666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Gesetz
zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder
(Kindesunterhaltsgesetz – KindUG)
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
das folgende Gesetz beschlossen: c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 angefügt:
„(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen
Artikel 1
einen Elternteil geht, soweit unter den Voraus-
Änderung des setzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger
Verwandter oder der Ehegatte des anderen Eltern-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
teils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
Unterhalt gewährt.
Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039, 1998 I S. 524), wird wie folgt geändert: (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs
kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtig-
ten geltend gemacht werden.“
1. In § 209 Abs. 2 wird nach Nummer 1a folgende
Nummer 1b eingefügt:
6. § 1608 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten
Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt;“. „§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
2. § 1584 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 7. § 1609 wird wie folgt gefaßt:
„§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“ „§ 1609
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der
3. In § 1603 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu
eingefügt: gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603
Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen
„Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen
Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten
volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung
der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten
des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt
der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
vor.
allgemeinen Schulausbildung befinden.“
(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne
des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und
4. § 1606 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden
„Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte
Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unter- Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1
halt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichti-
Pflege und die Erziehung des Kindes.“ gen vor.“
5. § 1607 wird wie folgt geändert: 8. § 1610 Abs. 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten 9. In § 1612 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichte- Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
ter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen „wobei auf die Belange des Kindes die gebotene
über.“ Rücksicht zu nehmen ist.“
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10. § 1612a wird wie folgt gefaßt: § 1612c
„§ 1612a § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wieder-
kehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem
Anspruch auf Kindergeld ausschließen.“
Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt,
den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des 12. § 1613 wird wie folgt gefaßt:
jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-
Verordnung verlangen. „§ 1613
(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte
Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimal-
nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der
stelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des
Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf
Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über
volle Deutsche Mark aufzurunden.
seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag- erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug ge-
Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis kommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig
zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten
Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse
des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem
für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit
höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung
maßgebend, in dem das Kind das betreffende verlangen
Lebensjahr vollendet.
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich
(4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines
1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres seit seiner Entstehung kann dieser An-
Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch spruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher
Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vom- Anspruch rechtshängig geworden ist;
hundertsätzen, um welche die Renten der gesetz-
2. für den Zeitraum, in dem er
lichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im ver- a) aus rechtlichen Gründen oder
gangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Ver-
Veränderung der Belastung bei Renten und der Ver- antwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen
änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung fallen,
der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. gehindert war.
Das Bundesministerium der Justiz hat die Regel-
betrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Er-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, füllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem
rechtzeitig anzupassen.“ späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle
oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine
unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit
11. Nach § 1612a werden die folgenden §§ 1612b ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil
und 1612c eingefügt: er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.“
„§ 1612b
13. § 1615l wird wie folgt geändert:
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhalts- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
pflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, „Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge
weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. der Schwangerschaft oder der Entbindung außer-
(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt ver- halb dieses Zeitraums entstehen.“
pflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kinder- c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
geldes. „§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.“
(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil
Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn 14. In § 1615n Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen. „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l,
1615m“ ersetzt.
(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung
eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es
15. In § 1615o Abs. 2 werden die Wörter „für die ersten
im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
drei Monate nach der Geburt des Kindes“ durch die
(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unter- Angabe „Abs. 1“ ersetzt und die Wörter „die nach
bleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande § 1615k und“ gestrichen.
ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der
Regelbetrag-Verordnung zu leisten. 16. Die §§ 1615b bis 1615k werden aufgehoben.
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Artikel 2 Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt wer-
Regelbetrag-Verordnung den kann.“
§1 b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 641p, des
§ 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und“
Festsetzung der Regelbeträge gestrichen und nach der Angabe „Nr. 1“ die An-
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minder- gabe „ , 2a“ sowie nach dem Wort „übernommen“
jährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es die Wörter „oder festgesetzt“ eingefügt.
nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem c) In Absatz 5 werden die Angaben „im Vereinfachten
1. Juli 1998 in der Verfahren (§§ 641l bis 641t)“ und „im Verein-
a) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark, fachten Verfahren“ jeweils durch die Angabe „nach
§ 655“ ersetzt.
b) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark,
c) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark. 4. In § 620b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
gestrichen.
§2
Festsetzung der 5. In § 621 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „§§ 1615k bis
Regelbeträge für das in Artikel 3 1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l, 1615m“ ersetzt.
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
6. In § 640 Abs. 1 wird die Angabe „635“ durch die An-
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minder-
gabe „632 Abs. 4“ ersetzt.
jährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es
nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab 7. In § 640c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 643 Abs. 1
dem 1. Juli 1998 in der Satz 1“ durch die Angabe „§ 653 Abs. 1“ ersetzt.
a) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark, 8. In § 641e wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
b) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark, und die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark.
9. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches wird wie
folgt gefaßt:
Artikel 3 „Sechster Abschnitt
Änderung der Zivilprozeßordnung Verfahren über den Unterhalt
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Erster Titel
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Allgemeine Vorschriften
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird § 642
wie folgt geändert:
(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhalts-
1. § 93d wird wie folgt gefaßt: pflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegen-
über einem minderjährigen Kind betreffen, ist das
„§ 93d Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unter- oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen all-
haltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene gemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das
Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflich- Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichts-
tung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft stand im Ausland hat.
zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekom- (2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-
men ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens fachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660)
abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige
und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teil- Verfahren.
weise auferlegt werden.“
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen
Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe
2. § 269 Abs. 3 wird wie folgt geändert: begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „erkannt ist“ wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerli-
die Wörter „oder sie dem Beklagten aufzuerlegen chen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erho-
sind“ eingefügt. ben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Beklagten“ ge- des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
strichen.
§ 643
3. § 323 wird wie folgt geändert: (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhalts-
streitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufge-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft
„Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die
§ 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über
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ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaft- § 646
lichen Verhältnisse. (1) Der Antrag muß enthalten:
(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung
erforderlich ist, Auskunft einholen 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der
Antrag gestellt wird;
1. über die Höhe der Einkünfte bei
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
a) Arbeitgebern,
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt
b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstler- verlangt wird;
sozialkasse,
5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit
c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistun- verlangt wird, die Angabe, wann die Vorausset-
gen zur Versorgung im Alter und bei vermin- zungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des
derter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
zahlen, und
7. die Angaben über Kindergeld und andere an-
d) Versicherungsunternehmen, zurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger Bürgerlichen Gesetzbuchs);
und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle 8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem
der Rentenversicherungsträger, Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsan- den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetz-
spruch eines minderjährigen Kindes betreffen, buchs besteht;
über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei 9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem
Finanzämtern. Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der 10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume
Aufforderung hinzuweisen. verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem
Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach
Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 § 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. buchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus
übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3
(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes verlangt
Zweiten Buches bleiben unberührt. wird, die Erklärung, daß der beantragte Unterhalt
die Leistung an das Kind nicht übersteigt;
§ 644 11. die Erklärung, daß die Festsetzung im verein-
Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 fachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 aus-
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von geschlossen ist.
Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, (2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in
kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurück-
einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g zuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller
gelten entsprechend. zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des
Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet
Zweiter Titel
es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Ent-
Vereinfachte Verfahren scheidung an.
über den Unterhalt Minderjähriger
§ 647
§ 645 (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antrag-
stellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so ver-
(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-
fügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer
jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-
Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.
menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im
Zugleich weist es ihn darauf hin,
vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der
Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c 1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen- festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-
den Leistungen das Eineinhalbfache des Regel- zeichnen
betrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
übersteigt. die die Festsetzung des Unterhalts nach den
(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Altersstufe in Betracht kommt;
Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig- buchs auch der Vomhundertsatz des jeweiligen
neter Schuldtitel errichtet worden ist. Regelbetrages;
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c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürger- geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen dar-
lichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistun- über hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu be-
gen mit dem anzurechnenden Betrag; gleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlen-
2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß der Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur
ergehen kann, aus dem der Antragsteller die erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des
Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er eingeführten Vordrucks Auskunft über
nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der 1. seine Einkünfte,
vorgeschriebenen Form erhebt;
2. sein Vermögen und
3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
erhoben werden können, insbesondere, daß
nisse im übrigen
der Einwand eingeschränkter oder fehlender
Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen,
Form eines vollständig ausgefüllten Vordrucks solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.
erteilt wird und Belege über die Einkünfte bei-
gefügt werden;
§ 649
4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke einge-
führt sind, mit einem Vordruck der beigefügten Art (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1
erhoben werden müssen, der auch bei jedem Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2
Amtsgericht erhältlich ist. unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unter-
halt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt
bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In
das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt
dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antrags-
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungs-
gegner den festgesetzten Unterhalt an den Unter-
bevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen
haltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind
ist.
auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen
(2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend. Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne
weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn
§ 648 der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendi-
gen Angaben dem Gericht mitteilt.
(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gel-
tend machen gegen (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, handlung ergehen.
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt (3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche
werden soll, Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde gel-
tend gemacht werden können und unter welchen
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der
daß Klage nach § 654 verlangt werden kann.
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmen-
den Zeiträume, für die der Unterhalt nach den § 650
Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1
berechnet sind oder die angegebenen Regel- Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648
beträge von denen der Regelbetrag-Verord- Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antrag-
nung abweichen; steller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unter-
halt durch Beschluß fest, soweit sich der Antrags-
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt fest- gegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung
gesetzt werden darf; von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach
c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art
nicht oder nicht richtig angerechnet sind.
§ 651
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des
(1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Ver-
Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver-
fahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach
fahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß
§ 650 hinzuweisen.
zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht
begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 (2) Beantragt eine Partei die Durchführung des
weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer
zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648
Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. gelten als Klageerwiderung.
(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner (3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des
nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechts-
Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit hängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Mona-
Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner ten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt
nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er wird.
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(4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2 in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn
vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende außer der Ausfertigung eine von dem Urkunds-
Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag beamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts
bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird.
aufgehoben werden. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf
werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht
behandelt. kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels auf-
geben.
§ 652
(3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen
(1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
sofortige Beschwerde statt. gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die
(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b,
die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnen-
Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 den Leistungen geltend machen. Ferner kann er,
sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung gel- wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs ver-
tend gemacht werden. pflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend
machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags
§ 653 gegeben hat (§ 93).
(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft fest- (4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann
gestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der
zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe Abänderungsklage aussetzen.
der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der (5) Gegen den Beschluß findet die sofortige
Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde
um die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendun-
Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen. gen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung
Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. geltend gemacht werden.
Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herab-
setzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt (6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2,
werden. § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647
und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft
feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des § 656
Unterhalts nicht wirksam.
(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach
§ 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich
§ 654 von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der
(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung
oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine
im Wege einer Klage auf Abänderung der Entschei- entsprechende Abänderung des ergangenen Be-
dung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf schlusses verlangen.
Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. (2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
(2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unter- eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
halts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Ab- entsprechend.
änderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens
erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die
Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Abänderungsklage behandelt.
Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so § 657
ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleich- In vereinfachten Verfahren können die Anträge
zeitiger Verhandlung und Entscheidung an. und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vor-
§ 655 drucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der
(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ge- Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts
richtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der und des Datums, daß er den Antrag oder die
nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetz- Erklärung aufgenommen hat.
buchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist,
können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch § 658
Beschluß abgeändert werden, wenn sich ein für die (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle
Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
ändert. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Be-
(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzu- schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem
ändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es
Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil nicht.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
§ 659 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird er- geändert:
mächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zu- 1. In § 1 Abs. 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze
stimmung des Bundesrates Vordrucke für die ver- eingefügt:
einfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die „Der Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistung beginnt
die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberech-
die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können tigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend
unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden. von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
sich die Parteien ihrer bedienen. Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Auf-
enthaltsrechts.“
§ 660
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minder- „Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-
jähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden
wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Er- Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung)
ledigung dient. Die Landesregierungen können die gezahlt.“
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen. 3. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wenn die Landesregierung oder die Landesjustiz- „Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der
verwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohn-
anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das ort und über die Höhe von Einkünften des in Ab-
Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wir- satz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit
kung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“
Amtsgericht.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozial-
10. § 704 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungs-
träger und anderen Stellen sind verpflichtet, der
11. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert: zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über
a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Ab-
satz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit
„2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten
die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel
4. § 7 wird wie folgt geändert:
abändern oder den Antrag zurückweisen;“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2b wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Höhe
c) In Nummer 3a wird die Angabe „und § 621f“ durch
der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz“
die Angabe „ , §§ 621f, 644“ ersetzt.
die Wörter „zusammen mit dem unterhalts-
rechtlichen Auskunftsanspruch“ eingefügt.
12. In § 795 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
13. § 798a wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder 1615d“ ge-
strichen.
„§ 798a
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung und 4 angefügt:
des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren
hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem „(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und
Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf vollständig nach den Bestimmungen des Haus-
Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen haltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines
Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minder- Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
jährigkeit nicht mehr besteht.“ Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden,
soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine
Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat
Artikel 4 oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichti-
gen verlangt.
Änderung
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich
sonstiger Rechtsvorschriften
auf längere Zeit gewährt werden muß, kann das
(1) Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Auf-
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), wendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 3 des Gesetzes Das Land kann den auf ihn übergegangenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 673
Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem 1. § 17 wird wie folgt geändert:
Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch „(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer ge-
abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhalts- setzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten
leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des
sind zu übernehmen.“ Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens
jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
(2) In § 23a Nr. 3 und in § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unter-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar halts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe
1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird jeweils zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Ein-
die Angabe „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe reichung der Klage oder des Antrags maßgebend
„§§ 1615l, 1615m“ ersetzt. sind.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
(3) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 „Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger ent-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sprechend anzuwenden.“
1. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„10. die Verfahren zur „Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6,
a) Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645 § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unter-
bis 650 der Zivilprozeßordnung; haltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem
sechsmonatigen Bezug berechnet.“
b) Abänderung von Vollstreckungstiteln nach
§ 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozeßord-
nung; 3. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-
gesetz) wird wie folgt geändert:
c) Festsetzung von Unterhalt und Abänderung
von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3 a) In der Gliederung zu Teil 1 werden nach der Angabe
des Kindesunterhaltsgesetzes;“. „VIII.“ die Wörter „Besondere Verfahren bei Kindes-
unterhalt“ durch die Wörter „Vereinfachte Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger“ ersetzt.
2. Nummer 11 wird aufgehoben.
b) Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1201 wird wie
folgt gefaßt:
3. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
„Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr
„14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen
1801 angerechnet.“
Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung
erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist c) Nach Nummer 1703 wird folgende Nummer 1704
Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der eingefügt:
Zivilprozeßordnung);“.
Gebührenbetrag
(4) § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Gebühren nach
§ 11 Abs. 2 GKG
Artikel 14 § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt „1704 Entscheidung über
gefaßt: einen Antrag nach
„2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan- § 644 ZPO . . . . . . . . . . 0,5“.
sprüchen eines Kindes,
d) Teil 1 Hauptabschnitt VIII wird wie folgt gefaßt:
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetz- Gebührenbetrag
buchs.“ oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühren nach
(5) In § 40 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober § 11 Abs. 2 GKG
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) „VIII. Vereinfachte Verfahren
geändert worden ist, werden die Wörter „und familien- über den Unterhalt Minderjähriger
rechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nicht- 1800 Entscheidung über
ehelichen Kindes“ gestrichen. einen Antrag auf Fest-
setzung von Unterhalt
(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- nach § 645 Abs. 1 ZPO
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), mit Ausnahme einer
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom Festsetzung nach
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt § 650 Satz 2 ZPO . . . . 0,5
geändert:
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Gebührenbetrag
2. § 41 wird wie folgt geändert:
oder Satz der a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühren nach
§ 11 Abs. 2 GKG „d) § 641d,“.
b) Nach Absatz 1 Buchstabe d wird folgender Buch-
1801 Entscheidung über stabe e eingefügt:
einen Antrag auf
Abänderung eines „e) § 644“.
Vollstreckungstitels
nach § 655 Abs. 1 3. Die §§ 43a und 43b werden durch folgenden § 44
ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM“. ersetzt:
„§ 44
e) Nach Nummer 1904 werden folgende Gebühren-
Vereinfachte Verfahren
tatbestände eingefügt:
über den Unterhalt Minderjähriger
Gebührenbetrag (1) Der Rechtsanwalt erhält
oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über
Gebühren nach
§ 11 Abs. 2 GKG einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach
§ 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;
„1905 Verfahren über die 2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im
Beschwerde nach Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines
§ 652 ZPO gegen die Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivil-
Festsetzung von prozeßordnung.
Unterhalt im verein-
fachten Verfahren . . . . 0,5 § 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch
mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr.
1906 Verfahren über die
Beschwerde nach (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf
§ 655 Abs. 5 ZPO die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt
gegen den Beschluß, in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der
durch den ein Voll- Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte
streckungstitel im Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die
vereinfachten Verfahren der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der
abgeändert wird . . . . . 50 DM“. Zivilprozeßordnung erhält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich
f) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden
der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes.“
die Nummern 1907 und 1908.
(7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt (9) Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be- Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das
des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
wird wie folgt geändert: 1997 (BGBl. I S. 2968, 1998 I S. 524) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
1. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche (10) Artikel 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche
nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969
Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 14 § 14 des
einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag geändert worden ist, wird aufgehoben.
und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt
der Beurkundung maßgebend sind.“ (11) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
2. In § 55a werden die Wörter „und Beglaubigungen der vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch
in § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genann- Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
ten Art“ durch die Wörter „nach § 62 Abs. 1 des Beur- S. 2942), wird wie folgt geändert:
kundungsgesetzes“ ersetzt.
1. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „ihrer Ansprüche
(8) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer und auf Unterhalt“ durch die Wörter „ihrer Unterhalts-
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge- ansprüche“ ersetzt.
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1998
(BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert: 2. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Nr. 6 wird die Angabe „die Festsetzung des a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der „4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen
Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1 auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetz-
Anwendung findet;“ gestrichen. buchs) zu beurkunden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 675
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein zeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über
Komma ersetzt. Folgende Nummer 9 wird angefügt: den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden
„9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch wird.
genommenen Elternteils nach § 648 der Zivil- (2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die
prozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivil- folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden
prozeßordnung gilt entsprechend.“ Verfahren gleich:
1. Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der
3. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 gelten-
Absatz 2 wird aufgehoben.
den Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor
Ablauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fri-
4. § 94 wird wie folgt geändert:
sten anhängig werden;
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unter-
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „außer haltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neu-
Betracht bleibt“ die Wörter „zusammen mit festsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a,
dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch“ 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli
eingefügt. 1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung,
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des
„Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3
ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.“ Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: buche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung
„(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann begehrt wird.
den auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unter- §3
haltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die
(1) Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne
zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts-
des § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhalts-
anspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf
leistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem
das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen
1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder
und sich den geltend gemachten Anspruch ab-
übernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der
treten lassen. Kosten, mit denen diese Person
Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch
dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.“
Beschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhalts-
rente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der
Artikel 5 Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2
dieses Gesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge
Übergangsvorschriften der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die
§1
Festsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um ange-
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten rechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des
Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. Der Betrag der anzu-
die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach rechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen.
dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regel- Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn
beträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, daß von sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher
den Vomhundertsätzen nach § 255a Abs. 2 des Sechsten Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts
Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen wird. Ab diesem angerechnet worden sind.
Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regel-
betrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Eini- (2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1,
gungsvertrages genannten Gebiet. die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657
bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der
§2 Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
(1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unter- daß
haltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile
gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt 1. in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der
folgendes: in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist;
1. Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht 2. das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig
bleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren
Abweichendes bestimmen. über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann.
2. Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche
§4
Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen.
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine
3. In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von
Gebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die
Unterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Fest-
sofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark
setzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt
erhoben.
(§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung
in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Ge-
ein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleich- bühr.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Artikel 6 10. die Anpassungsverordnung 1995 vom 25. September
1995 (BGBl. I S. 1190);
Aufhebung von Rechtsvorschriften
11. die Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in
Es werden aufgehoben: dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
1. die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190).
(BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998);
Artikel 7
2. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur vereinfachten Ab-
änderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 Rückkehr zum
(BGBl. I S. 2029, 3314); einheitlichen Verordnungsrang
3. die Anpassungsverordnung 1977 vom 22. Juni 1977 Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung
(BGBl. I S. 977); kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4
4. die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1
das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Un- Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des
terhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978), Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom geändert werden.
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942);
5. die Anpassungsverordnung 1979 vom 28. September Artikel 8
1979 (BGBl. I S. 1603);
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. die Anpassungsverordnung 1981 vom 10. August
1981 (BGBl. I S. 835); (1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der
Fassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses
7. die Anpassungsverordnung 1984 vom 26. Juli 1984 Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(BGBl. I S. 1035); Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft.
8. die Anpassungsverordnung 1988 vom 21. Juli 1988 (2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes
(BGBl. I S. 1082); in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5
9. die Anpassungsverordnung 1992 vom 19. März 1992 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003
(BGBl. I S. 535); außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Claudia Nolte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 677
Zweites Gesetz
zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: abgelaufenen Monat“ und die Worte „an jedem
Monatsende“ durch die Worte „am Monatsende“
ersetzt.
Artikel 1
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes „und die nach § 25 Vorratspflichtigen haben“
Das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Be- durch das Wort „hat“ ersetzt.
kanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509), c) In Absatz 3 wird die Angabe „den §§ 3 und 25“
geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „insbesondere
über den Ort und die Besitzverhältnisse hinsicht-
1. In § 1 werden die Worte „und durch die Hersteller von lich der gemeldeten Bestände sowie der sonstigen
Erdölerzeugnissen“ gestrichen. nach § 27 erheblichen Rechtstatsachen“ gestri-
chen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl „80“ jeweils 8. § 33 wird wie folgt geändert:
durch die Zahl „90“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Worte „und die nach § 25
b) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 4 Nr. 1 Buch- Vorratspflichtigen haben“ durch das Wort „hat“
stabe a wird das Wort „Freihäfen“ jeweils durch und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihm“
das Wort „Freizonen“ ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird der Buchstabe b wie folgt b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und der nach
gefaßt: § 25 Vorratspflichtigen“ gestrichen.
„b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahr- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nach § 25
zeugen, Schiffen oder Flugzeugen,“. Vorratspflichtigen und die“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die d) In Absatz 5 werden die Worte „oder eines nach
Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt. § 25 Vorratspflichtigen“ gestrichen und das Wort
„diese“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
3. § 14 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
9. § 35 wird wie folgt geändert:
„Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis
solcher Unternehmen gewählt werden, die im Gel- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
tungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter fahrlässig
dem beherrschenden Einfluß eines solchen Her-
1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorra-
stellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß
tungsverbandes eine zur Beitragsberechnung
auszuüben vermögen.“
oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erfor-
derliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-
4. In § 19 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „für Kassen- ständig oder nicht rechtzeitig macht,
kredite des Bundes geltende Zinssatz“ durch das
Wort „Lombardsatz“ ersetzt. 2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5
Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
5. Die §§ 25 bis 28 werden aufgehoben.
oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt
oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5
6. In § 30 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „den §§ 3 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder
und 25“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. In Absatz 2 Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder
Satz 1 wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht
ersetzt. duldet oder
3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Aus-
7. § 32 wird wie folgt geändert: kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
a) In Absatz 2 werden die Worte „für jedes abgelaufe- nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
ne Kalendervierteljahr“ durch die Worte „für jeden nicht rechtzeitig vorlegt.“
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Fällen des minister“ durch das Wort „Bundesministerien“ er-
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hun- setzt.
derttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 bis 5“ gestrichen. 13. Die Gliederung des Gesetzes in Teile entfällt. Die
vier Abschnitte des bisherigen „Dritten Teils“ werden
10. § 36 wird wie folgt geändert: Sechster bis Neunter Abschnitt.
a) Die Worte „Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25“
werden durch die Worte „Vorratspflicht nach § 3“
Artikel 2
ersetzt.
Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes
b) In Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 25“
durch die Angabe „§ 3“ und in Nummer 2 die Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
Angabe „den §§ 4 und 25 Abs. 5“ durch die An- des Erdölbevorratungsgesetzes in der nach dem Inkraft-
gabe „§ 4“ ersetzt. treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
11. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.
Artikel 3
12. In § 12 Abs. 5 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 2
Satz 2, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz und Übergangsregelung
§ 22 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundesminister“ Dem Erdölbevorratungsverband wird zur Erfüllung der
durch das Wort „Bundesministerium“ ersetzt. In § 11 sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ergebenden zusätz-
Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 4 und 5 lichen Bevorratungsverpflichtung eine Frist von sechs
Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 wird Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt.
jeweils das Wort „Bundesministers“ durch das Wort
„Bundesministeriums“ ersetzt. In § 13 Abs. 1, § 21
Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2, Artikel 4
§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 Satz 1 und
§ 36 Satz 1 werden jeweils die Worte „Der Bundes- Inkrafttreten
minister“ durch die Worte „Das Bundesministerium“ Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundes- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 679
Bekanntmachung
der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom 6. April 1998
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erdöl-
bevorratungsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 677) wird nachstehend der
Wortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der ab 15. April 1998 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2509),
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 77 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) und
3. den am 15. April 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 6. April 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Gesetz
über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG)
§1 zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden,
Erdölbevorratung gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen
Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten,
-halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsver- wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der
band als Vorrat gehalten. in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder
die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert
wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur
Erster Abschnitt die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Misch-
vorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorra-
Errichtung und Aufgaben tungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung,
des Erdölbevorratungsverbandes Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer
Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben
§2 werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
Errichtung und Aufgaben ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hin-
(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen sichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung
des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Erdölbevor- dieses Gesetzes gefährdet wird.
ratungsverband“ errichtet.
(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt
(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeit-
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevor- punkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort
ratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme
des Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen. dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.
(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei
Hamburg. Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen
1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme
§3
a) der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß
Bevorratungspflicht Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen,
jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von Schiffen oder Flugzeugen,
jeder der Erzeugnisgruppen
2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten
1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Mengen,
Benzinbasis,
3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinen-
kraftstoff auf Petroleumbasis und 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-
lungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralöl-
3. mittelschweres oder schweres Heizöl steuergesetzes verwendeten Mengen,
ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten 5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich die-
Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durch- ses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.
schnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses
sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4
der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis
90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgrup-
Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorra- pen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses
tungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr
genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupas- hergestellt wurden.
sen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorrats- (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen
pflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 681
§4 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor
Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der
Aufteilung der Bestände
Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr
Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevorra- zu berücksichtigen.
tungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder
(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen
Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden
sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens
auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach
zu beachten.
dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung
der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einer-
seits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erd- §7
ölerzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Verwendung von Veräußerungserlösen
Vorräte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen
dem Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere (1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach
bestimmt der Beirat durch Richtlinien. § 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorrats-
bestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwenden.
§5 (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr
nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem ver-
Vorratsbestände
äußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände
(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfül- (Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages
lung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände. weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon
kann auf Beschluß des Beirates abgesehen werden,
(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung
soweit in früheren Haushaltsjahren aus über den entspre-
seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit
chenden durchschnittlichen Einstandswerten liegenden
denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände
Nettoerlösen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden.
vorrätig zu halten (Delegationen).
Sind aus Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Ver-
(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist bindlichkeiten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten
nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur inso- Einstandswertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres
weit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpas- vorhandenen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen
sung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshal- einzustellen.
tung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat
andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann
beschließen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne
und die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem
wie Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haus-
bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage
haltsjahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt
lagern und jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorra-
wurden. Auf Beschluß des Beirates können die Gewinne
tungsverband zur Verfügung stehen. Von Delegationen
auch dann abweichend von Absatz 1 wie Beiträge
ausgenommen sind solche Bestände, die sich in Straßen-
verwendet werden, wenn 30 vom Hundert der zur An-
tankwagen, Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen
schaffung der vorhandenen Bestände und Läger einge-
oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen ein-
gangenen Verbindlichkeiten aus Beitragsaufrundungen
schließlich deren Verbindungsleitungen befinden. Die
und Gewinnen getilgt sind.
Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom Hundert der
Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur anzu-
Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung wenden, soweit das Vermögen des Erdölbevorratungs-
der Qualität der vorrätig zu haltenden Erzeugnisse ab- verbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.
geschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach
(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der
Satz 3 nicht eingehalten zu werden.
Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der
(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten
Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht
des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebe- zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte
dingungen fest. Rücklage einzustellen.
(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind die
stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu ver- Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
sichern.
(6) § 882a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 §8
Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Lagerung der Bestände
(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum Zwecke
§6
der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lager-
Anpassung an die Vorratspflicht verträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.
§ 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der beste-
henden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevor- (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach § 6
ratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6 Abs. 3
vorher seine Bestände erhöhen. gilt entsprechend.
(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungs- (3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorrats-
pflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der bestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte
Erdölbevorratungsverband die Bestände um die über können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Grün- (2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbei-
den erforderlich und die Versorgung der anderen Regio- träge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszu-
nen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch weisen sind.
Richtlinien.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen.
Zweiter Abschnitt
§ 12
Mitgliedschaft, Organe und Satzung
des Erdölbevorratungsverbandes Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglie-
§9 dern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder
sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Anga-
Mitglieder
be der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen,
(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- bekanntgemacht worden ist.
nehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich
die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mit-
gliedschaft wird nicht durch die Einfuhr von Motoren- (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-
benzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzin- lastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die
basis, Dieselkraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung über-
Petroleumbasis begründet, sofern diese Erzeugnisse in tragenen Angelegenheiten.
den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder
(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine
Flugzeugen eingeführt werden.
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem- diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungs-
den über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke verbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche
der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von
gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern,
dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevor- deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen
ratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur oder aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des
Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Ver- Zwecks und der Gründe beantragt wird.
bringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversamm-
des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungs- lung dem Bundesministerium für Wirtschaft mit.
gemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse
§ 13
für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdöl-
bevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Stimmrecht
Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Er- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
füllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt desrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder
auch im Fall des Absatzes 3. nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalender- (2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Wei-
jahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbe- tere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine
stand nicht mehr erfüllt wurde. bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten
Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4
§ 10 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben.
Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2
Organe maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindest-
Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind menge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der
Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes-
1. die Mitgliederversammlung, sen berücksichtigt. Gleichtzeitig ist dem Schutz berech-
2. der Beirat, tigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bil-
dung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.
3. der Vorstand.
§ 14
§ 11
Beirat
Satzung
(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.
(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine
Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch (2) Sechs davon werden von der Mitgliederversamm-
die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen lung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 683
Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, § 16
Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder Vorstand
von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom
(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes
solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungs- beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
bereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorrats- Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem
pflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet
beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so
oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. bestellt der Beirat ein neues Mitglied.
Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen
Mitglieder gewählt werden. (2) Die Geschäftsordnung der Vorstandes bedarf der
Zustimmung des Beirates.
(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen
Bundesministerium für Wirtschaft, ein vom Bundesmini-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
sterium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter
Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird (4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die
auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Ge-
und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abbe- schäftes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines
rufen. Vorstandsmitgliedes der Beirat.
(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder
§ 17
entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Aufgaben des Vorstandes
(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den ge-
wählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stell- (1) Der Vorstand
vertreter. 1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Bei- 2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevor-
ratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues ratungsverbandes, die keinem anderen Organ zuge-
Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitglie- wiesen sind und
derversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied 3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die
bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das
ausgeschiedene Mitglied angehört hat. (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband
gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
§ 15
Aufgaben des Beirats Dritter Abschnitt
(1) Der Beirat Beiträge, Haushaltswesen
1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,
§ 18
2. berät über alle Fragen, die für den Verband von
grundsätzlicher Bedeutung sind, Beiträge
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor-
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die
ratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach
Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre
Änderungen werden von der Mitgliederversammlung
1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterla-
beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bun-
gen des Verbandes verlangen,
desministeriums für Wirtschaft.
2. dem Vorstand Weisungen erteilen. (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern ent-
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs sprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich
werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.
gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach § 16 (3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitrags-
Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den Vorstand sätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor Beginn eines
sowie die Bestellung und Abberufung des Vorstandes Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haus-
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen haltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf
Stimmen. Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheit-
lichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der
(4) Beschlüsse des Beirates nach § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2
Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu
Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der
erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im
Zustimmung der Vertreter des Bundes.
Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder herge-
(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdölbevor- stellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne
ratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstan- des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufge-
des gerichtlich und außergerichtlich. führten Mengen.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesmini-
können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend steriums für Wirtschaft aufnehmen. Zur Finanzierung der
der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der
Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevor-
Mittelbedarfs erforderlich ist. ratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in
(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger be- dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang
kanntgemacht. Kredite aufnehmen.
§ 19 § 21
Fälligkeit, Verzinsung Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
und Beitreibung der Beiträge (1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts-
(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden ordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundes-
Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen ministerium für Wirtschaft vorzulegen.
Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den (2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bun-
Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist desrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-
berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheits- schaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden
leistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem
regelt die Beitragssatzung. Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesrech-
(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner nungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesmi-
Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein nisterium für Wirtschaft vorzulegen; das Bundesmini-
Beitragsbescheid. sterium für Wirtschaft hat dem Bundesrechnungshof die
Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(3) Eine Aufrechung gegen die Beitragsschuld findet
nicht statt. (3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der
Mitgliederversammlung.
(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages
in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zins-
satz von 3 vom Hundert über dem Lombardsatz der § 22
Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der am Sonstige Anwendung
1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag der Bundeshaushaltsordnung
dieses Monats zugrunde zu legen.
(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaus-
(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmun- haltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der
gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74
27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Arti- entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren
kel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums
1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), bei- der Finanzen der Beirat.
getrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen
und Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Ein-
Anwendung. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen,
§ 20 soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Auf-
Haushalt gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.
(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109
der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Ände-
Vierter Abschnitt
rung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember Aufsicht
1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachste-
hend nichts anderes bestimmt ist. § 23
(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Aufsicht
Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat
der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Auf-
zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungs- sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft (Aufsichts-
fähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom behörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses
Bundesministerium für Wirtschaft auf- und festgestellt. Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit
der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei
(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Ab-
und endet am 31. März des folgenden Jahres. sätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die
§ 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Ein- Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unter-
willigung des Beirats und des Bundesministeriums für richten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorra-
Wirtschaft. tungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte ver-
(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätig- langen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern
keit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassen- oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse
verstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 685
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
nungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, desrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit
daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mit-
Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsver- befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen
bandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnun-
geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichts- gen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
behörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der
diese Anordnungen getroffen werden. Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Gel-
(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes tungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden
die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Er- können.
füllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses (3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im
Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf
Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Grund eines Übereinkommens mit einem anderen
Befugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige
Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung
ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem gehalten werden (übertragene Bestände).
Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so
(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich
hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband
um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, inner-
vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ord-
halb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halb-
nungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach
fertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fort-
Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte
laufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Aus-
bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der
nahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei
Organe wahrnehmen.
unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert über-
schritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirt-
schaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versor-
Fünfter Abschnitt gung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträch-
tigt wird.
Auflösung
§ 24
Auflösung Siebter Abschnitt
(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes Freigabe von Vorratsbeständen
erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann
vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik
§ 30
Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch be-
stehenden Verbindlichkeiten des Verbandes. Freigabe von Vorratsbeständen
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverban- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
des findet ein Konkursverfahren*) nicht statt. tigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender
oder der Behebung eingetretener Störungen in der Ener-
§§ 25 bis 28 gieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(weggefallen) sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Überein-
kommen vom 18. November 1974 über ein Internationales
Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen,
Sechster Abschnitt daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnis-
sen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz
Bevorratungsmodalitäten vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf
einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten
§ 29 erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustim-
Berücksichtigungsfähige Bestände mung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzu-
heben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe
(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt wer-
wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung
den, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von
den. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die
Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen
Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des
Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechts-
Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im
verordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorrats-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befin-
lager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewälti-
det und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig
gung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für
und bereit erklärt hat.
Wirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht
*) Gemäß Artikel 77 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
wird am 1. Januar 1999 das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist.
„Insolvenzverfahren“ ersetzt. Satz 2 gilt entsprechend.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten
kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden, sind.
dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Ab-
nehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die § 33
Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtun-
gen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicher- Auskunftspflichten
zustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insge- (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt
samt in den von den Unternehmen belieferten Regionen auf Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Aus-
ist dabei angemessen zu berücksichtigen. künfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es
(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene benötigt, um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen
Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach
Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichti- § 32 prüfen zu können.
gung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Ver- (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-
bandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist
jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Ein- die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,
standspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflich-
dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen- tung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach
den Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor,
Richtlinien. daß jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorra-
tungsverband begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf
Verlangen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet,
Achter Abschnitt die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen,
Melde- und Auskunftspflichten, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 er-
forderlich sind.
Ordnungswidrigkeiten
(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauftragten
§ 31 Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und Ge-
schäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes während
Meldepflichten der Mitglieder der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten und die dort
des Erdölbevorratungsverbandes befindlichen Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen
Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben und zu prüfen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vor-
diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des stand des Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat
folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres besonders ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitglie-
Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe er- dern oder solchen Personen zu, bei denen auf Grund
forderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen die
Beitragssatzung. Mitgliedschaft nach § 9 begründenden Tatbestand erfül-
len. Die in Satz 2 genannten Personen haben die im Satz 1
bezeichneten Maßnahmen zu dulden.
§ 32
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Sonstige Meldepflichten
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berech- einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
nung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
Angaben dem Bundesamt mit, das berechtigt ist, die richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Angaben nachzuprüfen. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber Perso-
für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monats- nen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder
ende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeug- Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdölbe-
nissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen vorratungsverbandes für diesen als Vorrat gehaltene
zu melden. Bestände an Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertiger-
(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März zeugnissen befinden oder befunden haben.
eines jeden Jahres dem Bundesamt die Angaben zu (6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Verlangen
machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorrats- über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in
mengen abhängt. diesem Land betreffen.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung § 34
des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen Mitwirkung der Finanzverwaltung
über
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach
1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorge- § 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
schriebenen Meldungen und Angaben; S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbe- Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333), ge-
sondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise schützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt
der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit
der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Mel- dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und
dungen und Angaben; Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 687
§ 35 Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten Anpassung der Vorratshöhe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 36
lässig
Anpassung der Vorratshöhe
1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsver- Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
bandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, rates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvor-
macht, räte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirt-
2. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichte-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach
ter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht
Internationales Energieprogramm
rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3,
Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder 1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu hal-
Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen tenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte
von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen
Dauer zu verkürzen oder zu verlängern,
3. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht,
2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bezeichneten Vorräte zuzulassen.
erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis § 37
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (Änderung von Steuergesetzen)
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes- §§ 38 und 39
amt. (weggefallen)
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Gesetz
zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Nach § 7 wird folgender Paragraph eingefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 7a
Insolvenzschutz
Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der
Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialver-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- sicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt gebers dienen, soweit
geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt ge- 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und
ändert: 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
1. In § 7 werden nach Absatz 1 folgende Absätze ein- Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in
gefügt: Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße
und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertgut-
„(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits- haben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach
leistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder der ersten Gutschrift übersteigt.
nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt
wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung (2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzver-
1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Verein- fahren nicht zulässig ist.
barung erfolgt und
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des nung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1
monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unange- getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von
messen voneinander abweichen und diese Arbeits- Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwick-
entgelte ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße lung des Insolvenzschutzes ab.“
(§ 18) übersteigen.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der 3. § 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die „Beiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am
Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die
Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird,
später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeits- ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das
entgelts nicht unangemessen voneinander abweichen Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats
darf und diese Arbeitsentgelte ein Siebtel der monat- fällig ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats
lichen Bezugsgröße (§ 18) übersteigen müssen. Eine nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig; dies gilt
der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitslei- nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.“
stung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden
soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht 4. Nach § 23a wird folgender Paragraph eingefügt:
vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäf-
tigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. „§ 23b
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Beitragspflichtige Einnahmen
Wertguthaben übertragen werden. bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein- (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten
barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit- das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt
geber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßge-
Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.“ bend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 689
(2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt
von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor er- Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeits-
brachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als leistung tatsächlich erbringt.“
beitragspflichtige Einnahme, soweit
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers 5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
Beiträge gezahlt werden oder durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe
angefügt:
2. das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung
nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere „f) die Beiträge zur Rentenversicherung und zur
nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt
wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Be- werden.“
schäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Frei-
stellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt
werden kann. Artikel 2
Das Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Weise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
einem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt
späteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeit- geändert:
gleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererzie-
hungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt
sind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch, 1. § 122 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
soweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusam- „3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach
men mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus der letzten persönlichen Meldung des Arbeits-
einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen losen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht
Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschrei- vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen
tet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbe- Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermitt-
messungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das lung des Arbeitslosen beteiligt ist (§ 37 Abs. 2),
Arbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung
Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt.“
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsent-
gelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende 2. § 134 wird wie folgt geändert:
Beitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Ein-
zug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständi- a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch
ge Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi- fügt:
cherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Ren- „3. Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten
tenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend. Buches, die nicht gemäß einer Vereinbarung
Der Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversiche- über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet
rung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches).“
Einzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt
unverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenver- b) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer
sicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Ein- eingefügt:
zugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem „4. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträu- Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne
me und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
den Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitrags- Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistel-
nachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge lung das erzielte Arbeitsentgelt,“.
sind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf
den Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden c) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Num-
Kalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsun- mern 5 bis 9.
fähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des
Arbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des 3. Dem § 151 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Arbeitgebers zu erfüllen. „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber nung wird ermächtigt, mit Wirkung zum 1. Januar 1998
für Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung für Arbeitslose, deren beruf-
des Sechsten Buches der berufsständischen Versor- liche Eingliederung besonders erschwert ist, und für
gungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Härtefälle näher zu regeln, daß die Wirkung der per-
Satz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versor- sönlichen Arbeitslosmeldung nicht nach § 122 Abs. 2
gungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in wel- Nr. 3 erlischt. Es kann ferner Näheres über Art und
chem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflich- Weise der Erneuerung der persönlichen Meldung bei
tiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförde- Dritten, die an der Vermittlung beteiligt sind, und das
rung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8 Zusammenwirken zwischen Arbeitsamt und Drittem
und 9 gilt entsprechend. bestimmen.“
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
4. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 3. § 199 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nach- „Die Sätze 1 und 2 sind
weist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem 1. für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen
Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich Pflege und
ist.“
2. für die Mitteilung des Trägers der Rentenversiche-
rung nach § 23b Abs. 2 Satz 7 des Vierten Buches
5. § 428 Abs. 4 wird aufgehoben.
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche – Verwaltungsverfahren –
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungs-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert verfahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
S. 526), wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 47 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt
wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach „Dies gilt nicht, wenn
dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach 1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung
des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsent- 2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer
gelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen ver- verwendet werden, nachträglich gezahlt worden
wendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Ren-
bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Sat- tenversicherung.“
zes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die
Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt ent- 2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
spricht.“ „In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt
über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der
2. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn
ersetzt und folgende Nummer angefügt: diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des
Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt
„6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998
von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, daß
Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft
wird.“ aufgehoben wird.“
3. In § 186 Abs. 1 werden die Wörter „die Beschäftigung“ 3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3
durch die Wörter „das Beschäftigungsverhältnis“ Satz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3
ersetzt. Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De- – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
zember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: S. 2998) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 23a“
durch die Angabe „die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4“
ersetzt.
1. § 41 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 7
„Beiträge, die nach dem Beginn der Rente für Wert- Änderung des Altersteilzeitgesetzes
guthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes
nachträglich gezahlt worden sind, werden bei der vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt
Berechnung der Entgeltpunkte berücksichtigt.“ geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 691
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe 3. § 3 wird wie folgt geändert:
„2004“ ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der Arbeitgeber aus Anlaß des Übergangs des
2. § 2 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemelde-
„(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit- ten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer
arbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten nach Abschluß der Ausbildung auf dem frei-
oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchent- gemachten oder auf einem in diesem Zu-
lichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach sammenhang durch Umsetzung freigewor-
Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn denen Arbeitsplatz versicherungspflichtig
im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-
1. die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt buch beschäftigt oder
eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflich-
bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund
tig im Sinne des Dritten Buches Sozial-
eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinba-
gesetzbuch beschäftigt, sofern der Arbeit-
rung oder in einer Regelung der Kirchen und der
geber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeit-
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
nehmer ausschließlich der zu ihrer Berufs-
im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf
ausbildung Beschäftigten beschäftigt. § 10
Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen
Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungs-
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet
gesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig
gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Be-
beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch ist und ginn des Berufsausbildungsverhältnisses
maßgebend ist, und“.
2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. „(1a) Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 bleibt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt insoweit
Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb außer Betracht, als nach Berücksichtigung des
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch laufenden Arbeitsentgelts die monatliche Beitrags-
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat bemessungsgrenze überschritten wird.“
nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwi-
schen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die
übernommen werden. Können auf Grund eines Angabe „und 3“ eingefügt.
solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in
einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann 4. In § 8 Abs. 1 werden das Semikolon durch einen Punkt
auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In 5. § 10 wird wie folgt geändert:
einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen
zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann „(1) Beansprucht ein Arbeitnehmer, der Altersteil-
eine Regelung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alter- zeitarbeit (§ 2) geleistet hat und für den der Arbeit-
native auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn geber Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht hat,
ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Ver- Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
einbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haltsgeld, erhöht sich das Bemessungsentgelt, das
getroffen werden.“ sich nach den Vorschriften des Dritten Buches
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: Sozialgesetzbuch ergibt, bis zu dem Betrag, der als
Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn
„(3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeit der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rah-
unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder men der Altersteilzeit vermindert hätte. Kann der
eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch
Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als fünf nehmen, ist von dem Tage an, an dem die Rente
Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 erstmals beansprucht werden kann, das Bemes-
Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit sungsentgelt maßgebend, das ohne die Erhöhung
im Durchschnitt eines Zeitraums von fünf Jahren, nach Satz 1 zugrunde zu legen gewesen wäre.
der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbar- Änderungsbescheide werden mit dem Tag wirk-
ten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der tariflichen sam, an dem die Altersrente erstmals beansprucht
wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der werden konnte.“
Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und
die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vor- „(5) Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsbe-
liegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind träge zum Arbeitsentgelt und Beiträge zur gesetz-
nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von fünf lichen Rentenversicherung für den Unterschieds-
Jahren zu erbringen.“ betrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Alters-
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
teilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
Vollzeitarbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 gezahlt wor- bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1
den, gilt in den Fällen des § 23b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ge- zeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“
setzlichen Rentenversicherung der Unterschieds-
betrag zwischen 90 vom Hundert und 100 vom
Artikel 10
Hundert des bis zu dem Zeitpunkt der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung erzielten Vollzeit- Änderung des
arbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsent- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
gelt im Sinne des § 23a des Vierten Buches So- Artikel 96 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
zialgesetzbuch; für die Beiträge zur Kranken-, nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt
Pflegeversicherung oder nach dem Recht der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
Arbeitsförderung gilt § 23b Abs. 2 des Vierten S. 529) geändert worden ist, wird gestrichen.
Buches Sozialgesetzbuch.“
Artikel 11
6. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung der
„Endet die Altersteilzeitvereinbarung in den Fällen des Beitragsüberwachungsverordnung
§ 3 Abs. 3 vorzeitig, bleibt der Anspruch auf Leistungen
für zurückliegende Zeiten erhalten, solange die Vor- Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung
aussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt werden.“ der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar
1998 (BGBl. I S. 343), wird wie folgt geändert:
7. In § 16 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe
„2004“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird folgende Nummer
eingefügt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
„4b. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit
Dem § 16a Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes einschließlich der Änderungen (Zu- und Ab-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar gänge), den Abrechnungsmonat der ersten
1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für
14. Januar 1998 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, jede Änderung; bei auf Dritte übertragenen
werden folgende Sätze angefügt: Wertguthaben sind diese beim Dritten zu
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, kennzeichnen,“.
das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a
„Die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech-
oder der berufsständischen Versorgungseinrich-
nung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
tung über den Umfang des beitragspflichtigen
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig
Arbeitsentgelts nach § 23b des Vierten Buches
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß-
Sozialgesetzbuch ist zu den Lohnunterlagen zu
gebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba-
nehmen.“
rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer-
den (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
2. Dem § 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1
gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeits- „Satz 1 gilt auch für die nach § 23b Abs. 2 des Vierten
zeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.“ Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge.“
Artikel 12
Artikel 9
Übergangsregelung
Änderung des Gesetzes über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (1) Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch
Dem § 13 Abs. 6 des Gesetzes über die Angleichung der dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor die-
Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I sem Zeitpunkt bestanden hat.
S. 1881), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, (2) Beiträge, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7
werden folgende Sätze angefügt: Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für Zeiten
einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Zeit-
„Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt worden
das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), ist für die Berech- (3) Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
nung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der 1. Januar 1999 gilt der in Artikel 1 Nr. 2 genannte § 7a
Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit folgenden Maß-
gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maß- gaben:
gebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinba- 1. In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Insol-
rung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet wer- venzgeld“ das Wort „Konkursausfallgeld“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 693
2. Absatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: Artikel 14
„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristi-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
schen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Kon-
in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes be-
kurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder
stimmt ist.
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.“ (2) Artikel 5 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 10 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 13 (3) Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b tritt am ersten Tage
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Die auf Artikel 11 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen (4) Artikel 12 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. 1998 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes*) und
des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Vom 6. April 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvor-
Artikel 1 schriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Achtes Gesetz
gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran
zur Änderung des Atomgesetzes
233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe.
wird wie folgt geändert: Satz 1 gilt nicht für verfestigte hochradioaktive
Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von
1. § 2 wird wie folgt geändert: Kernbrennstoffen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
„(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sätze 3 bis 6.
sind
d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe)
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
in Form von
„Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
a) Plutonium 239 und Plutonium 241, Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher- zes erlassenen Rechtsverordnung gelten sol-
tem Uran, che Stoffe, für die keine besonderen Über-
c) jedem Stoff, der einen oder mehrere der in wachungsmaßnahmen zum Schutz von
den Buchstaben a und b genannten Stoffe Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den
enthält, Gefahren der Kernenergie und der schäd-
lichen Wirkung ionisierender Strahlen erfor-
d) Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten derlich sind und die in einer Rechtsverordnung
Anlage eine sich selbst tragende Ketten- bestimmt werden.“
reaktion aufrechterhalten werden kann und
die in einer Rechtsverordnung bestimmt bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. In Satz 2 wer-
werden. den die Worte „Nicht als radioaktive Stoffe im
Sinne dieses Gesetzes gelten“ durch die
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 Worte „Unbeschadet des Satzes 1 gelten
angereichertem Uran“ bedeutet Uran, das die nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses
Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso- Gesetzes und einer auf Grund dieses Geset-
tope in einer solchen Menge enthält, daß die zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
Summe der Mengen dieser beiden Isotope
größer ist als die Menge des Isotops 238 multi- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
pliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-
hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine ge-
2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoff zu sein,
nehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.“
a) ionisierende Strahlen spontan aussenden,
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) einen oder mehrere der in Buchstabe a er- „§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
wähnten Stoffe enthalten oder mit solchen
Stoffen kontaminiert sind
3. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
(sonstige radioaktive Stoffe).“ „Bei Veränderungen bestehender Anlagen oder ihres
Betriebes, die die getroffene Vorsorge gegen Schä-
den oder den getroffenen Schutz gegen Störmaßnah-
*) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie men oder sonstige Einwirkungen Dritter verbessern
92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und
Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat
oder unberührt lassen, gilt Satz 1 Nr. 3 und 5 mit der
in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (ABl. Maßgabe, daß unter Berücksichtigung der techni-
EG Nr. L 35 S. 24).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 695
schen Gegebenheiten und Funktionen der Anlage Dritten besteht nicht; zur Deckung von Schäden
unverhältnismäßige oder technisch nicht mögliche aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine
Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen nicht erforderlich ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschlie-
sind; in Festlegungen einer bestehenden Genehmi- ßen. § 25 bleibt unberührt. Soweit die Aufgaben-
gung, die von einer beantragten Veränderung und wahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach
deren Auswirkungen auf die Anlage und ihren Betrieb Satz 1 übertragen wird, stellt der Bund diesen von
nicht betroffen werden, kann nur nach Maßgabe Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis
des § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 eingegriffen zur Höhe des Zweifachen der Höchstgrenze der
werden.“ Deckungsvorsorge frei. Über Widersprüche gegen
Verwaltungsakte, die von dem Dritten erlassen
4. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde.“
„§ 7c
7. § 9b wird wie folgt geändert:
Prüfverfahren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der
Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fra- aa) In Satz 1 werden die Worte „genannten An-
gen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchge- lagen des Bundes“ durch die Worte „Satz 1
führt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits Halbsatz 2 genannten Anlagen“ und das Wort
genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach „Änderung“ durch das Wort „Veränderung“
§ 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt ersetzt.
worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, bb) In Satz 2 wird das Wort „Änderung“ durch das
die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entspre- Wort „Veränderung“ ersetzt.
chend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.“
„§ 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-
5. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: det keine Anwendung.“
„§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 72 bis 78“ durch
die Angabe „§§ 72 bis 75, 77 und 78“ ersetzt.
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Worte 8. Nach § 9c werden folgende §§ 9d bis 9g eingefügt:
„zum Schutz der Allgemeinheit“ eingefügt.
„§ 9d
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Enteignung
aa) In Satz 1 wird das Komma durch das Wort
„einzurichten;“ ersetzt. (1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von
Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen
„Die Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endla- solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung
gerung radioaktiver Abfälle einzurichten, wird zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b
abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 durch ein festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist.
zu erlassendes gesondertes Gesetz auf eine
(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke
Körperschaft des öffentlichen Rechts übertra-
der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen
gen werden, durch das die Körperschaft auch
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur
errichtet wird.“
Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes
„(4) Wer nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 oder notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere dann
Satz 3 Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Ab- zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen not-
fälle einzurichten hat, kann zur Erfüllung seiner wendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer
Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle
den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforder-
ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie lichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung
übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte unter- erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert
steht der Aufsicht dessen, für den er die Aufgabe würde. Die besonderen Vorschriften des Bundes-
wahrnimmt. Der Dritte kann für die Benutzung berggesetzes über die Zulegung und die Grundabtre-
von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle tung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für
anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. Soweit bergbauliche Zwecke bleiben unberührt.
die Aufgabenwahrnehmung vom Bund nach Satz 1 § 9e
übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen
Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 Gegenstand und Zulässigkeit
erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Voraus- der Enteignung; Entschädigung
leistungen sowie die von den Landessammelstel-
(1) Durch Enteignung nach § 9d können
len nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge
als Leistungen, die dem Dritten gegenüber er- 1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-
bracht worden sind. Eine Verantwortlichkeit des stücken und grundstücksgleichen Rechten entzo-
Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des gen oder belastet werden,
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die zum der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen verbleiben
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grund- können.
stücken oder grundstücksgleichen Rechten be-
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
rechtigen oder die den Verpflichteten in der Nut-
oder durch eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 dem
zung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
Rechten beschränken,
unmittelbare Vermögensnachteile, so ist eine ange-
3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bundes- messene Entschädigung in Geld zu leisten. § 21b
berggesetz aufrechterhaltene alte Rechte entzo- bleibt unberührt.
gen oder belastet werden,
§ 9g
4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
der in Nummer 2 bezeichneten Art gewähren. Veränderungssperre
Grundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1 (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach
gleich. § 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer
(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das Wohl Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung
der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherstellung radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung
der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a, sie für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungs-
erfordert und wenn der Enteignungszweck unter Be- gebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in
achtung der Standortgebundenheit des Vorhabens deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder
auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung
kann. Im Falle des § 9d Abs. 1 ist der festgestellte Plan erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorge-
dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und nommen werden dürfen. Eine zweimalige Verlänge-
für die Enteignungsbehörde bindend. Die Enteignung rung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre
setzt voraus, daß sich der Antragsteller ernsthaft um durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Vor-
den freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse aussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. Vor einer
nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut- Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemein-
zungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen den und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung be-
vergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dürfen troffen wird, zu hören. Die Festlegung nach den Sät-
nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur zen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Fest-
ist. legung weggefallen sind. Die Festlegung nach den
Sätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung
(3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung durch des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b
den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt unberührt. oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.
Die Entschädigung wird gewährt für den durch die
Enteignung eintretenden Rechtsverlust sowie für (2) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Plan-
andere durch die Enteignung eintretende Vermögens- feststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den
nachteile. Die Entschädigung für den Rechtsverlust vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des
bestimmt sich nach dem Verkehrswert der zu enteig- vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertstei-
nenden Rechte oder Befugnisse nach Absatz 1. Hat gernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende
sich ein Beteiligter mit der Übertragung, Belastung Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruch-
oder sonstigen Beschränkung von Rechten oder Be- nahme nicht vorgenommen werden. Veränderungen,
fugnissen nach Absatz 1 schriftlich einverstanden er- die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
klärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
durchgeführt werden. führung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung
werden hiervon nicht berührt.
(4) Für die Enteignung und die Entschädigung gel-
ten im übrigen die §§ 93 bis 122 des Baugesetz- (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur
untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für
buches entsprechend.
Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der
§ 9f Grundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-
zes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Plan-
Vorarbeiten auf Grundstücken
feststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a
haben zu dulden, daß zur Vorbereitung der Planfest- des Bundesberggesetzes.
stellung nach § 9b sowie zur obertägigen Standorter- (4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnah-
kundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver men von der Veränderungssperre nach den Absät-
Abfälle Grundstücke betreten und befahren sowie zen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffent-
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu- liche Belange nicht entgegenstehen und wenn die
chungen und ähnliche vorübergehende Vorarbeiten Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu
auf Grundstücken durch die dafür zuständigen Per- einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
sonen ausgeführt werden. Die Absicht, Grundstücke
(5) Dauert die Veränderungssperre nach den Ab-
zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem
sätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der
Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten
Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten
rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
(2) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der frühere eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Zustand der Grundstücke wiederherzustellen. Die zu- Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu lei-
ständige Behörde kann anordnen, daß im Rahmen sten. § 21b bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 697
9. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt: 15. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-
„Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverord- mer 4a eingefügt:
nung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vor- „4a. für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g,“.
schriften des § 3 getroffen werden.“
16. § 21b wird wie folgt geändert:
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Entwicklung,“
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch die Worte „die Erkundung, die Unterhaltung von
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange- Grundstücken und Einrichtungen sowie“ eingefügt
fügt: sowie die Worte „des Bundes nach § 9a Abs. 3“
„6. daß zur Umsetzung von Rechtsakten der durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halb-
Europäischen Gemeinschaften die Ein-, Aus- satz 2“ und die Worte „der nach einer auf Grund
und Durchfuhr (grenzüberschreitende Verbrin- des § 12 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverord-
gung) radioaktiver Stoffe einer Genehmigung nung zur Ablieferung an eine Anlage des Bundes
oder Zustimmung bedarf, Anzeigen und Mel- verpflichtet ist“ durch die Worte „dem sich ein Vor-
dungen zu erstatten und Unterlagen mitzu- teil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
führen sind. Es kann weiterhin bestimmt wer- dieser Anlagen zur geordneten Beseitigung radio-
den, daß Zustimmungen mit Nebenbestim- aktiver Abfälle nach § 9a Abs. 1 bietet“ ersetzt.
mungen versehen werden können.“ b) In Absatz 2 werden die Worte „auf Grund der ge-
b) In § 11 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort nehmigungsbedürftigen Tätigkeiten oder des Be-
„Genehmigungen“ ein Komma gesetzt und die triebs der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungs-
Worte „Zustimmungen nach Absatz 1 Nr. 6“ einge- pflicht an Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3
fügt. gerechnet werden muß“ durch die Worte „mit der
Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
11. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 begonnen worden ist“ ersetzt.
a) In Nummer 8 werden die Worte „die Anlagen des c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundes nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „An- „(4) Bereits erhobene Beiträge oder Vorauslei-
lagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt. stungen, soweit sie zur Deckung entstandener
b) In Nummer 9 werden die Worte „die Anlagen des Aufwendungen erhoben worden sind, werden
Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a nicht erstattet, wenn eine Anlage nach § 9a Abs. 3
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „den Anlagen Satz 1 Halbsatz 2 endgültig nicht errichtet oder
des Bundes“ durch die Worte „Anlagen nach § 9a betrieben wird oder wenn der Beitrags- oder Vor-
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“, die Worte „an Anlagen ausleistungspflichtige den Vorteil nach Absatz 1
des Bundes“ durch die Worte „an Anlagen nach Satz 1 nicht wahrnimmt.“
§ 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 9a Abs. 3“ die Angabe „Satz 1 Halb- 17. § 22 wird wie folgt geändert:
satz 2“ eingefügt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 10 werden die Worte „des Bundes „§ 22
nach § 9a Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2“ ersetzt. Zuständigkeit
für grenzüberschreitende
Verbringungen und deren Überwachung“.
12. § 12b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 1 werden die Worte „des Bundes nach § 9a
Abs. 3“ durch die Worte „nach § 9a Abs. 3 Satz 1 „Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11
Halbsatz 2“ ersetzt. ergehenden Rechtsverordnungen das Erforder-
nis von Genehmigungen und Zustimmungen für
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.“
„Die nach § 23 zuständige Behörde ist berechtigt,
c) In Absatz 2 werden die Worte „der Einfuhr und
unbeschränkte Bundeszentralregisterauszüge ge-
Ausfuhr“ durch die Worte „von grenzüberschrei-
mäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes ein-
tenden Verbringungen“ ersetzt.
zuholen.“
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 18. § 23 wird wie folgt geändert:
und 5.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
13. Dem § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: aa) Der Nummer 2 werden die Worte „die Übertra-
„Für den Bund gelten die Sätze 2 und 3 nicht.“ gung der Aufgabenwahrnehmung durch den
Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese
Dritten nach § 9a Abs. 4 Satz 1 sowie die Auf-
14. Dem § 19 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
sicht nach § 19 Abs. 5,“ angefügt.
gefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
lagen, die durch eine Körperschaft des öffentlichen eingefügt:
Rechts nach § 9a Abs. 3 Satz 3 oder durch Dritte nach „2a. die Planfeststellung von Anlagen zur
§ 9a Abs. 4 Satz 1 eingerichtet werden.“ Endlagerung radioaktiver Abfälle und die
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Aufsicht nach § 19 Abs. 5, sobald die 22. In § 57a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“
Aufgabe, Anlagen zur Endlagerung durch die Angabe „2005“ ersetzt.
radioaktiver Abfälle einzurichten, nach
§ 9a Abs. 3 Satz 3 auf eine Körperschaft 23. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
des öffentlichen Rechts übertragen wor-
den ist,“. a) In der Überschrift wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „4“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt: b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten
„bestrahlter Kernbrennstoffe;“ die Worte „Anlagen
„4a. die Durchführung eines Prüfverfahrens zur endgültigen Beseitigung von Kernmaterialien;“
nach § 7c,“. eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2
„(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
Änderung des Gesetzes
sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-
über die Errichtung eines
rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von
Bundesamtes für Strahlenschutz
1000 Terabequerel übersteigt.“
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) wird
19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: wie folgt geändert:
„§ 23a
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsamtes „(5) Das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützt die
zuständigen Behörden auf deren Ersuchen in Fällen des
Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen Verlustes oder Fundes radioaktiver Stoffe sowie im Falle
nach den §§ 9d bis 9g zuständig.“ des Verdachts einer Straftat im Zusammenhang mit radio-
aktiven Stoffen bei der Nachforschung und bei der Ana-
lyse dieser radioaktiven Stoffe und bei Schutzmaßnahmen
20. § 46 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
im Rahmen von deren Sicherstellung, soweit eine erheb-
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 liche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zu befürchten ist und die zuständigen Behörden diese
Bundesausfuhramt, soweit es sich um Zuwiderhand- Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen ohne diese Un-
lungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 be- terstützung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkei-
stimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige ten vornehmen können.“
Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Ver-
bringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit
verbundene Auflage handelt.“ Artikel 3
Inkrafttreten
21. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§§“ Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
die Angaben „2, 9g,“ eingefügt. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 6. April 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 699
Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung*)
Vom 1. April 1998
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset- 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem- für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 229
ber 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der zuletzt durch S. 11) entsprechend dem hierzu von der Kommission
Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeiteten
S. 1416, 1420) geändert worden ist, verordnet das Bun- Fragebogen oder Schema in der jeweils gültigen Fas-
desministerium für Gesundheit: sung jeweils bis zum 15. März für das vorangegangene
Kalenderjahr der zuständigen obersten Landesbehör-
de. Diese leitet die Angaben zusammenfassend bis
Artikel 1 zum 15. April dem Bundesministerium für Gesundheit
zu.“
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612,
1991 I S. 227), die gemäß Artikel 77 der Verordnung vom 2. Vor dem 6. Abschnitt wird folgender Abschnitt 5a ein-
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, gefügt:
wird wie folgt geändert: „Abschnitt 5a
Übertragung von Zuständigkeiten
1. § 4 wird wie folgt geändert: § 22a
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Die Landesregierungen werden ermächtigt, in den
Fällen des § 4 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 3 Satz 3 und § 19
„(4) Die zuständige Behörde übermittelt die zur Ab- Abs. 2 Satz 4 die Zuständigkeiten auf nachgeordnete
fassung des sektoralen Berichts erforderlichen An- Behörden zu übertragen.“
gaben hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/692/EWG Artikel 2
des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweck-
mäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. April 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten,
über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
und der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
(BMBau-Delegationserlaß Personal)
Vom 31. März 1998
I. Ernennung und Entlassung von Beamten 2. von Beamten die Übernahme oder Fortführung einer
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bun- (§ 64 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
desbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 3. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes
1975 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch die Anordnung Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen und
vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 in
worden ist, übertrage ich dem Bundesamt für Bauwesen Verbindung mit § 65 Abs. 1 bis 3 und § 66 des Bundes-
und Raumordnung widerruflich die Ausübung des Rech- beamtengesetzes),
tes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
4. die Anzeige seiner Ruhestandsbeamten und früheren
der Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener Dienst) und
Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäf-
der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung.
tigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und eine
II. Bearbeitung der solche Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu unter-
Personalangelegenheiten der Beamten sagen (§ 69a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengeset-
Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der zes) und
Beamten der Besoldungsgruppen bis A 13 (gehobener 5. der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu-
Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstel- zustimmen (§ 70 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes).
lung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundes-
amtes für Bauwesen und Raumordnung. Folgende Maß- Zustimmungen nach Satz 1 Nr. 5 für den Leiter und den
nahmen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung: stellvertretenden Leiter des Bundesamtes für Bauwesen
und Raumordnung werden von mir erteilt.
1. die Verlängerung der Probezeit (§ 7 Abs. 3 Satz 2
der Bundeslaufbahnverordnung), (2) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung einen mit einem Widerspruch angefochtenen Ver-
2. der Verzicht auf die Mindestprobezeit (§ 7 Abs. 7
waltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-
Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung),
akts oder einen Anspruch abgelehnt hat, übertrage ich
3. die Feststellung der gleichwertigen Befähigung (§ 27 ihm die Ausübung des Rechtes, den Widerspruchsbe-
der Bundeslaufbahnverordnung), scheid zu erlassen (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in
4. Versetzungen und Abordnungen sowie Übernahmen Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-
von anderen Verwaltungen (§§ 26 und 27 des Bun- rechtsrahmengesetzes). In Fällen von grundsätzlicher Be-
desbeamtengesetzes), deutung bin ich vor Erlaß des Widerspruchsbescheides
zu beteiligen.
5. die Entlassung eines Beamten auf Probe bei Nicht-
bewährung (§ 31 des Bundesbeamtengesetzes), (3) Soweit das Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-
6. die Entlassung eines Widerrufsbeamten (§ 32 Abs. 1 spruchsbescheiden zuständig ist, übertrage ich ihm die
des Bundesbeamtengesetzes), Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamten
7. das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes).
auf Antrag des Beamten (§ 41 Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes), IV. Übertragung von Zuständigkeiten
8. die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähig- nach dem Bundesbesoldungsgesetz
keit (§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes), Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und
9. die Übertragung eines anderen Amtes derselben oder Raumordnung die Ausübung des Rechtes,
einer anderen Laufbahn (§ 42 Abs. 3 des Bundes- 1. von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge
beamtengesetzes) und aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen,
10. die Wiedereinstellung von ausgeschiedenen Beamten soweit der Gesamtbetrag der Überzahlung 2 000 Deut-
(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes). sche Mark im Einzelfall nicht übersteigt (§ 12 Abs. 2
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung
III. Übertragung von Zuständigkeiten mit § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes),
nach dem Bundesbeamtengesetz 2. den dienstlichen Wohnsitz des Beamten anzuweisen
(1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und (§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes),
Raumordnung die Ausübung des Rechtes, 3. über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärter-
1. Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen bezüge zu entscheiden (Nummer 59.5.5 der Allgemei-
Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten nen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungs-
(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes), gesetz),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 701
4. den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen (§ 66 Abs. 1 VI. Übertragung von Ermächtigungen
des Bundesbesoldungsgesetzes) und über die Aner- nach dem Bundesreisekostengesetz,
kennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in der Trennungsgeldverordnung
denen von einer Kürzung abzusehen ist (Nummer und dem Bundesumzugskostengesetz
66.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum (1) Ich ermächtige den Leiter des Bundesamtes für Bau-
Bundesbesoldungsgesetz), und wesen und Raumordnung, für die Beschäftigten seiner
5. aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des Dienststelle
Anwärtersonderzuschlags ganz oder teilweise abzu- 1. Dienstgänge und Inlandsdienstreisen anzuordnen oder
sehen (§ 4 Abs. 2 der Anwärtersonderzuschlags-Ver- zu genehmigen und zu bestimmen, wie die Genehmi-
ordnung). gungsbefugnis in seiner Dienststelle im einzelnen aus-
geübt wird,
V. Übertragung von Zuständigkeiten 2. nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung meiner
nach dem Beamtenversorgungsgesetz zuständigen Fachabteilung, Auslandsdienstreisen zu
und ergänzenden Vorschriften genehmigen,
(1) Ich übertrage im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-
ministerium des Innern dem Bundesamt für Bauwesen gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-
und Raumordnung die Befugnis, über die Berücksichti- kostengesetz) und
gung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienst- 4. Trennungsgeld bei einer Einstellung zu gewähren,
zeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungs- wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist (§ 1
gesetzes zu entscheiden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamten- Abs. 2 Nr. 13 der Trennungsgeldverordnung).
versorgungsgesetzes). Dies gilt nicht für die Vordienst-
(2) Ich erteile dem Leiter des Bundesamtes für Bau-
zeiten des Leiters der Behörde.
wesen und Raumordnung die Genehmigung, Inlands-
(2) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und dienstreisen bis zur Dauer von zehn Kalendertagen durch-
Raumordnung die Zuständigkeit zuführen.
1. für die Anerkennung von Dienstunfällen und die (3) Ich bestimme das Bundesamt für Bauwesen und
Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeige- Raumordnung zur für die Gewährung von Trennungsgeld
führt worden ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenver- zuständigen Behörde (§ 9 Abs. 3 der Trennungsgeldver-
sorgungsgesetzes), soweit nicht der Behördenleiter ordnung).
betroffen ist,
VII. Übertragung von Zuständigkeiten
2. für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen (§§ 32 nach der Bundesdisziplinarordnung
bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes),
Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und
3. für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Raumordnung
zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 3 1. die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) und beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
4. für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung Dienstes (§ 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung)
zur Nachprüfung des Grades der Minderung der und
Erwerbsfähigkeit (§ 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenver- 2. die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber den
sorgungsgesetzes). Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der
(3) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung
Bundesdisziplinarordnung).
der Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfen
und die Bewilligung von Unterstützungen für Versor-
gungsempfänger bestimmt sich nach der Anordnung des VIII. Übertragung von Zuständigkeiten
Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung nach anderen Vorschriften
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht- (1) Ich übertrage dem Bundesamt für Bauwesen und
lichen Versorgung vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 870). Raumordnung die Ausübung des Rechtes,
(4) Die Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Ver- 1. Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu ver-
sorgungsausgleich bestimmt sich nach der Anordnung sagen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertra- von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
gung von Zuständigkeiten auf die Oberfinanzdirektionen des Bundes), soweit nicht der Behördenleiter betroffen
im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich nach ist,
dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien- 2. über Vorschußanträge zu entscheiden (Nummer 5
rechts vom 7. Juni 1996 (BGBl. I S. 905), die durch die Abs. 1 der Richtlinien des Bundesministeriums des
Anordnung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1679) geändert Innern für die Gewährung von Vorschüssen in beson-
worden ist. deren Fällen vom 28. November 1975, GMBl. S. 829),
(5) Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbe- 3. über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im
scheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versor- Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungs-
gung, der Beihilfe und der Unterstützung bestimmt sich betrag von 300 Deutsche Mark im Einzelfall zu ent-
nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finan- scheiden (Abschnitt VI Nr. 13 der Richtlinien des Bun-
zen vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1988). desministeriums der Finanzen vom 10. Dezember
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
1964, MinBlFin. 1965 S. 562, geändert durch das stellten und Arbeitern durchzuführen, Umzugskostenver-
Rundschreiben des BMF vom 18. Januar 1967, gütungen zuzusagen und tarifliche Zulagen nach § 24 des
MinBlFin. 1967 S. 38), Bundes-Angestelltentarifvertrages zu gewähren, soweit
4. über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur ich mir nicht nach Absatz 2 die vorherige Zustimmung vor-
Dauer von zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr unter Fort- behalten habe oder im Einzelfall ausdrücklich vorbehalte.
zahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 (2) Meiner Zustimmung bedürfen
der Sonderurlaubsverordnung genannten Zwecke zu 1. alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Angestell-
entscheiden (§ 6 Satz 5 und § 8 Satz 2 der Sonder- te der Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestell-
urlaubsverordnung), tentarifvertrages und höher betreffen mit Ausnahme
5. über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen der Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe
für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen 8 des Bundes-Angestelltentarifvertrages sowie der
Dienstes und für vergleichbare Arbeitnehmer zu ent- Beschäftigten, deren Arbeitsverträge auf längstens
scheiden (Nummer 6 des Rundschreibens des Bun- zwei Jahre befristet sind,
desministeriums des Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 – 2. die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, für die
211 481/1 –, GMBl. S. 432, geändert durch die keine entsprechenden Stellen vorhanden sind.
Bekanntmachung des BMI vom 22. Mai 1991, GMBl.
S. 497) und (3) Angestellten des vergleichsweise gehobenen und
höheren Dienstes dürfen Nebentätigkeiten nur mit meiner
6. über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen Zustimmung genehmigt werden.
zur Rentenversicherung zu entscheiden (§ 184 des
Sozialgesetzbuchs VI).
X. Vorbehaltsklausel
(2) Dem Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes, Ich behalte mir vor, insbesondere in Fällen von
für die Dauer von bis zu fünf Arbeitstagen Erholungsurlaub grundsätzlicher Bedeutung die Zuständigkeiten nach den
und von bis zu zwei Arbeitstagen Sonderurlaub zu neh- Abschnitten I bis IX dieser Anordnung an mich zu ziehen.
men. Der Urlaub ist mir vor Antritt anzuzeigen.
XI. Schlußvorschriften
IX. Personalangelegenheiten (1) Soweit in diesem Delegationserlaß auf Vorschriften
der Angestellten und Arbeiter verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fas-
(1) Ich ermächtige das Bundesamt für Bauwesen und sung anzuwenden.
Raumordnung, Einstellungen, Umgruppierungen (Höher-/ (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
Herabgruppierungen), Abordnungen, Versetzungen und lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom
Entlassungen (Kündigung/Auflösungsvertrag) von Ange- 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1536) außer Kraft.
Bonn, den 31. März 1998
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Eduard Oswald
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 703
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997
– 1 BvL 5/89 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nummer 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes
vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1318) war nach Maßgabe der
Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998
– 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wiederholt mit Beschluß vom
9. September 1997, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder über
die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (M 22 E 97.3449) bzw.
dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (3 L 1296/97.NW) anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung
mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998 703
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997
– 1 BvL 5/89 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nummer 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes
vom 11. Juli 1985 (Bundesgesetzblatt I Seite 1318) war nach Maßgabe der
Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998
– 1 BvR 420/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 18. März 1997 wiederholt mit Beschluß vom
9. September 1997, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder über
die bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (M 22 E 97.3449) bzw.
dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (3 L 1296/97.NW) anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Klagen, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung
mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1998
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. April 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Vom 3. April 1998
Das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 164) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 ist die Inhaltsübersicht zum Strafgesetzbuch wie folgt zu ändern:
1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils ist
die Angabe
„§§ 206 bis 210 (weggefallen)“
durch die zweizeilige Angabe
„§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
§§ 207 bis 210 (weggefallen)“
zu ersetzen.
2. In der Inhaltsübersicht zum Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils ist die
Angabe
„§ 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses“
durch die Angabe
„§ 354 (weggefallen)“
zu ersetzen.
Bonn, den 3. April 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Friedrich-Wilhelm Schulte