638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(5. SGG-ÄndG)
Vom 30. März 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des
Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch
Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der
Artikel 1 Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurück-
genommen werden, solange die Abgabe an das Sozi-
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes algericht nicht verfügt ist.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den
24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten
§ 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung ent-
1. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „oder sprechend.“
Anstalt des öffentlichen Rechts“ ein Komma und die
Worte „in Angelegenheiten nach dem Elften Buch 5. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung“ eingefügt. a) In Satz 1 werden nach den Worten „öffentlichen
Rechts“ die Worte „sowie Unternehmen der privaten
2. In § 85 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch Pflegeversicherung“ eingefügt.
das Wort „bekanntzugeben“ ersetzt. b) Folgender Satz wird dem Absatz 1 angefügt:
„Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnver-
3. § 105 wird wie folgt gefaßt: fahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Ge-
„§ 105 bühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß
eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskosten-
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung
gesetz angerechnet.“
durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 6. § 193 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften „(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und
über Urteile gelten entsprechend. in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegan-
nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechts- gen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher
mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das
durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn
gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt wer- das Verfahren anders beendet wird.“
den. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch
mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche 7. In § 199 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 3
Verhandlung statt. durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht- Nummer 4 angefügt:
zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als „4. aus Vollstreckungsbescheiden.“
nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das
Artikel 2
Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe Änderung der
absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
scheids folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
stellt.“ Dem § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
4. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt: sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„§ 182a 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der priva-
ten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozial- „Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach § 43
gesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilpro- Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfah-
zeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht ren (§ 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen.“
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Artikel 3 b) Folgende Nummer 95 wird eingefügt:
Änderung der Verordnung „Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (Zustän-
zur Einführung von Vordrucken digkeit des Sozialgerichts) 95“.
für das Mahnverfahren bei Gerichten, 3. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für den
die das Verfahren maschinell bearbeiten Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids wird in
(1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für Zeile 5 die Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt.
das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfah-
ren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vor-
S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Geset- drucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem
zes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.
geändert:
(3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänder-
1. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägi-
Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird in Zeile 45 gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
die Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt. werden.
2. Das Hinweisblatt zu Anlage 1 wird in dem mit „Haupt- Artikel 4
forderungs-Katalog“ überschriebenen Abschnitt wie Inkrafttreten
folgt geändert:
(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 1998
a) Der Text zu Katalog-Nr. 41 wird wie folgt gefaßt: in Kraft.
„Versicherungsprämie/-beitrag (ohne Beiträge zur (2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des
privaten Pflegeversicherung, vgl. Nr. 95)“. zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
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Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung*)
Vom 26. März 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber
(BGBl. I S. 2121), eingefügt durch Artikel 36 Buchstabe a des Betriebes obliegt.
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in (5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen
gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundes- Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die
minister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und
S. 1918) verordnet das Bundesministerium für Verkehr die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten
nach Anhörung von Sachverständigen: verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4
vorliegen.“
Artikel 1
2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1d eingefügt:
Änderung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung „§ 1a
Begriffsbestimmungen
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezem-
ber 1989 (BGBl. I S. 2185) wird wie folgt geändert: Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn
„§ 1 ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher
Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luft-
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
fahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlich-
(1) Unternehmer und Inhaber eins Betriebes, die an keiten zugewiesen sind;
der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,
2. „Sicherheitsberater für die Beförderung gefähr-
Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind,
licher Güter“ die Gefahrgutbeauftragten;
müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten
schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauf- 3. „Gefahrgutbeauftragte“ die vom Unternehmer oder
tragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder
schriftlich festzulegen. die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes
selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
haben und Inhaber eines gültigen Schulungs-
1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder nachweises nach § 2 sind;
Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen
4. „gefährliche Güter“ solche, die in den für die
sein können,
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-,
2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden
angehörenden Person oder Vorschriften als gefährlich festgelegt sind;
3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes 5. „beauftragte Personen“ solche, die im Auftrag des
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in
oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des eigener Verantwortung deren Pflichten nach den
Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;
Bestellung nicht erforderlich. 6. „sonstige verantwortliche Personen“ solche, denen
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes nach den Vorschriften für die Beförderung gefähr-
muß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen licher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverant-
auch der zuständigen Überwachungsbehörde den wortlichen Erledigung übertragen worden sind, ins-
Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben. besondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausge-
nommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann
anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Be- § 1b
trieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauf-
Befreiungen
tragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauf-
tragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vor- Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht
schriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder 1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderun-
gen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnen-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/35/EG wasserstraßen, See und in der Luft beschränken
des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die
Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. EG Nr. L 145 nicht über den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR
S. 10). festgelegten Grenzen liegen, beziehen,
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2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und
von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.“
Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der Blätter 1
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
bis 4, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben beteiligt sind oder „(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3
berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des
3. die gefährliche Güter lediglich empfangen.
Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich
(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnen-
wasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Euro-
§ 1c päischen Union. Der Schulungsnachweis nach
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Auf-
gaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die
(1) Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Ver-
kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in
antwortung des Unternehmers oder Inhabers eines
Deutschland. Schulungsnachweise nach den An-
Betriebes tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf
lagen 3 und 4 mit einem Vermerk nach § 4 Abs. 4
hinzuwirken, daß geeignete Maßnahmen zur Ein-
gelten nur in Deutschland.
haltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher
Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen (4) Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre,
werden. Der Gefahrgutbeauftragte muß die den Tätig- beginnend mit dem Tag der bestandenen Prüfung.
keiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechen- Die Geltungsdauer wird jeweils um weitere fünf
den Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgut- Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungs-
beauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine nachweises in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf
Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Geltungsdauer
der Überwachung, der Namen der überwachten Per- 1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2
sonen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6
führen. oder
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeich- 2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7
nungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzu-
bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um
bewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen
drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schu-
Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform
lungsnachweises an einer Fortbildungsschulung
zur Prüfung vorzulegen.
nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Gel-
§ 1d tungsdauer der Bescheinigung um mehr als
6 Monate überschritten, muß erneut ein Schulungs-
Unfallbericht nachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.“
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sor-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gen, daß nach einem Unfall, der sich während einer
vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten „(5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen
Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt
vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen er- werden.“
eignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die
Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu 4. Die §§ 3 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sach- „§ 3
dienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht
erstellt wird. Schulungsanforderungen
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 (1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder
entsprechen. schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination
aus mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt
(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden.
und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer
oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer (2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemei-
oder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der nen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in
für die Überwachung seines Betriebes zuständigen denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den
Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftver-
gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der kehr vermittelt werden.
Unfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten, (3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden
die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.
verantwortliche Personen belasten.“
(4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung
des Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie
3. § 2 wird wie folgt geändert: werden auf Grundlage der Sachgebiete in den An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: lagen 1 und 5 durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern
insbesondere Gelegenheit zum Einbringen praktischer
„(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig
Beispiele und zum Erfahrungsaustausch gegeben
werden, wer Inhaber eines für den oder die be-
werden.
treffenden Verkehrsträger gültigen Schulungs-
nachweises nach Anlage 3 oder 4 ist. Der (5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können
Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und im besonderen Teil beschränkt werden, wenn für
Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an den vorgesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse
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aus einer Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radio- vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrück-
aktive Stoffe (Klasse 7), maßgebend sind. liche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvor-
schriften für die Beförderung gefährlicher Güter vor-
§4 geschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom
Dauer der Schulungen Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
(1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt minde- (2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung aus-
stens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen zustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der
und 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil Inhalt der Schulung hervorgehen muß. Diese Beschei-
für einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für nigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf
jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Satz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichts-
einheiten zu erhöhen. §7
(2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt Pflichten der Unternehmer
mindestens 50 vom Hundert der Zeitansätze des oder Inhaber von Betrieben
Absatzes 1. (1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1
(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In Abs. 2 Nr. 2 darf wegen der Erfüllung der ihm über-
den Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als tragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
acht Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der (2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben
Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn dafür zu sorgen, daß
betragen. 1. der Gefahrgutbeauftragte
(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen
Verkehrsträger können um höchstens 50 vom Hundert und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder
herabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine Betriebes abgestellten Schulungsnachweises
Klasse der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen. nach § 2 ist,
Dies ist im Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.
b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforder-
§5 lichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen
Prüfungen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher
Güter betreffen,
(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schu-
lungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen. c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrneh-
mung erhält,
(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung
nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Ver- d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken un-
ständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätig- mittelbar der entscheidenden Stelle im Unter-
keit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. nehmen oder Betrieb vortragen kann,
Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung
durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des oder Anträgen auf Abweichungen von den Vor-
Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird. schriften über die Beförderung gefährlicher
(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Güter Stellung nehmen kann,
Handelskammern schriftlich durchgeführt. f) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 über-
(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsord- tragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen
nung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unter- kann;
schiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen. 2. der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Über-
50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung fest- wachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
gelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung 3. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche
darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche
werden. ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6
(6) Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung Abs. 2 Satz 1 sind.“
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen
werden. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die 5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c sowie die
Hälfte zu reduzieren. Anlagen 1 bis 5 eingefügt:
(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang „§ 7a
durchgeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Ordnungswidrigkeiten
Satz 2 entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
§6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
Sonstige Schulungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verant- 1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten
wortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht
Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die festlegt,
Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kennt- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4
nisse müssen durch zu wiederholende Schulungen oder 5 zuwiderhandelt,
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3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1
Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht (zu § 1c Abs. 1)
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgen-
5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein de Aufgaben wahr:
Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,
1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für
6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungs- die Gefahrgutbeförderung,
behörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,
2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicher-
7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
heit beim Transport gefährlicher Güter beein-
sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines
trächtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des
dort genannten Schulungsnachweises ist,
Betriebes,
8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt,
daß der Jahresbericht und der Unfallbericht min- 3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes
destens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt Gefahrgutbeförderung,
werden oder
4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätig-
9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß keiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahr-
beauftragte und sonstige verantwortliche Personen gutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach
im Besitz einer dort genannten Schulungsbeschei- Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht
nigung sind. sollte insbesondere enthalten:
§ 7b a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach
Übergangsvorschriften Klassen,
(1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten b) Menge der gefährlichen Güter in einer der fol-
dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungs- genden vier Stufen
bescheinigung nach der Gefahrgutbeauftragtenver- – bis 5 t,
ordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185)
sind, dürfen die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten – mehr als 5 t bis 50 t,
nach dieser Verordnung bis zum Ende des in der Schu- – mehr als 50 t bis 1000 t,
lungsbescheinigung angegebenen Geltungsdatums
ausüben. – mehr als 1000 t,
(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern,
Schulungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehän- über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt
digt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungs- worden ist,
dauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des
zum 31. Dezember 1999, Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der
1. an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 2 Sicherheitslage wichtig sind.
teilgenommen oder Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren
2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden und den zuständigen Überwachungsbehörden auf
Verlangen vorzulegen.
haben.
(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den 5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauf- gehört insbesondere auch die Überprüfung des
tragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen
S. 2185) verfahren werden. Tätigkeiten:
(4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungs- – Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vor-
nachweis nach Anlage 4 dieser Verordnung für den schriften zur Identifizierung des beförderten
Seeschiffsverkehr ausgehändigt werden, wenn sie an Gefahrguts sichergestellt werden soll,
einem Grund- oder Fortbildungslehrgang nach § 4 – Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf
Abs. 1 oder 2 teilgenommen haben. von Beförderungsmitteln den besonderen Er-
fordernissen in bezug auf das beförderte Gut
§ 7c Rechnung zu tragen,
Geltung für öffentliche Rechtsträger – Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeför-
Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige derung oder für das Verladen oder das Entladen
juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie verwendete Material überprüft wird,
für Truppen oder Truppenteile, die sich aufgrund – ausreichende Schulung der betreffenden Arbeit-
völkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik
nehmer des Unternehmens und Vermerk über
Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3, die
diese Schulung in der Personalakte,
§§ 1a bis 7 und § 7b sinngemäß. Sie können für ihren
Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, – Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei
die Prüfung selbst durchführen und die Schulungs- etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter
nachweise selbst ausstellen. Umständen die Sicherheit während der Gefahr-
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gutbeförderung oder während des Verladens des Gefahrguts betraute Personal über ausführ-
oder des Entladens gefährden, liche Arbeitsanleitungen und Anweisungen ver-
fügt,
– Durchführung von Untersuchungen und, sofern
erforderlich, Erstellung von Berichten über Un- – Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über
fälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder
die während der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
während des Verladens oder des Entladens fest-
– Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung
gestellt wurden,
des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel
– Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen mitzuführenden Papiere und Sicherheitsaus-
das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen rüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser
oder schweren Verstößen verhindert werden soll, Papiere und Ausrüstungen,
– Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und – Einführung von Verfahren zur Überprüfung der
der besonderen Anforderungen der Gefahrgut- Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und
beförderung bei der Auswahl und dem Einsatz Entladen.
von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,
Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für
– Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeför- Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebs-
derung oder dem Verladen oder dem Entladen inhaber sind.
Anlage 2
(zu § 1d Abs. 2)
Muster eines Unfallberichtes
1. Datum des Unfalls .................................................... 2. Uhrzeit: ..........................................................................
3. Ort (z.B. Straße, Kilometer): ....................................................................................................................................
4. Betroffene gefährliche Güter: ................................................................................................................................
5. UN-Nr.: .......................................................................................................................................................... oder
6. Bezeichnung des Gutes/der Güter: ........................................................................................................................
7. Art der betroffenen Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):
..............................................................................................................................................................................
8. Zugelassene Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):
� ja � nein
UN-Verpackungs-/IBC-Code ................................................................................................................................
9. Art der betroffenen Beförderungseinheit (z.B. Kfz, Güterwagen, Binnen- oder Seeschiff, Container, fest-
verbundener Tank (Tankfahrzeug), Aufsetztank, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen)
10. Kurze Darstellung des Unfalls
a) Hergang (genaue Beschreibung der Schäden):
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
b) Mögliche Ursache (z.B. technisches und/oder menschliches Versagen und/oder Witterungsbedingungen):
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
c) Vorschläge für Maßnahmen/Vorkehrungen, um solche Unfälle künftig zu vermeiden:
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
11. Menge der freigesetzten gefährlichen Güter: ……… kg ……… l
bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität: ……… Bq
und das chemische Symbol des Radionuklids: ………
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 645
12. Art des Ereignisses
� Stofffreisetzung
� Brand
� Explosion
� Explosion mit Folgebrand
13. Tote/Verletzte als Folge der freigesetzten gefährlichen Güter
� nein � ja
14. Sonstige Angaben:
..............................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................
..............................................................................................................................................................................
Ort:
Datum:
Unterschrift
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1)
EG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ..............................................................................................
Name: ............................................................................................................................................................................
Vorname(n): ..................................................................................................................................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ....................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ....................................................................................................................................................
Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................
Gültig bis .................................... (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind
� im Straßenverkehr
� im Eisenbahnverkehr
� im Binnenschiffsverkehr
Ausgestellt durch: ..........................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
Verlängert bis: ..............................................................................................................................................................
durch: ............................................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
Verlängert bis: ..............................................................................................................................................................
durch: ............................................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1)
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: ............................................................................................................................
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ..............................................................................................
Name: ............................................................................................................................................................................
Vorname(n): ..................................................................................................................................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ....................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ....................................................................................................................................................
Unterschrift des Inhabers: ............................................................................................................................................
Gültig bis .................................... (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche)
� im Seeschiffsverkehr
� im Luftverkehr
Ausgestellt durch: ..........................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
Verlängert bis: ..............................................................................................................................................................
durch: ............................................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
Verlängert bis: ..............................................................................................................................................................
durch: ............................................................................................................................................................................
Datum: ..........................................................................................................................................................................
Unterschrift: ..................................................................................................................................................................
Anlage 5 2. Allgemeine Verpackungsvorschriften:
(zu § 3 Abs. 3) – Verpackungsarten sowie Verpackungskodie-
rung und -kennzeichnung
Verzeichnis
der Sachgebiete, deren Kenntnis – Anforderungen an die Verpackungen und
in einer Prüfung nachzuweisen sind Vorschriften für die Prüfung
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind – Zustand der Verpackungen und regelmäßige
Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufge- Kontrolle
führten Sachgebieten erforderlich: 3. Beschriftung und Gefahrzettel:
I. Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken – Aufschriften auf den Gefahrzetteln
und Sicherheitsmaßnahmen:
– Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel
– Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang
– Kennzeichnung und Bezettelung
mit der Beförderung gefährlicher Güter
– Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen 4. Vermerke im Beförderungspapier:
II. Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaat- – Angaben im Beförderungspapier
lichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften – Konformitätserklärung des Versenders
sowie in internationalen Übereinkommen, die ins- 5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:
besondere folgende Bereiche betreffen:
– geschlossene Ladung
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter:
– Beförderung in loser Schüttung
– Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen
und Mischungen – Beförderung in Containern
– Aufbau der Stoffaufzählungen – Beförderung in festverbundenen Tanks (z.B.
– Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetz-
tanks oder Tankcontainern
– Eigenschaften der beförderten gefährlichen
Güter und Gegenstände – Beförderung in Kesselwagen
– physikalische und chemische sowie toxiko- – Beförderung in Schiffen (z.B. Frachtschiffe,
logische Eigenschaften Tankschiffe)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 647
6. Beförderung von Fahrgästen 14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der
7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaß- Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den
nahmen bei der Zusammenladung Fahrer
8. Trenngebote 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken
9. Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen 16. Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen
10. Handhabung und Sicherung der Ladung: 17. Freiwerdende umweltbelastende Stoffe auf-
grund eines Betriebsvorganges oder eines
– Verladen und Entladen (Ladefaktor) Unfalls
– Stauen und Trennen
18. Anforderungen an die Beförderungsmittel“.
11. Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und
nach dem Entladen
Artikel 2
12. Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung
Neufassung der
13. Mitzuführende Papiere:
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
– Beförderungspapier
Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut
– schriftliche Weisungen
der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom Inkraft-
– Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
– Bescheinigung über die Schulung der Fahr- desgesetzblatt bekanntmachen.
zeugführer
– Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt
Artikel 3
– Kopie der etwaigen Ausnahme oder Ab-
weichung Inkrafttreten
– sonstige Papiere Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vom 26. März 1998
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
beauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 640) wird nachstehend
der Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der ab 1. Januar 1999
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die teils am 20. Dezember 1989, teils am 1. Oktober 1991 in Kraft getretene
Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) und
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom
6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesmini-
ster für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918),
zu 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), eingefügt durch Artikel 36
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), in Verbin-
dung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September
1985 (BGBl. I S. 1918).
Bonn, den 26. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 649
Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)
§1 Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst,
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und
Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der sind;
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-,
Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen min- 4. „gefährliche Güter“ solche, die in den für die Beförde-
destens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. rung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-,
Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften
deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen. als gefährlich festgelegt sind;
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann 5. „beauftragte Personen“ solche, die im Auftrag des
Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener
1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betrie- Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgut-
bes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein kön- vorschriften zu erfüllen haben;
nen,
6. „sonstige verantwortliche Personen“ solche, denen
2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht
nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
angehörenden Person oder
Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen
3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes Erledigung übertragen worden sind, insbesondere
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unter-
Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauf- nehmer und Inhaber von Betrieben.
tragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht
erforderlich. § 1b
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im Befreiungen
Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der
zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestel-
Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben. lung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unterneh-
mer und Inhaber eines Betriebes,
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anord-
nen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die 1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen
von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasser-
§ 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen straßen, See und in der Luft beschränken oder auf
müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über
oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR festgelegten
wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beför- Grenzen liegen, beziehen,
derung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses 2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unterneh- nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei
mer oder Inhaber des Betriebes obliegt. radioaktiven Stoffen nur der Blätter 1 bis 4, für den
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben betei-
Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnun- ligt sind oder
gen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des 3. die gefährliche Güter lediglich empfangen.
bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung
eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die (2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
§ 1c
§ 1a
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Begriffsbestimmungen
(1) Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwor-
Im Sinne dieser Verordnung sind tung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes
1. Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beför- tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf hinzuwirken,
derung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach daß geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschrif-
den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisen- ten zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen
bahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen gelten- Verkehrsträger ergriffen werden. Der Gefahrgutbeauftrag-
den Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen te muß die den Tätigkeiten des Unternehmens oder
sind; Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1
beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Auf-
2. „Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher zeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter
Güter“ die Gefahrgutbeauftragten; Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen
3. „Gefahrgutbeauftragte“ die vom Unternehmer oder der überwachten Personen und der überwachten
Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Geschäftsvorgänge zu führen.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf
nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer
Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Über-
1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilge-
wachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prü-
nommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
fung vorzulegen.
2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7
§ 1d bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei
Unfallbericht Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnach-
weises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teil-
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß genommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheini-
nach einem Unfall, der sich während einer vom Unterneh- gung um mehr als 6 Monate überschritten, muß erneut
men oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt
bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenom- werden.
menen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen,
Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der (5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen Über-
gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Ein- wachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
gang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein
Unfallbericht erstellt wird. §3
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 ent- Schulungsanforderungen
sprechen.
(1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder
(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2
schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination aus
müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber
mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden.
des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber
des Betriebes muß auf Verlangen der für die Überwa- (2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen
chung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schie-
einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muß jedoch nen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt wer-
keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder den.
Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen
(3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sach-
belasten.
gebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.
§2 (4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des
Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie werden
Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte auf Grundlage der Sachgebiete in den Anlagen 1 und 5
(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern insbesondere
Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträ- Gelegenheit zum Einbringen praktischer Beispiele und
ger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 oder 4 zum Erfahrungsaustausch gegeben werden.
ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und (5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können im
Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem besonderen Teil beschränkt werden, wenn für den vor-
Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung gesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse aus einer
nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat. Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radioaktive Stoffe
(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der (Klasse 7), maßgebend sind.
zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten
Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und §4
leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handels-
kammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveran- Dauer der Schulungen
stalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Han- (1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens
delskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20
Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen
Industrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren
gelten diese als anerkannt im Sinne des Satzes 1. Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den
(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.
zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftrag- (2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt min-
ten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger destens 50 vom Hundert der Zeitansätze des Absatzes 1.
Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitglied-
staaten der Europäischen Union. Der Schulungsnachweis (3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In den
nach Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als acht
des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der Unter-
gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland. richtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn betragen.
Schulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem
(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen
Vermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.
Verkehrsträger können um höchstens 50 vom Hundert
(4) Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre, beginnend herabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine Klas-
mit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Geltungsdau- se der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen. Dies ist im
er wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 651
§5 b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderli-
chen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen
Prüfungen
erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher
(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteil- Güter betreffen,
nehmer eine Prüfung abzulegen.
c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung
(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzu- erhält,
weisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und
d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel-
die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahr-
bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen
gutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das
oder Betrieb vortragen kann,
Bundesministerium für Verkehr durch eine Prüfungsord-
nung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechts- e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder
verordnung erlassen wird. Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung
(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Han- nehmen kann,
delskammern schriftlich durchgeführt.
f) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen
(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;
nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche
Schwierigkeitsgrade umfassen. 2. der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf
Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwa-
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens chungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung festgelegten
Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal 3. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche
ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche
ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6
(6) Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung Abs. 2 Satz 1 sind.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen
werden. Die Höchstpunktzahl ist in diesem Fall um die § 7a
Hälfte zu reduzieren.
Ordnungswidrigkeiten
(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang durch-
geführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Satz 2 ent- Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
sprechend. Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§6 1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Sonstige Schulungen rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5
Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen aus- zuwiderhandelt,
reichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich
maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefähr- 3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Num-
licher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu mer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht
wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt oder nicht rechtzeitig erstellt,
nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in 4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht,
anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefähr- nicht richtig oder nicht vollständig führt,
licher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach
5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfall-
Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt
bericht unverzüglich erstellt wird,
werden.
6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehör-
(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustel- de einen Unfallbericht nicht zuleitet,
len, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der
Schulung hervorgehen muß. Diese Bescheinigung ist der 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür
zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines
Prüfung vorzulegen. dort genannten Schulungsnachweises ist,
8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der
§7 Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen
Pflichten der Unternehmer
Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder
oder Inhaber von Betrieben
9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß beauf-
(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 tragte und sonstige verantwortliche Personen im
Nr. 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Auf- Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung
gaben nicht benachteiligt werden. sind.
(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür
zu sorgen, daß § 7b
1. der Gefahrgutbeauftragte Übergangsvorschriften
a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf (1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten dieser
die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheini-
abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist, gung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) sind, dürfen die (4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis
Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten nach dieser Ver- nach Anlage 4 dieser Verordnung für den Seeschiffsver-
ordnung bis zum Ende des in der Schulungsbescheini- kehr ausgehändigt werden, wenn sie an einem Grund-
gung angegebenen Geltungsdatums ausüben. oder Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 1 oder 2 teilge-
nommen haben.
(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schu-
lungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehändigt wer- § 7c
den, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Geltung für öffentliche Rechtsträger
Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 1999, Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts sowie für Truppen
1. an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 2 teil- oder Truppenteile, die sich aufgrund völkerrechtlicher Ver-
genommen oder einbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 und § 7b sinn-
gemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene
haben. Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen
und die Schulungsnachweise selbst ausstellen.
(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den Vorschrif-
ten der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauftragtenverord-
§8
nung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) verfahren
werden. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 653
Anlage 1
(zu § 1c Abs. 1)
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende sen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu
Aufgaben wahr: tragen,
1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die – Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförde-
Gefahrgutbeförderung, rung oder für das Verladen oder das Entladen ver-
wendete Material überprüft wird,
2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit
beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an – ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitneh-
den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes, mer des Unternehmens und Vermerk über diese
Schulung in der Personalakte,
3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei
den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgut- – Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei
beförderung, etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter
Umständen die Sicherheit während der Gefahrgut-
4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten beförderung oder während des Verladens oder des
des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförde- Entladens gefährden,
rung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
– Durchführung von Untersuchungen und, sofern
Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbeson-
erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle,
dere enthalten:
Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während
a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, der Gefahrgutbeförderung oder während des Ver-
ladens oder des Entladens festgestellt wurden,
b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgen-
den vier Stufen – Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das
erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder
– bis 5 t, schweren Verstößen verhindert werden soll,
– mehr als 5 t bis 50 t, – Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der
– mehr als 50 t bis 1000 t, besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförde-
rung bei der Auswahl und dem Einsatz von Sub-
– mehr als 1000 t, unternehmen oder sonstigen Dritten,
c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, – Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung
über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahr-
worden ist, guts betraute Personal über ausführliche Arbeits-
anleitungen und Anweisungen verfügt,
d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des
Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der – Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die
Sicherheitslage wichtig sind. Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim
Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und
den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlan- – Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des
gen vorzulegen. Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzu-
führenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen
5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und
insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens Ausrüstungen,
hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:
– Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Ein-
– Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften haltung der Vorschriften für das Verladen und Ent-
zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts laden.
sichergestellt werden soll,
Die Aufgaben nach den Nummern 2 und 3 entfallen für
– Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebs-
Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernis- inhaber sind.
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Anlage 2
(zu § 1d Abs. 2)
Muster eines Unfallberichtes
1. Datum des Unfalls ..........................................………………… 2. Uhrzeit: ...............................................................
3. Ort (z.B. Straße, Kilometer): .........................................................................................................................................
4. Betroffene gefährliche Güter: .......................................................................................................................................
5. UN-Nr.: ................................................................................................................................................................ oder
6. Bezeichnung des Gutes/der Güter: .............................................................................................................................
7. Art der betroffenen Verpackungen (Großpackmittel (IBC)): ..........................................................................................
8. Zugelassene Verpackungen (Großpackmittel (IBC)):
� ja � nein
UN-Verpackungs-/IBC-Code ......................................................................................................................................
9. Art der betroffenen Beförderungseinheit (z.B. Kfz, Güterwagen, Binnen- oder Seeschiff, Container, festverbundener
Tank (Tankfahrzeug), Aufsetztank, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen)
10. Kurze Darstellung des Unfalls
a) Hergang (genaue Beschreibung der Schäden):
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
b) Mögliche Ursache (z.B. technisches und/oder menschliches Versagen und/oder Witterungsbedingungen):
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
c) Vorschläge für Maßnahmen/Vorkehrungen, um solche Unfälle künftig zu vermeiden:
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
11. Menge der freigesetzten gefährlichen Güter: ……… kg ……… l
bei radioaktiven Stoffen zusätzlich die Aktivität: ………....… Bq
und das chemische Symbol des Radionuklids: …………
12. Art des Ereignisses
� Stofffreisetzung
� Brand
� Explosion
� Explosion mit Folgebrand
13. Tote/Verletzte als Folge der freigesetzten gefährlichen Güter
� nein � ja
14. Sonstige Angaben:
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Ort:
Datum:
Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 655
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1)
EG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: .................................................................................................................................
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ...................................................................................................
Name: .................................................................................................................................................................................
Vorname(n): ........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ..........................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ..........................................................................................................................................................
Unterschrift des Inhabers: ..................................................................................................................................................
Gültig bis: ………………………… (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind
� im Straßenverkehr
� im Eisenbahnverkehr
� im Binnenschiffsverkehr
Ausgestellt durch: ...............................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
Verlängert bis: .....................................................................................................................................................................
durch: .................................................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
Verlängert bis: .....................................................................................................................................................................
durch: .................................................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1)
Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten
Nummer des Schulungsnachweises: .................................................................................................................................
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: ...................................................................................................
Name: .................................................................................................................................................................................
Vorname(n): ........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum und Geburtsort: ..........................................................................................................................................
Staatsangehörigkeit: ..........................................................................................................................................................
Unterschrift des Inhabers: ..................................................................................................................................................
Gültig bis: ………………………… (Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche)
� im Seeschiffsverkehr
� im Luftverkehr
Ausgestellt durch: ...............................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
Verlängert bis: .....................................................................................................................................................................
durch: .................................................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
Verlängert bis: .....................................................................................................................................................................
durch: .................................................................................................................................................................................
Datum: ................................................................................................................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 657
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 3)
Verzeichnis der Sachgebiete,
deren Kenntnis in einer Prüfung nachzuweisen sind
Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kennt- – Beförderung in loser Schüttung
nisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sach- – Beförderung in Containern
gebieten erforderlich:
– Beförderung in festverbundenen Tanks (z. B.
I. Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken Tankfahrzeuge, Batteriefahrzeuge), Aufsetz-
und Sicherheitsmaßnahmen: tanks oder Tankcontainern
– Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit – Beförderung in Kesselwagen
der Beförderung gefährlicher Güter
– Beförderung in Schiffen (z. B. Frachtschiffe,
– Kenntnis der wichtigsten Unfallursachen Tankschiffe)
II. Verkehrsbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen 6. Beförderung von Fahrgästen
und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in
internationalen Übereinkommen, die insbesondere fol- 7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen
gende Bereiche betreffen: bei der Zusammenladung
1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: 8. Trenngebote
– Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und 9. Begrenzte Mengen und freigestellte Mengen
Mischungen 10. Handhabung und Sicherung der Ladung:
– Aufbau der Stoffaufzählungen – Verladen und Entladen (Ladefaktor)
– Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien – Stauen und Trennen
– Eigenschaften der beförderten gefährlichen 11. Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und
Güter und Gegenstände nach dem Entladen
– physikalische und chemische sowie toxikologi- 12. Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung
sche Eigenschaften
13. Mitzuführende Papiere:
2. Allgemeine Verpackungsvorschriften:
– Beförderungspapier
– Verpackungsarten sowie Verpackungskodie-
– schriftliche Weisungen
rung und -kennzeichnung
– Zulassungsbescheinigungen des Fahrzeugs
– Anforderungen an die Verpackungen und Vor-
schriften für die Prüfung – Bescheinigung über die Schulung der Fahr-
zeugführer
– Zustand der Verpackungen und regelmäßige
Kontrolle – Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt
3. Beschriftung und Gefahrzettel: – Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abwei-
chung
– Aufschriften auf den Gefahrzetteln
– sonstige Papiere
– Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel
14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der An-
– Kennzeichnung und Bezettelung weisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer
4. Vermerke im Beförderungspapier: 15. Überwachungspflichten: Halten und Parken
– Angaben im Beförderungspapier 16. Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen
– Konformitätserklärung des Versenders 17. Freiwerdende umweltbelastende Stoffe aufgrund
5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: eines Betriebsvorganges oder eines Unfalls
– geschlossene Ladung 18. Anforderungen an die Beförderungsmittel
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Verordnung
über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
(Batterieverordnung – BattV)*)
Vom 27. März 1998
Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 c) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent
Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, Cadmium enthalten,
jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1
d) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei
und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
enthalten;
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Be- 3. Starterbatterien:
rücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:
Akkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen
zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt wer-
den;
Abschnitt 1 4. sonstige Batterien:
Allgemeine Vorschriften Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer
§1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
Abfallwirtschaftliche Ziele nehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungs-
bereich dieser Verordnung
Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstof-
fen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem 1. Batterien herstellt oder herstellen läßt, unabhängig
1. bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese
gebracht werden dürfen, versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjeni-
ge als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich
2. gebrauchte Batterien zurückgenommen und entspre- dieser Verordnung in Verkehr bringt;
chend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwer- 2. Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den
tet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlver- Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort
träglich beseitigt werden, erstmals in Verkehr bringt.
3. Batterien mehrfach verwendbar und technisch lang- (3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batte-
lebig hergestellt werden sollen. rien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Ver-
sandhandel, an Endverbraucher abgibt.
(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung
§2 ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der
Begriffsbestimmungen Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche
sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühe-
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind los entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.
1. Batterien: (5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verord-
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren nung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige,
Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten
(Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthal-
Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemi- ten, herstellt oder in Verkehr bringt.
scher Energie gewonnen wird;
(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist der-
2. schadstoffhaltige Batterien: jenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten
a) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erst-
Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Man- mals als Abfall anfallen.
gan-Batterien,
b) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Abschnitt 2
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
Rücknahme-,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Verwertungs- und
Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien
und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie
Beseitigungspflichten bei
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der schadstoffhaltigen Batterien
Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende
Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG
Nr. L 264 S. 51). §3
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen Pflichten von Herstellern und Vertreibern
und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Hersteller und Vertreiber dürfen schadstoffhaltige
Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 659
Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, daß der Endver- gungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch
braucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Ver-
§§ 4 und 5 zurückgeben kann. kehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien entstehen.
§4 (4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten
Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift
Pflichten der Hersteller getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.
(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertrei-
bern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem §5
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 be-
Pflichten der Vertreiber
reitgestellten schadstoffhaltigen Batterien unentgeltlich
zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des (1) Wer als Vertreiber schadstoffhaltige Batterien an End-
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und verbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher
nicht verwertbare Batterien zu beseitigen. schadstoffhaltige Batterien in der Verkaufsstelle oder in
deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter
Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich
schadstoffhaltiger Batterien dadurch sicherstellen, daß sie
auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment
ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich
führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich End-
an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach
verbraucher üblicherweise entledigen.
Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muß
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurück-
1. für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich
genommenen schadstoffhaltigen Batterien einem Rück-
sein,
nahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zu
2. alle schadstoffhaltigen Batterien unabhängig von ihrer überlassen.
Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
§6
3. an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestel-
len oder an den Übergabestellen der öffentlich-recht- Starterbatterien
lichen Entsorgungsträger bereitgestellte schadstoff- (1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher
haltige Batterien unentgeltlich abholen und einer Ver- abgeben, sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 15 Deut-
wertung oder Beseitigung zuführen, sche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn
4. unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sam- der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen
melcontainer bereitstellen, Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das
Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten.
5. Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine
Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der
Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Ver- Rückgabe der Pfandmarke verbinden.
fahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für
maximal drei Jahre ausschreiben, (2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend.
6. die Finanzierung dadurch sicherstellen, daß die nach (3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an
Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleiben- den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt
den Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwen- die Pfandpflicht.
diger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im
§7
Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz
(gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert Pflichten des Endverbrauchers
nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von Der Endverbraucher ist verpflichtet, schadstoffhaltige
den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge ein- Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von
gezogen werden, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür ein-
7. mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das gerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückge-
nommenen schadstoffhaltigen Batterien, untergliedert §8
nach Systemen und Typengruppen, offenlegen.
Ausnahmen
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rück-
Für schadstoffhaltige Batterien, die für besondere
nahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortie-
Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder orts-
rung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter schad-
feste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirt-
stoffhaltiger Batterien in Rechnung stellen.
schaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtun-
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der gen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und
zuständigen Behörde nachweist, daß er ein eigenes Rück- Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten
nahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten schad- für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abwei-
stoffhaltigen Batterien eingerichtet hat. Dieses System muß chend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.
spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung
eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem ge- §9
meinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird.
In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Mitwirkung der
Absatz 1 auf schadstoffhaltige Batterien der Art und Marke öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er (1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen
hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsor- Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf
die private Endverbraucher oder Betreiber von Klein- hinzuweisen,
gewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammelein-
1. daß die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle
richtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten
oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück-
Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
gegeben werden können,
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenomme- 2. daß der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter
nen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
nach § 4 Abs. 2 oder 3 zur Abholung unentgeltlich bereit- 3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1
zustellen. und 3 haben.
§ 10
§ 13
Erfolgskontrolle
Verbote
(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller
erstattet der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten (1) Es ist verboten,
Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis
1. Alkali-Mangan-Batterien, die eigens für eine längere
zum 31. März jeden Jahres einen Bericht, der Auskunft
Nutzung unter extremen Umgebungsbedingungen
gibt über
ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr
1. die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr als 0,05 Gewichtsprozent und
gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen
2. Alkali-Mangan-Batterien, die nicht unter Nummer 1 fal-
und Typengruppen,
len, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025
2. die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückge- Gewichtsprozent
nommenen Batterien, untergliedert nach Systemen
und Typengruppen, in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-
Knopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusam-
3. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und mengesetzte Batterien.
Beseitigungsergebnisse sowie
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
4. die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung ins-
gesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen 1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
und Typengruppen. 2. nicht so gestaltet sind, daß nach Ende der Lebensdau-
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach er der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie
§ 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. durch den Verbraucher gewährleistet ist.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten
§ 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rück- Gerätegruppen.
nahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies
innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde (3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt
schriftlich anzuzeigen. nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner tech-
nischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in
Abschnitt 3 Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
Kennzeichnung, Verkehrsverbote 2. gewährleistet ist, daß diese Batterien unmittelbar nach
Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden,
§ 11 und
Kennzeichnung 3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr ver-
(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor pflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und ent-
dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach sprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-
Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete
vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Batterien zu beseitigen.
Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wor-
den, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten § 14
dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr
gebracht werden. Geräte mit fest eingebauten Batterien
(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zuläs- Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von
sig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten
über die Verwertung der Batterien geben und nicht im die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4
Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 ste- Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei
hen. denn, daß für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung
nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher
§ 12 Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information
für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im
Hinweispflicht Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf
Wer gewerbsmäßig schadstoffhaltige Batterien an pri- die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des
vate Verbraucher abgibt, hat an der Stelle der Abgabe Gerätes hinweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 661
Abschnitt 4 3. entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien
nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
Rücknahme-, Verwer-
tungs- und Beseitigungs- 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme schad-
pflichten bei sonstigen Batterien stoffhaltiger Batterien nicht sicherstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in
§ 15 Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder
sonstige Batterien nicht zurücknimmt oder einem
Rücknahme-, Verwer- Rücknahmesystem nicht überläßt,
tungs- und Beseitigungspflichten
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht
Die §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
für sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Her-
steller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsor- 7. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
gung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind. nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batte-
Abschnitt 5 rien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Beauftragung Dritter, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet,
Ordnungswidrigkeiten
9. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
§ 16 vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,
Beauftragung Dritter
10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batte-
Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in rien oder Geräte in Verkehr bringt,
dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen,
gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und 11. entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht
Abfallgesetzes. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt
oder
§ 17 12. entgegen § 15 Satz 2 sonstige Batterien einer Besei-
tigung außerhalb der Hausmüllentsorgung nicht zu-
Ordnungswidrigkeiten führt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vor- § 18
sätzlich oder fahrlässig
Inkrafttreten
1. entgegen § 3 schadstoffhaltige Batterien in Verkehr
Die §§ 1, 2, 11, 13, 14 Satz 2, §§ 16 und 17 Nr. 7, 9
bringt,
und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die
2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 15 übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am ersten
Satz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden
nicht zurücknimmt, Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998
Anhang 1
1. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehen-
den Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem
chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlag-
gebenden Schwermetalles zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen
verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.
Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
2. Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seiten-
fläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien
nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens
jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie
weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf
die Verpackung gedruckt werden.
3. Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet.
Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zei-
chen vorgeschriebenen Abmessung.
4. Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, daß sie gut
sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.
Anhang 2
Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen
1. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt
oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununter-
brochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten
und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroauto-
mationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen
Batterien technisch notwendig ist.
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Refe-
renzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medi-
zinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen die-
nen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren
unerläßlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden kön-
nen.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch
nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den
Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr
empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger
Stoffe, verwendet werden.
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt
oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese
Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der
schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des
Gerätes erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1998 663
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „900. Geburtstag Hildegard von Bingen“)
Vom 24. März 1998
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung drei Strahlen aus einem Kreis inspirieren sie zur Nieder-
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, schrift ihres ersten Hauptwerkes. Von dem Kreis aus-
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten gehend rahmt ein eckig gebrochenes Schriftband die
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum Wachstafeln und trägt in gotischen Buchstaben den Titel
900. Geburtstag von Hildegard von Bingen eine Bundes- des Werkes: „LIBER SCIVIAS DOMINI“.
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen
Die Umschrift lautet:
Mark prägen zu lassen.
„HILDEGARD VON BINGEN
Die Auflage der Münze beträgt 4,5 Millionen Stück, dar- * 1098 † 1179“.
unter 1,0 Millionen Stück in Spiegelglanz. Die Prägung in
Normalausführung (Stempelglanz) erfolgt in der Präge- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1998,
stätte Karlsruhe der Staatlichen Münzen Baden-Württem- das Münzzeichen „G“ der Staatlichen Münze Karlsruhe
berg. Die Herstellung in Spiegelglanz wird von allen fünf und die Umschrift
deutschen Münzämtern zu gleichen Teilen realisiert. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Münze wird ab 16. April 1998 in den Verkehr 10 DEUTSCHE MARK“.
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Bei den Münzen in der Qualität Spiegelglanz erscheinen
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen die Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ und „J“.
Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse
(Gewicht) von 15,5 Gramm. Das Gepräge auf beiden Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden Inschrift:
glatten Randstab umgeben. „WISSE DIE WEGE DES HERRN“
(deutsche Übersetzung von „LIBER SCIVIAS DOMINI“).
Die Bildseite zeigt Hildegard von Bingen als Heilige und
Äbtissin. Sie schreibt mit einem Griffel auf zwei zu- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Carl Vezerfi-
sammengebundene Wachstafeln. Die Hand Gottes und Clemm, München.
Bonn, den 24. März 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel