810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 28. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: schaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit
des Straßenverkehrs erforderlich ist.“
Artikel 1 2. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24a Abs. 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2“ durch die
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Angabe „§ 24a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, jeweils auch
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des in Verbindung mit Absatz 3,“ ersetzt.
Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 795), wird wie
folgt geändert: 3. Nach der Anlage zu § 2a wird die aus dem Anhang
ersichtliche Anlage zu § 24a eingefügt.
1. In § 24a werden die Absätze 2 bis 4 durch die folgen-
den Absätze 2 bis 5 ersetzt: Artikel 2
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraft- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
fahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 795), wird wie
eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nach- folgt geändert:
gewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus
der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen 1. § 24a Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt. 2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat „§ 28b
fahrlässig begeht.
Entscheidungen nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 in Ver-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des bindung mit Abs. 3 werden nach dem Punktsystem
Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geld- mit zwei Punkten bewertet.“
buße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis
zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. Im Artikel 3
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 (1) Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
Deutsche Mark. 27. April 1998 (BGBl. I S. 795) in Kraft tritt.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird er- (2) Artikel 1 tritt drei Monate nach dem in Absatz 1
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen bezeichneten Tage in Kraft.
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des (3) Die Artikel 1 und 2 treten jedoch frühestens am Tage
Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu (4) Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Tage
ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissen- des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 811
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 28. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Anhang
Anlage
(zu § 24a)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende
Substanzen
Mittel
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Bekanntmachung
der Neufassung des Bauproduktengesetzes
Vom 28. April 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bauprodukten-
gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 607) wird nachstehend der Wortlaut
des Bauproduktengesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit 1. April 1998
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 15. August 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 10. August 1992
(BGBl. I S. 1495),
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 59 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
3. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen § 16 des Gesetzes vom 22. April
1997 (BGBl. I S. 934),
4. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. April 1998
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 813
Gesetz
über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
(Bauproduktengesetz – BauPG)
§1 schaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der
Zweck Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehr- bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für
bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der
(5) Europäische technische Zulassungen sind nach
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere
zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenricht-
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bau-
linie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von
produkte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)
dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbar-
und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffent-
keitsnachweise.
lich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Ver-
wendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt. §3
Anwendungsbereich
§2
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bau-
Begriffsbestimmungen produkte, für die
(1) Bauprodukte sind 1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten
werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
oder Tiefbaus eingebaut zu werden, ten veröffentlicht hat,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, 2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung
die hergestellt werden, um mit dem Erdboden ver- erarbeitet sind,
bunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen 3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leit-
und Silos. linien erarbeitet sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in Ver-
(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 erteilt werden können,
Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der 4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur
Kommission der Europäischen Gemeinschaften von eine untergeordnete Bedeutung haben und die die
Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf Kommission der Europäischen Gemeinschaften in
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erar- einer Liste erfaßt hat.
beitete technische Regeln; sie werden in entsprechende
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
nationale Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken
Städtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Nor-
in der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter
men umgesetzt worden sind, und die anerkannten Nor-
Kreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit,
men nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und
um den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund
die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt;
öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen
Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekannt-
Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderun-
zugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bau-
gen in die europäische Normung einzubringen.
produkte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkraft-
(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der treten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwen-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den; die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses
Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen
auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durch- nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kom-
geführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den mission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben,
wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 überein- findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bau-
stimmen. produkte insoweit keine Anwendung.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung (2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1
sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das
Auftrages der Kommission der Europäischen Gemein- Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen (3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich
Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehr- von einer bekanntgemachten harmonisierten oder an-
bringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesent- erkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, euro-
lichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für päischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit
die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durch eine europäische technische Zulassung nach § 6
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für
die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von
(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten
fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die
der Europäischen Gemeinschaften richtet. Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die
§4 Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind
solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit
Allgemeine Anforderungen
durch eine europäische technische Zulassung nach § 6
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2
und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.
und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8
mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekenn- (4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch
zeichnet ist. anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauch-
barkeit durch eine europäische technische Zulassung
(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leit-
oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen linien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß
technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union be-
Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, stimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind
wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus ande- und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ren Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert
oder die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffent-
Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 lichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die
nicht tragen. Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulas-
sung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn
(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf
dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei
gestattet.
gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers
über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den (5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich
allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die von einer bekanntgemachten harmonisierten oder an-
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder erkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, euro-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den päischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis
Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses Bauprodukt der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8
darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2
(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1
Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; die- Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine
ses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine
Abs. 1 nicht tragen. hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.
(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von
Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesund- §6
heitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umwelt- Europäische technische Zulassung
schutzes weitergehend einschränken oder verbieten,
bleiben unberührt. (1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines
Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1
§5 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für
ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung,
Brauchbarkeit wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter muß
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instand- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haltung dem Zweck entsprechend während einer ange- haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen
messenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirt- Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann
schaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvoll-
Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Stand- ständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
sicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit
und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des (2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen techni-
Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des schen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder
Wärmeschutzes erfüllt. sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen
Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es be- Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
kanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Nor- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt
men entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht. hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 815
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das
Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen
sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Ver- Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.
fügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungs- (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auf-
stelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter trag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der
ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der
von der Zulassungsstelle bestimmt. Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Grundlage der Leitlinien für die europäische technische bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen
Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht er- sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern ver-
arbeitet, darf eine europäische technische Zulassung einbart.
nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für euro- (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem
päische technische Zulassungen bestimmten Zulassungs- Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und
stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Städtebau die von den dafür bestimmten Zulassungs-
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den stellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daß der Nach- Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
weis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bau-
Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit produktenrichtlinie erteilten europäischen technischen
Prüfstellen oder Sachverständige einschalten. Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und
(5) In der europäischen technischen Zulassung wird Fundstelle mit.
das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweis-
verfahren festgelegt. §8
(6) Die europäische technische Zulassung wird wider- Konformitätsnachweisverfahren
ruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach
fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten
in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden; Normen oder nach europäischen technischen Zulassun-
die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn gen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstim-
der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle ein- mung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen
gegangen ist. Die europäische technische Zulassung nach den Absätzen 2 bis 7.
kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen ver-
(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann be-
sehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung,
stehen aus:
die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die
Unterrichtung der Abnehmer beziehen. 1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
(7) Die europäische technische Zulassung wird un- 2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
beschadet der Rechte Dritter erteilt. 3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine
und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen Prüfstelle,
technischen Zulassungen und gibt davon den von den 4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen den Hersteller oder eine Prüfstelle,
Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis.
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehen-
Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine
den oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine
Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung
Prüfstelle,
zuzuleiten.
6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den
(9) Die durch das Verfahren der europäischen techni-
Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
schen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe
der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antrag- 7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen
steller aufzuerlegen. Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle
oder
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür be-
stimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten 8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung
der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Überwachungsstelle.
gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können ent-
sprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und
§7 seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über
die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach
Zulassungsstelle Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt
auf Grund des Abkommens über das Institut die für die werden.
Entscheidung über die europäische technische Zulassung (3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über
europäische technische Zulassungen Aufgaben berührt 1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder
werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag 2. Konformitätszertifikat nach § 10.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 2. Beschreibung des Bauprodukts,
Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die
3. die bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte
Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach
Norm, die dem Hersteller erteilte, europäische tech-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt
nische Zulassung oder den Nachweis nach Absatz 4,
die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitäts-
zertifikat nach § 10. die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich
sind,
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweis-
verfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach 4. besondere Verwendungshinweise,
Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmo- 5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und
nisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekannt- Zertifizierungsstellen,
machung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den euro-
päischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweis- 6. Name und Funktion der Person, die zu Unterzeichnung
verfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, im Namen des Herstellers oder seines Vertreters
bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 ermächtigt ist.
Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 1. (2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene
Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm
Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmo-
anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach
nisierten oder anerkannten Normen oder europäischen
§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen
technischen Zulassungen entspricht.
Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Her- (3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
steller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein
Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn
mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kenn- die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt
zeichnen. Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 hat, daß das Bauprodukt den bekanntgemachten harmo-
Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur nisierten oder anerkannten Normen oder europäischen
CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller
Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt
der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Normen oder europäischen technischen Zulassungen
päischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der entspricht.
CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben
nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das (4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt
Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt. der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag
des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der
(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den
Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in
Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder
den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkann-
auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist,
auf dem Lieferschein anzubringen. ten Normen oder europäischen technischen Zulassun-
gen enthaltenen Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2
(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kenn- bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend an-
zeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität zuwenden.
nach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit
verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner (5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1
untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben,
Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Kon- darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitäts-
formitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein. erklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des
Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und,
§9 soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnom-
Konformitätserklärung des Herstellers menen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt
hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den
(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Herstel- bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten
ler oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konfor- Normen oder europäischen technischen Zulassungen
mität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat,
sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben daß eine Erstinspektion des Werkes und der werks-
haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. eigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist
Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom
und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der
Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf
werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekannt-
Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in
gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
deutscher Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung
oder europäischen technischen Zulassungen vorgenom-
hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
men wird.
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines
Vertreters, (6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 817
§ 10 Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrich-
Konformitätszertifikat tungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach
Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachauf-
die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der
ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt
Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Ver- die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten
fahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.
ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller (3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach
oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Ver-
den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. waltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen
Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über: werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von
der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle, zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen
Vertreters, nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.
3. Beschreibung des Bauprodukts, (4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in
4. bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte den anderen Bundesländern.
Normen oder europäische technische Zulassungen, (5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen,
die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden
sind, nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und
5. besondere Verwendungshinweise, Auslagen) zu erheben.
6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu (6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Zertifikats, Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt
7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats. worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend (7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der
anzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundes-
anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mit- ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen
Wirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vor- sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der
zulegen. Aufgaben zu machen.
§ 11 § 12
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen CE-Kennzeichnung
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist
Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten werden durch
auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Über- Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.
wachungsgemeinschaft als
(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können
1. Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbeson-
Abs. 4, dere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
2. Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,
bis 5,
2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den
3. Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten
Satz 1 Nr. 7 und 8, Normen oder europäischen technischen Zulassungen,
4. Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des
Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach Bauprodukts,
§ 10 4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach 5. Nummer des Konformitätszertifikats.
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässig-
keit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend
dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahr- anzuwenden.
genommen werden und wenn sie über die erforderlichen (3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach
Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich,
die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konfor-
Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen. mität nach § 8 nachgewiesen worden ist.
(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als (4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Ab- anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung
satz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte § 14
mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften Bußgeldvorschriften
bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren
dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird lässig
durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit 1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer
den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechts- Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätz-
vorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den lichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nicht macht,
Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bau- 2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer
produkten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bau-
Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller produkt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit
angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, ent- verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,
sprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. 3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur
CE-Kennzeichnung Angaben macht oder
§ 13 4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer
Verbot unberechtigt gekennzeichneter vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
und gefährlicher Bauprodukte; Betretungsrecht Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kenn-
verweist.
zeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12
Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Vorausset- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
zungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet
die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, werden.
kann die nach Landesrecht zuständige oder von der § 15
Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehr-
bringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bau- Rechtsverordnungen
produkten untersagen und deren Kennzeichnung mit (1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen wesen und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechts-
lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der 1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen
CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach
werden kann. § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit
(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu
der Landesregierung bestimmte Behörde fest, daß von untersagen,
Bauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung 2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach
oder Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, § 10 festzulegen,
um das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit
3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs-
diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken
und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraus-
oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbeson-
setzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr
dere das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr
Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen
mit diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren
festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtver-
Rückruf anordnen und sie sicherstellen.
sicherung zu fordern.
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Ausübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt,
Rechtsverordnung
Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und
Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bau- 1. das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen
produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehr- technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,
bringens oder freien Warenverkehrs lagern oder aus- 2. die Überprüfung der Personen, Stellen und Über-
gestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu wachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2
betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. zu regeln,
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche 3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Per- die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungs-
sonen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke gemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2
und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände
betreten. und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
(4) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der
Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach § 15a
Absatz 2, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der
Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundes- Rechtsverordnungen zur Umsetzung von
ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von
übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die
des Satzes 1 verwendet werden. Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 819
enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsver- 2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-
ordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für sätze
das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt
zu regeln.
werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können ins-
besondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigun- § 16
gen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungs- Überleitungsvorschriften
pflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die
nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnach- (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
weisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach
können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehr- § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12
bringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III
stehen, getroffen werden. Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
die Anerkennung von Personen, Stellen und Über- § 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9
wachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III
Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshand- Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Kon-
lungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs- formitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforde-
stellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. rungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts- erfüllen.
verordnungen
§ 17
1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Über-
wachungs- und Zertifizierungsstellen und (Inkrafttreten)
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung und
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen
im Strafverfahren und zur Verbesserung des
Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG)
Vom 30. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: nehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen
auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden
kann. Hat die Vernehmung
Artikel 1 1. ein Verbrechen,
Änderung der Strafprozeßordnung 2. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176,
179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 180b, 182, 225 Abs. 1
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
oder 2 des Strafgesetzbuches oder
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeu-
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert: tung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
organisiert begangen worden ist,
1. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag
„§ 58a des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen,
(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann auf soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. Sie soll auf- Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1
gezeichnet werden entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar.“
1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die
Straftat verletzt worden sind, oder 3. Nach § 168d wird folgender § 168e eingefügt:
„§ 168e
2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Haupt-
verhandlung nicht vernommen werden kann und Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegen-
die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit den Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in
erforderlich ist. Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen
wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet
(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist
werden, so soll der Richter die Vernehmung von
nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit
den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.
zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit er-
Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und
forderlich ist. § 100b Abs. 6, §§ 147 und 406e finden
Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der An-
entsprechende Anwendung.“
wesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt.
Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwen-
2. Nach § 68a wird folgender § 68b eingefügt: dung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.“
„§ 68b
4. Nach § 247 wird folgender § 247a eingefügt:
Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand
haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zu- „§ 247a
stimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegen-
beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre den Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in
Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahr- Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 821
vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise, seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1
sowie den Ausschluß der Öffentlichkeit, abgewendet Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz
werden, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind
sich während der Vernehmung an einem anderen Ort nicht anzuwenden.
aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den (3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und
Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet
zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit das mit der Sache befaßte Gericht. In den Fällen des
erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar.“
Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das
Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet
werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer 8. In § 406g werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefaßt:
weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden „(3) § 397a gilt entsprechend für
kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahr-
1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und
heit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.“ 2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
5. Nach § 255 wird folgender § 255a eingefügt: Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht,
das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
„§ 255a wäre.
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als
einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des
Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als
gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend. Beistand bestellt werden, wenn
(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184c des Strafgesetz-
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
buches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des
Strafgesetzbuches) oder wegen Mißhandlung von 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-
Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber
kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn aber nicht zu erwarten ist.
Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeich- Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 ent-
nung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt sprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb
werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag
Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Eine er- auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder
gänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.“ wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt
wird.“
6. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach
der Angabe „180b“ ein Komma eingefügt und die 9. In § 406h werden nach der Angabe „(§ 395)“ die
Angabe „und 181“ durch die Angabe „181 und 182“ Wörter „und die Bestellung oder Hinzuziehung eines
ersetzt. Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a)“
eingefügt.
7. § 397a wird wie folgt gefaßt:
„§ 397a Artikel 2
(1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Änderung der
Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 beruht und die zum
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte
durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998
Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ihm ein Rechts-
(BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
anwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn
die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder
er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des 1. Die Überschrift des 2. Unterabschnitts des Sechsten
Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. „Gebühren des gerichtlich bestellten
Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 und des beigeordneten Rechtsanwalts“.
entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung 2. § 102 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger
für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in „Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungs-
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn verfahren, Beteiligung des nebenklage-
die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte berechtigten Verletzten“.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. verlangen; der Anspruch entfällt insoweit, als die
Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
gezahlt hat.“
„(2) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem
Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten
Verletzten als Beistand bestellt wird, gelten die Artikel 3
Vorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101 sinngemäß.
Inkrafttreten
Der Rechtsanwalt kann von dem verurteilten An-
geklagten die Gebühren eines gewählten Beistands Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 823
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes*)
Vom 30. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
das folgende Gesetz beschlossen: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der
Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,
Artikel 1 3. Konzertierungsgebiete
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der
Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von
Das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der
der Einleitung des Verfahrens durch die Kommis-
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889),
sion bis zur Beschlußfassung des Rates,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), wird wie folgt 4. Europäische Vogelschutzgebiete
geändert: Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1. In § 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt: 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
„Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a Abs. 1 arten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die
Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz 2 und 3, Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG
§ 19d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e, 19f Abs. 1, Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist,
die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4, 5. prioritäre Biotope
die §§ 20f, 20g Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26
bis 26b, 28 bis 31, 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit
Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,
im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche 6. prioritäre Arten
Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 3
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit
auch § 19c unmittelbar.“
einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und
Pflanzenarten,
2. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19f eingefügt:
7. Erhaltungsziele
„§ 19a
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen
Europäisches Netz „Natura 2000“,
Erhaltungszustands
Begriffsbestimmungen
a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG auf-
(1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und
geführten natürlichen Lebensräume und der in
dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes
Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier-
„Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete
und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Euro-
gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
päischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die
sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2
den Erlaß von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 19b, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie
19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und des § 19f Abs. 2 und 3. ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen
(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet Vogelschutzgebiet vorkommen,
1. Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ 8. Projekte
das kohärente Europäische ökologische Netz a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines
„Natura 2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie sofern sie einer behördlichen Entscheidung
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen
Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie oder von einer Behörde durchgeführt werden,
97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des
S. 42) geändert worden ist, § 8, sofern sie einer behördlichen Entscheidung
oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: oder von einer Behörde durchgeführt werden
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der und
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal- genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Ge-
tung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
wässerbenutzungen, die nach dem Wasser-
3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die
Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und haushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilli-
Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30). gung bedürfen,
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2
anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften,
ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder
beeinträchtigen, gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Ver-
einbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet
9. Pläne
ist.
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Ver-
(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekannt-
fahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu
gemacht, sind
beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit
sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen 1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu-
Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet tung bis zur Unterschutzstellung,
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vor-
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu behaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne
beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die des § 12 Abs. 2
unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Euro-
Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen
päischen Vogelschutzgebiete dienen.
des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maß-
(3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der geblichen Bestandteilen führen können, unzulässig.
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1
wird, sind diese jeweils in der sich aus den Ver- genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen
öffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prio-
Gemeinschaften ergebenden Fassung maßgeblich. ritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit macht die Gebiete von § 19c
gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungs- Verträglichkeit und Unzulässigkeit
gebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete von Projekten, Ausnahmen
im Bundesanzeiger bekannt. (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durch-
führung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungs-
§ 19b zielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu-
Schutzgebiete tung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu
(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis- überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 12
sion nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglich-
benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genann- keit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen
ten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit Vorschriften.
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das
Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Er-
die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien. haltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur
Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kom- zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
mission gleichzeitig Schätzungen über eine finan-
zielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden
der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richt- öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
linie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist
finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erfor- und
derlich ist. 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt
verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen gegeben sind.
Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der
Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen
Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, kön-
Landschaft im Sinne des § 12 Abs. 1. nen als zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutz- mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen
zweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und
und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maß-
soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder geblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die
prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe
Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs- im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berück-
maßnahmen ist sicherzustellen, daß den Anforde- sichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
rungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG ent- zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
sprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften schutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der
bleiben unberührt. Kommission eingeholt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 825
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung (3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in
mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8
sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und 9 unberührt.“
notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet die Kommission über das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und 3. § 20a wird wie folgt gefaßt:
Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. „§ 20a
§ 19d Begriffsbestimmungen
Pläne (1) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
§ 19c ist entsprechend anzuwenden bei 1. Tiere
1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundes- a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und
fernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasser- nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere
straßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrs- wildlebender Arten,
wegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwick-
2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im lungsformen von Tieren wildlebender Arten,
Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren
mit Ausnahme des § 19c Abs. 1 Satz 1. wildlebender Arten und
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild-
Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1 lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2. Pflanzen
§ 19e a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung
Stoffliche Belastungen gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender
Arten,
Ist zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-
Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusam- formen von Pflanzen wildlebender Arten,
menwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen
im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von wildlebender Arten und
gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild-
oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
erheblich beeinträchtigen, und können die Beein- 3. Art
trächtigungen nicht entsprechend § 8 Abs. 2 ausge-
glichen werden, steht dies der Genehmigung der jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art
Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist
des § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
sind. § 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die 4. Population
Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen eine biologisch oder geographisch abgegrenzte
Behörden. Zahl von Individuen,
§ 19f 5. heimische Art
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande-
(1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 rungsgebiet ganz oder teilweise
des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungs-
plänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte
der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. oder
Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Bau- b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;
gesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Bau-
gesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder
eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder
§ 19c unberührt. durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere
oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in
(2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft freier Natur und ohne menschliche Hilfe über
und geschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die mehrere Generationen als Population erhalten,
§§ 19c und 19e nur insoweit anzuwenden, als die
Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften 6. europäische Vogelarten
über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren in Europa heimische Vogelarten im Sinne des
Regelungen für die Zulassung von Projekten enthal- Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
ten. Die Pflichten nach § 19c Abs. 4 Satz 2 über die
7. besonders geschützte Arten
Beteiligung der Kommission und nach § 19c Abs. 5
Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A
jedoch unberührt. oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz (2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan- stehen das Tauschen und das entgeltliche Über-
zenarten durch Überwachung des Handels lassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72,
Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verord- (3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten
nung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden
1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt
ist, aufgeführt sind, als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der
sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes
b) nicht unter Buchstabe a fallende gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vor-
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, schriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet
waren.
bb) europäische Vogelarten,
soweit es sich nicht um Tierarten handelt, (4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgeset- Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Ab-
zes dem Jagdrecht unterliegen, schnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG)
Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechts-
Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Teller-
verordnung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind,
eisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen
8. streng geschützte Arten und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Län-
dern, die Tellereisen oder den internationalen huma-
besonders geschützte Arten, die
nen Fangnormen nicht entsprechende Fangmetho-
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, den anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie
83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betref-
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2 fend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen
aufgeführt sind, bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG
Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie
9. gezüchtete Tiere
89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der ge-
oder auf andere Weise erzeugt und deren Eltern- nannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf
tiere rechtmäßig erworben worden sind, Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils
10. künstlich vermehrte Pflanzen in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt
Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, geltenden Fassung maßgeblich.
Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten
Bedingungen herangezogen worden sind, (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit macht die besonders
11. Anbieten
geschützten und die streng geschützten Arten im
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu Bundesanzeiger bekannt.“
kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
der Werbung, der Veranlassung zur Werbung
oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kauf- 4. § 20d wird wie folgt geändert:
verhandlungen,
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feil- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
halten und jedes Abgeben an andere, aaa) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort
13. rechtmäßig „Artenschutzes“ die Angabe „ , ins-
besondere zur Erfüllung der sich aus
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Ar-
Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden tikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder
Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten aus internationalen Artenschutzüberein-
der Europäischen Gemeinschaften auf dem kommen ergebenden Verpflichtungen,“
Gebiet des Artenschutzes und dem Washing- eingefügt.
toner Artenschutzübereinkommen im Rahmen
ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die
oder Anwendbarkeit, Ein- oder Ausfuhr,“ gestrichen.
14. Mitgliedstaat bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Bundes-
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ministerien der Finanzen und“ durch die Wör-
ist, ter „dem Bundesministerium“ ersetzt.
15. Drittland b) In Absatz 5 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , der
Finanzen“ gestrichen.
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist. c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 827
5. § 20e wird wie folgt gefaßt: sen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands
„§ 20e durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung
der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten
Ermächtigungen zur Unterschutzstellung Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a 6. § 20f wird wie folgt geändert:
oder b fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundes-
jagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter „Vorschriften für besonders geschützte und be-
besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um stimmte andere Tier- und Pflanzenarten“.
heimische Arten handelt, die im Inland durch den b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet
sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit aa) In Nummer 3 werden die Wörter „vom Aus-
solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng
des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt geschützten“ ersetzt und nach dem Wort
werden können. „Arten“ die Wörter „und der europäischen
Vogelarten“ eingefügt.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch bb) In Nummer 4 werden die Wörter „vom Aus-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng
geschützten“ ersetzt.
1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a
oder b besonders geschützte c) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a
ersetzt:
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, „(2) Es ist ferner verboten,
b) europäische Vogelarten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen,
Sinne des Absatzes 1 in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu
be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um
heimische Arten handelt, die im Inland vom Aus- 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
sterben bedroht sind. Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buch-
stabe b und c
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorrätig zu halten, anzubieten oder zu be-
fördern,
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum
Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus
Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu
solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeug-
stellen oder sonst zu verwenden
nisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des
§ 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 (Vermarktungsverbote).
Buchstabe c und d anzusehen sind, Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder aus- bleiben unberührt.
ländische Herkünfte von Tieren oder Pflanzen (2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote
besonders geschützter Arten von Verboten des gelten auch für
§ 20f ganz, teilweise oder unter bestimmten Vor-
aussetzungen auszunehmen, soweit der Schutz- 1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie
zweck dadurch nicht gefährdet wird und die 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3
Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983
Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, in die Gemeinschaft gelangt sind,
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemein- 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverord-
schaften oder Verpflichtungen aus internationa- nung nach § 26 Abs. 3a bestimmt sind.“
len Artenschutzübereinkommen nicht entgegen-
stehen.
7. § 20g wird wie folgt geändert:
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Ab-
bis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
sätze 1 bis 2b ersetzt:
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- „(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich
oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künst- aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2
liche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und
Pflanzen beziehen. Pflanzen, die rechtmäßig
(5) Die Länder können Vorschriften über den 1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht her-
besonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer renlos geworden, durch künstliche Vermehrung
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V gewonnen oder der Natur entnommen worden
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlas- sind,
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
sind. „(5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht nach Landesrecht zuständigen Behörden können
Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungs-
1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des verboten zulassen, soweit dies für die Verwertung
§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und
8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der
in das Inland gelangt sind, Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen-
stehen.
2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im
Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die (6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den
unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei Verboten des § 20f zulassen, soweit dies
denn, eine Zollstelle hat auf einer Einfuhr- 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-,
bescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder fischerei-, wasser- oder sonstiger gemein-
Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das wirtschaftlicher Schäden,
Inland gelangt sind. 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen-
(2) Von den Besitzverboten sind ferner aus- welt oder
genommen Tiere und Pflanzen der in § 20f Abs. 2a 3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wieder-
Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in ansiedlung oder diesen Zwecken dienende
eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a recht- Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen
mäßig im Inland erworben worden sind. Vermehrung
(2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz
keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im
von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten
Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedin-
nach § 26 Abs. 2 nicht für gungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und
Pflanzen bestimmter Arten in Sinne des § 20a
1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnah-
streng geschützten Arten, men nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelas-
sen werden, soweit der Bestand und die Verbrei-
2. der Natur entnommene Vögel europäischer tung der betreffenden Population oder Art dadurch
Arten, soweit sie nicht in Anhang III der Richt- nicht nachteilig beeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1
linie 79/409/EWG aufgeführt sind. der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind ab- und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind
weichend von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes
1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der oder Verpflichtungen aus internationalen Arten-
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, schutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die
die vor dem 5. Juni 1994, Landesregierungen können die in Satz 1 genann-
ten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverord-
b) Vögel europäischer Arten, die vor dem nung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und
6. April 1981 Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die
rechtmäßig erworben worden sind, Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Lan-
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/ desbehörden übertragen.“
EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten,
die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung 8. Die §§ 21 bis 21b werden aufgehoben.
mit den Richtlinien zu den in § 20f Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen frei-
9. § 21c wird wie folgt gefaßt:
gegeben worden sind,
„§ 21c
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai Zuständigkeiten für die
1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittel- Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
bar in das Inland gelangt sind.“ (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Besitz-, Vermark- Artikels IX des Washingtoner Artenschutzüberein-
tungs- und sonstige Verkehrsverboten“ durch die kommens sind
Wörter „Besitz- und Vermarktungsverboten“ und
die Wörter „vom Aussterben bedrohten“ durch die 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Wörter „streng geschützten“ ersetzt. und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen
Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Arti-
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „vom Aus- kel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzüber-
sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng einkommens) und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5,
geschützten“ ersetzt. den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe c und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 829
Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a oder dieses Abschnittes“ durch die Wörter
und c und Abs. 5 und Artikel 20 der Verordnung „nach Rechtsakten der Europäischen Ge-
(EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben, meinschaften oder Besitz- oder Vermark-
2. das Bundesamt für Naturschutz tungsverboten nach diesem Abschnitt“ er-
setzt.
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-
gungen und Wiederausfuhrbescheinigungen bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anerkann-
im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des ten“ das Wort „deutschen“ gestrichen und die
Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Wörter „auf Grund der Verordnung (EWG)
Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes“ durch
im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des die Wörter „nach Rechtsakten der Europäi-
Washingtoner Artenschutzübereinkommens, schen Gemeinschaften oder Besitz- und Ver-
marktungsverboten nach diesem Abschnitt“
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Arti- ersetzt.
kel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im
Falle der Einfuhr, b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vermarktungs-
oder sonstige Verkehrsverbote“ durch die Wörter
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im „Besitz- und Vermarktungsverbote“ ersetzt.
Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens Exemplare für c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
Handelszwecke gezüchtet oder künstlich ver- „(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4
mehrt werden, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unbe-
3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zoll- rührt.“
stellen für die Kontrolle des grenzüberschreiten-
den Verkehrs mit Drittländern, 13. § 22 wird wie folgt geändert:
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Aus-
(EG) Nr. 338/97.
sterben bedrohten“ durch die Wörter „streng
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti- geschützten“ ersetzt und die Wörter „oder der
kels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG)
Bundesamt für Naturschutz.“ Nr. 3626/82 aufgeführten Arten“ gestrichen.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach der
10. § 21d wird wie folgt geändert: Angabe „1980“ die Wörter „oder in dem in
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vor dem 1. Juli 1990“ eingefügt.
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und „1987“ die Wörter „oder in dem in Artikel 3 des
Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften 1. Juli 1990“ eingefügt.
unterliegen, sowie bei der Überwachung von c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem
Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.“ „(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: dort genannten Handlungen nachzuweisen ist
„Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vor-
Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzu- geschrieben sind, ist der Nachweis in der in der
weisen.“ genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise
zu führen.“
11. § 21e wird wie folgt gefaßt: d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 21e „§ 21f gilt entsprechend; § 21f Abs. 1 Satz 2 gilt
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr mit der Maßgabe, daß auch die Vorlage einer
Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen
Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Aus- sachverständigen Stelle oder Person verlangt
fuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen werden kann.“
Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat
sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-
oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen 14. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „Verordnungen
oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21d (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83“ durch die Wörter
Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ er-
auf Verlangen vorzuführen.“ setzt.
12. § 21f wird wie folgt geändert: 15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „auf aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der in
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Anhang III des Washingtoner Artenschutzüber-
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
einkommens in der Fassung des Anhangs A 18. § 30 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführ- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten Arten“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „einer beson-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anbau ge-
ders geschützten Art“ gestrichen.
wonnene“ durch die Wörter „künstliche Ver-
mehrung gewonnene oder forstlich nutzbare“ bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer beson-
ersetzt. ders geschützten Art“ gestrichen und das
b) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 nach den Komma am Ende durch das Wort „oder“
Wörtern „erforderlich ist“ die Wörter „und Rechts- ersetzt.
akte der Europäischen Gemeinschaften nicht cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
entgegenstehen“ eingefügt. „3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflan-
aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „zur
ze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig
Erleichterung der Überwachung der Ein-
hält, anbietet oder befördert oder ein Tier
und Ausfuhr oder“ gestrichen.
oder eine Pflanze zu kommerziellen
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „den Zwecken kauft, zum Kauf anbietet,
Anbau“ durch die Wörter „die künstliche erwirbt, zur Schau stellt oder sonst ver-
Vermehrung“ ersetzt. wendet.“
ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „Besitz-, dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs-
verbote“ durch die Wörter „Besitz- und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vermarktungsverbote“ ersetzt. aa) Im Eingangssatz wird das Wort „auch“ ge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anbau ge- strichen.
wonnene“ durch die Wörter „künstliche Ver- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
mehrung gewonnene oder forstlich nutzbare“
„1. einer Rechtsverordnung nach
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „ , Rechtsverord- a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3
nungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Ein- Satz 1,
vernehmens mit dem Bundesministerium der b) § 21d Abs. 2 oder
Finanzen“ gestrichen. c) § 26 Abs. 2
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: oder einer vollziehbaren Anordnung auf
„(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Grund einer solchen Rechtsverordnung
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nung für einen bestimmten Tatbestand
Bundesrates nichtheimische nicht besonders auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
für die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote des
Wörter „einer vom Aussterben bedrohten Art“
§ 20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr
gestrichen.
einer Verfälschung der heimischen Tier- oder
Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
oder der Verbreitung heimischer wildlebender „4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2
solcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflan-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft ze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in
und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf verarbeitet,“.
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-
zenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch ee) Die Nummern 5, 6, 8 und 11 werden aufge-
künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich hoben.
nutzbare Pflanzen beziehen.“ ff) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze
aa) In Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die An- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
gabe „3a“ ersetzt. zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorführt,“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gg) In Nummer 9 werden die Wörter „oder nicht
16. In § 26b Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen vollständig“ durch die Wörter „ , nicht voll-
(EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83“ durch die Wörter ständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt und
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ er- das Komma am Ende durch das Wort „oder“
setzt. ersetzt.
hh) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ am Ende
17. § 26c wird aufgehoben. durch einen Punkt ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 831
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Aussterben
und 2b eingefügt: bedrohten“ durch die Wörter „streng geschützten“
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Täter“ die
vorsätzlich oder fahrlässig Wörter „in den Fällen des Absatzes 2“ eingefügt.
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein
20. § 31 wird wie folgt geändert:
Exemplar einer dort genannten Art einführt,
ausführt oder wiederausführt, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhr- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig „Von den Verboten und Geboten dieses
oder nicht rechtzeitig vorlegt, Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung erlassenen Rechtsvorschriften kann auf An-
mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten trag Befreiung gewährt werden, wenn
Art zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf
1. die Durchführung der Vorschriften im Ein-
anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder verwen-
zelfall
det oder ein Exemplar verkauft, zu Verkaufs-
zwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert a) zu einer nicht beabsichtigten Härte
oder führen würde und die Abweichung mit
den Belangen des Naturschutzes und
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11
der Landschaftspflege zu vereinbaren
Abs. 3 zuwiderhandelt.
ist oder
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchti-
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er
gung von Natur und Landschaft führen
vorsätzlich oder fahrlässig
würde oder
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls
oder
die Befreiung erfordern
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz
einer dort genannten Tierart oder eine dort und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie
genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.“ 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9
der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegen-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: stehen.“
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen bb) In Satz 2 werden die Wörter „für die Verbote
des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c des Artikels 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung
und Nr. 4, des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des (EWG) Nr. 3626/82, sofern zusätzlich einer der
Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu hundert- dort für die Zulassung von Ausnahmen ge-
tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit nannten Gründe vorliegt, und“ gestrichen.
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.“ b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ein- oder
Ausfuhr“ durch die Wörter „Einfuhr aus Dritt-
e) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ländern“ ersetzt.
gefaßt:
„1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
21. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:
a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4
und des Absatzes 2a Nr. 3 bei Zuwider- „§ 39
handlungen im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift
Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der
Gemeinschaft, (1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum
8. Mai 2003 auch § 19b Abs. 5, § 19c und § 19d
b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf
Auskunftspflicht gegenüber dem Bundes- der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort
amt, genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung
c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes
Bundesamts, ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit Inkraft-
treten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung
d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b
außer Kraft.
Nr. 2,
(2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in
„2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen
bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7
(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders ge-
und des Absatzes 2a Nr. 2,“.
schützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen
worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis
19. § 30a wird wie folgt geändert: zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und
Angabe „§ 30 Abs. 1“ die Angabe „ , Abs. 2a Nr. 1 § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine
oder 3 oder Abs. 2b“ eingefügt. Anwendung.“
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Artikel 2 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1440) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20e“
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
durch die Angabe „§ 20a Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.
(1) § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I
S. 1695) wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Anpassung des Landesrechts
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3
des Grundgesetzes ist innerhalb von fünf Jahren nach
„(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung
eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Artikel 4
Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets
im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 3 des Bundesnatur- Bekanntmachung des
schutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder Bundesnaturschutzgesetzes
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entspre- Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnatur-
chend § 8 Abs. 2 Satz 4 des Bundesnaturschutzgeset- schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
zes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
die Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 in Verbindung machen.
mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
§ 19c Abs. 1 und 5 und § 19f Abs. 2 des Bundesnatur- Artikel 5
schutzgesetzes gelten entsprechend.“
Inkrafttreten
(2) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 833
Gesetz
zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
(Eheschließungsrechtsgesetz – EheschlRG)
Vom 4. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 1307
das folgende Gesetz beschlossen:
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen
Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbür-
Artikel 1 tigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch,
wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Kind erloschen ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten § 1308
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwi-
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt
schen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des
geändert:
§ 1307 durch Annahme als Kind begründet worden
ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis auf-
1. § 1300 wird aufgehoben. gelöst worden ist.
2. Im Ersten Abschnitt des Vierten Buches werden der (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
Zweite, Dritte und Vierte Titel wie folgt gefaßt: Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem
Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch
„Zweiter Titel die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der
Eingehung der Ehe Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll
versagt werden, wenn wichtige Gründe der Ein-
I. Ehefähigkeit gehung der Ehe entgegenstehen.
§ 1303
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit III. Ehefähigkeitszeugnis
eingegangen werden. § 1309
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser
(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Ehe-
Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller
schließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des
das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Ehegatte volljährig ist.
ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde
Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Perso- seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, daß
nensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates
Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der
auf triftigen Gründen beruht. inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung, die
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit
Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen
der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertrages erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft,
Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Perso- wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der
nensorge. Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine
kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maß-
§ 1304 gebend.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht ein-
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann
gehen.
der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen
§ 1305 Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschlie-
(weggefallen) ßung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Be-
freiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen
II. Eheverbote mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Ange-
hörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Be-
§ 1306 hörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi- Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf
schen einer der Personen, die die Ehe miteinander sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt wer-
eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe den. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs
besteht. Monaten.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
IV. Eheschließung § 1314
§ 1310 (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, daß die entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306,
1307, 1311 geschlossen worden ist.
Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standes- (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
beamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im
nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Ehe- Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehen-
schließung vorliegen; er muß seine Mitwirkung ver- der Störung der Geistestätigkeit befand;
weigern, wenn offenkundig ist, daß die Ehe nach
§ 1314 Abs. 2 aufhebbar wäre. 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewußt
hat, daß es sich um eine Eheschließung handelt;
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Stan-
desbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arg-
listige Täuschung über solche Umstände be-
öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch
stimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sach-
eingetragen hat.
lage und bei richtiger Würdigung des Wesens der
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander ein- dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögens-
gehen zu wollen, und verhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne
1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
oder in das Familienbuch eingetragen hat, 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich
2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der durch Drohung bestimmt worden ist;
Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kin- 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung dar-
des der Ehegatten einen Hinweis auf die Ehe- über einig waren, daß sie keine Verpflichtung
schließung in das Geburtenbuch eingetragen hat gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
oder
§ 1315
3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine fami-
lienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegenge- 1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzun-
nommen hat und den Ehegatten hierüber eine in gen des § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vor-
Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung lagen und das Familiengericht, solange der Ehe-
erteilt worden ist gatte nicht volljährig ist, die Eheschließung geneh-
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum migt oder wenn der Ehegatte, nachdem er voll-
jährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß
Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf
er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach
§ 1311 Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will
§ 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwe- (Bestätigung);
senheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter 3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegat-
einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben te nach Wegfall der Bewußtlosigkeit oder der
werden. Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben
§ 1312 hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn
(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung
der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder
die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe
der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangs-
miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Ehe-
lage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fort-
schließenden diese Frage bejaht haben, ausspre-
setzen will (Bestätigung);
chen, daß sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig
verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in 5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die
Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten
sofern die Eheschließenden dies wünschen. miteinander gelebt haben.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirk-
das Heiratsbuch eintragen. sam. Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei
Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2
Nr. 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
Dritter Titel
verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung
Aufhebung der Ehe ohne triftige Gründe, so kann das Familiengericht die
§ 1313 Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlos-
Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der sen
Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzun- 1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der
gen, unter denen die Aufhebung begehrt werden Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder
kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 835
und dieser Ausspruch nach der Schließung der (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende
neuen Ehe rechtskräftig wird; Anwendung
2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen
nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder in
von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Auf-
Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten hebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht
miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314
Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten
Aufhebung beantragt ist. oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht
worden ist;
§ 1316
2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die
(1) Antragsberechtigt §§ 1306, 1307 oder 1311, wenn beide Ehegatten
die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Ver-
1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306,
stoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines
1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2
Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden
Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwal-
Anspruch der dritten Person beeinträchtigen
tungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch
würde.
die dritte Person. Die zuständige Verwaltungs-
behörde wird durch Rechtsverordnung der Lan- Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege
desregierungen bestimmt. Die Landesregierungen oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes fin-
können die Ermächtigung nach Satz 2 durch den auch insoweit entsprechende Anwendung, als
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die
Landesbehörden übertragen; Belange des Kindes grob unbillig wäre.
2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der (3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p
dort genannte Ehegatte. finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht
im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung
(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen
oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die
Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter
Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
gestellt werden. In den übrigen Fällen kann ein min-
derjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er (4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden
bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetz- entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände
lichen Vertreters. bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306
die Belange der dritten Person besonders zu berück-
(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sichtigen.
sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll
die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stel- (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der
len, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehe- bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311
gatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit
Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, daß der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine
die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise gebo- Anwendung.
ten erscheint. Vierter Titel
§ 1317 Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 § 1319
Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden.
Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehe-
der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangs- gatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so
lage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts- kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die
unfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306
dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der
begründenden Umstände bekannt werden, für einen Eheschließung wußten, daß der für tot erklärte Ehe-
minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der gatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 203, (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die
206 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, daß beide Ehegat-
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäfts- ten der neuen Ehe bei der Eheschließung wußten, daß
unfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todes-
gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von erklärung noch lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst,
sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäfts- wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
unfähigkeit den Antrag stellen. § 1320
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann
nicht mehr gestellt werden. unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die
Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß
§ 1318
er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklär-
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen te Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch
sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach gelebt hat. Die Aufhebung kann nur binnen eines Jah-
den Vorschriften über die Scheidung. res begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
punkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe 14. § 2077 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte a) In Satz 1 werden die Worte „nichtig oder wenn sie“
Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt gestrichen.
entsprechend.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 ent-
sprechend.“ „Das gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit sei-
nes Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe
zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.“
3. § 1353 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens-
Artikel 2
gemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Ver-
antwortung.“ Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
4. § 1379 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
„(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Auf-
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird
hebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entspre-
wie folgt geändert:
chend.“
1. Der Zweite Abschnitt und sein Unterabschnitt a erhal-
5. § 1389 wird wie folgt gefaßt: ten folgende Überschriften:
„§ 1389 „Zweiter Abschnitt
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge- Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch
winns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder a) Eheschließung“.
Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte
Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Ver-
2. § 3 wird aufgehoben.
haltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, daß
seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zuge-
winns erheblich gefährdet werden.“ 3. § 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 4
6. § 1390 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Die Verlobten haben die beabsichtigte Ehe-
„(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge- schließung bei einem der Standesbeamten anzumel-
winns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder den, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung
Aufhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von zuständig sind.“
dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach
den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche ver- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
langen.“ a) In Absatz 1 werden die Worte „bei der Bestellung
des Aufgebots“ durch die Worte „bei der Anmel-
7. § 1509 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dung der Eheschließung“ ersetzt.
„Das gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag „Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Ehe-
gestellt hat.“ schließung ein Ehehindernis entgegensteht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
8. § 1593 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherige Absatz-
„(4) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
bezeichnung „(1)“ in § 1593 entfällt.
die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so
9. In § 1600b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis „Abs. 1“ kann der Standesbeamte die Verlobten in dem
gestrichen. hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemein-
sam befragen und ihnen die Beibringung geeigne-
10. In § 1610 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder ihre ter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch
Ehe für nichtig erklärt worden ist“ gestrichen. eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen
verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorlie-
gen von Aufhebungsgründen von Bedeutung
11. In § 1626a Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt und sind.“
die Worte „dies gilt auch, wenn die Ehe später für
nichtig erklärt wird“ gestrichen. d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hat ein Verlobter für sein Kind die Vermö-
12. In § 1766 wird Satz 2 gestrichen. genssorge, so hat der Standesbeamte dem Famili-
engericht die Eheschließung mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Verlobte zum Betreuer
13. § 1933 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
seines Kindes in Vermögensangelegenheiten
„Das gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, bestellt ist oder wenn er mit einem Abkömmling,
die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den der minderjährig oder für den in Vermögensange-
Antrag gestellt hatte.“ legenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 837
ter Gütergemeinschaft lebt. In den Fällen des Sat- 9. In § 8 werden die Worte „würdigen und feierlichen
zes 2 tritt an die Stelle des Familiengerichts das Weise“ durch die Worte „würdigen Form“ ersetzt.
Vormundschaftsgericht; das gleiche gilt in den Fäl-
len des Satzes 1, wenn der Verlobte Vormund sei- 10. § 9 wird wie folgt gefaßt:
nes Kindes ist.“ „§ 9
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten zu
5. § 5a wird wie folgt gefaßt:
beurkunden. Erfolgt die Eheschließung in Gegenwart
„§ 5a von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem
Beisein vorzunehmen.“
Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehe-
fähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der Stan-
11. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
desbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die
Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle Nach- „2. die Vor- und Familiennamen bei der Eheschlie-
weise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht ßung anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und
werden müssen. Auch kann er eine Versicherung an Wohnort,“.
Eides Statt über Tatsachen, die für die Befreiung von
der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheb- 12. § 13 wird wie folgt geändert:
lich sind, verlangen.“ a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird
„§ 6 das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen
Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das
(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen
fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Ehe- Standesbeamten, so kann es dort so lange verblei-
schließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung ben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständi-
an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, gen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in
ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die das Familienbuch erforderlich wird oder der
Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der zuständige Standesbeamte das Familienbuch
Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung anfordert.“
(§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte
die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 bis 5
bestimmen wollen. werden die Absätze 2 bis 4.
c) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe
(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen
„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte
zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten „geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt“
die Wahl. durch die Worte „geschieden oder aufgehoben“
ersetzt.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für
13. § 14 wird wie folgt geändert:
die Eheschließung der Standesbeamte des Standes-
amts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in Mün- a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen. Die
chen, Baden-Baden und Hamburg zuständig. Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.
(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam- b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 6
ten heiraten, der für die Eheschließung nicht zustän- oder 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 5 oder 6“
dig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte ersetzt.
in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vor-
nahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach 14. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist. „Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in
(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeam- der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem
ten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind
ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen;
worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß
die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben
Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt wor- ist.“
den ist.“
15. § 15a wird wie folgt geändert:
7. In § 7 Satz 1 wird der Satzteil vor dem ersten Komma a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
wie folgt gefaßt: b) In Absatz 3 Satz 3 werden ersetzt
„Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung aa) die Angabe „§ 13 Abs. 5“ durch die Angabe
eines Verlobten ohne abschließende Prüfung nach § 5 „§ 13 Abs. 4“,
geschlossen werden“. bb) die Worte „der Scheidung, der Aufhebung
oder der Nichtigerklärung“ durch die Worte
8. § 7a wird aufgehoben. „der Scheidung oder der Aufhebung“.
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
16. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: verteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint,
„Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstor- daß bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die
ben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehe-
Werktag erstattet werden.“ gatte durch arglistige Täuschung oder widerrecht-
liche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder
mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe
17. § 21 wird wie folgt geändert: bestimmt worden ist.“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt „(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen
verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen
bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag
Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzu-
oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch wenden.“
einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die
Personensorge zugestanden hätte, sind auch
2. § 151 wird aufgehoben.
Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die
Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen,
kann ein Familienname für das Kind nur eingetra- 3. § 152 wird wie folgt gefaßt:
gen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen „§ 152
eines Elternteils einigen.“
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung
beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
18. § 24 wird aufgehoben. auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Ver-
19. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe „24,“ gestrichen. fahrens statt.“
20. § 69b wird wie folgt geändert: 4. In § 155 wird die Angabe „§§ 151 bis 153“ durch die
Angabe „§§ 152, 153“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden der Strichpunkt und die
Worte „der Standesbeamte kann vom Ehehinder- 5. In § 606 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die
nis der Wartezeit befreien“ gestrichen. Worte „Aufhebung oder Nichtigerklärung“ durch die
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Worte „oder Aufhebung“ ersetzt.
„(4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 und 3 gel-
ten entsprechend für die Ausstellung eines Ehe- 6. § 607 wird wie folgt geändert:
fähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, a) In Absatz 1 werden der Strichpunkt und die Worte
heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder aus- „dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 30 des
ländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt Ehegesetzes nur sein gesetzlicher Vertreter die Auf-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ehe- hebung der Ehe begehren kann“ gestrichen.
schließung außerhalb des Geltungsbereichs die-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Scheidungs-
ses Gesetzes bedarf.“
antrag oder die Aufhebungsklage“ durch die Worte
„Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe“
21. In § 70 Nr. 9 werden die Worte „das Aufgebot“ durch ersetzt.
die Worte „die Anmeldung der Eheschließung“
ersetzt.
7. In § 620f wird das Wort „Scheidungsantrag“ durch die
Worte „Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der
Artikel 3 Ehe“ ersetzt.
Änderung der Zivilprozeßordnung
8. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird wie
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt folgt gefaßt:
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
„Vierter Abschnitt
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt Verfahren
geändert: auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
1. § 93a wird wie folgt geändert:
§ 631
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder für nich- (1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten
tig erklärt“ gestrichen. die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer
„Das Gericht kann die Kosten nach billigem Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt
Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhe-
Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten bung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträ-
in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beein- ge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu
trächtigen würde oder wenn eine solche Kosten- erkennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 839
(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde 3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760
oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen und 1763),
Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist 4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751
der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten. Abs. 3, § 1764 Abs. 4).“
(4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bür- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Nr. 1
gerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Buchstabe m“ gestrichen.
Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Ver-
waltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die 3. § 49a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Ver- „(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer
fahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bür-
stellen oder Rechtsmittel einlegen. gerlichen Gesetzbuchs:
1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende
(§ 1303 Abs. 2),
zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden 2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der
Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
der §§ 91 bis 107 zu verurteilen. 3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
§ 632
4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der
(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfol- 5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung ver-
genden besonderen Vorschriften. bunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),
6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pfle-
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine
geperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegat-
Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art
ten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
ist.
7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684,
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
1685),
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur 8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist
dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen 9. elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern
gilt.“ (§§ 1671, 1672 Abs. 1),
10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
9. In § 641c Satz 2 werden vor den Worten „des Kindes“ 11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680
die Worte „des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt Abs. 2, § 1681),
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,“ eingefügt.
12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).“
Artikel 4 4. In § 52a Abs. 5 Satz 3 wird das Wort „Ehegatten“
durch das Wort „Elternteils“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Änderung des Rechtspflegergesetzes
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3
vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786), wird wie folgt ge- des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert
ändert: worden ist, werden die Nummern 12, 14 und 18 wie folgt
gefaßt:
1. In § 44a Abs. 1 wird das Wort „Schwägerschaft“ durch „12. die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Ver-
die Worte „der durch die Annahme als Kind begründe- treters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3
ten Verwandtschaft in der Seitenlinie“ ersetzt. zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
14. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder
2. § 49 wird wie folgt geändert:
Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozeßordnung);
„(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugend-
amt vor einer Entscheidung nach folgenden Vor- 18. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs: (§ 1303 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die
Genehmigung einer ohne diese Befreiung vorge-
1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugend-
nommenen Eheschließung (§ 1315 Abs. 1 Satz 1
amt nicht eine gutachtliche Äußerung nach
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Befrei-
§ 56d abgegeben hat,
ung vom Eheverbot der durch die Annahme als
2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie
Annahme als Kind (§ 1748), (§ 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Artikel 6 4. In § 99 werden in der Überschrift das Komma und das
Wort „Nichtigerklärung“ gestrichen.
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskosten- 5. In § 106a werden in der Überschrift das Komma und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Worte „des Erbersatzanspruchs und des Aus-
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch gleichsanspruchs“ gestrichen.
Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In der Gliederung werden in dem Abschnitt „Teil 1“ die Änderung der Verordnung über
Worte „V. Verfahren in Scheidungssachen und Folge- die Kosten im Bereich der Justizverwaltung
sachen“ durch die Worte „V. Verfahren in Ehesachen
und Folgesachen von Scheidungssachen“ ersetzt. Die Verordnung über die Kosten im Bereich der Justiz-
verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. In Teil 1 Hauptabschnitt V wird die Überschrift wie folgt
sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
gefaßt:
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert:
„V. Verfahren in Ehesachen und Folgesachen von
Scheidungssachen“. 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „nach Nummer 5“ durch
die Angabe „nach den Nummern 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 7
2. In § 9 Nr. 6 werden die Worte „in Ehe- und Kindschafts-
Änderung der Kostenordnung sachen sowie“ gestrichen.
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten 3. Nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des zur Justizverwaltungskostenordnung) wird angefügt:
Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird
wie folgt geändert: Nr. Gegenstand Gebühren
„6 Befreiung von der Bei-
1. § 94 wird wie folgt geändert: bringung des Ehefähig-
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: keitszeugnisses (§ 1309
des Bürgerlichen
„8. für die Ersetzung der Zustimmung des gesetzli- Gesetzbuchs) 20 bis 600 DM“.
chen Vertreters zur Bestätigung der Ehe (§ 1315
Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
für die Ersetzung der Zustimmung eines Vor-
Artikel 9
mundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht
erhoben;“. Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
Elternteil, der heiraten will, in den Fällen des Absat-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
zes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung,
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I
Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zah-
S. 820), wird wie folgt geändert:
lungspflichtig.“
1. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kläger in Ehe-
2. § 97 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: sachen oder“ durch die Worte „Antragsteller in Ehe-
„1. für Entscheidungen, welche die persönlichen sachen oder Kläger“ ersetzt.
Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer
Ehegatten zueinander oder das eheliche Güter- 2. In § 36 Abs. 2 werden die Worte „eine Klage“ durch die
recht betreffen;“. Worte „ein Verfahren“ ersetzt.
3. In § 97a werden die Überschrift und Absatz 1 wie folgt
gefaßt: Artikel 10
„§ 97a Änderung des
Befreiung vom Ehe- Familienrechtsänderungsgesetzes
erfordernis der Volljährigkeit und Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Famili-
vom Eheverbot der durch die Annahme enrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
als Kind begründeten Verwandtschaft Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten berei-
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374), wird wie
der durch die Annahme als Kind begründeten Ver- folgt gefaßt:
wandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 „die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, daß
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).“ die Eheschließung angemeldet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 841
Artikel 11 404-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Änderung der Verordnung über die geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung 4. Artikel 5 Abschnitt VI §§ 12 bis 16, 17 Abs. 1 des Geset-
und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zes Nr. 555 zur Angleichung des saarländischen
zum Ehegesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Rechts an das in der Bundsrepublik Deutschland gel-
derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas- tende Recht auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung,
sung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Geset- des Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen
zes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt Rechts (Rechtsangleichungsgesetz – RAG) vom
geändert: 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667).
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Sechste Artikel 15
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)“ gestri- Änderung des Einführungs-
chen. gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
2. In § 25 werden die Worte „oder für nichtig erklärt“ In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
gestrichen. che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 6. April
Artikel 12
1998 (BGBl. I S. 666), wird nach Artikel 225 folgender Arti-
Änderung des Konsulargesetzes kel 226 eingefügt:
In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Konsulargesetzes vom 11. Sep- „Artikel 226
tember 1974 (BGBl. I S. 2317) werden die Worte „des Ehe- Überleitungsvorschrift
gesetzes“ durch die Worte „des Bürgerlichen Gesetz- zum Gesetz vom 4. Mai 1998
buchs“ sowie die Worte „das Aufgebot“ durch die Worte zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
„die Anmeldung der Eheschließung“ ersetzt.
(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlos-
senen Ehe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe nach dem
Artikel 13 bis dahin geltenden Recht nicht hätte aufgehoben oder für
Änderung des Transsexuellengesetzes nichtig erklärt werden können.
Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhe-
(BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 2 des bungsklage erhoben worden, so bleibt für die Vorausset-
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird zungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie
wie folgt geändert: für das Verfahren das bis dahin geltende Recht maßge-
bend.
1. In § 5 Abs. 3 werden der Strichpunkt und die Worte (3) Im übrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998
„gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt“ gestri- geschlossenen Ehen die Vorschriften in ihrer ab dem
chen. 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 16
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 13 des Ehege-
setzes“ durch die Angabe „§ 1310 Abs. 1 des Bür- Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
gerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialge-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „bei einer Tot- setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Geset-
geburt in das Sterbebuch“ und das nachfolgende zes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, 1166) in der Fas-
Komma gestrichen. sung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I
S. 477), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes
vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
Artikel 14 wird wie folgt gefaßt:
Aufhebung von Vorschriften „1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt
Es werden aufgehoben: wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die
etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im
1. das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinig- des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 13 des Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkun-
2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des den,“.
Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Ehe-
schließung und Ehescheidung in der im Bundesgesetz- Artikel 17
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-2, veröffentlich- Übergangsregelungen
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 §1
(BGBl. I S. 1421), Für ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das
3. die Verordnung zur Ausführung des Ehegesetzes in der Sterbebuch eingetragenes totgeborenes oder in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Geburt verstorbenes Kind sind auf Antrag einer Person,
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge Artikel 18
zugestanden hätte, durch Randvermerk Vor- und Famili-
ennamen einzutragen; § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Satz 3 Inkrafttreten
des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend. Der (1) Artikel 1 Nr. 2 tritt insoweit am Tage nach der Verkün-
Antrag ist binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses dung in Kraft, als die Landesregierungen in § 1316 Abs. 1
Gesetzes bei dem Standesbeamten zu stellen, der das Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Erlaß von
Sterbebuch führt. Rechtsverordnungen ermächtigt werden.
§2
(2) Artikel 17 § 2 tritt am Tage nach der Verkündung in
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Kraft.
Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in
Artikels Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 843
Gesetz
über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda
(Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz)
Vom 4. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (5) § 154b der Strafprozeßordnung findet entsprechende
das folgende Gesetz beschlossen: Anwendung.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 trifft das Gericht
§1 eine Entscheidung über die vor der Überleitung entstan-
Pflicht zur Zusammenarbeit denen Kosten des Verfahrens erst, nachdem der Gerichts-
hof das übergeleitete Strafverfahren rechtskräftig abge-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Ver-
schlossen hat. Dabei legt es seiner Entscheidung die Ent-
pflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom
scheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII
zugrunde. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der
der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolu-
Betroffenen durch Beschluß. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinn-
tion 955 (1994) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.
gemäß für die nach dem Gesetz über die Entschädigung
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort für Strafverfolgungsmaßnahmen zu treffenden Entschei-
„Gerichtshof“ den durch Resolution 955 (1994) eingesetz- dungen.
ten Internationalen Strafgerichtshof zur Verfolgung von
Personen, die für schwere Verstöße gegen das humani- §3
täre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen
Überstellung und Durchbeförderung
dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im
Hoheitsgebiet von Ruanda begangen wurden, und zur (1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen,
Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Ge-
sind, welche in demselben Zeitraum im Hoheitsgebiet von richtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung
Nachbarstaaten begangen wurden, einschließlich seiner einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion in
Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen Haft genommen und an den Gerichtshof oder an den
des Gerichts und der Anklagebehörde. Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof ver-
hängten Sanktion übernommen hat, überstellt.
§2 (2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12
Verhältnis zu nationalen Strafverfahren bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40,
41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internatio-
(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Strafver- nale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.
fahren, soweit sie Straftaten betreffen, die seiner Gerichts-
barkeit unterliegen, in jedem Stadium des Verfahrens auf (3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen
den Gerichtshof übergeleitet. War in dem übergeleiteten zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Ge-
Verfahren bereits rechtskräftig auf eine Strafe erkannt richtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung
worden, so ist von der weiteren Vollstreckung dieser einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion
Strafe abzusehen, sobald der Verurteilte dem Gerichtshof durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchbeför-
gemäß § 3 Abs. 1 überstellt worden ist. dert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft
gehalten.
(2) Gegen eine Person, gegen die vor dem Gerichtshof
wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Straf- (4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2,
tat verhandelt wird oder verhandelt wurde, kann, wenn ein §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des
Ersuchen gemäß Absatz 1 Satz 1 vorliegt, wegen einer Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
solchen Tat ein Strafverfahren nicht mehr geführt werden. sachen entsprechend.
(3) Das Gericht beschließt die Überleitung des Strafver- §4
fahrens an den Gerichtshof, soweit die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Zugleich übermittelt es Sonstige Rechtshilfe
dem Gerichtshof die Beweismittel, die Protokolle über die (1) Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof für Verfahren
bisherigen Ermittlungen und Verhandlungen sowie bereits wegen Straftaten, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen,
ergangene gerichtliche Entscheidungen. Ist für mehrere sonstige Rechtshilfe gemäß § 67a des Gesetzes über die
Taten, für die eine Zuständigkeit des Gerichtshofes nur internationale Rechtshilfe in Strafsachen geleistet.
zum Teil begründet ist, eine Gesamtstrafe gebildet wor- (2) Verlangt der Gerichtshof das persönliche Erscheinen
den, so sind die nach Überleitung des Strafverfahrens einer Person, die sich im Geltungsbereich dieses Geset-
verbliebenen Strafen auf eine neue Gesamtstrafe zurück- zes auf freiem Fuß befindet, als Zeuge zur Vernehmung,
zuführen. § 456a der Strafprozeßordnung findet entspre- zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augen-
chende Anwendung. scheins, so kann ihr Erscheinen mit denselben Ordnungs-
(4) War das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig, mitteln durchgesetzt werden, die im Falle der Ladung
gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staats-
daß die Staatsanwaltschaft entscheidet. anwaltschaft angeordnet werden könnten. Befindet sich
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die Person für ein deutsches Verfahren in Untersuchungs- Stelle unterrichtet den Gerichtshof, wenn eine Entschei-
oder Strafhaft oder ist sie auf Grund der Anordnung einer dung nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die internatio-
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche- nale Rechtshilfe in Strafsachen getroffen worden ist, die
rung untergebracht, so kann sie ungeachtet des Vorlie- deutsche Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der
gens der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sanktion für abgeschlossen erachtet, die verurteilte Per-
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen son vor Abschluß der Vollstreckung der Sanktion aus der
vorübergehend an den Gerichtshof überstellt werden. Haft geflohen ist, die Vollstreckung aus sonstigen Grün-
(3) Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts- den nicht mehr möglich ist oder der Gerichtshof um einen
hofes und sonst am Verfahren beteiligten Personen wird besonderen Bericht ersucht.
auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von (3) Kommt nach Auffassung der hierfür zuständigen
Rechtshilfehandlungen im Geltungsbereich dieses Geset- Stelle ein Gnadenerweis in Betracht, so unterrichtet die
zes gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anre- nach § 74a des Gesetzes über die internationale Rechts-
gen. Die Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichts- hilfe in Strafsachen zuständige Stelle den Gerichtshof,
hofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder damit dieser über eine Begnadigung des Verurteilten ent-
Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. scheiden kann.
(4) Auf besonderes Ersuchen können Angehörige und
§6
Bevollmächtigte des Gerichtshofes in Absprache mit
den zuständigen deutschen Behörden Vernehmungen, Vorrechte und Immunitäten
Augenscheinseinnahmen und ähnliche Beweiserhebun- Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes selbständig vor- Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vorrechte, Immu-
nehmen. Die Anordnung und Durchführung von Zwangs- nitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplo-
maßnahmen bleibt auch in diesem Falle den zuständigen maten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden. Auf
deutschen Behörden vorbehalten und richtet sich nach andere Personen, die nicht dem Gerichtshof angehören,
deutschem Recht. aber an einem vor ihm geführten Verfahren beteiligt sind,
findet Artikel VI Abschnitt 22 des Übereinkommens vom
§5 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der
Rechtshilfe durch Vollstreckung Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) entsprechende
Anwendung, soweit dies für die reibungslose Wahrneh-
(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechts-
mung der Aufgaben des Gerichtshofes erforderlich ist.
kräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe
geleistet werden.
§7
(2) Die §§ 49 bis 58 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen mit Ausnahme des § 49 Abs. 2 Inkrafttreten
gelten entsprechend. Die nach § 74a des Gesetzes über Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 845
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Vom 4. Mai 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter
das folgende Gesetz beschlossen: gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgaben-
ordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Artikel 1 Gemeinsamen Marktorganisationen,
Änderung des Strafgesetzbuches 4. Vergehen
§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der a) nach den §§ 180b, 181a, 242, 246, 253, 259,
Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2
1160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom und 4 sowie § 328 Abs. 1, 2 und 4,
24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird
b) nach § 92a des Ausländergesetzes und § 84
wie folgt geändert:
des Asylverfahrensgesetzes,
1. In der Überschrift wird das Wort „unrechtmäßiger“ die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer
durch die Wörter „unrechtmäßig erlangter“ ersetzt. Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat, begangen worden sind,
und
2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines anderen“
gestrichen und die Wörter „Freiheitsstrafe bis zu fünf 5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „Frei- (§ 129) begangene Vergehen.“
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.
4. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz 1 auch für
„Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hin-
terzogen worden sind.“
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach 5. In Absatz 5 werden die Wörter „eines anderen“ ge-
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und strichen.
§ 334,
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittel- 6. Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoff- „(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten
überwachungsgesetzes, Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im
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Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-
Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe buches) unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2
bedroht ist.“ des Strafgesetzbuches genannten Voraus-
setzungen,
7. Absatz 9 wird wie folgt geändert: eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Ban-
a) Die Wörter „Wegen Geldwäsche“ werden durch die denhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches)
Angabe „Nach den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt. oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(§ 260a des Strafgesetzbuches),
b) Folgender Satz wird angefügt:
eine Geldwäsche, eine Verschleierung un-
„Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht rechtmäßig erlangter Vermögenswerte
bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat straf- nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetz-
bar ist.“ buches,
eine Bestechlichkeit (§ 332 des Strafge-
Artikel 2 setzbuches) oder eine Bestechung (§ 334
des Strafgesetzbuches),
Änderung der Strafprozeßordnung
b) eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffen-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt gesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirt-
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 schaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1
(BGBl. I S. 820), wird wie folgt geändert: bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1
1. In § 100a Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
„gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafge- Kriegswaffen,
setzbuches),“ in einer neuen Zeile folgender Satzteil
c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3
eingefügt:
Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
„eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig in Bezug genommenen Vorschrift unter
erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4 den dort genannten Voraussetzungen oder
des Strafgesetzbuches,“. eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,
2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungs-
2. § 100c wird wie folgt geändert: mittelgesetzes,
a) In Absatz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am Ende d) Straftaten des Friedensverrats , des Hoch-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 verrats und der Gefährdung des demokra-
angefügt: tischen Rechtsstaates oder des Landes-
verrats und der Gefährdung der äußeren
„3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94
gesprochene Wort des Beschuldigten mit bis 96, auch in Verbindung mit § 97b,
technischen Mitteln abgehört und aufgezeich- §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetz-
net werden, wenn bestimmte Tatsachen den buches),
Verdacht begründen, daß jemand
e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbin-
a) eine Geldfälschung, eine Wertpapier- dung mit Abs. 1, § 129a des Strafgesetz-
fälschung (§§ 146, 151, 152 des Straf- buches oder
gesetzbuches) oder eine Fälschung von
Zahlungskarten und Vordrucken für Euro- f) eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b
schecks (§ 152a des Strafgesetzbuches), des Ausländergesetzes oder nach § 84
Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrens-
einen schweren Menschenhandel nach gesetzes
§ 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetz-
buches, begangen hat und die Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
einen Mord, einen Totschlag oder einen ortes des Täters auf andere Weise unverhält-
Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf- nismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.“
gesetzbuches),
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit fügt:
(§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetz-
buches), „Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in
Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt wer-
einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 den. In Wohnungen anderer Personen sind Maß-
des Strafgesetzbuches) oder einen schwe- nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf
ren Bandendiebstahl (§ 244a des Straf- Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß
gesetzbuches), der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maß-
einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 oder nahme in Wohnungen des Beschuldigten allein
Abs. 2 des Strafgesetzbuches), einen Raub nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur
mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetz- Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen
buches) oder eine räuberische Erpressung wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig
(§ 255 des Strafgesetzbuches), erschwert oder aussichtslos wäre.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 847
3. § 100d wird wie folgt geändert: 4. Nach § 100d werden die folgenden §§ 100e und 100f
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
„§ 100e
bis 4 eingefügt:
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils
„(2) Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 dürfen zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei
nur durch die in § 74a des Gerichtsverfassungs- Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach
gesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts § 100c Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergeb-
angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staats- nis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte
anwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe,
kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben
getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung
Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des
Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs. 2 Satz 1 Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist
bis 3 gilt sinngemäß. die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren
nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die
(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maß-
Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines
nahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies
entsprechenden Berichtes verpflichtet.
gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche
aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse (2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über
der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1
nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkennt- Nr. 3.
nisse nur verwertet werden, wenn dies unter § 100f
Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde- (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden
Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens
Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufent- (§ 100d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzel-
haltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweige- fall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
rung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögens-
oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder werte verwendet werden.
Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar;
außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung (2) Sind personenbezogene Informationen durch
der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die
Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorberei- der Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 entspricht,
dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden,
tenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeich-
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkennt-
nete Gericht.
nisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1
(4) Eine Anordnung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ist Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.“
auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Ver-
längerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist 5. § 101 wird wie folgt geändert:
zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maß-
nahme fortbestehen. § 100b Abs. 4 und 6 gilt sinn- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gemäß.“ „(1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99,
100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. und 3, § 100d) sind die Beteiligten zu benachrich-
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: tigen, sobald dies ohne Gefährdung des Unter-
suchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von
„Personenbezogene Informationen, die durch eine Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit
Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht
sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweis- offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Er-
zwecken nur verwendet werden, soweit sich bei folgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die
Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten
die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die wei-
bezeichneten Straftat benötigt werden.“ tere Zurückstellung der Benachrichtigung der rich-
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: terlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffent-
lichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1
„(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach genannte, danach das mit der Sache befaßte
§ 100c Abs. 1 Nr. 3 kann der Beschuldigte, in den Gericht.“
Fällen des § 100c Abs. 2 Satz 5 auch der Inhaber b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c Abs. 1 Nr. 1
dieser Wohnung, die Überprüfung der Rechtmäßig- Buchstabe b, Nr. 2“ durch die Angabe „§ 100c
keit der Anordnung sowie der Art und Weise des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3“ ersetzt.
Vollzugs beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen
Klage entscheidet das in Absatz 2 Satz 1 genannte,
danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses 6. § 111b wird wie folgt geändert:
kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
befinden, die das Verfahren abschließt.“ Wort „dringende“ gestrichen.
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: to, dessen Eröffnung der Pflicht zur Feststellung
„(3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie
der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 91/308/EWG unterliegt oder von einem in einer
genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Rechtsverordnung nach Absatz 5 bezeichneten
Monaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist Konto einzuziehen. Ist der Einzug der Prämie von
wegen der besonderen Schwierigkeit oder des dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto
besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen nicht möglich, hat das Unternehmen die Identifizie-
eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so rung gemäß Absatz 1 nachzuholen. Wird in einem
kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Alters-
die Maßnahmen um längstens drei Monate verlän- versorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder
gern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abge-
rechtfertigen.“ schlossen wird, vereinbart, daß die Prämienzahlung
über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Ver-
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- tragspartners erfolgen soll, gilt die Identifizierung
sätze 4 und 5; im neuen Absatz 5 wird die Angabe nach Absatz 1 als erfüllt, wenn das Unternehmen
„Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 1 feststellt, daß die Prämienzahlung tatsächlich über
bis 4“ ersetzt. das vereinbarte Konto erfolgt.“
7. § 111o wird wie folgt geändert: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „dringende“ gestrichen. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
b) In Absatz 5 wird vor der Angabe „§ 111e Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 261
und 4“ die Angabe „§ 111b Abs. 3,“ eingefügt. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches“
ersetzt.
8. § 111p wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
In Absatz 4 wird vor der Angabe „§ 111o Abs. 3“ die „(2) Soweit ein Strafverfahren wegen einer in
Angabe „§ 111b Abs. 3,“ eingefügt. Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist
dieser Umstand zusammen mit den zugrundelie-
genden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen.
Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfah-
Artikel 3
ren Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 heran, dürfen
Änderung des Geldwäschegesetzes auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden.
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren
Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wegen Steuerstraftaten verwendet werden.“
wie folgt geändert:
5. § 11 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
„(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kredit- Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz ange-
institut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Finanz- fügt:
unternehmen und ein Versicherungsunternehmen, das „fällt der zweite Werktag auf einen Sonnabend, so
Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-
oder Lebensversicherungsverträge anbietet.“ tages.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
2. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die „(5) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf
Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe nur für die in § 10 Abs. 1 und 2 Satz 3 bezeichneten
„30 000 Deutsche Mark“ ersetzt. Strafverfahren und für Strafverfahren wegen einer
Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe
3. § 4 wird wie folgt geändert: von mehr als drei Jahren bedroht ist, sowie für
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Schließt Besteuerungsverfahren verwendet werden.“
ein Versicherungsunternehmen, das Lebensver-
sicherungsverträge anbietet, einen Lebensversiche- 6. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Versiche-
rungsvertrag ab,“ durch die Wörter „Schließt ein rungsunternehmen“ die Angabe „im Sinne des § 1
in § 1 Abs. 4 genanntes Versicherungsunternehmen Abs. 4“ eingefügt.
einen Lebensversicherungsvertrag oder einen Un-
fallversicherungsvertrag mit Prämienrückgewähr
ab,“ ersetzt.
Artikel 4
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
„(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt
als erfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertrags- Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
abschluß feststellt, daß der Vertragspartner ihm (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 21
die Befugnis eingeräumt hat, die vereinbarte Prämie des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),
im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Kon- wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 849
1. § 12a wird wie folgt gefaßt: „§ 12b
„§ 12a Amtshandlungen von
Beamten des Bundesgrenzschutzes im
Aufgaben und Befugnisse Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
der Zollbehörden bei der Überwachung
des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
(1) Zur Verhinderung und Verfolgung der Geld- Beamte des Bundesgrenzschutzes damit betrauen,
wäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches wird unbe- Aufgaben der Zollverwaltung nach § 12a bei Erfüllung
schadet der §§ 1, 10, 11 und 12 des Zollverwaltungs- von Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wahrzuneh-
gesetzes und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung men.
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und
(2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes Auf-
durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaf-
gaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben
ten sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder
Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre
gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und
Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwal-
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamt-
tung. Das Bundesministerium der Finanzen und die
lich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungs-
nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegen-
mittel sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des
über insoweit Fachaufsicht aus.
Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine. § 12c
(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Perso- Bußgeldvorschriften
nen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Wert von 30 000 Deutsche Mark oder mehr, die sie in fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 das mitgeführ-
die, aus den oder durch die in Absatz 1 bezeichneten te Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel auf
Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Verlangen der zuständigen Beamten des Zolldienstes
Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht voll-
Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. ständig anzeigt.
Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschege-
setzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflich- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem
tungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur Ermittlung des Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrläs-
Sachverhaltes haben die Zollbediensteten die Befug- sigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel
nisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes in ent- des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht
sprechender Anwendung. angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.
(3) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der (3) In besonders schweren Fällen kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des
Annahme besteht, daß Bargeld oder gleichgestellte
Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht ange-
Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche ver-
zeigten Zahlungsmittel geahndet werden. Ein beson-
bracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Zahlungsmittel bis zum Ablauf des zweiten Werktages
nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche 1. das Zahlungsmittel am Körper, in der Kleidung, im
Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Ver- Gepäck, in einem Transportmittel oder sonst auf
wendungszweck aufzudecken. Fällt der zweite Werk- schwer zu entdeckende Weise verbirgt,
tag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf 2. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine
des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Ent- Schußwaffe bei sich führt oder
scheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat 3. bei der Beförderung der Zahlungsmittel eine Waffe
verlängert werden. Zuständig ist der Richter bei dem oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten. überwinden.
(4) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, örtlich zuständige Oberfinanzdirektion als Bundes-
verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese behörde.
Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden § 12d
und die Verwaltungsbehörde nach § 12c Abs. 4 über-
Aufgaben und Befugnisse der
mitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
Zollfahndungsämter bei der Verfolgung
der des Empfängers erforderlich ist. Besteht Grund zu
der international organisierten Geldwäsche
der Annahme, daß Bargeld oder gleichgestellte Zah-
lungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer
werden, ist eine Übermittlung personenbezogener Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung
Daten an andere Finanzbehörden zulässig, soweit dies die Aufgabe, die international organisierte Geldwäsche
für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 85 sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten,
und 208 der Abgabenordnung erforderlich ist.“ soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr
mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu
2. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b bis 12d ein- verfolgen. Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten
gefügt: haben dabei dieselben Rechte und Pflichten wie
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach 3. Der sechste Satzteil lautet:
den Vorschriften der Strafprozeßordnung; ihre Beam- „einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 des Strafgesetz-
ten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.“ buches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Straf-
gesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung
Artikel 5 (§ 255 des Strafgesetzbuches),“.
Übergangsvorschrift zu Artikel 2
Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur
Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1 Artikel 6
Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden
Zitiergebot
Maßgaben anzuwenden:
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
1. Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet: (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz
„eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, eingeschränkt.
152 des Strafgesetzbuches),“.
2. Der fünfte Satzteil lautet:
Artikel 7
„einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Straf-
gesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
(§ 244a des Strafgesetzbuches),“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 4. Mai 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 851
Bekanntmachung
der Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung
Vom 4. Mai 1998
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkessel-
wirkungsgradrichtlinie vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) wird nachstehend der
Wortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung unter ihrer neuen Überschrift in der
seit dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 1994 (BGBl. I
S. 613) und
2. den am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energie-
einsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen
die §§ 4 und 5 durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert
worden sind,
zu 2. des § 15a des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) und auf Grund des
§ 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energie-
einsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die
§§ 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 701) geändert worden sind.
Bonn, den 4. Mai 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
Verordnung
über energiesparende Anforderungen
an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen
(Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV)*)
§1 neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate,
Anwendungsbereich Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-,
Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen
(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende
der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen und Bauteile.
Einrichtungen mit einer Nennleistung von 4 kW oder mehr,
(2) Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen
1. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen werden (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind
oder Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Warmwasser-
2. wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen sind, anlagen und -einrichtungen gehören neben den Heiz-
soweit kesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Zusammenhang stehende Bauteile.
gestellt sind oder
(3) Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebs- Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur
bereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzu- Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten
rüsten sind oder Wärme an das Wasser dient. Heizkesseltypen im Sinne
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung dieser Verordnung sind der Standardheizkessel, der
nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind Niedertemperatur-Heizkessel und der Brennwertkessel.
oder (4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der mit
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Aus-
sind. rüstung eines Kessels bestimmte Brenner.
(2) Ausgenommen sind (5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist die
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken ein- vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter
schließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken; Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungs-
grades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärme- kW. Bei heizungstechnischen oder der Versorgung mit
bedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter Warmwasser dienenden Anlagen, die nicht mit Heiz-
beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubik- kesseln nach § 3 Abs. 1 ausgestattet sind, gilt als Nenn-
meter beheizbarem Gebäudevolumen. leistung die Nennwärmeleistung. Ist die Anlage für einen
Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nenn-
§2 leistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-
bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
Begriffsbestimmungen
angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung. Ohne
(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver- Zusatzschild gilt als Nennleistung der höchste Wert des
ordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Nennwärmeleistungsbereichs.
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz-
geräte, soweit sie der Raumheizung dienen. Zu den (6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung
heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen gehören sind Heizkessel, bei denen die durchschnittliche Betriebs-
temperatur durch ihre Auslegung beschränkt sein kann.
(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder dieser Verordnung sind Heizkessel, die kontinuierlich mit
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln einer Eintrittstemperatur von 35–40 °C betrieben werden
(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der können und in denen es unter bestimmten Umständen zur
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG
Nr. L 220 S. 1), soweit sich die Regelungen auf die Inbetriebnahme von Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasser-
Heizkesseln beziehen. dampfes kommen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 853
(8) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind bereitung sind nur zulässig für Heizkessel in Zentral-
Heizkessel, die für die Kondensation eines Großteils des in heizungen, die auch der Warmwasserbereitung dienen,
den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-
sind. schreitet. Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel
und Anlagen mit mehreren Heizkesseln. Abweichend von
§3 Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Heizkessels
von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im Kessel
CE-Zeichen und
0,13 l je kW Nennleistung nicht überschreitet. Abweichend
EG-Konformitätserklärung bei Heizkesseln
von Satz 1 darf der Wärmebedarf auch nach den in den
(1) In Serie hergestellte Heizkessel, die mit flüssigen Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsver-
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen fahren ermittelt werden.
nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des
CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung
Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn
über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten
Heizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und
nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998
ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäude-
(BGBl. I S. 812) versehen und in der EG-Konformitäts-
nutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude
erklärung als NT-Kessel oder Brennwertkessel aus-
mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW
gewiesen sind. Satz 1 gilt auch für die Heizkessel, die aus
je Quadratmeter.
Geräten zusammengefügt werden; dabei sind die Para-
meter zu beachten, die sich aus der den Geräten bei- (3) Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr
liegenden EG-Konformitätserklärung ergeben. Bei Heiz- als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige
kesseln in Zentralheizungen, die auch der Warm- oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit
wasserbereitung dienen, kann sich die Geltung des mehreren Heizkesseln auszustatten. Satz 1 gilt nicht für
CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf den Brennwertkessel sowie für Heizkessel, die überwiegend
Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. Die mit festen Brennstoffen betrieben werden.
nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind
von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit befreien, bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung
als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
errichtet worden sind, auch Standardheizkessel in Betrieb 1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
genommen werden dürfen, wenn a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
1. ihre Nennleistung 30 kW nicht übersteigt, zum 31. Dezember 1994,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September
Schornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
und 1996;
3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des 2. von mehr als 400 kW, die
bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder- a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis
temperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit zum 31. Dezember 1995,
unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Sep-
(2) Absatz 1 gilt nicht für tember 1978 errichtet worden sind, bis zum
1. Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW übersteigt; 31. Dezember 1997
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausge- nachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen
legt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit
flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW
abweichen; die Inbetriebnahme neuer Heizkessel erforderlich
machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung; Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in Wohngebäu-
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Behei- den, deren Nennleistung die in Absatz 2 genannten
zung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt Werte nicht überschreitet.
sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralhei-
zung und für Gebrauchszwecke liefern; §5
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Begrenzung von
Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Betriebsbereitschaftsverlusten
Schwerkraftumlauf.
(1) Zentralheizungen mit mehreren Heizkesseln sind mit
wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu versehen, die
§4 Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche
Inbetriebnahme von Heizkesseln Heizkessel selbsttätig verhindern; für Heizkessel mit
(1) Heizkessel für Zentralheizungen dürfen nur dann festen Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III
in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselver-
nicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln ordnung brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig
der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von zu wirken.
Gebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich (2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-
angemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen gen mit mehreren Heizkesseln sind bis zum 31. Dezember
sowie sonstiger Zuschläge. Zuschläge für Warmwasser- 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1 nachzurüsten.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
(3) Heizkessel dürfen nur dann eingebaut oder auf- tung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung
gestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten der elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von
Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Satz 1 gilt für solche Heizkessel als erfüllt, die mit dem Führungsgröße und
CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach
§ 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung als 2. der Zeit
Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder auszustatten.
Brennwertkessel ausgewiesen sind.
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperatur-
regelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte,
§6
die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen ein-
Wärmedämmung gerichtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nut-
von Wärmeverteilungsanlagen zung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.
(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen (3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen
Wärmeverluste zu dämmen: nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
Mindestdicke der Dämm- eingebaut oder aufgestellt
Nennweite (DN) der
schicht, bezogen auf
Zeile Rohrleitungen/Armaturen vor dem 1. 1. 1991 vor dem 1. 10. 1978
eine Wärmeleitfähigkeit
in mm im Gebiet nach im übrigen
von 0,035 W · m–1 · K–1
Artikel 3 des Bundesgebiet
Zentralheizungen
1 bis DN 20 20 mm Einigungs-
vertrages
2 ab DN 22 bis DN 35 30 mm
1. ohne NT-Kessel nachzurüsten nachzurüsten
3 ab DN 40 bis DN 100 gleich DN
bis: bis:
4 über DN 100 100 mm a) für mehr als 31. 12. 1995 —
1
5 Rohrleitungen und Arma- ⁄2 der Anforderungen 2 Wohnungen
turen nach den Zeilen 1 der Zeilen 1 bis 4 b) in Nichtwohn- 31. 12. 1995 —
bis 4 in Wand- und Decken- gebäuden
durchbrüchen, im Kreu-
c) in Ein- oder Zwei- 31. 12. 1995 31. 12. 1995
zungsbereich von Rohr-
familienhäusern
leitungen, an Rohrleitungs-
oder sonstigen
verbindungsstellen,
beheizten
bei zentralen Rohrnetz-
Gebäuden
verteilern, Heizkörper-
anschlußleitungen von 2. mit NT-Kessel
nicht mehr als 8 m Länge in sämtlichen be- 31. 12. 1997 31. 12. 1997
als Summe von Vor- und heizten Gebäuden
Rücklaufleitungen
Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hei-
Bei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außen- machung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120) bleiben
durchmesser einzusetzen. unberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentral- die Aufstellung neuer Heizkessel erforderlich macht, gilt
heizungen in § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen (4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind
bestimmt sind, nach den technischen Regeln zu dimensionieren. Nach
dem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, bei Nennleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder be-
wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch schaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme
Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann. dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in min-
destens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheits-
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als technische Belange des Heizkessels dem nicht entgegen-
nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurech- stehen.
nen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit
§8
des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der
Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt- Warmwasseranlagen
gegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu ver-
(1) Für Warmwasseranlagen gelten die Anforderungen
wenden.
der §§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Warm-
wasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die
§7 weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit
elektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen
(1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig
wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschal- hohen Kosten möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 855
(2) Die Warmwassertemperatur im Rohrnetz ist durch 2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-
selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maß- technischen Einrichtungen und
nahmen auf höchstens 60 °C für den Normalbetrieb zu 3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von
begrenzen. Dies gilt nicht für Warmwasseranlagen, die Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen
höhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Personen durchgeführt werden.
Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die
(3) Warmwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs-
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulations- zustandes, der eine weitestgehende Nutzung der ein-
pumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten. gesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen § 10
Leistungsaufnahme in Abhängigkeit von der Warm- Anerkannte Regeln der Technik
wassertemperatur und der Zeit auszustatten.
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau-
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen wesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im
Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, muß die Be- Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte
dingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. Regeln der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3 (2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne von
des Einigungsvertrages errichtete Warmwasseranlagen, Absatz 1 gelten auch Normen, technische Vorschriften
die mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der
31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrich- Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des
tungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nach- europäischen Wirtschaftsraums, wenn deren Einhaltung
zurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energie-
bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, be- einsparung dauerhaft gewährleistet.
zogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials
von 0,035 W · m–1 · K–1, mindestens zwei Drittel der Nenn- § 11
weite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit
größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht- Ausnahmen
dicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-
sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in nung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere
Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt
Dämmschichtdicken halbiert sein. werden wie nach dieser Verordnung.
§9 § 12
Pflichten des Betreibers Härtefälle
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Warm- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf
wasseranlagen mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung be-
ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instand- freien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
haltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vor- führen.
genommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur § 13
Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
Bußgeldvorschriften
nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von
einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unter- Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-
richtet worden ist. gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von
Satz 2, Heizkessel in Betrieb nimmt;
mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit mindestens
halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt min- 2. (aufgehoben)
destens die Funktionskontrolle und die Vornahme von 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Heizkessel in Betrieb
Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Ab- nimmt, deren Nennleistung die dort bezeichneten
stellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der Grenzen überschreitet;
Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit
Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen
Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos
Einrichtungen.
verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes Heizkesseln ausstattet;
zu umfassen: 5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren
1. Einstellung der Brenner, Heizkesseln nicht oder nicht rechtzeitig nachrüstet;
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen
Abs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elek-
mit den dort vorgeschriebenen Mindestdämm- trischen Leistungsaufnahme ausstattet oder
schichtdicken dämmt; 11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Warmwasseranlagen
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen nicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen
oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Ein- zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.
richtungen zur Steuerung und Regelung aus-
stattet; § 14
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht Weitergehende Anforderungen
oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder
und Regelung nachrüstet; immissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.
9. entgegen § 8 Abs. 3 Warmwasseranlagen nicht mit
Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirku- § 15
lationspumpen ausstattet; (Inkrafttreten und Änderung anderer Vorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998 857
Zweite Verordnung
zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
Vom 5. Mai 1998
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes c) Nach der neuen Gebührennummer 11 wird fol-
vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in Verbindung mit gende Gebührennummer eingefügt:
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
„12. Erweiterung der Fachkenntnis-
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesmini-
bescheinigung
sterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: je Fachgebiet 400 DM
zuzüglich Gebühren für die münd-
Artikel 1 liche Prüfung gemäß Nummer 1
Buchstabe b“.
Die UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2014), geändert durch die Verordnung d) Die bisherige Gebührennummer 11 wird zur Ge-
vom 23. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt bührennummer 13.
geändert: e) Nach der neuen Gebührennummer 13 werden fol-
gende Nummern angefügt:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach
„14. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18
§ 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des
des Umweltauditgesetzes
Gebührenverzeichnisses)“ die Wörter „und die Aus-
lagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Gebühren je dreijähriger Aufsichts-
Aufsicht (Nummer 14 und 15 des Gebührenverzeich- zeitraum
nisses)“ eingefügt.
a) Grundgebühr je selbständiger
oder angestellter Umweltgut-
2. In § 4 wird die Angabe „nach § 38 Abs. 4 des Umwelt- achter oder Inhaber von
auditgesetzes“ gestrichen. Fachkenntnisbescheinigungen
und je Umweltgutachter-
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: organisation 3 000 DM.“
„Satz 1 gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der in b) zuzüglich einer Leistungs-
Nummer 16 der Anlage genannten Amtshandlung vor gebühr in bezug auf den Auf-
Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der sichtsumfang
UAG-Gebührenverordnung vom 5. Mai 1998 (BGBl. I
S. 857) gestellt wurde.“ je vorgenommener Begut-
achtung eines Standortes
4. Die Anlage wird wie folgt geändert: aa) mit bis zu
a) Nach der Gebührennummer 5 wird folgende Ge- 50 Beschäftigten 300 DM.“
bührennummer eingefügt: bb) mit 51 bis zu
„6. Erteilung einer Fachkenntnis- 250 Beschäftigten 600 DM.“
bescheinigung auf Grund cc) mit mehr als
des Nachweises einer erfolg- 250 Beschäftigten 1 400 DM.“
reichen Teilnahme an einem
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des c) zuzüglich einer Gebühr für
Umweltauditgesetzes aner- die im schriftlichen Verfahren
kannten Lehrgang oder einer durchgeführte Plausibilitäts-
sonstigen Qualifikation im Sinne prüfung der Qualität einer Be-
des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Um- gutachtung je externer Be-
weltauditgesetzes auftragter 170 DM.“
je Fachgebiet 1 400 DM d) zuzüglich einer Gebühr für
die Qualitätsbeurteilung der
zuzüglich der Hälfte der Ge-
vorgenommenen Begutach-
bühren für die mündliche Prüfung
tungen durch Geschäfts-
gemäß Nummer 1 Buchstabe b“.
stellen- oder Witnessaudit je
b) Die bisherigen Gebührennummern 6 bis 10 werden Audittag und je externer Be-
zu den Gebührennummern 7 bis 11. auftragter 1 520 DM.“
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1998
15. Anlaßaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umwelt- d) aa) bei der schriftlichen Ein-
auditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme holung von Gutachten
vom Betroffenen verantwortlich veranlaßt und Stellungnahmen
worden ist oder ein Verstoß gegen die Verord- externer Behörden und
nung (EWG) Nr. 1836/93 oder gegen das sonstiger externer
Umweltauditgesetz festgestellt wurde Stellen oder externer
Beauftragter 3 000 DM.“
a) bei einfachem
Prüfungsaufwand 200 DM.“ bb) gegebenenfalls zuzüg-
lich einer Gebühr für die
b) bei normalem Prüfungsauf- erforderliche Einbe-
wand stellung von externen
Beauftragten in die
ohne Hinzuziehung
Zulassungsstelle je Be-
von externen Behörden 1 000 DM.“
auftragter 1 320 DM.“
(Prüfung und Entscheidung
cc) gegebenenfalls zuzüg-
nach Aktenlage)
lich der Gebühren für ein
c) aa) bei der fernmündlichen Geschäftsstellen- oder
Einholung von Aus- Witnessaudit gemäß
künften und Stellung- Nummer 14 Buchstabe d
nahmen externer Be- 16. Lehrgangsanerkennung nach
hörden und sonstiger § 13 Abs. 1 des Umweltaudit-
externer Stellen oder gesetzes 15 000 DM.“
externer Beauftragter 2 000 DM.“
a) bei bis zu 20 Teilnehmern
bb) gegebenenfalls zuzüg- zuzüglich einer Gebühr für
lich einer Gebühr für die die Kontrolle des Lehrgangs
erforderliche Einbe- und die Organisation der
stellung von externen Klausuren je anerkannter
Beauftragten in die Zu- Lehrgang 1 000 DM.“
lassungsstelle je Beauf- b) zuzüglich einer Gebühr für
tragter 1 320 DM.“ jeden weiteren Teilnehmer 50 DM.“
cc) gegebenenfalls zuzüglich
der Gebühren für ein Ge-
schäftsstellen- oder Artikel 2
Witnessaudit gemäß Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nummer 14 Buchstabe d in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1998
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel