950 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Erstes Gesetz
zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes *)
Vom 14. Mai 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates Zweiter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: P flanzenschutz
§ 2a Durchführung des P flanzenschutzes
Artikel 1 § 3 P flanzenschutzmaßnahmen
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes § 4 M aßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von
S chadorganismen
Das P flanzenschutzgesetz vom 15. S eptember 1986 § 5 Eilfälle
(B GB l. I S . 1505), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 30. April 1998 (B GB l. I S . 823), wird wie Dritter Abschnitt
folgt geändert:
Anwendung von P flanzenschutzmitteln
§ 6 Allgemeines
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt: § 6a B esondere Anwendungsvorschriften
„I n h a l t s ü b e r s i c h t § 7 Anwendungsverbote
§ 8 Weitergehende Länderregelungen
Erster Abschnitt
§ 9 Anzeige
Allgemeine B estimmungen § 10 P ersönliche Anforderungen
§ 1 Zweck § 10a Anwendung zu Versuchszwecken
§ 2 B egriffsbestimmungen
Vierter Abschnitt
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Verkehr mit P flanzenschutzmitteln
1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das Inver- § 11 Zulassungsbedürftigkeit
kehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 230 S . 1);
2. Richtlinie 93/71/EWG der K ommission vom 27. J uli 1993 zur Ände- § 12 Zulassungsantrag
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- § 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 221 S . 27);
§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit
3. Richtlinie 94/37/EG der K ommission vom 22. J uli 1994 zur Ände-
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-
Wirbeltieren
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 194 S . 65); § 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit
4. Richtlinie 94/79/EG der K ommission vom 21. Dezember 1994 zur Wirbeltieren
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-
bringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 354 S . 16);
§ 14b Nachforderungen
5. Richtlinie 95/35/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände- § 15 Zulassung
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin- § 15a Neue Erkenntnisse
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 6);
6. Richtlinie 95/36/EG der K ommission vom 14. J uli 1995 zur Ände- § 15b Zulassung von in anderen M itgliedstaaten zugelasse-
rung der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von nen P flanzenschutzmitteln
P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 172 S . 8); § 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen
7. Richtlinie 96/12/EG der K ommission vom 8. M ärz 1996 zur Ände- Gemeinschaft
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 65 S . 20); § 16 Ende der Zulassung
8. Richtlinie 96/46/EG der K ommission vom 16. J uli 1996 zur Ände- § 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung
rung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbrin-
gen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 214 S . 18); § 16b Rückgabe von P flanzenschutzmitteln
9. Richtlinie 96/68/EG der K ommission vom 21. Oktober 1996 zur § 17 Ermächtigung
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehr-
§ 18 Genehmigung
bringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 277 S . 25);
10. Richtlinie 97/3/EG des Rates vom 20. J anuar 1997 zur Änderung § 18a Genehmigungsverfahren
der Richtlinie 77/93/EWG über M aßnahmen zum S chutz der § 18b Genehmigung im Einzelfall
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
S chadorganismen der P flanzen oder P flanzenerzeugnisse (AB l. EG § 18c Geheimhaltung
Nr. L 27 S . 30); § 19 M eldepflicht
11. Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. S eptember 1997 zur Festle-
gung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inver- § 20 K ennzeichnung
kehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG Nr. L 265 S . 87). § 21 Verbotene Angaben
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. M ärz 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der § 21a Anzeigepflicht
Normen und technischen Vorschriften (AB l. EG Nr. L 109 S . 8), zuletzt § 22 Abgabe
geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen P arlaments
und des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG Nr. L 100 S . 30), sind beach- § 23 Ausfuhr
tet worden. § 23a Getrennte Lagerung
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Fünfter Abschnitt b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
P flanzenschutzgeräte „9. P flanzenschutzmittel: S toffe, die dazu be-
§ 24 Inverkehrbringen; Einfuhr stimmt sind,
§ 25 Erklärung a) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor
§ 26 P flanzenschutzgeräteliste S chadorganismen zu schützen,
§ 27 P rüfung b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor
§ 28 Ergebnis der P rüfung Tieren, P flanzen oder M ikroorganismen zu
§ 29 Gebrauchsanleitung schützen, die nicht S chadorganismen sind,
§ 30 Ermächtigungen c) die Lebensvorgänge von P flanzen zu be-
einflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen
S echster Abschnitt (Wachstumsregler),
P flanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe d) das K eimen von P flanzenerzeugnissen zu
§ 31 Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln hemmen,
§ 31a Aufnahme in die Liste ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im
§ 31b P rüfung S inne des Düngemittelgesetzes und P flanzen-
stärkungsmittel; als P flanzenschutzmittel gel-
§ 31c Zusatzstoffe
ten auch S toffe, die dazu bestimmt sind,
§ 31d Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen P flanzen abzutöten oder das Wachstum von
P flanzen zu hemmen oder zu verhindern, ohne
S iebter Abschnitt daß diese S toffe unter B uchstabe a oder c
Entschädigung; Forderungsübergang fallen;“.
§ 32 Entschädigung c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern ein-
§ 32a Forderungsübergang gefügt:
„9a. Wirkstoffe:
Achter Abschnitt
B ehörden; Überwachung chemische Elemente oder deren Verbindun-
gen, wie sie natürlich vorkommen oder zu
§ 33 B iologische B undesanstalt
gewerblichen Zwecken hergestellt werden,
§ 34 Durchführung in den Ländern einschließlich der Verunreinigungen, mit Wir-
§ 34a B ehördliche Anordnungen kung auf
§ 35 M itwirkung von Zollstellen a) S chadorganismen oder
§ 36 Einlaßstellen b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse;
§ 37 K osten
M ikroorganismen einschließlich Viren und
ähnliche Organismen sowie ihre B estandteile
Neunter Abschnitt
sind den chemischen Elementen gleichge-
Auskunftspflicht; Übermitt- stellt;
lung von Daten; S traf- und B ußgeldvorschriften
9b. Rückstände:
§ 38 Auskunftspflicht
§ 38a Übermittlung von Daten S toffe in oder auf P flanzen, P flanzenerzeug-
nissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer
§ 38b Außenverkehr
Herkunft oder anderweitig vorhandene
§ 39 S trafvorschriften S toffe, deren Vorhandensein von der Anwen-
§ 40 B ußgeldvorschriften dung der P flanzenschutzmittel herrührt,
einschließlich ihrer M etabolite, Abbau- oder
Zehnter Abschnitt Reaktionsprodukte;“.
S chlußbestimmungen
d) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
§ 41 Unberührtheitsklausel
„10. P flanzenstärkungsmittel:
§ 42 B esondere Vorschriften zur B ekämpfung der Reblaus
§ 43 Allgemeine Verwaltungsvorschriften S toffe, die
§ 44 Aufhebung von Vorschriften a) ausschließlich dazu bestimmt sind, die
§ 45 Übergangsvorschriften“.
Widerstandsfähigkeit von P flanzen gegen
S chadorganismen zu erhöhen,
b) dazu bestimmt sind, P flanzen vor nicht-
2. § 1 Nr. 3 wird gestrichen.
parasitären B eeinträchtigungen zu schüt-
zen,
3. § 2 wird wie folgt geändert:
c) für die Anwendung an abgeschnittenen
a) In Nummer 7 werden die Worte „ , sowie der Zierpflanzen außer Anbaumaterial be-
B isam“ gestrichen. stimmt sind;“.
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e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge- 5. § 3 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„13a. Anwendungsgebiet: aa) Nummer 4 wird gestrichen.
bestimmte P flanzen, P flanzenarten oder bb) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
P flanzenerzeugnisse zusammen mit den-
jenigen S chadorganismen, gegen die die „16. Vorschriften zum S chutz von Tieren,
P flanzen und P flanzenerzeugnisse ge- P flanzen oder M ikroorganismen
schützt werden sollen, oder der sonstige a) vor ihrer Gefährdung durch P flanzen-
Zweck, zu dem das P flanzenschutzmittel schutzmittel, P flanzenschutzgeräte
angewandt werden soll;“. oder sonstige Geräte und Einrichtun-
gen, die im P flanzenschutz benutzt
f) In Nummer 14 wird das Wort „Gemeinschaft“ werden, oder
durch das Wort „Union“ und der P unkt durch
einen S trichpunkt ersetzt. b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die
B ekämpfung von S chadorganismen
g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ange-
zu erlassen;“.
fügt:
cc) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
„15. Freilandflächen:
aaa) Nach dem Wort „über“ werden die Worte
die nicht durch Gebäude oder Überdachun- „das Inverkehrbringen und“ eingefügt.
gen ständig abgedeckten Flächen, unabhän-
bbb) Nach den Worten „zu erlassen“ werden
gig von ihrer B eschaffenheit oder Nutzung;
die Worte „ ; dabei kann es das Inver-
dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher
kehrbringen und die Verwendung von
Art wie Gleisanlagen, S traßen-, Wege-, Hof-
Tieren, P flanzen oder M ikroorganismen
und Betriebsflächen sowie sonstige durch
von einer Genehmigung abhängig
Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.“
machen sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren hierfür regeln“ eingefügt.
4. Vor § 3 wird folgender § 2a eingefügt: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „B undes-
„§ 2a ministerien“ die Worte „für Arbeit und S ozial-
ordnung,“ eingefügt.
Durchführung des P flanzenschutzes
c) In Absatz 3 S atz 2 werden die Worte „oberste
(1) P flanzenschutz darf nur nach guter fachlicher
Landesbehörden oder“ gestrichen.
P raxis durchgeführt werden. Die gute fachliche P raxis
dient insbesondere
6. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefaßt:
1. der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von
P flanzen und P flanzenerzeugnissen durch „§ 4
a) vorbeugende M aßnahmen, M aßnahmen gegen die Ein-
und Verschleppung von S chadorganismen“.
b) Verhütung der Einschleppung oder Verschlep-
pung von S chadorganismen,
7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganis-
a) Die S ätze 1 und 2 werden durch folgenden S atz
men und
ersetzt:
2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwen-
„B ei der Anwendung von P flanzenschutzmitteln ist
dung, das Lagern und den sonstigen Umgang
nach guter fachlicher P raxis zu verfahren.“
mit P flanzenschutzmitteln oder durch andere
M aßnahmen des P flanzenschutzes, insbesondere b) Im bisherigen S atz 3 werden nach dem Wort
für die Gesundheit von M ensch und Tier und für „Anwendung“ die Worte „im Einzelfall“ eingefügt.
den Naturhaushalt, entstehen können. c) Der bisherige S atz 4 wird gestrichen.
Zur guten fachlichen P raxis gehört, daß die Grund- d) Im bisherigen S atz 5 wird die Angabe „1 bis 3“
sätze des integrierten P flanzenschutzes und der durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
S chutz des Grundwassers berücksichtigt werden.
8. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten erstellt unter B eteiligung der „§ 6a
Länder und unter B erücksichtigung des S tandes der B esondere Anwendungsvorschriften
wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrun-
gen der P flanzenschutzdienste und des P ersonen- (1) P flanzenschutzmittel dürfen einzeln oder ge-
kreises, der P flanzenschutzmaßnahmen durchführt, mischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie
die Grundsätze für die Durchführung der guten fach- zugelassen sind und nur
lichen P raxis im P flanzenschutz. Das Bundesministe- 1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach
diese Grundsätze im Einvernehmen mit den B undes- § 18 Abs. 1 S atz 1 genehmigten und nach § 18a
ministerien für Gesundheit und für Umwelt, Natur- Abs. 4 bekanntgemachten oder in den nach § 18b
schutz und Reaktorsicherheit im B undesanzeiger Abs. 1 S atz 1 genehmigten Anwendungsgebieten
bekannt.“ und
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2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten sachgerechter Anwendung oder als Folge einer sol-
und in der Gebrauchsanleitung angegebenen chen Anwendung schädliche Auswirkungen, insbe-
oder nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten An- sondere auf die Gesundheit von M ensch und Tier, das
wendungsbestimmungen. Grundwasser und den Naturhaushalt haben. Die B io-
logische B undesanstalt macht die Liste im B undes-
S ie dürfen im Haus- und K leingartenbereich nur ange-
anzeiger bekannt.“
wandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung
im Haus- und K leingartenbereich zulässig“ gekenn-
zeichnet sind. 9. § 7 wird wie folgt geändert:
(2) Für P flanzenschutzmittel, deren Inverkehr- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3
aa) Nach dem Wort „Wirtschaft“ werden die
genehmigt worden ist, gilt Absatz 1 S atz 1 entspre-
Worte „, für Arbeit und S ozialordnung“ einge-
chend.
fügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen P flan- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
zenschutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1
oder 2 S atz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten „2. den Anbau bestimmter P flanzenarten
auf das Ende der Zulassung folgenden J ahres auf Grundstücken, deren B öden mit be-
angewandt werden. S ie dürfen nicht angewandt stimmten P flanzenschutzmitteln behan-
werden, soweit die Anwendung durch R echtsver- delt worden sind, sowie die Verwendung
ordnung auf Grund dieses Gesetzes beschränkt ist bestimmter dort gewonnener P flanzen
oder die B iologische B undesanstalt nach Ende der oder P flanzenerzeugnisse,“.
Zulassung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat,
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
daß die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder
einen Widerruf vorgelegen hätten. „4. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder
die Verwendung von Saatgut, P flanzgut
(4) Absatz 1 S atz 1 gilt nicht für oder Kultursubstraten, die bestimmte P flan-
1. P flanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Unter- zenschutzmittel enthalten oder denen be-
suchungs- und Versuchszwecken (Versuchs- stimmte P flanzenschutzmittel anhaften,“.
zwecke) angewandt werden,
b) In Absatz 3 S atz 1 werden die Worte „Das bei
2. P flanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3 der Zulassung eines P flanzenschutzmittels vor-
Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 S atz 1 in gesehene“ durch die Worte „Ein mit der Zulassung
Verbindung mit S atz 2 Nr. 2 B uchstabe b, jeweils in eines P flanzenschutzmittels festgesetztes“ ersetzt.
Verbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist,
3. P flanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche,
10. § 8 wird wie folgt geändert:
forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur
Anwendung im eigenen B etrieb hergestellt a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
werden, soweit dazu nicht M ittel verwandt
„1. Vorschriften zu erlassen über
werden, die S toffe oder Zubereitungen enthalten,
die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den in S chutzgebieten nach wasserrechtlichen
Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, es oder naturschutzrechtlichen B estimmun-
sei denn, die S toffe und Zubereitungen gen,
a) dürfen nach den Vorschriften der Europäischen b) die Einzelheiten der Anwendung von P flan-
Gemeinschaft bei der Erzeugung von P roduk- zenschutzmitteln an oberirdischen Gewäs-
ten aus ökologischem Anbau angewandt sern oder K üstengewässern oder
werden und
c) die Anwendung von P flanzenschutzmit-
b) sind in einer Liste der B iologischen B undes- teln, die nicht landwirtschaftlich, forstwirt-
anstalt aufgeführt, schaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt
4. M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikroor- werden, oder“.
ganismen angewandt werden b) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
a) innerhalb geschlossener Räume oder Rohr- „b) den Anbau bestimmter P flanzenarten auf
systeme in B etrieben und Anlagen, die einer Grundstücken, deren B öden mit bestimm-
gewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheits- ten P flanzenschutzmitteln behandelt worden
rechtlichen Aufsicht unterliegen; dies gilt nicht sind, sowie die Verwendung bestimmter dort
für die Anwendung in Räumen, die der Er- gewonnener P flanzen oder P flanzenerzeug-
zeugung von P flanzen oder dem Inverkehrbrin- nisse“.
gen von P flanzen oder P flanzenerzeugnissen
dienen,
11. In § 9 S atz 1 werden nach dem Wort „anwenden“ die
b) in Anlagen des sanitären B ereichs.
Worte „oder zu gewerblichen Zwecken oder im
Die B iologische B undesanstalt nimmt S toffe und Zu- Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen
bereitungen in die Liste nach S atz 1 Nr. 3 B uchstabe b andere über die Anwendung von P flanzenschutz-
auf, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sie bei mitteln beraten“ eingefügt.
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12. § 10 wird wie folgt geändert: erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten nicht besitzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: (3) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-
„1. P flanzenschutzmittel in einem B etrieb nehmen mit den B undesministerien für Arbeit und
a) der Landwirtschaft einschließlich des S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-
Gartenbaus oder der Forstwirtschaft schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-
oder nung mit Zustimmung des B undesrates Näheres über
Art und Umfang der Anwendung von P flanzenschutz-
b) zum Zwecke des Vorratsschutzes
mitteln zu Versuchszwecken und der erforderlichen
anwendet,“. fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten sowie das
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Verfahren für deren Nachweis zu regeln.“
„3. P ersonen anleitet oder beaufsichtigt,
die P flanzenschutzmittel im R ahmen 14. § 11 wird wie folgt geändert:
eines Ausbildungsverhältnisses anwen- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, soweit dies zur Ausbildung gehört,“.
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die
b) In Absatz 3 werden die S ätze 3 und 4 wie folgt Worte „in der Formulierung, in der die Abgabe
gefaßt: an den Anwender vorgesehen ist,“ eingefügt.
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, bb) S atz 2 wird wie folgt geändert:
1. Rechtsverordnungen nach S atz 2 zu erlassen, aaa) Nummer 2 wird gestrichen.
soweit die Bundesregierung von ihrer Befugnis
keinen Gebrauch macht, bbb) Nummer 3 wird Nummer 2; in ihrem
B uchstaben a wird das Wort „gewer-
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfül- be-,“ gestrichen.
lung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
ist, den Anwendungsbereich des Absatzes 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
auf P ersonen auszudehnen, die P flanzen- „(2) Die B iologische B undesanstalt kann das
schutzmittel auf Grundstücken anwenden, die Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelasse-
im B esitz juristischer P ersonen des öffentlichen ner P flanzenschutzmittel genehmigen
Rechts stehen.
1. für Versuchszwecke,
Die Landesregierungen können diese B efugnis
2. bei Gefahr im Verzuge für die B ekämpfung
durch Rechtsverordnung auf andere B ehörden
bestimmter S chadorganismen oder
übertragen.“
3. zur Anwendung an P flanzen oder P flanzen-
13. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: erzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt
sind, sofern für diese im B estimmungsland
„§ 10a
abweichende Anforderungen gelten,
Anwendung zu Versuchszwecken
für eine bestimmte M enge und für einen bestimm-
(1) P flanzenschutzmittel dürfen zu Versuchs- ten Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2
zwecken nur angewandt werden, wenn die Anwen- und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten darf.
dung keine schädlichen Auswirkungen auf die Ge- Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die
sundheit von M ensch und Tier oder auf Grundwasser zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier
sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, und die zum S chutz vor sonstigen schädlichen
insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten läßt. Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaus-
S ie dürfen ferner nur angewandt werden, wenn der halt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen,
Anwender die dafür erforderlichen fachlichen K ennt- einschließlich solcher über die zur Anwendung
nisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Die erfor- berechtigten P ersonen, festzusetzen und die
derlichen K enntnisse und Fertigkeiten sind der zu- erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmi-
ständigen B ehörde durch Vorlage der durch Rechts- gung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs ver-
verordnung nach Absatz 3 vorgesehenen B escheini- bunden werden. S ie kann erneut erteilt werden. Im
gungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann die zustän- Falle des S atzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im
dige B ehörde abweichend von S atz 2 auf Antrag die B enehmen mit dem B undesinstitut für gesundheit-
Anwendung von P flanzenschutzmitteln zu Versuchs- lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
zwecken genehmigen, sofern dadurch keine schäd- und dem Umweltbundesamt erteilt.“
lichen Auswirkungen auf die in S atz 1 genannten
c) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
S chutzgüter zu erwarten sind. Die S ätze 2 und 3
gelten nicht für Versuche, die von der B iologischen „S aatgut, P flanzgut und K ultursubstrate, die P flan-
B undesanstalt oder den nach § 34 zuständigen zenschutzmittel enthalten oder denen P flanzen-
B ehörden durchgeführt werden. schutzmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr
gebracht oder eingeführt werden, wenn
(2) Die zuständige B ehörde kann die Anwendung
von P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz 1. die P flanzenschutzmittel in einem M itgliedstaat
oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die zugelassen sind, die Zulassung den Anforde-
Annahme rechtfertigen, daß derjenige, der P flanzen- rungen des Artikels 4 Abs. 1 B uchstabe b bis e
schutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 955
15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von 2. die erstmalige Zulassung des P flanzenschutz-
P flanzenschutzmitteln (AB I. EG Nr. L 230 S . 1) mittels des Vorantragstellers, auf das sich die
in der jeweils geltenden Fassung entspricht beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem M it-
und die Anwendung der P flanzenschutzmittel gliedstaat länger als zehn J ahre zurückliegt.
nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Ist keiner der in dem P flanzenschutzmittel enthalte-
verboten ist oder nen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
2. die B iologische B undesanstalt auf Antrag fest- aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach
gestellt hat, daß die P flanzenschutzmittel in S atz 1 Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. J uli 1998
ihrer Zusammensetzung und Wirkung einem in durch die B iologische B undesanstalt erteilten Zulas-
der B undesrepublik Deutschland zugelassenen sung.
P flanzenschutzmittel entsprechen.“
(2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 beginnen
die Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag
15. Die § § 12 bis 19 werden durch folgende Vorschriften zur P rüfung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit
ersetzt: dessen erstmaliger Aufnahme in Anhang I der Richt-
„§ 12 linie 91/414/EWG.
Zulassungsantrag (3) Unterlagen, die der B iologischen B undesanstalt
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer das P flan- nach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs
zenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer
einführen will. Antragsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur
nach schriftlicher Zustimmung desjenigen Vorantrag-
(2) Wer in einem M itgliedstaat weder Wohnsitz
stellers oder Zulassungsinhabers verwertet werden,
noch Niederlassung hat, kann die Zulassung nur
der die Unterlagen vorgelegt hat. S atz 1 gilt nicht,
beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz
wenn die in Artikel 13 Abs. 3 B uchstabe d der Richt-
oder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Ge-
linie 91/414/EWG genannte Entscheidung der K om-
setzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren
mission, bei der die Erkenntnisse aus diesen Unterla-
zur Vertretung befugt.
gen erstmalig berücksichtigt werden konnten, länger
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur P rüfung als fünf J ahre zurückliegt. Abweichend von S atz 2
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen An- dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur nach
gaben, Unterlagen und P roben beizufügen. Das Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach
den B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, S atz 2 endet.
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu- § 14
stimmung des B undesrates Inhalt und Umfang des
Antrags sowie Art und Umfang der dem Antrag Verwertung von Erkenntnissen
beizufügenden Angaben, Unterlagen und P roben aus Versuchen mit Wirbeltieren
unter B eachtung der von der Europäischen Gemein- (1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12
schaft erlassenen B estimmungen über das Inverkehr- Abs. 3 beigefügt werden müssen, und die Versuche
bringen von P flanzenschutzmitteln zu regeln; es kann mit Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich,
dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre soweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende
Durchführung einschließlich der zu verwendenden Erkenntnisse aus Unterlagen eines Vorantragstellers
Analyseverfahren vorschreiben. vorliegen. In diesen Fällen teilt die B iologische B un-
(4) S oweit es zur unverzüglichen Durchführung desanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er- Unterlagen eines Vorantragstellers sie zugunsten des
forderlich ist, kann das B undesministerium für Antragstellers zu verwerten beabsichtigt, sowie
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsver- jeweils Name und Anschrift des anderen. S atz 2 gilt
ordnungen nach Absatz 3 S atz 2 ohne Zustimmung nicht, wenn die erstmalige Zulassung des P flanzen-
des B undesrates und ohne Einvernehmen mit den schutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die
anderen B undesministerien erlassen; sie treten späte- beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem M itglied-
stens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten außer staat länger als zehn J ahre zurückliegt. § 13 Abs. 1
K raft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraus- S atz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
setzungen des Absatzes 3 S atz 2 verlängert werden. (2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner
Unterlagen im Falle des Absatzes 1 S atz 1 innerhalb
§ 13 einer Frist von drei M onaten nach Zugang der M it-
Verwertung von Erkenntnissen teilung nach Absatz 1 S atz 2 widersprechen. Im Falle
aus Unterlagen Dritter des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für
einen Zeitraum von fünf J ahren nach S tellung des
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf
Abs. 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforder- von zehn J ahren nach der erstmaligen Zulassung des
lich, soweit der B iologischen B undesanstalt ausrei- P flanzenschutzmittels des Vorantragstellers in einem
chende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen M itgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im P flanzen-
Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn schutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die
zugestimmt hat oder Zehnjahresfrist nach S atz 2 mit dem in § 13 Abs. 1
956 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
S atz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13 Abs. 2 § 14b
mit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in Nachforderungen
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der
Antragsteller für die B eibringung eigener Unterlagen M üssen zum Nachweis der Zulassungsvorausset-
einen kürzeren als den in S atz 2 oder 3 jeweils zungen für bereits zugelassene P flanzenschutzmittel
genannten Zeitraum benötigen, so ist das Zulas- von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche
sungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen. Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraus-
Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der setzen, nach § 15a Abs. 1 nachgefordert werden,
Antragsteller und der Vorantragsteller zu hören. so teilt die B iologische B undesanstalt jedem Zu-
lassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weite-
(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des re B eurteilung erforderlich sind, sowie Name und
Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 S atz 1, Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber.
auch in Verbindung mit S atz 2, und Absatz 2 ergeben- Die B iologische B undesanstalt gibt den beteiligten
den Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unter- Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer
lagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die
Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Unterlagen vorlegt. K ommt eine Einigung nicht
Hundert der vom Antragsteller durch die Verwertung zustande, so entscheidet die B iologische B undes-
ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen und unter-
dem Antragsteller das Inverkehrbringen des P flanzen- richtet hiervon unverzüglich alle B eteiligten. Diese
schutzmittels untersagen, solange dieser nicht die sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung
Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe ihres P flanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet,
S icherheit geleistet hat. sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zu-
lassungsinhaber entsprechenden B ruchteil an den
Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu
§ 14a beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die S ätze
Verwertung neuer Erkenntnisse 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche
aus Versuchen mit Wirbeltieren Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden
Zulassungsverfahren gefordert werden.
(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren
voraussetzen und der B iologischen B undesanstalt § 15
nach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs
Zulassung
vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur
verwertet werden, wenn die B iologische B undes- (1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-
anstalt diesen und dem Vorantragsteller oder Zulas- schutzmittel zu, wenn
sungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mit- 1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 S atz 2
geteilt hat, welche dieser Unterlagen sie zugunsten oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten
des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Anforderungen entspricht,
Name und Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 S atz 2
und 3 gilt entsprechend. 2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in An-
hang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,
(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, 3. die P rüfung des P flanzenschutzmittels ergibt, daß
der die Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwer- das P flanzenschutzmittel nach dem S tande der
tung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik
Frist von drei M onaten nach Zugang der M itteilung bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter An-
nach Absatz 1 S atz 1 widersprechen. Im Falle des wendung oder als Folge einer solchen Anwendung
Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen
Zeitraum von fünf J ahren nach S tellung des Zulas- a) hinreichend wirksam ist,
sungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf des b) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die
nach § 13 Abs. 3 S atz 3 vorgesehenen Zeitraums, zu schützenden P flanzen und P flanzenerzeug-
auszusetzen. § 14 Abs. 2 S atz 4 und 5 gilt entspre- nisse hat,
chend.
c) bei W irbeltieren, zu deren B ekämpfung das
(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des P flanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine
Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 S atz 2 vermeidbaren Leiden oder S chmerzen ver-
und 3 ergebenden Fristen unter Verwertung der ursacht,
Unterlagen des Vorantragstellers oder Zulassungs- d) keine schädlichen Auswirkungen auf die Ge-
inhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat sundheit von M ensch und Tier und auf das
er gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Unter- Grundwasser hat und
lagen verwertet worden sind, Anspruch auf eine
Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkun-
Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwendun- gen, insbesondere auf den Naturhaushalt so-
gen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, wie auf den Hormonhaushalt von M ensch und
der die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten Tier, hat,
das Inverkehrbringen des P flanzenschutzmittels 4. a) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder
untersagen, solange dieser nicht die Vergütung ge- den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe
zahlt oder für sie in angemessener Höhe S icherheit und Verunreinigungen des P flanzenschutzmit-
geleistet hat. tels nach Art und M enge und
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 957
b) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech- erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2
ter Anwendung des P flanzenschutzmittels ent- nicht getroffen werden. Ferner verbindet die B iolo-
stehenden, für die Gesundheit von M ensch und gische B undesanstalt die Zulassung mit dem Vor-
Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen behalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Rückstände Ergänzung von Auflagen.
mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt (5) Die B iologische B undesanstalt kann vom An-
werden können und tragsteller während der P rüfung die Vorlage weiterer
5. das P flanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig Angaben, Unterlagen und P roben verlangen, soweit
ist. dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
erforderlich ist.
(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet im
(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4
Rahmen der Zulassung unter B eachtung der in
haben keine aufschiebende Wirkung.
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten
B eschränkungen über (7) Die B iologische B undesanstalt kann, soweit
dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten S chutzzweck
1. die Anwendungsgebiete des P flanzenschutzmit-
erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, daß
tels,
während der Dauer der Zulassung bestimmte Er-
2. die zum S chutz der Gesundheit von M ensch und kenntnisse bei der Anwendung des P flanzenschutz-
Tier und die zum S chutz vor sonstigen schädlichen mittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaus- ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist
halt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr die entspre-
einschließlich solcher über chenden Unterlagen und P roben vorzulegen.
a) die Aufwandmenge,
b) die Wartezeit, § 15a
c) den zum S chutz von Gewässern erforderlichen Neue Erkenntnisse
Abstand bei der Anwendung und (1) Die B iologische B undesanstalt kann vom Zulas-
d) die zur Anwendung berechtigten P ersonen, sungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vor-
liegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben,
und Unterlagen und P roben innerhalb bestimmter Fristen
3. die Eignung des P flanzenschutzmittels für die nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Über-
Anwendung im Haus- und K leingartenbereich, prüfung der Zulassung erfordern.
unter B erücksichtigung insbesondere der Eigen- (2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber
schaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der haben der B iologischen B undesanstalt
Anwendeform und der Verpackungsgröße.
1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang
(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über mit der Antragstellung mitgeteilten Angaben und
das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Ver- vorgelegten Unterlagen und
bindung mit Absatz 2,
2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen des P flan-
1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4 zenschutzmittels auf die Gesundheit von M ensch
B uchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle und Tier sowie auf den Naturhaushalt
des Absatzes 1 Nr. 3 B uchstabe e hinsichtlich
der Vermeidung gesundheitlicher S chäden durch unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die An-
B elastung des B odens, im Einvernehmen mit dem gaben, U nterlagen und P roben beizufügen, aus
B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- denen sich die Änderungen oder die neuen Erkennt-
schutz und Veterinärmedizin, nisse ergeben.
2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e hinsichtlich (3) Die B iologische B undesanstalt kann den Zulas-
der Vermeidung von S chäden durch B elastung sungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen
des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des nach den Absätzen 1 und 2 der K ommission der
P flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen
Umweltbundesamt. Behörden anderer M itgliedstaaten innerhalb bestimm-
ter Fristen vorzulegen und ihr die Vorlage anzu-
Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf zeigen.
M onaten nach Eingang des Antrags und der nach
§ 12 Abs. 3 S atz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 § 15b
vorzulegenden Angaben, Unterlagen und P roben zu
Zulassung von in anderen M itgliedstaaten
entscheiden.
zugelassenen P flanzenschutzmitteln
(4) Die B iologische B undesanstalt verbindet die (1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-
Zulassung unter B eachtung der in Anhang I der Richt- schutzmittel, das in einem anderen M itgliedstaat
linie 91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen mit entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der
den Auflagen, die Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend
1. für die sachgerechte Anwendung sowie von § 15 zu, wenn
2. zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier 1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach
und zum S chutz vor sonstigen schädlichen Aus- Absatz 6 festgesetzten Anforderungen entspre-
wirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, chen,
958 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in An- M itgliedstaat für die bestimmungsgemäße und sach-
hang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind gerechte Anwendung sowie zum S chutz der Gesund-
und heit von M ensch und Tier und zum S chutz vor sonsti-
gen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf
3. die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels
den Naturhaushalt, vorgesehen worden sind. Ab-
im Inland bedeutsamen Verhältnisse, insbesonde-
satz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die B iologische
re hinsichtlich
B undesanstalt verbindet die Zulassung mit dem
a) des P flanzenschutzes sowie der sonstigen Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung
B elange der Landwirtschaft, einschließlich des oder Ergänzung von Auflagen.
Gartenbaus, und der Forstwirtschaft,
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben
b) der Auswirkungen auf die Gesundheit von und Unterlagen nachzuweisen, daß das P flanzen-
M ensch und Tier und auf Grundwasser sowie schutzmittel in einem M itgliedstaat zugelassen ist und
c) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels im
den Naturhaushalt, Inland bedeutsamen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3
denen in diesem M itgliedstaat entsprechen. Das B un-
denen des M itgliedstaates entsprechen, in dem
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
das P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist,
Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
und deshalb widerleglich angenommen werden
B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für
kann, daß das P flanzenschutzmittel den Voraus-
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Re-
setzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.
aktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 mung des B undesrates Art und Umfang der Angaben
entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über und Unterlagen zu regeln.
die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestim-
(7) S oweit eine Entscheidung der Europäischen
mungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die An-
Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie
wendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen
91/414/EWG die Zulassung eines P flanzenschutz-
festzusetzen, die denjenigen B estimmungen entspre-
mittels, das in einem anderen M itgliedstaat zuge-
chen, die bei der Zulassung des P flanzenschutz-
lassen ist, vorschreibt, läßt die B iologische B undes-
mittels in dem anderen M itgliedstaat vorgesehen
anstalt das P flanzenschutzmittel im Rahmen des
worden sind.
durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu.
(3) Entsprechen die für die Anwendung des P flan-
(8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulas-
zenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland
sungen nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.
nicht vollständig denjenigen in dem M itgliedstaat, in
dem das P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist,
kann die B iologische B undesanstalt, soweit es zum § 15c
Ausgleich der Unterschiede der bedeutsamen Ver- Zulassung vor Entscheidung
hältnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2 der Europäischen Gemeinschaft
S atz 2 Anwendungsgebiete ausschließen oder ein-
schränken oder andere Anwendungsbestimmungen (1) Die B iologische B undesanstalt kann ein P flan-
festsetzen. Reichen die Einschränkungen oder Fest- zenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2
setzungen nach S atz 1 zum Ausgleich der Unterschie- bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens
de der für die Anwendung des P flanzenschutzmittels drei J ahren zulassen, wenn
bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die Zulas- 1. das P flanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält,
sung zu versagen. über dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie
91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist
(4) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über
und
das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbin-
dung mit den Absätzen 2 und 3, 2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich
ergibt, daß
1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich
der Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des a) das P flanzenschutzmittel bei bestimmungs-
Absatzes 1 Nr. 3 B uchstabe c hinsichtlich der Ver- gemäßer und sachgerechter Anwendung oder
meidung der Auswirkungen auf die Gesundheit als Folge einer solchen Anwendung
durch B elastung des B odens, im Einvernehmen aa) nicht hinreichend wirksam ist,
mit dem B undesinstitut für gesundheitlichen Ver-
braucherschutz und Veterinärmedizin, bb) nicht vertretbare Auswirkungen auf P flan-
zen und P flanzenerzeugnisse hat,
2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich
der Auswirkungen durch B elastung des Natur- cc) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung
haushaltes sowie durch Abfälle des P flanzen- das P flanzenschutzmittel vorgesehen ist,
schutzmittels im Einvernehmen mit dem Umwelt- vermeidbare Leiden oder S chmerzen ver-
bundesamt. ursacht,
dd) schädliche Auswirkungen auf die Gesund-
(5) S oweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getrof-
heit von M ensch und Tier und auf das
fen worden sind, hat die B iologische B undesanstalt
Grundwasser hat und
die Zulassung mit den Auflagen zu verbinden, die
denjenigen B estimmungen entsprechen, die bei der ee) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen,
Zulassung des P flanzenschutzmittels in dem anderen insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 959
b) aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit 2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetz-
oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfs- ten Anforderungen entspricht und
stoffe und Verunreinigungen des P flanzen- 3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich
schutzmittels nach Art und M enge und ergibt, daß das P flanzenschutzmittel die Voraus-
bb) die bei bestimmungsgemäßer und sachge- setzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt.
rechter Anwendung des P flanzenschutz-
mittels entstehenden, für die Gesundheit § 16a
von M ensch und Tier und für den Natur-
haushalt bedeutsamen Rückstände Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung
nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig (1) Zulassungen können außer in den F ällen
bestimmt werden können und des § 49 Abs. 2 S atz 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes widerrufen werden, wenn
c) das P flanzenschutzmittel nicht hinreichend
lagerfähig ist. 1. der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 2. vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraus-
und 3 gelten für Zulassungen nach S atz 1 entspre- setzungen für die Zulassung nachträglich weg-
chend. gefallen ist.
(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über (2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b
Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich
weggefallen ist.
1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4
B uchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesund- (3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu wider-
heit, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e rufen, wenn die Europäische Gemeinschaft entschie-
und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesund- den hat, den im P flanzenschutzmittel enthaltenen
heitlicher S chäden durch B elastung des B odens, Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
im Einvernehmen mit dem B undesinstitut für aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in
gesundheitlichen Verbraucherschutz und Vete- Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer
rinärmedizin, B eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie
91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung ent-
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 gegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf
hinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch Ausgleich eines Vermögensnachteils.
B elastung des Naturhaushaltes sowie durch
Abfälle des P flanzenschutzmittels im Einverneh- (4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der
men mit dem Umweltbundesamt. Antragsteller die Zulassung
(3) Die B iologische B undesanstalt kann die Zulas- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder B este-
sung nach Absatz 1 nach M aßgabe einer Entschei- chung oder
dung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben,
Abs. 1 S atz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag die in wesentlicher B eziehung unrichtig oder
bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Ent- unvollständig waren,
scheidung über die Zulassung des P flanzenschutz-
mittels nach § 15 getroffen wird. erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unberührt.
§ 16 (5) Die B iologische B undesanstalt kann, auch in
den Fällen der Absätze 2 und 4, an S telle der Rück-
Ende der Zulassung
nahme oder des Widerrufs bis zur B eseitigung der
(1) Zulassungen nach den § § 15 und 15b enden Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der
zehn J ahre nach Ablauf des J ahres, in dem sie erteilt Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
worden sind; sie können erneut erteilt werden. Im
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des
Einzelfall kann die B iologische B undesanstalt eine
Absatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsver-
kürzere Zulassungsdauer festsetzen. Zulassungen
fahrensgesetzes entsprechend.
nach § 15b Abs. 1 und 7 dürfen abweichend von
S atz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an § 16b
dem die Zulassung in dem M itgliedstaat endet, auf die
sich der Antragsteller zur B egründung der Voraus- Rückgabe von P flanzenschutzmitteln
setzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat. (1) Nach B eendigung der Zulassung eines P flan-
(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung zenschutzmittels ist dessen Rückgabe an
nicht entschieden worden, bevor eine nach den § § 15 1. den Zulassungsinhaber,
und 15b erteilte Zulassung endet, so kann die B iolo-
2. den Einführer oder dessen Vertreter oder
gische B undesanstalt die Zulassung auf Antrag bis zu
dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.
über die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Ver- (2) Die zuständige B ehörde soll die Rückgabe
längerung der Zulassung setzt voraus, daß anordnen, wenn die B iologische B undesanstalt die
1. die erneute Zulassung höchstens drei J ahre und Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach
spätestens ein J ahr vor Ablauf der Zulassung Ablauf der Zulassung festgestellt hat, daß die Voraus-
beantragt worden ist, setzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf
960 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Ein- (3) Die B iologische B undesanstalt macht im B un-
führer und dessen Vertreter sind im Falle des S atzes 1 desanzeiger bekannt:
zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener P flan-
1. die Zulassung von P flanzenschutzmitteln und
zenschutzmittel verpflichtet.
zugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs endet,
nach § 49 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungs- 2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der
verfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner Zulassung und
die Rückgabe an einen B etrieb, der P flanzenschutz-
mittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr 3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 S atz 2.
bringt, zulässig. Ordnet die zuständige B ehörde in
einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser § 18
B etrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebe- Genehmigung
ner P flanzenschutzmittel verpflichtet.
(1) Die B iologische B undesanstalt genehmigt auf
(4) Das B undesministerium für Ernährung, Land- Antrag die Anwendung eines zugelassenen P flanzen-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver- schutzmittels in einem anderen als den mit der Zu-
nehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, lassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn
für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und
1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse be-
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
steht,
stimmung des B undesrates nähere Einzelheiten der
Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu 2. die zum Nachweis der Genehmigungsvorausset-
bestimmen, wer die K osten für die Rückgabe oder die zungen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben
Rücknahme zu tragen hat. und Unterlagen vorgelegt worden sind,
(5) Die B iologische B undesanstalt teilt den zustän- 3. K enntnisse vorliegen, daß das P flanzenschutz-
digen B ehörden die Gründe für die Rücknahme, den mittel in den beantragten Anwendungsgebieten
Widerruf oder die Feststellung mit, daß die Voraus- wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen
setzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf auf die zu schützenden P flanzen und P flanzen-
vorgelegen hätten. erzeugnisse hat,
4. die P rüfung ergibt, daß bei bestimmungsgemäßer
§ 17 und sachgerechter Anwendung oder als Folge
einer solchen Anwendung die Anforderungen nach
Ermächtigung
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c bis e erfüllt werden
(1) Das B undesministerium für Ernährung, Land- und
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-
5. die Anwendung vorgesehen ist
nehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für
Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch angebaut werden oder deren Anbau von ge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates ringfügiger B edeutung ist,
1. unter B eachtung der von der Europäischen b) an P flanzenerzeugnissen, deren Gewinnung
Gemeinschaft erlassenen B estimmungen über das von geringfügiger B edeutung ist,
Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln die c) gegen S chadorganismen, die nur gelegentlich
näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen oder in bestimmten Gebieten erhebliche S chä-
einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b den verursachen, oder
Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2,
d) in anderen Fällen in lediglich geringfügiger
2. das Verfahren der Zulassung von P flanzenschutz- M enge.
mitteln sowie,
Unterlagen nach S atz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich,
3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten soweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende
Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und Erkenntnisse für die P rüfung nach S atz 1 Nr. 4 vor-
das Verfahren der Anerkennung von Einrichtun- liegen.
gen, die die Wirksamkeit von P flanzenschutzmit-
teln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für (2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15
die Zulassung von P flanzenschutzmitteln unter- Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 S atz 1
suchen, anzuwenden.
zu regeln. (3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
S atz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2
im Einvernehmen mit dem B undesministerium der Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15
Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsicht-
des B undesrates vorzuschreiben, daß P flanzen- lich der Vermeidung gesundheitlicher S chäden
schutzmittel in oder aus S taaten, die nicht M itglied- durch B elastung des B odens, im Einvernehmen
staaten sind, nur über bestimmte Zollstellen ein- mit dem B undesinstitut für gesundheitlichen Ver-
geführt oder ausgeführt werden dürfen. braucherschutz und Veterinärmedizin,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 961
2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 1. die Anwendung vorgesehen ist
Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von S chäden a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang
durch B elastung des Naturhaushaltes sowie durch angebaut werden, oder
Abfälle des P flanzenschutzmittels im Einverneh-
men mit dem Umweltbundesamt. b) gegen S chadorganismen, die nur in bestimm-
ten Gebieten erhebliche S chäden verursachen,
(4) Die Genehmigung gilt nur und
1. für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulas- 2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem
sung nicht ruht und mit der Zulassung festgesetzten Anwendungs-
2. für die Anwendung in B etrieben der Landwirt- gebiet entspricht.
schaft, einschließlich des Gartenbaus, und der § 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
Forstwirtschaft.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke
§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
der Anwendung des P flanzenschutzmittels an P flan-
zen und P flanzenerzeugnissen, aus denen Lebens-
§ 18a mittel gewonnen werden können, darf nur erteilt wer-
Genehmigungsverfahren den, wenn
(1) Die Genehmigung können, außer dem Zulas- 1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech-
sungsinhaber, beantragen: ter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstän-
de des P flanzenschutzmittels in oder auf Lebens-
1. derjenige, der P flanzenschutzmittel zu gewerb- mitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge
lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt- nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung
schaftlicher Unternehmungen in einem B etrieb der vom 1. S eptember 1994 (B GB I. I S . 2299) in der
Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist,
oder der Forstwirtschaft anwendet, und
2. juristische P ersonen, deren M itglieder P ersonen 2. die aus diesen P flanzen oder P flanzenerzeugnis-
nach Nummer 1 sind, oder sen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügi-
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, gem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Ver-
die in den B ereichen Landwirtschaft, einschließ- zehrsmenge beitragen.
lich des G artenbaus, oder Forstwirtschaft tätig
sind. (3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der B iolo-
gischen B undesanstalt G elegenheit zur S tellung-
(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungs- nahme zu geben.
inhaber, so ist vor der Entscheidung über die Ge-
nehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. Wendet (4) Die Genehmigung ist mit
dieser gegen die Erteilung der Genehmigung ein, daß 1. den erforderlichen Auflagen zum S chutz der
das P flanzenschutzmittel in dem beantragten Anwen- Gesundheit von M ensch und Tier und zum S chutz
dungsgebiet nur unzureichend wirkt oder unvertret- vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbe-
bare S chäden an den zu schützenden P flanzen oder sondere auf den Naturhaushalt, sowie
P flanzenerzeugnissen verursacht, darf die B iolo-
gische B undesanstalt die Genehmigung nur erteilen, 2. dem Vorbehalt des Widerrufs
soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nach- zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18
weislich unbegründet sind. Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh- § 18c
men mit den B undesministerien für Wirtschaft, für Geheimhaltung
Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch (1) Angaben, die ein B etriebs- oder Geschäfts-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates geheimnis darstellen oder enthalten, dürfen von der
das Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und B iologischen B undesanstalt nicht offenbart werden,
Umfang der Angaben und Unterlagen nach § 18 soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber
Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, näher zu bestimmen. die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich
gemacht hat. S atz 1 gilt nicht, wenn die B iologische
(4) Die B iologische B undesanstalt macht die Ge- B undesanstalt unter B erücksichtigung des Geheim-
nehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme haltungsinteresses der B eteiligten ein überwiegendes
oder den Widerruf der Genehmigung im B undes- öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt.
anzeiger bekannt. Die § § 13 bis 14b bleiben unberührt.
(2) Nicht unter das B etriebs- und Geschäftsge-
§ 18b
heimnis nach Absatz 1 fallen:
Genehmigung im Einzelfall
1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels sowie
(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag im Ein- Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
zelfall die Anwendung eines zugelassenen P flanzen-
2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und M enge,
schutzmittels in einem anderen als den mit der Zu-
lassung festgesetzten Anwendungsgebieten geneh- 3. die physikalisch-chemischen Angaben zum P flan-
migen, wenn zenschutzmittel und zum Wirkstoff,
962 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Unter- 2. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutz-
suchungen und Versuche zur Wirksamkeit und mitteln durch Vertriebsunternehmer sowie
zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von
3. auf die Einfuhr von P flanzenschutzmitteln
M ensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkun-
gen, insbesondere auf den Naturhaushalt, entsprechend anzuwenden.
5. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofort- (2) P flanzenschutzmittel dürfen nur in den Ver-
maßnahmen bei Unfällen, kehr gebracht oder eingeführt werden, wenn
6. Analyseverfahren zur B estimmung der Wirkstoffe, zusätzlich zu der K ennzeichnung nach den § § 13
Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände und 14 des C hemikaliengesetzes auf den B ehält-
nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 B uch- nissen und abgabefertigen P ackungen in deut-
stabe b, scher S prache und in deutlich sichtbarer, leicht
lesbarer S chrift unverwischbar angegeben sind:
7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten B esei-
tigung oder Neutralisierung des P flanzenschutz- 1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels,
mittels, dessen B ehältnis oder Verpackung sowie 2. die Zulassungsnummer,
des Wirkstoffs.
3. der Name und die Anschrift des Zulassungs-
(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der
inhabers und desjenigen, der das P flanzen-
B iologischen B undesanstalt unverzüglich die von
schutzmittel zur Abgabe an den Anwender
ihnen veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Anga-
verpackt und kennzeichnet, soweit dieser nicht
ben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach
der Zulassungsinhaber ist,
Absatz 1 S atz 1 als geheimhaltungsbedürftig kennt-
lich gemacht haben. 4. die Wirkstoffe nach Art und M enge,
5. das Verfallsdatum bei P flanzenschutzmitteln
§ 19 mit längstens zweijähriger Haltbarkeit,
M eldepflicht 6. die Gebrauchsanleitung
(1) J ährlich bis zum 31. M ärz haben der B iolo- a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2
gischen B undesanstalt für das vorangegangene und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2,
K alenderjahr zu melden oder § 15c Abs. 1 S atz 2 in Verbindung mit
1. der Hersteller von P flanzenschutzmitteln, § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungs-
2. derjenige, der ein P flanzenschutzmittel erstmals in gebieten und Anwendungsbestimmungen,
den Verkehr gebracht hat, und b) entsprechend den Auflagen nach § 15
3. bei der Einfuhr von P flanzenschutzmitteln derjeni- Abs. 4 S atz 1, § 15b Abs. 5 S atz 1 und 2,
ge, der die Ware in den freien Verkehr überführt auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c
oder überführen läßt, Abs. 1 S atz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4
Art und M enge der von ihm an Empfänger mit Wohn- S atz 1,
sitz oder S itz im Inland abgegebenen oder ausgeführ- c) mit der Angabe „Anwendung im Haus- und
ten P flanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen ent- K leingartenbereich zulässig“ soweit die
haltenen Wirkstoffe. Die M eldung hat für jedes P flan- B iologische B undesanstalt die Eignung
zenschutzmittel getrennt und unter Angabe der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung
B ezeichnung zu erfolgen. Die S ätze 1 und 2 finden mit § 15b Abs. 2 S atz 1 und § 15c Abs. 1
keine Anwendung, soweit P flanzenschutzmittel auf S atz 2, mit der Zulassung festgestellt hat,
Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abge-
geben werden. 7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2
erlassene Verbote oder B eschränkungen.
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einverneh- (3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der
men mit den B undesministerien für Wirtschaft, für B iologischen B undesanstalt festgesetzten An-
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reak- wendungsgebiete und Anwendungsbestimmun-
torsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der gen unter der Überschrift: „Von der B iologischen
Zustimmung des B undesrates bedarf, Näheres über B undesanstalt für Land- und Forstwirtschaft fest-
Inhalt und Form der M eldungen zu regeln. gesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmun-
gen“ deutlich getrennt von den übrigen Angaben
(3) Die B iologische B undesanstalt unterrichtet die und Aufschriften aufzunehmen.
zuständigen B ehörden der Länder über die Ergebnis-
se der M eldungen.“ (3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich
der Einfuhr eines P flanzenschutzmittels durch den
16. § 20 wird wie folgt geändert: Hersteller oder Vertriebsunternehmer.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird
sätze ersetzt: S atz 2 gestrichen.
„(1) Die Vorschriften der § § 13 bis 15 des C hemi- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; er wird wie
kaliengesetzes über die K ennzeichnung sind folgt gefaßt:
1. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutz- „(5) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
mitteln, die keine S toffe oder Zubereitungen im wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einver-
S inne des § 3 Nr. 1 oder 4 des C hemikalien- nehmen mit den B undesministerien für Arbeit und
gesetzes sind, S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 963
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts- 19. § 22 wird wie folgt geändert:
verordnung mit Zustimmung des B undesrates a) In der Überschrift werden die Worte „im Einzel-
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten handel“ gestrichen.
Zwecke erforderlich ist,
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
a) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher sätze ersetzt:
zu bestimmen,
„(1) P flanzenschutzmittel dürfen nicht durch
b) vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den Automaten oder durch andere Formen der S elbst-
Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf bedienung in den Verkehr gebracht werden. Die
B ehältnissen und abgabefertigen P ackun- Vorschriften über die Abgabe gefährlicher S toffe
gen bestimmte weitere Angaben anzubrin- oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs. 1
gen sind und ihren Inhalt festzulegen, Nr. 1 B uchstabe a und c des C hemikaliengesetzes
c) Art und Form der K ennzeichnung näher zu erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von
regeln, P flanzenschutzmitteln entsprechend.
d) die Verwendung bestimmter B ehältnisse, (2) B ei der Abgabe im Einzel- und Versand-
P ackungen oder Verpackungsmaterialien handel haben der Gewerbetreibende und der-
vorzuschreiben sowie die S chließung der jenige, der für ihn P flanzenschutzmittel abgibt,
B ehältnisse oder P ackungen einschließlich den Erwerber über die Anwendung des P flanzen-
der Verschlußsicherung zu regeln, schutzmittels, insbesondere über Verbote und
B eschränkungen zu unterrichten.
e) für das Inverkehrbringen von K ultursubstra-
ten, die P flanzenschutzmittel enthalten oder (3) Das Feilhalten und die Abgabe von P flanzen-
denen P flanzenschutzmittel anhaften, eine schutzmitteln im Einzel- oder Versandhandel ist
bestimmte K ennzeichnung vorzuschreiben; von der zuständigen B ehörde ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende oder
nicht beeinträchtigt werden vorzusehen, daß derjenige, der für ihn P flanzenschutzmittel abgibt,
Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für
Angaben, die auf Grund einer Rechtsverord- eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers
nung nach Nummer 1 B uchstabe a, b und e über die Anwendung der P flanzenschutzmittel und
anzubringen sind, auf einer das B ehältnis oder die damit verbundenen Gefahren erforderlichen
die P ackung begleitenden P ackungsbeilage fachlichen K enntnisse hat.“
enthalten sein können; in diesen Fällen ist auf
den B ehältnissen und abgabefertigen P ackun- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
gen auf die P ackungsbeilage hinzuweisen.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:
17. § 21 S atz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„B eim Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Wer- aaa) Im einleitenden S atzteil werden die
bung für P flanzenschutzmittel dürfen keine Angaben Worte „P flanzenschutzmittel dürfen ge-
verwendet werden, die darauf hindeuten, daß diese werbsmäßig oder im Rahmen sonstiger
M ittel in größerer M enge, in höherer K onzentration, zu wirtschaftlicher Unternehmen“ durch die
anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Warte- Worte „S oweit nicht Regelungen in
zeiten angewandt werden können, als sich aus der anderen Rechtsvorschriften getroffen
Gebrauchsanleitung oder einer im B undesanzeiger worden sind, dürfen P flanzenschutz-
nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung mittel zu gewerblichen Zwecken oder
ergibt.“ im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in andere als M itglied-
staaten“ ersetzt.
18. Nach § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21a
„1. auf den B ehältnissen und abgabe-
Anzeigepflicht
fertigen P ackungen in deutlich
Wer P flanzenschutzmittel zu gewerblichen sichtbarer, leicht lesbarer S chrift
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher unverwischbar die B ezeichnung des
Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu P flanzenschutzmittels, die Wirkstof-
gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der für fe nach Art und M enge und das
den B etriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle Verfallsdatum bei P flanzenschutz-
der Einfuhr der für den B etriebssitz oder die Nieder- mitteln mit längstens zweijähriger
lassung zuständigen B ehörde vor Aufnahme der Haltbarkeit angegeben sind und“.
Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren
Vorschriften über die Anzeige und das Anzeige- „Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale
verfahren zu erlassen. S ie können diese B efugnis Vereinbarungen, insbesondere der Verhal-
durch Rechtsverordnung auf andere B ehörden über- tenskodex für das Inverkehrbringen und die
tragen.“ Anwendung von P flanzenschutz- und S chäd-
964 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
lingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- 24. § 29 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
und Landwirtschaftsorganisation der Verein-
„B ei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines
ten Nationen, zu berücksichtigen.“
P flanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: deutscher S prache mitzuliefern.“
aa) S atz 1 wird wie folgt geändert:
25. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden die B uchstaben b und c
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
wie folgt gefaßt:
„nicht“ die Worte „nach den Vorschriften
dieses Gesetzes“ eingefügt. „b) Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflich-
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ten, im Gebrauch befindliche P flanzenschutz-
geräte prüfen zu lassen,
„2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7
und Abs. 3 gekennzeichnet sind c) die Verwendung von P flanzenschutzgeräten zu
oder“. verbieten, die den in einer Rechtsverordnung
nach B uchstabe a festgesetzten Anforderungen
bb) In S atz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 Nr. 2“ nicht entsprechen oder nicht nach B uchstabe b
durch die Angabe „§ 20 Abs. 5 Nr. 1 B uch- geprüft sind,“.
stabe e“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 26. In der Überschrift des S echsten Abschnitts werden
„(3) Das B undesministerium für Ernährung, Land- nach dem Wort „P flanzenstärkungsmittel“ ein S emi-
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit kolon und die Worte „Zusatzstoffe; Wirkstoffe“ an-
dies gefügt.
1. zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft oder 27. § 31 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht „§ 31
zu behebender Gefahren für die Gesundheit Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln
von M ensch oder Tier oder sonstiger Gefahren,
insbesondere für den Naturhaushalt, (1) P flanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den B undes-
ministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialord- 1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
nung, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz Anwendung oder als Folge einer solchen Anwen-
und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche dung keine schädlichen Auswirkungen, insbeson-
Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechts- dere auf die Gesundheit von M ensch und Tier, das
verordnung mit Zustimmung des B undesrates Grundwasser und den Naturhaushalt, haben,
die Ausfuhr bestimmter P flanzenschutzmittel oder 2. in eine Liste der B iologischen B undesanstalt über
von P flanzenschutzmitteln mit bestimmten S toffen P flanzenstärkungsmittel aufgenommen worden
in S taaten außerhalb der Europäischen Gemein- sind und
schaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.“
3. auf den B ehältnissen und äußeren Umhüllungen
21. Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt: oder P ackungsbeilagen mit den Angaben nach
§ 31a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe „P flan-
„§ 23a zenstärkungsmittel“ und der Listennummer ver-
Getrennte Lagerung sehen sind.
Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr (2) Für die Abgabe von P flanzenstärkungsmitteln
bestimmt sind und die mit P flanzenschutzmitteln gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder
Einfuhr nach § 11 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 genehmigt § 31a
worden ist, sind von den für das Inverkehrbringen im
Aufnahme in die Liste
Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln
getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu (1) P flanzenstärkungsmittel werden in die Liste
machen.“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der
Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer die
22. § 24 wird wie folgt geändert: Aufnahme beantragt. Der Antrag muß enthalten:
a) Der Überschrift werden ein S emikolon und das 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
Wort „Einfuhr“ angefügt.
2. die B ezeichnung des P flanzenstärkungsmittels,
b) Nach den Worten „in den Verkehr gebracht“ wer-
den die Worte „oder eingeführt“ eingefügt. 3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art
und M enge mit den gebräuchlichen wissenschaft-
lichen B ezeichnungen,
23. In § 25 Abs. 1 werden
4. Angaben über die Wirkungsweise,
a) nach dem Wort „Inverkehrbringen“ die Worte
„oder der erstmaligen Einfuhr“ eingefügt und 5. die Gebrauchsanleitung und
b) die Worte „der Einführer“ durch die Worte „der- 6. die für die B ehältnisse und äußeren Umhüllungen
jenige, der das P flanzenschutzgerät erstmalig zu oder für die P ackungsbeilagen vorgesehene K enn-
gewerblichen Zwecken einführt,“ ersetzt. zeichnung.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 965
M it dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das P flan- (3) Die B iologische B undesanstalt macht die Auf-
zenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 nahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel und
Abs. 1 Nr. 1 entspricht. Das B undesministerium für das S treichen aus der Liste im B undesanzeiger
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermäch- bekannt.
tigt, im Einvernehmen mit den B undesministerien für
Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für Gesund- § 31c
heit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Zusatzstoffe
heit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
B undesrates das Verfahren der Aufnahme in die Liste (1) S toffe, die dazu bestimmt sind, P flanzenschutz-
über P flanzenstärkungsmittel, insbesondere Inhalt mitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften
und Form des Antrags, zu regeln. oder Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), aus-
genommen Wasser und Düngemittel im S inne des
(2) Die B iologische B undesanstalt kann, sofern die Düngemittelgesetzes, dürfen in der Formulierung, in
ihr vorgelegten Angaben und Unterlagen zu B eden- der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur
ken Anlaß geben, ob das P flanzenstärkungsmittel den in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die An-
Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom forderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine
Antragsteller die Vorlage der für eine P rüfung des Liste der B iologischen B undesanstalt über Zusatz-
P flanzenstärkungsmittels erforderlichen Unterlagen stoffe aufgenommen worden sind.
und P roben verlangen.
(2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über
(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet P flanzenstärkungsmittel entsprechend. Das B undes-
innerhalb von vier M onaten nach Eingang des Antrags ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und For-
über die Aufnahme in die Liste über P flanzenstär- sten wird ermächtigt im Einvernehmen mit den B un-
kungsmittel. S ie trifft ihre Entscheidung hinsichtlich desministerien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozial-
möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Gesund- ordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
heit von M ensch und Tier im B enehmen mit dem B un- und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Zustimmung des B undesrates das Verfahren der Auf-
und Veterinärmedizin sowie hinsichtlich möglicher nahme in die Liste über Zusatzstoffe, insbesondere
schädlicher Auswirkungen auf den Naturhaushalt im Inhalt und Form des Antrags, zu regeln.
B enehmen mit dem Umweltbundesamt. Verlangt die
B iologische B undesanstalt Unterlagen oder P roben
§ 31d
nach Absatz 2, bevor das P flanzenstärkungsmittel in
die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen
innerhalb von vier M onaten nach Eingang der Unterla-
(1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von P flanzen-
gen oder P roben.
schutzmitteln oder zur Verwendung als P flanzen-
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder P roben, daß schutzmittel bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr
ein P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach gebracht oder eingeführt werden, wenn
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die B iolo-
1. die Wirkstoffe nach den § § 13 bis 15 des C hemikali-
gische B undesanstalt die Aufnahme des P flanzen-
engesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeich-
stärkungsmittels in die Liste ab.
net sind und
(5) Der Antragsteller hat der B iologischen B undes- 2. den M itgliedstaaten und der K ommission der
anstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Europäischen Gemeinschaft die nach Anhang II
Unterlagen nach Absatz 1 S atz 2 und Absatz 2 un- der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen An-
verzüglich anzuzeigen. gaben und Unterlagen unter B eifügung einer
Erklärung vorgelegt worden sind, daß der Wirkstoff
§ 31b zur Verwendung in P flanzenschutzmitteln oder zur
Anwendung als P flanzenschutzmittel bestimmt ist;
P rüfung dies gilt nicht für Wirkstoffe, die zu Versuchs-
(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzen- zwecken in den Verkehr gebracht oder eingeführt
stärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, werden.
daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 (2) Das B undesministerium für Ernährung, Land-
Abs. 1 Nr. 1 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
P flanzenstärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
die ihm beigefügten Angaben oder die Unterlagen und im Einvernehmen mit den B undesministerien für Wirt-
P roben nach § 31a Abs. 2 zu B edenken Anlaß geben, schaft, Arbeit und und S ozialordnung, für Gesundheit
ob das P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-
(2) Ergibt eine nachträgliche P rüfung, daß ein in die desrates das Verfahren der Vorlage, insbesondere Art
Liste aufgenommenes P flanzenstärkungsmittel den und Umfang der Unterlagen, zu regeln.“
Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht ent-
spricht, so streicht die B iologische B undesanstalt das 28. Die Überschrift des S iebenten Abschnitts wird wie
P flanzenstärkungsmittel aus der Liste. In diesem Fall folgt gefaßt:
ist die Rückgabe des P flanzenstärkungsmittels an
„S iebter Abschnitt
den Hersteller oder einen von ihm beauftragten
Dritten zulässig. Entschädigung; Forderungsübergang“.
966 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
29. § 32 erhält folgende Überschrift: b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 32 „2. S toffe, die zur Anwendung im P flanzenbau
bestimmt, aber keine P flanzenschutzmittel,
Entschädigung“.
P flanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe
sind,“.
30. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 32a „(4) Die B iologische B undesanstalt veröffentlicht
Forderungsübergang eine beschreibende Liste
Wird eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder 2 1. der zugelassenen P flanzenschutzmittel mit
geleistet oder ein Ausgleich aus Anlaß behördlich Angaben über die für die Anwendung der
angeordneter M aßnahmen zur B ekämpfung oder Ver- P flanzenschutzmittel wichtigen M erkmale und
hinderung der Verschleppung von S chadorganismen Eigenschaften, insbesondere die Eignung der
gewährt und beteiligt sich die Europäische Gemein- P flanzenschutzmittel für bestimmte Anwen-
schaft an der Entschädigung oder dem Ausgleich, dungsgebiete, B oden- und K limaverhältnisse
kann das B undesministerium für Ernährung, Land- und den Haus- und K leingartenbereich, sowie
wirtschaft und Forsten, soweit es zur Durchführung den Zeitpunkt, an dem die Zulassung der P flan-
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zenschutzmittel endet;
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim- 2. der in die P flanzenschutzgeräteliste eingetra-
mung des B undesrates vorschreiben, daß Forderun- genen P flanzenschutzgeräte mit Angaben über
gen auf Entschädigung oder S chadensersatz eines die für die Verwendung der P flanzenschutz-
Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die geräte wichtigen M erkmale und Eigenschaften;
ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische
3. der in die jeweilige Liste eingetragenen P flan-
Gemeinschaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der
zenstärkungsmittel und Zusatzstoffe.
Entschädigung oder des Ausgleichs an diese überge-
hen. Nähere Einzelheiten des Forderungsübergangs P rüfungsergebnisse aus der P raxis des P flanzen-
und ein Forderungsübergang im übrigen auf die Län- schutzes können verwertet werden.“
der, insbesondere Umfang und Verfahren, können in d) Absatz 5 S atz 2 wird wie folgt geändert:
der Rechtsverordnung nach S atz 1 geregelt werden.“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 15, 15b oder 15c“ ersetzt.
31. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden nach bb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern
dem Wort „B ehörden“ ein S emikolon und das Wort ersetzt:
„Überwachung“ angefügt.
„2. vor der Entscheidung über die Genehmi-
gung nach § 18,
32. § 33 wird wie folgt geändert:
3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: einer Zulassung oder Genehmigung außer
aa) Im einleitenden S atzteil wird die Angabe „§ § 7, bei Gefahr im Verzuge.“
17, 19, 30 Abs. 1 und 38a Abs. 2 S atz 2“ durch e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „B undes-
die Angabe „§ § 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3, § 19 ministerien“ die Worte „für Arbeit und S ozialord-
Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 S atz 4, § 31c nung,“ eingefügt.
Abs. 2 S atz 2, § 31d Abs. 2 und § 38b S atz 2“
ersetzt. 33. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „P flan- a) Der Nummer 3 werden nach dem Wort „Warndien-
zenschutzmittel“ die Worte „und in die jewei- stes“ die Worte „auch unter Verwendung eigener
lige Liste aufgenommener P flanzenstärkungs- Untersuchungen und Versuche“ eingefügt.
mittel und Zusatzstoffe“ angefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„5. die P rüfung von P flanzenschutzmitteln, P flan-
„6. die P rüfung und die Entwicklung von zenschutzgeräten, Verfahren des P flanzen-
Verfahren des P flanzenschutzes sowie die schutzes, der Resistenz von P flanzenarten
M itwirkung beim S chließen von B ekämp- sowie die M itwirkung beim S chließen von
fungslücken,“. B ekämpfungslücken,“.
dd) Der S chlußpunkt wird durch ein K omma
ersetzt und folgende Nummern werden an- 34. Nach § 34 wird folgende Vorschrift eingefügt:
gefügt: „§ 34a
„10. M itwirkung bei der B ekanntmachung der B ehördliche Anordnungen
Liste nach § 10c des B undesseuchenge-
Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die
setzes,
Anordnungen treffen, die zur B eseitigung festgestell-
11. P rüfung von P flanzenschutzmittelwirk- ter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen
stoffen nach den von der Europäischen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses
Gemeinschaft erlassenen B estimmun- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig
gen.“ sind. S ie kann insbesondere untersagen:
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 967
1. die Anwendung eines P flanzenschutzmittels zur 38. § 38a wird wie folgt geändert:
Verhütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
§ 6a oder
„(1) Die B iologische B undesanstalt kann den
2. das Inverkehrbringen eines P flanzenschutzmittels,
zuständigen B ehörden anderer M itgliedstaaten
P flanzenstärkungsmittels oder eines P flanzen-
und der K ommission der Europäischen Gemein-
schutzgerätes, wenn die erforderliche Zulassung
schaft Entscheidungen und M aßnahmen mitteilen
oder Genehmigung nicht vorliegt oder die erfor-
und Angaben und Unterlagen, die sie bei der
derliche Aufnahme in die Liste über P flanzen-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den § § 15
stärkungsmittel und die P flanzenschutzgeräteliste
bis 16a und 18 erlangt hat, übermitteln, soweit dies
nicht erfolgt ist.“
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vorgeschrieben oder zur Durchführung des Ab-
35. In § 35 Abs. 1 werden kommens über den Europäischen Wirtschafts-
a) nach den Worten „sowie der Einfuhr“ die Worte raum erforderlich ist.“
„und Ausfuhr“ und
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
b) nach dem Wort „P flanzenschutzmitteln“ die Worte
„und P flanzenschutzgeräten“ c) Der bisherige Absatz 2 wird § 38b; in ihm wird
die Überschrift „Außenverkehr“ eingefügt und die
eingefügt. Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
36. § 36 wird wie folgt gefaßt:
39. § 40 wird wie folgt geändert:
„§ 36
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Einlaßstellen
aa) In Nummer 1 B uchstabe a wird die Angabe
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- „den § § 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14
schaft und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem des C hemikaliengesetzes, § 20 Abs. 4 Nr. 2,
B undesministerium der Finanzen im B undesanzeiger § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uch-
die Zollstellen bekannt, bei denen stabe b“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 2, § 20
1. S endungen von S chadorganismen sowie B efalls- Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des C hemika-
gegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt liengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe b
werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uch-
Rechtsverordnung nach § 4, oder stabe c“ ersetzt.
2. P flanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr „2. einer vollziehbaren Anordnung
durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2
a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S atz 3, § 10
geregelt ist.“
Abs. 2, § 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2
S atz 1, § 22 Abs. 3 oder § 34a S atz 1,
37. § 37 wird wie folgt geändert:
b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
mit § 15b Abs. 8 oder § 15c Abs. 1
„(1) Die B iologische B undesanstalt erhebt K osten S atz 2, oder
(Gebühren und Auslagen) für
c) auf Grund einer Rechtsverordnung
1. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach § 3 Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in
2. berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rah- Verbindung mit § 3 Abs. 1, nach § 7
men eines Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit Abs. 1,
Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Verbin- nach § 10a Abs. 3, § 21a S atz 2 oder
dung mit den durch Verordnung der Europäi- § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe c, soweit
schen Gemeinschaft festgesetzten Durch- die Rechtsverordnung für einen be-
führungsbestimmungen ausführt. stimmten Tatbestand auf diese B uß-
B ei der B emessung der Höhe der Gebühren nach geldvorschrift verweist,
S atz 1 ist auch der mit den M itwirkungshand- zuwiderhandelt,“.
lungen des B undesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und des cc) Nummer 3 wird gestrichen.
Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungs- dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 6
aufwand zu berücksichtigen. Im Falle des S atzes 1 Abs. 2“ die Angabe „, § 6a Abs. 1 S atz 1, auch
Nr. 2 sind die K osten von demjenigen zu erheben, in Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1
der die P rüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in S atz 2 oder § 10a Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat; in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz nach Abs. 3,“ eingefügt.
entsprechend.“
ee) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 9
b) In Absatz 2 S atz 2 werden S atz 1“ die Angabe „oder § 21a S atz 1, auch in
aa) das Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
bb) nach dem Wort „P flanzenschutzes“ die Worte § 21a S atz 2,“ eingefügt.
„sowie der Geräte und Einrichtungen, die im ff) In Nummer 6 wird nach dem Wort „S aatgut“
P flanzenschutz benutzt werden,“ eingefügt. das Wort „, P flanzgut“ eingefügt.
968 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
gg) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende b) In Absatz 2 werden
Nummern ersetzt: aa) die Angabe „1 bis 4, 6, 7, 9, 10 und 13“ durch
„7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 die Angabe „1, 2 B uchstabe a und c, Nr. 4, 6,
Abs. 2 S atz 2, § 15 Abs. 4 S atz 1, auch in 7, 9, 10, 13 und 16a“ und
Verbindung mit § 15c Abs. 1 S atz 2 oder bb) die Angabe „5, 8, 11, 12, 14 bis 17“ durch die
§ 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 S atz 1, auch Angabe „2 B uchstabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12,
in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach 14 bis 16 und 17“
§ 15b Abs. 5 S atz 1 oder § 18b Abs. 4
S atz 1 Nr. 1 oder einer mit einer Zulas- ersetzt.
sung nach § 15b Abs. 7 verbundenen c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
„(3) P flanzen, P flanzenerzeugnisse, K ultursub-
8. entgegen § 15a Abs. 2 S atz 1, auch in strate, P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungs-
Verbindung mit § 15b Abs. 8, § 15c mittel, Zusatzstoffe, Wirkstoffe und P flanzen-
Abs. 1 S atz 2 oder § 18 Abs. 2, oder ent- schutzgeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
gegen § 31a Abs. 5, auch in Verbindung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 13, 16 oder 16a
mit § 31c Abs. 2 S atz 1, eine Anzeige bezieht, können eingezogen werden.
oder entgegen § 19 Abs. 1 S atz 1 oder 2
(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36
eine M eldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uch-
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
stabe b, Nr. 8 und 14 die B iologische B undes-
8a. entgegen § 16b Abs. 2 S atz 2 oder Abs. 3 anstalt.“
S atz 2 ein P flanzenschutzmittel nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
annimmt,“. 40. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
hh) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: K omma ersetzt.
„9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit b) Nach Nummer 4 werden das Wort „und“ und fol-
§ 13 oder § 15 des C hemikaliengesetzes, gende Nummer angefügt:
entgegen § 20 Abs. 2, auch in Verbindung
„5. das Gentechnikgesetz“.
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
Nr. 1 B uchstabe a, ein P flanzenschutz-
mittel ohne die vorgeschriebene K enn- 41. In § 43 S atz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch die
zeichnung in den Verkehr bringt oder ein- Angabe „§ 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2 und
führt,“. § 18 Abs. 3“ ersetzt.
ii) Nummer 11 wird durch folgende Nummern
ersetzt: 42. § 45 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„11. entgegen § 22 Abs. 1 S atz 1, auch in „§ 45
Verbindung mit § 31 Abs. 2, dieser auch Übergangsvorschriften
in Verbindung mit § 31c Abs. 2 S atz 1,
(1) § 6a Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 ist auf P flanzenschutz-
ein P flanzenschutzmittel, ein P flanzen-
mittel, die
stärkungsmittel oder einen Zusatzstoff
in den Verkehr bringt, 1. bis zum 1. J uli 1998 zugelassen worden sind oder
11a. entgegen § 22 Abs. 2 den Erwerber 2. nach § 15 zugelassen werden,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig bis zum 1. J uli 2001 nicht anzuwenden.
oder nicht rechtzeitig über Verbote
oder B eschränkungen unterrichtet,“. (2) § 6a Abs. 1 S atz 2 ist erst ab dem 1. J uli 1999
anzuwenden.
jj) In Nummer 13 werden nach den Worten „in (3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen
den Verkehr bringt“ die Worte „oder einführt“ auf Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. J uli
eingefügt. 2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von
P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben
kk) Die Nummer 16 wird durch folgende Num-
die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung
mern ersetzt:
nach § 6 Abs. 1 S atz 2 unberührt.
„16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch
(4) Die § § 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung
in Verbindung mit § 31c Abs. 2 S atz 1,
von Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn
ein P flanzenstärkungsmittel oder einen
die B iologische B undesanstalt die Unterlagen bereits
Zusatzstoff oder entgegen § 31c Abs. 1
nach den § § 13 und 14 in der bis zum 30. J uni 1998
einen in die dort genannte Liste nicht
geltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat.
aufgenommenen Zusatzstoff in den
Auf die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit
Verkehr bringt,
anderen Tieren als mit Wirbeltieren voraussetzen, fin-
16a. entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirk- den die § § 13 und 14 des P flanzenschutzgesetzes in
stoff in den Verkehr bringt oder einführt der bis zum 30. J uni 1998 geltenden Fassung Anwen-
oder“. dung, soweit die B iologische B undesanstalt die M it-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 969
teilungen nach § 13 Abs. 1 S atz 2 oder § 14 Abs. 2 Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind,
S atz 1 oder 5 in Verbindung mit S atz 1 des P flanzen- dürfen noch bis zum 30. J uni 2000 in den Verkehr
schutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten- gebracht werden. P flanzenstärkungsmittel nach § 2
den Fassung vorgenommen hat. Nr. 10 B uchstabe b und Zusatzstoffe dürfen noch bis
zum Ende der Zulassung in den Verkehr gebracht
(5) B is zu einer Entscheidung über die Aufnahme werden, soweit sie als P flanzenschutzmittel zugelas-
eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie sen sind und die Zulassung nach dem in S atz 1
91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwen- genannten Zeitraum endet.“
dung auf P flanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff
enthalten und die in einem M itgliedstaat vor dem
27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah-
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Artikel 2
den Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen der Änderung von Rechtsvorschriften
B iologischen B undesanstalt hat der Antragsteller
nachzuweisen, daß das P flanzenschutzmittel in einem Das C hemikaliengesetz in der Fassung der B ekanntma-
M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 nach S atz 1 in den chung vom 25. J uli 1994 (B GB I. I S . 1703), zuletzt geän-
Verkehr gebracht worden ist. dert durch Verordnung vom 14. M ai 1997 (B GB l. I S . 1060)
wird wie folgt geändert:
(6) § 15c findet keine Anwendung auf P flanzen-
schutzmittel, die in einem M itgliedstaat vor dem 1. In § 2 Abs. 3 S atz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah- als P flanzenschutzmittelwirkstoffe dem B eurteilungs-
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in verfahren nach Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG des
den Verkehr gebracht worden sind. Rates vom 15. J uli 1991 über das Inverkehrbringen von
(7) Zulassungen von P flanzenschutzmitteln, die in P flanzenschutzmitteln (AB I. EG Nr. L 230 S . 1) unter-
einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerb- liegen“ durch die Worte „unterliegen oder die aus-
lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaft- schließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff im S inne
licher Unternehmungen in den Verkehr gebracht wor- des P flanzenschutzgesetzes nach dessen § 31d Abs. 1
den sind, sind zu widerrufen, wenn die Europäische in den Verkehr gebracht zu werden.“ ersetzt.
Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 S atz 7 der Richt-
linie 91/414/EWG entschieden hat, einen Wirkstoff 2. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Arbeitsschutz“
nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf- die Worte „und Arbeitsmedizin“ eingefügt.
zunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in
Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer 3. Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:
B eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie
91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung ent- „(3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1
gegensteht. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 in Verbindung mit
auf Wirkstoffe, die in einem M itgliedstaat vor dem § 21 Abs. 3 S atz 2
27. J uli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rah- a) die Anmeldestelle oder
men sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in
den Verkehr gebracht worden sind. b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2a
bezeichnete B undesbehörde, soweit ihr die in
(9) P flanzenschutzmittel, die vor dem 1. J uli 1998 § 21 Abs. 3 S atz 1 bezeichneten B efugnisse
nach § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt zustehen,
geltenden Fassung zugelassen worden sind, dürfen
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 in Verbindung
noch bis zum 30. J uni 2001 nach den Vorschriften
mit § 5 Nr. 7, 8 und 9 der C hemikalien S traf- und
dieses Gesetzes in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden
B ußgeldverordnung die Anmeldestelle,
Fassung in den Verkehr gebracht, eingeführt und
angewandt werden. Endet die Zulassung nach dem 3. im übrigen die nach Landesrecht zuständige B e-
30. J uni 2001, darf das P flanzenschutzmittel bis zum hörde.“
Ende der Zulassung nur in den Verkehr gebracht, ein-
geführt und angewandt werden, wenn
Artikel 3
1. die B iologische B undesanstalt zuvor die Anwen-
dungsgebiete und Anwendungsbestimmungen Neubekanntmachungserlaubnis
entsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
2. das P flanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 und Forsten kann das P flanzenschutzgesetz in der vom
oder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen 1. J uli 1998 an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt
Rechtsverordnung gekennzeichnet ist. bekanntmachen.
Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und An-
wendungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber
bis zum 1. Februar 1999 bei der B iologischen B un- Artikel 4
desanstalt zu beantragen. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(10) P flanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. J uli (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am
1998 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden 1. J uli 1998 in K raft.
2
970 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(2) Vorschriften des durch Artikel 1 geänderten P flan- (3) Die B isamverordnung vom 20. M ai 1988 (B GB I. I
zenschutzgesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnun- S . 640), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung
gen ermächtigen, sowie Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten vom 10. November 1992 (B GB I. I S . 1887), tritt mit Ablauf
am Tage nach der Verkündung in K raft. des 31. Dezember 1999 außer K raft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 14. M ai 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 971
Bekanntmachung
der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 14. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung des P flanzen-
schutzgesetzes vom 14. M ai 1998 (B GB l. I S . 950) wird nachstehend der Wortlaut
des P flanzenschutzgesetzes in der ab 1. J uli 1998 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das im wesentlichen am 1. J anuar 1987 in K raft getretene Gesetz vom
15. S eptember 1986 (B GB l. I S . 1505),
2. den am 1. August 1990 in K raft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
14. M ärz 1990 (B GB l. I S . 493),
3. den am 1. J uli 1990 in K raft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 28. J uni
1990 (B GB l. I S . 1221),
4. den am 13. M ärz 1993 in K raft getretenen Artikel 45 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (B GB l. I S . 278),
5. den am 26. November 1993 in K raft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
25. November 1993 (B GB l. I S . 1917),
6. den am 1. J uli 1994 in K raft getretenen Artikel 8 § 13 des Gesetzes vom
24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416),
7. den am 1. November 1994 in K raft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
27. J uni 1994 (B GB l. I S . 1440) und
8. den im wesentlichen am 1. J uli 1998 in K raft tretenden Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
B onn, den 14. M ai 1998
D er B und es minis ter
für E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten
J o c hen B o rc hert
972 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Gesetz
zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
I n h a lts ü b e rs ic h t
Erster Abschnitt § 22 Abgabe
Allgemeine Bestimmungen § 23 Ausfuhr
§ 1 Zweck § 23a Getrennte Lagerung
§ 2 B egriffsbestimmungen
Fünfter Abschnitt
Zweiter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte
Pflanzenschutz § 24 Inverkehrbringen; Einfuhr
§ 2a Durchführung des P flanzenschutzes § 25 Erklärung
§ 3 P flanzenschutzmaßnahmen § 26 P flanzenschutzgeräteliste
§ 4 M aßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Schad- § 27 P rüfung
organismen § 28 Ergebnis der P rüfung
§ 5 Eilfälle § 29 Gebrauchsanleitung
§ 30 Ermächtigungen
Dritter Abschnitt
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Sechster Abschnitt
§ 6 Allgemeines
Pflanzenstärkungsmittel; Zusatzstoffe; Wirkstoffe
§ 6a B esondere Anwendungsvorschriften
§ 31 Inverkehrbringen von P flanzenstärkungsmitteln
§ 7 Anwendungsverbote
§ 31a Aufnahme in die Liste
§ 8 Weitergehende Länderregelungen
§ 31b P rüfung
§ 9 Anzeige
§ 31c Zusatzstoffe
§ 10 P ersönliche Anforderungen
§ 31d Verkehr mit P flanzenschutzmittelwirkstoffen
§ 10a Anwendung zu Versuchszwecken
Siebter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Entschädigung; Forderungsübergang
Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
§ 32 Entschädigung
§ 11 Zulassungsbedürftigkeit
§ 32a Forderungsübergang
§ 12 Zulassungsantrag
§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter Achter Abschnitt
§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbel- Behörden; Überwachung
tieren
§ 33 B iologische B undesanstalt
§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbel-
§ 34 Durchführung in den Ländern
tieren
§ 34a B ehördliche Anordnungen
§ 14b Nachforderungen
§ 35 M itwirkung von Zollstellen
§ 15 Zulassung
§ 36 Einlaßstellen
§ 15a Neue Erkenntnisse
§ 37 K osten
§ 15b Zulassung von in anderen M itgliedstaaten zugelassenen
P flanzenschutzmitteln Neunter Abschnitt
§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemein- Auskunftspflicht; Übermittlung von Daten;
schaft Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16 Ende der Zulassung § 38 Auskunftspflicht
§ 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung § 38a Übermittlung von Daten
§ 16b Rückgabe von P flanzenschutzmitteln § 38b Außenverkehr
§ 17 Ermächtigung § 39 S trafvorschriften
§ 18 Genehmigung § 40 B ußgeldvorschriften
§ 18a Genehmigungsverfahren Zehnter Abschnitt
§ 18b Genehmigung im Einzelfall Schlußbestimmungen
§ 18c Geheimhaltung § 41 Unberührtheitsklausel
§ 19 M eldepflicht § 42 B esondere Vorschriften zur B ekämpfung der Reblaus
§ 20 K ennzeichnung § 43 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 21 Verbotene Angaben § 44 Aufhebung von Vorschriften
§ 21a Anzeigepflicht § 45 Übergangsvorschriften
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 973
Erster Abschnitt 7. S chadorganismen:
Allgemeine B estimmungen Tiere, P flanzen und M ikroorganismen in allen
Entwicklungsstadien, die erhebliche S chäden an
§1 P flanzen oder P flanzenerzeugnissen verursachen
können. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden
Zweck den M ikroorganismen, nicht durch S chadorga-
Zweck dieses Gesetzes ist, nismen verursachte K rankheiten werden den S chad-
organismen gleichgestellt;
1. P flanzen, insbesondere K ulturpflanzen, vor S chad-
organismen und nichtparasitären B eeinträchtigungen 8. B efallsgegenstände:
zu schützen, P flanzen, P flanzenerzeugnisse oder sonstige Ge-
2. P flanzenerzeugnisse vor S chadorganismen zu schüt- genstände, die Träger bestimmter S chadorga-
zen, nismen sind oder sein können;
3. (weggefallen) 9. P flanzenschutzmittel:
4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von S toffe, die dazu bestimmt sind,
P flanzenschutzmitteln oder durch andere M aßnahmen a) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor S chad-
des P flanzenschutzes, insbesondere für die Gesund- organismen zu schützen,
heit von M ensch und Tier und für den Naturhaushalt,
b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse vor Tieren,
entstehen können,
P flanzen oder M ikroorganismen zu schützen, die
5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im B e- nicht S chadorganismen sind,
reich des P flanzenschutzrechts durchzuführen. c) die Lebensvorgänge von P flanzen zu beein-
flussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachs-
§2 tumsregler),
Begriffsbestimmungen d) das Keimen von P flanzenerzeugnissen zu hemmen,
Im S inne dieses Gesetzes sind ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des
1. P flanzenschutz: Düngemittelgesetzes und P flanzenstärkungsmittel; als
P flanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, die dazu
a) der S chutz von P flanzen vor S chadorganismen bestimmt sind, P flanzen abzutöten oder das Wachs-
und nichtparasitären B eeinträchtigungen, tum von P flanzen zu hemmen oder zu verhindern,
b) der S chutz der P flanzenerzeugnisse vor S chad- ohne daß diese Stoffe unter Buchstabe a oder c fallen;
organismen (Vorratsschutz) 9a. Wirkstoffe:
einschließlich der Verwendung und des S chutzes chemische Elemente oder deren Verbindungen, wie
von Tieren, P flanzen und M ikroorganismen, durch sie natürlich vorkommen oder zu gewerblichen
die S chadorganismen bekämpft werden können; Zwecken hergestellt werden, einschließlich der
2. integrierter P flanzenschutz: Verunreinigungen, mit Wirkung auf
eine K ombination von Verfahren, bei denen unter a) S chadorganismen oder
vorrangiger B erücksichtigung biologischer, biotech- b) P flanzen oder P flanzenerzeugnisse;
nischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und
kulturtechnischer M aßnahmen die Anwendung M ikroorganismen einschließlich Viren und ähnliche
chemischer P flanzenschutzmittel auf das notwen- Organismen sowie ihre B estandteile sind den chemi-
dige M aß beschränkt wird; schen Elementen gleichgestellt;
3. P flanzen: 9b. Rückstände:
a) lebende P flanzen, S toffe in oder auf P flanzen, P flanzenerzeugnissen,
eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder
b) P flanzenteile, einschließlich der Früchte und anderweitig vorhandene S toffe, deren Vorhanden-
S amen, die zum Anbau bestimmt sind; sein von der Anwendung der P flanzenschutzmittel
4. P flanzenerzeugnisse: herrührt, einschließlich ihrer M etabolite, Abbau- oder
Reaktionsprodukte;
a) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht
oder nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen 10. P flanzenstärkungsmittel:
oder Zerkleinern, be oder verarbeitet worden S toffe, die
sind, ausgenommen verarbeitetes Holz,
a) ausschließlich dazu bestimmt sind, die Wider-
b) P flanzenteile, einschließlich der Früchte und standsfähigkeit von P flanzen gegen S chador-
S amen, die nicht zum Anbau bestimmt sind; ganismen zu erhöhen,
5. P flanzenarten: b) dazu bestimmt sind, P flanzen vor nichtpara-
P flanzenarten und P flanzensorten sowie deren sitären B eeinträchtigungen zu schützen,
Zusammenfassungen und Unterteilungen; c) für die Anwendung an abgeschnittenen Zier-
6. Naturhaushalt: pflanzen außer Anbaumaterial bestimmt sind;
seine B estandteile B oden, Wasser, Luft, Tier- und 11. P flanzenschutzgeräte:
P flanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen Geräte und Einrichtungen, die zum Ausbringen von
ihnen; P flanzenschutzmitteln bestimmt sind;
974 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
12. K ultursubstrate: §3
Erden und andere S ubstrate in fester oder flüssiger Pflanzenschutzmaßnahmen
Form, die P flanzen als Wurzelraum dienen;
13. Inverkehrbringen: (1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
und jedes Abgeben an andere; durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
13a. Anwendungsgebiet: rates
bestimmte P flanzen, P flanzenarten oder P flanzen- 1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des
erzeugnisse zusammen mit denjenigen S chadorga- Auftretens von S chadorganismen, den Anbau oder
nismen, gegen die die P flanzen und P flanzenerzeug- das Vorkommen bestimmter P flanzenarten, sonstige
nisse geschützt werden sollen, oder der sonstige für das Auftreten oder B ekämpfen von S chadorga-
Zweck, zu dem das P flanzenschutzmittel angewandt
nismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung
werden soll;
bestimmter P flanzenschutzmittel, P flanzenschutz-
14. M itgliedstaat: geräte oder Verfahren des P flanzenschutzes der
M itgliedstaat der Europäischen Union; zuständigen B ehörde anzuzeigen;
15. Freilandflächen: 2. Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflichten,
die nicht durch Gebäude oder Überdachungen B efallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder
ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Räume auf das Auftreten von S chadorganismen zu
B eschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu
Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, lassen;
S traßen-, Wege-, Hof- und B etriebsflächen sowie
3. Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflichten,
sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte
Landflächen. bestimmte S chadorganismen zu bekämpfen oder
bekämpfen zu lassen, sowie bestimmte P flanzen-
schutzmittel, P flanzenschutzgeräte oder Verfahren
Zweiter Abschnitt hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
P flanzenschutz 4. (weggefallen)
5. anzuordnen, daß die zuständigen B ehörden P flanzen
§ 2a und G rundstücke auf das Auftreten bestimmter
Durchführung des Pflanzenschutzes S chadorganismen überwachen und bestimmte
S chadorganismen bekämpfen;
(1) P flanzenschutz darf nur nach guter fachlicher P raxis
durchgeführt werden. Die gute fachliche P raxis dient 6. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von B e-
insbesondere fallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen
1. der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von des B odens, von K ultursubstraten oder von Ge-
P flanzen und P flanzenerzeugnissen durch bäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte
M ittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben
a) vorbeugende M aßnahmen,
oder zu verbieten;
b) Verhütung der Einschleppung oder Verschleppung
von S chadorganismen, 7. die Verwendung bestimmter K ultursubstrate für die
Anzucht oder den Anbau bestimmter P flanzen vorzu-
c) Abwehr oder B ekämpfung von S chadorganismen
schreiben oder zu verbieten;
und
2. der Abwehr von Gefahren, die durch die Anwendung, 8. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder
das Lagern und den sonstigen Umgang mit P flanzen- befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken
schutzmitteln oder durch andere M aßnahmen des sowie Vorschriften über die S perre solcher Grund-
P flanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit stücke zu erlassen;
von M ensch und Tier und für den Naturhaushalt, ent-
9. die Verwendung nicht geeigneten S aat- oder P flanz-
stehen können.
guts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter
Zur guten fachlichen P raxis gehört, daß die Grundsätze P flanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
des integrierten P flanzenschutzes und der S chutz des
Grundwassers berücksichtigt werden. 10. den Anbau bestimmter P flanzenarten zu verbieten
oder zu beschränken;
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten erstellt unter B eteiligung der Länder 11. das Inverkehrbringen bestimmter P flanzen, die für die
und unter B erücksichtigung des S tandes der wissen- Erzeugung von P flanzen oder sonst zum Anbau
schaftlichen Erkenntnisse sowie den Erfahrungen der bestimmt sind (Anbaumaterial),
P flanzenschutzdienste und des P ersonenkreises, der
a) bei B efall oder Verdacht des B efalls mit bestimm-
P flanzenschutzmaßnahmen durchführt, die Grundsätze
ten S chadorganismen zu verbieten oder zu
für die Durchführung der guten fachlichen P raxis im
beschränken,
P flanzenschutz. Das B undesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten gibt diese Grundsätze im b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf B efall
Einvernehmen mit den B undesministerien für Gesundheit mit bestimmten S chadorganismen oder auf Resi-
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im stenz gegen bestimmte S chadorganismen oder
B undesanzeiger bekannt. von einer Genehmigung abhängig zu machen;
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 975
12. anzuordnen, daß befallene, befallsverdächtige oder §4
befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Maßnahmen gegen Ein-
P flanzen freizumachen oder freizuhalten sind; und Verschleppung von Schadorganismen
13. das B efördern, das Inverkehrbringen und das Lagern Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
bestimmter S chadorganismen und B efallsgegen- und Forsten wird ermächtigt, soweit es
stände zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; 1. zum S chutz gegen die Gefahr
14. das Züchten und das Halten bestimmter S chadorga- a) der Einschleppung von S chadorganismen in die
nismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu M itgliedstaaten,
beschränken oder von einer Genehmigung oder b) der Verschleppung von S chadorganismen inner-
Anzeige abhängig zu machen; halb der Europäischen Gemeinschaft oder in ein
15. anzuordnen, daß Grundstücke, Gebäude, Räume Drittland oder
oder B ehältnisse, die dem Lagern von P flanzen oder 2. zum S chutz bestimmter Gebiete vor S chadorganismen
P flanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu ent- und B efallsgegenständen
wesen oder zu reinigen sind, und bestimmte M ittel,
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu
des B undesrates das B efördern, das Inverkehrbringen,
verbieten;
die Einfuhr und die Ausfuhr von S chadorganismen und
16. Vorschriften zum S chutz von Tieren, P flanzen oder B efallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken.
M ikroorganismen Es kann dabei insbesondere
a) vor ihrer Gefährdung durch P flanzenschutzmittel, 1. das B efördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und
P flanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und die Ausfuhr von S chadorganismen und B efallsgegen-
Einrichtungen, die im P flanzenschutz benutzt ständen abhängig machen
werden, oder
a) von einer Genehmigung oder Anzeige,
b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die B ekämpfung
b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer
von S chadorganismen
durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder
zu erlassen; anderen B ehandlung,
17. Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Ver- c) von der B egleitung durch bestimmte B escheinigun-
wendung von Tieren, P flanzen oder M ikroorganismen gen,
zur B ekämpfung bestimmter S chadorganismen zu d) von einer bestimmten Verpackung oder K ennzeich-
erlassen; dabei kann es das Inverkehrbringen und die nung,
Verwendung von Tieren, P flanzen oder M ikroorga-
nismen von einer Genehmigung abhängig machen e) von einer Zulassung oder Registrierung des
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür B etriebs, der die P flanzen erzeugt oder angebaut
regeln. hat oder der die P flanzen, P flanzenerzeugnisse,
K ultursubstrate oder andere B efallsgegenstände in
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15, 16 den Verkehr bringt, einführt oder lagert;
und 17 bedürfen des Einvernehmens mit den B undesmini-
sterien für Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und 2. Vorschriften erlassen über
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie a) die Durchführung von Untersuchungen einschließ-
sich auf die Anwendung bestimmter P flanzenschutzmittel lich der P robenahme,
oder anderer S toffe beziehen.
b) die B eobachtung, Verwendung oder B ehandlung
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, einschließlich der Vernichtung der B efallsgegen-
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, stände,
soweit das B undesministerium für Ernährung, Land- c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere
wirtschaft und Forsten von seiner B efugnis keinen über durchgeführte U ntersuchungen, über das
Gebrauch macht, Auftreten von S chadorganismen, über deren
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in B ekämpfung sowie über den Verbleib von B efalls-
§ 1 genannten Zwecke erforderlich ist, gegenständen,
a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter P flan- d) Inhalt, Form und Ausstellung der B escheinigungen
zenarten besonders geeignet sind, den Anbau nach Nummer 1 B uchstabe c,
bestimmter P flanzenarten zu verbieten oder die e) die S chließung von P ackungen und B ehältnissen
Verwendung bestimmten S aat oder P flanzenguts sowie die Verschlußsicherung,
sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
f) die Aufbewahrung von B escheinigungen und
b) vorzuschreiben, daß P flanzen oder P flanzenerzeug- Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der
nisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert zuständigen B ehörde,
werden dürfen.
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
S ie können durch Rechtsverordnung diese B efugnis Zulassung oder Registrierung der B etriebe nach
auf andere B ehörden übertragen und dabei bestim- Nummer 1 B uchstabe e einschließlich des Ruhens
men, daß diese ihre B efugnis durch Rechtsverordnung der Zulassung, von B eschränkungen für zugelasse-
auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende ne oder registrierte B etriebe bei der P flanzenerzeu-
B ehörden weiter übertragen können. gung, beim P flanzenanbau und beim B efördern,
976 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Inverkehrbringen oder Lagern von B efallsgegen- 1. in den in der Zulassung festgesetzten und in der
ständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in Gebrauchsanleitung angegebenen, in den nach § 18
dem Verfahren erhobenen Daten, Abs. 1 S atz 1 genehmigten und nach § 18a Abs. 4
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die bekanntgemachten oder in den nach § 18b Abs. 1
Zulassung von Einrichtungen, die P flanzen, P flan- S atz 1 genehmigten Anwendungsgebieten und
zenerzeugnisse oder K ultursubstrate auf den B efall 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten und
mit S chadorganismen untersuchen, einschließlich in der Gebrauchsanleitung angegebenen oder nach
des Ruhens der Zulassung oder von B eschränkun- § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Anwendungsbestim-
gen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbei- mungen.
tung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen S ie dürfen im Haus- und K leingartenbereich nur ange-
Daten. wandt werden, wenn sie mit der Angabe „Anwendung im
§5 Haus- und K leingartenbereich zulässig“ gekennzeichnet
Eilfälle sind.
(1) B esteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüg- (2) Für P flanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen
lichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genehmigt
Gemeinschaft erforderlich, so kann das B undesministe- worden ist, gilt Absatz 1 S atz 1 entsprechend.
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechts- (3) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen P flanzen-
verordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustim- schutzmittel, deren Zulassung nach § 16 Abs. 1 oder 2
mung des B undesrates und ohne Einvernehmen mit den S atz 1 endet, noch bis zum Ablauf des zweiten auf das
anderen B undesministerien erlassen; sie treten späte- Ende der Zulassung folgenden J ahres angewandt
stens sechs M onate nach ihrem Inkrafttreten außer K raft. werden. S ie dürfen nicht angewandt werden, soweit die
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des B un- Anwendung durch Rechtsverordnung auf Grund dieses
desrates verlängert werden. Gesetzes beschränkt ist oder die B iologische B undes-
(2) Die zuständigen B ehörden können bei Gefahr im anstalt nach Ende der Zulassung durch Allgemein-
Verzuge M aßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 S atz 1 in verfügung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für
Verbindung mit S atz 2 Nr. 1 B uchstabe a bis d und Nr. 2 eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
B uchstabe a bis f anordnen, soweit ein sofortiges Ein- (4) Absatz 1 S atz 1 gilt nicht für
greifen erforderlich ist.
1. P flanzenschutzmittel, die zu Forschungs-, Untersu-
chungs- und Versuchszwecken (Versuchszwecke) an-
Dritter Abschnitt gewandt werden,
Anwendung von P flanzenschutzmitteln 2. P flanzenschutzmittel, deren Anwendung nach § 3
Abs. 1 Nr. 3, 6 und 15 oder nach § 4 S atz 1 in
Verbindung mit S atz 2 Nr. 2 B uchstabe b, jeweils in
§6
Verbindung mit § 5 Abs. 2, angeordnet worden ist,
Allgemeines
3. P flanzenschutzmittel, die für landwirtschaftliche forst-
(1) B ei der Anwendung von P flanzenschutzmitteln ist wirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke zur An-
nach guter fachlicher P raxis zu verfahren. P flanzenschutz- wendung im eigenen B etrieb hergestellt werden,
mittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwen- soweit dazu nicht M ittel verwandt werden, die S toffe
der damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall oder Zubereitungen enthalten, die zu gewerblichen
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche U nternehmungen in den Verkehr gebracht oder einge-
schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Natur- führt worden sind, es sei denn, die S toffe und Zuberei-
haushalt, hat. Die zuständige B ehörde kann M aßnahmen tungen
anordnen, die zur Erfüllung der in den S ätzen 1 und 2
a) dürfen nach den Vorschriften der Europäischen
genannten Anforderungen erforderlich sind.
Gemeinschaft bei der Erzeugung von P rodukten
(2) P flanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur aus ökologischem Anbau angewandt werden und
angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forst-
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. S ie dürfen b) sind in einer Liste der B iologischen B undesanstalt
jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewäs- aufgeführt,
sern und K üstengewässern angewandt werden. 4. M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikroorganis-
(3) Die zuständige B ehörde kann Ausnahmen von men angewandt werden
Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vor- a) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme
dringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere in B etrieben und Anlagen, die einer gewerbe-, berg-
Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffent- bau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht
liche Interessen, insbesondere des S chutzes von Tier- unterliegen; dies gilt nicht für die Anwendung in
und P flanzenarten, nicht entgegenstehen. Räumen, die der Erzeugung von P flanzen oder dem
Inverkehrbringen von P flanzen oder P flanzener-
§ 6a zeugnissen dienen,
Besondere Anwendungsvorschriften b) in Anlagen des sanitären B ereichs.
(1) P flanzenschutzmittel dürfen einzeln oder gemischt Die B iologische B undesanstalt nimmt S toffe und Zuberei-
mit anderen nur angewandt werden, wenn sie zugelassen tungen in die Liste nach S atz 1 Nr. 3 B uchstabe b auf,
sind und nur wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, daß sie bei sach-
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 977
gerechter Anwendung oder als Folge einer solchen ihrem Inkrafttreten außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann
Anwendung schädliche Auswirkungen, insbesondere auf nur mit Zustimmung des B undesrates verlängert werden.
die Gesundheit von M ensch und Tier, das Grundwasser (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
und den Naturhaushalt haben. Die B iologische B undes- verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 B uchstabe b zu erlas-
anstalt macht die Liste im B undesanzeiger bekannt. sen, soweit das B undesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten von seiner B efugnis keinen
§7 Gebrauch macht.
Anwendungsverbote
§8
(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum S chutz Weitergehende Länderregelungen
der Gesundheit von M ensch oder Tier oder zum S chutz B efugnisse der Länder,
vor Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erfor-
derlich ist, im Einvernehmen mit den B undesministerien 1. Vorschriften zu erlassen, über
für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung und für a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln in
Gesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem S chutzgebieten nach wasserrechtlichen oder
B undesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- naturschutzrechtlichen B estimmungen,
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
b) die Einzelheiten der Anwendung von P flanzen-
B undesrates
schutzmitteln an oberirdischen G ewässern oder
1. die Anwendung K üstengewässern oder
a) bestimmter P flanzenschutzmittel oder von P flan- c) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln auf
zenschutzmitteln mit bestimmten S toffen, F reilandflächen, die nicht landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
b) von P flanzenschutzmitteln unter Verwendung
genutzt werden, oder
bestimmter Geräte oder Verfahren,
2. a) die Anwendung von P flanzenschutzmitteln unter
2. den Anbau bestimmter P flanzenarten auf G rund-
Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren
stücken, deren B öden mit bestimmten P flanzen-
oder
schutzmitteln behandelt worden sind, sowie die
Verwendung bestimmter dort gewonnener P flanzen b) den Anbau bestimmter P flanzenarten auf Grund-
oder P flanzenerzeugnisse, stücken, deren B öden mit bestimmten P flanzen-
schutzmitteln behandelt worden sind, sowie die
3. das Abgeben von P flanzenschutzmitteln, die unter eine Verwendung bestimmter dort gewonnener P flanzen
Regelung nach Nummer 1 B uchstabe a fallen, an den oder P flanzenerzeugnisse
Anwender,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
4. das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Verwen- gung oder Anzeige abhängig zu machen,
dung von S aatgut, P flanzgut oder K ultursubstraten,
die bestimmte P flanzenschutzmittel enthalten oder bleiben unberührt.
denen bestimmte P flanzenschutzmittel anhaften,
§9
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
gung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann Anzeige
vorgesehen werden, daß die Genehmigung von der B iolo- Wer P flanzenschutzmittel für andere – außer gelegent-
gischen B undesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr licher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu gewerb-
gegenüber zu erstatten ist. lichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaft-
(2) S oweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 licher Unternehmungen andere über die Anwendung von
die Anwendung von P flanzenschutzmitteln beschränkt P flanzenschutzmitteln beraten will, hat dies der für den
wird, können insbesondere Zweck, Art, Zeit, Ort und B etriebssitz und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen
Verfahren der Anwendung des P flanzenschutzmittels B ehörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die
vorgeschrieben oder verboten sowie die aufzuwendende Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
M enge und nach der Anwendung einzuhaltende Wartezeit ordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und
vorgeschrieben werden. das Anzeigeverfahren zu erlassen. S ie können durch
Rechtsverordnung diese B efugnis auf oberste Landes-
(3) Ein mit der Zulassung eines P flanzenschutzmittels
behörden übertragen.
festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausgeschlossen
werden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung unter § 10
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurückgenom- Persönliche Anforderungen
men oder widerrufen worden ist. Wird die Rücknahme
(1) Wer
oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar aufge-
hoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr 1. P flanzenschutzmittel in einem B etrieb
anzuwenden. a) der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus
(4) B ei Gefahr im Verzuge kann das B undesministerium oder der Forstwirtschaft oder
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverord- b) zum Zwecke des Vorratsschutzes
nungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des B undes-
rates und ohne Einvernehmen mit anderen B undesmini- anwendet,
sterien erlassen; sie treten spätestens sechs M onate nach 2. eine nach § 9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder
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3. P ersonen anleitet oder beaufsichtigt, die P flanzen- sigkeit oder die erforderlichen fachlichen K enntnisse und
schutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhält- Fertigkeiten nicht besitzt.
nisses anwenden, soweit dies zur Ausbildung gehört,
(3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
muß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
erforderlichen K enntnisse und Fertigkeiten haben und den B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für
dadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch die Anwen- Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
dung von P flanzenschutzmitteln keine vermeidbaren sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von B undesrates Näheres über Art und Umfang der Anwen-
M ensch oder Tier oder keine sonstigen vermeidbaren dung von P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken und
schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Natur- der erforderlichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten
haushalt, auftreten. sowie das Verfahren für deren Nachweis zu regeln.
(2) Die zuständige B ehörde kann die in Absatz 1
bezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß derjeni- Vierter Abschnitt
ge, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort genannten Verkehr mit P flanzenschutzmitteln
Voraussetzungen nicht erfüllt.
(3) Die erforderlichen fachlichen K enntnisse und Fertig- § 11
keiten sind der zuständigen B ehörde auf Verlangen nach-
Zulassungsbedürftigkeit
zuweisen. Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates (1) P flanzenschutzmittel dürfen in der Formulierung, in
nähere Vorschriften über Art und Umfang der erforder- der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in
lichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten sowie über den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie
das Verfahren für deren Nachweis zu erlassen. Die von der B iologischen B undesanstalt zugelassen sind.
Landesregierungen werden ermächtigt, Dies gilt nicht
1. Rechtsverordnungen nach S atz 2 zu erlassen, soweit 1. für P flanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt
die B undesregierung von ihrer B efugnis keinen sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen
Gebrauch macht, oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung
2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in befinden,
§ 1 genannten Zwecke erforderlich ist, den Anwen- 2. für M ittel, die zur B ekämpfung pflanzlicher M ikro-
dungsbereich des Absatzes 1 auf P ersonen auszudeh- organismen
nen, die P flanzenschutzmittel auf Grundstücken
a) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme
anwenden, die im B esitz juristischer P ersonen des
in B etrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom-
öffentlichen Rechts stehen.
oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen,
Die Landesregierungen können diese B efugnis durch oder
Rechtsverordnung auf andere B ehörden übertragen.
b) in Anlagen des sanitären B ereichs
§ 10a bestimmt sind.
Anwendung zu Versuchszwecken (2) Die B iologische B undesanstalt kann das Inverkehr-
(1) P flanzenschutzmittel dürfen zu Versuchszwecken bringen oder die Einfuhr nicht zugelassener P flanzen-
nur angewandt werden, wenn die Anwendung keine schutzmittel genehmigen
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von 1. für Versuchszwecke,
M ensch und Tier oder auf Grundwasser sowie keine
2. bei Gefahr im Verzuge für die B ekämpfung bestimmter
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf
S chadorganismen oder
den Naturhaushalt, erwarten läßt. S ie dürfen ferner nur
angewandt werden, wenn der Anwender die dafür er- 3. zur Anwendung an P flanzen oder P flanzenerzeug-
forderlichen fachlichen K enntnisse und Fertigkeiten nissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für
nachgewiesen hat. Die erforderlichen K enntnisse und diese im B estimmungsland abweichende Anforderun-
Fertigkeiten sind der zuständigen B ehörde durch Vorlage gen gelten,
der durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgese- für eine bestimmte M enge und für einen bestimmten
henen B escheinigungen nachzuweisen. Im Einzelfall kann Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils
die zuständige B ehörde abweichend von S atz 2 auf 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat sie die
Antrag die Anwendung von P flanzenschutzmitteln zu Anwendungsgebiete sowie die zum S chutz der Gesund-
Versuchszwecken genehmigen, sofern dadurch keine heit von M ensch und Tier und die zum S chutz vor sonsti-
schädlichen Auswirkungen auf die in S atz 1 genannten gen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den
S chutzgüter zu erwarten sind. Die S ätze 2 und 3 gelten Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmun-
nicht für Versuche, die von der B iologischen B undes- gen, einschließlich solcher über die zur Anwendung
anstalt oder den nach § 34 zuständigen B ehörden durch- berechtigten P ersonen, festzusetzen und die erforder-
geführt werden. lichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit
(2) Die zuständige B ehörde kann die Anwendung von dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. S ie kann
P flanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder erneut erteilt werden. Im Falle des S atzes 1 Nr. 3 wird die
teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme Genehmigung im B enehmen mit dem B undesinstitut für
rechtfertigen, daß derjenige, der P flanzenschutzmittel zu gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-
Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverläs- dizin und dem Umweltbundesamt erteilt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 979
(3) S aatgut, P flanzgut und K ultursubstrate, die P flan- nisse aus Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vor-
zenschutzmittel enthalten oder denen P flanzenschutz- antragsteller) vorliegen und, wenn
mittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder 1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zuge-
eingeführt werden, wenn stimmt hat oder
1. die P flanzenschutzmittel in einem M itgliedstaat zuge- 2. die erstmalige Zulassung des P flanzenschutzmittels
lassen sind, die Zulassung den Anforderungen des des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte
Artikels 4 Abs. 1 B uchstabe b bis e der Richtlinie Verwertung bezieht, in einem M itgliedstaat länger als
91/414/EWG des Rates vom 15. J uli 1991 über das zehn J ahre zurückliegt.
Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln (AB l. EG
Nr. L 230 S . 1) in der jeweils geltenden Fassung ent- Ist keiner der in dem P flanzenschutzmittel enthaltenen
spricht und die Anwendung der P flanzenschutzmittel Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 ver- genommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach S atz 1
boten ist oder Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. J uli 1998 durch die
B iologische B undesanstalt erteilten Zulassung.
2. die B iologische B undesanstalt auf Antrag festgestellt
hat, daß die P flanzenschutzmittel in ihrer Zusammen- (2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 beginnen die
setzung und Wirkung einem in der B undesrepublik Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag zur P rü-
Deutschland zugelassenen P flanzenschutzmittel ent- fung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit dessen erstma-
sprechen. liger Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.
Absatz 1 S atz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Unterlagen, die der B iologischen B undesanstalt
nach § 15a Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs
§ 12 vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer Antrag-
steller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schrift-
Zulassungsantrag licher Zustimmung desjenigen Vorantragstellers oder
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer P flanzen- Zulassungsinhabers verwertet werden, der die Unterlagen
schutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder ein- vorgelegt hat. S atz 1 gilt nicht, wenn die in Artikel 13
führen will. Abs. 3 B uchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte
Entscheidung der K ommission, bei der die Erkenntnisse
(2) Wer in einem M itgliedstaat weder Wohnsitz noch aus diesen Unterlagen erstmalig berücksichtigt werden
Niederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen, konnten, länger als fünf J ahre zurückliegt. Abweichend
wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum von S atz 2 dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet
ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt. werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu einem
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur P rüfung der späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach S atz 2
Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, endet.
Unterlagen und P roben beizufügen. Das B undesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird § 14
ermächtigt, im Einvernehmen mit den B undesministerien Verwertung von Erkenntnissen
für Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für aus Versuchen mit Wirbeltieren
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch (1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates beigefügt werden müssen, und die Versuche mit Wirbel-
Inhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der tieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der
dem Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und B iologischen B undesanstalt ausreichende Erkenntnisse
P roben unter B eachtung der von der Europäischen aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In die-
Gemeinschaft erlassenen B estimmungen über das Inver- sen Fällen teilt die B iologische B undesanstalt diesem
kehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu regeln; es kann und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vor-
dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durch- antragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu ver-
führung einschließlich der zu verwendenden Analyse- werten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift
verfahren vorschreiben. des anderen. S atz 2 gilt nicht, wenn die erstmalige Zu-
(4) S oweit es zur unverzüglichen Durchführung von lassung des P flanzenschutzmittels des Vorantragstellers,
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in
ist, kann das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- einem M itgliedstaat länger als zehn J ahre zurückliegt. § 13
schaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Abs. 1 S atz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
S atz 2 ohne Zustimmung des B undesrates und ohne Ein- (2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner
vernehmen mit den anderen B undesministerien erlassen; Unterlagen im Falle des Absatzes 1 S atz 1 innerhalb einer
sie treten spätestens sechs M onate nach ihrem Inkraft- Frist von drei M onaten nach Zugang der M itteilung nach
treten außer K raft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter Absatz 1 S atz 2 widersprechen. Im Falle des Wider-
den Voraussetzungen des Absatzes 3 S atz 2 verlängert spruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum
werden. von fünf J ahren nach S tellung des Zulassungsantrags,
§ 13 längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn J ahren nach
der erstmaligen Zulassung des P flanzenschutzmittels des
Verwertung von Erkenntnissen Vorantragstellers in einem M itgliedstaat, auszusetzen. Ist
aus Unterlagen Dritter keiner der im P flanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe
(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so
beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit beginnt die Zehnjahresfrist nach S atz 2 mit dem in § 13
der B iologischen B undesanstalt ausreichende Erkennt- Abs. 1 S atz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13
980 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Abs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in § 15a Abs. 1 nachgefordert werden, so teilt die B iolo-
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der Antrag- gische B undesanstalt jedem Zulassungsinhaber mit,
steller für die B eibringung eigener Unterlagen einen kürze- welche Unterlagen für die weitere B eurteilung erforderlich
ren als den in S atz 2 oder 3 jeweils genannten Zeitraum sind, sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten
benötigen, so ist das Zulassungsverfahren nur für diesen Zulassungsinhaber. Die B iologische B undesanstalt gibt
Zeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Zulassungs- den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich
verfahrens sind der Antragsteller und der Vorantragsteller innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen,
zu hören. wer die Unterlagen vorlegt. K ommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die B iologische B undesanstalt
(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des Ab-
nach pflichtgemäßem Ermessen und unterrichtet hiervon
satzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 S atz 1, auch
unverzüglich alle B eteiligten. Diese sind, sofern sie nicht
in Verbindung mit S atz 2, und Absatz 2 ergebenden
den Widerruf der Zulassung ihres P flanzenschutzmittels
Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unterlagen
beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl
zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller Anspruch
der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden
auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom
B ruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der
Antragsteller durch die Verwertung ersparten Aufwen-
Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner.
dungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das
Die S ätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich
Inverkehrbringen des P flanzenschutzmittels untersagen,
gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufen-
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in
den Zulassungsverfahren gefordert werden.
angemessener Höhe S icherheit geleistet hat.
§ 14a § 15
Verwertung neuer Erkenntnisse Zulassung
aus Versuchen mit Wirbeltieren
(1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-
(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraus- schutzmittel zu, wenn
setzen und der B iologischen B undesanstalt nach § 15a
Abs. 1 und 2 zur P rüfung eines Wirkstoffs vorgelegt 1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 S atz 2 oder
worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur verwertet Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten Anforde-
werden, wenn die B iologische B undesanstalt diesen und rungen entspricht,
dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die 2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in Anhang I
Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,
Unterlagen sie zugunsten des Dritten zu verwerten be-
absichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. 3. die P rüfung des P flanzenschutzmittels ergibt, daß das
§ 13 Abs. 3 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. P flanzenschutzmittel nach dem S tande der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestim-
(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die mungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder
Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwertung seiner als Folge einer solchen Anwendung
Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei
M onaten nach Zugang der M itteilung nach Absatz 1 S atz 1 a) hinreichend wirksam ist,
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulas-
b) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu
sungsverfahren für einen Zeitraum von fünf J ahren nach
schützenden P flanzen und P flanzenerzeugnisse
S tellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis
hat,
zum Ablauf des nach § 13 Abs. 3 S atz 3 vorgesehenen
Zeitraums, auszusetzen. § 14 Abs. 2 S atz 4 und 5 gilt c) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung das P flan-
entsprechend. zenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeid-
(3) Wird das P flanzenschutzmittel im Falle des Ab- baren Leiden oder S chmerzen verursacht,
satzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 S atz 2 und 3 d) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-
ergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des heit von M ensch und Tier und auf das Grundwasser
Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers, der sie vor- hat und
gelegt hat, zugelassen, so hat er gegen den Dritten, zu
dessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind, e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen,
Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den
der vom Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwen- Hormonhaushalt von M ensch und Tier, hat,
dungen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der 4. a) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den
die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten das In- Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verun-
verkehrbringen des P flanzenschutzmittels untersagen, reinigungen des P flanzenschutzmittels nach Art
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in und M enge und
angemessener Höhe S icherheit geleistet hat.
b) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
§ 14b Anwendung des P flanzenschutzmittels entstehen-
den, für die Gesundheit von M ensch und Tier und
Nachforderungen für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände
M üssen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzun- mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt wer-
gen für bereits zugelassene P flanzenschutzmittel von den können und
mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unter-
lagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach 5. das P flanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 981
(2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet im Rah- durch Auflagen anordnen, daß während der Dauer der
men der Zulassung unter B eachtung der in Anhang I der Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung
Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen des P flanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und
über ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer
1. die Anwendungsgebiete des P flanzenschutzmittels, bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr
die entsprechenden Unterlagen und P roben vorzulegen.
2. die zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier
und die zum S chutz vor sonstigen schädlichen Aus-
§ 15a
wirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erfor-
derlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich Neue Erkenntnisse
solcher über
(1) Die B iologische B undesanstalt kann vom Zulas-
a) die Aufwandmenge, sungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vor-
b) die Wartezeit, liegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unter-
lagen und P roben innerhalb bestimmter Fristen nach-
c) den zum S chutz von Gewässern erforderlichen fordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der
Abstand bei der Anwendung und Zulassung erfordern.
d) die zur Anwendung berechtigten P ersonen, (2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben
und der B iologischen B undesanstalt
3. die Eignung des P flanzenschutzmittels für die An- 1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit
wendung im Haus- und K leingartenbereich, unter B e- der Antragstellung mitgeteilten Angaben und vorgeleg-
rücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der ten Unterlagen und
Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und
2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen des P flanzen-
der Verpackungsgröße.
schutzmittels auf die Gesundheit von M ensch und Tier
(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das sowie auf den Naturhaushalt
Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit
Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben,
Unterlagen und P roben beizufügen, aus denen sich die
1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4 B uch- Änderungen oder die neuen Erkenntnisse ergeben.
stabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des
Absatzes 1 Nr. 3 B uchstabe e hinsichtlich der Ver- (3) Die B iologische B undesanstalt kann den Zulas-
meidung gesundheitlicher S chäden durch B elastung sungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach
des B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut den Absätzen 1 und 2 der K ommission der Europäischen
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- Gemeinschaft und den zuständigen B ehörden anderer
medizin, M itgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen
und ihr die Vorlage anzuzeigen.
2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe d und e hinsichtlich der
Vermeidung von S chäden durch B elastung des Natur-
haushaltes sowie durch Abfälle des P flanzenschutz- § 15b
mittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Zulassung von in anderen Mitglied-
Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf staaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
M onaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12
(1) Die B iologische B undesanstalt läßt ein P flanzen-
Abs. 3 S atz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden
schutzmittel, das in einem anderen M itgliedstaat ent-
Angaben, Unterlagen und P roben zu entscheiden.
sprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie
(4) Die B iologische B undesanstalt verbindet die Zulas- 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn
sung unter B eachtung der in Anhang I der Richtlinie
1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Ab-
91/414/EWG festgesetzten B eschränkungen mit den Auf-
satz 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen,
lagen, die
1. für die sachgerechte Anwendung sowie 2. die Wirkstoffe des P flanzenschutzmittels in Anhang I
der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind und
2. zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier und
zum S chutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, 3. die für die Anwendung des P flanzenschutzmittels im
insbesondere auf den Naturhaushalt, Inland bedeutsamen Verhältnisse, insbesondere hin-
sichtlich
erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht
getroffen werden. Ferner verbindet die B iologische a) des P flanzenschutzes sowie der sonstigen B elange
B undesanstalt die Zulassung mit dem Vorbehalt der der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus,
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von und der Forstwirtschaft,
Auflagen. b) der Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch
(5) Die B iologische B undesanstalt kann vom Antrag- und Tier und auf Grundwasser sowie
steller während der P rüfung die Vorlage weiterer Angaben, c) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den
Unterlagen und P roben verlangen, soweit dies zum Nach- Naturhaushalt,
weis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
denen des M itgliedstaates entsprechen, in dem das
(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist, und deshalb
keine aufschiebende Wirkung. widerleglich angenommen werden kann, daß das
(7) Die B iologische B undesanstalt kann, soweit dies für P flanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15
den in § 1 Nr. 4 aufgeführten S chutzzweck erforderlich ist, Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.
982 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 vorschreibt, läßt die B iologische B undesanstalt das
entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die P flanzenschutzmittel im Rahmen des durch die Entschei-
Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen dung vorgesehenen Umfangs zu.
sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die Anwendungs- (8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulassungen
gebiete und Anwendungsbestimmungen festzusetzen, nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.
die denjenigen B estimmungen entsprechen, die bei der
Zulassung des P flanzenschutzmittels in dem anderen
M itgliedstaat vorgesehen worden sind. § 15c
(3) Entsprechen die für die Anwendung des P flanzen- Zulassung vor Entscheidung
schutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland nicht der Europäischen Gemeinschaft
vollständig denjenigen in dem M itgliedstaat, in dem das (1) Die B iologische B undesanstalt kann ein P flanzen-
P flanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann die schutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und
B iologische B undesanstalt, soweit es zum Ausgleich der Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei J ahren
Unterschiede der bedeutsamen Verhältnisse erforderlich zulassen, wenn
ist, abweichend von Absatz 2 S atz 2 Anwendungsgebiete
1. das P flanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, über
ausschließen oder einschränken oder andere Anwen-
dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG
dungsbestimmungen festsetzen. Reichen die Einschrän-
noch nicht entschieden worden ist und
kungen oder Festsetzungen nach S atz 1 zum Ausgleich
der Unterschiede der für die Anwendung des P flanzen- 2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt,
schutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die daß
Zulassung zu versagen. a) das P flanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer
(4) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer
Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit solchen Anwendung
den Absätzen 2 und 3, aa) nicht hinreichend wirksam ist,
1. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich der bb) nicht vertretbare Auswirkungen auf P flanzen
Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absat- und P flanzenerzeugnisse hat,
zes 1 Nr. 3 B uchstabe c hinsichtlich der Vermeidung cc) bei Wirbeltieren, zu deren B ekämpfung das
der Auswirkungen auf die Gesundheit durch B elastung P flanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeid-
des B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut bare Leiden oder S chmerzen verursacht,
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär- dd) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
medizin, von M ensch und Tier und auf das Grundwasser
2. nach Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe b und c hinsichtlich der hat und
Auswirkungen durch B elastung des Naturhaushaltes ee) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, ins-
sowie durch Abfälle des P flanzenschutzmittels im Ein- besondere auf den Naturhaushalt, hat,
vernehmen mit dem Umweltbundesamt.
b) aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder
(5) S oweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe
worden sind, hat die B iologische B undesanstalt die Zulas- und Verunreinigungen des P flanzenschutz-
sung mit den Auflagen zu verbinden, die denjenigen mittels nach Art und M enge und
B estimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des
bb) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerech-
P flanzenschutzmittels in dem anderen M itgliedstaat für
ter Anwendung des P flanzenschutzmittels ent-
die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung
stehenden, für die Gesundheit von M ensch und
sowie zum S chutz der Gesundheit von M ensch und Tier
Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen
und zum S chutz vor sonstigen schädlichen Auswirkun-
Rückstände
gen, insbesondere auf den Naturhaushalt, vorgesehen
worden sind. Absatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig be-
B iologische B undesanstalt verbindet die Zulassung mit stimmt werden können und
dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung c) das P flanzenschutzmittel nicht hinreichend lager-
oder Ergänzung von Auflagen. fähig ist.
(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3
Unterlagen nachzuweisen, daß das P flanzenschutzmittel gelten für Zulassungen nach S atz 1 entsprechend.
in einem M itgliedstaat zugelassen ist und die für die
Anwendung des P flanzenschutzmittels im Inland bedeut- (2) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das
samen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbin-
M itgliedstaat entsprechen. Das B undesministerium für dung mit
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, 1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Nr. 4 B uch-
im Einvernehmen mit den B undesministerien für Arbeit stabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im
und S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur- Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher S chäden
mit Zustimmung des B undesrates Art und Umfang der durch B elastung des B odens, im Einvernehmen mit
Angaben und Unterlagen zu regeln. dem B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
(7) S oweit eine Entscheidung der Europäischen schutz und Veterinärmedizin,
Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2
91/414/EWG die Zulassung eines P flanzenschutzmittels, hinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch B e-
das in einem anderen M itgliedstaat zugelassen ist, lastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 983
P flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in
Umweltbundesamt. wesentlicher B eziehung unrichtig oder unvollständig
(3) Die B iologische B undesanstalt kann die Zulassung waren,
nach Absatz 1 nach M aßgabe einer Entscheidung der erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfah-
Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 1 S atz 5 rensgesetzes unberührt.
der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeit- (5) Die B iologische B undesanstalt kann, auch in den
punkt verlängern, an dem die Entscheidung über die Fällen der Absätze 2 und 4, an S telle der Rücknahme oder
Zulassung des P flanzenschutzmittels nach § 15 getroffen des Widerrufs bis zur B eseitigung der Rücknahme- oder
wird. Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen
§ 16 bestimmten Zeitraum anordnen.
Ende der Zulassung (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absat-
zes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Zulassungen nach den § § 15 und 15b enden zehn
entsprechend.
J ahre nach Ablauf des J ahres, in dem sie erteilt worden
sind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann § 16b
die B iologische B undesanstalt eine kürzere Zulassungs-
Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
dauer festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7
dürfen abweichend von S atz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt (1) Nach B eendigung der Zulassung eines P flanzen-
erteilt werden, an dem die Zulassung in dem M itgliedstaat schutzmittels ist dessen Rückgabe an
endet, auf die sich der Antragsteller zur B egründung der 1. den Zulassungsinhaber,
Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat.
2. den Einführer oder dessen Vertreter oder
(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht
entschieden worden, bevor eine nach den § § 15 und 15b an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.
erteilte Zulassung endet, so kann die B iologische B undes- (2) Die zuständige B ehörde soll die Rückgabe anordnen,
anstalt die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt wenn die B iologische B undesanstalt die Zulassung
verlängern, an dem die Entscheidung über die erneute zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der
Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulas- Zulassung festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für
sung setzt voraus, daß eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
1. die erneute Zulassung höchstens drei J ahre und späte- Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertre-
stens ein J ahr vor Ablauf der Zulassung beantragt ter sind im Falle des S atzes 1 zur unverzüglichen Annahme
worden ist, zurückgegebener P flanzenschutzmittel verpflichtet.
2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten (3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs nach
Anforderungen entspricht und § 49 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-
3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, gesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe
daß das P flanzenschutzmittel die Voraussetzungen an einen B etrieb, der P flanzenschutzmittel zu gewerb-
nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt. lichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet die
zuständige B ehörde in einem solchen Fall die Rückgabe
§ 16a an, so ist dieser B etrieb zur unverzüglichen Annahme
zurückgegebener P flanzenschutzmittel verpflichtet.
Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung
(4) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
(1) Zulassungen können außer in den Fällen des § 49 schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Abs. 2 S atz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider- den B undesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und
rufen werden, wenn für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
1. der Inhaber der Zulassung es beantragt oder, Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
2. vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzun- nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu
gen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist. regeln und zu bestimmen, wer die K osten für die Rück-
gabe oder die Rücknahme zu tragen hat.
(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b (5) Die B iologische B undesanstalt teilt den zuständigen
Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich B ehörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf
weggefallen ist. oder die Feststellung mit, daß die Voraussetzungen für
eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.
(3) Zulassungen nach § 15c Abs. 1 sind zu widerrufen,
wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den
§ 17
im P flanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder Ermächtigung
die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils (1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
geltenden Fassung mit einer B eschränkung nach Artikel 5 schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der den B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-
Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils. schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der mit Zustimmung des B undesrates
Antragsteller die Zulassung 1. unter B eachtung der von der Europäischen Gemein-
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder B estechung schaft erlassenen B estimmungen über das Inverkehr-
oder bringen von P flanzenschutzmitteln die näheren Einzel-
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heiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach (2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 S atz 1 anzuwenden.
Abs. 1 Nr. 2, (3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet über das
2. das Verfahren der Zulassung von P flanzenschutzmit- Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 S atz 1 Nr. 4
teln sowie, in Verbindung mit
3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke 1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2
erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Ver- hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15 Abs. 1
fahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Nr. 3 B uchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Ver-
Wirksamkeit von P flanzenschutzmitteln zur Erstellung meidung gesundheitlicher S chäden durch B elastung
der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von des B odens, im Einvernehmen mit dem B undesinstitut
P flanzenschutzmitteln untersuchen, für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
zu regeln. medizin,
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Er- hinsichtlich der Vermeidung von S chäden durch B e-
füllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im lastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen P flanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes- Umweltbundesamt.
rates vorzuschreiben, daß P flanzenschutzmittel in oder (4) Die Genehmigung gilt nur
aus S taaten, die nicht M itgliedstaaten sind, nur über
bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden 1. für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung
dürfen. nicht ruht und
2. für die Anwendung in B etrieben der Landwirtschaft,
(3) Die B iologische B undesanstalt macht im B undes-
einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirt-
anzeiger bekannt:
schaft.
1. die Zulassung von P flanzenschutzmitteln und zugleich
§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.
den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet,
2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der § 18a
Zulassung und
Genehmigungsverfahren
3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 S atz 2.
(1) Die Genehmigung können, außer dem Zulassungs-
§ 18 inhaber, beantragen:
Genehmigung 1. derjenige, der P flanzenschutzmittel zu gewerblichen
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
(1) Die B iologische B undesanstalt genehmigt auf Antrag Unternehmungen in einem B etrieb der Landwirtschaft,
die Anwendung eines zugelassenen P flanzenschutz- einschließlich des Gartenbaus, oder der Forstwirt-
mittels in einem anderen als den mit der Zulassung fest- schaft anwendet,
gesetzten Anwendungsgebieten, wenn
2. juristische P ersonen, deren M itglieder P ersonen nach
1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht,
Nummer 1 sind, oder
2. die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzun-
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in
gen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben und
den B ereichen Landwirtschaft, einschließlich des
Unterlagen vorgelegt worden sind,
Gartenbaus, oder Forstwirtschaft tätig sind.
3. K enntnisse vorliegen, daß das P flanzenschutzmittel in
(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so
den beantragten Anwendungsgebieten wirkt und keine
ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulas-
nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützen-
sungsinhaber zu hören. Wendet dieser gegen die Erteilung
den P flanzen und P flanzenerzeugnisse hat,
der Genehmigung ein, daß das P flanzenschutzmittel in
4. die P rüfung ergibt, daß bei bestimmungsgemäßer dem beantragten Anwendungsgebiet nur unzureichend
und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer wirkt oder unvertretbare S chäden an den zu schützenden
solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15 P flanzen oder P flanzenerzeugnissen verursacht, darf die
Abs. 1 Nr. 3 B uchstabe c bis e erfüllt werden und B iologische B undesanstalt die Genehmigung nur erteilen,
5. die Anwendung vorgesehen ist soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nachweis-
lich unbegründet sind.
a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang an-
gebaut werden oder deren Anbau von geringfügiger (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
B edeutung ist, schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und
b) an P flanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von
S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur-
geringfügiger B edeutung ist,
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
c) gegen S chadorganismen, die nur gelegentlich oder mit Zustimmung des B undesrates das Genehmigungsver-
in bestimmten Gebieten erhebliche S chäden ver- fahren, insbesondere Art und Umfang der Angaben und
ursachen, oder Unterlagen nach § 18 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2, näher zu bestim-
d) in anderen Fällen in lediglich geringfügiger M enge. men.
Unterlagen nach S atz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, (4) Die B iologische B undesanstalt macht die Genehmi-
soweit der B iologischen B undesanstalt ausreichende gung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder den
Erkenntnisse für die P rüfung nach S atz 1 Nr. 4 vorliegen. Widerruf der Genehmigung im B undesanzeiger bekannt.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 985
§ 18b 2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und M enge,
Genehmigung im Einzelfall 3. die physikalisch-chemischen Angaben zum P flanzen-
schutzmittel und zum Wirkstoff,
(1) Die zuständige B ehörde kann auf Antrag im Einzelfall
die Anwendung eines zugelassenen P flanzenschutz- 4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Unter-
mittels in einem anderen als den mit der Zulassung fest- suchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den
gesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn Auswirkungen auf die Gesundheit von M ensch und
Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere
1. die Anwendung vorgesehen ist
auf den Naturhaushalt,
a) an P flanzen, die nur in geringfügigem Umfang ange-
5. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofortmaß-
baut werden, oder
nahmen bei Unfällen,
b) gegen S chadorganismen, die nur in bestimmten 6. Analyseverfahren zur B estimmung der Wirkstoffe,
Gebieten erhebliche S chäden verursachen, Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände nach
und § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe b,
2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit 7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten B esei-
der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ent- tigung oder Neutralisierung des P flanzenschutzmittels,
spricht. dessen B ehältnis oder Verpackung sowie des Wirk-
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. stoffs.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der (3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der
Anwendung des P flanzenschutzmittels an P flanzen und B iologischen B undesanstalt unverzüglich die von ihnen
P flanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewon- veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Angaben und
nen werden können, darf nur erteilt werden, wenn Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 S atz 1
als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht haben.
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des
P flanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln § 19
pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Meldepflicht
Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. S ep- (1) J ährlich bis zum 31. M ärz haben der B iologischen
tember 1994 (B GB l. I S . 2299) in der jeweils geltenden B undesanstalt für das vorangegangene K alenderjahr zu
Fassung festgesetzt worden ist, und melden
2. die aus diesen P flanzen oder P flanzenerzeugnissen 1. der Hersteller von P flanzenschutzmitteln,
gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem
Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrs- 2. derjenige, der ein P flanzenschutzmittel erstmals in den
menge beitragen. Verkehr gebracht hat, und
(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der B iologischen 3. bei der Einfuhr von P flanzenschutzmitteln derjenige,
B undesanstalt Gelegenheit zur S tellungnahme zu geben. der die Ware in den freien Verkehr überführt oder über-
führen läßt,
(4) Die Genehmigung ist mit
Art und M enge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz
1. den erforderlichen Auflagen zum S chutz der Gesund- oder S itz im Inland abgegebenen oder ausgeführten
heit von M ensch und Tier und zum S chutz vor sonsti- P flanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen
gen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Wirkstoffe. Die M eldung hat für jedes P flanzenschutz-
Naturhaushalt, sowie mittel getrennt und unter Angabe der B ezeichnung zu
2. dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgen. Die S ätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
soweit P flanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmi-
zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 gung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden.
Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
§ 18c
den B undesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit
Geheimhaltung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(1) Angaben, die ein B etriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
darstellen oder enthalten, dürfen von der B iologischen B undesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der
B undesanstalt nicht offenbart werden, soweit der Antrag- M eldungen zu regeln.
steller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als (3) Die B iologische B undesanstalt unterrichtet die
geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. S atz 1 zuständigen B ehörden der Länder über die Ergebnisse
gilt nicht, wenn die B iologische B undesanstalt unter der M eldungen.
B erücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der
B eteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an § 20
der Offenbarung feststellt. Die § § 13 bis 14b bleiben Kennzeichnung
unberührt.
(1) Die Vorschriften der § § 13 bis 15 des C hemikalien-
(2) Nicht unter das B etriebs- und Geschäftsgeheimnis gesetzes über die K ennzeichnung sind
nach Absatz 1 fallen:
1. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln,
1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels sowie die keine S toffe oder Zubereitungen im S inne des § 3
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers, Nr. 1 oder 4 des C hemikaliengesetzes sind,
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2. auf das Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
durch Vertriebsunternehmer sowie erforderlich ist,
3. auf die Einfuhr von P flanzenschutzmitteln a) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu
bestimmen,
entsprechend anzuwenden.
b) vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den Angaben
(2) P flanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr nach den Absätzen 1 bis 3 auf B ehältnissen und
gebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der abgabefertigen P ackungen bestimmte weitere
K ennzeichnung nach den § § 13 und 14 des C hemikalien- Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzu-
gesetzes auf den B ehältnissen und abgabefertigen legen,
P ackungen in deutscher S prache und in deutlich sicht-
barer, leicht lesbarer S chrift unverwischbar angegeben c) Art und Form der K ennzeichnung näher zu regeln,
sind: d) die Verwendung bestimmter Behältnisse, P ackungen
1. die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels, oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie
die S chließung der B ehältnisse oder P ackungen
2. die Zulassungsnummer, einschließlich der Verschlußsicherung zu regeln,
3. der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers e) für das Inverkehrbringen von K ultursubstraten, die
und desjenigen, der das P flanzenschutzmittel zur P flanzenschutzmittel enthalten oder denen P flan-
Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, zenschutzmittel anhaften, eine bestimmte K enn-
soweit dieser nicht der Zulassungsinhaber ist, zeichnung vorzuschreiben;
4. die Wirkstoffe nach Art und M enge, 2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht
5. das Verfallsdatum bei P flanzenschutzmitteln mit läng- beeinträchtigt werden vorzusehen, daß Angaben nach
stens zweijähriger Haltbarkeit, den Absätzen 1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund
einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 B uchstabe a,
6. die Gebrauchsanleitung b und e anzubringen sind, auf einer das B ehältnis oder
a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch die P ackung begleitenden P ackungsbeilage enthalten
in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 sein können; in diesen Fällen ist auf den B ehältnissen
S atz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetz- und abgabefertigen P ackungen auf die P ackungs-
ten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestim- beilage hinzuweisen.
mungen,
b) entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 § 21
S atz 1, § 15b Abs. 5 S atz 1 und 2, auch in Ver- Verbotene Angaben
bindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 S atz 2 in
B eim Inverkehrbringen von P flanzenschutzmitteln zu
Verbindung mit § 15 Abs. 4 S atz 1,
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
c) mit der Angabe „Anwendung im Haus- und K lein- schaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für
gartenbereich zulässig“ soweit die B iologische P flanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet
B undesanstalt die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, werden, die darauf hindeuten, daß diese M ittel in größerer
auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 S atz 1 und M enge, in höherer K onzentration, zu anderer Zeit oder
§ 15c Abs. 1 S atz 2, mit der Zulassung festgestellt unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden
hat, können, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder einer
7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlas- im B undesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten
sene Verbote oder B eschränkungen. Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für P flanzenschutz-
mittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der B io-
logischen B undesanstalt festgesetzten Anwendungs- § 21a
gebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Über-
schrift: „Von der B iologischen B undesanstalt für Land- Anzeigepflicht
und Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsgebiete und Wer P flanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken
-bestimmungen“ deutlich getrennt von den übrigen oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unterneh-
Angaben und Aufschriften aufzunehmen. mungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen
Zwecken einführen will, hat dies der für den B etriebssitz
(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den
Einfuhr eines P flanzenschutzmittels durch den Hersteller B etriebssitz oder die Niederlassung zuständigen B ehörde
oder Vertriebsunternehmer. vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregie-
(4) Absatz 2 gilt nicht für P flanzenschutzmittel, die für rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeige-
einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Über- verfahren zu erlassen. S ie können diese B efugnis durch
wachung befinden. Rechtsverordnung auf andere B ehörden übertragen.
(5) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- § 22
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
den B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für
Abgabe
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (1) P flanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des oder durch andere Formen der S elbstbedienung in den
B undesrates Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die
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Abgabe gefährlicher S toffe oder Zubereitungen, die auf sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungs-
Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a und c des bereichs dieses Gesetzes bestimmten P flanzenschutz-
C hemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die mitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu
Abgabe von P flanzenschutzmitteln entsprechend. machen. S atz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für K ultursub-
strate, für die die K ennzeichnung in einer Rechtsverord-
(2) B ei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben
nung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe e vorgeschrieben
der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn P flanzen-
worden ist.
schutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung
des P flanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote (3) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
und B eschränkungen zu unterrichten. schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies
(3) Das Feilhalten und die Abgabe von P flanzenschutz- 1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
mitteln im Einzel- oder Versandhandel ist von der zustän- Gemeinschaft oder
digen B ehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbe-
behebender Gefahren für die Gesundheit von M ensch
treibende oder derjenige, der für ihn P flanzenschutzmittel
oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für
abgibt, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für
den Naturhaushalt,
eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die
Anwendung der P flanzenschutzmittel und die damit ver- erforderlich ist, im Einvernehmen mit den B undesministe-
bundenen Gefahren erforderlichen fachlichen K enntnisse rien für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für
hat. Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
(4) Die erforderlichen fachlichen K enntnisse sind der
lung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B un-
zuständigen B ehörde auf Verlangen nachzuweisen. § 10
desrates die Ausfuhr bestimmter P flanzenschutzmittel
Abs. 3 S atz 2 bis 4 gilt entsprechend.
oder von P flanzenschutzmitteln mit bestimmten S toffen in
S taaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu
§ 23 verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
Ausfuhr
(1) S oweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvor- § 23a
schriften getroffen worden sind dürfen P flanzenschutzmit- Getrennte Lagerung
tel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmen in andere als M itglied- Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr
staaten nur ausgeführt werden, wenn bestimmt sind und die mit P flanzenschutzmitteln behan-
delt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr
1. auf den B ehältnissen und abgabefertigen P ackungen nach § 11 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind
in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer S chrift unver- von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten
wischbar die B ezeichnung des P flanzenschutzmittels, Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten und
die Wirkstoffe nach Art und M enge und das Verfalls- entsprechend kenntlich zu machen.
datum bei P flanzenschutzmitteln mit längstens zwei-
jähriger Haltbarkeit angegeben sind und
2. den B ehältnissen und abgabefertigen P ackungen eine Fünfter Abschnitt
Gebrauchsanleitung mit Angaben über P flanzenschutzgeräte
a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte
Anwendung, § 24
b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Ge- Inverkehrbringen; Einfuhr
sundheit von M ensch und Tier sowie auf den Natur-
haushalt, P flanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr ge-
bracht oder eingeführt werden, wenn sie so beschaffen
c) Vorsichtsmaßnahmen sowie S ofortmaßnahmen bei sind, daß ihre bestimmungsgemäße und sachgerechte
Unfällen, Verwendung beim Ausbringen von P flanzenschutzmitteln
d) die sachgerechte B eseitigung oder Neutralisierung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von
M ensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine
beigefügt ist. sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf
Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Verein- den Naturhaushalt, hat, die nach dem S tande der Technik
barungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das In- vermeidbar sind.
verkehrbringen und die Anwendung von P flanzenschutz-
und S chädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und § 25
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu Erklärung
berücksichtigen.
(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der
(2) Für die Ausfuhr bestimmte P flanzenschutzmittel, die erstmaligen Einfuhr von P flanzenschutzgeräten außer
1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelas- K leingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer,
sen sind, wenn er das P flanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr
bringen will, oder derjenige, der das P flanzenschutzgerät
2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3
erstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, der B iolo-
gekennzeichnet sind oder
gischen B undesanstalt zu erklären, daß der Gerätetyp den
3. mit Angaben nach § 21 versehen sind, Anforderungen nach § 24 entspricht.
988 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(2) Die Erklärung muß enthalten: 1. der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebs-
1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Ver- unternehmers oder Einführers,
triebsunternehmers oder Einführers, 2. die B ezeichnung des Gerätetyps und der Verwen-
2. die B ezeichnung des Gerätetyps und den Verwen- dungsbereich.
dungsbereich.
§ 30
(3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:
Ermächtigungen
1. die Gebrauchsanleitung,
(1) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. die B eschreibung des Gerätetyps und schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
3. die sonstigen für die B eurteilung erforderlichen Unter- nung mit Zustimmung des B undesrates,
lagen.
1. soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten
(4) B ei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbringen Zwecks erforderlich ist,
der P flanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unter-
a) die Anforderungen an P flanzenschutzgeräte nach
lagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.
§ 24 näher festzusetzen,
(5) Die B iologische B undesanstalt kann auf die Er-
klärung verzichten, wenn die P flanzenschutzgeräte für b) Verfügungsberechtigte und B esitzer zu verpflich-
Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstel- ten, im Gebrauch befindliche P flanzenschutzgeräte
lungszwecke bestimmt sind. prüfen zu lassen,
c) die Verwendung von P flanzenschutzgeräten zu ver-
§ 26 bieten, die den in einer Rechtsverordnung nach
B uchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht
Pflanzenschutzgeräteliste
entsprechen oder nicht nach B uchstabe b geprüft
(1) Die B iologische B undesanstalt führt eine Liste der sind,
Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgegeben
2. den B egriff der K leingeräte nach § 25 Abs. 1 abzugren-
worden ist (P flanzenschutzgeräteliste).
zen,
(2) Die B iologische B undesanstalt macht die Eintragung
in die P flanzenschutzgeräteliste und die Löschung der 3. das Verfahren der P rüfung von P flanzenschutzgeräten,
Eintragung im B undesanzeiger bekannt. insbesondere Art und Umfang der Unterlagen nach
§ 25 Abs. 3, zu regeln.
§ 27 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4
Prüfung
genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungsberechtigte
(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzenschutz- und B esitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche
geräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach P flanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und das Verfahren
§ 24 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die P flanzenschutz- hierfür zu regeln, soweit das B undesministerium für
geräte zu prüfen, für die die Erklärung oder die ihr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner B efug-
beigefügten Unterlagen zu B edenken Anlaß geben, ob nis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch
die P flanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 bestimmen, daß die P rüfung durch amtlich anerkannte
entsprechen. K ontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie die Anfor-
(2) Die B iologische B undesanstalt kann im Einzelfall derung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung
anordnen, daß der Hersteller, Vertriebsunternehmer oder und das Verfahren zur Anerkennung regeln. Die Landes-
Einführer ihr ein P flanzenschutzgerät zur P rüfung über- regierungen können durch Rechtsverordnung diese
sendet. B efugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und
dabei bestimmen, daß diese ihre B efugnis durch Rechts-
§ 28 verordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unter-
Ergebnis der Prüfung stehende B ehörden weiter übertragen können.
Ergibt die P rüfung, daß ein P flanzenschutzgerät nicht
den Anforderungen entspricht, so löscht die B iologische
S echster Abschnitt
B undesanstalt die Eintragung in der P flanzenschutz-
geräteliste. B ei leichteren M ängeln kann die B iologische P flanzenstärkungsmittel;
B undesanstalt zunächst von der Löschung absehen und Zusatzstoffe; Wirkstoffe
dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer eine
angemessene Frist zur B eseitigung der M ängel setzen.
§ 31
B is zum Ablauf der Frist dürfen P flanzenschutzgeräte
dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln
M ängeln weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
(1) P flanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie
§ 29
1. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwen-
Gebrauchsanleitung dung oder als Folge einer solchen Anwendung keine
B ei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines P flan- schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die
zenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Gesundheit von M ensch und Tier, das Grundwasser
S prache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben: und den Naturhaushalt, haben,
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 989
2. in eine Liste der B iologischen B undesanstalt über (5) Der Antragsteller hat der B iologischen B undesanstalt
P flanzenstärkungsmittel aufgenommen worden sind Änderungen gegenüber den Angaben und Unterlagen
und nach Absatz 1 S atz 2 und Absatz 2 unverzüglich anzu-
3. auf den B ehältnissen und äußeren Umhüllungen oder zeigen.
P ackungsbeilagen mit den Angaben nach § 31a Abs. 1 § 31b
S atz 2 Nr. 1 bis 5, der Angabe „P flanzenstärkungs- Prüfung
mittel“ und der Listennummer versehen sind.
(1) Die B iologische B undesanstalt kann P flanzen-
(2) Für die Abgabe von P flanzenstärkungsmitteln gilt stärkungsmittel, auch nach Aufnahme in die Liste, darauf-
§ 22 Abs. 1 entsprechend. hin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 31 Abs. 1
Nr. 1 entsprechen. S ie hat mit Vorrang die P flanzen-
§ 31a stärkungsmittel zu prüfen, für die der Antrag, die ihm
Aufnahme in die Liste beigefügten Angaben oder die Unterlagen und P roben
nach § 31a Abs. 2 zu B edenken Anlaß geben, ob das
(1) P flanzenstärkungsmittel werden in die Liste nach P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommen, wenn der Hersteller, Abs. 1 Nr. 1 entspricht.
Vertriebsunternehmer oder Einführer die Aufnahme bean-
tragt. Der Antrag muß enthalten: (2) Ergibt eine nachträgliche P rüfung, daß ein in die Liste
aufgenommenes P flanzenstärkungsmittel den Anforde-
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, rungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so streicht
2. die B ezeichnung des P flanzenstärkungsmittels, die B iologische B undesanstalt das P flanzenstärkungsmit-
3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und tel aus der Liste. In diesem Fall ist die Rückgabe des P flan-
M enge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen zenstärkungsmittels an den Hersteller oder einen von ihm
B ezeichnungen, beauftragten Dritten zulässig.
4. Angaben über die Wirkungsweise, (3) Die B iologische B undesanstalt macht die Aufnahme
in die Liste über P flanzenstärkungsmittel und das S trei-
5. die Gebrauchsanleitung und chen aus der Liste im B undesanzeiger bekannt.
6. die für die B ehältnisse und äußeren Umhüllungen oder
für die P ackungsbeilagen vorgesehene K ennzeich- § 31c
nung. Zusatzstoffe
M it dem Antrag ist ferner zu erklären, daß das P flanzen- (1) S toffe, die dazu bestimmt sind, P flanzenschutz-
stärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 mitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder
entspricht. Das B undesministerium für Ernährung, Land- Wirkungen zu verändern (Zusatzstoffe), ausgenommen
wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen Wasser und Düngemittel im S inne des Düngemittel-
mit den B undesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und gesetzes, dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an
S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Natur- den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31
mit Zustimmung des B undesrates das Verfahren der Auf- Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und in eine Liste der B iologischen
nahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel, insbe- B undesanstalt über Zusatzstoffe aufgenommen worden
sondere Inhalt und Form des Antrags, zu regeln. sind.
(2) Die B iologische B undesanstalt kann, sofern die ihr (2) Für Zusatzstoffe gelten die Vorschriften über P flan-
vorgelegten Angaben und Unterlagen zu B edenken Anlaß zenstärkungsmittel entsprechend. Das B undesministe-
geben, ob das P flanzenstärkungsmittel den Anforderun- rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
gen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, vom Antragsteller ermächtigt im Einvernehmen mit den B undesministerien
die Vorlage der für eine P rüfung des P flanzenstärkungs- für Wirtschaft, für Arbeit und S ozialordnung, für Gesund-
mittels erforderlichen Unterlagen und P roben verlangen. heit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(3) Die B iologische B undesanstalt entscheidet innerhalb durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
von vier M onaten nach Eingang des Antrags über die Auf- rates das Verfahren der Aufnahme in die Liste über
nahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel. S ie trifft Zusatzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrags,
ihre Entscheidung hinsichtlich möglicher schädlicher Aus- zu regeln.
wirkungen auf die Gesundheit von M ensch und Tier im § 31d
B enehmen mit dem B undesinstitut für gesundheitlichen
Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin sowie hinsicht-
lich möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Natur- (1) Wirkstoffe, die zur Herstellung von P flanzenschutz-
haushalt im B enehmen mit dem Umweltbundesamt. mitteln oder zur Verwendung als P flanzenschutzmittel
Verlangt die B iologische B undesanstalt Unterlagen oder bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
P roben nach Absatz 2, bevor das P flanzenstärkungsmittel eingeführt werden, wenn
in die Liste aufgenommen worden ist, entscheidet sie 1. die Wirkstoffe nach den § § 13 bis 15 des C hemikalien-
innerhalb von vier M onaten nach Eingang der Unterlagen gesetzes eingestuft, verpackt und gekennzeichnet
oder P roben. sind und
(4) Ergibt sich aus den Unterlagen oder P roben, daß ein 2. den M itgliedstaaten und der K ommission der Europäi-
P flanzenstärkungsmittel den Anforderungen nach § 31 schen Gemeinschaft die nach Anhang II der Richtlinie
Abs. 1 Nr. 1 nicht entspricht, so lehnt die B iologische 91/414/EWG erforderlichen Angaben und Unterlagen
B undesanstalt die Aufnahme des P flanzenstärkungs- unter B eifügung einer Erklärung vorgelegt worden
mittels in die Liste ab. sind, daß der Wirkstoff zur Verwendung in P flanzen-
990 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
schutzmitteln oder zur Anwendung als P flanzen- Achter Abschnitt
schutzmittel bestimmt ist; dies gilt nicht für Wirkstoffe,
die zu Versuchszwecken in den Verkehr gebracht oder
B ehörden; Überwachung
eingeführt werden.
§ 33
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfül- Biologische Bundesanstalt
lung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Ein- (1) Die B iologische B undesanstalt ist eine selbständige
vernehmen mit den B undesministerien für Wirtschaft, für B undesoberbehörde im Geschäftsbereich des B undes-
Arbeit und S ozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-
(2) Die B iologische B undesanstalt hat, zusätzlich zu
nung mit Zustimmung des B undesrates das Verfahren der
den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch Rechts-
Vorlage, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen, zu
verordnungen nach den § § 7, 17 Abs. 1, § 18a Abs. 3,
regeln.
§ 19 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31a Abs. 1 S atz 4, § 31c Abs. 2
S atz 2, § 31d Abs. 2 und § 38 b S atz 2 oder durch andere
S iebter Abschnitt Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgen-
Entschädigung; Forderungsübergang de Aufgaben:
1. die Unterrichtung und B eratung der B undesregierung
§ 32 auf dem Gebiet des P flanzenschutzes,
Entschädigung 2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses G esetzes,
einschließlich bibliothekarischer und dokumentari-
(1) S oweit auf Grund dieses Gesetzes P flanzen oder
scher Erfassung, Auswertung und B ereitstellung von
P flanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsver-
Informationen,
dächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Trä-
ger von S chadorganismen sind noch im Verdacht stehen, 3. M itwirkung bei der Überwachung zugelassener P flan-
Träger von S chadorganismen zu sein, vernichtet werden, zenschutzmittel und in der jeweiligen Liste aufgenom-
ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. mener P flanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe,
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der 4. M itwirkung bei der Überwachung der P flanzenschutz-
Interessen der Allgemeinheit und der B eteiligten fest- geräte der in der P flanzenschutzgeräteliste einge-
zusetzen. tragenen Gerätetypen,
(2) Wird durch eine M aßnahme auf Grund dieses Geset- 5. die P rüfung von P flanzenschutzgeräten,
zes dem B etroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der
nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädi- 6. die P rüfung und die Entwicklung von Verfahren
gung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung des P flanzenschutzes sowie die M itwirkung beim
oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. S chließen von B ekämpfungslücken,
7. die P rüfung von P flanzen auf ihre Widerstandsfähig-
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der
keit gegen S chadorganismen,
vom Eingriff B etroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der
M aßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses 8. die Untersuchung von B ienen auf S chäden durch
Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene zugelassene P flanzenschutzmittel,
Rechtsverordnung oder Anordnung Anlaß gegeben hat. 9. M itwirkung bei der B ewertung von S toffen nach dem
(4) Für S treitigkeiten über die Entschädigungsan- C hemikaliengesetz,
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 10. M itwirkung bei der B ekanntmachung der Liste nach
§ 10c des B undesseuchengesetzes,
§ 32a
11. P rüfung von P flanzenschutzmittelwirkstoffen nach
Forderungsübergang den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Wird eine Entschädigung nach § 32 Abs. 1 oder 2 ge- B estimmungen.
leistet oder ein Ausgleich aus Anlaß behördlich angeord- (3) Die B iologische B undesanstalt kann prüfen:
neter M aßnahmen zur B ekämpfung oder Verhinderung
1. P flanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-
der Verschleppung von S chadorganismen gewährt und
fen,
beteiligt sich die Europäische Gemeinschaft an der
Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das B undes- 2. S toffe, die zur Anwendung im P flanzenbau bestimmt,
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, aber keine P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungs-
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi- mittel oder Zusatzstoffe sind,
schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverord- 3. Geräte und Einrichtungen, die im P flanzenschutz
nung mit Zustimmung des B undesrates vorschreiben, daß benutzt werden, aber keine P flanzenschutzgeräte sind.
Forderungen auf Entschädigung oder S chadensersatz
eines Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten, die (4) Die B iologische B undesanstalt veröffentlicht eine
ihm gegen Dritte zustehen, auf die Europäische Gemein- beschreibende Liste
schaft in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädi- 1. der zugelassenen P flanzenschutzmittel mit Angaben
gung oder des Ausgleichs an diese übergehen. Nähere über die für die Anwendung der P flanzenschutzmittel
Einzelheiten des Forderungsübergangs und ein For- wichtigen M erkmale und Eigenschaften, insbesondere
derungsübergang im übrigen auf die Länder, insbeson- die Eignung der P flanzenschutzmittel für bestimmte
dere Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverord- Anwendungsgebiete, B oden- und K limaverhältnisse
nung nach S atz 1 geregelt werden. und den Haus- und K leingartenbereich, sowie den
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 991
Zeitpunkt, an dem die Zulassung der P flanzenschutz- § 34a
mittel endet; Behördliche Anordnungen
2. der in die P flanzenschutzgeräteliste eingetragenen Die zuständige B ehörde kann im Einzelfall die Anord-
P flanzenschutzgeräte mit Angaben über die für die nungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur
Verwendung der P flanzenschutzgeräte wichtigen Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder
M erkmale und Eigenschaften; gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
3. der in die jeweilige Liste eingetragenen P flanzen- verordnungen notwendig sind. S ie kann insbesondere
stärkungsmittel und Zusatzstoffe. untersagen:
P rüfungsergebnisse aus der P raxis des P flanzenschutzes 1. die Anwendung eines P flanzenschutzmittels zur Ver-
können verwertet werden. hütung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 oder § 6a oder
(5) B ei der B iologischen B undesanstalt wird ein S ach- 2. das Inverkehrbringen eines P flanzenschutzmittels,
verständigenausschuß gebildet, dessen M itglieder vom P flanzenstärkungsmittels oder eines P flanzenschutz-
B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und gerätes, wenn die erforderliche Zulassung oder
Forsten berufen werden. Der S achverständigenausschuß Genehmigung nicht vorliegt oder die erforderliche
ist zu hören Aufnahme in die Liste über P flanzenstärkungsmittel
und die P flanzenschutzgeräteliste nicht erfolgt ist.
1. vor der Entscheidung über die Zulassung von P flan-
zenschutzmitteln nach § 15, 15b oder 15c,
§ 35
2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach
Mitwirkung von Zollstellen
§ 18,
(1) Das B undesministerium der Finanzen und die
3. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulas-
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Einfuhr,
sung oder Genehmigung außer bei Gefahr im Verzuge.
Durchfuhr und Ausfuhr von S chadorganismen und B e-
(6) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- fallsgegenständen sowie der Einfuhr und Ausfuhr von
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit P flanzenschutzmitteln und P flanzenschutzgeräten mit.
den B undesministerien für Arbeit und S ozialordnung, für
(2) Das B undesministerium der Finanzen wird ermäch-
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
B undesrates die näheren Vorschriften über den S ach-
verordnung ohne Zustimmung des B undesrates die Ein-
verständigenausschuß zu erlassen.
zelheiten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Es
kann dabei insbesondere P flichten zu Anzeigen, Anmel-
§ 34 dungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
Durchführung in den Ländern sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts-
(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung B esichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlas- M uster und P roben vorsehen.
senen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den
nach Landesrecht zuständigen B ehörden. § 36
(2) Als P flanzenschutzdienst haben die zuständigen Einlaßstellen
B ehörden insbesondere folgende Aufgaben: Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
1. die Überwachung der P flanzenbestände sowie der und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem B undes-
Vorräte von P flanzen und P flanzenerzeugnissen auf ministerium der Finanzen im B undesanzeiger die Zoll-
das Auftreten von S chadorganismen, stellen bekannt, bei denen
2. die Überwachung des B eförderns, des Inverkehrbrin- 1. S endungen von S chadorganismen sowie B efalls-
gens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von gegenstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt
P flanzen, P flanzenerzeugnissen und K ultursubstraten werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechts-
im Rahmen des P flanzenschutzes sowie die Aus- verordnung nach § 4 oder
stellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen 2. P flanzenschutzmittel zur Einfuhr oder Ausfuhr abge-
B escheinigungen, fertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch
3. die B eratung, Aufklärung und S chulung auf dem Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2
Gebiet des P flanzenschutzes einschließlich der Durch- geregelt ist.
führung des Warndienstes auch unter Verwendung
eigener Untersuchungen und Versuche, § 37
4. die B erichterstattung über das Auftreten und die Ver- Kosten
breitung von S chadorganismen, (1) Die B iologische B undesanstalt erhebt K osten
5. die P rüfung von P flanzenschutzmitteln, P flanzen- (Gebühren und Auslagen) für
schutzgeräten, Verfahren des P flanzenschutzes, der 1. Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
Resistenz von P flanzenarten sowie die M itwirkung 2. berichterstattende Tätigkeiten, die sie im Rahmen
beim S chließen von B ekämpfungslücken, eines Arbeitsprogramms nach Artikel 8 Abs. 2 der
6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den Num- Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit den durch
mern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und Ver- Verordnung der Europäischen Gemeinschaft festge-
suche. setzten Durchführungsbestimmungen ausführt.
992 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
B ei der B emessung der Höhe der Gebühren nach S atz 1 Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und
ist auch der mit den M itwirkungshandlungen des B un- B ekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfügungs-
desinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und berechtigte oder B esitzer hat diese M aßnahme zu dulden.
Veterinärmedizin und des Umweltbundesamtes verbun- (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
dene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen der
des S atzes 1 Nr. 2 sind die K osten von demjenigen zu Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
erheben, der die P rüfung eines Wirkstoffs zur Aufnahme in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG veranlaßt hat; in (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entspre- Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst oder
chend. einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
(2) Das B undesministerium für Ernährung, Landwirt- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
den B undesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
§ 38a
B undesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
zu bestimmen und dabei feste S ätze oder Rahmensätze Übermittlung von Daten
vorzusehen. Der Nutzen der P flanzenschutzmittel, P flan- (1) Die B iologische B undesanstalt kann den zuständi-
zenschutzgeräte, Verfahren des P flanzenschutzes sowie gen B ehörden anderer M itgliedstaaten und der K ommis-
der Geräte und Einrichtungen, die im P flanzenschutz sion der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen und
benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen M aßnahmen mitteilen und Angaben und Unterlagen, die
zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen kön- sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den § § 15
nen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt bis 16a und 18 erlangt hat, übermitteln, soweit dies durch
werden. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrie-
ben oder zur Durchführung des Abkommens über den
Neunter Abschnitt Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
Auskunftspflicht; (2) Die zuständigen B ehörden können, soweit es zum
Übermittlung von Daten; S chutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Ver-
S traf- und B ußgeldvorschriften schleppung von S chadorganismen erforderlich oder
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor-
§ 38 geschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung
dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen
Auskunftspflicht B ehörden anderer Länder, des B undes oder anderer
(1) Natürliche und juristische P ersonen und nichtrechts- M itgliedstaaten sowie der K ommission der Europäischen
fähige P ersonenvereinigungen haben der zuständigen Gemeinschaft mitteilen.
B ehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der B ehörde durch dieses Gesetz oder § 38b
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben er-
Außenverkehr
forderlich sind.
Der Verkehr mit den zuständigen B ehörden anderer
(2) P ersonen, die von der zuständigen B ehörde beauf-
M itgliedstaaten und der K ommission der Europäischen
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grund-
Gemeinschaft obliegt dem B undesministerium für Er-
stücke, Geschäftsräume, B etriebsräume und Trans-
nährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese
portmittel des Auskunftspflichtigen während der Ge-
B efugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
schäfts- und B etriebszeit betreten und dort
B undesrates auf die B iologische B undesanstalt über-
1. B esichtigungen sowie Untersuchungen auf S chad- tragen. Ferner kann es diese B efugnis durch Rechts-
organismen vornehmen und P flanzenschutzgeräte verordnung mit Zustimmung des B undesrates auf die
prüfen, zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
2. P roben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung obersten Landesbehörden können diese B efugnis nach
entnehmen und S atz 3 auf andere B ehörden übertragen.
3. geschäftliche Unterlagen einsehen;
§ 39
sie können dabei von S achverständigen der K ommission
Strafvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft oder anderer M itglied-
staaten begleitet werden. Zur Verhütung dringender (1) M it Freiheitsstrafe bis zu fünf J ahren oder mit Geld-
Gefahren für die öffentliche S icherheit und Ordnung strafe wird bestraft, wer S chadorganismen verbreitet und
dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, B etriebsräume dadurch
und Transportmittel auch betreten werden, wenn sie 1. B estände von P flanzen besonders geschützter Arten
zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. im S inne des § 20e des B undesnaturschutzgesetzes,
Der Auskunftspflichtige hat die M aßnahmen zu dulden, die
2. fremde P flanzenbestände von bedeutendem Wert
mit der Überwachung beauftragten P ersonen zu unter-
oder
stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
3. P flanzenbestände von bedeutendem Wert für Natur-
(3) Die von der zuständigen B ehörde mit der Durch- haushalt oder Landschaftsbild
führung von Überwachungs- und B ekämpfungsmaß-
nahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten P ersonen gefährdet.
dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen (2) Der Versuch ist strafbar.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 993
§ 40 8a. entgegen § 16b Abs. 2 S atz 2 oder Abs. 3 S atz 2 ein
P flanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder
Bußgeldvorschriften
nicht rechtzeitig annimmt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 oder
lässig § 15 des C hemikaliengesetzes, entgegen § 20
1. einer Rechtsverordnung Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Abs. 5 Nr. 1 B uchstabe a, ein P flanzen-
a) nach den § § 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 S atz 2, den § § 17 schutzmittel ohne die vorgeschriebene K ennzeich-
Abs. 2, 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des nung in den Verkehr bringt oder einführt,
C hemikaliengesetzes, § 20 Abs. 5 Nr. 1 B uch-
stabe b bis e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 10. der Vorschrift des § 21 S atz 1 über verbotene An-
B uchstabe c oder nach § 3 des durch § 44 Abs. 1 gaben zuwiderhandelt,
Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen P flanzen- 11. entgegen § 22 Abs. 1 S atz 1, auch in Verbindung mit
schutzgesetzes oder § 31 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 31c
b) nach § 7 Abs. 2 S atz 1, ein P flanzenschutzmittel, ein P flanzen-
stärkungsmittel oder einen Zusatzstoff in den Ver-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- kehr bringt,
bestand auf diese B ußgeldvorschrift verweist,
11a. entgegen § 22 Abs. 2 den Erwerber nicht, nicht rich-
2. einer vollziehbaren Anordnung tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über Ver-
a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S atz 3, § 10 Abs. 2, bote oder B eschränkungen unterrichtet,
§ 10a Abs. 2, § 16b Abs. 2 S atz 1, § 22 Abs. 3 oder 12. entgegen § 23 Abs. 1 S atz 1 ein P flanzenschutzmittel
§ 34a S atz 1, ausführt oder entgegen § 23 Abs. 2 ein für die Aus-
b) nach § 15a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 15b fuhr bestimmtes P flanzenschutzmittel oder K ultur-
Abs. 8 oder § 15c Abs. 1 S atz 2, oder substrat nicht getrennt hält oder nicht entsprechend
kenntlich macht,
c) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
13. entgegen § 24 ein P flanzenschutzgerät in den Ver-
Abs. 1 oder 3, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
kehr bringt oder einführt, das einer Rechtsverord-
Abs. 1, nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbindung mit
nung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a nicht ent-
Abs. 1, nach § 10a Abs. 3, § 21a S atz 2 oder § 30
spricht,
Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe c, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf 14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer
diese B ußgeldvorschrift verweist, Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 eine
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
zuwiderhandelt,
nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 Abs. 4
3. (weggefallen) Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt,
4. entgegen § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1 S atz 1, auch in 15. entgegen § 29 S atz 1 die Gebrauchsanleitung nicht
Verbindung mit Abs. 2, oder § 6a Abs. 1 S atz 2 oder mitliefert,
§ 10a Abs. 1 S atz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit 16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbin-
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, ein P flanzen- dung mit § 31c Abs. 2 S atz 1, ein P flanzenstärkungs-
schutzmittel anwendet, mittel oder einen Zusatzstoff oder entgegen § 31c
5. entgegen § 9 S atz 1 oder § 21a S atz 1, auch in Abs. 1 einen in die dort genannte Liste nicht aufge-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21a nommenen Zusatzstoff in den Verkehr bringt,
S atz 2, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig 16a. entgegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 einen Wirkstoff in den
erstattet, Verkehr bringt oder einführt oder
6. entgegen § 11 Abs. 1 S atz 1 ein nicht zugelassenes 17. entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
P flanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3 tig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 38 Abs. 2
S atz 1 S aatgut, P flanzgut oder K ultursubstrat in den S atz 3 eine M aßnahme nicht duldet, eine mit der
Verkehr bringt oder einführt, Überwachung beauftragte P erson nicht unterstützt
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 S atz 2, oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder
§ 15 Abs. 4 S atz 1, auch in Verbindung mit § 15c entgegen § 38 Abs. 3 S atz 2 eine M aßnahme nicht
Abs. 1 S atz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 duldet.
S atz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 15b Abs. 5 S atz 1 oder § 18b Abs. 4 S atz 1 Nr. 1 Absatzes 1 Nr. 1, 2 B uchstabe a und c, Nr. 4, 6, 7, 9, 10, 13
oder einer mit einer Zulassung nach § 15b Abs. 7 und 16a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Deutsche M ark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 B uch-
stabe b, Nr. 5, 8, 8a, 11 bis 12, 14 bis 16 und 17 mit einer
8. entgegen § 15a Abs. 2 S atz 1, auch in Verbindung
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche M ark geahn-
mit § 15b Abs. 8, § 15c Abs. 1 S atz 2 oder § 18
det werden.
Abs. 2, oder entgegen § 31a Abs. 5, auch in Verbin-
dung mit § 31c Abs. 2 S atz 1, eine Anzeige oder (3) P flanzen, P flanzenerzeugnisse, K ultursubstrate,
entgegen § 19 Abs. 1 S atz 1 oder 2 eine M eldung P flanzenschutzmittel, P flanzenstärkungsmittel, Zusatz-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der stoffe, Wirkstoffe und P flanzenschutzgeräte, auf die sich
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er- eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9,
stattet, 13, 16 oder 16a bezieht, können eingezogen werden.
994 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(4) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 (2) § 6a Abs. 1 S atz 2 ist erst ab dem 1. J uli 1999 an-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen zuwenden.
des Absatzes 1 Nr. 2 B uchstabe b, Nr. 8 und 14 die
B iologische B undesanstalt. (3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen auf
Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. J uli 2000 an-
zuwenden; hinsichtlich der Anwendung von P flanzen-
Zehnter Abschnitt schutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben die allge-
meinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1
S chlußbestimmungen S atz 2 unberührt.
§ 41 (4) Die § § 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung von
Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn die
Unberührtheitsklausel
B iologische B undesanstalt die Unterlagen bereits nach
Unberührt bleiben den § § 13 und 14 in der bis zum 30. J uni 1998 geltenden
1. das Lebensmittel- und B edarfsgegenständegesetz, Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat. Auf die Verwer-
tung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als
2. das B undes-Immissionsschutzgesetz,
mit Wirbeltieren voraussetzen, finden die § § 13 und 14
3. das C hemikaliengesetz, des P flanzenschutzgesetzes in der bis zum 30. J uni 1998
4. das Gerätesicherheitsgesetz und geltenden Fassung Anwendung, soweit die B iologische
B undesanstalt die M itteilungen nach § 13 Abs. 1 S atz 2
5. das Gentechnikgesetz
oder § 14 Abs. 2 S atz 1 oder 5 in Verbindung mit S atz 1
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun- des P flanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeit-
gen. punkt geltenden Fassung vorgenommen hat.
§ 42 (5) B is zu einer Entscheidung über die Aufnahme eines
Besondere Vorschriften Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet
zur Bekämpfung der Reblaus § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf P flanzenschutz-
Durch Rechtsverordnung des B undesministeriums für mittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerblichen
des B undesrates nach § 3 Abs. 1 wird die B ekämpfung Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Dar- Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.
über hinaus können die Länder Auf Verlangen der B iologischen B undesanstalt hat der
Antragsteller nachzuweisen, daß das P flanzenschutz-
1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus mittel in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 nach
weitergehende Regelungen zur B ekämpfung der Reb- S atz 1 in den Verkehr gebracht worden ist.
laus treffen,
2. die Entschädigung für M aßnahmen zur B ekämpfung (6) § 15c findet keine Anwendung auf P flanzenschutz-
der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln, mittel, die in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu
gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Reb-
schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht
schutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen,
worden sind.
soweit sie den S chutz der Reben betreffen.
(7) Zulassungen von P flanzenschutzmitteln, die in einem
§ 43 M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu gewerblichen
Allgemeine Verwaltungsvorschriften Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschafticher
Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind,
Das B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft
und Forsten erläßt mit Zustimmung des B undesrates die nach Artikel 8 Abs. 2 S atz 7 der Richtlinie 91/414/EWG
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung entschieden hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang I der
dieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungs- Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme
vorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden
§ 15c Abs. 2 und § 18 Abs. 3 bedürfen des Einvernehmens Fassung mit einer B eschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der
der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung
Naturschutz und Reaktorsicherheit. entgegensteht.
§ 44 (8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Wirk-
stoffe, die in einem M itgliedstaat vor dem 27. J uli 1993 zu
Aufhebung von Vorschriften gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt-
(weggefallen) schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht
worden sind.
§ 45
(9) P flanzenschutzmittel, die vor dem 1. J uli 1998 nach
Übergangsvorschriften § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt gelten-
(1) § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf P flanzenschutzmittel, den Fassung zugelassen worden sind, dürfen noch bis
die zum 30. J uni 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der vor dem 1. J uli 1998 geltenden Fassung in den
1. bis zum 1. J uli 1998 zugelassen worden sind oder
Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden.
2. nach § 15 zugelassen werden, Endet die Zulassung nach dem 30. J uni 2001, darf das
bis zum 1. J uli 2001 nicht anzuwenden. P flanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 995
den Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden, (10) P flanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. J uli 1998
wenn nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum
1. die B iologische B undesanstalt zuvor die Anwen-
30. J uni 2000 in den Verkehr gebracht werden. P flanzen-
dungsgebiete und Anwendungsbestimmungen ent-
stärkungsmittel nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b und Zusatz-
sprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und
stoffe dürfen noch bis zum Ende der Zulassung in den
2. das P flanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder Verkehr gebracht werden, soweit sie als P flanzenschutz-
auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen Rechts- mittel zugelassen sind und die Zulassung nach dem in
verordnung gekennzeichnet ist. S atz 1 genannten Zeitraum endet.
Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und Anwen-
dungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber bis zum § 46
1. Februar 1999 bei der B iologischen B undesanstalt zu
beantragen. (Inkrafttreten)
996 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin*)
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 10. manuelles S panen,
S atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e- 11. maschinelles S panen,
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),
der zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom 12. Trennen und Umformen,
25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist, 13. Fügen,
verordnet das B undesministerium für W irtschaft im
Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, 14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,
W issenschaft, F orschung und Technologie: 15. Vorbereiten von M odellen zum Einbetten,
16. Anbringen von S peiser- und Entlüftungssystemen,
§1
17. Legieren, S chmelzen und Gießen von M etallen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
18. Freilegen, P rüfen und B earbeiten von Gußstücken,
Der Ausbildungsberuf M etall- und G lockengießer/
M etall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für 19. Aufbereiten und P rüfen von Formmassen.
das G ewerbe N ummer 35, M etall- und G lockengießer, (2) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-
der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. richtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und K enntnisse:
§2
1. Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
2. Gestalten von Zinngegenständen,
Die Ausbildung dauert drei J ahre. Für das dritte Aus-
3. Anfertigen von Gießformen,
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
4. spanendes B earbeiten von Zinngußstücken,
1. Zinngußtechnik,
2. K unst- und Glockengußtechnik, 5. Gestalten und B earbeiten von Oberflächen,
3. M etallgußtechnik 6. Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,
gewählt werden. 7. M ontieren von Zinngegenständen.
§3 (3) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-
richtung K unst- und Glockengußtechnik sind mindestens
Ausbildungsberufsbild die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens 1. Anfertigen von Formen für künstlerische M odelle im
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: S andgußverfahren,
1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Abformen von M odellen für das W achsausschmelz-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, verfahren,
3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3. Herstellen von Wachsmodellen,
4. Umweltschutz, 4. Einformen von M odellen im B lockverfahren,
5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und 5. Einformen von M odellen im keramischen S chalenform-
B eurteilen der Arbeitsergebnisse, verfahren,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen, 6. Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder S andform-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- verfahren.
und Hilfsstoffen, (4) G egenstand der B erufsausbildung in der F ach-
8. P rüfen und M essen, richtung M etallgußtechnik sind mindestens die folgenden
9. Instandhalten von B etriebsmitteln, Fertigkeiten und K enntnisse:
1. Einformen von M odellen im S andgußverfahren,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des 2. Einformen von K unststoffmodellen im Vollformver-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit fahren,
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der
Länder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr- 3. Herstellen von Feingußmodellen,
plan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes-
anzeiger veröffentlicht. 4. Einformen und Gießen von Feingußmodellen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 997
§4 5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit,
Ausbildungsrahmenplan U mweltschutz.
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach- §8
lichen und zeitlichen G liederung der B erufsausbildung Gesellenprüfung zum
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Metall- und Glockengießer/
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- zur Metall- und Glockengießerin
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- Fachrichtung Zinngußtechnik
dere zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
die Abweichung erfordern.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs- (2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges in insgesamt höchstens 15 S tunden ein P rüfungsstück
P lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in anfertigen und in höchstens fünf S tunden zwei Arbeits-
S atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun- proben durchführen.
gen nach den § § 7 bis 10 nachzuweisen. 1. Für das P rüfungsstück kommt insbesondere das Her-
stellen eines Zinngegenstandes mit mindestens einem
§5 S charnier und zwei weiteren M ontagetechniken sowie
das Anfertigen einer maßstabgerechten Zeichnung in
Ausbildungsplan
Halbschnitt und Draufsicht und eines Arbeitsplanes in
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- B etracht.
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
2. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in B e-
Ausbildungsplan zu erstellen.
tracht:
§6 a) Ausführen einer B edeckelung für einen nichtmetalli-
schen K rug und
Berichtsheft
b) Herstellen eines Zinnkruges.
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Das P rüfungsstück und die Arbeitsproben zusammen
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig
durchzusehen. (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung
in den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung
§7 sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In
den P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung
Zwischenprüfung
sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und mathematischer S achverhalte fachliche P robleme
Zwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. wege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- folgenden Gebieten in B etracht:
keiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul- 1. im P rüfungsbereich Technologie:
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung
Umweltschutz,
wesentlich ist.
b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,
(3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung
in insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits- c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-
aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das und Hilfsstoffen,
B earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung,
oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Ver-
fahren, einschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeits- e) Instandhaltung, Restaurierung, S tilkunde;
ablaufes sowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in 2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:
B etracht.
a) Flächen- und Volumenberechnung,
(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
insgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
folgenden Gebieten lösen: d) Anwendung von technischen Unterlagen,
1. Arbeitsplanung, e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;
2. Werk- und Hilfsstoffe, 3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
3. Werkstoffbearbeitungsverfahren, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
4. S kizzieren und Zeichnen, sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.
998 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In
Höchstwerten auszugehen: den P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung
1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten, sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer
und mathematischer S achverhalte fachliche P robleme
2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten, zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs-
3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- wege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf
und S ozialkunde 60 M inuten. praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten in B etracht:
(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des
P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses 1. im P rüfungsbereich Technologie:
in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der Umweltschutz,
P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,
der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
doppelte Gewicht. c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-
und Hilfsstoffen,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist
der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs- d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich 2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:
Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu
gewichten. a) Flächen- und Volumenberechnung,
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich d) Anwendung von technischen Unterlagen,
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind. e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;
3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
§9
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Gesellenprüfung zum sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.
Metall- und Glockengießer/
zur Metall- und Glockengießerin (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden
Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie 2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten,
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. 3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-
und S ozialkunde 60 M inuten.
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung
in insgesamt höchstens 30 S tunden ein P rüfungsstück (5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des
anfertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeits- P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
probe durchführen. in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der
1. Für das P rüfungsstück kommen insbesondere in B e- P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
tracht: der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
a) Herstellen einer Figur oder P lastik im S andgußver- doppelte Gewicht.
fahren mit mindestens einem K ern, (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist
b) Herstellen einer Figur oder P lastik im Wachsaus- der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-
schmelzverfahren mit mindestens einem K ern ein- bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich
schließlich der Negativform oder Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu
c) Herstellen einer G locke mit Verzierungen und gewichten.
K löppel. (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
2. Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in B e- tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
tracht: des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
a) Anfertigen einer zweiteiligen Form für das S andguß- bracht sind.
verfahren ohne K ern,
b) Erstellen eines Wachsmodells einschließlich der § 10
Einguß- und Lüftungskanäle, Gesellenprüfung zum
c) Anfertigen einer Glockenschablone oder Metall- und Glockengießer/
d) Anfertigen einer Glockenkrone. zur Metall- und Glockengießerin
Fachrichtung Metallgußtechnik
Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
50 vom Hundert gewichtet werden.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
in den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 999
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden
in insgesamt höchstens acht S tunden ein P rüfungsstück Höchstwerten auszugehen:
anfertigen und in höchstens vier S tunden eine Arbeits- 1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten,
probe durchführen.
2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten,
1. F ür das P rüfungsstück kommt insbesondere das
3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-
Herstellen eines G ußstückes mit Losteilen und
und S ozialkunde 60 M inuten.
mindestens einem K ern in B etracht.
(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des
2. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere das Anferti- P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
gen einer zweiteiligen Form für das S andgußverfahren in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche
mit einem K ern in B etracht. P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der
Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
50 vom Hundert gewichtet werden. der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
doppelte Gewicht.
(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist
in den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung
der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-
sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In
bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich
den P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung
Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu
sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer
gewichten.
und mathematischer S achverhalte fachliche P robleme
zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungs- (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
wege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich
folgenden Gebieten in B etracht: Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind.
1. im P rüfungsbereich Technologie:
§ 11
a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, Nichtanwenden von Vorschriften
b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen, Die bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-
pläne und P rüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk- berufe Zinngießer/Zinngießerin, M etallformer und M etall-
und Hilfsstoffen, gießer/M etallformerin und M etallgießerin sowie Glocken-
d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung; gießer/Glockengießerin sind nicht mehr anzuwenden.
2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung: § 12
a) Flächen- und Volumenberechnung, Übergangsregelung
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung, Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
d) Anwendung von technischen Unterlagen, parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
e) B ewertung der Arbeitsergebnisse; dieser Verordnung.
3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde: § 13
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Inkrafttreten
sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 15. M ai 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
1000 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung
zum M etall- und Glockengießer/zur M etall- und Glockengießerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 B erufsbildung, Arbeits- a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-
den B etrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie
B eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner
B eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
O rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben
während
der gesamten
3 S icherheit und Gesund- a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie
erste M aßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben
und M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz
an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen
des U mweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und M aterialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1001
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 P lanen von Arbeitsabläufen a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-
sowie K ontrollieren und legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen
B eurteilen der Arbeits- b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-
ergebnisse nisse festlegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- 5
zeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-
tel sowie Hilfsmittel bereitstellen
d) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen
6 Lesen, Anwenden und a) technische Zeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von Arbeits- b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen
unterlagen 7
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen
d) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden
und Handhaben von b) Wertverhältnisse von M etallen beachten
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,
unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und
anwenden
d) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach 4
Form, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-
scheiden
e) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der
Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern
und prüfen
8 P rüfen und M essen a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen
4
b) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-
lität prüfen
9 Instandhalten von a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und
B etriebsmitteln pflegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-
schutzvorschriften lagern und entsorgen
4
c) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-
mentieren
d) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen
ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen
10 manuelles S panen a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen
b) W erkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-
schaften
– nach Anriß sägen
– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau 8
– bohren und Gewinde schneiden
– meißeln, entgraten und schaben
c) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-
schinen schleifen
d) Werkzeuge scharf schleifen
1002 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
11 maschinelles S panen a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) ermitteln und einstellen
b) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-
stoffen auswählen und einsetzen
c) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften
einsetzen 3
d) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und
S chutzeinrichtungen anwenden
e) B ohrungen in W erkstücken an B ohr- und Dreh-
maschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen her-
stellen
12 Trennen und Umformen a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a- 4
schinen trennen
13 Fügen a) Werkstücke verschrauben und verstiften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen
6
c) metallische Werkstücke hart- und weichlöten
d) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben
14 Anfertigen von S kizzen, a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-
Zeichnungen und M odellen dung von G estaltungsprinzipien anfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und
unter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-
tragen 7
c) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-
lung zeichnen
d) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-
stalten
15 Vorbereiten von M odellen a) B eschaffenheit der M odelle beim Abformen, Ein-
zum Einbetten betten und G ießen beurteilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) b) Einbett- und M odellierverfahren festlegen 6
c) M odelle und M odellteile mit Schutzschicht überziehen
d) Formkästen und -mäntel auswählen
16 Anbringen von S peiser- a) S peiser- und Entlüftungssysteme im Hinblick auf
und Entlüftungssystemen Legierungselemente und W erkstoffeigenschaften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) anlegen 10
b) G ießsysteme nach G ießtemperatur ausführen und
bestimmen
17 Legieren, S chmelzen a) Legierungsberechnungen durchführen und Gewicht
und Gießen von M etallen des zu schmelzenden M etalls festlegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17) b) S chmelzöfen vorbereiten und unter B eachtung der
erforderlichen Anheizzeit und Temperatur in G ang
setzen
c) R einigungs- und Entgasungsverfahren für N icht-
eisen-M etallschmelzen anwenden
d) P fannenzusätze zum Verändern der S chmelze, Des- 20
oxidieren, Entgasen und Reinigen einsetzen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1003
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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e) S chmelzbehandlungen zur Q ualitätsverbesserung
von G ußstücken durchführen
f) M etalle bis zur optimalen Gießtemperatur erhitzen
g) M etalle in vorbereitete Formen gießen
18 Freilegen, P rüfen und B e- a) G ußstücke unter B eachtung von Abkühlzeit und
arbeiten von Gußstücken G ußempfindlichkeit entformen und entkernen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 18) b) K reislaufmetall von Hand und mit M aschinen ab-
trennen
c) Gußfehler erkennen, Ursachen feststellen und M aß- 12
nahmen zur Vermeidung einleiten
d) G ußstücke auf M aßgenauigkeit und O berflächen-
qualität beurteilen
e) Gußstücke wärmebehandeln, entgraten und schleifen
19 Aufbereiten und P rüfen a) Formmassen aufbereiten
von Formmassen b) Eigenschaften von Formmassen prüfen und Form- 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 19) massen auswählen
A. Fachrichtung Zinngußtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Umsetzen von Entwürfen a) Vorlagen auf M etall, K unststoff und M odelliermasse
und Vorlagen übertragen 3
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) b) S chablonen anfertigen
2 Gestalten von Zinn- a) S kizzen und Zeichnungen anfertigen
gegenständen b) plastische Zeichnungen für Gußformen anfertigen 2
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
3 Anfertigen von Gießformen a) M aße unter B eachtung der G ießtechniken ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) b) K okillen bearbeiten und zum Gießen vorbereiten 4
c) Hilfsformen anfertigen
4 spanendes B earbeiten Zinngußstücke auf M aßvorgaben bearbeiten, durch
von Zinngußstücken – Abtrennen des Güssels
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
– Entgraten, S chaben, Feilen und S techen 13
– Drehen, Fräsen und S chmirgeln
– Nachdrehen der Gewinde und Lotnähte
5 Gestalten und B earbeiten a) Zinngegenstände patinieren, färben, polieren und
von Oberflächen bürsten 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) b) S charnierteile für den Anguß überziehen
1004 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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6 Aufarbeiten und Reparieren a) Antiquitäten von Nachbildungen unterscheiden und
von Zinngegenständen nach S tilrichtungen einordnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) 10
b) Zinngegenstände aufarbeiten, reparieren und kon-
servieren
7 M ontieren von Zinn- a) Ansetzteile anpassen und befestigen
gegenständen b) Teile zusammenpassen und verlöten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7) 14
c) S charniere und K rüggen anpassen, angießen, anlöten
und versäubern
B. Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Anfertigen von Formen a) M odelle auf U nversehrtheit und K omplettierung
für künstlerische M odelle prüfen
im S andgußverfahren b) M odelle in gießbare Einzelteile zerlegen und M ar-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1) kierungssysteme für die M ontage anbringen
c) M odelle und M odellteile in verlorene F ormen ein-
betten
d) M odelle auf Unterschneidungen prüfen, K ernstücke
festlegen und anfertigen
e) Formhälften aufstampfen und nachformen
f) eingeformte M odelle durch Trennen der Formhälften 15
freilegen und K ernstücke einlegen
g) F ormen ausbessern und F ormüberzugsstoffe auf-
tragen
h) Lage von K erngerüsten festlegen und K erngerüste
anfertigen
i) K ernsand in Formen einfüllen und K erne verdichten
k) K erne auf Wandstärke zuschneiden und Formüber-
zugsstoffe auftragen
l) Formen ausblasen und gießfertig machen
2 Abformen von M odellen a) Abformungsmethode festlegen
für das Wachsausschmelz- b) F ormteilungen und W andstärke der N egativform
verfahren festlegen 6
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
c) Gips-, S ilikon- und Gelatinenegativformen anfertigen
3 Herstellen von Wachs- a) W achsmodelle durch Auspinseln, Auslegen und
modellen Ausgießen anfertigen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3) b) W achsmodelle auf P aßgenauigkeit zum O riginal-
modell überprüfen 6
c) K erne einfüllen
d) Wachsmodelle mit Originalen vergleichen, Teilungs-
nähte und Abweichungen retuschieren
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1005
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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4 Einformen von M odellen a) Anguß- und Luftkanäle sowie K ernentlüftungen an-
im Blockverfahren bringen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4) b) K ernstützen an Wachsmodellen anbringen
c) W achsmodelle in F ormschalen aufstellen und mit
S chamottemasse auffüllen 6
d) F ormen im B rennofen zum W achsausschmelzen
plazieren und ausbrennen
e) Formen gießfertig machen und abgießen
5 Einformen von M odellen a) M aterialien für K eramikguß vorbereiten
im keramischen S chalen- b) Wachsmodelle benetzbar machen, Anzahl der K era-
formverfahren mikschichten festlegen und auftragen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5)
c) K eramikformen im B rennofen plazieren und Wachs
ausschmelzen 6
d) ausgeschmolzene S chalen auf Unversehrtheit prüfen
und im K eramikofen hartbrennen
e) K eramikformen gießfertig machen und abgießen
6 Anfertigen von Glocken a) S chablonen nach vorberechnetem Ton anfertigen
im Lehmform- oder S and- b) Formstoffe zubereiten, Glockenkerne und falsche
formverfahren Glocken anfertigen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6)
c) Glockenoberflächen gestalten und Glockenzier an-
fertigen
d) Glockenmäntel und Glockenkronen anfertigen
e) Glockenmäntel abheben, falsche Glocken zerschlagen 13
f) Glockenformen gießfertig machen
g) G lockenformen in G ießgrube plazieren, eindämmen,
G ußstopfen setzen und M etallschmelze eingießen
h) Glocken säubern, entgraten und ziselieren
i) Glockenton prüfen und bei Abweichungen korrigieren
C . Fachrichtung Metallgußtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Einformen von M odellen a) Farbmarkierungen und Gußwerkstoffe M odellen zu-
im S andgußverfahren ordnen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1) b) M odelle auf Aufstampfboden plazieren, in verlorene
Formen einbauen und S chreckplatten anlegen
c) Formhälften auffüllen, verdichten und nacharbeiten
d) eingeformte M odelle durch Trennen der Formhälften
freilegen und ausbessern 20
e) K ernsand in K ernkästen einfüllen; unter B eachtung
der K ernentlüftung verdichten und mit K ernarmie-
rungen versehen
1006 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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f) Formüberzugsstoffe auf Formhälften und K erne auf-
tragen und Formentlüftung anbringen
g) K erne in Formen einlegen, prüfen und korrigieren
h) Formen gießfertig machen
2 Einformen von K unst- a) M odelle auf Fehlerhaftigkeit prüfen
stoffmodellen im Vollform- b) M odelle mit Einguß- und Laufsystemen versehen
verfahren 12
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2) c) Vollformgußformen anfertigen
3 Herstellen von Feinguß- a) Formstoffe für elastische Negativformen und S tütz-
modellen schalen auswählen; S tückzahlen und S chwierigkeits-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3) grad beachten
8
b) elastische Negativformen anfertigen
c) paßgenaue Wachsmodelle anfertigen und retuschieren
4 Einformen und Gießen a) K eramikmasse mischen
von Feingußmodellen b) Formmantelstärke bestimmen und anfertigen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4)
c) Formen zum Wachsausschmelzverfahren im B renn- 12
ofen plazieren und Wachs ausschmelzen
d) Formen glühen und abgießen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1007
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Metallbildner/zur Metallbildnerin*)
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 11. maschinelles S panen,
S atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e- 12. Trennen und Umformen,
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),
der zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom 13. Fügen,
25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist, 14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,
verordnet das B undesministerium für W irtschaft im
15. Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung,
W issenschaft, F orschung und Technologie: 16. S chmelzen, Legieren und Gießen von M etallen,
17. Anfertigen und B earbeiten von Werkzeugen,
§1 18. Zurichten und Verformen von B lechen; Anfertigen von
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Reliefs und B lechkörpern,
Der Ausbildungsberuf M etallbildner/M etallbildnerin 19. Anfertigen und B earbeiten von Guß- und Formteilen,
wird für die Ausbildung für das G ewerbe N ummer 33, 20. Fügen von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen
M etallbildner, der Anlage A der Handwerksordnung und K onstruktionsteilen,
staatlich anerkannt.
21. gestaltendes B earbeiten von Guß- und Formteilen.
§2 (2) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen tung Gürtler- und M etalldrücktechnik sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und K enntnisse:
Die Ausbildung dauert drei J ahre. Für das dritte Aus-
bildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Anfertigen von Hohlkörpern,
1. Gürtler- und M etalldrücktechnik, 2. Verbinden und M ontieren von Form- und Gußteilen
sowie Halbzeugen und K onstruktionsteilen,
2. Ziseliertechnik,
3. B earbeiten von Guß- und Formteilen,
3. Goldschlagtechnik
4. M etalldrücken und Verformen,
gewählt werden.
5. Anfertigen von Drückfuttern,
§3
6. Drehen und Fräsen,
Ausbildungsberufsbild
7. maschinelles B earbeiten,
(1) Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: 8. S chmieden.
1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (3) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich-
tung Ziseliertechnik sind mindestens die folgenden Fertig-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
keiten und K enntnisse:
3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und R elief-
4. Umweltschutz, entwürfen nach gestalterischen P rinzipien,
5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und 2. Anfertigen von M odellen,
B eurteilen der Arbeitsergebnisse,
3. Anfertigen und B earbeiten von K leinwerkzeugen,
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
4. Anfertigen von B lechteilen und K örpern,
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
5. Anfertigen von Reliefs,
und Hilfsstoffen,
6. Anfertigen von Guß- und Formteilen,
8. P rüfen und M essen,
7. Verbinden und M ontieren von Guß- und Formteilen
9. Instandhalten von B etriebsmitteln,
sowie Halbzeugen und K onstruktionsteilen,
10. manuelles S panen,
8. B earbeiten von G uß- und F ormteilen nach F orm-
vorgaben,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des
9. gestaltendes B earbeiten von metallischen O ber-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der flächen,
Länder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes- 10. B earbeiten und M ontieren nichtmetallischer Werk-
anzeiger veröffentlicht. stoffe.
1008 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(4) Gegenstand der B erufsausbildung in der Fachrich- (3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung
tung Goldschlagtechnik sind mindestens die folgenden in insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits-
Fertigkeiten und K enntnisse: aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das
B earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell oder
1. Zurichten von S chlagformen,
Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren,
2. Einfüllen von S chlaggut, einschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
sowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in B etracht.
3. manuelles S chlagen,
(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in
4. maschinelles S chlagen,
insgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf
5. Auslegen und Reißen, praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
folgenden Gebieten lösen:
6. versandgerechtes B earbeiten,
1. Arbeitsplanung,
7. Wartung.
2. Werk- und Hilfsstoffe,
3. Werkstoffbearbeitungsverfahren,
§4
4. S kizzieren und Zeichnen,
Ausbildungsrahmenplan
5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen U mweltschutz.
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen G liederung der B erufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem §8
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson- Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik
dere zulässig, soweit betriebspraktische B esonderheiten
die Abweichung erfordern. (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
und K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus- soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in
Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-
insgesamt höchstens 80 S tunden ein P rüfungsstück an-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
fertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeitsprobe
P lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in
durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf
S atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun-
gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden
gen nach den § § 7 bis 10 nachzuweisen.
Fertigungstechniken beherrscht. Dem P rüfungsausschuß
sind vor Anfertigung des P rüfungsstückes zwei Entwürfe
vorzulegen. Der P rüfungsausschuß wählt einen Entwurf
§5 für das P rüfungsstück aus.
Ausbildungsplan 1. F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- B etracht:
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen a) Anfertigen eines Werkstücks aus NE-M etallen oder
Ausbildungsplan zu erstellen. C hrom-N ickelstählen mit mindestens drei ver-
schiedenen Verbindungstechniken. Das P rüfungs-
stück soll B iegetechniken, Drehen, Fräsen sowie
§6 die Oberflächentechniken M attieren, S chleifen oder
Berichtsheft P olieren aufweisen oder
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines b) Anfertigen eines Hohlkörpers aus NE-M etallen durch
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Drücktechniken mit mindestens zwei Verbindungs-
geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu techniken und den Oberflächentechniken S chleifen,
führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig M attieren oder P olieren.
durchzusehen. 2. F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in
B etracht:
§7 a) B earbeiten eines Guß- oder Formteils mit span-
Zwischenprüfung losen und spanabhebenden Verfahren oder
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Anfertigen eines Drückfutters aus Holz, K unststoff
Zwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des oder M etall sowie eines Drückteils.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit
50 vom Hundert gewichtet werden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung
keiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul- in den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver- Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und
wesentlich ist. Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1009
technologischer und mathematischer S achverhalte fach- fertigen und in höchstens fünf S tunden eine Arbeitsprobe
liche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete durchführen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- Fertigungstechniken beherrscht. Dem P rüfungsausschuß
dere aus folgenden Gebieten in B etracht: sind vor Anfertigung des P rüfungsstückes zwei Entwürfe
1. im P rüfungsbereich Technologie: vorzulegen. Der P rüfungsausschuß wählt einen Entwurf
für das P rüfungsstück aus.
a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz, 1. F ür das P rüfungsstück kommt insbesondere das
B earbeiten eines Form- oder Gußteils oder das Her-
b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen, stellen einer B lechtreibarbeit nach freier M otivwahl
c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk- in B etracht. Das P rüfungsstück soll mindestens zwei
und Hilfsstoffen, verschiedene Verbindungstechniken und die Ober-
d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung; flächentechniken S chleifen, S chaben, P olieren, M attie-
ren, S trukturieren, S chroten, S etzen und Ziselieren auf-
2. im P rüfungsbereich Gestaltung:
weisen.
a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
2. Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
b) historische und zeitgemäße Formensprache,
unter Anwendung von spanenden, spanlosen und
c) Freihandzeichnen und S chriftgestaltung; O berflächentechnicken
3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung: a) B earbeiten eines Form- oder Gußteils,
a) Flächen- und Volumenberechnung, b) Herstellen eines K onstruktionsteils oder
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung, c) Gestalten einer B lechtreibarbeit.
c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen, Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit
d) Anwendung von technischen Unterlagen, 50 vom Hundert gewichtet werden.
e) B ewertung der Arbeitsergebnisse; (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung
in den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,
4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde: Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und
sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt. Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung
(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden technologischer und mathematischer S achverhalte fach-
Höchstwerten auszugehen: liche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten, sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
2. im P rüfungsbereich Gestaltung 90 M inuten, dere aus folgenden Gebieten in B etracht:
3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten, 1. im P rüfungsbereich Technologie:
4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und S ozialkunde 60 M inuten. Umweltschutz,
(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,
P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-
in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche und Hilfsstoffen,
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil 2. im P rüfungsbereich Gestaltung:
der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
doppelte Gewicht. a) Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
b) historische und zeitgemäße Formensprache,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die
P rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils c) Freihandzeichnen und S chriftgestaltung;
30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit 3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:
jeweils 20 vom Hundert zu gewichten. a) Flächen- und Volumenberechnung,
(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich d) Anwendung von technischen Unterlagen,
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind. e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;
4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
§9 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.
Fachrichtung Ziseliertechnik (4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden
Höchstwerten auszugehen:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie 1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten,
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im P rüfungsbereich Gestaltung 90 M inuten,
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. 3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten,
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in 4. im P rüfungsbereich Wirtschafts-
insgesamt höchstens 80 S tunden ein P rüfungsstück an- und S ozialkunde 60 M inuten.
1010 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des 2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:
P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses a) Flächen- und Volumenberechnung,
in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der
P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das d) Anwendung von technischen Unterlagen,
doppelte Gewicht. e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die 3. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
P rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit
sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt.
jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.
(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden
(7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- Höchstwerten auszugehen:
tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich 1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten,
Technologie mindestens ausreichende Leistungen er- 2. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 90 M inuten,
bracht sind. 3. im P rüfungsbereich Wirtschafts-
und S ozialkunde 60 M inuten.
§ 10 (5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des
Gesellenprüfung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
Fachrichtung Goldschlagtechnik in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
doppelte Gewicht.
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung ist
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in der P rüfungsbereich Technologie mit 50, der P rüfungs-
insgesamt höchstens acht S tunden zwei Arbeitsproben bereich Arbeitsplanung mit 30 und der P rüfungsbereich
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in B etracht: Wirtschafts- und S ozialkunde mit 20 vom Hundert zu
a) Anfertigen von B lattgold durch S chlagen, Reißen gewichten.
sowie durch Ein- und Auslegen, (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
b) B räunen einer B lattgoldform durch Erstellen des tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
B rauns, Ausblasen, B räunen und Ausblasen der Form des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich
in verschiedenen Arbeitsgängen oder Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind.
c) manuelles P ressen einer Goldform in verschiedenen
Arbeitsgängen, Ablängen von G oldbändern oder § 11
gewalztem S chlaggut sowie Zusammenstellen und
Nichtanwenden von Vorschriften
B erechnen einer G oldlegierung.
Die bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-
(3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung pläne und P rüfungsanforderungen für die Ausbildungs-
in den P rüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung berufe Gürtler und M etalldrücker/Gürtlerin und M etall-
sowie Wirtschafts- und S ozialkunde geprüft werden. In drückerin, Gold-, S ilber- und Aluminiumschläger/Gold-,
den P rüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung S ilber- und Aluminiumschlägerin sowie Ziseleur/Ziseleurin
sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer sind nicht mehr anzuwenden.
und mathematischer S achverhalte fachliche P robleme zu
analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
§ 12
darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen- Übergangsregelung
den Gebieten in B etracht: Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im P rüfungsbereich Technologie: dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Umweltschutz,
dieser Verordnung.
b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,
§ 13
c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen sowie
Werk- und Hilfsstoffen, Inkrafttreten
d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung; Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 15. M ai 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1011
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung zum M etallbildner/zur M etallbildnerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 B erufsbildung, Arbeits- a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-
den B etrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie
B eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner
B eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
O rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben
während
der gesamten
3 S icherheit und Gesund- a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie
erste M aßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben
und M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz
an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen
des U mweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und M aterialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1012 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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5 P lanen von Arbeitsabläufen a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-
sowie K ontrollieren und legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen
B eurteilen der Arbeits- b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-
ergebnisse nisse festlegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- 5
zeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-
tel sowie Hilfsmittel bereitstellen
d) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen
6 Lesen, Anwenden und a) technische Zeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von Arbeits- b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen
unterlagen 7
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen
d) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden
und Handhaben von b) Wertverhältnisse von M etallen beachten
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,
unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und
anwenden
d) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach 4
Form, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-
scheiden
e) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der
Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern
und prüfen
8 P rüfen und M essen a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen
4
b) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-
lität prüfen
9 Instandhalten von a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und
B etriebsmitteln pflegen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-
schutzvorschriften lagern und entsorgen
4
c) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-
mentieren
d) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen
ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen
10 manuelles S panen a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen
b) Werkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-
schaften
– nach Anriß sägen
– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau 8
– bohren und Gewinde schneiden
– meißeln, entgraten und schaben
c) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-
schinen schleifen
d) Werkzeuge scharf schleifen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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11 maschinelles S panen a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) ermitteln und einstellen
b) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-
stoffen auswählen und einsetzen
c) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften
einsetzen 3
d) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und
S chutzeinrichtungen anwenden
e) B ohrungen in W erkstücken an B ohr- und Dreh-
maschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen her-
stellen
12 Trennen und Umformen a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12) b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a- 4
schinen trennen
13 Fügen a) Werkstücke verschrauben und verstiften
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen
6
c) metallische Werkstücke hart- und weichlöten
d) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben
14 Anfertigen von S kizzen, a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-
Zeichnungen und M odellen dung von G estaltungsprinzipien anfertigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und
unter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-
tragen 7
c) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-
lung zeichnen
d) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-
stalten
e) S chriften nach Gestaltungsprinzipien schreiben und
zeichnen
f) S chriftvorlagen übertragen
g) S chriften auf Flächen und K örpern anordnen
4
h) M odelle durch Umformen und M ontieren herstellen
i) M odelle nach den Erfordernissen der Weiterverarbei-
tung sowie unterschiedlicher M odellarten, Vervielfäl-
tigungstechniken und M etallgußtechniken anfertigen
15 Umsetzen von Entwürfen a) Werkstücke für Zeichnungsübertragungen vorberei-
und Vorlagen ten und Vorlagen übertragen 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) b) Hilfsschablonen anfertigen
16 S chmelzen, Legieren und a) M etalle schmelzen, legieren und gießen
Gießen von M etallen b) M etallverhalten und Farbe beim S chmelzen, Legie- 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) ren und Gießen kontrollieren
17 Anfertigen und B earbeiten a) Werkzeuge anfertigen
von Werkzeugen b) Werkzeuge härten und schleifen 4
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
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Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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18 Zurichten und Verformen a) Halbzeuge und B lechteile für die Weiterverarbeitung
von B lechen; Anfertigen prüfen
von Reliefs und B lech- b) B leche, B änder und P latinen zuschneiden
körpern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 18) c) Halbzeuge aus verschiedenen M etallen im warmen
Zustand verformen
d) B lech- und Formteile sowie P latten durch Runden,
Richten, Walzen, Treiben, P lanieren, P ressen und 11
Abkanten bearbeiten
e) P rofilwalzmaschinen einrichten
f) S chlagformen zur M etallverformung zurichten
g) Reliefs und B lechkörper durch Treiben und Ziese-
lieren anfertigen
19 Anfertigen und B earbeiten a) Guß- und Formteile anfertigen
von Guß- und Formteilen b) G uß- und F ormteile manuell und maschinell ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 19) formen 12
c) maschinelle B earbeitungsabläufe auswählen, ein-
stellen und überwachen
20 Fügen von Form- und Guß- a) geformte B leche, Dreh- und Gußteile zusammen-
teilen sowie Halbzeugen fügen
und K onstruktionsteilen b) Werkstücke und Halbzeuge durch Weichlöten, Hart-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 20) 5
löten und S chweißen verbinden
c) Form- und Gußteile verdübeln, verzapfen und ver-
schrauben
21 Gestaltendes B earbeiten a) P ositiv- und Negativdarstellungen nacharbeiten
von Guß- und Formteilen b) metallische Oberflächen gestalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 21)
c) nichtmetallische Zierelemente auswählen und be-
arbeiten sowie an Werkstücken anbringen
d) Oberflächen entfetten, beizen, patinieren, färben und 10
lackieren
e) B eizen und Färbebäder zur Oberflächenbehandlung
einsetzen
f) Gefahrenstoffe zwischenlagern und entsorgen
A. Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Anfertigen von Hohlkörpern a) B leche und P rofile zum scharfkantigen B iegen durch
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) Einreißen und Einfräsen der B iegekanten vorbereiten
sowie die geschwächten K anten auslöten
b) B leche und Hohlkörper bördeln, sicken und falzen 7
c) Hohlkörper, insbesondere zylindrische und konische,
nach selbst erstellten Abwicklungen anfertigen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1015
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 Verbinden und M ontieren a) Guß- und Formteile sowie Halbzeuge und K onstruk-
von Guß- und Formteilen tionsteile aus M etallen mit S chrauben und Nieten
sowie Halbzeugen und verbinden
K onstruktionsteilen
b) B ewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen 6
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
und einbauen
c) elektrische Bauelemente, Leuchtmittelfassungen und
S chalter nach VDE-Vorschriften einbauen
3 B earbeiten von Guß- und a) G uß- und M ontagenähte durch Treiben, M eißeln,
Formteilen Nachziselieren, S chleifen, P olieren und M attieren der
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3) Form angleichen 5
b) poröse S tellen durch Einsetzen von M etallen und
Auftragsschweißen schließen
4 M etalldrücken und Ver- a) Drückmaschinen und Hydraulikanlagen einrichten
formen
b) Drückwerkzeuge und Rollen aus S tahl und B ronze
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
auswählen und bereitstellen
c) S chmiermittel auswählen
d) Halbzeuge unter B eachtung von Werkstoff, Werk-
stückoberfläche und -form biegen und formen
e) manuelle und maschinelle Drückverfahren anwenden 11
f) K anten und Drückteile zur Vermeidung von Zipfeln
und Rissen beschneiden und abdrehen
g) Entspannungsglühen durchführen und Oxidschichten
durch Beizen entfernen
h) Hohlkörper fertigdrücken, glätten, bordieren sowie
Oberflächen entfetten und schleifen
5 Anfertigen von Drück- a) Holz- und K unststoffscheiben unter B eachtung der
futtern B eanspruchung des Werkstücks auswählen und ver-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5) kleben
b) Futterrohlinge durch Drehen und Drechseln anfertigen 4
c) Teilfutter und Futterkerne durch Teilen und S ägen in
S egmente anfertigen
6 Drehen und Fräsen a) W erkzeuge nach Verfahren, W erkstoffen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6) S chneidengeometrie auswählen
b) Drehzahl, Vorschub und S chnittiefe an Werkzeug-
maschinen bestimmen und B etriebsbereitschaft her- 11
stellen
c) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen drehen
und fräsen
7 maschinelles B earbeiten a) Ausschnitte in B lechen und P rofilen durch Aus-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 7) bohren und S ägen herstellen
b) B leche und P rofile stanzen und ausklinken 4
c) W erkstücke aus unterschiedlichen W erkstoffen
schleifen und polieren
1016 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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8 S chmieden a) K ohle- und Gasschmiedefeuer handhaben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 8) b) Temperatur durch Glüh- und Anlauffarben bestimmen
c) Werkstücke glühen, härten und anlassen
d) Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke 4
bestimmen
e) Werkstücke aus verschiedenen M etallen nach ge-
stalterischen Vorgaben schmieden
B. Fachrichtung Ziseliertechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Anfertigen von S kizzen, a) O rnamente mit B and-, K reis- und F lächenformen
Zeichnungen und Relief- entwerfen
entwürfen nach gestalte- b) M onogramme entwerfen
rischen P rinzipien
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1) c) Zeichen gestalten und bis zur P roduktionsreife ent-
wickeln
d) farbige Wappendarstellungen nach heraldischen Re-
geln in gravier- und ziselierfähige Entwürfe umsetzen
e) fotografische R eproduktionen von Entwürfen an-
fertigen 4
f) Zeichnungen in K onturen und plastischer Darstel-
lung anfertigen
g) S tilelemente verschiedener Epochen gestalterisch
umsetzen
h) Entwürfe für die Anwendung von Ziseliertechniken
unter B eachtung der unterschiedlichen W erkstoffe
anfertigen
i) S kizzen zur Formen- und M odellklärung anfertigen
2 Anfertigen von M odellen a) M etallflachgußmodelle mit und ohne Unterschnei-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2) dungen anfertigen
b) M etallkerngußmodelle und mehrteilige M odelle her-
stellen
8
c) P ositivabgüsse aus abformbaren M aterialien an-
fertigen und nacharbeiten
d) M otive seitenverkehrt vertieft in M odellwerkstoffe
einarbeiten
3 Anfertigen und B earbeiten a) M etallprofile nach Anforderungen zurichten, schmie-
von K leinwerkzeugen den, schleifen und polieren
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3) 6
b) Drehstähle, P unzen, M eißel und S chaber härten und
anlassen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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4 Anfertigen von B lechteilen a) B lechteile nach Verwendungszweck auswählen und
und K örpern zuschneiden
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4) b) Abwicklungen für zylindrische und konische Hohl-
körper anfertigen
c) Blechteile und K örper schlichten, spannen, aufziehen
und formen
d) B lechteile und K örper sicken und falzen
6
e) B leche und P rofile zum scharfkantigen B iegen durch
Einreißen und Einfräsen der B iegekanten vorbereiten
sowie die geschwächten K anten auslöten
f) B lechteile und K örper durch Verschrauben, Nieten,
Löten und S chweißen verbinden
g) B lechteile und K örper spannungsfrei glühen und
O xidschichten entfernen
5 Anfertigen von Reliefs a) für die B efestigung und U mformung von R eliefs
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5) B earbeitungsunterlagen herstellen und anwenden
b) P ositiv- und Negativdarstellungen in B lechteilen und
K örpern durch S chroten, S etzen, Treiben und Zise-
lieren herstellen
c) P ositiv- und Negativdarstellungen in M etall durch
M eißeln und Ziselieren herstellen 6
d) Oberflächen durch M attieren, S trukturieren, P unzie-
ren, S chleifen und P olieren gestalten
e) P ositiv- und Negativdarstellungen in verschiedenen
M aterialien durch C NC -gesteuerte M aschinen her-
stellen
6 Anfertigen von Guß- und a) Formteile durch Drehen und Fräsen anfertigen
Formteilen b) Form- und Gußteile nach M odellen kopierfräsen 2
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6)
7 Verbinden und M ontieren a) mehrteilige Form- und Gußteile sowie Halbzeuge
von Guß- und Formteilen und K onstruktionsteile zusammenpassen
sowie Halbzeugen und b) B auteile durch S chrauben, N ieten, Löten und
K onstruktionsteilen S chweißen unter B eachtung von B eanspruchungsart
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7) und P atinavorgaben verbinden 6
c) B ewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen
und einbauen
d) elektrische B auteile, Leuchtmittelfassungen und
S chalter nach VDE-Vorschriften einbauen
8 B earbeiten von Guß- und a) G uß- und M ontagenähte durch Treiben, M eißeln,
Formteilen nach Form- Nachziselieren, S chleifen, M attieren und P olieren der
vorgaben Form angleichen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 8) b) poröse S tellen durch Einsetzen von M etallen und
Auftragsschweißen schließen 6
c) gegossene F lach- und Hochreliefs in P ositiv- und
N egativdarstellung durch M eißeln, S chleifen, M at-
tieren, Ziselieren und P olieren bearbeiten
d) Gußteile durch Wärmebehandlung richten
1018 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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9 Gestaltendes B earbeiten a) O berflächen nach gestalterischen Vorgaben zise-
von metallischen Ober- lieren, mattsetzen, strukturieren, punzieren, sand-
flächen strahlen, schleifen, tauschieren und polieren
(§ 3 Abs. 3 Nr. 9) 6
b) M etalloberflächen nach Anforderungen des Verwen-
dungszwecks patinieren und mit S chutzüberzügen
versehen
10 B earbeiten und M ontieren a) nichtmetallische Zierelemente nach G estaltungs -
nichtmetallischer Werk- prinzipien und Verwendungszweck auswählen und
stoffe bearbeiten
(§ 3 Abs. 3 Nr. 10) 2
b) nichtmetallische Zierelemente mit M etallteilen zu-
sammenpassen und durch K leben, F assen, N ieten
und S chrauben verbinden
C . Fachrichtung Goldschlagtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Zurichten von S chlag- a) S chlagformen bestimmen und auswählen
formen b) Q uetschen, Lote und F ormen durch B räunen, 6
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1) P ressen und Ausblasen zurichten
2 Einfüllen von S chlaggut a) S chlaggut auf B eschädigungen prüfen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2) b) M etallstücke in Quetschen einlegen
4
c) geschlagene M etalle kontrollieren und in Lote ein-
legen
3 manuelles S chlagen a) S chlagformen vorbereiten
(§ 3 Abs. 4 Nr. 3) b) S chlaggut nach vorgegebenen M ustern anschlagen,
setzen, ausschlagen und fertigschlagen 12
c) S chlaggut auf G röße, S tärke, F arbe und S truktur
kontrollieren
4 maschinelles S chlagen a) M aschinen auf S chlagmuster, S chlagdauer und
(§ 3 Abs. 4 Nr. 4) S chlagführung einstellen
b) S chlagformen vorbereiten
10
c) S chlagvorgang überwachen
d) S chlaggut auf G röße, S tärke, F arbe und S truktur
kontrollieren
5 Auslegen und Reißen a) S chlaggut auslegen und fehlerhaftes S chlaggut aus-
(§ 3 Abs. 4 Nr. 5) sortieren
b) S chlaggut nach Qualitätskriterien kontrollieren 4
c) S chlaggut nach vorgegebenen M aßen reißen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1019
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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6 versandgerechtes a) S chlaggut beschneiden und Endkontrolle durch-
B earbeiten führen
(§ 3 Abs. 4 Nr. 6) b) S chlaggut in B üchlein einlegen und auf Rollen auf-
legen
c) Transfervliese in B üchlein einziehen und nach Ein- 10
legen des S chlaggutes pressen
d) B üchlein und Rollen versandgerecht verpacken
e) S chabin sammeln und der W iederverwertung zu-
führen
7 Wartung a) F unktion von mechanischen, hydraulischen und
(§ 3 Abs. 4 Nr. 7) elektrischen K omponenten prüfen
6
b) M aschinen, Anlagen und deren B augruppen und
- teile warten
1020 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin*)
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 15. P rogrammieren und B edienen von C NC -Gravierfräs-
S atz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der B e- maschinen,
kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S . 1),
16. Anfertigen, B earbeiten und W armbehandeln von
der zuletzt durch Artikel 1 N r. 9 des G esetzes vom
W erkzeugen,
25. M ärz 1998 (B G B l. I S . 596) geändert worden ist,
verordnet das B undesministerium für W irtschaft im 17. Ausführen von Flachstichgravuren, S tahl- und K upfer-
Einvernehmen mit dem B undesministerium für B ildung, stichen,
W issenschaft, F orschung und Technologie: 18. Anfertigen von S tempeln und P rägewerkzeugen,
19. Anfertigen von P reß-, B las-, S pritz- und Vakuum-
§1 formen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 20. Herstellen von B eschilderungen,
Der Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin wird für die 21. Anfertigen von Damaszierungen, G uillochierungen
Ausbildung für das G ewerbe N ummer 32, Graveure, der und Tauschierungen.
Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert drei J ahre. (1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen
unter B erücksichtigung der S chwerpunkte „Flachgravier-
technik“ und „Reliefgraviertechnik“ nach der in der An-
§3 lage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
Ausbildungsberufsbild Gliederung der B erufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
plan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-
G egenstand der B erufsausbildung sind mindestens
menplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
die folgenden F ertigkeiten und K enntnisse:
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
1. B erufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, weit betriebspraktische B esonderheiten die Abweichung
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, erfordern.
3. S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
4. Umweltschutz, zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
5. P lanen von Arbeitsabläufen sowie K ontrollieren und Tätigkeit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungs-
B eurteilen der Arbeitsergebnisse, gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
P lanen, Durchführen und K ontrollieren einschließt. Die in
6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
S atz 1 beschriebene B efähigung ist auch in den P rüfun-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- gen nach den § § 7 und 8 nachzuweisen.
und Hilfsstoffen,
8. P rüfen und M essen, §5
9. Instandhalten von B etriebsmitteln,
Ausbildungsplan
10. manuelles S panen,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
11. maschinelles S panen, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
12. Trennen und Umformen, Ausbildungsplan zu erstellen.
13. Fügen,
§6
14. Anfertigen von S kizzen, Zeichnungen und M odellen,
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu
Länder der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-
plan für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undes- führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig
anzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1021
§7 cc) K upfer- oder S tahlstichgravur mit S chrift und
M otivdarstellung sowie Anfertigen des Ab-
Zwischenprüfung
druckes oder
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
dd) zweidimensionalen S chrift- und M otivdarstel-
Zwischenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des
lung mit mechanischen oder C N C -G ravier-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
fräsmaschinen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- B etracht:
keiten und K enntnisse sowie auf den im B erufsschul-
aa) Herstellen einer F lachstichgravur,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbildung bb) Herstellen einer zweidimensionalen M aschi-
wesentlich ist. nengravur mit mechanischen oder mit C NC -
Gravierfräsmaschinen oder
(3) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung
cc) M odellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
in insgesamt höchstens sieben S tunden eine Arbeits-
aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das 2. S chwerpunkt Reliefgraviertechnik:
B earbeiten eines Werkstücks aus M etall nach M odell oder a) F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in
Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, B etracht:
einschließlich P lanen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes
sowie K ontrollieren der Arbeitsergebnisse, in B etracht. Herstellen
aa) eines erhabenen S chmuckteils in S tahl durch
(4) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung in manuelles Gravieren, dabei kann die Gravur
insgesamt höchstens 180 M inuten Aufgaben, die sich auf maschinell vorgearbeitet werden,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus bb) eines P rägewerkzeuges mit S chrift- und M otiv-
folgenden Gebieten lösen: darstellung durch K opierfräsen nach selbst
1. Arbeitsplanung, gefertigtem M odell sowie manuelle Nacharbeit,
cc) eines Reliefs mit M otiv-, Dekor- und S chrift-
2. Werk- und Hilfsstoffe,
gestaltung unter Anwendung von Tauschier-
3. Werkstoffbearbeitungsverfahren, techniken,
4. S kizzieren und Zeichnen, dd) einer Negativgravur mit M otiv-, S chrift- und
Ornamentgestaltung in S tahl oder NE-M etallen
5. S icherheit und G esundheitsschutz bei der Arbeit, oder
U mweltschutz.
ee) einer S pritz-, B las- oder Vakuumform mit Hilfe
§8 von mechanischen oder C NC -Gravierfräs-
Gesellenprüfung maschinen.
b) F ür die Arbeitsprobe kommen insbesondere in
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
B etracht:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, aa) Herstellen einer negativen oder positiven Reli-
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. efgravur,
bb) Herstellen einer dreidimensionalen M aschinen-
(2) Der P rüfling soll im praktischen Teil der P rüfung in gravur mit mechanischen oder C NC -Gravier-
insgesamt höchstens 60 S tunden ein P rüfungsstück ein- fräsmaschinen oder
schließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in
cc) M odellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.
höchstens sieben S tunden eine Arbeitsprobe durchführen.
Der P rüfling hat dem P rüfungsausschuß vor Anfertigung Das P rüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit
des P rüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vor- 50 vom Hundert gewichtet werden.
zulegen. In der Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu
prüfen, die im P rüfungsstück nicht oder nicht ausreichend (3) Der P rüfling soll im schriftlichen Teil der P rüfung
berücksichtigt worden sind. in den P rüfungsbereichen Technologie, G estaltung,
Arbeitsplanung, sowie Wirtschafts- und S ozialkunde ge-
In dem jeweiligen S chwerpunkt bestimmt sich das P rü- prüft werden. In den P rüfungsbereichen Technologie und
fungsstück und die Arbeitsprobe nach folgenden M aß- Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung
gaben: technologischer und mathematischer S achverhalte fach-
liche P robleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete
1. S chwerpunkt Flachgraviertechnik: Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die
a) F ür das P rüfungsstück kommen insbesondere in sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-
B etracht: dere aus folgenden Gebieten in B etracht:
Herstellen einer 1. im P rüfungsbereich Technologie:
aa) Flachstichgravur mit S chrift und M otivdarstel- a) S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
lung in mindestens drei S tichtechniken in Edel- Umweltschutz,
oder NE-M etall, b) Werkzeuge, Geräte und M aschinen,
bb) Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf c) Eigenschaften und Verwendung von M etallen, Werk-
einer Hieb-, S tich- oder S chußwaffe unter Ein- und Hilfsstoffen,
beziehung der Tauschiertechnik, d) Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;
1022 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
2. im P rüfungsbereich Gestaltung: P rüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
der P rüfung hat gegenüber der mündlichen P rüfung das
a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle,
doppelte Gewicht.
b) historische und zeitgemäße Formensprache,
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der P rüfung sind die
c) Freihandzeichnungen und S chriftgestaltung, P rüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils
d) Heraldik; 30 vom Hundert und die übrigen P rüfungsbereiche mit
jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.
3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung:
a) Flächen- und Volumenberechnung, (7) Die P rüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
tischen und schriftlichen Teil der P rüfung sowie innerhalb
b) Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung, des schriftlichen Teils der P rüfung im P rüfungsbereich
c) P lanung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen, Technologie mindestens ausreichende Leistungen er-
bracht sind.
d) Anwendung von technischen Unterlagen,
§9
e) B ewertung der Arbeitsergebnisse;
Nichtanwenden von Vorschriften
4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- und S ozialkunde:
Die bisher festgelegten B erufsbilder, B erufsbildungs-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- pläne und P rüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
sammenhänge der B erufs- und Arbeitswelt. beruf G raveur/G raveurin sind nicht mehr anzuwenden.
(4) F ür die schriftliche P rüfung ist von folgenden
Höchstwerten auszugehen: § 10
1. im P rüfungsbereich Technologie 120 M inuten, Übergangsregelung
2. im P rüfungsbereich Gestaltung 120 M inuten, Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im P rüfungsbereich Arbeitsplanung 60 M inuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
4. im P rüfungsbereich Wirtschafts- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
und S ozialkunde 60 M inuten. dieser Verordnung.
(5) Der schriftliche Teil der P rüfung ist auf Antrag des § 11
P rüflings oder nach Ermessen des P rüfungsausschusses
in einzelnen P rüfungsbereichen durch eine mündliche Inkrafttreten
P rüfung zu ergänzen, wenn diese für das B estehen der Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
B onn, den 15. M ai 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1023
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 B erufsbildung, Arbeits- a) B edeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und B eendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und P flichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) M öglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche B estimmungen der für den ausbilden-
den B etrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden B etriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) G rundfunktionen des ausbildenden B etriebes, wie
B eschaffung, F ertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) B eziehungen des ausbildenden B etriebes und seiner
B eschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, B erufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
O rgane des ausbildenden B etriebes beschreiben
während
der gesamten
3 S icherheit und Gesund- a) G efährdung von S icherheit und G esundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und M aßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei U nfällen beschreiben sowie
erste M aßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei B ränden beschreiben
und M aßnahmen zur B randbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen B eitrag zum Umweltschutz
an B eispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende R egelungen
des U mweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und M aterialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1024 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 P lanen von Arbeitsabläufen a) Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und fest-
sowie K ontrollieren und legen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen
B eurteilen der Arbeits- b) P rüf- und M eßmittel zur K ontrolle der Arbeitsergeb-
ergebnisse nisse festlegen
(§ 3 Nr. 5)
c) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- 5
zeuge, S pannzeuge, Werkzeuge, P rüf- und M eßmit-
tel sowie Hilfsmittel bereitstellen
d) Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten
e) Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen
6 Lesen, Anwenden und a) technische Zeichnungen lesen und anwenden
Erstellen von Arbeits- b) S kizzen und Werkzeichnungen anfertigen
unterlagen 7
(§ 3 Nr. 6) c) B erichte über Arbeitsabläufe anfertigen
d) M eß- und P rüfdaten lesen und dokumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) M etalle und Nichtmetalle unterscheiden
und Handhaben von b) Wertverhältnisse von M etallen beachten
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7) c) Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe,
unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und
anwenden
d) metallische W erkstücke und Halbzeuge nach 4
Form, Zusammensetzung und B earbeitbarkeit unter-
scheiden
e) Eigenschaften von Werkstoffen unter B eachtung der
Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern
und prüfen
8 P rüfen und M essen a) Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, P aß- und
(§ 3 Nr. 8) M aßgenauigkeit mit M eßzeugen prüfen
4
b) Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqua-
lität prüfen
9 Instandhalten von a) B etriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und
B etriebsmitteln pflegen
(§ 3 Nr. 9) b) Öle, Fette und S äuren unter Einhaltung der Umwelt-
schutzvorschriften lagern und entsorgen
4
c) Wartungsarbeiten nach P lan durchführen und doku-
mentieren
d) B auteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen
ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen
10 manuelles S panen a) W erkstücke nach vorgegebenen M aßen und B e-
(§ 3 Nr. 10) arbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen
b) Werkstücke unter B eachtung von W erkstoffeigen-
schaften
– nach Anriß sägen
– feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau 8
– bohren und Gewinde schneiden
– meißeln, entgraten und schaben
c) Werkstücke von Hand und mit handgeführten M a-
schinen schleifen
d) Werkzeuge scharf schleifen
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1025
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
11 maschinelles S panen a) M aschinenwerte zur B earbeitung von Werkstücken
(§ 3 Nr. 11) ermitteln und einstellen
b) Werkzeuge nach B earbeitungsverfahren und Werk-
stoffen auswählen und einsetzen
c) K ühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften
3
einsetzen
d) B etriebsbereitschaft von M aschinen herstellen und
S chutzeinrichtungen anwenden
e) B ohrungen in Werkstücken an B ohr- und Drehma-
schinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen
12 Trennen und Umformen a) Werkstücke richten, biegen und scherschneiden
(§ 3 Nr. 12) b) Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten M a- 4
schinen trennen
13 Fügen a) Werkstücke verschrauben und verstiften
(§ 3 Nr. 13) b) Gelenkverbindungen mit B olzen herstellen
6
c) metallische Werkstücke hart- und weichlöten
d) Werkstücke aus M etallen und K unststoffen kleben
14 Anfertigen von S kizzen, a) S kizzen, Zeichnungen und M odelle unter Anwen-
Zeichnungen und M odellen dung von G estaltungsprinzipien anfertigen
(§ 3 Nr. 14) b) Zeichen, S ymbole und S chriften in Originalgröße und
unter M aßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln über-
tragen 7
c) K örper in perspektivischer und räumlicher Darstel-
lung zeichnen
d) M odelle mit verschiedenen M aterialien räumlich ge-
stalten
e) S chablonen aus verschiedenen Werkstoffen her-
stellen und auf Grundplatten befestigen
4
f) M odelle aus verschiedenen Werkstoffen herstellen
und abgießen
15 P rogrammieren und a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen erstellen,
B edienen von C NC - eingeben und anwenden
Gravierfräsmaschinen b) S chriftprogramme anwenden und M onogramme ent-
(§ 3 Nr. 15) 7
werfen
c) Vorlagen mit Hilfe von Zeichenprogrammen gravier-
fähig gestalten
16 Anfertigen, B earbeiten a) M eißel und P unzen anfertigen durch
und Warmbehandeln – S chmieden und Formschleifen
von Werkzeugen – P lan-, Winklig- und P arallelfeilen
(§ 3 Nr. 16) 4
b) B ohrer und K leinstwerkzeuge anschleifen
c) W erkzeuge glühen, härten, anlassen und Härte
prüfen
17 Ausführen von Flachstich- a) Zeichnungen auf Werkstücke übertragen und Flach-
gravuren, S tahl- und stichgravuren ausführen
K upferstichen b) S chriften, Zeichen und M otive auf vorbereitete S tahl-
(§ 3 Nr. 17) stichplatten aufzeichnen, übertragen, anätzen und 8
mit Handsticheln gravieren
c) bildliche Darstellungen übertragen und spiegelbild-
lich stechen
1026 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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18 Anfertigen von S tempeln a) M essingprägestempel und S iegel manuell und ma-
und P rägewerkzeugen schinell positiv und negativ gravieren
(§ 3 Nr. 18) b) S tahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke
gravieren, härten und anlassen
c) B rennstempel nach Verwendungszweck fräsen, 8
meißeln und stechen
d) P rägewerkzeuge nach Verwendungszweck positiv
und negativ sowie für Hohlprägungen manuell und
maschinell gravieren, einsenken und erodieren
19 Anfertigen von P reß-, a) Formen für Ur- und Umformverfahren nach techni-
B las-, S pritz- und sche Zeichnungen manuell und maschinell gravieren
Vakuumformen b) Formen durch Erodier- oder S enkverfahren herstellen 8
(§ 3 Nr. 19)
c) Formen polieren und strukturieren
20 Herstellen von a) Frontplatten, B edientableaus und S childer aus S tahl,
B eschilderungen NE-M etallen und K unststoffen für Innen- und Außen-
(§ 3 Nr. 20) bereiche anfertigen und gravieren 8
b) Gravuren farbig auslegen
21 Anfertigen von a) Entwürfe für Damaszierungen zeichnen, übertragen
Damaszierungen, und ätzen
Guillochierungen b) Geradzug- und Rundzugguillochierungen ausführen 5
und Tauschierungen
(§ 3 Nr. 21) c) Tauschierungstechniken an ausgewählten W erk-
stücken anwenden
A. Schwerpunkt Flachgraviertechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 P rogrammieren und a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen gestalten
B edienen von C NC - und optimieren
Gravierfräsmaschinen b) S chriften und Ornamente mit S oftwareprogrammen
(§ 3 Nr. 15) gestalten und gravieren
12
c) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit
überarbeiten
d) vertiefte und erhabene M odelle und S chablonen
durch C NC -Fräsen anfertigen
2 Ausführen von Flachstich- a) Zeichnungen auf ebene, konkave und konvexe
gravuren, S tahl- und F lächen übertragen und F lachstichgravuren aus -
K upferstichen führen
(§ 3 Nr. 17) b) Firmenzeichen, Embleme, S chriften, Gebäude, Land-
schaften und P orträts nach eigenen Entwürfen und 15
Vorgaben stechen
c) O berflächen mit S ticheln durch G lanzstechen,
S chraffieren, M attieren, M eißeln und Tremplieren
gestalten
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998 1027
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
3 Anfertigen von S tempeln a) S chablonen und M odelle für S tempel- und P räge-
und P rägewerkzeugen werkzeuge mit C NC -P rogrammen anfertigen 8
(§ 3 Nr. 18) b) S tempel und P rägewerkzeuge endbearbeiten
4 Herstellen von a) technische P arameter in C NC -P rogramme umsetzen
B eschilderungen b) S childer mit S kelettbuchstaben, Zeichen sowie 5
(§ 3 Nr. 20) O rnamenten gestalten
5 Anfertigen von a) Entwürfe nach historischen und zeitgenössischen
Damaszierungen, Vorlagen fototechnisch übertragen und ätzen
Guillochierungen b) geätzte M otive mit Handsticheln und P unzen nach-
und Tauschierungen arbeiten
(§ 3 Nr. 21)
c) S chriften und bildliche Darstellungen in Guillochier-
techniken ausführen 12
d) Flächen durch Guillochiertechniken strukturieren
e) S chriften und bildliche Darstellung in Tauschier-
technik ausführen
f) Flächentauschierungen ausführen
B. Schwerpunkt Reliefgraviertechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
1 P rogrammieren und a) P rogramme für C NC -Gravierfräsmaschinen gestalten
B edienen von C NC - und optimieren
Gravierfräsmaschinen b) S chriften und Ornamente mit S oftwareprogrammen
(§ 3 Nr. 15) gestalten und gravieren
12
c) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit
überarbeiten
d) vertiefte und erhabene M odelle und S chablonen
durch C N C -F räsen anfertigen
2 Ausführen von Flachstich- a) P rägewalzen durch S techen, M eißeln, P unzieren,
gravuren, S tahl- und P olieren herstellen
K upferstichen 10
b) P rägewalzen durch maschinelles Gravieren herstellen
(§ 3 Nr. 17)
c) P rägewalzen durch Ätzen herstellen
3 Anfertigen von S tempeln a) R eliefgravierprogramme für S tempel und P räge-
und P rägewerkzeugen werkzeuge erstellen und anwenden
(§ 3 Nr. 18) b) Einsenkstempel mit positiven R eliefdarstellungen
manuell und maschinell herstellen 18
c) negative Reliefdarstellungen manuell und maschinell
gravieren
d) Edel- und Nichtmetalle reliefgravieren
4 Anfertigen von P reß-, a) technische und figürliche Erodierelektroden manuell
B las-, S pritz- und und maschinell gravieren
Vakuumformen b) M ehrfachformen durch K alt- und W armeinsenken 12
(§ 3 Nr. 19) herstellen
c) Formen durch Erodierverfahren herstellen
1028 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu B onn am 27. M ai 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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fangene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Bundesgesetzblatt- Einbanddecken 1997
Teil II: 39,90 DM (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Teil II: 26,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie
nicht schon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeich-
nisse für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den
Ausgaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.
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