526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
Gesetz
zur Stärkung der Finanzgrundlagen
der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern
(GKV-Finanzstärkungsgesetz – GKVFG)
Vom 24. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Beseitigung der Gründe der Verschuldung und für die
das folgende Gesetz beschlossen: Rückzahlung der Darlehen bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Wird das Konzept nicht geneh-
migt, sind die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen;
Artikel 1 § 220 Abs. 2 gilt; die Absätze 1 bis 3 finden keine
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. In den Fällen der Sätze 3 oder 4 hat
die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungs-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
führung dieser Krankenkassen mindestens in jähr-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
lichen Abständen zu prüfen.“
zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 2. Dem § 265 wird folgender Satz angefügt:
„Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden;
1. § 222 wird wie folgt gefaßt: Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Ver-
zinsung regelt die Satzung des Verbandes.“
„§ 222
Befristete Ausnahme vom Verbot der 3. § 265a wird wie folgt geändert:
Finanzierung durch Aufnahme von Darlehen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von § 220 Abs. 2 können Kranken-
kassen bis zum 31. Dezember 1998 Beitragserhöhun- „Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen oder zur
gen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit“.
genannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dadurch vermeiden, daß sie zum Haushaltsausgleich
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kassenart“
Darlehen aufnehmen.
die Worte „oder zur Erhaltung deren Wett-
(2) Die Darlehensaufnahme bedarf der Genehmi- bewerbsfähigkeit“ eingefügt.
gung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
erteilt werden, wenn die Krankenkasse nachweist, daß
sie alle Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft hat „Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt
und nach Abstimmung mit ihrem Bundesverband werden.“
nachprüfbar darlegt, wie die Gründe für die bisherige
Verschuldung innerhalb von fünf Jahren beseitigt und 4. § 313 wird wie folgt geändert:
die Darlehen innerhalb von längstens zehn Jahren a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
zurückgezahlt werden. Die Aufsichtsbehörde hat die
Geschäfts- und Rechnungsführung der Krankenkasse, „(1a) Krankenkassen, für die Absatz 1 Satz 1 und 2
der eine Darlehensaufnahme genehmigt worden ist, Anwendung findet, können in ihrer Satzung bestim-
mindestens in jährlichen Abständen zu prüfen. men, daß Absatz 1 Satz 3 nicht angewendet wird.“
(3) Die Darlehen sollen vorrangig bei Krankenkassen b) Absatz 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
oder deren Verbänden aufgenommen werden; § 220 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Mittel der
Krankenkassen und der Verbände dürfen nur insoweit „Der Risikostrukturausgleich nach § 266 und
zur Gewährung von Darlehen verwendet werden, als die Datenerhebungen nach § 267 sind für das
dies nicht Beitragserhöhungen zur Folge hat. Beitrittsgebiet getrennt durchzuführen.“
(4) Krankenkassen in dem in Absatz 1 genannten bb) In Satz 2 wird die Angabe „265 bis“ durch die
Gebiet, die abweichend von § 220 vor Inkrafttreten des Angabe „266 und“ ersetzt.
Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der ge-
setzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern 5. Nach § 313 wird folgender Paragraph eingefügt:
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 526) Darlehen zum „§ 313a
Haushaltsausgleich aufgenommen haben, haben der
Aufsichtsbehörde unverzüglich nachprüfbar darzu- Risikostrukturausgleich
legen, wie die Gründe für die bisherige Verschuldung (1) Der Risikostrukturausgleich (§ 266) wird für die
innerhalb von fünf Jahren beseitigt und die Darlehen Kalenderjahre 1999 bis 2001 abweichend von § 313
innerhalb von längstens zehn Jahren zurückgezahlt Abs. 10 Buchstabe a und von Artikel 35 Abs. 9 des
werden. Die Krankenkasse hat sich dabei mit ihrem Gesundheitsstrukturgesetzes mit folgender Maßgabe
Bundesverband abzustimmen. Das Konzept für die durchgeführt:
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1. Die Verhältniswerte und die standardisierten Lei- Artikel 3
stungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3) sowie der Änderung des Zweiten Gesetzes
Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für Ver- über die Krankenversicherung der Landwirte
sicherte in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet getrennt zu ermitteln Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
und zugrunde zu legen. Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
2. Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
(§ 266 Abs. 3) sind die Beitragsbedarfssumme und ändert:
die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen im gesamten Bun- 1. In § 38 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
desgebiet zugrunde zu legen. „§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 des Fünften Buches
(2) Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
Absatz 1 Nr. 1 genannte Gebiet erstrecken, haben die
Daten nach § 267 für die Versicherten in diesem Gebiet 2. In § 54 wird die Zahl „267“ durch die Angabe „265a“
weiterhin getrennt zu erheben und den Rechnungs- ersetzt.
abschluß (§ 77 des Vierten Buches) sowie Geschäfts-
übersichten und Statistiken (§ 79 des Vierten Buches) Artikel 4
für die Durchführung der Versicherung in diesem Ge- Änderung des 1. GKV-Neuordnungsgesetzes
biet weiterhin getrennt auszuweisen. In Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung von
(3) Solange die Darlehen nach § 222 Abs. 2 und 4 Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetz-
nicht zurückgezahlt sind und das gesetzliche Betriebs- lichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I
mittel- und Rücklagensoll nicht aufgefüllt ist, dürfen S. 1518) wird in Satz 1, der durch Artikel 18 des Zweiten
die Veränderungen der Finanzkraft der Krankenkassen Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversiche-
die Rechtsangleichung im Risikostrukturausgleich ab rung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden
1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen sind, nicht ist, die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt
den Vereinbarungen über Vergütungen oder Preise und nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
nach den Vorschriften des Vierten Kapitels und des „Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitrags-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie den nach erhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam
diesen Vorschriften getroffenen Regelungen zugrunde geworden sind.“
gelegt werden.
(4) Soweit die Veränderungen der Finanzkraft der Artikel 5
Krankenkassen in dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Änderung der
Gebiet auf die Rechtsangleichung im Risikostruktur- Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
ausgleich ab 1. Januar 1999 (Absatz 1) zurückzuführen
Nach § 27 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
sind, dürfen diese im Jahre 1999 insgesamt nicht mehr
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-
als 1,2 Milliarden Deutsche Mark betragen.“
kel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2494) geändert worden ist, wird folgender Paragraph
eingefügt:
Artikel 2
„§ 27a
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Finanzkraftausgleich 1999 bis 2001
§ 57a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der (1) Für die Feststellung der Ausgleichsansprüche und
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I -verpflichtungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 ist
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 Abs. 4 des Gesetzes abweichend von § 27 für alle Krankenkassen im gesamten
vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, Bundesgebiet ein einheitlicher Ausgleichsbedarfssatz
wird wie folgt geändert: (§ 11) auf der Grundlage der Summen der beitragspflichti-
gen Einnahmen (§ 8) und getrennt nach alten und neuen
1. Der bisherige Text wird Absatz 1. Ländern ermittelten Beitragsbedarfe der Krankenkassen
im gesamten Bundesgebiet zugrunde zu legen. Das Bun-
desversicherungsamt ermittelt für die Kalenderjahre 1999
2. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bis 2001 die in § 19 Abs. 1 genannten Werte für die Kran-
„In Angelegenheiten, die Anordnungen der Aufsichts- kenkassen und Versicherten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
behörden zu Beziehungen, Verträgen oder Entschei- Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt. In den
dungen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 betreffen, gilt § 57 Ausgleichsbescheiden werden die Summen der Versiche-
Abs. 1.“ rungszeiten, der Beitragsbedarf, die Finanzkraft und die
Höhe der Ausgleichsverpflichtung oder des Ausgleichs-
anspruchs für Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich
3. Folgender Absatz wird angefügt: auf das Beitrittsgebiet erstreckt, getrennt ausgewiesen.
„(2) In Angelegenheiten, die Maßnahmen des Bun- (2) Zur Feststellung der Veränderungen der Finanzkraft
desversicherungsamtes bei der Durchführung des nach § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für
Risikostrukturausgleichs betreffen, ist das Sozial- das in Absatz 1 Satz 2 genannte Gebiet ein getrennter
gericht Köln zuständig.“ Ausgleichsbedarfssatz auf der Grundlage der getrennt
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ermittelten Summen der beitragspflichtigen Einnahmen (2) Der Bundesminister für Gesundheit beauftragt den
und Beitragsbedarfe zu errechnen. Die Differenz zwischen Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
den nach Absatz 1 und nach Satz 1 für das in Absatz 1 Gesundheitswesen, bis zum 31. Dezember 1999 hierzu
Satz 2 genannte Gebiet ermittelten Summen der Finanz- ein Gutachten unter Einbeziehung aller Alternativen vorzu-
kraft darf 1999 1,2 Milliarden Deutsche Mark nicht über- legen. Darin ist auch eine Regionalisierung des Risiko-
steigen; soweit dieser Betrag überschritten wird, ist die strukturausgleichs, der Beitragssätze und der Organisa-
Finanzkraft aller Krankenkassen in diesem Gebiet um tionsstrukturen zu untersuchen.
einen dieser Differenz entsprechenden einheitlichen Fak-
(3) Die Krankenkassen haben ihre Rechnungsergeb-
tor zu erhöhen. Die Finanzkraft der Krankenkassen im
nisse (§ 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
übrigen Bundesgebiet ist um einen dieser Differenz ent-
buch) und die Daten zum Risikostrukturausgleich (§ 267
sprechenden einheitlichen Faktor zu verringern.“
Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf
Bundes-, Landes- und anderen regionalen Ebenen, soweit
Artikel 6 erforderlich auch versichertenbezogen, zu erheben. Sie
stellen diese Daten über ihre Spitzenverbände auf maschi-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
nell verwertbaren Datenträgern dem Sachverständigenrat
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der geänderten für das nach Absatz 2 zu erstellende Gutachten zur Ver-
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen fügung.
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit berichtet den
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum
Artikel 7 1. Juli 2000 über das Ergebnis der Untersuchungen des
Anschlußregelung Sachverständigenrates nach Absatz 2.
(1) In einer Anschlußregelung für die Zeit nach dem
31. Dezember 2001 wird auf der Grundlage des Berichts
Artikel 8
nach Absatz 4 das Ziel verfolgt, einen gerechten für alle
Beteiligten und auch die Länder zumutbaren Ausgleich zu Inkrafttreten
schaffen. Dieser Ausgleich soll zu mehr Wettbewerbs- und
(1) Artikel 1 Nr. 5 sowie die Artikel 5 und 6 treten am
Beitragsgerechtigkeit führen und die Verantwortung der
1. Januar 1999 in Kraft.
Krankenkassen für stabile Beiträge und eine wirtschaft-
liche Erbringung und sparsame Inanspruchnahme von (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
Leistungen stärken. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
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Gesetz
zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland
(Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
Vom 24. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wertpapier-
das folgende Gesetz beschlossen: handelsbanken“ die Worte „und der Kapital-
anlagegesellschaften“ gestrichen und die Worte
„verbundenen Unternehmen“ durch die Worte
Artikel 1
„verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und
Änderung des Börsengesetzes sonstigen Unternehmen“ ersetzt.
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), zuletzt geändert durch 4. § 3a wird wie folgt geändert:
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2567), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „der Vertreter der
Anleger wird“ durch die Worte „die Vertreter der
Anleger werden“ ersetzt.
1. § 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „und die
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute mit“ durch
„Sie kann von den Handelsteilnehmern die die Worte „die sonstigen Finanzdienstleistungs-
Angabe der Identität der Auftraggeber und der institute und die Anleger mit jeweils“ ersetzt.
aus den getätigten Geschäften berechtigten oder
verpflichteten Personen sowie der Veränderungen
der Bestände von Handelsteilnehmern in an der 5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
Börse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten Nummer 4a eingefügt:
verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche „4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse,
die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche sofern der Emittent die Wahl hat, Gebühren und
Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf
oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die Grund von Nummer 4 zu entrichten,“.
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an
der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung
6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
beeinträchtigen können.“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 2 7. § 7a wird wie folgt gefaßt:
vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von
den Auftraggebern und berechtigten oder verpflich- „§ 7a
teten Personen Auskünfte über die getätigten (1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am
Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität Börsenhandel in einem elektronischen Handels-
der an diesen Geschäften beteiligten Personen system an einer Wertpapierbörse genügt die Zu-
verlangen.“ lassung dieses Unternehmens an einer anderen
c) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wert-
durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt. papierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme
am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das
Unternehmen das Regelwerk für das elektronische
2. § 1b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann
„(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die nähere Bestimmungen treffen.
Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a
(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungs-
Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu; § 1a Abs. 1 Satz 8 und 9
rechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht
und Abs. 3 gilt entsprechend.“
ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandels-
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gesetzes gehandelt werden, durch die Börsenord-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapier- nung geregelten elektronischen Handelssystems hat
handelsbanken“ die Worte „und der Kapitalanlage- jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen
gesellschaften“ gestrichen sowie nach den Worten die Einführung des Systems an der betreffenden
„solcher Wertpapiere“ die Worte „ , die zur Teil- Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten.
nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapital- Das Nähere über die Einführung des Systems regelt
anlagegesellschaften“ eingefügt. die Börsenordnung.“
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8. § 8b wird wie folgt geändert: 14. In § 39 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „eines
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Emittenten mit Sitz im Inland“ gestrichen und die
Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 36
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
9. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und in deren 15. In § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 und 74 wird das Wort
Börsenordnung das elektronische Handelssystem „Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort
geregelt ist“ gestrichen. „Union“ ersetzt.
10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 16. § 40a wird wie folgt geändert:
„Werden Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Börsen gehandelt werden, zur Feststellung des aa) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
Börsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
an einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als
Börsenpreis der Preis amtlich festzustellen, welcher bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
der wirklichen Geschäftslage des Handels an den „Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage
beteiligten Börsen entspricht.“ einer Übersetzung des Prospekts ganz oder
teilweise verzichten, wenn der Prospekt in
einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf
11. § 34a Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wert-
„(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel papierhandels nicht unüblich ist.“
an der Börse nur in den Wertpapieren handeln b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-
oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kredit-
wesen in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem
der an der Gesellschaft beteiligten Kursmakler an 17. § 43 wird wie folgt geändert:
dieser Börse zugewiesen sind. Die Börsenaufsichts- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
behörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes „Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundes-
über das Kreditwesen zulassen, sofern die Erfüllung aufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüg-
der dem Kursmakler obliegenden Pflichten gewähr- lich über Maßnahmen nach Satz 1.“
leistet erscheint.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur
12. § 36 wird wie folgt geändert: amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten
widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle
„(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten un-
wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. verzüglich in mindestens einem überregionalen
Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsen- Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum
tagen nach Eingang des Prospekts über die Billi- zwischen der Veröffentlichung und der Wirk-
gung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag samkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht
gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen überschreiten. Nähere Bestimmungen über den
gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.“
des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu be-
stimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle 18. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „am Börsen-
gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen platz“ durch die Worte „im Inland“ ersetzt.
der anderen inländischen Börsen als den Anforde-
rungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend
anzuerkennen.“ 19. Die §§ 45 bis 49 werden wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 wird das Wort „§ 45
„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund
„Union“ ersetzt. eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind,
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesent-
fügt: liche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann
„(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wert- 1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant-
papiere, die bereits an einer anderen inländischen wortung übernommen haben und
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind, 2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Pro-
abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf spekts ausgeht,
Antrag des Emittenten zuzulassen sind; Absatz 5
gilt entsprechend.“ als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-
papiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit
dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht
13. In § 38 Abs. 1 Nr. 2 werden vor den Worten „den überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
Inhalt“ die Worte „die Sprache und“ eingefügt. üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbs-
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geschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und § 48
innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger (1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch
Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist nach § 45 im voraus ermäßigt oder erlassen wird,
ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabe- ist unwirksam.
preis der erste nach Einführung der Wertpapiere
festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle (2) Weitergehende Ansprüche, die nach den
gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund
inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Hand-
Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit- lungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
tenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren
nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger § 49
Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 Für die Entscheidung über die Ansprüche nach
und 2 entsprechend anzuwenden. § 45 und die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert- ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds- das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungs-
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und stelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffent-
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen lichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an die-
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so
anzuwenden. gehört der Rechtsstreit vor diese.“
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz
im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zu- 20. § 71 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 „Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich
nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2.“
abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teil-
weise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung
21. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:
erworben wurden.
„(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar-
des geregelten Marktes bestimmen, daß der Emittent
stellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der
zugelassener Aktien oder Aktien vertretender Zerti-
Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines
fikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts
Prospekts befreit wurde.
entsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 ver-
§ 46 pflichtet ist.“
(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen
werden, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder 22. § 73 wird wie folgt geändert:
Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht. aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind“ das
Komma durch ein Semikolon ersetzt.
(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts
erworben wurden, „2. dem Antrag ein vom Emittenten unter-
schriebener Unternehmensbericht zur Ver-
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un- öffentlichung beigefügt ist, der Angaben
vollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, über den Emittenten und die Wertpapiere
nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der enthält, die notwendig sind, um dem
Wertpapiere beigetragen hat, Publikum ein zutreffendes Urteil über den
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig- Emittenten und die Wertpapiere zu er-
keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb möglichen; der Unternehmensbericht muß
kannte oder mindestens die Angaben enthalten, die
4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im für einen Verkaufsprospekt nach einer
Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen- auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des
berichts des Emittenten, einer Veröffentlichung Verkaufsprospektgesetzes erlassenen
nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Rechtsverordnung erforderlich sind;“.
einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deut- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
lich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder
„(1a) Der Unternehmensbericht darf erst ver-
unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht
öffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungs-
wurde.
ausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsaus-
§ 47 schuß hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Ein-
Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten gang des Unternehmensberichts über die Billigung
seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleich-
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des zeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt,
Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in so hat der Emittent den für die Billigung des Unter-
drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. nehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen
dem Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1
er von den Zulassungsausschüssen der anderen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
inländischen Börsen als den Anforderungen des Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.“ Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer Million
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Deutsche Mark geahndet werden.“
„(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von 26. Dem § 97 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:
denen Wertpapiere an einer inländischen Börse
zur amtlichen Notierung oder zum geregelten „(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei In-
Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Ver- krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-
öffentlichung des für die Zulassung zur amtlichen förderungsgesetzes im Amt befindlichen Börsenrat;
Notierung erforderlichen Prospekts, einer diesem die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des
gleichstehenden schriftlichen Darstellung oder des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf geltenden Fassung sind insoweit anzuwenden.
Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als (4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel
drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung in einem elektronischen Handelssystem auf Grund
von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des
Monate vergangen sind.“ Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: geltenden Fassung erlischt am 1. September 1998.
„(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß (5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung
Wertpapiere, die bereits an einer anderen inlän- mit § 75 Abs. 3, genannten Bestimmungen sind
dischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach In-
geregelten Markt zugelassen sind, abweichend krafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarkt-
von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag förderungsgesetzes in der Börsenordnung zu treffen;
des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen § 43 Abs. 4 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.
sind.“ (6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere
zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zuge-
23. In § 75 Abs. 3 werden nach dem Wort „Börsen- lassen worden sind, oder Unternehmensberichte
preises“ die Worte „sowie für den Widerruf der vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so
Zulassung“ eingefügt. sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte
die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 in der
24. § 77 wird wie folgt gefaßt: Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzu-
„§ 77 wenden.“
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig
oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45
bis 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, Artikel 2
daß abweichend von § 49 das Landgericht aus-
schließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unter- Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
nehmensbericht gebilligt hat.“ kanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) wird
wie folgt geändert:
25. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: „(Verkaufsprospektgesetz)“.
„2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4,
auch in Verbindung mit Satz 7, nicht 2. § 3 wird wie folgt geändert:
gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 7,
„1. ausgegeben werden
nicht duldet,“.
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8b Abs. 2
Union, einem anderen Vertragsstaat des
Satz 4“ durch die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 5“
Abkommens über den Europäischen Wirt-
ersetzt.
schaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a Organisation für wirtschaftliche Entwick-
eingefügt: lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht
„3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73 innerhalb der letzten fünf Jahre seine
Abs. 1a Satz 1 einen Prospekt oder einen Auslandsschulden umgeschuldet oder vor
Unternehmensbericht veröffentlicht,“. vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten
gestanden hat, oder einem Staat, der mit
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: dem Internationalen Währungsfonds be-
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen sondere Kreditabkommen im Zusammen-
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2 hang mit dessen Allgemeinen Kreditverein-
Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis barungen getroffen hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 533
b) einer Gebietskörperschaft der in Buch- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
stabe a genannten Staaten oder „(2) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-
c) einer internationalen Organisation des öf- papiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten
fentlichen Rechts, der mindestens ein Mit- Markt an einer inländischen Börse gestellt, so ist
gliedstaat der Europäischen Union oder ein auf den Inhalt des Verkaufsprospekts § 73 Abs. 1
anderer Vertragsstaat des Abkommens Nr. 2 des Börsengesetzes entsprechend anzu-
über den Europäischen Wirtschaftsraum wenden.“
angehört;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: 6. § 6 wird wie folgt geändert:
„2. Schuldverschreibungen sind, die dauernd a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
oder wiederholt von „Zulassungsstelle und Zulassungsausschuß“.
a) einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes über das Kreditwesen oder
Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanz- „Ist für die öffentlich angebotenen Wertpapiere
dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über an einer inländischen Börse gestellt, darf der
das Kreditwesen erbringt, oder der Kredit- Verkaufsprospekt erst veröffentlicht werden, wenn
anstalt für Wiederaufbau oder er von der Zulassungsstelle der Börse gebilligt
wurde.“
b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
des Gesetzes über das Kreditwesen täti-
angefügt:
gen Unternehmen, das regelmäßig seine
Jahresabschlüsse veröffentlicht, „(4) Ist für die öffentlich angebotenen Wert-
papiere ein Antrag auf Zulassung zum geregelten
ausgegeben werden; eine wiederholte Aus-
Markt an einer inländischen Börse gestellt, gelten
gabe liegt vor, wenn in den zwölf Kalender-
die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe ent-
monaten vor dem öffentlichen Angebot
sprechend, daß an die Stelle der Zulassungsstelle
mindestens eine Emission von Schuldver-
der Zulassungsausschuß tritt. Wird der Verkaufs-
schreibungen innerhalb der Europäischen
prospekt gebilligt, ist in dem Bescheid darauf
Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen
hinzuweisen, daß hiermit keine Billigung nach
Vertragsstaats des Abkommens über den
Artikel 20 der Richtlinie 89/298/EWG vom 17. April
Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben
1989 zur Koordinierung der Bedingungen für
worden ist;“.
die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des
c) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemein- Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote
schaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt. von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. EG
Nr. L 124 S. 8), verbunden ist.
3. § 4 wird wie folgt geändert: (5) Wird gleichzeitig ein Antrag auf Zulassung
zur amtlichen Notierung und zum geregelten Markt
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „einem öffent- bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so
lichen Umtauschangebot oder“ gestrichen. hat der Emittent für die Billigung des Verkaufs-
b) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: prospekts eine Zulassungsstelle zu bestimmen.“
„3. nur über ein Kreditinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
Finanzdienstleistungsinstitut, das Finanzdienst- gefaßt:
leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 „III. Abschnitt
Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Angebot von Wertpapieren,
erbringt, oder ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit- oder zum geregelten Markt nicht beantragt ist“.
wesen tätiges Unternehmen gezeichnet oder
erstmals erworben werden dürfen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Notierung“
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt die Worte „oder zum geregelten Markt“ ein-
gefaßt: gefügt.
„II. Abschnitt
b) In Absatz 2 werden vor Nummer 1 vor den Worten
Angebot von Wertpapieren, „den Inhalt“ die Worte „die Sprache und“ ein-
für die eine Zulassung zur amtlichen gefügt.
Notierung oder zum geregelten Markt beantragt ist“.
9. Dem § 8 werden folgende Sätze angefügt:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
„Nach § 10 nachzutragende Angaben sind spätestens
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß- zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zu übermitteln.
gabe, das vor den Worten „den Inhalt“ die Worte Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Anbieter den
„die Sprache und“ eingefügt werden. Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.“
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
10. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8e eingefügt: (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
„§ 8a sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-
schaftskreise und des Verbraucherschutzes zu
Gestattung und Untersagung hören.“
der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
(1) Der Verkaufsprospekt darf erst veröffentlicht 11. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
werden, wenn das Bundesaufsichtsamt die Veröffent- gefaßt:
lichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang des
„IV. Abschnitt
Verkaufsprospekts zehn Werktage verstrichen sind,
ohne daß das Bundesaufsichtsamt die Veröffent- Veröffentlichung des
lichung untersagt hat. Verkaufsprospekts; Prospekthaftung“.
