1242 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Gesetz
zur Einführung des Euro
(Euro-Einführungsgesetz – EuroEG)
Vom 9. J uni 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
das folgende Gesetz beschlossen: verordnung mit Zustimmung des B undesrates
1. den Lombardsatz als B ezugsgröße durch dasjenige
S teuerungsmittel der Europäischen Zentralbank zu
Artikel 1 ersetzen, das dem Lombardsatz in seiner Funktion am
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz ehesten entspricht und
(DÜG) 2. die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geld-
beschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen
§1 M arkt (FIB OR) durch den Zinssatz zu ersetzen, der
dieser in ihrer Funktion am ehesten entspricht.
Ersetzung des Diskontsatzes
aus Anlaß der Einführung des Euro §4
(1) S oweit der Diskontsatz der Deutschen B undesbank Vertragskontinuität
als B ezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen ver-
wendet wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zins-
an seine S telle der jeweilige B asiszinssatz. B asiszinssatz sätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige K ün-
ist der am 31. Dezember 1998 geltende Diskontsatz der digung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von
Deutschen B undesbank. Er verändert sich mit B eginn des Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das
1. J anuar, 1. M ai und 1. S eptember jedes J ahres, erstmals Recht der P arteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern
mit B eginn des 1. M ai 1999 um die P rozentpunkte, um oder aufzuheben, bleibt unberührt.
welche die gemäß Absatz 2 zu bestimmende B ezugs-
größe seit der letzten Veränderung des B asiszinssatzes §5
gestiegen oder gefallen ist. Für die erste Veränderung ist Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen
die Veränderung der B ezugsgröße seit der Ersetzung des
Diskontsatzes maßgeblich. S ätze 3 und 4 gelten nicht, Für Rechtsverhältnisse, für die Landesrecht maßgeblich
wenn sich die B ezugsgröße um weniger als 0,5 P rozent- ist, können abweichende Regelungen getroffen werden.
punkte verändert hat. Die Deutsche B undesbank gibt den
B asiszinssatz im B undesanzeiger bekannt.
Artikel 2
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates dasjenige
Änderung von Vorschriften
S teuerungsmittel der Europäischen Zentralbank als B e- auf dem Gebiet des gerichtlichen Verfahrens
zugsgröße nach Absatz 1 S atz 3 zu bestimmen, das nach
§1
seiner Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wirkungsweise
als B ezugsgröße dem Diskontsatz am ehesten entspricht. Änderung der Zivilprozeßordnung
In § 688 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
§2
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Übergangsvorschrift Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (B GB l. I
für laufende Zinsforderungen S . 866) geändert worden ist, werden die Wörter „inländi-
S oweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten scher Währung“ durch die Wörter „Euro oder Deutscher
dieses Gesetzes geltend gemacht werden, bezeichnet M ark“ ersetzt.
eine B ezugnahme auf den B asiszinssatz den Diskontsatz §2
der Deutschen B undesbank in der in diesem Zeitraum
maßgebenden Höhe. Änderung der Verordnung
zur Einführung von Vordrucken
für das Mahnverfahren
§3
Nach § 2 der Verordnung zur Einführung von Vor-
Andere Bezugsgrößen drucken für das M ahnverfahren vom 6. M ai 1977 (B GB l. I
(1) Wird in einem Gesetz auf den Zinssatz für K assen- S . 693), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes
kredite des B undes B ezug genommen, tritt an dessen vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1325) geändert worden ist,
S telle der um 1,5 P rozentpunkte erhöhte B asiszinssatz. wird folgender § 2a eingefügt:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1243
„§ 2a gangs des M ahnbescheidsantrags der vom Gericht
Übergang zum Euro übermittelte Vordruck verwendet werden.
(1) Für M ahnverfahren, die die Zahlung einer bestimm- (4) Es können entfallen oder berichtigt werden
ten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, wird der 1. in den Hinweisen zu dem in Anlage 1 bestimmten
in Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung ein- Vordruck in dem mit „Hauptforderungs-K atalog“
geführt, in der die B ezeichnung „DM “ in allen Teilen durch überschriebenen Abschnitt in dem Text zu K atalog-
die B ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ersetzt ist und die in Nr. 31 der Zusatz „( ⁄3 % ) in DM “ und in dem Text zu
1
dem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geldbeträge in K atalog-Nr. 32 der Zusatz „in DM “,
Euro bezeichnet sind.
2. in den in Anlage 2 und 5 bestimmten Vordrucken
(2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen für den M ahn- und den Vollstreckungsbescheid
versehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständ- in dem Abschnitt „K osten“ der Vordruck der
nis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der W ährungseinheit.
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des
EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs- (5) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hin-
kurs für die P arteien erleichtern.“ weisen versehen werden, die ihre Handhabung und
ihr Verständnis in bezug auf die W ährungseinheit
und den vom R at der Europäischen U nion gemäß
§3 Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider-
Änderung der Verordnung ruflich festgelegten Umrechnungskurs für die P arteien
zur Einführung von Vordrucken erleichtern.
für das Mahnverfahren bei Gerichten, (6) Die nähere Ausgestaltung der Vordrucke nach
die das Verfahren maschinell bearbeiten M aßgabe der Absätze 1 bis 5 bestimmt die in § 3 Abs. 2
Die Verordnung vom 6. J uni 1978 (B GB l. I S . 705) zur bezeichnete S telle.“
Einführung von Vordrucken für das M ahnverfahren bei
Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, 2. In Anlage 1 wird in dem Vordruck für den Antrag
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom auf Erlaß eines M ahnbescheids in der Überschrift der
30. M ärz 1998 (B GB l. I S . 638), wird wie folgt geändert: dritten S palte zu den Zeilen 40 bis 42 und in den
Hinweisen zu diesem Vordruck in dem mit „Laufende
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: Zinsen (Zeilen 40 bis 42)“ überschriebenen Abschnitt
„§ 4 im zweiten S atz des dritten Absatzes das W ort
„Diskontsatz“ jeweils durch das Wort „B asiszinssatz“
Übergang zum Euro ersetzt.
(1) Für M ahnverfahren, in denen der Antrag auf
Erlaß des M ahnbescheids nach dem 31. Dezember 3. In Anlage 3 wird in den Hinweisen zum Vordruck für
1998 und vor dem 1. J anuar 2002 bei Gericht eingeht, den Widerspruch in dem mit „Teilwiderspruch (Zeilen 3
werden die in Anlage 1 und 3 sowie die für Anträge in und 4)“ überschriebenen Abschnitt der zweite S atz wie
Anlage 4 und 6 bestimmten Vordrucke in einer Fassung folgt gefaßt:
eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld-
betrages mit der B ezeichnung „B etrag“ überschrieben „In dem dritten Feld der Zeile 4 können S ie zur
sind und ein diesen Feldern allgemein zugeordnetes B ezeichnung eines nicht bestrittenen Teils des Zins-
Feld für die B ezeichnung der B eträge mit der fußes auch einen vom jeweiligen B asiszinssatz ab-
Währungsbezeichnung Euro oder Deutsche M ark vor- hängigen Zinssatz in der K urzschreibweise B + x
gesehen ist. In dem Hinweisblatt zu Anlage 1 kann die (B eispiel: B + 2 = 2 % über dem jeweiligen B asis-
Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in zinssatz) angeben.“
Deutscher M ark und in Euro bezeichnet werden. Der
Vordruck für den Antrag auf Erlaß eines M ahnbe-
scheids kann in der in Anlage 1 bisher eingeführten §4
Fassung bis zum 31. Dezember 2001 weiterverwendet Änderung der Verordnung
werden; Angaben in der dritten S palte der Zeilen 40 zur Einführung von Vordrucken
bis 42 bezeichnen in diesen Fällen einen Zinssatz über für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
dem jeweiligen B asiszinssatz.
§ 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
(2) Für M ahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlaß das arbeitsgerichtliche M ahnverfahren vom 15. Dezember
des M ahnbescheids nach dem 31. Dezember 2001 bei 1977 (B GB l. I S . 2625) wird wie folgt gefaßt:
Gericht eingeht, werden die in Absatz 1 bezeichneten
Vordrucke in einer Fassung eingeführt, in der alle
„§ 2
Felder für die Angabe eines Geldbetrages mit der
B ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ überschrieben sind Übergang zum Euro
und in dem Hinweisblatt zu Anlage 1 die Wertgrenze (1) Für M ahnverfahren, die die Zahlung einer be-
für die Zuständigkeit des Amtsgerichts allein in Euro stimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben,
bezeichnet ist. wird der in Anlage 1 bestimmte Vordruck in einer Fassung
(3) Für den Widerspruch (Anlage 3), den Antrag auf eingeführt, in der die B ezeichnung „DM “ in allen Teilen
Erlaß eines Vollstreckungsbescheids (Anlage 4) und durch die B ezeichnung „Euro“ oder „EUR“ ersetzt ist
den Antrag auf Neuzustellung eines M ahnbescheids und die in dem Vorblatt des Vordrucks angeführten Geld-
(Anlage 6) kann unabhängig vom Zeitpunkt des Ein- beträge in Euro bezeichnet sind.
1244 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
(2) Die Vordrucke können mit zusätzlichen Hinweisen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
versehen werden, die ihre Handhabung und ihr Verständ- a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
nis in bezug auf die Währungseinheit und den vom Rat der
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs- „(2) Aktiengesellschaften, die vor dem 1. J anuar
kurs für die P arteien erleichtern.“ 1999 in das Handelsregister eingetragen worden
sind, dürfen die Nennbeträge ihres Grundkapitals
und ihrer Aktien weiter in Deutscher M ark bezeich-
Artikel 3 nen. B is zum 31. Dezember 2001 dürfen Aktien-
Änderungen von Vorschriften gesellschaften neu eingetragen werden, deren
auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Grundkapital und Aktien auf Deutsche M ark lauten.
Danach dürfen Aktiengesellschaften nur einge-
tragen werden, wenn die Nennbeträge von Grund-
§1
kapital und Aktien in Euro bezeichnet sind; das
Änderung des Aktiengesetzes gleiche gilt für B eschlüsse über die Änderung des
Das Aktiengesetz vom 6. S eptember 1965 (B GB l. I Grundkapitals.“
S . 1098), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
1. In § 6 werden die Wörter „Deutscher M ark“ durch das
Wort „Euro“ ersetzt. M indestnennbetrag des Grundkapitals
Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. J anuar
2. In § 7 werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Ein-
M ark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt. tragung in das Handelsregister angemeldet worden
sind, bleibt der bis dahin gültige M indestbetrag des
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Grundkapitals maßgeblich, bis die Aktiennennbeträge
a) In S atz 1 werden die Wörter „fünf Deutsche M ark“ an die seit diesem Zeitpunkt geltenden B eträge des § 8
durch die Wörter „einen Euro“ ersetzt. des Aktiengesetzes angepaßt werden. Für spätere
Gründungen gilt der M indestbetrag des Grundkapitals
b) In S atz 4 werden die Wörter „fünf Deutsche M ark“ nach § 7 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. J anuar
durch das Wort „Euro“ ersetzt. 1999 geltenden F assung, der bei G ründungen in
Deutscher M ark zu dem vom Rat der Europäischen
4. In § 76 Abs. 2 S atz 2 werden die Wörter „Deutsche Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Ver-
M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. trages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs
in Deutsche M ark umzurechnen ist.“
5. In § 95 S atz 4 werden die Angabe „bis zu 3 000 000
Deutsche M ark“ durch die Angabe „bis zu 1 500 000 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Euro“, die Angabe „von mehr als 3 000 000 Deutsche
M ark“ durch die Angabe „von mehr als 1 500 000 Euro“ a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und die Angabe „von mehr als 20 000 000 Deutsche „(2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. J a-
M ark“ durch die Angabe „von mehr als 10 000 000 nuar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder
Euro“ ersetzt. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen wor-
6. In § 103 Abs. 3 S atz 3, § 120 Abs. 1 S atz 2, § 142 Abs. 2 den ist, dürfen weiterhin auf einen nach den bis
S atz 1, Abs. 4 S atz 1 und § 147 Abs. 2 S atz 2 werden dahin geltenden Vorschriften zulässigen N enn-
jeweils die Wörter „zwei M illionen Deutsche M ark“ betrag lauten, Aktien, die auf Grund eines K apital-
durch die Wörter „einer M illion Euro“ ersetzt. erhöhungsbeschlusses ausgegeben werden, je-
doch nur, wenn dieser bis zum 31. Dezember 2001
7. In § 122 Abs. 2 werden die Wörter „einer M illion Deut- in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dies
sche M ark“ durch die Angabe „500 000 Euro“ ersetzt. gilt nur einheitlich für sämtliche Aktien einer Gesell-
schaft. Die Nennbeträge können auch zu dem vom
8. In § 147 Abs. 3 S atz 1, § 254 Abs. 2 S atz 3, § 258 Abs. 2 Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l
S atz 3, § 260 Abs. 1 S atz 1, Abs. 3 S atz 4, § 265 Abs. 3 Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-
S atz 1 und § 315 S atz 2 werden jeweils die Wörter gelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrückt
„einer M illion Deutsche M ark“ durch die Angabe werden.“
„500 000 Euro“ ersetzt. b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Für Aktiengesellschaften, die auf Grund einer
§2 nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten Anmeldung
zum Handelsregister bis zum 31. Dezember 2001
Änderung des Einführungs- eingetragen werden und deren Grundkapital und
gesetzes zum Aktiengesetz Aktien nach § 1 Abs. 2 S atz 2 auf Deutsche M ark
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. S ep- lauten, gelten die zu dem vom Rat der Euro-
tember 1965 (B GB l. I S . 1185), zuletzt geändert durch päischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1
Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um-
wird wie folgt geändert: rechnungskurs in Deutsche M ark umzurechnenden
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1245
B eträge nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem sprechend volle Aktien oder eine geringere Zahl an
1. J anuar 1999 geltenden Fassung. Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien
ist sie ausgeschlossen.
(4) Das Verhältnis der mit den Aktien verbunde-
nen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer (4) S ofern Aktien aus einem bedingten K apital nach
Nennbeträge zum Nennkapital wird durch Umrech- dem B eschluß über eine K apitalerhöhung aus Gesell-
nung zwischen Deutscher M ark und Euro nicht schaftsmitteln oder über eine andere S atzungsände-
berührt. Nach Umrechnung gebrochene Aktien- rung zur Umstellung auf Euro, die mit der Zahl der
nennbeträge können auf mindestens zwei S tellen Aktien verbunden ist, ausgegeben worden sind, gelten
hinter dem K omma gerundet dargestellt werden; sie für den B eschluß erst nach dessen Eintragung in
diese Rundung hat keine Rechtswirkung. Auf sie das Handelsregister als ausgegeben. Diese aus einem
ist in B eschlüssen und S atzung hinzuweisen; der bedingten K apital ausgegebenen und die noch aus-
jeweilige Anteil der Aktie am Grundkapital soll zugebenden Aktien nehmen an der Änderung der
erkennbar bleiben. Nennbeträge teil.
(5) B eschließt eine Gesellschaft, die die Nenn- (5) Für eine K apitalerhöhung aus Gesellschafts-
beträge ihrer Aktien nicht an § 8 des Aktiengesetzes mitteln nach Absatz 2 können abweichend von § 208
in der ab dem 1. J anuar 1999 geltenden Fassung Abs. 1 S atz 2 und § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes die
angepaßt hat, die Änderung ihres Grundkapitals, K apitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie
darf dieser B eschluß nach dem 31. Dezember 2001 deren Zuführungen, auch soweit sie zusammen den
in das Handelsregister nur eingetragen werden, zehnten Teil oder den in der S atzung bestimmten
wenn zugleich eine S atzungsänderung über die höheren Teil des bisherigen Grundkapitals nicht über-
Anpassung der Aktiennennbeträge an § 8 des steigen, in Grundkapital umgewandelt werden. Auf
Aktiengesetzes eingetragen wird.“ eine K apitalherabsetzung nach Absatz 2, die in ver-
einfachter Form vorgenommen werden soll, findet
§ 229 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
(6) § 73 Abs. 1 S atz 2 des Aktiengesetzes findet
„§ 4
keine Anwendung. Im übrigen bleiben die aktienrecht-
Verfahren der Umstellung auf den Euro lichen Vorschriften unberührt.“
(1) Über die Umstellung des Grundkapitals und der
Aktiennennbeträge sowie weiterer satzungsmäßiger 5. § 28 wird gestrichen.
B etragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l
Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-
gelegten U mrechnungskurs beschließt die Haupt- §3
versammlung abweichend von § 179 Abs. 2 des Änderung des Gesetzes betreffend
Aktiengesetzes mit der einfachen M ehrheit des bei die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
der B eschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ab
dem 1. J anuar 2002 ist der Aufsichtsrat zu den ent- Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
sprechenden Fassungsänderungen der S atzung er- schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,
mächtigt. Auf die Anmeldung und Eintragung der Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Umstellung in das Handelsregister ist § 181 Abs. 1 Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
S atz 2 und 3 und Abs. 2 S atz 2 des Aktiengesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie folgt ge-
nicht anzuwenden. ändert:
(2) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Ge-
sellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung des K apitals 1. § 5 wird wie folgt geändert:
auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren B etrag, a) In Absatz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend
mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro Deutsche M ark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
gestellt werden können, genügt abweichend von § 207 tausend Euro“ ersetzt und die Wörter „fünfhundert
Abs. 2, § 182 Abs. 1 und § 222 Abs. 1 des Aktien- Deutsche M ark“ durch die Wörter „hundert Euro“
gesetzes die einfache M ehrheit des bei der B eschluß- ersetzt.
fassung vertretenen Grundkapitals, bei der Herab-
b) In Absatz 3 S atz 2 werden die Wörter „Deutscher
setzung jedoch nur, wenn zumindest die Hälfte des
M ark“ durch das Wort „Euro“ und das Wort „hun-
Grundkapitals vertreten ist. Diese M ehrheit gilt auch für
dert“ durch das Wort „fünfzig“ ersetzt.
B eschlüsse über die entsprechende Anpassung eines
genehmigten K apitals oder über die Teilung der auf
volle Euro gestellten Aktien sowie für Änderungen der 2. In § 7 Abs. 2 S atz 2 werden die Wörter „fünfund-
S atzungsfassung, wenn diese B eschlüsse mit der zwanzigtausend Deutsche M ark“ durch die Wörter „die
K apitaländerung verbunden sind. § 130 Abs. 1 S atz 3 Hälfte des M indeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1“
des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. ersetzt.
(3) Eine K apitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
oder eine K apitalherabsetzung bei Umstellung auf Euro 3. In § 47 Abs. 2 werden die Wörter „hundert Deutsche
kann durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nenn- M ark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
betrags der Aktien oder durch Neueinteilung der
Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neuein- 4. In § 57h Abs. 1 S atz 2 und § 58a Abs. 3 S atz 2 und 3
teilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung aller werden die Wörter „Deutsche M ark“ jeweils durch das
betroffenen Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil ent- Wort „Euro“ ersetzt.
1246 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
5. Dem S echsten Abschnitt wird folgender § 86 an- 1. In § 46 Abs. 1 S atz 3, § 54 Abs. 3 S atz 1, § 55 Abs. 1
gefügt: S atz 2 und § 243 Abs. 3 S atz 2 werden jeweils die
Wörter „Deutsche M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
„§ 86
(1) Gesellschaften, die vor dem 1. J anuar 1999 in 2. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter „fünfzig Deutschen
das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen M ark“ durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
ihr auf Deutsche M ark lautendes S tammkapital bei-
behalten; entsprechendes gilt für Gesellschaften, die 3. In § 263 Abs. 3 S atz 1 werden die Wörter „fünfhundert
vor dem 1. J anuar 1999 zur Eintragung in das Handels- Deutsche M ark“ durch die Wörter „hundert Euro“
register angemeldet, aber erst danach bis zum 31. De- ersetzt.
zember 2001 eingetragen werden. Für M indestbetrag
und Teilbarkeit von K apital, Einlagen und Geschäfts- 4. In § 273 werden die Wörter „fünfzig Deutschen M ark“
anteilen sowie für den Umfang des S timmrechts blei- durch die Wörter „fünfzig Euro“ ersetzt.
ben bis zu einer K apitaländerung nach S atz 4 die bis
dahin gültigen B eträge weiter maßgeblich. Dies gilt 5. § 318 wird wie folgt geändert:
auch, wenn die Gesellschaft ihr K apital auf Euro umge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
stellt hat; das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen
verbundenen Rechte zueinander wird durch Um- „Eingeleitete Umwandlungen;
rechnung zwischen Deutscher M ark und Euro nicht Umstellung auf den Euro“.
berührt. Eine Änderung des S tammkapitals darf nach b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
dem 31. Dezember 2001 nur eingetragen werden, c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wenn das K apital auf Euro umgestellt und die in Euro
berechneten Nennbeträge der Geschäftsanteile auf „(2) Wird eine Umwandlung nach dem 31. De-
einen durch zehn teilbaren B etrag, mindestens jedoch zember 1998 in das Handelsregister eingetragen,
auf fünfzig Euro gestellt werden. so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge
von Anteilen einer K apitalgesellschaft als überneh-
(2) B ei Gesellschaften, die zwischen dem 1. J anuar mendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis
1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handels- dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen,
register angemeldet und in das Register eingetragen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor-
werden, dürfen S tammkapital und S tammeinlagen schriften. Wo dieses Gesetz für einen neuen Rechts-
auch auf Deutsche M ark lauten. Für M indestbetrag träger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform
und Teilbarkeit von K apital, Einlagen und Geschäfts- auf die jeweils geltenden Gründungsvorschriften
anteilen sowie für den Umfang des S timmrechts gelten verweist oder bei dem Formwechsel in eine K apital-
die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß gesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften
Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider- anderer Gesetze über die Änderung des S tamm-
ruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche kapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt,
M ark umzurechnenden B eträge des Gesetzes in der ab gilt dies jeweils auch für die entsprechenden
dem 1. J anuar 1999 geltenden Fassung. Überleitungsvorschriften zur Einführung des Euro
im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im
(3) Die Umstellung des S tammkapitals und der
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
Geschäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger
schränkter Haftung; ist ein neuer Rechtsträger oder
B etragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l
ein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. De-
Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich fest-
zember 1998 zur Eintragung in das Handelsregister
gelegten Umrechnungskurs erfolgt durch B eschluß
angemeldet worden, bleibt es bei der Anwendung
der Gesellschafter mit einfacher S timmenmehrheit
der bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvor-
nach § 47; § 53 Abs. 2 S atz 1 findet keine Anwendung.
schriften.“
Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung
in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 S atz 2 und §5
Abs. 2 S atz 2 nicht anzuwenden. Werden mit der
Änderung der Handelsregisterverfügung
Umstellung weitere M aßnahmen verbunden, insbe-
sondere das K apital verändert, bleiben die hierfür In Anlage 3 und Anlage 5 der Handelsregisterverfügung
geltenden Vorschriften unberührt; auf eine Herabset- vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S . 515), die
zung des S tammkapitals, mit der die Nennbeträge zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. J uli 1995
der Geschäftsanteile auf einen B etrag nach Absatz 1 (B GB l. I S . 911) geändert worden ist, wird jeweils in der
S atz 4 gestellt werden, findet jedoch § 58 Abs. 1 keine Überschrift der S palte 3 die Angabe „DM “ gestrichen.
Anwendung, wenn zugleich eine Erhöhung des
S tammkapitals gegen B areinlagen beschlossen und §6
diese in voller Höhe vor der Anmeldung zum Handels-
Änderung des Gesetzes betreffend
register geleistet werden.“
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
§4 genossenschaften in der Fassung der B ekanntmachung
vom 19. August 1994 (B GB l. I S . 2202), zuletzt geändert
Änderung des Umwandlungsgesetzes
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 S . 786), wird wie folgt geändert:
(B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428), geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie 1. In § 53 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „Deutsche
folgt geändert: M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1247
2. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt: mer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
„§ 164 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Oktober
1994 (B GB l. I S . 3210) geändert worden ist, werden die
(1) Über die Umstellung der Geschäftsanteile auf Wörter „fünfzig M illionen Deutsche M ark“ durch die
Euro beschließt die Generalversammlung abweichend Wörter „fünfundzwanzig M illionen Euro“ ersetzt.
von § 16 Abs. 4 mit einfacher S timmenmehrheit.
Dies gilt auch, wenn mit der Umstellung eine Herab-
setzung der Geschäftsanteile verbunden wird, durch Artikel 4
die der B etrag der Geschäftsanteile auf volle Euro
gestellt wird. F ür die Eintragung der U mstellung Änderung von Vorschriften
in das G enossenschaftsregister gilt § 16 Abs. 5 auf dem Gebiet des Bilanzrechts
und 6.
§1
(2) Anmeldungen von B eschlüssen nach Absatz 1
S atz 1 zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, Änderung des Handelsgesetzbuchs
die nur die Ersetzung des auf Deutsche M ark lautenden Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt
B etrags des Geschäftsanteils durch den zu dem vom Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
S atz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Gesezes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie folgt
Umrechnungskurs ermittelten B etrag in Euro zum geändert:
Gegenstand haben, bedürfen nicht der in § 157 vorge-
schriebenen Form. Artikel 45 Abs. 2 des Einführungs- 1. In § 244 werden die Wörter „Deutscher M ark“ durch
gesetzes zum Handelsgesetzbuch ist entsprechend das Wort „Euro“ ersetzt.
anzuwenden.“
2. In § 284 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie
§7 § 340h Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Änderung des D-Markbilanzgesetzes „Deutsche M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Abschnitt IV des D-M arkbilanzgesetzes in der im
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, 2a. In § 292a Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „Deutscher
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 10 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(B GB l. I S . 2355) geändert worden ist, wird aufgehoben. 2b. In § 318 Abs. 3 S atz 1 werden die Wörter „zwei M illio-
nen Deutsche M ark“ durch die Wörter „einer M illion
Euro“ ersetzt.
§8
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung 3. § 328 Abs. 4 wird aufgehoben.
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
§2
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Änderung des Einführungs-
§ 9 des Gesetzes über die M itbestimmung der Arbeit-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
nehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
nehmen des B ergbaus und der Eisen und S tahl erzeu- Nach Artikel 41 des Einführungsgesetzes zum Han-
genden Industrie in der im B undesgesetzblatt Teil III, delsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278) geändert worden ist, 27. April 1998 (B GB l. I S . 786) geändert worden ist, wird
wird wie folgt geändert: folgender Abschnitt angefügt:
1. In Absatz 1 S atz 1 werden die Wörter „zwanzig M illio- „Neunter Abschnitt
nen Deutsche M ark“ durch die Wörter „zehn M illionen
Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 S atz 1 werden die Wörter „fünfzig M illionen Artikel 42
Deutsche M ark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig (1) Die § § 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 S atz 1,
M illionen Euro“ ersetzt. § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 S atz 1 und 2 des Han-
delsgesetzbuchs in der ab 1. J anuar 1999 geltenden Fas-
§9 sung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 1998
endende Geschäftsjahr anzuwenden. Der J ahres- und
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung K onzernabschluß darf auch in Deutscher M ark aufgestellt
des Gesetzes über die Mitbestimmung werden, letztmals für das im J ahre 2001 endende
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten G eschäftsjahr. S ofern der J ahresabschluß und der
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus K onzernabschluß nach S atz 2 in Deutscher M ark auf-
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie gestellt werden, sind auch die nach § 284 Abs. 2 Nr. 2,
In § 5 Abs. 1 S atz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des § 292a Abs. 1 S atz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 340h
Gesetzes über die M itbestimmung der Arbeitnehmer in Abs. 1 S atz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben weiter-
den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des hin in Deutscher M ark zu machen. § 328 Abs. 4 des Han-
B ergbaus und der Eisen und S tahl erzeugenden Industrie delsgesetzbuchs ist letztmals auf das spätestens am
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
1248 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
(2) W erden der J ahresabschluß und der K onzern- genden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch
abschluß in Euro aufgestellt, ist § 265 Abs. 2 des Handels- Abschreibung zu tilgen. Im J ahresabschluß von K apital-
gesetzbuchs mit der M aßgabe anzuwenden, daß zu jedem gesellschaften ist der P osten im Anhang zu erläutern.
P osten der entsprechende B etrag des vorhergehenden Werden solche Aufwendungen in der B ilanz von K apital-
Geschäftsjahres in Euro anzugeben ist. Die Umrechnung gesellschaften ausgewiesen, so dürfen G ewinne nur
hat insoweit auch für ein Geschäftsjahr, das vor dem ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung
1. J anuar 1999 endet, zu dem vom Rat der Europäischen verbleibenden jederzeit auflösbaren G ewinnrücklagen
Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages zuzüglich eines G ewinnvortrags und abzüglich eines
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfol- Verlustvortrags dem angesetzten B etrag mindestens
gen. S atz 2 gilt entsprechend für die Darstellung der Ent- entsprechen.
wicklung der einzelnen P osten des Anlagevermögens und (2) Absatz 1 ist erstmals auf das nach dem 31. Dezem-
des P ostens „Aufwendungen für die Ingangsetzung und ber 1997 endende Geschäftsjahr anzuwenden.
Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ in der B ilanz oder im
Anhang nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.
Artikel 45
(3) S tellen Unternehmen vor Umstellung ihres gezeich-
neten K apitals auf Euro den J ahres- und K onzernabschluß (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-
in Euro auf, darf das gezeichnete K apital in der Vorspalte register, die nur die Ersetzung von auf Deutsche M ark
der B ilanz weiterhin in Deutscher M ark ausgewiesen lautenden B eträgen durch den zu dem vom Rat der
werden, sofern der sich in Euro ergebende B etrag in der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des
Hauptspalte ausgewiesen wird. S tellen Unternehmen den EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs-
J ahres- und K onzernabschluß nach Umstellung ihres kurs ermittelten B etrag in Euro zum Gegenstand haben,
gezeichneten K apitals auf Euro in Deutscher M ark auf, bedürfen nicht der in § 12 des Handelsgesetzbuchs
darf das gezeichnete K apital in der Vorspalte in Euro vorgeschriebenen F orm. Entsprechende Eintragungen
ausgewiesen werden, sofern der sich in Deutscher M ark werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs
ergebende B etrag in der Hauptspalte ausgewiesen wird. nicht bekannt gemacht.
S tatt des Ausweises in der Vorspalte darf das gezeichnete (2) Auf Eintragungen in das Handelsregister, die nur die
K apital auch im Anhang angegeben werden. Ersetzung von auf Deutsche M ark lautenden B eträgen
durch den zu dem vom Rat der Europäischen Union
Artikel 43 gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs ermittelten
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten,
B etrag in Euro zum Gegenstand haben, ist § 26 Abs. 7 der
die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und
K ostenordnung anzuwenden.
Währungsunion teilnehmenden anderen M itgliedstaaten
oder auf die EC U im S inne des Artikels 2 der Verordnung (3) Für die Anmeldung der Erhöhung des Grund- oder
(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. J uni 1997 (AB l. EG S tammkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder der Herab-
Nr. L 162 S . 1) lauten, sind zum nächsten auf den setzung des K apitals auf den nächsthöheren oder nächst-
31. Dezember 1998 folgenden S tichtag im J ahres- niedrigeren B etrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien
abschluß und im K onzernabschluß mit dem vom Rat der auf volle Euro oder die Nennbeträge der Geschäftsanteile
Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des auf einen durch zehn teilbaren B etrag in Euro gestellt
EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungs- werden können, zum Handelsregister und für die Ein-
kurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich aus tragung in das Handelsregister ist die Hälfte des sich aus
der Umrechnung und dem entsprechenden B ilanzansatz § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der K ostenordnung ergebenden
ergeben, dürfen auf der P assivseite in einen gesonderten Wertes als Geschäftswert zugrunde zu legen.“
P osten unter der B ezeichnung „S onderposten aus der
Währungsumstellung auf den Euro“ nach dem Eigen-
§3
kapital eingestellt werden. Der P osten ist insoweit auf-
zulösen, als die Ausleihungen, Forderungen und Ver- Änderungen von Rechnungslegungs-
bindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, aus dem verordnungen nach § 330 des Handelsgesetzbuchs
Vermögen des Unternehmens ausscheiden, spätestens (1) Die Verordnung über die Rechnungslegung der
jedoch am S chluß des fünften nach dem 31. Dezember K reditinstitute vom 10. Februar 1992 (B GB l. I S . 203),
1998 endenden Geschäftsjahres. zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom
(2) In den S onderposten gemäß Absatz 1 S atz 2 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:
dürfen auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der
Aktivierung von Vermögensgegenständen aufgrund der 1. In § 35 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „Deutscher
unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse ergeben. M ark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Absatz 1 S atz 3 gilt entsprechend.
2. Dem § 39 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7
Artikel 44 und 8 angefügt:
(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf „(7) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem
den Euro dürfen als B ilanzierungshilfe aktiviert werden, 31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001
soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Ver- endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß
mögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes
P osten ist in der B ilanz unter der B ezeichnung „Auf- zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt
wendungen für die Währungsumstellung auf den Euro“ werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschrie-
vor dem Anlagevermögen auszuweisen. Die als B ilan- benen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die B ilanz
zierungshilfe ausgewiesenen B eträge sind in jedem fol- und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1249
Angaben in Deutscher M ark und unter der B ezeich- (3) Die P flegebuchführungsverordnung vom 22. No-
nung „DM “ zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das vember 1995 (B GB l. I S . 1528) wird wie folgt geändert:
spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese
Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung
anzuwenden. 1. In § 4 Abs. 1 S atz 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch
die Angabe „Artikel 28, 42 bis 44“ ersetzt.
(8) S ofern K reditinstitute einen gesonderten P assiv-
posten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 S atz 2,
Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 6 angefügt:
buch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als „(6) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem
P assivposten 8a. nach dem S onderposten mit Rück- 31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001
lageanteil auszuweisen. S ofern sie eine B ilanzierungs- endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß
hilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 S atz 1 des nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt
B ilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1
werden, sind auch die in den Formblättern gemäß
als Aktivposten 11a. nach dem P osten Immaterielle
Anlage 1 und 2 für die B ilanz und die Gewinn- und Ver-
Anlagewerte auszuweisen.“
lustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß
Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b
3. In den Formblättern 1 bis 3 einschließlich der Fußnoten
vorgeschriebenen Angaben in Deutscher M ark und
zu einzelnen P osten der B ilanz und der Gewinn- und
unter der B ezeichnung „DM “ zu machen. Für ein
Verlustrechnung werden die B ezeichnungen „DM “
Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998
jeweils durch die B ezeichnungen „Euro“ ersetzt.
endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage gel-
tenden Fassung anzuwenden.“
(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (B GB l. I
S . 3378) wird wie folgt geändert: 3. Im Anlagennachweis der Anlage 3a und im Förder-
nachweis nach Anlage 3b wird jeweils die B ezeichnung
1. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 S atz 4 und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 „DM “ durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.
B uchstabe a und b sowie Nummer 2 werden jeweils die
B ezeichnung „Ecu“ durch die B ezeichnung „Euro“
ersetzt. (4) Die K rankenhaus-B uchführungsverordnung in der
Fassung der B ekanntmachung vom 24. M ärz 1987
2. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben. (B GB l. I S . 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 9. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2874), wird
3. Dem § 64 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 wie folgt geändert:
und 6 angefügt:
„(5) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 28“ durch die
31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001 Angabe „Artikel 28, 42 bis 44“ ersetzt.
endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß
nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für
„(3) S ofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem
die B ilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und
31. Dezember 1998 und spätestens im J ahre 2001
die in den M ustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben
endet, der J ahresabschluß und der K onzernabschluß
in Deutscher M ark und unter der B ezeichnung „DM “
nach Artikel 42 Abs. 1 S atz 2 des Einführungsgesetzes
oder „TDM “ zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das
zum Handelsgesetzbuch in Deutscher M ark aufgestellt
spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese
werden, sind auch die in den Formblättern gemäß
Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung
Anlage 1 und 2 für die B ilanz und die Gewinn- und Ver-
anzuwenden.
lustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß
(6) S ofern Versicherungsunternehmen einen ge- Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher
sonderten P assivposten in Anwendung von Artikel 43 M ark und unter der B ezeichnung „DM “ zu machen. Für
Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember
Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Form- 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem
blatt 1 als P assivposten Da. nach dem S onderposten Tage geltenden Fassung anzuwenden.“
mit R ücklageanteil auszuweisen. S ofern sie eine
B ilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1
S atz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz- 3. Im Anlagennachweis der Anlage 3 wird die B ezeich-
buch in ihre B ilanz aufnehmen, haben sie diese im nung „DM “ durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.
Formblatt 1 als Aktivposten B a. nach dem P osten
Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.“
§4
4. In den Formblättern 1 bis 4 wird die B ezeichnung „DM “ Änderung des Einkommensteuergesetzes
jeweils durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fassung der
5. In den M ustern 1 bis 5 werden jeweils die B ezeichnung B ekanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821),
„TDM “ durch „TsdEuro“ und die B ezeichnung „DM “ zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom
durch die B ezeichnung „Euro“ ersetzt. 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:
1250 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
1. § 6d wird wie folgt gefaßt: §2
„§ 6d Aufhebung der Verordnung über die
Euroumrechnungsrücklage Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlich- Die Verordnung über die Feststellung des B örsen-
keiten im S inne des Artikels 43 des Einführungs- preises von Wertpapieren in der Fassung der B ekannt-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungs- machung vom 17. J uli 1996 (B GB l. I S . 1073) wird
einheiten der an der europäischen Währungsunion aufgehoben.
teilnehmenden anderen M itgliedstaaten oder auf die
EC U im S inne des Artikels 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1103/97 des Rates vom 17. J uni 1997 (AB l. EG Artikel 5a
Nr. L 162 S . 1) lauten, sind am S chluß des ersten nach
Änderung des Gesetzes
dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres
mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß über Kapitalanlagegesellschaften
Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages unwider- Das Gesetz über K apitalanlagegesellschaften in der
ruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen Fassung der B ekanntmachung vom 14. J anuar 1970
und mit dem sich danach ergebenden Wert anzu- (B GB l. I S . 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
setzen. Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Gesetzes vom 27. April 1998 (B GB l. I S . 786), wird wie
Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in folgt geändert:
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage
eingestellt werden. Die Rücklage ist gewinnerhöhend 1. § 9b Abs. 1 S atz 4 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen
B ewertung sich der in die Rücklage eingestellte „S chuldverschreibungen sind als S icherheit geeignet,
Gewinn ergeben hat, aus dem B etriebsvermögen wenn sie zur S icherung der in Artikel 18.1 der S atzung
ausscheidet. Die Rücklage ist spätestens am S chluß des Europäischen S ystems der Zentralbanken und der
des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Europäischen Zentralbank genannten K reditgeschäfte
Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen
B undesbank zugelassen sind;“.
(2) In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Ab-
satz 1 S atz 2 können auch Erträge eingestellt werden,
2. In § 35 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „die von der
die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern
Deutschen B undesbank zum Lombardverkehr zuge-
aufgrund der unwiderruflichen Festlegung der Um-
lassen sind“ durch die Wörter „die zur S icherung der in
rechnungskurse ergeben. Absatz 1 S atz 3 gilt ent-
sprechend. Artikel 18.1 der S atzung des Europäischen S ystems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(3) Die B ildung und Auflösung der jeweiligen Rück- genannten K reditgeschäfte von der Europäischen Zen-
lage müssen in der B uchführung verfolgt werden tralbank oder der Deutschen B undesbank zugelassen
können.“ sind“ ersetzt.
2. In § 52 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-
gefügt: Artikel 6
„(8a) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an- Gesetz zur Umstellung von
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.“ Schuldverschreibungen auf Euro
§1
Artikel 5
Umstellung von Bundesschulden
Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet des Börsenrechts Die auf Deutsche M ark lautenden und als B undes-
anleihen, B undesobligationen und B undesschatzanwei-
§1 sungen gehandelten B uchschulden des B undes, die nach
dem 20. J anuar 1999 zur Rückzahlung fällig werden,
Änderung des Börsengesetzes werden mit Wirkung vom 1. J anuar 1999 auf Euro um-
Das B örsengesetz in der Fassung der B ekanntmachung gestellt.
vom 17. J uli 1996 (B G B l. I S . 1030), zuletzt geändert §2
durch Artikel 1 des G esetzes vom 24. M ärz 1998 (B G B l. I
S . 529), wird wie folgt geändert: Umstellung der Länderschulden,
der Sondervermögensschulden des Bundes
1. § 29 Abs. 4 wird aufgehoben. und sonstiger Staatsschulden
(1) Auf Deutsche M ark lautende B uchschulden und
2. In § 75 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 S chuldverschreibungen der Länder und der S onder-
und 4“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt. vermögen des B undes kann der S chuldner nach M aßgabe
dieses Gesetzes ab 1. J anuar 1999 auf Euro umstellen.
3. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:
(2) S onstige deutschem Recht unterliegende S chuld-
„§ 98 titel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der
Die P reise für Wertpapiere können ab dem 1. J anuar europäischen Währungsunion teilnehmenden M itglied-
1999 an der B örse in Euro festgestellt werden. Das staates lauten, kann der S chuldner, wenn er in einem M it-
Nähere regelt die B örsenordnung.“ gliedstaat dem S ektor S taat im S inne des Europäischen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1251
S ystems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzu- 2. die Angabe des vom Rat der Europäischen Union
rechnen ist, nach M aßgabe dieses Gesetzes auf Euro gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages
umstellen, wenn der M itgliedstaat, auf dessen nationale unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurses und
Währungseinheit der S chuldtitel lautet, S taatsschulden des Zeitpunktes, zu dem die Umstellung und die
auf Euro umgestellt hat. Ergänzung oder Änderung der Emissionsbedingungen
wirksam werden sollen;
§3 3. den Wortlaut der zu ergänzenden oder zu ändernden
B estimmung;
Umstellung sonstiger DM-Schuldverschreibungen
4. den Wortlaut der neuen B estimmung, die an die S telle
Auf Deutsche M ark lautende S chuldverschreibungen, der zu ändernden B estimmung treten oder diese
die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, ergänzen soll.
kann der S chuldner nach M aßgabe dieses Gesetzes ab
1. J anuar 1999 auf Euro umstellen. Auf S chuldverschrei- (3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den
bungen, die den S taatsschulden im S inne des Euro- Emissionsbedingungen für M itteilungen des S chuldners
päischen S ystems der volkswirtschaftlichen Gesamtrech- bestimmte Weise, mangels einer solchen B estimmung
nung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung. im B undesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist
mindestens einen M onat vor dem Zeitpunkt abzugeben,
zu dem sie wirksam werden soll.
§4
(4) B efindet sich der S chuldtitel in der Verwahrung
Umstellung von Fremdwährungs- eines K reditinstituts oder eines anderen im Inland zur Ver-
schuldverschreibungen wahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder
Unterliegt eine S chuldverschreibung, die auf die natio- ist er als Einzelschuldbuchforderung in das B undes-
nale Währungseinheit eines anderen an der europäischen schuldbuch oder das S chuldbuch eines Landes eingetra-
Währungsunion teilnehmenden M itgliedstaates lautet und gen, so hat die verwahrende S telle oder die das S chuld-
die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, buch führende S telle den Inhaber des Titels über die
deutschem R echt, so kann der S chuldner sie nach erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen
M aßgabe dieses G esetzes auf Euro umstellen, wenn Zinsgutschrift zu benachrichtigen.
der M itgliedstaat, auf dessen nationale Währungsein- (5) B ei der Ein- und Auslieferung von S tücken und bei
heit die S chuldverschreibung lautet, S taatsschulden auf der Übertragung von Depotbeständen ist der jeweilige
Euro umgestellt hat. Ist die S chuldverschreibung den Gesamtbetrag der verbrieften oder verbuchten Teilver-
S taatsschulden im S inne des Europäischen S ystems bindlichkeit einer Gesamtemission abzurechnen.
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so
findet § 2 Anwendung.
§7
Fortgeltung alter Urkunden
§5
(1) Die auf Deutsche M ark oder eine andere nationale
Ergänzung und Änderung Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem
von Emissionsbedingungen Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben
Der S chuldner kann aus Anlaß der Umstellung von mit der M aßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nenn-
S chuldverschreibungen auf Euro in den der S chuldver- betrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen
schreibung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 des EG-Vertrages
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu
1. den Anspruch auf Ausgabe von auf Euro lautenden
lesen ist.
Urkunden ausschließen oder einschränken,
(2) S ofern die Urkunde Emissionsbedingungen enthält,
2. die handelbaren Nennbeträge neu festsetzen,
die nach § 5 geändert oder ergänzt worden sind, gelten
3. B estimmungen über die B erechnung unterjähriger die auf der Urkunde ausgedruckten B estimmungen als
Zinsen und über die Festlegung von Geschäftstagen nicht geschrieben.
europäischen Handelsgebräuchen anpassen.
§8
Für B uchschulden des B undes und der Länder gelten die Gerichtliche Entscheidung
Nummern 2 und 3 des S atzes 1.
(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Ände-
rung der Emissionsbedingungen nach diesem Gesetz
§6 kann der Inhaber einer S chuldverschreibung oder einer
Umstellungsverfahren S chuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfech-
tungsklage geltend machen.
(1) Die Umstellung von B uchschulden und S chuld-
verschreibungen nach den § § 2 bis 4 und die Ergänzung (2) M it der K lage kann nur geltend gemacht werden,
oder Änderung der der B uchschuld oder S chuldverschrei- daß
bung zugrunde liegenden Emissionsbedingungen nach 1. das Gesetz auf die umgestellte Verbindlichkeit keine
§ 5 erfolgt durch einseitige Erklärung des S chuldners Anwendung finde,
gegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist ein-
2. die Umstellung in den Emissionsbedingungen aus-
heitlich umzustellen.
drücklich ausgeschlossen worden sei,
(2) Die Erklärung hat zu enthalten: 3. das für die Umstellung und die Änderung der Emis-
1. die B ezeichnung der umzustellenden Verbindlichkeit sionsbedingungen in § 6 vorgeschriebene Verfahren
einschließlich ihrer Wertpapier-K enn-Nummer; nicht beachtet worden sei,
1252 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
4. die Umstellung nicht zu dem vom Rat der Euro- 1. In § 1 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „über einen
päischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 S atz 1 Nennwert von 1 000 Deutsche M ark oder einem ganzen
des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Um- Vielfachen davon lauten und“ gestrichen.
rechnungskurs erfolgt sei oder
2. § 2 wird wie folgt geändert:
5. die Änderung der Emissionsbedingungen nicht mit § 5
vereinbar sei. a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt:
S oweit die K lage auf die B ehauptung der Nichtbeachtung „Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne noch-
des in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird, malige Abrundung.“
kann sie nur bis zu einem J ahr nach dem für die Um- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
stellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.
„(3) Durch S chuldverschreibungen zu erfüllende
(3) M ehrere gegen die Umstellung der gleichen Emis- Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. J anuar
sion gerichtete K lagen sind zu einem Verfahren zu ver- 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert
binden. von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon
(4) Hat der S chuldner seinen S itz im Inland, so ist für die lautende S chuldverschreibungen erfüllt. Hierbei
K lage das Landgericht ausschließlich zuständig, in des- offen bleibende Restbeträge werden durch B ar-
sen B ezirk er seinen S itz hat. Ist bei einem Landgericht zahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.“
eine K ammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet
diese an S telle der Zivilkammer. Die Landesregierungen 3. In § 9 Abs. 8 wird nach dem Wort „S tellen“ die Angabe
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ent- „, B arzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung
scheidungen für die B ezirke mehrerer Landgerichte einem auf Euro“ eingefügt.
der Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwal- §2
tungen übertragen. Änderung der Schuldverschreibungsverordnung
(5) U nabhängig vom N ennbetrag des vom K läger Die S chuldverschreibungsverordnung vom 21. J uni
gehaltenen S chuldtitels und von der Höhe der G e- 1995 (B GB l. I S . 846) wird wie folgt geändert:
samtemission beträgt der S treitwert 8 000 Deutsche
M ark. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
§9 a) Dem Absatz 2 wird folgender S atz 2 angefügt:
Ersatz der Umstellungskosten „Der Nennwert der S chuldverschreibungen, die ab
Das B undesministerium der J ustiz wird ermächtigt, im 1. J anuar 1999 zugeteilt werden, beträgt 100 Euro
Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen oder ein ganzes Vielfaches davon.“
und dem B undesministerium für Wirtschaft durch Rechts- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
verordnung ohne Zustimmung des B undesrates vorzu-
„(2a) Der bei der Erfüllung eines Entschädigungs-
schreiben, daß der S chuldner einer nach diesem Gesetz
anspruchs durch Zuteilung einer auf Euro lautenden
umgestellten S chuldverschreibung oder S chuldbuch-
S chuldverschreibung verbleibende Restbetrag wird
forderung den K reditinstituten und anderen im Inland zur
durch B arzahlung aus dem Entschädigungsfonds
Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmen die
erfüllt. B is zum 31. Dezember 2001 geschieht
Aufwendungen zu ersetzen hat, die diesen bei der
dies in Deutscher M ark nach entsprechender
Abwicklung der Umstellung entstehen. Zur Abgeltung
Rückumrechnung des auf Euro lautenden Rest-
der Aufwendungen kann ein P auschbetrag festgesetzt
betrages.“
werden, der an die durch die Umstellung veranlaßten
Depotbuchungen anknüpft.
2. In der Anlage zu § 3 Abs. 3 wird in dem Formblatt für
die Anordnung zur Zuteilung der S chuldverschreibung
§ 10 nach dem EALG in dem mit „S chuldverschreibung
Ende der Umstellungsfrist und Verwaltung“ überschriebenen Abschnitt die
Die B efugnis zur Umstellung von S chuldbuchforderun- Währungsbezeichnung „DM “ durch das Wort „Euro“
gen und S chuldverschreibungen nach diesem Gesetz ersetzt.
endet am 31. Dezember 2001.
Artikel 8
Änderung von Vorschriften
Artikel 7 auf dem Gebiet des Münzwesens
Änderung von Vorschriften
des Entschädigungsgesetzes §1
und der Schuldverschreibungsverordnung
Änderung des Gesetzes über die
Ausprägung von Scheidemünzen
§1
Das Gesetz über die Ausprägung von S cheidemünzen
Änderung des Entschädigungsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Das Entschädigungsgesetz vom 27. S eptember 1994 mer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
(B GB l. I S . 2624, 1995 I S . 110), geändert durch Artikel 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom
Abs. 3 des Gesetzes vom 17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823), 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3108), wird wie folgt ge-
wird wie folgt geändert: ändert:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1253
1. In § 8 Abs. 1 S atz 1 wird nach dem Wort „werden“ die §3
Angabe „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 2 S atz 1
des EG-Vertrages“ eingefügt. Beendigung der Anwendung von Artikel 3
der Anlage I des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
2. In § 12a werden nach dem Wort „M ünzen“ die Wörter
„oder den gemäß Artikel 105a Abs. 2 des EG-Vertrages Artikel 3 der Anlage I des Vertrages über die S chaffung
herauszugebenden Euro-M ünzen“ eingefügt. einer Währungs-, Wirtschafts- und S ozialunion zwischen
der B undesrepublik Deutschland und der Deutschen De-
mokratischen Republik vom 18. M ai 1990 (B GB l. 1990 II
§2 S . 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.
Änderung der Verordnung über die Herstellung
und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb §4
von M edaillen und M arken vom 13. Dezember 1974 Änderung des Preisangabengesetzes
(B GB l. I S . 3520) wird wie folgt geändert:
Das P reisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I
S . 1429), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
1. § 2 wird wie folgt geändert: 22. J uli 1997 (B GB l. I S . 1870), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) M edaillen und M arken dürfen nicht das B un- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
deswappen, den B undesadler oder ein M ünzbild
tragen, das mit einem auf gültigen B undes- oder „P reisangaben- und P reisklauselgesetz“.
Euro-M ünzen befindlichen M ünzbild übereinstimmt
oder das für deren künftige Ausprägung bereits
offiziell festgelegt ist. Dem B undeswappen, dem 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
B undesadler und den auf B undes- oder Euro-M ün-
zen befindlichen M ünzbildern und den für deren „§ 2
künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegten (1) Der B etrag von G eldschulden darf nicht un-
M ünzbildern stehen solche Wappen, Adler und mittelbar und selbsttätig durch den P reis oder Wert von
M ünzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die
ähnlich sind.“ mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt faßt: gleichbar sind. Das B undesministerium für Wirtschaft
kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zah-
„(2) Auf M edaillen und M arken darf weder die lungen langfristig zu erbringen sind oder besondere
B ezeichnung einer Gattung gültiger B undesmünzen Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung recht-
noch die B ezeichnung Euro oder C ent(s) noch fertigen und die P reisklausel nicht eine der Vertrags-
die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die parteien unangemessen benachteiligt. Der Geld- und
Angabe einer Zahl ohne weiteren Zusatz ist jedoch K apitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente
zulässig.“ im S inne des § 1 Abs. 11 des K reditwesengesetzes
sowie die hierauf bezogenen P ensions- und Dar-
2. § 6 wird gestrichen. lehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot aus-
genommen. Desgleichen bleiben Verträge von ge-
bietsansässigen K aufleuten mit Gebietsfremden vom
Indexierungsverbot ausgenommen.
Artikel 9
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
Änderung von Vorschriften Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
auf dem Gebiet des Währungsrechts rates
und des Preisrechts
1. die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter
denen Ausnahmen vom P reisklauselverbot nach
§1 Absatz 1 S atz 2 einzeln oder allgemein genehmigt
Änderung des Währungsgesetzes werden können, oder solche Ausnahmen festzu-
legen,
§ 3 des Währungsgesetzes vom 20. J uni 1948 (WiGB l.
B eilage Nr. 5 S . 1) wird aufgehoben. 2. die Ausnahmen nach Absatz 1 S atz 3 und 4
für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus
Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen
§2 und
Änderung der Verordnung zur
3. statt des B undesministeriums für Wirtschaft eine
Einführung der Deutschen Mark im Saarland
andere B undesbehörde zu bestimmen, die für die
§ 4 N r. 2 der Verordnung zur Einführung der Deut- Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist.“
schen M ark im S aarland in der im B undesgesetzblatt
Teil III, G liederungsnummer 7600-2, veröffentlichten be-
reinigten F assung wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 2 wird § 3.
1254 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Artikel 10 1. In § 1092 Abs. 2 werden nach dem Wort „P erson“ die
Wörter „oder einer rechtsfähigen P ersonengesell-
Änderung des Gesetzes schaft“ eingefügt.
zur Regelung der Miethöhe
§ 10a des Gesetzes zur Regelung der M iethöhe vom
2. Dem § 1105 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
18. Dezember 1974 (B GB l. I S . 3603, 3604), das zuletzt
durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1722) „Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: daß die zu entrichtenden Leistungen sich ohne wei-
teres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn
1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraus-
setzungen Art und Umfang der B elastung des Grund-
„(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich
stücks bestimmt werden können.“
vereinbart werden, daß die Entwicklung des M ietzinses
durch die Änderung eines von dem S tatistischen
B undesamt ermittelten P reisindexes für die Gesamt-
lebenshaltung bestimmt werden soll (M ietanpassungs- Artikel 12
vereinbarung). Das Ausmaß der M ietanpassung muß in
der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens Änderung des Landbeschaffungsgesetzes
der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Das Landbeschaffungsgesetz in der im B undesgesetz-
Vereinbarung ist nur wirksam, wenn blatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12
J ahren auf das Recht zur ordentlichen K ündigung Abs. 35 des Gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I
verzichtet oder S . 2325), wird wie folgt geändert:
2. der M ietvertrag für die Lebenszeit eines Vertrags-
1. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 S atz 2 des
partners abgeschlossen wird.“
Währungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des P reis-
angaben- und P reisklauselgesetzes“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Eine Änderung des M ietzinses auf Grund einer
2. In § 51 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 S atz 2 wird jeweils
M ietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche
die Angabe „§ 3 S atz 2 des W ährungsgesetzes“
Erklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die
durch die Angabe „§ 2 des P reisangaben- und P reis-
jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten
klauselgesetzes“ ersetzt.
Indexes anzugeben. Der geänderte M ietzins ist mit
B eginn des übernächsten M onats nach dem Zugang
der Erklärung zu zahlen.“
Artikel 13
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 11
§ 49 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im B undes-
Änderung des Sachenrechts- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
bereinigungsgesetzes lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
§ 46 Abs. 1 S atz 5 des S achenrechtsbereinigungs- Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I
gesetzes vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2457), S . 3108) geändert worden ist, wird aufgehoben.
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. J uli 1997 (B GB l. I S . 1823) geändert worden ist, wird
aufgehoben. Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 11a
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Änderung von Reallastvorschriften B ekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2),
(1) § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom
in der im B undesgesetzblatt Teil III, G liederungsnum- 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:
mer 403-6, veröffentlichten bereinigten F assung, die
zuletzt durch Artikel 37 des G esetzes vom 5. O ktober 1. § 53c Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.
1994 (B GB l. I S . 2911) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
2. Nach § 160 wird folgender § 161 eingefügt:
„(2) Der Anspruch des G rundstückseigentümers auf
Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch „§ 161
nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem S oweit in der Rechtsverordnung nach § 53c Abs. 2
Grundstück getrennt werden.“ B eträge in EC U festgesetzt werden, gilt für J ahres-
abschlüsse bis zum S tichtag 31. Dezember 1998 als
(2) Das B ürgerliche Gesetzbuch in der im B undesge- Gegenwert in Deutscher M ark ab 31. Dezember eines
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich- J ahres der Gegenwert des letzten Tages des voran-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 gegangenen M onats Oktober, für den der Gegenwert
des Gesetzes vom 4. M ai 1998 (BGBl. I S . 833), wird wie der EC U in den Währungen aller M itgliedstaaten der
folgt geändert: Europäischen Union vorliegt.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1255
3. Die Anlage Teil C wird wie folgt geändert: Artikel 15
a) Nummer 6 B uchstabe c S atz 1 einschließlich der Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Doppelbuchstaben aa und bb wird gestrichen.
Die auf Artikel 2 § § 2, 3 und 4, Artikel 4 § 3, Artikel 7
b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: § 2 und Artikel 8 § 2 beruhenden Teile der dort geänder-
„7. S oweit nach den vorstehenden Regeln das ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
übrige gebundene Vermögen in Vermögens- einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
werten anzulegen ist, die auf die Währung eines geändert werden.
M itgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkom- Artikel 16
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Inkrafttreten
lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert
Am Tage nach der Verkündung treten in K raft
in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfol-
gen, soweit dies nach vernünftiger kaufmänni- 1. Artikel 1 § 3 Abs. 2,
scher B eurteilung gerechtfertigt ist.“ 2. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Ein-
führungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht,
3. Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8
Artikel 14a S atz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der
Änderung des Arbeitszeitgesetzes K reditinstitute eingefügt wird,
Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. J uni 4. Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6
1994 (B GB l. I S . 1170), das durch Artikel 2 des Gesetzes S atz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der
vom 30. J uli 1996 (B GB l. I S . 1186) geändert worden ist, Versicherungsunternehmen eingefügt wird,
wird folgender Absatz 4 eingefügt: 5. Artikel 5 § 1 Nr. 3,
6. Artikel 6,
„(4) S ofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorge-
nommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durch- 7. Artikel 8 § 1 Nr. 2 und Artikel 8 § 2,
führung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und 8. Artikel 9 § 4 Nr. 2, soweit § 2 Abs. 2 des P reisangaben-
des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels und P reisklauselgesetzes eine Verordnungsermächti-
abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag gung enthält, und
fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in
allen M itgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage 9. Artikel 11a.
sind.“ Im übrigen tritt dieses G esetz am 1. J anuar 1999 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 9. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
1256 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Zweite Verordnung
zur Änderung der Uniformverordnung
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 4a S atz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 2 des S oldatengesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737)
verordnet das B undesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
In § 2 Abs. 3 der Uniformverordnung vom 1. August 1986 (B GB l. I S . 1305), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 1996 (B GB l. I S . 374) geändert
worden ist, werden die Wörter „B undesminister der Verteidigung“ durch die
Wörter „Amtschef des S treitkräfteamtes“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 15. M ai 1998
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
R ühe
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1257
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/
zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste*)
Vom 3. J uni 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 2. B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung;
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I 3. K ommunikation und K ooperation;
S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, 4. Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft;
verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundes- 5. Informations- und K ommunikationssysteme;
ministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für
6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(2) G egenstand der B erufsausbildung in den F ach-
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
§1
und K enntnisse:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
1. in der Fachrichtung Archiv:
(1) Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für M edien-
1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informa-
und Informationsdienste/Fachangestellte für M edien- und
tionsträgern,
Informationsdienste wird staatlich anerkannt. Er ist Aus-
bildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerb- 1.2 Erschließung,
lichen Wirtschaft. 1.3 Technische B earbeitung und Aufbewahrung,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.4 Informationsvermittlung und B enutzungsdienst;
1. Archiv, 2. in der Fachrichtung B ibliothek:
2. B ibliothek, 2.1 Erwerbung,
3. Information und Dokumentation, 2.2 Erschließung,
4. B ildagentur 2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege,
gewählt werden. 2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung;
§2 3. in der Fachrichtung Information und Dokumentation:
Ausbildungsdauer 3.1 B eschaffung,
Die Ausbildung dauert drei J ahre. 3.2 Erschließung,
3.3 Verwaltung und P flege von Datenspeichern,
§3 3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienst-
Ausbildungsberufsbild leistungen,
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens 3.5 M arketing;
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: 4. in der Fachrichtung B ildagentur:
1. Der Ausbildungsbetrieb: 4.1 B eschaffung,
1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben, 4.2 Erschließung,
1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grund- 4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung,
lagen,
4.4 B ildvermittlung,
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.5 M arketing.
1.4 Umweltschutz;
§4
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des
§ 25 des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
Ausbildungsrahmenplan
damit abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister (1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen
der Länder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen
B undesanzeiger veröffentlicht. zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsaus-
1258 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine und Informationen sowie Wirtschafts- und S ozialkunde
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und mündlich im P rüfungsbereich P raktische Übungen
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- durchzuführen.
besondere zulässig, soweit betriebspraktische B esonder-
heiten die Abweichung erfordern. (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von
und K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- M edien und Informationen:
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs- bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er
P lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete
B efähigung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 bis 11 versteht:
nachzuweisen.
a) B eschaffen,
§5 b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
Ausbildungsplan c) Arbeitsorganisation;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen M edien und Informationen:
Ausbildungsplan zu erstellen. In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
§6 genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß
er die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-
Berichtsheft verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines entwickeln und darstellen kann:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
a) technische B earbeitung,
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig b) Aufbewahrung und Registratur,
durchzusehen. c) B enutzungsdienst;
§7 3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
Zwischenprüfung In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
Zwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in a) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,
den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr auf-
geführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
B erufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- 4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufs-
ausbildung wesentlich ist. Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der
P rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxis- bezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-
bezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 M inuten und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung
in folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen: ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.
1. B eschaffung, formale Erfassung, Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende
P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-
2. Arbeitsorganisation, Informations- und K ommunika-
schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-
tionssysteme,
sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-
3. Wirtschafts- und S ozialkunde. praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-
arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen
S ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das
§8
P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling
Abschlußprüfung höchstens 20 M inuten dauern.
in der Fachrichtung Archiv
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-
erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-
Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag
K enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver- des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung ausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten
wesentlich ist. P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs- mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,
bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag
Informationen, B ereitstellen und Vermitteln von M edien geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1259
bestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen 4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
P rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der
Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
P rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
bezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-
(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung
alle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht. ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.
(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende
Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-
Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-
mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-
bestanden. arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen
S ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das
P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling
§9 höchstens 20 M inuten dauern.
Abschlußprüfung
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs-
in der Fachrichtung Bibliothek
leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung B ibliothek haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-
erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag
Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsaus-
K enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver- schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten
mittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine
wesentlich ist. mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs- wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag
bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu
Informationen, B ereitstellen und Vermitteln von M edien bestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
und Informationen sowie Wirtschafts- und S ozialkunde P rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
und mündlich im P rüfungsbereich P raktische Übungen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
durchzuführen. hältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind: (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
alle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von
M edien und Informationen: (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im
In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis- Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol- mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich
die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht
versteht: bestanden.
a) B eschaffen, § 10
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, Abschlußprüfung in der
c) Arbeitsorganisation; Fachrichtung Information und Dokumentation
2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Infor-
M edien und Informationen: mation und Dokumentation erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 auf-
In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
geführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus
B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für
folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß
die B erufsausbildung wesentlich ist.
er die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-
verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten (2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-
entwickeln und darstellen kann: bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und
a) Aufstellung und B estandspräsentation, Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirt-
schafts- und S ozialkunde und mündlich im P rüfungs-
b) B enutzungsdienst, bereich P raktische Übungen durchzuführen.
c) M edien- und Informationsvermittlung; (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde: 1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis- M edien und Informationen:
bezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs- genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er
und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann: die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete
a) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung, versteht:
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; a) B eschaffen,
1260 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen, § 11
c) Arbeitsorganisation; Abschlußprüfung
in der Fachrichtung Bildagentur
2. Informationsdienstleistungen:
(1) Die Abschlußprüfung in der F achrichtung B ild-
In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis- agentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I
bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol- und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und
genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß K enntnisse sowie auf den im B erufsschulunterricht ver-
er die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach- mittelten Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung
verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten wesentlich ist.
entwickeln und darstellen kann:
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den P rüfungs-
a) Einsetzen von Informations- und K ommunikations- bereichen B eschaffen und Aufbereiten von M edien und
systemen, Informationen, B ereitstellen und Vermitteln von B ildern
b) Durchführen von Recherchen, sowie W irtschafts- und S ozialkunde und mündlich im
P rüfungsbereich P raktische Ü bungen durchzuführen.
c) B earbeiten und B ereitstellen von Informationen;
(3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde: 1. P rüfungsbereich B eschaffen und Aufbereiten von
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis- M edien und Informationen:
bezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs- genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er
und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann: die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete
a) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung, versteht:
b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft; a) B eschaffen,
b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen,
4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
c) Arbeitsorganisation;
Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der
P rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis- 2. P rüfungsbereich B ereitstellen und Vermitteln von B il-
bezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- dern:
und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung In höchstens 120 M inuten soll der P rüfling praxis-
ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen. bezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus fol-
Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende genden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß
P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits- er die fachlichen Zusammenhänge versteht, S ach-
schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück- verhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs- entwickeln und darstellen kann:
praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-
a) Aufbewahren und B earbeiten von B ildern,
arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen
S ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das b) Durchführung von Recherchen,
P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling c) Vermitteln von B ildern;
höchstens 20 M inuten dauern.
3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs- In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel- gene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten
haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min- bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche
destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs-
des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:
ausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten
a) B erufsbildung, Arbeitsrecht und soziale S icherung,
P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine
mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen, b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft;
wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag 4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu
Im P rüfungsbereich P raktische Ü bungen soll der
bestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
P rüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
P rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
bezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs-
Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
und M edienangebot bearbeiten. Für die B earbeitung
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
ist ein Zeitraum von höchstens 15 M inuten vorzusehen.
(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende
alle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht. P rüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeits-
schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-
(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im sichtigen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß er berufs-
Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche praktische Vorgänge und P roblemstellungen be-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. arbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen
Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich S ituationen kooperieren und kommunizieren kann. Das
mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling
bestanden. höchstens 20 M inuten dauern.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1261
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs- § 12
leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel-
Übergangsregelung
haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min-
destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag (1) Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungs- krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
ausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn,
P rüfungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen, Vorschriften dieser Verordnung.
wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag (2) Für B erufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
geben kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien
bestimmen. B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
P rüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
§ 13
alle P rüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im Ge-
samtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche minde- Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
stens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden Gleichzeitig tritt die Verordnung über die B erufsaus-
die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich mit „un- bildung zum Assistenten an B ibliotheken vom 20. J uni
genügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht bestanden. 1975 (B GB l. I S . 1440) außer K raft.
B onn, den 3. J uni 1998
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
1262 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Anlage 1
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum/zur Fachangestellten für M edien- und Informationsdienste
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 S tellung, Rechtsform, Organi- a) S tellung des Ausbildungsbetriebes im G esamtsystem der
sation und Aufgaben M edien- und Informationsdienste beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
c) Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
darstellen
d) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen B ehörden
und Organisationen darstellen und ihre B edeutung für Arbeit-
geber und Arbeitnehmer erläutern
1.2 B erufsbildung, arbeits- und a) Inhalt des B erufsausbildungsvertrages, insbesondere gegen-
sozialrechtliche Grundlagen seitige R echte und P flichten, erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) b) die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) M itbestimmungs- und M itwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher O rgane des
Ausbildungsbetriebes erklären
d) für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozial-
rechtliche B estimmungen darstellen
e) Notwendigkeit und M öglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie
deren N utzen für die persönliche und berufliche Entwicklung
aufzeigen
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und U nfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen
zur B randbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen B eitrag zum Umweltschutz an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1263
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
2 B eschaffung, Erschließung a) B eschaffungsvorgänge bearbeiten
und B ereitstellung b) M edien und Informationen formal erfassen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
c) bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken
d) M edien und Informationen bereitstellen
3 K ommunikation und K ooperation a) K undenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grund-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sätze gestalten
b) K undenwünsche ermitteln; K unden informieren und beraten
c) P roblemlösungen für K onfliktsituationen aufzeigen
d) Aufgaben teamorientiert bearbeiten
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
f) fremdsprachige S tandardtexte situationsgerecht einsetzen
g) mit internen und externen P artnern kooperieren
4 Arbeitsorganisation und B üro- a) die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
wirtschaft b) M öglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) unter B erücksichtigung ergonomischer Grundsätze am B eispiel
des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
d) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
e) P osteingang und -ausgang bearbeiten
f) Ablagesysteme verwalten
g) Termine planen und überwachen
h) M aterial beschaffen und verwalten
i) Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen er-
stellen
k) bei der K assenführung mitwirken
l) S tatistiken führen
5 Informations- und K ommuni- a) Auswirkungen von Informations- und K ommunikationstechniken
kationssysteme auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an B eispielen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) des Ausbildungsbetriebes aufzeigen
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und K ommuni-
kationssystemen lösen
c) Datennetze und K ommunikationssysteme nutzen
d) Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen
e) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
f) Vorschriften zur Datensicherheit anwenden
6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung a) N otwendigkeit der Ö ffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) betrieb begründen
b) bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken
c) M edien und Informationen kundenorientiert präsentieren
1264 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. F a c h r i c h t u n g A r c h i v
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1.1 Übernahme von S chriftgut und a) S chriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen
anderen Informationsträgern Vorgaben sichten und bewerten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) b) Akten aussondern
c) zwischenarchivische B estände bearbeiten
d) Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern
durchführen
1.2 Erschließung a) S chriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) Vorgaben ordnen und verzeichnen
b) Aktentitel bilden
c) Findhilfsmittel technisch gestalten
d) P ersonen-, Orts- und S achregister erstellen
e) S chriftkunde anwenden
1.3 Technische B earbeitung und a) Archiv- und S ammlungsgut signieren, verpacken und lagern
Aufbewahrung b) B estandsrevision durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)
c) Archiv- und S ammlungsgut ausheben und einordnen
d) Reprographien erstellen
1.4 Informationsvermittlung und a) Auskünfte erteilen
B enutzungsdienst b) B enutzungsdienst organisieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4)
c) Recherchen durchführen
d) Ausleihe durchführen und überwachen
e) B enutzergruppen betreuen
2. F a c h r i c h t u n g B i b l i o t h e k
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
2.1 Erwerbung a) Hilfsmittel zum B estandsaufbau einsetzen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) b) P ublikationsformen identifizieren und bearbeiten
c) Erwerbung durchführen
d) M edien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten
2.2 Erschließung a) Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) b) Fremdleistungen für die Erschließung nutzen
c) M ethoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung an-
wenden
d) K ataloge pflegen
2.3 B earbeitung von M edien, a) M edien bibliothekstechnisch ausstatten
B estandspflege b) B uchbinderaufträge erteilen und überwachen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)
c) B estand ordnen
d) Revisionen durchführen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1265
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
2.4 B enutzungsdienst und Infor- a) B enutzerdaten verwalten
mationsvermittlung b) Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, M ahnungen und Vor-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4) bestellungen bearbeiten
c) B enutzungsordnung anwenden
d) Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen
e) M edien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen
f) K unden in die B enutzung der B ibliothek einführen
g) K unden über das Dienstleistungs- und M edienangebot beraten
h) auf der Grundlage von K undenanfragen recherchieren
i) Auskünfte erteilen
3. F a c h r i c h t u n g I n f o r m a t i o n u n d D o k u m e n t a t i o n
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
3.1 B eschaffung a) Informationsquellen für die B eschaffung von M edien und Daten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1) nutzen
b) B eschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen
c) M edien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vor-
bereiten
3.2 Erschließung a) Regeln für die formale Erfassung und S trukturierung von M edien
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2) und Daten anwenden
b) Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren
c) M ethoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung an-
wenden
3.3 Verwaltung und P flege von a) Informationsspeicher und K ataloge nach betrieblichen Qualitäts-
Datenspeichern kriterien verwalten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3) b) am Aufbau von Datenbanken mitwirken
c) Datenbanken kontrollieren und aktualisieren
3.4 Informationsvermittlung und a) K unden über Dienstleistungsangebote beraten
Informationsdienstleistungen b) in Datenbanken und Datennetzen recherchieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4)
c) Informationen und M edien für K unden mittels unterschiedlicher
Liefersysteme beschaffen
d) Informationen aufbereiten
e) M edien und Daten vervielfältigen und reprographieren
f) Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten
3.5 M arketing a) Neukunden akquirieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5) b) S tandardangebote erstellen
c) M ethoden des M arketings anwenden
1266 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
4. F a c h r i c h t u n g B i l d a g e n t u r
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
4.1 B eschaffung a) B eschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) b) B ildmaterial sichten und bewerten
c) Daten und Fakten zu B ildern beschaffen
d) K undenwünsche auswerten und B estandslücken ermitteln
e) Aufträge an Fotografen entwerfen
4.2 Erschließung a) B ildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) b) B ildbetextung entwerfen
c) M ethoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden
4.3 Aufbewahrung und technische a) B estand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben
B earbeitung aktualisieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) b) B ilddateien erstellen
c) Erhaltungsmaßnahmen durchführen
4.4 B ildvermittlung a) K unden über Dienstleistungsangebote beraten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4) b) B ildbestellungen aufnehmen
c) K alkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden
d) B ildauswahl zusammenstellen
e) K undendaten verwalten
f) Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren
g) vertragsgemäße B ildnutzung kontrollieren
4.5 M arketing a) Neukunden akquirieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5) b) Angebote erstellen
c) M ethoden des M arketings anwenden
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1267
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum/zur Fachangestellten für M edien- und Informationsdienste
– Zeitliche Gliederung –
F ac hric htung A rc hiv
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II.1) 1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I.2) 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele g bis k,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
zu vermitteln.
1) Abschnitt II
2) Abschnitt I
1268 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziel d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II. 1.2 Erschließung, Lernziele c und e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,
II. 1.3 Technische B earbeitung und Aufbewahrung, Lernziele a, c und d,
II. 1.4 Informationsvermittlung und B enutzungsdienst, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c und l,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele e und f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele b und c,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,
II. 1.3 Technische B earbeitung und Aufbewahrung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
II. 1.1 Übernahme von S chriftgut und anderen Informationsträgern, Lernziele a und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit der B erufsbildposition
II. 1.2 Erschließung, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
II. 1.2 Erschließung, Lernziel e,
fortzuführen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1269
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen
I. 1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II. 1.4 Informationsvermittlung und B enutzungsdienst, Lernziele a, b, c und e,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,
fortzuführen.
F ac hric htung B ib lio thek
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
1270 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I.1) 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel e,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel i,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II.2) 2.1 Erwerbung,
II. 2.2 Erschließung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel f,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel k,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
II. 2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele g und h,
im Zusammenhang mit der B erufsbildposition
II. 2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c bis e,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 2.2 Erschließung, Lernziele b bis d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,
II. 2.1 Erwerbung, Lernziel c,
II. 2.2 Erschließung, Lernziel a,
II. 2.3 B earbeitung von M edien, B estandspflege, Lernziel d,
fortzuführen.
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1271
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele e, h und i,
in Verbindung mit der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,
II. 2.1 Erwerbung, Lernziel c,
II. 2.2 Erschließung, Lernziel a,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 2.4 B enutzungsdienst und Informationsvermittlung, Lernziele f und g,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
F ac hric htung Info rmatio n und D o k umentatio n
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
1272 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II.1) 3.1 B eschaffung, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I.2) 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele b, e, und f,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele f, g und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d, e und f,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen
II. 3.2 Erschließung, Lernziele a und b,
II. 3.3 Verwaltung und P flege von Datenspeichern, Lernziele a und b,
in Verbindung mit der B erufsbildposition
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele d, e und f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, d bis f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele i und k,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel c,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
II. 3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele b bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele b und d bis f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel c,
II. 3.2 Erschließung, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis f,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1273
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele a und g,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
II. 3.1 B eschaffung, Lernziel c,
II. 3.4 Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, Lernziele a und f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis f,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 3.5 M arketing,
in Verbindung mit der B erufsbildposition
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele d bis g,
fortzuführen.
F ac hric htung B ild ag entur
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben,
1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,
1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel d,
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c, e und l,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 Abschnitt I der B erufsbildposition
2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel b,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel d,
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b, e und f,
fortzuführen.
1274 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I.1) 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel d,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel e,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel i,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele a und c,
II.2) 4.1 B eschaffung, Lernziele a und c,
II. 4.2 Erschließung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel b,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziel a,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziel f,
II. 4.4 B ildvermittlung, Lernziele a, d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziele a und c,
in Verbindung mit der B erufsbildposition
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele f bis h und k,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 2 B eschaffung, Erschließung und B ereitstellung, Lernziel c,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
II. 4.1 B eschaffung, Lernziele b, d und e,
II. 4.2 Erschließung, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.3 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziele c und d,
I. 5 Informations- und K ommunikationssysteme, Lernziele b und d bis f,
fortzuführen.
1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1275
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele a, c und g,
in Verbindung mit den B erufsbildpositionen
I. 1.2 B erufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziel e,
I. 6 Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Lernziele b und c,
II. 4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziel b,
II. 4.4 B ildvermittlung, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 3 K ommunikation und K ooperation, Lernziele e und f,
I. 4 Arbeitsorganisation und B ürowirtschaft, Lernziel l,
II. 4.3 Aufbewahrung und technische B earbeitung, Lernziel c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
gemäß Anlage 1 der B erufsbildposition
II. 4.5 M arketing
in Verbindung mit der B erufsbildposition
II. 4.4 B ildvermittlung, Lernziele c, f und g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
I. 1.4 Umweltschutz,
II. 4.1 B eschaffung, Lernziele a, d und e,
II. 4.4 B ildvermittlung, Lernziele d und e,
fortzuführen.
1276 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Zollverordnung
Vom 5. J uni 1998
Auf Grund 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
– des § 2 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 8, § 17 Abs. 3, a) Nach dem Wort „dürfen“ wird die Angabe „ent-
§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uch- gegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes“
stabe b und d des Zollverwaltungsgesetzes vom eingefügt.
21. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2125), von denen durch b) Nummer 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I
S . 2030) § 6 Abs. 8 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe d „Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39
neu gefaßt und § 2 Abs. 5 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 B uch- Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
stabe b geändert worden sind, Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schaften vom 12. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 302
– des § 156 Abs. 1 und § 382 Abs. 4 der Abgaben- S . 1, 1993 Nr. L 79 S . 84, 1996 Nr. L 97 S . 38
ordnung, von denen § 156 Abs. 1 durch Artikel 26 des – Zollkodex), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (B GB l. I S . 2310) Nr. 82/97 des Europäischen P arlaments und des
geändert und § 382 Abs. 4 durch Artikel 26 des Geset- Rates vom 19. Dezember 1996 (AB l. EG 1997
zes vom 11. Oktober 1995 (B GB l. I S . 1250) neu gefaßt Nr. L 17 S . 1) geändert worden ist, sinngemäß.“
worden ist, sowie
– des § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, der durch 4. Nach § 4 wird eingefügt:
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
„§ 4a
(B GB l. I S . 2310) neu gefaßt worden ist,
Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
verordnet das B undesministerium der Finanzen:
Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der
S eezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach
Artikel 1 Anlage 2 zu führen oder andere von der zuständigen
Änderung der Zollverordnung Oberfinanzdirektion erlassene Überwachungsvor-
schriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Was-
Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (B GB l. I serfahrzeugs hat für die Einhaltung der P flichten nach
S . 2449, 1994 I S . 162), geändert durch Artikel 1 der Ver- S atz 1 S orge zu tragen. Dies gilt entsprechend für
ordnung vom 22. Dezember 1994 (B GB l. I S . 3978), wird Wasserfahrzeuge, die auf dem S tettiner Haff in das
wie folgt geändert: Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.“
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 B uchstabe c wird wie folgt gefaßt: 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„c) Waren im S inne des K apitels II der Verordnung a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. M ärz 1983
über das gemeinschaftliche S ystem der Zollbe- aa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
freiungen (AB l. EG Nr. L 105 S . 1, Nr. L 274 S . 40, „a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,
1985 Nr. L 256 S . 47 – Zollbefreiungsverordnung), die im persönlichen Gepäck von Reisen-
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 den enthalten und nach K apitel I Titel XI
des Rates vom 14. Februar 1994 (AB l. EG Nr. L 46 der Zollbefreiungsverordnung oder als
S . 5) geändert worden ist.“ Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind;“.
bb) In B uchstabe d wird die Angabe „Verordnung
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(EWG) Nr. 918/83“ durch das Wort „Zollbe-
„(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein- freiungsverordnung“ ersetzt.
schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflug-
cc) In B uchstabe e wird das Wort „betreffenden“
platzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die
gestrichen.
beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232
Abs. 2 der Verordnung (EWG) mit Durchführungsvor- dd) In B uchstabe i wird nach dem Wort „werden“
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des das K omma durch ein S emikolon ersetzt.
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemein- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
schaften vom 2. J uli 1993 (AB l. EG Nr. L 253 S . 1,
1994 Nr. L 268 S . 32, 1996 Nr. L 180 S . 40 – Durch- aa) Die Wörter „im P ostverkehr“ werden gestri-
führungsverordnung zum Zollkodex), die zuletzt chen.
durch die Verordnung Nr. 1427/97 der K ommission bb) In B uchstabe b werden das Wort „P ost-
vom 23. J uli 1997 (AB l. EG Nr. L 196 S . 31) geändert sendungen“ durch das Wort „S endungen“
worden ist, angemeldet gelten und Verbote und B e- und das Wort „P ostpakete“ durch das Wort
schränkungen nicht entgegenstehen.“ „P akete“ ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1277
cc) B uchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie 11. In § 10 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „einer“
folgt gefaßt: eingefügt und folgender S atz angefügt:
„bb) nach den Artikeln 29 bis 31 der Zoll- „Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zoll-
befreiungsverordnung einfuhrabgaben- behörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer
freie Waren in von einer P rivatperson aus anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.“
einem Drittland an eine andere P rivat-
person im Zollgebiet der Gemeinschaft
gerichteten S endungen, denen keine 12. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „B undesministers
kommerziellen Erwägungen zugrunde der Verteidigung“ durch die Wörter „B undesministe-
liegen,“. riums der Verteidigung“ und die Wörter „B undes-
minister der Finanzen“ durch die Wörter „B undes-
dd) In B uchstabe b Doppelbuchstabe cc Gliede- ministerium der Finanzen“ ersetzt.
rungspunkt hhh wird das Wort „Verleger“
durch das Wort „Verlage“ ersetzt.
13. In § 13 Abs. 1 S atz 2 werden die Wörter „B undes-
minister der Verteidigung“ durch die Wörter „B undes-
6. Dem § 6 wird folgender S atz angefügt:
ministerium der Verteidigung“ und die Wörter „B un-
„Die B efreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Ver- desminister der Finanzen“ durch die Wörter „B undes-
boten und B eschränkungen unterliegen oder unter- ministerium der Finanzen“ ersetzt.
liegen können.“
14. § 24 wird wie folgt geändert:
7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und An-
„1. im B innenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr
schreibeverfahren zur Überführung in den zoll-
auf dem S tettiner Haff und im Landstraßen-
rechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den
verkehr die erste an der Zollstraße gelegene
zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Ver-
Zollstelle,“.
wendung, in das Ausfuhrverfahren sowie die pas-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: sive Veredelung werden von dem Hauptzollamt
bewilligt, in dessen B ezirk die B uchführung des
„2. im S eeverkehr und im S chiffsverkehr auf dem
Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuch-
S tettiner Haff jede an der Zollstraße gele-
haltung) oder seine Aufzeichnungen geführt wer-
gene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den
den.“
Artikeln 189, 192 und 193 der Durchführungs-
verordnung zum Zollkodex bleiben unbe- b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Antragsteller
rührt,“. seine B ücher oder Aufzeichnungen führt oder
führen läßt“ durch die Wörter „sich die Hauptbuch-
8. In § 8 wird das Wort „angebrachter“ durch das Wort haltung des Antragstellers befindet oder seine Auf-
„angebrachte“ ersetzt. zeichnungen geführt werden“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
9. Nach § 8 wird eingefügt: „(3) Werden im Geltungsbereich dieser Verord-
„§ 8a nung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeich-
nungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in
Teilnahme an der deren B ezirken die Waren abgefertigt werden sol-
elektronischen Datenübermittlung len, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst
Das B undesministerium der Finanzen legt durch ein B ewilligungsantrag gestellt wird.“
eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
M odalitäten im S inne der Artikel 4a, 4b und 222
bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex „(5) Die B ewilligung eines Zollagers wird von dem
fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlich- Hauptzollamt erteilt, in dessen B ezirk die Haupt-
keiten auf der Grundlage von Informatikverfahren buchhaltung des Lagerhalters geführt wird.“
durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen
durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt
werden. Die Teilnahme an der elektronischen Daten- 15. § 25 wird wie folgt gefaßt:
übermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei „§ 25
einer vom B undesministerium der Finanzen bekannt-
gegebenen S telle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Für die Erteilung von verbindlichen
in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraus- Zolltarifauskünften und verbindlichen
setzungen und M odalitäten einzuhalten.“ Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifaus-
10. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „S eeverkehr“ die künften und verbindlichen Ursprungsauskünften sind
Wörter „oder im S chiffsverkehr auf dem S tettiner die Oberfinanzdirektionen B erlin, Frankfurt am M ain,
Haff“ eingefügt. Hamburg, K öln und M ünchen zuständig.“
1278 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
16. § 27 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „7,40“ durch die
Angabe „7,80“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) S chiffsbedarf im S inne des Absatzes 1 darf c) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „13,90“ jeweils
nur an Führer oder Eigner von S chiffen, für die nach durch die Angabe „13,00“ und die Angabe „20,30“
M aßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugs- durch die Angabe „20,50“ ersetzt.
berechtigung besteht, abgegeben und nur von die- d) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „3,80“ durch die
sen P ersonen bezogen werden. Dabei können sich Angabe „4,00“ ersetzt.
S chiffsführer und S chiffseigner vertreten lassen.“
e) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Angabe „1,70“ durch
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Angabe „3,90“ und die Angabe „2,10“ durch
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: die Angabe „4,30“ ersetzt.
„Die B ezugsberechtigung ist gegeben für f) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe a werden die Angabe
S chiffe, die nachweisbar „26,50“ durch die Angabe „26,90“ und die Angabe
1. unmittelbar einen ausländischen Hafen „27,20“ durch die Angabe „27,50“ ersetzt.
anlaufen oder
g) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe b werden die Angabe
2. auf der Fahrt nach einem ausländischen „17,70“ durch die Angabe „18,00“ und die Angabe
Hafen, der mindestens 100 S eemeilen vom „20,20“ durch die Angabe „19,80“ ersetzt.
deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar
noch andere deutsche Häfen anlaufen, h) In Absatz 2 Nr. 5 B uchstabe c werden die Angabe
aber den letzten deutschen Hafen inner- „2208 1010“ durch die Angabe „2208 2012“, die
halb von 18 Tagen nach dem B ezug des Angabe „2208 9079“ durch die Angabe „2208
S chiffsvorrats verlassen.“ 9078“, die Angabe „11,80“ durch die Angabe
„12,20“ und die Angabe „13,40“ durch die Angabe
bb) In S atz 2 werden die Wörter „Führer von S chif- „13,30“ ersetzt.
fen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt.
i) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe a werden die Angabe
c) Absatz 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: „0,17“ durch die Angabe „0,18“ und die Angabe
„B ei Wassersportfahrzeugen hängt die B ezugs- „0,21“ durch die Angabe „0,22“ ersetzt.
berechtigung auch davon ab, daß mit ihnen eine
j) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe b werden die Angabe
Reise von mindestens 72 S tunden Dauer angetre-
„18“ durch die Angabe „19“ und die Angabe „40“
ten wird. Die B ezugsberechtigung umfaßt nur die
durch die Angabe „41“ ersetzt.
M enge an S chiffsbedarf, die dem B edarf dieser
Reise entspricht.“ k) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe c werden die Angabe
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „63,00“ durch die Angabe „67,00“ und die Angabe
„118,00“ durch die Angabe „121,00“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Führer von
S chiffen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt. l) In Absatz 2 Nr. 6 B uchstabe d werden die Angabe
„62,00“ durch die Angabe „72,00“ und die Angabe
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Führer von
„194,00“ durch die Angabe „201,00“ ersetzt.
S chiffen“ durch das Wort „Wassersportfahr-
zeuge“ ersetzt. m) In Absatz 2 Nr. 7 B uchstabe a werden die Angabe
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Führer von „6,30“ durch die Angabe „7,30“ und die Angabe
S chiffen“ durch das Wort „S chiffe“ ersetzt. „7,20“ durch die Angabe „7,60“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: n) In Absatz 2 Nr. 7 B uchstabe b werden die Angabe
„4,00“ durch die Angabe „4,60“ und die Angabe
„(6) Die für den Ort des B ezugs des S chiffs-
„4,60“ durch die Angabe „4,80“ ersetzt.
bedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, daß
die in Absatz 2 genannten P ersonen über den o) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „20“ durch die
B ezug des S chiffsbedarfs, über Zeit und Ort des Angabe „13,5“ ersetzt.
B eginns und des Endes der Reise, über die M en-
gen der an B ord verbrauchten und als Reisebedarf
abgegebenen Nichtgemeinschaftswaren und un- 18. In § 29a Abs. 2 S atz 1 wird das Wort „Zollzuwider-
versteuerten Gemeinschaftswaren sowie über die handlungen“ durch das Wort „Zuwiderhandlungen“
Zahl der an B ord befindlichen P ersonen (B e- ersetzt.
satzung und P assagiere) Anschreibungen nach
vorgeschriebenem M uster führen und diese den
19. Nach § 29a wird eingefügt:
Zollstellen vorlegen.“
„§ 29b
f) In Absatz 8 S atz 2 werden die Wörter „Der Führer
des S chiffs“ durch die Wörter „Der nach Absatz 2 M itteilung des
berechtige B ezieher“ ersetzt. Abgabenbetrages mit M itteln
der elektronischen Datenverarbeitung
17. § 29 wird wie folgt geändert:
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabga-
a) In Absatz 1 S atz 1 wird die Angabe „420“ durch die benbetrag kann dem Zollschuldner mit M itteln der
Angabe „700“ ersetzt. elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998 1279
20. § 30 wird wie folgt geändert: den von diesen B ehörden festgelegten B e-
dingungen lagert,“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-
widrigkeiten“ durch das Wort „S teuerordnungs- d) In Absatz 6 wird die Angabe „(AB l. EG Nr. L 253
widrigkeiten“ ersetzt. S . 1; 1994 Nr. L 268 S . 32), geändert durch die Ver-
ordnung (EG) der K ommission vom 9. S eptember
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1994 (AB l. EG Nr. L 235 S . 6)“ durch die Angabe
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 „(AB l. EG Nr. L 253 S . 1; 1994 Nr. L 268 S . 32), die
eingefügt: zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 der
K ommission vom 23. J uli 1997 (AB l. EG Nr. L 196
„2. entgegen § 4a S atz 2, auch in Verbindung
S . 31) geändert worden ist“ ersetzt.
mit S atz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafür
S orge trägt, daß das Wasserfahrzeug das e) In Absatz 7 wird nach Nummer 12 eingefügt:
dort genannte Zollzeichen trägt,“. „12a. entgegen Artikel 348 Abs. 1b oder Arti-
bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num- kel 457b Abs. 2 S atz 2 eine Ware der näch-
mer 3. Die bisherige Nummer 3 wird gestri- sten Zollbehörde unter Vorlage des Ver-
chen. sandscheins T1 oder des C arnet TIR nicht
oder nicht rechtzeitig vorführt, wenn in
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Fällen höherer Gewalt von der vorgeschrie-
aa) Die Angabe „(AB l. EG Nr. L 302 S . 1; 1993 Nr. benen Fahrtstrecke abgewichen wird,“.
L 79 S . 84)“ wird durch die Angabe „(AB l. EG
Nr. L 302 S . 1; 1993 Nr. L 79 S . 84), die zuletzt 21. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des
a) Die Angabe „(zu § 9 Abs. 1)“ wird gestrichen.
Europäischen P arlaments und des Rates vom
19. Dezember 1996 (AB l. EG 1997 Nr. L 17 b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
S . 1) geändert worden ist,“ ersetzt. „Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen
bb) Nach Nummer 5 wird eingefügt: dreieckigen Flagge mit einem waagerechten
schwarzen M ittelstreifen (3. Hilfsstander der amt-
„5a. ohne Zustimmung der Zollbehörden lichen deutschen Ausgabe des internationalen
nach Artikel 47 Waren von dem Ort ent- S ignalhandbuches 1969).“
fernt, an den sie ursprünglich verbracht
worden sind,“.
cc) Nach Nummer 6 wird eingefügt: Artikel 2
„6a. entgegen Artikel 51 Abs. 1 Waren an Inkrafttreten
anderen als den von den Zollbehörden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zugelassenen Orten oder nicht unter in K raft.
B onn, den 5. J uni 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1280 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu B onn am 15. J uni 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7% .
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Bundesgesetzblatt- Einbanddecken 1997
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie nicht
schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeichnis-
se für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den Aus-
gaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.
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