430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Verordnung
über die Pauschalberechnung
der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene
(Gefangenen-Beitragsverordnung)
Vom 3. März 1998
Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial- 3. der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches
gesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundes- B .
ministerium für Arbeit und Sozialordnung: ( )
100
(2) Die Beiträge werden nach folgender Formel be-
rechnet:
T B .
§1 BBGrdl × ×
250 100
Berechnungsgrundlagen
§2
(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungs-
pflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Zahlungsweise und -verfahren
Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen: Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalen-
derjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche ent-
1. die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den
standen sind. Bis zum Ende eines jeden Kalender-
Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflich-
vierteljahres werden angemessene Abschläge auf die
tige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitrags-
gesetzbuch – BBGrdl),
ansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die
2. die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Stelle zu
Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsent- zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der
gelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Stelle eine
(§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleiste-
erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vor- ten Zahlungen.
rangs von Leistungen zur Förderung der Berufsaus-
bildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch §3
nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen Inkrafttreten
T Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998
des Kalenderjahres ( 250 ) und
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1998
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 431
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk
(Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung – HandzMstrV)
Vom 6. März 1998
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 18. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 19. Anfertigen von Schablonen,
(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390) 20. Herstellen des Korpus,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 21. Herstellen des Balges,
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: 22. Herstellen und Montieren von Baßmechanik und
Schaltgruppen,
23. Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,
1. Abschnitt
24. Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der
Berufsbild Stimmplatten,
§1 25. Wickeln von Federn,
Berufsbild 26. Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,
(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind 27. Zusammenbauen der Baugruppen,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen,
von Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons, Lackieren, Polieren und Mattieren,
Harmonikas und Bandonien. 29. Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,
(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind 30. Anspielen von Handzuginstrumenten,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
31. Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumen-
1. Kenntnisse der Handzuginstrumente, ten,
2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs- 32. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen
stoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte
und Maschinen,
4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik- 2. Abschnitt
instrumentengeschichte sowie der Stilkunde, Prüfungsanforderungen in den
5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie, Teilen I und II der Meisterprüfung
6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-
§2
dere Akustik und Statik,
7. Kenntnisse in den Meßtechniken, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil I)
8. Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau
von elektronischem Zubehör, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
9. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
nen Normen, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
10. Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
Stimmplatten, nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der
11. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
Handzuginstrumenten,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
Umweltschutzes, prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, §3
14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, Meisterprüfungsarbeit
15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe, (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, genannten Arbeiten anzufertigen:
Feilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen, 1. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten
Hobeln und Biegen, und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,
17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin- 2. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten
dungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen, und spielfertigen mindestens dreichörigen diatoni-
Kleben und Nieten, schen Harmonika,
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
3. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten 3. Werkstoffkunde:
und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions, Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,
4. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-
und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina. bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs- 4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Musiktheorie:
Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur a) Stilkunde,
Genehmigung vorzulegen.
b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische sondere der Handzuginstrumente,
Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die c) Musiktheorie;
Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
5. Kalkulation:
(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die
die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
§4 führen.
Arbeitsprobe (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann- als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
ten Arbeiten auszuführen: als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
1. Einbauen und Einrichten einer Tastatur, soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden.
2. Montieren und Richten einer Baßmechanik und der
Schaltgruppen, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
3. Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
der Luftdichtigkeit, gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
4. Stimmen eines Handzuginstrumentes, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
5. Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach
Tastatur eines Handzuginstrumentes, Absatz 1 Nr. 2.
6. Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs- 3. Abschnitt
arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden Übergangs- und Schlußvorschriften
konnten.
§5 §6
Prüfung der Übergangsvorschrift
fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
Prüfungsfächern nachzuweisen: zu Ende geführt.
1. Technische Mathematik: §7
a) Verschnittberechnungen, Weitere Anforderungen
b) Berechnen von Mensuren, Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
c) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körper- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
berechnungen, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
d) Berechnen von Tonintervallen; 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
2. Fachtechnologie:
a) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von §8
Handzuginstrumenten, Inkrafttreten
b) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
Statik,
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
c) Intonation, weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
und des Arbeitsschutzes; anzuwenden.
Bonn, den 6. März 1998
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Bünger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 433
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 6. März 1998
Auf Grund Artikel 1
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Verordnung vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2051), wird
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I wie folgt geändert:
S. 700) und Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37
Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I 1. Im Anhang werden die zu § 47 Abs 2 anzuwendenden
S. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bestimmungen wie folgt gefaßt:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und
Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen
Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buch- des anzuwenden:
stabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa „§ 47 Abs. 2 a) Artikel 1 der Richtlinie 72/306/
des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), bis 6 EWG des Rates vom
Absatz 1 Nr. 5a und 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 Anhänge I 2. August 1972 zur An-
und 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) bis X gleichung der Rechts-
und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 Nr. 2 der vorschriften der Mit-
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), gliedstaaten über
verordnen das Bundesministerium für Verkehr und Maßnahmen gegen die
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Emission verunreinigen-
Reaktorsicherheit, der Stoffe aus Diesel-
– des § 38 Abs. 2 Satz 1 und des § 39 des Bundes- motoren zum Antrieb
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- von Fahrzeugen
machung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt (ABl. EG Nr. L 190 S. 1),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April geändert durch die
1997 (BGBl. I S. 805), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Richtlinie 89/491/EWG
Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnen der Kommission vom
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- 17. Juli 1989 (ABl. EG
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Nr. L 238 S. 43),
sicherheit: b) Artikel 1 der Richtlinie 72/306/
bis 6 EWG des Rates vom
*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 97/20/EG der Kommission Anhänge I 2. August 1972 zur An-
vom 18. April 1997 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des bis VIII gleichung der Rechts-
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus vorschriften der Mit-
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen gliedstaaten über
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 125 S. 21).
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Zur Vorschrift sind folgende Bestimmungen tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs
des anzuwenden: zu § 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraft-
Maßnahmen gegen die fahrzeuge und hinsichtlich des Buchstabens b des
Emission verunreinigen- Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für
der Stoffe aus Diesel- die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der
motoren zum Antrieb Betriebserlaubnis in Kraft.
von Fahrzeugen
(ABl. EG Nr. L 190 S. 1), Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993
geändert durch die erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben
Richtlinie 97/20/EG § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich
der Kommission vom der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in
18. April 1997 (ABl. EG der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
Nr. L 125 S. 21).“ anwendbar.“
2. In § 72 Abs. 2 werden die Übergangsbestimmungen
zu § 47 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:
Artikel 2
„§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission
verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997
trieb von Fahrzeugen) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 435
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Vom 6. März 1998
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg ab-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für gelegte Abschlußprüfung in einem der anerkannten Aus-
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach bildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Gärtner/Gärtnerin,
Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti- Forstwirt/Forstwirtin, Revierjäger/Revierjägerin, Winzer/
tuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundes- Winzerin, Fischwirt/Fischwirtin, Tierwirt/Tierwirtin (Schwer-
ministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten punkt Schafhaltung) oder Wasserbauer/Wasserbauerin
sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in
einem der genannten Berufe nachweist.
§1 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Ziel der Prüfung und oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Bezeichnung des Abschlusses nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Natur- und Landschaftspfleger erworben worden sind, §3
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 Gliederung und Inhalt der Prüfung
durchführen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und 1. Grundlagen des Naturschutzes und der Landschafts-
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und pflege,
Landschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwort- 2. Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
lich wahrzunehmen:
3. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-
1. Erkennen und Erfassen von schützenswerten Land- pflege,
schaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemein-
4. Wirtschaft, Recht und Soziales.
schaften; Erkennen von Belastungen und Schäden
sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung, (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 prak-
2. Informieren und Beraten über Naturschutz und Land- tisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
schaftspflege,
§4
3. Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besu-
cherbetreuung, Prüfungsteil
Grundlagen des Natur-
4. Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des schutzes und der Landschaftspflege
Arbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen
Betriebsmittel, Maschinen und Geräte, (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit
den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
5. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Ent- vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt
wicklung und Sicherung von Landschaften, Land- und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und
schaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer beurteilen kann.
Berücksichtigung naturverträglicher Verfahren,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
6. Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwa-
chen der fachgerechten Ausführung, 1. Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes
und der Landschaftspflege,
7. Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung, 2. Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als
Lebensgrundlage,
8. Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. 3. Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- 4. Kartieren von Arten oder Biotopen,
erkannten Abschluß „Geprüfter Natur- und Landschafts- 5. Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Aus-
pfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin“. wirkungen auf den Naturhaushalt.
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach 3. Erhalten und verbessern von Lebensräumen in der
Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5. freien Landschaft; Artenschutz,
(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere 4. Errichten und Unterhalten einfacher Schutz- und
aus einem der folgenden Bereiche zu lösen: Erholungseinrichtungen sowie von Informationsein-
1. Kartieren von Arten oder Biotopen, richtungen.
2. Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen. (3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein
Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläu- Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem
tern. Für die Lösung der Aufgabe, einschließlich des Prü- Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und
fungsgesprächs, stehen bis zu drei Stunden zur Verfü- Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als
gung. Dabei soll das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als
Minuten dauern. 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf- §7
sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Prüfungsteil
Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in Wirtschaft, Recht und Soziales
Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er
praktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.
wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge
(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der beurteilen kann.
Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-
leistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht 1. Organisation und Zusammenarbeit im Bereich Natur-
länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die schutz und Landschaftspflege; Förderprogramme,
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein. 2. Rechtsgrundlagen für Naturschutz und Landschafts-
pflege; Umgang mit Straftatbeständen und Ordnungs-
§5 widrigkeiten im Bereich Naturschutz und Landschafts-
Prüfungsteil pflege,
Informationstätigkeit und Besucherbetreuung 3. Leistungsbeschreibung für Arbeiten in der Land-
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er schaftspflege, Kalkulation, Ausschreibung, Vergabe,
Informationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und Abnahme und Abrechnung, insbesondere nach den
Pflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermit- geltenden Verdingungsordnungen,
teln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen 4. Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechts,
kann. 5. Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts; Grundla-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: gen des Vertragsrechts, insbesondere dessen Anwen-
1. Umweltbildung; Informations- und Öffentlichkeitsar- dung im Vertragsnaturschutz; Versicherungswesen.
beit; Lösung von Konfliktsituationen, (3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe
2. Information über Schutz- und Pflegemaßnahmen, nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
3. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veran- (4) Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung
staltungen; Sicherheit der Besucher. eines Fallbeispiels. Das Ergebnis ist schriftlich niederzu-
(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme legen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für
nach Absatz 4. die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich
des Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur
(4) Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben
Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-
Tagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungs-
teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
gespräch vorzutragen und zu erläutern. Bei der Auswahl
des Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-
berücksichtigt werden. Die Präsentation der Informations- sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei
maßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläu- Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die
terung nicht länger als 15 Minuten dauern. in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der
praxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.
§6 (6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche
Prüfungsteil Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Maßnahmen des Natur- Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-
schutzes und der Landschaftspflege leistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dau-
Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege ern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen
unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der ein- Prüfungsleistung ein.
schlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durch- §8
führen und beurteilen kann.
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann
1. Gewinnen von Saat- und Pflanzgut; Saat- und Pflanz- der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
arbeiten; Gehölzschnitt, Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jah-
2. Maschinen und Geräte einsetzen und warten, ren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 437
Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil- fungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs- befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-
ausschuß mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anfor- genen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“
derungen der Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei
entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht
bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
§9 angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen
auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In
Bestehen der Prüfung
diesem Fall ist das bessere Ergebnis für das Bestehen zu
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- berücksichtigen.
ten. Für den Teil „Grundlagen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege“ ist die Note als arithmetisches Mittel § 11
aus der Bewertung der Leistungen in der praktischen
Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil Übergangsvorschriften
„Wirtschaft, Recht und Soziales“ ist die Note als arithmeti- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen
sches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der pra- Prüfungsverfahren im Bereich Naturschutz und Land-
xisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu schaftspflege können nach den bisherigen Vorschriften zu
bilden. Ende geführt werden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung im Bereich
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus- Naturschutz und Landschaftspflege nach den bisherigen
reichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb
gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Prüfungsbestandteilen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 mit zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die
„ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften
„mangelhaft“ benotet worden ist. ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß
zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in
der vier Prüfungsteile zu errechnen. diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die
Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1998 die An-
wendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 12
(1) Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Inkrafttreten
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prü- in Kraft.
Bonn, den 6. März 1998
Der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Verordnung
zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
(Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)
Vom 9. März 1998
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-
und Forsten verordnet auf Grund strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-
– des § 2 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117
vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) im Einvernehmen S. 1) gefordert werden. Die Angaben nach Satz 1 müssen
mit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt- insbesondere folgendes beinhalten:
schaft, 1. Im Fall der Beibehaltung der vom Anlieferer angegebe-
– des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 und des § 5 nen Referenznummer, des Referenzcodes oder der
Abs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Ohrmarkennummer (Kennzeichnung) auf Schlacht-
körpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleisch-
vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit
stücken sind die Maßnahmen anzugeben, die die
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
Zuordnung zu der jeweiligen Kennzeichnung sicher-
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den
stellen.
Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und
der Finanzen: 2. Im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer oder
eines neuen Referenzcodes sind die Maßnahmen an-
zugeben, die unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer
Abschnitt 1 angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern,
Schlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken die
Antrags- und Genehmigungsverfahren
Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicher-
stellen.
§1
3. Es sind die Maßnahmen zur Registrierung von Zugang
Antragsverfahren und Abgang etikettierter Schlachtkörper, Schlachtkör-
Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs- perviertel oder Fleischstücke anzugeben.
systems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle 4. Bei der Schlachtung, Zerlegung und Vermarktung (Ver-
ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- kauf) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine räum-
rung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundes- liche Trennung von verschieden etikettierten und nicht
anstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im etikettierten Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln
Bundesanzeiger bekanntgeben. und Fleischstücken sicherstellen.
5. Bei der Bildung einer Gruppe von Schlachtkörpern,
§2
Schlachtkörpervierteln oder Fleischstücken (Charge)
Genehmigungsverfahren sind die Maßnahmen anzugeben, die eine zeitliche
(1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen oder mengenmäßige Begrenzung der Charge gewähr-
Antrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. leisten.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die 6. Bei der Darstellung des Kontrollsystems sind folgende
Erteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf Angaben zu machen:
oder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettie- a) Angabe derjenigen Stellen in einem Etikettierungs-
rungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kon- system, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder
trollstelle. übermittelt werden (Schnittstellen),
b) Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Daten-
Abschnitt 2 erhebung oder -verarbeitung in die Stufen „hoch“,
„mittel“ und „niedrig“,
Genehmigung
eines Etikettierungssystems, c) Angabe der Maßnahmen, die sicherstellen, daß an
Aufbewahrung von Belegen einem Etikettierungssystem beteiligte rechtlich selb-
ständige Unternehmen sowie Betriebsstätten mit
eigenen Lieferbeziehungen mindestens einmal im
§3
Jahr durch die private Kontrollstelle kontrolliert
Antragsinhalt werden.
(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs- Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die
systems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum
Etikettierungssystem nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord- Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entschei-
nung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur dung über den Antrag erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 439
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung minde- Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die
stens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, daß Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zur
diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der privaten Kontrollstelle fordern, soweit dies zur Entschei-
nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft dung über den Antrag erforderlich ist.
für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrol-
(2) Die Anerkennung als private Kontrollstelle wird mit
len verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungs-
Ablauf des 31. Dezember 1999 unwirksam, wenn die
systems von einer anderen privaten Kontrollstelle über-
betreffende Kontrollstelle nicht bis dahin nachweist, daß
nommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung
sie als Zertifizierungsstelle nach der Europäischen Norm
durch die Bundesanstalt.
EN 45011 zugelassen ist.
(3) Ist in ein Etikettierungssystem die Einbeziehung von
Angaben vorgesehen, die bereits in einem anderen Mit- §6
gliedstaat der Europäischen Union als Teil eines Etikettie-
rungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen Kontrollbericht
dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nach- (1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder
zuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Angaben eines Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt
Etikettierungssystems, das in einem Drittland genehmigt ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu
und von der Europäischen Kommission nach Artikel 15 fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 anerkannt wurde. muß:
1. Prüfungsergebnis,
§4 2. gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschla-
Aufbewahrung von Belegen gene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängel-
beseitigung,
(1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von
Rindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem 3. gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Eti-
Etikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei kettierungssystem vorgesehenen und angeordneten
Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung Sanktionsmaßnahmen.
beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen (2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfest-
Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere stellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln.
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle
der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf
(2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettie-
der nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.
rungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie
jederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben (3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundes-
können. anstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr
vorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel fest-
gestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.
Abschnitt 3
§7
Anerkennung
Aufbewahrung von Belegen
als private Kontrollstelle
Private Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6
Abs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1
§5
können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf
Anerkennung elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt wer-
(1) Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle den; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten
nach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der
folgendes beinhalten müssen: Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeit-
punkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften,
1. Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
eines Etikettierungssystems umfaßt, bleiben unberührt.
2. Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit
als private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unter-
nehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist, Abschnitt 4
3. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art Kosten
und Umfang (maximal über den Zeitraum von drei
Jahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind, §8
4. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation, Gebühren
(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach
5. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung
§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungs-
der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur
gesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis
Aus- und Fortbildung, Berufserfahrung),
und Absatz 2 Gebühren. Für Amtshandlungen nach § 4
6. Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes werden nur
Norm EN 45011 erfolgt ist oder bis zum 31. Dezember Gebühren erhoben, wenn ein Verstoß gegen die in § 1 des
1999 angestrebt wird. Rindfleischetikettierungsgesetzes genannten Rechtsvor-
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
schriften oder gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz Abschnitt 5
oder diese Verordnung festgestellt worden ist.
Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-
handlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme
einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme § 10
eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Ordnungswidrigkeiten
Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des
kostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Geneh-
Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätz-
migung eines Etikettierungssystems oder der Anerken-
lich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7
nung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend.
Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder
nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
§9
Kostenermäßigung
Die Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des § 11
Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen
Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen Inkrafttreten
auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder in Kraft. Sie tritt am 13. September 1998 außer Kraft,
an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilneh- sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
men. anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. März 1998
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühren
1. Genehmigung eines Etikettierungssystems
1.1 Zahl der Marktstufen: bis 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben 1 700 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2 400 DM
1.2 Zahl der Marktstufen: mehr als 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben 2 100 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2 900 DM
2. Anerkennung einer privaten Kontrollstelle 900 DM
3. Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen
3.1 einfache Prüfungen 800 bis 1 600 DM
3.2 größere Prüfungen 1 600 bis 2 400 DM
3.3 umfassendere Prüfungen 2 400 bis 4 000 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 441
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. März 1998
Auf Grund c) Das Verzeichnis der Muster wird wie folgt ge-
ändert:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a, des § 6a
Abs. 2 und des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Straßen- aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugschein“
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, durch das Wort „Fahrzeugscheinheft“ ersetzt.
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig- bb) Nach der Nummer 3 wird die Angabe „4 Fahr-
ten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch zeugschein für Kurzzeitkennzeichen“ einge-
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai fügt.
1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in § 6 Abs. 1
Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes cc) Nach der Nummer 11 werden die Angaben
vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927, 936), § 6a Abs. 2 „12 Verwertungsnachweis“ und „13 Verbleibs-
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes erklärung“ angefügt.
vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 47 eingefügt durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 2. In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „rote
(BGBl. I S. 486) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt Kennzeichen“ die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 eingefügt.
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr,
3. § 28 wird wie folgt geändert:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) und Absatz 2 zuletzt „§ 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im
geändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen
26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeit-
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes- kennzeichen an den Fahrzeugen geführt wer-
ministerium des Innern: den.“
bb) Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„Für die mit roten Kennzeichen versehenen
Änderung der Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugschein-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurz-
zeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
(Muster 4) mitzuführen und zuständigen Per-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
digen.“
Verordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 433), wird wie
folgt geändert: cc) Satz 4 wird Satz 5.
dd) In Satz 5 wird Satz 6 und nach den Wörtern
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Rote Kennzeichen“ werden die Wörter „oder
a) Im Verzeichnis „B. Fahrzeuge“ wird nach dem Hin- Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.
weis auf „§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern;
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute
Zulassung“ folgender Hinweis eingefügt: bb) Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefaßt:
„§ 27a Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung“. „Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-
scheinhefte nach Muster 3 können durch die
b) Im Verzeichnis der Anlagen wird nach dem Hin- für den Betriebssitz örtlich zuständige Zu-
weis auf Anlage Vc folgender Hinweis eingefügt: lassungsstelle zuverlässigen Kraftfahrzeug-
„Vd Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen“. herstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraft-
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
fahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughänd- c) In Absatz 2 werden die Angabe „Muster 6 oder 8“
lern befristet oder widerruflich zur wiederkeh- durch die Angabe „Muster 6, Muster 8 oder Muster
renden Verwendung, auch für verschiedene 8a“ ersetzt und die Wörter „oder Ausgabe“ ge-
Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeich- strichen.
nung eines bestimmten Fahrzeugs durch die
Zulassungsstelle im Fahrzeugschein zugeteilt
6. § 29c wird wie folgt geändert:
werden.“
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
cc) Satz 3 wird Satz 2; die Wörter „dieser Scheine“
werden durch die Wörter „dieser Hefte“ ersetzt. „Eine Versicherungsbestätigung nach Muster 8a gilt
auch als Anzeige im Sinne von Muster 10; gleiches
dd) Satz 4 wird Satz 3; nach den Wörtern „der Tag
gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder
der Fahrt,“ werden die Wörter „deren Beginn
der Mitteilung nach Muster 8 der Versicherungs-
und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen
schutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens
Anschrift,“ eingefügt.
befristet ist.“
ee) Satz 5 wird Satz 4.
ff) Satz 6 wird Satz 5; die Wörter „zur wiederkeh- 7. § 47a wird wie folgt geändert:
renden Verwendung“ werden gestrichen und
das Wort „Scheine“ wird durch das Wort In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c werden nach
„Hefte“ ersetzt. dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter „oder Kurzzeit-
kennzeichen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsstelle zur
8. § 57b wird wie folgt geändert:
einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1
Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne „Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen
vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahr- oder mit Kurzzeitkennzeichen.“
zeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die
Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten
Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit 9. § 57d wird wie folgt geändert:
Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen
angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt „Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit
werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.“
zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab
Zuteilung) beschränkt.“ 10. § 69a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 a) In Nummer 4 werden
angefügt:
aa) die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch die
„(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt,
Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund
herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach bb) nach den Wörtern „roten Kennzeichen“ die
Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 Angabe „des § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
entsprechend.“ mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeit-
kennzeichen“ eingefügt,
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in Satz 1
werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter cc) nach den Angaben „§ 28 Abs. 2 Satz 1“ die
„und Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt und das Angabe „jeweils in Verbindung mit Absatz 5,“
Wort „auszugeben“ durch das Wort „zuzuteilen“ eingefügt.
ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 13 werden
aa) die Wörter „Fahrzeugscheinen“ durch die
4. § 29 wird wie folgt geändert: Wörter „Fahrzeugscheinheften“ ersetzt,
In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kenn- bb) das Wort „Scheine“ durch das Wort „Hefte“
zeichen“ die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ ein- ersetzt,
gefügt. cc) das Wort „Verwendungsverzeichnissen“
durch das Wort „Heften“ ersetzt,
5. § 29a wird wie folgt geändert: dd) die Angabe „Satz 1 oder 6“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Muster 6 oder „Satz 5“, die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 3“
Muster 8“ durch die Angabe „Muster 6, Muster 8 durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2“ und die
oder Muster 8a“ ersetzt. Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5“ durch die
b) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt: Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 3 oder 4“ ersetzt.
„(1a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8a), c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a
die zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt eingefügt:
werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des „13a. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 die Bezeich-
Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des nung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten
Versicherungsverhältnisses anzugeben.“ Fahrt nicht in den Schein einträgt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 443
d) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b 15. Muster 8 erhält die aus dem Anhang 5 ersichtliche
eingefügt: Fassung.
„13b. entgegen § 28 Abs. 5 Plaketten an das
beantragte Kennzeichen nicht oder nicht 16. In Muster 10 werden jeweils die Wörter „zur wieder-
richtig anbringt,“. kehrenden Verwendung“ gestrichen.
11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 17. In Muster 13 werden in Nummer 3.3.2 die Wörter
a) Die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 „nach vorgenannter Vorschrift“ gestrichen.
(Stempelplakette, Landeswappen) wird wie folgt
geändert:
Artikel 2
aa) Am Ende von Satz 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz Änderung
angefügt: der Fahrzeugregisterverordnung
„sie dürfen auch nach diesem Termin für die Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
Wiederabstempelung von Kennzeichen nach (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Anlage V verwendet werden, bei denen die Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666), wird wie
ordnungsgemäße Anbringung von Stempel- folgt geändert:
plaketten mit farbigem Landeswappen nicht
möglich ist.“
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 4 wird gestrichen.
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
b) Nach der Übergangsvorschrift „§ 23 Abs. 6a Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden nach den
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft- Wörtern „roten Kennzeichens“ die Wörter „oder
wagen“)“ wird folgende Übergangsvorschrift ein- eines Kurzzeitkennzeichens“ eingefügt und die
gefügt: Wörter „roten Kennzeichen zur einmaligen Ver-
„§ 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurz- wendung“ durch das Wort „Kurzzeitkennzeichen“
zeitkennzeichen) treten am 1. Mai 1998 in Kraft. ersetzt.
Für rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
ausgegeben werden, gilt § 28 Abs. 1, 3 und 4 in der Wort „Zuteilung“ ersetzt.
vor dem 14. März 1998 geltenden Fassung.“
c) Nach der Übergangsvorschrift „Muster 2a und 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Muster 2b (Fahrzeugscheine)“ wird folgende Über-
gangsvorschrift eingefügt: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit „1. der Zulassungsstelle bei der Zuteilung eines
rotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeug- amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzei-
schein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) chens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines
treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2
Muster 3 in der vor dem 14. März 1998 geltenden der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Fassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit zeugverkehr,“.
roten Kennzeichen aufgebraucht werden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach der Übergangsvorschrift „Muster 6 (Ver- „(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
sicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kenn-
(Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)“ zeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die
„Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) Angabe zum Geschlecht des Halters.“
und Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mit-
teilung) treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
die dem Muster 8 in der vor dem 14. März
1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Fahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
werden.“ Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „oder
12. Nach Anlage Vc wird die aus dem Anhang 1 ersicht- Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.
liche Anlage Vd eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
roten Kennzeichens“ die Wörter „oder des
13. Muster 3 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Kurzzeitkennzeichens“ eingefügt.
Fassung. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens oder
14. Nach dem Muster 3 werden das aus dem Anhang 3 des roten Kennzeichens einschließlich
ersichtliche Muster 4 und nach dem Muster 8 das aus Tag der Zuteilung und Dauer der Gültig-
dem Anhang 4 ersichtliche Muster 8a eingefügt. keit des Kennzeichens.“
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
b) In Absatz 4 Nr. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Aus- „oder Kurzzeitkennzeichen“ angefügt, und in
gabe“ durch das Wort „Zuteilung“ ersetzt. Buchstabe a wird das Wort „Ausgabe“ durch
c) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Aushändi- das Wort „Zuteilung“ ersetzt.
gung“ gestrichen. bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort
„Ausgabe“ durch das Wort „Zuteilung“
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
„(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Aus-
die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im örtlichen Fahrzeug- gabe“ gestrichen.
register zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie
sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zen-
tralen Fahrzeugregister zu speichern.“ 8. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter „zur
wiederkehrenden Verwendung“ gestrichen.
5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
Wort „Zuteilung“ und werden die Wörter „zur ein- 9. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter
maligen und wiederkehrenden Verwendung“ durch „oder Ausgabe“ gestrichen.
die Wörter „und Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das 10. In § 16 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter „(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen
„zur wiederkehrenden Verwendung“ gestrichen. oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten
– ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten –
6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „oder der Aus- sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der
gabe“ zu streichen. Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens
zu löschen.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabe“ durch das
aa) In Nummer 2 werden im Eingangssatz nach Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter „zur
den Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter wiederkehrenden Verwendung“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1889), wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird gestrichen.
2. Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummern 201 bis 210 werden wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig oder Erweiterung 55
202.2 im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe 60
202.3 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist, nach vorangegangenem Verzicht 55 bis 150
202.4 als Ersatz 25 bis 60
203 Ortskundeprüfung 25 bis 70
204 Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 37
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 445
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„205 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins 12
„206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahr-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahrerlaubnis oder
einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von
Fahrzeugen oder Tieren 50 bis 180
„207 Entscheidung über die Erteilung oder den Ersatz eines Internationalen Führer-
scheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 18 bis 25
„208 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter
der Kraftfahrzeugführer 25 bis 75
„209 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2a StVG) 50
„210 Schriftliche Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Inhabers
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anordnung von Maßnahmen zur
Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 15b Abs. 2
StVZO; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über
die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15i StVZO “.25 bis 50“.
b) Es wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„211 Bei Verwendung von Klebesiegeln gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 35
vom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 1 jeweils
um 1 DM.“
c) Die Gebührennummer 221.3 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„221.3 Zuteilung von
– Kurzzeitkennzeichen 20
– roten Kennzeichen 120
zuzüglich Gebührennummer 229“.
d) Nach Gebührennummer 221.4 wird folgende Nummer 221.5 angefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„221.5 Neuzulassung eines nicht getypten Fahrzeugs (ABE 3) “. 80“.
e) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„224 Vorübergehende/Endgültige Stillegung
„224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 10
„224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 20
„224.3 Verlängerung der Frist für vorübergehende Stillegung 10
Die Gebührennummern 224.1 und 224.2 erhöhen sich im Falle der Not-
wendigkeit einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises
gemäß § 27a StVZO um 10 DM, wenn die Erklärung oder der Nachweis gleich-
zeitig vorgelegt wird, oder um 20 DM, wenn die Erklärung oder der Nachweis
nicht gleichzeitig vorgelegt wird.“
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
f) Die Gebührennummer 229 wird wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens „.20 bis 30“.
g) Es wird folgende Gebührennummer 233 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„233 Bei Verwendung von Klebesiegeln gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 35
vom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 jeweils
um 1 DM.“
h) Es wird folgende Gebührennummer 241.5 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach
§ 47a StVZO „.75 bis 300“.
i) In Gebührennummer 242 werden vor dem Wort „Bestätigung“ und in Gebührennummer 243 vor dem Wort
„Zustimmung“ jeweils die Wörter „Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder
den Widerruf der“ eingefügt.
j) Die Gebührennummern 251 bis 256 werden wie folgt gefaßt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„251 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral-
register nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 20 bis 75
„252 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung und
Eintragung 37 bis 160
„253 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-
sungsstelle 12
„254 Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des
Führerscheins) 25 bis 500
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden
sind.
„255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Aus-
nahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 20 bis 1000
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl be-
troffener Fahrzeuge/Personen oder gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-
gung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr
berechnet werden.
„256 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) “.50“.
k) In der Gebührennummer 399 ist die Angabe „57“ durch die Angabe „95“ zu ersetzen.
3. Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird nach Gebührennummer 419 folgende Gebührennummer 420 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
„420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln gemäß Verkehrsblatt-
verlautbarung Nr. 35 vom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 jeweils um 1 DM.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 447
Artikel 4 Angabe „§ 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungs-
Änderung der Verordnung
stelle mit einem Durchmesser von 35 mm“ ersetzt; das
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Komma hinter der Klammerangabe „(RAL 2002)“ wird
Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug- gestrichen.
verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom Artikel 5
14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216, 217), wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 3 Nr. 2b und 2g sowie Artikel 4 treten
In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 der am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch“ durch die Verordnung am 1. Mai 1998 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. März 1998
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Hans Jochen Henke
Der Bundesminister des Innern
Kanther
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 12)
Anlage Vd
(§ 28 Abs. 5 Satz 1)
Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen
1. Schriftmuster
Es gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.
1a. Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
2. Kennzeichen
Es gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle mit einem Durchmesser von 35 mm mit
blauem Untergrund (RAL 5014) zu verwenden.
Die Zulassungsstelle kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des
Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der
Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
a) Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer
jeweils unten;
b) bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;
bei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben
der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und
die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (RAL 1026).
2.1 Einzeiliges Kennzeichen
** Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 449
2.2 Zweizeiliges Kennzeichen
*** Mindestmaß 8 mm
*** 8 mm bis 10 mm
*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen
Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h
und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild
entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.
*** Mindestmaß 6 mm
*** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
3. Ergänzungsbestimmungen
Es gilt Abschnitt 4 Satz 1 und 2 der Anlage Va mit folgenden Abweichungen:
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld,
in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muß auf beiden Seiten gleich sein.
4. E r g ä n z u n g e n z u r D I N 74069, A u s g a b e J u l i 1996
Für das Kennzeichen gilt § 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe, daß die DIN 74069, Ausgabe
Juli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird.
Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse
von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 451
Anhang 2
(zu Artikel 1 Nr. 13)
Muster 3
Fahrzeugscheinheft (§ 28)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf
jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Seite 1 Seite 2
1 Fahrzeugart
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen 2 Fahrzeughersteller
gültig vom bis 3 Fahrzeug-Ident-Nr.
.............................................................
............................................................. 4 Hubraum cm3, Leistung kW und Leer-
............................................................. gewicht kg (nur bei Krafträdern)
Das vorstehende rote Kennzeichen ist
5 Tag der ersten Zulassung (soweit nicht bekannt
Vorname, Name, Firma Baujahr)
6 Zul. Gesamtgewicht (bei Krafträdern
ggf. einschl. Beiwagen) kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.
7 Zul. Achslast (nicht bei Pkw, Krafträdern und
Wohnanhängern). Bei Sattelanhängern ist hier die
für die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu zul. Aufliegelast (Sattellast) einzutragen
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt
worden. vorn kg Mitte kg hinten kg
Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschrei-
8 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn km/h
bung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in (nur wenn sie 80 km/h nicht überschreiten)
dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
Ort und Datum Ort, Datum
Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der
Unterschrift
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Anhang 3
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Muster 4
Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Seite 1 Seite 2
1 Fahrzeugart
Fahrzeugschein
für Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen 2 Fahrzeughersteller
gültig bis
3 Fahrzeug-Ident-Nr.
.............................................................
............................................................. 4 Hubraum cm3, Leistung kW und Leer-
............................................................. gewicht kg (nur bei Krafträdern)
.............................................................
5 Tag der ersten Zulassung (soweit nicht bekannt
Das vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist
Baujahr)
Vorname, Name, Firma
6 Zul. Gesamtgewicht (bei Krafträdern
ggf. einschl. Beiwagen) kg
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr. 7 Zul. Achslast (nicht bei Pkw, Krafträdern und
Wohnanhängern). Bei Sattelanhängern ist hier die
zul. Aufliegelast (Sattellast) einzutragen
für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-,
Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt worden. vorn kg Mitte kg hinten kg
Dieser Schein gilt nur, wenn die umstehende 8 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn km/h
Beschreibung vom Inhaber in dauerhafter Schrift (nur wenn sie 80 km/h nicht überschreiten)
ausgefüllt und unterschrieben ist.
Ort und Datum Ort, Datum
Name der Verwaltungsbehörde
Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der
Unterschrift Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 453
Anhang 4
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Muster 8a – Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Kurzzeitkennzeichen
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
� ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
Vers.-Summe für Personenschäden DM oder
� am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)
Vermerke des Versicherers 1 2 3 4 5
Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers.-Vertrag 6 7 8 9 ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
5
nach _______ Tagen, spätestens am
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Kurzzeitkennzeichen zugeteilt
am:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Kurzzeit-
kennzeichen
(Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Muster 8a – Mitteilung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Kurzzeitkennzeichen
Mitteilung zur VB-Nr.
(§ 29a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
� ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
Vers.-Summe für Personenschäden DM oder
� am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)
Vermerke des Versicherers 1 2 3 4 5
Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers.-Vertrag 6 7 8 9 ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle nach _______
5 Tagen, spätestens am
Kurzzeitkennzeichen zugeteilt
am:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Kurzzeit-
kennzeichen
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Anhang 5
(zu Artikel 1 Nr. 15)
Muster 8 – Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
� ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
Vers.-Summe für Personenschäden DM oder
� am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)
Vermerke des Versicherers 1 2 3 4 5
Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers.-Vertrag 6 7 8 9 am:
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Rotes Kennzeichen zugeteilt am:
ggf. befristet bis:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Rotes
Kennzeichen
(Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Muster 8 – Mitteilung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Mitteilung zur VB-Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
� ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens
Vers.-Summe für Personenschäden DM oder
� am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)
Vermerke des Versicherers 1 2 3 4 5
Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers.-Vertrag 6 7 8 9 am:
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Rotes Kennzeichen zugeteilt am:
ggf. befristet bis:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Rotes
Kennzeichen
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 455
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1135), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Mai
1997 (BGBl. I S. 1490), wie folgt geändert:
I.
1. In den Abschnitten 1 und 2
a) wird nach den Wörtern „den Direktionen“ eingefügt:
„– den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,“,
b) wird nach den Wörtern „den Logistikzentren“ eingefügt:
„– dem Zentrum für Logistik,
– den Logistikbereichen Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd,
– dem Zentrum Sales Support International,
– dem Zentrum Telekom Multimedia-Systemhaus,
– dem Zentrum für IV-Unterstützung der Prozesse TN,“,
c) werden die Wörter „dem Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste“ ersetzt durch die Wörter „dem Zentrum für
Internet- und Online-Transportplattformen“.
2. Im Abschnitt 3
a) wird nach den Wörtern „die Direktionen“ eingefügt:
„– die Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,“,
b) wird nach den Wörtern „die Logistikzentren“ eingefügt:
„– das Zentrum für Logistik,
– die Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd,
– das Zentrum Sales Support International,
– das Zentrum Telekom Multimedia-Systemhaus,
– das Zentrum für IV-Unterstützung der Prozesse TN,“,
c) werden die Wörter „das Zentrum für Mitteilungs-, Informations- und
Verarbeitungsdienste“ ersetzt durch die Wörter „das Zentrum für
Internet- und Online-Transportplattformen“.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1998
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 26. Januar 1998
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird die Anordnung zur Übertragung der
Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinar-
ordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1139), zuletzt geändert durch Anordnung vom 5. Mai 1997 (BGBl. I S. 1492),
wie folgt geändert:
I.
In Abschnitt I
a) wird nach den Wörtern „der Direktionen“ eingefügt:
„– der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,“,
b) wird nach den Wörtern „der Logistikzentren“ eingefügt:
„– des Zentrums für Logistik,
– der Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd,
– des Zentrums Sales Support International,
– des Zentrums Telekom Multimedia-Systemhaus,
– des Zentrums für IV-Unterstützung der Prozesse TN,“,
c) werden die Wörter „des Zentrums für Mitteilungs-, Informations- und Verar-
beitungsdienste“ ersetzt durch die Wörter „des Zentrums für Internet- und
Online-Transportplattformen“.
II.
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 1998
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
Klinkhammer