1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien*)
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 4.3 Investitions- und Finanzierungsrechnung,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung;
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge- 5. Kommunikation und Kooperation:
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 5.1 Team- und Projektarbeit,
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 5.2 Kommunikation,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
§1
Staatliche Anerkennung 5.4 Informations- und Kommunikationssysteme.
des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für audiovisuelle §4
Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien wird staatlich Ausbildungsrahmenplan
anerkannt.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§2 nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Ausbildungsdauer bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Die Ausbildung dauert drei Jahre. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
§3 besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
1. der Ausbildungsbetrieb: Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs- gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
betriebes, Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
1.2 Berufsbildung, nachzuweisen.
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vor-
schriften, §5
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsplan
1.5 Umweltschutz; Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
2. Produktion und Dienstleistungen:
Ausbildungsplan zu erstellen.
2.1 Planung,
2.2 Durchführung, §6
2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung; Berichtsheft
3. Marketing und Vertrieb: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3.1 Marktbeobachtung, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
3.2 Marketingkonzeption, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
§7
3.4 Vertrieb;
Zwischenprüfung
4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4.1 Rechnungswesen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
Bundesanzeiger veröffentlicht. ausbildung wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1031
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt-
bezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
1. Produkte und Dienstleistungen, kann;
2. Rechnungswesen und Beschaffung, 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
3. Betriebs- und Arbeitsorganisation, Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüf-
ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. bezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produkte und
Dienstleistungen, Vertrieb und Kommunikation bear-
§8 beiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höch-
Abschlußprüfung stens 20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll Aus-
gangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Zusammenhänge versteht, das betriebliche Leistungs-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, angebot überblickt, branchenspezifische Problem-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. stellungen lösen sowie Gespräche systematisch vor-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Pro- bereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch
duktions- und Dienstleistungsorganisation, Marketing soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im dauern.
Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durch-
zuführen. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: haft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit min-
1. Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungs- destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag
organisation: des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling drei kom- schusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten
plexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine
zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Arbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
durchführen, Sachverhalte analysieren und unter geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu
Berücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Steuerung und Kontrolle sowie rechtlicher Rahmen- Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
bedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol- hältnis 2 : 1 zu gewichten.
gende Gebiete in Betracht: (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
a) Medienprodukte und Dienstleistungen, der Prüfungsbereich Produktions- und Dienstleistungs-
organisation das doppelte Gewicht gegenüber jedem der
b) Beschaffung,
übrigen Prüfungsbereiche.
c) Rechte und Lizenzen,
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
d) Vertrieb; Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche
2. Prüfungsbereich Marketing: mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-
fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei
Prüfung nicht bestanden.
zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht,
Arbeitsabläufe selbständig planen, koordinieren und
durchführen, Sachverhalte analysieren und unter §9
Berücksichtigung von Kriterien der kaufmännischen Übergangsregelung
Steuerung und Kontrolle Lösungsmöglichkeiten markt-
und kundenorientiert entwickeln und darstellen kann. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Betracht: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
a) Marketingkonzeption und Projektorganisation, dieser Verordnung.
b) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
§ 10
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Inkrafttreten
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
Struktur des Ausbildungs- b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
betriebes betriebes sowie seine Stellung am Markt erläutern
(§ 3 Nr. 1.1)
c) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-
unternehmens darstellen
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften
und Behörden darstellen
1.2 Berufsbildung a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Nr. 1.2) vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
b) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
stellen und den jeweiligen Beitrag der Beteiligten im dualen
System an praktischen Beispielen beschreiben
c) berufliche Fortbildungsmöglichkeiten sowie deren Nutzen für die
persönliche und berufliche Entwicklung erläutern
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-
sozialrechtliche Vorschriften setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für
(§ 3 Nr. 1.3) die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits- und sozialrechtliche
sowie tarifliche Regelungen erläutern
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des
Ausbildungsbetriebes erklären
d) betriebliche Arbeitszeitregelungen und -modelle anwenden
e) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern
f) betriebliche Grundsätze der Personalplanung, Personalbeschaf-
fung und des Personaleinsatzes beschreiben
g) die im Ausbildungsbetrieb üblichen Verträge für den Personal-
einsatz unter Berücksichtigung der arbeits-, steuer- und sozial-
versicherungsrechtlichen Auswirkungen anwenden
h) eine Entgeltabrechnung durchführen
1.4 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
heitsschutz bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1033
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Produktion und Dienstleistungen
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Planung a) Informationen über Herstellungsverfahren sowie Produkte und
(§ 3 Nr. 2.1) Dienstleistungen der Medienbranche für Planungszwecke aus-
werten
b) Planungsprozesse im Ausbildungsbetrieb unter Berücksich-
tigung der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche gestalten
c) Teilaufgaben festlegen, insbesondere Personalplanung, Sach-
mittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
2.2 Durchführung a) Beschaffungsmöglichkeiten wirtschaftlich beurteilen
(§ 3 Nr. 2.2) b) Material und technische Ausrüstung beschaffen
c) bei der Personalbeschaffung mitwirken
d) Risiken feststellen und den Abschluß von Versicherungen ver-
anlassen
e) Arbeitsabläufe koordinieren
f) Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Abnahme von Produk-
ten und Dienstleistungen durchführen
g) Kalkulationen für Produkte und Dienstleistungen nach betrieb-
lichem Kalkulationsschema durchführen
h) bei der Nachkalkulation von Produktionen mitwirken, Daten für
Controllingzwecke aufbereiten und auswerten
2.3 Repertoire- und Rechte- a) Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und
beschaffung Presserechts anwenden
(§ 3 Nr. 2.3) b) Vorschriften zum Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrecht
anwenden
c) an der Beschaffung von Rechten mitwirken
d) zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Mißbrauch
beitragen
e) Verträge verwalten, Rechte archivieren und Produkte lagern
3 Marketing und Vertrieb
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Marktbeobachtung a) Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktforschung
(§ 3 Nr. 3.1) beschreiben
b) Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen aus-
werten
c) Markt- und Kundeninformationen für Planungen aufbereiten
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
3.2 Marketingkonzeption a) bei der Entwicklung von Vermarktungsideen mitwirken
(§ 3 Nr. 3.2)
b) Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten beurteilen
c) Möglichkeiten von Werbekooperationen, Sponsoring und
Merchandising für die Marketingkonzeption bewerten
d) Kriterien für die Auswahl von Merchandisingprodukten anwen-
den und bei der Beschaffung mitwirken
e) den Vertrieb für Merchandisingprodukte organisieren, insbeson-
dere Vertriebswege auswählen
3.3 Werbung und Öffentlichkeits- a) Funktion von Werbung, Promotion und Öffentlichkeitsarbeit für
arbeit den Ausbildungsbetrieb begründen
(§ 3 Nr. 3.3)
b) rechtliche Vorschriften zu Wettbewerb und Werbung berücksich-
tigen
c) bei Werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken und
deren Wirksamkeit ermitteln
d) Instrumente zur Kundenbindung einsetzen
3.4 Vertrieb a) Vertriebs- und Vermarktungsformen von Produkten und Dienst-
(§ 3 Nr. 3.4) leistungen anwenden sowie Möglichkeiten der Rechteverwer-
tung aufzeigen
b) Kundendaten und -informationen für Vermarktung und Vertrieb
nutzen
4 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 3 Nr. 4.1) Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen
und die Gliederung des Rechnungswesens erläutern
b) gesetzliche und betriebliche Regelungen zur Buchführung an-
wenden
c) Belege erfassen und Buchungen unterschiedlicher Geschäfts-
fälle vorbereiten
d) Konten führen
e) vorbereitende Abschlußarbeiten durchführen
f) eine Kasse führen
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten, betriebsübliche Maßnahmen bei
Zahlungsverzug einleiten
4.2 Kosten- und Leistungs- a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung des
rechnung, Controlling Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 4.2)
b) Kostenrechnungsvorgänge bearbeiten
c) statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswerten
d) Funktion des Controllings als Informations- und Steuerungs-
instrument an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
e) Ergebnisse des Rechnungswesens für Controllingzwecke aus-
werten
f) an der Erfolgsrechnung mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1035
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.3 Investitions- und a) Ablauf und Auswirkungen von Investitions- und Programm-
Finanzierungsrechnung planungsprozessen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 4.3) aufzeigen
b) Grundsätze der Finanzrahmenplanung berücksichtigen
c) vorbereitende Arbeiten für Liquiditäts- und Kreditsicherungs-
maßnahmen durchführen
d) Vor- und Nachteile unterschiedlicher Finanzierungsarten und
-formen bewerten
e) eine Kosten-Nutzen-Rechnung für eine Investition sowie eine
Kapitalbedarfsrechnung durchführen
4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung a) vertragliche und gesetzliche Ansprüche von natürlichen und
(§ 3 Nr. 4.4) juristischen Personen sowie Verwertungsgesellschaften prüfen
b) Honorare und Lizenzen abrechnen
5 Kommunikation und
Kooperation
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Team- und Projektarbeit a) Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Formen von Team- und
(§ 3 Nr. 5.1) Projektarbeit für den Ausbildungsbetrieb bewerten
b) Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Funktionsbereiche des
Ausbildungsbetriebes berücksichtigen
c) Projektziel definieren, Aufgaben im Team planen und unter
Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten
d) Projektplanungswerkzeuge anwenden
e) Termine strukturieren, abstimmen und überwachen
f) Arbeitsergebnisse abstimmen, auswerten und dokumentieren
g) qualitätssichernde Maßnahmen projektbegleitend anwenden
h) Soll-Ist-Vergleich durchführen, Kostenabweichungen ermitteln
5.2 Kommunikation a) Sachverhalte unter Berücksichtigung von Kommunikations-
(§ 3 Nr. 5.2) regeln situations- und zielgruppengerecht präsentieren
b) Kommunikationsstörungen feststellen und Lösungsmöglichkei-
ten aufzeigen
c) Methoden der Konfliktregelung im Interesse eines sachbezoge-
nen Ergebnisses anwenden
d) Kommunikation unter Berücksichtigung betrieblicher Grund-
sätze gestalten
5.3 Anwenden von Fremd- a) fremdsprachige Informationsquellen aufgabenbezogen aus-
sprachen bei Fachaufgaben werten
(§ 3 Nr. 5.3) b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
c) fachliche Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
5.4 Informations- und Kommunika- a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenbezogen
tionssysteme anwenden
(§ 3 Nr. 5.4) b) Regelungen zum Datenschutz einhalten
c) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten
sichern
d) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Informatio-
nen auswählen und weitergeben
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
2.1 Planung, Lernziel a,
5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4.1 Rechnungswesen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.2 Durchführung, Lernziele a und b,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1 Planung, Lernziel a,
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,
2.1 Planung, Lernziel b,
2.2 Durchführung, Lernziel c,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziele b bis f,
5.2 Kommunikation, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1037
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung,
4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis d,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
3. Marketing und Vertrieb,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und d,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
2.1 Planung, Lernziel c,
2.2 Durchführung, Lernziele d bis h,
4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel b,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.1 Team- und Projektarbeit, Lernziele g und h,
5.2 Kommunikation, Lernziel d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f,
4.3 Investitions- und Finanzierungsrechnung,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Planung, Lernziel a,
2.2 Durchführung, Lernziele a und b,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,
fortzuführen.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau*)
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
Ausbildungsrahmenplan
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Zeitungs- und
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Zeitschriftenverlag“ sowie „Buchverlag“ nach der in den
rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Techno- Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
logie: und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
§1 bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Staatliche Anerkennung Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
des Ausbildungsberufes zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-
Der Ausbildungsberuf Verlagskaufmann/Verlagskauf- heiten die Abweichung erfordern.
frau wird staatlich anerkannt.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
§2
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Ausbildungsdauer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
§3
nachzuweisen.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §5
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. der Ausbildungsbetrieb: Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs- bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
betriebes, Ausbildungsplan zu erstellen.
