1186 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des
Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes
Vom 27. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Raumfahrtaufgaben-
übertragungsgesetzes vom 23. April 1998 (B GB l. I S . 746) wird nachstehend der
Wortlaut des Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes in der seit dem 1. M ai
1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 21. J uni 1990 in K raft getretene Gesetz zur Übertragung von Ver-
waltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt (Raumfahrtaufgabenüber-
tragungsgesetz – RAÜG) vom 8. J uni 1990 (B GB l. I S . 1014),
2. das am 1. M ai 1998 in K raft getretene Änderungsgesetz zum Raumfahrtauf-
gabenübertragungsgesetz vom 23. April 1998 (B GB l. I S . 746).
B onn, den 27. M ai 1998
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1187
Gesetz
zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt
(Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz – RAÜG)
§1 Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten
Aufgabenübertragung B undesbehörden.
(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen §2
obersten B undesbehörden verleihen dem Deutschen
Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die B efugnis, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im
S oweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenom-
eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffent-
menen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm
lichen Rechts wahrzunehmen.
diese M ittel zur B ewirtschaftung übertragen werden.
(2) Verwaltungsaufgaben im S inne des Absatzes 1 sind
1. die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung, §3
2. die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogram-
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
me, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und
Zuwendungen, Der B undesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-
3. die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im schaftsführung des DLR. Für das P rüfungsverfahren gel-
internationalen B ereich, insbesondere gegenüber der ten die § § 89, 90, 91, 94, 95 und 96 der B undeshaushalts-
Europäischen Weltraumorganisation. ordnung entsprechend; die Vorprüfung nach § 100 der
B undeshaushaltsordnung wird von den Vorprüfungsstel-
(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das len der auftraggebenden Ressorts wahrgenommen.
DLR aufgrund der ihm übertragenen B efugnisse erlassen
hat, entscheidet dieses selbst.
§4
(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der
übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der (Inkrafttreten)
1188 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Zweites Gesetz
zur Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze
Vom 29. Mai 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates 1. die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende
das folgende Gesetz beschlossen: Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird
oder
Artikel 1 2. die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
Das Elfte B uch S ozialgesetzbuch vom 26. M ai 1994 Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsverein-
(B GB l. I S . 1014), zuletzt geändert durch Artikel 6 des barung über die allgemeinen P flegeleistungen gesondert
Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688), wird wie auszuweisen; die § § 84 bis 86 und 89 gelten entspre-
folgt geändert: chend.
(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise
Nach § 82 wird der folgende § 82a eingefügt: durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert,
„§ 82a so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen
P flegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig,
Ausbildungsvergütung
als sie auf der Grundlage nachfolgender B erechnungs-
(1) Ausbildungsvergütung im S inne dieser Vorschrift ist grundsätze ermittelt wird:
die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarif-
verträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsre- 1. Die K osten der Ausbildungsvergütung werden nach
gelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zuge-
P ersonen, die nach B undes- oder Landesrecht in der lassenen ambulanten, teilstationären und stationären
Altenpflege oder Altenpflegehilfe ausgebildet werden, P flegeeinrichtungen und die Altenheime im Land
während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen verteilt. B ei der B emessung und Verteilung der Umlage
Ausbildung zu zahlen ist. ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht
einseitig zu Lasten der zugelassenen P flegeeinrichtun-
(2) S oweit eine nach diesem Gesetz zugelassene P fle- gen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 S atz 2 und 3
geeinrichtung nach B undes- oder Landesrecht zur Aus- entsprechend.
bildung in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe berechtigt
oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der 2. Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussicht-
P ersonen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbil- lichen M ittelbedarf zur Finanzierung eines angemesse-
dungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum nen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschrei-
Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, ten.
während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der 3. Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung
Vergütung der allgemeinen P flegeleistungen (§ 84 Abs. 1, oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§ § 9, 82
§ 89) berücksichtigungsfähig. B etreut die Einrichtung Abs. 2 bis 4), für deren laufende B etriebskosten (P erso-
auch P ersonen, die nicht pflegebedürftig im S inne dieses nal- und S achkosten) sowie für die Verwaltungskosten
B uches sind, so ist in der P flegevergütung nach S atz 1 nur der nach Landesrecht für das Umlageverfahren
der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsver- zuständigen S telle bleiben unberücksichtigt.
gütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleich-
mäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten (4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre
P ersonen auf die P flegebedürftigen im S inne dieses B erechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landes-
B uches entfällt. S oweit die Ausbildungsvergütung im P fle- recht zuständigen S telle den Landesverbänden der P fle-
gesatz eines zugelassenen P flegeheimes zu berücksich- gekassen rechtzeitig vor B eginn der P flegesatzverhand-
tigen ist, ist der Anteil, der auf die P flegebedürftigen im lungen mitzuteilen. Es genügt die M itteilung an einen
S inne dieses B uches entfällt, gleichmäßig auf alle pflege- Landesverband; dieser leitet die M itteilung unverzüglich
bedürftigen Heimbewohner zu verteilen. S atz 1 gilt nicht, an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen
soweit Träger der S ozialhilfe weiter. B ei M einungsverschieden-
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heiten zwischen den nach S atz 1 B eteiligten über die ord- 1. Leistungen für B etreuung und Unterkunft in einer
nungsgemäße B emessung und die Höhe des von den sozialpädagogisch begleiteten W ohnform (§ 13
zugelassenen P flegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils Abs. 3),
an der Umlage entscheidet die S chiedsstelle nach § 76 2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für M üt-
unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist ter/Väter und K inder (§ 19),
für alle B eteiligten nach S atz 1 sowie für die P arteien der
Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten K apitel 3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger
verbindlich; § 85 Abs. 5 S atz 1 und 2, erster Halbsatz, Unterbringung des K indes oder J ugendlichen zur
sowie Abs. 6 gilt entsprechend.“ Erfüllung der S chulpflicht (§ 21 S atz 2),
4. Hilfe zur Erziehung
Artikel 2 a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Das Achte B uch S ozialgesetzbuch – K inder- und Wohnform (§ 34), sowie
J ugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. J uni 1990, c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-
B GB l. I S . 1163) in der Fassung der B ekanntmachung vom ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen
15. M ärz 1996 (B GB l. I S . 477), zuletzt geändert durch Arti- Familie erfolgt,
kel 16 des Gesetzes vom 4. M ai 1998 (B GB l. I S . 833), wird
5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte K inder
wie folgt geändert:
und J ugendliche in
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a
Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 Alternative 2),
„§ 5
b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie son-
Wunsch- und Wahlrecht
stigen Wohnformen (§ 35a Abs. 1 S atz 2 Nr. 4),
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht,
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in
zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener
den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent-
Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Ge-
spricht, sowie
staltung der Hilfe zu äußern. S ie sind auf dieses Recht
hinzuweisen. 7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im
Zusammenhang mit Leistungen nach den Num-
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
mern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 S atz 3
werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen
bleibt unberührt.
M ehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungs-
berechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten (2) Landesrecht kann bestimmen, daß die § § 78b
Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem
Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der B uch sowie für vorläufige M aßnahmen zum S chutz
Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung von K indern und J ugendlichen (§ § 42, 43) gelten.
der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder
nach M aßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.“ § 78b
2. In § 36 Abs. 1 wird folgender S atz 5 angefügt: Voraussetzungen
für die Übernahme des Leistungsentgelts
„Wünschen die in S atz 1 genannten P ersonen die
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer
Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen
nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entspro- J ugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber
chen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit
dieser Einrichtung nach M aßgabe des Hilfeplanes dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
nach Absatz 2 geboten ist.“ Vereinbarungen über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsange-
3. § 77 wird wie folgt geändert: bote (Leistungsvereinbarung),
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz 3 angefügt: 2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote
„Die § § 78a bis 78g bleiben unberührt.“ und die betriebsnotwendigen Investitionen (Ent-
geltvereinbarung) und
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Grundsätze und M aßstäbe für die B ewertung der
c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig-
nete M aßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qua-
4. Nach § 78 wird folgender Abschnitt eingefügt: litätsentwicklungsvereinbarung)
„Dritter Abschnitt abgeschlossen worden sind.
Vereinbarungen über Leistungs-
angebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-
schließen, die unter B erücksichtigung der Grundsätze
§ 78a der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und S par-
Anwendungsbereich samkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind.
(1) Die Regelungen der § § 78b bis 78g gelten für die (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
Erbringung von abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen
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J ugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts § 78e
nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach M aß- Örtliche Zuständigkeit
gabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist. für den Abschluß von Vereinbarungen
(1) S oweit Landesrecht nicht etwas anderes be-
§ 78c stimmt, ist für den Abschluß von Vereinbarungen
Inhalt der nach § 78b Abs. 1 der örtliche Träger der J ugendhilfe
Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zuständig, in dessen B ereich die Einrichtung gelegen
ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Verein-
(1) Die Leistungsvereinbarung muß die wesent- barungen sind für alle örtlichen Träger bindend.
lichen Leistungsmerkmale, insbesondere
(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht,
1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, für deren Gewährung überwiegend ein anderer ört-
2. den in der Einrichtung zu betreuenden P ersonen- licher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1
kreis, zuständige Träger diesen Träger zu hören.
3. die erforderliche sächliche und personelle Aus- (3) Die kommunalen S pitzenverbände auf Landes-
stattung, ebene und die Verbände der Träger der freien
J ugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Lei-
4. die Qualifikation des P ersonals sowie stungserbringer im jeweiligen Land können regionale
5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung oder landesweite K ommissionen bilden. Die K ommis-
sionen können im Auftrag der M itglieder der in S atz 1
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter genannten Verbände und Vereinigungen Vereinba-
welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung rungen nach § 78b Abs. 1 schließen. Landesrecht
sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der kann die B eteiligung der für die Wahrnehmung der
Träger muß gewährleisten, daß die Leistungsange- Aufgaben nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen
bote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a B ehörde vorsehen.
Abs. 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind.
§ 78f
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
Rahmenverträge
Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der
Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsverein- Die kommunalen S pitzenverbände auf Landes-
barung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerk- ebene schließen mit den Verbänden der Träger der
male. Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen freien J ugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger
kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Leistungserbringer auf Landesebene R ahmenver-
Träger der öffentlichen J ugendhilfe der Investitions- träge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b
maßnahme vorher zugestimmt hat. Förderungen aus Abs. 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
öffentlichen M itteln sind anzurechnen. § 85 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zuständigen B ehörden sind zu
beteiligen.
§ 78d
§ 78g
Vereinbarungszeitraum
S chiedsstelle
(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 sind für
(1) In den Ländern sind S chiedsstellen für S treit-
einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum)
und K onfliktfälle einzurichten. S ie sind mit einem
abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht
unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen
zulässig.
Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen
(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin J ugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der
bestimmten Zeitpunkt in K raft. Wird ein Zeitpunkt Einrichtungen zu besetzen. Der Zeitaufwand der
nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit M itglieder ist zu entschädigen, bare Auslagen sind
dem Tage ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinba- zu erstatten. Für die Inanspruchnahme der S chieds-
rung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht stellen können Gebühren erhoben werden.
zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der
(2) K ommt eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1
S chiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrages bei
innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-
der S chiedsstelle. Nach Ablauf des Vereinbarungs-
dem eine P artei schriftlich zu Verhandlungen auf-
zeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis
gefordert hat, so entscheidet die S chiedsstelle auf
zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.
Antrag einer P artei unverzüglich über die Gegenstän-
(3) B ei unvorhersehbaren wesentlichen Verände- de, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
rungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den
zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Verwaltungsgerichten gegeben. Die K lage richtet sich
Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeit- gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen
raum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten die S chiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entschei-
entsprechend. dung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Lei- (3) Entscheidungen der S chiedsstelle treten zu dem
stungen nach § 78a Abs. 1, die vor dem 1. J anuar darin bestimmten Zeitpunkt in K raft. Wird ein Zeit-
1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum punkt für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden
Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. die Festsetzungen der S chiedsstelle mit dem Tag
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1191
wirksam, an dem der Antrag bei der S chiedsstelle 9. § 89d wird wie folgt gefaßt:
eingegangen ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die „§ 89d
vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im
übrigen gilt § 78d Abs. 2 S atz 4 und Abs. 3 entspre- K ostenerstattung bei
chend. Gewährung von J ugendhilfe nach der Einreise
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (1) K osten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind
durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen vom Land zu erstatten, wenn
über 1. innerhalb eines M onats nach der Einreise eines
1. die Errichtung der S chiedsstellen, jungen M enschen oder eines Leistungsberechtig-
ten nach § 19 J ugendhilfe gewährt wird und
2. die Zahl, die B estellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung ihrer M itglieder, 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsäch-
lichen Aufenthalt dieser P erson oder nach der Zu-
3. die Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
weisungsentscheidung der zuständigen Landes-
schädigung für ihren Zeitaufwand,
behörde richtet.
4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhe-
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,
bung und die Höhe der Gebühren sowie die Ver-
sofern dieser amtlich festgestellt wurde oder der Tag,
teilung der K osten und
an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt
5. die Rechtsaufsicht.“ wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei
einem J ugendamt. Die Erstattungspflicht nach S atz 1
5. In der Ü berschrift vor § 79 werden die Wörter „Dritter bleibt unberührt, wenn die P erson um Asyl nachsucht
Abschnitt“ durch die Wörter „Vierter Abschnitt“ er- oder einen Asylantrag stellt.
setzt. (2) Ist die P erson im Inland geboren, so ist das Land
erstattungspflichtig, in dessen B ereich die P erson
6. § 86 wird wie folgt geändert: geboren ist.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Ist die P erson im Ausland geboren, so wird das
erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines
aa) Nach S atz 1 wird folgender S atz 2 eingefügt: B elastungsvergleichs vom B undesverwaltungsamt
„An die S telle der Eltern tritt die M utter, wenn bestimmt. M aßgeblich ist die B elastung, die sich pro
und solange die Vaterschaft nicht anerkannt Einwohner im vergangenen Haushaltsjahr
oder gerichtlich festgestellt ist.“ 1. durch die Erstattung von K osten nach dieser Vor-
bb) Der bisherige S atz 2 wird S atz 3. schrift und
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: 2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im
„(7) Für Leistungen an K inder oder J ugendliche, Ausland durch die überörtlichen Träger im B ereich
die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag des jeweiligen Landes nach M aßgabe von § 6
gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in Abs. 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9
dessen B ereich sich die P erson vor B eginn der ergeben hat.
Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungs-
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufge-
gewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt
wendeten K osten entfällt, wenn inzwischen für einen
die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen.
zusammenhängenden Zeitraum von drei M onaten
Unterliegt die P erson einem Verteilungsverfahren,
J ugendhilfe nicht zu gewähren war.
so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der
Zuweisungsentscheidung der zuständigen Lan- (5) K ostenerstattungsansprüche nach den Absät-
desbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt zen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den § § 89 bis 89c
S atz 1 entsprechend. Die nach S atz 1 oder 2 be- und § 89e vor.“
gründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach
Abschluß des Asylverfahrens so lange bestehen, 10. § 89g wird wie folgt gefaßt:
bis die für die B estimmung der örtlichen Zustän-
digkeit maßgebliche P erson einen gewöhnlichen „§ 89g
Aufenthalt im B ereich eines anderen Trägers der Landesrechtsvorbehalt
öffentlichen J ugendhilfe begründet. Eine Unter-
Durch Landesrecht können die Aufgaben des
brechung der Leistung von bis zu drei M onaten
Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem
bleibt außer B etracht.“
Abschnitt auf andere K örperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen werden.“
7. In § 87c Abs. 5 S atz 2 wird die Angabe „§ 86d“ durch
die Angabe „§ 86c“ ersetzt.
11. Nach § 89g wird folgender § 89h eingefügt:
„§ 89h
8. In § 89b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete P flicht zur Übergangsvorschrift
K ostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange (1) Für die Erstattung von K osten für M aßnahmen
nach der Inobhutnahme Leistungen aufgrund einer der J ugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die
Zuständigkeit nach § 86 Abs. 7 S atz 1 Halbsatz 2 ge- vor dem 1. J uli 1998 begonnen haben, gilt die nach-
währt werden.“ folgende Übergangsvorschrift.
1192 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
(2) K osten, für deren Erstattung das B undesver- 1. vor dem 1. April 1998 das 50. Lebensjahr vollendet hat-
waltungsamt vor dem 1. J uli 1998 einen erstattungs- ten oder
pflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind 2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-
nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vor- unternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen
schriften zu erstatten. Erfolgt die B estimmung nach Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des
dem 30. J uni 1998, so sind § 86 Abs. 7, § 89b Abs. 3, Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres
die § § 89d und 89g in der ab dem 1. J uli 1998 gel- mit Wirkung vom 1. April 1998 oder früher abgeschlos-
tenden Fassung anzuwenden.“ sen haben und für diese Versicherung mindestens
ebensoviel aufwenden, wie sie B eiträge zur gesetz-
Artikel 3 lichen Rentenversicherung zu zahlen hätten.
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1998 gestellt
werden. Die B efreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. April
Dem § 231 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch 1998 an.“
– Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I
S . 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Artikel 4
6. April 1998 (B GB l. I S . 688) geändert worden ist, wird Inkrafttreten
folgender Absatz angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
„(5) S elbständig tätige Handwerker, die aufgrund des in K raft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
Zweiten G esetzes zur Änderung der Handwerksord- weichendes bestimmt ist.
nung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom
31. M ärz 1998 (B GB l. I S . 596) am 1. April 1998 versiche- (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
rungspflichtig geworden sind, werden auf Antrag von der (3) Artikel 2 Nr. 1 bis 5 (§ § 5, 36, 77, 78a bis 78g) tritt
Versicherungspflicht als selbständig tätige Handwerker am 1. J anuar 1999, Artikel 2 Nr. 6 bis 11 (§ § 86, 87c, 89b,
befreit, wenn sie 89d, 89g, 89h) tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. M ai 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
D ie B und es minis terin
für F amilie, S enio ren, F rauen und J ug end
C laud ia N o lte
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1193
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes
im Ausgleichsjahr 1998
Vom 31. Mai 1998
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset- berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-
zes vom 23. J uni 1993 (B GB l. I S . 944, 977) verordnet das lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
B undesministerium der Finanzen: (3) B erlin, B randenburg, M ecklenburg-Vorpommern,
S achsen, S achsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zah-
§1 lungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlun-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und gen auf den B undesanteil an der durch Landesfinanz-
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1998 behörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den
B undesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
überweist das B undesministerium der Finanzen an
gleichsjahr 1998 wird der Zahlungsverkehr nach § 14
monatlichen Vorauszahlungen an B erlin 58 883 000 DM ,
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die
an B randenburg 201 798 000 DM , an M ecklenburg-Vor-
Ablieferung des B undesanteils von 51,2312404 vom Hun-
pommern 253 258 000 DM , an S achsen 511 151 000 DM ,
dert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten
an S achsen-Anhalt 381 702 000 DM und an Thüringen
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder
322 145 000 DM . Die Zahlungen werden am 15. eines
vermindert wird:
jeden M onats fällig.
B aden-Württemberg 70,2 v.H.,
(4) Auf den Länderanteil an der durch B undesfinanz-
B ayern 69,8 v.H., behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das B un-
B erlin –– desministerium der Finanzen am 15. eines jeden M onats
eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-
B randenburg –– mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden M onat
B remen 37,0 v.H., werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des
Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten B eträge ver-
Hamburg 86,3 v.H.,
rechnet.
Hessen 77,9 v.H.,
(5) Der Gemeindeanteil an der durch B undesfinanz-
M ecklenburg-Vorpommern –– behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Niedersachsen 34,2 v.H., M aßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-
men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in
Nordrhein-Westfalen 74,6 v.H., monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats
Rheinland-P falz 47,8 v.H., überwiesen.
S aarland 44,1 v.H., (6) Der nach § 1 Abs. 2 S atz 3 des Gesetzes in M onats-
S achsen –– beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
B undes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu
S achsen-Anhalt –– berechnende B eitrag der Länder zu den S chuldendienst-
S chleswig-Holstein 50,3 v.H., leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer
auf B erlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-
Thüringen .––.
pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor- sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des
läufigen Einnahmen des B undes nach Absatz 1 telegra- Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
phisch an die zuständigen B undeskassen einen Arbeits-
tag nach dem Zugang der S teuerzahlungen. S oweit aus §2
zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem
tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die B un- Inkrafttreten
desanteile täglich nach S chätzwerten abzuliefern, wobei Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998
auch die in Verwahrung gebuchten S teuereinnahmen zu in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 31. M ai 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1194 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Viehverkehrsverordnung
Vom 3. J uni 1998
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Durch- Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
führung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur K enn-
zeichnung und Registrierung von Rindern vom 14. M ai zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
1998 (B GB l. I S . 932) wird nachstehend der Wortlaut der Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Viehverkehrsverordnung in der ab 1. J uli 1998 geltenden B ekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (B GB l. I
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: S . 2038),
1. die Fassung der B ekanntmachung vom 29. August zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a und
1995 (B GB l. I S . 1092, 1248), § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchengesetzes in der
2. den am 30. M ärz 1996 in K raft getretenen Artikel 6 der Fassung der B ekanntmachung vom 20. Dezember
Verordnung vom 21. M ärz 1996 (B GB l. I S . 528), 1995 (B GB l. I S . 2038),
3. den am 29. November 1997 in K raft getretenen Arti- zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
kel 2 der Verordnung vom 25. November 1997 (B GB l. I Nr. 3, 4, 7 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
S . 2749), dung mit § 78, des § 76 Abs. 4 des Tierseuchen-
4. den am 1. J uli 1998 in K raft tretenden Artikel 1 der ein- gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
gangs genannten Verordnung. 20. Dezember 1995 (B GB l. I S . 2038).
B onn, den 3. J uni 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1195
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung)
Inhalts üb ers ic ht
§§ §§
Abschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge 1 Abschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheits-
Abschnitt 2: Viehladestellen 2 zeugnisse 19
Abschnitt 3: Viehausstellungen, Viehsammel- Abschnitt 10: K ennzeichnung von S chweinen,
stellen, Viehmärkte, Viehhöfe, S chafen und Ziegen, K ontroll-
S chlachthöfe und Großschlacht- bücher, Deckregister 19a bis 24
stätten 3 bis 11 Abschnitt 10a: Fütterung 24a
Unterabschnitt 1: Einrichtung 3 bis 5
Abschnitt 10b: Tierhaltung 24b und 24c
Unterabschnitt 2: B etrieb 6 bis 11
Abschnitt 10c: K ennzeichnung und Registrierung
Abschnitt 4: Gastställe, Händlerställe und von Rindern nach der Verordnung
genossenschaftliche Handelsställe 12 (EG) Nr. 820/97 24d bis 24g
Abschnitt 5: Viehkastrierer 13 Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens von
Abschnitt 6: Wanderschafherden 14 Ohrmarken 24h
Abschnitt 7: Viehhandelsunternehmen 15 Abschnitt 11: Ordnungswidrigkeiten 25
Abschnitt 8: Reinigung und Desinfektion 16 bis 18 Abschnitt 12: S chlußvorschriften 25a und 26
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Viehtransportfahrzeuge Viehladestellen
§1 §2
(1) K raftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur B eförde- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-
rung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr- ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend
zeuge), sowie bei einer solchen B eförderung benutzte Vieh verschiedener B esitzer verladen, entladen, umgela-
B ehältnisse müssen den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-
1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu suchungsstellen.
oder Futter während des Transports nicht heraus- (2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den
sickern oder herausfallen können, und beamteten Tierarzt.
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; (3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh- entsprechen:
transportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen 1. Der B oden muß flüssigkeitsundurchlässig sein und
B estand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert Gefälle zu einem Abfluß haben.
wird. S atz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie
Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug- 2. Der Abfluß muß an die K analisation oder eine son-
zeugen und S chiffen, die zur B eförderung lebenden Viehs stige Einrichtung zur B eseitigung von Abwasser ange-
benutzt werden. schlossen sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen
haben zu sorgen: für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur
Verfügung stehen.
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
4. Eine ausreichende Einrichtung zum S ammeln anfallen-
2. bei B ehältnissen der B enutzer, den Dungs und S treumaterials muß vorhanden sein,
3. bei B eförderungsmitteln nach Absatz 1 S atz 2 der Ver- in der der Dung und das S treumaterial so behandelt
fügungsberechtigte. werden können, daß Tierseuchenerreger abgetötet
1196 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
werden. B oden und Wände der Dunglagerstätte müs- 5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend
sen flüssigkeitsundurchlässig sein. beleuchtbar sein.
5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Ver- 6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von
laden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden
gereinigt und desinfiziert werden können. können.
6. Ausreichende B eleuchtung muß vorhanden sein. 7. S oweit erforderlich, müssen die Räume in B uchten
(4) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen zulassen, unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
soweit B elange der S euchenbekämpfung nicht entgegen- 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-
stehen, chenkranker oder verdächtiger Tiere muß vorhanden
1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen sein.
mit geringem Viehverkehr und 9. Für beim Auftrieb tätige P ersonen müssen Einrichtun-
2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen gen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände und
nur von einem Transportmittel zum anderen umge- des S chuhzeugs vorhanden sein.
laden wird. (3) Für Viehausstellungen und Viehsammelstellen, für
(5) Die zuständige B ehörde kann für Viehladestellen mit Viehmärkte geringen Umfangs und für J ahr- und Wochen-
regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, daß märkte, die nach § 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes
1. eingefriedete P lätze mit flüssigkeitsundurchlässigem von der amtstierärztlichen B eaufsichtigung befreit sind,
B oden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, kann die zuständige B ehörde Ausnahmen von Absatz 2
Nr. 1 bis 7 zulassen, soweit B elange der S euchenbekämp-
2. M öglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tie- fung nicht entgegenstehen.
ren verschiedener Gattungen und Größen und
(4) Die zuständige B ehörde kann für Viehmärkte anord-
3. ausreichende Anbindevorrichtungen nen, daß die M arktplätze
geschaffen werden. 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem B o-
Abschnitt 3 den versehen werden,
Viehausstellungen, Viehsammelstellen, 3. Gefälle zu einem Abfluß erhalten, der an die K analisa-
Viehmärkte, Viehhöfe, tion oder eine sonstige Einrichtung zur B eseitigung von
S chlachthöfe und Großschlachtstätten Abwasser angeschlossen ist.
U n te ra b s c h n itt 1 §4
E in ric h tu n g Viehhöfe
(1) Viehhöfe müssen
§3
1. den Anforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
Viehausstellungen, Viehsammelstellen,
Viehmärkte 2. an den Ein- und Ausgängen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh- a) ein Durchfahrbecken oder eine gleich wirksame
sammelstellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkeh- Einrichtung zur Desinfektion der Räder von Fahr-
rend Vieh aus verschiedenen B eständen zusammenge- zeugen haben,
bracht und sortiert und dabei verladen, entladen oder b) eine Einrichtung zur Desinfektion des S chuhzeugs
umgeladen wird. von P ersonen haben,
(2) Orte, an denen Viehausstellungen, Viehsammelstel- 3. auf Laderampen B uchten zur vorläufigen Unterbrin-
len oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, gung der Tiere haben,
müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
4. an Rampen ausreichende B eleuchtung haben,
1. S ie müssen so eingefriedet sein, daß die zugeführten
Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge ver- 5. wenn sie mit einem S chlachthof oder einer Groß-
bracht werden können. schlachtstätte verbunden sind, Einrichtungen haben,
durch die sie gegenüber diesen B etrieben abgeschlos-
2. Die Wege und S traßen sowie die P lätze zum B e- oder
sen werden können.
Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befe-
stigt und desinfizierbar sein. (2) Der Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 B uchstabe a
bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, daß die Fahrzeuge
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
innerhalb des Viehhofes vollständig desinfiziert werden.
muß ein besonderer P latz mit flüssigkeitsundurchlässi-
Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen von Absatz 1
gem B oden vorhanden sein. Der B oden muß Gefälle zu
Nr. 3 und 4 zulassen, soweit B elange der S euchen-
einem Abfluß haben, der an die K analisation oder eine
bekämpfung nicht entgegenstehen.
sonstige Einrichtung zur B eseitigung von Abwasser
angeschlossen ist. Unter Druck stehendes Wasser (3) Die zuständige B ehörde kann für größere Viehhöfe
muß zur Verfügung stehen. anordnen, daß
4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh 1. gegen die übrige Anlage vollständig geschlossene
müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen B oden und S euchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder ver-
glatte, desinfizierbare Wände haben. dächtiger Tiere und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1197
2. vom übrigen Viehverkehr getrennte Restbestandställe (3) Die zuständige B ehörde kann beim Auftrieb von Vieh
zur Unterbringung des von einem zum anderen M arkt- auf Viehausstellungen und Viehsammelstellen eine amts-
tag verbleibenden Viehs tierärztliche Untersuchung anordnen.
eingerichtet werden.
§9
§5 Abtrieb von Schlachtviehmärkten,
Schlachthöfen und Großschlachtstätten
Schlachthöfe und Großschlachtstätten
(1) Der Abtrieb von Rindern, S chweinen, S chafen und
S chlachthöfe sowie S chlachtstätten, in denen wöchent-
Ziegen von S chlachtviehmärkten, S chlachthöfen und
lich mehr als 75 S chweine, 30 Rinder, 30 K älber oder
Großschlachtstätten bedarf der Genehmigung der zustän-
50 S chafe geschlachtet werden (Großschlachtstätten),
digen B ehörde; der Abtrieb von Rindern jedoch nur,
müssen
1. wenn sie nicht zur S chlachtung oder zum Auftrieb auf
1. den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entspre- andere S chlachtviehmärkte, S chlachthöfe oder Groß-
chen, schlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen abge-
2. B uchten oder Unterkunftsräume zur vorläufigen Unter- trieben werden,
bringung der Tiere haben, 2. soweit die zuständige B ehörde dies in Zeiten erhöhter
3. an Rampen ausreichende B eleuchtung haben. S euchengefahr für einzelne S chlachtviehmärkte,
S chlachthöfe und Großschlachtstätten bestimmt, weil
eine Verschleppung von Tierseuchen zu befürchten ist.
U n te ra b s c h n itt 2 (2) Die Genehmigung des Abtriebs zur S chlachtung
B e trie b oder zum Auftrieb auf andere S chlachtviehmärkte,
S chlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhr-
§6 sammelstellen darf nur versagt werden, wenn in Zeiten
erhöhter S euchengefahr eine Verschleppung von Tier-
Anzeige, Beschränkung und Verbot seuchen zu befürchten ist. Der Abtrieb an andere S tellen
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen darf nur genehmigt werden
ähnlicher Art sind der zuständigen B ehörde vom Ver- 1. bei fehlgeleiteten oder tragenden Tieren mit der Ein-
anstalter mindestens vier Wochen vor B eginn anzuzeigen. schränkung, daß die Tiere im B ereich der zuständigen
(2) Die zuständige B ehörde kann Viehausstellungen, B ehörde bleiben müssen,
Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän- 2. bei Rindern, die in einen Rindermastbetrieb gebracht
ken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der S euchen- werden sollen, wenn sichergestellt ist, daß sie bis zur
bekämpfung erforderlich ist. S chlachtung dort bleiben, und B elange der S euchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§7 (3) Rinder, S chweine, S chafe und Ziegen, die zur
Auftrieb S chlachtung oder zum Auftrieb auf andere S chlacht-
viehmärkte, S chlachthöfe oder Großschlachtstätten oder
(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-
auf Ausfuhrsammelstellen abgetrieben werden, müssen
tungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden,
durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken als
die durch M arken oder auf andere geeignete Weise dauer-
S chlachttiere gekennzeichnet sein; davon ausgenommen
haft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muß, soweit
sind Tiere, die von einem S chlachtviehhof in einen unmit-
nicht für eine ausreichende künstliche B eleuchtung
telbar angrenzenden S chlachthof abgetrieben werden.
gesorgt ist, so festgesetzt sein, daß der Auftrieb nicht vor
Über den Abtrieb hat der B etreiber des S chlachtviehmark-
Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die
tes oder der B etriebsinhaber des S chlachthofes oder der
zuständige B ehörde kann den Auftrieb auf bestimmte
Großschlachtstätte Aufzeichnungen zu machen, aus
S tunden beschränken, jedoch nicht für S chlachtvieh-
denen der Verbleib der Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist; die
märkte.
Aufzeichnungen sind mindestens zwölf M onate aufzu-
(2) B eim Auftrieb auf Viehmärkte und Viehhöfe muß ver- bewahren und der zuständigen B ehörde auf Verlangen
hindert werden, daß Unbefugte die Laderampen betreten. vorzulegen.
§8 § 10
Milch von Schlachtkühen
Amtstierärztliche Untersuchung
M ilch von K ühen, die auf S chlachtviehmärkten,
(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte und
S chlachthöfen oder Großschlachtstätten aufgestellt sind,
Viehhöfe amtstierärztlich untersucht. Die zuständige B e-
darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer
hörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit B elange
Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseu-
der S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen. S oweit
chenerreger abgetötet werden.
es aus Gründen der S euchenbekämpfung erforderlich ist,
kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für
Tiere anordnen, die länger als 24 S tunden auf dem § 11
Viehmarkt oder Viehhof bleiben. J ahrmärkte und Wochenmärkte
(2) In Zeiten erhöhter S euchengefahr kann sie eine § 6 Abs. 1, § § 7 und 8 Abs. 1 sind auf J ahrmärkte und
amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen B eaufsich-
auf S chlachthöfe und Großschlachtstätten anordnen. tigung befreit sind, nicht anzuwenden.
1198 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Abschnitt 4 Abschnitt 7
Gastställe, Händlerställe und Viehhandelsunternehmen
genossenschaftliche Handelsställe
§ 15
§ 12 Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt, hat dies bei B e-
Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Han- ginn der Tätigkeit der zuständigen B ehörde anzuzeigen.
delsställe unterliegen der Aufsicht durch den beamteten
Tierarzt. S ie müssen folgenden Anforderungen entspre-
chen:
Abschnitt 8
1. Die S tälle müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Reinigung und Desinfektion
B oden und glatte Wände haben. S ie müssen aus-
reichend beleuchtbar sein. § 16
2. Die S talleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Beförderungsmittel
K rippen, Tränken und Vorratsbehälter, muß aus (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der B eförde-
leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem M ate- rung lebenden Viehs benutzten B ehältnisse und Gerät-
rial sein. schaften sind nach jedem Transport zu reinigen und zu
desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche be-
standseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh
Abschnitt 5 aus dem eigenen B estand transportiert wird. S atz 1 gilt
entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und
Viehkastrierer Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und
S chiffen, die zur B eförderung lebenden Viehs benutzt
§ 13 worden sind.
P ersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier- (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Vieh-
arzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer höfe, S chlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht
anzeigepflichtigen S euche leiden oder einer solchen worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt
S euche verdächtig sind. und desinfiziert werden.
(3) Die zuständige B ehörde kann in Zeiten erhöhter
S euchengefahr anordnen, daß
Abschnitt 6 1. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Einrich-
tungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel ver-
Wanderschafherden sehen werden,
2. für Viehausstellungen, Viehsammelstellen oder Vieh-
§ 14 märkte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer nach Absatz 2 gelten,
K reise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der 3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 S atz 2 nach
zuständigen B ehörde. jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-
unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges lich:
einzuholen. S ie ist zu erteilen, wenn 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, 2. bei B ehältnissen und Gerätschaften der B enutzer,
daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die
auf eine S euche schließen lassen, und 3. bei B eförderungsmitteln nach Absatz 1 S atz 2 der Ver-
fügungsberechtigte.
2. sonstige B elange der S euchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen. § 17
S ie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb- Flächen, Räume und Gerätschaften
flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-
den, daß der Führer der Herde während der Wanderung (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vor-
Nachweise über den Gesundheitszustand der S chafe zu übergehende Unterkunft und die Vermarktung von Vieh,
erbringen hat. Zu- und Abtriebswege für Vieh auf Viehmärkten, in Vieh-
höfen, S chlachthöfen und Großschlachtstätten sowie die
(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge benutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhän-
Aufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen genden B enutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Gast-
und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der ställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handels-
zuständigen B ehörde vorzulegen. ställe sind bei B enutzung in regelmäßigen Abständen von
(4) Die zuständige B ehörde kann für kleinere Herden höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.
und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen (2) Für Viehladestellen kann die zuständige B ehörde
getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit B elange Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4
der S euchenbekämpfung nicht entgegenstehen. zulassen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1199
§ 18 (4) S chweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-
Dung, Streumaterial und Abfall den, sind spätestens bei dem Einstellen in den B estand
entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-
Dung, S treumaterial, S chmutz und Futterreste, die bei nen zu lassen. Dies gilt nicht für S chlachttiere, die unter
einer Reinigung nach den § § 16 und 17 anfallen, sind B eachtung des § 33 der B innenmarkt-Tierseuchenschutz-
unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, daß Tier- verordnung unmittelbar zur S chlachtung verbracht wer-
seuchenerreger abgetötet werden. den.
(5) B ei S chweinen, die aus einem anderen M itgliedstaat
Abschnitt 9 verbracht werden, steht deren K ennzeichnung nach dem
Recht des anderen M itgliedstaates der K ennzeichnung
Ursprungszeugnisse, nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
Gesundheitszeugnisse
(6) Verliert ein S chwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr-
§ 19 markennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter
das Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich-
Auf Anordnung der zuständigen B ehörde beizubrin- nen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für
gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits- S chweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine S chlacht-
zeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist stätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord-
bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die nung anderweitig gekennzeichnet sind.
Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt
oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
§ 19d
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Abschnitt 10
(1) S chafe und Ziegen sind im Ursprungsbestand vom
K ennzeichnung von S chweinen, S chafen Tierhalter spätestens vor der Abgabe aus dem B estand
und Ziegen, K ontrollbücher, Deckregister mit einer von der zuständigen B ehörde oder einer von
dieser beauftragten S telle (beauftragte S telle) ihm zuge-
§ 19a teilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19c Abs. 3
Kennzeichnungsgebot entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen
zu lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 S atz 1 gilt entsprechend.
S chweine, S chafe und Ziegen dürfen aus einem
B estand nur verbracht oder abgegeben oder in einen (1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
B estand oder eine S chlachtstätte nur eingestellt werden, zuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle auf
wenn sie entsprechend den § § 19c und 19d gekennzeich- Antrag und unter angemessener B erücksichtigung des
net sind. voraussichtlichen B edarfs zugeteilt.
§ 19b (2) Absatz 1 S atz 1 gilt hinsichtlich der Art der K enn-
zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der
(aufgehoben) zuständigen B ehörde oder einer anerkannten Züchterver-
einigung der Ursprungsbestand zu ermitteln ist und die
§ 19c betreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die
Kennzeichnung von Schweinen zuständige B ehörde über die vorgenommene K ennzeich-
nung zu unterrichten.
(1) S chweine sind im Ursprungsbestand vom Tierhalter
spätestens mit dem Absetzen nach M aßgabe des Absat-
zes 3 mit einer von der zuständigen B ehörde oder einer § 20
von dieser beauftragten S telle (beauftragte S telle) ihm Vieh- und Transportkontrollbücher
zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen
oder kennzeichnen zu lassen. (1) Wer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder Vieh ver-
mittelt, hat über die in seinem B esitz befindlichen und die
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der von ihm gehandelten, abgegebenen oder vermittelten
zuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle auf P ferde, Rinder, S chweine, S chafe und Ziegen sowie das
Antrag und unter angemessener B erücksichtigung des von ihm gehandelte, abgegebene oder vermittelte Geflü-
voraussichtlichen B edarfs zugeteilt. gel ein Viehkontrollbuch zu führen; dies gilt auch für
(3) Die Ohrmarke muß Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften, die Vieh
übernehmen oder abgeben, sowie für B rütereien, die
1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar ist,
K üken auch aus B ruteiern anderer B etriebe erbrüten und
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer abgeben. Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Anga-
S chrift auf weißem Grund mindestens folgende Anga- ben zu entnehmen sein:
ben (Ohrmarkennummer) enthalten:
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift
a) „DE“ (für Deutschland), des bisherigen B esitzers,
b) das für den S itz des B etriebes geltende amtliche 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer-
K raftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder bers,
der kreisfreien S tadt und
3. folgende B eschreibung der Tiere:
c) eine von der zuständigen B ehörde festgelegte
numerische Identifizierung des B etriebes mit nicht a) bei P ferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,
mehr als sieben Zeichen. Abzeichen, M arkierungen,
1200 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
b) bei Rindern, S chafen und Ziegen die Ohrmarken- kontrollbuch, Transportkontrollbuch und als Deckregister
nummer oder, bei S chafen und Ziegen, die Tätowie- dürfen jedoch auch Loseblattdurchschreibsysteme oder
rungsnummer, andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeich-
c) bei S chweinen S tückzahl, ungefähres Alter sowie nungen verwendet werden.
die K ennzeichnung, (2) Die Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter
d) bei Geflügel S tückzahl, Rasse und ungefähres Alter. Weise vorzunehmen. B ei Verwendung von Loseblatt-
durchschreibsystemen oder anderen zuverlässig nach-
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge- prüfbaren systematischen Aufzeichnungen sind die S eiten
sundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer- der K ontrollbücher und des Deckregisters mit fortlaufen-
ken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der den Nummern zu versehen (P aginierung).
zuständigen B ehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-
legen. Ohne Genehmigung der zuständigen B ehörde darf (3) Die K ontrollbücher und das Deckregister sind ein
es aus dem B etrieb nicht entfernt werden. J ahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem
S chluß des K alenderjahres, in dem die letzte Eintragung
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll- gemacht worden ist. S ie sind der zuständigen B ehörde auf
buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über Verlangen vorzulegen.
die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und
Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält, Abschnitt 10a
mitzuführen. Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh
aus dem eigenen B estand mit bestandseigenen Vieh- Fütterung
transportfahrzeugen zu einer S chlachtstätte transportiert
wird. § 24a
§ 21 Verfütterungsverbot
Desinfektionskontrollbuch (1) Das Verfüttern von S peise- und S chlachtabfällen an
K lauentiere ist verboten. Die zuständige B ehörde kann
Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach § 16
Ausnahmen für das Verfüttern an S chweine zulassen,
eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes
sofern die S peise- und S chlachtabfälle vor dem Verfüttern
Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei
einem von der zuständigen B ehörde zugelassenen Erhit-
sich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen
zungsverfahren unterworfen worden sind, durch das Tier-
sind:
seuchenerreger abgetötet werden, und B elange der Tier-
1. Tag des Transportes, seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.*)
2. Art der beförderten Tiere, (1a) S peiseabfälle dürfen zur Verfütterung an S chweine
3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeugs. nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-
nahme nach Absatz 1 S atz 2 nachweist. Die Abgabe von
Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der
S peiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung
Desinfektion zu machen.
nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgeset-
zes erforderlich ist, ist der zuständigen B ehörde anzu-
§ 22
zeigen.
Kastrationskontrollbuch
(2) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse aus S äu-
P ersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier- getiergewebe und von M ischfuttermitteln, die diese Ein-
arzt zu sein, haben ein K astrationskontrollbuch zu führen, zelfuttermittel enthalten, an Wiederkäuer ist verboten.
aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und S atz 1 gilt nicht für:
Gehöften sie K astrationen vorgenommen haben.
1. M ilch und M ilcherzeugnisse,
§ 23 2. Gelatine,
Deckregister 3. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei
das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von
Tierhalter, die einen Hengst, B ullen oder Eber zum
1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11
Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister
ausgesetzt und anschließend mindestens 30 M inuten
zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:
lang bei einer Temperatur von mindestens 140 °C und
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist,
2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, M arkierung und 4. Dicalciumphosphat aus entfetteten K nochen sowie
gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
5. B luterzeugnisse
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
sowie für M ischfuttermittel, die außer diesen Einzelfutter-
4. Ohrmarkennummer oder anderes K ennzeichen, Alter mitteln andere proteinhaltige Erzeugnisse aus S äugetier-
und Rasse des gedeckten Tieres, gewebe nicht enthalten.
5. Tag des Deckaktes.
*) § 24a Abs. 1 S atz 2 gilt ab dem 28. April 2000 in folgender Fassung:
§ 24 „Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen für das Verfüttern an
S chweine genehmigen, sofern die S peise- und S chlachtabfälle vor dem
Form, Aufbewahrung und Vorlage Verfüttern in einer in ausreichender Entfernung von einem B etrieb mit
K lauentierhaltung gelegenen Erhitzungsanlage einem von der zuständi-
(1) Die K ontrollbücher und das Deckregister müssen gen B ehörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden
gebunden und mit S eitenzahlen versehen sein. Als Vieh- sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1201
Abschnitt 10b Abschnitt 10c
Tierhaltung K ennzeichnung und Registrierung von Rindern
nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97
§ 24b
§ 24d
Anzeige- und Betriebsregistrierung
Kennzeichnung
Wer Rinder, S chweine, S chafe, Ziegen, Hühner oder
Truthühner zum Zwecke der Zucht oder der tierischen (1) Die K ennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung
P roduktion halten will, hat seinen B etrieb spätestens bei (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein-
B eginn der Tätigkeit der zuständigen B ehörde unter An- führung eines S ystems zur K ennzeichnung und Registrie-
gabe der Anzahl der im J ahresdurchschnitt gehaltenen rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-
Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres S tandortes, bezogen fleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB l. EG Nr. L 117
auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind S . 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese
unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige B ehörde erfaßt Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
die angezeigten B etriebe unter Erteilung einer Registrier-
nummer in einem Register. Die Registriernummer ist 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den
zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des B etrie- Tierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt,
bes vorgesehenen amtlichen S chlüsselnummer des vom 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor-
S tatistischen B undesamt herausgegebenen Gemeinde- den sind, durch den Tierhalter des B estimmungsbe-
schlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen B e- triebes spätestens 14 Tage nach dem Einstellen in den
triebsnummer gebildet. B etrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 24c
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
Bestandsregister zuständigen B ehörde oder einer von dieser beauftragten
S telle (beauftragte S telle) auf Antrag und unter angemes-
(1) Wer eine Tätigkeit nach § 24b S atz 1 ausübt, hat ein
sener B erücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen
B estandsregister zu führen. Dies gilt nicht für Hühner-
B edarfs zugeteilt.
oder Truthühnerhaltungen sowie für S chaf- und Ziegen-
haltungen mit bis zu drei M utterschafen oder -ziegen. In (3) S oweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97
das B estandsregister sind einzutragen: sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,
1. im Falle einer S chweinehaltung: die im B estand vor-
müssen die Ohrmarken dem M uster der Anlage 1 entspre-
handenen Tiere unter B erücksichtigung der Zu- und
chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer S chrift auf
Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer,
gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke
wobei
ist mit einem nach Anlage 2 gebildeten S trichcode zu ver-
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis- sehen.
herigen B esitzers und das Datum des Zugangs
(4) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist
anzugeben ist sowie
eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen B ehörde oder
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben der beauftragten S telle eine Ersatzohrmarke mit densel-
ist; ben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke
befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach
2. im Falle einer S chaf- oder einer Ziegenhaltung: die Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder
Gesamtzahl der am 1. J anuar eines jeden J ahres im kennzeichnen zu lassen.
B estand vorhandenen S chafe oder Ziegen sowie die
Zu- und Abgänge an S chafen oder Ziegen unter An-
gabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, § 24e
wobei
Anzeige
a) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-
herigen B esitzers und das Datum des Zugangs Die K ennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
anzugeben ist sowie unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner
Anschrift, der Registriernummer seines B etriebes sowie
b) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des der verwendeten Ohrmarkennummer und,
Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben
ist. 1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,
des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der
(2) § 24 gilt entsprechend mit der M aßgabe, daß Ohrmarkennummer des M uttertieres,
1. das B estandsregister abweichend von § 24 Abs. 3 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,
S atz 1 drei J ahre lang aufzubewahren ist und des Geschlechts, der Rasse, des Herkunftslandes
sowie der ursprünglichen K ennzeichnung des Tieres
2. im Falle eines automatisiert geführten B estandsregi-
im Drittland,
sters auf Verlangen der zuständigen B ehörde der erfor-
derliche Ausdruck auf K osten des Tierhalters vorzu- der zuständigen B ehörde oder der beauftragten S telle
legen ist. anzuzeigen.
1202 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
§ 24f § 14 Abs. 1 oder 4, § 17 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 S atz 2
Rinderpaß verbundenen vollziehbaren Auflage oder
(1) Unbeschadet der B estimmungen der Artikel 6 und 7 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen Rinder aus Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S atz 3, § 14
einem B estand nur verbracht oder abgegeben werden, Abs. 2 S atz 3 oder § 16 Abs. 3
wenn sie von einem Rinderpaß begleitet sind, der den zuwiderhandelt.
B estimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Ver-
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
ordnung (EG) Nr. 2629/97 der K ommission vom 29. De-
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
zember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
lässig
nung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohr-
marken, B estandsregister und P ässe im Rahmen des 1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genann-
S ystems zur K ennzeichnung und Registrierung von Rin- ten B eförderungsmittel den festgesetzten Anforde-
dern (AB l. EG Nr. L 354 S . 19) und der Anlage 3 entspricht. rungen entsprechen,
(2) Die zuständige B ehörde oder die beauftragte S telle 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen
trägt in den Rinderpaß die in § 24e genannten Angaben Viehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarkennummer zusätz- nicht rechtzeitig anzeigt,
lich mit einem nach Anlage 2 gebildeten S trichcode zu 3. entgegen § 7 Abs. 1 S atz 1 ein Tier auftreibt, das
vermerken. nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
(3) Für Rinder, die aus einem M itgliedstaat der Europäi- ist,
schen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der
4. ohne die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 ein Tier von
zuständigen B ehörde oder der von dieser beauftragten
einem S chlachtviehmarkt, einem S chlachthof oder
S telle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 auszustellen. Der
einer Großschlachtstätte abtreibt,
vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpaß ist
nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von 5. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 2 die Aufzeichnungen nicht
der zuständigen B ehörde oder der von dieser beauftrag- macht oder nicht aufbewahrt,
ten S telle an den M itgliedstaat zurückzusenden. 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte M ilch ab-
(4) S obald die elektronische Datenbank voll betriebs- gibt oder verwertet,
fähig ist, werden Rinderpässe nur noch auf Antrag von der 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,
beauftragten S telle ausgestellt.
8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-
§ 24g derschafherde über das Gebiet mehrerer K reise
treibt,
Register, Transportkontrollbuch
9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht
S oweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) oder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht
Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
Nr. 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrieben ist, gilt
für das Register § 24 mit der M aßgabe, daß im Falle eines 10. entgegen § 15 den Viehhandel nicht rechtzeitig an-
automatisiert geführten Registers der erforderliche Aus- zeigt,
druck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf K osten 11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in Ver-
des Tierhalters vorzulegen ist. bindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die Reini-
gung und Desinfektion zuwiderhandelt,
Abschnitt 10d 12. entgegen § 18 Dung, S treumaterial, S chmutz oder
Futterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken vorschriftsmäßig behandelt,
12a. entgegen § 19a ein S chwein, S chaf oder eine Ziege
§ 24h verbringt, abgibt oder einstellt,
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken
12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 S atz 1 oder Abs. 6 S atz 1,
Es ist verboten, Ohrmarken im S inne dieser Verordnung Abs. 4 S atz 1 oder Abs. 6 S atz 1 jeweils auch in Ver-
oder im S inne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der bindung mit § 19d Abs. 1 S atz 2, oder § 19d Abs. 1
jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der S atz 1 ein S chwein, S chaf oder eine Ziege nicht,
zuständigen B ehörde in den Verkehr zu bringen. nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
kennzeichnen läßt,
Abschnitt 11 13. einer Vorschrift der § § 20 bis 23 oder des § 24, auch
in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24g über die
Ordnungswidrigkeiten Führung, Form, Aufbewahrung oder Vorlage von
K ontrollbüchern oder eines dort genannten Regi-
§ 25 sters zuwiderhandelt,
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 B uch- 14. entgegen § 24a Abs. 1 S atz 1 oder Abs. 2 S atz 1
stabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich S peise- oder S chlachtabfälle oder Futtermittel ver-
oder fahrlässig füttert,
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 4, § 3 14a. entgegen § 24a Abs. 1a S peiseabfälle abgibt oder
Abs. 3, § 4 Abs. 2 S atz 2, § 8 Abs. 1 S atz 2, § 9 Abs. 1, eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1203
15. eine Anzeige nach § 24b S atz 1 oder 2 nicht, nicht 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten P aß
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
tet, zeitig ergänzt oder
16. entgegen § 24c Abs. 1 S atz 1 ein B estandsregister 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register
nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 S atz 3 eine nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.
Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vornimmt,
17. entgegen § 24d Abs. 1 eine K ennzeichnung nicht, Abschnitt 12
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
durchführen läßt, S chlußvorschriften
18. entgegen § 24d Abs. 4 ein Rind nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeich- § 25a
nen läßt, Übergangsvorschriften
19. entgegen § 24e eine Anzeige nicht, nicht richtig,
(1) Wer am 28. April 1995 bereits Rinder, S chweine,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
S chafe oder Ziegen zum Zwecke der Zucht oder der tieri-
20. entgegen § 24f Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt schen P roduktion hält, hat seinen B etrieb bis zum 27. J uli
oder 1995 der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht
21. ohne Genehmigung nach § 24h eine Ohrmarke in für B etriebe, die bereits nach § 24b dieser Verordnung in
den Verkehr bringt. der am 27. April 1995 geltenden Fassung angezeigt wor-
den sind.
(3) Ordnungswidrig im S inne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (2) § 19a ist auf Rinder, S chafe und Ziegen und § 24d ist
(EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Ein- auf Rinder nicht anzuwenden, die bis zum 27. Oktober
führung eines S ystems zur K ennzeichnung und Registrie- 1995 entsprechend den § § 19a und 19c dieser Verord-
rung von Rindern und über die Etikettierung von Rind- nung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekenn-
fleisch und Rindfleischerzeugnissen (AB l. EG Nr. L 117 zeichnet sind.
S . 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig (3) Die § § 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der Vieh-
1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten verkehrsverordnung in der am 9. J uni 1998 geltenden
P aß bei der zuständigen B ehörde nicht oder nicht Fassung sind im Hinblick auf
rechtzeitig einreicht oder der zuständigen B ehörde
1. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 3 der Verord-
nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,
nung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1998,
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung
mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der K om- 2. Rinder im S inne des Artikels 4 Abs. 1 S atz 4 der Verord-
mission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs- nung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. S eptember 1999
vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 10c
im Hinblick auf Ohrmarken, B estandsregister und weiter anzuwenden.
P ässe im Rahmen des S ystems zur K ennzeichnung
und Registrierung von Rindern (AB l. EG Nr. L 354 S . 19)
§ 26
ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt, (Inkrafttreten)
1204 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Anlage 1
(zu § 24d Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen B ehörde
mindestens
oder beauftragten S telle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens
Angabe des S trichcodes gemäß § 24d Abs. 3 S atz 2
8 mm
Viehverkehrsverordnung
mindestens 18 mm
mindestens 55 mm
2. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen B ehörde
mindestens oder beauftragten S telle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
mindestens 55 mm
1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)
Raum für Logo der zuständigen B ehörde
mindestens oder beauftragten S telle
58 mm
mindestens 5 mm
mindestens 15 mm
mindestens 55 mm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1205
Anlage 2
(zu § 24d Abs. 3 und § 24f Abs. 2)
Regelung
über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß
§ 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende S trichcode ist wie
nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1 Art des Strichcodes
Es kommt der S trichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.
1.1 K riterien des S trichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der B edingung immer geradzahlig.
1.2 P rüfziffernberechnung
Die P rüfziffer (P Z) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem S topp-Zeichen des S trichcodes darge-
stellt. Die P rüfziffer wird zusammen mit dem S trichcode gelesen. S timmt diese gelesene P rüfziffer nicht mit der vom
Lesegerät errechneten P rüfziffer überein, wird der S trichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein B eispiel einer B erechnung, gültig für S trichcodes der 2/5 Familie nach M odulo 10 mit der Gewich-
tung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffern-
folge verteilt:
B eispiel:
K lartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
P rüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
S umme Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
M odulo 10: 63 M od. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
Ergibt die P rüfziffer 10 – 3 = 7
P rüfziffer: 7
Zu beachten ist, daß, da der C ode 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszu-
gebende Zahl inklusive P rüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der P rüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß.
Diese gesetzte Null (0) geht auch in die P rüfziffernberechnung ein (siehe 2).
2 Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im S trichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer darge-
stellt:
Auf Ohrmarke in K larschrift dargestellt
J a 1) Nein2)
LS 3) Individuelle Nummer 04) P Z 5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in K larschrift dargestellt
2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in K larschrift dargestellt
1)+2) Felder 5–16 als S trichcode dargestellt
3) Felder 5–6, Länderschlüssel
4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe B eispiel)
5) Feld 16, P rüfziffer
1206 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
3 Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung)
Darstellung des S trichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpaß in K larschrift dargestellt
Nein, dafür DE 1) Nein2) J a 3) Nein4)
2 7 6 5) 0 0 6) LS 7) Individuelle Nummer P Z 8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1)+3) DE und Felder 5–14 in K larschrift auf dem Rinderpaß dargestellt
5)+6)+8) Felder 0–4 und 15 nicht in K larschrift auf dem Rinderpaß
1)+2)+3)+4) Felder 0–15 als S trichcode dargestellt
5) Felder 0–2, Numerischer C ode für „DE“
6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen
7) Felder 5–6, Länderschlüssel
8) Feld 15, P rüfziffer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1207
Anlage 3
(zu § 24f Abs. 1)
Vorderseite
1208 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Rückseite
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1209
Verordnung
über den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den J ahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen
(Prüfungsberichteverordnung – PrüfV)
Vom 3. J uni 1998
Auf Grund des durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom § 17 Versicherungstechnische Rückstellungen
24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1377) eingefügten § 55a Abs. 1 § 18 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
S atz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in fälle
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der § 19 S chwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen
Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
§ 20 Einzelne P osten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das
B undesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom § 21 Anhangangaben
10. J uli 1986 (B GB l. I S . 1094) verordnet das B undes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen im B enehmen Vierter Abschnitt
mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach An- Schlußvorschrift
hörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a Abs. 2 des
§ 22 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
Versicherungsaufsichtsgesetzes:
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Art und Umfang der B erichterstattung §1
§ 2 B erichtszeitraum
Art und Umfang der Berichterstattung
§ 3 Vergleiche und Verweisungen
(1) Der P rüfungsbericht über die P rüfung des J ahresab-
Zweiter Abschnitt schlusses und Lageberichtes sowie des K onzernab-
schlusses und K onzernlageberichtes nach den § § 321
Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
und 341k des Handelsgesetzbuchs muß so übersichtlich
§ 4 Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grund- und vollständig sein, daß aus ihm die Vermögens-, Finanz-
lagen des Versicherungsunternehmens
und Ertragslage des Versicherungsunternehmens mit hin-
§ 5 B eziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen reichender K larheit ersichtlich sind.
§ 6 Rückversicherung
(2) Der Umfang der B erichterstattung unterliegt, vorbe-
§ 7 Organisation des Rechnungswesens haltlich der nachfolgenden B estimmungen, dem pflicht-
§ 8 Vermögenslage gemäßen Ermessen des P rüfers und hat der B edeutung
§ 9 K ostenverteilung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
§ 10 Währungsgeschäfte (3) Im Rahmen der Erläuterung von Gegenstand, Art und
§ 11 Derivate Umfang der P rüfung gemäß § 321 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs sind auch Angaben darüber zu machen,
§ 12 Liquiditätslage
ob Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen durchgeführt
§ 13 Ertragslage worden sind.
§ 14 Zusammenfassende S chlußbemerkung
(4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, § § 6, 11 und 16 sind nicht auf
Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rück-
Dritter Abschnitt
versicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines
Besonderer Teil des Prüfungsberichtes Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben; die
§ 15 Allgemeine Erläuterungen P flicht zur B erichterstattung über Unternehmensverträge
§ 16 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche- nach den § § 291, 292 des Aktiengesetzes bleibt im Hin-
rungsgeschäft blick auf § 5 Abs. 1 unberührt.
1210 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
(5) Der K onzernprüfungsbericht muß Ausführungen ent- 5. Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach
halten, die einen Überblick über die Lage des K onzerns den Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
vermitteln. Absatz 4 gilt entsprechend. Auf die Ausführun- raums und solchen außerhalb des Europäischen Wirt-
gen im P rüfungsbericht eines einzelnen konzernangehöri- schaftsraums; Niederlassungen sind einzeln aufzufüh-
gen Versicherungsunternehmens kann verwiesen werden, ren, sofern für die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
wenn die Lage des K onzerns durch dieses überwiegend lage wesentlich,
bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im 6. die Organisation des Rechnungswesens und
K onzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.
7. die Ausgestaltung der Innenrevision.
(6) Dem P rüfungsbericht sind der J ahresabschluß und
der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten
Fassung sowie eine Ausfertigung oder Ablichtung der §5
unterschriebenen Vollständigkeitserklärung beizufügen, Beziehungen zu
soweit der Abschlußprüfer eine solche vom geprüften verbundenen und anderen Unternehmen
Unternehmen eingeholt hat.
(1) Die finanziellen Auswirkungen der B eziehungen zu
verbundenen und anderen Unternehmen sind darzustel-
§2
len, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Berichtszeitraum wesentlich beeinflussen. B ei Dienstleistungsbeziehungen
(1) Der Zeitraum, auf den sich die P rüfung erstreckt ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die
(B erichtszeitraum), ist in der Regel das am S tichtag des Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis
J ahresabschlusses oder des K onzernabschlusses zu berichten. Die B erichterstattung über die rechtlichen
(B ilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (B erichtsjahr). und geschäftlichen B eziehungen zu verbundenen Unter-
nehmen kann entfallen, wenn für den B erichtszeitraum ein
(2) Für die B eurteilung der Vermögens-, Finanz- und Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes auf-
Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im S inne gestellt wird.
des § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Han-
delsgesetzbuchs, die nach dem B ilanzstichtag einge- (2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein K onzern-
treten sind, sind im P rüfungsbericht eingehend darzule- abschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein
gen. Tochterunternehmen nicht in den K onzernabschluß ein-
bezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.
(3) B estandsbezogene Angaben im P rüfungsbericht
haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den §6
B ilanzstichtag zu beziehen. Rückversicherung
(1) Im Rahmen der B erichterstattung nach § 4 Nr. 4
§3
ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungs-
Vergleiche und Verweisungen verträge insgesamt als auch auf die entsprechenden
Die geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunter- Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückver-
nehmens oder K onzerns ist für das B erichtsjahr und das sicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Ver-
Vorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen P osten der ordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
B ilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der unternehmen vom 8. November 1994 (B GB l. I S . 3378)
sonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Ver- genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen,
weisungen auf den Inhalt vorausgegangener P rüfungs- Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur B onität
berichte sind grundsätzlich zu vermeiden. der Forderungen ist S tellung zu nehmen.
(2) Über Rückversicherungsverträge, bei denen die
Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund
Zweiter Abschnitt steht und die Übertragung von versicherungstechnischem
Allgemeiner Teil des P rüfungsberichtes Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter B e-
deutung ist, ist unter Nennung der wesentlichen Vertrags-
§4 inhalte und der Vertragspartner gesondert zu berichten.
Rechtliche, wirtschaftliche und organisa- (3) Von der B erichtspflicht nach Absatz 2 ausgenommen
torische Grundlagen des Versicherungsunternehmens sind proportionale Rückversicherungsverträge, bei denen
der Rückversicherer in Höhe des übernommenen Anteils
Im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaft- an allen Risiken beteiligt wird.
lichen und organisatorischen Grundlagen des Versiche-
rungsunternehmens ist insbesondere zu berichten über
§7
1. die K apitalverhältnisse und die Gesellschaftsverhält-
nisse sowie ihre Änderungen, Organisation des Rechnungswesens
2. die Verteilung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter, Im Rahmen der B erichterstattung nach § 4 Nr. 6 ist über
die Ordnungsmäßigkeit der B uchführung und interne K on-
3. die rechtlichen und geschäftlichen B eziehungen zu trollmaßnahmen zu berichten. B eim Einsatz von elektroni-
verbundenen Unternehmen und – soweit wesentlich – schen Datenverarbeitungsanlagen ist S tellung zu nehmen,
auch zu anderen Unternehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das an-
4. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück- gewandte Verfahren ausreichende K ontrollmaßnahmen
versicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher enthält. Auf wesentliche M ängel im Rechnungswesen ist
Änderungen der Rückversicherungsverträge, hinzuweisen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1211
§8 Darüber hinaus sind diejenigen P osten der B ilanz oder der
Vermögenslage Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, denen B eträ-
ge aus derivativen Geschäften zugeordnet wurden. Die
(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewand- B ewertungsmethoden sind darzulegen.
ten B ilanzierungs- und B ewertungsmethoden so darzu-
stellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren B eurtei- (2) Risiken, insbesondere B onitäts-, Zinsänderungs-
lung erforderlich sind, erläutert werden. und Währungsrisiken sind für alle Gruppen von Derivaten
getrennt darzustellen. Vorkehrungen des Versicherungs-
(2) Es ist über B esonderheiten, die für die B eurteilung unternehmens zur B egrenzung der Risiken sind zu er-
der Vermögenslage von B edeutung sind, zu berichten und läutern. B ei außerhalb der B örse getätigten Geschäften
zwar insbesondere über ist darzulegen, ob das Versicherungsunternehmen die
1. andere Zuzahlungen im S inne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 B onität der Vertragspartner festgestellt hat.
des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das (3) Das K ontrollsystem für den Abschluß, die Abwick-
Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und lung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das
Umlagen der M itglieder eines Versicherungsvereins B uchungssystem sowie die K ompetenz- und Zeichnungs-
auf Gegenseitigkeit im S inne der § § 24, 25 und 27 des befugnisse sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf
Versicherungsaufsichtsgesetzes, die B efolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäfts-
2. Garantien zur S icherstellung einer ausreichenden leitung zu diesen Geschäften sowie die B erichterstattung
Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer, gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzu-
gehen. Es ist zu erläutern, ob das K ontrollsystem jederzeit
3. Vermögensanlagen im S inne des § 81b Abs. 3 des Ver-
einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die
sicherungsaufsichtsgesetzes,
Einhaltung der Anforderungen an M itarbeitergeschäfte in
4. B eteiligungen im S inne des § 82 Abs. 1 des Versiche- Derivaten ist zu berichten.
rungsaufsichtsgesetzes,
5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
§ 12
6. den Inhalt zugunsten verbundener und anderer Unter-
nehmen abgegebener Erklärungen im S inne des § 251 Liquiditätslage
des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3 (1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Erge-
der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- ben sich während der P rüfung Anhaltspunkte dafür, daß
sicherungsunternehmen. die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem
(3) B ei P ensionskassen ist über K onditionen, Umfang B ilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.
und S icherheit von Anlagen bei M itglieds- oder Träger- (2) Über M aßnahmen zur Verbesserung der Liquiditäts-
unternehmen zu berichten. lage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch
Angaben über K reditaufnahmen und über dem U nterneh-
§9 men zur Verfügung stehende K reditrahmen.
Kostenverteilung
B ei Unternehmensverbindungen ist die K ostenvertei- § 13
lung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des
Ertragslage
zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die ein-
zelnen F unktionsbereiche, namentlich Leistungsbe- (1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordent-
arbeitung (R egulierung von Versicherungsfällen, R ück- lichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge
käufen und R ückgewährbeträgen), Abschluß von Ver- so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren
sicherungsverträgen, Verwaltung von Versicherungs- B eurteilung erforderlich sind, erläutert werden. Die einzel-
verträgen, Verwaltung von K apitalanlagen sowie auf die nen P osten sind mit denjenigen des Vorjahres zu ver-
sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzel- gleichen. B esonderheiten bei den einzelnen Aufwands-
nen Versicherungszweige und gegebenenfalls -arten dar- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtver-
zustellen. sicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung
der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und
§ 10 Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluß der
Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu
Währungsgeschäfte berichten, sofern er wesentlich ist.
Es ist über die M ethoden der B ewertung der Fremd- (2) B ei S chaden- und Unfallversicherungsunternehmen
währungspositionen des J ahresabschlusses zu berichten. ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils
in den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über
§ 11 die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungs-
Derivate zweigen und -arten des selbst abgeschlossenen und
(1) B ei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsge-
(Derivaten) ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des schäfts, untergliedert nach B rutto-, Rückversicherungs-
§ 7 Abs. 2 S atz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Nettoergebnissen, jeweils vor und nach Zuführung zur
vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzu- Rückstellung für erfolgsabhängige B eitragsrückerstattung
stellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus und zur S chwankungsrückstellung über die Ertragslage zu
Geschäften mit Derivaten in den einzelnen P osten der berichten; auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren
B ilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat. ist einzugehen.
1212 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
§ 14 (2) Zu den B erechnungs- und B ewertungsmethoden der
Zusammenfassende Schlußbemerkung Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
fälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbin-
In einer zusammenfassenden S chlußbemerkung ist ins- dung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung
besondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Ver- von Versicherungsunternehmen und der Rückstellungen
mögens-, Liquiditäts- und Ertragslage einzugehen. Der für drohende Verluste gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des
S chlußbemerkung muß auch die Ordnungsmäßigkeit der Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2
angewandten B erechnungs- und B ewertungsmethoden, der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
insbesondere im Hinblick auf die gebildeten Rückstellun- rungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf
gen und Wertberichtigungen, zu entnehmen sein. Zu be- deren Angemessenheit, S tellung zu nehmen.
richten ist auch über B eanstandungen, die sich auf den
B estätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern (3) S ofern der Abschlußprüfer zur B eurteilung der ver-
deren K enntnis für den B erichtsempfänger von B edeu- sicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängi-
tung sein kann. Der S chlußbemerkung ist der zu unter- gen S achverständigen heranzieht, hat er dessen Namen
zeichnende B estätigungsvermerk mit S iegel anzufügen. im P rüfungsbericht zu nennen.
§ 18
Dritter Abschnitt
Rückstellung für
B esonderer Teil des P rüfungsberichtes noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
§ 15 geschäft sind in der S chaden- und Unfallversicherung die
Allgemeine Erläuterungen M ethoden der Ermittlung der Rückstellungen für die bis
zum B ilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten S chä-
(1) Die einzelnen P osten der B ilanz und der Gewinn- und
den einschließlich der S pätschäden, wiederauflebenden
Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat
S chadenfälle, Großschäden und S chadenregulierungs-
auch die Entwicklung der wesentlichen P osten und Unter-
aufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über
posten der B ilanz zu enthalten.
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
(2) Die jeweiligen B ewertungsmethoden sind darzu- genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungs-
stellen. Auf stille Reserven in den K apitalanlagen je B ilanz- zweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Hierbei
posten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeit- ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je S chaden fest-
werte im Anhang anzugeben sind. gestellten Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. B ei
Anwendung von P auschalmethoden ist auch anzugeben,
§ 16 wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen S chaden-
fälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der P rüfung der
Forderungen aus dem Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft zu Ergebnissen einer etwaigen S chadenrevision des Un-
(1) B ei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst ternehmens und anderen vom P rüfer zur Urteilsbildung
abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versiche- getroffenen M aßnahmen zu machen. Zur Frage der aus-
rungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter B e- reichenden Dotierung der zum Ende des B erichtsjahres
rücksichtigung der bis zum B erichtszeitpunkt gewonne- ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die ein-
nen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch zelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte
darüber zu berichten, inwieweit diese bis zum B erichts- selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter
zeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Angabe des B eurteilungsmaßstabes S tellung zu nehmen.
P osten zusammenhängenden Abschreibungen und Wert- B ei der B eurteilung der B erechnungs- und B ewertungs-
berichtigungen sowie ihre B erechnungsmethode aufzu- methoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der
führen. Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen genannten Versicherungszweige ist
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlosse-
die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und
nen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist
gegebenenfalls der Rückstellungen, insbesondere im Hin-
auch darüber zu berichten, ob die gestellten S icherheiten
blick auf deren Angemessenheit, nach Zeichnungsjahren
für P rovisionsvorschüsse und andere Forderungen ausrei-
zu berücksichtigen.
chend sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
§ 17 1. in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstel-
lungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Versicherungstechnische Rückstellungen
in der B erufsunfähigkeits- und P flegerentenversiche-
(1) B ei allen versicherungstechnischen Rückstellungen rung sowie
sind jeweils die B erechnungs- und B ewertungsmethoden
2. in der K rankenversicherung insbesondere bezüglich
und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr dar-
angewandter P auschalmethoden und der Abwicklung
zustellen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrecht-
der Rückstellungen.
lichen Vorschriften über die bei der B erechnung der Rück-
stellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen ein- (3) Für das in Rückdeckung übernommene Versiche-
schließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes rungsgeschäft sind die M ethoden der Ermittlung der
ist zu bestätigen. B ei Feststellungen, die von denen des Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51
Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermer- Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von
ken. Versicherungsunternehmen darzustellen und zu beur-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1213
teilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers § 21
abgewichen, so ist hierzu S tellung zu nehmen. Absatz 1 Anhangangaben
S atz 5 gilt entsprechend.
S onstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamt-
§ 19 betrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2
S atz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben
Schwankungsrückstellungen ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die B eurtei-
und ähnliche Rückstellungen lung der Finanzlage von B edeutung sind.
Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Han-
delsgesetzbuchs, § § 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen ergangenen B estimmungen über B il-
dung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beach-
Vierter Abschnitt
tet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem
Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist. S chlußvorschrift
§ 20 § 22
Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte K raft. S ie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember
Dienstleistungen ist gesondert zu berichten. 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
B erlin, den 3. J uni 1998
D er P räs id ent
d es B und es aufs ic hts amtes für d as V ers ic herung s w es en
M üller
1214 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
(4. BAföG-AuslandszuschlagsVÄndV)
Vom 4. J uni 1998
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des B undesausbildungsför- Tschechische Republik 120 DM ,
derungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung Ukraine 280 DM ,
vom 6. J uni 1983 (B GB l. I S . 645), der zuletzt durch Arti- Ungarn 120 DM ,
kel 1 des Gesetzes vom 19. J uni 1992 (B GB l. I S . 1062) Weißrußland 180 DM ,
geändert worden ist, verordnet die B undesregierung: – in Afrika für
Ägypten 180 DM ,
Artikel 1 Äthiopien 280 DM ,
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem B edarf nach B otsuana 280 DM ,
dem B undesausbildungsförderungsgesetz bei einer Aus- B urkina Faso 330 DM ,
bildung im Ausland vom 25. J uni 1986 (B GB l. I S . 935), C ôte d’Ivoire 330 DM ,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. J uni 1996 Gabun 380 DM ,
(B GB l. I S . 919), wird wie folgt geändert: Gambia 280 DM ,
Ghana 230 DM ,
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: K amerun 280 DM ,
K enia 230 DM ,
„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer K ongo, Demokratische Republik 880 DM ,
Ausbildung K ongo, Republik 580 DM ,
– in Europa für Lesotho 180 DM ,
M adagaskar 230 DM ,
B elgien 100 DM ,
M auritius 230 DM ,
B osnien Herzegowina 230 DM ,
M arokko 120 DM ,
B ulgarien 120 DM ,
Namibia 120 DM ,
Dänemark 210 DM ,
Nigeria 430 DM ,
Estland 180 DM ,
Ruanda 480 DM ,
Finnland 210 DM ,
S ambia 280 DM ,
Frankreich mit Ausnahme
S enegal 330 DM ,
der S tädte P aris und B ordeaux 210 DM ,
S ierra Leone 180 DM ,
die S tädte P aris und B ordeaux 250 DM ,
S imbabwe 120 DM ,
Griechenland 120 DM ,
S udan 280 DM ,
Großbritannien 210 DM ,
S üdafrika 120 DM ,
Irland 100 DM ,
Tansania 230 DM ,
Island 310 DM ,
Tschad 530 DM ,
Italien 120 DM ,
Tunesien 160 DM ,
„B undesrepublik J ugoslawien“
Uganda 380 DM ,
(S erbien, M ontenegro) 120 DM ,
K roatien 160 DM , – in Amerika für
Lettland 280 DM , Argentinien 350 DM ,
Litauen 180 DM , B olivien 180 DM ,
Luxemburg 100 DM , B rasilien 460 DM ,
M alta 120 DM , C hile 160 DM ,
Ehemalige jugoslawische C osta Rica 180 DM ,
Republik M akedonien 120 DM , Ecuador 180 DM ,
M oldau, Republik 180 DM , El S alvador 180 DM ,
Niederlande 100 DM , Guatemala 280 DM ,
Norwegen 250 DM , Haiti 280 DM ,
Österreich 160 DM , Honduras 230 DM ,
P olen 120 DM , J amaika 280 DM ,
P ortugal 120 DM , K anada 120 DM ,
Rumänien 120 DM , K olumbien 330 DM ,
Russische Föderation 260 DM , K uba 280 DM ,
S chweden 210 DM , M exiko 280 DM ,
S chweiz 220 DM , Nicaragua 230 DM ,
S lowakei 120 DM , P araguay 230 DM ,
S lowenien 120 DM , P eru 330 DM ,
S panien 120 DM , Trinidad und Tobago 180 DM ,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1215
Uruguay 260 DM , Nepal 180 DM ,
Venezuela 380 DM , P akistan 180 DM ,
Vereinigte S taaten P hilippinen 280 DM ,
von Amerika mit Ausnahme S ingapur 330 DM ,
der S tadt New Y ork 230 DM , S ri Lanka 280 DM ,
die S tadt New Y ork 310 DM , S yrien 230 DM ,
– in Asien für Tadschikistan 330 DM ,
Taiwan 430 DM ,
Armenien 180 DM ,
Thailand 230 DM ,
Aserbaidschan 230 DM ,
Türkei 140 DM ,
C hina mit Ausnahme
der S tadt Hongkong 180 DM , Turkmenistan 230 DM ,
die S tadt Hongkong 380 DM , Usbekistan 180 DM ,
Georgien 280 DM , Vereinigte Arabische Emirate 180 DM ,
Indien 180 DM , Vietnam 250 DM ,
Indonesien 280 DM , – in Australien/Ozeanien für
Iran 180 DM ,
Australien 160 DM ,
Israel 160 DM ,
Neuseeland 210 DM ,
J apan 780 DM ,
P apua-Neuguinea 330 DM .“
J emen 180 DM ,
J ordanien 280 DM ,
K asachstan 380 DM ,
Artikel 2
K irgisistan 180 DM ,
K orea, Demokratische Volksrepublik 480 DM , Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J uli 1998 mit
K orea, Republik 430 DM , der M aßgabe in K raft, daß sie für alle B ewilligungszeit-
Libanon 330 DM , räume anzuwenden ist, die nach dem 30. J uni 1998 be-
M alaysia 180 DM , ginnen.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 4. J uni 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
1216 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Bekanntmachung
zu § 8 des Markengesetzes
Vom 20. Mai 1998
I. 2. Name, Abkürzung und S iegel (in Englisch, Französisch
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des M arkengesetzes und S panisch) und Emblem (sowohl farbig als auch
vom 25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082; 1995 I S . 156; schwarz-weiß) der Welthandelsorganisation (Anlage 3),
1996 I S . 1014, 1546) wird bekanntgemacht, daß das 3. Abkürzung (in Englisch und Französisch) und Emblem
folgende amtliche P rüf- und Gewährzeichen von der des Hohen K ommissars für Flüchtlinge (Anlage 4),
Eintragung als M arke ausgeschlossen ist: 4. N ame, Abkürzung und Emblem (in S panisch und
K onformitätsmarke für obligatorische und freiwillige Zer- P ortugiesisch) des S üdlichen Gemeinsamen M arktes
tifikation von Waren und Dienstleistungen in dem natio- (M ERC OS UR) (Anlage 5),
nalen Zertifikationssystem der Republik K asachstan (An- 5. Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß), Name
lage 1). und Abkürzung der Europäischen Agentur für die B e-
wertung M edizinischer Erzeugnisse (EM EA) (Anlage 6),
6. Emblem und Name (in Arabisch, C hinesisch, Englisch,
II. Französisch, Russisch und S panisch) der Organisation
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird für das Verbot chemischer Waffen (Anlage 7),
bekanntgemacht, daß die folgenden K ennzeichen von der 7. Abkürzung und Name (in S panisch, Deutsch, Englisch,
Eintragung als M arke ausgeschlossen sind: Französisch und Italienisch), Emblem (sowohl farbig
1. Name, Abkürzung, Emblem und S iegel (in Englisch, als auch schwarz-weiß) des Harmonisierungsamtes für
Französisch, S panisch, Russisch, Arabisch und C hine- den B innenmarkt (M arken, M uster und M odelle) (An-
sisch), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation lage 8).
(Anlage 2). III.
Diese B ekanntmachung ersetzt die B ekanntmachung Diese B ekanntmachung ergeht im Anschluß an die
vom 14. April 1975 (B GB l. I S . 962). B ekanntmachung vom 23. M ärz 1998 (B GB l. I S . 632).
B onn, den 20. M ai 1998
B und es minis terium d er J us tiz
Im Auftrag
N ied erleithing er
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1217
Anlage 1
Amtliches P rüf- und Gewährzeichen der
Republik K asachstan für obligatorische und
freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen
obligatorische Zertifikation freiwillige Zertifikation
Das P rüfzeichen besteht aus einer K ombination der B uchstaben „C “, „T“ und
„K “. Es kann in jedem K ontrast zur Hintergrundfarbe wiedergegeben werden und
auf dem P rodukt mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der
Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation aufgedruckt werden.
1218 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Anlage 2
Name, Abkürzung und S iegel der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Name:
INTERNATIONAL C IVIL AVIATION ORGANIZATION – Englisch –
ORGANIS ATION DE L’AVIATION C IVILE INTERNATIONALE – Französisch –
ORGANIZAC IÓN DE AVIAC IÓN C IVIL INTERNAC IONAL – S panisch –
MEˇDUNARODNAÄ ORG ANIQACIÄ GRAÊDANSKOJ AVIACII – Russisch –
– Arabisch –
– C hinesisch –
Abkürzung: IC AO
OAC I
OAC I
IKAO
Emblem:
S iegel:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1219
Anlage 3
Name, Abkürzung, Emblem und
S iegel der Welthandelsorganisation
Name:
W ORLD T RADE O RGANIZATION – Englisch –
O RGANIS ATION M ONDIALE D U C OM M ERC E – Französisch –
O RGANIZAC IÓN M UNDIAL D EL C OM ERC IO – S panisch –
Abkürzung: WTO OM C
Emblem:
schwarz-weiß oder
farbig (rot-blau-grün)
S iegel in Englisch, Französisch und S panisch:
1220 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Anlage 4
Abkürzung und Emblem
des Hohen K ommissars für Flüchtlinge
Abkürzung: UNHC R – Englisch –
HC R – Französisch –
Emblem:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1221
Anlage 5
Name, Abkürzung und Emblem
des S üdlichen Gemeinsamen M arktes
Name:
M ERC ADO C OM UN DEL S UR – S panisch –
M ERC ADO C OM UN DO S UL – P ortugiesisch –
Abkürzung: M ERC OS UR – S panisch –
M ERC OS UL – P ortugiesisch –
Emblem:
farbig (blau-grün)
– S panisch – – P ortugiesisch –
1222 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Anlage 6
Emblem, Name und Abkürzung der Europäischen
Agentur für die B ewertung M edizinischer Erzeugnisse
Emblem:
schwarz-weiß oder
farbig (gelb-blau-schwarz)
Name:
The European Agency for the Evaluation
of M edicinal P roducts – Englisch –
Abkürzung: EM EA
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998 1223
Anlage 7
Emblem und Name der
Organisation für das Verbot chemischer Waffen
Emblem:
Name:
– Arabisch –
– C hinesisch –
ORGANIS ATION FOR THE P ROHIB ITION OF C HEM IC AL WEAP ONS – Englisch –
ORGANIS ATION P OUR L’INTERDIC TION DES ARM ES C HIM IQUES – Französisch –
LOGOTIP ORG ANIQACII PO QAPREWENIÜ XIMIÇESKOGO ORUˇIÄ – Russisch –
ORGANIZAC IÓN P ARA LA P ROHIB IC IÓN DE LAS ARM AS QUÍM IC AS – S panisch –
1224 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu B onn am 9. J uni 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
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Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
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gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Anlage 8
Abkürzung, Name und Emblem des
Harmonisierungsamtes für den B innenmarkt
(M arken, M uster und M odelle)
Abkürzung und Name:
OAM I
OFIC INA DE ARM ONIZAC IÓN DEL M ERC ADO INTERIOR
(M ARC AS , DIB UJ OS Y M ODELOS ) – S panisch –
HAB M
HARM ONIS IERUNGS AM T FÜR DEN B INNENM ARK T
(M ARK EN, M US TER UND M ODELLE) – Deutsch –
OHIM
OFFIC E FOR HARM ONIZATION IN THE INTERNAL M ARK ET
(TRADE M ARK S AND DES IGNS ) – Englisch –
OHM I
OFFIC E DE L’HARM ONIS ATION DANS LE M ARC HÉ INTÉRIEUR
(M ARQUES , DES S INS ET M ODÈLES ) – Französisch –
UAM I
UFFIC IO P ER L’ARM ONIZZAZIONE NEL M ERC ATO INTERNO
(M ARC HI, DIS EGNI E M ODELLI) – Italienisch –
Emblem:
schwarz-weiß oder
farbig (blau-gelb)