1226 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
Gesetz
über die Errichtung
einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Vom 5. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verfolgung und Repression, sowie von sonstigem pri-
vatem S chriftgut; Errichtung und Unterhaltung eines
§1 Archivs nebst Dokumentationsstelle und B ibliothek;
die S tiftung bewahrt zu Forschungszwecken das
Rechtsform der Stiftung Archivgut der Enquete-K ommission „Aufarbeitung von
Unter dem Namen „S tiftung zur Aufarbeitung der S ED- Geschichte und Folgen der S ED-Diktatur in Deutsch-
Diktatur“ wird mit S itz in B erlin eine rechtsfähige S tiftung land“ der 12. Wahlperiode des Deutschen B undesta-
des öffentlichen Rechts errichtet. Die S tiftung entsteht mit ges und der Enquete-K ommission „Überwindung der
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Folgen der S ED-Diktatur im P rozeß der deutschen Ein-
heit“ der 13. Wahlperiode des Deutschen B undestages
als Dauerleihgabe auf, das zur inhaltlichen Vorberei-
§2 tung der K ommissionsberichte und K ommissionsan-
Stiftungszweck hörungen entstanden oder gesammelt worden ist;
(1) Zweck der S tiftung ist es, in Zusammenarbeit mit 5. die M itgestaltung des Gedenkens an die Opfer dieser
anderen Einrichtungen auf dem Gebiet der Aufarbeitung Diktaturen sowie der Erinnerung an die deutsche Tei-
der S ED-Diktatur, B eiträge zur umfassenden Aufarbeitung lung und an die friedliche Revolution 1989/90;
von Ursachen, Geschichte und Folgen der Diktatur in der 6. die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei
sowjetischen B esatzungszone in Deutschland und in der der Aufarbeitung von Diktaturen, insbesondere im
DDR zu leisten und zu unterstützen, die Erinnerung an das europäischen Rahmen.
geschehene Unrecht und die Opfer wachzuhalten sowie
den antitotalitären K onsens in der Gesellschaft, die Demo- (3) Der Erfüllung des Zweckes können u.a. dienen:
kratie und die innere Einheit Deutschlands zu fördern und 1. eigene Veranstaltungen, P ublikationen und sonstige
zu festigen. B eiträge zur politisch-historischen Aufklärung über die
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: S ED-Diktatur;
2. die finanzielle Förderung von Forschungsprojekten
1. die projektbezogene Förderung von gesellschaftlichen
Dritter und die Förderung von Nachwuchswissen-
Aufarbeitungsinitiativen, von privaten Archiven und
schaftlern, insbesondere durch S tipendien;
von Verbänden der Opfer der Diktatur in der sowjeti-
schen B esatzungszone und in der DDR; 3. die Vergabe von P reisen für besondere publizistische,
wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen im
2. die Unterstützung der B eratung und B etreuung von
S inne des S tiftungszweckes;
Opfern der sowjetischen B esatzungsmacht und der
S ED-Diktatur; 4. die Ausgestaltung von Gedenktagen, die an die deut-
sche Teilung, an Opposition und Widerstand und an
3. die Förderung der politisch-historischen Aufklärung
die Opfer der Diktatur in der sowjetischen B esatzungs-
und der wissenschaftlichen Arbeit über die Diktatur in
zone und in der DDR erinnern.
der sowjetischen B esatzungszone und in der DDR,
wobei die S tiftung keine Forschungstätigkeit betreibt,
sondern Forschungsvorhaben Dritter unterstützt; §3
4. die S icherung und S ammlung, Dokumentation und Stiftungsvermögen
Auswertung entsprechender M aterialien, insbesonde- (1) Das S tiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweg-
re über Opposition und Widerstand und über politische lichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1227
B undesrepublik Deutschland für Zwecke der S tiftung (2) S cheidet ein S tiftungsratsmitglied oder sein Vertreter
erwirbt. vorzeitig aus, so kann eine B estellung des Nachfolgers nur
für den Rest der Zeit, für die das M itglied oder der Vertre-
(2) Ferner ist die S tiftung berechtigt, Zuwendungen von
ter bestellt war, erfolgen.
dritter S eite anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu
tätigen. (3) Der S tiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und des-
sen S tellvertreter.
(3) Zur Erfüllung des S tiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält
die S tiftung einen jährlichen Zuschuß des B undes nach (4) Der S tiftungsrat beschließt über alle Fragen von
M aßgabe des jeweiligen durch das B undeshaushaltsge- grundsätzlicher B edeutung, die zum Aufgabenbereich der
setz festgestellten B undeshaushaltsplans. Darüber hinaus S tiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstan-
sind im Rahmen der Verfügbarkeit M ittel aus dem in § 20b des und vertritt die S tiftung gegenüber dem Vorstand.
des P arteiengesetzes der Deutschen Demokratischen (5) J edes M itglied hat eine S timme im S tiftungsrat. Im
Republik vom 21. Februar 1990 (GB l. I Nr. 9 S . 66), zuletzt Falle der Verhinderung eines M itgliedes sowie seines per-
geändert durch Gesetz vom 22. J uli 1990 (GB l. I Nr. 49 sönlichen S tellvertreters kann die S timmausübung einem
S . 904), in Verbindung mit Anlage II K apitel II S achgebiet A anderen M itglied des S tiftungsrates übertragen werden.
Abschnitt III B uchstabe d S atz 3 des Einigungsvertrages Der S tiftungsrat faßt seine B eschlüsse mit einfacher M ehr-
vom 31. August 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1150) genann- heit der S timmen. B ei S timmengleichheit gibt die S timme
ten Vermögen vorrangig zur Erfüllung des S tiftungs- des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die
zweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur S atzung.
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtun-
gen (Altschuldenregelungsgesetz – ARG) (B GB l. 1997 I (6) Die M itglieder des Vorstandes sind berechtigt, an
S . 434) bleibt unberührt. den S itzungen des S tiftungsrates mit beratender S timme
teilzunehmen.
(4) Erträge aus dem S tiftungsvermögen und sonstige
Einnahmen sind nur im S inne des S tiftungszweckes zu
§7
verwenden.
Vorstand
§4 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höch-
Satzung stens fünf M itgliedern. S ie werden vom S tiftungsrat mit
der M ehrheit seiner S timmen für die Dauer von fünf J ahren
Die S tiftung gibt sich im B enehmen mit dem B undesmi- bestellt.
nisterium des Innern eine S atzung, die vom S tiftungsrat
(2) Der Vorstand führt die B eschlüsse des S tiftungsrates
mit einer M ehrheit von zwei Dritteln der S timmen
aus und führt die Geschäfte der S tiftung. Er vertritt die S tif-
beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der
tung gerichtlich und außergerichtlich.
S atzung.
(3) Das Nähere regelt die S atzung.
§5
Organe der Stiftung §8
Organe der S tiftung sind Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
1. der S tiftungsrat, Die M itglieder des S tiftungsrates, des Vorstandes und
gegebenenfalls der Fachbeiräte sind, soweit sie nicht
2. der Vorstand. nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
Zur B eratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die
S tiftung Fachbeiräte berufen. §9
Aufsicht, Haushalt,
§6 Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
Stiftungsrat (1) Die S tiftung untersteht der Rechtsaufsicht des B un-
desministeriums des Innern.
(1) Der S tiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der
Deutsche B undestag wählt nach der zum Zeitpunkt der (2) Für das Haushalts-, K assen- und Rechnungswesen
Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen M itglieder in sowie für die Rechnungslegung der S tiftung finden die für
den S tiftungsrat, wobei jede Fraktion im Deutschen B un- die B undesverwaltung geltenden B estimmungen entspre-
destag ein M itglied vorschlagen kann. Darüber hinaus chende Anwendung.
kann jede zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Fraktion (3) Der S tiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
aus dem K reis der P ersonen, die in Fragen der Aufarbei- Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
tung der S ED-Diktatur besonders engagiert und qualifi-
ziert sind, eine P erson vorschlagen, die vom Deutschen
B undestag gewählt wird. Die B undesregierung entsendet § 10
so viele M itglieder in den S tiftungsrat, wie zum Zeitpunkt Beschäftigte
der Wahl Fraktionen im Deutschen B undestag bestehen.
(1) Die Geschäfte der S tiftung werden in der Regel durch
Ein weiteres M itglied wird vom Land B erlin entsandt. Für
Arbeitnehmer wahrgenommen.
jedes M itglied ist ein persönlicher S tellvertreter nach dem
für dieses M itglied vorgesehenen Verfahren zu bestellen. (2) Auf die Arbeitnehmer der S tiftung sind die für Arbeit-
Die M itglieder werden für die Dauer von fünf J ahren nehmer des B undes jeweils geltenden Tarifverträge und
bestellt. Wiederholte B estellung ist zulässig. sonstigen B estimmungen anzuwenden.
1228 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
(3) Der S tiftung kann durch S atzungsregelung das § 12
Recht, B eamte zu beschäftigen, verliehen werden.
Dienstsiegel
Die S tiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 11
Gebühren § 13
Die S tiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan- Inkrafttreten
des nach näherer B estimmung der S atzung Gebühren für Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die B enutzung von S tiftungseinrichtungen erheben. K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 5. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1229
Drittes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(3. SGB XI-Änderungsgesetz – 3. SGB XI-ÄndG)
Vom 5. J uni 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. für P flegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall
anerkannt sind, in Höhe von 3 300 Deutsche M ark
monatlich;
Artikel 1 insgesamt darf der von der P flegekasse zu übernehmende
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch B etrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus P flege-
satz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und geson-
Dem § 43 des Elften B uches S ozialgesetzbuch – S oziale dert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3
P flegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. M ai und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der
1994, B GB l. I S . 1014), das zuletzt durch Gesetz vom einzelnen P flegekasse für die bei ihr versicherten P flege-
29. M ai 1998 (B GB l. I S . 1188) geändert worden ist, wird bedürftigen in vollstationärer P flege dürfen ohne B erück-
folgender Absatz angefügt: sichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 30 000 Deutsche
„(5) In der Zeit vom 1. J anuar 1998 bis 31. Dezember M ark je P flegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Auf-
1999 übernimmt die P flegekasse abweichend von Ab- wendungen einer einzelnen P flegekasse sind nur zulässig,
satz 2 S atz 1 und Absatz 3 S atz 1 die pflegebedingten wenn innerhalb der K assenart, der die P flegekasse an-
Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen gehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung
B ehandlungspflege und der sozialen B etreuung pauschal der Durchschnittsvorgabe von 30 000 Deutsche M ark je
P flegebedürftigen innerhalb der K assenart auf B undes-
1. für P flegebedürftige der P flegestufe I in Höhe von ebene sicherstellt.“
2 000 Deutsche M ark monatlich,
Artikel 2
2. für P flegebedürftige der P flegestufe II in Höhe von
2 500 Deutsche M ark monatlich, Inkrafttreten
3. für P flegebedürftige der P flegestufe III in Höhe von Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in
2 800 Deutsche M ark monatlich, K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 5. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1231
Verordnung
über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen
Vom 2. J uni 1998
Auf Grund des § 36a S atz 3 des Gesetzes über M aßnahmen auf dem Gebiete
des Grundbuchwesens in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 4. J uli 1995 (B GB l. I S . 895), verordnet das B undesministerium
der J ustiz im Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen:
§1
Beendigung der Verjährungs-
hemmung bei Abgeltungsdarlehen
Die in § 36a S atz 2 des Gesetzes über M aßnahmen auf dem Gebiete des
Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter
Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember
1999.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
1232 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über Stellenobergrenzen
(Stellenobergrenzen-Änderungsverordnung – StOÄndV)
Vom 3. J uni 1998
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des B undes- machung vom 21. August 1992 (B GB l. I S . 1597), zuletzt
besoldungsgesetzes in der F assung der B ekannt- geändert durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom
machung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065) verordnet 14. S eptember 1994 (B G B l. I S . 2325), wird wie folgt
die B undesregierung: geändert:
Artikel 1 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 a) B uchstabe a wird aufgehoben.
des Bundesbesoldungsgesetzes
b) Der bisherige B uchstabe b wird B uchstabe a und
§ 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des B undes- nach dem Wort „M arktordnungsrecht“ werden das
besoldungsgesetzes in der F assung der B ekannt- K omma gestrichen und das Wort „oder“ eingefügt
machung vom 21. August 1992 (B G B l. I S . 1595), ge- sowie nach dem Wort „Außenwirtschaftsverkehrs“
ändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. M ärz die Wörter „oder der innerdeutschen Wirtschafts-
1993 (B GB l. I S . 342), wird wie folgt geändert: beziehungen“ gestrichen.
c) Die bisherigen B uchstaben c und d werden B uch-
1. In den Nummern 1 und 2 werden die Angaben „60 vom staben b und c.
Hundert“ und „40 vom Hundert“ jeweils durch die
d) B uchstabe e wird aufgehoben und der bisherige
Angabe „50 vom Hundert“ ersetzt.
B uchstabe f wird B uchstabe d.
2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„4. mittlerer Zolldienst (B innen-, Grenz- und Wasser-
zolldienst) „2. in den J ustizverwaltungen insoweit, als die
P lanstellen für Rechtspfleger, die überwiegend
in den Besoldungsgruppen A 6/A7 41 vom Hundert,“. in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-,
in der Besoldungsgruppe A 8 32 vom Hundert,“. K onkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-,
Register-, Familienrechts- und Nachlaßsachen
in der Besoldungsgruppe A 9 27 vom Hundert;“.
tätig sind,
mit einem Anteil von höchstens
Artikel 2
8 vom Hundert in der B esoldungsgruppe A 13,
Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2
des Bundesbesoldungsgesetzes 25 vom Hundert in der B esoldungsgruppe A 12,
Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des B undes- 40 vom Hundert in der B esoldungsgruppe A 11
besoldungsgesetzes in der F assung der B ekannt- ausgebracht werden;“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1233
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des § 26
Abs. 1 des B undesbesoldungsgesetzes“ die Wörter
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 N r. 1 des
b) N ach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- B undesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.
fügt:
„(2) Die Obergrenzen für B eamte des mittleren Artikel 3
Dienstes nach Absatz 1 gelten nicht für B eamte des Bekanntmachung von Neufassungen
mittleren Zolldienstes.“
Das B undesministerium des Innern kann den Wortlaut
der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in
4. § 4 wird wie folgt geändert: der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des § 26
Abs. 1 des B undesbesoldungsgesetzes“ die Wörter Artikel 4
„und der Verordnung zu § 26 Abs. 4 N r. 1 des
B undesbesoldungsgesetzes“ eingefügt und das Inkrafttreten
Wort „dieser“ durch die Wörter „der vorliegenden“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ersetzt. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 3. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1234 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
Verordnung
über Energieverbrauchshöchstwerte
von Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten
(Energieverbrauchshöchstwerteverordnung – EnVHV)1)
Vom 3. J uni 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Energieverbrauchs- §3
kennzeichnungsgesetzes vom 1. J uli 1997 (B GB l. I
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
S . 1632) verordnet das B undesministerium für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem B undesministerium für Arbeit (1) K ühlgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
und S ozialordnung: wenn
§1 1. sie mit einer C E-K ennzeichnung nach § 4 Abs. 1 verse-
hen sind und
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
2. für sie eine EG-K onformitätserklärung in deutscher
(1) Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene elek-
S prache ausgestellt ist, aus der hervorgeht, daß das
trische Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte sowie
betreffende Gerät die Anforderungen der Richtlinie
deren K ombinationen gemäß Anhang I der Richtlinie
96/57/EG erfüllt.
96/57/EG des Europäischen P arlaments und des Rates
vom 3. S eptember 1996 über Anforderungen im Hinblick (2) Für das Verfahren und die P flichten hinsichtlich der
auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- Anbringung der C E-K ennzeichnung und der K onformitäts-
und -gefriergeräten und entsprechenden K ombinationen bewertung gelten die Regelungen der § § 4 und 5 sowie die
(AB l. EG Nr. L 236 S . 36), nachstehend „K ühlgeräte“ Anforderungen, die in Anhang II der Richtlinie 96/57/EG
genannt. aufgeführt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für K ühlgeräte, die
§4
1. auch mit anderen Energiequellen, insbesondere B atte-
C E-Kennzeichnung
rien, betrieben werden können,
(1) Die C E-K ennzeichnung besteht aus den B uchstaben
2. nach dem Absorptionsprinzip arbeiten,
„C E“ nach Anlage 1. Die K ennzeichnung ist gut lesbar und
3. für eine gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder nach dauerhaft auf den K ühlgeräten sowie gegebenenfalls auf
besonderen S pezifikationen hergestellt werden. der Verpackung anzubringen.
(3) Inverkehrbringen im S inne dieser Verordnung ist das (2) Es dürfen auf K ühlgeräten keine K ennzeichnungen
erste entgeltliche oder unentgeltliche B ereitstellen eines angebracht werden, die hinsichtlich der B edeutung und
K ühlgeräts in einem Vertragsstaat des Abkommens über des S chriftbildes mit der C E-K ennzeichnung verwechselt
den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb in die- werden können oder die S ichtbarkeit und Lesbarkeit der
sem Gebiet. C E-K ennzeichnung beeinträchtigen.
§2 (3) S ind K ühlgeräte mit der C E-K ennzeichnung verse-
hen, so wird bis zum B eweis des Gegenteils vermutet, daß
Energieverbrauchshöchstwerte
sie allen B estimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(1) Der Energieverbrauch von K ühlgeräten darf nicht
(4) Werden K ühlgeräte auch von weiteren deutschen
höher sein, als sich nach den Verfahren, die in Anhang I
Rechtsvorschriften erfaßt, die auf Richtlinien der Europäi-
der Richtlinie 96/57/EG angegeben sind, als maximal
schen Union beruhen, die andere Aspekte behandeln und
zulässige Energieverbrauchswerte für die betreffenden
in denen die C E-K ennzeichnung vorgesehen ist, gilt fol-
Geräte ergibt.
gendes:
(2) Hersteller von K ühlgeräten haben dafür S orge zu tra-
1. B is zum B eweis des Gegenteils wird vermutet, daß
gen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den nach
durch die C E-K ennzeichnung auch die K onformität der
Absatz 1 maximal zulässigen Energieverbrauchswert ein-
K ühlgeräte mit den B estimmungen dieser anderen
hält. Ist der Hersteller nicht in einem Vertragsstaat des
Rechtsvorschriften bestätigt wird.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig, so trifft die Verpflichtung seinen B evollmächtig- 2. Steht nach einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschrif-
ten im Europäischen Wirtschaftsraum. S ind weder der ten dem Hersteller während einer Übergangszeit die
Hersteller noch sein B evollmächtigter in einem Vertrags- Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- die C E-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den
schaftsraum ansässig, obliegt die Verpflichtung demjeni- Bestimmungen der vom Hersteller angewandten
gen, der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirt- Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in
schaftsraum verantwortlich ist. den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den
Kühlgeräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Gemeinschaften entsprechend ihrer Ver-
Europäischen P arlaments und des Rates vom 3. S eptember 1996 über öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen
Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden K ombinatio- schaften aufgeführt sein, die den vom Hersteller jeweils
nen (AB l. EG Nr. L 236 S . 36). angewandten Rechtsvorschriften zu Grunde liegen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1235
§5 §6
Befugnisse der zuständigen Behörden Ordnungswidrigkeiten
(1) S tellt die zuständige B ehörde fest, daß die C E-K enn- Ordnungswidrig im S inne des § 2 Abs. 1 des Energie-
zeichnung bei K ühlgeräten nicht angebracht worden ist, verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-
so trifft sie die notwendigen M aßnahmen, um das Inver- sätzlich oder fahrlässig
kehrbringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte
1. entgegen § 2 Abs. 2 nicht dafür S orge trägt, daß ein in
einzuschränken oder zu unterbinden oder um zu gewähr-
Verkehr gebrachtes K ühlgerät den dort genannten
leisten, daß die Geräte vom M arkt genommen werden.
Energieverbrauchswert einhält oder
Diese M aßnahmen können gegen jeden gerichtet werden,
der die Geräte in Verkehr bringt oder vertreibt. 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 S atz 1 ein K ühl-
gerät in Verkehr bringt.
(2) S tellt die zuständige B ehörde fest, daß die C E-K enn-
zeichnung bei K ühlgeräten unberechtigterweise ange-
bracht worden ist, so erläßt sie die notwendigen Anord- §7
nungen, um den Verstoß gegen diese Verordnung zu Übergangsbestimmungen
beheben. Werden K ühlgeräte entgegen einer Anordnung
(1) K ühlgeräte, die den Anforderungen dieser Verord-
nach S atz 1 nicht unverzüglich mit den Vorschriften dieser
nung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. S eptem-
Verordnung in Einklang gebracht, so hat die B ehörde die
ber 1999 in Verkehr gebracht werden.
notwendigen M aßnahmen zu ergreifen, um das Inverkehr-
bringen oder den Vertrieb der betreffenden Geräte einzu- (2) Derartige Geräte dürfen jedoch nur dann mit einer
schränken oder zu unterbinden oder um zu gewährleisten, C E-K ennzeichnung nach § 4 Abs. 1 S atz 1 in Verkehr
daß die Geräte vom M arkt genommen werden. Anordnun- gebracht werden, wenn sie dem Anwendungsbereich wei-
gen und M aßnahmen nach den S ätzen 1 und 2 können terer Rechtsvorschriften unterfallen, die andere Aspekte
gegen den Hersteller oder einen der in § 2 Abs. 2 S atz 2 behandeln und in denen die C E-K ennzeichnung vorgese-
und 3 Genannten, M aßnahmen nach S atz 2 auch gegen hen ist. § 4 Abs. 4 Nr. 2 S atz 2 gilt entsprechend.
jeden gerichtet werden, der die Geräte vertreibt. Die zu-
ständige B ehörde setzt über alle nach S atz 2 getroffenen §8
M aßnahmen das B undesministerium für Wirtschaft unter
Inkrafttreten
Angabe der Gründe unverzüglich in K enntnis, das die
K ommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
unterrichtet. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 3. J uni 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
G. R e x r o d t
1236 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
Anlage 1
C E-K onformitätskennzeichnung
Die C E-K onformitätskennzeichnung besteht aus den B uchstaben „C E“ mit
folgendem S chriftbild:
B ei Verkleinerung oder Vergrößerung der C E-K ennzeichnung müssen die sich
aus dem oben abgebildeten R aster ergebenden P roportionen eingehalten
werden.
Die verschiedenen B estandteile der C E-K ennzeichnung müssen etwa gleich
hoch sein; die M indesthöhe beträgt 5 mm.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1237
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „50 J ahre DM“)
Vom 28. Mai 1998
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von S cheidemünzen in der im B undesgesetzblatt Teil III,
« 1948 • DEUTS C HE M ARK • 1998 ».
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die B undesregierung beschlossen, anläßlich S ie wird, durch die in den Abschnitt gestellte Inschrift
des J ubiläums „50 J ahre DM “ eine B undesmünze „FÜNFZIG J AHRE DEUTS C HE M ARK “
(G edenkmünze) im N ennwert von 10 Deutschen M ark
prägen zu lassen. begrenzt, von Eichenlaub ergänzt.
Die Auflage der M ünze beträgt 4,5 M illionen S tück, dar- Die Wertseite trägt einen Adler, das M ünzzeichen „F“
unter 1,0 M illionen S tück in S piegelglanz. Die P rägung in der S taatlichen M ünze S tuttgart, die Umschrift
Normalausführung (S tempelglanz) erfolgt in der P räge- „B UNDES REP UB LIK DEUTS C HLAND“
stätte S tuttgart der S taatlichen M ünzen B aden-Württem-
berg. Die Herstellung in S piegelglanz wird von allen fünf und die in den Abschnitt gestellte Inschrift
deutschen M ünzämtern zu gleichen Teilen realisiert. „10 DEUTS C HE M ARK “.
Die M ünze wird ab 19. J uni 1998 in den Verkehr ge- B ei den M ünzen in der Qualität S piegelglanz erscheinen
bracht. S ie besteht aus einer Legierung von 925 Tausend- die M ünzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J “.
teilen S ilber und 75 Tausendteilen K upfer, hat einen
Der glatte M ünzrand enthält in vertiefter P rägung die
Durchmesser von 32,5 M illimetern und eine M asse
Inschrift:
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden S ei-
ten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten „EINIGK EIT UND REC HT UND FREIHEIT“.
Randstab umgeben. Der Entwurf der M ünze stammt von Herrn Ulrich von
Die B ildseite zeigt die Vorder- und R ückseiten der C hrzanowski, B erlin, und Herrn Dr. Heinrich S chlüter,
1-, 2- und 5-DM -M ünzen. B onn.
B onn, den 28. M ai 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1238 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 29. Mai 1998
Nach Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des S traßenverkehrs-
gesetzes vom 28. April 1998 (B GB l. I S . 810) wird hiermit bekanntgemacht, daß
Artikel 1 dieses Gesetzes am 1. August 1998 und Artikel 2 dieses Gesetzes mit
Wirkung vom 9. M ai 1998 in K raft tritt.
B onn, den 29. M ai 1998
B und es minis terium für V erk ehr
Im Auftrag
Dr. J a g o w
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
25. 5. 98 Elfte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung der
Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von M eldepunkten, S trecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 7861 (104 9. 6. 98) 18. 6. 98
96-1-2-171
25. 5. 98 Elfte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung der
Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von M eldepunkten, S trecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 7862 (104 9. 6. 98) 18. 6. 98
96-1-2-172
25. 5. 98 Zweite Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung
der Hundertachtundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
S onderflughafen Oberpfaffenhofen) 7862 (104 9. 6. 98) 10. 6. 98
96-1-2-178
28. 5. 98 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 7941 (105 10. 6. 98) 11. 6. 98
7400-1-6
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu B onn am 12. J uni 1998 1239
B u n d e s g e s e tz b la tt
Te i l II
Nr. 19, ausgegeben am 3. J uni 1998
Tag I n h a lt S eite
27. 5. 98 Gesetz zu dem Vertrag vom 5. J uni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim
und Eschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
FNA: neu: 188-83
GES TA: XJ 035
29. 5. 98 Verordnung über die deutsch-spanische Vereinbarung zur R egelung des Aufenthalts von M itglie-
dern der spanischen S treitkräfte in der B undesrepublik Deutschland für die Ü bung „P egasus 98“ 993
20. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur B e-
kämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern,
insbesondere in Afrika . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000
Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM .
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz beträgt 7% .
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undesgesetzblatt K öln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der B undesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
AB l. EG
Datum und B ezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher S prache –
Nr./S eite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 982/98 der K ommission zur Einstellung des S e e -
z u n g e n fangs durch S chiffe unter belgischer Flagge L 137/11 9. 5. 98
11. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 988/98 der K ommission zur zehnten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit S ondermaßnahmen zur S tützung des
S c h w e in e markts in S panien L 140/3 12. 5. 98
11. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 989/98 der K ommission zur zweiten Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 370/98 mit S ondermaßnahmen zur S tützung des
S c h w e in e marktes in Deutschland L 140/6 12. 5. 98
13. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1000/98 der K ommission zur Änderung der
Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur
S chaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri- L 142/18 14. 5. 98
schen Ursprungs (1)
(1) Text von B edeutung für den EWR.
13. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1001/98 der K ommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 536/93 der K ommission mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Zusatzabgabe im M ilc h sektor L 142/22 14. 5. 98