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vor- §6
schriften, Berichtsheft
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
1.5 Umweltschutz; Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
2. Arbeitsorganisation, Kommunikation: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika- durchzusehen.
tionssysteme,
§7
2.2 Kommunikation und Kooperation;
Zwischenprüfung
3. Marketing;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. Vertrieb;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
5. Anzeigen; zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
6. Redaktion und Lektorat; (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
7. Rechte und Lizenzen; den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
8. Herstellung von Verlagsprodukten; Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
9. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft, ausbildung wesentlich ist.
9.2 Rechnungswesen, (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling. in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Arbeitsorganisation,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2. Anzeigen, Vertrieb,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 3. Herstellung,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1039
§8 bezogenen Aufgaben aus den Gebieten Kommunikati-
Abschlußprüfung on, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die
Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minu-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der ten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei sind der
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Schwerpunkt gemäß § 4 sowie die Tätigkeitsschwer-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. punkte des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebliche und
Verlagswirtschaft, Arbeitsorganisation und kaufmänni- wirtschaftliche Zusammenhänge versteht sowie ver-
sche Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und lagsspezifische Problemstellungen lösen kann. Dabei
Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische soll der Prüfling auch zeigen, daß er Gespräche syste-
Übungen durchzuführen. matisch und situationsbezogen vorbereiten und führen
kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
1. Prüfungsbereich Verlagswirtschaft:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxis- leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll haft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit minde-
dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge ver- stens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag
steht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmög- des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
lichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür schusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine
a) Marketing, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Vertrieb, geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu
c) Rechte und Lizenzen. bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Der jeweilige Schwerpunkt ist insbesondere bei fol- Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
genden Gebieten zu berücksichtigen: Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Der Schwerpunkt „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“
bei dem Gebiet Anzeigen, der Schwerpunkt „Buch- (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
verlag“ bei dem Gebiet Herstellung; Prüfungsbereich Verlagswirtschaft gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
2. Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmänni-
sche Steuerung und Kontrolle: (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Verlagswirtschaft
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis- sowie in zwei weiteren der in Absatz 3 genannten Prü-
bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und da- fungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen
bei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in
dieser Gebiete versteht und Ergebnisse darstellen und einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist
anwenden kann. Hierfür kommen insbesondere in die Prüfung nicht bestanden.
Betracht:
a) Arbeitsorganisation, Informations- und Kommuni- §9
kationssysteme,
Übergangsregelung
b) Beschaffung und Lagerwirtschaft,
c) Rechnungswesen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling; schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxis-
bezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und
Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirt- § 10
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der bildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau vom
Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis- 12. Januar 1981 (BGBl. I S. 47) außer Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und a) Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft
Struktur des Ausbildungs- darstellen
betriebes b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 1.1) betriebes darstellen
c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungs-
unternehmens darstellen
e) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften
und Behörden darstellen
1.2 Berufsbildung a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Nr. 1.2) vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
b) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und
den Beitrag der Beteiligten im dualen System an praktischen
Beispielen erläutern
c) Möglichkeiten und Nutzen von Fortbildung für die persönliche
und berufliche Entwicklung erläutern
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-
sozialrechtliche Vorschriften setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für
(§ 3 Nr. 1.3) die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären
d) betriebliche Ziele und Grundsätze für die Personalplanung
beschreiben
e) betriebliche Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitrege-
lung anwenden
f) ausgewählte Aufgaben der Personalverwaltung bearbeiten, ins-
besondere Entgelte ermitteln
g) Erwerbstätigkeiten unterscheiden und ihre Bedeutung für den
Ausbildungsbetrieb anhand von praktischen Beispielen dar-
stellen
1.4 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
heitsschutz bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1041
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation,
Kommunikation
(§ 3 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation, Informa- a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb und das Zusam-
tions- und Kommunikations- menwirken der Funktionsbereiche darstellen
systeme b) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
(§ 3 Nr. 2.1) haben und Informationsquellen nutzen
c) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
d) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
einsetzen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) Daten sichern, Regelungen zur Datensicherheit anwenden
g) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-
systemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-
spielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
h) branchenspezifische Software anwenden
2.2 Kommunikation und Kooperation a) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben
(§ 3 Nr. 2.2) teamorientiert bearbeiten
b) Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsen-
tieren
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
d) Kunden beraten, Kundenkontakte pflegen
e) Reklamationen bearbeiten
f) fremdsprachige Fachbegriffe und Standardtexte anwenden
g) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
auswerten
3 Marketing a) Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes nach unterschiedlichen
(§ 3 Nr. 3) Kriterien feststellen
b) Marktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwenden
c) Produkt- und Programmpolitik sowie Kontrahierungs-, Distri-
butions- und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente
nutzen
d) Daten zur Auflagenstruktur ermitteln und als Argument für
Werbung und Verkauf einsetzen
e) Marketingkonzepte für das Anzeigengeschäft und den Vertrieb
voneinander abgrenzen
f) Entwicklungen von Etats der werbungtreibenden Wirtschaft
analysieren
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
g) Verlagsprodukte auf Messen, Ausstellungen und Kongressen
präsentieren
h) Maßnahmen zur Werbung und Verkaufsförderung planen und
durchführen
i) Methoden zur Ermittlung des Werbeerfolgs anwenden und Daten
zur Erfolgskontrolle auswerten
4 Vertrieb a) Marktsegmente für die Plazierung von Produkten ermitteln
(§ 3 Nr. 4) b) Kriterien für die Auswahl von Vertriebswegen ermitteln
c) Regelungen der Preisbindung für Verlagsprodukte anwenden
d) Remissionen bearbeiten
e) Vertriebswege auswählen, Synergieeffekte ermitteln und nutzen
f) Vertriebskonzepte entwickeln
5 Anzeigen a) ökonomische Bedeutung des Anzeigengeschäftes erläutern
(§ 3 Nr. 5) b) Anzeigenarten und Sonderinsertionsformen bei Printobjekten
sowie elektronischen Publikationen unterscheiden
c) Einsatzmöglichkeiten von Werbeträgern und ihre Wechselwir-
kungen darstellen
6 Redaktion und Lektorat a) Aufgaben von Redaktion und Lektorat unterscheiden
(§ 3 Nr. 6) b) konzeptionelle Planung in Redaktion und Lektorat und ihre
Auswirkungen auf das Marketing begründen
c) Stellenwert der Akquisition und Betreuung von Autoren be-
gründen
7 Rechte und Lizenzen a) Auswirkungen von Presserecht, Urheberrecht und verwandten
(§ 3 Nr. 7) Schutzrechten auf Verlagsprodukte beurteilen
b) Verlagsprodukte im Hinblick auf Verwertung und Nutzung von
Nebenrechten beurteilen
c) Rechte und Pflichten aus dem Titelschutz ausüben
8 Herstellung von Verlagsprodukten a) Abläufe der technischen Herstellung von Verlagsprodukten
(§ 3 Nr. 8) beschreiben
b) wirtschaftliche und ökologische Kriterien für den Einsatz von
Produktionsmitteln ermitteln
c) Einsatzmöglichkeiten von Satz- und Bildsystemen für die Her-
stellung von Verlagsprodukten darstellen
d) Herstellungsverfahren für Print- und Nonprintprodukte vonein-
ander abgrenzen
e) Daten für unterschiedliche mediale Darstellungsformen aufbereiten
f) produktspezifischen Einsatz von Herstellungsverfahren planen
g) Herstellungskosten ermitteln
9 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Beschaffung und Lager- a) Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen, Aufträge
wirtschaft erteilen
(§ 3 Nr. 9.1) b) Erfüllung erteilter Aufträge kontrollieren und Abweichungen
klären
c) bei der Planung und Steuerung der Bestände von Produktions-
mitteln mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1043
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
9.2 Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 3 Nr. 9.2) Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes darstellen
b) Belege erfassen, Geschäftsfälle buchen
c) Zahlungsvorgänge bearbeiten, betriebsübliche Maßnahmen bei
Zahlungsverzug einleiten
d) Honorare, Provisionen und Lizenzentgelte abrechnen
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Funktion der Kosten- und Leistungsrechnung und des Control-
Controlling lings als Informations- und Steuerungsinstrumente an Beispielen
(§ 3 Nr. 9.3) des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Kostenarten erfassen und Kostenstellen zuordnen
c) Ergebnisse der Betriebsabrechung für Controllingzwecke aus-
werten
d) statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswerten
Schwerpunkt A: Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Vertrieb a) Vertriebssteuerung mittels Abonnementsverwaltungssystem
(§ 3 Nr. 4) organisieren
b) Leistungen verschiedener Zustelldienste bewerten; Verträge
schließen; Logistik abstimmen
c) Abonnements Sendungsarten zuordnen und die Logistik unter-
schiedlicher Vertriebsnetze abstimmen
d) Auswirkungen der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Han-
delspartnern bei der Auflagendisposition berücksichtigen
e) Auswirkungen der Preisbindung für die Preisfindung berück-
sichtigen
f) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für den Vertrieb
anwenden
g) Maßnahmen zur Lesergewinnung und Leserbindung planen und
durchführen
h) bei der Zusammenstellung des Marketingmix mitwirken
i) Marketingmaßnahmen mit Vertriebspartnern koordinieren
2 Anzeigen a) Markt- und Mediadaten für objektbezogene Verkaufsargumente
(§ 3 Nr. 5) aufbereiten
b) Maßnahmen zur Förderung des Anzeigenverkaufs planen und
durchführen
c) Anzeigenaufträge akquirieren, Anzeigenkunden über Insertions-
formen, Preise, Nachlässe, Formate und Gestaltung beraten
d) Blattplanungskriterien und Produktionsanforderungen, insbe-
sondere Ausschießschemen und Farbbelegung beachten
e) Anzeigenaufträge auf Inhalt, Vollständigkeit und Qualität der
Druckvorlagen prüfen; technische Umsetzung veranlassen
f) Anzeigenerfassungs- und Anzeigenabrechnungssysteme an-
wenden
g) Einsatzmöglichkeiten von Planungs- und Gestaltungssystemen
darstellen
h) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für das Anzeigen-
geschäft anwenden
i) Außendienst betreuen, Berichte und Abschlüsse bearbeiten
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Schwerpunkt B: Buchverlag
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Vertrieb a) Verlagsverzeichnisse und Kataloge zusammenstellen
(§ 3 Nr. 4) b) Bestellungen unter Berücksichtigung von Vertriebsweg, Liefer-
form, Terminen und vereinbarten Konditionen bearbeiten
c) Auslieferung veranlassen und überwachen
d) Einsatz von Lese- und Rezensionsexemplaren planen
e) Lagerbestand überwachen und pflegen
f) Verlagsvertreter betreuen und ihre Anregungen auswerten, Ver-
treterkonferenzen organisieren
g) Titelmeldungen erstatten
2 Rechte und Lizenzen a) Rechtsvorschriften und Branchenrichtlinien für den Buchhandel
(§ 3 Nr. 7) anwenden
b) Verträge mit Autoren, Herausgebern und Übersetzern vor-
bereiten
c) Lizenzverträge vorbereiten
d) die vertragsgemäße Ausübung von Verwertungs- und Nutzungs-
rechten überwachen
e) Pflichtexemplare abliefern
3 Herstellung von Verlags- a) Produktionsabläufe planen, koordinieren und steuern
produkten b) Manuskripte für den Satz auszeichnen und formale Unstimmig-
(§ 3 Nr. 8) keiten korrigieren
c) Layout und Typographie für ein Werk festlegen
d) Titelei, Register und Verzeichnisse erstellen
e) Korrektur lesen
f) Schrift-, Papier- und Einbandarten produktgerecht auswählen,
Papiermenge berechnen
g) Satz- und Reproduktions- sowie Druck- und Bindetechniken
festlegen
h) Produktionsaufträge erteilen und ihre Ausführung überwachen
i) Kalkulationen durchführen, bei der Ermittlung des Ladenpreises
mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1045
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
6. Redaktion und Lektorat, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4. Vertrieb, Lernziele a bis c,
5. Anzeigen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
8. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis d,
9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6. Redaktion und Lektorat, Lernziele b und c,
7. Rechte und Lizenzen
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1. Vertrieb, Lernziel f,
2. Anzeigen, Lernziel h,
des Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder
b) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2. Rechte und Lizenzen
des Schwerpunktes B „Buchverlag“
zu vermitteln.
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele g und h,
2.2 Kommunikation und Kooperation,
3. Marketing, Lernziele a bis d,
4. Vertrieb, Lernziele d und e,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1. Vertrieb, Lernziele a bis e,
des Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder
b) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1. Vertrieb
des Schwerpunktes B „Buchverlag“
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2 Kommunikation und Kooperation
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
8. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele e bis g,
9.1 Beschaffung und Lagerwirtschaft, Lernziel c,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2. Anzeigen, Lernziele a bis g,
des Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder
b) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis f,
des Schwerpunktes B „Buchverlag“
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-
positionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
3. Marketing, Lernziele e bis i,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1. Vertrieb, Lernziele g bis i,
des Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder
b) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele g und h,
des Schwerpunktes B „Buchverlag“
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-
positionen
2.2 Kommunikation und Kooperation,
4. Vertrieb, Lernziele d und e,
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1047
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4. Vertrieb, Lernziel f,
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2. Anzeigen, Lernziel i,
des Schwerpunktes A „Zeitungs- und Zeitschriftenverlag“ oder
b) in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3. Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziel i,
des Schwerpunktes B „Buchverlag“
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbild-
positionen
2.2 Kommunikation und Kooperation,
4. Vertrieb, Lernziele d und e,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele d bis g,
9.2 Rechnungswesen,
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
2.1 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Verordnung
über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds
(Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung –– KlärEV)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Düngemittelgesetzes 5. einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klär-
vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch schlammabgeber,
Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994
6. drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
(BGBl. I S. 2705) eingefügt worden ist, verordnet die
Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des 7. drei Vertretern als neutrale Sachverständige.
Bundestages: (4) Die Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber
werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Bun-
desvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der
Erster Abschnitt Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlamm-
Bildung und Ausgestaltung abgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag der
Abwassertechnischen Vereinigung e.V., die Vertreter des
des Klärschlamm-Entschädigungsfonds
landwirtschaftlichen Berufsstandes auf Vorschlag des
Deutschen Bauernverbandes e.V. bestellt und abberufen.
§1 Die Vertreter der Bundesministerien, Länder, Klär-
Rechtsform, Verwaltung schlammabgeber und des landwirtschaftlichen Berufs-
standes wählen einstimmig die drei Sachverständigen,
(1) Die Entschädigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des
von denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Ab-
Düngemittelgesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Ver-
wasserbehandlung, dem Verband Deutscher Landwirt-
ordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen
schaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten
des Bundes mit dem Namen „Klärschlamm-Entschä-
(VDLUFA) und dem Verband der Landwirtschaftskammern
digungsfonds“ erbracht. Das Sondervermögen ist von
kommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von
den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
vier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet
Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen
ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den
im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder
Rest der Amtszeit bestellt.
verklagt werden.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- (5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den
nährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm- zuständigen Bundesministerien, der Vertreter der Länder
Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt vom Bundesrat bestellt und abberufen.
ihn nach außen. (6) Für alle Mitglieder des Beirates ist für den Fall ihrer
(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen.
Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der Bestellung und
Beitragspflichtigen erstattet. Abberufung der Stellvertreter gelten die Absätze 4 und 5
entsprechend.
§2 (7) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Beirat
(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich
(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten
bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Ent- Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften
schädigungsfonds berät. des Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenvergütung
(2) Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung wird nicht gewährt.
bedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des (9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum
Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es
Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des Beirates
(BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt einschließlich des Vertreters des Bundesministeriums
unberührt. und des Vertreters des Bundesministeriums für Umwelt,
(3) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern: Naturschutz und Reaktorsicherheit.
1. einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium), §3
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Haushalts- und Wirtschaftsführung
Naturschutz und Reaktorsicherheit,
(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die
3. einem Vertreter der Länder, Teile I bis V, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung
4. zwei Vertretern der kommunalen Klärschlammabgeber, entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1049
(2) Die Beiträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten
Verwendung verzinslich anzulegen. Die für die Verwaltung bleiben hiervon unberührt.
des Klärschlamm-Entschädigungsfonds anfallenden Per- (2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finan-
sonal- und Sachkosten werden der Bundesanstalt aus zielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millio-
Mitteln des Sondervermögens erstattet. nen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht
(3) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan auf- beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf
zustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wieder-
bedarf. aufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekannt-
(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluß nach gemacht hat.
Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz- (3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finan-
buches zu erstellen. Die Prüfung obliegt dem Bundes- zielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach
ministerium, das die Entlastung erteilt. § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist
(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig. aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese
Mittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Bei-
träge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtauf-
Zweiter Abschnitt kommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die
finanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche
Beitragsordnung Mark beträgt.
§4 §7
Beitragshöhe Nachschußpflicht
Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne (1) Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind
Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten
landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Ver-
auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von wertung abgegeben haben, zum Nachschuß verpflichtet.
Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelver- Die Nachschußpflicht darf insgesamt den Betrag von
ordnung abgegeben werden. 250 Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.
§5 (2) Die Höhe der Nachschußpflicht eines Herstellers
bemißt sich nach der Gesamtmenge des von ihm seit
Beitragszahlung Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klär-
(1) Die Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Düngemittel- schlammes. Beiträge, die vor einer Anordnung des
gesetzes werden jährlich erhoben. Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung
über das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits ge-
(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für
leistet worden sind, werden bei der Bemessung der Nach-
die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an
schußpflicht angerechnet. Abgaben von Klärschlamm, die
Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
länger als 30 Jahre zurückliegen, werden nicht berück-
Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des
sichtigt.
geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt
im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. (3) Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuß durch
Bescheid. Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang
(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Bei-
des Bescheids fällig. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
tragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend
angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeit- §8
punkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund
Auskunftspflicht, Überwachung
eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitrags-
schuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid (1) Die Hersteller von Klärschlämmen sind verpflichtet,
erteilen. vor der Abgabe des Klärschlamms die verbindliche
Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu
(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres
einer anderen Entsorgung des Klärschlamms zu treffen
fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die
und auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen oder die
Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der
Unterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung
Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach
der Beiträge erforderlich sind.
Zugang des Bescheids fällig.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
zinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist über sein
§6 Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht (3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft
(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen
Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das im Wege der Schätzung treffen.
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Dritter Abschnitt § 12
Entschädigungsleistungen Übergang von Ansprüchen
Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die An-
§9 sprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen
Antragstellung des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den
Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.
Die Entschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Dünge-
mittelgesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
Vierter Abschnitt
§ 10 Schlußvorschrift
Selbstbehalt für Sachschäden
§ 13
Der durch die landbauliche Verwertung von Klär-
schlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Bußgeldvorschriften
Schaden bis zu einer Höhe von 1125 Deutsche Mark pro Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 6 des
Schadensfall selbst zu tragen. Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
§ 11 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Entschädigungshöchstbetrag
nicht rechtzeitig vorlegt.
Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die land-
bauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende § 14
Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus
ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall ins- Inkrafttreten
gesamt 5 Millionen Deutsche Mark. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1051
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIIIa werden fol-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 des gende Hinweise eingefügt:
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt „Anlage VIIIb Anerkennung von Überwachungs-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten organisationen
bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug-
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I werkstätten zur Durchführung von
S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geän- Sicherheitsprüfungen
dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBl. I S. 927), und Absatz 3 geändert gemäß Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 führung von Hauptuntersuchungen
(BGBl. I S. 2089), des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und und Sicherheitsprüfungen“.
Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, c) Nach dem Hinweis auf Anlage IXa wird folgender
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Hinweis eingefügt:
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und des § 26a des
„Anlage IXb Prüfmarke und SP-Schild für die
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des
Durchführung von Sicherheitsprü-
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) ein-
fungen“.
gefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, ver- d) Die bisherige Anlage VIIIa wird Anlage XIa.
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich
§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten 1a. § 15 wird wie folgt geändert:
Landesbehörden, a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende folgende
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und Wörter eingefügt:
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 „und für die dort aufgeführten Klassen“.
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer in einem
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und An-
15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt lage XXVII genannten Staaten erteilten Fahr-
gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Novem- erlaubnis“ durch die Wörter „einer Fahrerlaubnis,
ber 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 die nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 Staat erteilt wurde oder deren Klasse nicht in
(BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für Anlage XXVII aufgeführt ist,“ ersetzt.
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, 2. § 23 wird wie folgt geändert:
– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- a) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „Bremsen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung sonderuntersuchung“ durch das Wort „Sicher-
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), verordnen das Bun- heitsprüfung“ ersetzt.
desministerium für Verkehr und das Bundesministerium b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Hinweis „Anlage VIIIa“
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hin- durch den Hinweis „Anlage XIa“ ersetzt.
sichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten
Kreise: 3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der
Artikel 1 Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter „ , bei abgasunter-
suchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbeschei-
Änderung nigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrzeugen das Prüfbuch“ eingefügt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 4. § 29 wird wie folgt gefaßt:
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der „§ 29
Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie
folgt geändert: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb
oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf
a) Der Hinweis auf Anlage VIIIa wird wie folgt gefaßt:
ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-
„Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersu- dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen
chung“. untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
*) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Anglei- 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1
EG Nr. L 46 S. 1). amtliche Kennzeichen führen müssen,
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes- in Verbindung mit dem Prüfstempel der unter-
grenzschutzes, suchenden Stelle und der Kennummer der unter-
suchenden Personen oder Stelle,
4. Anhänger der Feuerwehren und des Katastro-
phenschutzes, die speziell für deren Einsatz- 2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der
zwecke gebaut und bestimmt sind. die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfbuch nach
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug Absatz 11
spätestens zur vermerkt werden.
1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit
durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
amtlichen Kennzeichen nachzuweisen, Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die
SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-
marke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder
Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder 3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfpla-
den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen ketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird,
berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte- und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5
ren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahr-
Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind zeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-
von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom marke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen
Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gül-
nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen tige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für
oder von den zur Durchführung von Hauptunter- die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nach-
suchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten weise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vor- Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betrof-
schriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzu- fene hat das Verbot oder die Beschränkung zu be-
bringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungs- achten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
behörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder
seinem Beauftragten nach den Vorschriften der (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
Anlage IXb angebracht werden. mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder
der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Ver-
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und bindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können,
angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. nicht angebracht sein.
Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung
zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird be- (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-
scheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche
Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-
der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-
geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und
die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten aus-
wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu zuhändigen.
erwarten ist. (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und
werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein
der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif- Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei
ten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe- Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem
rührt. Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Per-
sonen und der Zulassungsbehörde bei allen Maß-
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die
nahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die
Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll
nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;
Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu
sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
nächste
(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den
1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der An-
die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, lage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind,
haben spätestens ab dem Tag der ersten vorge-
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren
schriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem
behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein
im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen
oder
obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle
Abs. 5 mitzuführenden Nachweis müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1053
rungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern 6. In § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie in Abs. 3 wird
abgeheftet werden. jeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die Angabe
(12) Der für die Durchführung von Hauptunter- „Anlage XIa“ ersetzt.
suchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasunter-
suchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durch- 7. § 69a wird wie folgt geändert:
führung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeu- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes,
im Prüfbuch einzutragen. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5
Satz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 29
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außer- Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2“ ersetzt.
betriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der
Fahrzeuge aufzubewahren.“ bb) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt
gefaßt:
4a. In § 29c Abs. 1 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in
folgt gefaßt: Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2,
„Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung 2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1,
nach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über
im Sinne von Muster 10;“. Hauptuntersuchungen oder Sicher-
heitsprüfungen zuwiderhandelt,
4b. In § 29d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1
angefügt: über Prüfplaketten oder Prüfmarken in
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeit- Verbindung mit einem SP-Schild, des
kennzeichen, bei denen das Ablaufdatum über- § 29 Abs. 5 über den ordnungs-
schritten ist.“ gemäßen Zustand der Prüfplaketten
oder der Prüfmarken in Verbindung mit
5. § 47a wird wie folgt geändert: einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5
Halbsatz 1 über das Betriebsverbot
a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe oder die Betriebsbeschränkung oder
„Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ des § 29 Abs. 8 über das Verbot
ersetzt. des Anbringens verwechselungsfähiger
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Zeichen zuwiderhandelt,
„(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dür- 16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1
fen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, oder 2 über die Aufbewahrungs- und
einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne Aushändigungspflicht für Untersu-
des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraft- chungsberichte oder Prüfprotokolle zu-
fahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach- widerhandelt,
verständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeug-
17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder
verkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für
13 über das Führen oder Aufbewahren
die Durchführung von Hauptuntersuchungen
von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs-
organisation oder von Fahrzeughaltern, die 18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in
Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchun- Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2
gen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeu- Halbsatz 2 der Anlage VIII über die
gen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vor- Behebung der geringen Mängel oder
genommen werden. Die für die anerkannten Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über
Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4 die Behebung der erheblichen Mängel
und 5 vorgegebenen Anforderungen gelten ent- oder die Wiedervorführung zur Nach-
sprechend auch für alle anderen in Satz 1 prüfung der Mängelbeseitigung zuwider-
genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 handelt,“.
Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeug- cc) Folgende Nummer wird angefügt:
halter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenunter-
suchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren „19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dür- dung mit Nummer 4.2 Satz 4 der An-
fen, entsprechend anzuwenden.“ lage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der
Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht dul-
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: det oder die vorgeschriebenen Auf-
„(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die zeichnungen nicht vorlegt.“
nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder b) In Absatz 5 Nr. 5a werden die Angabe „An-
Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ord- lage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ und die
nungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-
verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 dung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das
und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre- Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung
chend.“ des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Hal-
d) In Absatz 7 Satz 4 wird nach dem 1. Halbsatz das ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen
2. Halbsatz gestrichen. von verwechselungsfähigen Zeichen“ durch die
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin- sicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der
dung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,
Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbe- oder
schränkung für das Kraftfahrzeug nicht beach-
tet oder ein verwechselungsfähiges Zeichen an- b) Zwischenuntersuchungen und Bremsen-
bringt“ ersetzt. sonderuntersuchungen an ihren Fahrzeu-
gen im eigenen Betrieb durchführen, auch
weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Untersuchungen sowie ab diesem Zeit-
a) Die Übergangsvorschriften zu § 26 Abs. 4 (Erfas- punkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahr-
sung und Meldung der zulassungsfreien, aber zeugen im eigenen Betrieb durchführen,
kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge), zu § 26 wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc aner-
Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der kannt sind,
Kartei), zu § 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis 2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeug-
zur nächsten Hauptuntersuchung im Untersu- werkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach
chungsbericht) und § 29 Abs. 7 (Nachweis über den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbin-
die durchgeführte Hauptuntersuchung) werden dung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der
aufgehoben. vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a erkannt sind, auch weiterhin entsprechend
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft- diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für
wagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein- das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht
gefügt: gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem
1. Juni 1998 geltenden Fassung.
„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An-
hänger) Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs-
organisationen)
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 gel- tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
tenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind Zeitpunkt erteilte Anerkennungen zur Durch-
anläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an führung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie
SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3
von den die Hauptuntersuchung durchführenden oder 4) gelten auch für die Durchführung von
Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern Sicherheitsprüfungen.
oder ihren Beauftragten vorher anzubringenden Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug-
SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit An- werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-
lage VIII anzubringen.“ prüfungen)
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 3 ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.
Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) wird folgen-
de Übergangsvorschrift eingefügt: Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch-
führung von Hauptuntersuchungen und Sicher-
„§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und heitsprüfungen)
Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Ein-
ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwen-
richtungen aller Art)
den.“
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
Datum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni 8a. Nummer 2 der Anlage Vd wird wie folgt geändert:
1998 geltenden Fassung.“
a) In Satz 1 wird die Klammer „(RAL 5014)“ durch
d) Die Übergangsvorschrift zur Anlage VIII Nr. 7.4a die Klammer „(nach DIN 6171-1, § 60 Abs. 1b
(Abnahmen nach § 19 Abs. 3) wird durch folgende blau – Eurofeld)“ ersetzt.
Übergangsvorschriften ersetzt:
b) In Satz 5 wird die Klammer „(RAL 1026)“ durch
„Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) die Klammer „(nach DIN 6171-1)“ ersetzt.
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem c) Die Muster der Kennzeichen unter den Num-
Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 mern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten die aus dem
geltenden Fassung. Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
Abweichend von Satz 1 sung.
1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni
1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit 9. Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Verordnung ersichtliche Fassung.
Zeitpunkt geltenden Fassung
10. Anlage VIIIa wird Anlage XIa.
a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahr-
zeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem
Sachverständigen oder Prüfer befreit sind 11. Nach Anlage VIII werden die aus dem Anhang 1 zu
und diese selbst durchführen, auch weiter- dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen VIIIa, VIIIb,
hin entsprechend diesen Vorschriften VIIIc und VIIId eingefügt.
Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeu-
gen im eigenen Betrieb durchführen. Für 12. Nach Anlage IXa wird die aus dem Anhang 2 zu die-
das Anerkennungsverfahren und die Auf- ser Verordnung ersichtliche Anlage IXb eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1055
13. Die Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt:
„Anlage XXVII
(§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l)
Staatenliste
zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Island alle nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Liechtenstein alle nein nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Norwegen alle nein nein
Republik Korea 2 nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Slowakei alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Ungarn alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan*) erteilt wurden B/BE nein ja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten
und US-amerikanischen Außengebiete:
– Alabama D nein nein
– Arizona D, 2 nein nein
– Arkansas D nein nein
– Colorado C, R nein nein
– Connecticut D, 1, 2 ja nein
– Delaware D nein nein
– District of Columbia D ja nein
– Illinois D nein nein
– Kansas C nein nein
– Kentucky D nein nein
– Massachusetts D nein nein
– Michigan operator nein nein
– Mississippi operator ja nein
– Missouri F ja nein
– Nebraska O ja nein
– New Mexico D nein nein
– North Carolina C ja nein
– Oregon C ja nein
– Puerto Rico 3 nein nein
_______________
*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
– South Dakota 1 und 2 nein nein
– Tennessee D ja nein
– Utah D nein nein
– Virginia NONE, M**) nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen:
– Alberta 5 nein nein
– Prince Edward Island 5 nein nein
– New Brunswick 5 nein nein
– Newfoundland 5 nein nein
– Northwest Territories 5 nein nein
– Nova Scotia 5 nein nein
– Saskatchewan 5 nein nein
– Yukon G nein nein
_______________
**) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.“
Artikel 2
Änderung der
15. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 Abs. 3 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), geändert durch Artikel 2
Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt gefaßt:
„(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an den Fahrzeugen auch nach § 16
Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch-
führen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheits-
prüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.“
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
1. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebührennummer 206 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefaßt:
„Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung
einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen
oder Tieren“.
b) In Gebührennummer 228 werden nach den Wörtern „Abstempeln von Kennzeichen“ die Wörter „sowie Zuteilung
einer Prüfmarke“ eingefügt.
c) In Gebührennummer 228.1 werden nach dem Wort „AU-Plakette“ die Wörter „sowie Prüfmarke“ eingefügt.
d) Nach Gebührennummer 232 werden folgende Gebührennummern 233 und 234 angefügt:
„233 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4
der Anlage VIII zu § 29 StVZO 30
234 Anbringung des SP-Schildes 40“.
e) Die Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden wie folgt gefaßt:
„241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen 250 bis 500
241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen 500 bis 800“.
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1057
2. Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummern 413 bis 413.4 werden wie folgt gefaßt:
„
Gebüh- Gegenstand Gebühr
ren-Nr. DM
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21und 21c StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gut- Gutachten Gutachten Anbau- Hauptunter- Sicherheits-
achten (GA) nach § 21 nach § 21 abnahme suchung prüfung
nach § 21 StVZO StVZO nach § 19 nach § 29 nach § 29
StVZO aufgrund § 27 nach techn. Abs. 3 StVZO 3) StVZO
(für BE in D) Abs. 7 Änderungen StVZO1)
GA nach § 21c (§ 19 Abs. 2)
StVZO 2)
1 2 3 4 5 6
DM DM DM DM DM DM
413.1 Mofas, Mokicks,
Krankenfahrstühle 80 50 30 bis 50 25 bis 45 – –
413.2 Anhänger ohne
Bremsanlage 80 50 30 bis 50 25 bis 45 23 bis 43 –
413.3 Krafträder 90 56 33 bis 55 30 bis 50 40 bis 55 –
413.4 Kraftfahrzeuge oder An-
hänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse …
413.4.1 ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt 135 86 50 bis 78 40 bis 75 51 bis 76 45 bis 55
413.4.2 ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt 150 110 65 bis 110 50 bis 95 76 bis 90 65 bis 80
413.4.3 ... von nicht mehr als
12,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt 170 130 75 bis 115 50 bis 95 90 bis 110 75 bis 95
413.4.4 ... von nicht mehr als
18,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.3 genannt 190 140 80 bis 120 50 bis 95 100 bis 125 85 bis 105
413.4.5 ... von nicht mehr als
32,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.4 genannt 220 150 85 bis 125 50 bis 95 115 bis 140 95 bis 120
413.4.6 ... über 32,0 t, soweit
nicht unter den Num-
mern 413.1 bis 413.4.5
genannt 250 160 90 bis 130 50 bis 95 140 bis 170 120 bis 150
_______________
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erfor-
derlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für
(weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO
nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Unter-
suchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.“
b) In den Gebührennummern 413.6.1 und 413.6.2 werden die Wörter „Anlage VIIIa“ jeweils ersetzt durch die Wörter
„Anlage XIa“.
c) In Gebührennummer 416 werden nach den Wörtern „Zuteilung einer Prüfplakette“ die Wörter „oder Prüfmarke“
eingefügt.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Artikel 4 3. In Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die Angabe
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung „Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ ersetzt.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord- 4. Nach Nummer 64a wird folgende Nummer eingefügt:
nung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
1997 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert: Nr. in DM und
Fahrverbot
1. Nummer 48 wird wie folgt geändert: „64b Fahrzeug in Betrieb § 18 Abs. 4 80“
a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: genommen, ob- Satz 1, 2
wohl das vorge- § 28 Abs. 1
„Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens schriebene amt- Satz 3
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver- liche oder rote § 60 Abs. 2
bindung mit einem SP-Schild nicht beachtet“. Kennzeichen fehlte Satz 1 Halb-
b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 5 satz 1, auch
Satz 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 7 i.V.m. § 28
Satz 5 Halbsatz 1“ ersetzt. Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5
2. Nummer 50 wird wie folgt geändert: Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2
a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:
Nr. 4
„Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung
oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei
einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um
Artikel 5
mehr als 8 Monate“.
Inkrafttreten
b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8 Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 7, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2
Satz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII“ durch die Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1 bis 3 treten am
Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 1. Dezember 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-
2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII“ nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
ersetzt. Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
H a n s J. H e n k e
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1059
Anhang 1
„Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-
heitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-
nung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig
einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch
sonst kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglich-
keit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
1.3 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der
Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der
hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie zu
umfassen.
2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die
zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.1 Krafträder 24 –
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung 12 –
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als
8 Fahrgastplätzen 12 –
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten 12 –
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erst-
zulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤3,5 t 24 –
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤7,5 t 12 –
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤12 t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12 –
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12 –
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-
untersuchung 36 –
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.5.2 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
oder einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤3,5 t 24 –
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤10 t 12 –
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12 –
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.2 Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten (2.1.1 bis 2.1.5) ohne Gestellung eines
Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die
Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate. An Kraftfahrzeugen nach 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in
Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
und Zugmaschinen nach 2.1.4.3 und 2.1.4.4 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen
nach 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu
lassen.
2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde
diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten
Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste
Hauptuntersuchung mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder
zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21. Sie endet
mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmi-
gung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23
Abs. 5 anzuwenden.
2.4 Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste Hauptuntersuchung um höchstens 3 Monate verlängern.
2.5 Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung;
wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der
Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7) oder die vorher
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem
Monat der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 entsprechend anzuwen-
den. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen
Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauf-
tragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach
Satz 4 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer
Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 5 vor, ist eine Hauptuntersuchung ver-
bunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
2.6 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, daß der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild
ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Vorschriften von 2.1
und 2.2 in Verbindung mit 2.5 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht
zu vermerken.
2.7 Ist eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt
ist, außerhalb des Zulassungszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Zulassungszeitraums
durchführen zu lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1061
2.8 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins
oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung
des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptunter-
suchung oder eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei
Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptunter-
suchung als auch eine Sicherheitsprüfung fällig, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicher-
heitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
3. Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1 Hauptuntersuchungen
3.1.1 Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorgani-
sation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) durch-
führen zu lassen.
3.1.2 Der Halter oder sein Beauftragter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüf-
plakette nach Maßgabe der Anlage IX und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18
Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzu-
führen.
3.1.3 Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht
nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von
Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX zuzuteilen,
3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,
außer bei Untersuchungen nach 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 und der
Anlage IX zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, behe-
ben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO),
3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug
keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des
Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung
wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche erhebliche
oder Mängel festgestellt, die als verkehrsunsicher einzustufen sind, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt
werden und ist das Fahrzeug innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der
aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu
vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug
später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI
statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die
nächste Hauptuntersuchung beginnt immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,
3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht
einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu
benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.
3.1.5 Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Untersuchungsart,
– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
– das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
– den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
– die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,
– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
– Angaben über die anläßlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,
– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
– Anordnung der Wiedervorführpflicht.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
3.2 Sicherheitsprüfungen
3.2.1 Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von
aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2 Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Vorschriften von 2.1 und 2.2 in Verbindung mit 2.5 spätestens
bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim
aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3 Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der
Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich
beheben zu lassen (§ 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 StVO) und das Fahrzeug zur Nachprüfung der
Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem
Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen;
Nr. 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt
werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt,
so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die
Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb
zuzuteilen,
3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige
Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3 Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (3.1.4.4), so hat
3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke ist zu entfernen und die
Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden,
3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach 3.2.3.2.1 ver-
fahren wird und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 3 ist anzuwenden.
3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann diese nicht
ersetzen.
3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustim-
mung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster fälschungserschwerend
auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– die Prüfungsart,
– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),
– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
– das Datum der Durchführung der Sicherheitsprüfung,
– den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
– die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit
Prüfstempel und Kennummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,
– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
– Angaben über die anläßlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,
– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,
– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
– Anordnung der Wiedervorführpflicht.
4. Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-
heitsprüfungen
4.1 Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den
Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungs-
stellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der
zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und
prüfenden Fahrzeugarten zu melden; auf Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu
melden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1063
4.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachver-
ständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften ein-
gehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen diese
Prüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach Nummer 1.1 Anlage VIIIb zuständige Aner-
kennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die mit der Prüfung beauftragten Perso-
nen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören,
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer
der Untersuchungsstelle haben diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen
dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber oder
Nutzer hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage VIIIa
(§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)
Durchführung der Hauptuntersuchung
1. Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr (im folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Über-
wachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung der für diese Unter-
suchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie der dazu im Verkehrsblatt vom Bundes-
ministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien für das
Fahrzeug zu überprüfen. Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter 4.1 bis 4.10 auf-
geführten Bauteilen und Systemen.
2. Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP
oder PI; jedoch muß
2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen;
2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des
Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, daß bei den entsprechenden Unter-
suchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.
Dabei sind die unter 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies
zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzuläs-
sige technische Änderungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2) am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden;
2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätz-
lich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die
Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das
Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften von Nummer 3.2.3 Anlage VIII gelten ent-
sprechend.
3. Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel
Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel festgestellt (Nummer 3.1.4 Anlage VIII), sind diese vom
aaSoP oder PI zu beurteilen. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel ist nach der hierzu im Verkehrsblatt
vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntge-
machten Richtlinie vorzunehmen.
4. Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und
Systeme und, sofern Anlaß dazu besteht, auf Vorschriftsmäßigkeit (2.2 Satz 2 und 3) zu untersuchen.
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf
– Beschädigung, Korrosion und Alterung,
– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prü-
fen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen
Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf
– eine vorgegebene Gestaltung,
– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
– eine vorgegebene Schaltung,
– eine erforderliche Kennzeichnung
zu erfolgen.
Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich meßtechnisch auf Einhalten bzw. Erreichen von vorgegebenen
Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1065
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.1 Bremsanlage
Gesamtanlage • Betriebsbremswirkung • Hilfsbremswirkung
• Feststellbremswirkung • Funktion des Automatischen
• Gleichmäßigkeit Blockierverhinderers
• Funktion der Dauerbrems-
anlage – Auffälligkeit
• Abstufbarkeit/Zeitverhalten
– Auffälligkeit
• Löseverhalten
• Dichtheit
Einrichtungen zur • Füllzeit – Auffälligkeiten
Energiebeschaffung
Einrichtungen zur • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Energiebevorratung • Funktion der Entwässerungs- • Ausführung
einrichtung
Betätigungs- und Über- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
tragungseinrichtungen
Auflaufeinrichtung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion • Ausführung – Zulässigkeit
Steuer- und Regeleinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
(Ventile) bei Druckluftbremsanlagen: • Ausführung
• Einstellung und Funktion des • Funktion des Bremskraft-
automatisch lastabhängigen verstärkers
Bremskraftreglers
• Funktion der Drucksicherung
• Funktion der Abreißsicherung
• Funktion der selbsttätigen
Bremsung
• Funktion des Löseventiles am
Anhänger
Radbremse/Zuspanneinrichtung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion • Funktion der Nachstelleinrichtung
• Einstellung
• Ausführung
Prüfeinrichtungen und • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Prüfanschlüsse
Kontroll- und Warneinrichtungen • Funktion
4.2 Lenkanlage
Betätigungseinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Lenkkräfte
• Funktion der Lenkanlage – Auffälligkeit, Zulässigkeit
Übertragungseinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Einstellung
Lenkhilfe • Funktion • Zustand
• Dichtheit
Lenkungsdämpfer • Zustand
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.3 Sichtverhältnisse
Scheiben • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Beeinträchtigung des • Ausführung – Zulässigkeit
Sichtfeldes
Rückspiegel • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl, • Beeinträchtigung der Sicht
Zulässigkeit
Scheibenwischer • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Funktion
Scheibenwaschanlage • Funktion
4.4 Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen
Scheinwerfer und Leuchten • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Prüfzeichen
Anzahl – Zulässigkeit • Blinkfrequenz von
• Funktion Fahrtrichtungsanzeiger und
Warnblinkanlage
• Einstellung der Scheinwerfer
• Anbaumaße und Sichtwinkel –
Zulässigkeit
4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen
Rückstrahler und retro- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
reflektierende Einrichtungen • Ausführung – Zulässigkeit • Prüfzeichen
Anzahl – Zulässigkeit • Anbaumaße und Sichtwinkel –
Zulässigkeit
4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage
elektrische Leitungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Verlegung, Absicherung
Batterien • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ladekapazität
elektrische Verbindungs- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
einrichtungen • Ausführung – Zulässigkeit • Funktion (Kontaktbelegung)
Anzahl – Zulässigkeit
Kontroll- und Warneinrichtungen • Funktion
andere Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
Achsen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Art und Qualität der
Reparaturausführung
Aufhängung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
(Kraftrad)
Federn, Stabilisator • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1067
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
pneumatische und hydro- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
pneumatische Federung • Funktion und Einstellung
der Ventile
Schwingungsdämpfer • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
Räder • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
Reifen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
Rahmen/tragende Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Aufbau • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit/
Befestigung
Unterfahrschutz/seitliche • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Schutzvorrichtung • Ausführung – Zulässigkeit
mechanische Verbindungs- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
einrichtungen • Ausführung – Zulässigkeit
• Funktion
Stützeinrichtungen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• (Funktion)
Reserveradhalterung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Funktion
Heizung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Einhaltung der Austauschfrist • Ausführung – Zulässigkeit
von Wärmetauscher von Hei- • Funktion
zungen (§ 22a Abs. 1 Nr. 1)
Kraftradverkleidung • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
andere Teile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit
4.7 Sonstige Ausstattungen
Sicherheitsgurte • Zustand – Auffälligkeiten • Ausführung – Zulässigkeit
Anzahl, Anbringung –
Zulässigkeit
• Funktion
Sicherung gegen unbefugte • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
Benutzung/Diebstahlsicherung/ • Funktion
Alarmanlage
Unterlegkeile • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung – Zulässigkeit
Einrichtungen für Schallzeichen • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
• Funktion
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Geschwindigkeitsmeßgerät • Ausführung – Zulässigkeit • Genauigkeit
• Funktion
Fahrtschreiber/Kontrollgerät • Vorhandensein von Einbau- • Zustand
schild und Verplombung • Funktion
• Einhaltung der Prüffrist
Geschwindigkeitsbegrenzer • Ausführung, Einbau – • Zustand
Zulässigkeit • Manipulationssicherheit
• Vorhandensein von Prüf- • Funktion
bescheinigung bzw.
Verplombung
Geschwindigkeitsschild(er) • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl,
Anbringung – Zulässigkeit
4.8 Umweltbelastung
4.8.1 Lärmentwicklung
Auspuffanlage • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung – Zulässigkeit • Standgeräusch – Zulässigkeit
• Geräuschentwicklung –
Auffälligkeiten
Motor/Antrieb/Aufbau/ • Geräuschentwicklung – • Zustand
Kapselung Auffälligkeiten • Fahrgeräusch – Zulässigkeit
4.8.2 Motorabgase
Abgasanlage/Motormanagement • Vorhandensein der AU-Prüf-
bescheinigung und AU-Plakette
• Einhaltung der Prüffrist
• Zulässigkeit der CO-
Konzentration bei nicht AU-
pflichtigen Kraftfahrzeugen
4.8.3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Zündanlage/andere elektrische • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
und elektronische Einrichtungen
4.8.4 Verlust von Flüssigkeiten
Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/ • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/ • Dichtheit
Klimaanlage/Batterie
4.9 Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
4.9.1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen
Ein-, Aus- und Notausstiege • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung, Anzahl – • Funktion
Zulässigkeit
• Funktion der Reversier-
einrichtung
Bodenbelag und Trittstufen • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
• Ausführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1069
Untersuchungskriterium
Untersuchungspunkt
(Bauteil, System) Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
Platz für Fahrer und Begleit- • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
personal • Ausführung
Sitz-/Steh-/Liegeplätze, • Zustand – Auffälligkeiten • Zustand
Durchgänge • Ausführung, Anzahl – • Übereinstimmung mit Angaben
Zulässigkeit auf Schild
Festhalteeinrichtungen, • Zustand – Auffälligkeiten • Ausführung – Zulässigkeit
Rückhalteeinrichtungen • Ausführung, Anzahl,
Anbringung – Zulässigkeit
• Funktion
Fahrgastverständigungssystem • Funktion • Zustand
Innenbeleuchtung • Funktion • Zustand
Ziel-/Streckenschild, Linien- • Ausführung • Funktion der Beleuchtungs-
nummer einrichtung
• Zustand
Feuerlöscher und • Einhaltung der Prüffrist • Zustand
Erste-Hilfe-Material
4.9.2 Taxi
Taxischild/Beleuchtungs- • Ausführung • Zustand
einrichtung • Funktion
Fahrzeugfarbe • Ausführung – Zulässigkeit
Fahrpreisanzeiger • Ausführung • Zustand
• Verplombung
Alarmeinrichtung • Ausführung – Zulässigkeit • Zustand
• Funktion
4.9.3 Krankenkraftwagen
Kennzeichnung • Ausführung, Anbringung – • Zustand
Zulässigkeit
Inneneinrichtung • Ausführung • Zustand
4.10 Identifizierung des Fahrzeugs
Fahrzeugidentifizierungs- • Übereinstimmung mit den An- • Zustand
Nummer gaben in den Fahrzeugpapieren
Fabrikschild • Ausführung, Anbringung – • Übereinstimmung mit Fahrzeug-
Zulässigkeit papier-Angaben
Schild oder Dokument nach der • Zustand
Richtlinie 86/364/EWG • Übereinstimmung mit den An-
gaben in den Fahrzeugpapieren
Amtliches Kennzeichen • Ausführung, Anbringung – • Zustand
(vorne und hinten) Zulässigkeit
• Übereinstimmung mit
Fahrzeugpapier-Angaben
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage VIIIb
(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
1. Allgemeines
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicher-
heitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3
oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen).
2. Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
2.1 die Organisation ausschließlich von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen
gebildet und getragen wird,
2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich zuver-
lässig sind,
2.3 zu erwarten ist, daß die Organisation die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und
gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie
sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der
Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen
Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,
2.4 die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, daß die Ergebnisse für
die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, daß jederzeit die Unter-
suchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden
kann, und daß die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen
Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5 die Organisation sicherstellt, daß die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen
betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den
Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Ver-
kehrsblatt bekanntgegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,
2.6 für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen eine aus-
reichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU und SP sowie der Ein- und
Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das Land, in
dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Organi-
sation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und
SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ver-
ursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält und
2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die
Fahrzeughalter (z.B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der
Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.
3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte
Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU
und SP betrauen, wenn diese
3.1 mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzen und gegen sie kein Fahrverbot angeordnet ist,
3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufaches, des Kraftfahrzeugbaufaches oder der Elektrotechnik an
einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule
oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus-
und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landes-
behörden im Verkehrsblatt bekanntgegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt
werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nach-
gewiesen wird,
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur
Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) nachgewiesen haben;
abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuß
berufen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1071
3.7 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat.
3.8 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte mit der
Durchführung der HU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie
hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.
3.9 Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden
im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.
4. Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4
4.1 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 3. mit
der Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19
Abs. 3 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen,
4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewiesen
haben, und
4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsstelle zugestimmt hat.
5. Technischer Leiter und Vertreter
Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den
Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, daß die HU und SP
sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an
die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen betrauten Personen fachliche
Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestel-
lungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-
sche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder
sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird.
6. Übergangsvorschriften
6.1 Soweit Organisationen am 1. Dezember 1999 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3
und 4 bereits anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen.
6.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen
bestehen; die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sind von diesem Tage ab entsprechend anzuwenden. Die
nach 1. zuständige Behörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbil-
dung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals
mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle
oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und für die Ablösung
dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 7.
7. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle
Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle
maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt
für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet
oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschrif-
ten in 2.2 bis 2.7, 3., 4. und 5. sowie bei der Anerkennung einer anderen Stelle auch in 6.2 Satz 1 bis 3 sind
entsprechend anzuwenden.
8. Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
8.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die
Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können
selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
8.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
8.1.2 die HU und SP sowie die Ein- und Anbauabnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der
Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
8.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
8.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicher-
zustellen, daß die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der
Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage VIIIc
(Anlage VIII Nr. 3.2)
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
1. Allgemeines
1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im folgenden als SP
bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landes-
recht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich zuständigen Hand-
werkskammern oder auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2 Für das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP wird vom Bundes-
ministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrs-
blatt bekanntgemacht.
2. Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1 der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
sowie die für die SP verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug
aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,
2.2 der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß
er oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen die Voraussetzungen nach der Handwerks-
ordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den SP
festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3 der Antragsteller nachweist, daß er eine oder mehrere für die Durchführung der SP verantwortliche Personen
sowie Fachkräfte in genügender Zahl bestellt,
2.4 der Antragsteller nachweist, daß die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte
über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik
verfügen. Sie müssen eine handwerkliche Ausbildung mit entsprechendem Abschluß haben (Meister-/Gesellen-
prüfung) als
– Kraftfahrzeugmechaniker,
– Kraftfahrzeugelektriker,
– Automobilmechaniker,
– Automobilelektriker,
– Karosserie- und Fahrzeugbauer,
– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau oder
– Landmaschinenmechaniker,
oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der
Elektrotechnik nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein
und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen,
2.5 der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP verantwortlichen Personen und die Fachkräfte darüber hin-
aus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich
abgeschlossen haben,
2.6 der Antragsteller nachweist, daß er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die der Anlage VIIId ent-
spricht,
2.7 der Antragsteller nachweist, daß eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln ent-
hält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der SP sichergestellt ist,
2.8 der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der SP betrauten verantwortlichen Personen und
Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP ent-
stehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht-
erhalten wird,
2.9 der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im
Zusammenhang mit den SP von ihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften
verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen
nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrechterhalten wird.
3. Nebenbestimmungen
3.1 Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,
daß die SP ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1073
3.2 Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Vor-
aussetzungen nach 2.2 bis 2.9 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.
4. Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 2. nicht vorge-
legen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5. Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach 2. weggefallen ist. Sie ist
teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP verstoßen
wurde, wenn die SP nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung
gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten
kein Gebrauch gemacht worden ist.
6. Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,
6.1.1 ob die SP ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerken-
nung ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2 Die Vorschriften nach 8.2 finden Anwendung.
7. Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1 Die Schulung nach 2.5 kann durchgeführt werden durch
7.1.1 Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure (§ 47b Abs. 3 Satz 3 Nr. 3), wenn sie
SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren, Hersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und
Anhänger, sowie von diesen ermächtigte Stellen,
7.1.2 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen oder
7.1.3 von der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen anerkannten Stellen.
7.2 Die Schulung, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstät-
ten müssen der vom Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
im Verkehrsblatt bekanntgemachten Richtlinie entsprechen.
8. Aufsicht über das Anerkennungsverfahren
8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen, das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen obliegt der
zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die
Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen
für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen
ergebenden Pflichten erfüllt werden.
8.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-
zunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maß-
nahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anlage VIIId
(Anlage VIII Nr. 4)
Untersuchungsstellen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im folgenden als HU und SP bezeichnet) sind unter gleichen
Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP durchgeführt werden.
2. Untersuchungsstellen
An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:
2.1 Prüfstellen
2.1.1 Prüfstellen allgemein
An Prüfstellen werden regelmäßig HU und SP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüf-
ingenieuren, im folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der
Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen
Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.
2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots
ihre Prüfstellen an so vielen Orten, daß die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr
als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen kann die in Nummer 4.1 der Anlage VIII
genannte Stelle Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.
2.2 Prüfstützpunkte
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle
eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebes (z.B. Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Betreuung eines Fuhrparks) HU und/oder SP durchgeführt.
2.3 Prüfplätze
Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks (dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder
Betreibers) untersucht und/oder geprüft werden.
2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP
SP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten
Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.
3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen
3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3.
3.2 Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten Meß-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist
vom Inhaber oder Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist
die Durchführung von HU und SP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
4. Abweichungen
4.1 An Prüfstützpunkten (2.2) und Prüfplätzen (2.3) ist eine ständige Ausstattung mit den nach 3.1 vorgeschriebenen
und in der Anlage unter den Nummern 5, 6, 7, 11, 13 bis 16 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sicher-
gestellt ist, daß diese Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU und SP eingesetzt werden.
4.2 Abweichend von der nach 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Meß- und Prüfgeräten sind Abweichungen an
Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden.
Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Anlage zu Nummer 3; sie sind der zuständigen Anerkennungs-
stelle (Nummer 4 Anlage VIII) zu melden.
4.3 Abweichend von den Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen von Bremsanlagen bei HU und/oder SP
an Prüfplätzen (2.3) darf bis zum 1. Juni 2002 die Wirkung der Betriebs-, Feststell- und Dauerbremsanlage mit
einem schreibenden Bremsmeßgerät, das die erreichten Bremsverzögerungen aufzeichnet, im Fahrversuch fest-
gestellt werden. Dazu müssen geeignete Fahrtstrecken zur Verfügung stehen; Fahrversuche im öffentlichen
Verkehrsraum sind ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs durchzuführen. Nummer 4.2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
5. Schlußbestimmungen
Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungs-
stelle unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 kann
die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1075
Anlage zu Nummer 3
Untersuchungsstellen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze anerkannte Kraftfahr-
Anforderungen zeugwerkstätten
1. Grundstück Lage und Größe Muß so beschaffen Geeigneter Platz zur Mindestgröße ergibt
muß ordnungsge- sein, daß Störungen Durchführung einer sich aus 2.
mäße HU/SP an zu im öffentlichen Ver- HU/SP an minde-
erwartender Zahl kehrsraum durch stens einem Fahr-
von Fahrzeugen ge- den Betrieb nicht zeug muß vorhan-
währleisten. entstehen. den sein.
2. Bauliche Anfor- Prüfhalle muß fest- Ausreichend be- Ausreichend be-
derungen eingebaute Prüfein- messene Halle oder messene Halle oder
richtungen über- überdachter Prüf- überdachter Prüf-
decken. Ihre Ab- platz in Abhängig- platz, wo ein Last-
messungen richten keit von den zu kraftwagenzug ge-
sich nach der Anzahl untersuchenden prüft werden kann.
der Prüfgassen und Fahrzeugen (z.B. nur
deren Ausrüstung. Personenkraft-
Die Länge wird wagen oder Perso- –
durch den Einbau nenkraftwagen und
der jeweiligen Prüf- Nutzfahrzeuge).
geräte und die Ab-
messungen der zu
untersuchenden
Fahrzeuge be-
stimmt.
3. Grube, Hebe-
bühne oder
Rampe mit aus-
reichender
Länge und Be- X X X X
leuchtungsmög-
lichkeit sowie mit Jedoch entbehrlich,
Einrichtung zum sofern nur Fahr-
Anheben der zeuge mit Vmax/zul.
Achsen oder ≤40 km/h unter-
Spieldetektoren sucht werden.
4. Bremsprüfstand X X1) X1 ) X1)
5. Schreibendes
Bremsmeßgerät X X2) X2 ) X2)
6. Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Druck- X3) X4) X4 ) X3)
luftbremsanla-
gen
7. Fußkraftmeß-
gerät (Bremsan- X X5) X5) –
lagen)
8. Druckluftbe-
schaffungs-
anlage ausrei- – – – X
chender Größe
und Leistung
9. Füll- und Entlüf-
tergerät sowie
Pedalstütze (Prü- – – – X5)
fung) für Hydrau-
likbremsanlagen
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Untersuchungsstellen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze anerkannte Kraftfahr-
Anforderungen zeugwerkstätten
10. Meß- und Prüf-
geräte
10.1 zur Prüfung ein-
zelner Brems-
aggregate und – – – X6)
Bremsventile
10.2 zur Prüfung des
Luftpressers – – – X6)
11. Bandmaß
(≥20 m), Stopp- X X X X
uhr
12. – Scheinwerfer-
einstellprüf-
gerät oder
senkrechte
Prüffläche und X X X –
– ebene Flächen
für die Aufstel-
lung des Fahr-
zeugs
13. Prüfgerät für die
elektrischen Ver-
bindungseinrich-
tungen zwischen X X X X
Kraftfahrzeug
und Anhänger
14. Lehren für die
Überprüfung von
Zugösen und
Bolzen der
Anhänger-
kupplung, X7) X7 ) X7) X7)
Zugsattelzapfen, X7) X7 ) X7) X7)
Sattelkupp-
lungen, X7) X7 ) X7) X7)
Kupplungs-
kugeln X7) X7 ) X7) X7)
15. CO-Meßgerät für
Kraftfahrzeuge
mit Fremdzün- X8) X8 ) X8) –
dungsmotor
(Anlage XI)
16. Meßgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft FS X9) X9 ) X9) X9)
(Klasse 2) nach
§ 35e Abs. 5
17. Ausstattung mit
Spezialwerkzeu-
gen nach Art der – – – X
zu erledigenden
Montagearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1077
Abweichungen nach 4.2:
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax./zul. ≤40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft
werden können.
2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmeßgerät
nicht erforderlich ist.
3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
6) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instandgesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse unter-
sucht und geprüft werden.
8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Ottomotor gemäß Anlage XI untersucht werden.
9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen untersucht/überprüft werden.“
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Anhang 2
„Anlage IXb
(§ 29 Abs. 2 bis 8)
Prüfmarke und SP-Schild
für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
1. Vorgeschriebene Beschaffenheit
1.1 Muster
SP-Schild Prüfmarke
1.2 Abmessungen und Gestaltung
1.2.1 Prüfmarke
1.2.1.1 Allgemeines
Material: Folie oder Festkörper aus Kunststoff
Kantenlänge der Prüfmarke: 24,5 mm � 24,5 mm
Strichfarben: schwarz
Schriftart: Helvetica medium
Schriftfarbe: schwarz.
1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind
Durchmesser: 35 mm
Höhe: 3 mm
Farbe: grau
Umrandung: keine.
1.2.1.3 Fläche des Pfeiles:
Kantenlänge des Pfeilschaftes: 17,3 mm � 17,3 mm
Kantenlänge der Pfeilspitze: Basislinie: 17,3 mm
Seitenlinien: 12,2 mm
Farbe: jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die näch-
ste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muß (Durch-
führungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
1999 – rosa
2000 – grün
2001 – orange
2002 – blau
2003 – gelb
2004 – braun.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalender-
jahre jeweils in dieser Reihenfolge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1079
Strichstärke der Umrandung: 0,7 mm
Anordnung Text „SP“: vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der
Pfeilspitze
Schrifthöhe Text „SP“: 4 mm
Anordnung Jahreszahl: vertikal und horizontal zentriert
Schrifthöhe Jahreszahl: 5 mm.
1.2.1.4 Restfläche:
Farbe: grau
Umrandung: keine.
1.2.2 SP-Schild
1.2.2.1 Allgemeines
Material: Folie, Kunststoff oder Metall
Kantenlänge (Höhe � Breite): 80 mm � 60 mm
Grundfarbe: grau
Strichfarben: schwarz
Schriftfarben: schwarz.
1.2.2.2 Quadrat Monatsangabe
Kantenlänge: 60 mm
Anordnung der Monatszahlen: 1 bis 12 jeweils um 30° im Uhrzeigersinn versetzt, an einem
fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen ange-
setzt
Schriftart: Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift
Schrifthöhe: 5 mm
Linien zwischen den Monatszahlen: sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates
verlaufende, um 30° versetzte Linien
Strichstärke: 0,5 mm.
1.2.2.3 Kreisfläche
Beschaffenheit: Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden
kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche min-
destens 1 mm positiv erhaben sein.
Anordnung Mittelpunkt: auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zen-
triert
Innendurchmesser: 35 mm
Umrandung: keine
Grundfarbe: grau.
1.2.2.4 Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“
Anordnung: je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante
Kantenlänge (Höhe � Breite): 12 mm � 56 mm
Einzelfelder (Höhe � Breite): 7 Felder, 12 mm � 8 mm
Strichstärke: 0,5 mm
Schrift: Helvetica medium
Schrifthöhe („Fzg.-Ident.-Nummer“): 3 mm
Schrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“): 2 mm.
Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muß das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutz-
folie gesichert werden.
1.2.3 Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes
Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeich-
nung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.
Als Farbton ist zu verwenden: schwarz – RAL 9005
braun – RAL 8004
rosa – RAL 3015
grün – RAL 6018
gelb – RAL 1012
blau – RAL 5015
orange – RAL 2000
grau – RAL 7035.
1.2.4 Dauerbeanspruchung
Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchun-
gen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
2. Ergänzungsbestimmungen
2.1 Fälschungssicherheit
Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und
zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirk-
sam und erkennbar bleiben.
2.1.1 Prüfmarken in Folienausführung
Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht
erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muß durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren
(300–400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen
in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in
Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maxi-
male Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.
2.1.2 Prüfmarken in Festkörperausführung
Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein.
Auf der Rückseite der Prüfmarke muß eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeich-
nung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.
Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach 2.1.1 erfüllen.
2.2 Übertragungssicherheit
2.2.1 Allgemeines
Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muß zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Unter-
grund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.
2.2.2 Entfernung von Prüfmarken
Es muß gewährleistet sein, daß sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen
lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muß so groß sein, daß eine Wiederverwendung auch unter Korrek-
turen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlich-
keitsfälschung herzustellen.
2.3 Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand
Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen,
anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können.
Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken
oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale
nach Nummer 2.1.2 Abs. 1 sichergestellt.
In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungs-
erschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.
Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.
2.4 Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder
Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem doku-
mentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der
Schutzfolie muß sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so zerstören, daß eine Wiederverwendung auch unter
Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall
können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist
dann entbehrlich.
Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungs-
höhe ist so zu wählen, daß sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1 800 mm
über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt
des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahr-
zeugs diese Anbringung nicht zuläßt.
Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, daß die Pfeil-
spitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der
Anlage VIII vorzuführen ist.
2.5 Bezug von Prüfmarken
Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen,
die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicher-
heitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur
Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1081
Anhang 3
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
* Mindestmaß 6 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1051
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 20. Mai 1998
Auf Grund b) Nach dem Hinweis auf Anlage VIIIa werden fol-
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 3 des gende Hinweise eingefügt:
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt „Anlage VIIIb Anerkennung von Überwachungs-
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten organisationen
bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug-
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I werkstätten zur Durchführung von
S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geän- Sicherheitsprüfungen
dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBl. I S. 927), und Absatz 3 geändert gemäß Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 führung von Hauptuntersuchungen
(BGBl. I S. 2089), des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und und Sicherheitsprüfungen“.
Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, c) Nach dem Hinweis auf Anlage IXa wird folgender
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Hinweis eingefügt:
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), und des § 26a des
„Anlage IXb Prüfmarke und SP-Schild für die
Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des
Durchführung von Sicherheitsprü-
Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) ein-
fungen“.
gefügt und durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, ver- d) Die bisherige Anlage VIIIa wird Anlage XIa.
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich
§ 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten 1a. § 15 wird wie folgt geändert:
Landesbehörden, a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende folgende
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und Wörter eingefügt:
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 „und für die dort aufgeführten Klassen“.
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Geset-
zes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer in einem
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom anderen als den in Absatz 1 Satz 1 und An-
15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt lage XXVII genannten Staaten erteilten Fahr-
gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. Novem- erlaubnis“ durch die Wörter „einer Fahrerlaubnis,
ber 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 die nicht in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 Staat erteilt wurde oder deren Klasse nicht in
(BGBl. I S. 747), verordnen das Bundesministerium für Anlage XXVII aufgeführt ist,“ ersetzt.
Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, 2. § 23 wird wie folgt geändert:
– des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions- a) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „Bremsen-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung sonderuntersuchung“ durch das Wort „Sicher-
vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), verordnen das Bun- heitsprüfung“ ersetzt.
desministerium für Verkehr und das Bundesministerium b) In Absatz 5 Satz 3 wird der Hinweis „Anlage VIIIa“
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, hin- durch den Hinweis „Anlage XIa“ ersetzt.
sichtlich des § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten
Kreise: 3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der
Artikel 1 Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter „ , bei abgasunter-
suchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbeschei-
Änderung nigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrzeugen das Prüfbuch“ eingefügt.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 4. § 29 wird wie folgt gefaßt:
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der „§ 29
Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie
folgt geändert: Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb
oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf
a) Der Hinweis auf Anlage VIIIa wird wie folgt gefaßt:
ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-
„Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersu- dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen
chung“. untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
*) Artikel 1 Nr. 4, Nr. 9 und Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung
1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Anglei- 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1
EG Nr. L 46 S. 1). amtliche Kennzeichen führen müssen,
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes- in Verbindung mit dem Prüfstempel der unter-
grenzschutzes, suchenden Stelle und der Kennummer der unter-
suchenden Personen oder Stelle,
4. Anhänger der Feuerwehren und des Katastro-
phenschutzes, die speziell für deren Einsatz- 2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der
zwecke gebaut und bestimmt sind. die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfbuch nach
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug Absatz 11
spätestens zur vermerkt werden.
1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit
durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.
amtlichen Kennzeichen nachzuweisen, Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder
durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die
SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen. vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-
marke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder
Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder 3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfpla-
den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen ketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird,
berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte- und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5
ren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahr-
Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind zeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-
von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom marke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen
Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gül-
nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen tige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für
oder von den zur Durchführung von Hauptunter- die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nach-
suchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten weise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen
Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vor- Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betrof-
schriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzu- fene hat das Verbot oder die Beschränkung zu be-
bringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungs- achten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
behörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder
seinem Beauftragten nach den Vorschriften der (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
Anlage IXb angebracht werden. mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder
der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Ver-
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und bindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können,
angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. nicht angebracht sein.
Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung
zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird be- (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-
scheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche
Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-
der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-
geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und
die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten aus-
wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu zuhändigen.
erwarten ist. (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und
werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein
der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif- Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei
ten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe- Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem
rührt. Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Per-
sonen und der Zulassungsbehörde bei allen Maß-
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die
nahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte
nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die
Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll
nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das
nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine
SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden;
Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu
sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
nächste
(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den
1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der An-
die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, lage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind,
haben spätestens ab dem Tag der ersten vorge-
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren
schriebenen Untersuchung Prüfbücher nach einem
behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein
im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen
oder
obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle
Abs. 5 mitzuführenden Nachweis müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1053
rungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern 6. In § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie in Abs. 3 wird
abgeheftet werden. jeweils die Angabe „Anlage VIIIa“ durch die Angabe
(12) Der für die Durchführung von Hauptunter- „Anlage XIa“ ersetzt.
suchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasunter-
suchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durch- 7. § 69a wird wie folgt geändert:
führung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeu- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes,
im Prüfbuch einzutragen. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5
Satz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 29
(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außer- Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 2“ ersetzt.
betriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der
Fahrzeuge aufzubewahren.“ bb) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt
gefaßt:
4a. In § 29c Abs. 1 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in
folgt gefaßt: Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2,
„Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung 2.7, 2.8 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1,
nach Muster 8a gilt auch als Anzeige oder Bescheid 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über
im Sinne von Muster 10;“. Hauptuntersuchungen oder Sicher-
heitsprüfungen zuwiderhandelt,
4b. In § 29d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1
angefügt: über Prüfplaketten oder Prüfmarken in
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeit- Verbindung mit einem SP-Schild, des
kennzeichen, bei denen das Ablaufdatum über- § 29 Abs. 5 über den ordnungs-
schritten ist.“ gemäßen Zustand der Prüfplaketten
oder der Prüfmarken in Verbindung mit
5. § 47a wird wie folgt geändert: einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5
Halbsatz 1 über das Betriebsverbot
a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe oder die Betriebsbeschränkung oder
„Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ des § 29 Abs. 8 über das Verbot
ersetzt. des Anbringens verwechselungsfähiger
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Zeichen zuwiderhandelt,
„(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dür- 16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1
fen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, oder 2 über die Aufbewahrungs- und
einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne Aushändigungspflicht für Untersu-
des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraft- chungsberichte oder Prüfprotokolle zu-
fahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach- widerhandelt,
verständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeug-
17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder
verkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für
13 über das Führen oder Aufbewahren
die Durchführung von Hauptuntersuchungen
von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs-
organisation oder von Fahrzeughaltern, die 18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in
Hauptuntersuchungen, Zwischenuntersuchun- Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2
gen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeu- Halbsatz 2 der Anlage VIII über die
gen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vor- Behebung der geringen Mängel oder
genommen werden. Die für die anerkannten Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über
Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 4 die Behebung der erheblichen Mängel
und 5 vorgegebenen Anforderungen gelten ent- oder die Wiedervorführung zur Nach-
sprechend auch für alle anderen in Satz 1 prüfung der Mängelbeseitigung zuwider-
genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 handelt,“.
Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeug- cc) Folgende Nummer wird angefügt:
halter, die Hauptuntersuchungen, Zwischenunter-
suchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren „19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dür- dung mit Nummer 4.2 Satz 4 der An-
fen, entsprechend anzuwenden.“ lage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der
Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht dul-
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: det oder die vorgeschriebenen Auf-
„(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die zeichnungen nicht vorlegt.“
nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder b) In Absatz 5 Nr. 5a werden die Angabe „An-
Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ord- lage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ und die
nungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin-
verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 dung mit § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 das
und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre- Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung
chend.“ des Kraftfahrzeuges nicht beachtet oder als Hal-
d) In Absatz 7 Satz 4 wird nach dem 1. Halbsatz das ter gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 6 Satz 2
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der in Verbindung mit § 29 Abs. 6 über das Anbringen
2. Halbsatz gestrichen. von verwechselungsfähigen Zeichen“ durch die
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Angabe „entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbin- sicht gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der
dung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung,
Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbe- oder
schränkung für das Kraftfahrzeug nicht beach-
tet oder ein verwechselungsfähiges Zeichen an- b) Zwischenuntersuchungen und Bremsen-
bringt“ ersetzt. sonderuntersuchungen an ihren Fahrzeu-
gen im eigenen Betrieb durchführen, auch
weiterhin bis zum 1. Dezember 1999 diese
8. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Untersuchungen sowie ab diesem Zeit-
a) Die Übergangsvorschriften zu § 26 Abs. 4 (Erfas- punkt Sicherheitsprüfungen an ihren Fahr-
sung und Meldung der zulassungsfreien, aber zeugen im eigenen Betrieb durchführen,
kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge), zu § 26 wenn sie hierfür nach Anlage VIIIc aner-
Abs. 4 Satz 2 (Angabe des Geburtsortes in der kannt sind,
Kartei), zu § 29 Abs. 4 (Angabe der Frist bis 2. können Untersuchungen durch Kraftfahrzeug-
zur nächsten Hauptuntersuchung im Untersu- werkstätten, die bis zum 1. Juni 1998 nach
chungsbericht) und § 29 Abs. 7 (Nachweis über den Vorschriften von Nummer 4.3 in Verbin-
die durchgeführte Hauptuntersuchung) werden dung mit Nummer 6 der Anlage VIII in der
aufgehoben. vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-
b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a erkannt sind, auch weiterhin entsprechend
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft- diesen Vorschriften durchgeführt werden. Für
wagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein- das Anerkennungsverfahren und die Aufsicht
gefügt: gilt Nummer 6 der Anlage VIII in der vor dem
1. Juni 1998 geltenden Fassung.
„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An-
hänger) Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungs-
organisationen)
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 gel- tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
tenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind Zeitpunkt erteilte Anerkennungen zur Durch-
anläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an führung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie
SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3
von den die Hauptuntersuchung durchführenden oder 4) gelten auch für die Durchführung von
Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern Sicherheitsprüfungen.
oder ihren Beauftragten vorher anzubringenden Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug-
SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit An- werkstätten zur Durchführung von Sicherheits-
lage VIII anzubringen.“ prüfungen)
c) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 3 ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.
Satz 2 (Inhalt der Prüfbescheinigung) wird folgen-
de Übergangsvorschrift eingefügt: Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch-
führung von Hauptuntersuchungen und Sicher-
„§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und heitsprüfungen)
Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Ein-
ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwen-
richtungen aller Art)
den.“
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem
Datum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni 8a. Nummer 2 der Anlage Vd wird wie folgt geändert:
1998 geltenden Fassung.“
a) In Satz 1 wird die Klammer „(RAL 5014)“ durch
d) Die Übergangsvorschrift zur Anlage VIII Nr. 7.4a die Klammer „(nach DIN 6171-1, § 60 Abs. 1b
(Abnahmen nach § 19 Abs. 3) wird durch folgende blau – Eurofeld)“ ersetzt.
Übergangsvorschriften ersetzt:
b) In Satz 5 wird die Klammer „(RAL 1026)“ durch
„Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) die Klammer „(nach DIN 6171-1)“ ersetzt.
tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem c) Die Muster der Kennzeichen unter den Num-
Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 mern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten die aus dem
geltenden Fassung. Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
Abweichend von Satz 1 sung.
1. können Fahrzeughalter, die bis zum 1. Juni
1998 nach Nummer 4.1 in Verbindung mit 9. Anlage VIII erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Nummer 6 der Anlage VIII in der vor diesem Verordnung ersichtliche Fassung.
Zeitpunkt geltenden Fassung
10. Anlage VIIIa wird Anlage XIa.
a) von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahr-
zeuge zu Hauptuntersuchungen bei einem
Sachverständigen oder Prüfer befreit sind 11. Nach Anlage VIII werden die aus dem Anhang 1 zu
und diese selbst durchführen, auch weiter- dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen VIIIa, VIIIb,
hin entsprechend diesen Vorschriften VIIIc und VIIId eingefügt.
Hauptuntersuchungen an ihren Fahrzeu-
gen im eigenen Betrieb durchführen. Für 12. Nach Anlage IXa wird die aus dem Anhang 2 zu die-
das Anerkennungsverfahren und die Auf- ser Verordnung ersichtliche Anlage IXb eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1055
13. Die Anlage XXVII wird wie folgt gefaßt:
„Anlage XXVII
(§ 15 Abs. 1 und 2, § 15l)
Staatenliste
zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
Andorra alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Island alle nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Liechtenstein alle nein nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Norwegen alle nein nein
Republik Korea 2 nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Slowakei alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Ungarn alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan*) erteilt wurden B/BE nein ja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten
und US-amerikanischen Außengebiete:
– Alabama D nein nein
– Arizona D, 2 nein nein
– Arkansas D nein nein
– Colorado C, R nein nein
– Connecticut D, 1, 2 ja nein
– Delaware D nein nein
– District of Columbia D ja nein
– Illinois D nein nein
– Kansas C nein nein
– Kentucky D nein nein
– Massachusetts D nein nein
– Michigan operator nein nein
– Mississippi operator ja nein
– Missouri F ja nein
– Nebraska O ja nein
– New Mexico D nein nein
– North Carolina C ja nein
– Oregon C ja nein
– Puerto Rico 3 nein nein
_______________
*) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische praktische
Prüfung Prüfung
– South Dakota 1 und 2 nein nein
– Tennessee D ja nein
– Utah D nein nein
– Virginia NONE, M**) nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen:
– Alberta 5 nein nein
– Prince Edward Island 5 nein nein
– New Brunswick 5 nein nein
– Newfoundland 5 nein nein
– Northwest Territories 5 nein nein
– Nova Scotia 5 nein nein
– Saskatchewan 5 nein nein
– Yukon G nein nein
_______________
**) In den Fällen, wo die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.“
Artikel 2
Änderung der
15. Ausnahmeverordnung zur StVZO
§ 1 Abs. 3 der 15. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 28. Februar 1967 (BGBl. I S. 263), geändert durch Artikel 2
Abs. 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965), wird wie folgt gefaßt:
„(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an den Fahrzeugen auch nach § 16
Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch-
führen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheits-
prüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.“
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:
1. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Gebührennummer 206 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefaßt:
„Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung
einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagung des Führens von Fahrzeugen
oder Tieren“.
b) In Gebührennummer 228 werden nach den Wörtern „Abstempeln von Kennzeichen“ die Wörter „sowie Zuteilung
einer Prüfmarke“ eingefügt.
c) In Gebührennummer 228.1 werden nach dem Wort „AU-Plakette“ die Wörter „sowie Prüfmarke“ eingefügt.
d) Nach Gebührennummer 232 werden folgende Gebührennummern 233 und 234 angefügt:
„233 Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4
der Anlage VIII zu § 29 StVZO 30
234 Anbringung des SP-Schildes 40“.
e) Die Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden wie folgt gefaßt:
„241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen 250 bis 500
241.2 einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen 500 bis 800“.
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1057
2. Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummern 413 bis 413.4 werden wie folgt gefaßt:
„
Gebüh- Gegenstand Gebühr
ren-Nr. DM
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21und 21c StVZO1)
Komplettfahrzeug
Voll-Gut- Gutachten Gutachten Anbau- Hauptunter- Sicherheits-
achten (GA) nach § 21 nach § 21 abnahme suchung prüfung
nach § 21 StVZO StVZO nach § 19 nach § 29 nach § 29
StVZO aufgrund § 27 nach techn. Abs. 3 StVZO 3) StVZO
(für BE in D) Abs. 7 Änderungen StVZO1)
GA nach § 21c (§ 19 Abs. 2)
StVZO 2)
1 2 3 4 5 6
DM DM DM DM DM DM
413.1 Mofas, Mokicks,
Krankenfahrstühle 80 50 30 bis 50 25 bis 45 – –
413.2 Anhänger ohne
Bremsanlage 80 50 30 bis 50 25 bis 45 23 bis 43 –
413.3 Krafträder 90 56 33 bis 55 30 bis 50 40 bis 55 –
413.4 Kraftfahrzeuge oder An-
hänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse …
413.4.1 ... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt 135 86 50 bis 78 40 bis 75 51 bis 76 45 bis 55
413.4.2 ... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt 150 110 65 bis 110 50 bis 95 76 bis 90 65 bis 80
413.4.3 ... von nicht mehr als
12,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt 170 130 75 bis 115 50 bis 95 90 bis 110 75 bis 95
413.4.4 ... von nicht mehr als
18,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.3 genannt 190 140 80 bis 120 50 bis 95 100 bis 125 85 bis 105
413.4.5 ... von nicht mehr als
32,0 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.4 genannt 220 150 85 bis 125 50 bis 95 115 bis 140 95 bis 120
413.4.6 ... über 32,0 t, soweit
nicht unter den Num-
mern 413.1 bis 413.4.5
genannt 250 160 90 bis 130 50 bis 95 140 bis 170 120 bis 150
_______________
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erfor-
derlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für
(weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO
nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Unter-
suchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) + 0,6 · Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.“
b) In den Gebührennummern 413.6.1 und 413.6.2 werden die Wörter „Anlage VIIIa“ jeweils ersetzt durch die Wörter
„Anlage XIa“.
c) In Gebührennummer 416 werden nach den Wörtern „Zuteilung einer Prüfplakette“ die Wörter „oder Prüfmarke“
eingefügt.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998
Artikel 4 3. In Nummer 64 wird in der StVZO-Spalte die Angabe
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung „Anlage VIIIa“ durch die Angabe „Anlage XIa“ ersetzt.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord- 4. Nach Nummer 64a wird folgende Nummer eingefügt:
nung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. August Lfd. Tatbestand StVZO Regelsatz
1997 (BGBl. I S. 2028), wird wie folgt geändert: Nr. in DM und
Fahrverbot
1. Nummer 48 wird wie folgt geändert: „64b Fahrzeug in Betrieb § 18 Abs. 4 80“
a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt: genommen, ob- Satz 1, 2
wohl das vorge- § 28 Abs. 1
„Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens schriebene amt- Satz 3
einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Ver- liche oder rote § 60 Abs. 2
bindung mit einem SP-Schild nicht beachtet“. Kennzeichen fehlte Satz 1 Halb-
b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 5 satz 1, auch
Satz 3 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 7 i.V.m. § 28
Satz 5 Halbsatz 1“ ersetzt. Abs. 2 Satz 1
§ 60 Abs. 5
2. Nummer 50 wird wie folgt geändert: Satz 1 Halbsatz 1
§ 69a Abs. 2
a) Die Tatbestandsspalte wird wie folgt gefaßt:
Nr. 4
„Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung
oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei
einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um
Artikel 5
mehr als 8 Monate“.
Inkrafttreten
b) In der StVZO-Spalte wird die Angabe „§ 29 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5, Nr. 2.8 Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 7, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 2
Satz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5 der Anlage VIII“ durch die Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1 bis 3 treten am
Angabe „§ 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 1. Dezember 1999 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-
2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII“ nung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
ersetzt. Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
H a n s J. H e n k e
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1998 1059
Anhang 1
„Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 9 und 10)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
1.1 Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-
heitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2 Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-
nung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie anderer straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig
einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch
sonst kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglich-
keit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.
1.3 Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der
Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der
hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie zu
umfassen.
2. Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die
zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (2.5):
Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Art des Fahrzeugs Haupt- Sicherheits-
untersuchung prüfung
Monate Monate
2.1.1 Krafträder 24 –
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-
fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste
Hauptuntersuchung 36 –
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24 –
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-
beförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung 12 –
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als
8 Fahrgastplätzen 12 –
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten 12 –
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erst-
zulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter
2.1.1 bis 2.1.3 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤3,5 t 24 –
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤7,5 t 12 –
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤12 t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12 –
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6