F ahrkorbgrundfläche 0,65 m 2 und abgehoben wird.
deren B etriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht
übersteigen. Nummer 1.2 S atz 2 findet keine
2. Vorschriften für die Errichtung
Anwendung.
2.1 Fahrschacht
1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Ge-
bäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, P er- 2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.
sonen mit und ohne Arbeitsgerät und M aterial 2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden um-
aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende geben sein, eine Decke und eine S chachtsohle
Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub- haben.
werke und Fahrwerke bewegt werden.
2.1.3 S chachtwände, Decke und S chachtsohle müssen
1.6 B auaufzüge mit P ersonenbeförderung sind auf aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.
B austellen vorübergehend errichtete Lastenauf-
züge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem 2.1.4 Fahrschächte müssen einen S chachtkopf und
B aufortschritt angepaßt werden können. eine S chachtgrube haben.
1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die aus- 2.1.5 B auteile in Fahrschächten müssen so angeordnet
schließlich dazu bestimmt sind, Güter zu be- oder gesichert sein, daß P ersonen, die sich zum
fördern. Zweck der P rüfung, Wartung oder Instandsetzung
im Fahrschacht aufhalten, nicht gefährdet wer-
1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge mit
den.
höchstens drei Haltestellen, deren Tragfähigkeit
2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m 2 und 2.1.6 B ei Aufzügen, mit denen P ersonen befördert
deren B etriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahr-
übersteigen. korbtüren hat, müssen die S chachtwände an den
Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens in der
1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge
B reite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig, eben
oder B ehälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe
und glatt sein.
des Niveaus der obersten Haltestelle endet.
1.7.2 K leingüteraufzüge sind G üteraufzüge, deren 2.2 Fahrschachtzugänge
Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrund- 2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden sein,
fläche 1 m2 nicht übersteigen. von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der
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vorgesehenen B etriebsweise gefahrlos betreten, 2.6 Elektrische Ausrüstung
verlassen, beladen oder entladen werden kann. 2.6.1 Die elektrischen B etriebsmittel müssen so in-
2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschacht- stalliert und geschaltet sein, daß die Aufzugsan-
türen versehen sein. lage ordnungsmäßig betrieben werden kann.
2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn 2.6.2 Die Leitungen zur S teuerung und zum Triebwerk
schlagen. müssen unter Last geschaltet werden können
(Hauptschalter).
2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn
alle Fahrschachttüren geschlossen sind. S atz 1 2.6.3 S icherheitstechnische Einrichtungen (wie z.B .
gilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Auf- Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwin-
zuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen digkeitsbegrenzer, energieverzehrende P uffer),
eines Aufzuges in der Entriegelungszone. die den B etrieb der Anlage bei einem gefahr-
drohenden Zustand verhindern sollen, sind elek-
2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen,
trisch zu überwachen (S icherheitsschalter).
wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das
Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür be- 2.6.4 B ei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder
findet. S atz 1 gilt nicht für das Einfahren und der S pannung in S teuerstromkreisen, in denen
Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungs- Überwachungseinrichtungen nach Nummer 2.6.3
zone und bei Umgehungsschaltung. angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß das
Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder nicht
2.2.6 B ei Fahrschachttüren, ausgenommen maschinell anfährt.
betätigten Fahrschachttüren, muß vom Fahr-
schachtzugang aus erkennbar sein, ob das Last- 2.6.5 Erd-, K örper- oder K urzschlüsse dürfen keine
aufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht. gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsanlage
hervorrufen.
2.3 Triebwerk
2.7 S onstige Ausrüstung
2.3.1 J eder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben.
Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse 2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von P ersonen betreten
geschützt sein. werden dürfen, müssen mindestens im B ereich
der Haltestelle gegen Absturz gesichert sein.
2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausge- Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel
rüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei P ersonen befördert werden dürfen, müssen so
der vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das
und stillsetzen. Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist
2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, gewar- und beim Überschreiten der B etriebsgeschwin-
tet und instandgesetzt werden können. Der Zu- digkeit stillgesetzt wird.
gang zum Triebwerk muß verschließbar sein. 2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von
2.3.4 B ei P ersonen-Umlaufaufzügen darf die B etriebs- P ersonen betreten werden dürfen, müssen so
geschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen. eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene
P ersonen befreit werden können.
2.4 Tragmittel
2.7.3 B ei Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen be-
2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so be- fördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu
festigt sein, daß sie den zu erwartenden B ean- betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein.
spruchungen sicher widerstehen. Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes
2.5 Lastaufnahmemittel muß sichergestellt sein.
2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, 2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen befördert
daß sie die bei der vorgesehenen B etriebsweise werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer
zu erwartenden B elastungen sicher aufnehmen. B etriebsgeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s
2.5.2 B ei Aufzugsanlagen, mit denen P ersonen beför- müssen mit Einrichtungen versehen sein, die
dert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemittel das Lastaufnahmemittel nach Ü berfahren der
ein Fahrkorb sein, Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung
stillsetzen.
a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,
2.8 B auliche Anforderungen
b) dessen Grundfläche in einem angemessenen
Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anfor-
Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässigen
derungen des B auaufsichtsrechts entsprechen.
P ersonenzahl steht und
2.9 Ausnahmen
c) der Wände aus festem Werkstoff hat.
2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3
2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s B etriebs- finden keine Anwendung auf P ersonen-Umlauf-
geschwindigkeit und P ersonenaufzüge müssen aufzüge.
mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff versehen
sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s B etriebsge- 2.9.2 Die Nummern 2.1.6 und 2.7.3 finden keine An-
schwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorb- wendung auf M ühlenaufzüge.
zugänge ohne Türen haben. 2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden
2.5.4 Fahrkörbe von P ersonenaufzügen und Lastenauf- keine Anwendung auf Fassadenaufzüge.
zügen müssen künstlich beleuchtet sein, solange 2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwendung auf
die Anlage betriebsbereit ist. B auaufzüge mit P ersonenbeförderung.
1420 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und B ehälteraufzüge geltenden S chutzvorschriften einzuhalten. Die für
brauchen abweichend von den Normalbetrieb vorgesehenen S icherheitsein-
a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke, richtungen sind in Funktion zu halten, soweit die
notwendige Erprobung und die B auart der Anlage
b) Nummer 2.1.4 keinen S chachtkopf und dies ermöglichen. B ei der Erprobung sind Gefah-
c) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle, renbereiche festzulegen, in denen sich nur die für
sofern der Zugang anderweitig gesichert ist, die Durchführung der Erprobung erforderlichen
keine Fahrschachttür P ersonen aufhalten dürfen.
zu haben. 3.2 P rogramm
2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine Für die Erprobung ist ein schriftliches P rogramm
Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahr- aufzustellen. Darin sind die einzelnen S chritte und
schachtzugänge müssen mit S chranken versehen die dabei zu treffenden M aßnahmen so festzu-
sein. legen, daß die mit der Erprobung verbundenen
2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine Risiken so gering wie möglich bleiben.
Anwendung auf B ehindertenaufzüge. 3.3 Leitung der Erprobung
2.9.8 Die Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektri- Es ist eine erfahrene und fachkundige P erson zu
schen Überwachung der Türverschlüsse keine bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet
Anwendung auf K leingüteraufzüge mit und überwacht und die in der Lage ist, bei Un-
a) nicht mehr als 0,85 m/s B etriebsgeschwindig- regelmäßigkeiten oder B etriebsstörungen un-
keit oder verzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforder-
lichen M aßnahmen zu treffen.
b) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzu-
gängen oder 3.4 P ersonal
c) nicht weniger als 0,4 m hohen B rüstungen der M it den Erprobungsarbeiten dürfen nur P ersonen
Fahrschachtzugänge. betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben
3. Erprobung und den – insbesondere bei überbrückten oder
ausgeschalteten S icherheitseinrichtungen – erfor-
3.1 Allgemeine B estimmungen für die Durchführung derlichen S icherheitsmaßnahmen vertraut sind.
der Erprobung Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes
B ei der Erprobung sind, soweit es die B auart der M aß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der
Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb damit beauftragten P erson zu begrenzen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1421
Bekanntmachung
der Neufassung der Getränkeschankanlagenverordnung
Vom 19. J uni 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Getränkeschankanlagenverordnung vom 17. J uni zu 1. der § § 24 und 24d S atz 3 und 4 der Gewerbe-
1998 (B GB l. I S . 1387) wird nachstehend der Wortlaut der ordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom
Getränkeschankanlagenverordnung in der ab 1. J anuar 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425) und des § 10 Abs. 1
1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- S atz 1 des Lebensmittel- und B edarfsgegen-
sung berücksichtigt: ständegesetzes vom 15. August 1974 (B GB l. I
1. die am 1. J uni 1990 in K raft getretene Verordnung S . 1945, 1946),
vom 27. November 1989 (B GB l. I S . 2044), zu 4. des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3
2. den am 1. J anuar 1993 in K raft getretenen Artikel 9 und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes, die durch
Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (B GB l. I Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 26. August 1992
S . 1564), (B GB l. I S . 1564) eingefügt worden sind, jeweils in
Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten Gesetzes
3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 56 zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom
des Gesetzes vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 512) 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564) und des § 10
in Verbindung mit der B ekanntmachung vom Abs. 1 S atz 1 des Lebensmittel- und B edarfsge-
16. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2436), genständegesetzes vom 15. August 1974 (B GB l. I
4. den am 30. J uli 1993 in K raft getretenen Artikel 1 der S . 1945, 1946),
Verordnung vom 23. J uli 1993 (B GB l. I S . 1342), zu 8. des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
5. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 6 Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober
Abs. 73 des G esetzes vom 27. Dezember 1993 1992 (B GB l. I S . 1793),
(B GB l. I S . 2378), zu 10. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-
6. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 10 gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
des Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416), vom 23. Oktober 1992 (B GB l. I S . 1793), jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes
7. den am 1. J anuar 1995 in K raft getretenen Artikel 12 vom 26. August 1992 (B GB l. I S . 1564), Artikel 14
Abs. 57 des G esetzes vom 14. S eptember 1994 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I
(B GB l. I S . 2325), S . 2325) und § 15 des G esetzes vom 19. J uli 1996
8. den am 1. J uli 1995 in K raft getretenen Artikel 6 der (B GB l. I S . 1019), und
Verordnung vom 22. J uni 1995 (B GB l. I S . 836), zu 11. des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 S atz 3
9. den am 25. J uli 1996 in K raft getretenen § 14 Abs. 17 und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-
des Gesetzes vom 19. J uli 1996 (B GB l. I S . 1019), sung der B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992
(B GB l. I S . 1793), jeweils auch in Verbindung mit
10. den am 20. Dezember 1996 in K raft getretenen
Artikel 14 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994
Artikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 1996
(B GB l. I S . 2325), und des § 10 Abs. 1 S atz 1 des
(B GB l. I S . 1914) und
Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes
11. den am 1. J anuar 1999 in K raft tretenden Artikel 1 der in der Fassung der B ekanntmachung vom 9. S ep-
Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. I S . 1387). tember 1997 (B GB l. I S . 2296).
B onn, den 19. J uni 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
1422 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Verordnung
über Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV)
§1 §2
Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den (1) Getränkeschankanlagen im S inne dieser Verordnung
B etrieb von Getränkeschankanlagen. sind Anlagen, aus denen mit oder ohne B etriebsüberdruck
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankan- Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, je-
lagen doch nicht Anlagen,
1. des rollenden M aterials von Eisenbahnunternehmun- 1. die mit W asserdampf oder Heißwasser betrieben
gen sowie der Fahrzeuge von M agnetschwebebahnen, werden oder
ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses M ate- 2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit dem B e-
rial den B estimmungen der B au- und B etriebsordnun- hälter verbunden ist und keine Druckbeaufschlagung
gen des B undes und der Länder unterliegt, erfolgt.
2. in K raftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser (2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Aus-
Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke nahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas
nur an mitfahrende P ersonen ausgeschenkt werden, und Verdichter alle B auteile der Anlage einschließlich
3. auf S eeschiffen unter fremder Flagge oder auf S ee- Handpumpen, sowie S chanktische mit S pülvorrichtungen
schiffen, für die das B undesministerium für Verkehr und Räume für die an die Getränkeschankanlage ange-
nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die B efugnis zur schlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den
Führung der B undesflagge lediglich für die erste Über- Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen
führungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, Verdichter, Druckgasbehälter oder Druckbehälter für
Druckgas angeschlossen oder bereitgestellt werden.
4. an B ord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort
der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser (3) Zulässiger B etriebsüberdruck im S inne dieser
Verordnung liegt, Verordnung ist der aus S icherheitsgründen festgelegte
Höchstwert der Anlage.
5. in B etreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich
dieser Verordnung stationierten ausländischen S treit- (4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbe-
kräfte, hälters im S inne dieser Verordnung ist die geometrische
Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester
6. in Luftfahrzeugen,
Einbauten.
7. in anderen als Tagesanlagen des B ergwesens.
(5) Grundstoffe im S inne dieser Verordnung sind mit
(3) Diese Verordnung gilt auch nicht für Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die
1. Wasserversorgungsanlagen, Lebensmitteln einen süßen, bitteren, sauren oder salzigen
Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder
2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiter-
Quellort, natürlichem M ineralwasser, M ilch und Er- verarbeitet zu werden.
zeugnissen aus M ilch.
(4) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der §3
als überwachungsbedürftige Anlage im S inne des § 2
Allgemeine Anforderungen,
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer
Ermächtigungen zum Erlaß technischer Vorschriften
anderen Verordnung über Errichtung und B etrieb oder
über M ontage, Installation und B etrieb einer solchen (1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vor-
Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der schriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 11 Abs. 1
anderen Verordnung anzuwenden. Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit
(5) B edarfsgegenstände im S inne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen
und 8 des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände- nach dem S tand der Technik errichtet und betrieben
gesetzes in Getränkeschankanlagen müssen den Vor- werden.
schriften des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände- (2) S oweit Getränkeschankanlagen auch Verordnungen
gesetzes, insbesondere den § § 30, 31 Abs. 1 sowie den nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unter-
auf § 31 Abs. 2 und § 32 des Lebensmittel- und B edarfs- liegen, gelten hinsichtlich ihrer B eschaffenheit die An-
gegenständegesetzes beruhenden Rechtsverordnungen forderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstim-
entsprechen. mung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1423
Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und men von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die S icherheit auf
bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der P rüfungen andere Weise gewährleistet ist.
vor Inbetriebnahme nach § 7 eine P rüfung der Einhaltung (2) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des Her-
dieser B eschaffenheitsanforderungen. stellers für Getränkeschankanlagen oder B auteile Aus-
(3) B ei Getränkeschankanlagen, die nach den in einem nahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem techni-
anderen M itgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften schen Fortschritt entspricht und die S icherheit auf andere
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Weise gewährleistet ist.
