1166 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
Verordnung
zur Anpassung der Renten im J ahre 1998
(Rentenanpassungsverordnung 1998 – RAV 1998)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund (2) Die vom J ahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
– des § 69 Abs. 1 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch leistungen und das P flegegeld der gesetzlichen Unfall-
– G esetzliche R entenversicherung – (Artikel 1 des versicherung im S inne des § 215 Abs. 5 des S iebten
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261), B uches S ozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. J uli 1998 eingetreten sind, werden zum 1. J uli 1998
– des § 255b Abs. 1 des S echsten B uches S ozial- angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0047.
gesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 2. M ai 1996 (B GB l. I S . 659),
§3
– des § 44 Abs. 2 S atz 2 und Abs. 4, des § 95 Abs. 1 sowie
des § 215 Abs. 5 des S iebten B uches S ozialgesetzbuch Pflegegeld in der Unfallversicherung
– G esetzliche U nfallversicherung – (Artikel 1 des Das P flegegeld der gesetzlichen U nfallversicherung
Gesetzes vom 7. August 1996, B GB l. I S . 1254) in Ver- beträgt vom 1. J uli 1998 an
bindung mit § 1151 Abs. 1 und § 1153 der R eichs-
versicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des S iebten
Gesetzes vom 25. J uli 1991 (B GB l. I S . 1606) eingefügt B uches S ozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
worden sind, 538 Deutsche M ark und 2 152 Deutsche M ark monat-
lich,
– der § § 26 und 105 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des S iebten
29. J uli 1994 (B GB l. I S . 1890, 1891) B uches S ozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen
456 Deutsche M ark und 1 824 Deutsche M ark monat-
verordnet die B undesregierung und auf Grund
lich.
– des § 281b Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 des S echsten B uches
S ozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 56 §4
B uchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 Anpassung
(B GB l. I S . 1824) geändert worden ist, in Verbindung mit des allgemeinen Rentenwerts und
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a des Gesetzes vom 25. J uli des allgemeinen Rentenwerts (Ost)
1991 (B GB l. I S . 1606) in der Alterssicherung der Landwirte
verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozial- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
ordnung: der Landwirte beträgt vom 1. J uli 1998 an 22,01 Deutsche
§1 M ark.
Anpassung (2) Der allgemeine R entenwert (O st) in der Alters-
des aktuellen Rentenwerts sicherung der Landwirte beträgt vom 1. J uli 1998 an
und des aktuellen Rentenwerts (Ost) 18,87 Deutsche M ark.
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. J uli 1998 an
47,65 Deutsche M ark. §5
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. J uli Angleichungsfaktoren für
1998 an 40,87 Deutsche M ark. den Versorgungsausgleich
in der Rentenversicherung
§2 B ei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich,
die in der Zeit nach dem 30. J uni 1998 ergehen, sind
Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des W ertes
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. J uli 1998 von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall- Abs. 2 N r. 1 B uchstabe a des Versorgungsausgleichs-
versicherung im S inne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Ü berleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu
S iebten B uches S ozialgesetzbuch beträgt 1,0023. entnehmen:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1167
Der Angleichungsfaktor beträgt bei einem Ehezeitende in der Zeit
2,1284176 vom 1. J uli 1990 bis 31. Dezember 1990
1,8500414 vom 1. J anuar 1991 bis 30. J uni 1991
1,6837331 vom 1. J uli 1991 bis 31. Dezember 1991
1,5080019 vom 1. J anuar 1992 bis 30. J uni 1992
1,3761492 vom 1. J uli 1992 bis 31. Dezember 1992
1,2970657 vom 1. J anuar 1993 bis 30. J uni 1993
1,1861868 vom 1. J uli 1993 bis 31. Dezember 1993
1,1445599 vom 1. J anuar 1994 bis 30. J uni 1994
1,1439482 vom 1. J uli 1994 bis 31. Dezember 1994
1,1129697 vom 1. J anuar 1995 bis 30. J uni 1995
1,0914409 vom 1. J uli 1995 bis 31. Dezember 1995
1,0456764 vom 1. J anuar 1996 bis 30. J uni 1996
1,0429766 vom 1. J uli 1996 bis 30. J uni 1997
1,0044404 vom 1. J uli 1997 bis 30. J uni 1998
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 20. M ai 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
1168 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
Verordnung
zur Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften über Schiffsausrüstung
(Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchAV-See)*)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 4, S atz 2, Abs. 2 §2
S atz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie des § 9c des S eeaufgaben-
Begriffsbestimmungen
gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
27. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2802), § 9 geändert durch (1) Im S inne dieser Verordnung bedeutet
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I
1. „Richtlinie 96/98/EG“ die Richtlinie 96/98/EG des
S . 778), verordnet das B undesministerium für Verkehr im Rates vom 20. Dezember 1996 über S chiffsausrü-
Einvernehmen mit dem B undesministerium für P ost und stung (AB l. EG 1997 Nr. L 46 S . 25);
Telekommunikation:
2. „K onformitätsbewertungsverfahren“ die in Artikel 10
und Anhang B der Richtlinie 96/98/EG vorgesehenen
§1
Verfahren;
Anwendungsbereich
3. „Ausrüstung“ die in den Anhängen A.1 und A.2 der
(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung, mit der Richtlinie 96/98/EG aufgeführten Ausrüstungsgegen-
stände, mit denen ein S chiff gemäß den internationa-
1. ein neues S chiff ausgestattet werden soll, das berech-
len Instrumenten auszustatten ist oder mit denen ein
tigt ist, die B undesflagge zu führen, und auf das die
S chiff auf freiwilliger B asis ausgestattet werden kann
internationalen Übereinkommen (§ 2 Nr. 5) anwendbar
und für die nach den internationalen Instrumenten die
sind, unabhängig davon, ob sich das S chiff zum Zeit- Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats
punkt des B aus in einem M itgliedstaat der Europäi- erforderlich ist;
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4. „Funkausrüstung“ Ausrüstung gemäß K apitel III
befindet, Regel 6 Absatz 2 und K apitel IV des S OLAS -Überein-
kommens von 1974 in der 1988 in bezug auf das welt-
2. ein vorhandenes S chiff, das berechtigt ist, die B undes- weite S eenot- und S icherheitsfunksystem (GM DS S )
flagge zu führen, und auf das die internationalen Über- geänderten Fassung;
einkommen (§ 2 Nr. 5) anwendbar sind, ausgestattet
werden soll, wenn es zuvor keine solche Ausrüstung an 5. „internationale Übereinkommen“
B ord hatte oder die bereits an B ord befindliche Ausrü- – das Internationale Freibord-Übereinkommen von
stung ersetzt wird, es sei denn, daß nach den interna- 1966 (LL66) (B GB l. 1969 II S . 249; 1981 II S . 98),
