706 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 20. April 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das B undeswahlgesetz in der Fassung der B ekanntmachungen vom 23. J uli
1993 (B GB l. I S . 1288, 1594) sowie vom 30. M ärz 1994 (B GB l. I S . 680) und
15. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2417), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. November 1996 (B GB l. I S . 1712), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 2 S atz 1 Nr. 3 wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im B undesgesetz-
blatt verkündet.
B erlin, den 20. April 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 707
Gesetz
zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten
und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen
(Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz – KapAEG)
Vom 20. April 1998
Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der befreiende K onzernabschluß und der
Artikel 1 befreiende K onzernlagebericht im Einklang
mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates
Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 13. J uni 1983 über den konsolidierten
Das Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Abschluß (AB l. EG Nr. L 193 S . 1) und der
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des 10. April 1984 über die Zulassung der mit
Gesetzes vom 25. M ärz 1998 (B GB l. I S . 590), wird wie der P flichtprüfung der Rechnungslegungs-
folgt geändert: unterlagen beauftragten P ersonen (AB l. EG
Nr. L 126 S . 20) nach dem für das aufstel-
1. Dem § 264 wird folgender Absatz 3 angefügt: lende M utterunternehmen maßgeblichen
Recht aufgestellt und von einem zugelas-
„(3) Eine K apitalgesellschaft, die Tochterunterneh- senen Abschlußprüfer geprüft worden
men eines nach § 290 zur Aufstellung eines K onzern- sind,“.
abschlusses verpflichteten M utterunternehmens ist,
braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und cc) In Nummer 3 werden am Ende von B uchstabe a
des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Ab- das Wort „und“ gestrichen, am Ende von B uch-
schnitts nicht anzuwenden, wenn stabe b der P unkt durch ein K omma und das
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Wort „und“ ersetzt sowie der folgende B uch-
B efreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zuge- stabe c angefügt:
stimmt haben und der B eschluß nach § 325 offen- „c) eine Erläuterung der im befreienden K on-
gelegt worden ist, zernabschluß vom deutschen Recht ab-
2. das M utterunternehmen zur Verlustübernahme weichend angewandten B ilanzierungs-,
nach § 302 des Aktiengesetzes verpflichtet ist oder B ewertungs- und K onsolidierungsmetho-
eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat den.“
und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden
dd) Nach S atz 1 wird folgender S atz angefügt:
ist,
„S atz 1 gilt für K reditinstitute und Versiche-
3. das Tochterunternehmen in den K onzernabschluß
rungsunternehmen entsprechend; unbescha-
nach den Vorschriften dieses Abschnitts einbe-
det der übrigen Voraussetzungen in S atz 1 hat
zogen worden ist,
die Aufstellung des befreienden K onzern-
4. die B efreiung des Tochterunternehmens im Anhang abschlusses und des befreienden K onzern-
des von dem M utterunternehmen aufgestellten lageberichts bei K reditinstituten im Einklang
K onzernabschlusses angegeben wird und mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom
5. die von dem M utterunternehmen nach den Vor- 8. Dezember 1986 über den J ahresabschluß
schriften über die K onzernrechnungslegung gemäß und den konsolidierten Abschluß von B anken
§ 325 offenzulegenden Unterlagen auch zum und anderen Finanzinstituten (AB l. EG Nr. L 372
Handelsregister des S itzes der die B efreiung in S . 1) und bei Versicherungsunternehmen im
Anspruch nehmenden K apitalgesellschaft einge- Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des
reicht worden sind.“ Rates vom 19. Dezember 1991 über den
J ahresabschluß und den konsolidierten J ah-
2. § 291 wird wie folgt geändert: resabschluß von Versicherungsunternehmen
(AB l. EG Nr. L 374 S . 7) zu erfolgen.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„B efreiende Wirkung 3. § 292 wird wie folgt geändert:
von EU/EWR-K onzernabschlüssen“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 S atz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er- aa) In S atz 1 werden die Wörter „Der B undesmini-
setzt. ster“ durch die Wörter „Das B undesministe-
rium“, das Wort „B undesminister“ jeweils
c) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert: durch das Wort „B undesministerium“ und das
aa) Das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ wird Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch
durch das Wort „Union“ ersetzt. das Wort „Union“ ersetzt.
708 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
bb) In S atz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein- und dem B undesministerium für Wirtschaft durch
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzun-
gen K onzernabschlüsse und K onzernlageberichte von
b) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
M utterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen,
schaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
um nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu sein. Dies
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: kann auch in der Weise geschehen, daß Rechnungs-
aa) In den S ätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort legungsgrundsätze bezeichnet werden, bei deren
„B undesminister“ durch das Wort „B undesmi- Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.“
nisterium“ ersetzt.
bb) In S atz 4 werden die Wörter „Der B undesmini- 5. In § 331 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 291“ durch die
ster“ durch die Wörter „Das B undesministe- Angabe „nach den § § 291, 292a“ ersetzt.
rium“ ersetzt.
6. In § 340a Abs. 2 wird nach S atz 3 folgender S atz ange-
4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt: fügt:
„§ 264 Abs. 3 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß
„§ 292a
das K reditinstitut unter den genannten Voraussetzun-
B efreiung von der Aufstellungspflicht gen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des
(1) Ein börsennotiertes Unternehmen, das M utter- Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht.“
unternehmen eines K onzerns ist, braucht einen K on-
zernabschluß und einen K onzernlagebericht nach den 7. In § 341a Abs. 2 wird nach S atz 3 folgender S atz einge-
Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, fügt:
wenn es einen den Anforderungen des Absatzes 2 ent- „§ 264 Abs. 3 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß
sprechenden K onzernabschluß und K onzernlagebe- das Versicherungsunternehmen unter den genannten
richt aufstellt und ihn in deutscher S prache und Deut- Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unter-
scher M ark nach den § § 325, 328 offenlegt. B ei der abschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden
Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrück- braucht.“
lich darauf hinzuweisen, daß es sich um einen nicht
nach deutschem Recht aufgestellten K onzernabschluß
Artikel 2
und K onzernlagebericht handelt.
Änderung des Gesetzes betreffend
(2) Der K onzernabschluß und der K onzernlage-
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bericht haben befreiende Wirkung, wenn
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
1. das M utterunternehmen und seine Tochterunter-
schränkter Haftung in der im B undesgesetzblatt Teil III,
nehmen in den befreienden K onzernabschluß un-
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
beschadet der § § 295, 296 einbezogen worden
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
sind,
vom 28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3210, 1995 I S . 428),
2. der K onzernabschluß und der K onzernlagebericht wird wie folgt geändert:
a) nach international anerkannten Rechnungsle-
gungsgrundsätzen aufgestellt worden sind, 1. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender S atz angefügt:
b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und „Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht
gegebenenfalls den für K reditinstitute und Ver- für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der
sicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 S atz 2 mit zehn vom Hundert oder weniger am S tammkapital
bezeichneten Richtlinien stehen, beteiligt ist.“
3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unter-
2. In § 57f Abs. 3 S atz 2 wird nach der Angabe „§ 320
lagen der Aussagekraft eines nach den Vorschriften
Abs. 1 S atz 2“ die Angabe „ , Abs. 2“ eingefügt.
dieses Unterabschnitts aufgestellten K onzernab-
schlusses und K onzernlageberichts gleichwertig
ist,
Artikel 3
4. der Anhang oder die Erläuterungen zum K onzern-
abschluß die folgenden Angaben enthält: Änderung der
Konzernabschlußbefreiungsverordnung
a) die B ezeichnung der angewandten Rechnungs-
legungsgrundsätze, Die Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-
vember 1991 (B GB l. I S . 2122), zuletzt geändert durch
b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht ab- Verordnung vom 28. Oktober 1996 (B GB l. I S . 1862), wird
weichenden B ilanzierungs-, B ewertungs- und wie folgt geändert:
K onsolidierungsmethoden, und
5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 1. In den § § 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gemein-
bestellten Abschlußprüfer geprüft worden sind und schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
von dem Abschlußprüfer außerdem bestätigt wor-
den ist, daß die B edingungen für die B efreiung 2. In § 3 S atz 1 werden
erfüllt sind.
a) nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder eines
(3) Das B undesministerium der J ustiz kann im Ein- anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
vernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt und das
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 709
Wort „Herstellung“ durch das Wort „B estimmung“ Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs durch Rechts-
ersetzt, verordnung geändert werden.
b) nach den Wörtern „in dem anderen M itgliedstaat“
die W örter „oder Vertragsstaat“ und nach den
Wörtern „dieses M itgliedstaates“ die Wörter „oder Artikel 5
Vertragsstaates“ eingefügt.
Inkrafttreten
Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
K raft. § 292a des Handelsgesetzbuchs tritt am 31. Dezem-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang ber 2004 außer K raft; die B estimmung ist letztmals auf
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder- das Geschäftsjahr anzuwenden, das spätestens am
ten K onzernabschlußbefreiungsverordnung können auf 31. Dezember 2004 endet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 20. April 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hm id t- J o rtz ig
710 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Vom 1. April 1998
Auf G rund des § 12 des G esetzes über die B eförderung gefährlicher G üter
vom 6. August 1975 (B G B l. I S . 2121) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821) verordnet das
B undesministerium für Verkehr:
Artikel 1
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der K ostenverordnung für M aßnahmen bei
der B eförderung gefährlicher Güter vom 13. N ovember 1990 (B G B l. I S . 2490)
wird, wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgen-
den K alendermonats in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 1. April 1998
D er B und es minis ter für V erk ehr
In Vertretung
H ans J oc hen H enke
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 711
Anhang
Anlage
(zu Artikel 1)
Gebührenverzeichnis
I n h a lts ü b e rs ic h t
I. Teil: Allgemeine Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
3. Abschnitt: G ebühren der amtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich
anerkannten S achverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung S traße (GGVS ) sowie
der für die Hauptuntersuchung nach § 29 S tVZO zuständigen S tellen oder P ersonen nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS .
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und P rüfstellen
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden P rüfungen
5. Abschnitt: Anerkennung von S achverständigen
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
I. Teil: Allgemeine Gebühren
001 Überwachung des Unternehmens oder B etriebes, wenn die Überwachungsmaßnahme
auf Grund eines wiederholten Verdachts oder einer B eschwerde oder als S tichprobe
durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die B eschwerde verantwortlich
vom betroffenen Unternehmen veranlaßt worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß
gegen das Gesetz über die B eförderung gefährlicher Güter oder gegen eine auf Grund
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung festgestellt wurde.
Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen 30,– je begonnene
Viertelstunde
002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer P rüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere P rüfungen an einem oder mehreren Tanks un-
mittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei P rüfungen nach den Nummern 222
bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
– für die 1. P rüfung 100 v.H.
– für die 2. P rüfung 85 v.H.
– für die 3. P rüfung 75 v.H.
– für die 4. P rüfung 35 v.H.
– für die 5. und jede weitere P rüfung jeweils 25 v.H.
Die B erechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
712 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
003 Gebühren für P rüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt werden
K ann eine P rüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu
vertreten sind, der die P rüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte P rüfung und
ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225
oder 511 bis 616 erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu
vertreten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren
nach dem entstandenen Zeitaufwand berechnet. Diese betragen 40,– je begonnene
Viertelstunde
005 Terminzuschläge
Für P rüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller
verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
25 v.H. zu erheben. Werden die P rüfungen außerhalb der für den S achverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu
100 v.H. zu erheben.
006 Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/P rüftätigkeiten anfallende Reisezeit
wird berechnet: 30,– je begonnene
Viertelstunde
Werden P rüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reise-
zeit anteilig zu berechnen.
007 Für die
– Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschriften für die radio-
aktiven S toffe der K lasse 7“
– Genehmigung der B eförderung gemäß „Vorschriften für die radioaktiven S toffe der
K lasse 7“
auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden gefahrgutrechtlichen
B estimmungen einschließlich der Ausfertigung des B escheids und der fortlaufenden
P rüfungen werden K osten (Gebühren und Auslagen) von dem B undesamt für S trahlen-
schutz erhoben. Die Gebühren werden vom B undesamt für S trahlenschutz nach Zeit-
aufwand und nach M aßgabe der Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren
und Auslagen (DAK ostV) ermittelt.
Die Gebühr beträgt mindestens 100,– DM und darf im Einzelfall 50 000,– DM nicht
übersteigen.
008 Für Amtshandlungen der B undesanstalt für M aterialforschung und -prüfung (B AM ),
der S ee-B erufsgenossenschaft (S eeB G), des K raftfahrt-B undesamtes (K B A) und des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und B etriebsstoffe (WIWEB )
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand gemäß der K ostenverordnung der jeweils
zuständigen B ehörde berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
009 Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die B ekanntgabe von Lehrgangs-
veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV – sowie
für die Ausstellung von B escheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach
Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 des ADR-Übereinkommens werden
Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 S atz 1 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern in der im B undesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 1994 (B GB l. I S . 3475),
berechnet.
010 Anordnung der B estellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgut- 50,– bis 550,–
beauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)
011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) 50,– bis 550,–
012 Für die P rüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221
bis 225.8 berechnet.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 713
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
013 S onstige Amtshandlungen
Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für vergleichbare
Amtshandlungen berechnet. S ind vergleichbare Amtshandlungen nicht angegeben,
werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer
P rüfverfahren oder einem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach
dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt 30,– je begonnene
Viertelstunde
014 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der B erechtigte dazu Anlaß Die Höhe der
gegeben hat (ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 Gebühr bemißt
und 621.3) sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amtshandlung Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
016 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit sich der bis zur Höhe der
W iderspruch nicht ausschließlich gegen eine K ostenentscheidung richtet. Hat der Gebühr für die
W iderspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder angefochtene
Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden Amtshandlung,
keine Gebühren erhoben. mindestens
jedoch 50,–
017 Zurücknahme eines Widerspruchs nach B eginn der sachlichen B earbeitung, jedoch vor bis zu 75 v.H.
deren B eendigung. Wird die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand vorgenommen, der Wider-
wird der bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrundegelegt. spruchsgebühr,
mindestens
jedoch 30,–
018 Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich bis zu 10 v.H.
gegen eine K ostenentscheidung gerichteten Widerspruchs des streitigen
B etrages
019 Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen (Rn. 220 400 ADR)
werden Gebühren nach Zeitaufwand vom K raftfahrt-B undesamt nach der Gebühren-
ordnung für M aßnahmen im S traßenverkehr (GebOS t) vom 26. J uni 1970 (B GB l. I
S . 865, 1298) in der jeweils geltenden Fassung genommen.
Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
100 Erteilung einer B escheinigung, daß ein Gleisanschluß, C ontainer- oder Huckepack-
verkehr auf der S chiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der B eschei-
nigung (§ 7 Abs. 5 S atz 1 GGVS ) 50,– bis 150,–
101 Erteilung einer B escheinigung, daß ein C ontainerverkehr auf dem Wasserweg nicht
möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der B escheinigung (§ 7 Abs. 5 S atz 2 GGVS ) 50,– bis 150,–
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
102 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS ) 100,– bis 2 000,–
103 Zulassung des B aumusters eines festverbundenen Tanks, eines Aufsetztanks oder Teile
eines B atterie-Fahrzeugs einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids
(Rn. 211 140 ADR) 100,– bis 2 000,–
714 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
104 Fahrwegbestimmung für die B eförderung bestimmter gefährlicher Güter einschließlich
der Ausfertigung des B escheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVS ) 50,– bis 150,–
105 Erteilung einer B escheinigung, daß kein Gleisanschluß, C ontainer- oder Huckepack-
verkehr auf der S chiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 S atz 1 oder 2 GGVS ) 50,– bis 150,–
106 B ei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer S tunde werden in den Fällen der Num-
mern 104 und 105 zusätzlich erhoben 35,– je begonnene
Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten S achverständigen für den K raftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder
amtlich anerkannten S achverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 8 der Gefahrgutverordnung S traße
(GGVS ) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 S tVZO zuständigen S tellen und P ersonen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 9 der GGVS
1. Fahrzeug
Für die Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU) nach RS 002 Nr. [69.1.1.2] wird eine Gebühr wie für
eine HU nach § 29 S tVZO zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.
211 Untersuchung eines Fahrzeugs nach Rn. 10 282 ADR einschließlich der Ausfertigung
der B escheinigung der Zulassung
211.1 Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 1 ADR ausgenommen Untersuchung nach 211.3 140,–
211.2 wie 211.1, jedoch ohne P rüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220
Abs. 2 ADR (B randschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung), ausgenommen
Untersuchung nach 211.3 60,–
211.3 Feststellung der Anforderungen nach Rn. 10 221 ADR 40,– je begonnene
Viertelstunde
212 Untersuchung eines Fahrzeuges nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR und 10 605 ADR ein-
schließlich der Verlängerung der B escheinigung der Zulassung
212.1 Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks, B atterie-Fahr-
zeuge, Fahrzeuge zur B eförderung von Tankcontainern, B eförderungseinheiten Typ II
und Typ III und deren Zugfahrzeuge 60,–
212.2 wie 212.1, jedoch ohne P rüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Rn. 10 220
Abs. 2 ADR (B randschutz) und Rn. 10 251 ADR (elektrische Ausrüstung) 45,–
213 Nachprüfungen im Anschluß an P rüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je
P rüfung 40,–
213.1 wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der B remsanlage gemäß Rn. 10 221 40,– je begonnene
Viertelstunde
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines B atterie-Fahrzeugs
221 B aumusterprüfungen
221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 226 berech-
net (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nr. 221.2)
221.2 Für die übrigen im Rahmen der B aumusterprüfung anfallenden P rüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr nach Nr. 221.1)
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 715
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
222 P rüfung vor Inbetriebnahme bis 7 500 l über 7 500 l über 20 000 l
(Rn. 211 150, 212 150 ADR) bis 20 000 l
222.1 B auprüfung 315,– 380,– 515,–
222.2 Druckprüfung 145,– 175,– 200,–
222.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,– 95,– 95,–
222.4 P rüfung der Übereinstimmung mit dem B aumuster 150,– 190,– 230,–
im Anschluß an 222.1 bis 222.3
223 Wiederkehrende P rüfung (Hauptprüfung) bis 7 500 l über 7 500 l über 20 000 l
(Rn. 211 151, 212 151 ADR) bis 20 000 l
223.1 Innere P rüfung 145,– 175,– 200,–
223.2 Äußere P rüfung 40,– 60,– 80,–
223.3 Druckprüfung 145,– 175,– 200,–
223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 95,– 95,– 95,–
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung bis 7 500 l über 7 500 l über 20 000 l
der Ausrüstungsteile (Zwischenprüfung) bis 20 000 l
(Rn. 211 152, 212 152 ADR) 290,– 330,– 375,–
225 S onderregelungen
225.1 Im Zusammenhang mit den P rüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wie-
derkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen je Funktions-
prüfung 20,–
225.2 Angeordnete P rüfungen
Für angeordnete P rüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden P rüfungen erhoben.
225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen P rüfungen der Gesamtfassungsraum in
Litern zugrundegelegt.
225.3.1 B ei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der
Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die P rüfung der Abteile
getrennt erfolgt. 30,–
225.4 B ei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern
222.3, 223.4 und 224 wird bei B ehältern zum Transport von Gasen (K lasse 2) das
1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
225.5 Für die B auprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Ziffer 3 der K lasse 2 (vakuumisolierte B ehälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr
erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Rn. 211 256 ADR) 65,–
225.7 Änderung der B escheinigung der Zulassung einschließlich eventuell erforderlicher
P rüfungen 40,– je begonnene
Viertelstunde
225.8 Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks befördert werden
dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV), 40,– je begonnene
Viertelstunde
226 S onstige P rüfungen
Für andere als die aufgeführten P rüfungen werden Gebühren für vergleichbare P rüfun-
gen berechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder
einem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 40,– je begonnene
Viertelstunde
716 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
311 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) 100,– bis 550,–
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
411 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung
der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVE) 100,– bis 550,–
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und P rüfstellen
511 Tanks der K esselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage RID)
Für die
– erstmalige Zulassung eines B aumusters,
– Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,
– Genehmigung von Umbauten sowie
– die Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 berechnet.
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden P rüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zum RID)
613 P rüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (nach 1.5.1) bis 50 000 l über 50 000 l
613.1 B auprüfung 400,– 480,–
613.2 Druckprüfung 250,– 290,–
613.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) K lasse 2 245,– 245,–
b) K lassen 3 bis 9 130,– 130,–
613.4 P rüfung der Übereinstimmung mit dem B aumuster im Anschluß
an 613.1 bis 613.3 130,– 170,–
614 Wiederkehrende P rüfungen (nach 1.5.2) bis 50 000 l über 50 000 l
614.1 Innere und äußere P rüfung 290,– 345,–
614.2 Druckprüfung 250,– 290,–
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
a) K lasse 2 245,– 245,–
b) K lassen 3 bis 9 130,– 130,–
615 Zwischenprüfungen (nach 1.5.3) bis 50 000 l über 50 000 l
615.1 Äußere P rüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Aus-
rüstungsteile 380,– 380,–
616 S onderregelungen
616.1 Für die B auprüfung nach Nummer 613.1 wird bei B ehältern zum Transport von tiefge-
kühlten verflüssigten Gasen der Ziffer 3 der K lasse 2 (vakuumisolierte B ehälter) das
1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes 65,–
616.3 Erstmalige Rißprüfung der Tragleisten 120,–
616.4 B ei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z.B . K las-
se 3 und 9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 v.H.
der jeweiligen Gebühr berechnet.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 717
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
616.5 Angeordnete P rüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zum RID)
Für P rüfungen im Rahmen von außerordentlichen P rüfungen sind Gebühren wie für die
entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden P rüfungen zu entrichten.
616.6 Einzelne Funktionsprüfungen 20,– je Funktions-
prüfung
Im Zusammenhang mit den P rüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wie-
derkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
617 Für andere als die aufgeführten P rüfungen werden G ebühren für vergleichbare P rüfun-
gen berechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren
nach dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder
einem erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr auch der Zeitaufwand beträgt für jeden S achverständigen 40,– je begonnene
Viertelstunde
5. Abschnitt: Anerkennung von S achverständigen (gemäß § 6 Nr. 9 GGVE nach Anhang XI Absatz 1.5.5 des RID)
620 Amtliche Anerkennung als S achverständiger
620.1 Anerkennungsverfahren einschließlich P rüfung 2 500,–
620.2 vereinfachtes Anerkennungsverfahren 600,–
620.3 Verlängerung der Anerkennung 600,–
620.4 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes,
darf jedoch
625 DM nicht
übersteigen.
621 Amtliche Anerkennung einer S achverständigenorganisation
621.1 Anerkennungsverfahren 3 000,– bis
20 000,–
621.2 Verlängerung der Anerkennung 600,– bis 4 000,–
621.3 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der
Gebühr bemißt
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes,
darf jedoch
5 000 DM nicht
übersteigen.
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
701 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Aus-
nahme (§ 19 Abs. 1 Gefahrgutverordnung S ee – GGVS ee) 100,– bis 550,–
702 Amtshandlungen, insbesondere P rüfungen und Untersuchungen der in § 20 Nr. 1, 4
bis 10 GGVS ee genannten B ehörden des B undes für Aufgaben, die ihnen im IM DG-
C ode deutsch zugewiesen sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
718 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer DM
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
801 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahme-
zulassung (§ 19 Abs. 1 sowie über Erlaubnisse nach § 3 Abs. 4 GGVS ee) 100,– bis 550,–
802 Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 G GVS ee genannten B ehörden im Landesbereich für
Aufgaben, die ihnen im IM DG-C ode deutsch zugewiesen sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
803 S onstige Amtshandlungen
Für andere als für aufgeführte P rüfungen werden Gebühren für vergleichbare P rüfungen
berechnet. S ind vergleichbare P rüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach
dem Zeitaufwand berechnet. B ei Anwendung besonderer P rüfverfahren oder einem
erweiterten P rüfumfang ist der M ehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand 40,– je begonnene
Viertelstunde
V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des B undes
1001 Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Aus-
nahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 1 GGVB inS ch) 100,– bis 550,–
2. Abschnitt: Gebühren der B ehörden im Landesbereich
1001 Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezu-
lassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S atz 2 GGVB inS ch) 100,– bis 550,–
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 719
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schiedsamtsverordnung
Vom 7. April 1998
Auf Grund des § 89 des Fünften B uches S ozialgesetz- Zahl von zwei Vertretern nicht unterschritten
buch – Gesetzliche K rankenversicherung – (Artikel 1 des werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, B GB l. I S . 2477), der K rankenkassen, so reduziert sich die Zahl der
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.“
1992 (B GB l. I S . 2266) geändert worden ist, verordnet das c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
B undesministerium für Gesundheit:
aa) In S atz 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch
das Wort „sieben“ ersetzt.
Artikel 1
bb) In S atz 4 werden das Wort „und“ durch ein
Änderung der Schiedsamtsverordnung K omma ersetzt und nach dem Wort „B undes-
Die S chiedsamtsverordnung in der im B undesgesetz- knappschaft“ die Wörter „und den Verbänden
blatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten der Ersatzkassen“ eingefügt.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des cc) Folgender S atz wird angefügt:
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (B GB l. I S . 2477), wird
wie folgt geändert: „Absatz 2 gilt entsprechend.“
d) In Absatz 4 werden die S ätze 2 und 3 wie folgt
1. In der B ezeichnung der Verordnung werden das Wort gefaßt:
„kassenärztliche“ durch das Wort „vertragsärztliche“ „K ommt eine Einigung nicht zustande, so schla-
und das Wort „kassenzahnärztliche“ durch das Wort gen sie je sieben Vertreter und sieben S tellvertreter
„vertragszahnärztliche“ ersetzt. vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber,
wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts werden das Vertreter und, soweit die Anzahl der als S tellver-
Wort „kassenärztliche“ durch das Wort „vertragsärzt- treter Vorgeschlagenen die nach Absatz 1 erfor-
liche“ und das Wort „kassenzahnärztliche“ durch das derliche Anzahl überschreitet, wer als S tellver-
Wort „vertragszahnärztliche“ ersetzt. treter bestellt ist.“
3. § 1 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In S atz 1 wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 S atz 5“
aa) In S atz 1 werden jeweils die Wörter „zwei Ver- durch die Angabe „§ 89 Abs. 3 S atz 6“ ersetzt.
tretern“ durch die Wörter „sieben Vertretern“ b) Nach S atz 2 wird folgender S atz angefügt:
ersetzt.
„§ 26 des Zehnten B uches S ozialgesetzbuch gilt.“
bb) In S atz 2 werden der P unkt durch ein K omma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
5. § 4 Abs. 2 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„die von der K örperschaft bestellt werden, die
den Vertreter bestellt.“ „Die M itgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis ein
Nachfolger bestellt ist.“
cc) Nach S atz 2 werden folgende S ätze 3 bis 5
angefügt:
6. In § 5 wird folgender S atz 3 eingefügt:
„Die Landesverbände der K rankenkassen und
„§ 4 Abs. 2 S atz 2 gilt.“
die Verbände der Ersatzkassen können zur
Anzahl der zu bestellenden Vertreter abwei-
chende Regelungen vereinbaren. Die Zahl von 7. Dem § 11 wird folgender S atz angefügt:
zwei Vertretern darf nicht unterschritten wer- „Für die Dauer eines S chiedsamtsverfahrens, das nur
den. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der eine K assenart betrifft, werden die Geschäfte bei
K rankenkassen, so reduziert sich die Anzahl dem betroffenen Landesverband, B undesverband,
der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.“ Verband der Ersatzkassen oder der B undesknapp-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: schaft geführt; S atz 1 zweiter Halbsatz bleibt un-
berührt.“
„(2) B ei der Entscheidung über einen Vertrag, der
nicht alle K assenarten betrifft, wirken nur Vertre-
ter der betroffenen K assenarten mit; ist nur eine 8. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
K assenart betroffen, wirken der Vertreter dieser „S tellt keine der Vertragsparteien einen Antrag nach
K assenart und einer seiner S tellvertreter mit. Die S atz 1, so beginnt das S chiedsamtsverfahren mit dem
Landesverbände der K rankenkassen und die Ver- bei dem S chiedsamt von der zuständigen Aufsichts-
bände der Ersatzkassen können hiervon abwei- behörde mit Wirkung für die Vertragsparteien gestell-
chende Regelungen vereinbaren, jedoch darf die ten Antrag.“
720 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
9. Nach § 16 wird folgender P aragraph eingefügt: Vorsitzende oder dessen S tellvertreter und mehr als
„§ 16a die Hälfte der M itglieder des S chiedsamtes oder
deren stimmberechtigte S tellvertreter anwesend sind.
(1) Das S chiedsamt ist beschlußfähig, wenn seine Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten
M itglieder oder deren stimmberechtigte S tellvertreter S itzung ausdrücklich hinzuweisen.“
anwesend sind. Die B eschlußfähigkeit ist vom Vor-
sitzenden festzustellen und in die Niederschrift auf-
10. Dem § 19 wird folgender S atz angefügt:
zunehmen; sie gilt für die Dauer der S itzung, wenn
und solange der Vorsitzende und die anderen unpar- „Die Entscheidung des S chiedsamtes über die Ver-
teiischen M itglieder oder deren S tellvertreter und gütung der Leistungen nach § 83 Abs. 1 und § 85 des
mehr als die Hälfte der M itglieder oder stimmberech- Fünften B uches S ozialgesetzbuch ist der zuständigen
tigten S tellvertreter anwesend bleibt. Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
(2) Ist die B eschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist
eine erneute S itzung innerhalb von 14 K alendertagen
Artikel 2
seit der ersteinberufenen S itzung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
S itzung ist die B eschlußfähigkeit gegeben, wenn der in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 7. April 1998
D er B und es minis ter für G es und heit
H o rs t S eeho fer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 721
Erste Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Vom 15. April 1998
Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
in der Fassung der B ekanntmachung vom 19. Oktober „(3) Der Festzuschlag ist bei einem Betrag
1994 (B GB l. I S . 3018) verordnet das B undesministerium
für W irtschaft im Einvernehmen mit dem B undes- bis 2,40 DM 68 vom Hundert),
ministerium für Gesundheit und dem B undesministerium (S panne 40,5 vom Hundert),
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: von 2,64 DM bis 7,60 DM 62 vom Hundert),
(S panne 38,3 vom Hundert),
Artikel 1 von 8,27 DM bis 14,28 DM 57 vom Hundert),
(S panne 36,3 vom Hundert),
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
von 16,97 DM bis 23,75 DM 48 vom Hundert),
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November (S panne 32,4 vom Hundert),
1980 (B GB l. I S . 2147), geändert durch Artikel 3 des
von 26,52 DM bis 38,00 DM 43 vom Hundert),
Gesetzes vom 9. August 1994 (B GB l. I S . 2071), wird
(S panne 30,1 vom Hundert),
wie folgt geändert:
von 44,17 DM bis 57,00 DM 37 vom Hundert),
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (S panne 27,0 vom Hundert),
„(2) Der Höchstzuschlag ist bei einem Herstellerab- von 70,31 DM bis 1 063,81 DM 30 vom Hundert),
gabepreis (S panne 23,1 vom Hundert),
bis 1,65 DM 21,0 vom Hundert ab 1 063,82 DM 8,263 vom Hundert),
(S panne 17,4 vom Hundert), zuzüglich 231,25 DM .“
von 1,74 DM bis 3,33 DM 20,0 vom Hundert
(S panne 16,7 vom Hundert), 3. In § 4 Abs. 3 S atz 1 werden die Worte „Treffen die
Apotheken mit den Trägern der gesetzlichen K ranken-
von 3,43 DM bis 5,02 DM 19,5 vom Hundert versicherung“ durch die Worte „Trifft die für die Wahr-
(S panne 16,3 vom Hundert), nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
von 5,16 DM bis 7,14 DM 19,0 vom Hundert) maßgebliche S pitzenorganisation der Apotheker mit
(S panne 16,0 vom Hundert), den S pitzenverbänden der K rankenkassen“ ersetz t.
von 7,35 DM bis 11,81 DM 18,5 vom Hundert
(S panne 15,6 vom Hundert), 4. § 5 wird wie folgt geändert:
von 12,15 DM bis 17,80 DM 18,0 vom Hundert a) In Absatz 3 Nr. 1, wird die Angabe „1,50 DM “ durch
(S panne 15,3 vom Hundert), „3,00 DM “, in Absatz 3 Nr. 2 die Angabe „3,00 DM “
durch „6,00 DM “ und in Absatz 3 Nr. 3 die Angabe
von 21,37 DM bis 86,96 DM 15,0 vom Hundert
„4,50 DM “ durch „9,00 DM “ ersetzt.
(S panne 13,0 vom Hundert),
b) In Absatz 4 S atz 1 werden die Worte „Treffen die
von 108,72 DM bis 1 339,28 DM 12,0 vom Hundert
Apotheken mit den Trägern der gesetzlichen K ran-
(S panne 10,7 vom Hundert), kenversicherung“ durch die Worte „Trifft die für
ab 1 339,29 DM 3,0 vom Hundert die W ahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
zuzüglich 120,53 DM .“ gebildete maßgebliche S pitzenorganisation der
722 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
Apotheker mit den S pitzenverbänden der K ran- 5. § 6 wird wie folgt gefaßt:
kenkassen“ ersetzt. „§ 6
c) N ach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange- B ei der Inanspruchnahme während der allgemeinen
fügt: Ladenschlußzeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über den Ladenschluß können die Apotheken einen
„(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirt-
zusätzlichen B etrag von 3,00 DM einschließlich
schaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Umsatzsteuer berechnen.“
S pitzenorganisation der Apotheker mit den S pit-
zenverbänden der K rankenkassen Vereinbarungen
über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages 6. § 11 wird aufgehoben.
nach Absatz 1 N r. 1 oder N r. 2, so sind die ver-
einbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1
oder Absatz 3 bei der P reisberechnung zu berück- Artikel 2
sichtigen. Auch für die durch diese Vereinbarungen
Inkrafttreten
nicht erfaßten Abgaben kann auf die vereinbarten
Zuschläge abgestellt werden.“ Diese Verordnung tritt am 1. J uli 1998 in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 15. April 1998
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 723
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zwölften und der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 20. April 1998
Auf Grund
– des § 4 Abs. 1 S atz 3 des B undes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. M ai 1990
(B GB l. I S . 880), der durch Artikel 8 Nr. 1 B uchstabe b des Gesetzes vom 22. April 1993 (B GB l. I S . 466) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 S atz 1 des B undes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der betei-
ligten K reise,
– des § 7 Abs. 4 des B undes-Immissionsschutzgesetzes und
– des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 6 und 8 des C hemikaliengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung
vom 25. J uli 1994 (B GB l. I S . 1703)
verordnet die B undesregierung:
Artikel 1
Änderung der Störfall-Verordnung
Die S törfall-Verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. S eptember 1991 (B GB l. I S . 1891), geändert
durch Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (B GB l. I S . 1782, 2049), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Nummer 12 des Anhangs I Teil 1 wird folgende Nummer 13 angefügt:
„13. Anlagen zur fabrikmäßigen B ehandlung von S toffen mit physikalischen Verfahren, insbesondere Destillation,
Extraktion, S olvatation oder M ischen“.
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 274.1 wird in S palte 2 die Zahl „100 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.
b) Nach Nummer 322 wird folgende Nummer 323 angefügt:
M engenschwelle in kg
Nr. S toff UN-Nr.2) C AS -Nr.3)
S palte 1 S palte 2
„323 B ariumazid 50 000 50 000 1571 18810-58-7“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. M ärz 1997
(B GB l. I S . 504), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. M ärz 1997 (B GB l. I S . 545), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 des Anhangs wird wie folgt geändert:
a) In S palte 1 B uchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „ , Deponiegas“ und „und aus der Abfall-
vergärung“ gestrichen.
b) In S palte 2 B uchstabe c Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „ , Deponiegas“ und „und aus der Abfall-
vergärung“ gestrichen.
2. Nummer 1.4 S palte 2 des Anhangs wird wie folgt gefaßt:
„Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von
a) Altöl, Deponiegas, K lärgas,
b) B iogas aus der Landwirtschaft und aus der Abfallvergärung mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 K ilowatt
oder
c) anderen brennbaren S toffen als unter den B uchstaben a und b mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 M ega-
watt oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für B ohranlagen und Notstromaggregate“.
724 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998
3. Nach Nummer 4.10 des Anhangs wird folgende Nummer 4.11 eingefügt:
S palte 1 S palte 2
„4.11 – Anlagen zur fabrikmäßigen B ehandlung von S tof-
fen mit physikalischen Verfahren, insbesondere
Destillation, Extraktion, S olvatation oder M ischen,
wenn diese S toffe in Anhang II zur S törfall-Verord-
nung aufgeführt sind und wenn in diesen Anlagen
10 vom Hundert oder mehr der in S palte 1 des
Anhangs II zur S törfall-Verordnung aufgeführten
S toffmengen im bestimmungsgemäßen B etrieb
vorhanden sein oder bei einer S törung des be-
stimmungsgemäßen B etriebs entstehen können“.
Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften
(1) Anhang I Teil 1 Nr. 13 der S törfall-Verordnung in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. S eptember 1991
(B GB l. I S . 1891), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Nummer 4.11 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. M ärz 1997 (B GB l. I S . 504), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 3 tritt am 3. Februar 1999 in K raft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden K alendermonats
in K raft.
Der B undesrat hat zugestimmt.
B onn, den 20. April 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D ie B und es minis terin
für U mw elt, N aturs c hutz und R eak to rs ic herheit
A ng ela M erkel
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu B onn am 23. April 1998 725
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem B eschluß des B undesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1997
– 2 B vR 882/97 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 8 Nummer 34 B uchstabe a Unterbuchstabe aa) und Nummer 36
B uchstabe m sowie Artikel 9 Nummer 4 des J ahressteuergesetzes 1997 vom
20. Dezember 1996 (B undesgesetzblatt I S eite 2049) sind mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit die einkommensteuerliche Förderung durch S onder-
abschreibungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn ein
S chiffbauvertrag nach dem 24. April 1996 abgeschlossen worden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das B undesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
B onn, den 3. April 1998
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird auf folgende im B undesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
B undesanzeiger Tag des
Datum und B ezeichnung der Verordnung
S eite (Nr. vom) Inkrafttretens
3. 4. 98 Verordnung über besondere M aßnahmen beim Inverkehr-
bringen von S aatgut von Hartweizen 5449 (69 9. 4. 98) 10. 4. 98
neu: 7822-6-24
18. 3. 98 F ünfte Verordnung der W asser- und S chiffahrtsdirektion
N ord zur Änderung der S chiffahrtspolizeiverordnung über
S icherungsmaßnahmen für militärische S perr- und W arn-
gebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste
und im Nord-Ostsee-K anal 5601 (71 16. 4. 98) 17. 4. 98
9512-15
26. 3. 98 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von M eldepunkten, S trecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 5681 (72 17. 4. 98) 23. 4. 98
96-1-2-171
26. 3. 98 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von M eldepunkten, S trecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 5682 (72 17. 4. 98) 23. 4. 98
96-1-2-172