Bundesgesetzblatt
461
Teil I G 5702
1998 Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
5. 3. 98 Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
FNA: 96-1-2
5. 3. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
FNA: neu: 806-21-1-252; 806-21-1-76
6. 3. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin . . . . . . . . . . . . . . . 477
FNA: neu: 806-21-1-253
16. 3. 98 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte
Versicherungsfachwirtin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
FNA: neu: 806-21-7-53
27. 2. 98 Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im
Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich
des Bundesministeriums für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
FNA: neu: 2030-14-99; 2030-14-81
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
Elfte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 5. März 1998
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luft- 1. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Der Bundesminister für Verkehr kann den Umfang der
vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flug-
Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 1992 sicherungsbetriebsdienste abweichend regeln, wenn
(BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, verordnet das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
Bundesministerium für Verkehr: die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beein-
trächtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.“
2. In der Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) wird in der Über-
Artikel 1 schrift das Wort „Flugverkehrsdienste“ durch das Wort
„Flugsicherungsbetriebsdienste“ ersetzt.
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember Artikel 2
1997 (BGBl. I S. 2995), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 26. März 1998 in Kraft.
Bonn, den 5. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin*)
Vom 5. März 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Marketing:
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Arti- 4.1 Marktanalyse und Marketingkonzept,
kel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesmini- 4.2 Programmpolitik, Sortimentspolitik,
sterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 4.3 Werbung, Verkaufsförderung;
ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie: 5. Einkauf:
5.1 Einkaufsplanung,
§1
5.2 Wareneingang, Lagerorganisation,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
5.3 Warenwirtschaft;
Der Ausbildungsberuf Buchhändler/Buchhändlerin wird
staatlich anerkannt. 6. Beschaffungsorganisation im Buchhandel;
7. Absatz:
§2
7.1 Kundenbedürfnisse, kundenorientierte Kommunika-
Ausbildungsdauer tion, Beratung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7.2 Kundenservice,
7.3 Sortimentspflege, Präsentation,
§3
7.4 Verkaufsorganisation, Kassenführung,
Ausbildungsberufsbild
7.5 Vertriebswege;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 8. Verlagswesen:
1. der Ausbildungsbetrieb: 8.1 Verlagswirtschaft,
1.1 Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 8.2 Herstellung;
1.2 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft, 9. Bibliographie und Recherche:
1.3 Berufsbildung, 9.1 Bibliographien und Nachschlagewerke,
1.4 Personalwesen, 9.2 buchhändlerische Information;
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 10. Rechnungswesen, Controlling:
1.6 Umweltschutz; 10.1 Buchführung und Zahlungsverkehr,
2. Gegenstände des Buchhandels; 10.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
3. Arbeitsorganisation: 10.3 Planungsrechnung und Controlling.
3.1 Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken,
§4
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Daten-
schutz und Datensicherheit; Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter
des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit Berücksichtigung der Schwerpunkte A. Sortiment, B. Ver-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- lag sowie C. Antiquariat nach den in den Anlagen I und II
der in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan
für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei- enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Glie-
ger veröffentlicht. derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 463
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- 1. Prüfungsbereich Buchhandel:
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei
erfordern. zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht
sowie das Leistungsangebot des Buchhandels nach
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und qualitativen Kriterien beurteilen kann. Hierfür kommen
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil- insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-
keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes a) das Angebot des Buchhandels,
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, b) Marketing,
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-
c) Beschaffungsorganisation und Warenwirtschaft,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-
zuweisen. d) Rechtsgrundlagen.
Der jeweilige Schwerpunkt ist insbesondere bei folgen-
§5 den Gebieten zu berücksichtigen:
Ausbildungsplan der Schwerpunkt A. Sortiment bei den Gebieten Ein-
kauf, Verkauf und Lager, der Schwerpunkt B. Verlag
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen bei den Gebieten Herstellung und Verlagswirtschaft
Ausbildungsplan zu erstellen. und der Schwerpunkt C. Antiquariat bei den Gebieten
Einkauf, Verkauf und Bibliographie;
2. Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und Rechnungs-
§6
wesen:
Berichtsheft
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines gene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu bearbeiten und dabei zeigen, daß er Zusammenhänge
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu versteht und Ergebnisse des Rechnungswesens dar-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig stellen und anwenden kann:
durchzusehen.
a) Arbeitsorganisation,
§7 b) Informations- und Kommunikationssysteme,
c) Buchführung und Zahlungsverkehr,
Zwischenprüfung
d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den gene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeits-
Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- welt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- kann;
dung wesentlich ist. 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüf-
bezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten ling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-
in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: genen Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte
1. Arbeitsorganisation, Kommunikation, Produkte und Dienstleistungen be-
arbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von
2. Beschaffungsorganisation, höchstens 15 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe soll
3. Bibliographie und Recherche, Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch
sein. Hierbei sind der Schwerpunkt gemäß § 4 sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
die Tätigkeitsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebes
zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß
§8 er in der Lage ist, Gespräche kundenorientiert und
situationsbezogen zu führen. Das Prüfungsgespräch
Abschlußprüfung
soll höchstens 20 Minuten dauern.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und in dem dritten Bereich mit mindestens „ausreichend“
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der
Buchhandel, Arbeitsorganisation und Rechnungswesen mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prü- schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von
fungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Beste-
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hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prü- §9
fungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Übergangsregelung
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
ten. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
die Prüfungsbereiche Buchhandel und Praktische Übun- dieser Verordnung.
gen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das
doppelte Gewicht. § 10
(6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungs-
bereiche mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prü- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufs-
fungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prü- ausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin vom
fung nicht bestanden. 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2138) außer Kraft.
Bonn, den 5. März 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 465
Anlage I
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Rechtsform und Struktur a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
des Ausbildungsbetriebes b) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-
(§ 3 Nr. 1.1) betriebes herausstellen
c) Aufbauorganisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbil-
dungsbetriebes darstellen
d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Koopera-
tionspartnern, Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Berufs-
vertretungen erläutern
1.2 Stellung des Buchhandels a) die Aufgaben des Buchhandels in der Kulturwirtschaft erläutern
in der Gesamtwirtschaft b) die Vielfalt von Lieferanten, Vertriebsstellen, Produkten und
(§ 3 Nr. 1.2) Inhalten beschreiben
c) Rechte und Pflichten, die sich aus der Preisbindung in Verbin-
dung mit den Handelsbräuchen ergeben, begründen
d) Aufbau und kulturpolitische Aktivitäten der Branchenorganisa-
tion darstellen
1.3 Berufsbildung a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Nr. 1.3) vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
b) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erläu-
tern und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
c) den Nutzen von Fortbildungsmöglichkeiten, insbesondere des
branchenspezifischen Angebots für die persönliche und beruf-
liche Entwicklung, erläutern
1.4 Personalwesen a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Vorausset-
(§ 3 Nr. 1.4) zung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die
persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen
b) für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern
c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte im Ausbildungsbetrieb
erklären
d) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise aufzählen und die
eigene Gehaltsabrechnung beschreiben
e) Kriterien für Personalplanung, Personaleinsatz und Arbeitszeit-
regelung des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
schutz bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Nr. 1.5) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Nr. 1.6) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2. Gegenstände des Buchhandels a) Gegenstände und Dienstleistungen des Buchhandels, insbeson-
(§ 3 Nr. 2) dere Bücher, Zeitschriften und elektronische Datenträger, unter-
scheiden
b) Kriterien, insbesondere literarischer, künstlerischer, wissen-
schaftlicher und technischer Art, für die qualitative Beurteilung
des Angebots im Ausbildungsbetrieb anwenden
c) die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Standardwerke und
ihre Verlage nennen
3. Arbeitsorganisation
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Arbeitsabläufe a) die Ablauforganisation im Ausbildungsbetrieb beschreiben
und Arbeitstechniken b) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte Aufgaben
(§ 3 Nr. 3.1) teamorientiert bearbeiten
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht hand-
haben
d) verschiedene Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
f) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen
auswerten
3.2 Informations- und Kommunika- a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert
tionssysteme, Datenschutz und einsetzen
Datensicherheit b) Wirkung des Einsatzes von Informations- und Kommunikations-
(§ 3 Nr. 3.2) systemen auf die Arbeitsorganisation und die Mitarbeiter an Bei-
spielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
c) Regelungen zum Datenschutz anwenden
d) Daten pflegen und sichern
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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4. Marketing
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Marktanalyse und a) Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt beschreiben
Marketingkonzept b) Marktdaten entscheidungsorientiert auswerten
(§ 3 Nr. 4.1)
c) die Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes nach unterschied-
lichen Kriterien feststellen
d) bei der Entwicklung des betrieblichen Marketingkonzepts mit-
wirken
4.2 Programmpolitik, a) das Angebot des Ausbildungsbetriebes, insbesondere nach
Sortimentspolitik Marktausrichtung, Breite und Tiefe, unterscheiden
(§ 3 Nr. 4.2) b) den Markt beobachten, bei Angebotsanpassungen mitwirken
c) Buchpreise und Möglichkeiten der Preisgestaltung als Instru-
ment der Angebotspolitik beschreiben
4.3 Werbung, Verkaufsförderung a) Ziele und Inhalte des betrieblichen Werbeplans und den Zusam-
(§ 3 Nr. 4.3) menhang mit dem Werbeetat erläutern
b) Einsatzmöglichkeiten von Werbemitteln und Werbeträgern für
den Ausbildungsbetrieb begründen
c) bei der Erstellung und dem Einsatz von Werbemitteln mitwirken
d) Adressen beschaffen, auswerten und verwalten
e) an Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken
f) bei der Erfolgskontrolle mitwirken; Werbemaßnahmen nach Art
und Wirkungsweise mit denen der Mitbewerber vergleichen
5. Einkauf
(§ 3 Nr. 5)
5.1 Einkaufsplanung a) die Faktoren Sortiments- und Programmpolitik, Werbung, Nach-
(§ 3 Nr. 5.1) frage, Angebot, Preise und Konditionen sowie aktuelle und
saisonale Einflüsse bei der Einkaufsplanung des Ausbildungs-
betriebes berücksichtigen
b) Einkaufsmöglichkeiten hinsichtlich Konditionen, Lieferzeit, Pro-
duktinformation, Bündelung und Dienstleistungen beurteilen
c) betriebswirtschaftliche Kennzahlen, insbesondere Umsatz, Han-
delsspanne, Kosten, Lagerumschlagsgeschwindigkeit, bei Pla-
nung und Kalkulation anwenden
d) Waren beschaffen
5.2 Wareneingang, a) Ware annehmen
Lagerorganisation b) Lieferungen nach Art, Menge und auf offene Mängel prüfen; bei
(§ 3 Nr. 5.2) Beanstandungen die erforderlichen Maßnahmen einleiten
c) Rechnungen und Lieferscheine mit den Bestell- und Warenein-
gangsunterlagen vergleichen; Differenzen klären
d) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen; Unstimmigkeiten klären
e) Preise nicht preisgebundener Ware nach dem betrieblichen Kal-
kulationsschema ermitteln
f) Ware auszeichnen
g) bei der Lagerverwaltung des Ausbildungsbetriebes mitwirken
h) Möglichkeiten der Lagerbewirtschaftung aufzeigen und die
Lagerorganisation des Ausbildungsbetriebes begründen
i) Lagerbestände erfassen und kontrollieren
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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5.3 Warenwirtschaft a) Ziele und Aufbau der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 5.3) darstellen
b) Verkaufsdaten erfassen; bei Kontrolle und Auswertung mitwirken
c) branchenübliche Nummernsysteme anwenden
6. Beschaffungsorganisation a) Bezugsformen, insbesondere Festlieferung, Lieferung mit Rück-
im Buchhandel gaberecht und Fortsetzungslieferung, unterscheiden
(§ 3 Nr. 6) b) die Konditionensysteme, insbesondere Rabatte und Zahlungs-
konditionen, anwenden
c) Bestellwege, Bestelltechniken und Bezugswege nach unter-
schiedlichen Kriterien auswählen
d) Handelsbräuche, insbesondere die Bestimmungen der Preisbin-
dung und der Verkehrsordnung, anwenden
e) die Funktion von Messen und Verlagsvertretern erläutern
f) Bestellungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Preise
bearbeiten und überwachen
7. Absatz
(§ 3 Nr. 7)
7.1 Kundenbedürfnisse, kunden- a) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Kundengruppen sowie deren
orientierte Kommunikation, Bedürfnisse und Kaufmotive ermitteln
Beratung b) Waren und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes kunden-
(§ 3 Nr. 7.1) orientiert anbieten
c) Regeln kundenorientierter Kommunikation anwenden
d) mündlich und schriftlich über das Angebot des Ausbildungs-
betriebes informieren, Preise begründen
e) Kunden beraten
7.2 Kundenservice a) das Spektrum der buchhändlerischen Dienstleistungen des Aus-
(§ 3 Nr. 7.2) bildungsbetriebes kundenorientiert einsetzen
b) Kundenbestellungen aufnehmen und bearbeiten
c) Reklamationen von Kunden entgegennehmen und situations-
gerecht bearbeiten
7.3 Sortimentspflege, Präsentation a) bei der bedarfsgerechten Abstimmung des Sortiments mitwirken
(§ 3 Nr. 7.3) b) die Warengruppensystematik des Buchhandels anwenden
c) Waren verkaufsfördernd präsentieren
7.4 Verkaufsorganisation, a) Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Kassenführung des Ausbildungsbetriebes anwenden
(§ 3 Nr. 7.4) b) Kassenvorgänge bearbeiten; bei der Kassenführung mitwirken
7.5 Vertriebswege a) die Vertriebswege des Ausbildungsbetriebes nutzen und mit
(§ 3 Nr. 7.5) anderen im Buchhandel gebräuchlichen vergleichen
b) Waren unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie wirt-
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten versenden
c) Bedeutung und Organisation des Rechnungsverkaufs und Ver-
sands im Ausbildungsbetrieb beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 469
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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8. Verlagswesen
(§ 3 Nr. 8)
8.1 Verlagswirtschaft a) die Bedeutung des Verlagswesens im Buchhandel beschreiben
(§ 3 Nr. 8.1) b) wichtige Verlage und ihre Schwerpunkte nennen
c) die Funktionsbereiche im Verlag beschreiben
d) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Urheber- und Verlagsrechte
anwenden
8.2 Herstellung a) Aufbau von Büchern beschreiben, ihre Ausstattung bewerten
(§ 3 Nr. 8.2) b) Schrift-, Papier- und Einbandarten unterscheiden
c) Satz-, Druck- und Bindetechniken unterscheiden
9. Bibliographie und Recherche
(§ 3 Nr. 9)
9.1 Bibliographien und a) das Verzeichnis Lieferbarer Bücher und die im Ausbildungsbe-
Nachschlagewerke trieb üblichen Barsortimentskataloge, insbesondere nach Auto-
(§ 3 Nr. 9.1) ren, Titeln, Verlagen, Stichworten und Schlagworten, auswerten
b) die spezifischen Nutzungsmöglichkeiten unterschiedlicher Me-
dien des Ausbildungsbetriebes bei der Recherche anwenden
c) für den Ausbildungsbetrieb wichtige Fach- und Spezialkataloge
nutzen
d) versteckte Bibliographien nutzen
e) bibliographische Titelaufnahmen erstellen
f) Titellisten zusammenstellen
9.2 Buchhändlerische Information a) Fachpublikationen, insbesondere das Börsenblatt, auswerten
(§ 3 Nr. 9.2) b) für die Beschaffung und das Angebot des Ausbildungsbetriebes
wichtige Informationsquellen, insbesondere die Neuerschei-
nungslisten der Verlage, auswerten
c) Messeinformationen nutzen
10. Rechnungswesen, Controlling
(§ 3 Nr. 10)
10.1 Buchführung und a) Regelungen des Ausbildungsbetriebes zur Buchführung anwen-
Zahlungsverkehr den
(§ 3 Nr. 10.1) b) Belege erfassen und kontieren
c) bei Vorbereitung und Auswertung der Inventur mitwirken
d) die Aufgaben der Buchhändler-Abrechnungs-Gesellschaft er-
läutern
e) Zahlungsvorgänge bearbeiten
f) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
10.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung des Aus-
(§ 3 Nr. 10.2) bildungsbetriebes erklären
b) Kostenrechnungsvorgänge bearbeiten
c) an der Erfolgsrechnung mitwirken
10.3 Planungsrechnung a) Funktion des Controlling als Informations- und Steuerungs-
und Controlling instrument an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 10.3) b) an der Planungsrechnung mitwirken
c) statistische Daten ermitteln, aufbereiten und auswerten
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Schwerpunkt A: Sortiment
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Programmpolitik, a) das Angebot des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung
Sortimentspolitik des Standorts, insbesondere der Lage und des Einzugsgebiets,
(§ 3 Nr. 4.2) beurteilen
b) Chancen und Risiken von Nebensortimenten und unterschied-
lichen Medien für den Ausbildungsbetrieb erläutern
c) Buchpreise und Preisgestaltung als Instrument der Angebots-
politik einsetzen
d) Ergebnisse der Buchmarktforschung für Entscheidungen des
Ausbildungsbetriebes aufbereiten
2. Werbung, Verkaufsförderung a) von der Branchenorganisation angebotene Verkaufsförderungs-
(§ 3 Nr. 4.3) maßnahmen einsetzen
b) regionale Möglichkeiten der Zusammenarbeit für die Leseförde-
rung nutzen
c) bei der Organisation und Durchführung von Autorenlesungen
des Ausbildungsbetriebes mitwirken
d) Titelzusammenstellungen für die Präsentation in unterschied-
lichen Medien gestalten
e) Anzeigen entwerfen
3. Einkaufsplanung a) den Einkauf unter Berücksichtigung der Lagerumschlagsge-
(§ 3 Nr. 5.1) schwindigkeit unterschiedlicher Warengruppen planen
b) saisonale Verkaufsschwankungen des Ausbildungsbetriebes bei
der Einkaufsplanung berücksichtigen
c) beim Einkauf die Zusammenhänge zwischen Lagerumschlags-
geschwindigkeit, Preis und Rabatt berücksichtigen
4. Wareneingang, a) bei Veränderungen der Lagerordnung mitwirken
Lagerorganisation b) Ware entsprechend der Lagerordnung des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Nr. 5.2) bes einräumen
c) den Lagerbestand pflegen, insbesondere Preisänderungen bear-
beiten und Lagerbereinigungen durchführen
d) Remissionen und Verwertungsmaßnahmen auf Grund von
Lagerbereinigungen durchführen
5. Warenwirtschaft a) den Warenfluß artikelgenau und zeitnah erfassen
(§ 3 Nr. 5.3) b) Umsatz- und Umschlagszahlen nach Titeln, Warengruppen und
Lieferanten auswerten
6. Beschaffungsorganisation a) den Barsortimentsanteil des Ausbildungsbetriebes begründen
im Buchhandel b) die Bedeutung von Vertretern für den Ausbildungsbetrieb erläu-
(§ 3 Nr. 6) tern, Einkaufsgespräche führen
c) Fortsetzungen bestellen, überwachen und ausliefern
d) unterschiedliche Formen der Beschaffung wirtschaftlich einsetzen
7. Kundenbedürfnisse, kunden- a) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen
orientierte Kommunikation, b) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen beurteilen und
Beratung anwenden
(§ 3 Nr. 7.1)
c) das eigene Auftreten und Verhalten im Umgang mit Kunden be-
werten
d) Verkaufsraum und Schaufenster gestalten, Waren präsentieren
e) Bücher, Fortsetzungen und Zeitschriften auf Kundenwunsch
besorgen
f) Verkaufsbelege erstellen und kassieren
g) einen Kassenabschluß durchführen
h) Anschrift und Kreditwürdigkeit von Kunden prüfen
i) Kundenaufträge zusammenstellen, fakturieren und versenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 471
Schwerpunkt B: Verlag
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1. Verlagswirtschaft a) bei Programmplanung und Autorengesprächen mitwirken
(§ 3 Nr. 8.1) b) Verlagsverträge unter Beachtung der Vorgaben des Normvertra-
ges erarbeiten
c) bei Vergabe und Einkauf von Rechten und Nebenrechten mit-
wirken
d) Funktion von Verwertungsgesellschaften erläutern
e) Manuskripte nach Aufbau, Ausdrucksweise und äußerer Form
beurteilen
f) Manuskripte in Zusammenarbeit mit den Autoren für den Satz
auszeichnen und formale Unstimmigkeiten korrigieren
g) Titelei, Impressum, Inhaltsverzeichnis, Register, Literaturver-
zeichnis, Bildlegenden, Bildnachweise erstellen
h) Bildbeschaffung und Bildverwaltung durchführen, bei der Bild-
auswahl mitwirken, Bildrechte beachten
i) Korrektur lesen, Druckvorlagen überprüfen
k) Honorare abrechnen
2. Herstellung a) bei Texterfassung sowie Text- und Bildverarbeitung mitwirken
(§ 3 Nr. 8.2) b) Besonderheiten bei der Produktion elektronischer Medien be-
rücksichtigen
c) Buch-, Druck- und Papierformate aufeinander abstimmen
d) Layout und Typographie für ein Werk entwerfen
e) Papierarten und -gewichte nach Verwendungszweck auswählen;
Papiermengen berechnen
f) Bildausschnitte und -formate festlegen; Reproaufträge erteilen;
Andrucke prüfen
g) Satz-, Druck- und Bindeaufträge erteilen
h) Herstellungskosten berechnen und kontrollieren; kalkulatorische
Ladenpreise ermitteln
i) bei Aufstellung und Kontrolle von Produktionsplänen mitwirken
3. Werbung, Verkaufsförderung a) Werbemittel gestalten, kalkulieren, einsetzen und Erfolg über-
(§ 3 Nr. 4.3) wachen
b) Werbeträger beurteilen und auswählen
c) Werbetexte verfassen
d) Werbekosten ermitteln und kontrollieren
e) Verzeichnisse und Kataloge mit den bibliographischen Angaben
erstellen
f) bei der Öffentlichkeitsarbeit des Ausbildungsbetriebes, insbe-
sondere bei Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltun-
gen, mitwirken
g) die Bedeutung des Rezensionswesens für den Ausbildungs-
betrieb erläutern; Rezensionsversand durchführen und Rezen-
sionen auswerten
4. Beschaffungsorganisation a) den Handel über Neuerscheinungen, Neuauflagen, Ausliefe-
im Buchhandel rungstermine, Sonderaktionen, Preisänderungen informieren
(§ 3 Nr. 6) b) Vertreterinformationen erstellen; an der Vorbereitung und Durch-
führung von Vertreterkonferenzen mitwirken
c) bei Planung, Aufbau und Betreuung von Messeständen des Aus-
bildungsbetriebes mitwirken
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5. Absatz a) Bestellungen unter Berücksichtigung von Versandweg, Liefer-
(§ 3 Nr. 7) form, Terminen und vereinbarten Konditionen bearbeiten
b) Reiseaufträge bearbeiten
c) Benachrichtigungen, Vormerkungen, Fortsetzungen, Reklama-
tionen und Rücksendungen bearbeiten
d) Rechnungen und Versandunterlagen erstellen
Schwerpunkt C: Antiquariat
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1. Einkauf a) Angebote bearbeiten und bewerten; Gegenstände des Antiqua-
(§ 3 Nr. 5) riats aus Privathand und aus Doublettenbeständen öffentlicher
Bibliotheken nach Anleitung ankaufen und kollationieren
b) den Ablauf von Auktionen beschreiben; Gegenstände des Anti-
quariats nach Anleitung ersteigern
c) aus Restbeständen von Verlagen und aus Antiquariatskatalogen
bestellen; einkaufsbezogene Werbemaßnahmen erläutern
d) historische Buchgattungen, Druck- und Originalgraphik unter-
scheiden, Nonbooks als Gegenstände des Antiquariats beur-
teilen
e) Gegenstände des Antiquariats bewerten
f) Einkaufsentscheidungen unter Berücksichtigung von Markt-
situation, literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und
warenkundlichen Gesichtspunkten treffen
g) Verkaufspreise kalkulieren
h) Finanzplanung und Budgetierung beim Einkauf berücksichtigen
2. Bibliographien und a) Bücher in Bibliographien auffinden und unterschiedliche Ver-
Nachschlagewerke zeichnungsprinzipien berücksichtigen
(§ 3 Nr. 9.1) b) Hilfsmittel und Literatur für eine verkaufsfördernde zusätzliche
Beschreibung nutzen
c) Reprintkataloge auswerten
d) Werkverzeichnisse und Kataloge mit Verzeichnung von Original-
und Druckgrafik nutzen
e) Einbände beschreiben
3. Absatz a) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen
(§ 3 Nr. 7) b) Kundenwünsche, insbesondere von Bibliotheken, Bibliophilen
und Sammlern, feststellen und bearbeiten
c) antiquariatstypische Hilfsmittel zur Unterstützung des Verkaufs-
gesprächs einsetzen
d) Verkaufsbelege erstellen und kassieren
e) einen Kassenabschluß durchführen
f) Anschrift und Kreditwürdigkeit von Kunden prüfen
3.1 Kundenbedürfnisse, kunden- a) über Gegenstände des Antiquariats schriftlich und mündlich
orientierte Kommunikation, informieren
Beratung b) nicht vorrätige Bücher und Zeitschriften suchen
(§ 3 Nr. 7.1)
c) bei der Bewertung von Büchern im Kundenauftrag mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 473
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4. Werbung, Verkaufsförderung a) bei der Planung, Gestaltung und Herstellung von Antiquariats-
(§ 3 Nr. 4.3) katalogen mitwirken
b) Sonderlisten oder andere Spezialangebote gestalten, herstellen
und versenden
c) wirtschaftliche Versandmöglichkeiten für Kataloge und Bücher
einsetzen
5. Stellung des Buchhandels den Beitrag des Antiquariats für die Erhaltung von Kulturgütern auf-
in der Gesamtwirtschaft zeigen
(§ 3 Nr. 1.2)
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Anlage II
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1. der Ausbildungsbetrieb,
2. Gegenstände des Buchhandels
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
5.2 Wareneingang, Lagerorganisation
in Verbindung mit der Berufsbildposition
3.1 Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6. Beschaffungsorganisation im Buchhandel,
9. Bibliographie und Recherche
in Verbindung mit der Berufsbildposition
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
4. Marketing
und der Berufsbildposition
Werbung, Verkaufsförderung
der Schwerpunkte A bis C zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.2 Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft,
3.1 Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5.1 Einkaufsplanung,
5.3 Warenwirtschaft
in Verbindung mit der Berufsbildposition
3.1 Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken, Lernziele e und f,
zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
2. Gegenstände des Buchhandels,
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 475
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
7. Absatz
und je nach Schwerpunkt
a) in Verbindung mit der Berufsbildposition
1. Programmpolitik, Sortimentspolitik
des Schwerpunktes A. Sortiment oder
b) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
4. Beschaffungsorganisation im Buchhandel,
5. Absatz
des Schwerpunktes B. Verlag oder
c) in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
3. Absatz,
5. Stellung des Buchhandels in der Gesamtwirtschaft
des Schwerpunktes C. Antiquariat
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
10. Rechnungswesen, Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes A. Sortiment
7. Kundenbedürfnisse, kundenorientierte Kommunikation, Beratung
in Verbindung mit der Berufsbildposition
8. Verlagswesen
zu vermitteln oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes B. Verlag
1. Verlagswirtschaft
in Verbindung mit der Berufsbildposition
8.1 Verlagswirtschaft
zu vermitteln oder
c) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes C. Antiquariat
3.1 Kundenbedürfnisse, kundenorientierte Kommunikation, Beratung
in Verbindung mit der Berufsbildposition
8.1 Verlagswirtschaft
zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes
C. Antiquariat
3. Absatz
fortzuführen.