tionalen Übereinkommen etwas anderes zulässig ist,
– das Übereinkommen von 1972 über die Internatio-
unabhängig davon, ob sich das S chiff zu dem Zeit-
nalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
punkt in einem M itgliedstaat der Europäischen Union
auf S ee C OLREG (B GB l. II S . 1017; 1991 II S . 627),
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, zu – das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
dem es mit der Ausrüstung ausgestattet ist. Verhütung der M eeresverschmutzung durch
S chiffe M ARP OL (B GB l. 1996 II S . 399, 977),
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Ausrüstung, mit der
ein S chiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- – das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
nung bereits ausgestattet ist, mit Ausnahme des § 7 S chutz des menschlichen Lebens auf S ee S OLAS
Abs. 1, soweit Teile des Ausrüstungsgegenstandes er- (B GB l. 1979 II S . 141; 1997 II S . 934),
setzt oder das dem Ausrüstungsgegenstand zugrunde- sowie die diesbezüglichen P rotokolle und Änderun-
liegende B aumuster geändert wird, sowie des § 9. gen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie
(3) Unbeschadet der Tatsache, daß die Ausrüstung 96/98/EG in K raft sind;
auch unter den Anwendungsbereich anderer Rechtsvor- 6. „internationale Instrumente“ die einschlägigen inter-
schriften über die Ausstattung von S chiffen und die Ge- nationalen Übereinkommen sowie Entschließungen
währleistung des freien Verkehrs fallen kann, gilt für sie für und Zirkulare der Internationalen S eeschiffahrts-
diesen Zweck ausschließlich diese Verordnung. Organisation (IM O) sowie alle einschlägigen interna-
(4) S eegehende Fahrzeuge, die berechtigt sind, die tionalen P rüfnormen;
B undesflagge zu führen, und auf die die internationalen 7. „K ennzeichnung“ das in Anhang D der Richtlinie
Übereinkommen (§ 2 Nr. 5) nicht anwendbar sind, können 96/98/EG dargestellte S ymbol;
mit der nach dieser Verordnung zugelassenen Ausrüstung
ausgestattet werden. 8. „ausgestattet“ beziehungsweise „Ausstattung“ die
Tatsache, daß Ausrüstung an B ord eines S chiffes fest
angebracht oder untergebracht ist;
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des
Rates vom 20. Dezember 1996 über S chiffsausrüstung (AB l. EG 1997 9. „S chiff“ ein unter die internationalen Übereinkommen
Nr. L 46 S . 25). fallendes S chiff, mit Ausnahme von K riegsschiffen;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1169
10. „neues S chiff“ ein S chiff, dessen K iel am oder nach oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
dem 17. Februar 1997 gelegt wird oder das sich zu den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden B auzu- B evollmächtigter kann bestimmen, welche P rüfnormen
stand befindet. Im S inne dieser Definition gilt als „ent- angewandt werden sollen.
sprechender B auzustand“ der Zustand, bei dem
(3) Auf die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufge-
a) die Arbeiten am B au eines bestimmten S chiffes führte Ausrüstung, mit der ein S chiff ausgestattet wird, fin-
erkennbar beginnen und den die einschlägigen Vorschriften der S chiffssicherheits-
verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom
b) die M ontage von mindestens 50 Tonnen oder
3. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2217), insbesondere über
einem P rozent der geschätzten B aumasse des
das Verfahren der B aumusterzulassung, Anwendung.
S chiffes – je nachdem, welche M asse geringer ist –
begonnen hat;
11. „vorhandenes S chiff“ ein S chiff, das kein neues S chiff §4
ist; Voraussetzungen für die
12. „P rüfnormen“ die vor dem 20. Dezember 1996 in K raft Ausstattung eines Schiffes
getretenen und gemäß den einschlägigen internatio- (1) Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-
nalen Übereinkommen sowie den einschlägigen Ent- te Ausrüstung darf zur Ausstattung eines S chiffes nur in
schließungen und Zirkularen der IM O zur Festlegung Verkehr gebracht und nur verwendet werden, wenn sie
der P rüfmethoden und P rüfergebnisse erstellten Nor-
men 1. mit der K onformitätskennzeichnung nach § 6 versehen
ist und ihr eine schriftliche EG-K onformitätserklärung
– der Internationalen S eeschiffahrts-Organisation nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG beigefügt ist,
(IM O), wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
– der Internationalen Organisation für Normung (IS O), oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
– der Internationalen Elektrotechnischen K ommis- sener B evollmächtigter bestätigt, daß
sion (IEC ),
a) die Ausrüstung den S icherheitsanforderungen des
– des Europäischen K omitees für Normung (C EN), § 3 Abs. 1 und 2 entspricht und
– des Europäischen K omitees für elektrotechnische b) die K onformitätsbewertungsverfahren eingehalten
Normung (C ENELEC ) und sind, oder
– des Europäischen Instituts für Telekommunika- 2. aus anderen Gründen den B estimmungen der Richt-
tionsnormen (ETS I), linie 96/98/EG genügt.
jedoch nur in der im Anhang A der Richtlinie 96/98/EG (2) Die im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-
genannten Form; te Ausrüstung darf zur Ausstattung eines S chiffes nur ver-
13. „B aumusterzulassung“ die Verfahren zur B ewertung wendet werden, wenn sie den S icherheitsanforderungen
von hergestellter Ausrüstung nach den einschlägigen des § 3 Abs. 3 entspricht und mit der vorgeschriebenen
P rüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden B aumusternummer der zuständigen S telle gekennzeich-
B escheinigung. net ist.
(2) Wird der Anhang A der in Absatz 1 Nr. 1 genannten §5
Richtlinie im Verfahren nach den Artikeln 17 und 18 dieser Umregistrierung
Richtlinie angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten (1) Ein neues S chiff, das nicht in einem M itgliedstaat der
Fassung. Die Änderung gilt vom ersten Tage des zweiten Europäischen Union registriert ist und in ein deutsches
auf die Veröffentlichung folgenden M onats an. S eeschiffsregister aufgenommen werden soll, muß bei
seiner Übernahme daraufhin überprüft werden, daß
§3 1. der Zustand der Ausrüstung den S icherheitszeugnis-
Sicherheitsanforderungen an die Ausrüstung sen entspricht,
2. die Ausrüstung dieser Verordnung entspricht und sie
(1) Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführ-
die vorgeschriebene K ennzeichnung trägt oder sie
te Ausrüstung muß die Anforderungen der in diesem
nach M einung der zuständigen S telle gleichwertig ist
Anhang genannten internationalen Instrumente erfüllen
mit der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
und darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instand-
Ausrüstung.
haltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die
S icherheit und G esundheit von P ersonen nicht gefährden (2) Trägt die Ausrüstung nicht die K ennzeichnung oder
sowie die M eeresumwelt nicht beeinträchtigen. wird sie von der zuständigen S telle nicht als gleichwertig
betrachtet, so muß sie ersetzt werden.
(2) Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Anfor-
derungen im S inne des Absatzes 1 ist ausschließlich (3) Für Ausrüstung, die nach dieser Vorschrift als gleich-
anhand der einschlägigen P rüfnormen und K onformitäts- wertig eingestuft ist, wird eine B escheinigung ausgestellt,
bewertungsverfahren nach den Vorgaben im Anhang A.1 die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist; die Beschei-
der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen. Für alle Aus- nigung enthält die Genehmigung der zuständigen S telle
rüstungsteile, für die es sowohl IEC - als auch ETS I-P rüf- zur Ausstattung des S chiffes mit der Ausrüstung und
normen gibt, gelten diese wahlweise, und der Hersteller etwaige Einschränkungen oder B estimmungen für deren
oder sein in einem M itgliedstaat der Europäischen Union B enutzung.
1170 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
(4) Die Funkausrüstung darf sich in bezug auf die Anfor- genauigkeit gerechnet werden kann. Die bei der regel-
derungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht mäßigen K ontrolle festgestellte Deviation der M agnet-
nachteilig auswirken. Regelkompasse und M agnet-S teuerkompasse ist in das
Deviationstagebuch einzutragen. B is zu dem auf der P rüf-
§6 plakette angegebenen Zeitpunkt sind die Anlagen und
S ysteme durch einen von der zuständigen S telle an-
Konformitätskennzeichnung erkannten B etrieb überprüfen und mit einer P rüfmarke
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche K ennzeich- gleicher Laufzeit versehen zu lassen. Die Überprüfung
nung (§ 2 Nr. 7) ist an der Ausrüstung oder ihrer Daten- durch einen anerkannten B etrieb ist in gleichen Zeit-
plakette am Ende der P roduktionsphase so anzubringen, abständen regelmäßig zu wiederholen und durch eine
daß sie während der voraussichtlichen Lebendauer der P rüfmarke bestätigen zu lassen.
Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten (4) P rüfplaketten und P rüfmarken werden ungültig,
bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung wenn an der Ausrüstung bauliche Veränderungen vor-
nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die K enn- genommen werden.
zeichnung auf der Verpackung des P rodukts, auf einem
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Geneh-
Etikett oder auf einem B eiblatt anzubringen.
migungen, P rüfungen und Regulierungen erfolgen auf
(2) Nach der K ennzeichnung sind die K ennummer der Antrag.
das K onformitätsbewertungsverfahren durchführenden
zuständigen S telle, wenn diese bei der P roduktionskon- §8
trolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des J ahres Stichproben
anzugeben, in dem die K ennzeichnung angebracht wurde.
Die K ennummer ist unter der Verantwortung der zustän- Die zuständigen S tellen können die erforderlichen M aß-
digen S telle entweder durch diese selbst oder durch den nahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß S tichproben an
Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft oder einem mit der K ennzeichnung versehener Ausrüstung, die sich
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- auf dem M arkt befindet, aber noch nicht an B ord einge-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen B evollmäch- baut wurde, durchgeführt werden, um die Übereinstim-
tigten anzubringen. mung mit dieser Verordnung zu prüfen. S tichproben, die in
den M odulen des K onformitätsbewertungsverfahrens vor-
(3) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubrin- gesehen sind, werden auf K osten des Herstellers durch-
gen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der B edeutung geführt.
oder des S chriftbilds der K ennzeichnung gemäß dieser
Verordnung in die Irre zu führen. §9
Wirksamkeit und
§7 Betriebssicherheit, Instandsetzung
Aufstellung und Anbringung der Ausrüstung Die Wirksamkeit und B etriebssicherheit der Ausrüstung
(1) Die zuständigen S tellen erteilen die nach den inter- einschließlich der Zusatzgeräte, mit denen ein S chiff aus-
nationalen Instrumenten erforderlichen Genehmigungen gestattet ist, müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die
zur Aufstellung und Anbringung der Ausrüstung an B ord Wirksamkeit oder B etriebssicherheit erkennbar beein-
und führen die darin vorgeschriebenen P rüfungen vor Ver- trächtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße Instandset-
wendung an B ord, regelmäßigen Wiederholungsprüfun- zung zu sorgen. Die Ausrüstung ist nach wesentlichen
gen und P rüfungen nach wesentlichen Instandsetzungen Instandsetzungsarbeiten durch einen von der zuständigen
an der Ausrüstung durch. S telle anerkannten B etrieb überprüfen zu lassen, der eine
P rüfmarke oder für P ositionslaternen, S challsignal- und
(2) Die zuständigen S tellen können nach der Anbringung M anövriersignalanlagen eine B escheinigung erteilt. Die
der Ausrüstung an B ord eine B ewertung im Hinblick auf B escheinigung ist an B ord mitzuführen. Nach wesent-
die Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Verwendung lichen Instandsetzungsarbeiten an der Funkausrüstung ist
durchführen, wenn eine außerordentliche Nachprüfung unverzüglich zu bean-
1. nach internationalen Instrumenten betriebliche Lei- tragen.
stungsprüfungen an B ord aus Gründen der S icherheit § 10
oder zur Verhütung von Verschmutzungen vorge-
schrieben sind und Ausnahmen bei technischen Neuerungen
2. sie sich nicht mit den bereits durchgeführten K onfor- (1) B ei technischen Neuerungen kann die zuständige
mitätsbewertungsverfahren überschneiden. S telle ausnahmsweise die Ausstattung eines S chiffes mit
einer Ausrüstung zulassen, die nicht den B estimmungen
Der Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft
des K onformitätsbewertungsverfahrens entspricht, wenn
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
sie sich in Versuchen oder auf andere Art und Weise hin-
den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener
reichend davon überzeugt hat, daß diese Ausrüstung min-
B evollmächtigter oder die P erson, die in der Gemeinschaft
destens genauso wirksam ist wie die Ausrüstung, die den
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum für das Inver-
B estimmungen des K onformitätsbewertungsverfahrens
kehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, muß die
entspricht. B ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrü-
Inspektions-/P rüfberichte der zuständigen S telle vorlegen.
stung in bezug auf die Anforderungen betreffend das
(3) Ausrüstung, die vor ihrer Verwendung an B ord Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirken. B ei
geprüft worden ist, kann von der zuständigen S telle mit solchen Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied im
einer P rüfplakette gekennzeichnet werden, aus der sich Hinblick darauf gemacht werden, wo der Ausrüstungs-
ergibt, bis wann mit der erforderlichen M eß- und Anzeige- gegenstand hergestellt worden ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1171
(2) Die zuständige S telle hat für die Ausrüstungsgegen- nach Artikel 9 der Richtlinie 96/98/EG benannten S telle
stände im S inne des Absatzes 1 eine B escheinigung aus- anerkannt ist, wenn zwischen den Europäischen
zustellen, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden Gemeinschaften und dem betroffenen Drittstaat ein
muß und etwaige Einschränkungen oder B estimmungen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sol-
für deren B enutzung enthält. cher Einrichtungen geschlossen wurde.
(3) Im Falle der Erteilung einer Ausnahme benachrichtigt 2. K önnen die B estimmungen gemäß Nummer 1 nicht
die zuständige S telle unverzüglich die K ommission der erfüllt werden, so darf ein S chiff vorbehaltlich der Ab-
Europäischen Gemeinschaften und die anderen M itglied- sätze 2 und 3 mit einer Ausrüstung ausgestattet wer-
staaten der Europäischen Union davon und legt die den, wenn ein von einem M itgliedstaat der IM O, der
B erichte über alle einschlägigen Versuche, B ewertungen Vertragspartei der einschlägigen internationalen Über-
und K onformitätsbewertungsverfahren vor. einkommen ist, ausgestelltes Dokument beigefügt ist,
(4) Wird ein S chiff mit einer Ausrüstung, die unter Ab- durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen
satz 1 fällt, unter der Flagge eines anderen M itgliedstaates Anforderungen der IM O bescheinigt wird.
der Europäischen Union in einem deutschen S eeschiffs-
(2) Die zuständige S telle ist vom Reeder unverzüglich
register registriert, kann die zuständige S telle die erforder-
von der Art und den M erkmalen einer solchen Ausrüstung
lichen M aßnahmen treffen, um sich durch Versuche oder
in K enntnis zu setzen.
praktische Vorführungen davon zu überzeugen, daß die
Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie die (3) Die zuständige S telle stellt so bald wie möglich
Ausrüstung, die den K onformitätsbewertungsverfahren sicher, daß die unter Absatz 1 fallende Ausrüstung nebst
entspricht. ihren P rüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen
der internationalen Instrumente und dieser Verordnung
§ 11 entspricht.
Erlaubnis zur Erprobung (4) B ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrüstung in
bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfre-
Die zuständige S telle kann die Ausstattung eines S chif-
quenzspektrum nicht nachteilig auswirken.
fes mit einer Ausrüstung, die weder den K onformitäts-
bewertungsverfahren entspricht noch unter § 10 fällt, aus
Versuchs- und Erprobungsgründen erlauben, wenn fol- § 13
gende B edingungen erfüllt werden:
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
1. Die zuständige S telle stellt für die Ausrüstung eine
B escheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mit- (1) Wird durch eine Überprüfung oder auf andere Art und
geführt werden muß und die Genehmigung zur Aus- Weise festgestellt, daß trotz der K onformitätskennzeich-
stattung des S chiffes mit der Ausrüstung sowie etwaige nung ein Ausrüstungsgegenstand, der sachgerecht einge-
Einschränkungen oder Auflagen für die B enutzung ent- baut, instandgehalten und seiner Zweckbestimmung ent-
hält; sprechend verwendet wird, die Gesundheit oder die
2. die Ausnahmegenehmigung ist auf eine kurze Zeit- S icherheit der B esatzung, der Fahrgäste oder anderer
dauer zu befristen; P ersonen gefährdet oder die M eeresumwelt beeinträchti-
gen kann, so trifft die zuständige S telle alle geeigneten
3. die Ausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die
vorläufigen M aßnahmen, um diesen Ausrüstungsgegen-
den Anforderungen dieser Verordnung genügt, ver-
stand aus dem Verkehr zu ziehen oder sein Inverkehrbrin-
wendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht
gen oder die Ausstattung mit diesem Ausrüstungsgegen-
ersetzen, die an B ord des S chiffes bleiben und sich in
stand zu verbieten oder einzuschränken. Die zuständige
einem funktionsfähigen und unmittelbar einsatzberei-
S telle unterrichtet die K ommission und die anderen M it-
ten Zustand befinden muß.
gliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich von
B ei Funkausrüstung darf sich diese Ausrüstung in bezug diesen M aßnahmen und begründet ihre Entscheidung.
auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspek- Dabei gibt sie insbesondere an, ob die Abweichung von
trum nicht nachteilig auswirken. den Anforderungen auf
1. die Nichteinhaltung der Anforderungen des § 3,
§ 12
2. die mangelhafte Anwendung der nach § 3 anzuwen-
Ersetzen von Ausrüstung
denden P rüfnormen oder
(1) Wenn die Ausrüstung in einem Hafen außerhalb
3. M ängel in den P rüfnormen selbst
eines M itgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den zurückzuführen ist.
Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt werden muß, darf
ein S chiff in Ausnahmefällen, die gegenüber der zuständi- (2) Ist ein den Vorschriften dieser Verordnung nicht
gen S telle angemessen zu begründen sind und bei denen entsprechender Ausrüstungsgegenstand mit der K on-
es aus Zeit- und K ostengründen nicht möglich ist, ein formitätskennzeichnung nach § 6 dieser Verordnung
S chiff mit einer Ausrüstung mit EG-B aumusterzulassung versehen, so hat die zuständige S telle alle geeigneten
auszustatten, gemäß dem folgenden Verfahren mit einer M aßnahmen im S inne von Absatz 1 zu treffen und die
anderen Ausrüstung ausgestattet werden: K ommission und die anderen M itgliedstaaten der Euro-
päischen Union davon zu unterrichten.
1. Der Ausrüstung ist ein Dokument beizufügen, das
von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von einer (3) § 16 S chiffssicherheitsverordnung bleibt unberührt.
1172 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
§ 14 § 15
Zuständige Stellen Übergangsregelung
Als zuständige S tellen zur Durchführung der Verord- Die im Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG aufgeführte
nung, insbesondere des K onformitätsbewertungsverfah- Ausrüstung, die vor dem 1. J anuar 1999 nach den in der
rens, werden benannt S chiffssicherheitsverordnung und der Telekommunika-
1. für die Rettungsmittel, für die Ausrüstung zur Ver- tionszulassungsverordnung geregelten Verfahren der
hütung der M eeresverschmutzung und für den B rand- B aumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb
schutz die S ee-B erufsgenossenschaft, von zwei J ahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr
gebracht oder zur Ausstattung eines S chiffes verwendet
2. für die Navigations- und Funkausrüstung das B undes- werden.
amt für S eeschiffahrt und Hydrographie.
S ie können sich bei der Durchführung des K onformitäts- § 16
bewertungsverfahrens anerkannter Organisationen und
Inkrafttreten
sonstiger akkreditierter S tellen, insbesondere der Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und P ost, bedienen. Diese Verordnung tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
B onn, den 20. M ai 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1173
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Grenze des Freihafens C uxhaven
Vom 27. Mai 1998
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (B GB l. I S . 2125, 1993 I S . 2493), der durch das Gesetz vom 20. Dezember
1996 (B GB l. I S . 2030) geändert worden ist, verordnet das B undesministerium
der Finanzen:
§1
Die S ätze 6 bis 9 der Anlage zur Verordnung über die Grenze des Freihafens
C uxhaven vom 5. Dezember 1967 (B Anz. Nr. 230 vom 8. Dezember 1967), geän-
dert durch die Verordnung vom 31. J anuar 1969 (B Anz. Nr. 28 vom 11. Februar
1969), werden durch folgende S ätze ersetzt:
„S ie wendet sich dort erneut nach S üdwesten und folgt den zur Lentzstraße
gelegenen Außenmauern des überdachten Durchganges und der anschließen-
den Abfertigungshalle auf einer Länge von 205,8 m. Dort knickt sie 28 m vor dem
P ortal der Abfertigungshalle im rechten Winkel nach S üdosten ab und führt durch
die Außenmauer in die Abfertigungshalle. S ie folgt dort dem S perrzaun – diesen
im Freihafen belassend – quer durch die Abfertigungshalle und sodann durch die
Außenmauern bis zum B ahnsteig. S odann biegt sie im rechten Winkel nach
S üdwesten ab, wo sie nach 31 m an der Gebäudeecke rechtwinklig 3,6 m nach
Westen führt, um dann der B egrenzungswand an der B ahnsteigmauer erneut im
rechten Winkel nach S üdwesten zu folgen.“
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 27. M ai 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
1174 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
Zwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BlmSchV)*)
Vom 27. Mai 1998
Auf Grund Erster Teil
– des § 7 Abs. 1 bis 4 des B undes-Immissionsschutz- Allgemeine Vorschriften
gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
14. M ai 1990 (B GB l. I S . 880), § 7 Abs. 1 zuletzt geändert
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 §1
(B GB l. I S . 1498), Anwendungsbereich
– des § 23 Abs. 1 des B undes-Immissionsschutzgesetzes Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die B eschaf-
in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. M ai 1990 fenheit und den B etrieb von
(B GB l. I S . 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13
des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1498), 1. Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Otto-
sowie kraftstoff in Tanklagern oder an Tankstellen,
– des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der 2. ortsveränderliche Anlagen für die B eförderung von
Fassung der B ekanntmachung vom 23. Oktober 1992 Ottokraftstoff.
(B GB l. I S . 1793)
verordnet die B undesregierung nach Anhörung der jeweils §2
beteiligten K reise: Begriffsbestimmungen
Inhalts üb ers ic ht Im S inne dieser Verordnung bedeuten die B egriffe
Erster Teil 1. Abgasreinigungseinrichtung:
Allgemeine Vorschriften eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraft-
§ 1 Anwendungsbereich stoff aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage)
§ 2 B egriffsbestimmungen oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung
von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor,
jeweils einschließlich etwaiger P uffertanksysteme;
Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, 2. Altanlage:
die B eschaffenheit und den B etrieb
a) eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am
§ 3 Lagerung in Tanklagern 4. J uni 1998
§ 4 B efüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweg-
lichen B ehältnissen in Tanklagern aa) eine Genehmigung zur Errichtung und zum
§ 5 B ewegliche B ehältnisse B etrieb nach § 6 des B undes-Immissions-
§ 6 B efüllung der Lagertanks von Tankstellen schutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeiti-
gen B eginns nach § 8a des B undes-Immissi-
Dritter Teil onsschutzgesetzes erteilt ist oder
Verfahren zur M essung und Überwachung bb) eine Teilgenehmigung nach § 8 des B undes-
§ 7 M eßöffnungen und M eßplätze Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbe-
§ 8 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
scheid nach § 9 des B undes-Immissions-
schutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anfor-
§ 9 Genehmigungsbedürftige Anlagen
derungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des B undes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind,
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften b) eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 des B undes-
Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen ist oder die
§ 10 Andere oder weitergehende Anforderungen
entweder nach § 67a Abs. 1 des B undes-Immissi-
§ 11 Zulassung von Ausnahmen
onsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des B un-
§ 12 Ordnungswidrigkeiten des-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4
der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
Fünfter Teil
c) eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die
Übergangs- und S chlußvorschriften
vor dem 4. J uni 1998 errichtet worden ist;
§ 13 Übergangsregelungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3. bewegliches B ehältnis:
*) M it dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder
P arlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur B egrenzung der ein C ontainer, zur B eförderung von Ottokraftstoff von
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC -Emissionen) bei einem Tanklager zu einem anderen oder von einem
der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Ausliefe-
rungslagern bis zu den Tankstellen (AB l. EG Nr. L 365 S . 24) in deut- Tanklager zu einer Tankstelle auf S traßen, S chienen
sches Recht umgesetzt. oder Wasserstraßen;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1175
4. B innenschiff: 16. Reinigungsgrad:
ein S chiff gemäß der Definition in K apitel 1 des das Verhältnis der Differenz zwischen der einer
Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem
4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Abgas emittierten M asse an organischen S toffen zu
B innenschiffe (AB l. EG Nr. L 301 S . 1); der zugeführten M asse an organischen S toffen, ange-
geben als Vomhundertsatz;
5. Dämpfe:
gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff ver- 17. S achverständiger:
dunsten; ein S achverständiger nach § 16 Abs. 1 der Verord-
6. Durchsatz: nung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der
B ekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (B GB l. I
die größte jährliche M enge an Ottokraftstoff, welche S . 1937) oder ein nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeord-
während der letzten drei J ahre von einem Tanklager nung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 des Geset-
oder von einer Tankstelle in bewegliche B ehältnisse zes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475) bestell-
umgefüllt wurde; ter S achverständiger;
7. Emissionen: 18. Tanklager:
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun- eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und
gen; K onzentrationsangaben beziehen sich auf das Umfüllung von Ottokraftstoff in oder aus Eisenbahn-
unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K , kesselwagen, in B innenschiffe oder aus B innenschif-
1013 hP a) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was- fen oder in S traßentankfahrzeuge einschließlich aller
serdampf; Lagertanks am Ort der Einrichtung;
8. Fachbetrieb:
19. Tankstelle:
ein B etrieb nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II
Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus orts-
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der
festen Lagertanks an K raftstofftanks von Fahrzeugen;
Fassung der B ekanntmachung vom 13. Dezember
1996 (B GB l. I S . 1937); 20. Zwischenlagerung von Dämpfen:
9. Füllstelle: die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Fest-
eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der beweg- dachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe
liche B ehältnisse mit Ottokraftstoff befüllt werden; später zur Rückgewinnung oder energetischen Ver-
eine Anlage zum B efüllen von S traßentankfahrzeugen wertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. Hier-
umfaßt eine oder mehrere Füllstellen; zu zählt auch die Dämpfezwischenlagerung im Gas-
raum eines mit Ottokraftstoff teilweise gefüllten Fest-
10. genehmigungsbedürftige Anlage: dachtanks mit dem gleichen Ziel. Die B eförderung
Anlage, die nach § 4 des B undes-Immissionsschutz- von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines
gesetzes einer Genehmigung bedarf; Tanklagers gilt nicht als Zwischenlagerung von
Dämpfen.
11. Gaspendelsystem:
eine Einrichtung, mit der die beim B efüllen eines
Lagertanks oder eines beweglichen B ehältnisses ver- Zweiter Teil
drängten Dämpfe erfaßt und durch eine dampfdichte Anforderungen an die Errichtung,
Verbindungsleitung dem abfüllenden beweglichen die B eschaffenheit und den B etrieb
B ehältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem
P uffertanksystem zugeführt werden;
§3
12. Lagertank:
Lagerung in Tanklagern
ein ortsfester Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff
in einem Tanklager oder an einer Tankstelle; (1) Oberirdische Lagertanks hat der B etreiber so zu
errichten und zu betreiben, daß die Außenwand und das
13. M assenstrom der Dämpfe: Dach mit geeigneten Farbanstrichen versehen werden,
die während einer S tunde insgesamt den Abgasreini- die die S trahlungswärme zu mindestens 70 vom Hundert
gungseinrichtungen einer Anlage zugeführte Rohgas- zurückwerfen. Festdachtanks hat der B etreiber mit Unter-
masse an Dämpfen; druck-/Überdruckventilen auszustatten und zu betreiben,
soweit sicherheitstechnische Gründe dem nicht entgegen-
14. nicht genehmigungsbedürftige Anlage: stehen.
