1094 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes *)
Vom 25. Mai 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
aa) In S atz 1 werden die Worte „und, soweit die
B eförderung mit der Deutschen B undespost
Artikel 1 berührt wird, mit dem B undesminister für P ost
und Telekommunikation“ gestrichen.
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der B ekannt-
machung vom 17. Februar 1993 (B GB l. I S . 254), zuletzt bb) In S atz 2 wird N ummer 6 durch folgende
geändert durch Artikel 2 § 27 des G esetzes vom N ummern ersetzt:
22. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3224), wird wie folgt „6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig
geändert: Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis
der zuständigen B ehörde bedarf oder bei
1. In § 2 Nr. 2 wird der P unkt am Ende durch ein K omma der zuständigen B ehörde registriert sein
ersetzt und folgende N ummer 3 angefügt: muß, sowie die Voraussetzungen und das
„3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis
P flege und verhaltensgerechte U nterbringung und bei der Registrierung regeln,
des Tieres erforderlichen K enntnisse und Fähig- „7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des
keiten verfügen.“ Transports in einer Einrichtung oder
einem B etrieb ernähren, pflegen oder
2. § 2a wird wie folgt geändert: unterbringen will, einer Erlaubnis der
zuständigen B ehörde bedarf, und die
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der P unkt am Ende durch
Voraussetzungen und das Verfahren der
ein K omma ersetzt und folgende Nummer an-
Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies
gefügt:
zur Durchführung von Rechtsakten der
„5. an K enntnisse und Fähigkeiten von P ersonen, Europäischen Gemeinschaft erforderlich
die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen ist.“
haben und an den Nachweis dieser K ennt-
nisse und Fähigkeiten bei P ersonen, die ge-
werbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu 3. § 3 wird wie folgt geändert:
betreuen haben.“ a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern ein-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: gefügt:
„(1a) Das B undesministerium wird ermächtigt, „1a. einem Tier, an dem Eingriffe und B ehand-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des lungen vorgenommen worden sind, die
B undesrates, soweit es zum S chutz der Tiere einen leistungsmindernden körperlichen Zu-
erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, M ittel und stand verdecken, Leistungen abzuverlangen,
M ethoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung denen es wegen seines körperlichen Zu-
oder beim Training von Tieren festzulegen.“ standes nicht gewachsen ist,
„1b. an einem Tier im Training oder bei sport-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: lichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veran-
1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den staltungen M aßnahmen, die mit erheblichen
S chutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richt- S chmerzen, Leiden oder S chäden verbun-
linien 90/425/EWG und 91/496/EWG (AB l. EG Nr. L 340 S . 17), zuletzt
geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. J uni 1995 (AB l. EG den sind und die die Leistungsfähigkeit von
Nr. L 148 S . 52), Tieren beeinflussen können, sowie an einem
2. R ichtlinie 91/630/EW G des R ates vom 19. N ovember 1991 über Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
M indestanforderungen für den S chutz von S chweinen (AB l. EG lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzu-
N r. L 340 S . 33),
3. R ichtlinie 93/119/EG des R ates vom 22. Dezember 1993 über
wenden,“.
den S chutz von Tieren zum Zeitpunkt der S chlachtung oder Tötung b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „handelt,“ das
(AB l. EG Nr. L 340 S . 21),
Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
4. R ichtlinie 86/609/EW G des R ates vom 24. N ovember 1986 zur
Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der M itglied- c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „entledigen“
staaten zum S chutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tiere (AB l. EG Nr. L 358 S . 1), die Worte „oder sich der Halter- oder B etreuer-
5. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. J uni 1993 zur sechsten pflicht zu entziehen“ eingefügt.
Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der M itgliedstaaten über kosmetische M ittel (AB l. EG d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „auszu-
Nr. L 151 S . 32). bilden“ die Worte „oder zu trainieren“ eingefügt.
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e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- „e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen,
gefügt: die den Erwerb des S achkundenachweises
„8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Ver- zum Töten von Wirbeltieren erfordern,“.
halten auszubilden oder abzurichten, daß b) Der P unkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein
dieses Verhalten K omma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
a) bei ihm selbst zu S chmerzen, Leiden oder „3. für das S chlachten von Geflügel Ausnahmen
S chäden führt oder von der B etäubungspflicht zu bestimmen.“
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen K on- c) Folgender S atz wird angefügt:
taktes mit Artgenossen bei ihm selbst
„Rechtsverordnungen nach S atz 1 Nr. 1 B uch-
oder einem Artgenossen zu S chmerzen
stabe b und d bedürfen, soweit sie das B etäuben
oder vermeidbaren Leiden oder S chäden
oder Töten mittels gefährlicher S toffe oder Zube-
führt oder
reitungen im S inne des C hemikaliengesetzes oder
c) seine Haltung nur unter B edingungen zu- darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb
läßt, die bei ihm zu S chmerzen oder ver- eines S achkundenachweises betreffen, des Ein-
meidbaren Leiden oder S chäden führen,“. vernehmens der B undesministerien für Arbeit und
f) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: S ozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit.“
„11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte
S tromeinwirkung das artgemäße Verhalten
eines Tieres, insbesondere seine B ewegung, 7. § 5 wird wie folgt geändert:
erheblich einschränkt oder es zur B ewegung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zwingt und dem Tier dadurch nicht uner-
hebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden aa) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder „Die B etäubung warmblütiger Wirbeltiere so-
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“ wie von Amphibien und Reptilien ist von einem
Tierarzt vorzunehmen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert: bb) Folgender S atz wird angefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine
„(1a) P ersonen, die berufs- oder gewerbs- B etäubung nicht erforderlich, sind alle M ög-
mäßig regelmäßig W irbeltiere betäuben oder lichkeiten auszuschöpfen, um die S chmerzen
töten, haben gegenüber der zuständigen B ehörde oder Leiden der Tiere zu vermindern.“
einen S achkundenachweis zu erbringen. Wird im b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rahmen einer Tätigkeit nach S atz 1 Geflügel in
Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder „1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am M en-
getötet, so hat außer der P erson, die die Tiere schen eine B etäubung in der Regel unter-
betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den bleibt oder der mit dem Eingriff verbundene
S achkundenachweis zu erbringen. Werden im S chmerz geringfügiger ist als die mit einer
Rahmen einer Tätigkeit nach S atz 1 Fische in B etäubung verbundene B eeinträchtigung des
Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder B efindens des Tieres,“.
getötet, so genügt es, wenn diese den S ach- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kundenachweis erbringt.“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„1. für das K astrieren von unter vier Wochen
„(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissen- alten männlichen Rindern, S chweinen,
schaftlichen Zwecken gelten die § § 8b, 9 Abs. 2 S chafen und Ziegen, sofern kein von der
S atz 2, im F alle von Hunden, K atzen, Affen normalen anatomischen B eschaffenheit
und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 ent- abweichender B efund vorliegt,“.
sprechend.“
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
5. In § 4a Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 der P unkt cc) N ummer 6 wird N ummer 5 und wie folgt
durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird gefaßt:
angefügt: „5. für das Abschleifen der Eckzähne von
„3. dies als Ausnahme durch R echtsverordnung F erkeln, sofern dies zum S chutz des
nach § 4b N r. 3 bestimmt ist.“ M uttertieres oder der W urfgeschwister
unerläßlich ist,“.
6. § 4b wird wie folgt geändert: dd) Nummer 7 wird Nummer 6.
a) In Nummer 1 werden nach B uchstabe c folgende ee) Der P unkt am Ende der Nummer 6 wird durch
B uchstaben angefügt: ein K omma ersetzt; folgende Nummer 7 wird
„d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der angefügt:
zum B etäuben oder Töten von Wirbeltieren „7. für die K ennzeichnung von S chweinen,
erforderlichen K enntnisse und Fähigkeiten S chafen, Ziegen und K aninchen durch
sowie über das Verfahren zu deren Nachweis Ohrtätowierung, für die K ennzeichnung
zu erlassen, anderer S äugetiere innerhalb der ersten
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zwei Lebenswochen durch O hr- und dd) S atz 4 wird durch folgende S ätze ersetzt:
S chenkeltätowierung sowie die K enn- „Für die Eingriffe nach S atz 2 Nr. 4 gelten die
zeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Aus-
einschließlich der P ferde durch Ohr- nahme des S atzes 3 Nr. 6, Abs. 3 S atz 1 sowie
marke, Flügelmarke, injektierten M ikro- § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spä-
chip, ausgenommen bei Geflügel, durch testens zwei Wochen vor B eginn der zustän-
S chlagstempel beim S chwein und durch digen B ehörde anzuzeigen. Die Frist braucht
S chenkelbrand beim P ferd.“ nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: eine sofortige Durchführung des Eingriffes
erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich
„(4) Das B undesministerium wird ermächtigt,
nachzuholen. Die in S atz 5 genannte Frist
durch R echtsverordnung mit Zustimmung des
kann von der zuständigen B ehörde bei B edarf
B undesrates
auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In
1. über Absatz 3 hinaus weitere M aßnahmen von der Anzeige sind anzugeben:
der B etäubungspflicht auszunehmen, soweit
1. der Zweck des Eingriffs,
dies mit § 1 vereinbar ist,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff
2. Verfahren und M ethoden zur Durchführung von
vorgesehenen Tiere,
M aßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 be- 3. die Art und die Durchführung des Eingriffs
stimmter M aßnahmen vorzuschreiben, zuzu- einschließlich der B etäubung,
lassen oder zu verbieten, soweit dies zum 4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer
S chutz der Tiere erforderlich ist.” des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des
8. § 6 wird wie folgt geändert: verantwortlichen Leiters des Vorhabens
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und seines S tellvertreters sowie der durch-
führenden P erson und die für die Nachbe-
aa) S atz 2 wird wie folgt geändert: handlung in Frage kommenden P ersonen,
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 6. die B egründung für den Eingriff.“
„1. der Eingriff im Einzelfall b) In Absatz 2 wird die Angabe „oder des § 6 Abs. 3
a) nach tierärztlicher Indikation ge- Nr. 2“ angefügt.
boten ist oder c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
b) bei jagdlich zu führenden Hun- „(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 kann die
den für die vorgesehene Nutzung zuständige B ehörde
des Tieres unerläßlich ist und
1. das K ürzen der S chnabelspitze bei N utz-
tierärztliche B edenken nicht ent-
geflügel,
gegenstehen,“.
2. das K ürzen des bindegewebigen Endstückes
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt
des S chwanzes von unter drei M onate alten
gefaßt:
männlichen K älbern mittels elastischer Ringe
„2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
vorliegt,
wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im
„3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vor- Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum S chutz
liegt und der Eingriff im Einzelfall für der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu be-
die vorgesehene Nutzung des Tieres fristen und hat im Falle der Nummer 1 B estimmun-
zu dessen S chutz oder zum S chutz gen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs
anderer Tiere unerläßlich ist,“. und die durchführende P erson zu enthalten.
bb) In S atz 2 wird der P unkt am Ende durch ein (4) Das B undesministerium wird ermächtigt,
K omma ersetzt; folgende Nummer wird an- durch R echtsverordnung mit Zustimmung des
gefügt: B undesrates die dauerhafte K ennzeichnung von
Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare
„5. zur Verhinderung der unkontrollierten
Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschrei-
Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche
ben, wenn dies zum S chutz der Tiere erforderlich
B edenken nicht entgegenstehen – zur
ist.
weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
eine Unfruchtbarmachung vorgenommen (5) Der zuständigen B ehörde ist im Falle des
wird.“ Absatzes 1 S atz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft
darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene
cc) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
Nutzung unerläßlich ist.“
„Eingriffe nach S atz 2 Nr. 1 und 5 sind durch
einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach 9. § 6a wird wie folgt gefaßt:
S atz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen
auch durch eine andere P erson vorgenommen „§ 6a
werden, die die dazu notwendigen K enntnisse Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht
und Fähigkeiten hat.“ für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1097
W eiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, b) der P rüfung von S eren, B lutzuberei-
G ewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von tungen, Impfstoffen, Antigenen oder
S toffen, P rodukten oder O rganismen.“ Testallergenen im Rahmen von Zulas-
sungsverfahren oder C hargenprüfun-
gen dienen.“
10. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
cc) Folgender S atz wird angefügt:
a) In S atz 1 wird das Wort „dekorativen“ gestrichen.
„Der Genehmigung bedürfen ferner nicht
b) S atz 2 wird wie folgt gefaßt: Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben,
„Das B undesministerium wird ermächtigt, durch sofern
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes- 1. der Zweck des Versuchsvorhabens bei-
rates, im Falle von K osmetika im Einvernehmen behalten wird,
mit dem B undesministerium für Gesundheit, Aus-
nahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, 2. bei den Versuchstieren keine stärkeren
um S chmerzen, Leiden oder S chäden ent-
stehen,
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuweh-
ren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse 3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich
nicht auf andere Weise erlangt werden können, erhöht wird und
oder 4. diese Änderungen vorher der zuständigen
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft B ehörde angezeigt worden sind; § 8a
durchzuführen.“ Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.“
11. § 8 wird wie folgt geändert: 12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 9a Abs. 1“
durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt. „(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht
der Genehmigung bedürfen, oder an C ephalo-
b) Dem Absatz 5 wird folgender S atz angefügt:
poden oder Dekapoden durchführen will, hat das
„Im Falle des Absatzes 5a S atz 1 gilt die im Antrag Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor
genannte voraussichtliche Dauer des Versuchs- B eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die
vorhabens.“ Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierver-
suchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich
„(5a) Hat die B ehörde über den Antrag nicht nachzuholen. Die in S atz 1 genannte Frist kann von
innerhalb einer Frist von drei M onaten, im Falle von der zuständigen B ehörde bei B edarf auf bis zu vier
Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter Wochen verlängert werden.“
dieser B etäubung getötet werden, nicht innerhalb
einer Frist von zwei M onaten, schriftlich entschie- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
den, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist „(2) In der Anzeige sind anzugeben:
von zwei M onaten kann von der zuständigen 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
B ehörde bei B edarf nach Anhörung des Antrag-
stellers auf bis zu drei M onate verlängert werden. 2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl
B ei der B erechnung der Frist bleiben die Zeiten der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen
unberücksichtigt, während derer der Antragsteller Tiere,
trotz schriftlicher Aufforderung der B ehörde den 3. die Art und die Durchführung der beabsichtig-
Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachge- ten Tierversuche einschließlich der B etäubung,
kommen ist. Die G enehmigung nach S atz 1
kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, 4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer des
soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Versuchsvorhabens,
Absatzes 3 erforderlich ist.“ 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des ver-
antwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
und seines S tellvertreters sowie der durch-
aa) In Nummer 1 B uchstabe a werden die Worte führenden P erson und die für die Nachbehand-
„oder Rechtsverordnung“ durch die Worte lung in Frage kommenden P ersonen,
„, Rechtsverordnung oder durch das Arznei-
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der
buch“ ersetzt.
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
„2. die als Impfungen, B lutentnahmen oder
„(6) Das B undesministerium wird ermächtigt,
sonstige diagnostische M aßnahmen nach
durch R echtsverordnung mit Zustimmung des
bereits erprobten Verfahren an Tieren vor-
B undesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf
genommen werden und
Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren aus-
a) der Erkennung insbesondere von zudehnen, soweit dies zum S chutz von Tieren, die
K rankheiten, Leiden, K örperschäden auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnes-
oder körperlichen B eschwerden bei physiologischen Entwicklungsstufe stehen, erfor-
M ensch oder Tier oder derlich ist.“
1098 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
13. § 9 wird wie folgt geändert: 16. Nach dem S echsten Abschnitt wird folgender S ie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: benter Abschnitt eingefügt:
aa) In S atz 2 werden nach den Worten „natur- „S iebenter Abschnitt
wissenschaftlichem Hochschulstudium“ die Eingriffe und B ehandlungen zur Herstellung,
Worte „oder von P ersonen, die auf Grund Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung
einer abgeschlossenen B erufsausbildung von S toffen, P rodukten oder Organismen
nachweislich die erforderlichen Fachkennt-
nisse haben,“ eingefügt. § 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
bb) S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
Vermehrung von S toffen, P rodukten oder Orga-
„Die zuständige B ehörde läßt Ausnahmen von nismen dürfen Eingriffe oder B ehandlungen an Wir-
den S ätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis beltieren, die mit S chmerzen, Leiden oder S chäden
der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere verbunden sein können, nur vorgenommen werden,
Weise erbracht ist.“ wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: liegen. Wer Eingriffe oder B ehandlungen vornehmen
will, hat diese spätestens zwei Wochen vor B eginn
aa) In Nummer 5 werden die Worte „ist nicht mit
der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die B ehörde
Leiden oder S chäden und mit nur unerheb-
kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5,
lichen S chmerzen verbunden“ durch folgende
§ § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2, 3 S atz 1 und § 9a gelten
B uchstaben ersetzt:
entsprechend.“
„a) ist nicht mit Leiden oder S chäden und nur
mit unerheblichen S chmerzen verbunden
17. Die bisherigen S iebenten bis Zwölften Abschnitte
oder
werden die Achten bis Dreizehnten Abschnitte.
„b) wird unter B etäubung vorgenommen und
das Tier wird unter dieser B etäubung
18. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
getötet.“
gefaßt:
bb) Nummer 7 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren“.
„Wirbeltiere, mit Ausnahme der P ferde, Rin-
der, S chweine, S chafe, Ziegen, Hühner, Tau-
ben, P uten, Enten, Gänse und Fische, dürfen 19. § 11 wird wie folgt geändert:
für Tierversuche nur verwendet werden, wenn a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden
aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
sind.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
14. § 9a wird wie folgt geändert: „1. Wirbeltiere
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Ver-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. suchszwecken oder zu den in § 6
Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1
oder § 10a genannten Zwecken
15. § 10 wird wie folgt geändert:
oder
a) Dem Absatz 1 wird folgender S atz angefügt:
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort ge-
„Der zuständigen B ehörde ist auf Verlangen zu nannten Zweck
begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder
B ehandlungen nicht auf andere Weise erreicht züchten oder halten,“.
werden kann.“ bbb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „oder“ durch ein K omma ersetzt; fol-
gende Nummern werden eingefügt:
aa) In S atz 1 wird die Angabe „§ § 8a, 9 Abs. 1
und 2 und § 9a Abs. 1“ durch die Angabe „2a. Tiere in einem Zoologischen Garten
„§ § 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a“ ersetzt. oder einer anderen Einrichtung, in
der Tiere gehalten und zur S chau
bb) S atz 2 wird durch folgende S ätze ersetzt: gestellt werden, halten,
„§ 8a Abs. 1 S atz 1 ist mit der M aßgabe ent- „2b. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken
sprechend anzuwenden, daß die Eingriffe ausbilden oder hierfür Einrichtun-
oder B ehandlungen vor Aufnahme in das gen unterhalten,
Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehr-
programms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit „2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tau-
der M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß sches oder Verkaufes von Tieren
die Eingriffe und B ehandlungen nur durch die durch Dritte durchführen oder“.
dort genannten P ersonen, in deren Anwesen- ccc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
heit und unter deren Aufsicht oder in An-
wesenheit und unter Aufsicht einer anderen aaaa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung „a) Wirbeltiere, außer landwirt-
hierzu beauftragten sachkundigen P erson schaftliche Nutztiere, züchten
durchgeführt werden dürfen.“ oder halten,“.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1099
bbbb) B uchstabe b wird wie folgt gefaßt: 1. die Verpflichtung zur K ennzeichnung der Tiere
„b) mit Wirbeltieren handeln,“. sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
cccc)) In B uchstabe c wird das Wort 2. eine B eschränkung der Tiere nach Art, Gattung
„oder“ durch ein K omma ersetzt. oder Zahl,
dddd)) In B uchstabe d werden nach dem 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
Wort „stellen“ die Worte „oder für 4. das Verbot, Tiere zum B etteln zu verwenden,
solche Zwecke zur Verfügung
5. bei Einrichtungen mit wechselnden S tandorten
stellen oder“ angefügt.
die unverzügliche M eldung bei der für den
eeee)) Nach Buchstabe d wird folgender Tätigkeitsort zuständigen B ehörde,
B uchstabe e angefügt:
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.“
„e) Wirbeltiere als S chädlinge be-
d) In Absatz 3 S atz 2 wird das Wort „kann“ durch das
kämpfen“.
Wort „soll“ ersetzt.
bb) Die S ätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
„In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
sind anzugeben: „(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt,
hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf täti-
1. die Art der betroffenen Tiere, gen P ersonen, mit Ausnahme der Auszubildenden,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den
Nachweis ihrer S achkunde auf Grund ihrer Ausbil-
3. in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 bis 3 B uch-
dung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen
stabe a bis d die Räume und Einrichtungen
Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden
und im F alle des S atzes 1 N r. 3 B uch-
Unterrichtung erbracht haben.“
stabe e die Vorrichtungen sowie die S toffe
und Zubereitungen, die für die Tätigkeit
bestimmt sind. 20. § 11a wird wie folgt geändert:
Dem Antrag sind Nachweise über die S ach- a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
kunde im S inne des Absatzes 2 Nr. 1 bei-
„Wer Wirbeltiere
zufügen.“
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: oder § 10 a genannten Zwecken oder
„1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
S atz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit ver-
antwortliche P erson auf Grund ihrer Aus- züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren
bildung oder ihres bisherigen beruflichen handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib
oder sonstigen Umgangs mit Tieren die der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Auf-
für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen zeichnungen drei J ahre lang aufzubewahren.“
K enntnisse und Fähigkeiten hat; der b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
„(2) Wer Hunde oder K atzen zur Abgabe oder
einem Fachgespräch bei der zuständigen
Verwendung zu einem der in Absatz 1 S atz 1
B ehörde zu führen,“.
genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein M uttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu
K omma ersetzt. kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt wer-
cc) In Nummer 3 wird der P unkt durch das Wort den kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem
„und“ ersetzt. Absetzen oder dem Entfernen aus dem S ozial-
verband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet
dd) N ach N ummer 3 wird folgende N ummer an- werden. W er nicht gekennzeichnete Hunde,
gefügt: K atzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder
„4. in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 Verwendung zu einem der in Absatz 1 S atz 1
Nr. 3 B uchstabe e die zur Verwendung genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu
vorgesehenen Vorrichtungen und S toffe erbringen, daß es sich um für solche Zwecke
oder Zubereitungen für eine tierschutz- gezüchtete Tiere handelt, und deren K ennzeich-
gerechte B ekämpfung der betroffenen nung nach S atz 1 unverzüglich vorzunehmen.“
Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt c) Folgender Absatz wird angefügt:
nicht für Vorrichtungen, S toffe oder Zu-
bereitungen, die nach anderen Vorschrif- „(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Ver-
ten zu diesem Zweck zugelassen oder suchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4,
vorgeschrieben sind.“ § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der
„(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum S chutz Genehmigung durch die zuständige B ehörde. Die
der Tiere erforderlich ist, unter B efristungen, Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen
B edingungen und Auflagen erteilt werden. Ins- wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7
besondere kann angeordnet werden erfüllt sind.“
1100 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
21. § 11b wird wie folgt gefaßt: 1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen
„§ 11b tierischer Herkunft aus einem S taat, der nicht
der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von M indest-
durch bio- oder gentechnische M aßnahmen zu ver- anforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder
ändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei des Tötens von Tieren und von einer entsprechen-
der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch verän- den B escheinigung abhängig zu machen sowie
derten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewah-
bedingt K örperteile oder Organe für den artgemäßen rung zu regeln,
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet
sind und hierdurch S chmerzen, Leiden oder S chäden 2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmi-
auftreten. gung abhängig zu machen,
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
durch bio- oder gentechnische M aßnahmen zu ver- einen anderen S taat zu verbieten,
ändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei 4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder
den Nachkommen das Halten, insbesondere das Ausstellen von
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhal- Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den
tensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale
bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen wor-
den sind,
b) jeder artgemäße K ontakt mit Artgenossen bei
ihnen selbst oder einem Artgenossen zu S chmer- 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen S chäden
zen oder vermeidbaren Leiden oder S chäden führt feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß
oder sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlun-
gen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das
c) deren Haltung nur unter B edingungen möglich ist,
Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
die bei ihnen zu S chmerzen oder vermeidbaren
Leiden oder S chäden führen. 6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tieri-
scher Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit
(3) Die zuständige B ehörde kann das Unfrucht-
zugeordneten Ü berwachungsstellen eingeführt
barmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit
oder ausgeführt werden dürfen, die das B undes-
gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen
ministerium im Einvernehmen mit dem B undes-
S törungen oder Veränderungen im S inne des Ab-
ministerium der F inanzen im B undesanzeiger
satzes 1 oder 2 zeigen.
bekannt gemacht hat.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch
Züchtung oder bio- oder gentechnische M aßnahmen Eine Rechtsverordnung nach S atz 1 Nr. 1, 2 oder 3
veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur
Zwecke notwendig sind. Durchführung von R echtsakten der Europäischen
G emeinschaft auf diesem G ebiet erforderlich ist
(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, stehen. Eine R echtsverordnung nach S atz 1 N r. 4
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemein-
die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltens- schaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen
störungen und Aggressionssteigerungen nach den entgegenstehen.“
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei
insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rasse-
merkmale zu verbieten oder zu beschränken.“ 24. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im
22. § 11c wird wie folgt gefaßt: Einvernehmen mit dem B undesministerium für Wirt-
„§ 11c schaft und dem B undesministerium für U mwelt,
N aturschutz und R eaktorsicherheit durch R echts-
O hne Einwilligung der Erziehungsberechtigten verordnung mit Zustimmung des B undesrates, soweit
dürfen Wirbeltiere an K inder oder J ugendliche bis es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, das Halten
zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit
werden.“ solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr
aus dem Inland in einen S taat, der der Europäischen
23. § 12 wird wie folgt gefaßt: Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten,
„§ 12 zu beschränken oder von einer Genehmigung ab-
hängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung
(1) Wirbeltiere, an denen S chäden feststellbar kann insbesondere gefordert werden, daß der Antrag-
sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tier- steller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche
schutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen
dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das K enntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist
Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 sowie daß eine den Anforderungen des § 2 ent-
S atz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt. sprechende Ernährung, P flege und Unterbringung
(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, können ferner Anforderungen an den Nachweis der
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1101
fachlichen K enntnisse und Fähigkeiten nach S atz 2 cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
festgelegt sowie das Verfahren des N achweises „5. Einrichtungen und B etriebe,
geregelt werden.”
a) die gewerbsmäßig Tiere transpor-
25. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: tieren,
b) in denen Tiere während des Transports
„§ 13a
ernährt, gepflegt oder untergebracht
Das B undesministerium wird ermächtigt, zur Ver- werden,“.
besserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung
dd) In Nummer 6 werden die Worte „Zoo- und“
mit Zustimmung des B undesrates Anforderungen
gestrichen sowie der P unkt am Ende durch
an freiwillige P rüfverfahren zu bestimmen, mit denen
ein K omma ersetzt; folgende Nummer wird
nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte
angefügt:
Aufstallungssysteme und S talleinrichtungen zum Hal-
ten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim S chlach- „7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach
ten verwendete B etäubungsgeräte und -anlagen über § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung
die Anforderungen dieses Gesetzes und die M indest- einer Genehmigung bedürfen.“
anforderungen der auf Grund dieses Gesetzes er- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
lassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat
hierbei insbesondere K riterien, Verfahren und Umfang „(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 B uch-
der freiwilligen P rüfverfahren sowie Anforderungen stabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechseln-
an die S achkunde der im Rahmen derartiger P rüf- den Orten zur S chau stellt, hat jeden Ortswechsel
verfahren tätigen Gutachter festzulegen.“ spätestens beim Verlassen des bisherigen Auf-
enthaltsortes der zuständigen B ehörde des be-
26. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: absichtigten Aufenthaltsortes nach M aßgabe des
S atzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt: gilt § 11 Abs. 1 S atz 2 entsprechend.“
„Im B ereich der B undeswehr obliegt die Durch- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
G esetzes erlassenen R echtsvorschriften den aa) In S atz 1 wird der P unkt am Ende durch ein
zuständigen Dienststellen der B undeswehr.“ K omma ersetzt und folgende Nummern wer-
den angefügt:
b) Folgende S ätze werden angefügt:
„4. Tiere untersuchen und P roben, insbeson-
„S ollen Tierversuche im Auftrag der B undeswehr dere B lut-, Harn-, K ot- und Futterproben,
durchgeführt werden, so ist die K ommission entnehmen,
hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auf-
„5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch
tragserteilung Gelegenheit zur S tellungnahme zu
mittels B ild- oder Tonaufzeichnungen
geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Ge-
durchführen.“
nehmigung des Versuchsvorhabens zuständige
Landesbehörde ist davon in K enntnis zu setzen. bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die zuständige Dienststelle der B undeswehr „Der Auskunftspflichtige hat die mit der Über-
sendet auf Anforderung die S tellungnahme zu.“ wachung beauftragten P ersonen zu unter-
stützen, ihnen auf Verlangen insbesondere
27. § 16 wird wie folgt geändert: die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Transportmittel zu bezeichnen, Räume, B e-
hältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
der B esichtigung und Untersuchung der ein-
„1. Nutztierhaltungen einschließlich P ferde- zelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere
haltungen,“. aus den Transportmitteln zu entladen und die
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.“
„3. Einrichtungen, in denen cc) Folgender S atz wird angefügt:
a) Tierversuche durchgeführt werden, „Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der
b) Eingriffe oder B ehandlungen an Tieren zuständigen B ehörde in Wohnräumen gehal-
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vor- tene Tiere vorzuführen, wenn der dringende
genommen werden, Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artge-
mäß oder verhaltensgerecht gehalten werden
c) Eingriffe oder B ehandlungen an Wir- und ihnen dadurch erhebliche S chmerzen,
beltieren zur Herstellung, Gewinnung, Leiden oder S chäden zugefügt werden und
Aufbewahrung oder Vermehrung von eine B esichtigung der Tierhaltung in Wohn-
S toffen, P rodukten oder Organismen räumen nicht gestattet wird.“
vorgenommen werden,
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2
Nr. 4 genannten Zwecken verwendet „(4a) Wer
werden oder 1. als B etreiber einer S chlachteinrichtung oder als
e) W irbeltiere zu wissenschaftlichen Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchent-
Zwecken oder zur Aus-, F ort- oder lich mindestens 50 Großvieheinheiten schlach-
W eiterbildung getötet werden,“. tet oder
1102 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die S chlachttiere zu- 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten
führen, betäuben oder entbluten, Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen
hat der zuständigen B ehörde einen weisungs- des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwer-
befugten Verantwortlichen für die Einhaltung der wiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Hal-
Anforderungen dieses Gesetzes und der auf ter fortnehmen und so lange auf dessen K osten
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den
nungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung
Einrichtung oder einen B etrieb nach Absatz 1 des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist
Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht
die zuständige B ehörde im Einzelfall verpflichtet möglich oder ist nach Fristsetzung durch die
werden, einen weisungsbefugten sachkundigen zuständige B ehörde eine den Anforderungen des
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforde- § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht
rungen dieses Gesetzes und der darauf beruhen- sicherzustellen, kann die B ehörde das Tier ver-
den Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für äußern; die B ehörde kann das Tier auf K osten des
B etriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Halters unter Vermeidung von S chmerzen töten
unterliegen.“ lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
e) In Absatz 5 S atz 2 werden
möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des
aa) in Nummer 3 am Ende das Wort „und“ durch beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren
ein K omma ersetzt, erheblichen S chmerzen, Leiden oder S chäden
bb) in Nummer 4 das Wort „und“ angefügt und weiterleben kann,
cc) folgende Nummer 5 angefügt: 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer
„5. die zentrale Erfassung von Tierschauen Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsver-
und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, ordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider-
sofern die Tätigkeit an wechselnden gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen
S tandorten ausgeübt wird (Zirkuszentral- oder betreuten Tieren erhebliche oder länger an-
register),“. haltende S chmerzen oder Leiden oder erhebliche
f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 S chäden zugefügt hat, das Halten oder B etreuen
angefügt: von Tieren einer bestimmten oder jeder Art
untersagen oder es von der Erlangung eines ent-
„(6) P ersonenbezogene Daten dürfen erhoben
sprechenden S achkundenachweises abhängig
werden, soweit dies durch dieses Gesetz vor-
machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
gesehen oder ihre K enntnis zur Erfüllung der Auf-
tigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhand-
gaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses
lungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die
oder B etreuen von Tieren wieder zu gestatten,
erhebende S telle notwendig ist. Das B undes-
wenn der Grund für die Annahme weiterer Zu-
ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des
widerhandlungen entfallen ist,
B undesrates durch Rechtsverordnung die hier-
nach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die
und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-
Dritten, S peicherung, Veränderung, Nutzung und gegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durch-
Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das geführt werden.“
B undesdatenschutzgesetz und die Datenschutz-
gesetze der Länder unberührt.
29. Nach § 16b wird folgende Vorschrift eingefügt:
(7) B estehen bei der zuständigen B ehörde
erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem „§ 16c
Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungs-
systeme und S talleinrichtungen zum Halten land- Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
wirtschaftlicher Nutztiere und beim S chlachten Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
verwendete B etäubungsgeräte und -anlagen den P ersonen und Einrichtungen, die Tierversuche an
Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Abs. 3, § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a
nungen entsprechen, kann dem Hersteller oder verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regel-
Anbieter aufgegeben werden, auf seine K osten mäßigen Zeitabständen der zuständigen B ehörde
eine gutachterliche S tellungnahme einer einver- Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwen-
nehmlich zu benennenden unabhängigen S ach- deten Tiere und über den Zweck und die Art der Ver-
verständigenstelle oder P erson beizubringen, suche oder sonstigen Verwendungen zu melden und
soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß das M elde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.“
einer freiwilligen P rüfung nach M aßgabe einer
nach § 13a erlassenen R echtsverordnung ver-
30. Die bisherigen § § 16c bis 16h werden die § § 16d
weisen kann.“
bis 16i.
28. § 16a S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„S ie kann insbesondere 31. § 17 wird wie folgt geändert:
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“
des § 2 erforderlichen M aßnahmen anordnen, ersetzt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1103
32. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
a) Nummer 3 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt: Zweck
„b) nach den § § 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a züchtet oder hält,
Abs. 3 S atz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, 2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer
§ § 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c“. anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein- S chau gestellt werden, hält,
gefügt: 3. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbildet oder
„9a. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 5, 6, 7 oder 8 einen hierfür Einrichtungen unterhält,
Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig 4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaft-
oder nicht rechtzeitig anzeigt,“. liche Nutztiere sind,
c) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 8b Abs. 1
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Ver-
S atz 1“ die Angabe „, auch in Verbindung mit § 4
fügung stellt oder
Abs. 3,“ eingefügt.
6. Wirbeltiere als S chädlinge bekämpft,
d) In Nummer 18 wird nach der Angabe „§ 9a“ die
Angabe „Abs. 1“ gestrichen. vorläufig als erteilt.
e) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer ein- Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
gefügt:
1. wenn nicht bis zum 1. M ai 1999 die Erteilung einer
„20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
eine im Verkauf tätige P erson den Nachweis
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
ihrer S achkunde erbracht hat,“.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den
f) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer ein- Antrag.“
gefügt:
„21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach 35. In § 2a Abs. 1 und 2, § § 4b, 5 Abs. 4, § 8 Abs. 7 Nr. 1
§ 11a Abs. 4 S atz 1 einführt,“. B uchstabe b, § 11a Abs. 3, § 14 Abs. 1 S atz 1 und
g) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefaßt: Abs. 2, § 15 Abs. 3 S atz 2, § § 15a, 16 Abs. 5, § § 16b,
16d – neu –, 16f Abs. 3 – neu –, § 16g S atz 1 bis 3
„22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2
– neu – und § 21b werden jeweils
züchtet oder durch bio- oder gentechnische
M aßnahmen verändert, a) die Worte „Der B undesminister“ durch die Worte
„23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an K inder oder „Das B undesministerium“,
J ugendliche bis zum vollendeten 16. Lebens- b) das Wort „B undesminister“ durch das Wort „B un-
jahr abgibt,“. desministerium“,
h) Nummer 24 wird aufgehoben. c) das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,
i) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer ein- d) die Worte „den B undesminister“ durch die Worte
gefügt: „das B undesministerium“,
„25a. entgegen § 16 Abs. 1a S atz 1 eine Anzeige e) die Worte „der B undesminister“ durch die Worte
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder „das B undesministerium“ und
nicht rechtzeitig erstattet,“.
f) das Wort „er“ durch das Wort „es“
k) In Nummer 26 werden nach der Angabe „S atz 2“
die Worte „,auch in Verbindung mit einer Rechts- ersetzt.
verordnung nach § 16 Abs. 5 S atz 2 Nr. 3,“ ein-
gefügt. Artikel 2
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
33. In § 19 wird nach der Angabe „19,“ die Angabe „21a,“ und Forsten kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in
eingefügt. der vom 1. J uni 1998 an geltenden Fassung im B undes-
gesetzblatt bekanntmachen.
34. § 21 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21
Artikel 3
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S atz 1 gilt dem-
jenigen, der am 31. M ai 1998 Dieses Gesetz tritt am 1. J uni 1998 in K raft. Abweichend
hiervon treten in K raft
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 1. am 1. November 1998 Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe a,
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten 2. am 1. M ai 2000 Artikel 1 Nr. 19 B uchstabe e und
Zwecken oder Nr. 32 B uchstabe e.
1104 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 25. M ai 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1105
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierschutzgesetzes
Vom 25. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094) wird nachstehend der Wortlaut des Tier-
schutzgesetzes in der ab 1. J uni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der B ekanntmachung des Gesetzes vom 17. Februar 1993
(B GB l. I S . 254),
2. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 48 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),
3. den am 1. J anuar 1994 in K raft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom
27. April 1993 (B GB l. I S . 512, 2436),
4. den am 1. April 1997 in K raft getretenen § 16 Nr. 3 B uchstabe b der Ver-
ordnung vom 3. M ärz 1997 (B GB l. I S . 405),
5. den am 1. J anuar 1998 in K raft getretenen Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3224),
6. den teils am 1. J uni 1998, teils am 1. November 1998, teils am 1. M ai 2000
in K raft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 25. M ai 1998 (B GB l. I S . 1094).
B onn, den 25. M ai 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
1106 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem B undesministerium für Verkehr durch
Grundsatz Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, ihre B e-
§1
förderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung
1. Anforderungen
des M enschen für das Tier als M itgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
ohne vernünftigen Grund S chmerzen, Leiden oder S chä- b) an Transportmittel für Tiere
den zufügen.
festlegen,
Zweiter Abschnitt 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
für die B eförderung bestimmter Tiere, insbesondere
Tierhaltung die Versendung als Nachnahme, verbieten oder be-
schränken,
§2
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, für die B eförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
1. muß das Tier seiner Art und seinen B edürfnissen 3. vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der B eförde-
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und rung von einem B etreuer begleitet werden müssen,
verhaltensgerecht unterbringen,
3a. vorschreiben, daß P ersonen, die Tiertransporte
2. darf die M öglichkeit des Tieres zu artgemäßer B ewe-
durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte
gung nicht so einschränken, daß ihm S chmerzen oder
K enntnisse und Fähigkeiten haben und diese nach-
vermeidbare Leiden oder S chäden zugefügt werden,
weisen müssen,
3. muß über die für eine angemessene Ernährung, P flege
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbrin-
und verhaltensgerechte U nterbringung des Tieres
gen, Ernähren und P flegen der Tiere erlassen,
erforderlichen K enntnisse und F ähigkeiten verfügen.
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tier-
§ 2a transporten bestimmte B escheinigungen, Erklä-
rungen oder M eldungen vorschreiben sowie deren
(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
schaft und Forsten (B undesministerium) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes- 6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte
rates, soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen B ehörde
Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher bedarf oder bei der zuständigen B ehörde registriert
zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Ver-
erlassen über Anforderungen fahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der
Registrierung regeln,
1. hinsichtlich der B ewegungsmöglichkeit oder der
G emeinschaftsbedürfnisse der Tiere, 7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports
in einer Einrichtung oder einem B etrieb ernähren,
2. an Räume, K äfige, andere B ehältnisse und sonstige
pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der
Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an
zuständigen B ehörde bedarf, und die Voraussetzun-
die B eschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
gen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis
Tränkvorrichtungen,
regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechts-
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die P flege einschließlich der Überwachung der §3
Tiere; hierbei kann das B undesministerium auch vor-
Es ist verboten,
schreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse
der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der 1. einem Tier außer in N otfällen Leistungen abzuver-
zuständigen B ehörde auf Verlangen vorzulegen sind, langen, denen es wegen seines Zustandes offen-
5. an K enntnisse und Fähigkeiten von P ersonen, die Tiere sichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den seine K räfte übersteigen,
Nachweis dieser K enntnisse und Fähigkeiten bei P er- 1a. einem Tier, an dem Eingriffe und B ehandlungen
sonen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder vorgenommen worden sind, die einen leistungs-
zu betreuen haben. mindernden körperlichen Zustand verdecken, Lei-
(1a) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch stungen abzuverlangen, denen es wegen seines
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, Anforde- 1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wett-
rungen an Ziele, M ittel und M ethoden bei der Ausbildung, kämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen M aß-
bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzu- nahmen, die mit erheblichen S chmerzen, Leiden
legen. oder S chäden verbunden sind und die die Leistungs-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1107
fähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an Dritter Abschnitt
einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähn-
lichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
Töten von Tieren
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder §4
altes, im Haus, B etrieb oder sonst in Obhut des
M enschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben (1) Ein Wirbeltier darf nur unter B etäubung oder
mit nicht behebbaren S chmerzen oder Leiden sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar,
verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur nur unter Vermeidung von S chmerzen getötet werden.
unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne B etäubung im
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Rahmen weidgerechter Ausübung der J agd oder auf
Abgabe eines kranken Tieres an eine P erson oder Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, sie im Rahmen zulässiger S chädlingsbekämpfungsmaß-
wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforder- nahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden,
lichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare S chmerzen
Abs. 2 Nr. 7 S atz 2 für Versuche an solchen Tieren entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu
erteilt worden ist, notwendigen K enntnisse und Fähigkeiten hat.
3. ein im Haus, B etrieb oder sonst in O bhut des (1a) P ersonen, die berufs- oder gewerbsmäßig regel-
M enschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es mäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber
zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder der zuständigen B ehörde einen S achkundenachweis zu
sich der Halter- oder B etreuerpflicht zu entziehen, erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach S atz 1
Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild-
oder getötet, so hat außer der P erson, die die Tiere
lebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder
betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den S ach-
anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
kundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Tätigkeit nach S atz 1 Fische in Anwesenheit einer Auf-
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das K lima
sichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn
angepaßt ist; die Vorschriften des J agdrechts und
diese den S achkundenachweis erbringt.
des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit (2) Für das S chlachten eines warmblütigen Tieres gilt
erhebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden für das § 4a.
Tier verbunden sind, (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaft-
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, S chaustellung, Wer- lichen Zwecken gelten die § § 8b, 9 Abs. 2 S atz 2, im Falle
bung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, von Hunden, K atzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
sofern damit S chmerzen, Leiden oder S chäden für Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf S chärfe § 4a
abzurichten oder zu prüfen, (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies wenn es vor B eginn des B lutentzugs betäubt worden ist.
nicht die Grundsätze weidgerechter J agdausübung
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner B e-
erfordern,
täubung, wenn
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Um-
auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
ständen nicht möglich ist,
a) bei ihm selbst zu S chmerzen, Leiden oder S chä-
den führt oder 2. die zuständige B ehörde eine Ausnahmegenehmigung
für ein S chlachten ohne B etäubung (S chächten) erteilt
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen K ontaktes mit hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
Artgenossen bei ihm selbst oder einem Art- erteilen, als es erforderlich ist, den B edürfnissen von
genossen zu S chmerzen oder vermeidbaren Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im
Leiden oder S chäden führt oder Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,
c) seine Haltung nur unter B edingungen zuläßt, die denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemein-
bei ihm zu S chmerzen oder vermeidbaren Leiden schaft das S chächten vorschreiben oder den Genuß
oder S chäden führen, von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter ein- 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b
zuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Nr. 3 bestimmt ist.
Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erheb- § 4b
liche S chmerzen, Leiden oder S chäden bereitet,
Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte S trom- verordnung mit Zustimmung des B undesrates
einwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres,
insbesondere seine B ewegung, erheblich ein- 1. a) das S chlachten von Fischen und anderen kalt-
schränkt oder es zur B ewegung zwingt und dem Tier blütigen Tieren zu regeln,
dadurch nicht unerhebliche S chmerzen, Leiden oder b) bestimmte Tötungsarten und B etäubungsverfahren
S chäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder
oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. zu verbieten,
1108 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen 4. für das K ürzen des S chwanzes von unter acht Tage
S chlachtungen im S inne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vor- alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
genommen werden dürfen, 5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum dies zum S chutz des M uttertieres oder der Wurf-
B etäuben oder Töten von Wirbeltieren erforder- geschwister unerläßlich ist,
lichen K enntnisse und Fähigkeiten sowie über das 6. für das Absetzen des krallentragenden letzten
Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen, Zehengliedes bei M asthahnenküken, die als Zucht-
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die hähne Verwendung finden sollen, während des ersten
den Erwerb des S achkundenachweises zum Töten Lebenstages,
von Wirbeltieren erfordern, 7. für die K ennzeichnung von S chweinen, S chafen,
um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als Ziegen und K aninchen durch Ohrtätowierung, für die
unvermeidbare S chmerzen zugefügt werden, K ennzeichnung anderer S äugetiere innerhalb der
ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und S chenkel-
2. das S chlachten von Tieren im Rahmen der B estimmun-
tätowierung sowie die K ennzeichnung landwirt-
gen des Europäischen Übereinkommens vom 10. M ai
schaftlicher Nutztiere einschließlich der P ferde durch
1979 über den S chutz von S chlachttieren (B GB l. 1983 II
Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten M ikrochip, aus-
S . 770) näher zu regeln,
genommen bei Geflügel, durch S chlagstempel beim
3. für das S chlachten von Geflügel Ausnahmen von der S chwein und durch S chenkelbrand beim P ferd.
B etäubungspflicht zu bestimmen.
(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen nach S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b und d R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
bedürfen, soweit sie das B etäuben oder Töten mittels
gefährlicher S toffe oder Zubereitungen im S inne des 1. über Absatz 3 hinaus weitere M aßnahmen von der
C hemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraus- B etäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1
setzungen für den Erwerb eines S achkundenachweises vereinbar ist,
betreffen, des Einvernehmens der B undesministerien für 2. Verfahren und M ethoden zur Durchführung von M aß-
Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit sowie für nahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechts-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. verordnung nach Nummer 1 bestimmter M aßnahmen
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit
dies zum S chutz der Tiere erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren §6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Am-
§5 putieren von K örperteilen oder das vollständige oder
(1) An einem Wirbeltier darf ohne B etäubung ein mit teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
S chmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
werden. Die B etäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie 1. der Eingriff im Einzelfall
von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vor-
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
zunehmen. Für die B etäubung mit B etäubungspatronen
kann die zuständige B ehörde Ausnahmen von S atz 2 b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vor-
zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen gesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und
wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine B e- tierärztliche B edenken nicht entgegenstehen,
täubung nicht erforderlich, sind alle M öglichkeiten 2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
auszuschöpfen, um die S chmerzen oder Leiden der Tiere
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der
zu vermindern.
Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
(2) Eine B etäubung ist nicht erforderlich, Tieres zu dessen S chutz oder zum S chutz anderer
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am M enschen eine Tiere unerläßlich ist,
B etäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Orga-
Eingriff verbundene S chmerz geringfügiger ist als die nen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
mit einer B etäubung verbundene B eeinträchtigung des oder des Anlegens von K ulturen oder der U nter-
B efindens des Tieres, suchung isolierter O rgane, G ewebe oder Zellen er-
2. wenn die B etäubung im Einzelfall nach tierärztlichem forderlich ist,
Urteil nicht durchführbar erscheint. 5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung
(3) Eine B etäubung ist ferner nicht erforderlich oder – soweit tierärztliche B edenken nicht entgegen-
stehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres
1. für das K astrieren von unter vier Wochen alten männ- eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
lichen Rindern, S chweinen, S chafen und Ziegen sofern
kein von der normalen anatomischen B eschaffenheit Eingriffe nach S atz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt
abweichender B efund vorliegt, vorzunehmen; Eingriffe nach S atz 2 Nr. 2 und 3 sowie
Absatz 3 dürfen auch durch eine andere P erson vorge-
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Horn- nommen werden, die die dazu notwendigen K enntnisse
wachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach S atz 2 Nr. 4
3. für das K ürzen des S chwanzes von unter vier Tage gelten die § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Aus-
alten F erkeln sowie von unter acht Tage alten nahme des S atzes 3 Nr. 6, Abs. 3 S atz 1 sowie § 9a ent-
Lämmern, sprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1109
B eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Die Frist 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit S chmerzen, Leiden
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen oder S chäden für die erbgutveränderten Tiere oder
eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; deren Trägertiere verbunden sein können.
die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in S atz 5 (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, so-
genannte Frist kann von der zuständigen B ehörde bei weit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
B edarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben: 1. Vorbeugen, Erkennen oder B ehandeln von K rank-
heiten, Leiden, K örperschäden oder körperlichen
1. der Zweck des Eingriffs,
B eschwerden oder Erkennen oder B eeinflussen
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen physiologischer Zustände oder Funktionen bei M ensch
Tiere, oder Tier,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließ- 2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
lich der B etäubung,
3. P rüfung von S toffen oder P rodukten auf ihre Unbe-
4. O rt, B eginn und voraussichtliche Dauer des Vor- denklichkeit für die Gesundheit von M ensch oder Tier
habens, oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische S chädlinge,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort- 4. Grundlagenforschung.
lichen Leiters des Vorhabens und seines S tellvertreters
sowie der durchführenden P erson und die für die B ei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind,
Nachbehandlung in Frage kommenden P ersonen, ist insbesondere der jeweilige S tand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob
6. die B egründung für den Eingriff. der verfolgte Zweck nicht durch andere M ethoden oder
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder K astrieren Verfahren erreicht werden kann.
elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2.
werden, wenn die zu erwartenden S chmerzen, Leiden
(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 kann die zu- oder S chäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Ver-
ständige B ehörde suchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbel-
1. das K ürzen der S chnabelspitze bei Nutzgeflügel, tieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholen-
den erheblichen S chmerzen oder Leiden führen, dürfen
2. das K ürzen des bindegewebigen Endstückes des nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergeb-
S chwanzes von unter drei M onate alten männlichen nisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche B edürfnis-
K älbern mittels elastischer Ringe se von M ensch oder Tier einschließlich der Lösung wis-
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn senschaftlicher P robleme von hervorragender B edeutung
glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick sein werden.
auf die vorgesehene Nutzung zum S chutz der Tiere
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im
Waffen, M unition und dazugehörigem Gerät sind ver-
Falle der Nummer 1 B estimmungen über Art, Umfang und
boten.
Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende P erson zu
enthalten. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeug-
nissen, Waschmitteln und K osmetika sind grundsätzlich
(4) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
verboten. Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, im
dauerhafte K ennzeichnung von Tieren, an denen nicht
Falle von K osmetika im Einvernehmen mit dem B undes-
offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden
ministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen,
sind, vorzuschreiben, wenn dies zum S chutz der Tiere
soweit es erforderlich ist, um
erforderlich ist.
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und
(5) Der zuständigen B ehörde ist im Falle des Absatzes 1
die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere
S atz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der
Weise erlangt werden können, oder
Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist.
2. R echtsakte der Europäischen G emeinschaft durch-
§ 6a zuführen.
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für
§8
Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiter-
bildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Auf- (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will,
bewahrung oder Vermehrung von S toffen, P rodukten oder bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch
Organismen. die zuständige B ehörde.
(2) Der Antrag auf G enehmigung eines Versuchs-
Fünfter Abschnitt vorhabens ist schriftlich bei der zuständigen B ehörde
einzureichen. In dem Antrag ist
Tierversuche
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Vor-
§7 aussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
(1) Tierversuche im S inne dieses Gesetzes sind Eingriffe 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Ab-
oder B ehandlungen zu Versuchszwecken satzes 3 N r. 2 bis 4 vorliegen,
1. an Tieren, wenn sie mit S chmerzen, Leiden oder 3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3
S chäden für diese Tiere oder Nr. 5 vorliegen.
1110 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 (7) Der G enehmigung bedürfen nicht Versuchsvor-
Nr. 1 bis 5 enthalten. haben,
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß
Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vor- Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemein-
liegen, schaften vorgeschrieben,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöp- b) in einer von der B undesregierung oder einem
fung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten B undesministerium mit Zustimmung des B undes-
nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung rates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen
eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen
einen Doppel- oder W iederholungsversuch un- oder
erläßlich ist; c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsver-
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und ordnung oder eines unmittelbar anwendbaren
sein S tellvertreter die erforderliche fachliche Eignung R echtsaktes eines O rgans der Europäischen
insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tier- G emeinschaften von einem R ichter oder einer
versuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus B ehörde angeordnet oder im Einzelfall als Vor-
denen sich B edenken gegen ihre Zuverlässigkeit aussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes
ergeben; gefordert
ist;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sach-
lichen M ittel vorhanden sowie die personellen und 2. die als Impfungen, B lutentnahmen oder sonstige
organisatorischen Voraussetzungen für die Durch- diagnostische M aßnahmen nach bereits erprobten
führung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
des Tierschutzbeauftragten gegeben sind; a) der Erkennung insbesondere von K rankheiten,
Leiden, K örperschäden oder körperlichen B e-
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unter-
schwerden bei M ensch oder Tier oder
bringung und P flege einschließlich der B etreuung
der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sicher- b) der P rüfung von S eren, B lutzubereitungen, Impf-
gestellt ist und stoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen
von Zulassungsverfahren oder C hargenprüfungen
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 dienen.
und des § 9a erwartet werden kann.
Der G enehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen
(4) In dem G enehmigungsbescheid sind der Leiter genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
des Versuchsvorhabens und sein S tellvertreter anzu- 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
geben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren S chmerzen,
oder sein S tellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber
Leiden oder S chäden entstehen,
diese Änderung der zuständigen B ehörde unverzüglich
anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht 3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird
innerhalb eines M onats widerrufen wird. und
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des 4. diese Änderungen vorher der zuständigen B ehörde
angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt ent-
Absatzes 5a S atz 1 gilt die im Antrag genannte voraus-
sprechend.
sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die B ehörde über den Antrag nicht innerhalb § 8a
einer Frist von drei M onaten, im Falle von Versuchen (1) W er Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der
an betäubten Tieren, die noch unter dieser B etäubung G enehmigung bedürfen, oder an C ephalopoden oder
getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
M onaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung spätestens zwei Wochen vor B eginn der zuständigen
als erteilt. Die Frist von zwei M onaten kann von der B ehörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten
zuständigen B ehörde bei B edarf nach Anhörung des zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung
Antragstellers auf bis zu drei M onate verlängert werden. des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unver-
B ei der B erechnung der Frist bleiben die Zeiten unberück- züglich nachzuholen. Die in S atz 1 genannte Frist kann
sichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher von der zuständigen B ehörde bei B edarf auf bis zu vier
Aufforderung der B ehörde den Anforderungen nach Wochen verlängert werden.
Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung (2) In der Anzeige sind anzugeben:
nach S atz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen
werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen 1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
des Absatzes 3 erforderlich ist. 2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für
das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
(6) W ird die G enehmigung einer Hochschule oder
anderen Einrichtung erteilt, so müssen die P ersonen, 3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tier-
welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung versuche einschließlich der B etäubung,
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen 4. Ort, B eginn und voraussichtliche Dauer des Versuchs-
Leiters zur B enutzung der Einrichtung befugt sein. vorhabens,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1111
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwort- (4) F ührt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Ver-
lichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stell- suchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchs-
vertreters sowie der durchführenden P erson und die für vorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
die Nachbehandlung in Frage kommenden P ersonen, (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und
Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit. von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-
suchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung sei-
ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätz- ner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
lich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. S eine S tel-
angegeben wird. Am Ende eines jeden J ahres ist der lung und seine B efugnisse sind durch S atzung, innerbe-
zuständigen B ehörde die Zahl der durchgeführten Ver- triebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln.
suchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte
insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. seine Vorschläge oder B edenken unmittelbar der in der
Einrichtung entscheidenden S telle vortragen kann. Wer-
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene S ach-
den mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre
verhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese
Aufgabenbereiche festzulegen.
Änderungen unverzüglich der zuständigen B ehörde
anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die
Überwachung des Versuchsvorhabens ohne B edeutung §9
ist. (1) Tierversuche dürfen nur von P ersonen durchgeführt
(5) Die zuständige B ehörde hat Tierversuche zu unter- werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse
sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Ver-
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des suche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur
§ 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht von P ersonen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
sichergestellt ist, und diesem M angel nicht innerhalb einer der Veterinärmedizin oder der M edizin oder von P ersonen
von der zuständigen B ehörde gesetzten Frist abgeholfen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hoch-
worden ist. schulstudium oder von P ersonen, die auf Grund einer
abgeschlossenen B erufsausbildung nachweislich die er-
(6) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch forderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren
Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen dürfen nur von P ersonen mit abgeschlossenem Hoch-
wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum S chutz schulstudium
von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden
sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erfor- 1. der Veterinärmedizin oder M edizin oder
derlich ist. 2. der B iologie – Fachrichtung Zoologie –, wenn diese
P ersonen an Hochschulen oder anderen wissenschaft-
§ 8b lichen Einrichtungen tätig sind,
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden. Die zuständige B ehörde läßt Aus-
an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder nahmen von den S ätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis
mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise
B estellung der zuständigen B ehörde anzuzeigen. In der erbracht ist.
Anzeige sind auch die S tellung und die B efugnisse des (2) Tierversuche sind auf das unerläßliche M aß zu
Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 S atz 3 anzugeben. beschränken. B ei der Durchführung ist der S tand der
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur P ersonen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im
mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinär- einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
medizin, M edizin oder B iologie – Fachrichtung Zoologie – 1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten
bestellt werden. S ie müssen die für die Durchführung Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur
ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnes-
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige physiologisch niedriger entwickelten Tieren für den
B ehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von S atz 1 verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tie-
zulassen. ren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen
nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, B edingungen und
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet
Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit
3. S chmerzen, Leiden oder S chäden dürfen den Tieren
der Haltung der Versuchstiere befaßten P ersonen zu
nur in dem M aße zugefügt werden, als es für den
beraten,
verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder K osten-
S tellung zu nehmen, ersparnis zugefügt werden.
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung 4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des
von Verfahren und M itteln zur Vermeidung oder B e- S atzes 4 nur unter B etäubung vorgenommen werden.
schränkung von Tierversuchen hinzuwirken. Die B etäubung darf nur von einer P erson, die die
1112 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Voraussetzungen des Absatzes 1 S atz 1 und 2 erfüllt, P erson, die den Tierversuch durchgeführt hat, erfor-
oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei derlich ist. S oll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am
einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesund-
Abklingen der B etäubung erhebliche S chmerzen auf- heitszustand entsprechend gepflegt und dabei von
treten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindern- einem Tierarzt oder einer anderen befähigten P erson
den M itteln behandelt werden, es sei denn, daß dies beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch ver-
mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An sorgt werden.
einem nicht betäubten Wirbeltier darf
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schwe- und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein
ren Verletzungen führt, S tellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfül-
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der lung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8
mit dem Eingriff verbundene S chmerz geringfügiger verbunden sind.
ist als die mit einer B etäubung verbundene B e-
einträchtigung des B efindens des Versuchstieres § 9a
oder der Zweck des Tierversuchs eine B etäubung Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen.
ausschließt. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe
erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnes-
schmerzhafte B ehandlung durchgeführt werden, es sei physiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl
denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht und B ezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und
erreicht werden kann. B ei einem nicht betäubten Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere
W irbeltier dürfen keine M ittel angewandt werden, verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des
durch die die Äußerung von S chmerzen verhindert Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben;
oder eingeschränkt wird. bei Hunden und K atzen sind zusätzlich Geschlecht und
Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer
Tier vorgenommene K ennzeichnung anzugeben. Die Auf-
Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit
zeichnungen sind von den P ersonen, die die Versuche
erheblichen oder länger anhaltenden S chmerzen oder
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchs-
Leiden oder mit erheblichen S chäden verbundenen
vorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es
Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein
nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer
weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei
Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind
denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
drei J ahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens
Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und
aufzubewahren und der zuständigen B ehörde auf Ver-
der weitere Tierversuch
langen zur Einsichtnahme vorzulegen.
a) ist nicht mit Leiden oder S chäden und nur mit un-
erheblichen S chmerzen verbunden oder
b) wird unter B etäubung vorgenommen und das Tier S echster Abschnitt
wird unter dieser B etäubung getötet.
Eingriffe und B ehandlungen
6. B ei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis
oder tödlichen K onzentration eines S toffes ist das
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es
infolge der Wirkung des S toffes stirbt. § 10
7. W irbeltiere, mit Ausnahme der P ferde, R inder, (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe
S chweine, S chafe, Ziegen, Hühner, Tauben, P uten, oder B ehandlungen an Tieren, die mit S chmerzen, Leiden
Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur oder S chäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaft-
gezüchtet worden sind. Die zuständige B ehörde kann, lichen Einrichtung oder einem K rankenhaus oder
soweit es mit dem S chutz der Tiere vereinbar ist, Aus-
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für
nahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke
Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Ver-
fügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die S ie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck
Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich nicht auf andere W eise, insbesondere durch filmische
macht. Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
B ehörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der
8. N ach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder ver-
Zweck der Eingriffe oder B ehandlungen nicht auf andere
wendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer,
Weise erreicht werden kann.
P aarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und
überlebende K atze und jedes verwendete und über- (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder
lebende K aninchen und M eerschweinchen unverzüg- Weiterbildung sind die § § 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
lich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 S atz 1 ist mit der
K ann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter M aßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe
S chmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es un- oder B ehandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm
verzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind.
S atz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich § 9 Abs. 1 ist mit der M aßgabe entsprechend anzuwen-
schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der den, daß die Eingriffe und B ehandlungen nur durch die
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1113
dort genannten P ersonen, in deren Anwesenheit und unter In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht 1. die Art der betroffenen Tiere,
einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstal-
tung hierzu beauftragten sachkundigen P erson durch- 2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson,
geführt werden dürfen. 3. in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des
und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder S atzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die
sein S tellvertreter verantwortlich. S toffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt
sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die S achkunde im S inne
des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
S iebenter Abschnitt
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
Eingriffe und B ehandlungen zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung 1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 2c,
die für die Tätigkeit verantwortliche P erson auf Grund
von S toffen, P rodukten oder Organismen
ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder
sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
§ 10a
erforderlichen fachlichen K enntnisse und Fähigkeiten
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver- hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem
mehrung von S toffen, P rodukten oder Organismen dürfen Fachgespräch bei der zuständigen B ehörde zu führen,
Eingriffe oder B ehandlungen an Wirbeltieren, die mit
2. die für die Tätigkeit verantwortliche P erson die erfor-
S chmerzen, Leiden oder S chäden verbunden sein kön-
derliche Zuverlässigkeit hat,
nen, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzun-
gen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen
B ehandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Wochen vor B eginn der zuständigen B ehörde anzuzeigen. Ernährung, P flege und U nterbringung der Tiere er-
Die B ehörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a möglichen und
Abs. 2 bis 5, die § § 8b, 9 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2, 3 S atz 1 und 4. in den Fällen des Absatzes 1 S atz 1 Nr. 3 B uchstabe e
§ 9a gelten entsprechend. die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und
S toffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte
B ekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet
Achter Abschnitt sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, S toffe oder
Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum S chutz der Tiere
§ 11
erforderlich ist, unter B efristungen, B edingungen und
(1) Wer Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet
1. Wirbeltiere werden
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder 1. die Verpflichtung zur K ennzeichnung der Tiere sowie
zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder zur Führung eines Tierbestandsbuches,
§ 10a genannten Zwecken oder 2. eine B eschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck Zahl,
züchten oder halten, 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähn- 4. das Verbot, Tiere zum B etteln zu verwenden,
lichen Einrichtung halten, 5. bei Einrichtungen mit wechselnden S tandorten die
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ande- unverzügliche M eldung bei der für den Tätigkeitsort
ren Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur S chau zuständigen B ehörde,
gestellt werden, halten, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
2b. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbilden oder (3) M it der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 S atz 1
hierfür Einrichtungen unterhalten, darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkau- Die zuständige B ehörde soll demjenigen die Ausübung
fes von Tieren durch Dritte durchführen oder der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
3. gewerbsmäßig (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 S atz 2 untersagten
Tätigkeit kann von der zuständigen B ehörde auch durch
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche N utztiere, S chließung der B etriebs- oder Geschäftsräume verhindert
züchten oder halten, werden.
b) mit Wirbeltieren handeln, (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen P er-
d) Tiere zur S chau stellen oder für solche Zwecke zur sonen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegen-
Verfügung stellen oder über vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer
S achkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen
e) Wirbeltiere als S chädlinge bekämpfen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen B ehörde. entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
1114 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
§ 11a (3) Die zuständige B ehörde kann das U nfruchtbar-
(1) Wer Wirbeltiere machen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerech-
net werden muß, daß deren Nachkommen S törungen oder
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den
Veränderungen im S inne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
genannten Zwecken oder (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züch-
tung oder bio- oder gentechnische M aßnahmen veränder-
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
te Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwen-
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, dig sind.
hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeich-
(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
nungen zu machen und die Aufzeichnungen drei J ahre
R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die erblich
wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungs-
bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
pflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrecht-
Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2
licher Vorschriften besteht.
näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte
(2) Wer Hunde oder K atzen zur Abgabe oder Verwen- Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu
dung zu einem der in Absatz 1 S atz 1 genannten Zwecke beschränken.
züchtet, hat sie, bevor sie vom M uttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität § 11c
festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem S ozial- Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
verband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wirbeltiere an K inder oder J ugendliche bis zum vollende-
Wer nicht gekennzeichnete Hunde, K atzen, Affen oder ten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 S atz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nach-
weis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke Neunter Abschnitt
gezüchtete Tiere handelt und deren K ennzeichnung nach
S atz 1 unverzüglich vorzunehmen. Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch § 12
R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen (1) Wirbeltiere, an denen S chäden feststellbar sind, von
und der K ennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vor- denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige
sehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechts- Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht ge-
vorschriften als Aufzeichnungen nach S atz 1 gelten. halten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 oder 5
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere geregelt.
oder zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder
§ 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 (2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern ein- R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates,
führen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist,
B ehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach- 1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tieri-
gewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 scher Herkunft aus einem S taat, der nicht der Euro-
Nr. 7 erfüllt sind. päischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Ein-
fuhr) von der Einhaltung von M indestanforderungen
§ 11b hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren
und von einer entsprechenden B escheinigung abhän-
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch
gig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung
bio- oder gentechnische M aßnahmen zu verändern, wenn
und Aufbewahrung zu regeln,
damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den
bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder 2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung
deren Nachkommen erblich bedingt K örperteile oder abhängig zu machen,
Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un- 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in
tauglich oder umgestaltet sind und hierdurch S chmerzen, einen anderen S taat zu verbieten,
Leiden oder S chäden auftreten.
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren
bio- oder gentechnische M aßnahmen zu verändern, wenn im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Er-
damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen reichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltens- Handlungen vorgenommen worden sind,
störungen oder mit Leiden verbundene erblich be- 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen S chäden fest-
dingte Aggressionssteigerungen auftreten oder stellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den
b) jeder artgemäße K ontakt mit Artgenossen bei ihnen Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt
selbst oder einem Artgenossen zu S chmerzen oder worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der
vermeidbaren Leiden oder S chäden führt oder Tiere nur unter Leiden möglich ist,
c) deren Haltung nur unter B edingungen möglich ist, die 6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer
bei ihnen zu S chmerzen oder vermeidbaren Leiden Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeord-
oder S chäden führen. neten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1115
führt werden dürfen, die das B undesministerium im Gesetzes und die M indestanforderungen der auf Grund
Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finan- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinaus-
zen im B undesanzeiger bekannt gemacht hat. gehen. Es hat hierbei insbesondere K riterien, Verfahren
und Umfang der freiwilligen P rüfverfahren sowie Anforde-
Eine Rechtsverordnung nach S atz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann
rungen an die S achkunde der im Rahmen derartiger P rüf-
nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durch-
verfahren tätigen Gutachter festzulegen.
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche
Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung
nach S atz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, Elfter Abschnitt
soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Ver-
pflichtungen entgegenstehen. Durchführung des Gesetzes
§ 14
Zehnter Abschnitt (1) Das B undesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
S onstige B estimmungen zum S chutz der Tiere
der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten
B ehörden können
§ 13
1. Tiere sowie deren B eförderungsmittel, B ehälter, Lade-
(1) Es ist verboten, zum F angen, F ernhalten oder und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Ü ber-
Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder wachung anhalten,
S toffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
S chmerzen, Leiden oder S chäden für Wirbeltiere ver- 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
bunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vor- B eschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-
richtungen oder S toffen, die auf Grund anderer Rechts- sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich
vorschriften zugelassen sind. Vorschriften des J agd- bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen B ehörden
rechts, des Naturschutzrechts, des P flanzenschutzrechts mitteilen,
und des S euchenrechts bleiben unberührt. 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf
(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch K osten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates zum zuständigen B ehörde vorgeführt werden.
S chutz des Wildes M aßnahmen anzuordnen, die das Wild (2) Das B undesministerium der Finanzen regelt im
vor vermeidbaren S chmerzen oder S chäden durch land- Einvernehmen mit dem B undesministerium durch Rechts-
oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen. verordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Ein-
(3) Das B undesministerium wird ermächtigt, im Einver- zelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei
nehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und insbesondere P flichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-
dem B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim- Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
mung des B undesrates, soweit es zum S chutz der Tiere sonstige Unterlagen und zur Duldung von B esichtigungen
erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, vorsehen.
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre
Ausfuhr aus dem Inland in einen S taat, der der Euro- § 15
päischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu ver- (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf
bieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung obliegt den nach Landesrecht zuständigen B ehörden. Die
kann insbesondere gefordert werden, daß der Antrag- nach Landesrecht zuständigen B ehörden berufen jeweils
steller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverläs- eine oder mehrere K ommissionen zur Unterstützung der
sigkeit und die erforderlichen fachlichen K enntnisse und zuständigen B ehörden bei der Entscheidung über die
Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Genehmigung von Tierversuchen. Die M ehrheit der K om-
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, P flege missionsmitglieder muß die für die B eurteilung von Tier-
und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der versuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinär-
Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den medizin, der M edizin oder einer naturwissenschaftlichen
Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der er- Fachrichtung haben. In die K ommissionen sind auch
forderlichen fachlichen K enntnisse und Fähigkeiten nach M itglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tier-
S atz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises schutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf
geregelt werden. Grund ihrer Erfahrungen zur B eurteilung von Tierschutz-
fragen geeignet sind; die Zahl dieser M itglieder muß ein
§ 13a Drittel der K ommissionsmitglieder betragen. Die zustän-
Das B undesministerium wird ermächtigt, zur Verbes- dige B ehörde unterrichtet unverzüglich die K ommission
serung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zu- über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
stimmung des B undesrates Anforderungen an freiwillige und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist S tellung
P rüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen zu nehmen.
wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme (2) Die zuständigen B ehörden sollen im Rahmen der
und S talleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Nutztiere und beim S chlachten verwendete B etäubungs- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamte-
geräte und -anlagen über die Anforderungen dieses ten Tierarzt als S achverständigen beteiligen.
1116 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
(3) Im B ereich der B undeswehr obliegt die Durch- 6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben
führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge- werden,
setzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3
Dienststellen der B undeswehr. Das B undesministerium
erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung be-
der Verteidigung beruft eine K ommission zur Unterstüt-
dürfen.
zung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung
über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die M ehr- (1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 B uchstabe d
heit der K ommissionsmitglieder muß die für die B eurtei- und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur
lung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der S chau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Ver-
Veterinärmedizin, der M edizin oder einer naturwissen- lassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen
schaftlichen Fachrichtung haben. In die K ommission sol- B ehörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach M aß-
len auch M itglieder berufen werden, die aus Vorschlags- gabe des S atzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige
listen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden gilt § 11 Abs. 1 S atz 2 entsprechend.
sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur B eurteilung von (2) N atürliche und juristische P ersonen und nicht
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienst- rechtsfähige P ersonenvereinigungen haben der zustän-
stelle unterrichtet unverzüglich die K ommission über digen B ehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
Anträge auf G enehmigung von Versuchsvorhaben und zur Durchführung der der B ehörde durch dieses Gesetz
gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist S tellung zu übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
nehmen. Die S icherheitsbelange der B undeswehr sind zu
berücksichtigen. S ollen Tierversuche im Auftrag der B un- (3) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde be-
deswehr durchgeführt werden, so ist die K ommission auftragt sind, sowie in ihrer B egleitung befindliche S ach-
hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragsertei- verständige der K ommission der Europäischen Gemein-
lung Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben; Absatz 1 schaft und anderer M itgliedstaaten der Europäischen
bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchs- Gemeinschaft (M itgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
vorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in K ennt- Absatzes 2
nis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der B undeswehr 1. G rundstücke, G eschäftsräume, W irtschaftsgebäude
sendet auf Anforderung die S tellungnahme zu. und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während
der Geschäfts- oder B etriebszeit betreten,
§ 15a 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
S icherheit und Ordnung
Die nach Landesrecht zuständigen B ehörden unter-
richten das B undesministerium über Fälle grundsätzlicher a) die in N ummer 1 bezeichneten G rundstücke,
B edeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung der dort genannten Zeiten,
von Versuchsvorhaben mit der B egründung versagt b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
worden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
erfüllt waren, oder in denen die K ommission nach § 15
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte B edenken hinsicht-
eingeschränkt,
lich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
§ 16 4. Tiere untersuchen und P roben, insbesondere B lut-,
Harn-, K ot- und F utterproben, entnehmen,
(1) Der Aufsicht durch die zuständige B ehörde unter-
liegen 5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels B ild-
oder Tonaufzeichnungen durchführen.
1. Nutztierhaltungen einschließlich P ferdehaltungen,
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
beauftragten P ersonen zu unterstützen, ihnen auf Ver-
3. Einrichtungen, in denen langen insbesondere die G rundstücke, R äume, Ein-
a) Tierversuche durchgeführt werden, richtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume,
b) Eingriffe oder B ehandlungen an Tieren zur Aus-, B ehältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der B esich-
Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden, tigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung
zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen
c) Eingriffe oder B ehandlungen an Wirbeltieren zur und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Aus-
Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Ver- kunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen B e-
mehrung von S toffen, P rodukten oder Organismen hörde in W ohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen,
vorgenommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4 ge- nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden
nannten Zwecken verwendet werden oder und ihnen dadurch erhebliche S chmerzen, Leiden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder S chäden zugefügt werden und eine B esichtigung der Tier-
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden, haltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
4. B etriebe nach § 11 Abs. 1 S atz 1, (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
5. Einrichtungen und B etriebe, solche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
gepflegt oder untergebracht werden, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1117
(4a) Wer § 16a
1. als B etreiber einer S chlachteinrichtung oder als Die zuständige B ehörde trifft die zur B eseitigung
G ewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
mindestens 50 G roßvieheinheiten schlachtet oder Verstöße notwendigen Anordnungen. S ie kann insbeson-
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die S chlachttiere zuführen, dere
betäuben oder entbluten, 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des
hat der zuständigen B ehörde einen weisungsbefugten § 2 erforderlichen M aßnahmen anordnen,
Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tier-
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes arztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen B etrieb nach Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen
Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch und so lange auf dessen K osten anderweitig pfleglich
die zuständige B ehörde im Einzelfall verpflichtet werden, unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung
der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung
gilt nicht für B etriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 durch die zuständige B ehörde eine den Anforderungen
Abs. 1 unterliegen. des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht
(5) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch sicherzustellen, kann die B ehörde das Tier veräußern;
R echtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates, die B ehörde kann das Tier auf K osten des Halters unter
soweit es zum S chutz der Tiere erforderlich ist, die Über- Vermeidung von S chmerzen töten lassen, wenn die
wachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tat-
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich sächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier
der P robenahme, nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter
nicht behebbaren erheblichen S chmerzen, Leiden oder
2. die M aßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tier-
S chäden weiterleben kann,
transporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent- 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anord-
sprechen, nung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor- nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und
lagepflichten, dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren
erhebliche oder länger anhaltende S chmerzen oder
4. P flichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Leiden oder erhebliche S chäden zugefügt hat, das
Unterlagen und Halten oder B etreuen von Tieren einer bestimmten
5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkus- oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung
betrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an eines entsprechenden S achkundenachweises abhän-
wechselnden S tandorten ausgeübt wird (Zirkuszentral- gig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-
register), tigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen
regeln. begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder
B etreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der
(6) P ersonenbezogene Daten dürfen erhoben werden, Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen
soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre entfallen ist,
K enntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverord- 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne
nungen für die erhebende S telle notwendig ist. Das B un- die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem
desministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
B undesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu
erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch § 16b
Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, S peicherung,
(1) Das B undesministerium beruft eine Tierschutz-
Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im
kommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tier-
übrigen bleiben das B undesdatenschutzgesetz und die
schutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und all-
Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
gemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz
(7) B estehen bei der zuständigen B ehörde erhebliche hat das B undesministerium die Tierschutzkommission
Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serien- anzuhören.
mäßig hergestellte Aufstallungssysteme und S tallein-
(2) Das B undesministerium wird ermächtigt, durch
richtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undesrates
beim S chlachten verwendete B etäubungsgeräte und
das Nähere über Zusammensetzung, B erufung der M it-
-anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der
glieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutz-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
kommission zu regeln.
gen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter auf-
gegeben werden, auf seine K osten eine gutachterliche
S tellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden § 16c
unabhängigen S achverständigenstelle oder P erson beizu- Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
bringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß verordnung mit Zustimmung des B undesrates P ersonen
einer freiwilligen P rüfung nach M aßgabe einer nach § 13a und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren
erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6
1118 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Abs. 1 S atz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu § 16i
verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen (1) Ist eine von der zuständigen B ehörde getroffene
der zuständigen B ehörde Angaben über Art, Herkunft M aßnahme, die sich auf die Durchführung von Tier-
und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und transporten aus anderen M itgliedstaaten bezieht, zwi-
die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so
melden und das M elde- und Übermittlungsverfahren zu können beide P arteien einvernehmlich den S treit durch
regeln. den S chiedsspruch eines S achverständigen schlichten
lassen. Die S treitigkeit ist binnen eines M onats nach
§ 16d B ekanntgabe der M aßnahme einem S achverständigen zu
Das B undesministerium erläßt mit Zustimmung des unterbreiten, der in einem von der K ommission der
B undesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund aufgeführt ist. Der S achverständige hat das Gutachten
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- binnen 72 S tunden zu erstatten.
derlich sind. (2) Auf den S chiedsvertrag und das schiedsrichterliche
Verfahren finden die Vorschriften der § § 1025 bis 1065 der
§ 16e Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht
Die B undesregierung erstattet dem Deutschen B undes- im S inne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zu-
tag alle zwei J ahre einen B ericht über den S tand der ständige Verwaltungsgericht, Gericht im S inne des § 1065
Entwicklung des Tierschutzes. der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwal-
tungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 S atz 1 der
Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb
§ 16f eines M onats bei Gericht eingereicht werden.
(1) Die zuständigen B ehörden
1. erteilen der zuständigen B ehörde eines anderen M it-
gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und Zwölfter Abschnitt
übermitteln die erforderlichen S chriftstücke, um ihr die S traf- und B ußgeldvorschriften
Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Vorschriften zu ermöglichen, § 17
2. überprüfen die von der ersuchenden B ehörde mit- M it Freiheitsstrafe bis zu drei J ahren oder mit Geldstrafe
geteilten S achverhalte und teilen ihr das Ergebnis der wird bestraft, wer
P rüfung mit.
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
(2) Die zuständigen B ehörden erteilen der zuständigen 2. einem Wirbeltier
B ehörde eines anderen M itgliedstaates unter B eifügung
der erforderlichen S chriftstücke Auskünfte, die für die a) aus Roheit erhebliche S chmerzen oder Leiden oder
Überwachung in diesem M itgliedstaat erforderlich sind, b) länger anhaltende oder sich wiederholende erheb-
insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße liche S chmerzen oder Leiden
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
zufügt.
(3) Die zuständigen B ehörden können, soweit dies § 18
zum S chutz der Tiere erforderlich oder durch Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewon- lässig
nen haben, den zuständigen B ehörden anderer Länder 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu be-
und anderer M itgliedstaaten, dem B undesministerium treuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche
und der K ommission der Europäischen G emeinschaft S chmerzen, Leiden oder S chäden zufügt,
mitteilen. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,
§ 11 Abs. 3 S atz 2 oder § 16a S atz 2 Nr. 1, 3 oder 4
§ 16g zuwiderhandelt,
Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer 3. einer
M itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen
Gemeinschaft obliegt dem B undesministerium. Es kann a) nach § 2a oder
diese B efugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung b) nach den § § 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3
des B undesrates auf die zuständigen obersten Landes- S atz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, § § 13a, 14
behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Abs. 2, § 16 Abs. 5 S atz 1 oder § 16c
B enehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
dieser die B efugnis übertragen. Die obersten Landes- weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
behörden können die B efugnis nach den S ätzen 2 und 3 B ußgeldvorschrift verweist,
auf andere B ehörden übertragen.
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
§ 16h 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
Die § § 16f und 16g gelten entsprechend für S taaten, die 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
– ohne M itgliedstaaten zu sein – Vertragsstaaten des 7. entgegen § 5 Abs. 1 S atz 1 einen Eingriff ohne B etäu-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen
sind. § 5 Abs. 1 S atz 2 eine B etäubung vornimmt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1119
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 S atz 1 zuwiderhandelt 25a. entgegen § 16 Abs. 1a S atz 1 eine Anzeige nicht,
oder entgegen § 6 Abs. 1 S atz 3 einen Eingriff vor- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nimmt, erstattet,
9. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 4 in Verbindung mit § 9 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht
Abs. 3 S atz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer
des § 9 Abs. 1 S atz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 Duldungs- oder M itwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3
sorgt, S atz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 16 Abs. 5 S atz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt
9a. entgegen § 6 Abs. 1 S atz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff
oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig anzeigt, 27. (aufgehoben).
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 S atz 1 Tierversuche den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünf-
durchführt, tigen Grund erhebliche S chmerzen, Leiden oder S chäden
zufügt.
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1
erforderliche Genehmigung durchführt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1, 2, 3 B uchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20,
13. entgegen § 8 Abs. 4 S atz 2 eine Änderung nicht oder 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
nicht rechtzeitig anzeigt, zu fünfzigtausend Deutsche M ark, in den übrigen Fällen
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Deutsche M ark geahndet werden.
oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 S atz 2 die Zahl der Versuchs- § 19
vorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere, auf die sich eine S traftat nach § 17 oder eine Ord-
Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, nungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit
16. entgegen § 8b Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a
§ 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt, oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23,
24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
17. entgegen § 9 Abs. 3 S atz 1 nicht für die Einhaltung
der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen
§ 9 Abs. 3 S atz 2 nicht für die Erfüllung einer voll- § 20
ziehbaren Auflage sorgt, (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, S chuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel
oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der
jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem
Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
J ahr bis zu fünf J ahren oder für immer verbieten, wenn die
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 S atz 1 Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechts-
erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer widrige Tat begehen wird.
solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auf-
lage zuwiderhandelt, (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirk-
sam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt
Verkauf tätige P erson den Nachweis ihrer S ach- sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der
kunde erbracht hat, Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17
21. entgegen § 11a Abs. 1 S atz 1 Aufzeichnungen nicht, rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann
nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens
aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, sechs M onate gedauert hat.
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
rechtzeitig kennzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld-
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 strafe bestraft.
S atz 1 einführt,
§ 20a
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet
oder durch bio- oder gentechnische M aßnahmen (1) S ind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
verändert, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so
kann der Richter dem B eschuldigten durch B eschluß das
23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an K inder oder Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufs-
J ugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr mäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten
abgibt, Art vorläufig verbieten.
24. (aufgehoben),
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,
25. entgegen § 13 Abs. 1 S atz 1 eine Vorrichtung oder wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht
einen S toff anwendet, im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
1120 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, 1. das Gesetz über das S chlachten von Tieren in
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem J ahr oder mit Geld- der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
strafe bestraft. mer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes
vom 2. M ärz 1974 (B GB l. I S . 469);
Dreizehnter Abschnitt
2. die Verordnung über das S chlachten von Tieren in
Übergangs- und S chlußvorschriften der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
§ 21 3. a) die Verordnung über das S chlachten und Auf-
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S atz 1 gilt demjenigen, bewahren von lebenden Fischen und anderen
der am 31. M ai 1998 kaltblütigen Tieren in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffent-
1. Wirbeltiere
lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 S atz 2 S atz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes,
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken
oder b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck B ayern
züchtet oder hält, 4. die Verordnung Nr. 49 über das S chlachten von Tieren
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen
mer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur S chau
gestellt werden, hält, Hamburg
3. für Dritte Hunde zu S chutzzwecken ausbildet oder 5. die Änderung der Verordnung über das S chlachten von
hierfür Einrichtungen unterhält, Tieren in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche rungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
Nutztiere sind, Fassung;
Hessen
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung
6. das Gesetz über das S chlachten von Tieren in der im
stellt oder
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a,
6. Wirbeltiere als S chädlinge bekämpft, veröffentlichten bereinigten Fassung;
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, Nordrhein-Westfalen
1. wenn nicht bis zum 1. M ai 1999 die Erteilung einer end- 7. die Verordnung über das S chlachten von Tieren nach
gültigen Erlaubnis beantragt wird, jüdischem Ritus in der im B undesgesetzblatt Teil III,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten be-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. reinigten Fassung (S ammlung des bereinigten Landes-
rechts Nordrhein-Westfalen S . 762) für die ehemalige
Nord-Rheinprovinz;
§ 21a
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch
Weise in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliede-
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
rungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
Fassung (S ammlung des bereinigten Landesrechts
werden.
Nordrhein-Westfalen S . 762) für die ehemalige P rovinz
§ 21b Westfalen.
Das B undesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des B undesrates folgende
§ 22
Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landes-
recht geändert worden sind: (Inkrafttreten)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1121
Zweites Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 26. Mai 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer
auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1
zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie fest-
Artikel 1 gelegte globale M indestverbrauchsteuer für Ziga-
Änderung des Tabaksteuergesetzes retten der gängigsten P reisklasse unterschritten
wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzu-
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 setzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der
(B GB l. I S . 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des gängigsten P reisklasse, der globalen M indestver-
Gesetzes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962), wird wie folgt brauchsteuer entspricht und der B etrag des S tück-
geändert: steueranteils gleich dem B etrag aus dem wertab-
hängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer
1. § 2 wird wie folgt geändert: ist. B ei der Festlegung der S teuer wird jeweils auf
a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: zwei S tellen nach dem K omma aufgerundet.“
„2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in „(4) Das B undesministerium der F inanzen wird
eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu wer- ermächtigt, zur Vermeidung einer allein umsatz-
den; steuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im
3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert-
einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit abhängigen Tabaksteueranteil der S teuersätze in
einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu § 4 Abs. 1 durch M ultiplikation mit dem Quotienten
werden.“ 100 + P rozentpunkte alte Umsatzsteuer
b) In Absatz 4 wird „1,4“ durch „1“ ersetzt. 100 + P rozentpunkte neue Umsatzsteuer
c) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 De-
„(5) P feifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu zimalstellen runden und den neuen Tabaksteuer-
bestimmt ist, zur S elbstfertigung von Zigaretten anteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung
verwendet zu werden.“ unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine
Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in
den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vom 19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 8) und
aa) In Nummer 1 wird „11“ durch „13,7“ ersetzt. Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauch-
steuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 10) in der
„2. für Zigarren und Zigarillos jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen M in-
destverbrauchsteuer liegt.“
2,6 P f je S tück und 1 vom Hundert des
K leinverkaufspreises;“.
3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe b wird „vom Lagerinhaber
cc) Nummer 3 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt: oder von dazu bestimmten B etriebsangehörigen“ ge-
„b) P feifentabak strichen.
21 DM je kg und 13,5 vom Hundert des
K leinverkaufspreises.“ 4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Der K lammerzusatz „(Versender)“ wird gestrichen,
und nach „Anmelder“ wird „jeweils als Versender“
„(3) Das B undesministerium der Finanzen wird eingefügt.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durch-
führung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates b) Es wird folgender S atz angefügt:
zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Ziga- „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß
retten vom 19. Oktober 1992 (AB l. EG Nr. L 316 S . 8) der B eförderer oder Eigentümer der Tabakwaren
1122 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
die S icherheit für das S teuerversandverfahren an- des S teuergebiets liegenden K leinbrennerei mit
stelle des Versenders leistet.“ einer J ahreserzeugung bis 5 hl A stammt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. In § 18 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-
schaftliche“ gestrichen. aa) „Der B undesminister der Finanzen“ wird
durch „Das Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
Artikel 2 bb) In Nummer 2 wird der P unkt durch ein K omma
Änderung des Gesetzes ersetzt.
über das Branntweinmonopol cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Das Gesetz über das B ranntweinmonopol in der im „3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von
B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, unter Abfindung und in Verschlußklein-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert brennereien mit einer J ahreserzeugung
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. J uli 1996 (B GB l. I bis 4 hl A gewonnenem B ranntwein bei
S . 962), wird wie folgt geändert: einer Änderung der zulässigen steuer-
freien Ü berausbeuten den ermäßigten
1. In § 37 Abs. 3 S atz 3 wird „Der B undesminister der S teuersatz nach Absatz 2 N r. 2 anzu-
Finanzen“ durch „Das B undesministerium der Finan- passen.“
zen“ und „M onopolhinterziehung“ durch „S teuerhin-
terziehung“ ersetzt. 7. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird „, S teuerlager“ angefügt.
2. In § 66 Abs. 4 S atz 1 wird jeweils nach „1“ und nach
„Erzeugungsstufen“ ein K omma eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in der K lammer „Abs. 1“ ge-
3. § 75 wird wie folgt geändert: strichen.
a) In Absatz 1 S atz 1 wird „Reichsmonopolverwal- bb) In N ummer 2 wird „(§ 134 Abs. 2, § 135
tung“ durch „B undesmonopolverwaltung“ ersetzt. Abs. 2)“ durch „(§ 135)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
c) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „(3) Das B undesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung
4. § 89 wird aufgehoben. 1. zur S icherung des S teueraufkommens und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der B esteuerung
5. § 108 wird wie folgt geändert: Regelungen zu Lager- und Herstellungstätig-
a) In der Überschrift wird „M onopoleinnahmen“ keiten im S teuerlager zu treffen,
durch „B ranntweinsteuer“ ersetzt. 2. zur Durchführung der S teueraufsicht zu be-
b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils „S ind B rannt- stimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen
weinabgaben“ durch „Ist B ranntweinsteuer“ und und B etriebsteile in das S teuerlager einzube-
„werden die verkürzten B ranntweinabgaben“ ziehen sind.“
durch „wird die verkürzte B ranntweinsteuer“ er-
setzt. 8. § 134 wird wie folgt gefaßt:
„§ 134
6. § 131 wird wie folgt geändert:
Verschlußbrennerei
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher
„(2) Die S teuer ermäßigt sich für B ranntwein, der M itwirkung verschlußsicher eingerichtete B rennerei,
1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von in der unter S teueraussetzung B ranntwein durch
einem S toffbesitzer (§ 36) innerhalb einer Destillation oder andere Verfahren gewonnen und
monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze ge- anschließend gereinigt werden darf.
wonnen ist, auf (2) Wer eine B rennerei nach Absatz 1 betreiben will,
2 000 Deutsche M ark je hl A, bedarf der Erlaubnis. S ie wird auf Antrag P ersonen
unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren
2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer
steuerliche Zuverlässigkeit keine B edenken bestehen
J ahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum
und deren B rennerei verschlußsicher eingerichtet ist.
Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei
zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf (3) Das B undesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur S icherung des S teueraufkommens und
1 428 Deutsche M ark je hl A.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der B esteuerung
Die S teuerermäßigungen sind auf den Erzeuger durch Rechtsverordnung
beschränkt und setzen voraus, daß die B rennerei
rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer 1. das Erlaubnis- und S teuerlagerverfahren der Ver-
anderen B rennerei und kein Lizenznehmer ist. Der schlußbrennerei zu regeln,
ermäßigte S teuersatz nach Nummer 2 gilt ent- 2. die M aßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung
sprechend für B ranntwein, der von einer außerhalb und zur Alkoholerfassung zu bestimmen,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1123
3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß übrigen regeln sowie notwendige S iche-
B ranntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2 rungsmaßnahmen anordnen. Es kann dar-
in besonderen Fällen in einem B ranntweinlager über hinaus die S teuerzeichen als Wert-
gewonnen werden darf.“ zeichen zur Entrichtung der B ranntwein-
steuer bestimmen und anordnen, daß mit
9. § 135 wird wie folgt geändert: dem B ezug des S teuerzeichens in Höhe des
S teuerwerts eine S teuerzeichenschuld in der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorausge- P erson des B eziehers entsteht, sowie Rege-
stellt: lungen über die Entlastung von der S teuer-
„(1) Das B ranntweinlager ist ein B etrieb, in dem zeichenschuld oder der B ranntweinsteuer
unter S teueraussetzung Erzeugnisse treffen, wenn S teuerzeichen zurückgegeben
1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenen- oder unter S teueraufsicht vernichtet werden
falls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen oder ungültig gemacht oder gekennzeichne-
werden dürfen, ter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr
des S teuergebiets genommen wird. Dabei
2. durch B e- oder Verarbeitung von B ranntwein kann es zur Durchführung des S teuer-
oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse zeichenverfahrens bestimmen, daß Trink-
gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkohol- branntwein nur in S teuerlagern in Fertig-
haltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, packungen abgefüllt werden darf und für
die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. zurückgegebene, vernichtete oder ungültig
Als Herstellungshandlung gilt auch die Herab- gemachte S teuerzeichen Gebühren erhoben
setzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke.“ werden.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2
bis 4. 15. In § 154 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils „M itver- „(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis
schluß“ durch „Verschluß“ ersetzt. gilt P ersonen, die am 1. J uni 1998 Inhaber einer Ver-
schlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt
10. In § 136 Abs. 3 Nr. 1 wird „außerhalb des S teuer- erteilt.“
lagers“ durch „ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2“
ersetzt. 16. In § 175 Abs. 6 wird „1997/98“ durch „2000/2001“ er-
setzt.
11. In § 138 wird in der Überschrift „, Zahlungsaufschub“
gestrichen. Artikel 3
Änderung
12. Dem § 140 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt: des Gesetzes zur Besteuerung
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
B eförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Das Gesetz zur B esteuerung von S chaumwein und
S icherheit für das S teuerversandverfahren anstelle Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (B GB l. I
des Versenders leistet.“ S . 2150, 2176), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. J uli 1996 (B GB l. I S . 962), wird wie folgt geändert:
13. In § 143 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-
schaftliche“ gestrichen. 1. In § 5 Abs. 2 S atz 4 wird „2“ durch „2,5“ ersetzt.
14. § 150 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:
a) „Der B undesminister der Finanzen“ wird durch „Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der
„Das B undesministerium der Finanzen“ ersetzt. B eförderer oder der Eigentümer des S chaumweins die
b) In Nummer 9 wird der P unkt durch ein K omma S icherheit für das S teuerversandverfahren anstelle des
ersetzt. Versenders leistet.“
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
3. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 B uchstabe b wird „innergemein-
„10. zur S icherung des S teueraufkommens an- schaftliche“ gestrichen.
zuordnen, daß Trinkbranntwein in Fertig-
packungen, der in den freien Verkehr des 4. § 20 wird wie folgt geändert:
S teuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt
durch S teuerzeichen gekennzeichnet sein a) „Der B undesminister der Finanzen“ wird durch
muß und Trinkbranntwein, der im freien „Das B undesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertig- b) In Nummer 9 wird der P unkt durch ein K omma
packungen abgefüllt wird, bei seiner Ent- ersetzt.
fernung aus dem abfüllenden B etrieb in
gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Dabei kann es die K ennzeichnung und ins- „10. zur S icherung des S teueraufkommens an-
besondere Herstellung, Gestaltung, B ezug, zuordnen, daß S chaumwein in Fertigpackun-
Anbringung und Verwendung der S teuer- gen, der in den freien Verkehr des S teuer-
zeichen und das S teuerzeichenverfahren im gebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch
1124 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
S teuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Artikel 4
S chaumwein, der im freien Verkehr zu Änderung
gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen des Gesetzes zur Änderung
abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
abfüllenden B etrieb in gleicher Weise
gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es Das Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
die K ennzeichnung und insbesondere Her- und anderer Gesetze vom 20. Dezember 1996 (B GB l. I
stellung, Gestaltung, B ezug, Anbringung und S . 2030) wird wie folgt geändert:
Verwendung der S teuerzeichen und das
S teuerzeichenverfahren im übrigen regeln 1. In Artikel 1 Nr. 4 B uchstabe c wird in dem neugefaßten
sowie notwendige S icherungsmaßnahmen Absatz 3 S atz 1 nach dem Wort „zureichender“ das
anordnen. Es kann darüber hinaus die Wort „tatsächlicher“ eingefügt.
S teuerzeichen als Wertzeichen zur Entrich-
tung der S chaumweinsteuer bestimmen und
anordnen, daß mit dem B ezug des S teuer- 2. In Artikel 1 Nr. 14 B uchstabe a wird die Angabe „§ 6
zeichens in Höhe des S teuerwerts eine Abs. 2 S atz 1, Abs. 3 S atz 1, Abs. 5 S atz 1, Abs. 6
S teuerzeichenschuld in der P erson des S atz 1,“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2, 3, 5, 6,“ ersetzt.
B eziehers entsteht, sowie Regelungen über
die Entlastung von der S teuerzeichenschuld 3. In Artikel 1 Nr. 14 B uchstabe c wird die Angabe „§ 6
oder der S chaumweinsteuer treffen, wenn Abs. 2 S atz 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
S teuerzeichen zurückgegeben oder unter
S teueraufsicht vernichtet werden oder un-
gültig gemacht oder gekennzeichneter
S chaumwein aus dem freien Verkehr des
S teuergebiets genommen wird. Dabei kann Artikel 5
es zur Durchführung des S teuerzeichen- Inkrafttreten
verfahrens bestimmen, daß S chaumwein nur
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
in S teuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt
1. J uni 1998 in K raft.
werden darf und für zurückgegebene, ver-
nichtete oder ungültig gemachte S teuer- (2) Artikel 1 Nr. 2 B uchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
zeichen Gebühren erhoben werden.“ am 1. J anuar 1999 in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 26. M ai 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1125
Verordnung
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. J anuar 1997
über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten
Vom 19. Mai 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf Nr. 258/97 das B undesinstitut für gesundheitlichen
Grund Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.
– des § 9 Abs. 1 Nr. 4 B uchstabe b in Verbindung mit (2) Das B undesinstitut für gesundheitlichen Verbrau-
Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 B uchstabe b des cherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für das
Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetzes in der Erstellen der S tellungnahmen über die Frage der wesent-
Fassung der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 lichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im S inne des
(B GB l. I S . 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
der Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I
S . 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den §2
B undesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft, Verfahren
– des § 44 Abs. 2 S atz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung (1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 S atz 1 der Verordnung
mit S atz 2 des Lebensmittel- und B edarfsgegenstände- (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbrin-
gesetzes, auch im Einvernehmen mit den B undesmini- gen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die
sterien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten.
für Wirtschaft, (2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen
– des § 6 Abs. 2 des B GA-Nachfolgegesetzes vom Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach
24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416) in Verbindung mit dem der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt
23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821): sind. Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu
1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im S inne
des Artikels 1 Abs. 2 B uchstabe a der Verordnung
Artikel 1 (EG) Nr. 258/97 das B enehmen mit dem B undesinstitut
Verordnung für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher medizin herzustellen sowie in den Fällen, in denen
Vorschriften über neuartige Lebensmittel noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen
und Lebensmittelzutaten nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vor-
liegt, zusätzlich eine S tellungnahme der B iologischen
(Neuartige Lebensmittel- und
B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des
Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)
Umweltbundesamtes einzuholen;
§1 2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im S inne
des Artikels 1 Abs. 2 B uchstabe b der Verordnung
Zuständigkeiten (EG) Nr. 258/97 das B enehmen mit dem Robert K och-
(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung Institut herzustellen.
der Erstprüfungen im S inne des Artikels 4 Abs. 2 der Ver- (3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den
ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen P arlaments nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellen-
und des Rates vom 27. J anuar 1997 über neuartige den B ericht über die Erstprüfung an. S ie gibt den für die
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (AB l. EG Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-
Nr. L 43 S . 1) und zuständig für die Entgegennahme von behörden Gelegenheit zur S tellungnahme. Dazu übermit-
Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 S atz 1 der Verordnung (EG) telt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusammen-
Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der fassung der Antragsunterlagen einschließlich der B e-
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige schreibung der verwendeten DNA-S equenzen und den
S telle zur Übermittlung von B emerkungen oder zur Erhe- mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur K ennzeich-
bung von begründeten Einwänden im S inne des Artikels 6 nung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwa-
Abs. 4 S atz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist chung zuständigen obersten Landesbehörden.
1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im S inne (4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet
des Artikels 1 Abs. 2 B uchstabe a der Verordnung (EG) nach Abschluß des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 das Robert K och-Institut, Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die Lebensmit-
2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im S inne des telüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden
Artikels 1 Abs. 2 B uchstabe b bis f der Verordnung (EG) über das Ergebnis.
1126 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
§3 §5
Inverkehrbringen und Kennzeichnung Ordnungswidrigkeiten
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im S inne des Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht,
Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-
vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das gegenständegesetzes ordnungswidrig.
Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach
den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr Artikel 2
gebracht werden. Änderung der
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 allgemeinen K ostenverordnung für
genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen
von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verant- des B undes
wortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Die allgemeine K ostenverordnung für Amtshandlungen
er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehr-
von Gesundheitseinrichtungen des B undes vom 29. April
bringens der K ommission der Europäischen Gemein-
1996 (B GB l. I S . 665) wird wie folgt geändert:
schaften gemäß Artikel 5 S atz 1 und 2 in Verbindung mit
Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt
Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:
hat.
„§ 5a
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im S inne des
Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen (1) Für S tellungnahmen nach Artikel 3 Abs. 4 der Ver-
von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwort- ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen P arlaments
lich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese und des Rates vom 27. J anuar 1997 über neuartige
gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (AB l. EG
gekennzeichnet sind. Nr. L 43 S . 1) beträgt die Gebühr 5 000 bis 10 000 DM .
(2) Für Entscheidungen im Rahmen von Anträgen nach
Artikel 4 Abs. 1 S atz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
§ 4
beträgt die Gebühr
Straftaten
1. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 S atz 2 erster S piegelstrich
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und B e- der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5 000 bis 10 000 DM
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer und
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 S atz 2 zweiter S piegel-
strich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5 000 bis
2. entgegen § 3 Abs. 2
10 000 DM .“
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Ver-
kehr bringt. Artikel 3
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und B e- Inkrafttreten
darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in den Verkehr bringt. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 19. M ai 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1127
Verordnung
zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund des § 2 Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes in müssen jedes B latt der Aufzeichnungen mit Vor-
der Fassung der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987 und Zuname, dem Datum, dem amtlichen K enn-
(B GB l. I S . 640), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Geset- zeichen, den K ilometerständen bei Fahrtbeginn
zes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075) geändert und Fahrtende sowie der Gesamtfahrstrecke der
worden ist, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen
18. August 1997, verordnet das B undesministerium für sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Die Fahrer
Verkehr im Einvernehmen mit dem B undesministerium für haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche
Arbeit und S ozialordnung: und des letzten Tages der Vorwoche, an dem
gefahren wurde, mitzuführen und den zuständigen
P ersonen auf Verlangen zur P rüfung auszuhändi-
Artikel 1 gen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnun-
Änderung der Fahrpersonalverordnung gen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen
und von diesem ein J ahr lang aufzubewahren und
Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist fer-
(B GB l. I S . 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 ner verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich
des Gesetzes vom 18. August 1997 (B GB l. I S . 2075), wird oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich
wie folgt geändert: zu prüfen und unverzüglich die M aßnahmen zu
ergreifen, die notwendig sind, um die B eachtung
1. § 4 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: der S ätze 1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeich-
„Die Fahrer, die S chaublätter nach Artikel 15 Abs. 7 nungspflichten nach den S ätzen 1, 2 und 3 sind
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom erfüllt, wenn M uster der Anlage verwendet werden.
20. Dezember 1985 über das K ontrollgerät im S traßen- (7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehr-
verkehr (AB l. EG Nr. L 370 S . 8) oder nach Artikel 10 lich, wenn
Abs. 1 B uchstabe a des AETR vom 1. J uli 1970 (B GB l.
1. ein im Fahrzeug befindliches K ontrollgerät
1974 II S . 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zwei-
(Fahrtschreiber gemäß § 57a der S traßenver-
ten und Dritten Änderung des Europäischen Überein-
kehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-K ontroll-
kommens vom 1. J uli 1970 über die Arbeit des im inter-
gerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85)
nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
während der gesamten Dauer der S chicht in
(AETR) vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550)
B etrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeich-
nicht vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen
net und
keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt
haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht 2. im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers
besteht, haben darüber den zuständigen K ontroll- gemäß § 57a der S traßenverkehrs-Zulassungs-
beamten auf Verlangen für diese Tage eine B escheini- Ordnung die S chicht und die P ausen jeweils bei
gung des Unternehmers oder einen anderen geeigne- B eginn und am Ende für jeden Fahrer auf dem
ten Nachweis vorzulegen.“ S chaublatt besonders vermerkt werden.
Der Unternehmer hat in den Fällen des S atzes 1
2. § 6 wird wie folgt geändert: dem Fahrer vor B eginn der Fahrt S chaublätter in
ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die B auart
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des K ontrollgeräts muß nach § 22a der S traßen-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(ausgenom- verkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vor-
men P ersonenkraftwagen)“ gestrichen. schriften der Europäischen Gemeinschaften ge-
bb) In dem S atzteil nach Nummer 2 wird die An- nehmigt sein. Für den B au und den B etrieb des
gabe „Artikel 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie K ontrollgeräts gilt § 57a der S traßenverkehrs-Zulas-
Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 1, 6, 7 sungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8“ ersetzt. gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Halte- d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8
abstand“ durch das Wort „Haltestellenabstand“ und 9.
ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahr-
zeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über „2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Garten-
die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die bau-, Forstwirtschafts- oder Fischerei-
Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten betrieben zur Güterbeförderung in einem
gemäß S atz 2 bis 4 führen. Die Aufzeichnungen Umkreis von 50 K ilometern vom S tandort
müssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer des Fahrzeugs verwendet werden;“.
1128 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„3. Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkör- aa) In B uchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein
pern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen K omma ersetzt.
im S inne des Tierkörperbeseitigungsgeset- bb) In B uchstabe c wird am Ende der P unkt durch
zes eingesetzt werden, soweit für diese ein K omma ersetzt.
Rohmaterialien eine P flicht zur B eseitigung
in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt be- cc) Nach B uchstabe c werden folgende B uchsta-
steht;“. ben angefügt:
cc) In den Nummern 4, 5 und 7 werden jeweils die „d) entgegen § 6 Abs. 6 S atz 6 oder 7, jeweils
Wörter „in der Nahzone“ durch die Wörter auch in Verbindung mit Absatz 7 S atz 5,
„in einem Umkreis von 50 K ilometern vom eine Aufzeichnung oder ein S chaublatt
S tandort des Fahrzeugs“ ersetzt. nicht oder nicht mindestens ein J ahr auf-
bewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vor-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in der Nahzone“ legt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder
durch die Wörter „in einem Umkreis von 50 K ilo- eine M aßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
metern vom S tandort des Fahrzeugs“ ersetzt. ergreift oder
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: e) entgegen § 6 Abs. 7 S atz 2 ein S chaublatt
„(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.“
(EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaat-
lichen P ersonenverkehr (außer Linienverkehr) auf 5. § 10 Nr. 3 B uchstaben a und b werden wie folgt gefaßt:
dem Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutsch- „a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 S atz 1 oder
land Anwendung (Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 5 der Abs. 2 Unterabs. 1 S atz 3 ein S chaublatt verwen-
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).“ det oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1
Satz 1 kein S chaublatt benutzt oder entgegen Arti-
4. § 8 wird wie folgt geändert: kel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 S atz 2 ein S chaublatt
entnimmt,
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3,
aa) In B uchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 eine Eintragung oder
K omma ersetzt. Änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
bb) Nach B uchstabe c wird folgender B uchstabe vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig
angefügt: vermerkt,“.
„d) entgegen § 6 Abs. 6 S atz 1, 5 oder 6,
6. § 13 wird § 12.
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7
S atz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig oder nicht vollständig führt oder eine Artikel 2
Aufzeichnung oder ein S chaublatt nicht
mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt Inkrafttreten
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
digt oder“. in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 20. M ai 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Anlage zu § 6 Abs. 6
2. Amtliches K ennzeichen des (der) Fahrzeuge(s) 1. Tageskontrollblatt Nr. 3. Tag und Datum
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
4.
5.
6. �
13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
4.
5.
6. �
7. Ort der Fahrtaufnahme 8. Ort der Fahrtbeendigung
9. Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs einschließlich Anhänger S tundenzahl
4.
10. K ilometerstand bei Fahrtende km 5.
bei Fahrtbeginn km 6. �
Gesamtfahrstrecke: … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … km
B emerkungen und Unterschrift
Erläuterungen: 4 = Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen
1129
5 = Lenkzeiten
6 = S onstige Arbeitszeiten einschl. Arbeitsbereitschaft
1130 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Achte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(8. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des S traßenverkehrsgesetzes in
der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (B GB l. I S . 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) und geändert gemäß Artikel 22
Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (B GB l. I S . 2089), verordnet
das B undesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden:
§1
Abweichend von § 21a Abs. 2 der S traßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-
ber 1970 (B GB l. I S . 1565, 1971 I S . 38), die zuletzt durch die Verordnung vom
7. August 1997 (B GB l. I S . 2028) geändert worden ist, brauchen die Führer von
K rafträdern während der Fahrt keinen S chutzhelm zu tragen, wenn
1. das K raftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht
und
2. die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 20. M ai 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1131
Anlage
1. Allgemeine Anforderungen an zwei- oder erfüllt werden, sind P olsterungen in K ontakt-
dreirädrige Fahrzeuge als Voraussetzung bereichen der Extremitäten vorzusehen.
für eine Befreiung von der Schutzhelmtrage-
1.4 Das Zweirad ist durch ein geeignetes, dem
pflicht
S tand der Technik entsprechendes Rückhalte-
1.1 Es sind Tests zu folgenden Unfallkonfiguratio- system auszustatten, das K apitel 11 der Richt-
nen entsprechend der International Organizati- linie 97/24/EG über die Verankerung der
on for S tandardization – Norm IS O 13232-2, S icherheitsgurte von dreirädrigen K leinkraft-
Abschnitt 4.3.1 der Ausgabe vom 15. Dezem- rädern, Drei- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau
ber 1996 durchzuführen: entspricht. Das Rückhaltesystem muß den
Fahrzeugführer in allen P hasen eines mög-
a) Versuchskonfiguration I: IS O 143 – 9,8/0 –
lichen Unfalles sicher zurückhalten und ihn
seitlicher Anstoß des P ersonenkraftwagens;
somit von K ontakten mit Hindernissen oder
b) Versuchskonfiguration II: ISO 114 – 6,7/13,4 – Teilen der eigenen Fahrzeugstruktur schützen.
schräger Frontalanstoß zwischen Zweirad
1.5 Ist das für den Fahrzeugführer vorgesehene
und P ersonenkraftwagen;
Rückhaltesystem manuell zu betätigen, ist im
c) Versuchskonfiguration IV: ISO 412 – 6,7/13,4 – unmittelbaren S ichtfeld des Fahrzeugführers
schräger seitlicher Anstoß des Zweirades eine S ignallampe zu installieren, die im fahr-
von hinten; bereiten Zustand bei nicht angelegten S icher-
heitsgurten aufleuchtet, um Nachlässigkeiten
d) Versuchskonfiguration VI: ISO 225 – 0/13,4 –
bei der B enutzung (z.B . Vergessen) vorzubeu-
streifender Frontalanstoß von P ersonen-
gen. Diese Lampe muß mit angemessener
kraftwagen und Zweirad;
Intensität leuchten und den Anforderungen
e) Versuchskonfiguration VII: ISO 413 – 0/13,4 – von Anhang III, Abbildung 9 der Richtlinie
seitlicher 90˚-Anstoß des Zweirades gegen 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember
stehenden P ersonenkraftwagen. 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Darüber hinaus sind ein seitlicher Umkipptest der M itgliedstaaten über die Innenausstattung
und ein Dacheindrücktest durchzuführen. Die der K raftfahrzeuge (K ennzeichnung der B e-
jeweilige Versuchsbeschreibung und Durch- tätigungseinrichtungen, K ontrolleuchten und
führung ist im Abschnitt 2 dargestellt. Anzeiger) (AB l. EG Nr. L 81 S . 3) entsprechen.
Durch ein Hinweisschild im S ichtfeld des
1.2 B ei allen vorstehend beschriebenen Versuchen fahrbereiten Fahrzeugführers muß er darauf
wird der Grenzwert für die K opfbelastung (HP C ) hingewiesen werden, daß die Helmtragepflicht
des Fahrzeugführers entsprechend den Anfor- besteht, wenn er die S icherheitsgurte nicht
derungen beim P ersonenkraftwagen Frontal- anlegt.
und S eitenaufpralltest auf den HP C = 1000
festgelegt (siehe Anhang II, Abschnitt 3.2.1.1 1.6 Ist der S chutzbereich des Zweirades mit S chei-
der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen P ar- ben versehen, müssen diese den Anforderun-
laments und des Rates vom 16. Dezember gen von K apitel 12, Anhang I, Abschnitt 1.1
1996 über den S chutz der K raftfahrzeugin- oder 1.2 der Richtlinie 97/24/EG über S cheiben
sassen beim Frontalaufprall und zur Änderung entsprechen.
der Richtlinie 70/156/EWG (AB l. EG Nr. L 18 1.7 Im Rahmen der Erteilung der (EG-)B etriebs-
S . 7) und Anhang II, Abschnitt 3.2.1.1 der erlaubnis ist die Einhaltung dieser Anfor-
Richtlinie 96/27/EG des Europäischen P ar- derungen durch das Gutachten eines amtlich
laments und des Rates vom 20. M ai 1996 über anerkannten S achverständigen oder eines
den S chutz der K raftfahrzeuginsassen beim Technischen Dienstes gegenüber dem K raft-
S eitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie fahrt-B undesamt nachzuweisen.
70/156/EWG (AB l. EG Nr. L 169 S . 1).
1.8 Von den in dieser Anlage beschriebenen An-
1.3 Die Extremitäten des Fahrzeugführers können forderungen an K rafträder, die in anderen Ver-
in der Anprall- oder Ausschleuderphase den tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
S chutzbereich des Fahrzeuges verlassen. päischen Wirtschaftsraum rechtmäßig her-
Damit die Verletzungen der Extremitäten beim gestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr
Einklemmen unter B eteiligung der eigenen gebracht werden dürfen, darf abgewichen wer-
Fahrzeugstruktur so gering wie möglich sind, den, wenn sie dasselbe Niveau für den S chutz
müssen die K ontaktkräfte (Flächenpressungen) der Gesundheit und der Verkehrssicherheit
möglichst gering gehalten werden. K önnen gewährleisten, wie solche K rafträder, die den
die Anforderungen von K apitel 3 der Richt- Anforderungen dieser Anlage entsprechen.
linie 97/24/EG des Europäischen P arlaments S oweit diese die Durchführung von P rüfungen
und des Rates vom 17. J uni 1997 über be- oder die Vorlage von P rüfbescheinigungen vor-
stimmte B auteile und M erkmale von zwei- oder sehen, werden auch P rüfungen und P rüf-
dreirädrigen K raftfahrzeugen über vorstehende bescheinigungen von P rüfstellen, die in ande-
Außenkanten (ABl. EG Nr. L 226 S . 1) nicht ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
1132 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Europäischen W irtschaftsraum zugelassen 2.1.3.2 Dummy
sind, berücksichtigt, wenn diese hinsichtlich
Der Euro-S ID Dummy ist mittig zur Fahr-
ihrer zugrundeliegenden technischen Anfor-
zeuglängsachse zu positionieren. Die B eine
derungen deutschen P rüfungen und P rüfver-
sind in normaler Fahrposition abzustellen.
fahren gleichwertig sind.
Der bzw. die S icherheitsgurte werden mit der
2. Besondere Prüfanforderungen geringsten möglichen Gurtlose angelegt.
2.1 S eitlicher Umkipptest Die Oberarme werden unter einem Winkel von
45˚zur Oberkörpersenkrechten eingestellt.
2.1.1 Anwendungsbereich
2.1.3.3 M eßeinrichtungen
M it diesem Testverfahren ist zu untersuchen,
2.1.3.3.1 B estimmung des Abstandes K opf – B oden
ob es beim Umkippen des Fahrzeuges, besetzt
mit einem Fahrer, zum K opfkontakt des Fahr- Zur B estimmung des Abstandes zwischen
zeugführers mit der Fahrbahn kommt. K opf und K ontaktebene nach 2.1 wird eine
75 mm dicke P latte (Distanzplatte) mit geeig-
2.1.2 Anforderungen neten Abmessungen so am B oden plaziert, daß
B eim seitlichen Umfallen des P rüffahrzeuges vor und während der B erührung der Fahr-
muß die K opfgeschwindigkeit der Versuchs- zeugstruktur in der geforderten K ontaktebene
puppe Euro-S ID Dummy (entsprechend keine B erührung mit anderen K örperteilen oder
Anhang II der Richtlinie 96/27/EG) 20 km/h ± Fahrzeugteilen möglich ist.
2 km/h betragen. Die Distanzplatte wird vor dem Versuch an
Dabei muß einer der beiden anschließend der Oberseite eingefärbt. B eim B erühren des
genannten P unkte erfüllt sein. K opfes mit der P latte muß sich am K opf eine
Farbmarkierung abbilden.
2.1.2.1 Abstand des K opfes zur Fahrbahn
2.1.3.3.2 B estimmung der K opfbelastungswerte
Der Abstand zwischen K opf und Fahrbahn darf
während des Versuches den in 2.1.3.3.1 de- B ei der P rüfung nach 2.1.2.2 werden die K opf-
finierten Wert der Distanzplatte nicht unter- beschleunigungswerte des Euro-S ID-Dummys
schreiten. Am K opf darf keine Farbmarkierung gemessen und ausgewertet (z.B . HP C ).
sichtbar sein. 2.1.3.3.3 B estimmung der maximalen K opfgeschwindig-
2.1.2.2 S chutzeinrichtungen für den K opf keit
Die B estimmung der K opfgeschwindigkeit
B eim Einsatz von S chutzeinrichtungen für den
erfolgt durch Auswertung einer Highspeed-
K opf, die den unmittelbaren K ontakt zum
Filmaufzeichnung oder durch die Integration
B oden verhindern, gilt das K opfbelastungs-
der B eschleunigung in y-Richtung.
kriterium HP C < 1000.
2.1.4 Versuchsdurchführung
2.1.3 Versuchsaufbau
2.1.4.1 Verfahren
2.1.3.1 Fahrzeug
Für das Testverfahren wird als B erührungs-
M öglichkeiten: fläche der Fahrzeugseite mit dem B oden eine
a) Das P rüffahrzeug steht entweder mit bei- K ontaktebene definiert. Die sich aufgrund der
den R ädern auf einer waagerechten, Dynamik des Versuches nach 2.1.3.1 B uchsta-
ebenen, nicht verschmutzten Fläche, die für be a ergebende B erührungsebene zwischen
eine normale, trockene, nicht verschmutzte Fahrzeugseite und einer ebenen Fläche, bei der
S traßenoberfläche repräsentativ ist (im wei- der K opfabstand zu dieser Fläche am gering-
teren „B oden“ genannt) oder gegebenen- sten ist, wird als K ontaktebene festgelegt.
falls auf einer erhöhten, parallel zu dieser a) Das Fahrzeug kippt aus dem S tand (senk-
F läche eingerichteten P lattform. rechte P osition) auf die vorgesehene S eite,
b) Das Fahrzeug wird mit der unter 2.1.4.1 de- so daß es den B oden in der K ontaktebene
finierten K ontaktebene parallel zum B oden berührt.
aufgehängt. b) Das F ahrzeug fällt, nach 2.1.3.1 B uchsta-
Das Vorderrad befindet sich in Geradeaus- be b ausgerichtet, aus einer durch 2.1.4.2
stellung. Die Räder können durch die B etäti- vorgegebenen Höhe auf den B oden.
gung des B remssystems oder einen hierauf 2.1.4.2 K opfgeschwindigkeit
bezogenen Eingriff während des Versuches
blockiert sein. Die maximale K opfgeschwindigkeit in den
Testverfahren 2.1.4.1 B uchstabe a und b soll
Ragt der Lenker aus der in Abschnitt 2.1.4.1 20 km/h ± 2 km/h betragen.
definierten K ontaktebene heraus, muß dieser
Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, kann
für den Versuch entfernt oder so abgeändert
es im Versuch 2.1.4.1 B uchstabe a bauartbe-
werden, daß ein B odenkontakt vermieden wird.
dingt erforderlich sein, daß das Fahrzeug aus
B ei verstellbarem S itz und K opfstütze sind einer erhöhten P osition (siehe 2.1.3.1 B uchsta-
diese jeweils in ihre M ittelstellung zu bringen. be a) umkippen muß.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1133
B ei der Versuchskonstellation 2.1.4.1 B uch- so fixiert, daß er beim Dacheindrücktest nicht
stabe b ist die erforderliche Fallhöhe entspre- verschoben werden kann (siehe Abbildung 1).
chend einer Aufprallgeschwindigkeit von
Dabei muß sich der Rahmen des Fahrzeuges
20 km/h ± 2 km/h zu bestimmen.
relativ zur Grundplatte in Normallage befinden
2.1.5 Dokumentation und derart abgestützt sein, daß ein rahmen-
fester P unkt in unmittelbarer Nähe des Fahr-
Highspeed-F ilmaufnahmen vom Aufschlag-
zeugschwerpunktes und die Neigung des
bereich des K opfes dienen der Dokumentation
Hauptrahmens während der B elastung nahezu
des B ewegungsablaufes.
unverändert bleiben (± 10 mm, ± 3˚).
2.2 Dacheindrücktest
Alle Abstützungen müssen unter einer zur
2.2.1 Anwendungsbereich G rundplatte parallelen Ebene durch den
H-P unkt (ein B ezugspunkt entsprechend Ab-
Das Verfahren dient der Überprüfung der S tei-
schnitt 1.1 des Anhangs III zu K apitel 11 der
figkeit von Dachrahmen bzw. Dachstrukturen
R ichtlinie 97/24/EG) liegen. B ei verstellbaren
bei Einspurfahrzeugen mit Gurten, die den
S itzen gilt der H-P unkt der tiefsten S itzstellung.
Fahrzeugführer bei B enutzung der S icherheits-
gurte von der S chutzhelmtragepflicht ent- Oberhalb dieser Ebene dürfen keine zusätz-
binden. lichen Versteifungen angebracht werden, außer
S trukturteile, die bei dem entsprechenden
2.2.2 Anforderungen
Fahrzeug als tragende Elemente ausgelegt sind
B ei der Dacheindrückprüfung von Einspur- (z.B . M otor, S chalensitz, K arosserie).
fahrzeugen mit S icherheitsgurten muß die
2.2.3.2 Druckplatte
maximal auftretende K raft, die während des
Verformungsweges von 127 mm auftritt, min- M it einer ausreichend großen, ebenen P latte
destens 22,2 kN betragen. (größer als die K ontaktfläche der gesamten
Dachstruktur nach der Eindrückung) wird paral-
Die bei diesem Verformungsweg der Dach-
lel zur Grundplatte mit konstanter Geschwin-
struktur aufgenommene Energie muß min-
digkeit auf die Dachstruktur gedrückt (siehe
destens 1,4 kJ betragen. (Dieses N iveau
Abbildung 1).
entspricht einem linearen K raftanstieg von 0
bis 22,2 kN über einem Verformungsweg 2.2.4 Versuchsdurchführung
von 127 mm (siehe Abbildung 2). S ehr steife
Die Druckplatte wird mit einer maximalen
Dachstrukturen, die nach geringer Verformung
Geschwindigkeit von 0,013 m/s bis zu einer
kollabieren, können diese Anforderungen nicht
Verformung von 127 mm bewegt. Die maximale
erfüllen.)
Testzeit beträgt 120 S ek.
2.2.3 Versuchsaufbau des Dacheindrücktestes
2.2.5 Dokumentation
2.2.3.1 Fahrzeug
Die K raft-Weg-K ennung (senkrecht zur Druck-
Der Rahmen des Fahrzeuges mit Dachstruktur platte) wird zur Dokumentation des K raftver-
wird auf einer ebenen, stabilen Grundplatte laufes aufgenommen.
Abbildung 1 Abbildung 2
Versuchsaufbau Dachdrücktest K raft-Weg-Diagramm Dachdrücktest
F
Druckplatte
F [kN]
22,2
20
Unterhalb dieser
Ebene darf
der Rahmen
H-P unkt abgestützt
werden
10
� 1,4 kJ
�
Grundplatte
20 40 60 80 100 120 127 s [mm]
Rahmenabstützungen
1134 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Sechste Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 25. Mai 1998
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des B undeswahlgeset- b) Der Text zu Nummer 11 wird durch folgende Neu-
zes in der Fassung der B ekanntmachung vom 23. J uli fassung ersetzt:
1993 (B GB l. I S . 1288, 1594) verordnet das B undesmini- „Außer der B undesrepublik Deutschland sind
sterium des Innern: z. Zt. Mitgliedstaaten des Europarates : Albanien,
Andorra, B elgien, B ulgarien, Dänemark, ehemalige
Artikel 1 jugoslawische Republik M azedonien, Estland, Finn-
land, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Änderung der Bundeswahlordnung Italien, K roatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,
Die B undeswahlordnung in der Fassung der B ekannt- Luxemburg, M alta, M oldau, Niederlande, Norwe-
machung vom 8. M ärz 1994 (B GB l. I S . 495) wird wie folgt gen, Österreich, P olen, P ortugal, Rumänien, Russi-
geändert: sche Föderation, S an M arino, S chweden, S chweiz,
S lowakische Republik, S lowenien, S panien, Tsche-
1. In „Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 – Erstausfertigung –“ wird chische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Ver-
unter Nummer 12 die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ einigtes K önigreich und Zypern.“
ersetzt.
5. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang dieser
2. In „Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 – Rückseite der Erstaus- Verordnung ersetzt.
fertigung –“ wird unter Nummer 5.3 das Wort „Zehn-
jahresfrist“ durch das Wort „25-J ahresfrist“ ersetzt. 6. In „Anlage 6 zu § 20 Abs. 2 – B ekanntmachung für
Deutsche zur Wahl zum Deutschen B undestag –“, wird
3. In „noch Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 – Zweitausfertigung –“ unter Nummer 2, B uchstabe b, das Wort „zehn“ durch
wird unter Nummer 12 die Zahl „10“ durch die Zahl die Zahl „25“ ersetzt.
„25“ ersetzt.
Artikel 2
4. Die „noch Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 – M erkblatt –“ wird
wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Unter Nummer 2, zweite S trichaufzählung, wird das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Wort „zehn“ durch die Zahl „25“ ersetzt. in K raft.
B onn, den 25. M ai 1998
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1135
Anhang
zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
Wahlbenachrichtigung
Anlage 3
(bis zu 235 � 125 mm = DIN B 6/DL) ) )
1 2
1136
(zu § 19 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
für die Wahl zum Deutschen B undestag 3)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
4)
Wahltag: S onntag, der … … … … … … … … … …
Deutsche P ost AG
Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Entgelt bezahlt
53111 B onn
S ie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese
Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepaß bereit.
Wenn S ie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch B riefwahl wählen wollen, benötigen S ie einen Wahl-
schein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genann-
ten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: Der 34. Tag vor der Wahl ist der … … … ).
Wahlscheinanträge – die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können – werden nur
bis zum … … … , 18.00 Uhr oder Nicht nachsenden, bitte
bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen. mit neuer Anschrift zurück!
Wahlscheine nebst B riefwahlunterlagen werden auf dem P ostwege übersandt oder amtlich überbracht. S ie können auch Wenn unzustellbar, zurück.
persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und B riefwahlunterlagen beantragt,
– S eite 1 –
5) Herrn/Frau
muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen S ie bitte der
Gemeinde mit.
5) S tadt B onn Wahlraum: Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
Die Oberbürgermeisterin S chulgebäude Agnesstraße 1 316/00345
53225 B onn
1) M uster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung als Infopost-S tandard in K artenform (automa- b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen
tionsgerechte Gliederung siehe S eite 2). Auf der K artenrückseite ist der Wahlscheinantrag (Anlage 4) der Postleitzahl) nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihenfolge geordnet
aufzudrucken. oder
2) c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungs-
B ei Versendung als Infopost-S tandard darf die K arte bis zu den o.a. angegebenen M aßen groß sein:
stelle nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihenfolge geordnet, z.B . Leit-
M indestmaß: Länge 140 mm, B reite 90 mm
bereich B onn mit der P ostleitzahl-S equenz 53000 bis 53359.
Höchstgewicht: 20 g
P apierstärke (Flächengewicht): mindestens 150 g/m 2, höchstens 500 g/m 2. Auskünfte erteilen die Geschäftskundenberater in den Direkt-M arketing-C entern.
5) Absender- und Anschriftangaben können in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.
3) M uster der Wahlbenachrichtigung kann auch – soweit möglich – für Europa-, Landtags- und K ommunal-
wahlen verwendet werden. M it der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahl-
raums verbunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können
4) Der Freimachungsvermerk entfällt bei B enutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links mit P aginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Infopost-S tandard bleibt möglich, sofern
neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz „Entgelt bezahlt“ anzubringen. diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher S telle stehen.
Die M indestmaße des Freimachungsvermerks betragen 35 mm in der Länge und 18 mm in der B reite. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe auf-
Die S endungen können entgeltermäßigt als Infopost-S tandard versandt werden, wenn je Einlieferung genommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen,
a) mindestens 4000 Sendungen nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihen- nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die
folge geordnet oder unterste Zeile des Namens des Empfängers.
Automationsgerechte Gliederung der Aufschriftseite
einer Standardbriefsendung in Kartenform mit senkrechtem Trennungsstrich
74 mm
3 mm mind. 5 mm mind.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
– Wahlbenachrichtigung –
– Freimachungszone –
40 mm
1,2 mm
M indestbreite Trennungsstrich
M indesthöhe Trennungsstrich
– Text –
– Lesezone – – S eite 2 –
15 mm
– C odierzone –
140 mm
Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. S ie ist mindestens 74 mm lang und 40 mm breit.
Anlage 3
Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische S tempelabdrucke vorgesehen. P ostwertzeichen und S tempelabdrucke dürfen
nicht in die Lesezone hineinragen.
Lesezone: In der Lesezone steht die Aufschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der S endung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm.
(zu § 19 Abs. 1) 1137
C odierzone: Die C odierzone befindet sich am unteren Rand der S endung. S ie ist ab dem rechten Rand 140 mm lang und 15 mm breit. Die C odierzone muß frei von
allen Angaben sowie von Unebenheiten sein.
1138 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 25. Mai 1998
Auf Grund des § 70 Nr. 1, 3a, 9 und 11 des P ersonen- 6. § 16 wird wie folgt gefaßt:
standsgesetzes in der im B undesgesetzblatt Teil III, Glie- „§ 16
derungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, nach § 70b Abs. 2 des P ersonenstandsgesetzes, Der S tandesbeamte erteilt den Ehegatten eine
der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. J uni 1970 gebührenfreie B escheinigung über die Eheschlie-
(B GB l. I S . 805) eingefügt worden ist, nach Artikel 2 Abs. 1 ßung.“
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. S eptember
1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus 7. § 18 wird wie folgt geändert:
P ersonenstandsbüchern vom 16. April 1997 (B GB l. 1997 II a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S . 774) und nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Nichtig-
Übereinkommen vom 5. S eptember 1980 über die Aus- erklärung oder“ gestrichen.
stellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. J uni 1997
(B GB l. 1997 II S . 1086) verordnet das B undesministerium bb) Nummer 2 wird aufgehoben; die Nummern 3
des Innern im B enehmen mit dem B undesministerium der bis 7 werden Nummern 2 bis 6.
J ustiz: cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort „son-
stige“ gestrichen.
Artikel 1 dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 14
Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 8“ durch die Angabe
Die Verordnung zur Ausführung des P ersonenstands-
„§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7“ ersetzt.
gesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom
25. Februar 1977 (B GB l. I S . 377), zuletzt geändert durch ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort „son-
die Verordnung vom 30. April 1997 (B GB l. I S . 989), wird stige“ gestrichen und die Angabe „Satz 1 Nr. 3“
wie folgt geändert: durch die Angabe „S atz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
1. § 9a wird wie folgt geändert: Nr. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
a) In S atz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bundes-
vertriebenengesetzes“ die Wörter „oder § 1 des 8. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Aussiedlern“ durch die
M inderheiten-Namensänderungsgesetzes“ einge- Wörter „Vertriebenen und S pätaussiedlern“ ersetzt.
fügt.
9. § 20a wird wie folgt geändert:
b) S atz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 S atz 2 werden die Wörter „und hat sich
die Änderung auf den Familiennamen des K indes
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
erstreckt“ durch die Wörter „und ist dieser Name
gefaßt:
auch Familienname des K indes geworden“ ersetzt.
„Eheschließung und Heiratsbuch
b) In Absatz 3 wird das Wort „Aussiedlern“ durch die
(§ § 4 bis 11 des Gesetzes)“.
Wörter „Vertriebenen und S pätaussiedlern“ er-
setzt.
3. § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Ehe- 10. In § 20b Abs. 3 wird das Wort „Aussiedler“ durch die
schließung persönlich bei dem S tandesbeamten Wörter „Vertriebene und S pätaussiedler“ ersetzt.
anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so
hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, 11. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
daß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlob- und 6 bis 8“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3
ten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der und 5 bis 7“ ersetzt.
S tandesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) S ind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am 12. § 25 wird wie folgt gefaßt:
Erscheinen vor dem S tandesbeamten verhindert, so „§ 25
können sie die Eheschließung auch schriftlich oder
Wird die Geburt eines K indes angezeigt, so soll der
durch einen Vertreter anmelden.“
S tandesbeamte verlangen, daß ihm
4. In § 11 Abs. 1 S atz 1 werden die Wörter „bei der 1. bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Fami-
B estellung des Aufgebots“ durch die Wörter „bei der lienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt
Anmeldung der Eheschließung“ ersetzt. ist, die Heiratsurkunde der Eltern,
2. bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde
5. Die § § 12 bis 14 werden aufgehoben. der M utter und, falls eine wirksame Vaterschafts-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1139
anerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gericht- 2. falls der als Vater eingetragene M ann nicht mit der
lich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde M utter verheiratet ist oder war, dem S tandesbeam-
des Vaters ten mit, der das Geburtenbuch für diesen M ann
vorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe führt; § 33 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend;
durch Tod aufgelöst und das K ind innerhalb von 3. falls die M utter mit dem als Vater eingetragenen
300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist. M ann verheiratet ist oder war, dem S tandesbeam-
Der S tandesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkun- ten mit, der das Geburtenbuch für die M utter führt;
den verlangen, wenn dies zum Nachweis von Anga- § 33 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.
ben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkun-
Im Falle der Nummer 3 weist der S tandesbeamte im
den verzichten, wenn er die P ersonenstandsbücher
Randvermerk auf den Geburtseintrag der M utter hin
führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.“
oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann,
später einen Hinweis zum Randvermerk.“
13. § 26 wird aufgehoben.
14. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe „und § 31 Abs. 1“ 20. § 37 Abs. 1 S atz 3 und § 38 S atz 3 werden jeweils wie
gestrichen. folgt gefaßt:
„Ist ein K ind angenommen worden, für dessen leib-
15. In § 28a S atz 1 werden die Wörter „und hat sich diese liche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er
Namensänderung auf den Familiennamen des K indes dies außerdem dem S tandesbeamten mit, der dieses
erstreckt“ durch die Wörter „und ist dieser Name auch Familienbuch führt.“
Familienname des K indes geworden“ ersetzt.
21. In § 40 wird die Angabe „§ § 35 bis 38“ durch die
16. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „§ 24“ durch die An- Angabe „§ § 36 bis 38“ ersetzt.
gabe „§ 21 Abs. 2“ ersetzt.
17. § 33 wird wie folgt gefaßt: 22. § 41 wird wie folgt geändert:
„§ 33 a) In S atz 1 wird die Angabe „§ § 35 bis 38“ durch die
Angabe „§ § 36 bis 38“ ersetzt.
(1) Der S tandesbeamte, der die Geburt eines K in-
des beurkundet, dessen Eltern miteinander verheira- b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“
tet sind, teilt dies dem S tandesbeamten mit, der das durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Familienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren
Rand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und 23. § 42a Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
den Führungsort des Familienbuches der Eltern hin.
„Der S tandesbeamte, der in das Geburtenbuch oder
(2) Der S tandesbeamte, der die Geburt eines K in- Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familien-
des beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander ver- buch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familien-
heiratet sind, teilt dies dem S tandesbeamten mit, der name der Eltern oder eines Elternteils, von dem das
das Geburtenbuch für die M utter und den Vater führt; K ind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund fami-
er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des lienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies
K indes auf den Geburtseintrag der M utter und des dem S tandesbeamten mit, der die Geburt des K indes
Vaters hin. Ist die Geburt der M utter oder des Vaters beurkundet hat, wenn das K ind im Zeitpunkt der
nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht
so ist die M itteilung nach S atz 1 an das Amtsgericht vollendet hat.“
S chöneberg in B erlin-S chöneberg (Hauptkartei für
Testamente) zu richten. Die M itteilung an den S tan-
desbeamten, der das Geburtenbuch für die M utter 24. In § 63 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
und den Vater führt, obliegt dem S tandesbeamten und Absatz 2 aufgehoben.
des S tandesamts I in B erlin, wenn die Geburt des K in-
des nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkun- 25. § 64 wird wie folgt gefaßt:
det ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die
Vaterschaftsfeststellung zugehen.“ „§ 64
(1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge
18. Die § § 34 und 35 werden aufgehoben. nach dem Übereinkommen vom 8. S eptember 1976
über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus
19. § 36 wird wie folgt gefaßt: P ersonenstandsbüchern (B GB l. 1997 II S . 774) sind
die Formblätter A, B und C des Übereinkommens
„§ 36 nach M aßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.
Der S tandesbeamte, der zum Geburtseintrag eines (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der
K indes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme
als Vater eingetragene M ann nicht der Vater des K in- der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deut-
des ist, teilt dies, scher sowie in französischer und englischer S prache
1. falls für die Ehe der M utter ein Familienbuch anzugeben. Die B edeutung der Zeichen ist am S chluß
geführt wird und das K ind darin eingetragen ist, der Vorderseite eines jeden Formblatts in den S pra-
dem S tandesbeamten mit, der dieses Familien- chen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Über-
buch führt; einkommens festgelegt sind.
1140 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzu- b) Am Ende der Nummer 2 wird der P unkt durch ein
geben K omma ersetzt und werden folgende Nummern 3
und 4 angefügt:
1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in
Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten „3. die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag
S prachen, für Ehen Vertriebener und S pätaussiedler
sowie für Ehen, die zwischen dem 31. Dezem-
2. die Übersetzungen des unveränderlichen Wort-
ber 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in
lauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Übereinkommens festgelegten S prachen mit Aus-
Gebiet geschlossen worden sind,
nahme der auf der Vorderseite angegebenen
S prachen (Absatz 2 S atz 1), 4. die Erteilung einer B escheinigung nach § 9a
Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn
3. eine dem französischen Wortlaut der Zusam- sie zum Nachweis der Namensführung in der
menfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde erteilt
entsprechende Übersetzung in die deutsche wird.“
S prache.
(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind P ersonen, 29. § 68 wird wie folgt geändert:
die einen Ehenamen führen, nur mit diesem Namen
einzutragen, gegebenenfalls unter B eifügung eines a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vorangestellten oder angefügten B egleitnamens; die aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
B eifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt.
aaa) B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
(5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem
„a) bei der Anmeldung der Eheschlie-
Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine
ßung oder“.
Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzu-
tragen. Feld 10 ist durch einen S trich zu sperren. bbb) Die B uchstaben b und c werden aufge-
hoben; B uchstabe d wird B uchstabe b.
(6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heirats-
buch (Formblatt B ) ist auf Grund des Familienbuches ccc) In dem neuen B uchstaben b werden die
zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch Wörter „für einen Deutschen“ gestrichen.
geführt wird. B ei bestehender Ehe sind in Feld 10 des bb) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben;
Formblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des die Nummer 3 wird Nummer 2, die Nummer 6
mehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführ- wird Nummer 3.
ten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflö-
sung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 cc) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter
einzutragen. „der das Aufgebot erlassen oder B efreiung
vom Aufgebot bewilligt hat“ durch die Wörter
(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbe- „der die Anmeldung der Eheschließung ent-
buch (Formblatt C ) sind die Felder 12 und 13 durch gegengenommen hat“ ersetzt.
einen S trich zu sperren. Vor- und Familiennamen des
früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn dd) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-
sich die Angaben aus dem S terbebuch ergeben.“ mern 4 und 5 eingefügt:
„4. für die Vornahme der Eheschlie-
ßung außerhalb der üblichen
26. § 65 wird wie folgt geändert:
Öffnungszeiten des S tandesamts,
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ehelich gebore- ausgenommen Eheschließungen
ner“ gestrichen. bei lebensgefährlicher Erkran-
kung nach § 7 P S tG . . . . . . . . . . . 100,–
b) Nummer 2 wird aufgehoben; Nummer 3 wird Num-
mer 2. 5. für die Anlegung eines Familien-
buches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . 60,–“.
ee) Die Nummern 7 bis 12 werden Nummern 6
27. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt:
bis 11, die Nummer 12a wird Nummer 12,
„(4) In ihrer vom 1. J uli 1976 bis zum 30. J uni 1998 die Nummer 13a wird Nummer 14, die Num-
geltenden Fassung sind zu verwenden mern 14 und 15 werden Nummern 15 und 16.
1. der Vordruck B x für beglaubigte Abschriften aus ff) In der neuen Nummer 12 wird der K lammer-
Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. J uli 1976 hinweis „(§ 9a S atz 1 Nr. 3, S atz 2)“ gestrichen.
bis zum 30. J uni 1998 geführt worden sind,
gg) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter
2. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Gebur- „und damit ein besonderer Arbeitsaufwand
tenbücher, wenn das verlorengegangene Gebur- verbunden ist 30,–“ durch die Wörter „ , je
tenbuch in der Zeit vom 1. J uli 1976 bis zum nach Aufwand 30,– bis 100,–“ ersetzt.
30. J uni 1998 geführt worden ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
28. § 67 Abs. 3 S atz 3 wird wie folgt geändert:
„3. bei einer Eheschließung die auf Wunsch
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1616 Abs. 2 der Eheschließenden veranlaßten K osten
und 4“ durch die Angabe „§ 1617“ ersetzt. für die B ereitstellung von Räumen.“
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1141
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 31. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur P S tV) werden
angefügt: wie folgt geändert:
„4. die B eträge, die anderen in- und ausländi- a) Die Vordrucke „B “ (Anlage 2), „B 1“ (Anlage 11),
schen B ehörden, öffentlichen Einrichtun- „Ern. B “ (Anlage 14) und „B x“ (Anlage 17) werden
gen oder B eamten zustehen; und zwar wie folgt geändert:
auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-
aa) Die Textzeilen 3 bis 6 mit den Wörtern „wohn-
seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
haft“ in Zeile 3 und „Ehefrau des“ in Zeile 4
und dergleichen an die B ehörden, Einrich-
werden gestrichen.
tungen oder B eamten keine Zahlungen zu
leisten sind.“ bb) Vor den Angaben über den Anzeigenden wer-
den fünf Textzeilen eingefügt, von denen die
zweite mit den Wörtern „Vater des K indes ist“
30. § 70 wird wie folgt gefaßt: und die vierte mit den Wörtern „wohnhaft in“
„§ 70 beginnt.
(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnis- cc) Vor und nach der Textzeile, die mit den
ses ist das Formblatt des Übereinkommens vom Wörtern „persönlich bekannt – ausgewiesen
5. S eptember 1980 über die Ausstellung von Ehe- durch“ beginnt, wird jeweils eine Textzeile
fähigkeitszeugnissen (B GB l. 1997 II S . 1086) nach gestrichen.
M aßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden. dd) Der Vordruckteil für die Hinweise unterhalb
(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unver- des Geburtseintrags wird wie folgt gefaßt:
änderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme „1. Eheschließung der Eltern am, in, S t.Amt
der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deut- und Nr., Führungsort des Familienbuches
scher sowie in französischer und englischer S prache
anzugeben. Die B edeutung der Zeichen am S chluß
der Vorderseite ist in den S prachen wiederzugeben,
die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt Geburt der M utter am, in, St.Amt und Nr.
sind.
(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzu-
geben Geburt des Vaters am, in, St.Amt und Nr.
1. B ezugnahme auf das Übereinkommen in den in
Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten
S prachen,
2. Eheschließung des K indes mit, am, in,
2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts S t.Amt und Nr.
des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 festge-
legten S prachen mit Ausnahme der auf der Vorder-
seite angegebenen S prachen (Absatz 2 S atz 1),
3. Tod des K indes am, in, S t.Amt und Nr.
3. die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung
des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9.
(4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist in “.
Feld 5 des Formblatts nur dieser Name einzutragen,
gegebenenfalls unter B eifügung eines vorangestellten b) Die Vordrucke „H“ (Anlage 6), „J “ (Anlage 7)
oder angefügten B egleitnamens; die B eifügung des und „K “ (Anlage 28) werden aufgehoben.
Geburtsnamens nach § 9 entfällt.
(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Artikel 2
Nummer eines ausländischen Familienregisters ein-
zutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewie- Inkrafttreten
sen sind.“ Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 25. M ai 1998
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
1142 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Erste Verordnung
zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes
Vom 26. Mai 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 S atz 3 des 7. „Flachs“ oder „Leinen“
Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der B e-
für B astfasern aus den S tengeln des
kanntmachung vom 14. August 1986 (B GB l. I S . 1285) ver-
Flachses (Linum usitatissimum)
ordnet das B undesministerium für Wirtschaft:
8. „Hanf“
Artikel 1 für B astfasern aus den S tengeln des
Hanfes (C annabis sativa)
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 14. August 1986 (B GB l. I S . 1285), 9. „J ute“
zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom für B astfasern aus den S tengeln des
25. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3082), wird wie folgt geän- C orchorus olitorius und C orchorus cap-
dert: sularis sowie Fasern aus Hibiscus-canna-
binus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avi-
1. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt:
cennae, Urena lobata, Urena sinuata
„B ezeichnung der Textilfasern
10. „M anila“
1. „Wolle“
für Fasern aus den B lattscheiden der
für Fasern vom Fell des S chafes (Ovis M usa textilis
aries). Die B ezeichnung „Wolle“ darf auch
zur B enennung eines Gemischs aus 11. „Alfa“
Fasern von der S chafschur und aus Haa- für Fasern aus den B lättern der S tipa te-
ren der unter Nummer 2 aufgeführten nacis-sima
Tiere verwendet werden
12. „K okos“
2. „Alpaka“, „Lama“, „K amel“, „K aschmir“, „M ohair“,
„Angora(-K anin)“, „Vikunja“, „Y ak“, „Guanako“, für Fasern aus der Frucht der C ocos nuci-
„K aschgora“, „B iber“, „Fischotter“ fera
mit oder ohne zusätzliche B ezeichnung 13. „Ginster“
„Wolle“ oder „Haar“ für B astfasern aus den S tengeln des C yti-
für Haare nachstehender Tiere: sus scoparius oder des S partium junce-
um
Alpaka, Lama, K amel, K aschmirziege,
Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, 14. „Ramie“
Y ak, Guanako, K aschgoraziege (K reu- für Fasern aus dem B ast der B oehmeria
zung zwischen K aschmirziege und Ango- nivea und der B oehmeria tenacissima
raziege), B iber, Fischotter
15. „S isal“
3. „Haar“
für Fasern aus den B lättern der Agave
mit oder ohne Angabe der Tiergattung sisalana
(z. B . „Rinderhaar“, „Hausziegenhaar“,
„Roßhaar“) 16. „S unn“
für Haare von verschiedenen Tieren, für Fasern aus dem B ast der C rotalaria
soweit diese nicht unter den Nummern 1 juncea
und 2 genannt sind 17. „Henequen“
4. „S eide“ für Fasern aus dem B ast der Agave
für Fasern, die ausschließlich aus K okons Fourcroydes
seidenspinnender Insekten gewonnen 18. „M aguey“
werden
für Fasern aus dem B ast der Agave C an-
5. „B aumwolle“ tala
für Fasern aus den S amen der B aumwoll- 19. „Acetat“
pflanze (Gossypium)
für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weni-
6. „K apok“ ger als 92 vom Hundert jedoch minde-
für Fasern aus dem Fruchtinneren des stens 74 vom Hundert acetylierter
K apok (C eiba pentandra) Hydroxylgruppen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1143
20. „Alginat“ 31. „Aramid“
für Fasern aus den M etallsalzen der für Fasern aus linearen synthetischen
Alginsäure M akromolekülen mit aromatischen Grup-
21. „C upro“ pen, deren K ette aus Amid- oder Imidbin-
dungen besteht, von denen mindestens
für regenerierte Zellulosefasern nach dem 85 vom Hundert direkt an zwei aromati-
K upfer-Ammoniak-Verfahren sche K erne gebunden sind und deren
22. „M odal“ Imidbindungen, wenn vorhanden, die
Anzahl der Amidbindungen nicht über-
für nach einem geänderten Viskosever-
steigen dürfen
fahren hergestellte regenerierte Zellulo-
sefasern mit hoher Reißkraft und hohem 32. „P olyimid“
M odul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft für Fasern aus synthetischen linearen
(B c ) in aufgemachtem Zustand und die M akromolekülen, deren K ette sich wie-
K raft (B M ), die erforderlich ist, um in derholende Imideinheiten aufweist
feuchtem Zustand eine Dehnung von 5
vom Hundert zu erzielen, sind folgende: 33. „Lyocell“
B c (Zentinewton) ≥1,3 √T + 2 T, für durch Auflösungs- und S pinnverfah-
ren in organischem Lösungsmittel1) her-
B µ (Zentinewton) ≥0,5 √T,
gestellte regenerierte Zellulosefasern
wobei T die mittlere längenbezogene ohne B ildung von Derivaten
M asse in Dezitex ist 1) Unter „organischem Lösungsmittel“ ist im wesent-
23. „Regenerierte P roteinfaser“ lichen ein Gemisch aus organischen C hemikalien
und Wasser zu verstehen.
für Fasern aus regeneriertem und durch
34. „P olyester“
chemische Agenzien stabilisiertem Ei-
weiß für Fasern aus linearen M akromolekülen,
24. „Triacetat“ deren K ette zu mindestens 85 Gewichts-
prozent aus dem Ester eines Diols mit
für aus Zellulose-Acetat hergestellte Terephthalsäure besteht
Fasern, bei denen mindestens 92 vom
Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert 35. „P olyäthylen“
sind für Fasern aus gesättigten linearen
25. „Viskose“ M akromolekülen nicht substituierter ali-
phatischer K ohlenwasserstoffe
für bei Endlosfasern und S pinnfasern
nach dem Viskoseverfahren hergestellte 36. „P olypropylen“
regenerierte Zellulosefasern für Fasern aus linearen gesättigten ali-
26. „P olyacryl“ phatischen K ohlenwasserstoffen, in
denen jeder zweite K ohlenstoff eine
für Fasern aus linearen M akromolekülen,
M ethylgruppe in isotaktischer Anordnung
deren K ette aus mindestens 85 Gewichts-
trägt, ohne weitere S ubstitution
prozent Acrylnitril aufgebaut wird
37. „P olyharnstoff“
27. „P olychlorid“
für Fasern aus linearen M akromolekülen, für Fasern aus linearen M akromolekülen,
deren K ette aus mehr als 50 Gewichts- deren K ette eine Wiederkehr der funktio-
prozent chloriertem Olefin (z.B . Vinyl- nellen Harnstoffgruppe (NH-C O-NH) auf-
chlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird weist
28. „Fluorfaser“ 38. „P olyurethan“
für Fasern aus linearen M akromolekülen, für Fasern aus linearen M akromolekülen,
die aus aliphatischen Fluor-K ohlenstoff- deren K ette eine Wiederkehr der funktio-
M onomeren gewonnen werden nellen Urethangruppen aufweist
29. „M odacryl“ 39. „Vinylal“
für Fasern aus linearen M akromolekülen, für Fasern aus linearen M akromolekülen,
deren K ette aus mehr als 50 und weniger deren K ette aus P olyvinylalkohol mit
als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufge- variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut
baut wird wird
30. „P olyamid“ oder „Nylon“ 40. „Trivinyl“
für Fasern aus synthetischen linearen für Fasern aus drei verschiedenen Vinyl-
M akromolekülen, deren K ette sich wie- monomeren, die sich aus Acrylnitril, aus
derholende Amidbindungen aufweist, einem chlorierten Vinylmonomer und aus
von denen mindestens 85 vom Hundert einem dritten Vinylmonomer zusammen-
an lineare aliphatische oder zykloaliphati- setzen, von denen keines 50 vom Hun-
sche Einheiten gebunden sind dert der Gewichtsanteile ausweist
1144 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
41. „Elastodien“ 44. „M etall“ („metallisch“, „metallisiert“), „Asbest“,
„P apier“
für elastische Fasern, die aus natürlichem
oder synthetischem P olyisopren beste- mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder ohne
hen, entweder aus einem oder mehreren Zusatz „Faser“ oder „Garn“ als B eispiel
polymerisierten Dienen, mit oder ohne für Fasern aus verschiedenen und neu-
einem oder mehreren Vinylmonomeren artigen S toffen, die vorstehend nicht auf-
und die, unter Einwirkung einer Zugkraft geführt sind“.
um die dreifache ursprüngliche Länge
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
gedehnt, nach Entlastung sofort wieder
nahezu in ihre Ausgangslage zurückkeh- a) Die bisherigen Nummern 15a bis 15c werden die
ren Nummern 16 bis 18.
b) Die bisherigen Nummern 16 bis 27 werden die
42. „Elasthan“ Nummern 19 bis 30.
für elastische Fasern, die aus mindestens c) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die
85 Gewichtsprozent von segmentiertem Nummern 34 bis 44.
P olyurethan bestehen und die, unter Ein- d) Die neuen Nummern 31, 32 und 33 werden wie folgt
wirkung einer Zugkraft um die dreifache gefaßt :
ursprüngliche Länge gedehnt, nach Ent- „31 Aramid 8,00
lastung sofort wieder nahezu in ihre Aus- 32 P olyimid 3,50
gangslage zurückkehren 33 Lyocell 13,00“.
43. „Glasfaser“ Artikel 2
für Fasern aus Glas Diese Verordnung tritt am 1. J uni 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. M ai 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1145
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau*)
Vom 26. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2.3 Information und K ommunikation,
S atz 1 des B erufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
(B G B l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B G B l. I S . 2390) 2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Auto-
geändert worden ist, verordnet das B undesministerium für mobilwirtschaft,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium
2.6 Datenschutz und Datensicherheit;
für B ildung, W issenschaft, F orschung und Technologie:
3. kaufmännische S teuerung und K ontrolle:
§1
3.1 B etriebs- und B ranchenkennzahlen,
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes 3.2 B uchführung,
Der Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobil- 3.3 K ostenrechnung,
kauffrau wird staatlich anerkannt. 3.4 K alkulation,
§2 3.5 S tatistik;
Ausbildungsdauer 4. M arkt und Vertrieb:
Die Ausbildung dauert drei J ahre. 4.1 Vertriebsbeziehungen,
4.2 Fahrzeuge,
§3
4.3 Einkauf und B eschaffung,
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens 4.4 Lagerwirtschaft,
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: 4.5 M arketing,
1. der Ausbildungsbetrieb: 4.6 Vertrieb;
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungs-
betriebes, 5. Finanzdienstleistungen:
1.2 B erufsbildung, 5.1 Finanzierung,
1.3 B etriebsorganisation, 5.2 Versicherungen,
1.4 P ersonalwirtschaft, 5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
6. S erviceleistungen:
1.6 Umweltschutz;
6.1 K undendienst,
2. Arbeitsorganisation, Information und K ommunikation:
6.2 Gewährleistungen,
2.1 Arbeitsorganisation,
6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe,
6.4 technischer K undendienst, Werkstatt,
*) Diese R echtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des
§ 25 des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 6.5 Teile und Zubehör,
damit abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister
der Länder in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;
lehrplan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum
B undesanzeiger veröffentlicht. 7. betriebsspezifische Dienstleistungen.
1146 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
(2) B ei der Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 M inuten
zugrunde zu legen: in den folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen:
1. Flottenmanagement, 1. Arbeitsorganisation, B ürowirtschaft,
2. K ommunikationseinrichtungen, 2. Lagerwirtschaft,
3. technischer K undendienst,
3. Fahrzeugvermietung.
4. Wirtschafts- und S ozialkunde.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest-
gelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde-
gelegt werden, wenn es bezogen auf B reite und Tiefe §8
die Vermittlung der F ertigkeiten und K enntnisse nach Abschlußprüfung
Absatz 1 N r. 7 erlaubt.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
§4 auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsrahmenplan soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen (2) Die P rüfung ist schriftlich in den P rüfungsbereichen
Vertriebs- und S erviceleistungen, Finanzdienstleistungen
nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
sowie Wirtschafts- und S ozialkunde und mündlich im P rü-
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsaus-
fungsbereich P raktische Übungen durchzuführen.
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche (3) Die Anforderungen in den P rüfungsbereichen sind:
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- 1. P rüfungsbereich Vertriebs- und S erviceleistungen:
besondere zulässig, soweit betriebspraktische B esonder-
heiten die Abweichung erfordern. In höchstens 180 M inuten soll der P rüfling zwei kom-
plexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht
und K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert unter
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen B eachtung technischer, organisatorischer und zeitli-
Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs- cher Vorgaben selbständig planen, koordinieren und
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges durchführen kann. Dabei soll er dispositive und wirt-
P lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese schaftliche Anforderungen berücksichtigen. Hierfür
B efähigung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 und 8 kommen insbesondere folgende G ebiete in B etracht:
nachzuweisen. a) M arkt und Vertrieb,
b) S erviceleistungen,
§5
c) kaufmännische S teuerung und K ontrolle;
Ausbildungsplan
2. P rüfungsbereich Finanzdienstleistungen:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling eine kom-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
plexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei
Ausbildungsplan zu erstellen.
zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht,
S achverhalte analysieren, Finanzdienstleistungen ver-
gleichen sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten
§6 kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete
Berichtsheft in B etracht:
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines a) Finanzierungen,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Versicherungen,
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig c) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
durchzusehen. 3. P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxis-
§7 bezogene Aufgaben oder Fälle aus der B erufs- und
Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt-
Zwischenprüfung schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine der B erufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Zwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des kann;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 4. P rüfungsbereich P raktische Übungen:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Im P rüfungsbereich P raktische Übungen soll der P rüf-
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf- ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
geführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im bezogenen Aufgaben aus den Gebieten kundenorien-
B erufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- tierte K ommunikation, P rodukte und Dienstleistungen
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufs- bearbeiten. Für die B earbeitung ist ein Zeitraum von
ausbildung wesentlich ist. höchstens 15 M inuten vorzusehen. Die Aufgabe soll
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1147
Ausgangspunkt für das folgende P rüfungsgespräch bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 2 der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu
zugrunde zu legen. Der P rüfling soll dabei zeigen, daß gewichten.
er Gespräche kundenorientiert und situationsbezogen (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
führen und betriebliche Leistungen anbieten kann. Das die P rüfungsbereiche Vertriebs- und S erviceleistungen
P rüfungsgespräch soll für den einzelnen P rüfling höch- sowie P raktische Übungen gegenüber jedem der übrigen
stens 20 M inuten dauern. P rüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungs- (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im
leistungen in bis zu zwei P rüfungsbereichen mit „mangel- Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsbereiche
haft“ und in den übrigen P rüfungsbereichen mit min- mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungsbereich
des P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsaus- mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht
schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten P rü- bestanden.
fungsbereiche die schriftliche P rüfung durch eine münd-
liche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen, wenn §9
diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag geben
kann. Der P rüfungsbereich ist vom P rüfling zu bestimmen. Inkrafttreten
B ei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen P rüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 26. M ai 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
1148 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
– S achliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
des Ausbildungsbetriebes b) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) betriebes herausstellen
c) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und
B ehörden darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-
rechtlichen Organe beschreiben
e) wirtschaftliche Grunddaten bezogen auf die Automobilbranche
bewerten
f) aktuelle B ranchentrends feststellen
g) die gesellschaftliche, kulturelle und umweltpolitische B edeutung
des Automobils bewerten und den B ezug zur geschichtlichen
Entwicklung herstellen
1.2 B erufsbildung a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
b) die R echte und P flichten aus dem Ausbildungsverhältnis er-
läutern und den B eitrag der B eteiligten im dualen S ystem
beschreiben
c) Fortbildung als Voraussetzung für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmög-
lichkeiten ermitteln
1.3 B etriebsorganisation a) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Unternehmens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) darstellen
b) typische Geschäftsprozesse des Unternehmens unterscheiden
c) zur Zusammenarbeit der Geschäftsfelder im Hinblick auf opti-
male K undenorientierung beitragen
d) Auswirkungen von Organisationsentwicklung auf den eigenen
Arbeitsbereich einschätzen
e) wirtschaftliche Verflechtungen in der Automobilwirtschaft dar-
stellen
f) K ooperationsformen in der Automobilwirtschaft und deren Vor-
und Nachteile aufzeigen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1149
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1.4 P ersonalwirtschaft a) Handlungskompetenz der M itarbeiter als wesentliche Voraus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) setzung für den K undennutzen, den Unternehmenserfolg und für
die persönliche Entwicklung an B eispielen darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende tarifliche Regelungen sowie
arbeits- und sozialrechtliche B estimmungen erläutern
c) M itbestimmungs- und M itwirkungsmöglichkeiten im Ausbil-
dungsbetrieb erklären
d) betriebliche Ziele und Grundsätze für die P ersonalplanung be-
schreiben
e) betriebliche Vorgaben für P ersonaleinsatz und Arbeitszeitrege-
lung anwenden
f) Aufgaben der P ersonalverwaltung bearbeiten
g) Entgelte, P rämien und P rovisionen nach vorgegebenen S che-
mata ermitteln und abrechnen
1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs.1 Nr. 1.5)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur
B randbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Abs.1 Nr. 1.6) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche U mweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen B eitrag zum U mweltschutz an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Information
und K ommunikation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) einsetzen
b) Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren
c) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
d) M öglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
e) M aßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
f) qualitätsbewußtes Handeln am B eispiel des Ausbildungsbetrie-
bes darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen
1150 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
2.2 B ürowirtschaftliche Abläufe a) P osteingang und P ostverteilung durchführen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) b) P ostausgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisieren
c) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten
unter B eachtung von Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Textverarbeitungssystem anwenden
e) Wartung und Instandsetzung von B üromaschinen und -geräten
veranlassen
f) betrieblichen S chriftverkehr unter B erücksichtigung ergonomi-
schen Tastschreibens durchführen
g) Termine planen, abstimmen und überwachen, bei Terminab-
weichungen betriebsübliche M aßnahmen einleiten
h) B esprechungen und Veranstaltungen vorbereiten, Vorlagen,
B erichte und P rotokolle erstellen
2.3 Information und K ommunikation a) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge von Informations- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) Datenflüssen beurteilen
b) B edeutung von Information und K ommunikation für B etriebs-
klima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
c) K ommunikationsformen situationsbezogen anwenden
d) Informations- und K ommunikationsstörungen feststellen und zu
ihrer Vermeidung beitragen
2.4 Anwenden von Fremdsprachen a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
bei Fachaufgaben b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) auswerten
c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden S prache
2.5 Informations- und K ommuni- a) Informations- und K ommunikationssysteme effizient einsetzen
kationssysteme der Automobil- b) betriebsübliche Nummernsysteme anwenden
wirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.5) c) Eingabe- und Übertragungsfehler vermeiden, Fehlerrisiken und
Fehlerfolgen einschätzen
d) branchenspezifische Informations- und K ommunikationssysteme
zur Bearbeitung unterschiedlicher Geschäftsvorgänge, insbeson-
dere in den B ereichen Neu- und Gebrauchtwagen, K undendienst
und Ersatzteile, Finanzierung und Versicherungen, anwenden
e) M öglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen sowie Angebote von Informations- und K ommuni-
kationsdiensten vergleichen
f) S ystem- und P rogrammaktualisierungen beachten
g) Fachliteratur, Dokumentationen, Handbücher und andere Hilfs-
mittel nutzen
2.6 Datenschutz und Datensicherheit a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.6) b) Daten pflegen und sichern
3 K aufmännische S teuerung und
K ontrolle
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 B etriebs- und B ranchenkenn- a) betriebswirtschaftliche K ennzahlen des Ausbildungsbetriebes,
zahlen insbesondere R entabilität, Liquidität, U msatz, B ruttoertrag,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) Handelsspanne, M arge, Lagerumschlagsgeschwindigkeit bei
P lanung und K alkulation, anwenden sowie mit B ranchendurch-
schnittswerten vergleichen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1151
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
b) K ostenstellen auf B asis vereinbarter Ziele und branchentypi-
scher K ennzahlen vergleichen; Ergebnisse für Entscheidungen
aufbereiten
c) betriebswirtschaftliche K ennzahlen im P eriodenvergleich aus-
werten und Trends ableiten; Ergebnisse für Entscheidungen
aufbereiten
3.2 B uchführung a) branchenspezifische K ontenpläne unterscheiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) b) nach dem betrieblichen K ontenplan Geschäftsvorgänge kontieren
c) Zahlungseingänge überwachen
d) das betriebliche M ahnsystem anwenden
3.3 K ostenrechnung a) Aufbau und S truktur der K osten- und Leistungsrechnung des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) Ausbildungsbetriebes erklären
b) den Einsatz von Voll- und Teilkostenrechnung in der betrieb-
lichen P raxis begründen
c) K osten für Geschäftsfelder auf B asis der im Ausbildungsbetrieb
angewandten S ystematik ermitteln
d) an der P lanungsrechnung für unterschiedliche Geschäftsfelder
mitwirken
e) M öglichkeiten der betrieblichen Risikoabsicherung einschätzen;
Versicherungsangebote vergleichen und bewerten
f) F unktion des C ontrollings als Informations- und S teuerungs-
instrument an B eispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
g) an der Erstellung von Erfolgsrechnungen für einzelne Geschäfts-
felder und den Gesamtbetrieb mitwirken
3.4 K alkulation a) Elemente der leistungsbezogenen M argensysteme in betrieb-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) liche K alkulationsschemata einbeziehen
b) K alkulationen zur Auslastung der Werkstatt durchführen
c) bei der Ermittlung der S tundenverrechnungssätze mitwirken
d) K alkulationsschemata für den Zubehörbereich anwenden
e) K alkulationsschemata für den N eu- und G ebrauchtwagen-
bereich anwenden
f) P reisunter- und -obergrenzen ermitteln sowie F olgen und
R isiken für den U nternehmenserfolg einschätzen
3.5 S tatistik a) Verkaufsdaten erfassen; bei K ontrolle und Auswertung mitwirken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5) b) B estandsstatistiken von N eu-, Vorführ- und G ebrauchtfahr-
zeugen, insbesondere nach M arken und Typen, führen
c) S oll-Ist-Vergleiche durchführen und Zielerreichungsgrade fest-
stellen
d) S tatistiken als P lanungs- und P rognosehilfe nutzen
e) statistische Daten für P räsentationen aufbereiten
4 M arkt und Vertrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Vertriebsbeziehungen a) Vertriebssysteme und Vertriebsstufen in der Automobilwirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) unterscheiden
b) Auswirkungen unterschiedlicher Vertriebsverträge, insbeson-
dere von Händler- und Agenturverträge auf den Ausbildungs-
betrieb, beurteilen
1152 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
c) das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis von Händlern zu
Herstellern und Importeuren beurteilen
d) den Einfluß von Vertriebsrichtlinien auf die Geschäftsfelder des
Ausbildungsbetriebes darstellen
e) die rechtlichen und wirtschaftlichen B eziehungen zwischen dem
Ausbildungsbetrieb und seinen Vertragspartnern beschreiben
f) Auswirkungen des EU-B innenmarktes an B eispielen des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
4.2 Fahrzeuge a) Fahrzeugarten und -typen nach Vorschriften und Typologien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) unterscheiden
b) aktuelle Fahrzeugpalette beschreiben und mit der von Wett-
bewerbern vergleichen
c) mit betriebsinternen und kundenbezogenen M edien und Fach-
publikationen arbeiten
d) technische Neuerungen nach ihrem Nutzen für K unden, Verkehr
und Umwelt beurteilen
e) Leistungs- und P roduktmerkmale, insbesondere M aterial, Ver-
arbeitung, Ausstattung, Qualität, Lebensdauer und Design, im
Hinblick auf K undenansprüche bewerten
f) das P reis-Leistungsverhältnis von Fahrzeugen vergleichen
4.3 Einkauf und B eschaffung a) Einkaufsmöglichkeiten für Zubehör, Reifen, B etriebs- und Hilfs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) stoffe nutzen
b) für den Ausbildungsbetrieb bedeutsame Absatz- und B eschaf-
fungsmärkte einschätzen
c) an der S ortimentsbildung mitwirken und S ortimentsveränderun-
gen vorschlagen
d) B estellsysteme für Fahrzeuge und Teile anwenden, insbeson-
dere S tatusabfragen und Änderungsmöglichkeiten kundenorien-
tiert nutzen
e) Dispositionen für Fahrzeugeinkauf aufgrund von K undenaufträ-
gen durchführen
f) saisonale Einflüsse auf den Verkauf von Fahrzeugen, Teilen und
Zubehör beachten
g) unterschiedliche B eschaffungsmöglichkeiten von G ebraucht-
fahrzeugen nutzen
h) Finanzierungsspielräume für den Einkauf ermitteln und beachten
i) an der Aufstellung der J ahresplanung für den Neuwagenverkauf
mitwirken
k) den Zusammenhang zwischen B estellsystemen und Fertigungs-
systemen sowie B estelländerungen und P roduktionssteuerung
darstellen
4.4 Lagerwirtschaft a) die M öglichkeiten der Lagerbewirtschaftung im Hinblick auf die
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) unterschiedlichen G eschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes
aufzeigen; unterschiedliche Lagerorganisationen begründen
b) Lieferungen annehmen, nach Art und M enge sowie auf offene
M ängel prüfen; bei B eanstandungen betriebsübliche M aßnah-
men einleiten
c) Rechnungen und Lieferscheine mit den B estell- und Warenein-
gangsunterlagen vergleichen; Differenzen klären
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1153
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
d) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen; Unstimmigkeiten klären
e) Lagersteuerungssysteme anwenden; M öglichkeiten zur K orrek-
tur von B estellvorschlägen nutzen
f) Ware lagern, Warenbewegungen erfassen
g) S tellenwert des Ersatzteillagers für den K undennutzen darstellen
h) Inventur durchführen
4.5 M arketing a) regionale Wettbewerber beobachten und S tellung des Ausbil-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) dungsbetriebes am M arkt ableiten
b) Zulassungsdaten und B etriebsvergleiche, insbesondere M arkt-
daten und K undenzufriedenheitsstudien, entscheidungsorien-
tiert auswerten
c) Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden; Adressen
beschaffen, auswerten und verwalten
d) Quellen zur M arktbeobachtung nutzen
e) K undenkontaktprogramme einsetzen
f) Werbemittel gestalten; Werbemittel und -träger einsetzen
g) wettbewerbsrechtliche Vorschriften anwenden
h) betriebs- und markentypische S ortimentspolitik und den S tel-
lenwert von S ortimentsteilen oder -gruppen im Gesamtsortiment
begründen
i) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher M arketing-
konzepte mitwirken
k) die N otwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den G e-
schäftsfeldern N euwagen, G ebrauchtwagen, Ersatzteile, K un-
dendienst als Voraussetzung für erfolgreiches M arketing
begründen
l) das Verhältnis von P reis zu Wert als Argument nutzen
m) an Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken, insbesondere
S onderaktionen planen, durchführen sowie bei der Erfolgs-
kontrolle mitwirken
4.6 Vertrieb a) Verkaufsgespräche und -beratungen für Teile und Zubehör
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6) durchführen
b) Verkaufsgespräche für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge vor- und
nachbereiten
c) B edienungsanleitungen für die K undenberatung einsetzen
d) K undendaten des B etriebes zur gezielten Akquisition auswerten
und aufbereiten
e) allgemeine Geschäftsbedingungen für die unterschiedlichen
Geschäftsfelder beachten
f) K undenbestellungen dokumentieren
g) Fahrzeugzulassung und -abmeldung vorbereiten und durch-
führen
h) Fahrzeugübergabe vorbereiten
i) Informationen und Daten zur Fahrzeugauslieferungsqualität bei
K unden erfragen und dokumentieren
1154 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
5 Finanzdienstleistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Finanzierung a) Finanzierungsprogramme von Hersteller-B anken sowie anderen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) Finanzierungsinstituten erläutern und in bezug auf wesentliche
M erkmale, insbesondere Anzahlung, effektiven J ahreszins, Lauf-
zeit und Tilgung, vergleichen
b) Finanzierungsverträge vorbereiten
c) Leasingprogramme unterschiedlicher Anbieter in bezug auf
wesentliche M erkmale, insbesondere Anzahlung, R atenhöhe,
Laufzeit, R estwert und K aufoption, vergleichen
d) Leasingverträge vorbereiten
e) wirtschaftliche Auswirkungen von Finanzierung und Leasing aus
betrieblicher S icht einschätzen
f) K unden Unterschiede von Finanzierung und Leasing erläutern
g) Informationssysteme für Finanzierung und Leasing einsetzen
h) die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen als Teil der Fahr-
zeugfinanzierung erläutern
i) Laufzeiten von Verträgen kontrollieren und Anschlußmaßnahmen
einleiten
5.2 Versicherungen a) K unden über die M öglichkeit der Risikoabdeckung durch Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) sicherungen informieren
b) K unden zu K onditionen von Fahrzeugversicherungen beraten
c) K unden über das Versicherungsangebot des Ausbildungs-
betriebes informieren, Versicherungen anbieten
d) Versicherungsanträge vorbereiten und Versicherungen ver-
mitteln
5.3 zusätzlich erwerbbare Garantie- a) K unden über wesentliche M erkmale von Neuwagenanschluß-
leistungen garantien und Gebrauchtfahrzeuggarantien informieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) b) Garantieanträge vorbereiten und vermitteln
c) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlußmaßnahmen
einleiten
d) M obilitätsversicherung als K undenbindungsinstrument nutzen
6 S erviceleistungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 K undendienst a) B eitrag des K undendienstes zum K undennutzen und zum wirt-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) schaftlichen Erfolg begründen
b) Aufträge im Zusammenwirken mit dem K unden formulieren und
werkstattgerecht codieren
c) K ostenvoranschläge erstellen
d) Werkstattaufträge einplanen und überwachen
e) bei der P lanung zur Auslastung der Werkstatt mitwirken
f) Reparatur- und Verkaufsabrechnungen erstellen und dem K un-
den erläutern
g) zusätzliche S erviceleistungen anbieten
h) zeitwertgerechte Reparaturpreise anbieten, B ezugsmöglichkei-
ten für gebrauchte Teile ermitteln
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1155
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
6.2 Gewährleistungen a) über Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung infor-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) mieren
b) Gewährleistungen des Ausbildungsbetriebes durch Garantie-
zusagen von Lieferanten absichern
c) Garantieaufträge bearbeiten
d) K ulanzanträge nach Vorgaben bearbeiten
6.3 Amtliche Fahrzeugüberwachung a) die periodisch technische F ahrzeugüberwachung durch den
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) Ausbildungsbetrieb als besondere Dienstleistung anbieten
b) F risten für F ahrzeugüberwachungen beachten; P rüftermine
koordinieren
c) B edingungen der Allgemeinen B etriebserlaubnis, insbesondere
für S onderzubehör, S onderein- und -umbauten, beachten
d) P rüfvorgänge dokumentieren
6.4 Technischer K undendienst, a) Werkstattaufträge unter B erücksichtigung von Daten aus tech-
Werkstatt nischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren formulieren
(§ 3 Abs.1 Nr. 6.4) b) Verkehrs- und B etriebssicherheit von Fahrzeugen durch S icht-
prüfung feststellen
c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische
und elektronische S ysteme in Fahrzeugen identifizieren und ihre
Funktion unterscheiden
d) an Diagnose-, Wartungs- und Reparaturarbeiten mitwirken
e) Temperaturen und F üllmengen in S ystemen prüfen, F üllstände
korrigieren
f) bei der S chadensaufnahme an Fahrzeugen mitwirken
g) bei der Erstellung von K ostenvoranschlägen für K arosserie- und
Lackarbeiten mitwirken
6.5 Teile und Zubehör a) typenspezifische Teile und Zubehör erfassen, zuordnen und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.5) verwalten
b) B estellungen für Ersatzteile unter B eachtung von K onditionen,
B estellkosten und -fristen durchführen
c) Leistungs- und P roduktmerkmale beschreiben und im Hinblick
auf Hersteller und K undenansprüche bewerten; P reis-Leistungs-
verhältnis vergleichen
d) unterschiedliche K riterien für die S ortimentspolitik bei Teilen und
Zubehör abgrenzen
6.6 B etriebsbezogene Aufgaben a) K unden die U mweltkompetenz des Ausbildungsbetriebes und
des Umweltschutzes den daraus resultierenden N utzen darstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.6) b) Vorschriften und Richtlinien für das Recycling von Fahrzeugen
und deren Teilen anwenden
c) R ücknahmerichtlinien der Hersteller und Lieferanten anwenden
7 B etriebsspezifische Dienst- a) betriebsspezifische Leistungen vom K ernangebot abgrenzen
leistungen und ihre Wechselwirkungen bewerten
(§ 3 Abs.1 Nr. 7) b) betriebsspezifische Leistungspakete anbieten
c) M öglichkeiten der kundenspezifischen Vertragsgestaltung bei
der B eratung berücksichtigen
d) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen
1156 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d,
1.2 B erufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 B etriebsorganisation, Lernziel a,
1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e,
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
2.6 Datenschutz und Datensicherheit,
4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
6.4 technischer K undendienst, Werkstatt
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildposition
4.2 Fahrzeuge, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
1.5 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
6.5 Teile und Zubehör
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziel a,
4.4 Lagerwirtschaft,
4.6 Vertrieb, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
fortzuführen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1157
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.2 B erufsbildung, Lernziel c,
1.4 P ersonalwirtschaft
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildposition
2.3 Information und K ommunikation, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
6.1 K undendienst,
6.2 Gewährleistungen,
6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,
6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele e und f,
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g,
2.3 Information und K ommunikation, Lernziel d,
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
1.6 Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f,
4.2 Fahrzeuge, Lernziel c,
4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziele b bis h,
4.5 M arketing, Lernziele a bis g,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele f und h,
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
3.2 B uchführung,
3.3 K ostenrechnung, Lernziele a bis c,
3.4 K alkulation, Lernziele a bis d,
3.5 S tatistik
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f,
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
2.6 Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
1158 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
4.6 Vertrieb, Lernziele b bis i,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und K enntnissen der B erufsbildpositionen
1.1 S tellung, Rechtsform und S truktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g,
3.4 K alkulation, Lernziel e,
4.2 Fahrzeuge, Lernziele d bis f,
4.3 Einkauf und B eschaffung, Lernziele i und k,
4.5 M arketing, Lernziele h bis m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2.3 Information und K ommunikation,
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig
die Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
5. Finanzdienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2.3 Information und K ommunikation,
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
7. betriebsspezifische Dienstleistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildposition
4.5 M arketing, Lernziele g bis m,
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
1.3 B etriebsorganisation, Lernziele b bis f,
3.1 B etriebs- und B ranchenkennzahlen,
3.3 K ostenrechnung, Lernziele d bis g,
3.4 K alkulation, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2.5 Informations- und K ommunikationssysteme der Automobilwirtschaft,
3.4 K alkulation, Lernziele a bis e,
3.5 S tatistik
fortzuführen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1159
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Mai 1998
Auf Grund mit S itzverankerungen und S itzen, P ersonenkraftwa-
gen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich mit K opf-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe a, Nr. 4 und Nr. 7 des
stützen ausgerüstet sein.
S traßenverkehrsgesetzes in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten (3) Die in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge müssen
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 mit Verankerungen zum Anbringen von S icherheits-
zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom gurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
24. August 1965 (B GB l. I S . 927), Nummer 4 eingefügt Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. M ärz 1969 (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten
(B GB l. I S . 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 K raftfahrzeuge mit S icherheitsgurten oder Rückhalte-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. M ärz 1974 (B GB l. I S . 721) systemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu die-
und ser Vorschrift genannten B estimmungen entsprechen.
– des § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 des P ersonenbeförde- (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für K raftfahrzeuge mit
rungsgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung einer durch die B auart bestimmten Höchstgeschwin-
vom 8. August 1990 (B GB l. I S . 1690), Nummer 5 zuletzt digkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des
geändert durch Artikel 29 B uchstabe d des Gesetzes Insassenraumes und des Fahrgestells den B aumerk-
vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221), malen der in Absatz 2 genannten K raftfahrzeuge
verordnet das B undesministerium für Verkehr: gleichzusetzen sind, entsprechend. B ei Wohnmobilen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t
genügt für die hinteren S itze die Ausrüstung mit Veran-
Artikel 1 kerungen zur Anbringung von B eckengurten und mit
B eckengurten.
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für K raftomni-
Die S traßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- busse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als
sung der B ekanntmachung vom 28. S eptember 1988 auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind
(B GB l. I S . 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der K raftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie
Verordnung vom 20. M ai 1998 (B GB l. I S . 1051), wird wie K raftomnibusse mit zugelassenen S tehplätzen im
folgt geändert: Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der
Fläche für zwei Doppelsitze ist.
1. § 35a wird wie folgt gefaßt: (7) S icherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen
„§ 35a so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren
bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei B enut-
S itze, S icherheitsgurte, Rückhaltesysteme zung aller ausgewiesenen S itzplätze gewährleistet ist
(1) Der S itz des Fahrzeugführers und sein B etäti- und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen ver-
gungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des ringern.
Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen (8) Auf B eifahrerplätzen, vor denen ein betriebs-
sein, daß das Fahrzeug – auch bei angelegtem S icher- bereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten
heitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhalte- gerichtete Rückhalteeinrichtungen für K inder nicht
systems – sicher geführt werden kann. angebracht sein. Diese B eifahrerplätze müssen mit
(2) P ersonenkraftwagen, K raftomnibusse und zur einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach
Güterbeförderung bestimmte K raftfahrzeuge mit einer hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für K inder auf
durch die B auart bestimmten Höchstgeschwindigkeit diesem P latz versehen sein. Der Warnhinweis in Form
von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im eines P iktogramms kann auch einen erläuternden Text
Anhang zu dieser Vorschrift genannten B estimmungen enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so ange-
ordnet sein, daß er für eine P erson, die eine nach hinten
*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien gerichtete Rückhalteeinrichtung für K inder einbauen
– 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung der will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein B ei-
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der spiel für ein P iktogramm. Auf jeden Fall sollte ein
K raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung) dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines B ei-
(AB l. EG Nr. L 221 S . 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG
der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186 S . 28), fahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei
– 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der geschlossener Tür nicht sichtbar ist.
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der
S icherheitsgurte in K raftfahrzeugen (AB l. EG Nr. L 24 S . 6), zuletzt
(9) K rafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,
geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der K ommission vom 17. J uni müssen mit einem S itz, einem Handgriff und beiderseits
1996 (AB l. EG Nr. L 187 S . 95), mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies
und gilt nicht bei der M itnahme eines K indes unter sieben
– 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der J ahren, wenn für das K ind ein besonderer S itz vorhan-
Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und den und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame
Haltesysteme für K raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der K ommission vom 17. J uni Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des K in-
1996 (AB l. EG Nr. L 178 S . 15). des nicht in die S peichen geraten können.
1160 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
(10) S itze, ihre Lehnen und ihre B efestigungen in und 3. Die Übergangsvorschriften zu § 35a in § 72 Abs. 2
an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der werden durch folgende Übergangsvorschriften er-
Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten setzt:
und allen im B etrieb auftretenden B eanspruchungen
standhalten. K lappbare S itze und Rückenlehnen, hin- „§ 35a Abs. 2, 3, 4, 5 S atz 1 und Abs. 7 (S itze, S itzver-
ter denen sich weitere S itze befinden und die nach hin- ankerungen, K opfstützen, Anforderungen an Veranke-
ten nicht durch eine Wand von anderen S itzen getrennt rungen und S icherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchs- ist spätestens anzuwenden
stellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungsein- 1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen
richtung muß von dem dahinterliegenden S itz aus von
leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von
außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müs- a) K raftfahrzeugen ab dem 1. J uni 1998,
sen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzun-
gen nicht zu erwarten sind.“ b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
3,5 t ab dem 1. Oktober 1999
2. § 69a Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
und
„7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder B eschaf-
fenheit des S itzes des Fahrzeugführers, des 2. für alle erstmals in den Verkehr kommende
B etätigungsraums oder der Einrichtungen zum
Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Ab- a) K raftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999,
sätze 2, 3, 4, 5 S atz 1 oder Abs. 7 über S itze und b) abweichend davon für K raftomnibusse mit einer
deren Verankerungen, K opfstützen, S icherheits- zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
gurte und deren Verankerungen oder über Rück- 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001.
haltesysteme, des Absatzes 8 S atz 1 über die
Anbringung von nach hinten gerichteten Rück- Für K raftfahrzeuge, die vor dem 1. J uni 1998 oder
halteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen, 1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder K raftomnibus-
vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut se mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
ist, oder S atz 2 oder 4 über die Warnung vor der als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober
Verwendung von nach hinten gerichteten Rück- 2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr
halteeinrichtungen für K inder auf B eifahrersitzen gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazu-
mit Airbag, des Absatzes 9 S atz 1 über S itz, Hand- gehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2
griff und Fußstützen für den B eifahrer auf K raft- in der vor dem 1. J uni 1998 geltenden Fassung
rädern oder des Absatzes 10 über die B eschaffen- anwendbar.“
heit von S itzen, ihre Lehnen und ihre B efestigun-
gen sowie der selbsttätigen Verriegelung von
klappbaren S itzen und Rückenlehnen und der 4. In Anlage XXVIII wird die Angabe „(§ 35a Abs. 10)“
Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung;“. durch die Angabe „(§ 35a Abs. 8)“ ersetzt.
5. Der Anhang wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 35a Abs. 6“ und die dazu anzuwendenden B estimmungen werden wie folgt gefaßt:
Zur Vorschrift sind folgende B estimmungen anzuwenden:
des/der
„§ 35a Abs. 2 Anhang I, Abschnitt 6, der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. J uli 1974 zur Angleichung
Anhang II, III und IV der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Innenausstattung der
K raftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der S itze und ihrer Verankerung) (AB l. EG
Nr. L 221 S . 1), geändert durch die
a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
S . 34),
b) Richtlinie 96/37/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 186
S . 28, Nr. L 214 S . 27, Nr. L 221 S . 71).
§ 35a Abs. 3, Anhang I, Abschnitt 1, der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung
6 und 7 4 und 5 der Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über die Verankerungen der S icher-
Anhang II und III heitsgurte in K raftfahrzeugen (AB l. EG 1976 Nr. L 24 S . 6), geändert durch die
a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
S . 30),
b) Richtlinie 82/318/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139
S . 9),
c) Richtlinie 90/629/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG
Nr. L 341 S . 14),
d) Richtlinie 96/38/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 187
S . 95, 1997 Nr. L 76 S . 35).
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998 1161
Zur Vorschrift sind folgende B estimmungen anzuwenden:
des/der
§ 35a Abs. 4, Anhang I, Abschnitt 1 der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. J uni 1977 zur Angleichung der
6 und 7 und 3 Anhang XV Rechtsvorschriften der M itgliedstaaten über S icherheitsgurte und Halte-
systeme für K raftfahrzeuge (AB l. EG Nr. L 220 S . 95), geändert durch die
a) B eitrittsakte vom 24. M ai 1979 (AB l. EG Nr. L 291 S . 110),
b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. J uli 1981 (AB l. EG Nr. L 209
S . 32),
c) Richtlinie 82/319/EWG der K ommission vom 2. April 1982 (AB l. EG Nr. L 139
S . 17, Nr. L 209 S . 48),
d) B eitrittsakte vom 11. J uni 1985 (AB l. EG Nr. L 302 S . 211),
e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. J uni 1987 (AB l. EG Nr. L 192
S . 43),
f) Richtlinie 90/628/EWG der K ommission vom 30. Oktober 1990 (AB l. EG
Nr. L 341 S . 1),
g) EWR-Abkommen vom 2. M ai 1992 (AB l. EG 1994 Nr. L 1 S . 1),
h) Richtlinie 96/36/EG der K ommission vom 17. J uni 1996 (AB l. EG Nr. L 178
S . 15).“
Artikel 2 sorgen, daß den Fahrgästen durch Informati-
Änderung der Verordnung über den Betrieb onseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,
von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wann S icherheitsgurte anzulegen sind.“
Die Verordnung über den B etrieb von K raftfahrunter- Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummern 2
nehmen im P ersonenverkehr vom 21. J uni 1975 (B GB l. I bis 7.
S . 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. J uli
1995 (B GB l. I S . 951), wird wie folgt geändert: Artikel 3
Änderung der Verordnung
1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
gefügt: für den Straßenbahn- und Obusverkehr
„(2a) Im Verkehr mit K raftomnibussen hat der Fahr- sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
zeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch
Die Verordnung über die Allgemeinen B eförderungsbe-
Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird,
dingungen für den S traßenbahn- und Obusverkehr sowie
wann S icherheitsgurte anzulegen sind.“
den Linienverkehr mit K raftfahrzeugen vom 27. Februar
1970 (B GB l. I S . 230), zuletzt geändert durch Artikel 6
2. § 21 wird wie folgt geändert:
Abs. 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (B GB l. I
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. S . 2378), wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. In § 4 Abs. 4 werden in S atz 2 nach dem Wort „stehen“
„(2) K raftomnibusse, für die S icherheitsgurte vorge-
folgende Worte angefügt:
schrieben sind, müssen geeignete Informationsein-
richtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann „und nach M aßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
S icherheitsgurte anzulegen sind.“ Vorschriften S icherheitsgurte angelegt haben oder in
einer Rückhalteeinrichtung für K inder gesichert sind.“
3. § 45 wird wie folgt geändert:
2. § 18 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Nr. 5 B uchstabe e werden nach dem
Wort „Verständigungseinrichtungen“ die Worte
3. § 19 wird § 18.
„und Informationseinrichtungen über das Anlegen
von S icherheitsgurten“ eingefügt.
Artikel 4
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „fahrlässig“ folgen-
de Nummer 1 eingefügt: Inkrafttreten
„1. im Verkehr mit K raftomnibussen als Fahrzeug- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-
führer entgegen § 8 Abs. 2a unterläßt, dafür zu kündung folgenden K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 26. M ai 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
W is s mann
1162 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu B onn am 29. M ai 1998
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozeßordnung
(Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1998 – PKHB 1998)
Vom 26. Mai 1998
Auf Grund des § 115 Abs. 1 S atz 3 Nr. 2 S atz 1 zweiter Halbsatz der Zivil-
prozeßordnung in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht:
Die vom 1. J uli 1998 bis zum 30. J uni 1999 maßgebenden B eträge, die nach
§ 115 Abs. 1 S atz 3 Nr. 2 S atz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Ein-
kommen der P artei abzusetzen sind, betragen
1. für die P artei 663 Deutsche M ark,
2. für den Ehegatten 663 Deutsche M ark,
3. für jede weitere P erson, der die P artei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, 466 Deutsche M ark.
B onn, den 26. M ai 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
13. 5. 98 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus C hina
und der Türkei 6925 (91 16. 5. 98) 17. 5. 98
2125-40-67
27. 4. 98 S echzehnte Verordnung des Luftfahrt-B undesamts zur Ände-
rung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Dresden) 7053 (93 20. 5. 98) 18. 6. 98
96-1-2-112