866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze
Vom 18. Februar 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 1 „Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bau-
werk überbaut sind, können auch gemeinsam
Änderung des Gesetzes über die ausgeboten werden.“
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die „(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Ver-
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, steigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab-
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten gabe von Geboten verlangen, daß neben dem
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 31 des Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen aus-
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird geboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige
wie folgt geändert: Grundstücke mit einem und demselben Recht
belastet sind, kann jeder Beteiligte auch ver-
1. § 28 wird wie folgt geändert: langen, daß diese Grundstücke gemeinsam aus-
geboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. kann das Gericht auch in anderen Fällen das Ge-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: samtausgebot einiger der Grundstücke anordnen
(Gruppenausgebot).
„(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Ver-
fügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungs- c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Ab-
mangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzu- sätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
wenden.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn
2. In § 38 Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei
Komma ersetzt und nach dem Wort „Größe“ die der Feststellung des geringsten Gebots nicht
Wörter „und des Verkehrswerts“ eingefügt. zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet
haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der
3. § 49 wird wie folgt geändert: Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu
erklären.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „bar“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 6. § 68 wird wie folgt geändert:
„(3) Das Bargebot kann entrichtet werden durch a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der „(1) Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der
Gerichtskasse, sofern der Betrag der Gerichts- Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des
kasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. Wenn der
ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt, Betrag der aus dem Versteigerungserlös zu ent-
oder durch Barzahlung.“ nehmenden Kosten höher ist, ist Sicherheit für
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. diesen Betrag zu leisten. Übersteigt die Sicherheit
nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende
Betrag freizugeben oder zurückzuzahlen.“
4. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Wörter „darüber hinausgehende“ eingefügt.
„Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteige- c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gläubiger“ die
rungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Wörter „darüber hinausgehende“ eingefügt.
Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften
abweichende Feststellung des geringsten Gebots 7. § 69 wird wie folgt gefaßt:
und der Versteigerungsbedingungen verlangen.“
„§ 69
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
(1) Bestätigte Bundesbankschecks sowie Verrech-
„Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 nungsschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe
genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden.“ der Schecksumme geeignet, wenn die Vorlegungs-
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frist nicht vor dem vierten Tag nach dem Verstei- Satz 1 und § 144 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die
gerungstermin abläuft. Dies gilt für Verrechnungs- Angabe „§ 69 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 69 Abs. 2“
schecks nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich ersetzt.
dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften
berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland Artikel 2
zahlbar sind. Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift
gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelas- Änderung der Zivilprozeßordnung
senen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Dem § 195 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der im
Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auf- Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)
nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
(ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.
„Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deut-
(2) Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, schen Post AG gilt § 418 entsprechend.“
unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft
eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 1 zuzu-
lassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft Artikel 3
im Inland zu erfüllen ist. Dies gilt nicht für Gebote
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigen-
tümers. Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizver-
(3) Die Sicherheitsleistung kann auch durch Hinter- waltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
legung von Geld bewirkt werden. Die Übergabe an nummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.“ zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert:
8. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „muß eine
Stunde“ durch die Wörter „müssen 30 Minuten“ 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ersetzt. „(3) Bei der Übermittlung elektronisch gespeicher-
ter Daten auf Datenträgern werden Datenträgeraus-
9. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: lagen erhoben. Die Datenträgerauslagen betragen je
Datenträger bei einer Speicherkapazität von bis zu
„§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.“
2,0 Megabytes 15 Deutsche Mark, bei einer Speicher-
kapazität von bis zu 500,0 Megabytes 50 Deutsche
10. § 108 wird aufgehoben. Mark und bei einer höheren Speicherkapazität
100 Deutsche Mark. Die Behörde kann von der Erhe-
11. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: bung der Datenträgerauslagen ganz oder teilweise
„Die Zahlung soll unbar geleistet werden.“ absehen, wenn elektronisch auf Datenträgern ge-
speicherte gerichtliche Entscheidungen für Zwecke
12. § 118 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im
öffentlichen Interesse liegt.“
13. In § 145a Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar
2. Nach § 7 wird folgender § 7a angefügt:
zu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die
Wörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt. „§ 7a
(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entschei-
14. In § 168c Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar dungen in Form elektronisch auf Datenträgern ge-
zu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die speicherter Daten kann an Stelle der nach Nummer 6
Wörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt. des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühr
und der Datenträgerauslagen (§ 5) durch öffentlich-
15. § 169a wird wie folgt geändert: rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu er-
Maßgabe, daß nach dem Wort „anzuwenden“ hebenden Kosten entspricht. Für die Übermittlung oder
die Wörter „ ; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der den Abruf elektronisch gespeicherter Entscheidungen
Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung“ im Wege der Telekommunikation ist eine Gegen-
eingefügt werden. leistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu ver-
einbaren, deren Wert zur Deckung der anfallenden
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: Aufwendungen ausreicht. Das gleiche gilt, wenn zu-
„(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, sätzliche Leistungen vereinbart werden, insbesondere
daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu wenn eine Mehrzahl von Entscheidungen nach inhalt-
leisten ist.“ lichen Kriterien von der Behörde ausgewählt werden
soll.
16. In § 171e Nr. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der bar (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Gegen-
zu zahlende Teil des geringsten Gebots“ durch die leistung vereinbart werden, die niedriger ist als die
Wörter „Die Höhe des Bargebots“ ersetzt. anfallenden Aufwendungen, oder auf eine Gegen-
leistung verzichtet werden, wenn Entscheidungen für
17. In den §§ 82, 88 Satz 1, § 103 Satz 1, § 105 Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung über-
Abs. 2 Satz 1, den §§ 116, 118 Abs. 1, § 132 Abs. 1 wiegend im öffentlichen Interesse liegt.“
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
3. Dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizver- tungskostenordnung) wird Nummer 7; in § 1 Abs. 1
waltungskostenordnung) wird folgende Nummer 6 wird die Angabe „nach den Nummern 5 und 6“ durch
angefügt: die Angabe „nach den Nummern 5 und 7“ ersetzt.
Nr. Gegenstand Gebühren
„6 Übermittlung gerichtlicher Entschei- Artikel 4
dungen in Form elektronisch auf
Inkrafttreten des
Datenträgern gespeicherter Daten:
je Entscheidung ................................. 10 DM Artikels 31 des Justizmitteilungsgesetzes
Die Gebühr beträgt jedoch je Daten- Artikel 31 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
träger mit einer Speicherkapazität von zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
bis zu 2,0 Megabytes höchstens ........ 85 DM Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) tritt ab-
weichend von Artikel 37 zu dem in Artikel 5 Abs. 2 be-
Bei einer höheren Speicherkapazität
stimmten Zeitpunkt in Kraft.
des Datenträgers erhöht sich der
Höchstbetrag je angefangene weitere
2,0 Megabytes um ............................. 85 DM
Die Behörde kann von der Erhebung Artikel 5
der Gebühr ganz oder teilweise Inkrafttreten
absehen, wenn Entscheidungen für
Zwecke verlangt werden, deren Ver- (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des
folgung überwiegend im öffentlichen auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
Interesse liegt.“ in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 treten am
4. Die durch Artikel 8 des Eheschließungsrechtsgesetzes Tage nach der Verkündung in Kraft.
vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) angefügte Nummer 6
des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Justizverwal- (3) Artikel 3 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 18. Februar 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 869
Gesetz
über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau
und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes
(Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG)
Vom 5. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Erhebungsmerkmale
§1 (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 sind
Anordnung als Bundesstatistik
1. Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen
(1) Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und
nach Art, öffentlichen Bauherren, Organisationen ohne
der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und
Erwerbscharakter;
zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden
und Wohnungen werden laufend Erhebungen über die 2. Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Bau-
Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als maßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften
Bundesstatistik durchgeführt. begonnen werden darf;
(2) Die Bautätigkeitsstatistik umfaßt die Erhebung 3. Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Ge-
1. der Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Genehmigung meindeteil;
oder der Zustimmung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem 4. Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaß-
sie auf Grund landesrechtlicher Verfahrensvorschriften nahme an bestehenden Gebäuden;
ausgeführt werden dürfen,
5. Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohn-
2. der Baufertigstellungen, gebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art;
3. des Bauzustands am Jahresende (Bauüberhang) und Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäu-
den zusätzlich Eigentumswohnungen;
4. der Bauabgänge.
6. bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Raum-
§2 inhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, über-
Erhebungseinheiten wiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und
vorgesehene Heizenergie; bei Wohngebäuden auch
(1) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfassen der Haustyp;
alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftigen sowie
landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden 7. bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der
Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder sonstiger Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hoch- 8. bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zu-
bauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere sätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung
Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Nicht ein- zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
bezogen werden Baumaßnahmen für ausschließlich
sonstigen Nutzraum bis zu 350 Kubikmeter Rauminhalt 9. veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
oder bis zu 35 000 Deutsche Mark veranschlagte Kosten.
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2
(2) Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 erfassen alle Nr. 2 sind
Gebäude und Gebäudeteile, die durch ordnungsbehörd-
1. Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten
liche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch der Nut-
Zeitpunkt;
zung entzogen werden oder deren Nutzung zwischen
Wohn- und Nichtwohnzwecken geändert wird. 2. Monat und Jahr der Fertigstellung.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 liegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 übermitteln die Gemein-
Nr. 3 sind den oder Bauaufsichtsbehörden den statistischen Ämtern
1. Baugenehmigung oder Baurecht erloschen; der Länder Name und Anschrift des Bauherrn sowie die
Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Landesregierungen
2. Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht
werden ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu
begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter
regeln.
Dach.
§8
(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2
Nr. 4 sind Fortschreibung des
1. Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen Wohngebäude- und Wohnungsbestandes
nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen Für Landkreise, für kreisangehörige Gemeinden und für
ohne Erwerbscharakter; kreisfreie Städte ist zum Ende des Kalenderjahres von den
2. Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmi- statistischen Ämtern der Länder mit den Ergebnissen der
gung oder -anzeige; Bautätigkeitsstatistik der Bestand an Wohngebäuden, der
Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäu-
3. Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
den nach Zahl der Räume und der Bestand an Räumen
4. Art und Baujahr des Gebäudes; und Wohnfläche fortzuschreiben, der in der jeweils letzten
5. Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungs- allgemeinen Gebäude- und Wohnungszählung festgestellt
änderung zusätzlich Durchführung einer Baumaß- worden ist.
nahme; §9
6. Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger
Verwendung von Merkmalen
Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der
Räume. (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
§4 den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Hilfsmerkmale Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Hilfsmerkmale sind
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
1. Bauscheinnummer, Aktenzeichen; übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
2. Straße und Hausnummer des Baugrundstücks; einzigen Fall ausweisen.
3. Name und Anschrift des Bauherrn für die Erhebungen (2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die in
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und des Eigentümers für die § 3 genannten Merkmale sowie die Hilfsmerkmale Straße
Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4; und Hausnummer des Baugrundstücks, soweit diese An-
gaben auf Verwaltungsdaten beruhen, für ausschließlich
4. bei Wiedererrichtung eines Gebäudes zusätzlich statistische Zwecke an die zur Durchführung statistischer
Abgangsjahr des vorherigen Gebäudes und Meldung Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
zur Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4. Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich über-
mitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch
§5 Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt ist und
das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 werden gewährleistet ist. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale
monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Straße und Hausnummer erfolgt zur Zuordnung zu Block-
Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem seiten und zum Abgleich von statistischen Gebäude-
Stand vom 31. Dezember durchgeführt. bestandsverzeichnissen aus Verwaltungsdaten mit der
Bautätigkeitsstatistik; sie sind zum frühestmöglichen Zeit-
§6 punkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung,
Auskunftspflicht zu löschen.
(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht (3) Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und
Auskunftspflicht. Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landes-
statistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen
(2) Auskunftspflichtig sind die Bauaufsichtsbehörden
Ämter der Länder die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1
sowie für die Angaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 auch die
Nr. 3, 5 und 7 und aus Nummer 6 die Zahl der Voll-
Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für
geschosse zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 4
die Angaben nach § 3 Abs. 3 auch die Gemeinden und
Nr. 1 und 2 zur Bildung von Auswahlbezirken nutzen.
Gemeindeverbände, für die Angaben nach § 3 Abs. 4 auch
Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. Für die
die Eigentümer, Gemeinden und Gemeindeverbände. Die
Stichproben dürfen 20 vom Hundert der Auswahlbezirke
Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres durch
nach mathematischen Zufallsverfahren ermittelt werden.
Rechtsverordnung zu regeln.
Die Merkmale für die Auswahlbezirke sind unverzüglich
nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem
§7 Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen
Anschriftenübermittlung aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.
Für die Durchführung der Erhebungen der Baumaßnah- (4) Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 8
men, die nicht genehmigungs- oder zustimmungspflichtig und Abs. 2 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen
sind, aber landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter- Name und Anschrift des Bauherrn sowie Straße und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 871
Hausnummer des Baugrundstücks für die Auswahl von § 10
zu Befragenden für die Statistik der Mieten nach § 6
Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Preisstatistik ver-
wendet werden. Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleich-
Nr. 2 bis 8 sowie Abs. 2 dürfen zusammen mit den zeitig tritt das Zweite Gesetz über die Durchführung von
Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Bauherrn für die Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des
Auswahl geeigneter zu Befragender für die Statistik der Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118),
Baupreise nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Preis- geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994
statistik verwendet werden. (BGBl. I S. 1184), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Verordnung
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften,
die die beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten betreffen*)
Vom 28. April 1998
Auf Grund des lichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinien
– § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 des 89/48/EWG oder 92/51/EWG besitzt, der in einem ande-
Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in anderen
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
bereinigten Fassung, der zuletzt gemäß Artikel 44 der Wirtschaftsraum für diejenigen Tätigkeiten des nautischen
Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom und technischen Schiffsdienstes erforderlich ist, deren
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden Ausübung auf einem Schiff unter der Bundesflagge beab-
ist, sichtigt ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie und dem (2) Handelt es sich um Tätigkeiten auf der Führungs-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und ebene, muß vor Aufnahme des Schiffsdienstes zusätzlich
Forsten, sowie des die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministe-
rium für Verkehr anerkannten Lehrgang über deutsches
– § 143 Abs. 1 Nr. 13 des Seemannsgesetzes, der zuletzt Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden
durch Artikel 11 Nr. 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 Eignungsprüfung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der
(BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nachgewiesen
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das werden.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: (3) § 14 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung findet
auf die genannten Personen keine Anwendung.
Artikel 1 (4) § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderung der
§ 21b
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Gleichartige Berufsausübung
Nach § 21 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs-
(BGBl. I S. 22, 227) werden folgende §§ 21a bis 21c nachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 ist die Erfüllung der
eingefügt: Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller
„§ 21a nach Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG
oder nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b)
Gleichgestellte Befähigungszeugnisse oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG
(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne der §§ 3, 4, 5 nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne
und 30 ist auch gegeben, wenn ein Staatsangehöriger des Artikels 4 der genannten Richtlinien einen ent-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder sprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Eignungsprüfung abgelegt hat.
den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruf-
§ 21c
Gültigkeitsbescheinigungen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften: (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord stellt
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine auf Antrag
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 1. für die in § 21a genannten beruflichen Befähigungs-
S. 16), nachweise Gültigkeitsbescheinigungen und
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs- 2. für die in § 21b genannten Nachweise Konformitäts-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 bescheinigungen
S. 25),
Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung
aus.
der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine (2) Dabei hält sie das Verfahren im Sinne des Ar-
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 217 tikels 8 der Richtlinie 89/48/EWG und des Artikels 12 der
S. 8) und Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen
Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. Die nach
der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen haben keine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 184 längere Gültigkeitsdauer als die entsprechenden Be-
S. 21). scheinigungen des Herkunftslandes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 873
Artikel 2 „§ 32a
Änderung der Gleichgestellte
Schiffsbetriebsmeister-Verordnung berufliche Befähigungsnachweise
Die Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April (1) Ein Schiffsmechanikerbrief im Sinne dieser Ver-
1978 (BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert: ordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
1. Nach § 24 werden folgende §§ 24a bis 24c ein-
päischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen
gefügt:
Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
„§ 24a
besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Gleichgestellte päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
berufliche Befähigungsnachweise Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für
Ein Schiffsbetriebsmeisterbrief im Sinne dieser die Tätigkeiten des Ausbildungsberufes Schiffsmecha-
Verordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger niker/Schiffsmechanikerin erforderlich ist, und wenn
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richt- erworben wurde.
linie 92/51/EWG besitzt, der in einem anderen Mitglied- (2) § 14 Abs. 3 der Schiffsbesetzungsverordnung findet
staat der Europäischen Union oder in einem anderen auf die genannten Personen keine Anwendung.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Fortbildungs- § 32b
berufes Schiffsbetriebsmeister erforderlich ist, und Gleichartige Berufsausübung
wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem anderen Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen nachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der
Wirtschaftsraum erworben wurde. Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller
nach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG
§ 24b nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des
Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden
Gleichartige Berufsausübung
Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungs-
Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungs- prüfung abgelegt hat.
nachweises im Sinne des § 24a ist die Erfüllung der
§ 32c
Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller
nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b) Gültigkeitsbescheinigungen
oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG (1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag
nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne
des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen ent- 1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungs-
sprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder nachweise Gültigkeitsbescheinigungen und
eine Eignungsprüfung abgelegt hat. 2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitäts-
bescheinigungen
§ 24c
aus.
Gültigkeitsbescheinigungen
(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der
(1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der jeweiligen
1. für die in § 24a genannten beruflichen Befähigungs- Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.
nachweise Gültigkeitsbescheinigungen und
§ 32d
2. für die in § 24b genannten Nachweise Konfor-
mitätsbescheinigungen Facharbeitertätigkeit
aus. Die §§ 32a bis 32c gelten entsprechend für Tätigkeiten
als Facharbeiter Deck und Facharbeiter Maschine im
(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 Sinne der Schiffsbesetzungsverordnung.“
der Richtlinie 92/51/EWG ein und beachtet die der
jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.“
Artikel 4
2. § 26 wird gestrichen.
Änderung der
Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom
Artikel 3
19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch
Änderung der Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung wird wie folgt geändert:
Nach § 32 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-
nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797) werden folgende 1. Nach § 14 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4
§§ 32a bis 32d eingefügt: und 5 angefügt:
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Staatsangehörige
die Bewerbung um Gültigkeitsbescheinigungen und eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Konformitätsbescheinigungen nach der Schiffsoffizier- Europäischen Wirtschaftsraum.“
Ausbildungsverordnung, der Schiffsbetriebsmeister-
Verordnung und der Schiffsmechaniker-Ausbildungs- 2. § 17 wird gestrichen.
verordnung. Bescheinigungen eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union über die körperliche Artikel 5
oder geistige Gesundheit werden nach Maßgabe von
Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG und Inkrafttreten
Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 92/51/EWG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
anerkannt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. April 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 875
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/
zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien*)
Vom 4. Mai 1998
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verord- 4. weitere vom Ausbildenden festzulegende Qualifika-
nung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) ge- tionseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Aus-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für wahllisten:
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: a) zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,
§1 b) eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
bezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.
Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter für Digital- und
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Printmedien/Mediengestalterin für Digital- und Print-
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
medien wird staatlich anerkannt. Es kann in folgenden
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Fachrichtungen ausgebildet werden:
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in
1. Medienberatung, Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-
2. Mediendesign, gen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.
3. Medienoperating,
§4
4. Medientechnik.
Ausbildungsberufsbild
§2 (1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind
mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu
Ausbildungsdauer
vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§3
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Struktur und Zielsetzung
der Berufsausbildung 4. Umweltschutz,
(1) Die Ausbildung gliedert sich in 5. Arbeitsorganisation,
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 6. Gestaltungsgrundlagen,
Nr. 1 bis 12, 7. Datenhandling I,
2. zwei vom Ausbildenden festzulegende Qualifikations- 8. Medienintegration I,
einheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß
§ 4 Abs. 2, 9. Qualitätsmanagement,
10. Datenhandling II,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 11. Medienintegration II,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 12. Telekommunikation,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger 13. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen
veröffentlicht. Auswahlliste gemäß Absatz 2.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13 2.3 Konzeption,
umfaßt folgende Qualifikationseinheiten:
2.4 Gestaltung,
1. kaufmännische Auftragsbearbeitung I,
2.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
2. typografische Gestaltung, bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
3. elektronische Bildbearbeitung I, 2.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
4. Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung I, bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;
5. Fotogravurzeichnung I, 3. in der Fachrichtung Medienoperating:
6. medienübergreifende Datenausgabe, 3.1 Produktionsplanung,
7. Hard- und Software. 3.2 Informationsbeschaffung,
3.3 produktorientierte Medienintegration,
(3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen
sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten 3.4 projektbezogene Datenbearbeitung,
zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
3.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
1. in der Fachrichtung Medienberatung: bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
1.1 Projektplanung, 3.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
1.2 Kommunikation, bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;
1.3 Kundenbetreuung, 4. in der Fachrichtung Medientechnik:
1.4 projektbezogene Datenbearbeitung, 4.1 Produktionsplanung,
1.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs- 4.2 Prozeßsteuerung,
bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1, 4.3 Speichermedien,
1.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
4.4 digitale Druckausgabe,
bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;
4.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungs-
2. in der Fachrichtung Mediendesign:
bezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
2.1 gestaltungsorientierte Arbeitsvorbereitung,
4.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungs-
2.2 Kommunikation, bezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2.
(4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten
ergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen Auswahllisten I und II:
1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:
Medien- Medien- Medien- Medien-
beratung design operating technik
Lfd. Nr. Qualifikationseinheiten
§ 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
Nr. 1.5 Nr. 2.5 Nr. 3.5 Nr. 4.5
I.1 Kosten- und Leistungsrechnung �
I.2 kaufmännische Auftragsbearbeitung II �
I.3 Kommunikation � �
I.4 Gestaltung von Printprodukten �
I.5 Gestaltung digitaler Medien � �
I.6 Redaktionstechnik I � �
I.7 Digitalfotografie I � � �
I.8 Fotogravurzeichnung II � �
I.9 elektronische Bildbearbeitung II � � �
I.10 Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung II � �
I.11 Datenbankanwendung I � � �
I.12 Programmierung von Medienprodukten �
I.13 Druckformherstellung � �
I.14 analoger Druck und analoge Vervielfältigung �
I.15 Druckweiterverarbeitung �
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 877
2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:
Medien- Medien- Medien- Medien-
beratung design operating technik
Lfd. Nr. Qualifikationseinheiten
§ 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 4 Abs. 3
Nr. 1.6 Nr. 2.6 Nr. 3.6 Nr. 4.6
II.1 kundenspezifische Medienberatung �
II.2 Projektdurchführung �
II.3 werbeorientierte Gestaltung �
II.4 Storyboarderstellung � �
II.5 Redaktionstechnik II � �
II.6 Digitalfotografie II � � �
II.7 Fotogravurzeichnung III � �
II.8 Text-, Grafik-, Bilddatenbearbeitung � �
II.9 Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung III � �
II.10 Datenbankanwendung II � � �
II.11 Herstellung interaktiver Medienprodukte �
II.12 Reprografie �
II.13 Mikrografie �
II.14 Digitaldruck �
II.15 Tiefdruckformherstellung �
II.16 digitale Druckformherstellung �
(5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Ordnungskennziffer muß bei Eintritt in die höherwertige Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemein-
Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der voran- samen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3
gegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein. Abs. 1 Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der
gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den
§5 im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan
Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufaus-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach bildung wesentlich ist.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus- Stunden vier Aufgaben bearbeiten, die aus schriftlichen
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem und praktischen Teilen bestehen können und sich auf
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen
liche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern. 1. Betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorgani-
sation, Qualitätsmanagement,
§6
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-
Ausbildungsplan
schriften,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen 3. informations- und kommunikationstechnische Systeme,
Ausbildungsplan zu erstellen. Datenhandling,
4. Gestaltung,
§7
5. Medienintegration,
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines 6. Kommunikationsfähigkeit.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu §9
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Abschlußprüfung
durchzusehen.
in der Fachrichtung Medienberatung
§8
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Zwischenprüfung Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. wesentlich ist.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-
die organisatorische Abwicklung eines Medienprojekts in bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-
Betracht. integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs- Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.
bereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-
und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf teils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung: § 10
a) Arbeitsorganisation, Abschlußprüfung
in der Fachrichtung Mediendesign
b) kaufmännische Grundlagen,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
c) Kosten- und Leistungsrechnung,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
d) Auftragsbearbeitung, § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
e) Projektmanagement, mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
f) Produkte und Produktionsabläufe,
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
g) Marketing, Werbung, sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren
h) Kundenbetreuung, Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere
die Konzeption und Gestaltung eines Medienprodukts in
i) Urheber-, Verwertungs- und Vertragsrecht; Betracht.
2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien- (3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-
ausgabe: bereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration
a) Medienintegration, und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf
b) Datenhandling,
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus
c) Telekommunikation, folgenden Gebieten in Betracht:
d) Datenbearbeitung, 1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:
e) Qualitätsmanagement, a) Layout,
f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, b) Storyboard,
g) Umweltschutz; c) Gestaltungsmittel und -elemente,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation: d) Farbe und Farbsysteme,
a) Nutzung englischsprachiger Medien, e) Typografie und Normen,
b) schriftliche Unterlagen, f) Produktionsprozesse,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, g) Wirkung von Medienkomponenten,
Teamarbeit, h) zielgruppen- und produktorientierte Mediengestal-
d) Kommunikationswege und -mittel; tung;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-
ausgabe:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. a) Informations- und Übertragungsprozesse,
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen b) Prozeßsteuerung,
Höchstwerten auszugehen: c) Datenformate, Datenorganisation, Datenkonvertie-
1. im Prüfungsbereich Konzeption rung,
und Gestaltung 120 Minuten, d) digitale Datenein- und -ausgabe,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration e) Zusammenführen digitaler Daten,
und Medienausgabe 120 Minuten,
f) Zusammenführen analoger Daten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten,
g) Hard- und Softwarekomponenten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
h) Qualitätsmanagement,
und Sozialkunde 60 Minuten.
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen k) Umweltschutz;
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er- 3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- a) Nutzung englischsprachiger Medien,
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das b) schriftliche Unterlagen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 879
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, 2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-
Teamarbeit, ausgabe:
d) Kommunikationswege und -mittel; a) Datenhandling,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: b) produktionstechnische Verfahren,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- c) Medienprodukte,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. d) Netzwerke,
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen e) Eingabesysteme,
Höchstwerten auszugehen: f) Ausgabesysteme,
1. im Prüfungsbereich Konzeption g) elektronische Bildbearbeitung,
und Gestaltung 120 Minuten, h) Audio-/Videobearbeitung,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration i) Datenbankanwendungen,
und Medienausgabe 120 Minuten,
k) Qualitätsmanagement,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten,
l) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
m) Umweltschutz;
und Sozialkunde 60 Minuten.
3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
a) Nutzung englischsprachiger Medien,
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu b) schriftliche Unterlagen,
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Teamarbeit,
ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
d) Kommunikationswege und -mittel;
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-
integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht. Höchstwerten auszugehen:
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den 1. im Prüfungsbereich Konzeption
Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs- und Gestaltung 120 Minuten,
teils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 2. im Prüfungsbereich Medienintegration
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. und Medienausgabe 120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten,
§ 11
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Abschlußprüfung und Sozialkunde 60 Minuten.
in der Fachrichtung Medienoperating
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
wesentlich ist. nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren
Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-
Datenerzeugung für die Verwendung in Print- und elektro- bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-
nischen Medien in Betracht. integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-
bereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-
und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf teils B im Prüfungsbereich Medienintegration und
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen
folgenden Gebieten in Betracht: erbracht sind.
1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung: § 12
a) Layout, Abschlußprüfung
in der Fachrichtung Medientechnik
b) Storyboard,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
c) Gestaltungsgrundlagen,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
d) Gestaltungsmittel und -elemente; § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung (5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
wesentlich ist. nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
Aufbereitung von Vorlagen und Daten für einen Ausgabe- ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das
prozeß und dessen Steuerung in Betracht. bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungs-
bereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration (6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungs-
und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- bereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medien-
und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf integration und Medienausgabe gegenüber den übrigen
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.
folgenden Gebieten in Betracht: (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung: Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungs-
teils B im Prüfungsbereich Medienintegration und
a) Vorlagenarten und -beurteilung, Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen
b) Gestaltungsgrundlagen, erbracht sind.
c) Gestaltungsmittel und -elemente,
§ 13
d) Produktionsprozesse;
Nichtanwenden von Vorschriften
2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medien-
ausgabe: Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
a) Materialien, beruf Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin sind nicht
b) Messen und Prüfen, mehr anzuwenden.
c) Ausgabegeräte und -techniken,
§ 14
d) Text-, Bild- und Grafikübernahme,
Übergangsregelung
e) Eingabegeräte und -techniken,
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse für die Ausbil-
f) Betriebssysteme, Hardware und Netzwerke,
dungsberufe Schriftsetzer/Schriftsetzerin für den Geltungs-
g) Verfahrenswege zur Text-, Bild- und Grafikver- bereich der Industrie, Reprohersteller/Reproherstellerin,
arbeitung, Werbe- und Medienvorlagenhersteller/Werbe- und Medien-
h) Qualitätsmanagement, vorlagenherstellerin, Reprograf/Reprografin und Foto-
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, gravurzeichner/Fotogravurzeichnerin, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
k) Umweltschutz; schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
3. im Prüfungsbereich Kommunikation: parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse,
a) Nutzung englischsprachiger Medien, die nach dem 31. Juli 1997 im ersten Ausbildungsjahr
begonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser
b) schriftliche Unterlagen, Verordnung.
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Teamarbeit,
31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertrags-
d) Kommunikationswege und -mittel; parteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: vereinbaren.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- § 15
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufs-
1. im Prüfungsbereich Konzeption ausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin
und Gestaltung 120 Minuten, vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 823), zum Werbe- und
2. im Prüfungsbereich Medienintegration Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvor-
und Medienausgabe 120 Minuten, lagenherstellerin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 720), zum
Reprografen/zur Reprografin vom 24. April 1997 (BGBl. I
3. im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten, S. 955) sowie zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin für den
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- Geltungsbereich der Industrie nach § 2 der Verordnung
und Sozialkunde 60 Minuten. vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 881
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
A. Gemeinsame Ausbildung
1. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des Ausbil- erläutern
dungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen zu vermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
5 Arbeitsorganisation a) Auftragsunterlagen und Vorlagen entsprechend der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren
c) Verfahrenswege für die Produktion ableiten, dabei
Verwertungsrechte berücksichtigen
d) Datenträger auf Eignung und technische Umsetz-
barkeit prüfen
e) technische und terminliche Kundenvorgaben beach-
ten, Termine planen, abstimmen und überwachen
f) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe
dokumentieren
g) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen
15
nutzen
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergeb-
nisse abstimmen und auswerten
i) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team an-
wenden
k) Materialkosten und Zeitaufwand dokumentieren und
im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergo-
nomischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisa-
tion und -gestaltung vorschlagen
6 Gestaltungsgrundlagen a) Gestaltungsgrundsätze für die Herstellung von
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) Medienprodukten anwenden
b) Gestaltungselemente entwickeln
c) Maße umrechnen und anwenden 15
d) Schriftwirkung beurteilen
e) Normvorschriften berücksichtigen
f) Farben als Gestaltungsmittel einsetzen
7 Datenhandling I a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) auftragsbezogen auswählen
b) Dateiformate unterscheiden und in verschiedenen
Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezi-
fisch nutzen, Dateikonventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeits-
abläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die
eigene Arbeitsorganisation nutzen 15
e) Originaldaten sichern und daraus Produktionsdaten
erzeugen
f) Datenträger auswählen sowie Produktionsdaten
sichern und archivieren
g) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und aus-
geben
h) Virenschutz sicherstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 883
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
8 Medienintegation I a) Dateien auftragsbezogen auswählen und zusam-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) menführen
b) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, trans-
ferieren und konvertieren
c) Bestandteile von Softwaretools unterscheiden und
handhaben 15
d) verschiedene Datentypen für unterschiedliche Ver-
wendungsmöglichkeiten unter Anwendung von Soft-
waretools kombinieren
e) Arbeitsergebnisse korrigieren und optimieren
9 Qualitätsmanagement a) Maßnahmen des Qualitätsmanagements im eigenen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Arbeitsbereich anwenden
b) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vor-
gaben kontrollieren; bei Abweichungen Systemein-
stellungen korrigieren 2
c) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-
ten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des
Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen
einleiten
10 Datenhandling II a) Leistungsmerkmale von Netzwerken bewerten, den
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) Datenfluß im Netz optimieren
b) Leistungsmerkmale von Hard- und Softwareschnitt-
stellen hinsichtlich Kompatibilität beurteilen und auf-
einander abstimmen
c) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung der
Standardisierbarkeit transferieren und konvertieren 11
d) Komprimierungsverfahren abgestimmt auf den Datei-
typ auswählen und Komprimierung durchführen
e) metastrukturierte Dateien erstellen und verwalten
f) Daten für die Mehrfachnutzung übernehmen, trans-
ferieren und konvertieren
11 Medienintegration II a) anwendungsspezifische Eingangsformate für die
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Datenbearbeitung festlegen
b) Digitalisierung analoger Daten durchführen
c) Geräte und Softwaretools für die Kombination analo-
ger und digitaler Daten auswählen
d) analoge und digitale Daten im Produktionsprozeß
kombinieren 11
e) Abfolge der Arbeitsschritte für die Integration unter-
schiedlicher Datenstrukturen festlegen
f) Farbraumanpassungen durchführen
g) anwendungsspezifische Ausgangsformate für unter-
schiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche
Systemplattformen erzeugen
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
12 Telekommunikation a) technische Möglichkeiten der Telekommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) unterscheiden
b) Kompatibilitäten und Übertragungsstandards fest-
stellen
c) Übertragungsraten und Transfergeschwindigkeiten
bewerten
d) Kosten für Datenübertragungen ermitteln und ver- 4
gleichen
e) Dienste und Netze für den Informationsaustausch
nutzen
f) Dateien vor der Datenübertragung optimieren
g) Ergebnisse anhand von Übertragungsprotokollen
prüfen
2. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 2
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
13.1 kaufmännische Auftrags-
bearbeitung I b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel an-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) wenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten be-
schaffen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer
8
Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes begründen und die Gliederung des
Rechnungswesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung an-
wenden
g) Systematik der Kosten- und Leistungsrechung an
Beispielen des Ausbildungsbetriebes anwenden
13.2 typografische a) Schrift produktorientiert auswählen
Gestaltung
b) typografische Gestaltungsvarianten entwicklen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)
Unterschiede begründen
c) Gestaltungsgrundsätze für Print- und Nonprint-
medien anwenden
d) Entwürfe technisch umsetzen 8
e) Texte lesegerecht gestalten
f) Text- und Zahlengruppen tabellarisch ordnen
g) Zahlenwerte mit Diagrammen grafisch darstellen
h) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 885
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
13.3 elektronische Bild- a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische
bearbeitung I Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumen-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) tieren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten über- 8
nehmen sowie Formatwandlungen durchführen
c) an Bilddaten Korrekturen ausführen
d) Bilddaten ordnen und sichern
13.4 Bewegtbild- und a) Bild- und Tonmaterial auf inhaltliche Vollständigkeit
Audiosignalbearbeitung I prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)
b) projektorientierte Werkzeuge zur Bewegtbild- und
Audiodatenbearbeitung auswählen
8
c) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und
Formatwandlungen durchführen
d) Ton- und Bildaufnahmen abhören, sichten, ordnen
und auftragsbezogen zusammenführen
13.5 Fotogravurzeichnung I a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz be-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5) rücksichtigen
b) Vorlagen in Strichzeichnungen umsetzen 8
c) Schwarzweißeffekte herstellen
d) Muster bearbeiten und ergänzen
13.6 medienübergreifende a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatz-
Datenausgabe bereiche auswählen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Daten-
ausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen 8
d) Daten auf verschiedenen Datenträgern und auf ver-
schiedenen Medien ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen
13.7 Hard- und Software a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in
(§ 4 Abs. 2 Nr. 7) Betrieb nehmen
b) Betriebssysteme installieren
c) Systemzustände halten und sichern 8
d) Softwareapplikationen integrieren
e) Hardwarekomponenten installieren
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
B. Ausbildung in den Fachrichtungen
1.1 Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 3
1.1 F a c h r i c h t u n g M e d i e n b e r a t u n g
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Projektplanung a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sach-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.1) mittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der
Planung von Medienprodukten berücksichtigen 7
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei
unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
2 Kommunikation a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.2) Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
achten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen 7
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
3 Kundenbetreuung a) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.3) Leistungsangebot vergleichen sowie daraus Vor-
gehensweisen für die Kundenberatung ableiten
b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durch-
führen und nachbereiten 7
c) Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche
Maßnahmen einleiten
d) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für be-
triebliche Entscheidungen aufbereiten
4 projektbezogene a) Datenquellen prüfen und auswerten
Datenbearbeitung
b) Projektziele definieren, Teilziele ableiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1.4)
c) Ausgabeformate für die weitere Verarbeitung be-
stimmen
d) Text-, Bild- und Grafikdaten mit Anwendungspro-
grammen bearbeiten
7
e) Daten mit Konvertierungssoftware transformieren
f) Routineprozesse identifizieren und durchführen
g) eindeutige Datenhierarchien erzeugen, Daten darin
ablegen
h) Arbeitsvorgänge dokumentieren und Ergebnisse
kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 887
1.2 F a c h r i c h t u n g M e d i e n d e s i g n
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 gestaltungsorientierte a) Scribble erstellen
Arbeitsvorbereitung b) Arbeitsanweisungen und Produktionslayout erstellen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.1)
c) Verfügbarkeit von Daten prüfen und produktbezogen
auswählen
d) Daten auf Vollständigkeit und technische Eignung 7
prüfen
e) Verfahrenswege für die Produktion planen
f) technische und terminliche Vorgaben des Gestal-
tungskonzeptes koordinieren
2 Kommunikation a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.2) Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
achten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen 7
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
3 Konzeption a) Gestaltungskonzeptionen entwickeln
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.3) b) unterschiedliche Gestaltungskonzepte im Team opti-
mieren
c) Gestaltungskonzepte präsentieren und begründen
7
d) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien
einplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen
e) technische und wirtschaftliche Gesichtpunkte be-
rücksichtigen
4 Gestaltung a) Präsentationsgrafiken entwickeln
(§ 4 Abs. 3 Nr. 2.4) b) grafische Elemente entwerfen
c) Formen einsetzen, dabei insbesondere Perspektive, 7
Stilisierung, Abstraktion und Symbolik berücksich-
tigen
d) Medienprodukte präsentationsreif gestalten
1.3 F a c h r i c h t u n g M e d i e n o p e r a t i n g
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Produktionsplanung a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.1) keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen
b) Verfahrenswege für die Produktion produkt- und ver-
wendungsbezogen auswählen und festlegen 7
c) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapa-
zitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontrollschritte
vorsehen und den Gesamtablauf terminieren
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
2 Informationsbeschaffung a) rechtliche Vorschriften für die Nutzung von Daten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2) beachten
b) Daten aus lokalen Netzen und Fernnetzen über-
nehmen
c) Datenbanken zur Informationsbeschaffung nutzen 7
d) unterschiedliche Datentypen konvertieren und auf
Verwendbarkeit prüfen
e) Daten komprimieren und dekomprimieren
f) Daten auftragsbezogen zusammenführen
3 produktorientierte a) Daten auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen
Medienintegration
b) Daten mit Anwendungsprogrammen optimieren
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.3)
c) Daten zur interaktiven Nutzung umstrukturieren
7
d) Daten zu einem Medienprodukt zusammenführen
e) Hybridprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
4 produktbezogene a) Datenquellen prüfen und auswerten
Datenbearbeitung
b) Projektziele definieren, Teilziele ableiten
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3.4)
c) Ausgabeformate für die weitere Verarbeitung be-
stimmen
d) Text-, Bild- und Grafikdaten mit Anwendungspro-
grammen bearbeiten
7
e) Daten mit Konvertierungssoftware transformieren
f) Routineprozesse identifizieren und durchführen
g) eindeutige Datenhierarchien erzeugen, Daten darin
ablegen
h) Arbeitsvorgänge dokumentieren und Ergebnisse
kontrollieren
1.4 F a c h r i c h t u n g M e d i e n t e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
1 Produktionsplanung a) Aufgabenstellung analysieren und Lösungsmöglich-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.1) keiten anhand der betrieblichen Bedingungen aufzeigen
b) Verfahrenswege für die Produktion produkt- und ver-
wendungsbezogen auswählen und festlegen 7
c) Zeitbedarf für die Produktionsschritte ermitteln, Kapa-
zitäten prüfen, Zwischenziele setzen, Kontrollschritte
vorsehen und den Gesamtablauf terminieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 889
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
2 Prozeßsteuerung a) Herstellungssysteme mit Peripheriegeräten ver-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.2) binden
b) Herstellungsprozeß kontrollieren und optimieren
c) Prozesse zur Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern
d) Störungen des Prozeßablaufs erkennen und korrigie- 7
rend in den Prozeß eingreifen
e) Materialeinsatz auf den Produktionsprozeß abstim-
men, dabei zeitliche, ökonomische und ökologische
Bedingungen berücksichtigen
f) Fertigungsprozeß dokumentieren
3 Speichermedien a) aus Art und Leistungsmerkmalen verschiedener
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.3) Speichermedien Einsatzbereiche ableiten
b) Speichermedien prüfen und für die Benutzung vor-
bereiten
c) Speichermedien mit Rechnersystemen verbinden
und zur Datenablage einrichten, Speichermedien
auswählen, Ergebnisse kontrollieren und dokumen- 7
tieren
d) digitale Speichermedien optimieren, beschädigte
Daten wieder herstellen
e) Daten auf geeigneten Speichermedien sichern und
auslagern
f) Speicherkapazitäten verwalten
4 digitale Druckausgabe a) Druck- und Plotsysteme auftragsbezogen vorberei-
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4.4) ten und mit Peripheriegeräten verbinden
b) Druck- und Plotergebnisse vor Beginn der Serien-
produktion auf Einhaltung der Vorgaben prüfen
c) ein- und mehrfarbige Druck- und Ploterzeugnisse in 7
geforderter Auflagenhöhe herstellen
d) Serienfertigung prozeßbegleitend auf Einhaltung
der Vorgaben kontrollieren und bei Abweichungen
Einstellungen ändern
2. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 1
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
I.1 Kosten- und Leistungs- a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zu-
rechnung ordnen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Kostensätze ermitteln
lfd. Nr. I.1)
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im 6
Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für Controlling-
zwecke auswerten
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
I.2 kaufmännische Auftrags- a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderun-
bearbeitung II gen prüfen und die erforderlichen Kosten abschätzen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
lfd. Nr. I.2)
c) Material und Daten disponieren
6
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen
erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
I.3 Kommunikation a) Kommunikationsregeln und ihre Auswirkungen auf
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse be-
lfd. Nr. I.3) achten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche
Kommunikationsformen und -mittel einsetzen 6
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen
verwenden
d) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten,
Sachverhalte visualisieren und präsentieren
I.4 Gestaltung von a) Schrift mit grafischen Elementen und Bildern kombi-
Printprodukten nieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
lfd. Nr. I.4)
c) Bedruckstoffe und Farben aufeinander abstimmen
d) Gestaltung auf Zielgruppen abstimmen 6
e) Printprodukte mit strukturierten Darstellungen typo-
grafisch gestalten
f) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicher-
stellen
I.5 Gestaltung digitaler a) Schrift mit grafischen Elementen und Bildern kombi-
Medien nieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
lfd. Nr. I.5)
c) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden
6
d) Gestaltung auf Zielgruppen abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des
Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
I.6 Redaktionstechnik I a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produk-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, tionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen
lfd. Nr. I.6) b) bei der technischen Gestaltung des redaktionellen
Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte und Bilder analoger und digitaler Presse-
erzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller
Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren,
6
hierbei journalistische Darstellungsformen berück-
sichtigen
e) bei der Recherche in Datenbanken und Presseagen-
turen mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 891
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
f) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die
presserechtliche Verantwortung sowie medienrecht-
liche Selbstverpflichtungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für
medienspezifische Ausgabe aufbereiten
I.7 Digitalfotografie I a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, auswählen
lfd. Nr. I.7) b) Belichtungsmöglichkeiten bestimmen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Bildgestaltung 6
einsetzen
d) Abbildungsgrundsätze bei der Objektivwahl be-
achten
I.8 Fotogravurzeichnung II a) Aquarellierungen erstellen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Farbauszüge herstellen
lfd. Nr. I.8) 6
c) Muster nachbearbeiten
d) Nahtlosretuschen herstellen
I.9 elektronische Bild- a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die techni-
bearbeitung II sche Weiterverarbeitung vorbereiten
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen
lfd. Nr. I.9) Produkten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen 6
d) Bilddaten sichern, Bilddaten unter Anwendung
eines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit den
Vorgaben prüfen
e) Bilddaten auf Speichermedien ausgeben
I.10 Bewegtbild- und Audio- a) Ton- und Bildbeiträge für eine produktorientierte
signalbearbeitung II Auswahl zusammenstellen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, b) in Archiven Ton- und Bildbeiträge recherchieren,
lfd. Nr. I.10) Ergebnisse strukturiert ablegen; hierbei Rechtever-
wertung berücksichtigen
6
c) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-
schen Gesichtspunkten aussteuern, mischen und
aufnehmen
d) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und
gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
I.11 Datenbankanwendung I a) Datenbanken einrichten und verwalten, Datenbank-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, abfragen durchführen
lfd. Nr. I.11) b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankan-
wendungen aufbereiten
c) Datenübernahme in Datenbanken planen und durch-
führen 6
d) Daten aus Datenbanken exportieren und in andere
Anwendungsprogramme importieren
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
e) aus unterschiedlichen Datenbeständen Informatio-
nen verknüpfen
f) Verfahren zur Pflege und Verwaltung von Datenbe-
ständen anwenden
g) externe Datenbestände nutzen
I.12 Programmierung von a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungs-
Medienprodukten merkmale beurteilen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,
b) Struktogramme produktorientiert entwickeln 6
lfd. Nr. I.12)
c) Programmierwerkzeuge auswählen und Prozesse
automatisieren
I.13 Druckformherstellung a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, technische Umsetzbarkeit prüfen
lfd. Nr. I.13)
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig
positionieren und auf Passer prüfen
c) Kontrollelemente integrieren 6
d) Druckformen herstellen
e) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abwei-
chungen Druckform korrigieren
I.14 analoger Druck und a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen
analoge Vervielfältigung vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1,
b) Materialien auswählen und einsetzen
lfd. Nr. I.14)
c) Montagen herstellen, Composing durchführen
6
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
I.15 Druckweiterverarbeitung a) Verfahrenswege für die Verarbeitung von Druck- und
(§ 4 Abs. 4 Nr. 1, Vervielfältigungserzeugnissen festlegen
lfd. Nr. I.15)
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum End- 6
produkt verarbeiten
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
e) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 893
3. Qualifikationseinheiten nach § 4 Abs. 4 Nr. 2
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
II.1 kundenspezifische a) Bedürfnisse und Verhalten von Mediennutzern ana-
Medienberatung lysieren und daraus mit dem Kunden Anforderungen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, für die Produktplanung und -gestaltung ableiten
lfd. Nr. II.1) b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung 12
für den Kunden auswerten
c) Werbeziele mit dem Kunden definieren, Vorgaben für
die Entwicklung von Werbekonzepten erarbeiten
II.2 Projektdurchführung a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, Organisationseinheiten abstimmen, Termine über-
lfd. Nr. II.2) wachen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremd-
leistungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projekt-
ablauf Kunden informieren, Lösungsalternativen auf-
zeigen 12
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projekt-
durchführung berücksichtigen, Kostenänderungen
ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche auf
Grund vorgegebener Planungsdaten durchführen
II.3 werbeorientierte a) Medienprodukte für die Werbung unter Berücksich-
Gestaltung tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berück-
lfd. Nr. II.3) sichtigen
12
c) Orientierungshilfen und visuelle Elemente entwerfen
d) technische Bedingungen des Mediums beachten
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte be-
achten
II.4 Storyboarderstellung a) Informationshierarchien strukturieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Interaktionsmöglichkeiten festlegen
lfd. Nr. II.4)
c) Aufbau von Screens festlegen
d) Links definieren
12
e) Entwurfstechniken für Storyboarderstellung anwenden
f) Datenformate festlegen
g) Animationen inhaltlich beschreiben und dokumen-
tieren
II.5 Redaktionstechnik II a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktio-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, nellen Vorgaben herstellen
lfd. Nr. II.5) b) Infografiken und Diagrammgrafiken nach redaktio-
nellen Vorgaben gestalten und erstellen
c) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder
für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online-
Erzeugnisse integrieren
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
d) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen
und typografischen Anforderungen sowie nach
redaktionellen Vorgaben umbrechen 12
e) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-
Medien aufbereiten und in das Ausgabemedium ein-
stellen
f) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werb-
lichen Vorlagen Online-Angebote gestalten und Ver-
knüpfungen herstellen
g) bei der Archivierung redaktioneller Beiträge und
Bilder mitwirken, Ergebnisse dokumentieren
II.6 Digitalfotografie II a) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Belichtungsmessung durchführen und Ausleuchtung
lfd. Nr. II.6) bestimmen
c) Filterstrategien einsetzen 12
d) Motivaufbau gestalten
e) Monitor kalibrieren und Screenshotkontrollen durch-
führen
II.7 Fotogravurzeichnung III a) rapportiertes Muster erstellen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) gravierfähige Druckformvorlage herstellen 12
lfd. Nr. II.7)
II.8 Text-, Grafik- und a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung
Bilddatenbearbeitung berechnen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Textdaten gestaltungsorientiert aufbereiten und be-
lfd. Nr. II.8) arbeiten
c) Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bear-
beiten
d) bei der Bilddatenbearbeitung Bestimmungsgrößen 12
für Farben beachten und Standards berücksichtigen
e) Bilddaten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung
mit den Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und auf analoge Speichermedien aus-
geben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
II.9 Bewegtbild- und Audio- a) Bild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und
signalbearbeitung III gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelemen-
lfd. Nr. II.9) ten, Schriften, Animationen und Effekten nachbe-
arbeiten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten 12
und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ ab-
stimmen
d) zeitliche Abläufe kontrollieren und anpassen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medien-
ausgabe prüfen und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998 895
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
1 2 3 4
II.10 Datenbankanwendung II a) Datenbankprodukte auftragsbezogen auswählen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Datenbankstrukturen festlegen sowie Schlüssel de-
lfd. Nr. II.10) finieren
c) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffs-
möglichkeiten und -rechte, festlegen und implemen-
tieren
d) Werkzeuge zur Sicherstellung der Datenintegrität
implementieren 12
e) Datenbanksysteme testen und optimieren
f) Datenbestände strukturieren und in eine Datenbank
übernehmen
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen unter
Nutzung einer Abfragesprache erstellen
h) Schnittstellenprogramme in einer Datenbankpro-
grammiersprache erstellen
II.11 Herstellung interaktiver a) Navigationskonzepte erstellen und programmieren
Medienprodukte b) interaktive Applikationen unter Berücksichtigung
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, 12
fach- und benutzergerechter Dialoggestaltung er-
lfd. Nr. II.11) stellen
II.12 Reprografie a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und in ver-
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, schiedenen Medien ausgeben
lfd. Nr. II.12) b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie
mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen 12
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück so-
wie in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
II.13 Mikrografie a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, herstellen und Suchmarken setzen
lfd. Nr. II.13) b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilm digitalisieren, auf digitalen Datenträgern
speichern und prüfen
12
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und den
Entwicklungsablauf überwachen
e) Mikrofilmtaschen konfektionieren
f) mit analogen und digitalen Verfahren rückvergrößern
und ausgeben
II.14 Digitaldruck a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, als Druckjobs für den Druckprozeß bereitstellen
lfd. Nr. II.14) b) Druckjobs unter Berücksichtigung von Auftragspara-
metern ordnen und zwischenspeichern
c) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozeß vor-
bereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen
durchführen
12
d) Druckjobs ausgeben
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1998
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Qualifikationseinheit Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsmonat
Nr.
1.–18. 19.–36.
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e) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Um-
setzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen
und korrigieren
f) Druckprodukt für die Weiterverarbeitung vorbereiten
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten, Umwelt-
und Arbeitssicherheitsvorschriften beachten
II.15 Tiefdruckformherstellung a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, und Druckmaschine durchführen
lfd. Nr. II.15) b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Formproof zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten,
beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwün- 12
schen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
k) Produktionsvorgänge dokumentieren
l) Zylinder verwalten sowie transportieren
m) technische Einrichtungen pflegen und warten, Um-
welt- und Arbeitssicherheitsvorschriften beachten
n) Andruck prüfen und beurteilen
II.16 digitale Druckform- a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf fest-
herstellung legen und Arbeitsschritte planen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 2, b) Ausgabesysteme bedienen und Standardisierungs-
lfd. Nr. II.16) systeme für die Druckformenherstellung berück-
sichtigen
c) Druckformen aus digitalen Datenbeständen her- 12
stellen
d) Anlagen und Systeme warten und pflegen
e) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedin-
gungen des weiteren technischen Druckprozesses
visuell kontrollieren und meßtechnisch prüfen