Anlage, die keiner Genehmigung nach dem B undes- (2) S chwimmdachtanks hat der B etreiber mit P rimär-
Immissionsschutzgesetz bedarf; dichtungen, die den ringförmigen Raum zwischen der
Tankwand und dem äußeren Umfang des S chwimmdachs
15. Ottokraftstoff: ausfüllen, und mit S ekundärdichtungen, die über den
Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampf- P rimärdichtungen angebracht sind, auszustatten und zu
druck (nach Reid) mindestens 27,6 K ilopascal beträgt betreiben. Die Dichtungen müssen so beschaffen sein,
und die zur Verwendung als K raftstoff für Ottomotore daß sie die Dämpfe im Verhältnis zu einem vergleichbaren
bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erd- Festdachtank ohne innere S chwimmdecke zu mindestens
ölgas; 95 vom Hundert zurückhalten.
1176 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
(3) Festdachtanks mit innerer S chwimmdecke hat der 2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
B etreiber mit Randabdichtungen auszustatten und zu a) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as-
betreiben, die die Dämpfe im Verhältnis zu einem ver- senkonzentration von 0,15 Gramm je K ubikmeter
gleichbaren Festdachtank ohne innere S chwimmdecke nicht überschreiten, soweit der M assenstrom der
zu mindestens 95 vom Hundert zurückhalten. Für Fest- Dämpfe insgesamt 3 K ilogramm je S tunde oder
dachtanks mit innerer S chwimmdecke, die Altanlagen mehr beträgt,
im S inne des § 2 Nr. 2 sind, beträgt die Rückhalterate
abweichend von S atz 1 mindestens 90 vom Hundert. Die b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as-
S ätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 4. J uni 1998 senkonzentration von 5 Gramm je K ubikmeter nicht
errichtete Festdachtanks in nicht genehmigungsbedürf- überschreiten, soweit der M assenstrom der Dämp-
tigen Tanklagern mit einem Durchsatz von weniger als fe insgesamt weniger als 3 K ilogramm je S tunde
25 000 Tonnen. beträgt.
(4) Tanklager mit Anlagen zur B efüllung von S traßen-
(4) In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25 000 Tonnen
tankfahrzeugen hat der B etreiber so zu errichten und zu
oder mehr dürfen Lagertanks nur
betreiben, daß mindestens eine Füllstelle den in Anhang IV
1. als Festdachtanks, deren Gasraum an eine den Anfor- der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen P arlaments und
derungen des § 4 Abs. 3 genügende Abgasreinigungs- des Rates vom 20. Dezember 1994 zur B egrenzung der
einrichtung angeschlossen ist, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC -
Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und sei-
2. als S chwimmdachtanks oder ner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den
3. als Festdachtanks mit innerer S chwimmdecke Tankstellen (AB l. EG Nr. L 365 S . 24) für die Untenbefül-
lung festgelegten Anforderungen genügt.
errichtet und betrieben werden.
(5) Der B etreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu
betreiben, daß die B efüllung an einer Füllstelle sofort
§4 abgebrochen wird, wenn Dämpfe entweichen.
Befüllung und Entleerung von Lagertanks (6) Der B etreiber hat beim B efüllen eines beweglichen
oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern B ehältnisses von oben sicherzustellen, daß der Füllstut-
zen des Ladearms nahe am B oden des beweglichen
(1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Otto-
B ehältnisses gehalten wird, um ein Hochspritzen zu ver-
kraftstoff hat der B etreiber so zu errichten und zu betrei-
hindern.
ben, daß die bei der B efüllung eines Lagertanks oder eines
beweglichen B ehältnisses verdrängten Dämpfe erfaßt und §5
entweder
Bewegliche Behältnisse
1. über eine dampfdichte Verbindungsleitung einer (1) B ewegliche B ehältnisse dürfen nur so errichtet und
Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 oder betrieben werden, daß
2. mittels eines Gaspendelsystems nach dem S tand der 1. die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff
Technik, mit dem im Verhältnis zum Einsatz einer im B ehältnis zurückgehalten werden,
Abgasreinigungseinrichtung nach Absatz 3 Nr. 1 bei
2. sie verdrängte Dämpfe aus den Lagertanks von Tank-
nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen oder nach
stellen nach § 6 Abs. 1 oder von Tanklagern nach § 4
Absatz 3 Nr. 2 B uchstabe b bei genehmigungsbedürfti-
Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen und zurückhalten.
gen Anlagen jeweils eine mindestens gleich große
Emissionsminderung erreicht wird, der abfüllenden S atz 1 Nr. 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in
Anlage ihnen Ottokraftstoff an Tanklager geliefert wird, in denen
Dämpfe im S inne des § 2 Nr. 20 zwischengelagert werden.
zugeführt werden.
(2) Der B etreiber eines beweglichen B ehältnisses hat
(2) Gaspendelsysteme entsprechen dem S tand der sicherzustellen, daß die in Absatz 1 S atz 1 Nr. 1 und 2
Technik, wenn insbesondere bezeichneten Dämpfe, abgesehen von Freisetzungen
über die Überdruckventile, solange im beweglichen
1. der K raftstoffluß nur bei Anschluß des G aspendel- B ehältnis zurückgehalten werden, bis dieses in einem
systems freigegeben wird und Tanklager wieder befüllt wird oder die Dämpfe einer
Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Ist eine
2. das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Ein-
Dämpferückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von
richtungen während des Gaspendelns betriebsmäßig,
Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche B ehältnis
abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Frei-
nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für
setzungen, keine Dämpfe in die Atmosphäre abgeben.
andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann
(3) Abgasreinigungseinrichtungen hat der B etreiber so die zuständige B ehörde bis zum 30. J uni 2001 die Ventilie-
zu errichten und zu betreiben, daß rung in einem Gebiet erlauben, in dem Emissionen kaum in
einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesund-
1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen heitsschäden beitragen können.
a) ein Reinigungsgrad von 97 vom Hundert nicht
unterschritten wird und §6
b) die Emissionen an Dämpfen im Abgas eine M as- Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
senkonzentration von 35 Gramm je K ubikmeter als (1) Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Otto-
S tundenmittelwert nicht überschreiten und kraftstoff an Tankstellen dürfen nur so errichtet und betrie-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1177
ben werden, daß die Dämpfe, die bei der B efüllung eines (5) Der B etreiber hat über die Ergebnisse der Überprü-
Lagertanks verdrängt werden, mittels eines Gaspendel- fung nach Absatz 2 und der M essungen nach Absatz 3
systems nach dem S tand der Technik erfaßt und dem und Absatz 4 jeweils einen B ericht erstellen zu lassen. Die
abfüllenden beweglichen B ehältnis zugeleitet werden. jeweils aktuellen B erichte über das Ergebnis der Überprü-
§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend. fungen nach Absatz 2 sowie über das Ergebnis der M es-
sungen nach Absatz 3 sind am B etriebsort aufzubewah-
(2) Absatz 1 gilt nicht für vor dem 4. J uni 1998 errichtete
ren; bei beweglichen B ehältnissen ist zusätzlich eine
Tankstellen, deren jährliche Abgabemenge an Ottokraft-
B erichtsausfertigung am Geschäftssitz des B etreibers
stoff 100 K ubikmeter nicht überschreitet.
aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen B erichts
über ortsfeste Anlagen ist der zuständigen B ehörde inner-
halb von vier Wochen nach der Überprüfung oder den
Dritter Teil
M essungen zuzuleiten. B ei beweglichen B ehältnissen ist
Verfahren zur M essung und Überwachung der B ericht oder die B erichtsausfertigung der zuständigen
B ehörde auf Verlangen vorzulegen.
§7 (6) Der B etreiber hat sicherzustellen, daß Verbindungs-
Meßöffnungen und Meßplätze schläuche und -rohre in regelmäßigen Abständen auf
undichte S tellen überprüft werden.
S oweit zur K ontrolle der Einhaltung von Anforderungen
nach den § § 3 bis 6 M essungen erforderlich sind, hat der (7) Der B etreiber hat sicherzustellen, daß im Rahmen
B etreiber geeignete M eßöffnungen und M eßplätze einzu- der nach den Vorschriften über die B eförderung gefährli-
richten. cher Güter vorgeschriebenen regelmäßigen P rüfungen
§8 1. die Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen
B ehältnissen und
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
2. bei S traßentankfahrzeugen die Dampfdichtheit mittels
(1) Der B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen eines Drucktests
ortsfesten Anlage hat diese der zuständigen B ehörde vor
der Inbetriebnahme anzuzeigen. überprüft werden.
(2) Der B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen §9
Anlage, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 S atz 1 mit
einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist, hat die Einhal- Genehmigungsbedürftige Anlagen
tung der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 erstmals vor der Für die M essung und Überwachung der Emissionen an
Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle fünf J ahre Dämpfen finden die Anforderungen der Ziffer 3.2 der
von einem S achverständigen feststellen zu lassen. Fest- Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum B undes-
gestellte M ängel hat der B etreiber bei der erstmaligen P rü- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-
fung vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei wiederkeh- haltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GM B l. S . 95)
renden P rüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb Anwendung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen
beseitigen zu lassen. nach § 8 Abs. 4 und 5. § 8 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.
(3) Der B etreiber einer mit einer Abgasreinigungseinrich-
tung ausgerüsteten nicht genehmigungsbedürftigen Anla-
ge hat die Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 3
Nr. 1 Vierter Teil
1. erstmalig frühestens drei M onate und spätestens Gemeinsame Vorschriften
sechs M onate nach der Inbetriebnahme der Abgasrei-
nigungseinrichtung und sodann
§ 10
2. wiederkehrend alle drei J ahre
Andere oder weitergehende Anforderungen
von einer nach § 26 des B undes-Immissionsschutzgeset-
zes bekanntgegebenen S telle durch M essungen nach Die B efugnis der zuständigen B ehörde, auf Grund des
Absatz 4 feststellen zu lassen. B undes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter-
gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit
(4) Die M essungen sind mit geeigneten M eßgeräten die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschrif-
durchzuführen. Die Reproduzierbarkeit muß mindestens ten über die B eförderung gefährlicher Güter nicht entge-
95 P rozent des M eßwertes betragen. Es sind mindestens genstehen.
drei Einzelmessungen der M assenkonzentration an Dämp-
fen im Abgas jeweils vor und nach der Abgasreinigungs- § 11
einrichtung während eines mindestens siebenstündigen
Arbeitstages bei bestimmungsgemäßem Durchsatz vor- Zulassung von Ausnahmen
zunehmen. Aus den M eßwerten ist der S tundenmittelwert
(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag des B etrei-
zu ermitteln und anzugeben. Der sich aus den M eßgerä-
bers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-
ten, dem K alibriergas und dem M eßverfahren ergebende
nung zulassen, soweit unter B erücksichtigung der beson-
Gesamtfehler darf 10 P rozent des M eßwertes nicht über-
deren Umstände des Einzelfalls
schreiten. Die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 gelten
als eingehalten, wenn der S tundenmittelwert den vorge- 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur
schriebenen Reinigungsgrad nicht unterschreitet und die mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden
höchstzulässige M assenkonzentration nicht überschreitet. können,
1178 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen sowie keine 3. entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der dort
Gefahren für B eschäftigte und Dritte zu erwarten sind genannten Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig
und feststellen oder festgestellte M ängel nicht oder nicht
3. die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG eingehalten rechtzeitig beseitigen läßt,
werden. 4. entgegen § 8 Abs. 5 S atz 2 einen B ericht oder eine
(2) Gehört die Anlage zu einem S tandort, der in das Ver- B erichtsausfertigung nicht aufbewahrt oder
zeichnis nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
5. entgegen § 8 Abs. 5 S atz 3 der zuständigen B ehörde
des Rates vom 29. J uni 1993 über die freiwillige B eteili-
eine Durchschrift des jeweiligen B erichts nicht oder
gung gewerblicher Unternehmen an einem Gemein-
nicht rechtzeitig zuleitet.
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (AB l. EG Nr. L 168 S . 1) eingetra-
gen ist, kann die zuständige B ehörde auf Antrag des
B etreibers durch Ausnahme zulassen, daß wiederkehren-
de M essungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im S inne der Fünfter Teil
Nummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhal-
tung der Luft nicht durchgeführt werden, wenn das Übergangs- und S chlußvorschriften
Umweltmanagementsystem des B etreibers eigene,
gleichwertige M essungen sowie B erichte vorsieht. § 13
(3) Ausnahmen, die nach § 8 der Verordnung zur
Übergangsregelungen
B egrenzung der K ohlenwasserstoffemissionen beim
Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober (1) Die Anforderungen
1992 (B GB l. I S . 1727) erteilt worden sind, gelten als Aus-
nahmen im S inne des Absatzes 1 weiter. Die Ausnahmen 1. des § 3 Abs. 1 S atz 1 sind für S chwimmdachtanks von
sind zu widerrufen, soweit ihnen Vorschriften der Richtlinie Altanlagen im Rahmen der normalen Wartungszyklen,
94/63/EG entgegenstehen. spätestens jedoch ab dem 1. J anuar 1999, zu erfüllen,
2. des § 3 Abs. 2, 3 und 4 sind bei Altanlagen in Tankla-
§ 12 gern mit einem Durchsatz
Ordnungswidrigkeiten
a) von mehr als 50 000 Tonnen ab dem 1. J anuar
(1) Ordnungswidrig im S inne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des 1999,
B undes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig als B etreiber einer genehmigungs- b) bis zu 50 000 Tonnen ab dem 1. J uli 1999
bedürftigen Anlage einzuhalten.
1. entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4
oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine Abgasreini- (2) B ei genehmigungsbedürftigen Altanlagen sind die
gungseinrichtung oder ein Tanklager nicht oder nicht in Anforderungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ab dem
der vorgeschriebenen Weise errichtet oder betreibt, 1. J uli 2003, die Anforderungen nach Anhang II Nr. 2
2. entgegen § 3 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 einen Abs. 1 der Richtlinie 94/63/EG ab dem 1. J anuar 1999 ein-
S chwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht zuhalten.
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstattet
oder betreibt oder (3) Die Anforderungen des § 4 Abs. 4 sind bei Altanlagen
in Tanklagern mit einem Durchsatz
3. entgegen § 3 Abs. 4 einen Lagertank errichtet oder
betreibt. 1. von mehr als 150 000 Tonnen ab dem 1. J anuar 1999,
(2) Ordnungswidrig im S inne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des 2. bis zu 150 000 Tonnen ab dem 1. J anuar 2002
B undes-Immissionsschutzgesetztes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig einzuhalten. Ab dem 1. J anuar 2005 dürfen Tanklager mit
Anlagen zur B efüllung von S traßentankfahrzeugen nur
1. als B etreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen
mehr betrieben werden, wenn alle Füllstellen den in
Anlage
Anhang IV der Richtlinie 94/63/EG festgelegten Anforde-
a) entgegen § 3 Abs. 1 S atz 1, § 4 Abs. 1, 3 Nr. 1, rungen genügen.
Abs. 4 oder 5 einen Lagertank, eine Anlage, eine
Abgasreinigungseinrichtung oder ein Tanklager (4) Die Anforderungen des § 5 sind bei den vor dem
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 4. J uni 1998 zugelassenen Eisenbahnkesselwagen und
errichtet oder betreibt, B innenschiffen ab dem 1. J anuar 1999 einzuhalten.
b) entgegen § 3 Abs. 2 S atz 1 oder Abs. 3 S atz 1 einen
S chwimmdachtank oder einen Festdachtank nicht
§ 14
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstat-
tet oder betreibt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) entgegen § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S atz 1 oder § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Abs. 1 S atz 1 einen Lagertank, ein B ehältnis oder K raft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur B egrenzung der
eine Anlage errichtet oder betreibt, K ohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern
2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig von Ottokraftstoffen vom 7. Oktober 1992 (B GB l. I
oder nicht rechtzeitig erstattet, S . 1727) außer K raft.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1179
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 27. M ai 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
1180 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
Verordnung
über die Durchführung einer zweiten Bundeswaldinventur
(Zweite Bundeswaldinventur-Verordnung)
Vom 28. Mai 1998
Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. M ai 1975 (BGBl. I
S . 1037), der durch Gesetz vom 27. J uli 1984 (B GB l. I S . 1034) eingefügt worden
ist, verordnet das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§1
Zeitpunkt
In der Zeit vom 1. J anuar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 wird eine B undes-
waldinventur durchgeführt. S tichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Okto-
ber 2002.
§2
Stichprobenverfahren
Die B undeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen S tichpro-
benverfahren mit gleichmäßig systematischer S tichprobenverteilung über das
gesamte Gebiet der B undesrepublik Deutschland im 4 � 4 km Quadratverband
durchzuführen. Verdichtungen erfolgen gemäß der Anlage.
§3
Grunddaten
An den S tichprobenpunkten im Wald werden nachstehende Grunddaten
gemessen oder beschrieben:
1. B etriebsart,
2. Eigentumsart,
3. B estandesstruktur,
4. B aumarten,
5. Alter,
6. B aumdurchmesser,
7. B aumhöhe an ausgewählten P robebäumen,
8. Walderschließung (Forstwege) in den neuen B undesländern,
9. Geländeform,
10. S chäden,
11. Waldränder und
12. Totholz.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft. Gleichzeitig tritt
die B undeswaldinventur-Verordnung vom 10. M ärz 1986 (B GB l. I S . 340) außer
K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 28. M ai 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998 1181
Anlage
(zu § 2)
Verdichtung der Bundeswaldinventur
Das S tichprobengrundnetz im 4 � 4 km Quadratverband wird wie folgt verdichtet:
Auf einen 2,83 � 2,83 km Quadratverband in
– B ayern im B ereich der Forstdirektionen S chwaben und M ittelfranken,
– Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer K üstenraum und M ittel-Westniedersächsisches Tiefland,
– Thüringen außer im B ereich des Thüringer Waldes (mit den Forstämtern S chwarzburg, Neuhaus, Gehren, Ilmenau,
Oberhof, S chnellbach und Teilbereichen der Forstämter Eisenach, M arktgölitz, Leutenberg).
Auf einen 2 � 2 km Quadratverband in
– B aden-Württemberg, gesamtes Landesgebiet,
– M ecklenburg-Vorpommern, gesamtes Landesgebiet,
– S chleswig-Holstein, gesamtes Landesgebiet.
S owohl der 2,83 � 2,83 km Quadratverband wie auch der 2 � 2 km Quadratverband werden gemäß der folgenden
Abbildung in das 4 � 4 km Grundnetz eingepaßt:
Stichprobenpunkte
Grundnetz 4 � 4 km Gitter Grundnetz 4 � 4 km
Verdichtung auf 2,83 � 2,83 km Gitter Verdichtung 2,83 � 2,83 km
Verdichtung auf 2 � 2 km Gitter Verdichtung 2 � 2 km
1182 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu B onn am 3. J uni 1998
Verordnung
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 2. J uni 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2
B uchstabe b des Gesetzes vom 26. M ai 1998 (B GB l. I S . 1121) eingefügt worden
ist, verordnet das B undesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (B GB l. I
S . 2150), das zuletzt durch Gesetz vom 26. M ai 1998 (B GB l. I S . 1121) geändert
worden ist, wird die Zahl „8,3“ durch die Zahl „9,22“ und die Zahl „24,8“ durch die
Zahl „21,96“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 2. J uni 1998
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
22. 4. 98 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Änderung
der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz M önchengladbach) 7365 (97 28. 5. 98) 18. 6. 98
96-1-2-165
29. 4. 98 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Düsseldorf) 7366 (97 28. 5. 98) 18. 6. 98
96-1-2-122
26. 5. 98 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der K analsteurertarif-
ordnung 7437 (98 29. 5. 98) 1. 6. 98
9519-5
4. 4. 98 S chiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und S chiff-
fahrtsdirektion Nord über die P flicht zur Annahme von K anal-
steurern auf der S eeschiffahrtsstraße Nord-Ostsee-K anal 7437 (98 29. 5. 98) 1. 6. 98
neu: 9511-1-42; 9511-1-39