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig
a) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes A. Sortiment
3. Einkaufsplanung,
4. Wareneingang, Lagerorganisation,
5. Warenwirtschaft,
6. Beschaffungsorganisation im Buchhandel
zu vermitteln oder
b) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition des Schwerpunktes B. Verlag
2. Herstellung
in Verbindung mit der Berufsbildposition
8.2 Herstellung
zu vermitteln oder
c) die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen des Schwerpunktes C. Antiquariat
1. Einkauf,
2. Bibliographien und Nachschlagewerke
in Verbindung mit der Berufsbildposition
8.2 Herstellung
zu vermitteln
und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6 Umweltschutz,
3. Arbeitsorganisation
fortzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 477
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin*)
Vom 6. März 1998
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-
14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For- zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
schung und Technologie: Abweichung erfordern.
§1 (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im
Schwerpunkt Halbleitertechnik in einem der folgenden
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
Der Ausbildungsberuf Mikrotechnologe/Mikrotechnolo-
1. diskrete Halbleiter,
gin wird staatlich anerkannt.
2. Leistungshalbleiter,
§2 3. integrierte Halbleiter,
Ausbildungsdauer 4. kundenspezifische Schaltkreise (ASICS),
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 5. Optohalbleiter,
§3 6. optoelektronische Anzeigesysteme.
Ausbildungsberufsbild (3) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sind im
Schwerpunkt Mikrosystemtechnik in einem der folgenden
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Dickschichttechnik,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Dünnschichttechnik,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Hybridtechnik,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Montagetechnik oberflächenmontierbarer Bauelemente
4. Umweltschutz,
(SMD),
5. Anwenden technischer Unterlagen,
5. lithografisches Tiefätzen,
6. Planen und Organisieren der Arbeit,
6. Galvano- und Abformtechnik.
7. Dokumentieren der Arbeiten, Bedienen von Datenver-
arbeitungsanlagen, Datenschutz, (4) Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb
festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete
8. Qualitätsmanagement, zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden
9. Bereitstellen und Entsorgen von Arbeitsstoffen, Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleich-
wertig sind.
10. Sichern und Prüfen der Reinraumbedingungen,
11. Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten (5) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
von Produktionseinrichtungen, und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-
zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
12. Einstellen von Prozeßparametern, Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
13. Optimieren des Produktionsprozesses, gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
14. Herstellungs- und Montageprozesse,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8
15. prozeßbegleitende Prüfungen, nachzuweisen.
16. Durchführen von Endtests,
§5
17. Sichern von Prozeßabläufen im Einsatzgebiet.
Ausbildungsplan
§4 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Ausbildungsrahmenplan dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Halbleiter-
technik“ sowie „Mikrosystemtechnik“ nach der in der §6
Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Bundesanzeiger veröffentlicht. durchzusehen.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
§7 Bearbeitung der Aufträge sowie das Fachgespräch sollen
jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des Prüfungsbereichen Sicherung von Qualitätsstandards,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Sicherung verfahrenstechnischer Prozesse sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- (4) Für den Prüfungsbereich Sicherung von Qualitäts-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- standards kommt insbesondere eine der nachfolgenden
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Aufgaben in Betracht:
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 1. Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen
ist. Eingrenzung eines Fehlers in einer Anlage insbeson-
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in dere der MSR-Technik, Vakuumtechnik, Reinraum-
höchstens vier Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im technik oder in der Ver- und Entsorgungstechnik
schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens für Medien. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er
90 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeits- funktionelle Zusammenhänge beurteilen, Signale an
planung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommen Schnittstellen interpretieren, Diagnosesysteme ein-
insbesondere folgende Gebiete in Betracht: setzen sowie auf Fehlerursachen schließen kann;
Umrüsten, Prüfen und Instandhalten von Produktions- 2. Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvor-
einrichtungen, insbesondere mechanische Einrichtungen, gängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei
Einrichtungen der Vakuumtechnik, elektrische Einrichtun- soll der Prüfling zeigen, daß er Standardsoftware
gen, Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung mit Medien; anwenden, Sachverhalte schriftlich wiedergeben,
Verhalten im Reinraum; Handhaben von Gasen, Chemika- Berechnungen durchführen, Grafiken erstellen, Meß-
lien und anderen Arbeitsstoffen; Produktionsorganisation, daten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten
insbesondere Zusammenhänge von Technik, Arbeits- sowie diese zu Protokollen und Dokumentationen
organisation, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der zusammenfassen kann;
Arbeit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. 3. Planen der Ver- und Entsorgung von Produktions-
anlagen mit Medien und Werkzeugen. Dabei soll
der Prüfling zeigen, daß er unter Beachtung von
§8 logistischen sowie Haltbarkeits-, Sicherheits- und
Abschlußprüfung Umweltkriterien Maßnahmen zur Lagerung, Prüfung,
Bereitstellung von Medien und Werkzeugen sowie
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
der Entsorgung von Reststoffen treffen sowie die
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
entsprechenden Vorschriften anwenden kann.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Für den Prüfungsbereich Sicherung verfahrenstechnischer
Prozesse kommt im Schwerpunkt Halbleitertechnik ins-
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt
besondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
höchstens 35 Stunden zwei betriebliche Aufträge be-
arbeiten und dokumentieren sowie in insgesamt höch- 1. Analysieren der Ergebnisse prozeßbegleitender Prüfun-
stens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. gen und der Testergebnisse von Halbleiterbauteilen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Prozeßabläufe
analysieren, Zusammenhänge zwischen den Eigen-
1. Inbetriebnahme einer Produktionsanlage und Her-
schaften von Halbleiterbauteilen sowie Prozeßpara-
stellen der Produktionsfähigkeit einschließlich Arbeits-
metern, Prozeßschritten und Strukturen beurteilen, auf
planung und
zu verändernde Prozeßparameter schließen und Vor-
2. Durchführen eines Prozeßschrittes, einschließlich schläge für Verbesserungen im Bereich Defektdichte,
Arbeitsplanung, Feststellen der Prozeßfähigkeit der Durchlaufzeit, Qualität und Ausbeute machen kann;
Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgung von
2. Planen und Organisieren von Prozeßabläufen zur
Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage,
Herstellung von Halbleiterbauteilen. Dabei soll der
prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement.
Prüfling zeigen, daß er unter Berücksichtigung von
Die Ausführung der Aufträge wird mit praxisbezogenen Wirtschaftlichkeit, Qualität, Arbeitssicherheit und Um-
Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der weltschutz Vorgaben der Produktionsplanung und
Aufträge und deren Dokumentation soll der Prüfling Prozeßvorschriften auswerten, benötigte Masken,
belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben ziel- Vorrichtungen, Werkstoffe, Medien und sonstige Pro-
orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, zeßmittel bereitstellen, Personaleinsatz koordinieren
organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig sowie vorbeugende Instandhaltung, Arbeits- und
planen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Doku- Testabläufe festlegen kann.
mentationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen
Für den Prüfungsbereich Sicherung verfahrenstechni-
und modifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der
scher Prozesse kommt im Schwerpunkt Mikrosystem-
Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und
technik insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben
deren Lösungen darstellen, die für die Aufträge relevanten
in Betracht:
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-
weisen bei der Ausführung der Aufträge begründen kann. 1. Analysieren der Ergebnisse prozeßbegleitender Prü-
Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung der fungen und der Testergebnisse von mikrotechnischen
Aufträge die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeit- Produkten. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Pro-
planung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der zeßabläufe analysieren, Zusammenhänge zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 479
den Eigenschaften von mikrotechnischen Produkten 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
sowie Prozeßparametern, Prozeßschritten und Struk- und Sozialkunde 60 Minuten.
turen beurteilen, auf zu verändernde Prozeßparameter
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B haben der Prüfungs-
schließen und Vorschläge für Verbesserungen im
Bereich Durchlaufzeit, Qualität und Ausbeute machen bereich Sicherung von Qualitätsstandards und der Prü-
kann; fungsbereich Sicherung verfahrenstechnischer Prozesse
gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
2. Planen und Organisieren von Prozeßabläufen zur kunde jeweils das doppelte Gewicht.
Herstellung von Mikrosystemen. Dabei soll der Prüfling
zeigen, daß er unter Berücksichtigung von Wirtschaft- (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
lichkeit, Qualität, Arbeitssicherheit und Umweltschutz nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Vorgaben der Produktionsplanung und Prozeßvor- Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er-
schriften auswerten, benötigte Werkzeuge, Werkstoffe, gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Medien und sonstige Prozeßmittel bereitstellen, Per- Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
sonaleinsatz koordinieren sowie vorbeugende Instand- nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind
haltung, Arbeits- und Testabläufe festlegen kann. das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun-
in Betracht: gen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam- den betrieblichen Aufträgen einschließlich Dokumentation
menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei
Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die
(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Prüfung nicht bestanden.
Höchstwerten auszugehen:
1. Prüfungsbereich Sicherung von
§9
Qualitätsstandards 90 Minuten,
2. Prüfungsbereich Sicherung ver- Inkrafttreten
fahrenstechnischer Prozesse 90 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen/zur Mikrotechnologin
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluß, Dauer und Beendigung erklären
(§ 3 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 3 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 481
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Anwenden technischer a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Unterlagen Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-
(§ 3 Nr. 5) tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache 4
lesen und anwenden
b) Informationsquellen, insbesondere Dokumentatio-
nen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunter-
lagen, in deutscher und englischer Sprache lesen
und auswerten 4
c) berufsbezogene nationale und europäische Vor-
schriften sowie technische Regelwerke lesen, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
(§ 3 Nr. 6)
b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebs-
mittel auswählen, lagern, disponieren und bereit-
stellen 6
c) Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit
machen, warten und überprüfen, bei Störungen
Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen
e) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen,
bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
f) Probleme analysieren und als Aufgabe definieren,
Lösungsalternativen entwickeln und beurteilen
g) Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe
und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Funk-
tionsbereichen des Ausbildungsbetriebes erkennen 6
sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen machen
h) innerhalb der Gruppe Personaleinsatz und Arbeits-
aufgaben organisieren und koordinieren
i) Gesprächs- und Moderationstechniken sowie Prä-
sentationstechniken anwenden
7 Dokumentieren der Arbei- a) Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-,
ten, Bedienen von Daten- Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, 4
verarbeitungsanlagen, anwenden
Datenschutz
(§ 3 Nr. 7) b) Statistiken führen und interpretieren
c) Fertigungsdaten abrufen, eingeben und sichern
d) Daten für die betriebliche Kostenrechnung dokumen-
tieren
4
e) Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Pro-
tokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visuali-
sieren, Grafiken erstellen
f) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
8 Qualitätsmanagement a) Prozesse überwachen und protokollieren, Messun-
(§ 3 Nr. 8) gen und Endkontrollen durchführen 4
b) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und unter Berücksichtigung betrieblicher Kosten-
zusammenhänge bewerten
c) Zielerreichung kontrollieren, Qualitätsmanagement-
maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und
technische Prüfungen dokumentieren 8
d) Meßergebnisse mit Werkzeugen der statistischen
Qualitätskontrolle auswerten
e) Einflüsse auf die Produktqualität ermitteln sowie
Vorschläge zur Verbesserung machen
9 Bereitstellen und Ent- a) Arbeitsstoffe kennzeichnen, nach logistischen Halt-
sorgen von Arbeitsstoffen barkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien
(§ 3 Nr. 9) den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen
und auf Einsatzfähigkeit prüfen
b) Laborgeräte zum Handhaben von Arbeitsstoffen
auswählen und einsetzen
c) gasförmige Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere
Gase entnehmen, Drücke messen 15
d) Detektionsverfahren für Gase anwenden
e) Chemikalien handhaben sowie Lösungen, insbeson-
dere Ätzlösungen und fotochemische Lösungen,
nach Konzentrationsvorgaben herstellen
f) Arbeitsstoffe, insbesondere Gase und Chemikalien,
entsorgen
g) Reinheit der Arbeitsstoffe sicherstellen, Verunreini-
gungen vermeiden, prüfen und entfernen 3
10 Sichern und Prüfen der a) betriebliche Richtlinien bezüglich Reinraumkleidung
Reinraumbedingungen und Verhalten im Reinraum einhalten
(§ 3 Nr. 10) 4
b) elektrostatische Gefährdung von Bauelementen
(ESD-Sicherheit) prüfen und dokumentieren, bei Ab-
weichungen Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
c) Funktion von Filtern prüfen sowie Partikelmessungen
der Reinraumluft durchführen
d) anhand der Produktqualität auf die Entstehung und
Ausbreitung von Verunreinigungen schließen
4
e) Qualität des Laminarstroms sowie die reinraum-
gerechte Anordnung von Anlagen, Geräten und
Arbeitsplätzen kontrollieren, Aufstellungsvarianten
für Geräte und Anlagen erarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 483
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
11 Umrüsten, Prüfen und a) mechanische und elektrische Komponenten sowie
vorbeugendes Instand- DV-technische Einrichtungen an geänderte Prozeß-
halten von Produktions- abläufe und unterschiedliche Produkte anpassen,
einrichtungen insbesondere
(§ 3 Nr. 11) – mechanische Konstruktionsteile zerlegen und zu-
sammenbauen
– Rohre, Rohrleitungsteile, Schläuche, Ventile und
Regler verbinden sowie auf Dichtigkeit und Funk-
15
tion prüfen
– konfektionierte elektrische Leitungen befestigen
und anschließen
– Änderungen der Anlage dokumentieren
b) elektrische Größen messen, Bauteile prüfen sowie
Signale an Schnittstellen prüfen
c) vakuumtechnische Einrichtungen prüfen
d) Störungen in Anlagen und Prozeßleiteinrichtungen
feststellen, melden sowie dem Instandsetzer be-
schreiben, insbesondere
– Störungen in Meßeinrichtungen auf Grund chemi-
scher und physikalischer Einwirkungen feststellen
– Einrichtungen zum Messen von Temperatur,
Druck, Flüssigkeitsstand, Durchfluß, Volumen-
und Massenstrom prüfen 13
– Sensoren prüfen und justieren
– Sicherheits- und Meldesysteme nach Prüfvor-
schriften kontrollieren, Prüfprotokolle anfertigen
e) vorbeugende Instandhaltung unter Berücksichtigung
spezifischer Produktionsbedingungen durchführen,
Arbeitsgeräte und Anlagen reinigen
12 Einstellen von Prozeß- a) Betriebswerte von Produktionseinrichtungen nach
parametern Anweisung, Schaltungs- und Prüfungsunterlagen
(§ 3 Nr. 12) sowie nach Datenblättern einstellen, abgleichen und
prüfen
b) Sollwerte von prozeßrelevanten Größen, insbeson-
dere Drehzahl, Temperatur-, Druck- und Durchfluß- 4
sollwerte, einstellen
c) Funktions- und Prozeßablauf anhand technischer
Unterlagen kontrollieren, prüfen, anpassen und
dokumentieren
13 Optimieren des a) Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich Defektdichte,
Produktionsprozesses Durchlaufzeit, Qualität und Ausbeute feststellen
(§ 3 Nr. 13) b) Meßergebnisse im Team analysieren und Verbesse-
rungspotentiale diskutieren
c) Prozeßabläufe anhand von Ergebnissen prozeß-
begleitender Kontrollen nach Vorgaben verändern, 6
Optimierung des Zusammenwirkens von Prozeß und
Anlage unterstützen
d) beim Fertigungsablauf neuer oder veränderter Pro-
dukte mitwirken und eigene Erfahrungen zur Opti-
mierung nutzen
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Abschnitt II: Ausbildungsinhalte in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Halbleitertechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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14 Herstellungs- und Produktionsanlagen zur Herstellung von Halbleiter-
Montageprozesse komponenten bedienen und beschicken, Prozesse
(§ 3 Nr. 14) kontrollieren und überwachen, insbesondere
a) Oberflächenbehandlungen durchführen, insbeson-
dere dünnschleifen, chemisch-mechanisch polieren
und tempern
b) Strukturen durch Belacken, Belichten, Entwickeln
und Ätzen erzeugen
c) Schichten, insbesondere durch Oxidation, Gasab- 18
scheidung, Epitaxie, Aufdampfen und Sputtern, er-
zeugen
d) Dotierprozesse durchführen
e) naßchemische Prozesse, insbesondere Reinigungs-
und Ätzprozesse, durchführen
f) Wafer trennen
g) Chips montieren, kontaktieren und häusen
15 Prozeßbegleitende a) optische Identifizierung von Einzelkomponenten und
Prüfungen Teilkomponenten integrierter Schaltungen auf Wafern
(§ 3 Nr. 15) durchführen, insbesondere von Widerständen, Dioden,
Transistoren, Kondensatoren und Kontaktierungen
b) Zusammenhänge zwischen den Eigenschaften mi-
krotechnischer Produkte sowie Prozeßparametern,
Prozeßschritten und Strukturen beachten
c) Partikelmessungen und Schräglichtkontrollen durch-
führen
10
d) Justage und Maßhaltigkeit der Strukturen kontrol-
lieren
e) Schichtdicken optisch, elektrisch und mechanisch
messen
f) elektrische Kennwerte von Bauelementen anhand
von Teststrukturen messen und prüfen
g) anhand von Prüfungsergebnissen auf Prozeßfehler
und auf zu verändernde Prozeßparameter schließen
16 Durchführen von Endtests a) Parametermessungen im Waferprüffeld durchführen
(§ 3 Nr. 16) b) elektrische Funktionsanalyse, insbesondere unter
6
Dauerbelastung, wechselndem Klima sowie wech-
selnder Betriebsspannung, durchführen
17 Sichern von Prozeß- a) technologische Entwicklungstrends, insbesondere
abläufen im Einsatzgebiet bei Materialien, Strukturgrößen und Einsatzfeldern
(§ 3 Nr. 17) von Halbleiterprodukten, beachten
b) Wettbewerbssituation der Produkte, insbesondere
in Bezug auf Preise und Qualität, beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 485
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Informationen über technische und technologische
Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktions-
planung beschaffen und an das Team weitergeben
d) Produktionsfähigkeit von Anlagen herstellen sowie
vorbeugende Instandhaltung zum logistisch richtigen
Zeitpunkt im Rahmen des Produktionsablaufes
durchführen
e) für die rechtzeitige Lieferung benötigter Masken,
Medien und Vorrichtungen sorgen sowie Voll-
ständigkeit, Verständlichkeit und Aktualität von 18
Prozeßvorschriften kontrollieren
f) Beschaffenheit und Menge von Arbeitsstoffen kon-
trollieren, Proben entnehmen und zur Analyse vorbe-
reiten
g) Abgasreinigungs- und Neutralisationsanlagen be-
dienen und überwachen, pH-Wert von Lösungen
bestimmen und Lösungen neutralisieren
h) Prozeßwasser filtrieren, Aufbereitungsanlagen zur
Vollentsalzung und Entkeimung von Prozeßwasser
bedienen und überwachen, Leitfähigkeit messen
i) bei der Durchführung von Prozeßschritten vor- und
nachgelagerte Prozeßschritte berücksichtigen
k) Störungen im Prozeß erkennen sowie Prozeßabläufe
durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
Prozeßkette sichern
l) Vor- und Endprodukte lagern und transportieren
2. Schwerpunkt Mikrosystemtechnik
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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14 Herstellungs- und Produktionsanlagen zur Herstellung von Komponenten
Montageprozesse der Mikrotechnik bedienen und beschicken, Prozesse
(§ 3 Nr. 14) kontrollieren und überwachen, insbesondere
a) Träger für Bauelemente, insbesondere in Dünn-
schicht- oder Dickschichttechnik, herstellen
b) Substrate trennen 18
c) Bauelemente von Mikrosystemen bestücken, kleben,
löten und schweißen
d) Blech- und Kunststoffteile der Mikrotechnik mon-
tieren
e) Substrate montieren, kontaktieren und häusen
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
und Kontrollierens zu vermitteln sind
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15 Prozeßbegleitende a) Elemente von Mikrosystemen, insbesondere Sen-
Prüfungen soren, Aktoren sowie mechanische und optische
(§ 3 Nr. 15) Funktionselemente, unterscheiden
b) Zusammenhänge zwischen den Eigenschaften von
Mikrosystemen sowie Prozeßparametern, Prozeß-
schritten und Strukturen beachten
6
c) Schichtdicken optisch und mechanisch messen
d) Kennwerte von Bauelementen messen und prüfen
e) Verbindungen und Justage im Gehäuse kontrollieren
f) anhand von Testergebnissen auf Prozeßfehler und
auf zu verändernde Prozeßparameter schließen
16 Durchführen von a) Parametermessungen durchführen
Endtests b) Endmessungen und Belastungstests durchführen
(§ 3 Nr. 16)
c) Systemabgleich durchführen 10
d) Funktionsanalyse, insbesondere unter Dauerbela-
stung, wechselndem Klima sowie wechselnder
Betriebsparameter, durchführen
17 Sichern von Prozeß- a) technologische Entwicklungstrends, insbesondere
abläufen im Einsatzgebiet bei Materialien, Funktionen und Einsatzfeldern von
(§ 3 Nr. 17) Mikrosystemen, beachten
b) das Zusammenwirken von Mikrosystemen mit dem
Gesamtsystem berücksichtigen
c) Wettbewerbssituation der Produkte, insbesondere in
Bezug auf Preise und Qualität, beachten
d) Informationen über technische und technologische
Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktions-
planung beschaffen und an das Team weitergeben
e) Produktionsfähigkeit der Produktionsanlagen her-
stellen sowie vorbeugende Instandhaltung zum lo-
gistisch richtigen Zeitpunkt im Rahmen des Produk-
tionsablaufes durchführen 18
f) für die rechtzeitige Lieferung benötigter Werkzeuge,
Bauteile und Medien sorgen sowie Vollständigkeit,
Verständlichkeit und Aktualität von Prozeßvorschrif-
ten kontrollieren
g) Beschaffenheit und Menge von Bauteilen und
Medien kontrollieren
h) bei der Durchführung von Prozeßschritten vor- und
nachgelagerte Prozeßschritte berücksichtigen
i) Störungen im Prozeß erkennen sowie Prozeßabläufe
durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
Prozeßkette sichern
k) Vor- und Endprodukte lagern und transportieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 487
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
Vom 16. März 1998
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des §3
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I Zulassungsvoraussetzungen
S. 1112), die zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. Septem- (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
ber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, ver- kationen“ ist zuzulassen, wer
ordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissen- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Versi-
schaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des cherungskaufmann/Versicherungskauffrau und danach
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs- eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Wirtschaft:
anderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-
§1 tenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zwei-
Ziel der Prüfung und jährige Berufspraxis oder
Bezeichnung des Abschlusses 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähig- nachweist.
keiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
dung zum Geprüften Versicherungsfachwirt/zur Geprüften Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
Versicherungsfachwirtin erworben worden sind, kann die
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durch- 1. den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils „Grund-
führen. legende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf
Jahre zurückliegt, und
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Kompetenzen und Erfahrun- 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den
gen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Versicherungs- dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein
wirtschaft eigenständig eine verantwortungsvolle Position weiteres Jahr Berufspraxis
auszuüben. Insbesondere kann er folgende Aufgaben nachweist.
wahrnehmen:
(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muß
1. Bewerten von versicherungsfachlichen Sachverhalten inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genann-
auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaft- ten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben.
licher sowie rechtlicher Zusammenhänge und daraus
die Ableitung fachlich begründbarer Handlungsschritte; (4) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
2. systematische und zielorientierte Anwendung von oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Qualifika-
Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät- tionen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-
zen sowie Konzeption und Organisation von Projekten; fertigen.
3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Funktions- (5) Zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen aus
bereich je nach gewähltem Qualifikationsschwerpunkt den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ ist zuzu-
im funktionsorientierten Wahlpflichtbereich; lassen, wer bereits eine Prüfung zum Versicherungsfach-
4. Durchführen kundenorientierter Risikoanalysen und wirt/zur Versicherungsfachwirtin bestanden hat.
Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung von Problem-
lösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken. §4
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Umfang der Prüfung
kannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Ge-
prüfte Versicherungsfachwirtin. Die Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus
jeweils einer schriftlichen Prüfung
§2 1. der Qualifikationsschwerpunkte des „Grundlegenden
Teils“
Gliederung der Prüfung
a) Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
b) Versicherungsbetriebslehre,
1. Grundlegende Qualifikationen,
c) Allgemeines Recht und Versicherungsrecht,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
2. eines Themenbereichs des „Funktionsorientierten
(2) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ und die „Hand- Teils“,
lungsspezifischen Qualifikationen“ im funktionsorientier-
ten und im produktorientierten Qualifikationsschwerpunkt 3. eines Themenbereichs des „Produktorientierten Teils“
sind schriftlich, die Qualifikationen im kommunikations- sowie
und managementorientierten Qualifikationsschwerpunkt 4. einer mündlichen Prüfung des Qualifikationsschwer-
sind mündlich zu prüfen. punktes „Kommunikation und Management“.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
§5 (5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikations-
schwerpunkt aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxis-
Grundlegende Qualifikationen
orientierten Aufgaben und Fällen und soll je Qualifikations-
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in schwerpunkt mindestens 90 Minuten dauern, die Gesamt-
folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen: prüfungsdauer beträgt höchstens 360 Minuten.
1. Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft, (6) Hat der Prüfungsteilnehmer in einer der schriftlichen
2. Versicherungsbetriebslehre, Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 weniger
als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm
3. Allgemeines Recht und Versicherungsrecht.
die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaft einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen
und Volkswirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nach- durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
weisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewer-
betriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unterneh- tung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
men und das Zusammenwirken der betrieblichen Funk-
tionen analysieren und darstellen sowie daraus ent-
§6
sprechend begründete Handlungsschritte ableiten und
volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen sowie Handlungsspezifische Qualifikationen
Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf (1) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
unternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. In tionen“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu
diesem Rahmen können geprüft werden: prüfen:
1. Rechtsformen der Unternehmungen, 1. Funktionsorientierter Teil,
2. Rechnungswesen, 2. Produktorientierter Teil,
3. Finanzierung und Investition, 3. Kommunikations- und managementorientierter Teil.
4. Marketing,
(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Funktionsorientierter
5. Personalwirtschaft, Berufsbildung, Teil“ gliedert sich in folgende Themenbereiche:
6. Organisation, 1. Personalwirtschaft,
7. Markt und Preis, 2. Kapitalanlage und Controlling,
8. Sozialprodukt und Volkseinkommen, 3. Marketing und Vertrieb.
9. Geld und Geldpolitik, (3) Im Themenbereich „Personalwirtschaft“ soll der Prü-
10. Fiskal- und Außenwirtschaftspolitik, fungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und
entscheidungsorientiert personalwirtschaftliche Ziele und
11. Wirtschaftspolitik und Europäische Union. Aufgaben im Unternehmen analysieren und darstellen
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Versicherungsbetriebs- kann. Dabei soll er zeigen, daß er das Zusammenwirken
lehre“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er zwischen Personalwirtschaft und Unternehmenspolitik
systematisch und entscheidungsorientiert betriebswirt- beurteilen sowie daraus entsprechend begründete Hand-
schaftliche Ziele und Aufgaben im Versicherungsunter- lungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können
nehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen geprüft werden:
Funktionen analysieren und darstellen sowie daraus ent- 1. Personalpolitik und -organisation,
sprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. 2. Arbeitsrecht und Datenschutz,
In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Funktionsbereiche der Personalwirtschaft,
1. Organisation der Versicherungsunternehmen,
4. Instrumente der Personalwirtschaft.
2. Rechnungswesen,
(4) Im Themenbereich „Kapitalanlage und Controlling“
3. Versicherungsmarketing,
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und
4. Rückversicherung. Aufgaben von Finanzierung, Investition und Controlling
analysieren und darstellen sowie daraus entsprechend
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Allgemeines Recht begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem
und Versicherungsrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer nach- Rahmen können geprüft werden:
weisen, daß er mit den Rechtsgrundsätzen des privaten
und des öffentlichen Rechts vertraut ist und daß er diese 1. Finanzierung,
systematisch und entscheidungsorientiert anwenden 2. Kapital- und Vermögensentscheidungen,
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Investitionen,
1. Zivilrecht,
4. Controlling im Versicherungsunternehmen.
2. Handels- und Unternehmensrecht,
(5) Im Themenbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der
3. Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und
4. Verfahrensrecht, entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und
-bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten dar-
5. Steuerrecht,
stellen und bewerten sowie Maßnahmen zur Kunden-
6. Versicherungsrecht. gewinnung und -bindung kundenorientiert planen, durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 489
führen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können Deckungskonzepte erstellen kann. In diesem Rahmen
geprüft werden: können geprüft werden:
1. Ziele und Strategien, 1. Bedarfsanalyse,
2. Informationsgewinnung und -verarbeitung, 2. Deckungskonzepte,
3. Marketinginstrumente, 3. Kalkulation und Prämie,
4. Versicherungsvertrieb. 4. Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaf-
(6) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prü- tungssumme,
fungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 3 5. Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
bis 5 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientier-
6. Steuern.
ten Aufgaben und Fällen. Die schriftliche Prüfung dauert
90 Minuten. (11) In den Themenbereichen gemäß den Absätzen 12
bis 18 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prü- wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese
fungsleistung gemäß den Absätzen 3 bis 5 weniger als bedarfsgerecht analysieren sowie gesetzliche und ver-
50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die tragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurtei-
Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung ein- len und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und
zuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen Unternehmensinteressen verbinden kann.
durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewer- (12) Im Themenbereich „Lebensversicherung und Unfall-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung ein. versicherung“ können geprüft werden:
(8) Der Qualifikationsschwerpunkt „Produktorientierter 1. Lebensversicherung:
Teil“ gliedert sich in folgende Themenbereiche: a) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-
1. Allgemeine Versicherungen des privaten und des wicklung,
gewerblichen Geschäfts, b) Bedeutung der Sozialversicherung für die Lebens-
2. Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerb- versicherung,
lichen und des Industriegeschäfts, c) Rechtsgrundlagen,
3. Lebensversicherung und Unfallversicherung, d) Vertrag,
4. Private Kranken- und Pflegeversicherung, e) Tarifformen,
5. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung, f) Risiko und Prämie,
6. Kraftfahrtversicherung, g) Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
7. Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versi- h) Lebensversicherung und Steuern,
cherungszweige, i) Lebensversicherung und Finanzierung,
8. Rückversicherung, j) betriebliche Altersversorgung,
9. Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrs- k) Kollektivversicherung;
haftungsversicherungen,
2. Unfallversicherung:
10. Weitere Finanzdienstleistungen.
a) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-
(9) Im Themenbereich „Allgemeine Versicherungen des wicklung,
privaten und des gewerblichen Geschäfts“ soll der Prü-
b) Rechtsgrundlagen,
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche
Bedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht c) Vertrag,
analysieren und kundenorientiert Deckungskonzepte ent- d) Deckung,
wickeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
e) Risiko und Prämie,
1. Bedarfsanalyse,
f) Versicherungsfall und Leistungsabwicklung.
2. Deckungskonzepte,
(13) Im Themenbereich „Private Kranken- und Pflege-
3. Kalkulation und Prämie,
versicherung“ können geprüft werden:
4. Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaf-
1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-
tungssumme,
wicklung,
5. Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,
2. Soziale Sicherung,
6. Steuern.
3. Rechtsgrundlagen,
(10) Im Themenbereich „Spezielle Versicherungen des 4. Produkte,
privaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts“
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er auf- 5. Prämie,
bauend auf die in Absatz 9 genannten Inhalte syste- 6. Antrag,
matisch und entscheidungsorientiert Bedarfsanalysen
7. Vertrag,
durchführen, gesetzliche und vertragliche Bestimmungen
der Leistungserstellung beurteilen und kundenorientiert 8. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
(14) Im Themenbereich „Haftpflicht- und Rechtsschutz- (18) Im Themenbereich „Transportversicherung, Son-
versicherung“ können geprüft werden: derzweige und Verkehrshaftungsversicherungen“ können
1. Haftpflichtversicherung: geprüft werden:
a) gesetzliche Grundlagen der Haftung, 1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-
wicklung,
b) Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haft-
pflichtversicherung, 2. Rechtsgrundlagen,
c) Privat-Haftpflichtversicherung, 3. Vertrag,
4. Interessen und Deckungsumfang,
d) Betriebs-Haftpflichtversicherung,
5. Versicherungswert, Versicherungssumme und Höchst-
e) besondere Deckungskonzepte,
haftungssumme,
f) Produkthaftung und -versicherung,
6. Risikobeurteilung,
g) Umwelthaftung und -versicherung;
7. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.
2. Rechtsschutzversicherung:
(19) Im Themenbereich „Weitere Finanzdienstleistungen“
a) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent- soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Koopera-
wicklung, tionsformen von Versicherungsunternehmen mit anderen
b) Leistungsarten, Finanzdienstleistungspartnern darstellen sowie deren
Produkte unter Berücksichtigung des Kundennutzens
c) Vertragsarten, analysieren und beurteilen kann. In diesem Rahmen kön-
d) besondere Deckungskonzepte, nen geprüft werden:
e) Risikoerfassung und Tarifierung, 1. Finanzdienstleistungsmarkt,
f) Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung. 2. Kooperationspartner der Versicherungswirtschaft,
(15) Im Themenbereich „Kraftfahrtversicherung“ können 3. Anlageformen,
geprüft werden: 4. Finanzierungsformen,
1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent- 5. staatliche Förderungen und Steuern,
wicklung,
6. Darlehenssicherung.
2. Rechtsgrundlagen,
(20) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prü-
3. Vertrag, fungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 10
4. Deckungskonzepte, oder 12 bis 19 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxis-
orientierten Aufgaben und Fällen, wobei die Prüfungs-
5. Prämie,
inhalte des Themenbereichs „Allgemeine Versicherungen
6. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung. des privaten und des gewerblichen Geschäfts“ mit einem
Anteil von einem Fünftel berücksichtigt werden sollen. Die
(16) Im Themenbereich „Feuerversicherung, Neben-
schriftliche Prüfung soll 150 Minuten dauern.
zweige, technische Versicherungszweige“ können geprüft
werden: (21) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen
1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent- Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 10 oder 12 bis 19
wicklung, weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt,
ist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen
2. Rechtsgrundlagen, Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxis-
3. Leistungsumfang, bezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer
nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in
4. Versicherungswert, Versicherungssumme und Ent-
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
schädigungsgrenzen,
(22) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und
5. Versicherungsort,
Management“ soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen
6. Prämie, einer mündlichen Prüfung nachweisen, daß er in der Lage
7. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung. ist, ein Projekt zu organisieren, betriebsbezogen zu kom-
munizieren und Führungsgrundsätze anzuwenden. Ins-
(17) Im Themenbereich „Rückversicherung“ können besondere soll er nachweisen, daß er angemessen mit
geprüft werden: Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens
1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent- kooperieren sowie Mitarbeiter teamorientiert im Rahmen
wicklung, gemeinsamer Projekte führen und mit wesentlichen
Moderations- und Präsentationstechniken Lösungswege
2. Rechtsgrundlagen, systematisch und zielorientiert erarbeiten und darstellen
3. Formen und Arten von Rückversicherung, kann. In diesem Rahmen werden geprüft:
4. Aufbau eines Rückversicherungsprogramms, 1. Kommunikation,
5. Rechnungslegung, insbesondere Rückstellungen, 2. Führung oder
6. Preisbildung und Statistik, 3. Projektmanagement.
7. Besonderheiten der Rückversicherung in ausgewähl- Der Prüfungsteilnehmer wählt aus den Bereichen Kommu-
ten Versicherungssparten. nikation, Führung oder Projektmanagement zur Bearbei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 491
tung eine gestellte Situationsaufgabe. Der Prüfungsteil- (6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer
nehmer hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vor- Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der „Handlungs-
bereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt spezifischen Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung aus-
30 Minuten. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer zustellen.
gewählten Situationsaufgabe soll höchstens 20 Minuten §9
betragen; diese Zeit beinhaltet auch eventuell anfallende
Rückfragen. Die verbleibende Prüfungszeit wird für die Wiederholung der Prüfung
Prüfung der beiden anderen jeweils nicht vom Prüfungs- (1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann
teilnehmer gewählten Bereiche genutzt. zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird
§7 der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Able- er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage
gung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
§ 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteil-
werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer nehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner- leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte
kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs- (3) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung aus der
inhalte nach dieser Verordnung entspricht. Ablegung weiterer Prüfungsleistungen der „Handlungs-
spezifischen Qualifikationen“ gemäß § 3 Abs. 5 kann zwei-
mal wiederholt werden.
§8
Bestehen der Prüfung § 10
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 sind gesondert zu Ausbildereignung
bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufge- Wer die Prüfung zum „Geprüften Versicherungs-
führte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die fachwirt“ nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom
Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmeti- schriftlichen Teil der Prüfung nach einer aufgrund des
schen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü- Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungs-
fungsleistungen. verordnung befreit.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 „Grundlegen-
§ 11
de Qualifikationen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
nehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens Übergangsvorschriften
50 Punkte erbracht hat. (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 „Handlungs- Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
spezifische Qualifikationen“ ist bestanden, wenn der Prü- ten bis zum 31. Dezember 2000 zu Ende geführt werden.
fungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt min- (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-
destens 50 Punkte erbracht hat. teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-
(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2 ordnung durchführen; § 9 Abs. 2 Satz 1 findet in diesem
ist eine Bescheinigung auszustellen. Fall keine Anwendung.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis § 12
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort Inkrafttreten
und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. in Kraft.
Bonn, den 16. März 1998
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 5)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ......................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Ver-
sicherungsfachwirtin“ vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) bestanden.
Datum ..................................................................
Unterschrift ..........................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 493
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 5)
Muster
............................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
„Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin“
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .......................................................... in ......................................................................................................
hat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte
Versicherungsfachwirtin“ vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote …
Datum der Ort der prü- Punkte1)
Prüfung fenden Stelle
I. Grundlegende Qualifikationen
1. Betriebs- und Volkswirtschaft ............................ ............................ ........................
2. Versicherungsbetriebslehre ............................ ............................ ........................
3. Allgemeines Recht und Versicherungsrecht ............................ ............................ ........................
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Funktionsorientierter Teil
................................................................................. ............................ ............................ ........................
2. Produktorientierter Teil
................................................................................. ............................ ............................ ........................
3. Kommunikation und Management ............................ ............................ ........................
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ........................................................………………
in ……………………………………… vor …………………………………… abgelegte Prüfung in dem Themenbereich/Qualifikations-
schwerpunkt ………………………………………… freigestellt.“)
Datum ..................................................................
Unterschrift ..........................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte = Note 3
= befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
Allgemeine Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung
von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und
die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
Vom 27. Februar 1998
I. 5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen
und Geschenken zuzustimmen,
Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesbeamtengesetz 6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis
2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf
gründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit
– die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, erteilt das Bundesministerium für Verkehr allgemein
– die Bundesanstalt für Gewässerkunde, seine Zustimmung,
– die Bundesanstalt für Wasserbau, 7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung
(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von
– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver- zu erteilen.
waltungsbeamten,
II.
– den Deutschen Wetterdienst,
Übertragung von Zuständigkeiten
– das Kraftfahrt-Bundesamt, nach dem Beamtenversorgungsgesetz
– das Bundesamt für Güterverkehr, und ergänzenden Vorschriften
– das Eisenbahn-Bundesamt, (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt
– die Bundesanstalt für Straßenwesen, 1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West)
– das Luftfahrt-Bundesamt a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), so-
die Befugnis weit nicht in dieser Anordnung etwas anderes
1. nach § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam- bestimmt ist,
ten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung
der Dienstgeschäfte zu verbieten, – dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich,
2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-
führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu – § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten
verlangen, der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 c) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun-
bis 3 und § 66 Abs. 2 BBG, Nebentätigkeiten zu geneh- gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der
migen, zu versagen oder Genehmigungen zu wider- Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
rufen, d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-
4. nach § 69a Abs. 1 bis 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe- sorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-
standsbeamten oder früheren Beamten mit Versor- men, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder
gungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs- diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-
tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gelegt wird,
entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug-
untersagen, nisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 495
der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über IV.
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes- Übertragung von Zuständigkeiten
regierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die nach der Bundesdisziplinarordnung
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-
sekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministeri- Das Bundesministerium für Verkehr überträgt den Lei-
um für Verkehr angehört haben, tern der in Abschnitt I genannten Behörden
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig- 1. nach § 15 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung (BDO) die
keit Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-
beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
a) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-
BeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst- dungsgruppe A 15,
bezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-
bereitungsdienst, 2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2
BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber
b) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-
ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, dungsgruppe A 15.
c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen
nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG, V.
d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu- Übertragung von Zuständigkeiten
chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in
e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu- Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung 1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz
der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 (BBesG), bei Beträgen bis zu 2 000 DM von der Rück-
BeamtVG und forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise
f) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für
BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der Rück- Verkehr allgemein seine Zustimmung,
forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teil- 2. nach Nummer 57.1.15 BBesGVwV, über den Miet-
weise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesmini- zuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
sterium für Verkehr allgemein seine Zustimmung, Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen
g) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG und vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1
BBesG) zu entscheiden,
h) für Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 BeamtVG.
3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde-
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die in rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie g und h genannten scheiden,
Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt ent-
4. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-
sprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten
betrag herabzusetzen, und nach Nummer 66.2.1
Personen.
BBesGVwV, über die Anerkennung besonderer Härte-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr behält sich die fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu-
Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die sehen ist.
eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung haben, vor. VI.
Übertragung von Zuständigkeiten
III. nach der Bundeslaufbahnverordnung
Übertragung von Zuständigkeiten Das Bundesministerium für Verkehr überträgt
nach dem Bundesreisekostengesetz
1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6
und der Trennungsgeldverordnung
Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die An-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt die in erkennung der Befähigung für die
Abschnitt I genannten Behörden,
a) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-
1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) des,
das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in beson- b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-
deren Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu des und
bewilligen,
c) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes
2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung
(TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer zu entscheiden,
Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergü- 2. den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Befugnis
tung nicht zugesagt ist. nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähi-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die in gung für die
Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes
als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Behörden. Bundes,
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998
b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, Innern für die Gewährung von Vorschüssen in
besonderen Fällen (Vorschußrichtlinie – VR) vom
c) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der
28. November 1975 (GMBl. S. 829), über Vorschuß-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
anträge zu entscheiden,
und
e) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-
d) Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungs-
vorschriften über die Bundesdienstwohnungen
dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu-
des Bundes
fassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl. S. 717), über
zu entscheiden, Anträge auf Absehen von der Zuweisung von
Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-
3. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-
pflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu
amt sowie den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die
entscheiden.
Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung
der Befähigung für die Laufbahn des höheren bau- (2) Aufgrund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl. S. 69), zuletzt
jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden, geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungs-
ordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl. S. 124),
4. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
bestimmt das Bundesministerium für Verkehr als für die
nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung
Nachdiplomierung zuständige Stellen in seinem Ge-
zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes
schäftsbereich
sowie des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu ent-
scheiden. 1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des
gehobenen Wetterdienstes und
VII. 2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die
Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-
Übertragung von Zuständigkeiten
nischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-
nach anderen Vorschriften
waltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich
(1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt der nachgeordneten Dienststellen angehören bezie-
hungsweise angehört haben.
1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die
Befugnis nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte wird das Bundesministerium für Verkehr im Einzelfall die
und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs- zuständige Stelle bestimmen.
gruppen A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A
Jubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-
zigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu
VIII.
gewähren oder zu versagen,
Regelung von Zuständigkeiten
2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis
in Widerspruchsverfahren
a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über in Beamtenangelegenheiten
Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im
Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in
Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von
Abschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Ver-
Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im
bindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmenge-
Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für
setz (BRRG) die Befugnis, über den Widerspruch eines
die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-
Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder
ten Zwecke zu entscheiden,
eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ableh-
b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums nung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit
des Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 – 211 481/1 – diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen zum
(GMBl. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig
22. Mai 1991 (GMBl. S. 497), über die Gewährung waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126
von Rechtschutz in Strafsachen für Beamte des ein- Abs. 3 BRRG.
fachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des
höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15
IX.
und für vergleichbare Arbeitnehmer zu entscheiden,
Vertretung bei Klagen
c) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der
aus dem Beamtenverhältnis
Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. S. 562),
zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundes- Aufgrund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-
ministeriums der Finanzen vom 25. April 1995 ministerium für Verkehr die Vertretung des Dienstherrn bei
– II A 4 – BA 1011 – 4/95 –, über Billigkeitszuwen- Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I
dungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anord-
sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 3 000 DM nung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig
im Einzelfall zu entscheiden, sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998 497
X. Anordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorbehaltsklausel Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Über-
tragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständig-
In besonderen Fällen behält sich das Bundesministeri- keiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei
um für Verkehr die Zuständigkeiten nach den Abschnit- Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des
ten I bis IX dieser Anordnung vor. Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Februar 1994
(BGBl. I S. 726), geändert durch die Anordnung vom
XI. 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 904), außer Kraft.
Übergangs- und Schlußvorschriften (2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten
(1) Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und Abs. 2 tritt, der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,
soweit dadurch Abschnitt II Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Allge- bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem
meinen Anordnung vom 22. Februar 1994 entfällt, mit Wir- Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei
kung vom 1. August 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese der bisherigen Regelung.
Bonn, den 27. Februar 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke