730 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998
Gesetz
zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts *)
Vom 24. April 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und
die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung
von K raft-Wärme-K opplung und erneuerbaren Energien
Artikel 1 kommt dabei besondere B edeutung zu.
Gesetz über die Elektri- (5) Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspei-
zitäts- und Gasversorgung sung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem
S tromeinspeisungsgesetz.
§1
§3
Zweck des Gesetzes
Genehmigung der Energieversorgung
Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preis-
günstige und umweltverträgliche leitungsgebundene (1) Die Aufnahme der Energieversorgung anderer bedarf
Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allge- der Genehmigung durch die B ehörde. Der Genehmi-
meinheit. gungspflicht unterliegen nicht
1. die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungs-
§2 unternehmens;
Begriffsbestimmungen 2. die Versorgung von Abnehmern außerhalb der allgemei-
(1) Energie sind Elektrizität und Gas, soweit sie zur lei- nen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1, sofern die
tungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden. Belieferung überwiegend aus Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplungsan-
(2) Energieanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Fort-
lagen oder aus Anlagen erfolgt, die Industrieunterneh-
leitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich
men zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben sowie
der Übertragung von S ignalen dienen.
3. die Versorgung verbundener Unternehmen im S inne
(3) Energieversorgungsunternehmen sind alle Unter-
des § 15 des Aktiengesetzes.
nehmen und B etriebe, die andere mit Energie versorgen
oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(4) Umweltverträglichkeit bedeutet, daß die Energiever- 1. der Antragsteller nicht die personelle, technische und
sorgung den Erfordernissen eines rationellen und spar- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt, um die vor-
samen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und gesehene Energieversorgung entsprechend den Zielen
und Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten, oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des
Europäischen P arlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 2. bei Aufnahme der Elektrizitätsversorgung die bean-
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
(AB l. EG 1997 Nr. L 27 S . 20). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie tragte Versorgungstätigkeit zu ungünstigeren Versor-
83/189/EWG des Rates vom 28. M ärz 1983 über ein Informationsverfah- gungsbedingungen für die betroffenen Abnehmer ins-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (AB l. EG gesamt führen würde oder sich für das verbleibende
Nr. L 109 S . 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des
Europäischen P arlaments und des Rates vom 23. M ärz 1994 (AB l. EG Gebiet des bisherigen Versorgers erhebliche Nachteile
Nr. L 100 S . 30), sind beachtet worden. ergeben würden; dabei ist das Ziel einer möglichst
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sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen (4) Die B etreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes
Energieversorgung angemessen zu berücksichtigen. veröffentlichen jährlich, erstmals im J ahr 2000, Richtwerte
zur S panne der Durchleitungsentgelte. In den folgenden
J ahren sollen die Angaben auf dem Durchschnitt der in
§4
den vergangenen zwölf M onaten ausgehandelten Entgelte
Betrieb des Elektrizitätsversorgungsnetzes beruhen.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu einem
B etrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine §7
Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicherstellt. Netzzugangsalternative
(2) Die B etreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität (1) Die B ehörde erteilt Elektrizitätsversorgungsunter-
sind verpflichtet, technische M indestanforderungen für nehmen für die Versorgung von Letztverbrauchern eine
den Anschluß an dieses Netz festzulegen und zu veröf- B ewilligung, durch die die Anwendung des § 5 ausge-
fentlichen. Die Anforderungen sind der B ehörde sowie der schlossen wird. Die B ewilligung setzt voraus, daß der
Europäischen K ommission mitzuteilen. Netzzugang nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt und zu
(3) Die B etreiber des Übertragungsnetzes für Elektrizität erwarten ist, daß dieser Netzzugang zu gleichwertigen
sind verpflichtet, objektive K riterien für die Einspeisung wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt
aus Erzeugungsanlagen und die B enutzung von Verbin- vergleichbaren M arktöffnung sowie einem direkt ver-
dungsleitungen festzulegen und diskriminierungsfrei an- gleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führt. Die
zuwenden. Die K riterien sind zu veröffentlichen. B ewilligung darf nur einheitlich für das gesamte Gebiet, in
dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die allge-
(4) Das Übertragungsnetz ist als eigene B etriebsab- meine Versorgung durchführt, oder für alle von ihm ver-
teilung, getrennt von Erzeugung und Verteilung sowie von sorgten Gebiete einer Gemeinde erteilt werden.
den übrigen Tätigkeiten, die nicht mit ihm zusammen-
hängen, zu führen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen verpflichtet, die Elektrizität abzu-
nehmen, die ein Letztverbraucher, der im Gebiet, auf das
§5 sich die B ewilligung nach Absatz 1 bezieht, ansässig ist,
Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz bei einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gekauft hat. § 6 Abs. 1 S atz 2 bis 4 und Abs. 3 findet ent-
Der Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz erfolgt, sprechende Anwendung.
vorbehaltlich des § 7, nach dem S ystem des verhandelten
(3) Die Vergütung für nach Absatz 2 abzunehmende
Netzzugangs.
Elektrizität muß mindestens dem vom Letztverbraucher an
das versorgende Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu
§6 zahlenden P reis, vermindert um den Tarif für die Nutzung
des Versorgungsnetzes, entsprechen. § 6 Abs. 1 S atz 1
Verhandelter Netzzugang
gilt dabei entsprechend. Dieser Tarif bedarf der Genehmi-
(1) B etreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben gung durch die B ehörde und ist durch das Elektrizitätsver-
anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchlei- sorgungsunternehmen öffentlich bekanntzumachen.
tungen zu B edingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht
(4) Die Tätigkeiten des Elektrizitätsversorgungsunter-
ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fäl-
nehmens nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von
len für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit zu verwalten. Es
gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen
dürfen keine Informationen zwischen den Tätigkeiten nach
tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt wer-
den Absätzen 2 und 3 und den Erzeugungs- und Vertei-
den. Dies gilt nicht, soweit der B etreiber nachweist, daß
lungsaktivitäten vermittelt werden, es sei denn, daß diese
ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonsti-
Informationen für die Erfüllung der Aufgaben nach den
gen Gründen unter B erücksichtigung der Ziele des § 1
Absätzen 2 und 3 erforderlich sind.
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist
schriftlich zu begründen. § 22 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 des (5) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewähr-
unberührt. leistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, mate-
riellrechtliche Einzelheiten zu den in den Absätzen 1 bis 4
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit
getroffenen Regelungen durch Rechtsverordnung mit
dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährlei-
Zustimmung des B undesrates festlegen.
stung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
Gestaltung der Verträge nach Absatz 1 regeln und K riteri- §8
en zur B estimmung von Durchleitungsentgelten festlegen. Überprüfung der Netzzugangsregelung
(3) B ei der B eurteilung der Zumutbarkeit nach Absatz 1 Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem Deut-
S atz 2 ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit schen B undestag im J ahr 2003 über die Erfahrungen mit
dadurch Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- den Wettbewerbswirkungen der Regelungen zum verhan-
und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaft- delten Netzzugang und zur Netzzugangsalternative zu
lich sinnvollen K raft-Wärme-K opplungsanlagen oder aus berichten. Nach Auswertung dieser Erfahrungen und der
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verdrängt einschlägigen Rechtsprechung soll darüber entschieden
und ein wirtschaftlicher B etrieb dieser Anlagen verhindert werden, ob zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur
würde, wobei M öglichkeiten zum Verkauf dieser Elektrizi- Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs Änderungen der
tät an Dritte zu nutzen sind. Regelung des Netzzugangs erforderlich sind, damit
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gleichwertige wirtschaftliche Ergebnisse, insbesondere (2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur
eine direkt vergleichbare M arktöffnung sowie ein direkt Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Drit-
vergleichbarer Zugang zu den Elektrizitätsmärkten ten versorgen läßt, kann sich nicht auf die allgemeine
erreicht werden. S ofern im Rahmen dieser Überprüfungen Anschluß- und Versorgungspflicht nach Absatz 1 S atz 1
keine andere Regelung getroffen wird, treten die B ewilli- berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung im
gungen nach § 7 Abs. 1 spätestens am 31. Dezember Umfang und zu B edingungen verlangen, die für das Ener-
2005 außer K raft. gieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar
sind. S atz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs
§9 von Tarifabnehmern aus Anlagen der K raft-Wärme-K opp-
Rechnungslegung der lung bis 30 K ilowatt elektrischer Leistung und aus erneu-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbaren Energien.
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemei- (3) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
nen Versorgung haben, auch wenn sie nicht in der Rechts- Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
form einer K apitalgesellschaft betrieben werden, einen regeln, in welchem Umfang und zu welchen B edingungen
J ahresabschluß nach den für K apitalgesellschaften gel- Anschluß und Versorgung nach Absatz 2 S atz 2 wirt-
tenden Vorschriften des Ersten und Dritten Unterab- schaftlich zumutbar sind. Dabei sind die Interessen der
schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten B uchs des Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer
Handelsgesetzbuchs aufzustellen und prüfen zu lassen. unter B eachtung des Ziels einer möglichst sicheren, preis-
S oweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nach den günstigen und umweltverträglichen Energieversorgung
§ § 325 bis 329 des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist angemessen zu berücksichtigen.
eine Ausfertigung des J ahresabschlusses in der Haupt-
verwaltung zur Einsicht bereitzuhalten. § 11
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemei- Allgemeine Tarife
nen Versorgung haben in ihrer B uchführung getrennte und Versorgungsbedingungen
K onten für die B ereiche Erzeugung, Übertragung und Ver-
teilung sowie für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbe- (1) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
reichs zu führen. S ie haben für jede Aktivität und die Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
zusammengefaßten Aktivitäten außerhalb des Elektrizi- Gestaltung der Allgemeinen Tarife der Elektrizitätsversor-
tätsbereichs eine B ilanz sowie eine Gewinn- und Verlust- gungsunternehmen unter B erücksichtigung des Geset-
rechnung in den Anhang ihres J ahresabschlusses aufzu- zeszweckes regeln und diese Tarife von einer Genehmi-
nehmen. S oweit dabei eine direkte Zuordnung zu den ein- gung abhängig machen. Es kann dabei B estimmungen
zelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretba- über Inhalt und Aufbau der Tarife treffen sowie die tarif-
rem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch lichen Rechte und P flichten der Elektrizitätsversorgungs-
S chlüsselung der K onten, die sachgerecht und für Dritte unternehmen und ihrer Abnehmer regeln. Es kann bestim-
nachvollziehbar sein muß, zu erfolgen. men, daß bei der Genehmigung der Tarife Aufwendungen
eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens für M aßnah-
(3) Im Anhang zum J ahresabschluß sind die Regeln men zur sparsamen und rationellen Verwendung von Elek-
anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und trizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der
P assivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendun- K osten- und Erlöslage des Unternehmens anerkannt
gen und Erträge den K onten nach Absatz 2 zugewiesen werden, sofern diese M aßnahmen elektrizitätswirtschaft-
werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen lich rationeller B etriebsführung entsprechen und den
sind zu erläutern und zu begründen. Wettbewerb nicht verzerren.
(4) Im Anhang zum J ahresabschluß sind die Geschäfte (2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
größeren Umfangs, die mit verbundenen oder assoziierten Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die
Unternehmen oder mit Unternehmen derselben Aktionäre Allgemeinen B edingungen für die B elieferung von Tarifab-
getätigt worden sind, gesondert darzustellen. nehmern mit Energie angemessen gestalten und dabei die
B estimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und
§ 10 Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
Allgemeine und die B eendigung der Verträge treffen sowie Rechte
Anschluß- und Versorgungspflicht und P flichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gemein- die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksich-
degebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von tigen. Dem Interesse des Anschlußnehmers an kosten-
Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine B edingungen günstigen Lösungen ist dabei besonderes Gewicht beizu-
und Allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederspan- messen. Die S ätze 1 bis 3 gelten entspechend für B edin-
nung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und zu gungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsver-
diesen B edingungen und Tarifen jedermann an ihr Versor- hältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungs-
gungsnetz anzuschließen und zu versorgen. Diese P flicht verfahrens.
besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für
das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaft- § 12
lichen Gründen nicht zumutbar ist. Unterschiedliche All-
Enteignung
gemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind
nicht zulässig, es sei denn, daß hierfür ein sachlich (1) Die Entziehung oder die B eschränkung von Grund-
gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für eigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege
keinen K unden eine P reiserhöhung entsteht und die P reis- der Enteignung ist zulässig, soweit sie für Vorhaben zum
unterschiede für alle K unden zumutbar sind. Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.
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(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt (3) K onzessionsabgaben sind in der vertraglich verein-
die B ehörde fest. barten Höhe auch für Energie zu zahlen, die mittels Durch-
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht leitung an Letztverbraucher im Gemeindegebiet geliefert
geregelt. wird.
(4) Die P flicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
§ 13 K onzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des K on-
zessionsvertrages für ein J ahr fort, es sei denn, daß zwi-
Wegenutzungsverträge schenzeitlich eine anderweitige Regelung getroffen wird.
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege
für die Verlegung und den B etrieb von Leitungen, ein- § 15
schließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu- Konzessionsabgaben
behör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrau- für die Wasserversorgung
chern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Ver-
trag zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt für Elektrizi- Für die B elieferung von Letztverbrauchern im Rahmen
tätsversorgungsleitungen bis zum Ablauf der Frist gemäß der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 14 entspre-
§ 8 entsprechend. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen chend.
nach S atz 1 können die Gemeinden den Abschluß von § 16
Verträgen ablehnen, solange das Elektrizitätsversor-
Anforderungen an Energieanlagen
gungsunternehmen die Zahlung von K onzessionsabga-
ben in Höhe der Höchstsätze nach § 14 Abs. 2 verweigert (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betrei-
und eine Einigung über die Höhe der K onzessionsabga- ben, daß die technische S icherheit gewährleistet ist.
ben noch nicht erzielt ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit
Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
für die Verlegung und den B etrieb von Leitungen zur Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung,
Durchführung der allgemeinen Versorgung nach § 10 Fortleitung und Abgabe
Abs. 1 S atz 1 im Gemeindegebiet dürfen höchstens für 1. von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes
eine Laufzeit von 20 J ahren abgeschlossen werden. Wer- Deutscher Elektrotechniker,
den solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so
ist das bisher versorgende Unternehmen verpflichtet, 2. von Gas die technischen Regeln des Deutschen Ver-
seine für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet eins des Gas- und Wasserfachs e.V.
notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energiever- eingehalten worden sind.
sorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich
(3) B ei Anlagen oder B estandteilen von Anlagen, die
angemessenen Vergütung zu überlassen.
nach den in einem anderen M itgliedstaat der Europäi-
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei J ahre vor schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende in Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gel-
geeigneter Form bekannt. S ofern sich mehrere Unterneh- tenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig her-
men bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluß gestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die glei-
oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent- che S icherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß
scheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe die Anforderungen nach Absatz 1 an die B eschaffenheit
öffentlich bekannt. der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf
(4) Die Absätze 2 und 3 finden für Eigenbetriebe der Verlangen der B ehörde nachzuweisen, daß die Anforde-
Gemeinden entsprechend Anwendung. rungen nach S atz 1 erfüllt sind.
(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der K artellbehör- (4) Das B undesministerium für Wirtschaft kann, soweit
den nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun- Fragen des Arbeitsschutzes betroffen sind, im Einverneh-
gen bleiben unberührt. men mit dem B undesministerium für Arbeit und S ozialord-
nung, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des B undes-
rates über Anforderungen an die technische S icherheit
§ 14 von Energieanlagen erlassen.
Konzessionsabgaben
(1) K onzessionsabgaben sind Entgelte, die Energiever- § 17
sorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Vorratshaltung zur
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Sicherung der Energieversorgung
Gemeindegebiet mit Energie mittels B enutzung öffent-
licher Verkehrswege für die Verlegung und den B etrieb Das B undesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
von Leitungen entrichten. zur S icherung der Energieversorgung durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des B undesrates
(2) Das B undesministerium für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates die 1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Zulässigkeit und B emessung der K onzessionsabgaben Energieversorgungsunternehmen sowie solcher
regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für Eigenerzeuger von Elektrizität, deren K raftwerke eine
verschiedene K undengruppen und Verwendungszwecke elektrische Nennleistung von mindestens 100 M ega-
und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden watt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
unterschiedliche Höchstsätze in P fennigen je gelieferter a) Elektrizität ständig diejenigen M engen an M ineralöl,
K ilowattstunde festsetzen. K ohle oder sonstigen fossilen B rennstoffen,
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b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen M engen an erlassen sind, auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 verwiesen wird, gelten
Flüssiggas diese Verweisungen als Verweisungen auf Absatz 1 Nr. 3.
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage
ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas
erfüllen oder ihren eigenen B edarf an Elektrizität Artikel 2
decken zu können, Änderung des Gesetzes
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer gegen Wettbewerbsbeschränkungen
solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Frei-
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
gabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist,
Fassung der B ekanntmachung vom 20. Februar 1990
um betriebliche S chwierigkeiten zu vermeiden oder die
(B G B l. I S . 235), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
B rennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
Gesetzes vom 26. J anuar 1998 (B GB l. I S . 156, 340), wird
3. den für die B erechnung der Vorratsmengen maßgeb- wie folgt geändert:
lichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich
ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäi- Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt:
schen Gemeinschaften über M indestvorräte fossiler
B rennstoffe anzupassen. „§ 103b
Die § § 103 und 103a sind auf die Versorgung mit Elek-
§ 18 trizität und Gas nicht mehr anzuwenden. Für die Versor-
Aufsichtsmaßnahmen, gung mit Wasser gelten sie bis zur Aufhebung durch B un-
Auskunftspflicht, Betretungsrecht desgesetz fort.“
(1) Die B ehörde überwacht die Einhaltung der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes. S ie kann im Einzelfall die erforder- Artikel 3
lichen M aßnahmen zur Durchführung des Gesetzes
anordnen. Änderung sonstiger Gesetze
(2) Die Energieversorgungsunternehmen haben auf Ver- 1. § 18 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der
langen der B ehörde Auskünfte über technische und wirt- B ekanntmachung vom 23. O ktober 1992 (B G B l. I
schaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung S . 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des
der sich aus diesem Gesetz ergebenden P flichten erfor- G esetzes vom 19. J uli 1996 (B G B l. I S . 1019), wird
derlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf gestrichen.
solche Fragen verweigern, deren B eantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- 2. Das S tromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- (B GB l. I S . 2633), geändert durch Artikel 5 des Geset-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem zes vom 19. J uli 1994 (B GB l. I S . 1618), wird wie folgt
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. geändert:
(3) Die von der B ehörde mit der Aufsicht beauftragten Die § § 1 bis 4 werden durch folgende § § 1 bis 4a
P ersonen sind berechtigt, B etriebsgrundstücke, Ge- ersetzt:
schäftsräume und Einrichtungen der Energieversorgungs- „§ 1
unternehmen zu betreten, dort P rüfungen vorzunehmen
sowie die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Anwendungsbereich
Energieversorgungsunternehmen einzusehen, soweit dies Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Ver-
zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergeben- gütung von S trom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
den P flichten erforderlich ist. Das Grundrecht der Unver- Windkraft, S onnenenergie, Deponiegas, K lärgas oder
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) aus B iomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wird insoweit eingeschränkt. gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen. Nicht erfaßt wird S trom
§ 19
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder K lär-
Bußgeldvorschriften gasanlagen oder aus Anlagen, in denen der S trom
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- aus B iomasse gewonnen wird, mit einer installierten
lässig Generatorleistung über 5 M egawatt sowie
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 S atz 1 die Energie- 2. aus Anlagen, die zu über 25 vom Hundert der
versorgung aufnimmt, B undesrepublik Deutschland, einem B undesland,
2. entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet oder öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder oder Unternehmen gehören, die mit ihnen im S inne
nicht rechtzeitig erteilt oder des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei
denn, daß aus diesen Anlagen nicht in ein Ver-
3. einer nach § 17 dieses Gesetzes oder nach dem sorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist
bisher geltenden Energiewirtschaftsgesetz erlassenen werden kann.
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese B ußgeldvorschrift §2
verweist. Abnahmepflicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz
zu zweihunderttausend Deutsche M ark geahndet werden. für die allgemeine Versorgung betreiben, sind ver-
(3) S oweit in B ußgeldvorschriften, die nach dem Ener- pflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten
giewirtschaftsgesetz in der bisher geltenden Fassung S trom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und
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den eingespeisten S trom nach § 3 zu vergüten. Für der Erstattungsregelung nach Absatz 1 eine unbillige
S trom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Ver- Härte darstellt. In diesem Fall gehen die Verpflichtun-
sorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft gen auf den vorgelagerten Netzbetreiber über.
diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für (3) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Ent- wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine
fernung vom S tandort der Anlage besteht. M ehrkosten S tromabgabepreise spürbar über die P reise gleich-
auf Grund der § § 2 und 4 können bei der Rechnungs- artiger oder vorgelagerter Elektrizitätsversorgungs-
legung der Verteilung oder Übertragung zugeordnet unternehmen hinaus anheben müßte.
und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in
Ansatz gebracht werden. (4) Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem
Deutschen B undestag spätestens im J ahr 1999, in
§3 jedem Fall aber so rechtzeitig über die Auswirkungen
der Härteklausel zu berichten, daß vor Eintreten der
Höhe der Vergütung Folgen nach Absatz 1 S atz 3 eine andere Ausgleichs-
(1) Die Vergütung beträgt für S trom aus Wasserkraft, regelung getroffen wird.
Deponiegas, K lärgas sowie aus B iomasse mindestens
80 vom Hundert des Durchschnittserlöses je K ilowatt- § 4a
stunde aus der S tromabgabe von Elektrizitätsver- S elbstverpflichtung zugunsten erneuer-
sorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. B ei barer Energien und K raft-Wärme-K opplung
einem Wasserkraftwerk, einer Deponiegas- oder K lär- (1) Die B undesregierung wirkt darauf hin, daß die
gasanlage mit einer Leistung über 500 K ilowatt gilt Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Wege freiwil-
dies nur für den Teil des eingespeisten S troms des liger S elbstverpflichtung zusätzliche M aßnahmen zur
jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von S teigerung des Anteils der Elektrizitätserzeugung aus
500 K ilowatt zur Leistung der Anlage in K ilowatt ent- erneuerbaren Energien und aus K raft-Wärme-K opp-
spricht; dabei bemißt sich die Leistung nach dem J ah- lung treffen.
resmittel der in den einzelnen M onaten gemessenen
höchsten elektrischen Wirkleistung. Der P reis für den (2) Die B undesregierung kann nach Anhörung der
sonstigen S trom beträgt mindestens 65 vom Hundert beteiligten K reise Ziele festlegen, die in angemessener
des Durchschnittserlöses nach S atz 1. Frist erreicht werden sollen. S ie wird jeweils nach zwei
J ahren dem Deutschen B undestag B ericht erstatten.“
(2) Für S trom aus S onnenenergie und Windkraft
beträgt die Vergütung mindestens 90 vom Hundert des
in Absatz 1 S atz 1 genannten Durchschnittserlöses. Artikel 4
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 maßgebliche Übergangsvorschriften
Durchschnittserlös ist der in der amtlichen S tatistik des
B undes jeweils für das vorletzte K alenderjahr ver- §1
öffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer in P fennigen pro
K ilowattstunde. B ei der B erechnung der Vergütung Laufende Konzessionsverträge
nach den Absätzen 1 und 2 ist auf zwei S tellen hinter Laufende K onzessionsverträge, einschließlich der ver-
dem K omma zu runden. einbarten K onzessionsabgaben, bleiben trotz Wegfalls
der Ausschließlichkeit im übrigen unberührt.
§4
Härteklausel §2
(1) S oweit die nach diesem Gesetz zu vergütenden Schutzklausel
K ilowattstunden 5 vom Hundert der vom Elektrizitäts- B is zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitätsversor-
versorgungsunternehmen im K alenderjahr insgesamt gungsunternehmen den Netzzugang für Elektrizität, die
über sein Versorgungsnetz abgesetzten K ilowattstun- aus dem Ausland geliefert werden soll, ablehnen, soweit
den übersteigen, ist der vorgelagerte Netzbetreiber der zu beliefernde Abnehmer dort nicht ebenfalls durch
verpflichtet, dem aufnehmenden Elektrizitätsversor- Dritte beliefert werden könnte.
gungsunternehmen die M ehrkosten, die durch die die-
sen Anteil übersteigenden K ilowattstunden entstehen, §3
zu erstatten. Zu diesen M ehrkosten zählt bei vorgela-
gerten Netzbetreibern auch die B elastung mit dem Neue Länder
Erstattungsanspruch nach S atz 1. Ist ein vorgelagerter (1) B ei der B eurteilung, ob die Ablehnung des Netz-
Netzbetreiber nicht vorhanden, so entfällt für diejeni- zugangs zur B elieferung von Abnehmern in den Ländern
gen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, bei denen B erlin, B randenburg, M ecklenburg-Vorpommern, S ach-
die in den S ätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzun- sen, S achsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß
gen vorliegen, mit B eginn des K alenderjahres, das auf Artikel 1 § § 6 und 7 unzulässig oder im S inne des § 22
den Eintritt dieser Voraussetzungen folgt, die P flicht Abs. 4 und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wett-
nach § 2 S atz 1 bei Anlagen, die zu diesem Zeitpunkt in bewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend
wesentlichen Teilen noch nicht errichtet waren; bei oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer
Windkraftanlagen ist insoweit die Aufstellung von M ast ausreichend hohen Verstromung von B raunkohle aus die-
und Rotor maßgeblich. sen Ländern besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtungen nach den § § 2 und 3 beste- (2) Das B undesministerium für Wirtschaft hat dem Deut-
hen nicht, soweit ihre Einhaltung auch bei Anwendung schen B undestag im J ahre 2002 über die Auswirkungen
736 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998
dieser Regelung auf B raunkohlenverstromung und S trom- (2) Gleichzeitig treten außer K raft:
preisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berich- 1. das Energiewirtschaftsgesetz in der im B undesgesetz-
ten. S ofern auf der Grundlage dieses B erichts keine Ver- blatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten
längerung bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
wird, tritt diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember des Gesetzes vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S . 2750),
2003 außer K raft.
2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energie-
(3) Absatz 1 gilt für die Verlegung von Elektrizitäts- wirtschaftsgesetzes in der Fassung der B ekannt-
versorgungsleitungen gemäß Artikel 1 § 13 Abs. 1 ent- machung vom 14. J anuar 1987 (B GB l. I S . 146),
sprechend. 3. die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-
wirtschaftsgesetzes in der F assung der B ekannt-
machung vom 12. Dezember 1985 (B GB l. I S . 2253),
geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. De-
Artikel 5 zember 1996 (B GB l. I S . 1914), und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 4. die B undestarifordnung Gas in der im B undesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlich-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung ten bereinigten F assung, geändert durch § 35 der
in K raft. Verordnung vom 21. J uni 1979 (B G B l. I S . 676).
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 24. April 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998 737
Siebente Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft
Vom 21. April 1998
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des B erufsbildungsgesetzes 4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
vom 14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten
Artikel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs- der Aufgabenstellung,
Verordnung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390)
geändert worden ist, verordnet das B undesministerium b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
für B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie c) P raktische Anleitung,
nach Anhörung des S tändigen Ausschusses des B undes-
d) Fördern aktiven Lernens,
instituts für B erufsbildung:
e) Fördern von Handlungskompetenz,
f) Lernerfolgskontrollen,
Artikel 1
g) B eurteilungsgespräche;
Die Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche W irt-
5. Förderung des Lernprozesses:
schaft vom 20. April 1972 (B G B l. I S . 707), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 14. M ärz 1996 a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
(B G B l. I S . 527), wird wie folgt geändert: b) S ichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen,
1. In § 1 S atz 1 werden die Wörter „und der grafischen
Gewerbe gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes“ gestrichen. d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-
auffälligkeiten,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: e) B erücksichtigen kultureller Unterschiede bei der
„§ 2 Ausbildung,
B erufs- und arbeitspädagogische Eignung f) K ooperation mit externen S tellen;
6. Ausbildung in der Gruppe:
Ausbildende und Ausbilder im S inne des § 1 haben
über die in § 76 in Verbindung mit § 20 des B erufs- a) K urzvorträge,
bildungsgesetzes vorgesehene fachliche Eignung b) Lehrgespräche,
hinaus den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen c) M oderation,
P lanen, Durchführen und K ontrollieren in folgenden d) Auswahl und Einsatz von M edien,
Handlungsfeldern nachzuweisen:
e) Lernen in Gruppen,
1. Allgemeine Grundlagen:
f) Ausbildung in Teams;
a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
7. Abschluß der Ausbildung:
b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, a) Vorbereitung auf P rüfungen,
c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, b) Anmelden zur P rüfung,
d) B eteiligte und M itwirkende an der Ausbildung, c) Erstellen von Zeugnissen,
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung,
2. P lanung der Ausbildung: e) Fortbildungsmöglichkeiten,
a) Ausbildungsberufe, f) M itwirkung an P rüfungen.“
b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
c) Organisation der Ausbildung, 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
d) Abstimmung mit der B erufsschule, „§ 3
e) Ausbildungsplan, Nachweis der Qualifikation
f) B eurteilungssystem; (1) Die Qualifikation nach § 2 ist in einer P rüfung
nachzuweisen. Die P rüfung kann zweimal wiederholt
3. M itwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: werden.
a) Auswahlkriterien, (2) Die P rüfung besteht aus einem schriftlichen und
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, einem praktischen Teil.
c) Eintragungen und Anmeldungen, (3) Im schriftlichen Teil soll der P rüfungsteilnehmer
in höchstens drei S tunden aus mehreren Handlungs-
d) P lanen der Einführung, feldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht be-
e) P lanen des Ablaufs der P robezeit; arbeiten.
738 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998
(4) Der praktische Teil besteht aus der P räsentation nach den § § 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit,
oder praktischen Durchführung einer vom P rüfungs- es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit in diesem
teilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und Zeitraum zu nicht unerheblichen B eanstandungen
einem P rüfungsgespräch, in dem der P rüfungsteil- Anlaß gegeben hat. Die zuständige S telle stellt eine
nehmer K riterien für die Auswahl und Gestaltung der B escheinigung über die B efreiung aus.“
Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die P rüfung
im praktischen Teil soll höchstens 30 M inuten dauern.“
7. § 8 wird wie folgt gefaßt:
4. § 5 wird wie folgt gefaßt: „§ 8
„§ 5 Übergangsvorschriften
Zeugnis (1) Die bis zum 31. O ktober 1998 begonnenen
P rüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
Über die bestandene P rüfung ist dem P rüfungsteil-
schriften zu Ende geführt werden. B ei der Anmeldung
nehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht,
zur P rüfung kann bis zum Ablauf des 30. April 1999
daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifi-
die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
kation nach dieser Verordnung durch die P rüfungs-
werden.
leistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen hat.“
(2) P rüfungsteilnehmer, die die P rüfung nach den
bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften nicht
5. § 6 wird wie folgt geändert:
bestanden haben und sich innerhalb von zwei J ahren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ab dem 1. November 1998 zu einer Wiederholungs-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „108 bis 114 der prüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung
Anlage A“ durch die Angabe „80–82 der Anla- nach den am 31. Oktober 1998 geltenden Vorschriften
ge A oder der Nummer 56 der Anlage B“ ersetzt. ablegen.“
bb) In Nummer 2 wird das Wort „M eisterprüfung“
durch das Wort „P rüfung“ ersetzt. 8. § 10 wird § 9.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
K omma ersetzt.
Artikel 2
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 S atz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ Das B undesministerium für B ildung, Wissenschaft, For-
gestrichen. schung und Technologie kann den Wortlaut der Verord-
nung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die B erufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
6. § 7 wird wie folgt gefaßt: in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
„§ 7 Fassung im B undesgesetzblatt bekanntmachen.
Fortsetzung der Ausbildertätigkeit
P ersonen, die vor dem 1. November 1998 fünf J ahre
Artikel 3
ohne wesentliche Unterbrechung ausgebildet haben,
werden von der zuständigen S telle auf Antrag von dem Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in K raft.
B onn, den 21. April 1998
D er B und es minis ter
für B ild ung , W is s ens c haft, F o rs c hung und T ec hn o lo g ie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998 739
Verordnung
zur Wirkung der Arbeitslosmeldung
(Arbeitslosmeldungsverordnung – AlmV)
Vom 23. April 1998
Auf Grund des § 151 Abs. 3 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch – Arbeits-
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594) –, der
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (B GB l. I S . 688) eingefügt
worden ist, verordnet das B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung:
§1
Die Wirkung einer persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt nicht durch Zeit-
ablauf bei P ersonen,
1. die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. die wegen in ihrer P erson liegender Umstände nur erschwert vermittelt
werden können oder
3. bei denen die Verpflichtung zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslos-
meldung unbillig hart wäre.
§2
Ist an der Vermittlung ein Dritter beteiligt (§ 37 Abs. 2 des Dritten B uches
S ozialgesetzbuch), kann das Arbeitsamt ohne weitere P rüfung davon ausgehen,
daß sich der Arbeitslose bei diesem spätestens in Abständen von drei M onaten
meldet. Hat der Arbeitslose in den letzten drei M onaten nicht vorgesprochen, hat
der Dritte dies dem Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Hierzu hat ihn das
Arbeitsamt vertraglich zu verpflichten. Die S ätze 2 und 3 gelten nur, wenn das
Arbeitsamt den Arbeitslosen vor seiner Einwilligung in die B eteiligung des Dritten
auf die M itteilungspflicht des Dritten hingewiesen hat und die Einwilligung sich
auf diese M itteilungspflicht erstreckt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998 in K raft.
B onn, den 23. April 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
740 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998
Zweite Verordnung
über die Nichtanwendung von
Vorschriften der AMG-TSE-Verordnung
Vom 23. April 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) im Ein-
vernehmen mit dem B undesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten sowie
– des § 54 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3018) im
Einvernehmen mit dem B undesministerium für Wirtschaft und dem B undes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Folgende Vorschriften der AM G-TS E-Verordnung vom 28. M ärz 1996 (B Anz.
S . 3817), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Dezember 1997
(B GB l. I S . 2786), sind nicht anzuwenden:
1. § 1 Abs. 1a und 2, soweit sich dieser auf Absatz 1a bezieht,
2. § 2,
jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder 4, soweit dieser sich auf die vorstehend
aufgeführten Vorschriften bezieht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in K raft. Die AM G-TS E-
Verordnung gilt vom 1. J anuar 1999 an wieder in der am 1. J anuar 1998 maßge-
benden Fassung.
B onn, den 23. April 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998 741
Zweite Verordnung
über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher
Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen
über transmissible spongiforme Enzephalopathien
Vom 23. April 1998
Das B undesministerium für Gesundheit verordnet auf gabe, daß S eparatorenfleisch von Rindern einschließlich
Grund Wasserbüffeln und B isons, von S chweinen, S chafen,
– des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden,
Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegeset- aus anderen M itgliedstaaten oder anderen Vertrags-
zes in der Fassung der B ekanntmachung vom 8. J uli staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1993 (B GB l. I S . 1189), schaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein
in das Inland verbracht werden darf.
– des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. J uli 1996
(B GB l. I S . 991), §2
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a und Nr. 3, des § 19a Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-
Nr. 5, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Verordnung vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786,
Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbin- 2787) sind nicht anzuwenden:
dung mit § 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und 1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 11, soweit
B edarfsgegenständegesetzes in der Fassung der dieser sich auf § 16 Abs. 3 bezieht,
B ekanntmachung vom 9. S eptember 1997 (B GB l. I
2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 20 Nr. 2 und
S . 2296):
§ 21 Abs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11
§1 beziehen.
Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung §3
in der Fassung der B ekanntmachung vom 21. M ai 1997 Folgende Vorschriften der Verordnung über das Verbot
(B G B l. I S . 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, S chafen
Verordnung vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2786), sind und Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder
nicht anzuwenden: kosmetischen M itteln vom 3. Dezember 1997 (B GB l. I
1. § 6 Abs. 3, S . 2786, 2840) sind nicht anzuwenden:
2. § 10 Abs. 9 S atz 1 und 2, 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und S atz 2, soweit dieser sich auf
S atz 1 Nr. 2 bezieht,
3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 und 20,
2. § 1 Abs. 2 bis 4,
4. Anlage 1 K apitel IV Nr. 10.1 und 10.3 und K apitel V
Nr. 3b, 3. die Anlagen 1 bis 4,
5. Anlage 2 K apitel III Nr. 2.7 und jeweils in Verbindung mit § 2 oder § 3, soweit diese sich
auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen.
6. Anlage 3 Nr. 5,
jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese
sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften be- §4
ziehen. S oweit die vorstehend aufgeführten Vorschriften Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 in
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 K raft. Die in den § § 1 bis 3 genannten Verordnungen sind
(B GB l. I S . 2786) geändert worden sind, ist die Fleisch- vom 1. J uli 1998 an wieder in der jeweils am 1. J anuar
hygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 gelten- 1998 maßgebenden Fassung anzuwenden, sofern nicht
den Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der M aß- wird.
B onn, den 23. April 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
742 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu B onn am 28. April 1998
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 27. J anuar 1998
– 1 B vL 15/87 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 1 S atz 2 des K ündigungsschutzgesetzes (K S chG) in der Fassung
des Gesetzes vom 26. April 1985 (B undesgesetzblatt I S eite 710) war nach der
M aßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 3. April 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
B u n d e s g e s e tz b la tt
Te i l II
Nr. 11, ausgegeben am 14. April 1998
Tag I n h a lt S eite
6. 4. 98 Gesetz zu den Protokollen vom 16. Dezember 1997 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt
der Republik Polen, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
GES TA: XA018
6. 3. 98 B ekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chilenischen Abkommens über die S eeschiffahrt 371
6. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum S chutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
9. 3. 98 B ekanntmachung der Neufassung des Anhangs zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989
gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
9. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale B eförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen B eförderungsmittel, die für diese B eförde-
rungen zu verwenden sind (ATP ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
9. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New Y ork vom 31. M ärz 1953
über die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
9. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und B efreiungen der
S onderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
9. 3. 98 B ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen 383
Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM .
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz beträgt 7% .
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undesgesetzblatt K öln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.