902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Viertes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)
Vom 8. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter
urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterver-
breitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutz-
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
niveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des 1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), wird programmtragenden Signale zum Satelliten ge-
wie folgt geändert: leitet werden, oder
2. in dem das Sendeunternehmen seine Nieder-
1. § 20 wird wie folgt gefaßt: lassung hat, wenn die Voraussetzung nach Num-
„§ 20 mer 1 nicht gegeben ist.
Senderecht Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Num-
Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten- mer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu
rundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, machen.
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2
ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sen-
2. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b eingefügt: deunternehmens stattfindende Eingabe der für den
öffentlichen Empfang bestimmten programmtragen-
„§ 20a
den Signale in eine ununterbrochene Übertragungs-
Europäische Satellitensendung kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des
Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen § 20b
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über Kabelweitersendung
den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt
sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen
Vertragsstaat erfolgt. eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter-
übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersen-
Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Euro- dung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
päischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen
dem für das Recht der Satellitensendung das in geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweiter-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates sendung einem Sendeunternehmen oder einem Ton-
vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk träger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das
und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15). Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 903
angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung Artikel 2
zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht Änderung des
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch
eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-
steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von tember 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch
Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842),
dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede wird wie folgt geändert:
Kabelweitersendung eingeräumt wird.“
1. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
3. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Vermutung der Sachbefugnis;
„(3) § 20b gilt entsprechend.“ Außenseiter bei Kabelweitersendung“.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
4. Dem § 87 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(3) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung
„(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne
sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die des § 20b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes
Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt
zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art
nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses wahrnimmt, als berechtigt, seine Rechte wahr-
sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflich- zunehmen. Kommen dafür mehrere Verwertungs-
tung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm gesellschaften in Betracht, so gelten sie gemein-
in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder sam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine
von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt.
übertragenen Senderechte.“
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die
das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung
5. § 87c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: weitergesendet wird.
„3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des (4) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach
Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Absatz 3 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über
Zwecken erfolgt.“ die Kabelweitersendung getroffen, so hat der
Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungs-
gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten,
6. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 und 3“ wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung
durch die Angabe „§§ 20b, 27 Abs. 2 und 3“ ersetzt. übertragen hätte. Seine Ansprüche verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwer-
7. Vor § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt: tungsgesellschaft satzungsgemäß die Abrechnung
der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Ver-
„§ 137h wertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung
Übergangsregelung bei durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht
Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG entgegenhalten.“
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor 2. § 14 wird wie folgt geändert:
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
dem 1. Januar 2000 anzuwenden, sofern diese nach
diesem Zeitpunkt ablaufen. „(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten
angerufen werden bei Streitfällen,
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Her- 1. an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt
stellung eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem ist, wenn sie
1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern, von denen
a) die Nutzung von Werken oder Leistungen, die
mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäi-
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt
schen Union oder Vertragsstaat des Europäischen
sind, oder
Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden ist,
eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung b) den Abschluß oder die Änderung eines
unter den Herstellern vor, ohne nach der Satelliten- Gesamtvertrages
sendung und anderen Arten der Sendung zu unter- betreffen,
scheiden, und würde die Satellitensendung der 2. an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabel-
gemeinsam hergestellten Produktion durch einen Her- unternehmen beteiligt sind, wenn sie die Ver-
steller die Auswertung der räumlich oder sprachlich pflichtung zum Abschluß eines Vertrages über
beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen die Kabelweitersendung betreffen.“
Herstellers beeinträchtigen, so ist die Satelliten- b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch
sendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser aus- die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.
schließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzu- 3. Dem § 14a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
wenden, sofern der Vertrag über die Einräumung des „Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Über-
Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 ge- tragung von Nutzungsrechten der Kabelweiter-
schlossen wurde.“ sendung, beträgt die Frist drei Monate.“
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
4. In § 14b wird in Absatz 1 und in Absatz 2 jeweils die 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1“
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt. durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a“
ersetzt.
5. In § 14c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buch- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
stabe b“ ersetzt. Gesamtvertrags (§ 12)“ die Wörter „und eines
Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2“ eingefügt.
6. Nach § 14c wird folgender § 14d eingefügt:
„§ 14d
Artikel 3
Streitfälle über Rechte
der Kabelweitersendung Inkrafttreten
Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 gilt § 14c Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
entsprechend.“ kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 905
Gesetz
zur Sicherung der zivilrechtlichen
Ansprüche der Opfer von Straftaten
(Opferanspruchssicherungsgesetz – OASG)
Vom 8. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden
ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem
§1 an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem son-
stigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den
Gesetzliches Forderungspfandrecht Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und
(1) Es besteht ein Pfandrecht an einer Forderung, die ein § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussage-
Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat im Sinne verweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten
des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs (Gläubiger) im bleiben unberührt.
Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen
einen Dritten (Schuldner) erwirbt. Ein Pfandrecht besteht §5
auch, wenn die öffentliche Darstellung die Person des
Täters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebens- Hinterlegung
geschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein son- Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfand-
stiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn die rechts- recht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuld-
widrige Tat für die öffentliche Darstellung bestimmend ist; ner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines
dies gilt nicht, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen allgemeinen Gerichtsstands berechtigt. Die Vorschriften
Darstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind
beginnt, sobald die Tat beendet ist. Die §§ 187, 188 des anzuwenden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
(2) Eine Forderung nach Absatz 1 kann vor ihrem Ent- §6
stehen nicht abgetreten werden. Ergänzende Bestimmungen
(3) Pfandgläubiger ist, wer als Verletzter im Sinne des
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor-
§ 172 Abs. 1 der Strafprozeßordnung anzusehen ist und
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfand-
infolge der rechtswidrigen Tat einen Schadensersatz-
recht an Forderungen entsprechend.
anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer hat; das
Pfandrecht sichert diese Forderung.
§7
§2
Umgehungsverbot
Mehrere Geschädigte
Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung
jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechts-
beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürger-
widrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche
lichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern
sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an
§3 deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den
Anteilsmäßige Befriedigung Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der
Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehre-
rer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie
Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche §8
untereinander zur Höhe der Forderung.
Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
§4 (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forde-
Auskunftspflicht rungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß (2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkün-
ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dung in Kraft.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 907
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Neuntes SGB V-Änderungsgesetz – 9. SGB V-ÄndG)
Vom 8. Mai 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese
Leistungen als Sachleistung im Rahmen einer medizi-
nischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2
Artikel 1 gilt entsprechend.“
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 2. Nach § 28 wird folgender Paragraph eingefügt:
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom „§ 28a
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert
Zuzahlung zu
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
psychotherapeutischer Behandlung
S. 688), wird wie folgt geändert:
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: leisten zu den Kosten der psychotherapeutischen
Behandlung eine Zuzahlung von zehn Deutsche Mark
„(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätig- je Sitzung an den Leistungserbringer. Dies gilt nicht für
keit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung die in § 28 Abs. 3 Satz 3 genannten Sitzungen und den
und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank- Konsiliarbericht. Der Vergütungsanspruch des Lei-
heiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst aus- stungserbringers verringert sich für jede Sitzung um
reichend und zweckmäßig ist. Wählen Versicherte bei den Zuzahlungsbetrag; dies gilt nicht, wenn der Ver-
Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versor- sicherte nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 vollständig befreit ist
gung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In oder soweit die Krankenkasse Zuzahlungen nach § 62
diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare Abs. 1a zu übernehmen hat.“
preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung
abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der
3. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Zuzah-
Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen
lung zu“ die Wörter „psychotherapeutischer Behand-
dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die
lung,“ eingefügt.
Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intak-
te plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht
zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferor- 4. § 62 wird wie folgt geändert:
thopädische Behandlung von Versicherten, die zu a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet
„(1a) Die Krankenkasse hat die dem Versicherten
haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kie-
während eines Kalenderjahres entstandenen Zu-
feranomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte
zahlungen zu psychotherapeutischer Behandlung
kieferchirurgische und kieferorthopädische Behand-
zu übernehmen, soweit sie die Belastungsgrenze
lungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funkti-
übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
onsanalytische und funktionstherapeutische Maßnah-
sprechend.“
men nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen
von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt wer- b) In Absatz 2 werden die Worte „Belastungsgrenze
den. Das gleiche gilt für implantologische Leistungen nach Absatz 1“ durch die Worte „Belastungsgren-
einschließlich der Suprakonstruktion, es sei denn, es zen nach den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.
liegen seltene vom Bundesausschuß der Zahnärzte
und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 5. In § 62a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24
festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders Abs. 3,“ die Angabe „§ 28a,“ eingefügt.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
6. Dem § 85 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Artikel 3
„Die Gesamtvergütungen vermindern sich um die von Änderung des Gesetzes über
den Versicherten geleisteten Zuzahlungen nach die Krankenversicherung der Landwirte
§ 28a.“
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das
Artikel 2 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1997
Änderung der Reichsversicherungsordnung (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
§ 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, „(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,
Artikel 14 § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt gesetzbuch nicht.“
gefaßt:
„(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusam- Artikel 4
menhang mit der Entbindung gelten die §§ 28a, 31 Abs. 3,
Inkrafttreten
§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 8. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 909
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin*)
Vom 11. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 11. Vorbereiten von Bodenteilen,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
12. Montieren von Schuhen,
1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der
Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 13. Sichern von Qualitätsstandards.
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, §4
Wissenschaft, Forschung und Technologie: Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
§1 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
Staatliche Anerkennung lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
des Ausbildungsberufes (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
Der Ausbildungsberuf Schuhfertiger/Schuhfertigerin zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
wird staatlich anerkannt. besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
heiten die Abweichung erfordern.
§2
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
Ausbildungsdauer und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
§3 Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Ausbildungsberufsbild Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: §5
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Ausbildungsplan
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, §6
6. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, Berichtsheft
7. Entwickeln von Modellen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
8. Zuschneiden und Stanzen, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
9. Vorrichten, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
10. Steppen, durchzusehen.
§7
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Zwischenprüfung
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
Bundesanzeiger veröffentlicht. des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte in den Prüfungsbereichen Schuhtechnik, Gestaltung und
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- werden. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik sowie
chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, Gestaltung und Konstruktion sind insbesondere durch
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Verknüpfung technologischer, funktionaler und gestal-
terischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsaufgabe Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Betracht:
Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür
kommt insbesondere in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik:
Anfertigen und Kontrollieren der Schuhschäfte für ein a) Herstellung, Eigenschaften und Einsatzgebiete
Paar Schuhe, einschließlich Stanzen der Schaftteile, Vor- der Werk- und Hilfsstoffe sowie technologische,
richten der Schaftteile sowie Steppen von Halte- und gestalterische und wirtschaftliche Zusammen-
Ziernähten. hänge zwischen Herstellung und Einsatz,
b) Aufbau, Wirkungsweise, Funktionen und Bedienung
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Zusammen-
von Produktionsmaschinen,
hänge von Technik, Betriebsorganisation, Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie c) Verfahren zur Schuhherstellung unter Berück-
Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. sichtigung von Grundsätzen und Maßnahmen zur
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit sowie des Umweltschutzes,
§8
d) Maßnahmen zur Endbearbeitung sowie zum Sichern
Abschlußprüfung von Qualitätsstandards;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 2. im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a) Zeichnen und Konstruieren von Schuhteilen unter
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Berücksichtigung von Schuhschnitten und Schuh-
typen,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in b) Anfertigen eines Schuhentwurfs mit Sohle und
insgesamt höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück an- Absatz in perspektivischer Darstellung;
fertigen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens
zwei Stunden eine Planungsaufgabe bearbeiten. Hierfür 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
kommt insbesondere in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
1. als Prüfungsstück: sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Anfertigen eines Paares Schuhe, einschließlich voll- (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von fol-
ständigen Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter genden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Beachtung rationeller Einteilung und der Qualitäts- 1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik 120 Minuten,
kriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile,
Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie 2. im Prüfungsbereich Gestaltung
Ausführen von Abschlußarbeiten; und Konstruktion 90 Minuten,
2. als Planungsaufgabe: 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells ent-
sprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeits- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
ablaufplans sowie Anfertigen einer Leistenkopie. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
Bei der Anfertigung des Prüfungsstücks sowie bei der Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Durchführung der Planungsaufgabe sollen Maßnahmen Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil
zum Sichern der Qualitätsstandards, der Arbeitssicherheit der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das
sowie Informations- und Kommunikationstechniken ein- doppelte Gewicht.
bezogen werden. Die Anfertigung des Prüfungsstücks
wird an Hand praxisorientierter Unterlagen dokumentiert. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Durch die Anfertigung des Prüfungsstücks und die Durch-
führung der Planungsaufgabe soll der Prüfling belegen, 1. Prüfungsbereich Schuhtechnik 50 vom Hundert,
daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter
2. Prüfungsbereich Gestaltung
Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer
und Konstruktion 30 vom Hundert,
und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fertigungs-
gerecht umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
kann. und Sozialkunde 20 vom Hundert.
Die Arbeitsaufgabe soll mit 80 vom Hundert und (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-
die Planungsaufgabe mit 20 vom Hundert gewichtet tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens
werden. ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 911
Prüfungsleistungen in dem Prüfungsstück oder der parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
Planungsaufgabe oder in einem der drei Prüfungbereiche dieser Verordnung.
mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.
§ 10
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- bildung zum Schuhfertiger vom 16. August 1978
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- (BGBl. I S. 1391) außer Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 913
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte
von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages aus-
(§ 3 Nr. 5) wählen und bereitstellen
8
b) Skizzen anfertigen sowie technische Unterlagen
anwenden
c) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
d) Arbeitsschritte an Hand der Auftragsunterlagen
festlegen
2
e) Fertigungskosten ermitteln, insbesondere Material-
und Lohnkosten
6 Beurteilen und Einsetzen a) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und
von Werk- und Hilfsstoffen Merkmalen unterscheiden
(§ 3 Nr. 6) b) Werk- und Hilfsstoffe nach Verarbeitungsmöglichkei-
ten und Verwendungszweck zuordnen, insbesondere
Leder, Futterstoffe und Bodenmaterialien
8
c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungs-
prozessen beurteilen, insbesondere auf Optik und
Haltbarkeit
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sorti-
menten einordnen und lagern
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und
gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer
Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Ver- 2
wendungszweck einsetzen
7 Entwickeln von Modellen a) Leistenformen und -sortimente sowie Fersen- und
(§ 3 Nr. 7) Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaß- 2
systeme anwenden
b) Modellentwurf zeichnen
c) Leistenkopie anfertigen
6
d) Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere
mittels CAD-Programmen
8 Zuschneiden und Stanzen a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen
(§ 3 Nr. 8) b) Maschinen und Geräte handhaben sowie Schneide- 12
und Stanztechniken ausführen
c) Qualitätszonen der Leder bestimmen, Zuschneide-
regeln anwenden 4
d) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung rationeller
Einteilung zuschneiden und stanzen 10
e) Zuschnitte kontrollieren
9 Vorrichten a) Schuhteile stempeln
(§ 3 Nr. 9) b) Zwischenfutter und Verstärkungen aufbringen
6
c) Schaftteile vorzeichnen, insbesondere für Stepp-
arbeiten
d) Schaftteile spalten und schärfen
7
e) Schaftteile buggen
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
10 Steppen a) Nahtarten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden
(§ 3 Nr. 10) b) Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln aus-
wählen
14
c) Steppmaschinen einrichten und bedienen
d) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-
haltung beachten
e) Zier- und Haltenähte steppen 8
f) Futter an offenen und geschlossenen Schäften ein-
steppen
14
g) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Schäfte kon-
trollieren
11 Vorbereiten von Boden- a) Bodenteile nach Materialien, Schuhtyp und Fertigungs-
teilen art unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen-
(§ 3 Nr. 11) und Laufsohlen
b) Bodenteile nach Eigenschaften und Verwendungs- 3
zweck zuordnen
c) Bodenteile bereitstellen und bearbeiten
12 Montieren von Schuhen a) Leisten, Schäfte und Bodenteile zusammenstellen
(§ 3 Nr. 12) b) Maschinen und Werkzeuge nach ihrem Einsatz 8
unterscheiden und handhaben
c) Leisten, Schäfte und Bodenteile nach unterschied-
lichen Fertigungsarten vorbereiten
d) Verbindungen von Schaft und Boden ausführen, ins- 14
besondere durch Überholen, Zwicken und Annähen
e) Zwischenergebnis kontrollieren
f) Sohlenbefestigung vorbereiten, insbesondere durch
Rauhen und Auftragen von Klebstoff 12
g) Sohlen befestigen
13 Sichern von Qualitäts- a) Aufgaben und Ziele beschreiben
standards 4
b) Qualitätsstandards einhalten
(§ 3 Nr. 13)
c) Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen 2
d) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
dokumentieren, Fehlerbeseitigung einleiten 4
e) Abschlußarbeiten ausführen, insbesondere Deck-
sohlen einarbeiten und Schuhe finishen
6
f) Produkte lager- und versandfertig aufmachen und
verpacken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 915
Verordnung
über die Vergütung für den Einzug
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und die Durchführung der Meldeverfahren
(Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung – BeitrEinzVergV)
Vom 12. Mai 1998
Auf Grund des § 28n Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 in Verbin- vervielfältigen. Vom Jahre 1999 an sind die für das Jahr
dung mit § 28l Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozial- 1999 und die folgenden Jahre festgelegten Werte der
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- Anlagen 1 und 2 entsprechend der Veränderung der für
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember das jeweilige Jahr geltenden Bezugsgröße gegenüber der
1976, BGBl. I S. 3845), § 28n Satz 1 Nr. 5 geändert und des Jahres 1998 anzupassen. Die Summe ergibt den
Satz 2 angefügt durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstaben b und c Gesamtbetrag in Deutscher Mark.
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), (3) Soweit nach Artikel 2 § 15c Abs. 4 des Vierten
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozial- Buches Sozialgesetzbuch eine abweichende Prüfquote
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für vereinbart wird, ist die Vergütung auf der Grundlage der
Gesundheit: Werte der Anlagen 1 und 2 zu berechnen, wobei eine
§1 pauschale Vergütung vereinbart werden kann.
Grundsatz (4) Die Berechnungen werden auf fünf Dezimalstellen
durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 er-
Die Krankenkassen (Einzugsstellen) erhalten von den höht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der
Trägern der Rentenversicherung und von der Bundes- Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
anstalt für Arbeit für die Durchführung der in § 28l Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Auf-
§3
gaben monatlich eine nach § 2 zu berechnende Vergü-
tung, die die von den Trägern der Rentenversicherung und Fälligkeit und Zahlungsweg
der Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Leistungen be- (1) Die Einzugsstelle behält die Vergütung von den ab
rücksichtigt. dem 10. des laufenden Monats weiterzuleitenden Bei-
§2 trägen ein. Sie teilt den Trägern der Rentenversicherung
und der Bundesanstalt für Arbeit in der nach § 4 Abs. 1 der
Berechnung Beitragszahlungsverordnung einzureichenden Abrech-
(1) Grundlage für die Berechnung der Vergütung für die nung den einbehaltenen Betrag mit.
Einzugsstellen ist (2) Die von den Beiträgen zur Rentenversicherung ein-
1. die Zahl der Beschäftigten, für die im Vormonat ein zubehaltende Vergütung ist im Verhältnis der im Vormonat
Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet wurde, an die einzelnen Träger weitergeleiteten Beiträge aufzu-
teilen.
2. die Zahl der im Vormonat von der Krankenkasse für
Gesamtsozialversicherungsbeiträge geführten Arbeit- §4
geber-Beitragskonten,
Künstlersozialkasse
3. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat ein-
gegangenen Anmeldungen und Die Künstlersozialkasse erhält für die Durchführung der
in § 28l Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
4. die Zahl der bei der Krankenkasse im Vormonat einge- genannten Aufgaben von den Krankenkassen und von der
gangenen Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte je Versicher-
Die Vergütung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen ten eine Vergütung von monatlich jeweils 1,73 Deutsche
als Einzugsstellen berechnet sich nach den Nummern 1 Mark. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 gelten entspre-
und 4, die Vergütung für die Bundesknappschaft und die chend.
See-Krankenkasse nach der Nummer 1.
§5
(2) Die im Absatz 1 genannten Zahlen sind für die Ver-
Inkrafttreten
gütung durch die Träger der Rentenversicherung mit den
in der Anlage 1, für die Vergütung durch die Bundesanstalt Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
für Arbeit mit den in der Anlage 2 genannten Werten zu in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Mai 1998
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anlage 1
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998
Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner 0,11793 3,21171 4,20844 1,94375
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner 0,12098 6,94567 10,27435 2,45583
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner 0,11834 7,69773 10,59243 2,78551
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner 0,16580 9,16524 10,96178 2,44026
Bundesknappschaft 6,30399 – – –
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,15438 – – 2,44026
See-Krankenkasse – – – –
Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung vom Jahr 1999 an
Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner 0,10721 2,52759 3,31728 1,53215
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner 0,11214 6,23519 9,22985 2,20617
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner 0,11022 6,95048 9,57313 2,51746
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner 0,15457 8,37720 10,02753 2,23229
Bundesknappschaft 5,47515 – – –
Landwirtschaftliche Krankenkassen 6,96122 – – 2,23229
See-Krankenkasse – – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 917
Anlage 2
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 1998
Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner 0,17060 6,08171 7,96913 3,68070
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner 0,14959 9,22981 13,65315 3,26345
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner 0,13869 9,55515 13,14833 3,45764
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner 0,19155 10,95559 13,10306 2,91695
Bundesknappschaft 0,78738 – – –
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,11165 – – 2,91695
See-Krankenkasse 3,30599 – – –
Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit vom Jahr 1999 an
Beschäftigte Beitragskonto Anmeldung Anmeldung
geringfügig
Beschäftigte
Größenklasse 1
Krankenkassen mit mehr als 3 Millionen
Mitgliedern ohne Rentner 0,17497 6,15260 8,07486 3,72953
Größenklasse 2
Krankenkassen mit mehr als 250 000
bis zu 3 Millionen Mitgliedern ohne Rentner 0,15044 9,29153 13,75411 3,28758
Größenklasse 3
Krankenkassen mit mehr als 30 000
bis zu 250 000 Mitgliedern ohne Rentner 0,13824 9,50550 13,09225 3,44290
Größenklasse 4
Krankenkassen mit bis zu 30 000
Mitgliedern ohne Rentner 0,19097 10,90600 13,05451 2,90614
Bundesknappschaft 0,77607 – – –
Landwirtschaftliche Krankenkassen 7,05331 – – 2,90614
See-Krankenkasse 3,38112 – – –
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin*)
Vom 13. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §4
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Ausbildungsberufsbild
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I
S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, ver- die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen-
schaft, Forschung und Technologie: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1 4. Umweltschutz,
Staatliche Anerkennung 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan
des Ausbildungsberufes und Ablaufplan,
Der Ausbildungsberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 4, Dach-
decker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt. 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bau-
hilfsstoffen,
§2 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen und Plänen,
Anfertigen von Skizzen, Durchführen von Messungen,
Ausbildungsdauer
9. Herstellen von Mauerwerk, Putz und Beton,
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte
Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 10. Verarbeiten von Holz und Herstellen von Holzbau-
teilen,
1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik und
11. Verarbeiten von Kunststoffen und bituminösen Werk-
2. Reetdachtechnik stoffen,
gewählt werden.
12. Herstellen von Wärmedämmungen, Durchführen zu-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach sätzlicher Maßnahmen bei Dachdeckungen,
landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 13. Verarbeiten von Schiefer, Dachplatten und Schindeln,
gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 14. Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Verarbeiten von Metallen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
§3 17. Herstellen von Unterkonstruktionen für Außenwand-
bekleidungen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
und Zielsetzung der Berufsausbildung 18. Einbauen von Vorrichtungen zur Ableitung von Ober-
flächenwasser,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 19. Verarbeiten von Wellplatten,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in 20. Einbauen von Energiesammlern und Energieum-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften setzern.
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
und Kenntnisse:
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- 1. in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungs-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges technik:
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese a) Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln
und 10 nachzuweisen. und Dachsteinen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne b) Abdichten mit Kunststoffen und bituminösen Werk-
des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der stoffen,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- c) Ausführen von Deckungen mit Blechen,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht. d) Bekleiden von Außenwänden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 919
e) Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren §9
Blitzschutz, Zwischenprüfung
f) Reparieren von Dach- und Wandflächen sowie von
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Holzkonstruktionen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
g) Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maß- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
nahmen;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
2. in der Fachrichtung Reetdachtechnik: Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie
a) Vorbereiten von Deckungen mit Reet, in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
b) Decken von ebenen Dachflächen mit Reet, Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan
c) Herstellen von Anschlüssen und Abschlüssen, zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
dung wesentlich ist.
d) Decken von gewölbten und geschweiften Dach-
flächen mit Reet, (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Auf-
e) Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren
gaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere folgende
Blitzschutz,
Gebiete in Betracht:
f) Reparieren von Dachflächen und von Holzkonstruk-
tionen, 1. Decken eines Teilbereiches einer Dach- oder Wand-
fläche mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln,
g) Berichtswesen, Aufmaß, qualitätssichernde Maß-
nahmen. 2. Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche mit
Dachziegeln oder Dachsteinen,
§5 3. Herstellen eines Teilbereiches einer Dachabdichtung
mit Kunststoffen oder bituminösen Werkstoffen.
Ausbildungsrahmenplan
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich
nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung Gebieten lösen:
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle,
von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf- 2. Umweltschutz, Naturschutz an Gebäuden,
lichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-
bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung 3. Skizzen, Zeichnungen und Verlegepläne,
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, so-
4. Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,
weit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung
erfordern. 5. Bau- und Bauhilfsstoffe, Maschinen, Geräte und Werk-
zeuge,
§6 6. Dämmstoffe und Dämmtechnik,
Ausbildungsplan 7. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des 8. berufsbezogene Berechnungen.
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 10
Gesellenprüfung
§7
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Berufsausbildung Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Die Berufsausbildung wird in geeigneten Einrichtungen soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt. Die Handwerks-
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in
kammer regelt die Durchführung der überbetrieblichen
insgesamt höchstens zwölf Stunden vier praktische
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
Aufgaben ausführen. Hierfür kommt insbesondere aus
planes (Anlage, Abschnitt IV).
den folgenden vier Gebieten je eine der angegebenen
Aufgaben in Betracht:
§8 1. in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungs-
Berichtsheft technik:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines a) Schiefer-, Dachplatten-, Schindel- und Wellplatten-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu deckungen:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu aa) Decken von Dachflächen mit Schiefer, Dach-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig platten oder Schindeln einschließlich Traufe
durchzusehen. sowie Ortgang oder Grat,
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
bb) Decken von Dachflächen mit Wellplatten ein- (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
schließlich Einbauen von Formteilen oder den Prüfungsbereichen Dachdeckungen, Abdichtungen,
cc) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen; Außenwandbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Dach-
b) Dachziegel- und Dachsteindeckungen: deckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen
aa) Decken von Dachflächen einschließlich Traufe soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Ver-
sowie Grat oder Ortgang und First, knüpfung von Informationen, technologischen, mathe-
matischen und zeichnerischen Fragestellungen Lösungs-
bb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen,
wege und Arbeitsabläufe darstellen sowie Maßnahmen
cc) Einbauen von Teilen einer Blitzschutzanlage zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umwelt-
oder schutz anwenden kann. Es kommen Aufgaben, die sich
dd) Montieren und Einbauen von Einbauteilen; auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
c) Abdichtungen:
1. im Prüfungsbereich Dachdeckungen:
aa) Abdichten einer Dachfläche einschließlich Her-
stellen eines Anschlusses oder Abschlusses a) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,
mit Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen
b) Dachkonstruktionen, Deckunterlagen,
oder Metallen,
c) Wärmeschutz,
bb) Herstellen von Bauwerksabdichtungen an
waagerechten und senkrechten Flächen oder d) Werkstoffe,
cc) Herstellen und Abdichten von Bewegungs- e) Deckarten, Befestigungstechniken,
fugen; f) Anschlüsse und Abschlüsse,
d) Außenwandbekleidungen:
g) Ableiten von Oberflächenwasser,
aa) Ausführen von Bekleidungen insbesondere
h) Energiesammler und Energieumsetzer,
mit Dachziegeln, Dachsteinen, Schiefer, Faser-
zement, Metallen oder Kunststoffen, i) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz;
bb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen 2. im Prüfungsbereich Abdichtungen:
oder
a) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,
cc) Herstellen von Abdeckungen;
b) Deckunterlagen,
2. in der Fachrichtung Reetdachtechnik:
c) Wärmeschutz,
a) Reetdachdeckung:
d) Werkstoffe für das Abdichten von Bauwerken,
aa) Decken von ebenen Dachflächen einschließlich
e) Aufbau und Schichtenfolge von Dächern mit Ab-
Traufe sowie Ortgang oder Grat,
dichtungen,
bb) Decken von gewölbten oder geschweiften
Dachflächen, f) Aufbau und Schichtenfolge von Dachbegrünungen,
cc) Herstellen von Firstabdeckungen und Ein- g) Abdichten von Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit
bauen von Teilen einer Blitzschutzanlage oder und gegen nichtdrückendes Wasser,
dd) Herstellen von Anschlüssen; h) Anschlüsse und Abschlüsse;
b) Dachziegel- und Dachsteindeckung: 3. im Prüfungsbereich Außenwandbekleidungen:
aa) Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche a) Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,
einschließlich Traufe, Ortgang und First, b) Unterkonstruktionen für Außenwandbekleidungen,
bb) Herstellen von Anschlüssen oder Abschlüssen c) Wärmeschutz,
oder
d) Werkstoffe, Befestigungstechniken,
cc) Montieren und Einbauen von Einbauteilen;
e) Anschlüsse und Abschlüsse, Abdeckungen;
c) Abdichtungen:
Abdichten einer Dachfläche einschließlich Her- 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
stellen eines Anschlusses oder Abschlusses mit allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Kunststoffen, bituminösen Werkstoffen oder sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Metallen;
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
d) Außenwandbekleidungen: den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
aa) Ausführen von Bekleidungen mit kleinformati-
gen Platten, 1. im Prüfungsbereich Dachdeckungen 150 Minuten,
bb) Herstellen von Abschlüssen oder 2. im Prüfungsbereich Abdichtungen 90 Minuten,
cc) Herstellen von Abdeckungen. 3. im Prüfungsbereich Außenwand-
bekleidungen 60 Minuten,
Dabei sollen das Einrichten einer Baustelle, die Sicherheit
und der Gesundheitsschutz, der Umweltschutz sowie 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. und Sozialkunde 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 921
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des und Außenwandbekleidungen mindestens ausreichende
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen
in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu in einer der vier praktischen Aufgaben oder in einem der
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den vier Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist
Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung die Prüfung nicht bestanden.
hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte
Gewicht. § 11
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Übergangsregelung
Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. Prüfungsbereich Dachdeckungen 30 vom Hundert, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
2. Prüfungsbereich Abdichtungen 25 vom Hundert,
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
3. Prüfungsbereich Außenwand- dieser Verordnung.
bekleidungen 25 vom Hundert,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- § 12
und Sozialkunde 20 vom Hundert. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei bildung zum Dachdecker vom 13. März 1981 (BGBl. I
der Prüfungsbereiche Dachdeckungen, Abdichtungen S. 314) außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin
I. Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 923
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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5 Auftragsübernahme, a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen
Leistungserfassung, b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Sicherungsmaß-
Arbeitsplan und Ab- nahmen planen
laufplan
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen
d) Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge festlegen
e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
f) Arbeitsberichte erstellen
6 Einrichten, Sichern und Arbeitsplatz auf der Baustelle:
Räumen von Baustellen a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b) Arbeitsplatz sichern
Arbeits- und Schutzgerüste:
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits-
und Schutzgerüsten mitwirken
Werkzeuge, Geräte und Maschinen:
e) Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-
nen veranlassen
f) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und
melden
g) Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten 6*)
h) Geräte und Maschinen in Betrieb nehmen, Auf-
schmelz-, Schweiß- und Lötgeräte unter Aufsicht
in Betrieb nehmen
7 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile auf Ver-
wählen von Bau- und wendbarkeit prüfen
Bauhilfsstoffen b) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile nach Vor-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) gabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und
lagern
8 Lesen und Anwenden von Skizzen, Zeichnungen und Pläne:
Zeichnungen und Plänen, a) Skizzen von Ansichten und Schnitten lesen und an-
Anfertigen von Skizzen, wenden
Durchführen von Mes-
sungen b) Bauzeichnungen und Verlegepläne lesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) c) Skizzen anfertigen
Messungen:
d) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durch-
führen
e) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage über-
tragen
f) Geraden ausfluchten
g) Meßpunkte anlegen und sichern
h) rechte Winkel anlegen und prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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9 Herstellen von Mauerwerk, a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unter-
Putz und Beton scheiden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel und Beton
auswählen
c) Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel herstellen und in
seiner Konsistenz beurteilen
d) Mauerwerksteile aus Steinen herstellen
e) Schornsteine aus Steinen und Formteilen herstellen
f) einlagigen Wandputz herstellen
g) Brettschalungen herstellen
h) Betonstahlmatten zuschneiden
i) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen
k) Beton herstellen, einbringen, verdichten und nach-
behandeln
4
10 Verarbeiten von Holz und a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-
Herstellen von Holzbau- zweck unterscheiden
teilen b) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) führen, insbesondere im Hinblick auf pflanzliche und
tierische Schädlinge
c) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
d) Holz und Holzwerkstoffe lagern
e) Holz bearbeiten, insbesondere durch Anreißen,
Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
f) Nägel und Schrauben entsprechend der Norm aus-
wählen
g) Holzverbindungen und Holzbefestigungen herstellen
11 Verarbeiten von Kunst- a) Oberflächen der Deckunterlage auf ihre Eignung für
stoffen und bituminösen Abdichtungen prüfen
Werkstoffen b) Thermoplaste, Duromere und Elastomere nach ihren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Eigenschaften unterscheiden
c) Thermoplaste und Elastomere verformen
d) Duromere schneiden, bohren und verkleben
e) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung 8
und Verwendungszweck unterscheiden, schneiden,
nageln und fixieren
f) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel unterscheiden
und verarbeiten
g) Kunststoff- und Bitumenbahnen kleben und
schweißen
12 Herstellen von Wärme- Wärmedämmstoffe nach Eigenschaften und nach dem
dämmungen, Durchführen Verwendungszweck unterscheiden und einbauen
zusätzlicher Maßnahmen
bei Dachdeckungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 925
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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13 Verarbeiten von Schiefer, a) Formen von Schiefer, Dachplatten und Schindeln
Dachplatten und Schin- unterscheiden
deln b) Schiefer und Dachplatten behauen und lochen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
c) Schiefer sortieren 24
d) Schindeln sägen und schneiden
e) Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach-
und Wandflächen nach Vorgabe decken
14 Verarbeiten von Dach- a) Dachziegel und Dachsteine unterscheiden und be-
ziegeln und Dachsteinen arbeiten, insbesondere behauen, reißen, kneifen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) schneiden, teilen und bohren
b) Deckarten unterscheiden, Teilbereiche von Dach-
flächen nach Vorgabe decken
15 Verarbeiten von Metallen a) Eigenschaften von Stahl und Nichteisenmetallen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) unterscheiden
b) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere an-
reißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden,
bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten 6
c) Befestigungsmittel für Bleche auswählen und an-
wenden
d) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
16 Montieren und Einbauen Einbauteile für Dächer und Wände nach Verwendungs-
von Einbauteilen zweck unterscheiden und einbauen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
II. Berufliche Fachbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Auftragsübernahme, Auftragsübernahme, Leistungserfassung:
Leistungserfassung, a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen
Arbeitsplan und Ablauf-
plan b) Technische Regelwerke, insbesondere Regelwerk des
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Dachdeckerhandwerks, Bauvorschriften und All-
gemeine Technische Vertragsbedingungen für Bau-
leistungen sowie Arbeitsanweisungen, anwenden
c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen
Arbeitsplan und Ablaufplan:
d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
e) Arbeitsschritte festlegen und nach Vorgaben ab-
stimmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung des
Arbeitsablaufes ergreifen
f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von
Arbeiten berücksichtigen
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 Einrichten, Sichern und Einrichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der
Räumen von Baustellen Baustelle:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maß-
nahmen zur Nutzung veranlassen
b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und
unterhalten
c) ergonomische Arbeitsweisen anwenden
d) Gefahrstoffe erkennen und mögliche Gefahren ab-
schätzen
e) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
f) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb be-
findliche Maschinen auf der Baustelle beachten
g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen
h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen
zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-
gung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle
sichern
Arbeits- und Schutzgerüste: 4*)
k) Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
Geräte und Maschinen:
m) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für
den Einsatz vorbereiten
n) Förder- und Transportgeräte bedienen sowie Last-
aufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
Umweltschutz:
o) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für
den Abtransport vorbereiten
p) Entsorgung von Gefahrstoffen veranlassen
q) Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und
Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für
Vögel und Fledermäuse
Räumen:
r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Ab-
transport vorbereiten
s) Baustelle übergeben
3 Prüfen, Lagern und Aus- a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Einbauteile ermitteln,
wählen von Bau- und anfordern und bereitstellen
Bauhilfsstoffen
b) Bau- und Bauhilfsstoffe auf Maßhaltigkeit und Form-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
genauigkeit prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 927
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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4 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegeben-
Zeichnungen und Plänen, heiten auf der Baustelle prüfen
Anfertigen von Skizzen, b) Verlegepläne anwenden
Durchführen von Mes-
sungen c) Skizzen für Aufmaße anfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) d) Bauteile mit Meßinstrumenten einmessen und prüfen
5 Verarbeiten von Holz a) Holz und Holzwerkstoffe auswählen
und Herstellen von Holz- b) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und
bauteilen Fachwerkwände, herstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) 8
c) Dach- und Wandflächen latten und schalen
d) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
6 Verarbeiten von Kunst- a) Aufschmelz- und Schweißgeräte sowie Bitumen-
stoffen und bituminösen kocher in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften
Werkstoffen beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) b) Aufbau von belüfteten und nicht belüfteten Dächern
mit Abdichtungen herstellen, Schichtenfolge sowie 7
konstruktive und bauphysikalische Unterschiede be-
achten
c) Anschlüsse und Abschlüsse bei Dachabdichtungen
herstellen
7 Herstellen von Wärme- a) Wärmedämmungen bei belüfteten und nichtbelüfte-
dämmungen, Durchführen ten geneigten Dachkonstruktionen sowie bei Außen-
zusätzlicher Maßnahmen wandbekleidungen herstellen, konstruktive und bau-
bei Dachdeckungen physikalische Unterschiede beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) zusätzliche Maßnahmen durchführen, insbesondere
Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannun-
gen herstellen
c) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
8 Verarbeiten von Schiefer, Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, 11
Dachplatten und Schin- Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deck-
deln arten decken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
9 Verarbeiten von Dach- a) Teilbereiche von Dachflächen mit Dachziegeln und
ziegeln und Dachsteinen Dachsteinen in unterschiedlichen Deckarten decken,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) Formteile einbauen
b) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
c) Firstziegel und Firststeine in Mörtel und mit Trocken-
elementen verlegen
10 Verarbeiten von Metallen a) Lötgeräte in Betrieb nehmen, Sicherheitsvorschriften
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) beachten
b) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Blechen
in unterschiedlichen Deckarten decken 6
c) Abdeckungen herstellen
d) Abschlüsse herstellen
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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11 Herstellen von Unter- a) Aufbau der Unterkonstruktion entsprechend der Be-
konstruktionen für kleidungsart festlegen
Außenwandbekleidungen b) Untergrund prüfen, insbesondere im Hinblick auf die
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17) Verankerung von Unterkonstruktionen 5
c) Verankerungsmittel auswählen
d) Unterkonstruktionen ausrichten und befestigen
12 Einbauen von Vorrich- a) Rinnen und Kehlen aus Metallen und aus Kunst-
tungen zur Ableitung stoffen anbringen
von Oberflächenwasser b) Dachgullys einbauen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) 4
c) Außenentwässerungen herstellen
d) Innenentwässerung anschließen
13 Verarbeiten von Well- a) Wellplatten aus unterschiedlichen Werkstoffen
platten schneiden und bohren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 19) 3
b) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit Well-
platten decken, Formteile einbauen
14 Einbauen von Energie- a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere
sammlern und Energie- Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in
umsetzern Dach- und Wandflächen einbauen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 20) b) Anschlüsse an Dachdeckungen, Dachabdichtungen
und Außenwandbekleidungen herstellen
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
a) in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Decken von Dach- und a) Dach- und Wandflächen decken
Wandflächen mit Schiefer, b) Anschlüsse und Abschlüsse bei Deckungen mit
Dachplatten, Schindeln, Schiefer, Dachplatten, Schindeln und Wellplatten
Wellplatten, Dachziegeln, herstellen
und Dachsteinen 21
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) Gratziegel und Gratsteine in Mörtel und mit Trocken-
Buchstabe a) elementen verlegen
d) Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich aus-
führen
2 Abdichten mit Kunst- a) Flächen gegen Bodenfeuchtigkeit und gegen nicht-
stoffen und bituminösen drückendes Wasser abdichten
Werkstoffen b) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) c) Bewegungsfugen herstellen und abdichten
d) Oberflächenschutz von Dachabdichtungen, insbe- 12
sondere durch Besplittungen, Kiesschüttungen und
Plattenbeläge, herstellen
e) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und
intensiven Dachbegrünungen herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 929
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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3 Ausführen von Deckungen a) Dach- und Wandflächen decken
mit Blechen b) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 6
Buchstabe c) c) Anschlüsse herstellen
4 Bekleiden von Außen- a) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen
wänden herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 4
b) Anschlüsse und Abschlüsse herstellen
Buchstabe d)
5 Errichten von Blitzschutz- a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderfor-
anlagen für den äußeren men ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und
Blitzschutz Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
Buchstabe e) und Rohrleitungen einbringen
c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-
schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-
schließen 4
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach
technischen Regeln errichten, insbesondere Anord-
nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter
Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen
festlegen und dokumentieren
e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
messen, beurteilen und dokumentieren
6 Reparieren von Dach- a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
und Wandflächen sowie b) erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung er-
von Holzkonstruktionen greifen 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f) c) Reparatur durchführen
7 Berichtswesen, Aufmaß, a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung
qualitätssichernde Maß- prüfen, Endkontrolle durchführen
nahmen b) ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere 2*)
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
Buchstabe g)
b) in der Fachrichtung Reetdachtechnik
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 Vorbereiten von a) Reet auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwen-
Deckungen mit Reet dungsbereich sortieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Befestigungstechnik festlegen 6
Buchstabe a)
c) Befestigungsmittel auswählen
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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2 Decken von ebenen a) Deckunterlage ebener Dachflächen prüfen und her-
Dachflächen mit Reet stellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) ebene Dachflächen in unterschiedlichen Befesti- 12
Buchstabe b) gungstechniken, insbesondere Binden, Nähen und
Schrauben, decken
3 Herstellen von Anschlüs- a) Decktechniken für Anschlüsse und Abschlüsse
sen und Abschlüssen unterscheiden, Decktechnik festlegen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes
Buchstabe c) herstellen
c) Ortgangdeckungen herstellen 12
d) Firstabdeckungen unterschiedlicher Art herstellen
e) Grat- und Kehldeckungen herstellen
f) Anschlüsse an Einbauteilen, insbesondere an
Schornsteinen, herstellen
4 Decken von gewölbten a) Deckunterlage gewölbter und geschweifter Dach-
und geschweiften flächen prüfen und herstellen
Dachflächen mit Reet b) gewölbte und geschweifte Dachflächen in unter-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 schiedlichen Befestigungstechniken, insbesondere 12
Buchstabe d) Binden, Nähen und Schrauben, decken
c) Übergänge bei gewölbten und geschweiften Dach-
flächen formen
5 Errichten von Blitzschutz- a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen Erderfor-
anlagen für den äußeren men ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und
Blitzschutz Tiefenerdern festlegen und dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 b) Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel
Buchstabe e) und Rohrleitungen einbringen
c) Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichs-
schiene montieren, vorhandene Erdleitungen an-
schließen 4
d) Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz nach
technischen Regeln errichten, insbesondere Anord-
nung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter
Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen
festlegen und dokumentieren
e) Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen
messen, beurteilen und dokumentieren
6 Reparieren von Dach- a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
flächen und Holz- b) erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung er-
konstruktionen greifen 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) c) Reparatur durchführen
7 Berichtswesen, Aufmaß, a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung
qualitätssichernde Maß- prüfen, Endkontrolle durchführen
nahmen b) ausgeführte Arbeiten dokumentieren, insbesondere 2*)
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Tagesbericht erstellen und Aufmaß anfertigen
Buchstabe g)
*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 931
IV. Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Zur Grundlegung oder Vertiefung sollen von den in den Abschnitten I – III aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen
in geeigneten überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden:
1. im ersten Ausbildungsjahr während mindestens acht Wochen insbesondere die in laufender Nummer 9 und 10,
laufender Nummer 11 Buchstaben a – e, laufender Nummer 12, 13 und 14 sowie laufender Nummer 15
Buchstabe b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2. im zweiten Ausbildungsjahr während drei Wochen insbesondere die in laufender Nummer 5 Buchstaben a – c,
laufender Nummer 8, laufender Nummer 9 Buchstaben a und c, laufender Nummer 10 Buchstaben a und b,
laufender Nummer 12 Buchstaben a und c sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse,
3. im dritten Ausbildungsjahr während drei Wochen
a) in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik insbesondere die in laufender Nummer 1 Buch-
staben b und d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis c und Buchstabe e sowie laufender Nummer 5
Buchstaben a, c und e,
b) in der Fachrichtung Reetdachtechnik insbesondere die in laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender
Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, laufender Nummer 4 Buchstabe c sowie laufender Nummer 5 Buch-
staben a, c und e
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
Die Handwerkskammer läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Satz 1 bezeichneten Fertig-
keiten und Kenntnisse in gleicher Weise im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Verordnung
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Vom 14. Mai 1998
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft bb) die Worte „der zuständigen Behörde beauf-
und Forsten verordnet tragten Stelle“ durch die Worte „dieser beauf-
– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 tragten Stelle“ ersetzt und
Abs. 1 Nr. 3, 4, 7 und 19, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin- cc) nach dem Wort „kennzeichnen“ die Worte
dung mit § 78, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseuchen- „oder kennzeichnen zu lassen“ eingefügt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) sowie b) In Absatz 2 werden die Worte „jeweiligen Tierbesit-
zer oder dem von ihm Beauftragten“ durch das
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 Wort „Tierhalter“ ersetzt.
und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie
des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung c) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung „(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt
der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den
S. 1146) im Einvernehmen mit den Bundesministerien Bestand entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen
der Finanzen und für Wirtschaft: oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für
Schlachttiere, die unter Beachtung des § 33 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung un-
Artikel 1
mittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
Änderung der Viehverkehrsverordnung
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mit-
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be- gliedstaat verbracht werden, steht deren Kenn-
kanntmachung vom 29. August 1995 (BGBl. I S. 1092, zeichnung nach dem Recht des anderen Mitglied-
1248), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung staates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in
vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt Verbindung mit Absatz 4, gleich.
geändert:
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: die Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat
der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut nach
a) In der den Abschnitt 10 betreffenden Zeile werden Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
nach dem Wort „Kennzeichnung“ die Worte „von lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unmittelbar
Schweinen, Schafen und Ziegen“ angefügt. zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt und
b) In der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile wird nach § 3 der Fleischhygiene-Verordnung ander-
die Angabe „24b bis 24d“ durch die Angabe „24b weitig gekennzeichnet sind.“
und 24c“ ersetzt.
c) Nach der den Abschnitt 10b betreffenden Zeile 6. § 19d wird wie folgt geändert:
werden folgende Zeilen eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrie-
rung von Rindern nach der Ver- „(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbe-
ordnung (EG) Nr. 820/97 stand vom Tierhalter spätestens vor der Abgabe
§§ 24d bis 24g aus dem Bestand mit einer von der zuständigen
Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
Abschnitt 10d: Verbot des Inverkehrbringens (beauftragte Stelle) ihm zugeteilten Ohrmarke, die
von Ohrmarken § 24h“. den Anforderungen des § 19c Abs. 3 entspricht,
dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
2. In der Überschrift zu Abschnitt 10 werden nach dem lassen. § 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entspre-
Wort „Kennzeichnung“ die Worte „von Schweinen, chend.“
Schafen und Ziegen“ angefügt.
b) In Absatz 1a werden die Worte „jeweiligen Tier-
besitzer oder dem von ihm Beauftragten“ durch
3. In § 19a werden das Wort „Rinder,“ gestrichen und
das Wort „Tierhalter“ ersetzt.
die Angabe „§§ 19b bis 19d“ durch die Angabe
„§§ 19c und 19d“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ohrtätowie-
rung“ die Worte „der zuständigen Behörde oder“
4. § 19b wird aufgehoben. eingefügt.
5. § 19c wird wie folgt geändert: 7. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 werden „Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus
aa) die Worte „Besitzer oder von einem von ihm dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Vieh-
Beauftragten“ durch das Wort „Tierhalter“ transportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transpor-
ersetzt, tiert wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 933
8. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der
„Bei Verwendung von Loseblattdurchschreibsyste- zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-
men oder anderen zuverlässig nachprüfbaren syste- tragten Stelle (beauftragte Stelle) auf Antrag und unter
matischen Aufzeichnungen sind die Seiten der Kon- angemessener Berücksichtigung des voraussicht-
trollbücher und des Deckregisters mit fortlaufenden lichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
Nummern zu versehen (Paginierung).“ (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 820/97
sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-
9. § 24b wird wie folgt geändert: akten der Europäischen Gemeinschaft nichts ande-
res ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der
a) In Satz 1 werden die Worte „oder Ziegen“ durch Anlage 1 entsprechen und die Ohrmarkennummer in
die Worte „ , Ziegen, Hühner oder Truthühner“ er- schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das
setzt. Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 2
b) Es wird folgender Satz angefügt: gebildeten Strichcode zu versehen.
„Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus (4) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder
der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so
amtlichen Schlüsselnummer des vom Statisti- hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen
schen Bundesamt herausgegebenen Gemeinde- Behörde oder der beauftragten Stelle eine Ersatzohr-
schlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen marke mit denselben Angaben, die sich auf der zu
Betriebsnummer gebildet.“ ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und
das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohr-
10. § 24c wird wie folgt geändert: marke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
lassen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nicht“ die § 24e
Worte „für Hühner- oder Truthühnerhaltungen Anzeige
sowie“ eingefügt.
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter
bb) In Satz 3 wird die Nummer 1 gestrichen, und unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes
Nummern 1 und 2. sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburts-
„(2) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß datums, des Geschlechts und der Rasse des Tie-
1. das Bestandsregister abweichend von § 24 res sowie der Ohrmarkennummer des Mutter-
Abs. 3 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren ist tieres,
und 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburts-
2. im Falle eines automatisiert geführten Be- datums, des Geschlechts, der Rasse, des Her-
standsregisters auf Verlangen der zuständigen kunftslandes sowie der ursprünglichen Kennzeich-
Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten nung des Tieres im Drittland,
des Tierhalters vorzulegen ist.“ der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle
anzuzeigen.
11. § 24d wird durch folgende Abschnitte ersetzt:
§ 24f
„Abschnitt 10c
Rinderpaß
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6
und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 dürfen
§ 24d Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abge-
Kennzeichnung geben werden, wenn sie von einem Rinderpaß beglei-
tet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord- und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der
nung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durch-
zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und führungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregi-
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG ster und Pässe im Rahmen des Systems zur Kenn-
Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, zeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG
soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt Nr. L 354 S. 19) und der Anlage 3 entspricht.
bestimmt,
(2) Die zuständige Behörde oder die beauftragte
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Stelle trägt in den Rinderpaß die in § 24e genannten
Tierhalter spätestens 30 Tage nach der Geburt, Angaben ein. Auf dem Rinderpaß ist die Ohrmarken-
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt nummer zusätzlich mit einem nach Anlage 2 gebilde-
worden sind, durch den Tierhalter des Bestim- ten Strichcode zu vermerken.
mungsbetriebes spätestens 14 Tage nach dem (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der
Einstellen in den Betrieb Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind,
durchzuführen oder durchführen zu lassen. ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
beauftragten Stelle ein Rinderpaß gemäß Absatz 1 ff) Nummer 17 wird durch folgende Nummern
auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausge- ersetzt:
stellte Rinderpaß ist nach Aufnahme einer Ablichtung „17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeich-
zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder nung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
der von dieser beauftragten Stelle an den Mitglied- zeitig durchführt oder durchführen läßt,
staat zurückzusenden.
18. entgegen § 24d Abs. 4 ein Rind nicht,
(4) Sobald die elektronische Datenbank voll be- nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenn-
triebsfähig ist, werden Rinderpässe nur noch auf zeichnet oder kennzeichnen läßt,
Antrag von der beauftragten Stelle ausgestellt.
19. entgegen § 24e eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
§ 24g
rechtzeitig erstattet,
Register, Transportkontrollbuch 20. entgegen § 24f Abs. 1 ein Rind verbringt
Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung oder abgibt oder
(EG) 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verord- 21. ohne Genehmigung nach § 24h eine
nung (EG) 2629/97 nichts abweichendes vorgeschrie- Ohrmarke in den Verkehr bringt.“
ben ist, gilt für das Register § 24 mit der Maßgabe,
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
daß im Falle eines automatisiert geführten Registers
der erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zustän- „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
digen Behörde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen
ist. die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom
21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur
Abschnitt 10d Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken und über die Etikettierung von Rindfleisch und
Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1)
§ 24h verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Verbot des Inverkehrbringens von Ohrmarken 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort
genannten Paß bei der zuständigen Behörde
Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verord- nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder der
nung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 zuständigen Behörde nicht oder nicht recht-
in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung zeitig zusendet,
der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.“
2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in
Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)
12. § 25 wird wie folgt geändert: Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezem-
ber 1997 mit Durchführungsvorschriften zur
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ , § 19b Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hin-
oder § 24a Satz 2“ durch die Angabe „oder § 24a
blick auf Ohrmarken, Bestandsregister und
Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeich-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nung und Registrierung von Rindern (ABl. EG
Nr. L 354 S. 19) ein Register nicht, nicht richtig
aa) In Nummer 12a wird das Wort „Rind,“ gestri- oder nicht vollständig führt,
chen.
3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten
bb) Nummer 12b wird wie folgt gefaßt: Paß nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ergänzt oder
„12b. entgegen § 19c Abs. 1, 4 Satz 1 oder
Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte
Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Register nicht oder nicht rechtzeitig offenlegt.“
§ 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1
Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine 13. Dem § 25a wird folgender Absatz angefügt:
Ziege nicht, nicht richtig oder nicht
„(3) Die §§ 19a, 19b, 20, 24c, 24d und 25 der
rechtzeitig kennzeichnet oder kenn-
Viehverkehrsverordnung in der am 20. Mai 1998
zeichnen läßt,“.
geltenden Fassung sind im Hinblick auf
cc) Nummer 12c wird gestrichen. 1. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 3 der
dd) Nummer 13 wird wie folgt geändert: Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. Sep-
tember 1998,
aaa) Nach der Angabe „§ 24c Abs. 2“ wird die
2. Rinder im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der
Angabe „oder § 24g“ eingefügt.
Verordnung (EG) Nr. 820/97 noch bis zum 1. Sep-
bbb) Die Worte „ , des Deckregisters oder des tember 1999
Bestandsregisters“ werden durch die abweichend von den Vorschriften des Abschnit-
Worte „oder eines dort genannten Regi- tes 10c weiter anzuwenden.“
sters“ ersetzt.
ee) In Nummer 16 wird am Ende das Wort „oder“ 14. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1, 2
durch ein Komma ersetzt. und 3 zu dieser Verordnung ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 935
Artikel 2 wird gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung
Änderung (EWG) Nr. 3886/92 ausgesetzt.“
der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
4. § 16b wird wie folgt geändert:
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. März 1996 (BGBl. I a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Begleit-
S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung papier“ das Wort „ , Rinderpaß“ angefügt.
vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873), wird wie folgt b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Viehverkehrs-
geändert: verordnung“ die Worte „in der am 20. Mai 1998
geltenden Fassung oder des Rinderpasses nach
1. In § 4 wird die Angabe „§ 19b der Viehverkehrsverord- Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu
nung“ durch die Angabe „§ 24d der Viehverkehrsver- ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der
ordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechts- Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gelten-
akten der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt. den Fassung“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24c der Vieh- Artikel 3
verkehrsverordnung“ durch die Angabe „Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Änderung
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates der Futtermittelverordnung und
vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems der Viehverkehrsverordnung
zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Futter-
und über die Etikettierung von Rindfleisch und
mittelverordnung und der Viehverkehrsverordnung vom
Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in
25. November 1997 (BGBl. I S. 2749) wird aufgehoben.
der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch-
führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverord-
nung“ ersetzt. Artikel 4
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Neubekanntmachung
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann jeweils den Wortlaut der Viehverkehrs-
„1. bei Mutterkühen das Datum der ersten verordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verord-
Abkalbung im Betrieb des Erzeugers und“. nung in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung im
bb) Es wird folgender Satz angefügt: Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
„Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem
1. Januar 1996 erstmals im Betrieb des Erzeu-
gers abgekalbt haben.“ Artikel 5
Inkrafttreten
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
„(1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen 1. Juli 1998 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Ver-
Vorschriften über das nationale Verwaltungspapier kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Mai 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anlage 1
(zu § 24d Abs. 3)
Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
1. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens
oder beauftragten Stelle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens
Angabe des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 3 Satz 2
8 mm
Viehverkehrsverordnung
mindestens 18 mm
mindestens 55 mm
2. Ohrmarke (Vorderteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens oder beauftragten Stelle
68 mm
mindestens 5 mm
mindestens 18 mm
Freiraum für handschriftliche Eintragungen
mindestens 55 mm
1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)
Raum für Logo der zuständigen Behörde
mindestens oder beauftragten Stelle
58 mm
mindestens 5 mm
mindestens 15 mm
mindestens 55 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 937
Anlage 2
(zu § 24d Abs. 3 und § 24f Abs. 2)
Regelung
über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß
§ 24d Abs. 3 Satz 2 und § 24f Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpaß einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend
beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.
1.1 Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2 Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer
wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer
überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die
Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Prüfziffer: 7
Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0
Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3
Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0
Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
Ergibt die Prüfziffer 10 – 3 = 7
Prüfziffer: 7
Zu beachten ist, daß, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl
inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muß. Diese gesetzte Null (0) geht auch
in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 3 Satz 1 Viehverkehrsverordnung)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja1) Nein2)
LS3) Individuelle Nummer 04 ) PZ5)
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt
1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt
3) Felder 5–6, Länderschlüssel
4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel)
5) Feld 16, Prüfziffer
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
3. Strichcode auf dem Rinderpaß (§ 24f Abs. 2 Satz 2 Viehverkehrsverordnung)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpaß in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4)
2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1) + 3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpaß dargestellt
5) + 6) + 8) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpaß
1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt
5) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“
6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen
7) Felder 5–6, Länderschlüssel
8) Feld 15, Prüfziffer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 939
Anlage 3
(zu § 24f Abs. 1)
Vorderseite
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 941
Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Vom 15. Mai 1998
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in 2. bis auf die Hälfte, wenn der mit der Amtshandlung ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember bundene Personal- und Sachaufwand und die Bedeu-
1995 (BGBl. I S. 2038) in Verbindung mit Artikel 10 des tung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nut-
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und in Ver- zen der Amtshandlung für den Kostenschuldner dies
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- rechtfertigen,
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
ermäßigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
von einer Erhebung der Gebühren ganz abgesehen wer-
Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
den, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im
Wirtschaft:
Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering
§1 ist.
Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der (3) Erfordert eine Amtshandlung nach Nummer 1.1, 1.3
Tiere, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau- oder 4.2.2.1 der Anlage einen außergewöhnlich geringen
cherschutz und Veterinärmedizin und das Paul-Ehrlich- Aufwand, so kann die Gebühr bis auf eine für diesen
Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Ge- Aufwand angemessene Höhe ermäßigt werden.
bühren und Auslagen) für (4) Werden für ein Mittel mehrere Änderungen nach
1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1 Nummer 4 gleichzeitig beantragt, so ist für die Änderung
bis 8 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel, mit dem höchsten Gebührensatz die volle Gebühr und
für jede weitere Änderung die Hälfte der jeweils dafür
2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen die-
vorgesehenen Gebühr, insgesamt jedoch nicht mehr als
ser Mittel oder die Freistellung von der staatlichen
5 000,– DM, zu erheben.
Chargenprüfung und
(5) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe
3. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amts-
einer Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der An-
handlungen nach dem Tierseuchengesetz.
lage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen
1. aus einer Endzubereitung portionsweise abgefüllt wer-
§2
den und wenn deshalb ein geringerer Prüfungsauf-
Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenver- wand entsteht,
zeichnis der Anlage.
2. sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das
§3 Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung
des Mittels unterscheiden und die erste Charge bereits
(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen freigegeben ist (Bezugscharge) oder gleichzeitig frei-
außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis gegeben wird.
auf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze
erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn Bei Impfstoffen mit mehr als einer Komponente wird nur
mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist. die größte Kombination als Ausgangscharge für Bezugs-
chargen angesehen.
(2) Die nach Nummer 1 bis 4 oder 6 der Anlage zu erhe-
benden Gebühren können
§4
1. auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der
Mindestsätze, wenn an dem Inverkehrbringen eines Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand-
Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes ein öffent- lung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
liches Interesse besteht oder der Antragsteller infolge Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines
Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen Kosten Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ge-
oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirt- bühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskosten-
schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann, gesetzes erhoben.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
§5 ordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach
(1) Für eine Amtshandlung, die vor dem Inkrafttreten Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit vor der
dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Amtshandlung unter Hinweis auf den bevorstehenden
Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden, Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-
soweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der drücklich vorbehalten ist.
Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten
hat.
§6
(2) Für eine Amtshandlung bei Durchführung eines Ver-
fahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bun- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
desrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat ange- Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Kostenverordnung
geben ist, oder bei Bearbeitung einer Änderungsanzeige vom 10. Januar 1992 (BGBl. I S. 19), geändert durch Arti-
für ein im gegenseitigen Anerkennungsverfahren zugelas- kel 7 § 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
senes Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver- außer Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 943
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
1 2 3
1. Entscheidungen über die Zulassung
1.1 Entscheidung über die Zulassung (§ 16 Tierimpfstoff-Verordnung,
auch im Falle des § 41 Tierimpfstoff-Verordnung)
1.1.1 Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline 15 000
1.1.2 Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten 25 000
1.1.3 Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten 30 000
1.1.4 Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten 35 000
1.1.5 Testallergene, außer Tuberkulin 3 000
1.1.6 Testsera und Testantigene 5 000
1.2 Zulassung aufgrund eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn 8 000
die Bundesrepublik Deutschland als betroffener Mitgliedstaat angegeben ist
1.3 Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die 20 000
Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist unbeschadet der
unter 1.1 auf-
geführten Gebühr
1.4 Verlängerung der Zulassung (§ 19 Tierimpfstoff-Verordnung) 4 000
1.5 Nachträgliche Anordnung einer Auflage oder Änderung einer Auflage 500 bis 2 000
(§ 16 Abs. 5 Tierimpfstoff-Verordnung)
2. Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 Tierimpfstoff-Verordnung)
2.1 Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline 1 500
2.2 Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten 2 000
2.3 Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten 2 500
2.4 Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten 3 000
2.5 Testallergene, außer Tuberkulin 300
2.6 Testsera und Testantigene 600
2.7 Erteilung von Chargenfreigaben auf der Grundlage der Prüfungen anderer 100
EG-Mitgliedstaaten
3. Entscheidung über die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung 100 bis 200 % der
(§ 26 Tierimpfstoff-Verordnung) jeweiligen Gebühr
nach Nummer 2
4. Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen
4.1 Bearbeitung einer Änderungsanzeige (§ 18 Tierimpfstoff-Verordnung)
4.1.1 Änderung des Herstellungsverfahrens, des Prüfverfahrens und Verkürzung 500 bis zu der
der Wartezeit bei der Zulassung
vorgesehenen
Höchstgebühr
4.1.2 Verlängerung der Haltbarkeitsdauer 1 000
4.1.3 Änderung der Dosierung, Art und Dauer der Anwendung, Gegenanzeigen, 500 bis 4 000
Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tier-
arzneimitteln, Änderung der Bezeichnung
4.1.4 Sonstige Änderungen 100
4.2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige für ein im gegenseitigen Anerkennungs-
verfahren zugelassenes Arzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer
Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt
wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, die von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, bei einer Änderung
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
1 2 3
4.2.1 im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission, wenn
4.2.1.1 die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist 3 000
4.2.1.2 die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist 500
4.2.2 im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission, wenn
4.2.2.1 die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist 13 500
4.2.2.2 die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist 7 000
4.3 Zweitschriften, Beglaubigungen, Zulassungs- und Chargenzertifikate 200 bis 700
5. Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)
5.1 Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest
5.1.1 für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus 76
5.1.2 für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus 52
5.1.3 für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus 60
5.1.4 für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus 36
5.1.5 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem pro Probe, zusätzlich zu 9
den Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4
5.1.6 Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, 15
Immunperoxidasefärbung oder ähnlicher Methoden, pro Probe, zusätzlich
zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.5
5.2 Nachweis von Antikörpern im Plaquereduktionstest
5.2.1 für eine Probe gegen ein Virus 280
5.2.2 für jede weitere Probe, gegen ein Virus 60
5.3 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
5.3.1 für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen 56
5.3.2 für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen 32
5.3.3 für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen 40
5.3.4 für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen 16
5.3.5 gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe, zusätzlich 8
zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.4
5.4 Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im Immunopräzipitationstest
5.4.1 für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 65
5.4.2 für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 35
5.5 Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest
5.5.1 für eine Probe, gegen ein Antigen 65
5.5.2 für eine Probe, gegen jedes weitere Antigen 50
5.5.3 für jede weitere Probe, pro Antigen 8
5.6 Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 65
5.7 Virusnachweis im Plaquetest
5.7.1 für eine Probe 175
5.7.2 für jede weitere Probe 60
5.7.3 MKS-Virusnachweis aus Samen, pro Charge 415
5.8 Virusnachweis mittels Eikultur
5.8.1 für eine Probe 175
5.8.2 für jede weitere Probe 120
5.9 Zentrifugieren von Blutproben, pro Probe 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998 945
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
1 2 3
5.10 Pathogenitätsprüfung bei aviären Virusisolaten
5.10.1 Bestimmung des intracerebralen Pathogenitätsindexes an Eintagsküken 1 000
5.10.2 Bestimmung des intravenösen Pathogenitätsindexes an 6 – 8 Wochen 2 000
alten Hühnern
5.11 Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure
5.11.1 für eine Probe 175
5.11.2 für jede weitere Probe 60
5.12 Sonstige Untersuchungen und Laborleistungen 100 bis 3 000
6. Prüfungen oder Untersuchungen für andere als in Nummer 5 genannte 200 bis 1 500
Amtshandlungen
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 5. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und die Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom
21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom
12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I
S. 1772) wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr vom 23. Juli
1997 (BGBl. I S. 2016) wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte „bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener
Dienst) auf“ gestrichen.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Berichtigung
des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
Vom 29. April 1998
Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-
gesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 14 § 19 ist die Angabe „durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom
4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846)“ durch die Angabe „gemäß Artikel 28 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)“ zu ersetzen.
Bonn, den 29. April 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Elisabeth Mühlens
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1998
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 5. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und die Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom
21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom
12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I
S. 1772) wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr vom 23. Juli
1997 (BGBl. I S. 2016) wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte „bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener
Dienst) auf“ gestrichen.
2. Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Berichtigung
des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
Vom 29. April 1998
Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreform-
gesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 14 § 19 ist die Angabe „durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom
4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846)“ durch die Angabe „gemäß Artikel 28 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)“ zu ersetzen.
Bonn, den 29. April 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Elisabeth Mühlens