746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Gesetz
zur Änderung des Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes
Vom 23. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„§ 2
Artikel 1 Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahr-
genommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet,
Das Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz vom 8. Juni
sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen
1990 (BGBl. I S. 1014) wird wie folgt geändert:
werden.“
1. § 1 wird wie folgt geändert: 3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „der DARA“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Deutschen Wörter „des DLR“ ersetzt.
Agentur für Raumfahrtangelegenheiten GmbH
(DARA)“ durch die Wörter „dem Deutschen 4. § 4 wird gestrichen; der bisherige § 5 wird § 4.
Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)“ er-
setzt.
Artikel 2
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
„(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, Forschung und Technologie kann den Wortlaut des
die das DLR auf Grund der ihm übertragenen Be- Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetzes in der vom In-
fugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.“ krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durch-
führung der übertragenen Verwaltungsaufgaben Artikel 3
auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auf- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
traggebenden obersten Bundesbehörden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 24. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in
das folgende Gesetz beschlossen: einer theoretischen und praktischen Prüfung
nachgewiesen hat,
6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im
Artikel 1
Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes kann und
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz- 7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Union oder einem anderen Vertragsstaat des
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), wird raum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
wie folgt geändert:
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als wei-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: tere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen
„(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent- oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt
lichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müs- werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C
sen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbe- und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen
hörde) zum Verkehr zugelassen sein.“ befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlän-
gern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahr-
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: zeugen geeignet ist und kein Anlaß zur Annahme
besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersicht-
„§ 2 lichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.
Fahrerlaubnis und Führerschein (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann
führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zu- für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen
ständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahr- als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis
erlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt
durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die
nachzuweisen. Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraus-
setzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem
erteilen, wenn der Bewerber können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Arti- gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse ent-
kels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom sprechend, soweit gesetzlich nichts anderes be-
29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. stimmt ist.
L 237 S. 1) im Inland hat, (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat, wer die notwendigen körperlichen und geistigen
Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahr- oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der
lehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechts- Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Män-
vorschriften ausgebildet worden ist, gel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der nachgenannten EG-Richtlinien Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-
in deutsches Recht: lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraft-
1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 bis 7 und 10), Nr. 3 Buchstabe a (§ 2a fahrzeugen gewährleistet ist.
Abs. 1), Nr. 7 (§ 3 Abs. 1, 2 und 6), Nr. 10 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1
Nr. 1), Nr. 14 (§ 25), Nr. 17 (§ 30 Abs. 7), Nr. 18 (§ 30a Abs. 5), Nr. 19 (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
(§ 30c Abs. 1 Nr. 5), Nr. 37 (§§ 48 bis 63), Artikel 3 Nr. 1 (§ 44), Nr. 4 wer
(§ 69b), Artikel 4 Nr. 1 (§ 111a) dienen der Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von
(ABl. EG Nr. L 237 S. 1), Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-
2. Artikel 2 Nr. 2 (§ 2 Abs. 6) und Nr. 38 (§ 43) dient der Umsetzung der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
schriften hat,
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnach- 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
weise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), soweit es sich um berufliche Befähigungsnachweise von ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-
Fahrlehrern handelt. traut ist,
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3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller.
gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen tech- Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende
nischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer prakti- Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1
schen Anwendung in der Lage ist und Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unter-
lagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren,
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbe-
wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der
wußten und energiesparenden Fahrweise verfügt
Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnis-
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage
mäßigem Aufwand möglich ist.
ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung (10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei
oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer beson- können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für
deren Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahr-
Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung erlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufga-
oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat ben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahr-
der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung erlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Geset-
durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 zes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,
Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit
Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere geführt werden.
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, (11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
Anschrift und ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berech-
tigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2
von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaub-
er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis nis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland ver-
der beantragten Klasse oder einen entsprechenden legt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach
Führerschein besitzt. näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich
der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu
gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1
ist, und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahr- mitzuteilen.
erlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen,
besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszen- die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich
tralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähi-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. gung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen
Sie kann außerdem insbesondere entsprechende schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu
Auskünfte aus ausländischen Registern oder von aus- übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eig-
ländischen Stellen einholen sowie die Beibringung nung oder Befähigung aus der Sicht der übermitteln-
eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Ver- den Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten
waltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes- Informationen für die Beurteilung der Eignung oder
zentralregistergesetzes verlangen. Befähigung nicht erforderlich sind, insbesondere weil
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt
gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers oder beantragt hat, sind die Unterlagen unverzüglich
begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anord- zu vernichten.
nen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeug-
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder
nis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten
Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder
einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwal-
Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sach-
tungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prü-
verständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-
fen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im
kehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.
Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetz-
Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur lich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Per-
Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder sonen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-
Befähigung verwendet werden. Sie sind nach späte- zeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hin-
stens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit aus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im zeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständi-
Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaub- gengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt,
nisregister sind nach den Bestimmungen für diese Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder
Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder Beauftragung und die Aufsicht werden – soweit nicht
zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in
Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt –
Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Buchstabe k näher bestimmt.
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(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in 3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er
Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist
die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer innerhalb der Probezeit eine weitere schwer-
Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und wiegende oder zwei weitere weniger schwer-
Personen dürfen diese Daten und nach näherer wiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen
Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen. nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige
Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswid-
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung rigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische
oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß
dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrer- (2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei
gesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbausemi-
Satz 1 gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als nar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden
Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeug- ist.
führer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.“ (3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer voll-
ziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde
3. § 2a wird wie folgt geändert: nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaub-
nis zu entziehen.“
„(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis
wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1“
Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer
durch die Angabe „§ 3“ und die Wörter „medi-
im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit
zinisch-psychologischen Untersuchungsstel-
deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die
le“ durch die Wörter „Begutachtungsstelle für
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe
Fahreignung“ ersetzt.
finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen
Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäi- bb) In Satz 2 wird das Wort „Nachschulungskurs“
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt.
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland c) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
verlegt haben. Die Zeit seit dem Erweb der Fahr- „(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
erlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die
Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung 1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die-
von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozeßord- ses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit
nung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder
Strafprozeßordnung und die sofort vollziehbare Ent- nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
ziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen 2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anord-
den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vor- nung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
zeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder nicht nachgekommen wurde,
der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt
mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der
neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest- übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
dauer der vorherigen Probezeit. der Antragsteller nachweist, daß er an einem Auf-
bauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt,
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem
wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen
angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat
Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräfti-
oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist,
ge Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3
weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen ent-
Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzu-
zogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die
tragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwi-
Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis
schenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnis-
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf
behörde
eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden;
anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führer-
wenn er eine schwerwiegende oder zwei weni- scheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahr-
ger schwerwiegende Zuwiderhandlungen be- erlaubnis nach vorangegangener Entziehung ge-
gangen hat, mäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezu- ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige
legen, innerhalb von zwei Monaten an einer ver- Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Bei-
kehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, bringung eines Gutachtens einer amtlich aner-
wenn er nach Teilnahme an einem Aufbau- kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
seminar innerhalb der Probezeit eine weitere anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaub-
schwerwiegende oder zwei weitere weniger nis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen schwerwiegende oder zwei weniger schwerwie-
hat, gende Zuwiderhandlungen begangen hat.
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(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen erlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der
die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten
Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Ent- auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaub-
ziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 nis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
Wirkung.“ ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in
4. § 2b wird wie folgt geändert: Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den
a) In der Überschrift wird das Wort „Nachschulung“ Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist,
durch das Wort „Aufbauseminar“ ersetzt. in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenz-
aa) Das Wort „Nachschulungskursen“ wird durch schutzes oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt
das Wort „Aufbauseminaren“ ersetzt. worden ist.
bb) Folgender Satz wird angefügt: (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entzie-
„Auf Antrag kann die anordnende Behörde hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
dem Betroffenen die Teilnahme an einem Ein- der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-
zelseminar gestatten.“ fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen
ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die
„(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrleh- Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung
rern durchgeführt werden, die Inhaber einer ent- der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
sprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrer- Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die
gesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inha- gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröff-
ber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem nung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlaß
Einfluß von Alkohol oder anderer berauschender eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil
Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord- soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts
nung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hier- und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die
durchgeführt.“ verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahr-
verbotes übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die
„(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar
polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforder-
nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsicht-
lich ist.
lich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.“
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
5. Die §§ 2c und 2d werden aufgehoben. Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach
6. Der bisherige § 2e wird § 2c und wie folgt geändert: vorangegangener Entziehung oder nach voran-
a) In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungs- gegangenem Verzicht,
behörden“ durch das Wort „Fahrerlaubnisbehör- 2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit
den“ ersetzt. ordentlichem Wohnsitz im Ausland, nach voran-
b) In Satz 2 werden die Wörter „die in § 2c Abs. 2 gegangener Entziehung von einer ausländischen
genannten Daten“ durch die Wörter „die notwen- Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
digen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnis- machen,
register“ ersetzt. bestimmt werden.
7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: §4
„§ 3 Punktsystem
Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt
gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeug-
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht führern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnis-
befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm behörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie- (Punktsystem) zu ergreifen. Das Punktsystem findet
hen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit
Entziehung – auch wenn sie nach anderen Vorschrif- früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer
ten erfolgt – die Wirkung einer Aberkennung des Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahr-
Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu erlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem und
machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das daß die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur ein-
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. mal erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbau-
Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahr- seminar länger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn
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der Betroffene noch nicht an einem Aufbauseminar erlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach
nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder an einem besonde- Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei
ren Aufbauseminar nach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Punkte abgezogen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a
Abs. 2 Satz 2 teilgenommen hat und nunmehr die Teil- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen Beratung teil-
nahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme
oder an einem besonderen Aufbauseminar in an einer Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb
Betracht kommt. von fünf Jahren zu einem Punkteabzug. Für den
Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
(2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahme-
im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug ist nur
zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach
ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach (5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge- oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde
mäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen
durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen hat, wird er so gestellt, als ob er neun Punkte hätte.
begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge-
mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die zeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde
Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) angeordnet hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte.
worden, so werden die Punkte für die vor dieser Ent-
scheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. (6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3
Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf beruht, hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der
daß der Betroffene nicht an einem angeordneten Auf- betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) den
bauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom- Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragun-
men hat. gen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln.
(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den (7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh-
Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen baren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach
(Punktsystem) zu ergreifen: Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht
nachgekommen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die
1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, Fahrerlaubnis zu entziehen. Widerspruch und Anfech-
so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen tungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1
schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwar- Nr. 2 sowie gegen die Entziehung nach Satz 1 und
nen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 haben keine aufschie-
einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen. bende Wirkung.
2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an (8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen
einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an
und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene einer Fahrprobe veranlaßt werden, Mängel in ihrer
innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrs-
solchen Seminar teilgenommen, so ist er schrift- sicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf
lich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahr- Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffe-
erlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf nen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.
die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern
Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechen-
darüber zu unterrichten, daß ihm bei Erreichen von den Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.
18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis,
die unter dem Einfluß von Alkohol oder anderer berau-
3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der schender Mittel am Verkehr teilgenommen haben,
Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraft- werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
fahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe t von hier-
Fahrerlaubnis zu entziehen. für amtlich anerkannten anderen Seminarleitern
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen durchgeführt.
nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Ent-
scheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrig- (9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll
keit gebunden. der Fahrerlaubnisinhaber veranlaßt werden, Mängel in
seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver-
(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von kehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-
14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen schaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die
sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;
drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn
Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll
von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer
einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist
abgezogen. Hat der Betroffene vor Erreichen von nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mit-
18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Bera- zuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheini-
tung teilgenommen und legt er hierüber der Fahr- gung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahr-
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
erlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von einer 9. § 5b wird wie folgt geändert:
Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich aner- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“
kannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt: durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
1. persönliche Zuverlässigkeit,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
2. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom- minister“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
Psychologe, rium“ ersetzt.
3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen
in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestim- 10. § 6 wird wie folgt geändert:
mung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe u. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach faßt:
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt „Das Bundesministerium für Verkehr wird
mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet ermächtigt, Rechtsverordnungen und allge-
der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die meine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnis- mung des Bundesrates zu erlassen über“.
behörde zum Nachweis, daß die Eignung zum Führen bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der
Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich „1. die Zulassung von Personen zum
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Straßenverkehr, insbesondere über
anzuordnen. a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-
(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 ent- pflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforde-
zogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme rungen für das Führen fahrerlaubnis-
an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen freier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von
wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet einzelnen Erteilungsvoraussetzungen
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfor-
wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem dernis der Begleitung und Beaufsich-
Aufbauseminar teilgenommen hat. Das gleiche gilt, tigung durch einen Fahrlehrer nach § 2
wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem Abs. 15 Satz 1,
angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen
die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der beson-
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die
Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der
ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibrin- Klassen C und D, ihrer Unterklassen
gung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten und Anhängerklassen und der beson-
Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“ deren Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie
Auflagen und Beschränkungen zur
8. § 5 wird wie folgt gefaßt: Fahrerlaubnis und der besonderen
„§ 5 Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
Verlust von Dokumenten und Kennzeichen c) die Anforderungen an die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen, die Beur-
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder teilung der Eignung durch Gutachten
Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, An- sowie die Feststellung und Überprü-
hängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises fung der Eignung durch die Fahrer-
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder laubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1
über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi- Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,
gung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulas-
sungsscheins oder eines internationalen Führer- d) die Maßnahmen zur Beseitigung von
scheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Eignungsmängeln, insbesondere Inhalt
Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und und Dauer entsprechender Kurse, die
behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Teilnahme an solchen Kursen, die
Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, Anforderungen an die Kursleiter sowie
weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der die Zertifizierung der Qualitätssiche-
Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen rung, deren Inhalt einschließlich der
oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf hierfür erforderlichen Verarbeitung und
Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versiche- Nutzung personenbezogener Daten
rung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins, und die Akkreditierung der für die
Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kenn- Qualitätssicherung verantwortlichen
zeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für Stellen oder Personen durch die Bun-
einen verloren gegangenen oder sonst abhanden desanstalt für Straßenwesen, um die
gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein ordnungsgemäße Durchführung der
verloren gegangenes oder sonst abhanden gekom- Kurse zu gewährleisten, wobei ein
menes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine Erfahrungsaustausch unter Leitung
neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen bean- der Bundesanstalt für Straßenwesen
tragt.“ vorgeschrieben werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 753
e) die Prüfung der Befähigung zum m) die Einstufung der im Verkehrszentral-
Führen von Kraftfahrzeugen, insbe- register gespeicherten Entscheidungen
sondere über die Zulassung zur Prü- über Straftaten und Ordnungswidrig-
fung sowie über Inhalt, Gliederung, keiten als schwerwiegend oder weni-
Verfahren, Bewertung, Entscheidung ger schwerwiegend für die Maßnah-
und Wiederholung der Prüfung nach men nach den Regelungen der Fahr-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung erlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2,
mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erpro-
n) die Anforderungen an die allgemeinen
bung neuer Prüfungsverfahren,
und besonderen Aufbauseminare, ins-
f) die Prüfung der umweltbewußten und besondere über Inhalt und Dauer, die
energiesparenden Fahrweise nach § 2 Teilnahme an den Seminaren nach
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2b Abs. 1 und 2, die Anforderungen
Abs. 5 Nr. 4, an die Seminarleiter und deren Aner-
g) die nähere Bestimmung der sonstigen kennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 sowie
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 die Zertifizierung der Qualitätssiche-
und 2 für die Erteilung der Fahrerlaub- rung, deren Inhalt einschließlich der
nis und die Voraussetzungen der Ertei- hierfür erforderlichen Verarbeitung und
lung der besonderen Erlaubnis nach Nutzung personenbezogener Daten
§ 2 Abs. 3, und die Akkreditierung der für die
h) den Nachweis der Personendaten, das Qualitätssicherung verantwortlichen
Lichtbild sowie die Mitteilung und die Stellen oder Personen durch die Bun-
Nachweise über das Vorliegen der desanstalt für Straßenwesen, um die
Voraussetzungen im Antragsverfahren vorgeschriebene Einrichtung und Durch-
nach § 2 Abs. 6, führung der Seminare zu gewährlei-
sten, wobei ein Erfahrungsaustausch
i) die Sonderbestimmungen bei Dienst- unter Leitung der Bundesanstalt für
fahrerlaubnissen nach § 2 Abs. 10 Straßenwesen vorgeschrieben werden
und die Erteilung von allgemeinen Fahr- kann,
erlaubnissen auf Grund von Dienst-
fahrerlaubnissen, o) die Übermittlung der Daten nach § 2c,
insbesondere über den Umfang der zu
j) die Zulassung und Registrierung von
übermittelnden Daten und die Art der
Inhabern ausländischer Fahrerlaubnis-
Übermittlung,
se und die Behandlung abgelieferter
ausländischer Führerscheine nach § 2 p) Maßnahmen zur Erzielung einer ver-
Abs. 11 und § 3 Abs. 2, antwortungsbewußteren Einstellung
k) die Anerkennung oder Beauftragung im Straßenverkehr und damit zur Sen-
von Stellen oder Personen nach § 2 kung der besonderen Unfallrisiken von
Abs. 13, die Aufsicht über sie, die Fahranfängern
Übertragung dieser Aufsicht auf ande- – durch eine Ausbildung, die schuli-
re Einrichtungen, die Zertifizierung der sche Verkehrserziehung mit der
Qualitätssicherung, deren Inhalt ein- Ausbildung nach den Vorschriften
schließlich der hierfür erforderlichen des Fahrlehrergesetzes verknüpft,
Verarbeitung und Nutzung personen- als Voraussetzung für die Erteilung
bezogener Daten und die Akkreditie- der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2
rung der für die Qualitätssicherung Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und
verantwortlichen Stellen oder Perso- – durch die freiwillige Fortbildung in
nen durch die Bundesanstalt für geeigneten Seminaren nach Erwerb
Straßenwesen, um die ordnungs- der Fahrerlaubnis mit der Möglich-
gemäße und gleichmäßige Durch- keit der Abkürzung der Probezeit,
führung der Beurteilung, Prüfung oder
Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu ge- q) die Maßnahmen bei bedingt geeigne-
währleisten, wobei ein Erfahrungsaus- ten oder ungeeigneten oder bei nicht
tausch unter Leitung der Bundesan- befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder
stalt für Straßenwesen vorgeschrieben bei Zweifeln an der Eignung oder
werden kann, sowie die Verarbeitung Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die
und Nutzung personenbezogener Ablieferung, die Vorlage und die wei-
Daten für die mit der Anerkennung tere Behandlung der Führerscheine
oder Beauftragung bezweckte Aufga- nach § 3 Abs. 2,
benerfüllung nach § 2 Abs. 14, r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
l) Ausnahmen von der Probezeit, die nach vorangegangener Entziehung
Anrechnung von Probezeiten bei der oder vorangegangenem Verzicht und
Erteilung einer allgemeinen Fahr- die Erteilung des Rechts, nach voran-
erlaubnis an Inhaber von Dienstfahr- gegangener Entziehung oder voran-
erlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den gegangenem Verzicht von einer aus-
Vermerk über die Probezeit im Führer- ländischen Fahrerlaubnis wieder Ge-
schein, brauch zu machen nach § 3 Abs. 6,
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
s) die Bewertung der im Verkehrszentral- cc) Nummer 1a wird aufgehoben.
register gespeicherten Entscheidungen dd) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
über Straftaten und Ordnungswidrig-
keiten nach § 4 Abs. 2, „2. die Zulassung inländischer und ausländi-
scher Kraftfahrzeuge und Anhänger nach
t) die Anforderungen an die allgemeinen § 1 Abs. 1 einschließlich Ausnahmen von
und besonderen Aufbauseminare, ins- der Zulassungspflicht;“.
besondere über Inhalt und Dauer, die
Teilnahme an den Seminaren nach § 4 ee) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, die Anforde- aaa) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird
rungen an die Seminarleiter und deren wie folgt gefaßt:
Anerkennung nach § 4 Abs. 8 Satz 4 „3. die sonstigen zur Erhaltung der
sowie die Zertifizierung der Qualitäts- Sicherheit und Ordnung auf den
sicherung, deren Inhalt einschließlich öffentlichen Straßen, für Zwecke der
der hierfür erforderlichen Verarbeitung Verteidigung, zur Verhütung einer
und Nutzung personenbezogener über das verkehrsübliche Maß hin-
Daten und die Akkreditierung der für ausgehenden Abnutzung der Straßen
die Qualitätssicherung verantwort- oder zur Verhütung von Belästigun-
lichen Stellen oder Personen durch die gen erforderlichen Maßnahmen über
Bundesanstalt für Straßenwesen, um den Straßenverkehr, und zwar hier-
die vorgeschriebene Einrichtung und zu unter anderem“.
Durchführung der Seminare zu ge-
bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
währleisten, wobei ein Erfahrungs-
stabe h eingefügt:
austausch unter Leitung der Bundes-
anstalt für Straßenwesen vorgeschrie- „h) über die Beschränkung des Straßen-
ben werden kann, verkehrs zum Schutz von kulturellen
Veranstaltungen, die außerhalb des
u) die Anforderungen an die verkehrs-
Straßenraums stattfinden, wenn dies
psychologische Beratung, insbeson-
im öffentlichen Interesse liegt.“
dere über Inhalt und Dauer der Bera-
tung, die Teilnahme an der Beratung ff) Nach Nummer 5b werden die folgenden Num-
sowie die Anforderungen an die Be- mern 5c und 6 eingefügt:
rater und ihre Anerkennung nach § 4 „5c. den Nachweis über die Entsorgung oder
Abs. 9, den sonstigen Verbleib der Fahrzeuge
v) die Herstellung, Lieferung und Gestal- nach ihrer Stillegung oder Außerbetrieb-
tung des Musters des Führerscheins setzung, um die umweltverträgliche Ent-
und dessen Ausfertigung sowie die sorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug-
Bestimmung, wer die Herstellung und teilen sicherzustellen;
Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1 6. Maßnahmen der mit der Durchführung
Satz 3, der Untersuchungen, Abnahmen, Prü-
w) die Zuständigkeit und das Verfahren fungen und Begutachtungen von Fahr-
bei Verwaltungsmaßnahmen nach die- zeugen und Fahrzeugteilen befaßten
sem Gesetz und den auf diesem Stellen oder Personen zur Qualitäts-
Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- sicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung
ten sowie die Befugnis der nach Lan-
und Nutzung personenbezogener Daten,
desrecht zuständigen Stellen, Aus-
um ordnungsgemäße, nach gleichen Maß-
nahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
stäben durchgeführte Untersuchungen,
Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2
Abnahmen, Prüfungen und Begutach-
Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4
tungen an Fahrzeugen und Fahrzeug-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 8
teilen zu gewährleisten;“.
Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10
sowie Ausnahmen von den auf diesem gg) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Vor-
Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- drucke“ die Wörter „sowie von auf Grund die-
ten zuzulassen, ses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaket-
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher
ten, Prüffolien und Stempel“ eingefügt.
erteilter Fahrerlaubnisse sowie den
Umtausch von Führerscheinen, deren b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“
Muster nicht mehr ausgefertigt wer- durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt.
den, und die Regelungen des Besitz- c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
standes im Fall des Umtausches, „(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnah- Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c
me sonstiger Personen am Straßen- und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf
verkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b
Maßnahmen, wenn sie bedingt ge- und 5c beziehen, und allgemeine Verwaltungsvor-
eignet oder ungeeignet oder nicht schriften hierzu werden vom Bundesministerium
befähigt zur Teilnahme am Straßen- für Verkehr und vom Bundesministerium für Um-
verkehr sind;“. welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 755
11. § 6a wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Amtshand- „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
lungen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch einer Behörde eines Mitgliedstaates der
die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich Prü- Europäischen Union oder eines anderen Ver-
fungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersu- tragsstaates des Abkommens über den
chungen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar- Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt
nungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungs- worden ist, sofern der Inhaber seinen ordent-
widrigkeiten – und Registerauskünften“ ersetzt. lichen Wohnsitz im Inland hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wör-
„Das Bundesministerium für Verkehr wird ter „anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten“
ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, durch das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.
Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchun-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch
gen, Verwarnungen – ausgenommen Verwar-
nungen im Sinne des Gesetzes über Ord- das Wort „Führerschein“ ersetzt.
nungswidrigkeiten – und Registerauskünften c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „Satz 3“
im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverord- durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt sowie die Wör-
nung zu bestimmen und dabei feste Sätze ter „oder Fahrausweis“ und „oder Fahrausweises“
oder Rahmensätze vorzusehen.“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun- d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Fahrausweis“
gen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.
die Wörter „Amtshandlungen, einschließlich
Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, 15. In § 26a Satz 1 und § 27 Abs. 1 und Satz 1 werden
Untersuchungen, Verwarnungen – ausgenom- jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die
men Verwarnungen im Sinne des Gesetzes Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
über Ordnungswidrigkeiten – und Register-
auskünften“ ersetzt.
16. § 28 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„§ 28
„(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2
kann bestimmt werden, daß die für die einzelnen Führung und Inhalt
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Ab- des Verkehrszentralregisters
nahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrs-
zulässigen Gebühren auch erhoben werden dür- zentralregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
fen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die
nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte (2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur
durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne Speicherung von Daten, die erforderlich sind
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung
Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt- von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,
finden konnten oder abgebrochen werden mußten.“
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von
d) In Absatz 6 wird nach Satz 4 folgender Satz ein- Fahrzeugen,
gefügt:
3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die
„Neben der Gebühr je angefangene halbe Stunde wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
Zeitraum festgesetzt werden.“ stehen, begehen oder
12. § 6b wird wie folgt geändert: 4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf
ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsbe- ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag über-
hörde (Zulassungsstelle)“ durch das Wort „Zulas- tragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur
sungsbehörde“ ersetzt. Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vor-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs- schriften.
behörde“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten ge-
ersetzt.
speichert über
13. In § 6c werden die Wörter „den Bundesminister“ 1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen
14. § 25 wird wie folgt geändert: Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte
„Für seine Dauer werden von einer deutschen Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Ent-
Behörde ausgestellte nationale und internatio- scheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige
nale Führerscheine amtlich verwahrt.“ Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord- laubnisse und Führerscheine der betreffenden Person
nungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn im Verkehrszentralregister festzustellen und zu besei-
gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 tigen und um das Verkehrszentralregister zu vervoll-
angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens ständigen.“
achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit
§ 28a nichts anderes bestimmt, 17. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt:
4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote „§ 29
oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen, Tilgung der Eintragungen
5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, (1) Die im Register gespeicherten Eintragungen
werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie- getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
hungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-
erlaubnis durch Verwaltungsbehörden, 1. zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrig-
7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis, keit,
8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf 2. fünf Jahre
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrer-
laubnis, a) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Aus-
nahme von Entscheidungen wegen Straftaten
9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver- nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den
wahrung von Führerscheinen nach § 94 der Straf- §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und
prozeßordnung, Entscheidungen, in denen die Entziehung der
10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des
Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a
Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeord-
Recht aberkannt wird, von der Fahrerlaubnis in net worden ist,
dem betreffenden Land Gebrauch zu machen, b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten
11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Verboten oder Beschränkungen, ein fahr-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 erlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
Nr. 1 und 2, c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar
12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an 3. zehn Jahre
einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
dies für die Anwendung der Regelungen der Fahr- in allen übrigen Fällen.
erlaubnis auf Probe (§ 2a) und des Punktsystems Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
(§ 4) erforderlich ist, behörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4
13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem
eine der in den Nummern 1 bis 12 genannten Ein- Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst
tragungen beziehen. erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein
Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen
(4) Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraft- nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete
fahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungs-
speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung widrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen
einer Eintragung führenden Daten mit. nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn
Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder
nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Ertei-
Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen lung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des
genutzt werden. Ist die Feststellung der Identität der Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wie-
betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, der Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern über-
mittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach
werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 wer-
Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen den getilgt
der Länder. Können die Zweifel an der ldentität der 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre
betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder
werden die Eintragungen über beide Personen mit wenn die Entscheidung im Wiederaufnahme-
einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver- verfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des
sehen. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
aufgehoben wird,
(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50
Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicher- 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister
ten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch
bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrer- die nach Landesrecht zuständige Behörde ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 757
ordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter-
darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter bleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im
Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer
nicht gefährdet werden, Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine
Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu
3. Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende
tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintra-
Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen
gung gehemmt war.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der (7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungs-
zugrundeliegenden Entscheidung Anlaß gibt, reife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten
gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Ein-
4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mit-
tragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft
teilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt
(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhem- eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
mung (Absatz 6) beginnen (8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Ent-
1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag scheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dür-
des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem fen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für
Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten
dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend- Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen
strafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugend- Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums,
gerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vor-
oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmever- schriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für
fahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurtei- ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das
lung enthält, die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der
2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59,
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-
60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugend-
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des
gerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.
3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Ver- § 30
waltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechts-
Übermittlung
kraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung, (1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen an die Stellen, die
4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsycholo-
gischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
der Teilnahmebescheinigung und streckung oder zum Vollzug von Strafen,
5. bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
des Zugangs der Verzichtserklärung bei der die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
zuständigen Behörde. ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz und dem
Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr
(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrer- oder
laubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung
einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf- 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
gesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahr- Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-
erlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Ertei- schriften
lung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entschei- Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
dung oder dem Verzicht. Bei von der Fahrerlaubnis- den in § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erfor-
behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, derlich ist.
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt
(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhe-
dürfen an die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen
bung des Verbots oder der Beschränkung.
auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefähr-
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach licher Güter, des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, des Fahrlehrergesetzes, des Personenbeförderungs-
so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der gesetzes, der gesetzlichen Bestimmungen über die
Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn Notfallrettung und den Krankentransport, des Güter-
für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzun- kraftverkehrsgesetzes einschließlich der Verordnung
gen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Ent- (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über
scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der
nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach
Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entschei- einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
dung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnah- Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Gesetzes
me von Entscheidungen wegen einer Ordnungswid- über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf
rigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu (9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrs-
den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken zentralregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei
jeweils erforderlich ist. denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten
(3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor-
dürfen an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erfor-
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
derlich ist.
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
dürfen außerdem für die Erteilung, Verlängerung, Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
Erneuerung, Rücknahme oder den Widerruf einer besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrper- Übermittlung besteht.“
sonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgeset-
zes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 18. § 30a wird wie folgt geändert:
Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Stellen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
übermittelt werden, soweit dies für die genannten
Maßnahmen erforderlich ist. „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30
Abs. 1 und 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung
(5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Daten aus
dürfen für die wissenschaftliche Forschung entspre-
dem Verkehrszentralregister durch Abruf im auto-
chend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend
matisierten Verfahren übermittelt werden.“
§ 38a übermittelt und genutzt werden. Zur Vorberei-
tung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor- b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)“
schriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs dürfen durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
die Eintragungen entsprechend § 38b übermittelt und c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
genutzt werden.
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist zulässig,
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande-
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp- ren Endgeräten derselben oder einer anderen
fänger darf die übermittelten Daten auch für andere Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll-
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch ständige Aufzeichnung der Abrufe nach Absatz 4
für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist durch die abrufende Stelle gefertigt wird. Aus den
der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die Aufzeichnungen müssen mindestens die für den
übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Abruf verantwortliche Person und deren Dienst-
\/erarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch stelle jeweils festgestellt werden können.“
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der
übermittelnden Stelle. d) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
(7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
dürfen an die zuständigen Stellen anderer Staaten
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung
übermittelt werden, soweit dies
oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet
Straßenverkehrs, werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne
ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfol-
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen gung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib,
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen- Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder
verkehrs oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen- für diesen Zweck verwendet werden, sofern das
hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraft- Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Ver-
fahrzeugen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, wendung von Personendaten einer bestimmten
Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen, Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Ver-
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei- wendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu
sen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck schützen und nach sechs Monaten zu löschen.“
verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Übermitt- e) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)“
lung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Inter- durch die Angabe „(§ 30c Abs. 1 Nr. 5)“ ersetzt.
essen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ins- f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
besondere wenn im Empfängerland ein angemesse-
„(5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren
ner Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
dürfen aus dem Verkehrszentralregister für die in
(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über § 30 Abs. 7 genannten Maßnahmen an die hierfür
den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralre- zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
gisters und über die Punkte unentgeltlich Auskunft staat der Europäischen Union oder einem anderen
erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Iden- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
titätsnachweis beizufügen. schen Wirtschaftsraum übermittelt werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 759
1. die Tatsache folgender Entscheidungen der (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet wer-
Verwaltungsbehörden: den, wenn gewährleistet ist, daß
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrer- 1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
laubnis, einschließlich der Ablehnung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis, ergriffen werden und
b) die unanfechtbaren oder sofort vollzieh- 2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe
baren Entziehungen, Widerrufe oder Rück- des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
nahmen einer Fahrerlaubnis,
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-
Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-
verbots,
mittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-
Gerichte: gebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3
a) die rechtskräftige oder vorläufige Entzie- gilt entsprechend.
hung einer Fahrerlaubnis,
§ 30c
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahr-
erlaubnissperre, Ermächtigungsgrundlagen,
Ausführungsvorschriften
c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahr-
verbots, (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstel- desrates zu erlassen über
lung oder Verwahrung des Führerscheins nach
§ 94 der Strafprozeßordnung, 1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Per-
sonendaten nach § 28 Abs. 3,
4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaub-
nis und 2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1
Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den
5. zusätzlich Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen 3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Ent- Daten nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die
scheidung nach Nummer 1 oder Nummer 2 Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts-
oder des Verzichts nach Nummer 4 ist, und weg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7,
b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige 4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30
frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Abs. 8,
Künstlernamen, Tag und Ort der Geburt der
Person, zu der eine Eintragung nach den 5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
Nummern 1 bis 3 vorliegt. Daten nach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur
Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30a Abs. 2,
Der Abruf ist nur zulässig, soweit die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4
1. diese Form der Datenübermittlung unter Be- beim Abruf im automatisierten Verfahren und die
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen
der Betroffenen wegen der Vielzahl der Über- nach § 30a Abs. 5,
mittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil- 6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden
bedürftigkeit angemessen ist und Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG Sicherung gegen Mißbrauch nach § 30b Abs. 2
des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1.
vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
anwendet. tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim-
Die Absätze 2, 2a und 3 sowie Absatz 4 wegen des mung des Bundesrates
Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwen- 1. über die Art und Weise der Durchführung von
den. In den Fällen des Absatzes 4 hat das Kraft- Datenübermittlungen,
fahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen über
den Anlaß bei jedem zehnten Abruf zu fertigen.“ 2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral-
register und Verkehrszentralregister
19. Nach § 30a werden die folgenden §§ 30b und 30c ein- zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
gefügt: nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen
„§ 30b sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit
dem Bundesministerium der Justiz erlassen.“
Automatisiertes Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
20. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrs-
a) Die Wörter „Die für die Zulassung von Kraftfahr-
zentralregister nach § 30 Abs. 1 und 7 darf nach
zeugen zuständigen Behörden (Zulassungsstel-
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
len)“ werden durch die Wörter „Die Zulassungs-
mäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfra- behörden“ ersetzt.
gende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu b) Am Ende wird das Wort „Zulassungsstellen“ durch
übermittelnden Daten benötigt werden. das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
21. In § 32 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und“ Daten auch für diesen Zweck verwendet
durch ein Komma und in Nummer 4 der Punkt durch werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-
das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Nummer 5 gungsbehörde unter Verwendung von Halter-
angefügt: daten einer bestimmten Person oder von Fahr-
zeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs ge-
„5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach
stellt wird. Die Protokolldaten sind durch
den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.“
Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch
zu schützen und nach sechs Monaten zu
22. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 1 wird löschen.“
jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das Wort
„Zulassungsbehörde“ ersetzt. e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Abrufe
23. § 35 wird wie folgt geändert: aus den örtlichen Fahrzeugregistern.“
a) Im einleitenden Satzteil von Absatz 1 wird das
Wort ,,Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas- 25. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a und 36b ein-
sungsbehörde“ ersetzt. gefügt:
„§ 36a
b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zulassungs-
stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“ Automatisiertes Anfrage- und
ersetzt. Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen
24. § 36 wird wie folgt geändert: Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstellen“ näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt. mäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten
Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 Buchstabe d § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 1a eingefügt: § 36b
„1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne Abgleich mit den Sachfahndungsdaten
des § 26 Abs. 1 für die Verfolgung von des Bundeskriminalamtes
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 oder
§ 24a und“. (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig
dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Polizei- mationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,
dienststellen der Länder“ die Wörter „und Ver- Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,
waltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1“ die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,
eingefügt. Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten
dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-
„(5a) Abweichend von Absatz 5 Nr. 2 ist zulässig, register erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren
daß für ein Datenendgerät mehrere Kennungen sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister
zugeteilt sind und die Kennungen auch von ande- erfaßten Führerscheinen.
ren Endgeräten derselben oder einer anderen
Dienststelle verwendet werden, wenn eine voll- (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf
ständige Aufzeichnung der Abrufe nach § 36 auch im automatisierten Verfahren erfolgen.“
Abs. 7 durch die abrufende Stelle gefertigt wird.
Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens die 26. § 37 wird wie folgt gefaßt:
für den Abruf verantwortliche Person und deren
„§ 37
Dienststelle jeweils festgestellt werden können.“
Übermittlung von Fahrzeugdaten und
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Halterdaten an Stellen außerhalb
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“ des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-
„Die protokollierten Daten dürfen nur für den an die zuständigen Stellen anderer Staaten über-
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten- mittelt werden, soweit dies
sicherung oder zur Sicherstellung eines ord- a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbei- Straßenverkehrs,
tungsanlage verwendet werden. Liegen
b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im
Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Ver-
Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
wendung die Verhinderung oder Verfolgung
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die verkehrs oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 761
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen- 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Zweck nicht möglich ist und
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führer-
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an
scheinen stehen,
dem Ausschluß der Übermittlung erheblich über-
erforderlich ist. wiegt.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Ertei-
übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt wer- lung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
den dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Ertei-
werden. lung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein- Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den
trächtigt würden, insbesondere, wenn im Empfänger- öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder
land ein angemessener Datenschutzstandard nicht die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1
gewährleistet ist.“ Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent-
27. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: sprechende Anwendung.
„§ 37a (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für
Abruf im automatisierten Verfahren die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie
durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere
dieses Gesetzes Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustim-
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
mung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37
Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür zustän- (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme
digen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- schung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich
schaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforder- und organisatorisch getrennt von der Erfüllung sol-
lichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechts- cher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke
verordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a übermittelt erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung
werden. sein können.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahr- (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind
zeugdaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merk-
male gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelan-
(3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
gaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück- einer bestimmten oder bestimmbaren Person zuge-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der ordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzel-
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun- angaben nur zusammengeführt werden, soweit der
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit Forschungszweck dies erfordert.
angemessen ist und
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezo-
2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffent-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
lichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungs-
24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-
ergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte uner-
wendet.
läßlich ist.
§ 36 Abs. 5, 5a und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlas-
(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,
ses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den
gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Fällen des Absatzes 7 hat das Kraftfahrt-Bundesamt
Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung
weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
der Vorschriften über den Datenschutz auch dann
zehnten Abruf zu fertigen.“
überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder
28. § 38 wird wie folgt gefaßt: wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten
„§ 38 nicht in Dateien verarbeitet.“
Übermittlung
für die wissenschaftliche Forschung 29. Nach § 38 werden die folgenden §§ 38a und 38b ein-
gefügt:
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
„§ 38a
daten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, ande-
re Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung Übermittlung und Nutzung
betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, für statistische Zwecke
soweit (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
1. dies für die Durchführung bestimmter wissen- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durch-
schaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, führung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvor-
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
schriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn 31. § 40 wird wie folgt geändert:
die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 38 Satz 1
ist. Nr. 2“ durch die Angabe „§ 38a Abs. 1“ und die
Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 38a“ ersetzt.
(2) Es finden die Vorschriften des Bundessta-
tistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-
Anwendung. stellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“
ersetzt.
§ 38b
Übermittlung und Nutzung
32. In § 41 Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort
für planerische Zwecke
„Belange“ durch das Wort „lnteressen“ ersetzt.
(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeug-
registern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten
dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Ver- 33. § 42 wird wie folgt geändert:
kehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein
mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit „(1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetra-
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der genen Halters mit dem Halter, auf den sich eine
Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Inter- neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände
essen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. des Verkehrszentralregisters und des Zentralen
Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen,
Halter genutzt werden. Ist die Feststellung der
daß
Identität der betreffenden Halter auf diese Weise
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-
Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet deregistern übermittelten Daten zur Behebung der
wird, Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Über-
mittlung durch die Meldebehörden richtet sich
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben ge- nach den Meldegesetzen der Länder. Können die
nutzt werden, Zweifel an der Identität der betreffenden Halter
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragun-
mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind, gen über beide Halter mit einem Hinweis auf die
Zweifel an deren Identität versehen.“
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten
gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden,
sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.“ „(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
gespeicherten Daten dürfen den Zulassungs-
behörden übermittelt werden, soweit dies erfor-
30. § 39 wird wie folgt geändert: derlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren
Register festzustellen und zu beseitigen und um
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“ diese örtlichen Register zu vervollständigen. Die
durch das Wort „Zulassungbehörde“ ersetzt. nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Teil- cherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt
nahme am Straßenverkehr“ ein Komma und die übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
Wörter „dem Diebstahl, dem sonstigen Abhanden- Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeug-
kommen des Fahrzeugs“ eingefügt. register festzustellen und zu beseitigen sowie das
Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen. Die
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig,
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die
Register unrichtig oder unvollständig sind.“
„1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung
oder Vollstreckung c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
gefaßt:
a) von nicht mit der Teilnahme am Straßen-
verkehr im Zusammenhang stehenden „(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister
gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen
b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvor- dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden,
schußgesetzes oder § 91 des Bundes- soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des
sozialhilfegesetzes übergegangenen Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Feh-
Ansprüchen ler und Abweichungen in den Datenbeständen der
Finanzämter festzustellen und zu beseitigen und
in Höhe von jeweils mindestens eintau-
um diese Datenbestände zu vervollständigen. Die
send Deutscher Mark benötigt,“.
Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
bb) In Satz 3 wird das Wort „verwertet“ durch das Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbe-
Wort „verwendet“ ersetzt. stände unrichtig oder unvollständig sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 763
34. § 43 wird wie folgt gefaßt: 5c. über die Bestimmung, welche ausländi-
„§ 43 schen öffentlichen Stellen zum Abruf im
automatisierten Verfahren nach § 37a
Allgemeine Vorschriften für die Abs. 1 befugt sind,“.
Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung
der Daten durch den Empfänger b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeug- „(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird
registern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften
denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten Weise der Durchführung von Datenübermittlungen
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor- und über die Beschaffenheit von Datenträgern zu
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die erlassen.“
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant- 37. Nach Abschnitt V werden die folgenden Abschnitte Vl
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle und Vll angefügt:
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der „VI. Fahrerlaubnisregister
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß
§ 48
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht. Registerführung und Registerbehörden
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur (1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen
zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register
Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Emp- (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
fänger darf die übermittelten Daten auch für andere 1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse
Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch sowie die entsprechenden Führerscheine,
für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von
Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die
Fahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen,
übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine
ein Fahrzeug zu führen, betreffen.
Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung
übermittelnden Stelle.“ einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeich-
nungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen
35. § 46 wird aufgehoben. für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge führen.
36. § 47 wird wie folgt geändert: (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register
(Zentrales Fahrerlaubnisregister) über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: teilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
„Das Bundesministerium für Verkehr wird Führerscheine von Personen mit ordentlichem
ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustim- Wohnsitz im Inland,
mung des Bundesrates zu erlassen“. 2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden
Führerscheine von Personen mit ordentlichem
„4. über die Art und den Umfang der zu über-
Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind,
mittelnden Daten und die Maßnahmen zur
ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf
im automatisierten Verfahren nach § 36 3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde er-
Abs. 5,“. teilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die
entsprechenden Führerscheine von Personen
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
eingefügt:
(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine
„4a. über die Art und den Umfang der zu
übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller
übermittelnden Daten und die Maßnah-
die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf
men zur Sicherung gegen Mißbrauch ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Füh-
nach § 36a,“. rerscheine alle Führerscheinnummern der hergestell-
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 30a Abs. 4 ten Führerscheine speichern. Die Speicherung der
Satz 2 und“ gestrichen. übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim
ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num- Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließ-
mern 5a, 5b und 5c eingefügt: lich und vorübergehend der Herstellung des Führer-
scheins dient; die Angaben sind anschließend zu
„5a. über die Art und den Umfang der zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen
übermittelnden Daten, die Bestimmung nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
der Empfänger und den Geschäftsweg gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt
bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1, zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister
5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach
durch Abruf im automatisierten Verfah- Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem
ren übermittelt werden dürfen, Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Her- § 52
steller sind die Daten nach der Übermittlung zu
Übermittlung
löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-
Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Aus- Daten dürfen an die Stellen, die
kunft erteilen. 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
§ 49 oder zum Vollzug von Strafen,
Zweckbestimmung der Register 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und
(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zen- die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und
trale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Spei- ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
cherung von Daten, die erforderlich sind, um feststel- 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
len zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-
Führerscheine eine Person besitzt. vorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Füh-
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden rerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein
außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die Fahrzeug zu führen, geht,
erforderlich sind zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich
2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von ist.
Fahrzeugen. (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten
§ 50 Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2
Inhalt der Fahrerlaubnisregister genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenz-
kontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden,
(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert ist.
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere (3) Des Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung § 53
und Registrierung (einschließlich des Umtauschs
oder der Registrierung einer deutschen Fahrer- Abruf im automatisierten Verfahren
laubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültig- (1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52
keitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahr- obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen
erlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und
Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaub- den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49
nis, über Führerscheine und deren Geltung ein- genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten
schließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, Verfahren übermittelt werden.
sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu
führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Ver- (2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
kehrszentralregister, die die Berechtigung zum matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
Führen von Kraftfahrzeugen berühren. näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist, daß
(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen
außerdem gespeichert werden 1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
1. die Anschrift des Betroffenen sowie
ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord- von Kennungen an die zum Abruf berechtigten
nung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Dienststellen und die Datenendgeräte und
a) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rück- 2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des
nahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahr- Absatzes 3 kontrolliert werden kann.
erlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie
die Beschlagnahme, Sicherstellung und Ver- Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist eine Regelung ent-
wahrung von Führerscheinen sowie Maßnah- sprechend § 30a Abs. 2a zulässig.
men nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3, (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaub-
b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug nisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die
zu führen. Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der
§ 51 Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den
Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der ab-
Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister rufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten ent-
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt- halten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur
Bundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Daten-
Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder sicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungs-
Löschung einer Eintragung führenden Daten für das gemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage ver-
Zentrale Fahrerlaubnisregister mit. wendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 765
dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinde- 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
rung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat hang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit
gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aus- Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrzeug-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Proto- papieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen
kolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen stehen,
zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen erforderlich ist.
Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu
löschen. (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnis- oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie
register sind über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ihm übermittelt werden.
ausgewählten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bun- (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie
desamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver- trächtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger-
antwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird land ein angemessener Datenschutzstandard nicht
durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet ist.
bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die
§ 56
Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichpro-
benverfahren sie ausgewählt werden und welche Abruf im automatisierten Verfahren
Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Die Sätze 1 und 2 durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches
gelten entsprechend bei Abrufen aus den örtlichen dieses Gesetzes
Fahrerlaubnisregistern. (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
(5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in
Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das § 55 Abs. 1 genannten Maßnahmen an die hierfür
Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitglied-
für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienst- staat der Europäischen Union oder einem anderen
stelle zulässig, wenn Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfül-
1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 lung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung
genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6
obliegenden Aufgaben erforderlich ist und übermittelt werden.
2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung (2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit
dieser Aufgaben gefährdet wäre.
1. diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht- sichtigung der schutzwürdigen Interessen der
nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeich- gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
nungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewah- angemessen ist und
ren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres 2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des
zu vernichten. Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 54 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) an-
wendet.
Automatisiertes Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses
der Abrufe ist entsprechend anzuwenden. In den
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fällen des § 53 Abs. 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt
Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf weitere Aufzeichnungen über den Anlaß bei jedem
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung zehnten Abruf zu fertigen.
gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 5 auch in einem automatisier-
ten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die § 57
Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt
§ 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. Übermittlung und Nutzung
von Daten für wissenschaftliche, statistische
und gesetzgeberische Zwecke
§ 55
Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50
Übermittlung von Daten an Stellen
gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetz-
(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten geberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
dürfen von den Registerbehörden an die hierfür
zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt wer- § 58
den, soweit dies
Auskunft über eigene Daten aus den Registern
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über
Straßenverkehrs,
den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Aus-
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen- kunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen
verkehrs oder Identitätsnachweis beizufügen.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
§ 59 § 61
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern Löschung der Daten
(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen (1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-
Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung register gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
nach § 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Ver- 1. die zugrundeliegende Fahrerlaubnis erloschen ist,
kehrszentralregisters und des Zentralen Fahrzeugre- mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespei-
gisters zur Identifizierung dieser Personen genutzt cherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahr-
werden. Ist die Feststellung der Identität der betref- erlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums
fenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dür- ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer
fen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermit- oder
telten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt wer- 2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betrof-
den. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die fenen eingeht.
Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen
der Länder. Können die Zweifel an der Identität der Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach
betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, deren Ablauf gelöscht.
werden die Eintragungen über beide Personen mit (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität ver- Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
sehen. den Betroffenen Auskunft erteilt werden.
(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Ent-
§ 8 Abs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten scheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentral-
Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei register einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29
den Personendaten sowie den Daten über Fahr- entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten
erlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Per- gilt Absatz 1.
son im Zentralen Fahrerlaubnisregister festzustellen
§ 62
und zu beseitigen und um dieses Register zu vervoll-
ständigen. Register über die Dienstfahrerlaubnisse
der Bundeswehr
(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis-
register gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaub- (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zen-
nisbehörden übermittelt werden, soweit dies erforder- trales Register über die von den Dienststellen der
lich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Regi- Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und aus-
stern festzustellen und zu beseitigen und um diese gestellten Dienstführerscheine. In dem Register dür-
fen auch die Daten gespeichert werden, die in den
örtlichen Register zu vervollständigen. Die nach § 50
örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert werden
Abs. 1 im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicher-
dürfen.
ten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt über-
mittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler (2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraft-
und Abweichungen im Zentralen Fahrerlaubnisregi- fahrt-Bundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1
ster festzustellen und zu beseitigen und um dieses genannten Daten, die Tatsache des Bestehens einer
Register zu vervollständigen. Die Übermittlungen nach Dienstfahrerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das
den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu Datum von Beginn und Ablauf einer Probezeit sowie
der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
unvollständig sind. (3) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
kraftfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnis-
§ 60 register beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten
Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Allgemeine Vorschriften Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des
für die Datenübermittlung, Verarbeitung Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
und Nutzung der Daten durch den Empfänger (4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses
(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaub- Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinn-
nisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei gemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß
denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird § 63 Abs. 1 Nr. 9 können Abweichungen von den Vor-
bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten schriften dieses Abschnitts zugelassen werden,
von Amts wegen zu übermitteln hat. Die Verantwor- soweit dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die erforderlich ist.
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf
§ 63
Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verant-
wortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle Ermächtigungsgrundlagen,
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Ausführungsvorschriften
Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der tigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun-
Übermittlung besteht. desrates zu erlassen
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten 1. über die Übermittlung der Daten durch den Her-
durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2. steller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 767
desamt und die dortige Speicherung nach § 48 ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unver-
Abs. 3 Satz 4, züglich zu vernichten.
2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrer- § 65
laubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, Übergangsbestimmungen
3. über die Art und den Umfang der zu übermitteln- (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten
den Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999
Bestimmung der Empfänger und den Geschäfts- bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend
weg bei Übermittlungen nach § 55, von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu
4. über die Art und den Umfang der zu übermitteln- werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus
den Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen anderem Anlaß mit dem Vorgang befaßt. Eine Über-
Mißbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim prüfung der Akten muß jedoch spätestens bis zum
Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53, 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer
5. über die Art und den Umfang der zu übermitteln- Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen
den Daten und die Maßnahmen zur Sicherung Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der
gegen Mißbrauch nach § 54, besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
6. darüber, welche Daten durch Abruf im automati-
sierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden (2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
dürfen, dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
7. über die Bestimmung, welche ausländischen die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahr-
erlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar
öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten
1999 geltenden Fassung. Treten Straftaten und Ord-
Verfahren nach § 56 befugt sind,
nungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be-
8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach gangen worden sind, richten sich die Maßnahmen
§ 58 und insgesamt nach § 2a in der ab 1. Januar 1999 gelten-
9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis- den Fassung.
register der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. (3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c
(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch- vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind
tigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustim- in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.
mung des Bundesrates über die Art und Weise der (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor
Durchführung von Datenübermittlungen und über die dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich
Beschaffenheit von Datenträgern zu erlassen. die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fas-
sung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b
VII. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab
Gemeinsame Vorschriften, 1. Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die
Übergangsbestimmungen Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem
gemäß § 4.
§ 64 (5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können
Gemeinsame Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundes- 1. Mai 1998 vorgenommen werden.
amt bei der Änderung des Geburtsnamens, Familien- (6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentral-
namens oder des Vornamens einer Person, die das register nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999
14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden
genannten Zweck neben dem bisherigen Namen fol- solche Entscheidungen ab 1. Januar 1999 nur ein-
gende weitere Daten zu übermitteln: getragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab
1. Geburtsname, 1. Januar 1999 begangen wurden.
2. Familienname, (7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8
Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutra-
3. Vornamen, gen sind, werden nur solche berücksichtigt, die nach
4. Tag der Geburt, dem 1. Januar 1999 unanfechtbar oder sofort vollzieh-
5. Geburtsort, bar geworden sind.
6. Geschlecht, (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht
vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensände-
1. Januar 1999 abgeschlossen worden ist.
rung im Melderegister veranlaßt hat, sowie
(9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden
Verkehrszentralregister eingetragen worden sind,
Rechtsakts.
werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen
Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fas-
Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Per- sung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-
son, so ist der neue Name bei der Eintragung zu ver- Zulassungs-Ordnung getilgt. Abweichend hiervon gilt
merken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für
Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthal- Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
ten die Register keine Eintragung über diese Person, bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
(10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) § 18 Aufzeichnungen
darf nicht mehr geführt werden, sobald § 19 Unterrichtsentgelte
1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genann- § 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
ten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister § 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
übernommen worden ist, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 21a Ausbildungsfahrschule
2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnis-
behörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Dritter Abschnitt
Verkehrszentralregister übernommen worden sind Fahrlehrerausbildungsstätten
und
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der
3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungs-
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den stätten
zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch § 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt wer- § 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
den können. § 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungs-
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis späte- urkunde
stens 31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnah- § 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verant-
men der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 wortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrer-
ausbildungsstätte
Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
werden erst dann im Verkehrszentralregister ge- § 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkann-
ten Fahrlehrerausbildungsstätte
speichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahr-
§ 28 Aufzeichnungen
erlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.“
§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
38. Die Anlage zu § 2a wird aufgehoben. Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
Artikel 2 stätten bei Behörden
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Fünfter Abschnitt
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I Seminarerlaubnis
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung
§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminar-
geändert: erlaubnis)
1. Nach der Eingangsformel wird folgende Inhaltsüber- Sechster Abschnitt
sicht eingefügt: Gemeinsame Vorschriften
„Inhaltsübersicht § 32 Zuständigkeiten
§ 33 Überwachung
Erster Abschnitt
§ 33a Fortbildung
Fahrlehrerlaubnis § 34 Ausnahmen
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis § 34a Kosten
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis § 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Fahrlehrerprüfung
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein Siebter Abschnitt
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des Registrierung
praktischen Fahrunterrichts § 37 Registerführung und Registerbehörden
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis § 38 Zweck der Registrierung
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis § 39 Inhalt der Registrierung
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis § 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung § 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
§ 43 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des
Zweiter Abschnitt
Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Fahrschulerlaubnis § 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaft-
§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis liche und statistische Zwecke
§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis § 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis § 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Emp-
§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde fänger
§ 14 Zweigstellen § 47 Löschung der Daten
§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inha- § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
bers der Fahrschulerlaubnis
Achter Abschnitt
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und
des verantwortlichen Leiters des Aubildungsbetriebs Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des § 49 Übergangsregelung
verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs § 50 Inkrafttreten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 769
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: 6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer
„§ 1 ausgebildet worden ist und
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis 7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4
nachgewiesen hat.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver- Abweichend von Satz 1 Nr. 5 genügt es, wenn der
kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE
der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraft-
Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A fahrzeugen der Klassen B und D verfügt. Das Bundes-
(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Kraft- ministerium für Verkehr kann durch Rechtsverord-
räder), CE und DE erteilt. Der Bewerber um die Fahr- nung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-
lehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine rungen an die geistige und körperliche Eignung der
befristete Erlaubnis nach § 9a. Die Klassen entspre- Bewerber (Satz 1 Nr. 2) festlegen.
chen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 3 (2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb
über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1).
der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei
(2) Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A berechtigt Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei
auch zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne
Fahrerlaubnis einer anderen Klasse für Krafträder Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE
erwerben wollen. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis
berechtigt auch zur Ausbildung von Fahrschülern, bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
welche die Fahrerlaubnis zum Führen von land- oder erlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie von selbst- hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,
fahrenden Arbeitsmaschinen jeweils mit einer durch des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei über-
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von wiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
nicht mehr als 32 km/h erwerben wollen. Die Fahr- geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer
lehrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zur Aus- 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-
bildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraft-
zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- fahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt
maschinen sowie von selbstfahrenden Arbeitsma- unberührt.
schinen jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 32 km/h erwer- (3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1
ben wollen. Nr. 6 beträgt
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis berechtigt zur Durch- 1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
führung des allgemeinen Teils des theoretischen BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbil-
Unterrichts. dungsstätte und viereinhalb Monate in einer Aus-
bildungsfahrschule,
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen
mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines 2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbil-
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht dungsstätte,
werden. Im Fall des § 30 Abs. 1 gilt die Gebiets- 3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
körperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahr-
als deren Inhaber. lehrerausbildungsstätte.
§2 Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehr-
Bewerber erlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der
1. mindestens 22 Jahre alt ist, Klasse DE besitzt.
2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und (4) Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungs-
keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahr- stätte erfolgt in geschlossen Kursen und darf – abge-
lehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, sehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht
3. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem
in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlos- Monat – nicht unterbrochen werden. Der Unterricht ist
sener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige als Ganztagsunterricht durchzuführen.
Vorbildung besitzt, (5) Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der
4. die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in
sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer
erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbil-
besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht dungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in
aus, einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten
5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahr- Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer
zeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehr- Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die
erlaubnis erteilt werden soll, Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbil- 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
dungsstätte nach Abschluß der Ausbildung in einer „§ 4
Ausbildungsfahrschule.
Fahrlehrerprüfung
(6) Besitzt der Bewerber eine in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver- (1) Die Prüfung muß den Nachweis erbringen, daß
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachliche
Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis, so wird Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern besitzt. Der
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahr- Bewerber hat
lehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt, wenn 1. gründliche Kenntnisse
die Voraussetzungen der Richtlinie 92/51/EWG des a) der Verkehrspädagogik einschließlich der Di-
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine daktik,
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG b) der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erfüllt sind. Unterscheiden Gefahrenlehre,
sich die bisherige Ausbildung und Prüfung des c) der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
Bewerbers wesentlich von den Bestimmungen der d) der umweltbewußten und energiesparenden
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungs- Fahrweise,
ordnung für Fahrlehrer, kann die Erteilung der Fahr-
e) der Fahrphysik,
lehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpas-
sungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig 2. ausreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik
gemacht werden. Das Bundesministerium für Verkehr sowie
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 3. die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf
Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und
und zeitliche Gestaltung des Anpassungslehrgangs methodisch überlegt unterrichten zu können,
sowie an die Durchführung der Eignungsprüfung fest-
legen.“ nachzuweisen.
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen
3. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil) sowie – für die
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen
„Er hat dem Antrag beizufügen: und im fahrpraktischen Unterricht.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermäch-
1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Geburt,
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
2. einen Lebenslauf, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere
3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Ver-
über Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,
langen der Erlaubnisbehörde – eines Facharz-
Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und
tes oder das Gutachten einer amtlich aner-
Wiederholung, zu regeln.“
kannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
über die geistige und körperliche Eignung,
5. § 5 wird wie folgt geändert:
4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein
nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, „Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnis-
se und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber
5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der
Nr. 5), befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden.
6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde
Satz 1 Nr. 3), bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und
des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzu-
7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten legen.“
Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-
der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
und 5),
ersetzt.
8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbil- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
dungsfahrschule über die Dauer der durchge-
a) In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die
führten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das
Angabe „§ 2 Abs. 15“ ersetzt.
Berichtsheft nach § 9a Abs. 3.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesmini-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
„Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 bezie- ersetzt.
hende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die
Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß 7. Dem § 7 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Fahr-
der Ausbildung nachzureichen.“ erlaubnis auf andere Weise erlischt“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 771
8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 und 5“ durch befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden.
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen
Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ durch die
anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung ge-
Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
hören insbesondere die Vorbereitung und Auswer-
tung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat
9. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts
„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie § 3 Satz 2 Nr. 5 ständig anwesend zu sein.
bis 8 finden keine Anwendung.“
(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung
von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis
10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b einge- untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach
fügt: Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr
„§ 9a bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2
Befristete Fahrlehrerlaubnis nachkommt.
(1) Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der (4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät- desrates die notwendigen Anforderungen an die
te zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungs-
und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben fahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung
im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an
erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Ab-
wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkun- satz 2.“
deprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Im übrigen
gelten die §§ 1 bis 9 mit den nachstehenden Maßga- 11. § 11 wird wie folgt gefaßt:
ben. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 brauchen nicht erfüllt zu „§ 11
sein. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Die Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
1. mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis,
1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine
2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theore- Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer
tischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 4 Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
Abs. 2) oder
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
3. durch Ablauf der Frist. rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach
(2) Von der Erlaubnis darf nur unter Aufsicht eines § 16 nicht erfüllen kann,
Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht wer- 3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse
den. besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
(3) Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat 4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-
über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche ein- Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich
zuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluß der als Fahrlehrer tätig war,
Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom In-
5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens
haber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbil-
70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbe-
dungsfahrschule abzuzeichnen.
triebswirtschaft teilgenommen hat,
§ 9b 6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt
bildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung
der Ausbildung
hat.
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die
letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6
schülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von
genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine
Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen,
Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtig-
hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr,
ten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei überwie-
eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absat-
gend – theoretischen und praktischen Unterricht
zes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter
erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Ein-
des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verant-
weisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahr-
wortliche Leiter muß nach den Umständen, insbe-
lehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsver-
sondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen
band der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zustän-
Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die
digen obersten Landesbehörde oder von einer durch
sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Pflichten nach § 16 erfüllt werden.
Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbil- (3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der
dungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahr- gleichen Klassen können eine Fahrschule in der
schule (§ 21a) tätig werden. Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesell- (2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort-
schafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesell- gen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten
schafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu las- nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a Abs. 1 nachkommen
sen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht
erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der überschritten werden.
Schriftform.
(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber
(4) Das Bundesministerium für Verkehr regelt durch einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesell-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder
Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschuler- Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschafts-
laubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbeson- fahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.
dere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehr- Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesell-
mittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der schafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahr-
Fahrschulen.“ schule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt,
soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und
12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Auf-
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“ durch die gaben des benannten Gesellschafters gehören ins-
Wörter „die Anschrift“ ersetzt. besondere die Abgabe und Entgegennahme von
Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und
b) Nach Satz 2 Nr. 2 wird folgende Nummer einge- gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwah-
fügt: rung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämt-
„2a. eine Bescheinigung des Trägers eines liche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der
fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnis-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteil- behörde.“
nahme,“.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
13. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die Wör-
ter „den Namen und die Anschrift der Fahrschule,“ a) Die Angabe „§ 37 Abs. 3“ wird durch die Angabe
eingefügt. „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beschäfti-
14. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: gungsverhältnisses“ die Wörter „oder Ausbil-
„(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, dungsverhältnisses“ eingefügt.
Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 c) In Nummer 6 wird das Wort „eines“ durch das
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen Wort „des“ ersetzt.
und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen
der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen d) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt:
Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter „9. Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-
des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 fahrschule (§ 11 Abs. 3) und Änderungen des
nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll Gesellschaftsvertrags; der Anzeige ist eine
drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschaf- beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsver-
ter zwei, nicht übersteigen.“ trags und der einzelnen Fahrschulerlaubnis-
urkunden beizufügen,“.
15. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4“
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ ersetzt.
fügt:
16. § 16 wird wie folgt gefaßt: „10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbil-
„§ 16 dungsfahrschule unter Angabe der Ausbil-
dungsfahrlehrer und Vorlage von Nachwei-
Allgemeine Pflichten des Inhabers sen zu den Voraussetzungen nach § 21a
der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters Abs. 1 Nr. 1 bis 3.“
des Ausbildungsbetriebs
(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwort- 18. § 18 wird wie folgt geändert:
liche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sor-
gen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anfor- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
derungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbil-
dung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befriste- „Die Aufzeichnungen müssen für jeden Fahr-
ter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von schüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der
Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsge- theoretischen und praktischen Ausbildung,
setzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er den Namen des den Unterricht erteilenden
ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforder- Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten
lichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeu- Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfun-
ge in ordnungsgemäßem Zustand befinden. gen sowie die erhobenen Entgelte für die Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 773
bildung und die Vorstellung zur Prüfung erken- b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ gestrichen.
nen lassen sowie vom Fahrschüler gegen-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
gezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit
die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
eine wirksame Überwachung der Ausbildung
sichergestellt ist.“
21. § 21 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3
und 4 angefügt: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 5“
durch die Angabe „Nr. 2 und 6“ ersetzt.
„Im Tagesnachweis des Fahrlehrers müssen vom
Fahrschüler die Ausführungen bezüglich seiner b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 3“ durch
Ausbildung gegengezeichnet oder sonst bestätigt die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
werden. Befindet sich der Fahrlehrer im Ausbil- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1
dungsverhältnis nach § 2 Abs. 5 Satz 1, so ist bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
zusätzlich die Dauer der Einweisung, Anleitung ersetzt.
und Beaufsichtigung durch den Ausbildungsfahr-
lehrer in Minuten aufzuzeichnen.“ d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 5“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „zwei“ durch die
Angabe „vier“ ersetzt.
22. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 21a
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ausbildungsfahrschule
Bundesrates die Ausgestaltung des Ausbildungs- (1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befri-
nachweises für Fahrschüler gemäß Absatz 1 und steter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahr-
des Tagesnachweises für den Fahrlehrer gemäß schule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten,
Absatz 2.“ wer
1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei
19. § 19 wird wie folgt geändert:
Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis
a) Die bisherigen Sätze werden Absatz 1. der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich
theoretischen und praktischen Unterricht erteilt
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
hat,
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaub-
„dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11
nis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des
Abs. 3) entsprechend.“
Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,
c) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsse-
„Dabei ist das Entgelt minar in einer amtlich anerkannten Fahrlehreraus-
1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendun- bildungsstätte oder von einem Berufsverband der
gen des Fahrschulbetriebs einschließlich des Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen
gesamten theoretischen Unterrichts, für die obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbau- bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
seminare (§ 31) sowie Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.
2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im prakti- Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die
schen Unterricht und für die Unterweisung am ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit
Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.
anzugeben.“ (2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder
der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des (3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter
Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der
nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.“ Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verant-
wortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforde-
20. § 20 wird wie folgt geändert: rungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die
Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 nachkommt.“
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis 23. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
darf der Inhaber unbeschadet von Satz 3 von
„(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Per-
ihr keinen Gebrauch machen.“
sonen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehrer-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 anwärter), ausbildet oder ausbilden läßt, bedarf der
bis 4“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die
bis 5“ ersetzt. Erlaubnisbehörde.“
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
24. § 23 wird wie folgt geändert: d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(7) Abweichend von § 9a kann dem Bewerber
um die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, des
„Spätere Änderungen des Ausbildungsplans be-
Bundesgrenzschutzes oder der Polizei in der Klas-
dürfen der Genehmigung durch die Erlaubnis-
se CE eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt wer-
behörde“.
den, soweit dies aus dienstlichen Gründen erfor-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesmini- derlich ist. Der Ausbildungsfahrlehrer (§ 9b) des
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ Bewerbers muß in diesem Fall innerhalb der letz-
ersetzt. ten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE
25. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „den Sitz“ erwerben wollen, theoretischen und praktischen
durch die Wörter „die Anschrift“ ersetzt. Unterricht erteilt haben.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
26. § 25 wird wie folgt geändert: „(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann
a) In § 25 Abs. 2 werden nach dem Wort „muß“ die in zusätzlichen Klassen erteilt werden.“
Wörter „den Namen und die Anschrift der amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,“ einge- 30. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
fügt. „Fünfter Abschnitt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Seminarerlaubnis
„(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeich-
§ 31
nis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
dungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung
Ausbildungsstätte sowie der Name des verant- der Erlaubnis zur Durchführung von
wortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeich- (1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenver-
nisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundes- kehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaub-
ministeriums für Verkehr). Die Erlaubnisbehörde nis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des
hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die
Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mit- Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anord-
zuteilen.“ nen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
Anforderungen an Aufbauseminare und deren ord-
27. In § 27 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherige Num- nungsgemäße Durchführung sicherzustellen.
mer 6 wird Nummer 5. (2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt,
wenn der Bewerber
28. In § 29 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber“ die 1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE be-
Wörter „oder der verantwortliche Leiter“ eingefügt. sitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang
29. § 30 wird wie folgt geändert: Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundesmini- sen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theo-
ster“ jeweils durch die Wörter „das Bundesmini- retischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
sterium“ ersetzt. 3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: einem Einweisungslehrgang, der aus einem vier-
tägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils
„(5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 2 viertägigen programmspezifischen Kursen zur
erteilten unbefristeten Fahrlehrerlaubnis eine ent- Durchführung von Seminaren nach dem Straßen-
sprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1 in Verbin- verkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.
dung mit § 2, gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war
Die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) entfällt, wenn
erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstal-
der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der
tungen des Lehrgangs teilgenommen und durch akti-
Kraftfahrausbildung tätig war und wenn nicht Tat-
ve Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderatio-
sachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen
nen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren
Eignung des Bewerbers begründen. Das gilt auch,
befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer
der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen
Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der
oder dem Eintritt des Ruhens der nach Absatz 2
Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen
erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.“
obersten Landesbehörde oder von einer durch sie
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
„Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der Stelle anerkannt sein.
Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen (3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung
Einweisungs- und Fortbildungslehrgängen (§ 31 oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die
Abs. 2 und 3, § 33a Abs. 2 und 3) gelten die Ab- Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist
sätze 2 und 4 entsprechend.“ auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 775
Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschul- (2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31
erlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach
verhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des
Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgen-
verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß den Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden
ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen. zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fort-
(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf perso- bildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen
nenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programm-
bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des spezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen.
Seminars verwenden. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge inner-
halb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.
(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2
Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 (3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden
und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf Tagen durchzuführen. Die tägliche Dauer beträgt acht
der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend. Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1
darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach
(6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht über-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates schreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer
nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr- Anerkennung durch die zuständige oberste Landes-
gängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche behörde oder durch die von dieser bestimmten oder
und zeitliche Gestaltung festlegen.“ nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht
31. § 32 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbil-
„(1) Dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden dungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die ent-
Rechtsverordnungen werden von den zuständigen sprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.
obersten Landesbehörden, den von ihnen be- (5) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch
stimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Stellen ausgeführt. Die Ausführung des § 30 nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche
Abs. 1, 2 und 6 obliegt den dort genannten Ge- Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Auf-
bietskörperschaften und Behörden.“ teilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „zuständig“ werden die Wör- 34. § 34 wird wie folgt geändert:
ter „gemäß Absatz 1 Satz 1“ eingefügt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
bb) Das Wort „Nachschulungserlaubnis“ wird „Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen
durch das Wort „Seminarerlaubnis“ ersetzt. können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a
32. § 33 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des
§ 21a Abs. 1 Nr. 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nachschulung“ durch und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4
das Wort „Aufbauseminare“ ersetzt. beruhenden Rechtsverordnung zulassen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Nachschulung“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „den Aufbauseminaren“
ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 4a“
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6“
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ersetzt.
„Die in Satz 1 genannte Frist kann von der bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt
werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden „3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nach-
Überprüfungen keine oder nur geringfügige weist, daß er die erforderlichen Kenntnisse
Mängel festgestellt wurden.“ auf andere Weise erworben hat;“.
b) Absatz 2a wird gestrichen. cc) In Nummer 4 wird das Wort „Nachschulungs-
kurse“ durch das Wort „Aufbauseminare“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-
ersetzt.
psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die
Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
ersetzt. und 4 angefügt:
„(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
33. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: können von der wiederkehrenden Überwachung
„§ 33a (§ 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich
einem von der zuständigen obersten Landes-
Fortbildung behörde oder von einer durch sie bestimmten oder
(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmig-
jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. ten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Befugnis der für die Überwachung zuständigen bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer
„5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 einen
Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prü-
Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt
fung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird
oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 von der
durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.
Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder
(4) Das Bundesministerium für Verkehr be- entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbil-
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung dungsfahrschule betreibt oder leitet,“.
des Bundesrates Anforderungen an die Qualitäts-
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“
sicherungssysteme und Regeln für die Durch-
durch die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.
führung der Qualitätssicherung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16
geändert: angefügt:
aa) Die Wörter „der Bundesminister“ werden je- „16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht
weils durch die Wörter „das Bundesministe- mindestens alle vier Jahre an einem Fort-
rium“ ersetzt . bildungslehrgang teilnimmt.“
bb) Nach der Angabe „§ 6 Abs. 2“ werden die b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Angaben „§ 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Nr. 1 und 3“ eingefügt. des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer
Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark, in den übri-
35. § 34a wird wie folgt geändert: gen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: zu 1 000 Deutsche Mark geahndet werden.“
„(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfun- c) Absatz 3 wird gestrichen.
gen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts- 38. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Ab-
vorschriften, werden Kosten (Gebühren und Aus- schnitt eingefügt:
lagen) erhoben.
„Siebter Abschnitt
(2) Das Bundesministerium für Verkehr be-
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Registrierung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
§ 37
stände und sieht dabei feste Sätze oder Rah-
mensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu Registerführung und Registerbehörden
bemessen, daß der mit der Amtshandlung verbun-
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-
dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
len dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über
Bei begünstigenden Amtshandlungen sind die
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungs-
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der son-
stätten führen.
stige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-
messen zu berücksichtigen.“ (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrer-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch- laubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,
psychologischen Untersuchungsstellen“ durch 2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher
die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr- bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er-
eignung“ ersetzt. klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
§ 38
„Ferner können in der Rechtsverordnung die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, Zweck der Registrierung
die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der Die Eintragungen erfolgen
zu erstattenden Auslagen und die Kosten-
erhebung abweichend von den Vorschriften 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
des Verwaltungskostengesetzes geregelt wer- Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen
den.“ nach diesem Gesetz, und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
36. In § 35 werden die Wörter „der Bundesminister“ durch der einzutragenden Personen nach diesem Ge-
die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. setz.
§ 39
37. § 36 wird wie folgt geändert:
Inhalt der Registrierung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort einge-
„1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 tragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen
einen Fahrschüler ausbildet oder entge- zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren
gen § 1 Abs. 4 Satz 1 von der Fahrlehr- Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die
erlaubnis Gebrauch macht,“. erteilende Behörde gespeichert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 777
(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenver- 1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll-
kehrsgesetzes) werden gespeichert: streckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit
1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaub- ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahr-
lehrer, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr-
nis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen
lehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher
geistiger oder körperlicher Mängel,
Leiter einer Fahrschule oder Fahrlehrerausbil-
2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe dungsstätte besteht,
und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis, diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß-
4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis, geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung, Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsvorschriften
6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 38 genannten
300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist, Zwecken jeweils erforderlich ist.
7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollzieh- § 42
bare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen
Abgleich der Daten
Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
mit dem Verkehrszentralregister
sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest,
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3
ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragun-
des Straßenverkehrsgesetzes.
gen Fahrlehrer betreffen.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen,
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer
soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben
ist, gespeichert werden: bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister
teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit.
1. Fahrlehrerlaubnisse, Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden,
2. Seminarerlaubnisse, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffen-
den Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie
3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge-
Gemeinschaftsfahrschule, teilt.
4. Zweigstellenerlaubnisse, § 43
5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb
6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit be- des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
fristeter Fahrlehrerlaubnis,
Für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten
7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer, Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländi-
8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule, sche öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnah-
men auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig
9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbil- sind, gilt § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entspre-
dungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche chend.
Leiter,
§ 44
10. die nach § 42 übermittelten Daten.
Verarbeitung und Nutzung der Daten
§ 40 für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Übermittlung der Daten zur Registrierung Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der
nach § 39 gespeicherten Daten
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stel-
len teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung
nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu § 38 sowie
einer Änderung oder Löschung einer Eintragung
2. zu statistischen Zwecken § 38a
führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregi-
ster und für das Verkehrszentralregister mit. des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine § 45
Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Er-
laubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegen- Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
seitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, (1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dür-
soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforder- fen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stel-
lich ist. le an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentral-
§ 41 register und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um
Übermittlung der Daten aus den Registern Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzu-
Die in den Registern nach § 39 gespeicherten stellen und zu beseitigen und um diese Register zu
Daten dürfen den Stellen, die vervollständigen.
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten 40. § 37 wird § 49; ihm werden nach Absatz 5 die folgen-
dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 den Absätze 6 bis 15 angefügt:
zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen „(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amt-
Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in
erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999
örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlos-
und um diese Register zu vervollständigen. sen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehr-
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den
sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.
besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll- (7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehr-
ständig sind. erlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im
§ 46 Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbil-
Verarbeitung und Nutzung der Daten
dung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der
durch den Empfänger
Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül- den beiden Jahren vor dem 1. Januar 1999 regel-
lung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger mäßig Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke beförderung für Kraftomnibusse ausgebildet oder
verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese seine fachliche Eignung in einer Lehrprobe nach-
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der gewiesen hat. Das Bundesministerium für Verkehr
Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die über- kann nähere Anforderungen an die Lehrprobe durch
mittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Ver- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
arbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch festlegen. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahr-
nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der lehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.
übermittelnden Stelle.
(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschul-
§ 47 erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-
liegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder ver-
Löschung der Daten antwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-
Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind sprechend.
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder (9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der
sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr
nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7, als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungs-
betriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Ent- der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform
scheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6, bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeit-
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der punkt fortsetzen.
Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse (10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer
und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden,
Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärun- haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten
gen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9)
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeit-
und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnis- punkt zu erfolgen.
inhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienst- (11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem
fahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr, 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne
des Eingetragenen selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31
Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen
zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermit-
Seminarerlaubnis.
telten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
entsprechend. (12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am
1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder
§ 48 eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde
Ermächtigungsgrundlagen, berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell
Ausführungsvorschriften für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veran-
Das Bundesministerium für Verkehr erläßt Rechts- stalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrs-
verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über gesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungs-
den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten akte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirk-
der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.“ sam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Semi-
nare auch in allen übrigen Bundesländern.
39. Die Überschrift vor dem bisherigen § 37 wird wie folgt (13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerken-
gefaßt: nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur
Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen
„Achter Abschnitt entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Ab-
Übergangs- und Schlußvorschriften“. satz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 779
(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung (2) Ist der ausländische Führerschein von einer
nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden. Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht Union oder eines anderen Vertragsstaates des
an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis späte- ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen
stens 1. Januar 2001 nachkommen.“ ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führer-
schein im Urteil eingezogen und an die ausstellende
41. § 39 wird aufgehoben; § 40 wird § 50. Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden
die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in
den ausländischen Führerscheinen vermerkt.“
Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 4
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
Änderung der Strafprozeßordnung
chung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
1998 (BGBl. I S. 164, 704), wird wie folgt geändert: machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar
1. § 44 wird wie folgt geändert: 1998 (BGBl. I S. 164), wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
1. § 111a wird wie folgt geändert:
sätze 2 und 3.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: aa) Das Wort „erteilten“ wird durch das Wort „aus-
gestellten“ ersetzt.
„Für seine Dauer werden von einer deutschen
Behörde ausgestellte nationale und internatio- bb) Folgender Satz wird angefügt:
nale Führerscheine amtlich verwahrt.“ „Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
„Dies gilt auch, wenn der Führerschein von
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
einer Behörde eines Mitgliedstaates der
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
Wohnsitz im Inland hat.“
päischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Wohnsitz im Inland hat. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „In“ die Wörter
cc) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort „anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten“
„In“ das Wort „anderen“ eingefügt und das eingefügt und das Wort „Fahrausweisen“ durch
Wort „Fahrausweisen“ durch das Wort „Führer- das Wort „Führerscheinen“ ersetzt.
scheinen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrausweis“ durch
c) Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fahr- das Wort „Führerschein“ ersetzt.
ausweis“ durch das Wort „Führerschein“ ersetzt.
2. § 153a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „erteilter“ durch das a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Wort „ausgestellter“ ersetzt. Komma ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 4 wird das Komma am Schluß durch
3. In § 69a Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das das Wort „oder“ ersetzt; folgende Nummer wird
Wort „drei“ ersetzt. angefügt:
„5. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2
4. § 69b wird wie folgt gefaßt:
Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenver-
„§ 69b kehrsgesetzes teilzunehmen,“.
Wirkung der Entziehung bei einer c) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die
ausländischen Fahrerlaubnis Angabe „Nr. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteil- d) In Satz 6 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter
ten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ eingefügt.
ohne daß ihm von von einer deutschen Behörde eine
Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung 3. In § 268c wird die Angabe „(§ 44 Abs. 4 Satz 1 des
der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 44 Abs. 3
Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu Satz 1 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung
erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, 4. § 463b wird wie folgt geändert:
von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Ge- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des
brauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaub- Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2
nis erteilt werden. Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 44 Abs. 3 Satz 3, 3. In § 4 Abs. 4 werden die Wörter „Der Bundesminister“
§ 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ durch die durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.
Angabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches)“ und das Wort „Fahrausweise“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Führerscheine“ ersetzt.
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der Fahraus-
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
weis“ gestrichen.
„(1a) Amtlich anerkannte Sachverständige und
Prüfer dürfen ihre Tätigkeiten – ausgenommen sol-
Artikel 5 che nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sungs-Ordnung und § 22 in Verbindung mit § 20
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung –
§ 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der
nur im Bereich der Technischen Prüfstelle aus-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
üben, der sie angehören. Ausnahmen hiervon be-
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch
dürfen der Zustimmung der zuständigen Auf-
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
sichtsbehörden.“
S. 160), wird wie folgt gefaßt:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat
ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die „(2) Der Sachverständige und der Prüfer darf per-
Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Ge- sonenbezogene Daten, die ihm bei seiner Tätigkeit
genstand hat, solange die Verurteilung nach den Vor- bekanntgeworden sind, nur für diese Tätigkeit ver-
schriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes wenden.“
verwertet werden darf. Außerdem dürfen für die Prüfung
der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
scheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „me-
Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.“ dizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle“
durch die Wörter „Begutachtungsstelle für Fahr-
Artikel 6 eignung“ ersetzt.
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem- „(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti- Sachverständige oder der Prüfer auf die Anerken-
kel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 nung verzichtet.“
(BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberührt.“
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Antrieb b) In Absatz 3 werden die Wörter „medizinisch-psy-
durch Verbrennungsmaschinen“ gestrichen. chologischen Untersuchungsstelle“ durch die
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“
ersetzt.
„Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erfor-
derlich, es sei denn, der Sachverständige oder
Prüfer nimmt Fahrerlaubnisprüfungen für die 7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Klasse D ab; in diesem Fall genügt, daß er „§ 9
mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Erteilung einer neuen Anerkennung
Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse nach der Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknah-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erwor- me oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine
ben hat; im übrigen berechtigt die Fahrerlaub- neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung
nis der Klasse C den Sachverständigen oder (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorlie-
Prüfer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des
auch zum Führen von Kraftomnibussen ohne Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der
Fahrgäste bei Fahrten zur Überprüfung des Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegange-
Fahrzeugs sowie bei Übungs- und Prüfungs- nen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berück-
fahrten im Rahmen von § 4.“ sichtigen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils
8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
nach dem Wort „Maschinenbaufachs“ ein Komma
gefügt:
und die Wörter „des Kraftfahrzeugbaufachs“ ein-
gefügt. „(1a) Die Technische Prüfstelle hat zur Gewährlei-
stung ordnungsgemäßer und nach gleichen Maß-
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „medizinisch- stäben
psychologischen Untersuchungsstelle“ durch die 1. durchzuführender Untersuchungen, Abnahmen,
Wörter „Begutachtungsstelle für Fahreignung“ er- Prüfungen und Begutachtungen an Fahrzeugen
setzt. und Fahrzeugteilen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 781
2. durchzuführender Befähigungsprüfungen (§ 2 Abs. 2 14. In § 20 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue
Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes) Nummer 3a eingefügt:
Qualitätssicherungssysteme zu unterhalten und dies „3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich aner-
der Aufsichtsbehörde (§ 13) nachzuweisen. Das Bun- kannter Sachverständiger oder Prüfer außerhalb
desministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechts- des Bereichs der Technischen Prüfstelle, der er
verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschrif- angehört, tätig wird,“.
ten mit Zustimmung des Bundesrates über den Inhalt
der Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich 15. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung
„§ 22
personenbezogener Daten zu erlassen. Für die Aufga-
ben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Gesetzes über (1) Die nach Landesrecht für die
die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), für die
Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt 1. amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder
für Straßenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach diesem
Straßenverkehrsgesetzes) zuständig.“ Gesetz oder
2. amtliche Anerkennung von Überwachungsorgani-
9. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: sationen zur Durchführung von Untersuchungen
einschließlich Ein- und Anbauabnahmen an Fahr-
„Eine entsprechende Verpflichtung gilt für die nach zeugen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Anlage VIII Abschnitt 7 der Straßenverkehrs-Zulas- Ordnung
sungs-Ordnung amtlich anerkannten Überwachungs-
organisationen, falls ihnen über Prüfingenieure nach- zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches
teilige Tatsachen bekannt werden, die für die Betrau- Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in wel-
ung mit der Durchführung von Untersuchungen oder chem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt
Abnahmen von Bedeutung sein können.“ sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die
Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Über-
wachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustän-
10. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesmini- digen Behörden.
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ und
die Wörter „der Bundesminister“ jeweils durch die (2) In dem Register werden
Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. 1. die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahr-
zeugverkehr angehördenden amtlich anerkannten
11. In § 17 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Der Bundes- Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahr-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ zeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstel-
und die Wörter „der Bundesminister“ durch die Wör- len und deren Stellvertreter sowie die Leiter und
ter „das Bundesministerium“ ersetzt. Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten
Dienststellen,
12. § 18 wird wie folgt geändert: 2. die von amtlich anerkannten Überwachungsorga-
nisationen mit der Durchführung von Fahrzeugun-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnah-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesmini- men an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüf-
ster“ durch die Wörter „Das Bundesministeri- ingenieure) sowie die technischen Leiter der Orga-
um“ ersetzt. nisationen und deren Vertreter und
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: 3. Personen, die von den Technischen Prüfstellen für
den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich aner-
„Im übrigen findet das Verwaltungskostenge- kannten Überwachungsorganisationen zwecks
setz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ge- Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung ange-
ändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom meldet worden sind und diese Prüfung nicht
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwen- bestanden haben,
dung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1
können jedoch die Kostenbefreiung, die erfaßt.
Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner- (3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen
schaft, der Umfang der zu erstattenden Aus- Person gespeichert werden:
lagen und die Kostenerhebung abweichend
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere
von den Vorschriften des Verwaltungskosten-
Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
gesetzes geregelt werden.“
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „medi- sowie Anschrift,
zinisch-psychologischen Untersuchungsstellen“ 2. zusätzlich bei den Sachverständigen und Prüfern
durch die Wörter „Begutachtungsstellen für Fahr- nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung, deren Art und
eignung“ ersetzt. Umfang, Änderung, Ruhen, Erlöschen, deren
unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf,
13. In § 19 werden die Wörter „der Bundesminister für deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Verkehr“ durch die Wörter „das Bundesministerium Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und
für Verkehr“ ersetzt. deren Verzicht, jeweils mit Datum und befaßter
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Behörde, sowie jeweils die Technische Prüfstelle 2. bei den amtlich anerkannten Sachverständigen
und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen,
der die Sachverständigen oder Prüfer angehören, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort voll-
ziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort
3. zusätzlich bei den Prüfingenieuren (Absatz 2 Nr. 2):
vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare
Betrauung, deren Art und Umfang, Zustimmung
Versagung und der Verzicht der Anerkennung,
der zuständigen Behörde zur Betrauung sowie
jeweils mit Datum und befaßter Behörde,
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknah-
me oder unanfechtbarer oder sofort vollziehba- 3. bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder
rer Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrau- sofort vollziehbare Rücknahme oder der unan-
ung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde, die fechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der
Überwachungsorganisation, der sie angehören, so- Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und
wie – bei angestellten Prüfingenieuren von selb- befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung
ständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug- mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils
sachverständigen – auch Name und Geschäfts- mit Datum und Überwachungsorganisation und
anschrift des betreffenden Sachverständigen, 4. bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22
4. zusätzlich beim Leiter der Technischen Prüfstelle Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen
und dessen Stellvertreter, beim Leiter der unmittel- Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustim-
bar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stell- mung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht
vertreter sowie beim technischen Leiter der Über- bestanden worden ist,
wachungsorganisation und dessen Vertreter: Be- erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28
stellung, Bestätigung der zuständigen Behörde Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.“
sowie unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Rücknahme oder unanfechtbarer oder sofort voll-
17. Nach § 23 werden die folgenden §§ 24 bis 31 ein-
ziehbarer Widerruf der Bestellung oder Bestäti-
gefügt:
gung, Wegfall der Bestellung oder Bestätigung,
jeweils mit Datum und befaßter Behörde, sowie die „§ 24
betreffende Technische Prüfstelle und deren
Zweck der Registrierung
unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die
betreffende Überwachungsorganisation, Die Registrierung wird vorgenommen:
5. zusätzlich bei den zur Prüfung angemeldeten Per- 1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
sonen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt der nicht bestan- Anerkennung nach diesem Gesetz oder der Be-
denen Prüfungen, trauung mit der Durchführung von Fahrzeugunter-
suchungen und von Ein- und Anbauabnahmen
6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord- nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
nungswidrigkeit nach § 20, wenn gegen den und
Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 300
Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit
der Personen hinsichtlich der Anerkennungen
7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die
8. die den Anerkennungsbehörden, den für die zuständigen Behörden.
Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden
§ 25
oder den zuständigen Aufsichtsbehörden nach
§ 28 Abs. 2 übermittelten Daten.“ Erhebung der Daten
Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu
16. § 23 wird wie folgt gefaßt: erfassenden Personen haben die für die Speicherung
nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hin-
„§ 23 sichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden
Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren
Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungs-
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des organisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Ver-
Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort langen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten
erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amt- von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen
lich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den von § 3 erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderun-
Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüf- gen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit
ingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Be- dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich
hörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt mitzuteilen und nachzuweisen.
oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt
hat. § 26
(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßen- Übermittlung der Daten zur Registrierung
verkehrsgesetzes) werden
(1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwa-
1. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord- chungsorganisationen haben die nach § 25 erhobe-
nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen nen Daten den zuständigen Behörden zur Speiche-
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens rung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregi-
300 Deutsche Mark festgesetzt worden ist, stern mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 783
(2) Die für die Führung der örtlichen Register (2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom
zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehör- Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen
den haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies
zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den
dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen
übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt, und um diese Register zu vervollständigen.
so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist.
sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme
(3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvoll-
oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich meh- ständig sind.
rerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraft-
fahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu spei- § 30
chernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehör- Löschung der Daten
den oder den Behörden, die der Betrauung zuge-
Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten
stimmt haben, mit.
sind
§ 27 1. zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der An-
Übermittlung der Daten aus den Registern erkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestäti-
gung, nach deren unanfechtbarer oder sofort voll-
(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen
ziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder
den Stellen,
sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfecht-
1. die für die Verfolgung von Straftaten, zur Voll- bare Versagung oder deren Verzicht,
streckung oder zum Vollzug von Strafen,
2. fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei
2. in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Entscheidungen nach § 20,
sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß
und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
§ 13 Abs. 3,
3. die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3
Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder
und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der
nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit
Rechtsvorschriften
Anerkennungen der Bundeswehr,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod
Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu
des Betroffenen
den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich
ist. zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen
Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerken-
(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten
nung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffe-
durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrs-
nen gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 über-
gesetzes.
mittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 28 entsprechend.
Abgleich mit dem Verkehrszentralregister
§ 31
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Ver-
Register über die Sachverständigen
kehrszentralregister enthaltenen Eintragungen Sach-
der Bundeswehr
verständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.
(1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Regi-
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverstän-
ster über die von der Bundeswehr anerkannten Sach-
dige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den
kehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten
zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die
über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des
Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden
§ 23 gespeichert werden.
oder den zuständigen Aufsichtsbehörden mit. Hierbei
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militär-
Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden kraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraft-
Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie fahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach
Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitge- Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des
teilt. Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgeset-
§ 29 zes) zu löschen.
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24
bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.“
(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von
der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bun-
18. Der bisherige § 22 wird § 32; nach seinem Absatz 3
desamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentra-
wird folgender Absatz 4 angefügt:
len Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit
dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in „(4) Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer
diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und für den Kraftfahrzeugverkehr, denen die Anerkennung
um diese Register zu vervollständigen. vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Prü-
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
fungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahr- von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen auf ihre Vor-
gastbeförderung in Kraftomnibussen abgenommen schriftsmäßigkeit nach dem Straßenverkehrs-
haben, benötigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 recht zu gewährleisten,
keine Fahrerlaubnis der Klasse D, wenn sie Fahr-
erlaubnisprüfungen abnehmen.“ 2. die Führung
a) des Verkehrszentralregisters nach Abschnitt IV
19. Der bisherige § 24 wird § 33. des Straßenverkehrsgesetzes,
b) des Zentralen Fahrzeugregisters nach Ab-
schnitt V des Straßenverkehrsgesetzes,
Artikel 7
c) des Zentralen Fahrerlaubnisregisters nach Ab-
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes schnitt VI des Straßenverkehrsgesetzes,
§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 3. die Erstellung, die Veröffentlichung und die Aus-
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des wertung von Statistiken
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) ge- a) aus den Unterlagen, die bei der Erfassung von
ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Daten im Zusammenhang mit der vorgeschrie-
„Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll benen Führung der zentralen Register anfallen,
abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens und
grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt b) auf den Gebieten des Straßenverkehrs (§ 58
werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr oder des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung
eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträ- der Bekanntmachung vom 3. November 1993
gen stattgeben.“ (BGBl. I S. 1839), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491), und
§ 7 des Gesetzes über eine Statistik des grenz-
Artikel 8 überschreitenden Straßengüterverkehrs vom
21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1987), das durch
Änderung des Gesetzes Artikel 271 des Gesetzes vom 2. März 1974
über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (BGBl. I S. 469) geändert worden ist) und des
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bun- Kraftfahrsachverständigenwesens (§ 11 Abs. 2
desamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
rungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 4. die Veröffentlichung der bei der Erteilung von Typ-
22. April 1997 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert: genehmigungen festgestellten Abgas- und Ge-
räuschemissions- sowie Kraftstoffverbrauchswerte
der Fahrzeuge einschließlich Statistiken über diese
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Werte,
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister“ durch das 5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6
Wort „Bundesministerium“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beru-
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ henden Rechtsverordnungen und allgemeinen Ver-
ersetzt. waltungsvorschriften sowie die nach den §§ 8 und 9
des Produktsicherheitsgesetzes,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: 6. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
zur Bestimmung des Herstellers und Vertreibers
„§ 2
von Führerscheinen,
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übernimmt
7. die Zertifizierung der Qualitätssicherung bei der
1. für Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr bestimmt Herstellung und beim Vertrieb von Führerscheinen,
sind, Fahrzeugpapieren, Plaketten, Prüffolien und Stem-
a) die Typgenehmigung und die Typprüfung von pel, um die vorgeschriebene und ordnungsgemäße
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Herstellung, Verwahrung und Verteilung dieser
Scheine, Papiere, Plaketten, Folien und Stempel zu
b) die Zertifizierung und Überwachung der Qua-
gewährleisten,
litätssicherung bei der Herstellung von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen, 8. die Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen
c) die Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge ausländischer Staaten oder der Europäischen
oder Fahrzeugteile prüfen, Union auf den Gebieten des Straßenverkehrs und
des Kraftfahrwesens auf Grund von multilateralen
d) die Akkreditierung von Stellen, die die Qualitäts- oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staa-
sicherung bei der Herstellung von Fahrzeugen ten oder zur Durchführung von Rechtsakten der
und Fahrzeugteilen zertifizieren und überwa- Europäischen Union.
chen,
e) die Zertifizierung der Qualitätssicherung, um (2) Die Aufgaben, die dem Kraftfahrt-Bundesamt
die ordnungsgemäße und gleichmäßige Unter- durch andere Vorschriften zugewiesen werden, blei-
suchung, Abnahme, Prüfung und Begutachtung ben unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 785
Artikel 9 Artikel 10
Neubekanntmachung von Gesetzen Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Per- schriften ermächtigen, und Artikel 1 Nr. 11, 30 Buchstabe c
sonenbeförderungsgesetzes in der vom Tage des Inkraft- sowie Nr. 37 (soweit er § 65 Abs. 5 betrifft), Artikel 2 Nr. 2
tretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun- (hinsichtlich § 2 Abs. 6), die Artikel 7 und 8 treten am Tage
desgesetzblatt bekanntmachen. nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Für den Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Gesetz
zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG)
Vom 27. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
mer 8 angefügt:
„8. aufgrund einer höchstens 18 Monate gel-
Artikel 1 tenden Ermächtigung der Hauptversamm-
Änderung des Aktiengesetzes lung, die den niedrigsten und höchsten
Gegenwert sowie den Anteil am Grund-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I kapital, der zehn vom Hundert nicht über-
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes steigen darf, festlegt. Als Zweck ist der
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt ge- Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
ändert: § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung
anzuwenden. Erwerb und Veräußerung
1. § 3 wird wie folgt geändert: über die Börse genügen dem. Eine andere
Veräußerung kann die Hauptversammlung
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:
beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193
„Formkaufmann; Börsennotierung“. Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entspre-
b) Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1. chend anzuwenden. Die Hauptversamm-
lung kann den Vorstand ermächtigen, die
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: eigenen Aktien ohne weiteren Hauptver-
„(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind sammlungsbeschluß einzuziehen.“
Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe „und 7“
gehandelt werden, der von staatlich anerkannten jeweils durch die Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.
Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig
stattfindet und für das Publikum mittelbar oder c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
unmittelbar zugänglich ist.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des
Absatzes 1 Nr. 1“ durch die Wörter „In den
2. In § 10 Abs. 5 werden die Wörter „auf Einzelverbrie- Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8“ ersetzt.
fung der Aktien“ durch die Wörter „des Aktionärs auf bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Verbriefung seines Anteils“ ersetzt.
„Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesell-
schaft das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
3. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. papierhandel unverzüglich von der Ermäch-
tigung zu unterrichten.“
4. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesellschaf-
ten, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelas- 6. In § 71d Satz 1 wird die Angabe „und 7“ durch die
sen sind,“ ersetzt durch die Wörter „börsennotierten Angabe „ , 7 und 8“ ersetzt.
Gesellschaften“.
7. In § 73 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“
5. § 71 wird wie folgt geändert: die Wörter „ , vorbehaltlich einer Satzungsregelung
nach § 10 Abs. 5,“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein 8. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Komma ersetzt. „1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere
bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch grundsätzliche Fragen der Unternehmens-
ein Semikolon ersetzt und das Wort „oder“ planung (insbesondere die Finanz-, Investitions-
angefügt. und Personalplanung);“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 787
9. § 91 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Organisation; Buchführung“. „Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditin-
stitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
lassen und organisatorische Vorkehrungen
c) Folgender Absatz wird angefügt: dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus
„(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen;
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu
einzurichten, damit den Fortbestand der Gesell- benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten
schaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt sowie die ordnungsgemäße Ausübung des
werden.“ Stimmrechts und deren Dokumentation zu
überwachen hat.“
10. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 5 werden dem Wort „Vorstandsmit-
glied“ jeweils die Wörter „oder ein Mitarbeiter“
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder berg-
angefügt.
rechtlichen Gewerkschaften“, in Nummer 3 die
Wörter „oder bergrechtlichen Gewerkschaft“ und cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
in Satz 2 die Wörter „und bergrechtlichen Gewerk- „Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft
schaften“ gestrichen. eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpa-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: pierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder
gehörte es einem Konsortium an, das die
„Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Auf-
innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emis-
sichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt
sion von Wertpapieren der Gesellschaft über-
anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzen-
nommen hat, so ist auch dies mitzuteilen.“
den gewählt worden ist.“
c) In Absatz 6 wird am Anfang das Wort „Der“ durch
11. § 110 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: das Wort „Das“ und wird das Wort „Bundes-
minister“ jeweils durch das Wort „Bundesministe-
„(3) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalenderviertel- rium“ ersetzt.
jahr, er muß einmal und bei börsennotierten Gesell-
schaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammen- 18. § 129 wird wie folgt geändert:
treten.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
12. Dem § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Geschäftsordnung;
„Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag Verzeichnis der Teilnehmer“.
für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß b) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut folgen-
§ 290 des Handelsgesetzbuchs.“ der Satz vorangestellt:
„Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehr-
13. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: heit, die mindestens drei Viertel des bei der
„§ 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um-
faßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die
Vorbereitung und Durchführung der Hauptver-
14. In § 124 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort „Beruf“ das
sammlung geben.“
Wort „ausgeübten“ eingefügt.
19. In § 130 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Sind die
15. Dem § 125 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Aktien der Gesellschaft nicht an einer Börse zum Han-
„In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Aus- del zugelassen,“ durch die Wörter „Bei nichtbörsen-
übung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtig- notierten Gesellschaften“ ersetzt.
ten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hin-
zuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind 20. In § 134 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“
einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitglie- die Wörter „bei einer nichtbörsennotierten Gesell-
dern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen schaft“ eingefügt.
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen;
Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-
21. § 135 wird wie folgt geändert:
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschafts-
unternehmen sollen beigefügt werden.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an
16. In § 127 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 3“ die An- der es mit mehr als fünf vom Hundert des Grund-
gabe „und § 125 Abs. 1 Satz 3“ eingefügt. kapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbe-
teiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimm-
17. § 128 wird wie folgt geändert: recht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit
der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt
„Abstimmungsvorschlag im Aktionärs- hat; dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte
interesse; Weitergabe von Mitteilungen“. weder ausübt noch ausüben läßt.“
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: den Konzernabschluß und den Konzernlage-
„Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme bericht“ eingefügt.
einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungs- bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
möglichkeiten (§ 125 Abs. 1 Satz 2) hinzuweisen.“ „Ist der Jahresabschluß durch einen Ab-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und das be- schlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den
vollmächtigte Kreditinstitut am Ort der Hauptver- Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines
sammlung keine Niederlassung hat“ gestrichen. Ausschusses über diese Vorlagen teilzuneh-
men und über die wesentlichen Ergebnisse
22. § 147 wird wie folgt geändert: seiner Prüfung zu berichten.“
a) Der bisherige Absatz 2 wird dem Absatz 1 als b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
neuer Satz angefügt. kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) Absatz 3 wird Absatz 2. „bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbe-
sondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und
„(3) Wird der Ersatzanspruch nicht nach Absatz 1 die der Ausschüsse mitzuteilen.“
geltend gemacht, so hat das Gericht auf Antrag
von Aktionären, deren Anteile zusammen den 26. § 192 wird wie folgt geändert:
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
anteiligen Betrag von einer Million Deutsche Mark
erreichen, besondere Vertreter zu bestellen, wenn „3. zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeit-
Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht nehmer und Mitglieder der Geschäftsführung
rechtfertigen, daß der Gesellschaft durch Unred- der Gesellschaft oder eines verbundenen
lichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes Unternehmens im Wege des Zustimmungs-
oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. oder Ermächtigungsbeschlusses.“
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 bis 9 b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hälfte“ die
finden entsprechende Anwendung. Der gericht- Wörter „und der Nennbetrag des nach Absatz 2
lich bestellte Vertreter hat den Ersatzanspruch Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil“
geltend zu machen, soweit nach seiner pflicht- eingefügt.
gemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.“
27. In § 193 Abs. 2 wird nach der Nummer 3 der Punkt
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch ein Semikolon ersetzt, das Wort „sowie“ und
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“ folgende Nummer 4 angefügt:
folgende Wörter angefügt: „4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die
„ , soweit sie das aufgrund der Klage Erlangte Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der
übersteigen“. Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgs-
ziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 3“ Wartezeit für die erstmalige Ausübung (minde-
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 oder stens zwei Jahre).“
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
28. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
23. In § 160 Abs. 1 Nr. 5 werden nach den Wörtern „die die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
Zahl“ die Wörter „der Bezugsrechte gemäß § 192
Abs. 2 Nr. 3,“ eingefügt. 29. In § 293b Abs. 1 werden nach dem Wort „durch“ die
Wörter „einen oder mehrere“ eingefügt.
24. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 30. § 293c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorlagen“ „Sie können für alle vertragschließenden Unter-
die Wörter „und Prüfungsberichten“ einge- nehmen gemeinsam bestellt werden.“
fügt. b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „diese“ durch
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: die Wörter „deren Vorsitzender“ ersetzt.
„Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch
jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der 31. In § 315 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mit- „Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Ver-
gliedern eines Ausschusses auszuhändigen.“ dacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung recht-
fertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt
25. § 171 wird wie folgt geändert: werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einer Million Deutsche Mark erreichen, wenn sie
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „prüfen“ die glaubhaft machen, daß sie seit mindestens drei
Wörter „ , bei Mutterunternehmen im Sinne Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber
des § 290 des Handelsgesetzbuchs auch der Aktien sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 789
32. In § 320 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ c) Nummer 11 wird folgender Teilsatz angefügt:
die Wörter „einen oder mehrere“ eingefügt. „ferner sind von börsennotierten Kapitalgesell-
schaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen
33. § 328 wird wie folgt geändert: Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Hundert der Stimmrechte überschreiten;“.
„(3) In der Hauptversammlung einer börsen-
notierten Gesellschaft kann ein Unternehmen, 3. In § 289 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
dem die wechselseitige Beteiligung gemäß Ab- ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
satz 1 bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von „dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-
Mitgliedern in den Aufsichtsrat nicht ausüben.“ lung einzugehen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 297 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
34. § 337 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten
„(1) Der Vorstand des Mutterunternehmens hat den Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um
Konzernabschluß und den Konzernlagebericht unver- eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentbericht-
züglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat des erstattung zu erweitern.“
Mutterunternehmens vorzulegen. Im übrigen ist § 170
Abs. 3 anzuwenden.“ 5. In § 315 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Teilsatz angefügt:
„dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwick-
Artikel 2
lung einzugehen.“
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt 6. § 317 wird wie folgt gefaßt:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
„§ 317
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707), wird wie Gegenstand und Umfang der Prüfung
folgt geändert: (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die
Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahres-
1. Dem § 272 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: abschlusses und des Konzernabschlusses hat sich
darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften
„Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhan-
und sie ergänzende Bestimmungen des Gesell-
den ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1
schaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden
Nr. 6 oder 8 des Aktiengesetzes zur Einziehung erwor-
sind. Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtig-
benen Aktien ist in der Vorspalte offen von dem
keiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten
Posten „Gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzah-
Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich
lung abzusetzen. Ist der Erwerb der Aktien nicht zur
nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-,
Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesent-
soweit in dem Beschluß über den Rückkauf die späte-
lich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung
re Veräußerung von einem Beschluß der Hauptver-
erkannt werden.
sammlung in entsprechender Anwendung des § 182
Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes abhängig gemacht (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht
worden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechneri- sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem
sche Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der Jahresabschluß und der Konzernlagebericht mit dem
Unterschiedsbetrag dieser Aktien zwischen ihrem Konzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung
Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in
Kaufpreis mit den anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt
Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende An- eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unter-
schaffungskosten sind als Aufwand des Geschäfts- nehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine
jahres zu berücksichtigen.“ zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns
vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der
künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
2. § 285 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach dem Wort (3) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
„Gewinnbeteiligungen,“ das Wort „Bezugsrechte,“ hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaß-
eingefügt. ten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsoli-
dierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender
b) In Nummer 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht
Komma ersetzt und werden folgende Wörter ange- für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vor-
fügt: schriften nach diesem Unterabschnitt oder die ohne
„einschließlich des ausgeübten Berufs und bei gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen
börsennotierten Gesellschaften auch der Mitglied- dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2
schaft in Aufsichtsräten und anderen Kontroll- ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in
gremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunter-
Aktiengesetzes.“ nehmen mit Sitz im Ausland anzuwenden; sind diese
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstim- 9. § 321 wird wie folgt gefaßt:
mung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG „§ 321
zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt
Prüfungsbericht
dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den
Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähi- (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang
gung hat und der Jahresabschluß in einer den An- sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und
forderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem
Weise geprüft worden ist. Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des
Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen
(4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere
amtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künf-
Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand tigen Entwicklung des Unternehmens unter Berück-
die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes sichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des
obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch
getroffen hat und ob das danach einzurichtende des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzern-
Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften
kann.“ Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzern-
lagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außer-
dem ist darzustellen, ob bei Durchführung der
7. § 318 wird wie folgt geändert:
Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetz-
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: liche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt wor-
„Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des den sind, die den Bestand des geprüften Unterneh-
Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der mens oder des Konzerns gefährden oder seine Ent-
wicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die
Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen.“
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesell-
aa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: schaftsvertrag oder die Satzung darstellen.
„Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmit- (2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist darzustel-
glied oder, soweit der Aufsichtsrat dies be- len, ob die Buchführung und die weiteren geprüften
Unterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der
schlossen hat, den Mitgliedern eines Aus-
Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den
schusses auszuhändigen.“
gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der
„Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat er- Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter
teilt worden, obliegen die Pflichten der gesetz- die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht
haben. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß
lichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließ-
insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-
lich der Unterrichtung der gesetzlichen Ver-
mäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält-
treter.“
nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die
8. § 319 wird wie folgt geändert: Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern,
soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-,
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „die Hälfte“ Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird
durch die Wörter „dreißig vom Hundert“ und diese Angaben im Anhang nicht enthalten sind.
ersetzt.
(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungs-
bb) Nach Nummer 8 wird folgender Satz angefügt: berichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prü-
fung zu erläutern.
„Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht
Abschlußprüfer sein, wenn er in entsprechen- (4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung
der Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausge- nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren
schlossen wäre.“ Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungs-
berichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob
b) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 4 Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Über-
das Wort „oder“ durch ein Semikolon und am wachungssystem zu verbessern.
Ende der Nummer 5 der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Nummer 6 (5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unter-
angefügt: zeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.
Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der
„6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, Bericht ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zu-
die Aktien mit amtlicher Notierung ausge- leitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
geben hat, einen Wirtschaftsprüfer beschäf-
tigt, der in den dem zu prüfenden Geschäfts- 10. § 322 wird wie folgt gefaßt:
jahr vorhergehenden zehn Jahren den Bestä-
„§ 322
tigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung
der Jahres- oder Konzernabschlüsse der Bestätigungsvermerk
Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der
gezeichnet hat.“ Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahres-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 791
abschluß und zum Konzernabschluß zusammen- 2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaf-
zufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer ten, die fünf vom Hundert der Stimmrechte über-
Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der schreiten.“
Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnis-
ses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Ein- 13. In § 341k Abs. 3 wird die Angabe „§ 321 Abs. 2“
wendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestä- durch die Angabe „§ 321 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
tigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach
§ 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendun- 14. Nach § 341o wird folgender Fünfter Abschnitt ein-
gen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Ver- gefügt:
tretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder „Fünfter Abschnitt
Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung ge-
wonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach Privates Rechnungslegungs-
seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze gremium; Rechnungslegungsbeirat
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen § 342
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Privates Rechnungslegungsgremium
Konzerns vermittelt. (1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag
allgemeinverständlich und problemorientiert unter anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die 1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung
gesetzlichen Vertreter den Abschluß zu verantworten der Grundsätze über die Konzernrechnungs-
haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unter- legung,
nehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei
(3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzu- Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungs-
gehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebe- vorschriften und
richt insgesamt nach der Beurteilung des Ab-
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in
schlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der
internationalen Standardisierungsgremien.
Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-
telt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt
der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet,
sind. daß die Empfehlungen unabhängig und ausschließ-
lich von Rechnungslegern in einem Verfahren ent-
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
wickelt und beschlossen werden, das die fachlich
Abschlußprüfer seine Erklärung nach Absatz 1 Satz 3
interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unter-
einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist
nehmen oder Organisationen von Rechnungslegern
in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver-
Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die
merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein-
Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern aus-
schränkung und die Versagung sind zu begründen.
geübt werden.
Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren
Tragweite erkennbar wird. (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungs-
legung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger
(5) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsver- Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundes-
merk oder den Vermerk über seine Versagung unter ministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlun-
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der gen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrich-
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine tung beachtet worden sind.
Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzu-
nehmen.“ § 342a
Rechnungslegungsbeirat
11. § 323 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbe-
„Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehan- haltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den
delt haben, beschränkt sich auf zwei Millionen Deut- Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
sche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktien- (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusam-
gesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung aus- men aus
gegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht von
Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abwei- 1. einem Vertreter des Bundesministeriums der
chend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter
für eine Prüfung.“ des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums für Wirtschaft,
12. Dem § 340a wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. vier Vertretern von Unternehmen,
„(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
Jahresabschluß anzugeben: 4. zwei Vertretern der Hochschulen.
1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichts- (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats
gremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 werden durch das Bundesministerium der Justiz
Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder ande- berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger
ren Mitarbeitern wahrgenommen werden; berufen werden.
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats 1. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre „Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder
Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. veräußern, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit
(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklä-
Geschäftsordnung für den Beirat erlassen. rung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21
bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete
Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder
Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten
(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeits- Schwellen zu erfolgen hat.“
kreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmun- 2. In § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe
gen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen- „Satz 2,“ die Angabe „Satz 4,“ eingefügt.
gleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungs-
beirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
Artikel 6
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats
nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministe- Änderung der
rium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung
anerkennt.“ Dem § 55 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1052), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes
Artikel 3 vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Publizitätsgesetzes
„Ferner sind Erläuterungen zu eigenen Aktien und
In § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung Bezugsrechten von Organmitgliedern und Arbeitnehmern
von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom entsprechend den Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 5
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), das des Aktiengesetzes zu machen.“
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3210) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 317 Abs. 1,“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1
und 2,“ ersetzt. Artikel 7
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 4 In § 54a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferord-
Änderung des Genossenschaftsgesetzes nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Novem-
ber 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 69 des
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung worden ist, wird die Angabe „Abs. 2“ jeweils durch die
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210), wird wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 1 Satz 2 Änderung des Gesetzes
und 3, Abs. 2“ ersetzt. über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 321 Abs. 1“ In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
durch die Angabe „§ 321 Abs. 1 bis 3“ ersetzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des
3. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zweihundert- Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) ge-
tausend“ durch die Wörter „zwei Millionen“ ersetzt. ändert worden ist, wird nach der Angabe „147 Abs.“ die
Angabe „2 und“ eingefügt.
Artikel 5 Artikel 9
Änderung des Änderung des Gesetzes
Wertpapierhandelsgesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über den Wertpapierhandel, Artikel 1 des In § 10 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), zuletzt ge- schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 1998 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Arti-
(BGBl. I S. 529), wird wie folgt geändert: kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 793
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Wertpapier- gemacht werden. Im Falle des Absatzes 2 hat die
handelsgesetzes“ die Wörter „und keine Mehrheitsbetei- Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen;
ligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset- Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
zes“ eingefügt. (4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2
kann nicht auf § 243 Abs. 2 des Aktiengesetzes oder
Artikel 10 darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehr-
Änderung des GmbH-Gesetzes stimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unange-
messen sind. Statt dessen kann jeder in der Hauptver-
§ 32a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit sammlung erschienene Aktionär, der gegen den Be-
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, schluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemes-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom senen Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen
20. April 1998 (BGBl. I S. 707) geändert worden ist, wird zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem
wie folgt geändert: die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10
des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hätten“ die (5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3
Wörter „(Krise der Gesellschaft)“ eingefügt. Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt § 306 des Aktien-
gesetzes sinngemäß.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(6) Der durch Beschluß der Hauptversammlung fest-
„Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesell- gesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn
schaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder
der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neuge- nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch
währten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme
den Eigenkapitalersatz.“ abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an
dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach
§ 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht
Artikel 11
gilt, mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Änderung des
(7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Sat-
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. Sep- zung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134
tember 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Arti- Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998
kel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.“
wird wie folgt geändert:
2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: „(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. Mai 1998 eine
„§ 5 höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach
§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des
Mehrstimmrechte; Höchststimmrechte
Aktiengesetzes in der ab dem 1. Mai 1998 geltenden
(1) Mehrstimmrechte erlöschen am 1. Juni 2003, Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100
wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum 30. April 1998 gel-
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der tenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, Mandat geltenden Amtszeit fort.“
ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von Mehr-
stimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der
Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen. Artikel 12
(2) Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptver- Änderung des
sammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
beschließen. Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
Mehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Be-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
schlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrech-
(BGBl. I S. 1377), wird folgender Abschnitt angefügt:
ten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des
Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die
Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesord- „Zehnter Abschnitt
nung der Hauptversammlung gesetzt wird. Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
(3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehr- Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
stimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Ab-
satz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Aus- Artikel 46
gleich zu gewähren, der den besonderen Wert der (1) Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a
Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt. Im und 341k des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Aus- des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unter-
gleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem nehmensbereich sind spätestens auf das nach dem
Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
den. § 323 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Artikel 13
Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung Rückkehr zum
des Abschlusses für das nach dem 31. Dezember 1998 einheitlichen Verordnungsrang
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Börsenzulas-
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das sungs-Verordnung können aufgrund der jeweils ein-
nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr schlägigen Ermächtigungen des Börsengesetzes durch
anzuwenden. Rechtsverordnung geändert werden.
(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1
und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden Artikel 14
und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1
Inkrafttreten
nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr
die am 30. April 1998 geltende Fassung der geänderten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Vorschriften anzuwenden.“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 795
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 27. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ein-
Artikel 1
gefügt.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
„Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu ein-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
tausend Deutsche Mark geahndet werden.“
24. April 1998 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
1. § 24a wird wie folgt geändert: „(4) Handelt der Betroffene im Falle des Absat-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: zes 1 Nr. 2 fahrlässig, so beträgt der Regelsatz für
die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark. Die Ord-
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenver- nungswidrigkeit wird nach dem Punktsystem mit
kehr ein Kraftfahrzeug führt, zwei Punkten bewertet.“
1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der
Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im 2. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24a“ durch die
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die Angabe „§ 24a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen- Absatz 2“ ersetzt.
tration führt, oder
2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Artikel 2
Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die Inkrafttreten
zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
tration führt.“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Kanther
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Verordnung
zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie*)
Vom 28. April 1998
Auf Grund des § 15a des Bauproduktengesetzes vom 2. Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr. 8), der
10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), der durch Artikel 1 Nr. 18 Niedertemperatur-Heizkessel (Nr. 9) und der Brenn-
des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 607) ein- wertkessel (Nr. 10);
gefügt worden ist und auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des
3. Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel
§ 3 Abs. 2 und der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungs-
und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte
gesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen
Brenner;
die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom
20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, ver- 4. Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im
ordnet die Bundesregierung: Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller
angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garan-
tierte größte Wärmeleistung in kW;
Artikel 1
5. Wirkungsgrad das Verhältnis zwischen der an das
Verordnung
Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Pro-
über das Inverkehrbringen dukt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem
von Heizkesseln und Geräten Druck) des Brennstoffes und der pro Zeiteinheit ver-
nach dem Bauproduktengesetz brauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;
(BauPGHeizkesselV)*)
6. Teillast das Verhältnis zwischen der Nutzleistung
§1 eines intermittierend oder eines mit einer Leistung
unterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels
Anwendungsbereich und der Nennleistung in vom Hundert;
(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforde-
7. mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den
rungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von
Wassertemperaturen am Eingang und am Ausgang
Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gas-
des Heizkessels;
förmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nenn-
leistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder 8. Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die
kleiner als 400 kW ist. durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen: Auslegung beschränkt sein kann;
1. Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, dar- 9. Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der konti-
unter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können; nuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 – 40 °C
2. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung; betrieben werden kann und in dem es unter bestimm-
ten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen
3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann;
ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den markt-
üblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen 10. Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Konden-
erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.); sation eines Großteils des in den Abgasen enthalte-
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Behei- nen Wasserdampfes konstruiert ist.
zung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt
sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentral- §3
heizung und für Gebrauchszwecke liefern;
Wirkungsgradanforderungen
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur
Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit (1) Heizkessel müssen den jeweiligen Wirkungsgrad-
Schwerkraftumlauf; anforderungen an die verschiedenen Heizkesseltypen des
Anhangs 1 entsprechen. Geräte müssen so beschaffen
6. einzeln produzierte Heizkessel.
sein, daß Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut
werden, die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen können.
§2
(2) Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die
Begriffsdefinitionen
Heizkessel und Geräte den harmonisierten Normen, die
Im Sinne dieser Verordnung sind im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemein-
1. Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende schaften in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie
Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die 92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden, entsprechen,
Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen
dient; im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die
Referenznummern der sie umsetzenden nationalen Nor-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des men im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion – Raumheizung
(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 und Warmwasserbereitung – betreffen die Wirkungs-
S. 1). gradanforderungen nur die Heizfunktion.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 797
§4 (3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitäts-
erklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den
(1) Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels
gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung ausweisen.
nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine
EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache bei- §5
gefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mit-
CE-Kennzeichnung
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen (1) Die nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderliche CE-Kenn-
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter be- zeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den
stätigt, daß Heizkesseln und Geräten anzubringen.
1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben
Satz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3 „CE“ nach Anhang 3 Nr. 1.
Abs. 1 Satz 2 erfüllen, (3) Es dürfen auf den Heizkesseln und Geräten keine
anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht wer-
2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das
den, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes
Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für
mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können.
das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer
Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder
EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der
dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit
Richtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß
und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beein-
die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3
trächtigt.
Abs. 1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforde-
rungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 entspricht und (4) Unterfallen Heizkessel und Geräte dem Anwendungs-
bereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kenn-
3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der zeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeich-
Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten nung nach dieser Verordnung auch die Konformität der
Heizkesseln und Brennern auch die EG-Prüfung nach Heizkessel und Geräte mit den Bestimmungen der ande-
Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates ren Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller
vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvor- nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften
schriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchsein- während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden-
richtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) (Gasverbrauchs- den Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeich-
einrichtungsrichtlinie), geändert durch Artikel 10 der nung lediglich die Konformität mit den Regelungen der
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt.
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1), eingehalten wurde. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder
In der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung Anleitungen, die den Heizkesseln oder Geräten beiliegen,
müssen die Parameter festgelegt werden, nach denen die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
die Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut schaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvor-
werden, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 erfüllen schriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer Veröffent-
können. lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
aufgeführt sein.
(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät (5) Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der
verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach
dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung
gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte
nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und wenn dem untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder
Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher beseitigen lassen. Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und
Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Im übrigen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des Bauproduktengesetzes ent-
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevoll- sprechend.
mächtigter bestätigt, daß
1. der serienmäßig hergestellte Heizkessel entsprechend §6
den Parametern nach Absatz 1 Satz 2 zusammen- Energieeffizienzzeichen
gebaut worden ist und
(1) Auf Heizkesseln, deren Leistungsfähigkeit über den
2. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der in § 3 geregelten Wirkungsgradanforderungen für Stan-
Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten dardheizkessel liegt, kann ein Zeichen angebracht wer-
Heizkesseln auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 den, aus dem die jeweilige Energieeffizienz des Heizkes-
der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasver- sels hervorgeht (Energieeffizienzzeichen). Wird von dieser
brauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten wurde. Da- Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist
bei hat die im Rahmen des Moduls C tätige Prüf-, Über- die Energieeffizienz von einer zugelassenen Prüf-, Über-
wachungs- und Zertifizierungsstelle den aus der wachungs- und Zertifizierungsstelle im Rahmen der Bau-
laufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf musterprüfung nach Modul B festzustellen und nach
die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu Modul C, D oder E, oder bei gasbefeuerten Heizkesseln
überprüfen. auch nach der EG-Prüfung gemäß Anhang II Nr. 5 der
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrich- §8
tungsrichtlinie), zu bestätigen. Ordnungswidrigkeiten
(2) Das Energieeffizienzzeichen besteht aus einem oder Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 4 des
mehreren Sternen entsprechend der Darstellung in Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Anhang 3 Nr. 2. lässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Heiz-
kessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.
(3) Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der
Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die
entsprechenden Werte für Standardheizkessel nach Artikel 2
Anhang 1, so erhält der Heizkessel einen Stern. Liegen die
Wirkungsgrade um drei oder mehr Punkte über den ent- Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994
sprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der (BGBl. I S. 613) wird wie folgt geändert:
Heizkessel zwei Sterne. Bei jeder zusätzlichen Über-
schreitung um drei Punkte kann ein zusätzlicher Stern 1. In der Bezeichnung wird das Wort „Brauchwasser-
entsprechend der Darstellung in Anhang 2 vergeben anlagen“ durch das Wort „Warmwasseranlagen“
werden. ersetzt.
(4) Es dürfen auf den Heizkesseln keine anderen Mar-
2. Die Fußnote wird wie folgt gefaßt:
ken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hin-
sichtlich der Bedeutung oder der Darstellung mit dem „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richt-
Energieeffizienzzeichen verwechselt werden können. Sind linie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die
Heizkessel unberechtigt mit dem Energieeffizienzzeichen Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheiz-
oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das kesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), ge-
Energieeffizienzzeichen entwerten oder beseitigen lassen. ändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des
Das gleiche gilt, wenn Heizkessel mit einem Kennzeichen Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),
versehen sind, das mit dem Energieeffizienzzeichen ver- soweit sich die Regelungen auf die Inbetriebnahme
wechselt werden kann. von Heizkesseln beziehen.“
§7 3. In § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 wird das Wort „Brauch-
wasser“ jeweils durch das Wort „Warmwasser“
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen ersetzt.
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der
Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann 4. In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1
auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Über- und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und § 9 Abs. 1
wachungsgemeinschaft als Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort „Nennwärme-
leistung“ jeweils durch das Wort „Nennleistung“
1. Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,
ersetzt.
2. Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C,
D und E, 5. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 werden
3. Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul die Wörter „zum dauernden Verbleib eingebaut oder
C, D und E aufgestellt“ jeweils durch die Wörter „in Betrieb
genommen“ ersetzt.
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach
ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässig- 6. § 2 wird wie folgt geändert:
keit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr
dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrge- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deckung
nommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur des Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden“
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der durch das Wort „Raumheizung“ ersetzt.
Prüfungen verbundenen technischen und administrativen b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Brauch-
Aufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haft- wasser dienende Anlagen (Brauchwasseranlagen)“
pflichtversicherung nachgewiesen haben. Das Bestehen durch die Wörter „Warmwasser dienende Anlagen
einer Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaft- (Warmwasseranlagen)“ ersetzt.
pflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Anerken- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nungen gelten auch in den anderen Ländern.
„Heizkessel im Sinne dieser Verordnung ist der aus
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger,
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der zur Übertragung der durch die Verbrennung
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über freigesetzten Wärme an das Wasser dient. Heiz-
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden kesseltypen im Sinne dieser Verordnung sind der
sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Standardheizkessel, der Niedertemperatur-Heiz-
Absatz 1 anerkannten Stellen gleich. kessel und der Brennwertkessel.“
(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie- „(4) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind der
rungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der
1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden. zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 799
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: die Heizkessel, die aus Geräten zusammen-
„(5) Nennleistung im Sinne dieser Verordnung ist gefügt werden; dabei sind die Parameter zu
die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb beachten, die sich aus der den Geräten bei-
unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen liegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.“
Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte bb) In Satz 4 werden die Wörter „eingebaut oder
Wärmeleistung in kW. Bei heizungstechnischen aufgestellt“ durch die Wörter „in Betrieb ge-
oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden nommen“ ersetzt.
Anlagen, die nicht mit Heizkesseln nach § 3 Abs. 1
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ausgestattet sind, gilt als Nennleistung die Nenn-
wärmeleistung. Ist die Anlage für einen Nenn- „(2) Absatz 1 gilt nicht für
wärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die 1. Heizkessel, deren Nennleistung 400 kW über-
Nennleistung die in den Grenzen des Nennwärme- steigt;
leistungsbereichs fest eingestellte und auf einem
Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärme- 2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstof-
leistung. Ohne Zusatzschild gilt als Nennleistung fen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von
der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbe- den marktüblichen flüssigen und gasförmigen
reichs.“ Brennstoffen erheblich abweichen;
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: 3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbe-
reitung;
„(6) Standardheizkessel im Sinne dieser Verord-
nung sind Heizkessel, bei denen die durchschnitt- 4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich
liche Betriebstemperatur durch ihre Auslegung zur Beheizung des Raumes, in dem sie instal-
beschränkt sein kann.“ liert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch
Warmwasser für Zentralheizung und für Ge-
g) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
brauchszwecke liefern;
„(7) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als
Sinne dieser Verordnung sind Heizkessel, die
6 kW zur Versorgung eines Warmwasser-
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von
speichersystems mit Schwerkraftumlauf.“
35 – 40 °C betrieben werden können und in denen
es unter bestimmten Umständen zur Kondensati-
on des in den Abgasen enthaltenen Wasserdamp- 10. In § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das
fes kommen kann.“ Wort „Brauchwassererwärmung“ jeweils durch das
Wort „Warmwasserbereitung“ ersetzt.
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung 11. § 4 wird wie folgt geändert:
sind Heizkessel, die für die Kondensation eines
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasser-
dampfes konstruiert sind.“ „Inbetriebnahme von Heizkesseln“.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Wärmeerzeugers“
7. In § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, durch das Wort „Heizkessels“ und das Wort
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 „Wärmeaustauscher“ durch das Wort „Kessel“
und § 13 Nr. 4 und 5 wird das Wort „Wärmeerzeugern“ ersetzt.
jeweils durch das Wort „Heizkesseln“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Einbau oder
die Aufstellung“ durch die Wörter „die Inbetrieb-
8. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2,
nahme“ ersetzt.
Abs. 3 und 6 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Nr. 9
und 11 wird das Wort „Brauchwasseranlagen“ jeweils
durch das Wort „Warmwasseranlagen“ ersetzt. 12. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4
Satz 2, § 5 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 3 Satz 3 wird
das Wort „Wärmeerzeuger“ jeweils durch das Wort
9. § 3 wird wie folgt geändert:
„Heizkessel“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Wärmeerzeu-
gern“ durch das Wort „Heizkesseln“ ersetzt. 13. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Kesselleistungen“ durch
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „Nennleistungen“ und das Wort „Wärmeer-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: zeugers“ durch das Wort „Heizkessels“ ersetzt.
„In Serie hergestellte Heizkessel, die mit
14. § 8 wird wie folgt geändert:
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-
schickt werden, dürfen nur dann in Betrieb a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
genommen werden, wenn sie mit der CE- „Warmwasseranlagen“.
Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über das Inverkehrbringen von b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Brauchwasser-
Heizkesseln und Geräten nach dem Bau- leitungen“ durch das Wort „Warmwasserleitun-
produktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I gen“ ersetzt.
S. 796) versehen und in der EG-Konformi- c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort
tätserklärung als NT-Kessel oder Brennwert- „Brauchwassertemperatur“ jeweils durch das
kessel ausgewiesen sind. Satz 1 gilt auch für Wort „Warmwassertemperatur“ ersetzt.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
15. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Feuerungseinrichtungen“ erklärung versehen sind“ durch die Wörter „ , auch
durch das Wort „Brenner“ ersetzt. in Verbindung mit Satz 2, Heizkessel in Betrieb
nimmt“ ersetzt.
16. § 10 wird wie folgt gefaßt: b) Nummer 2 wird aufgehoben.
„§ 10 c) In Nummer 3 werden die Wörter „Wärmeerzeuger
Anerkannte Regeln der Technik einbaut oder aufstellt, deren Nennwärmeleistung“
durch die Wörter „Heizkessel in Betrieb nimmt,
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bau- deren Nennleistung“ ersetzt.
wesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über aner-
kannte Regeln der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin. Artikel 3
(2) Als anerkannte Regeln der Technik im Sinne des Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung
Absatzes 1 gelten auch Normen, technische Vor-
schriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mit- Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundes-
gliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, können den Wortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in
wenn deren Einhaltung das geforderte Schutzniveau der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
in Bezug auf Energieeinsparung dauerhaft gewähr- Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
leistet.“
Artikel 4
17. § 13 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Wärmeerzeuger
einbaut oder aufstellt, die nicht mit dem dort Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
genannten CE-Zeichen oder der EG-Konformitäts- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. April 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 801
Anhang 1
Wirkungsgradanforderungen
Leistungs-
Heizkesseltyp Wirkungsgrad bei Nennleistung Wirkungsgrad bei Teillast
intervalle
Mittlere Formel Mittlere Formel
Kessel- der Wirkungsgrad- Kessel- der Wirkungsgrad-
temperatur anforderung temperatur anforderung
kW (in °C) (in %) (in °C) (in %)
Standardheizkessel 4 bis 400 70 ≥84 +2 logPn ≥50 ≥80 +3 logPn
Niedertemperatur-
heizkessel*) 4 bis 400 70 ≥87,5 + 1,5 logPn 40 ≥87,5 + 1,5 logPn
Brennwertkessel 4 bis 400 70 ≥91 +1 logPn 30**) ≥97 +1 logPn
*) Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe
**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Anhang 2
Zuerkennung der Energieeffizienzzeichen
Gleichzeitig zu erbringende Wirkungsgrade bei Nennleistung und bei Teillast 0,3 Pn
Wirkungsgrad bei Nennleistung Pn Wirkungsgrad bei Teillast 0,3 Pn
Zeichen und einer mittleren Kesseltemperatur und einer mittleren Kesseltemperatur
von 70 °C von ≥50 °C
% %
) ≥84 + 2 log Pn ≥80 + 3 log Pn
)) ≥87 + 2 log Pn ≥83 + 3 log Pn
))) ≥90 + 2 log Pn ≥86 + 3 log Pn
)))) ≥93 + 2 log Pn ≥89 + 3 log Pn
Anhang 3
1. CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster
ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen
etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten
Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.
2. Energieeffizienzzeichen
Das nach § 6 der Verordnung zuerkannte Energieeffizienzzeichen entspricht dem nachstehenden Symbol:
)
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. September 1998, gilt.
Bonn, den 16. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1998
– 1 BvL 22/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung
des Gesetzes vom 26. April 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 710) war nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998
– 1 BvR 1651/94 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 15. September 1994, bestätigt durch
Beschluß vom 11. Oktober 1994, wird erneut wiederholt mit der Maßgabe, daß
die einstweilige Aussetzung der Anwendung des § 47 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 2071) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens bis zum 15. September 1998, gilt.
Bonn, den 16. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1998
– 1 BvL 22/93 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in der Fassung
des Gesetzes vom 26. April 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 710) war nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 803
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1998
– 2 BvF 3/92 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Bestimmungen des § 1 Nummer 3 Buchstabe l und des § 2a Absatz 1
und Absatz 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1834) in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung
der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenz-
schutz vom 23. Januar 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 178) waren mit dem
Grundgesetz vereinbar.
2. Die Bestimmungen der §§ 3, 4 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1
Nummer 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung des Artikel 1
des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz-
schutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz – BGSNeuRegG) vom
19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2978) einschließlich der Worte
„oder der Verdacht eines Verbrechens nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches“ in Halbsatz 2 derselben Vorschrift sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
3. Die Bestimmung des § 31 Absatz 2 Nummer 19 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpoli-
zei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 23. Januar 1992
(Bundesgesetzblatt I Seite 178) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1998
– 1 BvF 1/91 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3a des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen
Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(7. Rundfunkänderungsgesetz) vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt Seite 340) und § 3a des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 994) sind insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar, als sie das Kurzberichterstattungsrecht bei berufsmäßig
durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich gewähren. Im übrigen sind sie
nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, binnen fünf Jahren eine verfassungsgemäße
Regelung zu treffen. Bis zu deren Erlaß, längstens bis zum Ablauf der Frist,
bleiben die Vorschriften über die unentgeltliche Kurzberichterstattung
anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1998 803
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1998
– 2 BvF 3/92 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Die Bestimmungen des § 1 Nummer 3 Buchstabe l und des § 2a Absatz 1
und Absatz 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bun-
desgesetzblatt I Seite 1834) in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung
der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenz-
schutz vom 23. Januar 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 178) waren mit dem
Grundgesetz vereinbar.
2. Die Bestimmungen der §§ 3, 4 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1
Nummer 5 des Bundesgrenzschutzgesetzes in der Fassung des Artikel 1
des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenz-
schutz (Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz – BGSNeuRegG) vom
19. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2978) einschließlich der Worte
„oder der Verdacht eines Verbrechens nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches“ in Halbsatz 2 derselben Vorschrift sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
3. Die Bestimmung des § 31 Absatz 2 Nummer 19 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpoli-
zei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 23. Januar 1992
(Bundesgesetzblatt I Seite 178) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1998
– 1 BvF 1/91 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 3a des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen
Rundfunk Köln“ und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(7. Rundfunkänderungsgesetz) vom 24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt Seite 340) und § 3a des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-West-
falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 994) sind insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar, als sie das Kurzberichterstattungsrecht bei berufsmäßig
durchgeführten Veranstaltungen unentgeltlich gewähren. Im übrigen sind sie
nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, binnen fünf Jahren eine verfassungsgemäße
Regelung zu treffen. Bis zu deren Erlaß, längstens bis zum Ablauf der Frist,
bleiben die Vorschriften über die unentgeltliche Kurzberichterstattung
anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig