518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Zusammenführung und
Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Vom 19. März 1998
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439),
das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Das Bundeseisenbahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder der
Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden sowie seine durch Kredit-
aufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche
Raten in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2000 mindestens in Höhe von jeweils
0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab dem Jahre 2001 in Höhe von jeweils minde-
stens 2,8 Milliarden Deutsche Mark.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Berlin, den 19. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998 519
Verordnung
zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
Vom 17. März 1998
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Wertpapierhandels- 3. § 11 wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), der durch a) In Satz 1 werden die Worte „den zugehörigen
Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. Oktober
Meldesatz als Stornierung gekennzeichnet (Feld-
1997 (BGBl. I S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung
Nr.: 49) mit derselben internen Meldenummer (§ 8
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Nr. 1)“ durch die Worte „eine Stornierung ent-
Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-
sprechend den Angaben des zu stornierenden
amt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I
Geschäfts“ ersetzt.
S. 406) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wert-
papierhandel: b) In Satz 2 wird nach der Angabe „(Feld-Nr.: 50)“ ein
Semikolon gesetzt. Die Worte „und soll mit eben-
Artikel 1 falls derselben internen Meldenummer und dem
Stornodatum versehen werden“ werden durch die
Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 21. De- Worte „hierbei muß die interne Meldenummer von
zember 1995 (BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220) wird wie folgt dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und
geändert: Storno abweichen“ ersetzt.
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: c) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Satz 2 werden die Worte „oder interne“ ge- „Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines
strichen. Geschäfts.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
4. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „an einem Markt im
„Bei einer nationalen Kennummer ist das Land, aus Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“
dem die Kennummer stammt, anzugeben (Feld- durch die Worte „an einem organisierten Markt“ er-
Nr.: 32).“ setzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
5. Die Anlage erhält die in der Anlage*) zu dieser Verord-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: nung enthaltene Fassung.
aa) Die Worte „der Deutschen Terminbörse“ wer-
den durch die Worte „eines elektronischen
Börsenhandelssystems (EBHS)“ ersetzt. Artikel 2
bb) Die Worte „Deutschen Wertpapierdaten-Zen-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
trale“ werden durch die Worte „Deutsche Börse
in Kraft.
Clearing AG (DBC)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
tute,“ die Worte „Finanzdienstleistungsinstitute mit
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,“
blatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird
und nach den Worten „Zweigstellen und“ das Wort der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
„sonstigen“ eingefügt. Verlags übersandt.
Frankfurt am Main, den 17. März 1998
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel
G. W i t t i c h
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998
Verordnung
über die Nichtanwendung der MPG-TSE-Verordnung
Vom 18. März 1998
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 5 Abs. 1 und 3, des § 14 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 und 2 des Medizin-
produktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 5 Abs. 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Folgende Vorschriften der MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2786, 2842) sind nicht anzuwenden:
1. § 1 Abs. 1, soweit dieser sich auf Absatz 2 bezieht,
2. § 1 Abs. 2,
3. § 2.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Die MPG-TSE-
Verordnung gilt vom 1. April 1998 an wieder in der am 1. Januar 1998 maßgeben-
den Fassung, sofern nicht etwas anderes verordnet wird.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. März 1998
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998 521
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modellbauer-Handwerk
(Modellbauermeisterverordnung – MbauMstrV)
Vom 19. März 1998
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
(BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der 11. Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) Qualitätsmanagement,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini- 12. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen und
sterium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Tech- Werkzeichnungen,
nologie: 13. Erstellen von mehrdimensionalen Konstruktionen,
insbesondere CAD-Konstruktionen,
1. Abschnitt 14. manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von
Werkstoffen,
Berufsbild
15. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen,
§1 16. Bedienen von Bearbeitungsmaschinen und Meß-
geräten,
Berufsbild
17. Erstellen von Meß- und Prüfprotokollen,
(1) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Tätig-
keiten zuzurechnen: 18. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
1. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von Produk- 19. farbliches Gestalten von Modellen,
tionsmodellen und Dauerformen, 20. Ausrüsten von Modellen mit mechanischen, pneu-
2. Entwurf, Herstellung und Instandhaltung von An- matischen, hydraulischen, elektrischen und elektro-
schauungsmodellen. nischen Komponenten,
(2) Dem Modellbauer-Handwerk sind folgende Kennt- 21. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
1. Kenntnisse des Modellbaus,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Konstruktion, 2. Abschnitt
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Form- und Gieß-
Prüfungsanforderungen in den
technik,
Teilen I und II der Meisterprüfung
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Farb- und Gestal-
tungslehre, §2
5. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk-, Hilfs- und Gliederung, Dauer und Bestehen
Betriebsstoffe, der praktischen Prüfung (Teil I)
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Planungs- und (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Fertigungsmethoden sowie der berufsbezogenen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
Meß- und Prüfmethoden, der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des
7. Kenntnisse der berufsbezogenen Mathematik und Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Physik, insbesondere der Statik, (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
8. Kenntnisse der berufsbezogenen mechanischen, länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und probe nicht länger als acht Stunden dauern.
elektronischen Komponenten, (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
9. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Vor- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
schriften, insbesondere des Umweltschutzes, prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
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§3 e) Planungs-, Fertigungs-, Meß- und Prüfmethoden,
Meisterprüfungsarbeit e) manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend f) berufsbezogene Farben- und Gestaltungslehre,
genannten Arbeiten anzufertigen: g) berufsbezogene Normen und Vorschriften, insbe-
1. ein Produktionsmodell, sondere des Umweltschutzes,
2. ein Anschauungsmodell. h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes;
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-
prüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Ent- 4. Werkstoffkunde:
wurfs- und Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
mit Materialliste zur Genehmigung vorzulegen, sofern die Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
Meisterprüfungsarbeit nicht vorgegeben wird. bezogenen Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die Entwurfs- 5. Kalkulation:
und Fertigungszeichnung, der Arbeitsbericht sowie die
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(4) Die Entwurfs- und Fertigungszeichnung, der Arbeits- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
bericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der führen.
Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
§4
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
Arbeitsprobe soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genann- werden.
ten Arbeiten auszuführen: (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
1. Herstellen eines profilierten Hebels, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
2. Anfertigen einer profilierten Kernseele,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
3. Herstellen eines dünnwandigen Gehäuseteiles. sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten Absatz 1 Nr. 3.
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
3. Abschnitt
konnten.
§5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Prüfung der §6
fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Übergangsvorschrift
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
Prüfungsfächern nachzuweisen: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
1. Technische Mathematik: schriften zu Ende geführt.
a) Material-, Gewichts- und Verschnittberechnungen,
§7
b) Berechnen von Winkelfunktionen,
Weitere Anforderungen
c) Volumen- und Körperberechnungen, insbesondere
Abwicklungen; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-
stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
2. Technisches Zeichnen: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Anfertigen von Konstruktions- und Fertigungszeich- 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-
nungen; den Fassung.
3. Fachtechnologie: §8
a) Einsatz und Verwendung von Produktions- und Inkrafttreten
Anschauungsmodellen, Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleich-
b) Konstruktion, Aufbau und Herstellungsmethoden zeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über
von Modellen und Formen, die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Modell-
c) berufsbezogene Form- und Gießtechnik, bauer-Handwerk vom 25. März 1976 (BGBl. I S. 753)
d) berufsbezogene Physik, außer Kraft.
Bonn, den 19. März 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998 523
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten
der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG
Vom 2. Dezember 1997
I. Die den oben genannten Direktionen übertragene Befug-
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in nis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden geht zum
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für
(BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 der Anordnung über die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 325) Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
und § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der
14. September 1994 (BGBI. I S. 2325, 2353) übertragen Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I
wir die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonalrechts- S. 2288) ist die oberste Organisationseinheit gemäß § 126
gesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu-
Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungs- ständig.
gesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit der Beam-
tenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), II.
Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
Deutschen Telekom AG zu erlassen,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
– den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des
Regensburg, Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I (BGBI. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des
Abs. 1 bis 4 der Anordnung über die Übertragung von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus
Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamten-
AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrecht- versorgung
liche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des – den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und
jeweiligen Zuständigkeitsbereichs des bei den vorgenann- Regensburg,
ten Direktionen eingerichteten Rechtsservice Dienstrecht
– den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice
(RSD) den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
(BPRS),
tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes
abgelehnt hat, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
– den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice
(BPRS), Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I
Abs. 1 bis 4 der Anordnung über die Übertragung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen
III.
Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom
AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrecht- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
liche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt II der Anordnung
jeweiligen Zuständigkeitsbereichs des Bezirksbüros den über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abge- der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I
lehnt hat. S. 2288) außer Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1997
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Heinz Klinkhammer
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 25. März 1998
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesge-
setzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je ange-
fangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
des Gesetzes zur
erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Vom 17. März 1998
Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 1 ist die Bezeichnung „Artikel 225“ jeweils durch die Bezeich-
nung „Artikel 227“ zu ersetzen.
Bonn, den 17. März 1998
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. T h o m a s W a g e n i t z