(2) Das Bundesaufsichtsamt untersagt die Ver-
öffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die 12. § 9 wird wie folgt geändert:
Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverord-
nung erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt. „(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens
einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot
§ 8b gemäß Absatz 2 oder 3 veröffentlicht werden.“
Untersagung des öffentlichen Angebots b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Bundesaufsichtsamt untersagt das öffentliche aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort
Angebot von Wertpapieren, für die eine Zulassung zur „Notierung“ die Worte „oder zum geregelten
amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt nicht Markt“ eingefügt.
beantragt ist, wenn es Anhaltspunkte dafür hat, daß
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zu-
der Anbieter entgegen § 1 keinen Verkaufsprospekt
lassungsstellen“ die Worte „oder Zulassungs-
veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt nicht die
ausschüssen“ eingefügt.
Angaben enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer
auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
verordnung erforderlich sind. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Notierung“
die Worte „oder zum geregelten Markt“ einge-
§ 8c
fügt.
Auskunfts- und Vorlagepflichten des Anbieters
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Der Anbieter hat auf Verlangen des Bundes-
aufsichtsamtes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die das Bundesaufsichtsamt benötigt 13. § 10 wird wie folgt gefaßt:
1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten „§ 10
nach §§ 1, 8, 8a Abs. 1, §§ 9 bis 11, 12 Satz 1, § 14 Veröffentlichung eines
Abs. 1, § 15 Abs. 3 und 4, oder unvollständigen Verkaufsprospekts
2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die Angaben Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz
enthält, die nach § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf
des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur ver-
erforderlich sind. öffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt,
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete wie diese Angaben nachgetragen werden. Die nach-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, zutragenden Angaben sind spätestens am Tag des
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung veröffentlichen.“
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
14. § 11 wird wie folgt geändert:
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung a) In Satz 1 wird nach den Worten „während der
der Auskunft zu belehren. Dauer des öffentlichen Angebots“ das Wort „un-
verzüglich“ eingefügt.
§ 8d
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Veröffent-
Sofortige Vollziehung lichung“ die Worte „mit Ausnahme des § 8a“
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- eingefügt.
nahmen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und §§ 8b und 8c
Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 15. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 8e „Ist ein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
oder zum geregelten Markt an einer inländischen
Werbung Börse gestellt, sind die Veröffentlichungen unver-
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Werbung züglich der Zulassungsstelle oder dem Zulassungs-
mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den ausschuß zu übermitteln, bei der oder bei dem der
Umfang der Prüfung nach § 8a irrezuführen. Zulassungsantrag gestellt ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 535
16. Nach § 12 wird die Abschnittsbezeichung „V. Abschnitt b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Verletzung der Prospektpflicht“ gestrichen.
„Die Zulassungsstelle kann von dem Erfordernis
einer Übersetzung des Verkaufsprospekts ganz
17. § 13 wird wie folgt gefaßt: oder zum Teil absehen, wenn der Verkaufs-
prospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im
„§ 13 Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden
Prospekthaftung Wertpapierhandels nicht unüblich ist. Ist die Zulas-
sung zum geregelten Markt an einer inländischen
(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere
Börse beantragt, gelten die Sätze 1 und 2 mit
wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle
unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften
der Zulassungsstelle der Zulassungsausschuß
der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes mit folgender
tritt.“
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. bei der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 des c) In Absatz 2 werden nach den Worten „billigt
Börsengesetzes ist für die Bemessung des Zeit- die Zulassungsstelle“ die Worte „oder der Zu-
raums von sechs Monaten anstelle der Einführung lassungsausschuß“, nach der Angabe „Absatz 1“
der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffent- die Angabe „Satz 1“ und nach den Worten
lichen Angebots im Inland maßgeblich; „welche die Zulassungsstelle“ die Worte „oder den
Zulassungsausschuß“ eingefügt.
2. § 45 Abs. 3 des Börsengesetzes ist auf Emittenten
mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Wert- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
papiere auch im Ausland öffentlich angeboten aa) Nach dem Wort „Notierung“ werden die Worte
werden. „oder zum geregelten Markt“ eingefügt.
(2) Für die Entscheidung über Ansprüche nach bb) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 1 sowie über die in § 48 Abs. 2 des Börsen-
gesetzes erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht „Das Bundesaufsichtsamt kann von dem
auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht Erfordernis einer Übersetzung des Verkaufs-
ausschließlich zuständig, prospekts ganz oder zum Teil absehen, wenn
der Verkaufsprospekt in einer Sprache ab-
1. in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, bei gefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des
deren Zulassungsstelle oder Zulassungsausschuß grenzüberschreitenden Wertpapierhandels
die Billigung des Verkaufsprospekts beantragt nicht unüblich ist.“
worden ist, oder
2. in dessen Bezirk das Bundesaufsichtsamt seinen
21. Nach § 15 wird folgende Abschnittsüberschrift ein-
Sitz hat, falls eine Zulassung zur amtlichen Notie-
gefügt:
rung oder zum geregelten Markt nicht beantragt
„VI. Abschnitt
worden ist.
Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Gebühren; Bußgeld-
Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.“ vorschriften; Übergangsvorschriften“.
18. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter Ab- 22. § 16 wird wie folgt geändert:
schnitt und erhält folgende Überschrift: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zulassungs-
„V. Abschnitt stelle“ die Worte „oder dem Zulassungsausschuß“
eingefügt.
Verfahren in der Europäischen Gemeinschaft“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
19. § 14 wird wie folgt geändert: „(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die
Hinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
„§ 14 die Gebührentatbestände im einzelnen und die
Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die
Zusammenarbeit nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
in der Europäischen Gemeinschaft“. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
b) In den Absätzen 1 bis 3 wird das Wort „Wirt- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das
schaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort Bundesaufsichtsamt übertragen.“
„Union“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort 23. § 17 wird wie folgt gefaßt:
„Zulassungsstellen“ ein Komma und das Wort
„Zulassungsausschüsse“ eingefügt. „§ 17
Bußgeldvorschriften
20. § 15 wird wie folgt geändert: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort 1. entgegen § 1 einen Verkaufsprospekt nicht ver-
„Union“ ersetzt. öffentlicht,
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung 1. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnitte 3 bis 7
mit Abs. 4 Satz 1, oder § 8a Abs. 1 einen Verkaufs- wie folgt gefaßt:
prospekt veröffentlicht,
„Abschnitt 3
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 2
Satz 1 oder § 8b zuwiderhandelt, Insiderüberwachung
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8e Abs. 1 § 12 Insiderpapiere
zuwiderhandelt oder
§ 13 Insider
5. entgegen § 9 Abs. 1, § 10 Satz 2 oder § 11, jeweils
auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder 3, eine Ver- § 14 Verbot von Insidergeschäften
öffentlichung oder Bekanntmachung nicht, nicht § 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflus-
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen sender Tatsachen
Form vornimmt.
§ 16 Laufende Überwachung
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8c Abs. 1 eine Auskunft nicht, § 16a Überwachung der Geschäfte der beim Bundes-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufsichtsamt Beschäftigten
erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Daten
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 18 Strafverfahren bei Insidervergehen
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 § 19 Internationale Zusammenarbeit
Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert- § 20 Ausnahmen
tausend Deutsche Mark und im Falle des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Abschnitt 4
Mark geahndet werden.
Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 pflichten bei Veränderungen des Stimm-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in rechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
den Fällen des Absatzes 1, in denen für die öffentlich
angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt § 22 Zurechnung von Stimmrechten
an einer inländischen Börse gestellt wurde, und des
Absatzes 2 das Bundesaufsichtsamt.“ § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
24. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten
„§ 18 Gesellschaft
Übergangsvorschriften § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften
(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 mit Sitz im Ausland
im Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot
§ 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
angeboten worden sind und für die auf Grund der Vor-
schrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der § 28 Rechtsverlust
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047)
§ 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges § 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im
öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot Ausland
nach dem 1. April 1998 gilt.
Abschnitt 5
(2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April
1998 im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 Verhaltensregeln für Wert-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli papierdienstleistungsunternehmen;
1996 (BGBl. I S. 1047) und die Vorschriften der Verjährung von Ersatzansprüchen
§§ 45 bis 49 des Börsengesetzes in der Fassung der § 31 Allgemeine Verhaltensregeln
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030)
weiterhin anzuwenden. § 32 Besondere Verhaltensregeln
(3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung § 33 Organisationspflichten
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die Ge- § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
bührenerhebung durch das Bundesaufsichtsamt
ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 § 34a Getrennte Vermögensverwaltung
Abs. 2 Satz 2 anzuwenden.“ § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhal-
tensregeln
Artikel 3 § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes regeln
Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I § 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen
S. 1749), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
geändert: über den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 537
§ 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunter- 5. § 15 wird wie folgt geändert:
nehmen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Vermögens-
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im und Finanzlage“ durch die Worte „Vermögens-
Ausland oder Finanzlage“ ersetzt.
§ 37 Ausnahmen b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 37a Verjährung von Ersatzansprüchen „Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß
Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung
Abschnitt 6 nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung
Straf- und Bußgeldvorschriften vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung
der Geschäftsführung über die Aussetzung oder
§ 38 Strafvorschriften Einstellung der Feststellung des Börsenpreises
§ 39 Bußgeldvorschriften nicht beeinträchtigt wird.“
§ 40 Zuständige Verwaltungsbehörde c) In Absatz 4 werden der Punkt am Ende durch
§ 40a Mitteilungen in Strafsachen ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
„soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach
Abschnitt 7 Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach
Übergangsbestimmungen Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffent-
lichung vorzunehmen.“
§ 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
pflichten
§ 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungs- 6. § 16 wird wie folgt geändert:
pflicht nach § 11 a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
§ 43 Übergangsregelung für die Verjährung von gefügt:
Ersatzansprüchen nach § 37a“. „Liegen auf Grund der Angaben nach Satz 3
weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
2. In § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ein Verbot nach § 14 vor, kann das Bundesauf-
Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 Satz 1, sichtsamt vom Auskunftspflichtigen Auskunft über
§ 30 Abs. 1, in der Überschrift des § 36a, § 36a Abs. 1 Bestandsveränderungen in Insiderpapieren der
und § 36c Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort Auftraggeber verlangen, soweit die Bestandsver-
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. änderungen innerhalb der letzten sechs Monate
vor Abschluß des Geschäfts, für das Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach
3. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: § 14 vorliegen, erfolgt sind.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Auskünfte“
„Das Bundesaufsichtsamt darf zur Erfüllung seiner die Worte „sowie die Vorlage von Unterlagen“
Aufgaben die nach §§ 2b, 14 Abs. 3 in Verbindung eingefügt.
mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“
und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buch- durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
stabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen
bei der Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-
aufsichtsamt für das Kreditwesen gespeicherten 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Daten im automatisierten Verfahren abrufen.“ „§ 16a
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: Überwachung der Geschäfte
„Werden beim Bundesaufsichtsamt für das Kredit- der beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten
wesen Daten abgerufen, gelten die Sätze 2 bis 4 (1) Das Bundesaufsichtsamt muß über angemes-
entsprechend.“ sene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet
sind, Verstößen der beim Bundesaufsichtsamt Be-
schäftigten gegen die Verbote nach § 14 entgegen-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
zuwirken.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemein- tragte Person kann von den beim Bundesaufsichts-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. amt Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insider-
papieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
gilt auch für inländische Stellen, die ein haben. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Beschäftigte,
System zur Sicherung der Erfüllung von die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß
Geschäften an einem organisierten Markt Kenntnis von Insidertatsachen haben oder haben
betreiben, hinsichtlich der von ihnen ab- können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insiderpapie-
geschlossenen Geschäfte.“ ren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder
b) In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „Gemeinschaften“ für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich
durch das Wort „Union“ ersetzt. dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauf-
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
tragten Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienst- 16. § 28 wird wie folgt gefaßt:
vorgesetzte oder die von ihm beauftragte Person „§ 28
bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftigten.“
Rechtsverlust
Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen
8. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“
gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß
durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet werden, be-
Abs. 2 Satz 1 oder 3“ ersetzt.
stehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs-
pflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden.
9. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 des
Aktiengesetzes und § 271 des Aktiengesetzes, wenn
„Eine Verwendung dieser Informationen für andere die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und
Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nachgeholt worden ist.“
oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen
Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen
anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der 17. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes.“ „Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotier-
ten Gesellschaft, deren Aktionären und ehemaligen
Aktionären sowie von Wertpapierdienstleistungs-
10. § 21 wird wie folgt geändert: unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unter-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „unter lagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der
Angabe seiner Anschrift“ die Worte „und des Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unter- ten erforderlich ist.“
schreitens“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 18. In § 35 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1,
„(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zu- 3 und 4“ ersetzt.
lassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im
Inland zum amtlichen Handel an einer Börse in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 19. In § 36b Abs. 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens kreise“ die Worte „und des Verbraucherschutzes“
über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent eingefügt.
oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft
zustehen, hat der Gesellschaft sowie dem Bundes- 20. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefaßt:
aufsichtsamt eine Mitteilung entsprechend Ab-
„Abschnitt 5
satz 1 Satz 1 zu machen.“
Verhaltensregeln für
c) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
Wertpapierdienstleistungsunter-
durch das Wort „Union“ ersetzt.
nehmen; Verjährung von Ersatzansprüchen“.
11. In § 22 Abs. 1 und 2 wird nach der Angabe „§ 21 21. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
Abs. 1“ jeweils die Angabe „und 1a“ eingefügt.
„§ 37a
Verjährung von Ersatzansprüchen
12. § 23 wird wie folgt geändert:
Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapier-
a) In Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 wird das Wort dienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz
„Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“ wegen Verletzung der Pflicht zur Information und
ersetzt. wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
die Angabe „oder 1a“ eingefügt. nebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“
13. In § 24 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die 22. § 39 wird wie folgt geändert:
Angabe „und 1a“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
14. § 25 wird wie folgt geändert:
„c) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a, jeweils
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 nach der Angabe „§ 21 auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Abs. 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt. Satz 3 wird oder 2,“.
aufgehoben.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf- Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 5“
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 35
15. In § 27 wird nach der Angabe „§ 21 Abs. 1“ die Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Worte „auch
Angabe „oder 1a“ eingefügt. in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 539
23. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt: bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
„§ 43 mer 2a eingefügt:
Übergangsregelung für die „2a. einzelne in Grundstücken angelegte
Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a Vermögen für andere verwalten, so-
fern die Kapitalanlagegesellschaft
§ 37a ist nicht anzuwenden auf Ansprüche gegen befugt ist, Grundstücks-Sonderver-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadens- mögen zu verwalten;“.
ersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information
und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang bb) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 1 Nr. 2“
mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier- durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ sowie
nebendienstleistung, die vor dem 1. April 1998 ent- das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort
standen sind.“ „Union“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1 und 2“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 2a“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
über Kapitalanlagegesellschaften „(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(Bankaufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken nach
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes
(BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
über das Kreditwesen aus. Die Bankaufsichtsbehörde
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird
ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen
wie folgt geändert:
zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den
Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft und
1. Vor der Abschnittsüberschrift die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz,
„Erster Abschnitt den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-
mungen und den Vertragsbedingungen im Einklang
Allgemeine Vorschriften“
zu erhalten.“
wird die Kapitelüberschrift
„Erstes Kapitel 4. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die
Kapitalanlagegesellschaften“ Angabe „Satz 1 Nr. 2 oder 2a“ ersetzt.
eingefügt.
5. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 54 bleibt unberührt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
6. In § 7c Abs. 1 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
„(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kredit-
institute, deren Geschäftsbereich darauf gerich-
tet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen 7. § 7d wird wie folgt geändert:
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Ein- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaf-
leger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Risikomischung in den nach diesem Gesetz zu-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gelassenen Vermögensgegenständen gesondert
vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, „Die Depotbank muß zustimmen, wenn die Anlage
Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, oder Verfügung mit den Vorschriften dieses Geset-
Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund- zes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.“
stücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen an-
zulegen und über die hieraus sich ergebenden 8. § 8 wird wie folgt geändert:
Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auszustellen.“
aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „bis § 8f“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
durch die Angabe „bis § 8l“ ersetzt.
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: bb) In Nummer 1 bis 4 wird das Wort „Gemein-
schaften“ jeweils durch das Wort „Union“
„mehrere Sondervermögen einer Kapitalanlage-
ersetzt.
gesellschaft, für deren Rechnung die Kapitalanla-
gegesellschaft Anteile desselben Spezialfonds b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
hält, gelten als ein Anteilinhaber.“ aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „1a. Aktien, welche die Anforderungen des
aaa) In Nummer 1 werden die Worte „des Ge- Absatzes 1 Nr. 2 oder 4 erfüllen,“.
setzes über Kapitalanlagegesellschaf- bb) In Nummer 2 Buchstabe b und c wird das Wort
ten“ durch die Worte „dieses Gesetzes“ „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort
ersetzt. „Union“ ersetzt.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: anlagegesellschaft nach § 24b Abs. 2 befugt ist,
die Anteile des Wertpapier-Sondervermögens in
„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
zustellen, daß der Wert der Vermögensgegen-
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
stände nach den Absätzen 1 und 2 abzüglich der
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
nach Absatz 3a anstelle von Bankguthaben oder
raum zu vertreiben.“
Geldmarktpapieren gehaltenen Anteile und der
in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumente e) Absatz 5 wird aufgehoben.
51 vom Hundert des Wertes des Sonderver-
mögens nicht unterschreitet.“
9. § 8a wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden die Worte
„(3a) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dür- „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften“
fen innerhalb der in Absatz 3 Satz 1 genannten jeweils durch die Worte „Mitgliedstaat der Euro-
Grenze nach den Vertragsbedingungen anstelle päischen Union“ sowie in Absatz 1a Satz 1 und
von Bankguthaben oder Geldmarktpapieren ge- Absatz 2 Satz 2 die Worte „Mitgliedstaats der
halten werden Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die
1. Anteile an einem oder mehreren Geldmarkt- Worte „Mitgliedstaats der Europäischen Union“
Sondervermögen, ersetzt.
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
Grundsatz der Risikomischung angelegten schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Vermögen, die von einer ausländischen Invest- c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
mentgesellschaft ausgegeben wurden, welche
einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 mit der
Schutz der Anteilinhaber unterliegt, Maßgabe, daß in Satz 1 nach der Angabe „§ 8
Abs. 3“ die Angabe „und Anteilen gemäß § 8
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Abs. 3a“ angefügt wird.
Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der
ausländischen Investmentgesellschaft das Ver-
mögen ausschließlich in Geldmarktpapieren nach 10. Dem § 8c wird folgender Absatz 3 angefügt:
Absatz 3 Satz 1 und 2 und in Bankguthaben bei „(3) Die in § 8a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Grenzen
der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut dürfen überschritten werden, wenn
angelegt werden darf und diese Mitglieder einer
Einlagensicherungseinrichtung oder einer ent- 1. nach den Vertragsbedingungen die Auswahl der für
sprechenden ausländischen Sicherungseinrich- das Wertpapier-Sondervermögen zu erwerbenden
tung sind, welche die Bankguthaben in vollem Aktien darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer
Umfang schützt. § 8b Abs. 1 Satz 4 ist nicht angemessenen Risikomischung einen Aktienindex
anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein nachzubilden, der Gegenstand von Terminkon-
Spezialfonds ist. Die Kapitalanlagegesellschaft trakten ist, die an Terminbörsen im Sinne des
hat im Rechenschaftsbericht und im Halbjahres- § 1 Abs. 3e des Gesetzes über das Kreditwesen
bericht für das Wertpapier-Sondervermögen den gehandelt werden und als Festgeschäfte oder
Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahme- Optionsgeschäfte ausgestaltet sind,
abschläge anzugeben, die dem Wertpapier- 2. die Überschreitung in den Vertragsbedingungen
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den vorgesehen ist und
Erwerb und die Rückgabe von Anteilen im Sinne
des Satzes 1 berechnet worden sind, sowie die 3. im Verkaufsprospekt dargestellt wird, daß der
Vergütung anzugeben, die dem Sondervermögen Grundsatz der Risikomischung für dieses Sonder-
von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder vermögen nur eingeschränkt gilt, welche Aktien
einer ausländischen Investmentgesellschaft ein- Bestandteil des Aktienindexes sind und wie hoch
schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Ver- der Anteil der jeweiligen Aktien am Aktienindex
waltungsvergütung für die im Wertpapier-Sonder- ist; die Angaben über die Zusammensetzung
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. des Aktienindexes können unterbleiben, wenn sie
Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, daß für den Schluß oder für die Mitte des jeweiligen
dem Wertpapier-Sondervermögen neben der Geschäftsjahres im letzten bekanntgemachten
Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ent-
eine Verwaltungsvergütung für die im Wertpapier- halten sind.
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet Das Bundesministerium der Finanzen kann nach
wird. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dem Anhörung der Deutschen Bundesbank und der
Wertpapier-Sondervermögen keine Ausgabeauf- Spitzenverbände der Kapitalanlagegesellschaften
schläge und Rücknahmeabschläge sowie keine durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Verwaltungsvergütung für die in Satz 1 genannten des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
Anteile berechnen, wenn das betreffende Ver- über die Nachbildung des Aktienindexes nach
mögen von ihr oder einer anderen Gesellschaft Satz 1 Nr. 1 erlassen, damit bei einer ordnungs-
verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesell- gemäßen Verwaltung des Wertpapier-Sonderver-
schaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mögens die Wertentwicklung des Wertpapier-Son-
mittelbare Beteiligung verbunden ist. Die Sätze 1 dervermögens während eines bestimmten Zeit-
bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Kapital- raums, der zwölf Monate nicht übersteigen darf,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 541
nicht wesentlich von der Entwicklung des Aktien- 5. Austausch von Zahlungsverpflichtungen, die
indexes abweicht. Die Rechtsverordnung kann ins- a) auf verschiedene Währungen lauten,
besondere bestimmen,
b) auf der Grundlage von verschiedenen Zins-
1. daß im Aktienindex vertretene Aktien, die einen sätzen ermittelt werden oder
durch diese Rechtsverordnung festgelegten Min-
destanteil unterschreiten, nicht für Rechnung des c) auf verschiedene Währungen lauten und auf
Wertpapier-Sondervermögens erworben werden der Grundlage von verschiedenen Zinssätzen
müssen, ermittelt werden,
2. inwieweit beim Erwerb der Aktien für das Wert- vereinbaren (Swaps).
papier-Sondervermögen von ihrem jeweiligen (2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Anteil am Aktienindex abgewichen werden darf bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf
und Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die
3. daß im nächsten bekanntzumachenden Rechen- Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder er-
schaftsbericht oder Halbjahresbericht der Kapital- werben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen,
anlagegesellschaft zu veröffentlichen ist, wenn sich daß
im Berichtszeitraum im Einzelfall eine wesentliche 1. der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruch-
Abweichung zwischen der Entwicklung des Aktien- teil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenz-
indexes und der Wertentwicklung des Wertpapier- betragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem
Sondervermögens ergeben hat. a) Wert oder Indexstand des Basiswerts zum Aus-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- übungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem
tigung nach Satz 2 und 3 durch Rechtsverordnung als Basispreis vereinbarten Indexstand oder
auf die Bankaufsichtsbehörde mit der Maßgabe über- b) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbar-
tragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit ten Indexstand und dem Wert oder Indexstand
der Deutschen Bundesbank ergeht.“ des Basiswerts zum Ausübungszeitpunkt,
2. bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung ent-
11. Die §§ 8d bis 8g werden durch folgende §§ 8d bis 8m fällt.
ersetzt: (3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die
„§ 8d Depotbank unverzüglich über den Abschluß und
die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente
der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier- zum Gegenstand haben.
Sondervermögens für dessen Rechnung unter den
Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Ge- § 8e
schäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegen-
(1) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer
stand haben:
Börse zugelassene oder in einen anderen organi-
1. einem Dritten gegen Entgelt das Recht einräumen, sierten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum
während einer bestimmten Zeit zu einem von vorn- Gegenstand haben, darf die Kapitalanlagegesell-
herein genannten Preis (Basispreis) die Lieferung schaft nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanz-
oder die Abnahme eines Wertpapiers oder die dienstleistungsinstituten auf der Grundlage standar-
Zahlung eines Differenzbetrags zu verlangen, der disierter Rahmenverträge tätigen.
sich an der Wertentwicklung eines Wertpapiers (2) Geschäfte nach Absatz 1 darf die Kapital-
bemißt (Wertpapier-Optionsrechte), oder solche anlagegesellschaft mit einem Vertragspartner nur
Optionsrechte erwerben; insoweit tätigen, als der Verkehrswert des Finanz-
2. Wertpapier-Terminkontrakte, Terminkontrakte auf instrumentes nach § 21 Abs. 3 einschließlich des
einen anerkannten Wertpapierindex oder Zins- zugunsten des Wertpapier-Sondervermögens be-
terminkontrakte (Finanzterminkontrakte) abschlie- stehenden Saldos aller Ansprüche aus offenen,
ßen sowie Optionsrechte zum Erwerb oder zur Ver- bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des
äußerung eines Finanzterminkontraktes oder auf Wertpapier-Sondervermögens getätigten Geschäften,
Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben,
Wertentwicklung eines Finanzterminkontraktes 5 vom Hundert des Wertes des Wertpapier-Sonder-
bemißt, einräumen oder erwerben; vermögens nicht überschreitet. Bei Überschreitung
der in Satz 1 genannten Grenze darf die Kapital-
3. Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags,
anlagegesellschaft weitere Geschäfte mit diesem
der sich an der Wertentwicklung eines anerkann-
Vertragspartner nur tätigen, wenn diese zu einer
ten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-
Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der
Optionsrechte), einräumen oder erwerben;
Saldo aller Ansprüche aus offenen, mit dem Vertrags-
4. Devisenterminkontrakte abschließen sowie Options- partner für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö-
rechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von gens getätigten Geschäften, die Finanzinstrumente
Devisen oder eines Devisenterminkontraktes zum Gegenstand haben, 10 vom Hundert des Wertes
oder auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich des Sondervermögens zugunsten des Wertpapier-
an der Wertentwicklung von Devisen oder eines Sondervermögens, so hat die Kapitalanlagegesell-
Devisenterminkontraktes bemißt, einräumen oder schaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber
erwerben; unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Der zu-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
gunsten des Wertpapier-Sondervermögens beste- Kurswert gegenüberstehen, deren Emittenten im
hende Saldo ist bei der Berechnung der Anlagegrenzen selben Staat ihren Sitz haben wie die Emittenten der
nach § 8a Abs. 1 zu berücksichtigen. Konzernunter- Aktien, die Bestandteil des Aktienindexes sind, oder
nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten es sich um ein Gegengeschäft handelt.
als ein Vertragspartner.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
§ 8f nung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-
kontrakte auf einen Aktienindex und Kaufoptions-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech- rechte auf einen Aktienindex oder auf Terminkon-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpapier- trakte auf einen Aktienindex nur erwerben oder einem
Terminkontrakte nur veräußern, Wertpapier-Verkaufs- Dritten Verkaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex
optionsrechte nur erwerben oder einem Dritten Wert- oder auf Terminkontrakte auf einen Aktienindex
papier-Kaufoptionsrechte nur einräumen, wenn die nur einräumen, wenn die Aktien, die Bestandteil
den Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte des Aktienindexes sind, für das Wertpapier-Sonder-
oder Optionsrechte bildenden Wertpapiere in Höhe vermögen erworben werden dürfen.
des anzurechnenden Wertes im Sinne des § 8i Abs. 3
Satz 1 zum Zeitpunkt des Abschlusses zum Wertpa- § 8h
pier-Sondervermögen gehören oder es sich um ein
Gegengeschäft handelt. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech- kontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Wertpa- veräußern, einem Dritten Kaufoptionsrechte auf Zins-
pier-Terminkontrakte oder Wertpapier-Kaufoptions- terminkontrakte, Rentenindizes oder Rentenindex-
rechte nur erwerben oder einem Dritten Wertpapier- Terminkontrakte nur einräumen und Verkaufsoptions-
Verkaufsoptionsrechte nur einräumen, wenn die den rechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes oder
Gegenstand dieser Wertpapier-Terminkontrakte oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben, wenn
Optionsrechte bildenden Wertpapiere für das Wert- ihnen im Wertpapier-Sondervermögen zum Zeitpunkt
papier-Sondervermögen erworben werden dürfen. des Abschlusses Vermögensgegenstände mit Zins-
(3) Die für Rechnung des Wertpapier-Sondervermö- risiken in der entsprechenden Währung in Höhe der
gens abgeschlossenen Wertpapier-Terminkontrakte anzurechnenden Werte im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2
oder getätigten Wertpapier-Optionsgeschäfte sind und Abs. 3 Satz 1 gegenüberstehen oder es sich um
bei der Berechnung der Anlagegrenzen nach § 8a ein Gegengeschäft handelt.
Abs. 1 mit den anzurechnenden Werten im Sinne (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 dem Aus- nung eines Wertpapier-Sondervermögens Zinstermin-
steller zuzurechnen, dessen Wertpapiere Gegenstand kontrakte, Rentenindex-Terminkontrakte und Kauf-
der Wertpapier-Terminkontrakte oder Optionsrechte optionsrechte auf Zinsterminkontrakte, Rentenindizes
sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu- oder Rentenindex-Terminkontrakte nur erwerben
stellen, daß die Summe der dem einzelnen Aussteller oder Verkaufsoptionsrechte auf Zinsterminkontrakte,
zuzurechnenden anzurechnenden Werte für Wert- Rentenindizes oder Rentenindex-Terminkontrakte
papier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach einem Dritten nur einräumen, wenn die Vermögens-
Absatz 1 sowie die Summe der dem einzelnen Aus- gegenstände, auf die sich der Zinsterminkontrakt
steller zuzurechnenden anzurechnenden Werte für bezieht oder die Bestandteil des Rentenindexes
Wertpapier-Terminkontrakte und Optionsrechte nach sind, für das Wertpapier-Sondervermögen erworben
Absatz 2 einschließlich der für Rechnung des Wert- werden dürfen.
papier-Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere
und Schuldscheindarlehen dieses Ausstellers jeweils § 8i
die Anlagegrenzen nach § 8a Abs. 1 nicht überschrei- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzu-
tet. Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder- stellen, daß die Summe der anzurechnenden Werte
vermögens abgeschlossener Wertpapier-Termin- der
kontrakt oder ein getätigtes Optionsgeschäft durch
ein Gegengeschäft glattgestellt, sind der Wertpapier- 1. Vermögensanlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2
Terminkontrakt oder das Optionsgeschäft und das und § 8b, die keine in Wertpapieren verbrieften
jeweilige Gegengeschäft nicht auf die Grenzen in Finanzinstrumente sind,
Satz 2 anzurechnen. 2. Geschäfte nach § 8f Abs. 1, § 8g Abs. 1 und § 8h
Abs. 1, die nicht der Absicherung dienen, und
§ 8g
3. Geschäfte nach § 8f Abs. 2, § 8g Abs. 2 und § 8h
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech- Abs. 2
nung eines Wertpapier-Sondervermögens Termin-
kontrakte auf einen Aktienindex nur veräußern, Ver- den Wert des Wertpapier-Sondervermögens nicht
kaufsoptionsrechte auf einen Aktienindex oder auf übersteigt.
Terminkontrakte auf einen Aktienindex nur erwerben (2) Der anzurechnende Wert ist bei
oder einem Dritten Kaufoptionsrechte auf einen
1. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
Aktienindex oder auf Terminkontrakte auf einen
der nach § 21 Abs. 2 und 3 maßgebende Wert,
Aktienindex nur einräumen, wenn den anzurech-
nenden Werten im Sinne des § 8i Abs. 2 Nr. 2 und 2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multi-
Abs. 3 Satz 1 im Wertpapier-Sondervermögen zum pliziert mit dem börsentäglich ermittelten Termin-
Zeitpunkt des Abschlusses Aktien mit dem gleichen preis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 543
(3) Der anzurechnende Wert ist bei Optionsrechten vermögen halten; ein Austausch dieser Vermögens-
der Wert, der sich ergibt, wenn bei gegenstände durch gleichwertige ist zulässig. Zah-
lungsverpflichtungen aus Swaps im Sinne des § 8d
1. Optionsrechten, die keine Optionsrechte im Sinne
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und c dürfen für Rechnung
des § 8d Abs. 2 sind, der nach Absatz 2 ermittelte
des Sondervermögens nur auf der Grundlage von
Wert der Wertpapiere oder Finanzterminkontrakte,
Vermögensgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1
die Gegenstand des Optionsrechtes sind,
und 2 eingegangen werden.
2. Optionsrechten im Sinne des § 8d Abs. 2 der nach
(2) Zahlungsansprüche aus Swaps dürfen für
Absatz 2 ermittelte und mit dem Differenzbetrags-
Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens nur
multiplikator multiplizierte Wert oder Indexstand
insoweit begründet werden, als diese mit den in
des Basiswertes
den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrund-
mit dem vorzeichenlosen Delta multipliziert wird. Das sätzen des Sondervermögens vereinbar sind.
Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Wertes
der Option zu einer als nur geringfügig angenom- § 8l
menen Veränderung des Wertes des Optionsgegen- Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Geschäfts-
standes. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich- unterlagen die in § 8d angegebenen Geschäfte
tet, das Delta auf geeignete und anerkannte Weise so festzuhalten, daß die Ordnungsmäßigkeit der
börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Geschäfte jederzeit von der Bankaufsichtsbehörde
Depotbank mitzuteilen. überprüft werden kann.
(4) Wird ein für Rechnung des Wertpapier-Sonder-
§ 8m
vermögens gehaltenes Finanzinstrument durch ein
Gegengeschäft glattgestellt, sind beide Geschäfte (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bank-
nicht auf die Grenzen in Absatz 1 anzurechnen. aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich Unter-
§ 8j schreitungen der Grenze nach § 8 Abs. 2a sowie
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur zur Überschreitungen der Grenzen nach § 8 Abs. 2 und 3,
Währungskurssicherung von in Fremdwährung ge- § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1,
haltenen Vermögensgegenständen für Rechnung § 8e Abs. 2 Satz 1, § 8i Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 2
eines Wertpapier-Sondervermögens Devisentermin- und Abs. 2 Satz 3 unter Angabe der Vermögens-
kontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte gegenstände, der Dauer der Grenzverletzung und der
auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisen- Gründe anzuzeigen.
terminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung (2) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-
lauten. Als Vermögensgegenstände gelten auch gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird
künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögens- durch einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten
gegenständen des Wertpapier-Sondervermögens, Vorschriften nicht berührt.“
die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser
Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf
von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Termin- 12. In § 9 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
kontrakts, entfallen. „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung
(2) Eine indirekte Absicherung über eine dritte eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite auf-
Währung ist unter Verwendung von Devisentermin- genommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt
kontrakten nur zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte
Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis oder Swaps abgeschlossen werden.“
wie bei einer Direktabsicherung entspricht und
gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren 13. In § 9b Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
Kosten entstehen. durch das Wort „Union“ ersetzt.
(3) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte
auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen bei 14. In § 9c Nr. 2 wird nach dem Semikolon folgender
schwebenden Verpflichtungsgeschäften für Rech- Teilsatz angefügt:
nung eines Wertpapier-Sondervermögens nur erwor-
ben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäfts „dies gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn;“.
benötigt werden.
(4) Geschäfte, die Finanzinstrumente im Sinne des 15. In § 9d werden die Worte „der §§ 9b und 9c“ durch
§ 8d Abs. 1 Nr. 4 zum Gegenstand haben und auf die die Worte „nach § 9a Abs. 1 Satz 2, §§ 9b und 9c“
Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, dürfen nur zur ersetzt.
Glattstellung abgeschlossen werden.
§ 8k 16. Nach § 9d wird folgender § 9e eingefügt:
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß während „§ 9e
der Laufzeit eines für Rechnung des Wertpapier- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
Sondervermögens abgeschlossenen Swaps die nung eines Wertpapier-Sondervermögens Pensions-
Vermögensgegenstände, auf deren Grundlage die geschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handels-
Zahlungsverpflichtungen für Rechnung des Sonder- gesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienst-
vermögens eingegangen worden sind, im Sonder- leistungsinstituten abschließen, wenn dies in den
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensions- erteilen, wenn die Anlage oder Verfügung mit den
geschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertrags-
haben, die nach den Vertragsbedingungen für das bedingungen vereinbar ist.“
Sondervermögen erworben werden dürfen. Die c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit
von zwölf Monaten haben. Die in Pension genom- „Wertpapiere dürfen abweichend von Satz 1
menen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis
§ 8a Abs. 1 und 1a anzurechnen. erworben oder veräußert werden, wenn dies zur
Erfüllung eines Wertpapier-Terminkontraktes oder
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als in Ausübung des einem Dritten eingeräumten
Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens Optionsrechtes geschieht.“
empfangene Betrag ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1 für
die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen.
20. In § 14 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-
gefügt:
nehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 8
Abs. 3 Satz 1 anzurechnen.“ „§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.“
17. In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt. 21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
18. § 12 wird wie folgt geändert: „Die Vertragsbedingungen sowie deren Ände-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- rungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a
gefügt: bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben
betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bank-
„Eine Zweigniederlassung im Geltungsbereich die- aufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen
ses Gesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt.“
§ 53 oder 53c des Gesetzes über das Kreditwesen
kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anteile des Wertpapier-Sondervermögens nicht aa) Die Buchstaben j und k werden wie folgt
nach § 24b Abs. 2 in einem anderen Mitgliedstaat gefaßt:
der Europäischen Union oder in einem anderen „j) ob, für welchen Zweck und in welchem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Umfang für Rechnung des Sonderver-
schen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.“ mögens Geschäfte getätigt werden dür-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: fen, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben;
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft k) in welcher Weise das Sondervermögen,
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über sofern es nur für eine begrenzte Dauer
das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer gebildet wird, abgewickelt und an die
ausreichenden Einlagensicherungseinrichtung oder Anteilinhaber verteilt wird;“.
einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines bb) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
„l) welcher Aktienindex nachgebildet werden
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
soll, sofern die Auswahl der für das
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sondervermögen zu erwerbenden Aktien
ist.“
nach § 8c Abs. 3 erfolgt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
19. § 12a wird wie folgt geändert:
„(3a) Vorgesehene Änderungen der Vertrags-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Wertpapier-
bedingungen, die von der Bankaufsichtsbehörde
Optionsrecht“ durch das Wort „Optionsrecht“
genehmigt sind oder die Angaben nach Absatz 3
ersetzt.
Buchstabe e betreffen, sind im Rechenschafts-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: bericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen.
„(3a) Auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft Im Bundesanzeiger ist auf die vorgesehenen
dürfen Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Änderungen, ihr Inkrafttreten und die Stelle, an der
Kreditinstituten unterhalten werden, die Mitglied der Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht
einer Einlagensicherungseinrichtung oder einer zu erhalten ist, hinzuweisen. Die Änderungen
entsprechenden Sicherungseinrichtung eines an- dürfen frühestens drei Monate nach der Bekannt-
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union oder machung nach Satz 1 in Kraft treten, falls nicht
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“
soweit die Guthaben durch die Sicherungseinrich- d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Anleger,“
tung in vollem Umfang geschützt sind. Die Anlage der Teilsatz „die Bezeichnung des anderen Sonder-
von Mitteln des Sondervermögens in Guthaben bei vermögens und die Firma der Kapitalanlagegesell-
anderen Kreditinstituten sowie Verfügungen über schaft, wenn diese für Rechnung des anderen
diese Guthaben bedürfen der Zustimmung der Sondervermögens Anteilscheine des Spezialfonds
Depotbank. Die Depotbank muß die Zustimmung hält,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 545
22. § 19 wird wie folgt geändert: cc) Der achte Teilsatz wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Angabe, inwieweit zum Sondervermögen
gehörende Wertpapiere Gegenstand von
„Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift Rechten Dritter sind;“.
des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen
oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die b) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz
einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeauf- angefügt:
schlags und auf die jährlich zu zahlende Vergütung „Die Kapitalanlagegesellschaft hat die nach den
enthalten müssen.“ Sätzen 1 und 4 einzureichenden Vermögensauf-
b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 12 wird das Wort „Gemein- stellungen auf Anforderung der Bankaufsichts-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt. behörde ihr und der Deutschen Bundesbank auch
auf Datenträgern durch elektronische Datenfern-
übertragung zu übermitteln.“
23. § 21 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Das Bundesministerium der Finanzen kann
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Das Wort „Wertpapier-Optionsrechte“ wird Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über
durch das Wort „Optionsrechte“ ersetzt. Inhalt, Art, Umfang und Form der Datenüber-
mittlung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie über
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma
den Inhalt der Prüfungsberichte für Sonderver-
ersetzt und folgender Teilsatz wird angefügt:
mögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
„wenn deren Anteilscheine nicht von einer gaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist,
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-
anderen Sondervermögens gehalten werden.“ urteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesell-
schaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-
erhalten.“
papiere“ die Worte „und Finanzinstrumente“ ein-
gefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 25. In § 24b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie in § 25
Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „eingeräum- „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ten Wertpapier-Optionsrechten“ die Worte ersetzt.
„ , die zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind,“ eingefügt. 26. § 25b wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Worte „Terminkontrakten a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
auf einen Aktienindex oder von Zinstermin- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
kontrakten“ durch die Worte „Finanztermin-
kontrakten oder Devisenterminkontrakten“ „a) Aktien des Beteiligungsunternehmens we-
ersetzt. der zum amtlichen Handel an einer Börse
zugelassen noch in einen anderen organi-
cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: sierten Markt einbezogen sind und“.
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte bb) In Buchstabe b werden die Worte „Anleihen
im Sinne des § 8d Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ent- des Bundes und der Sondervermögen Bun-
sprechend, wenn diese Optionsrechte zum deseisenbahnvermögen und Deutsche Bun-
Handel an einer Börse zugelassen oder in despost“ durch die Worte „börsennotierten
einen anderen organisierten Markt einbezo- Bundeswertpapiere“ ersetzt.
gen sind.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-
24. § 24a wird wie folgt geändert: wenden.“
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Teilsatz werden die Worte „Op- 27. In § 25d werden in Absatz 1 Satz 2 die Worte „An-
tionsgeschäften, Währungs-Kurssicherungen, leihen des Bundes und der Sondervermögen Bun-
Finanzterminkontrakten“ durch die Worte deseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost“
„Geschäften, die Finanzinstrumente zum durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-
Gegenstand haben, Pensionsgeschäften“ er- papiere“ sowie in Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 die Worte
setzt. „Anleihen des Bundes und der Sondervermögen
Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundes-
bb) Im sechsten Teilsatz werden die Worte „Op- post“ durch die Worte „börsennotierten Bundeswert-
tionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Fi- papieren“ ersetzt.
nanzterminkontrakte“ durch die Worte „Ge-
schäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben, Pensionsgeschäfte“ ersetzt. 28. § 25e wird aufgehoben.
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
29. Nach § 25j wird folgender neuer Fünfter Abschnitt Anteile berechnet wurde. Im Verkaufsprospekt ist
eingefügt: darauf hinzuweisen, daß dem Investmentfondsanteil-
„Fünfter Abschnitt Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwal-
Besondere Vorschriften tung des Sondervermögens eine Verwaltungsver-
für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gütung für die im Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird. Die
§ 25k Kapitalanlagegesellschaft darf dem Investmentfonds-
Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen anteil-Sondervermögen keine Ausgabeaufschläge
eingelegte Geld in Anteilen von Sondervermögen und Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungs-
einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder vergütung für die in Satz 1 genannten Anteile be-
in ausländischen Investmentanteilen anlegen (Invest- rechnen, wenn das betreffende Vermögen von ihr
mentfondsanteil-Sondervermögen), gelten die Vor- oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit
schriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesent-
sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses liche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
Abschnitts nichts anderes ergibt. bunden ist.
(6) Die Wirksamkeit der von der Kapitalanlage-
§ 25l gesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein In- durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der
vestmentfondsanteil-Sondervermögen nur erwerben Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
1. Anteile an Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, § 25m
Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grund-
stücks- sowie Altersvorsorge-Sondervermögen, (1) In den Vertragsbedingungen sind anzugeben
die keine Spezialfonds sind; 1. die Grundsätze, nach denen die zu erwerbenden
2. ausländische Investmentanteile, die nach dem Anteile ausgewählt werden;
Auslandinvestment-Gesetz im Inland öffentlich 2. die Arten der Sondervermögen und der von aus-
vertrieben werden dürfen und bei denen die Anteil- ländischen Investmentgesellschaften verwalteten
inhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile Vermögen, deren Anteile für das Investment-
haben. fondsanteil-Sondervermögen erworben werden
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Anteile an dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens,
Sondervermögen und an ausländischen Investment- der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art ge-
vermögen, die mehr als 5 vom Hundert des Wertes halten werden darf;
ihres Vermögens in Anteilen an anderen Sonder- 3. der Umfang, in dem für das Investmentfonds-
vermögen oder ausländischen Investmentvermögen anteil-Sondervermögen ausländische Investment-
anlegen dürfen, nur erwerben, wenn diese Anteile anteile erworben werden dürfen, und die Staaten,
nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der in denen ausländische Investmentgesellschaften
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen als Aussteller solcher Investmentanteile ihren Sitz
Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben und ihre Geschäftsleitung haben;
gehalten werden dürfen.
4. das in § 25l Abs. 5 Satz 1 geregelte Vergütungs-
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an verfahren.
einem Sondervermögen oder an einem ausländischen
(2) Der Verkaufsprospekt muß unbeschadet der
Investmentvermögen nicht mehr als 20 vom Hundert
Anforderungen nach § 19 Abs. 2 folgende Angaben
des Wertes des Investmentfondsanteil-Sonderver-
enthalten:
mögens anlegen. Für ein Investmentfondsanteil-Son-
dervermögen dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert 1. Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
der ausgegebenen Anteile eines anderen Sonder- Sondervermögen und der ausländischen Invest-
vermögens oder ausländischen Investmentvermögens mentvermögen, deren Anteile für das Investment-
erworben werden. fondsanteil-Sondervermögen erworben werden
dürfen, einschließlich der maßgeblichen Anlage-
(4) § 8 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 8a, 8b und 15 Abs. 3
grundsätze und Anlagegrenzen;
Buchstabe k sind auf Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen nicht anzuwenden. 2. Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern,
Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Rechen-
mittelbar oder unmittelbar von den Anteilinhabern
schaftsbericht und im Halbjahresbericht für das In-
des Investmentfondsanteil-Sondervermögens zu
vestmentfondsanteil-Sondervermögen den Betrag
tragen sind, sowie eine Beschreibung des in den
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
Vertragsbedingungen geregelten Vergütungs-
anzugeben, die dem Investmentfondsanteil-Sonder-
verfahrens.“
vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die
Rückgabe von Anteilen an anderen Sondervermögen
30. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Sechster
oder an ausländischen Investmentvermögen berech-
Abschnitt.
net worden sind, sowie die Vergütung anzugeben,
die dem Sondervermögen von einer anderen Kapital-
anlagegesellschaft oder einer ausländischen Invest- 31. § 27 wird wie folgt geändert:
mentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungs- a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird
gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im das Wort „Gemeinschaften“ jeweils durch das
Investmentfondsanteil-Sondervermögen gehaltenen Wort „Union“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 547
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
eingefügt: nung des Grundstücks-Sondervermögens eine Be-
„(5) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 teiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft nur
Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 darf erwerben und halten, wenn sie bei der Grundstücks-
die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung
Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedin- erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und
gungen mit einem Erbbaurecht mit einer Laufzeit durch die Rechtsform der Grundstücks-Gesellschaft
von bis zu 80 Jahren belasten. Der Sachverstän- eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nach-
digenausschuß (§ 32) muß vor der Bestellung des schußpflicht ausgeschlossen ist.
Erbbaurechts die Beachtung der Voraussetzungen (4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Grund-
in Satz 1 und die Angemessenheit des Erbbauzin- stücks-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesell-
ses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten schaft für Rechnung des Grundstücks-Sondervermö-
nach der Bestellung den Wert des Grundstücks gens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein. Weitere
neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt Gesellschafter dürfen an der Grundstücks-Gesell-
werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem schaft nur beteiligt sein, wenn sichergestellt ist, daß
das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Ausscheiden
mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits von Mitgesellschaftern deren Anteile für Rechnung
Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 vom Hun- des Grundstücks-Sondervermögens erwerben kann.
dert des Wertes des Grundstücks-Sonderver- (5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der
mögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erb- Grundstücks-Gesellschaft muß sicherstellen, daß
baurechts gilt als Neubestellung, wobei für die
Berechnung der in Satz 1 genannten Höchstlauf- 1. von der Grundstücks-Gesellschaft nicht mehr als
zeit des Erbbaurechts der Zeitpunkt maßgebend drei Gegenstände im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2
ist, zu dem das Erbbaurecht erstmals bestellt Satz 1 gehalten werden dürfen,
worden ist.“ 2. diese Gegenstände im Staat des Sitzes der Grund-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. stücks-Gesellschaft belegen sein müssen und
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 3. die Grundstücks-Gesellschaft ein Grundstück nur
erwerben darf, wenn sein Wert zusammen mit dem
„(7) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzu-
Wert der bereits von der Grundstücks-Gesell-
wenden.“
schaft gehaltenen Grundstücke 15 vom Hundert
des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens,
32. Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27e eingefügt: für dessen Rechnung eine Beteiligung an der
„§ 27a Grundstücks-Gesellschaft gehalten wird, nicht
übersteigt.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
nung des Grundstücks-Sondervermögens Beteiligun- § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Entsprechen der Ge-
gen an Grundstücks-Gesellschaften nach Maßgabe sellschaftsvertrag oder die Satzung der Grundstücks-
der Absätze 2 bis 6 nur erwerben und halten, wenn die Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder
Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Betei- des Absatzes 1 Satz 2, darf die Kapitalanlagegesell-
ligung einen dauernden Ertrag erwarten läßt. Grund- schaft die Beteiligung an der Grundstücks-Gesell-
stücks-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift sind schaft nur erwerben, wenn eine entsprechende
Gesellschaften, Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts- zung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung
vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten sichergestellt ist.
beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesell- (6) Der Wert aller Gegenstände im Sinne des § 27
schaft für das Grundstücks-Sondervermögen Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Grund-
ausüben darf, und stücks-Gesellschaften gehören, an denen die Kapital-
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der anlagegesellschaft für Rechnung des Grundstücks-
Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des Sondervermögens beteiligt ist, darf 20 vom Hundert
§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 erwerben des Wertes des Grundstücks-Sondervermögens
dürfen, die nach den Vertragsbedingungen un- nicht übersteigen. Die Gegenstände im Sinne des
mittelbar für das Grundstücks-Sondervermögen § 27 Abs. 2 Satz 1 sind bei der Berechnung der in
erworben werden dürfen. § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Grenzen zu
berücksichtigen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer
Grundstücks-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Ab- § 27b
schlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handels- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Grund-
gesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten stücks-Gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-
mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlußprüfers Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
versehenen Jahresabschluß der Grundstücks-Gesell- sie an der Grundstücks-Gesellschaft für Rechnung
schaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor des Grundstücks-Sondervermögens beteiligt ist,
dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögens- die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, das
werten und Verbindlichkeiten der Grundstücks- Darlehen ausreichend besichert ist und bei einer
Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschluß- Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des
prüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nach- Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach der
gewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 27c Abs. 2. Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlagegesell-
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
schaft hat sicherzustellen, daß die Summe der für 33. In § 29 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28“
Rechnung des Grundstücks-Sondervermögens einer durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 Nr. 3, § 27a Abs. 6,
Grundstücks-Gesellschaft insgesamt gewährten Dar- §§ 28 und 35 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
lehen 50 vom Hundert des Wertes der von der Grund-
stücks-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht
übersteigt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher- 34. § 31 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
zustellen, daß die Summe der für Rechnung des „(6) Die zum Sondervermögen gehörenden Geld-
Grundstücks-Sondervermögens den Grundstücks- beträge sind auf einem oder mehreren für Rechnung
Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 10 vom des Sondervermögens eingerichteten gesperrten
Hundert des Wertes des Grundstücks-Sonderver- Konten zu verbuchen. Die Konten sind von der Depot-
mögens nicht übersteigt. bank zu führen. § 12a Abs. 3a gilt entsprechend.“
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1
steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapital-
anlagegesellschaft der Grundstücks-Gesellschaft 35. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des „§ 31a
Grundstücks-Sondervermögens gewährt.
(1) Die Depotbank hat den Bestand der Beteiligun-
gen an Grundstücks-Gesellschaften laufend zu über-
§ 27c
wachen. Sie hat ferner zu überwachen, daß beim
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muß die Grund- Erwerb einer Beteiligung die Vorschriften des § 27a
stücks-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich Abs. 1 bis 6 beachtet werden.
verpflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei
(2) Verfügungen über Beteiligungen an Grund-
der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank
stücks-Gesellschaften oder zum Vermögen dieser
einzureichen und diese einmal jährlich anhand des
Gesellschaften gehörende Gegenstände im Sinne des
von einem Abschlußprüfer mit einem Bestätigungs-
§ 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Änderungen des
vermerk versehenen Jahresabschlusses der Grund-
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung bedürfen der
stücks-Gesellschaft prüfen zu lassen. Die Vermö-
Zustimmung der Depotbank. Durch Vereinbarung
gensaufstellungen sind bei den Bewertungen zur
zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Grund-
laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
stücks-Gesellschaft sind die Befugnisse der Depot-
(2) Die im Jahresabschluß oder der Vermögens- bank nach Satz 1 sicherzustellen. Die Depotbank muß
aufstellung der Grundstücks-Gesellschaft ausgewie- einer Verfügung oder Änderung nach Satz 1 zustim-
senen Grundstücke sind mit dem Wert anzusetzen, men, wenn dies mit den Vorschriften dieses Gesetzes
der von dem Sachverständigenausschuß des Grund- und den Vertragsbedingungen (§ 15) vereinbar ist und
stücks-Sondervermögens (§ 32) festgestellt wurde. die Interessen der Anteilinhaber gewahrt werden.
Der Sachverständigenausschuß bewertet die Grund- Stimmt die Depotbank zu, obwohl die Voraussetzun-
stücke vor Erwerb der Beteiligung an der Grund- gen nicht vorliegen, so berührt dies die Wirksamkeit
stücks-Gesellschaft und danach mindestens einmal der Verfügung oder Änderung nicht.“
jährlich sowie neu zu erwerbende Grundstücke vor
ihrem Erwerb. Die sonstigen Vermögensgegenstände
der Grundstücks-Gesellschaft sind unter Beachtung 36. § 34 wird wie folgt geändert:
der in § 21 Abs. 2 bis 4 enthaltenen Grundsätze a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die aufgenom- eingefügt:
menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten sind
nach § 21 Abs. 2 von diesen Werten abzuziehen. „(2) Bei einer Beteiligung nach § 27a Abs. 1 hat
die Kapitalanlagegesellschaft in den Vermögens-
(3) Der sich ergebende Wert der Grundstücks- aufstellungen die Angaben nach Absatz 1 Satz 1
Gesellschaft ist entsprechend der Höhe der Beteili- für die Grundstücke und sonstigen Vermögens-
gung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflus- gegenstände der Grundstücks-Gesellschaft auf-
sender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen. zuführen und besonders zu kennzeichnen. Zusätz-
lich sind anzugeben:
§ 27d
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Grundstücks-
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Grund- Gesellschaft,
stücks-Gesellschaft zu vereinbaren, daß die der
Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Grund- 2. das Gesellschaftskapital,
stücks-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, 3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt
der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlage- ihres Erwerbs durch die Kapitalanlagegesell-
gesellschaft für Rechnung des Grundstücks-Sonder- schaft und
vermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein
Konto nach § 31 Abs. 6 bei der Depotbank einzu- 4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlage-
zahlen sind. Die Depotbank hat zu überwachen, daß gesellschaft oder Dritte nach § 27b gewährten
diese Vereinbarung getroffen wird. Darlehen.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 27c
§ 27e Abs. 2 ermittelte Wert anzusetzen.“
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der
einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 27a Maßgabe, daß nach der Angabe „Absatz 1 Satz 3“
bis 27d nicht berührt.“ die Angabe „und § 27c Abs. 2“ eingefügt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 549
37. § 35 wird wie folgt geändert: „Siebter Abschnitt
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze Besondere Vorschriften für Gemischte
ersetzt: Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen
„Die Kapitalanlagegesellschaft darf anstelle der
in Satz 1 genannten Werte Anteile an einem § 37a
oder mehreren nach dem Grundsatz der Risiko- Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen
mischung angelegten Geldmarkt- oder Wert- eingelegte Geld in Wertpapieren und Grundstücken
papier-Sondervermögen erwerben, die von einer (Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländi- vermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des
schen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den
Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Auf- nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
sicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach
den Vertragsbedingungen oder der Satzung der § 37b
Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wert- (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
papieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei vermögen erwerben
der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut 1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,
angelegt werden darf und diese Mitglied einer
2. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, ge-
geeigneten inländischen oder ausländischen Ein-
mischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im
lagensicherungseinrichtung sind, welche die Bank-
Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke,
guthaben in vollem Umfang schützt. § 8b Abs. 1
Erbbaurechte sowie Rechte in der Form des
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder-
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs-
vermögen ein Spezialfonds ist.“
erbbaurechts und Teilerbbaurechts (Grundstücke)
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein- sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-
gefügt: ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die
„(2) Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim
Wertes des Grundstücks-Sondervermögens darf Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
in den in Absatz 1 und § 8 Abs. 3 genannten Wer- schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt
ten gehalten werden. Bei der Berechnung dieser sind.
Anlagegrenze sind folgende gebundene Mittel des (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben
Grundstücks-Sondervermögens abzuziehen: darüber enthalten, welche der in Absatz 1 genannten
1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vermögensgegenstände für das Gemischte Wert-
laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel; papier- und Grundstücks-Sondervermögen erworben
werden dürfen.
2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen
Mittel; (3) Für ein Gemischtes Wertpapier- und Grund-
stücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlage-
3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus gesellschaft Grundstücke und Beteiligungen an
rechtswirksam geschlossenen Grundstücks- Grundstücks-Gesellschaften nur insoweit erwerben,
kauf- und Bauverträgen erforderlichen Mittel, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden Wert der bereits in dem Gemischten Wertpapier- und
zwei Jahren fällig werden.“ Grundstücks-Sondervermögen befindlichen Grund-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. stücke und Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
schaften 30 vom Hundert des Wertes des Sonder-
vermögens nicht übersteigt. Ein Grundstück darf zur
38. § 37 wird wie folgt geändert:
Zeit seines Erwerbs den Wert von 15 vom Hundert
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 27 des Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-
Abs. 1 und 2“ die Worte „und Beteiligungen an stücks-Sondervermögens nicht übersteigen.
Grundstücks-Gesellschaften nach § 27a Abs. 1“
eingefügt. (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 darf die
Kapitalanlagegesellschaft bis zu 30 vom Hundert des
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen“ Wertes des Gemischten Wertpapier- und Grund-
durch das Wort „mit“ und das Wort „geboten“ stücks-Sondervermögens nach Maßgabe der Ver-
durch das Wort „vereinbar“ ersetzt. tragsbedingungen in Anteilen an Grundstücks-Son-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- dervermögen anlegen, wenn der Erwerb von Grund-
gefügt: stücken für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
und Grundstücks-Sondervermögens nach den Ver-
„(3a) Verfügungen über zum Vermögen der tragsbedingungen nicht zulässig ist. In den Vertrags-
Grundstücks-Gesellschaften gehörende Ver- bedingungen sind die Grundsätze anzugeben, nach
mögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer denen die für Rechnung des Gemischten Wertpapier-
Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und Grundstücks-Sondervermögens zu erwerbenden
und 3.“ Anteile an Grundstücks-Sondervermögen ausgewählt
werden, und die wesentlichen Merkmale der Grund-
39. Nach dem neuen Sechsten Abschnitt werden folgen- stücks-Sondervermögen zu beschreiben, deren An-
der Siebter und Achter Abschnitt eingefügt: teile für das Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
Sondervermögen erworben werden dürfen. § 8b Abs. 1 (2) Die Belastung von Grundstücken, die zu einem
Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sonder- Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder-
vermögen ein Spezialfonds ist. vermögen gehören, ist zulässig, wenn dies in den
(5) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ord-
daß mindestens 10 vom Hundert des Wertes des nungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder- wenn die Depotbank der Belastung zustimmt, weil sie
vermögens in die Bedingungen, unter denen die Belastung erfolgen
soll, für marktüblich erachtet. Die Belastung darf
1. Grundstücken oder Beteiligungen an Grundstücks- insgesamt 50 vom Hundert des Verkehrswertes der
Gesellschaften angelegt werden, wenn nach den im Sondervermögen befindlichen Grundstücke nicht
Vertragsbedingungen der Erwerb solcher Vermö- überschreiten. Kredite, die nach Satz 1 für gemein-
gensgegenstände für Rechnung des Gemischten schaftliche Rechnung der Anteilinhaber aufgenom-
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens men werden, sind auf die in § 9 Abs. 4 Satz 1
zulässig ist, oder bestimmte Grenze für die kurzfristige Kreditaufnahme
2. Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen ange- nicht anzurechnen.
legt werden, wenn nach den Vertragsbedingungen
der Erwerb von Grundstücken oder Beteiligungen § 37g
an Grundstücks-Gesellschaften für Rechnung (1) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden.
des Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
(2) Die §§ 25h und 25l Abs. 5 gelten entsprechend.
Sondervermögens nicht zulässig ist.
(3) Die Nichtbeachtung von Vorschriften dieses
Diese Mindestanlagegrenze ist für ein Gemischtes
Abschnitts berührt die Wirksamkeit eines Rechts-
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen erst
geschäfts oder einer Verfügung nicht, soweit in die-
dann anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der
sem Abschnitt ausdrücklich nichts anderes bestimmt
Bildung des Sondervermögens im Falle des Satzes 1
ist.
Nr. 1 vier Jahre und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ein
Jahr verstrichen sind. Achter Abschnitt
(6) Eine aus mehreren Grundstücken bestehende Besondere Vorschriften
wirtschaftliche Einheit ist als ein Grundstück anzu- für Altersvorsorge-Sondervermögen
sehen.
§ 37c § 37h
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei
Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sonder- ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren, Grundstücken
vermögen gehörende Gegenstände nur im Eigentum und stillen Beteiligungen mit dem Ziel des lang-
der Kapitalanlagegesellschaft stehen. fristigen Vorsorgesparens (Altersvorsorge-Sonderver-
mögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten
§ 37d Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nach-
Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver- folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
tragsbedingungen für Rechnung des Gemischten (2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet werden.
Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks-
Gesellschaften erwerben, sind insoweit § 27 Abs. 3, § 37i
4 und 6, §§ 27b bis 27d, 31 Abs. 5 und 8, §§ 31a (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
bis 33, 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 3a anzu- Altersvorsorge-Sondervermögen erwerben
wenden.
1. Wertpapiere und Schuldscheindarlehen,
§ 37e
Darf die Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver- 2. Grundstücke im Sinne des § 37b Abs. 1 Nr. 2
tragsbedingungen für Rechnung des Gemischten sowie Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf-
Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögens ten, sofern beim Erwerb von Grundstücken die
Grundstücke oder Beteiligungen an Grundstücks- Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 bis 3 und beim
Gesellschaften erwerben, bestimmen sich die Befug- Erwerb von Beteiligungen an Grundstücks-Gesell-
nisse und Verpflichtungen der Depotbank im Hinblick schaften die Voraussetzungen des § 27a erfüllt
auf diese Vermögensgegenstände nach Maßgabe sind,
des § 27d Satz 2, § 31 Abs. 1 bis 8 sowie der 3. stille Beteiligungen, sofern die Voraussetzungen
§§ 31a und 37 Abs. 3. Soweit die in Satz 1 genannten des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt sind; § 25b
Vorschriften auch die Kapitalanlagegesellschaft ver- Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
pflichten, gelten diese Verpflichtungen ebenfalls. (2) Die Vertragsbedingungen müssen Angaben
§ 37f enthalten, ob und in welcher Höhe für das Altersvor-
sorge-Sondervermögen Grundstücke, Beteiligungen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Grund- an Grundstücks-Gesellschaften und stille Beteiligun-
stücke, die zu einem Gemischten Wertpapier- und gen erworben werden dürfen.
Grundstücks-Sondervermögen gehören, nur ver-
äußern, wenn die Gegenleistung den vom Sach- (3) § 37b Abs. 3 gilt entsprechend.
verständigenausschuß ermittelten Wert nicht oder (4) Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 dürfen bis
nur unwesentlich unterschreitet. § 37 Abs. 2 gilt zu 30 vom Hundert des Wertes des Altersvorsorge-
entsprechend. Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 551
gungen in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen § 37l
angelegt werden; § 25l Abs. 5 sowie § 37b Abs. 4
Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die in Satz 1
tragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Alters-
bestimmte Grenze für die Anlage des Altersvorsorge-
vorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder Be-
Sondervermögens in Anteilen an Grundstücks-Son-
teiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er-
dervermögen vermindert sich um den Wert der für
werben, gilt für die Befugnisse und Verpflichtungen
Rechnung des Altersvorsorge-Sondervermögens ge-
der Depotbank § 37e entsprechend. Ist ihr der Erwerb
haltenen Grundstücke und Beteiligungen an Grund-
stiller Beteiligungen gestattet, bestimmen sich die
stücks-Gesellschaften.
Befugnisse und Verpflichtungen der Depotbank im
(5) Stille Beteiligungen dürfen für ein Altersvor- Hinblick auf diese Vermögensgegenstände nach
sorge-Sondervermögen nur insoweit erworben wer- § 25g. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschrif-
den, als ihr Wert zur Zeit des Erwerbs zusammen mit ten auch die Kapitalanlagegesellschaft verpflichten,
dem Wert der bereits im Sondervermögen befind- gelten diese Verpflichtungen ebenfalls.
lichen stillen Beteiligungen 10 vom Hundert des Wer-
tes des Sondervermögens nicht übersteigt. § 37m
(6) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor- (1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-
sorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien und anlagegesellschaft dem Erwerber eines Anteilscheins
stillen Beteiligungen darf 75 vom Hundert des Wertes (Anteilschein-Sparer) den Abschluß eines Vertrags mit
des Sondervermögens nicht übersteigen. einer Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder mit
(7) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor- einer Laufzeit bis mindestens zur Vollendung des
sorge-Sondervermögens gehaltenen Aktien, Grund- 60. Lebensjahres des Anteilschein-Sparers anzubie-
stücke, Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaf- ten, durch den sich der Erwerber eines Anteilscheins
ten und Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regel-
muß mindestens 51 vom Hundert des Wertes des mäßigem Abstand Geld bei der Kapitalanlagegesell-
Altersvorsorge-Sondervermögens betragen. schaft zum Bezug weiterer Anteilscheine einzulegen
(Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des Antrags
(8) Der Anteil der für Rechnung des Altersvor- auf Vertragsabschluß und im Verkaufsprospekt ist
sorge-Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Kapi-
Geldmarktpapiere, Anteile an Geldmarkt-Sonderver- talanlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan
mögen und ausländischen Investmentanteile darf nicht zur Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags
höchstens 49 vom Hundert des Wertes des Altersvor- verpflichten kann und daß dies auch für den Fall der
sorge-Sondervermögens betragen; die Anteile an Arbeitslosigkeit, der völligen Erwerbsunfähigkeit oder
Geldmarkt-Sondervermögen und die ausländischen des Todes des Anteilschein-Sparers gilt.
Investmentanteile müssen den Anforderungen des § 8
Abs. 3a genügen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Anteil-
schein-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das
(9) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen- Recht einzuräumen, den Umtausch der erworbenen
stand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Anteilscheine an dem Altersvorsorge-Sondervermö-
Altersvorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermö- gen gegen Anteilscheine eines anderen von der Kapi-
gensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt talanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens
werden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist nach Wahl des Anteilschein-Sparers ohne Berech-
zulässig. nung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger
(10) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Son- Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapitalanlagege-
dervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände sellschaft kann den kostenlosen Umtausch verwei-
dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unter- gern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens
liegen, als der Wert der einem solchen Risiko unter- noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslauf-
liegenden Vermögensgegenstände 30 vom Hundert zeit abgelaufen sind.
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. (3) Der Anteilschein-Sparer kann den Altersvor-
§ 37j sorge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 können zum vierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
Altersvorsorge-Sondervermögen gehörende Gegen- vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats, wenn
stände nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft der Anteilschein-Sparer nach Vertragsabschluß
stehen. arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.
§ 37k
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Alters-
(1) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den vorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündi-
Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des gen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht,
Altersvorsorge-Sondervermögens Grundstücke oder wenn der Anteilschein-Sparer auf Grund einer nach
Beteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften zu er- Vertragsabschluß eingetretenen Arbeitslosigkeit oder
werben, ist insoweit § 37d anzuwenden. Ist ihr der Erwerbsunfähigkeit seine Verpflichtungen nach Ab-
Erwerb stiller Beteiligungen gestattet, sind insoweit satz 1 nicht oder nur unvollständig erfüllt.
§ 25b Abs. 2 und 5 und §§ 25c, 25d, 25i und 25j
anzuwenden. (5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapital-
anlagegesellschaft dem Anteilschein-Sparer den Ab-
(2) § 25h ist anzuwenden. schluß eines Vertrags anzubieten, in dem sich die
(3) § 15 Abs. 3 Buchstabe k ist nicht anzuwenden. Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Alters-
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
vorsorge-Sondervermögens verpflichtet, nach Been- 47. Nach § 43b wird folgender neuer 4. Titel eingefügt:
digung des Altersvorsorge-Sparplans dem Anteil- „4. Titel
schein-Sparer gegen Rückgabe von Anteilscheinen
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 regelmäßig einen bestimmten Investmentfondsanteil-Sondervermögen
Geldbetrag auszuzahlen.“
§ 43c
40. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Neunter Ab- Für Investmentfondsanteil-Sondervermögen gel-
schnitt. ten die §§ 37n bis 50d entsprechend.
§ 43d
41. Der bisherige § 37a wird § 37n und wie folgt gefaßt:
§ 43c ist wie folgt anzuwenden:
„§ 37n
1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden,
Für Geldmarkt-Sondervermögen gelten die §§ 38
die dem Investmentfondsanteil-Sondervermögen
bis 42 entsprechend.“
nach dem 31. Dezember 1997 zufließen.
42. Der bisherige § 37b wird § 37o mit den Maßgaben, 2. Die §§ 37n, 37o, 38a bis 50d sind erstmals anzu-
daß die Angabe „§ 37a“ durch die Angabe „§ 37n“ wenden auf
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt wird: a) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
„3. Für die Anwendung der §§ 37n und 38 bis 42 gilt Investmentfondsanteil-Sondervermögen und
§ 43 Abs. 11 entsprechend.“ Zwischengewinne, die nach dem 31. Dezember
1997 zufließen,
43. In § 39 Abs. 1a werden die Sätze 2 und 3 durch fol- b) die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüt-
genden neuen Satz ergänzt: tung verwendeten Einnahmen des Investment-
fondsanteil-Sondervermögens, die in dem Ge-
„Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteil- schäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach
scheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als dem 31. Dezember 1997 endet.“
zugeflossenen geltenden
1. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Aus- 48. Der bisherige 4. Titel wird neuer 5. Titel.
nahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes sowie für die angewachsenen 49. In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „aus
Ansprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeich-
derartige Einnahmen; die Ansprüche sind auf der neten Gegenstände“ die Worte „und Einnahmen aus
Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuer- der Beteiligung an einer Grundstücks-Gesellschaft“
gesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten; eingefügt.
2. Zwischengewinne des Wertpapier-Sonderver-
mögens;
50. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 Abs. 8 und 9“
3. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens durch die Angabe „§ 43 Abs. 8 bis 11“ ersetzt.
aus Anteilscheinen an inländischen Sonderver-
mögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 enthalten sind; 51. Nach dem 5. Titel werden folgender 6. und 7. Titel
angefügt:
4. Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens „6. Titel
aus ausländischen Investmentanteilen außer Ver-
äußerungsgewinne im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Gemischte Wertpapier- und
des Auslandinvestment-Gesetzes; Grundstücks-Sondervermögen
5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung § 50a
des Anteilscheins oder der Abtretung der An-
sprüche aus dem Anteilschein veröffentlichten Für Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Son-
Zwischengewinne von inländischen und auslän- dervermögen gelten die §§ 37n bis 50d entsprechend.
dischen Investmentvermögen, an denen das Wert- § 50b
papier-Sondervermögen Anteile hält.“
Für die Anwendung des § 50a gilt § 43d ent-
44. Dem § 43 wird folgender Absatz 11 angefügt: sprechend.
„(11) § 39 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 4 7. Titel
des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist Altersvorsorge-Sondervermögen
erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab
dem 1. April 1998 zufließen.“ § 50c
Für Altersvorsorge-Sondervermögen gelten die
45. In § 43a Satz 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch §§ 37n bis 50d entsprechend.
die Angabe „§§ 37n bis 50d“ ersetzt.
§ 50d
46. In § 43b wird die Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 9“ durch Für die Anwendung des § 50c gilt § 43d ent-
die Angabe „§§ 43 Abs. 6 bis 11“ ersetzt. sprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 553
52. Nach § 50d wird folgendes Zweites Kapitel eingefügt: anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 unverzüglich anzu-
zeigen.
„Zweites Kapitel
(6) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften
Investmentaktiengesellschaften des Gesetzes über das Kreditwesen und des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes aufgehoben werden, wenn
Erster Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung der
Allgemeine Vorschriften Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investment-
aktiengesellschaft nicht mindestens 75 vom Hundert
§ 51 der ausgegebenen Aktien der Investmentaktienge-
(1) Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung sellschaft im Publikum gestreut sind.
„Investmentaktiengesellschaft“ Geschäfte der in Ab- (7) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die
satz 3 beschriebenen Art betreiben will, bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten,
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bank- indem sie den nach Absatz 3 Satz 1 satzungsmäßig
aufsichtsbehörde. festgelegten Unternehmensgegenstand ändert.
(2) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in § 52
der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben wer-
den. Ihre Aktien müssen auf den Inhaber lauten. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per-
Die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzuläs- sönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung
sig. Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesell- der Interessen der Aktionäre gewährleisten.
schaft müssen denselben Anteil am Grundkapital ver- § 53
körpern.
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
(3) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmens- der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögens-
gegenstand der Investmentaktiengesellschaft muß gegenstände weder an die Gesellschaft veräußern
die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem noch von dieser erwerben.
Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder
in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesell- § 54
schafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
(stille Beteiligungen) sein mit dem einzigen Ziel, ihre darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeich-
Anteilseigner an dem Gewinn aus der Verwaltung des nung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken
Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. § 179 nur von Investmentaktiengesellschaften, denen die
Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt mit der Maß- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, sowie von
gabe, daß in der Satzung für eine Satzungsänderung Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen In-
stets nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmt wer- vestmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften
den kann. und Vertriebsgesellschaften (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1
(4) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für und § 15 des Auslandinvestment-Gesetzes) geführt
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die
des Gesetzes über das Kreditwesen mit Ausnahme Worte „Investment“, „Investor“ oder „Invest“ in einem
der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Zusammenhang führen, der den Anschein aus-
Satz 1 Nr. 3, 7, 10, Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, schließt, daß der Inhalt des Geschäftsbetriebs auf die
Satz 2, §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a und 53 des Gesetzes Anlage von Geldvermögen gerichtet ist. Die §§ 42
über das Kreditwesen entsprechend anzuwenden. und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen sind ent-
(5) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf der sprechend anzuwenden.
Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden,
Zweiter Abschnitt
wenn
Vorschriften über die Tätigkeit
1. das eingezahlte Grundkapital mindestens zwei
der Investmentaktiengesellschaften
Millionen Deutsche Mark beträgt,
2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und Erster Unterabschnitt
ihre Geschäftsleitung im Inland hat, Geschäftskreis
3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesell- § 55
schaft zuverlässig sind und die zur Leitung der
Investmentaktiengesellschaft erforderliche fach- (1) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesell-
liche Eignung haben, schaft sind § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1a und 2, Abs. 2a
bis 4, § 8a Abs. 1, 2 und 4, § 8b Abs. 1 Satz 1, §§ 8c
4. die Satzung vorsieht, daß nur die in Absatz 3 bis 8m, 9a bis 9e, 12 bis 12c, 21 Abs. 3 und 4 und die
genannten Geschäfte und die damit unmittelbar §§ 25b bis 25d, 25g und 25i mit den folgenden Maß-
verbundenen Nebentätigkeiten betrieben werden, gaben entsprechend anzuwenden, soweit sich die
und die Satzung den Anforderungen des § 15 an Vorschriften nicht ausschließlich auf Spezialfonds im
die Vertragsbedingungen entspricht und Sinne des § 1 Abs. 2 beziehen oder sich aus den
5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nachfolgenden Vorschriften dieses Unterabschnitts
nach § 12 Abs. 1 beauftragt hat. nichts anderes ergibt:
Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bankauf- 1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“
sichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank das und „für Rechnung eines Wertpapier-Sonderver-
Absinken des Anfangskapitals unter die Mindest- mögens“ bleiben außer Betracht;
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ (2) Stille Beteiligungen dürfen insgesamt nur inso-
tritt das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes weit erworben werden, als diese Anlageform nach der
„Sondervermögen“ tritt das Wort „Gesellschafts- Satzung zulässig ist und zur Zeit des Erwerbs ihre
vermögen“; Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
der bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen
3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermö-
stillen Beteiligungen 50 vom Hundert des Eigenkapi-
gens“ treten die Worte „Bilanzsumme der Invest-
tals der Investmentaktiengesellschaft nicht überstei-
mentaktiengesellschaft, die sich aus der letzten
gen. Die in Satz 1 bestimmte Grenze für den Erwerb
geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenom-
stiller Beteiligungen vermindert sich um den Wert der
menen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten“.
bereits im Gesellschaftsvermögen befindlichen Ver-
(2) Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft einen mögensgegenstände nach Absatz 1.
Zwischenabschluß, der den für den Jahresabschluß
(3) Die Einhaltung der Absätze 1 und 2 ist von der
geltenden Anforderungen entspricht, kann sie an-
Depotbank zu überwachen.
stelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten
geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus
§ 59
dem letzten Zwischenabschluß ergibt, ansetzen. Bei
einem Absinken des Eigenkapitals der Investment- Der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder
aktiengesellschaft um mehr als 10 vom Hundert ist Betriebs- und Geschäftsausstattung ist der Invest-
diese verpflichtet, unverzüglich einen Zwischenab- mentaktiengesellschaft nur insoweit gestattet, als er
schluß zu erstellen und ihn der Bankaufsichtsbehörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist.
und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
§ 60
§ 56
Verstöße gegen die §§ 56 bis 59 berühren die Wirk-
Die Investmentaktiengesellschaft darf Aktien des- samkeit der Rechtsgeschäfte nicht.
selben Ausstellers nur insoweit erwerben, als die
Stimmrechte, die der Investmentaktiengesellschaft Zweiter Unterabschnitt
aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, 10 vom
Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien des- Öffentliches Angebot der Aktien
selben Ausstellers nicht übersteigen.
§ 61
§ 57 (1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Er-
(1) Die Investmentaktiengesellschaft darf weder teilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der
Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens
einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag ein- neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb an-
gehen. geboten werden.
(2) Gegenstände des Gesellschaftsvermögens (2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor,
dürfen nur insoweit verpfändet oder sonst belastet, wenn
zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetre- 1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit
ten werden, als nach Absatz 3 Kredite aufgenommen, Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die
einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanz- Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb
terminkontrakte abgeschlossen werden. anbietet oder
(3) Die Investmentaktiengesellschaft darf Kredite 2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine
bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Eigenkapitals, entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter
das sich aus der letzten geprüften Bilanz oder dem Ausschluß des Bezugsrechts durchführen.
letzten Zwischenabschluß ergibt, aufnehmen, wenn
dies in der Satzung vorgesehen ist und die Depotbank (3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft dürfen
der Kreditaufnahme zustimmt. Die Depotbank darf öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn
nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf- sie zur amtlichen Notierung oder zum Handel im ge-
nahme marktüblich sind. regelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind und die Investmentaktiengesellschaft einen
(4) Die Investmentaktiengesellschaft darf einem
Börsenzulassungsprospekt oder einen Unterneh-
Dritten keine Genußrechte oder Beteiligungen als
mensbericht veröffentlicht hat.
stiller Gesellschafter gewähren.
(5) Die Investmentaktiengesellschaft darf keine (4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in
Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Ge- mindestens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im
schäftsabschlusses nicht zum Gesellschaftsvermö- Inland oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die
gen gehören. Druckschrift muß am Sitz der Börse, an der die Aktien
der Investmentaktiengesellschaft zum geregelten
§ 58
Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investment-
(1) Bis zu 20 vom Hundert des Eigenkapitals der aktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem
Investmentaktiengesellschaft dürfen in Aktien ange- Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
legt werden, die nicht zum amtlichen Handel an einer Außerdem ist im Bundesanzeiger ein Hinweis bekannt-
Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten zumachen, wo der Unternehmensbericht veröffent-
Markt einbezogen sind. licht und für das Publikum zu erhalten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 555
(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzu- (3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens
lassungsprospekts oder des Unternehmensberichts wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich in einer
und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbind- hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszei-
lichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werk- tung zu veröffentlichen.
tage liegen.
§ 62 Dritter Unterabschnitt
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesell- Erwerb eigener Aktien, Kapitalerhöhungen
schaft zur amtlichen Notierung an einer inländischen
Börse zugelassen, hat der Börsenzulassungs- § 64
prospekt zusätzlich zu den nach § 36 Abs. 3 Satz 1 (1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der
Nr. 2 des Börsengesetzes oder auf Grund einer nach Investmentaktiengesellschaft an einem Börsenge-
§ 38 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechts- schäftstag 90 vom Hundert des anteiligen Inventar-
verordnung erforderlichen Angaben folgende An- werts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft,
gaben zu enthalten: kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Ver-
1. die Angaben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1, 2, größerung der Differenz zwischen Börsenpreis und
4, 6 bis 8 und 10 mit der Maßgabe, daß an die Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis
Stelle des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Trans-
Wort „Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 19 Abs. 3 aktionskosten nicht übersteigen.
und 4 gilt entsprechend;
(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuzie-
2. die Satzung; hen. § 237 Abs. 2 bis 6 und §§ 238 bis 240 des Aktien-
gesetzes finden Anwendung.
3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bank-
aufsichtsbehörde; (3) Im übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktien-
4. die Börsen, an denen die Aktien der Investment- gesetzes unberührt.
aktiengesellschaft bereits zum Handel zugelassen (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-
sind; aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
5. die Angabe, in welcher Zeitung und in welchem jeweils nach Ablauf von drei Kalendermonaten unver-
Zeitabstand (§ 63 Abs. 3) der Inventarwert ver- züglich mitzuteilen, in welchem Umfang, zu welchem
öffentlicht wird. Zeitpunkt und zu welchen Rückkaufpreisen sie inner-
halb dieses Zeitraums eigene Aktien erworben hat.
(2) Im Börsenzulassungsprospekt ist an heraus-
gehobener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter § 65
Hinweis auf die speziellen Risiken des Erwerbs von
Aktien einer Investmentaktiengesellschaft zu geben. Aktien können im Wege der Kapitalerhöhung nach
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß ein den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit fol-
Anspruch auf Rückgabe der Aktien an die Investment- genden Maßgaben ausgegeben werden:
aktiengesellschaft nicht besteht und der Inventarwert 1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet
der Aktien in der Regel von ihrem Börsenpreis keine Anwendung;
abweicht.
2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den
(3) Werden Aktien der Investmentaktiengesell- anteiligen Inventarwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2
schaft zum geregelten Markt an einer inländischen nicht unterschreiten.
Börse zugelassen, hat der Unternehmensbericht
zusätzlich zu den nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsen-
gesetzes erforderlichen Angaben die Angaben nach Vierter Unterabschnitt
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die Hinweise nach Absatz 2 Rechnungslegung
zu enthalten.
§ 66
§ 63
Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahres-
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Aus-
abschluß spätestens sechs Monate nach Ablauf
gabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind
des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekanntzu-
unzulässig.
machen. In den nach den §§ 284 bis 287 des Handels-
(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der gesetzbuchs zu erstellenden Anhang hat die Invest-
Investmentaktiengesellschaft öffentlich angeboten mentaktiengesellschaft zusätzlich die in § 24a Abs. 1
werden dürfen, muß dem anteiligen Inventarwert Satz 3 und § 25j Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben
an dem Tag, an dem die Investmentaktiengesell- aufzunehmen. In den Lagebericht nach § 289 des
schaft die Angebote des Publikums annimmt, zu- Handelsgesetzbuchs hat die Investmentaktiengesell-
züglich eines in der Satzung festzusetzenden Auf- schaft zusätzlich die Hinweise nach § 62 Abs. 2 aufzu-
schlags für die Transaktionskosten entsprechen. Der nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
anteilige Inventarwert ergibt sich aus der Teilung des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch
Wertes des Gesellschaftsvermögens durch die Zahl auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
der in den Verkehr gelangten Aktien. § 21 Abs. 2 zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der
Satz 3 Teilsatz 1, Satz 4 und 5 ist sinngemäß anzu- Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-
wenden. resabschluß aufzunehmen.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
§ 67 2. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2, 4 Satz 1
oder Abs. 5 Satz 1 über das Verbot oder die
(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflich-
Beschränkung von Rechtsgeschäften
tet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig minde-
stens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der zuwiderhandelt.“
alle wesentlichen Angaben enthalten muß, auf Grund bb) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 1
derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit die neue Nummer 2 und die bisherige Num-
der Investmentaktiengesellschaft und ihrer Finanz- mer 2 die neue Nummer 1. Die neue Nummer 2
lage zu bilden. Der Zwischenbericht muß insbesonde- wird wie folgt gefaßt:
re die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2
sowie die Hinweise nach § 62 Abs. 2 enthalten. Er ist „2. entgegen § 15 Abs. 5 eine Anzeige nicht,
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in minde- rechtzeitig erstattet,“.
stens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffent-
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
lichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den
und b, Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“
Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung
ersetzt.
gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundes-
anzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b,
ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwi- Nr. 2 und“ durch das Wort „bis“ ersetzt
schenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu sowie nach der Angabe „Satz 1 und 3“
erhalten ist. die Angabe „und Abs. 2 Satz 1 und 2“
eingefügt.
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bank-
aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank c) Der bisherige § 51 wird § 69.
den Jahresabschluß unverzüglich nach der Feststel- d) Die bisherigen §§ 52 bis 53b werden aufgehoben.
lung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der
Erstellung einzureichen.“ e) Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
„§ 70
53. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Drittes Kapitel (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die
und wie folgt geändert: am 1. April 1998 bestehenden Sondervermögen
noch bis zum 31. März 2001 die Vorschriften
a) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefaßt:
dieses Gesetzes in der vor dem 1. April 1998
„Drittes Kapitel geltenden Fassung anwenden.
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften“. (2) Die Vorschriften der §§ 8d bis 8m gelten
nicht für diejenigen am 1. April 1998 bestehen-
b) Der bisherige § 50a wird § 68 und wie folgt ge-
den Sondervermögen, die nach den Vertrags-
ändert:
bedingungen überwiegend in Optionsscheinen,
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Optionsanleihen oder Wandelanleihen angelegt
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer werden. Sie werden insoweit nach Maßgabe der
bisherigen Vertragsbedingungen verwaltet.
1. einer Vorschrift
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
a) des § 8 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a Satz 3, 4 Vertragsbedingungen für die am 1. April 1998
oder 5 oder Abs. 4, des § 8a Abs. 1, 2 bestehenden Sondervermögen ändern, um für
Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2, des Rechnung des Sondervermögens die nach § 8
§ 8b Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver- Abs. 3a, §§ 8d bis 8h, 8j, 8k, 9e, 27 Abs. 5,
bindung mit Abs. 3, des § 8d Abs. 1 §§ 27a bis 27e und 35 Abs. 1 und 2 zugelasse-
oder 2, des § 8e Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 nen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die
oder 3, des § 8f Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2
Satz 2, der §§ 8g, 8h, 8i Abs. 1, des § 8j Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, des § 8k Änderung der Vertragsbedingungen mit den
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, der §§ 9a, 9b bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder des § 9e mögens vereinbar ist.
Abs. 1 Satz 1 über die Anlage eines
(4) Enthält beim Inkrafttreten des Dritten
Wertpapier-Sondervermögens,
Finanzmarktförderungsgesetzes die Firma eines
b) des § 25b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Kaufmanns die Worte „Kapitalanlage“, „Invest-
Abs. 3 oder 4 über die Anlage eines ment“, „Investor“ oder „Invest“ allein oder in
Beteiligungs-Sondervermögens, Zusammensetzung mit anderen Worten, ohne daß
c) des § 27 Abs. 1, 2 Satz 2 bis 4 oder der Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf die in
Abs. 5 Satz 1 bis 3, des § 27a Abs. 1 § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte gerichtet ist,
Satz 1, des § 27b Abs. 1, des § 35 so ist die Führung dieser Bezeichnung nur noch
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 über die An- bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, soweit nicht
lage eines Grundstücks-Sondervermö- § 7 Abs. 3 anzuwenden ist.“
gens oder f) Der bisherige § 55 wird § 71.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 557
Artikel 5 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 „(1) Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber
(BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 8 des eines ausländischen Investmentanteils ein datier-
Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird ter Verkaufsprospekt der ausländischen Invest-
wie folgt geändert: mentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu
stellen. Dem Verkaufsprospekt sind die Vertrags-
bedingungen oder die Satzung der Investment-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
gesellschaft beizufügen. Auf die Beifügung der in
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet wer-
geändert: den, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit- Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf
institute“ die Worte „oder inländische Zweig- die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen
im Ausland“ eingefügt. Ausgabe bereitgehalten werden. Dem Erwerber
ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kauf-
aaa) In Buchstabe a werden die Worte „Zah- abrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die
lung des Kaufpreises“ ersetzt durch die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich
Worte „Eingang des Kaufpreises bei der an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Ver-
Depotbank“. gütung enthalten müssen.“
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„d) außerhalb der in § 8b Abs. 1 Satz 2 aa) In Satz 2 Nr. 3 werden nach den Worten „ver-
des Gesetzes über Kapitalanlage- wendet werden“ das Wort „und“ durch ein
gesellschaften genannten Grenzen Komma ersetzt und nach den Worten „gehal-
keine Anteile an risikogemischten ten wird“ die Worte „sowie ob und gegebe-
Investmentvermögen erworben wer- nenfalls innerhalb welcher Grenzen und auf-
den; diese Grenzen gelten nicht grund welcher sonstigen Voraussetzungen
für Vermögen im Sinne des § 1 Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1
Abs. 1 (ausländische Investment- Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kredit-
vermögen), deren ausschließlicher wesen getätigt werden“ eingefügt.
Zweck es ist, das eingelegte Geld in bb) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort
einer den §§ 25k bis 25m des Geset- „acht“ ersetzt.
zes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten entsprechenden Weise in Antei- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
len anderer Investmentvermögen „(3) Für ausländische Investmentvermögen im
anzulegen,“. Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3
ccc) In Buchstabe e werden nach den Worten und 5 entsprechend. Der Verkaufsprospekt dieser
„gemäß Buchstabe f“ die Worte „oder Investmentvermögen muß darüber hinaus An-
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung gaben enthalten
von Einschuß- oder Nachschußver- 1. über den organisierten Markt, an dem die
pflichtungen im Rahmen der Abwicklung Anteile des Investmentvermögens gehandelt
von Geschäften mit Finanzinstrumenten werden;
im Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes 2. darüber, daß der an dem organisierten Markt
über Kapitalanlagegesellschaften“ ein- ermittelte Kurs der Anteile des Investmentver-
gefügt. mögens von dem Nettoinventarwert des In-
ddd) In Buchstabe g werden nach dem Wort vestmentvermögens abweichen kann sowie ob
„haben“ die Worte „und das Recht, die und welche Maßnahmen von der Investment-
Lieferung von Wertpapieren zu verlan- gesellschaft im Falle einer erheblichen Abwei-
gen (Wertpapier-Kaufoption), einem Drit- chung des Kurses der Anteile vom Nettoinven-
ten für Rechnung des Vermögens nur tarwert des Investmentvermögens getroffen
eingeräumt werden darf, wenn die den werden;
Gegenstand der Wertpapier-Kaufoption 3. darüber, daß die Anteilinhaber von der Invest-
bildenden Wertpapiere im Zeitpunkt der mentgesellschaft nicht jederzeit die Rück-
Einräumung der Kaufoption zum Vermö- nahme der Anteile und die Auszahlung des auf
gen gehören,“ angefügt. die Anteile entfallenden Vermögensteils verlan-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: gen können.“
„(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c ist nicht auf
ausländische Investmentvermögen anzuwenden, 3. § 4 wird wie folgt geändert:
die in einer den §§ 51 bis 67 des Gesetzes über a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach den Worten
Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise „Vermögen gehörenden Wertpapiere,“ jeweils die
gebildet sind und deren Anteile zu einem organi- Worte „Geschäfte mit Finanzinstrumenten im
sierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert- Sinne des § 8d Abs. 1 des Gesetzes über Kapital-
papierhandelsgesetzes zugelassen sind.“ anlagegesellschaften,“ eingefügt.
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 Investmentgesellschaft die Absicht, diese auslän-
angefügt: dischen Investmentanteile im Geltungsbereich
„(3) Für ausländische Investmentvermögen im dieses Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzei-
Sinne des § 2 Abs. 2 müssen die gemäß Absatz 1 gen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr
Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen statt verstrichen ist.“
des Unterschiedes zwischen der Anzahl der im
Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückge- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
nommenen Anteile eine Darstellung der Entwick- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
lung des Kurses der Anteile des Investmentvermö-
gens und des Nettoinventarwertes des Invest- „(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntma-
mentvermögens im Berichtszeitraum enthalten. chungspflichten im Rahmen des § 6 Abs. 3 und
§ 8 Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu
(4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten nicht erstatten.“
für ausländische Investmentvermögen im Sinne
des § 2 Abs. 2. Die Investmentgesellschaften ver- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
öffentlichen für diese Investmentvermögen statt- gabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“ die
dessen täglich den an dem organisierten Markt Worte „und Kosten“ eingefügt werden.
ermittelten Kurs der Anteile des Investmentver-
mögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoin- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
ventarwert des Investmentvermögens in einer im a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend ver-
breiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Er- „(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-
scheinungsort im Geltungsbereich dieses Geset- mentgesellschaft, des Repräsentanten oder einer
zes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbe- mit dem Vertrieb befaßten Person für den Erwerb
schriften über das Investmentvermögen im Sinne ausländischer Investmentanteile muß auf den Ver-
des § 2 Abs. 2 dürfen der Kurs der Anteile und der kaufsprospekt und die Stellen im Geltungsbereich
Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur dieses Gesetzes, wo dieser erhältlich ist, hin-
gemeinsam genannt werden.“ weisen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-
satz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.
eingefügt:
„1a. Bestätigungen des Repräsentanten, der 8. In § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
Depotbank und der Zahlstelle über die jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
Übernahme dieser Funktionen,“.
bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: 9. § 15a wird wie folgt geändert:
„d) der Behörde auf Verlangen über ihre Ge- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und die Worte „oder eine inländische Zweigniederlas-
Unterlagen vorzulegen,“. sung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland“ ein-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: gefügt und die Worte „über das“ durch die Worte
„über welche“ ersetzt.
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-
langen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buch- b) In Satz 2 werden nach den Worten „vorgeschrie-
stabe c und d haben keine aufschiebende Wir- benen Informationen“ die Worte „im Geltungsbe-
kung.“ reich dieses Gesetzes“ eingefügt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
5. § 8 wird wie folgt geändert: „Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2
a) In Absatz 3 werden die Worte „Die Behörde hat“ getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungs-
durch die Worte „Die Behörde untersagt“ ersetzt bereich dieses Gesetzes verbreiteten Verkaufs-
und die Worte „zu untersagen“ gestrichen sowie in prospekt aufzunehmen.“
Nummer 1 nach dem Wort „erstattet“ die Worte
„oder der Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Ab- 10. § 15b wird wie folgt geändert:
satz 1 aufgenommen“ eingefügt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 mit der Maß-
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „wird“ die gabe, daß in Satz 1 das Wort „Gemeinschaften“
Worte „oder der Behörde im Rahmen der Bekannt- durch das Wort „Union“ ersetzt wird.
machungspflicht nach § 6 Abs. 3 entstandene b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Kosten entgegen § 9 Abs. 2 trotz Mahnung nicht
erstattet werden“ eingefügt. „(2) Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich
der von ihr verwalteten ausländischen Investment-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: vermögen kein kontrolliertes Unternehmen im
„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhan-
ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3 delsgesetzes. Kann der Anteilinhaber im Regelfall
Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische keine Weisungen für die Ausübung der Stimm-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 559
rechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der
zu einem von der Investmentgesellschaft verwal- Maßgabe, daß nach den Worten „Die Gebühren“
teten Investmentvermögen gehören, dessen Ver- die Worte „und Kosten“ eingefügt werden.
mögensgegenstände im Miteigentum der Anteil-
inhaber stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1
14. In § 15f Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte
gefaßt:
der Investmentgesellschaft; stehen die Vermö-
gensgegenstände des Investmentvermögens im „Ferner ist ihm eine Durchschrift des Antrags auf Ver-
Eigentum der Investmentgesellschaft, ist auf die tragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrech-
Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandels- nung zu übersenden. Diese Unterlagen müssen eine
gesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
Aktien, die zu einem von der Investmentgesell- nach § 15h enthalten.“
schaft verwalteten Investmentvermögen gehören,
bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsan-
15. § 15g wird wie folgt geändert:
teils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechts- a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
anteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus „(1) Jede Werbung der ausländischen Invest-
diesen Aktien unter 10 vom Hundert liegt.“ mentgesellschaft, eines von ihr bestellten Reprä-
sentanten oder einer mit dem Vertrieb befaßten
11. § 15c wird wie folgt geändert: Person für den Erwerb von EG-Investmentanteilen
muß auf den Verkaufsprospekt und die Stellen im
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo dieser
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ erhältlich ist, hinweisen.“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 mit der Maß-
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a gabe, daß die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“ durch
eingefügt: die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt wird.
„4a. Bestätigungen der gemäß § 15a Satz 1 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maß-
und 2 beauftragten Stellen über die gabe, daß die Worte „Anordnungen nach Ab-
Übernahme der Funktionen,“. satz 1“ durch die Worte „Absatz 1 oder Anordnun-
b) In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort gen nach Absatz 2“ ersetzt werden.
„vier“ ersetzt.
16. In § 15j Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
12. § 15d wird wie folgt geändert: das Wort „Union“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „erstat- 17. In § 15k Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird das Wort
tet“ die Worte „oder der Vertrieb vor Ablauf der „Gemeinschaften“ jeweils durch das Wort „Union“
Frist nach Absatz 1 aufgenommen“ eingefügt. ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt. 18. In § 17 Abs. 2a werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
genden neuen Satz ersetzt:
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „werden“ die
Worte „oder eine nach § 15e Abs. 1 Nr. 2 zu ent- „Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber
richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt der ausländischen Investmentanteile noch nicht
wird“ eingefügt. zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: 1. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-
gens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit
„(4a) Hat die Behörde den weiteren Vertrieb aus- Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Ein-
ländischer Investmentanteile nach Absatz 3 Nr. 1 kommensteuergesetzes sowie für die angewach-
oder 2 untersagt, darf die ausländische Invest- senen Ansprüche des ausländischen Investment-
mentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen vermögens auf derartige Einnahmen; die An-
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses sprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2
Gesetzes zu vertreiben, erst wieder anzeigen, des Einkommensteuergesetzes zu bewerten;
wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr
verstrichen ist.“ 2. Zwischengewinne des ausländischen Investment-
vermögens;
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaf-
ten“ durch das Wort „Union“ ersetzt. 3. Einnahmen des ausländischen Investmentver-
mögens aus Anteilen an inländischen Sonderver-
mögen, soweit darin Erträge im Sinne des § 38b
13. § 15e wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalan-
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 lagegesellschaften enthalten sind;
eingefügt: 4. Einnahmen des ausländischen Investmentvermö-
„(2) Entstehen der Behörde durch Bekannt- gens aus ausländischen Investmentanteilen außer
machungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 Veräußerungsgewinnen im Sinne des Absatzes 2
Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.“ Nr. 1;
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
5. zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder
des ausländischen Investmentanteils oder der Ab- auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden
tretung der Ansprüche aus dem Anteil veröffent- kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
lichten Zwischengewinne von inländischen und ankommt. Schwesterunternehmen sind Unterneh-
ausländischen Investmentvermögen, an denen men, die ein gemeinsames Mutterunternehmen
das ausländische Investmentvermögen Anteile haben.
hält.“ (4) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus
der letzten geprüften Bilanz ergibt.“
19. Dem § 19a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab
dem 1. April 1998 zufließen.“ „(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
darf in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kom-
20. In § 21 Abs. 1 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch manditgesellschaft und der Kommanditgesell-
die Angabe „§ 10 Abs. 3“ und die Angabe „§ 15g schaft auf Aktien betrieben werden.
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 15g Abs. 3“ ersetzt.
(2) Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertrag-
lich festgelegter Unternehmensgegenstand der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vor-
Artikel 6
behaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten
Änderung des Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten,
Fünften Vermögensbildungsgesetzes die Verwaltung und die Veräußerung von Wagnis-
kapitalbeteiligungen sein. Im Gesellschaftsvertrag
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Fünften Vermögens-
oder in der Satzung der Unternehmensbeteili-
bildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
gungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offe-
vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch
ne oder eine integrierte Unternehmensbeteili-
Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)
gungsgesellschaft sein soll.“
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15b Satz 1“
durch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundkapital“
durch die Worte „Grund- oder Stammkapital“
ersetzt.
Artikel 7
3. Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift des Ersten
Änderung des Gesetzes
Unterabschnitts gestrichen.
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell- 4. Die §§ 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
schaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), zuletzt
geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 5. Oktober „§ 3
1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: Zulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur
„§ 1a die in den folgenden Absätzen bezeichneten Ge-
schäfte betreiben.
Begriffsbestimmungen
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
(1) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf- Unternehmen, an denen sie eine Wagniskapitalbeteili-
ten sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, gung hält, Darlehen gewähren.
die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1
bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteili- (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
gungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungs- verfügbares Geld zur Anlage bei Kreditinstituten und
gesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 zum Ankauf von Schuldverschreibungen verwenden.
Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 (4) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Abs. 1 bis 5 abzuweichen. Kredite aufnehmen sowie Genußrechte und Schuld-
(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Aktien, Ge- verschreibungen begeben. Werden Schuldverschrei-
schäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter bungen begeben, darf die Unternehmensbeteili-
Haftung, Kommanditanteile, Beteiligungen als Kom- gungsgesellschaft Darlehen nach Absatz 2 nur mit der
plementär, Beteiligungen als stiller Gesellschafter Maßgabe gewähren, daß diese im Fall der Insolvenz
im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht
Genußrechte. nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden.
(3) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als (5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unter-
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handels- nehmensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaf-
gesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden fung von Geschäftsräumen gestattet.
Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechts- (6) Sonstige Geschäfte darf die Unternehmensbe-
form und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen teiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem
sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 561
§4 ligungsgesellschaft an solchen Unternehmen insge-
samt bereits gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen
Anlagegrenzen
30 vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmens-
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf beteiligungsgesellschaft nicht übersteigen.
Wagniskapitalbeteiligungen an einem Unternehmen
(6) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre
eine Wagniskapitalbeteiligung länger als zwölf Jahre
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
nur halten, soweit der Buchwert aller länger als zwölf
der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Jahre gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom
an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Wagnis-
Hundert der Bilanzsumme nicht übersteigt. Typische
kapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der Bilanz-
stille Beteiligungen werden bei der Berechnung nach
summe der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Satz 1 nicht berücksichtigt.
nicht übersteigen. Wagniskapitalbeteiligungen an
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien- (7) Darlehen dürfen einem Unternehmen nur bis
gesetzes gelten als Wagniskapitalbeteiligungen an zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an
demselben Unternehmen. dem Unternehmen gehaltenen Wagniskapitalbeteili-
gungen gewährt werden und zusammen mit dem
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
Buchwert der Wagniskapitalbeteiligungen an diesem
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren
Unternehmen 30 vom Hundert der Bilanzsumme der
Aktien oder Genußrechte zum Handel an einem or-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-
ganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-
steigen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der
papierhandelsgesetzes zugelassen oder die in den
Gesamtbetrag der den Unternehmen gewährten
Freiverkehr einbezogen oder die Mutterunternehmen
Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensge-
solcher Unternehmen sind (börsennotierte Unterneh-
währung 30 vom Hundert der Bilanzsumme der
men), nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-
Erwerbs dieser Wagniskapitalbeteiligungen die
steigen.
Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert
der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft §5
an solchen Unternehmen insgesamt bereits gehalte- Unzulässige Geschäfte
nen Wagniskapitalbeteiligungen 30 vom Hundert der
Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesell- (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
schaft nicht übersteigen. Anteile an einem börsenno- keine Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen
tierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 500 Mil- halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunter-
lionen Deutsche Mark übersteigt, dürfen nicht erwor- nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
ben werden. sind.
(3) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell- (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
schaft darf Wagniskapitalbeteiligungen an einem keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der
Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren.
dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der
Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf bei Wagnis- §6
kapitalbeteiligungen an einem Unternehmen, das Verletzung der
nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist, Vorschriften über den Geschäftskreis
einmalig überschritten werden. In diesem Fall muß die
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirk-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von
samkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genann-
ten Grenze ihre Wagniskapitalbeteiligungen soweit
zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält. §7
(4) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge- Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
sellschaft darf nur Wagniskapitalbeteiligungen an (1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesell-
Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer schaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerken-
der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natür- nung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteil-
liche Person ist, die mit mindestens 10 vom Hundert inhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maß-
an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist. geblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer bei
Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unterneh- einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unmit-
mensbeteiligungsgesellschaft müssen vor Ablauf telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
eines Jahres so zurückgeführt werden, daß die Unter- als 40 vom Hundert des Kapitals hält oder wem unmit-
nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als telbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr
49 vom Hundert der Stimmrechte hält. als 40 vom Hundert der Stimmrechte der Unterneh-
(5) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf mensbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1
Wagniskapitalbeteiligungen an Unternehmen, deren und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die
Sitz oder Geschäftsleitung nicht in einem Mitglied- Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend,
staat der Europäischen Union oder in einem anderen für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maß-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- gabe entsprechend, daß an die Stelle der Stimm-
schen Wirtschaftsraum liegt, nur erwerben, soweit rechte die Kapitalanteile treten.
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wagniskapital- (2) Wird ein Unternehmen Mutterunternehmen
beteiligungen ihre Anschaffungskosten zusammen einer offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
mit dem Buchwert der von der Unternehmensbetei- hat es dies der Unternehmensbeteiligungsgesell-
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
schaft und der Behörde unverzüglich unter Angabe die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder
der Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils, des die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-
Zeitpunkts, in dem es Mutterunternehmen wurde, und sehen. Soweit eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Eine ent- schaft, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rech-
sprechende Verpflichtung besteht, wenn das Unter- nungslegung nach den Bestimmungen des Gesetzes
nehmen nicht mehr Mutterunternehmen der Unter- über die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft ist. Wer an einer nehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I
offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß- S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Arti-
geblich beteiligt ist, hat der Unternehmensbeteili- kel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
gungsgesellschaft und der Behörde unverzüglich die S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Ver-
Höhe seines Kapital- und Stimmrechtsanteils unter pflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lage-
Angabe des Zeitpunkts, ab dem er maßgeblich betei- bericht aufzustellen hat.
ligt ist, und seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Eine entsprechende Verpflichtung besteht, wenn er
Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch
nicht mehr maßgeblich beteiligt ist.
auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
(3) Wer eine Mitteilung nach Absatz 2 abgegeben zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der
hat, muß auf Verlangen der Behörde oder der offenen Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jah-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft das Bestehen resabschluß aufzunehmen.“
des mitgeteilten Kapital- und Stimmrechtsanteils
nachweisen. 5. Der Zweite und Dritte Unterabschnitt werden auf-
(4) Rechte aus Anteilen des Mutterunternehmens gehoben.
oder aus einer maßgeblichen Beteiligung an einer
offenen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die 6. § 14 wird wie folgt geändert:
einem nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 Mitteilungspflichti-
gen oder einem kontrollierten Unternehmen gehören, a) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach dem Wort
bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungs- „Aktionäre“ die Worte „oder Gesellschafter“ ein-
pflichten nach Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht erfüllt gefügt.
werden. b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch
(5) Rechte aus Anteilen an einer offenen Unter- das Wort „fünfhunderttausend“ersetzt.
nehmensbeteiligungsgesellschaft von Mutterunter-
nehmen, anderen Unternehmen oder Personen, die 7. Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt:
an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft maß- „§ 15
geblich beteiligt sind, und von diesen Unternehmen
oder Personen unmittelbar oder mittelbar kontrollier- Antrag
ten Unternehmen bestehen nach Ablauf der in Ab- Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-
satz 1 genannten Frist nicht für die Anteile, die zusam- gesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag
men mehr als 40 vom Hundert der Kapital- oder sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
Stimmrechtsanteile an der Unternehmensbeteili- beizufügen:
gungsgesellschaft gewähren.
1. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der
(6) Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsge- neuesten Fassung;
sellschaft darf ihre Geschäfte abweichend von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nur betreiben, wenn 2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands,
sie die Anlagegrenzen des § 4 Abs. 4 beachtet. der Geschäftsführer oder Komplementäre und die
Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrats;
§8 bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft,
die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft
Jahresabschluß,
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben
Lagebericht und Abschlußprüfung
werden soll und bei der ein Komplementär eine
(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, juristische Person ist, zusätzlich die Urkunde über
die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 die Bestellung der geschäftsführenden Organe der
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die juristischen Person;
Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Han-
delsgesetzbuchs erfüllen, sind die für mittelgroße 3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 des Handelsge- oder eine Bestätigung des Registergerichts, daß
setzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Ab- die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsre-
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs gister nur noch von der Anerkennung als Unter-
anzuwenden. nehmensbeteiligungsgesellschaft abhängt.
(2) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die § 16
Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahres-
abschluß und einen Lagebericht entsprechend den Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 (1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteili-
des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des gungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handels-
1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
gesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung
betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 auf- 2. ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den An-
zustellen. Als Feststellung des Jahresabschlusses ist lagegrenzen des § 4 entsprechen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 563
3. sie keine Wagniskapitalbeteiligungen an ihrem 1. Änderungen der Satzung oder des Gesellschafts-
Mutterunternehmen oder einem Schwesterunter- vertrags anzuzeigen sowie
nehmen hält, 2. den geprüften und festgestellten Jahresabschluß,
4. keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der den Lagebericht sowie den Bericht über die Prü-
Gesellschaft bestehen und fung des Jahresabschlusses und des Lagebe-
5. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und voll- richts einzureichen.
ständig gestellt ist. (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den
(2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahneh-
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen mung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich
ist für Wagniskapitalbeteiligungen, die im Zeitpunkt ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-
der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsge- räume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu
sellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
dieser Anerkennung maßgeblich. Satz 1 zu dulden.“
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur
durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht. 10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
§ 17
Befugnisse der Aufsichts-
Widerruf
behörde, Verschwiegenheitspflicht
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den
(1) Die Behörde kann von der Unternehmensbe-
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
teiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder
widerrufen, wenn
Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von
1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung
§ 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Ver- der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforder-
pflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, lich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch
5 und 6 und § 4 obliegen, gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapi-
2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entge- talanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.
gen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschaf- (2) Die bei der Behörde beschäftigten Personen
ter gewährt hat oder dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewor-
3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse
hält. eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines
§ 18 Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht
Verzicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch
Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbe-
bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe fugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Sat-
dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert zes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen
ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Ände- weitergegeben werden an
rung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
das Handelsregister eingetragen wird.“ Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
8. § 19 wird wie folgt geändert: 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Unternehmensbeteiligungsge-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: sellschaften, Börsen oder anderen Wertpapier-
„(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag märkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinsti-
erneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft tuten, Finanzinstituten oder Versicherungsunter-
anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und, tragte Personen,
sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesell- 3. mit der Liquidation oder der Insolvenz einer Unter-
schaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteili- nehmensbeteiligungsgesellschaft befaßte Stellen,
gungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunterneh-
men ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
besteht.“ ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. pflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die
Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tat-
9. § 21 wird wie folgt gefaßt: sachen nur dann weitergegeben werden, wenn diese
„§ 21 Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten pflicht unterliegen. Die in Satz 3 Nr. 3 genannten Stel-
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat len, die direkt oder indirekt Informationen von zustän-
der Behörde unverzüglich digen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermitteln- (2) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im
den Stellen weiter übermitteln. Im übrigen sind die Sinne des Absatzes 1, die keine Wagniskapitalbeteili-
Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das gungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem
Kreditwesen entsprechend anzuwenden.“ Schwesterunternehmen hält, das kein Tochterunter-
nehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
11. § 22 wird wie folgt gefaßt: ist, kann bis spätestens 31. Dezember 2002 in der
„§ 22 Satzung bestimmen, daß sie ihre Geschäfte nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der Fassung des Arti-
Mitteilungen und Bekanntmachungen kels 7 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes
(1) Die Behörde teilt dem Registergericht die An- betreibt. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Ände-
erkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft rung der Satzung in das Handelsregister unterliegt
und den nicht mehr anfechtbaren Verlust der An- die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft den Vor-
erkennung mit. schriften dieses Gesetzes in der in Satz 1 genannten
(2) Die Behörde macht die Anerkennung, die unan- Fassung für Gesellschaften, die als Unternehmens-
fechtbar gewordene Rücknahme oder den unanfecht- beteiligungsgesellschaften anerkannt sind. Für die
bar gewordenen Widerruf der Anerkennung und den Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und
Verzicht auf die Anerkennung auf Kosten der Unter- Abs. 6 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 23 Abs. 1
nehmensbeteiligungsgesellschaft im Bundesanzeiger Satz 1 bestimmten Fristen tritt an die Stelle der Aner-
bekannt.“ kennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
der Zeitpunkt der Eintragung nach Satz 2.
12. Die §§ 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt: (3) Ist am 1. Januar 2003 die Änderung der Satzung
„§ 23 nach Absatz 2 Satz 1 nicht im Handelsregister einge-
tragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
Mitteilungspflichten der Aktionäre
schaft im Sinne des Absatzes 1 ihre Anerkennung als
und Gesellschafter bei Anerkennung
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Die Behörde
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
macht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der
(1) Wer im Zeitpunkt der Anerkennung einer offenen Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.“
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ein Mutter-
unternehmen dieser Unternehmensbeteiligungsge-
sellschaft ist oder eine maßgebliche Beteiligung an ihr 13. § 27 wird wie folgt gefaßt:
hält, hat spätestens zwei Monate nach der Bekannt- „§ 27
machung der Anerkennung im Bundesanzeiger der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und der Be- Bußgeldvorschriften
hörde die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 3 zu (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
machen. § 7 Abs. 3 und § 21a Abs. 1 gelten entspre- fahrlässig
chend. 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Unter- Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
nehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die nicht rechtzeitig macht,
Berechnung der Frist an die Stelle der Anerkennung
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Eintra-
Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt,
gung der Satzungsänderung tritt.
3. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht,
§ 24 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Gesellschafterdarlehen zeitig erstattet,
Hat ein an der Unternehmensbeteiligungsgesell- 4. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine dort genannte
schaft beteiligter Gesellschafter einer Gesellschaft, an Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
der die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihrer- oder nicht rechtzeitig einreicht oder
seits beteiligt ist, ein Darlehen gewährt, oder eine 5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht
andere der Darlehensgewährung wirtschaftlich ent- duldet.
sprechende Rechtshandlung vorgenommen, so fin-
det eine Zurechnung nach den Regeln über den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt. Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-
hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des
§ 25 Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu hun-
Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 derttausend Deutsche Mark geahndet werden.“
anerkannte Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften
(1) Dieses Gesetz ist in der vor dem Inkrafttreten Artikel 8
des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförderungs- Änderung des Einkommensteuergesetzes
gesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember
2002 auf Gesellschaften anzuwenden, die bei Inkraft- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
treten des Artikels 7 des Dritten Finanzmarktförde- kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
rungsgesetzes bereits als Unternehmensbeteili- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
gungsgesellschaften anerkannt sind. 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 565
1. § 6b wird wie folgt geändert: 4. § 50c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: „Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer in
„5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine
dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem Zeitpunkt der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ange-
Gewinnminderung unbeschränkt steuerpflichtigen
schafft hat, die nach dem Gesetz über Unter- Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsbe-
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt rechtigten Anteilseigner oder von einem Sondervermö-
ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von gen im Sinne der §§ 38, 43a, 44, 50a oder des § 50c
Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften er-
ist. Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaf- worben, sind Gewinnminderungen, die
ten im Sinne des § 25 Abs. 1 des Gesetzes
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
haben der Widerruf der Anerkennung und der 2. durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils
Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unter- Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu
nehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich an- berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren
geboten worden sind; entsprechendes gilt, Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung nur
wenn eine solche Gesellschaft nach § 25 Abs. 3 auf Gewinnausschüttungen oder auf organschaftliche
des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs- Gewinnabführungen zurückgeführt werden kann und
gesellschaften die Anerkennung als Unter- die Gewinnminderungen insgesamt den Sperrbetrag
nehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. Für im Sinne des Absatzes 4 nicht übersteigen.“
offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
ten im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Ge- 5. § 52 wird wie folgt geändert:
setzes über Unternehmensbeteiligungsgesell- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
schaften haben der Widerruf der Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb aa) In Satz 1 wird der in Anführungszeichen ge-
der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über setzte Text zu Buchstabe a wie folgt gefaßt:
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ge- „a) die eine Unternehmensbeteiligungsgesell-
nannten Frist Wirkung für die Vergangenheit. schaft angeschafft hat, die nach dem
Bescheide über die Anerkennung, die Rück- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
nahme oder den Widerruf der Anerkennung sellschaften anerkannt ist. Für Unterneh-
und über die Feststellung, ob Aktien der Unter- mensbeteiligungsgesellschaften im Sinne
nehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unter-
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmens- nehmensbeteiligungsgesellschaften haben
beteiligungsgesellschaften öffentlich angebo- der Widerruf der Anerkennung und der Ver-
ten worden sind, sind Grundlagenbescheide zicht auf die Anerkennung Wirkung für die
im Sinne der Abgabenordnung; die Bekannt- Vergangenheit, wenn nicht Aktien der
machung der Aberkennung der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öf-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach fentlich angeboten worden sind; entspre-
chendes gilt, wenn eine solche Gesell-
§ 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmens-
schaft nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über
beteiligungsgesellschaften steht einem Grund-
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
lagenbescheid gleich.“
die Anerkennung als Unternehmensbetei-
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ligungsgesellschaft verliert. Für offene
„2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
der Veräußerung mindestens sechs Jahre im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 des Geset-
ununterbrochen zum Anlagevermögen einer zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
inländischen Betriebsstätte gehört haben; die schaften haben der Widerruf der Anerken-
nung und der Verzicht auf die Anerkennung
Frist von sechs Jahren verkürzt sich für Anteile
innerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des
an Kapitalgesellschaften, die von Unterneh-
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-
mensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
gesellschaften genannten Frist Wirkung für
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 veräußert werden, auf
die Vergangenheit. Bescheide über die
ein Jahr und entfällt für lebendes Inventar land- Anerkennung, die Rücknahme oder den
und forstwirtschaftlicher Betriebe,“. Widerruf der Anerkennung und über die
Feststellung, ob Aktien der Unternehmens-
2. In § 19a Abs. 3 Nr. 6 wird die Angabe „§ 15b Satz 1“ beteiligungsgesellschaft im Sinne des § 25
durch die Angabe „§ 15b Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Abs. 1 des Gesetzes über Unterneh-
mensbeteiligungsgesellschaften öffentlich
angeboten worden sind, sind Grundlagen-
3. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird die Angabe bescheide im Sinne der Abgabenordnung;
„§ 37a, des § 38b, des § 43a in Verbindung mit § 38b die Bekanntmachung der Aberkennung der
und des § 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapital- Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungs-
anlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 37n, des gesellschaft nach § 25 Abs. 3 des Geset-
§ 38b sowie der §§ 43a, 43c, 44 Satz 1 bis 3, des § 50a zes über Unternehmensbeteiligungsgesell-
und des § 50c in Verbindung mit § 38b des Gesetzes schaften steht einem Grundlagenbescheid
über Kapitalanlagegesellschaften“ ersetzt. gleich;“.
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
bb) Folgender Satz wird angefügt: Artikel 11
„§ 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Änderung des Vermögensteuergesetzes
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I
Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorge-
S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
nommen werden.“
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt
b) Der durch das Gesetz vom 22. Oktober 1997 geändert:
(BGBl. I S. 2567) eingefügte Absatz 29b wird
Absatz 29c. 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch-
c) Absatz 30 wird wie folgt gefaßt: sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf-
baubank GmbH,“ eingefügt.
„(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung
des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die 2. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Zahl „1993“ das
ab dem 1. April 1998 zufließen.“ Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Zahl „1994“ die Worte „und für die Sächsische Aufbau-
d) Nach Absatz 31 wird folgender neuer Absatz 31a bank GmbH erstmals auf die Vermögensteuer des
eingefügt: Kalenderjahrs 1996“ eingefügt.
„(31a) § 50c Abs. 1 des Einkommensteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes
Artikel 12
vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.“ Änderung
des Investitionszulagengesetzes 1996
e) Der bisherige Absatz 31a wird Absatz 31b.
In § 3 Satz 1 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996
Artikel 9 (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden
ist, wird die Angabe „1. Januar 1999“ durch die Angabe
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der „1. Januar 1997“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 340),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt Artikel 13
geändert: Änderung des Fördergebietsgesetzes
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „die Säch- In § 7a Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes in der Fas-
sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische Auf- sung der Bekanntmachung vom 23. September 1993
baubank GmbH,“ eingefügt. (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2070) geändert worden
2. In § 54 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte ist, wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals „1. die Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
für den Veranlagungszeitraum 1996“ eingefügt. der Deutschen Ausgleichsbank (Kapitalsammel-
stellen) nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 2001 gewährt werden,“.
Artikel 10
Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 14
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- Änderung des Handelsgesetzbuchs
machung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
1. § 3 wird wie folgt geändert: Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „die Säch-
sische Aufbaubank,“ die Worte „die Sächsische
1. In § 267 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „oder in den
Aufbaubank GmbH,“ eingefügt.
geregelten Freiverkehr einbezogen“ gestrichen.
b) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
„23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die 2. In § 293 Abs. 5 werden die Worte „zugelassen oder in
nach dem Gesetz über Unternehmensbetei- den geregelten Freiverkehr einbezogen“ durch die
ligungsgesellschaften anerkannt sind. § 6b Worte „oder zum geregelten Markt zugelassen“ ersetzt
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 bis 4 des Einkom- und vor dem Wort „beantragt“ die Worte „oder zum
mensteuergesetzes gilt entsprechend;“. geregelten Markt“ eingefügt.
2. In § 36 Abs. 2 werden nach der Zahl „1995“ die Worte 3. In § 330 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „und über den
„und für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals Inhalt der Anlage gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Geset-
für den Erhebungszeitraum 1996“ eingefügt. zes über das Kreditwesen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 567
4. In § 340 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „anzu- „6. Prüfung und Prüferbestellung
wenden“ die Worte „auf Finanzdienstleistungsinstitute § 27 (aufgehoben)
und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im
Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen
nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Fällen
Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind“ ein- § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
gefügt.
§ 30 (aufgehoben)“.
b) Im fünften Abschnitt wird am Ende folgende An-
Artikel 15
gabe angefügt:
Änderung des Aktiengesetzes
„§ 60a Mitteilungen in Strafsachen“.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes 2. § 1 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt
geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tochterunter-
nehmen“ die Worte „oder ein gleichartiges Ver-
hältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen
1. § 20 wird wie folgt geändert: Personen oder Unternehmen“ eingefügt.
a) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: b) In Satz 3 werden die Worte „dem mittelbar beteilig-
„(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 ten Unternehmen“ durch die Worte „den mittelbar
oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen ge- beteiligten Personen und Unternehmen“ ersetzt.
hören, bestehen für die Zeit, für die das Unterneh-
men die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für 3. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
das Unternehmen noch für ein von ihm abhängiges
Unternehmen oder für einen anderen, der für Rech-
nung des Unternehmens oder eines von diesem 4. § 2b wird wie folgt geändert:
abhängigen Unternehmens handelt. Dies gilt nicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 und § 271, wenn die
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und
nachgeholt worden ist.“ „In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die
Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesent-
b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8
lichen Tatsachen, die durch Rechtsverord-
angefügt:
nung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestim-
„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Aktien men sind, sowie die Personen oder Unterneh-
einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des men anzugeben, von denen er die entspre-
§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“ chenden Anteile erwerben will.“
bb) In Satz 6 werden die Worte „zu einem Tochter-
2. § 21 wird wie folgt geändert: unternehmen wird“ durch die Worte „unter
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: seine Kontrolle kommt“ ersetzt.
„(4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 cc) Die Sätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mittei-
„(1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb
lungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt ent-
von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
sprechend.“
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beab-
b) Nach § 21 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5 sichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung
angefügt: oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien die Annahme rechtfertigen, daß
einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne des 1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische
§ 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“ Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er
eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Ge-
sellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus
Artikel 16 anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Instituts
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen zu stellenden Ansprüchen genügt,
Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der 2. das Institut durch die Begründung oder
Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64), Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung
22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518), wird wie folgt ge- in einen Unternehmensverbund eingebunden
ändert: würde, der eine wirksame Aufsicht über das
Institut beeinträchtigt, oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. das Institut durch die Begründung oder
a) Im zweiten Abschnitt wird Nummer 6 wie folgt Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Toch-
gefaßt: terunternehmen eines Instituts mit Sitz im Aus-
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
land würde, das im Staat seines Sitzes oder bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beauf- „Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
sichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichts-
gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1
stelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen
mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist.
Stellen des anderen Staates zu unterrichten;
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bun- es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu
desaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren befürchten ist, daß durch die Verzögerung die
Ablauf die Person oder Personenhandelsgesell- Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder
schaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 wesentlich beeinträchtigt wird.“
oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nicht-
vollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundes- e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Tochterunter-
aufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der nehmen“ durch die Worte „kontrolliertes Unter-
Frist hat diese Person oder Personenhandelsge- nehmen“ ersetzt.
sellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundes-
aufsichtsamt einzureichen.“ 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bun-
„Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber desbank dürfen gegenseitig die bei der anderen
einer bedeutenden Beteiligung sowie den von Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung Gesetz jeweils gespeicherten Daten im automa-
der Stimmrechte untersagen und anordnen, tisierten Verfahren abrufen.“
daß über die Anteile nur mit seiner Zustim- b) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
mung verfügt werden darf, wenn
„Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den
1. die Voraussetzungen für eine Untersa-
Datenabruf der Deutschen Bundesbank beim
gungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
Bundesaufsichtsamt.“
vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung
6. § 10 wird wie folgt geändert:
seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die
und der Deutschen Bundesbank nicht Angabe „§ 11 Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 11
nachgekommen ist und diese Unterrich- Abs. 2“ ersetzt.
tung innerhalb einer vom Bundesaufsichts- b) In Absatz 4c Satz 5 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 6“
amt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.
oder
c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 64a
3. die Beteiligung entgegen einer vollzieh-
Abs. 3“ jeweils durch die Angabe „§ 64a“ ersetzt.
baren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1
erworben oder erhöht worden ist.“
bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen 7. § 10a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Kapitalanteile“
angefügt: ein Komma und die Worte „jedoch nur vorbehalt-
„er hat bei der Ausübung der Stimmrechte lich der Regelung für den aktivischen Unter-
den Interessen einer soliden und umsichtigen schiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7,“ einge-
Führung des Instituts Rechnung zu tragen.“ fügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann „Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der
das Bundesaufsichtsamt über die Maßnah- nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapi-
men nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit tals und der Rücklagen des nachgeordneten Un-
der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine ternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen
bedeutende Beteiligung begründen, beauf- den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom
tragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzu-
Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht ziehen.“
innerhalb einer von diesem bestimmten ange- c) Die Sätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
messenen Frist einen zuverlässigen Erwerber
nachweist; die Inhaber der Anteile haben d) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt gefaßt:
bei der Veräußerung in dem erforderlichen „Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag
Umfang mitzuwirken.“ mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an
einem gruppenfremden Unternehmen behandelt
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Satz 8
werden.“
und Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1a Satz 1“ ersetzt und die Worte „zu
einem Tochterunternehmen des Erwerbers 8. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch
würde oder“ gestrichen. die Angabe „§§ 10a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 569
9. In § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte 16. In § 44 wird in der Überschrift das Wort „Beaufsich-
„der Eigenmittel“ durch die Worte „des haftenden tigung“ durch das Wort „Aufsicht“ ersetzt.
Eigenkapitals“ ersetzt.
17. In § 44a werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben.
10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 das Wort
„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt. 18. § 44b wird wie folgt gefaßt:
„§ 44b
11. Dem § 20 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze
angefügt: Auskünfte und Prüfungen bei
Inhabern bedeutender Beteiligungen
„Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes
und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1
Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deut-
Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen schen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von
Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, Unterlagen gelten auch für
unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung 1. Personen und Unternehmen, die eine Betei-
der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach ligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im
§ 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1
von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderin- Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach
stitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungs- § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Betei-
verfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und ligungen angegeben werden,
für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
Eingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt bei- 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
zubehalten.“ einem Institut und den von ihnen kontrollierten
Unternehmen,
12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in einer 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen
Anlage erläutert und“ gestrichen. die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Perso-
nen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2
13. § 27 wird aufgehoben. handelt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person
14. In § 29 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1
die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesministe- bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden
rium der Justiz und“ eingefügt. sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
15. § 33 wird wie folgt geändert: Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Abs. 1
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: Satz 2 und 3 gegenüber den in Absatz 1 genannten
Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts-
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der punkte für einen Untersagungsgrund nach § 2b
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die Betroffenen
dem Institut oder ein Gesellschafter oder haben diese Maßnahmen zu dulden.“
gesetzlicher Vertreter des beteiligten Unter-
nehmens nicht zuverlässig ist oder aus ande-
19. In § 46a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Zeitpunkt“
ren Gründen nicht den im Interesse einer soli-
das Wort „im“ eingefügt.
den und umsichtigen Führung des Instituts zu
stellenden Ansprüchen genügt;“.
20. In § 49 werden die Angabe „2b Abs. 1 Satz 8“ durch
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1“ und die Angabe
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 44 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2“ ersetzt.
„1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut mit anderen Personen
oder Unternehmen in einen Unterneh- 21. In § 50 Abs. 2 wird die Angabe „den §§ 37 und 44c“
mensverbund eingebunden ist, der eine durch die Angabe „§ 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
wirksame Aufsicht über das Institut beein- §§ 37 und 44c“ ersetzt.
trächtigt;“.
22. Dem § 55b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
angefügt:
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß das Institut Tochterunternehmen 23. § 56 wird wie folgt geändert:
eines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das
im Staat seines Sitzes oder seiner Haupt- a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
verwaltung nicht wirksam beaufsichtigt „3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anord-
wird oder dessen zuständige Aufsichts- nung nach
stelle zu einer befriedigenden Zusammen-
arbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
bereit ist;“. b) § 12a Abs. 2 Satz 1“.
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 17
aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Änderung des Justizmitteilungsgesetzes und
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, § 44 Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher
Abs. 1 Satz 1 und § 44c Abs. 1, jeweils auch in Vorschriften und anderer Gesetze
Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“ durch die
Artikel 25 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes
Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer
dung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3
Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 2779), ge-
Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1,
ändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember
auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1“
1997 (BGBl. I S. 2970), wird aufgehoben.
ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 44
Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit“ die Artikel 18
Angabe „§ 44b Abs. 2 oder“ eingefügt. Änderung des Hypothekenbankgesetzes
24. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I
„§ 60a S. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
Mitteilungen in Strafsachen vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt
geändert:
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren
gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten 1. § 5 wird wie folgt geändert:
sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder per- aa) In Nummer 1 bis 2a wird das Wort „Gemein-
sönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung schaften“ jeweils durch das Wort „Union“
ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder ersetzt.
im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewer-
bes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten eingefügt:
nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhe- „2b. in anderen europäischen Staaten be-
bung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt legene Grundstücke auch über die Gren-
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende zen der §§ 11 und 12 Abs. 3 beleihen,
Antragsschrift, sofern
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und a) der Staat Vollmitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung und Entwicklung ist,
mit Begründung
b) die Hypothek in diesem Staat eine
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein ausreichende Sicherheit für die Rück-
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung zahlung und Verzinsung von Darlehn
unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu gewährt und
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange-
ner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 c) der Gesamtbetrag dieser Beleihungen
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn das haftende Eigenkapital nicht über-
aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich steigt;“.
Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bun- cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1, 2
desaufsichtsamtes geboten sind. und 2a“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2b“
ersetzt.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tat-
sachen bekannt, die auf Mißstände in dem Geschäfts- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
betrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kennt- aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
nis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maß- „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
nahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem ersetzt.
Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfol-
gungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt ge-
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die faßt:
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwür- „d) anderen Schuldverschreibungen, die in
dige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei einem Mitgliedstaat der Europäischen
ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit- Union oder in einem anderen Vertragsstaat
telnden Erkenntnisse sind.“ des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Handel an einem
25. In § 64d Satz 1 werden die Worte „Gesamtbuch- organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas-
Satz 5“ durch die Worte „Gesamtbuch-Großkredit- sen sind;“.
grenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Worte „Anweisung.
Die“ durch die Worte „Anweisung; die“ er-
26. In § 64e Abs. 4 wird Satz 3 aufgehoben. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 571
2. § 6 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maß-
gabe, daß das Wort „Konkursvorrechte“ durch das
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Wort „Insolvenzvorrechte“, das Wort „Gemein-
„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber- schaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte
schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs- „dem Vorrecht“ durch die Worte „der Regelung“
forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über ersetzt werden.
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-
gleichsforderungen in der Fassung der Bekannt- 5. § 41 wird wie folgt geändert:
machung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 4 bis 6“ durch
verwendet werden.“ die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 6“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird in Nummer 2 das Semikolon b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 „Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deut-
werden aufgehoben. schen Bundesbank und bei geeigneten Kredit-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: instituten verwendet werden; sie darf 10 vom
Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf be-
„(5) Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des
findlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht
Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypo-
überschreiten.“
thekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-
bungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der
in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht 6. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:
höher als 10 vom Hundert des Hypothekenpfand-
„§ 48
briefumlaufs sein.“
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
1. Januar 1999 ist § 35 mit der Maßgabe anzuwenden,
3. Dem § 34a wird folgender Satz angefügt: daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entspre- Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
chend anzuwenden.“ durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-
verwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das
Wort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-
4. § 35 wird wie folgt geändert: vorrechte“ ersetzt wird.“
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Artikel 19
Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in
Änderung des Gesetzes
die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur
über die Pfandbriefe und ver-
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig
wandten Schuldverschreibungen
sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol-
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
venzmasse gezogen werden; § 31 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend. Die Pfandbriefgläubiger nehmen Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nicht am In- Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
solvenzverfahren der Hypothekenbank teil. stalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom
überschuldet, so findet auf Antrag des Bundes-
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
aufsichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
venzverfahren über das sonstige Vermögen der
Hypothekenbank geltend zu machen; bei der „Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber-
Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröffnung schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs-
des Verfahrens laufenden Zinsforderungen der forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über
Pfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen Forderun- die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das
gen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenz- Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus-
verfahren verbleibender Überschuß ist an den In- gleichsforderungen in der Fassung der Bekannt-
solvenzverwalter des Verfahrens über das sonstige machung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738)
Vermögen der Hypothekenbank herauszugeben. verwendet werden.“
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Insolvenzmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte
Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
zugeschrieben sind, so werden sie bei der Ver- Worte „der Europäischen Union“ ersetzt.
teilung den übrigen im Umlauf befindlichen Hypo-
bb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen
thekenpfandbriefen gleichgestellt.“ Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 werden
b) Absatz 4 wird aufgehoben. aufgehoben.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der
„Die Ersatzdeckung darf 10 vom Hundert des Deutschen Bundesbank und bei geeigneten
Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Kreditinstituten verwendet werden; sie darf
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschrei- 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der in
bungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil Umlauf befindlichen Kommunalschuldver-
der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte schreibungen nicht überschreiten.“
nicht höher als 10 vom Hundert des Pfand- b) In Absatz 3 werden die Worte „Europäische Wirt-
briefumlaufs sein.“ schaftsgemeinschaft, die Europäische Gemein-
bb) In Satz 2 werden die Worte „auch nach dem schaft für Kohle und Stahl, die Europäische Atom-
1. Januar 1966“ gestrichen. gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen
Gemeinschaften“ ersetzt.
2. § 3 Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
6. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ jeweils
„§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend durch das Wort „Union“ ersetzt.
anzuwenden.“
7. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
4. § 6 wird wie folgt geändert: „§ 13
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am
„(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das 1. Januar 1999 ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypo- daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
thekenregister eingetragenen Werte nicht in die Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur durch das Wort „Konkursmasse“, das Wort „Insolvenz-
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger notwendig verwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“ und das
sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur Insol- Wort „Insolvenzvorrechte“ durch das Wort „Konkurs-
venzmasse gezogen werden. Die Pfandbriefgläubi- vorrechte“ ersetzt wird.“
ger nehmen außer im Falle des Absatzes 2 Satz 2
nicht am Insolvenzverfahren der Kreditanstalt teil.
(2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder Artikel 20
überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf- Änderung des Schiffsbankgesetzes
sichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-
einem Pfandbriefgläubiger in diesem Verfahren ein
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des
Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem Insol-
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie
venzverfahren über das sonstige Vermögen der
folgt geändert:
Kreditanstalt geltend zu machen; bei der Berech-
nung des Ausfalls werden die seit Eröffnung des
Verfahrens laufenden Zinsforderungen der Pfand- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
briefgläubiger wie ihre sonstigen Forderungen a) Absatz 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
berücksichtigt. Ein im gesonderten Insolvenzver-
„9. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die
fahren verbleibender Überschuß ist an den Insol-
Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betrie-
venzverwalter des Verfahrens über das sonstige
benen Geschäfte zu fördern, und die Haftung
Vermögen der Kreditanstalt herauszugeben.
der Schiffspfandbriefbank aus den Beteiligun-
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur gen durch die Rechtsform des Unternehmens
Insolvenzmasse eigene Pfandbriefe der Kredit- beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die ein-
anstalt, die von dieser dem Bestand an Wert- zelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des
papieren zugeschrieben sind, so werden sie bei der Nennbetrags aller Anteile des Unternehmens
Verteilung den übrigen im Umlauf befindlichen nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung
Pfandbriefen gleichgestellt.“ ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des
b) In Absatz 4 werden das Wort „Konkursvorrechte“ Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig
durch das Wort „Insolvenzvorrechte“, das Wort im wesentlichen auf solche Geschäfte ausge-
„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die richtet ist, welche die Schiffspfandbriefbank
Worte „dem Vorrecht“ durch die Worte „der Rege- selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser
lung“ ersetzt. Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Euro-
päische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 7a Satz 1 Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Europäi-
und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 4 schen Gemeinschaften“ und in Satz 2 das Wort
Satz 2, §§ 3 bis 7a Satz 1 und 2“ ersetzt. „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 573
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches
Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches
aa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Worte
Register eingetragen wird,
„oder ein Land ist“ durch die Worte „ , ein Land,
die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der
Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleich-
anderer Vertragsstaat des Abkommens über bare Sicherheit, insbesondere das Recht gewährt,
den Europäischen Wirtschaftsraum oder die wegen der gesicherten Darlehensforderung Befrie-
Europäische Investitionsbank sind“ ersetzt. digung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu
suchen,
bb) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem
„d) anderen Schuldverschreibungen, die in anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen
einem Mitgliedstaat der europäischen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das
Wirtschaftsraum zum Handel an einem Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches
des Wertpapierhandelsgesetzes zugelas- Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläu-
sen sind;“. bigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register
eingetragen werden kann, so ist die Beleihung nur mit
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch der Maßgabe zulässig, daß die Schiffspfandbriefbank
einen Strichpunkt ersetzt; folgende Nummer 5 die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
wird angefügt: herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
„5. durch Anlegung in Investmentanteilen an Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
einem nach dem Grundsatz der Risiko-
mischung angelegten Vermögen, die von 4. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
einer Kapitalanlagegesellschaft oder von „§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
einer ausländischen Investmentgesell- anzuwenden.“
schaft, die zum Schutz der Anteilinhaber
einer besonderen öffentlichen Aufsicht
5. § 36 wird wie folgt geändert:
unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach
den Vertragsbedingungen oder der Sat- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
zung der Kapitalanlagegesellschaft oder „(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-
der Investmentgesellschaft das Vermögen bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die
nur in den Schuldtiteln der Nummern 2 und im Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in
3 und in Bankguthaben angelegt werden die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht zur
darf.“ Befriedigung der Schiffspfandbriefgläubiger not-
wendig sind, können sie vom Insolvenzverwalter zur
2. § 6 wird wie folgt geändert: Insolvenzmasse gezogen werden; § 30 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend. Die Schiffspfandbrief-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gläubiger nehmen außer im Falle des Absatzes 2
„Als ordentliche Deckung können auch in Inhaber- Satz 2 nicht am Insolvenzverfahren der Schiffs-
schuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichs- pfandbriefbank teil.
forderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über (2) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig oder
die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das überschuldet, so findet auf Antrag des Bundesauf-
Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Aus- sichtsamtes für das Kreditwesen über sie ein
gleichsforderungen in der Fassung der Bekanntma- gesondertes Insolvenzverfahren statt. Entsteht
chung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) ver- einem Schiffspfandbriefgläubiger in diesem Verfah-
wendet werden.“ ren ein Ausfall, so ist er berechtigt, diesen in dem
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in Nummer 2 das Komma Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen
durch einen Punkt ersetzt; die Nummern 3 und 4 der Schiffspfandbriefbank geltend zu machen; bei
werden aufgehoben. der Berechnung des Ausfalls werden die seit Eröff-
nung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Schiffspfandbriefgläubiger wie ihre sonstigen
„(5) Die Währung des Nennwerts der von der Forderungen berücksichtigt. Ein im gesonderten
Schiffspfandbriefbank ausgegebenen Schiffspfand- Insolvenzverfahren verbleibender Überschuß ist an
briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das
benutzen Werte nur abweichen, soweit durch sonstige Vermögen der Schiffspfandbriefbank her-
geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko ausge- auszugeben.
schlossen ist.“
(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 Satz 1 zur
Insolvenzmasse eigene Schiffspfandbriefe der
3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Bank, die von dieser dem Bestand an Wertpapieren
„(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbau- zugeschrieben sind, so werden sie bei der Vertei-
werken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, lung den übrigen im Umlauf befindlichen Schiffs-
wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register pfandbriefen gleichgestellt.“
das Schiff oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist, b) Absatz 4 wird aufgehoben.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
6. § 36a Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: „§ 2a
„4. Die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.“ Haftung des Bundes
Der Bund haftet für die von der Bank aufgenommenen
7. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt: Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die
„§ 43 als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die
Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank
Bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung am sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank aus-
1. Januar 1999 ist § 36 mit der Maßgabe anzuwenden, drücklich gewährleistet werden.“
daß jeweils das Wort „Insolvenzverfahren“ durch das
Wort „Konkursverfahren“, das Wort „Insolvenzmasse“
durch das Wort „Konkursmasse“ und das Wort „Insol- Artikel 23
venzverwalter“ durch das Wort „Konkursverwalter“
Änderungen des Gesetzes
ersetzt wird.“
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Nach § 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wie-
Artikel 21
deraufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert
Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der
worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom „§ 1a
15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783, 1996 I S. 321), wird Haftung des Bundes
wie folgt geändert:
Der Bund haftet für die von der Anstalt aufgenommenen
Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die
1. § 7 wird wie folgt geändert: als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die
a) In Absatz 2 werden nach den Worten „Europäi- Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Anstalt,
schen Wirtschaftsraum“ die Worte „oder in der sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Anstalt aus-
Schweiz“ eingefügt. drücklich gewährleistet werden.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Artikel 24
können auch durch die Bestellung von Grundpfand- Änderung des
rechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Absatz 2 erfaßten europäischen Staaten gesichert
werden, sofern Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
1. der Staat Vollmitglied der Organisation für wirt-
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
ist,
2. das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rück- 1. Artikel 50 wird aufgehoben.
zahlung und Verzinsung der Forderungen
sicherstellt und 2. In Artikel 54 werden die Nummern 1 bis 3 gestrichen.
3. der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haf-
3. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
tende Eigenkapital der Bausparkasse nicht
übersteigt.“ a) In Nummer 3 Buchstabe a werden das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
c) In Absatz 6 werden die Worte „außerhalb der
„Absatz 5a Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und Absatz 7
Europäischen Gemeinschaften oder der anderen
Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum,“ durch die Worte b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Ab-
„außerhalb der in den Absätzen 2 und 2a erfaßten satz 5a Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 5a
Staaten“ ersetzt. Satz 10“ ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
2. In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Zahlungsverbot, Zustimmung 4. In Artikel 85 Nr. 2 werden die Buchstaben a bis d
zur vereinfachten Abwicklung“. gestrichen.
5. Artikel 86 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Ausgleichsbankgesetzes Artikel 25
Nach § 2 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
S. 1544), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1052),
30. November 1990 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Oktober
wird folgender § 2a eingefügt: 1997 (BGBl. I S. 2567), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 575
1. In der Inhaltsübersicht werden der Vierte Unterab- 7. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Worten
schnitt des Zweiten Abschnitts im Ersten Kapitel und „den Anhang“ die Worte „und den Lagebericht“
der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts im eingefügt.
Zweiten Kapitel wie folgt gefaßt:
„Vierter Unterabschnitt 8. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Befreiung von der Pflicht, „(3) Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
einen Prospekt zu veröffentlichen letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in
dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der Jahres-
§ 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wert- abschluß beigefügt ist. Stellt der Emittent sowohl
papiere einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab-
§ 45a Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emitten- schluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüs-
ten sen beizufügen. Die Zulassungsstelle kann dem Emit-
tenten gestatten, nur den Jahresabschluß der einen
§ 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
Art beizufügen, wenn der Jahresabschluß der ande-
§ 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben ren Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen
enthält.“
Zweiter Unterabschnitt
Inhalt des Zwischenberichts in Sonderfällen 9. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 57 Anpassung der Zahlenangaben a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 58 Emittenten aus Drittstaaten „Dem Prospekt ist bei seiner Veröffentlichung der
§ 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten letzte festgestellte Jahresabschluß beizufügen; in
der Europäischen Union dem Prospekt ist darauf hinzuweisen, daß der
Jahresabschluß beigefügt ist.“
§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben“.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden die Worte „aufzu-
nehmen“ jeweils durch das Wort „beizufügen“
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 48 ersetzt.
Abs. 1 Satz 3, in der Überschrift des § 59 und in den
§§ 59, 62 und 66 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Wirt-
10. § 38 wird wie folgt geändert:
schaftsgemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“
ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „während
3. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 einer längeren Dauer“ durch das Wort „dau-
Abs. 4 und § 65 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Wirt- ernd“ ersetzt.
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Gemein- bb) In Nummer 4 wird das Wort „Wirtschaftsge-
schaft“ ersetzt. meinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“
ersetzt.
4. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze b) In Absatz 2 werden die Worte „drei Emissionen“
eingefügt: durch die Worte „eine Emission“, das Wort
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Ge-
„Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß der Pro- meinschaft“ und die Worte „eingeführt worden
spekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder sind“ durch die Worte „eingeführt worden ist“
zum Teil in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn ersetzt.
diese Sprache im Inland auf dem Gebiet des grenz-
überschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich
ist. Dies gilt auch, wenn eine Emission gemeinsam 11. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
von mehreren Emittenten mit Sitz teils im Inland und a) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte „drei
teils im Ausland begeben wird.“ Werktage“ jeweils durch die Worte „einen Werk-
tag“ ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Verkaufs- b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
preis“ die Worte „oder, sofern er noch nicht bekannt „In besonderen Ausnahmefällen kann die Zulas-
ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Fest- sungsstelle gestatten, daß der Prospekt nach der
setzung“ eingefügt. Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der
Bezugsrechte veröffentlicht wird.“
6. § 18 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord- 12. § 44 wird wie folgt geändert:
nung und die Rechtsform; sofern der Emittent a) In Satz 1 werden das Wort „einzelne“ gestrichen
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind und nach dem Wort „Prospekt“ die Worte „inner-
zusätzlich Angaben über die Struktur des persön- halb von zwölf Monaten vor Zulassung der Schuld-
lich haftenden Gesellschafters und die von der verschreibungen“ eingefügt.
gesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-
mungen der Satzung oder des Gesellschaftsver- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
trags aufzunehmen;“. „§ 52 Abs. 2 gilt entsprechend.“
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
13. § 45 wird wie folgt geändert: b) den letzten Zwischenbericht, sofern ein solcher
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: nach dem letzten geprüften Jahresabschluß zu
veröffentlichen war,
aa) In Buchstabe b werden nach den Worten
„ausgegeben“ und „angeboten“ die Worte c) den letzten Geschäftsbericht, sofern der Emit-
„worden sind“ jeweils durch das Wort „wer- tent einen solchen in einem der in der Num-
den“ ersetzt. mer 1 genannten Staaten veröffentlicht hat und
bb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch ein d) die während der letzten zwölf Monate vor dem
Semikolon ersetzt. Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung
herausgegebenen Zulassungs- und Verkaufs-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: prospekte oder diesen vergleichbare Doku-
aa) In den Buchstaben e und f wird jeweils das mente;
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das
die Zulassungsstelle kann jedoch gestatten, den
Wort „Union“ ersetzt.
Jahresabschluß oder den Konzernabschluß zu
bb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort veröffentlichen, sofern der nicht veröffentlichte
„oder“ ersetzt. Abschluß keine wesentlichen zusätzlichen Infor-
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an- mationen enthält;
gefügt: 4. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver-
„4. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien öffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes
sind, die seit mindestens zwei Jahren zum und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung ein Dokument,
geregelten Markt zugelassen sind, und dem das folgende Angaben enthält:
Publikum mindestens einen Werktag vor Ein- a) die Erklärung, daß die Zulassung der Wert-
führung der Wertpapiere im amtlichen Handel papiere zur amtlichen Notierung beantragt
Informationen zur Verfügung stehen, die im wurde,
wesentlichen dem Inhalt eines Börsenzulas-
sungsprospekts entsprechen.“ b) sofern die Zulassung von Aktien beantragt
wird, die Zahl und Gattung sowie eine kurze
Beschreibung der mit ihnen verbundenen
14. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
Rechte,
„§ 45a
c) sofern die Zulassung von Zertifikaten, die
Befreiung im Hinblick auf bestimmte Emittenten Aktien vertreten, beantragt wird, zusätzlich zu
(1) Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen den in Buchstabe b genannten Angaben die mit
Prospekt zu veröffentlichen, auch dann ganz oder teil- den vertretenen Aktien verbundenen Rechte
weise befreien, wenn folgende Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten und Bedingungen für
erfüllt sind: den Umtausch des Zertifikats in die vertretenen
Aktien,
1. die zuzulassenden Wertpapiere, Aktien des Emit-
tenten oder diese Aktien verbriefende Zertifikate d) sofern die Zulassung von Schuldverschreibun-
sind seit mindestens drei Jahren in einem Mit- gen beantragt wird, die während einer längeren
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Dauer ausgegeben werden, zusätzlich zu den
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den in Buchstabe b genannten Angaben die Art,
Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert; Ausstattung und den Gesamtnennbetrag der
Emission oder einen Hinweis darauf, daß letz-
2. der Zulassungsstelle wird von den zuständigen
terer nicht festgesetzt ist,
Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertrags-
staaten, in denen die Wertpapiere amtlich notiert e) sofern die Zulassung von anderen als den in
sind, bestätigt, daß der Emittent in den drei Jahren Buchstabe d genannten Schuldverschreibun-
vor Antragstellung auf Zulassung zur amtlichen gen beantragt wird, zusätzlich zu den in Buch-
Notierung an einer inländischen Börse, oder, stabe b und d genannten Angaben den Aus-
sofern die Zulassung zur amtlichen Notierung gabepreis, Rückzahlungspreis und Nominal-
an der Börse des anderen Mitgliedstaats oder zinssatz und, wenn mehrere Zinssätze vorge-
Vertragsstaats weniger als drei Jahre zurückliegt, sehen sind, die Bedingungen für den Wechsel
seit diesem Zeitpunkt stets die auf Grund der des Zinssatzes,
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft er-
lassenen Vorschriften betreffend die Zulassung f) sofern die Zulassung von Wandelschuldver-
zur amtlichen Notierung und die hiermit im Zusam- schreibungen, austauschbaren Schuldver-
menhang stehenden Informationspflichten erfüllt schreibungen, Optionsanleihen und Options-
hat; scheinen beantragt ist, zusätzlich zu den in
Buchstabe b genannten Angaben die Art der
3. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ver- zur Umwandlung, zum Tausch oder zum Bezug
öffentlicht gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes angebotenen Aktien und die mit den Aktien
und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung verbundenen Rechte, die Möglichkeiten und
a) den letzten geprüften Jahresabschluß und den Bedingungen für eine Umwandlung, einen
letzten geprüften Konzernabschluß, sofern der Tausch oder einen Bezug sowie die Vorausset-
Emittent zur Aufstellung eines solchen ver- zungen für eine Änderung dieser Möglichkeiten
pflichtet ist, und Bedingungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 577
g) jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß die Ver-
oder rechtlichen Verhältnisse, die nicht in einer öffentlichungen in einer anderen Sprache abgefaßt
der in Nummer 3 genannten Unterlagen be- werden, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der
schrieben ist, Wertpapieranlage innerhalb des Geltungsbereichs
h) die Steuern, die im Inland auf die Einkünfte aus dieser Verordnung nicht unüblich ist.“
den Wertpapieren im Wege des Quellenabzugs
erhoben werden und gegebenenfalls die An- 15. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
gabe, daß der Emittent die Zahlung dieser
„(1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die
Steuern übernimmt,
zugelassenen Wertpapiere frühestens an dem auf die
i) die Zahl- und Hinterlegungsstellen und erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn
j) die Namen der Personen oder Gesellschaften, kein Prospekt zu veröffentlichen ist, der Veröffent-
die für die in den vorstehenden Buchstaben lichung der Zulassung folgenden Werktag eingeführt
aufgeführten Angaben die Verantwortung über- werden.“
nehmen, sowie eine Erklärung dieser Personen
oder Gesellschaften, daß ihres Wissens die 16. In § 58 Satz 1 werden die Worte „Mitgliedstaates der
Angaben richtig und keine wesentlichen Um- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
stände ausgelassen sind; Worte „Mitgliedstaates der Europäischen Union“ und
5. der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere ge- die Worte „außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
mäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43 gemeinschaft“ durch die Worte „außerhalb der
Abs. 1 dieser Verordnung, soweit nicht bereits in Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
den in Nummer 3 oder 4 aufgeführten Unterlagen
enthalten, 17. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) den Namen und die Funktion jedes Mitglieds „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1
der Geschäftsführungs-, Aufsichts- und Ver- des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
waltungsorgane, leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen
b) allgemeine Angaben über das gezeichnete Prospekt nicht rechtzeitig veröffentlicht.“
Kapital,
c) die aktuellen Beteiligungsverhältnisse, die ihm 18. Die Anlage zu § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
durch Mitteilungen auf Grund der Richtlinie
„I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens
88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember
anzugebende Posten
1988 über die bei Erwerb und Veräußerung
einer bedeutenden Beteiligung an einer bör- Aktivseite:
sennotierten Gesellschaft zu veröffentlichen- 1. Barreserve
den Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62)
bekannt geworden sind, und 2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzan-
weisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffent-
d) von den gesetzlich vorgeschriebenen Ab- licher Stellen
schlußprüfern erstellte Berichte über den letz-
ten veröffentlichten Jahresabschluß, die nach 3. Forderungen an Kreditinstitute
dem Recht des Staates, in dem sich der einge- 4. Forderungen an Kunden
tragene Geschäftssitz des Emittenten befindet,
5. Schuldverschreibungen und andere festver-
vorgeschrieben sind;
zinsliche Wertpapiere
6. aus den Bekanntmachungen und Unterlagen,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert-
welche die Zulassung der Wertpapiere zur amt-
papiere
lichen Notierung unter Angabe ihrer wesentlichen
Merkmale ankündigen und aus allen anderen 7. Beteiligungen
Unterlagen über die Zulassung, die von dem darunter: an Kreditinstituten
Emittenten oder in seinem Namen veröffentlicht 8. Anteile an verbundenen Unternehmen
werden sollen, ist zu ersehen, daß die in den darunter: an Kreditinstituten
Nummern 3 bis 5 aufgeführten Unterlagen und
Angaben vorhanden sind und wo diese nach 9. Eigene Aktien oder Anteile
Maßgabe des § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes Passivseite:
veröffentlicht worden sind oder veröffentlicht
10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
werden;
11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
7. die in den Nummern 3 bis 6 aufgeführten Unter-
lagen, Angaben und Bekanntmachungen wurden 12. Verbriefte Verbindlichkeiten
der Zulassungsstelle vorgelegt, bevor sie dem darunter: begebene Schuldverschreibungen
Publikum im Rahmen oder zur Vorbereitung 13. Nachrangige Verbindlichkeiten
einer Ankündigung der Zulassung der Wertpapiere
zur amtlichen Notierung zugänglich gemacht 14. Genußrechtskapital
wurden. 15. Fonds für allgemeine Bankrisiken
(2) Veröffentlichungen auf Grund des Absatzes 1 16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes
Nr. 3 bis 6 sind in deutscher Sprache vorzunehmen. Kapital und Rücklagen
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
Posten unter dem Strich: Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, sind zusätz-
17. Eventualverbindlichkeiten lich Angaben über die Struktur des persönlich haf-
tenden Gesellschafters und die von der gesetz-
18. Andere Verpflichtungen
lichen Regelung abweichenden Bestimmungen
Aufwendungen: der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags auf-
19. Zinsaufwendungen zunehmen;“.
20. Provisionsaufwendungen
5. § 12 wird wie folgt geändert:
21. Personalaufwand
22. Andere Verwaltungsaufwendungen a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberich- „Ist der Anbieter nicht zugleich der Emittent der zum
tigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen Umtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere,
so können diese Angaben entfallen, wenn der
24. Risikovorsorge
Anbieter über die Angaben regelmäßig nicht ver-
Erträge: fügt.“
25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäf- b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
ten, festverzinslichen Wertpapieren und
Schuldbuchforderungen „(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das
Recht auf Zahlung eines Betrags einräumen, der
26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht durch den Wert eines anderen Wertpapiers oder
festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen Rechts oder durch eine sonstige Bezugsgröße
und Anteilen an verbundenen Unternehmen bestimmt wird, sind in den Verkaufsprospekt
27. Provisionserträge zusätzlich Angaben über die Ermittlung des Betrags
II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmen- aufzunehmen.“
de Aufgliederungen
Die Posten Forderungen an Kunden sowie For- 6. § 14 Abs. 5 wird aufgehoben.
derungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypo-
thekendarlehen, Kommunalkredite und andere
Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbind- Artikel 27
lichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
sind in begebene Hypotheken-Namenspfand-
briefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe Die auf den Artikeln 25 und 26 beruhenden Teile der
und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in be- der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
gebene Schuldverschreibungen (Unterposten: verordnung geändert werden.
Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe
und sonstige Schuldverschreibungen) und andere
verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern.“ Artikel 28
Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Artikel 26
laut des Börsengesetzes, des Verkaufsprospektgeset-
Änderung der Verkaufsprospekt-Verordnung zes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Gesetzes über
Die Verkaufsprospekt-Verordnung vom 17. Dezember Kapitalanlagegesellschaften, des Auslandinvestment-
1990 (BGBl. I S. 2869) wird wie folgt geändert: Gesetzes, des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungs-
gesellschaften, des Gesetzes über das Kreditwesen, des
Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuld-
1. In § 1 werden nach dem Wort „Notierung“ die Worte verschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, der
„oder zum geregelten Markt“ eingefügt. Börsenzulassungs-Verordnung, der Verkaufsprospekt-
Verordnung, das Bundesministerium der Justiz kann den
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
„Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
kann gestatten, daß der Verkaufsprospekt von Emit-
tenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer
anderen Sprache abgefaßt wird, wenn diese Sprache
im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Artikel 29
Wertpapierhandels nicht unüblich ist.“ Aufhebung und Außerkrafttreten von Vorschriften
3. In § 4 Nr. 12 werden nach den Worten „sofern er noch §1
nicht bekannt ist,“ die Worte „die Einzelheiten und“ Es werden aufgehoben:
eingefügt. 1. Artikel 15 des Zweiten Finanzmarktförderungsgeset-
zes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749);
4. § 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 2. das Gesetz über den Wertpapierhandel in der im Bun-
„3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsord- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-2,
nung und die Rechtsform; soweit der Emittent eine veröffentlichten bereinigten Fassung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 579
3. das Kapitel XVII der Verordnung des Reichspräsiden- durch die Verordnung vom 10. März 1988 (BGBl. I
ten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, S. 302); die Zulassung der Aktien zum Börsentermin-
der Wirtschaft und der Rechtspflege über die Zu- handel durch die Verordnung bleibt unberührt;
lassung der Wertpapiere der Deutschen Reichsbahn-
11. die Verordnung über die Anlage zum Jahresabschluß
Gesellschaft zum Börsenverkehr in der im Bundes-
von Kreditinstituten, die eingetragene Genossen-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4111-5,
schaften oder Sparkassen sind, vom 13. Oktober
veröffentlichten bereinigten Fassung;
1993 (BGBl. I S. 1705); die Verordnung ist letztmals
4. die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des auf Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am
Börsengesetzes hinsichtlich der Berliner Metallbörse 31. Dezember 1997 enden.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4112-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; §2
5. die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ab- Es treten außer Kraft:
wicklung von Börsengeschäften in der im Bundes- 1. das Gesetz über die Zulassung von Wertpapieren
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4113-1, zu amtlichen Notierungen an der Bremer Wertpapier-
veröffentlichten bereinigten Fassung; börse in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
6. die Bekanntmachung betreffend die Untersagung des nummer 4111-2-a, veröffentlichten bereinigten Fas-
Börsenterminhandels in Kammzug in der im Bundes- sung; die Zulassung der auf Grund des Gesetzes zum
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-2, Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassenen
veröffentlichten bereinigten Fassung; Wertpapiere bleibt unberührt;
7. die Bekanntmachungen betreffend die Zulassung von 2. die Verordnung Nr. 118 des Staatsministeriums des
Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- Landes Württemberg-Baden über die Beaufsichtigung
und Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetz- von Börsen und von Hypotheken- und Schiffspfand-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-1 bis 12, ver- briefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
öffentlichten bereinigten Fassung; Gliederungsnummer 4110-3-a, veröffentlichten be-
reinigten Fassung.
8. die Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen-
termingeschäften in Aktien und Anteilen von Berg-
werks- und Fabrikunternehmungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4115-13, ver- Artikel 30
öffentlichten bereinigten Fassung; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
9. die Bekanntmachungen über die Zulassung von Bör- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
sentermingeschäften in Aktien von Bergwerks- und 1. April 1998 in Kraft. Artikel 13 tritt vorbehaltlich
Fabrikunternehmungen in der im Bundesgesetzblatt der Genehmigung der Kommission der Europäischen
Teil III, Gliederungsnummer 4115-14 bis 28, veröffent- Gemeinschaften am 1. Januar 1999 in Kraft; die Geneh-
lichten bereinigten Fassung; migung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht
10. die Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung werden. Artikel 16 Nr. 24 und Artikel 17 treten am 1. Juni
vom 10. März 1982 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert 1998 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 19. März 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungs- 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wird im Länderteil
gesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), Rheinland-Pfalz nach „Johannes Gutenberg-Universität
der durch Gesetz vom 3. September 1970 (BGBl. I Mainz“ eingefügt:
S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundes- „Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz“.
regierung:
Artikel 2
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Artikel 1 Forschung und Technologie kann die Anlage zum Hoch-
schulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 blatt bekanntmachen. Es kann dabei die Bezeichnungen
(BGBl. I S. 893), die zuletzt durch die Verordnung vom aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen
12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, fortlassen und Änderungen von Bezeichnungen berück-
wird wie folgt geändert: sichtigen sowie die Reihenfolge der Aufzählung der Hoch-
schulen in den einzelnen Länderteilen vereinheitlichen.
1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wird im Länderteil
Bayern nach „Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Artikel 3
Nürnberg“ eingefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
„Evangelische Fachhochschule Nürnberg“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1998
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 581
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
im Ausgleichsjahr 1996
Vom 19. März 1998
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom §3
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das Bundes- Abrechnung des Finanzausgleichs
ministerium der Finanzen: unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1996
Für das Ausgleichsjahr 1996 wird der Finanzausgleich
§1 unter Ländern wie folgt festgestellt:
Feststellung der Länderanteile 1. endgültige Ausgleichsbeiträge
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1996
von Baden-Württemberg 2 521 071 000 DM,
Für das Ausgleichsjahr 1996 werden als Länderanteile
an der Umsatzsteuer festgestellt: von Bayern 2 861 700 000 DM,
für Baden-Württemberg 12 713 880 000 DM, von Hamburg 481 509 000 DM,
für Bayern 14 767 304 000 DM, von Hessen 3 239 665 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 3 125 421 000 DM,
für Berlin 4 261 705 000 DM,
für Brandenburg 5 844 184 000 DM, 2. endgültige Ausgleichszuweisungen
für Bremen 834 232 000 DM, an Berlin 4 336 260 000 DM,
für Hamburg 2 099 961 000 DM, an Brandenburg 1 035 051 000 DM,
für Hessen 7 394 608 000 DM, an Bremen 634 704 000 DM,
für Mecklenburg-Vorpommern 4 430 885 000 DM, an Mecklenburg-Vorpommern 856 240 000 DM,
für Niedersachsen 9 581 062 000 DM, an Niedersachsen 553 117 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 22 011 405 000 DM, an Rheinland-Pfalz 231 427 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 4 895 874 000 DM, an das Saarland 234 111 000 DM,
für das Saarland 1 552 397 000 DM, an Sachsen 1 964 767 000 DM,
für Sachsen 10 721 150 000 DM, an Sachsen-Anhalt 1 240 895 000 DM,
für Sachsen-Anhalt 6 738 345 000 DM, an Schleswig-Holstein 15 721 000 DM,
an Thüringen 1 127 073 000 DM.
für Schleswig-Holstein 3 356 190 000 DM,
für Thüringen 6 214 866 000 DM. §4
Abschlußzahlungen für 1996
§2
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
Länderanteile am Länderbeitrag läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länder-
zum Fonds „Deutsche Einheit“ anteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig ge-
im Ausgleichsjahr 1996 zahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
Für das Ausgleichsjahr 1996 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 2
am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit“ nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
Abs. 2 und 3 des Gesetzes festgestellt: ten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen
nach § 3 werden nach § 15 des Gesetzes mit dem Inkraft-
für Baden-Württemberg 1 240 479 000 DM, treten dieser Verordnung fällig:
für Bayern 1 437 449 000 DM, 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Berlin (West) 223 122 000 DM, von Brandenburg 3 459 000 DM,
für Bremen 25 881 000 DM, von Mecklenburg-Vorpommern 3 473 000 DM,
für Hamburg 233 399 000 DM, von Niedersachsen 314 000 DM,
für Hessen 727 140 000 DM, von Rheinland-Pfalz 3 304 000 DM,
für Niedersachsen 276 551 000 DM, von dem Saarland 1 242 000 DM,
für Nordrhein-Westfalen 2 149 071 000 DM, von Sachsen 6 167 000 DM,
für Rheinland-Pfalz 350 024 000 DM, von Sachsen-Anhalt 3 218 000 DM,
für das Saarland 34 321 000 DM, von Schleswig-Holstein 223 000 DM,
für Schleswig-Holstein 152 563 000 DM. von Thüringen 2 846 000 DM,
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Hessen 4 732 000 DM,
an Baden-Württemberg 3 329 000 DM, an Nordrhein-Westfalen 8 476 000 DM.
an Bayern 3 363 000 DM,
§5
an Berlin 1 080 000 DM,
Inkrafttreten
an Bremen 180 000 DM,
Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der Ver-
an Hamburg 3 086 000 DM, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. März 1998
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 27. März 1998 583
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
Vom 17. März 1998
Das Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschrif-
ten (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)
ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Absatz 11 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ zu ersetzen.
b) In Absatz 14 ist die Angabe „§ 463b Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 463b
Abs. 3 Satz 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 17. März 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Hilger