502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998
Gesetz
zum Schutz des Bodens
Vom 17. März 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Vierter Teil
das folgende Gesetz beschlossen: Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Artikel 1 Fünfter Teil
Gesetz Schlußvorschriften
zum Schutz vor schäd- § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
lichen Bodenveränderungen § 19 Datenübermittlung
und zur Sanierung von Altlasten
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Inhaltsübersicht Gemeinschaften
Erster Teil § 23 Landesverteidigung
Allgemeine Vorschriften § 24 Kosten
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes § 25 Wertausgleich
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Bußgeldvorschriften
§ 3 Anwendungsbereich
Erster Teil
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsätze und Pflichten
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr §1
§ 5 Entsiegelung Zweck und Grundsätze des Gesetzes
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funk-
§ 7 Vorsorgepflicht tionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.
§ 8 Werte und Anforderungen Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuweh-
ren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte
§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge
§ 10 Sonstige Anordnungen gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigun-
Dritter Teil gen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
Ergänzende Vorschriften für Altlasten als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie
möglich vermieden werden.
§ 11 Erfassung
§ 12 Information der Betroffenen §2
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
Begriffsbestimmungen
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere
§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüs-
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sigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen (8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne
Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Ge- dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren,
wässerbetten. erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, §3
Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Anwendungsbereich
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit (1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenverände-
seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, rungen und Altlasten Anwendung, soweit
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoff- 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
liche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und gesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirt-
auch zum Schutz des Grundwassers, schaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittel-
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte gesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislauf-
sowie wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
3. Nutzungsfunktionen als verordnungen sowie der Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),
a) Rohstofflagerstätte,
2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
b) Fläche für Siedlung und Erholung, gesetzes über die Zulassung und den Betrieb von
c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Ab-
Nutzung, fällen sowie über die Stillegung von Deponien,
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche 3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. 4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutz-
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses rechts,
Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, 5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder 6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswald-
erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die All- gesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
gemeinheit herbeizuführen.
7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem
Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Boden- Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
veränderungen besteht.
8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige den Verkehr regeln,
Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert 9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungs-
oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und rechts,
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige 10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf
Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen An- nungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung
lagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem eines Betriebes sowie
Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervor- Rechtsverordnungen über die Errichtung und den
gerufen werden. Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von
Absatz 3
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen,
oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die All- Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe
gemeinheit besteht. und sonstige radioaktive Stoffe, soweit Rechtsvor-
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maß- schriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie
nahmen und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses
Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen,
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampf-
(Dekontaminationsmaßnahmen), mitteln.
2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig ver- (3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schäd-
hindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu liche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses
beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Ver- Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen ver-
änderungen der physikalischen, chemischen oder ursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen
biologischen Beschaffenheit des Bodens. nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
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im übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile (5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Alt-
oder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des lasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schad-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestim- stoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vor-
mung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten belastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für
sind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 fest- denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf
gelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechts- Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen
verordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beein-
Bundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen trächtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen
durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen schutzwürdig ist.
anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der (6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur
Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem
daß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassen- 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Boden-
ströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon veränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen
auszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des
Bodenveränderungen beiträgt. Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Boden-
veränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und
sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des
Zweiter Teil Einzelfalles schutzwürdig ist.
Grundsätze und Pflichten
§5
§4 Entsiegelung
Pflichten zur Gefahrenabwehr Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse
der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20)
zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
hervorgerufen werden. rates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauer-
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der haft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung
tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind ver- im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen
pflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grund- steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne
stück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder
ergreifen. wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechts-
verordnung nach Satz 1 können durch die nach Landes-
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenverände- recht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den
rung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung
der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tat- getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genann-
sächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, ten Voraussetzungen vorliegen.
den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Boden-
veränderungen oder Altlasten verursachte Verunreini-
§6
gungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft
keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Auf- und Einbringen von
Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit Materialien auf oder in den Boden
entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schad- Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
stoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaß- der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit
nahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus
langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf-
unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschrän- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schad-
kungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch stoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesell-
schaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Per- 1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von
son einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien
schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natür-
ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen liche Standortverhältnisse sowie
Grundstück aufgibt. 2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens,
Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezoge-
oder geeignete andere Maßnahmen
nen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungs-
rechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das zu bestimmen.
sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, §7
soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen Vorsorgepflicht
planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tat-
des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren sächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige,
Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder
von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen durchführen läßt, die zu Veränderungen der Boden-
sich nach dem Wasserrecht. beschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge
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gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung
zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück von Anforderungen an die damit verbundene Unter-
oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden suchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis
können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu
der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkun- erlassen, insbesondere über
gen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis
einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Er- 1. Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berück-
füllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu sichtigung von geogenen oder großflächig siedlungs-
vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hin- bedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon
blick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks ver- auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen
hältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schäd- Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
liche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, 2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur
soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.
Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht
bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich (3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten
nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Boden- sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden
nutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien
Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderun-
der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich gen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehand-
nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden lung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung
Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden der Werte für unterschiedliche Belastungen.
Pflichten nach § 4.
§9
§8
Gefährdungsabschätzung
Werte und Anforderungen und Untersuchungsanordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- (1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte
hörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsver- dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts
über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer
und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetz-
und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen ten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde
Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen,
Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor-
1. Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich- liegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind
tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe,
Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer
schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie
(Prüfwerte), die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berück-
sichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser
2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen sind über die getroffenen Feststellungen und über die
Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unter-
Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und richten.
Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), (2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hin-
3. Anforderungen an reichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung
oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen,
a) die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die not-
hierzu gehören auch Anforderungen an den wendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann ver-
behandeltem Bodenmaterial, langen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, ins- Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden.
besondere an Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6
genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach
– die Bestimmung des zu erreichenden Sanie-
§ 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
rungsziels,
– den Umfang von Dekontaminations- und Siche-
rungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbrei- § 10
tung von Schadstoffen verhindern, sowie Sonstige Anordnungen
– Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf
festgelegt werden. Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsver-
ordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An- Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden
hörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverord- zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6
nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige
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Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Auf- gen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforder-
rechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaß- lichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie
nahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der ins-
Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, besondere
soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung fest- 1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung
gelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung und der Sanierungsuntersuchungen,
nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtig-
ten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre. 2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der
zu sanierenden Grundstücke,
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grund-
3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu er-
stückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen
forderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-,
Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen
Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie
zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen
die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so
hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechts-
innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landes- schriften über die Anforderungen an Sanierungsunter-
rechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, suchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu
wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer erlassen.
über die damit verbundene allgemeine Belastung er-
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die
heblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan
von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzu-
Dritter Teil legen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in
Ergänzende Vorschriften für Altlasten geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten
Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
§ 11
Erfassung (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines
Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vor-
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und gelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen
altlastverdächtigen Flächen regeln. kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der
§ 12 von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder
Information der Betroffenen eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine
und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4
Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht
Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberech- beeinträchtigt wird.
tigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen)
von der bevorstehenden Durchführung der geplanten (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter
Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maß- Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für ver-
nahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind bindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt
zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten andere die Sanierung betreffende behördliche Entschei-
Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß dungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen
ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu
geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeits-
prüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen
Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem
für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen
§ 13 Entscheidungen aufgeführt werden.
Sanierungsunter-
suchungen und Sanierungsplanung § 14
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschieden- Behördliche Sanierungsplanung
artigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein
abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan
auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schad- nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder
stoffe in besonderem Maße schädliche Bodenver- durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder
änderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen ergänzen lassen, wenn
oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige 1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde
Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt
Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchun- worden ist,
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2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder Vierter Teil
nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
Landwirtschaftliche Bodennutzung
3. auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast,
der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Ver- § 17
unreinigung eines Gewässers oder auf Grund der
Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten
ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. (1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die
Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaft-
lichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit
die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2
§ 15 vermitteln.
Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der land-
wirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unter-
Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit
liegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch
des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grund-
die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Alt-
sätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere,
ablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen daß
Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen
Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes 1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der
unberührt. Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen
hat,
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten,
soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontroll- 3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksich-
maßnahmen, insbesondere Boden- und Wasserunter- tigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von
suchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetz-
Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontroll- ten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie
maßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang möglich vermieden werden,
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine 4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung,
längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im insbesondere durch Berücksichtigung der Hangnei-
Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann gung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der
Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungs-
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, ins-
maßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die besondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Acker-
Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen terrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind,
nach § 18 durchgeführt werden. erhalten werden,
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind 6. die biologische Aktivität des Bodens durch ent-
von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten sprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder
der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie gefördert wird und
hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer 7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, ins-
Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzube- besondere durch eine ausreichende Zufuhr an or-
wahren. ganischer Substanz oder durch Reduzierung der
Bearbeitungsintensität erhalten wird.
§ 16 (3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung
der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten
Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und
(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vor- ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen
gesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die
zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnun-
gen treffen.
(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan Fünfter Teil
im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anord- Schlußvorschriften
nungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere
die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen § 18
mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vor-
haben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3 Sachverständige und Untersuchungsstellen
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Auf-
oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeits- gaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die
prüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuver-
mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der lässigkeit besitzen sowie über die erforderliche geräte-
Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen technische Ausstattung verfügen. Die Länder können Ein-
aufgeführt werden. zelheiten der an Sachverständige und Untersuchungs-
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stellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und (4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet
Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Boden-
Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekannt- informationssysteme eingerichtet und geführt werden.
gabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobach-
nach Satz 1 erfüllen, regeln. tungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über
die physikalische, chemische und biologische Beschaf-
§ 19 fenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt
Datenübermittlung werden. Die Länder können regeln, daß Grundstücks-
eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über
(1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen
Ländern zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme
Gesetzes notwendig ist, werden Umfang, Inhalt und erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange
Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in einer dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht
geregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist werden.
unzulässig.
§ 22
(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern
übermittelten Daten ein länderübergreifendes Boden- Erfüllung von
informationssystem für Bundesaufgaben einrichten. bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften
§ 20 (1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung
Anhörung beteiligter Kreise
zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord- Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung
nungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich
ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Über-
Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirt- wachung dieser Werte erlassen.
schaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutz-
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-
verbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der
ten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige
kommunalen Spitzenverbände und der für den Boden-
Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher
schutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange
Verwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen
und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landes-
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder durch-
behörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten
zusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vor-
Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirt-
gesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu
schaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die
befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu
für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten
ziehen sind.
Landesbehörden zu hören.
§ 23
§ 21
Landesverteidigung
Landesrechtliche Regelungen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses
Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrens- Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit
regelungen erlassen. dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei
Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu
Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen berücksichtigen.
1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mit- zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und
zuteilen sind sowie der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe gung und für die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte
oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von
Allgemeinheit ausgehen, ihm bestimmten Stellen obliegt.
1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von
§ 24
Sanierungsplänen und
Kosten
2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12,
verlangt werden können.
13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeord-
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen neten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflich-
flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten teten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Unter-
oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maß- suchungen den Verdacht nicht oder liegen die Vorausset-
nahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über ge- zungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung
bietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen. Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 509
den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder
haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks
derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanie- im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß
rungsplans hätte verlangt werden können. keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz
Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu
Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Ver- berücksichtigen.
pflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Aus-
leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr gleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden,
oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen
des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung
Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Aus-
Jahren. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der gleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichs-
Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, betrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichs-
im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch betrag erstattet werden.
den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- (6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf
pflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz wird
erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das
der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu
vor den ordentlichen Gerichten offen. regeln.
§ 25 § 26
Wertausgleich Bußgeldvorschriften
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der lässig
Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich 1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1
erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Aus- verweist,
gleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten
öffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertaus- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
gleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach
Grundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderun- § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,
gen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwor- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder
tung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4 § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Arti-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
kel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in
der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maß- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
nahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten satzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-
kehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach
§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten. Artikel 2
(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Er- Änderung des Kreislauf-
höhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht wirtschafts- und Abfallgesetzes
aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-
Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3
durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Ver-
des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354),
kehrswert, der sich für das Grundstück nach Durch-
wird wie folgt geändert:
führung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen
ergibt (Endwert).
1. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Siche- „Besteht der Verdacht, daß von einer stillgelegten De-
rung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von ponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen
der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allge-
Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht meinheit ausgehen, so finden für die Erfassung, Unter-
bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der suchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften
Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist. des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.“
(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich
nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der 2. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998
Artikel 3 2. In § 17 Abs. 4a werden die Worte „zehn Jahren“ durch
die Worte „einem Jahr“ ersetzt.
Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. April 1997 (BGBl. I S. 805), wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. In § 5 Abs. 3 wird der einleitende Satzteil wie folgt Inkrafttreten
gefaßt: Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
„Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich- Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie Artikel 1 § 20
ten, zu betreiben und stillzulegen, daß auch nach einer treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen
Betriebseinstellung“. tritt das Gesetz am 1. März 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. März 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u t K o h l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 511
Verordnung
über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen
(Seelotsenuntersuchungsverordnung – SeeLotUntV 1998)
Vom 12. März 1998
Auf Grund vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1109), in
– des § 4 Nr. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1984 (BGBI. l S. 1213), der durch Artikel 3 Nr. 1 des §4
Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. l S. 1554) geändert (1) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver- gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn
kehr, auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flü-
– des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen, stersprache auf fünf Meter Entfernung verstanden wird.
der durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (2) Bei Seelotsen gilt das erforderliche Hörvermögen als
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zuge-
für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe- wandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter Entfernung
rium der Finanzen: oder auf einen Meter Entfernung auf dem schlechteren
und auf fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr ver-
§1 standen wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf
(1) Die körperliche und geistige Eignung für den Seelot- fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher
senberuf, insbesondere das erforderliche Hör- und Seh- zugewandten Ohr verstanden werden.
vermögen sowie die Farbtüchtigkeit, ist durch ein Zeugnis
des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossen- §5
schaft nachzuweisen.
(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die
(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung des Ferne mit Sehproben in einem Abstand nicht unter fünf
Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, Metern nach DIN 58220-T 3 und auf ihre Sehschärfe für
der fachärztliche Gutachten einholen kann, erstellt. die Nähe mit Leseproben zu prüfen. Die DIN-Norm 58220-
(3) Das Zeugnis hat das Ergebnis der Untersuchung T 3 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen
zusammenzufassen und ein abschließendes Urteil dar- und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig
über zu enthalten, ob der untersuchte Seelotsenbewerber gesichert niedergelegt.
oder Seelotsenanwärter zum Seelotsenberuf geeignet (2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern
oder nicht geeignet ist oder ob der untersuchte Seelotse muß nach der augenärztlichen Untersuchung die Seh-
zum Seelotsenberuf weiter geeignet oder auf Dauer oder schärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas min-
vorübergehend nicht geeignet ist. Eine Zeugnisausferti- destens auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 betragen.
gung ist dem Untersuchten auszuhändigen, eine weitere Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf
der Aufsichtsbehörde zu übersenden. einem Auge mindestens 0,5 und auf dem anderen Auge
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte. 0,3 betragen. Die Gläserstärken, einfach oder in Kombina-
tion, dürfen die Grenzwerte von sphärisch plus 2,0 Diop-
trien oder minus 2,0 Dioptrien nicht überschreiten. Zylin-
§2 drische Gläser sind mit der Hälfte ihrer Dioptrienzahl und
(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu dem Vorzeichen der sphärischen Korrektur hinzuzu-
unterziehen: rechnen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend,
wenn ohne oder mit Korrektionsgläsern 0,8/40 Zenti-
1. Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsen-
meter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es
anwärter,
dürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das
2. Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die
Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis Kontrasteinstellung 1 : 2, mit Blendung die Kontrastein-
zum Ausscheiden, stellung 1 : 2,7 erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider
3. Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Auf- Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende
sichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt. Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschrie-
bene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Unter-
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den suchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes
eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenos- ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.
senschaft durchzuführen.
(3) Bei Seelotsen muß die Sehschärfe für die Ferne
ohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf dem einen
§3 Auge 0,7 und auf dem anderen 0,5 betragen. Ohne Kor-
Die Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4 rektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf dem besse-
bis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der ren Auge 0,3 betragen und auf dem schlechteren Auge
Anlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglich- muß ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen. Die
keit vom 19. August 1970 (BGBI. l S. 1241), zuletzt ge- Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder
ändert durch die Maßgabe der Anlage l Kapitel Xl Sach- mit Brille 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nie-
gebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages vom den 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nacht-
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes blindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998
muß mindestens die Kontrasteinstellung 1 : 5 ohne und mit Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in ent-
Blendung erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider sprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte
Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschrie- (BGBl. l S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.
bene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Unter- (2) In der Regel fallen folgende Positionen des Ge-
suchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes bührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:
ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.
– 1 Anamnese und Beratung,
(4) Seelotsen, deren Sehvermögen vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung untersucht und als ausreichend befun- – 7 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,
den wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser – 651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,
Verordnung entspricht, sind weiterhin zum Seelotsenberuf
– 1200 Sehschärfe,
geeignet, wenn ihr Sehvermögen noch den Anforderun-
gen der ersten Untersuchung entspricht. – 1228 Farbsinn,
– 1234 Dämmerungssehen ohne Blendung,
§6 – 1235 Dämmerungssehen mit Blendung,
(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop und bei – 3501 Blutsenkung,
natürlichem Licht nach den Farbtafeln von Stilling/Velha- – 3550 Kleines Blutbild,
gen sowie nach einem weiteren Farbtafelverfahren, zum
Beispiel lshihara oder Boström, zu prüfen. – 3592 Gamma-GT,
(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern – 3652 Streifentest im Urin,
gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn – 5135 Röntgenaufnahme der Lunge,
bei der Untersuchung mit dem Anomaloskop ein Anomal-
– 70 Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.
quotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten
Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden. (3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fach-
ärztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in
(3) Bei Seelotsen gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit
Rechnung zu stellen.
als vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell und
richtig erkannt werden.
§9
§7 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleich-
Für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die zeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsordnung in der Fas-
§§ 1 bis 6 entsprechend. sung der Anlage zu Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai
1970 (BGBI. l S. 617), zuletzt geändert durch die Maßgabe
der Anlage l Kapitel Xl Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des
§8 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossen- mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
schaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 (BGBI. 1990 ll S. 885, 1108), außer Kraft.
Bonn, den 12. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 513
Verordnung
über die Gewährung von Sonderzuschlägen
zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(Sonderzuschlagsverordnung – SzV)
Vom 16. März 1998
Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in belassen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn über-
(BGBl. I S. 1065) verordnet das Bundesministerium des geordnete Gründe des Personaleinsatzes vorliegen.
Innern:
§3
§1
Entscheidung über die Gewährung
Anwendungsbereich
Die Entscheidung nach § 2 trifft die zuständige oberste
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs- Dienstbehörde, gemeinsame Belange aller Dienstherren
fähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige
Soldaten nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge nach oberste Dienstbehörde kann die Entscheidungsbefugnis
Maßgabe dieser Verordnung erhalten, wenn die Deckung auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen.
des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
§4
(2) Ein Sonderzuschlag nach Absatz 1 kann gewährt
werden, wenn die Planstelle oder ein bestimmter Dienst- Beschränkung der Ausgaben
posten andernfalls nicht anforderungsgerecht besetzt (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-
werden kann. herrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haus-
§2 haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Be-
soldungsausgaben nicht überschreiten.
Zahlung und Höhe des Sonderzuschlages
(2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die
(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,
dem in der Entscheidung nach § 3 genannten Kalender- können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für
monat. Der Sonderzuschlag wird mit den Dienstbezügen Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,1 vom Hundert der
monatlich im voraus gezahlt; er kann rückwirkend für für diese Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besol-
höchstens drei Monate gewährt werden. dungsausgaben betragen, wenn das für das Besoldungs-
recht zuständige Ministerium oder die oberste Aufsichts-
(2) Für die Höhe des Sonderzuschlages ist die Besol- behörde im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat.
dungsgruppe des Beamten oder Soldaten im Zeitpunkt
der Entscheidung nach § 3 maßgebend. Der Sonder- (3) Soweit erhebliche Aufgaben- oder Strukturver-
zuschlag kann bis zu 10 vom Hundert des Anfangsgrund- änderungen eine dringliche Personalgewinnung erforder-
gehalts dieser Besoldungsgruppe betragen. Grundgehalt lich machen, können Sonderzuschläge in einer von der
und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrund- Obergrenze des Absatzes 1 abweichenden Ausgaben-
gehalt nicht übersteigen. § 6 des Bundesbesoldungs- höhe gewährt werden, wenn das für das Besoldungsrecht
gesetzes gilt entsprechend. zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Mini-
sterium der Finanzen zustimmt und der Haushaltsplan
(3) Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um je- dafür Mittel zur Verfügung stellt.
weils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich
verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des §5
Anspruchs. Abweichend von Satz 1 kann der Sonder-
Inkrafttreten,
zuschlag auch befristet bis zu drei Jahre gewährt werden;
Außerkrafttreten, Übergangsregelung
ergänzend kann dann festgelegt werden, daß der Sonder-
zuschlag auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann nach voll- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderzuschlagsver-
ständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Vor- ordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), zuletzt
aussetzungen des § 1 wieder oder noch vorliegen. geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember
(4) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit 1995 (BGBl. I S. 1942), außer Kraft.
dem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus der (2) Die nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-
zuschlagsberechtigenden Tätigkeit ausscheidet. Der für ordnung gewährten Sonderzuschläge fallen am Ende des
den laufenden Monat gezahlte Sonderzuschlag wird ihm Monats des Außerkrafttretens weg.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 1998
Der Bundesminister des Innern
Kanther
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 19. März 1998
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 in Zusammensetzung der Antibiotikafaktoren:
Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 5 Abs. 4 in Verbin- Avilamycin A: min. 60 v.H.
dung mit Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 23 des Futter- Avilamycin B: max. 18 v.H.
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Avilamycin A + B: min. 70 v.H.
2. August 1995 (BGBl. I S. 990), verordnet das Bundes- sonstige Einzelavilamycine: max. 6 v.H.“.
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- b) In Nummer 4 werden in der Position „Calciumalumi-
heit: nate, synthetisch“ in Spalte 4 die Unterpositionen
„Schafe und Ziegen“ durch die Unterpositionen
Artikel 1 „Schaf- und Ziegenlämmer“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), aa) In den Positionen „Cassia-Gum“ und „Gellan-
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Novem- gummi“ wird in Spalte 8 der Buchstabe a
ber 1997 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt geändert: jeweils wie folgt gefaßt:
„a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtig-
1. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: keitsgehalt von min. 20 v.H.“.
„(2) Futtermittel und Zusatzstoffe, die dieser Ver- bb) Die Position „E 408 Furcelleran (Furcellaran)“
ordnung in der bis zum 24. März 1998 geltenden wird gestrichen.
Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Juli 1998 d) In Nummer 7.2 wird in der Position „Halofuginon“ in
in den Verkehr gebracht und verfüttert werden.“ Spalte 6 die die Unterposition „Junghennen“ betref-
fende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 6
„2 3“.
a) In Nummer 1.1 wird in der Position „Avilamycin“ die
Spalte 3 wie folgt gefaßt: e) In Nummer 8 wird in der Position „Natriumnitrit“ in
Spalte 8 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
„C57-62H82-90Cl1-2O31-32
„a) nur in Futtermitteln mit einem Feuchtigkeits-
(Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe gehalt von min. 20 v.H.“.
Orthosomycine gebildet durch Streptomyces viri-
dochromogenes, NRRL 2860)
Artikel 2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/72/EG der Inkrafttreten
Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie
70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. L 351 S. 55). in Kraft.
Bonn, den 19. März 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 515
Berichtigung
der Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. März 1998
Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist
1. in Doppelbuchstabe bb die Anführung „Satz 4“ durch die Anführung „Satz 3“
zu ersetzen und
2. Doppelbuchstabe cc zu streichen.
Bonn, den 3. März 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Berichtigung
der Medizinprodukte-Verordnung
Vom 11. März 1998
Die Medizinprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 20 Abs. 5 Satz 1 ist die Angabe „Richtlinie 93/42/EWG“ durch die Angabe
„Richtlinie 90/385/EWG“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. März 1998
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 515
Berichtigung
der Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 3. März 1998
Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist
1. in Doppelbuchstabe bb die Anführung „Satz 4“ durch die Anführung „Satz 3“
zu ersetzen und
2. Doppelbuchstabe cc zu streichen.
Bonn, den 3. März 1998
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Grupe
Berichtigung
der Medizinprodukte-Verordnung
Vom 11. März 1998
Die Medizinprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 20 Abs. 5 Satz 1 ist die Angabe „Richtlinie 93/42/EWG“ durch die Angabe
„Richtlinie 90/385/EWG“ zu ersetzen.
Bonn, den 11. März 1998
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Schmidt