über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-
lungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und §6
in den Verkehr gebracht werden und die gleiche S icher- Baumusterprüfung von
heit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die Getränkeschankanlagen und Bauteilen
B eschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Ab-
(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft
satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf
eine nach § 6a als P rüflaboratorium zugelassene S telle, ob
Verlangen der zuständigen B ehörde nachzuweisen, daß
Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und
die Anforderungen nach S atz 1 erfüllt sind. Normen des
angeschlossen zu werden brauchen (verwendungsfertige
Deutschen Instituts für Normung oder andere technische
Anlagen), B auteilgruppen oder B auteile der B auart nach
Regelungen, die in den Technischen Regeln für Getränke-
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Aus-
schankanlagen angeführt sind, gelten beispielhaft und
genommen sind Rohre aus den im Anhang 2 bezeichneten
schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen
Werkstoffen, Überdruckmeßgeräte sowie Getränke- und
nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder techni-
Grundstoffbehälter. Dem Antrag sind die erforderlichen
schen Regeln oder Anforderungen anderer M itglied-
Zeichnungen und die B eschreibung der B auart und der
staaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer
B etriebsweise der Anlage, der B auteilgruppe oder des
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
B auteils zu je drei S tücken beizufügen. Der zugelassenen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.
S telle sind auf Verlangen die für die P rüfung erforderlichen
S oweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen
B aumuster zu überlassen.
Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die
B eschaffenheit betreffenden Anforderungen im S inne des (2) Entspricht das B aumuster den Anforderungen dieser
Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Verordnung, so erteilt eine nach § 6a als Zertifizierungs-
P rüfbescheinigungen deutscher S tellen vorgesehen ist, stelle zugelassene S telle hierüber eine B escheinigung. In
werden auch P rüfberichte von in anderen M itgliedstaaten der B escheinigung sind die wesentlichen M erkmale des
der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Ver- B aumusters und das K ennzeichen sowie die Angaben, mit
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen denen der Hersteller die Anlage, die B auteilgruppe oder
Wirtschaftsraum zugelassenen S tellen berücksichtigt, das B auteil versehen muß, anzugeben. Die Angabe des
wenn die den P rüfberichten dieser S tellen zugrunde K ennzeichens kann bei solchen B auteilen entfallen, die
liegenden technischen Anforderungen, P rüfungen und auf Grund ihrer Abmessungen nicht kennzeichnungsfähig
P rüfverfahren denen der deutschen S tellen gleichwertig sind. Die zugelassene S telle übersendet dem Deutschen
sind. Um derartige S tellen handelt es sich vor allem dann, Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der
wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen er- B escheinigung.
füllen, die insbesondere in den harmonisierten europäi- (3) S tellt eine Zertifizierungsstelle fest, daß das B au-
schen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das muster nicht den Anforderungen der Verordnung ent-
B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im spricht, so entscheidet auf Antrag des Herstellers oder
B undesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften des Importeurs die zuständige B ehörde.
dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des
Rats der Europäischen Union oder der K ommission der (4) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb
Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt. oder IVb können einer B aumusterprüfung durch S ach-
verständige unterzogen werden. Die P rüfungen sind bei
(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- einer Zertifizierungsstelle zu registrieren.
sicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften
für Getränkeschankanlagen wird auf das B undesmini- § 6a
sterium für Arbeit und S ozialordnung übertragen, soweit
es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Zugelassene Stellen
Anhangs 1 handelt. Zugelassene S telle ist jede von der zuständigen Lan-
desbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheits-
§4 gesetzes als P rüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle
für Getränkeschankanlagen dem B undesministerium für
Weitergehende Anforderungen Arbeit und S ozialordnung benannte und im B undes-
Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 arbeitsblatt bekanntgegebene S telle.
Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von
der zuständigen B ehörde im Einzelfall zur Abwendung §7
besonderer Gefahren für B eschäftigte oder Dritte gestellt Einteilung in Prüfgruppen,
werden. Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetrieb-
nahme von Getränke- und Grundstoffbehältern
§5
(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden ent-
Ausnahmen
sprechend dem zulässigen B etriebsüberdruck in bar und
(1) Die zuständige B ehörde kann für Getränkeschank- dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende
anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnah- Gruppen eingeteilt:
1424 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz mit einem zu- (6) Die erstmalige P rüfung durch den S achverständigen
lässigen B etriebsüberdruck von nicht mehr nach Absatz 4 entfällt, wenn
als 2 bar und mit einem Inhalt von nicht mehr 1. bei einer Zertifizierungsstelle registriert ist, daß ein
als 250 Litern; S achverständiger nach § 15 eine B aumusterprüfung
Gruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem durchgeführt und bescheinigt hat, daß das B aumuster
zulässigen B etriebsüberdruck von mehr als den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und
3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem 2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränke-
Inhalt von nicht mehr als 50 Litern; oder G rundstoffbehälter mit dem geprüften B au-
Gruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem muster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung
zulässigen B etriebsüberdruck von mehr als unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der
3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforder-
Inhalt von mehr als 50 Litern; ungen entspricht.
Gruppe III: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 4, aus-
zulässigen B etriebsüberdruck von nicht genommen eine erforderliche P rüfung der Aufstellung,
mehr als 3 bar und einem Inhalt von nicht wenn die registrierte B aumusterprüfung nach S atz 1 sich
mehr als 100 Litern; auf die Abnahmeprüfung erstreckt.
Gruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem (7) Der S achverständige hat dem Deutschen Ausschuß
zulässigen B etriebsüberdruck von nicht für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der B escheini-
mehr als 1 bar und einem Inhalt von mehr als gung nach Absatz 3, 4 oder 6 Nr. 1 zu übersenden.
100 Litern; (8) Hat der S achverständige festgestellt, daß sich der
Gruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungs-
zulässigen B etriebsüberdruck von mehr als gemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zustän-
1 bar und nicht mehr als 3 bar und einem dige B ehörde auf Antrag dessen, der den B ehälter in
Inhalt von mehr als 100 Litern. B etrieb nehmen will.
(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe I, IIa (9) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb
oder III, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, oder IVb sind vom Hersteller zum Nachweis der nach
sind vom Hersteller mit einem Fabrikkennzeichen zu Absatz 4 oder 6 durchgeführten P rüfung mit einem K enn-
versehen. B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der zeichen zu versehen, das eine Zertifizierungsstelle be-
Gruppe I kann an die S telle des Fabrikkennzeichens das stimmt.
K ennzeichen des Getränkeherstellers treten. M it der (10) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
K ennzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anfor-
derungen der Verordnung erfüllt sind. Getränke- und §8
Grundstoffbehälter, die die Anforderungen dieser Verord-
nung nicht erfüllen, dürfen nicht mit einem K ennzeichen Inbetriebnahme
nach S atz 1 oder 2 versehen werden. (1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, für die
(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- ein K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst
pe IVa darf erst in B etrieb genommen werden, wenn der in B etrieb genommen werden, wenn
Hersteller den B ehälter einer Druckprüfung unterzogen 1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen für
und eine B escheinigung erteilt hat, daß der B ehälter ord- den vorgesehenen B etrieb baumustergeprüft sind und
nungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem mit den entsprechenden K ennzeichen und Angaben
Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden nach § 6 Abs. 2 S atz 2 versehen sind und
Anforderungen entspricht, und nachdem der S ach-
2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10 Abs. 1
verständige den B ehälter einer Abnahmeprüfung unter-
oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat,
zogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen
daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1
dieser P rüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.
dieser Verordnung entspricht.
Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung,
P rüfung der Ausrüstung und P rüfung der Aufstellung. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- (2) Getränkeschankanlagen, die aus B auteilen oder
pe IIb oder IVb darf erst in B etrieb genommen werden, B auteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein
nachdem der S achverständige den B ehälter einer erstma- K ennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in
ligen P rüfung und einer Abnahmeprüfung im S inne des B etrieb genommen werden, wenn
Absatzes 3 S atz 2 unterzogen und bescheinigt hat, daß 1. die aus baumustergeprüften B auteilen oder B auteil-
dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die gruppen bestehende Getränkeschankanlage mit den
erstmalige P rüfung besteht aus Vorprüfung, B auprüfung entsprechenden K ennzeichen und Angaben nach § 6
und Druckprüfung. Abs. 2 S atz 2 versehen ist und
(5) B ei Getränke- und Grundstoffbehältern der Grup- 2. der S achkundige im B etriebsbuch nach § 10 Abs. 1
pe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat,
– ausgenommen die P rüfung der Aufstellung – unterzogen daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1
worden sind und für die über diese Abnahmeprüfung eine dieser Verordnung entspricht.
B escheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungs-
gemäße Aufstellung am B etriebsort von einem S achkun- § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
digen geprüft worden ist und hierüber eine B escheini- (3) Wer eine Getränkeschankanlage in B etrieb nimmt,
gung vorliegt. hat dies der zuständigen B ehörde vor Inbetriebnahme
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1425
anzuzeigen. S atz 1 gilt entsprechend für wesentliche einzelne B auteile oder B auteilgruppen zerlegt werden,
Änderungen, die die S icherheit der Anlage beeinträch- können anstelle des B etriebsbuches entsprechende
tigen können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige Formblätter geführt werden.
ist die B escheinigung des S achkundigen nach Absatz 1 (4) Das B etriebsbuch oder die Formblätter sind an der
oder 2 beizufügen. B etriebsstätte aufzubewahren.
§9 § 11
Betrieb Reinigung
(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die (1) Getränkeschankanlagen sind nach B edarf, minde-
Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ord- stens jedoch nach M aßgabe der folgenden Vorschriften,
nungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige zu reinigen.
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und
die den Umständen nach erforderlichen S icherheitsmaß- (2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich
nahmen zu treffen. Der B etreiber hat die Getränkeschank- der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten In-
anlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in betriebnahme zu reinigen.
B erührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht (3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen
z.B . durch M ikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der
Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beein- Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des
flußt werden können. B etriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der
(2) Der B etreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte abwechselnd mit Getränk und Luft in B erührung kom-
B escheinigung über die B aumusterprüfung für eine mende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.
verwendungsfertige Anlage sowie B escheinigungen nach (4) Grundstoffleitungen sind alle drei M onate sowie bei
§ 7 Abs. 3 bis 5 und 6 S atz 1, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer
bis 4 und 6 an der B etriebsstätte aufzubewahren. Unterbrechung des B etriebs von mehr als einer Woche zu
(3) Der B etreiber hat die wiederkehrenden P rüfungen reinigen.
von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, (5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist
IVa und IVb nach § 12 zu veranlassen. alle zwölf M onate zu reinigen.
(4) Der B etreiber hat, soweit eine Druckgasversorgung (6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß
vorhanden ist, in der Nähe der Druckgasversorgung der sowie unmittelbar nach dem Lösen von dem Getränke-
G etränkeschankanlage eine B etriebsanweisung anzu- oder Grundstoffbehälter zu reinigen.
bringen.
(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar
(5) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben vor dem B efüllen zu reinigen, wenn der B etreiber das
werden, wenn sie M ängel aufweist, durch die B eschäftigte B efüllen vornimmt.
oder Dritte gefährdet werden können.
(8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank
(6) Wenn Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern die-
pe IIb, IVa oder IVb S chäden an druckbeanspruchten nen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.
Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach
Absatz 5 führen, muß der B etreiber den S achverständigen (9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwen-
benachrichtigen und die erforderlichen M aßnahmen mit den, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den
ihm abstimmen. lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.
§ 10 § 12
Betriebsbuch, Formblätter Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der B etreiber hat ein B etriebsbuch zu führen. (1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke-
und Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei J ahre
(2) Das B etriebsbuch enthält die B escheinigungen nach wiederkehrenden P rüfungen durch den S achkundigen.
§ 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 S atz 2. In dem B etriebs- Der B etreiber hat die wiederkehrenden P rüfungen zu
buch sind ferner zu vermerken veranlassen. Der S achkundige hat über die P rüfung und
1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 3 S atz 1 und 2, deren Ergebnis eine B escheinigung im B etriebsbuch zu
erteilen. Darüber hinausgehende Überprüfungen durch
2. nach § 9 Abs. 1 S atz 1 notwendige Änderungen der die zuständigen B ehörden, insbesondere auf der Grund-
Anlage unter Angabe des B aumusterkennzeichens der lage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben
B auteilgruppe oder des eingebauten B auteils, der unberührt.
Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der
Änderung, (2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb
oder IVb sind alle fünf J ahre einer inneren P rüfung und alle
3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der zehn J ahre einer Druckprüfung durch den S achverstän-
Nummer der gereinigten Leitungen und B ehälter sowie digen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter
des Tages der Reinigung und der Gruppe IVa sind alle fünf J ahre einer inneren P rüfung
4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1. durch den S achkundigen zu unterziehen. Die zuständige
(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als B ehörde kann diese Fristen im Einzelfall
sechs Wochen errichtet und nach Ende des B etriebs, für 1. verlängern, soweit die S icherheit auf andere Weise
dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in gewährleistet ist, oder
1426 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
2. verkürzen, soweit es der S chutz der B eschäftigten lung der P rüfbescheinigung erfolgt bei Getränke- und
oder Dritter erfordert. Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb durch den
S achverständigen und bei Getränke- und Grundstoff-
(3) Die Fristen der inneren P rüfungen und der Druck-
behältern der Gruppe IVa durch den S achkundigen.
prüfungen nach Absatz 2 laufen vom Tag der ersten Ab-
Absatz 1 S atz 2 gilt entsprechend.
nahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes
vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die P rüfungen (3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-
müssen spätestens sechs M onate nach Ablauf des Fällig- pe IIb, IVa oder IVb, der an einem anderen Ort bereits
keitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von S atz 1 in B etrieb war, darf erst wieder in B etrieb genommen
laufen die Fristen werden, wenn er einer erneuten Abnahmeprüfung durch
den S achverständigen unterzogen und eine P rüfbeschei-
1. vom Tag der B auprüfung, wenn am Tag der ersten
nigung erteilt worden ist. B ei innerbetrieblichem Wechsel
Abnahmeprüfung die B auprüfung,
des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung
2. vom Tag der letzten inneren P rüfung, wenn am Tag der nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder
erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere P rüfung Ausrüstungsteile geändert haben.
länger als zwei J ahre zurückliegt. (4) B ei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter der
Gruppe IIb, IVa oder IVb, der an wechselnden Auf-
(4) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter am Fällig-
stellungsorten verwendet wird, ist nach dem Wechsel des
keitstermin der P rüfung stillgelegt, so müssen die
Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht
wiederkehrenden P rüfungen vor Wiederinbetriebnahme
erforderlich, wenn
durchgeführt werden.
1. eine B escheinigung über eine andernorts durchge-
(5) Ist bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter eine
führte Abnahmeprüfung vorliegt,
außerordentliche P rüfung durchgeführt worden, so be-
ginnt die Frist für eine wiederkehrende P rüfung mit dem 2. sich beim O rtswechsel keine neue B etriebsweise
Abschluß der außerordentlichen P rüfung, soweit diese der ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Aus-
wiederkehrenden P rüfung entspricht. rüstung unverändert bleiben und
(6) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter darf nach 3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu
Ablauf der für eine wiederkehrende P rüfung geltenden stellen sind.
Frist nur weiter betrieben werden, wenn die P rüfung frist- B ei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt
gerecht durchgeführt ist und wenn der S achverständige es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am B etriebsort
oder S achkundige bescheinigt hat, daß der Getränke- durch einen S achkundigen geprüft wird und hierüber eine
oder Grundstoffbehälter nach dem Ergebnis der P rüfung B escheinigung vorliegt.
den im Rahmen dieser P rüfungen zu stellenden Anforde-
(5) Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall eine
rungen entspricht.
außerordentliche P rüfung durch einen S achverständigen
(7) Hat der S achverständige oder S achkundige fest- oder S achkundigen anordnen, wenn hierfür ein beson-
gestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter derer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein S chadensfall
nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so ent- eingetreten ist. Der B etreiber hat diese angeordnete
scheidet die zuständige B ehörde auf Antrag dessen, der P rüfung zu veranlassen.
den Getränke- oder Grundstoffbehälter in B etrieb nehmen
(6) Der S achverständige oder S achkundige hat über das
will.
Ergebnis einer von der zuständigen B ehörde im Einzelfall
(8) Hat der S achverständige oder S achkundige, der den angeordneten P rüfung eines Getränke- oder Grundstoff-
Getränke- oder Grundstoffbehälter geprüft hat, nicht oder behälters der Gruppe IIb, IVa oder IVb eine B escheinigung
nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehör-
P rüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen de unverzüglich zu übersenden.
B ehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 14
§ 13 Mängelanzeige
Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern Hat der S achverständige oder S achkundige bei der
der Gruppe IIb, IVa oder IVb in besonderen Fällen Durchführung der P rüfung M ängel festgestellt, durch die
(1) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- B eschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, hat er
pe IIb oder IVb hinsichtlich der B auart wesentlich geändert dies der zuständigen B ehörde unverzüglich mitzuteilen.
worden, so ist § 7 entsprechend anzuwenden. Als wesent-
lich ist jede Änderung anzusehen, die die S icherheit des § 15
Getränke- oder Grundstoffbehälters beeinträchtigen Sachverständige
kann.
(1) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind
(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup-
pe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt oder sind 1. die S achverständigen nach § 14 Abs. 1 des Geräte-
wesentliche Teile eines Getränke- oder Grundstoffbe- sicherheitsgesetzes,
hälters ausgewechselt worden, so darf der Getränke- oder 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
Grundstoffbehälter erst wieder in B etrieb genommen zuständige B ehörde der Technische Überwachungs-
werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung Verein B ayern Hessen S achsen S üdwest e.V. mit
oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen seinen für die P rüfung von Getränke- und Grund-
ordnungsgemäßem Zustand geprüft und eine P rüfbe- stoffbehältern ausgebildeten Ingenieuren der Nieder-
scheinigung erteilt worden ist. Die P rüfung und die Ertei- lassung Hessen und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1427
3. die S achverständigen, die bei einer technischen Über- § 16
wachungsorganisation außerhalb des Geltungsbe- Sachkundige
reichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die
technische Überwachungsorganisation von der zu- S achkundiger für eine P rüfung, die ihm nach den
ständigen B ehörde anerkannt worden ist. B estimmungen dieser Verordnung übertragen werden
kann, ist nur, wer
(2) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind
ferner die S achverständigen, die hierfür nach § 36 der 1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner K enntnisse und
Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfah-
Organisation angehören, die rungen die Gewähr dafür bietet, daß er die P rüfung
ordnungsgemäß durchführt und die B escheinigung
1. P rüfgrundsätze erarbeitet, die von den S achverständi- ordnungsgemäß erteilt,
gen zu beachten sind,
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. die ordnungsgemäße Durchführung der P rüfungen
stichprobenweise kontrolliert, 3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unter-
liegt,
3. die bei den P rüfungen gewonnenen Erkenntnisse sam-
melt, auswertet und die S achverständigen in einem 4. über geeignete P rüfeinrichtungen verfügt und
regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrich- 5. durch die B escheinigung über die erfolgreiche Teil-
tet, nahme an einem staatlichen oder staatlich anerkann-
4. die fristgemäße Veranlassung der P rüfungen nach § 12 ten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1
einschließlich Nachprüfungen zur B eseitigung von genannten Voraussetzungen erfüllt. Die B escheinigung
M ängeln in Zusammenarbeit mit den technischen ist der zuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen.
Überwachungsorganisationen im S inne des § 14 Die S achkunde ist der zuständigen B ehörde auf Verlangen
Abs. 1 S atz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes kontrol- nachzuweisen.
liert und bei Nichtbeachtung die zuständige B ehörde
unterrichtet, § 17
5. bei P flichtverletzungen der S achverständigen die zu- Unfall- und Schadenanzeige
ständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet
und (1) Der B etreiber einer Getränkeschankanlage hat der
zuständigen B ehörde unverzüglich anzuzeigen
6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwa-
chungsorganisationen im S inne des § 14 Abs. 1 S atz 2 1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile,
des Gerätesicherheitsgesetzes sicherstellt, daß für die bei dem ein M ensch getötet oder die Gesundheit eines
P rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern die M enschen verletzt worden ist,
erforderliche Anzahl von S achverständigen zur Ver- 2. eine Explosion oder einen B rand im Zusammenhang
fügung steht. mit dem B etrieb der Anlage oder
Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach 3. ein Aufreißen eines unter Druck stehenden B ehälters.
Landesrecht zuständigen B ehörde anzuzeigen. Der An-
(2) Die zuständige B ehörde kann von dem Anzeige-
zeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht,
pflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereig-
wie die Aufgaben nach S atz 1 erfüllt werden. Auf Ver-
nis auf seine K osten durch einen möglichst im gegenseiti-
langen der B ehörde hat sie über ihre Tätigkeit nach S atz 1
gen Einvernehmen bestimmten S achverständigen sicher-
Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
heitstechnisch beurteilen läßt und ihr die B eurteilung
(3) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind für schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische B eurteilung
die P rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern, die hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
aus einem M itgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
gemeinschaft oder aus einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand
eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, befand und ob nach B ehebung des M angels eine
auch die P rüfstellen, die von dem M itgliedstaat oder Gefahr nicht mehr besteht und
Vertragsstaat, in dem der Hersteller seinen S itz hat, nach 3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die
Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom andere oder zusätzliche S chutzvorkehrungen erfor-
27. J uli 1976 (AB l. EG Nr. L 262 S . 153) mitgeteilt worden dern.
sind.
(3) Für die B eurteilung können auch andere S ach-
(4) S achverständige im S inne dieser Verordnung sind für verständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.
die P rüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern
1. der aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost § 18
hervorgegangenen Unternehmen die S tellen nach § 14
Aufsicht über Anlagen
Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und
des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen
2. des B undesgrenzschutzes die vom B undesministe-
(1) Für Getränkeschankanlagen der B undeswehr und
rium des Innern bestimmten S achverständigen.
des B undesgrenzschutzes stehen die B efugnisse nach
(5) Für die P rüfung von Getränke- und Grundstoff- den § § 4, 5 und 20 Abs. 1 S atz 2 sowie die Aufsicht
behältern der B undeswehr im S inne dieser Verordnung über die Ausführung dieser Verordnung dem zuständi-
kann das B undesministerium der Verteidigung besondere gen B undesministerium oder der vom zuständigen
S achverständige bestellen. B undesministerium bestimmten B ehörde zu. Für Anlagen
1428 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
der aus dem S ondervermögen Deutsche B undespost den bedürfen der Zustimmung des B undesministeriums
hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des für Arbeit und S ozialordnung.
Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere (5) Die B undesministerien sowie die zuständigen ober-
Getränkeschankanlagen, die der Überwachung durch die sten Landesbehörden haben das Recht, zu den S itzungen
B undesverwaltung unterliegen, gilt § 15 S atz 1 und 2 des des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-
Gerätesicherheitsgesetzes. tern ist auf Verlangen in der S itzung das Wort zu erteilen.
(2) Auf S eeschiffen stehen die in Absatz 1 S atz 1 (6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt bei der
genannten B efugnisse sowie die Aufsicht über die Aus- B erufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.
führung dieser Verordnung der S ee-B erufsgenossen-
schaft nach M aßgabe des S eeaufgabengesetzes zu. § 20
Übergangsvorschriften
§ 19
(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 der
Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen
durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung
(1) B eim B undesministerium für Arbeit und S ozial- (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach § 6 oder 7
ordnung wird der Deutsche Ausschuß für Getränke- der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung er-
schankanlagen (Getränkeschankanlagenausschuß) ge- stattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 S atz 1
bildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sach- oder 2. Die zuständige B ehörde kann nachträglich Auf-
verständigen M itgliedern zusammen: lagen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder B e-
3 Vertreter der zuständigen B ehörden der Länder seitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der
B eschäftigten oder Dritter notwendig sind.
1 Vertreter des B undesinstitutes für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 8
der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung er-
1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie teilte B auartzulassung gilt als B aumusterprüfbescheini-
1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung gung nach § 6 Abs. 2.
1 Vertreter der P rüflaboratorien (3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in B etrieb waren, können
1 Vertreter der Zertifizierungsstellen für G etränke-
weiter betrieben werden. Ausgenommen sind B auteile im
schankanlagen
Vordruckgasbereich, wenn sie keine B aumusterprüf-
5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen bescheinigung haben. B auteile der Getränkeschankan-
oder B auteilen lage aus K unststoff, die direkt mit dem Getränk in
2 Vertreter der B etreiber von Getränkeschankanlagen B erührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen
Voraussetzungen nur verwendet werden, wenn eine
2 Vertreter der Getränkeindustrie schriftliche Erklärung in deutscher S prache vorliegt, in der
1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränke- bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen der B edarfs-
schankanlagen gegenständeverordnung entsprechen.
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- (4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen
rung Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte S achverständi-
genbescheinigung gilt als B escheinigung nach § 7 Abs. 4
1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
oder 6 S atz 1 und ersetzt die K ennzeichnung nach § 7
1 Vertreter der Gewerkschaften Abs. 9. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden P rüfung richtet
1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisa- sich bei diesen B ehältern nach dem Zeitpunkt der Abnah-
tionen meprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durch-
geführt wurde, nach dem Zeitpunkt der B auprüfung.
1 Vertreter der S achverständigen nach § 36 der Ge-
werbeordnung (5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung
1 Vertreter einer S achkundigenorganisation. 1. nach § 14 Abs. 1 S atz 2 der abgelösten Getränke-
schankanlagenverordnung oder
(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Auf-
gabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen 2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische
Anforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24
1. das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung Abs. 2 Nr. 2)
insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
ihm dem jeweiligen S tand von Wissenschaft und Tech- erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5.
nik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und (6) S achkundige, denen P rüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13
2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten S tand der Technik Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von B escheinigungen
entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu er- nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. J uli 1993 übertragen worden
mitteln. sind, haben die Voraussetzungen des § 16 S atz 1 Nr. 5
dieser Verordnung innerhalb von zwei J ahren nachzu-
(3) Die M itgliedschaft im Getränkeschankanlagenaus- weisen.
schuß ist ehrenamtlich.
§ 21
(4) Das B undesministerium für Arbeit und S ozialord-
nung beruft die M itglieder des Ausschusses und für jedes Ordnungswidrigkeiten
M itglied einen S tellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine (1) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-
M itte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen- sätzlich oder fahrlässig
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1429
1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der Grup- 1. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 2 eine Getränkeschankanlage
pe IIb, IVa oder IVb nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder
a) entgegen § 7 Abs. 3 S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1, auch 2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S atz 1, in B etrieb die Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwider-
nimmt, handelt.
b) entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
c) entgegen § 13 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 § 22
wieder in B etrieb nimmt, Straftaten
2. entgegen § 8 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1 eine Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung beharr-
Getränkeschankanlage in B etrieb nimmt oder lich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben
3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankanlage be- oder Gesundheit eines anderen oder fremde S achen von
treibt. bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des Geräte-
sicherheitsgesetzes strafbar.
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 S atz 1 oder § 23
§ 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
(weggefallen)
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im S inne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 B uch-
§ 24
stabe a des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (weggefallen)
1430 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Anhang 1
(zu § 3 Abs. 1)
1. B au und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen
Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund
der vorgesehenen B etriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemi-
schen und thermischen B eanspruchungen sicher genügen und dicht blei-
ben. S ie müssen insbesondere
1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen B etriebsüberdruck und die ther-
mischen B elastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,
1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die
a) am fertigen B auteil die erforderlichen mechanischen und chemischen
Eigenschaften haben und,
b) soweit sie dem B eschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in
gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen
Verbindungen eingehen,
1.3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerich-
tet sein,
1.4 mit S icherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhin-
dern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden B etriebsüber-
druck anzeigen, versehen sein.
2. Errichtung und B etrieb
Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß
B eschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des
B auaufsichtsrechts bleiben unberührt.
Anhang 2
(zu § 6 Abs. 1 S atz 2)
Werkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechanischen Eigenschaften
ohne P rüfung verwendet werden dürfen, sind
1. nichtrostende S tähle der Werkstoff-Nummern 1.4301, 1.4401, 1.4541 und
1.4571 im S inne der Normen DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen
im B euth Verlag GmbH, B erlin und K öln, und archivmäßig gesichert nieder-
gelegt beim Deutschen P atentamt, sowie
2. Zinn mit einem M indest-Zinn-Gehalt von 99,00% .
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1431
Elfte Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung*)
Vom 19. J uni 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7, S atz 2 2. § 2 wird wie folgt geändert:
und 3, Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 9c des S ee-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aufgabengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 27. S eptember 1994 (B GB I. I S . 2802), § 9 Abs. 1 aa) In S atz 1 vierter Halbsatz wird nach der
Satz 1 und Nr. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Angabe „Entschließung 1“ die Angabe „– aus-
des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB I. I S . 778), verordnet genommen Anlage 2 –“ gestrichen.
das B undesministerium für Verkehr, hinsichtlich des § 9
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits- bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1994“ die
anpassungsgesetzes vom 18. M ärz 1975 (B GB I. I S . 705) Angabe „– ausgenommen Anlage 2 –“ ge-
und dem Organisationserlaß vom 17. Dezember 1997 strichen.
(B GB I. I S . 68) im Einvernehmen mit dem B undesministe- cc) In Nummer 9 wird der P unkt am Ende durch
rium für Wirtschaft: ein K omma ersetzt.
Artikel 1 dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-
Die S chiffssicherheitsverordnung in der Fassung mer 10 angefügt:
der B ekanntmachung vom 3. S eptember 1997 (B GB I. I „10. M S C .47(66) vom 4. J uni 1996 und
S . 2217) wird wie folgt geändert: M S C .57(67) vom 5. Dezember 1996 –
Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB I.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1998 II S . 1042).“
a) Die Überschriften der § § 24, 25, 36, 43 und 47
werden jeweils durch die Angabe „(weggefallen)“ b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In S atz 1 zweiter Halbsatz wird nach der
b) Die Überschrift des § 44 wird wie folgt gefaßt: Angabe „Entschließung 1“ die Angabe „– aus-
genommen Anlage 2 –“ gestrichen.
„(Zu K apitel III Teile A und B der Anlage
zum Übereinkommen von 1947/88) bb) In Nummer 7 wird nach der Angabe „1994“ die
Vorschriften für S chiffe und Rettungsmittel“. Angabe „– ausgenommen Anlage 2 –“ ge-
strichen.
c) Die Überschrift des § 45 wird wie folgt gefaßt:
„(Zu K apitel lll Teil B Abschnitt IV Regel 34 cc) In Nummer 9 wird der P unkt am Ende durch
der Anlage ein K omma ersetzt.
zum Übereinkommen von 1974/88 dd) Nach Nummer 9 wird folgende neue Num-
in Verbindung mit dem Internationalen Rettungs- mer 10 angefügt:
mittel-(LS A-)C ode)
„10. M S C .47(66) vom 4. J uni 1996 und
Vorschriften für S chiffe und Rettungsmittel“.
M S C .57(67) vom 5. Dezember 1996 –
d) Die Überschrift des § 49 wird wie folgt gefaßt: Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB I.
„(Zu K apitel IX Regel 3 der Anlage 1998 II S . 1042).“
zum Übereinkommen von 1974/88) c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
M aßnahmen zur Organisation
eines sicheren S chiffsbetriebs“. aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom „6. Wattfahrt: die Fahrt auf B uchten, Haffen
28. M ärz 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Watten der S ee und ähnlichen Ge-
und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert wässern, auf denen hoher S eegang aus-
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments und des
Rates vom 23. M ärz 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden. geschlossen ist;“.
Artikel 1 Nr. 3 B uchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 11 B uch- bb) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
stabe b, c und d der Verordnung dienen der Umsetzung des Artikels 9a
der Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 zur Änderung der „14. Funker: eine P erson, die ein der Vollzugs-
Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. J uni 1995 zur Durchsetzung
internationaler Normen für S chiffssicherheit, die Verhütung von Ver- ordnung für den Funkdienst entspre-
schmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an B ord von chendes ausgestelltes oder anerkanntes
S chiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern S eefunkzeugnis besitzt;“.
fahren – Hafenstaatkontrolle (AB I. EG Nr. L 133 S . 19).
Artikel 1 Nr. 10 B uchstabe b der Verordnung dient der Umsetzung des cc) Nummer 15 wird aufgehoben.
Artikels 4 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996
über S chiffsausrüstung (AB I. EG Nr. L 46 S . 25). dd) Nummer 16 wird aufgehoben.
1432 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
ee) Nummer 24 wird wie folgt gefaßt: 9. In § 11a Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „B Anz.
„24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauch- S . 3734“ durch die Angabe „B Anz. S . 2732“ er-
anzug im Sinne des Absatzes 2.3.2.2 setzt.
des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)
C odes (BAnz. Nr. 118a vom 1. J uli 1998);“. 10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden S atz 4 und 5 durch folgende
3. § 3 wird wie folgt geändert: S ätze ersetzt:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden am Ende des S atzes das „Auch die nach den Absätzen 3 bis 6 vorgeschrie-
Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach benen Zeugnisse werden nach den Grundsätzen
dem K omma folgende Wörter angefügt: des Harmonisierten B esichtigungs- und Zeugnis-
„geändert durch die Richtlinie 98/25/EG des Rates erteilungssystems erteilt. Die Geltungsdauer für
vom 27. April 1998 zur Änderung der Richtlinie fünf J ahre besteht vorbehaltlich der jährlichen B e-
95/21/EG des Rates zur Hafenstaatkontrolle sichtigungen innerhalb von drei M onaten vor oder
(AB I. EG Nr. L 133 S . 19) und“. nach jedem J ahresdatum. Erneuerungsbesichti-
gungen können innerhalb von drei M onaten schon
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer
des vorhandenen Zeugnisses durchgeführt wer-
4. § 4 wird wie folgt geändert: den, ohne daß eine Verschiebung des J ahres-
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- datums erfolgt. Die Geltungsdauer des neuen
strichen. Zeugnisses wird vom Datum des Ablaufs der Gel-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. tungsdauer des vorhandenen Zeugnisses an fort-
geschrieben.“
5. § 6 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
„3. die für Funkgeräte vom B undesministerium für gefügt:
P ost und Telekommunikation oder dem B undes- „(1a) Zusätzlich zu den Anforderungen nach
ministerium für Wirtschaft oder den ihnen nach- Absatz 1 S atz 1 dürfen S icherheitszeugnisse im
geordneten S tellen erlassenen Vorschriften“. S inne der genannten Übereinkommen nur erteilt
werden, wenn die Ausrüstung an B ord den ein-
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: schlägigen Anforderungen der S chiffausrüstungs-
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: verordnung-S ee vom 20. M ai 1998 (B GB I. I
S . 1168) entspricht.“
„Dies gilt nicht für ein B innenschiff, mit Ausnahme
von Öl-, Gas- und C hemikalientankschiffen in der c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
M assengutfahrt sowie von Fahrgastschiffen mit „(3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt,
Fahrgästen oder sonstigen nicht zur B esatzung S portanglerfahrzeugen und Ausbildungsfahrzeu-
zählenden P ersonen an B ord, das die Grenzen der gen nach § 52a erteilt die S ee-B erufsgenossen-
Anlage 8 Nr. 2 und 3 seewärts bis zu der Ver- schaft ein S icherheitszeugnis nach dem M uster
bindungslinie Oberfeuer S chillig über das Vogel- der Anlage 1 oder 3 für die Dauer von bis zu einem
wärterhaus der Insel Alte M ellum bis zum K irch- J ahr, B äderbooten jeweils nur für die S ommer-
turm C appel überschreitet, wenn eine S chiffs- monate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für
untersuchungskommission unter Berücksichtigung den die B eschaffenheit des S chiffskörpers und die
der in S atz 1 genannten S chutzgüter bescheinigt Ausrüstung ausreichen. Die S ee-B erufsgenossen-
hat, daß die entsprechenden Anforderungen nach schaft kann die Gültigkeit des S icherheitszeugnis-
den „Grundsätzen für die Erteilung von Ausnah- ses für Ausbildungsfahrzeuge nach § 52a dreimal
men für B innenschiffe für Fahrten im S eebereich jeweils für die Dauer von einem J ahr verlängern,
gemäß § 8 S chS V“ erfüllt sind.“ wenn das S chiff nach M aßgabe dieser Verordnung
b) In S atz 3 wird die Angabe „2“ durch das Wort besichtigt worden ist und die B esichtigung erge-
„zwei“ ersetzt. ben hat, daß das S chiff den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht.“
7. In § 10 Abs. 2 S atz 1 werden die Wörter „des d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
S uchscheinwerfers für B ereitschaftsboote“ durch die
Wörter „des S uchscheinwerfers für Rettungs- und „(4) Frachtschiffen mit einer B ruttoraumzahl von
B ereitschaftsboote“ ersetzt. weniger als 500, Frachtschiffen in der Nationalen
Fahrt mit einer B ruttoraumzahl von 500 und mehr
sowie S onderfahrzeugen, ausgenommen Ausbil-
8. In § 11 Abs. 1 wird S atz 4 wie folgt gefaßt:
dungsfahrzeuge nach § 52a, erteilt die S ee-
„K apitel I Regel 7, 8, 9, 10 und 11 der Anlage zum B erufsgenossenschaft ein B au- und Ausrüstungs-
Übereinkommen von 1974/88 sowie S atz 1 gelten S icherheitszeugnis nach dem M uster der Anlage 2
entsprechend für S chiffe, auf die das Übereinkom- für die Dauer von fünf J ahren. Absatz 3 S atz 2 ist
men keine Anwendung findet, mit der M aßgabe, daß entsprechend anzuwenden.“
K apitel I Regel 7 für Fahrgastschiffe, B äderboote und
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
S portanglerfahrzeuge gilt, jedoch nicht für S onder-
fahrzeuge, mit Ausnahme der Regelungen über die „(5) S chiffen, auf die K apitel IV der Anlage zum
B esichtigung der Funkanlagen, einschließlich der in Übereinkommen von 1974/88 keine Anwendung
Rettungsmitteln verwendeten.“ findet, erteilt die S ee-B erufsgenossenschaft ein
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1433
Funk-S icherheitszeugnis nach dem M uster der Falle des S atzes 1 Nr. 2 eine deutsche Reparatur-
Anlage 4 für die Dauer von fünf J ahren oder ein werft nicht an, hat die S ee-B erufsgenossenschaft
S icherheitszeugnis nach dem M uster der Anlage 1 unverzüglich die zuständigen B ehörden aller
für die Dauer von einem J ahr.“ anderen M itgliedstaaten der Europäischen Union
zu unterrichten.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 6 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(6) S chiffen, auf die das Übereinkommen von
1966/88 keine Anwendung findet, erteilt die S ee- „Abweichend von Absatz 3a und Absatz 5 kann die
B erufsgenossenschaft ein Nationales Freibord- S ee-B erufsgenossenschaft den Zugang zu einem
zeugnis nach dem M uster der Anlage 5. Die Gel- bestimmten Hafen in Fällen der höheren Gewalt,
tungsdauer dieses Zeugnisses beträgt für Fahr- aus vorrangigen S icherheitserwägungen, zur Ver-
gastschiffe fünf J ahre bei jährlichen B esichtigun- ringerung des Verschmutzungsrisikos oder zur
gen. Für andere S chiffe beträgt die Geltungsdauer B eseitigung von M ängeln, die eine Weiterfahrt
des Zeugnisses zehn J ahre bei B esichtigungen wegen der Gefährdung des S chiffes, seiner B esat-
nach jeweils zwei J ahren.“ zung oder der Umwelt nicht gestatten, erlauben.“
11. § 17 wird wie folgt geändert: 12. In § 23 Abs. 2 wird S atz 1 wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Für P rüfungen und Zulassungen sind das B undes-
ministerium für Wirtschaft oder die von ihm beauftrag-
aa) Nummer 3 wird aufgehoben. ten S tellen zuständig.“
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
Nummern 3 und 4. 13. § 24 wird aufgehoben.
b) Folgender neuer Absatz 3a wird eingefügt:
14. § 25 wird aufgehoben.
„(3a) Die S ee-B erufsgenossenschaft kann ein
Auslaufverbot gegen ein S chiff unter fremder Flag-
15. § 27 wird wie folgt gefaßt:
ge trotz Fehlens gültiger Zeugnisse nach K apitel IX
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/78 „§ 27
oder 1974/88 aufheben, wenn keine weiteren Amateurfunkstellen
M ängel vorliegen, die eine Festhaltung rechtfer-
tigen. S ie hat von einer solchen Entscheidung die (1) Amateurfunkstellen auf S chiffen, die mit einer
zuständigen Behörden aller anderen M itgliedstaa- Funkanlage ausgerüstet sind, dürfen an B ord nur
ten der Europäischen Union unverzüglich in K ennt- errichtet und betrieben werden, wenn auf Grund einer
nis zu setzen. Erfährt die S ee-B erufsgenossen- P rüfung festgestellt worden ist, daß B eeinträchtigun-
schaft, daß ein S chiff, das in einem ausländischen gen der Funkanlagen sowie anderer für die S icherheit
Hafen wegen Fehlens der in S atz 1 genannten des S chiffes bestimmten Anlagen nicht zu erwarten
Zeugnisse festgehalten worden war, deutsche sind und der S chiffsführer der Errichtung und dem
Häfen anlaufen will, hat sie die notwendigen M aß- B etrieb zugestimmt hat.
nahmen zu ergreifen, um einen Zugang solange zu (2) Für die P rüfungen ist das B undesamt für S ee-
verhindern, bis der Eigentümer oder B esitzer des schiffahrt und Hydrographie zuständig.“
S chiffes der zuständigen B ehörde des S taates, die
das Auslaufverbot erlassen hatte, nachgewiesen 16. § 35 wird wie folgt geändert:
hat, daß gültige Zeugnisse vorliegen.“
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: b) Die bisherigen Absätze 5 bis 11 werden die Ab-
„(5) Verläßt ein S chiff mit erheblichen M ängeln sätze 4 bis 10.
einen unter den Geltungsbereich der Richtlinie
95/21/EG fallenden Hafen, 17. § 36 wird aufgehoben.
1. ohne den ihm im Überprüfungshafen auferleg-
ten B edingungen nachgekommen zu sein oder 18. § 37 wird wie folgt gefaßt:
2. ohne die angegebene Reparaturwerft aufge- „§ 37
sucht zu haben, (Zu K apitel II-1 Teil D der Anlage
hat die S ee-B erufsgenossenschaft, nachdem sie zum Übereinkommen von 1974/88)
davon K enntnis erlangt hat, durch geeignete M aß- Elektrische Anlagen
nahmen sicherzustellen, daß deutsche Häfen von
diesem S chiff erst dann angelaufen werden, wenn (1) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgast-
der Eigentümer oder der B esitzer des S chiffes der schiffen)
zuständigen B ehörde des S taates, in dem das 1. Zu Absatz 2.4:
S chiff für mangelhaft befunden wurde, hinreichend
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
nachgewiesen hat, daß das S chiff die anwendba-
ren Vorschriften der Übereinkommen von 1974/78 a) die Funkanlage gemäß K apitel IV der Anlage
oder 1974/88, 1966 oder 1966/88 oder 1973/78 zum Übereinkommen von 1974/88,
erfüllt. Verläßt ein S chiff unter fremder Flagge b) Anlagen für Generalalarm, C O 2-Alarm und die
einen deutschen Hafen, ohne seine Verpflichtun- M annschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene
gen nach S atz 1 Nr. 1 zu erfüllen oder läuft es im unabhängige S tromquelle besitzen,
1434 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
c) die Navigationsgeräte, cc) In der neuen Nummer 7 erster Halbsatz
werden nach dem Wort „Laderäume“ ein
d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen
K omma gesetzt und die Wörter „ausgenom-
besondere S icherheitseinrichtungen unterge-
men Ro-Ro-Laderäume,“ eingefügt.
bracht sind.
dd) Nummer 10 wird aufgehoben.
2. Zu Absatz 3.1:
ee) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
Das K ühlsystem der Antriebsmaschine muß von die Nummern 9 und 10.
dem der übrigen M aschinenanlagen unabhängig
sein. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. Zu Absatz 4: aa) In Nummer 3 wird S atz 2 aufgehoben.
Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
in Nummer 1 B uchstabe b bezeichneten Anlagen d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
und den Alarm der automatischen Feuermeldean-
lage speisen. „(5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in
M aschinenräumen)
4. Zu Absatz 7:
Zu Absatz 2:
Die P rüfungen sind wöchentlich durchzuführen
Dieser Absatz findet auch auf Räume Anwendung,
und müssen ohne S törung des sonstigen B etriebs
in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungs-
möglich sein. Die P rüfungen und ihre Ergebnisse
kraftmaschinen von weniger als 375 K ilowatt Lei-
sind in das S chiffstagebuch einzutragen.
stung befinden; hiervon ausgenommen sind Räume
mit Hilfsmaschinen, die ausschließlich für Not-
(2) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
zwecke vorgesehen sind. Das Vorhalten tragbarer
1. Zu Absatz 2.4: S chaumlösch-Einheiten und fahrbarer S chaum-
löscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist nicht
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
erforderlich.“
a) die Funkanlage gemäß K apitel IV der Anlage
zum Übereinkommen von 1974/88, e) In Absatz 7 wird der letzte S atz aufgehoben.
b) die der S chiffssicherheit dienenden M elde- f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
und Anzeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
S chottenschließalarm), bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
c) Anlagen für Generalalarm, C O 2-Alarm und die Nummern 1 bis 3.
M annschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene cc) In der neuen Nummer 2 wird S atz 2 wie folgt
unabhängige S tromquelle besitzen, gefaßt:
d) auf S chiffen mit einer B ruttoraumzahl von weni- „B ei Verwendung anderer Werkstoffe sind
ger als 5 000 ein Radargerät und ein Echolot, Abweichungen zulässig.“
wenn eine Akkumulatorenbatterie mit aus-
g) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
reichender K apazität oder ein Generator als
Notstromquelle vorhanden ist, aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
besondere S icherheitseinrichtungen unterge- Nummern 1 bis 5.
bracht sind. cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
2. Absatz 1 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.“ „2. Die Werkstoffe der Gardinen und Vorhän-
ge müssen zugelassen sein und den P rü-
fungs- und Zulassungsvoraussetzungen
19. § 39 wird wie folgt geändert: zur Feststellung der Flammwiderstands-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fähigkeit senkrecht hängender Textilien
und Folien entsprechen (VkBI. 1997 S. 364)
„(1) Zu Regel 3 (B egriffsbestimmungen) – Anlage der Entschließung A.471(Xll) vom
1. Zu Absatz 13: 19. November 1981 und berichtigende
Anlage der Entschließung A.563(14) vom
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige 20. November 1985 der Internationalen
Ladung. S eeschiffahrts-Organisation.“
2. Zu Absatz 22: h) Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:
Wichtige Navigationseinrichtungen sind ins- „(12) Zu Regel 20 (B randschutzpläne und Brand-
besondere S teuerstand, K ompaß- und Radar- abwehrübungen)
anlagen sowie P eilgeräte.“
Zu Absatz 20.1:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: B randschutzpläne und die zu verwendenden gra-
phischen S ymbole (Entschließung A.654(16) vom
aa) Nummer 7 wird aufgehoben.
20. November 1989 der Internationalen S eeschiff-
bb) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die fahrts-Organisation) müssen den Normen der
Nummern 7 und 8. Reihe DIN 87 903:1998-06 entsprechen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1435
i) Absatz 13 wird wie folgt geändert: (3) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Zu Absatz 1.1:
aaa) In der K lammer zu B uchstabe a wird die Es gelten auch die Zusatzvorschriften des § 39 Abs. 9
Angabe „ , § 40 Abs. 5“ gestrichen. Nr. 2.
bbb) In der K lammer zu B uchstabe k wird die
(4) Zu Regel 33 (Eckige und runde Fenster)
Angabe „ , § 40 Abs. 12“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 B uchstabe b wird die K lammer- 1. Zu Absatz 2:
angabe wie folgt gefaßt: Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen
„(Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 3)“. sowie K ontrollstationen müssen hinsichtlich ihrer
Abmessungen mindestens den in DIN IS O 1751:
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „DIN 87 903:
1980-08 oder DIN IS O 3903:1980-09 wiedergege-
1996-04“ durch die Angabe „DIN 87 903:
benen Anforderungen entsprechen.
1998-06“ ersetzt.
2. Zu Absatz 3:
20. § 40 wird wie folgt gefaßt: Die S chiffsfenster vom Typ A-60 müssen den
„§ 40 Anforderungen des Wasserstrahltests entspre-
(Zu K apitel II-2 Teil B der Anlage chen (Internationaler C ode für die Anwendung von
zum Übereinkommen von 1974/88) B randprüfverfahren Anlage 1 Teil 3 Abs. 2.1 in Ver-
bindung mit der Entschließung A.754(18) vom
B randschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
4. November 1993 der Internationalen S eeschiff-
(1) Zu Regel 24 (S enkrechte Hauptbrandabschnitte fahrts-Organisation, Anlage Anhang A.1 (Fenster)
und waagerechte B randabschnitte) Abschnitt 5).
Zu Absatz 3:
(5) Zu Regel 34 (B eschränkte Verwendung brenn-
An den S chottenrändern sind Isolierbrücken von min- barer Werkstoffe)
destens 300 M illimeter Länge einzubauen.
1. Zu Absatz 1:
(2) Zu Regel 28 (Fluchtwege)
S ämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
1. Liegt ein Fluchtweg im B ereich zwischen der B ord- zugelassen sein. Die S ee-B erufsgenossenschaft
wand und einem Fünftel der größten S chiffsbreite kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“ und „B “,
von der B ordwand entfernt, so muß ein zweiter schwer entflammbare Isolierungen in Lade-, P ost-
Fluchtweg auf der anderen S chiffsseite oder auf und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühl-
der gleichen S chiffsseite außerhalb dieses B e- räumen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nicht-
reichs vorhanden sein, soweit dies möglich ist.“ brennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrenn-
2. Zu Absatz 1.6: baren Werkstoffen abgedeckt ist.
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß 2. Zu Absatz 5:
durch Trennflächen vom Typ A-O gesichert sein,
Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
soweit nicht nach den Regeln 26 und 27 ein höhe-
rer S tandard vorgeschrieben ist. 3. Zu Absatz 7:
3. Zu Absatz 1.10: Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen (6) Zu Regel 35 (Einzelheiten der B auart)
den Normen der Reihe DIN 81 230:1996-12 über
ein bodennahes S icherheitsleitsystem entspre- Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
chen (Anlage der Entschließung A.752(18)). Wer- Flammpunkt unter 60 °C , Anstrichmittel, Acetylen-
den langnachleuchtende P rodukte verwendet, so oder S auerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur
müssen diese den in DIN 67 510-4:1993-11 wie- oberhalb des obersten durchlaufenden Decks ange-
dergegebenen Anforderungen entsprechen; ihre ordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang
P rüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten durch wetterdichte S tahltüren vom freien Deck aus
S telle nachzuweisen. Die Anbringung und Aus- haben. Zur B estimmung der Feuerwiderstandsfähig-
führung ist von der S ee-B erufsgenossenschaft an keit der umschließenden Trennflächen sind diese
B ord abnehmen zu lassen; dabei sind M essungen Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als 36 Fahr-
nach DIN 67 510-2:1992-01 vorzunehmen. gästen der Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei Fahr-
gastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen der
4. Zu Absatz 3.1:
Gruppe 9 der Regel 27.2.2 zuzuordnen. Die Trenn-
Türen müssen selbstschließend sein. flächen angrenzender Räume müssen gasdicht
5. Zu Absatz 3.1.1.1: gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet
und beleuchtbar sein.
M indestens ein Fluchtweg muß mit einem stähler-
nen S chacht umkleidet und unmittelbar vom Flur- (7) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsyste-
boden aus oder über eine kurze Treppe durch eine me in Laderäumen)
S tahltür zugänglich sein, erforderlichenfalls müs-
sen auch Zugänge von darüberliegenden P latt- Zu Absatz 2:
formen vorhanden sein. Dieser Fluchtweg muß bis Laderäume der S chiffe mit einer B ruttoraumzahl von
zu einer S telle außerhalb des M aschinenraums weniger als 1 000 sind durch ein K ohlendioxid-Feuer-
führen, von der aus das Einbootungsdeck sicher löschsystem oder ein anderes gleichwertiges Feuer-
erreicht werden kann. löschsystem zu schützen, das fest eingebaut sein muß.
1436 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
(8) Zu Regel 41 (B esondere Vorschriften für S chiffe, oberhalb des obersten durchlaufenden
die gefährliche Güter befördern) Decks angeordnet sein und nur einen
Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 7) zu unmittelbaren Zugang durch wetterdichte
Regel 54. S tahltüren vom freien Deck aus haben.
Zur B estimmung der Feuerwiderstands-
(9) Zu Regel 41-2 (Vorschriften für die vor dem fähigkeit der umschließenden Trenn-
1. Oktober 1994 gebauten Fahrgastschiffe, die mehr flächen sind diese Räume bei Frachtschif-
als 36 Fahrgäste befördern) fen der Gruppe 9 der Regel 44.2.2 und bei
1. Zu Absatz 1.5: Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel
58.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen der
Alle S trahlrohre müssen DIN 14 365-1:1991-02
angrenzenden Räume müssen gasdicht
und DIN 14 365-2:1986-09 entsprechen und mit
gebaut sein. Die Räume müssen ausrei-
einer M annschutzbrause ausgerüstet sein.
chend belüftet und beleuchtbar sein.“
2. Zu Absatz 4.3:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Abzüge der K üchenherde und dergleichen müssen
„4. Zu Absatz 3.2:
dort, wo sie durch Unterkunftsräume oder Räume
mit brennbaren Werkstoffen geführt sind oder Dieser Absatz gilt nicht für bewegliches
sonst eine B randgefahr für umliegende B auteile Inventar.“
bilden, mit einer Isolierung versehen sein. cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
3. Zu Absatz 4.7: dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
Die Leitmarkierungen und ihre Anbringung müssen
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
den Normen der Reihe DIN 81 230:1966-12 über
ein bodennahes S icherheitsleitsystem entspre- aa) Nummer 1 wird gestrichen.
chen (Anlage der Entschließung A. 752 (18)). Wer- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
den langnachleuchtende P rodukte verwendet, so Nummern 1 bis 4.
müssen diese den in DIN 67 510-4:1993-11 wie-
dergegebenen Anforderungen entsprechen; ihre cc) In der neuen Nummer 4 wird S atz 1 aufge-
P rüfung ist durch ein Zeugnis einer anerkannten hoben.
S telle nachzuweisen. Die Anbringung und Ausrü-
stung ist von der S ee-B erufsgenossenschaft an 22. § 43 wird aufgehoben.
B ord abnehmen zu lassen; dabei sind M essungen
nach DIN 67 510-2:1992-01 vorzunehmen.“ 23. § 44 wird wie folgt gefaßt:
„§ 44
21. § 41 wird wie folgt geändert:
(Zu K apitel lll Teile A und B der Anlage
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: zum Übereinkommen von 1974/88)
„2. Liegt ein Fluchtweg im B ereich zwischen der Vorschriften für S chiffe und Rettungsmittel
B ordwand und einem Fünftel der größten
S chiffsbreite von der B ordwand entfernt, so (1) Zu Regel 11 Abs. 7 (S ammel- und Einbootungs-
muß ein zweiter Fluchtweg auf der anderen vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge)
S chiffsseite oder der gleichen S chiffsseite J edes S chiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das
außerhalb dieses B ereichs vorhanden sein, zur Rettung S chiffbrüchiger geeignet ist.
soweit dies möglich ist.“
(2) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebens-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: fahrzeuge)
„(3) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trenn- Die zum Aussetzen über B ord zu werfenden Ret-
flächen) tungsflöße müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher,
Zu Absatz 1: schnell und gefahrlos von einem B esatzungsmitglied
zu Wasser gebracht werden können.
S ind vorgeschriebene Trennflächen durch Trenn-
flächen eines höheren S tandards ersetzt, so brau- (3) Zu Regel 19 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen
chen die Türen nur der vorgeschriebenen Trenn- für den Notfall; Ausbildung und Unterweisung an
fläche zu entsprechen.“ B ord)
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtun-
gen durchgeführt werden.
„(4) Zu Regel 49 (B eschränkte Verwendung
brennbarer Werkstoffe) (4) Zu Regel 31 (Überlebensfahrzeuge und B ereit-
schaftsboote)
Zu Absatz 2:
Dieser Absatz gilt nicht für bewegliches Inventar.“ Zu den Absätzen 1.3 und 1.7:
Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
S inne dieser Verordnung.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
(5) Zu Regel 32 (P ersönliche Rettungsmittel)
„3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkei-
ten mit einem Flammpunkt unter 60 °C , 1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)
Anstrichmittel, Acetylen- oder S auerstoff- Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im
flaschen gelagert werden, dürfen nur S inne dieser Verordnung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1437
2. Zu Absatz 3.2 (Eintauchanzüge und Wärme- 4. Zu Absatz 2.3.1.4 des LS A-C odes (Allgemeine
schutzhilfsmittel) Vorschriften für Eintauchanzüge)
Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten J eder Überlebensanzug muß mit einer schwimm-
ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel fähigen Leine von mindestens zwei M eter Länge
31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Über- versehen sein.
lebensanzug für jede an B ord befindliche P erson
5. Zu Absatz 2.4.1.4 des LS A-C odes (Allgemeine
mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig ge-
Vorschriften für Wetterschutzanzüge)
schlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind,
müssen für jedes an B ord befindliche Rettungs- J eder Wetterschutzanzug muß mit einer schwimm-
boot mindestens drei Überlebensanzüge mit- fähigen Leine von mindestens zwei M eter Länge
führen. versehen sein.
3. Zu Absatz 3.3 (Eintauchanzüge und Wärme- 6. Zu Absatz 4.1.5.1.2 des LS A-C odes (Ausrüstung)
schutzhilfsmittel)
Das M esser mit feststehender K linge kann auch
Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und B ereit- in einer Tasche innerhalb des Floßes im B ereich
schaftsbooten nach Regel 31.1.3 ausgerüstet des Eingangs in der Nähe der S telle, an der die
sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug Fangleine befestigt ist, aufbewahrt werden. Die
für jede an B ord befindliche P erson mitführen. Dies S telle muß auffällig gekennzeichnet sein.
gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem
warmen K lima eingesetzt sind, in dem nach Auf- 7. Zu Absatz 4.1.5.1.5 des LS A-C odes (Ausrüstung)
fassung der S ee-B erufsgenossenschaft Überle-
Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der
bensanzüge unnötig sind.
Treibanker auf Grund seiner B auart nicht ver-
(6) Zu Regel 33 (Einbootungs- und Aussetzvorrich- drehen kann.
tungen für Überlebensfahrzeuge)
8. Zu Absatz 4.1.5.1.7 des LS A-C odes (Ausrüstung)
Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Über-
lebensfahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn
Zugang vom freien Deck aus vorhanden sein. Dieser die Ausrüstung keine Dosen enthält oder die
Zugang kann eine fest angebrachte Leiter sein; er Dosen mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
muß so gestaltet sein, daß eine verletzte P erson auf
einer K rankentrage in das Überlebensfahrzeug über- 9. Zu Absatz 4.1.5.3 des LS A-C odes (Ausrüstung)
nommen werden kann. Auf neuen Frachtschiffen Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt
müssen die mit Davits auszusetzenden Rettungsflöße müssen darüber hinaus die Gegenstände nach
aus dem Floßinneren ausgelöst werden können. den Absätzen 4.1.5.1.10 bis 4.1.5.1.12 mitführen.
(7) Zu Regel 37 Abs. 8 (S icherheitsrolle und Anwei- Die nach den Absätzen 4.2.6.3.5 und 4.3.6.7 vor-
sungen für den Notfall) geschriebene K ennzeichnung dieser Rettungs-
flöße muß „S OLAS -B +-Ausrüstung“ in großen
Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten lateinischen Druckbuchstaben lauten.
S icherheitsrolle muß zugelassen sein.“
10. Zu Absatz 4.2.6.3.6 des LS A-C odes (B ehälter für
24. § 45 wird wie folgt gefaßt: aufblasbare Rettungsflöße)
„§ 45 Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll
das Datum der nächstfälligen Wartung ange-
(Zu K apitel lll Teil B Abschnitt IV Regel 34
geben sein.
der Anlage zum Übereinkommen von 1974/88
in Verbindung mit dem Internationalen Rettungs- 11. Zu Absatz 4.4.1.8 des LS A-C odes (B auart der
mittel-(LS A-)C ode) Rettungsboote)
Vorschriften für S chiffe und Rettungsmittel B ei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale
Zu Regel 34 in Verbindung mit dem Internationalen Abstand zwischen der B odenoberfläche und dem
Rettungsmittel-(LS A-)C ode Inneren des starren Daches in der S taustellung
gemessen.
1. Zu Absatz 2.2.1 des LS A-C odes (Allgemeine Vor-
schriften für Rettungswesten) 12. Zu Absatz 4.4.3.3 des LS A-C odes (Einstieg in
J ede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähi- Rettungsboote)
gen Leine von mindestens zwei M eter Länge ver- B ei vollständig geschlossenen Rettungsbooten,
sehen sein. deren Zugang über das Heck erfolgt, muß die Ein-
2. Zu Absatz 2.2.3 des LS A-C odes (Rettungs- stiegleiter am Heck verwendet werden können.
westen-Leuchten)
13. Zu Absatz 4.4.6.2 des LS A-C odes (Antrieb der
J ede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem Rettungsboote)
von Hand zu bedienenden Schalter versehen sein.
M otoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von
3. Zu Absatz 2.3.1.1.4 des LS A-C odes (Allgemeine mehr als 900 K ubikzentimeter müssen mit einem
Vorschriften für Eintauchanzüge) K raftstartsystem ausgerüstet sein. Dieses K raft-
Vorkehrungen im S inne dieser Vorschriften kön- startsystem kann auch ein Federkraftanlasser
nen auch K lett- oder S chnallenbänder sein. sein.
1438 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
14. Zu Absatz 4.4.8.5 des LS A-C odes (Rettungs- b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
bootsausrüstung) „(2) Zu Regel 7 (Funkausrüstung – Allgemeines)
Ein K ompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der Zu Absatz 2:
K ompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der
K ompaß muß auf Grund einer P rüfung als B au- S chiffe, die ausschließlich auf Reisen im S eegebiet
muster zugelassen sein. A1 eingesetzt sind, sind von der Ausrüstungs-
pflicht mit einem Wachempfänger für die S prech-
15. Zu Absatz 4.4.8.28 des LS A-C odes (Rettungs- funk-Notfrequenz 2182 kHz befreit.“
bootsausrüstung)
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Es ist ein P ulverlöscher mit 6 K ilogramm AB C -
d) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
P ulver vorzusehen.
„(4) Regel 16 (Funkpersonal)
16. Zu Absatz 4.4.9.3 des LS A-C odes (K ennzeich-
nung von Rettungsbooten) Zu Absatz 2:
B ei teilweise und vollständig geschlossenen Ret- Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwen-
tungsbooten ist die K ennzeichnung auf dem dung.“
Dach anzubringen; sie kann auch aus dem Unter-
scheidungssignal des S chiffes bestehen, zu dem 26. § 47 wird aufgehoben.
das Rettungsboot gehört.
27. Dem § 48 Abs. 5 wird folgender S atz angefügt:
17. Zu Absatz 4.6.2.5 des LS A-C odes (Vollständig
geschlossene Rettungsboote, Überdeckung) „Die Eintragungen über die P rüfung von Tiefgang und
Ladungsmengen können auch in dem S chiffstage-
Auf Einrichtungen zum Rudern im S inne des
buch vorgenommen werden.“
Absatzes 4.4.8.1 kann verzichtet werden, soweit
M öglichkeiten zum Wriggen vorhanden sind.
28. Nach § 48 wird folgender neuer § 49 eingefügt:
18. Zu Absatz 4.7.4 des LS A-C odes (Frei-Fall-Ret-
„§ 49
tungsboote, B auart)
(Zu K apitel IX Regel 3 der Anlage
B ei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung
zum Übereinkommen von 1974/88)
der Anforderungen an die Festigkeit für die S toß-
belastung, die beim Aussetzen des vollbesetzten M aßnahmen zur Organisation
und vollausgerüsteten Rettungsbootes im freien eines sicheren S chiffsbetriebs
Fall auftritt, nachgewiesen werden. Unternehmen müssen nach M aßgabe von K api-
19. Zu den Absätzen 5.1.2.2.3 und 5.1.2.2.11 des tel IX Regel 2 der Anlage zum Übereinkommen von
LS A-C odes (B ereitschaftsboote) 1974/88 die Vorschriften des Internationalen C odes
für M aßnahmen zur Organisation eines sicheren
Der K ompaß und der S uchscheinwerfer müssen
S chiffsbetriebs (IS M -C ode) als verbindliche Regelun-
zugelassen sein.
gen erfüllen.“
20. Zu Absatz 6.1.2.8 des LS A-C odes (Aussetz- und
Einbootungsvorrichtungen; B ootswinde) 29. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Die M indestfiergeschwindigkeit, die sich aus der „(2) Die K apitel II-1,II-2, III und IV der Anlage zum
Formel ergibt, muß mit vollbesetztem und voll- Übereinkommen von 1974/88 und die § § 35 bis 46
ausgerüstetem Überlebensfahrzeug oder B ereit- dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge nach Ab-
schaftsboot erreicht werden. satz 1, unabhängig von der B ruttoraumzahl, entspre-
21. Zu Absatz 6.1.4.6 des LS A-C odes (Aussetz- chend, soweit nicht in folgenden Vorschriften etwas
vorrichtungen für Frei-Fall-Rettungsboote) anderes bestimmt ist. Abweichend von Absatz 6.1.1.3
des Internationalen Rettungsmittel-(LS A-)C odes kann
B ei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslöse- die S ee-B erufsgenossenschaft für S chiffe und Fahr-
vorrichtung für den freien Fall nur aus dem B oots- zeuge nach Absatz 1 andere geeignete Aussetzvor-
inneren betätigt werden können. richtungen zur B edienung von Rettungsbooten zulas-
22. Zu Absatz 7.2.1 des LS A-C odes (Generalalarm- sen. K eine Anwendung finden für S chiffe und Fahr-
system) zeuge nach Absatz 1:
M it dem Generalalarmsystem muß auch das 1. die vom S chiffssicherheitsausschuß der Interna-
S ignal zum Verlassen des S chiffes gegeben wer- tionalen S eeschiffahrts-Organisation am 10. April
den können, das aus einem kurzen und einem 1992 in London mit Entschließung M S C .24(60) zu
langen Ton, fortlaufend gegeben, besteht.“ den Regeln II-2/41.1 und II-2/41.2 angenommenen
Änderungen – Verordnung vom 20. S eptember
25. § 46 wird wie folgt geändert: 1994 (B GB l. 1994 II S . 2458) –;
a) In Absatz 1 S atz 1 wird die Formulierung „und 2. das K apitel IX der Anlage zum Übereinkommen
Fahrgastschiffe mit einer B ruttoraumzahl von von 1974/88 – Verordnung vom 28. November 1995
weniger als 1 000 in der Auslandfahrt nach nieder- (B GB l. 1995 II S . 994) –;
ländischen Emshäfen und nach dänischen Häfen 3. die von der K onferenz der Vertragsregierungen
bis zur geographischen Verbindungslinie der des Internationalen Übereinkommens von 1974
Häfen Esbjerg, Nyborg, K orsör, Gedser“ gestri- zum S chutz des menschlichen Lebens auf S ee am
chen. 29. November 1995 in London beschlossenen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1439
Änderungen der K apitel II-1, II-2, III und IV der 33. § 73 wird wie folgt geändert:
Anlage zum Übereinkommen von 1974/88 – Ver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 24. April 1997 (B GB l. 1997 II S . 934);
aa) Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.
4. die vom S chiffssicherheitsausschuß der Interna-
tionalen S eeschiffahrts-Organisation in London bb) In Nummer 15 wird am Ende das K omma
am 4. J uni 1996 mit der Entschließung M S C .47(66) durch das Wort „oder“ ersetzt.
und am 5. Dezember 1996 mit der Entschließung cc) Nummer 16 wird aufgehoben.
M S C .57(67) zu K apitel II-1 angenommenen Ände-
rungen – Verordnung vom 17. J uni 1998 (B GB l. dd) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 16.
1998 II S . 1042) –; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. die vom S chiffssicherheitsausschuß der Interna- aa) In Nummer 2 wird B uchstabe h aufgehoben.
tionalen S eeschiffahrts-Organisation in London
am 4. J uni 1996 mit der Entschließung M S C .47(66) bb) In Nummer 12 wird am Ende das K omma
angenommenen Änderungen zu den Regeln III/6.5, durch ein „oder“ ersetzt.
III/26, III/27, III/28 und III/29 des Übereinkommens cc) Nummer 13 wird aufgehoben.
von 1974/88 – Verordnung vom 17. J uni 1998
dd) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 13.
(B GB l. 1998 II S . 1042) –.“
34. Folgender neuer § 77 wird angefügt:
30. § 60 wird wie folgt geändert:
„§ 77
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Angabe „K apitel lll
Regel 47 der Anlage zum Übereinkommen von Verweis auf technische Regelwerke
1974/88“ durch die Angabe „Absatz 5.1 des Inter- S oweit in dieser Verordnung auf DlN-Normen
nationalen Rettungsmittel-(LS A-)C odes“ und die B ezug genommen wird, sind diese im B euth Verlag
Angabe „K apitel lll Regel 41“ durch die Angabe GmbH, 10772 B erlin, erschienen. S ie sind beim Deut-
„Absatz 4.4 des Internationalen Rettungsmittel- schen P atentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
(LS A-)C odes“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 1 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt: 35. Die bisherigen Anlagen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 3, 4 und 5 wer-
„b) es bei Tankschiffen auch die Anforderungen den durch die neuen Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
nach Absatz 4.8 und 4.9 des Internationalen
Rettungsmittel-(LS A-)C odes erfüllt,“. 36. Anlage 6 zu § 18 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Die B eschreibung des Gegenstandes der laufen-
31. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: den Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:
„(2) B ei Frachtschiffen in der M ittleren Fahrt sind die „Zusammenstellung der Vorschriften der S chiffs-
R ettungsboote außerdem mit Trinkwasser und sicherheitsverordnung und der Übereinkommen
Lebensmittelrationen gemäß Absatz 4.4.8 Nr. 9 und 12 von 1974/88, 1966/88, 1973/78 und 1996“.
des lnternationalen Rettungsmittel-(LS A-)C odes aus-
zurüsten.“ b) In S atz 3 der Anmerkung 40 zur laufenden Nr. 31
werden die Wörter „(für alle S chiffe mit Telegrafie-
funkanlage), S prechfunk für K üstenschiffahrt (für
32. § 63 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
alle S chiffe nur mit S prechfunkanlage)“ gestrichen.
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für:
a) Fahrzeuge in der K üstenfischerei; 37. In der Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird die Nummer 24 wie
folgt gefaßt:
b) Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und
schwimmende Arbeitsgeräte mit Ausnahme von „24 | Radartransponder | X | – | – | – | – |“.
B ohr- und P roduktionsplattformen, wenn sich ent-
sprechend ausgerüstete S chlepp- und B egleit-
Artikel 2
fahrzeuge in ihrer unmittelbaren Nähe befinden
und mit diesen jederzeit eine S prechfunkverbin- Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft. S ie tritt
dung gewährleistet ist.“ am 1. Oktober 1998 außer K raft.
B onn, den 19. J uni 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
1440 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 3)
A
B undesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
S icherheitszeugnis
S hip S afety C ertificate
Ausgestellt
im Namen der Regierung der B undesrepublik Deutschland durch die S ee-B erufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die S icherheit der S eeschiffe
(S chiffssicherheitsverordnung)
Issued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by S ee-B erufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.
This C ertificate is supplemented by a Record of Equipment.
Name des S chiffes ______________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
Heimathafen ____________________________________________________________________________________________
P ort of registry
B ruttoraumzahl/-gehalt __________________________________________________________________________________
Gross tonnage
IM O-Nummer __________________________________________________________________________________________
IM O Number
S chiffsart ______________________________________________________________________________________________
S hip type
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ______________
Date on which keel was laid or ship was at a similar stage of construction
Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ______________
Date on which a conversion or an alteration or modification of a major character was commenced
Fahrtgebiet ____________________________________________________________________________________________
Range of trade
S eegebiete, die das S chiff laut Zeugnis befahren darf ________________________________________________________
S ea areas in which ship is certified to operate
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1441
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung besichtigt worden ist;
That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
2 daß die B esichtigung ergeben hat,
That the survey showed that
2.1 daß der Zustand des S chiffskörpers, der M aschinenanlage und der Ausrüstung den Vorschriften entspricht;
the condition of the hull, machinery and equipment complies with the provisions;
2.2 daß das S chiff den Vorschriften über B randschutzsysteme und -einrichtungen sowie B randschutz- und S icher-
heitsplänen entspricht;
the ship complies with the provisions as regards fire safety systems and appliances and fire control plans;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vorhanden
sind;
the life-saving appliances and the equipment of lifeboats are provided in accordance with the provisions;
2.4 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;
the ship is provided with a line-throwing appliance in accordance with the requirements of the provisions;
2.5 daß das S chiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an B ord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
the ship complies with the provisions as regards shipborne navigational equipment, means of embarkation for pilots and
nautical publications;
2.6 daß das S chiff mit Lichtern, S ignalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von S chall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf S ee
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
the ship is provided with lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the provisions
and the International Regulations for P reventing C ollisions at S ea in force;
2.7 daß das Schiff den Vorschriften in bezug auf die Funkanlagen, einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten,
entspricht;
the ship complies with the provisions as regards radio installations, including those used in life-saving appliances;
2.8 daß das S chiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften entspricht;
in all other respects the ship complies with the provisions.
3 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
That the ship operates in accordance with the provisions within the limits of the trade area.
4 daß das S chiff für die B eförderung von höchstens
That the ship is certified to carry
Fahrgästen in den S ommermonaten und
passengers during summer and
Fahrgästen in den Wintermonaten
passengers during winter.
zugelassen ist.
5 Ausnahmen:
Exemptions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
1442 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
6 Auflagen:
C onditions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis __________________________________.
This C ertificate is valid until
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1443
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des B esichtigungshafens
nach § 13 Abs. 8 der S chiffssicherheitsverordnung
Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey
according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis wird bis zum ____________________________________ als gültig anerkannt.
This certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1444 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Ausrüstungsverzeichnis zum S icherheitszeugnis
Record of Equipment for the S hip S afety C ertificate
1 Name des S chiffes ____________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal ________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Details of live-saving appliances
1 Gesamtzahl der P ersonen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Total number of persons for which life-saving appliances are provided
1.1 für die S ommermonate ____________________________________________________________________________
during summer
1.2 für die Wintermonate __________________________________
during winter
B ackbordseite S teuerbordseite
P ort side S tarboard side
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
Total number of lifeboats
2.1 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________ ____________________
Number of persons accommodated by them
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen
Rettungsboote ____________________ ____________________
Number of self-righting partially enclosed lifeboats
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote _______________ ____________________
Number of totally enclosed lifeboats
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem ____________________ ____________________
Number of lifeboats with a self-contained air support system
2.5 Anzahl anderer Rettungsboote/motorisierter B oote 1)
Number of other lifeboats/motor boats 1)
2.5.1 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen
werden können ____________________ ____________________
Number of persons accommodated by them
2.5.2 Typ ____________________ ____________________
Type
2.6 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
Number of free-fall lifeboats
2.6.1 Vollständig geschlossen ____________________________________________________________________________
Totally encloses
2.6.2 M it eigenem Luftversorgungssystem ____________________________________________________________________________
S elf-contained
2.6.3 B randgeschützt ____________________________________________________________________________
Fire-protected
2.6.4 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können____________________________________________________________________________
Number of persons accommodated by them
1
) Gemäß § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 7 und 8 der S chiffssicherheitsverordnung.
According to paragraphs 58(2), 60(7) and 60(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1445
3 Anzahl der M otorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl
der Rettungsboote enthalten)
Number of motor lifeboats (included in the total number of lifeboats shown above)
3.1 Anzahl der M otorrettungsboote, die mit S cheinwerfern ausgerüstet sind ____________________
Number of motor lifeboats fitted with searchlights
4 Anzahl der B ereitschaftsboote
Number of rescue boats
4.1 Anzahl der B ereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl
der Rettungsboote enthalten sind ____________________
Number of rescue boats which are included in the total number
of lifeboats shown above
5 Rettungsflöße
Liferafts
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen oder S chiffsevakuierungssysteme
erforderlich sind
Those for which approved launching appliances or marine evacuation systems are required
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße ____________________
Number of liferafts
5.1.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________
Number of persons accommodated by them
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
Those for which approved launching appliances are not required
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße ____________________
Number of liferafts
5.2.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________
Number of persons accommodated by them
5.3 B eidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne S chutzdach
Reversible liferafts without canopee
5.3.1 Anzahl der Rettungsflöße ____________________
Number of liferafts
5.3.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________
Number of persons accommodated by them
6 Anzahl der Rettungsringe ____________________
Number of lifebuoys
7 Anzahl der Rettungswesten
Number of lifejackets
7.1 für Erwachsene ____________________
for adults
7.2 für K inder ____________________
for children
8 Eintauchanzüge
Immersion suits
8.1 Gesamtzahl ____________________
Total number
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen ____________________
Number of suits complying with the requirements for lifejackets
9 Anzahl der Wetterschutzanzüge, die anstelle von Eintauchanzügen für die B esatzungen
der B ereitschaftsboote oder für die B edienmannschaften der S chiffsevakuierungs-
systeme vorgesehen sind ____________________
Number of anti-exposure suits provided for the crews of rescue boats or the marine
evacuation system party instead of immersion suits
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel ____________________
Number of thermal protective aids
1446 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden ____________________
Radio installations used in life-saving appliances
11.1 Anzahl der Radartransponder ____________________
Number of radar transponders
11.2 Anzahl der UK W-S prechfunkgeräte (S enden/Empfangen) ____________________
Number of two-way VHF radiotelephone apparatus
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Details of radio facilities
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
1 Hauptanlagen
P rimary systems
1.1 UK W-Funkanlage
VHF radio installation
1.1.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.1.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.1.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.2 GW-Funkanlage
M F radio installation
1.2.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.2.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.2.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.3 GW/K W-Funkanlage
M F/HF radio installation
1.3.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.3.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.3.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.3.4 Fernschreibtelegrafie ____________________________________________________
Direct-printing telegraphy
1.4 INM ARS AT-S chiffs-Erdfunkstelle ____________________________________________________
INM ARS AT ship earth station
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit ____________________________________________________
S econdary means of alerting
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die S icherheit der S eeschiffahrt
Facilities for reception of maritime safety information
3.1 NAVTEX-Empfänger ____________________________________________________
NAVTEX receiver
3.2 EGC -Empfänger ____________________________________________________
EGC receiver
3.3 K W-Fernschreibtelegrafie-Empfänger ____________________________________________________
HF direct-printing radiotelegraph receiver
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1447
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
4 S atelliten-EP IRB
S atellite EP IRB
4.1 C OS P AS -S ARS AT ____________________________________________________
C OS P AS -S ARS AT
4.2 INM ARS AT ____________________________________________________
INM ARS AT
5 UK W-EP IRB ____________________________________________________
VHF-EP IRB
6 S chiffs-Radartransponder ____________________________________________________
S hip’s radar transponder
7 Wachempfänger für die S prechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ) 2
____________________________________________________
Radiotelephone distress frequency watch receiver on 2182 kHz 2)
8 S prechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 2) ____________________________________________________
Device for generating the radiotelephone alarm signal on 2182 kHz 2)
4 M aßnahmen zur S icherstellung der B etriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
M ethods used to ensure availability of radio facilities
4.1 Dopplung von Geräten ______________________________________________
Duplication of equipment
4.2 Landseitige Instandhaltung ______________________________________________
S hore-based maintenance
4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf S ee ______________________________________________
At-sea maintenance capability
5 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute S chiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen
im GM DS S entsprechen2)
S hips constructed before 1. February 1995 which do not comply with all applicable provisions of the GM DS S 2)
5.1 Für S chiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in K raft waren, mit Telegrafiefunk
ausgerüstet sein müssen.
For ships required to be fitted with radiotelegraphy in accordance with the provisions in force prior to 1 February 1992.
Erforderlich Tatsächliche
laut Vorschrift Regelung
Reqirements of regulation Actual provision
Hörstunden durch Funker ______________________ ______________________
Hours of listening by operator
Anzahl der Funker ______________________ ______________________
Number of operators
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden? ______________________ ______________________
Whether auto alarm fitted
Ist eine Hauptanlage vorhanden? ______________________ ______________________
Whether main installation fitted
Ist eine Ersatzanlage vorhanden? ______________________ ______________________
Whether reserve installation fitted
S ind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden? ______________________ ______________________
Whether main and reserve transmitters electrically
separated or combined
2
) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
This item need not be reproduced on the record attached to certificates issued after 1 February 1999.
1448 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
5.2 Für S chiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in K raft waren, mit S prechfunk aus-
gerüstet sein müssen.
For ships required to be fitted with radiotelephony in accordance with the provisions in force prior to 1 February 1992.
Erforderlich Tatsächliche
laut Vorschrift Regelung
Reqirements of regulation Actual provision
Hörstunden ______________________ ______________________
Hours of listening
Anzahl der Funker ______________________ ______________________
Number of operators
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1449
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 4)
A
B undesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
B au- und Ausrüstungs-S icherheitszeugnis
S hip S afety C onstruction and Equipment C ertificate
Ausgestellt
im Namen der Regierung der B undesrepublik Deutschland durch die S ee-B erufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die S icherheit der S eeschiffe
(S chiffssicherheitsverordnung)
Issued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by S ee-B erufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.
This C ertificate is supplemented by a Record of Equipment.
Name des S chiffes ______________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
Heimathafen ____________________________________________________________________________________________
P ort of registry
B ruttoraumzahl/-gehalt __________________________________________________________________________________
Gross tonnage
IM O-Nummer __________________________________________________________________________________________
IM O Number
S chiffsart ______________________________________________________________________________________________
S hip type
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ______________
Date on which keel was laid or ship was at a similar stage of construction
Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ______________
Date on which a conversion or an alteration or modification of a major character was commenced
Fahrtgebiet ____________________________________________________________________________________________
Range of trade
1450 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung besichtigt worden ist;
That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
2 daß die B esichtigung ergeben hat,
That the survey showed that
2.1 daß der Zustand des S chiffskörpers, der M aschinenanlage und der Ausrüstung den Vorschriften entspricht;
the condition of the hull, machinery and equipment complies with the provisions;
2.2 daß das S chiff den Vorschriften über B randschutzsysteme und -einrichtungen sowie B randschutz- und S icher-
heitsplänen entspricht;
the ship complies with the provisions as regards fire safety systems and appliances and fire control plans;
2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften vorhanden
sind;
the life-saving appliances and the equipment of lifeboats are provided in accordance with the provisions;
2.4 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in
Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;
the ship is provided with a line-throwing appliance and radio installations used in life-saving appliances in accordance with the
provisions;
2.5 daß das S chiff den Vorschriften in bezug auf die Navigationsausrüstung an B ord, Vorkehrungen zur Lotsen-
übernahme sowie nautischen Veröffentlichungen entspricht;
the ship complies with the provisions as regards shipborne navigational equipment, means of embarkation for pilots and
nautical publications;
2.6 daß das S chiff mit Lichtern, S ignalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von S chall- und Notsignalen in Überein-
stimmung mit den Vorschriften und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf S ee
in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;
the ship is provided with lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the provisions
and the International Regulations for P reventing C ollisions at S ea in force;
2.7 daß das S chiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften entspricht;
in all other respects the ship complies with the provisions.
3 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften innerhalb der Grenzen des Einsatzgebietes eingesetzt ist;
That the ship operates in accordance with the provisions within the limits of the trade area.
4 Ausnahmen:
Exemptions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1451
5 Auflagen:
C onditions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis ____________________________________ vorbehaltlich der B esichtigungen nach § 11 der
S chiffssicherheitsverordnung.
This certificate is valid until ______________________________________ subject to surveys in accordance with paragraph 11 of the
Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
1452 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Vermerk für jährliche und regelmäßige B esichtigungen
Endorsement for annual and periodical surveys
Hiermit wird bescheinigt, daß eine B esichtigung nach § 11 der S chiffssicherheitsverordnung ergeben hat,
daß das S chiff den Vorschriften der Verordnung entspricht.
This is to certify that, at a survey according to paragraph 11 of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips,
the ship was found to comply with the provisions.
J ährliche B esichtigung:
Annual survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
J ährliche/Regelmäßige B esichtigung 1):
Annual/P eriodical survey1):
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
J ährliche/Regelmäßige B esichtigung ): 1
Annual/P eriodical survey1):
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
J ährliche B esichtigung:
Annual survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1
) Nichtzutreffendes streichen.
Delete as appropriate.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1453
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des B esichtigungshafens
nach § 13 Abs. 8 der S chiffssicherheitsverordnung
Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey
according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis wird bis zum ____________________________________ als gültig anerkannt.
This certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1454 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Ausrüstungsverzeichnis
zum B au- und Ausrüstungs-S icherheitszeugnis
Record of Equipment
for the S hip S afety C onstruction and Equipment C ertificate
1 Name des S chiffes ____________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal ________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Details of live-saving appliances
1 Gesamtzahl der P ersonen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Total number of persons for which life-saving appliances are provided
B ackbordseite S teuerbordseite
P ort side S tarboard side
2 Gesamtzahl der Rettungsboote
Total number of lifeboats
2.1 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________ ____________________
Number of persons accommodated by them
2.2 Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen
Rettungsboote ____________________ ____________________
Number of self-righting partially enclosed lifeboats
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote _______________ ____________________
Number of totally enclosed lifeboats
2.4 Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem ____________________ ____________________
Number of lifeboats with a self-contained air support system
2.5 Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote ____________________ ____________________
Number of fire-protected lifeboats
2.6 Anzahl anderer Rettungsboote/motorisierter B oote 1)
Number of other lifeboats/motor boats 1)
2.6.1 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen
werden können ____________________ ____________________
Number of persons accommodated by them
2.6.2 Typ ____________________ ____________________
Type
Anzahl Typ
Number Type
2.6.3 M ann-über-B ord-B oot
M an-over-board-boat
2.7 Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote
Number of free-fall lifeboats
2.7.1 Vollständig geschlossen ____________________________________________________________________________
Totally enclosed
2.7.2 M it eigenem Luftversorgungssystem ____________________________________________________________________________
S elf-contained
2.7.3 B randgeschützt ____________________________________________________________________________
Fire-protected
2.7.4 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können __________________________________________
Number of persons accommodated by them
1
) Gemäß § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 7 und 8 der S chiffssicherheitsverordnung.
According to paragraphs 58(2), 60(7) and 60(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1455
3 Anzahl der M otorrettungsboote ( in der oben angegebenen Gesamtzahl
der Rettungsboote enthalten)
Number of motor lifeboats (included in the total number of lifeboats shown above)
3.1 Anzahl der M otorrettungsboote, die mit S cheinwerfern ausgerüstet sind ____________________
Number of motor lifeboats fitted with search lights
4 Anzahl der B ereitschaftsboote
Number of rescue boats
4.1 Anzahl der B ereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl
der Rettungsboote enthalten sind ____________________
Number of rescue boats which are included in the total number
of lifeboats shown above
5 Rettungsflöße
Liferafts
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen oder S chiffsevakuierungssysteme
erforderlich sind
Those for which approved launching appliances or marine evacuation systems are required
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße ____________________
Number of liferafts
5.1.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________
Number of persons accommodated by them
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
Those for which approved launching appliances are not required
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße ____________________
Number of Liferafts
5.2.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________
Number of persons accommodated by them
6 Anzahl der Rettungsringe ____________________
Number of lifebuoys
7 Anzahl der Rettungswesten
Number of lifejackets
7.1 für Erwachsene ____________________
for adults
7.2 für K inder ____________________
for children
8 Eintauchanzüge
Immersion suits
8.1 Gesamtzahl ____________________
Total number
8.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen ____________________
Number of suits complying with the requirements for lifejackets
9 Anzahl der Wetterschutzanzüge, die anstelle von Eintauchanzügen für die B esatzungen
der B ereitschaftsboote oder für die B edienmannschaften der S chiffsevakuierungs-
systeme vorgesehen sind ____________________
Number of anti-exposure suits provided for the crews of rescue boats or the marine
evacuation system party instead of immersion suits
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel ____________________
Number of thermal protective aids
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden ____________________
Radio installations used in life-saving appliances
11.1 Anzahl der Radartransponder ____________________
Number of radar transponders
11.2 Anzahl der UK W-S prechfunkgeräte (S enden/Empfangen) ____________________
Number of two-way VHF radiotelephone apparatus
1456 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1457
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 3)
A
B undesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
S icherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge ) 1
S afety C ertificate For Training Vessels 1)
Ausgestellt
im Namen der Regierung der B undesrepublik Deutschland durch die S ee-B erufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die S icherheit der S eeschiffe
(S chiffssicherheitsverordnung)
Issued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by S ee-B erufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.
This C ertificate is supplemented by a Record of Equipment.
Name des Fahrzeugs ____________________________________________________________________________________
Name of vessel
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
Rumpflänge in M etern ____________________________________________________________________________________
Hull length in metres
B aujahr ________________________________________________________________________________________________
Y ear of construction
Zugelassene P ersonenzahl ________________________________________________________________________________
Number of persons the vessel is certified to carry
Fahrgebiet ______________________________________________________________________________________________
Range of trade
1
) Gemäß § 52a der S chiffssicherheitsverordnung.
According to paragraph 52a of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
1458 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der S chiffsicherheitsverordnung besichtigt worden ist;
That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
2 daß die B esichtigung ergeben hat,
That the survey showed
2.1 daß das Ausbildungsfahrzeug den Anforderungen der S chiffssicherheitsverordnung entspricht in bezug auf
that the vessel complies with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips with regard to
2.1.1 den S chiffskörper, die M aschinenanlage und elektrischen Anlagen,
the vessel’s hull, machinery and electrical installations,
2.1.2 den baulichen B randschutz und die Ausrüstung für den B randschutz,
the structural fireprotection and fire safety equipment,
2.1.3 die Anzahl und Art der mitzuführenden Rettungsmittel,
the number and type of life-saving appliances the vessel shall carry,
2.1.4 die Navigations- und Funkausrüstung,
the navigational and radio installations,
2.2 daß das Ausbildungsfahrzeug mit Lichtern, S ignalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von S chall- und Notsignalen
in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf
S ee in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist.
that the training vessel is provided with lights, shapes, means of making sound signals and distress signals in accordance with the
requirements of the International Regulations for P reventing C ollisions at S ea in force.
3 Ausnahmen:
Exemptions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
4 Auflagen:
C onditions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis __________________________________.
This certificate is valid until
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1459
Verlängerungen
Endorsement to extend the validity
Das Ausbildungsfahrzeug entspricht den anzuwendenden Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung.
Dieses S icherheitszeugnis wird bis zum ________________________________ als gültig anerkannt.
The training vessel complies with the relevant provisions of the Ordinance for S afety of S eagoing S hips.
This safety certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
Das Ausbildungsfahrzeug entspricht den anzuwendenden Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung.
Dieses S icherheitszeugnis wird bis zum ________________________________ als gültig anerkannt.
The training vessel complies with the relevant provisions of the Ordinance for S afety of S eagoing S hips.
This safety certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
Das Ausbildungsfahrzeug entspricht den anzuwendenden Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung.
Dieses S icherheitszeugnis wird bis zum ________________________________ als gültig anerkannt.
The training vessel complies with the relevant provisions of the Ordinance for S afety of S eagoing S hips.
This safety certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1460 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Ausrüstungsverzeichnis zum S icherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge
Record of Equipment for the S afety C ertificate for Training Vessels
1 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
Details of life-saving appliances
Gesamtzahl der P ersonen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind __________________________________________
Total number of persons for which life-saving appliances are provided
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
1 Rettungsflöße _____________________________
Life-rafts
1.1 Anzahl der Rettungsflöße _____________________________
Number of liferafts
1.2 Anzahl der P ersonen, die von ihnen aufgenommen werden können ____________________________ _
Number of persons accomodated by them
2 Anzahl der Rettungsringe _____________________________
Number of lifebuoys
3 Anzahl der Rettungswesten _____________________________
Number of lifejackets
4 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel im Fahrtgebiet A und B _____________________________
Number of thermal protective aids in region A and B
5 Anzahl der tragbaren Feuerlöscher _____________________________
Number of portable fire-extinguishers
2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen 2)
Details of radio facilities 2)
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
1. UK W-Funkanlage _____________________________
VHF-radio installation
2 GW-Funkanlage _____________________________
M F-radio installation
3 GW/K W-Funkanlage _____________________________
M F/HF-radio installation
4 Inmarsat S chiffs-Erdfunkstelle _____________________________
Inmarsat ship-earth station
5 M S I-Empfänger _____________________________
M S I-receiver
6 S atelliten-S eenotfunkbake _____________________________
S atellite EP IRB
7 Radartransponder _____________________________
Radar transponder (S ART)
8 UK W-S prechfunkgerät (S enden/Empfangen) _____________________________
Two-way VHF radiotelephone apparatus
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
2
) Nach Nummer 9 der Richtlinie über S icherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte S portfahrzeuge nach § 52a der S chiffs-
sicherheitsverordnung.
According to No. 9 of the Guidelines for the provisions of safety of professionally for training used sporting boats according to paragraph 52a of the Ordinance for the S afety of
S eagoing S hips.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1461
Anlage 4
(zu § 13 Abs. 5)
A
B undesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Funk-S icherheitszeugnis
S hip S afety Radio C ertificate
Ausgestellt
im Namen der Regierung der B undesrepublik Deutschland durch die S ee-B erufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die S icherheit der S eeschiffe
(S chiffssicherheitsverordnung)
Issued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by S ee-B erufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis ergänzt.
This C ertificate is supplemented by a Record of Equipment.
Name des S chiffes ______________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
Heimathafen ____________________________________________________________________________________________
P ort of registry
B ruttoraumzahl/-gehalt __________________________________________________________________________________
Gross tonnage
IM O-Nummer __________________________________________________________________________________________
IM O Number
S chiffsart ______________________________________________________________________________________________
Type of ship
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ______________
Date on which keel was laid or ship was at a similar stage of construction
S eegebiete, die das S chiff laut Zeugnis befahren darf ________________________________________________________
S ea areas in which ship is certified to operate
1462 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Hiermit wird bescheinigt,
This is to certify:
1 daß das S chiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der S chiffsicherheitsverordnung besichtigt worden ist;
That the ship has been surveyed in accordance with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips .
2 daß die B esichtigung ergeben hat, daß das S chiff den Vorschriften der S chiffssicherheitsverordnung in bezug auf die
Funkanlagen entspricht.
That the survey showed that the ship complies with the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips with regard to
radio installations.
3 Ausnahmen:
Exemptions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
4 Auflagen:
C onditions:
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________
Dieses Zeugnis gilt bis ____________________________________ vorbehaltlich der B esichtigungen nach § 11 der
S chiffssicherheitsverordnung.
This certificate is valid until ______________________________________ subject to surveys in accordance with paragraph 11 of the
Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1463
Vermerk für regelmäßige B esichtigungen
Endorsement for periodical surveys
Hiermit wird bescheinigt, daß eine B esichtigung nach § 11 der S chiffssicherheitsverordnung ergeben hat,
daß das S chiff den Vorschriften der Verordnung entspricht.
This is to certify that, at a survey according to paragraph 11 of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips,
the ship was found to comply with the provisions.
Regelmäßige B esichtigung:
P eriodical survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
Regelmäßige B esichtigung:
P eriodical survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
Regelmäßige B esichtigung:
P eriodical survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
Regelmäßige B esichtigung:
P eriodical survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1464 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des B esichtigungshafens
nach § 13 Abs. 8 der S chiffssicherheitsverordnung
Endorsement to extend the validity of the certificate until reaching the port of survey
according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis wird bis zum ____________________________________ als gültig anerkannt.
This certificate shall be accepted as valid until
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1465
Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-S icherheitszeugnis
Record of Equipment for the S hip S afety Radio C ertificate
1 Name des S chiffes ____________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal ________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
M indestanzahl der P ersonen mit vorgeschriebener B efähigung zum B edienen der Funkanlagen __________________
M inimum number of persons with required qualifications to operate the radio installations
2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
Details of radio facilities
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
1 Hauptanlagen
P rimary systems
1.1 UK W-Funkanlage
VHF radio installation
1.1.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.1.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.1.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.2 GW-Funkanlage
M F radio installation
1.2.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.2.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.2.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.3 GW/K W-Funkanlage
M F/HF radio installation
1.3.1 DS C -K odierer ____________________________________________________
DS C encoder
1.3.2 DS C -Wachempfänger ____________________________________________________
DS C watch receiver
1.3.3 S prechfunk ____________________________________________________
Radiotelephony
1.3.4 Fernschreibtelegrafie ____________________________________________________
Direct-printing telegraphy
1.4 INM ARS AT-S chiffs-Erdfunkstelle ____________________________________________________
INM ARS AT ship earth station
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit ____________________________________________________
S econdary means of alerting
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die S icherheit der S eeschiffahrt
Facilities for reception of maritime safety information
3.1 NAVTEX-Empfänger ____________________________________________________
NAVTEX receiver
3.2 EGC -Empfänger ____________________________________________________
EGC receiver
3.3 K W-Fernschreibtelegrafie-Empfänger ____________________________________________________
HF direct-printing radiotelegraph receiver
1466 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Gegenstand Tatsächliche Regelung
Item Actual provision
4 S atelliten-EP IRB
S atellite EP IRB
4.1 C OS P AS -S ARS AT ____________________________________________________
C OS P AS -S ARS AT
4.2 INM ARS AT ____________________________________________________
INM ARS AT
5 UK W-EP IRB ____________________________________________________
VHF-EP IRB
6 S chiffs-Radartransponder ____________________________________________________
S hip’s radar transponder
7 Wachempfänger für die S prechfunk-Notfrequenz 2182 kHz ) 1
____________________________________________________
Radiotelephone distress frequenzy watch receiver on 2182 kHz 1)
8 S prechfunk-Alarmzeichengeber für 2182 kHz 1) ____________________________________________________
Device for generating the radiotelephone alarm signal on 2182 kHz 1)
3 M aßnahmen zur S icherstellung der B etriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
M ethods used to ensure availability of radio facilities
3.1 Dopplung von Geräten ______________________________________________
Duplication of equipment
3.2 Landseitige Instandhaltung ______________________________________________
S hore-based maintenance
3.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf S ee ______________________________________________
At-sea maintenance capability
4 Vor dem 1. Februar 1995 gebaute S chiffe, die nicht allen anwendbaren Anforderungen in bezug auf die Funkanlagen
im GM DS S entsprechen1)
S hips constructed before 1. February 1995 which do not comply with all applicable provisions of the GM DS S 1)
4.1 Für S chiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in K raft waren, mit Telegrafiefunk
ausgerüstet sein müssen.
For ships required to be fitted with radiotelegraphy in accordance with the provisions in force prior to 1 February 1992.
Erforderlich Tatsächliche
laut Vorschrift Regelung
Reqirements of regulation Actual provision
Hörstunden durch Funker ______________________ ______________________
Hours of listening by operator
Anzahl der Funker ______________________ ______________________
Number of operators
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden? ______________________ ______________________
Whether auto alarm fitted
Ist eine Hauptanlage vorhanden? ______________________ ______________________
Whether main installation fitted
Ist eine Ersatzanlage vorhanden? ______________________ ______________________
Whether reserve installation fitted
S ind Haupt- und Ersatzsender elektrisch getrennt
oder verbunden? ______________________ ______________________
Whether main and reserve transmitters electrically
separated or combined
1
) Diese Angabe braucht in dem den Zeugnissen, die nach dem 1. Februar 1999 ausgestellt werden, beigefügten Verzeichnis nicht mehr enthalten zu sein.
This item need not be reproduced on the record attached to certificates issued after 1 February 1999.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1467
4.2 Für S chiffe, die nach den Vorschriften, wie sie vor dem 1. Februar 1992 in K raft waren, mit S prechfunk aus-
gerüstet sein müssen.
For ships required to be fitted with radiotelephony in accordance with the provisions in force prior to 1 February 1992.
Erforderlich Tatsächliche
laut Vorschrift Regelung
Reqirements of regulation Actual provision
Hörstunden ______________________ ______________________
Hours of listening
Anzahl der Funker ______________________ ______________________
Number of operators
Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
This is to certify that this Record is correct in all respects.
Hamburg
Ausgestellt in ______________________________________ am ______________________________________________
Issued at (Ort der Ausstellung) the (Datum der Ausstellung)
(P lace of issue of certificate) (Date of issue)
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
________________________________________
1468 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Anlage 5
(zu § 13 Abs. 6)
A
B undesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Nationales Freibordzeugnis
National Load Line C ertificate
Ausgestellt
im Namen der Regierung der B undesrepublik Deutschland durch die S ee-B erufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die S icherheit der S eeschiffe
(S chiffssicherheitsverordnung)
Issued
under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany by S ee-B erufsgenossenschaft
under the provisions of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Name des S chiffes ______________________________________________________________________________________
Name of ship
Unterscheidungssignal __________________________________________________________________________________
Distinctive number or letters
Heimathafen ____________________________________________________________________________________________
P ort of registry
Länge (L) in M etern ______________________________________________________________________________________
Length (L) in metres
IM O-Nummer __________________________________________________________________________________________
IM O Number
Freiborde vom Decksstrich S ommer/C 1* __________ mm (S )/(C 1)
Freeboards from deck line S ummer*
Winter __________ mm (W)
Winter
Frischwasserabzug __________ mm
Fresh water allowance
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt __________________ mm
über/unter dem ________________________ -Deck an der S chiffsseite.
The upper edge of the deck line from which these freeboards are measured is _____________________________________ mm
above/below the ________________________ _-deck at side.
F
S /C 1
W
* Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
Only for passenger ships with freeboards out of a damage stability calcutation.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1469
Hiermit wird bescheinigt, daß das S chiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend aufgeführten
Lademarken angemarkt wurden.
This is to certify that the ship has been surveyed and that the freeboards have been assigned and load lines shown above have been
marked.
Dieses Zeugnis gilt bis ____________________________________ vorbehaltlich der B esichtigungen nach § 11 der
S chiffssicherheitsverordnung.
This certificate is valid until ______________________________________ subject to surveys in accordance with paragraph 11 of the
Ordinance for the S afety of S eagoing S hips.
Ausgestellt in Hamburg am ________________________________
Issued at Hamburg
(S iegel) S ee-B erufsgenossenschaft
(S eal) – S chiffssicherheitsabteilung –
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1470 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Vermerk für jährliche*)/zweijährliche B esichtigung
nach § 11 der S chiffssicherheitsverordnung
Endorsement for annual*)/biennial surveys according
to paragraph 11 of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Hiermit wird bescheinigt, daß die B esichtigung ergeben hat,
daß das S chiff den Vorschriften entspricht.
This is to certify that at the survey the ship was found
to comply with the provisions.
1. B esichtigung:
survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
2. B esichtigung:
survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
3. B esichtigung:
survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
4. B esichtigung:
survey:
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
*) Nur für Fahrgastschiffe.
For passenger ships only.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998 1471
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses
nach § 13 Abs. 8 der S chiffssicherheitsverordnung
Endorsement to extend the validity of the C ertificate
according to paragraph 13(8) of the Ordinance for the S afety of S eagoing S hips
Dieses Zeugnis wird bis zum ____________________________________ als gültig anerkannt.
This certificate shall be accepted as valid until.
Ort: ______________________________________________________________
P lace:
(S iegel) Datum: ____________________________________________________________
(S eal) Date:
Gezeichnet: ________________________________________________________
S igned: (Unterschrift des ermächtigten B ediensteten)
(S ignature of authorized official)
1472 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu B onn am 24. J uni 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
B undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 18,80 DM (16,80 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 19,20 DM .
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Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 7. M ai 1998 – 2 B vR
1876/91 u.a. – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Das baden-württembergische Landesabfallabgabengesetz vom 11. M ärz
1991 (Gesetzbl. S eite 133) und das Niedersächsische Abfallabgabengesetz
vom 17. Dezember 1991 (Gesetz- und Verordnungsbl. S eite 373) waren
mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24,
Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes un-
vereinbar.
2. Das Hessische S onderabfallabgabengesetz vom 26. J uni 1991 (Gesetz-
und Verordnungsbl. S eite 218) und § 1 Nummer 1 sowie § § 2, 3, 4 und 5
(Erzeugerabgabe) des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Er-
hebung einer Abfallabgabe vom 22. J uli 1994 (Gesetz- und Verordnungs-
bl. S eite 395) sind mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74
Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2 und dem Rechtsstaatsprinzip
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die Verfassungsbeschwerde
der B eschwerdeführerin zu 5. wird im übrigen als unzulässig verworfen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig