1290 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“
und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
Artikel 1 23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944, 977), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (B GB l. I
Änderung des Gesetzes über die S . 3121), wird folgender Absatz eingefügt:
Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“
„(2a) Die B eiträge der Länder nach Absatz 2 S atz 1 ver-
§ 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds mindern sich gemäß § 6 Abs. 6 des Gesetzes über die
„Deutsche Einheit“ vom 25. J uni 1990 (B GB l. 1990 II Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit“ in den J ahren
S . 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes 1998 um 1 824 M io. DM , 1999 um 1 672 M io. DM und
vom 9. August 1994 (B GB l. I S . 2066), wird wie folgt ge- 2 000 um 1 520 M io. DM . Für die Aufteilung des Länder-
ändert: anteiles an den jeweiligen Fehlbeträgen nach § 6 Abs. 2a
S atz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: „Deutsche Einheit“ gilt Absatz 2 S atz 2 entsprechend.“
„(2a) Abweichend von Absatz 2 S atz 1 betragen die
Zuschüsse nach Absatz 1 in den J ahren 1998, 1999 Artikel 3
und 2000 jeweils 6,8 vom Hundert der vom Fonds bis Änderung der Verordnung
zum Ende des Vorjahres insgesamt in Anspruch zur Festsetzung der Erhöhungszahl
genommenen K reditermächtigungen nach § 5 Abs. 1. für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5
Reichen in den J ahren 1998, 1999 und 2000 die in Gemeindefinanzreformgesetz im J ahr 1998
S atz 1 genannten Zuschüsse und die beim Fonds
In Artikel 1 der Verordnung zur Festsetzung der
angesammelten Reserven zur Abdeckung der tatsäch-
Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6
lichen Zinsbelastung nicht aus, so wird der jeweilige
Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im J ahr 1998 vom
Fehlbetrag zu 50 vom Hundert vom B und und zu
12. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2922) wird die Zahl „13“
50 vom Hundert von den Ländern getragen. Zu diesem
durch die Zahl „10“ ersetzt.
Zweck teilt der B und den Ländern die Zinskonditionen
und das Volumen getätigter Anschlußfinanzierungen
mit. Der B und ist berechtigt, den Länderanteil nach Artikel 4
S atz 2 mit dem Länderanteil an der durch B undes- Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
finanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer zu
verrechnen. Die S ätze 2 bis 4 gelten nicht für die Der auf dem Artikel 3 beruhende Teil der dort geänder-
Länder B randenburg, M ecklenburg-Vorpommern, ten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
S achsen, S achsen-Anhalt und Thüringen.“
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 5
„(6) Die Erstattungen der Länder nach Absatz 5 ver- Inkrafttreten
mindern sich in den J ahren 1998 um 1 824 M io. DM , Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. J anuar 1998 in
1999 um 1 672 M io. DM und 2000 um 1 520 M io. DM .“ K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1291
Zweites Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates § 30a (weggefallen)
das folgende Gesetz beschlossen: § 30b Orthopädische M aßschuhe
§ § 30c bis 33 (weggefallen)
Artikel 1 § 33a S chaustellungen von P ersonen
Änderung der Gewerbeordnung § 33b Tanzlustbarkeiten
Die Gewerbeordnung in der Fassung der B ekannt- § 33c S pielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
machung vom 1. J anuar 1987 (B GB l. I S . 425), zuletzt § 33d Andere S piele mit Gewinnmöglichkeit
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezem- § 33e B auartzulassung und Unbedenklichkeits-
ber 1997 (B GB l. I S . 2970), wird wie folgt geändert: bescheinigung
§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchfüh-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: rungsvorschriften
„I n h a l t s ü b e r s i c h t § 33g Einschränkung und Ausdehnung der
Erlaubnispflicht
Titel I § 33h S pielbanken, Lotterien, Glücksspiele
Allgemeine B estimmungen § 33i S pielhallen und ähnliche Unternehmen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit § 34 P fandleihgewerbe
§ 2 (weggefallen) § 34a B ewachungsgewerbe
§ 3 B etrieb verschiedener Gewerbe
§ 34b Versteigerergewerbe
§ 4 (weggefallen)
§ 34c M akler, B auträger, B aubetreuer
§ 5 Zulassungsbeschränkungen
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverläs-
§ 6 Anwendungsbereich sigkeit
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
§ § 35a und 35b (weggefallen)
§ 8 Ablösung von Rechten
§ 36 Öffentliche B estellung von S achverstän-
§ 9 S treitigkeiten über Aufhebung oder Ablö- digen
sung von Rechten
§ 37 (weggefallen)
§ 10 K ein Neuerwerb von Rechten
§ 11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung per- § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
sonenbezogener Daten § 39 (weggefallen)
§ § 12 und 13 (weggefallen) § 39a S chornsteinfegerrealrechte
§ 40 (weggefallen)
Titel II
S tehendes Gewerbe
III. Umfang, Ausübung und Verlust
der Gewerbebefugnisse
I. Allgemeine Erfordernisse
§ 14 Anzeigepflicht § 41 B eschäftigung von Arbeitnehmern
§ 15 Empfangsbescheinigung, B etrieb ohne § § 41a und 41b (weggefallen)
Zulassung § 42 Gewerbliche Niederlassung
§ 15a Anbringung von Namen und Firma § § 42a bis 44a (weggefallen)
§ 15b Namensangabe im S chriftverkehr
§ 45 S tellvertreter
§ 46 Fortführung des Gewerbes
II. Erfordernis besonderer Überwachung
oder Genehmigung § 47 S tellvertretung in besonderen Fällen
§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechti-
A. Anlagen, die einer besonderen gungen
Überwachung bedürfen
§ 49 Erlöschen von Erlaubnissen
§ § 16 bis 28 (weggefallen)
§ 50 (weggefallen)
B . Gewerbetreibende, die einer besonderen § 51 Untersagung wegen überwiegender
Genehmigung bedürfen Nachteile und Gefahren
§ 29 Auskunft und Nachschau § 52 Übergangsregelung
§ 30 P rivatkrankenanstalten § § 53 bis 54 (weggefallen)
1292 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Titel III Titel VII
Reisegewerbe Gewerbliche Arbeitnehmer
(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, B etriebsbeamte,
§ 55 Reisegewerbekarte
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§ 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkei- I. Allgemeine Verhältnisse
ten, Gewerbelegitimationskarte
§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
§ 55c Anzeigepflicht
§ 55d (weggefallen) § § 105a bis 112 (weggefallen)
§ 55e S onn- und Feiertagsruhe § 113 Zeugnis
§ 55f Haftpflichtversicherung § 114 (weggefallen)
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 114a Lohnbücher, Arbeitszettel
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, § 114b B ehandlung der Lohnbücher
Wanderlager § 114c Landesrechtliche Vorschriften über die
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte Lohnbücher
§ § 57a und 58 (weggefallen) § 114d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier B ezirke
Tätigkeiten § 114e (weggefallen)
§ 60 (weggefallen) § 115 B erechnung und Auszahlung der Löhne,
§ 60a Veranstaltung von S pielen K reditierungsverbot
§ 60b Volksfest, Anzeigepflicht § 115a Lohnzahlung in Gaststätten
§ 60c M itführen und Vorzeigen der Reisegewer- § 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
bekarte § 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
§ 118 Nichteinklagbare Forderungen
§ 61 Örtliche Zuständigkeit
§ 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachten-
§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des ste- de P ersonen
henden Gewerbes
§ 119a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
§ § 62 und 63 (weggefallen)
§ 119b Heimarbeiter
Titel lV § § 120 und 120a (weggefallen)
M essen, Ausstellungen, M ärkte § 120b S itte und Anstand im B etrieb; Umkleide-,
Wasch- und Toilettenräume
§ 64 M esse
§ 120c Gemeinschaftsunterkünfte
§ 65 Ausstellung
§ 120d Verfügungen zur Durchführung der § § 120b
§ 66 Großmarkt und 120c
§ 67 Wochenmarkt § 120e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
§ 68 S pezialmarkt und J ahrmarkt
§ 120f Verfügungen zur Durchführung der Rechts-
§ 68a Verabreichen von Getränken und S peisen verordnungen nach § 120e
§ 69 Festsetzung § 120g (weggefallen)
§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 121 P flichten der Gesellen und Gehilfen
§ 70a Untersagung der Teilnahme an einer Ver- § § 122 bis 124b (weggefallen)
anstaltung
§ 125 M ithaftung des neuen Arbeitgebers
§ 70b Anbringung von Namen und Firma
§ 71 Vergütung III. Lehrlingsverhältnisse
§ 71a Öffentliche S icherheit oder Ordnung
A. Allgemeine B estimmungen
§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des ste-
henden Gewerbes § § 126 bis 128a (weggefallen)
Titel V B . B esondere B estimmungen
für Handwerker
Taxen
§ § 129 bis 132a (weggefallen)
§ § 72 bis 80 (weggefallen)
Titel Vl IIIa. M eistertitel
Innungen, lnnungsausschüsse, § 133 B efugnis zur Führung des M eistertitels
Handwerkskammern, Innungsverbände
§ § 81 bis 104n (weggefallen) IIlb. Verhältnisse der B etriebsbeamten,
Werkmeister, Techniker
Titel VIa § § 133a bis 133d (weggefallen)
Handwerksrolle § 133e Ausnahmen bei technischen Angestellten
§ § 104o bis 104u (weggefallen) § 133f Wettbewerbsverbot
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1293
IV. B esondere B estimmungen für B etriebe, Titel XI
in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden Gewerbezentralregister
§ 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 133g Anwendungsbereich
§ 150 Auskunft auf Antrag des B etroffenen
A. B estimmungen für B etriebe, § 150a Auskunft an B ehörden
in denen in der Regel mindestens zwanzig § 150b Auskunft für die wissenschaftliche For-
Arbeitnehmer beschäftigt werden schung
§ 133h Grundsatz § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
§ 152 Entfernung von Eintragungen
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche
Lohnbelege § 153 Tilgung von Eintragungen
§ § 134a bis 134h (weggefallen) § 153a M itteilungen zum Gewerbezentralregister
§ 153b Verwaltungsvorschriften
B . B estimmungen für alle B etriebe,
S chlußbestimmungen
in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden § 154 Ausnahmen von Titel VII
§ 134i S ondervorschriften für größere B etriebe § 154a Anwendung des Titels VII auf B ergwerke,
S alinen u.ä.
§ § 135 bis 139a (weggefallen)
§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
§ 139aa Anwendung der § § 121 und 125
§ 156 (weggefallen)
V. Aufsicht Anlage 1 Gewerbeanmeldung – GewA 1
Anlage 2 Gewerbeummeldung – GewA 2
§ 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
Anlage 3 Gewerbeabmeldung – GewA 3“.
VI. Gehilfen und Lehrlinge in B etrieben 2. Dem § 6 wird folgender S atz angefügt:
des Handelsgewerbes
„Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des
§ § 139c bis 139h (weggefallen) Titels XI auf B eförderungen mit K rankenkraftwagen im
§ 139i Verfügung zur Durchführung der Rechts- S inne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1
verordnung nach § 139h des P ersonenbeförderungsgesetzes keine Anwen-
§ § 139k bis 139m (weggefallen) dung.“
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
Titel VIII
„S teht die Aufgabe des B etriebes eindeutig fest und
Gewerbliche Hilfskassen
ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemesse-
§ 140 K ranken-, Hilfs- und S terbekassen nen Zeitraums erfolgt, kann die B ehörde die Abmel-
§ § 141 bis 141f (weggefallen) dung von Amts wegen vornehmen.“
4. In § 15b Abs. 3 werden in den S ätzen 1 und 2
Titel IX jeweils
S tatutarische B estimmungen a) die Worte „Europäischen Wirtschaftsgemein-
§ 142 Erlaß und Außerkraftsetzung schaft“ durch die Worte „Europäischen Union“,
b) das Wort „Gemeinschaft“ durch die Worte
Titel X „Europäische Union“
S traf- und B ußgeldvorschriften
ersetzt.
§ 143 (weggefallen) 5. Folgender § 29 wird vor § 30 eingefügt:
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaub- „§ 29
nisbedürftige stehende Gewerbe
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Rei-
Auskunft und Nachschau
segewerbe (1) Gewerbetreibende oder sonstige P ersonen,
§ 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die 1. die einer Erlaubnis nach den § § 30, 33a, 33c, 33d,
Ausübung eines Gewerbes
33i, 34, 34a, 34b oder 34c bedürfen,
§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt
§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und sind,
Edelsteinen
3. die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im
§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für
P auschalreisen S inne des § 38 Abs. 1 betreiben oder
§ 148 S trafbare Verletzung gewerberechtlicher 4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35
Vorschriften oder § 59 eröffnet wurde
§ 148a S trafbare Verletzung von P rüferpflichten (B etroffene), haben den B eauftragten der zuständigen
§ 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen öffentlichen S telle auf Verlangen die für die Über-
und Edelsteinen wachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen münd-
1294 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
lichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu b) In Absatz 8 Nr. 1 B uchstabe c werden die Worte
erteilen. „zur Erteilung von Auskünften an die vorstehend
(2) Die B eauftragten sind befugt, zum Zwecke der erwähnten S tellen und zur Duldung der Nach-
Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des schau durch diese; das Grundrecht des Artikels 13
B etroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu des Grundgesetzes kann für die Nachschau ein-
geschränkt werden,“ gestrichen.
betreten, dort P rüfungen und B esichtigungen vorzu-
nehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen
zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhü- 10. § 34c wird wie folgt geändert:
tung dringender Gefahren für die öffentliche S icher- a) In Absatz 3 werden in Nummer 6 nach dem Wort
heit oder Ordnung können die Grundstücke und Ge- „Auftraggeber“ das K omma durch einen P unkt
schäftsräume tagsüber auch außerhalb der in S atz 1 ersetzt und die Nummern 7 und 8 gestrichen.
genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des B etrof-
fenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 64e Abs. 1“
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Angabe „§ 64e Abs. 2“ ersetzt.
insoweit eingeschränkt. bb) In Nummer 5 werden die Worte „Europäischen
(3) Der B etroffene kann die Auskunft auf solche Fra- Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die Worte
gen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder „Europäischen Union“ ersetzt.
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- 11. § 35 wird wie folgt geändert:
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
a) Die Absätze 3a und 5 werden aufgehoben.
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. b) In Absatz 7 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt
gefaßt:
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein „B ei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung
erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges sind die B ehörden zuständig, in deren B ezirk das
Gewerbe ausgeübt wird.“ Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden
soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeunter-
6. § 33f Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: sagung sind auch die B ehörden zuständig, in
deren B ezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder
„2. Vorschriften über den Umfang der B efugnisse ausgeübt werden soll.“
und Verpflichtungen bei der Ausübung des Ge-
werbes erlassen,“. c) In Absatz 8 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1
bis 7“ durch die Worte „Absätze 1 bis 7a“ ersetzt.
7. § 34 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
12. In § 36 Abs. 3 Nr. 3 werden die B uchstaben g und h
„4. die Verpflichtung zur B uchführung einschließlich
gestrichen.
der Aufzeichnung von Daten über einzelne Ge-
schäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.“
13. § 38 wird wie folgt gefaßt:
8. § 34a wird wie folgt geändert: „§ 38
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Überwachungsbedürftige Gewerbe
aa) In B uchstabe c werden nach dem Wort „Auf- (1) B ei den Gewerbezweigen
traggeber“ das K omma durch einen P unkt
ersetzt und die Worte „zur Erteilung von Aus- 1. An- und Verkauf von
künften,“ gestrichen. a) hochwertigen K onsumgütern, insbesondere
bb) B uchstabe d wird gestrichen. Unterhaltungselektronik, C omputern, optischen
Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Teppichen, P elz- und Lederbekleidung,
„(4) S ofern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit
b) K raftfahrzeugen und Fahrrädern,
des B ewachungspersonals nach Absatz 1 S atz 4
von der zuständigen B ehörde Auskünfte aus dem c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierun-
B undeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder gen sowie Waren aus Edelmetall oder edel-
unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 metallhaltigen Legierungen,
B undeszentralregistergesetz eingeholt werden,
d) Edelsteinen, P erlen und S chmuck,
kann das Ergebnis der Überprüfung einschließlich
der für die B eurteilung der Zuverlässigkeit erfor- e) Altmetallen, soweit sie nicht unter B uchstabe c
derlichen Daten an den Gewerbetreibenden über- fallen,
mittelt werden.“ durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezia-
lisierte B etriebe,
9. § 34b wird wie folgt geändert:
2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien,
aa) In S atz 1 werden im einleitenden S atzteil die Detekteien),
Worte „nach Absatz 1 und 2“ gestrichen. 3. Vermittlung von Eheschließungen, P artnerschaften
bb) S atz 2 wird gestrichen. und B ekanntschaften,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1295
4. B etrieb von Reisebüros und Vermittlung von bbb) Der zweite Halbsatz wird wie folgt
Unterkünften, gefaßt:
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungsein- „zugelassen sind S ilberschmuck bis zu
richtungen einschließlich der S chlüsseldienste, einem Verkaufspreis von 80 Deutsche
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbe- M ark und Waren mit S ilberauflagen,“.
zogener Öffnungswerkzeuge bb) In Nummer 3 B uchstabe b wird der Halbsatz
hat die zuständige B ehörde unverzüglich nach Erstat- „weitere Ausnahmen können aus besonderem
tung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeum- Anlaß von der zuständigen B ehörde für ihren
meldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbe- B ereich zugelassen werden,“ gestrichen.
treibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der cc) Nummer 4 wird gestrichen.
Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 30 Abs. 5 B undeszentralregistergesetz und
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach aa) In S atz 1 werden die Worte „S icherheit und
§ 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der B ehörde zu beantra- Ordnung“ durch die Worte „S icherheit oder
gen. K ommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat Ordnung“ ersetzt.
die B ehörde diese Auskünfte von Amts wegen einzu- bb) S atz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
holen.
„Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall für
(2) B ei begründeter B esorgnis der Gefahr der Ver-
ihren B ereich Ausnahmen von den Verboten
letzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein
des Absatzes 1 mit dem Vorbehalt des Wider-
Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewer-
rufs und für einen Zeitraum bis zu fünf J ahren
bezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1
zulassen, wenn sich aus der P erson des
genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder
Antragstellers oder aus sonstigen Umständen
eingeholt werden.
keine B edenken ergeben;“.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
c) In Absatz 3 S atz 1 werden das S emikolon durch
verordnung für die in Absatz 1 genannten Gewerbe-
einen P unkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge-
zweige bestimmen, in welcher Weise die Gewerbe-
strichen.
treibenden ihre B ücher zu führen und dabei Daten
über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner,
K unden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben. 16. In § 56a Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „An-
gaben“ die Worte „ , mit Ausnahme der Anschrift,“
(4) Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 gilt nicht für K reditinstitute eingefügt.
und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das
17. In § 59 S atz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4“ durch die
K reditwesen erteilt wurde, sowie für Zweigniederlas-
Angabe „Abs. 3, 4“ ersetzt.
sungen von Unternehmen mit S itz in einem anderen
M itgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b
Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das K re- 18. In § 60a Abs. 2 S atz 3 werden nach dem Wort „Unbe-
ditwesen im Inland tätig sind, wenn die Erbringung denklichkeitsbescheinigung“ die Worte „oder einen
von Handelsauskünften durch die Zulassung der Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im
zuständigen B ehörden des Herkunftsmitgliedstaats S inne des § 33e Abs. 4“ eingefügt.
abgedeckt ist.“
19. In § 60d wird die Angabe „§ 55d Abs. 1,“ gestrichen.
14. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14 des M ilchge- 20. Dem § 67 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem S emikolon fol-
setzes“ durch die Angabe „§ 4 des M ilch- und gender Text angefügt:
M argarinegesetzes“ ersetzt. „zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie
b) In Nummer 8 wird nach dem S emikolon folgender aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus,
Halbsatz angefügt: der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus
hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Her-
„die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe h, stellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen
Nr. 2 B uchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwen- die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden,
dung;“. durch den Urproduzenten ist zulässig;“.
c) In Nummer 9 wird nach dem S emikolon folgender
Halbsatz angefügt: 21. In § 70b werden das K omma durch einen P unkt
„das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe b fin- ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
det keine Anwendung;“.
22. § 71a wird wie folgt gefaßt:
15. § 56 wird wie folgt geändert: „§ 71a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Öffentliche S icherheit oder Ordnung
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert: Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur
aaa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Edel- Aufrechterhaltung der öffentlichen S icherheit oder
metallbezügen“ durch das Wort „Edel- Ordnung auf Veranstaltungen im S inne der § § 64
metallauflagen“ ersetzt. bis 68 zu erlassen.“
1296 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
23. Die Überschrift des § 120d wird wie folgt gefaßt: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 120d a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Verfügungen zur Durchführung „1. M ilch, M ilcherzeugnisse oder alkoholfreie
der § § 120b und 120c“. M ilchmischgetränke verabreicht,“.
b) In Nummer 3 wird das K omma durch einen P unkt
24. In § 144 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die
ersetzt, die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
Angabe „§ 38 Abs. 3“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
25. § 145 wird wie folgt geändert:
„(2) An der B etriebsstätte muß in einer für jedermann
a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 gestrichen. erkennbaren Weise der Name des Gewerbetreibenden
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird der abschließende S atzteil mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
wie folgt gefaßt: angegeben sein.“
„oder entgegen § 56a Abs. 1 S atz 2 Namen, Vorna-
men oder Firma nicht oder nicht in der vorge- 3. § 18 Abs. 2 wird aufgehoben.
schriebenen Weise anbringt,“.
4. § 25 wird wie folgt gefaßt:
26. § 146 wird wie folgt geändert: „§ 25
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Anwendungsbereich
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: (1) Auf K antinen für B etriebsangehörige sowie auf
„4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung B etreuungseinrichtungen der im Inland stationierten
mit Abs. 4, eine Auskunft nicht, nicht rich- ausländischen S treitkräfte, der B undeswehr, des B un-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desgrenzschutzes oder der in Gemeinschaftsunter-
erteilt,“. künften untergebrachten P olizei finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für
bb) In Nummer 9 werden die Worte „Name, Firma Luftfahrzeuge, P ersonenwagen von Eisenbahnunter-
oder Anschrift“ durch die Worte „Name oder nehmen und anderen S chienenbahnen, S chiffe und
Firma“ ersetzt. Reisebusse, in denen anläßlich der B eförderung von
b) In Absatz 3 werden die Worte „im Falle des Absat- P ersonen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
zes 2 Nr. 7“ durch die Worte „in den Fällen des (2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998
Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7“ ersetzt. eine B ahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, fin-
det § 34 Abs. 2 S atz 1 entsprechende Anwendung; die
27. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe „§ 145 Abs. 1, Abs. 2 in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die
Nr. 1 B uchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6“ durch die An- Lage, B eschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der
gabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2, 5 oder 6“ ersetzt. zum B etrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der
B eschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt.
28. § 150 Abs. 5 wird wie folgt geändert: § 34 Abs. 3 findet mit der M aßgabe Anwendung, daß
a) In S atz 1 werden das Wort „und“ durch ein K omma die Anzeige nach S atz 4 innerhalb von zwölf M onaten
ersetzt und nach dem Wort „S prengstoffgesetzes“ zu erstatten ist.“
die Worte „oder zur Überprüfung der Zuverlässig-
keit nach § 38 Abs. 1“ eingefügt. 5. In § 28 Abs. 1 Nr. 5a werden die Worte „oder die
b) Die S ätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: Wohnung" gestrichen.
„Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer B ehörde
6. § 37 wird gestrichen.
beantragt, ist sie der B ehörde unmittelbar zu über-
senden. Die B ehörde hat dem B etroffenen auf Ver-
langen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.“ Artikel 3
29. In § 150a Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe c werden nach den Änderung sonstigen Bundesrechts
Worten „des Fahrpersonalgesetzes“ die Worte „ , des (1) Das S echste Gesetz zur Änderung des P ersonenbe-
B innenschiffahrtsaufgabengesetzes“ eingefügt. förderungsgesetzes vom 25. J uli 1989 (B GB l. I S . 1547),
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 28. J uni 1990
30. In § 155 Abs. 3 wird die Angabe „des § 105h Abs. 2 (B GB l. I S . 1221), wird wie folgt geändert:
S atz 1,“ durch das Wort „der“ ersetzt. 1. Artikel 2 wird aufgehoben.
2. In Artikel 3 werden die Worte „und der Gewerbeord-
31. § 156 wird gestrichen.
nung“ gestrichen.
Artikel 2 (2) Die P fandleiherverordnung in der Fassung der
Änderung des Gaststättengesetzes B ekanntmachung vom 1. J uni 1976 (B GB l. I S . 1334),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
Das Gaststättengesetz vom 5. M ai 1970 (B GB I. I S . 465, 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476), wird wie folgt geändert:
1298), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 7 des Gesetzes
vom 19. J uli 1996 (B GB I. I S . 1019), wird wie folgt ge- a) § 4 wird aufgehoben.
ändert: b) § 12a Nr. 3 wird aufgehoben.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1297
(3) Die Versteigererverordnung in der Fassung der b) Landesverordnung über die B uchführungs- und
B ekanntmachung vom 1. J uni 1976 (B GB l. I S . 1345), Auskunftspflichten von Auskunfteien und De-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom tekteien (Auskunftei- und Detekteiverordnung –
7. November 1990 (B GB l. I S . 2476), wird wie folgt ge- AuskDetV) vom 19. Oktober 1964 (GVB l. S . 188),
ändert: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. M ai
a) § 13 wird wie folgt gefaßt: 1985 (GVB l. S . 185),
„§ 13 c) Verordnung über die B uchführungs- und Aus-
kunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Ehe-
Leitung der Versteigerung schließungen (Ehevermittlerverordnung – EheV)
Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu vom 27. August 1975 (GVB l. S . 300), zuletzt ge-
leiten, bei juristischen P ersonen obliegt diese Ver- ändert durch Verordnung vom 20. M ai 1985 (GVB l.
pflichtung dem gesetzlichen Vertreter. Der hiernach S . 185),
Verpflichtete darf sich durch einen geeigneten M it- d) Landesverordnung über die B uchführungs- und
arbeiter vertreten lassen.“ Auskunftspflicht von Reisebüros und B etrieben
b) § 22 wird aufgehoben. zur Vermittlung von Unterkünften (Reisebürover-
ordnung – ReisebV) vom 26. J uli 1965 (GVB l.
c) § 24 Nr. 14 wird aufgehoben. S . 272), zuletzt geändert durch Verordnung vom
d) In § 25 werden nach dem Wort „Versteigerer“ die 17. M ärz 1981 (GVB l. S . 70).
Worte „mit Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 der Gewerbe- 3. B erlin
ordnung“ eingefügt.
a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und
(4) Die M akler- und B auträgerverordnung in der Fas- Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und M etallhan-
sung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I delsverordnung) vom 26. S eptember 1985 (GVB l.
S. 2479), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar S . 2202),
1997 (B GB l. I S . 272), wird wie folgt geändert: b) Verordnung über die B uchführungs- und Aus-
a) § 15 wird aufgehoben. kunftspflicht der Reisebüros und B etriebe zur Ver-
mittlung von Unterkünften (Reisebüroverordnung)
b) § 18 Nr. 11 wird aufgehoben. vom 15. J uli 1965 (GVB l. S . 886), geändert durch
Artikel XII der Verordnung vom 4. Dezember 1974
(5) Die B ewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVB l. S . 2785).
(B GB I. I S . 1602) wird wie folgt geändert:
4. B randenburg
a) § 15 wird aufgehoben.
Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall-
b) § 16 Nr. 11 wird aufgehoben. und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien
und Reisebüros vom 4. Dezember 1991 (GVB I. II
S . 6).
Artikel 4 5. B remen
Aufhebung von Rechtsvorschriften Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall-
(1) Folgende bundesrechtliche Regelungen werden auf- und Altmetallhandel, über Auskunfteien und Detek-
gehoben: teien, Reisebüros und die Vermittlung von Ehe-
schließungen vom 12. J uli 1993 (GB l. S . 234).
1. Verordnung über Ausnahmen von den Verboten des
Vertriebs bestimmter Waren im Reisegewerbe vom 6. Hamburg
30. November 1962 (B GB l. I S . 695). a) Verordnung über den Handel mit Gebrauchtwaren,
2. Verordnung über die Anwendung des Gaststättenge- Edelmetallen und Altmetallen (Gebrauchtwaren-
setzes auf B ahnhofswirtschaften und andere Neben- und M etallhandelsverordnung) vom 22. J anuar
betriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des 1985 (GVB l. S . 51, 66),
öffentlichen Verkehrs vom 7. M ai 1963 (B GB l. I S . 315), b) Verordnung über die B uchführungs- und Aus-
geändert durch Verordnung vom 26. J anuar 1970 kunftspflicht der Auskunfteien und Detekteien
(B GB l. I S . 113). (Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom
(2) Folgende landesrechtliche Regelungen werden auf- 23. J uni 1964 (GVB l. S . 150),
gehoben: c) Verordnung über die Vermittlung von Ehe-
1. B aden-Württemberg schließungen (Ehevermittlerverordnung) vom
24. J uni 1992 (GVB l. S . 135),
Verordnung des Wirtschaftsministeriums B aden-
Württemberg über den Gebrauchtwaren-, Edel- und d) Verordnung über die B uchführungs- und Aus-
Altmetallhandel (Gebrauchtwaren- und M etallhan- kunftspflicht der Reisebüros und der B etriebe zur
delsverordnung – GM VO) vom 18. J anuar 1988 (GB l. Vermittlung von Unterkünften (Reisebüroverord-
S . 67), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom nung) vom 19. M ai 1964 (GVB l. S . 99, 162).
13. M ärz 1995 (GB l. S . 281). 7. Hessen
2. B ayern a) Verordnung über den Handel mit gebrauchten
a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edel- und Waren, Edelmetallen und Altmetallen (Gebraucht-
Altmetallhandel (GEAV) vom 20. M ai 1985 (GVB l. warenverordnung) vom 27. J anuar 1986 (GVB l. I
S . 185), S . 32),
1298 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
b) Verordnung über die B uchführungs- und Aus- 12. S achsen-Anhalt
kunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien
Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall-
(Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom 18. J a-
und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien,
nuar 1965 (GVB l. I S . 25), zuletzt geändert durch
Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen
Artikel 32 der Verordnung vom 16. Dezember 1974
vom 3. J uni 1992 (GVB l. S . 426).
(GVB l. I S . 672),
c) Verordnung über die Auskunfts- und B uch- 13. S chleswig-Holstein
führungspflicht von Reisebüros und B etrieben zur a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-,
Vermittlung von Unterkünften vom 14. Dezember Edelmetall- und Altmetallhandel und über den
1958 (GVB l. S . 188), zuletzt geändert durch Arti- B etrieb von Reisebüros und der Vermittlung
kel 29 der Verordnung vom 16. Dezember 1974 von Unterkünften vom 11. August 1986 (GVOB l.
(GVB l. I S . 672). S . 191),
8. Niedersachsen
b) Auskunftei- und Detekteiverordnung (Verordnung
a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelme- über die B uchführungs- und Auskunftspflicht von
tall- und Altmetallhandel (Gebrauchtwarenverord- Auskunfteien und Detekteien) vom 20. April 1964
nung) vom 1. M ärz 1985 (GVB l. S . 55), (GVOB l. S . 41).
b) Reisebüroverordnung vom 5. M ai 1986 (GVB I. 14. Thüringen
S . 138).
Thüringer Verordnung über den Gebrauchtwaren-,
9. Nordrhein-Westfalen
Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien,
Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von
und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Unterkünften vom 13. Dezember 1995 (GVOB l.1996
Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen S . 1).
(Verordnung nach § 38 S atz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 der
Gewerbeordnung) vom 11. J uni 1985 (GVB I. S . 466),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. J uni 1990 Artikel 5
(GVB I. S . 327). Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
10. Rheinland-P falz
Die auf Artikel 3 Abs. 3 beruhenden Teile der Versteige-
a) Landesverordnung über den Gebrauchtwaren-, rerverordnung können auf Grund der jeweils einschlä-
Edelmetall- und Altmetallhandel vom 26. J uli 1985 gigen Ermächtigungen der Gewerbeordnung durch
(GVB I. S . 179), Rechtsverordnung geändert werden.
b) Landesverordnung über die Auskunfts- und B uch-
führungspflicht von Reisebüros und B etrieben zur
Vermittlung von Unterkünften vom 30. S eptember Artikel 6
1958 (GVB l. S . 173), geändert durch Landesver-
ordnung vom 18. April 1974 (GVB l. S . 185). Neufassung der Gewerbeordnung
und des Gaststättengesetzes
11. S aarland
a) Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelme- Das B undesministerium für Wirtschaft kann jeweils den
tall- und Altmetallhandel vom 20. J anuar 1987 Wortlaut der Gewerbeordnung und des Gaststättengeset-
(Amtsbl. S . 145), zes in der vom 1. Oktober 1998 an geltenden Fassung im
B undesgesetzblatt bekanntmachen.
b) Verordnung über die B uchführungs- und Aus-
kunftspflicht von Auskunfteien und Detekteien
(Auskunftei- und Detekteiverordnung) vom
25. J uni 1965 (Amtsbl. S . 528), zuletzt geändert Artikel 7
durch Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 5. De- Inkrafttreten
zember 1973 (Amtsbl. 1974 S . 33),
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt
c) Verordnung über die Auskunfts- und B uch-
ist, am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgen-
führungspflicht von Reisebüros und B etrieben zur
den M onats in K raft.
Vermittlung von Unterkünften vom 6. April 1959
(Amtsbl. S . 717), geändert durch Artikel 2 Nr. 13 (2) Die Ermächtigung der Landesregierungen in § 38
des Gesetzes vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt am Tage nach der Ver-
1974 S . 33). kündung in K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1299
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
1300 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93
des Rates vom 22. J uli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung
des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B underates 6. S teuernummer, bei Änderung auch die bisherige
das folgende Gesetz beschlossen: S teuernummer,
7. Gemeindeschlüssel.
Artikel 1 Im Rahmen der Datenübermittlung nach S atz 1 über-
Gesetz über den Aufbau und mitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des
die Führung eines Statistikregisters S tatistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuer-
(Statistikregistergesetz – StatRegG) pflichtigen:
1. Name oder Firma,
§ 1 2. Anschrift,
(1) Die in den § § 2 bis 6 genannten S tellen übermitteln 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
den statistischen Ämtern der Länder und dem S tatisti-
schen B undesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbe- (2) S oweit die Finanzbehörden Angaben zu den M erk-
reich, soweit dies nicht in den § § 2 und 6 abweichend ge- malen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Geset-
regelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der zes über S teuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I
K osten aus den vorhandenen Unterlagen Angaben zum S . 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. De-
Aufbau und zur Führung des Unternehmensregisters für zember 1995 (B GB l. I S . 1959) geändert worden ist, in
statistische Verwendungszwecke (S tatistikregister) gemäß seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können
der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. J uli für Zwecke des S tatistikregisters folgende Angaben von
1993 über die innergemeinschaftliche K oordinierung des S teuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen
Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Ver- und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes
wendungszwecke (AB l. EG Nr. L 196 S . 1). Die M aß- verwendet werden:
nahmen zur technischen Abwicklung der Übermittlungen 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
nach S atz 1 werden von den beteiligten S tellen einver-
nehmlich festgelegt. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tatisti- 3. die Angaben nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7.
sche B undesamt können für den Aufbau und die Führung Im Rahmen der Datenübermittlung nach S atz 1 übermit-
des S tatistikregisters nach Absatz 1 auch Angaben aus teln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des S tati-
allgemein zugänglichen Quellen verwenden. stikregisters folgende Angaben von S teuerpflichtigen mit
(3) Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über per- Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
sönliche und sachliche Verhältnisse, die nach Absatz 1 nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:
übermittelt worden sind, gilt § 16 des B undesstatistik- 1. Name oder Firma,
gesetzes.
2. Anschrift.
§2 (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfol-
(1) S oweit die Finanzbehörden Angaben zu den M erk- gen abweichend von § 1 Abs. 1 S atz 1 in dem durch das
malen nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 5 Nr. 1 bis 3 des Geset- Gesetz über S teuerstatistiken in seiner jeweils gültigen
zes über S teuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.
S .1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18.Dezem-
ber 1995 (B GB l. I S . 1959) geändert worden ist, in seiner § 3
jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für (1) Die B undesanstalt für Arbeit übermittelt von B etrie-
Zwecke des S tatistikregisters folgende Angaben von ben, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, folgende
Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: Angaben:
1. Dauer der S teuerpflicht, 1. Name oder B ezeichnung sowie Anschrift einschließlich
2. Rechtsform, Gemeindeschlüssel,
3. Wirtschaftszweig, 2. Wirtschaftszweig,
4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig B eschäftigten,
5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und inner- 4. K ennzeichen zur Identifikation (B etriebsnummer), bei
gemeinschaftliche Erwerbe, Änderung auch das zuletzt übermittelte K ennzeichen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1301
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das S tatisti- 5. Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle oder
sche B undesamt übermitteln jährlich jeweils zu einem in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher
durch die beteiligten S tellen festzulegenden S tichtag die B etriebe,
Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 und 4 aus dem S tatistikregister
6. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksord-
ausschließlich für statistische Zwecke in den abgeschot-
nung: zu betreibendes Handwerk oder bei Ausübung
teten B ereich der B undesanstalt für Arbeit, soweit die An-
mehrerer Handwerke diese Handwerke; für hand-
gaben zum Wirtschaftszweig im S tatistikregister von den
werksähnliche B etriebe: zu betreibendes handwerks-
von der B undesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben
ähnliches Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer hand-
zu Absatz 1 Nr. 2 abweichen. S oweit die Angaben zu
werksähnlicher Gewerbe diese Gewerbe,
Name oder B ezeichnung sowie Anschrift einschließlich
Gemeindeschlüssel im S tatistikregister von den von der 7. Nummer des Finanzamts und S teuernummer,
B undesanstalt für Arbeit übermittelten Angaben zu Ab- 8. K ennzeichen zur Identifikation (K ammer- und Ident-
satz 1 Nr. 1 abweichen, wird ein K ennzeichen, das auf nummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte
eine Abweichung hinweist, zusammen mit der Angabe zu K ennzeichen.
Absatz 1 Nr. 4 mitgeteilt.
§6
§4 S oweit es für den Aufbau und die Führung des S tati-
stikregisters erforderlich ist, übermitteln B erufsverbände
Die Industrie- und Handelskammern übermitteln von
und nicht in den § § 4 und 5 genannte K ammern von ihren
den K ammerzugehörigen ihres B ezirks nach § 2 des Ge-
M itgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1
setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
Abs. 1 S atz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjähri-
und Handelskammern folgende Angaben:
gen Abständen folgende Angaben:
1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Ge-
1. Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Ge-
meindeschlüssel,
meindeschlüssel,
2. wirtschaftliche Haupttätigkeit und Nebentätigkeiten
2. Rechtsform,
(Wirtschaftszweige),
3. Art der Tätigkeit.
3. Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Haupt-
tätigkeit gemäß dem Datum des B eginns der angemel-
deten Tätigkeit in der Gewerbeanmeldung, §7
4. Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe der betrieblichen Die statistischen Ämter der Länder und das S tatistische
Tätigkeit, B undesamt erheben zum Aufbau und zur Führung des
S tatistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und
5. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels- oder Rechtsform sowie die K ennzeichen nach § 2 Abs. 1 S atz 1
Genossenschaftsregister bei Hauptniederlassungen Nr. 6 und S atz 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 6 sowie
und bei Zweigniederlassungen, § 5 Nr. 8, soweit die von den in den § § 2 bis 6 genannten
6. K ennzeichen zur Identifikation (K ammer- und Ident- S tellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeu-
nummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte tig zugeordnet werden können. S oweit der Wirtschafts-
K ennzeichen, zweig einer Einheit oder der Zusammenhang zwischen
Einheiten nicht eindeutig festgestellt werden kann, dürfen
7. zusätzlich bei den Hauptniederlassungen: Rechtsform, Angaben zur Ermittlung der wirtschaftszweigsystemati-
Nummer des Finanzamts und S teuernummer, schen Zuordnung und über den Zusammenhang zwi-
8. zusätzlich bei den gewerblichen Niederlassungen, schen Einheiten erhoben werden. Die Erhebungen erfol-
B etriebsstätten und Verkaufsstellen: die Angaben der gen mit Auskunftspflicht bei den in das S tatistikregister
Hauptniederlassung zu den Nummern 1 und 6, zur aufzunehmenden Einheiten. Auskunftspflichtig sind die
Rechtsform (Nummer 7) sowie über die Zugehörigkeit Inhaber oder Leiter der Einheiten.
zu einem anderen K ammerbezirk.
§8
§ 5 (1) S oweit Rechtsvorschriften des B undes, die eine
Wirtschafts- oder Umweltstatistik anordnen, Erhebungs-
Die Handwerkskammern übermitteln von den K ammer-
merkmale bestimmt haben, die M erkmalen im S tatistik-
zugehörigen ihres B ezirks folgende Angaben:
register entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der
1. Name oder Firma, bei Gesellschaften des B ürgerlichen Länder und das S tatistische B undesamt Angaben zu die-
Rechts die B ezeichnung, unter der sie das Handwerk sen M erkmalen aus dem S tatistikregister übernehmen
oder das handwerksähnliche Gewerbe betreiben, und insoweit von einer Erhebung absehen.
sowie Anschrift der gewerblichen Hauptniederlassung
(2) Zusätzlich zu den durch Rechtsvorschrift des B un-
einschließlich Gemeindeschlüssel,
des bestimmten Erhebungsmerkmalen dürfen die statisti-
2. Rechtsform, schen Ämter der Länder und das S tatistische B undesamt
Angaben zu folgenden M erkmalen aus dem S tatistikregi-
3. Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle oder
ster übernehmen und als Erhebungsmerkmale für Wirt-
in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher
schafts- und Umweltstatistiken verwenden:
B etriebe,
1. Rechtsform,
4. für Handwerksbetriebe gemäß § 1 der Handwerksord-
nung: Eintragungsgrund nach den § § 7 und 119 der 2. wirtschaftliche Haupt- und N ebentätigkeiten (W irt-
Handwerksordnung, schaftszweige),
1302 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
3. Zugehörigkeit der örtlichen Einheiten (Betriebe, Arbeits- c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
stätten) zu Unternehmen, „Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerks-
4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, rolle und in das Verzeichnis der Inhaber hand-
5. B eginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit, werksähnlicher B etriebe, Art der ausgeübten Tätig-
keiten, Ort und Nummer der Eintragung in das
6. Umsatz oder Einkünfte, Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder P art-
7. Reinvermögen, soweit für finanzielle M ittler vorhan- nerschaftsregister, K ennzeichen zur Identifikation
den, aus den Gewerbeanzeigen sowie Zugehörigkeit zu
einer Organschaft,“.
8. Zahl der tätigen P ersonen und der sozialversiche-
rungspflichtig B eschäftigten,
9. Eintragungen in die Handwerksrolle oder in das Ver- Artikel 3
zeichnis der Inhaber handwerksähnlicher B etriebe,
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
10. Zugehörigkeit zu einer K ammer, – Verwaltungsverfahren –
11. B eschaffenheit als öffentliches Unternehmen, § 71 Abs. 1 des Zehnten B uches S ozialgesetzbuch
12. K ontrolle einer Einheit durch eine andere gebiets- – Verwaltungsverfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom
ansässige oder nicht gebietsansässige Einheit. 18. August 1980, B GB l. I S . 1469), das zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688)
(3) Die zu B efragenden sind bei der Durchführung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Erhebung der jeweiligen Wirtschafts- oder Umweltstatistik
über die Verwendung von Angaben aus dem S tatistikregi-
ster zu unterrichten. 1. In der vorletzten Nummer wird das Wort „oder“ durch
ein K omma ersetzt.
Artikel 2
2. In der letzten Nummer wird der P unkt durch das Wort
Änderung des Bundesstatistikgesetzes „oder“ ersetzt.
Das B undesstatistikgesetz vom 22. J anuar 1987
(B GB l. I S . 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 3. Nach der letzten Nummer wird folgende neue Nummer
Gesetzes vom 17. J anuar 1996 (B GB l. I S . 34), wird wie mit fortlaufender Nummernbezeichnung angefügt:
folgt geändert: „zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Ämter der
Länder und des S tatistischen B undesamtes gemäß § 3
1. In § 4 Abs. 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern „der Abs. 1 des S tatistikregistergesetzes zum Aufbau und
gewerblichen Wirtschaft“ ein K omma und die Wörter zur Führung des S tatistikregisters.“
„einem Vertreter der freien B erufe“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Änderung der Handwerksordnung
„(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum § 113 Abs. 2 S atz 7 der Handwerksordnung in der
Aufbau und zur Führung des S tatistikregisters nach Fassung der B ekanntmachung vom 28. Dezember 1965
§ 1 Abs. 1 des S tatistikregistergesetzes verwendet (B G B l. 1966 I S . 1), die zuletzt durch Artikel 1 des G e-
werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durch- setzes vom 25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert
führung von durch Rechtsvorschrift angeordneten worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wur-
den.“ „Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der B ei-
tragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. § 5 Nr. 7 des S tatistikregistergesetzes zum Aufbau und zur
Führung des S tatistikregisters den statistischen Ämtern
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: der Länder und dem S tatistischen B undesamt übermittelt
a) In S atz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“ werden.“
die Wörter „sowie aus allgemein zugänglichen
Quellen“ eingefügt.
Artikel 5
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Teile“ die
Wörter „sowie ihrer B evollmächtigten für die stati- Inkrafttreten
stische Auskunftserteilung einschließlich der Tele- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
kommunikationsanschlußnummern“ eingefügt. K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1303
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
D r. H elmut K o hl
D er B und es minis ter für W irts c haft
G. R e x r o d t
1304 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Drittes Gesetz
zur Änderung des Futtermittelgesetzes *)
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom
das folgende Gesetz beschlossen: 27. November 1990 über die Festsetzung
von Höchstgehalten an Rückständen von
S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Artikel 1 bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der B ekannt- sprungs, einschließlich Obst und Gemüse
machung vom 2. August 1995 (B GB l. I S . 990) wird wie (AB l. EG Nr. L 350 S . 71)
folgt geändert: in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
sind; ausgenommen sind S toffe nach Anhang I
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der R ichtlinie 74/63/EWG des R ates vom
17. Dezember 1973 über unerwünschte S toffe
a) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4; nach
und Erzeugnisse in der Tierernährung (AB l.
Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:
EG N r. L 38 S . 31) in der jeweils geltenden
„5. S chädlingsbekämpfungsmittel: S toffe, die im F assung.“
jeweiligen Anhang II der
b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern ersetzt:
a) R ichtlinie 76/895/EWG des R ates vom
„11. M itgliedstaat: S taat, der der Europäischen
23. November 1976 über die Festsetzung
Gemeinschaft angehört;
von Höchstgehalten an Rückständen von
S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in „12. Drittland: S taat, der der Europäischen Ge-
Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S . 26), meinschaft nicht angehört;
b) R ichtlinie 86/362/EWG des R ates vom „13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die
24. J uli 1986 über die F estsetzung von Europäische Gemeinschaft;
Höchstgehalten an R ückständen von „14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein
S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Drittland;
Getreide (AB l. EG Nr. L 221 S . 37),
„15. Durchfuhr: Einfuhr von S endungen oder inner-
c) R ichtlinie 86/363/EWG des R ates vom gemeinschaftliches Verbringen eingeführter
24. J uli 1986 über die F estsetzung von S endungen mit anschließender Ausfuhr.“
Höchstgehalten an R ückständen von
S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Lebensmitteln tierischen Ursprungs (AB l. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
EG Nr. L 221 S . 43) und a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. den Höchstgehalt an
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über a) unerwünschten S toffen und
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von S chäd-
lingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen b) S chädlingsbekämpfungsmitteln
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (AB l. EG
Nr. L 350 S . 71); in Futtermitteln festzusetzen;“.
2. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
regeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(AB l. EG Nr. L 265 S . 17); „1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten
3. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmitteln
der B edingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrie-
rung bestimmter B etriebe und zwischengeschalteter P ersonen des
in Futtermitteln für Nutztiere oder“.
Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S . 15);
4. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung „(4) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang
der Richtline 79/373/EWG über den Verkehr mit M ischfuttermitteln der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. J uni
(AB l. EG Nr. L 125 S . 33);
1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tier-
5. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr
mit F uttermittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der R icht- ernährung (AB l. EG Nr. L 213 S . 8) in der je-
linien 70/524/EW G , 74/63/EW G , 82/471/EW G und 93/74/EW G weils geltenden Fassung aufgeführten Erzeugnis-
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (AB l. EG Nr. L 125 gruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den
S . 35);
Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechts-
6. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. J uni 1997 zur Änderung
der R ichtlinien 76/895/EW G , 86/362/EW G , 86/363/EW G und verordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind.“
90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-
ständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und
G emüse, G etreide, Lebensmitteln tierischen U rsprungs und be- 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
und Gemüse (AB l. EG Nr. L 184 S . 33). „2. die Angabe der M asse oder des Volumens und“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1305
4. § 9 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten B uchstabe b festgesetzt ausgeführt werden, so-
„Ruhens der Anerkennung“ die Worte „oder der fern nachgewiesen wird, daß
Registrierung“ eingefügt. 1. das B estimmungsland eine besondere B e-
handlung mit den M itteln verlangt, um der Ein-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anerken-
schleppung von S chadorganismen in seinem
nung“ die Worte „oder die Registrierung“ ein-
Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
gefügt.
2. die B ehandlung notwendig ist, um die Erzeug-
c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „S toffen“
nisse während des Transports nach dem B e-
die Worte „oder S chädlingsbekämpfungsmittel“
stimmungsland und der Lagerung in diesem
eingefügt.
Land vor S chadorganismen zu schützen.“
5. In § 10 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 3, 4“ die
9. § 15 wird wie folgt geändert:
Angabe „S atz 1“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Einfuhr“ die
6. § 11 wird wie folgt geändert:
Worte „, der Durchfuhr“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 3, 4“
bb) In S atz 2 N r. 1 werden nach dem Wort
die Angabe „S atz 1“ gestrichen.
„Einfuhr“ die Worte „oder der Durchfuhr“ ein-
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder unerwünschte gefügt.
S toffe“ durch die Worte „, unerwünschte S toffe
b) N ach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-
oder S chädlingsbekämpfungsmittel“ ersetzt.
gefügt:
„(2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zu-
7. In § 12 Abs. 1 S atz 3 werden die Worte „oder un- satzstoffen und Vormischungen in den zollrecht-
erwünschten S toffen“ durch die Worte „, unerwünsch- lich freien Verkehr führen
ten S toffen oder S chädlingsbekämpfungsmitteln“
1. die vom B undesministerium der F inanzen
ersetzt.
bestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder
Lieferung eine Dokumentenkontrolle und stich-
8. § 14 wird wie folgt geändert: probenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach dem Wort „ein- 2. die für die Futtermittelüberwachung zustän-
geführt“ die Worte „oder in das Inland verbracht“ digen B ehörden in Abstimmung mit den Zoll-
eingefügt. stellen stichprobenweise eine Warenkontrolle
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „S toffe“ durch.
die Worte „oder S chädlingsbekämpfungsmittel“ (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2
eingefügt. zu dem Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses
Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes
„(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, im erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so
Einvernehmen mit dem B undesministerium der ist die S endung von der Einfuhr zurückzuweisen.
F inanzen durch R echtsverordnung mit Zustim- Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die Ein-
mung des B undesrates zur Ü berwachung des fuhr genehmigen,
Verbotes in Absatz 1 S atz 1 die Einfuhr von Futter-
mitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von 1. zur B ehebung der festgestellten M ängel, ins-
besondere durch geeignete B ehandlung,
1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der
zuständigen B ehörde, 2. zur Verwendung zu anderen als zu Futter-
zwecken oder
2. einer Untersuchung oder der B eibringung eines
amtlichen Untersuchungszeugnisses oder 3. zur unschädlichen B eseitigung,
wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken
3. der Vorlage oder der B egleitung durch be-
vereinbar ist und andere öffentlich-rechtliche
stimmte B escheinigungen
Vorschriften nicht entgegenstehen.
abhängig zu machen. In der R echtsverordnung
(4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr fest-
nach S atz 1 kann angeordnet werden, daß
gestellt, daß die F uttermittel, Zusatzstoffe oder
bestimmte F uttermittel, Zusatzstoffe und Vor-
Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien
mischungen nur über bestimmte Eingangsstellen
Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die
eingeführt werden dürfen. Das B undesministerium
Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit
gibt die in S atz 2 genannten Eingangsstellen im
den für die Futtermittelüberwachung zuständigen
Einvernehmen mit dem B undesministerium der
B ehörden, dem Verfügungsberechtigten ein Doku-
Finanzen im B undesanzeiger bekannt.“
ment mit Angaben über die Art der durchgeführten
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: K ontrollen und ihre Ergebnisse aus.“
„(7) Abweichend von Absatz 6 S atz 1 dürfen c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5; in ihm wird die
F uttermittel mit höheren G ehalten an R ück- Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absät-
ständen von S chädlingsbekämpfungsmitteln als zen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4“ ersetzt.
1306 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
d) Folgender Absatz wird angefügt: 3. die unschädliche B eseitigung oder
„(6) Das B undesministerium wird ermächtigt, 4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle
im Einvernehmen mit dem B undesministerium des Verbringens aus einem anderen M itgliedstaat
der F inanzen durch R echtsverordnung mit Zu-
anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.
stimmung des B undesrates die Einzelheiten des
Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.“
§ 19b
10. § 16 wird wie folgt geändert: (1) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies
zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften
a) In Absatz 1 werden erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen
aa) nach dem Wort „S toffe“ die Worte „und Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
S chädlingsbekämpfungsmittel“ und Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den
bb) nach dem Wort „Inland“ die Worte „oder in zuständigen B ehörden anderer Länder, dem B undes-
anderen M itgliedstaaten“ ministerium, den zuständigen B ehörden anderer M it-
gliedstaaten und der K ommission der Europäischen
eingefügt. Gemeinschaft mitteilen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Inland“ die (2) Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden
W orte „oder in anderen M itgliedstaaten“ ein- anderer M itgliedstaaten und der K ommission der
gefügt. Europäischen Gemeinschaft obliegt dem B undes-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: ministerium. Es kann diese B efugnis durch Rechts-
„(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln, Zusatzstof- verordnung mit Zustimmung des B undesrates auf die
fen und Vormischungen erfolgt unter zollamtlicher zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Überwachung, soweit möglich in Form des Zoll- Ferner kann es im Einzelfall im B enehmen mit der
verschlusses.“ zuständigen obersten Landesbehörde dieser die
B efugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden
11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: können die B efugnisse nach den S ätzen 2 und 3 auf
andere B ehörden übertragen.“
„(1) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung er- 14. § 21 wird wie folgt geändert:
forderlich ist, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
einschließlich des P robenahmeverfahrens und der „2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit
Analysemethoden zu regeln, einer R echtsverordnung nach Abs. 1
Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer
2. M indestanforderungen an R echtsverordnung nach Abs. 1 N r. 1a,
a) die B eschaffenheit und Ausstattung der Ein- Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsver-
richtungen, die amtliche U ntersuchungen ordnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen
durchführen, und § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbin-
b) die S achkunde der mit den amtlichen Unter- dung mit einer Rechtsverordnung nach
suchungen befaßten P ersonen festzusetzen Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in
den Verkehr bringt;“.
sowie das Verfahren des Nachweises der S ach-
kunde zu regeln, bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von P ro- „3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
ben in Herstellerbetrieben und an B ehältnissen einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1
vorzuschreiben.“ oder § 4 Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 5 Abs. 2
oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsver-
12. In § 19 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem Wort „sind,“ ordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatz-
die Worte „sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach- stoff oder eine Vormischung in den Ver-
verständige der M itgliedstaaten und der K ommission kehr bringt oder verabreicht;“.
der Europäischen Gemeinschaft“ eingefügt. cc) In Nummer 7 werden die Worte „Ausnahme-
genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1 oder § 14
13. N ach § 19 werden folgende Vorschriften eingefügt: Abs. 5“ durch die Worte „Genehmigung nach
„§ 19a § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3
S atz 2“ ersetzt.
S tellt die zuständige B ehörde bei der amtlichen
Überwachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „ein-
oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den führt“ die Worte „oder in das Inland verbringt“
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- angefügt.
nungen entsprechen, ordnet sie die zur B eseitigung ee) Nummer 8a wird wie folgt gefaßt:
festgestellter Verstöße erforderlichen M aßnahmen an.
S ie kann insbesondere „8a. entgegen § 14 Abs. 6 S atz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
1. eine geeignete B ehandlung, § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel
2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, ausführt;“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1307
ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer ein- 15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
gefügt: „§ 24
„12a. einer vollziehbaren Anordnung nach Das B undesministerium erläßt mit Zustimmung
§ 19a S atz 1 zuwiderhandelt;“. des B undesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-
gg) In N ummer 13 wird das S emikolon am schriften, die zur Durchführung dieses G esetzes
Ende der Vorschrift durch das W ort „oder“ sowie der R echtsakte der Europäischen G emein-
ersetzt. schaft im B ereich des Futtermittelrechts erforderlich
sind.“
hh) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 5“ und die
Artikel 2
Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe
„§ 18 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt. Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und F orsten kann das F uttermittelgesetz in der vom
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
„1. entgegen § 4 Abs. 5 S atz 1 Nr. 1 oder 2 in B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel ver-
füttert oder“. Artikel 3
c) In Absatz 3 wird die Angabe „12“ durch die Dieses G esetz tritt am Tage nach der Verkündung
Angabe „12a“ ersetzt. in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1308 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des
B undesbesoldungsgesetzes eine Vergütung ge-
währt wird, die Gewährung eines erhöhten
Artikel 1 Wehrsoldes zu regeln. Die Rechtsverordnung be-
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der B ekanntma- darf nicht der Zustimmung des B undesrates.“
chung vom 24. J anuar 1996 (B GB l. I S . 105), geändert
gemäß Artikel 27 der Verordnung vom 21. S eptember 4. In § 3 Abs. 2 S atz 2 wird das Wort „ebenfalls“ gestri-
1997 (B GB l. I S . 2390), wird wie folgt geändert: chen.
1. In der Überschrift werden die Wörter „und die Heilfür- 5. Dem § 5 wird folgender S atz angefügt:
sorge“ gestrichen. „Verzichtet der S oldat auf die B ereitstellung bestimm-
ter B ekleidungsstücke der Friedenszusatzausstat-
2. § 1 wird wie folgt geändert: tung, erhält er eine einmalige Entschädigung von
a) In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „sowie Heil- 50 Deutsche M ark.“
fürsorge“ gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 werden die Wörter „des erhöhten
Wehrsoldes nach § 2 Abs. 3“ durch die Wörter a) In S atz 1 wird das Wort „unentgeltliche“ durch das
„des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f“ Wort „unentgeltlich“ ersetzt.
ersetzt. b) Nach S atz 1 wird folgender S atz eingefügt:
„Dies gilt auch während der Zeit einer B eurlaubung
3. § 2 wird wie folgt geändert:
nach § 28 Abs. 7 des S oldatengesetzes.“
a) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4
und 5 werden Absätze 3 und 4. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
b) Im neuen Absatz 4 S atz 4 wird das Wort „zur“ a) Absatz 1 S atz 3 wird gestrichen; es werden die fol-
durch das Wort „nur“ ersetzt. genden neuen S ätze angefügt:
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt: „Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird
„(5) Das B undesministerium der Verteidigung der S oldat vor dem Dezember entlassen oder in
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im das Dienstverhältnis eines S oldaten auf Zeit beru-
Einvernehmen mit dem B undesministerium des fen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der
Innern und dem B undesministerium der Finanzen B erufung zu zahlen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1309
b) Absatz 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„B ei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen „(3) Der Zuschlag wird nicht neben dem Aus-
Grundwehrdienstes oder B erufung in das Dienst- landsverwendungszuschlag nach § 8f und wäh-
verhältnis eines S oldaten auf Zeit wird eine vermin- rend einer Untersuchungshaft gezahlt. Er steht
derte Zuwendung nach dem Verhältnis der gelei- ferner erkrankten S oldaten nicht zu, die sich zu
steten vollen M onate zum zehnmonatigen Grund- Hause aufhalten dürfen.“
wehrdienst gezahlt.“
c) Absatz 4 S atz 1 und 2 wird aufgehoben; folgender 12. § 8e Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
neuer S atz wird angefügt: „(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden
„Absatz 2 S atz 2 gilt entsprechend.“ Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe
der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirk-
samwerden der Ernennung zum S oldaten auf Zeit
8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 40 Deutsche M ark.“
„(2) Das Dienstgeld beträgt
1. bei einer zweitägigen Wehrübung am S amstag 13. Nach § 8e wird folgender neuer § 8f eingefügt:
und S onntag insgesamt das Fünffache, „§ 8f
2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte Auslandsverwendungszuschlag
des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.“ Werden S oldaten im Rahmen von humanitären und
unterstützenden M aßnahmen im Ausland unter den
9. § 8a wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des B undesbesol-
dungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Aus-
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: landsverwendungszuschlag unter den gleichen Vor-
aussetzungen und in gleicher Höhe wie B erufssolda-
„2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum
ten und S oldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.“
48. Wehrübungstag täglich 100 Deutsche
M ark, ab dem 49. Wehrübungstag täglich
150 Deutsche M ark, höchstens jedoch 2500 14. § 9a wird gestrichen.
Deutsche M ark für jedes J ahr des Verpflich-
tungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über
15. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
drei J ahre hinaus verlängert, werden für jedes
J ahr der Verlängerung höchstens 2500 Deut- „Anlage
sche M ark gewährt.“ (zu § 2 Abs. 1)
b) Absatz 3 S atz 4 wird wie folgt gefaßt: Wehr-
Wehr-
sold-
„Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach sold Dienstgrad
tagessatz
gruppe
§ 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 DM
nur insoweit gewährt, als er den B etrag des Aus-
1 Grenadier ........................................ 14,50
landsverwendungszuschlages übersteigt.“
2 Gefreiter .......................................... 16,00
3 Obergefreiter .................................... 17,50
10. § 8c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
4 Hauptgefreiter .................................. 19,00
„(2) Der Zuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilli- 5 S tabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
gen zusätzlichen Wehrdienstes 40 Deutsche M ark.“ Unteroffizier, S tabsunteroffizier,
Fahnenjunker.................................... 22,00
11. § 8d wird wie folgt geändert: 6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel 23,00
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: S tabsfeldwebel, Oberstabsfeld-
„(1) S oldaten, die Grundwehrdienst leisten und webel, Leutnant ................................ 24,00
deren S tandort mehr als 30 K ilometer von ihrem 8 Oberleutnant .................................... 25,00
Wohnort entfernt ist, erhalten einen M obilitätszu- 9 Hauptmann ...................................... 26,00
schlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemein- 10 S tabshauptmann, M ajor, S tabsarzt.. 27,00
schaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt,
einfachen Entfernung von Oberfeldarzt...................................... 28,00
1. mehr als 30 K ilometer bis 50 K ilometer eine 12 Oberst, Oberstarzt............................ 29,00
Deutsche M ark täglich, 13 General ............................................ 31,00
“.
2. mehr als 50 K ilometer bis 100 K ilometer drei
Deutsche M ark täglich,
3. mehr als 100 K ilometer sechs Deutsche M ark Artikel 2
täglich.“
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des S atzes 2 am 1. J uli
b) In Absatz 2 wird das Wort „verkehrsüblichen“ auf- 1998 in K raft. Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. J anuar 1999 in
gehoben. K raft.
1310 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe
D ie B und es minis terin
für F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end
C laud ia N o lte
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1311
Gesetz
über die Berufe
des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
Vom 16. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates lichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische
das folgende Gesetz beschlossen: B ehandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
abgeschlossen werden kann.
Artikel 1 (3) Ausübung von P sychotherapie im S inne dieses
Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter
Gesetz psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätig-
über die Berufe keit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von S törun-
des Psychologischen Psycho- gen mit K rankheitswert, bei denen P sychotherapie indi-
therapeuten und des Kinder- ziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen B e-
und J ugendlichenpsychotherapeuten handlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
(Psychotherapeutengesetz – PsychThG) Zur Ausübung von P sychotherapie gehören nicht psycho-
logische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwin-
§1 dung sozialer K onflikte oder sonstige Zwecke außerhalb
der Heilkunde zum Gegenstand haben.
Berufsausübung
(1) Wer die heilkundliche P sychotherapie unter der §2
B erufsbezeichnung „P sychologische P sychotherapeutin“
oder „P sychologischer P sychotherapeut“ oder die heil- Approbation
kundliche K inder- und J ugendlichenpsychotherapie unter (1) Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 S atz 1 ist auf
der B erufsbezeichnung „K inder- und J ugendlichenpsy- Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
chotherapeutin“ oder „K inder- und J ugendlichenpsycho-
1. Deutscher im S inne des Artikels 116 des Grundge-
therapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als P sy-
setzes, S taatsangehöriger eines M itgliedstaates der
chologischer P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
lichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung
tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
des B erufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis
schaftsraum oder heimatloser Ausländer im S inne des
zulässig. Die B erufsbezeichnungen nach S atz 1 darf nur
Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
führen, wer nach S atz 1 oder 2 zur Ausübung der B erufe
länder ist,
befugt ist. Die B ezeichnung „P sychotherapeut“ oder
„P sychotherapeutin“ darf von anderen P ersonen als Ärz- 2. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
ten, P sychologischen P sychotherapeuten oder K inder- staatliche P rüfung bestanden hat,
und J ugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt wer-
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
den.
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
(2) Die B erechtigung zur Ausübung des B erufs des Ausübung des B erufs ergibt, und
K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstreckt
4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder
sich auf P atienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht voll-
wegen S chwäche seiner geistigen oder körperlichen
endet haben. Ausnahmen von S atz 1 sind zulässig, wenn
K räfte oder wegen einer S ucht zur Ausübung des
zur S icherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psy-
B erufs unfähig oder ungeeignet ist.
chotherapeutische B ehandlung von K indern oder J ugend-
lichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei J ugend- (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als
lichen eine vorher mit M itteln der K inder- und J ugend- erfüllt, wenn aus einem in einem M itgliedstaat der Euro-
1312 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und K enntnisse
erworbenen Diplom hervorgeht, daß der Inhaber eine nach § 2 Abs. 3 S atz 2 nicht gegeben war. S ie kann
Ausbildung erworben hat, die in diesem S taat für den zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine
unmittelbaren Zugang zu einem dem B eruf des „P sycho- der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht
logischen P sychotherapeuten“ oder dem B eruf des vorgelegen hat.
„K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten“ entspre- (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
chenden B eruf erforderlich ist. Diplome im S inne dieses die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches
Gesetzes sind Diplome, P rüfungszeugnisse und sonstige gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften Wegfalls
B efähigungsnachweise im S inne des Artikels 1 der Richt- einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.
linie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch- (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus- den, wenn
bildung abschließen (AB l. EG Nr. L 19 S . 16), oder im S inne 1. gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts
des Artikels 1 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Unzuverlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben
Anerkennung beruflicher B efähigungsnachweise in Er- kann, ein S trafverfahren eingeleitet ist,
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209
S . 25) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsteller aus 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
einem M itgliedstaat der Europäischen Union oder einem Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder Zweifel
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach § 2
ischen Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach die- Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbations-
sem Gesetz vorgeschriebene M indestdauer nicht erreicht, inhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen
haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang B ehörde angeordneten amts- oder fachärztlichen
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der Untersuchung zu unterziehen.
Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungs- Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzun-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraus- gen nicht mehr vorliegen. Der P sychologische P sycho-
setzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn der therapeut oder der K inder- und J ugendlichenpsycho-
Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ab- therapeut, dessen Approbation ruht, darf den B eruf nicht
satzes 1 Nr. 1 eine in einem anderen S taat erworbene ausüben. Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich- Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulas-
wertige K enntnisse nachweist. sen, daß die P raxis für einen von ihr zu bestimmenden
Zeitraum durch einen anderen P sychologischen P sycho-
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht
therapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsychothera-
erfüllt, so kann die Approbation in besonderen Einzelfällen
peuten weitergeführt werden darf.
oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses
erteilt werden. Ist zugleich die Voraussetzung nach Ab- (4) Auf die Approbation kann durch schriftliche Er-
satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der Appro- klärung gegenüber der zuständigen B ehörde verzichtet
bation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem werden. Ein Verzicht, der unter einer B edingung erklärt
anderen M itgliedstaat der Europäischen Union oder wird, ist unwirksam.
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraus- §4
setzungen der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG
Befristete Erlaubnis
entsprechende oder in einem anderen S taat erworbene
gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleich- (1) Eine befristete Erlaubnis zur B erufsausübung kann
wertige K enntnisse nachweist. Absatz 2 S atz 3 und 4 gilt auf Antrag P ersonen erteilt werden, die eine abgeschlos-
entsprechend. sene Ausbildung für den B eruf nachweisen. In den Fällen,
in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
(4) S oll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens
Nr. 2 nicht erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt
einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 abgelehnt
gelten, ist nachzuweisen, daß die im Ausland erworbene
werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher
Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer Aus-
Vertreter vorher zu hören.
bildung nach diesem Gesetz entspricht.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts
(2) Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-
einer S traftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzu-
keiten und B eschäftigungsstellen beschränkt werden. S ie
verlässigkeit zur Ausübung des B erufs ergeben kann, ein
darf nur widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der
S trafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über
Tätigkeit von höchstens drei J ahren erteilt oder verlängert
den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur B eendi-
werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise
gung des Verfahrens ausgesetzt werden.
über drei J ahre hinaus erteilt oder verlängert werden,
wenn dies im Interesse der psychotherapeutischen Ver-
§3 sorgung der B evölkerung liegt. S atz 3 gilt entsprechend
Rücknahme, Widerruf und bei Antragstellern, die
Ruhen der Approbation, Verzicht 1. unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über M aß-
Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung genommener Flüchtlinge vom 22. J uli 1980 (B GB l. I
nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 S atz 2 oder die nach § 12 S . 1057) genießen,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1313
3. als Ausländer mit einem Deutschen im S inne des §6
Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der Ausbildungsstätten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
(1) Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hoch-
4. im B esitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der schulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als
Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die Ausbildungsstätten für P sychotherapie oder als Ausbil-
sie selbst nicht beseitigen können. dungsstätten für K inder- und J ugendlichenpsychothera-
(3) P ersonen mit einer befristeten Erlaubnis nach den pie staatlich anerkannt sind.
Absätzen 1 und 2 haben die Rechte und P flichten eines (2) Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Ab-
Angehörigen des B erufs, für dessen vorübergehende Aus- satz 1 anzuerkennen, wenn in ihnen
übung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.
1. P atienten, die an psychischen S törungen mit K rank-
heitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten
§5
psychotherapeutischen Verfahren stationär oder
Ausbildung und staatliche Prüfung ambulant behandelt werden, wobei es sich bei einer
(1) Die Ausbildungen zum P sychologischen P sychothera- Ausbildung zum K inder- und J ugendlichenpsycho-
peuten sowie zum Kinder- und J ugendlichenpsychothera- therapeuten um P ersonen handeln muß, die das
peuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
J ahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf J ahre. S ie 2. für die Ausbildung geeignete P atienten nach Zahl und
bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theore- Art in ausreichendem M aße zur Verfügung stehen,
tischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und
3. eine angemessene technische Ausstattung für Ausbil-
schließen mit B estehen der staatlichen P rüfung ab.
dungszwecke und eine fachwissenschaftliche B iblio-
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung thek vorhanden ist,
nach Absatz 1 ist
4. in ausreichender Zahl geeignete P sychologische P sy-
1. für eine Ausbildung zum P sychologischen P sycho- chotherapeuten oder K inder- und J ugendlichenpsy-
therapeuten chotherapeuten und qualifizierte Ärzte für die Vermitt-
a) eine im Inland an einer Universität oder gleich- lung der medizinischen Ausbildungsinhalte für das
stehenden Hochschule bestandene Abschluß- jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
prüfung im S tudiengang P sychologie, die das Fach 5. die Ausbildung nach Ausbildungsplänen durchgeführt
K linische P sychologie einschließt und gemäß § 15 wird, die auf Grund der Ausbildungs- und P rüfungs-
Abs. 2 S atz 1 des Hochschulrahmengesetzes der verordnung für P sychologische P sychotherapeuten
Feststellung dient, ob der S tudent das Ziel des oder der Ausbildungs- und P rüfungsverordnung für
S tudiums erreicht hat, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten erstellt
b) ein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union worden sind, und
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 6. die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen
über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbe- Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden sowie die
nes gleichwertiges Diplom im S tudiengang P sycho- begleitende theoretische und praktische Ausbildung
logie oder durchgeführt wird.
c) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos- (3) K ann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder
senes gleichwertiges Hochschulstudium der P sy- die begleitende theoretische und praktische Ausbildung
chologie, nicht vollständig durchführen, hat sie sicherzustellen, daß
2. für eine Ausbildung zum K inder- und J ugendlichen- eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem
psychotherapeuten erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt ent-
sprechend.
a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich §7
anerkannten Hochschule bestandene Abschluß-
Ausschluß der Geltung
prüfung in den S tudiengängen P ädagogik oder
des Berufsbildungsgesetzes
S ozialpädagogik,
Auf die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das
c) ein in einem anderen M itgliedstaat der Europäi- B erufsbildungsgesetz keine Anwendung.
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§8
raum erworbenes Diplom in den S tudiengängen
P ädagogik oder S ozialpädagogik oder Ermächtigung zum Erlaß
von Rechtsverordnungen
d) ein in einem anderen S taat erfolgreich abgeschlos-
senes gleichwertiges Hochschulstudium. (1) Das B undesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Ausbildungs- und P rüfungsverordnung
§ 2 Abs. 2 S atz 3 und 4 gilt entsprechend.
für P sychologische P sychotherapeuten und in einer Aus-
(3) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag eine andere bildungs- und P rüfungsverordnung für K inder- und
abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwer- J ugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des
tigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn B undesrates die M indestanforderungen an die Ausbildun-
die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des gen und das Nähere über die staatlichen P rüfungen (§ 5
Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Abs. 1) zu regeln. Die Rechtsverordnungen sollen auch
2
1314 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Vorschriften über die für die Erteilung der Approbationen 1. das Verfahren bei der P rüfung der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen Nachweise, über die des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage
Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 S atz 1 der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und
und über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 S atz 3 ent- die Ermittlung durch die zuständige B ehörde entspre-
halten. chend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Arti-
keln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
(2) Die Ausbildungs- und P rüfungsverordnungen sind
jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die 2. das Recht von Diplominhabern, nach M aßgabe des
K enntnisse und Fähigkeiten in der P sychotherapie vermit- Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder des
telt, die für die eigenverantwortliche und selbständige Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich
Ausübung des B erufs des P sychologischen P sychothera- zu einer B erufsbezeichnung nach § 1 die im Heimat-
peuten oder des B erufs des K inder- und J ugendlichen- oder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungs-
psychotherapeuten erforderlich sind. bezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
oder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkür-
(3) In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschrei-
zung in der S prache dieses S taates zu führen,
ben,
3. die Frist für die Erteilung der Approbation entspre-
1. daß die Ausbildungen sich auf die Vermittlung ein- chend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder
gehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich aner- Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
kannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf
eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu
§9
erstrecken haben,
Gebührenordnung bei Privatbehandlung
2. wie die Ausbildungsteilnehmer während der prakti-
schen Tätigkeit einzusetzen sind, insbesondere welche Das B undesministerium für Gesundheit wird ermäch-
P atienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
B undesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätig-
3. daß die praktische Tätigkeit für die Dauer von minde- keiten von P sychologischen P sychotherapeuten und K in-
stens einem J ahr in Abschnitten von mindestens drei der- und J ugendlichenpsychotherapeuten zu regeln. In
M onaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der dieser Rechtsverordnung sind M indest- und Höchstsätze
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Aus- für die psychotherapeutischen Leistungen festzusetzen.
bildung bis zur Dauer von sechs M onaten an einer psy- Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbrin-
chiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils ger und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rech-
psychotherapeutische B ehandlungen durchgeführt nung zu tragen.
werden, und für mindestens sechs M onate an einer
von einem S ozialversicherungsträger anerkannten Ein-
§ 10
richtung der psychotherapeutischen oder psychoso-
matischen Versorgung, in der P raxis eines Arztes, der Zuständigkeiten
die psychotherapeutische B ehandlung durchführen (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustän-
darf, oder eines P sychologischen P sychotherapeuten dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller die
oder eines K inder- und J ugendlichenpsychotherapeu- staatliche P rüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen nach
ten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3
und Aufsicht steht, sowie nach § 4 trifft die zuständige B ehörde des Landes,
4. daß die Gesamtstundenzahl für die theoretische Aus- in dem der B eruf ausgeübt werden soll.
bildung mindestens 600 S tunden beträgt und (2) Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige
5. daß die praktische Ausbildung mindestens 600 S tun- B ehörde des Landes, in dem der B eruf ausgeübt wird
den mit mindestens sechs P atientenbehandlungen oder zuletzt ausgeübt worden ist. S atz 1 gilt entsprechend
umfaßt. für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3
Abs. 4.
(4) Für die staatlichen P rüfungen ist vorzuschreiben, daß
sie sich auf eingehende Grundkenntnisse in den wissen- (3) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zustän-
schaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren dige B ehörde des Landes, in dem der Antragsteller an der
und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegen- Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.
stand der vertieften Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 (4) Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zustän-
Nr. 1), sowie auf die medizinischen Ausbildungsinhalte dige B ehörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte
erstrecken. Ferner ist zu regeln, daß die P rüfungen vor ihren S itz hat.
einer staatlichen P rüfungskommission abzulegen sind, in
die jeweils zwei M itglieder berufen werden müssen, die § 11
nicht Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der
Wissenschaftliche Anerkennung
die Ausbildung erworben wurde.
S oweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche An-
(5) Die Rechtsverordnungen sollen die M öglichkeiten für
erkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Ent-
eine U nterbrechung der Ausbildungen regeln. S ie können
scheidung der zuständigen B ehörde ist, soll die B ehörde
Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildungen (§ 5
in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage
Abs. 3) enthalten.
eines Gutachtens eines wissenschaftlichen B eirates tref-
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für fen, der gemeinsam von der auf B undesebene zuständi-
Diplominhaber, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gen Vertretung der P sychologischen P sychotherapeuten
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 und 2 oder Abs. 3 und K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten sowie
S atz 2 beantragen, zu regeln: der ärztlichen P sychotherapeuten in der B undesärzte-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1315
kammer gebildet wird. Ist der B eirat am 31. Dezember nachweisen. P ersonen im S inne des S atzes 1, die das
1998 noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung Erfordernis nach S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraus-
durch das B undesministerium für Gesundheit bestimmt setzung nach S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die
werden. Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum
31. Dezember 1998
§ 12 1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
Übergangsvorschriften B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
B ehandlungsfälle abgeschlossen,
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Ver- 2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
sorgung an der psychotherapeutischen B ehandlung von mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
gesetzlich K rankenversicherten im Delegationsverfahren abgeschlossen,
nach den Richtlinien des B undesausschusses der Ärzte 3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
und K rankenkassen über die Durchführung der P sycho- wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet
therapie in der vertragsärztlichen Versorgung (P sycho- haben und
therapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli 1987
4. am 24. J uni 1997 für die K rankenkasse tätig waren
– B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zuletzt geändert durch
oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem
B ekanntmachung vom 12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49
Unternehmen der privaten K rankenversicherung ver-
S . 2946), als P sychotherapeut oder K inder- und J ugend-
gütet oder von der B eihilfe als beihilfefähig anerkannt
lichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für
worden sind.
eine solche M itwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine (4) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
Approbation zur Ausübung des B erufs des P sychologi- im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder
schen P sychotherapeuten oder eine Approbation zur Aus- einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
übung des B erufs des K inder- und J ugendlichenpsycho- der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
therapeuten nach § 1 Abs. 1 S atz 1. Das gleiche gilt für auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
P ersonen, die die für eine solche M itwirkung vorausge- des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
setzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von S atz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem
drei J ahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von fünf 1. J anuar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer
J ahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben. Gesamtdauer von mindestens sieben J ahren als Ange-
stellte oder B eamte
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
als Diplompsychologe eine Weiterbildung zum „Fach- 1. in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psy-
psychologen in der M edizin“ nach den Vorschriften der chosomatischen oder neurologischen Einrichtung vor-
Anweisung über das postgraduale S tudium für natur- wiegend psychotherapeutisch tätig waren oder
wissenschaftliche und technische Hochschulkader sowie 2. hauptberuflich psychotherapeutische B ehandlungen
Diplompsychologen und Diplomsoziologen im Gesund- durchgeführt haben.
heitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. M itt. M fG DDR Nr. 4
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach
S . 61) erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen
S atz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die Antragsteller nach-
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf
weisen, daß sie
Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs
des P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 1. in dem Zeitraum nach S atz 1 mindestens 4 000 S tun-
S atz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf den einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik
die Vermittlung von K enntnissen und Fähigkeiten in der und Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig
P sychotherapie ausgerichtet war. waren oder 60 dokumentierte B ehandlungsfälle abge-
schlossen und
(3) P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprüfung
im S tudiengang P sychologie an einer Universität oder 2. mindestens 140 S tunden theoretische Ausbildung in
einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf haben.
Antrag eine Approbation zur Ausübung des B erufs des P ersonen im S inne des S atzes 1, die das Erfordernis nach
P sychologischen P sychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 S atz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach
S atz 1, wenn sie zwischen dem 1. J anuar 1989 und dem S atz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, wird die Approbation nur erteilt,
31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von minde- wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998
stens sieben J ahren an der Versorgung von Versicherten 1. mindestens 2 000 S tunden psychotherapeutischer
einer K rankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistun- B erufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
gen während dieser Zeit von einem Unternehmen der pri- B ehandlungsfälle abgeschlossen,
vaten K rankenversicherung vergütet oder von der B eihilfe
als beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung 2. mindestens fünf B ehandlungsfälle unter S upervision
für die Erteilung der Approbation nach S atz 1 ist ferner, mit insgesamt mindestens 250 B ehandlungsstunden
daß die Antragsteller abgeschlossen,
1. während des Zeitraums nach S atz 1 mindestens 4 000 3. mindestens 280 S tunden theoretischer Ausbildung in
S tunden psychotherapeutischer B erufstätigkeit oder dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, abgeleistet
60 dokumentierte und abgeschlossene B ehandlungs- und
fälle sowie 4. spätestens am 24. J uni 1997 ihre psychotherapeu-
2. mindestens 140 S tunden theoretischer Ausbildung in tische B eschäftigung aufgenommen
wissenschaftlich anerkannten Verfahren haben.
1316 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
(5) Für P ersonen mit einer bestandenen Abschlußprü- nigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht für
fung im S tudiengang P sychologie an einer Universität P sychotherapeuten.“
oder einer gleichstehenden Hochschule oder im S tudien-
gang P ädagogik oder S ozialpädagogik an einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Hochschule gelten die 7. Nach § 79a wird folgender P aragraph eingefügt:
Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer Appro- „§ 79b
bation zur Ausübung des B erufs des K inder- und J ugend-
lichenpsychotherapeuten entsprechend. B eratender Fachausschuß für P sychotherapie
B ei den K assenärztlichen Vereinigungen und der
K assenärztlichen B undesvereinigung wird ein bera-
Artikel 2 tender Fachausschuß für P sychotherapie gebildet.
Änderung des Der Ausschuß besteht aus fünf P sychologischen P sy-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch chotherapeuten und einem K inder- und J ugendli-
chenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in
Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche K ran- gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- dem K reis der ordentlichen M itglieder ihrer K as-
zember 1988, B GB l. I S . 2477), zuletzt geändert durch senärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und gehei-
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907), mer Wahl gewählt werden. Für die Wahl der M itglieder
wird wie folgt geändert: des Fachausschusses bei der K assenärztlichen
B undesvereinigung gilt S atz 2 mit der M aßgabe, daß
1. § 27 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: die von den P sychotherapeuten gestellten M itglieder
„1. Ärztliche B ehandlung einschließlich P sychothera- des Fachausschusses zugelassene P sychothera-
pie als ärztliche und psychotherapeutische B e- peuten sein müssen. Abweichend von S atz 2 werden
handlung,“. für die laufende Wahlperiode der K assenärztlichen
Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
einigung die von den P sychotherapeuten gestellten
2. Dem § 28 wird folgender Absatz angefügt:
M itglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der
„(3) Die psychotherapeutische B ehandlung einer für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organi-
K rankheit wird durch P sychologische P sychothera- sationen der P sychotherapeuten auf Landes- und
peuten und K inder- und J ugendlichenpsychothera- B undesebene von der jeweils zuständigen Aufsichts-
peuten (P sychotherapeuten), soweit sie zur psycho- behörde berufen. Dem Ausschuß ist vor Entscheidun-
therapeutischen B ehandlung zugelassen sind, sowie gen der K assenärztlichen Vereinigungen und der
durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien K assenärztlichen B undesvereinigung in den die
nach § 92 durchgeführt. S pätestens nach den proba- S icherstellung der psychotherapeutischen Versor-
torischen S itzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der P sy- gung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig
chotherapeut vor B eginn der B ehandlung den K onsi- Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben. S eine
liarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer S tellungnahmen sind in die Entscheidungen einzube-
somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch ziehen. Das Nähere regelt die S atzung. Die Befugnisse
abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, der Vertreterversammlungen der K assenärztlichen
eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuho- Vereinigungen und der K assenärztlichen B undesver-
len.“ einigung bleiben unberührt.“
3. In § 69 wird nach dem Wort „Zahnärzten,“ das Wort
8. In § 80 wird nach Absatz 1 folgender Absatz einge-
„P sychotherapeuten,“ eingefügt.
fügt:
4. Im Vierten K apitel wird die Überschrift des Zweiten „(1a) Die P sychotherapeuten, die ordentliche und
Abschnitts wie folgt gefaßt: außerordentliche M itglieder der K assenärztlichen
Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer M itte
„Zweiter Abschnitt
und getrennt von den übrigen M itgliedern in unmittel-
B eziehungen zu Ärzten, barer und geheimer Wahl ihre M itglieder in die Vertre-
Zahnärzten und P sychotherapeuten“. terversammlungen. S ie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu
der der ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen
5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: M itglieder der K assenärztlichen Vereinigungen in den
Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber
„(1) Ärzte, Zahnärzte, P sychotherapeuten und K ran-
mit einem Zehntel der M itglieder der Vertreterver-
kenkassen wirken zur S icherstellung der vertragsärzt-
sammlung. Der Anteil, der auf die P sychotherapeuten
lichen Versorgung der Versicherten zusammen. S o-
entfällt, die außerordentliche M itglieder sind, ergibt
weit sich die Vorschriften dieses K apitels auf Ärzte
sich aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der P sycho-
beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und
therapeuten, die ordentliche M itglieder der K assen-
P sychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes be-
ärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens
stimmt ist.“
ein Fünftel der P sychotherapeuten in der Vertreterver-
sammlung. Absatz 1 S atz 3 und 4 gilt für die Wahl der
6. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender S atz angefügt: Vertreter der P sychotherapeuten in die Vertreterver-
„Die Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich sammlung der K assenärztlichen B undesvereinigung
diese Regelung auf die Feststellung und die B eschei- entsprechend.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1317
9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: Der Zulassungsausschuß hat über die Zulas-
„(2a) S oweit sich Richtlinien des B undesausschus- sungsanträge bis zum 30. April 1999 zu entschei-
ses der Ärzte und K rankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 den.
S atz 2 Nr. 1 auf die psychotherapeutische Versorgung (11) P sychotherapeuten werden zur vertrags-
beziehen, sind abweichend von Absatz 2 S atz 1 fünf ärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie
psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf P sycho-
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzun-
therapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der
gen der Approbation nach § 12 des P sychothe-
Ersatzkassen zu benennen. Unter den psychothera-
rapeutengesetzes erfüllt und 500 dokumentier-
peutisch tätigen Ärzten und den P sychotherapeuten
te B ehandlungsstunden oder 250 dokumen-
muß jeweils ein im B ereich der K inder- und J ugend-
tierte B ehandlungsstunden unter qualifizierter
lichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer sein.
S upervision in B ehandlungsverfahren erbracht
Für die erstmalige B eschlußfassung der Richtlinien
haben, die der B undesausschuß der Ärzte und
nach § 92 Abs. 6a S atz 3 werden die Vertreter
K rankenkassen in den bis zum 31. Dezember
der P sychotherapeuten vom B undesministerium für
Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen 1998 geltenden Richtlinien über die Durch-
Interessen maßgeblichen S pitzenorganisationen der führung der P sychotherapie in der vertragsärzt-
P sychotherapeuten berufen.“ lichen Versorgung anerkannt hat (P sychothera-
pie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. J uli
1987 – B Anz. Nr. 156 B eilage Nr. 156a –, zu-
10. Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
letzt geändert durch B ekanntmachung vom
„(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 S atz 2 Nr. 1 ist 12. M ärz 1997 – B Anz. Nr. 49 S . 2946), und
insbesondere das Nähere über die psychotherapeu- den Antrag auf Nachqualifikation gestellt
tisch behandlungsbedürftigen K rankheiten, die zur haben,
K rankenbehandlung geeigneten Verfahren, das An-
2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations-
trags- und Gutachterverfahren, die probatorischen
urkunde vorlegen und
S itzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung
der B ehandlung zu regeln. Die Richtlinien haben dar- 3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni
über hinaus Regelungen zu treffen über die inhalt- 1997 an der ambulanten psychotherapeu-
lichen Anforderungen an den K onsiliarbericht und an tischen Versorgung der Versicherten der ge-
die fachlichen Anforderungen des den K onsiliar- setzlichen K rankenversicherung teilgenommen
bericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. S ie haben.
sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschlie-
Der Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis
ßen und treten am 1. J anuar 1999 in K raft.“
zum 30. April 1999 zu entscheiden. Die erfolgrei-
che Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die
11. § 95 wird wie folgt geändert: Approbation gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3
a) In Absatz 2 S atz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort des P sychotherapeutengesetzes geforderte Quali-
„Vertragsärzte“ die Wörter „und nach § 95c für fikation, die geforderten B ehandlungsstunden, B e-
P sychotherapeuten“ eingefügt. handlungsfälle und die theoretische Ausbildung in
vom B undesausschuß der Ärzte und K rankenkas-
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
sen anerkannten B ehandlungsverfahren erbracht
aa) Nach S atz 3 wird folgender S atz eingefügt: wurden. B ei Nachweis des erfolgreichen Ab-
„S atz 3 Nr. 2 gilt für P sychotherapeuten mit schlusses der Nachqualifikation hat der Zulas-
der M aßgabe , daß sie vor dem 1. J anuar 1999 sungsausschuß auf Antrag die Ermächtigung in
an der ambulanten Versorgung der Versicher- eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung
ten mitgewirkt haben.“ des P sychotherapeuten erlischt bei B eendigung
der Nachqualifikation, spätestens fünf J ahre nach
bb) Im bisherigen S atz 4 wird die Angabe „S ätze 2 Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis
und 3“ durch die Angabe „S ätze 2 bis 4“ zur Entscheidung des Zulassungsausschusses
ersetzt. erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung bis
c) Folgende Absätze werden angefügt: fünf J ahre nach Erteilung der Ermächtigung ge-
„(10) P sychotherapeuten werden zur vertrags- stellt wurde.
ärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie (11a) Für einen P sychotherapeuten, der bis zum
1. bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzung 31. Dezember 1998 wegen der B etreuung und der
der Approbation nach § 12 des P sychothera- Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
peutengesetzes und des Fachkundenachwei- jahren, für das ihm die P ersonensorge zustand und
ses nach § 95c S atz 2 Nr. 3 erfüllt und den mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine
Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in Ab-
haben, satz 11 S atz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antrag-
stellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung
2. bis zum 31. M ärz 1999 die Approbations- der B ehandlungsstunden um den Zeitraum hin-
urkunde vorlegen und ausgeschoben, der der K indererziehungszeit ent-
3. in der Zeit vom 25. J uni 1994 bis zum 24. J uni spricht, höchstens jedoch um drei J ahre. Die
1997 an der ambulanten psychotherapeuti- Ermächtigung eines P sychotherapeuten ruht in
schen Versorgung der Versicherten der gesetz- der Zeit, in der er wegen der B etreuung und der
lichen K rankenversicherung teilgenommen Erziehung eines K indes in den ersten drei Lebens-
haben. jahren, für das ihm die P ersonensorge zusteht und
1318 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine Erwerbs- 2. für den nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 des P sychothe-
tätigkeit ausübt. S ie verlängert sich längstens um rapeutengesetzes approbierten P sychotherapeu-
den Zeitraum der K indererziehung. ten, daß die der Approbation zugrundeliegende
Ausbildung und P rüfung in einem durch den B un-
(11b) Für einen P sychotherapeuten, der in dem
desausschuß der Ärzte und K rankenkassen nach
in Absatz 10 S atz 1 Nr. 3 und Absatz 11 S atz 1
§ 92 Abs. 6a anerkannten B ehandlungsverfahren
Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der B etreuung
abgeschlossen wurden;
und Erziehung eines K indes in den ersten drei
Lebensjahren, für das ihm die P ersonensorge 3. für den nach § 12 des P sychotherapeutengeset-
zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt zes approbierten P sychotherapeuten, daß er die
hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird der für eine Approbation geforderte Qualifikation, Wei-
B eginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit terbildung oder B ehandlungsstunden, B ehand-
der K indererziehung in dem Dreijahreszeitraum lungsfälle und die theoretische Ausbildung in
entspricht. B egann die K indererziehungszeit vor einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
dem 25. J uni 1994, berechnet sich die Frist vom K rankenkassen nach § 92 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 aner-
Zeitpunkt des B eginns der K indererziehungszeit kannten B ehandlungsverfahren nachweist.“
an.
(12) Der Zulassungsausschuß kann über Zulas- 13. Dem § 101 wird folgender Absatz angefügt:
sungsanträge von P sychotherapeuten und über-
wiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch „(4) Überwiegend oder ausschließlich psychothera-
tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998 peutisch tätige Ärzte und P sychotherapeuten bilden
gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der eine Arztgruppe im S inne des § 101 Abs. 2. Der allge-
Landesausschuß der Ärzte und K rankenkassen meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
die Feststellung nach § 103 Abs. 1 S atz 1 getroffen Arztgruppe erstmals zum S tand vom 1. J anuar 1999
hat. Anträge nach S atz 1 sind wegen Zulassungs- zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte
beschränkungen auch dann abzulehnen, wenn sowie die P sychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10
diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psycho-
waren. therapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu
berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist
(13) In Zulassungssachen der P sychotherapeu-
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustel-
ten und der überwiegend oder ausschließlich psy-
len, daß jeweils mindestens ein Versorgungsanteil in
chotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1)
Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältnis-
treten abweichend von § 96 Abs. 2 S atz 1 und § 97
zahl den überwiegend oder ausschließlich psycho-
Abs. 2 S atz 1 an die S telle der Vertreter der Ärzte
therapeutisch tätigen Ärzten sowie den P sychothera-
Vertreter der P sychotherapeuten und der Ärzte in
peuten vorbehalten ist. B ei der Feststellung der Über-
gleicher Zahl; unter den Vertretern der P sychothe-
versorgung nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungs-
rapeuten muß mindestens ein K inder- und J u-
anteile von 40 vom Hundert und die ermächtigten
gendlichenpsychotherapeut sein. Für die erstma-
P sychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.“
lige B esetzung der Zulassungsausschüsse und
der B erufungsausschüsse nach S atz 1 werden die
Vertreter der P sychotherapeuten von der zustän- 14. § 117 wird wie folgt geändert:
digen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
beruflichen Interessen maßgeblichen Organisa-
tionen der P sychotherapeuten auf Landesebene b) Folgender Absatz wird angefügt:
berufen.“
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
gung poliklinischer Institutsambulanzen an P sy-
12. Nach § 95b wird folgender P aragraph eingefügt:
chologischen Universitätsinstituten im Rahmen
„§ 95c des für Forschung und Lehre erforderlichen Um-
Voraussetzung für die Eintragung fangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des
von P sychotherapeuten in das Arztregister P sychotherapeutengesetzes zur ambulanten psy-
chotherapeutischen B ehandlung der Versicherten
B ei P sychotherapeuten setzt die Eintragung in das und der in § 75 Abs. 3 genannten P ersonen in
Arztregister voraus: B ehandlungsverfahren, die vom B undesausschuß
1. die Approbation als P sychotherapeut nach § 2 der Ärzte und K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a
oder 12 des P sychotherapeutengesetzes und anerkannt sind, sofern die K rankenbehandlung
unter der Verantwortung von P ersonen stattfindet,
2. den Fachkundenachweis. die die fachliche Qualifikation für die psychothera-
Der Fachkundenachweis setzt voraus peutische B ehandlung im Rahmen der vertrags-
ärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der
1. für den nach § 2 Abs. 1 des P sychotherapeutenge-
Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen
setzes approbierten P sychotherapeuten, daß der
an P sychologischen Universitätsinstituten sind
P sychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß
Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergü-
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des P sychotherapeutengesetzes in
tung gilt § 120 entsprechend.“
einem durch den B undesausschuß der Ärzte und
K rankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten
B ehandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen 15. In § 285 Abs. 4 wird nach dem Wort „Ärzte“ das Wort
hat; „, P sychotherapeuten“ eingefügt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1319
Artikel 3 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
In § 4 Abs. 3 des S iebten B uches S ozialgesetzbuch „a) die zugelassenen Ärzte und P sychothera-
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- peuten,“.
zes vom 7. August 1996, B GB l. I S . 1254), zuletzt geändert bb) In B uchstabe b werden nach der Angabe „§ 3“
durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 17. Dezember die Wörter „und P sychotherapeuten, die die
1997 (B GB l. I S . 3108), werden nach dem Wort „Tierärzte,“ Voraussetzungen des § 95c des Fünften
die Wörter „P sychologische P sychotherapeuten, K inder- B uches S ozialgesetzbuch“ eingefügt.
und J ugendlichenpsychotherapeuten,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt für P sychotherapeuten
Artikel 4 entsprechend.“
Änderung des Strafgesetzbuches
2. § 47 wird wie folgt geändert:
In § 132a Abs. 1 Nr. 2 des S trafgesetzbuches in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 10. M ärz 1987 (B GB l. I a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
S . 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes b) Folgender Absatz wird angefügt:
vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 845) geändert worden ist,
„(2) Die § § 25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge
werden nach dem Wort „Zahnarzt,“ die Wörter „P sycho-
von P sychotherapeuten, die nach dem 31. Dezem-
logischer P sychotherapeut, K inder- und J ugendlichen-
ber 1998 gestellt werden.“
psychotherapeut, P sychotherapeut,“ eingefügt.
Artikel 8
Artikel 5
Änderung des Beschäftigungs-
Änderung der Strafprozeßordnung
und Arbeitstherapeutengesetzes
Die S trafprozeßordnung in der Fassung der B ekannt-
Das B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
machung vom 7. April 1987 (B GB l. I S . 1074, 1319), zuletzt
vom 25. M ai 1976 (B GB l. I S . 1246), zuletzt geändert durch
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. M ai 1998
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. M ärz 1994 (B GB l. I S . 446),
(B GB l. I S . 845), wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Zahn-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
ärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychotherapeu-
ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“ „Gesetz
eingefügt. über den B eruf
der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
2. In § 97 Abs. 2 S atz 2 werden nach dem Wort „Zahn- (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)“.
ärzte,“ die Wörter „P sychologischen P sychotherapeu-
ten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“ 2. In § 1 werden die Wörter „„B eschäftigungs- und
eingefügt. Arbeitstherapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeits-
therapeutin““ durch die Wörter „„Ergotherapeutin“
oder „Ergotherapeut““ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung 3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 S atz 1 sowie § 5
Abs. 1 S atz 1 werden jeweils die Wörter „B eschäfti-
In § 102 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c der Abgabenordnung gungs- und Arbeitstherapeuten“ durch das Wort
in der Fassung der B ekanntmachung vom 16. M ärz 1976 „Ergotherapeuten“ ersetzt.
(B GB l. I S . 613, 1977 I S . 269), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 8 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I 4. In § 4 Abs. 4 S atz 2 werden nach dem Wort „K ran-
S . 164, 583) geändert worden ist, werden nach dem Wort kengymnast“ die Wörter „oder P hysiotherapeut“ ein-
„Zahnärzte,“ die Wörter „P sychologische P sychothera- gefügt.
peuten, K inder- und J ugendlichenpsychotherapeuten,“
eingefügt.
5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 7
Artikel 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Änderung der 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die B erufsbezeichnung
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“,
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 S atz 1 die Berufs-
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, bezeichnung „Beschäftigungstherapeut“, „Beschäf-
veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert tigungstherapeutin“, „B eschäftigungs- und Arbeits-
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I therapeut (Ergotherapeut)“ oder „B eschäftigungs-
S . 1520), wird wie folgt geändert: und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)“ oder
1320 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
3. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die B erufsbezeichnung aufgewendeten und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünf-
„B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“ oder „B e- ten B uches S ozialgesetzbuch für die J ahre 1997 und
schäftigungs- und Arbeitstherapeutin“ 1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergü-
führt.“ tungsvolumen und
2. einem Ausgabenvolumen, das den im J ahr 1996 für
6. § 9 wird wie folgt gefaßt: psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen
„§ 9
entspricht, höchstens jedoch 1 vom Hundert der nach
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte § 85 Abs. 1 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch im
Erlaubnis als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeut“ J ahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen.
oder als „B eschäftigungs- und Arbeitstherapeutin“ gilt
als Erlaubnis nach § 1. Übersteigen die von einer K rankenkasse im J ahr 1996 für
psychotherapeutische Leistungen außerhalb der ver-
(2) P ersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes tragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den
eine Ausbildung zum „B eschäftigungs- und Arbeits- in S atz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend
therapeuten“ oder zur „B eschäftigungs- und Arbeits- erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die
therapeutin“ begonnen haben, erhalten nach Abschluß K rankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die die-
ihrer Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Vor- ser Vereinbarung zugrundeliegenden Angaben zur Höhe
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. des Ausgabenvolumens.
(3) B eschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die (2) S oweit der für die Vergütung psychotherapeutischer
eine Erlaubnis nach dem B eschäftigungs- und Arbeits- Leistungen geltende P unktwert den für die Vergütung der
therapeutengesetz besitzen, dürfen die B erufsbezeich- Leistungen nach K apitel B II des Einheitlichen B ewer-
nung weiterführen. Außer im Falle des S atzes 1 darf tungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechneri-
die B erufsbezeichnung „B eschäftigungs- und Arbeits- schen P unktwert der beteiligten K rankenkassen um mehr
therapeut“ oder „B eschäftigungs- und Arbeitsthera- als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die Vertrags-
peutin“ nicht geführt werden.“ parteien nach Absatz 1 geeignete M aßnahmen zur B e-
grenzung der P unktwertdifferenz zu treffen.
Artikel 9 (3) Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich
um die B eträge, die von der K rankenkasse nach § 13
Änderung des Abs. 3 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch als Erstat-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes tungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewen-
In § 2 Nr. 1a B uchstabe a des K rankenhausfinanzie- det worden sind. Für die Erstattungen nach S atz 1 gilt § 13
rungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom Abs. 2 S atz 3.
10. April 1991 (B GB l. I S . 886), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1520) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „B eschäftigungs- und Artikel 12
Arbeitstherapeut, B eschäftigungs- und Arbeitstherapeu-
tin,“ durch die Wörter „Ergotherapeut, Ergotherapeutin,“ Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
ersetzt.
Das S ozialgerichtsgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 23. S eptember 1975 (B GB l. I S . 2535),
Artikel 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des G esetzes vom
30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert:
Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an 1. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ärzten“ die
der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten Wörter „einschließlich der P sychotherapeuten“ einge-
der gesetzlichen K rankenversicherung teilnehmenden fügt.
nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entschei-
dung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung 2. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „K assenärzte (K as-
oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf senzahnärzte)“ jeweils durch die Wörter „Ärzte, Zahn-
Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember ärzte und P sychotherapeuten“ ersetzt.
1998 gestellt haben.
3. In § 51 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und 2 wird nach dem Wort
Artikel 11 „Zahnärzten,“ jeweils das Wort „P sychotherapeuten,“
eingefügt.
Übergangsregelung zur Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen
(1) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach § 82 Artikel 13
Abs. 2 des Fünften B uches S ozialgesetzbuch vereinbaren
Änderung des
für das J ahr 1999 das für die Vergütung psychotherapeuti-
scher Leistungen höchstens zur Verfügung stehende Aus- Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
gabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus In Artikel 1 Nr. 2 des Neunten S GB V-Änderungsgeset-
1. dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistun- zes vom 8. M ai 1998 (B GB l. I S . 907) wird § 28a S atz 2 wie
gen in der vertragsärztlichen Versorgung im J ahr 1996 folgt gefaßt:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1321
„S atz 1 gilt nicht für die ersten zwei der S itzungen oder der Artikel 15
probatorischen S itzungen und den K onsiliarbericht.“
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § § 8, 9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er § 91
Abs. 2a S atz 3 S GB V einfügt, Artikel 2 Nr. 10, soweit er
Artikel 14
§ 92 Abs. 6a S atz 3 S GB V einfügt und Artikel 2 Nr. 11
Rückkehr zum B uchstabe c, soweit er § 95 Abs. 10 und 11 einfügt, treten
einheitlichen Verordnungsrang am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechts- (2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer K raft.
verordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächti- (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. J anuar 1999
gung durch Rechtsverordnung geändert werden. in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 16. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
1322 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
sowie zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau*)
Vom 16. J uni 1998
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft – auf Grund des § 19 Abs. 2 S atz 1 des S aatgutverkehrs-
und Forsten verordnet gesetzes vom 20. August 1985 (B GB l. I S . 1633), der
– auf Grund des § 3a Abs. 2 und 3, des § 14a, des § 14b durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993
Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe a (B GB l. I S . 1917) geändert worden ist, im Einvernehmen
und b und Nr. 2, des § 19a, des § 22a Nr. 1, des § 27 mit dem B undesministerium der Finanzen,
Abs. 3 und des § 53 Nr. 1 des S aatgutverkehrsgesetzes – auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 9 und 11 und des
vom 20. August 1985 (B GB l. I S . 1633), von denen durch § 4 S atz 1 Nr. 1 in Verbindung mit S atz 2 des P flan-
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 1993 (B GB l. I zenschutzgesetzes vom 15. S eptember 1986 (B GB l. I
S . 1917) die § § 3a, 14a, 14b, 15a, 19a und 22a ein- S . 1505), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gefügt und die § § 27 und 53 zuletzt geändert worden 25. November 1993 (B GB l. I S . 1917) § 3 Abs. 1 Nr. 11
sind, geändert und § 4 neugefaßt worden sind:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
Artikel 1
1. Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und P flanzen von Zier- Verordnung
pflanzenarten (AB l. EG Nr. L 376 S . 21);
2. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-
über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
kehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmate- von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
rial mit Ausnahme von S aatgut (AB l. EG Nr. L 157 S . 1); (Anbaumaterialverordnung – AGOZ)
3. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inver-
kehrbringen von Vermehrungsmaterial und P flanzen von Obstarten I n h a lts ü b e rs ic h t
zur Fruchterzeugung (AB l. EG Nr. L 157 S . 10);
4. Richtlinie 93/48/EWG der K ommission vom 23. J uni 1993 zur Fest- Abschnitt 1
legung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial
und P flanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richt- Allgemeine Vorschriften
linie 92/34/EWG des Rates (AB l. EG Nr. L 250 S . 1);
§ 1 Anwendungsbereich
5. Richtlinie 93/49/EWG der K ommission vom 23. J uni 1993 zur Fest-
legung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial § 2 B egriffsbestimmungen
und P flanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/
EWG des Rates (AB l. EG Nr. L 250 S . 9); Abschnitt 2
6. Richtlinie 93/61/EWG der K ommission vom 2. J uli 1993 zur Aufstel- Inverkehrbringen
lung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und
Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von S aatgut gemäß Unterabschnitt 1
der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (AB l. EG Nr. L 250 S . 19);
Allgemeine Vorschriften
7. Richtlinie 93/62/EWG der K ommission vom 5. J uli 1993 mit Durch-
führungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von § 3 Eintragung
Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG
des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und
§ 4 P flichten eingetragener B etriebe
Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von S aatgut (AB l. EG § 5 Anforderungen an S tandardmaterial
Nr. L 250 S . 29);
8. Richtlinie 93/63/EWG der K ommission vom 5. J uli 1993 mit Durch- Unterabschnitt 2
führungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von
Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG Anerkanntes Anbaumaterial
des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von K ern- und S teinobst
P flanzen von Zierpflanzenarten (AB l. EG Nr. L 250 S . 31);
§ 6 Anerkanntes Anbaumaterial
9. Richtlinie 93/64/EWG der K ommission vom 5. J uli 1993 mit Durch-
führungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Unterabschnitt 3
Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/34/EWG
des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und K ennzeichnung und K ontrolle
P flanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (AB l. EG Nr. L 250
S . 33); § 7 K ennzeichnung
10. Richtlinie 93/78/EWG der K ommission vom 21. S eptember 1993 § 8 K ontrolle
mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Ver-
sorgern gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates geführten Abschnitt 3
S ortenlisten von Vermehrungsmaterial und P flanzen von Zierpflan-
zenarten (AB l. EG Nr. L 256 S . 19); Ein- und Ausfuhr
11. Richtlinie 93/79/EWG der K ommission vom 21. S eptember 1993 § 9 Einfuhr
mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die von den
Versorgern gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates geführten § 10 Ausfuhr
S ortenlisten von Vermehrungsmaterial und P flanzen von Obstarten
zur Fruchterzeugung (AB l. EG Nr. L 256 S . 25). Abschnitt 4
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom Schlußbestimmungen
28. M ärz 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 169 S . 8), zuletzt § 11 Ausnahmen
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments § 12 Ordnungswidrigkeiten
und des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG Nr. L 200 S . 30), sind beach-
tet worden. § 13 Übergangsvorschriften
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1323
Abschnitt 1 oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung
von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;
Allgemeine Vorschriften
7. Drittland:
§1 S taat, der nicht M itgliedstaat der Europäischen Union
ist.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anfor-
derungen an Anbaumaterial von Gemüsearten mit Aus- Abschnitt 2
nahme von S aatgut von Gemüsearten, Obstarten zur Inverkehrbringen
Fruchterzeugung sowie von Zierpflanzenarten der in der
Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehr- U n te ra b s c h n itt 1
bringens sowie der Einfuhr oder Ausfuhr.
A llg e m e in e Vo rs c h rifte n
§2
§3
Begriffsbestimmungen
Eintragung
Im S inne dieser Verordnung sind:
(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den
1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Verkehr bringen will, wird auf Antrag in ein amtliches Ver-
Abs. 1 Nr. 1a des S aatgutverkehrsgesetzes, ist S tan- zeichnis unter Erteilung einer Nummer eingetragen (Ein-
dardmaterial oder anerkanntes M aterial: tragung). Der Antrag muß mindestens folgende Angaben
a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, enthalten:
Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüse- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
arten, das entweder zur Erzeugung von P flanzen zu 2. Name der P erson, die über die P flanzenerzeugung im
gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau B etrieb und die M aßnahmen des P flanzenschutzes die
bestimmt ist; erforderlichen Auskünfte geben kann und
b) anderer Arten, sofern es zur Veredlung mit den in 3. botanische B ezeichnung des Anbaumaterials, das in
Anlage 1 aufgeführten P flanzenarten bestimmt ist; Verkehr gebracht werden soll.
2. S tandardmaterial: Die zuständige B ehörde kann auch nachträglich weitere
Anbaumaterial einschließlich C onformitas Agraria Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser
C ommunitatis-M aterial (C AC -M aterial) von Obstarten Verordnung erforderlich ist.
zur Fruchterzeugung, das die M indestanforderungen (2) Der Antragsteller hat der zuständigen B ehörde Ände-
erfüllt; rungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben
3. Anerkanntes M aterial von Obstarten zur Fruchterzeu- unverzüglich mitzuteilen.
gung (3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die
a) Vorstufenmaterial: bereits zur Registrierung nach § 13n der P flanzenbeschau-
verordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Ab-
Anbaumaterial, das von einer dem B asismaterial satz 1 bei der für die Registrierung zuständigen B ehörde
vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.
worden und amtlich anerkannt ist;
(4) Die zuständige B ehörde kann die Eintragung auch
b) B asismaterial: nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen,
Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewon- daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Ver-
nen worden und amtlich anerkannt ist; ordnung eingehalten werden.
c) Zertifiziertes M aterial: (5) Von der P flicht zur Eintragung nach Absatz 1 ist aus-
genommen, wer
Anbaumaterial, das unmittelbar aus B asismaterial,
Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem M aterial 1. nicht im eigenen B etrieb erzeugtes und für nicht ge-
zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen wor- werbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial
den und amtlich anerkannt ist; oder
2. Zierpflanzen, die üblicherweise als Zimmerpflanzen
4. K ategorien:
verwendet werden,
S tandardmaterial, Vorstufenmaterial, B asismaterial
in den Verkehr bringt.
oder Zertifiziertes M aterial;
5. Virusfreies M aterial: §4
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Pflichten eingetragener Betriebe
S palte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen S chad- (1) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen worden ist, hat die
organismen und Viruskrankheiten befunden worden ist erforderlichen M aßnahmen in seinem B etrieb zu ergreifen,
oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von um sicherzustellen, daß das Anbaumaterial die Anforde-
amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt; rungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er führt insbesondere
6. Virusgetestetes M aterial: regelmäßig, zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigne-
Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 ten M aßnahmen innerbetriebliche K ontrollen
S palte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen S chad- 1. der Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu
organismen und Viruskrankheiten befunden worden ist B eginn und während der P flanzenerzeugung,
1324 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
2. auf das Auftreten der in Anlage 2 S palte 2 aufgeführten (2) B estände, die der Erzeugung von S tandardmaterial
S chadorganismen und dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen
3. auf das Auftreten von in Anlage 1 der P flanzenbe- erfüllen:
schauverordnung aufgeführten S chadorganismen 1. Der Aufwuchs der P flanzenarten nach Anlage 2 S palte 1
durch. Die Verpackung des Anbaumaterials oder das darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines B efalls
gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen aufweisen mit
K ontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um a) den in S palte 2 aufgeführten S chadorganismen und
das Auftreten von S chadorganismen oder sonstige nach-
teilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials b) sonstigen S chadorganismen, die den Gebrauchs-
zu verhindern. wert des Anbaumaterials herabsetzen.
(2) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen worden ist, hat der 2. B estände zur Erzeugung des S tandardmaterials dürfen
zuständigen B ehörde unverzüglich keine deutlich sichtbaren sonstigen M ängel aufweisen,
die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen
1. das übermäßige oder nicht zu erwartende (außerge-
Anbaumaterials herabsetzen.
wöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außer-
gewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 S palte 2 3. Die in Anlage 3 S palte 1 genannten P flanzenarten
aufgeführten S chadorganismus oder müssen die in S palte 2 aufgeführten Anforderungen
erfüllen.
2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens
eines in Anlage 1 der P flanzenbeschauverordnung auf- 4. B ei der Ernte oder bei der Entnahme aus B eständen ist
geführten S chadorganismus S tandardmaterial, das der Erzeugung von P flanzen zu
anzuzeigen. gewerblichen Zwecken dient, partieweise von ande-
rem Anbaumaterial getrennt zu halten.
(3) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, hat Aufzeich-
nungen zu führen über (3) B ei B efall mit S chadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1
oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4
1. Art und S tückzahl oder Gewicht des im B etrieb erzeug- nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu
ten Anbaumaterials, behandeln oder zu entfernen.
2. Art und S tückzahl oder Gewicht sowie Empfangs-
(4) S tandardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehr-
datum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen An-
bringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
baumaterials,
1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines
3. Art und S tückzahl oder Gewicht sowie Datum des
Inverkehrbringens des Anbaumaterials, B efalls aufweisen mit
4. die Zusammensetzung einer S endung, die zur unmit- a) den in Anlage 2 S palte 2 aufgeführten S chadorga-
telbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar nismen und
aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen b) sonstigen S chadorganismen, die den Gebrauchs-
B etrieben zusammengestellt worden ist, wert des Anbaumaterials herabsetzen.
5. die Referenznummer der S aatgutpartie bei unmittelbar 2. Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für
aus S amen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die ver-
das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznum- wendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.
mer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1
Nr. 6 angegeben wird, 3. Art und S orte oder die P flanzengruppe müssen eine
hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
6. das Auftreten von S chadorganismen,
4. Das S tandardmaterial von
7. durchgeführte B ekämpfungsmaßnahmen,
a) Obstpflanzen oder Zierpflanzen muß einer S orte
8. sonstige chemische M aßnahmen,
oder P flanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 des
9. die Ergebnisse der K ontrollen nach Absatz 1. S aatgutverkehrsgesetzes oder
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuver- b) Gemüsepflanzen muß einer S orte nach § 3a Abs. 1
lässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Nr. 3 des S aatgutverkehrsgesetzes
Rahmen der betrieblichen B uchführung vorgenommen
werden. zugehören.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 sind mindestens 5. Das S tandardmaterial darf keine M ängel aufweisen,
ein J ahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herab-
Fruchterzeugung mindestens drei J ahre, nach Ablauf des setzen.
J ahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, (5) Wer nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, muß über eine
von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 eingetragen ist, auf- S ortenbeschreibung des S tandardmaterials verfügen, es
zubewahren. sei denn, die jeweilige S orte ist in der Fachliteratur aus-
reichend beschrieben. Das B undessortenamt macht die
§5
M erkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b des
Anforderungen an Standardmaterial S aatgutverkehrsgesetzes zu beschreiben sind, sowie die
(1) S tandardmaterial muß Fachliteratur, die ausreichend genaue S ortenbeschrei-
bungen enthält, im B latt für S ortenwesen bekannt. Die
1. aus B eständen stammen, die mindestens die Anforde- B ekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Ver-
rungen nach Absatz 2 erfüllen, und öffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
2. die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. schaften beschränken.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1325
U n te ra b s c h n itt 2 b) nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von
A n e rk a n n te s A n b a u m a te ria l den in Anlage 4 S palte 2 aufgeführten S chadorga-
vo n K e rn - u n d S te in o b s t nismen befunden worden sein.
B estände von B asismaterial zur weiteren Erzeugung
§6 von Anbaumaterial von P runusarten müssen minde-
Anerkanntes Anbaumaterial stens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und
pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blü-
(1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von tenfreien B eständen ist die Untersuchung auf pollen-
K ern- und S teinobst muß die Anforderungen an S tandard- übertragbare Viren nur jedes dritte J ahr erforderlich.
material nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vor- B estände von K ernobstarten müssen mindestens
schrift erfüllen. jedes sechste J ahr auf Apfeltriebsucht und B irnenver-
(2) Auf Antrag kann die zuständige B ehörde Anbau- fall untersucht werden, sofern die B estandsfläche nicht
material als Vorstufen-, B asismaterial oder Zertifiziertes in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern
M aterial anerkennen, wenn festgestellt worden ist.
1. es einer zugelassenen oder nach dem S ortenschutz- 3. Zertifiziertes M aterial
gesetz geschützten S orte angehört, a) Zertifiziertes M aterial, das zur Erzeugung von
2. die B ehörde die B estände mindestens einmal jährlich Anbaumaterial dient (M utterpflanzen), muß unmit-
visuell auf den B efall mit in Anlage 2 S palte 2 auf- telbar aus anerkanntem Vorstufen- oder B asis-
geführten S chadorganismen untersucht hat und material erzeugt werden;
3. die B estände zu solchen anderer K ern- und S teinobst- b) Zertifiziertes M aterial, das sonst zum Anbau be-
bestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der stimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem
zur Verhinderung des B efalls mit Viren, Viruskrank- Vorstufen- oder B asismaterial oder Zertifiziertem
heiten oder virusähnlichen S chadorganismen über M aterial, das zur Erzeugung von Anbaumaterial
P ollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforder- dient, erzeugt werden.
lich ist. Zertifiziertes M aterial muß nach einer Untersuchung amt-
Der Abstand nach S atz 1 Nr. 3 beträgt bei B asismaterial lich visuell als frei von den in Anlage 4 S palte 2 aufgeführ-
und Zertifiziertem M aterial zur weiteren Erzeugung von ten Viruskrankheiten befunden worden sein. B estände
Anbaumaterial mindestens fünfzehn M eter. Die Umge- von Zertifiziertem M aterial zur weiteren Erzeugung von
bung dieser B estände muß in einem Umkreis von zwei- Anbaumaterial von P runusarten müssen einmal jährlich
hundertfünfzig M etern frei sein von K irschenringflecken- auf blattlaus- und pollenübertragbare Viren untersucht
viren, S charkakrankheit, B irnenverfall, Apfeltriebsucht werden, bei blütenfreien B eständen ist eine Untersuchung
und Feuerbrand. K ann die zuständige B ehörde die auf pollenübertragende Viren nicht erforderlich.
B efallsfreiheit mit den genannten S chadorganismen nicht
feststellen, so kann sie den jeweiligen B estand des An- (4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die
baumaterials auf B efallsfreiheit zum Zweck der Anerken- zuständige B ehörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur
nung durch zusätzliche Untersuchungen überprüfen. Erzeugung von K ern- und S teinobst abweichend von
§ 14b Abs. 1 Nr. 1 des S aatgutverkehrsgesetzes aner-
(3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 min- kennen, wenn
destens folgende Anforderungen erfüllen:
1. die S orte vor dem 1. J anuar 1985 in Verkehr gebracht
1. Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von und die S orte vor dem 24. J uli 1998 angebaut worden
Anbaumaterial dient, muß ist,
a) aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittel- 2. weder eine S ortenzulassung noch ein Antrag auf S or-
bar erzeugt werden, das in einer Untersuchung tenzulassung vorliegt und die S orte nicht nach dem
amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 S ortenschutzgesetz geschützt ist,
S palte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4
3. die S orte oder die synonyme B ezeichnung in einer
S palte 2 aufgeführten S chadorganismen befunden
Liste des B undessortenamtes aufgeführt ist.
worden ist,
Die Aufnahme in die Liste nach S atz 1 Nr. 3 erfolgt auf
b) so gehalten werden, daß ein B efall mit in Anlage 4
Antrag. Der Antrag muß innerhalb von zwei J ahren nach
S palte 2 aufgeführten S chadorganismen verhindert
dem 24. J uli 1998 beim B undessortenamt gestellt werden
wird.
und die S ortenbezeichnung sowie eine Erklärung über das
Die B estände müssen mindestens jedes zwanzigste Inverkehrbringen der S orte vor dem 1. J anuar 1985 und
J ahr auf B efall mit Viren, Viruskrankheiten oder ihren Anbau vor dem 24. J uli 1998 enthalten. Auf Verlan-
virusähnlichen S chadorganismen untersucht werden. gen des B undessortenamtes ist die S ortenbeschreibung
Im Falle von P runusarten müssen die B estände außer- vorzulegen und ein M uster des Anbaumaterials bereitzu-
dem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollen- stellen. Das Bundessortenamt prüft die Angaben und gibt
und blattlausübertragbare Viren untersucht werden. die Liste der S orten oder synonymer B ezeichnungen im
Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit ge- B latt für S ortenwesen bekannt.
eigneten M ethoden für die amtliche Feststellung der
Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann (5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbau-
bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen. material, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von
Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befunde-
2. B asismaterial muß nem M aterial gewonnen worden ist, unter B edingungen
a) unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch gehalten worden ist, die einen erneuten B efall durch die
einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus aner- jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei
kanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und von Anzeichen eines B efalls mit S chadorganismen ist.
1326 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
(6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird 1. bei Zierpflanzen und Gemüse auf die Angaben nach
und keiner S orte angehört, kann abweichend von Absatz 2 S atz 1 Nr. 2, 3 und 7 und
S atz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typen- 2. bei Obstarten auf die Angaben nach S atz 1 Nr. 2, 3, 7, 8
echt ist. Unterlagen können auch aus S aatgut gewonnen und 9
werden, wenn das S aatgut
zulässig.
1. von art- und typenechten B äumen stammt und
(2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr
2. im Falle von P runusarten in einer Untersuchung amtlich bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus.
mindestens als virusgetestet befunden worden ist. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur
(7) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag für einen B egleitung von Anbaumaterial einer S endung verwendet
festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte M enge werden. Eine Wiederverwendung für andere S endungen
Ausnahmen von Absatz 3 genehmigen, soweit geeignetes ist unzulässig.
Anbaumaterial einer K ategorie nicht in ausreichender (3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach
Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die Absatz 1 kann auch der P flanzenpaß nach § 13c der P flan-
nachfolgende K ategorie zu erzeugen. zenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die
Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den
übrigen Angaben hervorgehoben sind.
U n te ra b s c h n itt 3
§8
K e n n z e ic h n u n g u n d K o n tro lle
Kontrolle
§7 (1) Die zuständige B ehörde kontrolliert diejenigen, die
nach § 3 eingetragen sind, mindestens einmal jährlich.
Kennzeichnung
(2) S tellt die zuständige B ehörde bei eingetragenen
(1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in B etrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht
den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Waren- erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Eintragung bis zur
begleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende B ehebung der festgestellten M ängel anordnen.
Angaben enthält:
(3) S tellt die zuständige B ehörde fest, daß Anbaumate-
1. B ezeichnung „EWG-Qualität“; rial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt,
so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen
2. Angabe „D“;
M aßnahmen an, insbesondere
3. Eintragungsnummer und Angabe oder ein amtlich
1. dessen geeignete B ehandlung oder
bekanntgemachtes K ennzeichen der für die Eintra-
gung zuständigen B ehörde; 2. dessen Vernichtung.
4. Lieferant und S eriennummer des Warenbegleit-
papiers, P artienummer oder Nummer der Woche, in Abschnitt 3
der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird; Ein- und Ausfuhr
5. Ausstellungsdatum;
§9
6. Referenznummer der S aatgutpartie im Fall von An-
baumaterial von Gemüse, das direkt aus S amen Einfuhr
gezogen worden ist; (1) Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung
oder Zierpflanzen aus einem Drittland, das die Anforde-
7. Art (botanische B ezeichnung oder bei Gemüse die
rungen nach § 15a Abs. 1 des S aatgutverkehrsgesetzes
landesübliche B ezeichnung);
nicht erfüllt, und für das eine Gleichstellung nach § 16
8. S ortenbezeichnung, Bezeichnung der P flanzengruppe Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 16 Abs. 2
oder im Fall von Unterlagen, die keiner S orte an- des S aatgutverkehrsgesetzes nicht festgestellt worden
gehören, deren B ezeichnung; ist, darf abweichend vom S aatgutverkehrsgesetz nur ein-
geführt werden, wenn die S endung von einem Dokument
9. im Fall von Obstpflanzen die K ategoriebezeichnung begleitet wird, das eine S ortenbezeichnung und eine hin-
und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial reichend genaue B eschreibung aufweist. Dieses B egleit-
als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, dokument ist in dreifacher Ausfertigung der Einfuhrzoll-
die Angabe „(vt)“ für virusgetestet oder „(vf)“ für virus- stelle vorzulegen, die eine Ausfertigung der B undesanstalt
frei; für Landwirtschaft und Ernährung weiterleitet und eine
10. S tückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials; weitere für den zuständigen P flanzenschutzdienst bereit-
hält. Eine Ausfertigung hat der Einführer drei J ahre aufzu-
11. soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem bewahren.
Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder
des Versandlandes. (2) Das B undessortenamt macht die M erkmale, die nach
§ 3a Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b des S aatgutverkehrsgeset-
Die Angabe der Referenznummer der S aatgutpartie bei zes zu beschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die aus-
Anbaumaterial von Gemüse ist nicht erforderlich, wenn die reichend genaue S ortenbeschreibungen enthält, im B latt
Referenznummer auf Grund betrieblicher Aufzeichnungen für S ortenwesen bekannt. Die B ekanntmachung der
ermittelt werden kann. B ei der Abgabe von Anbaumaterial M erkmale kann sich auf einen Hinweis auf Veröffent-
an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die B eschrän- lichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
kung der K ennzeichnung ten beschränken.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1327
(3) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des P flanzen- stellungen oder im Fall von Gemüse- und Obstpflanzen
schutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
im B undesanzeiger bekanntgegebenen Zollstellen zuläs-
sig. Anbaumaterial von § 12
1. Zierpflanzen muß frei von den in Anlage 2 Nr. 1 S palte 2, Ordnungswidrigkeiten
2. Gemüsepflanzen muß frei von den in Anlage 2 Nr. 2 (1) Ordnungswidrig im S inne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des
S palte 2 und S aatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
3. P flanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung muß frei
von den in Anlage 2 Nr. 3 S palte 2 1. entgegen § 4 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
aufgeführten S chadorganismen sein.
2. entgegen § 7 Abs. 1 S atz 1 Anbaumaterial in den Ver-
(4) Anbaumaterial, das nach Absatz 1 eingeführt worden
kehr bringt oder
ist, ist dem im Inland erzeugten Anbaumaterial gleich-
gestellt. 3. entgegen § 9 Abs. 1 S atz 1 Anbaumaterial einführt.
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 B uch-
§ 10
stabe a des P flanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
Ausfuhr lich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 eine Anzeige
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen S taat außer- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
halb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, ist von erstattet.
Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung § 13
erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kenn-
zeichnen. Übergangsvorschriften
Anbaumaterial von S chalotte, Winterheckenzwiebel,
Knoblauch, Kerbel, M angold, Blattzichorie, Wassermelone,
Abschnitt 4
M elone, Riesenkürbis, C ardy, Artischocke, Fenchel, Rha-
S chlußbestimmungen barber und Aubergine, darf ohne Erfüllung der S orten-
anforderungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des S aatgut-
§ 11 verkehrsgesetzes bis zum Ablauf der Frist nach § 2a der
Ausnahmen Verordnung über das Artenverzeichnis zum S aatgutver-
kehrsgesetz in Verkehr gebracht werden.
(1) Die zuständige B ehörde kann für B etriebe Aus-
nahmen von § 4 zulassen und von K ontrollen nach § 8
absehen, soweit Artikel 2
1. das Anbaumaterial im B etrieb abgegeben oder auf Die Verordnung zur B ekämpfung von Viruskrankheiten
Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeord- im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (B GB l. I S . 2105),
nung in Verkehr gebracht wird und geändert durch Artikel 3 Abs. 8 der Verordnung vom
10. November 1992 (B GB l. I S . 1887), wird aufgehoben.
2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbrau-
cher bestimmt ist.
Artikel 3
(2) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag Ausnahmen
von den § § 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für Diese Verordnung tritt einen M onat nach der Verkün-
Versuchs-, Forschungs-, Züchtungszwecke oder für Aus- dung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 16. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1328 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Anlage 1
(zu § 2)
Pflanzenarten1) , für die die Vorschriften
dieser Verordnung gelten, wenn sie als Anbaumaterial
zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden sollen
botanische B ezeichnung deutsche B ezeichnung
1 2
A. Zierpflanzenarten
1. B egonia x hiemalis Fotsch2) Eliator-B egonie
2. C itrus L. Zitrus für Zierzwecke
3. Dendranthema x grandiflorum (Ramat.) K itam. C hrysantheme
4. Dianthus caryophyllus L. und Hybriden Nelke
5. Euphorbia pulcherrima Wild ex K letsch 2) Weihnachtsstern
6. Gerbera L. Gerbera
7. Gladiolus L. Gladiole
8. Lilium L. Lilie
9. M alus M iller Apfel für Zierzwecke
10. Narcissus L. Narzisse
11. P elargonium L’Herit. ex Ait. P elargonie (Zonal-, Efeu-, Edelpelargonie)
12. P hoenix L. Dattelpalme
13. P inus nigra S chwarzkiefer für Zierzwecke
14. P runus L. K irsche für Zierzwecke
15. P yrus L. B irne für Zierzwecke
16. Rosa L. Rose
B. Gemüsearten und deren Hybriden
1. Allium ascalonicum auct. non L. S chalotte
2. Allium cepa L. Zwiebel
3. Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel
4. Allium porrum L. P orree
5. Allium sativum L. K noblauch
6. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. K erbel
7. Apium graveolens L. S ellerie
8. Asparagus officinalis L. S pargel
9. B eta vulgaris L. var. conditiva Alef. Rote Rübe
10. B eta vulgaris L. var. vulgaris M angold
11. B rassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis L. B lumenkohl
12. B rassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. cymosa Duch. B rokkoli
13. B rassica oleracea L. convar. acephala (DC .) Alef. var. sabellica L. Grünkohl
14. B rassica oleracea L. convar. var. gemmifera DC . Rosenkohl
15. B rassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. alba DC . Weißkohl
16. B rassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. rubra DC . Rotkohl
17. B rassica oleracea L. convar. capitata (L.) Wirsing
Alef. var. sabauda L.
18. B rassica oleracea L. convar. acephala (DC .) K ohlrabi
Alef. var. gongylodes
19. B rassica pekinensis (Lour.) Rupr. C hinakohl
20. B rassica rapa L. var. rapa Herbstrübe, M airübe
1) Entspr. Artenverzeichnis.
2) Nur in S chutzgebieten paßpflichtig.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1329
botanische B ezeichnung deutsche B ezeichnung
1 2
21. C apsicum annuum L. P aprika
22. C ichorium endivia L. Winterendivie
23. C ichorium intybus L. (partim) B lattzichorie
24. C itrullus lanatus (Thunb.) M atsum et Nakai Wassermelone
25. C ucumis melo L. M elone
26. C ucumis sativus L. Gurke
27. C ucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
28. C ucurbita pepo L. Gartenkürbis, Zucchini
29. C ynara cardunculus L. C ardy, K ardonenartischocke
30. C ynara scolymus L. Artischocke
31. Daucus carota L. M öhre
32. Foeniculum vulgare M ill. Fenchel
33. Lactuca sativa L. S alat
34. Lycopersicon lycopersicum (L.) K arsten ex Farw. Tomate
35. P etroselinum crispum (M iller) Nyman ex A. W. Hill P etersilie
36. P haseolus coccineus L. P runkbohne
37. P haseolus vulgaris L. B uschbohne, S tangenbohne
38. P isum sativum L. (partim) Erbse, außer Futtererbse
39. Raphanus sativus L. var. niger (M iller) S . K erner Rettich
40. Raphanus sativus L. var. sativus Radieschen
41. Rheum L. Rhabarber
42. S corzonera hispanica L. S chwarzwurzel
43. S olanum melongena L. Aubergine
44. S pinacia oleracea L. S pinat
45. Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
46. Vicia faba L. (partim) Dicke B ohne
C . Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden
1. C itrus limon (L.) B urm. f. Zitrone
2. C itrus sinensis (L.) Osbeck Orange
3. C itrus aurantiifolia (C hristm. et P anz.) S wingle Limette
4. C itrus paradisi M acf. P ampelmuse
5. C itrus reticulata B lanco M andarine
6. C orylus avellana L. Haselnuß
7. C ydonia M ill. Quitte
8. Fragaria x ananassa Duch. Guédès Erdbeere
9. J uglans regia L. Walnuß
10. M alus M ill. Apfel
11. P runus amygdalus B atsch M andel
12. P runus armeniaca L. Aprikose
13. P runus avium (L.) L. S üßkirsche
14. P runus cerasus L. S auerkirsche
15. P runus domestica L. P flaume
16. P runus persica (L.) B atsch P firsich
17. P yrus communis L. B irne
18. P runus salicina (Lindl.) J apanische P flaume
19. P istacia vera P istazie
20. Olea europaea Ölbaum
21. Ribes J ohannisbeere, S tachelbeere
22. Rubus L. Himbeere, B rombeere
1330 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4,
§ 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 3)
Schadorganismen
an Anbaumaterial bestimmter Pflanzenarten
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
1. Zierpflanzen
B egonia x hiemalis Fotsch 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Elatior-B egonie) Aleyrodidae, insbesondere B emisia tabaci (Tabakmottenschildlaus)
Aphelenchoides spp. (B lattnematoden)
Ditylenchus destructor
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
M yzus ornatus (Gewächshausblattlaus)
Otiorhynchus sulcatus (Gefurchter Dickmaulrüßler)
S ciara (Trauermücken)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
Erwinia chrysanthemi
Rhodococcus fascians (B lättrige Gallen)
Xanthomonas campestris pv. begoniae (Ölfleckenkrankheit)
3. P ilze
Oidium begoniae (Echter M ehltau)
P hytophthora spp. (Wurzel- und S tengelfäule)
P ythium spp. und Rhizoctonia spp. (Umfallkrankheiten)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
(K räuselkrankheit)
Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (B ronzefleckenvirus)
und Impatiens necrotic spot virus
C itrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleurothrixus floccosus M ashell
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P arabemisia myricae K uwana
Tylenchulus semipenetrans (C itrusnematode)
2. P ilze
P hytophthora spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Viroide wie Exocortis, C achexia-Xyloporosis
K rankheiten, die an B lattsprossen psorosis-ähnliche S ymptome
hervorrufen wie: P sorosis, Ring spot, C ristacortis, Impietratura,
C oncave gum
Infectious variegation
C itrus leaf rugose
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1331
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
Dendranthema x grandiflorum 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
[Ramat.] K itam. (C hrysantheme) Agromyzidae (M inierfliegen)
Aleyrodidae, insbesondere B emisia tabaci (Tabakmottenschildlaus)
Aphelenchoides spp. (B lattnematoden)
Diarthronomia chrysanthemi (C hrysanthemengallmücke)
Lepidoptera (S chmetterlinge), insbesondere
C acoecimorpha pronubana (M ittelmeernelkenwickler)
Epichoristodes acerbella (S üdafrikanischer Nelkenwickler)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Erwinia chrysanthemi (B akterielle Welke)
3. P ilze
Fusarium oxysporum f. sp. chrysanthemi (Fusarium-Welke)
P uccinia chrysanthemi (B raunrost)
P ythium spp. (S tengelfäule)
R hizoctonia solani (S tammgrundfäule)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche O rganismen
insbesondere
C hrysanthemum B virus
Tomato aspermy cucumovirus (Tomatenaspermie)
Dianthus caryophyllus L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
und Hybriden (Nelke) Agromyzidae (M inierfliegen)
Aleyrodidae (Weiße Fliegen), insbesondere B emisia tabaci
(Tabakmottenschildlaus)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
Lepidoptera (S chmetterlinge), insbesondere
C acoecimorpha pronubana (M ittelmeernelkenwickler)
Epichoristodes acerbella (S üdafrikanischer Nelkenwickler)
2. P ilze
Alternaria dianthi
Alternaria dianthicola (Alternaria-B latt-, S tengel- und B lütenerkrankung)
Fusarium oxysporum f. sp. dianthi (Fusarium-Welke)
M ycosphaerella dianthi
P hytophthora nicotianae var. parasitica (S tengelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (S tengelgrundfäule)
Fusarium spp. und P ythium spp. (S tengelfäulen)
Uromyces dianthi (Nelkenrost)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C arnation etched ring caulimovirus (Nelkenätzringblättrigkeit)
C arnation mottle carmovirus (Nelkenscheckung)
C arnation necrotic fleck closterovirus
Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (B ronzefleckenkrankheit)
und Impatiens necrotic spot virus
1332 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
Euphorbia pulcherrima 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
[Wild ex K letsch] (Weihnachtsstern) Aleyrodidae, insbesondere B emisia tabaci (Tabakmottenschildlaus)
2. B akterien
Erwinia chrysanthemi (B akterielle Welke)
3. P ilze
Fusarium spp.
P ythium ultimum (Wurzelfäule)
P hytophthora spp. (S tengelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (S tengelgrundfäule)
Thielaviopsis basicola
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (B ronzefleckenkrankheit)
und Impatiens necrotic spot virus
Gerbera L. (Gerbera) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Agromyzidae (M inierfliegen)
Aleyrodidae (Weiße Fliegen), insbesondere B emisia tabaci (Tabak-
mottenschildlaus)
Aphelenchoides spp. (B lattnematoden)
Lepidoptera (S chmetterlinge)
M eloidogyne (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
Fusarium spp. (Fußkrankheit und Wurzelhalsfäule)
P hytophtora cryptogea (Fußkrankheit und Wurzelhalsfäule)
Erysiphe cichoracearum (Echter M ehltau)
Rhizoctonia solani (Wurzelfäule)
Verticillium spp. (Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (B ronzefleckenkrankheit)
und Impatiens necrotic spot virus
G ladiolus L. (G ladiole) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
P seudomonas marginata
Rhodococcus fascians
3. P ilze
B otrytis gladiolorum (B otrytis-B latt- u. B lütenerkrankung, S tengelgrund-
und K nollenfäule)
C urvularia trifolii (C urvularia-K nollenfäule)
Fusarium oxysporum f. sp. gladioli (Fusarium-Vergilbungskrankheit
und -K nollenfäule)
P enicillium gladioli (P enicillium-K nollenfäule)
Sclerotinia spp. (Knollentrockenfäule, Stengelgrund- und Blattgrundfäule)
S eptoria gladioli (K nollenhartfäule und B lattfleckenkrankheit)
Urocystis gladiolicola
Uromyces transversalis (Rost)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1333
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Aster yellows mycoplasm [neu: Aster yellows phytoplasm]
C orky pit agent
C ucumber mosaic virus
Gladiolus ringspot virus (syn. Narcissus latent virus)
Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus)
5. andere S chadorganismen
C yperus esculentus (Erdmandel)
Lilium L. (Lilie) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphelenchoides spp. (B lattnematode)
Rhizoglyphus spp. (Wurzelmilben)
P ratylenchus penetrans
Rotylenchus robustus
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
Erwinia carotovora subsp. carotovora
Rhodococcus fascians (Gallen)
3. P ilze
C ylindrocarpon destructans (Zwiebel- und S chuppenfäule)
Fusarium oxysporum f. sp. lilii (Wurzel-, Zwiebel- u. S tengelgrundfäule)
P ythium spp. (P ythium-Wurzelfäule)
Rhizoctonia spp. (Graufäule)
Rhizopus spp.
S clerotium spp. (Zwiebelschuppenfäule, S chwarzbeinigkeit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber mosaic virus (Lilienmosaik)
Lily symptomless virus (Latentes Lilienvirus)
Lily virus x
Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus)
Tulip breaking virus [neu: Lily mottle virus]
5. Andere S chadorganismen
C yperus esculentus (Erdmandel)
M alus M ill. (Apfel für Zierzwecke) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Anarsia lineatella (P firsichmotte)
Eriosoma lanigerum (B lutlaus)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M andel- oder M aulbeerschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
1334 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
3. P ilze
Armillariella mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
P hytophthora cactorum (K ragenfäule)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Venturia spp. (S chorf)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Narcissus L. (Narzisse) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphelenchoides subtenuis
Ditylenchus destructor
Eumerus spp. (K leine Narzissenfliege)
M erodon equestris (Große Narzissenfliege)
P ratylenchus penetrans
Rhizoglyphidae (Wurzelmilben)
Tarsonemidae (Weichhautmilben)
2. P ilze
Fusarium oxysporum f. sp. narcissi (Zwiebelgrundfäule)
S clerotinia spp., insbesondere S clerotinia bulborum
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tobacco rattle virus (Tabakmauchevirus)
Narcissus white streak agent
Narcissus yellow stripe virus
4. Andere S chadorganismen
C yperus esculentus (Erdmandel)
P elargonium L’Herit. ex. Ait. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Zonal-, Efeu-, Edelpelargonie) Aleyrodidae, insbesondere B emisia tabaci (Tabakmottenschildlaus)
Lepidoptera (S chmetterlinge)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
Rhodococcus fascians (B lättrige Gallen)
Xanthomonas campestris pv. pelargonii
(P elargonien-Welke und S tengelfäule)
3. P ilze
P uccinia pelargonii zonalis (Rost)
B otrytis spp.
P ythium spp. (S tengelgrundfäule)
Verticillium spp.
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
P elargonium flower break carmovirus
P elargonium leaf curl tombusvirus
P elargonium line pattern virus
Tospoviren wie Tomato spotted wilt virus (B ronzefleckenkrankheit)
und Impatiens necrotic spot virus
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1335
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
P hoenix L. (Dattelpalme) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Thysanoptera (Thripse)
2. P ilze
Exosporium palmivorum (B lattfleckenkrankheit)
Gliocladium wermoeseni
Graphiola phoenicis (B lattschwielenkrankheit)
P estalozzia phoenicis
P ythium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
P inus nigra 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(S chwarzkiefer für Zierzwecke) B lastophagus spp. (Waldgärtner)
Rhyacionia buoliana (K ieferntriebwickler)
2. P ilze
Lophodermium seditiosum (K iefernschütte)
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
P runus L. (K irsche für Zierzwecke) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
C apnodis tenebrionis (P firsichprachtkäfer)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. mors-prunorum (B akterienbrand)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Taphrina deformans (K räuselkrankheit)
Verticillium spp. (Welkekrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
P rune dwarf virus
P runus necrotic ringspot virus
1336 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
P yrus L. (B irne für Zierzwecke) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Anarsia lineatella (P firsichmotte)
Eriosoma lanigerum (B lutlaus)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
P hytophthora spp.
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Welkekrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Rosa L. (Rose) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Lepidoptera (S chmetterlinge), insbesondere
Epichoristodes acerbella (S üdafrikanischer Nelkenwickler)
C acoecimorpha pronubana (M ittelmeernelkenwickler)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P ratylenchus spp.
Tetranychus urticae (Gemeine S pinnmilbe)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
3. P ilze
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
C oniothyrium spp. (Rindenbrand)
Diplocarpon rosae (S ternrußtau)
P eronospora sparsa (Falscher M ehltau)
P hragmidium spp. (Rost)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
S phaerotheca pannosa (Echter M ehltau)
Verticillium spp. (Welkekrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Apple mosaic virus (Apfelmosaikvirus)
Arabis mosaic nepovirus (Arabismosaikvirus)
P runus necrotic ringspot virus
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1337
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
2. Gemüsepflanzen und
deren Hybriden
Allium ascalonicum auct. non L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(S chalotte) Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. P ilze
B otrytis spp.
P eronospora destructor (Falscher M ehltau)
S clerotium cepivorum (M ehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium cepa L. (Zwiebel) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. B akterien
P seudomonas spp.
3. P ilze
B otrytis spp.
Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)
P eronospora destructor (Falscher M ehltau)
S clerotium cepivorum (M ehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Allium fistulosum L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Winterheckenzwiebel) Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. P ilze
S clerotium cepivorum (M ehlkrankheit)
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Allium porrum L. (P orree) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. B akterien
P seudomonas spp.
1338 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
3. P ilze
Alternaria porri (P urpurfleckenkrankheit)
Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)
P hytophthora porri (P apierfleckenkrankheit)
S clerotium cepivorum (M ehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)
Allium sativum L. (K noblauch) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aceria tulipae (Tulpengallmücke)
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. B akterien
P seudomonas fluorescens („M ilchkaffee“-K rankheit)
3. P ilze
S clerotium cepivorum (M ehlkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)
Apium graveolens L. (S ellerie) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Acidia heraclei (S ellerieblattfliege)
Lygus spp. (Weichwanzen)
P sila rosae (M öhrenfliegen)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)
2. B akterien
Erwinia carotovora var. carotovora (B akterienweichfäule)
P seudomonas syringae pv. apii
3. P ilze
Fusarium oxysporum f. sp. apii
P homa apiicola (S ellerieschorf)
P ythium spp. (P ythium-Wurzelfäule)
S clerotinia sclerotiorum (S clerotinia-K nollenfäule)
S eptoria apiicola (S eptoria-B lattfleckenkrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C elery mosaic virus (S elleriemosaikvirus)
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1339
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
Asparagus officinalis L. (S pargel) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
B rachyorynella asparagi (S pargelblattlaus)
Hypopta castrum (S pargelbohrer)
P latyparea poecyloptera (S pargelfliege)
2. P ilze
Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)
Rhizoctonia violacea
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
B eta vulgaris L. var. vulgaris 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(M angold)
P egomyia betae (B lütenfliege)
2. P ilze
P homa betae (Wurzelbrand)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
B eet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)
B rassica oleracea L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(B lumenkohl, B rokkoli, Grünkohl,
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Rosenkohl, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, K ohlrabi) Aphididae (B lattläuse)
Heterodera spp. (Zystennematode)
Lepidoptera (S chmetterlinge), insbesondere P ieris brassicae
(Großer K ohlweißling)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. maculicola (B akterienblattfleckenkrankheit)
Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)
3. P ilze
Alternaria brassicae (K ohlschwärze)
M ycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
P homa lingam (Umfallkrankheit)
P lasmodiophora brassicae (K ohlhernie)
P ythium spp. (K eimlingskrankheit)
Rhizoctonia solani (K eimlingskrankheit)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C auliflower mosaic virus (B lumenkohlmosaikvirus)
Tospoviren
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
1340 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
B rassica pekinensis [Lour.] Rupr. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(C hinakohl) Aphididae (B lattläuse)
Lepidoptera (S chmetterlinge), insbesondere P ieris brassicae
(Großer K ohlweißling)
2. P ilze
Alternaria brassicae (K ohlschwärze)
B otrytis cinerea (Grauschimmel)
M ycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
P homa lingam (Umfallkrankheit)
P lasmodiophora brassicae (K ohlhernie)
S clerotinia spp. (S clerotinia-Lagerfäule)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tospoviren
C apsicum annuum L. (P aprika) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Leptinotarsa decemlineata (K artoffelkäfer)
Ostrinia nubilalis (M aiszünsler)
P hthorimaea operculella (K artoffelmotte)
Tetranychidae (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
Leveillula taurica (Echter M ehltau)
P yrenochaeta lycopersici (K orkwurzelkrankheit)
P ythium spp. (K eimlingskrankheit u. S tengelgrundfäule)
P hytophthora capsici (Wurzel- und S tengelgrundfäule)
Verticillium albo-atrum (Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
P epper mild mottle virus (M ildes P aprikascheckungsvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
C ichorium endivia L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Winterendivie) Aphididae (B lattläuse)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
B otrytis cinerea
Erysiphe cichoracearum
S clerotinia spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
B eet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)
Lettuce mosaic virus (S alatmosaikvirus)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1341
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
C ichorium intybus L. [partim] 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(B lattzichorie) Aphididae (B lattläuse)
Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege)
Apion assimile (S pitzmausrüßler)
2. B akterien
Erwinia carotovora (B akterienweichfäule)
Erwinia chrysanthemi
P seudomonas marginalis (B akterielle B lattrandkrankheit)
3. P ilze
P homa exigua var. exigua (S chwarze Wurzelfäule)
P hytophthora erythroseptica
P ythium spp.
S clerotinia sclerotiorum (S clerotinia-Fäule)
C itrullus lanatus [Thunb.] M atsum 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
et Nakai (Wassermelone) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P olyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Tetranychus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
C olletotrichum lagenarium
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)
C ucumis melo L. (M elone) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P olyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Tetranychyus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige B lattfleckenkrankheit)
3. P ilze
C olletotrichum lagenarium
Fusarium spp.
P ythium spp. (K eimlingskrankheit, S tengelgrundfäule)
S phaerotheca fuliginea (Echter M ehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber green mottle mosaic virus (Gurkengrünscheckungs-
mosaikvirus)
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
S quash mosaic virus (K ürbismosaikvirus)
1342 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
C ucumis sativus L. (Gurke) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
Delia platura (B ohnenfliege)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P olyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Tetranychus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige B lattfleckenkrankheit)
3. P ilze
Fusarium spp.
P hytophthora spp.
P seudoperonospora cubensis (Falscher M ehltau)
P ythium spp. (K eimlingskrankheit, S tengelgrundfäule)
Rhizoctonia spp. (K eimlingskrankheit)
S phaerotheca fuliginea (Echter M ehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
C ucurbita maxima Duchesne 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Riesenkürbis) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P olyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Tetranychus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
C ucurbita pepo L. 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Gartenkürbis, Zucchini) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
P olyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Tetranychus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige B lattfleckenkrankheit)
3. P ilze
Fusarium spp.
S phaerotheca fuliginea (Echter M ehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
S quash mosaic virus (K ürbismosaikvirus)
Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)
Tospoviren
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1343
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
C ynara cardunculus L. [C ardy] und 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
C ynara scolymus L. (Artischocke) Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. P ilze
B remia lactucae (Falscher M ehltau)
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter M ehltau)
P ythium spp.
Rhizoctonia solani
S clerotium rolfsii
S clerotinia sclerotiorum
Verticillium dahliae
3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Foeniculum vulgare M ill. (Fenchel) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
Thysanoptera (Thripse)
2. B akterien
Erwinia carotovora subsp. carotovora (B akterienweichfäule)
P seudomonas marginalis pv. marginalis
3. P ilze
C ercospora foeniculi
P hytophthora syringae (P hytophthora-Fäule)
S clerotinia spp. (S clerotinia-Fäule)
4. Viren und virusähnliche Organismen
C elery mosaic virus (S elleriemosaikvirus)
Lactuca sativa L. (S alat) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (B lattläuse)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
B otrytis cinerea (Grauschimmel)
B remia lactucae (Falscher M ehltau)
P ythium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Lettuce big vein (B reitadrigkeit)
Lettuce mosaic virus (S alatmosaikvirus)
Lettuce ring necrosis (S alatringnekrose)
Lycopersicon lycopersicum [L.] 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
K arsten ex. Farw. (Tomate) Aphididae (B lattläuse)
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Hauptidia maroccana
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychus spp. (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
Vasates lycopersici (Tomatenmilbe)
1344 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. tomato (B akterielle B latt- und Fruchtflecken-
krankheit)
3. P ilze
Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)
C ladosporium fulvum (S amtfleckenkrankheit)
C olletotrichum coccodes
Didymella lycopersici (Tomatenstengelfäule)
Fusarium oxysporum
Leveillula taurica (Echter M ehltau)
P hytophthora nicotianae var. nicotianae (P hytophthora-Stengelgrundfäule)
P yrenochaeta lycopersici (K orkwurzelkrankheit)
P ythium spp. (K eimlingskrankheit, S tengelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-S tengelgrundfäule)
S clerotinia sclerotiorum (S clerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
P otato virus X (K artoffelvirus X)
P otato virus Y (K artoffelvirus Y )
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Tomato yellow leaf curl virus
Rheum L. (Rhabarber) 1. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)
2. P ilze
Armillariella mellea
Verticillium spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)
S olanum melongena L. (Aubergine) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, M ottenschildläuse)
Aphididae (B lattläuse)
P olyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, B reitmilbe)
Leptinotarsa decemlineata (K artoffelkäfer)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychidae (S pinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(K alifornischer B lütenthrips)
2. P ilze
Fusarium spp.
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter M ehltau)
Rhizoctonia solani
P ythium spp.
S clerotinia sclerotiorum (S clerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1345
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C ucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)
P otato virus Y (K artoffelvirus Y )
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
3. Obstpflanzen und
deren Hybriden
C itrus aurantiifolia [C hristm. et P anz.] 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Swingle (Limette) Aleurothrixus floccosus M ashell
C itrus limon [L.] Burm. F. (Zitrone) M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
C itrus paradisi M acf. (P ampelmuse) P arabemisia myricae K uwana
C itrus reticulata Blanco (M andarine) Tylenchulus semipenetrans (Zitrusnematode)
C itrus sinensis [L.] Osbeck (Orange) 2. P ilze
P hytophthora spp.
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C itrus leaf rugose
Krankheiten, die psorosis-ähnliche Symptome an jungen Blättern hervor-
rufen, wie P sorosis, Ring spot, C ristacortis, Impietratura, C oncave gum
Infectious variegation
Viroide wie Exocortis, C achexia-Xyloporosis
C orylus avellana L. (Haselnuß) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
Eriophis avellanae [neu: P hytocoptella avellanae] (Haselnußknospen-
gallmilbe)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- und M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Xanthomonas campestris pv. corylina
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
P hyllactinia guttata (Echter M ehltau der Haselnuß)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Apple mosaic virus
Hazel maculatura lineare M LO
C ydonia M ill. (Quitte) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
P yrus communis L. (B irne) Anarsia lineatella (P firsichmotte)
Eriosoma lanigerum (B lutlaus)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
1346 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
P hytophthora spp. (K ragenfäule)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Fragaria x ananassa Duch. Guédès 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
(Erdbeere) Aphelenchoides spp. (B lattnematode)
Ditylenchus dipsaci (S tengelnematode)
Tarsonemidae (Weichhautmilben)
2. P ilze
P hytophthora cactorum (Lederfäule der Erdbeere)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
S trawberry green petal M LO
J uglans regia L. (Walnuß) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens
Xanthomonas campestris pv. juglandi
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
P hytophthora spp.
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
C herry leaf roll virus
M alus M ill. (Apfel) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Anarsia lineatella (P firsichmotte)
Eriosoma lanigerum (B lutlaus)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1347
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
P hytophthora cactorum (K ragenfäule)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Venturia spp. (S chorf)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
Olea europea (Ölbaum) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Eusophera pinguis
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
S aissetia oleae
2. B akterien
P seudomonas syringae pv. savastonoi (Tuberkelkrankheit)
3. P ilze
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
P istacia vera (P istazie) 1. P ilze
Verticillium spp.
2. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen
P runus domestica L. (P flaume) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
P runus salicina [Lindl.] Aculops fockeui (P flaumenrostmilbe)
(J apanische P flaume) C apnodis tenebrionis (P firsichprachtkäfer)
Eriophyes similis (P flaumenblatt-B eutelgallmilbe)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. mors-prunorum (B akterienbrand)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
1348 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
P rune dwarf virus
P runus necrotic ringspot virus
P runus armeniaca L. (Aprikose) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
P runus amygdalus Batsch (M andel) Anarsia lineatella (P firsichmotte)
P runus persica (L.) Batsch (P firsich) C apnodis tenebrionis (P firsichprachtmotte)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. mors-prunorum (B akterienbrand)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Taphrina deformans (K räuselkrankheit)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
P rune dwarf virus
P runus necrotic ringspot virus
P runus avium [L.] L. (S üßkirsche) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
P runus cerasus L. (S auerkirsche) C apnodis tenebrionis (P firsichprachtkäfer)
M eloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
S childläuse, insbesondere:
Epidiaspis leperii (Rote Austernschildlaus)
P seudaulacaspis pentagona (M aulbeer- oder M andelschildlaus)
Quadraspidiotus perniciosus (S an-J osé-S childlaus)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
P seudomonas syringae pv. mors-prunorum (B akterienbrand)
P seudomonas syringae pv. syringae (B akterienbrand)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
C hondrostereum purpureum (B leiglanz)
Nectria galligena (Obstbaumkrebs)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
P rune dwarf virus
P runus necrotic ringspot virus
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1349
P flanzenarten S chadorganismus oder K rankheit
wissenschaftliche B ezeichnung wissenschaftliche B ezeichnung
(deutsche B ezeichnung) (deutsche B ezeichnung)
Ribes (J ohannisbeere, 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
S tachelbeere) Aphelenchoides spp. (B lattnematode)
C ecidophyopsis ribis (J ohannisbeergallmilbe)
2. B akterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
Nectria cinnabarina (Rotpustelkrankheit)
Rosellinia necatrix (Wurzelschimmel)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
B lack currant reversion (Atavismus)
B lack currant infectious variegation agent
Rubus L. (Himbeere, B rombeere) 1. Insekten, M ilben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aceria essigi
2. B akterien
Agrobacterium rhizogenes (Haarwurzelkrankheit)
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Rhodococcus fascians
3. P ilze
Armillaria mellea (Hallimasch)
Didymella applanata (Rutenkrankheit der Himbeere)
P eronospora rubi (Falscher M ehltau der Himbeere)
P hytophthora fragariae var. rubi (Wurzelfäule der Himbeere)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)
4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Raspberry bushy dwarf virus (Himbeerzwergbuschvirus)
Raspberry leaf curl virus
1350 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 4)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
P flanzenarten B esondere Anforderungen
1 2
1. Zierpflanzen
1.1 C itrus L. (Zitrus für Zierzwecke) a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht wurden und dabei
keine Anzeichen für einen B efall mit den in Anlage 2
Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten Viren und virusartigen
Organismen aufwiesen.
b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muß visuell untersucht und seit B eginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2
Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten Viren und virusartigen
Organismen sein.
c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edel-
reiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für
Viroide nicht anfällig sind.
1.2 Lilium L. (Lilie) Aufwüchse von B eständen, die zur Erzeugung von Zwie-
beln oder B ulben bestimmt sind, müssen frei von Anzei-
chen für einen B efall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für Lilium L.
aufgeführten S chadorganismen sein.
1.3 Gladiolus L. (Gladiole) 1.2 gilt für die Erzeugung von Gladiolenknollen ent-
sprechend.
1.4 Narcissus L. (Narzisse) 1.2 gilt für die Erzeugung von Narzissenzwiebeln ent-
sprechend.
2. Obstpflanzen
2.1 C itrus aurantiifolia (C hristm. et P anz) a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen
S wingle (Limette) stammen, die visuell untersucht wurden und dabei
keine Anzeichen für einen B efall mit den in Anlage 2
Nr. 3 für diese P flanzenart aufgeführten Viren und
virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müs-
sen mit Indikatorpflanzen, S eren oder anderen gleich-
wertigen M ethoden zum Nachweis der unter a)
bezeichneten S chadorganismen untersucht und als
frei von diesen befunden worden sein.
c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muß visuell untersucht und seit B eginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2
Nr. 3 für die betreffende P flanzenart aufgeführten Viren
und virusartigen Organismen sein.
d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung
Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf
Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.
2.2 C itrus limon (L.) B urm. F. (Zitrone) wie 2.1
2.3 C itrus paradisi M acf. (P ampelmuse) wie 2.1
2.4 C itrus reticulata B lanco (M andarine) wie 2.1
2.5 C itrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) wie 2.1
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1351
P flanzenarten B esondere Anforderungen
1 2
3. Gemüsepflanzen
3.1 Allium ascalonicum auct. non L. (S chalotte) Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und
B ulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen
für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese P flanzen-
art aufgeführten S chadorganismen sein.
3.2 Allium sativum L. (K noblauch) wie 3.1
1352 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Anlage 4
(zu den § § 2, 5 Abs. 2,
§ 7 Abs. 3)
Untersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten
im Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst
Viruskrankheiten (S chadorganismen oder K rankheit)
P flanzenart virusfrei (vf) virusgetestet (vt)
1 2 3
Apfel (M alus M ill.) Apple chlorotic leafspot Apple mosaic
(C hlorotische Blattfleckung des Apfels) (Mosaik)
Apple mosaic Apple rubbery wood
(Mosaik) (G ummiholzkrankheit)
Apple stem grooving Apple flat limb
(S tammfurchung) (F lachästigkeit)
Apple stem pitting, spy epinasty und Apple rough skin
decline, platycarpa scalybark (R auhschaligkeit)
(S tammnarbung, S py E pinastie und Apple star crack
Verfall, R indenschuppigkeit von M. (S ternrissigkeit)
platycarpa)
Apple proliferation phytoplasm
(Apfeltriebsucht)
Apple rubbery wood
(G ummiholzkrankheit)
Apple flat limb
(F lachästigkeit)
Apple rough skin
(R auhschaligkeit)
Apple star crack
(S ternrissigkeit)
Apple proliferation phytoplasm
(Apfeltriebsucht)
Birne (P yrus L.) und Q uitte Apple chlorotic leafspot (P ear ring Apple chlorotic leafspot (P ear ring
(C ydonia Mill.) pattern mosaic) pattern mosaic)
(R ingfleckenmosaik) (R ingfleckenmosaik)
Bark split, rough bark, Bark necrosis P ear vein yellows/red mottle, stem
(R indenrissigkeit der Birne, R auhrindig- pitting
keit, R indennekrose) (Adernvergilbung (R otfleckigkeit))
R ubbery wood P ear stony pit
(G ummiholzkrankheit) (S teinfrüchtigkeit)
P ear vein yellows/red mottle, stem P ear decline phytoplasm
pitting (Birnenverfall)
(Adernvergilbung (R otfleckigkeit))
P ear stony pit
(S teinfrüchtigkeit)
Q uince sooty ringspot
(R ußfleckigkeit der Q uitte)
P ear decline phytoplasm
(Birnenverfall)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1353
Viruskrankheiten (S chadorganismen oder K rankheit)
P flanzenart virusfrei (vf) virusgetestet (vt)
1 2 3
P runus-Arten (ohne S üß- und Apple chlorotic leafspot Apple chlorotic leafspot
S auerkirsche) (C hlorotische Blattfleckung des Apfels) (C hlorotische Blattfleckung des Apfels)
Aprikose (P . armeniaca) P lum bark split E uropean plum line pattern
Mirabelle (P . domestica spp. syriaca) (R indenrissigkeit) (Bandmosaik)
P firsich (P . persicae) E uropean plum line pattern P rune dwarf
(Bandmosaik) P runus necrotic ringspot
P flaume (P . domestica spp.
domestica, spp. insititia) Apple mosaic P lum pox
(Mosaik) (S charkakrankheit)
R eneklode (P . domestica
spp. italica) P rune dwarf
Zwetsche (P . domestica P runus necrotic ringspot
spp. domestica) P lum pox
Myrobalane (P . cerasifera) (S charkakrankheit)
S üß-/S auerkirsche (P runus avium/ Apple chlorotic leafspot P rune dwarf
P runus cerasus) (C hlorotische Blattfleckung des Apfels) P runus necrotic ringspot
Apple mosaic Little cherry
(Mosaik) (K leinfrüchtigkeit)
P rune dwarf R aspberry ringspot
P runus necrotic ringspot (P feffinger K rankheit an S üßkirsche)
C herry leafroll
(Blattrollkrankheit)
Little cherry
(K leinfrüchtigkeit)
R aspberry ringspot
(P feffinger K rankheit an S üßkirsche)
R usty mottle
(R ostfleckung)
C herry green ring mottle
(Grüne Ringscheckung)
1354 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98
Vom 16. J uni 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 S atz 1 und
Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen M arktorganisationen
in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. S eptember 1995 (B GB l. I S . 1146)
verordnet das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den B undesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
§ 3 S atz 2 der Verordnung über die Gewährung von P rämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen im Weinwirtschaftsjahr 1997/98 vom 30. J anuar 1998
(B GB l. I S . 317) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 16. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1355
Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
(Seefischerei-Bußgeldverordnung)
Vom 16. J uni 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des S eefischereigesetzes vom 9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 Hummerschwänze oder
12. J uli 1984 (B GB l. I S . 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Hummerscheren aus den dort genannten Regionen
Gesetzes vom 2. August 1994 (B GB l. I S . 2018) geändert oder Gebieten anlandet,
worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der B ekanntmachung 10. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 Lachs,
vom 19. Februar 1987 (B GB l. I S . 602), der durch Artikel 1 M eerforelle oder Hering in einem Gebiet fängt, in dem
Nr. 5 des Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156, dies verboten ist,
340) geändert worden ist, verordnet das B undesmini- 11. entgegen Artikel 7 Abs. 2 S atz 1 oder Artikel 9 Abs. 1
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: einen größeren als den zulässigen Anteil an Hering
oder M akrele an B ord behält,
§1
12. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 in den dort genann-
Durchsetzung ten Gebieten mit einem S chleppnetz mit einer
technischer Erhaltungsmaßnahmen M aschengröße unter 32 M illimeter oder
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des b) entgegen Artikel 8 Abs. 2 in den dort bezeichneten
S eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Gebieten zu den dort angegebenen S perrzeiten
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom
29. April 1997 über technische M aßnahmen zur Erhaltung S protten fängt,
der Fischbestände (AB l. EG Nr. L 132 S . 1) verstößt, indem 13. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 S atz 1 oder
er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig Unterabs. 4 die zuständige K ontrollbehörde nicht,
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
einer engeren M aschenöffnung als der vorgeschrie-
14. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 B uch-
benen M indestmaschenöffnung verwendet,
stabe b, Abs. 3 B uchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1
2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 S atz 2 beim Fischen mit oder 3, Abs. 9 Unterabs. 1 oder Abs. 19 oder Artikel 12
Dredgen einen größeren als den zulässigen Anteil an in den dort bezeichneten Gebieten ein dort genanntes
geschützten Arten an B ord behält oder anlandet, Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 einen Fang nicht oder nicht Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät
rechtzeitig sortiert oder einen Fang geschützter Arten, benutzt,
welche die festgesetzten P rozentsätze übersteigen, 15. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 beim Fischen
nicht oder nicht rechtzeitig wieder über B ord wirft, mit Ringwaden einen größeren als den zulässigen
4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 S atz 1 oder Artikel 10 Anteil an den dort bezeichneten Arten an B ord behält,
Abs. 11 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschrie-
16. entgegen Artikel 10 Abs. 2 B uchstabe a oder Abs. 3
benen Weise verzurrt oder verstaut an B ord mit sich
B uchstabe c Unterabs. 1 nicht zugelassene B aum-
führt,
kurren benutzt,
5. entgegen Artikel 2 Abs. 9 Unterabs. 1 ein dort genann-
tes S chleppnetz, eine dort genannte S nurrewade 17. entgegen Artikel 10 Abs. 5 mit einem Fischerei-
oder ein dort genanntes ähnliches Zugnetz mit einer fahrzeug, das nicht den dort genannten K riterien ent-
engeren als der dort vorgeschriebenen M indest- spricht, eine in Artikel 10 Abs. 3 oder 4 genannte
maschenöffnung an B ord mitführt oder verwendet, Fischereitätigkeit ausübt,
6. entgegen Artikel 2 Abs. 10 Unterabs. 1 B uchstabe b 18. entgegen Artikel 10 Abs. 10 in dem dort bezeichneten
oder c einen Anteil in Lebendgewicht ausgedrückter Gebiet mit einem pelagischen S chleppnetz auf S ar-
M engen dort genannter Arten oder Artengruppen an dellen fischt,
B ord behält, der nicht mindestens 70 vom Hundert
19. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 1 S atz 1 zum
der Fänge beträgt,
Fischen S prengstoff, Gift, betäubende S toffe oder
7. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 eine Vorrichtung an- S chußgeräte benutzt,
bringt,
20. entgegen Artikel 10 Abs. 12 Unterabs. 2 in den dort
8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 untermaßige bezeichneten Gebieten zum Fischfang elektrischen
Fische, K rebstiere oder Weichtiere oder entgegen S trom verwendet,
Artikel 6 Abs. 1 in den dort bezeichneten Gebieten
oder mit unzulässigen Netzen gefangenen Lachs oder 21. entgegen Artikel 10 Abs. 15 Fischfang mit einem
M eerforelle umlädt, anlandet, befördert, lagert, ver- S chleppnetz, einer S nurrewade oder ähnlichem Zug-
kauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder netz in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort
nicht rechtzeitig wieder über B ord wirft, angegebenen S perrzeiten betreibt,
1356 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
22. entgegen Artikel 10 Abs. 16 Unterabs. 1 eine auto- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung
matische S ortiermaschine an B ord hat, mit Unterabs. 3 oder entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unter-
abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4, der
23. entgegen Artikel 10 Abs. 17 bei der Fischerei auf
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils auch in Ver-
Thunfisch oder andere F ischarten G ruppen von
bindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verord-
M eeressäugetieren mit Ringwaden einkreist,
nung (EG) Nr. 62/98, eine M itteilung nicht, nicht richtig
24. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein oder mehrere Treib- oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständigen
netze mit mehr als der dort bezeichneten Länge an B ehörden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
B ord hält oder zur Fangtätigkeit benutzt oder unterrichtet,
25. entgegen Artikel 13 S atz 1 Fisch zur Herstellung von 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 U nterabs. 2 S atz 1
Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen ver- oder U nterabs. 4 S atz 1 der Verordnung (EW G )
arbeitet. Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vor-
§2 geschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig
aufbewahrt,
Durchsetzung
bestimmter Kontrollmaßnahmen 8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3 in Verbindung
mit Unterabs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, jeweils
S eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom der Verordnung (EG) Nr. 62/98, die vorgeschriebenen
12. Oktober 1993 zur Einführung einer K ontrollregelung für Angaben den zuständigen B ehörden nicht, nicht rich-
die gemeinsame Fischereipolitik (AB l. EG Nr. L 261 S . 1), tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2635/97
des Rates vom 18. Dezember 1997 (AB l. EG Nr. L 356 9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 S atz 3 der Verordnung
S . 14), auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) (EWG) Nr. 2847/93 eine Fangtätigkeit in einem dort
Nr. 62/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 über M aß- genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,
nahmen zur Erhaltung und B ewirtschaftung der Fischerei- 10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
ressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens kel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich S atz 1 oder dritter
über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Anstrich S atz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93
Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1998) (AB l. EG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
Nr. L 12 S . 121), verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
oder fahrlässig
11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2
1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c
Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschrie- Abs. 2 zweiter Anstrich S atz 1 oder dritter Anstrich
benes S atellitenortungsgerät jederzeit voll betriebs- S atz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine M el-
fähig ist, dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, Artikel 10 oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt,
Abs. 1a oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, 13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, nung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise an B ord verstaut oder
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2847/93 eine M eldung nicht, nicht richtig oder 14. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz
nicht rechtzeitig abgibt, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einen B estand
oder eine B estandsgruppe zu einem Zeitpunkt be-
4. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) fischt, zu dem die betreffende Quote als ausge-
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 schöpft gilt.
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98,
eine Anlandeerklärung, (2) Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
S eefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
b) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der K ommission
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 vom 29. J uli 1997 zur Durchführung der Verordnung
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitenge-
eine Umladungserklärung oder stützter S chiffsüberwachungssysteme (AB l. EG Nr. L 202
c) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) S . 18), berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 435/98 der
Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 8 K ommission vom 24. Februar 1998 (AB l. EG Nr. L 54 S . 5),
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 62/98, verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
eine Fangmeldung
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine An-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- gabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
zeitig abgibt, Weise oder nicht rechtzeitig macht oder übermittelt
oder
5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 1 B uchstabe c
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Fangreise mit defekter
nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt, S atellitenanlage beginnt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1357
§3 12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend
den Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder
Durchsetzung
Artikel 11 Abs. 2 oder 3 anbringt,
bestimmter Kontrollmaßnahmen bei
Erzeugerorganisationen und Transportunternehmen 13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 in den dort bezeichneten
Gebieten einen Flapper anbringt,
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 S atz 1 oder Artikel 14
Abs. 3 ein S iebnetz oder eine Torquette nicht in der
1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung vorgeschriebenen Weise anbringt,
(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-
tung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent- 15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 mehr als zwei S iebnetzteile
sprechenden anderen zugelassenen S telle eine Ver- verwendet,
kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht- 16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 ein Verstärkungstau an-
zeitig vorlegt, bringt oder
2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 S atz 1 der Verordnung (EWG) 17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen
Nr. 2847/93 als K äufer ein Erzeugnis ohne Vorlage nach Artikel 14 Abs. 2 nicht entspricht.
einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder
3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung §5
(EWG) Nr. 2847/93 ein B egleitdokument nicht oder Durchsetzung
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit- bestimmter Heringsfangverbote
führt.
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
§4 fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. S eptem-
Durchsetzung ber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der
bestimmter Netzvorschriften Anlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- B estimmung für den menschlichen Verzehr (AB l. EG
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver- Nr. L 247 S . 2) verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich
bot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der K ommission oder fahrlässig
vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrich- 1. entgegen Artikel 1 in den bezeichneten Gebieten
tungen an S chleppnetzen, S nurrewaden und ähnlichen Heringe für industrielle Zwecke fängt oder
Netzen (AB l. EG Nr. L 318 S . 23), zuletzt geändert durch
2. entgegen Artikel 2 für industrielle Zwecke gefangene
die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der K ommission vom
Heringe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
14. J uli 1989 (AB l. EG Nr. L 203 S . 21), verstößt, indem er
anlandet.
als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 Unterseiten-Scheuer- §6
schutzvorrichtungen anbringt oder festmacht,
Durchsetzung
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 S atz 3 bis 5 oder Abs. 3 bestimmter Fangbedingungen
S atz 2 einen Oberseiten-S cheuerschutz anbringt, für die Fischerei auf Lodde
3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 einen Oberseiten- Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
S cheuerschutz verwendet, fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der
4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 einen Oberseiten- Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. J uli 1985
S cheuerschutz in den dort bezeichneten Gebieten zur Festlegung einer M indestmaschenöffnung für die
verwendet, Fischerei auf Lodde im B ereich des Übereinkommens
über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem
5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9
Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der
mehr als einen Hievsteert verwendet,
S eegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-
6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 einen Hievsteert mit einer tragsparteien des Übereinkommens (AB l. EG Nr. L 179
engeren M aschenöffnung als der dort vorgeschriebe- S . 2) verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahr-
nen M indestmaschenöffnung verwendet, lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem
Netz mit einer M aschenöffnung von weniger als 16 M illi-
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 einen Hievsteert an ein
meter fischt.
S chleppnetz mit einer M aschenöffnung von mehr als
70 M illimeter anbringt,
§7
8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 einen Hievsteert
verwendet, Durchsetzung
bestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-
9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 eine S cheuer- maßnahmen zugunsten der Fischbestände im
schutzmanschette verwendet oder anbringt, Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder 3 S atz 2 eine S teert-
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
leine nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet, Verbot der Verordnung (EG) Nr. 62/98 des Rates vom
der den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder Arti- 19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und
kel 10 Abs. 2 S atz 1 nicht entspricht, B ewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungs-
1358 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
bereich des Übereinkommens über die künftige multilate- (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. J uni 1987 zur Fest-
rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im legung einer M indestmaschenöffnung für pelagische
Nordwestatlantik (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 121) verstößt, S chleppnetze beim Fang von B lauem Wittling im Gel-
indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig tungsbereich des Übereinkommens über die künftige mul-
1. entgegen Artikel 3 Fische der dort genannten Arten in tilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei
den dort jeweils bezeichneten Teilen des Regelungs- im Nordostatlantik außerhalb der S eegewässer unter der
bereichs über den Rahmen der dort festgelegten Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
Quoten hinaus fängt, einkommens (AB l. EG Nr. L 153 S . 7) beim Fang von
B lauem Wittling ein pelagisches S chleppnetz mit einer
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit M aschenöffnung von weniger als 35 M illimeter verwendet.
einer kleineren M aschenöffnung als der vorgeschrie-
benen M indestmaschenöffnung verwendet,
§ 10
3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 ein Hilfsmittel
Durchsetzung
oder eine Vorrichtung verwendet,
bestimmter Meldepflichten für die Fischerei
4. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 einen größeren im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens
als den zulässigen Anteil an den dort bezeichneten
Arten an B ord hat, Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich
5. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4 oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)
S atz 2 das Fanggebiet oder den Fangort nicht oder Nr. 189/92 des Rates vom 27. J anuar 1992 zur Anwen-
nicht rechtzeitig verläßt, dung bestimmter K ontrollmaßnahmen der Organisation
6. entgegen Artikel 7 Abs. 4 S atz 1 Fisch mit einer gerin- für die Fischerei im Nordwestatlantik (AB l. EG Nr. L 21
geren als der dort festgelegten M indestgröße nicht S . 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
unverzüglich wieder ins M eer wirft, Nr. 1048/97 des Rates vom 9. J uni 1997 (AB l. EG Nr. L 154
S . 1), nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung ent-
7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 die dort ge-
haltenen B estimmungen die dort genannten Angaben
nannten Informationen nicht im B ordbuch aufzeich-
übermittelt.
net,
8. entgegen Artikel 8 Abs. 2 S atz 1 beim gezielten Fang § 11
einer oder mehrerer der dort genannten Arten ein Netz
mit einer kleineren M aschenöffnung an B ord mitführt, Durchsetzung bestimmter
Fangbedingungen für die Fischerei auf
9. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 1 ein B ordbuch bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen
oder einen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt, Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
10. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2 bei einer K on- fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
trolle nicht Hilfe leistet oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom
19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen
11. entgegen Artikel 8 Abs. 4 die gefangenen M engen an Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingun-
Rotbarsch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen
meldet. (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 1), geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom 7. April 1998 (AB l. EG
§8 Nr. L 113 S . 8, berichtigt im AB l. EG Nr. L 152 S . 8),
Durchsetzung verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
bestimmter Kontrollmaßnahmen 1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Fänge von B eständen, für die
durch Gemeinschaftsbeobachter im TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an B ord
Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens behält oder anlandet,
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- 2. entgegen Artikel 6 Abs. 2 mit anderen Arten vermeng-
fischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich ten Hering, der mit den dort bezeichneten Netzen
oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Verordnung (EG) gefangen wurde, an B ord behält,
Nr. 3069/95 des Rates vom 21. Dezember 1995 zur Ein- 3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge
führung eines EG-S ystems für B eobachter an B ord von unsortiert anlandet,
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Rege-
lungsbereich (AB l. EG Nr. L 329 S . 5), geändert durch die 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Heringsfänge aus den dort
Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. J uni 1997 bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen
(AB l. EG Nr. L 154 S . 2), einen Gemeinschaftsbeobachter S perrzeiten an B ord behält,
nicht an B ord nimmt oder ihn nicht unterstützt. 5. entgegen Artikel 10 Abs. 2 Fänge mit unsortiertem
Hering anlandet,
§9
6. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 B uchstabe a oder b zu
Durchsetzung der dort angegebenen S perrzeit den Dorschfang
bestimmter Fangbedingungen betreibt oder fischt oder
für die Fischerei auf Blauen Wittling
7. entgegen Artikel 16 Unterabs. 1 B uchstabe d bei der
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- Fischerei von Lachs oder M eerforelle während der
fischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich angegebenen S perrzeiten in den dort genannten
oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1359
§ 12 § 13
Durchsetzung Durchsetzung
bestimmter Fangbedingungen der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
in der Ostsee, den Belten und dem Øresund der an Bord mitzuführenden Dokumente
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom bot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der K ommission
18. Dezember 1997 über bestimmte technische M aßnah- vom 20. M ai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die
men zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, K ennzeichnung und die Dokumente an B ord von Fische-
den B elten und dem Øresund (AB l. EG Nr. L 9 S . 1), ver- reifahrzeugen (AB l. EG Nr. L 132 S . 9) verstößt, indem er
stößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 dort bezeichnete Fisch- 1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2
arten, die in den dort genannten Gebieten während Fischereifahrzeuge oder
der angegebenen S chonzeiten gefangen werden, an
B ord behält, b) entgegen Artikel 2 kleine B oote an B ord von Fische-
reifahrzeugen, M arkierungsbojen oder ähnliche Ob-
2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 untermaßige Fische nicht jekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu
oder nicht rechtzeitig ins M eer zurückwirft, bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät
befindet,
3. entgegen Artikel 3 Abs. 5 S atz 2 bei der Fischerei auf
Hering oder S protte mehr als 5 vom Hundert des nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-
Gesamtfanggewichts an untermaßigem Dorsch an zeichnet,
B ord behält,
2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 ein K ennzeichen an einem
4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zum Fischfang ein Netz mit Fischereifahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt
einer kleineren M aschenöffnung als der festgesetzten oder unleserlich werden läßt,
M indestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,
3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 ein dort aufgeführtes
5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 für den Lachsfang ein Netz Dokument nicht an B ord mitführt oder
mit einer kleineren M aschenöffnung als der festge-
setzten M indestmaschenöffnung verwendet, 4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 den Inspektionsdiensten
eines M itgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlan-
6. entgegen Artikel 5 Abs. 3 ein K iemennetz mit einer gen zur P rüfung vorlegt.
kleineren M aschenöffnung als der festgesetzten M in-
destmaschenöffnung verwendet,
§ 14
7. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Fanggeräte oder Ersatz-
fanggeräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Durchsetzung von Bestimmungen
Weise an B ord verstaut, über spezielle Fangerlaubnisse
8. entgegen Artikel 8 Abs. 3 mit einem S chleppnetz, Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
einer S nurrewade oder einem ähnlichen Netz das dort fischereigesetzes handelt, wer als K apitän vorsätzlich
bezeichnete Gebiet befischt, oder fahrlässig ohne gültige spezielle Fangerlaubnis nach
Artikel 6 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)
9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 während der angegebenen
Nr. 1627/94 des Rates vom 27. J uni 1994 zur Festlegung
S chonzeiten in den dort genannten Gebieten mit den
allgemeiner B estimmungen über die speziellen Fang-
dort genannten Fanggeräten Lachs oder M eerforellen
erlaubnisse (AB l. EG Nr. L 171 S . 7) Fische fängt, an B ord
fängt,
behält, umlädt oder anlandet.
10. entgegen Artikel 9 Abs. 2 beim Lachs- oder M eerforel-
lenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Fang-
geräte über die zugelassene Anzahl hinaus verwendet § 15
oder Ersatzfanggeräte über die zugelassene Anzahl Durchsetzung von Bestimmungen
hinaus an B ord mitführt, über Mindestangaben in Fanglizenzen
11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorsch oder P lattfisch
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fängt, um ihn zu anderen Zwecken als dem mensch-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
lichen Verzehr anzulanden,
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom
12. entgegen Artikel 10 Abs. 2 zum Fischfang explosive, 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaft-
giftige oder betäubende S ubstanzen benutzt, lichen Regelung über die M indestangaben in Fanglizenzen
(AB l. EG Nr. L 341 S . 93) verstößt, indem er als K apitän
13. entgegen Artikel 10 Abs. 3 verankertes oder treiben- vorsätzlich oder fahrlässig
des Fanggerät ohne die vorgeschriebene K enntlich-
machung einsetzt oder 1. entgegen Artikel 1 Abs. 3 die Lizenz nicht an B ord mit-
führt oder
14. entgegen Artikel 10 Abs. 4 in den dort bezeichneten
Gebieten nichteinheimische Arten aussetzt oder fängt 2. entgegen Artikel 1 Abs. 4 ohne gültige Fanglizenz
oder S tör fängt. Fische fängt, an B ord behält, umlädt oder anlandet.
1360 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
§ 16 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
führt,
gegenüber färöischen Fischereifahrzeugen
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder rechtzeitig übermittelt,
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 48/98 des Rates vom
19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge mitführt oder
unter färöischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 62) 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder
verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
anbringt.
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise § 19
führt,
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich- gegenüber litauischen Fischereifahrzeugen
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt, Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord Verbot der Verordnung (EG) Nr. 56/98 des Rates vom
mitführt, 19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge
-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unter der Flagge Litauens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 95)
anbringt, verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen Artikel 4 Nr. 1 gezielt Hering fängt oder 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
6. entgegen Artikel 4 Nr. 2 ein S chleppnetz oder eine führt,
Ringwade in dem dort genannten Gebiet zu der dort
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
angegebenen S perrzeit verwendet.
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
§ 17 3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen mitführt oder
gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder anbringt.
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 54/98 des Rates vom § 20
19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen
unter lettischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 86) ver- gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen
stößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Verbot der Verordnung (EG) Nr. 46/98 des Rates vom
führt, 19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich- unter der Flagge Norwegens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 50)
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
rechtzeitig übermittelt,
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mitführt oder führt,
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-
-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
anbringt. rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord
§ 18 mitführt,
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen 4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder
gegenüber estnischen Fischereifahrzeugen -ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
anbringt,
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee-
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder 5. entgegen Artikel 4 B lauleng, Leng oder Lumb mit einer
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/98 des Rates vom anderen als der dort bezeichneten Fangmethode in
19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und den dort bezeichneten Gebieten fischt oder
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge 6. entgegen Artikel 5 ein S chleppnetz oder eine Ring-
unter estnischer Flagge (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 77) ver- wade in dem dort genannten Gebiet zu der dort ange-
stößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig gebenen S perrzeit verwendet.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1361
§ 21 Verbot der Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom
Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen 4. M ärz 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnah-
gegenüber polnischen Fischereifahrzeugen men für die Fischerei in der Ostsee, den B elten und dem
Øresund (AB l. EG Nr. L 59 S . 1) verstößt, indem er als
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Dorschfang aus den
Verbot der Verordnung (EG) Nr. 58/98 des Rates vom
dort genannten Gebieten umlädt oder übernimmt oder
19. Dezember 1997 über M aßnahmen zur Erhaltung und
Bewirtschaftung der Fischbestände für Fischereifahrzeuge 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 eine Fangmenge anlandet
unter der Flagge P olens (1998) (AB l. EG Nr. L 12 S . 104) oder umlädt.
verstößt, indem er als K apitän vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 ein Fischereilogbuch nicht, § 23
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Zuständigkeit
führt,
2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich- S oweit die Ausführung des S eefischereigesetzes B un-
tig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die
rechtzeitig übermittelt, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 9 S eefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg der
3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 ein Dokument nicht an B ord B undesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-
mitführt oder tragen.
4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 K ennbuchstaben oder
-ziffern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise § 24
anbringt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Durchsetzung am Tage nach der Verkündung in K raft. Gleichzeitig tritt
bestimmter Überwachungsmaßnahmen die S eefischerei-B ußgeldverordnung vom 18. April 1994
für die Fischerei in der Ostsee, (B GB l. I S . 831), zuletzt geändert durch die Verordnung
den Belten und dem Øresund vom 8. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2449), außer K raft.
Ordnungswidrig im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des S ee- (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Abs. 2 am 1. J uli 1998 in K raft.
B onn, den 16. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1362 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Siebte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrags und
von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(Siebte KOV-Anpassungsverordnung 1998 – 7. KOV-AnpV 1998)
Vom 17. J uni 1998
Auf Grund des § 56, des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 um 50 und 60 vom Hundert
S atz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des B undes- um 43 Deutsche M ark,
versorgungsgesetzes in der Fassung der B ekanntma- um 70 und 80 vom Hundert
chung vom 22. J anuar 1982 (B GB l. I S . 21), von denen § 56 um 54 Deutsche M ark,
zuletzt durch Artikel 9 Nr. 15 B uchstabe a und b des
Gesetzes vom 26. M ai 1994 (B GB l. I S . 1014) geändert um 90 vom Hundert und
und § 41 Abs. 3 S atz 4 und § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 bei Erwerbsunfähigkeit um 68 Deutsche M ark.“
Nr. 29 B uchstabe b und Nr. 31 B uchstabe b des Gesetzes b) Absatz 5 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
vom 23. M ärz 1990 (B GB l. I S . 582) neu gefaßt worden
„Erwerbsunfähige B eschädigte, die durch die
sind, verordnet die B undesregierung:
anerkannten S chädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche S chwerstbeschädigtenzulage, die in
Artikel 1 folgenden S tufen gewährt wird:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes S tufe I 129 Deutsche M ark,
Das B undesversorgungsgesetz in der Fassung der S tufe II 267 Deutsche M ark,
B ekanntmachung vom 22. J anuar 1982 (B GB l. I S . 21),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. April S tufe III 403 Deutsche M ark,
1998 (B GB l. I S . 688), wird wie folgt geändert: S tufe IV 537 Deutsche M ark,
S tufe V 669 Deutsche M ark,
1. In § 14 wird die Zahl „257“ durch die Zahl „258“ er- S tufe VI 807 Deutsche M ark.“
setzt.
4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 15 S atz 2 wird die Zahl „3,223“ durch die Zahl
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
„3,230“ ersetzt.
einer M inderung der Erwerbsfähigkeit
3. § 31 wird wie folgt geändert: um 50 oder 60 vom Hundert 694 Deutsche M ark,“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: um 70 oder 80 vom Hundert 840 Deutsche M ark,“
„(1) B eschädigte erhalten eine monatliche Grund- um 90 vom Hundert 1 007 Deutsche M ark,“
rente bei einer M inderung der Erwerbsfähigkeit bei Erwerbsunfähigkeit 1 134 Deutsche M ark.“
um 30 vom Hundert von 217 Deutsche M ark,
5. In § 33 Abs. 1 S atz 2 B uchstabe a wird die Zahl
um 40 vom Hundert von 293 Deutsche M ark,
„45 156“ durch die Zahl „45 698“ ersetzt.
um 50 vom Hundert von 397 Deutsche M ark,
um 60 vom Hundert von 500 Deutsche M ark, 6. In § 35 werden in Absatz 1 S atz 1 die Zahl „478“ durch
die Zahl „479“ und in S atz 4 die Angabe „815, 1 155,
um 70 vom Hundert von 694 Deutsche M ark,
1 488, 1 930 oder 2 377 Deutsche M ark“ durch die
um 80 vom Hundert von 840 Deutsche M ark, Angabe „817, 1 158, 1 491, 1 934 oder 2 382 Deut-
um 90 vom Hundert von 1 007 Deutsche M ark, sche M ark“ ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit von 1 134 Deutsche M ark. 7. In § 36 werden in Absatz 1 S atz 2 die Zahl „2 727“
Die Grundrente erhöht sich für S chwerbeschädig- durch die Zahl „2 733“ und die Zahl „1 366“ durch die
te, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Zahl „1 369“ sowie in Absatz 3 die Zahl „2 727“ durch
einer M inderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl „2 733“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1363
8. In § 40 wird die Zahl „677“ durch die Zahl „679“ 13. In § 53 S atz 2 werden die Zahl „2 727“ durch die Zahl
ersetzt. „2 733“ und die Zahl „1 366“ durch die Zahl „1 369“
ersetzt.
9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „748“ durch die Zahl „750“
ersetzt. Artikel 2
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
10. In § 46 wird die Zahl „357“ durch die Zahl „358“
ersetzt. In § 3 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der
Fassung der B ekanntmachung vom 1. J uli 1975 (B GB l. I
11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „334“ durch die Zahl S . 1769), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
„335“ und die Zahl „467“ durch die Zahl „468“ ersetzt. 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998) geändert worden ist,
wird folgender S atz angefügt:
12. § 51 wird wie folgt geändert: „B ei der B ewertung sonstiger S achbezüge ist § 6 Abs. 3
a) In Absatz 1 werden die Zahl „917“ durch die Zahl der S achbezugsverordnung nicht anzuwenden.“
„919“ und die Zahl „640“ durch die Zahl „641“
ersetzt.
Artikel 3
b) In Absatz 3 werden die Zahl „519“ durch die Zahl
Inkrafttreten
„520“ und die Zahl „378“ durch die Zahl „379“
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 17. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
1364 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Verordnung
zur Einführung und Änderung von Vordrucken für gerichtliche Verfahren
Vom 19. J uni 1998
Auf Grund des § 659 Abs. 1 und des § 703c Abs. 1 der der Aufschrift „Abschrift für Antragsteller/in“ und das dritte
Zivilprozeßordnung, von denen § 659 durch Artikel 3 Nr. 9 mit der Aufschrift „Abschrift für Antragsgegner/in“ zu ver-
des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 666) eingefügt sehen.
worden ist und § 703c durch Artikel 1 Nr. 95 des Gesetzes
(3) Die Vordrucke können, soweit sie von den in § 212a
vom 3. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3281) eingefügt und
der Zivilprozeßordnung bezeichneten P ersonen oder S tel-
durch Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 17. Dezember
len verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen
1990 (B GB l. I S . 2847) geändert worden ist, in Verbindung
Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Aus-
mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I
drucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in
S . 1325) und Artikel 15 des Gesetzes vom 9. J uni 1998
einer K urzbezeichnung die Fundstelle des Vordrucks im
(B GB l. I S . 1242) verordnet das B undesministerium der
B undesgesetzblatt angegeben sein.
J ustiz:
Artikel 1 §3
Verordnung zur Einführung Zulässige Abweichungen
von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1
über den Unterhalt minderjähriger Kinder und 2 bestimmten Vordrucken sind zulässig:
(Kindesunterhalt-Vordruckverordnung – KindUVV)
1. B erichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvor-
§1 schriften beruhen;
Vordrucke 2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es,
ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das
(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerich-
Unterhalts für ein minderjähriges K ind werden eingeführt ten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbei-
1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf ten, für die B earbeitung technische Entwicklungen
Festsetzung des Unterhalts nach den § § 645, 646 der nutzbar zu machen oder vorhandene technische Ein-
Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimm- richtungen weiter zu nutzen;
te M erkblatt, 3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen
2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Erhebung Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger
von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unter- oder mehr als drei K inder geltend gemacht wird oder
halts nach § 648 der Zivilprozeßordnung. aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere An-
gaben notwendig sind.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt
1. für Zeiträume, für die das K ind Hilfe nach dem B undes-
§4
sozialhilfegesetz, Leistungen nach dem Unterhalts-
vorschußgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2, 3 Übergangsvorschrift
des B ürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem S oweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Vor-
Träger der S ozialhilfe, dem Land oder dem Dritten aus drucken zur B ezeichnung der Höhe des Unterhalts für
übergegangenem Recht oder einen Zeitraum vor dem 1. J uli 1998 auf die Regelbeträge
2. nach § 91 Abs. 3 S atz 2 des B undessozialhilfegesetzes B ezug genommen wird, bezeichnet die B ezugnahme den
oder nach § 7 Abs. 4 S atz 1 des Unterhaltsvorschuß- Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des
gesetzes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998) ge-
änderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. J uni 1970
verlangt wird. (B GB l. I S . 1010), der Verordnung zur Festsetzung des
Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
§2 genannten Gebiet vom 25. S eptember 1995 (B GB l. I
Ausführung der Vordrucke S . 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des
Einführungsgesetzes zum B ürgerlichen Gesetzbuche er-
(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag lassenen Rechtsverordnungen.
auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen
S tückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der
insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift Artikel 2
des Antrags mit einem Vordruck der M itteilung des
Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. Änderung der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren
(2) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vor-
drucksatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden In die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. J uni
S tücken des Vordrucks besteht. Das erste S tück ist mit 1998 (B GB l. I S . 1242) geänderte Verordnung zur Einfüh-
der Aufschrift „Erstschrift für das Gericht“, das zweite mit rung von Vordrucken für das M ahnverfahren vom
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1365
6. M ai 1977 (B GB l. I S . 693) wird nach § 1 folgender § 1a pel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschrif-
eingefügt: tenfensters den Vermerk enthalten: „Die Angaben zum
Inhalt des M ahnbescheids auf diesem von mir unter-
„§ 1a
schriebenen B latt stimmen mit denen auf B latt 2 und 3
B eschriftung mittels S chreibprogramm überein“. In dem mit dem Antrag auf Erlaß des M ahnbe-
(1) Die in § 212a der Zivilprozeßordnung bezeichneten scheids einzureichenden B latt 3 entfallen in der Zustel-
P ersonen und S tellen können den in Anlage 1 bestimmten lungsnachricht der letzte S atz und der Vordruck auf der
Vordruck in einem aus B latt 1 bis 3 bestehenden Teil des Rückseite. Das für den Antrag auf Erlaß des Voll-
Vordrucks für den Antrag auf Erlaß des M ahnbescheids streckungsbescheids verwendete B latt 3 soll ohne die
und in einem aus B latt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vor- Zustellungsnachricht ausgeführt werden und muß in dem
drucks für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungs- freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel
bescheids in einer Ausführung verwenden, in der die B lät- des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriften-
ter jeweils einzeln mit Hilfe eines S chreibprogramms fensters den Vermerk enthalten: „Die Angaben in dem mir
beschriftet werden. Das P rogramm muß vom Gericht als Zustellungsnachricht übermittelten B latt 3
sind auf das hier von mir unterschiebene B latt vollständig
1. die Übereinstimmung der von B latt 1 auf B latt 2 bis 5 und richtig übertragen worden. Die Angaben zum Inhalt
und der von B latt 3 auf B latt 4 und 5 zu übertragenden des Vollstreckungsbescheids auf diesem B latt stimmen
Angaben gewährleisten, mit denen auf B latt 4 und 5 überein.“
2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter (3) Die B lätter sollen mit einem Durchschreibemittel
zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein versehen sein, das auch bei handschriftlicher B earbeitung
und durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften
3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem gewährleistet; § 1 Abs. 2 S atz 5 gilt entsprechend.
mit dem Antrag auf Erlaß des M ahnbescheids einzu- (4) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende M ängel
reichenden B latt 3 und auf B latt 4 auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
vorsehen. auszusetzen, bis die Ursache behoben ist.“
(2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller
und die B ezeichnung des für die B eschriftung verwende- Artikel 3
ten P rogramms müssen mindestens auf B latt 1 und dem
für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids ver- Inkrafttreten
wendeten B latt 3 erkennbar gemacht sein. B latt 1 muß in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstem- in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 19. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1366 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
Anlage 1
An das
� Amtsgericht– Familiengericht
P lz, Ort
Raum für Geschäftsnummer des Gerichts
� Antragsgegner/in
Antrag auf Festsetzung von Unterhalt – Bitte beachten Sie die Hinweise in dem Merkblatt zu diesem Vordruck –
Antragsteller/in in eigenem als gesetzl.
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des K indes beantragt Namen Vertreter/in
� �
� E
Vorname, Name, P lz, Wohnort des minderjährigen K indes geboren am
� 1
2
3
B eistand/P rozeßbevollmächtigte/r
�
Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen:
� Vorname des K indes
Unterhalt gemäß den Alters- Unterhalt abweichend von den Alters- festzusetzen in Prozent des Die kindbezogenen Leistungen
stufen der RegelbetragVO stufen der RegelbetragVO derzeitigen Regelbetrages (z. B. Kindergeld) betragen
beginnend ab beginnend ab DM mtl. ab DM mtl.
1
der . Altersstufe
in Höhe von ab DM mtl. ab DM mtl.
, Prozent der . Altersstufe
ab DM mtl. ab DM mtl.
der Regelbeträge
der . Altersstufe
beginnend ab beginnend ab DM mtl. ab DM mtl.
2
der . Altersstufe
in Höhe von ab DM mtl. ab DM mtl.
, Prozent der . Altersstufe
ab DM mtl. ab DM mtl.
der Regelbeträge
der . Altersstufe
beginnend ab beginnend ab DM mtl. ab DM mtl.
3
der . Altersstufe
in Höhe von ab DM mtl. ab DM mtl.
, Prozent der . Altersstufe
ab DM mtl. ab DM mtl.
der Regelbeträge
der . Altersstufe
� Die Voraussetzungen, unter denen Unterhalt für die Ver- Auf die Rückstände sind seit dem DM für K ind � 1 DM für K ind �2 DM für K ind �3
gangenheit verlangt werden kann, liegen seit dem vorste- unter „beginnend ab“ bezeichneten
hend unter „ beginnend ab“ angegebenen Zeitpunkt vor. Zeitpunkt bis heute gezahlt �
andere P erson (B ezeichnung)
� Die kindbezogenen die M utter der Vater
Leistungen (z. B . K indergeld) erhält:
� Für das Verfahren wird Prozeßkostenhilfe beantragt. Es wird beantragt, die von dem/der Antragsgegner/in DM
Eine Erklärung zu den Voraussetzungen ihrer Bewilligung ist beigefügt. an den/die Antragsteller/in zu erstattenden Kosten festzusetzen auf:
� Zwischen K ind � 1 � 2 � 3 und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-K ind-Verhältnis.
K ind � 1 � 2 � 3 lebt mit dem auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt und hat für Zeiträume, für die
der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem B undessozialhilfe- oder dem Unterhaltsvorschußgesetz noch Unterhalt von
einer verwandten oder dritten P erson im S inne des § 1607 Abs. 2, 3 B GB erhalten.
Ü ber den U nterhaltsanspruch hat bisher weder ein G ericht entschieden noch ist über ihn ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein
Vollstreckungstitel errichtet worden.
Ort, Datum Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./P rozeßbevollm. Aufgenommen von (Dienststelle, Name, Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1367
zu Anlage 1
Merkblatt
zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein
minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren
Allgemeine Hinweise
Worum geht es in dem vereinfachten Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren gibt dem minderjährigen K ind getrenntlebender – verheirateter oder nicht-
verheirateter – Eltern die M öglichkeit, über seinen Unterhaltsanspruch gegen den mit ihm nicht zusammen-
lebenden Elternteil rasch und kostengünstig einen Vollstreckungstitel zu erwirken.
Wo und wie ist die Festsetzung des Unterhalts zu beantragen?
Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen B ezirk das K ind
wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Antragsvordrucke sind beim J ugendamt oder bei jedem Amtsgericht erhältlich, die Ihnen auch beim Aus-
füllen des Vordrucks behilflich sind.
Um zu klären, ob und mit welchem Ziel das vereinfachte Verfahren in Ihrem Fall geeignet ist, sollten S ie sich
an einen Angehörigen der rechtsberatenden B erufe (z. B . R echtsanwältin, R echtsanwalt) oder an das
J ugendamt wenden, dessen gesetzliche Aufgabe es unter anderem ist, alleinerziehende M ütter oder Väter
bei der G eltendmachung von U nterhaltsansprüchen für das K ind kostenfrei zu beraten und zu unter-
stützen. Außerdem besteht die M öglichkeit einer kostenfreien oder doch wesentlich verbilligten Rechts-
beratung nach dem B eratungshilfegesetz, über die S ie sich gegebenenfalls bei Ihrem Amtsgericht oder
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erkundigen sollten.
Was geschieht in dem vereinfachten Verfahren?
In dem Verfahren setzt das G ericht den U nterhalt auf Antrag des K indes oder des Elternteils, der den
Unterhalt für das K ind geltend macht, in einem B eschluß fest. Aus dem B eschluß kann wie aus einem Urteil
die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird.
Das K ind oder der Elternteil, der die F estsetzung des U nterhalts für das K ind beantragt, wird in dem
Verfahren als Antragsteller bzw. Antragstellerin bezeichnet, der auf U nterhaltszahlung in Anspruch
genommene Elternteil, je nachdem ob dies der Vater oder die M utter ist, als Antragsgegner oder Antrags-
gegnerin.
In welcher Höhe kann die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren
beantragt werden?
Nach dem B ürgerlichen G esetzbuch hat ein K ind Anspruch auf angemessenen, seiner Lebensstellung
entsprechenden U nterhalt. Der U nterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf des K indes einschließlich
der K osten einer angemessenen Vorbildung zu einem B eruf. Die Höhe des Unterhalts, den das K ind ver-
langen kann, hängt davon ab, wie hoch das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen
des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist.
Das K ind kann den U nterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden M onatsbetrag oder veränderlich
in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung
verlangen.
Die Festlegung des Unterhalts als Vomhundertsatz der Regelbeträge hat den Vorteil, daß dem K ind wegen
des höheren Lebensbedarfs, den es mit dem Heranwachsen ab Erreichen bestimmter Altersstufen hat,
oder wegen der allgemeinen Einkommensentwicklung künftige K lagen auf Abänderung des U nterhalts
weitgehend erspart werden.
Die Regelbeträge sind in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des K indes gestaffelt, und zwar für
die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur
Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an
(dritte Altersstufe). S ie verändern sich erstmals zum 1. J uli 1999 und danach zum 1. J uli jeden zweiten
J ahres entsprechend der Nettolohnentwicklung gemäß einer gesetzlichen B erechnungsformel. Für K inder,
die in den neuen B undesländern leben, gelten bis auf weiteres noch niedrigere Regelbeträge als für K inder
in den alten Ländern. B is zum 30. J uni 1999 betragen die Regelbeträge:
1. Altersstufe, DM 2. Altersstufe, DM 3. Altersstufe, DM
alte Länder 349 424 502
(§ 1 RegelbetragVO)
neue Länder 314 380 451
(§ 2 RegelbetragVO)
1368 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
–2–
Die Regelbeträge bezeichnen nicht den zum Unterhalt des K indes bei einfacher Lebenshaltung erforder-
lichen B edarf. Damit der im R egelfall notwendige B edarf stets im vereinfachten Verfahren festgesetzt
werden kann, ist die G renze, bis zu der es statthaft ist, auf das Eineinhalbfache (150 % ) der Regel-
beträge festgelegt worden.
Kann der als Antragsgegner in Anspruch genommene Elternteil Einwendungen
erheben?
G egen die Festsetzung des U nterhalts in der für das K ind beantragten Höhe kann der in Anspruch ge-
nommene Elternteil Einwendungen nur erheben, wenn er bestimmte Auflagen erfüllt. Das gilt insbesondere
für den wichtigsten der möglichen Einwände, den Einwand, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen
Unterhalts nicht oder nicht in der beantragten Höhe aufbringen zu können oder dazu nicht verpflichtet zu
sein. Diesen Einwand läßt das Gericht nur zu, d. h. es setzt den Unterhalt nur dann nicht in der für das K ind
beantragten Höhe fest, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil
1. nach einem dafür eingeführten Vordruck ordnungsgemäß Auskunft über seine für die B emessung der
Unterhaltshöhe bedeutsamen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt,
2. B elege (z. B . Lohnabrechnung des Arbeitgebers, Einkommenssteuerbescheid) über seine Einkünfte
vorlegt und
3. eine Erklärung darüber abgibt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist.
K ommt er diesen gesetzlichen Auflagen nicht rechtzeitig in allen P unkten nach, läßt das Gericht den Ein-
wand unberücksichtigt und setzt den Unterhalt in der für das K ind verlangten Höhe fest.
Werden die genannten Auflagen erfüllt, teilt das Gericht die erteilte Auskunft und die vorgelegten B elege
dem anderen Elternteil bzw. der P erson oder S telle mit, die das K ind in dem Verfahren vertritt. Auf Antrag
setzt es den U nterhalt für das K ind – gerichtskostenfrei – in der Höhe fest, in der sich der in Anspruch
genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat. Die Nichterhebung einer G erichtsgebühr soll es den
P arteien erleichtern, die K osten einer Rechtsberatung zu bestreiten.
Die das K ind beratende P erson oder S telle wird durch die ordnungsgemäß erteilte Auskunft über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorgelegten B elege über die Einkünfte in die Lage
versetzt zu beurteilen, auf welchen B etrag der Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des unter-
haltsverpflichteten Elternteils zu bemessen ist oder welche weitere Auskunft von diesem dazu eingeholt
werden muß.
Ergibt die B eratung, daß eine weitere Auskunft nötig ist oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als
der, der nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann der weitergehende Anspruch des
K indes im streitigen Verfahren vor dem Familiengericht verfolgt werden. Ein solches ist mit K osten verbun-
den, die im Einzelfall das für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des unterhalts-
verpflichteten Elternteils mindern können. B evor das streitige Verfahren beantragt wird, empfiehlt es sich
daher in der Regel, dem unterhaltsverpflichteten Elternteil zunächst G elegenheit zu geben, die erforder-
liche weitere Auskunft freiwillig zu erteilen bzw. sich in einer vom J ugendamt oder Amtsgericht kostenfrei
aufgenommenen Urkunde freiwillig zur Zahlung des höheren Unterhalts zu verpflichten.
Wird das Kind durch die Wahl des vereinfachten Verfahrens gebunden?
Das K ind kann zwischen dem vereinfachten Verfahren und der Erhebung einer Unterhaltsklage, über die
das Familiengericht durch Urteil entscheidet, frei wählen. Es wird durch die Festsetzung des Unterhalts im
vereinfachten Verfahren nicht gebunden und nicht daran gehindert, später mit einer K lage einen Anspruch
auf höheren U nterhalt geltend zu machen, auch wenn sich die für die B emessung des U nterhalts maß-
gebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben.
Was ist zu beachten?
B evor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht ein-
gereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich G elegenheit gegeben werden,
sich in einer U rkunde, die das J ugendamt oder das Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des
Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem K ind oder dem
Elternteil, der das Verfahren für das K ind betreibt, die K osten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in
Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlaß gegeben zu haben, und sich
sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Ausfüllhinweise
� Der Festsetzungsantrag ist an das Amtsgericht-Familiengericht zu richten, in dessen B ezirk das K ind oder
der Elternteil, in dessen Obhut sich das K ind befindet, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Einzutragen sind hier P ostleitzahl und Ort dieses Gerichts.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1369
–3–
� In diesem Feld den auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Elternteil bitte in der Form der P ost-
anschrift mit Vornamen, Namen und Anschrift bezeichnen.
� In der mit E bezeichneten Zeile bitte mit Vornamen, Namen und Anschrift den Elternteil bezeichnen, der
die Festsetzung des U nterhalts für das K ind in eigenem Namen oder als dessen gesetzliche Vertreterin
oder gesetzlicher Vertreter beantragt. S olange verheiratete Eltern getrennt leben oder eine Ehesache
(z. B . S cheidungsverfahren) zwischen ihnen anhängig ist, kann ein Elternteil U nterhaltsansprüche des
K indes gegen den anderen Elternteil nur in eigenem Namen geltend machen. In diesem Fall ist das erste
K ästchen am Ende der Zeile anzukreuzen, in allen anderen Fällen das zweite.
� B itte das K ind, für das die Festsetzung des Unterhalts beantragt wird, jeweils mit Vornamen, Namen, P ost-
leitzahl, Wohnort und Geburtsdatum bezeichnen; beim Wohnort B erlin bitte zusätzlich den Wohnbezirk des
K indes angeben. Wird die Festsetzung für mehr als drei K inder beantragt, können S ie ein zweites Vor-
druckblatt verwenden, in dem S ie die Nummern in den K ästchen am linken Rand entsprechend ändern.
� Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn das K ind vom J ugendamt als B eistand vertreten wird oder für das
vereinfachte Verfahren P rozeßvollmacht (z. B . einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) erteilt ist.
� In diesem Abschnitt des Vordrucks ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der
Unterhalt für das Kind festgesetzt werden soll und in welcher Höhe kindbezogene Leistungen (z. B. Kinder-
geld) für das K ind gezahlt werden. B ei der Angabe des B eginns der Unterhaltszahlung und der Höhe des
Unterhalts sollten S ie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen P erson oder S telle beraten lassen.
Wenn S ie in dem mit „beginnend ab“ überschriebenen Datumsfeld einen zurückliegenden Zeitpunkt
angeben, d. h. Unterhalt für die Vergangenheit verlangen, beachten S ie bitte auch den Hinweis zu �.
F ür das in der ersten S palte mit dem Vornamen zu bezeichnende K ind kann die Höhe des verlangten
Unterhalts entweder in der mit „Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO“ überschriebenen
Spalte oder in der mit „Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO“ überschriebenen
angegeben werden.
Wird Unterhalt gemäß den Altersstufen der RegelbetragVO (zweite S palte) gewählt, so wird seine Höhe in
einem Vomhundertsatz des jeweiligen für das K ind einschlägigen Regelbetrages festgesetzt. Der Unterhalt
ändert sich dann immer, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt werden und wenn
das K ind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Hierzu brauchen S ie in der S palte nur das Datum des
B eginns der Unterhaltszahlung und den Vomhundertsatz der Regelbeträge anzugeben.
U nterhalt abweichend von den Altersstufen der R egelbetragVO (dritte S palte) kann in zwei Varianten
geltend gemacht werden:
• Zum einen kann die Festsetzung eines unveränderlichen M onatsbetrags beantragt werden. In diesem
Fall ist in das K ästchen für die Angabe der Altersstufe eine Null einzutragen. Eine Anpassung des Unter-
halts findet dann nicht statt. Diese Variante kommt insbesondere in B etracht, wenn Unterhalt für einen
zurückliegenden Zeitraum begehrt wird. Es können auch für verschiedene Zeiträume unterschiedliche
U nterhaltsbeträge geltend gemacht werden, z. B . wenn sich die Einkommensverhältnisse des U nter-
haltspflichtigen im zurückliegenden Zeitraum verändert haben und für diesen deshalb U nterhalt in
unterschiedlicher Höhe geschuldet wird.
• Zum anderen kann der Unterhalt als Vomhundertsatz eines bestimmten Regelbetrages festgesetzt wer-
den. Der Unterhalt ändert sich dann nur, wenn die Regelbeträge an die Nettolohnentwicklung angepaßt
werden, nicht aber, wenn das K ind die nächsthöhere Altersstufe erreicht. Auf welchen Vomhundertsatz
des Regelbetrages der U nterhalt nach dem in der S palte anzugebenden M onatsbetrag festzusetzen ist,
berechnet das G ericht. Wenn S ie dazu das K ästchen für die Angabe der Altersstufe nicht ausgefüllt
haben, berechnet das G ericht den Vomhundertsatz von dem R egelbetrag der Altersstufe, die dem
angegebenen Zeitraum am ehesten zuzuordnen ist.
Für einen Zeitraum darf immer nur eine der S palten ausgefüllt werden. M öglich ist aber, für verschiedene
Zeiträume verschiedene S palten zu wählen. Insbesondere kann Unterhalt für die Vergangenheit mit dem
M onatsbetrag in der dritten S palte (U nterhalt abweichend von den Altersstufen der R egelbetragVO ),
U nterhalt für die Zukunft in der zweiten S palte (U nterhalt gemäß den Altersstufen der R egelbetragVO )
angegeben werden.
B eachten S ie bitte bei der Angabe, daß der Unterhalt im vereinfachten Verfahren nur bis zur Höhe des Ein-
einhalbfachen der R egelbeträge festgesetzt werden kann. Das G ericht muß den Antrag als unzulässig
zurückweisen, wenn beantragt wird, den U nterhalt auf einen höheren B etrag als 150 P rozent der Regel-
beträge festzusetzen. Nach den bis zum 30. J uni 1999 geltenden Regelbeträgen beträgt der Höchstbetrag,
bis zu dem der U nterhalt – vor Anrechnung der kindbezogenen Leistungen – im vereinfachten Verfahren
festgesetzt werden kann:
1. Altersstufe, DM 2. Altersstufe, DM 3. Altersstufe, DM
alte Länder 524 636 753
neue Länder 471 570 677
1370 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
–4–
Auf die Einhaltung dieser Höchstbeträge ist besonders zu achten, wenn die Festsetzung nicht gemäß den
Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, sondern für von diesen abweichende Zeiträume beantragt wird.
Die in diesem Fall in dem B etragsfeld „DM mtl.“ anzugebende Höhe des U nterhalts darf den nach dem
Alter des K indes maßgebenden Höchstbetrag während des in dem zugehörigen Datumsfeld bezeichneten
Zeitraums nicht übersteigen.
B esonders zu beachten ist, daß der tatsächlich geschuldete Unterhalt nicht selten hinter den Höchstbe-
trägen zurückbleibt. Um nachteilige K ostenfolgen zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich zunächst K larheit
über den ungefähr geschuldeten Unterhalt zu verschaffen. Diesen bemißt die Rechtsprechung regelmäßig
auf der Grundlage von Unterhaltstabellen nach dem verfügbaren Einkommen des Verpflichteten. Über die
in Ihrem Gerichtsbezirk verwandte Unterhaltstabelle informiert S ie u. a. auch das J ugendamt.
In der letzten S palte des Abschnitts ist von dem Zeitpunkt an, ab dem der Unterhalt festgesetzt werden
soll, anzugeben, in welcher H öhe für das K ind Kindergeld oder andere kindbezogene Leistungen
(z. B . K inderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, im Ausland gezahlte, dem K indergeld
vergleichbare Leistungen; nicht: Familienzuschlag der B eamtenbesoldung) gewährt werden. Wird für das
K ind ein höheres K indergeld gezahlt, weil sich in der Obhut des betreuenden Elternteils ein nicht gemein-
schaftliches K ind befindet, geben S ie dies bitte auf einem beizufügenden B latt an.
� U nterhalt für die Vergangenheit kann von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der unterhalts-
verpflichtete Elternteil zum Zwecke der G eltendmachung des U nterhaltsanspruchs aufgefordert worden
ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, oder zu dem er in Verzug gekommen ist.
Der Unterhalt kann in diesen Fällen ab dem Ersten des M onats verlangt werden, in dem der Elternteil auf-
gefordert worden oder in Verzug gekommen ist, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in diesem
M onat bereits bestanden hat. Unabhängig davon kann der Unterhalt für einen zurückliegenden Zeitraum
verlangt werden, in dem das K ind aus rechtlichen oder aus tatsächlichen, in den Verantwortungsbereich
des unterhaltsverpflichteten Elternteils fallenden G ründen an der G eltendmachung des U nterhalts-
anspruchs gehindert war.
Wenn S ie nicht sicher sind, von welchem Zeitpunkt ab S ie den Unterhalt für das K ind verlangen können,
sollten S ie sich von einer zur Rechtsberatung zugelassenen P erson oder S telle beraten lassen.
� Geben S ie in dieser Zeile bitte an, wer das K indergeld oder die sonstigen kindbezogenen Leistungen erhält.
� In der beizufügenden Erklärung sind Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
K indes und der Eltern zu machen. Näheres teilt Ihnen das J ugendamt oder das Amtsgericht mit, die Ihnen
beim Ausfüllen des Antrags behilflich sind.
Eine Festsetzung der K osten findet im vereinfachten Verfahren nicht statt, wenn der in Anspruch genom-
mene Elternteil zulässige Einwendungen erhebt, über die auf Antrag das streitige Verfahren durchgeführt
wird. Über die K osten wird in diesem Fall in dem das streitige Verfahren beendenden Urteil entschieden.
� M it der Unterzeichnung des Antrags geben S ie an, daß die in diesem Abschnitt vorgedruckten Erklärungen
der Wahrheit entsprechen.
Ist der Unterhaltsanspruch für Zeiträume, für die das K ind Leistungen nach dem B undessozialhilfegesetz,
dem Unterhaltsvorschußgesetz oder von einem Dritten im S inne des § 1607 Abs. 2, 3 B GB erhalten hat,
auf das K ind zur Geltendmachung im vereinfachten Verfahren zurückübertragen worden, fügen S ie bitte im
zweiten Absatz der Erklärung nach dem Wort „erhalten.“ an: „Anspruch auf K ind zurückübertragen“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1371
Anlage 2
� Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): �
Geschäftsnummer des Gerichts
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben
Erstschrift für . . . / Abschrift für . . .
• Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für
An das das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Vordrucks und das
Amtsgericht–Familiengericht Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und
unterschrieben zurück.
• Bitte numerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt,
Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige
Nummer in das dafür im Vordruck vorgesehene Kästchen ein.
P lz, Ort • Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Vordrucks von allen
Anlagen eine Kopie für Antragsteller/in bei.
Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Gegen die im vereinfachten Verfahren von in eigenem als gesetzl.
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des K indes beantragt Namen Vertreter/in
� �
E
Vorname, Name, P lz, Wohnort des minderjährigen K indes geboren am
1
2
3
B eistand/P rozeßbevollmächtigte/r
beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand:
Das vereinfachte Ver- Der Unterhalt kann erst Der Zeitraum/Die Höhe Kindbezogene Leistun- Ich habe zu dem Verfahren
fahren ist nicht zulässig. verlangt werden ab: des Unterhalts ist dem gen (z. B. Kindergeld) keinen Anlaß gegeben und
A B C Antrag entsprechend D sind wie von mir auf E verpflichte mich hiermit zur
Datum richtig wie von mir auf dem beigefügten Blatt Unterhaltszahlung gemäß
dem beigefügten Blatt angegeben anzurechnen. dem Antrag.
angegeben festzusetzen.
Anlage
B itte auf einem beizufügenden B latt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der B eweismittel genau darstellen. B estimmt Nr.
anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab
welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B . K indergeld) anzurechnen sind. B itte lassen S ie sich von einer zur Rechtsberatung zu-
gelassenen P erson oder S telle beraten, wenn S ie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist.
Seit dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ be-
Im Festsetzungsantrag ist der von mir in der Vergangenheit gezahlte zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt:
Unterhalt nicht richtig angegeben. DM für K ind �
1 DM für K ind �
2 DM für K ind �
3
F Soweit der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlende Unterhalt über den nebenste-
hend angegebenen Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen.
Ich kann den verlangten Unterhalt – bei Ich erhebe den nachstehend bezeichneten, nicht unter A bis G fallen- Anlage
gleichmäßiger Verwendung aller mir verfüg- Nr.
den Einwand.
G baren M ittel zu meinem und meiner K inder Un- H B ezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen, soweit P latz nicht
terhalt – ohne Gefährdung meines eigenen ausreicht, auf beizufügendem B latt:
Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe
zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet.
Wichtiger Hinweis
Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie
• die im zweiten Abschnitt dieses Vordrucks
erforderten Angaben über Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse machen,
die für die Bemessung des Unterhalts be-
deutsam sind, und
• Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und
• im dritten Abschnitt dieses Vordrucks er-
klären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung
bereit sind und daß Sie sich insoweit zur Er-
füllung des Unterhaltsanspruchs verpflich-
ten. Bei der Abgabe der Erklärung sollten Sie
sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen
Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann
das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn S ie im
und muß dann den Unterhalt wie beantragt dritten Abschnitt dieses Vordrucks erklären, inwieweit S ie zur Unterhaltszahlung bereit
festsetzen. sind und daß S ie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.
weiter auf S eite 2 �
1372 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
S eite 2
Zweiter Abschnitt: Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
– Nur auszufüllen, wenn Einwand G erhoben ist. –
Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen Familienstand
(l = ledig; vh = verheiratet;
Geburtsdatum Erlernter B eruf, Qualifikationen gtrl = getrenntlebend;
g = geschieden; wvh = wieder-
verheiratet; vw = verwitwet)
Ausgeübter B eruf/Erwerbstätigkeit; wenn nicht erwerbstätig, Angabe des Grundes und der Dauer � seit
Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt zu gewähren haben (K ind, Eltern, Ehegatte, geschiedener Ehegatte)
In Ihrem Haushalt lebende P ersonen (Vorname, Name) geboren am Familienverhältnis (z. B . S ohn) Hat die Person eigene Einnahmen?
Nein J a, DM mtl. netto
Nein J a, DM mtl. netto
Nein J a, DM mtl. netto
Monatsbetrag DM
Außerhalb Ihres Haushalts lebende Personen ohne Antragsteller/in (Vorname, Name, Anschrift) geboren am Familienverhältnis Ihrer Unterhaltszahlung
Hat die Person eigene Einnahmen?
Nein J a, DM mtl. netto
Nein J a, DM mtl. netto
Nein J a, DM mtl. netto
Wohnkosten Miete ohne Mietnebenkosten Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Auf den Gesamtbetrag zahlen Genaue Einzel- Anlage
�
Kosten bei DM mtl. Heizung DM mtl. DM mtl. ich DM mtl. andere Person DM mtl. aufstellung der
Größe des Raums, Miete oder Nr.
den Sie mit Ihren K osten beifügen,
Angehörigen zu dgl.
zu den Fremd-
Wohnzwecken mitteln Angabe
Kosten bei Belastung aus Fremdmitteln Nebenkosten einschl. Gesamtbetrag Auf den Gesamtbetrag zahlen
�
nutzen:
eigenge- Tilgung DM mtl. Zinsen DM mtl. Heizung DM mtl. DM mtl. ich DM mtl. andere Person DM mtl. der Gläubiger,
m2 Restlaufzeit und
nutztem
Wohnraum Restschuld
Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen
Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen.
In den zur Beantwortung beizufügenden Verzeichnissen sind alle Vermögensgegenstände (Aktiva) mit ihrem derzeitigen tatsächlichen Wert zu erfassen,
alle Verbindlichkeiten/Schulden (Passiva) in ihrer derzeitigen Höhe. Wenn diese Angaben mit zumutbarem Aufwand nur für einen zurückliegenden
Stichtag gemacht werden können, ist dies in dem Verzeichnis zu erläutern und dieser Tag im Kopf des Verzeichnisses zu vermerken. Jedoch darf der Stichtag
nicht weiter als ein Jahr zurückliegen.
In die Betragsfelder rechts ist jeweils die Summe der Einzelbeträge des betreffenden Verzeichnisses einzutragen.
1 Die Angaben zum Geschäfts-/Betriebsvermögen sind nach einem für Aktiva und Passiva einheitlichen Stichtag zu Stichtag Anlage
Sind Sie Inhaber, Nr.
Teilhaber eines machen, der in das Datumsfeld rechts einzutragen ist. Das Betragsfeld „ Wert meines Anteils“ ist nur bei Teilhaber-
Gewerbebetriebs schaft o. dgl. auszufüllen.
oder Unterneh- Beizufügen sind: Aktives Betriebsvermögen DM
mens, freiberuflich • besonderes Blatt, auf dem Gewerbebetrieb/Unternehmen/freiberuflicher Tätigkeitsbereich (z. B. Praxis, Kanzlei,
tätig oder beteiligt Notariat)/Gesellschaft/Partnerschaft zu bezeichnen ist m it: Nam e/Firm a; Rechtsform ; Sitz, Anschrift; Register-
an einer Partner- gericht, Register, Nummer; zuständigem Finanzamt, Steuernummer; Branche/Art/Gegenstand der gewerblichen/
unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit;
schaft, Gesell- Betriebsverbindlichkeiten DM
schaft? • geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem alle Gegenstände des Betriebsvermögens nach Art,
Menge, Größe, Nutzungsart, Grundstücke zusätzlich nach Lage, Grundbuchbezeichnung, mit ihrem tatsächlichen
Wert erfaßt sind; Schätzwerte sind zu erläutern;
• geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis aller Betriebsverbindlichkeiten; darin aufgeführte Rückstellun- Saldo DM
gen sind nach Zweck und betrieblicher Notwendigkeit zu erläutern;
• bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft auf besonderem Blatt zusätzlich: Zahl der Teilhaber/Partner/
Gesellschafter; genaue Bezeichnung Ihres Beteiligungsverhältnisses; Wert der von Ihnen eingebrachten Gegen-
stände (z. B. Kapitalbetrag, Grundstück). In das Betragsfeld rechts einzutragen ist der Verm ögenswert Ihrer Wert meines Anteils DM
Beteiligung am Stichtag; Schätzwert ist zu erläutern.
Nein J a Zu den folgenden Fragen sind nur die nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände bzw. Verbindlich-
keiten anzugeben.
2 Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an bebauten/unbebauten Grundstücken, Familienheim, Ferienhaus; grund- Verkehrswert DM
Haben Sie
Grundvermögen? stücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Erbbaurecht und Grundvermögen im Ausland:
• Beizufügen ist Blatt oder Verzeichnis, auf/in dem die Gegenstände nach Lage, Größe, Grundbuchbezeichnung,
Nein Ja Nutzungsart, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits-, Verkehrswert zu bezeichnen sind, bei Wohnraum auch Angabe,
inwieweit eigengenutzt.
3
Haben Sie Eigentum/Miteigentum/Eigentumsanteil an körperlichen Sachen jeder Art ohne die zu Frage 2 und 4 anzugeben- Verkehrswert DM
andere Sachwerte? den Werte:
• Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände nach Art, Typ,
Pkw-Baujahr, Anzahl, Menge, Nutzungszweck mit dem Verkehrswert ausweist.
Nein Ja Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des privaten Haushalts können darin mit ihrem Gesamtwert aufgeführt werden, so-
weit sie den Rahmen einer einfachen sparsamen Lebens- oder Haushaltsführung nicht übersteigen.
4 Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert DM
Haben Sie sonstige
Vermögenswerte instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außen-
(Geld, Guthaben, stände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte:
Wertpapiere usw.)? • Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollstän-
Nein Ja dig erfaßt nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten, Stück-
zahl, Kurswert/Kapitalwert/Forderungsbetrag, Verkehrswert.
weiter auf S eite 3 �
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1373
S eite 3
5 Gesamtbetrag der Anlage
Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflich- Nr.
tungen und ohne die Wohnkosten): Verbindlichkeiten,
verpflichtungen, Restschulden
Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig
• DM
auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufge-
Nein Ja nommener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld.
Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen
Sie müssen jede Frage der linken Spalte beantworten. Wenn eine Frage zu bejahen ist, sind die sie betreffenden Hinweise der mittleren Spalte zu befolgen.
In den Betragsfeldern der rechten Spalte sind für den in der Spalte angegebenen Zeitraum jeweils alle Einnahmen bzw. Ausgaben der betreffenden Art auszu-
weisen, die Einnahmen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder zweckgebunden sind. Einzutragen ist stets der Bruttobetrag der Einnahmen ohne Abzug
von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Steuern.
Soweit ein erforderlicher Beleg nicht beigefügt werden kann, ist auf einem beizufügenden Blatt der Grund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Angabe besonders zu versichern.
1 Anlage
Haben Sie Ein- Die Angaben sind für die letzten drei vollen zurückliegenden Geschäftsjahre zu machen. Die angegebenen Einnahmen/Aus- Nr.
nahmen aus selb- In dem Feld rechts unter „ vom“ ist der erste, unter „ bis“ der letzte Tag des Dreijahreszeitraums gaben hatte ich in der Zeit
ständiger Arbeit, anzugeben. Wird die unter Frage 1 fallende Tätigkeit noch nicht so lange ausgeübt, ist dies auf
dem beizufügendem Blatt anzugeben und unter „ vom“ der Tag ihres Beginns zu vermerken. vom bis
aus freiberuflicher
Tätigkeit, Gewerbe- Beizufügen sind:
betrieb, Land-, • Kopien der Einkom m ensteuererklärungen m it allen Anlagen wie Bilanzen m it Gewinn- und 1. Einnahmen DM
Forstwirtschaft, Verlustrechnung, Betriebsverm ögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahm eüber-
aus Gelegenheits- schußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie der Einkom m ensteuerbescheide für jedes der drei
arbeit, Neben- Geschäfts-/Kalenderjahre; 2. Private Vorteile DM
tätigkeit? • tabellarische Übersicht, in der in Spalten für jedes der drei Geschäftsjahre und in einer vierten
Spalte m it der Sum m e für die drei Jahre zusam m engestellt sind: 1. alle Einnahm en; 2. m it 3. Steuern DM
ihrem Markt-/Geldwert alle dem Betrieb zum Eigenverbrauch entnommenen Waren/Produkte
und alle Gebrauchsvorteile aus privater Nutzung von Gegenständen des Betriebsverm ögens;
3. die gezahlten Steuern mit Angabe der Art, Finanzamt, Steuernummer; 4. die Aufwendungen 4. Vorsorgeaufwendungen DM
für Krankheits- und Altersvorsorge, aufgeschlüsselt mit Angabe der Versicherung, Namen der
versicherten Person/en; 5. die Betriebsausgaben ohne Steuern, Vorsorgeaufwendungen;
5. Betriebsausgaben ohne 3. 4. DM
Nein Ja • bei Teilhaberschaft/Partnerschaft/Gesellschaft eine entsprechende Übersicht wie vor; in dieser
ist zusätzlich Ihre Beteiligung am Gewinn verständlich darzulegen.
2 Haben Sie Anzugeben sind alle Einnahm en brutto aus dem Arbeitsverhältnis: Lohn, Gehalt, Brutto-Einnahmen Brutto-Einnahmen
Einnahmen aus Überstundenvergütung, Sonderzuwendungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld usw.), Aufwands- im letzten in diesem Jahr bis
nichtselbständiger entschädigungen (Spesen, Reisekosten usw.), Gewinn-, Vermögensbeteiligungen; Geldwert Kalenderjahr Ende letzten Monats
Arbeit? aller sonstigen Vorteile und Vergünstigungen (Sachleistungen, freies oder verbilligtes DM DM
Wohnen usw.) – Kindergeld ist nicht hier, sondern unten zu Frage 6 anzugeben –:
• Beizufügen sind Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitsstelle/n für das letzte und für dieses
Jahr, in denen die Einnahm en aufgeschlüsselt nach der vorgenannten Art ausgewiesen
sind und Ihr/e Arbeitgeber/in mit Namen/Firma, Anschrift, Ordnungsmerkmal der Lohn-
Nein Ja
stelle bezeichnet ist.
3
Haben Sie Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus Sparguthaben, anderen Guthaben, Einlagen, Wert-
Einnahmen aus papieren, Lebensversicherungen und sonstigen Kapitalanlagen sind vollständig anzugeben, auch
Kapitalvermögen? wenn sie steuerfrei sind:
Nein Ja • Beizufügen sind eine Aufstellung der Erträge für das letzte und für dieses Jahr sowie Kopien der
Bankbescheinigungen, Zinsgutschriften o. dgl.
4
Haben Sie Einnahmen aus Vermietung/Untervermietung, Verpachtung bebauter, unbebauter Grundstücke,
Einnahmen aus sonstiger Sachen, Sachinbegriffen, Überlassung von Rechten. Anzugeben sind die Einnahm en
Vermietung oder insgesamt einschließlich derjenigen für Neben-/Betriebskosten:
Verpachtung? • Beizufügen ist eine Aufstellung der Einnahm en für das letzte und für dieses Jahr, in der
die Einnahmen unter genauer Bezeichnung des vermieteten/verpachteten/zum Gebrauch über-
Nein Ja lassenen Gegenstandes dargestellt sind, sowie eine Kopie Ihrer Einkommensteuererklärung für
das letzte Jahr.
5
Beziehen
Sie Wohngeld? • Beizufügen sind Kopien der Bewilligungs-, Neubewilligungsbescheide, aus denen sich das im
Nein Ja letzten und in diesem Jahr gezahlte Wohngeld ergibt.
6
Erhalten Vorname des Kindes, Monatsbetrag des Kindergeldes:
Sie Kindergeld?
Nein Ja • Beizufügen sind Kopien der Festsetzungs-, Neufestsetzungsbescheide, aus denen sich das im
letzten und in diesem Jahr gezahlte Kindergeld ergibt.
7
Haben Sie Art der Einnahmen, Bezeichnung (z. B. Steuererstattung, Erziehungsgeld, Krankengeld, Arbeits-
andere Einnahmen? losengeld, Arbeitslosenhilfe, Unfall-, Alters-, oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Ruhegeld, Ruhe-
gehalt, Sozialhilfe):
Nein Ja • Beizufügen sind Kopien der Bescheide oder sonstigen Belege, aus denen sich die Brutto-Ein-
nahmen im letzten und in diesem Jahr ergeben.
weiter auf S eite 4 �
1374 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998
S eite 4
Abzüge – auszufüllen, wenn zu Frage 2, 3, 4, 7 Einnahmen angegeben sind – Ich habe gezahlt/aufgewendet Anlage
Nr.
im letzten in diesem Jahr bis
Einkommensteuer, Kalenderjahr Ende letzten Monats
Kirchensteuer, • Beizufügen: Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitsstelle für das letzte und Lohnabr echnung für DM DM
Solidaritätszu- dieses Jahr, Kopien Ihrer letzten Einkom m ensteuererklärung m it allen Anlagen, Ihres letzten
Einkommensteuerbescheides und des Vorauszahlungsbescheides für dieses Jahr.
schlag
Berufsbedingte • Auf beizufügendem Blatt ist darzulegen, daß die Aufwendungen in der angegebenen Höhe zur Er-
Aufwendungen zielung der Einnahm en notwendig sind (z. B. zu den Kosten der Fahrt zur Arbeit genau an-
oder sonstige geben: Ort der Arbeitsstelle und ihre einfache Entfernung zur Wohnung).
Werbungskosten
Vorsorge- • Beizufügen: Über Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Lohnabrechnung der Arbeitsstelle für
aufwendungen das letzte und für dieses Jahr; sonst auf besonderem Blatt die Aufwendungen für eine angemessene
Krankheits- und Altersvorsorge mit Angabe der Versicherung, Namen der versicherten Person/en
aufgeschlüsselt darstellen.
Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung:
Außergewöhnliche
Belastung
• Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch
Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen.
Freiwillige Angabe Ich bin damit einverstanden, daß meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft über
meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.
Ich versichere hiermit, daß meine Angaben in diesem Abschnitt des Vordrucks und in den Anlagen vollständig und wahr sind.
Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H
Das vereinfachte Verfahren will dem K ind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil G elegenheit geben, den U nterhalt einvernehmlich rasch und
kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren M ittel nicht unnötig für einen teueren P rozeß beansprucht werden. Zu diesem gesetz-
lichen Zweck leisten S ie Ihren B eitrag, wenn S ie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen P erson oder
S telle sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser P erson oder S telle abgeben. S ollten S ie die B eratungskosten nicht auf-
bringen können, informieren S ie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die
B eratungshilfe.
Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muß sich, auch wenn S ie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem
im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen.
Es setzt bei begründetem Einwand B den B eginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den
rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom K ind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässi-
gem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das K ind es beantragt.
B itte geben S ie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. S ind S ie nach sorg-
fältiger P rüfung und etwaiger rechtlicher B eratung der Ü berzeugung, daß S ie für einen Zeitraum nicht zur U nterhaltszahlung verpflichtet sind, können
S ie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige B etragsfeld angeben.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „ beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen
der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit nach Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen an
I Vorname des K indes DM mtl. Vorname des K indes DM mtl. Vorname des K indes DM mtl.
1 2 3
zu zahlen und bitte das Gericht um die Berechnung des festzusetzenden Vomhundertsatzes von den Regelbeträgen. Ich verpflichte mich insoweit, den
Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach An-
rechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den Unterhaltsanspruch
II für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen:
Vorname des K indes Vorname des K indes Vorname des K indes
1 2 3
beginnend ab DM mtl. beginnend ab DM mtl. beginnend ab DM mtl.
ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl.
ab DM mtl. ab DM mtl. ab DM mtl.
Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber B ei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Vordrucks bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/
Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: Rechtsanwältin (Name, P lz, Ort, Rufnummer):
lige An-
gaben
Ort, Datum Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu B onn am 23. J uni 1998 1375
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 8. J uni 1998
Auf Grund des Gesetzes betreffend den S chutz von 5. „interbad 98 – 16. Internationale Fachmesse für
M ustern auf Ausstellungen in der im B undesgesetzblatt S chwimmbäder – B ädertechnik – S auna – P hysika-
Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten be- lische Therapie“
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des vom 30. S eptember bis 3. Oktober 1998 in Düsseldorf
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), und des 6. „IENA ’98 – Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin-
§ 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des M arkengesetzes vom dungen-Neuheiten‘ “
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082, 1995 I S . 156) wird vom 28. Oktober bis 1. November 1998 in Nürnberg
bekanntgemacht:
7. „4. TOY NOVELTIES “
Der zeitweilige S chutz von M ustern und M arken wird für vom 23. bis 26. November 1998 in Fürth
die folgenden Ausstellungen gewährt: 8. „IAM 98 – Internationale Anlegermesse Aktie, Immo-
1. „ELTEC 98 – 20. Fachmesse für Elektrotechnik“ bilie, Geldanlage“
vom 24. bis 26. J uni 1998 in M ünchen vom 3. bis 5. Dezember 1998 in Düsseldorf
9. „B IO FAC H – Weltfachmesse für Naturkost und Natur-
2. „in-water boot K iel – 1. Internationale B ootsausstel-
waren“
lung K iel“
vom 18. bis 21. Februar 1999 in Nürnberg
vom 9. bis 13. S eptember 1998 in K iel
10. „EUROC ARGO ’99 – 11. Internationale Fachmesse für
3. „GDS Leather & C omponents“ Transport und Logistik“
vom 18. bis 20. S eptember 1998 in Düsseldorf vom 13. bis 15. April 1999 in Düsseldorf
4. „37. Internationaler C ARAVAN S ALON Düsseldorf“ 11. „DAC H + WAND – Internationale M esse und C on-
vom 26. S eptember bis 4. Oktober 1998 in Düssel- gress für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik“
dorf vom 12. bis 15. M ai 1999 in S tuttgart
B onn, den 8. J uni 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der B undesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
AB l. EG
Datum und B ezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher S prache –
Nr./S eite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1008/98 der K ommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrli-
zenzen im S ektor E i e r L 145/6 15. 5. 98
14. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1009/98 der K ommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr-
lizenzen im S ektor G e f l ü g e l f l e i s c h L 145/8 15. 5. 98
14. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1010/98 der K ommission zur Abweichung von Qua-
litätsnormen für A p r i k o s e n / M a r i l l e n in Deutschland L 145/10 15. 5. 98