42 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Verordnung
zum Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkverordnung – AFuV)
Vom 23. Dezember 1997
Auf Grund des § 3 Abs. 2 S atz 2, des § 4 Abs. 1 S atz 1 wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere
und der § § 6 und 8 S atz 2 des Amateurfunkgesetzes vom die B esorgnis, daß eine ordnungsgemäße Wahrnehmung
23. J uni 1997 (B GB l. I S . 1494) in Verbindung mit dem der P rüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni persönlichen Gründen nicht sichergestellt ist. Einzelheiten
1970 (B GB l. I S . 821) verordnet das B undesministerium werden durch die Geschäftsordnung der Regulierungs-
für P ost und Telekommunikation, hinsichtlich des § 8 im behörde geregelt.
Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen: §4
§1 Anmeldung zur Prüfung
Geltungsbereich (1) Der Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnis-
ses ist schriftlich mindestens einen M onat vor dem beab-
Diese Verordnung regelt sichtigten P rüfungstermin an die Regulierungsbehörde zu
1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
der fachlichen P rüfung für Funkamateure, 1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und zustellfähige
2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateur- Anschrift in der B undesrepublik Deutschland,
funkzeugnissen, 2. bei M inderjährigen die Einwilligung eines Erziehungs-
3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-P rüfungs- berechtigten und
bescheinigungen, 3. die Art des gewünschten Amateurfunkzeugnisses.
4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der (2) B ei der Anmeldung zur P rüfung soll ein Vorschuß auf
Anwendung und M itbenutzung von R ufzeichen, die Gebühr für das beantragte Amateurfunkzeugnis ver-
5. den Ausbildungsfunkbetrieb, langt werden.
6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen §5
für die Durchführung des Amateurfunkdienstes unter Erteilen von Amateurfunkzeugnissen
B erücksichtigung internationaler Vereinbarungen und
anderer den Amateurfunkdienst betreffenden inter- (1) Amateurfunkzeugnisse werden in die K lassen 1, 2
nationalen Empfehlungen und und 3 eingeteilt. Die Amateurfunkzeugnisse der K lassen 1
und 2 entsprechen den harmonisierten P rüfungsbeschei-
7. die Gebühren und Auslagen für M aßnahmen nach § 8 nigungen der C EP T-S tufen A und B (C EP T – Europäische
S atz 2 des Gesetzes. K onferenz der Verwaltungen für P ost und Telekommu-
nikation). Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 3 hat aus-
§2
schließlich nationale Geltung.
Fachliche Prüfung für Funkamateure
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-
Die fachliche P rüfung für F unkamateure dient dem funkzeugnisses der K lasse 1 ist, daß der P rüfungsteil-
Nachweis von K enntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten nehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme erfüllt hat.
am Amateurfunkdienst. P rüfungsbehörde ist die R egu- (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-
lierungsbehörde für Telekommunikation und P ost. funkzeugnisses der K lasse 2 ist, daß der P rüfungsteil-
nehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
§3 erfüllt hat.
Prüfungsausschuß (4) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateur-
(1) Zur Abnahme von P rüfungen nach § 2 werden bei funkzeugnisses der K lasse 3 ist, daß der P rüfungsteil-
der Regulierungsbehörde P rüfungsausschüsse gebildet. nehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt hat.
Ein P rüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden (5) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 1 berechtigt zur
und einem B eisitzer. Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateur-
(2) Die Vorsitzenden und die B eisitzer der P rüfungs- funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-
ausschüsse (P rüfer) werden vom P räsidenten der Regu- quenzbereichen in allen zugelassenen B etriebsarten bis
lierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige zur maximal zulässigen S endeleistung.
der Regulierungsbehörde sein. Die P rüfer müssen Inhaber (6) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 2 berechtigt zur
eines Amateurfunkzeugnisses der K lasse 1 oder im B esitz Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateur-
eines gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-
sein. Ein M itglied eines P rüfungsausschusses soll ein quenzbereichen oberhalb 30 M Hz in allen zugelassenen
erfahrener Funkamateur sein. B etriebsarten bis zur maximal zulässigen S endeleistung.
(3) P rüfer müssen mindestens 18 J ahre alt sein. Die (7) Das Amateurfunkzeugnis der K lasse 3 berechtigt zur
B erufung erfolgt in der Regel für 5 J ahre; sie kann verlän- Teilnahme am Amateurfunkverkehr in den dem Amateur-
gert werden. Die Regulierungsbehörde kann die B erufung funkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Fre-
von P rüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus quenzbereichen 144 bis 146 M Hz und 430 bis 440 M Hz in
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allen zugelassenen B etriebsarten mit eingeschränkter punkt der Wiederholungsprüfung liegt sieben Tage nach
S endeleistung kleiner als 10 Watt äquivalenter isotroper der nicht bestandenen P rüfung.
S trahlungsleistung (EquivaIent Isotropically Radiated (2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß spä-
P ower – EIRP –). testens innerhalb von 24 M onaten nach der Erstprüfung
§6 erfolgen. M eldet sich der B ewerber innerhalb dieses Zeit-
raums nicht an, so wird der Antrag nach § 4 Abs. 1 abge-
Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte lehnt. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller mitteilt, auf
(1) In der fachlichen P rüfung für Funkamateure hat der eine Wiederholungsprüfung zu verzichten. Wird die P rü-
B ewerber folgende K enntnisse und Fertigkeiten nachzu- fung nicht angetreten oder abgebrochen, so gilt dies als
weisen: Zurücknahme des Antrages nach § 4 Abs. 1.
1. technische K enntnisse, einschließlich von K enntnissen (3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der K lasse 2
über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung
Anwendung, P ersonen- und S achschutz, nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ein Amateurfunkzeugnis der K lasse 1
erhalten.
2. betriebliche K enntnisse (nationale und internationale
betriebliche Regeln und Verfahren), (4) Für Wiederholungsprüfungen nach Absatz 2 und
Zusatzprüfungen nach Absatz 3 gelten die Regelungen
3. K enntnisse über nationale und internationale Vorschrif-
des § 4 Abs. 2 und § 7 entsprechend.
ten und
4. praktische Fertigkeiten im Hören und Geben von M or- §9
sezeichen. Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen
(2) Für die Zeugnisklasse 3 hat der B ewerber nur die
P rüfungsbescheinigungen, die nach den von der C EP T
wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge-
harmonisierten Regeln erworben wurden, stehen Ama-
nannten K enntnisse nachzuweisen. Zu den wesentlichen
teurfunkzeugnissen der jeweiligen K lassen gleich. Andere
Grundzügen gehört auch die K enntnis der mit der Zeug-
P rüfungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonsti-
nisklasse 3 verbundenen Einschränkung der B etriebs-
ge Nachweise können anerkannt werden, wenn sie einem
möglichkeiten.
deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind. Die
(3) Einzelheiten zu P rüfungsinhalten und -anforderun- Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine harmonisierte
gen sind in Anlage 1 festgelegt. P rüfungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit
mit einem Amateurfunkzeugnis der K lasse 1 oder 2 gege-
§7 ben ist. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, daß
vom Original der Urkunden und bei Urkunden und sonsti-
Durchführung der Prüfung
gen Dokumenten, die nicht in deutscher, englischer oder
(1) Die Regulierungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der französischer S prache abgefaßt sind, eine beglaubigte
P rüfung fest. Übersetzung vorgelegt wird.
(2) Die P rüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besteht aus
§ 10
einer schriftlichen P rüfung, der unter den in Anlage 1
B uchstabe B Nr. 1.3 genannten Voraussetzungen eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
mündliche Nachprüfung folgen kann. Die P rüfung nach § 6
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Abs. 1 Nr. 4 ist als praktische P rüfung abzulegen.
berechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateur-
(3) Der P rüfungsausschuß entscheidet über das Ergeb- funkzeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungs-
nis der P rüfung. Die P rüfung ist bestanden, wenn der plan für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen
B ewerber in allen Teilen ausreichende K enntnisse und am Amateurfunkdienst teilzunehmen.
Fertigkeiten nachgewiesen hat. B ei nicht einstimmiger
(2) M it dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am
B ewertung des P rüfungsergebnisses entscheidet der P rü-
Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der
fungsvorsitzende.
Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an
(4) B ehinderten können ihrer B ehinderung entspre- welchen S tandorten er seine ortsfesten Amateurfunkstel-
chend Erleichterungen bei der P rüfungsdurchführung len zu betreiben beabsichtigt.
gewährt werden. Die B ehinderung ist mit der Antragstel-
(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede
lung zur P rüfung schriftlich nachzuweisen. Über die Art
Änderung des Namens, der Anschrift oder eine dauerhafte
und den Umfang der zu gewährenden Erleichterungen
Verlegung eines S tandortes seiner ortsfesten Amateur-
entscheidet die Regulierungsbehörde.
funkstellen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintre-
(5) Der Vorsitzende des P rüfungsausschusses kann ten der Änderung schriftlich der Regulierungsbehörde mit-
P ersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die zuteilen.
Anwesenheit bei der P rüfung gestatten. § 11
(6) Einzelheiten zur Durchführung von P rüfungen sind in Rufzeichenzuteilung
Anlage 2 festgelegt.
(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbehörde
§8 auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Gesetzes in Verbin-
dung mit Anlage 4 zugeteilt. Gleiches gilt für die Zuteilung
Wiederholungs- und Zusatzprüfungen
von Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fern-
(1) Eine nicht bestandene P rüfung kann wiederholt wer- bediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
den. Zu wiederholen sind die P rüfungsteile, in denen der für K lubstationen und für Amateurfunkstellen für spezielle
B ewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeit- experimentelle Zwecke.
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(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines § 14
bestimmten Rufzeichens. Verzichtet ein Funkamateur auf Besondere Amateurfunkstellen
das ihm zugeteilte Rufzeichen, so kann ihm dieses auf sei-
nen Antrag hin innerhalb eines J ahres erneut zugeteilt (1) Im S inne dieser Verordnung sind besondere Ama-
werden. teurfunkstellen fernbediente oder automatisch arbeitende
Amateurfunkstellen, K lubstationen sowie sonstige Ama-
§ 12
teurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.
Rufzeichenanwendung
(2) Das Rufzeichen für das B etreiben einer K lubstation
(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei B eginn und (Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) wird
B eendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten
10 M inuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter
einer Vereinigung von F unkamateuren für die Durch-
(2) B eim B etrieb von leistungsschwachen Amateurfunk-
führung des Amateurfunkbetriebs an der K lubstation
sendern zu P eilzwecken kann auf eine Rufzeichennen-
schriftlich der Regulierungsbehörde benannt worden ist.
nung verzichtet werden, wenn dieser B etrieb der Regu-
Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der
lierungsbehörde vorher mitgeteilt worden ist. International
Vereinigung von Funkamateuren die B enennung des
übliche K ennungen für S ender von Amateurfunkstellen für Funkamateurs schriftlich zurückgezogen oder die Vereini-
P eilzwecke gelten als zugeteilte Rufzeichen im S inne des gung von Funkamateuren sich aufgelöst hat.
§ 11 Abs. 1.
(3) Funkamateure, die die K lubstation mitbenutzen, sol-
(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen len dabei das Rufzeichen des benannten Funkamateurs
Rufzeichen, dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzei- nach Absatz 2 verwenden.
chen der K lubstation beifügen
(4) Das Rufzeichen für das B etreiben einer fernbedien-
1. beim B etrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in
ten Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer
einem Landfahrzeug oder an B ord eines Wasserfahr-
automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake)
zeugs auf B innengewässern das Zeichen „/m“, bei
oder einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle
S prechfunkverkehr das Wort „mobil“,
Zwecke kann einem Funkamateur zugeteilt werden, wenn
2. beim B etrieb einer Amateurfunkstelle an B ord eines Frequenzen nach § 6 Nr. 1 des Gesetzes verfügbar sind.
Wasserfahrzeugs, das sich auf S ee befindet, das Zei- Die Zuteilung von Rufzeichen für Amateurfunkstellen nach
chen „/mm“, bei S prechfunkverkehr die Wörter „mari- S atz 1 kann befristet werden.
tim mobil“,
3. beim B etrieb einer Amateurfunkstelle an B ord eines § 15
Luftfahrzeugs das Zeichen „/am“, bei S prechfunkver- Technische Anforderungen an die Amateur-
kehr die Wörter „aeronautisch mobil“ und funkstelle und Anforderungen zum Betrieb
4. beim B etrieb einer tragbaren oder vorübergehend orts-
(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein aner-
fest betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen „/p“,
kannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhal-
bei S prechfunkverkehr das Wort „portabel“.
ten.
§ 13 (2) Die unerwünschten Aussendungen sind auf das
geringstmögliche M aß zu beschränken. Als Richtwerte
Ausbildungsfunkbetrieb gelten die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist P ersonen, die nicht kommunikation und P ost veröffentlichten DIN VDE Nor-
Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses men, in denen die auf das jeweilige Gerät anwendbaren
sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur harmonisierten europäischen Normen umgesetzt sind,
Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkama- deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
teurs mit Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der Gemeinschaften in bezug auf die Richtlinie 89/336/EWG
Ausbildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der K lasse des Rates vom 3. M ai 1989 zur Angleichung der Rechts-
des Amateurfunkzeugnisses des ausbildenden Funkama- vorschriften der M itgliedstaaten über die elektromagne-
teurs durchgeführt werden. tische Verträglichkeit (AB l. EG Nr. L 139 S . 19) veröffent-
licht wurden. Die S endeanlage einer Amateurfunkstelle
(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen
muß so gebaut sein, daß eine Reduzierung der abge-
praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen
strahlten Leistung jederzeit möglich ist.
P rüfung für Funkamateure.
(3) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der
(3) Die Regulierungsbehörde teilt dem ausbildenden
Funkamateur technische Unterlagen über seine S endean-
Funkamateur auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen für die
lage sowie eine S kizze über die örtliche Anordnung der
Dauer von bis zu zwei J ahren zu.
ortsfesten Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhal-
(4) W ährend des Ausbildungsfunkbetriebs muß das ten.
zugeteilte Ausbildungsrufzeichen benutzt werden. (4) Abgleicharbeiten und M essungen an S endern von
(5) B eim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszu- Amateurfunkstellen sind an einem Abschlußwiderstand
bildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich fest- durchzuführen.
zuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. (5) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlich-
(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbil- keits- und S icherheitszeichen des S ee- und Flugfunk-
dungsrufzeichen durch die Regulierungsbehörde entzo- dienstes sowie das Aussenden irreführender S ignale sind
gen werden, wenn er gegen die Bestimmungen des Absat- nicht zulässig. Übungen für die Abwicklung des Amateur-
zes 1, 4 oder 5 verstößt oder wenn die Voraussetzungen funkverkehrs in Not- und K atastrophenfällen bedürfen der
für die Zuteilung seines Rufzeichens entfallen sind. Zustimmung der Regulierungsbehörde.
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(6) Der Amateurfunkverkehr ist in offener S prache abzu- teilweise Eintragungen beziehen und ist schriftlich bei der
wickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die Regulierungsbehörde einzureichen. Die Regulierungs-
international gebräuchlichen B etriebsabkürzungen gelten behörde hat den Funkamateur rechtzeitig und in ange-
als offene S prache. messener Weise auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle
§ 16 zugeteilten Rufzeichen in das Verzeichnis aufgenommen.
Experimentelle und wissenschaftliche Studien (4) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zah-
Für besondere experimentelle und technisch-wissen- lung einer Gebühr überlassen.
schaftliche S tudien mit seiner Amateurfunkstelle kann der
Funkamateur eine Ausnahme von den Nutzungsbestim- § 19
mungen des F requenznutzungsplans bei der R egulie-
Gebühren und Auslagen
rungsbehörde beantragen. Die R egulierungsbehörde
kann die Gestattung der Abweichung von den Festlegun- Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden
gen des Frequenznutzungsplans von der Zuteilung eines Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach § 10 des Ver-
zusätzlichen, für diese S tudien zu benutzenden Rufzei- waltungskostengesetzes erhoben.
chens und von der Erteilung einer S tandortbescheinigung
zum S chutze von P ersonen in elektromagnetischen Fel-
§ 20
dern (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) abhängig machen.
Übergangsregelung
§ 17 (1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der K lassen B
Aufzeichnungen der Sendetätigkeit und A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der K lasse 1
im S inne dieser Verordnung.
Die Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elek-
tromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur K lärung fre- (2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der K lasse C
quenztechnischer Fragen verlangen, daß Angaben über entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der K lasse 2 im
den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur S inne dieser Verordnung. Für den Erwerb eines Amateur-
schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vor- funkzeugnisses der K lasse 1 gilt § 8 Abs. 3.
gelegt werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die (3) Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten
Regulierungsbehörde. Dabei können insbesondere fol- des Gesetzes betrieben wurden, gilt § 7 Abs. 3 S atz 3 des
gende Angaben verlangt werden: Gesetzes entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung über
1. B eginn und Ende der Funkverbindung, elektromagnetische Felder – 26. B ImS chV vom 16. De-
2. benutzter Frequenzbereich, zember 1996 (B GB l. I S . 1966) mit einer Übergangsfrist.
S pätestens bis zum 21. J anuar 2000 ist § 7 Abs. 3 S atz 3
3. Frequenz, S endeart und S endeleistung, des Gesetzes zu erfüllen.
4. S tandort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der
(4) § 6 Abs. 2 S atz 1 der Telekommunikationszulas-
Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung
sungsverordnung vom 20. August 1997 (B GB l. I S . 2117)
bestand, und
gilt nicht für Funkamateure, soweit nicht nach § 7 Abs. 3
5. Antennenrichtung, Funkwetterverhältnisse. S atz 4 des Gesetzes eine S tandortbescheinigung bean-
tragt wurde.
§ 18
Rufzeichenliste § 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich ein Ver-
zeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer (1) § 1, die § § 9 bis 19 und § 20 Abs. 3 und 4 treten am
Inhaber (Rufzeichenliste). Tage nach der Verkündung in K raft. Im übrigen tritt die
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben: Verordnung am 1. M ai 1998 in K raft.
1. zugeteiltes Rufzeichen und Funkzeugnisklasse, (2) Die § § 1 bis 4 und § 19 Abs. 1 B uchstabe b und c,
2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulas- Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Geset-
sung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, zes über den Amateurfunk vom 13. M ärz 1967 (B GB l. I
S . 284), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom
3. S tandort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle 19. November 1996 (B GB l. I S . 1790), treten am 30. April
mit der Anschrift des Rufzeicheninhabers (S traße, 1998 außer K raft. Im übrigen tritt die in S atz 1 genannte
Hausnummer, P ostleitzahl, Ort). Verordnung mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 und 4, des § 16
(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann wider- und der Anlage 1 am Tage nach der Verkündung dieser
sprochen werden. Der Widerspruch kann sich auch auf Verordnung außer K raft.
B onn, den 23. Dezember 1997
D er B und es minis ter
für P o s t und T elek o mmunik atio n
W o lfg ang B ö ts c h
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Anlage 1
Prüfungsinhalte und -anforderungen
der fachlichen Prüfung für Funkamateure
Die P rüfungsinhalte und -anforderungen für die Zeugnisklassen 1 und 2 entsprechen den harmonisierten S tandards
der C EP T. Der Umfang ist begrenzt auf Themen, die bedeutsam sind für den B etrieb von Amateurfunkstellen und
Versuchen, die von Funkamateuren durchgeführt werden.
Für die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten S tandards der C EP T entspricht, wird für die P rüfungsfächer Tech-
nische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften mit einem gesonderten Fragebogen nur
das Grundwissen geprüft.
Für die Zeugnisklassen 1 und 2 werden über dieses Grundwissen hinaus weiterführende K enntnisse in den P rüfungs-
fächern Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften geprüft.
Die fachliche P rüfung für Funkamateure nach § 2 in Verbindung mit § 6 umfaßt:
A P rüfung s inhalte
1 P rüfungsfach Technische K enntnisse
1.1 Allgemeine mathematische Grundkenntnisse und Größen
1.2 Elektrizität, Elektromagnetismus und Funktheorie
1.3 Elektrische und elektronische B auteile sowie deren M erkmale
1.4 Elektronische S chaltungen und deren M erkmale
1.5 Analoge und digitale M odulationsverfahren
1.6 Funkempfänger
1.7 Funksender
1.8 Antennen und Übertragungsleitungen
1.9 Funkwellenausbreitung
1.10 M eßinstrumente und M essungen
1.11 S töremission, S törfestigkeit, S chutzanforderungen, Ursachen, Abhilfe
1.12 Elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, P ersonen- und S achschutz
2 P rüfungsfach B etriebliche K enntnisse
2.1 Internationales B uchstabieralphabet
2.2 Q-S chlüssel
2.3 B etriebliche Abkürzungen, die im Amateurfunkdienst verwendet werden
2.4 Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst; internationale Not-, Dringlichkeits- und S icherheitszeichen des S ee-
und Flugfunkdienstes; Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei Naturkatastrophen
2.5 Rufzeichen, Landeskenner
2.6 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs
2.7 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen B etriebsarten
2.8 B etrieb mit fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen
2.9 Führen eines S tationstagebuchs
3 P rüfungsfach K enntnisse von Vorschriften
3.1 Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)
3.2 Regelungen der Europäischen K onferenz der Verwaltungen für P ost und Telekommunikation (C EP T)
3.3 Nationale Gesetze, Vorschriften und B estimmungen
4 P rüfungsfach Hören und Geben von M orsezeichen
Der B ewerber muß seine Fertigkeiten nachweisen, Texte in offener S prache sowie Gruppen von B uchstaben,
Ziffern und Zeichen nach dem internationalen M orsealphabet abzugeben und aufzunehmen.
Der P rüfungstext besteht aus simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin enthalten:
– Rufzeichen,
– Q-S chlüssel,
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– amateurfunkübliche Abkürzungen,
– Ziffern,
– deutscher K lartext,
– S atzzeichen.
B ei der M orseabgabe ist die B enutzung von M ithöreinrichtungen erlaubt.
B P rüfung s anfo rd erung en
Die M indestanforderungen für die fachliche P rüfung für Funkamateure in den Zeugnisklassen 1 bis 3 sind:
1 S chriftliche P rüfung
1.1 Die für das B estehen der P rüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 1 oder 2 zu erreichenden P unkt-
zahlen betragen für die Teilprüfungen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vor-
schriften jeweils 75 vom Hundert.
1.2 Die für das B estehen einer P rüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 3 zu erreichende P unktzahl beträgt
für die Teilprüfungen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vorschriften jeweils
75 vom Hundert des Fragebogens über „Grundzüge“.
Grundzüge sind:
a) im P rüfungsfach Technische K enntnisse:
das Verständnis der grundsätzlichen Zusammenhänge und prinzipiellen Wirkungsweisen aller unter Teil A Nr. 1
genannten S achverhalte, so daß eine eigenverantwortliche B efassung mit Funktechnik möglich ist;
b) im P rüfungsfach B etriebliche K enntnisse:
die K enntnis über alle unter Teil A Nr. 2 genannten Themenbereiche, soweit dies für die mit der Zeugnis-
klasse 3 eingeschränkten B etriebsmöglichkeiten notwendig ist;
c) im P rüfungsfach K enntnisse von Vorschriften:
die K enntnis über alle unter Teil A Nr. 3 genannten Rechtsgrundlagen und Vorschriften, die für eine ord-
nungsgemäße Teilnahme am Amateurfunkdienst im Rahmen der eingeschränkten Zulassungsbedingungen der
Zeugnisklasse 3 notwendig sind.
1.3 Werden in P rüfungsteilen der schriftlichen P rüfung keine 75, aber mindestens 70 vom Hundert der Höchstpunkt-
zahl erreicht, so kann der B ewerber in den nicht genügenden P rüfungsteilen mündlich nachgeprüft werden.
1.4 Anforderungen für die schriftliche P rüfung werden in einem Frage- und Antwortenkatalog festgeschrieben.
2 P raktische P rüfung
2.1 Höraufnahme von M orsezeichen
Höraufnahme der M orsezeichen und gleichzeitiges Niederschreiben in gut lesbarer Handschrift unter folgenden
B edingungen:
– M orsegeschwindigkeit von mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro M inute,
– Dauer mindestens 3 M inuten,
– höchstens 4 Fehler.
2.2 Abgabe von M orsezeichen
Abgabe eines P rüfungstextes in M orsezeichen unter Verwendung einer M orsetaste, mit der mechanisch oder elek-
tronisch die M orsezeichen per Handabgabe erzeugt werden, ausgenommen Einrichtungen, die das Erzeugen von
M orsezeichen ohne aktive K enntnis des M orsecodes zulassen, unter folgenden B edingungen:
– M orsegeschwindigkeit mit mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro M inute,
– Dauer längstens 3 M inuten,
– höchstens 4 nichtkorrigierte Fehler.
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Anlage 2
Durchführung
der fachlichen Prüfung für Funkamateure
1. A l l g e m e i n e s
P rüfungen werden nichtöffentlich durchgeführt.
Vor B eginn der P rüfung haben die B ewerber ihre Identität nachzuweisen. Der Vorsitzende des P rüfungsausschusses
hat vor B eginn der P rüfung über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.
Erscheint der B ewerber nicht zur P rüfung oder erklärt der B ewerber vor B eginn der P rüfung glaubhaft, daß er sich auf
Grund körperlicher B eschwerden nicht dazu in der Lage fühlt, an der P rüfung teilzunehmen, gilt die P rüfung als nicht
angetreten. Tritt der B ewerber nach B ekanntgabe der P rüfungsaufgaben in einer Teilprüfung von der P rüfung zurück,
gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. Tritt der B ewerber nach B ekanntgabe der P rüfungsaufgaben von der gesam-
ten P rüfung zurück, gilt die P rüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Regulierungsbehörde entstandene K osten
sind auch beim Rücktritt von der P rüfung vom Antragsteller zu erstatten. B ei Täuschungsversuchen oder bei S törung
des P rüfungsablaufs wird der B ewerber von der P rüfung ausgeschlossen. Die P rüfung gilt in diesem Fall als nicht
bestanden. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende.
Die P rüfung ist von mindestens einem M itglied des P rüfungsausschusses ständig zu beaufsichtigen.
Eine Wiederholungsprüfung findet nur nach erneuter Anmeldung innerhalb von 24 M onaten nach der Erstprüfung
statt.
2. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g s t e i l e
Die Dauer der P rüfung beträgt für die schriftlichen P rüfungsteile:
K lassen 1 und 2 K lasse 3
1. Technische K enntnisse 90 M inuten, 45 M inuten,
2. B etriebliche K enntnisse 60 M inuten, 30 M inuten,
3. K enntnisse von Vorschriften 60 M inuten, 30 M inuten.
Zwischen den schriftlichen P rüfungsteilen Technische K enntnisse, B etriebliche K enntnisse und K enntnisse von Vor-
schriften ist jeweils eine P ause einzulegen.
Als Hilfsmittel dürfen nur S chreibgerät und Taschenrechner ohne Textspeicher und eine Formelsammlung benutzt
werden.
3. P r ü f u n g s t e i l H ö r e n u n d G e b e n v o n M o r s e z e i c h e n
Der Nachweis für das Hören von M orsezeichen findet für alle B ewerber gleichzeitig statt. Die P rüfung beginnt mit der
Vorspielung eines M orsetextes in P rüfungsgeschwindigkeit für die Dauer von etwa einer M inute zur Einpegelung der
Höreinrichtungen der B ewerber. Anschließend folgt der P rüfungstext. Für B ewerber, die diesen P rüfungsteil nicht
beim ersten M al bestehen, ist ein zweiter Versuch möglich.
4. E r g e b n i s d e r P r ü f u n g
Der Vorsitzende teilt den B ewerbern das P rüfungsergebnis mit. Für B ewerber, die die P rüfung bestanden haben, ver-
anlaßt der Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses. B ewerbern kann die Einsicht in ihre P rüfungs-
arbeiten nur auf schriftlichen Antrag bei der Regulierungsbehörde gewährt werden.
5. W i d e r s p r u c h s v e r f a h r e n
Gegen das P rüfungsergebnis kann innerhalb eines M onats bei der Regulierungsbehörde schriftlich Widerspruch ein-
gelegt werden.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 49
Anlage 3
Gebührenverzeichnis
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung folgende Gebühren:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in DM
1 a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener P rüfung
für die
K lasse 1 170
K lasse 2 130
K lasse 3 90
b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatz- 85
prüfung
c) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wieder- Gebühr nach a,
holungsprüfung zuzüglich 70 bis 100
je Wiederholungsprüfung
2 Von Nummer 1 unabhängige Ausstellung einer harmonisierten P rüfungs- 40
bescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift
3 a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung 50
eines personengebundenen R ufzeichens
b) Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens nach § 16 50
c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 13 Abs. 3 120
d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine K lubstation, eine Relaisfunk- 80
stelle oder eine Funkbake nach § 14
4 Anordnung der Einschränkung des B etriebes oder der Außerbetrieb- 50
nahme einer Amateurfunkstelle, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvor-
schriften des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
oder der § § 12 und 16 und der Anlage 1 der Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über den Amateurfunk vorliegt
5 Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen
und ihrer Inhaber nach § 18 Abs. 4
a) als Druckwerk 40
b) als Datenträger (C D-ROM ) 50
6 a) Antragsablehnung, Widerruf und Rücknahme sowie in den Fällen Die Höhe der Gebühr
von Antragsrücknahmen bemißt sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes.
b) Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs B is zu 100 % der Gebühr
gegen eine S achentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur für die angegriffene
auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form- Amtshandlung
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht
7 Anerkennen nicht C EP T-konformer P rüfungsbescheinigungen, Geneh- Gebühr nach dem per-
migungen und sonstiger Nachweise sonellen Zeitaufwand je
angefangene Viertelstunde:
gehobener Dienst 20
mittlerer Dienst 15
Hinweis:
Für das Erteilen einer S tandortbescheinigung nach § 7 Abs. 3 S atz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach Gebühren-
nummer 101 der Anlage 10 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (B G B l. I S . 2117)
erhoben.
50 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Anlage 4
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst
Rufzeichenreihe für Zeugnisklasse(n)
DA0A – DA0ZZZ K S gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997 1, 2 und 3
DA1A – DA2ZZZ ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 1
Nr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (P Z, K S , RL, FB )
DA3A – DA3ZZZ ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 AFuG 1997 1, 2 und 3
DA4A – DA4ZZZ ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 2
Nr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (P Z, K S , RL, FB )
DA5A – DA5ZZZ abweichende Zuteilungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 AFuG 1, 2 und 3
1997 i.V.m. § 16 dieser Verordnung
DB 0A – DB 0ZZZ K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 2
DC 0A – DC 0ZZZ
K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 2
DD0A – DD0ZZZ
(auslaufend P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)
DG0A – DG0ZZZ
DB 1A – DD9ZZZ
P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997 2
DG1A – DG9ZZZ
DF0A – DF0ZZZ
DK 0A – DK 0ZZZ K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 1
DL0A – DL0ZZZ
DH0A – DH0ZZZ K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 1
DJ 0A – DJ 0ZZZ (auslaufend P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)
DF1A – DF9ZZZ
DH1A – DH9ZZZ P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997 1
DJ 1A – DL9ZZZ
DM 0A – DM 0ZZZ K S , RL, FB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 1 und 2
DM 1A – DM 9ZZZ P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997 1 und 2
DN0A – DN0ZZZ AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997, besondere Zwecke 1, 2 und 3
DN1A – DN8ZZZ AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997 1, 2 und 3
DN9A – DN9ZZZ AB gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AFuG 1997 1, 2 und 3
DO0A – DO0ZZZ K S gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997 3
DO1A – DO9ZZZ P Z gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997 3
DP 0A – DP 0ZZZ K S , R L, F B gemäß § 3 Abs. 3 N r. 3 und 4 AF uG 1997, nur an 1, 2 und 3
exterritorialen S tandorten
DP 1A – DP 3ZZZ P Z gemäß § 3 Abs. 3 N r. 1 AF uG 1997, nur an exterritorialen 1, 2 und 3
S tandorten
M O, M OE, M OI, K ennungen für Amateurfunksender zu P eilzwecken gemäß § 12 1, 2 und 3
M OS , M OH, M O5 Abs. 2 dieser Verordnung
Anmerkungen:
1. Rufzeichenzusammensetzungen oder Teile davon sollen von der Regulierungsbehörde nicht vergeben werden,
insbesondere wenn sie irreführend sind, sie international festgelegten Not-, Dringlichkeits- oder S icherheitszeichen
oder international gebräuchlichen B etriebsabkürzungen einschließlich sogenannter Q-Gruppen entsprechen oder in
ihrer sprachlichen B edeutung anstößig sein könnten.
2. B ei Rufzeichenreihen, die für mehrere Zeugnisklassen vorgesehen sind, kann die Regulierungsbehörde weitere
Unterteilungen vornehmen.
Abkürzungsverzeichnis:
P Z – personengebundene Zuteilung(en); K S – K lubstation(en); RL – Relaisfunkstelle(n); FB – Funkbake(n); AB – Aus-
bildungsfunkbetrieb.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 51
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau*)
Vom 30. Dezember 1997
Auf Grund des § 25 des B erufsbildungsgesetzes vom 5.2 B aufinanzierung,
14. August 1969 (B GB l. I S . 1112), der zuletzt gemäß Arti- 5.3 Firmenkredite;
kel 35 der S echsten Zuständigkeitsanpassungs-Verord-
nung vom 21. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2390) geändert 6. Rechnungswesen und S teuerung:
worden ist, verordnet das B undesministerium für Wirt- 6.1 Rechnungswesen,
schaft im Einvernehmen mit dem B undesministerium für
B ildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 6.2 S teuerung.
§4
§1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Die Fertigkeiten und K enntnisse nach § 3 sollen nach
Der Ausbildungsberuf B ankkaufmann/B ankkauffrau den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur
wird staatlich anerkannt. sachlichen und zeitlichen Gliederung der B erufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§2 von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Ausbildungsdauer und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-
sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-
Die Ausbildung dauert drei J ahre. bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische B e-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
§3
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Ausbildungsberufsbild K enntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-
Gegenstand der B erufsausbildung sind mindestens die dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
folgenden Fertigkeiten und K enntnisse: keit im S inne des § 1 Abs. 2 des B erufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges P lanen,
1. das ausbildende Unternehmen: Durchführen und K ontrollieren einschließt. Diese B efähi-
1.1 S tellung, Rechtsform und Organisation, gung ist auch in den P rüfungen nach den § § 7 und 8 nach-
zuweisen.
1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung,
1.3 Informations- und K ommunikationssysteme, §5
1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsplan
1.5 Umweltschutz;
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
2. M arkt- und K undenorientierung: dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
2.1 kundenorientierte K ommunikation, bildungsplan zu erstellen.
2.2 M arketing,
§6
2.3 Verbraucher- und Datenschutz;
Berichtsheft
3. K ontoführung und Zahlungsverkehr:
Der Auszubildende hat ein B erichtsheft in Form eines
3.1 K ontoführung,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
3.2 nationaler Zahlungsverkehr, geben, das B erichtsheft während der Ausbildungszeit zu
3.3 internationaler Zahlungsverkehr; führen. Der Ausbildende hat das B erichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
4. Geld- und Vermögensanlage:
4.1 Anlage auf K onten, §7
4.2 Anlage in Wertpapieren, Zwischenprüfung
4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten; (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
5. K reditgeschäft: schenprüfung durchzuführen. S ie soll in der M itte des
5.1 standardisierte P rivatkredite, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S inne des § 25 Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-
des B erufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit ten Fertigkeiten und K enntnisse sowie auf den im B erufs-
abgestimmte, von der S tändigen K onferenz der K ultusminister der Län- schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
der in der B undesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die B erufsschule werden demnächst als B eilage zum B undesanzei- vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die B erufsausbil-
ger veröffentlicht. dung wesentlich ist.
52 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe- 4. P rüfungsfach K undenberatung:
zogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 M inuten in In einem B eratungsgespräch von höchstens 20 M inu-
folgenden P rüfungsgebieten durchzuführen: ten Dauer soll der P rüfling auf der Grundlage einer von
1. K ontoführung und nationaler Zahlungsverkehr, zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebie-
ten K ontoführung und Zahlungsverkehr, Geld- und
2. Anlage auf K onten,
Vermögensanlage sowie K reditgeschäft zeigen, daß er
3. Wirtschafts- und S ozialkunde. in der Lage ist, K undengespräche systematisch und
situationsbezogen zu führen. Hierbei sind die betriebli-
§8 chen Ausbildungsschwerpunkte zu berücksichtigen.
Dem P rüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
Abschlußprüfung 15 M inuten einzuräumen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (4) S ind in der schriftlichen P rüfung die P rüfungsleistun-
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und K enntnisse sowie gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft“ und in den
auf den im B erufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet
soweit er für die B erufsausbildung wesentlich ist. worden, so ist auf Antrag des P rüflings oder nach Ermes-
(2) Die P rüfung ist in den P rüfungsfächern B ankwirt- sen des P rüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
schaft, Rechnungswesen und S teuerung sowie Wirt- haft“ bewerteten Fächer die schriftliche P rüfung durch
schafts- und S ozialkunde schriftlich und im P rüfungsfach eine mündliche P rüfung von etwa 15 M inuten zu ergänzen,
K undenberatung mündlich durchzuführen. wenn diese für das B estehen der P rüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom P rüfling zu bestimmen. B ei
(3) Die Anforderungen in den P rüfungsfächern sind: der Ermittlung des Ergebnisses für dieses P rüfungsfach
1. P rüfungsfach B ankwirtschaft: sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
In höchstens 180 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten (5) B ei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
die P rüfungsfächer B ankwirtschaft und K undenberatung
a) K ontoführung,
gegenüber jedem der übrigen P rüfungsfächern das dop-
b) Zahlungsverkehr, pelte Gewicht.
c) Geld- und Vermögensanlage, (6) Zum B estehen der Abschlußprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in drei der vier P rüfungsfächer min-
d) K reditgeschäft
destens ausreichende P rüfungsleistungen erbracht wer-
kunden- und marktorientiert bearbeiten und dabei zei- den. Werden die P rüfungsleistungen in einem P rüfungs-
gen, daß er S achverhalte analysieren sowie Lösungs- fach mit „ungenügend“ bewertet, so ist die P rüfung nicht
möglichkeiten entwickeln und darstellen kann; bestanden.
2. P rüfungsfach Rechnungswesen und S teuerung:
§9
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
gene Aufgaben und Fälle analysieren und bearbeiten Übergangsregelung
und dabei zeigen, daß er Zusammenhänge zwischen
Auf B erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Rechnungswesen und S teuerung versteht;
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
3. P rüfungsfach Wirtschafts- und S ozialkunde: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
In höchstens 90 M inuten soll der P rüfling praxisbezo-
dieser Verordnung.
gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten
a) Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen, § 10
b) P ersonalwesen und B erufsbildung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in K raft.
bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche Gleichzeitig tritt die Verordnung über die B erufsausbil-
und gesellschaftliche Zusammenhänge der B erufs- dung zum B ankkaufmann vom 8. Februar 1979 (B GB l. I
und Arbeitswelt darstellen kann; S . 154) außer K raft; § 9 bleibt unberührt.
B onn, den 30. Dezember 1997
D er B und es minis ter für W irts c haft
In Vertretung
B ünger
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 53
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung zum B ankkaufmann/zur B ankkauffrau
– S achliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1. Das ausbildende Unternehmen
(§ 3 Nr. 1)
1.1 S tellung, Rechtsform a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Unterneh-
und Organisation mens sowie seine S tellung am M arkt beschreiben
(§ 3 Nr. 1.1) b) Rechtsform des ausbildenden Unternehmens darstellen
c) K ooperationen des ausbildenden Unternehmens im B ereich von
Finanzdienstleistungen erläutern
d) Zusammenarbeit des ausbildenden Unternehmens mit Wirt-
schaftsorganisationen, B ehörden und B erufsvertretungen be-
schreiben
e) Aufbau- und Ablauforganisation des ausbildenden Unterneh-
mens darstellen
f) Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren
g) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabengerecht
einsetzen
1.2 P ersonalwesen und B erufs- a) Ziele und Instrumente der P ersonalführung und -entwicklung im
bildung ausbildenden Unternehmen beschreiben und die eigene B eurtei-
(§ 3 Nr. 1.2) lung als wichtiges Instrument einordnen
b) Ziele und Grundsätze der P ersonalplanung und des P ersonalein-
satzes im ausbildenden Unternehmen beschreiben
c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern und die
P ositionen der eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben
d) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche
B estimmungen anhand praktischer B eispiele erläutern
e) B eteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertre-
tungsrechtlicher Organe erklären
f) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, B etriebs- oder
Dienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren
Zustandekommen berichten
g) die Rechte und P flichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und die Aufgaben der B eteiligten im Dualen S ystem beschreiben
h) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
i) berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten beschreiben
k) Grundregeln für K ommunikation und Zusammenarbeit anwen-
den
l) ausgewählte Aufgaben teamorientiert bearbeiten
1.3 Informations- und K ommuni- a) Informations- und K ommunikationssysteme aufgabenorientiert
kationssysteme nutzen
(§ 3 Nr. 1.3) b) B edeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und
K ommunikationssystemen für das ausbildende Unternehmen
erläutern
c) Daten sichern und Datensicherung begründen
54 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
1.4 S icherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von S icherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und M aßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste M aßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden B randschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei B ränden beschreiben und M aßnahmen zur
B randbekämpfung ergreifen
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 3 Nr. 1.5) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch das ausbildende Unterneh-
men und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für das ausbildende Unternehmen geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) M öglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und M aterialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; S toffe und M aterialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2. M arkt- und K undenorientierung
(§ 3 Nr. 2)
2.1 K undenorientierte K ommuni- a) B edeutung qualitätsbewußten Handelns darstellen und zur Qua-
kation litätssicherung beitragen
(§ 3 Nr. 2.1) b) K ontakte zu K unden und Interessenten systematisch vorbereiten
c) Grundregeln für kundenorientiertes Verhalten im Gespräch und
in der K orrespondenz anwenden
d) B eratungs- und Verkaufsgespräche mit K unden planen, durch-
führen und nachbereiten
e) K unden über Nutzen und K onditionen von B ankleistungen infor-
mieren
f) Erwartungen von K unden bei der B eratung und B etreuung
berücksichtigen und entsprechende B ankleistungen des ausbil-
denden Unternehmens anbieten
g) Anfragen von K unden beantworten und Aufträge bearbeiten
h) B ankleistungen bedarfsorientiert verkaufen und M öglichkeiten
des cross-selling nutzen
i) K undenreklamationen entgegennehmen und Lösungen anbieten
2.2 M arketing a) Wechselwirkungen zwischen K undenbedürfnissen und ge-
(§ 3 Nr. 2.2) schäftspolitischen Zielsetzungen erläutern
b) M arktsegmentierung am B eispiel des ausbildenden Unterneh-
mens beschreiben
c) Ziele von Werbung und Verkaufsförderung des ausbildenden
Unternehmens an B eispielen erläutern
d) bei M arketingmaßnahmen mitwirken
e) Nutzen von Vertriebswegen für K unden und das ausbildende
Unternehmen darstellen
f) P rodukte des ausbildenden Unternehmens mit denen von M it-
bewerbern an B eispielen vergleichen
2.3 Verbraucher- und Datenschutz a) rechtliche Vorschriften zum S chutz der K unden anwenden
(§ 3 Nr. 2.3) b) K unden über mögliche Risiken bei der Nutzung von B ankleistun-
gen informieren
c) Regeln zum Datenschutz für das ausbildende Unternehmen und
seine M itarbeiter anwenden
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 55
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
3. K ontoführung und Zahlungsverkehr
(§ 3 Nr. 3)
3.1 K ontoführung a) K unden bei der Wahl der K ontoart beraten
(§ 3 Nr. 3.1) b) K onten für K unden eröffnen, führen und abschließen
c) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-
barungen informieren
d) K unden über Verfügungsberechtigungen und Vollmachten be-
raten
3.2 Nationaler Zahlungs- a) K unden bei der Wahl der Zahlungsart beraten
verkehr b) beim B arzahlungsverkehr unter B eachtung der S icherheitsvor-
(§ 3 Nr. 3.2) schriften und der Organisation des ausbildenden Unternehmens
mitwirken
c) die B earbeitung von Zahlungsverkehrsaufträgen an B eispielen
erläutern
d) rechtliche B estimmungen und vertragliche Vereinbarungen bei
der Abwicklung des Zahlungsverkehrs anwenden
e) K unden über kartenbezogene Dienstleistungen beraten sowie
Zahlungs- und K reditkarten anbieten
f) P rodukte des ausbildenden Unternehmens im Rahmen des elec-
tronic-banking darstellen
3.3 Internationaler Zahlungs- a) K unden über Reisezahlungsmittel beraten
verkehr b) Geschäftsvorgänge im Reisezahlungsverkehr bearbeiten
(§ 3 Nr. 3.3)
c) K unden über nichtdokumentäre Auslandszahlungen beraten
d) die Abwicklung von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkre-
ditiven beschreiben
e) Risiken bei Fremdwährungszahlungen und M öglichkeiten der
bankmäßigen Absicherung erläutern
4. Geld- und Vermögensanlage
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Anlage auf K onten a) K unden über Anlagemöglichkeiten auf K onten einschließlich der
(§ 3 Nr. 4.1) S onderformen des ausbildenden Unternehmens beraten
b) K onten eröffnen, führen und abschließen
c) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-
barungen informieren
d) K unden über Verfügungsberechtigungen und Vollmachten bera-
ten
e) K unden über Zinsgutschriften und über deren steuerliche Aus-
wirkungen informieren
4.2 Anlage in Wertpapieren a) K unden über Anlagemöglichkeiten, insbesondere in Aktien,
(§ 3 Nr. 4.2) S chuldverschreibungen und Investmentzertifikaten, informieren
b) K unden über rechtliche B estimmungen und vertragliche Verein-
barungen informieren
c) C hancen und Risiken der Anlage in Wertpapieren einschätzen
d) K unden über K ursnotierungen und P reisfeststellungen Auskunft
geben
e) bei der Abwicklung einer Wertpapierorder mitwirken
f) K undenanfragen zu Wertpapierabrechnungen beantworten
56 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und K enntnisse
1 2 3
g) K unden über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
beraten
h) K unden über Ertragsgutschriften und deren steuerliche Auswir-
kungen informieren
i) Finanzderivate und deren Risiken in Grundzügen beschreiben
4.3 Anlage in anderen Finanz- a) Vertrieb von Verbundprodukten zur K apitalanlage und zur Risi-
produkten kovorsorge im Rahmen der Organisation des ausbildenden
(§ 3 Nr. 4.3) Unternehmens erklären
b) beim Abschluß von B ausparverträgen mitwirken
c) K unden über M öglichkeiten der K apitalanlage und der Risikovor-
sorge durch Abschluß von Lebensversicherungen informieren
5. K reditgeschäft
(§ 3 Nr. 5)
5.1 S tandardisierte P rivatkredite a) K reditarten und deren Verwendungsmöglichkeiten unterschei-
(§ 3 Nr. 5.1) den
b) die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für K redit-
aufnahmen prüfen und unter B erücksichtigung der Risiken Ent-
scheidungen vorbereiten
c) Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit laufenden K rediten-
gagements und K reditrückführungen bearbeiten
d) S icherheiten beurteilen und bei der B earbeitung von S icherungs-
vereinbarungen mitwirken
e) bei K reditgesprächen mitwirken
5.2 B aufinanzierung a) die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für B au-
(§ 3 Nr. 5.2) finanzierungen prüfen und unter B erücksichtigung der Risiken
Entscheidungen vorbereiten
b) bei der B earbeitung von B aufinanzierungen mitwirken
c) S icherheiten unterscheiden und deren S icherungswert erklären
5.3 Firmenkredite a) K reditarten für Firmenkunden erklären und Unterschiede zwi-
(§ 3 Nr. 5.3) schen Firmen- und P rivatkreditgeschäft in Grundzügen heraus-
arbeiten
b) S icherheiten unterscheiden und deren S icherungswert erklären
6. Rechnungswesen und S teuerung
(§ 3 Nr. 6)
6.1 Rechnungswesen a) Aufbau des K ontenplans des ausbildenden Unternehmens be-
(§ 3 Nr. 6.1) schreiben
b) Geschäftsvorgänge erfassen
c) K osten- und Erlösarten des ausbildenden Unternehmens unter-
scheiden
d) K osten und Erlöse einer K undenverbindung gegenüberstellen
e) Aufgabe von K ontrollen an B eispielen beschreiben und bei K on-
trollarbeiten mitwirken
f) über Aufgaben interner Revisionen und externer P rüfungen im
ausbildenden Unternehmen berichten
6.2 S teuerung a) Aufgaben des C ontrollings als Informations- und S teuerungs-
(§ 3 Nr. 6.2) instrument des ausbildenden Unternehmens an B eispielen be-
schreiben
b) statistische Daten aufbereiten und auswerten
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 57
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die B erufsausbildung zum B ankkaufmann/zur B ankkauffrau
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und K enntnisse zu den B erufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten
Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den B erufsbildpositionen 3., 4.
und 5.1 erfolgen.
B.
1. A u s b i l d u n g s j a h r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
3.1 K ontoführung,
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
in Verbindung mit
1.1 S tellung, Rechtsform und Organisation,
1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung, Lernziele a, c bis h,
1.4 S icherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
3.2 Nationaler Zahlungsverkehr
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
4.1 Anlage auf K onten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
fortzuführen.
2. A u s b i l d u n g s j a h r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
4.2 Anlage in Wertpapieren,
6.2 S teuerung
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
fortzuführen.
58 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
5.1 S tandardisierte P rivatkredite
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6.1 Rechnungswesen
fortzuführen.
3. A u s b i l d u n g s j a h r
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildpositionen
5.2 B aufinanzierung,
5.3 Firmenkredite und
1.2 P ersonalwesen und B erufsbildung, Lernziele b und i,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6. Rechnungswesen und S teuerung
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
der B erufsbildposition
3.3 Internationaler Zahlungsverkehr
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6. Rechnungswesen und S teuerung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs M onaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und K enntnisse
von mindestens zwei der B erufsbildpositionen
3.1 K ontoführung,
4. Geld- und Vermögensanlage,
5. K reditgeschäft
zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und K enntnisse der B erufsbildpositionen
2. M arkt- und K undenorientierung,
6. Rechnungswesen und S teuerung
fortzuführen.
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 59
Erste Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung
über Allgemeine Genehmigungen nach
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 8. J anuar 1998
Auf Grund des § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes über die K ontrolle
von K riegswaffen in der Fassung der B ekanntmachung vom 22. November 1990
(B GB l. I S . 2506) verordnet die B undesregierung:
Artikel 1
Die Erste Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz
über die K ontrolle von K riegswaffen vom 30. J uli 1961 (B Anz. Nr. 150 vom
8. August 1961) wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den § § 1 bis 3 gelten nicht für die
B eförderung von Antipersonenminen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.
B onn, den 8. J anuar 1998
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter für W irts c haft
R exro d t
60 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Verordnung
über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden
und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung
(Gesamtbeitragsverordnung)
Vom 8. J anuar 1998
Auf Grund des § 352 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten B uches Gesamtzahl der Zivildienstleistenden entspricht
S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des (VZ); das Verhältnis erhebt das B undesamt für den
Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594), der durch Zivildienst,
Artikel 1 N r. 90 des G esetzes vom 16. Dezember 1997 b) die S umme der im Laufe des B eitragsjahres auf
(B G B l. I S . 2970) geändert worden ist, verordnet das Grund der Wehrpflicht geleisteten Zivildiensttage
B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung im aller Wehrpflichtigen, die für länger als drei Tage
Einvernehmen mit dem B undesministerium der Finanzen, einberufen waren (Z).
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-
ministerium für Familie, S enioren, Frauen und J ugend: (2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen
Wehrdienstleistenden wird nach folgender Formel berech-
net:
§1 BE B VW
Gesamtbeitrag = × × W Deutsche M ark.
Grundsatz 7 100 100
Der B und entrichtet für die versicherungspflichtigen (3) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen
Wehrdienstleistenden und für die versicherungspflich- Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berech-
tigen Zivildienstleistenden (§ 25 Abs. 2 S atz 2, § 26 Abs. 1 net:
Nr. 2 und 3 und Abs. 4 des Dritten B uches S ozialgesetz- BE B VZ
buch) je einen Gesamtbeitrag für das K alenderjahr, in dem Gesamtbeitrag = × × Z Deutsche M ark.
7 100 100
der Dienst geleistet worden ist (B eitragsjahr).
(4) Die in Absatz 1 Nr. 3 B uchstabe a und Nr. 4 B uch-
stabe a genannten Vomhundertsätze sollen in Abständen
§2
von jeweils vier J ahren festgestellt werden. S ie gelten für
Berechnungsgrundlage das Erhebungsjahr und die folgenden drei J ahre.
(1) Für die B erechnung des Gesamtbeitrages sind
zugrunde zu legen: §3
1. der B etrag des durchschnittlichen B emessungsent- Pauschaler Ausgleichs-
gelts aller B ezieher von Arbeitslosengeld am 1. J uli des betrag für Wehrdienstleistende
K alenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist Der Gesamtbeitrag für die versicherungspflichtigen
(B E); der B etrag ist auf volle Deutsche P fennig zu run- Wehrdienstleistenden erhöht sich zum Ausgleich der
den, dabei sind weniger als 0,5 Deutsche P fennig nach M ehraufwendungen, die der B undesanstalt für Arbeit
unten, 0,5 Deutsche P fennig und mehr nach oben zu infolge der für die Wehrdienstleistenden geltenden S on-
runden, derregelung zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 123
2. die Hälfte des B eitragssatzes im Durchschnitt des S atz 1 Nr. 2 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch) ent-
stehen, um 10 M illionen Deutsche M ark.
K alenderjahres ( )B
100
,
§4
3. für versicherungspflichtige Wehrdienstleistende
Zahlung und Fälligkeit
a) der Vomhundertsatz, der dem Verhältnis der ver-
sicherungspflichtigen Dienstleistenden an der Der Gesamtbeitrag für das B eitragsjahr ist jeweils bis
G esamtzahl der W ehrdienstleistenden entspricht zum 31. M ärz des folgenden K alenderjahres an die von
(VW); das Verhältnis erhebt das B undesamt für der B undesanstalt für Arbeit bestimmte Dienststelle zu
Wehrverwaltung, zahlen. B is zum Fünfzehnten des zweiten M onats eines
jeden B eitragsvierteljahres sind angemessene Abschläge
b) die S umme der im Laufe des B eitragsjahres auf
auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdiensttage
aller Wehrpflichtigen, die für länger als drei Tage
einberufen waren (W), §5
4. für versicherungspflichtige Zivildienstleistende Inkrafttreten
a) der Vomhundertsatz, der dem Verhältnis der ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. J anuar 1998
sicherungspflichtigen Dienstleistenden an der in K raft.
B onn, den 8. J anuar 1998
D er B und es minis ter
für A rb eit und S o z ialo rd nung
N o rb ert B lüm
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 61
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 28. November 1997
I. in K rankheits-, G eburts- und Todesfällen (B eihilfevor-
Erlaß von schriften).
beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden Die den oben genannten Direktionen übertragenen B efug-
nisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen
Auf G rund des § 1 Abs. 5 des P ostpersonalrechts-
B ezirksbüros für P ersonal- und Rechtsservice auf dieses
gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B G B l. I S . 2325,
über.
2353) übertragen wir gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 S atz 2
des B eamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
II.
B ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des G esetzes vom Vertretung bei
24. F ebruar 1997 (B G B l. I S . 322), in Verbindung mit Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 172 des B undesbeamtengesetzes in der Fassung der
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des P ostpersonalrechts-
B ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 479)
gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353)
die sich aus § 126 Abs. 3 N r. 2 S atz 1 des B eamten-
übertragen wir gemäß § 174 Abs. 3 des B undesbeamten-
rechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2
gesetzes die sich aus § 174 Abs. 1 des B undesbeamten-
des P ostpersonalrechtsgesetzes ergebende B efugnis der
obersten Dienstbehörde zum Erlaß von beamtenrecht- gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des P ostpersonal-
lichen W iderspruchsbescheiden rechtsgesetzes ergebende Befugnis der obersten Dienst-
behörde zur Vertretung des Dienstherrn bei K lagen aus
– den Direktionen Hannover, Düsseldorf, F reiburg und dem B eamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten
R egensburg sowie S tellen, soweit sie für den Erlaß von W iderspruchs-
– den B ezirksbüros für P ersonal- und Rechtsservice, bescheiden zuständig sind.
soweit diese oder S tellen mit den B efugnissen einer Für besondere Fälle behalten wir uns die Wahrnehmung
Dienstbehörde innerhalb des Telekombezirks, für den die der B efugnis vor.
bei der jeweiligen Direktion bestehende S onderstelle
Rechtsservice Dienstrecht oder das jeweilige B ezirksbüro
für P ersonal- und R echtsservice zuständig ist, den mit III.
dem W iderspruch angefochtenen Verwaltungsakt er-
Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1997 in K raft.
lassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt
Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zu-
haben, und
ständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
– dem Dienstleistungszentrum P ersonal in M ünster und die Vertretung des Dienstherrn bei K lagen aus dem
in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvor- B eamtenverhältnis im B ereich der Deutschen Telekom AG
schrift des B undes über die G ewährung von B eihilfen vom 17. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2627) außer K raft.
B onn, den 28. November 1997
D euts c he T elek o m A G
Der Vorstand
K linkhammer
62 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 28. November 1997
I. II.
Auf G rund des § 1 Abs. 5 des P ostpersonalrechts- Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 5 des P ostpersonalrechts-
gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B G B I. I S . 2325, gesetzes vom 14. S eptember 1994 (B GB I. I S . 2325, 2353)
2353) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 S atz 1 zweiter bestimmen wir gemäß § 31 Abs. 2 S atz 2 der B undes-
Halbsatz der B undesdisziplinarordnung in der F assung disziplinarordnung in der Fassung der B ekanntmachung
der B ekanntmachung vom 20. J uli 1967 (B G B I. I S . 750) vom 20. J uli 1967 (B GB I. I S . 750), daß über B eschwerden
übertragen wir die sich aus § 15 Abs. 2 S atz 1 erster gegen Disziplinarverfügungen
Halbsatz der B undesdisziplinarordnung in Verbindung mit – die Leiter der Direktionen Hannover, Düsseldorf, F rei-
§ 1 Abs. 2 des P ostpersonalrechtsgesetzes ergebende burg und R egensburg sowie
Disziplinarbefugnis der obersten Dienstbehörde in Ver-
fahren gegen R uhestandsbeamte der Deutschen Tele- – die Leiter der B ezirksbüros für P ersonal- und R echts-
service
kom AG
entscheiden, soweit die Disziplinarverfügung von einem
– den Direktionen Hannover, Düsseldorf, F reiburg und
Dienstvorgesetzten in ihrem jeweiligen Zuständigkeits-
R egensburg
bereich erlassen worden ist.
für die Ruhestandsbeamten mit Wohnsitz im Zuständig-
Die den oben genannten Direktionen übertragenen Diszi-
keitsbereich der bei der jeweiligen Direktion bestehenden
plinarbefugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des
S onderstelle Rechtsservice Dienstrecht und jeweiligen B ezirksbüros für P ersonal- und Rechtsservice
– den B ezirksbüros für P ersonal- und Rechtsservice auf dieses über.
für die R uhestandsbeamten mit W ohnsitz in ihrem Zu- Für besondere Fälle behalten wir uns die B eschwerdeent-
ständigkeitsbereich. scheidung vor.
Dasselbe gilt für die R uhestandsbeamten der früheren III.
Deutschen B undespost TELEK O M . Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1997 in K raft.
Gleichzeitig treten die Anordnung zur Übertragung diszi-
Die den oben genannten Direktionen übertragenen B efug-
plinarrechtlicher B efugnisse im B ereich der Deutschen
nisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen
Telekom AG vom 2. August 1996 (B GB I. I S . 1335) und die
B ezirksbüros für P ersonal- und Rechtsservice auf dieses
Anordnung zur Ü bertragung von Zuständigkeiten nach
über.
§ 31 Abs. 2 der B undesdisziplinarordnung im B ereich
Für besondere Fälle behalten wir uns die Wahrnehmung der Deutschen Telekom AG vom 5. J anuar 1995 (B GB I. I
der B efugnisse vor. S . 246) außer K raft.
B onn, den 28. November 1997
D euts c he T elek o m A G
Der Vorstand
K linkhammer
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998 63
Anordnung
zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Vom 23. Dezember 1997
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des B undespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der B undesbeamten und Richter im B undes-
dienst vom 14. J uli 1975 (B GB l. I S . 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung
vom 11. November 1996 (B GB l. I S . 1772), wird angeordnet:
I.
Das Recht zur Ernennung und Entlassung der B eamten der M useumsstiftung
P ost und Telekommunikation bis zur B esoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)
wird dem K urator übertragen.
II.
Diese Anordnung tritt am 1. J anuar 1998 in K raft. Gleichzeitig tritt die Anord-
nung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der B eamten
der B undesanstalt für P ost und Telekommunikation Deutsche B undespost und
der M useumsstiftung P ost und Telekommunikation vom 16. J anuar 1997 (B GB l. I
S . 67) außer K raft.
B onn, den 23. Dezember 1997
D er B und es minis ter
für P o s t und T elek o mmunik atio n
In Vertretung
G. O. P f e f f e r m a n n
64 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu B onn am 13. J anuar 1998
Herausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.
B undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-
kanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
B undesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
B ekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:
B undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn
Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.
B ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-
gene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für
B undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-
gesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
P reis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM .
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz
beträgt 7% .
IS S N 0341-1095
Berichtigung
der Vierten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von
Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Vom 5. J anuar 1998
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei
der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
vom 12. S eptember 1997 (B GB l. I S . 2328) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 5 ist B uchstabe b zu streichen.
B onn, den 5. J anuar 1998
B und es minis terium für G es und heit
Im Auftrag
S c hmid t