1282 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998
Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im J ahre 1998
(Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 – ZAV 1998)
Vom 9. J uni 1998
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-
Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (B GB l. I S . 2104), der zuletzt durch Artikel 15
Nr. 2 des Gesetzes vom 13. J uni 1994 (B GB l. I S . 1229) geändert worden ist,
verordnet die B undesregierung:
§1
Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Renten-
versicherung im J ahr 1998 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherung zum 1. J uli 1998 nach den § § 2 und 3 dieser Verord-
nung angepaßt.
§2
Zusatzrenten, die nach den § § 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden zum 1. J uli 1998 mit dem
Faktor 1,0044 angepaßt.
§3
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den
bisherigen B etrag, ist dieser weiterzuleisten.
(2) B ei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen
zulässig.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 9. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998 1283
Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung – BaustellV)*)
Vom 10. J uni 1998
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom §3
7. August 1996 (B GB l. I S . 1246) verordnet die B undes-
Koordinierung
regierung:
(1) Für B austellen, auf denen B eschäftigte mehrerer
§1 Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete
Ziele; Begriffe K oordinatoren zu bestellen. Der B auherr oder der von ihm
nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des K oordi-
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesse- nators selbst wahrnehmen.
rung von S icherheit und Gesundheitsschutz der B eschäf-
tigten auf B austellen. (2) Während der P lanung der Ausführung des B auvorha-
bens hat der K oordinator
(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrich-
tungen im S inne des § 2 des B undesberggesetzes. 1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen M aßnahmen zu koordi-
nieren,
(3) B austelle im S inne dieser Verordnung ist der Ort, an
dem ein B auvorhaben ausgeführt wird. Ein B auvorhaben 2. den S icherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuar-
ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu beiten oder ausarbeiten zu lassen und
errichten, zu ändern oder abzubrechen. 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen
späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berück-
§2 sichtigenden Angaben zu S icherheit und Gesundheits-
Planung der Ausführung des Bauvorhabens schutz zusammenzustellen.
(1) B ei der P lanung der Ausführung eines B auvorha- (3) Während der Ausführung des B auvorhabens hat der
bens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die K oordinator
gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4
bei der B emessung der Ausführungszeiten für diese Arbei- des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
ten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unter-
nehmer ohne B eschäftigte ihre P flichten nach dieser
(2) Für jede B austelle, bei der Verordnung erfüllen,
1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 3. den S icherheits- und Gesundheitsschutzplan bei
30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 B e- erheblichen Änderungen in der Ausführung des B au-
schäftigte gleichzeitig tätig werden, oder vorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 P erso- 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren
nentage überschreitet, und
ist der zuständigen B ehörde spätestens zwei Wochen vor 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung
Einrichtung der B austelle eine Vorankündigung zu über- der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordi-
mitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I ent- nieren.
hält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der B austelle
auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupas- §4
sen.
Beauftragung
(3) Ist für eine B austelle, auf der B eschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu über- Die M aßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 S atz 1 hat der
mitteln, oder werden auf einer B austelle, auf der B eschäf- B auherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten,
tigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders diese M aßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist
dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der B austelle ein §5
S icherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Pflichten der Arbeitgeber
P lan muß die für die betreffende B austelle anzuwenden-
den Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbei-
besondere M aßnahmen für die besonders gefährlichen ten die erforderlichen M aßnahmen des Arbeitsschutzes
Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind insbesondere in bezug auf die
bei Erstellung des P lanes betriebliche Tätigkeiten auf dem 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
Gelände zu berücksichtigen.
2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der
Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahr-
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der stoffe,
Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. J uni 1992
über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche B austellen anzu- 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten
wendenden M indestvorschriften für die S icherheit und den Gesund-
heitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im S inne des Artikels 16 Abs. 1 der unter B erücksichtigung der Gegebenheiten auf der
Richtlinie 89/391/EWG) (AB l. EG Nr. L 245 S . 6). B austelle,
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4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unter- §7
nehmern ohne B eschäftigte,
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
B austelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erst-
lässig
genannten Arbeiten ausgeführt werden,
1. entgegen § 2 Abs. 2 S atz 1 in Verbindung mit § 4 der
zu treffen sowie die Hinweise des K oordinators und den
zuständigen B ehörde eine Vorankündigung nicht, nicht
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
(2) Die Arbeitgeber haben die B eschäftigten in verständ- telt oder,
licher Form und S prache über die sie betreffenden
S chutzmaßnahmen zu informieren. 2. entgegen § 2 Abs. 3 S atz 1 in Verbindung mit § 4 nicht
dafür sorgt, daß vor Einrichtung der B austelle ein
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfül- S icherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
lung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die M aßnah-
men nach den § § 2 und 3 nicht berührt. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines B eschäftigten
gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
§6
strafbar.
Pflichten sonstiger Personen
Zur Gewährleistung von S icherheit und Gesundheits- §8
schutz der B eschäftigten haben auch die auf einer B au- Inkrafttreten
stelle tätigen Unternehmer ohne B eschäftigte die bei den
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften ein-
Verkündung folgenden K alendermonats in K raft.
zuhalten. S ie haben die Hinweise des K oordinators sowie
den S icherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berück- (2) Für B auvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor
sichtigen. Die S ätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, dem 1. J uli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisheri-
die selbst auf der B austelle tätig sind. gen Vorschriften maßgebend.
Der B undesrat hat zugestimmt.
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Anhang I
1. Ort der B austelle,
2. Name und Anschrift des B auherrn,
3. Art des B auvorhabens,
4. Name und Anschrift des anstelle des B auherrn verantwortlichen Dritten,
5. Name und Anschrift des K oordinators,
6. voraussichtlicher B eginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
7. voraussichtliche Höchstzahl der B eschäftigten auf der B austelle,
8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne B eschäftigte, die voraussichtlich
auf der B austelle tätig werden,
9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne B e-
schäftigte.
Anhang II
B esonders gefährliche Arbeiten im S inne des § 2 Abs. 3 sind:
1. Arbeiten, bei denen die B eschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Ver-
schüttetwerdens in B augruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als
5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
2. Arbeiten, bei denen die B eschäftigten explosionsgefährlichen, hochent-
zündlichen, krebserzeugenden (K ategorie 1 oder 2), erbgutverändernden,
fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen S toffen und Zubereitungen
im S inne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4 im S inne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom
26. November 1990 über den S chutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (AB l. EG Nr. L 374 S . 1) aus-
gesetzt sind,
3. Arbeiten mit ionisierenden S trahlungen, die die Festlegung von K ontroll-
oder Überwachungsbereichen im S inne der S trahlenschutz- sowie im S inne
der Röntgenverordnung erfordern,
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6. B runnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
8. Arbeiten in Druckluft,
9. Arbeiten, bei denen S prengstoff oder S prengschnüre eingesetzt werden,
10. Aufbau oder Abbau von M assivbauelementen mit mehr als 10 t Einzel-
gewicht.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 12. J uni 1998
Auf Grund des § 19 des C hemikaliengesetzes in der (2) K ann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die
Fassung der B ekanntmachung vom 25. J uli 1994 (B GB l. I Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1
S . 1703) verordnet die B undesregierung: nicht beurteilen, hat er die Angaben des S icher-
heitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder
nach § 16 Abs. 3 die notwendigen Informationen
Artikel 1 beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen.
Änderung der Gefahrstoffverordnung 7.2 Ersatzstoffverpflichtung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 Der Arbeitgeber hat künstliche M ineralfasern nach
(B GB l. I S . 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 7.1 Abs. 1 S atz 1, soweit dies zumutbar
der Verordnung vom 15. April 1997 (B GB l. I S . 782), wird und nach dem S tand der Technik möglich ist, durch
wie folgt geändert: künstliche M ineralfasern, die eines der in Num-
mer 7.1 Abs. 1 S atz 2 genannten K riterien erfüllen,
1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V oder durch sonstige S toffe, Zubereitungen oder
folgende Angabe angefügt: Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen
„Nr. 7 K ünstliche M ineralfasern“. Risiko zu ersetzen.
7.3 Anzeigepflicht
2. In § 50 Abs. 1 wird nach Nr. 11 folgende Nr. 11a einge- (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen B ehörde
fügt: den Umgang mit künstlichen M ineralfasern nach
„11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit An- Nummer 7.1 Abs. 1 S atz 1 unverzüglich, spätestens
hang V Nr. 7.3 Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 4 S atz 1 14 Tage vor B eginn des Umgangs, gemäß S atz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän- schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß folgende
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Angaben enthalten:
nicht rechtzeitig erstattet,“. 1. die Eigenschaften der Fasern,
3. Anhang V wird wie folgt geändert: 2. begründende Darlegungen, warum ein Ersatz
nach Nummer 7.2 nicht zumutbar oder nach
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- dem S tand der Technik nicht möglich ist,
fügt:
3. eine B eschreibung des Herstellungs- oder
„Nr. 7 K ünstliche M ineralfasern“. Verwendungsverfahrens, der durchzuführenden
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: Tätigkeiten, des Verwendungszwecks und der
Verwendungsart,
„Anhang V Nr. 7
4. die M enge der verwendeteten P rodukte,
K ünstliche M ineralfasern
5. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition,
7.1 Anwendungsbereich
6. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künst-
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den
lichen M ineralfasern umgehen,
Umgang mit künstlichen M ineralfasern, wenn da-
bei lungengängige Faserstäube freigesetzt werden 7. die getroffenen S chutzmaßnahmen sowie die
können und die künstlichen M ineralfasern nicht Art und Qualität der zu verwendenden S chutz-
eines der in S atz 2 genannten K riterien erfüllen. ausrüstungen und
K riterien im S inne des S atzes 1 sind: 8. Angaben, aus denen ersichtlich ist, daß die per-
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine An- sonelle und sicherheitstechnische Ausstattung
zeichen von übermäßiger K anzerogenität zum des Unternehmens für den Umgang mit künst-
Ausdruck gebracht, lichen M ineralfasern geeignet ist.
2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation (2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die
von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit künstlichen M ineralfasern
einer Länge größer 5µm, einem Durchmesser 1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften
kleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmesser- oder ihrer Zusammensetzung oder
Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt
weniger oder gleich 65 Tage, 2. als Vergleichssubstanz für analytische Unter-
suchungen
3. der K anzerogenitätsindex K I, der sich aus der
Differenz zwischen der S umme der M assen- verwendet werden oder wenn bereits eine Anzeige
gehalte (in vom Hundert) der Oxide von Natrium, nach § 37 erstattet ist, aus der sich die Angaben
K alium, B or, C alcium, M agnesium, B arium und nach Absatz 1 S atz 2 ergeben.
dem doppelten M assengehalt (in vom Hun- (3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1
dert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder ist der zuständigen B ehörde unverzüglich nach
gleich 40. Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu B onn am 18. J uni 1998 1287
sechs M onaten nach der erstmaligen Anzeige, mit- Ist eine Exposition gegenüber künstlichen M ineral-
zuteilen. fasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicher-
zustellen, daß der Luftgrenzwert unterschritten
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 S atz 1 ist zu wieder-
wird.
holen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei
wesentlichen Änderungen (2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen M ineral-
fasern umgehen, sind geeignete persönliche
1. des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens,
S chutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
2. der S chutzmaßnahmen, Arbeits- und S chutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu
3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künst- reinigen oder geordnet zu entsorgen.
lichen M ineralfasern umgehen, (3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für S traßen-
4. des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung nach und Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum
Nummer 7.2, mit Duschen voneinander getrennt sind, zur Ver-
fügung zu stellen. S atz 1 gilt nicht für Tätigkeiten
spätestens jedoch nach fünf J ahren. S atz 1 gilt geringen Umfangs.“
nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfan-
ges sowie für Abbruch-, S anierungs- und Instand-
haltungsarbeiten. Artikel 2
(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeit- Änderung der Gefahrstoffverordnung
nehmern oder, wenn ein B etriebs- oder P ersonalrat Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993
vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach (B GB l. I S . 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 1
den Absätzen 1, 3 und 4 zur K enntnis zu geben. dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
7.4 S chutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß folgen- 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 21 angefügt:
de S chutzmaßnahmen getroffen werden: „(21) Anhang V N r. 7.2 und N r. 7.3 gilt bis zum
1. Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen
sind so zu errichten, daß S taubablagerungen M ineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intra-
vermieden werden und Fußböden und ebene trachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension
Flächen leicht und möglichst ohne S taubauf- von Fasern mit einer Länge größer 5µm, einem Durch-
wirbelung zu reinigen sind. messer kleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmes-
ser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger
2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, daß so als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines
wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt wer- ausreichenden B randschutzes für die Verwendung in
den. folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:
3. Die Erzeugnisse sind so zu lagern oder zu trans- 1. S chiffsbau bei B randschutzanforderungen nach
portieren, daß so wenig Faserstäube wie mög- A 60,
lich freigesetzt werden.
2. S challdämpferanlagen für K raftfahrzeuge oder
4. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Ent-
stehungsstelle vollständig zu erfassen und 3. untertägiger B ergbau.“
gefahrlos zu entsorgen, soweit dies nach dem
S tand der Technik möglich ist. Andernfalls sind 2. In Anhang V Nr. 7.1 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird die Angabe
dem S tand der Technik entsprechende Lüf- „65 Tage“ durch die Angabe „40 Tage“ ersetzt.
tungsmaßnahmen vorzusehen.
5. Abgesaugte Luft, die nicht ausreichend von Artikel 3
Faserstäuben gereinigt ist, darf nicht in Arbeits-
bereiche zurückgeführt werden. Die Luft muß so Inkrafttreten
geführt oder gereinigt werden, daß Faserstäube Artikel 1 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung
nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer ge- folgenden K alendermonats in K raft. Artikel 2 tritt am
langen können. 1. Oktober 2000 in K raft.
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beträgt 7% .
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Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung
von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 J ahre DM“)
Die B ekanntmachung über die Ausprägung von B undesmünzen im Nennwert
von 10 Deutschen M ark (G edenkmünze „50 J ahre DM “) vom 28. M ai 1998
(B GB l. I S . 1237) ist wie folgt zu berichtigen:
Die Abbildung der Gedenkmünze „50 J ahre DM “ ist durch die nachstehende
Abbildung zu ersetzen: