66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1998
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 14. Januar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbeson-
dere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft des Berechtigten
in der SS ergeben.
Artikel 1
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund
Nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Lei-
S. 21), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom stungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzbedürftig
wird folgender § 1a eingefügt: ist.
„§ 1a (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige
Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilligen
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung nach
oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.“
während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-
keit verstoßen hat und er nach dem 13. November 1997 Artikel 2
einen Antrag auf Leistungen gestellt hat. Anhaltspunkte,
Inkrafttreten
die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich
machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
halten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. Januar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
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Erste Verordnung
zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
Vom 15. Januar 1998
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1, des bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur „2. Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in entbeint und zerlegt sein. Die durch die
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen
1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium mit unlöschbarer Stempelung gekenn-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver- zeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).“
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft: cc) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen; die
bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3.
Artikel 1 dd) In der neuen Nummer 3 wird das Wort „Hinter-
viertel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt.
Die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom
21. Februar 1994 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert: ee) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 4.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bundesanstalt für
landwirtschaftliche Marktordnung“ durch die Worte
„Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ 4. In § 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hinterviertel“
ersetzt. durch das Wort „Viertel“ ersetzt.
2. Dem § 3 Satz 1 werden die Worte „und dies der
Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“ an- 5. Die Anlage wird aufgehoben.
gefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
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Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 17. Dezember 1997
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des – die beamten- und personalvertretungsrechtlichen
Bundeskanzlers vom 17. Dezember 1997 bekannt, der mit Zuständigkeiten für die Beamten der Aktiengesell-
Wirkung vom gleichen Tage in Kraft tritt: schaften Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG
und Deutsche Postbank AG,
I. – die Befugnis zur Herausgabe von Postwertzeichen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunika- Die der Bundesdruckerei GmbH durch Dienstlei-
tion wird mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst. stungsüberlassungsvertrag zugeordneten Beamten
werden in den Geschäftsbereich des Bundesministe-
II. riums der Finanzen übergeleitet.
2. Dem Bundesministerium für Wirtschaft werden alle
Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt folgendes in Kraft:
übrigen Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich
1. Dem Bundesministerium der Finanzen werden aus des Bundesministeriums für Post und Telekommunika-
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für tion übertragen.
Post und Telekommunikation übertragen:
– die Zuständigkeit für die Bundesanstalt für Post und III.
Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Die Einzelheiten des Überganges werden zwischen den
Museumsstiftung Post und Telekommunikation und beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
die Unfallkasse Post und Telekom, Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 17. Dezember 1997
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Friedrich Bohl